Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968 , meldete sich am 3. März 2011 unter Hinweis auf einen seit 2009 bestehenden Muskelriss am rechten Bein und auf Rücken- und Halswirbelsäulen beschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/43) und mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 6/44) einen Anspruch auf Arbeitsver mittlung . 1.2
Am 3 0. März 20 13 meldete sich der Versicherte
erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 6/50 /2 ). Die IV Stelle klärte den medizi nischen Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 6/64) in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Dageg en erhob der Versicherte am 16., am 1 7. und am 24.
Juni 2014 Einwände ( Urk. 6/66, Urk. 6/68, Urk. 6/72) . A m 7. August 2014 stellte die IV Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten in Aussicht und legte den vorgesehenen Fragenkatalog bei ( Urk. 6/83). Am 31.
Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die medizinische Untersuchung werde durch d as Y.___,
erfolgen , und gab die Namen der Gutachter bekannt (Urk.
6 / 94 ). Dag egen erhob der Versicherte am 1 3. November 2014 Einwände ( Urk. 6/97 ) . Mit Zwischen verfügung vom 1 9. Februar 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Y.___ und an den genannten Gutachtern fest ( Urk. 6/104 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob ge gen die Zwischenverfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk.
2) am 2 5. März 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine polydisziplinäre Begutachtung notwendig , beziehungsweise eine solche verfrüht sei. Weiter habe die IV-Stelle die Gut achterwahl mittels Zufallsgenerator unter sämtlichen verfügbaren Gutachter stellen z u treffen und die Gutachter Dr.
Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr.
A.___ , Facharzt für Innere Medizin, seien als befangen und unqualifiziert abzu lehnen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Am 2 4. Juni 2015 ersuchte der Beschwer deführer um Zustellung sämtlicher Akten und um Gewährung einer zehntägigen Frist zur allfälligen Erstattung einer Replik ( Urk. 8), welches ihm mit Gerichts verfügung vom 2 5. Juni 2015 ( Urk.
9) gewährt wurde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei d er angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gut achtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittel verfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitäts bezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mit wirkungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgut achten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medi zinischen Untersuchungen ein hergehenden Belastungen zuweilen einen erhebli chen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.1 Bei d er angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung.
E. 1.2 Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gut achtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittel verfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitäts bezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mit wirkungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgut achten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medi zinischen Untersuchungen ein hergehenden Belastungen zuweilen einen erhebli chen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten.
E. 6 / 94 ). Dag egen erhob der Versicherte am 1 3. November 2014 Einwände ( Urk. 6/97 ) . Mit Zwischen verfügung vom 1 9. Februar 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Y.___ und an den genannten Gutachtern fest ( Urk. 6/104 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob ge gen die Zwischenverfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk.
2) am 2 5. März 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine polydisziplinäre Begutachtung notwendig , beziehungsweise eine solche verfrüht sei. Weiter habe die IV-Stelle die Gut achterwahl mittels Zufallsgenerator unter sämtlichen verfügbaren Gutachter stellen z u treffen und die Gutachter Dr.
Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr.
A.___ , Facharzt für Innere Medizin, seien als befangen und unqualifiziert abzu lehnen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk.
E. 7 ). Am 2 4. Juni 2015 ersuchte der Beschwer deführer um Zustellung sämtlicher Akten und um Gewährung einer zehntägigen Frist zur allfälligen Erstattung einer Replik ( Urk. 8), welches ihm mit Gerichts verfügung vom 2 5. Juni 2015 ( Urk.
9) gewährt wurde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Dispositiv
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung ( Urk. 2) an der Abklä rung durch das Y.___ sowie an den gewählten Gutachtern fest mit der Begründung, es seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungs gründe geltend gemacht worden (S. 2 f.). Beschwerdeantwortweise führte sie aus, das Zufallsprinzip sei bei der Vergabe der Begutachtung angewandt worden , und es liege im Rahmen der Verfahrens leitung in ihrem Ermessen, welche Fragen aus medizinischer Sicht notwendig seien ( Urk. 5 S. 1 f.). 2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seine r Beschwerde ( Urk. 1) geltend, es sei derzeit von einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und deren Erforderlichkeit sei nach Erreichen des Endzustandes betreffend der Scaphoid polfraktur an der rechten Hand erneut zu beurteilen . Zur Beurteilung der orthopädisch-rheumatologischen Beschwerden bedürfe es ei nzig eines Ergän zungs gutachtens . Die Beschwerdegegnerin habe aus Verhältnis mässig keits grund sätzen in finanzieller Hinsicht, aber auch zur Vermeidung unnötiger Belastung der Versicherten ein polydisziplinäres Gutachten nur dann einzu verlange n , sofern dies erforderlich sei (S. 3 Ziff. 4-9) . Der Nachweis, dass die Vergabe des Gut achtensauftrags mittels Zufallsprinzips erfolgt sei , sei nicht erbracht worden (S. 4 Ziff. 10). Zudem sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, Ergänzungsfragen an die Gut achter zu stellen, was erneut eine Verletzung der Waffengleichheit und damit einen Verstoss gegen verfassungs- und EMRK-rechtliche Grundsätze begründe (S. 4 Ziff. 11). Da das Y.___ einzig Gutachten für Versicherungen veranlasse, sei es von diesen finanziell abhängig , und der angestellte Gutachter sei nicht frei in seiner Beur teilung, wenn er bei fairer und neutraler Begutachtung seine Arbeitsstelle und Verdienstmöglichkeit gefährde (S. 4 Ziff. 12). Gegen das Y.___ sei aus Quali tätsgründen e ine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) erhoben worden, eine Qualitätskontrolle sei jedoch nicht erfolgt (S. 5 f. Ziff. 16-19). Infolge Befangenheit und man gelnder Qualifikation seien die beiden Gutachter Dres . Z.___ und A.___ abzulehnen ( S. 5 Ziff. 14-15, S. 6 Ziff. 20- 22 ). 3 . 3 .1 Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, eine polydisziplinäre Begutach tung habe mangels Behandlungsabs chluss noch nicht stattzufinden und es sei einzig ein Ergänzungsgutachten einzuholen (vorstehend E. 2.2). Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22, Urteil des Bundesgerichts I 478/04 vom
- Dezember 2006, E. 2.2.4.3 ). Unter dem Gesichtspunkt , dass der Beschwerdegegnerin mithin die Ver fahrens lei tung obliegt , ist es nicht am Beschwerdeführer zu entscheiden, ob, wann und bei welchem Gutachter er sich einer Begutachtung zu unterziehen hat , zumal er selbst weitere Abklärungen beantragte (vgl. Urk. 6/72) und sich mit Schreiben vom 2
- August 2014 mit der Begutachtung einverstanden erklärte ( Urk. 6/85) . Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Begutachtung aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht zumutbar wäre. 3 .2 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend (vorstehend E. 2.2) , es sei ihm von der Beschwerdegegnerin verwehrt worden, Ergänzungsfragen zu stellen , respek tive seien diese nicht berücksichtigt worden. Dies ist aktenwidrig . So wurde ihm Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 6/83) , welche r er mittels dem mit Schreiben vom 2
- August 2014 ( Urk. 6 /85) eingereichten Fragekatalog ( Urk. 6/86) nachkam . Mit Schreiben vom 1
- September 2014 ( Urk. 9/87) führte die Beschwerde gegne rin bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer gestellten Ergänzungs f ragen aus, dass diese entweder b ereits berücksichtigt worden seien , da sie ohnehin zu m MEDAS Gutachtensinhalt gehörten, oder für das vor liegen de Ver fahren nicht relevant seien . Dies wurde vom Beschwerdeführer so auch teilweise anerkannt (vgl. Urk. 6/89). Am 2
- September 2014 teilte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer nach erneut eingereichtem Frage katalog ( Urk. 6/88 ) mit, dass seine gestellten Fragen bereits zum MEDAS-Inhalt gehör ten, diese aber dennoc h dem Auftrag beigelegt würden ( Urk. 6/90). Es trifft demnach nicht zu, dass die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers ni cht berücksichtigt worden sind. 3 .3 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erwiesen, dass die Vergabe des Gutachtensauftrages via Zufallsprinzip erfolgt sei. D er den Akten beiliegenden E -M ail der Su isseMED@P vom 2
- Oktober 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass der Gutachtensauftrag im Falle des Beschwerde führers dem Y.___ zugeteilt wurde ( Urk. 6/92). Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Vergabe des Gutach tens auftrages korrekt über das Zuweisungssystem SuisseMED@P vorgenommen hat , und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere. 4 . 4 .1 Zu prüfen ist weiter, ob allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, die einer Begutachtung des Beschwerdeführers am Y.___ und durch die dort beschäftigten Gutachter im Wege stehen würde n . 4 .2 Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis - zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar,
- Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5). Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie beispielsweise in Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom
- Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5). 4 .3 Vorab machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___ sei aufgrund seiner finan ziellen Abhängigkeit von den Versicherungen für eine Begutachtung unge eignet. Aufgrund der finanziellen Abhängigkeit von den Versicherungen sei es auch den dort beschäftigten Gutachter n verwehrt, eine unabhängige Beur teilung vor zu nehmen (vorstehend E. 2.2). Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in BGE 137 V 210 E. 1.3.3 in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Invalidenversi cherung zunächst fest, dass die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebe nen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führ t e n . Zudem gelte hinsichtlich der MEDAS als Institution ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Perso nen und nicht gegen Behörden richten könne; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, könnten befangen sein. Der vom Bun desgericht aber doch erkannten latenten Gefährdung der Verfahrensfairness, die sich unter anderem aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhan den der Invalidenversicherung ergibt, trug es im gleichen Entscheid (E. 3.4) sodann insbesondere mit einer Stärkung der Partizipationsrechte der Versicher ten Rechnung. Dass das Y.___ als Institution und die dort beschäftigten Gutachter aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin im vornherein keine Gewähr für eine objektive und unvoreingenommene Begutachtung bieten w ürde n , ist folglich zu verneinen . 4 .4 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___ weise generell Mängel bei der Qualitätskontrolle auf , was sich einerseits anhand einer an das BSV gerichteten Aufsichtsbeschwerde gezeigt habe, andererseits er gerade wegen dieser Beschwerde Retorsionen des Y.___ ausgesetzt werden könnte (vgl. Urk. 6/97 S. 2, Urk. 1 S. 5 Ziff. 16 -19 , Urk. 6/96/9-12) . Auch diese Vorbringen stellen keine gültigen Ausstands- oder Ablehnungs gründe im Sinne des Gesetzes dar. Diesem Vorbringen kann auch darum kein Gehör gegeben werden, da eine Kanzlei ansonsten verleitet wäre, mittels Beschwer de erhebung ans BSV gezielt Begutachtungsinstitute für sämtliche ihrer Mandanten aus zuschalten. Sofern im zu erstellenden Gutachten, wie der Beschwerdeführer in seinem Ein wand vom 1
- November 2014 ( Urk. 6/97) befürchtete, mit Urteilen des Bundes gerichts anstatt anhand medizinischer Kriterien seine Ar beitsun fähigkeit ver neint werden würde , steht es ihm immer noch offen , diese Gesichtspunkte im Rahmen einer materiellen Prüfung des Gutachtens vorzubringen. 4 .5 4 .5 .1 Zu prüfen ist sodann das Vorliegen von konkreten Ausstands- und Ablehnungs gründe n gegen die Gutachter Dres . A.___ und Z.___ . Betreffend Dr. Z.___ machte der Beschwerdeführer geltend, die Kombina tion einer reinen Gutachtertätigkeit mit jener ausschliesslichen Tätigkeit für Versicherungen begründe mindestens den Anschein der Befangenheit . Zudem habe dieser seine ganze Ausbildung in Deutschland absolviert und sei weder als Spezialarzt noch in einer Praxis tätig , sondern mache ausschliesslich Gutachten für Versicherungen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 14-15). Gegen den Gutachter Dr. A.___ wurde indes vorgebracht, es fehle ihm an den notwendigen fachlichen Voraussetzungen. Er sei kein Mitglied der FMH und habe seine Praxis in Deutschland. Auch seine Ausbildung sei in Deutschland erfolgt , und seine Titel seien ihm dort verliehen worden. Er verfüge über keine Ausbildung oder Qualifikation als Gutachter und sei in seiner ärztlichen Tätig keit auch nicht gutachterlich tätig. Er mache einzig Gutachten für Versicherun gen (S. 6 Ziff. 20-21). 4 .5 .2 Vorab ist betreffend Dr. Z.___ auszuführen, dass d as Bundesgericht bi sher das freie Praktizieren nicht als Voraussetzung eine r Tätigkeit als Gutachter genannt hat . Dies wurde lediglich als positiv für die Unabhängigkeit gewertet (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.5). Massgebend ist vielmehr, dass der Gutachter über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt , wobei g emäss bundesge richtlicher Rechtsprechung für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt wird , die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Die fachlichen Voraussetzungen sind vorliegend bei beiden Gutachtern erfüllt. So verfügt Dr. Z.___ über eine Fachausbildung in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und ist sowohl im FMH-Ärzteindex (www. doctor fmh.ch ) als auch im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) eingetragen. Letzterem Register ist zu entnehmen, dass seine Fachausbildung im Jahre 2007 in der Schweiz aner kannt wurde und er im Jahre 2012 eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton B.___ erhalten hat. Dr. A.___ verfügt über einen Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin , den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) im Jahr 1997 in Deutschland erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entnehmen, dass seine Fachausbil dung am
- September 2014 in der Schweiz anerkannt wurde. Dass Dr. A.___ in Deutschland praktiziert , lässt keine Rückschlüsse auf seine Kompetenz zu. Es besteht insgesamt kein Anlass, an der Kompetenz dieser beiden vorgeschlage nen Ärzte zu zweifeln. Die Einwendung, Dr. A.___ mangle es an der Ausbildung und der Qualifikation als Gutachter ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 20) , betrifft die Sorge darum, dass das zu erstel lende Gutachten mangelhaft ausfallen könnte , und ist im Rahmen der mate riellen Würdigung des zu erstellenden Gutachtens zu behandeln. Weiter vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret darzulegen, wie die suggerierten ungenügenden versicherungsmedizinischen Kenntnisse des schwei ze rischen Sozialversicherungsrechts die Einschätzung des Gesundheits zustandes beziehun gsweise seiner Arbeitsfähigkeit in unsachli cher Weise beein flussen könnten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 19) . Zusammenfassend liegen gegen Dr. Z.___ und gegen Dr. A.___ weder Aus stands- noch Ausschlussgründe vor . 5 . Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angef ochtenen Zwischenverfügung vom 1
- Februar 2015 ( Urk. 2) an der Abklärung durch das Y.___ und durch die dort bes chäftigten Gutachter fest hielt. Vielmehr entbehrt die Beschwerde jeglicher Grundlage und mutet angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer am 1
- November 2014 der vorgese henen Begutachtung unterziehen wollte (vgl. Urk. 6/99), geradezu querulato risch an. D ie Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00368 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom
25. August 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach 525, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968 , meldete sich am 3. März 2011 unter Hinweis auf einen seit 2009 bestehenden Muskelriss am rechten Bein und auf Rücken- und Halswirbelsäulen beschwerden bei der Invalidenversicherun g zum Leistungs bezug an (Urk. 6/7 Ziff. 6.2-3 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 1 8. Oktober 2011 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente ( Urk. 6/43) und mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2011 ( Urk. 6/44) einen Anspruch auf Arbeitsver mittlung . 1.2
Am 3 0. März 20 13 meldete sich der Versicherte
erneut bei der Invaliden versiche rung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechte rung seines Gesundheitszustandes geltend ( Urk. 6/50 /2 ). Die IV Stelle klärte den medizi nischen Sachverhalt ab und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2 7. Mai 2014 ( Urk. 6/64) in Aussicht, dass kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Dageg en erhob der Versicherte am 16., am 1 7. und am 24.
Juni 2014 Einwände ( Urk. 6/66, Urk. 6/68, Urk. 6/72) . A m 7. August 2014 stellte die IV Stelle eine polydisziplinäre Untersuchung des Versicherten in Aussicht und legte den vorgesehenen Fragenkatalog bei ( Urk. 6/83). Am 31.
Oktober 2014 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die medizinische Untersuchung werde durch d as Y.___,
erfolgen , und gab die Namen der Gutachter bekannt (Urk.
6 / 94 ). Dag egen erhob der Versicherte am 1 3. November 2014 Einwände ( Urk. 6/97 ) . Mit Zwischen verfügung vom 1 9. Februar 2015 hielt die IV-Stelle an der Abklärungsstelle Y.___ und an den genannten Gutachtern fest ( Urk. 6/104 = Urk. 2) . 2.
Der Versicherte erhob ge gen die Zwischenverfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk.
2) am 2 5. März 2015 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine polydisziplinäre Begutachtung notwendig , beziehungsweise eine solche verfrüht sei. Weiter habe die IV-Stelle die Gut achterwahl mittels Zufallsgenerator unter sämtlichen verfügbaren Gutachter stellen z u treffen und die Gutachter Dr.
Z.___ , Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr.
A.___ , Facharzt für Innere Medizin, seien als befangen und unqualifiziert abzu lehnen ( Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2015 ( Urk. 5 ) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 1 6. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 7 ). Am 2 4. Juni 2015 ersuchte der Beschwer deführer um Zustellung sämtlicher Akten und um Gewährung einer zehntägigen Frist zur allfälligen Erstattung einer Replik ( Urk. 8), welches ihm mit Gerichts verfügung vom 2 5. Juni 2015 ( Urk.
9) gewährt wurde. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein ( Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Bei d er angefochtenen Verfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk.
2) handelt es sich um eine verfahrensleitende Verfügung, mit welcher die IV-Stelle an der von ihr gewählten Abklärungsstelle festhielt. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung. 1.2
Zwischenverfügungen können gemäss Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils ( Art. 46 Abs. 1 lit . a VwVG ) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen recht licher und tatsächlicher Natur angefochten werden. Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gut achtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E.
3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittel verfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitäts bezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mit wirkungsrechte erst nachträglich - bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren -, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgut achten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medi zinischen Untersuchungen ein hergehenden Belastungen zuweilen einen erhebli chen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Recht sprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird. Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Zwischenverfügung ( Urk.
2) an der Abklä rung durch das Y.___ sowie an den gewählten Gutachtern fest mit der Begründung, es seien keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungs gründe geltend gemacht worden (S. 2 f.).
Beschwerdeantwortweise führte sie aus, das Zufallsprinzip sei bei der Vergabe der Begutachtung angewandt worden , und es liege im Rahmen der Verfahrens leitung in ihrem Ermessen, welche Fragen aus medizinischer Sicht notwendig seien ( Urk. 5 S. 1 f.). 2.2
Dagegen machte der Beschwerdeführer in seine r Beschwerde ( Urk.
1) geltend, es sei derzeit von einer polydisziplinären Begutachtung abzusehen und deren Erforderlichkeit sei nach Erreichen des Endzustandes
betreffend der Scaphoid polfraktur an der rechten Hand erneut zu beurteilen . Zur Beurteilung der orthopädisch-rheumatologischen Beschwerden bedürfe es ei nzig eines Ergän zungs gutachtens . Die Beschwerdegegnerin habe aus Verhältnis mässig keits grund sätzen in finanzieller Hinsicht, aber auch zur Vermeidung unnötiger Belastung der Versicherten ein polydisziplinäres Gutachten nur dann einzu verlange n , sofern dies erforderlich sei (S. 3 Ziff. 4-9) .
Der Nachweis, dass die Vergabe des Gut achtensauftrags mittels Zufallsprinzips erfolgt sei , sei nicht erbracht worden (S.
4 Ziff. 10).
Zudem sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, Ergänzungsfragen an die Gut achter zu stellen, was erneut eine Verletzung der Waffengleichheit und damit einen Verstoss gegen verfassungs- und EMRK-rechtliche Grundsätze begründe (S. 4 Ziff. 11).
Da das Y.___ einzig Gutachten für Versicherungen veranlasse, sei es von diesen finanziell abhängig , und der angestellte Gutachter sei nicht frei in seiner Beur teilung, wenn er bei fairer und neutraler Begutachtung seine Arbeitsstelle und Verdienstmöglichkeit gefährde (S. 4 Ziff. 12).
Gegen das Y.___ sei aus Quali tätsgründen e ine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesamt für Sozialversicherun gen (BSV) erhoben worden, eine Qualitätskontrolle sei jedoch nicht erfolgt (S. 5 f. Ziff. 16-19).
Infolge Befangenheit und man gelnder Qualifikation seien die beiden Gutachter Dres . Z.___ und A.___ abzulehnen ( S. 5 Ziff. 14-15, S. 6 Ziff. 20- 22 ). 3 .
3 .1
Der Beschwerdeführer machte vorab geltend, eine polydisziplinäre Begutach tung habe mangels Behandlungsabs chluss noch nicht stattzufinden und es sei einzig ein Ergänzungsgutachten einzuholen (vorstehend E. 2.2).
Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei die zuständige Behörde nicht an Anträge der versicherten Person gebun den ist (BGE 132 V 93 E. 5.2.8). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz ist es in erster Linie Sache der zuständigen Behörde, die materielle Wahrheit zu ermitteln (SVR 2007 IV Nr. 22, Urteil des Bundesgerichts I 478/04 vom 5. Dezember 2006, E. 2.2.4.3 ).
Unter dem Gesichtspunkt , dass der Beschwerdegegnerin mithin die Ver fahrens lei tung obliegt , ist es nicht am Beschwerdeführer zu entscheiden, ob, wann und bei welchem Gutachter er sich einer Begutachtung zu unterziehen hat , zumal er selbst weitere Abklärungen beantragte (vgl. Urk. 6/72) und sich mit Schreiben vom 2 2. August 2014 mit der Begutachtung einverstanden erklärte ( Urk. 6/85) . Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer eine polydisziplinäre Begutachtung aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht zumutbar wäre. 3 .2
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend (vorstehend E. 2.2) , es sei ihm von der Beschwerdegegnerin verwehrt worden, Ergänzungsfragen zu stellen , respek tive seien diese nicht berücksichtigt worden. Dies ist aktenwidrig . So wurde ihm Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu stellen ( Urk. 6/83) , welche r er mittels dem mit Schreiben vom 2 2. August 2014 ( Urk. 6 /85) eingereichten Fragekatalog ( Urk. 6/86) nachkam .
Mit Schreiben vom 1 5. September 2014 ( Urk. 9/87) führte die Beschwerde gegne rin bezugnehmend auf die vom Beschwerdeführer gestellten Ergänzungs f ragen aus, dass diese entweder b ereits berücksichtigt worden seien , da sie ohnehin zu m MEDAS Gutachtensinhalt gehörten, oder für das vor liegen de Ver fahren nicht relevant seien .
Dies wurde vom Beschwerdeführer so auch teilweise anerkannt (vgl. Urk. 6/89). Am 2 4. September 2014 teilte die Beschwerde gegnerin dem Beschwerdeführer nach erneut eingereichtem Frage katalog ( Urk. 6/88 ) mit, dass seine gestellten Fragen bereits zum MEDAS-Inhalt gehör ten, diese aber dennoc h dem Auftrag beigelegt würden ( Urk. 6/90).
Es trifft demnach nicht zu, dass die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers ni cht berücksichtigt worden sind. 3 .3
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erwiesen, dass die Vergabe des Gutachtensauftrages via Zufallsprinzip erfolgt sei.
D er den Akten beiliegenden E -M ail der Su isseMED@P vom 2 1. Oktober 2014 ist jedoch zu entnehmen, dass der Gutachtensauftrag im Falle des Beschwerde führers dem Y.___ zugeteilt wurde ( Urk. 6/92).
Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin die Vergabe des Gutach tens auftrages korrekt über das Zuweisungssystem SuisseMED@P vorgenommen hat , und das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht ins Leere. 4 .
4 .1
Zu prüfen ist weiter, ob allfällige Ausstands- oder Ablehnungsgründe vorliegen, die einer Begutachtung des Beschwerdeführers am Y.___ und durch die dort beschäftigten Gutachter im Wege stehen würde n . 4 .2
Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte - etwa die fehlende Sachkenntnis
- zu den triftigen Gründen ( Kieser , ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz 17 zu Art. 44; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-5).
Mit Blick auf einen vom Sozialversicherungsträger im Sinne von Art. 44 ATSG vorgesehenen oder beauftragten medizinischen Gutachter können nur formelle Ausschliessungs- oder Ablehnungsgründe Thema eines Ablehnungsgesuches bilden, wie sie beispielsweise in Art. 10 VwVG und Art. 36 ATSG festgehalten sind. Die Ausstandsgründe nach Art. 36 ATSG stimmen mit denjenigen nach Art. 10 VwVG überein (SVR 2007 IV Nr. 22 E. 2.2.3, I 478/04). Dazu gehören ein persönliches Interesse an der zu beurteilenden Sache, aber auch die enge verwandtschaftliche oder freundschaftliche Verbundenheit mit einer Partei oder andere Gründe von ähnlichem Gewicht (Urteil des Bundesgerichts U 31/07 vom 7. Dezember 2007 E. 6.1). Bedenken materieller Natur können nicht Inhalt eines Ausstandsbegehrens sein, sondern sind allenfalls im Rahmen der Würdigung des Gutachtens vorzubringen (BGE 132 V 93 E. 6.5). 4 .3
Vorab machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___ sei aufgrund seiner finan ziellen Abhängigkeit von den Versicherungen für eine Begutachtung unge eignet. Aufgrund der finanziellen Abhängigkeit von den Versicherungen sei es auch den dort beschäftigten Gutachter n verwehrt, eine unabhängige Beur teilung vor zu nehmen (vorstehend E. 2.2).
Das Bundesgericht hielt in diesem Zusammenhang in BGE 137 V 210 E. 1.3.3 in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung in Bezug auf die Invalidenversi cherung zunächst fest, dass die Anzahl der beim selben Arzt in Auftrag gegebe nen Gutachten sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand führ t e n . Zudem gelte hinsichtlich der MEDAS als Institution ohnehin, dass sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Perso nen und nicht gegen Behörden richten könne; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, könnten befangen sein. Der vom Bun desgericht aber doch erkannten latenten Gefährdung der Verfahrensfairness, die sich unter anderem aus dem Ertragspotential der Tätigkeit der MEDAS zuhan den der Invalidenversicherung ergibt, trug es im gleichen Entscheid (E. 3.4) sodann insbesondere mit einer Stärkung der Partizipationsrechte der Versicher ten Rechnung.
Dass das Y.___ als Institution und die dort beschäftigten Gutachter aufgrund einer finanziellen Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin im vornherein keine Gewähr für eine objektive und unvoreingenommene Begutachtung bieten w ürde n , ist folglich zu verneinen . 4 .4
Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, das Y.___ weise generell Mängel bei der Qualitätskontrolle auf , was sich einerseits anhand einer an das BSV gerichteten Aufsichtsbeschwerde gezeigt habe, andererseits er gerade wegen dieser Beschwerde Retorsionen des Y.___ ausgesetzt werden könnte (vgl. Urk.
6/97 S. 2, Urk. 1 S. 5 Ziff. 16 -19 , Urk. 6/96/9-12) .
Auch diese Vorbringen stellen keine gültigen Ausstands- oder Ablehnungs gründe im Sinne des Gesetzes dar. Diesem Vorbringen kann auch darum kein Gehör gegeben werden, da eine Kanzlei ansonsten verleitet wäre, mittels Beschwer de erhebung ans BSV gezielt Begutachtungsinstitute für sämtliche ihrer Mandanten aus zuschalten.
Sofern im zu erstellenden Gutachten, wie der Beschwerdeführer in seinem Ein wand vom 1 3. November 2014 ( Urk. 6/97) befürchtete, mit Urteilen des Bundes gerichts anstatt anhand medizinischer Kriterien seine Ar beitsun fähigkeit ver neint werden würde , steht es ihm immer noch offen , diese Gesichtspunkte im Rahmen einer materiellen Prüfung des Gutachtens vorzubringen.
4 .5 4 .5 .1
Zu prüfen ist sodann das Vorliegen von konkreten Ausstands- und Ablehnungs gründe n gegen die Gutachter Dres .
A.___ und Z.___ .
Betreffend Dr. Z.___
machte der Beschwerdeführer geltend, die Kombina tion einer reinen Gutachtertätigkeit mit jener ausschliesslichen Tätigkeit für Versicherungen begründe mindestens den Anschein der Befangenheit . Zudem habe dieser seine ganze Ausbildung in Deutschland absolviert und sei weder als Spezialarzt noch in einer Praxis tätig , sondern mache ausschliesslich Gutachten für Versicherungen ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 14-15).
Gegen den Gutachter Dr. A.___ wurde indes vorgebracht, es fehle ihm an den notwendigen fachlichen Voraussetzungen. Er sei kein Mitglied der FMH und habe seine Praxis in Deutschland. Auch seine Ausbildung sei in Deutschland erfolgt , und seine Titel seien ihm dort verliehen worden. Er verfüge über keine Ausbildung oder Qualifikation als Gutachter und sei in seiner ärztlichen Tätig keit auch nicht gutachterlich tätig. Er mache einzig Gutachten für Versicherun gen (S. 6 Ziff. 20-21). 4 .5 .2
Vorab ist betreffend Dr. Z.___ auszuführen, dass d as Bundesgericht bi sher das freie Praktizieren nicht als Voraussetzung eine r Tätigkeit als Gutachter genannt hat . Dies wurde lediglich als positiv für die Unabhängigkeit gewertet (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.5). Massgebend ist vielmehr, dass der Gutachter über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen verfügt , wobei g emäss bundesge richtlicher Rechtsprechung für eine Gutachtertätigkeit eine Fachausbildung verlangt wird , die auch im Ausland erworben werden kann (BGE 137 V 210 E.
3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2008 vom 12.
August 2008 E. 3.3).
Die fachlichen Voraussetzungen sind vorliegend bei beiden Gutachtern erfüllt. So verfügt Dr. Z.___
über eine Fachausbildung in orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und ist sowohl im FMH-Ärzteindex (www. doctor fmh.ch ) als
auch im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) eingetragen. Letzterem Register ist zu entnehmen, dass seine Fachausbildung im Jahre 2007 in der Schweiz aner kannt wurde und er im Jahre 2012 eine Berufsausübungsbewilligung für den Kanton B.___ erhalten hat.
Dr. A.___
verfügt über einen Facharzttitel in Allgemeiner Innerer Medizin , den er gemäss Eintrag im Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (BAG, www.medregom.admin.ch) im Jahr 1997 in Deutschland erworben hat. Dem Medizinalberuferegister ist weiter zu entnehmen, dass seine Fachausbil dung am 2. September 2014 in der Schweiz anerkannt wurde. Dass Dr. A.___ in Deutschland praktiziert , lässt keine Rückschlüsse auf seine Kompetenz zu. Es besteht insgesamt kein Anlass, an der Kompetenz dieser beiden vorgeschlage nen Ärzte zu zweifeln.
Die Einwendung, Dr. A.___ mangle es an der Ausbildung und der Qualifikation als Gutachter ( Urk. 1 S. 6 Ziff. 20) , betrifft die Sorge darum, dass das zu erstel lende Gutachten mangelhaft ausfallen könnte , und ist im Rahmen der mate riellen Würdigung des zu erstellenden Gutachtens zu behandeln.
Weiter vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht konkret darzulegen, wie die suggerierten ungenügenden versicherungsmedizinischen Kenntnisse des schwei ze rischen Sozialversicherungsrechts die Einschätzung des Gesundheits zustandes beziehun gsweise seiner Arbeitsfähigkeit in unsachli cher Weise beein flussen könnten (vgl. Urk. 1 S. 6 Ziff. 19) .
Zusammenfassend liegen gegen Dr. Z.___
und gegen
Dr. A.___
weder Aus stands- noch Ausschlussgründe vor . 5 .
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angef ochtenen Zwischenverfügung vom 1 9. Februar 2015 ( Urk.
2) an der Abklärung durch das
Y.___
und durch die dort bes chäftigten Gutachter fest hielt.
Vielmehr entbehrt die Beschwerde jeglicher Grundlage und mutet angesichts des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer am 1 9. November 2014 der vorgese henen Begutachtung unterziehen wollte (vgl. Urk. 6/99), geradezu querulato risch an. D ie Beschwerde ist abzuweisen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage des Doppels von Urk. 11 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchucan