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IV.2014.00540

Wiedererwägungsweise Aufhebung einer Rente rechtens; die Zusprache widersprach der klaren Beurteilung eines eingeholten, beweiskräftigen Gutachtens (BGE 8C_242/2016)

Zürich SozVersG · 2016-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1 1.1.1

X.___ , geboren 1968, als Akkordschaler bei der Y.___ GmbH beschäf tigt, verletzte sich am 25. November 2005 auf einer Baustelle, als er ei nen Schlag mit dem Hammer auf die recht e Hand erhielt ( Urk. 7/9/61 und Urk. 7/9/58). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, schrieb ihn wegen starken Schwellungen und anhaltenden Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/9/59). Er überwies ihn Ende Januar 2006 an Dr. med. A.___ , Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie ( Urk. 7/9/58), welcher am 25. April 2006 aufgrund einer chronischen posttraumatischen Fas ziitis des ersten dorsalen Interosseus rechts eine Fasziektomie mit Neurolyse ei nes oberflächlichen Radialisastes vornahm ( Urk. 7/9/50). Vom 14. September bis 25. November 2006 wurde der Versicherte in der Rehaklinik B.___ stationär behandelt ( Urk. 7/9/20-25). 1.1.2

Am 25. Januar 2007 ( Urk. 7/6) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten des Unfallversicherers bei, tätigte berufliche und erwerbliche Ab klärungen und ordnete am 28. Juni 2007 ( Urk. 7/32) eine dreimonatige berufli che Abklärung in der C.___ an. Da die rechte Hand bei den dort überprüften Verrichtungen bereits nach kurzer Zeit stark anschwoll, wurde die am 13. August 2007 aufgenommene Massnahme

- nach der am 18. September 2007 ( Urk. 7/48/14-15) erfolgten Einschätzung von Dr. med. D.___ , Oberarzt Handchirurgie, E.___ Klinik, der Einsatz der rechten Hand als Arbeitshand erscheine zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll - am 19. September 2007 wieder abgebrochen (Verfügung vom

10. Januar 2008, Urk. 7/54; vgl. auch Urk. 7/48-49). Am 1 2. Oktober 2007 erfolgte bei der Diagnose eines kleinzelligen Bronchialkarzinoms des Unter - lappens links sodann eine Bronchoskopie sowie eine Unterlappenresektion links mit radikaler medi astinaler Lymphadenektomie ( Urk. 7/115).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung des Versicherten durch die MEDAS F.___ (Expertise vom 1 2. Dezember 2008, Urk. 7/65) und sprach ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2009 ( Urk. 7/98) mit Wirkung ab 1. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 1.1.3

Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), hatte den Fall mit Verfügung vom 20. August 2008 ( Urk. 7/57/4-5) sowie Ein spracheentscheid vom 10. Juni 2009 ( Urk. 7/97) per 31. August 2008 abge schlossen und die Versicherungsleistungen eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil UV.2009.00272 des hiesigen Gerichts vom

30. September 2011 ( Urk. 21/1 ) abgewiesen , welchen Entscheid das Bundes - gericht mit Urteil 8C_859/2011 vom 10. April 2012 ( Urk. 21/2 ) bestätigte. 1.2

Am 13. Oktober 2010 ( Urk. 7/105) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die G.___ AG und leitete im Februar 2011 ( Urk. 7/108) ein Rentenrevisions verfahren ein. Dabei holte sie verschiedene ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/110/6 und Urk. 7/111/1), thematisierte die Grundlagen der Rentenzusprache ( Urk. 7/135) und zog die Akten des Lebensversicherers samt Observationsakten bei ( Urk. 7/148-150 und Urk. 7/157). Nach einer mündlichen Besprechung ( Urk. 7/165) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der H.___ (Expertise vom 1. Mai 2013, Urk. 7/184). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/194 und Urk. 7/200), in dessen Verlauf weitere Arztberichte aufgelegt wurden ( Urk. 7/199), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. April 2014 ( Urk.

2) die rentenzusprechende Verfügung vom 2. Juli 2009 wiedererwägungsweise auf und stellte die Leistungen auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2014 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sa che zur Durchführung einer Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe von Rechtsan walt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2) . Die IV-Stelle schloss am 26. Juni 2014 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde . A m 15. Juli 2014 ( Urk. 10) zog der Versicherte seinen Antrag um unentgeltliche Rechts pflege zurück und legte einen neuen Arztbericht auf ( Urk. 11), was der IV-Stelle am 17. Juli 2014 ( Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge reichte der Versicherte wiederholt aktuelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 13-14, Urk. 16-17, Urk. 19-20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel er füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurtei lung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zu mutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 2. Juli 2009 ( Urk. 7/98) basierte auf den folgenden medizinischen Berichten. 2.2

Das am 3 1. Januar 2006 durchgeführte MRI der rechten Hand ergab eine diffuse Schwellung im subkutanen Raum am Handrücken auf der Höhe des Metacarpale I bis III. Der untersuchende Radiologe ging von einem traumatisierten Fettge webe bei normaler Darstellung von allen übrigen Strukturen aus ( Urk. 7/9/55). Der Handchirurge Dr. A.___ berichtete am 1 0. März 2006 von einer derben subcutanen Resistenz über Strahl II ( Urk. 7/9/52). Bei deren Exzision am 2 5. April 2006 fand er laut Operationsbericht chronische entzündliche Verän derungen. Der durch das entzündliche Gebiet verlaufende oberflächliche Radia lisast musste langstreckig neurolysiert werden. Die verdickte und gräulich ver färbte Faszie des 1. dorsalen Interosseus und granulomatöse Veränderungen wurden reseziert ( Urk. 7/9/50). Die nachfolgende histologische Abklärung ergab keine Anhaltspunkte für eine Malignität des Gewebes ( Urk. 7/9/38). Bei der Un tersuchung vom 1 1. Juli 2006 äusserte der SUVA- Kreisarzt einen Verdacht auf einen muskuloskelettalen Schmerz im Bereich des Carpometacarpalgelenks II und III ( Urk. 7/9/39-41

S. 2). Doch ergab das MRI der rechten Hand vom 2 4. August 2006 unauffällige anatomische Verhältnisse ( Urk. 7/9/37). 2.3

Laut dem von Dr. med. I.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, mitunterzeichneten Austrittsbericht (betreffend Aufenthalt vom 1 4. September bis 1 1. Oktober 2006 in der Rehaklinik B.___ ) vom 3 1. Oktober 2006 ( Urk. 7/9/20-25) bestanden knapp elf Monate nach dem Unfall und knapp sechs Monate nach der Operation weiterhin nicht nachvollziehbare Nervenirritationen und eine objektivierbare, ursächlich aber unklare Schwellneigung, die an sich nichts Bedrohliches darstelle und die Funktionalität der rechten Hand nicht be einträchtige. Bei der handchirurgischen Beurteilung hätten sich ein uneinheitli ches Bild und eine schwierig zu klassifizierende Problematik gezeigt. Einerseits seien Hinweise für eine Irritation des Nervus radialis vorhanden, was aufgrund der Neurolyse des Nervenastes auf relativ langer Strecke wenig erstaune, zumal nach chirurgischer Manipulation häufig Restprobleme zu beobachten seien. Für die vorhandene Schwellungsproblematik könne allerdings keine klare Ursache gefunden werden. Trotz Radialis-Blockade mit 2 ml Carbostesin seien die Hand gelenksbeschwerden, abgesehen von einer gewissen Beschwerdelinderung bei der Mobilisation der Langfinger, unverändert vorhanden (S. 2). Im Übrigen hatte das psychosomatische Konsilium vom 2 9. September 2006 keine psycho pathologische Störung von Krankheitswert ergeben ( Urk. 7/9/26-28).

Im Bericht vom 2 8. November 2006 ( Urk. 7/9/15-16) wiesen die Ärzte der Rehakli nik B.___ zudem darauf hin, dass die Resultate der physischen Leis tungstests bei der Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Selbstlimi tierung und Inkonsistenz nur teilweise verwertbar seien. Bei gutem Effort könnte eine bessere Leistung erbracht werden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen klinisch objektivierbaren pathologischen Befunden sowie den somatischen Diagnosen nur zum Teil erklären. Aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen sowie der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm sei dem Versicherten wegen des beidseits notwendigen kraftvollen Handeinsatzes die Tätigkeit als Akkordschaler nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittel schwere, nicht auf Leitern oder Gerüsten durchzuführende Arbeit ohne kraft vollen Handeinsatz rechts, ohne Vibrationen und Schläge, ohne explizite Wärme- und Kälteexposition wäre jedoch ganztags zumutbar. 2.4

Im Rahmen des Konsiliums vom 1 8. September 2007 ( Urk. 7/55/26-27) stellte Dr. D.___ die Diagnose „chronisch persistierende Schmerzen neuropathischen Charakters Hand rechts - Ausweitung zum Schulter-Arm-Syndrom rechts im Sinne eines CRPS Typ II". Die Abklärung im C.___ habe gezeigt, dass die rechte Hand praktisch nicht einsetzbar sei. Schon bei kleinsten Belastungen und Manipulationen komme es zu starken Schmerzen und Schwellungszuständen im Bereich der rechten Hand und des Vorderarms. Aktuell nehme der Patient un gefähr zweimal 500 mg Ponstan pro Tag ein. Der vorgeschlagene Ausbau der analgetischen Therapie gemäss WHO-Schema auf mindestens dreimal 500 mg Ponstan mit zusätzlichem Aufdosieren einer Neuroleptanalgesie auf zweimal 100 mg Tramal retard und Lyrica sei bisher nicht durchgeführt worden, werde aber weiterhin empfohlen. Während drei bis fünf Monaten sollte die Schmerz perzeption zusätzlich durch eine Applikation der DMSO-Salbe beeinflusst wer den. Auch sei ein Antidepressivum wie beispielsweise Remeron aufzudosieren. Sollten die chronischen Schmerzzustände damit nicht beeinflusst werden kön nen, müssten interventionelle Massnahmen zur Schmerztherapie evaluiert wer den. 2.5 2.5.1

SUVA- Kreisarzt Dr. med. univ. J.___ fand bei der klinischen Untersuchung vom 2 0. Mai 2008 ( Urk. 7/57/23-27) beinahe seitengleiche Armumfänge beidseits, wobei überraschenderweise die Muskulatur rechts besser ausgebildet sei als links. Beschwielung und Behaarung an den Händen seien ebenfalls seitengleich, ein Temperaturunterschied oder Schwitzen seien nicht feststellbar. Das Nagel wachstum sei unauffällig, der Puls der Arteria radialis gut tastbar, die Durch blutung der Finger sei ebenfalls gut und unauffällig. Das Beklopfen des Car paltunnels löse Schmerzen dorsal streng über dem Os metacarpale I aus. Bei der Sensibilitätsprüfung mit dem Nadelrad werde eine generelle Hypästhesie am rechten Arm und über der Narbe , in der Zwischenfingerfalte Metacarpale I/II rechts sogar eine Anästhesie angegeben. Die Spitz-/Stumpfdiskrimination am gesamten Arm sowie der Hand sei klinisch unauffällig (S. 4).

Dr. J.___ erklärte dazu, dass in Anbetracht der zweieinhalbjährigen Leidens dauer, während der der rechte Arm angeblich praktisch nicht mehr belastet worden sei, an sich eine deutliche Hypertrophie der Armmuskulatur zu erwarten wäre. Vermehrtes Fettgewebe oder Ödeme, welche diese Diskrepanz erklären könnten, hätten sich jedenfalls nicht palpieren lassen. Auffallend sei auch die starke diffuse Druckschmerzhaftigkeit am gesamten Arm bei angegebener aus geprägter Hypästhesie bei der Prüfung mit spitzen Gegenständen. Die Befunde bei der Kraftmessung seien ebenfalls diskrepant. So habe die mit dem Handdy namometer gemessene Kraft rechts, begleitet von starkem Zittern, 2 kg betra gen, links 52 kg. Bei schnellem wechselseitigem Drücken seien rechts dann aber zwischen 0 kg und 10 kg erreicht worden, wobei mehrmals ohne Zittern ein zwischen 8 und 10 kg liegender Wert erreicht worden sei, links zwischen

40 und 50 kg. Die demonstrierte Bewegungseinschränkung und die beklagte Schmerzsymptomatik seien durch die Verletzung nicht erklärbar. Soweit ein seit zweieinhalb Jahren bestehendes CRPS II-Syndrom diagnostiziert worden sei, sei keine entsprechende Psychotherapie eingeleitet worden. Auch lehne der Versi cherte offenbar die medikamentöse Therapie ab. Aufgrund seiner etwas wider sprüchlichen Angaben, scheine er sich mit zwei bis drei Ponstan pro Tag zu be gnügen. In Anbetracht der unklaren und widersprüchlichen Befunde werde nochmals eine MRI-Abklärung vorgenommen. Im Übrigen schloss sich der Kreisarzt der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik B.___ grundsätzlich an, wonach aufgrund der objektivierbaren Befunde für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 4). 2.5.2

Nach Hinweis auf eine symmetrisch regelrechte Darstellung der Vorder - armmusku latur im Seitenvergleich ohne Hinweise auf eine Muskelatro phie oder vermehrte Fetteinlagerung anlässlich einer MRI-Untersuchung vom 1 1. Juli 2008 ( Urk. 7/57/10) erklärte SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ am 1 5. Juli 2008 ( Urk. 7/57/9), dass aufgrund der erhobenen klinischen und radiologischen Be funde die vom Versicherten geklagten Beschwerden nicht erklärbar seien und insbesondere der Nichtgebrauch des rechten Arms nicht glaubhaft sei. Bezüglich des bei der radiologischen Untersuchung aufgetretenen Tremors rechts äusserte er den Verdacht auf eine absichtliche Störung der Befunderhebung. Denn weder in den Vorbefunden noch anlässlich der ausführlichen klinischen kreisärztlichen Untersuchung noch beim MRI der linken Hand sei ein Tremor zu bemerken ge wesen. 2.6

Bei der MEDAS-Abklärung vom 4. November 2008 (Expertise vom 1 2. Dezember 2008, Urk. 7/65) gab der Beschwerdeführer an, einzig unter den Unfallfolgen in der rechten Hand zu leiden. Zwischen Daumen und Zeigefinger bestünden die Schmerzen schon in Ruhe und würden durch bereits geringe Be lastung verstärkt. Hinzu komme eine Schwellung der rechten Hand, die sich ge gen Abend und bei Belastung verstärke. Durch freies Pendeln des rechten Armes würden die Handbeschwerden positiv beeinflusst. Die rechte Hand sei höchstens als Hilfshand verwendbar; bereits kleinste Tätigkeiten wie Schneiden des Essens könne er nicht mehr vornehmen. Die Schmerzen hätten sich seit etwa sieben Monaten auf den gesamten rechten Arm bis in die Schulter und den Nacken rechts und den Hinterkopf ausgebreitet und seien von messerstichartigem Cha rakter, so dass er fast täglich zwei Ponstan einnehme. Abends nehme er ein Schmerzmittel, sonst wäre der Nachtschlaf zu sehr gestört. Zu allem Übel habe er wegen fehlender körperlicher Tätigkeit und mehr Zeit zum Essen auch noch etwa 20 kg zugenommen. Wegen eines vor einem Jahr operierten Lungentu mors habe er das Rauchen aufgegeben. Bisher sei weder eine psychiatrische noch psychotherapeutische Behandlung durchgeführt worden und er habe dafür auch nie ein Bedürfnis empfunden. Er könne sich nicht vorstellen, was er tun könnte. Seinen Beruf auf dem Bau, den er sehr gern gehabt habe, könne er nicht mehr ausüben. Mehrere Arbeitsversuche hätten wegen Schmerzen und Schwellungen nach ein bis maximal drei Stunden wieder abgebrochen werden müssen. Seine Hände seien für den Bau gemacht, nicht für den Computer

(S. 11-13).

Bei der körperlich internistischen Abklärung fiel die Schonhaltung der rechten Hand und des rechten Armes auf, der leicht angebeugt am Körper gehalten werde. Die rechte Hand sei zum An- und Auskleiden konstant nicht benutzt worden, zur Begrüssung habe der Versicherte ohne Händedruck die schlaffe Hand gereicht (S. 17). Der beigezogene Chirurg und Manualmediziner konsta tierte auf dem Handrücken eine leichte Blauverfärbung und eine Schwellung. Er stellte zahlreiche, teilweise schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Be reich des rechten Armes und des Schultergürtels fest - dies trotz symmetrisch ausgebildeter Schultergürtelmuskulatur ohne Hinweise für eine Verspannung im Sinne einer myogelotisch durchsetzten Muskulatur. Insbesondere hielt er fest, dass der Versicherte beim Versuch, den Radius des rechten Armes passiv zu er weitern, mit guter Kraft, die selektiv nicht habe erreicht werden können, eine Gegenspannung entwickelt habe. Die rechte Hand sei zwar durchgehend nach unten fallen gelassen und funktionell vollständig ausgespart worden. Auch sei der Faustschluss nur ansatzweise knapp möglich gewesen. Doch habe der Spitz griff beim Entgegennehmen eines Briefes sehr gut funktioniert (S. 17 f.).

In neurologischer Hinsicht wurde namentlich das Vorhandensein eines Tremors der Hände verneint (S. 19).

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung fassten die Gutachter die übrigen Befunde dahingehend zusammen, dass der etwas übergewichtige, aber dennoch deutlich erkennbar muskulöse Versicherte weder optisch noch objektiv messbare Um fangsdifferenzen zuungunsten der rechten (anamnestisch nicht gebrauchten) oberen Extremität aufweise. Trotzdem schalte er diese funktionell meist völlig aus. Inkonsistenzen ergäben sich jedoch durch spontane, unreflektierte Bewe gungen (z.B. Zurechtzupfen der Unterhose in der orthopädischen Untersuchung) in einem Ausmass, das im Rahmen der gezielten Funktionsprüfungen weder ak tiv noch passiv erreicht worden sei. Bei allen Funktionsprüfungen der rechten oberen Extremität sei die Beweglichkeit hochgradig eingeschränkt gewesen. Die bei den Kraftprüfungen erbrachten Leistungen würden, sofern es sich um ob jektive Befunde handeln würde, auf eine massive Kraftminderung hinweisen. Die Resultate des Vigorimeter-Tests stellten die ausreichende Mitarbeit des Ver sicherten aber erheblich in Frage und müssten mit überwiegender Wahrschein lichkeit als bewusster Täuschungsversuch interpretiert werden, zumal die psy chiatrische Untersuchung keine Hinweise für eine krankheitswertige psychische Störung ergeben habe. Die vorliegenden Inkonsistenzen würden eine Gesamtbe urteilung deutlich erschweren. Zwar gebe der Versicherte an, die Beschwerden hätten sich in den letzten sieben Monaten auf den gesamten Arm und die rechte Schulter ausgebreitet. Jedoch seien diese bereits vor über zwei Jahren in den Berichten der Rehaklinik B.___ erwähnt worden. Die immer wieder beschrie bene und immer noch so gesehene Symmetrie der Schulter-/Armmuskulatur lasse medizinisch erhebliche Zweifel an der kompletten funktionellen Einhän digkeit aufkommen. Die hohen Schnürschuhe, die der Versicherte bei den Un tersuchungen getragen habe, seien für einen Patienten mit motorischen Schwierigkeiten nicht praktikabel. Da der Versicherte ohne Begleitung zu den Untersuchungen erschienen sei und er nicht um Hilfe beim Schuhebinden ge beten habe, stelle sich die Frage, ob er die Schuhe nach der Begutachtung eventuell doch selber habe binden können. Auch die angegebene belastungsab hängig zunehmende Schwellung der rechten Hand, die nicht durchgehend habe verifiziert werden können, sei medizinisch kaum erklärbar. Werde eine Schwel lung in so kurzer Zeit erreicht, wie dies im C.___ beim Zusammensetzen von Legosteinen der Fall gewesen sei, müsste schon ein erheblicher Gewebe schaden vorliegen. Es müsse daher auch eine artifizielle Schwellung, die medi zinisch gesehen an dieser Stelle relativ leicht herbeizuführen wäre, in Betracht gezogen werden (S. 23 f.).

Die Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass we der ein erhebliches psychisches noch ein erhebliches somatisches Leiden verifi zierbar sei. Das vom Versicherten geschilderte Trauma und die einige Monate später erfolgte Operation sollten aus medizinischer Sicht mittlerweile entweder ausgeheilt sein oder aber klinische oder radiologische Befunde zur Folge haben, die das geklagte Ausmass der Beschwerden wenigstens ansatzweise erklären könnten. Da dies nicht der Fall sei und der Versicherte sich bei den Untersu chungen und bei Spontanbewegungen immer wieder Inkonsistenzen geleistet habe, seien sie der Meinung, es liege kein erheblicher Gesundheitsschaden mehr vor, der die Leistungsfähigkeit einschränken würde (S. 24 f.).

Dazu führten die Gutachter aus, dass sich die vorwiegend in der rechten oberen Extremität lokalisierten Schmerzen nicht durch die Läsion eines einzelnen Nerv s erklären liessen. Aufgrund des MRT-Befundes der Oberarme vom 1 1. Juli 2008 und des Verhaltens des Versicherten bei der aktuellen Untersuchung stehe end gültig fest, dass kein objektivierbares somatisches Korrelat zu den Funktions ausfällen des Versicherten bestehe. Es lägen auch nicht genügend Hinweise vor, um ein CRPS II als Beschwerdeursache anerkennen zu können. Die entspre chende Diagnose Dr. D.___ erkläre sich höchstens mit den Schmerzangaben des Versicherten und dessen Verhalten im C.___ . Doch habe Dr. D.___ die dokumentierten Inkonsistenzen und das Fehlen von objektivierbaren Befun den zu wenig in seine Überlegungen miteinbezogen. Die Diagnose eines CRPS II mit nachgewiesenem Nervenschaden sei auch insofern nicht nachvollziehbar, als die durch den operativen Eingriff entstandenen umschriebenen Sensibili tätsminderungen infolge Durchtrennung kleiner sensibler Hautäste nicht für die Definition eines CRPS II ausreichten und andere Nerven nicht verletzt worden seien. Des Weiteren schlossen die Gutachter auch eine dissoziative Störung aus, die sie als seelischen Konflikt umschrieben, der nicht ins Bewusstsein des Be troffenen vordringe, sondern sich ohne erkennbares organisches Substrat als körperliches Leiden präsentiere, sich mit allen subjektiven Symptomen einer or ganischen Gesundheitsstörung zeige und durch den Willen des Betroffenen nicht beeinflussbar sei. Bei einer derartigen psychischen Störung könne das Beschwerdeausmass keineswegs innert Minuten von stark zu schwach und wie der zurück gewechselt werden, wie dies beim Versicherten zu beobachten ge wesen sei. Eine messbare Schwellung des Handrückens lasse sich ohnehin nicht nachweisen. Auch wenn der Versicherte immer wieder seine Arbeitswilligkeit betone, so scheine sich diese doch auf den Baubereich zu beschränken, und es frage sich, ob er wirklich an einer Erwerbstätigkeit interessiert sei. Er habe je denfalls zu keinem Zeitpunkt eine klare Bereitschaft für eine seinen subjektiven Funktionsausfällen angemessene Tätigkeit gezeigt. Dies sei ein indirekter Hin weis darauf, dass er selbst um die Unglaubwürdigkeit seiner Funktionsausfälle wisse. Dazu passe auch, dass er trotz dauerhafter und erheblicher Schmerzen die Dosierung seines Analgetikums nicht gesteigert habe. Die subjektiven Be schwerden hätten seit August 2006 sogar zugenommen und seien jetzt ausge prägter als in der Zeit nach dem MRT der Hand vom August 2006 und vor der MRT-Kontrolle im Juli 200 8. Medizinisch gesehen sei dem Versicherten die Tä tigkeit als Einschaler weiterhin zeitlich und leistungsmässig voll zumutbar. Di rekt nach dem Trauma bis maximal nach Ausheilung des bei der Handoperation beteiligten Gewebes könnte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen ha ben. Spätestens seit der unauffälligen MRT-Untersuchung der rechten Hand vom August 2006 sei kein erheblicher andauernder Gesundheitsschaden mehr nachweisbar und die Arbeit als Einschaler hätte wieder aufgenommen werden können (S. 24 ff.). 3. 3.1

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens ergingen die folgenden medizini schen Einschätzungen. 3.2

Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 2 0. Mai 2011 ( Urk. 7/110/6) fest, seit Mai 2009 habe sich beim Beschwerdeführer nichts verändert. Er klage nach wie vor über Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des rechten Armes und jetzt auch der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte Arbeit einsatzbereit, möglicherweise könne er den rechten Arm nicht entsprechend einsetzen. Falls man dem Beschwerdeführer glauben könne, so wäre eine kör perlich schwere Arbeit wie Schaler auf einer Baustelle nicht zumutbar. 3.3

Am 2 7. Mai 2011 ( Urk. 7/111/1) bestätigte Dr. A.___ , dass sich im Vergleich zu seinem Bericht vom März 2007 keine Veränderungen ergeben hätten.

Am 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 7/164) erwähnte Dr. A.___ die neu zu 50 % aufge nommene Tätigkeit als Taxichauffeur, wobei es jeweils während und nach der Arbeit zu einer Schwellung der ganzen Hand rechts mit entsprechenden Schmerzen komme. Er schilderte einen geringgradig geschwollenen, mässig druckdolenten Handrücken rechts. 3.4

Die Ärzte der H.___ diagnostizierten im Gutachten vom 1. Mai 2013 ( Urk. 7/184/1-68) ein chronisches Schmerzsyndrom Hand rechts bei Status nach Kontusion Handrücken rechts vom 2 4. November 2005 sowie bei Status nach Fasziektomie des ersten dorsalen Interosseus und Neurolyse des oberflächlichen Radialisastes vom 2 5. April 200 6. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einer residuellen Neuropathie des sensiblen Nervus Radialis-Endastes am Handrücken rechts, einem Status nach Lobektomie der linken Lunge wegen Lungenkarzinom am 1 2. Oktober 2007 (bei Status nach nachfolgender Chemo therapie), einem Status nach lap a roskopischer Appendektomie ca. 2007, einem COPD bei Status nach früherem Nikotinkonsum (45 packyears) sowie einer Adi positas I° (BMI 33,5) bei (S. 61).

Die Gutachter verwiesen auf die durchgeführte psychiatrische Untersuchung, welche keine behinderungsrelevante Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ergeben habe (S. 62).

Zur neurologischen Beurteilung führten sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches posttraumatisches und postoperatives Beschwerdebild nach Ar beitsunfall 2005 mit Kontusion der rechten Hand. Abgesehen von einer im initi alen MRI ersichtlichen Fettgeweb e traumatisierung seien keine effektiven Verlet zungsbefunde dokumentiert. Eine handchirurgische Intervention mit Fasziekto mie und Neurolyse des sensiblen Radialis-Nervenastes habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Der Beschwerdeführer beklage einen therapierefrak tären Beschwerdeverlauf mit belastungsabhängiger Schmerzakzentuierung und Schwellung der rechten Hand sowie im Verlauf proximaler Schmerzausdehnung im Bereich der rechten oberen Extremität bis zum Nacken. Die in den Akten wiederholt festgestellte Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten Beschwer debild mit resultierender erheblicher Funktionseinschränkung der rechten obe ren Extremität einerseits und den eher diskreten objektivierbaren Befunden an derseits bestätige sich auch anlässlich der aktuell im gutachterlichen Rahmen durchgeführten neurologischen Abklärung. Es bestätige sich eine sensible Neu ropathie des Radialis-Nervenastes rechts, was bei Status nach Neurolyse dieses Nervenastes nicht überrasche. Mit diesem Befund könne das geltend gemachte Beschwerdebild und die resultierenden erheblichen Funktionseinschränkungen nicht erklärt werden. Für ein differentialdiagnostisch zu erwägendes CRPS fän den sich klinisch keine verlässlichen Anhaltspunkte; auch aus den in den Akten dokumentierten radiologischen Untersuchungen gehe kein entsprechender Be fund hervor. Es finde sich somit kein genügendes neurogenes Substrat für das beklagte Beschwerdebild der rechten Hand. Insbesondere könne auch die pro ximale Schmerzausstrahlung im Bereich der rechten oberen Extremität neurolo gisch nicht zwanglos erklärt werden. Nicht in einem organischen Zusammen hang fassbar und nicht zwanglos einzuordnen sei auch der anlässlich der Un tersuchung manifestierte Belastungstremor der rechten Hand. Festzuhalten sei schliesslich auch, dass sich klinisch und anamnestisch keine Hinweise für einen proximalen Beschwerdeursprung (zum Beispiel im Rahmen der zervikalen Ner venwurzeln) fänden. Rein aufgrund der neurologischen Untersuchungsbefunde lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit weder in der angestammten Tätigkeit als Ak kordschaler noch in einer anderweitigen Tätigkeit begründen (S. 62 f.).

In orthopädischer Hinsicht hielten sie fest, dass trotz vorgetragener Schonhal tung der rechten Hand diese bei der Begrüssung wie auch bei der Anamneseer hebung immer wieder kurzfristig aufgegeben werde, zum Beispiel beim An- und Ausziehen und hier insbesondere beim Hantieren mit dem Gürtel, beim Anzie hen der Socken oder auch beim Entgegennehmen von Dokumenten respektive Flectorpflaster. Ebenfalls diskrepant sei das Beweglichkeitsausmass der rechten Schulter in der expliziten Untersuchung im Vergleich wiederum zum Aus- und Anziehen des aktuell getragenen Hemdes gewesen. Die schon fast groteske Kraftlosigkeit bei der Überprüfung der Schulterkennmuskeln rechts stehe eben falls in signifikanter Diskrepanz zur vollends fehlenden Muskelatrophie im Be reich des rechten Schultergürtels wie auch der rechten oberen Extremität. Eine konsequente Schonhaltung würde schon nach wenigen Wochen eine signifi kante, messbare Muskelatrophie herbeiführen. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich jedoch ausgemessen eine symmetrische Muskelmasse sowohl im Be reich des Ober- wie auch des Unterarmes. Auch die Hände zeigten eine sym metrische Muskeltrophik und insbesondere auch eine symmetrische Beschwie lung. Auch dies stehe wieder in grosser Diskrepanz zu r massiven Schmerzemp findlichkeit der rechten Hand, welche insbesondere dorsalseits kaum berührt werden könne. Es bestehe somit keine Vereinbarkeit von geklagten Beschwer den mit den objektivierbaren Befunden. Aufgrund fehlender, objektivierbarer Befunde der subjektiv geklagten Beschwerden seien dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Vermieden werden sollten, alleine aufgrund der angegebenen Schmerzen, Vibrationen und Schläge der rechten Hand, explizite Wärme- und Kälteexpositionen sowie Tä tigkeiten in absturzgefährdeter Position (Leitern, Gerüste etc.). Die Wiederauf nahme der Tätigkeit als Akkordschaler sei kaum vorstellbar, da es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers um eine mehrheitlich schwere Arbeit handle (S. 64).

Die pneumologische Beurteilung ergab keine fachspezifische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese sei namentlich aufgrund der Lobektomie nicht eingeschränkt (S. 64 f.).

Gesamtmedizinisch konstatierten die Gutachter, seit dem Unfall vom 2 5. November 2005 bestehe für die angestammte Tätigkeit eines Akkordschalers eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte und mittelschwere Tätigkeit ohne Vibrationen und Schläge der rechten Hand, ohne Wärme- und Kälteexpo sitionen und ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position bestehe hingegen seit der Entlassung aus der Rehaklinik B.___ am 1 1. Oktober 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit, mit Ausnahme der Periode der Krebsbehandlung bis 2 8. Februar 2008 (S. 65). 3.5

PD Dr. med. K.___ , Leiter Bereich für Schmerztherapie am S pital L.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 7/199/2-3) ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand bei Status nach Handkontusion, wobei die Schmerzursache unklar bleibe. Trotz der aktuell durchaus objektivier bar vorliegenden Schwellung könne bei fehlender Allodynie, trophischen Stö rungen sowie Temperaturdifferenz nicht die Diagnose eines CRPS Typ 2 (bei sensibler Radialis-Affektion infolge Neurolyse ) gestellt werden . Immerhin zeige sich in der elektrischen Schmerzschwellenbestimmung am Fuss ein deutlich verminderter Wert, was durchaus für eine bei chronischen Schmerzpatienten zu beobachtende zentrale Hypersensibilisierung spreche. Diese erkläre zwar nicht die Schmerzursache, sehr wohl jedoch das Ausmass der Schmerzen. 3.6

Dr. A.___ berichtete am 3. Juli 2014 ( Urk.

11) über die Konsultation vom 2. Juli 2014 und führte aus, nachdem der Beschwerdeführer nun seit einem Monat ei nige Stunden pro Tag mehr arbeite, sei es wieder zu einer vermehrten Schwel lung im Handrücken rechts und auch zu vermehrten Schmerzen mit Ausstrah lung bis gegen die Schultern gekommen. Die Handrückenschwellung habe ein deutig wieder verifiziert werden können (vgl. auch Bericht vom 2 1. November 2013, Urk. 7/199/1). Gleiches schilderte er am 3. Dezember 2014 ( Urk.

14) und am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 17). 4. 4.1

Aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Parteien auch nicht umstrit ten ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen der ursprüngli chen Rentenzusprache am 2. Juli 2009 (halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006, Urk. 7/98) und dem Erlass der rentenaufhebenden Verfü gung am 2 2. April 2014 ( Urk.

2) nicht verändert haben. Nach wie vor leidet der Beschwerdeführer an Handbeschwerden mit Schwellungen bei Belastung, wobei sich in medizinischer Hinsicht kein erklärendes Korrelat findet. So konstatierten namentlich die Gutachter der H.___

- mit Ausnahme der Phase der Krebsbe handlung - eine seit Oktober 2006 unveränderte Arbeitsfähigkeit und auch die erhobenen Befunde und die festgestellten Klagen entsprechen dem hinlänglich Bekannten (E. 4.4). Eine Revision der Rente nach Art. 17 ATSG kommt damit nicht in Frage. 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin hob die Rente denn auch im Rahmen der Wiedererwä gung der ursprünglichen Rentenzusprache vom Juni 2009 auf und begründete ihren Entscheid damit, im interdisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 1 2. Dezember 2008 sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ab sichtlich nicht aufgeführt worden. Infolgedessen sei dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepass ten Tätigkeit attestiert worden. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) habe das Gutachten als nachvollziehbar und plausibel erachtet, aber dennoch mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit analog zur Beurteilung der Rehaklinik B.___ vom 1 9. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit), in angepasster Tätigkeit indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen.

Gemäss aktuellem Gutachten des H.___ vom 1. Mai 2013 bestehe seit Oktober 2006 ein unveränderter Gesundheitszustand. Das chronische Schmerzsyndrom der Hand rechts habe somit bereits bei der Rentenzusprache vorgelegen. Dieses zähle zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil dern, welche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen würden. Die Krite rien, aufgrund welcher auf eine Unüberwindbarkeit zu schliessen wäre, seien weder heute noch damals erfüllt gewesen. Richtigerweise hätte die Überwind barkeitsprüfung schon damals vorgenommen werden müssen, was zur Abwei sung der Leistungsbegehrens geführt hätte. 4.2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Annahme der Beschwerde gegnerin in der leistungszusprechenden Verfügung vom 2. Juli 2009, wonach er in der bisherigen schweren Tätigkeit auf dem Bau als Schaler vollständig ar beitsunfähig sei, unrichtig sei, ergebe sich nicht aus dem Gutachten der H.___ . Darin werde die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausdrücklich nicht gestellt. Trotzdem seien die beteiligen Ärzte offenbar aufgrund der klini schen Erkenntnisse dazu gelangt, die ursprüngliche Einschätzung der Beschwer degegnerin zu übernehmen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Annahme abgewichen werden könne. Zudem habe der behandelnde Handchi rurge objektivierbare rezidivierende Schwellungen an der rechten Hand nach repetitiven Bewegungen festgestellt und gemäss den Ärzten des S pitals L.___ bestünden – neben einem chronifizierten Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit erkennbarer Schwellung der rechten Hand - Hinweise für eine mögliche schwere Depression (S. 3 f.). 4.3 4.3.1

Die klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Folge, dass die Leis tungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchli chen Aktenlage erfolgte, insbesondere die Invaliditätsbemessung gestützt auf keine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erging, ist ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 1.2; Ur teil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 1.1 ). Dies gilt umso mehr, wenn die Invalidenversicherung entgegen den klaren und nachvoll ziehbaren Ausführungen von Gutachtern begründungslos abweichende Schlussfolgerungen zieh t . 4.3.2

Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren stellte das hiesige Gericht fest, dass spätestens bei Leistungseinstellung der SUVA per 3 1. August 2008 keine unfallbedingten Einschränkungen mehr bestanden ( in Rechtskraft erwachsenes Urteil vom 3 0. September 2011, Urk. 21/1 ). Dabei hielt es F olgendes fest: „Die umfangreichen medizinischen Abklärungen haben dem nach keine somati schen oder psychiatrischen Befunde ergeben, welche die geklagten Beschwerden und Einschränkungen auf der somatischen Ebene erklären würden. Bis zu einem gewissen Grad objektivierbar ist einzig die Schwellungsneigung im rech ten Handrücken, für die jedoch keine Ursache gefunden werden konnte und die als solche gemäss Aussage der Ärzte der Rehaklinik B.___ keine Funktionalitätseinbusse bewirkt. Die Schwellung stellt daher für sich allein betrachtet von vornherein keinen leistungsbegründenden Gesundheitsschaden dar. Es kann da her offen gelassen werden, ob die Vermutung der MEDAS-Gutachter, dass diese jeweils künstlich herbeigeführt wurde, zu trifft oder nicht. Was Dr. D.___ Diagnose eines Schulter-Arm-Syndrom [s] rechts im Sinne eines CRPS Typ II anbelangt, so handelt es sich dabei, das heisst beim Complex Regi onal Pain Syndrome Typ II, um einen Nervenschmerz, zu dem es theoretisch nach jeder Ner venverletzung kommen kann. Typisches Merkmal sind qual volle, glühende Brennschmerzen, von denen meistens die Gliedmasse [n] betroffen sind. Schon die leichteste Berührung, aber auch ein optisches oder akustisches Signal, Wärme, Tro ckenheit, ein Affekt oder sogar die reine Schmerzvorstellung, kann die Schmerzen auslösen oder verstärken. Diese sind nicht zwangsläufig auf das Versorgungsgebiet des konkret geschä digten Nerven beschränkt, sondern kön nen auch in anderen Körperbereichen auftreten. Parallel bestehen oft Durch blu tungsstörungen oder Störungen der Hauttrophik gekoppelt mit Schweiss sekretionen (vgl. etwa: www.doctorhelp.de/nerven - schmerzen). Vorliegend kann keinem der zahlreichen Arztberichte entnommen werden, dass die vom Be schwerdeführer geklagten Schmerzen brennenden Charakter haben. Auch fehlt es an jeglicher Begleitsymptomatik. Zwar hatten Dr. D.___ und die Ärzte der Rehaklinik B.___ die neuropathischen Schmerzen im Bereich der Operations narbe aufgrund der durchgeführten Neurolyse eines Radialisastes als nachvoll ziehbar erachtet und daher auch, wie der Beschwerde führer geltend macht, für die Arbeit als Akkordschaler bezie hungsweise beidhändig ausführbare Tätigkei ten eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (…). Doch weisen die MEDAS-Gut ach ter darauf hin, dass es bis auf die Durchtren nung kleiner sensibler Hautäste bei der Operation zu keinen ei gentlichen Nervenverletzungen gekommen sei und Dr. D.___ sich bei der Diagnose eines CRPS Typ II offenbar in erster Linie von den Vor kommnissen während der beruflichen Massnahme im C.___ habe leiten lassen, die dokumentierten Inkonsis tenzen sowie das Fehlen von objektivierba ren Befunden aber zu wenig in seine Überlegungen einbezogen habe.“ 4.3.3

Eine (rechtskräftige) abweichende Beurteilung im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren führt noch nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der ihr

widerspre chenden Verfügung der Invalidenversicherung. Vorliegend ist indes F olgendes zu beachten:

Die Beschwerdegegnerin holte das Gutachten der MEDAS F.___ ein, weil sie die Aktenlage als nicht schlüssig erachtete. Dieses entspricht nun unbestrittener massen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3 ).

Nachdem die Experten die gestellten Fragen, namentlich jene nach der Restar beitsfähigkeit , mit aller Deutlichkeit und differenziert beantwortet hatten, ent spricht die davon abweichende Feststellung der Beschwerdegegnerin nicht bloss einer anderen denkbaren Variante, sondern erweist sich als mit dem Gutachten nicht in Einklang zu bringen. Die Ärzte legten einlässlich dar, dass dem Versi cherten die Tätigkeit als Einschaler (nach Abheilung) wieder voll zumutbar ist, dies spätestens seit der unauffälligen MRT-Untersuchung der rechten Hand vom August 2006 (E. 2.6). Wenn der RAD der Beschwerdegegnerin das Gutachten als plausibel erachtet, ist es nicht bloss nicht nachvollziehbar , sondern vielmehr zweifellos unrichtig, wenn er auf den Eingliederungserfolg fokussiert und unter diesem Gesichtspunkt nurmehr eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet (Bericht von Dr. M.___ vom 7. Januar 2009, Urk. 7/73/7). Bei der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung ist nicht die Frage relevant, in welcher Tätigkeit der beste Eingliederungserfolg erwartet werden kann, sondern in wel chem Umfang aus medizinisch-theoretischer Sicht ein Versicherter noch tätig sein kann. Die Beschwerdegegnerin beantwortete demnach die falsche Frage, weshalb

sich die darauf basierende Verfügung als zweifellos unrichtig er weist . Auch das Abstellen auf die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ ( Urk. 7/73/7) ist nicht nachvollziehbar, nachdem die Gutachter d eren Feststel lungen detailliert und begründet verworfen und sich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben.

Unzutreffend ist sodann die Folgerung der Beschwerdegegnerin , die SUVA gehe ebenfalls von diesen Annahmen aus ( Urk. 7/73/7). Im Gegenteil stützte sich die SUVA auf das Gutachten der MEDAS F.___ sowie ihres Kreisarztes Dr. J.___ , welcher nach Einsichtnahme in die letzten MRI-Bilder und die dortigen Unter suchungsresultate den beklagten Nichtgebrauch des rechten Arms praktisch ausschloss (E. 2.5.2). Die SUVA ging in der Folge von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit aus. 4.3.4

Bei dieser Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin nicht von einer eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Diese Annahme widerspricht den fachärztlichen Einschätzungen und abweichende Äusserungen wurden lediglich während de s Heil ungs verlauf s abgegeben oder ergingen ohne Auseinander setzung mit den Inkonsistenzen. 4.4

Bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf war der Beschwerde führer nicht invalid, weshalb sich die Rentenzusprache vom 2. Juli 2009 ( Urk. 7/98) als zweifellos unrichtig erweist. 5. 5.1

Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zukunft (BGE 140 V 514). In medizinischer Hinsicht kann diesbezüglich auf das sämtlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entsprechende H.___ - Gutachten abgestellt werden. Es ist für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den früheren Verhältnissen. Sodann beruht die Expertise auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer, neurologischer, orthopädischer sowie pneumologischer Hinsicht und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden . Das Gutachten wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Die Ärzte konnten unter Darlegung der Untersuchungsbefunde keine organische Schädigung erkennen und verwiesen auf die unauffällige muskuläre Situation sowie auf diverse fest gestellte Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung und zogen daraus ihre nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. 5.2

Die zahlreichen Atteste des Dr. A.___

führen zu keiner anderen Einschätzung.

Am 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 7/164) beschrieb er unter Verweis auf die 50%ige Tätigkeit als Taxichauffeur einen geringgradig geschwollenen und mässig d ru ckdolenten Handrücken bei möglichem vollem Faustschluss und Fehlen von Zeichen eines Karpaltunnelsyndroms . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er da bei ebenso wenig wie im Bericht vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/199/1), in welchem er rezidivierende Schwellungen nach repetitiven Bewe g ungen samt ziehenden Schmerzen bis gegen die Schulter beschrieb. Die im Rahmen des Ge richtsverfahrens aufgelegten Berichte ( Urk. 11, Urk. 14 und Urk.

17) sind ähnli chen Inhalts, wobei zule t zt ein neu hinzugekommener Tremor sowie ein einge schränkter Faustschluss erwähnt wurden. Hieraus kann nicht auf eine Arbeits unfähigkeit geschlossen werden, zumal die Symptomatik den Gutachtern be kannt war und sie diese schlüssig einordneten und ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumassen. Eine Einvernahme Dr. A.___ s ( Urk.

10) ist sodann nicht angezeigt, liegen doch seine schriftlichen Berichte vor und erhellen daraus seine Eindrücke.

In psychiatrische r Hinsicht genügen die Angaben d es zuständigen Arztes des S pitals nicht, um die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dass die S chmerzfrag e bögen durchwegs pathologisch ausgefüllt wurden, sich im Beck Depression Inventory ein deutlich erhöhter Wert als Hinweis für eine mögliche schwere Depression fand und ein deutlich erhöhter Katastrophisie rungsscore vorlag ( Urk. 7/199/3), führt nicht zur Annahme einer entsprechen den Pathologie. Rechtsprechungsgemäss ist dem testmässigen Erfassen der Psy chopathologie im Rahmen einer psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Un tersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe obachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013

E. 3.1.5). Die umfassende psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Begutach tung zeigte keine Pathologie. Darüber hinaus erkannte n auch die übrigen be handelnden Ärzte k eine entsprechende Auffälligkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be steht. 5.3

Was den Antrag auf Rückweisung der Streitsache zur Durchführung einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) anbelangt ( Urk. 1 S. 2) ist fest zuhalten, dass eine solche darauf ab zielt, die Grenzen der Belastbarkeit des Be we gungsapparates näher auszuloten (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2.1.2) . Eine solche Testung erscheint nicht als ange zeigt, könnten doch die von den Gutachtern festgestellten Inkons istenzen mit einer zusätzlichen Abklärung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeräumt werden. 5.4

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollumfänglich ar beitsfähig ist. Eine Invalidität besteht demnach nicht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die

Kosten

des

Verfahrens

(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 19-20 sowie Urk. 21/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.1.1 X.___ , geboren 1968, als Akkordschaler bei der Y.___ GmbH beschäf tigt, verletzte sich am 25. November 2005 auf einer Baustelle, als er ei nen Schlag mit dem Hammer auf die recht e Hand erhielt ( Urk. 7/9/61 und Urk. 7/9/58). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, schrieb ihn wegen starken Schwellungen und anhaltenden Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/9/59). Er überwies ihn Ende Januar 2006 an Dr. med. A.___ , Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie ( Urk. 7/9/58), welcher am 25. April 2006 aufgrund einer chronischen posttraumatischen Fas ziitis des ersten dorsalen Interosseus rechts eine Fasziektomie mit Neurolyse ei nes oberflächlichen Radialisastes vornahm ( Urk. 7/9/50). Vom 14. September bis 25. November 2006 wurde der Versicherte in der Rehaklinik B.___ stationär behandelt ( Urk. 7/9/20-25).

E. 1.1.2 Am 25. Januar 2007 ( Urk. 7/6) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten des Unfallversicherers bei, tätigte berufliche und erwerbliche Ab klärungen und ordnete am 28. Juni 2007 ( Urk. 7/32) eine dreimonatige berufli che Abklärung in der C.___ an. Da die rechte Hand bei den dort überprüften Verrichtungen bereits nach kurzer Zeit stark anschwoll, wurde die am 13. August 2007 aufgenommene Massnahme

- nach der am 18. September 2007 ( Urk. 7/48/14-15) erfolgten Einschätzung von Dr. med. D.___ , Oberarzt Handchirurgie, E.___ Klinik, der Einsatz der rechten Hand als Arbeitshand erscheine zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll - am 19. September 2007 wieder abgebrochen (Verfügung vom

10. Januar 2008, Urk. 7/54; vgl. auch Urk. 7/48-49). Am 1 2. Oktober 2007 erfolgte bei der Diagnose eines kleinzelligen Bronchialkarzinoms des Unter - lappens links sodann eine Bronchoskopie sowie eine Unterlappenresektion links mit radikaler medi astinaler Lymphadenektomie ( Urk. 7/115).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung des Versicherten durch die MEDAS F.___ (Expertise vom 1 2. Dezember 2008, Urk. 7/65) und sprach ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2009 ( Urk. 7/98) mit Wirkung ab 1. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.

E. 1.1.3 Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), hatte den Fall mit Verfügung vom 20. August 2008 ( Urk. 7/57/4-5) sowie Ein spracheentscheid vom 10. Juni 2009 ( Urk. 7/97) per 31. August 2008 abge schlossen und die Versicherungsleistungen eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil UV.2009.00272 des hiesigen Gerichts vom

30. September 2011 ( Urk. 21/1 ) abgewiesen , welchen Entscheid das Bundes - gericht mit Urteil 8C_859/2011 vom 10. April 2012 ( Urk. 21/2 ) bestätigte.

E. 1.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs.

E. 1.3 ).

Nachdem die Experten die gestellten Fragen, namentlich jene nach der Restar beitsfähigkeit , mit aller Deutlichkeit und differenziert beantwortet hatten, ent spricht die davon abweichende Feststellung der Beschwerdegegnerin nicht bloss einer anderen denkbaren Variante, sondern erweist sich als mit dem Gutachten nicht in Einklang zu bringen. Die Ärzte legten einlässlich dar, dass dem Versi cherten die Tätigkeit als Einschaler (nach Abheilung) wieder voll zumutbar ist, dies spätestens seit der unauffälligen MRT-Untersuchung der rechten Hand vom August 2006 (E. 2.6). Wenn der RAD der Beschwerdegegnerin das Gutachten als plausibel erachtet, ist es nicht bloss nicht nachvollziehbar , sondern vielmehr zweifellos unrichtig, wenn er auf den Eingliederungserfolg fokussiert und unter diesem Gesichtspunkt nurmehr eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet (Bericht von Dr. M.___ vom 7. Januar 2009, Urk. 7/73/7). Bei der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung ist nicht die Frage relevant, in welcher Tätigkeit der beste Eingliederungserfolg erwartet werden kann, sondern in wel chem Umfang aus medizinisch-theoretischer Sicht ein Versicherter noch tätig sein kann. Die Beschwerdegegnerin beantwortete demnach die falsche Frage, weshalb

sich die darauf basierende Verfügung als zweifellos unrichtig er weist . Auch das Abstellen auf die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ ( Urk. 7/73/7) ist nicht nachvollziehbar, nachdem die Gutachter d eren Feststel lungen detailliert und begründet verworfen und sich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben.

Unzutreffend ist sodann die Folgerung der Beschwerdegegnerin , die SUVA gehe ebenfalls von diesen Annahmen aus ( Urk. 7/73/7). Im Gegenteil stützte sich die SUVA auf das Gutachten der MEDAS F.___ sowie ihres Kreisarztes Dr. J.___ , welcher nach Einsichtnahme in die letzten MRI-Bilder und die dortigen Unter suchungsresultate den beklagten Nichtgebrauch des rechten Arms praktisch ausschloss (E. 2.5.2). Die SUVA ging in der Folge von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit aus.

E. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel er füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurtei lung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zu mutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die rentenzusprechende Verfügung vom 2. Juli 2009 ( Urk. 7/98) basierte auf den folgenden medizinischen Berichten.

E. 2.2 Das am 3 1. Januar 2006 durchgeführte MRI der rechten Hand ergab eine diffuse Schwellung im subkutanen Raum am Handrücken auf der Höhe des Metacarpale I bis III. Der untersuchende Radiologe ging von einem traumatisierten Fettge webe bei normaler Darstellung von allen übrigen Strukturen aus ( Urk. 7/9/55). Der Handchirurge Dr. A.___ berichtete am 1 0. März 2006 von einer derben subcutanen Resistenz über Strahl II ( Urk. 7/9/52). Bei deren Exzision am 2 5. April 2006 fand er laut Operationsbericht chronische entzündliche Verän derungen. Der durch das entzündliche Gebiet verlaufende oberflächliche Radia lisast musste langstreckig neurolysiert werden. Die verdickte und gräulich ver färbte Faszie des 1. dorsalen Interosseus und granulomatöse Veränderungen wurden reseziert ( Urk. 7/9/50). Die nachfolgende histologische Abklärung ergab keine Anhaltspunkte für eine Malignität des Gewebes ( Urk. 7/9/38). Bei der Un tersuchung vom 1 1. Juli 2006 äusserte der SUVA- Kreisarzt einen Verdacht auf einen muskuloskelettalen Schmerz im Bereich des Carpometacarpalgelenks II und III ( Urk. 7/9/39-41

S. 2). Doch ergab das MRI der rechten Hand vom 2 4. August 2006 unauffällige anatomische Verhältnisse ( Urk. 7/9/37).

E. 2.3 Laut dem von Dr. med. I.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, mitunterzeichneten Austrittsbericht (betreffend Aufenthalt vom 1 4. September bis 1 1. Oktober 2006 in der Rehaklinik B.___ ) vom 3 1. Oktober 2006 ( Urk. 7/9/20-25) bestanden knapp elf Monate nach dem Unfall und knapp sechs Monate nach der Operation weiterhin nicht nachvollziehbare Nervenirritationen und eine objektivierbare, ursächlich aber unklare Schwellneigung, die an sich nichts Bedrohliches darstelle und die Funktionalität der rechten Hand nicht be einträchtige. Bei der handchirurgischen Beurteilung hätten sich ein uneinheitli ches Bild und eine schwierig zu klassifizierende Problematik gezeigt. Einerseits seien Hinweise für eine Irritation des Nervus radialis vorhanden, was aufgrund der Neurolyse des Nervenastes auf relativ langer Strecke wenig erstaune, zumal nach chirurgischer Manipulation häufig Restprobleme zu beobachten seien. Für die vorhandene Schwellungsproblematik könne allerdings keine klare Ursache gefunden werden. Trotz Radialis-Blockade mit 2 ml Carbostesin seien die Hand gelenksbeschwerden, abgesehen von einer gewissen Beschwerdelinderung bei der Mobilisation der Langfinger, unverändert vorhanden (S. 2). Im Übrigen hatte das psychosomatische Konsilium vom 2 9. September 2006 keine psycho pathologische Störung von Krankheitswert ergeben ( Urk. 7/9/26-28).

Im Bericht vom 2 8. November 2006 ( Urk. 7/9/15-16) wiesen die Ärzte der Rehakli nik B.___ zudem darauf hin, dass die Resultate der physischen Leis tungstests bei der Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Selbstlimi tierung und Inkonsistenz nur teilweise verwertbar seien. Bei gutem Effort könnte eine bessere Leistung erbracht werden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen klinisch objektivierbaren pathologischen Befunden sowie den somatischen Diagnosen nur zum Teil erklären. Aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen sowie der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm sei dem Versicherten wegen des beidseits notwendigen kraftvollen Handeinsatzes die Tätigkeit als Akkordschaler nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittel schwere, nicht auf Leitern oder Gerüsten durchzuführende Arbeit ohne kraft vollen Handeinsatz rechts, ohne Vibrationen und Schläge, ohne explizite Wärme- und Kälteexposition wäre jedoch ganztags zumutbar.

E. 2.4 Im Rahmen des Konsiliums vom 1 8. September 2007 ( Urk. 7/55/26-27) stellte Dr. D.___ die Diagnose „chronisch persistierende Schmerzen neuropathischen Charakters Hand rechts - Ausweitung zum Schulter-Arm-Syndrom rechts im Sinne eines CRPS Typ II". Die Abklärung im C.___ habe gezeigt, dass die rechte Hand praktisch nicht einsetzbar sei. Schon bei kleinsten Belastungen und Manipulationen komme es zu starken Schmerzen und Schwellungszuständen im Bereich der rechten Hand und des Vorderarms. Aktuell nehme der Patient un gefähr zweimal 500 mg Ponstan pro Tag ein. Der vorgeschlagene Ausbau der analgetischen Therapie gemäss WHO-Schema auf mindestens dreimal 500 mg Ponstan mit zusätzlichem Aufdosieren einer Neuroleptanalgesie auf zweimal 100 mg Tramal retard und Lyrica sei bisher nicht durchgeführt worden, werde aber weiterhin empfohlen. Während drei bis fünf Monaten sollte die Schmerz perzeption zusätzlich durch eine Applikation der DMSO-Salbe beeinflusst wer den. Auch sei ein Antidepressivum wie beispielsweise Remeron aufzudosieren. Sollten die chronischen Schmerzzustände damit nicht beeinflusst werden kön nen, müssten interventionelle Massnahmen zur Schmerztherapie evaluiert wer den.

E. 2.5.1 SUVA- Kreisarzt Dr. med. univ. J.___ fand bei der klinischen Untersuchung vom 2 0. Mai 2008 ( Urk. 7/57/23-27) beinahe seitengleiche Armumfänge beidseits, wobei überraschenderweise die Muskulatur rechts besser ausgebildet sei als links. Beschwielung und Behaarung an den Händen seien ebenfalls seitengleich, ein Temperaturunterschied oder Schwitzen seien nicht feststellbar. Das Nagel wachstum sei unauffällig, der Puls der Arteria radialis gut tastbar, die Durch blutung der Finger sei ebenfalls gut und unauffällig. Das Beklopfen des Car paltunnels löse Schmerzen dorsal streng über dem Os metacarpale I aus. Bei der Sensibilitätsprüfung mit dem Nadelrad werde eine generelle Hypästhesie am rechten Arm und über der Narbe , in der Zwischenfingerfalte Metacarpale I/II rechts sogar eine Anästhesie angegeben. Die Spitz-/Stumpfdiskrimination am gesamten Arm sowie der Hand sei klinisch unauffällig (S. 4).

Dr. J.___ erklärte dazu, dass in Anbetracht der zweieinhalbjährigen Leidens dauer, während der der rechte Arm angeblich praktisch nicht mehr belastet worden sei, an sich eine deutliche Hypertrophie der Armmuskulatur zu erwarten wäre. Vermehrtes Fettgewebe oder Ödeme, welche diese Diskrepanz erklären könnten, hätten sich jedenfalls nicht palpieren lassen. Auffallend sei auch die starke diffuse Druckschmerzhaftigkeit am gesamten Arm bei angegebener aus geprägter Hypästhesie bei der Prüfung mit spitzen Gegenständen. Die Befunde bei der Kraftmessung seien ebenfalls diskrepant. So habe die mit dem Handdy namometer gemessene Kraft rechts, begleitet von starkem Zittern, 2 kg betra gen, links 52 kg. Bei schnellem wechselseitigem Drücken seien rechts dann aber zwischen 0 kg und 10 kg erreicht worden, wobei mehrmals ohne Zittern ein zwischen 8 und 10 kg liegender Wert erreicht worden sei, links zwischen

40 und 50 kg. Die demonstrierte Bewegungseinschränkung und die beklagte Schmerzsymptomatik seien durch die Verletzung nicht erklärbar. Soweit ein seit zweieinhalb Jahren bestehendes CRPS II-Syndrom diagnostiziert worden sei, sei keine entsprechende Psychotherapie eingeleitet worden. Auch lehne der Versi cherte offenbar die medikamentöse Therapie ab. Aufgrund seiner etwas wider sprüchlichen Angaben, scheine er sich mit zwei bis drei Ponstan pro Tag zu be gnügen. In Anbetracht der unklaren und widersprüchlichen Befunde werde nochmals eine MRI-Abklärung vorgenommen. Im Übrigen schloss sich der Kreisarzt der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik B.___ grundsätzlich an, wonach aufgrund der objektivierbaren Befunde für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 4).

E. 2.5.2 Nach Hinweis auf eine symmetrisch regelrechte Darstellung der Vorder - armmusku latur im Seitenvergleich ohne Hinweise auf eine Muskelatro phie oder vermehrte Fetteinlagerung anlässlich einer MRI-Untersuchung vom 1 1. Juli 2008 ( Urk. 7/57/10) erklärte SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ am 1 5. Juli 2008 ( Urk. 7/57/9), dass aufgrund der erhobenen klinischen und radiologischen Be funde die vom Versicherten geklagten Beschwerden nicht erklärbar seien und insbesondere der Nichtgebrauch des rechten Arms nicht glaubhaft sei. Bezüglich des bei der radiologischen Untersuchung aufgetretenen Tremors rechts äusserte er den Verdacht auf eine absichtliche Störung der Befunderhebung. Denn weder in den Vorbefunden noch anlässlich der ausführlichen klinischen kreisärztlichen Untersuchung noch beim MRI der linken Hand sei ein Tremor zu bemerken ge wesen.

E. 2.6 Bei der MEDAS-Abklärung vom 4. November 2008 (Expertise vom 1 2. Dezember 2008, Urk. 7/65) gab der Beschwerdeführer an, einzig unter den Unfallfolgen in der rechten Hand zu leiden. Zwischen Daumen und Zeigefinger bestünden die Schmerzen schon in Ruhe und würden durch bereits geringe Be lastung verstärkt. Hinzu komme eine Schwellung der rechten Hand, die sich ge gen Abend und bei Belastung verstärke. Durch freies Pendeln des rechten Armes würden die Handbeschwerden positiv beeinflusst. Die rechte Hand sei höchstens als Hilfshand verwendbar; bereits kleinste Tätigkeiten wie Schneiden des Essens könne er nicht mehr vornehmen. Die Schmerzen hätten sich seit etwa sieben Monaten auf den gesamten rechten Arm bis in die Schulter und den Nacken rechts und den Hinterkopf ausgebreitet und seien von messerstichartigem Cha rakter, so dass er fast täglich zwei Ponstan einnehme. Abends nehme er ein Schmerzmittel, sonst wäre der Nachtschlaf zu sehr gestört. Zu allem Übel habe er wegen fehlender körperlicher Tätigkeit und mehr Zeit zum Essen auch noch etwa 20 kg zugenommen. Wegen eines vor einem Jahr operierten Lungentu mors habe er das Rauchen aufgegeben. Bisher sei weder eine psychiatrische noch psychotherapeutische Behandlung durchgeführt worden und er habe dafür auch nie ein Bedürfnis empfunden. Er könne sich nicht vorstellen, was er tun könnte. Seinen Beruf auf dem Bau, den er sehr gern gehabt habe, könne er nicht mehr ausüben. Mehrere Arbeitsversuche hätten wegen Schmerzen und Schwellungen nach ein bis maximal drei Stunden wieder abgebrochen werden müssen. Seine Hände seien für den Bau gemacht, nicht für den Computer

(S. 11-13).

Bei der körperlich internistischen Abklärung fiel die Schonhaltung der rechten Hand und des rechten Armes auf, der leicht angebeugt am Körper gehalten werde. Die rechte Hand sei zum An- und Auskleiden konstant nicht benutzt worden, zur Begrüssung habe der Versicherte ohne Händedruck die schlaffe Hand gereicht (S. 17). Der beigezogene Chirurg und Manualmediziner konsta tierte auf dem Handrücken eine leichte Blauverfärbung und eine Schwellung. Er stellte zahlreiche, teilweise schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Be reich des rechten Armes und des Schultergürtels fest - dies trotz symmetrisch ausgebildeter Schultergürtelmuskulatur ohne Hinweise für eine Verspannung im Sinne einer myogelotisch durchsetzten Muskulatur. Insbesondere hielt er fest, dass der Versicherte beim Versuch, den Radius des rechten Armes passiv zu er weitern, mit guter Kraft, die selektiv nicht habe erreicht werden können, eine Gegenspannung entwickelt habe. Die rechte Hand sei zwar durchgehend nach unten fallen gelassen und funktionell vollständig ausgespart worden. Auch sei der Faustschluss nur ansatzweise knapp möglich gewesen. Doch habe der Spitz griff beim Entgegennehmen eines Briefes sehr gut funktioniert (S. 17 f.).

In neurologischer Hinsicht wurde namentlich das Vorhandensein eines Tremors der Hände verneint (S. 19).

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung fassten die Gutachter die übrigen Befunde dahingehend zusammen, dass der etwas übergewichtige, aber dennoch deutlich erkennbar muskulöse Versicherte weder optisch noch objektiv messbare Um fangsdifferenzen zuungunsten der rechten (anamnestisch nicht gebrauchten) oberen Extremität aufweise. Trotzdem schalte er diese funktionell meist völlig aus. Inkonsistenzen ergäben sich jedoch durch spontane, unreflektierte Bewe gungen (z.B. Zurechtzupfen der Unterhose in der orthopädischen Untersuchung) in einem Ausmass, das im Rahmen der gezielten Funktionsprüfungen weder ak tiv noch passiv erreicht worden sei. Bei allen Funktionsprüfungen der rechten oberen Extremität sei die Beweglichkeit hochgradig eingeschränkt gewesen. Die bei den Kraftprüfungen erbrachten Leistungen würden, sofern es sich um ob jektive Befunde handeln würde, auf eine massive Kraftminderung hinweisen. Die Resultate des Vigorimeter-Tests stellten die ausreichende Mitarbeit des Ver sicherten aber erheblich in Frage und müssten mit überwiegender Wahrschein lichkeit als bewusster Täuschungsversuch interpretiert werden, zumal die psy chiatrische Untersuchung keine Hinweise für eine krankheitswertige psychische Störung ergeben habe. Die vorliegenden Inkonsistenzen würden eine Gesamtbe urteilung deutlich erschweren. Zwar gebe der Versicherte an, die Beschwerden hätten sich in den letzten sieben Monaten auf den gesamten Arm und die rechte Schulter ausgebreitet. Jedoch seien diese bereits vor über zwei Jahren in den Berichten der Rehaklinik B.___ erwähnt worden. Die immer wieder beschrie bene und immer noch so gesehene Symmetrie der Schulter-/Armmuskulatur lasse medizinisch erhebliche Zweifel an der kompletten funktionellen Einhän digkeit aufkommen. Die hohen Schnürschuhe, die der Versicherte bei den Un tersuchungen getragen habe, seien für einen Patienten mit motorischen Schwierigkeiten nicht praktikabel. Da der Versicherte ohne Begleitung zu den Untersuchungen erschienen sei und er nicht um Hilfe beim Schuhebinden ge beten habe, stelle sich die Frage, ob er die Schuhe nach der Begutachtung eventuell doch selber habe binden können. Auch die angegebene belastungsab hängig zunehmende Schwellung der rechten Hand, die nicht durchgehend habe verifiziert werden können, sei medizinisch kaum erklärbar. Werde eine Schwel lung in so kurzer Zeit erreicht, wie dies im C.___ beim Zusammensetzen von Legosteinen der Fall gewesen sei, müsste schon ein erheblicher Gewebe schaden vorliegen. Es müsse daher auch eine artifizielle Schwellung, die medi zinisch gesehen an dieser Stelle relativ leicht herbeizuführen wäre, in Betracht gezogen werden (S. 23 f.).

Die Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass we der ein erhebliches psychisches noch ein erhebliches somatisches Leiden verifi zierbar sei. Das vom Versicherten geschilderte Trauma und die einige Monate später erfolgte Operation sollten aus medizinischer Sicht mittlerweile entweder ausgeheilt sein oder aber klinische oder radiologische Befunde zur Folge haben, die das geklagte Ausmass der Beschwerden wenigstens ansatzweise erklären könnten. Da dies nicht der Fall sei und der Versicherte sich bei den Untersu chungen und bei Spontanbewegungen immer wieder Inkonsistenzen geleistet habe, seien sie der Meinung, es liege kein erheblicher Gesundheitsschaden mehr vor, der die Leistungsfähigkeit einschränken würde (S. 24 f.).

Dazu führten die Gutachter aus, dass sich die vorwiegend in der rechten oberen Extremität lokalisierten Schmerzen nicht durch die Läsion eines einzelnen Nerv s erklären liessen. Aufgrund des MRT-Befundes der Oberarme vom 1 1. Juli 2008 und des Verhaltens des Versicherten bei der aktuellen Untersuchung stehe end gültig fest, dass kein objektivierbares somatisches Korrelat zu den Funktions ausfällen des Versicherten bestehe. Es lägen auch nicht genügend Hinweise vor, um ein CRPS II als Beschwerdeursache anerkennen zu können. Die entspre chende Diagnose Dr. D.___ erkläre sich höchstens mit den Schmerzangaben des Versicherten und dessen Verhalten im C.___ . Doch habe Dr. D.___ die dokumentierten Inkonsistenzen und das Fehlen von objektivierbaren Befun den zu wenig in seine Überlegungen miteinbezogen. Die Diagnose eines CRPS II mit nachgewiesenem Nervenschaden sei auch insofern nicht nachvollziehbar, als die durch den operativen Eingriff entstandenen umschriebenen Sensibili tätsminderungen infolge Durchtrennung kleiner sensibler Hautäste nicht für die Definition eines CRPS II ausreichten und andere Nerven nicht verletzt worden seien. Des Weiteren schlossen die Gutachter auch eine dissoziative Störung aus, die sie als seelischen Konflikt umschrieben, der nicht ins Bewusstsein des Be troffenen vordringe, sondern sich ohne erkennbares organisches Substrat als körperliches Leiden präsentiere, sich mit allen subjektiven Symptomen einer or ganischen Gesundheitsstörung zeige und durch den Willen des Betroffenen nicht beeinflussbar sei. Bei einer derartigen psychischen Störung könne das Beschwerdeausmass keineswegs innert Minuten von stark zu schwach und wie der zurück gewechselt werden, wie dies beim Versicherten zu beobachten ge wesen sei. Eine messbare Schwellung des Handrückens lasse sich ohnehin nicht nachweisen. Auch wenn der Versicherte immer wieder seine Arbeitswilligkeit betone, so scheine sich diese doch auf den Baubereich zu beschränken, und es frage sich, ob er wirklich an einer Erwerbstätigkeit interessiert sei. Er habe je denfalls zu keinem Zeitpunkt eine klare Bereitschaft für eine seinen subjektiven Funktionsausfällen angemessene Tätigkeit gezeigt. Dies sei ein indirekter Hin weis darauf, dass er selbst um die Unglaubwürdigkeit seiner Funktionsausfälle wisse. Dazu passe auch, dass er trotz dauerhafter und erheblicher Schmerzen die Dosierung seines Analgetikums nicht gesteigert habe. Die subjektiven Be schwerden hätten seit August 2006 sogar zugenommen und seien jetzt ausge prägter als in der Zeit nach dem MRT der Hand vom August 2006 und vor der MRT-Kontrolle im Juli 200 8. Medizinisch gesehen sei dem Versicherten die Tä tigkeit als Einschaler weiterhin zeitlich und leistungsmässig voll zumutbar. Di rekt nach dem Trauma bis maximal nach Ausheilung des bei der Handoperation beteiligten Gewebes könnte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen ha ben. Spätestens seit der unauffälligen MRT-Untersuchung der rechten Hand vom August 2006 sei kein erheblicher andauernder Gesundheitsschaden mehr nachweisbar und die Arbeit als Einschaler hätte wieder aufgenommen werden können (S. 24 ff.).

E. 3.1 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens ergingen die folgenden medizini schen Einschätzungen.

E. 3.2 Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 2 0. Mai 2011 ( Urk. 7/110/6) fest, seit Mai 2009 habe sich beim Beschwerdeführer nichts verändert. Er klage nach wie vor über Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des rechten Armes und jetzt auch der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte Arbeit einsatzbereit, möglicherweise könne er den rechten Arm nicht entsprechend einsetzen. Falls man dem Beschwerdeführer glauben könne, so wäre eine kör perlich schwere Arbeit wie Schaler auf einer Baustelle nicht zumutbar.

E. 3.3 Am 2 7. Mai 2011 ( Urk. 7/111/1) bestätigte Dr. A.___ , dass sich im Vergleich zu seinem Bericht vom März 2007 keine Veränderungen ergeben hätten.

Am 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 7/164) erwähnte Dr. A.___ die neu zu 50 % aufge nommene Tätigkeit als Taxichauffeur, wobei es jeweils während und nach der Arbeit zu einer Schwellung der ganzen Hand rechts mit entsprechenden Schmerzen komme. Er schilderte einen geringgradig geschwollenen, mässig druckdolenten Handrücken rechts.

E. 3.4 Die Ärzte der H.___ diagnostizierten im Gutachten vom 1. Mai 2013 ( Urk. 7/184/1-68) ein chronisches Schmerzsyndrom Hand rechts bei Status nach Kontusion Handrücken rechts vom 2 4. November 2005 sowie bei Status nach Fasziektomie des ersten dorsalen Interosseus und Neurolyse des oberflächlichen Radialisastes vom 2 5. April 200 6. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einer residuellen Neuropathie des sensiblen Nervus Radialis-Endastes am Handrücken rechts, einem Status nach Lobektomie der linken Lunge wegen Lungenkarzinom am 1 2. Oktober 2007 (bei Status nach nachfolgender Chemo therapie), einem Status nach lap a roskopischer Appendektomie ca. 2007, einem COPD bei Status nach früherem Nikotinkonsum (45 packyears) sowie einer Adi positas I° (BMI 33,5) bei (S. 61).

Die Gutachter verwiesen auf die durchgeführte psychiatrische Untersuchung, welche keine behinderungsrelevante Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ergeben habe (S. 62).

Zur neurologischen Beurteilung führten sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches posttraumatisches und postoperatives Beschwerdebild nach Ar beitsunfall 2005 mit Kontusion der rechten Hand. Abgesehen von einer im initi alen MRI ersichtlichen Fettgeweb e traumatisierung seien keine effektiven Verlet zungsbefunde dokumentiert. Eine handchirurgische Intervention mit Fasziekto mie und Neurolyse des sensiblen Radialis-Nervenastes habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Der Beschwerdeführer beklage einen therapierefrak tären Beschwerdeverlauf mit belastungsabhängiger Schmerzakzentuierung und Schwellung der rechten Hand sowie im Verlauf proximaler Schmerzausdehnung im Bereich der rechten oberen Extremität bis zum Nacken. Die in den Akten wiederholt festgestellte Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten Beschwer debild mit resultierender erheblicher Funktionseinschränkung der rechten obe ren Extremität einerseits und den eher diskreten objektivierbaren Befunden an derseits bestätige sich auch anlässlich der aktuell im gutachterlichen Rahmen durchgeführten neurologischen Abklärung. Es bestätige sich eine sensible Neu ropathie des Radialis-Nervenastes rechts, was bei Status nach Neurolyse dieses Nervenastes nicht überrasche. Mit diesem Befund könne das geltend gemachte Beschwerdebild und die resultierenden erheblichen Funktionseinschränkungen nicht erklärt werden. Für ein differentialdiagnostisch zu erwägendes CRPS fän den sich klinisch keine verlässlichen Anhaltspunkte; auch aus den in den Akten dokumentierten radiologischen Untersuchungen gehe kein entsprechender Be fund hervor. Es finde sich somit kein genügendes neurogenes Substrat für das beklagte Beschwerdebild der rechten Hand. Insbesondere könne auch die pro ximale Schmerzausstrahlung im Bereich der rechten oberen Extremität neurolo gisch nicht zwanglos erklärt werden. Nicht in einem organischen Zusammen hang fassbar und nicht zwanglos einzuordnen sei auch der anlässlich der Un tersuchung manifestierte Belastungstremor der rechten Hand. Festzuhalten sei schliesslich auch, dass sich klinisch und anamnestisch keine Hinweise für einen proximalen Beschwerdeursprung (zum Beispiel im Rahmen der zervikalen Ner venwurzeln) fänden. Rein aufgrund der neurologischen Untersuchungsbefunde lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit weder in der angestammten Tätigkeit als Ak kordschaler noch in einer anderweitigen Tätigkeit begründen (S. 62 f.).

In orthopädischer Hinsicht hielten sie fest, dass trotz vorgetragener Schonhal tung der rechten Hand diese bei der Begrüssung wie auch bei der Anamneseer hebung immer wieder kurzfristig aufgegeben werde, zum Beispiel beim An- und Ausziehen und hier insbesondere beim Hantieren mit dem Gürtel, beim Anzie hen der Socken oder auch beim Entgegennehmen von Dokumenten respektive Flectorpflaster. Ebenfalls diskrepant sei das Beweglichkeitsausmass der rechten Schulter in der expliziten Untersuchung im Vergleich wiederum zum Aus- und Anziehen des aktuell getragenen Hemdes gewesen. Die schon fast groteske Kraftlosigkeit bei der Überprüfung der Schulterkennmuskeln rechts stehe eben falls in signifikanter Diskrepanz zur vollends fehlenden Muskelatrophie im Be reich des rechten Schultergürtels wie auch der rechten oberen Extremität. Eine konsequente Schonhaltung würde schon nach wenigen Wochen eine signifi kante, messbare Muskelatrophie herbeiführen. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich jedoch ausgemessen eine symmetrische Muskelmasse sowohl im Be reich des Ober- wie auch des Unterarmes. Auch die Hände zeigten eine sym metrische Muskeltrophik und insbesondere auch eine symmetrische Beschwie lung. Auch dies stehe wieder in grosser Diskrepanz zu r massiven Schmerzemp findlichkeit der rechten Hand, welche insbesondere dorsalseits kaum berührt werden könne. Es bestehe somit keine Vereinbarkeit von geklagten Beschwer den mit den objektivierbaren Befunden. Aufgrund fehlender, objektivierbarer Befunde der subjektiv geklagten Beschwerden seien dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Vermieden werden sollten, alleine aufgrund der angegebenen Schmerzen, Vibrationen und Schläge der rechten Hand, explizite Wärme- und Kälteexpositionen sowie Tä tigkeiten in absturzgefährdeter Position (Leitern, Gerüste etc.). Die Wiederauf nahme der Tätigkeit als Akkordschaler sei kaum vorstellbar, da es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers um eine mehrheitlich schwere Arbeit handle (S. 64).

Die pneumologische Beurteilung ergab keine fachspezifische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese sei namentlich aufgrund der Lobektomie nicht eingeschränkt (S. 64 f.).

Gesamtmedizinisch konstatierten die Gutachter, seit dem Unfall vom 2 5. November 2005 bestehe für die angestammte Tätigkeit eines Akkordschalers eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte und mittelschwere Tätigkeit ohne Vibrationen und Schläge der rechten Hand, ohne Wärme- und Kälteexpo sitionen und ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position bestehe hingegen seit der Entlassung aus der Rehaklinik B.___ am 1 1. Oktober 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit, mit Ausnahme der Periode der Krebsbehandlung bis 2 8. Februar 2008 (S. 65).

E. 3.5 PD Dr. med. K.___ , Leiter Bereich für Schmerztherapie am S pital L.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 7/199/2-3) ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand bei Status nach Handkontusion, wobei die Schmerzursache unklar bleibe. Trotz der aktuell durchaus objektivier bar vorliegenden Schwellung könne bei fehlender Allodynie, trophischen Stö rungen sowie Temperaturdifferenz nicht die Diagnose eines CRPS Typ 2 (bei sensibler Radialis-Affektion infolge Neurolyse ) gestellt werden . Immerhin zeige sich in der elektrischen Schmerzschwellenbestimmung am Fuss ein deutlich verminderter Wert, was durchaus für eine bei chronischen Schmerzpatienten zu beobachtende zentrale Hypersensibilisierung spreche. Diese erkläre zwar nicht die Schmerzursache, sehr wohl jedoch das Ausmass der Schmerzen.

E. 3.6 Dr. A.___ berichtete am 3. Juli 2014 ( Urk.

11) über die Konsultation vom 2. Juli 2014 und führte aus, nachdem der Beschwerdeführer nun seit einem Monat ei nige Stunden pro Tag mehr arbeite, sei es wieder zu einer vermehrten Schwel lung im Handrücken rechts und auch zu vermehrten Schmerzen mit Ausstrah lung bis gegen die Schultern gekommen. Die Handrückenschwellung habe ein deutig wieder verifiziert werden können (vgl. auch Bericht vom 2 1. November 2013, Urk. 7/199/1). Gleiches schilderte er am 3. Dezember 2014 ( Urk.

14) und am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 17).

E. 4.1 Aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Parteien auch nicht umstrit ten ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen der ursprüngli chen Rentenzusprache am 2. Juli 2009 (halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006, Urk. 7/98) und dem Erlass der rentenaufhebenden Verfü gung am 2 2. April 2014 ( Urk.

2) nicht verändert haben. Nach wie vor leidet der Beschwerdeführer an Handbeschwerden mit Schwellungen bei Belastung, wobei sich in medizinischer Hinsicht kein erklärendes Korrelat findet. So konstatierten namentlich die Gutachter der H.___

- mit Ausnahme der Phase der Krebsbe handlung - eine seit Oktober 2006 unveränderte Arbeitsfähigkeit und auch die erhobenen Befunde und die festgestellten Klagen entsprechen dem hinlänglich Bekannten (E. 4.4). Eine Revision der Rente nach Art. 17 ATSG kommt damit nicht in Frage.

E. 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hob die Rente denn auch im Rahmen der Wiedererwä gung der ursprünglichen Rentenzusprache vom Juni 2009 auf und begründete ihren Entscheid damit, im interdisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 1 2. Dezember 2008 sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ab sichtlich nicht aufgeführt worden. Infolgedessen sei dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepass ten Tätigkeit attestiert worden. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) habe das Gutachten als nachvollziehbar und plausibel erachtet, aber dennoch mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit analog zur Beurteilung der Rehaklinik B.___ vom 1 9. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit), in angepasster Tätigkeit indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen.

Gemäss aktuellem Gutachten des H.___ vom 1. Mai 2013 bestehe seit Oktober 2006 ein unveränderter Gesundheitszustand. Das chronische Schmerzsyndrom der Hand rechts habe somit bereits bei der Rentenzusprache vorgelegen. Dieses zähle zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil dern, welche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen würden. Die Krite rien, aufgrund welcher auf eine Unüberwindbarkeit zu schliessen wäre, seien weder heute noch damals erfüllt gewesen. Richtigerweise hätte die Überwind barkeitsprüfung schon damals vorgenommen werden müssen, was zur Abwei sung der Leistungsbegehrens geführt hätte.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Annahme der Beschwerde gegnerin in der leistungszusprechenden Verfügung vom 2. Juli 2009, wonach er in der bisherigen schweren Tätigkeit auf dem Bau als Schaler vollständig ar beitsunfähig sei, unrichtig sei, ergebe sich nicht aus dem Gutachten der H.___ . Darin werde die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausdrücklich nicht gestellt. Trotzdem seien die beteiligen Ärzte offenbar aufgrund der klini schen Erkenntnisse dazu gelangt, die ursprüngliche Einschätzung der Beschwer degegnerin zu übernehmen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Annahme abgewichen werden könne. Zudem habe der behandelnde Handchi rurge objektivierbare rezidivierende Schwellungen an der rechten Hand nach repetitiven Bewegungen festgestellt und gemäss den Ärzten des S pitals L.___ bestünden – neben einem chronifizierten Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit erkennbarer Schwellung der rechten Hand - Hinweise für eine mögliche schwere Depression (S. 3 f.).

E. 4.3.1 Die klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Folge, dass die Leis tungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchli chen Aktenlage erfolgte, insbesondere die Invaliditätsbemessung gestützt auf keine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erging, ist ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 1.2; Ur teil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 1.1 ). Dies gilt umso mehr, wenn die Invalidenversicherung entgegen den klaren und nachvoll ziehbaren Ausführungen von Gutachtern begründungslos abweichende Schlussfolgerungen zieh t .

E. 4.3.2 Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren stellte das hiesige Gericht fest, dass spätestens bei Leistungseinstellung der SUVA per 3 1. August 2008 keine unfallbedingten Einschränkungen mehr bestanden ( in Rechtskraft erwachsenes Urteil vom 3 0. September 2011, Urk. 21/1 ). Dabei hielt es F olgendes fest: „Die umfangreichen medizinischen Abklärungen haben dem nach keine somati schen oder psychiatrischen Befunde ergeben, welche die geklagten Beschwerden und Einschränkungen auf der somatischen Ebene erklären würden. Bis zu einem gewissen Grad objektivierbar ist einzig die Schwellungsneigung im rech ten Handrücken, für die jedoch keine Ursache gefunden werden konnte und die als solche gemäss Aussage der Ärzte der Rehaklinik B.___ keine Funktionalitätseinbusse bewirkt. Die Schwellung stellt daher für sich allein betrachtet von vornherein keinen leistungsbegründenden Gesundheitsschaden dar. Es kann da her offen gelassen werden, ob die Vermutung der MEDAS-Gutachter, dass diese jeweils künstlich herbeigeführt wurde, zu trifft oder nicht. Was Dr. D.___ Diagnose eines Schulter-Arm-Syndrom [s] rechts im Sinne eines CRPS Typ II anbelangt, so handelt es sich dabei, das heisst beim Complex Regi onal Pain Syndrome Typ II, um einen Nervenschmerz, zu dem es theoretisch nach jeder Ner venverletzung kommen kann. Typisches Merkmal sind qual volle, glühende Brennschmerzen, von denen meistens die Gliedmasse [n] betroffen sind. Schon die leichteste Berührung, aber auch ein optisches oder akustisches Signal, Wärme, Tro ckenheit, ein Affekt oder sogar die reine Schmerzvorstellung, kann die Schmerzen auslösen oder verstärken. Diese sind nicht zwangsläufig auf das Versorgungsgebiet des konkret geschä digten Nerven beschränkt, sondern kön nen auch in anderen Körperbereichen auftreten. Parallel bestehen oft Durch blu tungsstörungen oder Störungen der Hauttrophik gekoppelt mit Schweiss sekretionen (vgl. etwa: www.doctorhelp.de/nerven - schmerzen). Vorliegend kann keinem der zahlreichen Arztberichte entnommen werden, dass die vom Be schwerdeführer geklagten Schmerzen brennenden Charakter haben. Auch fehlt es an jeglicher Begleitsymptomatik. Zwar hatten Dr. D.___ und die Ärzte der Rehaklinik B.___ die neuropathischen Schmerzen im Bereich der Operations narbe aufgrund der durchgeführten Neurolyse eines Radialisastes als nachvoll ziehbar erachtet und daher auch, wie der Beschwerde führer geltend macht, für die Arbeit als Akkordschaler bezie hungsweise beidhändig ausführbare Tätigkei ten eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (…). Doch weisen die MEDAS-Gut ach ter darauf hin, dass es bis auf die Durchtren nung kleiner sensibler Hautäste bei der Operation zu keinen ei gentlichen Nervenverletzungen gekommen sei und Dr. D.___ sich bei der Diagnose eines CRPS Typ II offenbar in erster Linie von den Vor kommnissen während der beruflichen Massnahme im C.___ habe leiten lassen, die dokumentierten Inkonsis tenzen sowie das Fehlen von objektivierba ren Befunden aber zu wenig in seine Überlegungen einbezogen habe.“

E. 4.3.3 Eine (rechtskräftige) abweichende Beurteilung im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren führt noch nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der ihr

widerspre chenden Verfügung der Invalidenversicherung. Vorliegend ist indes F olgendes zu beachten:

Die Beschwerdegegnerin holte das Gutachten der MEDAS F.___ ein, weil sie die Aktenlage als nicht schlüssig erachtete. Dieses entspricht nun unbestrittener massen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E.

E. 4.3.4 Bei dieser Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin nicht von einer eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Diese Annahme widerspricht den fachärztlichen Einschätzungen und abweichende Äusserungen wurden lediglich während de s Heil ungs verlauf s abgegeben oder ergingen ohne Auseinander setzung mit den Inkonsistenzen.

E. 4.4 Bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf war der Beschwerde führer nicht invalid, weshalb sich die Rentenzusprache vom 2. Juli 2009 ( Urk. 7/98) als zweifellos unrichtig erweist.

E. 5.1 Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zukunft (BGE 140 V 514). In medizinischer Hinsicht kann diesbezüglich auf das sämtlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entsprechende H.___ - Gutachten abgestellt werden. Es ist für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den früheren Verhältnissen. Sodann beruht die Expertise auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer, neurologischer, orthopädischer sowie pneumologischer Hinsicht und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden . Das Gutachten wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Die Ärzte konnten unter Darlegung der Untersuchungsbefunde keine organische Schädigung erkennen und verwiesen auf die unauffällige muskuläre Situation sowie auf diverse fest gestellte Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung und zogen daraus ihre nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen.

E. 5.2 Die zahlreichen Atteste des Dr. A.___

führen zu keiner anderen Einschätzung.

Am 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 7/164) beschrieb er unter Verweis auf die 50%ige Tätigkeit als Taxichauffeur einen geringgradig geschwollenen und mässig d ru ckdolenten Handrücken bei möglichem vollem Faustschluss und Fehlen von Zeichen eines Karpaltunnelsyndroms . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er da bei ebenso wenig wie im Bericht vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/199/1), in welchem er rezidivierende Schwellungen nach repetitiven Bewe g ungen samt ziehenden Schmerzen bis gegen die Schulter beschrieb. Die im Rahmen des Ge richtsverfahrens aufgelegten Berichte ( Urk. 11, Urk. 14 und Urk.

17) sind ähnli chen Inhalts, wobei zule t zt ein neu hinzugekommener Tremor sowie ein einge schränkter Faustschluss erwähnt wurden. Hieraus kann nicht auf eine Arbeits unfähigkeit geschlossen werden, zumal die Symptomatik den Gutachtern be kannt war und sie diese schlüssig einordneten und ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumassen. Eine Einvernahme Dr. A.___ s ( Urk.

10) ist sodann nicht angezeigt, liegen doch seine schriftlichen Berichte vor und erhellen daraus seine Eindrücke.

In psychiatrische r Hinsicht genügen die Angaben d es zuständigen Arztes des S pitals nicht, um die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dass die S chmerzfrag e bögen durchwegs pathologisch ausgefüllt wurden, sich im Beck Depression Inventory ein deutlich erhöhter Wert als Hinweis für eine mögliche schwere Depression fand und ein deutlich erhöhter Katastrophisie rungsscore vorlag ( Urk. 7/199/3), führt nicht zur Annahme einer entsprechen den Pathologie. Rechtsprechungsgemäss ist dem testmässigen Erfassen der Psy chopathologie im Rahmen einer psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Un tersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe obachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013

E. 3.1.5). Die umfassende psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Begutach tung zeigte keine Pathologie. Darüber hinaus erkannte n auch die übrigen be handelnden Ärzte k eine entsprechende Auffälligkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be steht.

E. 5.3 Was den Antrag auf Rückweisung der Streitsache zur Durchführung einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) anbelangt ( Urk. 1 S. 2) ist fest zuhalten, dass eine solche darauf ab zielt, die Grenzen der Belastbarkeit des Be we gungsapparates näher auszuloten (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2.1.2) . Eine solche Testung erscheint nicht als ange zeigt, könnten doch die von den Gutachtern festgestellten Inkons istenzen mit einer zusätzlichen Abklärung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeräumt werden.

E. 5.4 Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollumfänglich ar beitsfähig ist. Eine Invalidität besteht demnach nicht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

E. 6 Die

Kosten

des

Verfahrens

(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 19-20 sowie Urk. 21/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00540 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil

vom

24. Februar 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 1.1.1

X.___ , geboren 1968, als Akkordschaler bei der Y.___ GmbH beschäf tigt, verletzte sich am 25. November 2005 auf einer Baustelle, als er ei nen Schlag mit dem Hammer auf die recht e Hand erhielt ( Urk. 7/9/61 und Urk. 7/9/58). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, schrieb ihn wegen starken Schwellungen und anhaltenden Schmerzen zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/9/59). Er überwies ihn Ende Januar 2006 an Dr. med. A.___ , Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie ( Urk. 7/9/58), welcher am 25. April 2006 aufgrund einer chronischen posttraumatischen Fas ziitis des ersten dorsalen Interosseus rechts eine Fasziektomie mit Neurolyse ei nes oberflächlichen Radialisastes vornahm ( Urk. 7/9/50). Vom 14. September bis 25. November 2006 wurde der Versicherte in der Rehaklinik B.___ stationär behandelt ( Urk. 7/9/20-25). 1.1.2

Am 25. Januar 2007 ( Urk. 7/6) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese zog die Akten des Unfallversicherers bei, tätigte berufliche und erwerbliche Ab klärungen und ordnete am 28. Juni 2007 ( Urk. 7/32) eine dreimonatige berufli che Abklärung in der C.___ an. Da die rechte Hand bei den dort überprüften Verrichtungen bereits nach kurzer Zeit stark anschwoll, wurde die am 13. August 2007 aufgenommene Massnahme

- nach der am 18. September 2007 ( Urk. 7/48/14-15) erfolgten Einschätzung von Dr. med. D.___ , Oberarzt Handchirurgie, E.___ Klinik, der Einsatz der rechten Hand als Arbeitshand erscheine zum aktuellen Zeitpunkt nicht sinnvoll - am 19. September 2007 wieder abgebrochen (Verfügung vom

10. Januar 2008, Urk. 7/54; vgl. auch Urk. 7/48-49). Am 1 2. Oktober 2007 erfolgte bei der Diagnose eines kleinzelligen Bronchialkarzinoms des Unter - lappens links sodann eine Bronchoskopie sowie eine Unterlappenresektion links mit radikaler medi astinaler Lymphadenektomie ( Urk. 7/115).

In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine Begutachtung des Versicherten durch die MEDAS F.___ (Expertise vom 1 2. Dezember 2008, Urk. 7/65) und sprach ihm mit Verfügung vom 2. Juli 2009 ( Urk. 7/98) mit Wirkung ab 1. November 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu. 1.1.3

Der Unfallversicherer, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), hatte den Fall mit Verfügung vom 20. August 2008 ( Urk. 7/57/4-5) sowie Ein spracheentscheid vom 10. Juni 2009 ( Urk. 7/97) per 31. August 2008 abge schlossen und die Versicherungsleistungen eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil UV.2009.00272 des hiesigen Gerichts vom

30. September 2011 ( Urk. 21/1 ) abgewiesen , welchen Entscheid das Bundes - gericht mit Urteil 8C_859/2011 vom 10. April 2012 ( Urk. 21/2 ) bestätigte. 1.2

Am 13. Oktober 2010 ( Urk. 7/105) gewährte die IV-Stelle dem Versicherten Bera tung und Unterstützung bei der Stellensuche während eines Jahres durch die G.___ AG und leitete im Februar 2011 ( Urk. 7/108) ein Rentenrevisions verfahren ein. Dabei holte sie verschiedene ärztliche Berichte ein ( Urk. 7/110/6 und Urk. 7/111/1), thematisierte die Grundlagen der Rentenzusprache ( Urk. 7/135) und zog die Akten des Lebensversicherers samt Observationsakten bei ( Urk. 7/148-150 und Urk. 7/157). Nach einer mündlichen Besprechung ( Urk. 7/165) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung bei der H.___ (Expertise vom 1. Mai 2013, Urk. 7/184). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 7/194 und Urk. 7/200), in dessen Verlauf weitere Arztberichte aufgelegt wurden ( Urk. 7/199), hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 2. April 2014 ( Urk.

2) die rentenzusprechende Verfügung vom 2. Juli 2009 wiedererwägungsweise auf und stellte die Leistungen auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats ein. 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 2 2. Mai 2014 ( Urk.

1) Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sa che zur Durchführung einer Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beigabe von Rechtsan walt Michael Ausfeld als unentgeltlichen Rechtsbeistand (S. 2) . Die IV-Stelle schloss am 26. Juni 2014 ( Urk.

6) auf Abweisung der Beschwerde . A m 15. Juli 2014 ( Urk. 10) zog der Versicherte seinen Antrag um unentgeltliche Rechts pflege zurück und legte einen neuen Arztbericht auf ( Urk. 11), was der IV-Stelle am 17. Juli 2014 ( Urk.

12) zur Kenntnis gebracht wurde. In der Folge reichte der Versicherte wiederholt aktuelle ärztliche Berichte ein ( Urk. 13-14, Urk. 16-17, Urk. 19-20). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zu rückkommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1).

Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsan wendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel er füllt, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstan dener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Anders verhält es sich, wenn der Wiederer wägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurtei lung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zu mutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus. Zweifellos ist die Unrich tigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel daran möglich ist, dass die Verfügung unrichtig war. Es ist nur ein einziger Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung - denkbar ( Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 3 mit Hinweisen). 1.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die rentenzusprechende Verfügung vom 2. Juli 2009 ( Urk. 7/98) basierte auf den folgenden medizinischen Berichten. 2.2

Das am 3 1. Januar 2006 durchgeführte MRI der rechten Hand ergab eine diffuse Schwellung im subkutanen Raum am Handrücken auf der Höhe des Metacarpale I bis III. Der untersuchende Radiologe ging von einem traumatisierten Fettge webe bei normaler Darstellung von allen übrigen Strukturen aus ( Urk. 7/9/55). Der Handchirurge Dr. A.___ berichtete am 1 0. März 2006 von einer derben subcutanen Resistenz über Strahl II ( Urk. 7/9/52). Bei deren Exzision am 2 5. April 2006 fand er laut Operationsbericht chronische entzündliche Verän derungen. Der durch das entzündliche Gebiet verlaufende oberflächliche Radia lisast musste langstreckig neurolysiert werden. Die verdickte und gräulich ver färbte Faszie des 1. dorsalen Interosseus und granulomatöse Veränderungen wurden reseziert ( Urk. 7/9/50). Die nachfolgende histologische Abklärung ergab keine Anhaltspunkte für eine Malignität des Gewebes ( Urk. 7/9/38). Bei der Un tersuchung vom 1 1. Juli 2006 äusserte der SUVA- Kreisarzt einen Verdacht auf einen muskuloskelettalen Schmerz im Bereich des Carpometacarpalgelenks II und III ( Urk. 7/9/39-41

S. 2). Doch ergab das MRI der rechten Hand vom 2 4. August 2006 unauffällige anatomische Verhältnisse ( Urk. 7/9/37). 2.3

Laut dem von Dr. med. I.___ , Facharzt Orthopädische Chirurgie FMH, mitunterzeichneten Austrittsbericht (betreffend Aufenthalt vom 1 4. September bis 1 1. Oktober 2006 in der Rehaklinik B.___ ) vom 3 1. Oktober 2006 ( Urk. 7/9/20-25) bestanden knapp elf Monate nach dem Unfall und knapp sechs Monate nach der Operation weiterhin nicht nachvollziehbare Nervenirritationen und eine objektivierbare, ursächlich aber unklare Schwellneigung, die an sich nichts Bedrohliches darstelle und die Funktionalität der rechten Hand nicht be einträchtige. Bei der handchirurgischen Beurteilung hätten sich ein uneinheitli ches Bild und eine schwierig zu klassifizierende Problematik gezeigt. Einerseits seien Hinweise für eine Irritation des Nervus radialis vorhanden, was aufgrund der Neurolyse des Nervenastes auf relativ langer Strecke wenig erstaune, zumal nach chirurgischer Manipulation häufig Restprobleme zu beobachten seien. Für die vorhandene Schwellungsproblematik könne allerdings keine klare Ursache gefunden werden. Trotz Radialis-Blockade mit 2 ml Carbostesin seien die Hand gelenksbeschwerden, abgesehen von einer gewissen Beschwerdelinderung bei der Mobilisation der Langfinger, unverändert vorhanden (S. 2). Im Übrigen hatte das psychosomatische Konsilium vom 2 9. September 2006 keine psycho pathologische Störung von Krankheitswert ergeben ( Urk. 7/9/26-28).

Im Bericht vom 2 8. November 2006 ( Urk. 7/9/15-16) wiesen die Ärzte der Rehakli nik B.___ zudem darauf hin, dass die Resultate der physischen Leis tungstests bei der Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit infolge Selbstlimi tierung und Inkonsistenz nur teilweise verwertbar seien. Bei gutem Effort könnte eine bessere Leistung erbracht werden. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen klinisch objektivierbaren pathologischen Befunden sowie den somatischen Diagnosen nur zum Teil erklären. Aufgrund medizinisch-theoretischer Überlegungen sowie der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm sei dem Versicherten wegen des beidseits notwendigen kraftvollen Handeinsatzes die Tätigkeit als Akkordschaler nicht mehr zumutbar. Eine leichte bis mittel schwere, nicht auf Leitern oder Gerüsten durchzuführende Arbeit ohne kraft vollen Handeinsatz rechts, ohne Vibrationen und Schläge, ohne explizite Wärme- und Kälteexposition wäre jedoch ganztags zumutbar. 2.4

Im Rahmen des Konsiliums vom 1 8. September 2007 ( Urk. 7/55/26-27) stellte Dr. D.___ die Diagnose „chronisch persistierende Schmerzen neuropathischen Charakters Hand rechts - Ausweitung zum Schulter-Arm-Syndrom rechts im Sinne eines CRPS Typ II". Die Abklärung im C.___ habe gezeigt, dass die rechte Hand praktisch nicht einsetzbar sei. Schon bei kleinsten Belastungen und Manipulationen komme es zu starken Schmerzen und Schwellungszuständen im Bereich der rechten Hand und des Vorderarms. Aktuell nehme der Patient un gefähr zweimal 500 mg Ponstan pro Tag ein. Der vorgeschlagene Ausbau der analgetischen Therapie gemäss WHO-Schema auf mindestens dreimal 500 mg Ponstan mit zusätzlichem Aufdosieren einer Neuroleptanalgesie auf zweimal 100 mg Tramal retard und Lyrica sei bisher nicht durchgeführt worden, werde aber weiterhin empfohlen. Während drei bis fünf Monaten sollte die Schmerz perzeption zusätzlich durch eine Applikation der DMSO-Salbe beeinflusst wer den. Auch sei ein Antidepressivum wie beispielsweise Remeron aufzudosieren. Sollten die chronischen Schmerzzustände damit nicht beeinflusst werden kön nen, müssten interventionelle Massnahmen zur Schmerztherapie evaluiert wer den. 2.5 2.5.1

SUVA- Kreisarzt Dr. med. univ. J.___ fand bei der klinischen Untersuchung vom 2 0. Mai 2008 ( Urk. 7/57/23-27) beinahe seitengleiche Armumfänge beidseits, wobei überraschenderweise die Muskulatur rechts besser ausgebildet sei als links. Beschwielung und Behaarung an den Händen seien ebenfalls seitengleich, ein Temperaturunterschied oder Schwitzen seien nicht feststellbar. Das Nagel wachstum sei unauffällig, der Puls der Arteria radialis gut tastbar, die Durch blutung der Finger sei ebenfalls gut und unauffällig. Das Beklopfen des Car paltunnels löse Schmerzen dorsal streng über dem Os metacarpale I aus. Bei der Sensibilitätsprüfung mit dem Nadelrad werde eine generelle Hypästhesie am rechten Arm und über der Narbe , in der Zwischenfingerfalte Metacarpale I/II rechts sogar eine Anästhesie angegeben. Die Spitz-/Stumpfdiskrimination am gesamten Arm sowie der Hand sei klinisch unauffällig (S. 4).

Dr. J.___ erklärte dazu, dass in Anbetracht der zweieinhalbjährigen Leidens dauer, während der der rechte Arm angeblich praktisch nicht mehr belastet worden sei, an sich eine deutliche Hypertrophie der Armmuskulatur zu erwarten wäre. Vermehrtes Fettgewebe oder Ödeme, welche diese Diskrepanz erklären könnten, hätten sich jedenfalls nicht palpieren lassen. Auffallend sei auch die starke diffuse Druckschmerzhaftigkeit am gesamten Arm bei angegebener aus geprägter Hypästhesie bei der Prüfung mit spitzen Gegenständen. Die Befunde bei der Kraftmessung seien ebenfalls diskrepant. So habe die mit dem Handdy namometer gemessene Kraft rechts, begleitet von starkem Zittern, 2 kg betra gen, links 52 kg. Bei schnellem wechselseitigem Drücken seien rechts dann aber zwischen 0 kg und 10 kg erreicht worden, wobei mehrmals ohne Zittern ein zwischen 8 und 10 kg liegender Wert erreicht worden sei, links zwischen

40 und 50 kg. Die demonstrierte Bewegungseinschränkung und die beklagte Schmerzsymptomatik seien durch die Verletzung nicht erklärbar. Soweit ein seit zweieinhalb Jahren bestehendes CRPS II-Syndrom diagnostiziert worden sei, sei keine entsprechende Psychotherapie eingeleitet worden. Auch lehne der Versi cherte offenbar die medikamentöse Therapie ab. Aufgrund seiner etwas wider sprüchlichen Angaben, scheine er sich mit zwei bis drei Ponstan pro Tag zu be gnügen. In Anbetracht der unklaren und widersprüchlichen Befunde werde nochmals eine MRI-Abklärung vorgenommen. Im Übrigen schloss sich der Kreisarzt der Beurteilung der Ärzte der Rehaklinik B.___ grundsätzlich an, wonach aufgrund der objektivierbaren Befunde für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 4). 2.5.2

Nach Hinweis auf eine symmetrisch regelrechte Darstellung der Vorder - armmusku latur im Seitenvergleich ohne Hinweise auf eine Muskelatro phie oder vermehrte Fetteinlagerung anlässlich einer MRI-Untersuchung vom 1 1. Juli 2008 ( Urk. 7/57/10) erklärte SUVA-Kreisarzt Dr. J.___ am 1 5. Juli 2008 ( Urk. 7/57/9), dass aufgrund der erhobenen klinischen und radiologischen Be funde die vom Versicherten geklagten Beschwerden nicht erklärbar seien und insbesondere der Nichtgebrauch des rechten Arms nicht glaubhaft sei. Bezüglich des bei der radiologischen Untersuchung aufgetretenen Tremors rechts äusserte er den Verdacht auf eine absichtliche Störung der Befunderhebung. Denn weder in den Vorbefunden noch anlässlich der ausführlichen klinischen kreisärztlichen Untersuchung noch beim MRI der linken Hand sei ein Tremor zu bemerken ge wesen. 2.6

Bei der MEDAS-Abklärung vom 4. November 2008 (Expertise vom 1 2. Dezember 2008, Urk. 7/65) gab der Beschwerdeführer an, einzig unter den Unfallfolgen in der rechten Hand zu leiden. Zwischen Daumen und Zeigefinger bestünden die Schmerzen schon in Ruhe und würden durch bereits geringe Be lastung verstärkt. Hinzu komme eine Schwellung der rechten Hand, die sich ge gen Abend und bei Belastung verstärke. Durch freies Pendeln des rechten Armes würden die Handbeschwerden positiv beeinflusst. Die rechte Hand sei höchstens als Hilfshand verwendbar; bereits kleinste Tätigkeiten wie Schneiden des Essens könne er nicht mehr vornehmen. Die Schmerzen hätten sich seit etwa sieben Monaten auf den gesamten rechten Arm bis in die Schulter und den Nacken rechts und den Hinterkopf ausgebreitet und seien von messerstichartigem Cha rakter, so dass er fast täglich zwei Ponstan einnehme. Abends nehme er ein Schmerzmittel, sonst wäre der Nachtschlaf zu sehr gestört. Zu allem Übel habe er wegen fehlender körperlicher Tätigkeit und mehr Zeit zum Essen auch noch etwa 20 kg zugenommen. Wegen eines vor einem Jahr operierten Lungentu mors habe er das Rauchen aufgegeben. Bisher sei weder eine psychiatrische noch psychotherapeutische Behandlung durchgeführt worden und er habe dafür auch nie ein Bedürfnis empfunden. Er könne sich nicht vorstellen, was er tun könnte. Seinen Beruf auf dem Bau, den er sehr gern gehabt habe, könne er nicht mehr ausüben. Mehrere Arbeitsversuche hätten wegen Schmerzen und Schwellungen nach ein bis maximal drei Stunden wieder abgebrochen werden müssen. Seine Hände seien für den Bau gemacht, nicht für den Computer

(S. 11-13).

Bei der körperlich internistischen Abklärung fiel die Schonhaltung der rechten Hand und des rechten Armes auf, der leicht angebeugt am Körper gehalten werde. Die rechte Hand sei zum An- und Auskleiden konstant nicht benutzt worden, zur Begrüssung habe der Versicherte ohne Händedruck die schlaffe Hand gereicht (S. 17). Der beigezogene Chirurg und Manualmediziner konsta tierte auf dem Handrücken eine leichte Blauverfärbung und eine Schwellung. Er stellte zahlreiche, teilweise schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im Be reich des rechten Armes und des Schultergürtels fest - dies trotz symmetrisch ausgebildeter Schultergürtelmuskulatur ohne Hinweise für eine Verspannung im Sinne einer myogelotisch durchsetzten Muskulatur. Insbesondere hielt er fest, dass der Versicherte beim Versuch, den Radius des rechten Armes passiv zu er weitern, mit guter Kraft, die selektiv nicht habe erreicht werden können, eine Gegenspannung entwickelt habe. Die rechte Hand sei zwar durchgehend nach unten fallen gelassen und funktionell vollständig ausgespart worden. Auch sei der Faustschluss nur ansatzweise knapp möglich gewesen. Doch habe der Spitz griff beim Entgegennehmen eines Briefes sehr gut funktioniert (S. 17 f.).

In neurologischer Hinsicht wurde namentlich das Vorhandensein eines Tremors der Hände verneint (S. 19).

Im Rahmen der Gesamtbeurteilung fassten die Gutachter die übrigen Befunde dahingehend zusammen, dass der etwas übergewichtige, aber dennoch deutlich erkennbar muskulöse Versicherte weder optisch noch objektiv messbare Um fangsdifferenzen zuungunsten der rechten (anamnestisch nicht gebrauchten) oberen Extremität aufweise. Trotzdem schalte er diese funktionell meist völlig aus. Inkonsistenzen ergäben sich jedoch durch spontane, unreflektierte Bewe gungen (z.B. Zurechtzupfen der Unterhose in der orthopädischen Untersuchung) in einem Ausmass, das im Rahmen der gezielten Funktionsprüfungen weder ak tiv noch passiv erreicht worden sei. Bei allen Funktionsprüfungen der rechten oberen Extremität sei die Beweglichkeit hochgradig eingeschränkt gewesen. Die bei den Kraftprüfungen erbrachten Leistungen würden, sofern es sich um ob jektive Befunde handeln würde, auf eine massive Kraftminderung hinweisen. Die Resultate des Vigorimeter-Tests stellten die ausreichende Mitarbeit des Ver sicherten aber erheblich in Frage und müssten mit überwiegender Wahrschein lichkeit als bewusster Täuschungsversuch interpretiert werden, zumal die psy chiatrische Untersuchung keine Hinweise für eine krankheitswertige psychische Störung ergeben habe. Die vorliegenden Inkonsistenzen würden eine Gesamtbe urteilung deutlich erschweren. Zwar gebe der Versicherte an, die Beschwerden hätten sich in den letzten sieben Monaten auf den gesamten Arm und die rechte Schulter ausgebreitet. Jedoch seien diese bereits vor über zwei Jahren in den Berichten der Rehaklinik B.___ erwähnt worden. Die immer wieder beschrie bene und immer noch so gesehene Symmetrie der Schulter-/Armmuskulatur lasse medizinisch erhebliche Zweifel an der kompletten funktionellen Einhän digkeit aufkommen. Die hohen Schnürschuhe, die der Versicherte bei den Un tersuchungen getragen habe, seien für einen Patienten mit motorischen Schwierigkeiten nicht praktikabel. Da der Versicherte ohne Begleitung zu den Untersuchungen erschienen sei und er nicht um Hilfe beim Schuhebinden ge beten habe, stelle sich die Frage, ob er die Schuhe nach der Begutachtung eventuell doch selber habe binden können. Auch die angegebene belastungsab hängig zunehmende Schwellung der rechten Hand, die nicht durchgehend habe verifiziert werden können, sei medizinisch kaum erklärbar. Werde eine Schwel lung in so kurzer Zeit erreicht, wie dies im C.___ beim Zusammensetzen von Legosteinen der Fall gewesen sei, müsste schon ein erheblicher Gewebe schaden vorliegen. Es müsse daher auch eine artifizielle Schwellung, die medi zinisch gesehen an dieser Stelle relativ leicht herbeizuführen wäre, in Betracht gezogen werden (S. 23 f.).

Die Gutachter kamen im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass we der ein erhebliches psychisches noch ein erhebliches somatisches Leiden verifi zierbar sei. Das vom Versicherten geschilderte Trauma und die einige Monate später erfolgte Operation sollten aus medizinischer Sicht mittlerweile entweder ausgeheilt sein oder aber klinische oder radiologische Befunde zur Folge haben, die das geklagte Ausmass der Beschwerden wenigstens ansatzweise erklären könnten. Da dies nicht der Fall sei und der Versicherte sich bei den Untersu chungen und bei Spontanbewegungen immer wieder Inkonsistenzen geleistet habe, seien sie der Meinung, es liege kein erheblicher Gesundheitsschaden mehr vor, der die Leistungsfähigkeit einschränken würde (S. 24 f.).

Dazu führten die Gutachter aus, dass sich die vorwiegend in der rechten oberen Extremität lokalisierten Schmerzen nicht durch die Läsion eines einzelnen Nerv s erklären liessen. Aufgrund des MRT-Befundes der Oberarme vom 1 1. Juli 2008 und des Verhaltens des Versicherten bei der aktuellen Untersuchung stehe end gültig fest, dass kein objektivierbares somatisches Korrelat zu den Funktions ausfällen des Versicherten bestehe. Es lägen auch nicht genügend Hinweise vor, um ein CRPS II als Beschwerdeursache anerkennen zu können. Die entspre chende Diagnose Dr. D.___ erkläre sich höchstens mit den Schmerzangaben des Versicherten und dessen Verhalten im C.___ . Doch habe Dr. D.___ die dokumentierten Inkonsistenzen und das Fehlen von objektivierbaren Befun den zu wenig in seine Überlegungen miteinbezogen. Die Diagnose eines CRPS II mit nachgewiesenem Nervenschaden sei auch insofern nicht nachvollziehbar, als die durch den operativen Eingriff entstandenen umschriebenen Sensibili tätsminderungen infolge Durchtrennung kleiner sensibler Hautäste nicht für die Definition eines CRPS II ausreichten und andere Nerven nicht verletzt worden seien. Des Weiteren schlossen die Gutachter auch eine dissoziative Störung aus, die sie als seelischen Konflikt umschrieben, der nicht ins Bewusstsein des Be troffenen vordringe, sondern sich ohne erkennbares organisches Substrat als körperliches Leiden präsentiere, sich mit allen subjektiven Symptomen einer or ganischen Gesundheitsstörung zeige und durch den Willen des Betroffenen nicht beeinflussbar sei. Bei einer derartigen psychischen Störung könne das Beschwerdeausmass keineswegs innert Minuten von stark zu schwach und wie der zurück gewechselt werden, wie dies beim Versicherten zu beobachten ge wesen sei. Eine messbare Schwellung des Handrückens lasse sich ohnehin nicht nachweisen. Auch wenn der Versicherte immer wieder seine Arbeitswilligkeit betone, so scheine sich diese doch auf den Baubereich zu beschränken, und es frage sich, ob er wirklich an einer Erwerbstätigkeit interessiert sei. Er habe je denfalls zu keinem Zeitpunkt eine klare Bereitschaft für eine seinen subjektiven Funktionsausfällen angemessene Tätigkeit gezeigt. Dies sei ein indirekter Hin weis darauf, dass er selbst um die Unglaubwürdigkeit seiner Funktionsausfälle wisse. Dazu passe auch, dass er trotz dauerhafter und erheblicher Schmerzen die Dosierung seines Analgetikums nicht gesteigert habe. Die subjektiven Be schwerden hätten seit August 2006 sogar zugenommen und seien jetzt ausge prägter als in der Zeit nach dem MRT der Hand vom August 2006 und vor der MRT-Kontrolle im Juli 200 8. Medizinisch gesehen sei dem Versicherten die Tä tigkeit als Einschaler weiterhin zeitlich und leistungsmässig voll zumutbar. Di rekt nach dem Trauma bis maximal nach Ausheilung des bei der Handoperation beteiligten Gewebes könnte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vorgelegen ha ben. Spätestens seit der unauffälligen MRT-Untersuchung der rechten Hand vom August 2006 sei kein erheblicher andauernder Gesundheitsschaden mehr nachweisbar und die Arbeit als Einschaler hätte wieder aufgenommen werden können (S. 24 ff.). 3. 3.1

Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens ergingen die folgenden medizini schen Einschätzungen. 3.2

Dr. Z.___ hielt mit Bericht vom 2 0. Mai 2011 ( Urk. 7/110/6) fest, seit Mai 2009 habe sich beim Beschwerdeführer nichts verändert. Er klage nach wie vor über Schmerzen im Bereich der rechten Hand, des rechten Armes und jetzt auch der rechten Schulter. Der Beschwerdeführer sei für eine körperlich leichte Arbeit einsatzbereit, möglicherweise könne er den rechten Arm nicht entsprechend einsetzen. Falls man dem Beschwerdeführer glauben könne, so wäre eine kör perlich schwere Arbeit wie Schaler auf einer Baustelle nicht zumutbar. 3.3

Am 2 7. Mai 2011 ( Urk. 7/111/1) bestätigte Dr. A.___ , dass sich im Vergleich zu seinem Bericht vom März 2007 keine Veränderungen ergeben hätten.

Am 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 7/164) erwähnte Dr. A.___ die neu zu 50 % aufge nommene Tätigkeit als Taxichauffeur, wobei es jeweils während und nach der Arbeit zu einer Schwellung der ganzen Hand rechts mit entsprechenden Schmerzen komme. Er schilderte einen geringgradig geschwollenen, mässig druckdolenten Handrücken rechts. 3.4

Die Ärzte der H.___ diagnostizierten im Gutachten vom 1. Mai 2013 ( Urk. 7/184/1-68) ein chronisches Schmerzsyndrom Hand rechts bei Status nach Kontusion Handrücken rechts vom 2 4. November 2005 sowie bei Status nach Fasziektomie des ersten dorsalen Interosseus und Neurolyse des oberflächlichen Radialisastes vom 2 5. April 200 6. Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen sie einer residuellen Neuropathie des sensiblen Nervus Radialis-Endastes am Handrücken rechts, einem Status nach Lobektomie der linken Lunge wegen Lungenkarzinom am 1 2. Oktober 2007 (bei Status nach nachfolgender Chemo therapie), einem Status nach lap a roskopischer Appendektomie ca. 2007, einem COPD bei Status nach früherem Nikotinkonsum (45 packyears) sowie einer Adi positas I° (BMI 33,5) bei (S. 61).

Die Gutachter verwiesen auf die durchgeführte psychiatrische Untersuchung, welche keine behinderungsrelevante Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit ergeben habe (S. 62).

Zur neurologischen Beurteilung führten sie aus, beim Beschwerdeführer bestehe ein chronisches posttraumatisches und postoperatives Beschwerdebild nach Ar beitsunfall 2005 mit Kontusion der rechten Hand. Abgesehen von einer im initi alen MRI ersichtlichen Fettgeweb e traumatisierung seien keine effektiven Verlet zungsbefunde dokumentiert. Eine handchirurgische Intervention mit Fasziekto mie und Neurolyse des sensiblen Radialis-Nervenastes habe zu keiner Besserung der Beschwerden geführt. Der Beschwerdeführer beklage einen therapierefrak tären Beschwerdeverlauf mit belastungsabhängiger Schmerzakzentuierung und Schwellung der rechten Hand sowie im Verlauf proximaler Schmerzausdehnung im Bereich der rechten oberen Extremität bis zum Nacken. Die in den Akten wiederholt festgestellte Diskrepanz zwischen dem geltend gemachten Beschwer debild mit resultierender erheblicher Funktionseinschränkung der rechten obe ren Extremität einerseits und den eher diskreten objektivierbaren Befunden an derseits bestätige sich auch anlässlich der aktuell im gutachterlichen Rahmen durchgeführten neurologischen Abklärung. Es bestätige sich eine sensible Neu ropathie des Radialis-Nervenastes rechts, was bei Status nach Neurolyse dieses Nervenastes nicht überrasche. Mit diesem Befund könne das geltend gemachte Beschwerdebild und die resultierenden erheblichen Funktionseinschränkungen nicht erklärt werden. Für ein differentialdiagnostisch zu erwägendes CRPS fän den sich klinisch keine verlässlichen Anhaltspunkte; auch aus den in den Akten dokumentierten radiologischen Untersuchungen gehe kein entsprechender Be fund hervor. Es finde sich somit kein genügendes neurogenes Substrat für das beklagte Beschwerdebild der rechten Hand. Insbesondere könne auch die pro ximale Schmerzausstrahlung im Bereich der rechten oberen Extremität neurolo gisch nicht zwanglos erklärt werden. Nicht in einem organischen Zusammen hang fassbar und nicht zwanglos einzuordnen sei auch der anlässlich der Un tersuchung manifestierte Belastungstremor der rechten Hand. Festzuhalten sei schliesslich auch, dass sich klinisch und anamnestisch keine Hinweise für einen proximalen Beschwerdeursprung (zum Beispiel im Rahmen der zervikalen Ner venwurzeln) fänden. Rein aufgrund der neurologischen Untersuchungsbefunde lasse sich eine Arbeitsunfähigkeit weder in der angestammten Tätigkeit als Ak kordschaler noch in einer anderweitigen Tätigkeit begründen (S. 62 f.).

In orthopädischer Hinsicht hielten sie fest, dass trotz vorgetragener Schonhal tung der rechten Hand diese bei der Begrüssung wie auch bei der Anamneseer hebung immer wieder kurzfristig aufgegeben werde, zum Beispiel beim An- und Ausziehen und hier insbesondere beim Hantieren mit dem Gürtel, beim Anzie hen der Socken oder auch beim Entgegennehmen von Dokumenten respektive Flectorpflaster. Ebenfalls diskrepant sei das Beweglichkeitsausmass der rechten Schulter in der expliziten Untersuchung im Vergleich wiederum zum Aus- und Anziehen des aktuell getragenen Hemdes gewesen. Die schon fast groteske Kraftlosigkeit bei der Überprüfung der Schulterkennmuskeln rechts stehe eben falls in signifikanter Diskrepanz zur vollends fehlenden Muskelatrophie im Be reich des rechten Schultergürtels wie auch der rechten oberen Extremität. Eine konsequente Schonhaltung würde schon nach wenigen Wochen eine signifi kante, messbare Muskelatrophie herbeiführen. Bei der aktuellen Untersuchung zeige sich jedoch ausgemessen eine symmetrische Muskelmasse sowohl im Be reich des Ober- wie auch des Unterarmes. Auch die Hände zeigten eine sym metrische Muskeltrophik und insbesondere auch eine symmetrische Beschwie lung. Auch dies stehe wieder in grosser Diskrepanz zu r massiven Schmerzemp findlichkeit der rechten Hand, welche insbesondere dorsalseits kaum berührt werden könne. Es bestehe somit keine Vereinbarkeit von geklagten Beschwer den mit den objektivierbaren Befunden. Aufgrund fehlender, objektivierbarer Befunde der subjektiv geklagten Beschwerden seien dem Beschwerdeführer leichte und mittelschwere Tätigkeiten vollumfänglich zumutbar. Vermieden werden sollten, alleine aufgrund der angegebenen Schmerzen, Vibrationen und Schläge der rechten Hand, explizite Wärme- und Kälteexpositionen sowie Tä tigkeiten in absturzgefährdeter Position (Leitern, Gerüste etc.). Die Wiederauf nahme der Tätigkeit als Akkordschaler sei kaum vorstellbar, da es sich gemäss Aussagen des Beschwerdeführers um eine mehrheitlich schwere Arbeit handle (S. 64).

Die pneumologische Beurteilung ergab keine fachspezifische Diagnose mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diese sei namentlich aufgrund der Lobektomie nicht eingeschränkt (S. 64 f.).

Gesamtmedizinisch konstatierten die Gutachter, seit dem Unfall vom 2 5. November 2005 bestehe für die angestammte Tätigkeit eines Akkordschalers eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für eine leichte und mittelschwere Tätigkeit ohne Vibrationen und Schläge der rechten Hand, ohne Wärme- und Kälteexpo sitionen und ohne Tätigkeiten in absturzgefährdeter Position bestehe hingegen seit der Entlassung aus der Rehaklinik B.___ am 1 1. Oktober 2006 eine volle Arbeitsfähigkeit, mit Ausnahme der Periode der Krebsbehandlung bis 2 8. Februar 2008 (S. 65). 3.5

PD Dr. med. K.___ , Leiter Bereich für Schmerztherapie am S pital L.___ , diagnostizierte mit Bericht vom 2 0. Januar 2014 ( Urk. 7/199/2-3) ein chronisches Schmerzsyndrom der rechten Hand bei Status nach Handkontusion, wobei die Schmerzursache unklar bleibe. Trotz der aktuell durchaus objektivier bar vorliegenden Schwellung könne bei fehlender Allodynie, trophischen Stö rungen sowie Temperaturdifferenz nicht die Diagnose eines CRPS Typ 2 (bei sensibler Radialis-Affektion infolge Neurolyse ) gestellt werden . Immerhin zeige sich in der elektrischen Schmerzschwellenbestimmung am Fuss ein deutlich verminderter Wert, was durchaus für eine bei chronischen Schmerzpatienten zu beobachtende zentrale Hypersensibilisierung spreche. Diese erkläre zwar nicht die Schmerzursache, sehr wohl jedoch das Ausmass der Schmerzen. 3.6

Dr. A.___ berichtete am 3. Juli 2014 ( Urk.

11) über die Konsultation vom 2. Juli 2014 und führte aus, nachdem der Beschwerdeführer nun seit einem Monat ei nige Stunden pro Tag mehr arbeite, sei es wieder zu einer vermehrten Schwel lung im Handrücken rechts und auch zu vermehrten Schmerzen mit Ausstrah lung bis gegen die Schultern gekommen. Die Handrückenschwellung habe ein deutig wieder verifiziert werden können (vgl. auch Bericht vom 2 1. November 2013, Urk. 7/199/1). Gleiches schilderte er am 3. Dezember 2014 ( Urk.

14) und am 2 6. Juni 2015 ( Urk. 17). 4. 4.1

Aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Parteien auch nicht umstrit ten ist, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse zwischen der ursprüngli chen Rentenzusprache am 2. Juli 2009 (halbe Rente mit Wirkung ab 1. November 2006, Urk. 7/98) und dem Erlass der rentenaufhebenden Verfü gung am 2 2. April 2014 ( Urk.

2) nicht verändert haben. Nach wie vor leidet der Beschwerdeführer an Handbeschwerden mit Schwellungen bei Belastung, wobei sich in medizinischer Hinsicht kein erklärendes Korrelat findet. So konstatierten namentlich die Gutachter der H.___

- mit Ausnahme der Phase der Krebsbe handlung - eine seit Oktober 2006 unveränderte Arbeitsfähigkeit und auch die erhobenen Befunde und die festgestellten Klagen entsprechen dem hinlänglich Bekannten (E. 4.4). Eine Revision der Rente nach Art. 17 ATSG kommt damit nicht in Frage. 4.2 4.2.1

Die Beschwerdegegnerin hob die Rente denn auch im Rahmen der Wiedererwä gung der ursprünglichen Rentenzusprache vom Juni 2009 auf und begründete ihren Entscheid damit, im interdisziplinären Gutachten der MEDAS F.___ vom 1 2. Dezember 2008 sei keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien ab sichtlich nicht aufgeführt worden. Infolgedessen sei dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der bisherigen wie auch in einer angepass ten Tätigkeit attestiert worden. Der Regionalärztliche Dienst (RAD) habe das Gutachten als nachvollziehbar und plausibel erachtet, aber dennoch mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit analog zur Beurteilung der Rehaklinik B.___ vom 1 9. Juni 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (in der bisherigen Tätigkeit), in angepasster Tätigkeit indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angenommen.

Gemäss aktuellem Gutachten des H.___ vom 1. Mai 2013 bestehe seit Oktober 2006 ein unveränderter Gesundheitszustand. Das chronische Schmerzsyndrom der Hand rechts habe somit bereits bei der Rentenzusprache vorgelegen. Dieses zähle zu den pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebil dern, welche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken vermögen würden. Die Krite rien, aufgrund welcher auf eine Unüberwindbarkeit zu schliessen wäre, seien weder heute noch damals erfüllt gewesen. Richtigerweise hätte die Überwind barkeitsprüfung schon damals vorgenommen werden müssen, was zur Abwei sung der Leistungsbegehrens geführt hätte. 4.2.2

Der Beschwerdeführer brachte dagegen vor, dass die Annahme der Beschwerde gegnerin in der leistungszusprechenden Verfügung vom 2. Juli 2009, wonach er in der bisherigen schweren Tätigkeit auf dem Bau als Schaler vollständig ar beitsunfähig sei, unrichtig sei, ergebe sich nicht aus dem Gutachten der H.___ . Darin werde die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ausdrücklich nicht gestellt. Trotzdem seien die beteiligen Ärzte offenbar aufgrund der klini schen Erkenntnisse dazu gelangt, die ursprüngliche Einschätzung der Beschwer degegnerin zu übernehmen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser Annahme abgewichen werden könne. Zudem habe der behandelnde Handchi rurge objektivierbare rezidivierende Schwellungen an der rechten Hand nach repetitiven Bewegungen festgestellt und gemäss den Ärzten des S pitals L.___ bestünden – neben einem chronifizierten Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität mit erkennbarer Schwellung der rechten Hand - Hinweise für eine mögliche schwere Depression (S. 3 f.). 4.3 4.3.1

Die klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes mit der Folge, dass die Leis tungszusprechung auf einer offenkundig unvollständigen oder widersprüchli chen Aktenlage erfolgte, insbesondere die Invaliditätsbemessung gestützt auf keine nachvollziehbare ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erging, ist ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. E. 1.2; Ur teil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 1.1 ). Dies gilt umso mehr, wenn die Invalidenversicherung entgegen den klaren und nachvoll ziehbaren Ausführungen von Gutachtern begründungslos abweichende Schlussfolgerungen zieh t . 4.3.2

Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren stellte das hiesige Gericht fest, dass spätestens bei Leistungseinstellung der SUVA per 3 1. August 2008 keine unfallbedingten Einschränkungen mehr bestanden ( in Rechtskraft erwachsenes Urteil vom 3 0. September 2011, Urk. 21/1 ). Dabei hielt es F olgendes fest: „Die umfangreichen medizinischen Abklärungen haben dem nach keine somati schen oder psychiatrischen Befunde ergeben, welche die geklagten Beschwerden und Einschränkungen auf der somatischen Ebene erklären würden. Bis zu einem gewissen Grad objektivierbar ist einzig die Schwellungsneigung im rech ten Handrücken, für die jedoch keine Ursache gefunden werden konnte und die als solche gemäss Aussage der Ärzte der Rehaklinik B.___ keine Funktionalitätseinbusse bewirkt. Die Schwellung stellt daher für sich allein betrachtet von vornherein keinen leistungsbegründenden Gesundheitsschaden dar. Es kann da her offen gelassen werden, ob die Vermutung der MEDAS-Gutachter, dass diese jeweils künstlich herbeigeführt wurde, zu trifft oder nicht. Was Dr. D.___ Diagnose eines Schulter-Arm-Syndrom [s] rechts im Sinne eines CRPS Typ II anbelangt, so handelt es sich dabei, das heisst beim Complex Regi onal Pain Syndrome Typ II, um einen Nervenschmerz, zu dem es theoretisch nach jeder Ner venverletzung kommen kann. Typisches Merkmal sind qual volle, glühende Brennschmerzen, von denen meistens die Gliedmasse [n] betroffen sind. Schon die leichteste Berührung, aber auch ein optisches oder akustisches Signal, Wärme, Tro ckenheit, ein Affekt oder sogar die reine Schmerzvorstellung, kann die Schmerzen auslösen oder verstärken. Diese sind nicht zwangsläufig auf das Versorgungsgebiet des konkret geschä digten Nerven beschränkt, sondern kön nen auch in anderen Körperbereichen auftreten. Parallel bestehen oft Durch blu tungsstörungen oder Störungen der Hauttrophik gekoppelt mit Schweiss sekretionen (vgl. etwa: www.doctorhelp.de/nerven - schmerzen). Vorliegend kann keinem der zahlreichen Arztberichte entnommen werden, dass die vom Be schwerdeführer geklagten Schmerzen brennenden Charakter haben. Auch fehlt es an jeglicher Begleitsymptomatik. Zwar hatten Dr. D.___ und die Ärzte der Rehaklinik B.___ die neuropathischen Schmerzen im Bereich der Operations narbe aufgrund der durchgeführten Neurolyse eines Radialisastes als nachvoll ziehbar erachtet und daher auch, wie der Beschwerde führer geltend macht, für die Arbeit als Akkordschaler bezie hungsweise beidhändig ausführbare Tätigkei ten eine vollstän dige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (…). Doch weisen die MEDAS-Gut ach ter darauf hin, dass es bis auf die Durchtren nung kleiner sensibler Hautäste bei der Operation zu keinen ei gentlichen Nervenverletzungen gekommen sei und Dr. D.___ sich bei der Diagnose eines CRPS Typ II offenbar in erster Linie von den Vor kommnissen während der beruflichen Massnahme im C.___ habe leiten lassen, die dokumentierten Inkonsis tenzen sowie das Fehlen von objektivierba ren Befunden aber zu wenig in seine Überlegungen einbezogen habe.“ 4.3.3

Eine (rechtskräftige) abweichende Beurteilung im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren führt noch nicht zur zweifellosen Unrichtigkeit der ihr

widerspre chenden Verfügung der Invalidenversicherung. Vorliegend ist indes F olgendes zu beachten:

Die Beschwerdegegnerin holte das Gutachten der MEDAS F.___ ein, weil sie die Aktenlage als nicht schlüssig erachtete. Dieses entspricht nun unbestrittener massen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.3 ).

Nachdem die Experten die gestellten Fragen, namentlich jene nach der Restar beitsfähigkeit , mit aller Deutlichkeit und differenziert beantwortet hatten, ent spricht die davon abweichende Feststellung der Beschwerdegegnerin nicht bloss einer anderen denkbaren Variante, sondern erweist sich als mit dem Gutachten nicht in Einklang zu bringen. Die Ärzte legten einlässlich dar, dass dem Versi cherten die Tätigkeit als Einschaler (nach Abheilung) wieder voll zumutbar ist, dies spätestens seit der unauffälligen MRT-Untersuchung der rechten Hand vom August 2006 (E. 2.6). Wenn der RAD der Beschwerdegegnerin das Gutachten als plausibel erachtet, ist es nicht bloss nicht nachvollziehbar , sondern vielmehr zweifellos unrichtig, wenn er auf den Eingliederungserfolg fokussiert und unter diesem Gesichtspunkt nurmehr eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet (Bericht von Dr. M.___ vom 7. Januar 2009, Urk. 7/73/7). Bei der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung ist nicht die Frage relevant, in welcher Tätigkeit der beste Eingliederungserfolg erwartet werden kann, sondern in wel chem Umfang aus medizinisch-theoretischer Sicht ein Versicherter noch tätig sein kann. Die Beschwerdegegnerin beantwortete demnach die falsche Frage, weshalb

sich die darauf basierende Verfügung als zweifellos unrichtig er weist . Auch das Abstellen auf die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik B.___ ( Urk. 7/73/7) ist nicht nachvollziehbar, nachdem die Gutachter d eren Feststel lungen detailliert und begründet verworfen und sich keine neuen Erkenntnisse ergeben haben.

Unzutreffend ist sodann die Folgerung der Beschwerdegegnerin , die SUVA gehe ebenfalls von diesen Annahmen aus ( Urk. 7/73/7). Im Gegenteil stützte sich die SUVA auf das Gutachten der MEDAS F.___ sowie ihres Kreisarztes Dr. J.___ , welcher nach Einsichtnahme in die letzten MRI-Bilder und die dortigen Unter suchungsresultate den beklagten Nichtgebrauch des rechten Arms praktisch ausschloss (E. 2.5.2). Die SUVA ging in der Folge von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit aus. 4.3.4

Bei dieser Aktenlage hätte die Beschwerdegegnerin nicht von einer eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Diese Annahme widerspricht den fachärztlichen Einschätzungen und abweichende Äusserungen wurden lediglich während de s Heil ungs verlauf s abgegeben oder ergingen ohne Auseinander setzung mit den Inkonsistenzen. 4.4

Bei vollumfänglicher Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf war der Beschwerde führer nicht invalid, weshalb sich die Rentenzusprache vom 2. Juli 2009 ( Urk. 7/98) als zweifellos unrichtig erweist. 5. 5.1

Zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zukunft (BGE 140 V 514). In medizinischer Hinsicht kann diesbezüglich auf das sämtlichen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise entsprechende H.___ - Gutachten abgestellt werden. Es ist für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den früheren Verhältnissen. Sodann beruht die Expertise auf den notwendigen Untersuchungen in psychiatrischer, neurologischer, orthopädischer sowie pneumologischer Hinsicht und berücksichtigt detailliert die geklagten Beschwerden . Das Gutachten wurde in Kenntnis der umfangreichen Vorakten abgegeben und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein . Die Ärzte konnten unter Darlegung der Untersuchungsbefunde keine organische Schädigung erkennen und verwiesen auf die unauffällige muskuläre Situation sowie auf diverse fest gestellte Inkonsistenzen in der Beschwerdeschilderung und zogen daraus ihre nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. 5.2

Die zahlreichen Atteste des Dr. A.___

führen zu keiner anderen Einschätzung.

Am 1 7. Oktober 2012 ( Urk. 7/164) beschrieb er unter Verweis auf die 50%ige Tätigkeit als Taxichauffeur einen geringgradig geschwollenen und mässig d ru ckdolenten Handrücken bei möglichem vollem Faustschluss und Fehlen von Zeichen eines Karpaltunnelsyndroms . Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte er da bei ebenso wenig wie im Bericht vom 2 1. November 2013 ( Urk. 7/199/1), in welchem er rezidivierende Schwellungen nach repetitiven Bewe g ungen samt ziehenden Schmerzen bis gegen die Schulter beschrieb. Die im Rahmen des Ge richtsverfahrens aufgelegten Berichte ( Urk. 11, Urk. 14 und Urk.

17) sind ähnli chen Inhalts, wobei zule t zt ein neu hinzugekommener Tremor sowie ein einge schränkter Faustschluss erwähnt wurden. Hieraus kann nicht auf eine Arbeits unfähigkeit geschlossen werden, zumal die Symptomatik den Gutachtern be kannt war und sie diese schlüssig einordneten und ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zumassen. Eine Einvernahme Dr. A.___ s ( Urk.

10) ist sodann nicht angezeigt, liegen doch seine schriftlichen Berichte vor und erhellen daraus seine Eindrücke.

In psychiatrische r Hinsicht genügen die Angaben d es zuständigen Arztes des S pitals nicht, um die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dass die S chmerzfrag e bögen durchwegs pathologisch ausgefüllt wurden, sich im Beck Depression Inventory ein deutlich erhöhter Wert als Hinweis für eine mögliche schwere Depression fand und ein deutlich erhöhter Katastrophisie rungsscore vorlag ( Urk. 7/199/3), führt nicht zur Annahme einer entsprechen den Pathologie. Rechtsprechungsgemäss ist dem testmässigen Erfassen der Psy chopathologie im Rahmen einer psychiatrischen Exploration generell nur eine ergänzende Funktion beizumessen. Ausschlaggebend bleibt die klinische Un tersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbe obachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 1 6. Oktober 2013

E. 3.1.5). Die umfassende psychiatrische Untersuchung im Rahmen der Begutach tung zeigte keine Pathologie. Darüber hinaus erkannte n auch die übrigen be handelnden Ärzte k eine entsprechende Auffälligkeit, weshalb davon auszugehen ist, dass in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be steht. 5.3

Was den Antrag auf Rückweisung der Streitsache zur Durchführung einer EFL (Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit) anbelangt ( Urk. 1 S. 2) ist fest zuhalten, dass eine solche darauf ab zielt, die Grenzen der Belastbarkeit des Be we gungsapparates näher auszuloten (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 4.2.1.2) . Eine solche Testung erscheint nicht als ange zeigt, könnten doch die von den Gutachtern festgestellten Inkons istenzen mit einer zusätzlichen Abklärung der Arbeitsfähigkeit nicht ausgeräumt werden. 5.4

Zusammenfassend ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollumfänglich ar beitsfähig ist. Eine Invalidität besteht demnach nicht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 6.

Die

Kosten

des

Verfahrens

(Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sind auf Fr. 800.-- fe stzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage je einer Ko pie von Urk. 19-20 sowie Urk. 21/1-2 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger