Sachverhalt
1.
Mit Urteil vom 2 4. Februar 2016 (Prozess Nr. IV.2014.00540) wies das Sozial ver sicherungsgericht die Beschwerde von X.___ ab. Damit wurde die Ver fü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 2. April 2014 bestätigt, mit welcher die laufende Invalidenrente aufgehoben worden war . Dabei stellte es
massgeblich auf das Y.___ -Guta c h ten vom 1. Mai 2013 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/210 ). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_242/16 vom 3. Juni 2016 nicht ein ( Urk. 6/212, vgl. auch Urk. 1 S. 3). 2.
Mi t Eingabe vom 5. Dezember 2018 wandte sich X.___ an das Sozial versicherungsgericht und beantragt e unter Hinweis auf § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeri cht ( GSVGer ) , es sei das Urteil vom 2 4. Februar 2016 in Revision zu ziehen, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zwecks Wiederholung des Rentenrevisionsverfahrens unter Achtung der Grundrechte ( Urk. 1 S. 2 ) . Zur Begrün dung verwies er hauptsächlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer) in Sachen Vukota-Bojic g egen die Schweiz vom 1 6. Oktober 2016 (61838/10) und machte geltend, das Y.___ -Gutacht en sei mit Erkenntnissen aus illegalen Obser vationen kontaminiert gewesen ( Urk. 1 S. 5, 6 u. 8) . Überdies kritisierte er die im Y.___ -Gutachten vorg enommene Beurteilung und hielt dafür, dass auf die von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichte n Berichte seines behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ abzustellen sei ( Urk. 1 S. 7). Das Gericht zog die Akten der IV-Stelle bei (Urk. 4-6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann gemäs s § 29 GSVGer von den am Verfahren Beteiligten Re vision verlangt werden: -
wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffin den, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), -
wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b), -
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Minis terkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verlet zung
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men schen rechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gut heisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 1.2
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrun des an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer ). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revi sionsgesuch nur noch aus den i n § 29 lit . b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer ). 2. 2.1
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 1 8. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat lebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observa tions ergebnisse.
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung
( IVG ) auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausrei chen den gesetzlichen Grundlage fehle, die die Observation umfassend klar und detail liert regelt. Folglich verletz t en solche Handlungen, seien sie durch den Un fall versicherer oder durch eine IV-St elle veranlasst, Art. 8 EMRK bezieh ungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundes ver fassung (BV; BGE 143 I 37 7 E. 4). 2.2
Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation ge wonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem Recht. Das Bundesgericht hat i n BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese über wiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar, solange Hand lungen des Versicherten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zus ammengetragen wurde (E. 5.1.3; Bundesge richtsu rteil 8C_192/2017 vom 2 5. August 2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327). 3. 3.1
Das Sozialversicherungsgericht schütz te im Urteil vom 2 4. Februar 2016 die Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung. Dabei stellte es gestützt auf die bei d en Akten liegenden Arztberichte , insbesondere gestützt auf das Gut achten der MEDAS A.___ vom 1 2. Dezember 2008 , zunächst fest, dass die Ren ten zusprache vom 2. Juli 2009 als zweifello s unrichtig zu qualifizieren sei ( Urk. 2 E.
4.3.4). Die Berichte betreffend die Observation des Gesuchstellers spielten bei dieser Beurteilung ke ine Rolle, was er im vorliegenden Prozess verkennt ( Urk. 1 S. 6) . Bei der Prüfung des Rentenanspruch s für die Zukunft hielt das Sozial ver sicherungsgericht weiter fest, es könne diesbezüglich in medizinischer Hinsicht auf das sämtlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entsprechende Y.___ -Gutachten - in welchem dem Gesuchsteller eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 2 E. 4.2.1) - abgestellt werden. Es sei für die st reitigen Belange umfassend, gebe es doch Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den frühe ren Ver hältnissen. Sodann beruhe die Expertise auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer, neurologischer, orthopädischer sowie pneumologis cher Hin sicht und berücksichtige detailliert die geklagten Beschwerden. Das Gutachten sei in Kenntnis der umfangreichen
Vorakten abgegeben worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi nischen Situation ein. Die Ärzte hätten unter Darlegung der Untersu chungs be funde keine organische Schädigung erkennen können und sie auf die unauf fällige muskuläre S ituation verwiesen sowie auf diverse fest gestellte Inkonsis tenzen in der Beschwerdeschilderung und daraus ihre nachvollziehbar begründeten Schlus s folgerungen gezogen ( Urk. 2 E. 5.1). 3.2
Nach Einleitung des Revisionsverfahren im Febr uar 2011 hatte die IV-Stelle unter anderem die Akten des Lebensversicherers samt Observationsakten beigezogen (vgl. Urk. 2 E. 1.2 des Sachverhalts). Von diesen Akten hatten die Y.___ -Gut achter zwar Kenntnis, jedoch spielten sie für deren Beurteilung keine wesentliche Rolle. Diese basierte vielmehr auf den eigenen gutachterlichen Untersuchungen
( Urk. 6/184/1-68; E. 3.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle in ihrem Fragenkatalog auf die Observation Bezug nahm ( Urk. 1 S. 8, Urk. 6/184/6-7). Ins besondere stellte aber das Sozialversicherungsgericht im Urteil v om 2 4. Februar 2016 nicht auf die Observationsakten ab. Da diese für den Entscheid nicht von Bedeutung waren, ist auch eine Interessenabwägung zur Frage, ob die Obser va tionsakten dennoch verwertbar sind (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) , entbehrlich. 3.3
Bei dieser Ausgangslage braucht nicht näher geprüft zu werten, ob der Entscheid des EMGR vom 1 8. Oktober 2016 überhaupt einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 lit . a GSVGer (welche Bestimmung sich auf die falsche Sachverhalts fest stellung bezieht) darstellen kann (vgl. ferner BGE 141 V 541 E. 3.2, Bundes gerichtsurteile 9C_405/ 20 17 vom
3. August 2017 E. 2.3.2, 9C_261/ 20 17 vom 1 4. November 2017 E. 4.3 ) . Ebenfalls kann offen bleiben , ob die relative Ver wir kungsfrist von 90 Tagen eingehalten ist. Zu Recht nicht geltend gemacht wurde eine Verletzung von § 29 lit . c GSVGer . Diese Bestim mung bezieht sich auf Entscheide, welche im konkret en Fall vom EMGR als EMRK-widrig beurteilt werden (vgl. Escher , in: Basler Ko mmentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 122 u. N. 3 zu Art. 127; Spross, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 10 zu § 29 GSVGer ) , was vorliegend nicht der Fall ist.
Anzufügen ist, dass die Kritik am Y.___ -Gutachten selbstredend keine pro zessuale Revision rechtfertigt. Auch die eingereichten Berichte von Dr. med. Z.___ vermögen keinen Revisionsgrund darzutun, enthalten sie doch keine neuen, im Urteil vom 2 4. Februar 20 16 unerkannt gebliebene n Tatsachen . 3.4
Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer ) abzuweisen ist. 4 .
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und aus gangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 2 4. Februar 2016 (Prozess Nr. IV.2014.00540) wies das Sozial ver sicherungsgericht die Beschwerde von X.___ ab. Damit wurde die Ver fü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 2. April 2014 bestätigt, mit welcher die laufende Invalidenrente aufgehoben worden war . Dabei stellte es
massgeblich auf das Y.___ -Guta c h ten vom 1. Mai 2013 ab ( Urk.
E. 1.1 Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann gemäs s § 29 GSVGer von den am Verfahren Beteiligten Re vision verlangt werden: -
wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffin den, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), -
wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b), -
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Minis terkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verlet zung
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men schen rechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gut heisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c).
E. 1.2 Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrun des an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer ). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revi sionsgesuch nur noch aus den i n § 29 lit . b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer ).
E. 2 Mi t Eingabe vom 5. Dezember 2018 wandte sich X.___ an das Sozial versicherungsgericht und beantragt e unter Hinweis auf § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeri cht ( GSVGer ) , es sei das Urteil vom 2 4. Februar 2016 in Revision zu ziehen, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zwecks Wiederholung des Rentenrevisionsverfahrens unter Achtung der Grundrechte ( Urk. 1 S. 2 ) . Zur Begrün dung verwies er hauptsächlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer) in Sachen Vukota-Bojic g egen die Schweiz vom 1 6. Oktober 2016 (61838/10) und machte geltend, das Y.___ -Gutacht en sei mit Erkenntnissen aus illegalen Obser vationen kontaminiert gewesen ( Urk. 1 S. 5, 6 u. 8) . Überdies kritisierte er die im Y.___ -Gutachten vorg enommene Beurteilung und hielt dafür, dass auf die von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichte n Berichte seines behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ abzustellen sei ( Urk. 1 S. 7). Das Gericht zog die Akten der IV-Stelle bei (Urk. 4-6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 1 8. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat lebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art.
E. 2.2 hiervor) , entbehrlich. 3.3
Bei dieser Ausgangslage braucht nicht näher geprüft zu werten, ob der Entscheid des EMGR vom 1 8. Oktober 2016 überhaupt einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 lit . a GSVGer (welche Bestimmung sich auf die falsche Sachverhalts fest stellung bezieht) darstellen kann (vgl. ferner BGE 141 V 541 E. 3.2, Bundes gerichtsurteile 9C_405/ 20
E. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observa tions ergebnisse.
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung
( IVG ) auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausrei chen den gesetzlichen Grundlage fehle, die die Observation umfassend klar und detail liert regelt. Folglich verletz t en solche Handlungen, seien sie durch den Un fall versicherer oder durch eine IV-St elle veranlasst, Art.
E. 8 EMRK bezieh ungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art.
E. 13 der Bundes ver fassung (BV; BGE 143 I 37 7 E. 4).
E. 17 vom
3. August 2017 E. 2.3.2, 9C_261/
E. 20 17 vom 1 4. November 2017 E. 4.3 ) . Ebenfalls kann offen bleiben , ob die relative Ver wir kungsfrist von 90 Tagen eingehalten ist. Zu Recht nicht geltend gemacht wurde eine Verletzung von § 29 lit . c GSVGer . Diese Bestim mung bezieht sich auf Entscheide, welche im konkret en Fall vom EMGR als EMRK-widrig beurteilt werden (vgl. Escher , in: Basler Ko mmentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 122 u. N. 3 zu Art. 127; Spross, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 10 zu § 29 GSVGer ) , was vorliegend nicht der Fall ist.
Anzufügen ist, dass die Kritik am Y.___ -Gutachten selbstredend keine pro zessuale Revision rechtfertigt. Auch die eingereichten Berichte von Dr. med. Z.___ vermögen keinen Revisionsgrund darzutun, enthalten sie doch keine neuen, im Urteil vom 2 4. Februar 20 16 unerkannt gebliebene n Tatsachen . 3.4
Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer ) abzuweisen ist. 4 .
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und aus gangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01064
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom
14. Januar 2019 in Sachen X.___ Gesuchsteller gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gesuchsgegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Urteil vom 2 4. Februar 2016 (Prozess Nr. IV.2014.00540) wies das Sozial ver sicherungsgericht die Beschwerde von X.___ ab. Damit wurde die Ver fü gung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , vom 2 2. April 2014 bestätigt, mit welcher die laufende Invalidenrente aufgehoben worden war . Dabei stellte es
massgeblich auf das Y.___ -Guta c h ten vom 1. Mai 2013 ab ( Urk. 2 = Urk. 6/210 ). Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_242/16 vom 3. Juni 2016 nicht ein ( Urk. 6/212, vgl. auch Urk. 1 S. 3). 2.
Mi t Eingabe vom 5. Dezember 2018 wandte sich X.___ an das Sozial versicherungsgericht und beantragt e unter Hinweis auf § 29 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgeri cht ( GSVGer ) , es sei das Urteil vom 2 4. Februar 2016 in Revision zu ziehen, und es sei die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen zwecks Wiederholung des Rentenrevisionsverfahrens unter Achtung der Grundrechte ( Urk. 1 S. 2 ) . Zur Begrün dung verwies er hauptsächlich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer) in Sachen Vukota-Bojic g egen die Schweiz vom 1 6. Oktober 2016 (61838/10) und machte geltend, das Y.___ -Gutacht en sei mit Erkenntnissen aus illegalen Obser vationen kontaminiert gewesen ( Urk. 1 S. 5, 6 u. 8) . Überdies kritisierte er die im Y.___ -Gutachten vorg enommene Beurteilung und hielt dafür, dass auf die von ihm im vorliegenden Verfahren eingereichte n Berichte seines behandelnden Arztes Dr. med. Z.___ abzustellen sei ( Urk. 1 S. 7). Das Gericht zog die Akten der IV-Stelle bei (Urk. 4-6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Gegen rechtskräftige Entscheide des Gerichts kann gemäs s § 29 GSVGer von den am Verfahren Beteiligten Re vision verlangt werden: -
wenn sie neue erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel auffin den, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten ( lit . a), -
wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen ( lit . b), -
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Minis terkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verlet zung
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men schen rechte und Grundfreiheiten (EMRK) und deren Protokolle gut heisst und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist ( lit . c). 1.2
Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrun des an gerechnet , beim Gericht schriftlich einzureichen (§ 30 Abs. 1 GSVGer ). Nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheids ist ein Revi sionsgesuch nur noch aus den i n § 29 lit . b und c genannten Gründen zulässig (§ 30 Abs. 2 GSVGer ). 2. 2.1
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Urteil vom 1 8. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10) über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen) Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat lebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte Verwendung der Observa tions ergebnisse.
Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Invaliden ver sicherung
( IVG ) auch im Bereich der Invalidenversicherung an einer ausrei chen den gesetzlichen Grundlage fehle, die die Observation umfassend klar und detail liert regelt. Folglich verletz t en solche Handlungen, seien sie durch den Un fall versicherer oder durch eine IV-St elle veranlasst, Art. 8 EMRK bezieh ungsweise den einen im Wesentlichen gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundes ver fassung (BV; BGE 143 I 37 7 E. 4). 2.2
Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation ge wonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem Recht. Das Bundesgericht hat i n BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese über wiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar, solange Hand lungen des Versicherten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zus ammengetragen wurde (E. 5.1.3; Bundesge richtsu rteil 8C_192/2017 vom 2 5. August 2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen; zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327). 3. 3.1
Das Sozialversicherungsgericht schütz te im Urteil vom 2 4. Februar 2016 die Rentenaufhebung unter dem Titel der Wiedererwägung. Dabei stellte es gestützt auf die bei d en Akten liegenden Arztberichte , insbesondere gestützt auf das Gut achten der MEDAS A.___ vom 1 2. Dezember 2008 , zunächst fest, dass die Ren ten zusprache vom 2. Juli 2009 als zweifello s unrichtig zu qualifizieren sei ( Urk. 2 E.
4.3.4). Die Berichte betreffend die Observation des Gesuchstellers spielten bei dieser Beurteilung ke ine Rolle, was er im vorliegenden Prozess verkennt ( Urk. 1 S. 6) . Bei der Prüfung des Rentenanspruch s für die Zukunft hielt das Sozial ver sicherungsgericht weiter fest, es könne diesbezüglich in medizinischer Hinsicht auf das sämtlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entsprechende Y.___ -Gutachten - in welchem dem Gesuchsteller eine volle Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert wurde (vgl. Urk. 2 E. 4.2.1) - abgestellt werden. Es sei für die st reitigen Belange umfassend, gebe es doch Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den frühe ren Ver hältnissen. Sodann beruhe die Expertise auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer, neurologischer, orthopädischer sowie pneumologis cher Hin sicht und berücksichtige detailliert die geklagten Beschwerden. Das Gutachten sei in Kenntnis der umfangreichen
Vorakten abgegeben worden und leuchte in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi zi nischen Situation ein. Die Ärzte hätten unter Darlegung der Untersu chungs be funde keine organische Schädigung erkennen können und sie auf die unauf fällige muskuläre S ituation verwiesen sowie auf diverse fest gestellte Inkonsis tenzen in der Beschwerdeschilderung und daraus ihre nachvollziehbar begründeten Schlus s folgerungen gezogen ( Urk. 2 E. 5.1). 3.2
Nach Einleitung des Revisionsverfahren im Febr uar 2011 hatte die IV-Stelle unter anderem die Akten des Lebensversicherers samt Observationsakten beigezogen (vgl. Urk. 2 E. 1.2 des Sachverhalts). Von diesen Akten hatten die Y.___ -Gut achter zwar Kenntnis, jedoch spielten sie für deren Beurteilung keine wesentliche Rolle. Diese basierte vielmehr auf den eigenen gutachterlichen Untersuchungen
( Urk. 6/184/1-68; E. 3.1 hiervor). Daran ändert nichts, dass die IV-Stelle in ihrem Fragenkatalog auf die Observation Bezug nahm ( Urk. 1 S. 8, Urk. 6/184/6-7). Ins besondere stellte aber das Sozialversicherungsgericht im Urteil v om 2 4. Februar 2016 nicht auf die Observationsakten ab. Da diese für den Entscheid nicht von Bedeutung waren, ist auch eine Interessenabwägung zur Frage, ob die Obser va tionsakten dennoch verwertbar sind (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) , entbehrlich. 3.3
Bei dieser Ausgangslage braucht nicht näher geprüft zu werten, ob der Entscheid des EMGR vom 1 8. Oktober 2016 überhaupt einen Revisionsgrund im Sinne von § 29 lit . a GSVGer (welche Bestimmung sich auf die falsche Sachverhalts fest stellung bezieht) darstellen kann (vgl. ferner BGE 141 V 541 E. 3.2, Bundes gerichtsurteile 9C_405/ 20 17 vom
3. August 2017 E. 2.3.2, 9C_261/ 20 17 vom 1 4. November 2017 E. 4.3 ) . Ebenfalls kann offen bleiben , ob die relative Ver wir kungsfrist von 90 Tagen eingehalten ist. Zu Recht nicht geltend gemacht wurde eine Verletzung von § 29 lit . c GSVGer . Diese Bestim mung bezieht sich auf Entscheide, welche im konkret en Fall vom EMGR als EMRK-widrig beurteilt werden (vgl. Escher , in: Basler Ko mmentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 122 u. N. 3 zu Art. 127; Spross, in: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kan tons Zürich, 2. Aufl. 2009, N. 10 zu § 29 GSVGer ) , was vorliegend nicht der Fall ist.
Anzufügen ist, dass die Kritik am Y.___ -Gutachten selbstredend keine pro zessuale Revision rechtfertigt. Auch die eingereichten Berichte von Dr. med. Z.___ vermögen keinen Revisionsgrund darzutun, enthalten sie doch keine neuen, im Urteil vom 2 4. Februar 20 16 unerkannt gebliebene n Tatsachen . 3.4
Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Weiterungen (vgl. § 19 Abs. 2 GSVGer ) abzuweisen ist. 4 .
Die Kosten des Verfahrens ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- festzulegen und aus gangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger