Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1985, leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewe gungsstörung (vgl. Urk. 17/134/5), an einer residuellen spastischen Tetraparese , beidseitigem Hallux
valgus und einer Makrozephalie (Urk. 17/196/2 oben) und bezog seit Oktober 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 17/128). Am 9. Januar 2013 wurde die Versicherte Mutter (Urk. 17/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin eine Revision der Rente (Urk. 17/191), in deren Rahmen auch eine Haushaltab klärung durchgeführt wurde (Bericht vom 13. Juni 2013; Urk. 17/194). Mit Ver fügung vom 6. November 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 17/206; Urk. 17/208). Die Rentenherabsetzung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 3. Mai 2015 im Verfahren Nr. IV.2013.01104 bestätigt ( Urk. 17/219). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 2. Dezember 2015 im Verfahren Nr. 9C_497/2015 ebenfalls be stätigt ( Urk. 17/224). 1.2
Im Juli 2018 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein ( Urk. 17/236). Nach Ein gang des Fragebogens vom 6. September 2018 ( Urk. 17/241) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 2 6. September 2018 ( Urk. 17/246) mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert. Auf en tsprechende Eingabe der Versicherten (vgl. Urk. 17/247) verfügte die IV-Stelle am 2 3. Oktober 2018 im Sinne ihrer Mit teilung ( Urk. 17/249 = Urk. 2). 2.
Am 2 7. November 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk.
2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zu sprache einer ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Euro päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels nach Aufhebung der Sistierung und die Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Am 6. Dezember 2018 ( Urk. 8/1) zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 in Wiedererwägung und stellte mit gleichentags erlassenem Vorbescheid ( Urk. 8/2) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. September 2018 in Aussicht. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 16/4) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh rerin ab 1. September 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Rente zu. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 ( Urk.
15) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit damit eine Rentenerhöhung für die Zeit vor dem 1. September 2018 beantragt werde.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 0. April 2019 ( Urk.
20) an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Duplik vom 2 3. Mai 2019 den Antrag, das Verfahren mit dem zwischenzeitlich anhängig gemachten Prozess Nr. IV.2019.00236 zu vereinigen ( Urk. 25), wovon die Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren,
VwVG ).
Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung bezie hungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wie dererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollum fänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden; in diesem Fall ist das Be schwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb mit Hinweisen).
Ein vom Versicherungsträger nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwä gungsentscheid wird von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet, wobei ein solcher Entscheid immerhin als Antrag ans Gericht gewertet werden darf (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2, 127 V 228 E. 2b/ bb , 109 V 234 E. 2; vgl. ZAK 1989 S. 310 und S. 564). 1.2
Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk.
2) am 6. Dezember 2018 beziehungsweise am 2 7. Februar 2019 und somit rechtzeitig vor dem Einreichen der Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 in Wie dererwägung gezogen. Sie tat dies allerdings zunächst nicht aus materiellen Gründen, sondern weil das Vorbescheidverfahren nachzuholen war (vgl. Urk. 8/1). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im nun nachge holten Vorbescheidverfahren auch rückwirkend eine ganze Rente beantragte (vgl. Urk. 16/1 S. 2), entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung, mit der ein Anspruch ab 1. September 2018 bejaht wurde, nur teilweise dem gestellten Begehren, lautete dieses doch - zunächst ohne zeitliche Konkretisierung - auf Zusprache einer ganzen Rente (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
1) beziehungsweise nun auf Zusprache einer Rente ab 2014 oder 2013 ( Urk. 16/1; vgl. Urk. 1 S. 2
im Verfah ren Prozess Nr. IV.2019.00236). Die vorliegende Beschwerde kann deshalb nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden. Das Beschwerdeverfahren ist weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (vgl. die vorstehende Erwägung). 1.3
Aus Grü nden der Prozessökonomie und im Interesse der Beschwerdeführerin, die ab 1. September 2018 zugesprochene Rente nun ausbezahlt zu erhalten, rechtfer tigt es sich jedoch , im vorliegenden Beschwerdeverfahren, soweit es den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab 1. September 2018 be trifft, ein Teilurteil (Art. 125 lit . a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) zu fällen. Soweit das Beschwerdeverfahren die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführerin bereits ab einem früheren Zeitpunkt eine ganze Rente zu steht, ist diese im unter der Prozessnummer IV.2019.00236 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zu behandeln .
Somit ist das Verfahren hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab September 2018 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.4
Eine Sistierung des Verfahrens bezüglich des Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1. September 2018 ist nicht notwendig, ist dieser doch unter den Parteien nun unbestritten und wird durch einen Entscheid des EGMR betreffend Diskriminie rung nicht berührt werden. 2.
2.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses festzusetzen.
Mit Honorarnote vom 1 7. Januar 2019 ( Urk.
9) machte Rechtsanwalt Stolkin
für seine Bemühungen bis 1 7. Januar 2019 einen Aufwand von 6.36 Stunden und Auslagen von Fr. 15.60 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden, jedoch beträgt der praxisgemässe Stundenansatz Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) . Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'52 3.75 (inkl. MWSt ). In der Honorarnote vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 31 ) ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 334.-- für Kopien der Gerichtsakten am 3. April 2019 nicht zu entschädigen. Dabei handelt es sich um die mit Verfügung vom 6. März 2019 ( Urk.
18) zugestellten Akten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 17/1-257), die bereits im Verwaltungsverfahren in Kopie zugestellt
wurden, und um weitere, dem Rechtsvertreter bereits bekannte Akten ( Urk. 16/1- 4).
Ebenso beträgt der Stundenansatz Fr. 220.--. Damit ergibt sich beim geltend gemachten Aufwand von 3.34 Stunden und den Portokosten von insgesamt Fr. 7.-- ein Betrag von Fr. 799.-- (inkl. MWSt ). Insgesamt beträgt die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung damit
Fr. 2'322.7 0. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess wird unter Hinweis auf die Erwägungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2018 betrifft.
Hinsichtlich eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt wird das Verfahren unter der Prozessnummer IV.2019.00236 weitergeführt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'322.70. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lienhard
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren,
VwVG ).
Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung bezie hungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wie dererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollum fänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden; in diesem Fall ist das Be schwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb mit Hinweisen).
Ein vom Versicherungsträger nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwä gungsentscheid wird von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet, wobei ein solcher Entscheid immerhin als Antrag ans Gericht gewertet werden darf (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2, 127 V 228 E. 2b/ bb , 109 V 234 E. 2; vgl. ZAK 1989 S. 310 und S. 564).
E. 1.2 Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk.
2) am 6. Dezember 2018 beziehungsweise am 2 7. Februar 2019 und somit rechtzeitig vor dem Einreichen der Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 in Wie dererwägung gezogen. Sie tat dies allerdings zunächst nicht aus materiellen Gründen, sondern weil das Vorbescheidverfahren nachzuholen war (vgl. Urk. 8/1). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im nun nachge holten Vorbescheidverfahren auch rückwirkend eine ganze Rente beantragte (vgl. Urk. 16/1 S. 2), entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung, mit der ein Anspruch ab 1. September 2018 bejaht wurde, nur teilweise dem gestellten Begehren, lautete dieses doch - zunächst ohne zeitliche Konkretisierung - auf Zusprache einer ganzen Rente (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
1) beziehungsweise nun auf Zusprache einer Rente ab 2014 oder 2013 ( Urk. 16/1; vgl. Urk. 1 S. 2
im Verfah ren Prozess Nr. IV.2019.00236). Die vorliegende Beschwerde kann deshalb nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden. Das Beschwerdeverfahren ist weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (vgl. die vorstehende Erwägung).
E. 1.3 Aus Grü nden der Prozessökonomie und im Interesse der Beschwerdeführerin, die ab 1. September 2018 zugesprochene Rente nun ausbezahlt zu erhalten, rechtfer tigt es sich jedoch , im vorliegenden Beschwerdeverfahren, soweit es den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab 1. September 2018 be trifft, ein Teilurteil (Art. 125 lit . a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) zu fällen. Soweit das Beschwerdeverfahren die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführerin bereits ab einem früheren Zeitpunkt eine ganze Rente zu steht, ist diese im unter der Prozessnummer IV.2019.00236 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zu behandeln .
Somit ist das Verfahren hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab September 2018 als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
E. 1.4 Eine Sistierung des Verfahrens bezüglich des Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1. September 2018 ist nicht notwendig, ist dieser doch unter den Parteien nun unbestritten und wird durch einen Entscheid des EGMR betreffend Diskriminie rung nicht berührt werden.
E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
E. 2.1 Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 2.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses festzusetzen.
Mit Honorarnote vom 1 7. Januar 2019 ( Urk.
9) machte Rechtsanwalt Stolkin
für seine Bemühungen bis 1 7. Januar 2019 einen Aufwand von 6.36 Stunden und Auslagen von Fr. 15.60 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden, jedoch beträgt der praxisgemässe Stundenansatz Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) . Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'52 3.75 (inkl. MWSt ). In der Honorarnote vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 31 ) ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 334.-- für Kopien der Gerichtsakten am 3. April 2019 nicht zu entschädigen. Dabei handelt es sich um die mit Verfügung vom 6. März 2019 ( Urk.
18) zugestellten Akten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 17/1-257), die bereits im Verwaltungsverfahren in Kopie zugestellt
wurden, und um weitere, dem Rechtsvertreter bereits bekannte Akten ( Urk. 16/1- 4).
Ebenso beträgt der Stundenansatz Fr. 220.--. Damit ergibt sich beim geltend gemachten Aufwand von 3.34 Stunden und den Portokosten von insgesamt Fr. 7.-- ein Betrag von Fr. 799.-- (inkl. MWSt ). Insgesamt beträgt die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung damit
Fr. 2'322.7 0. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess wird unter Hinweis auf die Erwägungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2018 betrifft.
Hinsichtlich eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt wird das Verfahren unter der Prozessnummer IV.2019.00236 weitergeführt.
E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'322.70. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lienhard
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01033
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Beschluss vom
25. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1985, leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewe gungsstörung (vgl. Urk. 17/134/5), an einer residuellen spastischen Tetraparese , beidseitigem Hallux
valgus und einer Makrozephalie (Urk. 17/196/2 oben) und bezog seit Oktober 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 17/128). Am 9. Januar 2013 wurde die Versicherte Mutter (Urk. 17/185). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin eine Revision der Rente (Urk. 17/191), in deren Rahmen auch eine Haushaltab klärung durchgeführt wurde (Bericht vom 13. Juni 2013; Urk. 17/194). Mit Ver fügung vom 6. November 2013 setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 17/206; Urk. 17/208). Die Rentenherabsetzung wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 3. Mai 2015 im Verfahren Nr. IV.2013.01104 bestätigt ( Urk. 17/219). Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 2 2. Dezember 2015 im Verfahren Nr. 9C_497/2015 ebenfalls be stätigt ( Urk. 17/224). 1.2
Im Juli 2018 leitete die IV-Stelle eine Rentenrevision ein ( Urk. 17/236). Nach Ein gang des Fragebogens vom 6. September 2018 ( Urk. 17/241) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Mitteilung vom 2 6. September 2018 ( Urk. 17/246) mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert. Auf en tsprechende Eingabe der Versicherten (vgl. Urk. 17/247) verfügte die IV-Stelle am 2 3. Oktober 2018 im Sinne ihrer Mit teilung ( Urk. 17/249 = Urk. 2). 2.
Am 2 7. November 2018 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk.
2) mit dem Antrag auf deren Aufhebung und Zu sprache einer ganzen Rente. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vor dem Euro päischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), die Ansetzung eines zweiten Schriftenwechsels nach Aufhebung der Sistierung und die Gewährung der unent geltlichen Rechtspflege ( Urk. 1 S. 2). Am 6. Dezember 2018 ( Urk. 8/1) zog die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 in Wiedererwägung und stellte mit gleichentags erlassenem Vorbescheid ( Urk. 8/2) die Ausrichtung einer ganzen Rente ab 1. September 2018 in Aussicht. Mit Verfügung vom 2 7. Februar 2019 ( Urk. 16/4) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh rerin ab 1. September 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 88 % eine ganze Rente zu. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 ( Urk.
15) beantragte die Beschwer degegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit damit eine Rentenerhöhung für die Zeit vor dem 1. September 2018 beantragt werde.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 1 0. April 2019 ( Urk.
20) an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Duplik vom 2 3. Mai 2019 den Antrag, das Verfahren mit dem zwischenzeitlich anhängig gemachten Prozess Nr. IV.2019.00236 zu vereinigen ( Urk. 25), wovon die Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 26). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid , gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wie dererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (vgl. Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren,
VwVG ).
Die – nicht an die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gebundene (vgl. BGE 107 V 191) – Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung bezie hungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides während eines hängigen Verfahrens führt nur dann zu dessen Gegenstandslosigkeit, wenn mit der Wie dererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollum fänglich entsprochen worden ist. Entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung indessen nur teilweise den gestellten Begehren, darf die Beschwerde nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden; in diesem Fall ist das Be schwerdeverfahren weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3 und 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2 mit Hinweis; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/ bb mit Hinweisen).
Ein vom Versicherungsträger nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwä gungsentscheid wird von der Rechtsprechung als nichtig betrachtet, wobei ein solcher Entscheid immerhin als Antrag ans Gericht gewertet werden darf (vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2, 127 V 228 E. 2b/ bb , 109 V 234 E. 2; vgl. ZAK 1989 S. 310 und S. 564). 1.2
Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom 2 3. Oktober 2018 ( Urk.
2) am 6. Dezember 2018 beziehungsweise am 2 7. Februar 2019 und somit rechtzeitig vor dem Einreichen der Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 in Wie dererwägung gezogen. Sie tat dies allerdings zunächst nicht aus materiellen Gründen, sondern weil das Vorbescheidverfahren nachzuholen war (vgl. Urk. 8/1). Aufgrund des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im nun nachge holten Vorbescheidverfahren auch rückwirkend eine ganze Rente beantragte (vgl. Urk. 16/1 S. 2), entspricht die nach Wiedererwägung erlassene Verfügung, mit der ein Anspruch ab 1. September 2018 bejaht wurde, nur teilweise dem gestellten Begehren, lautete dieses doch - zunächst ohne zeitliche Konkretisierung - auf Zusprache einer ganzen Rente (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff.
1) beziehungsweise nun auf Zusprache einer Rente ab 2014 oder 2013 ( Urk. 16/1; vgl. Urk. 1 S. 2
im Verfah ren Prozess Nr. IV.2019.00236). Die vorliegende Beschwerde kann deshalb nicht insgesamt als gegenstandslos betrachten werden. Das Beschwerdeverfahren ist weiterzuführen, soweit es durch die neue Verfügung nicht hinfällig geworden ist (vgl. die vorstehende Erwägung). 1.3
Aus Grü nden der Prozessökonomie und im Interesse der Beschwerdeführerin, die ab 1. September 2018 zugesprochene Rente nun ausbezahlt zu erhalten, rechtfer tigt es sich jedoch , im vorliegenden Beschwerdeverfahren, soweit es den An spruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab 1. September 2018 be trifft, ein Teilurteil (Art. 125 lit . a der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ) zu fällen. Soweit das Beschwerdeverfahren die Frage betrifft, ob der Beschwerdeführerin bereits ab einem früheren Zeitpunkt eine ganze Rente zu steht, ist diese im unter der Prozessnummer IV.2019.00236 anhängig gemachten Beschwerdeverfahren zu behandeln .
Somit ist das Verfahren hinsichtlich des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab September 2018 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.4
Eine Sistierung des Verfahrens bezüglich des Anspruchs auf eine ganze Rente ab 1. September 2018 ist nicht notwendig, ist dieser doch unter den Parteien nun unbestritten und wird durch einen Entscheid des EGMR betreffend Diskriminie rung nicht berührt werden. 2.
2.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 2.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialver sicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Be rücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses festzusetzen.
Mit Honorarnote vom 1 7. Januar 2019 ( Urk.
9) machte Rechtsanwalt Stolkin
für seine Bemühungen bis 1 7. Januar 2019 einen Aufwand von 6.36 Stunden und Auslagen von Fr. 15.60 geltend. Dies ist nicht zu beanstanden, jedoch beträgt der praxisgemässe Stundenansatz Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) . Damit ergibt sich ein Betrag von Fr. 1'52 3.75 (inkl. MWSt ). In der Honorarnote vom 1 3. Juni 2019 ( Urk. 31 ) ist der geltend gemachte Betrag von Fr. 334.-- für Kopien der Gerichtsakten am 3. April 2019 nicht zu entschädigen. Dabei handelt es sich um die mit Verfügung vom 6. März 2019 ( Urk.
18) zugestellten Akten der Be schwerdegegnerin ( Urk. 17/1-257), die bereits im Verwaltungsverfahren in Kopie zugestellt
wurden, und um weitere, dem Rechtsvertreter bereits bekannte Akten ( Urk. 16/1- 4).
Ebenso beträgt der Stundenansatz Fr. 220.--. Damit ergibt sich beim geltend gemachten Aufwand von 3.34 Stunden und den Portokosten von insgesamt Fr. 7.-- ein Betrag von Fr. 799.-- (inkl. MWSt ). Insgesamt beträgt die von der Beschwerdegegnerin zu leistende Prozessentschädigung damit
Fr. 2'322.7 0. Das Gericht beschliesst: 1.
Der Prozess wird unter Hinweis auf die Erwägungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit er den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente ab 1. September 2018 betrifft.
Hinsichtlich eines Anspruchs der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente ab einem früheren Zeitpunkt wird das Verfahren unter der Prozessnummer IV.2019.00236 weitergeführt. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'322.70. (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Philip Stolkin - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Lienhard