Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968 , meldete sich am 3. März 2011 unter Hinweis auf einen seit 2009 bestehenden Muskelriss am rechten Bein und auf Rücken- und Halswirbelsäulenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11 /7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11 /43) und mit Verfüg ung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 11 /44) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 1.2
Am 3 0. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesu nd heitszustandes geltend (Urk. 11 /50/2).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. August 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00368 ( Urk. 11/108/1-10) wurde die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/64, Urk. 11/66, Urk. 11/68, Urk. 11 /72 ) ergangene Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2015 , mit welcher sie an der Abklärungsstelle Y.___ und an den genannten Gutachtern fest hielt (Urk. 11/104 ) , bestä tigt.
Am 1 4. Juli 2016 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der IV-Stelle ver anlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 11/123). Am 4. Oktober 2016 nahm der Versicherte zum Y.___ -Gutachten Stellung und beantragte die Durchführung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 11/128) . Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 11/151) wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen , nachdem sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage gefühlt hatte, an den beruflichen Massnahmen teilzunehmen ( vgl. Urk. 11/137, Urk. 11/139, Urk. 11/144 ).
Am 1 2. September 2018 äusserte sich der Versicherte erneut zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 11/176) . Mit Verfügung vom
4. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle eine n Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/180 = Urk. 2). 2 .
Der Versicherte erhob am 7. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragte, es seien ihm die Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, namentlich sei ihm eine angemessene Rente auszurichten. Eventuell sei ein gerichtliches, interdisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um weitere medizinische Abklärungen und Eingliederungsmass nahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
1 f. ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdegegnerin die Ein gabe des Beschwerdeführers vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk.
8) samt Beilagen ( Urk. 9/1-9) zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.7
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, wonach der Beschwerdeführer seit April 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 2 2. Ok tober 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit ver bessert, als neu eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, weshalb sein Anspruch auf eine In validenrente geprüft worden sei. Aus den zusätzlich eingeholten medizinischen Unterlagen gehe kein objektiver Grund hervor, um von den Ergebnissen der Be gutachtung abzuweichen. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln, woraus unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abz uges von 10 % ein renten ausschliessender Invalidi tätsgrad von 22 % resultiere (S. 2 f.) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass ihm d ie verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug , da sie unverschuldet sei, nicht angelastet werden dürfe (S. 5 Ziff. 13). Zudem würde selbst bei einer verspäteten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente begründet sein, weil eine zwar bestrittene Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angestammten [richtig wohl: angepassten] Tätigkeit erst ab Januar 2014 ausgewiesen gewesen sei (S. 5 Ziff. 14). Unbestritten sei, dass er seine Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr ausüben könne. Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. (S. 5 f f . Ziff. 15- 35 ). Unter Berücksich tigung des erheblich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils sei ihm mindestens ein Abzug von 20 % zu gewähren (S. 12 Ziff. 38). Ihm stehe damit per April 2013 und spätestens ab Oktober 2013 eine ganze Rente zu (S. 11 f. Ziff. 36-37). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 18 . Oktober 2 011 ( Urk. 11/43) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend 1.6 -7). 3. 3.1
Die Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 ( Urk. 11/43) respektive die Annahme, dass der Beschwerdeführer seit März 2010 in seiner angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ,
ihm jedoch ab dem 2 9. Juni 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit entsprechend einer körperlich leichten wechselbelastenden und mehr heitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, ba sierte im Wesentlichen auf den f olgenden medizinischen Einschätzungen (vgl . Urk. 11/35 , Urk. 11/42 ) : 3.2
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 11/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach traumatischer Faszienhernie
des Musculus
gastrocnemicus
medialis rechts im März 2010 - Hernienrepair mit Verstärkung der Muskelfaszie mittels einem Vipro netz 2 am 7. September 2010 - Chondr ose L3/4 und L4/5 mit Diskusbulg ing
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n die Gutachter einen Status nach Nephrolithiasis , einen Status nach Hernia
inguinalis
und einen Status nach OSG-Distorsion links am 8. August 2008 mit Ruptur des Ligamentum Fibulotalare
anterius und des Ligamentum talo-naviculare (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2 9. April 2010 bis 1 1. Mai 2011 bei ihnen in Behand lung gewesen (S. 1 Ziff. 1.2).
Eine Arbeit als Reinigungskraft mit Tätigkeiten im Gehen und Stehen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). Eine rein sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerde führer jedoch ganztags zumutbar . Nicht zumutbar seien rein ste hende, gehende oder rein wechselbelastende Tätigkeiten. Auch Bücken, Überkopf arbeiten, Kauern, Knien, Heben und Tragen von Lasten und Treppensteigen seien dem B eschwerdeführer nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 1.11).
Die Ärzte führten aus, insgesamt lasse sich in der klinischen Untersuchung sowie der Bildgebung eine eindeutige Ursache für den Alltag und die Arbeits fähigkeit des Patienten derart stark beeinträchtigenden Schmerzen nicht finden. Von einer willentlichen Symptomausweitung sei nach ihrem Ermessen jedoch auch nicht auszugehen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Schmerzgenese für sie daher noch unklar (vgl. S. 3 Mitte). 3.3
Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. September 2011 ( Urk. 11/35/4-5) aus, abgestellt auf die Gesamtunterlagen sei ab dem 5. März 2010 von eine r 100%ige n Arbeitsunfä higkeit in der bisherige n Tätigkeit und von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasste n Tätigkeiten auszugehen . Seit dem 2 9. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Das Belastungsprofil be stehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sit zend, ohne unebenes Gelände, ohne Leiter- und Gerüstesteigen und ohne mono tone und / oder repetit i ve körperliche Fehlhaltungen von Rumpf und dem rechten Bein . 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3 0. März 2013 (Urk. 11/ 50/2 ) gingen die fol genden wesentlichen medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellte in seinem Bericht vom 1 3. September 2013 ( Urk. 11/57/1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - anstehende Revision der unglücklich mit Netzeinlage operierten Wade rechts nach kapitalem Wadenriss ( Musculus
gastrocnemius ) mit anhalten dem, schweren Logensyndrom mit vaskulärer und neuraler Kompressions-Schmerz-Symptomatik - neu chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss nach Calcaneus -Trümmer fraktur mit Diskussion einer Arthrodese
des oberen Sprunggelenkes ( OSG ) / des unteren Sprunggelenkes ( USG ) ohne aktuellen Entscheid - gering dislozierte Scaphoidfraktur distaler Pol rechte Hand
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ einen Diabetes mellitus Typ II und eine Hypovitaminose D3 ( Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 5. August 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reiniger bestehe seit dem 1 8. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an enormen Schmerzen im rechten Bein und könne nur eine massiv eingeschränkte Geh strecke zurücklegen, wahrscheinlich infolge des weiter bestehenden und auch postoperativ nicht behobenen Logensyndroms der rechten Wade/Unterschenkel und des Fusses. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.6-7). Dr. B.___ führte aus, beruflich sehe er nur eine Chance nach einer Umschulung. Jedoch erschienen ihm das Ausbildungsdefizit, die Sprachbarriere und das Alter sehr gewichtig ,
und eine Arbeit ohne Einsatz der Beine und der rechten Hand seien kaum zu finden. Der Patient könne nicht in einem Büro eingesetzt werden ( Ziff. 1.4). 4.3
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom
2 2. Oktober 2013 ( Urk. 11/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - persistierende, chronifizierte Schmerzen im rechten Unterschenkel und Fuss bei Status nach Calcaneustrümmerfraktur rechts mit Plattenosteo synthese am 1 8. April 2012 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) des Calcaneus rechts am 1 4. November 2012 - Status nach traumatischer Faszi enhernie des medialen Musculus
g as trocnemius rechts bei - Status nach Muskelfaserriss und Hernienrepair mit Verstärkung durch Vypro2 Netz (September 2010) - delayed
union bei Scaphoidfraktur nach PW-Unfall vom 6. April 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusbulging , einen Status nach Nephrolithiasis 1999 und 2000, einen Status nach Hernia
inguinalis mit Hernienrepair 2009 sowie einen Status nach OSG-Distorsion links vom 8. August 2008 mit Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterior und des Ligamen tum talonaviculare (S. 1 Ziff. 1.1 ).
Die Ärzte führten aus, der Patient sei seit dem Jahr 2007 intermittierend mit verschiedenen Problemen bei ihnen in ambulanter Behandlung. Die letzte Kontrolle sei am 6. August 2013 erfolgt (S. 1 f. Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bestehe seit dreieinhalb Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Aufgrund der persistierenden Schmerzproblematik könne der Patient aktuell subjektiv nicht arbeiten. Zudem belaste ihn dies psychisch im Sinne einer beginnenden Depression . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Nach Abschluss der Sudeck-Behandlung sollte auf jeden Fall noch ein Arbeitsversuch unternommen werden . Limitierend könne hierbei das Outcome der Calcaneusfraktur sein. Die Scaphoidfraktur in der Hand sollte zudem davor noch austherapiert werden. Aufgrund der langen Leidensgeschichte des Patienten könne nicht mit einem sofortigen, 100%igen Einstieg ins Berufsle ben gerechnet werden. Daher würde sich eine schrittweise Eingliederung mit suk zessiver Arbeitsbelastung sicherlich positiv auswirken . In welchem Umfang , seit wann und mit welchem Belastungsprofil eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne erst nach Abschluss der Sudeckbehandlung bestimmt werden (S. 3 f.
Ziff. 1.6-7).
Aktuell sei für den Patienten sicherlich eine sitzende Tätigkeit angemessen. Zu dem sollte, wenn es zur körperlichen Belastung komme , eine wechseltät ige An stellung gesucht werden. R ein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten sein grundsätzlich zu 100 % zumutbar (S. 4 f. Ziff. 11). 4.4
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 11/61/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierendes Schmerzsyndrom nach Muskelhernienverschluss des rech ten Unterschenkel s - nach Treppensturz im März 2010 - Status nach Hernienrepair mit Verstärkung durch Vypro 2-Netz (Sep tember 2010) - Vypro 2-Netz-Doppelung ( Gilet -Verschluss, Januar 2014) - chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss - März 2013: Durchleu ch t ungsgesteuerte Punktion des USG über dorso medialen Zugang und Instillation von insgesamt 40 mg Kenacort und etwa 1. ml Mepivacain - Status nach OSME Calcaneus rechts vom 1 4. November 2012 - Status nach Plattenosteosynthese einer Calcaneus -Trümmerfraktur rechts vom 1 8. April 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte in der Hauptsache eine gering dislozierte Scaphoidfraktur am distalen Pol rechts sowie einen Diabetes mellitus Typ II (S. 1 f. Ziff. 1.1). Die Ärzte führten aus, dass dem Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeit verwehrt bleiben werde. Die Behandlung bei ihnen sei abges chlossen (S. 1 Mitte). D ie durchgeführte Operation habe leider nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Der Beschwerdeführer bleibe somit zur weiteren analgetischen Behandlung bei den Spezialisten der Schmerzabteilung/Anästhesie (S. 2 Ziff. 4). Zur Arbeitsfähigkeit in der letzten Tä tigkeit führten die Ärzte aus, dass keine Informationen zum Beruf vorlägen. Der Patient sei langjähriger IV-Rentner (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden persistierenden Schmerzen am rechten Unterschenkel und chronifizierte Schmerzen am rechten Fuss (S. 3 Ziff. 1.7). Eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 1 8. Februar 2014 ganztags zu 100 % möglich (S. 3 f. Ziff. 1.11) . 4.5
Dr. A.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. April 2014 ( Urk. 11/63/4-5) aus, dass sich der Gesundheitsschaden seit dem Unfall vom April 2012 richtungsweisend verschlechtert habe. Ab April 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tä tigkeit bestehe, ausgenommen einer etwa sechswöchigen postoperativen Zeit nach der Operation im Januar 2014 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, seit dem 2 2. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil be stehe in einer vorwiegend sitzenden wechselbelastenden leichten Tätigkeit, mit der Möglichkeit zur Beinlageänderung, ohne häufiges Treppen- und ohne Gerüste- und ohne Leitersteigen. 4.6
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2014 ( Urk. 11/73) folgende Diagnose n : - prädominant nozizeptives , neuropathisches Schmerzsyndrom rechter Fuss - persistierendes Schmerzsyndrom nach Muskelhernienverschluss Unter schenkel rechts - chronifizierter Schmerz im rechten Fuss bei Status nach Plattenosteosyn these einer Calcaneustrümmerfraktur
Dr. B.___ führte aus, dass beim Patienten seit dem 2 2. Oktober 2013 leider keine Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Die Schmerzen im rechten Fuss ermöglichten ihm in kein er Weise , eine Arbeitstäti gkeit aufzunehme n.
4 .7
Am 1 4. Juli 2016 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 11/123). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 22 lit . D. Ziff. 1): - posttraumatische USG-Arthrose rechts bei Status nach Kalkaneusfraktur im Jahr 2012, Osteosynthese und inzwischen erfolgter OSME - Ulnaris-Impaktionssyndrom des distalen Radio- Ulnargelenkes bei Status nach inzwischen konsolidierter Scaphoidfraktur rechts (April 2012), Sta tus nach Ulna-Verkürzungsosteotomie - traumatische Faszienhernie des Musculus
gastrocnemius rechts im März 2 010, Status nach zweimaligem
Hernienrepair -Versuch ohne wesentliches Ergebnis - depressive Episode, ak tuell leichtgradigen Ausmasses, ICD-10 F 32.0 - chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Anteilen, ICD-10 F45.41
Die Gutachter nannten zusammenfassend als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) einen Status nach Distorsion der Halswir belsäule (HWS) QTF II bei Heckaufprall am 2 8. Januar 2006 (ohne strukturelle Verletzungen), einen Status nach HWS-Distorsion QTF II vom 7. Mai 2007 (ohne strukturelle Verletzungen), einen Status nach Distorsion des linken OSG mit assoziierten Bandrupturen, konservativ behandelt, keine Folgen, eine Persönlich keitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, einen Status nach Fraktur der 2. und 3. Rippe im Rahmen des Autounfalles vom 6. April 2012, ein degeneratives Lumbovertebralsyndrom bei mehrsegmentaler Osteochondrose , Diskusbulging , Kopfweh vom Spannungstyp, eine A dipositas mit einem BMI von 29. 6 kg/m 2 , eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, einen Zu stand nach Leistenhernien-Operation beidseits im Jahr 2005 mit Revision im Jahr 2008 sowie einen Zustand nach N ephrolithiasis (S. 23 Ziff. 2).
Die Gutachter führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit seit dem letzten Unfall vom April 2012 vollständig aufgeho ben sei. Wegen den Unfallfolgen am rechten Fuss sei der Beschwerdeführer für Hausreinigungen dauerhaft nicht mehr geeignet. In einer leidensadaptierten Tä tigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 25 Mitte). Die Ausübung von Verweistätigkeiten sei übereinstim mend mit dem RAD-Bericht vom 2 6. April 2014 ab dem 2 2. Oktober 2013 mit zusätzlicher Reserve von sechs Wochen postoperati v (Januar 2014) zu 80 % mög lich (S. 25 unten).
Die Gutachter führten zusammenfassend zum Belastungs- /Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens aus, dass a uf der orthopädischen Ebene wegen der Arthrose des USG des rechten Fusses eine Einschränkung im Belastungsprofil vorhanden sei . Geeignet seien vorw iegend sitzende, wechselbelastende leichte Tä tigkeiten ohne häufiges Treppensteigen
und ohne Aufenthalt auf Gerüsten und Leitern. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 - 15 kg
limitiert. Tätigkeiten, welche diesem Profil entsp rächen , s eien bei einem uneingeschränk ten Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar (S.
24 unten).
Aus rein psychiatrischer Sicht
sei eine einfache, zumindest zu Beginn wenig Leis tungsdruck beinhaltende , Tätigkeit in einer zugewandten Umgebung zu fordern. Neurologisch und internistisch s eien keine Einschränkungen im Belastungsprofil vorhanden (S. 25 oben).
Neurologische Aus fälle
seien zu keiner Zeit feststellbar
gewesen. Die in den Akten erwähnte Diagnose einer Commotio cerebri beim zwei ten Autounfall lasse sich aktenmässig nicht belegen.
Zusammenfassend k önne festgehalten werden, dass seit der l etzten IV- Verfügung im Jahr 2011 durch den Unfall im April 2012 vorübergehend in einer Verweistä tigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sei . S pätestens ab Januar 2014 bestehe hingegen im Konsens der beteiligten Fachgebiete in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 24 unten) . 4.8
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 11/159) die fol genden Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - Logenproblematik Unterschenkel rechts, bestehend seit dem Jahr 2010 - chronische Schmerzen im rechten Fuss, bestehend seit dem Jahr 2012 - Calciumpyrophosphatdihydrat ( CPPD ) -Arthritis USG links , bestehend seit dem Jahr 2015 - chronische s
lumbovertebrales Syndrom
Dr. B.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei statio när bis verschlechtert ( Ziff. 1.1). Die Schmerzen seien gleich , und die Gehstrecke betrage etwa 50 Meter. Der Beschwerdeführer habe schon viel früher Schmerzen ( Ziff. 1.3). Er könne in seiner bisherigen Tätigkeit als Reiniger nicht arbeiten. Der Patient sei nicht «bürofähig». Er könne nicht Gehen und könne keine Lasten tra gen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 90 % ( Ziff. 2.1-2). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht ( Ziff. 4.2).
Dr. B.___ führte aus, er beurteile die Motivation des Beschwerdefüh rers als hoch ( Ziff. 4.3). Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden, bestünden keine ( Ziff. 4.4). 4. 9
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom
3. Juli 2018 ( Urk. 11/170/1-3) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - Rezidiv M uskelhernie Unterschenkel rechts , bestehend seit einem Trep pensturz im Jahr 2010 - sub talare Arthrose rechts
- Schmerzsyndrom im rechten Hand gelenk , bestehend seit dem Jahr 2012
Dr. C.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei statio när ( Ziff. 1.1). Er sei seit dem 1 0. Mai 2017 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 2 5. Juni 2018 erfolgt ( Ziff. 3.1).
Dr. C.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Eine angepasste Tätigkeit sei zwei bis vier Stunden am Tag möglich und bestehe in einer leichten, wechselbel astenden Arbeit . Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 60 %
bis 80 % ( Ziff. 2.1-2). Die Motivation beim Patienten für einen beruf lichen Wiedereinstieg schätze er gering ein ( Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer habe eine schlechte Ausbildung, und es bestehe eine Chronifizierung ( Ziff. 4.3-4). 4 .10
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z._ __ , stellten in ihrem Bericht vom 8. Au gust 2018 ( Urk. 11/172/11-13) in der Hauptsache die f olgende n Diagnosen (S. 1) : - persistierendes Schmerzsyndrom nach Muskelhernienverschluss Unter schenkel rechts - chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss - gering dislozierte Scaphoidfraktur am distalen Pol rechts - Diabetes mellitus Typ II
Die Ärzte führten aus, der 50-jährige Patien t habe weiterhin über zunehmende Schmerzen im rechten Unterschenkel berichtet. Im durchgeführten MRI habe keine Ursache der beschriebenen Schmerzen gesichtet werden können. Klinisch und radiologisch würden somit keine Anhaltspunkte für die vorhandenen Schmerzen gesehen. Bei seit vier Jahren bestehenden Schmerzen und regelmäs siger Einnahme von mehreren analgetischen Medikamenten könnte eventuell eine Vorstellung beim Schmerzdienst erfolgen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (S. 2 unten). 4.11
Dr. A.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. August 2018 ( Urk. 11/179/10) aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Arztberichten als stationär und seine Motivation als sehr gering beschrie ben würden. Auch beim Vergleich der Vor- und Neuakten könne rein medizinisch keine namhafte Veränderung im Gesundheitszustand festgestellt werden. U nter diesen Umständen ergebe sich kein objektiver Grund, um von den Ergebnissen der polydisziplinären Begutachtung vom 1 4. Juli 2016 abzuweichen. Eine wie derholte medizinische Untersuchun g erscheine demnach nicht zielführend, es sei denn , es würden wesentliche objektivierte gesundheitliche Veränderungen schlüssig nachzuvollziehen sein. 4 . 12
Dr. C.___
verwies in seinem Bericht vom 2 3. August 2018 ( Urk. 11/172/1-3) auf den Bericht des Z.___
vom 8. August 2018 (vgl . vorstehe nd E. 4.10 ).
Dr. C.___ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
daher ver schlechtert habe ( Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 ).
Die letzte Kontrolle des Beschwerdefüh rers sei am 2. August 2018 erfolgt ( Ziff. 3.1). Er sei kaum leistungsfähig ( Ziff. 2.2). 4 .13
Dr. A.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. September 2018 ( Urk. 11/179/12) aus, dass der vom Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 1 2. September 2018 nebst den schon bekannten medizinischen Sachverhalten neu allein genannte Verdacht auf eine beginnende Polyne uropathie fachfremd sei und nicht die Kriterien eines neuen massgeblich dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden relevanten Gesundheitsschaden s erfülle. Eine vom Fachneuro logen üblicherweise erst zu bestätigende Polyneuropathie gelte auch als medizi nisch behandelbar.
Dr. A.___ führte aus, da sonst keine wesentlichen neuen objektivierten medizinischen Fakten zu erkennen seien, bleibe es bei der bisheri gen RAD-Beurteilung. 5. 5.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich, wenn man vom Bericht der Ärzte für Unfallchirurgie, Z.___ , vom 2 3. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) respektive von der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 7. Sep tember 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3) ausgeht, im massgeblichen Zeitraum zwi schen der rentenablehnenden Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 (Urk. 11 / 43 ) und der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 2) durch den im April 2012 erlittenen Verkehrsunfall, welcher unter anderem eine Kalkaneustrümmer fraktur
sowie eine Scaphoidfraktur
zur Folge hatte (vgl. vorstehend E. 4.2-4, E.
4.6-10, E. 4.12) , verändert .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenan spruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf das Y.___ -Gutachten vom 1 4. J uli 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7 ) ab , wonach die ange stammte Tätigkeit als Reiniger dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich , ihm aber eine behinderungsangepasste
Tätigkeit ab Oktober 2013 in einem Pensum von 80 %
zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1).
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist der Umstand, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr be steht (vgl. vorstehend E. 2.1-2 , E. 4 ) . 5.2
Das Y.___ - Gutachten vom 14 . Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7 ) erfüllt die for malen Beweiswert- Anforderungen ( vgl. vorstehend E. 1.8 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers , berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen. 5.3
Was den Beginn der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit von 80 % anbelangt, so bestätigten die Gutachter des Y.___ einhergehend mit den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. A.___ am 2 6. April 2014 (vgl. vorstehend E. 4.5) eine solche ab Oktober 201 3. Die ebenfalls von den Gutachtern des Y.___ getätigte Äusserung, dass die se Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Januar 2014 gegeben sei, ist einerseits durch die Formulierung «spätestens» und andererseits mit Blick auf den Bericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , vom 2 2. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) zu relativieren. So erachtete n diese eine vorwiegend sitzende Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt gr undsätzlich für uneingeschränkt
zumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass sie ausführten, dass der genaue Belas tungsumfang in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erst nach Abschluss der Sudeckbe handlung bestimmt werden könne. Dass in der Folge tatsächlich noch eine Sudeckbehandlung stattgefunden hätte, geht aus ihrem Folgebericht vom 2 5. Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) nicht hervor. Weiter hielt auch der neu rologische Gutachter des Y.___ fest, dass dem Beschwerdeführer keine Sudeck-assoziierten Therapiemassnahmen erinnerlich seien (vgl. Urk. 11/123 S. 40 Ziff. 5 Mitte).
5.4
Auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten erge ben nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. So enthält der Bericht der Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___ , vom 8. August 2018 (vgl. vorstehend E.
4. 10 ) keine nicht bereits durch die Gutachter des Y.___ gewürdigten Diagnosen oder Befunde, indem weiterhin die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Ren tenprüfung vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen im rechten Unterschen kel im Vordergrund standen . Nach durchgeführtem MRI führten die Ärzte der Klinik für Trau matologie , Z.___ , dann aus, dass keine Ursache für die vom Be schwerdeführer beschriebenen Schmer zen hätte gefunden werden können, daher weitere Kontrollen nicht mehr geplant seien und eine Vorstellung beim Schmerz dienst erfolge. Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie, Z.___ , führten jedoch nach Vorstellung des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 2 1. August 2018 aus, dass sie auch in Bezug auf die bereits kürzlich durchgeführten schmerzthe rapeutischen Interventionen bei diesem multifokalen und multifaktoriellen Schmerzbild keine weiteren erfolgsversprechenden Optionen sähen (vgl. Urk. 11/172/8-9). Auch daraus lassen sich keine vom Gutachten des Y.___ ab weichenden Schlüsse ziehen ,
ebenso
wenig au s dem im Rahmen des Beschwer deverfahrens vom Beschwerdeführer nachgereichte n Bericht der Augenklinik, Z.___ , vom 9. Oktober 2018 ( Urk. 9/2).
Betreffend die Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Hausarzt Dr. B.___ vom 1 3. September 2013, 2 7. Juni 2014 und 3 1. Ok tober 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.6 und E. 4.8) und durch dessen Nachfolger Dr. C.___ vom 3. Juli 2018 und vom 2 3. August 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9 und E. 4.12)
ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. B.___ befand den Beschwerdeführer bereits in seinem Bericht vom 1 3. Sep tem ber 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) selbst in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit für nicht leistungsfähig, wobei sich aus seinen Ausführungen entnehmen lässt, dass bei dieser Einschätzung auch invaliditätsfremde Gründe mitspielten, namentlich das Ausbildungsdefizit des Beschwerdeführers , seine sprachlichen Schwierigkeiten sowie sein Alter. Was die Aus sage von Dr. B.___ anbelangt, dass eine Arbeit ohne Einsatz der Beine und der rechten Hand kaum zu finden sei, ist festzuhalten, dass aus keinem der vorliegenden fachärztlichen Berichten eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand hervorgeht . Die von
Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 7. J uni 2014 (vgl. vorstehend E. 4.6 ) von den Ärzten des Instituts für Anästhesiologie aus deren Bericht vom 1 4. Januar 2014 (vgl. Urk. 11/74/3-8) übernommene Diagnose eines nozizeptiven , neuropathischen Schmerzsyndroms des rechten Fusses konnte der neurologische Gutachter des Y.___
nicht bestäti gen und legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er diese Diagnose für
nichtzutreffend erachtete
(vgl. Urk. 11/ 123 S. 40 Ziff. 5 Mitte ).
Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 2 3. Aug ust 2018 (vgl. vorstehend E.
4.12 ) auf den Bericht der Klinik für Traumatologie, Z.___ , vom 8. Aug ust 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10 ) und die dort gestellten Diagnosen und sah darin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründet (vgl . Urk. 11/172/1-3 Ziff. 1.2-3). Diese Annahme erweist sich jedoch
in Anbe tracht dessen, dass die Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___ , lediglich fest hielten , dass für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Unter schenkel im MRI kein Korrelat habe gefunden werden können, als nicht nach vollziehbar. Der Bericht von Dr. C.___ entbehrt demnach einer schlüssigen Be gründung dafür, weshalb im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 3. Juli 2018 (vgl. vorstehend E.4.9), wo er eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest in einem reduzierten Pensum für möglich e rachtete, nun keine Leistungsfä higkeit mehr gegeben sein soll. Auch der von Dr. C.___ zuhanden des Beschwerdefüh rers verfassen Dokumentation der Krankengeschichte vom 8. Dezember 2018 (vgl. Urk. 9/1) wie auch den weiteren nachgereichten Arztberichten ( Urk. 9/3-9) lassen sich keine neuen Diagnosen oder Befunde entnehmen, die auf eine andere Ein schätzung als jene der Gutachter des Y.___
schliessen lassen würden , zumal sie keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten.
Die vom Beschwerdeführer ohne fachärztlich respektive ander weitig fundier te Begründung geforderte Nichtv ornahme der Unterscheidung von Diagnosen mit und Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25-28) geht ins Leere . Auch lässt sich nicht von jeder im Verlaufe der Zeit erlittenen Verletzung oder Krankheit - ohne dies hinreich end und fachärztlich zu belegen - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Kumulierung der Arbeitsunfähigkeit herleiten. 5.5
Was die psychiatrischen Diagnosen anbelangt, wurde im Y.___ -Gutachten unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurtei lung der funktionellen Leistungsfähigkei t (vgl. vorstehend E. 1.2-3) des Be schwerdeführer s
vorgenommen (vgl. Urk. 11/124 S. 26 ff., Urk. 11/123/43-53 ).
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff.
17) fanden auch die aus psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen Eingang in das von den Gutachtern des Y.___ formulierte Belastungsprofil, indem festgehalten wurde, dass eine einfache, zumindest zu Beginn wenig Leistungsdruck beinhal tende Tätigkeit in einer zugewandten Umgebung zu fordern sei.
Für eine wie vo m Beschwerdeführer geforderte Addierung der aus psychiatrischer Sicht fe stgestellten Einschränkung von 2 0 % (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 17-21 ) be steht vorliegend kein Raum. Insbesondere wurde die psychische Einschränkung des Beschwerdeführer s im Rahmen der Ausführungen zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde ber eits miteinbezogen (vgl. Urk. 11/123 S. 26 lit . E. I. Ziff. 1). Inwiefern die diagnostizierte Persönlichkeit s akzentuierung mit ab hängigen und selbstunsicheren Anteilen im Rahmen von beruflichen Massnah men zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 23-24) , bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Dass, wie der Beschwerdeführer bemängelte, auf eine neuropsychologische Testung verzichtet wurde (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 29), ist vor dem Hintergrund, dass die vom ihm beklagten Einschränkungen ih re hinreichende Erklärung in den gestellten psychiatrischen Diagnosen fa nden, nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 11/123 S. 49 Ziff. 5).
Zusammenfassend ist d ie von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter des Y.___
an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. 5.6
Aufgrund des Gesagten ist daher gestützt auf das beweiskräftige Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2016 davon aus zugehen, dass in der zuletzt aus geübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Okto ber 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. 6. 6.1
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in Abweichung von Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der Neua nmeldung im April 2013 (vgl. Urk. 11/50/2) zu legen sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann nicht gefolgt wer den. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist demnach entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ab Oktober 2013 zu prüfen.
Vorliegend können aufgrund der Akten weder das Validen- noch Invalidenein kommen anhand eines tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden. So hat der Beschwerdefüh rer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/56) zuletzt im Jahr 2005 ein Einkommen erzielt und b ezog danach Arbeitslo s enentschädi gung . Gemäss dem bei den Akten liegenden Lebenslauf ( Urk. 11/135) hat er keine Ausbildung absolviert und in der Schwe iz Hilfstätigkeiten in der Baubrache, al s Maurer und Hilfsgipser , sowie als Träger bei einem Transportunternehmen aus geübt. Zuletzt war er als Reinigungsmitarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig . Es erscheint daher gerechtfertigt, das Valideneinkommen gestützt auf den Tabel lenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
für Hilfsarbeiten (Durchschnittslohn für Männer für sämtliche Hilfs arbeiten) festzulegen. Vom gleichen Tabellenlohn ist auch für die Festsetzung des Invalideneinkommens auszugehen, zumal der Beschwerde führer seine bestehende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht um setzt.
Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn
ge mäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.3.2.2 mit Hinweisen). Mit der Gewährung eines entsprechenden Abzugs b eim Invalideneinkommen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad , Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b). Dabei ist der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (Urteil 9C_708/2009 vom 1 9. November 2009 E. 2.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mit dem gewährten Abzug von 10 % den konkreten Umständen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen.
Demnach resultiert bei dem noch möglichen 80%-Pensum (vgl. vorstehend E. 5) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzug s von 10 % ein Invali ditätsgrad von 30 % , bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 7 .2
Der
unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 4 . Januar 2019 eingeräumten Möglichkeit, seine Hono rar note ein zu reichen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 Abs. 2 ), keine n Gebrauch gemacht. Er ist somit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220 -- (zu züg l ich Mehrwertst euer) ermessensweise mit Fr. 2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 und Ziff.
E. 1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art.
E. 1.3 ).
Die letzte Kontrolle des Beschwerdefüh rers sei am 2. August 2018 erfolgt ( Ziff. 3.1). Er sei kaum leistungsfähig ( Ziff. 2.2). 4 .13
Dr. A.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. September 2018 ( Urk. 11/179/12) aus, dass der vom Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 1 2. September 2018 nebst den schon bekannten medizinischen Sachverhalten neu allein genannte Verdacht auf eine beginnende Polyne uropathie fachfremd sei und nicht die Kriterien eines neuen massgeblich dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden relevanten Gesundheitsschaden s erfülle. Eine vom Fachneuro logen üblicherweise erst zu bestätigende Polyneuropathie gelte auch als medizi nisch behandelbar.
Dr. A.___ führte aus, da sonst keine wesentlichen neuen objektivierten medizinischen Fakten zu erkennen seien, bleibe es bei der bisheri gen RAD-Beurteilung. 5. 5.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich, wenn man vom Bericht der Ärzte für Unfallchirurgie, Z.___ , vom 2 3. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) respektive von der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 7. Sep tember 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3) ausgeht, im massgeblichen Zeitraum zwi schen der rentenablehnenden Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 (Urk. 11 / 43 ) und der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 2) durch den im April 2012 erlittenen Verkehrsunfall, welcher unter anderem eine Kalkaneustrümmer fraktur
sowie eine Scaphoidfraktur
zur Folge hatte (vgl. vorstehend E. 4.2-4, E.
4.6-10, E. 4.12) , verändert .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenan spruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf das Y.___ -Gutachten vom 1 4. J uli 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7 ) ab , wonach die ange stammte Tätigkeit als Reiniger dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich , ihm aber eine behinderungsangepasste
Tätigkeit ab Oktober 2013 in einem Pensum von 80 %
zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1).
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist der Umstand, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr be steht (vgl. vorstehend E. 2.1-2 , E. 4 ) . 5.2
Das Y.___ - Gutachten vom
E. 1.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).
E. 1.7 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, wonach der Beschwerdeführer seit April 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 2 2. Ok tober 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit ver bessert, als neu eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, weshalb sein Anspruch auf eine In validenrente geprüft worden sei. Aus den zusätzlich eingeholten medizinischen Unterlagen gehe kein objektiver Grund hervor, um von den Ergebnissen der Be gutachtung abzuweichen. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln, woraus unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abz uges von 10 % ein renten ausschliessender Invalidi tätsgrad von 22 % resultiere (S. 2 f.) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass ihm d ie verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug , da sie unverschuldet sei, nicht angelastet werden dürfe (S. 5 Ziff. 13). Zudem würde selbst bei einer verspäteten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente begründet sein, weil eine zwar bestrittene Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angestammten [richtig wohl: angepassten] Tätigkeit erst ab Januar 2014 ausgewiesen gewesen sei (S. 5 Ziff. 14). Unbestritten sei, dass er seine Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr ausüben könne. Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. (S. 5 f f . Ziff. 15- 35 ). Unter Berücksich tigung des erheblich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils sei ihm mindestens ein Abzug von 20 % zu gewähren (S. 12 Ziff. 38). Ihm stehe damit per April 2013 und spätestens ab Oktober 2013 eine ganze Rente zu (S. 11 f. Ziff. 36-37). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 18 . Oktober 2
E. 3 0. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesu nd heitszustandes geltend (Urk. 11 /50/2).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. August 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00368 ( Urk. 11/108/1-10) wurde die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/64, Urk. 11/66, Urk. 11/68, Urk. 11 /72 ) ergangene Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2015 , mit welcher sie an der Abklärungsstelle Y.___ und an den genannten Gutachtern fest hielt (Urk. 11/104 ) , bestä tigt.
Am 1 4. Juli 2016 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der IV-Stelle ver anlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 11/123). Am 4. Oktober 2016 nahm der Versicherte zum Y.___ -Gutachten Stellung und beantragte die Durchführung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 11/128) . Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 11/151) wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen , nachdem sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage gefühlt hatte, an den beruflichen Massnahmen teilzunehmen ( vgl. Urk. 11/137, Urk. 11/139, Urk. 11/144 ).
Am 1 2. September 2018 äusserte sich der Versicherte erneut zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 11/176) . Mit Verfügung vom
4. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle eine n Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/180 = Urk. 2). 2 .
Der Versicherte erhob am 7. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragte, es seien ihm die Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, namentlich sei ihm eine angemessene Rente auszurichten. Eventuell sei ein gerichtliches, interdisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um weitere medizinische Abklärungen und Eingliederungsmass nahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
1 f. ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdegegnerin die Ein gabe des Beschwerdeführers vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk.
8) samt Beilagen ( Urk. 9/1-9) zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 3.1 Die Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 ( Urk. 11/43) respektive die Annahme, dass der Beschwerdeführer seit März 2010 in seiner angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ,
ihm jedoch ab dem 2 9. Juni 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit entsprechend einer körperlich leichten wechselbelastenden und mehr heitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, ba sierte im Wesentlichen auf den f olgenden medizinischen Einschätzungen (vgl . Urk. 11/35 , Urk. 11/42 ) :
E. 3.2 Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 11/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach traumatischer Faszienhernie
des Musculus
gastrocnemicus
medialis rechts im März 2010 - Hernienrepair mit Verstärkung der Muskelfaszie mittels einem Vipro netz 2 am 7. September 2010 - Chondr ose L3/4 und L4/5 mit Diskusbulg ing
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n die Gutachter einen Status nach Nephrolithiasis , einen Status nach Hernia
inguinalis
und einen Status nach OSG-Distorsion links am 8. August 2008 mit Ruptur des Ligamentum Fibulotalare
anterius und des Ligamentum talo-naviculare (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2 9. April 2010 bis 1 1. Mai 2011 bei ihnen in Behand lung gewesen (S. 1 Ziff. 1.2).
Eine Arbeit als Reinigungskraft mit Tätigkeiten im Gehen und Stehen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). Eine rein sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerde führer jedoch ganztags zumutbar . Nicht zumutbar seien rein ste hende, gehende oder rein wechselbelastende Tätigkeiten. Auch Bücken, Überkopf arbeiten, Kauern, Knien, Heben und Tragen von Lasten und Treppensteigen seien dem B eschwerdeführer nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 1.11).
Die Ärzte führten aus, insgesamt lasse sich in der klinischen Untersuchung sowie der Bildgebung eine eindeutige Ursache für den Alltag und die Arbeits fähigkeit des Patienten derart stark beeinträchtigenden Schmerzen nicht finden. Von einer willentlichen Symptomausweitung sei nach ihrem Ermessen jedoch auch nicht auszugehen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Schmerzgenese für sie daher noch unklar (vgl. S. 3 Mitte).
E. 3.3 Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. September 2011 ( Urk. 11/35/4-5) aus, abgestellt auf die Gesamtunterlagen sei ab dem 5. März 2010 von eine r 100%ige n Arbeitsunfä higkeit in der bisherige n Tätigkeit und von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasste n Tätigkeiten auszugehen . Seit dem 2 9. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Das Belastungsprofil be stehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sit zend, ohne unebenes Gelände, ohne Leiter- und Gerüstesteigen und ohne mono tone und / oder repetit i ve körperliche Fehlhaltungen von Rumpf und dem rechten Bein . 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3 0. März 2013 (Urk. 11/ 50/2 ) gingen die fol genden wesentlichen medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellte in seinem Bericht vom 1 3. September 2013 ( Urk. 11/57/1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - anstehende Revision der unglücklich mit Netzeinlage operierten Wade rechts nach kapitalem Wadenriss ( Musculus
gastrocnemius ) mit anhalten dem, schweren Logensyndrom mit vaskulärer und neuraler Kompressions-Schmerz-Symptomatik - neu chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss nach Calcaneus -Trümmer fraktur mit Diskussion einer Arthrodese
des oberen Sprunggelenkes ( OSG ) / des unteren Sprunggelenkes ( USG ) ohne aktuellen Entscheid - gering dislozierte Scaphoidfraktur distaler Pol rechte Hand
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ einen Diabetes mellitus Typ II und eine Hypovitaminose D3 ( Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 5. August 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reiniger bestehe seit dem 1 8. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an enormen Schmerzen im rechten Bein und könne nur eine massiv eingeschränkte Geh strecke zurücklegen, wahrscheinlich infolge des weiter bestehenden und auch postoperativ nicht behobenen Logensyndroms der rechten Wade/Unterschenkel und des Fusses. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.6-7). Dr. B.___ führte aus, beruflich sehe er nur eine Chance nach einer Umschulung. Jedoch erschienen ihm das Ausbildungsdefizit, die Sprachbarriere und das Alter sehr gewichtig ,
und eine Arbeit ohne Einsatz der Beine und der rechten Hand seien kaum zu finden. Der Patient könne nicht in einem Büro eingesetzt werden ( Ziff. 1.4). 4.3
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom
2 2. Oktober 2013 ( Urk. 11/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - persistierende, chronifizierte Schmerzen im rechten Unterschenkel und Fuss bei Status nach Calcaneustrümmerfraktur rechts mit Plattenosteo synthese am 1 8. April 2012 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) des Calcaneus rechts am 1 4. November 2012 - Status nach traumatischer Faszi enhernie des medialen Musculus
g as trocnemius rechts bei - Status nach Muskelfaserriss und Hernienrepair mit Verstärkung durch Vypro2 Netz (September 2010) - delayed
union bei Scaphoidfraktur nach PW-Unfall vom 6. April 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusbulging , einen Status nach Nephrolithiasis 1999 und 2000, einen Status nach Hernia
inguinalis mit Hernienrepair 2009 sowie einen Status nach OSG-Distorsion links vom 8. August 2008 mit Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterior und des Ligamen tum talonaviculare (S. 1 Ziff.
E. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 011 ( Urk. 11/43) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend 1.6 -7). 3.
E. 12 Dr. C.___
verwies in seinem Bericht vom 2 3. August 2018 ( Urk. 11/172/1-3) auf den Bericht des Z.___
vom 8. August 2018 (vgl . vorstehe nd E. 4.10 ).
Dr. C.___ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
daher ver schlechtert habe ( Ziff.
E. 14 . Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7 ) erfüllt die for malen Beweiswert- Anforderungen ( vgl. vorstehend E. 1.8 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers , berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen. 5.3
Was den Beginn der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit von 80 % anbelangt, so bestätigten die Gutachter des Y.___ einhergehend mit den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. A.___ am 2 6. April 2014 (vgl. vorstehend E. 4.5) eine solche ab Oktober 201 3. Die ebenfalls von den Gutachtern des Y.___ getätigte Äusserung, dass die se Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Januar 2014 gegeben sei, ist einerseits durch die Formulierung «spätestens» und andererseits mit Blick auf den Bericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , vom 2 2. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) zu relativieren. So erachtete n diese eine vorwiegend sitzende Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt gr undsätzlich für uneingeschränkt
zumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass sie ausführten, dass der genaue Belas tungsumfang in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erst nach Abschluss der Sudeckbe handlung bestimmt werden könne. Dass in der Folge tatsächlich noch eine Sudeckbehandlung stattgefunden hätte, geht aus ihrem Folgebericht vom 2 5. Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) nicht hervor. Weiter hielt auch der neu rologische Gutachter des Y.___ fest, dass dem Beschwerdeführer keine Sudeck-assoziierten Therapiemassnahmen erinnerlich seien (vgl. Urk. 11/123 S. 40 Ziff. 5 Mitte).
5.4
Auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten erge ben nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. So enthält der Bericht der Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___ , vom 8. August 2018 (vgl. vorstehend E.
4. 10 ) keine nicht bereits durch die Gutachter des Y.___ gewürdigten Diagnosen oder Befunde, indem weiterhin die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Ren tenprüfung vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen im rechten Unterschen kel im Vordergrund standen . Nach durchgeführtem MRI führten die Ärzte der Klinik für Trau matologie , Z.___ , dann aus, dass keine Ursache für die vom Be schwerdeführer beschriebenen Schmer zen hätte gefunden werden können, daher weitere Kontrollen nicht mehr geplant seien und eine Vorstellung beim Schmerz dienst erfolge. Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie, Z.___ , führten jedoch nach Vorstellung des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 2 1. August 2018 aus, dass sie auch in Bezug auf die bereits kürzlich durchgeführten schmerzthe rapeutischen Interventionen bei diesem multifokalen und multifaktoriellen Schmerzbild keine weiteren erfolgsversprechenden Optionen sähen (vgl. Urk. 11/172/8-9). Auch daraus lassen sich keine vom Gutachten des Y.___ ab weichenden Schlüsse ziehen ,
ebenso
wenig au s dem im Rahmen des Beschwer deverfahrens vom Beschwerdeführer nachgereichte n Bericht der Augenklinik, Z.___ , vom 9. Oktober 2018 ( Urk. 9/2).
Betreffend die Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Hausarzt Dr. B.___ vom 1 3. September 2013, 2 7. Juni 2014 und 3 1. Ok tober 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.6 und E. 4.8) und durch dessen Nachfolger Dr. C.___ vom 3. Juli 2018 und vom 2 3. August 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9 und E. 4.12)
ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. B.___ befand den Beschwerdeführer bereits in seinem Bericht vom 1 3. Sep tem ber 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) selbst in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit für nicht leistungsfähig, wobei sich aus seinen Ausführungen entnehmen lässt, dass bei dieser Einschätzung auch invaliditätsfremde Gründe mitspielten, namentlich das Ausbildungsdefizit des Beschwerdeführers , seine sprachlichen Schwierigkeiten sowie sein Alter. Was die Aus sage von Dr. B.___ anbelangt, dass eine Arbeit ohne Einsatz der Beine und der rechten Hand kaum zu finden sei, ist festzuhalten, dass aus keinem der vorliegenden fachärztlichen Berichten eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand hervorgeht . Die von
Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 7. J uni 2014 (vgl. vorstehend E. 4.6 ) von den Ärzten des Instituts für Anästhesiologie aus deren Bericht vom 1 4. Januar 2014 (vgl. Urk. 11/74/3-8) übernommene Diagnose eines nozizeptiven , neuropathischen Schmerzsyndroms des rechten Fusses konnte der neurologische Gutachter des Y.___
nicht bestäti gen und legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er diese Diagnose für
nichtzutreffend erachtete
(vgl. Urk. 11/ 123 S. 40 Ziff. 5 Mitte ).
Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 2 3. Aug ust 2018 (vgl. vorstehend E.
4.12 ) auf den Bericht der Klinik für Traumatologie, Z.___ , vom 8. Aug ust 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10 ) und die dort gestellten Diagnosen und sah darin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründet (vgl . Urk. 11/172/1-3 Ziff. 1.2-3). Diese Annahme erweist sich jedoch
in Anbe tracht dessen, dass die Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___ , lediglich fest hielten , dass für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Unter schenkel im MRI kein Korrelat habe gefunden werden können, als nicht nach vollziehbar. Der Bericht von Dr. C.___ entbehrt demnach einer schlüssigen Be gründung dafür, weshalb im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 3. Juli 2018 (vgl. vorstehend E.4.9), wo er eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest in einem reduzierten Pensum für möglich e rachtete, nun keine Leistungsfä higkeit mehr gegeben sein soll. Auch der von Dr. C.___ zuhanden des Beschwerdefüh rers verfassen Dokumentation der Krankengeschichte vom 8. Dezember 2018 (vgl. Urk. 9/1) wie auch den weiteren nachgereichten Arztberichten ( Urk. 9/3-9) lassen sich keine neuen Diagnosen oder Befunde entnehmen, die auf eine andere Ein schätzung als jene der Gutachter des Y.___
schliessen lassen würden , zumal sie keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten.
Die vom Beschwerdeführer ohne fachärztlich respektive ander weitig fundier te Begründung geforderte Nichtv ornahme der Unterscheidung von Diagnosen mit und Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25-28) geht ins Leere . Auch lässt sich nicht von jeder im Verlaufe der Zeit erlittenen Verletzung oder Krankheit - ohne dies hinreich end und fachärztlich zu belegen - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Kumulierung der Arbeitsunfähigkeit herleiten. 5.5
Was die psychiatrischen Diagnosen anbelangt, wurde im Y.___ -Gutachten unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurtei lung der funktionellen Leistungsfähigkei t (vgl. vorstehend E. 1.2-3) des Be schwerdeführer s
vorgenommen (vgl. Urk. 11/124 S. 26 ff., Urk. 11/123/43-53 ).
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff.
17) fanden auch die aus psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen Eingang in das von den Gutachtern des Y.___ formulierte Belastungsprofil, indem festgehalten wurde, dass eine einfache, zumindest zu Beginn wenig Leistungsdruck beinhal tende Tätigkeit in einer zugewandten Umgebung zu fordern sei.
Für eine wie vo m Beschwerdeführer geforderte Addierung der aus psychiatrischer Sicht fe stgestellten Einschränkung von 2 0 % (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 17-21 ) be steht vorliegend kein Raum. Insbesondere wurde die psychische Einschränkung des Beschwerdeführer s im Rahmen der Ausführungen zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde ber eits miteinbezogen (vgl. Urk. 11/123 S. 26 lit . E. I. Ziff. 1). Inwiefern die diagnostizierte Persönlichkeit s akzentuierung mit ab hängigen und selbstunsicheren Anteilen im Rahmen von beruflichen Massnah men zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 23-24) , bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Dass, wie der Beschwerdeführer bemängelte, auf eine neuropsychologische Testung verzichtet wurde (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 29), ist vor dem Hintergrund, dass die vom ihm beklagten Einschränkungen ih re hinreichende Erklärung in den gestellten psychiatrischen Diagnosen fa nden, nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 11/123 S. 49 Ziff. 5).
Zusammenfassend ist d ie von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter des Y.___
an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. 5.6
Aufgrund des Gesagten ist daher gestützt auf das beweiskräftige Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2016 davon aus zugehen, dass in der zuletzt aus geübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Okto ber 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. 6. 6.1
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in Abweichung von Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der Neua nmeldung im April 2013 (vgl. Urk. 11/50/2) zu legen sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann nicht gefolgt wer den. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist demnach entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ab Oktober 2013 zu prüfen.
Vorliegend können aufgrund der Akten weder das Validen- noch Invalidenein kommen anhand eines tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden. So hat der Beschwerdefüh rer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/56) zuletzt im Jahr 2005 ein Einkommen erzielt und b ezog danach Arbeitslo s enentschädi gung . Gemäss dem bei den Akten liegenden Lebenslauf ( Urk. 11/135) hat er keine Ausbildung absolviert und in der Schwe iz Hilfstätigkeiten in der Baubrache, al s Maurer und Hilfsgipser , sowie als Träger bei einem Transportunternehmen aus geübt. Zuletzt war er als Reinigungsmitarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig . Es erscheint daher gerechtfertigt, das Valideneinkommen gestützt auf den Tabel lenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
für Hilfsarbeiten (Durchschnittslohn für Männer für sämtliche Hilfs arbeiten) festzulegen. Vom gleichen Tabellenlohn ist auch für die Festsetzung des Invalideneinkommens auszugehen, zumal der Beschwerde führer seine bestehende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht um setzt.
Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn
ge mäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.3.2.2 mit Hinweisen). Mit der Gewährung eines entsprechenden Abzugs b eim Invalideneinkommen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad , Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b). Dabei ist der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (Urteil 9C_708/2009 vom 1 9. November 2009 E. 2.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mit dem gewährten Abzug von 10 % den konkreten Umständen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen.
Demnach resultiert bei dem noch möglichen 80%-Pensum (vgl. vorstehend E. 5) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzug s von 10 % ein Invali ditätsgrad von 30 % , bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf §
E. 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 7 .2
Der
unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 4 . Januar 2019 eingeräumten Möglichkeit, seine Hono rar note ein zu reichen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 Abs. 2 ), keine n Gebrauch gemacht. Er ist somit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220 -- (zu züg l ich Mehrwertst euer) ermessensweise mit Fr. 2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00982
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 2 2. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968 , meldete sich am 3. März 2011 unter Hinweis auf einen seit 2009 bestehenden Muskelriss am rechten Bein und auf Rücken- und Halswirbelsäulenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug an (Urk. 11 /7 Ziff. 6.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zü rich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 18. Oktober 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11 /43) und mit Verfüg ung vom 19. Oktober 2011 (Urk. 11 /44) einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. 1.2
Am 3 0. März 2013 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversiche rung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesu nd heitszustandes geltend (Urk. 11 /50/2).
Mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 5. August 2015 im Verfahren Nr. IV.2015.00368 ( Urk. 11/108/1-10) wurde die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ( Urk. 11/64, Urk. 11/66, Urk. 11/68, Urk. 11 /72 ) ergangene Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 19. Februar 2015 , mit welcher sie an der Abklärungsstelle Y.___ und an den genannten Gutachtern fest hielt (Urk. 11/104 ) , bestä tigt.
Am 1 4. Juli 2016 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der IV-Stelle ver anlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 11/123). Am 4. Oktober 2016 nahm der Versicherte zum Y.___ -Gutachten Stellung und beantragte die Durchführung von beruflichen Massnahmen ( Urk. 11/128) . Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 ( Urk. 11/151) wurden die beruflichen Massnahmen abgeschlossen , nachdem sich der Versicherte subjektiv nicht in der Lage gefühlt hatte, an den beruflichen Massnahmen teilzunehmen ( vgl. Urk. 11/137, Urk. 11/139, Urk. 11/144 ).
Am 1 2. September 2018 äusserte sich der Versicherte erneut zum Y.___ -Gutachten ( Urk. 11/176) . Mit Verfügung vom
4. Oktober 2018 verneinte die IV-Stelle eine n Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 11/180 = Urk. 2). 2 .
Der Versicherte erhob am 7. November 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2018 ( Urk.
2) und beantragte, es seien ihm die Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren, namentlich sei ihm eine angemessene Rente auszurichten. Eventuell sei ein gerichtliches, interdisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um weitere medizinische Abklärungen und Eingliederungsmass nahmen durchzuführen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Dezember 2018 ( Urk. 10 ) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Januar 2019 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S.
1 f. ) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort sowie der Beschwerdegegnerin die Ein gabe des Beschwerdeführers vom 1 1. Dezember 2018 ( Urk.
8) samt Beilagen ( Urk. 9/1-9) zugestellt ( Urk. 12 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.
6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.7
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .8
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung ( Urk.
2) damit, dass auf das Gutachten abgestellt werden könne, wonach der Beschwerdeführer seit April 2012 in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Ab dem 2 2. Ok tober 2013 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers soweit ver bessert, als neu eine Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von 80 % hervorgehe. Der Beschwerdeführer habe sich subjektiv nicht in der Lage gefühlt, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, weshalb sein Anspruch auf eine In validenrente geprüft worden sei. Aus den zusätzlich eingeholten medizinischen Unterlagen gehe kein objektiver Grund hervor, um von den Ergebnissen der Be gutachtung abzuweichen. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien gestützt auf die Tabellenlöhne zu ermitteln, woraus unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abz uges von 10 % ein renten ausschliessender Invalidi tätsgrad von 22 % resultiere (S. 2 f.) . 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ( Urk.
1) geltend, dass ihm d ie verspätete Anmeldung zum Leistungsbezug , da sie unverschuldet sei, nicht angelastet werden dürfe (S. 5 Ziff. 13). Zudem würde selbst bei einer verspäteten Anmeldung gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente begründet sein, weil eine zwar bestrittene Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angestammten [richtig wohl: angepassten] Tätigkeit erst ab Januar 2014 ausgewiesen gewesen sei (S. 5 Ziff. 14). Unbestritten sei, dass er seine Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht mehr ausüben könne. Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden. (S. 5 f f . Ziff. 15- 35 ). Unter Berücksich tigung des erheblich eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils sei ihm mindestens ein Abzug von 20 % zu gewähren (S. 12 Ziff. 38). Ihm stehe damit per April 2013 und spätestens ab Oktober 2013 eine ganze Rente zu (S. 11 f. Ziff. 36-37). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit Erlass der Verfügung vom 18 . Oktober 2 011 ( Urk. 11/43) eine anspruchsrelevante Veränderung ergeben hat (vgl. vorstehend 1.6 -7). 3. 3.1
Die Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 ( Urk. 11/43) respektive die Annahme, dass der Beschwerdeführer seit März 2010 in seiner angestammten Tätigkeit erheblich eingeschränkt ,
ihm jedoch ab dem 2 9. Juni 2011 eine behinderungsangepasste Tätigkeit entsprechend einer körperlich leichten wechselbelastenden und mehr heitlich im Sitzen auszuübenden Tätigkeit in einem Pensum von 100 % zumutbar sei, ba sierte im Wesentlichen auf den f olgenden medizinischen Einschätzungen (vgl . Urk. 11/35 , Urk. 11/42 ) : 3.2
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 3. Juni 2011 ( Urk. 11/33) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - Status nach traumatischer Faszienhernie
des Musculus
gastrocnemicus
medialis rechts im März 2010 - Hernienrepair mit Verstärkung der Muskelfaszie mittels einem Vipro netz 2 am 7. September 2010 - Chondr ose L3/4 und L4/5 mit Diskusbulg ing
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte n die Gutachter einen Status nach Nephrolithiasis , einen Status nach Hernia
inguinalis
und einen Status nach OSG-Distorsion links am 8. August 2008 mit Ruptur des Ligamentum Fibulotalare
anterius und des Ligamentum talo-naviculare (S. 1 Ziff. 1.1). Der Beschwerdeführer sei vom 2 9. April 2010 bis 1 1. Mai 2011 bei ihnen in Behand lung gewesen (S. 1 Ziff. 1.2).
Eine Arbeit als Reinigungskraft mit Tätigkeiten im Gehen und Stehen sei dem Beschwerdeführer nicht möglich (S. 3 Ziff. 1.7). Eine rein sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerde führer jedoch ganztags zumutbar . Nicht zumutbar seien rein ste hende, gehende oder rein wechselbelastende Tätigkeiten. Auch Bücken, Überkopf arbeiten, Kauern, Knien, Heben und Tragen von Lasten und Treppensteigen seien dem B eschwerdeführer nicht zumutbar (S. 4 Ziff. 1.11).
Die Ärzte führten aus, insgesamt lasse sich in der klinischen Untersuchung sowie der Bildgebung eine eindeutige Ursache für den Alltag und die Arbeits fähigkeit des Patienten derart stark beeinträchtigenden Schmerzen nicht finden. Von einer willentlichen Symptomausweitung sei nach ihrem Ermessen jedoch auch nicht auszugehen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei die Schmerzgenese für sie daher noch unklar (vgl. S. 3 Mitte). 3.3
Dr. med.
A.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Stellungnahme vom 7. September 2011 ( Urk. 11/35/4-5) aus, abgestellt auf die Gesamtunterlagen sei ab dem 5. März 2010 von eine r 100%ige n Arbeitsunfä higkeit in der bisherige n Tätigkeit und von eine r 50%ige n Arbeitsfähigkeit in angepasste n Tätigkeiten auszugehen . Seit dem 2 9. Juni 2011 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Das Belastungsprofil be stehe in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit, mehrheitlich sit zend, ohne unebenes Gelände, ohne Leiter- und Gerüstesteigen und ohne mono tone und / oder repetit i ve körperliche Fehlhaltungen von Rumpf und dem rechten Bein . 4. 4.1
Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3 0. März 2013 (Urk. 11/ 50/2 ) gingen die fol genden wesentlichen medizinischen Berichte ein: 4.2
Dr. med. B.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin,
stellte in seinem Bericht vom 1 3. September 2013 ( Urk. 11/57/1-4) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.1): - anstehende Revision der unglücklich mit Netzeinlage operierten Wade rechts nach kapitalem Wadenriss ( Musculus
gastrocnemius ) mit anhalten dem, schweren Logensyndrom mit vaskulärer und neuraler Kompressions-Schmerz-Symptomatik - neu chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss nach Calcaneus -Trümmer fraktur mit Diskussion einer Arthrodese
des oberen Sprunggelenkes ( OSG ) / des unteren Sprunggelenkes ( USG ) ohne aktuellen Entscheid - gering dislozierte Scaphoidfraktur distaler Pol rechte Hand
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ einen Diabetes mellitus Typ II und eine Hypovitaminose D3 ( Ziff. 1.1). Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 1999 bei ihm in Behandlung, und die letzte Kontrolle sei am 5. August 2013 erfolgt ( Ziff. 1.2).
In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reiniger bestehe seit dem 1 8. April 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Beschwerdeführer leide an enormen Schmerzen im rechten Bein und könne nur eine massiv eingeschränkte Geh strecke zurücklegen, wahrscheinlich infolge des weiter bestehenden und auch postoperativ nicht behobenen Logensyndroms der rechten Wade/Unterschenkel und des Fusses. Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar. Auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm nicht mehr zumutbar ( Ziff. 1.6-7). Dr. B.___ führte aus, beruflich sehe er nur eine Chance nach einer Umschulung. Jedoch erschienen ihm das Ausbildungsdefizit, die Sprachbarriere und das Alter sehr gewichtig ,
und eine Arbeit ohne Einsatz der Beine und der rechten Hand seien kaum zu finden. Der Patient könne nicht in einem Büro eingesetzt werden ( Ziff. 1.4). 4.3
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom
2 2. Oktober 2013 ( Urk. 11/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1) : - persistierende, chronifizierte Schmerzen im rechten Unterschenkel und Fuss bei Status nach Calcaneustrümmerfraktur rechts mit Plattenosteo synthese am 1 8. April 2012 - Status nach Osteosynthesematerialentfernung ( OSME ) des Calcaneus rechts am 1 4. November 2012 - Status nach traumatischer Faszi enhernie des medialen Musculus
g as trocnemius rechts bei - Status nach Muskelfaserriss und Hernienrepair mit Verstärkung durch Vypro2 Netz (September 2010) - delayed
union bei Scaphoidfraktur nach PW-Unfall vom 6. April 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte eine Chondrose L3/4 und L4/5 mit Diskusbulging , einen Status nach Nephrolithiasis 1999 und 2000, einen Status nach Hernia
inguinalis mit Hernienrepair 2009 sowie einen Status nach OSG-Distorsion links vom 8. August 2008 mit Ruptur des Ligamentum fibulotalare
anterior und des Ligamen tum talonaviculare (S. 1 Ziff. 1.1 ).
Die Ärzte führten aus, der Patient sei seit dem Jahr 2007 intermittierend mit verschiedenen Problemen bei ihnen in ambulanter Behandlung. Die letzte Kontrolle sei am 6. August 2013 erfolgt (S. 1 f. Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiter bestehe seit dreieinhalb Jahren eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit . Aufgrund der persistierenden Schmerzproblematik könne der Patient aktuell subjektiv nicht arbeiten. Zudem belaste ihn dies psychisch im Sinne einer beginnenden Depression . Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Nach Abschluss der Sudeck-Behandlung sollte auf jeden Fall noch ein Arbeitsversuch unternommen werden . Limitierend könne hierbei das Outcome der Calcaneusfraktur sein. Die Scaphoidfraktur in der Hand sollte zudem davor noch austherapiert werden. Aufgrund der langen Leidensgeschichte des Patienten könne nicht mit einem sofortigen, 100%igen Einstieg ins Berufsle ben gerechnet werden. Daher würde sich eine schrittweise Eingliederung mit suk zessiver Arbeitsbelastung sicherlich positiv auswirken . In welchem Umfang , seit wann und mit welchem Belastungsprofil eine behinderungsangepasste Tätigkeit möglich sei, könne erst nach Abschluss der Sudeckbehandlung bestimmt werden (S. 3 f.
Ziff. 1.6-7).
Aktuell sei für den Patienten sicherlich eine sitzende Tätigkeit angemessen. Zu dem sollte, wenn es zur körperlichen Belastung komme , eine wechseltät ige An stellung gesucht werden. R ein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten sein grundsätzlich zu 100 % zumutbar (S. 4 f. Ziff. 11). 4.4
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , stellten in ihrem Bericht vom 2 5. Februar 2014 ( Urk. 11/61/6-10) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.1): - persistierendes Schmerzsyndrom nach Muskelhernienverschluss des rech ten Unterschenkel s - nach Treppensturz im März 2010 - Status nach Hernienrepair mit Verstärkung durch Vypro 2-Netz (Sep tember 2010) - Vypro 2-Netz-Doppelung ( Gilet -Verschluss, Januar 2014) - chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss - März 2013: Durchleu ch t ungsgesteuerte Punktion des USG über dorso medialen Zugang und Instillation von insgesamt 40 mg Kenacort und etwa 1. ml Mepivacain - Status nach OSME Calcaneus rechts vom 1 4. November 2012 - Status nach Plattenosteosynthese einer Calcaneus -Trümmerfraktur rechts vom 1 8. April 2012
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Ärzte in der Hauptsache eine gering dislozierte Scaphoidfraktur am distalen Pol rechts sowie einen Diabetes mellitus Typ II (S. 1 f. Ziff. 1.1). Die Ärzte führten aus, dass dem Beschwerdeführer schwere körperliche Arbeit verwehrt bleiben werde. Die Behandlung bei ihnen sei abges chlossen (S. 1 Mitte). D ie durchgeführte Operation habe leider nicht den gewünschten Erfolg erzielt. Der Beschwerdeführer bleibe somit zur weiteren analgetischen Behandlung bei den Spezialisten der Schmerzabteilung/Anästhesie (S. 2 Ziff. 4). Zur Arbeitsfähigkeit in der letzten Tä tigkeit führten die Ärzte aus, dass keine Informationen zum Beruf vorlägen. Der Patient sei langjähriger IV-Rentner (S. 2 Ziff. 1.6). Es bestünden persistierenden Schmerzen am rechten Unterschenkel und chronifizierte Schmerzen am rechten Fuss (S. 3 Ziff. 1.7). Eine rein sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer seit dem 1 8. Februar 2014 ganztags zu 100 % möglich (S. 3 f. Ziff. 1.11) . 4.5
Dr. A.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. April 2014 ( Urk. 11/63/4-5) aus, dass sich der Gesundheitsschaden seit dem Unfall vom April 2012 richtungsweisend verschlechtert habe. Ab April 2012 bestehe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tä tigkeit bestehe, ausgenommen einer etwa sechswöchigen postoperativen Zeit nach der Operation im Januar 2014 mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, seit dem 2 2. Oktober 2013 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Belastungsprofil be stehe in einer vorwiegend sitzenden wechselbelastenden leichten Tätigkeit, mit der Möglichkeit zur Beinlageänderung, ohne häufiges Treppen- und ohne Gerüste- und ohne Leitersteigen. 4.6
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 2 7. Juni 2014 ( Urk. 11/73) folgende Diagnose n : - prädominant nozizeptives , neuropathisches Schmerzsyndrom rechter Fuss - persistierendes Schmerzsyndrom nach Muskelhernienverschluss Unter schenkel rechts - chronifizierter Schmerz im rechten Fuss bei Status nach Plattenosteosyn these einer Calcaneustrümmerfraktur
Dr. B.___ führte aus, dass beim Patienten seit dem 2 2. Oktober 2013 leider keine Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. Die Schmerzen im rechten Fuss ermöglichten ihm in kein er Weise , eine Arbeitstäti gkeit aufzunehme n.
4 .7
Am 1 4. Juli 2016 erstatteten die Gutachter des Y.___ das von der Beschwerde gegnerin veranlasste polydisziplinäre Gutachten ( Urk. 11/123). Die Gutachter stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit (letzte Tätigkeit; S. 22 lit . D. Ziff. 1): - posttraumatische USG-Arthrose rechts bei Status nach Kalkaneusfraktur im Jahr 2012, Osteosynthese und inzwischen erfolgter OSME - Ulnaris-Impaktionssyndrom des distalen Radio- Ulnargelenkes bei Status nach inzwischen konsolidierter Scaphoidfraktur rechts (April 2012), Sta tus nach Ulna-Verkürzungsosteotomie - traumatische Faszienhernie des Musculus
gastrocnemius rechts im März 2 010, Status nach zweimaligem
Hernienrepair -Versuch ohne wesentliches Ergebnis - depressive Episode, ak tuell leichtgradigen Ausmasses, ICD-10 F 32.0 - chronische Schmerzstörung mit psychi schen und somatischen Anteilen, ICD-10 F45.41
Die Gutachter nannten zusammenfassend als Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) einen Status nach Distorsion der Halswir belsäule (HWS) QTF II bei Heckaufprall am 2 8. Januar 2006 (ohne strukturelle Verletzungen), einen Status nach HWS-Distorsion QTF II vom 7. Mai 2007 (ohne strukturelle Verletzungen), einen Status nach Distorsion des linken OSG mit assoziierten Bandrupturen, konservativ behandelt, keine Folgen, eine Persönlich keitsakzentuierung mit abhängigen und selbstunsicheren Anteilen, einen Status nach Fraktur der 2. und 3. Rippe im Rahmen des Autounfalles vom 6. April 2012, ein degeneratives Lumbovertebralsyndrom bei mehrsegmentaler Osteochondrose , Diskusbulging , Kopfweh vom Spannungstyp, eine A dipositas mit einem BMI von 29. 6 kg/m 2 , eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus Typ 2, einen Zu stand nach Leistenhernien-Operation beidseits im Jahr 2005 mit Revision im Jahr 2008 sowie einen Zustand nach N ephrolithiasis (S. 23 Ziff. 2).
Die Gutachter führten aus, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit seit dem letzten Unfall vom April 2012 vollständig aufgeho ben sei. Wegen den Unfallfolgen am rechten Fuss sei der Beschwerdeführer für Hausreinigungen dauerhaft nicht mehr geeignet. In einer leidensadaptierten Tä tigkeit bestehe unter Berücksichtigung des Belastungsprofils eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 25 Mitte). Die Ausübung von Verweistätigkeiten sei übereinstim mend mit dem RAD-Bericht vom 2 6. April 2014 ab dem 2 2. Oktober 2013 mit zusätzlicher Reserve von sechs Wochen postoperati v (Januar 2014) zu 80 % mög lich (S. 25 unten).
Die Gutachter führten zusammenfassend zum Belastungs- /Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens aus, dass a uf der orthopädischen Ebene wegen der Arthrose des USG des rechten Fusses eine Einschränkung im Belastungsprofil vorhanden sei . Geeignet seien vorw iegend sitzende, wechselbelastende leichte Tä tigkeiten ohne häufiges Treppensteigen
und ohne Aufenthalt auf Gerüsten und Leitern. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 - 15 kg
limitiert. Tätigkeiten, welche diesem Profil entsp rächen , s eien bei einem uneingeschränk ten Pensum mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % zumutbar (S.
24 unten).
Aus rein psychiatrischer Sicht
sei eine einfache, zumindest zu Beginn wenig Leis tungsdruck beinhaltende , Tätigkeit in einer zugewandten Umgebung zu fordern. Neurologisch und internistisch s eien keine Einschränkungen im Belastungsprofil vorhanden (S. 25 oben).
Neurologische Aus fälle
seien zu keiner Zeit feststellbar
gewesen. Die in den Akten erwähnte Diagnose einer Commotio cerebri beim zwei ten Autounfall lasse sich aktenmässig nicht belegen.
Zusammenfassend k önne festgehalten werden, dass seit der l etzten IV- Verfügung im Jahr 2011 durch den Unfall im April 2012 vorübergehend in einer Verweistä tigkeit eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit vorhanden gewesen sei . S pätestens ab Januar 2014 bestehe hingegen im Konsens der beteiligten Fachgebiete in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 24 unten) . 4.8
Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 3 1. Oktober 2017 ( Urk. 11/159) die fol genden Diagnosen m it Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - Logenproblematik Unterschenkel rechts, bestehend seit dem Jahr 2010 - chronische Schmerzen im rechten Fuss, bestehend seit dem Jahr 2012 - Calciumpyrophosphatdihydrat ( CPPD ) -Arthritis USG links , bestehend seit dem Jahr 2015 - chronische s
lumbovertebrales Syndrom
Dr. B.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei statio när bis verschlechtert ( Ziff. 1.1). Die Schmerzen seien gleich , und die Gehstrecke betrage etwa 50 Meter. Der Beschwerdeführer habe schon viel früher Schmerzen ( Ziff. 1.3). Er könne in seiner bisherigen Tätigkeit als Reiniger nicht arbeiten. Der Patient sei nicht «bürofähig». Er könne nicht Gehen und könne keine Lasten tra gen. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 90 % ( Ziff. 2.1-2). Eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe nicht ( Ziff. 4.2).
Dr. B.___ führte aus, er beurteile die Motivation des Beschwerdefüh rers als hoch ( Ziff. 4.3). Faktoren, welche die Krankheit aufrechterhalten würden, bestünden keine ( Ziff. 4.4). 4. 9
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom
3. Juli 2018 ( Urk. 11/170/1-3) folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.2): - Rezidiv M uskelhernie Unterschenkel rechts , bestehend seit einem Trep pensturz im Jahr 2010 - sub talare Arthrose rechts
- Schmerzsyndrom im rechten Hand gelenk , bestehend seit dem Jahr 2012
Dr. C.___ führte aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei statio när ( Ziff. 1.1). Er sei seit dem 1 0. Mai 2017 bei ihm in Behandlung , und die letzte Kontrolle sei am 2 5. Juni 2018 erfolgt ( Ziff. 3.1).
Dr. C.___ führte aus, dass in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Eine angepasste Tätigkeit sei zwei bis vier Stunden am Tag möglich und bestehe in einer leichten, wechselbel astenden Arbeit . Es bestehe eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 60 %
bis 80 % ( Ziff. 2.1-2). Die Motivation beim Patienten für einen beruf lichen Wiedereinstieg schätze er gering ein ( Ziff. 4.3). Der Beschwerdeführer habe eine schlechte Ausbildung, und es bestehe eine Chronifizierung ( Ziff. 4.3-4). 4 .10
Die Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z._ __ , stellten in ihrem Bericht vom 8. Au gust 2018 ( Urk. 11/172/11-13) in der Hauptsache die f olgende n Diagnosen (S. 1) : - persistierendes Schmerzsyndrom nach Muskelhernienverschluss Unter schenkel rechts - chronifizierte Schmerzen im rechten Fuss - gering dislozierte Scaphoidfraktur am distalen Pol rechts - Diabetes mellitus Typ II
Die Ärzte führten aus, der 50-jährige Patien t habe weiterhin über zunehmende Schmerzen im rechten Unterschenkel berichtet. Im durchgeführten MRI habe keine Ursache der beschriebenen Schmerzen gesichtet werden können. Klinisch und radiologisch würden somit keine Anhaltspunkte für die vorhandenen Schmerzen gesehen. Bei seit vier Jahren bestehenden Schmerzen und regelmäs siger Einnahme von mehreren analgetischen Medikamenten könnte eventuell eine Vorstellung beim Schmerzdienst erfolgen. Weitere Kontrollen seien nicht geplant (S. 2 unten). 4.11
Dr. A.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 1 0. August 2018 ( Urk. 11/179/10) aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den letzten Arztberichten als stationär und seine Motivation als sehr gering beschrie ben würden. Auch beim Vergleich der Vor- und Neuakten könne rein medizinisch keine namhafte Veränderung im Gesundheitszustand festgestellt werden. U nter diesen Umständen ergebe sich kein objektiver Grund, um von den Ergebnissen der polydisziplinären Begutachtung vom 1 4. Juli 2016 abzuweichen. Eine wie derholte medizinische Untersuchun g erscheine demnach nicht zielführend, es sei denn , es würden wesentliche objektivierte gesundheitliche Veränderungen schlüssig nachzuvollziehen sein. 4 . 12
Dr. C.___
verwies in seinem Bericht vom 2 3. August 2018 ( Urk. 11/172/1-3) auf den Bericht des Z.___
vom 8. August 2018 (vgl . vorstehe nd E. 4.10 ).
Dr. C.___ führte aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
daher ver schlechtert habe ( Ziff. 1.1 und Ziff. 1.3 ).
Die letzte Kontrolle des Beschwerdefüh rers sei am 2. August 2018 erfolgt ( Ziff. 3.1). Er sei kaum leistungsfähig ( Ziff. 2.2). 4 .13
Dr. A.___ , RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 6. September 2018 ( Urk. 11/179/12) aus, dass der vom Rechtsvertreter in seinem Schreiben vom 1 2. September 2018 nebst den schon bekannten medizinischen Sachverhalten neu allein genannte Verdacht auf eine beginnende Polyne uropathie fachfremd sei und nicht die Kriterien eines neuen massgeblich dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkenden relevanten Gesundheitsschaden s erfülle. Eine vom Fachneuro logen üblicherweise erst zu bestätigende Polyneuropathie gelte auch als medizi nisch behandelbar.
Dr. A.___ führte aus, da sonst keine wesentlichen neuen objektivierten medizinischen Fakten zu erkennen seien, bleibe es bei der bisheri gen RAD-Beurteilung. 5. 5.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hat sich, wenn man vom Bericht der Ärzte für Unfallchirurgie, Z.___ , vom 2 3. Juni 2011 (vgl. vorstehend E. 3.2) respektive von der Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. A.___ vom 7. Sep tember 2011 (vgl. vorstehend E. 3.3) ausgeht, im massgeblichen Zeitraum zwi schen der rentenablehnenden Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 (Urk. 11 / 43 ) und der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2018 (Urk. 2) durch den im April 2012 erlittenen Verkehrsunfall, welcher unter anderem eine Kalkaneustrümmer fraktur
sowie eine Scaphoidfraktur
zur Folge hatte (vgl. vorstehend E. 4.2-4, E.
4.6-10, E. 4.12) , verändert .
Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenan spruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf das Y.___ -Gutachten vom 1 4. J uli 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7 ) ab , wonach die ange stammte Tätigkeit als Reiniger dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich , ihm aber eine behinderungsangepasste
Tätigkeit ab Oktober 2013 in einem Pensum von 80 %
zumutbar sei (vgl. vorstehend E. 2.1).
Unbestritten und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen ist der Umstand, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr be steht (vgl. vorstehend E. 2.1-2 , E. 4 ) . 5.2
Das Y.___ - Gutachten vom 14 . Juli 2016 (vgl. vorstehend E. 4.7 ) erfüllt die for malen Beweiswert- Anforderungen ( vgl. vorstehend E. 1.8 ) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen des Beschwerdeführers , berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben.
Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammen hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nach vollziehbar begründete Schlussfolgerungen. 5.3
Was den Beginn der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinde rungsangepassten Tätigkeit von 80 % anbelangt, so bestätigten die Gutachter des Y.___ einhergehend mit den Ausführungen von RAD-Arzt Dr. A.___ am 2 6. April 2014 (vgl. vorstehend E. 4.5) eine solche ab Oktober 201 3. Die ebenfalls von den Gutachtern des Y.___ getätigte Äusserung, dass die se Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit spätestens ab Januar 2014 gegeben sei, ist einerseits durch die Formulierung «spätestens» und andererseits mit Blick auf den Bericht der Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie, Z.___ , vom 2 2. Oktober 2013 (vgl. vorstehend E. 4.3) zu relativieren. So erachtete n diese eine vorwiegend sitzende Tätigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt gr undsätzlich für uneingeschränkt
zumutbar. Dem steht nicht entgegen, dass sie ausführten, dass der genaue Belas tungsumfang in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erst nach Abschluss der Sudeckbe handlung bestimmt werden könne. Dass in der Folge tatsächlich noch eine Sudeckbehandlung stattgefunden hätte, geht aus ihrem Folgebericht vom 2 5. Februar 2014 (vgl. vorstehend E. 4.4) nicht hervor. Weiter hielt auch der neu rologische Gutachter des Y.___ fest, dass dem Beschwerdeführer keine Sudeck-assoziierten Therapiemassnahmen erinnerlich seien (vgl. Urk. 11/123 S. 40 Ziff. 5 Mitte).
5.4
Auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten erge ben nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde. So enthält der Bericht der Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___ , vom 8. August 2018 (vgl. vorstehend E.
4. 10 ) keine nicht bereits durch die Gutachter des Y.___ gewürdigten Diagnosen oder Befunde, indem weiterhin die bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Ren tenprüfung vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen im rechten Unterschen kel im Vordergrund standen . Nach durchgeführtem MRI führten die Ärzte der Klinik für Trau matologie , Z.___ , dann aus, dass keine Ursache für die vom Be schwerdeführer beschriebenen Schmer zen hätte gefunden werden können, daher weitere Kontrollen nicht mehr geplant seien und eine Vorstellung beim Schmerz dienst erfolge. Die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie, Z.___ , führten jedoch nach Vorstellung des Beschwerdeführers in ihrem Bericht vom 2 1. August 2018 aus, dass sie auch in Bezug auf die bereits kürzlich durchgeführten schmerzthe rapeutischen Interventionen bei diesem multifokalen und multifaktoriellen Schmerzbild keine weiteren erfolgsversprechenden Optionen sähen (vgl. Urk. 11/172/8-9). Auch daraus lassen sich keine vom Gutachten des Y.___ ab weichenden Schlüsse ziehen ,
ebenso
wenig au s dem im Rahmen des Beschwer deverfahrens vom Beschwerdeführer nachgereichte n Bericht der Augenklinik, Z.___ , vom 9. Oktober 2018 ( Urk. 9/2).
Betreffend die Beurteilung en der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seinen Hausarzt Dr. B.___ vom 1 3. September 2013, 2 7. Juni 2014 und 3 1. Ok tober 2017 (vgl. vorstehend E. 4.2, E. 4.6 und E. 4.8) und durch dessen Nachfolger Dr. C.___ vom 3. Juli 2018 und vom 2 3. August 2018 (vgl. vorstehend E. 4.9 und E. 4.12)
ist zu beachten, dass das Gericht in Bezug auf Berichte von Haus ärztinnen und Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. B.___ befand den Beschwerdeführer bereits in seinem Bericht vom 1 3. Sep tem ber 2013 (vgl. vorstehend E. 4.2 ) selbst in einer behinderungsangepassten Tä tigkeit für nicht leistungsfähig, wobei sich aus seinen Ausführungen entnehmen lässt, dass bei dieser Einschätzung auch invaliditätsfremde Gründe mitspielten, namentlich das Ausbildungsdefizit des Beschwerdeführers , seine sprachlichen Schwierigkeiten sowie sein Alter. Was die Aus sage von Dr. B.___ anbelangt, dass eine Arbeit ohne Einsatz der Beine und der rechten Hand kaum zu finden sei, ist festzuhalten, dass aus keinem der vorliegenden fachärztlichen Berichten eine Gebrauchsunfähigkeit der rechten Hand hervorgeht . Die von
Dr. B.___ in seinem Bericht vom 2 7. J uni 2014 (vgl. vorstehend E. 4.6 ) von den Ärzten des Instituts für Anästhesiologie aus deren Bericht vom 1 4. Januar 2014 (vgl. Urk. 11/74/3-8) übernommene Diagnose eines nozizeptiven , neuropathischen Schmerzsyndroms des rechten Fusses konnte der neurologische Gutachter des Y.___
nicht bestäti gen und legte in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb er diese Diagnose für
nichtzutreffend erachtete
(vgl. Urk. 11/ 123 S. 40 Ziff. 5 Mitte ).
Dr. C.___ verwies in seinem Bericht vom 2 3. Aug ust 2018 (vgl. vorstehend E.
4.12 ) auf den Bericht der Klinik für Traumatologie, Z.___ , vom 8. Aug ust 2018 (vgl. vorstehend E. 4.10 ) und die dort gestellten Diagnosen und sah darin eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers begründet (vgl . Urk. 11/172/1-3 Ziff. 1.2-3). Diese Annahme erweist sich jedoch
in Anbe tracht dessen, dass die Ärzte der Klinik für Traumatologie, Z.___ , lediglich fest hielten , dass für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden im Unter schenkel im MRI kein Korrelat habe gefunden werden können, als nicht nach vollziehbar. Der Bericht von Dr. C.___ entbehrt demnach einer schlüssigen Be gründung dafür, weshalb im Vergleich zu seinem Vorbericht vom 3. Juli 2018 (vgl. vorstehend E.4.9), wo er eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumindest in einem reduzierten Pensum für möglich e rachtete, nun keine Leistungsfä higkeit mehr gegeben sein soll. Auch der von Dr. C.___ zuhanden des Beschwerdefüh rers verfassen Dokumentation der Krankengeschichte vom 8. Dezember 2018 (vgl. Urk. 9/1) wie auch den weiteren nachgereichten Arztberichten ( Urk. 9/3-9) lassen sich keine neuen Diagnosen oder Befunde entnehmen, die auf eine andere Ein schätzung als jene der Gutachter des Y.___
schliessen lassen würden , zumal sie keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit enthalten.
Die vom Beschwerdeführer ohne fachärztlich respektive ander weitig fundier te Begründung geforderte Nichtv ornahme der Unterscheidung von Diagnosen mit und Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 25-28) geht ins Leere . Auch lässt sich nicht von jeder im Verlaufe der Zeit erlittenen Verletzung oder Krankheit - ohne dies hinreich end und fachärztlich zu belegen - eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Kumulierung der Arbeitsunfähigkeit herleiten. 5.5
Was die psychiatrischen Diagnosen anbelangt, wurde im Y.___ -Gutachten unter Berücksichtigung der Standardindikatoren eine rechtsprechungsgemässe Beurtei lung der funktionellen Leistungsfähigkei t (vgl. vorstehend E. 1.2-3) des Be schwerdeführer s
vorgenommen (vgl. Urk. 11/124 S. 26 ff., Urk. 11/123/43-53 ).
Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff.
17) fanden auch die aus psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen Eingang in das von den Gutachtern des Y.___ formulierte Belastungsprofil, indem festgehalten wurde, dass eine einfache, zumindest zu Beginn wenig Leistungsdruck beinhal tende Tätigkeit in einer zugewandten Umgebung zu fordern sei.
Für eine wie vo m Beschwerdeführer geforderte Addierung der aus psychiatrischer Sicht fe stgestellten Einschränkung von 2 0 % (vgl. Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 17-21 ) be steht vorliegend kein Raum. Insbesondere wurde die psychische Einschränkung des Beschwerdeführer s im Rahmen der Ausführungen zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde ber eits miteinbezogen (vgl. Urk. 11/123 S. 26 lit . E. I. Ziff. 1). Inwiefern die diagnostizierte Persönlichkeit s akzentuierung mit ab hängigen und selbstunsicheren Anteilen im Rahmen von beruflichen Massnah men zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. Urk. 1 S. 8 Ziff. 23-24) , bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Dass, wie der Beschwerdeführer bemängelte, auf eine neuropsychologische Testung verzichtet wurde (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 29), ist vor dem Hintergrund, dass die vom ihm beklagten Einschränkungen ih re hinreichende Erklärung in den gestellten psychiatrischen Diagnosen fa nden, nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 11/123 S. 49 Ziff. 5).
Zusammenfassend ist d ie von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich die Gutachter des Y.___
an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt haben (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), klar zu bejahen. 5.6
Aufgrund des Gesagten ist daher gestützt auf das beweiskräftige Y.___ -Gutachten vom 1 4. Juli 2016 davon aus zugehen, dass in der zuletzt aus geübten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reinigungsmitarbeiter keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben ist, hingegen in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Okto ber 2013 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. 6. 6.1
Den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach in Abweichung von Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenbeginn auf den Zeitpunkt der Neua nmeldung im April 2013 (vgl. Urk. 11/50/2) zu legen sei (vgl. vorstehend E. 2.2), kann nicht gefolgt wer den. Der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ist demnach entsprechend der gesetzlichen Bestimmung ab Oktober 2013 zu prüfen.
Vorliegend können aufgrund der Akten weder das Validen- noch Invalidenein kommen anhand eines tatsächlich erzielten Verdienstes vor und nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestimmt werden. So hat der Beschwerdefüh rer gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 11/56) zuletzt im Jahr 2005 ein Einkommen erzielt und b ezog danach Arbeitslo s enentschädi gung . Gemäss dem bei den Akten liegenden Lebenslauf ( Urk. 11/135) hat er keine Ausbildung absolviert und in der Schwe iz Hilfstätigkeiten in der Baubrache, al s Maurer und Hilfsgipser , sowie als Träger bei einem Transportunternehmen aus geübt. Zuletzt war er als Reinigungsmitarbeiter in verschiedenen Betrieben tätig . Es erscheint daher gerechtfertigt, das Valideneinkommen gestützt auf den Tabel lenlohn gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE)
für Hilfsarbeiten (Durchschnittslohn für Männer für sämtliche Hilfs arbeiten) festzulegen. Vom gleichen Tabellenlohn ist auch für die Festsetzung des Invalideneinkommens auszugehen, zumal der Beschwerde führer seine bestehende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht um setzt.
Unter diesen Umständen entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsun fähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn
ge mäss BGE 126 V 75 (Urteil des Bundesgerichts 9C_100/2010 vom 23. März 2010 E. 2.3.2.2 mit Hinweisen). Mit der Gewährung eines entsprechenden Abzugs b eim Invalideneinkommen ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienst jahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad , Auswir kungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b). Dabei ist der Abzug unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (Urteil 9C_708/2009 vom 1 9. November 2009 E. 2.1.1). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mit dem gewährten Abzug von 10 % den konkreten Umständen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung getragen.
Demnach resultiert bei dem noch möglichen 80%-Pensum (vgl. vorstehend E. 5) und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzug s von 10 % ein Invali ditätsgrad von 30 % , bei welchem Ergebnis kein Anspruch auf eine Invaliden rente besteht. 7 . 7 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 9 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen , dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) . 7 .2
Der
unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat von der ihm mit Gerichtsverfügung vom 4 . Januar 2019 eingeräumten Möglichkeit, seine Hono rar note ein zu reichen (Urk. 12 S. 2 Ziff. 3 Abs. 2 ), keine n Gebrauch gemacht. Er ist somit unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig keit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220 -- (zu züg l ich Mehrwertst euer) ermessensweise mit Fr. 2'3 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 900 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Martin Hablützel, Zürich, wird mit Fr. 2’300 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan