Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, meldete sich am
12. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an und gab dabei die folgende Be hin derung an : « Wenn ich meinen gelernten Beruf als Kellner ausüben muss, baut sich in mir ein extremes Aggressionsverhalten auf, welches zum übermäs sigen Kon sum von Alkohol und Drogen führen kann und zudem noch besorg nis erreg en de Schlafstörungen auslöst . » (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2002 (Urk. 7/26) und 12. Juni 2003 (Urk. 7/41) sprach sie ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum kaufmännischen Angestellten zu. Mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum kaufmännischen Angestellten aus gesund heitlichen Grün den abgebrochen habe und hob die Verfügung vom 12. Juni 2003 wiederer wä gungsweise auf. Die IV-Stelle liess den Versicherten erneut psychiatrisch begut achten (Urk. 7/55/3-13) und sprach ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/62) mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision gab der
Versi cherte im Revisi onsfragebogen vom 26. Juni 2007 (Urk. 7/74/1-2 Ziff. 4) folgende Beeinträchtigungen an : « Ich leide nach wie vor unter den selben Stress ymptomen , welche sich bei jeglicher physischer und vor allem psy chischer Belastung als Na cken-, Rückenmuskulaturverkrampfungen und danach in Form von unerträgli chen Kopf schmerzen in Erscheinung treten» . Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten (Urk. 7/75) ein und teilte
letzterem am 9. August 2007 (Urk. 7/79) mit, dass er auf Grund des bisherigen In validi täts grads von 70 % (rich tig: 100 %) weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) In va lidenrente habe. 1.3
Im Rahmen einer erneut von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision führte der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/85 Ziff. 5) aus: « Da meine Kopfschmerzen stärker werden, musste ich mir von meinem Arzt stärkere Medikamente geben lassen » . Die IV-Stelle liess den Versicherten psychi atrisch begutachten (Urk. 7/91). Mit Vorbe scheid vom 3. Januar 2011 (Urk. 7/95) stellte sie einen Invaliditäts grad von 58 % fest und stellte dem Versicherten die Herabsetzung seiner ihm bisher ausgerichteten gan zen auf eine halbe Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte a m 4. März 2011 dagegen Einwendungen er hoben hatte (Urk. 7/101/2), liess ihn die IV-Stelle polydisziplinär (rheumatolo gisch, neurologisch, psy chiatrisch) begutach ten (Urk. 7/106).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/120 , Urk. 7/124) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/132) eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest und hob die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die vom Versicherten am 1 8. Februar 2013 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/134)
wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 2 8. August 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00 182; Urk. 7/148) ab. Das Bundesge richt trat auf die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Prozess Nr. 8C_774/2014; Urk. 7/151) . 1.4
Am 7. November 2016 meldete der Versicherte sich unter Hinweis auf Stress, Druck im Hinterkopf und Kopfschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/156 Ziff. 6. 1 ), worauf die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 6/168) ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht stellte. Nachdem der Versicherte am 2 7. Januar 2017 dagegen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 6/170), trat die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 6/172) auf die Neuanmeldung vom 7. No vember 2016 ein und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutach ten vom 1 1. Dezember 2017; Urk. 6/192/2 36). Mit Verfügung vom 1 1. Septem ber 2018 ( Urk. 6/204 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten . 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 2. Oktober 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neube urteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ( Urk. 9/1-3) ein. Am 3. Januar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu
( Urk. 11) . Am 2 9. Mai 2019 wurde n dem Beschwerdeführer die Eingaben der Beschwerde gegnerin vom 1 5. November 2018 und vom 3. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 8
Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbe zug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Septem ber 2018 ( Urk. 2 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der medizi nischen Aktenlage die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren Tä tigkeit, unter Einschluss der bisherigen Tätigkeit als Kellner unverändert im Um fang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 1), und verneinte ei nen Rentenanspruch (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Beurteilung en durch die ihn behandelnde psychiatrische Fachärztin davon auszugehen sei, dass er neu an einer komplexen Belastungsstörung (KPTBS) und unter einer Aufmerk samkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leide ( Urk. 1 S. 9) , weshalb sich sein Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er sich nicht zum vorgesehen Entscheid habe äussern könne ( Urk. 1 S. 10), und da er vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Einsicht in eine das administrative Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 ergänzende Stellungnahme der Ärzte des I nstituts Y.___
vom 2 0. August 2018 habe nehmen können ( Urk. 1 S. 11). 2.3
Nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 7/132) m eldete sich der Beschwerdeführer am 7. November 2016 erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/156 Ziff. 6.1 ). Die Beschwerde gegnerin liess den Beschwerdeführer begutachten (Urk. 6/192/2 36) , prüfte des sen Rentenanspruch in materieller Hinsicht neu und verneinte mit Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch des Beschwerde führers . 2.4
Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 2 2. Januar 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2018 erheblich beziehungs weise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3.
3.1
Vorerst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob im Verwalt ungsverfahren dem An spruch des Beschwerdeführers auf rechtliche s Gehör hinreichend nachgekommen wurde.
3. 2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 1 9. April 2005 E. 2).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Ver letzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verlet zung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_1/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 2.1). 3. 4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklä ren, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörs anspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beein flussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren er stellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verwei gert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos (BGE 132 V 387 E. 3). 3. 5
Im ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier interessierend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverständige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Nach Erstattung des Gutach tens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen ( Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG mit Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensanordnung zwar grundsätzlich abschliessend (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ), Art. 44 ATSG ist aber über die Verweisungs norm des Art. 55 Abs. 1 ATSG mit Art. 57 Abs. 2 BZP konkretisierend bezie hungsweise harmonisierend auszulegen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2 und E.
3.4.2.9), weshalb die versicherte Person rechtsprechungsgemäss gestützt auf Art. 44 ATSG einen Anspruch hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E.
5.2.3). Der versicherten Person steht im Rahmen des rechtlichen Gehörs zudem das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutach tens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art.
60 Abs. 1 BZP). 4. 4.1
Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 7 /168) , worin ihm ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 7. No vember 2016 in Aussicht gestellt wurde, Einwendungen erhoben hatte (Urk. 7 /170), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 7 /185) mit , dass sie die Durchführung einer
polydiszipli nären medizinische n Begutachtung angeordnet habe und gab ihm die Gelegen heit, Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen. Am 2 8. August 2017 (Urk.
7 /190 ) gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem die Gutachterstelle und die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt. Diesbezüglich wurde n
die Anforderungen an eine korrekte Gutachtensvergabe daher grundsätzlich erfüllt. 4.2
Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 7 /192/2-36) erliess die Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 erneut einen Vorbescheid ( Urk. 7/194), womit sie den Vorbescheid vom 1 0. Januar 2017 wie dererwägungsweise auf hob und dem Beschwerdeführer eine Verneinung s eines Rentenanspru chs in Aussicht stellte . In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
am 6. März 2018 um Zustellung der gesamten Akten an seine ihn behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ ( Urk. 7 /195) . Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin am 9. März 2018 nach und stellte den Ärzten der Klinik Z.___
sämtliche IV-Akten, Akten Nr. 1 bis 164 (rich tig: 194), mithin auch das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 (Akte Nr. 192) , zu. Am 1 0. April 2018 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen ( Urk. 7 /197) gegen den erneuten Vorbescheid vom 1. März 2018 , worauf die Ärzte der Klinik Z.___ mit Stellungnahme vom 2 7. April 2018 ( Urk. 7 /199) zu den IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer Stellung nahmen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme der Ärzte des Y.___ (Stellungnahme vom 2 0. August 2018; Urk. 7 /202) ein. 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer beziehungsweise den von ihm beauftragten Ärzten der Klinik Z.___
daher am
9. März 2018 Ak teneinsicht gewährt sowie die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den IV-Akten und insbesondere zum Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 zu äus sern sowie allenfalls eine Erläuterung, eine Ergänzung des Gutachten s oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge zu stellen. Nach Eingang der Stellungnahme der Ärzte des Y.___ vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7 /202) unterliess es die Beschwerdegegnerin jedoch , dem Beschwerdeführer die Gelegen heit einzuräumen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu Stellung zu neh men. Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise in seiner Vertretung die von ihm beauf tragten Ärzte zu den übrigen IV-Akten und insbesondere auch zum Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 Stellung nehmen konnte n , ist m it Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse des Beschwerdeführers an einem ra schen Abschluss des Verfahrens von einer nicht besonders schwerwiegenden Ver letzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Des Weiteren konnte der Beschwer deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfenden Gericht (vgl. Art. 61 lit . c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1) umfassend zu den Akten Stellung nehmen (Urk. 1) , sich zu allen As pekten des Verfahrens äussern ( Urk. 1 S. 10 f.) und neue Beweismittel ein bringen ( Urk. 9/1-3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde (vgl. vorste hend E. 3.3 ). 5. 5 .1
Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 7/132) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2
Die Ärzte des Zentrums A.___ erwähnten in ihrem Gut achten vom 7. Dezember 2011 (Urk. 7 /106/1-46), dass der Beschwerdeführer am 29. August und am 7. September 2011 polydisziplinär (rheumatologisch, neuro logisch und psychiatrisch) untersucht worden sei und stellten die folgen den Di agnosen (S. 39): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Mischtyp mit/bei: - möglicher zervikaler Komponente - neurologisch Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exazerba tionen - Status nach Commotio cerebri ungefähr im Jahre 1974 - anamnestisch zervikothorakales und lumbospondylogenes Syndrom - chronischer Spannungskopfschmerz - Störung durch Cannabinoide, fortgesetzter schädlicher Gebrauch - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol - Störung durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie
Die rheumatologische Untersuchung habe ausser einer segmental nachweisbaren Bewegungsstörung des kraniozervikalen Übergangs einen weitgehend unauffäl ligen Status ergeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in den bishe ri gen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch in anderen Tätigkeiten eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Die Gutachter erwähnten, dass die neurologische Untersuchung keine die Ar beits
- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführe r s beeinträchtigende Erkran kung o der funktionelle Störung ergeben habe . Unabhängig von der Ursache und Patho genese der Kopf schmer ze n seien die Kopfschmerzen von ihrer Intensität her nicht geeignet, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beein trächtigen. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmer zen und lumbalen Rückenschmerzen seien in ihrem Ausmass nicht geeignet, eine anhal tende Leis tungsminderung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit zu be gründen (S. 30).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung stellten die Gutachter einen un auffälligen psychischen Befund fest und erwähnten, dass aus versicherungspsy chiatrischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit gestellt werden könne (S. 32). Symptome einer Depression oder einer affektiven Störung bestünden beim Beschwerdeführer gegenwärtig nicht. Der Be schwerdeführer leide insbesondere weder an einer anhaltenden depressi ven Af fektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fähig keiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit. Der Be schwerdeführer sei in der Lage verschiedenen Freizeitinteressen, wie beispiels wiese regelmässigen Dartspiel-Treffen und Schwimmbadgängen nach zugehen und sei in der Lage, die Verantwortung und die Erziehung von drei Kindern zu übernehmen. Eine eigenständige depressive Störung sei gegenwärtig nicht zu di agnostizieren (S. 34).
Die Gutachter führten aus, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwer de führer nicht zu diagnostizieren sei. Denn einerseits fehle es dem Beschwer de füh rer an einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Beziehung zu anderen Per so nen. Andererseits sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, jahrelang qua lifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu füh ren. Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dazu mit einer ma nifesten Persönlichkeitsstörung in der Lage gewesen wäre (S. 36). Sodann sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Cannabis und sporadisch Alkohol und Ko kain konsumiere, nicht auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Da bei handle es sich vielmehr um das Ergebnis eines persönlichen, individuellen Ent scheidungsprozesses. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass sich das Zu stands bild, welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeits störung er weckt habe, sich weitgehend verbessert, oder dass sich eine allfällige diesbezüg liche Symptomatologie zurückgebildet haben könnte (S. 37). Gegen wärtig sei eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere, die Arbeitsfähigkeit be einträchtigende psychische Störung nicht zu diagnostizieren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit sei ein zu diagnostizierender Status nach schädlichem Ge brauch von Alkohol und Kokain, wobei der Alkohol- und Drogenabusus keine Folge einer psychischen Störung darstelle (S. 38).
Am 20. Juni 2012 (Urk. 7 /117) hielten die Ärzte des A.___ an ihrer Beurteilung vom 7. Dezember 2011 fest. 5.3
Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ , Fachärzte für Psychiat ri e und Psychotherapie, nahmen am 16. Mai 2012 (Urk. 7/115) zum Gutachten der Ärzte des A.___ Stellung und erwähnten, dass der Beschwerdeführer an einer Per sönlichkeitsstörung und zumindest an einem leichten depressiven Zustands bild leide, und dass auf Grund eines hohen Stresswertes mit starker Schmerz exa zer bation bei geringster körperlicher oder psychischer Betätigung eine Ar beits fähig keit nicht rea listisch sei (S. 2).
In ihrem Bericht vom 29. Mai 2012 (Urk. 7/113/1-9) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumati schen Belastungsstörung bei wiederholten traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit und in der Jugend sowie unter einer emotional-instabilen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Kindheit und Jugend entstanden und habe nach dem Überschreiten einer „Tole ranzschwelle“ durch negative Erfahrung zu einer Dekompensation geführt (Ziff. 1.11). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten (Ziff. 1.7). 5.4
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 7 /139/5/6 ) chroni sche okzipitale Kopfschmerzen mit Exazerbationen beim geringsten Stress oder kör perlicher Anstrengung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Auf merk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seit dem Kindesalter, eine re zidivie rende Depression (S. 1) und eine posttraumatische Belastungsstörung durch ein strenges elterliches Umfeld und erwähnte, dass keine Tätig keit denkbar sei, welche der Beschwerdeführer länger als eine bis zwei Stunden am Stück ausüben könne. Zudem falle es dem Beschwerdeführer auf Grund der Per sönlichkeitsstö rung schwer, unselbständig und mit Anweisung zu arbeiten (S. 2). 6.
6.1
Bei der Würdigung der erwähnten medizinischen Akten betreffend den Gesund heitszustand bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 2. Januar 2013 gilt es zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwach senen Urteil in Sachen der Parteien vom 2 9. August 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00182 ; Urk. 6/148 ) erwog, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutach ten der Ärzte des A.___ vom 7. Dezember 2012 ( vors tehend E. 5.2 ) davon auszu gehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung vom 22. Januar 2013 weder aus psychischen noch aus somati schen Gründen in seiner Ar beits fähigkeit beeinträchtigt gewesen sei , und dass ihm die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pen sums zuzumuten gewesen sei (E. 8.10) . Der Beschwerdeführer habe insbeson dere weder unter einer depressiven Störung noch unter einer Persön lichkeitsstö rung gelitten (E. 8.4). Das hiesige Gericht erwog sodann, dass auf die Arbeitsfä higkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne , weil es diesen an nachvollziehbaren Be gründungen für die darin postu lierte Arb eitsunfähigkeit von 100 % gefehlt habe (E. 8.6), und dass auch auf den Bericht von Prof. D.___ vom 1 2. Februar 2013, worin dieser eine kombi nierte Per sönlichkeitsstörung, eine Aufmerksamkeits- und Hyper akti vi täts stö rung seit dem Kindesalter, eine rez idivierende Depression und eine posttrau matische Belas tungsstörung diagnostiziert habe (E. 7.8), nicht abgestellt werden könne, weil da rin keine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnosen und der postu lierten Arbeits un fähigkeit enthalte n sei (E. 8.7). 6.2
Demzufolge ist gemäss dem rechtskräftigen Urteil
des hiesigen Gerichts vom 2 8. August 2014 ( vorstehend E. 6.1 )
davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh rer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Januar 2013 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in seiner Ar beits fähigkeit beein trächtigt war, und dass er in psychischer Hinsicht insbesondere weder unter einer Persönlichkeitsstörung, eine r ADHS , eine r rezidivie rende n
Depression noch unter einer posttraumatische n Belastungsstörung litt. 7. 7.1
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither beziehungsweise während des massgeblichen Vergleichszeitraum s vom 2 2. Ja nuar 2013 bis 1 1. September 2018 erheblich verändert haben. 7.2
Die Ärzte des Rehazentrums E.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 9. September 2015 ( Urk. 7 /176/10-12), dass der Beschwerdeführer vom 2 9. Au gust bis 9. September 2015 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Faz ettensyndrom C2/3 mit myogelotische n und faz ettären Schmerzen und migränoid en Schmerzspitze n - B andsche i benvorfall L5/S1 bei freien Neuroforamen mit Radi kulopathie S1 rechts - psychovegetati ver Erschöpfungszustand und Depression (Differential di agnose: posttraumatische Belastungsstörung ) - Schla f apnoe unter CPAP Therapie - Hypercholesterinämie - Verdacht auf Lactoseintoleranz - Zustand nach perianalem Abszess
Die Ärzte führten aus, dass die durchgeführten Assessmen ts sign ifi kant erhöhte Werte für Angst, Depression und angstbedingtes Verme i dungsverhalten beim Be schwerdeführer ergeben hätten (S. 2). 7.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Klinik Z.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk. 7 /155/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung - Verdacht auf Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kin desalter, aktuell in diagnostischer Abklärung - Fazettendyndrom C2/3 mit myogelo t ischen und fa z ettären Schmerzen und migränoiden Schmerzspitzen - Bandscheibenvorfall L5/S1 - Schlafapnoe unter CPAP Therapie - Hypercholesterinämie
Sie erwähnte, dass der Beschwerdeführer psychopathologi sch unter einem deut lich eingeschränkten Affekt , einem reduzierten Antrieb, einem sozialen Rückzug, Konzentrations-, und Schlafstörungen, Grübeln, sowie unter Gefühle n von Hoff nungslosigkeit leide. Es zeigten sich sodann immer wieder passive Suizidgedan ken. Daneben bestünden posttraumatische Symptome mit intrusiv en Erlebnissen über erlebte emo tionale, physische und sexuelle Gewalt in der Kindheit und eine verstärkte Wahrnehmung der chroni schen Schmerzen im Kopf , und Nackenbe reich. Auf Grund des chronifizierten Krankheitsverlaufes und der immer noch bestehenden schweren Psychopathologie sei davon auszugehen, dass eine Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht bestehe sowie in einem ange passten Rahmen auch langfristig nicht gegeben sein werde . Der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch nicht in der Lage, den Anforderungen einer Arbeits tätigkeit Stand zu halten. Seit dem Jahre 2011 hätten sich sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich ver schlechtert . Zur Verschlechterung der Beschwerden hätten insbesondere der ge scheiterte Arbeitsversuch vom Herbst 2012 bis Frühling 2013, sowie neu aufge tretene psychosoziale Belastungsfaktoren , insbesondere die Geburt einer Tochter mit Apert-Syndrom, die Trennung von der Ehegattin und finanzielle Probleme , beigetragen (S. 2). 7.4
Mit Bericht vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 6/176/1-9) stellte Dr. F.___ die folgen den Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler, physi scher und sexueller Gewalt in der Kindheit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung - Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter - Status nach zweimaligem Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma im jun gen Erwachsenenalter - Fazettendyndrom C2/3 mit myogelo t ischen und fazettären Schmerzen und migränoiden Schmerzspitzen - Bandscheibenvorfall L5/S1 - Schlafapnoe unter CPAP Therapie Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypercholesterinämie
Die Ärztin erwähnte, dass der Beschwerdeführer eine schwierige Kindheit gehabt habe. Es sei zu emotionaler und physischer Gewalt sowohl durch die Mutter, als auch durch den Stiefvater gekommen . Anlässlich einer Berufslehre in der Gast ronomie habe er unter massive r körperlicher Gewalt durch den Lehrmeister gelit ten. Gleichzeitig sei es zu wiederholten sexuellen Übergriffen durch einen Mitar beiter gekommen ( Ziff. 1.4 S. 4) .
Die Kumulation mehrerer Psycho pathologien (mittelgradige bis schwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstö rung, Kopfschmerzen, ADHS) habe zu einer verminderten psychischen Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit geführt , welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe . Der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch deutlich ver mindert belastbar. Insbesondere fehle es ihm an Konzentrationsfähigkeit, Aus dauer und Stresstoleranz. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepasstem Rahmen sei gegenwärtig und langfristig nicht gegeben ( Ziff. 1.4 S. 5) . 7.5
Die Ärzte des Y.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 1. De zember 2017 ( Urk. 6/192/2-36), dass der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober und 7. November 2017 internistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 31): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose C5/6 und C6/7 - kein Nachweis einer Diskushernie - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont mit/bei: - Beckentiefstand rechts von 1 cm mit rechtskonvexer Lumbalskoliose - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Fehlstatik und beginnende Osteochondrose L5/S1 - kleine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Neurokompression Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (aktenanamnestisch) - Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch - chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen mit migräniformen Exazer ba tionen mit/bei: - psychosomatische r Überlagerung - Ptosis rechts, intermittierend auch links - arteriell e Hypertonie mit/bei: - aktuell unzureichend kompensiert unter Olmesartan - D yslipidämie mit/bei: - unter Statintherapie - c hronischer Nikotinabusus - a namnestisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit/bei: - aktuell ohne Therapie bei Maskenintoleranz
Die rheumatologische Untersuchung habe ein chronisches zervikospondylog enes Schmerzsyndrom mit Zervikoz ephalgien und gelegentlichen Zervikobrachialgi en bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur sowie ein chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom rechts betont ergeben . Hinweise auf eine radikuläre- oder Wurzelkompressionssymptomatik hätten sich weder im Bereich der Halswir belsäule (HWS) noch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt . Aufgrund der Lumbalskoliose und de r degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich
seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten grundsätzlich nicht mehr zuzumuten . Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dau ernde Einnahme von w irbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne regel mässige Arbeiten über Kopf bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei d ie ange stammte Tätigkeit als Kellner dem zumutbaren Leistungsprofil entspreche.
Die neurologische
Untersuchung habe chronische Spannungstypkopfschmerz en mit migräniformen Exazerbationen sowie den Verdacht auf eine psychosomati sche Überlagerung ergeben (S. 32) . Obwohl eine Migräne nicht sicher diagnosti ziert werden könne , wiesen die Exazerbationen migräniforme Elemente auf . Es sei von einem massgeblichen Einfluss psychischer Faktoren auszugeben . Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Auch a us allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers .
Die psychiatrische Untersuchung
habe eine leichte depressive Episode, gekenn zeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörun gen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und be ruflichen Situation, eine einfache Akti vitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie einen Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch ergeben.
Psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten nicht ge stellt werden (S. 33).
Es bestünden
indes Hinweise auf ein ADHS in der Kindheit , eventuell mit einer Störung des Sozialverhaltens. Anlässlich der Begutachtung hätten sich jedoch keine deutlichen Hinweise auf diese Störung
ergeben . Gegen die Annahme eines ADHS in der Kindheit spreche insbesondere der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei , eine Berufslehre in der Gastrono mie zu absolvieren und mehrere Jahre im Gastronomiebereich selbständig tätig zu sein (S. 17) .
Für den Verlauf vor der gegenwärtigen psychiatrischen Untersu chung könne auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___
in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 ( vorstehend E. 5.2 ) abgestellt werden. Den Ärzten der Klinik Z.___ beziehungsweise Dr. F.___ könn e in soweit nicht gefolgt werden, als diese eine komplexe posttraumatische Belas tungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig e Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt hätten .
Insbesondere sei eine posttrauma tische Belastungsstörung als eigenständige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nicht zu stellen . Denn in diagnostischer Hinsicht werde nach ICD-10 vorausgesetzt, dass sich e ine solche Störung innerhalb von höchstens sechs Mo naten na ch einem traumatischen Ereignis entwickle. Zudem müsse es zu sich auf drängenden traumatischen Erinnerungen kommen und zwar so, als ob das trau matische Erlebnis unmittelbar stattfinde , zum Beispiel in Träumen oder Tagträ u men. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe , in der Nacht unter solchen trau matischen Erlebnissen zu leiden, fehlten weitere erforderliche diagnostische Kriterien, wie ein deutlicher emotionaler Rückzug oder Phasen von deutlicher Erregtheit oder ein typisches Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der gutach t erlichen Untersuchung sehr gut und detailliert über die er lebten Traumatisierungen reden können , ohne dass er dabei abgestumpft oder erregt gewirkt hätte . Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung spreche so dann der U mstand , dass es dem Beschwerdeführer tr otz der erlebten früh en Trau matisierungen möglich gewesen sei , während mehrerer Jahre mit voller Leistung zu arbeiten.
Sodann sei von einer nur leichtgradigen Depression ohne rezidivie renden Verlauf auszugehen . Des Weiteren könnten weder die Diagnose eine r
Schmerzstörung (S. 18) noch diejenige eine r
Persönlichkeits störung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Denn e ine Per sönlichkeitsstörung müsse sich früh mani festieren. Es hätte daher auf Grund einer durch die Persönlichkeits störung bedingten verminderten Konfliktfähigkeit bereits in der beruflichen Aus bildung zu Problemen
kommen müssen. Dazu sei es indes nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr einen Berufsabschluss absolviert und danach mehrere Jahre im erlernten Beruf gearbeitet . Dabei habe er
ein lebenserhaltendes Einkommen erwirtschaften könne n. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne daher nicht gestellt werden (S. 19). Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___
uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (S. 18).
Insgesamt bestehe a us polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammte n Tätigkeit im Gastro nomiebereich sowie in behinderungsangepassten, körperl ich leichten bis gele gentlich mi ttelsch weren, wechselbelastenden Tätigkeiten (S. 34). 7.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 7 /193/5-6), dass auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 abgestellt werden könne (S. 1) , und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass f ür leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Einnahme von wirbelsäulen belastenden Zwangshaltungen und ohne regelmässige Arbeiten über Kopf eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die Ausübung angepasster, dem Belas tungsprofil entsprechen de r Tätigkeiten , sowie insbesondere auch die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Kellner im vollzeitlichen Umfang und ohne Leis tungseinbusse zuzumuten (S. 2). 7.7
Dr. F.___
nahm in ihrer Stellungnahme vom 2 7. April 2018 ( Urk. 7 /199) zum Gutachten der Ärzte des Y.___
vom 1 1. Dezember 2017 Stellung und hielt an ihrer Beurteilung vom 2 8. Februar 2017 fest, wonach in diagnostischer Hinsicht von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (KPTBS) , einer Aufmerk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung , depressiven Beschwerden und chronischen Schmerzen auszugehen sei. Sie attestierte dem Beschwerdeführer erneut eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit. 7.8
Die Ärzte des Y.___
stellten in ihrer das Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 ergän zenden Stellungnahme vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7 / 202) fest, dass keine neuen Befunde vorlägen und hielten an ihrer Beurteilung vom 1 1. Dezember 2017 fest. Sie führten aus, dass die Diagnose eine r komplexe n posttraumatische n Belas tungsstörung (KPTBS) nicht gestellt werden könne, weil diese nicht der Klassifi kation ICD-10
entspreche . Zu diagnostizieren seien lediglich eine einfache
Akti vitäts
- und Aufmerksamkeitsstörun g, eine leichte depressive Episode und ein Sta tus nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch . Eine Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden . Diesbezüglich gelte es zudem zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme (vom 1 0. Ap ril 2028 zum Vorbescheid vom 1. März 2028) angegeben habe , dass er selbständig in einer 1-Zimmerwohung im Parterre wohne , dass er die öffentlichen Verkehrs mittel benütze, dass er gerne koche
und mit seinem E-Bike an Sonnenplätze fahre , und dass er auch selbst
einen Personenwagen lenke .
Gegen eine schwere Depres sion spreche zudem, dass der Beschwerdeführer lediglich g elegentlich Ritalin ein nehme, und dass er nicht medikamentös antidepressiv behandelt werde . 8. 8.1
Den erwähnten medizinischen Akten zum Vergleichszeitraum vom 2 2. Januar 2013 bis 1 1. September 2018 ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte in so matischer Hinsicht einerseits zwar eine
im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 2 2. Januar 2013 Verschlechterung des Gesundheitszustand es feststellten. Denn sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer neu durch ein chronisches zervikospondylogenes und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndroms
in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Andererseits gingen di e Gutachter des Y.___
davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichte r bis gelegentlich mittelschwe re r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne w irbelsäulenbelastende Zwangshaltun gen und ohne regelmässige Überkopfarbeiten und insbesondere auch die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Kellner trotz der festgestellten Verschlechte rung des somatischen Gesundheitszustandes weiterhin unverändert im vollzeitli chen Umfang, ohne Einschränkungen zuzumuten sei (vgl. vorstehend E. 7.5) .
8.2
In psychischer Hinsicht ging Dr. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (vorstehend E . 7.3 ) beziehungs weise unter einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung nach emotio naler, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit (vorstehend E. 7.4 ), einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige (vorstehend E. 7.3 ) beziehungsweise mittelgradige bis schwere Episode (vorstehend E. 7.4 ), einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter einer ( vordiagnostizierte
n) kombinierten Persönlichkeits störung leide, und dass ihm sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung von angepassten Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei (vorstehend E. 7.4 ). Dem gegenüber gingen die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 ( vorstehend E. 7.5 ) davon aus , dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht lediglich unter einer leichte n depressive n Episode , einer einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und unter einem Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch leide, und dass er dadurch weder in Bezug auf die bisherige Tätigkeit noch hinsichtlich angepasste r Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit be einträchtigt werde. 8.3
8.3.1
Das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 7.5 ) und die dieses ergänzenden Stellungnah men der Gutachter vom 2 0. August 2018 (vorstehend E. 7.8 ) erfüllen die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.9 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Allge meine Innere Medizin, für Neurologie und für Rheumatologie über die für die Be ur teilung des Gesundheitsschadens des Be schwer de führers angezeigten fachärzt lichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medi zi nischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Be schwerden aus einan der und begründeten die gezo genen Schlüsse in nachvoll zieh barer Weise .
8.3.2
Insbesondere vermag zu über zeugen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht
aufgrund
des chronischen
zervikospondylo g enen Schmerzsyndrom s mit Zervikoz ephalgien und gelegentlichen Zerviko brachialgi en bei Dysbalancen der Schultergürtel muskulatur sowie des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom s rechts die Ausübung körperlich schwere r und überwiegend mittelschwere r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten, dass ihm hingegen die Aus übung leichte r bis gelegentlich mittelschwere r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten ist . 8.3.2
In psychischer Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Gutachter ledig lich eine leichte depressive Episode, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung und einen Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch feststellten
und davon ausgingen, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchti gung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in diagnostischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung verneinten. D enn die Gutachter setzten sich eingehend mit den k linisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorgani sation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dil ling / Mombour / Schmidt , Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klin isch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 201 5 ) ausei nander . Gemäss dieser Klassifikation stellten typische Merkmale einer posttrau matischen Belastungsstörung ( ICD-10: F43.1) das wiederholte Erleben des Trau mas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Ge fühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Weitere typische Merkmale dieses psychischen Leidens sind Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt zudem auch ein Zustand von vegetativer Überer regtheit mit Vigilanzsteigerung , einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlaf störung auf ( Dilling / Mom bour / Schmidt , a.a.O., S. 207). Die Gutachter führten überzeugend aus, dass eine solche Diagnose nicht gestellt werden könne, da der Beschwerdeführer einerseits sehr gut und detailliert über die erlebten Traumati sierungen habe sprechen können , und da er dabei weder abgestumpft noch erregt gewirkt habe . Zudem habe er trotz der erlebten früheren Traumatisierungen wäh rend mehrerer Jahre mit voller Leistung gearbeitet. Des Weiteren fehle es ihm auch an einem deutlichen emotionalen Rückzug , an Phasen deutlicher Erregtheit und an einem typischen Vermeidungsverhalten . Die Gutachter begründeten so dann in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich unter einer leichtgradigen Depression ohne rezidivierenden Verlauf leide . Ihre Beurteilung vermag auch insofern zu überzeugen, als sie sowohl die Diagnose einer Schmerz störung als auch diejenige einer Persönlichkeits störung ausschlossen . Denn Per sönlichkeitsstörungen beginnen bereits in der Kindheit oder Adoleszenz und dau ern bis ins Erwachsenenalter an (ICD-10 F60-F62; Dilling / Mom bour / Schmidt , a.a.O., S. 207). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gut achter davon ausgingen, dass
beim Beschwerdeführer, welcher eine Berufsausbil dung ohne die typischen, bei einer Persönlichkeitsstörung zu erwartenden Schwierigkeiten erfolgreich abschloss, welcher anschliessend während mehrere r Jahre im gelernten Beruf arbeitete und sich ein lebenserhaltendes Einkommen hat erwirtschaften könne n , die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Schliesslich führten die Gutachter überzeugend aus, dass der Be schwerdeführer , welcher in psychischer Hinsicht unter einer leichten depressiven Episode, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und unter ei nem Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch leide, dadurch in der Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Kellner als auch in der Aus übung angepasster Tätigkeiten nicht beeinträchtigt sei. 8.3.3
Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des Y.___
in ihrem Gut ach ten vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E.
7.5 ) sowie auf die das Gutachten ergänzende Stellungnahme
vom 2 0. August 2018 (vorstehend E. 7.8 ) kann vorliegend daher abgestellt werden. 8 .4
8.4.1
Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 2 8. Oktober 2016 ( vorstehend E. 7.3 ) und vom 2 8. Februar 2017 (vorstehend E. 7.4 ). De nn einerseits lässt sich diesen Beurteilung en keine nach vollziehbare Begrün dung der postulierten Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeit en entnehmen. Andererseits vermögen aus den erwähnten Gründen (vorstehend E. 8.3.2 ) die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (vorstehend E . 7.3 ) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige (vorstehend E. 7.3 ) beziehungs weise mittelgradige bis schwere Episode (vorstehend E. 7.4 ), einer chronischen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeits störung nicht zu überzeugen . Nicht zu überzeugen vermag sodann, dass Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2 8. Feb ruar 2017 (vorstehend E. 7.4 ) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit diagnosti zierte. Denn einerseits ist eine solche Diagnose in der Klassifikation ICD-10 nicht enthalten (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt , a.a.O ). Daran ändert nichts, dass diese Diagnose in der Klassifikation ICD-11 der Weltgesundheitsorganisation aufge führt ist (icd.who.int/ browse11/l-m/en# /).
Denn d ie Mitgliedstaaten der Weltge sundheitsorganisation haben am 2 5. Mai 2019 beschlossen, das die Klassifikation ICD-11 erst am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird ( www.who.int/news-room/de tail/25-05-2019-world-health-assembly-update ). Andererseits müss t en bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-11 sämtliche diag nostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung und darüber hinaus weitere diagnostische Kriterien, wie schwere und anhaltende Probleme in der Affektregulation, vermindertes Selbstvertrauen, Schamgefühle , Schuldgefühle , Schwierigkeiten, Beziehungen aufrechtzuerhalten und sich ande ren nahe zu fühlen , erfüllt sein. Da indes , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 8.3.2 ), davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer die diagnostischen Kri terien für die Diagnose eine r posttraumatische n Belastungsstörung nicht erfüllt sind, könnte beim Beschwerdeführer die Diagnose einer komplexen posttrauma tischen Belastungsstörung
selbst dann nicht gestellt werden, wenn die Klassifi kation ICD-11 bereits in Kraft getreten wäre. Die Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung vermag vorliegend daher nicht zu überzeugen. 8.4.2
Ergänzend gilt
es in Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. F.___
zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben.
8.4.3
Demzufolge kann auf die Arbeits fähigkeitsbeurteilung en durch Dr. F.___
v orlie gend nicht abgestellt werden. 9 . 9 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___
vom 1 1. Dezember 2017 ( vorstehend E. 7.5 ) und vom 2 0. August 2018 (vor stehend E.
7.8 ) sowie auf die damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. G.___ vom 2 2. Januar 2018 (vorstehend E. 7.6 ) ist demzufolge davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zu m Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk.
2) die Ausübung der bishe rigen Tätigkeit als Kellner sowie die Ausübung angepasster, körperlich leichte r bis gelegentlich mittelschwere r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne länger dau ernde wirbelsäulen belastende Zwangshaltungen und ohne regelmässige Über kopfarbeiten im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten war , und dass der
Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt. Dem Beschwerde führer war in gesundheitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 1. September 2018 daher die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner sowie die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen be ruflichen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren , wechselbelastenden Erwerbs tätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 9.2
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 9.3
Da in psychischer Hinsicht unverändert von einem lediglich geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopatho logischen Be fund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 7/132) bis zum Erlass der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk.
2) nicht rechts erheblich verändert hat. Damals wie heute ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kellner nicht ein geschränkt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 8. Februar 2013 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/134)
wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 2 8. August 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00 182; Urk. 7/148) ab. Das Bundesge richt trat auf die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Prozess Nr. 8C_774/2014; Urk. 7/151) .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 S. 5) . 7.5
Die Ärzte des Y.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 1. De zember 2017 ( Urk. 6/192/2-36), dass der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober und 7. November 2017 internistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 31): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose C5/6 und C6/7 - kein Nachweis einer Diskushernie - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont mit/bei: - Beckentiefstand rechts von 1 cm mit rechtskonvexer Lumbalskoliose - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Fehlstatik und beginnende Osteochondrose L5/S1 - kleine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Neurokompression Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (aktenanamnestisch) - Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch - chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen mit migräniformen Exazer ba tionen mit/bei: - psychosomatische r Überlagerung - Ptosis rechts, intermittierend auch links - arteriell e Hypertonie mit/bei: - aktuell unzureichend kompensiert unter Olmesartan - D yslipidämie mit/bei: - unter Statintherapie - c hronischer Nikotinabusus - a namnestisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit/bei: - aktuell ohne Therapie bei Maskenintoleranz
Die rheumatologische Untersuchung habe ein chronisches zervikospondylog enes Schmerzsyndrom mit Zervikoz ephalgien und gelegentlichen Zervikobrachialgi en bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur sowie ein chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom rechts betont ergeben . Hinweise auf eine radikuläre- oder Wurzelkompressionssymptomatik hätten sich weder im Bereich der Halswir belsäule (HWS) noch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt . Aufgrund der Lumbalskoliose und de r degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich
seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten grundsätzlich nicht mehr zuzumuten . Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dau ernde Einnahme von w irbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne regel mässige Arbeiten über Kopf bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei d ie ange stammte Tätigkeit als Kellner dem zumutbaren Leistungsprofil entspreche.
Die neurologische
Untersuchung habe chronische Spannungstypkopfschmerz en mit migräniformen Exazerbationen sowie den Verdacht auf eine psychosomati sche Überlagerung ergeben (S. 32) . Obwohl eine Migräne nicht sicher diagnosti ziert werden könne , wiesen die Exazerbationen migräniforme Elemente auf . Es sei von einem massgeblichen Einfluss psychischer Faktoren auszugeben . Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Auch a us allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers .
Die psychiatrische Untersuchung
habe eine leichte depressive Episode, gekenn zeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörun gen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und be ruflichen Situation, eine einfache Akti vitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie einen Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch ergeben.
Psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten nicht ge stellt werden (S. 33).
Es bestünden
indes Hinweise auf ein ADHS in der Kindheit , eventuell mit einer Störung des Sozialverhaltens. Anlässlich der Begutachtung hätten sich jedoch keine deutlichen Hinweise auf diese Störung
ergeben . Gegen die Annahme eines ADHS in der Kindheit spreche insbesondere der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei , eine Berufslehre in der Gastrono mie zu absolvieren und mehrere Jahre im Gastronomiebereich selbständig tätig zu sein (S. 17) .
Für den Verlauf vor der gegenwärtigen psychiatrischen Untersu chung könne auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___
in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 ( vorstehend E. 5.2 ) abgestellt werden. Den Ärzten der Klinik Z.___ beziehungsweise Dr. F.___ könn e in soweit nicht gefolgt werden, als diese eine komplexe posttraumatische Belas tungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig e Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt hätten .
Insbesondere sei eine posttrauma tische Belastungsstörung als eigenständige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nicht zu stellen . Denn in diagnostischer Hinsicht werde nach ICD-10 vorausgesetzt, dass sich e ine solche Störung innerhalb von höchstens sechs Mo naten na ch einem traumatischen Ereignis entwickle. Zudem müsse es zu sich auf drängenden traumatischen Erinnerungen kommen und zwar so, als ob das trau matische Erlebnis unmittelbar stattfinde , zum Beispiel in Träumen oder Tagträ u men. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe , in der Nacht unter solchen trau matischen Erlebnissen zu leiden, fehlten weitere erforderliche diagnostische Kriterien, wie ein deutlicher emotionaler Rückzug oder Phasen von deutlicher Erregtheit oder ein typisches Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der gutach t erlichen Untersuchung sehr gut und detailliert über die er lebten Traumatisierungen reden können , ohne dass er dabei abgestumpft oder erregt gewirkt hätte . Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung spreche so dann der U mstand , dass es dem Beschwerdeführer tr otz der erlebten früh en Trau matisierungen möglich gewesen sei , während mehrerer Jahre mit voller Leistung zu arbeiten.
Sodann sei von einer nur leichtgradigen Depression ohne rezidivie renden Verlauf auszugehen . Des Weiteren könnten weder die Diagnose eine r
Schmerzstörung (S. 18) noch diejenige eine r
Persönlichkeits störung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Denn e ine Per sönlichkeitsstörung müsse sich früh mani festieren. Es hätte daher auf Grund einer durch die Persönlichkeits störung bedingten verminderten Konfliktfähigkeit bereits in der beruflichen Aus bildung zu Problemen
kommen müssen. Dazu sei es indes nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr einen Berufsabschluss absolviert und danach mehrere Jahre im erlernten Beruf gearbeitet . Dabei habe er
ein lebenserhaltendes Einkommen erwirtschaften könne n. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne daher nicht gestellt werden (S. 19). Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___
uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (S. 18).
Insgesamt bestehe a us polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammte n Tätigkeit im Gastro nomiebereich sowie in behinderungsangepassten, körperl ich leichten bis gele gentlich mi ttelsch weren, wechselbelastenden Tätigkeiten (S. 34). 7.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 7 /193/5-6), dass auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 abgestellt werden könne (S. 1) , und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass f ür leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Einnahme von wirbelsäulen belastenden Zwangshaltungen und ohne regelmässige Arbeiten über Kopf eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die Ausübung angepasster, dem Belas tungsprofil entsprechen de r Tätigkeiten , sowie insbesondere auch die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Kellner im vollzeitlichen Umfang und ohne Leis tungseinbusse zuzumuten (S. 2). 7.7
Dr. F.___
nahm in ihrer Stellungnahme vom 2 7. April 2018 ( Urk. 7 /199) zum Gutachten der Ärzte des Y.___
vom 1 1. Dezember 2017 Stellung und hielt an ihrer Beurteilung vom 2 8. Februar 2017 fest, wonach in diagnostischer Hinsicht von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (KPTBS) , einer Aufmerk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung , depressiven Beschwerden und chronischen Schmerzen auszugehen sei. Sie attestierte dem Beschwerdeführer erneut eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit. 7.8
Die Ärzte des Y.___
stellten in ihrer das Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 ergän zenden Stellungnahme vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7 / 202) fest, dass keine neuen Befunde vorlägen und hielten an ihrer Beurteilung vom 1 1. Dezember 2017 fest. Sie führten aus, dass die Diagnose eine r komplexe n posttraumatische n Belas tungsstörung (KPTBS) nicht gestellt werden könne, weil diese nicht der Klassifi kation ICD-10
entspreche . Zu diagnostizieren seien lediglich eine einfache
Akti vitäts
- und Aufmerksamkeitsstörun g, eine leichte depressive Episode und ein Sta tus nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch . Eine Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden . Diesbezüglich gelte es zudem zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme (vom 1 0. Ap ril 2028 zum Vorbescheid vom 1. März 2028) angegeben habe , dass er selbständig in einer 1-Zimmerwohung im Parterre wohne , dass er die öffentlichen Verkehrs mittel benütze, dass er gerne koche
und mit seinem E-Bike an Sonnenplätze fahre , und dass er auch selbst
einen Personenwagen lenke .
Gegen eine schwere Depres sion spreche zudem, dass der Beschwerdeführer lediglich g elegentlich Ritalin ein nehme, und dass er nicht medikamentös antidepressiv behandelt werde .
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
E. 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden.
E. 1.9 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Allge meine Innere Medizin, für Neurologie und für Rheumatologie über die für die Be ur teilung des Gesundheitsschadens des Be schwer de führers angezeigten fachärzt lichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medi zi nischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Be schwerden aus einan der und begründeten die gezo genen Schlüsse in nachvoll zieh barer Weise .
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 )
davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh rer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Januar 2013 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in seiner Ar beits fähigkeit beein trächtigt war, und dass er in psychischer Hinsicht insbesondere weder unter einer Persönlichkeitsstörung, eine r ADHS , eine r rezidivie rende n
Depression noch unter einer posttraumatische n Belastungsstörung litt. 7. 7.1
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither beziehungsweise während des massgeblichen Vergleichszeitraum s vom 2 2. Ja nuar 2013 bis 1 1. September 2018 erheblich verändert haben. 7.2
Die Ärzte des Rehazentrums E.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 9. September 2015 ( Urk. 7 /176/10-12), dass der Beschwerdeführer vom 2 9. Au gust bis 9. September 2015 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Faz ettensyndrom C2/3 mit myogelotische n und faz ettären Schmerzen und migränoid en Schmerzspitze n - B andsche i benvorfall L5/S1 bei freien Neuroforamen mit Radi kulopathie S1 rechts - psychovegetati ver Erschöpfungszustand und Depression (Differential di agnose: posttraumatische Belastungsstörung ) - Schla f apnoe unter CPAP Therapie - Hypercholesterinämie - Verdacht auf Lactoseintoleranz - Zustand nach perianalem Abszess
Die Ärzte führten aus, dass die durchgeführten Assessmen ts sign ifi kant erhöhte Werte für Angst, Depression und angstbedingtes Verme i dungsverhalten beim Be schwerdeführer ergeben hätten (S. 2). 7.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Klinik Z.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk. 7 /155/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung - Verdacht auf Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kin desalter, aktuell in diagnostischer Abklärung - Fazettendyndrom C2/3 mit myogelo t ischen und fa z ettären Schmerzen und migränoiden Schmerzspitzen - Bandscheibenvorfall L5/S1 - Schlafapnoe unter CPAP Therapie - Hypercholesterinämie
Sie erwähnte, dass der Beschwerdeführer psychopathologi sch unter einem deut lich eingeschränkten Affekt , einem reduzierten Antrieb, einem sozialen Rückzug, Konzentrations-, und Schlafstörungen, Grübeln, sowie unter Gefühle n von Hoff nungslosigkeit leide. Es zeigten sich sodann immer wieder passive Suizidgedan ken. Daneben bestünden posttraumatische Symptome mit intrusiv en Erlebnissen über erlebte emo tionale, physische und sexuelle Gewalt in der Kindheit und eine verstärkte Wahrnehmung der chroni schen Schmerzen im Kopf , und Nackenbe reich. Auf Grund des chronifizierten Krankheitsverlaufes und der immer noch bestehenden schweren Psychopathologie sei davon auszugehen, dass eine Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht bestehe sowie in einem ange passten Rahmen auch langfristig nicht gegeben sein werde . Der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch nicht in der Lage, den Anforderungen einer Arbeits tätigkeit Stand zu halten. Seit dem Jahre 2011 hätten sich sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich ver schlechtert . Zur Verschlechterung der Beschwerden hätten insbesondere der ge scheiterte Arbeitsversuch vom Herbst 2012 bis Frühling 2013, sowie neu aufge tretene psychosoziale Belastungsfaktoren , insbesondere die Geburt einer Tochter mit Apert-Syndrom, die Trennung von der Ehegattin und finanzielle Probleme , beigetragen (S. 2). 7.4
Mit Bericht vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 6/176/1-9) stellte Dr. F.___ die folgen den Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler, physi scher und sexueller Gewalt in der Kindheit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung - Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter - Status nach zweimaligem Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma im jun gen Erwachsenenalter - Fazettendyndrom C2/3 mit myogelo t ischen und fazettären Schmerzen und migränoiden Schmerzspitzen - Bandscheibenvorfall L5/S1 - Schlafapnoe unter CPAP Therapie Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypercholesterinämie
Die Ärztin erwähnte, dass der Beschwerdeführer eine schwierige Kindheit gehabt habe. Es sei zu emotionaler und physischer Gewalt sowohl durch die Mutter, als auch durch den Stiefvater gekommen . Anlässlich einer Berufslehre in der Gast ronomie habe er unter massive r körperlicher Gewalt durch den Lehrmeister gelit ten. Gleichzeitig sei es zu wiederholten sexuellen Übergriffen durch einen Mitar beiter gekommen ( Ziff.
E. 6.2 Demzufolge ist gemäss dem rechtskräftigen Urteil
des hiesigen Gerichts vom 2 8. August 2014 ( vorstehend E.
E. 8 .4
8.4.1
Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 2 8. Oktober 2016 ( vorstehend E. 7.3 ) und vom 2 8. Februar 2017 (vorstehend E. 7.4 ). De nn einerseits lässt sich diesen Beurteilung en keine nach vollziehbare Begrün dung der postulierten Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeit en entnehmen. Andererseits vermögen aus den erwähnten Gründen (vorstehend E.
E. 8.1 Den erwähnten medizinischen Akten zum Vergleichszeitraum vom 2 2. Januar 2013 bis 1 1. September 2018 ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte in so matischer Hinsicht einerseits zwar eine
im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 2 2. Januar 2013 Verschlechterung des Gesundheitszustand es feststellten. Denn sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer neu durch ein chronisches zervikospondylogenes und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndroms
in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Andererseits gingen di e Gutachter des Y.___
davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichte r bis gelegentlich mittelschwe re r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne w irbelsäulenbelastende Zwangshaltun gen und ohne regelmässige Überkopfarbeiten und insbesondere auch die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Kellner trotz der festgestellten Verschlechte rung des somatischen Gesundheitszustandes weiterhin unverändert im vollzeitli chen Umfang, ohne Einschränkungen zuzumuten sei (vgl. vorstehend E. 7.5) .
E. 8.2 In psychischer Hinsicht ging Dr. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (vorstehend E . 7.3 ) beziehungs weise unter einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung nach emotio naler, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit (vorstehend E. 7.4 ), einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige (vorstehend E. 7.3 ) beziehungsweise mittelgradige bis schwere Episode (vorstehend E. 7.4 ), einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter einer ( vordiagnostizierte
n) kombinierten Persönlichkeits störung leide, und dass ihm sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung von angepassten Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei (vorstehend E. 7.4 ). Dem gegenüber gingen die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 ( vorstehend E. 7.5 ) davon aus , dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht lediglich unter einer leichte n depressive n Episode , einer einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und unter einem Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch leide, und dass er dadurch weder in Bezug auf die bisherige Tätigkeit noch hinsichtlich angepasste r Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit be einträchtigt werde.
E. 8.3.1 Das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 7.5 ) und die dieses ergänzenden Stellungnah men der Gutachter vom 2 0. August 2018 (vorstehend E. 7.8 ) erfüllen die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E.
E. 8.3.2 ), davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer die diagnostischen Kri terien für die Diagnose eine r posttraumatische n Belastungsstörung nicht erfüllt sind, könnte beim Beschwerdeführer die Diagnose einer komplexen posttrauma tischen Belastungsstörung
selbst dann nicht gestellt werden, wenn die Klassifi kation ICD-11 bereits in Kraft getreten wäre. Die Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung vermag vorliegend daher nicht zu überzeugen. 8.4.2
Ergänzend gilt
es in Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. F.___
zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben.
8.4.3
Demzufolge kann auf die Arbeits fähigkeitsbeurteilung en durch Dr. F.___
v orlie gend nicht abgestellt werden.
E. 8.3.3 Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des Y.___
in ihrem Gut ach ten vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E.
7.5 ) sowie auf die das Gutachten ergänzende Stellungnahme
vom 2 0. August 2018 (vorstehend E. 7.8 ) kann vorliegend daher abgestellt werden.
E. 9 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___
vom 1 1. Dezember 2017 ( vorstehend E. 7.5 ) und vom 2 0. August 2018 (vor stehend E.
7.8 ) sowie auf die damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. G.___ vom 2 2. Januar 2018 (vorstehend E. 7.6 ) ist demzufolge davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zu m Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk.
2) die Ausübung der bishe rigen Tätigkeit als Kellner sowie die Ausübung angepasster, körperlich leichte r bis gelegentlich mittelschwere r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne länger dau ernde wirbelsäulen belastende Zwangshaltungen und ohne regelmässige Über kopfarbeiten im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten war , und dass der
Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt. Dem Beschwerde führer war in gesundheitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 1. September 2018 daher die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner sowie die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen be ruflichen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren , wechselbelastenden Erwerbs tätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten.
E. 9.2 Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
E. 9.3 Da in psychischer Hinsicht unverändert von einem lediglich geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopatho logischen Be fund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E.
E. 10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 7/132) bis zum Erlass der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk.
2) nicht rechts erheblich verändert hat. Damals wie heute ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kellner nicht ein geschränkt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
E. 11 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00888
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 3. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, meldete sich am
12. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an und gab dabei die folgende Be hin derung an : « Wenn ich meinen gelernten Beruf als Kellner ausüben muss, baut sich in mir ein extremes Aggressionsverhalten auf, welches zum übermäs sigen Kon sum von Alkohol und Drogen führen kann und zudem noch besorg nis erreg en de Schlafstörungen auslöst . » (Urk. 7/3 Ziff. 6.2). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherten psychiatrisch begutachten (Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2002 (Urk. 7/26) und 12. Juni 2003 (Urk. 7/41) sprach sie ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum kaufmännischen Angestellten zu. Mit Verfügung vom 3. November 2004 (Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum kaufmännischen Angestellten aus gesund heitlichen Grün den abgebrochen habe und hob die Verfügung vom 12. Juni 2003 wiederer wä gungsweise auf. Die IV-Stelle liess den Versicherten erneut psychiatrisch begut achten (Urk. 7/55/3-13) und sprach ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2005 (Urk. 7/62) mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision gab der
Versi cherte im Revisi onsfragebogen vom 26. Juni 2007 (Urk. 7/74/1-2 Ziff. 4) folgende Beeinträchtigungen an : « Ich leide nach wie vor unter den selben Stress ymptomen , welche sich bei jeglicher physischer und vor allem psy chischer Belastung als Na cken-, Rückenmuskulaturverkrampfungen und danach in Form von unerträgli chen Kopf schmerzen in Erscheinung treten» . Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten (Urk. 7/75) ein und teilte
letzterem am 9. August 2007 (Urk. 7/79) mit, dass er auf Grund des bisherigen In validi täts grads von 70 % (rich tig: 100 %) weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) In va lidenrente habe. 1.3
Im Rahmen einer erneut von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision führte der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 8. Oktober 2009 (Urk. 7/85 Ziff. 5) aus: « Da meine Kopfschmerzen stärker werden, musste ich mir von meinem Arzt stärkere Medikamente geben lassen » . Die IV-Stelle liess den Versicherten psychi atrisch begutachten (Urk. 7/91). Mit Vorbe scheid vom 3. Januar 2011 (Urk. 7/95) stellte sie einen Invaliditäts grad von 58 % fest und stellte dem Versicherten die Herabsetzung seiner ihm bisher ausgerichteten gan zen auf eine halbe Rente in Aussicht. Nachdem der Versicherte a m 4. März 2011 dagegen Einwendungen er hoben hatte (Urk. 7/101/2), liess ihn die IV-Stelle polydisziplinär (rheumatolo gisch, neurologisch, psy chiatrisch) begutach ten (Urk. 7/106).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(Urk. 7/120 , Urk. 7/124) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/132) eine uneingeschränkte Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit fest und hob die dem Versicherten bisher ausgerichtete ganze Rente revisionsweise per Ende des auf die Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf. Die vom Versicherten am 1 8. Februar 2013 dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 7/134)
wies das hiesige Gericht mit Entscheid vom 2 8. August 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00 182; Urk. 7/148) ab. Das Bundesge richt trat auf die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein (Prozess Nr. 8C_774/2014; Urk. 7/151) . 1.4
Am 7. November 2016 meldete der Versicherte sich unter Hinweis auf Stress, Druck im Hinterkopf und Kopfschmerzen erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/156 Ziff. 6. 1 ), worauf die IV-Stelle dem Versi cherten mit Vorbescheid vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 6/168) ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht stellte. Nachdem der Versicherte am 2 7. Januar 2017 dagegen Einwendungen erhoben hatte (Urk. 6/170), trat die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 6/172) auf die Neuanmeldung vom 7. No vember 2016 ein und liess den Versicherten polydisziplinär begutachten (Gutach ten vom 1 1. Dezember 2017; Urk. 6/192/2 36). Mit Verfügung vom 1 1. Septem ber 2018 ( Urk. 6/204 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten . 2.
Gegen die Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk.
2) erhob der Versicherte am 1 2. Oktober 2018 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Rente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neube urteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 5. November 2018 ( Urk.
6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (S. 1). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ( Urk. 9/1-3) ein. Am 3. Januar 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme dazu
( Urk. 11) . Am 2 9. Mai 2019 wurde n dem Beschwerdeführer die Eingaben der Beschwerde gegnerin vom 1 5. November 2018 und vom 3. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht ( Urk. 12) . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrech ts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG ).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente , wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades , verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV)
eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invalidi tätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegrün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen , ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretens verfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund heitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsanspre chende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiederer wägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 ; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f. ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1.7
Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Be weisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Ar beitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfäl ligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1. 8
Nach der allgemeinen Beweisregel ( Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungsbe zug) der versicherten Person, die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nach achtung des Untersuchungsgrundsatzes sorgfältig durchgeführter Abklärungen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4.1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 1 1. Septem ber 2018 ( Urk. 2 ) davon aus, dass dem Beschwerdeführer auf Grund der medizi nischen Aktenlage die Ausübung einer körperlich leichten bis mittelschweren Tä tigkeit, unter Einschluss der bisherigen Tätigkeit als Kellner unverändert im Um fang eines vollzeitlichen Arbeitspensums zuzumuten sei (S. 1), und verneinte ei nen Rentenanspruch (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass auf Grund der Beurteilung en durch die ihn behandelnde psychiatrische Fachärztin davon auszugehen sei, dass er neu an einer komplexen Belastungsstörung (KPTBS) und unter einer Aufmerk samkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leide ( Urk. 1 S. 9) , weshalb sich sein Gesundheitszustand in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe. Zudem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da er sich nicht zum vorgesehen Entscheid habe äussern könne ( Urk. 1 S. 10), und da er vor Erlass der angefochtenen Verfügung keine Einsicht in eine das administrative Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 ergänzende Stellungnahme der Ärzte des I nstituts Y.___
vom 2 0. August 2018 habe nehmen können ( Urk. 1 S. 11). 2.3
Nach Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 7/132) m eldete sich der Beschwerdeführer am 7. November 2016 erneut bei der Invali denversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/156 Ziff. 6.1 ). Die Beschwerde gegnerin liess den Beschwerdeführer begutachten (Urk. 6/192/2 36) , prüfte des sen Rentenanspruch in materieller Hinsicht neu und verneinte mit Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch des Beschwerde führers . 2.4
Streitig und zu prüfen ist daher, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 2 2. Januar 2013 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 1 1. September 2018 erheblich beziehungs weise in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise verändert hat. 3.
3.1
Vorerst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob im Verwalt ungsverfahren dem An spruch des Beschwerdeführers auf rechtliche s Gehör hinreichend nachgekommen wurde.
3. 2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, nicht angehört werden müssen ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen ( Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 1 9. April 2005 E. 2).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Ver letzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materi el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1; 127 V 431 E. 3d/ aa ). 3. 3
Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verlet zung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 125 V 368 E. 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Ver zögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 9C_1/2013 vom 2 0. Juni 2013 E. 2.1). 3. 4
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklä ren, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). Das Akteneinsichtsrecht als Teilaspekt des Gehörs anspruchs wird in Art. 47 ATSG separat geregelt. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche verfahrensbezogene Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheids zu bilden. Die Akteneinsicht ist demnach auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beein flussen vermag. Die Einsicht in die Akten, die für ein bestimmtes Verfahren er stellt oder beigezogen wurden, kann demnach nicht mit der Begründung verwei gert werden, die fraglichen Akten seien für den Verfahrensausgang belanglos (BGE 132 V 387 E. 3). 3. 5
Im ATSG nicht abschliessend geregelte Verfahrensbereiche bestimmen sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; Art. 55 Abs. 1 ATSG). Art. 19 VwVG verweist für das Beweisverfahren, soweit hier interessierend, auf die Art. 57 ff. des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess (BZP) weiter. Nach Art. 57 Abs. 2 BZP gibt der Richter den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an zur Aufklärung des Sachverhalts beigezogene Sachverständige zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen. Nach Erstattung des Gutach tens erhalten die Parteien Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen ( Art. 60 Abs. 1 in fine BZP; vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4). Nach der Rechtsprechung ist die Regelung von Art. 44 ATSG mit Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensanordnung zwar grundsätzlich abschliessend (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine ), Art. 44 ATSG ist aber über die Verweisungs norm des Art. 55 Abs. 1 ATSG mit Art. 57 Abs. 2 BZP konkretisierend bezie hungsweise harmonisierend auszulegen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2 und E.
3.4.2.9), weshalb die versicherte Person rechtsprechungsgemäss gestützt auf Art. 44 ATSG einen Anspruch hat, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 und BGE 139 V 349 E.
5.2.3). Der versicherten Person steht im Rahmen des rechtlichen Gehörs zudem das Recht zu, sich nach Erstattung des Gutachtens zum Beweisergebnis zu äussern, Erläuterung, Ergänzung des Gutach tens oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge vorzubringen (BGE 137 V 210 E. 3.41.5 in fine ; vgl. Art.
60 Abs. 1 BZP). 4. 4.1
Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 1 0. Januar 2017 ( Urk. 7 /168) , worin ihm ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung vom 7. No vember 2016 in Aussicht gestellt wurde, Einwendungen erhoben hatte (Urk. 7 /170), teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2 8. Juli 2017 ( Urk. 7 /185) mit , dass sie die Durchführung einer
polydiszipli nären medizinische n Begutachtung angeordnet habe und gab ihm die Gelegen heit, Zusatz- und Ergänzungsfragen zu stellen. Am 2 8. August 2017 (Urk.
7 /190 ) gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zudem die Gutachterstelle und die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt. Diesbezüglich wurde n
die Anforderungen an eine korrekte Gutachtensvergabe daher grundsätzlich erfüllt. 4.2
Nach Eingang des Gutachtens der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 (Urk. 7 /192/2-36) erliess die Beschwerdegegnerin am 1. März 2018 erneut einen Vorbescheid ( Urk. 7/194), womit sie den Vorbescheid vom 1 0. Januar 2017 wie dererwägungsweise auf hob und dem Beschwerdeführer eine Verneinung s eines Rentenanspru chs in Aussicht stellte . In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin
am 6. März 2018 um Zustellung der gesamten Akten an seine ihn behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ ( Urk. 7 /195) . Diesem Ersuchen kam die Beschwerdegegnerin am 9. März 2018 nach und stellte den Ärzten der Klinik Z.___
sämtliche IV-Akten, Akten Nr. 1 bis 164 (rich tig: 194), mithin auch das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 (Akte Nr. 192) , zu. Am 1 0. April 2018 erhob der Beschwerdeführer Einwendungen ( Urk. 7 /197) gegen den erneuten Vorbescheid vom 1. März 2018 , worauf die Ärzte der Klinik Z.___ mit Stellungnahme vom 2 7. April 2018 ( Urk. 7 /199) zu den IV-Akten betreffend den Beschwerdeführer Stellung nahmen. In der Folge holte die Beschwerdegegnerin eine ergänzende Stellungnahme der Ärzte des Y.___ (Stellungnahme vom 2 0. August 2018; Urk. 7 /202) ein. 4.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer beziehungsweise den von ihm beauftragten Ärzten der Klinik Z.___
daher am
9. März 2018 Ak teneinsicht gewährt sowie die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den IV-Akten und insbesondere zum Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 zu äus sern sowie allenfalls eine Erläuterung, eine Ergänzung des Gutachten s oder eine neue Begutachtung zu beantragen sowie weitere Beweisanträge zu stellen. Nach Eingang der Stellungnahme der Ärzte des Y.___ vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7 /202) unterliess es die Beschwerdegegnerin jedoch , dem Beschwerdeführer die Gelegen heit einzuräumen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung dazu Stellung zu neh men. Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers dar. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise in seiner Vertretung die von ihm beauf tragten Ärzte zu den übrigen IV-Akten und insbesondere auch zum Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 Stellung nehmen konnte n , ist m it Blick auf die Verfahrensdauer und das Interesse des Beschwerdeführers an einem ra schen Abschluss des Verfahrens von einer nicht besonders schwerwiegenden Ver letzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Des Weiteren konnte der Beschwer deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor einem den Sachverhalt und die Rechtslage frei prüfenden Gericht (vgl. Art. 61 lit . c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1) umfassend zu den Akten Stellung nehmen (Urk. 1) , sich zu allen As pekten des Verfahrens äussern ( Urk. 1 S. 10 f.) und neue Beweismittel ein bringen ( Urk. 9/1-3). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der festgestellte Gehörsmangel im vorliegenden Rechtsmittelverfahren geheilt wurde (vgl. vorste hend E. 3.3 ). 5. 5 .1
Bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 7/132) stellte sich der massgebende medizinische Sachverhalt folgendermassen dar: 5.2
Die Ärzte des Zentrums A.___ erwähnten in ihrem Gut achten vom 7. Dezember 2011 (Urk. 7 /106/1-46), dass der Beschwerdeführer am 29. August und am 7. September 2011 polydisziplinär (rheumatologisch, neuro logisch und psychiatrisch) untersucht worden sei und stellten die folgen den Di agnosen (S. 39): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Mischtyp mit/bei: - möglicher zervikaler Komponente - neurologisch Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exazerba tionen - Status nach Commotio cerebri ungefähr im Jahre 1974 - anamnestisch zervikothorakales und lumbospondylogenes Syndrom - chronischer Spannungskopfschmerz - Störung durch Cannabinoide, fortgesetzter schädlicher Gebrauch - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol - Störung durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie
Die rheumatologische Untersuchung habe ausser einer segmental nachweisbaren Bewegungsstörung des kraniozervikalen Übergangs einen weitgehend unauffäl ligen Status ergeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in den bishe ri gen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch in anderen Tätigkeiten eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Die Gutachter erwähnten, dass die neurologische Untersuchung keine die Ar beits
- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführe r s beeinträchtigende Erkran kung o der funktionelle Störung ergeben habe . Unabhängig von der Ursache und Patho genese der Kopf schmer ze n seien die Kopfschmerzen von ihrer Intensität her nicht geeignet, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beein trächtigen. Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmer zen und lumbalen Rückenschmerzen seien in ihrem Ausmass nicht geeignet, eine anhal tende Leis tungsminderung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit zu be gründen (S. 30).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung stellten die Gutachter einen un auffälligen psychischen Befund fest und erwähnten, dass aus versicherungspsy chiatrischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beits fähigkeit gestellt werden könne (S. 32). Symptome einer Depression oder einer affektiven Störung bestünden beim Beschwerdeführer gegenwärtig nicht. Der Be schwerdeführer leide insbesondere weder an einer anhaltenden depressi ven Af fektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fähig keiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit. Der Be schwerdeführer sei in der Lage verschiedenen Freizeitinteressen, wie beispiels wiese regelmässigen Dartspiel-Treffen und Schwimmbadgängen nach zugehen und sei in der Lage, die Verantwortung und die Erziehung von drei Kindern zu übernehmen. Eine eigenständige depressive Störung sei gegenwärtig nicht zu di agnostizieren (S. 34).
Die Gutachter führten aus, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwer de führer nicht zu diagnostizieren sei. Denn einerseits fehle es dem Beschwer de füh rer an einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Beziehung zu anderen Per so nen. Andererseits sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, jahrelang qua lifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu füh ren. Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dazu mit einer ma nifesten Persönlichkeitsstörung in der Lage gewesen wäre (S. 36). Sodann sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Cannabis und sporadisch Alkohol und Ko kain konsumiere, nicht auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Da bei handle es sich vielmehr um das Ergebnis eines persönlichen, individuellen Ent scheidungsprozesses. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass sich das Zu stands bild, welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeits störung er weckt habe, sich weitgehend verbessert, oder dass sich eine allfällige diesbezüg liche Symptomatologie zurückgebildet haben könnte (S. 37). Gegen wärtig sei eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere, die Arbeitsfähigkeit be einträchtigende psychische Störung nicht zu diagnostizieren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit sei ein zu diagnostizierender Status nach schädlichem Ge brauch von Alkohol und Kokain, wobei der Alkohol- und Drogenabusus keine Folge einer psychischen Störung darstelle (S. 38).
Am 20. Juni 2012 (Urk. 7 /117) hielten die Ärzte des A.___ an ihrer Beurteilung vom 7. Dezember 2011 fest. 5.3
Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ , Fachärzte für Psychiat ri e und Psychotherapie, nahmen am 16. Mai 2012 (Urk. 7/115) zum Gutachten der Ärzte des A.___ Stellung und erwähnten, dass der Beschwerdeführer an einer Per sönlichkeitsstörung und zumindest an einem leichten depressiven Zustands bild leide, und dass auf Grund eines hohen Stresswertes mit starker Schmerz exa zer bation bei geringster körperlicher oder psychischer Betätigung eine Ar beits fähig keit nicht rea listisch sei (S. 2).
In ihrem Bericht vom 29. Mai 2012 (Urk. 7/113/1-9) führten Dr. B.___ und Dr. C.___ aus, dass der Beschwerdeführer unter einer komplexen posttraumati schen Belastungsstörung bei wiederholten traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit und in der Jugend sowie unter einer emotional-instabilen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Kindheit und Jugend entstanden und habe nach dem Überschreiten einer „Tole ranzschwelle“ durch negative Erfahrung zu einer Dekompensation geführt (Ziff. 1.11). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten (Ziff. 1.7). 5.4
Prof. Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Februar 2013 (Urk. 7 /139/5/6 ) chroni sche okzipitale Kopfschmerzen mit Exazerbationen beim geringsten Stress oder kör perlicher Anstrengung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Auf merk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) seit dem Kindesalter, eine re zidivie rende Depression (S. 1) und eine posttraumatische Belastungsstörung durch ein strenges elterliches Umfeld und erwähnte, dass keine Tätig keit denkbar sei, welche der Beschwerdeführer länger als eine bis zwei Stunden am Stück ausüben könne. Zudem falle es dem Beschwerdeführer auf Grund der Per sönlichkeitsstö rung schwer, unselbständig und mit Anweisung zu arbeiten (S. 2). 6.
6.1
Bei der Würdigung der erwähnten medizinischen Akten betreffend den Gesund heitszustand bei Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 2 2. Januar 2013 gilt es zu beachten, dass das hiesige Gericht in dem in Rechtskraft erwach senen Urteil in Sachen der Parteien vom 2 9. August 2014 (Prozess Nr. IV.2013.00182 ; Urk. 6/148 ) erwog, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutach ten der Ärzte des A.___ vom 7. Dezember 2012 ( vors tehend E. 5.2 ) davon auszu gehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefoch tenen Verfügung vom 22. Januar 2013 weder aus psychischen noch aus somati schen Gründen in seiner Ar beits fähigkeit beeinträchtigt gewesen sei , und dass ihm die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeits pen sums zuzumuten gewesen sei (E. 8.10) . Der Beschwerdeführer habe insbeson dere weder unter einer depressiven Störung noch unter einer Persön lichkeitsstö rung gelitten (E. 8.4). Das hiesige Gericht erwog sodann, dass auf die Arbeitsfä higkeitsbeurteilungen durch Dr. B.___ und Dr. C.___ nicht abgestellt werden könne , weil es diesen an nachvollziehbaren Be gründungen für die darin postu lierte Arb eitsunfähigkeit von 100 % gefehlt habe (E. 8.6), und dass auch auf den Bericht von Prof. D.___ vom 1 2. Februar 2013, worin dieser eine kombi nierte Per sönlichkeitsstörung, eine Aufmerksamkeits- und Hyper akti vi täts stö rung seit dem Kindesalter, eine rez idivierende Depression und eine posttrau matische Belas tungsstörung diagnostiziert habe (E. 7.8), nicht abgestellt werden könne, weil da rin keine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnosen und der postu lierten Arbeits un fähigkeit enthalte n sei (E. 8.7). 6.2
Demzufolge ist gemäss dem rechtskräftigen Urteil
des hiesigen Gerichts vom 2 8. August 2014 ( vorstehend E. 6.1 )
davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh rer zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 22. Januar 2013 weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in seiner Ar beits fähigkeit beein trächtigt war, und dass er in psychischer Hinsicht insbesondere weder unter einer Persönlichkeitsstörung, eine r ADHS , eine r rezidivie rende n
Depression noch unter einer posttraumatische n Belastungsstörung litt. 7. 7.1
Im Folgenden gilt es zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither beziehungsweise während des massgeblichen Vergleichszeitraum s vom 2 2. Ja nuar 2013 bis 1 1. September 2018 erheblich verändert haben. 7.2
Die Ärzte des Rehazentrums E.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 9. September 2015 ( Urk. 7 /176/10-12), dass der Beschwerdeführer vom 2 9. Au gust bis 9. September 2015 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1) : - Faz ettensyndrom C2/3 mit myogelotische n und faz ettären Schmerzen und migränoid en Schmerzspitze n - B andsche i benvorfall L5/S1 bei freien Neuroforamen mit Radi kulopathie S1 rechts - psychovegetati ver Erschöpfungszustand und Depression (Differential di agnose: posttraumatische Belastungsstörung ) - Schla f apnoe unter CPAP Therapie - Hypercholesterinämie - Verdacht auf Lactoseintoleranz - Zustand nach perianalem Abszess
Die Ärzte führten aus, dass die durchgeführten Assessmen ts sign ifi kant erhöhte Werte für Angst, Depression und angstbedingtes Verme i dungsverhalten beim Be schwerdeführer ergeben hätten (S. 2). 7.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , Klinik Z.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 8. Oktober 2016 ( Urk. 7 /155/1-2) die folgenden Diagnosen (S. 1): - posttraumatische Belastungsstörung - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung - Verdacht auf Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kin desalter, aktuell in diagnostischer Abklärung - Fazettendyndrom C2/3 mit myogelo t ischen und fa z ettären Schmerzen und migränoiden Schmerzspitzen - Bandscheibenvorfall L5/S1 - Schlafapnoe unter CPAP Therapie - Hypercholesterinämie
Sie erwähnte, dass der Beschwerdeführer psychopathologi sch unter einem deut lich eingeschränkten Affekt , einem reduzierten Antrieb, einem sozialen Rückzug, Konzentrations-, und Schlafstörungen, Grübeln, sowie unter Gefühle n von Hoff nungslosigkeit leide. Es zeigten sich sodann immer wieder passive Suizidgedan ken. Daneben bestünden posttraumatische Symptome mit intrusiv en Erlebnissen über erlebte emo tionale, physische und sexuelle Gewalt in der Kindheit und eine verstärkte Wahrnehmung der chroni schen Schmerzen im Kopf , und Nackenbe reich. Auf Grund des chronifizierten Krankheitsverlaufes und der immer noch bestehenden schweren Psychopathologie sei davon auszugehen, dass eine Ar beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht bestehe sowie in einem ange passten Rahmen auch langfristig nicht gegeben sein werde . Der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch nicht in der Lage, den Anforderungen einer Arbeits tätigkeit Stand zu halten. Seit dem Jahre 2011 hätten sich sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich ver schlechtert . Zur Verschlechterung der Beschwerden hätten insbesondere der ge scheiterte Arbeitsversuch vom Herbst 2012 bis Frühling 2013, sowie neu aufge tretene psychosoziale Belastungsfaktoren , insbesondere die Geburt einer Tochter mit Apert-Syndrom, die Trennung von der Ehegattin und finanzielle Probleme , beigetragen (S. 2). 7.4
Mit Bericht vom 2 8. Februar 2017 ( Urk. 6/176/1-9) stellte Dr. F.___ die folgen den Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler, physi scher und sexueller Gewalt in der Kindheit - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung - Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter - Status nach zweimaligem Autounfall mit HWS-Distorsionstrauma im jun gen Erwachsenenalter - Fazettendyndrom C2/3 mit myogelo t ischen und fazettären Schmerzen und migränoiden Schmerzspitzen - Bandscheibenvorfall L5/S1 - Schlafapnoe unter CPAP Therapie Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Hypercholesterinämie
Die Ärztin erwähnte, dass der Beschwerdeführer eine schwierige Kindheit gehabt habe. Es sei zu emotionaler und physischer Gewalt sowohl durch die Mutter, als auch durch den Stiefvater gekommen . Anlässlich einer Berufslehre in der Gast ronomie habe er unter massive r körperlicher Gewalt durch den Lehrmeister gelit ten. Gleichzeitig sei es zu wiederholten sexuellen Übergriffen durch einen Mitar beiter gekommen ( Ziff. 1.4 S. 4) .
Die Kumulation mehrerer Psycho pathologien (mittelgradige bis schwere depressive Episode, posttraumatische Belastungsstö rung, Kopfschmerzen, ADHS) habe zu einer verminderten psychischen Leistungs fähigkeit und Belastbarkeit geführt , welche sich auch auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe . Der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch deutlich ver mindert belastbar. Insbesondere fehle es ihm an Konzentrationsfähigkeit, Aus dauer und Stresstoleranz. Eine Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und in angepasstem Rahmen sei gegenwärtig und langfristig nicht gegeben ( Ziff. 1.4 S. 5) . 7.5
Die Ärzte des Y.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 1 1. De zember 2017 ( Urk. 6/192/2-36), dass der Beschwerdeführer am 3 1. Oktober und 7. November 2017 internistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht worden sei (S. 1) und stellten die folgenden Diagnosen (S. 31): Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei: - Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Osteochondrose C5/6 und C6/7 - kein Nachweis einer Diskushernie - chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts betont mit/bei: - Beckentiefstand rechts von 1 cm mit rechtskonvexer Lumbalskoliose - ISG-Funktionsstörung rechts - klinisch keine Hinweise für radikuläre Symptomatik - radiologisch Fehlstatik und beginnende Osteochondrose L5/S1 - kleine mediane Diskushernie L5/S1 ohne Neurokompression Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - leichte depressive Episode - einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (aktenanamnestisch) - Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch - chronische Spannungstyp-Kopfschmerzen mit migräniformen Exazer ba tionen mit/bei: - psychosomatische r Überlagerung - Ptosis rechts, intermittierend auch links - arteriell e Hypertonie mit/bei: - aktuell unzureichend kompensiert unter Olmesartan - D yslipidämie mit/bei: - unter Statintherapie - c hronischer Nikotinabusus - a namnestisch obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit/bei: - aktuell ohne Therapie bei Maskenintoleranz
Die rheumatologische Untersuchung habe ein chronisches zervikospondylog enes Schmerzsyndrom mit Zervikoz ephalgien und gelegentlichen Zervikobrachialgi en bei Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur sowie ein chronisches lumbospon dylogenes Schmerzsyndrom rechts betont ergeben . Hinweise auf eine radikuläre- oder Wurzelkompressionssymptomatik hätten sich weder im Bereich der Halswir belsäule (HWS) noch im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt . Aufgrund der Lumbalskoliose und de r degenerativen Veränderungen im Zervikalbereich
seien dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht schwere und überwie gend mittelschwere Tätigkeiten grundsätzlich nicht mehr zuzumuten . Für leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dau ernde Einnahme von w irbelsäulenbelastenden Zwangshaltungen und ohne regel mässige Arbeiten über Kopf bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei d ie ange stammte Tätigkeit als Kellner dem zumutbaren Leistungsprofil entspreche.
Die neurologische
Untersuchung habe chronische Spannungstypkopfschmerz en mit migräniformen Exazerbationen sowie den Verdacht auf eine psychosomati sche Überlagerung ergeben (S. 32) . Obwohl eine Migräne nicht sicher diagnosti ziert werden könne , wiesen die Exazerbationen migräniforme Elemente auf . Es sei von einem massgeblichen Einfluss psychischer Faktoren auszugeben . Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit . Auch a us allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung
der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers .
Die psychiatrische Untersuchung
habe eine leichte depressive Episode, gekenn zeichnet durch depressive Verstimmungen, erhöhte Ermüdbarkeit, Schlafstörun gen und negative Zukunftsperspektiven bezüglich der gesundheitlichen und be ruflichen Situation, eine einfache Akti vitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie einen Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch ergeben.
Psychi atrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könnten nicht ge stellt werden (S. 33).
Es bestünden
indes Hinweise auf ein ADHS in der Kindheit , eventuell mit einer Störung des Sozialverhaltens. Anlässlich der Begutachtung hätten sich jedoch keine deutlichen Hinweise auf diese Störung
ergeben . Gegen die Annahme eines ADHS in der Kindheit spreche insbesondere der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei , eine Berufslehre in der Gastrono mie zu absolvieren und mehrere Jahre im Gastronomiebereich selbständig tätig zu sein (S. 17) .
Für den Verlauf vor der gegenwärtigen psychiatrischen Untersu chung könne auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des A.___
in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 ( vorstehend E. 5.2 ) abgestellt werden. Den Ärzten der Klinik Z.___ beziehungsweise Dr. F.___ könn e in soweit nicht gefolgt werden, als diese eine komplexe posttraumatische Belas tungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradig e Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren festgestellt hätten .
Insbesondere sei eine posttrauma tische Belastungsstörung als eigenständige Diagnose mit Einfluss auf die Arbeits fähigkeit nicht zu stellen . Denn in diagnostischer Hinsicht werde nach ICD-10 vorausgesetzt, dass sich e ine solche Störung innerhalb von höchstens sechs Mo naten na ch einem traumatischen Ereignis entwickle. Zudem müsse es zu sich auf drängenden traumatischen Erinnerungen kommen und zwar so, als ob das trau matische Erlebnis unmittelbar stattfinde , zum Beispiel in Träumen oder Tagträ u men. Obwohl der Beschwerdeführer angegeben habe , in der Nacht unter solchen trau matischen Erlebnissen zu leiden, fehlten weitere erforderliche diagnostische Kriterien, wie ein deutlicher emotionaler Rückzug oder Phasen von deutlicher Erregtheit oder ein typisches Vermeidungsverhalten. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der gutach t erlichen Untersuchung sehr gut und detailliert über die er lebten Traumatisierungen reden können , ohne dass er dabei abgestumpft oder erregt gewirkt hätte . Gegen eine posttraumatische Belastungsstörung spreche so dann der U mstand , dass es dem Beschwerdeführer tr otz der erlebten früh en Trau matisierungen möglich gewesen sei , während mehrerer Jahre mit voller Leistung zu arbeiten.
Sodann sei von einer nur leichtgradigen Depression ohne rezidivie renden Verlauf auszugehen . Des Weiteren könnten weder die Diagnose eine r
Schmerzstörung (S. 18) noch diejenige eine r
Persönlichkeits störung mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Denn e ine Per sönlichkeitsstörung müsse sich früh mani festieren. Es hätte daher auf Grund einer durch die Persönlichkeits störung bedingten verminderten Konfliktfähigkeit bereits in der beruflichen Aus bildung zu Problemen
kommen müssen. Dazu sei es indes nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr einen Berufsabschluss absolviert und danach mehrere Jahre im erlernten Beruf gearbeitet . Dabei habe er
ein lebenserhaltendes Einkommen erwirtschaften könne n. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne daher nicht gestellt werden (S. 19). Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht seit der Begutachtung durch die Ärzte des A.___
uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei (S. 18).
Insgesamt bestehe a us polydisziplinärer Sicht eine vollständige Arbeits- und Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammte n Tätigkeit im Gastro nomiebereich sowie in behinderungsangepassten, körperl ich leichten bis gele gentlich mi ttelsch weren, wechselbelastenden Tätigkeiten (S. 34). 7.6
Dr. med. G.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Trau matologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst der Beschwer degegnerin (RAD), erwähnte in seiner Stellungnahme vom 2 2. Januar 2018 ( Urk. 7 /193/5-6), dass auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 abgestellt werden könne (S. 1) , und dass gestützt darauf davon auszugehen sei, dass f ür leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne länger dauernde Einnahme von wirbelsäulen belastenden Zwangshaltungen und ohne regelmässige Arbeiten über Kopf eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Demzufolge sei dem Beschwerdeführer die Ausübung angepasster, dem Belas tungsprofil entsprechen de r Tätigkeiten , sowie insbesondere auch die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Kellner im vollzeitlichen Umfang und ohne Leis tungseinbusse zuzumuten (S. 2). 7.7
Dr. F.___
nahm in ihrer Stellungnahme vom 2 7. April 2018 ( Urk. 7 /199) zum Gutachten der Ärzte des Y.___
vom 1 1. Dezember 2017 Stellung und hielt an ihrer Beurteilung vom 2 8. Februar 2017 fest, wonach in diagnostischer Hinsicht von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (KPTBS) , einer Aufmerk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung , depressiven Beschwerden und chronischen Schmerzen auszugehen sei. Sie attestierte dem Beschwerdeführer erneut eine voll umfängliche Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf jegliche Tätigkeit. 7.8
Die Ärzte des Y.___
stellten in ihrer das Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 ergän zenden Stellungnahme vom 2 0. August 2018 ( Urk. 7 / 202) fest, dass keine neuen Befunde vorlägen und hielten an ihrer Beurteilung vom 1 1. Dezember 2017 fest. Sie führten aus, dass die Diagnose eine r komplexe n posttraumatische n Belas tungsstörung (KPTBS) nicht gestellt werden könne, weil diese nicht der Klassifi kation ICD-10
entspreche . Zu diagnostizieren seien lediglich eine einfache
Akti vitäts
- und Aufmerksamkeitsstörun g, eine leichte depressive Episode und ein Sta tus nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch . Eine Arbeitsunfähigkeit könne damit nicht begründet werden . Diesbezüglich gelte es zudem zu berück sichtigen, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme (vom 1 0. Ap ril 2028 zum Vorbescheid vom 1. März 2028) angegeben habe , dass er selbständig in einer 1-Zimmerwohung im Parterre wohne , dass er die öffentlichen Verkehrs mittel benütze, dass er gerne koche
und mit seinem E-Bike an Sonnenplätze fahre , und dass er auch selbst
einen Personenwagen lenke .
Gegen eine schwere Depres sion spreche zudem, dass der Beschwerdeführer lediglich g elegentlich Ritalin ein nehme, und dass er nicht medikamentös antidepressiv behandelt werde . 8. 8.1
Den erwähnten medizinischen Akten zum Vergleichszeitraum vom 2 2. Januar 2013 bis 1 1. September 2018 ist zu entnehmen, dass die beteiligten Ärzte in so matischer Hinsicht einerseits zwar eine
im Vergleich zur Situation bei Erlass der Verfügung vom 2 2. Januar 2013 Verschlechterung des Gesundheitszustand es feststellten. Denn sie gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer neu durch ein chronisches zervikospondylogenes und ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndroms
in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Andererseits gingen di e Gutachter des Y.___
davon aus, dass dem Beschwerdeführer die Aus übung behinderungsangepasster, körperlich leichte r bis gelegentlich mittelschwe re r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne w irbelsäulenbelastende Zwangshaltun gen und ohne regelmässige Überkopfarbeiten und insbesondere auch die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Kellner trotz der festgestellten Verschlechte rung des somatischen Gesundheitszustandes weiterhin unverändert im vollzeitli chen Umfang, ohne Einschränkungen zuzumuten sei (vgl. vorstehend E. 7.5) .
8.2
In psychischer Hinsicht ging Dr. F.___ davon aus, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (vorstehend E . 7.3 ) beziehungs weise unter einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung nach emotio naler, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit (vorstehend E. 7.4 ), einer rezidivierende n depressive n Störung, gegenwärtig mittelgradige (vorstehend E. 7.3 ) beziehungsweise mittelgradige bis schwere Episode (vorstehend E. 7.4 ), einer chronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie unter einer ( vordiagnostizierte
n) kombinierten Persönlichkeits störung leide, und dass ihm sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung von angepassten Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten sei (vorstehend E. 7.4 ). Dem gegenüber gingen die Ärzte des Y.___ in ihrem Gutachten vom 1 1. Dezember 2017 ( vorstehend E. 7.5 ) davon aus , dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht lediglich unter einer leichte n depressive n Episode , einer einfache n Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und unter einem Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch leide, und dass er dadurch weder in Bezug auf die bisherige Tätigkeit noch hinsichtlich angepasste r Tätigkeiten in seiner Arbeitsfähigkeit be einträchtigt werde. 8.3
8.3.1
Das Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E. 7.5 ) und die dieses ergänzenden Stellungnah men der Gutachter vom 2 0. August 2018 (vorstehend E. 7.8 ) erfüllen die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1.9 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, für Allge meine Innere Medizin, für Neurologie und für Rheumatologie über die für die Be ur teilung des Gesundheitsschadens des Be schwer de führers angezeigten fachärzt lichen Aus- und Weiter bildungen. Sie hatten zudem Kennt nis sämtlicher medi zi nischer Vorak ten, setzten sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Be schwerden aus einan der und begründeten die gezo genen Schlüsse in nachvoll zieh barer Weise .
8.3.2
Insbesondere vermag zu über zeugen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht
aufgrund
des chronischen
zervikospondylo g enen Schmerzsyndrom s mit Zervikoz ephalgien und gelegentlichen Zerviko brachialgi en bei Dysbalancen der Schultergürtel muskulatur sowie des chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom s rechts die Ausübung körperlich schwere r und überwiegend mittelschwere r Tätigkeiten nicht mehr zuzumuten, dass ihm hingegen die Aus übung leichte r bis gelegentlich mittelschwere r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen und ohne Überkopfarbeiten im vollzeitlichen Umfang und ohne Leistungseinschränkung zuzumuten ist . 8.3.2
In psychischer Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Gutachter ledig lich eine leichte depressive Episode, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keitsstörung und einen Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch feststellten
und davon ausgingen, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchti gung keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Gutachter in diagnostischer Hinsicht eine posttraumatische Belastungsstörung verneinten. D enn die Gutachter setzten sich eingehend mit den k linisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorgani sation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dil ling / Mombour / Schmidt , Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klin isch-diagnostische Leitlinien, 1 0. Aufl., Bern 201 5 ) ausei nander . Gemäss dieser Klassifikation stellten typische Merkmale einer posttrau matischen Belastungsstörung ( ICD-10: F43.1) das wiederholte Erleben des Trau mas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Ge fühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Weitere typische Merkmale dieses psychischen Leidens sind Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt zudem auch ein Zustand von vegetativer Überer regtheit mit Vigilanzsteigerung , einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlaf störung auf ( Dilling / Mom bour / Schmidt , a.a.O., S. 207). Die Gutachter führten überzeugend aus, dass eine solche Diagnose nicht gestellt werden könne, da der Beschwerdeführer einerseits sehr gut und detailliert über die erlebten Traumati sierungen habe sprechen können , und da er dabei weder abgestumpft noch erregt gewirkt habe . Zudem habe er trotz der erlebten früheren Traumatisierungen wäh rend mehrerer Jahre mit voller Leistung gearbeitet. Des Weiteren fehle es ihm auch an einem deutlichen emotionalen Rückzug , an Phasen deutlicher Erregtheit und an einem typischen Vermeidungsverhalten . Die Gutachter begründeten so dann in nachvollziehbarer Weise, dass der Beschwerdeführer lediglich unter einer leichtgradigen Depression ohne rezidivierenden Verlauf leide . Ihre Beurteilung vermag auch insofern zu überzeugen, als sie sowohl die Diagnose einer Schmerz störung als auch diejenige einer Persönlichkeits störung ausschlossen . Denn Per sönlichkeitsstörungen beginnen bereits in der Kindheit oder Adoleszenz und dau ern bis ins Erwachsenenalter an (ICD-10 F60-F62; Dilling / Mom bour / Schmidt , a.a.O., S. 207). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gut achter davon ausgingen, dass
beim Beschwerdeführer, welcher eine Berufsausbil dung ohne die typischen, bei einer Persönlichkeitsstörung zu erwartenden Schwierigkeiten erfolgreich abschloss, welcher anschliessend während mehrere r Jahre im gelernten Beruf arbeitete und sich ein lebenserhaltendes Einkommen hat erwirtschaften könne n , die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne. Schliesslich führten die Gutachter überzeugend aus, dass der Be schwerdeführer , welcher in psychischer Hinsicht unter einer leichten depressiven Episode, einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und unter ei nem Status nach Störung durch multiplen Substanzgebrauch leide, dadurch in der Ausübung sowohl der bisherigen Tätigkeit als Kellner als auch in der Aus übung angepasster Tätigkeiten nicht beeinträchtigt sei. 8.3.3
Auf die nachvollzieh bare und überzeugende Beurteilung durch die Ärzte des Y.___
in ihrem Gut ach ten vom 1 1. Dezember 2017 (vorstehend E.
7.5 ) sowie auf die das Gutachten ergänzende Stellungnahme
vom 2 0. August 2018 (vorstehend E. 7.8 ) kann vorliegend daher abgestellt werden. 8 .4
8.4.1
Nicht abgestellt werden kann demgegenüber auf die Beurteilung durch Dr. F.___ vom 2 8. Oktober 2016 ( vorstehend E. 7.3 ) und vom 2 8. Februar 2017 (vorstehend E. 7.4 ). De nn einerseits lässt sich diesen Beurteilung en keine nach vollziehbare Begrün dung der postulierten Arbeitsun fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungsangepassten Tätigkeit en entnehmen. Andererseits vermögen aus den erwähnten Gründen (vorstehend E. 8.3.2 ) die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (vorstehend E . 7.3 ) einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige (vorstehend E. 7.3 ) beziehungs weise mittelgradige bis schwere Episode (vorstehend E. 7.4 ), einer chronischen Schmerzstörung sowie einer Persönlichkeits störung nicht zu überzeugen . Nicht zu überzeugen vermag sodann, dass Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2 8. Feb ruar 2017 (vorstehend E. 7.4 ) eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung nach emotionaler, physischer und sexueller Gewalt in der Kindheit diagnosti zierte. Denn einerseits ist eine solche Diagnose in der Klassifikation ICD-10 nicht enthalten (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt , a.a.O ). Daran ändert nichts, dass diese Diagnose in der Klassifikation ICD-11 der Weltgesundheitsorganisation aufge führt ist (icd.who.int/ browse11/l-m/en# /).
Denn d ie Mitgliedstaaten der Weltge sundheitsorganisation haben am 2 5. Mai 2019 beschlossen, das die Klassifikation ICD-11 erst am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird ( www.who.int/news-room/de tail/25-05-2019-world-health-assembly-update ). Andererseits müss t en bei einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gemäss ICD-11 sämtliche diag nostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung und darüber hinaus weitere diagnostische Kriterien, wie schwere und anhaltende Probleme in der Affektregulation, vermindertes Selbstvertrauen, Schamgefühle , Schuldgefühle , Schwierigkeiten, Beziehungen aufrechtzuerhalten und sich ande ren nahe zu fühlen , erfüllt sein. Da indes , wie bereits erwähnt (vorstehend E. 8.3.2 ), davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer die diagnostischen Kri terien für die Diagnose eine r posttraumatische n Belastungsstörung nicht erfüllt sind, könnte beim Beschwerdeführer die Diagnose einer komplexen posttrauma tischen Belastungsstörung
selbst dann nicht gestellt werden, wenn die Klassifi kation ICD-11 bereits in Kraft getreten wäre. Die Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung vermag vorliegend daher nicht zu überzeugen. 8.4.2
Ergänzend gilt
es in Bezug auf die Beurteilung en durch Dr. F.___
zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fachärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben.
8.4.3
Demzufolge kann auf die Arbeits fähigkeitsbeurteilung en durch Dr. F.___
v orlie gend nicht abgestellt werden. 9 . 9 .1
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___
vom 1 1. Dezember 2017 ( vorstehend E. 7.5 ) und vom 2 0. August 2018 (vor stehend E.
7.8 ) sowie auf die damit übereinstimmende Beurteilung durch Dr. G.___ vom 2 2. Januar 2018 (vorstehend E. 7.6 ) ist demzufolge davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht zu m Zeitpunkt bei Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk.
2) die Ausübung der bishe rigen Tätigkeit als Kellner sowie die Ausübung angepasster, körperlich leichte r bis gelegentlich mittelschwere r , wechselbelastende r Tätigkeiten, ohne länger dau ernde wirbelsäulen belastende Zwangshaltungen und ohne regelmässige Über kopfarbeiten im vollzeitlichen Umfang und ohne Einschränkungen zuzumuten war , und dass der
Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht unter keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsschaden litt. Dem Beschwerde führer war in gesundheitlicher Hinsicht zum Zeitpunkt bei Erlass der angefoch tenen Verfügung vom 1 1. September 2018 daher die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit als Kellner sowie die Ausübung einer seiner Ausbildung und seinen be ruflichen Erfahrungen entsprechenden, leidensangepassten, körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren , wechselbelastenden Erwerbs tätigkeit uneinge schränkt und in vollzeitlichem Umfang zuzumuten. 9.2
Da ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis nichts mehr änderten, besteht für weitere Abklärungen keine Notwendigkeit und es ist von einer Rück weisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzu sehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 9.3
Da in psychischer Hinsicht unverändert von einem lediglich geringfügig ausge prägten, die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigenden, psychopatho logischen Be fund auszu gehen ist, kann vorliegend gemäss der erwähnten Rechtsprechung (vorstehend E. 1.7 ) aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem struktu rier ten Be weis ver fahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden. 10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand des Be schwerdeführers seit Erlass der rentenaufhebenden Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 7/132) bis zum Erlass der vorliegend zu beurteilenden Verfügung vom 1 1. September 2018 ( Urk.
2) nicht rechts erheblich verändert hat. Damals wie heute ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Kellner nicht ein geschränkt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen. 11.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver weige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzli chen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz