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IV.2018.01030

Invalidenrente, angeordnetes psychiatrisches Gutachten ist nicht beweiskräftig, Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen

Zürich SozVersG · 2020-02-09 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1965, hat den Beruf der Detailhandelsangestellten EBA erlernt und war danach in diesem Beruf wie auch als Sachb e arbeiterin Admin i stration und im Rechnungswesen in verschieden en Unternehmen tätig (vgl. Urk. 7/118) .

Z uletzt arbeitete sie seit Januar 2014 bei der Z.___ AG als Disponentin , welche Anstellung ihr , nachdem sie seit 24. Juli 2014 vollständig krankgeschrieben war,

per 30. Nove mber 2014 durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde (Urk. 7/21) . Mit Gesuch vo m 15. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis auf seit 2002 bestehende Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistu ngs bezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Psychiater (Urk.

7/19 ) ,

bei der letzten Arbeitgeberin ( Z.___ AG, Urk. 7/21) wie auch beim zuständigen Krankentaggeldversicherer (Urk. 7/13 , Urk. 7/18 ) Berichte und Unterlagen ein und führte am 2 0. Januar 2015 mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (U r k . 7/12). Mit Vorbescheid vom 29. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da keine längerdauernde oder bleibende Erwerbsunfähig keit im Sinne des Gesetzes ausgew iesen sei (Urk. 7/23). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2015 , ergänzt durch Eingabe vom 2 9. Juni 2015, Einwand ( Urk. 7/24 sowie Urk. 7/34-35).

Vom 9. September bis 17.

November 2015 weilte die Versicherte in der i nte grier ten Psychiatrie A.___

zur stationär en

Therapie (Urk. 7/39). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin a m 2 6. Januar 2016 e ine psychiatrische Begutachtung der V ersicherten ( Urk. 7/44), welche Begutachtung jedoch ausgesetzt wurde (Urk. 7/46) , da die Versicherte vo m 22. Januar bis 20.

Mai 2016 wiederum in der A.___ in - teilstationärer - Behandlung war (vgl. Urk. 7/53). Nach Abschluss der Behandlung in der A.___

führte die IV-Stelle verschiedene Eingliederungs - massnahmen durch

(Potentialabklärung bei B.___ vom 17. Oktober bis 11. November 2016 [Urk. 7/55 und Urk. 7/64], Arbeitstrainin g im Bürozentrum bei B.___ vom 3. Januar bis 30. Juni 2017 [Urk. 7/66] sowie ein Arbeitstrainin g im 1. Arbeitsmarkt bei der Firma C.___

vo m 3. Juli bis 31. Dezember 2017 [Urk. 7/87 und Urk. 7/104]); ebenfalls erteilte sie Kostengutsprache für ein extern es Coaching ( achtsamkeits basierte Einzelbegleitung, Urk. 7/77). Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abge schlos sen würden (Urk. 7/98). Nach Einholung eines weiteren Berichts beim behandeln den P sychiater (Urk. 7/107) veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten , womit sie Dr. med. D.___ , Facharzt f ü r Psychiatrie und Psycho therapie FMH , beauftragte (Urk. 7/109). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/114) sowie nach Gewährung des rechtli c hen Gehörs hierzu (Stel lungnahme der Versicherten vom 30. August 2018 ; Urk. 7/121 ) h i e lt die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 7/123 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte hierorts am 22. November 2018 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 6. Oktober 2018 aufzuheben (1.), es sei der Versicherten eine Rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädi gungsfolge n zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 1).

Die IV - Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 17. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 29. Januar 2019 nahm die Beschwer deführerin zur Vernehmlassung Stellung («Replik», Urk. 9), welche Eingabe der IV-Stelle am 3 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass zwecks erneuter Beurteilung des Gesundheitszustandes ein Gutachten erstellt worden sei. Die se Abklärungen hätten ergeben, dass es der Versicherten seit jeher zumutbar gewesen sei, im Umfang von 70

% einer Arbeit nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit en von 100 % während den stationären und teilstationären Behandlungen sei en nachvollziehbar, begründeten jedoch keinen Leistungs anspruch ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ aus mehreren Gründen nicht abzustellen sei. So stehe dessen Einschätzung im Gegen satz zur Beurteilung des behan de l nden Psychia t ers , welcher festhalte, dass die Versicherte aus medizinischer Sicht nicht mehr als 50

% arbeitsfähig sei, was auch mit den Resultaten der Integrationsmass nahmen der letzten zwei Jahre einhergehe. Auch sei das Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlich und es komme hinzu , dass Dr. D.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit falsch herleite (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie seit 2005 behandelnder Psychiater der Versicherten, diagnos t i zierte in seinem Bericht vom 6. April 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re zidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10

F33.2) sowie eine generali sierte Angststörung (ICD-10

F 41.1 ). Er gab im Wesentlichen an, es bestehe eine schwere psychische Einschränkung. Die Patientin sei seit 1 2. August 2014 und

bis weiterhin völlig arbeitsunfähig, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei zur z eit nicht möglich (Urk. 7/19).

Am 22. Juni 2015 führte Dr. E.___ zuhanden der Rechtsvertreterin unter anderem aus, es bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren depressiven Störung sowie der generalisierten Angststörung ; aktuell bestünden keine psycho so ziale n Gründe für den langen und schweren Krank heitsverlauf . Neu werde er bei Anfrage der IV die Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung stellen (asthenisch e , abhängige und ängst lich vermeidende Persönlichkeit); die Arbeitsfähigkeit sei heute auf diese Faktoren zurückzuführen ( Urk. 7/34). 3.2

Im Austrittsbericht der A.___ vom 20. November 2015, wo die Versicherte vom 9. September bis 17. November 2015 stationär behandelt worden war, diagnosti zierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) sowie eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeidend en , selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (F61). Sie gaben im Wesentlichen an, seit November 2014 hätten nach der Kündigung zunehmende, vor allem soziale Ängste und Selbstzweifel im Rahmen von rezidivierenden , aktuell mittelgradigen depressiven Episoden bestanden mit teilweise selbstschädigendem Verhalten. B ei Austritt sei eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2015 attestiert worden. Nach der geplanten tagesklinischen Behan d l ung werde eine weiterführende Profilabklä rung im Rahmen eines Belastungstrainings sowie Arbeitsintegration, beispiels weise durch B.___ , empfohlen (Urk. 7/39). 3. 3

Im IV-Abklärungsberi cht der A.___ , Akut-Tagesklinik für Erwachsene, wo die Versicherte vom 2 2. Januar bis 2 0. Mai 2016 in teilstationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen am 2 8. April 2016 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht - bis mittelgradige Episode (F33.1), mindestens seit 2000, sowie eine kombinierte Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidenden, unsicheren sowie dependenten Anteilen.

Sie gaben im Wesentlichen an, die Einschränkungen der Versicherten zeigten sich in erster Linie in interpersonellen Situationen, sie leide unter grosser Bewertungs angst. Soziale Situationen bedeuteten in der Regel grossen Stress, was depressive Krisen und massive Ängste auslöse und mit dysfunktionalen Mustern einhergehe. V orausg e s e tzt, es finde sich ein adäquater Einsatzort für die Klientin, könne mittel - bis langfristig mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, vor erst sicher in reduziertem Umfang (max. 50

%) , gegebe nenfalls könne dieser Anteil sukzessive gesteigert werden. Im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung werde jedoch vorerst eine weiterführende Pro filabklärung im Rahmen eines Belastungs- und Aufbautrainings empfohlen (Urk. 7/53). 3.4

Im Abschlussbericht der B.___ über die vom 17. Oktob er bis 11. November 2016 durchgeführte

Potentialabklärung hielt die C ase - Managerin am

17. November 2016 zusammenfassend fest, die Versicherte habe überdurchschnittliches Pflichtbewusstsein und eine hohe Auftragsorientie rung gezeigt. Sie habe die geforderte vierstündige Präsenz ohne Ausnahme einhalten können, habe dabei jedoch ihre Belastungsgrenzen überschritten, was sich unter anderem in einer zunehmenden starken Erschöpfung gezeigt habe. Es sei ein grundsätzliches Eingliederungspotential erkennbar, welches jedoch lang sam aufgebaut und nachhalti g gefördert werden sollte , wozu ein Belastbarkeits training geeignet wäre (Urk. 7/64) .

Im Zwischenbericht vom 3.

Mai 2017 über das vom 3. Januar bis 3 0. Juni 2017 durchgeführte Arbeitstraining hielt die Case-Managerin zusammenfassend fest, die Versicherte habe die geforderte Präse nz von 4 Stunden an 5 T a gen mehrheit lich stabil erbringen können, habe dabei jedoch ihre persönliche Belastungs grenze überschritten, was sich in einer starken Erschöpfung gezeigt habe. Die Versicherte habe ein unverändert sehr hohes Pflichtgef ühl geg enüber der Erfüllung von fremden Erwartungen und Bedürfnissen gezeigt und im Gegensatz dazu die Verantwortung zur Selbstfürsorge nur ungenügend wahrgenommen. Die Arbeitsleistung habe im Verlauf des Arbeitstrainings gesteigert werden könn en, wobei die Versicherte selber die Fortschritte kaum habe sehen können ( Urk. 7/82).

Vom 3. Juli bis 3 1. Dezember 2017 fand ein Arbeitstraining i m 1. Arbeitsmarkt statt (Firma C.___ ). Im entsprechenden Abschlussbericht vom 2. Februar 2018 gab die zuständige C ase -M anagerin an, es sei leider nicht möglich gewesen, das Pensum - wie in den Zielen vereinbart - auf 80

% zu steigern. Das Arbeitstr a ining sei gut verlaufen, n ach den vier Stunden sei sie jeweils sehr müde und energielos gewesen und habe sich nicht im Stande gesehen, noch etwas im Haushalt zu erledigen. Die Vorgesetzten seien mit ihrer Arbeitsleitung zufrieden gewesen , hätten ihr aber mangels freier Stellen keine Anstellung in F.___

anbieten können (Urk. 7/104). 3.5

Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ diagnost i zierte in seinem Formularbericht vom 1 8. Januar 2018 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit äng stlich-vermeidenden, unsicheren und

dependenten Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine re zidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Er gab im Wesentlichen an, nach durchgeführten beruflichen Massnahmen sei die Patientin aktuell auf Stellensuche im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 50

%. Es bestehe w eiterhin eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Beglei tung. Aus seiner ( Dr. E.___

s) Sicht habe sich die gesundheitliche (psychische) Situation der Patientin nach Ab sch luss der stationä ren und teilstationären Behandlung im Rahmen der A.___

sowie im Rahmen der beruflichen Integrations versuche nicht meh r

verb e ssert. Er habe den Eindruck, dass die Patientin bei den beruflichen Massnahmen der letzten eineinhalb Jahre bei einem Pensum von 50

% immer an der absolut obersten Belastungsgrenze gewesen sei und auch immer lange Pausen benötigt habe. Sie leide weiterhin an einer persistieren den depressiven Symptomatik. Auch komme sie sehr schnell an ihre Belastungsgrenze und brauche auch bei einer Leistungsgrenze von 50

% vermehrt Pausen und eine stark verlängerte Erholungszeit. Es bestehe ab 1. Januar 2018 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50

% bzw. in einem strukturierten Rahmen mit Leistungsanforderung in ihrem Beruf sei die Patientin höchstens zu 30-40 % arbeitsfähig. Die Prognose sei ungünstig ( Urk. 7/107). 3.6

Im seinem zuhanden der IV-Stelle erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 2.

Juli 2018 ( Urk. 7/114) stellte Dr. med.

D.___

gestützt au f seine Untersuchung der Versicherten vom 1 8. Mai 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : gegenwärtiges depressives Syndrom (ICD-10 F33) leichter (ICD-10 F33.0) bis maximal mittelgradiger (ICD-10 F33.1) Ausprägung sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) ; als ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine ärztlich substi t uierte Abhängig keit von Z-Substanzen/Benzodiazepinen ( IC D -10 F 13.22; Urk. 7/114 S. 41) .

In seiner medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung gab

Dr. D.___

im Wesentlichen an, der berufliche Werdegang der Explorandin stelle sich vor der Kran k schreibung und bis zum letzte n effektiven Arbeitstag am 23. Juli 2014 überwiegend lückenlos und unauffällig un d mit einer bis dahin adäquaten beruflichen Leistungserbringung dar. Die relevanten Life Events, also der Tod beider Eltern im Jahre 2017, seien nachvollziehbar als relevante äussere Stressoren zu würdigen und erklärten – zumindest teilweise – die Schwierigkeiten der beruflichen Leistungserbringung im Jahre 2017 sowie Anfang 201 8. Die persönliche Situation stelle sich wie die berufliche unauffällig dar, die (geschie dene) Exp lo randin lebe heute ohne Partnerschaft, pf l ege indessen regelmässige soziale Kontakte zu mehreren engen Bezugspersonen und zeige in ihrer Beziehungsbiog r aphie keine von der Norm abweichende oder overt dysfunktio nale Beziehungsgestaltung. Die Explorandin habe Beziehungen gehabt, welche praktisch allesamt über viele Jahre angedauert hätten. Zudem bestünden Hinweise, dass die Explorandin neben ihrem Berufs- und Beziehungsleben auch einer normalen Freizeitaktivität nachgegangen sei und noch heute nachgehe (Gartenarbeit, Fitnesscenter, soziales Leben).

Allerdings habe die Untersuchung ein gegenwärtiges depressives Syndrom leich ter bis maximal mittelgradiger Ausprägung gezeigt. Ebenso nachvollziehbar sei durch die Untersuchung eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung gewesen , welche auch zukünftig im Rahmen emotionaler Belastungssituationen eine Affektlabilität, Selbstwertkrisen und ein en Lebensüberdruss erwarten lasse. Die regelmässige Einnahme von Zopiclon sowie die gelegentliche Einnahme von Lorazepam implizierten eine ärztlic h substituierte Abhän g igkeit von Z-Substan zen/Benzodiazepinen, welche sich zum heutigen Zeitpunkt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zwar noch nicht beeinträchtigend auswirke, gleichzeitig aber die Gefahr einer Dosiseskalation und möglicher zukünftige r Beeinträchtigung der Leistungserbringung in sich berge (S. 41).

Weiter gab Dr. D.___ an, d ie bisherigen Rehabilitations - und Eingliederungs bemühungen könnten insgesamt als erfolgreich bezeichnet werden (S. 42), dasselbe gelte für die bisherigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlungen. Auch d ie halbjährige Potentialabklärung bei B.___ sowie im Anschluss daran die halbjährige Beschäftigung bei C.___ seien insgesamt erfolgreich verlaufen , wenngleich das Ziel einer stabilen 80

% Leistungserbringung nicht habe erreicht werden können. Sie hätten l e tztlich zur Möglichkeit der Rückkehr zu C.___ im Rahmen einer bis Ende Juni 2018 befrist e ten 50

% Beschäftigung g e führt. Die derzeitige Bewerbung für e i ne Anstel l ung im ersten Arbeit s ma rkt mit 50

% Beschäftigungsgrad stelle T eil die ses erfolgreichen Verl aufs dar und impliziere eine grun dsätzliche me d i zinische

Zumutbarkeit hinsichtli ch einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmar kt. Es sei

bereits heute von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit i m angestammten Tätigkeit sbereich auszugehen und eine zusätzliche Steigerung sei zu erwarten (S. 43) .

Z ur Arbeit sf ähigke it führte

Dr. D.___

zur Hauptsache aus, gemäss Angaben der Explora n din bestehe a ktue ll in eine r Administrativtätigkeit eine stabile Leistungs erbringung entsprechend einem Pensum von 50

% (rund 21 Wochenstunden). Dabei sei entscheidend, dass die Exp l o r andin nicht ausschliesslich halbtags, sondern mittwochs auch ga nztags arbeite. Medizinisch- the oretisch lasse sich unter Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und unter Berücksichti gung der gegenwärtigen Leistungserbringung von einer habituellen Leistungs fähigkeit entsprechend einem minimalen Pensum von 70

% ausgehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Explorandin zwar an einem einzigen Wochentag einen 8- Stundentag zu bewältigen vermöge; aufgrund der im vorliegenden Gutachten hergeleiteten, gesundheitlichen Beeinträchtigung sei aber gleichzeitig davon ausgehen, dass eine 8 -Stunden- Leistungserbringung an 5 Wochentagen die Leistungsfähigkeit der Explorandin übersteige. Aus diesen Überlegungen sei der Explorandin zum Zeitpunkt der vorliegenden Begu t ach t ung eine 70

% Tätig keit in der angestammten Administrativ tätigkeit medizinisch zuzumut en ent spre chend einer 30-Stundenwoche (S. 49), wobei keine Leistungseinschränkung bestehe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten sich keine arbeitsrelevanten psychiatrisch bedingten Einschränkungen definieren lassen, welche eine verzö gerte Wiedereingliederung mit einem Pensum von 70 % in den angestammten Administrativbereich rechtfertigten. Die Explorandin habe denn auch darauf hingewiesen, dass sie sich bereits für Stellen bewerbe (S. 50). Die Frage nach einer angepassten Tätigkeit stelle sich grundsätzlich nicht , es lasse sich einzig eine angemessene Beschränkung der Administrativtätigkeit der Explorandin en tspre chend ihrer Vorbild ung und Berufserfahrung begründen, sodass die angestamm te Tätigkeit weiterhin zumutbar sei, sofern es sich dabei um eine klar strukturi e rte und durch Vorgesetzte persönlich geführte, ausführende Administrativtätigkeit handle (S. 50). Die wesentlichen Elemente einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand l ung lege artis

seien bereits umgesetzt (S. 51). 3.7

In seiner Stellungnahme von 2 4. Juli 2018 h ielt RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Arzt f ür Allgemeine Medizin FMH fest, gestützt auf das Gu tachten sei eine klar struk turierte und durch den Vorgesetzten persönlich geführte , ausführende Administ rativtätigkeit, welche rein fachlich der angestammten Tätigkeit (Büroarbeit) entspreche, zu 70

% möglich . Diese sollte auf 5 T a ge pro Woche verteilt werden. Diese Arbeitsfähigkeit könne alsdann schon seit 2014 gelten, mit Unterbruch von 100

% Arbeitsunfähigkeit

zu den Zeiten der stationären und teilstation ä ren Behandlung. In angepasster Tätigkeit sei grundsätzlich derselbe Verlauf gegeben, eine weitere langsame Besserung sei zu erwarten ( Urk. 7/122 S. 7). 4. 4.1

Die IV-Stelle stütz t e die angefochtene Verfügung auf das Gutachten von Dr. D.___ , wonach in der bisherigen Tätigkeit im Büro eine 70

% ige

Arbeits fähigkeit besteht . Zum Gutachten von Dr. D.___ ist zu bemerken, dass es grund sätzlich ausführlich und sorgfältig abgefasst ist. D er Beschwerdeführerin ist indes darin zu folgen, dass es in entscheidenden Punkten

– bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - nicht schlüssig und daher nicht beweiswertig ist. 4.2

Insbesondere ist mit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, ob Dr. D.___

bei s einer Beurt e ilung der Arbeit sfähigkeit von den richtigen Prämissen ausgeht . So nimmt Dr. D.___ be i der Festleg ung der

Arbeitsfähigkeit

B ezug auf die im Zeitpunkt der Begutachtung von der Beschwerdefüh r erin auf dem ersten Arbeits markt bei der C.___ (vgl. dazu Urk. 7/118 S. 7)

ausgeübte (befristete) Tätigkeit

bzw . eine « stabile Leistungserbringung entsprechend einem Pensum von 50

% »

(Gutachten S. 49). Wenn er ausführt «dabei ist entscheidend, dass die Explorandin nicht ausschliesslich halbtags, sondern mittwochs auch ganztags arbeitet» ,

ist jedoch mangels weiterer präzisierender Angaben zumindest

unklar ,

ob er den Umstand, wonach die Versicherte am Dienstag

jeweils nicht arbeitete

(vgl. Gutachten S. 19) berücksichtigt und damit letztlich ,

ob

er bei d er Festlegung des zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein

zu t reffendes effektiv ausgeübtes Pensum

zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen hat oder nicht allenfalls von einem zu hohen Pensum ( von 60 % )

ausgegangen ist . Aber auch i nwiefern von einem bei der C.___

ausge ü bten effektiven Pen s um von 50

% ( oder 60

% ) auf eine Arbeitsfähigkeit von 70

% in bisheriger Tätigkeit

geschlossen werden kann , geht aus dem Gutachten nicht hinreichend nachvollziehb a r hervor . Insbesondere begründet Dr. D.___ nicht, inwieweit von

der Einschätzung des behandelnden Arztes (wonach 50 % mit Blick auf die Erfahrungen im Rahmen der Eingliede rungsmassnahmen die absolut oberste Belastungsgrenze darstelle , vgl. E. 3.5 ) abzugehen und ein höheres Pensum zumutbar sein soll.

Di es gilt um so mehr, als Dr. D.___ an anderer Stelle selber aus ge führt hatte , es sei im Untersuchungs zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 50

% ausz u gehen und eine Steigerung (erst) zu erw arten (S. 43) und er eine Aggravation aus schloss (S. 45) .

Unter diesen Umstän d en und da auch im Rahmen der verschiedenen

durchgeführten beruf lichen

Eingliederungsmassnahmen kein Leistungsvermögen bzw .

keine Arbeits fähigke i t über 50

% erreicht werden konnte (E. 3.4 ), erweisen sich die Angaben jedenfalls als zu wenig schlüssig, als dass darauf abgest e llt we rden kann.

A ber auch die weiteren Angaben

zur A r beitsfähigkeit genügen nicht . So äusserte sich Dr. D.___

– da sich die Frage seiner Meinung nach grundsätzlich

nicht stelle (S. 50)

– nicht zur Arbeitsfähigkeit in ei ner Verweistätigkei t . Ebenso

ma c hte Dr. D.___ keine hinreichenden Angaben zum zeitlichen Ver l auf der A rbeits fähi g k e i t . Vielmehr beschränkte er sich darauf, bezugnehmend auf die von Dr. E.___ attestierten Arbeitsunfähigkeitsangaben zu bemerken, dass die seit dem 24. Juli 2014 post ulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv aufgrund der Aktenlage und gestützt auf die Diagnostik des Gutachtens nicht wider spruchsfrei nachvollziehbar sei (S. 47 unten) und eine frühere Teilarbeits fäh i gkeit zumindest in Erwägung zu ziehen bzw . eine entsprechende Verneinung derselben zu beg ründen gewesen wäre

(S. 48) . Von welcher Arbeitsfähigkeit seit dem 2 4. Juli 2014 aus seiner Sicht

– wenn auch lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - stattdessen aus zu gehen sei , führt er hingegen nicht aus . Vor diesem Hintergrund kann aber

entgegen der Auffassung des RAD – Arztes Dr. G.___ nicht ohne W eitere s davon ausgegangen werden, dass seit 2014 durchgehend –

beziehungsweise mit Unterbrüchen währen d der stationä ren oder teil stationä ren Behandlungen - eine Arbeitsfä higkeit von 70 % bestand . Auf die Stellungnahme von

Dr. G.___

kann alsdann umso weniger abgestellt werden , als er Allgemeinmediziner ist und somit auf dem Gebi et der Psyc h iatrie über keine Spezialisierung verfügt.

4.3

Sind aber die Angaben im Gutach t en Dr. D.___

zur Arbeitsfähig k eit unvollstän dig und lassen sie überdies die nötige Klarheit vermissen, können

sie

– jedenfalls ohne klärende/ergänzende Rückfragen - nicht Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruch s bilden .

Aber auch auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ kann vorliegend nicht abgestellt werden . Davon abge sehen, dass auch seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend konsistent erscheinen

– ist doch etwa nicht klar, ob er nun von einer Arbeits f ähig k e i t in der angestammten Tätigkeit von ( max . ) 50 % oder einer solchen von 30-40 % aus geht (Urk.

7/107 ; vgl. dahin auch Kritik von Dr. D.___ in seinem Gutachten S. 18 ) - ist darauf hinzuweisen , dass eine

direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftrags rechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.4

Aufgrund der gegebenen Aktenlage kann ein Rentenanspruch somit weder bejaht noch verneint werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie den rechtserheb lichen Sachverhalt

- soweit erforderlich

unter Einbezug bisher noch unberück sichtigt gebliebener soma t is che r Aspekte (vgl. E - M ail der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2018 an

Dr. D.___ , Urk. 7/117 )

rechts genüglich

abkläre , wozu je nachdem eine Rückfrage bei Dr. D.___ genügt oder aber ein neues ( diesmal bi- oder polydisziplinäres ) Gutachten anzuordnen sein wird .

Zu berücksichtigen wird alsdann sein , dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 erkannt e , dass grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 1.3 hie r vor) . V orliegend steht ebenfalls ein psychische s Leiden in Frage , weshalb nicht nur die Arbeitsfähigkeit sorgfälti g einzuschätzen, sondern das tat sächliche Leistungsvermögen in einem strukturier t en Beweisverfahren zu ermitteln sein

wird (vgl. wiederum E. 1 .3 hie r vor) , was soweit ersichtlich bislang nicht gesch ehen ist . Schliesslich wird die IV-Stelle die Invalidität und damit einen allfälligen Rentenanspruch anhand eines Einkom mensvergleichs zu ermitteln haben (E. 1.4 und 1.5 hie r vor) , was sie e benfalls unterliess . 4.5

Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob sich eine Rückw e isung

nicht bereits allein aus formellen

Gründen gerechtfertigt hätte . So

hatte die Beschwerdeführe r in die vorliegend zur R ückweisung führenden

Unklarheiten bezüglich der gutachterliche n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit teilweise

bereits in Einwand vorgebracht (Urk.

7/121 ) . Obwohl die Einwände mithin einen zentralen Punkt der Invaliditätsbemessung betrafen , unterliess es die Beschwerdegegnerin , zwecks Klarstellung oder Ergänzu n g der gutachterlichen Ausführungen bei Dr. D.___ Rückfragen zu tätigen . Ebenso

wenig nahm sie

in der angefo chtenen Verfügung dazu S tellung. Damit hat sie nicht n ur ihre P flicht zur rechtskonformen Sachver halts abklärung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verletzt , sondern auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 '300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1965, hat den Beruf der Detailhandelsangestellten EBA erlernt und war danach in diesem Beruf wie auch als Sachb e arbeiterin Admin i stration und im Rechnungswesen in verschieden en Unternehmen tätig (vgl. Urk. 7/118) .

Z uletzt arbeitete sie seit Januar 2014 bei der Z.___ AG als Disponentin , welche Anstellung ihr , nachdem sie seit 24. Juli 2014 vollständig krankgeschrieben war,

per 30. Nove mber 2014 durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde (Urk. 7/21) . Mit Gesuch vo m 15. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis auf seit 2002 bestehende Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistu ngs bezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Psychiater (Urk.

7/19 ) ,

bei der letzten Arbeitgeberin ( Z.___ AG, Urk. 7/21) wie auch beim zuständigen Krankentaggeldversicherer (Urk. 7/13 , Urk. 7/18 ) Berichte und Unterlagen ein und führte am 2 0. Januar 2015 mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (U r k . 7/12). Mit Vorbescheid vom 29. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da keine längerdauernde oder bleibende Erwerbsunfähig keit im Sinne des Gesetzes ausgew iesen sei (Urk. 7/23). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2015 , ergänzt durch Eingabe vom 2 9. Juni 2015, Einwand ( Urk. 7/24 sowie Urk. 7/34-35).

Vom 9. September bis 17.

November 2015 weilte die Versicherte in der i nte grier ten Psychiatrie A.___

zur stationär en

Therapie (Urk. 7/39). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin a m 2 6. Januar 2016 e ine psychiatrische Begutachtung der V ersicherten ( Urk. 7/44), welche Begutachtung jedoch ausgesetzt wurde (Urk. 7/46) , da die Versicherte vo m 22. Januar bis 20.

Mai 2016 wiederum in der A.___ in - teilstationärer - Behandlung war (vgl. Urk. 7/53). Nach Abschluss der Behandlung in der A.___

führte die IV-Stelle verschiedene Eingliederungs - massnahmen durch

(Potentialabklärung bei B.___ vom 17. Oktober bis 11. November 2016 [Urk. 7/55 und Urk. 7/64], Arbeitstrainin g im Bürozentrum bei B.___ vom 3. Januar bis 30. Juni 2017 [Urk. 7/66] sowie ein Arbeitstrainin g im 1. Arbeitsmarkt bei der Firma C.___

vo m 3. Juli bis 31. Dezember 2017 [Urk. 7/87 und Urk. 7/104]); ebenfalls erteilte sie Kostengutsprache für ein extern es Coaching ( achtsamkeits basierte Einzelbegleitung, Urk. 7/77). Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abge schlos sen würden (Urk. 7/98). Nach Einholung eines weiteren Berichts beim behandeln den P sychiater (Urk. 7/107) veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten , womit sie Dr. med. D.___ , Facharzt f ü r Psychiatrie und Psycho therapie FMH , beauftragte (Urk. 7/109). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/114) sowie nach Gewährung des rechtli c hen Gehörs hierzu (Stel lungnahme der Versicherten vom 30. August 2018 ; Urk. 7/121 ) h i e lt die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 7/123 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 hie r vor) . V orliegend steht ebenfalls ein psychische s Leiden in Frage , weshalb nicht nur die Arbeitsfähigkeit sorgfälti g einzuschätzen, sondern das tat sächliche Leistungsvermögen in einem strukturier t en Beweisverfahren zu ermitteln sein

wird (vgl. wiederum E. 1 .3 hie r vor) , was soweit ersichtlich bislang nicht gesch ehen ist . Schliesslich wird die IV-Stelle die Invalidität und damit einen allfälligen Rentenanspruch anhand eines Einkom mensvergleichs zu ermitteln haben (E. 1.4 und 1.5 hie r vor) , was sie e benfalls unterliess . 4.5

Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob sich eine Rückw e isung

nicht bereits allein aus formellen

Gründen gerechtfertigt hätte . So

hatte die Beschwerdeführe r in die vorliegend zur R ückweisung führenden

Unklarheiten bezüglich der gutachterliche n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit teilweise

bereits in Einwand vorgebracht (Urk.

7/121 ) . Obwohl die Einwände mithin einen zentralen Punkt der Invaliditätsbemessung betrafen , unterliess es die Beschwerdegegnerin , zwecks Klarstellung oder Ergänzu n g der gutachterlichen Ausführungen bei Dr. D.___ Rückfragen zu tätigen . Ebenso

wenig nahm sie

in der angefo chtenen Verfügung dazu S tellung. Damit hat sie nicht n ur ihre P flicht zur rechtskonformen Sachver halts abklärung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verletzt , sondern auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 '300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

E. 1.4 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.

E. 2 Dagegen erhob die Versicherte hierorts am 22. November 2018 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 6. Oktober 2018 aufzuheben (1.), es sei der Versicherten eine Rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädi gungsfolge n zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 1).

Die IV - Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 17. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 29. Januar 2019 nahm die Beschwer deführerin zur Vernehmlassung Stellung («Replik», Urk. 9), welche Eingabe der IV-Stelle am 3 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass zwecks erneuter Beurteilung des Gesundheitszustandes ein Gutachten erstellt worden sei. Die se Abklärungen hätten ergeben, dass es der Versicherten seit jeher zumutbar gewesen sei, im Umfang von 70

% einer Arbeit nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit en von 100 % während den stationären und teilstationären Behandlungen sei en nachvollziehbar, begründeten jedoch keinen Leistungs anspruch ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ aus mehreren Gründen nicht abzustellen sei. So stehe dessen Einschätzung im Gegen satz zur Beurteilung des behan de l nden Psychia t ers , welcher festhalte, dass die Versicherte aus medizinischer Sicht nicht mehr als 50

% arbeitsfähig sei, was auch mit den Resultaten der Integrationsmass nahmen der letzten zwei Jahre einhergehe. Auch sei das Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlich und es komme hinzu , dass Dr. D.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit falsch herleite (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie seit 2005 behandelnder Psychiater der Versicherten, diagnos t i zierte in seinem Bericht vom 6. April 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re zidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10

F33.2) sowie eine generali sierte Angststörung (ICD-10

F 41.1 ). Er gab im Wesentlichen an, es bestehe eine schwere psychische Einschränkung. Die Patientin sei seit 1 2. August 2014 und

bis weiterhin völlig arbeitsunfähig, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei zur z eit nicht möglich (Urk. 7/19).

Am 22. Juni 2015 führte Dr. E.___ zuhanden der Rechtsvertreterin unter anderem aus, es bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren depressiven Störung sowie der generalisierten Angststörung ; aktuell bestünden keine psycho so ziale n Gründe für den langen und schweren Krank heitsverlauf . Neu werde er bei Anfrage der IV die Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung stellen (asthenisch e , abhängige und ängst lich vermeidende Persönlichkeit); die Arbeitsfähigkeit sei heute auf diese Faktoren zurückzuführen ( Urk. 7/34). 3.2

Im Austrittsbericht der A.___ vom 20. November 2015, wo die Versicherte vom 9. September bis 17. November 2015 stationär behandelt worden war, diagnosti zierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) sowie eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeidend en , selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (F61). Sie gaben im Wesentlichen an, seit November 2014 hätten nach der Kündigung zunehmende, vor allem soziale Ängste und Selbstzweifel im Rahmen von rezidivierenden , aktuell mittelgradigen depressiven Episoden bestanden mit teilweise selbstschädigendem Verhalten. B ei Austritt sei eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2015 attestiert worden. Nach der geplanten tagesklinischen Behan d l ung werde eine weiterführende Profilabklä rung im Rahmen eines Belastungstrainings sowie Arbeitsintegration, beispiels weise durch B.___ , empfohlen (Urk. 7/39). 3. 3

Im IV-Abklärungsberi cht der A.___ , Akut-Tagesklinik für Erwachsene, wo die Versicherte vom 2 2. Januar bis 2 0. Mai 2016 in teilstationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen am 2 8. April 2016 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht - bis mittelgradige Episode (F33.1), mindestens seit 2000, sowie eine kombinierte Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidenden, unsicheren sowie dependenten Anteilen.

Sie gaben im Wesentlichen an, die Einschränkungen der Versicherten zeigten sich in erster Linie in interpersonellen Situationen, sie leide unter grosser Bewertungs angst. Soziale Situationen bedeuteten in der Regel grossen Stress, was depressive Krisen und massive Ängste auslöse und mit dysfunktionalen Mustern einhergehe. V orausg e s e tzt, es finde sich ein adäquater Einsatzort für die Klientin, könne mittel - bis langfristig mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, vor erst sicher in reduziertem Umfang (max. 50

%) , gegebe nenfalls könne dieser Anteil sukzessive gesteigert werden. Im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung werde jedoch vorerst eine weiterführende Pro filabklärung im Rahmen eines Belastungs- und Aufbautrainings empfohlen (Urk. 7/53). 3.4

Im Abschlussbericht der B.___ über die vom 17. Oktob er bis 11. November 2016 durchgeführte

Potentialabklärung hielt die C ase - Managerin am

17. November 2016 zusammenfassend fest, die Versicherte habe überdurchschnittliches Pflichtbewusstsein und eine hohe Auftragsorientie rung gezeigt. Sie habe die geforderte vierstündige Präsenz ohne Ausnahme einhalten können, habe dabei jedoch ihre Belastungsgrenzen überschritten, was sich unter anderem in einer zunehmenden starken Erschöpfung gezeigt habe. Es sei ein grundsätzliches Eingliederungspotential erkennbar, welches jedoch lang sam aufgebaut und nachhalti g gefördert werden sollte , wozu ein Belastbarkeits training geeignet wäre (Urk. 7/64) .

Im Zwischenbericht vom 3.

Mai 2017 über das vom 3. Januar bis 3 0. Juni 2017 durchgeführte Arbeitstraining hielt die Case-Managerin zusammenfassend fest, die Versicherte habe die geforderte Präse nz von 4 Stunden an 5 T a gen mehrheit lich stabil erbringen können, habe dabei jedoch ihre persönliche Belastungs grenze überschritten, was sich in einer starken Erschöpfung gezeigt habe. Die Versicherte habe ein unverändert sehr hohes Pflichtgef ühl geg enüber der Erfüllung von fremden Erwartungen und Bedürfnissen gezeigt und im Gegensatz dazu die Verantwortung zur Selbstfürsorge nur ungenügend wahrgenommen. Die Arbeitsleistung habe im Verlauf des Arbeitstrainings gesteigert werden könn en, wobei die Versicherte selber die Fortschritte kaum habe sehen können ( Urk. 7/82).

Vom 3. Juli bis 3 1. Dezember 2017 fand ein Arbeitstraining i m 1. Arbeitsmarkt statt (Firma C.___ ). Im entsprechenden Abschlussbericht vom 2. Februar 2018 gab die zuständige C ase -M anagerin an, es sei leider nicht möglich gewesen, das Pensum - wie in den Zielen vereinbart - auf 80

% zu steigern. Das Arbeitstr a ining sei gut verlaufen, n ach den vier Stunden sei sie jeweils sehr müde und energielos gewesen und habe sich nicht im Stande gesehen, noch etwas im Haushalt zu erledigen. Die Vorgesetzten seien mit ihrer Arbeitsleitung zufrieden gewesen , hätten ihr aber mangels freier Stellen keine Anstellung in F.___

anbieten können (Urk. 7/104). 3.5

Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ diagnost i zierte in seinem Formularbericht vom 1 8. Januar 2018 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit äng stlich-vermeidenden, unsicheren und

dependenten Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine re zidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Er gab im Wesentlichen an, nach durchgeführten beruflichen Massnahmen sei die Patientin aktuell auf Stellensuche im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 50

%. Es bestehe w eiterhin eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Beglei tung. Aus seiner ( Dr. E.___

s) Sicht habe sich die gesundheitliche (psychische) Situation der Patientin nach Ab sch luss der stationä ren und teilstationären Behandlung im Rahmen der A.___

sowie im Rahmen der beruflichen Integrations versuche nicht meh r

verb e ssert. Er habe den Eindruck, dass die Patientin bei den beruflichen Massnahmen der letzten eineinhalb Jahre bei einem Pensum von 50

% immer an der absolut obersten Belastungsgrenze gewesen sei und auch immer lange Pausen benötigt habe. Sie leide weiterhin an einer persistieren den depressiven Symptomatik. Auch komme sie sehr schnell an ihre Belastungsgrenze und brauche auch bei einer Leistungsgrenze von 50

% vermehrt Pausen und eine stark verlängerte Erholungszeit. Es bestehe ab 1. Januar 2018 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50

% bzw. in einem strukturierten Rahmen mit Leistungsanforderung in ihrem Beruf sei die Patientin höchstens zu 30-40 % arbeitsfähig. Die Prognose sei ungünstig ( Urk. 7/107). 3.6

Im seinem zuhanden der IV-Stelle erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 2.

Juli 2018 ( Urk. 7/114) stellte Dr. med.

D.___

gestützt au f seine Untersuchung der Versicherten vom 1 8. Mai 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : gegenwärtiges depressives Syndrom (ICD-10 F33) leichter (ICD-10 F33.0) bis maximal mittelgradiger (ICD-10 F33.1) Ausprägung sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) ; als ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine ärztlich substi t uierte Abhängig keit von Z-Substanzen/Benzodiazepinen ( IC D -10 F 13.22; Urk. 7/114 S. 41) .

In seiner medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung gab

Dr. D.___

im Wesentlichen an, der berufliche Werdegang der Explorandin stelle sich vor der Kran k schreibung und bis zum letzte n effektiven Arbeitstag am 23. Juli 2014 überwiegend lückenlos und unauffällig un d mit einer bis dahin adäquaten beruflichen Leistungserbringung dar. Die relevanten Life Events, also der Tod beider Eltern im Jahre 2017, seien nachvollziehbar als relevante äussere Stressoren zu würdigen und erklärten – zumindest teilweise – die Schwierigkeiten der beruflichen Leistungserbringung im Jahre 2017 sowie Anfang 201 8. Die persönliche Situation stelle sich wie die berufliche unauffällig dar, die (geschie dene) Exp lo randin lebe heute ohne Partnerschaft, pf l ege indessen regelmässige soziale Kontakte zu mehreren engen Bezugspersonen und zeige in ihrer Beziehungsbiog r aphie keine von der Norm abweichende oder overt dysfunktio nale Beziehungsgestaltung. Die Explorandin habe Beziehungen gehabt, welche praktisch allesamt über viele Jahre angedauert hätten. Zudem bestünden Hinweise, dass die Explorandin neben ihrem Berufs- und Beziehungsleben auch einer normalen Freizeitaktivität nachgegangen sei und noch heute nachgehe (Gartenarbeit, Fitnesscenter, soziales Leben).

Allerdings habe die Untersuchung ein gegenwärtiges depressives Syndrom leich ter bis maximal mittelgradiger Ausprägung gezeigt. Ebenso nachvollziehbar sei durch die Untersuchung eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung gewesen , welche auch zukünftig im Rahmen emotionaler Belastungssituationen eine Affektlabilität, Selbstwertkrisen und ein en Lebensüberdruss erwarten lasse. Die regelmässige Einnahme von Zopiclon sowie die gelegentliche Einnahme von Lorazepam implizierten eine ärztlic h substituierte Abhän g igkeit von Z-Substan zen/Benzodiazepinen, welche sich zum heutigen Zeitpunkt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zwar noch nicht beeinträchtigend auswirke, gleichzeitig aber die Gefahr einer Dosiseskalation und möglicher zukünftige r Beeinträchtigung der Leistungserbringung in sich berge (S. 41).

Weiter gab Dr. D.___ an, d ie bisherigen Rehabilitations - und Eingliederungs bemühungen könnten insgesamt als erfolgreich bezeichnet werden (S. 42), dasselbe gelte für die bisherigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlungen. Auch d ie halbjährige Potentialabklärung bei B.___ sowie im Anschluss daran die halbjährige Beschäftigung bei C.___ seien insgesamt erfolgreich verlaufen , wenngleich das Ziel einer stabilen 80

% Leistungserbringung nicht habe erreicht werden können. Sie hätten l e tztlich zur Möglichkeit der Rückkehr zu C.___ im Rahmen einer bis Ende Juni 2018 befrist e ten 50

% Beschäftigung g e führt. Die derzeitige Bewerbung für e i ne Anstel l ung im ersten Arbeit s ma rkt mit 50

% Beschäftigungsgrad stelle T eil die ses erfolgreichen Verl aufs dar und impliziere eine grun dsätzliche me d i zinische

Zumutbarkeit hinsichtli ch einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmar kt. Es sei

bereits heute von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit i m angestammten Tätigkeit sbereich auszugehen und eine zusätzliche Steigerung sei zu erwarten (S. 43) .

Z ur Arbeit sf ähigke it führte

Dr. D.___

zur Hauptsache aus, gemäss Angaben der Explora n din bestehe a ktue ll in eine r Administrativtätigkeit eine stabile Leistungs erbringung entsprechend einem Pensum von 50

% (rund 21 Wochenstunden). Dabei sei entscheidend, dass die Exp l o r andin nicht ausschliesslich halbtags, sondern mittwochs auch ga nztags arbeite. Medizinisch- the oretisch lasse sich unter Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und unter Berücksichti gung der gegenwärtigen Leistungserbringung von einer habituellen Leistungs fähigkeit entsprechend einem minimalen Pensum von 70

% ausgehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Explorandin zwar an einem einzigen Wochentag einen 8- Stundentag zu bewältigen vermöge; aufgrund der im vorliegenden Gutachten hergeleiteten, gesundheitlichen Beeinträchtigung sei aber gleichzeitig davon ausgehen, dass eine 8 -Stunden- Leistungserbringung an 5 Wochentagen die Leistungsfähigkeit der Explorandin übersteige. Aus diesen Überlegungen sei der Explorandin zum Zeitpunkt der vorliegenden Begu t ach t ung eine 70

% Tätig keit in der angestammten Administrativ tätigkeit medizinisch zuzumut en ent spre chend einer 30-Stundenwoche (S. 49), wobei keine Leistungseinschränkung bestehe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten sich keine arbeitsrelevanten psychiatrisch bedingten Einschränkungen definieren lassen, welche eine verzö gerte Wiedereingliederung mit einem Pensum von 70 % in den angestammten Administrativbereich rechtfertigten. Die Explorandin habe denn auch darauf hingewiesen, dass sie sich bereits für Stellen bewerbe (S. 50). Die Frage nach einer angepassten Tätigkeit stelle sich grundsätzlich nicht , es lasse sich einzig eine angemessene Beschränkung der Administrativtätigkeit der Explorandin en tspre chend ihrer Vorbild ung und Berufserfahrung begründen, sodass die angestamm te Tätigkeit weiterhin zumutbar sei, sofern es sich dabei um eine klar strukturi e rte und durch Vorgesetzte persönlich geführte, ausführende Administrativtätigkeit handle (S. 50). Die wesentlichen Elemente einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand l ung lege artis

seien bereits umgesetzt (S. 51). 3.7

In seiner Stellungnahme von 2 4. Juli 2018 h ielt RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Arzt f ür Allgemeine Medizin FMH fest, gestützt auf das Gu tachten sei eine klar struk turierte und durch den Vorgesetzten persönlich geführte , ausführende Administ rativtätigkeit, welche rein fachlich der angestammten Tätigkeit (Büroarbeit) entspreche, zu 70

% möglich . Diese sollte auf 5 T a ge pro Woche verteilt werden. Diese Arbeitsfähigkeit könne alsdann schon seit 2014 gelten, mit Unterbruch von 100

% Arbeitsunfähigkeit

zu den Zeiten der stationären und teilstation ä ren Behandlung. In angepasster Tätigkeit sei grundsätzlich derselbe Verlauf gegeben, eine weitere langsame Besserung sei zu erwarten ( Urk. 7/122 S. 7). 4. 4.1

Die IV-Stelle stütz t e die angefochtene Verfügung auf das Gutachten von Dr. D.___ , wonach in der bisherigen Tätigkeit im Büro eine 70

% ige

Arbeits fähigkeit besteht . Zum Gutachten von Dr. D.___ ist zu bemerken, dass es grund sätzlich ausführlich und sorgfältig abgefasst ist. D er Beschwerdeführerin ist indes darin zu folgen, dass es in entscheidenden Punkten

– bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - nicht schlüssig und daher nicht beweiswertig ist. 4.2

Insbesondere ist mit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, ob Dr. D.___

bei s einer Beurt e ilung der Arbeit sfähigkeit von den richtigen Prämissen ausgeht . So nimmt Dr. D.___ be i der Festleg ung der

Arbeitsfähigkeit

B ezug auf die im Zeitpunkt der Begutachtung von der Beschwerdefüh r erin auf dem ersten Arbeits markt bei der C.___ (vgl. dazu Urk. 7/118 S. 7)

ausgeübte (befristete) Tätigkeit

bzw . eine « stabile Leistungserbringung entsprechend einem Pensum von 50

% »

(Gutachten S. 49). Wenn er ausführt «dabei ist entscheidend, dass die Explorandin nicht ausschliesslich halbtags, sondern mittwochs auch ganztags arbeitet» ,

ist jedoch mangels weiterer präzisierender Angaben zumindest

unklar ,

ob er den Umstand, wonach die Versicherte am Dienstag

jeweils nicht arbeitete

(vgl. Gutachten S. 19) berücksichtigt und damit letztlich ,

ob

er bei d er Festlegung des zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein

zu t reffendes effektiv ausgeübtes Pensum

zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen hat oder nicht allenfalls von einem zu hohen Pensum ( von 60 % )

ausgegangen ist . Aber auch i nwiefern von einem bei der C.___

ausge ü bten effektiven Pen s um von 50

% ( oder 60

% ) auf eine Arbeitsfähigkeit von 70

% in bisheriger Tätigkeit

geschlossen werden kann , geht aus dem Gutachten nicht hinreichend nachvollziehb a r hervor . Insbesondere begründet Dr. D.___ nicht, inwieweit von

der Einschätzung des behandelnden Arztes (wonach 50 % mit Blick auf die Erfahrungen im Rahmen der Eingliede rungsmassnahmen die absolut oberste Belastungsgrenze darstelle , vgl. E. 3.5 ) abzugehen und ein höheres Pensum zumutbar sein soll.

Di es gilt um so mehr, als Dr. D.___ an anderer Stelle selber aus ge führt hatte , es sei im Untersuchungs zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 50

% ausz u gehen und eine Steigerung (erst) zu erw arten (S. 43) und er eine Aggravation aus schloss (S. 45) .

Unter diesen Umstän d en und da auch im Rahmen der verschiedenen

durchgeführten beruf lichen

Eingliederungsmassnahmen kein Leistungsvermögen bzw .

keine Arbeits fähigke i t über 50

% erreicht werden konnte (E. 3.4 ), erweisen sich die Angaben jedenfalls als zu wenig schlüssig, als dass darauf abgest e llt we rden kann.

A ber auch die weiteren Angaben

zur A r beitsfähigkeit genügen nicht . So äusserte sich Dr. D.___

– da sich die Frage seiner Meinung nach grundsätzlich

nicht stelle (S. 50)

– nicht zur Arbeitsfähigkeit in ei ner Verweistätigkei t . Ebenso

ma c hte Dr. D.___ keine hinreichenden Angaben zum zeitlichen Ver l auf der A rbeits fähi g k e i t . Vielmehr beschränkte er sich darauf, bezugnehmend auf die von Dr. E.___ attestierten Arbeitsunfähigkeitsangaben zu bemerken, dass die seit dem 24. Juli 2014 post ulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv aufgrund der Aktenlage und gestützt auf die Diagnostik des Gutachtens nicht wider spruchsfrei nachvollziehbar sei (S. 47 unten) und eine frühere Teilarbeits fäh i gkeit zumindest in Erwägung zu ziehen bzw . eine entsprechende Verneinung derselben zu beg ründen gewesen wäre

(S. 48) . Von welcher Arbeitsfähigkeit seit dem 2 4. Juli 2014 aus seiner Sicht

– wenn auch lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - stattdessen aus zu gehen sei , führt er hingegen nicht aus . Vor diesem Hintergrund kann aber

entgegen der Auffassung des RAD – Arztes Dr. G.___ nicht ohne W eitere s davon ausgegangen werden, dass seit 2014 durchgehend –

beziehungsweise mit Unterbrüchen währen d der stationä ren oder teil stationä ren Behandlungen - eine Arbeitsfä higkeit von 70 % bestand . Auf die Stellungnahme von

Dr. G.___

kann alsdann umso weniger abgestellt werden , als er Allgemeinmediziner ist und somit auf dem Gebi et der Psyc h iatrie über keine Spezialisierung verfügt.

4.3

Sind aber die Angaben im Gutach t en Dr. D.___

zur Arbeitsfähig k eit unvollstän dig und lassen sie überdies die nötige Klarheit vermissen, können

sie

– jedenfalls ohne klärende/ergänzende Rückfragen - nicht Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruch s bilden .

Aber auch auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ kann vorliegend nicht abgestellt werden . Davon abge sehen, dass auch seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend konsistent erscheinen

– ist doch etwa nicht klar, ob er nun von einer Arbeits f ähig k e i t in der angestammten Tätigkeit von ( max . ) 50 % oder einer solchen von 30-40 % aus geht (Urk.

7/107 ; vgl. dahin auch Kritik von Dr. D.___ in seinem Gutachten S. 18 ) - ist darauf hinzuweisen , dass eine

direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftrags rechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.4

Aufgrund der gegebenen Aktenlage kann ein Rentenanspruch somit weder bejaht noch verneint werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie den rechtserheb lichen Sachverhalt

- soweit erforderlich

unter Einbezug bisher noch unberück sichtigt gebliebener soma t is che r Aspekte (vgl. E - M ail der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2018 an

Dr. D.___ , Urk. 7/117 )

rechts genüglich

abkläre , wozu je nachdem eine Rückfrage bei Dr. D.___ genügt oder aber ein neues ( diesmal bi- oder polydisziplinäres ) Gutachten anzuordnen sein wird .

Zu berücksichtigen wird alsdann sein , dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 erkannt e , dass grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.01030

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 1 9. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1965, hat den Beruf der Detailhandelsangestellten EBA erlernt und war danach in diesem Beruf wie auch als Sachb e arbeiterin Admin i stration und im Rechnungswesen in verschieden en Unternehmen tätig (vgl. Urk. 7/118) .

Z uletzt arbeitete sie seit Januar 2014 bei der Z.___ AG als Disponentin , welche Anstellung ihr , nachdem sie seit 24. Juli 2014 vollständig krankgeschrieben war,

per 30. Nove mber 2014 durch die Arbeitgeberin gekündigt wurde (Urk. 7/21) . Mit Gesuch vo m 15. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte

unter Hinweis auf seit 2002 bestehende Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistu ngs bezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle holte beim behandelnden Psychiater (Urk.

7/19 ) ,

bei der letzten Arbeitgeberin ( Z.___ AG, Urk. 7/21) wie auch beim zuständigen Krankentaggeldversicherer (Urk. 7/13 , Urk. 7/18 ) Berichte und Unterlagen ein und führte am 2 0. Januar 2015 mit der Versicherten ein Standortgespräch durch (U r k . 7/12). Mit Vorbescheid vom 29. April 2015 teilte die IV-Stelle der Versicherten daraufhin mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe, da keine längerdauernde oder bleibende Erwerbsunfähig keit im Sinne des Gesetzes ausgew iesen sei (Urk. 7/23). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Mai 2015 , ergänzt durch Eingabe vom 2 9. Juni 2015, Einwand ( Urk. 7/24 sowie Urk. 7/34-35).

Vom 9. September bis 17.

November 2015 weilte die Versicherte in der i nte grier ten Psychiatrie A.___

zur stationär en

Therapie (Urk. 7/39). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin a m 2 6. Januar 2016 e ine psychiatrische Begutachtung der V ersicherten ( Urk. 7/44), welche Begutachtung jedoch ausgesetzt wurde (Urk. 7/46) , da die Versicherte vo m 22. Januar bis 20.

Mai 2016 wiederum in der A.___ in - teilstationärer - Behandlung war (vgl. Urk. 7/53). Nach Abschluss der Behandlung in der A.___

führte die IV-Stelle verschiedene Eingliederungs - massnahmen durch

(Potentialabklärung bei B.___ vom 17. Oktober bis 11. November 2016 [Urk. 7/55 und Urk. 7/64], Arbeitstrainin g im Bürozentrum bei B.___ vom 3. Januar bis 30. Juni 2017 [Urk. 7/66] sowie ein Arbeitstrainin g im 1. Arbeitsmarkt bei der Firma C.___

vo m 3. Juli bis 31. Dezember 2017 [Urk. 7/87 und Urk. 7/104]); ebenfalls erteilte sie Kostengutsprache für ein extern es Coaching ( achtsamkeits basierte Einzelbegleitung, Urk. 7/77). Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abge schlos sen würden (Urk. 7/98). Nach Einholung eines weiteren Berichts beim behandeln den P sychiater (Urk. 7/107) veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung der Versicherten , womit sie Dr. med. D.___ , Facharzt f ü r Psychiatrie und Psycho therapie FMH , beauftragte (Urk. 7/109). Gestützt auf das entsprechende Gutachten vom 2. Juli 2018 (Urk. 7/114) sowie nach Gewährung des rechtli c hen Gehörs hierzu (Stel lungnahme der Versicherten vom 30. August 2018 ; Urk. 7/121 ) h i e lt die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe ( Urk. 7/123 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob die Versicherte hierorts am 22. November 2018 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 2 6. Oktober 2018 aufzuheben (1.), es sei der Versicherten eine Rente zuzusprechen (2.), unter Kosten- und Entschädi gungsfolge n zulasten der Beschwerdegegnerin (3.; Urk. 1 S. 1).

Die IV - Stelle ste llte mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2019 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Versicherten am 17. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Am 29. Januar 2019 nahm die Beschwer deführerin zur Vernehmlassung Stellung («Replik», Urk. 9), welche Eingabe der IV-Stelle am 3 1. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.4

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden einkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentver gleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.6

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass zwecks erneuter Beurteilung des Gesundheitszustandes ein Gutachten erstellt worden sei. Die se Abklärungen hätten ergeben, dass es der Versicherten seit jeher zumutbar gewesen sei, im Umfang von 70

% einer Arbeit nachzugehen. Die Arbeitsunfähigkeit en von 100 % während den stationären und teilstationären Behandlungen sei en nachvollziehbar, begründeten jedoch keinen Leistungs anspruch ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass auf das Gutachten von Dr. D.___ aus mehreren Gründen nicht abzustellen sei. So stehe dessen Einschätzung im Gegen satz zur Beurteilung des behan de l nden Psychia t ers , welcher festhalte, dass die Versicherte aus medizinischer Sicht nicht mehr als 50

% arbeitsfähig sei, was auch mit den Resultaten der Integrationsmass nahmen der letzten zwei Jahre einhergehe. Auch sei das Gutachten in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in sich widersprüchlich und es komme hinzu , dass Dr. D.___ seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit falsch herleite (Urk. 1). 3. 3.1

Dr. med . E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie seit 2005 behandelnder Psychiater der Versicherten, diagnos t i zierte in seinem Bericht vom 6. April 2015 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine re zidivierende depressive Störung, aktuell schwere Episode (ICD-10

F33.2) sowie eine generali sierte Angststörung (ICD-10

F 41.1 ). Er gab im Wesentlichen an, es bestehe eine schwere psychische Einschränkung. Die Patientin sei seit 1 2. August 2014 und

bis weiterhin völlig arbeitsunfähig, eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit sei zur z eit nicht möglich (Urk. 7/19).

Am 22. Juni 2015 führte Dr. E.___ zuhanden der Rechtsvertreterin unter anderem aus, es bestehe eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer schweren depressiven Störung sowie der generalisierten Angststörung ; aktuell bestünden keine psycho so ziale n Gründe für den langen und schweren Krank heitsverlauf . Neu werde er bei Anfrage der IV die Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung stellen (asthenisch e , abhängige und ängst lich vermeidende Persönlichkeit); die Arbeitsfähigkeit sei heute auf diese Faktoren zurückzuführen ( Urk. 7/34). 3.2

Im Austrittsbericht der A.___ vom 20. November 2015, wo die Versicherte vom 9. September bis 17. November 2015 stationär behandelt worden war, diagnosti zierten die verantwortlich zeichnenden Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) sowie eine kombinierte Persönlich keitsstörung mit ängstlich-vermeidend en , selbstunsicheren und abhängigen Anteilen (F61). Sie gaben im Wesentlichen an, seit November 2014 hätten nach der Kündigung zunehmende, vor allem soziale Ängste und Selbstzweifel im Rahmen von rezidivierenden , aktuell mittelgradigen depressiven Episoden bestanden mit teilweise selbstschädigendem Verhalten. B ei Austritt sei eine voll stän dige Arbeitsunfähigkeit bis 30. November 2015 attestiert worden. Nach der geplanten tagesklinischen Behan d l ung werde eine weiterführende Profilabklä rung im Rahmen eines Belastungstrainings sowie Arbeitsintegration, beispiels weise durch B.___ , empfohlen (Urk. 7/39). 3. 3

Im IV-Abklärungsberi cht der A.___ , Akut-Tagesklinik für Erwachsene, wo die Versicherte vom 2 2. Januar bis 2 0. Mai 2016 in teilstationärer Behandlung stand, diagnostizierten die verantwortlich zeichnenden Fachpersonen am 2 8. April 2016 zuhanden der IV-Stelle mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht - bis mittelgradige Episode (F33.1), mindestens seit 2000, sowie eine kombinierte Persönlichkeits störung mit ängstlich-vermeidenden, unsicheren sowie dependenten Anteilen.

Sie gaben im Wesentlichen an, die Einschränkungen der Versicherten zeigten sich in erster Linie in interpersonellen Situationen, sie leide unter grosser Bewertungs angst. Soziale Situationen bedeuteten in der Regel grossen Stress, was depressive Krisen und massive Ängste auslöse und mit dysfunktionalen Mustern einhergehe. V orausg e s e tzt, es finde sich ein adäquater Einsatzort für die Klientin, könne mittel - bis langfristig mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden, vor erst sicher in reduziertem Umfang (max. 50

%) , gegebe nenfalls könne dieser Anteil sukzessive gesteigert werden. Im Hinblick auf eine berufliche Wiedereingliederung werde jedoch vorerst eine weiterführende Pro filabklärung im Rahmen eines Belastungs- und Aufbautrainings empfohlen (Urk. 7/53). 3.4

Im Abschlussbericht der B.___ über die vom 17. Oktob er bis 11. November 2016 durchgeführte

Potentialabklärung hielt die C ase - Managerin am

17. November 2016 zusammenfassend fest, die Versicherte habe überdurchschnittliches Pflichtbewusstsein und eine hohe Auftragsorientie rung gezeigt. Sie habe die geforderte vierstündige Präsenz ohne Ausnahme einhalten können, habe dabei jedoch ihre Belastungsgrenzen überschritten, was sich unter anderem in einer zunehmenden starken Erschöpfung gezeigt habe. Es sei ein grundsätzliches Eingliederungspotential erkennbar, welches jedoch lang sam aufgebaut und nachhalti g gefördert werden sollte , wozu ein Belastbarkeits training geeignet wäre (Urk. 7/64) .

Im Zwischenbericht vom 3.

Mai 2017 über das vom 3. Januar bis 3 0. Juni 2017 durchgeführte Arbeitstraining hielt die Case-Managerin zusammenfassend fest, die Versicherte habe die geforderte Präse nz von 4 Stunden an 5 T a gen mehrheit lich stabil erbringen können, habe dabei jedoch ihre persönliche Belastungs grenze überschritten, was sich in einer starken Erschöpfung gezeigt habe. Die Versicherte habe ein unverändert sehr hohes Pflichtgef ühl geg enüber der Erfüllung von fremden Erwartungen und Bedürfnissen gezeigt und im Gegensatz dazu die Verantwortung zur Selbstfürsorge nur ungenügend wahrgenommen. Die Arbeitsleistung habe im Verlauf des Arbeitstrainings gesteigert werden könn en, wobei die Versicherte selber die Fortschritte kaum habe sehen können ( Urk. 7/82).

Vom 3. Juli bis 3 1. Dezember 2017 fand ein Arbeitstraining i m 1. Arbeitsmarkt statt (Firma C.___ ). Im entsprechenden Abschlussbericht vom 2. Februar 2018 gab die zuständige C ase -M anagerin an, es sei leider nicht möglich gewesen, das Pensum - wie in den Zielen vereinbart - auf 80

% zu steigern. Das Arbeitstr a ining sei gut verlaufen, n ach den vier Stunden sei sie jeweils sehr müde und energielos gewesen und habe sich nicht im Stande gesehen, noch etwas im Haushalt zu erledigen. Die Vorgesetzten seien mit ihrer Arbeitsleitung zufrieden gewesen , hätten ihr aber mangels freier Stellen keine Anstellung in F.___

anbieten können (Urk. 7/104). 3.5

Der behandelnde Psychiater Dr. E.___ diagnost i zierte in seinem Formularbericht vom 1 8. Januar 2018 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit äng stlich-vermeidenden, unsicheren und

dependenten Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine re zidivierende depressive Störung , gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Er gab im Wesentlichen an, nach durchgeführten beruflichen Massnahmen sei die Patientin aktuell auf Stellensuche im Rahmen einer Arbeitsfähigkeit von 50

%. Es bestehe w eiterhin eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Beglei tung. Aus seiner ( Dr. E.___

s) Sicht habe sich die gesundheitliche (psychische) Situation der Patientin nach Ab sch luss der stationä ren und teilstationären Behandlung im Rahmen der A.___

sowie im Rahmen der beruflichen Integrations versuche nicht meh r

verb e ssert. Er habe den Eindruck, dass die Patientin bei den beruflichen Massnahmen der letzten eineinhalb Jahre bei einem Pensum von 50

% immer an der absolut obersten Belastungsgrenze gewesen sei und auch immer lange Pausen benötigt habe. Sie leide weiterhin an einer persistieren den depressiven Symptomatik. Auch komme sie sehr schnell an ihre Belastungsgrenze und brauche auch bei einer Leistungsgrenze von 50

% vermehrt Pausen und eine stark verlängerte Erholungszeit. Es bestehe ab 1. Januar 2018 weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50

% bzw. in einem strukturierten Rahmen mit Leistungsanforderung in ihrem Beruf sei die Patientin höchstens zu 30-40 % arbeitsfähig. Die Prognose sei ungünstig ( Urk. 7/107). 3.6

Im seinem zuhanden der IV-Stelle erstatteten psychiatrischen Gutachten vom 2.

Juli 2018 ( Urk. 7/114) stellte Dr. med.

D.___

gestützt au f seine Untersuchung der Versicherten vom 1 8. Mai 2018 die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : gegenwärtiges depressives Syndrom (ICD-10 F33) leichter (ICD-10 F33.0) bis maximal mittelgradiger (ICD-10 F33.1) Ausprägung sowie eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73.1) ; als ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine ärztlich substi t uierte Abhängig keit von Z-Substanzen/Benzodiazepinen ( IC D -10 F 13.22; Urk. 7/114 S. 41) .

In seiner medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung gab

Dr. D.___

im Wesentlichen an, der berufliche Werdegang der Explorandin stelle sich vor der Kran k schreibung und bis zum letzte n effektiven Arbeitstag am 23. Juli 2014 überwiegend lückenlos und unauffällig un d mit einer bis dahin adäquaten beruflichen Leistungserbringung dar. Die relevanten Life Events, also der Tod beider Eltern im Jahre 2017, seien nachvollziehbar als relevante äussere Stressoren zu würdigen und erklärten – zumindest teilweise – die Schwierigkeiten der beruflichen Leistungserbringung im Jahre 2017 sowie Anfang 201 8. Die persönliche Situation stelle sich wie die berufliche unauffällig dar, die (geschie dene) Exp lo randin lebe heute ohne Partnerschaft, pf l ege indessen regelmässige soziale Kontakte zu mehreren engen Bezugspersonen und zeige in ihrer Beziehungsbiog r aphie keine von der Norm abweichende oder overt dysfunktio nale Beziehungsgestaltung. Die Explorandin habe Beziehungen gehabt, welche praktisch allesamt über viele Jahre angedauert hätten. Zudem bestünden Hinweise, dass die Explorandin neben ihrem Berufs- und Beziehungsleben auch einer normalen Freizeitaktivität nachgegangen sei und noch heute nachgehe (Gartenarbeit, Fitnesscenter, soziales Leben).

Allerdings habe die Untersuchung ein gegenwärtiges depressives Syndrom leich ter bis maximal mittelgradiger Ausprägung gezeigt. Ebenso nachvollziehbar sei durch die Untersuchung eine emotional-instabile Persönlichkeitsakzentuierung gewesen , welche auch zukünftig im Rahmen emotionaler Belastungssituationen eine Affektlabilität, Selbstwertkrisen und ein en Lebensüberdruss erwarten lasse. Die regelmässige Einnahme von Zopiclon sowie die gelegentliche Einnahme von Lorazepam implizierten eine ärztlic h substituierte Abhän g igkeit von Z-Substan zen/Benzodiazepinen, welche sich zum heutigen Zeitpunkt hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zwar noch nicht beeinträchtigend auswirke, gleichzeitig aber die Gefahr einer Dosiseskalation und möglicher zukünftige r Beeinträchtigung der Leistungserbringung in sich berge (S. 41).

Weiter gab Dr. D.___ an, d ie bisherigen Rehabilitations - und Eingliederungs bemühungen könnten insgesamt als erfolgreich bezeichnet werden (S. 42), dasselbe gelte für die bisherigen ambulanten psychiatrisch-psychotherapeu tischen Behandlungen. Auch d ie halbjährige Potentialabklärung bei B.___ sowie im Anschluss daran die halbjährige Beschäftigung bei C.___ seien insgesamt erfolgreich verlaufen , wenngleich das Ziel einer stabilen 80

% Leistungserbringung nicht habe erreicht werden können. Sie hätten l e tztlich zur Möglichkeit der Rückkehr zu C.___ im Rahmen einer bis Ende Juni 2018 befrist e ten 50

% Beschäftigung g e führt. Die derzeitige Bewerbung für e i ne Anstel l ung im ersten Arbeit s ma rkt mit 50

% Beschäftigungsgrad stelle T eil die ses erfolgreichen Verl aufs dar und impliziere eine grun dsätzliche me d i zinische

Zumutbarkeit hinsichtli ch einer Tätigkeit im ersten Arbeitsmar kt. Es sei

bereits heute von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit i m angestammten Tätigkeit sbereich auszugehen und eine zusätzliche Steigerung sei zu erwarten (S. 43) .

Z ur Arbeit sf ähigke it führte

Dr. D.___

zur Hauptsache aus, gemäss Angaben der Explora n din bestehe a ktue ll in eine r Administrativtätigkeit eine stabile Leistungs erbringung entsprechend einem Pensum von 50

% (rund 21 Wochenstunden). Dabei sei entscheidend, dass die Exp l o r andin nicht ausschliesslich halbtags, sondern mittwochs auch ga nztags arbeite. Medizinisch- the oretisch lasse sich unter Würdigung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und unter Berücksichti gung der gegenwärtigen Leistungserbringung von einer habituellen Leistungs fähigkeit entsprechend einem minimalen Pensum von 70

% ausgehen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Explorandin zwar an einem einzigen Wochentag einen 8- Stundentag zu bewältigen vermöge; aufgrund der im vorliegenden Gutachten hergeleiteten, gesundheitlichen Beeinträchtigung sei aber gleichzeitig davon ausgehen, dass eine 8 -Stunden- Leistungserbringung an 5 Wochentagen die Leistungsfähigkeit der Explorandin übersteige. Aus diesen Überlegungen sei der Explorandin zum Zeitpunkt der vorliegenden Begu t ach t ung eine 70

% Tätig keit in der angestammten Administrativ tätigkeit medizinisch zuzumut en ent spre chend einer 30-Stundenwoche (S. 49), wobei keine Leistungseinschränkung bestehe. Zum Zeitpunkt der Begutachtung hätten sich keine arbeitsrelevanten psychiatrisch bedingten Einschränkungen definieren lassen, welche eine verzö gerte Wiedereingliederung mit einem Pensum von 70 % in den angestammten Administrativbereich rechtfertigten. Die Explorandin habe denn auch darauf hingewiesen, dass sie sich bereits für Stellen bewerbe (S. 50). Die Frage nach einer angepassten Tätigkeit stelle sich grundsätzlich nicht , es lasse sich einzig eine angemessene Beschränkung der Administrativtätigkeit der Explorandin en tspre chend ihrer Vorbild ung und Berufserfahrung begründen, sodass die angestamm te Tätigkeit weiterhin zumutbar sei, sofern es sich dabei um eine klar strukturi e rte und durch Vorgesetzte persönlich geführte, ausführende Administrativtätigkeit handle (S. 50). Die wesentlichen Elemente einer ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behand l ung lege artis

seien bereits umgesetzt (S. 51). 3.7

In seiner Stellungnahme von 2 4. Juli 2018 h ielt RAD-Arzt Dr. med. G.___ , Arzt f ür Allgemeine Medizin FMH fest, gestützt auf das Gu tachten sei eine klar struk turierte und durch den Vorgesetzten persönlich geführte , ausführende Administ rativtätigkeit, welche rein fachlich der angestammten Tätigkeit (Büroarbeit) entspreche, zu 70

% möglich . Diese sollte auf 5 T a ge pro Woche verteilt werden. Diese Arbeitsfähigkeit könne alsdann schon seit 2014 gelten, mit Unterbruch von 100

% Arbeitsunfähigkeit

zu den Zeiten der stationären und teilstation ä ren Behandlung. In angepasster Tätigkeit sei grundsätzlich derselbe Verlauf gegeben, eine weitere langsame Besserung sei zu erwarten ( Urk. 7/122 S. 7). 4. 4.1

Die IV-Stelle stütz t e die angefochtene Verfügung auf das Gutachten von Dr. D.___ , wonach in der bisherigen Tätigkeit im Büro eine 70

% ige

Arbeits fähigkeit besteht . Zum Gutachten von Dr. D.___ ist zu bemerken, dass es grund sätzlich ausführlich und sorgfältig abgefasst ist. D er Beschwerdeführerin ist indes darin zu folgen, dass es in entscheidenden Punkten

– bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - nicht schlüssig und daher nicht beweiswertig ist. 4.2

Insbesondere ist mit der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, ob Dr. D.___

bei s einer Beurt e ilung der Arbeit sfähigkeit von den richtigen Prämissen ausgeht . So nimmt Dr. D.___ be i der Festleg ung der

Arbeitsfähigkeit

B ezug auf die im Zeitpunkt der Begutachtung von der Beschwerdefüh r erin auf dem ersten Arbeits markt bei der C.___ (vgl. dazu Urk. 7/118 S. 7)

ausgeübte (befristete) Tätigkeit

bzw . eine « stabile Leistungserbringung entsprechend einem Pensum von 50

% »

(Gutachten S. 49). Wenn er ausführt «dabei ist entscheidend, dass die Explorandin nicht ausschliesslich halbtags, sondern mittwochs auch ganztags arbeitet» ,

ist jedoch mangels weiterer präzisierender Angaben zumindest

unklar ,

ob er den Umstand, wonach die Versicherte am Dienstag

jeweils nicht arbeitete

(vgl. Gutachten S. 19) berücksichtigt und damit letztlich ,

ob

er bei d er Festlegung des zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein

zu t reffendes effektiv ausgeübtes Pensum

zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen genommen hat oder nicht allenfalls von einem zu hohen Pensum ( von 60 % )

ausgegangen ist . Aber auch i nwiefern von einem bei der C.___

ausge ü bten effektiven Pen s um von 50

% ( oder 60

% ) auf eine Arbeitsfähigkeit von 70

% in bisheriger Tätigkeit

geschlossen werden kann , geht aus dem Gutachten nicht hinreichend nachvollziehb a r hervor . Insbesondere begründet Dr. D.___ nicht, inwieweit von

der Einschätzung des behandelnden Arztes (wonach 50 % mit Blick auf die Erfahrungen im Rahmen der Eingliede rungsmassnahmen die absolut oberste Belastungsgrenze darstelle , vgl. E. 3.5 ) abzugehen und ein höheres Pensum zumutbar sein soll.

Di es gilt um so mehr, als Dr. D.___ an anderer Stelle selber aus ge führt hatte , es sei im Untersuchungs zeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 50

% ausz u gehen und eine Steigerung (erst) zu erw arten (S. 43) und er eine Aggravation aus schloss (S. 45) .

Unter diesen Umstän d en und da auch im Rahmen der verschiedenen

durchgeführten beruf lichen

Eingliederungsmassnahmen kein Leistungsvermögen bzw .

keine Arbeits fähigke i t über 50

% erreicht werden konnte (E. 3.4 ), erweisen sich die Angaben jedenfalls als zu wenig schlüssig, als dass darauf abgest e llt we rden kann.

A ber auch die weiteren Angaben

zur A r beitsfähigkeit genügen nicht . So äusserte sich Dr. D.___

– da sich die Frage seiner Meinung nach grundsätzlich

nicht stelle (S. 50)

– nicht zur Arbeitsfähigkeit in ei ner Verweistätigkei t . Ebenso

ma c hte Dr. D.___ keine hinreichenden Angaben zum zeitlichen Ver l auf der A rbeits fähi g k e i t . Vielmehr beschränkte er sich darauf, bezugnehmend auf die von Dr. E.___ attestierten Arbeitsunfähigkeitsangaben zu bemerken, dass die seit dem 24. Juli 2014 post ulierte vollständige Arbeitsunfähigkeit retrospektiv aufgrund der Aktenlage und gestützt auf die Diagnostik des Gutachtens nicht wider spruchsfrei nachvollziehbar sei (S. 47 unten) und eine frühere Teilarbeits fäh i gkeit zumindest in Erwägung zu ziehen bzw . eine entsprechende Verneinung derselben zu beg ründen gewesen wäre

(S. 48) . Von welcher Arbeitsfähigkeit seit dem 2 4. Juli 2014 aus seiner Sicht

– wenn auch lediglich mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - stattdessen aus zu gehen sei , führt er hingegen nicht aus . Vor diesem Hintergrund kann aber

entgegen der Auffassung des RAD – Arztes Dr. G.___ nicht ohne W eitere s davon ausgegangen werden, dass seit 2014 durchgehend –

beziehungsweise mit Unterbrüchen währen d der stationä ren oder teil stationä ren Behandlungen - eine Arbeitsfä higkeit von 70 % bestand . Auf die Stellungnahme von

Dr. G.___

kann alsdann umso weniger abgestellt werden , als er Allgemeinmediziner ist und somit auf dem Gebi et der Psyc h iatrie über keine Spezialisierung verfügt.

4.3

Sind aber die Angaben im Gutach t en Dr. D.___

zur Arbeitsfähig k eit unvollstän dig und lassen sie überdies die nötige Klarheit vermissen, können

sie

– jedenfalls ohne klärende/ergänzende Rückfragen - nicht Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruch s bilden .

Aber auch auf die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. E.___ kann vorliegend nicht abgestellt werden . Davon abge sehen, dass auch seine Angaben zur Arbeitsfähigkeit nicht hinreichend konsistent erscheinen

– ist doch etwa nicht klar, ob er nun von einer Arbeits f ähig k e i t in der angestammten Tätigkeit von ( max . ) 50 % oder einer solchen von 30-40 % aus geht (Urk.

7/107 ; vgl. dahin auch Kritik von Dr. D.___ in seinem Gutachten S. 18 ) - ist darauf hinzuweisen , dass eine

direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben behandelnder Ärztinnen und Ärzte mit Blick auf deren auftrags rechtliches Verhältnis zur versicherten Person im Streitfall kaum je in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2019 vom 27. August 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 135 V 465 E. 4.5). 4.4

Aufgrund der gegebenen Aktenlage kann ein Rentenanspruch somit weder bejaht noch verneint werden. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen , damit sie den rechtserheb lichen Sachverhalt

- soweit erforderlich

unter Einbezug bisher noch unberück sichtigt gebliebener soma t is che r Aspekte (vgl. E - M ail der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2018 an

Dr. D.___ , Urk. 7/117 )

rechts genüglich

abkläre , wozu je nachdem eine Rückfrage bei Dr. D.___ genügt oder aber ein neues ( diesmal bi- oder polydisziplinäres ) Gutachten anzuordnen sein wird .

Zu berücksichtigen wird alsdann sein , dass das Bundesgericht mit BGE 143 V 418 erkannt e , dass grund sätzlich sämtliche psychischen Leiden einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 1.3 hie r vor) . V orliegend steht ebenfalls ein psychische s Leiden in Frage , weshalb nicht nur die Arbeitsfähigkeit sorgfälti g einzuschätzen, sondern das tat sächliche Leistungsvermögen in einem strukturier t en Beweisverfahren zu ermitteln sein

wird (vgl. wiederum E. 1 .3 hie r vor) , was soweit ersichtlich bislang nicht gesch ehen ist . Schliesslich wird die IV-Stelle die Invalidität und damit einen allfälligen Rentenanspruch anhand eines Einkom mensvergleichs zu ermitteln haben (E. 1.4 und 1.5 hie r vor) , was sie e benfalls unterliess . 4.5

Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob sich eine Rückw e isung

nicht bereits allein aus formellen

Gründen gerechtfertigt hätte . So

hatte die Beschwerdeführe r in die vorliegend zur R ückweisung führenden

Unklarheiten bezüglich der gutachterliche n Einschätzung der Arbeitsfähigkeit teilweise

bereits in Einwand vorgebracht (Urk.

7/121 ) . Obwohl die Einwände mithin einen zentralen Punkt der Invaliditätsbemessung betrafen , unterliess es die Beschwerdegegnerin , zwecks Klarstellung oder Ergänzu n g der gutachterlichen Ausführungen bei Dr. D.___ Rückfragen zu tätigen . Ebenso

wenig nahm sie

in der angefo chtenen Verfügung dazu S tellung. Damit hat sie nicht n ur ihre P flicht zur rechtskonformen Sachver halts abklärung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes verletzt , sondern auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 5 . 5 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5 .2

Ausgangsgemäss steht der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und unter Berücksichtigung dieser Grundsätze auf Fr. 1'300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Ka ntons Zürich, IV-Stelle, zurück gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 '300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann