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IV.2018.01101

Gutachten des Unfallversicherers ist beweiskräftig und vermag zu überzeugen. Beizug dieses Gutachtens war zulässig; Einigungsverfahren musste nicht von IV-Stelle durchgeführt werden. Keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. (BGE 8C_439/2020)

Zürich SozVersG · 2020-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1979 geborene X.___ war ab dem Jahr 2000 als geler nter Maurer (Urk. 7/2) bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/5 f.) und meldete sich am 8. Februar 2002 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, be stehend seit November 2001, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Berufsberatung und/oder eine Umschulung (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und finan zierte dem Versicherten eine Umschulung, unter der Annahme, der Versicherte sei in seiner Tätigkeit als Maurer seit dem 1. Januar 2002 zu mindestens 20 % dauernd eingeschränkt (Urk. 7/19 /2 und Urk. 7/20 ff.). Der Versicherte schloss die Umschulung a m 9. Juli 2004 mit dem Diplom der Handels- und Kaderschule Z.___

in der Fachrichtung Rechnungswesen (vier Semester Tageshan delsschule einschliesslich Praktika) ab ( Urk. 7/48 respektive Urk. 7/46). Daraufhin schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 2. August 2004 ab (Urk. 7/45). 1.2

Am 18. Oktober 2007 stürzte der Versicherte bei einem temporären Arbeitseinsatz als Maurer (Abbrucharbeiten) in einem alten Haus durch einen Bretterboden circa drei Meter in die Tiefe und zog sich multiple Verletzungen zu (Urk. 7/55/76). Un ter Hinweis auf diesen Unfall meldete er sich am 19. Mai 2008 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/51). Die IV-Stelle tätigte wiederum A bklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 17. November 2008 verneinte sie einen An spruch auf berufliche Massnahmen ; er sei angemessen eingegliedert, eine Berufs beratung und Umschulung seien nicht notwendig (Urk. 7/80). Diese Verfügung akzeptierte der Versicherte ( vgl. Urk. 7/82-84). Nach einem weiteren Unfall vom 6. Mai 2009 (Sturz vom Fahrrad) mit einer Schulterverletzung sprach der Unfall versicherer dem Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2009 ab dem 1. September 2009 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 66'675.-- sowie eine Integritätsentschädigung für beide Unfälle von total Fr. 22'320.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %, zu (Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/97). 1.3

Am 28. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf Rückenschmerzen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an

(Urk. 7/105) . Am 25. Mai 2016 war er wieder vom Fahrrad gestürzt und hatte dabei eine Berstungsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 7 erlitten (Urk. 7/109/28-30). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten am 14. November 2016 ein Standortgespräch durch (Urk. 7/113), tätigte weitere Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers

bei

(Urk. 7/109, Urk. 7/121 f.; vgl. auch Urk. 7/123) . Am 31. Mai 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitsplatzerhalts gewährt würden (Urk. 7/125). Sodann übernahm sie die Kosten für zwei Sattelstühle ( Frühinter ventionsmassnahmen in Form von Hilfsmittel n ; Mitteilung vom 13. Juli 2017 [Urk. 7/128]) und erteilte Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz unter Gewährung des grossen IV-Taggeldes (Mitteilung en vom 30. Oktober 2017 [Urk. 7/131 f. ]

und Verfügung vom 17. November 2017

[Urk. 7/136]). Die Ein gliederungsmassnahmen wurden nach einem Gespräch wieder abgebrochen, da diese den Gesundheitszustand gemäss Angaben des Versicherten negativ beein flusst hätten ( vgl. die Mitteilung vom 16. April 2018 [Urk. 7/146] und das Ver laufsprotokoll zum Gespräch vom 12. April 2017 [Urk. 7/147/28 f.]). Der Unfall versicherer teilte der IV-Stelle am 25. April 2018 mit, dass eine Begutachtung angeordnet w erde, und bot der IV-Stelle Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/148). Die IV-Stelle richtete ihre Zusatzfragen mit Schreiben vom 14. Mai 2018 an den Unfallversicherer (Urk. 7/150). Das A.___ , Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung, erstattete das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten am 3. August 2018 (Urk. 7/152/2 ff.) und das neu rologische Gutachten am 26. Juli 2018 (Urk. 7/152/28 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 [Urk. 7/157] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2018 einen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/158]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung durchführe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]),

so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , ein Anspruch auf eine Invalidenrente habe frühestens nach Einstellung der Taggelder der Inva lidenversicherung und damit frühestens ab April 2018 entstehen können. Ab die sem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeitsagoge sowie in allen anderen angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeits fähig gewesen. Somit entstehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwer degegnerin habe das bundesrechtlich vorgeschriebene Einigungsverfahren nicht durchgeführt , weshalb auf das Gutachten de s

A.___ bereits aus formelle n Gründen nicht abgestellt werden dürfe.

Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass sie sich dem Gutachten des Unfall versicherers angeschlossen habe. Sie habe ihm sodann keine Gelegenheit gege ben , sich zu den in Aussicht gestellten Gutachtern zu äussern (Urk. 1 S. 12 f.) .

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch nicht begutachtet worden sei, obwohl dazu Anlass bestanden habe. Es hätte somit eine polydisziplinäre Be gutachtung angeordnet werden müssen unter Zuordnung an eine nach dem Zu fallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle (Urk. 1 S. 14 f.). Des Weiteren erweise sich das Gutachten des A.___

inhaltlich als fehlerhaft ; es weise zahlreiche Mängel auf (Urk. 1 S. 15 ff.) .

3.

3.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versi cherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu er teilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 ATSG). 3.2

Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte der Beschwerdeführer den im Formular erwähnten Unfallversicherer , der IV-Stelle die für die Abklärung seines Leistungsanspruchs erforderlic hen Auskünfte zu erteilen ( Urk. 7/105/ 4 und Urk. 7/105/ 8 ). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle die me dizinischen Akten des Unfall versicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt auch für das bidisziplinäre

Gutachten des A.___ . Hinsichtlich des sen Beweiswertes ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet u nd ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten ( BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis auf BGE 122 V 160

f. E .

1c mit Hinweisen). Welche Rechte dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erwähnten Be gutachtu ng zustanden, richtete sich nach den Vorschriften über das Verfahren der Unfallversicherung ; g rundsätzlich sind die selben Verfahrensbestimmungen wie im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung massgebend , namentlich sind die Art. 43-49 ATSG einschlägig und bei Uneinigkeit ist die Begutachtung durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfü gung anzuordnen (BGE 138 V 318 E. 6.1.2-4). Das Argument des Beschwerde führers , die IV-Stelle

– welche das Gutachten des Unfallversicherers beizog – wäre dazu verpflichtet gewesen, (ebenfalls) ein Einigungsverfahren durchzuführen, verfängt daher nicht. Auch mit dem Argument, den Gutachtern seien ihm unbekannte Arztberichte vorgelegt worden (Urk. 1 S. 16), vermag der Beschwerdeführer n icht durchzu dringen, stand ihm doch im Unfallversicherungsverfahren das Akteneinsichts recht zu (Art. 47 ATSG). 3.3

Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 teilte die IV Stelle dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit, stellte ihm in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde und gab ihm Gelegenheit, innert einer Frist von 30 Tagen Einwände zu erheben (Urk. 7/157). Sie wies sodann explizit darauf hin, dass aus dem vom Unfallversi cherer eingeholten Gutachten hervorgehe, dass sich sein Gesundheitszustand im April 2018 deutlich verbessert habe, sodass seither von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit in allen Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 7/157/2). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen; weder machte er geltend, der Un fallversicherer habe seine Verfahrensrechte verletzt, noch brachte er vor, den Gut achtern seien im Hinblick auf spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Frage stellungen Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesem Zusam menhang verletzt worden, geht daher fehl.

3.4

Falls das vom Unfallversicherer

in Auftrag gegebene Gutachten des A.___

den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Arztberichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar erwei sen, darf demnach ohne weiteres darauf

abgestellt werden. 4. 4.1

4.1.1

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Verschlech ter ung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der r entenabwei sen den Verfügung vom

10. Februar 2010 eingetreten ist , dient der Untersuchungs bericht des Kreisarztes der Suva vom 10. Oktober 2008 im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Oktober 2007 (Urk. 7/79/3-8), auf welchen sich die Be schwerdegegnerin damals primär stützte (Urk. 7/93/ 1- 2). Sie bezog auch den Un tersuchungsbericht des Kreisarztes der Suva vom 11. August 2009 in ihre Beur teilung mit ein; in diesem wurden zusätzlich die Folgen des Fahrradunfalls vom 6. Mai 2009 berücksichtigt (Urk. 7/89/3-7). In der rentenabweisenden Verfügung vom 10. Februar 2010 erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei eine vollzeitliche wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Eine Bürotätigkeit sei als angepasste Tätigkeit geeignet (Urk. 7/97). 4.1.2

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 10. Oktober 2008 wurde

im Wesentlichen festgehalten, nach der ventralen transthorakalen Spondylodese T h 10-12 sei es zu ein em kompl ikationslosen Verlauf bei Konsolidation der Fraktur, aber anhaltenden verspannungs-, belastungs- un d bewegungsabhängigen Schmerzen gekommen. Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, wirbelsäulenan gepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar (Urk. 7/79/6-8).

4.1.3

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. August 2009 wurde sodann ausgeführt, am Zumutbarkeitsprofil vom 10. Oktober 2008 müsse auch unter Ein bezug der linken Klavikula ( fraktur ) nichts geändert werden. Der Beschwerdefüh rer habe sich in den letzten Monaten ein Überzeugungsmuster angeeignet, gemäss welchem bloss eine Teilarbeitsfähigkeit vorliege. Dies könne aufgrund der Fakten nicht bestätigt oder nachvollzogen werden. Die Belastungen seien eher an der unteren Grenze einzuordnen (Urk. 7/89/7). 4.2

4.2.1

Im neurologischen Gutachten des A.___ vom

26. Juli 2018 wurden die folgenden Diagnosen und Funktionsstörungen aufgeführt (Urk. 7/152/50) : - Thorax -Schulter-Arm-Schmerzen rechts sowie a nhaltende Kre uz-Bein-Schmerzen rechtsbetont, im Anschluss an - einen Sturz am 18. Oktober 2007 mit Fraktur

C 7 Bogen links und Pro cessus

spinosus sowie kranialer Berstungsspaltfr aktur Th 11, am 22. Oktober 2007 im Universitätsspital B.___ operativ verso rgt, - sowie einen Sturz am 25. Mai 2016 mit Berstungsspaltfraktur BWK 7 und paraseptalem Lungenemphy sem Oberlappen rechts, am 27. Mai 2016 operativ versorgt im Universitätsspital B.___ , ohne Anhalt für eine radikul äre oder nervale Schmerzgenese - Gestörte Schmerzverarbeitung, Schmerzau sweitung und Selbstlimitierung - Subjektive Sensibilitätsstörung am rechten Bein, anamnestisch seit Im plantation eines epiduralen Neurostimulators, im Verteilungsmuster weder einem zentralen, einem radikulären oder peripher- nervalen Muster entsprechend, ohne wesentliche funktionseinschränkende Konsequenz. Der begutachtende Neurologe hielt in seiner Beurteilung fest, der Beschwerdefüh rer habe anlässlich der Exploration über weiterhin anhaltende starke Schmerzen geklagt , vor allem im Thorax-Schulter-Arm-Bereich sowie im Kreuz, teilweise auch bis in die Beine ziehend, rechtsbetont.

In der vo rliegenden Versicherungs akte sei weder nach dem Sturzereignis vom 18. Oktober 2007 noch nach dem Sturzereignis vom 25. Mai 2016 eine strukturelle Schädigung nervaler Strukturen dokumentiert, weder für das zentrale noch für das periphere Nervensystem. N ach dem ersten Sturzereignis sei es gemäss Versicherungsakte zu einer Hirnerschüt terung gekommen; diese müsse als ausgeheilt betrachtet werd en. Ein Anhalt für eine Hirnverl etzung, die ein zentrales Schmerzsyndrom begründen könnte, ergebe sich nicht. Auch eine ander e Verletzung am Nervensystem sei nicht dokumentiert. Die Untersuchung bezüglich der sensomotorischen Funktionen sei gemäss Versi cherungsakte immer normal gewesen.

Die anlässlich der Begutachtung vorgetra genen Schmerzen entspr ä chen in ihrer Ausprägung, Lokalisation, Qualität und Zeitgestalt keinem ne uropathischen Schmerz. Es ergebe sich aus der Schmerzanamnese kein Anhalt für einen zentralen Schmerz, ein radikuläres Schmerzgeschehen oder eine anderweitige peripher- nervale Schmerzgenese. In der neurologischen Untersuchung habe sich ein im wesentlichen normaler Befund gezeigt . Typische Befunde wie bei einem neuropathischen Schmerzsyndrom hät ten sich nicht erheben lassen . Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung eine Sensibilitätsstörung am rechten Bein an gegeben, diese bestehe seit der Erstim plantation des epiduralen

Neurostimulators . Die hi er vorgetragene Lokali sation sei nicht typisch für ein zentral verursachtes sensibles Defizit. Sie entspre che keinem segmental- radikulären oder peripher- nervalen Muster. Ein Kausalzu sammenhang mi t der Elektrodenimplantation sei denkbar, aus neurologischer Sicht allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich plausibel, da Lokalisation und Ausp rägung höchst ungewöhnlich wären . In jedem Fall erfolge aus der leichten Sensibilitätsstörung am rechten Bein keine wesentliche funktionelle Ei nschrän kung. Insofern resultiere daraus keine dauerhaft anhaltende Leistungsminderung oder Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/152/51 f.) .

Zur Konsistenz gab der begutachtende Neurologe an, a uffallend sei in der Unter suchung die Diskrepanz zwischen der erheblichen subjektiven Beeinträchtigung durch die beklagten Schmerzen und den nur gering a usgeprägten objektiven Be funden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer s chwerste Schmerzen geltend mache , andererseits aber keine regelmä ssige Schmerzmedikation einnehme , al lenfalls Bedarfsmedikation zwei

- bis dreimal wöchentlich, lasse erhebliche Zwei fel an dem tatsächlichen Schmerzausmass aufkommen. Die Schilderung der Schmerzen, welche einerseits bei Belastung zunehmen sollen, andererseits sich auch spontan verschlechtern könn ten, sei für ein organisches Schmerzsyndrom ungewöhnlich. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vortrage , wenn er sich an einem Tag sehr anstrenge, würde er am nächsten Tag eine schnellere Schmerzentwicklung erleben, sei p athophysiologisch nicht nachvoll ziehbar. Die Behauptung, da ss er aufgrund seiner Schmerzen

den Bus oder das Tram nicht benutzen könne, sei pathophysiologisch ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die hier in der Spontanmotorik demonstrierte Minderbeweglichkeit der

Wirbelsäule, mit demonstrativem Vermeiden jeglicher Rumpfbeugung, sei weder mit den Untersu chungsbefunden noch mit der Schilderung seines All tags kompatibel. Insgesamt lasse sich das geschilderte Schmerzbild nicht gut organpathologisch verstehen. Diesbezüglich sei jedoch auch auf das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten zu verweisen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich der Eindruck einer erheblich gestörten Schmerzverarbeitung mit Schmerzausweitung und Selbstlimitierung. Es best ünden mit der Trennungssituation und dem Verlust des Arbeitsplatzes psy chosoziale Belastungsfaktoren. Zeichen einer psychiatrischen Erkrankung etwa im Sinne einer relevanten Depression seien hier im psychopathologischen Quer schnitt aber nicht zu erkennen (Urk. 7/152/52 f.) . Aus neurologischer Sicht könn ten keine arbeitsrelevanten Diagnosen gestellt werden, weder unfallbedingte noch unfallfremde. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/152/54 und Urk. 7/152/57 ). 4.2.2

Im orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten des A.___ vom 3. August 2018 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/152/20): - Wiederkehrende unspezifische Schmerzen im rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Brustkorbbereich nach einer Bogenfraktur C7 links - Wiederkehrende unspezifische Schmerzen in der Brustwirbel säule und der Lendenwirbelsäule - Stattgehabte Spondylodese BWK 10 bis BWK 12 und Kyphoplastie BWK 7 nach Berstungsfraktur BWK 7 und BWK 11 sowie Implantation eines Neu rostimulators Die Gutachterin führte aus, z usammengefasst habe sich im Rahmen der Begut achtung doch eine Diskrepanz zwischen der berichteten subjektiven Beeinträch tigung und dem Befund am Achsenorgan gefunden . Hier habe eine gute Beweg lichkeit bestanden. Auch schein e der Beschwerdeführer seinen Alltag gut zu be wältigen. Im Rahmen der Begutachtung habe er die Rumpfbeugung und die Rumpfrotation zu vermeiden versucht , wodurch ein etwas rig ides Bewegungs muster resultiert habe, das jedoch nicht durchgehalt en w orden sei . A n psychoso zialen Belastungen sei die Trennung von seiner Lebensgefährtin, mit der er zwei gemeinsame Kinder ha be , aufzufü hren (Urk. 7/152/20). Sämtliche Diagnosen, seien sie zum hier zu beurteilenden Unfall vom 25. Mai 2016 unfallkausal oder nicht, hätten keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/152/23). Die Gutachterin gelangte zum Schluss , d ie Diagnosen am Achsenorgan würden sich limit ierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken . So sollte der Beschwerdefüh rer rückenbelastende Tätigkeiten nicht ständig ausüben sowie das Heben und Tra gen von schweren Lasten und die Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen – wie Bücken, ständige Vorneige und ständige Oberkörperro tation – vermeiden. Arbeiten in Kälte und Zugluft seien nur gelegentlich abzu fordern (n egatives Leistungsprofil). E ine leichte körperliche Tätigkeit , wechsel be lastend mit Sitzen, Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen von leichten Lasten (positives Lei stungsprofil ) , sei zumutbar . In einer s olchen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort vollschichtig arbeitsfähig (volles Pensum und volle Leistung).

Rückwirkend betrachtet dürfte unter vorsichtiger Wertung der vorgelegten Unterlagen spätestens seit vier Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden haben (Urk. 7/152/18). 5. 5.1

Das bidisziplinäre

Gutachten des

A.___

vom 26. Juli 2018 be ziehu ngsweise 3. August 2018 vermag

die an eine beweiskräftige ärztliche Ex pertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. So tätigten die Gut achter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise so wie in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Vorakten . Sie legten die medizi nischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten erweist sich somit als beweistauglich. 5.2

Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund des sorgfältig erhobenen Befunds nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten (Urk. 7/152/53; vgl. auch Urk. 7/152/19 f.) . Im Bereich der Wirbelsäule konnte in orthopädisch-chirurgi scher Hinsicht eine freie Beweglichkeit, ohne Angabe eines endgradigen Bewe gungsschmerzes, festgestellt werden. Auch waren keine Myogelosen zu ertasten oder ein muskulärer Hartspann festzustellen . Auch bei der neurologischen Unter suchung konnte eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt werden , ohne paravertebralen Muskelhartspann (Urk. 7/152/15 und Urk. 7/152/45 und Urk. 7/152/47 ). Des Weiteren vermittelte der Beschwerdeführer während der neu rologischen Untersuchung keinen schmerzgequälten Eindruck (Urk. 7/152/45) ; sodann zeigte sich ein im Wesentlichen normaler neurologischer Befund (Urk. 7/152/52) . Ferner

stellten beide Gutachter fest, dass das demonstrierte, et was rigide Bewegungsmuster des Beschwerdeführers ( er

habe versucht, die Rumpfbeugung und die Rumpfrotation zu vermeiden) nicht durchgehalten wor den sei (Urk. 7/152/20 und Urk. 7/152/45 ). In Berücksichtigung der klinischen Befunde

sowie unter Hinweis auf die festge stellten Inkonsistenzen (nicht Durchhalten des Bewegungsmusters, Geltendma chung s chwerster Schmerzen bei

un regelmä ssiger Schmerzmedikation) vermag die Einschätzung der Gutachter zu überzeugen. 5.3

Soweit der Beschwerdeführer Gründe aufführt, weshalb

er

bei seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeitsagoge die Grenze der B elastbarkeit überschritten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit Hilfe der Invalidenversicherung eine Umschulung absolvieren konnte und über ein Handelsdiplom in Rechnungswesen ( Urk. 7/48 )

verfügt . Damit ist er in der Lage, auch eine reine Bürotätigkeit, welche nicht rückenbelastend ist und bei welcher die Möglichkeit zur Wechselbelastung be steht, aus zu üben . Ob er dazu motiviert ist , ist

unerheblich (vgl. die Angabe des Beschwerdeführers , er könne sich nicht vorstellen, den ganzen Tag eine Bürotä tigkeit auszuüben [Urk. 7/122/9 sowie das Urteil des hiesigen Gerichts UV.2017.00058 vom 31. Januar 2018 E. 2.4 und E. 4.6 f.]).

Massgebend ist einzig , dass ihm eine Bürotätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung gemäss der gutachterlichen Einschätzung zu 100 % zumutbar ist. 5.4

Mit seinen Vorwürfen, das Gutachten des A.___ sei inhaltlich fehlerhaft (Urk. 1 S. 15 ff.) , vermag der Beschwerde führer nicht durchzudringen . Die Gutachter stützten sich bei der Darstellung der Unfallereignisse und deren Hergang auf die echtzeitlichen Berichte der erstbehandelnden Ärztin, was nicht zu beanstanden ist ( vgl. Urk. 7/152/3 und Urk. 7/55/72 sowie Urk. 7/152/4 und Urk. 7/109/28).

Dasselbe gilt in Bezug auf die von den Gutachtern zitierten An gaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seine r Leistungsfähigkeit beziehungs weise seine r Anwesenheit am Arbeitsplatz (Urk. 1 S. 17); die gutachterlichen An gaben lassen sich aufgrund der Akten durchgängig nachvollziehen (vgl. Urk. 7/152/9 f., Urk. 7/144/1 sowie

Urk. 7/147/24 [ Eintrag vom 13. Dezember 2017 ] und Urk. 7/147/26 [ Wiedergabe des Gesprächs vom 7. Februar 2018 ]) .

Die Kritik, welche die Wiedergabe der den Gutachtern zur Verfügung gestellten Arzt berichte betrifft (Urk. 1 S. 15 f.), erweist sich somit als unbegründet. Ferner lassen sich e ntgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Wider sprüchlichkeiten im Gutachten ausfindig machen. Es bestehen auch

keine An haltspunkte dafür, dass die Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben hätten, wie dies der Beschwerdeführer wiederholt vortragen lässt. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer seine Aussagen gegenüber den Gut achtern des A.___ entgegenhalten lassen. Gegenüber der begutachtenden Chirurgin gab er an, er sehe für sich aktuell nicht mehr als eine 70-80%ige Berufstätigkeit (Urk. 7/152/12). Damit räumte er selbst ein, in einer an gepassten Tätigkeit hochprozentig arbeiten zu können, auch wenn er gegen über dem begutachtenden Neurologen im Widerspruch dazu angab, er schätze seine Arbeitsfähigkeit gesamthaft auf etwa 20-30 % (Urk. 7/152/41), was ange sichts des klinischen Befunds allerdings nicht nachvollzogen werden kann. Be reits der Kreisarzt der Suva hatte im Jahr 2009 festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich ein Überzeugungsmuster angeeignet, gemäss welchem er bloss noch teilzeit lich arbeitsfähig sei. Dies könne aufgrund der Fakten jedoch nicht bestätigt oder nachvollzogen werden (Urk. 7/89/7). Des Weiteren

erweisen sich die Angaben zur Schmerzproblematik als nicht kon sistent :

Der Beschwerdeführer gab anlässlich des im Rahmen der Eingliederungs massnahmen stattfindenden Gesprä chs vom 31. August 2017 an, seit der letzten Operation habe er 70 % weniger Schmerzen, erhole sich schneller und nehme keine Medikamente mehr ein (Urk. 7/147/13). Damit nahm er Bezug auf die Wir kung des implantierten epiduralen Neurostimulationssystems (Urk. 3/11) . Gegen über der begutachtenden Chirurg i n schilderte der Beschwerdeführer im Zusam menhang mit der Wirkung des Neurostimulationssystems dann aber , auf der Schmerzskala sei es (ohne Arbeit) bloss zwei Punkte nach unten gegangen von 7 /10 auf 5/10 (Urk. 7/152 /11 f.). Letztere Angabe lässt sich mit der initialen An gabe einer 70%igen Schmerzreduktion nicht vereinbaren. 5.5

Sodann steht der Bericht von C.___ vom 8. November 2016 (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 18) der Einschätzung de r begutachtenden Chirurgin, das Gangbild sei harmonisch, nicht entgegen. Gemäss dem genannten Bericht von C.___ (Urk. 3/12) erfolgten eine kinematische Videoanalyse im Stehen, in der Kniebeuge sowie beim Gehen und eine dynamische Fussdruck messung. In der Folge wurden Sport- und Alltagseinlagen, das Tragen eines pas senden Schuhwerks sowie die Durchführung diverser Trainingseinheiten empfoh len. Daraus kann nicht geschlossen werden, das Gangbild des Beschwerdeführers sei nicht harmonisch. 5.6

Der Beschwerdeführer macht

sodann geltend, der Bericht der Integrationsfach stelle sei ausser Acht gelassen worden , was Art. 61 lic . c ATSG nicht standhalte (Urk. 1 S. 24). N ach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleis tungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge sundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Einglie derungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeits leistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Janu ar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinwei sen).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nahmen die Gutachter von den Journalausdrucken des Unfallversicherers über die beruflichen Integra tionsmassnahmen Kenntnis (Urk. 7/152/7-11, Urk. 7/152/35-40). Damit geht der Einwand, die Gutachter hätten die Resultate der Integrationsbemühungen igno riert, fehl. 5.7

Schliesslich lässt sich nicht nachvollziehen, w eshalb eine zusätzliche psychiatri sche Abklärung im Bereich der Invalidenversicherung angeze igt gewesen wäre (Urk. 7/14 f.) . Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er sich in fach psychiatrische Behandlung begeben habe und liess auch keine Berichte eines be handelnden Psychiaters auflegen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb in dieser Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich gewesen sein sollten. 5.8

Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers ge gen das bidisziplinäre

Gut achten des A.___

als unbegründet.

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten erschliesst sich, dass seit der Verfü gung vom

10. Februar 2010 k eine für den Rentenanspruch relevante (anhaltende) Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist . Dem Beschwerdeführer sind

– nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung – wieder wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeiten ( insbesondere eine Bürotätigkeit) vollschichtig (vol les Pensum und volle Leistung) zumutbar .

6.

6.1

Ein Einkommensvergleich ist für das Jahr 2018 durchzuführen, also auf den Zeit punkt, in welchem das Taggeld der Invalidenversicherung nach den durchgeführ ten Eingliederungsmassnahmen eingestellt wurde (Art. 29 Abs. 2 IVG). 6.2

Zur Beme ssung des Valideneinkommens ist das Einkommen bei der D.___ heranzuziehen . Gemäss Schadenmeldung vom 20. Juni 2016 erzielte der Beschwerde führer im Jahr 2016 einen monatlichen Lohn (exklusive Kinder-/Familienzulagen) von Fr. 5'614.80 x 13 bei einer 90%igen Anstellung (Urk. 7/109/ 43). Bei einer 100%igen Anstellung hätte er somit Fr. 81 ’ 103 . -- ver dient. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resultiert

demzufolge ein Valideneinkommen von Fr. 81 ’864 . - - . 6.3

Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind

die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Abzustellen ist

auf das standardisierte monatliche Einkommen in der Berufsgruppe «Bürokräfte und ver wandte Berufe» (LSE 2016, Tabelle T 17 , Lebensalter 30-49 Jahre , Männer) von Fr.

5' 787 .-- , da der Beschwerdeführer über ein Handelsdiplom in Rechnungswe sen verfügt. Eine Bürotätigkeit ist rückenschonend und kann

w echselbelast end ausgeübt werden. U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, G-S, Sektor III ) und unter Berücksichtigung der Nominalloh nentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resultiert ein

Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit von Fr. 73 ’ 074. -- (Fr. 5‘ 787. -

- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260).

Dies entspricht zugleich dem Invalideneinkommen. 6.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 81 ’864 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 73 ’ 074. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8 ’ 790 .-

- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % .

6.5

Selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich noch zu 70-80 % arbeitsfähig wäre – wie er dies gegenüber der begutachtenden Chirurgin angegeben hat (Urk. 7/152/12), wovon allerdings nicht auszugehen ist –, ergäbe sich kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad. Diesfalls wäre das Valideneinkommen von Fr. 81 ’864 . -- einem Invalideneinkommen von Fr. 54’806 . -- (Fr. 5‘ 787. -

- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260 x 0.75 ) für eine durchschnittliche 75 %ige Tätigkeit gegen überzustellen. Es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von ge rundet 33 %. 7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-

- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verf ahrens sind sie dem unterliegen den Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]),

so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung durchführe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , ein Anspruch auf eine Invalidenrente habe frühestens nach Einstellung der Taggelder der Inva lidenversicherung und damit frühestens ab April 2018 entstehen können. Ab die sem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeitsagoge sowie in allen anderen angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeits fähig gewesen. Somit entstehe kein Rentenanspruch (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwer degegnerin habe das bundesrechtlich vorgeschriebene Einigungsverfahren nicht durchgeführt , weshalb auf das Gutachten de s

A.___ bereits aus formelle n Gründen nicht abgestellt werden dürfe.

Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass sie sich dem Gutachten des Unfall versicherers angeschlossen habe. Sie habe ihm sodann keine Gelegenheit gege ben , sich zu den in Aussicht gestellten Gutachtern zu äussern (Urk. 1 S. 12 f.) .

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch nicht begutachtet worden sei, obwohl dazu Anlass bestanden habe. Es hätte somit eine polydisziplinäre Be gutachtung angeordnet werden müssen unter Zuordnung an eine nach dem Zu fallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle (Urk. 1 S. 14 f.). Des Weiteren erweise sich das Gutachten des A.___

inhaltlich als fehlerhaft ; es weise zahlreiche Mängel auf (Urk. 1 S. 15 ff.) .

3.

3.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versi cherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu er teilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 ATSG). 3.2

Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte der Beschwerdeführer den im Formular erwähnten Unfallversicherer , der IV-Stelle die für die Abklärung seines Leistungsanspruchs erforderlic hen Auskünfte zu erteilen ( Urk. 7/105/ 4 und Urk. 7/105/

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Ein Einkommensvergleich ist für das Jahr 2018 durchzuführen, also auf den Zeit punkt, in welchem das Taggeld der Invalidenversicherung nach den durchgeführ ten Eingliederungsmassnahmen eingestellt wurde (Art. 29 Abs. 2 IVG).

E. 6.2 Zur Beme ssung des Valideneinkommens ist das Einkommen bei der D.___ heranzuziehen . Gemäss Schadenmeldung vom 20. Juni 2016 erzielte der Beschwerde führer im Jahr 2016 einen monatlichen Lohn (exklusive Kinder-/Familienzulagen) von Fr. 5'614.80 x 13 bei einer 90%igen Anstellung (Urk. 7/109/ 43). Bei einer 100%igen Anstellung hätte er somit Fr. 81 ’ 103 . -- ver dient. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resultiert

demzufolge ein Valideneinkommen von Fr. 81 ’864 . - - .

E. 6.3 Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind

die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Abzustellen ist

auf das standardisierte monatliche Einkommen in der Berufsgruppe «Bürokräfte und ver wandte Berufe» (LSE 2016, Tabelle T 17 , Lebensalter 30-49 Jahre , Männer) von Fr.

5' 787 .-- , da der Beschwerdeführer über ein Handelsdiplom in Rechnungswe sen verfügt. Eine Bürotätigkeit ist rückenschonend und kann

w echselbelast end ausgeübt werden. U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, G-S, Sektor III ) und unter Berücksichtigung der Nominalloh nentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resultiert ein

Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit von Fr. 73 ’ 074. -- (Fr. 5‘ 787. -

- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260).

Dies entspricht zugleich dem Invalideneinkommen.

E. 6.4 Wird das Valideneinkommen von Fr. 81 ’864 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 73 ’ 074. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr.

E. 6.5 Selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich noch zu 70-80 % arbeitsfähig wäre – wie er dies gegenüber der begutachtenden Chirurgin angegeben hat (Urk. 7/152/12), wovon allerdings nicht auszugehen ist –, ergäbe sich kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad. Diesfalls wäre das Valideneinkommen von Fr. 81 ’864 . -- einem Invalideneinkommen von Fr. 54’806 . -- (Fr. 5‘ 787. -

- x

E. 8 ’ 790 .-

- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % .

E. 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260 x 0.75 ) für eine durchschnittliche 75 %ige Tätigkeit gegen überzustellen. Es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von ge rundet 33 %. 7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-

- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verf ahrens sind sie dem unterliegen den Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01101

V. Kammer Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender Ersatzrichterin Curiger Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Muraro Urteil vom

29. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser Advokaturbüro Kernstrasse Kernstrasse 10, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1979 geborene X.___ war ab dem Jahr 2000 als geler nter Maurer (Urk. 7/2) bei der Y.___ GmbH angestellt (Urk. 7/5 f.) und meldete sich am 8. Februar 2002 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenbeschwerden, be stehend seit November 2001, bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Berufsberatung und/oder eine Umschulung (Urk. 7/3). Die IV-Stelle tätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und finan zierte dem Versicherten eine Umschulung, unter der Annahme, der Versicherte sei in seiner Tätigkeit als Maurer seit dem 1. Januar 2002 zu mindestens 20 % dauernd eingeschränkt (Urk. 7/19 /2 und Urk. 7/20 ff.). Der Versicherte schloss die Umschulung a m 9. Juli 2004 mit dem Diplom der Handels- und Kaderschule Z.___

in der Fachrichtung Rechnungswesen (vier Semester Tageshan delsschule einschliesslich Praktika) ab ( Urk. 7/48 respektive Urk. 7/46). Daraufhin schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 2. August 2004 ab (Urk. 7/45). 1.2

Am 18. Oktober 2007 stürzte der Versicherte bei einem temporären Arbeitseinsatz als Maurer (Abbrucharbeiten) in einem alten Haus durch einen Bretterboden circa drei Meter in die Tiefe und zog sich multiple Verletzungen zu (Urk. 7/55/76). Un ter Hinweis auf diesen Unfall meldete er sich am 19. Mai 2008 (Eingangsdatum) erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/51). Die IV-Stelle tätigte wiederum A bklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 7/55). Mit Verfügung vom 17. November 2008 verneinte sie einen An spruch auf berufliche Massnahmen ; er sei angemessen eingegliedert, eine Berufs beratung und Umschulung seien nicht notwendig (Urk. 7/80). Diese Verfügung akzeptierte der Versicherte ( vgl. Urk. 7/82-84). Nach einem weiteren Unfall vom 6. Mai 2009 (Sturz vom Fahrrad) mit einer Schulterverletzung sprach der Unfall versicherer dem Versicherten mit Verfügung vom 20. November 2009 ab dem 1. September 2009 eine Invalidenrente der Unfallversicherung auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 11 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 66'675.-- sowie eine Integritätsentschädigung für beide Unfälle von total Fr. 22'320.--, entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %, zu (Urk. 7/92). Mit Verfügung vom 10. Februar 2010 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/97). 1.3

Am 28. Oktober 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hin weis auf Rückenschmerzen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenver sicherung an

(Urk. 7/105) . Am 25. Mai 2016 war er wieder vom Fahrrad gestürzt und hatte dabei eine Berstungsfraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 7 erlitten (Urk. 7/109/28-30). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten am 14. November 2016 ein Standortgespräch durch (Urk. 7/113), tätigte weitere Abklärungen und zog die Akten des Unfallversicherers

bei

(Urk. 7/109, Urk. 7/121 f.; vgl. auch Urk. 7/123) . Am 31. Mai 2017 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitsplatzerhalts gewährt würden (Urk. 7/125). Sodann übernahm sie die Kosten für zwei Sattelstühle ( Frühinter ventionsmassnahmen in Form von Hilfsmittel n ; Mitteilung vom 13. Juli 2017 [Urk. 7/128]) und erteilte Kostengutsprache für Support am Arbeitsplatz unter Gewährung des grossen IV-Taggeldes (Mitteilung en vom 30. Oktober 2017 [Urk. 7/131 f. ]

und Verfügung vom 17. November 2017

[Urk. 7/136]). Die Ein gliederungsmassnahmen wurden nach einem Gespräch wieder abgebrochen, da diese den Gesundheitszustand gemäss Angaben des Versicherten negativ beein flusst hätten ( vgl. die Mitteilung vom 16. April 2018 [Urk. 7/146] und das Ver laufsprotokoll zum Gespräch vom 12. April 2017 [Urk. 7/147/28 f.]). Der Unfall versicherer teilte der IV-Stelle am 25. April 2018 mit, dass eine Begutachtung angeordnet w erde, und bot der IV-Stelle Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (Urk. 7/148). Die IV-Stelle richtete ihre Zusatzfragen mit Schreiben vom 14. Mai 2018 an den Unfallversicherer (Urk. 7/150). Das A.___ , Institut für interdisziplinäre medizinische Begutachtung, erstattete das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten am 3. August 2018 (Urk. 7/152/2 ff.) und das neu rologische Gutachten am 26. Juli 2018 (Urk. 7/152/28 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 [Urk. 7/157] ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2018 einen Anspruch auf Leis tungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 7/158]). 2.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung durchführe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2019 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2019 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbs unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Ein gliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind aus schliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [ IVV ]),

so ist im Beschwerdeverfah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung , ein Anspruch auf eine Invalidenrente habe frühestens nach Einstellung der Taggelder der Inva lidenversicherung und damit frühestens ab April 2018 entstehen können. Ab die sem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeitsagoge sowie in allen anderen angepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeits fähig gewesen. Somit entstehe kein Rentenanspruch (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwer degegnerin habe das bundesrechtlich vorgeschriebene Einigungsverfahren nicht durchgeführt , weshalb auf das Gutachten de s

A.___ bereits aus formelle n Gründen nicht abgestellt werden dürfe.

Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass sie sich dem Gutachten des Unfall versicherers angeschlossen habe. Sie habe ihm sodann keine Gelegenheit gege ben , sich zu den in Aussicht gestellten Gutachtern zu äussern (Urk. 1 S. 12 f.) .

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer psychiatrisch nicht begutachtet worden sei, obwohl dazu Anlass bestanden habe. Es hätte somit eine polydisziplinäre Be gutachtung angeordnet werden müssen unter Zuordnung an eine nach dem Zu fallsprinzip ausgewählte Gutachterstelle (Urk. 1 S. 14 f.). Des Weiteren erweise sich das Gutachten des A.___

inhaltlich als fehlerhaft ; es weise zahlreiche Mängel auf (Urk. 1 S. 15 ff.) .

3.

3.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versi cherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu er teilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind. Diese Personen und Stellen sind zur Auskunft verpflichtet (Art. 28 Abs. 3 ATSG). 3.2

Mit der Anmeldung zum Leistungsbezug ermächtigte der Beschwerdeführer den im Formular erwähnten Unfallversicherer , der IV-Stelle die für die Abklärung seines Leistungsanspruchs erforderlic hen Auskünfte zu erteilen ( Urk. 7/105/ 4 und Urk. 7/105/ 8 ). Entsprechend ist nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle die me dizinischen Akten des Unfall versicherers beizog und sie in die Beweiswürdigung einbezog. Dies gilt auch für das bidisziplinäre

Gutachten des A.___ . Hinsichtlich des sen Beweiswertes ist entscheidend, ob es für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet u nd ob die Schlussfolgerun gen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutach ten ( BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis auf BGE 122 V 160

f. E .

1c mit Hinweisen). Welche Rechte dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der erwähnten Be gutachtu ng zustanden, richtete sich nach den Vorschriften über das Verfahren der Unfallversicherung ; g rundsätzlich sind die selben Verfahrensbestimmungen wie im Abklärungsverfahren der Invalidenversicherung massgebend , namentlich sind die Art. 43-49 ATSG einschlägig und bei Uneinigkeit ist die Begutachtung durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht anfechtbare Zwischenverfü gung anzuordnen (BGE 138 V 318 E. 6.1.2-4). Das Argument des Beschwerde führers , die IV-Stelle

– welche das Gutachten des Unfallversicherers beizog – wäre dazu verpflichtet gewesen, (ebenfalls) ein Einigungsverfahren durchzuführen, verfängt daher nicht. Auch mit dem Argument, den Gutachtern seien ihm unbekannte Arztberichte vorgelegt worden (Urk. 1 S. 16), vermag der Beschwerdeführer n icht durchzu dringen, stand ihm doch im Unfallversicherungsverfahren das Akteneinsichts recht zu (Art. 47 ATSG). 3.3

Mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2018 teilte die IV Stelle dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens mit, stellte ihm in Aussicht, dass sein Leistungsbegehren abgewiesen werde und gab ihm Gelegenheit, innert einer Frist von 30 Tagen Einwände zu erheben (Urk. 7/157). Sie wies sodann explizit darauf hin, dass aus dem vom Unfallversi cherer eingeholten Gutachten hervorgehe, dass sich sein Gesundheitszustand im April 2018 deutlich verbessert habe, sodass seither von einer vollständigen Ar beitsfähigkeit in allen Tätigkeiten auszugehen sei (Urk. 7/157/2). In der Folge liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen; weder machte er geltend, der Un fallversicherer habe seine Verfahrensrechte verletzt, noch brachte er vor, den Gut achtern seien im Hinblick auf spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Frage stellungen Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in diesem Zusam menhang verletzt worden, geht daher fehl.

3.4

Falls das vom Unfallversicherer

in Auftrag gegebene Gutachten des A.___

den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an Arztberichte zu genügen vermag und sich dessen Schlussfolgerungen als nachvollziehbar erwei sen, darf demnach ohne weiteres darauf

abgestellt werden. 4. 4.1

4.1.1

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Verschlech ter ung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der r entenabwei sen den Verfügung vom

10. Februar 2010 eingetreten ist , dient der Untersuchungs bericht des Kreisarztes der Suva vom 10. Oktober 2008 im Zusammenhang mit dem Unfall vom 18. Oktober 2007 (Urk. 7/79/3-8), auf welchen sich die Be schwerdegegnerin damals primär stützte (Urk. 7/93/ 1- 2). Sie bezog auch den Un tersuchungsbericht des Kreisarztes der Suva vom 11. August 2009 in ihre Beur teilung mit ein; in diesem wurden zusätzlich die Folgen des Fahrradunfalls vom 6. Mai 2009 berücksichtigt (Urk. 7/89/3-7). In der rentenabweisenden Verfügung vom 10. Februar 2010 erwog die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer sei eine vollzeitliche wechselbelastende Tätigkeit zumutbar. Eine Bürotätigkeit sei als angepasste Tätigkeit geeignet (Urk. 7/97). 4.1.2

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 10. Oktober 2008 wurde

im Wesentlichen festgehalten, nach der ventralen transthorakalen Spondylodese T h 10-12 sei es zu ein em kompl ikationslosen Verlauf bei Konsolidation der Fraktur, aber anhaltenden verspannungs-, belastungs- un d bewegungsabhängigen Schmerzen gekommen. Dem Beschwerdeführer sei eine wechselbelastende, wirbelsäulenan gepasste Tätigkeit vollschichtig zumutbar (Urk. 7/79/6-8).

4.1.3

Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. August 2009 wurde sodann ausgeführt, am Zumutbarkeitsprofil vom 10. Oktober 2008 müsse auch unter Ein bezug der linken Klavikula ( fraktur ) nichts geändert werden. Der Beschwerdefüh rer habe sich in den letzten Monaten ein Überzeugungsmuster angeeignet, gemäss welchem bloss eine Teilarbeitsfähigkeit vorliege. Dies könne aufgrund der Fakten nicht bestätigt oder nachvollzogen werden. Die Belastungen seien eher an der unteren Grenze einzuordnen (Urk. 7/89/7). 4.2

4.2.1

Im neurologischen Gutachten des A.___ vom

26. Juli 2018 wurden die folgenden Diagnosen und Funktionsstörungen aufgeführt (Urk. 7/152/50) : - Thorax -Schulter-Arm-Schmerzen rechts sowie a nhaltende Kre uz-Bein-Schmerzen rechtsbetont, im Anschluss an - einen Sturz am 18. Oktober 2007 mit Fraktur

C 7 Bogen links und Pro cessus

spinosus sowie kranialer Berstungsspaltfr aktur Th 11, am 22. Oktober 2007 im Universitätsspital B.___ operativ verso rgt, - sowie einen Sturz am 25. Mai 2016 mit Berstungsspaltfraktur BWK 7 und paraseptalem Lungenemphy sem Oberlappen rechts, am 27. Mai 2016 operativ versorgt im Universitätsspital B.___ , ohne Anhalt für eine radikul äre oder nervale Schmerzgenese - Gestörte Schmerzverarbeitung, Schmerzau sweitung und Selbstlimitierung - Subjektive Sensibilitätsstörung am rechten Bein, anamnestisch seit Im plantation eines epiduralen Neurostimulators, im Verteilungsmuster weder einem zentralen, einem radikulären oder peripher- nervalen Muster entsprechend, ohne wesentliche funktionseinschränkende Konsequenz. Der begutachtende Neurologe hielt in seiner Beurteilung fest, der Beschwerdefüh rer habe anlässlich der Exploration über weiterhin anhaltende starke Schmerzen geklagt , vor allem im Thorax-Schulter-Arm-Bereich sowie im Kreuz, teilweise auch bis in die Beine ziehend, rechtsbetont.

In der vo rliegenden Versicherungs akte sei weder nach dem Sturzereignis vom 18. Oktober 2007 noch nach dem Sturzereignis vom 25. Mai 2016 eine strukturelle Schädigung nervaler Strukturen dokumentiert, weder für das zentrale noch für das periphere Nervensystem. N ach dem ersten Sturzereignis sei es gemäss Versicherungsakte zu einer Hirnerschüt terung gekommen; diese müsse als ausgeheilt betrachtet werd en. Ein Anhalt für eine Hirnverl etzung, die ein zentrales Schmerzsyndrom begründen könnte, ergebe sich nicht. Auch eine ander e Verletzung am Nervensystem sei nicht dokumentiert. Die Untersuchung bezüglich der sensomotorischen Funktionen sei gemäss Versi cherungsakte immer normal gewesen.

Die anlässlich der Begutachtung vorgetra genen Schmerzen entspr ä chen in ihrer Ausprägung, Lokalisation, Qualität und Zeitgestalt keinem ne uropathischen Schmerz. Es ergebe sich aus der Schmerzanamnese kein Anhalt für einen zentralen Schmerz, ein radikuläres Schmerzgeschehen oder eine anderweitige peripher- nervale Schmerzgenese. In der neurologischen Untersuchung habe sich ein im wesentlichen normaler Befund gezeigt . Typische Befunde wie bei einem neuropathischen Schmerzsyndrom hät ten sich nicht erheben lassen . Der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung eine Sensibilitätsstörung am rechten Bein an gegeben, diese bestehe seit der Erstim plantation des epiduralen

Neurostimulators . Die hi er vorgetragene Lokali sation sei nicht typisch für ein zentral verursachtes sensibles Defizit. Sie entspre che keinem segmental- radikulären oder peripher- nervalen Muster. Ein Kausalzu sammenhang mi t der Elektrodenimplantation sei denkbar, aus neurologischer Sicht allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich plausibel, da Lokalisation und Ausp rägung höchst ungewöhnlich wären . In jedem Fall erfolge aus der leichten Sensibilitätsstörung am rechten Bein keine wesentliche funktionelle Ei nschrän kung. Insofern resultiere daraus keine dauerhaft anhaltende Leistungsminderung oder Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/152/51 f.) .

Zur Konsistenz gab der begutachtende Neurologe an, a uffallend sei in der Unter suchung die Diskrepanz zwischen der erheblichen subjektiven Beeinträchtigung durch die beklagten Schmerzen und den nur gering a usgeprägten objektiven Be funden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer s chwerste Schmerzen geltend mache , andererseits aber keine regelmä ssige Schmerzmedikation einnehme , al lenfalls Bedarfsmedikation zwei

- bis dreimal wöchentlich, lasse erhebliche Zwei fel an dem tatsächlichen Schmerzausmass aufkommen. Die Schilderung der Schmerzen, welche einerseits bei Belastung zunehmen sollen, andererseits sich auch spontan verschlechtern könn ten, sei für ein organisches Schmerzsyndrom ungewöhnlich. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vortrage , wenn er sich an einem Tag sehr anstrenge, würde er am nächsten Tag eine schnellere Schmerzentwicklung erleben, sei p athophysiologisch nicht nachvoll ziehbar. Die Behauptung, da ss er aufgrund seiner Schmerzen

den Bus oder das Tram nicht benutzen könne, sei pathophysiologisch ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die hier in der Spontanmotorik demonstrierte Minderbeweglichkeit der

Wirbelsäule, mit demonstrativem Vermeiden jeglicher Rumpfbeugung, sei weder mit den Untersu chungsbefunden noch mit der Schilderung seines All tags kompatibel. Insgesamt lasse sich das geschilderte Schmerzbild nicht gut organpathologisch verstehen. Diesbezüglich sei jedoch auch auf das orthopädisch-unfallchirurgische Gutachten zu verweisen. Aus neurologischer Sicht ergebe sich der Eindruck einer erheblich gestörten Schmerzverarbeitung mit Schmerzausweitung und Selbstlimitierung. Es best ünden mit der Trennungssituation und dem Verlust des Arbeitsplatzes psy chosoziale Belastungsfaktoren. Zeichen einer psychiatrischen Erkrankung etwa im Sinne einer relevanten Depression seien hier im psychopathologischen Quer schnitt aber nicht zu erkennen (Urk. 7/152/52 f.) . Aus neurologischer Sicht könn ten keine arbeitsrelevanten Diagnosen gestellt werden, weder unfallbedingte noch unfallfremde. Es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit (Urk. 7/152/54 und Urk. 7/152/57 ). 4.2.2

Im orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten des A.___ vom 3. August 2018 wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit festgehalten (Urk. 7/152/20): - Wiederkehrende unspezifische Schmerzen im rechtsseitigen Schulter-, Arm- und Brustkorbbereich nach einer Bogenfraktur C7 links - Wiederkehrende unspezifische Schmerzen in der Brustwirbel säule und der Lendenwirbelsäule - Stattgehabte Spondylodese BWK 10 bis BWK 12 und Kyphoplastie BWK 7 nach Berstungsfraktur BWK 7 und BWK 11 sowie Implantation eines Neu rostimulators Die Gutachterin führte aus, z usammengefasst habe sich im Rahmen der Begut achtung doch eine Diskrepanz zwischen der berichteten subjektiven Beeinträch tigung und dem Befund am Achsenorgan gefunden . Hier habe eine gute Beweg lichkeit bestanden. Auch schein e der Beschwerdeführer seinen Alltag gut zu be wältigen. Im Rahmen der Begutachtung habe er die Rumpfbeugung und die Rumpfrotation zu vermeiden versucht , wodurch ein etwas rig ides Bewegungs muster resultiert habe, das jedoch nicht durchgehalt en w orden sei . A n psychoso zialen Belastungen sei die Trennung von seiner Lebensgefährtin, mit der er zwei gemeinsame Kinder ha be , aufzufü hren (Urk. 7/152/20). Sämtliche Diagnosen, seien sie zum hier zu beurteilenden Unfall vom 25. Mai 2016 unfallkausal oder nicht, hätten keinen negativen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/152/23). Die Gutachterin gelangte zum Schluss , d ie Diagnosen am Achsenorgan würden sich limit ierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken . So sollte der Beschwerdefüh rer rückenbelastende Tätigkeiten nicht ständig ausüben sowie das Heben und Tra gen von schweren Lasten und die Einnahme von wirbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen – wie Bücken, ständige Vorneige und ständige Oberkörperro tation – vermeiden. Arbeiten in Kälte und Zugluft seien nur gelegentlich abzu fordern (n egatives Leistungsprofil). E ine leichte körperliche Tätigkeit , wechsel be lastend mit Sitzen, Gehen und Stehen, mit Heben und Tragen von leichten Lasten (positives Lei stungsprofil ) , sei zumutbar . In einer s olchen angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort vollschichtig arbeitsfähig (volles Pensum und volle Leistung).

Rückwirkend betrachtet dürfte unter vorsichtiger Wertung der vorgelegten Unterlagen spätestens seit vier Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden haben (Urk. 7/152/18). 5. 5.1

Das bidisziplinäre

Gutachten des

A.___

vom 26. Juli 2018 be ziehu ngsweise 3. August 2018 vermag

die an eine beweiskräftige ärztliche Ex pertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen. So tätigten die Gut achter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise so wie in Auseinandersetzung mit den vorgelegten Vorakten . Sie legten die medizi nischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Das Gutachten erweist sich somit als beweistauglich. 5.2

Im Vordergrund steht, dass die Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Einschränkungen aufgrund des sorgfältig erhobenen Befunds nicht im geltend gemachten Ausmass nachvollziehen konnten (Urk. 7/152/53; vgl. auch Urk. 7/152/19 f.) . Im Bereich der Wirbelsäule konnte in orthopädisch-chirurgi scher Hinsicht eine freie Beweglichkeit, ohne Angabe eines endgradigen Bewe gungsschmerzes, festgestellt werden. Auch waren keine Myogelosen zu ertasten oder ein muskulärer Hartspann festzustellen . Auch bei der neurologischen Unter suchung konnte eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule festgestellt werden , ohne paravertebralen Muskelhartspann (Urk. 7/152/15 und Urk. 7/152/45 und Urk. 7/152/47 ). Des Weiteren vermittelte der Beschwerdeführer während der neu rologischen Untersuchung keinen schmerzgequälten Eindruck (Urk. 7/152/45) ; sodann zeigte sich ein im Wesentlichen normaler neurologischer Befund (Urk. 7/152/52) . Ferner

stellten beide Gutachter fest, dass das demonstrierte, et was rigide Bewegungsmuster des Beschwerdeführers ( er

habe versucht, die Rumpfbeugung und die Rumpfrotation zu vermeiden) nicht durchgehalten wor den sei (Urk. 7/152/20 und Urk. 7/152/45 ). In Berücksichtigung der klinischen Befunde

sowie unter Hinweis auf die festge stellten Inkonsistenzen (nicht Durchhalten des Bewegungsmusters, Geltendma chung s chwerster Schmerzen bei

un regelmä ssiger Schmerzmedikation) vermag die Einschätzung der Gutachter zu überzeugen. 5.3

Soweit der Beschwerdeführer Gründe aufführt, weshalb

er

bei seiner bisherigen Tätigkeit als Arbeitsagoge die Grenze der B elastbarkeit überschritten habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass er mit Hilfe der Invalidenversicherung eine Umschulung absolvieren konnte und über ein Handelsdiplom in Rechnungswesen ( Urk. 7/48 )

verfügt . Damit ist er in der Lage, auch eine reine Bürotätigkeit, welche nicht rückenbelastend ist und bei welcher die Möglichkeit zur Wechselbelastung be steht, aus zu üben . Ob er dazu motiviert ist , ist

unerheblich (vgl. die Angabe des Beschwerdeführers , er könne sich nicht vorstellen, den ganzen Tag eine Bürotä tigkeit auszuüben [Urk. 7/122/9 sowie das Urteil des hiesigen Gerichts UV.2017.00058 vom 31. Januar 2018 E. 2.4 und E. 4.6 f.]).

Massgebend ist einzig , dass ihm eine Bürotätigkeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung gemäss der gutachterlichen Einschätzung zu 100 % zumutbar ist. 5.4

Mit seinen Vorwürfen, das Gutachten des A.___ sei inhaltlich fehlerhaft (Urk. 1 S. 15 ff.) , vermag der Beschwerde führer nicht durchzudringen . Die Gutachter stützten sich bei der Darstellung der Unfallereignisse und deren Hergang auf die echtzeitlichen Berichte der erstbehandelnden Ärztin, was nicht zu beanstanden ist ( vgl. Urk. 7/152/3 und Urk. 7/55/72 sowie Urk. 7/152/4 und Urk. 7/109/28).

Dasselbe gilt in Bezug auf die von den Gutachtern zitierten An gaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seine r Leistungsfähigkeit beziehungs weise seine r Anwesenheit am Arbeitsplatz (Urk. 1 S. 17); die gutachterlichen An gaben lassen sich aufgrund der Akten durchgängig nachvollziehen (vgl. Urk. 7/152/9 f., Urk. 7/144/1 sowie

Urk. 7/147/24 [ Eintrag vom 13. Dezember 2017 ] und Urk. 7/147/26 [ Wiedergabe des Gesprächs vom 7. Februar 2018 ]) .

Die Kritik, welche die Wiedergabe der den Gutachtern zur Verfügung gestellten Arzt berichte betrifft (Urk. 1 S. 15 f.), erweist sich somit als unbegründet. Ferner lassen sich e ntgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Wider sprüchlichkeiten im Gutachten ausfindig machen. Es bestehen auch

keine An haltspunkte dafür, dass die Gutachter die Angaben des Beschwerdeführers falsch wiedergegeben hätten, wie dies der Beschwerdeführer wiederholt vortragen lässt. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer seine Aussagen gegenüber den Gut achtern des A.___ entgegenhalten lassen. Gegenüber der begutachtenden Chirurgin gab er an, er sehe für sich aktuell nicht mehr als eine 70-80%ige Berufstätigkeit (Urk. 7/152/12). Damit räumte er selbst ein, in einer an gepassten Tätigkeit hochprozentig arbeiten zu können, auch wenn er gegen über dem begutachtenden Neurologen im Widerspruch dazu angab, er schätze seine Arbeitsfähigkeit gesamthaft auf etwa 20-30 % (Urk. 7/152/41), was ange sichts des klinischen Befunds allerdings nicht nachvollzogen werden kann. Be reits der Kreisarzt der Suva hatte im Jahr 2009 festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich ein Überzeugungsmuster angeeignet, gemäss welchem er bloss noch teilzeit lich arbeitsfähig sei. Dies könne aufgrund der Fakten jedoch nicht bestätigt oder nachvollzogen werden (Urk. 7/89/7). Des Weiteren

erweisen sich die Angaben zur Schmerzproblematik als nicht kon sistent :

Der Beschwerdeführer gab anlässlich des im Rahmen der Eingliederungs massnahmen stattfindenden Gesprä chs vom 31. August 2017 an, seit der letzten Operation habe er 70 % weniger Schmerzen, erhole sich schneller und nehme keine Medikamente mehr ein (Urk. 7/147/13). Damit nahm er Bezug auf die Wir kung des implantierten epiduralen Neurostimulationssystems (Urk. 3/11) . Gegen über der begutachtenden Chirurg i n schilderte der Beschwerdeführer im Zusam menhang mit der Wirkung des Neurostimulationssystems dann aber , auf der Schmerzskala sei es (ohne Arbeit) bloss zwei Punkte nach unten gegangen von 7 /10 auf 5/10 (Urk. 7/152 /11 f.). Letztere Angabe lässt sich mit der initialen An gabe einer 70%igen Schmerzreduktion nicht vereinbaren. 5.5

Sodann steht der Bericht von C.___ vom 8. November 2016 (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 18) der Einschätzung de r begutachtenden Chirurgin, das Gangbild sei harmonisch, nicht entgegen. Gemäss dem genannten Bericht von C.___ (Urk. 3/12) erfolgten eine kinematische Videoanalyse im Stehen, in der Kniebeuge sowie beim Gehen und eine dynamische Fussdruck messung. In der Folge wurden Sport- und Alltagseinlagen, das Tragen eines pas senden Schuhwerks sowie die Durchführung diverser Trainingseinheiten empfoh len. Daraus kann nicht geschlossen werden, das Gangbild des Beschwerdeführers sei nicht harmonisch. 5.6

Der Beschwerdeführer macht

sodann geltend, der Bericht der Integrationsfach stelle sei ausser Acht gelassen worden , was Art. 61 lic . c ATSG nicht standhalte (Urk. 1 S. 24). N ach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleis tungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Ge sundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Einglie derungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeits leistungen zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Janu ar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinwei sen).

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nahmen die Gutachter von den Journalausdrucken des Unfallversicherers über die beruflichen Integra tionsmassnahmen Kenntnis (Urk. 7/152/7-11, Urk. 7/152/35-40). Damit geht der Einwand, die Gutachter hätten die Resultate der Integrationsbemühungen igno riert, fehl. 5.7

Schliesslich lässt sich nicht nachvollziehen, w eshalb eine zusätzliche psychiatri sche Abklärung im Bereich der Invalidenversicherung angeze igt gewesen wäre (Urk. 7/14 f.) . Der Beschwerdeführer machte nicht geltend, dass er sich in fach psychiatrische Behandlung begeben habe und liess auch keine Berichte eines be handelnden Psychiaters auflegen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, weshalb in dieser Hinsicht weitere Abklärungen erforderlich gewesen sein sollten. 5.8

Nach dem Gesagten erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers ge gen das bidisziplinäre

Gut achten des A.___

als unbegründet.

Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten erschliesst sich, dass seit der Verfü gung vom

10. Februar 2010 k eine für den Rentenanspruch relevante (anhaltende) Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist . Dem Beschwerdeführer sind

– nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung – wieder wechselbelastende, rückenschonende Tätigkeiten ( insbesondere eine Bürotätigkeit) vollschichtig (vol les Pensum und volle Leistung) zumutbar .

6.

6.1

Ein Einkommensvergleich ist für das Jahr 2018 durchzuführen, also auf den Zeit punkt, in welchem das Taggeld der Invalidenversicherung nach den durchgeführ ten Eingliederungsmassnahmen eingestellt wurde (Art. 29 Abs. 2 IVG). 6.2

Zur Beme ssung des Valideneinkommens ist das Einkommen bei der D.___ heranzuziehen . Gemäss Schadenmeldung vom 20. Juni 2016 erzielte der Beschwerde führer im Jahr 2016 einen monatlichen Lohn (exklusive Kinder-/Familienzulagen) von Fr. 5'614.80 x 13 bei einer 90%igen Anstellung (Urk. 7/109/ 43). Bei einer 100%igen Anstellung hätte er somit Fr. 81 ’ 103 . -- ver dient. U nter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwick lung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resultiert

demzufolge ein Valideneinkommen von Fr. 81 ’864 . - - . 6.3

Zur Bemessung des Invalideneinkommens sind

die Tabellenlöhne der Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 heranzuziehen. Abzustellen ist

auf das standardisierte monatliche Einkommen in der Berufsgruppe «Bürokräfte und ver wandte Berufe» (LSE 2016, Tabelle T 17 , Lebensalter 30-49 Jahre , Männer) von Fr.

5' 787 .-- , da der Beschwerdeführer über ein Handelsdiplom in Rechnungswe sen verfügt. Eine Bürotätigkeit ist rückenschonend und kann

w echselbelast end ausgeübt werden. U nter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betrie bs übliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2018, G-S, Sektor III ) und unter Berücksichtigung der Nominalloh nentwicklu ng bei Männern bis ins Jahr 2018 (Indexstand 2239 [2016] auf 2260 [2018]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumenten preise und der Reallöhne, 2010-2018, Nominallöhne, Männer) resultiert ein

Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit von Fr. 73 ’ 074. -- (Fr. 5‘ 787. -

- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260).

Dies entspricht zugleich dem Invalideneinkommen. 6.4

Wird das Valideneinkommen von Fr. 81 ’864 . -- dem Invalideneinkommen von Fr. 73 ’ 074. -- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 8 ’ 790 .-

- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % .

6.5

Selbst wenn der Beschwerdeführer lediglich noch zu 70-80 % arbeitsfähig wäre – wie er dies gegenüber der begutachtenden Chirurgin angegeben hat (Urk. 7/152/12), wovon allerdings nicht auszugehen ist –, ergäbe sich kein ren tenbegründender Invaliditätsgrad. Diesfalls wäre das Valideneinkommen von Fr. 81 ’864 . -- einem Invalideneinkommen von Fr. 54’806 . -- (Fr. 5‘ 787. -

- x 12 : 40 x 41,7 : 2239 x 2260 x 0.75 ) für eine durchschnittliche 75 %ige Tätigkeit gegen überzustellen. Es resultierte ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von ge rundet 33 %. 7.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8 .

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig v om Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-

- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verf ahrens sind sie dem unterliegen den Beschwer deführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin VogelMuraro