Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, absolvierte eine Ausbildung als Coiffeuse und war in der Folge in verschiedenen Anstellungsverhältnissen in den Bereichen Kinder- und Seniorenbetreuung sowie als Haushälterin / Haushaltshilfe tätig ( Urk. 7/172). Seit dem 1. November 2017 ist sie mit einem Pensum von 30 % als Mitarbeiterin SPITEXplus bei der Y.___
angestellt ( Urk. 7/224). 1.2
Am 1 9. März 2004 ( Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und der Einholung eines Gutachtens des Instituts Z.___ G mbH, vom 2. Mai 2005 ( Urk. 7/21) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren in Bestätigung der Verfügung vom 2 4. Mai 2005 ( Urk. 7/22) mit unangefochten gebliebenem Einspracheent scheid vom 2 4. Januar 2006 ( Urk. 7/43) ab. 1.3
Am 2 8. Februar und 2 9. September 2006 ( Urk. 7/49, Urk. 7/56) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und machte eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands geltend. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicher ten durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin (Gutachten vom 1 1. Juni 2007, Urk. 7/68). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle sodann eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle B.___
(Gutachten vom 6. März 2008, Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 1 0. April 2008 ( Urk. 7/86) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die dagegen von der Versicherten am 1 3. Mai 2008 ( Urk. 7/93) erhobene Beschwerde ans Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil IV.2008.00513 vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/97) teilweise gutgeheissen und der Versicherten wurde ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugespro chen. 1.4
Am 2 2. Juni 2010 ( Urk. 7/112) ersuchte die Versicherte um eine Rentenerhöhung, da seit der Rentenzusprechung eine Operation aufgrund einer Kniearthrose erfolgt sei, die nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und lehnte das Gesuch um Ren tenerhöhung mit Verfügung vom 2 9. April 2011 ab ( Urk. 7/130). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV.2011.00625 vom 2 1. Dezember 2012 ab ( Urk. 7/142). 1.5
Am 6. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme seit einem Unfall im Jahr 2008 erneut bei der IV-Stelle ( Urk. 7/145). Letztere
holte ärztliche Berichte ein
und gewährte der Versicherten als Massnahmen zur beruf lichen Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger n am 8. Februar 2017 Kostengutsprache für Beratung und Begleitung ( Urk. 7/181) sowie am 1 8. April und am 9. Juni 2017 für Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung ( Urk. 7/189, Urk. 7/202), die am 2 6. April 2017 beziehungsweise am 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/192, Urk. 7/207) abgebrochen wurden.
Mit Verfügung vom 2 8. September 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats eine Viertelsrente und hernach keine Rente mehr zu ( Urk. 7/243, Urk. 7/249 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00960 vom 1 7. August 2020 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als ab Januar 2017 ein den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigender Ren tenanspruch und ab November 2018 der ganze Rentenanspruch verneint w orden war en; es
wies d ie Sache an die IV-Stelle zurüc k , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen allfälligen weitergehenden Ren tenanspruch der Versicherten ab Januar 2017 neu verfüge ( Urk. 7/ 260 ). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.6
Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/278 , Urk. 7/287, Urk. 7/289 ) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie bei der C.___ , das am 1 3. Juni 2022 erstattet wurde ( Urk. 7/324). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022 stellte die IV -Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/326). Nachdem die Versicherte dagegen unter Beilage eines Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 4. September 2022 ( Urk. 7/330) Einwand erho ben hatte ( Urk. 7/331), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2022 im angekündigten Sinne ( Urk. 7/334 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 5. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 3. November 2022 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2017 bis und mit 3 0. Juni 2022 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2022 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. Februar 2023 in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Rentenan spruch aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00960 vom 1 7. August 2020 ab Januar 2017 zu prüfen ist ( Urk. 7/260 /19 ) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –
nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden
– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn die gesundheitliche Einschränkung schwer, langandauernd und nicht mehr behandelbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt und es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass die Beschwerdeführerin zunächst zu 30 % arbeitstätig gewesen sei, worauf sie aufgrund einer Knieoperation während einigen Monaten nicht gearbeitet habe. In der Folge habe si e im Rahmen von Integrationsmassnahmen zwei Arbeitstrainings durchlaufen, welche frühzeitig hätten abgebrochen werden müssen , und habe dann selbst eine Stelle bei der Y.___ gefunden, die sie seit Juli 2017 zu 30 % ausübe ( Urk. 6 S. 1). Daraus folge, dass es ihr möglich sei, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leis tungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu ver werten ( Urk. 6 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gemäss der behandelnden Psychi aterin könne entgegen dem psychiatrischen Teilgutachten nicht von einer lang andauernden Zustandsverbesserung der Depression ausgegangen werden. Unter Würdigung der biographischen Belastung, der Persönlichkeitsstruktur, des ver gangenen Beziehungsverhaltens und unter Berücksichtigung des Längsverlaufs (double Depression) vertrete die behandelnde Psychiaterin die Ansicht, sie sei in der jetzigen Tätigkeit bei einem Pensum von 30 % optimal eingegliedert und an der Grenze der Belastungsfähigkeit angelangt ( Urk. 1 S. 7 f.).
Im Gutachten werde festgehalten, aufgrund der Beurteilung durch die Psychothe rapeutin sei am 1 6. Mai 2017 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symp tomatik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese Symptomatik werde auch im psychiatrischen Bericht vom 1 4. Juni 2021 bestätigt. Der Gutachter halte fest, dass sie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symptomatik bis zu seiner Begutachtung zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach sei es gemäss dem Gutachter zu einer Rückbildung der mittelg radigen depressiven Episode und einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen ( Urk. 1 S. 9).
Gemäss dem aktuellen psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten sei die zumutbare Tätigkeit in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Zudem sei sie in einem fortgeschrittenen Alter. Es rechtfertige sich daher , ein en Leidensabzug von 15 %
vorzunehmen ( Urk. 1 S. 9 f.). D er Revision szeitpunkt sei vom Sozialversi cherungsgericht auf den 1. Januar 2017 festgelegt worden, wobei der Anspruch auf eine Viertelsrente bis Oktober 2018 geschützt worden sei. Sie arbeite erst seit Juli 2017 zu 30 % bei der Y.___ und es handle sich nicht um eine leidensange passte Tätigkeit, weshalb sie auch nur im Rahmen von 30 % eine Leistung erbrin gen könne. Insofern könne auf die im Urteil de s Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Februar 2009 festgelegte Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und eines Le i densabzugs von 15 %
- abgestellt werden. Der Invaliditätsgrad betrage demgemäss bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit 64 % und bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit 43 % . Sie ersuche das Gericht daher um die Zusprechung einer Dreiviertelsrente
bis am 3 0. Juni 2022 und einer unbefriste t en Viertelsrente
ab diesem Zeitpunkt ( Urk. 1 S. 11 f.). 2.3
Vorliegend ist noch immer das Revisionsgesuch de r Beschwerdeführer in vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 7/145) zu beurteilen. Im Urteil IV.2018.00960 vom 1 7. Au gust 2020
hielt
das Sozialversicherungsgericht bereits verbindlich fest, dass die
mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00513 vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/97) mit Wirkung ab 1. August 2007 erfolgte Zusprechung einer Viertels rente
von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging, so dass unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invaliditätsgrad von 41 % resul tierte ( Urk. 7/260 E. 3.1).
Ende 2015 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, so dass sich die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Januar 2016 bis am 3 1. Dezember 2016 rechtfertige . Dabei erwog das Gericht, dass am 2 8. Januar 2016 das rechte Knie mittels Totalendoprothese und am 1 4. Juli 2016 auch das linke Knie operativ ver sorgt worden war und de swegen bis Ende September 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war ( Urk. 7/206 E. 4.1) .
I m Nachgang zu den Operationen verbesserten sich die Kniebeschwerden im Sep tember 2016, weshalb mit Wirkung ab Januar 2017 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen war . Allerdings war die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in jenem Zeitpunkt nicht schlüssig geklärt ( Urk. 7/260 E. 4.1 und E. 4.3 ).
Daher ist der Rentenanspruch ab 1. Januar 2017
- abgesehen von der frühestens per
Ende Oktober 2018 wegen des Erlasses der Verfügung am 2 8. September 2018 lediglich pro futuro auf diesen Zeitpunkt hin aufhebbaren Viertelsrente ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a. IVV, Urk. 7/260 E. 4.4 ) - ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E.
2.3 mit Hinweisen).
Zudem war f das Gericht die Frage auf, ob die Beschwerde führerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne ( Urk. 7/60 E. 4.3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin nahm nach der mit Urteil vom 1 7. August 2020 erfolg ten Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen für die Zeit ab Ok tober 2016 ( Urk. 7/260) die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, legte im Schreiben vo m 2. Februar 2021 dar, er könne zu den im Formularbericht gestellten Fragen nicht adäquat Stellung nehmen und empfehle eine polydisziplinäre Beurteilung ( Urk. 7/278/7). Soweit er die Situation überschaue , bestehe vor dem Hintergrund einer mehrfach traumatisierten Vorgeschichte eine langjährige Schmerzproble matik , die mindestens bis in die frühen Neunzigerjahre zurückreiche. Involviert seien die Kniegelenke, der Rücken und weitverteilt die Weichteile ( Urk. 7/278/8). 3.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 3 0. März 2021 hauptsächlich auf die Vorberichte und führt e zur aktuellen medizinischen Situation aus, beim letzten Konzil hätten Rückenschmer zen und Gonalgien links bei Status nach einer
- nicht weiter aktenkundigen - Knietotalendoprothese im Februar 2021 und eine psychosoziale Belastungssitua tion bei Tod des Vaters und Unfall des Ehemannes vorgelegen. Eine Arbeitsunfä higkeit habe er nicht attestiert ( Urk. 7/287/2). 3.3
Am 1 6. u nd 2 3. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, untersucht. Er stellte in seinem Bericht vom 1 2. April 2021 auf seinem Fachgebiet die Diagnosen eines therapieresistenten, chronisch generalisierten myofaszialen Schmerzsyndroms ( Fibromyalgiesyndrom ), eines ausgeprägten lumbosakralen spondylogenen Syn droms beidseits mit Ausstrahlung in den Bauch, die unteren Extremitäten beid seits und nach kranial und reduzierter Belastbarkeit sowie einer Adipositas ( Urk. 7/287/9). Er hielt fest, die Kniebeschwerden, welche während mehreren Jah ren die gesundheitliche Situation belastet hätten, seien nach den durchgeführten Operationen zurückgegangen. Trotzdem würden die generalisierten Schmerzen im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms persistieren und die bereits im Jahr 2006 erhobenen Befunde seien anlässlich der aktuellen Untersuchung prak tisch unverändert vorhanden, was die Evidenz der Chronifizierung und der The rapieresistenz des Weichteilrheumas bekräftige. Die Kombination der gestellten Diagnosen führe zu einer deutlich reduzierten körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Tätigkeit - auch eine leichte, angepasste Arbeit - in einem Pen sum von über 30 % auszuüben. Hinzu kämen die psychischen Schwierigkeiten, welche er als Nicht-Psychiater in dieser Beurteilung nicht thematisiert und nicht berücksichtigt habe ( Urk. 7/287/10 f.). 3.4
Die Beschwerdeführerin begab sich per 1 1. Dezember 2020 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie. In ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2021 stellte sie auf ihrem Fachgebiet die Diagnosen einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig therapieresistente mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einer anhal tenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer Persönlichkeit mit selbstun sicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61; Urk. 7/289/3). Die Beschwerde führerin sei seit dem 1 1. Dezember 2020 bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/289/1). Die Verwertung der postulierten Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin in all den Jahren seit 2003 aufgrund der Schwere der einschränkenden Schmerzen im Bewegungsapparat und der chronifizierten Depres sion nicht möglich gewesen. Der Schweregrad der depressiven Störung sei chronisch mittelgradig und habe sich auch unter medikamentöser Therapie nicht gebessert. Die Persönlichkeitsstruktur
s ei geprägt von schlechtem Gewissen und Angst, die eigenen Bedürfnisse adäquat durchsetzen zu können. Die Behand lungsbemühungen, auch mit unterschiedlichen therapeutischen Rehabilitations ansätzen bei vorhandener Eigenanstrengung und Motivation der Beschwerdefüh rerin und psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung hätten den Zustand der komorbiden Beeinträchtigung nicht verbessert ( Urk. 7/289/3). Das aktuelle 30%ige Arbeitspensum bei der Y.___ sei am oberen Limit der Belastbarkeit und Erholungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag / 30 % sei für die bisherige Tätigkeit das Belas tungslimit, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im selben Umfang an vier Tagen pro Woche zumutbar. Wenn sich der psychische und körperliche Zustand bessern sollte (nicht in nächster Zeit absehbar), sei die bisherige, angepasste Tätigkeit zu maximal 30 % denkbar. Mit der aktuellen Tätigkeit sei die Beschwer deführerin bereits optimal eingegliedert ( Urk. 7/289/5). 3.5
Am 2 0. Januar 2022 führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, bei Diagnosen einer Narbenhernie bei Zustand nach proximalem Magenbypass eine diagnostische Laparoskopie, Adhäs i olyse
und intraperitoneales Onlay -Mesh, laparoskopisch
mittels Symbotex -Netz durch ( Urk. 7/321/1). Der intra-
und p ost operative Verlauf sei vollkommen regelrecht gewesen und die Beschwerdeführe rin sei am 2 3. Januar 2022 in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand nach Hause entlassen worden ( Urk. 7/321/2). 3.6
3.6.1
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere M edizin , und Dr. med. K.___ , Fachärztin für Rheumatologie, hielten im polydisziplinären C.___ -Gutachten vom 1 3. Juni 2022 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/ 324 /10): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Zustand nach Adipositas Grad 3 (aktuell Übergewicht bei BMI 29.4 kg/m3) - Hypercholesterinämie - Zustand nach Cholezystektomie 2013 - Zustand nach idiopathischer Pankreatitis 2017 - a ktenanamnestisch Leber- und Nierenzysten - Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits - d egeneratives Kniegelenksleiden - Panvertebralsyndrom 3.6.2
Die Gutachter legten in der Konsensbeurteilung dar, im Vordergrund des Beschwerdeerlebens stünden Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates, die Beschwerdeführerin beklage des Weiteren Bauchschmerzen. Die Schmerzen seien zum Teil organmedizinisch nachvollziehbar. Von psychiatrischer Seite sei hin sichtlich der organmedizinisch nicht ausreichend erklärten Rückenschmerzen unter Berücksichtigung der Unterlagen von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund ganz erheblicher biographischer Belastun gen auszugehen. Es ergebe sich zudem das Bild einer reaktiven depressiven Stö rung aufgrund der Schmerzen. Für eine depressionsbedingte Antriebsminderung gebe es jedoch keine Hinweise, sondern die Beschwerdeführerin habe eine Ein schränkung von Aktivitäten aufgrund der Schmerzen geschildert . Darüber hinaus habe sie sich trotz durchaus zum depressiven Pol verschobener Grundstimmung affektiv gut schwingungsfähig gezeigt und über diverse positiv besetzte Aktivi täten und gute soziale Kontakte berichtet. B ei der Beschwerdeführerin liege eine leicht ausgeprägte chronifizierte depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthy mia vor dem Hintergrund der Schmerzen und der damit verbundenen Einschrän kungen im Alltag vor. Zwischenzeitlich sei es gemäss den Unterlagen zu einer stärkeren Depressionssymptomatik im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode gekommen.
Hintergrund davon scheine eine psychosoziale Konfliktsitu ation gewesen zu sein. Dass damals eine mittelgradige Episode vorgelegen habe, erscheine plausibel. Im psychiatrischen Bericht von Dr. G.___ vom 1 4. Juni 2021 würden die Diagnosen einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig therapieresistente mittelgradige depressive Episode sowie anhal tende somatoforme Störung angegeben . Die letztgenannte Diagnose werde auch aktuell gesehen . Was die Depression angehe , erscheine es zwar recht ungewöhn lich, dass nach in diesem Zeitpunkt über vierjähriger ambulanter, zunächst psy chotherapeutischer und dann psychiatrischer
Behandlung keinerlei Besserung der Depression eingetreten sein solle, auszuschliessen sei dies aber nicht. Aktuell liege eine Depression in diesem Schweregrad aber eindeutig nicht mehr vor ( Urk. 7/324/7) .
In internistischer Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin bei ursprünglich vor handener morbider Adipositas im Jahr 2010 einer Magenbypass-Operation unterzogen. Langfristig könne dahingehend ein Erfolg konstatiert werden, dass aktuell formal nur noch Übergewicht angegeben werde. Wegen einer Narben hernie habe im Januar 2022 eine Herniotomie durchgeführt werden müssen. Inwieweit die angegebenen Beschwerden damit zusammenhingen, sei objektiv schwerlich überprüfbar. Bedingt durch das intraoperative Einbringen eines Netzes seien diesbezügliche Beschwerden temporär ein Stück weit nachvollziehbar. Relevante Auswirkungen auf die Funktionalität dürften hier jedoch nicht vorlie gen. Dauerhafte Beschwerden hierdurch seien objektiv nicht nachzuvollziehen ( Urk. 7/324/8) .
Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf ein entzündlich-rheumatologisches Grundgeschehen. Das Achsenskelett sowie die grossen und kleinen Gelenke seien gut beweglich, mit Ausnahme des rechten Kniegelenks, wo ein Zustand nach Knietotalendoprot h esenversorgung vor liege . Es fehle eine neu roradikuläre Ausfallsymptomatik. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines ausgeschlossen werden könne. Funktionsschmerzen würden von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wirbelsäule und auch im Bereich der Kniegelenke, speziell am rechten operierten Kniegelenk, angegeben, Funkti onseinschränkungen bestünden aber nicht. Ein Fibromyalgiesyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden ( Urk. 7/324/9). 3.6. 3
Die Experten kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der bis herigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (8.5 Stunden täglich, Leistungsminderung 20 % ). Vom 1. September 2016 bis am 1 5. Mai 2017 sei sie zu 80 % arbeitsfähig gewesen, vom 1 6. Mai 2017 bis am 1 4. Juni 2021 zu 50 % , seither sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit auf den aktuellen Wert von 80 % erfolgt . Zwischenzeitlich sei postoperativ nach der Narbenherniotomie vom 2 0. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit von sechs Wochen nachvollziehbar ( Urk. 7/324/11 f.). 3.7
Dr. G.___ legte in ihrem Bericht vom 4. September 2022 dar, die Beschwer deführerin sei in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Spontan aktivitäten, Kontakt zu Dritten und Gruppenfähigkeit des Mini IC F jeweils mit telgradig eingeschränkt. Sie benötige ständig Pausen, der Alltag sei durch mehr krankheitsbedingte Ruhezeiten als durch produktive oder Leistungszeiten gekennzeichnet ( Urk. 7/330/1). Die Beschwerdeführerin neige bei der Befragung zur Dissimulation ( Urk. 7/330/2) . Der Argumentation, dass ein geregelte r Tages ablauf mit Alltagsaktivitäten wie Lesen und Fernsehen und Besuchen von ein bis zwei Bezugspersonen zu einer Arbeitsfähigkeit
von 80 % führen solle, könne aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. So seien die Persönlichkeitsaspekte (selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsanteile) im Gutachten nicht erör tert und dementsprechend nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezo gen worden, obschon die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten geäussert habe ,
Nein zu sagen. Ihre Fähigkeit zur Abgrenzung, besonders unter zeitlicher und inhaltlicher Belastung sei eingeschränkt. Daher habe sie nur zu wenigen Men schen Beziehungen, bei denen sie nicht in Gefahr l aufe , sich und ihre Bedürfnisse zu vernachlässigen. Im Team arbeite sie ungerne, Gruppen vertrage sie nicht.
Die Arbeit mit den chronisch kranken und unterstützungsbedürftigen Kunden sei emotional anspruchsvoll, bei einem grösseren Pensum bestehe die Gefahr, dass sie sich aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht mehr abgrenzen könne, was in einer Zunahme von Schmerzen und Erschöpfung sowie erneuten depressiven Episoden resultiere. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei im Kontext der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankungen, insbesondere der D ouble Depres sion zu verstehen. Die Gutachter verstünden die komplexe Dynamik des Zusam menwirkens der komorbiden Erkrankungen nicht ( Urk. 7/330/3) . Die Reserve kapazität und die zeitliche Dimension würden im Mini ICF nicht berücksichtigt , weshalb daraus keine Rückschlüsse auf die Risikoprognose gezogen werden könnten. Letztere sollte anhand der Würdigung der biographischen Belastungen, vergangenem Beziehungsverhalten, der Persönlichkeitsstruktur und dem Längs verlauf der psychischen Störungen erfolg en . Dies sei ihres Erachtens nicht geschehen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt wor den ( Urk. 7/330/4) . 4. 4.1
Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2022 basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 1 3. Juni 2022 ( Urk. 7/ 324 ). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vorstehend) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen de r Beschwerdeführer in , berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und ihr Ver halten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
(Anamnese) abgegeben . 4.2
In somatischer Hinsicht stellten die Experten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/324/10), was von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde . Es erscheint überzeugend, dass die Beschwerdeführerin bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten - was den bisher ausgeübten Tätigkeiten entspricht - durch die von der rheumatologischen Gutachterin diagnostizierten Knick-Senk-Spreizfüsse, das degenerative Kniegelenksleiden und das Panvertebralsyndrom sowie die vom internistischen Gutachter gestellten Diagnosen nicht massgeblich eingeschränkt ist. Diese Einschätzung wird durch die zurückhaltendere Zumut barkeitsbeurteilung des behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. F.___ , der allein aus somatischer Sicht von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vorstehend E. 3.3) , nicht in Zweifel gezogen.
Anders als die Gutachter berück sichtigte er nicht bloss die objektivierbaren Beschwerden, sondern zog auch das von ihm angesprochene Schmerz- und Fibromyalgiesyndrom sowie das Weich teilrheuma in seine Beurteilung mit ein. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch hin sichtlich dieser Krankheitsbilder die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Sachverständigen einzuschätzen und mittels eines strukturierte n Beweisverfahren s zu plausibilieren (BGE 132 V 65 E. 4) . Der entsprechenden Beurteilung des Gutachter Dr. I.___ kommt dementsprechen d mehr Gewicht zu.
Zu bemerken bleibt, dass aus internistischer Sicht postoperativ nach der Narben hernienoperation vom 2 0. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen attestiert wurde ( Urk. 7/324/94) . Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, da sie weniger als drei Monate andauerte ( vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Narbenhernienoperation dementsprechend zu Recht für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht berücksichtigt. 4.3
4.3.1
Der psychiatrische Gutachter
Dr. I.___
diagnostizierte
eine somatoforme Schmerzstörung , wodurch die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 20 % eingeschränkt sei. Der ebenfalls diagnostizierten Dysthymie mass er keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/324/10). Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 1 S. 6 ff.) . Letztere kritisiert einerseits, dass
Dr. I.___ die Persönlichkeits aspekte (selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsaspekte) nicht diskutiert und somit für seine Beurteilung auch nicht berücksichtigt ha be. Insbesondere tendiere die Beschwerdeführerin zur Dissimulation, dies sei in der Begutachtung nicht exploriert worden .
Andererseits habe Dr. I.___
die zeitliche Dimension (Risikoprognose) nicht erfasst und das Zusammenspiel der verschiedenen Diagnosen nicht bedacht ( Urk. 7/330/1 ff.). 4.3.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4.3.3
Rechtsprechungsgemäss kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Zwar trifft es zu, dass Dr. I.___ die von Dr. G.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht im Einzelnen diskutierte. Indessen
kam er gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin inklusive einer ausführlichen Anamneseerhebung zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persön lichkeitsstörung vorlägen, sondern die Beschwerdeführerin über eine verträgliche, kontaktfreudige und offene Persönlichkeit verfüge ( Urk. 7/324/44). Somit setzte er sich abweichend von der Ansicht der behandelnden Psychiaterin durchaus mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Inwiefern er dabei nicht lege artis vorgegangen sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal im bisherigen Ver lauf inklusive mehrfacher Begutachtung en nie eine die Arbeitsfähigkeit beein flussende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (vgl. u.a. Urk. 7/ 21/16, Urk. 7/84/25 f.) , obwohl sich diese Störungen definitionsgemäss bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und sich auf Dauer im Erwachsenenalter mani festieren (Horst Dilling / Werner
Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015, F60-F61 , S. 276 f.) . Es sind keine Anhaltspunkte d afür
zu erkennen , dass die von Dr. G.___ vorgebrachte Neigung zur Dissimulation die Ergebnisse der Begutachtung massgeblich beeinflusst hätte ; immerhin war die Beschwerde führerin
unter anderem in der Lage, ihre Beschwerden und Einschränkungen zu schildern und insbesondere anzugeben , dass eine Steigerung ihrer Arbeitstätigkeit auf mehr als 30 %
ihrer Ansicht nach nicht möglich sei ( Urk. 7/324/41, Urk. 7/324/43) . Es sind daher hinsichtlich der Persönlichkeit der Beschwerdefüh rerin keine Aspekte ersichtlich, die Dr. I.___ nicht berücksichtigt hätte und auf grund derer sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde. 4.3.4
Was das Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen und den Längsverlauf betrifft , stellte
die behandelnde Psychiaterin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ( Urk. 7/ 289/3) , während Dr. I.___ von einer Dysthymie aus ging und festhielt, ab dem Jahr 2017 habe sich darauf eine depressive Episode aufgepfropft. Das Vorliegen einer rezidivierende n depressive n Störung hielt er nicht für nachvollziehbar, was angesichts des von ihm angeführten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor der Therapieaufnahme im Jahr 2017 über sehr viele Jahre keine psychiatrische Therapiemassnahmen in Anspruch genommen hat , nachvollziehbar erscheint. Aktuell liegt gemäss seiner Beurteilung nur noch eine Dysthymie vor, was er damit begründete, dass keine Hinweise für eine depressionsbedingte Antriebsminderung bestünden. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz Neigung
zum depressiven Pol affektiv gut schwingungsfähig gezeigt und über diverse positiv besetzte Aktivitäten und gute soziale Kontakte berichtet ( Urk. 7/324/45 f.). Mit diesen von ihrer Diagnostik abweichenden Ausführungen setzt sich die behandelnde Psychiaterin nicht auseinander und ihre Ausführungen zum Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen erweisen sich daher nicht als geeignet, Zweifel an der Beurteilung von Dr. I.___ zu erwecken. Zudem fällt ins Gewicht, dass Dr. G.___
dafür hielt , es sei von einer 70%ige n Arbeitsun fähigkeit auszugehen und in all den Jahren seit 2003 sei wegen der Schmerzen und der Depression die Verwertung der postulierten Arbeitsfähigkeit nicht mög lich gewesen (vorstehend E. 3.4). Dabei übersieht sie, dass der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bis Ende 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet wurde. Insoweit fehlt es der Beurteilung von Dr. G.___
an Nachvollziehbarkeit , was sie massgeblich entkräftet . Des Weiteren schloss Dr. I.___
Tätigkeiten mit emotionalen Belastungen
- wie auch Dr. G.___ - ausdrücklich als dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht angepasste Tätigkeiten aus ( Urk. 8/324/51) und berücksichtigte somit auch das Risiko einer erneuten Verschlechterung der depressiven Störung .
Der Beurteilung von Dr. G.___
sind somit auch in dieser Hinsicht
keine Aspekte zu entnehmen , welche bei der Begutachtung ungewürdigt geblieben wären . Ihre abweichende Beurteilung ist daher nicht geeignet, den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens zu schmälern.
4.4
4.4.1
Von der aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %
in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit vom 1 6. Mai 2017 bis am 1 4. Juni 2021 und der ab diesem Zeitpunkt postulierten schrittweise n
Verbesserung auf den Wert von 8 0 % im Gutachtenszeitpunkt ( Urk. 7/324/51) wich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aus rechtlicher Sicht nach Durchführung einer Ressourcenprüfung ab ( Urk. 2 S. 2 ,
Urk. 7/ 325/6 f. ).
Da es rechtsprechungsgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem kon kreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorüber gehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1), kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert ver liert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 2 8. März 2019 E. 4.3.1). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesge richts 9C_194/2017 vom 2 9. Januar 2018 E. 6.2.2). 4.4.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4.3
Hinsichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome im Sinne der Schwere des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweise. Fehle in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen. Ein Leiden als leicht einzu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6).
Die vom psychiatrischen Gutachter des C.___ gestellte Diagnose (mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weist keinen Bezug zum Schweregrad auf, weshalb der Schweregrad anhand der funktionellen Auswirkungen zu betrachten ist. Dr. I.___
ging bei im Vordergrund des Beschwerdeerlebens stehenden Schmerzen bezüglich der organmedizinisch nicht erklärbaren Rückenschmerzen von einer Schmerzstörung aus ( Urk. 7/324/45). Zudem erhob
er insbesondere die Befunde eine r schmerz- , aber nicht einer depressionsbedingte n Antriebsminderung und einer zum depressiven Pol verschobene n Grundstimmung ( Urk. 7/324/44) . L eichte Funktionsbeeinträch tigungen machte er in den Bereichen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit aus ( Urk. 7/324/49) . Eine inva lidisierende Störung kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Entscheidend und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen ist, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychi schen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Per son in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch bedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 4.4.4
Betreffend des Indikators des Behandlungserfolg s oder der Behandlungsresistenz (Verlauf und Ausgang von Therapien) ist zwar festzuhalten , dass Dr. I.___ eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen vor dem Hin tergrund des langjährigen chronifizierten Verlaufs nicht als realistisch erachtete ( Urk. 7/324/52). Indessen fällt jedoch auf , dass sich die Beschwerdeführerin
erst seit Dezember 2020 in psychiatrischer Behandlung befindet und zuvor langjährig gar keine und
ab 2017 lediglich eine psychotherapeutische
- und somit keine fachärztliche - Behandlung in Anspruch genommen hatte ( Urk. 7/324/39 ; vgl. auch Urk. 7/212/2 unten ) . Die
von der behandelnden Psychiaterin noch im Bericht vom 1 4. Juni 2021 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode ( Urk. 7/289/3) bildete sich nach Therapieaufnahm e laut Dr. I.___ bis im Begut achtungs zeitpunkt am 2 9. März 2022 zurück ( Urk. 7/324/51), so dass im aktuel len Zeitpunkt das d efinitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit opti maler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie, welche auf eine negative Prognose hinweist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), als zweifelhaft erscheint .
Hinsichtlich der Eingliederungsresistenz hat die Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung, Begleitung und Arbeits trainings durchgeführt ( Urk. 7/181, Urk. 7/189, Urk. 7/202) , welche die Beschwerdeführerin letztlich abgebrochen hat, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen hat , diese weiterzuführen ,
obwohl sie als behinderungsangepasst beschrieben worden seien ( Urk. 7/192, Urk. 7 /212 /2 , Urk. 7/207 ) . Selbsteingliederungsversuche in einem höheren als dem aktuellen 30%-Pensum hat die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im zu beurteilen den Zeitraum nicht unternommen ( Urk. 7/212/4) . Unter diesen Umständen kann nicht von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen Eingliederung ausge gangen werden, was folglich gegen eine Eingliederungsresistenz spricht 4.4.5
Als Komorbiditäten liegen eine Dysthymie und verschiedene somatische Erkran kungen vor , denen die Gutachter allesamt keine Einschränkung auf die Arbeits fähigkeit beimassen ( Urk. 7/324/10) . Ressourcenhemmende Komorbiditäten bestehen somit keine. 4.4.6
Was die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin betrifft, ging Dr. I.___ von einer verträglichen, kontaktfreudigen offenen Persönlichkeit ohne Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung aus ( Urk. 7/324/44) , weshalb der Persönlichkeit keine ressourcenhemmende Wirkung zukommt. 4.4.7
Zum sozialen Kontext is t zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine gute und stabil e Beziehung mit ihrem Ehemann hat ( Urk. 7/324/47). Darüber hinaus hat sie sehr engen Kontakt zu einer langjährigen Freundin, die drei- bis viermal pro Woche zu Besuch komm t und den Abend mit ihr verbring t . Zudem helfe sie ihr bei schweren Hausarbeiten oder bei Einkäufen. Des Weiteren hat sie täglich mit einer anderen Freundin per What s App Kontakt und t rifft diese einmal pro Monat. Ebenfalls s ehr guten Kontakt ha t sie zur Tochter und zur Stieftochter, mit häufigen gegenseitigen Besuchen ( Urk. 7/324/41). Zudem hat sie mindestens einen weiteren guten F amilienf reund, der sie mit dem Zug zur Begut achtung begleitet hat ( Urk. 7/324/42). Insgesamt liegt somit zwar ein kleine s
familiäre s und soziale s Umfeld vor , dieses enthält aber gewichtige intakte und unterstützende Faktoren, die sich günstig auf die Ressourcen der Beschwerdefüh rerin auswirken. 4.4.8
Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt der Konsistenz mit den verhal tensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprü fung der Folgenabschätzung aus dem festgestellten funktionellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3).
In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer 30%igen Arbeitstätigkeit die Haus arbeiten erledigt und dann eine Pause einlegt. Zudem verbringt sie ihre Zeit mit Lesen, Fernsehen und Spaziergängen und mit der Freundin oder ihren Töchtern und besuch t die Tochter auch gerne in ihrem Schrebergarten ( Urk. 7/324/42) . Darüber hinaus ist sie in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und einmal jährlich ihre Ferien in Tunesien zu verbringen und dort die unterstüt zenden Schwiegereltern zu besuchen ( Urk. 7/324/59), zuletzt für vier Wochen im Juli 2021 ( Urk. 7/324/42). Da das Aktivitätsniveau der versicherten Person in rechtlicher Hinsicht im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1), korreliert das nicht unerhebliche Aktivi tätsniveau jedenfalls nicht mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemach te n 70%ige n Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/324/44), wovon auch Dr. I.___
ausgeht ( Urk. 7/324/48). Es ist aber auch ersichtlich, dass der Tagesablauf der Beschwer deführerin erhöhte Pausenzeiten enthält ( Urk. 7/324/42) , weshalb eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von 20 %
als durchaus konsistent mit ihren Aktivi täten erscheint.
Zum behandlungsanamnestischen Leidensdruck ist wiederum darauf hinzuwei sen, dass, sich die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und nur alle drei Wochen eine psychiatri sche Behandlung in Anspruch nimmt ( Urk. 7/289/1), was keiner konsequenten Therapie entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2). Dies spricht g egen einen erheblichen Leidensdruck . 4.4.9
Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren eine aktuell eher leichtere Ausprägung der psychisch bedingten Leistungseinschrän kungen ohne massgebliche Komorbiditäten , die sich konsistent in einer gewissen Einschränkung des Aktivitätsniveaus im Alltag wiederspiegelt. Angesichts der durchaus vorhandenen Ressourcen im sozialen Bereich und der eingeschränkten Behandlungsaktivität erscheint die von Dr. I.___ ab dem Gutachtenszeitpunkt angenommene geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar und überzeugend. 4.4.10
Hinsichtlich der retrospektiv vo n Mai 2017 bis Juni 2021 attestierten Arbeitsun fähigkeit von 50 %
mit nachfolgender sukzessiver Steigerung aufgrund der im damaligen Zeitpunkt diagnostizierten mittelgradigen Episode ,
gilt es
es anzumer ken, dass es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist , rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeits fähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Mit anderen Worten ist die retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet, was jedoch nicht dazu führt, diesbezüglichen Aussagen von vornherein jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6 mit Hinweisen).
Dr. I.___ stützte sich für die retrospektive Beurteilung lediglich auf die Diagnose
einer mittelgradigen depressiven Episode der behandelnden Psychotherapeutin beziehungsweise später Psychiaterin , die er für plausibel erachtete ( Urk. 7/324 / 48 f.).
Inwiefern diese gestützt auf die
soeben aufgeführten Indikatoren auch aus rechtlicher Sicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt , prüfte er nicht weiter . Insbe sondere zog er nicht in Betracht, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeit raum grösstenteils nicht in fach psychiatrische r Behandlung befand, weshalb nicht von einer leitliniengerechten fachärztlichen Behandlung auszugehen ist. Dies spricht einerseits gegen einen erheblichen Leidensdruck , aber andererseits auch gegen eine Therapieresistenz der mittelgradigen depressiven Episode, zumal diese sich nach Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung sowie Einleitung von medikamentösen Massnahmen
besserte
und im Gutachtenszeitpunkt nur noch von einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussenden Dysthymie aus zugehen
ist ( Urk. 7/324/50 f.) . Darüber hinaus ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die - lediglich mit einer geringgradigen Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit konsistente - Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin im Gut achtenszeitpunkt im Zeitraum von Mai 2017 bis Juni 2021 wesentlich anders dargestellt hätte oder von einem vermehrten sozialen Rückzug auszugehen wäre .
Insgesamt ist es daher nicht gerechtfertigt, auf die von Dr. I.___ für die Zeit von Mai 2017 bis Juni 2021 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen und es ist - mangels anderweitigen Anzeichen - von einer während dem gesamten Beurteilungszeitraum bestehenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5.
5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wobei unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig wäre. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts des in gesundheitlicher Hinsicht
eingetretenen Revisionsgrundes, keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht und der Rentenanspruch auch in erwerblicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist
(vgl. E. 1.5 ) . 5.2
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkom men ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5. 3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weiterhin vom im Urteil des Sozialver sicherungsgerichts IV.2008.00513 vom 1 7. Februar 2009 berücksichtigten Vali deneinkommen von Fr. 59'211.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 11). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin die damals berücksichtigte Tätigkeit in der Wäscherei des L.___ , die sie am 1. Oktober 2002 aufgenommen hatte ( Urk. 7/10/1) , bereits am 2 8. März 2003 wieder gekündigt hatte ( Urk. 7/10/4) , ohne dass ersichtlich wäre, dass dabei gesundheitliche Gründe eine Rolle gespielt hätten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit im Gesund heitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell weiterhin ausüben würde. Was die am 1 4. April 2003 angetretene T ätigkeit bei der Y.___ betrifft , lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diese aus gesundheitlichen Gründen nie im vertraglich vereinbarten Umfang ausübte ( Urk. 7/4/1, Urk. 7/4/4, Urk. 7/50 ) , weshalb auch aus dieser Tätigkeit keine Rücks chlüsse auf die Situation im Gesundheitsfall über 15 Jahre später gezogen werden können. Angesichts der übrigen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, die nach der Ausbildung zur Coiffeuse nie in diesem Beruf tätig war, sondern verschiedene Tätigkeiten, unter anderem als Verkäuferin,
Betreu erin von Pflegekindern , Raumpflegerin und Sekretärin ausübte (vgl. Urk. 7/172) , ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch aktuell solche Hilfsarbeiten ausüben würde. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielbare Einkom men abzustellen. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. November 2017 mit einem Pensum von 30 % als Mitarbeiterin SPITEXplus bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/224). Damit schöpft sie das ihr zumutbare Arbeitsp ensum jedoch nicht aus, weshalb auch bezüglich des Invalideneinkommens vom durchschnittlich für Hilfsarbeiten erzielbaren Verdienst auszugehen ist. Das Invalideneinkommen beträgt somit grundsätzlich 80 % des Valideneinkommens und der Invaliditäts grad 20 % . Auch unter Einbezug des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von 15 % würde kein für eine Invaliden rente erforderliche r Invaliditätsgrad von mehr als 40 % resultieren. Gründe, die für einen höheren Abzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keinen über Oktober 2018 hinausgehenden Rentenanspruch hat. Indessen ist angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob ihr die Selbsteingliederung zumutbar ist oder ob die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung (weitere) Eingliederungsmassnahmen durchzuführen hat. 6 .
6.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliede rung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 16. Novem ber 2018 E. 5.5). So können berufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeu gung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Von fehlendem Einglie derungswillen oder fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht gemachten Ausführungen und die gestellten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen). 6.2
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war zwar im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung per Ende Oktober 2018 bereits über 55 Jahre alt und eine Selbsteingliede rung daher vermutungsweise unzumutbar. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 - nach Eintritt der Verschlechterung auf grund der Einsetzung einer Knieprothese und darauffolgenden Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/260/14 f.)
- bereits Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern prüfte und der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 Kosten gutsprache für Beratung und Begleitung ( Urk. 7/181) sowie am 1 8. April und am 9. Juni 2017 für Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung ( Urk. 7/189, Urk. 7/202) erteilte.
Die Arbeitstrainings wurden jeweils nach kurzer Zeit abge brochen, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt ha tt e, diese mit den vorgegebenen Rahmenbedingungen weiter zuführen und die Rentenprüfung gewünscht ha tte ( Urk. 7/192, Urk. 7/207) , obwohl es sich dabei um behinderungsangepasste Tätigkeiten handelte ( Urk. 7/212/2) . Zudem ist die Beschwerdeführerin - wie sie dies durchgängig gegenüber sämtlichen C.___ - Gutachtern äusserte ( Urk. 7/324/43, Urk. 7/324/58, Urk. 7/324/71)
-
subjektiv der Überzeugung, nur zu 30 % arbeitsfähig zu sein ,
und sie beantragte weder im Einwand noch in der Beschwerde die Durchführung von beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 1, Urk. 7/331/2) . Es erscheint daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag genügend nach gekommen , weshalb die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist.
Mithin steht das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin der Rentenaufhebung nicht entgegen. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keinen über den bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00960 vom 1 7. August 2020 rechtskräf tig zugesprochenen Anspruch auf eine Viertelsrente bis Oktober 2018 ( Urk. 7/260/19) hinausgehenden Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2022 erweist sich daher als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Rentenan spruch aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00960 vom 1 7. August 2020 ab Januar 2017 zu prüfen ist ( Urk. 7/260 /19 ) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.5 ) . 5.2
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkom men ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5. 3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weiterhin vom im Urteil des Sozialver sicherungsgerichts IV.2008.00513 vom 1 7. Februar 2009 berücksichtigten Vali deneinkommen von Fr. 59'211.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 11). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin die damals berücksichtigte Tätigkeit in der Wäscherei des L.___ , die sie am 1. Oktober 2002 aufgenommen hatte ( Urk. 7/10/1) , bereits am 2 8. März 2003 wieder gekündigt hatte ( Urk. 7/10/4) , ohne dass ersichtlich wäre, dass dabei gesundheitliche Gründe eine Rolle gespielt hätten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit im Gesund heitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell weiterhin ausüben würde. Was die am 1 4. April 2003 angetretene T ätigkeit bei der Y.___ betrifft , lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diese aus gesundheitlichen Gründen nie im vertraglich vereinbarten Umfang ausübte ( Urk. 7/4/1, Urk. 7/4/4, Urk. 7/50 ) , weshalb auch aus dieser Tätigkeit keine Rücks chlüsse auf die Situation im Gesundheitsfall über 15 Jahre später gezogen werden können. Angesichts der übrigen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, die nach der Ausbildung zur Coiffeuse nie in diesem Beruf tätig war, sondern verschiedene Tätigkeiten, unter anderem als Verkäuferin,
Betreu erin von Pflegekindern , Raumpflegerin und Sekretärin ausübte (vgl. Urk. 7/172) , ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch aktuell solche Hilfsarbeiten ausüben würde. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielbare Einkom men abzustellen. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. November 2017 mit einem Pensum von 30 % als Mitarbeiterin SPITEXplus bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/224). Damit schöpft sie das ihr zumutbare Arbeitsp ensum jedoch nicht aus, weshalb auch bezüglich des Invalideneinkommens vom durchschnittlich für Hilfsarbeiten erzielbaren Verdienst auszugehen ist. Das Invalideneinkommen beträgt somit grundsätzlich 80 % des Valideneinkommens und der Invaliditäts grad 20 % . Auch unter Einbezug des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von 15 % würde kein für eine Invaliden rente erforderliche r Invaliditätsgrad von mehr als 40 % resultieren. Gründe, die für einen höheren Abzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keinen über Oktober 2018 hinausgehenden Rentenanspruch hat. Indessen ist angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob ihr die Selbsteingliederung zumutbar ist oder ob die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung (weitere) Eingliederungsmassnahmen durchzuführen hat. 6 .
E. 1.6 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 5. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 3. November 2022 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2017 bis und mit 3 0. Juni 2022 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2022 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. Februar 2023 in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn die gesundheitliche Einschränkung schwer, langandauernd und nicht mehr behandelbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt und es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass die Beschwerdeführerin zunächst zu 30 % arbeitstätig gewesen sei, worauf sie aufgrund einer Knieoperation während einigen Monaten nicht gearbeitet habe. In der Folge habe si e im Rahmen von Integrationsmassnahmen zwei Arbeitstrainings durchlaufen, welche frühzeitig hätten abgebrochen werden müssen , und habe dann selbst eine Stelle bei der Y.___ gefunden, die sie seit Juli 2017 zu 30 % ausübe ( Urk. 6 S. 1). Daraus folge, dass es ihr möglich sei, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leis tungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu ver werten ( Urk. 6 S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gemäss der behandelnden Psychi aterin könne entgegen dem psychiatrischen Teilgutachten nicht von einer lang andauernden Zustandsverbesserung der Depression ausgegangen werden. Unter Würdigung der biographischen Belastung, der Persönlichkeitsstruktur, des ver gangenen Beziehungsverhaltens und unter Berücksichtigung des Längsverlaufs (double Depression) vertrete die behandelnde Psychiaterin die Ansicht, sie sei in der jetzigen Tätigkeit bei einem Pensum von 30 % optimal eingegliedert und an der Grenze der Belastungsfähigkeit angelangt ( Urk. 1 S. 7 f.).
Im Gutachten werde festgehalten, aufgrund der Beurteilung durch die Psychothe rapeutin sei am 1 6. Mai 2017 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symp tomatik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese Symptomatik werde auch im psychiatrischen Bericht vom 1 4. Juni 2021 bestätigt. Der Gutachter halte fest, dass sie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symptomatik bis zu seiner Begutachtung zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach sei es gemäss dem Gutachter zu einer Rückbildung der mittelg radigen depressiven Episode und einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen ( Urk. 1 S. 9).
Gemäss dem aktuellen psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten sei die zumutbare Tätigkeit in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Zudem sei sie in einem fortgeschrittenen Alter. Es rechtfertige sich daher , ein en Leidensabzug von 15 %
vorzunehmen ( Urk. 1 S. 9 f.). D er Revision szeitpunkt sei vom Sozialversi cherungsgericht auf den 1. Januar 2017 festgelegt worden, wobei der Anspruch auf eine Viertelsrente bis Oktober 2018 geschützt worden sei. Sie arbeite erst seit Juli 2017 zu 30 % bei der Y.___ und es handle sich nicht um eine leidensange passte Tätigkeit, weshalb sie auch nur im Rahmen von 30 % eine Leistung erbrin gen könne. Insofern könne auf die im Urteil de s Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Februar 2009 festgelegte Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und eines Le i densabzugs von 15 %
- abgestellt werden. Der Invaliditätsgrad betrage demgemäss bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit 64 % und bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit 43 % . Sie ersuche das Gericht daher um die Zusprechung einer Dreiviertelsrente
bis am 3 0. Juni 2022 und einer unbefriste t en Viertelsrente
ab diesem Zeitpunkt ( Urk. 1 S. 11 f.).
E. 2.3 mit Hinweisen).
Zudem war f das Gericht die Frage auf, ob die Beschwerde führerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne ( Urk. 7/60 E. 4.3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin nahm nach der mit Urteil vom 1 7. August 2020 erfolg ten Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen für die Zeit ab Ok tober 2016 ( Urk. 7/260) die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, legte im Schreiben vo m 2. Februar 2021 dar, er könne zu den im Formularbericht gestellten Fragen nicht adäquat Stellung nehmen und empfehle eine polydisziplinäre Beurteilung ( Urk. 7/278/7). Soweit er die Situation überschaue , bestehe vor dem Hintergrund einer mehrfach traumatisierten Vorgeschichte eine langjährige Schmerzproble matik , die mindestens bis in die frühen Neunzigerjahre zurückreiche. Involviert seien die Kniegelenke, der Rücken und weitverteilt die Weichteile ( Urk. 7/278/8). 3.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 3 0. März 2021 hauptsächlich auf die Vorberichte und führt e zur aktuellen medizinischen Situation aus, beim letzten Konzil hätten Rückenschmer zen und Gonalgien links bei Status nach einer
- nicht weiter aktenkundigen - Knietotalendoprothese im Februar 2021 und eine psychosoziale Belastungssitua tion bei Tod des Vaters und Unfall des Ehemannes vorgelegen. Eine Arbeitsunfä higkeit habe er nicht attestiert ( Urk. 7/287/2). 3.3
Am 1 6. u nd 2 3. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, untersucht. Er stellte in seinem Bericht vom 1 2. April 2021 auf seinem Fachgebiet die Diagnosen eines therapieresistenten, chronisch generalisierten myofaszialen Schmerzsyndroms ( Fibromyalgiesyndrom ), eines ausgeprägten lumbosakralen spondylogenen Syn droms beidseits mit Ausstrahlung in den Bauch, die unteren Extremitäten beid seits und nach kranial und reduzierter Belastbarkeit sowie einer Adipositas ( Urk. 7/287/9). Er hielt fest, die Kniebeschwerden, welche während mehreren Jah ren die gesundheitliche Situation belastet hätten, seien nach den durchgeführten Operationen zurückgegangen. Trotzdem würden die generalisierten Schmerzen im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms persistieren und die bereits im Jahr 2006 erhobenen Befunde seien anlässlich der aktuellen Untersuchung prak tisch unverändert vorhanden, was die Evidenz der Chronifizierung und der The rapieresistenz des Weichteilrheumas bekräftige. Die Kombination der gestellten Diagnosen führe zu einer deutlich reduzierten körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Tätigkeit - auch eine leichte, angepasste Arbeit - in einem Pen sum von über 30 % auszuüben. Hinzu kämen die psychischen Schwierigkeiten, welche er als Nicht-Psychiater in dieser Beurteilung nicht thematisiert und nicht berücksichtigt habe ( Urk. 7/287/10 f.). 3.4
Die Beschwerdeführerin begab sich per 1 1. Dezember 2020 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie. In ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2021 stellte sie auf ihrem Fachgebiet die Diagnosen einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig therapieresistente mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einer anhal tenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer Persönlichkeit mit selbstun sicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61; Urk. 7/289/3). Die Beschwerde führerin sei seit dem 1 1. Dezember 2020 bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/289/1). Die Verwertung der postulierten Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin in all den Jahren seit 2003 aufgrund der Schwere der einschränkenden Schmerzen im Bewegungsapparat und der chronifizierten Depres sion nicht möglich gewesen. Der Schweregrad der depressiven Störung sei chronisch mittelgradig und habe sich auch unter medikamentöser Therapie nicht gebessert. Die Persönlichkeitsstruktur
s ei geprägt von schlechtem Gewissen und Angst, die eigenen Bedürfnisse adäquat durchsetzen zu können. Die Behand lungsbemühungen, auch mit unterschiedlichen therapeutischen Rehabilitations ansätzen bei vorhandener Eigenanstrengung und Motivation der Beschwerdefüh rerin und psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung hätten den Zustand der komorbiden Beeinträchtigung nicht verbessert ( Urk. 7/289/3). Das aktuelle 30%ige Arbeitspensum bei der Y.___ sei am oberen Limit der Belastbarkeit und Erholungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag / 30 % sei für die bisherige Tätigkeit das Belas tungslimit, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im selben Umfang an vier Tagen pro Woche zumutbar. Wenn sich der psychische und körperliche Zustand bessern sollte (nicht in nächster Zeit absehbar), sei die bisherige, angepasste Tätigkeit zu maximal 30 % denkbar. Mit der aktuellen Tätigkeit sei die Beschwer deführerin bereits optimal eingegliedert ( Urk. 7/289/5). 3.5
Am 2 0. Januar 2022 führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, bei Diagnosen einer Narbenhernie bei Zustand nach proximalem Magenbypass eine diagnostische Laparoskopie, Adhäs i olyse
und intraperitoneales Onlay -Mesh, laparoskopisch
mittels Symbotex -Netz durch ( Urk. 7/321/1). Der intra-
und p ost operative Verlauf sei vollkommen regelrecht gewesen und die Beschwerdeführe rin sei am 2 3. Januar 2022 in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand nach Hause entlassen worden ( Urk. 7/321/2). 3.6
3.6.1
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere M edizin , und Dr. med. K.___ , Fachärztin für Rheumatologie, hielten im polydisziplinären C.___ -Gutachten vom 1 3. Juni 2022 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/ 324 /10): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Zustand nach Adipositas Grad 3 (aktuell Übergewicht bei BMI 29.4 kg/m3) - Hypercholesterinämie - Zustand nach Cholezystektomie 2013 - Zustand nach idiopathischer Pankreatitis 2017 - a ktenanamnestisch Leber- und Nierenzysten - Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits - d egeneratives Kniegelenksleiden - Panvertebralsyndrom 3.6.2
Die Gutachter legten in der Konsensbeurteilung dar, im Vordergrund des Beschwerdeerlebens stünden Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates, die Beschwerdeführerin beklage des Weiteren Bauchschmerzen. Die Schmerzen seien zum Teil organmedizinisch nachvollziehbar. Von psychiatrischer Seite sei hin sichtlich der organmedizinisch nicht ausreichend erklärten Rückenschmerzen unter Berücksichtigung der Unterlagen von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund ganz erheblicher biographischer Belastun gen auszugehen. Es ergebe sich zudem das Bild einer reaktiven depressiven Stö rung aufgrund der Schmerzen. Für eine depressionsbedingte Antriebsminderung gebe es jedoch keine Hinweise, sondern die Beschwerdeführerin habe eine Ein schränkung von Aktivitäten aufgrund der Schmerzen geschildert . Darüber hinaus habe sie sich trotz durchaus zum depressiven Pol verschobener Grundstimmung affektiv gut schwingungsfähig gezeigt und über diverse positiv besetzte Aktivi täten und gute soziale Kontakte berichtet. B ei der Beschwerdeführerin liege eine leicht ausgeprägte chronifizierte depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthy mia vor dem Hintergrund der Schmerzen und der damit verbundenen Einschrän kungen im Alltag vor. Zwischenzeitlich sei es gemäss den Unterlagen zu einer stärkeren Depressionssymptomatik im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode gekommen.
Hintergrund davon scheine eine psychosoziale Konfliktsitu ation gewesen zu sein. Dass damals eine mittelgradige Episode vorgelegen habe, erscheine plausibel. Im psychiatrischen Bericht von Dr. G.___ vom 1 4. Juni 2021 würden die Diagnosen einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig therapieresistente mittelgradige depressive Episode sowie anhal tende somatoforme Störung angegeben . Die letztgenannte Diagnose werde auch aktuell gesehen . Was die Depression angehe , erscheine es zwar recht ungewöhn lich, dass nach in diesem Zeitpunkt über vierjähriger ambulanter, zunächst psy chotherapeutischer und dann psychiatrischer
Behandlung keinerlei Besserung der Depression eingetreten sein solle, auszuschliessen sei dies aber nicht. Aktuell liege eine Depression in diesem Schweregrad aber eindeutig nicht mehr vor ( Urk. 7/324/7) .
In internistischer Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin bei ursprünglich vor handener morbider Adipositas im Jahr 2010 einer Magenbypass-Operation unterzogen. Langfristig könne dahingehend ein Erfolg konstatiert werden, dass aktuell formal nur noch Übergewicht angegeben werde. Wegen einer Narben hernie habe im Januar 2022 eine Herniotomie durchgeführt werden müssen. Inwieweit die angegebenen Beschwerden damit zusammenhingen, sei objektiv schwerlich überprüfbar. Bedingt durch das intraoperative Einbringen eines Netzes seien diesbezügliche Beschwerden temporär ein Stück weit nachvollziehbar. Relevante Auswirkungen auf die Funktionalität dürften hier jedoch nicht vorlie gen. Dauerhafte Beschwerden hierdurch seien objektiv nicht nachzuvollziehen ( Urk. 7/324/8) .
Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf ein entzündlich-rheumatologisches Grundgeschehen. Das Achsenskelett sowie die grossen und kleinen Gelenke seien gut beweglich, mit Ausnahme des rechten Kniegelenks, wo ein Zustand nach Knietotalendoprot h esenversorgung vor liege . Es fehle eine neu roradikuläre Ausfallsymptomatik. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines ausgeschlossen werden könne. Funktionsschmerzen würden von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wirbelsäule und auch im Bereich der Kniegelenke, speziell am rechten operierten Kniegelenk, angegeben, Funkti onseinschränkungen bestünden aber nicht. Ein Fibromyalgiesyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden ( Urk. 7/324/9). 3.6. 3
Die Experten kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der bis herigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (8.5 Stunden täglich, Leistungsminderung 20 % ). Vom 1. September 2016 bis am 1 5. Mai 2017 sei sie zu 80 % arbeitsfähig gewesen, vom 1 6. Mai 2017 bis am 1 4. Juni 2021 zu 50 % , seither sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit auf den aktuellen Wert von 80 % erfolgt . Zwischenzeitlich sei postoperativ nach der Narbenherniotomie vom 2 0. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit von sechs Wochen nachvollziehbar ( Urk. 7/324/11 f.). 3.7
Dr. G.___ legte in ihrem Bericht vom 4. September 2022 dar, die Beschwer deführerin sei in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Spontan aktivitäten, Kontakt zu Dritten und Gruppenfähigkeit des Mini IC F jeweils mit telgradig eingeschränkt. Sie benötige ständig Pausen, der Alltag sei durch mehr krankheitsbedingte Ruhezeiten als durch produktive oder Leistungszeiten gekennzeichnet ( Urk. 7/330/1). Die Beschwerdeführerin neige bei der Befragung zur Dissimulation ( Urk. 7/330/2) . Der Argumentation, dass ein geregelte r Tages ablauf mit Alltagsaktivitäten wie Lesen und Fernsehen und Besuchen von ein bis zwei Bezugspersonen zu einer Arbeitsfähigkeit
von 80 % führen solle, könne aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. So seien die Persönlichkeitsaspekte (selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsanteile) im Gutachten nicht erör tert und dementsprechend nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezo gen worden, obschon die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten geäussert habe ,
Nein zu sagen. Ihre Fähigkeit zur Abgrenzung, besonders unter zeitlicher und inhaltlicher Belastung sei eingeschränkt. Daher habe sie nur zu wenigen Men schen Beziehungen, bei denen sie nicht in Gefahr l aufe , sich und ihre Bedürfnisse zu vernachlässigen. Im Team arbeite sie ungerne, Gruppen vertrage sie nicht.
Die Arbeit mit den chronisch kranken und unterstützungsbedürftigen Kunden sei emotional anspruchsvoll, bei einem grösseren Pensum bestehe die Gefahr, dass sie sich aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht mehr abgrenzen könne, was in einer Zunahme von Schmerzen und Erschöpfung sowie erneuten depressiven Episoden resultiere. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei im Kontext der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankungen, insbesondere der D ouble Depres sion zu verstehen. Die Gutachter verstünden die komplexe Dynamik des Zusam menwirkens der komorbiden Erkrankungen nicht ( Urk. 7/330/3) . Die Reserve kapazität und die zeitliche Dimension würden im Mini ICF nicht berücksichtigt , weshalb daraus keine Rückschlüsse auf die Risikoprognose gezogen werden könnten. Letztere sollte anhand der Würdigung der biographischen Belastungen, vergangenem Beziehungsverhalten, der Persönlichkeitsstruktur und dem Längs verlauf der psychischen Störungen erfolg en . Dies sei ihres Erachtens nicht geschehen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt wor den ( Urk. 7/330/4) . 4. 4.1
Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2022 basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 1 3. Juni 2022 ( Urk. 7/ 324 ). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vorstehend) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen de r Beschwerdeführer in , berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und ihr Ver halten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
(Anamnese) abgegeben . 4.2
In somatischer Hinsicht stellten die Experten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/324/10), was von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde . Es erscheint überzeugend, dass die Beschwerdeführerin bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten - was den bisher ausgeübten Tätigkeiten entspricht - durch die von der rheumatologischen Gutachterin diagnostizierten Knick-Senk-Spreizfüsse, das degenerative Kniegelenksleiden und das Panvertebralsyndrom sowie die vom internistischen Gutachter gestellten Diagnosen nicht massgeblich eingeschränkt ist. Diese Einschätzung wird durch die zurückhaltendere Zumut barkeitsbeurteilung des behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. F.___ , der allein aus somatischer Sicht von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vorstehend E. 3.3) , nicht in Zweifel gezogen.
Anders als die Gutachter berück sichtigte er nicht bloss die objektivierbaren Beschwerden, sondern zog auch das von ihm angesprochene Schmerz- und Fibromyalgiesyndrom sowie das Weich teilrheuma in seine Beurteilung mit ein. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch hin sichtlich dieser Krankheitsbilder die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Sachverständigen einzuschätzen und mittels eines strukturierte n Beweisverfahren s zu plausibilieren (BGE 132 V 65 E. 4) . Der entsprechenden Beurteilung des Gutachter Dr. I.___ kommt dementsprechen d mehr Gewicht zu.
Zu bemerken bleibt, dass aus internistischer Sicht postoperativ nach der Narben hernienoperation vom 2 0. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen attestiert wurde ( Urk. 7/324/94) . Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, da sie weniger als drei Monate andauerte ( vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Narbenhernienoperation dementsprechend zu Recht für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht berücksichtigt. 4.3
4.3.1
Der psychiatrische Gutachter
Dr. I.___
diagnostizierte
eine somatoforme Schmerzstörung , wodurch die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 20 % eingeschränkt sei. Der ebenfalls diagnostizierten Dysthymie mass er keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/324/10). Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 1 S. 6 ff.) . Letztere kritisiert einerseits, dass
Dr. I.___ die Persönlichkeits aspekte (selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsaspekte) nicht diskutiert und somit für seine Beurteilung auch nicht berücksichtigt ha be. Insbesondere tendiere die Beschwerdeführerin zur Dissimulation, dies sei in der Begutachtung nicht exploriert worden .
Andererseits habe Dr. I.___
die zeitliche Dimension (Risikoprognose) nicht erfasst und das Zusammenspiel der verschiedenen Diagnosen nicht bedacht ( Urk. 7/330/1 ff.). 4.3.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4.3.3
Rechtsprechungsgemäss kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Zwar trifft es zu, dass Dr. I.___ die von Dr. G.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht im Einzelnen diskutierte. Indessen
kam er gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin inklusive einer ausführlichen Anamneseerhebung zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persön lichkeitsstörung vorlägen, sondern die Beschwerdeführerin über eine verträgliche, kontaktfreudige und offene Persönlichkeit verfüge ( Urk. 7/324/44). Somit setzte er sich abweichend von der Ansicht der behandelnden Psychiaterin durchaus mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Inwiefern er dabei nicht lege artis vorgegangen sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal im bisherigen Ver lauf inklusive mehrfacher Begutachtung en nie eine die Arbeitsfähigkeit beein flussende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (vgl. u.a. Urk. 7/ 21/16, Urk. 7/84/25 f.) , obwohl sich diese Störungen definitionsgemäss bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und sich auf Dauer im Erwachsenenalter mani festieren (Horst Dilling / Werner
Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015, F60-F61 , S. 276 f.) . Es sind keine Anhaltspunkte d afür
zu erkennen , dass die von Dr. G.___ vorgebrachte Neigung zur Dissimulation die Ergebnisse der Begutachtung massgeblich beeinflusst hätte ; immerhin war die Beschwerde führerin
unter anderem in der Lage, ihre Beschwerden und Einschränkungen zu schildern und insbesondere anzugeben , dass eine Steigerung ihrer Arbeitstätigkeit auf mehr als 30 %
ihrer Ansicht nach nicht möglich sei ( Urk. 7/324/41, Urk. 7/324/43) . Es sind daher hinsichtlich der Persönlichkeit der Beschwerdefüh rerin keine Aspekte ersichtlich, die Dr. I.___ nicht berücksichtigt hätte und auf grund derer sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde. 4.3.4
Was das Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen und den Längsverlauf betrifft , stellte
die behandelnde Psychiaterin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ( Urk. 7/ 289/3) , während Dr. I.___ von einer Dysthymie aus ging und festhielt, ab dem Jahr 2017 habe sich darauf eine depressive Episode aufgepfropft. Das Vorliegen einer rezidivierende n depressive n Störung hielt er nicht für nachvollziehbar, was angesichts des von ihm angeführten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor der Therapieaufnahme im Jahr 2017 über sehr viele Jahre keine psychiatrische Therapiemassnahmen in Anspruch genommen hat , nachvollziehbar erscheint. Aktuell liegt gemäss seiner Beurteilung nur noch eine Dysthymie vor, was er damit begründete, dass keine Hinweise für eine depressionsbedingte Antriebsminderung bestünden. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz Neigung
zum depressiven Pol affektiv gut schwingungsfähig gezeigt und über diverse positiv besetzte Aktivitäten und gute soziale Kontakte berichtet ( Urk. 7/324/45 f.). Mit diesen von ihrer Diagnostik abweichenden Ausführungen setzt sich die behandelnde Psychiaterin nicht auseinander und ihre Ausführungen zum Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen erweisen sich daher nicht als geeignet, Zweifel an der Beurteilung von Dr. I.___ zu erwecken. Zudem fällt ins Gewicht, dass Dr. G.___
dafür hielt , es sei von einer 70%ige n Arbeitsun fähigkeit auszugehen und in all den Jahren seit 2003 sei wegen der Schmerzen und der Depression die Verwertung der postulierten Arbeitsfähigkeit nicht mög lich gewesen (vorstehend E. 3.4). Dabei übersieht sie, dass der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bis Ende 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet wurde. Insoweit fehlt es der Beurteilung von Dr. G.___
an Nachvollziehbarkeit , was sie massgeblich entkräftet . Des Weiteren schloss Dr. I.___
Tätigkeiten mit emotionalen Belastungen
- wie auch Dr. G.___ - ausdrücklich als dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht angepasste Tätigkeiten aus ( Urk. 8/324/51) und berücksichtigte somit auch das Risiko einer erneuten Verschlechterung der depressiven Störung .
Der Beurteilung von Dr. G.___
sind somit auch in dieser Hinsicht
keine Aspekte zu entnehmen , welche bei der Begutachtung ungewürdigt geblieben wären . Ihre abweichende Beurteilung ist daher nicht geeignet, den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens zu schmälern.
4.4
4.4.1
Von der aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %
in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit vom 1 6. Mai 2017 bis am 1 4. Juni 2021 und der ab diesem Zeitpunkt postulierten schrittweise n
Verbesserung auf den Wert von
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliede rung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 16. Novem ber 2018 E. 5.5). So können berufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeu gung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Von fehlendem Einglie derungswillen oder fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht gemachten Ausführungen und die gestellten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen).
E. 6.2 Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war zwar im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung per Ende Oktober 2018 bereits über 55 Jahre alt und eine Selbsteingliede rung daher vermutungsweise unzumutbar. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 - nach Eintritt der Verschlechterung auf grund der Einsetzung einer Knieprothese und darauffolgenden Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/260/14 f.)
- bereits Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern prüfte und der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 Kosten gutsprache für Beratung und Begleitung ( Urk. 7/181) sowie am 1 8. April und am 9. Juni 2017 für Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung ( Urk. 7/189, Urk. 7/202) erteilte.
Die Arbeitstrainings wurden jeweils nach kurzer Zeit abge brochen, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt ha tt e, diese mit den vorgegebenen Rahmenbedingungen weiter zuführen und die Rentenprüfung gewünscht ha tte ( Urk. 7/192, Urk. 7/207) , obwohl es sich dabei um behinderungsangepasste Tätigkeiten handelte ( Urk. 7/212/2) . Zudem ist die Beschwerdeführerin - wie sie dies durchgängig gegenüber sämtlichen C.___ - Gutachtern äusserte ( Urk. 7/324/43, Urk. 7/324/58, Urk. 7/324/71)
-
subjektiv der Überzeugung, nur zu 30 % arbeitsfähig zu sein ,
und sie beantragte weder im Einwand noch in der Beschwerde die Durchführung von beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 1, Urk. 7/331/2) . Es erscheint daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag genügend nach gekommen , weshalb die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist.
Mithin steht das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin der Rentenaufhebung nicht entgegen. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keinen über den bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00960 vom 1 7. August 2020 rechtskräf tig zugesprochenen Anspruch auf eine Viertelsrente bis Oktober 2018 ( Urk. 7/260/19) hinausgehenden Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2022 erweist sich daher als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2022.00633
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Engesser Urteil vom
31. März 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch Kanzlei am Park Lutherstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, absolvierte eine Ausbildung als Coiffeuse und war in der Folge in verschiedenen Anstellungsverhältnissen in den Bereichen Kinder- und Seniorenbetreuung sowie als Haushälterin / Haushaltshilfe tätig ( Urk. 7/172). Seit dem 1. November 2017 ist sie mit einem Pensum von 30 % als Mitarbeiterin SPITEXplus bei der Y.___
angestellt ( Urk. 7/224). 1.2
Am 1 9. März 2004 ( Urk. 7/1) meldete sich die Versicherte erstmals bei der Sozi alversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen und der Einholung eines Gutachtens des Instituts Z.___ G mbH, vom 2. Mai 2005 ( Urk. 7/21) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren in Bestätigung der Verfügung vom 2 4. Mai 2005 ( Urk. 7/22) mit unangefochten gebliebenem Einspracheent scheid vom 2 4. Januar 2006 ( Urk. 7/43) ab. 1.3
Am 2 8. Februar und 2 9. September 2006 ( Urk. 7/49, Urk. 7/56) meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle und machte eine Verschlechterung des Ge sundheitszustands geltend. Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und veranlasste eine Begutachtung der Versicher ten durch Dr. med. A.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Manuelle Medizin (Gutachten vom 1 1. Juni 2007, Urk. 7/68). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle sodann eine polydisziplinäre Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle B.___
(Gutachten vom 6. März 2008, Urk. 7/84). Mit Verfügung vom 1 0. April 2008 ( Urk. 7/86) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Die dagegen von der Versicherten am 1 3. Mai 2008 ( Urk. 7/93) erhobene Beschwerde ans Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich wurde mit Urteil IV.2008.00513 vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/97) teilweise gutgeheissen und der Versicherten wurde ab dem 1. August 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugespro chen. 1.4
Am 2 2. Juni 2010 ( Urk. 7/112) ersuchte die Versicherte um eine Rentenerhöhung, da seit der Rentenzusprechung eine Operation aufgrund einer Kniearthrose erfolgt sei, die nicht den gewünschten Erfolg gebracht habe. Die IV-Stelle klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und lehnte das Gesuch um Ren tenerhöhung mit Verfügung vom 2 9. April 2011 ab ( Urk. 7/130). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungs gericht mit Urteil IV.2011.00625 vom 2 1. Dezember 2012 ab ( Urk. 7/142). 1.5
Am 6. Oktober 2015 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf Knieprobleme seit einem Unfall im Jahr 2008 erneut bei der IV-Stelle ( Urk. 7/145). Letztere
holte ärztliche Berichte ein
und gewährte der Versicherten als Massnahmen zur beruf lichen Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger n am 8. Februar 2017 Kostengutsprache für Beratung und Begleitung ( Urk. 7/181) sowie am 1 8. April und am 9. Juni 2017 für Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung ( Urk. 7/189, Urk. 7/202), die am 2 6. April 2017 beziehungsweise am 2 3. Juni 2017 ( Urk. 7/192, Urk. 7/207) abgebrochen wurden.
Mit Verfügung vom 2 8. September 2018 sprach die IV-Stelle der Versicherten vom 1. Januar bis am 3 1. Dezember 2016 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. Januar 2017 bis zum Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats eine Viertelsrente und hernach keine Rente mehr zu ( Urk. 7/243, Urk. 7/249 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2018.00960 vom 1 7. August 2020 teilweise gut und hob die angefochtene Verfügung insoweit auf, als ab Januar 2017 ein den Anspruch auf eine Viertelsrente übersteigender Ren tenanspruch und ab November 2018 der ganze Rentenanspruch verneint w orden war en; es
wies d ie Sache an die IV-Stelle zurüc k , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über einen allfälligen weitergehenden Ren tenanspruch der Versicherten ab Januar 2017 neu verfüge ( Urk. 7/ 260 ). Dieses Urteil blieb unangefochten. 1.6
Die IV-Stelle holte daraufhin aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ( Urk. 7/278 , Urk. 7/287, Urk. 7/289 ) ein und veranlasste ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie bei der C.___ , das am 1 3. Juni 2022 erstattet wurde ( Urk. 7/324). Mit Vorbescheid vom 1. Juli 2022 stellte die IV -Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht ( Urk. 7/326). Nachdem die Versicherte dagegen unter Beilage eines Berichts der behandelnden Psychiaterin vom 4. September 2022 ( Urk. 7/330) Einwand erho ben hatte ( Urk. 7/331), entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2022 im angekündigten Sinne ( Urk. 7/334 = Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, am 5. Dezember 2022 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Verfügung vom 3. November 2022 aufzuheben und es sei ihr ab dem 1. Januar 2017 bis und mit 3 0. Juni 2022 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Juli 2022 eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2 0. Februar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) , worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 2. Februar 2023 in Kennt nis gesetzt wurde ( Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeit punkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1 bis IVG) und jener des Renten anspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht ( vgl. Rz . 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbe stimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems , K S ÜB WE IV , gültig ab 1. Januar 2022 ).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Da der Rentenan spruch aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2018.00960 vom 1 7. August 2020 ab Januar 2017 zu prüfen ist ( Urk. 7/260 /19 ) , sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvor schriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.5
Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmun gen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_ 122/2020 vom 26 . Februar 2021 E. 2 ). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im –
nach Massgabe des ana log anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden
– Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis ).
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bun desgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen). 1.6
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverläs sige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn die gesundheitliche Einschränkung schwer, langandauernd und nicht mehr behandelbar sei. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt und es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ( Urk. 2 S. 1).
In der Beschwerdeantwort ergänzte sie, dass die Beschwerdeführerin zunächst zu 30 % arbeitstätig gewesen sei, worauf sie aufgrund einer Knieoperation während einigen Monaten nicht gearbeitet habe. In der Folge habe si e im Rahmen von Integrationsmassnahmen zwei Arbeitstrainings durchlaufen, welche frühzeitig hätten abgebrochen werden müssen , und habe dann selbst eine Stelle bei der Y.___ gefunden, die sie seit Juli 2017 zu 30 % ausübe ( Urk. 6 S. 1). Daraus folge, dass es ihr möglich sei, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leis tungspotential mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu ver werten ( Urk. 6 S. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gemäss der behandelnden Psychi aterin könne entgegen dem psychiatrischen Teilgutachten nicht von einer lang andauernden Zustandsverbesserung der Depression ausgegangen werden. Unter Würdigung der biographischen Belastung, der Persönlichkeitsstruktur, des ver gangenen Beziehungsverhaltens und unter Berücksichtigung des Längsverlaufs (double Depression) vertrete die behandelnde Psychiaterin die Ansicht, sie sei in der jetzigen Tätigkeit bei einem Pensum von 30 % optimal eingegliedert und an der Grenze der Belastungsfähigkeit angelangt ( Urk. 1 S. 7 f.).
Im Gutachten werde festgehalten, aufgrund der Beurteilung durch die Psychothe rapeutin sei am 1 6. Mai 2017 aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symp tomatik eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Diese Symptomatik werde auch im psychiatrischen Bericht vom 1 4. Juni 2021 bestätigt. Der Gutachter halte fest, dass sie aufgrund einer mittelgradigen depressiven Symptomatik bis zu seiner Begutachtung zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Danach sei es gemäss dem Gutachter zu einer Rückbildung der mittelg radigen depressiven Episode und einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen ( Urk. 1 S. 9).
Gemäss dem aktuellen psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten sei die zumutbare Tätigkeit in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt. Zudem sei sie in einem fortgeschrittenen Alter. Es rechtfertige sich daher , ein en Leidensabzug von 15 %
vorzunehmen ( Urk. 1 S. 9 f.). D er Revision szeitpunkt sei vom Sozialversi cherungsgericht auf den 1. Januar 2017 festgelegt worden, wobei der Anspruch auf eine Viertelsrente bis Oktober 2018 geschützt worden sei. Sie arbeite erst seit Juli 2017 zu 30 % bei der Y.___ und es handle sich nicht um eine leidensange passte Tätigkeit, weshalb sie auch nur im Rahmen von 30 % eine Leistung erbrin gen könne. Insofern könne auf die im Urteil de s Sozialversicherungsgerichts vom 1 7. Februar 2009 festgelegte Bemessung des Validen- und Invalideneinkommens - unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und eines Le i densabzugs von 15 %
- abgestellt werden. Der Invaliditätsgrad betrage demgemäss bei einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit 64 % und bei einer 80%igen Arbeitsfähigkeit 43 % . Sie ersuche das Gericht daher um die Zusprechung einer Dreiviertelsrente
bis am 3 0. Juni 2022 und einer unbefriste t en Viertelsrente
ab diesem Zeitpunkt ( Urk. 1 S. 11 f.). 2.3
Vorliegend ist noch immer das Revisionsgesuch de r Beschwerdeführer in vom 6. Oktober 2015 ( Urk. 7/145) zu beurteilen. Im Urteil IV.2018.00960 vom 1 7. Au gust 2020
hielt
das Sozialversicherungsgericht bereits verbindlich fest, dass die
mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2008.00513 vom 1 7. Februar 2009 ( Urk. 7/97) mit Wirkung ab 1. August 2007 erfolgte Zusprechung einer Viertels rente
von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausging, so dass unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % ein Invaliditätsgrad von 41 % resul tierte ( Urk. 7/260 E. 3.1).
Ende 2015 habe sich der Gesundheitszustand verschlechtert, so dass sich die Zusprechung einer ganzen Rente vom 1. Januar 2016 bis am 3 1. Dezember 2016 rechtfertige . Dabei erwog das Gericht, dass am 2 8. Januar 2016 das rechte Knie mittels Totalendoprothese und am 1 4. Juli 2016 auch das linke Knie operativ ver sorgt worden war und de swegen bis Ende September 2016 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen war ( Urk. 7/206 E. 4.1) .
I m Nachgang zu den Operationen verbesserten sich die Kniebeschwerden im Sep tember 2016, weshalb mit Wirkung ab Januar 2017 ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen war . Allerdings war die Frage der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit in jenem Zeitpunkt nicht schlüssig geklärt ( Urk. 7/260 E. 4.1 und E. 4.3 ).
Daher ist der Rentenanspruch ab 1. Januar 2017
- abgesehen von der frühestens per
Ende Oktober 2018 wegen des Erlasses der Verfügung am 2 8. September 2018 lediglich pro futuro auf diesen Zeitpunkt hin aufhebbaren Viertelsrente ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a. IVV, Urk. 7/260 E. 4.4 ) - ohne Bindung an frühere Beurteilungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 141 V 9 E.
2.3 mit Hinweisen).
Zudem war f das Gericht die Frage auf, ob die Beschwerde führerin auf den Weg der Selbsteingliederung verwiesen werden könne ( Urk. 7/60 E. 4.3). 3. 3.1
Die Beschwerdegegnerin nahm nach der mit Urteil vom 1 7. August 2020 erfolg ten Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen für die Zeit ab Ok tober 2016 ( Urk. 7/260) die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten:
Dr. med. D.___ , Facharzt für Rheumatologie, legte im Schreiben vo m 2. Februar 2021 dar, er könne zu den im Formularbericht gestellten Fragen nicht adäquat Stellung nehmen und empfehle eine polydisziplinäre Beurteilung ( Urk. 7/278/7). Soweit er die Situation überschaue , bestehe vor dem Hintergrund einer mehrfach traumatisierten Vorgeschichte eine langjährige Schmerzproble matik , die mindestens bis in die frühen Neunzigerjahre zurückreiche. Involviert seien die Kniegelenke, der Rücken und weitverteilt die Weichteile ( Urk. 7/278/8). 3.2
Dr. med. E.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, verwies in seinem Bericht vom 3 0. März 2021 hauptsächlich auf die Vorberichte und führt e zur aktuellen medizinischen Situation aus, beim letzten Konzil hätten Rückenschmer zen und Gonalgien links bei Status nach einer
- nicht weiter aktenkundigen - Knietotalendoprothese im Februar 2021 und eine psychosoziale Belastungssitua tion bei Tod des Vaters und Unfall des Ehemannes vorgelegen. Eine Arbeitsunfä higkeit habe er nicht attestiert ( Urk. 7/287/2). 3.3
Am 1 6. u nd 2 3. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. med. F.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, untersucht. Er stellte in seinem Bericht vom 1 2. April 2021 auf seinem Fachgebiet die Diagnosen eines therapieresistenten, chronisch generalisierten myofaszialen Schmerzsyndroms ( Fibromyalgiesyndrom ), eines ausgeprägten lumbosakralen spondylogenen Syn droms beidseits mit Ausstrahlung in den Bauch, die unteren Extremitäten beid seits und nach kranial und reduzierter Belastbarkeit sowie einer Adipositas ( Urk. 7/287/9). Er hielt fest, die Kniebeschwerden, welche während mehreren Jah ren die gesundheitliche Situation belastet hätten, seien nach den durchgeführten Operationen zurückgegangen. Trotzdem würden die generalisierten Schmerzen im Sinne eines myofaszialen Schmerzsyndroms persistieren und die bereits im Jahr 2006 erhobenen Befunde seien anlässlich der aktuellen Untersuchung prak tisch unverändert vorhanden, was die Evidenz der Chronifizierung und der The rapieresistenz des Weichteilrheumas bekräftige. Die Kombination der gestellten Diagnosen führe zu einer deutlich reduzierten körperlichen Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine Tätigkeit - auch eine leichte, angepasste Arbeit - in einem Pen sum von über 30 % auszuüben. Hinzu kämen die psychischen Schwierigkeiten, welche er als Nicht-Psychiater in dieser Beurteilung nicht thematisiert und nicht berücksichtigt habe ( Urk. 7/287/10 f.). 3.4
Die Beschwerdeführerin begab sich per 1 1. Dezember 2020 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. G.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psy chotherapie. In ihrem Bericht vom 1 4. Juni 2021 stellte sie auf ihrem Fachgebiet die Diagnosen einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig therapieresistente mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), einer anhal tenden Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) sowie einer Persönlichkeit mit selbstun sicheren und abhängigen Anteilen (ICD-10 F61; Urk. 7/289/3). Die Beschwerde führerin sei seit dem 1 1. Dezember 2020 bis auf weiteres zu 70 % arbeitsunfähig ( Urk. 7/289/1). Die Verwertung der postulierten Arbeitsfähigkeit sei der Beschwerdeführerin in all den Jahren seit 2003 aufgrund der Schwere der einschränkenden Schmerzen im Bewegungsapparat und der chronifizierten Depres sion nicht möglich gewesen. Der Schweregrad der depressiven Störung sei chronisch mittelgradig und habe sich auch unter medikamentöser Therapie nicht gebessert. Die Persönlichkeitsstruktur
s ei geprägt von schlechtem Gewissen und Angst, die eigenen Bedürfnisse adäquat durchsetzen zu können. Die Behand lungsbemühungen, auch mit unterschiedlichen therapeutischen Rehabilitations ansätzen bei vorhandener Eigenanstrengung und Motivation der Beschwerdefüh rerin und psychotherapeutischer und psychopharmakologischer Behandlung hätten den Zustand der komorbiden Beeinträchtigung nicht verbessert ( Urk. 7/289/3). Das aktuelle 30%ige Arbeitspensum bei der Y.___ sei am oberen Limit der Belastbarkeit und Erholungsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zwei bis zweieinhalb Stunden pro Tag / 30 % sei für die bisherige Tätigkeit das Belas tungslimit, eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei im selben Umfang an vier Tagen pro Woche zumutbar. Wenn sich der psychische und körperliche Zustand bessern sollte (nicht in nächster Zeit absehbar), sei die bisherige, angepasste Tätigkeit zu maximal 30 % denkbar. Mit der aktuellen Tätigkeit sei die Beschwer deführerin bereits optimal eingegliedert ( Urk. 7/289/5). 3.5
Am 2 0. Januar 2022 führte Dr. med. H.___ , Facharzt für Chirurgie, bei Diagnosen einer Narbenhernie bei Zustand nach proximalem Magenbypass eine diagnostische Laparoskopie, Adhäs i olyse
und intraperitoneales Onlay -Mesh, laparoskopisch
mittels Symbotex -Netz durch ( Urk. 7/321/1). Der intra-
und p ost operative Verlauf sei vollkommen regelrecht gewesen und die Beschwerdeführe rin sei am 2 3. Januar 2022 in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand nach Hause entlassen worden ( Urk. 7/321/2). 3.6
3.6.1
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere M edizin , und Dr. med. K.___ , Fachärztin für Rheumatologie, hielten im polydisziplinären C.___ -Gutachten vom 1 3. Juni 2022 als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) fest. Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/ 324 /10): - Dysthymia (ICD-10 F34.1) - Zustand nach Adipositas Grad 3 (aktuell Übergewicht bei BMI 29.4 kg/m3) - Hypercholesterinämie - Zustand nach Cholezystektomie 2013 - Zustand nach idiopathischer Pankreatitis 2017 - a ktenanamnestisch Leber- und Nierenzysten - Knick-Senk-Spreizfüsse beidseits - d egeneratives Kniegelenksleiden - Panvertebralsyndrom 3.6.2
Die Gutachter legten in der Konsensbeurteilung dar, im Vordergrund des Beschwerdeerlebens stünden Schmerzen von Seiten des Bewegungsapparates, die Beschwerdeführerin beklage des Weiteren Bauchschmerzen. Die Schmerzen seien zum Teil organmedizinisch nachvollziehbar. Von psychiatrischer Seite sei hin sichtlich der organmedizinisch nicht ausreichend erklärten Rückenschmerzen unter Berücksichtigung der Unterlagen von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vor dem Hintergrund ganz erheblicher biographischer Belastun gen auszugehen. Es ergebe sich zudem das Bild einer reaktiven depressiven Stö rung aufgrund der Schmerzen. Für eine depressionsbedingte Antriebsminderung gebe es jedoch keine Hinweise, sondern die Beschwerdeführerin habe eine Ein schränkung von Aktivitäten aufgrund der Schmerzen geschildert . Darüber hinaus habe sie sich trotz durchaus zum depressiven Pol verschobener Grundstimmung affektiv gut schwingungsfähig gezeigt und über diverse positiv besetzte Aktivi täten und gute soziale Kontakte berichtet. B ei der Beschwerdeführerin liege eine leicht ausgeprägte chronifizierte depressive Symptomatik im Sinne einer Dysthy mia vor dem Hintergrund der Schmerzen und der damit verbundenen Einschrän kungen im Alltag vor. Zwischenzeitlich sei es gemäss den Unterlagen zu einer stärkeren Depressionssymptomatik im Sinne einer mittelgradigen depressiven Episode gekommen.
Hintergrund davon scheine eine psychosoziale Konfliktsitu ation gewesen zu sein. Dass damals eine mittelgradige Episode vorgelegen habe, erscheine plausibel. Im psychiatrischen Bericht von Dr. G.___ vom 1 4. Juni 2021 würden die Diagnosen einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig therapieresistente mittelgradige depressive Episode sowie anhal tende somatoforme Störung angegeben . Die letztgenannte Diagnose werde auch aktuell gesehen . Was die Depression angehe , erscheine es zwar recht ungewöhn lich, dass nach in diesem Zeitpunkt über vierjähriger ambulanter, zunächst psy chotherapeutischer und dann psychiatrischer
Behandlung keinerlei Besserung der Depression eingetreten sein solle, auszuschliessen sei dies aber nicht. Aktuell liege eine Depression in diesem Schweregrad aber eindeutig nicht mehr vor ( Urk. 7/324/7) .
In internistischer Hinsicht habe sich die Beschwerdeführerin bei ursprünglich vor handener morbider Adipositas im Jahr 2010 einer Magenbypass-Operation unterzogen. Langfristig könne dahingehend ein Erfolg konstatiert werden, dass aktuell formal nur noch Übergewicht angegeben werde. Wegen einer Narben hernie habe im Januar 2022 eine Herniotomie durchgeführt werden müssen. Inwieweit die angegebenen Beschwerden damit zusammenhingen, sei objektiv schwerlich überprüfbar. Bedingt durch das intraoperative Einbringen eines Netzes seien diesbezügliche Beschwerden temporär ein Stück weit nachvollziehbar. Relevante Auswirkungen auf die Funktionalität dürften hier jedoch nicht vorlie gen. Dauerhafte Beschwerden hierdurch seien objektiv nicht nachzuvollziehen ( Urk. 7/324/8) .
Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine Hinweise auf ein entzündlich-rheumatologisches Grundgeschehen. Das Achsenskelett sowie die grossen und kleinen Gelenke seien gut beweglich, mit Ausnahme des rechten Kniegelenks, wo ein Zustand nach Knietotalendoprot h esenversorgung vor liege . Es fehle eine neu roradikuläre Ausfallsymptomatik. Die seitenvergleichende Umfangmessung ergebe keine pathologische Differenz, so dass die längerfristige Schonung eines Armes oder Beines ausgeschlossen werden könne. Funktionsschmerzen würden von der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Wirbelsäule und auch im Bereich der Kniegelenke, speziell am rechten operierten Kniegelenk, angegeben, Funkti onseinschränkungen bestünden aber nicht. Ein Fibromyalgiesyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden ( Urk. 7/324/9). 3.6. 3
Die Experten kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aktuell in der bis herigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig (8.5 Stunden täglich, Leistungsminderung 20 % ). Vom 1. September 2016 bis am 1 5. Mai 2017 sei sie zu 80 % arbeitsfähig gewesen, vom 1 6. Mai 2017 bis am 1 4. Juni 2021 zu 50 % , seither sei eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähig keit auf den aktuellen Wert von 80 % erfolgt . Zwischenzeitlich sei postoperativ nach der Narbenherniotomie vom 2 0. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähig keit von sechs Wochen nachvollziehbar ( Urk. 7/324/11 f.). 3.7
Dr. G.___ legte in ihrem Bericht vom 4. September 2022 dar, die Beschwer deführerin sei in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Spontan aktivitäten, Kontakt zu Dritten und Gruppenfähigkeit des Mini IC F jeweils mit telgradig eingeschränkt. Sie benötige ständig Pausen, der Alltag sei durch mehr krankheitsbedingte Ruhezeiten als durch produktive oder Leistungszeiten gekennzeichnet ( Urk. 7/330/1). Die Beschwerdeführerin neige bei der Befragung zur Dissimulation ( Urk. 7/330/2) . Der Argumentation, dass ein geregelte r Tages ablauf mit Alltagsaktivitäten wie Lesen und Fernsehen und Besuchen von ein bis zwei Bezugspersonen zu einer Arbeitsfähigkeit
von 80 % führen solle, könne aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. So seien die Persönlichkeitsaspekte (selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsanteile) im Gutachten nicht erör tert und dementsprechend nicht in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einbezo gen worden, obschon die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten geäussert habe ,
Nein zu sagen. Ihre Fähigkeit zur Abgrenzung, besonders unter zeitlicher und inhaltlicher Belastung sei eingeschränkt. Daher habe sie nur zu wenigen Men schen Beziehungen, bei denen sie nicht in Gefahr l aufe , sich und ihre Bedürfnisse zu vernachlässigen. Im Team arbeite sie ungerne, Gruppen vertrage sie nicht.
Die Arbeit mit den chronisch kranken und unterstützungsbedürftigen Kunden sei emotional anspruchsvoll, bei einem grösseren Pensum bestehe die Gefahr, dass sie sich aufgrund ihrer Persönlichkeit nicht mehr abgrenzen könne, was in einer Zunahme von Schmerzen und Erschöpfung sowie erneuten depressiven Episoden resultiere. Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit von 70 % sei im Kontext der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankungen, insbesondere der D ouble Depres sion zu verstehen. Die Gutachter verstünden die komplexe Dynamik des Zusam menwirkens der komorbiden Erkrankungen nicht ( Urk. 7/330/3) . Die Reserve kapazität und die zeitliche Dimension würden im Mini ICF nicht berücksichtigt , weshalb daraus keine Rückschlüsse auf die Risikoprognose gezogen werden könnten. Letztere sollte anhand der Würdigung der biographischen Belastungen, vergangenem Beziehungsverhalten, der Persönlichkeitsstruktur und dem Längs verlauf der psychischen Störungen erfolg en . Dies sei ihres Erachtens nicht geschehen und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt wor den ( Urk. 7/330/4) . 4. 4.1
Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2022 basiert in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten der C.___ vom 1 3. Juni 2022 ( Urk. 7/ 324 ). Dieses erfüllt die formalen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.6 vorstehend) ohne weiteres, ist es doch für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen de r Beschwerdeführer in , berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und ihr Ver halten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten
(Anamnese) abgegeben . 4.2
In somatischer Hinsicht stellten die Experten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/324/10), was von den Parteien nicht in Frage gestellt wurde . Es erscheint überzeugend, dass die Beschwerdeführerin bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten - was den bisher ausgeübten Tätigkeiten entspricht - durch die von der rheumatologischen Gutachterin diagnostizierten Knick-Senk-Spreizfüsse, das degenerative Kniegelenksleiden und das Panvertebralsyndrom sowie die vom internistischen Gutachter gestellten Diagnosen nicht massgeblich eingeschränkt ist. Diese Einschätzung wird durch die zurückhaltendere Zumut barkeitsbeurteilung des behandelnden Internisten und Rheumatologen Dr. F.___ , der allein aus somatischer Sicht von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (vorstehend E. 3.3) , nicht in Zweifel gezogen.
Anders als die Gutachter berück sichtigte er nicht bloss die objektivierbaren Beschwerden, sondern zog auch das von ihm angesprochene Schmerz- und Fibromyalgiesyndrom sowie das Weich teilrheuma in seine Beurteilung mit ein. Rechtsprechungsgemäss ist jedoch hin sichtlich dieser Krankheitsbilder die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen Sachverständigen einzuschätzen und mittels eines strukturierte n Beweisverfahren s zu plausibilieren (BGE 132 V 65 E. 4) . Der entsprechenden Beurteilung des Gutachter Dr. I.___ kommt dementsprechen d mehr Gewicht zu.
Zu bemerken bleibt, dass aus internistischer Sicht postoperativ nach der Narben hernienoperation vom 2 0. Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen attestiert wurde ( Urk. 7/324/94) . Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes, da sie weniger als drei Monate andauerte ( vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Die Beschwerdegegnerin hat die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Narbenhernienoperation dementsprechend zu Recht für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht berücksichtigt. 4.3
4.3.1
Der psychiatrische Gutachter
Dr. I.___
diagnostizierte
eine somatoforme Schmerzstörung , wodurch die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu 20 % eingeschränkt sei. Der ebenfalls diagnostizierten Dysthymie mass er keinen Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit zu ( Urk. 7/324/10). Die Beschwerdeführerin verwies diesbezüglich auf die abweichende Beurteilung der behandelnden Psychiaterin ( Urk. 1 S. 6 ff.) . Letztere kritisiert einerseits, dass
Dr. I.___ die Persönlichkeits aspekte (selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsaspekte) nicht diskutiert und somit für seine Beurteilung auch nicht berücksichtigt ha be. Insbesondere tendiere die Beschwerdeführerin zur Dissimulation, dies sei in der Begutachtung nicht exploriert worden .
Andererseits habe Dr. I.___
die zeitliche Dimension (Risikoprognose) nicht erfasst und das Zusammenspiel der verschiedenen Diagnosen nicht bedacht ( Urk. 7/330/1 ff.). 4.3.2
In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfah rungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientin nen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten ander seits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslauten den Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen). 4.3.3
Rechtsprechungsgemäss kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und dem begutachtenden Psychiater bleibt praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizi nisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_629/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis auf 8C_839/2013 vom 13. März 2014 E. 4.2.2.1). Zwar trifft es zu, dass Dr. I.___ die von Dr. G.___ diagnostizierte Persönlichkeitsstörung nicht im Einzelnen diskutierte. Indessen
kam er gestützt auf eine umfassende klinische Untersuchung und Befragung der Beschwerdeführerin inklusive einer ausführlichen Anamneseerhebung zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persön lichkeitsstörung vorlägen, sondern die Beschwerdeführerin über eine verträgliche, kontaktfreudige und offene Persönlichkeit verfüge ( Urk. 7/324/44). Somit setzte er sich abweichend von der Ansicht der behandelnden Psychiaterin durchaus mit der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin auseinander. Inwiefern er dabei nicht lege artis vorgegangen sein sollte, ist nicht ersichtlich, zumal im bisherigen Ver lauf inklusive mehrfacher Begutachtung en nie eine die Arbeitsfähigkeit beein flussende Persönlichkeitsstörung diagnostiziert wurde (vgl. u.a. Urk. 7/ 21/16, Urk. 7/84/25 f.) , obwohl sich diese Störungen definitionsgemäss bereits in der Kindheit und Jugend entwickeln und sich auf Dauer im Erwachsenenalter mani festieren (Horst Dilling / Werner
Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internatio nale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 1 0. Auflage 2015, F60-F61 , S. 276 f.) . Es sind keine Anhaltspunkte d afür
zu erkennen , dass die von Dr. G.___ vorgebrachte Neigung zur Dissimulation die Ergebnisse der Begutachtung massgeblich beeinflusst hätte ; immerhin war die Beschwerde führerin
unter anderem in der Lage, ihre Beschwerden und Einschränkungen zu schildern und insbesondere anzugeben , dass eine Steigerung ihrer Arbeitstätigkeit auf mehr als 30 %
ihrer Ansicht nach nicht möglich sei ( Urk. 7/324/41, Urk. 7/324/43) . Es sind daher hinsichtlich der Persönlichkeit der Beschwerdefüh rerin keine Aspekte ersichtlich, die Dr. I.___ nicht berücksichtigt hätte und auf grund derer sich eine abweichende Beurteilung aufdrängen würde. 4.3.4
Was das Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen und den Längsverlauf betrifft , stellte
die behandelnde Psychiaterin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung ( Urk. 7/ 289/3) , während Dr. I.___ von einer Dysthymie aus ging und festhielt, ab dem Jahr 2017 habe sich darauf eine depressive Episode aufgepfropft. Das Vorliegen einer rezidivierende n depressive n Störung hielt er nicht für nachvollziehbar, was angesichts des von ihm angeführten Umstandes, dass die Beschwerdeführerin vor der Therapieaufnahme im Jahr 2017 über sehr viele Jahre keine psychiatrische Therapiemassnahmen in Anspruch genommen hat , nachvollziehbar erscheint. Aktuell liegt gemäss seiner Beurteilung nur noch eine Dysthymie vor, was er damit begründete, dass keine Hinweise für eine depressionsbedingte Antriebsminderung bestünden. Die Beschwerdeführerin habe sich trotz Neigung
zum depressiven Pol affektiv gut schwingungsfähig gezeigt und über diverse positiv besetzte Aktivitäten und gute soziale Kontakte berichtet ( Urk. 7/324/45 f.). Mit diesen von ihrer Diagnostik abweichenden Ausführungen setzt sich die behandelnde Psychiaterin nicht auseinander und ihre Ausführungen zum Zusammenwirken der verschiedenen Diagnosen erweisen sich daher nicht als geeignet, Zweifel an der Beurteilung von Dr. I.___ zu erwecken. Zudem fällt ins Gewicht, dass Dr. G.___
dafür hielt , es sei von einer 70%ige n Arbeitsun fähigkeit auszugehen und in all den Jahren seit 2003 sei wegen der Schmerzen und der Depression die Verwertung der postulierten Arbeitsfähigkeit nicht mög lich gewesen (vorstehend E. 3.4). Dabei übersieht sie, dass der Beschwerdeführerin aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht bis Ende 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet wurde. Insoweit fehlt es der Beurteilung von Dr. G.___
an Nachvollziehbarkeit , was sie massgeblich entkräftet . Des Weiteren schloss Dr. I.___
Tätigkeiten mit emotionalen Belastungen
- wie auch Dr. G.___ - ausdrücklich als dem Leiden der Beschwerdeführerin nicht angepasste Tätigkeiten aus ( Urk. 8/324/51) und berücksichtigte somit auch das Risiko einer erneuten Verschlechterung der depressiven Störung .
Der Beurteilung von Dr. G.___
sind somit auch in dieser Hinsicht
keine Aspekte zu entnehmen , welche bei der Begutachtung ungewürdigt geblieben wären . Ihre abweichende Beurteilung ist daher nicht geeignet, den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens zu schmälern.
4.4
4.4.1
Von der aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 %
in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit vom 1 6. Mai 2017 bis am 1 4. Juni 2021 und der ab diesem Zeitpunkt postulierten schrittweise n
Verbesserung auf den Wert von 8 0 % im Gutachtenszeitpunkt ( Urk. 7/324/51) wich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid aus rechtlicher Sicht nach Durchführung einer Ressourcenprüfung ab ( Urk. 2 S. 2 ,
Urk. 7/ 325/6 f. ).
Da es rechtsprechungsgemäss nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem kon kreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen liegt, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entschei den, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorüber gehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1), kann aus rechtlicher Sicht von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgewichen werden, ohne dass sie ihren Beweiswert ver liert (BGE 144 V 50 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 2 8. März 2019 E. 4.3.1). Eine rentenbegründende Invalidität ist nur dann anzunehmen, wenn funktionelle Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt sind und somit den versicherungsmedizinischen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesge richts 9C_194/2017 vom 2 9. Januar 2018 E. 6.2.2). 4.4.2
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4.4.3
Hinsichtlich des Indikators der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome im Sinne der Schwere des Krankheitsgeschehens (BGE 141 V 281 E.
4.3.1.1) führte das Bundesgericht im BGE 143 V 418 präzisierend aus, dass eine Diagnose in grundsätzlicher Hinsicht selbst bereits ein Schweregradindikator sein könne, soweit darin ein Bezug zum Schweregrad der Erkrankung bestehe; insbe sondere dann, wenn die Begründung der Diagnose einen ausreichenden Bezug zur funktionserheblichen Befundlage aufweise. Fehle in der Diagnose aber diese Schweregradbezogenheit, zeige sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen. Ein Leiden als leicht einzu stufen, weil diagnostisch kein Bezug zum Schweregrad desselben gefordert sei und ihm bereits deshalb eine versicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzusprechen, gehe daher fehl (E. 5.2.2). Entscheidend bleibe letztlich vielmehr die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung (E. 6).
Die vom psychiatrischen Gutachter des C.___ gestellte Diagnose (mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit) einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung weist keinen Bezug zum Schweregrad auf, weshalb der Schweregrad anhand der funktionellen Auswirkungen zu betrachten ist. Dr. I.___
ging bei im Vordergrund des Beschwerdeerlebens stehenden Schmerzen bezüglich der organmedizinisch nicht erklärbaren Rückenschmerzen von einer Schmerzstörung aus ( Urk. 7/324/45). Zudem erhob
er insbesondere die Befunde eine r schmerz- , aber nicht einer depressionsbedingte n Antriebsminderung und einer zum depressiven Pol verschobene n Grundstimmung ( Urk. 7/324/44) . L eichte Funktionsbeeinträch tigungen machte er in den Bereichen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit aus ( Urk. 7/324/49) . Eine inva lidisierende Störung kann daher nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Entscheidend und daher im Folgenden zusätzlich zu prüfen ist, ob nach den übrigen Standardindikatoren auf einen funktionellen Schweregrad der psychi schen Störung zu schliessen ist, der sich nach dessen konkreten funktionellen Auswirkungen und insbesondere danach beurteilt, wie stark die versicherte Per son in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen dadurch bedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3 mit Hinweisen). 4.4.4
Betreffend des Indikators des Behandlungserfolg s oder der Behandlungsresistenz (Verlauf und Ausgang von Therapien) ist zwar festzuhalten , dass Dr. I.___ eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen vor dem Hin tergrund des langjährigen chronifizierten Verlaufs nicht als realistisch erachtete ( Urk. 7/324/52). Indessen fällt jedoch auf , dass sich die Beschwerdeführerin
erst seit Dezember 2020 in psychiatrischer Behandlung befindet und zuvor langjährig gar keine und
ab 2017 lediglich eine psychotherapeutische
- und somit keine fachärztliche - Behandlung in Anspruch genommen hatte ( Urk. 7/324/39 ; vgl. auch Urk. 7/212/2 unten ) . Die
von der behandelnden Psychiaterin noch im Bericht vom 1 4. Juni 2021 diagnostizierte mittelgradige depressive Episode ( Urk. 7/289/3) bildete sich nach Therapieaufnahm e laut Dr. I.___ bis im Begut achtungs zeitpunkt am 2 9. März 2022 zurück ( Urk. 7/324/51), so dass im aktuel len Zeitpunkt das d efinitive Scheitern einer indizierten, lege artis und mit opti maler Kooperation der Beschwerdeführerin durchgeführten Therapie, welche auf eine negative Prognose hinweist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2), als zweifelhaft erscheint .
Hinsichtlich der Eingliederungsresistenz hat die Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 Eingliederungsmassnahmen in Form von Beratung, Begleitung und Arbeits trainings durchgeführt ( Urk. 7/181, Urk. 7/189, Urk. 7/202) , welche die Beschwerdeführerin letztlich abgebrochen hat, da sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gesehen hat , diese weiterzuführen ,
obwohl sie als behinderungsangepasst beschrieben worden seien ( Urk. 7/192, Urk. 7 /212 /2 , Urk. 7/207 ) . Selbsteingliederungsversuche in einem höheren als dem aktuellen 30%-Pensum hat die Beschwerdeführerin nach Lage der Akten im zu beurteilen den Zeitraum nicht unternommen ( Urk. 7/212/4) . Unter diesen Umständen kann nicht von einer trotz optimaler Kooperation misslungenen Eingliederung ausge gangen werden, was folglich gegen eine Eingliederungsresistenz spricht 4.4.5
Als Komorbiditäten liegen eine Dysthymie und verschiedene somatische Erkran kungen vor , denen die Gutachter allesamt keine Einschränkung auf die Arbeits fähigkeit beimassen ( Urk. 7/324/10) . Ressourcenhemmende Komorbiditäten bestehen somit keine. 4.4.6
Was die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin betrifft, ging Dr. I.___ von einer verträglichen, kontaktfreudigen offenen Persönlichkeit ohne Hinweise für eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung aus ( Urk. 7/324/44) , weshalb der Persönlichkeit keine ressourcenhemmende Wirkung zukommt. 4.4.7
Zum sozialen Kontext is t zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren eine gute und stabil e Beziehung mit ihrem Ehemann hat ( Urk. 7/324/47). Darüber hinaus hat sie sehr engen Kontakt zu einer langjährigen Freundin, die drei- bis viermal pro Woche zu Besuch komm t und den Abend mit ihr verbring t . Zudem helfe sie ihr bei schweren Hausarbeiten oder bei Einkäufen. Des Weiteren hat sie täglich mit einer anderen Freundin per What s App Kontakt und t rifft diese einmal pro Monat. Ebenfalls s ehr guten Kontakt ha t sie zur Tochter und zur Stieftochter, mit häufigen gegenseitigen Besuchen ( Urk. 7/324/41). Zudem hat sie mindestens einen weiteren guten F amilienf reund, der sie mit dem Zug zur Begut achtung begleitet hat ( Urk. 7/324/42). Insgesamt liegt somit zwar ein kleine s
familiäre s und soziale s Umfeld vor , dieses enthält aber gewichtige intakte und unterstützende Faktoren, die sich günstig auf die Ressourcen der Beschwerdefüh rerin auswirken. 4.4.8
Beweisrechtlich relevant ist sodann der Aspekt der Konsistenz mit den verhal tensbezogenen Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4) im Sinne einer Konsistenzprü fung der Folgenabschätzung aus dem festgestellten funktionellen Schweregrad der psychischen Störungen (BGE 141 V 281 E. 4.3).
In Bezug auf den Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitäten niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin neben ihrer 30%igen Arbeitstätigkeit die Haus arbeiten erledigt und dann eine Pause einlegt. Zudem verbringt sie ihre Zeit mit Lesen, Fernsehen und Spaziergängen und mit der Freundin oder ihren Töchtern und besuch t die Tochter auch gerne in ihrem Schrebergarten ( Urk. 7/324/42) . Darüber hinaus ist sie in der Lage, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und einmal jährlich ihre Ferien in Tunesien zu verbringen und dort die unterstüt zenden Schwiegereltern zu besuchen ( Urk. 7/324/59), zuletzt für vier Wochen im Juli 2021 ( Urk. 7/324/42). Da das Aktivitätsniveau der versicherten Person in rechtlicher Hinsicht im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu beurteilen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1), korreliert das nicht unerhebliche Aktivi tätsniveau jedenfalls nicht mit der von der Beschwerdeführerin geltend gemach te n 70%ige n Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/324/44), wovon auch Dr. I.___
ausgeht ( Urk. 7/324/48). Es ist aber auch ersichtlich, dass der Tagesablauf der Beschwer deführerin erhöhte Pausenzeiten enthält ( Urk. 7/324/42) , weshalb eine Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von 20 %
als durchaus konsistent mit ihren Aktivi täten erscheint.
Zum behandlungsanamnestischen Leidensdruck ist wiederum darauf hinzuwei sen, dass, sich die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2020 in ambulanter psychiatrischer Behandlung befindet und nur alle drei Wochen eine psychiatri sche Behandlung in Anspruch nimmt ( Urk. 7/289/1), was keiner konsequenten Therapie entspricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2). Dies spricht g egen einen erheblichen Leidensdruck . 4.4.9
Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren eine aktuell eher leichtere Ausprägung der psychisch bedingten Leistungseinschrän kungen ohne massgebliche Komorbiditäten , die sich konsistent in einer gewissen Einschränkung des Aktivitätsniveaus im Alltag wiederspiegelt. Angesichts der durchaus vorhandenen Ressourcen im sozialen Bereich und der eingeschränkten Behandlungsaktivität erscheint die von Dr. I.___ ab dem Gutachtenszeitpunkt angenommene geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar und überzeugend. 4.4.10
Hinsichtlich der retrospektiv vo n Mai 2017 bis Juni 2021 attestierten Arbeitsun fähigkeit von 50 %
mit nachfolgender sukzessiver Steigerung aufgrund der im damaligen Zeitpunkt diagnostizierten mittelgradigen Episode ,
gilt es
es anzumer ken, dass es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist , rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeits fähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2 mit Hinweis). Mit anderen Worten ist die retrospektive Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit naturgemäss mit Unsicherheiten behaftet, was jedoch nicht dazu führt, diesbezüglichen Aussagen von vornherein jegliche Beweiskraft abzusprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 6 mit Hinweisen).
Dr. I.___ stützte sich für die retrospektive Beurteilung lediglich auf die Diagnose
einer mittelgradigen depressiven Episode der behandelnden Psychotherapeutin beziehungsweise später Psychiaterin , die er für plausibel erachtete ( Urk. 7/324 / 48 f.).
Inwiefern diese gestützt auf die
soeben aufgeführten Indikatoren auch aus rechtlicher Sicht zu einer Arbeitsunfähigkeit führt , prüfte er nicht weiter . Insbe sondere zog er nicht in Betracht, dass sich die Beschwerdeführerin in diesem Zeit raum grösstenteils nicht in fach psychiatrische r Behandlung befand, weshalb nicht von einer leitliniengerechten fachärztlichen Behandlung auszugehen ist. Dies spricht einerseits gegen einen erheblichen Leidensdruck , aber andererseits auch gegen eine Therapieresistenz der mittelgradigen depressiven Episode, zumal diese sich nach Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung sowie Einleitung von medikamentösen Massnahmen
besserte
und im Gutachtenszeitpunkt nur noch von einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussenden Dysthymie aus zugehen
ist ( Urk. 7/324/50 f.) . Darüber hinaus ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die - lediglich mit einer geringgradigen Einschrän k ung der Arbeitsfähigkeit konsistente - Alltagsgestaltung der Beschwerdeführerin im Gut achtenszeitpunkt im Zeitraum von Mai 2017 bis Juni 2021 wesentlich anders dargestellt hätte oder von einem vermehrten sozialen Rückzug auszugehen wäre .
Insgesamt ist es daher nicht gerechtfertigt, auf die von Dr. I.___ für die Zeit von Mai 2017 bis Juni 2021 attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit abzustellen und es ist - mangels anderweitigen Anzeichen - von einer während dem gesamten Beurteilungszeitraum bestehenden 20%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 5.
5.1
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit , wobei unbestrittenermassen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig wäre. Diesbezüglich ist zunächst darauf hinzuweisen, dass angesichts des in gesundheitlicher Hinsicht
eingetretenen Revisionsgrundes, keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht und der Rentenanspruch auch in erwerblicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen ist
(vgl. E. 1.5 ) . 5.2
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Ein kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). In gewissen Fällen, insbesondere dort, wo Validen- und Invalideneinkommen anhand derselben Tätigkeit zu ermitteln sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2017 vom 2 7. September 2017 E. 6.5), kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozent zahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkom men ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen). 5. 3
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass weiterhin vom im Urteil des Sozialver sicherungsgerichts IV.2008.00513 vom 1 7. Februar 2009 berücksichtigten Vali deneinkommen von Fr. 59'211.-- auszugehen sei ( Urk. 1 S. 11). Allerdings hatte die Beschwerdeführerin die damals berücksichtigte Tätigkeit in der Wäscherei des L.___ , die sie am 1. Oktober 2002 aufgenommen hatte ( Urk. 7/10/1) , bereits am 2 8. März 2003 wieder gekündigt hatte ( Urk. 7/10/4) , ohne dass ersichtlich wäre, dass dabei gesundheitliche Gründe eine Rolle gespielt hätten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie diese Tätigkeit im Gesund heitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aktuell weiterhin ausüben würde. Was die am 1 4. April 2003 angetretene T ätigkeit bei der Y.___ betrifft , lässt sich den Akten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin diese aus gesundheitlichen Gründen nie im vertraglich vereinbarten Umfang ausübte ( Urk. 7/4/1, Urk. 7/4/4, Urk. 7/50 ) , weshalb auch aus dieser Tätigkeit keine Rücks chlüsse auf die Situation im Gesundheitsfall über 15 Jahre später gezogen werden können. Angesichts der übrigen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin, die nach der Ausbildung zur Coiffeuse nie in diesem Beruf tätig war, sondern verschiedene Tätigkeiten, unter anderem als Verkäuferin,
Betreu erin von Pflegekindern , Raumpflegerin und Sekretärin ausübte (vgl. Urk. 7/172) , ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch aktuell solche Hilfsarbeiten ausüben würde. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist daher auf das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiten durchschnittlich erzielbare Einkom men abzustellen. 5.4
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1. November 2017 mit einem Pensum von 30 % als Mitarbeiterin SPITEXplus bei der Y.___ angestellt ( Urk. 7/224). Damit schöpft sie das ihr zumutbare Arbeitsp ensum jedoch nicht aus, weshalb auch bezüglich des Invalideneinkommens vom durchschnittlich für Hilfsarbeiten erzielbaren Verdienst auszugehen ist. Das Invalideneinkommen beträgt somit grundsätzlich 80 % des Valideneinkommens und der Invaliditäts grad 20 % . Auch unter Einbezug des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten leidensbedingten Abzuges von 15 % würde kein für eine Invaliden rente erforderliche r Invaliditätsgrad von mehr als 40 % resultieren. Gründe, die für einen höheren Abzug sprechen, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keinen über Oktober 2018 hinausgehenden Rentenanspruch hat. Indessen ist angesichts des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob ihr die Selbsteingliederung zumutbar ist oder ob die Beschwerdegegnerin vor der Rentenaufhebung (weitere) Eingliederungsmassnahmen durchzuführen hat. 6 .
6.1
Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens fünfzehn Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Einglie derungsmassnahmen durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten. Ausnahmen von der diesfalls grund sätzlich («vermutungsweise») anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbstein gliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versi cherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist oder wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt. Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (BGE 145 V 209 E. 5.1, Urteil des Bundesgerichts 8C_233/2021 vom 7. Juni 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).
Praxisgemäss darf bei fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, wenn die Eingliederungsbereitschaft aus invaliditätsfremden Gründen nicht gegeben ist, die Rente ohne vorgängige Prüfung von Massnahmen der (Wieder-) Eingliede rung und ohne Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG herabgesetzt oder aufgehoben werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_480/2018 vom 26. November 2018 E. 7.3 und 8C_311/2018 vom 16. Novem ber 2018 E. 5.5). So können berufliche Massnahmen zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeu gung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch diesfalls eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person (Urteile des Bundesgerichts 8C_111/2018 vom 21. August 2018 E. 6.4 und 9C_59/2017 vom 21. Juni 2017 E. 3.3). Von fehlendem Einglie derungswillen oder fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ist indes nur dann auszugehen, wenn sie mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) feststehen. Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung und Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor dem kantonalen Ver sicherungsgericht gemachten Ausführungen und die gestellten Anträge (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2018 vom 7. Januar 2019 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen). 6.2
Die 1961 geborene Beschwerdeführerin war zwar im Zeitpunkt der Rentenaufhe bung per Ende Oktober 2018 bereits über 55 Jahre alt und eine Selbsteingliede rung daher vermutungsweise unzumutbar. Indessen ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 2017 - nach Eintritt der Verschlechterung auf grund der Einsetzung einer Knieprothese und darauffolgenden Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 7/260/14 f.)
- bereits Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern prüfte und der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2017 Kosten gutsprache für Beratung und Begleitung ( Urk. 7/181) sowie am 1 8. April und am 9. Juni 2017 für Arbeitstraining, Akquisition und Nachbetreuung ( Urk. 7/189, Urk. 7/202) erteilte.
Die Arbeitstrainings wurden jeweils nach kurzer Zeit abge brochen, da sich die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gefühlt ha tt e, diese mit den vorgegebenen Rahmenbedingungen weiter zuführen und die Rentenprüfung gewünscht ha tte ( Urk. 7/192, Urk. 7/207) , obwohl es sich dabei um behinderungsangepasste Tätigkeiten handelte ( Urk. 7/212/2) . Zudem ist die Beschwerdeführerin - wie sie dies durchgängig gegenüber sämtlichen C.___ - Gutachtern äusserte ( Urk. 7/324/43, Urk. 7/324/58, Urk. 7/324/71)
-
subjektiv der Überzeugung, nur zu 30 % arbeitsfähig zu sein ,
und sie beantragte weder im Einwand noch in der Beschwerde die Durchführung von beruflichen Massnahmen (vgl. Urk. 1, Urk. 7/331/2) . Es erscheint daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass es der Beschwerdeführerin an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit fehlt.
Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin dem ihr obliegenden Eingliederungsauftrag genügend nach gekommen , weshalb die Beschwerdeführerin auf den Weg der Selbsteingliederung zu verweisen ist.
Mithin steht das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin der Rentenaufhebung nicht entgegen. 7.
Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin keinen über den bereits mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2018.00960 vom 1 7. August 2020 rechtskräf tig zugesprochenen Anspruch auf eine Viertelsrente bis Oktober 2018 ( Urk. 7/260/19) hinausgehenden Rentenanspruch. Die angefochtene Verfügung vom 3. November 2022 erweist sich daher als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 8.
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Christine Fleisch - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrEngesser