Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, absolvierte eine Aus bildung als Coiffeuse und war in der Folge in verschiedenen Anstellungsverhältnissen in den Bereichen Kinder- und Seniorenbetreuung sowie als Haushälterin / Haushaltshilfe tätig ( Urk. 7/172). Seit dem 1. November 2017 ist sie mit einem Pensum von 30 %
als
Mitarbeiterin SPITEXplus
bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/224). 1.2
Am 1 9. März 2004 (Urk. 7 /1) meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und der Einholung eines Gutach tens des Z.___ vom 2. Mai
2005 ( Urk. 7 /21 ) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren in Bestätigung der Verfügung vom 24.
Mai 2005 ( Urk.
7 /22 ) mit una ngefochten gebliebenem Einspra cheent scheid vom 2 4. Januar 2006 (Urk. 7 /43 ) ab. 1.3
Am 28. Februar und 29. September 2006 ( Urk. 7 /49, Urk. 7 /56 ) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und machte eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands geltend. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Ver si cherten durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin (Gutachten vom 11. Juni 2007, Urk. 7/ 68).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle sodann
eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle B.___ (Gutachten vom 6. März 2008, Urk. 7 /84 ). Mit Verfügung vom 10. April 2008 (Urk. 7/86) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund einer 100- respektive 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Täti g keit ab.
Die dagegen von der Versicherten am 13. Mai
2008 (Urk. 7/93) erhobene Be schwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil IV.2008.00513 vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/97) teilweise gutgeheissen und der Versicherten wurde ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente der Invalidenver sicherung zugesprochen. 1.4
Am 22. Juni 2010 (Urk. 7 /1 1 2)
ersuchte die Versicherte um eine Rentenerhöhung, da seit der Rentenzuspr echung eine Operation aufgrund einer Kniearthrose erfolgt sei, die nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und lehnte das Gesuch um Ren tenerhöhung mit Verfügung vom 2 9. April 2011 ab ( Urk. 7/130). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsrecht mit Urteil IV.2011.00625 vom 2 1. Dezember 2012 ab ( Urk. 7/142). 1.5
Am 6. Oktober 2015 meldet e sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme seit einem Unfall im Jahr 2008 erneut bei der IV-Stelle ( Urk. 7/145). Nachdem die IV-Stelle ärztliche Berichte eingeholt hatte ( Urk. 7/149, Urk. 7/ 153, Urk. 7/ 159, Urk. 7/ 163, Urk. 7/ 165),
gewährte sie der Versicherten
als Massnahmen zur beruf lichen Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger am 8. Februar 2017 Kostengutsprache für Beratung und Begleitung ( Urk. 7/181) so wie am 1 8. A pril und am 9. Juni 2017 für Arbeitstraining, Akquisition und Nach betreuung ( Urk. 7/189, Urk. 7/202) ,
die am 2 6. April 2017 beziehungsweise am 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/192, Urk. 7 /207) abgebrochen wurden . Die IV-Stelle führte daraufhin weitere medizinische Abklärungen durch ( Urk. 7/218 ff., Urk. 7/226 ff.) und legte die Sache dem Regionalärztlichen Dienst (RAD ) zur Stellungnahme vor ( Urk. 7/233/8-10).
Mit Vorbescheid vom 2 8. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aus sicht, die Invalidenrente vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 von einer Vier tels rente auf eine ganze Rente zu erhöhen, ab dem 1. Januar 2017 wiederum eine Viertelsrent e auszurichten und diese auf das Ende des auf die Zustellung der Ver fügung folgenden Monats aufzuheben ( Urk. 7/234).
Nachdem die Versicherte am 7. Juni 2018 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 7/235) und diesen am 1 5. August 2018 begründet hatt e ( Urk. 7/238), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. September 2018 im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte ,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach ,
am 1. November 2018 Beschwerde mit den Anträgen , die Verfügung vom 2 8. September 2018 sei insofern aufzuheben als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr auch ab 1. Januar 2017 weiterhin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. Januar 2017 weiterhin die bisherige Viertelsrente zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2018 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mu ngen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung; IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leide n ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 ).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksich ti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi täts bemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anord nung en nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 ver schlechtert habe, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitstätigkeit meh r zumutbar gewesen sei . Sie habe daher ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . Ab September 2016 sei eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 % , weshalb die Be schwerdeführerin ab Januar 2017 zunächst wiederum Anspruch auf eine Vier telsrente habe, die jedoch auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen sei ( Urk. 2 S. 1 4 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr aktueller Gesundheitszustand sei mit demjenigen im Zeitpunkt der Zusprache der Viertelsrente am 8. Oktober 2009 zu vergleichen ( Urk. 1 S. 4). Damals sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen worden. Das zu beurteilende Renten erhöhungsgesuch sei aufgrund der neu aufgetretenen Kniebeschwerden rechts und links erfolgt. Die Beurteilung des RAD-Arztes sei offenbar lediglich in Berück sicht igung der Eingriffe an beiden Knien erfolgt. Mit seiner Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit berücksichtige er nur diesen Aspekt, eine Würdigung des gesamten aktuellen Gesundheitszustandes und ein Vergleich desselben mit der Situation im Oktober 2009 sei nicht vorgenommen worden. Diese Beurteilung könne daher nicht massgebend sein. Aus den aktuellen medizinischen Berichten gehe klar hervor, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert habe und dass ihre aktuelle Arbeits tätig keit von 30 % die Grenze der zumutbaren Leistungsfähigkeit darstelle, wodurch sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 1 S. 13 f.). Eventualiter sei aufgrund der Kniebeschwerden von einer vorübergehenden Verschlechterung aus zugehen und danach aufgrund unveränderter Verhältnisse hinsichtlich der bereits vorbestandene n Erkrankungen weiterhin die bisherige Viertelsrente aus zurichten ( Urk. 1 S. 14). 2.3
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher hat sich die Prüfung vorliegend nicht auf die umstrittene Frage zu beschränken, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine ganze Rente bis am 3 1. Dezember 2016 befristete und in der Folge auch die Viertelsrente aufhob, sondern es ist ebenfalls zu klären, ob die Erhöhung der Rente per Januar 2016 recht mässig erfolgt ist. 3.
3.1 3.1.1
Die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00513 vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/ 97 ) erfolgte Zuspr e ch ung einer Viertelsrente erfolgte hauptsächlich gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 6. März
2008 ( Urk. 7/84).
Darin diagnostizierten die begu tachtenden Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in der Form eines chronifizierten
fibromyalgieformen Ganzkörperschmerzsyndroms, ein chronisches zerviko -lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Fehl statik, mit thorakolumbaler S-förmiger S koliose und abgeflachter Lenden lordose, bei muskulärer Dysbalance und Dek onditionierung sowie eine Adipo sitas und Dysthymia (ICD -10 F34.1; Urk. 7/84/25 ). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Haushalthilfe habe die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ , ein sehr leichtes Anforderungsprofil beschrie ben, auf welches man nachfolgend abstelle. Die Gutachter attestierten bezogen auf ein Vollzeitpensum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und führten unter
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprec hung zur somatoformen Schmerzstörung aus, diese U msetzung basiere auf der gesetz lich-theoretischen Vorgabe, jedoch liege die pr aktische Leistungsgrenze wesent lich tiefer. Auch für jede andere, körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings sei keine Tätigkeit zumutbar, welche zu einer Schmerzzunahme führe (Urk. 7/84/ 27). Die Prognose sei ungewiss bis offen, da einerseits eine Chronifizierung und zentrale Sensitisierung der Schmerzverarbeitung bestehe und andererseits das Therapiepotential noch nicht voll ständig ausgeschöpft sei (Urk. 7/84/ 27). Von rheumatologischer Seite her habe zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der zule tzt ausgeübten Tätigkeit bestan den, jedoch empfehle der Rheu matologe eine interdisziplinäre Behandlung, während der Psychiater eine Psychotherapie mit körperorientiertem Zugang empfehle ; ob dadurch die Arbeits fähigkeit von 80 auf 100 % gesteigert werden könne, bleibe abzuwarten (Urk. 7/84/ 30). 3.1.2
Dazu erwog das hiesige Gericht, aus rheumatologischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultierte unter Berücksicht ig ung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invaliditätsgrad von 41 % ( Urk. 7/97 E. 4.2-3 und E. 5.3). 3.2
Die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00625 vom 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/142) bestätigte Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 2 9. April 2011 ( Urk. 7/130) basierte auf den folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2.1
Am 22. Juni 2010 bestätigte Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, es seien weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgetreten, die eine Verschlechterung der bisherigen Restarbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin habe eine Operation aufgrund einer Kniearthrose hinter sich, die nicht den erhofften Erfolg gebracht habe, und es sei eine bariatrische Therapie der Adipositas geplant (7/112).
Mit B ericht vom 9. Oktober 2010 attestierte Dr. C.___ der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, bestehend seit dem 3. Februar 2006 bis auf Weiteres. Weiter hielt sie fest, die bisherige Tätigkeit sei ihr lediglich noch im Umfang von 10 Stunden pro Woche zumutbar, in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit könne sie ebenfalls nur ein Wochenpensum von 10, vielleicht ganz selten einmal 12 Stunden pro Woche arbeiten ( Urk. 7/117/6 f.). 3.2.2
RAD -Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, erhob am 22. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/128/5): -
Persistierendes Fibromyalgie Syndrom (Erstdiagnose 2002) -
Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungse inschränkung des rechten Kniege lenks bei -
Status nach Partialruptur des vorderen Kreuzbandes im November 2008 ohne Operationsindikation und -
Status nach arthroskopischer
Mikrofrakturierung 02/2010 der medialen Femurkondyle bei II- bis III- gradiger Arthrose.
Weiter hielt er fest, es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beinträchtige. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit der erstmaligen Rentenfestsetzung durch die Knieproblematik ver schlech tert. Für sich alleine betrachtet würde diese eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründen. Im Zusammenhang mit den weiteren Gesundheits störungen, die eben falls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, komme es allerdings nicht zu einer Addition der Einschränkung, da mit der bis herigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit und der Anpassung des Belastungsprofils auch hinsichtlich der neuen Kniebeschwerden keine darüber hinausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könnten. Eine weiter gehende als eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen ( Urk. 7/128/5 f.). 3.2.3
Das Gericht zog
Erwägungen (2 Absätze)
E. 6 führte Dr. E.___ bei Diagnose einer schwer fortge schritte nen Gonarthrose am Knie rechts im F.___ eine Knietotal en do prothese
durch ( Urk. 7/226/
E. 11 14). Die Operation habe problemlos durchgeführt werden können, der postoperative Verlauf sei unkompliziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und mi t reizlosen Wund ver hält nissen in die stationäre Rehabilitation entlassen werden können ( Urk. 7/226/14 ). 3.3.3
Am 4. Mai 2016 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, das eine mässige retropatelläre
Chondromalazie Grad II, einen Verdacht auf eine subakute Zerrung/Partialruptur des vorderen Kreuzbandes ohne abgrenzbare Kontinui täts unterbrechung sowie subakute Läsion an der vorderen Insertion des lateralen Meniskus ergab. Ferner wurde n eine leichte mukoide Degeneration des Innen meniskushinterhorns , ein mässiger Gelenkserguss und eine grosse Bakerzyste festgestellt ( Urk. 7/163).
In der Folge führte Dr. E.___ am 1 4. Juli 2016 eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie lateralseitig links durch , die komplikationslos verlief. Die schmerzkompensierte Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in das häusliche Umfeld entlassen werden können ( Urk. 7/226/7 f.).
Am 2 9. September 2016 attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in sitzender und wenig belastender Position bezüglich der beiden Kniegelenke. Hinsichtlich der anderen Voroperationen und durchgeführten Ab klärungen konnt e er aktuell keine Stellung nehmen ( Urk. 7/165). 3.3.4
Hausarzt Dr. med.
G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2017, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Arbeiten ausf ühren könne, empfehlenswert sei eine abwechselnd sitz ende/stehende Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastung ( Urk. 7/198).
Im Bericht vom 2 5. Juli 2017 stellte er
- zusätzlich zu den bereits erwähnten Kniebeschwerden - folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/218/5 -6 ) : - Leichte bis mittelschwere Depression - Status nach Adipositas WHO III, BMI initial 42 kg/m 2 - Aktuell BMI 28 kg/m 2 - Laparoskopischer proximaler Magenbypass am 9. Juli 2010 - Vitamin B12-Mangel 01/2013 - Unklare Oberbauchbeschwerden mit Nausea - Gastroskopie vom 2 0. Januar 2015: kleine axiale Hiatushernie , ansonsten unauffällige Endoskopie des Magenbypasses - Chronisch rezidivierendes lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Spondy lose th o rakolumbal und langgezogener linkskonvexer Skoliose - Fibromyalgiesyndrom
Er führte aus, eine generelle künftige Arbeitsfähigkeit könne von ihm nicht prog nostiziert werden. Entsprechend der Selbsteinschätzung
der Beschwerdeführerin sei eine leichte, körperlich abwechslungsre i che Arbeit von täglich maximal zwei Stunden möglich ( Urk. 7/218/6). 3.3.5
Wegen Bauchschmerzen stellte sich die Beschwerdeführerin am 1 2. August 2017 im H.___ , Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vor. Dort wurde eine akute Pankreatit i s diagnostiziert, die konservativ behandelt wurde. Unter vollständig regredienter Symptomatik wurde die Beschwerde füh rerin am 1 5. August 2017 entlassen ( Urk. 7/223). 3.3.6
In seiner Aktenbeurteilung vom 2 4. Mai 2018 stellte RAD-Arzt Dr. D.___ folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/2 3 3/9): - Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Gonarthrose rechts und Knie totalendoprothese vom 2 8. Januar 2016 - Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks bei Gonarthrose links und Teilresektion des Aussenmeniskus vom 1 4. Juli 2016
Folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/233/9): - Depression - Adipositas mit Magenbypass 2010 - Cholecystektomie 2013 - Pankreatitis 2017, medi k a menteninduziert - g emischte Schlafapnoe - Fibromyalgie ED 2002 - Panvertebralsyndrom
Dr. D.___ legte da r , i n einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 1 9. August 2015 bis am 2 1. Oktober 2015 zu 0 % und vom 2 2. Oktober 2015 bis am 2 8. September
2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2 9. September 2016 sei die Beschwerdeführerin wiederum zu 0 % arbeitsunfähig . Leidensangepasst sei eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätig keit ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, häufiges Treppensteigen, knie belastende Zwangshaltungen (bü cken, hocken knien) und häufige s Gehen auf unebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelast u ngen und Nässe-/Kälteex po sition seien ebenfalls zu vermeiden ( Urk. 7/233/9).
Auf telefonische Rückfrage der Sachbearbeiterin bezüglich der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 80 % für ange passte Tätigkeiten hielt er fest, es handle sich um den gleichen Sachverhalt mit anderer Beurteilung. Durch die Operation sei eine Verbesserung eingetreten, wes halb in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei ( Urk. 7/233/10). 3.3. 7
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom
1 2. Juli 2018 neu die Diagnose eines diffusen chronischen Schmerzsyndroms mit aktuell lumbo-radikulären Schmer zen ausgehend von der Lumbalwirbelsäule, ausstrahlend bis in d en Fersen auf der rechten Seite und deutlich en degenerativen Veränderungen im Bereich der Lum balwirbelsäule (MRI vom 1. Juni 2018) bei bekanntem We i chteilrheumatismus (Fibromyalgie). Er führte aus, bezüglich des Kniegelenks, wegen dem die Be schwerdeführerin am 1. Juni 2018 auf der Notfallstation vorstellig geworden sei, hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert. Nachdem sie im Juni praktisch immobilisiert gewesen sei, sei sie zu Fuss jetzt wieder gut unterwegs, leide jedoch unter nächtlichen oder auch täglichen Schmerzen, insbesondere ausgehend von der Lumbalwirbelsäule, im Bereich des ganzen rechtsseitigen Beines ( Urk. 7/239/1). Nachdem die Beschwerdeführerin bis anhin zwei bis drei Stunden täglich gut habe arbeiten können und das System damit auch gut kompensiert gewesen sei, seien die Beschwerden, welche sie aktuell vor allem in der Lumbal- und Beinregion angebe, wieder stärker geworden. Er sei sich sicher, dass eine Steigerung der Arbeitsf ähigkeit aktuell nicht sinnvoll sei. Er denke, das S ystem dekompensiere
sonst und schlussen dlich bestehe dann eine vollständ ige Arbeits unfähigkeit
( Urk. 7/239/2). 3.3. 8
Dr. G.___ legte am 1 7. August 2018 dar, die Beschwerdeführerin habe bisher mit grösster Anstrengung und Befriedigung zwei bis drei Stunden täglich arbeiten können (30 % ) und sei so körperlich wie auch psychisch und sozial relativ gut kompensiert. Sobald sie unter äusserem Druck mehr leisten müsse, dekompensiere sie rasch, was sich zuerst somatisch äussere (Zunahme der Schmerzen im ganzen Körper, speziell lumbal und im rec hten Bein). Unter der Schmerzzu nahme dekom pensiere sie b ald auch psychisch mit einer Zu nahme ihrer depressiven Züge und entsprechendem Leistungsabfall. Es handle sich hier um einen klassischen Circ u lus Vitiosus , der weder mit medizinischen noch psychotherapeutischen Massnah men zu durchbrechen sei. Unter der isolierten Prämisse einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei gewiss mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ( Urk. 7/239/3). 3 .3. 9
In seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2018 führte Dr. D.___
aus , seitens der Kniegelenke sei der Verlauf sehr gut. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne daraus nicht resultieren. Die Rückenbeschwerden seien seit langem be kannt. Eine objektivierbare Verschlechterung sei nicht erkennbar, eine spezifische Therapie erfolge nicht.
In den Arztberichten würden die
bekannten medizinischen Fakten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lediglich anders beurteilt als früher ( Urk. 7/241/4). 4.
4.1
Gestüt zt auf die Berichte von Dr. E.___ ist ausgewiesen, dass es ab Oktober 2015 zu einer Schmerzzunahme aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk kam, die am 2 8. Januar 2016 eine Total endoprothese des rechten Knies erforderte . Vor diesem Hintergrund erscheint die vom RAD-Arzt in diesem Zeitraum angenommene Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für jegliche Tätigkeiten plausibel ( Urk. 7/149, Urk. 7/226/14; vgl. auch Bericht der I.___ vom 2 5. November 2015, Urk. 7/153 ).
Ebenso steht aufgrund der medizinischen Aktenlage fest, dass sich in der Folge die Beschwerden am linken Knie verschlechterte n , was
am 1 4. Juli 2016 die Durchführung eine r Kniearthros kopie und Teilmeniskektomie links notwendig machte ( Urk. 7/163, Urk. 7/226/7). Bis am 2 9. September 2016 besserten in der Folge die Kniebeschwerden, so dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin bezüglich der beiden Kniegelenke für die Zukunft
eine volle Arbeitsfähigkeit in sitzender und wenig belastender Position attestierte ( Urk. 7/165).
Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeiten und hernach eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestand, entspricht auch der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ ( Urk. 7/233/9). Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Viertelsrente der Beschwerdeführerin somit zu Recht in Nachachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 auf eine ganze Rente erhöht.
Die Beschwerdegegnerin befristete die zugesprochene ganze Rente bis am
31. Dezember 201 6. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in im Vergleich zum Referenzzeitpunkt der Rentenerhöhung erheblich verbessert hat.
In diesem Zusammenhang ist a usgewiesen und insoweit unbestritten , dass sich die für die Erhöhung massgeblichen Kniebeschwerden nach den Operationen im Januar und Juli 2016 so weit verbesserten, dass der Be schwerdeführerin (einzig) im Hinblick auf diese Beschwerden ab September 2016 wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich war. Somit ist zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin und damit ein Revisionsgrund einge tre ten. Der Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2017 (vgl. Art. 88 a Abs. 1 erster Satz IVV )
ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(vgl. E. 1.3 und 1.4 ) . 4.2
Die der Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 zugesprochene Viertelsrente basierte auf den im Gutachten der MEDAS B.___ vom 6. März 2008 gestellten Diagnosen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in der Form eines chronifizierten
fibromyalgieformen Ganzkörperschmerz syndroms, einem chronischen zerviko -lumbal betonten panvertebralen Schmerz syndrom sowie einer Adiposi tas und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; Urk. 7/84/25) .
Die Beschwerdegegnerin fokussierte ihre Abklärungen nach Erlass der Verfügung vom
10. April 2008 hauptsächlich auf den Verlauf der zwischenzeitlich hinzu ge tretenen beidseitigen Kniebeschwerden.
Dennoch ergeben sich aus den seit diesem Zeitpunkt eingeholten ärztlichen Berichten immer wieder Hinweise auf ein Fortbestehen der ch ronischen Schmerzen und psychischen Beschwerden . So diagnostizierte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2017 ein chronisch rezi divierendes lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Spondylose thrakolumbal und langgezogener linkskonvexer Skoliose, ein Fibromyalgiesyndrom sowie eine leichte bis mittelschwere Depression ( Urk. 7/218/5). Dr. E.___ berichtete hin ge gen am 1 2. Juli 2018 über ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit aktu ell lumbo-radikulären Schmerzen ausgehend von der Lumbalwirbelsäule, ausstrah lend bis in den Fersen auf der rechten Seite und deutlichen degenerativen Ver änderungen im Bereich der Lumbalwirbelsäule bei bekanntem Weichteilrheu ma tismus (Fibromyalgie; Urk. 7/239/1).
Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich mittlerweile aufgrund von Depressionen in psychothera peutischer Behandlung befindet ( Urk. 7/237) .
Dr. G.___ und Dr. E.___ gingen übereinstimmend davon aus, dass eine Steigerung der von der Beschwerde füh rerin derzeit ausgeübten Arbeitstätigkeit von zwei bis drei Stunden täglich (30 % ) nicht sinnvoll wäre, da ansonsten mit einer Dekompensation des Systems und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei ( Urk. 7/239, Urk. 7/240). Auch die behandelnde Psychotherapeutin h i elt am 1 1. Juli
2018 ein über 30%igen Arbeitspensum nicht für möglich ( Urk. 7/237).
Dr. D.___ vom RAD ,
auf dessen Stellungnahmen vom 2 4. Mai 2018 und 2 2. August 2018 die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid hauptsächlich stützte, notierte in seiner Diagnoseliste zwar ebenfalls eine Depression, eine Fibromyalgie sowie ein Panvertebralsyndrom , mass diesen jedoch ohne weitere
Ausführungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/233/9). Er legte dar , dass die Rückenbeschwerden seit langem bekannt
seien , eine objektivierbare Verschlech terung sei nicht erkennbar. In den dem Einwand beigelegten Arztberichten würden die bekannten medizinischen Fakten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lediglich anders bewertet als früher ( Urk. 7/241/4).
Dr. D.___
übersieht dabei einerseits, dass den genannten Diagnosen im bishe rigen Verfahren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden war - unter anderem hatte er selbst die Beschwerdeführerin am 2 2. Februar 2011 untersucht und bestätigt, dass die fibromyalgieformen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit ein schränken würden ( Urk. 7/128/ 5 f.) - und andererseits , dass ein Revisionsgrund bereits au f grund der Verbesserung der Kniebeschwerden eingetreten ist und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin daher ohne hin ohne Bindung an frühere Beurteilungen in seiner Gesamtheit abzuklären ist. Den gestellten Diag nosen kann daher nicht mit der Begründung, es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, jeglicher Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit abgespro chen werden.
Entsprechend kann auf die Aktenb eurte ilung von Dr. D.___
nicht abgestellt werden.
Auch die durch die behandelnden Ärzte attestierte A rbeits fähigkeit von 30 % kann nicht unbesehen übernommen werden. Soweit diese auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sind, ist sie g emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen , was bislang unterblieben ist. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den v om Bundesgericht bei psychosomatischen
und psychischen Beschwer den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichneten Stand ardindikatoren (vorstehend E. 1.4) verunmöglicht eine Bestimmung der zumut ba ren Restarbeitsfähigkeit. 4.3
Insgesamt erg ibt sich damit aus den medizinischen Unterlagen ein psychisches Krankheitsbild, dessen
aktuelle Ausprägung und Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht ab schliessend beurteilt werden kann . Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als ergänzungsbedürftig.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen,
die sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Ende September 2016 erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine polydisziplinäre Be gutachtung. Hernach hat die Beschwerdegegnerin
für die Zeit ab Januar 2017 neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
G egebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin im Weiteren zu prüfen haben, ob die im Zeitpunkt der Renteneinstellung über 55-jährige Beschwerdeführerin in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspo ten zial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten oder ob vorgängig (weitere) Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 2.1). 4.4
Mit Blick auf den Zeitpunkt der Rentenanpassung
trug die Beschwerdegegnerin bei der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente dem Umstand Rech nung, dass eine Anpassung grundsätzlich ex nunc et pro futuro zu erfolgen hat (BGE 129 V 211 E. 3.2.1; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 452 Rz 108). Es
rechtfertigt sich indes, in Anbetracht der rückwirkenden Besserstellung der Beschwerdeführerin durch die Zusprache der befristeten ganzen Rente, diese in Nachachtung von Art. 88a
Abs. 1 IVV nach drei Monaten wieder auf die frühere Viertelsrente herabzusetzen. Rechtsprechungsgemäss finde t
in diesem Rahmen Art. 88 bis IVV keine Anwen dung (vgl. BGE 125 V 256 E. 3a mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_170/2014 vom 2 1. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_318/2007 vom 2 7. August 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Es ist daher festzuhalten, dass für die Zeit von Januar 2017 bis zum zweiten Monat nach Zustellung der angefochtenen Verfügung, mithin bis Oktober 2018 der Anspruch auf eine Viertelsrente jedenfalls zu schützen ist. Die Beschwer de gegnerin wird zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente hat.
A b November 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente ein, was in zeitlicher Hinsicht gestützt auf Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV nicht zu beanstanden wäre . Die Beschwerdegegnerin wird indes - wie gesagt - mittels den ergänzenden Abklärungen zu prüfen haben, wie es sich in jenem Zeitpunkt mit dem Renten anspruch an sich verhält. 4.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinn gutzuheissen, als die ange fochten e Verfügung vom 2 8. September 2018 ( Urk. 2) insoweit aufgehoben wird, als ab dem 1. Januar 2017 ein den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigender Rentenanspruch und ab November 2018 der ganze Rentenanspruch verneint wurde n . I nsofern ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Ents cheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 5.
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2018
insoweit aufgehoben wird , als ab Januar 2017
ein den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigender Rentenanspruch und ab November 2018 der ganze Rentenanspruch
verneint wurde n . D ie Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00960
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom 1 7. August 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach Bergstrasse 15, 8810 Horgen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, absolvierte eine Aus bildung als Coiffeuse und war in der Folge in verschiedenen Anstellungsverhältnissen in den Bereichen Kinder- und Seniorenbetreuung sowie als Haushälterin / Haushaltshilfe tätig ( Urk. 7/172). Seit dem 1. November 2017 ist sie mit einem Pensum von 30 %
als
Mitarbeiterin SPITEXplus
bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/224). 1.2
Am 1 9. März 2004 (Urk. 7 /1) meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und der Einholung eines Gutach tens des Z.___ vom 2. Mai
2005 ( Urk. 7 /21 ) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren in Bestätigung der Verfügung vom 24.
Mai 2005 ( Urk.
7 /22 ) mit una ngefochten gebliebenem Einspra cheent scheid vom 2 4. Januar 2006 (Urk. 7 /43 ) ab. 1.3
Am 28. Februar und 29. September 2006 ( Urk. 7 /49, Urk. 7 /56 ) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und machte eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands geltend. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Ver si cherten durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin (Gutachten vom 11. Juni 2007, Urk. 7/ 68).
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle sodann
eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle B.___ (Gutachten vom 6. März 2008, Urk. 7 /84 ). Mit Verfügung vom 10. April 2008 (Urk. 7/86) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund einer 100- respektive 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Täti g keit ab.
Die dagegen von der Versicherten am 13. Mai
2008 (Urk. 7/93) erhobene Be schwerde ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil IV.2008.00513 vom 17. Februar 2009 (Urk. 7/97) teilweise gutgeheissen und der Versicherten wurde ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente der Invalidenver sicherung zugesprochen. 1.4
Am 22. Juni 2010 (Urk. 7 /1 1 2)
ersuchte die Versicherte um eine Rentenerhöhung, da seit der Rentenzuspr echung eine Operation aufgrund einer Kniearthrose erfolgt sei, die nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und lehnte das Gesuch um Ren tenerhöhung mit Verfügung vom 2 9. April 2011 ab ( Urk. 7/130). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsrecht mit Urteil IV.2011.00625 vom 2 1. Dezember 2012 ab ( Urk. 7/142). 1.5
Am 6. Oktober 2015 meldet e sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme seit einem Unfall im Jahr 2008 erneut bei der IV-Stelle ( Urk. 7/145). Nachdem die IV-Stelle ärztliche Berichte eingeholt hatte ( Urk. 7/149, Urk. 7/ 153, Urk. 7/ 159, Urk. 7/ 163, Urk. 7/ 165),
gewährte sie der Versicherten
als Massnahmen zur beruf lichen Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger am 8. Februar 2017 Kostengutsprache für Beratung und Begleitung ( Urk. 7/181) so wie am 1 8. A pril und am 9. Juni 2017 für Arbeitstraining, Akquisition und Nach betreuung ( Urk. 7/189, Urk. 7/202) ,
die am 2 6. April 2017 beziehungsweise am 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/192, Urk. 7 /207) abgebrochen wurden . Die IV-Stelle führte daraufhin weitere medizinische Abklärungen durch ( Urk. 7/218 ff., Urk. 7/226 ff.) und legte die Sache dem Regionalärztlichen Dienst (RAD ) zur Stellungnahme vor ( Urk. 7/233/8-10).
Mit Vorbescheid vom 2 8. Mai 2018 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aus sicht, die Invalidenrente vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 von einer Vier tels rente auf eine ganze Rente zu erhöhen, ab dem 1. Januar 2017 wiederum eine Viertelsrent e auszurichten und diese auf das Ende des auf die Zustellung der Ver fügung folgenden Monats aufzuheben ( Urk. 7/234).
Nachdem die Versicherte am 7. Juni 2018 dagegen Einwand erhoben ( Urk. 7/235) und diesen am 1 5. August 2018 begründet hatt e ( Urk. 7/238), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 8. September 2018 im angekündigten Sinne ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte ,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach ,
am 1. November 2018 Beschwerde mit den Anträgen , die Verfügung vom 2 8. September 2018 sei insofern aufzuheben als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr auch ab 1. Januar 2017 weiterhin eine unbefristete ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, ihr ab 1. Januar 2017 weiterhin die bisherige Viertelsrente zu gewähren ( Urk. 1 S. 2 ). Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2018 schloss die Be schwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Dies wurde der Be schwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG ). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zu spre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Renten an spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1 .4
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestim mu ngen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a der Verordnung über die Inva liden versicherung; IVV ) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinwei sen; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.8.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ein getreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revi sions grund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl.
BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis). 1.5
G emäss der mit BGE 130 V 352 begründeten und seither stetig weiter ent wickelten Rechtsprechung vermochten eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnos tizierte somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare psychosomatische Leide n ( BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3, 142 V 342 ) in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Arbeitsunfähigkeit zu be wirken. Vielmehr bestand die Vermutung, dass solche Beschwerdebilder oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und nur bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant be hindern, den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien (so genannte «Foerster-Krite rien», vgl. BGE 130 V 352, BGE 131 V 49 E. 1.2, je wiedergegeben BGE 139 V 547 E. 5 mit weiteren Hinweisen).
Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht die Überwindbarkeitsvermutung aufge geben und das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster ersetzt. In dessen Rahmen wird im Regelfall anhand von auf den funktionellen Schweregrad bezogenen Standardindikatoren das tat sächlich erreichbare Leistungsvermögen ergebnisoffen und symmetrisch beurteilt, indem gleichermassen den äusseren Belastungsfaktoren wie den vorhandenen Ressourcen Rechnung getragen wird (BG E 141 V 574 E. 4.1 ; Urteil des Bundes gerichts 9C_5 34/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2 ).
An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksich ti gung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte Zumut barkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person - hat sich dadurch nichts geändert. Im Grunde konkretisieren die in BGE 141 V 281 E. 4 und E. 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehensweisen für die Invalidi täts bemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzgeberischen Anord nung en nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali di tätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 142 V 106 E. 4.5; Urteil des Bun desgerichts 8C_676/2017 vom 28. Februar 2018 E. 6.3). 1.6
Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funk tionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter suchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.5).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht – ge wissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wer tung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdi gen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Allerdings kann auf das Ergebnis versiche rungsinterner ärztlicher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung dahingehend, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Oktober 2015 ver schlechtert habe, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitstätigkeit meh r zumutbar gewesen sei . Sie habe daher ab Januar 2016 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung . Ab September 2016 sei eine wesentliche Ver besserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar gewesen . Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 22 % , weshalb die Be schwerdeführerin ab Januar 2017 zunächst wiederum Anspruch auf eine Vier telsrente habe, die jedoch auf das Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats einzustellen sei ( Urk. 2 S. 1 4 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, ihr aktueller Gesundheitszustand sei mit demjenigen im Zeitpunkt der Zusprache der Viertelsrente am 8. Oktober 2009 zu vergleichen ( Urk. 1 S. 4). Damals sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für eine angepasste Tätigkeit ausgegangen worden. Das zu beurteilende Renten erhöhungsgesuch sei aufgrund der neu aufgetretenen Kniebeschwerden rechts und links erfolgt. Die Beurteilung des RAD-Arztes sei offenbar lediglich in Berück sicht igung der Eingriffe an beiden Knien erfolgt. Mit seiner Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit berücksichtige er nur diesen Aspekt, eine Würdigung des gesamten aktuellen Gesundheitszustandes und ein Vergleich desselben mit der Situation im Oktober 2009 sei nicht vorgenommen worden. Diese Beurteilung könne daher nicht massgebend sein. Aus den aktuellen medizinischen Berichten gehe klar hervor, dass sich die gesundheitliche Situation nicht verbessert, sondern verschlechtert habe und dass ihre aktuelle Arbeits tätig keit von 30 % die Grenze der zumutbaren Leistungsfähigkeit darstelle, wodurch sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe ( Urk. 1 S. 13 f.). Eventualiter sei aufgrund der Kniebeschwerden von einer vorübergehenden Verschlechterung aus zugehen und danach aufgrund unveränderter Verhältnisse hinsichtlich der bereits vorbestandene n Erkrankungen weiterhin die bisherige Viertelsrente aus zurichten ( Urk. 1 S. 14). 2.3
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prü fung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise gere gelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Daher hat sich die Prüfung vorliegend nicht auf die umstrittene Frage zu beschränken, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Erhöhung der bisherigen Viertelsrente auf eine ganze Rente bis am 3 1. Dezember 2016 befristete und in der Folge auch die Viertelsrente aufhob, sondern es ist ebenfalls zu klären, ob die Erhöhung der Rente per Januar 2016 recht mässig erfolgt ist. 3.
3.1 3.1.1
Die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00513 vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/ 97 ) erfolgte Zuspr e ch ung einer Viertelsrente erfolgte hauptsächlich gestützt auf das Gutachten der MEDAS B.___ vom 6. März
2008 ( Urk. 7/84).
Darin diagnostizierten die begu tachtenden Ärzte mit Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit eine anhaltende som atoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in der Form eines chronifizierten
fibromyalgieformen Ganzkörperschmerzsyndroms, ein chronisches zerviko -lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom bei Fehl statik, mit thorakolumbaler S-förmiger S koliose und abgeflachter Lenden lordose, bei muskulärer Dysbalance und Dek onditionierung sowie eine Adipo sitas und Dysthymia (ICD -10 F34.1; Urk. 7/84/25 ). Bezüglich der angestammten Tätigkeit als Haushalthilfe habe die Beschwerdeführerin, im Gegensatz zu den Angaben im Arbeitgeberfragebogen der Y.___ , ein sehr leichtes Anforderungsprofil beschrie ben, auf welches man nachfolgend abstelle. Die Gutachter attestierten bezogen auf ein Vollzeitpensum eine 80%ige Arbeitsfähigkeit und führten unter
Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprec hung zur somatoformen Schmerzstörung aus, diese U msetzung basiere auf der gesetz lich-theoretischen Vorgabe, jedoch liege die pr aktische Leistungsgrenze wesent lich tiefer. Auch für jede andere, körperlich leichte Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, allerdings sei keine Tätigkeit zumutbar, welche zu einer Schmerzzunahme führe (Urk. 7/84/ 27). Die Prognose sei ungewiss bis offen, da einerseits eine Chronifizierung und zentrale Sensitisierung der Schmerzverarbeitung bestehe und andererseits das Therapiepotential noch nicht voll ständig ausgeschöpft sei (Urk. 7/84/ 27). Von rheumatologischer Seite her habe zu keiner Zeit eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der zule tzt ausgeübten Tätigkeit bestan den, jedoch empfehle der Rheu matologe eine interdisziplinäre Behandlung, während der Psychiater eine Psychotherapie mit körperorientiertem Zugang empfehle ; ob dadurch die Arbeits fähigkeit von 80 auf 100 % gesteigert werden könne, bleibe abzuwarten (Urk. 7/84/ 30). 3.1.2
Dazu erwog das hiesige Gericht, aus rheumatologischer Sicht sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und aus psychiatrischer Sicht von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus dem Einkommensvergleich resultierte unter Berücksicht ig ung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invaliditätsgrad von 41 % ( Urk. 7/97 E. 4.2-3 und E. 5.3). 3.2
Die mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2011.00625 vom 2 1. Dezember 2012 ( Urk. 7/142) bestätigte Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs vom 2 9. April 2011 ( Urk. 7/130) basierte auf den folgenden medizinischen Unterlagen:
3.2.1
Am 22. Juni 2010 bestätigte Dr. med. C.___ , Fachärztin FMH für Allge meine Medizin, es seien weitere Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgetreten, die eine Verschlechterung der bisherigen Restarbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die Beschwerdeführerin habe eine Operation aufgrund einer Kniearthrose hinter sich, die nicht den erhofften Erfolg gebracht habe, und es sei eine bariatrische Therapie der Adipositas geplant (7/112).
Mit B ericht vom 9. Oktober 2010 attestierte Dr. C.___ der Beschwerde führerin eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %, bestehend seit dem 3. Februar 2006 bis auf Weiteres. Weiter hielt sie fest, die bisherige Tätigkeit sei ihr lediglich noch im Umfang von 10 Stunden pro Woche zumutbar, in einer behinderungs an ge passten Tätigkeit könne sie ebenfalls nur ein Wochenpensum von 10, vielleicht ganz selten einmal 12 Stunden pro Woche arbeiten ( Urk. 7/117/6 f.). 3.2.2
RAD -Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates, erhob am 22. Februar 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/128/5): -
Persistierendes Fibromyalgie Syndrom (Erstdiagnose 2002) -
Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungse inschränkung des rechten Kniege lenks bei -
Status nach Partialruptur des vorderen Kreuzbandes im November 2008 ohne Operationsindikation und -
Status nach arthroskopischer
Mikrofrakturierung 02/2010 der medialen Femurkondyle bei II- bis III- gradiger Arthrose.
Weiter hielt er fest, es sei ein somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen, der die Arbeitsfähigkeit beinträchtige. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich seit der erstmaligen Rentenfestsetzung durch die Knieproblematik ver schlech tert. Für sich alleine betrachtet würde diese eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit begründen. Im Zusammenhang mit den weiteren Gesundheits störungen, die eben falls eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkten, komme es allerdings nicht zu einer Addition der Einschränkung, da mit der bis herigen Reduktion der Arbeitsfähigkeit und der Anpassung des Belastungsprofils auch hinsichtlich der neuen Kniebeschwerden keine darüber hinausgehenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden könnten. Eine weiter gehende als eine 20%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht begründen ( Urk. 7/128/5 f.). 3.2.3
Das Gericht zog in Erwägung, dass die neu aufgetretenen Knieschmerzen so wie die früher festgestellte Fibromyalgie auch in einer angepassten körperlich leich te n , wechselbelastende n Tätigkeit eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit be wirkten. Diese neu hinzugekommene gesundheitliche Beeinträchtigung führe jedoch nicht zu einer Addition der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, sondern habe lediglich in qualitativer Hinsicht mit Blick auf das Belastungsprofil Auswir kungen. 3.3
3.3.1
Im Zusammenhang mit dem Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin im Oktober 2015 wurden unter anderem folgende ärztliche Berichte und Stellung nah men zu den Akten genommen: 3.3.2
Am 2 0. Oktober 2015 berichtete Dr. med. E.___ , Chefarzt Trauma to logie/Orthopädie am F.___ , bei der Beschwerdeführerin seien bei Status nach arthroskopischer partieller Synovektomie , Mikrofrakturierung an der medialen Femurcondyle am 2 0. Januar 2010 sowie bei fraglich e m Status nach partieller vorderer Kreuzbandruptur ,
Status nach Knorpelschädigungen Grad II bis III an der medialen Femurcondyle sowie Status nach Kniegelenksarthroskopie und subtotaler Meniskektomie lateralseitig rechts am 2 8. August 2014 bei late raler Meniskuskomplexläsion ,
nach initial vielversprechendem V erlauf erneut Schmerzen im Berei ch des rechten Kniegelenks aufgetreten, welche auf die fort geschrittenen degenerativen Veränderungen zurückzuführen seien ( Urk. 7/149).
Am 2 8. Januar 201 6
führte Dr. E.___ bei Diagnose einer schwer fortge schritte nen Gonarthrose am Knie rechts im F.___ eine Knietotal en do prothese
durch ( Urk. 7/226/ 11- 14). Die Operation habe problemlos durchgeführt werden können, der postoperative Verlauf sei unkompliziert gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und mi t reizlosen Wund ver hält nissen in die stationäre Rehabilitation entlassen werden können ( Urk. 7/226/14 ). 3.3.3
Am 4. Mai 2016 wurde ein MRI des linken Knies erstellt, das eine mässige retropatelläre
Chondromalazie Grad II, einen Verdacht auf eine subakute Zerrung/Partialruptur des vorderen Kreuzbandes ohne abgrenzbare Kontinui täts unterbrechung sowie subakute Läsion an der vorderen Insertion des lateralen Meniskus ergab. Ferner wurde n eine leichte mukoide Degeneration des Innen meniskushinterhorns , ein mässiger Gelenkserguss und eine grosse Bakerzyste festgestellt ( Urk. 7/163).
In der Folge führte Dr. E.___ am 1 4. Juli 2016 eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie lateralseitig links durch , die komplikationslos verlief. Die schmerzkompensierte Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand und mit reizlosen Wundverhältnissen in das häusliche Umfeld entlassen werden können ( Urk. 7/226/7 f.).
Am 2 9. September 2016 attestierte Dr. E.___ der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit in sitzender und wenig belastender Position bezüglich der beiden Kniegelenke. Hinsichtlich der anderen Voroperationen und durchgeführten Ab klärungen konnt e er aktuell keine Stellung nehmen ( Urk. 7/165). 3.3.4
Hausarzt Dr. med.
G.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bestätigte der Beschwerdeführerin am 1 9. Mai 2017, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nur noch leichte Arbeiten ausf ühren könne, empfehlenswert sei eine abwechselnd sitz ende/stehende Tätigkeit ohne grosse körperliche Belastung ( Urk. 7/198).
Im Bericht vom 2 5. Juli 2017 stellte er
- zusätzlich zu den bereits erwähnten Kniebeschwerden - folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/218/5 -6 ) : - Leichte bis mittelschwere Depression - Status nach Adipositas WHO III, BMI initial 42 kg/m 2 - Aktuell BMI 28 kg/m 2 - Laparoskopischer proximaler Magenbypass am 9. Juli 2010 - Vitamin B12-Mangel 01/2013 - Unklare Oberbauchbeschwerden mit Nausea - Gastroskopie vom 2 0. Januar 2015: kleine axiale Hiatushernie , ansonsten unauffällige Endoskopie des Magenbypasses - Chronisch rezidivierendes lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Spondy lose th o rakolumbal und langgezogener linkskonvexer Skoliose - Fibromyalgiesyndrom
Er führte aus, eine generelle künftige Arbeitsfähigkeit könne von ihm nicht prog nostiziert werden. Entsprechend der Selbsteinschätzung
der Beschwerdeführerin sei eine leichte, körperlich abwechslungsre i che Arbeit von täglich maximal zwei Stunden möglich ( Urk. 7/218/6). 3.3.5
Wegen Bauchschmerzen stellte sich die Beschwerdeführerin am 1 2. August 2017 im H.___ , Klinik für Viszeral- und Transplantationschirurgie, vor. Dort wurde eine akute Pankreatit i s diagnostiziert, die konservativ behandelt wurde. Unter vollständig regredienter Symptomatik wurde die Beschwerde füh rerin am 1 5. August 2017 entlassen ( Urk. 7/223). 3.3.6
In seiner Aktenbeurteilung vom 2 4. Mai 2018 stellte RAD-Arzt Dr. D.___ folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/2 3 3/9): - Belastungseinschränkung des rechten Kniegelenks bei Gonarthrose rechts und Knie totalendoprothese vom 2 8. Januar 2016 - Belastungseinschränkung des linken Kniegelenks bei Gonarthrose links und Teilresektion des Aussenmeniskus vom 1 4. Juli 2016
Folgenden Diagnosen mass er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/233/9): - Depression - Adipositas mit Magenbypass 2010 - Cholecystektomie 2013 - Pankreatitis 2017, medi k a menteninduziert - g emischte Schlafapnoe - Fibromyalgie ED 2002 - Panvertebralsyndrom
Dr. D.___ legte da r , i n einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 1 9. August 2015 bis am 2 1. Oktober 2015 zu 0 % und vom 2 2. Oktober 2015 bis am 2 8. September
2016 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ab dem 2 9. September 2016 sei die Beschwerdeführerin wiederum zu 0 % arbeitsunfähig . Leidensangepasst sei eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätig keit ohne Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, häufiges Treppensteigen, knie belastende Zwangshaltungen (bü cken, hocken knien) und häufige s Gehen auf unebenem Gelände. Andauernde Vibrationsbelast u ngen und Nässe-/Kälteex po sition seien ebenfalls zu vermeiden ( Urk. 7/233/9).
Auf telefonische Rückfrage der Sachbearbeiterin bezüglich der im Urteil des Sozialversicherungsgerichts festgehaltenen Arbeitsfähigkeit von 80 % für ange passte Tätigkeiten hielt er fest, es handle sich um den gleichen Sachverhalt mit anderer Beurteilung. Durch die Operation sei eine Verbesserung eingetreten, wes halb in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar sei ( Urk. 7/233/10). 3.3. 7
Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom
1 2. Juli 2018 neu die Diagnose eines diffusen chronischen Schmerzsyndroms mit aktuell lumbo-radikulären Schmer zen ausgehend von der Lumbalwirbelsäule, ausstrahlend bis in d en Fersen auf der rechten Seite und deutlich en degenerativen Veränderungen im Bereich der Lum balwirbelsäule (MRI vom 1. Juni 2018) bei bekanntem We i chteilrheumatismus (Fibromyalgie). Er führte aus, bezüglich des Kniegelenks, wegen dem die Be schwerdeführerin am 1. Juni 2018 auf der Notfallstation vorstellig geworden sei, hätten sich die Beschwerden deutlich gebessert. Nachdem sie im Juni praktisch immobilisiert gewesen sei, sei sie zu Fuss jetzt wieder gut unterwegs, leide jedoch unter nächtlichen oder auch täglichen Schmerzen, insbesondere ausgehend von der Lumbalwirbelsäule, im Bereich des ganzen rechtsseitigen Beines ( Urk. 7/239/1). Nachdem die Beschwerdeführerin bis anhin zwei bis drei Stunden täglich gut habe arbeiten können und das System damit auch gut kompensiert gewesen sei, seien die Beschwerden, welche sie aktuell vor allem in der Lumbal- und Beinregion angebe, wieder stärker geworden. Er sei sich sicher, dass eine Steigerung der Arbeitsf ähigkeit aktuell nicht sinnvoll sei. Er denke, das S ystem dekompensiere
sonst und schlussen dlich bestehe dann eine vollständ ige Arbeits unfähigkeit
( Urk. 7/239/2). 3.3. 8
Dr. G.___ legte am 1 7. August 2018 dar, die Beschwerdeführerin habe bisher mit grösster Anstrengung und Befriedigung zwei bis drei Stunden täglich arbeiten können (30 % ) und sei so körperlich wie auch psychisch und sozial relativ gut kompensiert. Sobald sie unter äusserem Druck mehr leisten müsse, dekompensiere sie rasch, was sich zuerst somatisch äussere (Zunahme der Schmerzen im ganzen Körper, speziell lumbal und im rec hten Bein). Unter der Schmerzzu nahme dekom pensiere sie b ald auch psychisch mit einer Zu nahme ihrer depressiven Züge und entsprechendem Leistungsabfall. Es handle sich hier um einen klassischen Circ u lus Vitiosus , der weder mit medizinischen noch psychotherapeutischen Massnah men zu durchbrechen sei. Unter der isolierten Prämisse einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei gewiss mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ( Urk. 7/239/3). 3 .3. 9
In seiner Stellungnahme vom 2 2. August 2018 führte Dr. D.___
aus , seitens der Kniegelenke sei der Verlauf sehr gut. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne daraus nicht resultieren. Die Rückenbeschwerden seien seit langem be kannt. Eine objektivierbare Verschlechterung sei nicht erkennbar, eine spezifische Therapie erfolge nicht.
In den Arztberichten würden die
bekannten medizinischen Fakten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lediglich anders beurteilt als früher ( Urk. 7/241/4). 4.
4.1
Gestüt zt auf die Berichte von Dr. E.___ ist ausgewiesen, dass es ab Oktober 2015 zu einer Schmerzzunahme aufgrund der fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen am rechten Kniegelenk kam, die am 2 8. Januar 2016 eine Total endoprothese des rechten Knies erforderte . Vor diesem Hintergrund erscheint die vom RAD-Arzt in diesem Zeitraum angenommene Arbeitsunfähigkeit von 100 %
für jegliche Tätigkeiten plausibel ( Urk. 7/149, Urk. 7/226/14; vgl. auch Bericht der I.___ vom 2 5. November 2015, Urk. 7/153 ).
Ebenso steht aufgrund der medizinischen Aktenlage fest, dass sich in der Folge die Beschwerden am linken Knie verschlechterte n , was
am 1 4. Juli 2016 die Durchführung eine r Kniearthros kopie und Teilmeniskektomie links notwendig machte ( Urk. 7/163, Urk. 7/226/7). Bis am 2 9. September 2016 besserten in der Folge die Kniebeschwerden, so dass Dr. E.___ der Beschwerdeführerin bezüglich der beiden Kniegelenke für die Zukunft
eine volle Arbeitsfähigkeit in sitzender und wenig belastender Position attestierte ( Urk. 7/165).
Dass bis zu diesem Zeitpunkt eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit für jegliche Tätigkeiten und hernach eine volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten bestand, entspricht auch der Einschätzung des RAD-Arztes Dr. D.___ ( Urk. 7/233/9). Die Beschwerdegegnerin hat die laufende Viertelsrente der Beschwerdeführerin somit zu Recht in Nachachtung von Art. 88a Abs. 2 IVV
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 auf eine ganze Rente erhöht.
Die Beschwerdegegnerin befristete die zugesprochene ganze Rente bis am
31. Dezember 201 6. Entsprechend ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand de r Beschwerdeführer in im Vergleich zum Referenzzeitpunkt der Rentenerhöhung erheblich verbessert hat.
In diesem Zusammenhang ist a usgewiesen und insoweit unbestritten , dass sich die für die Erhöhung massgeblichen Kniebeschwerden nach den Operationen im Januar und Juli 2016 so weit verbesserten, dass der Be schwerdeführerin (einzig) im Hinblick auf diese Beschwerden ab September 2016 wiederum eine angepasste Tätigkeit in einem Pensum von 100 % möglich war. Somit ist zu diesem Zeitpunkt eine wesentliche Veränderung des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin und damit ein Revisionsgrund einge tre ten. Der Rentenanspruch
ab dem 1. Januar 2017 (vgl. Art. 88 a Abs. 1 erster Satz IVV )
ist daher in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht
(vgl. E. 1.3 und 1.4 ) . 4.2
Die der Beschwerdeführerin ab 1. August 2007 zugesprochene Viertelsrente basierte auf den im Gutachten der MEDAS B.___ vom 6. März 2008 gestellten Diagnosen einer anhaltenden soma toformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) in der Form eines chronifizierten
fibromyalgieformen Ganzkörperschmerz syndroms, einem chronischen zerviko -lumbal betonten panvertebralen Schmerz syndrom sowie einer Adiposi tas und einer Dysthymia (ICD-10 F34.1; Urk. 7/84/25) .
Die Beschwerdegegnerin fokussierte ihre Abklärungen nach Erlass der Verfügung vom
10. April 2008 hauptsächlich auf den Verlauf der zwischenzeitlich hinzu ge tretenen beidseitigen Kniebeschwerden.
Dennoch ergeben sich aus den seit diesem Zeitpunkt eingeholten ärztlichen Berichten immer wieder Hinweise auf ein Fortbestehen der ch ronischen Schmerzen und psychischen Beschwerden . So diagnostizierte Dr. G.___ in seinem Bericht vom 2 5. Juli 2017 ein chronisch rezi divierendes lumbalbetontes Panvertebralsyndrom bei Spondylose thrakolumbal und langgezogener linkskonvexer Skoliose, ein Fibromyalgiesyndrom sowie eine leichte bis mittelschwere Depression ( Urk. 7/218/5). Dr. E.___ berichtete hin ge gen am 1 2. Juli 2018 über ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom mit aktu ell lumbo-radikulären Schmerzen ausgehend von der Lumbalwirbelsäule, ausstrah lend bis in den Fersen auf der rechten Seite und deutlichen degenerativen Ver änderungen im Bereich der Lumbalwirbelsäule bei bekanntem Weichteilrheu ma tismus (Fibromyalgie; Urk. 7/239/1).
Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin sich mittlerweile aufgrund von Depressionen in psychothera peutischer Behandlung befindet ( Urk. 7/237) .
Dr. G.___ und Dr. E.___ gingen übereinstimmend davon aus, dass eine Steigerung der von der Beschwerde füh rerin derzeit ausgeübten Arbeitstätigkeit von zwei bis drei Stunden täglich (30 % ) nicht sinnvoll wäre, da ansonsten mit einer Dekompensation des Systems und einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen sei ( Urk. 7/239, Urk. 7/240). Auch die behandelnde Psychotherapeutin h i elt am 1 1. Juli
2018 ein über 30%igen Arbeitspensum nicht für möglich ( Urk. 7/237).
Dr. D.___ vom RAD ,
auf dessen Stellungnahmen vom 2 4. Mai 2018 und 2 2. August 2018 die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid hauptsächlich stützte, notierte in seiner Diagnoseliste zwar ebenfalls eine Depression, eine Fibromyalgie sowie ein Panvertebralsyndrom , mass diesen jedoch ohne weitere
Ausführungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/233/9). Er legte dar , dass die Rückenbeschwerden seit langem bekannt
seien , eine objektivierbare Verschlech terung sei nicht erkennbar. In den dem Einwand beigelegten Arztberichten würden die bekannten medizinischen Fakten hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit lediglich anders bewertet als früher ( Urk. 7/241/4).
Dr. D.___
übersieht dabei einerseits, dass den genannten Diagnosen im bishe rigen Verfahren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen worden war - unter anderem hatte er selbst die Beschwerdeführerin am 2 2. Februar 2011 untersucht und bestätigt, dass die fibromyalgieformen Beschwerden die Arbeitsfähigkeit ein schränken würden ( Urk. 7/128/ 5 f.) - und andererseits , dass ein Revisionsgrund bereits au f grund der Verbesserung der Kniebeschwerden eingetreten ist und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin daher ohne hin ohne Bindung an frühere Beurteilungen in seiner Gesamtheit abzuklären ist. Den gestellten Diag nosen kann daher nicht mit der Begründung, es liege eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts vor, jeglicher Einfluss auf die Arbeit sfähigkeit abgespro chen werden.
Entsprechend kann auf die Aktenb eurte ilung von Dr. D.___
nicht abgestellt werden.
Auch die durch die behandelnden Ärzte attestierte A rbeits fähigkeit von 30 % kann nicht unbesehen übernommen werden. Soweit diese auf ein psychisches Leiden zurückzuführen sind, ist sie g emäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unter ziehen , was bislang unterblieben ist. Das Fehlen einer Auseinandersetzung mit den v om Bundesgericht bei psychosomatischen
und psychischen Beschwer den für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichneten Stand ardindikatoren (vorstehend E. 1.4) verunmöglicht eine Bestimmung der zumut ba ren Restarbeitsfähigkeit. 4.3
Insgesamt erg ibt sich damit aus den medizinischen Unterlagen ein psychisches Krankheitsbild, dessen
aktuelle Ausprägung und Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Akten nicht ab schliessend beurteilt werden kann . Die medizinische Aktenlage erweist sich daher als ergänzungsbedürftig.
Die Beschwerdegegnerin hat daher ergänzende medizinische Abklärungen vorzu nehmen,
die sämtliche Beschwerden der Beschwerdeführerin umfassen und eine hinreichende fachärztliche Grundlage darstellen, welche die Beurteilung der Arbeit sfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Ende September 2016 erlauben. Hierzu empfiehlt sich eine polydisziplinäre Be gutachtung. Hernach hat die Beschwerdegegnerin
für die Zeit ab Januar 2017 neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.
G egebenenfalls wird die Beschwerdegegnerin im Weiteren zu prüfen haben, ob die im Zeitpunkt der Renteneinstellung über 55-jährige Beschwerdeführerin in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspo ten zial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten oder ob vorgängig (weitere) Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_816/2013 vom 2 0. Februar 2014 E. 2.1). 4.4
Mit Blick auf den Zeitpunkt der Rentenanpassung
trug die Beschwerdegegnerin bei der Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Viertelsrente dem Umstand Rech nung, dass eine Anpassung grundsätzlich ex nunc et pro futuro zu erfolgen hat (BGE 129 V 211 E. 3.2.1; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invaliden ver sicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 452 Rz 108). Es
rechtfertigt sich indes, in Anbetracht der rückwirkenden Besserstellung der Beschwerdeführerin durch die Zusprache der befristeten ganzen Rente, diese in Nachachtung von Art. 88a
Abs. 1 IVV nach drei Monaten wieder auf die frühere Viertelsrente herabzusetzen. Rechtsprechungsgemäss finde t
in diesem Rahmen Art. 88 bis IVV keine Anwen dung (vgl. BGE 125 V 256 E. 3a mit Hinweisen; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_170/2014 vom 2 1. Juli 2014 E. 4.1 und 9C_318/2007 vom 2 7. August 2007 E. 3.1, je mit Hinweisen).
Es ist daher festzuhalten, dass für die Zeit von Januar 2017 bis zum zweiten Monat nach Zustellung der angefochtenen Verfügung, mithin bis Oktober 2018 der Anspruch auf eine Viertelsrente jedenfalls zu schützen ist. Die Beschwer de gegnerin wird zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine höhere Rente hat.
A b November 2018 stellte die Beschwerdegegnerin die Viertelsrente ein, was in zeitlicher Hinsicht gestützt auf Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV nicht zu beanstanden wäre . Die Beschwerdegegnerin wird indes - wie gesagt - mittels den ergänzenden Abklärungen zu prüfen haben, wie es sich in jenem Zeitpunkt mit dem Renten anspruch an sich verhält. 4.5
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in den Sinn gutzuheissen, als die ange fochten e Verfügung vom 2 8. September 2018 ( Urk. 2) insoweit aufgehoben wird, als ab dem 1. Januar 2017 ein den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigender Rentenanspruch und ab November 2018 der ganze Rentenanspruch verneint wurde n . I nsofern ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden medi zinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Ents cheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen. 5.
5.1
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen).
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerde gegnerin aufzuerlegen. 5.2
Nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu leistende Entschädigung ermessensweise auf Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. September 2018
insoweit aufgehoben wird , als ab Januar 2017
ein den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigender Rentenanspruch und ab November 2018 der ganze Rentenanspruch
verneint wurde n . D ie Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Januar 2017 neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’100 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Ursula Reger- Wyttenbach - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser