Sachverhalt
1.
1.1
X.___ ,
geboren 19 62 , meldete sich am 1 2. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an
und gab dabei die folgende Be hin derung an : „Wenn ich meinen gelernten Beruf als Kellner ausüben muss, baut sich in mir ein extremes Aggressionsverhalten auf, welches zum übermäs sigen Konsum von Alkohol und Drogen führen kann und zudem noch besorg nis erreg en de Schlafstörungen auslöst“ (Urk. 7/3 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte n psychiatrisch begutachten ( Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2002 ( Urk. 7/26) und 1 2. Juni 2003 ( Urk. 7/41) sprach sie ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum kaufmännischen An gestellten zu.
Mit Verfügung vom 3. November 2004 ( Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum kaufmännischen Angestellten aus gesund heitlichen Grün den abgebrochen habe und hob die Verfügung vom 1 2. Juni 2003 wiederer wä gungsweise auf. Die IV-Stelle liess den Versicherten erneut psychiatrisch begut achten ( Urk. 7/55/3-13) und sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. Mai 2005 ( Urk. 7/62) mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 %
eine ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft . 1.2
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision beschrieb der
Versicherte im
Revisi onsfragebogen vom 2 6. Juni 2007 (Urk. 7 /74/1-2 Ziff. 4)
seine Behinderung folgendermassen : „Ich leide nach wie vor unter den selben Stress ymptomen , welche sich bei jeglicher physischer und vor allem psy chischer Belastung als Nacken-, Rückenmuskulaturverkrampfungen und danach in Form von unerträglichen Kopfschmerzen in Erscheinung treten“. Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten ( Urk. 7/75) ein und teilte
letzterem am
9. August 2007 ( Urk. 7/79) mit, dass er auf Grund des bisherigen In validi täts grad s von 70 % (richtig: 100 % ) weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) In va lidenrente habe. 1.3
Im Rahmen einer erneut von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision führte
der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 8. Oktober 2009 ( Urk. 7/85 Ziff. 5) zu seiner Behinderung aus : „Da meine Kopfschmerzen stärker werden, musste ich mir von meinem Arzt stärkere Medikamente geben lassen“. Die IV-Stelle liess den Versicherten psychiatrisch begutachten ( Urk. 7/91). Mit Vorbe scheid vom 3. Januar 2011 ( Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle einen Invaliditäts grad von 58 %
fest und stellte dem Versicherten die Herabsetzung der bisher ausgerichteten gan zen auf eine halbe Rente in Aussicht. Am 4. März 2011 erhob der Versi cherte dagegen Einwendungen und beantragte, bezüglich der Kopf schmerzproblematik
weitere Abklärungen zu treffen ( Urk. 7/101/2), worauf die IV-Stelle den Versi cher ten polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch, psy chiatrisch) begutach ten liess ( Urk. 7/106). Zum Gutachten vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/106) nahm der Versicherte am 1 6. März 201 2 Stellung ( Urk. 7/111).
Mit erneutem Vorbescheid vom 1 5. August 2012 ( Urk. 7/120) stellte die IV-Stelle eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit fest und stellte dem Versicherten die Ren tenaufhebung in Aussicht. Dazu nahm der Versicherte am 1 8. Oktober 2012 Stellung ( Urk. 7/124). Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 7/132 = Urk.
2) hob die IV-Stelle die dem Versicherten bishe r ausgerichtete ganze Rente auf . 2.
Der
Versicherte erhob am 1 8. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fü gung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen und insbe sondere weiterhin eine ganze Rente auszurichten (S. 2).
Am 2 0. Februar 2013 überwies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die vom Versicherten bei diesem eingereichte Beschwerde an das zuständige hiesige Gericht ( Urk. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2013
zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Am 2 8. Juni ( Urk.
9) und am 2 0. September 2013 ( Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 10, Urk.
13) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte
rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E.
5.4 S.
114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invali den ver sicherung, IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2 S.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de füh rers ver bessert habe, und dass ihm neu die Ausübung seiner angestamm ten Tätigkeit sowie von behinderungs angepassten Tätigkeiten uneinge schränkt zuzu muten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr gegeben sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit seinen Einwendungen vom 1 8. Oktober 2012 nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt habe. Damit sei sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und habe sein en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S.
5 f.). Auf das poly diszplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___
sei nicht abzustellen, weil dieses ein im Rahmen eines unzulässigen „Gutachten- Fishings “ eingeholtes psychiatrisches Teilgutachten enthalte (S. 8), und weil es sich dabei im Vergleich zu dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalt lediglich um eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts handle (S. 9 f. ) .
3. 3.1
Vorweg zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 5). 3 .2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
3 .3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 1 9. April 2005 E.
2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbs t zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der mate ri el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Än de rung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S.
437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 125 V 368 E . 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 3 .4
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Be gründungspflicht . Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli chen Mo tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Akten stück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Par teien ange hört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 24 1 E .
2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Ver fügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gege benenfalls sachgerecht angefo chten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E .
3.2, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts
8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E . 4.2.2). 3.5
Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die He rabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbeschei d mit (Satz 1). Ge mäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Vo raussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsde batten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentio nen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid verfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S.
277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hin aus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungs recht lichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e). 3.6
Mit Erlass des Vorbescheids vom 1 5. August 2012 ( Urk. 7/120 ) räumte die Be schwer degegnerin
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur vorgesehenen wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente vor Verfügungserlass Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer am 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 7/124 ) Gebrauch und machte dabei geltend, dass sein Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invalidenrente unverändert geblieben sei (S. 4), dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei den Ärzten des Y.___ nicht erforderlich und daher nicht zulässig gewesen sei, da bereits ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ vorgelegen habe (S. 5), und dass auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ nicht abzustellen sei, da es sich dabei lediglich um eine an dere Würdigung eines unveränderten Sachverhalts handle (S. 10). 3.7
I n der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Januar 2013 ( Urk.
2) nahm die Be schwerdegegnerin zu den vom Beschwerdefü hrer im Vorbescheidverfahren ge äusserten Einwendungen folgendermassen Stellung (S. 2):
„ Ihre Einwände vom 7. September 2012 respektive 1 8. Oktober 2012 mit den An trägen: - auf Erlass des vorgesehenen Entscheids sei zu verzichten - dem Versicherten sei weiterhin eine ganze Rente der Invaliden versiche rung auszurichten - zur ergänzenden Begründung des Einwandes seien die vollständigen Ak ten zuzustellen und eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Ta gen ab Erhalt der Akten anzusetzen
haben wir geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: Mit Schreiben vom 7. November 2012 haben wir Ihnen die gewünschten Akten zugestellt und Ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt zur ergänzenden Begründung Ihres Ein wandes. In I hrer ergänzenden Begründung vom 7. Dezember 2012 machen Sie geltend, dass nicht auf das Y.___ - Gutachten abgestellt werden darf, da es nicht rechtsgenüglich ist. Abgesehen von krassen Mängeln stelle es lediglich eine an dere Würdigung eines nicht veränderten Sachverhalts dar. Aus medizi nischer Sicht ist das Y.___ - Gutachten umfassend, wurde in Kenntnis der Vorak ten er stellt, und beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Be schwerden und ist in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar. Auf das Urteil des Gutachtens kann somit abgestellt werden. Daran ändern auch die nachträglichen Berichte von Dr. A.___ und von Dr. B.___ nichts, welche in der abschliessenden Beurteilung durch unseren Regional en Ärzt lichen Dienst auch gewürdigt worden sind . Zudem machen Sie mit Ihrem Ein wand keine neuen medizinischen Befunde und/oder funktionelle Einschränkun gen geltend, welche in der vorausgehenden Aktenlage nicht auch schon bereits bekannt ge wesen wären und entsprechend gewürdigt worden sind. Wir gehen somit weiter hin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, denn es ist keine Per sönlichkeitsstörung und keine rezidivierende depressive Störung mehr aus ge wiesen. Es besteht eine volle Arbeitsfähigkeit.“ 3.8
Damit setzte sich die Beschwerd egegn erin mit den Vorbringen des Beschwerde führers, wonach sich sein Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invali denrente nicht verändert habe, und wonach auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ nicht abzustellen sei, in genügender Weise auseinander. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begrün dungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E .
3.2, 126 I 97 E.
2b, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E . 3b). 4 .
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 6. Mai 2005 (Urk. 7/62), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem In validitätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen wurde , klärte die Be schwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich der im Juni 2007 (vgl. Urk. 7/74 ) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens
in materi eller Hin sicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 9. August 2007 ( Urk. 7/79) einen un ver än derten Invaliditätsgrad und einen unveränderten Anspruch des Be schwer de führers auf eine ganze Rente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum
seit Erlass der Mitteilung vom 9. August 200 7 (Urk. 7/79 ) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) zu prüfen . 5 . 5 .1
Bei Erlass der Mitteilung vom 9. August 2007 (Urk. 7/79 ) stützte sich die Be schwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 9. Juli 2007 ( Urk. 7/75) und das Gutachten von Dr. med . D.___ vom 1 3. Februar 2005 ( Urk. 7/55/3-13). 5 .2
Dr. med. D.___ ,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , diag nos tizierte in seinem Gutachten vom 1 3. Februar 2005 ( Urk 7/55/3-13) eine Neura s t henie und eine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu Alkohol- und Drogenabusus und erwähnte, dass der Beschwerde führer als Klein kind seinen Vater verloren und anschliessend nach der Wieder verheiratung seiner Mutter minderprivilegiert gewesen und im Rahmen einer Sünden bock rolle missbräuchlich bestraft worden sei. Diese pathologischen Mili eufaktoren
hätten beim Beschwerdeführer verschiedene Persönlichkeitsstörun gen verursacht, welche sich früh manifestiert hätten. Dem Beschwerdeführer sei die soziale An passung nicht gelungen und er sei dissozial geworden mit ag gressiven und disziplinarischen Verhaltensstörungen in der Schulzeit und einem systema ti schen und kriminellen Verhalten in der Jugendzeit mit Alkohol- und Drogenabusus und Beteiligung am Drogenhandel . Der Beschwerdeführer habe schon immer unter einem vermehrten psychischen Stress gelitten, was sich in der Kindheit in stressbedingten Bauchbeschwerden in einer verminderten psy chischen Belast bar keit und neurasthenischen Syndromen geäussert habe. Es habe sich sodann ein Narzissmus mit Kränkbarkeit, Gefühlen der Zurückset zung, übermässigem Ehrgeiz, Fremdabhängigkeit und einer ungenügenden Kompetenz im Umgang mit anderen Personen mit der Folge einer aggressiv gefärbten emotionalen Labi lität entwickelt (S.
9). Nach dem Beginn einer beruf lichen Umschulung zum kauf männi schen Mitarbeiter sei er der Praktikumsarbeit nicht gewachsen gewesen. Sein psychische r Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren als Folge der beruflichen Misserfolge und der Persönlich keitsstörungen zunehmend ver schlech tert. Seit August 2004 leide er zusätzlich an einem neurasthenischen Syndrom schweren Grades. Der Beschwerdeführer sei dem Zusammenleben in seiner Familie nicht mehr gewachsen, sei abhängig von der Initiative seiner Ehe gattin und könne wegen schwere r Konzentrations störungen, Erschöpfung und einer Blockade im Rahmen eines extremen psycho vegetativen Stresszustandes nur noch eine minimalste Arbeitsleistung erbrin gen, weshalb aus psychischen Grün den eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Seit mindestens 2 2. Sep tem ber 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % bestanden (S. 10). 5 .3
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juli 2007 ( Urk. 7/75) eine generalisierte Angststörung mit
starker somatischer Ausprägung, stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem Jahre 2001 fest ( Urk. 7/75/3) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer glaube, dass er wieder eine selbstständige Tätigkeit im Gastgewerbe ausüben könne, wenn er in Zukunft wieder zu häusliche r Harmonie finde ( Urk. 7/75/4). 6 .
Dem Gutachten von Dr. D.___ vom 1 3. Februar 2005 (vorstehende E. 5.2 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit unter einer dissozi alen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung litt, welche
insbesondere eine verminderte psychische Belastbarkeit, eine erhöhte Kränkbarkeit und eine unge nügende Kompetenz im Umgang mit anderen Personen zur Folge hatte. Nach dem sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren vor dem Jahr e 2005 zunehmend verschlechtert hatte, litt der Beschwer deführer seit August 2004 zusätzlich an einem neurasthenischen Syndrom schweren Gra des und es bestand infolge eines extremen psychovegetativen Stresszustandes ab 2 2. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % . Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 9. Juli 2007 (vorstehende E.
5.3 ) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Mittei lung vom 9. August 2007 weiterhin im Umfang von 70 % in Bezug auf sämtli che Tätigkeiten ar beits unfähig war .
Darauf ist vorliegend abzustellen. 7 . 7 .1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk.
2) verän dert haben. 7 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2 3. Oktober 2010 ( Urk. 7/91/1-20) die folgen den Diagnosen (S.
13 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und narzisstischen Zügen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode, in leichtgradiger Ausprägung beginnend chronifiziert Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Störung durch Cannabinoide , fortgesetzter schädlicher Gebrauch von Can nabis - psychische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizier ten Krankheiten - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol - Störungen durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch
Der Gutachter erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Vergleich zum Zustand bei Verfassen des Gutachtens von Dr. D.___ deut lich gebessert habe. Die in den psychiatrischen Vorgutachten diagnosti zierte kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe weiterhin. Dabei handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-in stabilen und narzisstischen Zügen (S.
15). Die von Dr. D.___ festgestellte Neu rasthenie lass e sich jedoch nicht mehr in der dort beschriebenen schweren Aus prägung feststellen. Gegenwärtig sei eine leichte depressive Störung zu diag nostizieren, die in engem Zusammenhang mit dem dysfunktionalen Erleben und Verhalten bei der kombinierten Persönlichkeits störung stehe. In retrospektiver Sicht sollte die von Dr. D.___ als neurasthenisch beschriebene Symptomatik als eine de pressive Störung von mindestens mittelschwerer Ausprägung eingestuft werden, da die Neurasthenie heute nur noch sehr zurückhaltend als Diagnose verwendet werde. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer an einer leichten de pressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Sucht proble matik sei gegenwärtig ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die Kriterien für die Stellung der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt (S. 16).
Dem Besch werdeführer sei es möglich, eine zumutbare Willensanstrengung auf zuwenden, um die Schmerzen zu überwinden und zumindest teilweise wieder eine adaptierte Tätigkeit auszuüben. Gegenwärtig bestünden allenfalls noch leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese würden verursacht durch leichtgradige Einschränkungen der Aufmerk sam keit, der Ausdauer und der Konzentrations fähigkeit. Zudem bestehe eine et wa s vermehrt e Erschöpfbarkeit, eine verminderte Stress- und Frustrationstole ranz , Defizite der sozialen Kompetenzen, eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit und eine verminderte Konflikt- und Abgre nzungsfähigkeit (S.
17).
In den ange stamm ten Tätigkeiten als Geschäftsführer in einem Gastronomiebetrieb und als Kellner bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 60 % . Die Ausübung ei ner adaptierten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeits pensums von höchstens 40 % bis 50 % zuzumuten, wobei es sich bei den ideal adaptierten Tätigkeiten um Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, an die Konzentrationsfähigkeiten und an die Ausdauer handle. S olche Tätigkeiten stellten beispielsweise Bürotätigkeiten, Tä tigkeiten im administrativen Bereich und leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten im administrativen Bereich dar (S. 18). 7 .3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie FMH, stellte im MRI- Bericht vom 2 7. Januar 2011 ( Urk. 7/102/15) fest, dass eine gleichentags durchgeführte mag netresonanz tomographische Untersuchung des Schädels des Beschwerde führers ausser einer Sinusitis ethmoidalis und geringfügigen sinusitischen Ver ände rungen im maxillären Bereich einen normalen MRI-Befund und insbeson dere keine posttraumatis chen Veränderungen ergeben habe. 7 .4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 1 0. März 2011 ( Urk. 7/102/7-8) die folgenden Diagnosen: - Spannungstyp-Kopfschmerz ( differenzialdiagnostich : chronic
daily
head ache ), migräniforme Exazerbation, belastungsabhängig bis invalidi sierend (differenzialdiagnostisch: posttraumatisch, Medikamen ten über konsum-Kopfschmerz , psychosozial) - Status nach schwerem Schädelhirntrauma im Alter von 12 Jahren
Er erwähnte, dass sowohl eine zervikozephale muskuläre Kopfschmerz kompo nente als auch ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom links anzunehmen sei, das s das Kopfschmerzsyndrom nicht obje ktivierbar sei und nicht mit apparati ven Zu satzuntersuchungen dargestellt werden könne (S.
1). In einer weitgehend selb ständigen und selbständig einteilbaren Tätigkeit in leitender bezie hungsweise organisierender Funktion in der Gastronomie bestehe eine Arbeits fähigkeit von 20 % bis 30 % (S. 2). 7 .5
Die Ärzte des Y.___ erwähnten in ihrem Gut achten vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/106/1-46), dass der Beschwerdeführer am 2 9. August und am 7. September 2011 polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) untersucht worden sei und stellten die folgen den Diagnosen (S. 39) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Mischtyp
mit/bei: - möglicher zervikaler Komponente - neurologisch Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exazerba tionen - Status nach Commotio cerebri ungefähr im Jahre 1974 - anamnestisch zervikothorakales und lumbospondylogenes Syndrom - chronischer Spannungskopfschmerz - Störung durch Cannabinoide , fortgesetzter schädlicher Gebrauch - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol - Störung durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie
Die rheumatologische Untersuchung habe ausser einer segmental nachweisbaren Bewegungsstörung des kraniozervikalen Übergangs einen weitgehend unauffäl ligen Status ergeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in den bishe rigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch in anderen Tätigkeiten eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Die Gutachter erwähnten, dass die neurologische Untersuchung keine die Ar beits
- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführe r s beeinträchtigende Erkran kung oder funktionelle Störung ergeben habe, und erwähnten, dass es sich bei den Kopfschmerzen des Beschwerdeführe r s nicht um eine posttraumatische Symptomatik handle. Denn einerseits sei die vom Beschwerdeführer in seinem 1 2. Lebensjahr erlittene Commotio cerebri nicht geeignet, die gegenwärtig be stehenden Kopfschmerzen zu verursachen . Andererseits habe eine am 2 7. Janu ar 2 011 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels einen normalen Befund er geben (S.
29) . Unabhängig von der Ursache und Pathogenese der Kopf schmer ze n seien die Kopfsch m erzen jedoch schon von ihrer Intensität her nicht geeignet, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen . Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmer zen und lumbalen Rückenschmerzen seien in ihrem Ausmass nicht geeignet, eine anhaltende Leis tungsminderung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit zu be gründen (S. 30).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung stellten die Gutachter einen un auffälligen psychischen Befund fest und erwähnten, dass aus versicherungspsy chiatrischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt werden könne (S.
32) .
Symptome einer Depression oder einer affektiven Störung bestünden beim Beschwerdeführer gegenwärtig nicht. Der Beschwerdeführer leide insbesondere weder an einer anhaltenden depressi ven Affektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage verschiedenen Freizeitinteressen, wie beispielswiese regelmässigen Dartspiel-Treffen und Schwimmbadgängen nach zugehen und sei in der Lage, die Verantwortung und die Erziehung von drei Kindern zu übernehmen. Eine eigenständige depressive Störung sei gegenwärtig nicht zu diagnostizieren (S. 34).
Die Gutachter führten aus, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwer de führer nicht zu diagnostizieren sei. Denn einerseits fehle es dem Beschwer de führer an einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Beziehung zu anderen Per sonen. Andererseits sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, jahrelang qualifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu führen . Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dazu mit einer manif esten Persönlichkeitsstörung in der Lage gewesen wäre (S. 36). Sodann sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Cannabis und sporadisch Alkohol und Kokain konsumiere, nicht auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Da bei handle e s sich vielmehr um das Ergebnis eines persönlichen, individuellen Entscheidungsprozesses. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass sich das Zu standsbild , welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeits s törung erweckt habe , sich weitgehend verbessert, oder dass sich eine allfällige diesbezügliche Symptomatologie zurückgebildet haben könnte (S.
37). Gegen wärtig sei eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere, die Arbeitsfähigkeit be einträchtigende psychische Störung nicht zu diagnostizieren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein zu diagnostizierender Status nach schädlichem Ge brauch von Alkohol und Kokain, wobei der Alkohol- und Drogenabusus keine Folge einer psychischen Störung darstelle (S. 38). 7 .6
Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , Fachärzte für Psychiat ri e und Psychotherapie, nahmen am 1 6. Mai 2012 ( Urk. 7/115) zum Gutachten der Ärzte des Y.___ Stellung und erwähnten, dass der Beschwerdeführer an einer Per sönlichkeitsstörung und zumindest an einem leichten depressiven Zustands bild leide, und dass auf Grund eines hohen Stresswertes mit starker Schmerz exa zerbation bei geringster körperlicher oder psychischer Betätigung eine Ar beits fähigkeit nicht rea listisch sei (S.
2).
In ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2012 ( Urk. 7/113/1-9) führten Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumati schen Belastungsstörung bei wiederholten traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit und in der Jugend sowie an einer emotional-instabilen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Kindheit und Jugend entstanden und habe nach dem Überschreiten einer „Toleranzschwelle“ durch negative Erfahrung zu einer Dekompensation geführt ( Ziff. 1.11). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ( Ziff. 1.7). 7 .7
Am 2 0. Juni 2012 ( Urk. 7/117) nahmen die Ärzte des Y.___
zum Bericht von Dr. A.___ und Dr . B.___ vom 1 6. Mai 2012 Stellung und erwähnten, dass sie an ihrer Beurteilung vom 7. Dezember 2011 festhalten würden . 7 .8
Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2013 ( Urk.
10) chronische okzipitale Kopfschmerzen mit Exazerbationen beim geringsten Stress oder kör perlicher Anstrengung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Auf merk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter, eine rezidivie rende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung und erwähnte, dass mi t dieser Prob lematik und deren neurologischer Grunderkrankung kein e Tätig keit denkbar sei, welche der Beschwerdeführer länger als eine bis zwei Stunden am Stück ausüben könne. Zudem falle es dem Beschwerdeführer auf Grund der Per sönlichkeitsstörung schwer, unselbständig und mit Anweisung zu arbeiten (S. 2). 7 .9
Da d er vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Ärzte des H.___ vom 1 7. September 2013 die Entwicklung seines psychi schen Gesundheitszustandes ab Juli 2013 und damit einen Zeitraum betrifft, welcher in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des Streitgegenstandes zu liegen kommt, ist da rauf vorliegend nicht weiter einzugehen. 8 . 8 .1
Gestützt auf die Akten steht fest, dass Dr. Z.___ in seinem Gut achten vom 2 3. Oktober 2010 (vorstehende E.
7.2) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr.
D.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeits fähigkeit beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung leide. Im Gegensatz zur Be urteilung durch Dr. D.___ , welcher in seinem Gutachten vom 1 3. Februar 2005 (vorstehende E.
5.2 ) ein neurasthenisches Syndrom schweren Grades fest stellte, ging Dr. Z.___ , davon aus, dass der Beschwerdeführer neben der Per sönlich keits störung an einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode leide, und stellte eine deutliche Verbesserung des Gesund heitszustand es des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand bei der Begut achtung
durch Dr. D.___
fest. Damit übereinstimmend gingen auch die Ärzte des Y.___
in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 ( vorste hende E.
7.5 ) davon aus, dass nicht auszuschliessen sei , dass sich das Zustands bild , welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeitsstörung erweckt habe, bezieh ungsweise eine allfällige diesbezügliche Symptomatologie zwischenzeitlich ver bessert h ätt en. In diagnostischer Hinsicht kamen die Ärzte des Y.___ jedoch zu anderen Ergebnissen. Im Gegensatz zur Dr. Z.___ , welcher eine Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 40 % bis 50 % fest stellte, gingen die Ärzte des Y.___ davon aus, dass aus versi cherungspsychia trischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden könne und schlossen sowohl eine de pressive Störung al s auch eine Persönlichkeitsstörung aus. Demgegenüber stell ten Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Mai 2012 (vor stehende E.
7.6 ) eine Persönlichkeitsstörung und ein leicht depressives Zu standsbild und in ihrem Be richt vom 2 9. Mai 2012 (vorstehende E. 7.6 ) zusätz lich eine komplexe posttrau matische Belastungsstörung fest. Damit überein stimmend stellte Prof. Dr. G.___ in psychischer Hinsicht eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung , eine Aufmerk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung, eine rezidivierende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung fest (vorstehende E.
7.8) .
In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte des Y.___
davon aus , dass die Kopf schmerzen des Beschwerdeführe r s unabhängig von deren Ursache und Pathoge nese von ihrer Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass der Beschwerde füh rer auch durch die Nackenschmerzen und die lumbalen Rückenschmerzen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. 8 .2
8 .2.1
In Bezug auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ gilt es vorweg die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, dass auf das Gutachten schon deshalb nicht abzustellen sei, weil die Beschwerdegegnerin im Sinne eines unzulässigen „Gut achten- Fishings “ dieses polydisziplinäre Gutachten trotz Vorliegen eines von Dr. Z.___ verfassten psychiatrischen Gutachtens eingeholt habe ( Urk. 1 S. 8). 8 .2.2
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre, da s heisst sol che mit der Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen ) Gutachten einzu holen, wenn der ausgeprägt interdi sziplinäre Charakter einer medi zinischen Problemlage dies gebietet. 8 .2.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 3. Oktober 2010 (vorstehende E. 7.2 ) beim Beschwerdeführer einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und nar zisstischen Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, diagnostizierte und davon ausging, dass die Ar beits fähigkeit durch dieses psychische Leide n beeinträchtigt werde. Andererseits diag nostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 0. März 2011 (vorstehende E.
7.4 ) ein en
Spannungstyp-Kopfschmerz und einen Status nach schwerem Schädel hirn trauma im Alter von 12 Jahren und ging davon aus, dass der Beschwerde führer durch dieses somatische Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Vor der Erteilung des Auftrags für ein polydisziplinäres Gutachten an die Ärzte des Y.___ stellte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes für die Beschwerdegegnerin daher als ein komplexes sowohl eine psychische als auch eine somatische Komponente aufweisendes Geschehen dar, und es war nicht klar, ob eine allfällige Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers aus somati schen und/oder psychischen Gründen verursacht wurde . Unter diesen Umstän den ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des ihr ob liegenden Untersuchungs grundsatzes den Beschwerdeführer ergänzend polydis z i plinär begutachten liess und dafür die Ärzte des Y.___ beauftragte .
8 .3
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 7. Dezember 2012 (vor stehende E.
7.5 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vor steh end E.
1.6). Denn einerseits waren mit Fachärzten für Neurologie, für Rheu matologie und für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus den jenigen medizinischen Teilge bieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerde führers ange zeigt waren. Anderer seits setzten sich die Gut achter des Y.___ einge hend mit den geklag ten Beschwerden sowie den me dizini schen Vorakten ausei nander und führten eige ne spezialärztli che Untersu chunge n durch. Ge stützt darauf kamen sie zum Schluss, dass sich der psychische Ge sund heitszustand des Beschwer deführers gebessert habe, und dass er an keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leiden und insbesondere weder unter einer depressive n Störung noch unter eine r
Persön lichkeitsstörung
leide, und dass er auch durch die somatische Komponente sei nes Gesundheitsschadens im Sinne von Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmer zen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. 8 .4
Die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. I n psychischer Hinsicht vermag i nsbe sondere zu überzeugen, dass die Gutachter keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten. Denn sie legten in nachvoll zieh barer Weise dar, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer, welcher weder unter Symptome n einer Depression noch unter solchen einer affektiven Störung und insbesondere weder unter einer anhaltenden depressiven Affektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fä higkeiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit
leide , welcher jedoch in der Lage sei regelmässigen Freizeitaktivitäten wie dem Dartspiel oder dem Besuch eines Schwimmbades nachzugehen und Verantwor tung für seine Kinder zu übernehmen, eine eigenständige depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei. Sodann legten sie auf schlüssige Art und Weise dar, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer, welcher in der Lage gewesen sei , jahrelang qualifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu führen , eine Persönlichkeitsstörung nicht zu diagnostizieren sei . Schliesslich vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen sowie die Kopfschmerzen
- unabhängig von deren Ursache und Pathogenese - schon von der Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Auf die nach voll ziehbare Be urteilung d u r ch die Gutachter des Y.___ kann vorliegend somit abgestellt wer den. 8 .5
Demgegenüber fehlt es der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 3. Oktober 2010
an eine r nachvollziehbare n Begründung für die von ihm diagnostizierte
Persön lichkeitsstörung und die depressive Störung. Insbesondere vermag nicht zu über zeugen, dass sich Dr. Z.___ , welcher im
Vergleich zum Zustand bei der Begut achtung durch
Dr. D.___ eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellt e , sich nicht detailliert mit den einzelnen Krite rien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinandersetzte, sondern ohne eingehende Begründung feststellte, dass die in den psychiatrischen Vor gutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeits störung weiterhin bestehe. Sodann vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. Z.___ , welcher davon ausging , dass sich die von Dr. D.___ festgestellte Neurasthenie
gegenwärtig nicht mehr in der dort beschriebenen schweren Ausprägung feststellen liesse, dennoch eine leichte depre ssive Störung diagnostizierte ohne darzulegen, unter welchen dies bezüglichen Symptome n der Beschwerdeführer leid e
und welche konkreten Dia g nosekriterien eine solche Diagnosestellung rechtfertigten.
Des Weiteren ist nicht nachzuvollziehen und vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. Z.___ , welcher feststellte, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, eine zumutbare Willensanstrengung aufzuwenden, um die Schmerzen zu überwinden und zumindest teilweise wieder eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, und wel cher davon ausging, dass gegenwärtig allenfalls noch leicht- bis mittelgradige Ein schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden , dem Be schwer de führer dennoch die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ledig lich im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 40 % bis 50
% zu muten wollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Ar beitsfähigkeits be urteilung durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden. 8 .6
Auf die Arbeitsfä higkeitsbeurteilungen durch Dr.
A.___ und Dr. B.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesen an nachvollziehbaren Be gründungen für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % fehlt. Nicht nachzuvollziehen ist insbesondere, dass s ie auf Grund eines hohen Stress wertes mit starker Schmerzexazerbation bei geringster körperlicher oder psy chischer Betätigung davon ausgingen, dass selbst eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit beim Be schwerdeführer nicht realistisch sei. Sodann gilt es in Bezug auf Dr. A.___ und Dr. B.___
die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 35 1 E.
3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des thera peutisch tätigen Arztes und des Begutach tungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Recht spre chung nicht geboten ist, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu. 8 .7
Das gleiche gilt für die Beurteilung durch Prof. G.___ .
Ihr fehlt es zudem an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm gestellten Diagnosen eine r kombi nierte n Persönlichkeitsstörung, eine r Aufmerksamkeits- und Hyper akti vi täts stö rung seit dem Kindesalter, eine r rezidivierende n Depression und eine r posttrau matische n Belastungsstörung . In Bezug auf die Diagnose e ine r post trau mati schen Belastungsstörung gilt es insbesondere zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung diesbezüglich auf die Leitlinien der ICD (Weltgesundheitsorga n isation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) abzustel len
ist (Urteile des Bundesgerichts I 203/06 vom 2 8. Dezember 2006 E. 4.4; U 422/05 vom 1 2. September 2006 E. 4.1 und U 213/04 vom 1 5. März 2006 E. 4.2). Dem Bericht von Prof. G.___ ist jedoch weder eine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnosen noch der postulierten Arbeitsfähigkeit im Umfang von höchstens eine r bis zwei Stunden am Stück zu entnehmen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 2. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an
und gab dabei die folgende Be hin derung an : „Wenn ich meinen gelernten Beruf als Kellner ausüben muss, baut sich in mir ein extremes Aggressionsverhalten auf, welches zum übermäs sigen Konsum von Alkohol und Drogen führen kann und zudem noch besorg nis erreg en de Schlafstörungen auslöst“ (Urk. 7/3 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte n psychiatrisch begutachten ( Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2002 ( Urk. 7/26) und 1 2. Juni 2003 ( Urk. 7/41) sprach sie ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum kaufmännischen An gestellten zu.
Mit Verfügung vom 3. November 2004 ( Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum kaufmännischen Angestellten aus gesund heitlichen Grün den abgebrochen habe und hob die Verfügung vom 1 2. Juni 2003 wiederer wä gungsweise auf. Die IV-Stelle liess den Versicherten erneut psychiatrisch begut achten ( Urk. 7/55/3-13) und sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. Mai 2005 ( Urk. 7/62) mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 %
eine ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft .
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art.
E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte
rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen).
E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
E. 1.5 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E.
5.4 S.
114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invali den ver sicherung, IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2.
E. 2 6. Juni 2007 (Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2 S.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de füh rers ver bessert habe, und dass ihm neu die Ausübung seiner angestamm ten Tätigkeit sowie von behinderungs angepassten Tätigkeiten uneinge schränkt zuzu muten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr gegeben sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit seinen Einwendungen vom 1 8. Oktober 2012 nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt habe. Damit sei sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und habe sein en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S.
5 f.). Auf das poly diszplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___
sei nicht abzustellen, weil dieses ein im Rahmen eines unzulässigen „Gutachten- Fishings “ eingeholtes psychiatrisches Teilgutachten enthalte (S. 8), und weil es sich dabei im Vergleich zu dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalt lediglich um eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts handle (S. 9 f. ) .
3. 3.1
Vorweg zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 5). 3 .2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
3 .3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 1 9. April 2005 E.
2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbs t zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der mate ri el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Än de rung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S.
437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 125 V 368 E . 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 3 .4
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Be gründungspflicht . Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli chen Mo tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Akten stück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Par teien ange hört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 24 1 E .
2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Ver fügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gege benenfalls sachgerecht angefo chten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E .
3.2, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts
8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E . 4.2.2). 3.5
Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die He rabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbeschei d mit (Satz 1). Ge mäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Vo raussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsde batten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentio nen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid verfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S.
277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hin aus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungs recht lichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e). 3.6
Mit Erlass des Vorbescheids vom 1 5. August 2012 ( Urk. 7/120 ) räumte die Be schwer degegnerin
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur vorgesehenen wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente vor Verfügungserlass Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer am 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 7/124 ) Gebrauch und machte dabei geltend, dass sein Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invalidenrente unverändert geblieben sei (S. 4), dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei den Ärzten des Y.___ nicht erforderlich und daher nicht zulässig gewesen sei, da bereits ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ vorgelegen habe (S. 5), und dass auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ nicht abzustellen sei, da es sich dabei lediglich um eine an dere Würdigung eines unveränderten Sachverhalts handle (S. 10). 3.7
I n der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Januar 2013 ( Urk.
2) nahm die Be schwerdegegnerin zu den vom Beschwerdefü hrer im Vorbescheidverfahren ge äusserten Einwendungen folgendermassen Stellung (S. 2):
„ Ihre Einwände vom 7. September 2012 respektive 1 8. Oktober 2012 mit den An trägen: - auf Erlass des vorgesehenen Entscheids sei zu verzichten - dem Versicherten sei weiterhin eine ganze Rente der Invaliden versiche rung auszurichten - zur ergänzenden Begründung des Einwandes seien die vollständigen Ak ten zuzustellen und eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Ta gen ab Erhalt der Akten anzusetzen
haben wir geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: Mit Schreiben vom 7. November 2012 haben wir Ihnen die gewünschten Akten zugestellt und Ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt zur ergänzenden Begründung Ihres Ein wandes. In I hrer ergänzenden Begründung vom 7. Dezember 2012 machen Sie geltend, dass nicht auf das Y.___ - Gutachten abgestellt werden darf, da es nicht rechtsgenüglich ist. Abgesehen von krassen Mängeln stelle es lediglich eine an dere Würdigung eines nicht veränderten Sachverhalts dar. Aus medizi nischer Sicht ist das Y.___ - Gutachten umfassend, wurde in Kenntnis der Vorak ten er stellt, und beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Be schwerden und ist in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar. Auf das Urteil des Gutachtens kann somit abgestellt werden. Daran ändern auch die nachträglichen Berichte von Dr. A.___ und von Dr. B.___ nichts, welche in der abschliessenden Beurteilung durch unseren Regional en Ärzt lichen Dienst auch gewürdigt worden sind . Zudem machen Sie mit Ihrem Ein wand keine neuen medizinischen Befunde und/oder funktionelle Einschränkun gen geltend, welche in der vorausgehenden Aktenlage nicht auch schon bereits bekannt ge wesen wären und entsprechend gewürdigt worden sind. Wir gehen somit weiter hin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, denn es ist keine Per sönlichkeitsstörung und keine rezidivierende depressive Störung mehr aus ge wiesen. Es besteht eine volle Arbeitsfähigkeit.“ 3.8
Damit setzte sich die Beschwerd egegn erin mit den Vorbringen des Beschwerde führers, wonach sich sein Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invali denrente nicht verändert habe, und wonach auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ nicht abzustellen sei, in genügender Weise auseinander. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begrün dungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E .
3.2, 126 I 97 E.
2b, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E . 3b). 4 .
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 6. Mai 2005 (Urk. 7/62), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem In validitätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen wurde , klärte die Be schwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich der im Juni 2007 (vgl. Urk. 7/74 ) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens
in materi eller Hin sicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 9. August 2007 ( Urk. 7/79) einen un ver än derten Invaliditätsgrad und einen unveränderten Anspruch des Be schwer de führers auf eine ganze Rente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum
seit Erlass der Mitteilung vom 9. August 200 7 (Urk. 7/79 ) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) zu prüfen . 5 . 5 .1
Bei Erlass der Mitteilung vom 9. August 2007 (Urk. 7/79 ) stützte sich die Be schwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 9. Juli 2007 ( Urk. 7/75) und das Gutachten von Dr. med . D.___ vom 1 3. Februar 2005 ( Urk. 7/55/3-13). 5 .2
Dr. med. D.___ ,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , diag nos tizierte in seinem Gutachten vom 1 3. Februar 2005 ( Urk 7/55/3-13) eine Neura s t henie und eine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu Alkohol- und Drogenabusus und erwähnte, dass der Beschwerde führer als Klein kind seinen Vater verloren und anschliessend nach der Wieder verheiratung seiner Mutter minderprivilegiert gewesen und im Rahmen einer Sünden bock rolle missbräuchlich bestraft worden sei. Diese pathologischen Mili eufaktoren
hätten beim Beschwerdeführer verschiedene Persönlichkeitsstörun gen verursacht, welche sich früh manifestiert hätten. Dem Beschwerdeführer sei die soziale An passung nicht gelungen und er sei dissozial geworden mit ag gressiven und disziplinarischen Verhaltensstörungen in der Schulzeit und einem systema ti schen und kriminellen Verhalten in der Jugendzeit mit Alkohol- und Drogenabusus und Beteiligung am Drogenhandel . Der Beschwerdeführer habe schon immer unter einem vermehrten psychischen Stress gelitten, was sich in der Kindheit in stressbedingten Bauchbeschwerden in einer verminderten psy chischen Belast bar keit und neurasthenischen Syndromen geäussert habe. Es habe sich sodann ein Narzissmus mit Kränkbarkeit, Gefühlen der Zurückset zung, übermässigem Ehrgeiz, Fremdabhängigkeit und einer ungenügenden Kompetenz im Umgang mit anderen Personen mit der Folge einer aggressiv gefärbten emotionalen Labi lität entwickelt (S.
9). Nach dem Beginn einer beruf lichen Umschulung zum kauf männi schen Mitarbeiter sei er der Praktikumsarbeit nicht gewachsen gewesen. Sein psychische r Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren als Folge der beruflichen Misserfolge und der Persönlich keitsstörungen zunehmend ver schlech tert. Seit August 2004 leide er zusätzlich an einem neurasthenischen Syndrom schweren Grades. Der Beschwerdeführer sei dem Zusammenleben in seiner Familie nicht mehr gewachsen, sei abhängig von der Initiative seiner Ehe gattin und könne wegen schwere r Konzentrations störungen, Erschöpfung und einer Blockade im Rahmen eines extremen psycho vegetativen Stresszustandes nur noch eine minimalste Arbeitsleistung erbrin gen, weshalb aus psychischen Grün den eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Seit mindestens 2 2. Sep tem ber 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % bestanden (S. 10). 5 .3
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juli 2007 ( Urk. 7/75) eine generalisierte Angststörung mit
starker somatischer Ausprägung, stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem Jahre 2001 fest ( Urk. 7/75/3) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer glaube, dass er wieder eine selbstständige Tätigkeit im Gastgewerbe ausüben könne, wenn er in Zukunft wieder zu häusliche r Harmonie finde ( Urk. 7/75/4). 6 .
Dem Gutachten von Dr. D.___ vom 1 3. Februar 2005 (vorstehende E. 5.2 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit unter einer dissozi alen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung litt, welche
insbesondere eine verminderte psychische Belastbarkeit, eine erhöhte Kränkbarkeit und eine unge nügende Kompetenz im Umgang mit anderen Personen zur Folge hatte. Nach dem sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren vor dem Jahr e 2005 zunehmend verschlechtert hatte, litt der Beschwer deführer seit August 2004 zusätzlich an einem neurasthenischen Syndrom schweren Gra des und es bestand infolge eines extremen psychovegetativen Stresszustandes ab 2 2. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % . Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 9. Juli 2007 (vorstehende E.
5.3 ) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Mittei lung vom 9. August 2007 weiterhin im Umfang von 70 % in Bezug auf sämtli che Tätigkeiten ar beits unfähig war .
Darauf ist vorliegend abzustellen. 7 . 7 .1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk.
2) verän dert haben. 7 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2 3. Oktober 2010 ( Urk. 7/91/1-20) die folgen den Diagnosen (S.
E. 7 /74/1-2 Ziff. 4)
seine Behinderung folgendermassen : „Ich leide nach wie vor unter den selben Stress ymptomen , welche sich bei jeglicher physischer und vor allem psy chischer Belastung als Nacken-, Rückenmuskulaturverkrampfungen und danach in Form von unerträglichen Kopfschmerzen in Erscheinung treten“. Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten ( Urk. 7/75) ein und teilte
letzterem am
9. August 2007 ( Urk. 7/79) mit, dass er auf Grund des bisherigen In validi täts grad s von 70 % (richtig: 100 % ) weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) In va lidenrente habe.
E. 7.2 ) beim Beschwerdeführer einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und nar zisstischen Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, diagnostizierte und davon ausging, dass die Ar beits fähigkeit durch dieses psychische Leide n beeinträchtigt werde. Andererseits diag nostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 0. März 2011 (vorstehende E.
E. 7.4 ) ein en
Spannungstyp-Kopfschmerz und einen Status nach schwerem Schädel hirn trauma im Alter von 12 Jahren und ging davon aus, dass der Beschwerde führer durch dieses somatische Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Vor der Erteilung des Auftrags für ein polydisziplinäres Gutachten an die Ärzte des Y.___ stellte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes für die Beschwerdegegnerin daher als ein komplexes sowohl eine psychische als auch eine somatische Komponente aufweisendes Geschehen dar, und es war nicht klar, ob eine allfällige Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers aus somati schen und/oder psychischen Gründen verursacht wurde . Unter diesen Umstän den ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des ihr ob liegenden Untersuchungs grundsatzes den Beschwerdeführer ergänzend polydis z i plinär begutachten liess und dafür die Ärzte des Y.___ beauftragte .
8 .3
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 7. Dezember 2012 (vor stehende E.
E. 7.5 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vor steh end E.
1.6). Denn einerseits waren mit Fachärzten für Neurologie, für Rheu matologie und für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus den jenigen medizinischen Teilge bieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerde führers ange zeigt waren. Anderer seits setzten sich die Gut achter des Y.___ einge hend mit den geklag ten Beschwerden sowie den me dizini schen Vorakten ausei nander und führten eige ne spezialärztli che Untersu chunge n durch. Ge stützt darauf kamen sie zum Schluss, dass sich der psychische Ge sund heitszustand des Beschwer deführers gebessert habe, und dass er an keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leiden und insbesondere weder unter einer depressive n Störung noch unter eine r
Persön lichkeitsstörung
leide, und dass er auch durch die somatische Komponente sei nes Gesundheitsschadens im Sinne von Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmer zen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. 8 .4
Die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. I n psychischer Hinsicht vermag i nsbe sondere zu überzeugen, dass die Gutachter keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten. Denn sie legten in nachvoll zieh barer Weise dar, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer, welcher weder unter Symptome n einer Depression noch unter solchen einer affektiven Störung und insbesondere weder unter einer anhaltenden depressiven Affektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fä higkeiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit
leide , welcher jedoch in der Lage sei regelmässigen Freizeitaktivitäten wie dem Dartspiel oder dem Besuch eines Schwimmbades nachzugehen und Verantwor tung für seine Kinder zu übernehmen, eine eigenständige depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei. Sodann legten sie auf schlüssige Art und Weise dar, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer, welcher in der Lage gewesen sei , jahrelang qualifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu führen , eine Persönlichkeitsstörung nicht zu diagnostizieren sei . Schliesslich vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen sowie die Kopfschmerzen
- unabhängig von deren Ursache und Pathogenese - schon von der Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Auf die nach voll ziehbare Be urteilung d u r ch die Gutachter des Y.___ kann vorliegend somit abgestellt wer den. 8 .5
Demgegenüber fehlt es der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 3. Oktober 2010
an eine r nachvollziehbare n Begründung für die von ihm diagnostizierte
Persön lichkeitsstörung und die depressive Störung. Insbesondere vermag nicht zu über zeugen, dass sich Dr. Z.___ , welcher im
Vergleich zum Zustand bei der Begut achtung durch
Dr. D.___ eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellt e , sich nicht detailliert mit den einzelnen Krite rien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinandersetzte, sondern ohne eingehende Begründung feststellte, dass die in den psychiatrischen Vor gutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeits störung weiterhin bestehe. Sodann vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. Z.___ , welcher davon ausging , dass sich die von Dr. D.___ festgestellte Neurasthenie
gegenwärtig nicht mehr in der dort beschriebenen schweren Ausprägung feststellen liesse, dennoch eine leichte depre ssive Störung diagnostizierte ohne darzulegen, unter welchen dies bezüglichen Symptome n der Beschwerdeführer leid e
und welche konkreten Dia g nosekriterien eine solche Diagnosestellung rechtfertigten.
Des Weiteren ist nicht nachzuvollziehen und vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. Z.___ , welcher feststellte, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, eine zumutbare Willensanstrengung aufzuwenden, um die Schmerzen zu überwinden und zumindest teilweise wieder eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, und wel cher davon ausging, dass gegenwärtig allenfalls noch leicht- bis mittelgradige Ein schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden , dem Be schwer de führer dennoch die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ledig lich im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 40 % bis 50
% zu muten wollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Ar beitsfähigkeits be urteilung durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden. 8 .6
Auf die Arbeitsfä higkeitsbeurteilungen durch Dr.
A.___ und Dr. B.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesen an nachvollziehbaren Be gründungen für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % fehlt. Nicht nachzuvollziehen ist insbesondere, dass s ie auf Grund eines hohen Stress wertes mit starker Schmerzexazerbation bei geringster körperlicher oder psy chischer Betätigung davon ausgingen, dass selbst eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit beim Be schwerdeführer nicht realistisch sei. Sodann gilt es in Bezug auf Dr. A.___ und Dr. B.___
die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 35 1 E.
3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des thera peutisch tätigen Arztes und des Begutach tungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Recht spre chung nicht geboten ist, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu. 8 .7
Das gleiche gilt für die Beurteilung durch Prof. G.___ .
Ihr fehlt es zudem an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm gestellten Diagnosen eine r kombi nierte n Persönlichkeitsstörung, eine r Aufmerksamkeits- und Hyper akti vi täts stö rung seit dem Kindesalter, eine r rezidivierende n Depression und eine r posttrau matische n Belastungsstörung . In Bezug auf die Diagnose e ine r post trau mati schen Belastungsstörung gilt es insbesondere zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung diesbezüglich auf die Leitlinien der ICD (Weltgesundheitsorga n isation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) abzustel len
ist (Urteile des Bundesgerichts I 203/06 vom 2 8. Dezember 2006 E. 4.4; U 422/05 vom 1 2. September 2006 E. 4.1 und U 213/04 vom 1 5. März 2006 E. 4.2). Dem Bericht von Prof. G.___ ist jedoch weder eine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnosen noch der postulierten Arbeitsfähigkeit im Umfang von höchstens eine r bis zwei Stunden am Stück zu entnehmen.
E. 7.6 ) zusätz lich eine komplexe posttrau matische Belastungsstörung fest. Damit überein stimmend stellte Prof. Dr. G.___ in psychischer Hinsicht eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung , eine Aufmerk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung, eine rezidivierende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung fest (vorstehende E.
7.8) .
In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte des Y.___
davon aus , dass die Kopf schmerzen des Beschwerdeführe r s unabhängig von deren Ursache und Pathoge nese von ihrer Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass der Beschwerde füh rer auch durch die Nackenschmerzen und die lumbalen Rückenschmerzen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. 8 .2
8 .2.1
In Bezug auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ gilt es vorweg die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, dass auf das Gutachten schon deshalb nicht abzustellen sei, weil die Beschwerdegegnerin im Sinne eines unzulässigen „Gut achten- Fishings “ dieses polydisziplinäre Gutachten trotz Vorliegen eines von Dr. Z.___ verfassten psychiatrischen Gutachtens eingeholt habe ( Urk. 1 S. 8). 8 .2.2
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre, da s heisst sol che mit der Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen ) Gutachten einzu holen, wenn der ausgeprägt interdi sziplinäre Charakter einer medi zinischen Problemlage dies gebietet. 8 .2.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 3. Oktober 2010 (vorstehende E.
E. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 13 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und narzisstischen Zügen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode, in leichtgradiger Ausprägung beginnend chronifiziert Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Störung durch Cannabinoide , fortgesetzter schädlicher Gebrauch von Can nabis - psychische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizier ten Krankheiten - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol - Störungen durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch
Der Gutachter erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Vergleich zum Zustand bei Verfassen des Gutachtens von Dr. D.___ deut lich gebessert habe. Die in den psychiatrischen Vorgutachten diagnosti zierte kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe weiterhin. Dabei handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-in stabilen und narzisstischen Zügen (S.
15). Die von Dr. D.___ festgestellte Neu rasthenie lass e sich jedoch nicht mehr in der dort beschriebenen schweren Aus prägung feststellen. Gegenwärtig sei eine leichte depressive Störung zu diag nostizieren, die in engem Zusammenhang mit dem dysfunktionalen Erleben und Verhalten bei der kombinierten Persönlichkeits störung stehe. In retrospektiver Sicht sollte die von Dr. D.___ als neurasthenisch beschriebene Symptomatik als eine de pressive Störung von mindestens mittelschwerer Ausprägung eingestuft werden, da die Neurasthenie heute nur noch sehr zurückhaltend als Diagnose verwendet werde. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer an einer leichten de pressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Sucht proble matik sei gegenwärtig ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die Kriterien für die Stellung der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt (S. 16).
Dem Besch werdeführer sei es möglich, eine zumutbare Willensanstrengung auf zuwenden, um die Schmerzen zu überwinden und zumindest teilweise wieder eine adaptierte Tätigkeit auszuüben. Gegenwärtig bestünden allenfalls noch leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese würden verursacht durch leichtgradige Einschränkungen der Aufmerk sam keit, der Ausdauer und der Konzentrations fähigkeit. Zudem bestehe eine et wa s vermehrt e Erschöpfbarkeit, eine verminderte Stress- und Frustrationstole ranz , Defizite der sozialen Kompetenzen, eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit und eine verminderte Konflikt- und Abgre nzungsfähigkeit (S.
17).
In den ange stamm ten Tätigkeiten als Geschäftsführer in einem Gastronomiebetrieb und als Kellner bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 60 % . Die Ausübung ei ner adaptierten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeits pensums von höchstens 40 % bis 50 % zuzumuten, wobei es sich bei den ideal adaptierten Tätigkeiten um Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, an die Konzentrationsfähigkeiten und an die Ausdauer handle. S olche Tätigkeiten stellten beispielsweise Bürotätigkeiten, Tä tigkeiten im administrativen Bereich und leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten im administrativen Bereich dar (S. 18). 7 .3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie FMH, stellte im MRI- Bericht vom 2 7. Januar 2011 ( Urk. 7/102/15) fest, dass eine gleichentags durchgeführte mag netresonanz tomographische Untersuchung des Schädels des Beschwerde führers ausser einer Sinusitis ethmoidalis und geringfügigen sinusitischen Ver ände rungen im maxillären Bereich einen normalen MRI-Befund und insbeson dere keine posttraumatis chen Veränderungen ergeben habe. 7 .4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 1 0. März 2011 ( Urk. 7/102/7-8) die folgenden Diagnosen: - Spannungstyp-Kopfschmerz ( differenzialdiagnostich : chronic
daily
head ache ), migräniforme Exazerbation, belastungsabhängig bis invalidi sierend (differenzialdiagnostisch: posttraumatisch, Medikamen ten über konsum-Kopfschmerz , psychosozial) - Status nach schwerem Schädelhirntrauma im Alter von 12 Jahren
Er erwähnte, dass sowohl eine zervikozephale muskuläre Kopfschmerz kompo nente als auch ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom links anzunehmen sei, das s das Kopfschmerzsyndrom nicht obje ktivierbar sei und nicht mit apparati ven Zu satzuntersuchungen dargestellt werden könne (S.
1). In einer weitgehend selb ständigen und selbständig einteilbaren Tätigkeit in leitender bezie hungsweise organisierender Funktion in der Gastronomie bestehe eine Arbeits fähigkeit von 20 % bis 30 % (S. 2). 7 .5
Die Ärzte des Y.___ erwähnten in ihrem Gut achten vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/106/1-46), dass der Beschwerdeführer am 2 9. August und am 7. September 2011 polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) untersucht worden sei und stellten die folgen den Diagnosen (S. 39) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Mischtyp
mit/bei: - möglicher zervikaler Komponente - neurologisch Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exazerba tionen - Status nach Commotio cerebri ungefähr im Jahre 1974 - anamnestisch zervikothorakales und lumbospondylogenes Syndrom - chronischer Spannungskopfschmerz - Störung durch Cannabinoide , fortgesetzter schädlicher Gebrauch - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol - Störung durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie
Die rheumatologische Untersuchung habe ausser einer segmental nachweisbaren Bewegungsstörung des kraniozervikalen Übergangs einen weitgehend unauffäl ligen Status ergeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in den bishe rigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch in anderen Tätigkeiten eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Die Gutachter erwähnten, dass die neurologische Untersuchung keine die Ar beits
- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführe r s beeinträchtigende Erkran kung oder funktionelle Störung ergeben habe, und erwähnten, dass es sich bei den Kopfschmerzen des Beschwerdeführe r s nicht um eine posttraumatische Symptomatik handle. Denn einerseits sei die vom Beschwerdeführer in seinem 1 2. Lebensjahr erlittene Commotio cerebri nicht geeignet, die gegenwärtig be stehenden Kopfschmerzen zu verursachen . Andererseits habe eine am 2 7. Janu ar 2 011 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels einen normalen Befund er geben (S.
29) . Unabhängig von der Ursache und Pathogenese der Kopf schmer ze n seien die Kopfsch m erzen jedoch schon von ihrer Intensität her nicht geeignet, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen . Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmer zen und lumbalen Rückenschmerzen seien in ihrem Ausmass nicht geeignet, eine anhaltende Leis tungsminderung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit zu be gründen (S. 30).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung stellten die Gutachter einen un auffälligen psychischen Befund fest und erwähnten, dass aus versicherungspsy chiatrischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt werden könne (S.
32) .
Symptome einer Depression oder einer affektiven Störung bestünden beim Beschwerdeführer gegenwärtig nicht. Der Beschwerdeführer leide insbesondere weder an einer anhaltenden depressi ven Affektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage verschiedenen Freizeitinteressen, wie beispielswiese regelmässigen Dartspiel-Treffen und Schwimmbadgängen nach zugehen und sei in der Lage, die Verantwortung und die Erziehung von drei Kindern zu übernehmen. Eine eigenständige depressive Störung sei gegenwärtig nicht zu diagnostizieren (S. 34).
Die Gutachter führten aus, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwer de führer nicht zu diagnostizieren sei. Denn einerseits fehle es dem Beschwer de führer an einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Beziehung zu anderen Per sonen. Andererseits sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, jahrelang qualifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu führen . Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dazu mit einer manif esten Persönlichkeitsstörung in der Lage gewesen wäre (S. 36). Sodann sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Cannabis und sporadisch Alkohol und Kokain konsumiere, nicht auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Da bei handle e s sich vielmehr um das Ergebnis eines persönlichen, individuellen Entscheidungsprozesses. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass sich das Zu standsbild , welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeits s törung erweckt habe , sich weitgehend verbessert, oder dass sich eine allfällige diesbezügliche Symptomatologie zurückgebildet haben könnte (S.
37). Gegen wärtig sei eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere, die Arbeitsfähigkeit be einträchtigende psychische Störung nicht zu diagnostizieren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein zu diagnostizierender Status nach schädlichem Ge brauch von Alkohol und Kokain, wobei der Alkohol- und Drogenabusus keine Folge einer psychischen Störung darstelle (S. 38). 7 .6
Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , Fachärzte für Psychiat ri e und Psychotherapie, nahmen am 1 6. Mai 2012 ( Urk. 7/115) zum Gutachten der Ärzte des Y.___ Stellung und erwähnten, dass der Beschwerdeführer an einer Per sönlichkeitsstörung und zumindest an einem leichten depressiven Zustands bild leide, und dass auf Grund eines hohen Stresswertes mit starker Schmerz exa zerbation bei geringster körperlicher oder psychischer Betätigung eine Ar beits fähigkeit nicht rea listisch sei (S.
2).
In ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2012 ( Urk. 7/113/1-9) führten Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumati schen Belastungsstörung bei wiederholten traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit und in der Jugend sowie an einer emotional-instabilen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Kindheit und Jugend entstanden und habe nach dem Überschreiten einer „Toleranzschwelle“ durch negative Erfahrung zu einer Dekompensation geführt ( Ziff. 1.11). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ( Ziff. 1.7). 7 .7
Am 2 0. Juni 2012 ( Urk. 7/117) nahmen die Ärzte des Y.___
zum Bericht von Dr. A.___ und Dr . B.___ vom 1 6. Mai 2012 Stellung und erwähnten, dass sie an ihrer Beurteilung vom 7. Dezember 2011 festhalten würden . 7 .8
Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2013 ( Urk.
10) chronische okzipitale Kopfschmerzen mit Exazerbationen beim geringsten Stress oder kör perlicher Anstrengung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Auf merk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter, eine rezidivie rende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung und erwähnte, dass mi t dieser Prob lematik und deren neurologischer Grunderkrankung kein e Tätig keit denkbar sei, welche der Beschwerdeführer länger als eine bis zwei Stunden am Stück ausüben könne. Zudem falle es dem Beschwerdeführer auf Grund der Per sönlichkeitsstörung schwer, unselbständig und mit Anweisung zu arbeiten (S. 2). 7 .9
Da d er vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Ärzte des H.___ vom 1 7. September 2013 die Entwicklung seines psychi schen Gesundheitszustandes ab Juli 2013 und damit einen Zeitraum betrifft, welcher in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des Streitgegenstandes zu liegen kommt, ist da rauf vorliegend nicht weiter einzugehen. 8 . 8 .1
Gestützt auf die Akten steht fest, dass Dr. Z.___ in seinem Gut achten vom 2 3. Oktober 2010 (vorstehende E.
7.2) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr.
D.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeits fähigkeit beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung leide. Im Gegensatz zur Be urteilung durch Dr. D.___ , welcher in seinem Gutachten vom 1 3. Februar 2005 (vorstehende E.
5.2 ) ein neurasthenisches Syndrom schweren Grades fest stellte, ging Dr. Z.___ , davon aus, dass der Beschwerdeführer neben der Per sönlich keits störung an einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode leide, und stellte eine deutliche Verbesserung des Gesund heitszustand es des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand bei der Begut achtung
durch Dr. D.___
fest. Damit übereinstimmend gingen auch die Ärzte des Y.___
in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 ( vorste hende E.
Dispositiv
- März 2011 (vorstehende E. 7.4 ). Denn es vermag nicht zu überzeugen, dass dieser einerseits feststellte, dass der von ihm diagnostizierte Spannungstyp-Kopfschmerz beziehungsweise das Kopf schmerzsyndrom des Beschwerdeführers nicht objektivierbar sei en und dass er ander erseits - ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen - eine Ar beitsunfähigkeit aus somatischen Gründen in behinderungsangepassten Tätig keiten im Umfang von 70 % bis 80 % postulierte. 8.10 Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vom
- Dezember 2011 ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2013 (Urk. 2) weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in seiner Ar beits fähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihm die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspen sums zuzumuten war. Demzufolge hat als erstellt zu gelten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache beziehungsweise dem Zeitpunkt des Er lasses der Mitteilung vom
- August 2007 (Urk. 7/79) in einer massgeblichen, den Rentenanspruch beeinflussende n Weise verbessert hat. 8 . 11 Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern . Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er geltend macht ( Urk. 1 S. 9) , dass es sich bei der Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vom
- Dezember 2011 im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1
- Februar 2005 (vorstehende E. 5.2 ) ledi glich um eine unterschiedliche Beurtei lung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen gesundheitlichen Sachver halts handle. Denn dem Gutachten von Dr. D.___ ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit August 2004 an einem neurasthenischen Syndrom schwe ren Grades litt und infolge eines extremen psychovegetativen Stresszustandes ab 2
- September 2004 im Umfang von mindestens 70 % arbeitsunfähig war. Dem gegenüber litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ weder an einem neurasthenischen Syndrom schweren Grades be ziehungsweise unter einer depressiven Episode schweren Grades noch befand er sich zu diesem Zeitpunkt in einem extremen psychovegetativen Stress zu stand . Diese Umstände lassen zweifellos darauf schliessen, dass sich der psychische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erheb lich verbesser t hat.
- 9.1 Nach der Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträch tigungen, was auch im Revisionsfall ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesund heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbe messung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine me di zinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383). Nach der Rec htsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 und 8C_855/2013 vom 3
- April 2014 E. 2.2) sind indes bei Personen, deren Rente (revisions- oder) wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5
- Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theore tisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszu schöp fen und erwerblich zu verwerten. 9.2 Der Beschwerdeführer, d er am
- März 196 2 geboren wurde ( Urk. 7/5) und seit dem
- September 2004 eine Invalidenrente bezog ( Urk. 7/62), war im Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2013 ( Urk. 2) noch nicht 55 Jahre alt und bezog noch nicht seit min destens 15 Jahren eine Rente, wes halb von einer Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist. 10 . Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2013 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E. 3.4). Der Invalidi täts grad be trägt jedenfalls 0 %. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali den rente besteht daher nicht mehr . 11 . 11 .1 In Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung gilt es Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und wonach sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss dem Wort laut dieser Bestimmung ist die revisionsrechtliche An passung nicht zwingend erst nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen. Letzteres stellt jedoch den Nor mal fall dar, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraus sichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann. Mit sofortiger Wirkung ist eine Rente nur dann auf zu he ben, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, das heisst sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in abseh barer Zeit werde keine praktisch erheb liche Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2). 11 .2 Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ ( vorstehende E. 7.5 ) ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung durch d ie Ärzte des Y.___ vom 2
- August und
- September 2011 ( Urk. 7/106 S. 1) in einer im revisionsrechtlichen Sinne er heblichen, die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigenden Weise ge ändert hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2
- Januar 2013 (Urk. 2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 2
- Februar 2013 ein stellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 12 . Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann Volz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00182 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom
28. August 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ ,
geboren 19 62 , meldete sich am 1 2. September 2001 bei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an
und gab dabei die folgende Be hin derung an : „Wenn ich meinen gelernten Beruf als Kellner ausüben muss, baut sich in mir ein extremes Aggressionsverhalten auf, welches zum übermäs sigen Konsum von Alkohol und Drogen führen kann und zudem noch besorg nis erreg en de Schlafstörungen auslöst“ (Urk. 7/3 Ziff. 6.2 ). Die Sozialversiche rungs an stalt des Kanto ns Zürich, IV-Stelle, liess den Versicherte n psychiatrisch begutachten ( Urk. 7/17). Mit Verfügungen vom 3. Oktober 2002 ( Urk. 7/26) und 1 2. Juni 2003 ( Urk. 7/41) sprach sie ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zum kaufmännischen An gestellten zu.
Mit Verfügung vom 3. November 2004 ( Urk. 7/53) stellte die IV-Stelle fest, dass der Versicherte die Umschulung zum kaufmännischen Angestellten aus gesund heitlichen Grün den abgebrochen habe und hob die Verfügung vom 1 2. Juni 2003 wiederer wä gungsweise auf. Die IV-Stelle liess den Versicherten erneut psychiatrisch begut achten ( Urk. 7/55/3-13) und sprach ihm mit Verfügung vom 2 6. Mai 2005 ( Urk. 7/62) mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem Invalidi tätsgrad von 100 %
eine ganze Rente zu. Diese Verfügung erwuchs unange fochten in Rechtskraft . 1.2
Im Rahmen einer von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision beschrieb der
Versicherte im
Revisi onsfragebogen vom 2 6. Juni 2007 (Urk. 7 /74/1-2 Ziff. 4)
seine Behinderung folgendermassen : „Ich leide nach wie vor unter den selben Stress ymptomen , welche sich bei jeglicher physischer und vor allem psy chischer Belastung als Nacken-, Rückenmuskulaturverkrampfungen und danach in Form von unerträglichen Kopfschmerzen in Erscheinung treten“. Die IV-Stelle holte einen Bericht beim Hausarzt des Versicherten ( Urk. 7/75) ein und teilte
letzterem am
9. August 2007 ( Urk. 7/79) mit, dass er auf Grund des bisherigen In validi täts grad s von 70 % (richtig: 100 % ) weiterhin Anspruch auf die bisherige (ganze) In va lidenrente habe. 1.3
Im Rahmen einer erneut von Amtes wegen durchgeführten Rentenrevision führte
der Versicherte im Revisionsfragebogen vom 8. Oktober 2009 ( Urk. 7/85 Ziff. 5) zu seiner Behinderung aus : „Da meine Kopfschmerzen stärker werden, musste ich mir von meinem Arzt stärkere Medikamente geben lassen“. Die IV-Stelle liess den Versicherten psychiatrisch begutachten ( Urk. 7/91). Mit Vorbe scheid vom 3. Januar 2011 ( Urk. 7/95) stellte die IV-Stelle einen Invaliditäts grad von 58 %
fest und stellte dem Versicherten die Herabsetzung der bisher ausgerichteten gan zen auf eine halbe Rente in Aussicht. Am 4. März 2011 erhob der Versi cherte dagegen Einwendungen und beantragte, bezüglich der Kopf schmerzproblematik
weitere Abklärungen zu treffen ( Urk. 7/101/2), worauf die IV-Stelle den Versi cher ten polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch, psy chiatrisch) begutach ten liess ( Urk. 7/106). Zum Gutachten vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/106) nahm der Versicherte am 1 6. März 201 2 Stellung ( Urk. 7/111).
Mit erneutem Vorbescheid vom 1 5. August 2012 ( Urk. 7/120) stellte die IV-Stelle eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit fest und stellte dem Versicherten die Ren tenaufhebung in Aussicht. Dazu nahm der Versicherte am 1 8. Oktober 2012 Stellung ( Urk. 7/124). Mit Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 7/132 = Urk.
2) hob die IV-Stelle die dem Versicherten bishe r ausgerichtete ganze Rente auf . 2.
Der
Versicherte erhob am 1 8. Februar 2013 Beschwerde ( Urk.
1) gegen die Ver fü gung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk.
2) und b eantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen und insbe sondere weiterhin eine ganze Rente auszurichten (S. 2).
Am 2 0. Februar 2013 überwies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die vom Versicherten bei diesem eingereichte Beschwerde an das zuständige hiesige Gericht ( Urk. 4).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 0. April 2013 ( Urk. 6 ) die Abweisun g der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 2 4. Juni 2013
zur Kenntnis gebracht ( Urk. 8 ). Am 2 8. Juni ( Urk.
9) und am 2 0. September 2013 ( Urk.
12) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen (Urk. 10, Urk.
13) ein. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All g emeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Ge sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom men den ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversi che rung ( IVG ) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Einglie de rungs massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar beitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid gewor den wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in
der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffern mässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hin weisen). 1.3
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu be tä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine
halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Drei viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun des gerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai
2009 E.
1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003
E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswir kungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi si onsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte
rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbe messung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E.
1 mit Hinweisen). 1.5
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom mens vergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Aus wir kungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Recht sprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E.
5.4 S.
114 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtli chen Recht sprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durch geführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhält nisse festgestellt wurde (Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invali den ver sicherung, IVV) und die bisherige Invali denrente daher weiter ausgerich tet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Ver gleichszeitpunkt einer (ordentli chen) rechts kräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärzt lichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorak ten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu sam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge rungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E.
3a, 122 V 157 E.
1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2 S.
2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer de füh rers ver bessert habe, und dass ihm neu die Ausübung seiner angestamm ten Tätigkeit sowie von behinderungs angepassten Tätigkeiten uneinge schränkt zuzu muten sei, weshalb ein Rentenanspruch nicht mehr gegeben sei. 2.2
Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung mit seinen Einwendungen vom 1 8. Oktober 2012 nicht in rechtsgenügender Weise auseinandergesetzt habe. Damit sei sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in genügender Weise nachgekommen und habe sein en Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (S.
5 f.). Auf das poly diszplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___
sei nicht abzustellen, weil dieses ein im Rahmen eines unzulässigen „Gutachten- Fishings “ eingeholtes psychiatrisches Teilgutachten enthalte (S. 8), und weil es sich dabei im Vergleich zu dem der ursprünglichen Rentenverfügung zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalt lediglich um eine unterschiedliche Beur teilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts handle (S. 9 f. ) .
3. 3.1
Vorweg zu prüfen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verlet zung des rechtlichen Gehörs im Vorbescheidverfahren (Urk. 1 S. 5). 3 .2
Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) und Art. 42 Satz 1 ATSG Anspruch auf rechtliches Gehör; sie müssen nicht angehört wer den vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind ( Art. 42 Satz 2 ATSG; BGE 134 V 97 E. 2.8.1).
3 .3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des Bundesgerichts H 4/05 vom 1 9. April 2005 E.
2). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbs t zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre ten Fall für den Ausgang der mate ri el len Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Be hörde zu einer Än de rung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1 S. 390; 127 V 431 E. 3d/ aa S.
437). Vorbehalten sind recht sprechungs gemäss diejeni gen Fälle, in denen diese Verletzung nicht be sonders schwer wiegt und dadurch ge heilt wird, dass die betroffene Person die Möglich keit erhält, sich vor einer Be schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Aus nahme bleiben (BGE 125 V 368 E . 4c/ aa , 124 V 183 E. 4a). 3 .4
Wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs ist die Be gründungspflicht . Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli chen Mo tiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Die Begründungspflicht bedeutet nicht, dass sich die Behörde mit jedem einzelnen Vorbringen und jedem einzelnen Akten stück ausdrücklich auseinandersetzen muss. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die rechtserheblichen Vorbringen der Par teien ange hört und berücksichtigt werden (BGE 124 I 24 1 E .
2). Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich die Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Ver fügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes ein zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn die Verfügung gege benenfalls sachgerecht angefo chten werden kann (BGE 130 II 530 E. 4.3, 129 I 232 E .
3.2, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts
8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E . 4.2.2). 3.5
Laut Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorge sehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die He rabsetzung einer bisher ge währten Leistung mittels Vorbeschei d mit (Satz 1). Ge mäss Art. 73 bis Abs. 1 IVV sind Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Art. 57 Abs. 1 lit . c-f IVG fallen. Dazu gehören die Abklärung der versicherungsmässigen Vo raussetzungen (Art. 57 Abs. 1 lit . c IVG) und die Bemessung der Invalidität (Art. 57 Abs. 1 lit . f IVG). Das Vorbescheidverfahren gemäss den in den Ratsde batten übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten gesetzgeberischen Intentio nen hat zum Zweck, eine unkomplizierte und media tionsähnliche Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen, um dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den versicherten Personen zu verbessern (vgl. Hans-Jakob Mosimann , Vorbe scheid verfahren statt Einspracheverfahren in der IV, SZS 2006 S.
277 ff.). Das Vorbescheidverfahren dient auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestan spruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hin aus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch zum vor gesehenen Endentscheid zu äussern, wohingegen nach dem verfassungs recht lichen Mindestanspruch kein Anspruch besteht, zur vorgesehenen Erledi gung Stellung zu nehmen (BGE 134 V 97 E. 2.8.1 und 125 V 401 E. 3e). 3.6
Mit Erlass des Vorbescheids vom 1 5. August 2012 ( Urk. 7/120 ) räumte die Be schwer degegnerin
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, zur vorgesehenen wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente vor Verfügungserlass Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machte der Beschwerdeführer am 1 8. Oktober 2012 ( Urk. 7/124 ) Gebrauch und machte dabei geltend, dass sein Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invalidenrente unverändert geblieben sei (S. 4), dass die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens bei den Ärzten des Y.___ nicht erforderlich und daher nicht zulässig gewesen sei, da bereits ein psychiatrisches Gutachten von Dr. Z.___ vorgelegen habe (S. 5), und dass auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ nicht abzustellen sei, da es sich dabei lediglich um eine an dere Würdigung eines unveränderten Sachverhalts handle (S. 10). 3.7
I n der angefochtenen Verfügung vom 2 3. Januar 2013 ( Urk.
2) nahm die Be schwerdegegnerin zu den vom Beschwerdefü hrer im Vorbescheidverfahren ge äusserten Einwendungen folgendermassen Stellung (S. 2):
„ Ihre Einwände vom 7. September 2012 respektive 1 8. Oktober 2012 mit den An trägen: - auf Erlass des vorgesehenen Entscheids sei zu verzichten - dem Versicherten sei weiterhin eine ganze Rente der Invaliden versiche rung auszurichten - zur ergänzenden Begründung des Einwandes seien die vollständigen Ak ten zuzustellen und eine angemessene Nachfrist von mindestens 30 Ta gen ab Erhalt der Akten anzusetzen
haben wir geprüft und nehmen dazu wie folgt Stellung: Mit Schreiben vom 7. November 2012 haben wir Ihnen die gewünschten Akten zugestellt und Ihnen eine Nachfrist von 30 Tagen gewährt zur ergänzenden Begründung Ihres Ein wandes. In I hrer ergänzenden Begründung vom 7. Dezember 2012 machen Sie geltend, dass nicht auf das Y.___ - Gutachten abgestellt werden darf, da es nicht rechtsgenüglich ist. Abgesehen von krassen Mängeln stelle es lediglich eine an dere Würdigung eines nicht veränderten Sachverhalts dar. Aus medizi nischer Sicht ist das Y.___ - Gutachten umfassend, wurde in Kenntnis der Vorak ten er stellt, und beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Be schwerden und ist in der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nach vollziehbar. Auf das Urteil des Gutachtens kann somit abgestellt werden. Daran ändern auch die nachträglichen Berichte von Dr. A.___ und von Dr. B.___ nichts, welche in der abschliessenden Beurteilung durch unseren Regional en Ärzt lichen Dienst auch gewürdigt worden sind . Zudem machen Sie mit Ihrem Ein wand keine neuen medizinischen Befunde und/oder funktionelle Einschränkun gen geltend, welche in der vorausgehenden Aktenlage nicht auch schon bereits bekannt ge wesen wären und entsprechend gewürdigt worden sind. Wir gehen somit weiter hin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes aus, denn es ist keine Per sönlichkeitsstörung und keine rezidivierende depressive Störung mehr aus ge wiesen. Es besteht eine volle Arbeitsfähigkeit.“ 3.8
Damit setzte sich die Beschwerd egegn erin mit den Vorbringen des Beschwerde führers, wonach sich sein Gesundheitszustand seit der Zusprechung der Invali denrente nicht verändert habe, und wonach auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ nicht abzustellen sei, in genügender Weise auseinander. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist darin nicht zu erblicken. Die Begrün dungspflicht verlangt denn auch nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbe ständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzt (BGE 129 I 232 E .
3.2, 126 I 97 E.
2b, 124 V 180 E .
1a; Urteil des Bundesgerichts B 61/00 vom 2 6. September 2001 E . 3b). 4 .
Nach Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung vom 2 6. Mai 2005 (Urk. 7/62), womit dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. September 2004 bei einem In validitätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen wurde , klärte die Be schwerdegegnerin den Sachver halt anlässlich der im Juni 2007 (vgl. Urk. 7/74 ) von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevi sionsverfahrens
in materi eller Hin sicht neu ab und stellte mit Mitteilung vom 9. August 2007 ( Urk. 7/79) einen un ver än derten Invaliditätsgrad und einen unveränderten Anspruch des Be schwer de führers auf eine ganze Rente fest. In zeitlicher Hinsicht ist daher die Entwick lung des anspruchs relevanten Sachverhalts im Vergleichszeit raum
seit Erlass der Mitteilung vom 9. August 200 7 (Urk. 7/79 ) bis zum Erlass der ange fochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) zu prüfen . 5 . 5 .1
Bei Erlass der Mitteilung vom 9. August 2007 (Urk. 7/79 ) stützte sich die Be schwerdegegnerin zur Hauptsache auf den Bericht von Dr. med. C.___ vom 9. Juli 2007 ( Urk. 7/75) und das Gutachten von Dr. med . D.___ vom 1 3. Februar 2005 ( Urk. 7/55/3-13). 5 .2
Dr. med. D.___ ,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie , diag nos tizierte in seinem Gutachten vom 1 3. Februar 2005 ( Urk 7/55/3-13) eine Neura s t henie und eine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörung mit Neigung zu Alkohol- und Drogenabusus und erwähnte, dass der Beschwerde führer als Klein kind seinen Vater verloren und anschliessend nach der Wieder verheiratung seiner Mutter minderprivilegiert gewesen und im Rahmen einer Sünden bock rolle missbräuchlich bestraft worden sei. Diese pathologischen Mili eufaktoren
hätten beim Beschwerdeführer verschiedene Persönlichkeitsstörun gen verursacht, welche sich früh manifestiert hätten. Dem Beschwerdeführer sei die soziale An passung nicht gelungen und er sei dissozial geworden mit ag gressiven und disziplinarischen Verhaltensstörungen in der Schulzeit und einem systema ti schen und kriminellen Verhalten in der Jugendzeit mit Alkohol- und Drogenabusus und Beteiligung am Drogenhandel . Der Beschwerdeführer habe schon immer unter einem vermehrten psychischen Stress gelitten, was sich in der Kindheit in stressbedingten Bauchbeschwerden in einer verminderten psy chischen Belast bar keit und neurasthenischen Syndromen geäussert habe. Es habe sich sodann ein Narzissmus mit Kränkbarkeit, Gefühlen der Zurückset zung, übermässigem Ehrgeiz, Fremdabhängigkeit und einer ungenügenden Kompetenz im Umgang mit anderen Personen mit der Folge einer aggressiv gefärbten emotionalen Labi lität entwickelt (S.
9). Nach dem Beginn einer beruf lichen Umschulung zum kauf männi schen Mitarbeiter sei er der Praktikumsarbeit nicht gewachsen gewesen. Sein psychische r Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren als Folge der beruflichen Misserfolge und der Persönlich keitsstörungen zunehmend ver schlech tert. Seit August 2004 leide er zusätzlich an einem neurasthenischen Syndrom schweren Grades. Der Beschwerdeführer sei dem Zusammenleben in seiner Familie nicht mehr gewachsen, sei abhängig von der Initiative seiner Ehe gattin und könne wegen schwere r Konzentrations störungen, Erschöpfung und einer Blockade im Rahmen eines extremen psycho vegetativen Stresszustandes nur noch eine minimalste Arbeitsleistung erbrin gen, weshalb aus psychischen Grün den eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Seit mindestens 2 2. Sep tem ber 2004 habe eine Arbeitsunfähigkeit von über 70 % bestanden (S. 10). 5 .3
Dr. med. C.___ , Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte mit Bericht vom 9. Juli 2007 ( Urk. 7/75) eine generalisierte Angststörung mit
starker somatischer Ausprägung, stellte eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % ab dem Jahre 2001 fest ( Urk. 7/75/3) und erwähnte, dass der Beschwerdeführer glaube, dass er wieder eine selbstständige Tätigkeit im Gastgewerbe ausüben könne, wenn er in Zukunft wieder zu häusliche r Harmonie finde ( Urk. 7/75/4). 6 .
Dem Gutachten von Dr. D.___ vom 1 3. Februar 2005 (vorstehende E. 5.2 ) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit unter einer dissozi alen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung litt, welche
insbesondere eine verminderte psychische Belastbarkeit, eine erhöhte Kränkbarkeit und eine unge nügende Kompetenz im Umgang mit anderen Personen zur Folge hatte. Nach dem sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den Jahren vor dem Jahr e 2005 zunehmend verschlechtert hatte, litt der Beschwer deführer seit August 2004 zusätzlich an einem neurasthenischen Syndrom schweren Gra des und es bestand infolge eines extremen psychovegetativen Stresszustandes ab 2 2. September 2004 eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % . Gemäss der Beurteilung durch Dr. C.___ vom 9. Juli 2007 (vorstehende E.
5.3 ) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Erlass der Mittei lung vom 9. August 2007 weiterhin im Umfang von 70 % in Bezug auf sämtli che Tätigkeiten ar beits unfähig war .
Darauf ist vorliegend abzustellen. 7 . 7 .1
Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk.
2) verän dert haben. 7 .2
Dr. med. Z.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Gutachten vom 2 3. Oktober 2010 ( Urk. 7/91/1-20) die folgen den Diagnosen (S.
13 f.): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und narzisstischen Zügen - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Epi sode, in leichtgradiger Ausprägung beginnend chronifiziert Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Störung durch Cannabinoide , fortgesetzter schädlicher Gebrauch von Can nabis - psychische Faktoren oder Verhaltenseinflüsse bei andernorts klassifizier ten Krankheiten - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol - Störungen durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch
Der Gutachter erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh rers im Vergleich zum Zustand bei Verfassen des Gutachtens von Dr. D.___ deut lich gebessert habe. Die in den psychiatrischen Vorgutachten diagnosti zierte kombinierte Persönlichkeitsstörung bestehe weiterhin. Dabei handle es sich um eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-in stabilen und narzisstischen Zügen (S.
15). Die von Dr. D.___ festgestellte Neu rasthenie lass e sich jedoch nicht mehr in der dort beschriebenen schweren Aus prägung feststellen. Gegenwärtig sei eine leichte depressive Störung zu diag nostizieren, die in engem Zusammenhang mit dem dysfunktionalen Erleben und Verhalten bei der kombinierten Persönlichkeits störung stehe. In retrospektiver Sicht sollte die von Dr. D.___ als neurasthenisch beschriebene Symptomatik als eine de pressive Störung von mindestens mittelschwerer Ausprägung eingestuft werden, da die Neurasthenie heute nur noch sehr zurückhaltend als Diagnose verwendet werde. Gegenwärtig leide der Beschwerdeführer an einer leichten de pressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung. Die Sucht proble matik sei gegenwärtig ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Die Kriterien für die Stellung der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt (S. 16).
Dem Besch werdeführer sei es möglich, eine zumutbare Willensanstrengung auf zuwenden, um die Schmerzen zu überwinden und zumindest teilweise wieder eine adaptierte Tätigkeit auszuüben. Gegenwärtig bestünden allenfalls noch leicht- bis mittelgradige Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Diese würden verursacht durch leichtgradige Einschränkungen der Aufmerk sam keit, der Ausdauer und der Konzentrations fähigkeit. Zudem bestehe eine et wa s vermehrt e Erschöpfbarkeit, eine verminderte Stress- und Frustrationstole ranz , Defizite der sozialen Kompetenzen, eine deutlich erhöhte Kränkbarkeit und eine verminderte Konflikt- und Abgre nzungsfähigkeit (S.
17).
In den ange stamm ten Tätigkeiten als Geschäftsführer in einem Gastronomiebetrieb und als Kellner bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 60 % . Die Ausübung ei ner adaptierten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer im Umfang eines Arbeits pensums von höchstens 40 % bis 50 % zuzumuten, wobei es sich bei den ideal adaptierten Tätigkeiten um Tätigkeiten ohne erhöhte Anforderungen an die Stress- und Frustrationstoleranz, an die Konzentrationsfähigkeiten und an die Ausdauer handle. S olche Tätigkeiten stellten beispielsweise Bürotätigkeiten, Tä tigkeiten im administrativen Bereich und leicht e bis mittelschwere Tätigkeiten im administrativen Bereich dar (S. 18). 7 .3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Radiologie FMH, stellte im MRI- Bericht vom 2 7. Januar 2011 ( Urk. 7/102/15) fest, dass eine gleichentags durchgeführte mag netresonanz tomographische Untersuchung des Schädels des Beschwerde führers ausser einer Sinusitis ethmoidalis und geringfügigen sinusitischen Ver ände rungen im maxillären Bereich einen normalen MRI-Befund und insbeson dere keine posttraumatis chen Veränderungen ergeben habe. 7 .4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie FMH, stellte in seinem Bericht vom 1 0. März 2011 ( Urk. 7/102/7-8) die folgenden Diagnosen: - Spannungstyp-Kopfschmerz ( differenzialdiagnostich : chronic
daily
head ache ), migräniforme Exazerbation, belastungsabhängig bis invalidi sierend (differenzialdiagnostisch: posttraumatisch, Medikamen ten über konsum-Kopfschmerz , psychosozial) - Status nach schwerem Schädelhirntrauma im Alter von 12 Jahren
Er erwähnte, dass sowohl eine zervikozephale muskuläre Kopfschmerz kompo nente als auch ein zervikobrachiales Schmerzsyndrom links anzunehmen sei, das s das Kopfschmerzsyndrom nicht obje ktivierbar sei und nicht mit apparati ven Zu satzuntersuchungen dargestellt werden könne (S.
1). In einer weitgehend selb ständigen und selbständig einteilbaren Tätigkeit in leitender bezie hungsweise organisierender Funktion in der Gastronomie bestehe eine Arbeits fähigkeit von 20 % bis 30 % (S. 2). 7 .5
Die Ärzte des Y.___ erwähnten in ihrem Gut achten vom 7. Dezember 2011 ( Urk. 7/106/1-46), dass der Beschwerdeführer am 2 9. August und am 7. September 2011 polydisziplinär (rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch) untersucht worden sei und stellten die folgen den Diagnosen (S. 39) : Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - keine Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: - anamnestisch chronische Kopfschmerzen wahrscheinlich vom Mischtyp
mit/bei: - möglicher zervikaler Komponente - neurologisch Spannungskopfschmerzen mit migräniformen Exazerba tionen - Status nach Commotio cerebri ungefähr im Jahre 1974 - anamnestisch zervikothorakales und lumbospondylogenes Syndrom - chronischer Spannungskopfschmerz - Störung durch Cannabinoide , fortgesetzter schädlicher Gebrauch - Status nach schädlichem Gebrauch von Alkohol - Störung durch Kokain, Status nach schädlichem Gebrauch - Hypercholesterinämie - arterielle Hypertonie
Die rheumatologische Untersuchung habe ausser einer segmental nachweisbaren Bewegungsstörung des kraniozervikalen Übergangs einen weitgehend unauffäl ligen Status ergeben. Aus rheumatologischer Sicht bestehe weder in den bishe rigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers noch in anderen Tätigkeiten eine Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 23).
Die Gutachter erwähnten, dass die neurologische Untersuchung keine die Ar beits
- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführe r s beeinträchtigende Erkran kung oder funktionelle Störung ergeben habe, und erwähnten, dass es sich bei den Kopfschmerzen des Beschwerdeführe r s nicht um eine posttraumatische Symptomatik handle. Denn einerseits sei die vom Beschwerdeführer in seinem 1 2. Lebensjahr erlittene Commotio cerebri nicht geeignet, die gegenwärtig be stehenden Kopfschmerzen zu verursachen . Andererseits habe eine am 2 7. Janu ar 2 011 durchgeführte MRI-Untersuchung des Schädels einen normalen Befund er geben (S.
29) . Unabhängig von der Ursache und Pathogenese der Kopf schmer ze n seien die Kopfsch m erzen jedoch schon von ihrer Intensität her nicht geeignet, die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen . Auch die vom Beschwerdeführer angegebenen Nackenschmer zen und lumbalen Rückenschmerzen seien in ihrem Ausmass nicht geeignet, eine anhaltende Leis tungsminderung im Sinne einer Arbeitsunfähigkeit zu be gründen (S. 30).
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung stellten die Gutachter einen un auffälligen psychischen Befund fest und erwähnten, dass aus versicherungspsy chiatrischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar beitsfähigkeit gestellt werden könne (S.
32) .
Symptome einer Depression oder einer affektiven Störung bestünden beim Beschwerdeführer gegenwärtig nicht. Der Beschwerdeführer leide insbesondere weder an einer anhaltenden depressi ven Affektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei in der Lage verschiedenen Freizeitinteressen, wie beispielswiese regelmässigen Dartspiel-Treffen und Schwimmbadgängen nach zugehen und sei in der Lage, die Verantwortung und die Erziehung von drei Kindern zu übernehmen. Eine eigenständige depressive Störung sei gegenwärtig nicht zu diagnostizieren (S. 34).
Die Gutachter führten aus, dass eine Persönlichkeitsstörung beim Beschwer de führer nicht zu diagnostizieren sei. Denn einerseits fehle es dem Beschwer de führer an einer deutlichen Unausgeglichenheit in der Beziehung zu anderen Per sonen. Andererseits sei der Beschwerdeführer in der Lage gewesen, jahrelang qualifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu führen . Es sei eher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer dazu mit einer manif esten Persönlichkeitsstörung in der Lage gewesen wäre (S. 36). Sodann sei der Umstand, dass der Beschwerdeführer Cannabis und sporadisch Alkohol und Kokain konsumiere, nicht auf eine Persönlichkeitsstörung zurückzuführen. Da bei handle e s sich vielmehr um das Ergebnis eines persönlichen, individuellen Entscheidungsprozesses. Es sei indes nicht auszuschliessen, dass sich das Zu standsbild , welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeits s törung erweckt habe , sich weitgehend verbessert, oder dass sich eine allfällige diesbezügliche Symptomatologie zurückgebildet haben könnte (S.
37). Gegen wärtig sei eine Persönlichkeitsstörung oder eine andere, die Arbeitsfähigkeit be einträchtigende psychische Störung nicht zu diagnostizieren. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei ein zu diagnostizierender Status nach schädlichem Ge brauch von Alkohol und Kokain, wobei der Alkohol- und Drogenabusus keine Folge einer psychischen Störung darstelle (S. 38). 7 .6
Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ , Fachärzte für Psychiat ri e und Psychotherapie, nahmen am 1 6. Mai 2012 ( Urk. 7/115) zum Gutachten der Ärzte des Y.___ Stellung und erwähnten, dass der Beschwerdeführer an einer Per sönlichkeitsstörung und zumindest an einem leichten depressiven Zustands bild leide, und dass auf Grund eines hohen Stresswertes mit starker Schmerz exa zerbation bei geringster körperlicher oder psychischer Betätigung eine Ar beits fähigkeit nicht rea listisch sei (S.
2).
In ihrem Bericht vom 2 9. Mai 2012 ( Urk. 7/113/1-9) führten Dr. A.___ und Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer an einer komplexen posttraumati schen Belastungsstörung bei wiederholten traumatisierenden Erfahrungen in der Kindheit und in der Jugend sowie an einer emotional-instabilen, impulsiven und narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Die Persönlichkeitsstörung sei in der Kindheit und Jugend entstanden und habe nach dem Überschreiten einer „Toleranzschwelle“ durch negative Erfahrung zu einer Dekompensation geführt ( Ziff. 1.11). Dem Beschwerdeführer sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ( Ziff. 1.7). 7 .7
Am 2 0. Juni 2012 ( Urk. 7/117) nahmen die Ärzte des Y.___
zum Bericht von Dr. A.___ und Dr . B.___ vom 1 6. Mai 2012 Stellung und erwähnten, dass sie an ihrer Beurteilung vom 7. Dezember 2011 festhalten würden . 7 .8
Prof. Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH , diagnostizierte in seinem Bericht vom 1 2. Februar 2013 ( Urk.
10) chronische okzipitale Kopfschmerzen mit Exazerbationen beim geringsten Stress oder kör perlicher Anstrengung, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine Auf merk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung seit dem Kindesalter, eine rezidivie rende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung und erwähnte, dass mi t dieser Prob lematik und deren neurologischer Grunderkrankung kein e Tätig keit denkbar sei, welche der Beschwerdeführer länger als eine bis zwei Stunden am Stück ausüben könne. Zudem falle es dem Beschwerdeführer auf Grund der Per sönlichkeitsstörung schwer, unselbständig und mit Anweisung zu arbeiten (S. 2). 7 .9
Da d er vom Beschwerdeführer eingereichte Bericht der Ärzte des H.___ vom 1 7. September 2013 die Entwicklung seines psychi schen Gesundheitszustandes ab Juli 2013 und damit einen Zeitraum betrifft, welcher in zeitlicher Hinsicht ausserhalb des Streitgegenstandes zu liegen kommt, ist da rauf vorliegend nicht weiter einzugehen. 8 . 8 .1
Gestützt auf die Akten steht fest, dass Dr. Z.___ in seinem Gut achten vom 2 3. Oktober 2010 (vorstehende E.
7.2) in Übereinstimmung mit der Beurteilung durch Dr.
D.___ davon ausging, dass der Beschwerdeführer an einer die Arbeits fähigkeit beeinträchtigenden Persönlichkeitsstörung leide. Im Gegensatz zur Be urteilung durch Dr. D.___ , welcher in seinem Gutachten vom 1 3. Februar 2005 (vorstehende E.
5.2 ) ein neurasthenisches Syndrom schweren Grades fest stellte, ging Dr. Z.___ , davon aus, dass der Beschwerdeführer neben der Per sönlich keits störung an einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode leide, und stellte eine deutliche Verbesserung des Gesund heitszustand es des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zustand bei der Begut achtung
durch Dr. D.___
fest. Damit übereinstimmend gingen auch die Ärzte des Y.___
in ihrem Gutachten vom 7. Dezember 2011 ( vorste hende E.
7.5 ) davon aus, dass nicht auszuschliessen sei , dass sich das Zustands bild , welches in der Vergangenheit den Eindruck einer Persönlichkeitsstörung erweckt habe, bezieh ungsweise eine allfällige diesbezügliche Symptomatologie zwischenzeitlich ver bessert h ätt en. In diagnostischer Hinsicht kamen die Ärzte des Y.___ jedoch zu anderen Ergebnissen. Im Gegensatz zur Dr. Z.___ , welcher eine Arbeitsfähigkeit in zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeiten von 40 % bis 50 % fest stellte, gingen die Ärzte des Y.___ davon aus, dass aus versi cherungspsychia trischer Sicht keine psychiatrische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit gestellt werden könne und schlossen sowohl eine de pressive Störung al s auch eine Persönlichkeitsstörung aus. Demgegenüber stell ten Dr. A.___ und Dr. B.___ in ihrer Stellungnahme vom 1 6. Mai 2012 (vor stehende E.
7.6 ) eine Persönlichkeitsstörung und ein leicht depressives Zu standsbild und in ihrem Be richt vom 2 9. Mai 2012 (vorstehende E. 7.6 ) zusätz lich eine komplexe posttrau matische Belastungsstörung fest. Damit überein stimmend stellte Prof. Dr. G.___ in psychischer Hinsicht eine kombinierte Per sönlichkeitsstörung , eine Aufmerk samkeits
- und Hyperaktivitätsstörung, eine rezidivierende Depression und eine posttraumatische Belastungsstörung fest (vorstehende E.
7.8) .
In somatischer Hinsicht gingen die Ärzte des Y.___
davon aus , dass die Kopf schmerzen des Beschwerdeführe r s unabhängig von deren Ursache und Pathoge nese von ihrer Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass der Beschwerde füh rer auch durch die Nackenschmerzen und die lumbalen Rückenschmerzen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. 8 .2
8 .2.1
In Bezug auf das Gutachten der Ärzte des Y.___ gilt es vorweg die Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen, dass auf das Gutachten schon deshalb nicht abzustellen sei, weil die Beschwerdegegnerin im Sinne eines unzulässigen „Gut achten- Fishings “ dieses polydisziplinäre Gutachten trotz Vorliegen eines von Dr. Z.___ verfassten psychiatrischen Gutachtens eingeholt habe ( Urk. 1 S. 8). 8 .2.2
Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Aus künfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzu klären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leis tung ergehen kann ( Art. 49 ATSG). Die IV-Stellen haben nach der Rechtspre chung (BGE 137 V 210 E. 1.2.1) externe (meist polydisziplinäre, da s heisst sol che mit der Beteiligung von drei oder mehr Fachdisziplinen ) Gutachten einzu holen, wenn der ausgeprägt interdi sziplinäre Charakter einer medi zinischen Problemlage dies gebietet. 8 .2.3
Den Akten ist zu entnehmen, dass Dr. Z.___ in seinem Gutachten vom 2 3. Oktober 2010 (vorstehende E. 7.2 ) beim Beschwerdeführer einerseits eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und nar zisstischen Zügen und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode, diagnostizierte und davon ausging, dass die Ar beits fähigkeit durch dieses psychische Leide n beeinträchtigt werde. Andererseits diag nostizierte Dr. F.___ in seinem Bericht vom 1 0. März 2011 (vorstehende E.
7.4 ) ein en
Spannungstyp-Kopfschmerz und einen Status nach schwerem Schädel hirn trauma im Alter von 12 Jahren und ging davon aus, dass der Beschwerde führer durch dieses somatische Leiden in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Vor der Erteilung des Auftrags für ein polydisziplinäres Gutachten an die Ärzte des Y.___ stellte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführes für die Beschwerdegegnerin daher als ein komplexes sowohl eine psychische als auch eine somatische Komponente aufweisendes Geschehen dar, und es war nicht klar, ob eine allfällige Arbeits un fähigkeit des Beschwerdeführers aus somati schen und/oder psychischen Gründen verursacht wurde . Unter diesen Umstän den ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des ihr ob liegenden Untersuchungs grundsatzes den Beschwerdeführer ergänzend polydis z i plinär begutachten liess und dafür die Ärzte des Y.___ beauftragte .
8 .3
Das polydisziplinäre Gutachten der Ärzte des Y.___ vom 7. Dezember 2012 (vor stehende E.
7.5 ) erfüllt sämtliche nach der Rechtspre chung für eine beweiskräf tige medizi nische Entscheidungs grundlage vor aus gesetzten Kriterien (vgl. vor steh end E.
1.6). Denn einerseits waren mit Fachärzten für Neurologie, für Rheu matologie und für Psychiatrie und Psychotherapie Fachpersonen aus den jenigen medizinischen Teilge bieten an der Abklärung beteiligt, welche auf Grund der Leiden des Beschwerde führers ange zeigt waren. Anderer seits setzten sich die Gut achter des Y.___ einge hend mit den geklag ten Beschwerden sowie den me dizini schen Vorakten ausei nander und führten eige ne spezialärztli che Untersu chunge n durch. Ge stützt darauf kamen sie zum Schluss, dass sich der psychische Ge sund heitszustand des Beschwer deführers gebessert habe, und dass er an keinem die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Leiden und insbesondere weder unter einer depressive n Störung noch unter eine r
Persön lichkeitsstörung
leide, und dass er auch durch die somatische Komponente sei nes Gesundheitsschadens im Sinne von Kopfschmerzen, Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmer zen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. 8 .4
Die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vermag sodann auch in inhaltlicher Hinsicht zu überzeugen. I n psychischer Hinsicht vermag i nsbe sondere zu überzeugen, dass die Gutachter keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten. Denn sie legten in nachvoll zieh barer Weise dar, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer, welcher weder unter Symptome n einer Depression noch unter solchen einer affektiven Störung und insbesondere weder unter einer anhaltenden depressiven Affektivität, einer Antriebsminderung, einer Einschränkung der kognitiven Fä higkeiten oder an einer Einschränkung der Freud- oder Interessensfähigkeit
leide , welcher jedoch in der Lage sei regelmässigen Freizeitaktivitäten wie dem Dartspiel oder dem Besuch eines Schwimmbades nachzugehen und Verantwor tung für seine Kinder zu übernehmen, eine eigenständige depressive Störung nicht zu diagnostizieren sei. Sodann legten sie auf schlüssige Art und Weise dar, aus welchen Gründen beim Beschwerdeführer, welcher in der Lage gewesen sei , jahrelang qualifizierte Berufe auszuüben, eine Familie zu gründen und eine stabile Ehe zu führen , eine Persönlichkeitsstörung nicht zu diagnostizieren sei . Schliesslich vermag zu über zeugen, dass die Gutachter in somatischer Hinsicht davon ausgingen, dass die Nackenschmerzen und lumbalen Rückenschmerzen sowie die Kopfschmerzen
- unabhängig von deren Ursache und Pathogenese - schon von der Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leistungsfä higkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen. Auf die nach voll ziehbare Be urteilung d u r ch die Gutachter des Y.___ kann vorliegend somit abgestellt wer den. 8 .5
Demgegenüber fehlt es der Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 2 3. Oktober 2010
an eine r nachvollziehbare n Begründung für die von ihm diagnostizierte
Persön lichkeitsstörung und die depressive Störung. Insbesondere vermag nicht zu über zeugen, dass sich Dr. Z.___ , welcher im
Vergleich zum Zustand bei der Begut achtung durch
Dr. D.___ eine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers feststellt e , sich nicht detailliert mit den einzelnen Krite rien für die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinandersetzte, sondern ohne eingehende Begründung feststellte, dass die in den psychiatrischen Vor gutachten diagnostizierte kombinierte Persönlichkeits störung weiterhin bestehe. Sodann vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. Z.___ , welcher davon ausging , dass sich die von Dr. D.___ festgestellte Neurasthenie
gegenwärtig nicht mehr in der dort beschriebenen schweren Ausprägung feststellen liesse, dennoch eine leichte depre ssive Störung diagnostizierte ohne darzulegen, unter welchen dies bezüglichen Symptome n der Beschwerdeführer leid e
und welche konkreten Dia g nosekriterien eine solche Diagnosestellung rechtfertigten.
Des Weiteren ist nicht nachzuvollziehen und vermag nicht zu überzeugen, dass Dr. Z.___ , welcher feststellte, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, eine zumutbare Willensanstrengung aufzuwenden, um die Schmerzen zu überwinden und zumindest teilweise wieder eine adaptierte Tätigkeit auszuüben, und wel cher davon ausging, dass gegenwärtig allenfalls noch leicht- bis mittelgradige Ein schränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestünden , dem Be schwer de führer dennoch die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ledig lich im Umfang eines Arbeitspensums von höchstens 40 % bis 50
% zu muten wollte. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Ar beitsfähigkeits be urteilung durch Dr. Z.___ daher nicht abgestellt werden. 8 .6
Auf die Arbeitsfä higkeitsbeurteilungen durch Dr.
A.___ und Dr. B.___ kann schon deshalb nicht abgestellt werden, weil es diesen an nachvollziehbaren Be gründungen für die darin postulierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % fehlt. Nicht nachzuvollziehen ist insbesondere, dass s ie auf Grund eines hohen Stress wertes mit starker Schmerzexazerbation bei geringster körperlicher oder psy chischer Betätigung davon ausgingen, dass selbst eine (Teil-) Arbeitsfähigkeit beim Be schwerdeführer nicht realistisch sei. Sodann gilt es in Bezug auf Dr. A.___ und Dr. B.___
die Erfahrungs tatsa che zu be achten, dass be han delnde Ärzte und Hausärzte im Hinblick auf ihre auftrags rechtliche Ver trauensstellung mitun ter eher zugunsten ihrer Pati enten aussagen dürften (BGE 125 V 35 1 E.
3b/cc), und dass es wegen der unterschiedli chen Natur des Behand lungs auftrages des thera peutisch tätigen Arztes und des Begutach tungs auftrages des amtlich be stellten medizinischen Experten nach der Recht spre chung nicht geboten ist, ein Admi nistrativ- oder Gerichtsgutachten zum Anlass weiterer Ab klä rungen zu nehmen, wenn die be handelnden Ärzte zu anderslau tenden Ein schätzungen ge langen, ausser die be handelnden Ärzte brächten ob jektiv fest stell bare Ge sichts punkte vor, welche im Rahmen der Begutachtung uner kannt ge blieben und ge eignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu füh ren. Dies trifft hier nicht zu. 8 .7
Das gleiche gilt für die Beurteilung durch Prof. G.___ .
Ihr fehlt es zudem an einer nachvollziehbaren Begründung der von ihm gestellten Diagnosen eine r kombi nierte n Persönlichkeitsstörung, eine r Aufmerksamkeits- und Hyper akti vi täts stö rung seit dem Kindesalter, eine r rezidivierende n Depression und eine r posttrau matische n Belastungsstörung . In Bezug auf die Diagnose e ine r post trau mati schen Belastungsstörung gilt es insbesondere zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung diesbezüglich auf die Leitlinien der ICD (Weltgesundheitsorga n isation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10) abzustel len
ist (Urteile des Bundesgerichts I 203/06 vom 2 8. Dezember 2006 E. 4.4; U 422/05 vom 1 2. September 2006 E. 4.1 und U 213/04 vom 1 5. März 2006 E. 4.2). Dem Bericht von Prof. G.___ ist jedoch weder eine nachvollziehbare Begründung der gestellten Diagnosen noch der postulierten Arbeitsfähigkeit im Umfang von höchstens eine r bis zwei Stunden am Stück zu entnehmen. Aus diesen Gründen kann auf seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht abgestellt werden. 8.8
Die Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ erscheint auch in somatischer Hinsicht als nachvollziehbar und es vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass die Kopfschmerzen - unabhängig von ihrer Ursache und Patho genese - von ihrer Intensität her nicht geeignet seien, die Arbeits- und Leis tungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beeinträchtigen, und dass auch die vom Beschwerdeführer geklagten Nackenschmerzen und lumbalen Rücken schmerzen in ihrem Ausmass nicht geeignet seien, eine anhaltende Arbeitsunfä higkeit zu begründen. 8.9
Nicht abgestellt werden kann in somatischer Hinsicht hingegen auf die Ar beits fähigkeitsbeurteilung durch Dr. F.___ vom 1 0. März 2011 (vorstehende E.
7.4 ). Denn es vermag nicht zu überzeugen, dass dieser einerseits feststellte, dass der von ihm diagnostizierte Spannungstyp-Kopfschmerz beziehungsweise das Kopf schmerzsyndrom
des Beschwerdeführers nicht objektivierbar sei en und dass er ander erseits - ohne dies in nachvollziehbarer Weise zu begründen - eine Ar beitsunfähigkeit aus somatischen Gründen in behinderungsangepassten Tätig keiten im Umfang von 70 % bis 80 % postulierte. 8.10
Gestützt auf die nachvollziehbare Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vom 7. Dezember 2011 ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde führer zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) weder aus psychischen noch aus somatischen Gründen in seiner Ar beits fähigkeit beeinträchtigt war, und dass ihm die Ausübung einer Erwerbs tätigkeit im Umfang eines vollzeitlichen Arbeitspen sums zuzumuten war.
Demzufolge hat als erstellt zu gelten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ursprünglichen Rentenzusprache beziehungsweise dem Zeitpunkt des Er lasses der Mitteilung vom 9. August 2007 (Urk. 7/79) in einer massgeblichen, den Rentenanspruch beeinflussende n Weise verbessert hat. 8 . 11
Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern . Dem Beschwerdeführer ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er geltend macht ( Urk. 1 S. 9) , dass es sich bei der Beurteilung durch die Ärzte des Y.___ vom 7. Dezember 2011 im Vergleich zur Beurteilung durch Dr. D.___ vom 1 3. Februar 2005 (vorstehende E. 5.2 ) ledi glich um eine unterschiedliche Beurtei lung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen gesundheitlichen Sachver halts handle. Denn dem Gutachten von Dr. D.___ ist zu entnehmen, dass der Be schwerdeführer seit August 2004 an einem neurasthenischen Syndrom schwe ren Grades litt und infolge eines extremen psychovegetativen Stresszustandes ab 2 2. September 2004 im Umfang von mindestens 70 % arbeitsunfähig war. Dem gegenüber litt der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Begutachtung durch die Ärzte des Y.___ weder an einem neurasthenischen Syndrom schweren Grades be ziehungsweise unter einer depressiven Episode schweren Grades noch befand er sich zu diesem Zeitpunkt in einem extremen psychovegetativen Stress zu stand .
Diese Umstände lassen zweifellos darauf schliessen, dass sich der psychische Ge sundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erheb lich verbesser t hat. 9. 9.1
Nach der Rechtsprechung richtet sich die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit nach Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträch tigungen, was auch im Revisionsfall ( Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt; nicht gesund heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbe messung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine me di zinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist (Meyer, Rechtsprechung zum IVG, 2. Aufl., S. 383). Nach der Rec htsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2011 vom 10. August 2011 und 8C_855/2013
vom 3 0. April 2014 E.
2.2) sind indes bei Personen, deren Rente (revisions- oder) wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 5 5. Altersjahr zurückgelegt haben, in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theore tisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszu schöp fen und erwerblich zu verwerten. 9.2
Der Beschwerdeführer, d er am 5. März 196 2 geboren wurde ( Urk. 7/5) und seit dem 1. September 2004 eine Invalidenrente bezog ( Urk. 7/62), war im Zeitpunkt des Erlass es der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 ( Urk. 2) noch nicht 55 Jahre alt und bezog noch nicht seit min destens 15 Jahren eine Rente, wes halb von einer Zumutbarkeit der Selbsteingliederung auszugehen ist. 10 .
Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) auf die Vor nahme eines Einkommensvergleichs verzichtet hat (vgl. BGE 115 V 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_155/2007 vom 10. Juli 2007 E.
3.4). Der Invalidi täts grad be trägt jedenfalls 0 %. Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invali den rente besteht daher nicht mehr . 11 .
11 .1
In Bezug auf den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung gilt es Art. 88a Abs. 1 IVV zu beachten, wonach bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die an spruchs beeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird und wonach sie in jedem Fall zu berücksichtigen ist, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre chung drei Monate
angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Gemäss dem Wort laut dieser Bestimmung ist die revisionsrechtliche An passung nicht zwingend erst
nach Ablauf von drei Monaten vorzunehmen. Letzteres stellt jedoch den Nor mal fall dar, da in der Regel erst nach mehreren Wochen oder Monaten eine voraus sichtlich länger dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit als erstellt erachtet werden kann. Mit sofortiger Wirkung ist eine Rente nur dann auf zu he ben, wenn die Änderung als dauerhaft und damit stabilisiert erscheint, das heisst sich der Charakter eines labil gewesenen Leidens deutlich in der Weise geändert hat, dass
vorausgesehen werden kann, in abseh barer Zeit werde keine praktisch erheb liche
Wandlung mehr erfolgen (Urteil des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2). 11 .2
Gestützt auf das Gutachten der Ärzte des Y.___
( vorstehende E. 7.5 ) ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Be schwerdeführerin spätestens im Zeitpunkt der Untersuchung durch d ie Ärzte des Y.___ vom 2 9. August und 7. September 2011 ( Urk. 7/106 S. 1) in einer im revisionsrechtlichen Sinne er heblichen, die Aufhebung der bisherigen ganzen Rente rechtfertigenden Weise ge ändert hat. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Be schwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 2 2. Januar 2013 (Urk. 2) die dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente auf Ende des nach Zustellung der Verfügung folgenden Monats, mithin per 2 8. Februar 2013 ein stellte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 12 .
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweige rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfah rens aufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 9 00.-- fest zusetzen und dem unt erlie genden Beschwerde führer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9 00 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Adrian Zogg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Mosimann Volz