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IV.2022.00035

Invalidenrente

Zürich SozVersG · 2022-08-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1965, hat die Lehre zur De tailhandelsangestellten absolviert und war danach in diesem Beruf wie auch als Sachbearbeiterin Admi nistration und im Rechnungswesen in verschiedenen Unternehmen tätig.

Ab dem 2 0. Januar 2014 arbeitete sie vollzeitlich

bei der Z.___ AG als Disponentin ( Urk. 11/21) .

Diese Anstellung verlor sie per 3 0. November 2014 , nachdem sie seit 24. Ju li 2014 vollständig krankgesc hrieben und von 27. August bis zum

20. September 2014 zur psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik A.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 11/9/5 ff . ).

Mit Gesuch vom 15. Dezember 2014 meldete sich X.___

unter Hin weis auf seit 2002 bestehende Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3) . Die IV-Stelle

tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und führte – nachdem sich

die Versicherte vom

9. September bis zum 17. November 2015 in der i ntegrier ten Psychiatrie B.___

zur stationären (Urk. 11/39)

und vom 22. J anuar bis zum 2 0. Mai 2016 zur teilstationären tagesklinischen

(Urk. 11/53)

Behandlung aufgehalten hatte

verschiedene Eingliederungsmass nahmen durch ( Potentialabklärung bei C.___ vom 17. Oktober bis 11. November 2016 [Urk. 11/55 und Urk. 11/64], Arbeitstraining im Bürozentrum bei C.___ vom 3. Januar bis 30. Juni

2017 [Urk. 11/66 und U rk .

11/82 ] sowie ein Arbeitstraining im 1. Arbeitsmarkt bei der D.___ vom 3. Juli bis zum

31. Dezember 2017 [Urk. 11/87 und Urk. 11/104]); ebenfalls er teilte sie Kostengutsprache für ein externes Coaching (Urk. 1 1 /77 ). Am 2 7. März 2018 nahm die Versicherte eine bis 3 0. Juni 2018 befriste te Tätigkeit bei der D.___ im Umfang von 50

% auf ( Urk. 11/119/7).

Nach Einholung eines weiteren Berichts beim behandelnden Psychiater ( Urk. 11 /107)

veranlasste die IV-Stelle

eine psychiatrische Begutachtung der Ver sicherten d u r ch

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 2. Juli 2018 , Urk. 11 /115 ) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 20 1 8 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 11/ 124 ). Dagegen erhob

die Vers i c herte am 22. November 2018 Beschwerde (Urk.

11/128 ) ,

welche das hie sige Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2020 in dem Sinne gut hiess , als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Erwägungen

(unter anderem zwecks Vornahme von ergänzenden medizinischen Abklärungen , insbesondere z ur Klar stellung der

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht )

zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/135 ; Prozess Nr. IV.2018.01030 ).

1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge bei m behandelnden Psychiater Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , wie auch

bei der Hausär z t in Dr. med.

G.___ , Fachärztin für I nnere Medizin FMH, Berichte ein (U rk. 11/148 und U rk. 11/150) . In der Folge tätigte

die IV-Stelle

Rückfragen beim Gutachter Dr. E.___ (vgl. Stellungnahme von Dr. E.___ vom 14. Mai 2021; Urk. 11/154). Gestützt auf die so erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2021 abermals den Anspruc h auf eine Invali denrente (Urk. 11/159) . Daran hielt sie nach Einwand vom

29. November 2021 (U rk. 11/166) mit Verfügung vom

8. Dezember 2021 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 1. Januar 2022 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzuheben (1.), es sei der Versicherten eine halbe Rente zuzusprechen (2.), even tualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen (3.) , unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; dies ausdrücklich auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde (4.), sowie es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (5.; Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle bean t ragte mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 5. März

2022 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung) zurück ( Urk. 12). D ie Ver nehmlassung vom 2. März 2022 wurde ihr mit Verfügung vom 1 6. März 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit , sie habe die ihr mit U rteil vom 19. Februar 2020 aufgetragenen Abklärun gen durchgeführt. In somatischer Hinsicht hätten aus hausärztlicher Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit gestellt werden können; die Hausärztin bestätige explizit, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht somatisch bedingt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne nach erfolgter Rückfrage beim Gutachter weiterhin von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 70

% ausgegangen werden, welche retrospektiv mit überw iegender Wahrscheinlichkeit seit 2014 gegeben sei. Bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 30

% vermöge kein Rentenanspruch zu entstehen ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt zur Hauptsache geltend machen, dass die Herleitung der 70%igen Arbeitsfähigkeit durch den Gutach t er nach wie vor nicht nachvoll ziehbar sei . A uch stehe sie mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht in Einklang, welcher weder mit der Diagnosestellung noch der Arbeits fähigkeitseinschätzung einverstanden sei. Schliesslich sei der im Rückwei sungs ent scheid verlangte Einkommensvergleich nicht vorgenommen worden bzw. habe die IV-Stelle faktisch einen Prozentvergleich angestellt . Da in der angefochtenen Verfügung nicht auf die zentralen Aspekte im E inwand eingegangen und die B eschwerdeführerin infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Beschwerde gezwungen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten de s Verfahrens unabhängig von des s e n

A usgang

zu tragen ( Urk. 1) .

3.

3.1

Vorweg zu prüfen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem An spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Ver siche rungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über legungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versi che rungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.3

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf das im Einwand getätigte zentrale Vorbrin gen – gemäss welchem die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch Dr. E.___ nicht na chvollziehbar sei

(vgl. Urk. 11/166) -

eingegangen sei , ist zu bemerken, dass die entsprechenden Ausführungen

in der Verfügung vom 8. Dezember 2021 zwar

kurz ausgefallen sind. Allerdings ging die Beschwerdegegnerin durchaus darauf ein, wobei sie

insoweit (nochmals) auf die in der angefochtenen Verfügun g wie dergegebene

Herleitung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

durch

Dr. E.___ ver wies. Daher und da die im Einwand getätigten Vorbringen ihrerseits

ebenfalls kurz aus gefallen sind -

sie beschränkten sich im Wesentlichen darauf, die Logik dieser Herleitung zu bestreiten (namentlich des zugrundeliegenden Konsenses, wonach eine 50% ige Arbeitsfähigkeit einer vierstündigen Leistungserbringung pro Tag entspreche ) - und die Beschwerdeführerin im Übrigen durchaus in der Lage war, die Verfügung vom 8. Dezember 2021 sachgerecht an zu fechten , wurde der Begründungspflicht Genüge getan. 4 . 4 .1

Die medizinischen und beruflich-erwerblichen Akten, wie sie dem Urteil des hie sigen Gerichts vom 1 9. Februar 2020 zugrunde lagen, sowie die Ausführungen des hiesigen Gerichts, die zur Aufhebung der damals angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 führten,

werden vorliegend nicht erneut wiedergegeben. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen in

Ziff. 3

und Ziff. 4 des Urteils vom 1 9. Februar 2020 verwiesen ( Urk. 11/ 135/6 ff.).

Im Nachgang zum Urteil vom 19. Februar 2020 fanden zur Hauptsache die fol genden Berichte Eingang in die Akten: 4 .2

Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7 . September 2020 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermei denden, unsicheren und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Seit der Berichterstattung im Januar 2018 sei der Zustand stationär. Er gab im W esentli chen an, der psychische Zustand habe sich nicht verbessert, die Beschwerdefüh rerin leide weiterhin an Stimmungsti efs, Antriebsstörung, Anhedonie und Kon zentrationsstörungen, die sich vor allem bei der A rbeit zeigten und immer wieder nach Erholungspausen verlangten. A nfang 2020 habe die Beschw erdeführerin bei der Firma H.___ eine Arbeitsstelle gefunden. Der Anstellungs grad betrage 50

%. D amit sei die Patientin bereits an der absoluten B elastungs grenze,

i nsbesondere auch dadurch , dass die Arbeitsbelastung nicht auf die ganze W oche verteilt werden könne. D ie Patientin brauche enorm lange Erholungszeit und sei nach einem Arbeitseinsatz die nächsten 36 Stunden nicht einmal mehr in der Lage , die Routine zu bewältigen.

Während der Arbeit an einem Tag müsse sie immer wieder Pausen einlegen, dies insbesondere nach Einsatz von einem halben Tag. Sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Ar beitsfä h i gkeit von 50

%, wo bei sie mit einem Einsatz von 4 Stunden pro Tag definitiv an die B elastungsgrenze komme . Am deutlich reduzierten Gesund heitszustand werde sich längerfristig nichts mehr ändern. Die Behandlungsstra tegie habe zum Ziel , eine weitere Verschlechterung und weitere langwierige sta tionäre Behandlungen zu verhindern ( Urk. 11/148). 4 .3

Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH,

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 an die IV-Stelle mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression und eine Persön lichkeitsstörung, bezüglich welcher D iag n o sen sie auf die Berichte von Dr. F.___ verwies. Als Diagnosen ohne Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine

orthostatische H ypo ton i e, ein Zervikobrachialsyndrom bei Status nach Dis kus her nienoperat i on und muskulärer Dysbalance . Ihrer Ansicht nach sei eine Wie der eingliederung bei chronifiziertem Leiden nicht möglich, wobei diesbezüg lich die psychiatrische Beurteilung massgebend sei. Es sei klarzustellen, dass die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht somatisch bedingt sei ( Urk. 11/ 150 /7

ff. ). 4 .4

I n Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 9. Februar

2020

tätigte die Beschwerdegegnerin Rückfrage n

beim psychiatrischen Gutachter Dr. E.___

( 1. Bitte äussern S ie sich explizit und ausführlich zu den Kritikpunkten im SVG Urteil vom 1 9. Februar 202

0. 2. Bitte bewerten Sie unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Angabe bitte in Prozent von Hundert, für die angepasste Tätigkeit bitte Angabe eines Belastungsprofils) im Längsschnitt seit 2014 ; Urk. 11/154 S. 2 ) .

In seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ( Urk. 11/154 ) führte Dr. E.___

im Wesentlichen aus, das Gutachten halte fest, dass gemäss Angaben der Exploran din zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stabile Leistungserbringung in einer Administrativtätigkeit entsprechend einem Pensum von 50

%

(21 Wochen stunden) bestehe ; dabei sei entscheidend , dass die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich halbtags , sondern am Mittwoch auch ganztags arbeite. I n dem 21

Wochenstunden berücksichtig t worden seien (die Beschwerdeführerin arbeite montags, donnerstags und freitags halbtags, mittwochs ganztags und am Diens tag arbeite sie nicht), sei im Gutachten ein effektives P ensum von 50

% doku mentiert

(S. 3) . Im Rahmen der Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei die Durchhaltefähigkeit besonders zu berücksichtigen. Gemäss Konsens werde e ine Arbeitsfähigkeit von 50 % als 4- stündige L eistungserbringung pro Wochen tag definiert

(mit gleicher oder höherer Anwesenheitszeit) . Sei es einer Person möglich, an einem Wochentag 8 normproduktive Arbeitsstunden zu leisten ,

kön ne die Durchhaltefähigkeit nicht in gle icher Weise beeinträchtigt sein. Da ran ändere nichts , dass im Falle der Beschwerdeführerin am T ag vor der Leistungser bringung (dienstags) keine Arbeit verrichtet und a m Tag danach (Donnerstag) ein 4- s tündiges Pensum absolviert werde. Das Gutachten vom 2. Juli 2018 sei unter Berücksichtigung der damals zur Verfügung stehenden Informationen zur Ein schätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gelangt unter der Annahme einer leichten funktionellen B eeinträchtigung , welche einer Reduktion der L eistungs fähigkeit von 30

% entspreche. Die Arbeitsfähigkeit sei gemäss diesem vorgege benen Algorithmus hergeleitet worden; es sei zudem darauf hingewiesen worden, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit mit täglich rund 5-6 normproduktiven Stunden gleichzusetzen sei (S. 4) .

Soweit die Durchführungsstelle C.___ bereits im Rahmen des absolvierten 50

% Pensums von einer überschrittenen Belastungsgrenze ausgegangen sei, hielt Dr. E.___

i m W esentlichen fest, dass -

da Arbeitsleistungen grundsätzlich mit einer Anstrengung, Ermüdung oder Erschöpfung einhergingen - diese Argu mentation zur Folge hätte, dass die Leistungsfähigkeit einer arbeitnehmenden Person stets unterhalb der effektiv erbrachten Arbeitsleistung liegen müsste. Der Ab schlus sbericht von C.___ vom 17. September

2016 stelle sich alsdann in Abgleich zur Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2018 inkon sistent dar, habe die Beschwerdeführerin doch ihre Arbeit als Unterforderung bezeichnet und erwähnt, dass bei der Aufgabenzuteilung tendenziell zu viel Rücksicht auf sie genommen worden sei; da sie zu wenig Arbeit gehabt habe, habe sie ihre Bewerbungen teilweise während der Arbeitszeit statt zuhause geschrieben (S. 4) .

Weiter hielt Dr. E.___ fest, das (angestammt

e) Tätigkeitsprofil bei der D.___ sei im Gutachten vom 2. Juli 2018 detailliert beschrieben worden , wobei darauf hin gewiesen worden sei, dass dieses optimal angepasst sei . Damit enthalte es auch Angaben zu einer Verweistätigkeit . Diese könnte als klar strukturierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte , aus führende Administrativtätigkeit umschrieben werden (S. 5) .

Zum zeitlichen Verlauf seit dem 2 4. Juli 2014 hielt Dr. E.___ fest, die akten kundige Arbeitsunfähigkeit von 100

% lasse sich retrospektiv nicht na c h vollziehen. Eine frühere Teilarbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich. Aus zu klammern seien die Zeitintervalle der stationären und teilstationären Behandlun gen , während welcher eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der praktischen Behandlungsdur chführung nachvollziehbar sei. Die Attestierung einer 100%i gen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 4. Juli 2014 scheine vorrangig au f der subjektiven Beschwerdesch i l derung der Beschwerdeführerin mit starker Gewichtung der eige nen D efizite zu basieren und weniger auf objektiven Verhaltensmerkmalen (Leis tungserbringung im Alltag). U ngeachtet der di a gnos tischen Unterschiede stellten sich die aktenkundigen Beschwerden im Zeitverlauf im Wesentlichen überein stimmend mit den anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin vom 1 8. Mai 2018 da r (unterschiedliche Beurteilung der gl ei chen mediz inischen Sach lage) . Daraus sei zu folger n, dass retrospektiv ab dem 24. Juli 2014 mit überwie gender W ahrscheinlichk eit eine tägliche Leistungs erbringung von rund 5-6 Stun den in optimal ang e passter T ätigke i t zumutbar (gewesen) sei (S. 5 ).

Zu den Ausführungen von Dr. F.___

im Bericht vom 7. September 2020 führte Dr. E.___ aus, es würden die nämlichen Diagnosen erhoben wie bereits in des sen Bericht vo n 1 8. Januar 2018 dargelegt. Bemerkenswert sei, dass eine mittel gradige Depression nurmehr während Jahren in unveränderter Weise beschrieben werde und somit das Definitionskriterium der Episodi k vermissen lasse. Seit dem 1. März 2020 sei die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50

% angestellt (Administration) . Die medikamentöse Verordnung stelle sich im Wesentlichen unverändert dar. Erneut sei anzumerken , dass der dargelegte psychopathologi sche Befund vorwiegend subjektive B eschwerdeang aben enthalte. Kon k r ete Angaben zur Fremdbeurteilung fehlten . Die 50 % ige Arbeitsunfähigkeit werde durch die subjektive Leistungsintoleranz der Explorandin begründet, eine funkti one lle Herleitung fe hle (S. 6) 4 .5

In dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten Schreiben

vom 10. Januar

2022 (U rk. 3/5) führte der behandelnde Psychiater

Dr. F.___

im Wesentlichen aus, er stimme teilweise mit den D iagnosen des Gutachters überein. Dies betreffe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F.33). Jedoch sei er der Meinung , dass nicht eine A k zentuierung, sondern eine Störung der Persönlichkeit gegeben sei, welche D iagno se auch während des mehrmonatigen A uf enthalts in der B.___ gestellt worden sei. Die K rit erien einer Persönlichkeitsstörung hätten sich seit Jahren deutlich manifestiert (Ziff.2). Entgegen der unsachlichen Aussage des Gutacht er s seien die Kriterien gemäss ICD 10 F33 erfüllt ( Ziff. 3). Dass die medikamentöse Behandlung sich im Wesent lichen unverändert darstelle, sei eine Feststellung die so richtig sei, jedoch für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ein Nebenproblem. Wie der Gutachter feststelle , habe sich die M edikation nicht nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt; um die Arbeitsfäh i gkeit im Rahmen von 50

% zu erhalten, sei sowohl der Einsatz als auch der Abbau von Benzodiazepinen selbstver st ändlich immer ein Thema ( Ziff. 4). Er , Dr. F.___ , gehe weiterhin von einer Arbeits fä higkeit von 50

% aus ( Ziff. 6). Das vom Gutachter angestellte Konstru k t ( Anm : Herleitung der Arbeits fähigkeit) gehe an der Lebensrealität vieler Patienten vorbei. Bei der Beschwer deführerin könne man klar feststellen, dass ein voller Arbeitstag mit Sicherheit über i hre Belastungsgrenze hinausgehe. D ass sie das überstehen könne, beruhe darauf ,

dass sie eine sehr lange Erholungszeit brauche ; ohne vorgängige und nachfolgende Erholungszeit käme es mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit zu einer schweren Ausprägung der Grunderkrankung. Auch sei klar zwischen Anwesenheit und L e istungserbringung zu unterscheiden; im Rahmen der Integra tion habe sich gezeigt, dass die Beschw e rdeführerin am Nachmittag keine wirkli che Leistung erbringe ( Ziff. 7). Schliesslich könne man von einem normalen beruflichen Werdegang kaum sprechen, habe die Beschwerdeführerin in den letz ten 15 Jahren doch immer wieder Phasen gehabt , in denen sie nicht oder nur teilweise habe arbeiten können . I n den letzten 5 Jahren sei die Lei stungserbrin gung stark eingeschränkt; auch von einem normalen Tagesablauf könne man aufgrund der langen Erholungszeiten nicht sprechen. Das Argument, dass sie, wenn e s gut g e he , zweimal pro Woche Sport im Fitnesszentrum mache und einen Garten bestelle , könne nicht als Argument genommen werden, dass sie normalen Freizeitakti vitäten nachgeht ( Ziff. 9). Wie auch bereits im letzten Bericht ausge führt, sei im letzten halben Jahr eher eine Verschlechterung festzustellen, die Beschwerdeführerin erwarte seit Monaten , dass sie ihre Stelle verliere. Nun sei der Beschwerdeführeri n ihre Stelle vor Weihnachten gekündigt worden, was zu einer Krisensituation und psychischer Verschlechterung mit akuter Suizidalität geführt habe ( Ziff. 10).

5 . 5 .1

Aus dem Bericht von Hausärztin Dr. G.___ vom 1. Oktober 2020 (E. 4 .3) geht

hervor und ist soweit ersichtlich unstreitig, dass aus somatischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Ar beits f ä higkeit besteht, sondern das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin allein aus psychischen Gründen eingeschränkt ist. Nach wie vor s treitig ist

hingegen

der Grad der

Arbeits ( un ) fä hig keit

aus psychiatrischer Sicht und dabei insbesondere die Frage , ob auf das nun mittels Stellungnahme vom 1 4. Mai

2021 ergänzte Gutachten von Dr. E.___

vom 2. Juli 2018 abgestellt werden kann. 5 .2

D ie Ausführungen von Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 klären die im Urteil vom 19. Februar 2020

aufgezeigten Unklarheiten

und ergän zen das Guta c hten vom 2. Juli 2018 ,

wo erforderlich (vgl. E. 4 des Urteils vom 1 9. Februar 2020 ) . Insbesondere ergibt sich aus den

Au s führungen von Dr. E.___

nun

nachvollziehbar , dass er in seiner Expertise

- da bezüglich der zuletzt im Jahr 2018 bei der D.___ ausgeübten Tätigkeit

von einer 21- Stunden woche ausgehend

seinen Überlegungen ein

(korrektes) Pensum von 50 % zugrunde gelegt hat .

Auch erläutert er die im Urteil vom 19. Februar 2020 auf geworfene Frage,

wie er vor dem Hintergrund des bei der D.___ ausgeübten Pen sums von 50

% auf eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

% geschlossen hat , schlüssig . So kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 f.)

nun nachvollzogen werden, dass v or dem Hintergrund des einmal wöchentlich

absolvierten ga nztägigen Pensums

die Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin verglichen mit derjenigen einer Person, welche ausschliess lich

halbtägig e

Arbeitsleistungen zu erbringen ver mag, infolge höherer Durch halte fähigkeit ( leicht ) höher liegt . D es W eiteren nahm Dr. E.___ zur Arbeitsfä higkeit in einer Ve rweistäti gkeit nachvollziehbar St ellung , wobei er darauf hin w ies, dass – da das « angestammte » Profil bei der D.___ optimal leidensangepasst sei

– dieses Profil auch einer Ve rweistätigkeit entspreche , welche er als klar struk turierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte, ausführende Administrativ tätigkeit um schrieb . Schliesslich äusserte sich Dr. E.___ auch begründet zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 201 4. G estützt auf die entsprechenden Ausfüh rungen kann

davon aus gegangen werden, dass – bis auf die Zeitintervalle der stationären und tagesklinischen Behandlungen ,

für welche

er eine 100%ige Arbeitsunfähig keit « aufgrund der praktischen Behandlungsdurchführung »

als plausibel erachtet

- retrospektiv ab dem 24. Juli

2014 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine tägliche Leistungserbringung von rund 5-6 Stunden in opti mal angepasster Tätigkeit zumutbar war. 5 .3

Soweit die Beschwerdeführerin dar auf hinweisen lässt, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___

abweichende Diagnosen stellt (insbes. Persönlichkei tsstö rung statt – a kzent u ierung ) , verkennt sie , dass für die Belange der Invaliden versiche rung nicht (allein) die Diagnosestellung entscheidend ist , sondern viel mehr die Auswirkungen der fachärzt li c h festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.

statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9. April

2021 E. 5.2 ). Dar über hinaus

hatte

Dr. E.___

eine Persönlichkeits störung in seiner Expertise aber auch

nachvollziehbar begründet ausgeschlossen , wies er doch

wiederholt (vgl. Gutachten etwa S. 18 und S. 38 und S. 46 ) darauf hin, dass die bis zum Ende des fünften Le bensjahrzehnts gesch i l derte, mehr heitlich unauffällige Berufs- und B eziehungsbiographie die Diagnose einer Per sön lichkeitsstörung nicht zulasse, was mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Gutachten S. 24 ff.) sowie vor dem H inte rgrund der diagnostischen Leitlinien der ICD-10-Klassifikation aus Sicht des medizi nischen Laien

schlüssig erscheint (vgl. einleitenden Kommentar und diagnosti sche Leitlinien zu F60 wonach - unter anderen Voraussetzungen

- für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung voraus gesetzt ist, dass die Störung in der Jugend

oder Adoleszenz begonnen haben muss ) . Dass bei der Beschwerdeführerin in den letzten 15 Jahren immer wieder Phasen ganzer oder teilweiser Arbeitsun fähigkeit vorgelegen hätten, wie Dr. F.___ ausführt, stellt die gutachterliche Diagnose mithin

nicht in Frage . S oweit die Beschwerdeführerin alsdann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

von Dr. F.___

(von 50

%)

verweist ,

ist auch dies nicht geeignet, die gutachter liche Beurteilung entscheidend in Zweifel zu ziehen. So weist d ie

m edizinische Folgenabschätzung

an sich

eine hohe Variabilität auf

und trägt

gerade im psy chiatrischen Bereich una usweichlich Ermessenszüge (BGE 145 V 361 E.4.1.2) ,

weshalb

die psychiatrische Exploration

dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiat e rin

praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet ,

innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiat rische Interpretationen mög lich , zulässig und zu respektie ren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ( vgl . statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen ) , was vorliegend im Ergebnis zutrifft . Die von Dr. F.___

postulierte Arbeitsfähigkeit von 50

% steht

der Einschätzung von Dr. E.___

(Arbeitsfähigkeit von 70

%

angestammt und angepasst ) des weiteren nicht diametral entg e gen , was umso mehr gilt, als es mit Blick auf die Einschät zung

von behandelnden (Fach-)Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu guns ten

ihrer

Patienten

aussagen dürften (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) .

D ass ein voller Arbeitstag über die Belastungsgrenze

der Beschwerdeführerin hinausgehe , wie Dr. F.___

in seinem Schreiben vom 1 0. Januar

2022 ( Ziff. 4.5 hiervor) ebenfalls festhält , ist alsdann unbestritten, ist der Beschwerdeführerin doch auch

gemäss der Einschätzung von Dr. E.___

k ein voller Arbeitstag zumutbar , sondern

lediglich eine

tägliche Leistungserbrin gung von rund 5-6 Stunden in optimal angepasster Tätigkeit . Darauf hinzuweisen ist

schliesslich

aber auch , dass es die

unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu lässt , ein Administrativ gutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Dabei bleiben Fälle vorbehalten, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2019 vom 2 5. April 2019 E.

4.1 ) . Solche Aspekte sind nicht ersichtlich . Namentlich hatte Dr. E.___ seine Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten

und insbesondere unter Berücksichti gung

sowie unter Bezugnahme auf die durchgeführten Eing liederungsmassnah men abgegeben (vgl. etwa Urk. 11/115 S. 18 und S. 25 und Urk. 11/154 S . 4). Ebenfalls hatte er sich mit den bei den Akten liegenden (abweichenden) fachärzt lichen Einschätzung namentlich des behandelnden Dr. F.___ auseinanderge setzt .

Insge s a m t vermögen die Vorbringen in der Be schwerde den Beweiswert der nun mittels Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ergänzten Expertise von Dr. E.___ vom

2. Juli 2018 nicht in Frage zu stellen . Vielmehr erfüllt diese nun die rech t sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige ä rztlich e Expertise .

Daher und da im vorliegend massgebenden Zeitraum ( bis zum Ergehen der ange fochtenen Verwaltungsv erfügung vom 8. Dezember 2021 ; vgl. dazu BGE 121 V 362

E. 1b ) auch keine wesentliche Verschlechterung seit der Begutachtung vom 1 8. Mai 2018 ( Urk. 11/115 S. 7) geltend ge macht wird (vgl. aber E. 5.6 hienach ) , kann auf das

ergänzte Gutachten von Dr. E.___

vom 2. Juli 2018 (einschliess lich Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ) abgestellt werden . 5.4

Gestützt darauf ist daher mit dem im So zialversicherungs recht massgeblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin an einer

rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis maxim al mittelgradigen Episoden (ICD -10 F. 33.1) sowie an einer emotional-instabilen Persönl ichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73.1) leidet und bei ihr die Verdachts diagnose auf eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit (ICD-10: Z 62.4) und eine frühere akute Belastungsreaktion (ICD-10: F 43.0) besteht (vgl. Urk. 11/115 S. 38) . Ebens o ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___

davon aus zugehen, dass seit Juli 2014 in der angestammten Tätigkeit ( als

Büro fachkraft)

wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit (klar strukturierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte , ausführende Administrativtätigkeit ent sprechend ihrer Vorbildung und Berufserfahrung)

eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestand bzw . besteht . Einzig s oweit Dr. E.___

für die Zeit der stationären und teilstationären

Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit «aufgrund der praktischen Behandlungsdurchführung» als nachvollziehbar bezeichnet, ist aus rechtlichen Überlegungen davon abzugehen. Denn nachdem

sich bezogen auf diese Zeiträume weder den Ausführungen von Dr. E.___ noch den ent spre chenden (Austritts-)Berichten der jeweils behandelnden Institutionen

(vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/39 und Urk. 11/ 53 ) Hinweise auf ein e

massive Verschlechte rung des

Krankheitsgeschehen s entnehmen lassen, liegt insoweit die Attestierung einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit

aus formalen Überlegungen

(«zur Behand lungsdurchführung »)

auf der Hand , was

jedoch allein keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 3 0. August 2018 E. 4.2).

Damit ist davon auszugehen , dass

- aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - auch in den fraglichen Zeitabschnitten

keine Arbeitsunfähigkeit von über 30 % bestand.

Bei dieser Sachlage erweist sich m it Blick auf das unter E. 5.5 Auszuführende die Durchführung eines strukt urierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.3 hiervor) als ent behrlich, da eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_137/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.7) . 5 .5

Ist gestützt auf das ( mittels Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ergänzte ) Gutach ten von Dr. E.___ vom 2. Juli 2018

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand, konnte jedoch im vorliegenden Beurtei lungszeitraum mangels einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 40

% das W artejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG

nicht ablaufen , womit

– wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte

– von Vorneherein kein Rentenanspruch entstand (vgl. E. 1.4 hiervor) .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Wie erwähnt (E. 5.3 hiervor) ist im vorliegenden Zusammenhang

lediglich d er Sachverhalt zu beurteilen , wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (hier:

8. Dezember 2021 ; U rk. 2 ) entwickelt hat ( BGE 121 V 362

E. 1b). Soweit Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 10. Januar 2022 ausführt , der Beschwerde führerin sei vor Weihnachten 2021 ( nämlich am 9. Dezember 2021; vgl. Urk. 3/3) die Stelle gekündigt worden, was zu einer Krisensituation und zu einer psychi schen Verschlechterung mit akuter Suizidalität geführt habe (vgl. E. 4.5 hiervor) ,

betrifft dies es Vorbringen

ausserhalb des vorliegend massgebenden Beurteilungs zeitraums liegende

Umstände , welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind . E ine allfällig wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes

wäre daher gegebenenfalls

im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Eine ausnahmsweise Kostenauflage an die obsiegende Beschwerdegegnerin – wie von der Beschwerdeführerin beantragt ( Urk. 1 S. 1) – steht mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.3) nunmehr ausser Diskus sion. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 8 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 11/ 124 ). Dagegen erhob

die Vers i c herte am 22. November 2018 Beschwerde (Urk.

11/128 ) ,

welche das hie sige Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2020 in dem Sinne gut hiess , als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Erwägungen

(unter anderem zwecks Vornahme von ergänzenden medizinischen Abklärungen , insbesondere z ur Klar stellung der

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht )

zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/135 ; Prozess Nr. IV.2018.01030 ).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

E. 2 Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 1. Januar 2022 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzuheben (1.), es sei der Versicherten eine halbe Rente zuzusprechen (2.), even tualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen (3.) , unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; dies ausdrücklich auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde (4.), sowie es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (5.; Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle bean t ragte mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 5. März

2022 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung) zurück ( Urk. 12). D ie Ver nehmlassung vom 2. März 2022 wurde ihr mit Verfügung vom 1 6. März 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit , sie habe die ihr mit U rteil vom 19. Februar 2020 aufgetragenen Abklärun gen durchgeführt. In somatischer Hinsicht hätten aus hausärztlicher Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit gestellt werden können; die Hausärztin bestätige explizit, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht somatisch bedingt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne nach erfolgter Rückfrage beim Gutachter weiterhin von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 70

% ausgegangen werden, welche retrospektiv mit überw iegender Wahrscheinlichkeit seit 2014 gegeben sei. Bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 30

% vermöge kein Rentenanspruch zu entstehen ( Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin lässt zur Hauptsache geltend machen, dass die Herleitung der 70%igen Arbeitsfähigkeit durch den Gutach t er nach wie vor nicht nachvoll ziehbar sei . A uch stehe sie mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht in Einklang, welcher weder mit der Diagnosestellung noch der Arbeits fähigkeitseinschätzung einverstanden sei. Schliesslich sei der im Rückwei sungs ent scheid verlangte Einkommensvergleich nicht vorgenommen worden bzw. habe die IV-Stelle faktisch einen Prozentvergleich angestellt . Da in der angefochtenen Verfügung nicht auf die zentralen Aspekte im E inwand eingegangen und die B eschwerdeführerin infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Beschwerde gezwungen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten de s Verfahrens unabhängig von des s e n

A usgang

zu tragen ( Urk. 1) .

3.

3.1

Vorweg zu prüfen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem An spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Ver siche rungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über legungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versi che rungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.3

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf das im Einwand getätigte zentrale Vorbrin gen – gemäss welchem die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch Dr. E.___ nicht na chvollziehbar sei

(vgl. Urk. 11/166) -

eingegangen sei , ist zu bemerken, dass die entsprechenden Ausführungen

in der Verfügung vom 8. Dezember 2021 zwar

kurz ausgefallen sind. Allerdings ging die Beschwerdegegnerin durchaus darauf ein, wobei sie

insoweit (nochmals) auf die in der angefochtenen Verfügun g wie dergegebene

Herleitung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

durch

Dr. E.___ ver wies. Daher und da die im Einwand getätigten Vorbringen ihrerseits

ebenfalls kurz aus gefallen sind -

sie beschränkten sich im Wesentlichen darauf, die Logik dieser Herleitung zu bestreiten (namentlich des zugrundeliegenden Konsenses, wonach eine 50% ige Arbeitsfähigkeit einer vierstündigen Leistungserbringung pro Tag entspreche ) - und die Beschwerdeführerin im Übrigen durchaus in der Lage war, die Verfügung vom 8. Dezember 2021 sachgerecht an zu fechten , wurde der Begründungspflicht Genüge getan. 4 . 4 .1

Die medizinischen und beruflich-erwerblichen Akten, wie sie dem Urteil des hie sigen Gerichts vom 1 9. Februar 2020 zugrunde lagen, sowie die Ausführungen des hiesigen Gerichts, die zur Aufhebung der damals angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 führten,

werden vorliegend nicht erneut wiedergegeben. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen in

Ziff. 3

und Ziff. 4 des Urteils vom 1 9. Februar 2020 verwiesen ( Urk. 11/ 135/6 ff.).

Im Nachgang zum Urteil vom 19. Februar 2020 fanden zur Hauptsache die fol genden Berichte Eingang in die Akten: 4 .2

Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7 . September 2020 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermei denden, unsicheren und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Seit der Berichterstattung im Januar 2018 sei der Zustand stationär. Er gab im W esentli chen an, der psychische Zustand habe sich nicht verbessert, die Beschwerdefüh rerin leide weiterhin an Stimmungsti efs, Antriebsstörung, Anhedonie und Kon zentrationsstörungen, die sich vor allem bei der A rbeit zeigten und immer wieder nach Erholungspausen verlangten. A nfang 2020 habe die Beschw erdeführerin bei der Firma H.___ eine Arbeitsstelle gefunden. Der Anstellungs grad betrage 50

%. D amit sei die Patientin bereits an der absoluten B elastungs grenze,

i nsbesondere auch dadurch , dass die Arbeitsbelastung nicht auf die ganze W oche verteilt werden könne. D ie Patientin brauche enorm lange Erholungszeit und sei nach einem Arbeitseinsatz die nächsten 36 Stunden nicht einmal mehr in der Lage , die Routine zu bewältigen.

Während der Arbeit an einem Tag müsse sie immer wieder Pausen einlegen, dies insbesondere nach Einsatz von einem halben Tag. Sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Ar beitsfä h i gkeit von 50

%, wo bei sie mit einem Einsatz von 4 Stunden pro Tag definitiv an die B elastungsgrenze komme . Am deutlich reduzierten Gesund heitszustand werde sich längerfristig nichts mehr ändern. Die Behandlungsstra tegie habe zum Ziel , eine weitere Verschlechterung und weitere langwierige sta tionäre Behandlungen zu verhindern ( Urk. 11/148). 4 .3

Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH,

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 an die IV-Stelle mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression und eine Persön lichkeitsstörung, bezüglich welcher D iag n o sen sie auf die Berichte von Dr. F.___ verwies. Als Diagnosen ohne Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine

orthostatische H ypo ton i e, ein Zervikobrachialsyndrom bei Status nach Dis kus her nienoperat i on und muskulärer Dysbalance . Ihrer Ansicht nach sei eine Wie der eingliederung bei chronifiziertem Leiden nicht möglich, wobei diesbezüg lich die psychiatrische Beurteilung massgebend sei. Es sei klarzustellen, dass die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht somatisch bedingt sei ( Urk. 11/ 150 /7

ff. ). 4 .4

I n Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 9. Februar

2020

tätigte die Beschwerdegegnerin Rückfrage n

beim psychiatrischen Gutachter Dr. E.___

( 1. Bitte äussern S ie sich explizit und ausführlich zu den Kritikpunkten im SVG Urteil vom 1 9. Februar 202

0. 2. Bitte bewerten Sie unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Angabe bitte in Prozent von Hundert, für die angepasste Tätigkeit bitte Angabe eines Belastungsprofils) im Längsschnitt seit 2014 ; Urk. 11/154 S. 2 ) .

In seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ( Urk. 11/154 ) führte Dr. E.___

im Wesentlichen aus, das Gutachten halte fest, dass gemäss Angaben der Exploran din zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stabile Leistungserbringung in einer Administrativtätigkeit entsprechend einem Pensum von 50

%

(21 Wochen stunden) bestehe ; dabei sei entscheidend , dass die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich halbtags , sondern am Mittwoch auch ganztags arbeite. I n dem 21

Wochenstunden berücksichtig t worden seien (die Beschwerdeführerin arbeite montags, donnerstags und freitags halbtags, mittwochs ganztags und am Diens tag arbeite sie nicht), sei im Gutachten ein effektives P ensum von 50

% doku mentiert

(S. 3) . Im Rahmen der Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei die Durchhaltefähigkeit besonders zu berücksichtigen. Gemäss Konsens werde e ine Arbeitsfähigkeit von 50 % als 4- stündige L eistungserbringung pro Wochen tag definiert

(mit gleicher oder höherer Anwesenheitszeit) . Sei es einer Person möglich, an einem Wochentag 8 normproduktive Arbeitsstunden zu leisten ,

kön ne die Durchhaltefähigkeit nicht in gle icher Weise beeinträchtigt sein. Da ran ändere nichts , dass im Falle der Beschwerdeführerin am T ag vor der Leistungser bringung (dienstags) keine Arbeit verrichtet und a m Tag danach (Donnerstag) ein 4- s tündiges Pensum absolviert werde. Das Gutachten vom 2. Juli 2018 sei unter Berücksichtigung der damals zur Verfügung stehenden Informationen zur Ein schätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gelangt unter der Annahme einer leichten funktionellen B eeinträchtigung , welche einer Reduktion der L eistungs fähigkeit von 30

% entspreche. Die Arbeitsfähigkeit sei gemäss diesem vorgege benen Algorithmus hergeleitet worden; es sei zudem darauf hingewiesen worden, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit mit täglich rund 5-6 normproduktiven Stunden gleichzusetzen sei (S. 4) .

Soweit die Durchführungsstelle C.___ bereits im Rahmen des absolvierten 50

% Pensums von einer überschrittenen Belastungsgrenze ausgegangen sei, hielt Dr. E.___

i m W esentlichen fest, dass -

da Arbeitsleistungen grundsätzlich mit einer Anstrengung, Ermüdung oder Erschöpfung einhergingen - diese Argu mentation zur Folge hätte, dass die Leistungsfähigkeit einer arbeitnehmenden Person stets unterhalb der effektiv erbrachten Arbeitsleistung liegen müsste. Der Ab schlus sbericht von C.___ vom 17. September

2016 stelle sich alsdann in Abgleich zur Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2018 inkon sistent dar, habe die Beschwerdeführerin doch ihre Arbeit als Unterforderung bezeichnet und erwähnt, dass bei der Aufgabenzuteilung tendenziell zu viel Rücksicht auf sie genommen worden sei; da sie zu wenig Arbeit gehabt habe, habe sie ihre Bewerbungen teilweise während der Arbeitszeit statt zuhause geschrieben (S. 4) .

Weiter hielt Dr. E.___ fest, das (angestammt

e) Tätigkeitsprofil bei der D.___ sei im Gutachten vom 2. Juli 2018 detailliert beschrieben worden , wobei darauf hin gewiesen worden sei, dass dieses optimal angepasst sei . Damit enthalte es auch Angaben zu einer Verweistätigkeit . Diese könnte als klar strukturierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte , aus führende Administrativtätigkeit umschrieben werden (S. 5) .

Zum zeitlichen Verlauf seit dem 2 4. Juli 2014 hielt Dr. E.___ fest, die akten kundige Arbeitsunfähigkeit von 100

% lasse sich retrospektiv nicht na c h vollziehen. Eine frühere Teilarbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich. Aus zu klammern seien die Zeitintervalle der stationären und teilstationären Behandlun gen , während welcher eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der praktischen Behandlungsdur chführung nachvollziehbar sei. Die Attestierung einer 100%i gen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 4. Juli 2014 scheine vorrangig au f der subjektiven Beschwerdesch i l derung der Beschwerdeführerin mit starker Gewichtung der eige nen D efizite zu basieren und weniger auf objektiven Verhaltensmerkmalen (Leis tungserbringung im Alltag). U ngeachtet der di a gnos tischen Unterschiede stellten sich die aktenkundigen Beschwerden im Zeitverlauf im Wesentlichen überein stimmend mit den anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin vom 1 8. Mai 2018 da r (unterschiedliche Beurteilung der gl ei chen mediz inischen Sach lage) . Daraus sei zu folger n, dass retrospektiv ab dem 24. Juli 2014 mit überwie gender W ahrscheinlichk eit eine tägliche Leistungs erbringung von rund 5-6 Stun den in optimal ang e passter T ätigke i t zumutbar (gewesen) sei (S. 5 ).

Zu den Ausführungen von Dr. F.___

im Bericht vom 7. September 2020 führte Dr. E.___ aus, es würden die nämlichen Diagnosen erhoben wie bereits in des sen Bericht vo n 1 8. Januar 2018 dargelegt. Bemerkenswert sei, dass eine mittel gradige Depression nurmehr während Jahren in unveränderter Weise beschrieben werde und somit das Definitionskriterium der Episodi k vermissen lasse. Seit dem 1. März 2020 sei die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50

% angestellt (Administration) . Die medikamentöse Verordnung stelle sich im Wesentlichen unverändert dar. Erneut sei anzumerken , dass der dargelegte psychopathologi sche Befund vorwiegend subjektive B eschwerdeang aben enthalte. Kon k r ete Angaben zur Fremdbeurteilung fehlten . Die 50 % ige Arbeitsunfähigkeit werde durch die subjektive Leistungsintoleranz der Explorandin begründet, eine funkti one lle Herleitung fe hle (S. 6) 4 .5

In dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten Schreiben

vom 10. Januar

2022 (U rk. 3/5) führte der behandelnde Psychiater

Dr. F.___

im Wesentlichen aus, er stimme teilweise mit den D iagnosen des Gutachters überein. Dies betreffe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F.33). Jedoch sei er der Meinung , dass nicht eine A k zentuierung, sondern eine Störung der Persönlichkeit gegeben sei, welche D iagno se auch während des mehrmonatigen A uf enthalts in der B.___ gestellt worden sei. Die K rit erien einer Persönlichkeitsstörung hätten sich seit Jahren deutlich manifestiert (Ziff.2). Entgegen der unsachlichen Aussage des Gutacht er s seien die Kriterien gemäss ICD

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 10 F33 erfüllt ( Ziff. 3). Dass die medikamentöse Behandlung sich im Wesent lichen unverändert darstelle, sei eine Feststellung die so richtig sei, jedoch für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ein Nebenproblem. Wie der Gutachter feststelle , habe sich die M edikation nicht nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt; um die Arbeitsfäh i gkeit im Rahmen von 50

% zu erhalten, sei sowohl der Einsatz als auch der Abbau von Benzodiazepinen selbstver st ändlich immer ein Thema ( Ziff. 4). Er , Dr. F.___ , gehe weiterhin von einer Arbeits fä higkeit von 50

% aus ( Ziff. 6). Das vom Gutachter angestellte Konstru k t ( Anm : Herleitung der Arbeits fähigkeit) gehe an der Lebensrealität vieler Patienten vorbei. Bei der Beschwer deführerin könne man klar feststellen, dass ein voller Arbeitstag mit Sicherheit über i hre Belastungsgrenze hinausgehe. D ass sie das überstehen könne, beruhe darauf ,

dass sie eine sehr lange Erholungszeit brauche ; ohne vorgängige und nachfolgende Erholungszeit käme es mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit zu einer schweren Ausprägung der Grunderkrankung. Auch sei klar zwischen Anwesenheit und L e istungserbringung zu unterscheiden; im Rahmen der Integra tion habe sich gezeigt, dass die Beschw e rdeführerin am Nachmittag keine wirkli che Leistung erbringe ( Ziff. 7). Schliesslich könne man von einem normalen beruflichen Werdegang kaum sprechen, habe die Beschwerdeführerin in den letz ten 15 Jahren doch immer wieder Phasen gehabt , in denen sie nicht oder nur teilweise habe arbeiten können . I n den letzten 5 Jahren sei die Lei stungserbrin gung stark eingeschränkt; auch von einem normalen Tagesablauf könne man aufgrund der langen Erholungszeiten nicht sprechen. Das Argument, dass sie, wenn e s gut g e he , zweimal pro Woche Sport im Fitnesszentrum mache und einen Garten bestelle , könne nicht als Argument genommen werden, dass sie normalen Freizeitakti vitäten nachgeht ( Ziff. 9). Wie auch bereits im letzten Bericht ausge führt, sei im letzten halben Jahr eher eine Verschlechterung festzustellen, die Beschwerdeführerin erwarte seit Monaten , dass sie ihre Stelle verliere. Nun sei der Beschwerdeführeri n ihre Stelle vor Weihnachten gekündigt worden, was zu einer Krisensituation und psychischer Verschlechterung mit akuter Suizidalität geführt habe ( Ziff. 10).

5 . 5 .1

Aus dem Bericht von Hausärztin Dr. G.___ vom 1. Oktober 2020 (E. 4 .3) geht

hervor und ist soweit ersichtlich unstreitig, dass aus somatischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Ar beits f ä higkeit besteht, sondern das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin allein aus psychischen Gründen eingeschränkt ist. Nach wie vor s treitig ist

hingegen

der Grad der

Arbeits ( un ) fä hig keit

aus psychiatrischer Sicht und dabei insbesondere die Frage , ob auf das nun mittels Stellungnahme vom 1 4. Mai

2021 ergänzte Gutachten von Dr. E.___

vom 2. Juli 2018 abgestellt werden kann. 5 .2

D ie Ausführungen von Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 klären die im Urteil vom 19. Februar 2020

aufgezeigten Unklarheiten

und ergän zen das Guta c hten vom 2. Juli 2018 ,

wo erforderlich (vgl. E. 4 des Urteils vom 1 9. Februar 2020 ) . Insbesondere ergibt sich aus den

Au s führungen von Dr. E.___

nun

nachvollziehbar , dass er in seiner Expertise

- da bezüglich der zuletzt im Jahr 2018 bei der D.___ ausgeübten Tätigkeit

von einer 21- Stunden woche ausgehend

seinen Überlegungen ein

(korrektes) Pensum von 50 % zugrunde gelegt hat .

Auch erläutert er die im Urteil vom 19. Februar 2020 auf geworfene Frage,

wie er vor dem Hintergrund des bei der D.___ ausgeübten Pen sums von 50

% auf eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

% geschlossen hat , schlüssig . So kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 f.)

nun nachvollzogen werden, dass v or dem Hintergrund des einmal wöchentlich

absolvierten ga nztägigen Pensums

die Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin verglichen mit derjenigen einer Person, welche ausschliess lich

halbtägig e

Arbeitsleistungen zu erbringen ver mag, infolge höherer Durch halte fähigkeit ( leicht ) höher liegt . D es W eiteren nahm Dr. E.___ zur Arbeitsfä higkeit in einer Ve rweistäti gkeit nachvollziehbar St ellung , wobei er darauf hin w ies, dass – da das « angestammte » Profil bei der D.___ optimal leidensangepasst sei

– dieses Profil auch einer Ve rweistätigkeit entspreche , welche er als klar struk turierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte, ausführende Administrativ tätigkeit um schrieb . Schliesslich äusserte sich Dr. E.___ auch begründet zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 201 4. G estützt auf die entsprechenden Ausfüh rungen kann

davon aus gegangen werden, dass – bis auf die Zeitintervalle der stationären und tagesklinischen Behandlungen ,

für welche

er eine 100%ige Arbeitsunfähig keit « aufgrund der praktischen Behandlungsdurchführung »

als plausibel erachtet

- retrospektiv ab dem 24. Juli

2014 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine tägliche Leistungserbringung von rund 5-6 Stunden in opti mal angepasster Tätigkeit zumutbar war. 5 .3

Soweit die Beschwerdeführerin dar auf hinweisen lässt, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___

abweichende Diagnosen stellt (insbes. Persönlichkei tsstö rung statt – a kzent u ierung ) , verkennt sie , dass für die Belange der Invaliden versiche rung nicht (allein) die Diagnosestellung entscheidend ist , sondern viel mehr die Auswirkungen der fachärzt li c h festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.

statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9. April

2021 E. 5.2 ). Dar über hinaus

hatte

Dr. E.___

eine Persönlichkeits störung in seiner Expertise aber auch

nachvollziehbar begründet ausgeschlossen , wies er doch

wiederholt (vgl. Gutachten etwa S. 18 und S. 38 und S. 46 ) darauf hin, dass die bis zum Ende des fünften Le bensjahrzehnts gesch i l derte, mehr heitlich unauffällige Berufs- und B eziehungsbiographie die Diagnose einer Per sön lichkeitsstörung nicht zulasse, was mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Gutachten S. 24 ff.) sowie vor dem H inte rgrund der diagnostischen Leitlinien der ICD-10-Klassifikation aus Sicht des medizi nischen Laien

schlüssig erscheint (vgl. einleitenden Kommentar und diagnosti sche Leitlinien zu F60 wonach - unter anderen Voraussetzungen

- für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung voraus gesetzt ist, dass die Störung in der Jugend

oder Adoleszenz begonnen haben muss ) . Dass bei der Beschwerdeführerin in den letzten 15 Jahren immer wieder Phasen ganzer oder teilweiser Arbeitsun fähigkeit vorgelegen hätten, wie Dr. F.___ ausführt, stellt die gutachterliche Diagnose mithin

nicht in Frage . S oweit die Beschwerdeführerin alsdann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

von Dr. F.___

(von 50

%)

verweist ,

ist auch dies nicht geeignet, die gutachter liche Beurteilung entscheidend in Zweifel zu ziehen. So weist d ie

m edizinische Folgenabschätzung

an sich

eine hohe Variabilität auf

und trägt

gerade im psy chiatrischen Bereich una usweichlich Ermessenszüge (BGE 145 V 361 E.4.1.2) ,

weshalb

die psychiatrische Exploration

dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiat e rin

praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet ,

innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiat rische Interpretationen mög lich , zulässig und zu respektie ren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ( vgl . statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen ) , was vorliegend im Ergebnis zutrifft . Die von Dr. F.___

postulierte Arbeitsfähigkeit von 50

% steht

der Einschätzung von Dr. E.___

(Arbeitsfähigkeit von 70

%

angestammt und angepasst ) des weiteren nicht diametral entg e gen , was umso mehr gilt, als es mit Blick auf die Einschät zung

von behandelnden (Fach-)Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu guns ten

ihrer

Patienten

aussagen dürften (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) .

D ass ein voller Arbeitstag über die Belastungsgrenze

der Beschwerdeführerin hinausgehe , wie Dr. F.___

in seinem Schreiben vom 1 0. Januar

2022 ( Ziff. 4.5 hiervor) ebenfalls festhält , ist alsdann unbestritten, ist der Beschwerdeführerin doch auch

gemäss der Einschätzung von Dr. E.___

k ein voller Arbeitstag zumutbar , sondern

lediglich eine

tägliche Leistungserbrin gung von rund 5-6 Stunden in optimal angepasster Tätigkeit . Darauf hinzuweisen ist

schliesslich

aber auch , dass es die

unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu lässt , ein Administrativ gutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Dabei bleiben Fälle vorbehalten, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2019 vom 2 5. April 2019 E.

4.1 ) . Solche Aspekte sind nicht ersichtlich . Namentlich hatte Dr. E.___ seine Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten

und insbesondere unter Berücksichti gung

sowie unter Bezugnahme auf die durchgeführten Eing liederungsmassnah men abgegeben (vgl. etwa Urk. 11/115 S. 18 und S. 25 und Urk. 11/154 S . 4). Ebenfalls hatte er sich mit den bei den Akten liegenden (abweichenden) fachärzt lichen Einschätzung namentlich des behandelnden Dr. F.___ auseinanderge setzt .

Insge s a m t vermögen die Vorbringen in der Be schwerde den Beweiswert der nun mittels Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ergänzten Expertise von Dr. E.___ vom

2. Juli 2018 nicht in Frage zu stellen . Vielmehr erfüllt diese nun die rech t sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige ä rztlich e Expertise .

Daher und da im vorliegend massgebenden Zeitraum ( bis zum Ergehen der ange fochtenen Verwaltungsv erfügung vom 8. Dezember 2021 ; vgl. dazu BGE 121 V 362

E. 1b ) auch keine wesentliche Verschlechterung seit der Begutachtung vom 1 8. Mai 2018 ( Urk. 11/115 S. 7) geltend ge macht wird (vgl. aber E. 5.6 hienach ) , kann auf das

ergänzte Gutachten von Dr. E.___

vom 2. Juli 2018 (einschliess lich Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ) abgestellt werden . 5.4

Gestützt darauf ist daher mit dem im So zialversicherungs recht massgeblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin an einer

rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis maxim al mittelgradigen Episoden (ICD -10 F. 33.1) sowie an einer emotional-instabilen Persönl ichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73.1) leidet und bei ihr die Verdachts diagnose auf eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit (ICD-10: Z 62.4) und eine frühere akute Belastungsreaktion (ICD-10: F 43.0) besteht (vgl. Urk. 11/115 S. 38) . Ebens o ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___

davon aus zugehen, dass seit Juli 2014 in der angestammten Tätigkeit ( als

Büro fachkraft)

wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit (klar strukturierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte , ausführende Administrativtätigkeit ent sprechend ihrer Vorbildung und Berufserfahrung)

eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestand bzw . besteht . Einzig s oweit Dr. E.___

für die Zeit der stationären und teilstationären

Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit «aufgrund der praktischen Behandlungsdurchführung» als nachvollziehbar bezeichnet, ist aus rechtlichen Überlegungen davon abzugehen. Denn nachdem

sich bezogen auf diese Zeiträume weder den Ausführungen von Dr. E.___ noch den ent spre chenden (Austritts-)Berichten der jeweils behandelnden Institutionen

(vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/39 und Urk. 11/ 53 ) Hinweise auf ein e

massive Verschlechte rung des

Krankheitsgeschehen s entnehmen lassen, liegt insoweit die Attestierung einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit

aus formalen Überlegungen

(«zur Behand lungsdurchführung »)

auf der Hand , was

jedoch allein keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 3 0. August 2018 E. 4.2).

Damit ist davon auszugehen , dass

- aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - auch in den fraglichen Zeitabschnitten

keine Arbeitsunfähigkeit von über 30 % bestand.

Bei dieser Sachlage erweist sich m it Blick auf das unter E. 5.5 Auszuführende die Durchführung eines strukt urierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.3 hiervor) als ent behrlich, da eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_137/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.7) . 5 .5

Ist gestützt auf das ( mittels Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ergänzte ) Gutach ten von Dr. E.___ vom 2. Juli 2018

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand, konnte jedoch im vorliegenden Beurtei lungszeitraum mangels einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 40

% das W artejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG

nicht ablaufen , womit

– wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte

– von Vorneherein kein Rentenanspruch entstand (vgl. E. 1.4 hiervor) .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Wie erwähnt (E. 5.3 hiervor) ist im vorliegenden Zusammenhang

lediglich d er Sachverhalt zu beurteilen , wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (hier:

8. Dezember 2021 ; U rk. 2 ) entwickelt hat ( BGE 121 V 362

E. 1b). Soweit Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 10. Januar 2022 ausführt , der Beschwerde führerin sei vor Weihnachten 2021 ( nämlich am 9. Dezember 2021; vgl. Urk. 3/3) die Stelle gekündigt worden, was zu einer Krisensituation und zu einer psychi schen Verschlechterung mit akuter Suizidalität geführt habe (vgl. E. 4.5 hiervor) ,

betrifft dies es Vorbringen

ausserhalb des vorliegend massgebenden Beurteilungs zeitraums liegende

Umstände , welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind . E ine allfällig wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes

wäre daher gegebenenfalls

im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Eine ausnahmsweise Kostenauflage an die obsiegende Beschwerdegegnerin – wie von der Beschwerdeführerin beantragt ( Urk. 1 S. 1) – steht mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.3) nunmehr ausser Diskus sion. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00035

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom 3 1. August 2022 in Sac hen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Sozialberatung, Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1965, hat die Lehre zur De tailhandelsangestellten absolviert und war danach in diesem Beruf wie auch als Sachbearbeiterin Admi nistration und im Rechnungswesen in verschiedenen Unternehmen tätig.

Ab dem 2 0. Januar 2014 arbeitete sie vollzeitlich

bei der Z.___ AG als Disponentin ( Urk. 11/21) .

Diese Anstellung verlor sie per 3 0. November 2014 , nachdem sie seit 24. Ju li 2014 vollständig krankgesc hrieben und von 27. August bis zum

20. September 2014 zur psychosomatischen Rehabilitation in der Klinik A.___ hospitalisiert gewesen war (Urk. 11/9/5 ff . ).

Mit Gesuch vom 15. Dezember 2014 meldete sich X.___

unter Hin weis auf seit 2002 bestehende Depressionen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3) . Die IV-Stelle

tätigte Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht und führte – nachdem sich

die Versicherte vom

9. September bis zum 17. November 2015 in der i ntegrier ten Psychiatrie B.___

zur stationären (Urk. 11/39)

und vom 22. J anuar bis zum 2 0. Mai 2016 zur teilstationären tagesklinischen

(Urk. 11/53)

Behandlung aufgehalten hatte

verschiedene Eingliederungsmass nahmen durch ( Potentialabklärung bei C.___ vom 17. Oktober bis 11. November 2016 [Urk. 11/55 und Urk. 11/64], Arbeitstraining im Bürozentrum bei C.___ vom 3. Januar bis 30. Juni

2017 [Urk. 11/66 und U rk .

11/82 ] sowie ein Arbeitstraining im 1. Arbeitsmarkt bei der D.___ vom 3. Juli bis zum

31. Dezember 2017 [Urk. 11/87 und Urk. 11/104]); ebenfalls er teilte sie Kostengutsprache für ein externes Coaching (Urk. 1 1 /77 ). Am 2 7. März 2018 nahm die Versicherte eine bis 3 0. Juni 2018 befriste te Tätigkeit bei der D.___ im Umfang von 50

% auf ( Urk. 11/119/7).

Nach Einholung eines weiteren Berichts beim behandelnden Psychiater ( Urk. 11 /107)

veranlasste die IV-Stelle

eine psychiatrische Begutachtung der Ver sicherten d u r ch

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 2. Juli 2018 , Urk. 11 /115 ) . Gestützt auf die so getätigten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 20 1 8 einen Anspruch auf IV-Leistungen ( Urk. 11/ 124 ). Dagegen erhob

die Vers i c herte am 22. November 2018 Beschwerde (Urk.

11/128 ) ,

welche das hie sige Gericht mit Urteil vom 19. Februar 2020 in dem Sinne gut hiess , als es die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Sinne der Erwägungen

(unter anderem zwecks Vornahme von ergänzenden medizinischen Abklärungen , insbesondere z ur Klar stellung der

Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht )

zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 11/135 ; Prozess Nr. IV.2018.01030 ).

1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge bei m behandelnden Psychiater Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , wie auch

bei der Hausär z t in Dr. med.

G.___ , Fachärztin für I nnere Medizin FMH, Berichte ein (U rk. 11/148 und U rk. 11/150) . In der Folge tätigte

die IV-Stelle

Rückfragen beim Gutachter Dr. E.___ (vgl. Stellungnahme von Dr. E.___ vom 14. Mai 2021; Urk. 11/154). Gestützt auf die so erfolgten Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2021 abermals den Anspruc h auf eine Invali denrente (Urk. 11/159) . Daran hielt sie nach Einwand vom

29. November 2021 (U rk. 11/166) mit Verfügung vom

8. Dezember 2021 fest ( Urk. 2). 2.

Dagegen liess X.___ mit Eingabe vom 2 1. Januar 2022 ( Urk.

1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2021 aufzuheben (1.), es sei der Versicherten eine halbe Rente zuzusprechen (2.), even tualiter sei ein Gerichtsgutachten zu erstellen (3.) , unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; dies ausdrücklich auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde (4.), sowie es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (5.; Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle bean t ragte mit Vernehmlassung vom 2. März 2022 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10). Mit Eingabe vom 1 5. März

2022 zog die Beschwerdeführerin ihren Antrag um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung) zurück ( Urk. 12). D ie Ver nehmlassung vom 2. März 2022 wurde ihr mit Verfügung vom 1 6. März 2022 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 13). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung zur Hauptsache damit , sie habe die ihr mit U rteil vom 19. Februar 2020 aufgetragenen Abklärun gen durchgeführt. In somatischer Hinsicht hätten aus hausärztlicher Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf ähigkeit gestellt werden können; die Hausärztin bestätige explizit, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht somatisch bedingt sei. Aus psychiatrischer Sicht könne nach erfolgter Rückfrage beim Gutachter weiterhin von einer durchschnittlichen Arbeitsfähigkeit von 70

% ausgegangen werden, welche retrospektiv mit überw iegender Wahrscheinlichkeit seit 2014 gegeben sei. Bei einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 30

% vermöge kein Rentenanspruch zu entstehen ( Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin lässt zur Hauptsache geltend machen, dass die Herleitung der 70%igen Arbeitsfähigkeit durch den Gutach t er nach wie vor nicht nachvoll ziehbar sei . A uch stehe sie mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters nicht in Einklang, welcher weder mit der Diagnosestellung noch der Arbeits fähigkeitseinschätzung einverstanden sei. Schliesslich sei der im Rückwei sungs ent scheid verlangte Einkommensvergleich nicht vorgenommen worden bzw. habe die IV-Stelle faktisch einen Prozentvergleich angestellt . Da in der angefochtenen Verfügung nicht auf die zentralen Aspekte im E inwand eingegangen und die B eschwerdeführerin infolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Beschwerde gezwungen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin die Kosten de s Verfahrens unabhängig von des s e n

A usgang

zu tragen ( Urk. 1) .

3.

3.1

Vorweg zu prüfen ist die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. 3.2

Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Par teien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Die aus dem An spruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungs pflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Ver siche rungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begrün dung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Ent scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über legungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versi che rungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen). 3.3

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung nicht auf das im Einwand getätigte zentrale Vorbrin gen – gemäss welchem die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch Dr. E.___ nicht na chvollziehbar sei

(vgl. Urk. 11/166) -

eingegangen sei , ist zu bemerken, dass die entsprechenden Ausführungen

in der Verfügung vom 8. Dezember 2021 zwar

kurz ausgefallen sind. Allerdings ging die Beschwerdegegnerin durchaus darauf ein, wobei sie

insoweit (nochmals) auf die in der angefochtenen Verfügun g wie dergegebene

Herleitung der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung

durch

Dr. E.___ ver wies. Daher und da die im Einwand getätigten Vorbringen ihrerseits

ebenfalls kurz aus gefallen sind -

sie beschränkten sich im Wesentlichen darauf, die Logik dieser Herleitung zu bestreiten (namentlich des zugrundeliegenden Konsenses, wonach eine 50% ige Arbeitsfähigkeit einer vierstündigen Leistungserbringung pro Tag entspreche ) - und die Beschwerdeführerin im Übrigen durchaus in der Lage war, die Verfügung vom 8. Dezember 2021 sachgerecht an zu fechten , wurde der Begründungspflicht Genüge getan. 4 . 4 .1

Die medizinischen und beruflich-erwerblichen Akten, wie sie dem Urteil des hie sigen Gerichts vom 1 9. Februar 2020 zugrunde lagen, sowie die Ausführungen des hiesigen Gerichts, die zur Aufhebung der damals angefochtenen Verfügung vom 26. Oktober 2018 führten,

werden vorliegend nicht erneut wiedergegeben. Diesbezüglich wird auf die Erwägungen in

Ziff. 3

und Ziff. 4 des Urteils vom 1 9. Februar 2020 verwiesen ( Urk. 11/ 135/6 ff.).

Im Nachgang zum Urteil vom 19. Februar 2020 fanden zur Hauptsache die fol genden Berichte Eingang in die Akten: 4 .2

Der behandelnde Psychiater Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 7 . September 2020 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich vermei denden, unsicheren und dependenten Anteilen (ICD-10 F61) sowie eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F33.1). Seit der Berichterstattung im Januar 2018 sei der Zustand stationär. Er gab im W esentli chen an, der psychische Zustand habe sich nicht verbessert, die Beschwerdefüh rerin leide weiterhin an Stimmungsti efs, Antriebsstörung, Anhedonie und Kon zentrationsstörungen, die sich vor allem bei der A rbeit zeigten und immer wieder nach Erholungspausen verlangten. A nfang 2020 habe die Beschw erdeführerin bei der Firma H.___ eine Arbeitsstelle gefunden. Der Anstellungs grad betrage 50

%. D amit sei die Patientin bereits an der absoluten B elastungs grenze,

i nsbesondere auch dadurch , dass die Arbeitsbelastung nicht auf die ganze W oche verteilt werden könne. D ie Patientin brauche enorm lange Erholungszeit und sei nach einem Arbeitseinsatz die nächsten 36 Stunden nicht einmal mehr in der Lage , die Routine zu bewältigen.

Während der Arbeit an einem Tag müsse sie immer wieder Pausen einlegen, dies insbesondere nach Einsatz von einem halben Tag. Sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Ar beitsfä h i gkeit von 50

%, wo bei sie mit einem Einsatz von 4 Stunden pro Tag definitiv an die B elastungsgrenze komme . Am deutlich reduzierten Gesund heitszustand werde sich längerfristig nichts mehr ändern. Die Behandlungsstra tegie habe zum Ziel , eine weitere Verschlechterung und weitere langwierige sta tionäre Behandlungen zu verhindern ( Urk. 11/148). 4 .3

Hausärztin Dr. med. G.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH,

diagnostizierte in ihrem Bericht vom 1. Oktober 2020 an die IV-Stelle mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende Depression und eine Persön lichkeitsstörung, bezüglich welcher D iag n o sen sie auf die Berichte von Dr. F.___ verwies. Als Diagnosen ohne Auswir k ung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine

orthostatische H ypo ton i e, ein Zervikobrachialsyndrom bei Status nach Dis kus her nienoperat i on und muskulärer Dysbalance . Ihrer Ansicht nach sei eine Wie der eingliederung bei chronifiziertem Leiden nicht möglich, wobei diesbezüg lich die psychiatrische Beurteilung massgebend sei. Es sei klarzustellen, dass die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit nicht somatisch bedingt sei ( Urk. 11/ 150 /7

ff. ). 4 .4

I n Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 1 9. Februar

2020

tätigte die Beschwerdegegnerin Rückfrage n

beim psychiatrischen Gutachter Dr. E.___

( 1. Bitte äussern S ie sich explizit und ausführlich zu den Kritikpunkten im SVG Urteil vom 1 9. Februar 202

0. 2. Bitte bewerten Sie unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten die Arbeitsfähigkeit in bisheriger und angepasster Tätigkeit (Angabe bitte in Prozent von Hundert, für die angepasste Tätigkeit bitte Angabe eines Belastungsprofils) im Längsschnitt seit 2014 ; Urk. 11/154 S. 2 ) .

In seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ( Urk. 11/154 ) führte Dr. E.___

im Wesentlichen aus, das Gutachten halte fest, dass gemäss Angaben der Exploran din zum Zeitpunkt der Begutachtung eine stabile Leistungserbringung in einer Administrativtätigkeit entsprechend einem Pensum von 50

%

(21 Wochen stunden) bestehe ; dabei sei entscheidend , dass die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich halbtags , sondern am Mittwoch auch ganztags arbeite. I n dem 21

Wochenstunden berücksichtig t worden seien (die Beschwerdeführerin arbeite montags, donnerstags und freitags halbtags, mittwochs ganztags und am Diens tag arbeite sie nicht), sei im Gutachten ein effektives P ensum von 50

% doku mentiert

(S. 3) . Im Rahmen der Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit sei die Durchhaltefähigkeit besonders zu berücksichtigen. Gemäss Konsens werde e ine Arbeitsfähigkeit von 50 % als 4- stündige L eistungserbringung pro Wochen tag definiert

(mit gleicher oder höherer Anwesenheitszeit) . Sei es einer Person möglich, an einem Wochentag 8 normproduktive Arbeitsstunden zu leisten ,

kön ne die Durchhaltefähigkeit nicht in gle icher Weise beeinträchtigt sein. Da ran ändere nichts , dass im Falle der Beschwerdeführerin am T ag vor der Leistungser bringung (dienstags) keine Arbeit verrichtet und a m Tag danach (Donnerstag) ein 4- s tündiges Pensum absolviert werde. Das Gutachten vom 2. Juli 2018 sei unter Berücksichtigung der damals zur Verfügung stehenden Informationen zur Ein schätzung einer 70%igen Arbeitsfähigkeit gelangt unter der Annahme einer leichten funktionellen B eeinträchtigung , welche einer Reduktion der L eistungs fähigkeit von 30

% entspreche. Die Arbeitsfähigkeit sei gemäss diesem vorgege benen Algorithmus hergeleitet worden; es sei zudem darauf hingewiesen worden, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit mit täglich rund 5-6 normproduktiven Stunden gleichzusetzen sei (S. 4) .

Soweit die Durchführungsstelle C.___ bereits im Rahmen des absolvierten 50

% Pensums von einer überschrittenen Belastungsgrenze ausgegangen sei, hielt Dr. E.___

i m W esentlichen fest, dass -

da Arbeitsleistungen grundsätzlich mit einer Anstrengung, Ermüdung oder Erschöpfung einhergingen - diese Argu mentation zur Folge hätte, dass die Leistungsfähigkeit einer arbeitnehmenden Person stets unterhalb der effektiv erbrachten Arbeitsleistung liegen müsste. Der Ab schlus sbericht von C.___ vom 17. September

2016 stelle sich alsdann in Abgleich zur Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 18. Mai 2018 inkon sistent dar, habe die Beschwerdeführerin doch ihre Arbeit als Unterforderung bezeichnet und erwähnt, dass bei der Aufgabenzuteilung tendenziell zu viel Rücksicht auf sie genommen worden sei; da sie zu wenig Arbeit gehabt habe, habe sie ihre Bewerbungen teilweise während der Arbeitszeit statt zuhause geschrieben (S. 4) .

Weiter hielt Dr. E.___ fest, das (angestammt

e) Tätigkeitsprofil bei der D.___ sei im Gutachten vom 2. Juli 2018 detailliert beschrieben worden , wobei darauf hin gewiesen worden sei, dass dieses optimal angepasst sei . Damit enthalte es auch Angaben zu einer Verweistätigkeit . Diese könnte als klar strukturierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte , aus führende Administrativtätigkeit umschrieben werden (S. 5) .

Zum zeitlichen Verlauf seit dem 2 4. Juli 2014 hielt Dr. E.___ fest, die akten kundige Arbeitsunfähigkeit von 100

% lasse sich retrospektiv nicht na c h vollziehen. Eine frühere Teilarbeitsfähigkeit sei überwiegend wahrscheinlich. Aus zu klammern seien die Zeitintervalle der stationären und teilstationären Behandlun gen , während welcher eine 100 % ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der praktischen Behandlungsdur chführung nachvollziehbar sei. Die Attestierung einer 100%i gen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 4. Juli 2014 scheine vorrangig au f der subjektiven Beschwerdesch i l derung der Beschwerdeführerin mit starker Gewichtung der eige nen D efizite zu basieren und weniger auf objektiven Verhaltensmerkmalen (Leis tungserbringung im Alltag). U ngeachtet der di a gnos tischen Unterschiede stellten sich die aktenkundigen Beschwerden im Zeitverlauf im Wesentlichen überein stimmend mit den anamnestischen Angaben der Beschwer deführerin vom 1 8. Mai 2018 da r (unterschiedliche Beurteilung der gl ei chen mediz inischen Sach lage) . Daraus sei zu folger n, dass retrospektiv ab dem 24. Juli 2014 mit überwie gender W ahrscheinlichk eit eine tägliche Leistungs erbringung von rund 5-6 Stun den in optimal ang e passter T ätigke i t zumutbar (gewesen) sei (S. 5 ).

Zu den Ausführungen von Dr. F.___

im Bericht vom 7. September 2020 führte Dr. E.___ aus, es würden die nämlichen Diagnosen erhoben wie bereits in des sen Bericht vo n 1 8. Januar 2018 dargelegt. Bemerkenswert sei, dass eine mittel gradige Depression nurmehr während Jahren in unveränderter Weise beschrieben werde und somit das Definitionskriterium der Episodi k vermissen lasse. Seit dem 1. März 2020 sei die Beschwerdeführerin in einem Pensum von 50

% angestellt (Administration) . Die medikamentöse Verordnung stelle sich im Wesentlichen unverändert dar. Erneut sei anzumerken , dass der dargelegte psychopathologi sche Befund vorwiegend subjektive B eschwerdeang aben enthalte. Kon k r ete Angaben zur Fremdbeurteilung fehlten . Die 50 % ige Arbeitsunfähigkeit werde durch die subjektive Leistungsintoleranz der Explorandin begründet, eine funkti one lle Herleitung fe hle (S. 6) 4 .5

In dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgelegten Schreiben

vom 10. Januar

2022 (U rk. 3/5) führte der behandelnde Psychiater

Dr. F.___

im Wesentlichen aus, er stimme teilweise mit den D iagnosen des Gutachters überein. Dies betreffe die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F.33). Jedoch sei er der Meinung , dass nicht eine A k zentuierung, sondern eine Störung der Persönlichkeit gegeben sei, welche D iagno se auch während des mehrmonatigen A uf enthalts in der B.___ gestellt worden sei. Die K rit erien einer Persönlichkeitsstörung hätten sich seit Jahren deutlich manifestiert (Ziff.2). Entgegen der unsachlichen Aussage des Gutacht er s seien die Kriterien gemäss ICD 10 F33 erfüllt ( Ziff. 3). Dass die medikamentöse Behandlung sich im Wesent lichen unverändert darstelle, sei eine Feststellung die so richtig sei, jedoch für die Beur teilung der Arbeitsfähigkeit ein Nebenproblem. Wie der Gutachter feststelle , habe sich die M edikation nicht nachteilig auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt; um die Arbeitsfäh i gkeit im Rahmen von 50

% zu erhalten, sei sowohl der Einsatz als auch der Abbau von Benzodiazepinen selbstver st ändlich immer ein Thema ( Ziff. 4). Er , Dr. F.___ , gehe weiterhin von einer Arbeits fä higkeit von 50

% aus ( Ziff. 6). Das vom Gutachter angestellte Konstru k t ( Anm : Herleitung der Arbeits fähigkeit) gehe an der Lebensrealität vieler Patienten vorbei. Bei der Beschwer deführerin könne man klar feststellen, dass ein voller Arbeitstag mit Sicherheit über i hre Belastungsgrenze hinausgehe. D ass sie das überstehen könne, beruhe darauf ,

dass sie eine sehr lange Erholungszeit brauche ; ohne vorgängige und nachfolgende Erholungszeit käme es mit ganz grosser Wahrscheinlichkeit zu einer schweren Ausprägung der Grunderkrankung. Auch sei klar zwischen Anwesenheit und L e istungserbringung zu unterscheiden; im Rahmen der Integra tion habe sich gezeigt, dass die Beschw e rdeführerin am Nachmittag keine wirkli che Leistung erbringe ( Ziff. 7). Schliesslich könne man von einem normalen beruflichen Werdegang kaum sprechen, habe die Beschwerdeführerin in den letz ten 15 Jahren doch immer wieder Phasen gehabt , in denen sie nicht oder nur teilweise habe arbeiten können . I n den letzten 5 Jahren sei die Lei stungserbrin gung stark eingeschränkt; auch von einem normalen Tagesablauf könne man aufgrund der langen Erholungszeiten nicht sprechen. Das Argument, dass sie, wenn e s gut g e he , zweimal pro Woche Sport im Fitnesszentrum mache und einen Garten bestelle , könne nicht als Argument genommen werden, dass sie normalen Freizeitakti vitäten nachgeht ( Ziff. 9). Wie auch bereits im letzten Bericht ausge führt, sei im letzten halben Jahr eher eine Verschlechterung festzustellen, die Beschwerdeführerin erwarte seit Monaten , dass sie ihre Stelle verliere. Nun sei der Beschwerdeführeri n ihre Stelle vor Weihnachten gekündigt worden, was zu einer Krisensituation und psychischer Verschlechterung mit akuter Suizidalität geführt habe ( Ziff. 10).

5 . 5 .1

Aus dem Bericht von Hausärztin Dr. G.___ vom 1. Oktober 2020 (E. 4 .3) geht

hervor und ist soweit ersichtlich unstreitig, dass aus somatischer Sicht kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Ar beits f ä higkeit besteht, sondern das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin allein aus psychischen Gründen eingeschränkt ist. Nach wie vor s treitig ist

hingegen

der Grad der

Arbeits ( un ) fä hig keit

aus psychiatrischer Sicht und dabei insbesondere die Frage , ob auf das nun mittels Stellungnahme vom 1 4. Mai

2021 ergänzte Gutachten von Dr. E.___

vom 2. Juli 2018 abgestellt werden kann. 5 .2

D ie Ausführungen von Dr. E.___ in seiner Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 klären die im Urteil vom 19. Februar 2020

aufgezeigten Unklarheiten

und ergän zen das Guta c hten vom 2. Juli 2018 ,

wo erforderlich (vgl. E. 4 des Urteils vom 1 9. Februar 2020 ) . Insbesondere ergibt sich aus den

Au s führungen von Dr. E.___

nun

nachvollziehbar , dass er in seiner Expertise

- da bezüglich der zuletzt im Jahr 2018 bei der D.___ ausgeübten Tätigkeit

von einer 21- Stunden woche ausgehend

seinen Überlegungen ein

(korrektes) Pensum von 50 % zugrunde gelegt hat .

Auch erläutert er die im Urteil vom 19. Februar 2020 auf geworfene Frage,

wie er vor dem Hintergrund des bei der D.___ ausgeübten Pen sums von 50

% auf eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70

% geschlossen hat , schlüssig . So kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2 f.)

nun nachvollzogen werden, dass v or dem Hintergrund des einmal wöchentlich

absolvierten ga nztägigen Pensums

die Leistungsfähigkeit der Be schwer deführerin verglichen mit derjenigen einer Person, welche ausschliess lich

halbtägig e

Arbeitsleistungen zu erbringen ver mag, infolge höherer Durch halte fähigkeit ( leicht ) höher liegt . D es W eiteren nahm Dr. E.___ zur Arbeitsfä higkeit in einer Ve rweistäti gkeit nachvollziehbar St ellung , wobei er darauf hin w ies, dass – da das « angestammte » Profil bei der D.___ optimal leidensangepasst sei

– dieses Profil auch einer Ve rweistätigkeit entspreche , welche er als klar struk turierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte, ausführende Administrativ tätigkeit um schrieb . Schliesslich äusserte sich Dr. E.___ auch begründet zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 201 4. G estützt auf die entsprechenden Ausfüh rungen kann

davon aus gegangen werden, dass – bis auf die Zeitintervalle der stationären und tagesklinischen Behandlungen ,

für welche

er eine 100%ige Arbeitsunfähig keit « aufgrund der praktischen Behandlungsdurchführung »

als plausibel erachtet

- retrospektiv ab dem 24. Juli

2014 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine tägliche Leistungserbringung von rund 5-6 Stunden in opti mal angepasster Tätigkeit zumutbar war. 5 .3

Soweit die Beschwerdeführerin dar auf hinweisen lässt, dass der behandelnde Psychiater Dr. F.___

abweichende Diagnosen stellt (insbes. Persönlichkei tsstö rung statt – a kzent u ierung ) , verkennt sie , dass für die Belange der Invaliden versiche rung nicht (allein) die Diagnosestellung entscheidend ist , sondern viel mehr die Auswirkungen der fachärzt li c h festgestellten Leiden auf die Arbeitsfähigkeit (vgl.

statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2021 vom 9. April

2021 E. 5.2 ). Dar über hinaus

hatte

Dr. E.___

eine Persönlichkeits störung in seiner Expertise aber auch

nachvollziehbar begründet ausgeschlossen , wies er doch

wiederholt (vgl. Gutachten etwa S. 18 und S. 38 und S. 46 ) darauf hin, dass die bis zum Ende des fünften Le bensjahrzehnts gesch i l derte, mehr heitlich unauffällige Berufs- und B eziehungsbiographie die Diagnose einer Per sön lichkeitsstörung nicht zulasse, was mit Blick auf den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Gutachten S. 24 ff.) sowie vor dem H inte rgrund der diagnostischen Leitlinien der ICD-10-Klassifikation aus Sicht des medizi nischen Laien

schlüssig erscheint (vgl. einleitenden Kommentar und diagnosti sche Leitlinien zu F60 wonach - unter anderen Voraussetzungen

- für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung voraus gesetzt ist, dass die Störung in der Jugend

oder Adoleszenz begonnen haben muss ) . Dass bei der Beschwerdeführerin in den letzten 15 Jahren immer wieder Phasen ganzer oder teilweiser Arbeitsun fähigkeit vorgelegen hätten, wie Dr. F.___ ausführt, stellt die gutachterliche Diagnose mithin

nicht in Frage . S oweit die Beschwerdeführerin alsdann auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

von Dr. F.___

(von 50

%)

verweist ,

ist auch dies nicht geeignet, die gutachter liche Beurteilung entscheidend in Zweifel zu ziehen. So weist d ie

m edizinische Folgenabschätzung

an sich

eine hohe Variabilität auf

und trägt

gerade im psy chiatrischen Bereich una usweichlich Ermessenszüge (BGE 145 V 361 E.4.1.2) ,

weshalb

die psychiatrische Exploration

dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiat e rin

praktisch immer einen gewissen Spielraum

eröffnet ,

innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiat rische Interpretationen mög lich , zulässig und zu respektie ren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist ( vgl . statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_154/2022 vom 1 9. Mai 2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen ) , was vorliegend im Ergebnis zutrifft . Die von Dr. F.___

postulierte Arbeitsfähigkeit von 50

% steht

der Einschätzung von Dr. E.___

(Arbeitsfähigkeit von 70

%

angestammt und angepasst ) des weiteren nicht diametral entg e gen , was umso mehr gilt, als es mit Blick auf die Einschät zung

von behandelnden (Fach-)Ärzten auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt , dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher

zu guns ten

ihrer

Patienten

aussagen dürften (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1 mit Hinweisen ) .

D ass ein voller Arbeitstag über die Belastungsgrenze

der Beschwerdeführerin hinausgehe , wie Dr. F.___

in seinem Schreiben vom 1 0. Januar

2022 ( Ziff. 4.5 hiervor) ebenfalls festhält , ist alsdann unbestritten, ist der Beschwerdeführerin doch auch

gemäss der Einschätzung von Dr. E.___

k ein voller Arbeitstag zumutbar , sondern

lediglich eine

tägliche Leistungserbrin gung von rund 5-6 Stunden in optimal angepasster Tätigkeit . Darauf hinzuweisen ist

schliesslich

aber auch , dass es die

unterschiedliche Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu lässt , ein Administrativ gutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelan gen. Dabei bleiben Fälle vorbehalten, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese Ärzte wichtige Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind

( vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2019 vom 2 5. April 2019 E.

4.1 ) . Solche Aspekte sind nicht ersichtlich . Namentlich hatte Dr. E.___ seine Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten

und insbesondere unter Berücksichti gung

sowie unter Bezugnahme auf die durchgeführten Eing liederungsmassnah men abgegeben (vgl. etwa Urk. 11/115 S. 18 und S. 25 und Urk. 11/154 S . 4). Ebenfalls hatte er sich mit den bei den Akten liegenden (abweichenden) fachärzt lichen Einschätzung namentlich des behandelnden Dr. F.___ auseinanderge setzt .

Insge s a m t vermögen die Vorbringen in der Be schwerde den Beweiswert der nun mittels Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ergänzten Expertise von Dr. E.___ vom

2. Juli 2018 nicht in Frage zu stellen . Vielmehr erfüllt diese nun die rech t sprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiswertige ä rztlich e Expertise .

Daher und da im vorliegend massgebenden Zeitraum ( bis zum Ergehen der ange fochtenen Verwaltungsv erfügung vom 8. Dezember 2021 ; vgl. dazu BGE 121 V 362

E. 1b ) auch keine wesentliche Verschlechterung seit der Begutachtung vom 1 8. Mai 2018 ( Urk. 11/115 S. 7) geltend ge macht wird (vgl. aber E. 5.6 hienach ) , kann auf das

ergänzte Gutachten von Dr. E.___

vom 2. Juli 2018 (einschliess lich Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ) abgestellt werden . 5.4

Gestützt darauf ist daher mit dem im So zialversicherungs recht massgeblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerde führerin an einer

rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis maxim al mittelgradigen Episoden (ICD -10 F. 33.1) sowie an einer emotional-instabilen Persönl ichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z 73.1) leidet und bei ihr die Verdachts diagnose auf eine emotionale Vernachlässigung während der Kindheit (ICD-10: Z 62.4) und eine frühere akute Belastungsreaktion (ICD-10: F 43.0) besteht (vgl. Urk. 11/115 S. 38) . Ebens o ist gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___

davon aus zugehen, dass seit Juli 2014 in der angestammten Tätigkeit ( als

Büro fachkraft)

wie auch einer leidensangepassten Tätigkeit (klar strukturierte und durch Vorgesetzte persönlich geführte , ausführende Administrativtätigkeit ent sprechend ihrer Vorbildung und Berufserfahrung)

eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestand bzw . besteht . Einzig s oweit Dr. E.___

für die Zeit der stationären und teilstationären

Aufenthalte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit «aufgrund der praktischen Behandlungsdurchführung» als nachvollziehbar bezeichnet, ist aus rechtlichen Überlegungen davon abzugehen. Denn nachdem

sich bezogen auf diese Zeiträume weder den Ausführungen von Dr. E.___ noch den ent spre chenden (Austritts-)Berichten der jeweils behandelnden Institutionen

(vgl. Urk. 11/9, Urk. 11/39 und Urk. 11/ 53 ) Hinweise auf ein e

massive Verschlechte rung des

Krankheitsgeschehen s entnehmen lassen, liegt insoweit die Attestierung einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit

aus formalen Überlegungen

(«zur Behand lungsdurchführung »)

auf der Hand , was

jedoch allein keine invalidenversiche rungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_303/2018 vom 3 0. August 2018 E. 4.2).

Damit ist davon auszugehen , dass

- aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht - auch in den fraglichen Zeitabschnitten

keine Arbeitsunfähigkeit von über 30 % bestand.

Bei dieser Sachlage erweist sich m it Blick auf das unter E. 5.5 Auszuführende die Durchführung eines strukt urierten Beweisverfahrens (vgl. E. 1.3 hiervor) als ent behrlich, da eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren kann (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_137/2019 vom 27. Mai 2019 E. 6.7) . 5 .5

Ist gestützt auf das ( mittels Stellungnahme vom 1 4. Mai 2021 ergänzte ) Gutach ten von Dr. E.___ vom 2. Juli 2018

mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin seit Juli 2014 eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestand, konnte jedoch im vorliegenden Beurtei lungszeitraum mangels einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von mindes tens 40

% das W artejahr nach Art. 28 Abs. 1 IVG

nicht ablaufen , womit

– wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte

– von Vorneherein kein Rentenanspruch entstand (vgl. E. 1.4 hiervor) .

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Wie erwähnt (E. 5.3 hiervor) ist im vorliegenden Zusammenhang

lediglich d er Sachverhalt zu beurteilen , wie er sich bis zum Verfügungszeitpunkt (hier:

8. Dezember 2021 ; U rk. 2 ) entwickelt hat ( BGE 121 V 362

E. 1b). Soweit Dr. F.___ in seinem Schreiben vom 10. Januar 2022 ausführt , der Beschwerde führerin sei vor Weihnachten 2021 ( nämlich am 9. Dezember 2021; vgl. Urk. 3/3) die Stelle gekündigt worden, was zu einer Krisensituation und zu einer psychi schen Verschlechterung mit akuter Suizidalität geführt habe (vgl. E. 4.5 hiervor) ,

betrifft dies es Vorbringen

ausserhalb des vorliegend massgebenden Beurteilungs zeitraums liegende

Umstände , welche vorliegend nicht zu berücksichtigen sind . E ine allfällig wesentliche

Verschlechterung des Gesundheitszustandes

wäre daher gegebenenfalls

im Rahmen einer Neuanmeldung bei der IV-Stelle geltend zu machen. 7 .

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de r unterliegenden Beschwerdefüh rerin aufzuerlegen. Eine ausnahmsweise Kostenauflage an die obsiegende Beschwerdegegnerin – wie von der Beschwerdeführerin beantragt ( Urk. 1 S. 1) – steht mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.3) nunmehr ausser Diskus sion. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann