Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1985, leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewegungsstö rung (vgl. Urk. 11/134/5 ), an einer residuellen spastischen Tetraparese , beidsei ti gem Hallux
valgus und einer Makrozephalie ( Urk. 11/196/2 oben) und bezieh t seit 1. Oktober 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 11/128). Am 9. Januar 2013 wurde die Versicherte Mutter ( Urk. 11/185). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin eine Revi sion der Rente ( Urk. 11/191), in deren Rahmen auch eine Haushaltabklärung durch geführt wurde (Bericht vom 1 3. Juni 2013; Urk. 11/194). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/197-203) setzte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. November 2013 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertels rente herab ( Urk. 11/205; Urk. 11/207 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. November 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Wei ter ausrichtung der bisherigen ganzen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Janu ar 2014 ( Urk.
10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2014 zur Kenntnis ge bracht wur de. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) die unent gelt liche Rechts pflege und Rech tsvertretung bewilligt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der an wendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho d e der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung be stünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen) .
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es
sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens ent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch
Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.3
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung ver zichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollen verteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Fa milie zu einigen ( Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang ein zu räumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer ein zu stufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichts punkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozia len und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei kei nem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194
in fine ; SVR 1994 IV Nr.
17 E.
4a, AHI 1997 S.
289 und 1996 S.
197
f. E. 1c).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmel dungs verfahren . Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der In va li di tätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht. 1.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichte s über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Per son zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Triff t all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3. 2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosig keit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbe richt enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungs be richts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwer deführerin ab der Geburt ihres Kindes im Januar 2013 bei guter Gesundheit im Rahmen von 45 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 55 %
ent fielen in den Haushaltbereich. Die Einschränkung im Haushalt betrage 39.2 % . Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Drei viertelsrente . Die familiäre Situation sei sehr genau erfragt worden. Es sei heute üblich, dass oftmals beide Elternteile ihr Arbeitspensum reduzierten und sich die Kinderbetreuung teilten. Im Falle der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann weiterhin voll und sie selbst in einem Teilzeit pensum er werbs tätig wäre ( Urk. 2 Verfügungsteil 2; Urk. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei aus näher dargel egten Gründen (vgl. Urk. 1 S.
3 ff.) diskriminierend, dass bei Frauen, die eine Rente beziehen, im Gegensatz zu männlichen Rentenbezügern die Geburt eines Kindes automa tisch zu einem Statuswechsel und praktisch immer zu einer Reduktion der Rente führe. Dies stelle eine unzulässige Verallgemeinerung von Lebenserfahrungen dar.
Sie selbst habe anlässlich der Abklärung nicht gewusst, wie sich ihre Ant wort auf die Frage der hypothetischen Tätig keit im Gesundheitsfall auswirke , und sie sei auch nicht entsprechend aufgeklärt worden. Zudem sei die Wahl der Be messungsmethode von Anfang an hypothetisch gewesen, da sie nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Eine nochmalige hypothetische Statusänderung sei nicht nachvollziehbar. Es liege eine Verletzung von Bestimmungen der
Euro päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, nämlich Art. 14 EMRK ( Ge schlechterdiskriminierung ) und Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) vor. 2.3
Streitig und zu prüfen ist damit einzig die Frage, ob der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung der familiären Verhältnisse nicht mehr nach der allgemeinen, sondern neu nach der gemi schten Methode zu be urteilen ist , mithin ob von einem Statuswechsel auszugehen und die Rentenher absetzung rechtens ist. Unbestritten und damit nicht zu prüfen ist das Ausmass ihrer Arbe itsunfähigkeit. 3. 3.1
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 11/194) hielt die Ab klärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, auf die Fragen adä quat zu antworten (S.
1). Die Beschwerdeführerin sei bisher zu 100 %
ar beits tätig gewesen. Die Frage betreffend die Erwerbstätigkeit bei guter Gesund heit sei ausführlich vor Ort mit ihr besprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Frage hingewiesen worden. Es sei klar geworden, dass sie mit dieser hypothetischen Frage („wie wäre Ihre Situa tion bei guter Gesundheit?“) überfordert sei. Sie weise darauf hin, dass sie be reits krank zur Welt gekommen
sei . Weiter habe sie festgehalten, w enn sie nicht krank wäre, sie sicherlich einen richtigen Beruf erlernt hätte und keine Rente der Invalidenversicherung beziehen
würde . Wie heute ihr Leben als Mutter bei guter Gesundheit tatsächlich aussehen würde, könne sie nicht beurteilen. Ihr Wunsch wäre es jedoch, wieder zu arbeiten. Aber bei ihrer Arbeit im geschütz ten Rah men lohne sich die Organisation eines Krippenplatzes in finanzieller Hinsicht nicht. Ihre Eltern und ihr Ehemann arbeiteten ebenfalls und könnten sich nicht fix um das Kind kümmern. Eventuell könne sie sich vorstellen, im Rahmen von 40-50 % wieder einer Teilzeittätigkeit nachzugehen ( Ziff. 2.5). Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diese hypothetische Frage und deren Tragweite zu beantworten. Selbst ihre Eltern hätten erklärt, dass sie sich bisher nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt hätten. Bislang habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit in der geschützten Stätte monatlich Fr. 623.-- verdient, so dass ein Krippenplatz finanziell tatsächlich keinen Sinn mache. Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation gezwungen wäre, ei ner
Teilzeittätigkeit nachzugehen, um aktiv zum Familienbudget beizutragen, da das Einkommen des Ehemannes nicht ausreiche . Deshalb sei von einer Er werbs tätig keit von durchschnittlich 45 % und einer Haushalttätigkeit von 55 % auszu gehen ( Ziff. 2.5). Das Einkommen des Ehemannes betrage
rund
Fr. 3‘56 3 . -- monatlich (variabel, da im Stundenlohn). Die Mietkosten beliefen sich auf Fr. 1‘400.-- monatlich. Bei Be darf unterstütze der Vater der Beschwerdeführerin die Familie; so habe er im Winter zwei Monatsmieten bezahlt, da das Einkommen ihres Ehemannes nicht ausgereicht habe ( Ziff. 2.6). 3.2
Im Rahmen des Einspracheverfahrens hielt die Abklärungsperson fest, bei Kind heitsinvaliden sei die hypothetische Frage einer Erwerbstätigkeit bei guter Ge sundheit oftmals schwierig zu beantworten, weshalb sie der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung besonders genau erklärt worden sei. Falls Eltern aus finanziellen Gründen auf wirtschaftliche Unterstützung des Sozialamtes ange wiesen seien, wende das Sozialamt die sogenannten SKOS-Richtlinien an. Diese besagten, dass bis zum vollendeten 3. Altersjahr des Kindes kein Druck des So zialamtes hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit der Mutter ausgeübt werde, wes hal b frühestens ab dem 4. Altersjahr eine 50%ige Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 % und erwirt schafte ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 3‘56 3 . -- . Zusätzlich arbeite er nun s amstags und erwirtschafte rund Fr. 800.--. Die Kinderbetreuung falle dem entsprechend in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. Diese identi fi ziere sich stark mit ihrer Schwägerin, wel che ebenfalls als Mutter in einem Teilzeit pensum ausserhäuslich erwerbstätig sei. Die familiäre Situation sei sehr genau erfragt worden. Es sei heute je nach Erwerbsbiographie und beruflicher Tätig keit durchaus üblich, dass beide El ternteile nach der Geburt ihr Pensum reduzierten. Im vorliegenden Fall sei aber mit überwiegender Wahrschein lich keit davon aus zugehen, dass der Ehemann weiterhin zu 100 % und die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall teilzeiter werbstätig wäre ( Urk. 11/204/2). 4. 4.1
Da die Beschwerdeführerin im Januar 2013 Mutter wurde, war die Beschwerde gegnerin gehalten, ihren Status zu überprüfen, kann dies doch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen mit sich bringen, auch wenn der Ge sundheitszustand der versicherten Person wie vorliegend gleich gebliebenen ist (vgl. vorstehend E. 1.1). 4.2
Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Abklärungsbericht nicht den praxisgemässen Anforderungen (vgl.
vorstehend E.
1.4) genügen wür de. Dies macht im Wesentlichen auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die finanziellen Verhältnisse der Familie und die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind wurden durch die Abklärungsperson genau erfragt. Da die Beschwer de füh rerin nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen ist , ist verständlich, dass sie mit der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit wenig anfan gen konnte . Dies wurde auch von der Abklärungsperson erkannt. Aus diesem Um stand allein kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführe rin bei guter Gesundheit auch nach der Geburt ihres Kindes voll erwerbstätig ge blieben wäre, zumal sie aufgrund ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit - wenn auch in geschütztem Rahmen - eine Vorstellung von Voll- und Teilzeittätigkeit hat. Dies folgt nicht zuletzt aus ihrer Aussage, dass ihre Eltern und ihr Ehemann ebenfalls arbeiteten und sich nicht regelmässig um das Kind kümmern könnten , weshalb sie sich e ventuell vorstellen könne , im Rahmen von 40-50 % wieder einer Teilzeittätigkeit nachzugehen (vgl. vorstehend E. 3.1). Dass sie im Gesund heitsfall
auch nach der Geburt ihres Kindes voll erwerbstätig sein würde, hat sie h ingegen mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich festgehalten, dass es ihr Wunsch wäre, wieder zu arbeiten. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 45 %
erwerbs- und 55 %
haushalttätig stützte sich in nachvollziehbarer Weise
auf die erhältlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie und be rücksichtigt die Gegebe nheiten des vorliegenden Einzel falles. Sie be schränkt sich nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statis tische Erhe bungen und Er fahrungswerte, was allein unzulässig wäre (vgl. E. 1.3 ). 4.3
Die zur Festlegung der Qualifikation vorausgesetzte Einzelfallbeurteilung bedeu tet
bei entsprechenden Anhaltspunkten, dass auch Männer nach der Geburt ih res Kindes neu qualifiziert werden können
(vgl. dazu die Erhebungen des Bun des am tes für Statistik 2014, wonach 12.3 %
der Väter mit Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren Teilzeit arbeiten; www.bfs.admin.ch /Erwerbssituation von Müt tern und Vätern nach Alter des jüngsten Kindes im Haushalt ). Dass dies e Neu quali fikation seltener geschieht, ist nicht auf eine
invalidenversicherungsrechtli che Diskriminierung der Frauen zurückzuführen, sondern bildet bei einzelfall weiser
Be trachtung die immer noch bestehende Realität ab , wonach mehr Frauen als Männer nach der Geburt Teilzeit arbeiten können , wollen oder dür fen . In diesem Sinne äusserte sich auch das Bundesgericht (vgl. das Urteil 9C_49/ 2008 vom 2 8. Juli 2008; E.
3.4), indem es festhielt: „ Es trifft zwar zu, dass die gemischte Methode, wie sie durch das Bundesgericht in ständiger Pra xis gehandhabt wird, zum Verlust oder zur Reduktion eines bisherigen Renten anspruches führen kann, falls die versicherte Person mit überwiegender Wahr scheinlichkeit - in der Regel im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes - nunmehr auch im Gesund heits fall keine oder keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausüben würde. Der da raus resultierende Einkommensverlust ist aber nicht in validitätsbedingt ; viel mehr erleiden auch gesunde Personen eine Einkommens einbusse , wenn sie infolge der Geburt eines Kindes ihre bisherige Erwerbstätig keit reduzieren oder aufgeben. Die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zur gemischten Methode ist eine Kritik an der Tatsache, dass Personen (in der Mehrzahl der Fälle Frauen) einen Erwerbsausfall erleiden, wenn sie nach der Geburt eines Kindes ihre Er werbstätigkeit reduzieren. Diese gesellschaftliche Gegebenheit ist indes nicht Folge gesundheitsbedingter Faktoren und daher auch nicht durch die Invaliden ver sicherung auszugleichen. Es kann darin keine Diskriminierung und auch sonst keine Verfassungs- oder EM RK -Verletzung er blickt werden (…). “ Auch vorliegend ist deshalb keine Diskriminierung festzustellen. Die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als nunmehr Teilerwerbstätige ist somit korrekt vor genommen worden. 4.4
Was die Ver ein barkeit der gemischten Methode im Allgemeinen mit der EMRK, namentlich Art. 8 EMRK, betrifft, ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen (BGE 137 V 334 E. 6). 4.5
Nachdem die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin unbe stritten und nicht zu beanstanden ist, erweist sich der angefochtene Entschei d als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Mai 2015 ( Urk. 15/2) ist Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich,
bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘348.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 . 3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 2‘348.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1985, leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewegungsstö rung (vgl. Urk. 11/134/5 ), an einer residuellen spastischen Tetraparese , beidsei ti gem Hallux
valgus und einer Makrozephalie ( Urk. 11/196/2 oben) und bezieh t seit 1. Oktober 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 11/128). Am 9. Januar 2013 wurde die Versicherte Mutter ( Urk. 11/185). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin eine Revi sion der Rente ( Urk. 11/191), in deren Rahmen auch eine Haushaltabklärung durch geführt wurde (Bericht vom 1 3. Juni 2013; Urk. 11/194). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/197-203) setzte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. November 2013 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertels rente herab ( Urk. 11/205; Urk. 11/207 = Urk. 2).
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).
E. 1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs.
E. 1.3 ). 4.3
Die zur Festlegung der Qualifikation vorausgesetzte Einzelfallbeurteilung bedeu tet
bei entsprechenden Anhaltspunkten, dass auch Männer nach der Geburt ih res Kindes neu qualifiziert werden können
(vgl. dazu die Erhebungen des Bun des am tes für Statistik 2014, wonach 12.3 %
der Väter mit Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren Teilzeit arbeiten; www.bfs.admin.ch /Erwerbssituation von Müt tern und Vätern nach Alter des jüngsten Kindes im Haushalt ). Dass dies e Neu quali fikation seltener geschieht, ist nicht auf eine
invalidenversicherungsrechtli che Diskriminierung der Frauen zurückzuführen, sondern bildet bei einzelfall weiser
Be trachtung die immer noch bestehende Realität ab , wonach mehr Frauen als Männer nach der Geburt Teilzeit arbeiten können , wollen oder dür fen . In diesem Sinne äusserte sich auch das Bundesgericht (vgl. das Urteil 9C_49/ 2008 vom 2 8. Juli 2008; E.
3.4), indem es festhielt: „ Es trifft zwar zu, dass die gemischte Methode, wie sie durch das Bundesgericht in ständiger Pra xis gehandhabt wird, zum Verlust oder zur Reduktion eines bisherigen Renten anspruches führen kann, falls die versicherte Person mit überwiegender Wahr scheinlichkeit - in der Regel im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes - nunmehr auch im Gesund heits fall keine oder keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausüben würde. Der da raus resultierende Einkommensverlust ist aber nicht in validitätsbedingt ; viel mehr erleiden auch gesunde Personen eine Einkommens einbusse , wenn sie infolge der Geburt eines Kindes ihre bisherige Erwerbstätig keit reduzieren oder aufgeben. Die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zur gemischten Methode ist eine Kritik an der Tatsache, dass Personen (in der Mehrzahl der Fälle Frauen) einen Erwerbsausfall erleiden, wenn sie nach der Geburt eines Kindes ihre Er werbstätigkeit reduzieren. Diese gesellschaftliche Gegebenheit ist indes nicht Folge gesundheitsbedingter Faktoren und daher auch nicht durch die Invaliden ver sicherung auszugleichen. Es kann darin keine Diskriminierung und auch sonst keine Verfassungs- oder EM RK -Verletzung er blickt werden (…). “ Auch vorliegend ist deshalb keine Diskriminierung festzustellen. Die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als nunmehr Teilerwerbstätige ist somit korrekt vor genommen worden. 4.4
Was die Ver ein barkeit der gemischten Methode im Allgemeinen mit der EMRK, namentlich Art. 8 EMRK, betrifft, ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen (BGE 137 V 334 E. 6). 4.5
Nachdem die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin unbe stritten und nicht zu beanstanden ist, erweist sich der angefochtene Entschei d als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Mai 2015 ( Urk. 15/2) ist Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich,
bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘348.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 . 3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 2‘348.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard
E. 1.4 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichte s über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Per son zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Triff t all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3. 2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosig keit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbe richt enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungs be richts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 6. November 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Wei ter ausrichtung der bisherigen ganzen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Janu ar 2014 ( Urk.
10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2014 zur Kenntnis ge bracht wur de. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) die unent gelt liche Rechts pflege und Rech tsvertretung bewilligt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwer deführerin ab der Geburt ihres Kindes im Januar 2013 bei guter Gesundheit im Rahmen von 45 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 55 %
ent fielen in den Haushaltbereich. Die Einschränkung im Haushalt betrage 39.2 % . Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Drei viertelsrente . Die familiäre Situation sei sehr genau erfragt worden. Es sei heute üblich, dass oftmals beide Elternteile ihr Arbeitspensum reduzierten und sich die Kinderbetreuung teilten. Im Falle der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann weiterhin voll und sie selbst in einem Teilzeit pensum er werbs tätig wäre ( Urk. 2 Verfügungsteil 2; Urk. 10).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei aus näher dargel egten Gründen (vgl. Urk. 1 S.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist damit einzig die Frage, ob der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung der familiären Verhältnisse nicht mehr nach der allgemeinen, sondern neu nach der gemi schten Methode zu be urteilen ist , mithin ob von einem Statuswechsel auszugehen und die Rentenher absetzung rechtens ist. Unbestritten und damit nicht zu prüfen ist das Ausmass ihrer Arbe itsunfähigkeit. 3.
E. 3 ff.) diskriminierend, dass bei Frauen, die eine Rente beziehen, im Gegensatz zu männlichen Rentenbezügern die Geburt eines Kindes automa tisch zu einem Statuswechsel und praktisch immer zu einer Reduktion der Rente führe. Dies stelle eine unzulässige Verallgemeinerung von Lebenserfahrungen dar.
Sie selbst habe anlässlich der Abklärung nicht gewusst, wie sich ihre Ant wort auf die Frage der hypothetischen Tätig keit im Gesundheitsfall auswirke , und sie sei auch nicht entsprechend aufgeklärt worden. Zudem sei die Wahl der Be messungsmethode von Anfang an hypothetisch gewesen, da sie nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Eine nochmalige hypothetische Statusänderung sei nicht nachvollziehbar. Es liege eine Verletzung von Bestimmungen der
Euro päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, nämlich Art. 14 EMRK ( Ge schlechterdiskriminierung ) und Art.
E. 3.1 Anlässlich der Haushaltabklärung vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 11/194) hielt die Ab klärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, auf die Fragen adä quat zu antworten (S.
1). Die Beschwerdeführerin sei bisher zu 100 %
ar beits tätig gewesen. Die Frage betreffend die Erwerbstätigkeit bei guter Gesund heit sei ausführlich vor Ort mit ihr besprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Frage hingewiesen worden. Es sei klar geworden, dass sie mit dieser hypothetischen Frage („wie wäre Ihre Situa tion bei guter Gesundheit?“) überfordert sei. Sie weise darauf hin, dass sie be reits krank zur Welt gekommen
sei . Weiter habe sie festgehalten, w enn sie nicht krank wäre, sie sicherlich einen richtigen Beruf erlernt hätte und keine Rente der Invalidenversicherung beziehen
würde . Wie heute ihr Leben als Mutter bei guter Gesundheit tatsächlich aussehen würde, könne sie nicht beurteilen. Ihr Wunsch wäre es jedoch, wieder zu arbeiten. Aber bei ihrer Arbeit im geschütz ten Rah men lohne sich die Organisation eines Krippenplatzes in finanzieller Hinsicht nicht. Ihre Eltern und ihr Ehemann arbeiteten ebenfalls und könnten sich nicht fix um das Kind kümmern. Eventuell könne sie sich vorstellen, im Rahmen von 40-50 % wieder einer Teilzeittätigkeit nachzugehen ( Ziff. 2.5). Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diese hypothetische Frage und deren Tragweite zu beantworten. Selbst ihre Eltern hätten erklärt, dass sie sich bisher nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt hätten. Bislang habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit in der geschützten Stätte monatlich Fr. 623.-- verdient, so dass ein Krippenplatz finanziell tatsächlich keinen Sinn mache. Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation gezwungen wäre, ei ner
Teilzeittätigkeit nachzugehen, um aktiv zum Familienbudget beizutragen, da das Einkommen des Ehemannes nicht ausreiche . Deshalb sei von einer Er werbs tätig keit von durchschnittlich 45 % und einer Haushalttätigkeit von 55 % auszu gehen ( Ziff. 2.5). Das Einkommen des Ehemannes betrage
rund
Fr. 3‘56 3 . -- monatlich (variabel, da im Stundenlohn). Die Mietkosten beliefen sich auf Fr. 1‘400.-- monatlich. Bei Be darf unterstütze der Vater der Beschwerdeführerin die Familie; so habe er im Winter zwei Monatsmieten bezahlt, da das Einkommen ihres Ehemannes nicht ausgereicht habe ( Ziff. 2.6).
E. 3.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens hielt die Abklärungsperson fest, bei Kind heitsinvaliden sei die hypothetische Frage einer Erwerbstätigkeit bei guter Ge sundheit oftmals schwierig zu beantworten, weshalb sie der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung besonders genau erklärt worden sei. Falls Eltern aus finanziellen Gründen auf wirtschaftliche Unterstützung des Sozialamtes ange wiesen seien, wende das Sozialamt die sogenannten SKOS-Richtlinien an. Diese besagten, dass bis zum vollendeten 3. Altersjahr des Kindes kein Druck des So zialamtes hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit der Mutter ausgeübt werde, wes hal b frühestens ab dem 4. Altersjahr eine 50%ige Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 % und erwirt schafte ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 3‘56 3 . -- . Zusätzlich arbeite er nun s amstags und erwirtschafte rund Fr. 800.--. Die Kinderbetreuung falle dem entsprechend in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. Diese identi fi ziere sich stark mit ihrer Schwägerin, wel che ebenfalls als Mutter in einem Teilzeit pensum ausserhäuslich erwerbstätig sei. Die familiäre Situation sei sehr genau erfragt worden. Es sei heute je nach Erwerbsbiographie und beruflicher Tätig keit durchaus üblich, dass beide El ternteile nach der Geburt ihr Pensum reduzierten. Im vorliegenden Fall sei aber mit überwiegender Wahrschein lich keit davon aus zugehen, dass der Ehemann weiterhin zu 100 % und die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall teilzeiter werbstätig wäre ( Urk. 11/204/2). 4. 4.1
Da die Beschwerdeführerin im Januar 2013 Mutter wurde, war die Beschwerde gegnerin gehalten, ihren Status zu überprüfen, kann dies doch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen mit sich bringen, auch wenn der Ge sundheitszustand der versicherten Person wie vorliegend gleich gebliebenen ist (vgl. vorstehend E. 1.1). 4.2
Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Abklärungsbericht nicht den praxisgemässen Anforderungen (vgl.
vorstehend E.
1.4) genügen wür de. Dies macht im Wesentlichen auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die finanziellen Verhältnisse der Familie und die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind wurden durch die Abklärungsperson genau erfragt. Da die Beschwer de füh rerin nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen ist , ist verständlich, dass sie mit der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit wenig anfan gen konnte . Dies wurde auch von der Abklärungsperson erkannt. Aus diesem Um stand allein kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführe rin bei guter Gesundheit auch nach der Geburt ihres Kindes voll erwerbstätig ge blieben wäre, zumal sie aufgrund ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit - wenn auch in geschütztem Rahmen - eine Vorstellung von Voll- und Teilzeittätigkeit hat. Dies folgt nicht zuletzt aus ihrer Aussage, dass ihre Eltern und ihr Ehemann ebenfalls arbeiteten und sich nicht regelmässig um das Kind kümmern könnten , weshalb sie sich e ventuell vorstellen könne , im Rahmen von 40-50 % wieder einer Teilzeittätigkeit nachzugehen (vgl. vorstehend E. 3.1). Dass sie im Gesund heitsfall
auch nach der Geburt ihres Kindes voll erwerbstätig sein würde, hat sie h ingegen mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich festgehalten, dass es ihr Wunsch wäre, wieder zu arbeiten. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 45 %
erwerbs- und 55 %
haushalttätig stützte sich in nachvollziehbarer Weise
auf die erhältlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie und be rücksichtigt die Gegebe nheiten des vorliegenden Einzel falles. Sie be schränkt sich nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statis tische Erhe bungen und Er fahrungswerte, was allein unzulässig wäre (vgl. E.
E. 3.5 und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen).
E. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) vor.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.01104 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Lienhard Urteil vom
13. Mai 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron Maron Zirngast Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1985, leidet seit Geburt an einer cerebralen Bewegungsstö rung (vgl. Urk. 11/134/5 ), an einer residuellen spastischen Tetraparese , beidsei ti gem Hallux
valgus und einer Makrozephalie ( Urk. 11/196/2 oben) und bezieh t seit 1. Oktober 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung ( Urk. 11/128). Am 9. Januar 2013 wurde die Versicherte Mutter ( Urk. 11/185). Die Sozialversi che rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, veranlasste daraufhin eine Revi sion der Rente ( Urk. 11/191), in deren Rahmen auch eine Haushaltabklärung durch geführt wurde (Bericht vom 1 3. Juni 2013; Urk. 11/194). Nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 11/197-203) setzte die IV-Stelle mit Verfü gung vom 6. November 2013 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertels rente herab ( Urk. 11/205; Urk. 11/207 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 6. November 2013 ( Urk.
2) erhob die Versicherte am 2. Dezember 2013 Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Wei ter ausrichtung der bisherigen ganzen Rente. Mit Beschwerdeantwort vom 2 1. Janu ar 2014 ( Urk.
10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Be schwerde, was der Beschwerdeführerin am 1 8. Februar 2014 zur Kenntnis ge bracht wur de. Gleichzeitig wurde ihr antragsgemäss ( Urk. 1 S. 1) die unent gelt liche Rechts pflege und Rech tsvertretung bewilligt ( Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn
sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). 1.2
Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Ge sichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung (IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der an wendbaren Invaliditätsbemessungsmethode.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, führt je zur Anwendung einer anderen Me tho d e der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, ge misch te Methode) und ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Üb rigen un veränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchti gung be stünde. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in wel chem Pensum sie hypothetisch, das heisst ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre ( Art. 27 bis IVV). Die ge mischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemes sung des Invaliditätsgrades (BGE 133 V 504 E. 3.3 mit Hinweisen).
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die kon krete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme ei ner im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er werbs tätigkeit ist der im Sozialversi che rungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfor der lich ( BGE 137 V 334 E.
3.2, 130 V 393 E.
3.3, 125 V 146 E.
2c, je mit Hin weisen) .
Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigun gen und Begabungen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_915/2012 vom 1 5. Mai 2013 mit Hinweisen auf BGE 133 V 504 E. 3.3).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditäts be mess ungs methode und damit der Beantwortung der entscheiden den Statusfrage handelt es
sich um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willens ent schei dungen der versicherten Person berücksichtigen muss. Dies gilt auch für die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beein trächtigung erwerbstätig wäre. Diese inneren Tatsa chen sind indessen einer direk ten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypo thetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch
Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Le benserfahrung mitberücksichtigt wer den. Rechtsfragen sind hingegen Folgerun gen, die ausschliesslich
- losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allge meine Lebenserfahrung gestützt wer den oder die Frage, ob aus festgestellten In dizien mit Recht auf bestimmte Rechts folgen geschlossen worden ist (vgl. Ur teile des Bundesgerichts 9C_287/2013 vom 8. November 2013 E. 3.5
und 8C_511/2013 vom 3 0. Dezem ber 2013, je mit Hinweisen). 1.3
Bei verheirateten Versicherten ist überdies die eherechtliche Aufgaben- und Rollenverteilung im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft zu beachten. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Eherecht die Gleichberechtigung der Eheleute verwirklicht und auf jede gesetzlich bestimmte Aufgabenteilung ver zichtet hat. Es ist ausdrücklich dem Ehepaar überlassen, sich über die Rollen verteilung sowie über Art und Umfang ihrer Beiträge an den Unterhalt der Fa milie zu einigen ( Art. 163 Abs. 2 ZGB) und sich über die für die Bestreitung ihrer eigenen und der Bedürfnisse ihrer Kinder zweckmässige und notwendige Aufgabenteilung zu verständigen (BGE 117 V 194, 114 II 13 E. 3). Mit dieser Freiheit der Eheleute in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft ist es nicht zu vereinbaren, einer traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang ein zu räumen und die beruflich-erwerblichen Interessen der Ehefrau geringer ein zu stufen als diejenigen des Ehemannes (BGE 117 V 194). Ob eine versicherte Person ohne Gesundheitsschaden ganz oder teilweise erwerbstätig wäre oder den Haushalt besorgen würde, ist somit auch unter eherechtlichen Gesichts punkten aufgrund einer Gesamtwürdigung der persönlichen, beruflichen, sozia len und ökonomischen Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, wobei kei nem dieser Kriterien zum vornherein vorrangige Bedeutung zukommt (BGE 117 V 194
in fine ; SVR 1994 IV Nr.
17 E.
4a, AHI 1997 S.
289 und 1996 S.
197
f. E. 1c).
Diese Grundsätze gelten auch bei der Rentenrevision und im Neuanmel dungs verfahren . Die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der In va li di tätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person nicht. 1.4
Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Mass gabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz . 3084 ff. des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesund heit lichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil 9C_201/2011 vom 5. Septem ber 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86).
Für den Beweiswert eines Berichte s über die Abklärung im Haushalt einer ver sicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E.
3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhält nissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beein träch tigungen und Behinderun gen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Per son zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Be richt aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detail liert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Triff t all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3. 2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betref fend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosig keit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklä rungsbe richt enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haus halt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungs be richts , der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teiler werbs tätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hin weisen ).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwer deführerin ab der Geburt ihres Kindes im Januar 2013 bei guter Gesundheit im Rahmen von 45 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die restlichen 55 %
ent fielen in den Haushaltbereich. Die Einschränkung im Haushalt betrage 39.2 % . Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 62 % und damit Anspruch auf eine Drei viertelsrente . Die familiäre Situation sei sehr genau erfragt worden. Es sei heute üblich, dass oftmals beide Elternteile ihr Arbeitspensum reduzierten und sich die Kinderbetreuung teilten. Im Falle der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann weiterhin voll und sie selbst in einem Teilzeit pensum er werbs tätig wäre ( Urk. 2 Verfügungsteil 2; Urk. 10). 2.2
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es sei aus näher dargel egten Gründen (vgl. Urk. 1 S.
3 ff.) diskriminierend, dass bei Frauen, die eine Rente beziehen, im Gegensatz zu männlichen Rentenbezügern die Geburt eines Kindes automa tisch zu einem Statuswechsel und praktisch immer zu einer Reduktion der Rente führe. Dies stelle eine unzulässige Verallgemeinerung von Lebenserfahrungen dar.
Sie selbst habe anlässlich der Abklärung nicht gewusst, wie sich ihre Ant wort auf die Frage der hypothetischen Tätig keit im Gesundheitsfall auswirke , und sie sei auch nicht entsprechend aufgeklärt worden. Zudem sei die Wahl der Be messungsmethode von Anfang an hypothetisch gewesen, da sie nie im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen sei. Eine nochmalige hypothetische Statusänderung sei nicht nachvollziehbar. Es liege eine Verletzung von Bestimmungen der
Euro päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vor, nämlich Art. 14 EMRK ( Ge schlechterdiskriminierung ) und Art. 8 EMRK (Achtung des Familienlebens) vor. 2.3
Streitig und zu prüfen ist damit einzig die Frage, ob der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin aufgrund der Änderung der familiären Verhältnisse nicht mehr nach der allgemeinen, sondern neu nach der gemi schten Methode zu be urteilen ist , mithin ob von einem Statuswechsel auszugehen und die Rentenher absetzung rechtens ist. Unbestritten und damit nicht zu prüfen ist das Ausmass ihrer Arbe itsunfähigkeit. 3. 3.1
Anlässlich der Haushaltabklärung vom 1 0. Juni 2013 ( Urk. 11/194) hielt die Ab klärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei in der Lage, auf die Fragen adä quat zu antworten (S.
1). Die Beschwerdeführerin sei bisher zu 100 %
ar beits tätig gewesen. Die Frage betreffend die Erwerbstätigkeit bei guter Gesund heit sei ausführlich vor Ort mit ihr besprochen worden. Die Beschwerdeführerin sei auf die Wichtigkeit dieser hypothetischen Frage hingewiesen worden. Es sei klar geworden, dass sie mit dieser hypothetischen Frage („wie wäre Ihre Situa tion bei guter Gesundheit?“) überfordert sei. Sie weise darauf hin, dass sie be reits krank zur Welt gekommen
sei . Weiter habe sie festgehalten, w enn sie nicht krank wäre, sie sicherlich einen richtigen Beruf erlernt hätte und keine Rente der Invalidenversicherung beziehen
würde . Wie heute ihr Leben als Mutter bei guter Gesundheit tatsächlich aussehen würde, könne sie nicht beurteilen. Ihr Wunsch wäre es jedoch, wieder zu arbeiten. Aber bei ihrer Arbeit im geschütz ten Rah men lohne sich die Organisation eines Krippenplatzes in finanzieller Hinsicht nicht. Ihre Eltern und ihr Ehemann arbeiteten ebenfalls und könnten sich nicht fix um das Kind kümmern. Eventuell könne sie sich vorstellen, im Rahmen von 40-50 % wieder einer Teilzeittätigkeit nachzugehen ( Ziff. 2.5). Dazu hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen, diese hypothetische Frage und deren Tragweite zu beantworten. Selbst ihre Eltern hätten erklärt, dass sie sich bisher nicht mit dieser Thematik auseinandergesetzt hätten. Bislang habe die Beschwerdeführerin bei ihrer Arbeit in der geschützten Stätte monatlich Fr. 623.-- verdient, so dass ein Krippenplatz finanziell tatsächlich keinen Sinn mache. Dennoch sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer finanziellen Situation gezwungen wäre, ei ner
Teilzeittätigkeit nachzugehen, um aktiv zum Familienbudget beizutragen, da das Einkommen des Ehemannes nicht ausreiche . Deshalb sei von einer Er werbs tätig keit von durchschnittlich 45 % und einer Haushalttätigkeit von 55 % auszu gehen ( Ziff. 2.5). Das Einkommen des Ehemannes betrage
rund
Fr. 3‘56 3 . -- monatlich (variabel, da im Stundenlohn). Die Mietkosten beliefen sich auf Fr. 1‘400.-- monatlich. Bei Be darf unterstütze der Vater der Beschwerdeführerin die Familie; so habe er im Winter zwei Monatsmieten bezahlt, da das Einkommen ihres Ehemannes nicht ausgereicht habe ( Ziff. 2.6). 3.2
Im Rahmen des Einspracheverfahrens hielt die Abklärungsperson fest, bei Kind heitsinvaliden sei die hypothetische Frage einer Erwerbstätigkeit bei guter Ge sundheit oftmals schwierig zu beantworten, weshalb sie der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung besonders genau erklärt worden sei. Falls Eltern aus finanziellen Gründen auf wirtschaftliche Unterstützung des Sozialamtes ange wiesen seien, wende das Sozialamt die sogenannten SKOS-Richtlinien an. Diese besagten, dass bis zum vollendeten 3. Altersjahr des Kindes kein Druck des So zialamtes hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit der Mutter ausgeübt werde, wes hal b frühestens ab dem 4. Altersjahr eine 50%ige Erwerbstätigkeit zugemutet werde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin arbeite zu 100 % und erwirt schafte ein monatliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 3‘56 3 . -- . Zusätzlich arbeite er nun s amstags und erwirtschafte rund Fr. 800.--. Die Kinderbetreuung falle dem entsprechend in den Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin. Diese identi fi ziere sich stark mit ihrer Schwägerin, wel che ebenfalls als Mutter in einem Teilzeit pensum ausserhäuslich erwerbstätig sei. Die familiäre Situation sei sehr genau erfragt worden. Es sei heute je nach Erwerbsbiographie und beruflicher Tätig keit durchaus üblich, dass beide El ternteile nach der Geburt ihr Pensum reduzierten. Im vorliegenden Fall sei aber mit überwiegender Wahrschein lich keit davon aus zugehen, dass der Ehemann weiterhin zu 100 % und die Beschwer deführerin im Gesundheitsfall teilzeiter werbstätig wäre ( Urk. 11/204/2). 4. 4.1
Da die Beschwerdeführerin im Januar 2013 Mutter wurde, war die Beschwerde gegnerin gehalten, ihren Status zu überprüfen, kann dies doch eine erhebliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen mit sich bringen, auch wenn der Ge sundheitszustand der versicherten Person wie vorliegend gleich gebliebenen ist (vgl. vorstehend E. 1.1). 4.2
Es lassen sich keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass der Abklärungsbericht nicht den praxisgemässen Anforderungen (vgl.
vorstehend E.
1.4) genügen wür de. Dies macht im Wesentlichen auch die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die finanziellen Verhältnisse der Familie und die Betreuungsmöglichkeiten für das Kind wurden durch die Abklärungsperson genau erfragt. Da die Beschwer de füh rerin nie im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen ist , ist verständlich, dass sie mit der Frage nach der hypothetischen Erwerbstätigkeit wenig anfan gen konnte . Dies wurde auch von der Abklärungsperson erkannt. Aus diesem Um stand allein kann aber nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführe rin bei guter Gesundheit auch nach der Geburt ihres Kindes voll erwerbstätig ge blieben wäre, zumal sie aufgrund ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit - wenn auch in geschütztem Rahmen - eine Vorstellung von Voll- und Teilzeittätigkeit hat. Dies folgt nicht zuletzt aus ihrer Aussage, dass ihre Eltern und ihr Ehemann ebenfalls arbeiteten und sich nicht regelmässig um das Kind kümmern könnten , weshalb sie sich e ventuell vorstellen könne , im Rahmen von 40-50 % wieder einer Teilzeittätigkeit nachzugehen (vgl. vorstehend E. 3.1). Dass sie im Gesund heitsfall
auch nach der Geburt ihres Kindes voll erwerbstätig sein würde, hat sie h ingegen mit keinem Wort erwähnt, sondern lediglich festgehalten, dass es ihr Wunsch wäre, wieder zu arbeiten. Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 45 %
erwerbs- und 55 %
haushalttätig stützte sich in nachvollziehbarer Weise
auf die erhältlichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie und be rücksichtigt die Gegebe nheiten des vorliegenden Einzel falles. Sie be schränkt sich nicht auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statis tische Erhe bungen und Er fahrungswerte, was allein unzulässig wäre (vgl. E. 1.3 ). 4.3
Die zur Festlegung der Qualifikation vorausgesetzte Einzelfallbeurteilung bedeu tet
bei entsprechenden Anhaltspunkten, dass auch Männer nach der Geburt ih res Kindes neu qualifiziert werden können
(vgl. dazu die Erhebungen des Bun des am tes für Statistik 2014, wonach 12.3 %
der Väter mit Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren Teilzeit arbeiten; www.bfs.admin.ch /Erwerbssituation von Müt tern und Vätern nach Alter des jüngsten Kindes im Haushalt ). Dass dies e Neu quali fikation seltener geschieht, ist nicht auf eine
invalidenversicherungsrechtli che Diskriminierung der Frauen zurückzuführen, sondern bildet bei einzelfall weiser
Be trachtung die immer noch bestehende Realität ab , wonach mehr Frauen als Männer nach der Geburt Teilzeit arbeiten können , wollen oder dür fen . In diesem Sinne äusserte sich auch das Bundesgericht (vgl. das Urteil 9C_49/ 2008 vom 2 8. Juli 2008; E.
3.4), indem es festhielt: „ Es trifft zwar zu, dass die gemischte Methode, wie sie durch das Bundesgericht in ständiger Pra xis gehandhabt wird, zum Verlust oder zur Reduktion eines bisherigen Renten anspruches führen kann, falls die versicherte Person mit überwiegender Wahr scheinlichkeit - in der Regel im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes - nunmehr auch im Gesund heits fall keine oder keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausüben würde. Der da raus resultierende Einkommensverlust ist aber nicht in validitätsbedingt ; viel mehr erleiden auch gesunde Personen eine Einkommens einbusse , wenn sie infolge der Geburt eines Kindes ihre bisherige Erwerbstätig keit reduzieren oder aufgeben. Die Kritik an der bundesgerichtlichen Rechtspre chung zur gemischten Methode ist eine Kritik an der Tatsache, dass Personen (in der Mehrzahl der Fälle Frauen) einen Erwerbsausfall erleiden, wenn sie nach der Geburt eines Kindes ihre Er werbstätigkeit reduzieren. Diese gesellschaftliche Gegebenheit ist indes nicht Folge gesundheitsbedingter Faktoren und daher auch nicht durch die Invaliden ver sicherung auszugleichen. Es kann darin keine Diskriminierung und auch sonst keine Verfassungs- oder EM RK -Verletzung er blickt werden (…). “ Auch vorliegend ist deshalb keine Diskriminierung festzustellen. Die Qualifika tion der Beschwerdeführerin als nunmehr Teilerwerbstätige ist somit korrekt vor genommen worden. 4.4
Was die Ver ein barkeit der gemischten Methode im Allgemeinen mit der EMRK, namentlich Art. 8 EMRK, betrifft, ist auf die entsprechenden Ausführungen des Bundesgerichts zu verweisen (BGE 137 V 334 E. 6). 4.5
Nachdem die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin unbe stritten und nicht zu beanstanden ist, erweist sich der angefochtene Entschei d als rechtens . Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. 5.1
Die Gerichtskosten nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und
ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 5 .2
Nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Mai 2015 ( Urk. 15/2) ist Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich,
bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2‘348.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 5 . 3
Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 2‘348.45 (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse ent schädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jürg Maron - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannLienhard