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IV.2018.00883

polydisziplinäres Gutachten einerseits nicht schlüssig, andererseits erlitt der Versicherte zwischen Erstattung des Gutachtens und Verfügungserlass einen weiteren Unfall und klagt seither über Rückenbeschwerden; Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2015-05-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 1977, arbeitete bei der Y.___ als Gerüstbauer, als er sich am 2. Oktober 2012 mit einer Glasscherbe am rechten Handgelenk verletzte (Urk. 10/3/105) , und meldete sich am 18. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Nach me dizinischen und erwerblichen Abklärungen kündigte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherte n mit Vorbescheid vom 6. März 2015 an , dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 10/34) , und wies sein Leistungsgesuch mit Verfügung vom 5. Mai 2015 ab (Urk. 10/41). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2015 (Urk. 10/42/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. November 2015 im Prozess Nr. IV.2015.00616 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/47). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein und ordnete am 7. November 2016 die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei de r Z.___ , medizinische Beguta chtungen , an (Urk. 10/80). Nach den gutachterlichen Untersuchungen, jedoch vor der Erstat tung des Gutachten s

vom

15. Juni 2017 (Urk. 10/101) ,

stürzte der Versicherte am 21. Februar 2017 auf den Rücken und zog sich eine Rückenkontusion zu (Urk. 10/156/146-147).

Mit Vorbescheid vom 20. November 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/115). Nachdem der Versicherte d agegen am 27. November 2017 (Urk. 10/116) und 17. Januar 2018 (Urk. 10/120)

Einwände erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. September 2018 (Urk. 10/161 = Urk. 2) . 1.3

Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2018 gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 21 % ab 1. Dezember 2016 eine Invalidenrente (Fr. 783.45 pro Monat ) und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7.5 % eine Integritätsentschädigung (Fr. 9'450.--) zu (Urk. 10/145/374-378). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2018 Einsprache (Urk. 10/145/398-404). Das Ein spracheverfahren ist noch hängig (vgl. Urk. 13). 1.4

Für die Folgen des Sturzes vom

21. Februar 2017 erbrachte d ie Suva Leistungen, stellte diese indessen mit durch Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/156/47-56) bestätigter Verfügung vom 3

0. Oktober 2017 ein (Urk. 10/156 /123-125). Dagegen erhob der Versichert e am 31. August 2018 Be schwerde . Das entsprechende Verfahren Nr. UV.2018.00190 wurde mit Urteil vom heutigen T ag

erledigt . 2.

Am 9. Oktober 2018 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. September

2018 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November

2018 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 19. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrem Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätig keit massgeblich durch die Schmerzstörung begründet werde , die vergleichbar mit einem nicht-somatischen Leiden im Sinne einer somatoformen Schmerzstö rung nicht hinreichend objektiviert werden könne und eine Standardindikatoren prüfung erfordere. Die ( Budapest ) -Kriterien seien nicht erfüllt (S. 2 unten) . Bei den nach dem Unfall vom 21. Februar 2017 aufgetretenen Rückenbeschwerden handle es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung bei allenfalls diskretem Vorzustand . Kontusionen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten abgeheilt.

Die Ar beitsunfähigkeit als Gerüstbauer stehe ausser Frage, in einer optimal angepassten leichten körperlichen Tätigkeit bestehe indessen eine Arbeitsfähigkeit ohne er hebliche Einschränkungen (S. 3 oben ). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Er werbseinbusse von lediglich 4 % (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein (Urk. 1), die Gut achter seien zum Schluss gekommen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe (Ziff. 1 S. 2). Das Gutachten sei schlüssig und festgestellte Inkonsistenzen seien vollumfänglich gewürdigt und berücksichtigt worden. Gestützt darauf könne der Rentenanspruch bemessen werden (S. 8 Mitte). Auch unabhängig von der Rückenproblematik bestehe ausgewiesenermassen ein Rentenanspruch. Die Rückenproblematik sei daher nicht von grosser Relevanz (Ziff. 7 S. 8). Bei der Invaliditätsbemessung sei ein Tabellenlohnabzug von 20 % zu berücksichtigen (Ziff. 8.2 S. 10). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der gut achterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen ist. 3. 3.1

Mit Urteil vom 10. November 2015 im Prozess Nr. IV.2015.00616 (Urk. 10/47) wies das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Ab klärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge ( Dispo sitiv-Ziffer 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die unten aufgeführten medizinischen Berichte ein. 3.2

Nach einem stationären Aufenthalt vom 2 9. bis 30. Oktober 2015 führten die Ärzte des A.___ , im Austrittbericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 10/51/5-6) fol gende Diagnosen auf (S. 1) : - phlegmonöse Weichteilentzündung Arm rechts mit/bei - Verdacht auf Bursitis olecrani - neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand (dominant) mit Aus strahlung nach proximal, vor allem an Digitus ( Dig . ) III rechts bei - Status nach Glassplitter-Teilläsion des Nervus (N.) medianus rechts proximal des Handgelenks am 1. Oktober 2012 - Erstversorgung durch B.___ am 3. Oktober 2012 - Revision, Neurolyse

faszikulär

N. medianus rechts am 22. Januar 2013 - Ultraschall-assistierter Nervenblockade im N ovember 2014 mit aus bleibendem T herapieerfolg - Status nach Spaltung Sulcus

ulnaris links, Neurolyse

N. medianus Zone 4-5, Deckung mit Unterarm- Faszienlappen am 25. September 2015 - Status nach Amputation Dig . V Hand rechts 2 010 auf Höhe proxi male Grundphalanx - arterielle Hypertonie - Asthma b ronchiale - Steatosis

hepatis - r ezidivierende depressive Episoden

Bei Spitaleintritt sei eine starke Rötung des gesamten medialen Ellbogens und Oberarms auslaufend bis in die Axilla , eine diskrete Rötung am Unterarm perifo kal um die Narbe, eine Druckdolenz mit Punctum

maximu m im Bereich des Su l cus

ulnaris sowie eine Schwellung über dem Olekranon , ohne eindeutige pal pable Fluktuation festzustellen gewesen. Die Lymphknoten axillär seien druck dolent und vergrössert gewesen (S. 2) .

Es wurde eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 29. Oktober bis 8. November 2015 attestiert (S. 2) . 3.3

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diag nostizierte im Bericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 10/51/1-4) persistierende Be schwerde n Arm/Hand rechts bei Status nach F remdkörperv erletzung (Glas) im Bereich des Handgelenks rechts ( Ziff. 1.1) . Trotz diverser Operationen persistier ten die Beschwerden ( Ziff. 1.4) .

Es bestehe seit dem 5. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6) . 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 10/55) neben somatischen Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2 ; Ziff. 1.1 ). Die bisherige ambulante Behandlung sei mit wöchentlichen Terminen geplant ge wesen, die Therapie sei jedoch immer wieder unterbrochen worden durch Abwesen heiten und auch längere Urlaubszeiten des Beschwerdeführers. Ein ganz wesent licher Faktor für die Prognose sei die Frage, ob der Beschwerdeführer die Mög lichkeit be komme, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Eine solche Teilnah me könnte die Prognose stark besseren, denn trotz der Depression sei der Be schwer deführer in dieser Hinsicht stark motiviert ( Ziff. 1.4) .

Als Metallbauer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6) . Aufgrund der schweren Einschränkung der Belastbarkeit im Rahmen der schweren Depres sion sei keine Arbeit möglich ( Ziff. 1.7) . 3.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva, stellte im Bericht vom 21. September 2016 (Urk. 10/145/202-208) über die gleichentags stattgefundene kreisärztliche Untersuchung folgende Diagnose (S. 6 oben ): - Status nach Fremdkörperkorporation (Glasscherben) im Bereich des rech ten Handgelenks mit /bei - Teilläsion des N. medianus rechts am 1. Oktober 2012 und Neurolyse des N. medianus rechts am 22. Januar 2012 (richtig: 2013) - neuropathischem Schmerzsyndrom mit schwerer, aber nicht kompletter axonaler

faszikulärer Schädigung der Medianusfa szikel zum Dig . III und Dig . IV - Neurolyse des N. medianus Zone 4-5 und Deckung mittels Unterarm faszienlappens und Spaltung des Sulcus

ulnaris links am 25. September 2015. Als Nebendiagnose nannte er eine Depression (S. 6 oben ).

Subjektiv persistierten Schmerzen und Elektrisieren vor allem im Unterarm- und Handbereich, teilweise jedoch auch bis zur rechten Schulter ausstrahlend, und verminderte Kraft rechtsseitig

(S. 6 Mitte ).

Objektiv fänden sich eine Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit rechts in Bezug auf die Dorsalflexion, ein Tinel -artiges Phänomen im Bereich des N. ulna ris und N. medianus rechts, jedoch kein Anhalt für eine muskuläre Atrophie im Bereich des Oberarms und Unterarms. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht sehr schmerzgeplagt gewirkt, er habe jedoch während der einzelnen Untersu chungsgänge jeweils immer Schmerzen angegeben. Gesamthaft sei die Stim mungslage etwas gedrückt gewesen (S. 6 Mitte ).

Die frühere körperlich schwere Tätigkeit im Gerüstbau sei nicht mehr zumutbar, aus medizinischer Sicht möglich wäre eine körperlich sehr leichte Tätigkeit, bei der die rechte Hand nur als Zudienhand einzusetzen wäre , ohne Heben und Tra gen von Lasten, ohne Zug-, Druck- und Stossbelastungen sowie ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität. Bei Schmerzexazerbation sollte auch die Möglichkeit vermehrter Pausen bestehen, sodass bei einer 100%igen Ar beitsfähigkeit eine 80%ige Leistungsfähigkeit resultiere (S. 6 unten ). 3.6 3. 6 .1

Am 15. Juni 2017 erstatten Dr. med . F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, Prof. H.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , das polydisziplinäre Gut achten der Z.___ (Urk. 10/101 /2 -44 ) und stellten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.4 S. 28): - Zustand nach G lassplitter-Teilläsion des N. medianus rechts proximal des Handgelenks am 1. Oktober 2012 - Zustand nach Revision Neurolyse

faszikulär

N. medianus rechts am 22. Januar 2013 - Neurolyse

N. medianus Zone 4-5, Deckung mit Unterarm Faszienlappen am 25. September 2015 - CRPS mit myofaszialer Überlagerung - neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand, Teilläsion des N. medianus rechts durch Glassplitterverletzung am 1. Oktober 2012 (Erstversorgung B.___ ) - Spaltung des Sulcus

ulnaris links am 3. Oktober 2012 - Zustand nach Amputation Dig .

V rechte Hand 2010 auf Höhe proximale Grundphalanx

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff. 4.4 S. 28) : - Zustand nach phlegmonöser Weichteilentzündung Arm rechts bei Ver dacht auf Bursitis olecrani - arterielle Hypertonie - Asthma bronchiale - Steatosis

hepatis - Adipositas, WHO Grad I - Nikotinabhängigkeit - weitgehend remittierte depressive Störung, F32.8 (DD: Anpassungsstö rung, F43.2) - dysfunktionale Krankheitsverarbeitung, F54 3. 6 .2

Die orthopädisch-chirurgische Untersuchung habe eine leicht verminderte Behaa rung im Bereich des rechten Handrückens gezeigt . Das Hautkolorit erscheine ins gesamt etwas dunkler. Zum Zeitpunkt der Untersuchung fänden sich vereinzelte lokale Hautinfektionen von ca. 0.3 cm Durchmesser im Bereich des Handrückens in Verlängerung vom 2. Strahl dorsalseitig. Die Amputationswunde im Bereich des V . Fingers der rechten Hand sei reizlos verheilt. Sie habe eine Gesamtlänge von 8 cm, sei nicht keloidartig verändert, sei verschieblich und weich. Die Sensi bilität im Bereich des rechten distalen Unterarms und des Handrückens sei vor handen, die Sensibilität des IV . Fingers der rechten Hand dorsalseitig sei voll ständig erhalten, die Sensi bilität des III. Fingers der rechten Hand dorsalseitig sei bis zur Fingerkuppe unauffällig, die Fingerkuppe werde als leicht gemindert in der Empfindung beschrieben. Der II . Finger der rechten Hand sei dorsalseitig in der Sensibilität erhalten. Die Sensibilität im Bereich des Daumens sei vollstän dig

dorsalseitig erhalten, im Bereich der vier Langfinger dorsalseitig könne keine Schmerzsensation ausgelöst werden. Im Bereich des rechten Unterarmes, etwa 10

cm unterhalb des Ellenbogengelenkes , fände sich eine z-förmig geschwungene Narbe, die bis in die Mitte der Hohlhand reiche. Sie sei reizlos, leicht verbreitert, aber nicht keloidartig verändert. Sie sei gegen die Unterfläche verschieblich . Die Narbe messe eine Gesamtlänge von 30 cm. Beim Klopfen de s Unterarm s werden Stromschläge im Bereich der Finger II bis IV wahrgenommen. Sie seien teilweise unerträglich, sodass der Beschwerdeführer zusätzlich Tabletten einnehmen müsse. Im Bereich des Daumenballens sei die Sensibilität gemindert , aber wahr nehmbar. Die Sensibilität im Bereich der Hohlhand sei laut Angaben des Beschwerd eführers nicht mehr vorhanden (z entraler Anteil), die grobe Kraft sei mas siv vermindert, beim Zugreifen gebe der Beschwerdeführer unerträgliche Schmer zen an, sodass er bei dieser Untersuchung die Hand sofort öffne. Die Untersu chung mit dem Virgometer ergebe an der linken Hand 0.7 bar, an der rechten Hand 0.3 bar. Beim Zugreifen sei auffällig, dass sofortige massivste Schmerzen im Bereich der Hohlhand ausgelöst würden. Die Schmerzen seien glaubhaft (Ziff. 2.2 S. 20 f.).

Zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden fänden sich keine Diskrepanzen (S. 23).

Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer betrage 100 %. In einer Verweisungstätigkeit (zum Beispiel in einem Sicherheitsunter nehmen, Wachtätigkeit als Pförtner, Sicherheitszentrale Monitorüberwachung) betrage sie 30 % (S. 23). 3. 6 .3

Der Neurologe fand normale Verhältnisse im Bereich des N. medianus und ulnaris beidseits. Sensibel zeige sich rechts an der ulnaren Handseite sowie an der Ulnar seite von Dig . IV ein normaler Befund, die Radialseite von Dig . IV spüre schlech ter. In einer schmalen Zone im Bereich der rechten Hohlhand sei die Berührungs- und Schmerzempfindung praktisch fehlend, diese reiche bis zum III. Finger. Auf Höhe des distalen Interphalangelenks (DIP) von D ig . III rechts bestehe ulnar eine kleine fünfrappengro sse Zone mit Restsensibilität. A n Dig . II gebe der Beschwer deführer radialseits ebenfalls eine verlorene Sensibilität an. Dig . IV distal radial zeige eine diskrete Restsensibilität. Im Narbenbereich auf Ha ndgelenkshöhe zeige sich unmitt elbar radialseits vom N. medianus ein heftiges Tinel -Phänomen, wel ches in alle Medianus -Finger ausstrahle. Neurographisch lasse sich keine signifi kante motorische oder sensible Schädigung des N. medianus rechts auf Höhe des Handgelenks nachweisen. Im N. medianus links lägen völlig normale Verhältnisse vor, ebenso im N. ulnaris links. Die motorischen Leitungswerte des N. ulnaris rechts seien in Ordnung. Die sensible Leitung lasse sich distal nicht prüfen, da an Dig . IV kein eindeutiges andidrom -sensibles Antwortpotenzial nachweisbar sei (neurologisches T eilgutachten, Urk. 10/101/56-61 S. 4 f.) .

Bezüglich Arbeitsfähigkeit müsse in der bisherigen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit sei beim Rechtshänder allenfalls eine geringgradige Restarbeitsfähigkeit gegeben, sofern eine Tätigkeit nicht mit der Führungshand durchgeführt werden müsse. Pragma tisch betrachtet bleibe die Chance sehr gering, dass eine Restarbeitsfähigkeit er reicht werden könne ( Urk. 10/101/56-61 Ziff. 2.5 S. 6). 3. 6 .4

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Compliance unklar sei, der Beschwerdeführer ordne dem psychiatrisch-therapeutischen Ge schehen nur auf mehrfaches Rückfragen hin e ine gewisse Bedeutung zu. Stelle man die Frage, ob die berichteten, nicht direkt beobachtbaren Beschwerden stim mig seien, ergäben sich zahlreiche Diskrepanzen. Der Leidensdruck sei nicht sicher eruierbar , es dominierten immer wieder Inkonsistenzen, einerseits gar nichts mehr machen zu können, and ererseits Reisen nach Spanien, L eben im eigenen Haus dort, regelmässiges Besuchen d er Tochter. Die Konsistenzparam eter nach Widder seien teilwei se positiv, etwa im Sinne der Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation (stärkste Migräne, erbrechen müssen). Auf konkrete Nachfrage ergäben sich oft wechselhafte oder unpräzis ausweichende Schilderungen von Beschwerden und in Bezug auf den Krankheitsverlauf. Die angegebenen Beschwerden könnten nicht in allen Lebensbereichen verifiziert werden. Darüber hinaus seien sie wenig moduliert dargestellt, blieben oft diffus und die Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag liessen si ch nicht konkret verifizieren (p sychiatrisches Teilgutachten, Urk. 10/101/72-87, Ziff. 4.3.2.4 S. 10

f.) .

Die Arbeitsfähigkeit sei weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätig keit dauerhaft eingeschränkt ( Urk. 10/101/72-87 Ziff. 5.3.5.6 S. 16). 3. 6 .5

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, das Sitzen sei problemlos während 70 Minuten möglich gewesen. Ein Nachlassen der Konzentration habe anhand der gleichbleibenden Qualität der Antworten nicht gesehen werden können. Am Ende der Untersuchung sei etwas verwunderlich gewesen, dass der Beschwerde führer die rechte Hand zum Anziehen der Schuhe verwendet habe und nicht die gesunde linke. Der Händedruck zur Verabschiedung sei seitens des Untersuchers bewusst kräftig ausgeführt worden , wobei der Beschwerdeführer überraschender weise nicht mit Schmerzen der rechten Hand reagiert habe (anders als anamnes tisch geschilde rt , wonach schon bei leichter Berührung der Hand ein Schmerz ausgelöst werde). Weitere konkrete Anhaltspunkte für Aggravation oder Simula tion seien nicht vorhanden ( i nternistisches Teilgutachten, Urk. 10/101 / 45-55, Ziff. 2 . 2 S. 8).

Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hin sichtlich der Aktenlage ergäben sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevante n Diagnosen oder Funktionseinschränkungen. Vorbeschrieben sei ein Asthma bronchiale, welches auch therapiert werde , allerdings seien vom Beschwerdeführer keine Atembeschwerde n angegeben worden. Eine IV-Relevanz könnte sich daher allenfalls bei Aufnahme einer körperlich anstrengenden Arbeit er ge ben. Bei einer erneuten Arbeitsaufnahme sollten asthmaauslösende Faktoren vermieden werden ( Urk. 10/101/45-55 Ziff. 2.5 S. 10 f.). 3. 6 .6

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 70 % . In einer angepassten Tätigkeit sei beim Rechtshänder allenfalls eine geringgradige Rest arbeitsfähigkeit gegeben, sofern er die Tätigkeit

mit der adominanten Hand durchführen könne. S omit bleibe pragmatisch betrachtet auch hier die Chance sehr gering, dass eine Restarbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Im Falle einer erneuten Arbeitsaufnahme sollten asthmaauslösende Faktoren vermieden werden ( Urk. 10/101/2 -44 Ziff. 5.7.2 S. 38). 3.6.7

Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 10/102) bekräf tigte Dr. F.___

am

1. September 2017 (Urk. 10/106), die geschilderten Symptome und Schmerzen seien glaubhaft und nachvollziehbar. Aufgrund d er erfüllten Budapest-Kriterien könne mit hohem Grad an Gewissheit davon ausgegangen wer den, dass ein CRPS vorliege. Die diagnostischen Kriterien : - anhaltender Schmerz, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt werden könne - Hyperalgesie, Hyperästhesie der rechten Hand - verminderte Behaarung der rechten Hand - Veränderung der Hautfarbe (dun kles Hautkolorit) - reduzierte Beweglichkeit, Paresen im Sinne von Schwäch e

seien erfüllt. 3.7

Med. pract . J.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , stellte am 18. September 2017 (Feststellungsblatt vom 20. November 2017, Urk. 10/113) fest, gesamthaft sei die Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Hand beziehung sweise des gesamten rechten Arm s infolge des Schmerzsyndroms mit Triggerung von Schmerzen im Sinne eines CRPS durch Berührung o der Bewegung nachvollziehbar . Dies führe zu einer Schonhaltung und Vermeidung beziehungsweise einer weitergehenden funktionellen Einarmig keit in Bezug auf manuelle Arbeiten. Durch die Therapie sei keine hinreichende Verbesserung der Schmerzen erzielt worden. Insofern seien die Ausführungen in Bezug auf die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Gerüstbauer seit Oktober 2012 plausibel (S. 4 Mitte) .

Die Arbeitsunfähigkeit von 70 % in Bezug auf eine diesem negativen Leistungs vermögen angepasste Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Jenseits des einschränkenden Gesundheitsschadens (CRPS rechts durch Medianusläsion mit Veränderung en im Sinne einer Veränderung des Hautkolorits und der Behaarung, Zustand nach Amputation des 5. Fingers rechts) lägen keine weiteren Diagnosen vor, die zu einer Reduktion des Leistungsvermögens in dieser angepasste n Tätig keit führten. IV-fremd komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in Deutsch nicht ausreichend kommunizieren könne. Hinweise dafür, dass das Aktivitätsniveau re lativ gut sei, ergäben sich dadurch, dass er die psychiatrische Behandlung auf grund längerer Urlaubszeiten nicht regelmässig habe wahrnehmen können und im Alltag aktiv sei (Kochen, Freunde besuchen, Einkaufen, frühes Aufstehen). Eine angepasste Tätigkeit sei somit für eine Dauer von 8 Stunden pro Tag zumut bar (S. 4 Mitte) .

Bei dieser Einschätzung sei zu bedenken, dass Hinweise für Inkonsistenzen im versicherungsmedizinischen Kontext aus gutachterlicher Perspektive hinreichend diskutiert werden müssten, was im vorliegenden Gutachten nicht erfolgt sei. Auch im aktuellen Gutachten seien psychiatrischerseits Diskrepanzen dahingehend ge nannt worden, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag nicht konkret verifiz ie ren liessen. E ine Aggravation sei klar bejaht worden und wesentliche In konsistenzen seien plausibel dargestellt worden: keine Schmerzen beim kräftigen Händedruck bei der Verabschiedung, während in der Untersuchung bereits bei leichter Berührung ein massiver Schmerz ausgelöst worden sei (S. 4 unten f.) .

Da d iese klaren und offensichtlichen Inkonsistenzen im Gutachten hinsichtlich der Schlussfolgerungen nicht berücksichtigt worden seien, sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angepasst nicht verwertbar, während die Arbeitsunfähigkeit an gestammt aufgrund der elektrophysiologisch und histologisch gesicherten Ner venläsion rechts und dem dadurch bedingten Gesundheitsschaden - auch wenn dieser agg ravierend zur Darstellung komme - ausreichend gesichert sei (S. 5 oben) . 3. 8

PD Dr. med. K.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, L.___ , Rheumatologie, diagnostizierte im Sprechstun denbericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 10/145/352- 353) in seinem Fachbereich F olgendes: - neuropathisches Schmerzsyndrom Hand rechts - Status nach Glassplitterteilläsion des N. medianus rechts proximal des Handgelenks am 1. Oktober 2012 - Status nach Revision Neurolyse

faszikulär

N. medianus rechts am 21. Januar 2013 - Status nach Neurolyse

N. medianus am 25. September 2015 - Spaltung Sulcus

ulnaris links am 3. Oktober 2012 - Status nach Amputation Dig . V H an d rechts 2010

Der Beschwerdeführer berichte über Dauerschmerzen bis cervical mit Exazerba tion bei Bewegung und Belastung. Daneben bestünden auch ausgeprägte Nacht schmerzen. Die Schmerzen betrügen auf der S chmerz skala 4-9/1 0. Der Schmerz selbst sei inkonstant, der Schmerzcharakter könne nicht weiter beschrieben wer den. Initial werde der Arm rechts in Schonhaltung präsentiert. Vorderarm und Hand rechts zeigten sich mit reizlosen Operationsnarben, ohne Schwellung, ohne Verfärbung, ohne Hy p erhidrose, ohne Hypertrichose, ohne trophische Störungen der Nägel

und mit symmetrische r Hauttemperatur. Der Faustschluss sei knapp möglich, die Dorsalextension des Handgelenk s rechts sei zu 2/3 eingeschränkt. Ellbogen und Schulter seien endgradig eingeschränkt. 3.9

Am 21. August 2018 (Feststellungsblatt vom 14. September 2018, Urk. 10/157) gab med. pract . J.___ erneut eine Stellungnahm e ab: Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei im Wesentlichen auf eine Schmerzstörung infolge einer Teilläsion des Nervus

medianus rechts durch einen Glassplitter zurückzuführen. Motorische Einschränkungen der rechten Hand seien nicht vorhanden. Solche würden im neurologischen Befund nicht beschrieben und seien aufgrund der ana tomischen Lokalisation der Verletzung auch nicht zu erwarten. Sensible Ein schränkungen im Bereich der rechten Hohlhand (Finger II und III) seien im Gut achten beschrieben worden und trotz einer unauffälligen sensiblen Neurographie als glaubwürdig erachtet worden , w odurch si ch ein gewisser Widerspruch ergebe. Auch unter der positiven Annahme, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung des Berührungsempfindens im II . und III . Finger vorliege, hielten sich die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Funktionalität in Grenzen. Aus versiche rungsmedizinischer Optik könne sich eine Beeinträchtigung des Berührungsemp findens funktionell auf Tätigkeiten auswirken, die eine intakte Sensibilität erfor derten (Ergreifen/Ertasten von Gegenständen usw.). Beim Beschwerdeführer seien erhebliche Störungen allerdings nicht erkennbar, da er die rechte Hand zur Ver abschiedung nach der Begutachtung verwende und die rechte Hand auch zum Anziehen der Schuhe einsetze n könne, woraus eine verwertbare Funktionalität abgeleitet werden könne (S. 5 unten f.) . 4. 4.1

Am 21. Februar 2017 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe aus und fiel auf den Rücken. Die Ärzte des A.___ , diagnostizierten im Austrittsbericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 10/156/146-147) eine Kontusion der Halswirbel-, Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule bei radiologisch ausge schlossener Fraktur. 4.2

Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin , diagnostizierte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 10/156/168-169) persistierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie. Der Beschwerdeführer beschreibe ste chende Schmer zen am thorakolumbalen Übergang und breit lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung gegen die Kniekehlen beidseits, die beim Gehen innert 20 Mi nuten unerträglich würden. 4.3

Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ , Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, L.___ , Orthopädie, diagnostizierten im Bericht vom 16. August 2017 (Urk. 10/1 5 6/150-151) , nachdem sie Kenntnis über den Befund der MRI-Untersuchung vom 10. August 2017 (vgl. Urk. 10/156 /137 ) gehabt hatten, unspe zifische, panvertebrale Rückenschmerzen ohne pathomorphologisches Korrelat im MRI der gesamten Wirbelsäule bei Status nach Treppensturz im Februar 2017 (S. 1) . 4.4

Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie, Q.___ , diagnostizierte im Bericht vom 13. Juli 2018 (Urk. 10/156/12-13) ein

lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont, Erstmanifestation nach Treppensturz im Februar 2017 (S. 1) . Bei sehr gutem An sprechen auf die Wurzelinfiltration vom 31. Mai 2018 scheine eine Nervenwur zelirritation S1 beidseits rechtsbetont in Folge der D iskusprotrusion L5/S1 bestä tigt, vor allem, da auch die Beinschmerzen fast vollständig regredient gewesen seien und die Gehstrecke nicht mehr limitiert gewesen sei (S. 2) . 5. 5.1

Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihres RAD-Arztes, med. pract. J.___

(E. 3.7 und E. 3.9) , wich die Beschwerdegegnerin von den Schluss folgerungen der Z.___ -Gutachter (E. 3.6), welche dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer und eine solche von 70 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatten , insoweit ab, als sie in Anwendung der Standardindikatoren zum Schluss kam , dass in behin derungsangepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei.

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung ). Die Z.___ -Gutachter diagnostizierten vorlie gend keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Erkrankung, und u nter den Ärzten - inklusive RAD-Arzt - besteht Ein ig keit, dass die Beschwerden an Hand , Handgelenk und Arm rechts auf eine objektivierbare Teilläsion des N. me dianus rechts durch einen Glassplitter zurückzuführen sind, und eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Ger üstbauer nicht mehr gegeben ist.

Folglich ist das strukturierte Beweisverfahren zu m Vornherein nicht anwendbar .

Unterschiedlicher Meinung sind die Gutachter, RAD-Arzt und Suva-Kreisarzt (E. 3.5) bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsange passter Tätigkeit. 5.2

Der Beschwerdeführer zeigte in den Untersuchungen offenbar ein teilweise dis krepantes Verhalten: So wurde anlässlich der internistischen Untersuchung beo bachtet, dass er trotz behaupteter Schmerzauslösung bei nur geringer Berührung der rechten Hand und eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit die Schuhe mit der rechten und nicht mit der gesunden linken Hand anzog und beim Verabschie den mit festem Händedruck nicht mit Schmerzen reagierte ( vgl. vorstehende E. 3.6.5 ). Die neurographischen Untersuchungen ergaben, dass keine signifikante motorische oder sensible Schädigung des N. medianus rechts auf Höhe des Hand gelenks nachzuweisen und die motorischen Leitungswerte des N. ulnaris rechts in Ordnung waren. In der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdefüh rer oft wechselhafte oder unpräzis ausweichende Schilderungen von Beschwerden und auch in Bezug auf den Krankheitsverlauf an. Dass die Gutachter in der Ge samtbeurteilung unter diesen Umständen lediglich die vom Psychiater, der im Übrigen von keinem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden ausging , festgestellten Diskrepanzen erwäh nt en und versicherten , dass sich aus allen anderen Teilgutachten keine Diskrepanzen zwischen den subjektiven Be schwerden und den objektiven Befunden ergäben, widerspricht offensichtlich den in den einzelnen Teilgutachte n beschriebenen Beobachtungen und den Untersu chungsergebnisse n . Hätten die Gutachter die festgestellten Inkonsistenzen für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als nicht relevant erachtet, hätten sie dies darlegen und vor allem erklären müssen , weshalb sie die vom Beschwerde führer dargetanen Beschwerden trotz der Diskrepanzen und Inkonsistenzen den noch als glaubhaft erachteten.

Aus den von den Gutachtern wie dergegeben Schmerzschilderungen ist zu schlies sen, dass die Schmerzen vor allem bei Berührung sowie Bewegung auftreten und der Beschwerdeführer den rechten Arm/die rechte Hand deswegen und aufgrund einer verminderten Kraft und der angegebenen Sensibilitätsstörungen nicht mehr einsetzen kann. Dauerschmerzen oder Einschränkungen in anderen Körperpartien wurden nicht beschrieben , ausser dass aus internistischer Sicht asthmaauslösende Faktoren vermieden werden sollten . Weshalb die Gutachter eine derart hohe Ein schränkung der Arbeit sfähigkeit in einer funktionell einarmigen Tätigkeit attes tierten, wurde im Gutachten nicht weiter ausgeführt.

Dies und die nicht diskutierten Diskrepanzen und Inkonsistenzen

erwecken den Eindruck, dass sich die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit viel mehr von den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers als von den objektiven Befunden leiten liessen. Darauf deutet im Übrigen auch ihre Bemerkung hin, pragmatisch betrachtet , bleibe die Chance sehr gering, dass der Beschwerdeführer die von ihnen attestierte Restarbeitsfähigkeit erreichen könne, ist es doch Auf gabe der Mediziner, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang ein Versicherte r

medizinisch-theoretisch arbeitsunfähig ist ( vgl. vorstehende E. 1.3) . Die Beurteilung, o b die von den Medizinern festgestellte (verbliebene) Arbeitsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, obliegt dage gen dem Rechtsanwender.

Insgesamt ist d er Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass das Z.___ - Gutachten in Bezug auf die attestierte Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig ist, weshalb es hierzu ergänzender Abklärungen bedarf. 5. 3

Nach der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ erlitt der Beschwerdeführer im Februar 2017 bei einem Sturz auf den Rücken eine Rückenkontusion und klagt e seither über R ückenbeschwerden. Dr. P.___ (E. 4.4) diagnostizierte ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont. Die Beschwerdegegne rin ging davon aus, dass es sich hierbei um eine vorübergehende Verschlimme rung bei allenfalls diskretem Vorzustand handle , welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner L ebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt gelte.

Mit ihrer Argumentation bediente sich die Beschwerdegegnerin e ine r

Erfahrungs regel , welche für die Beantwortung des Wegfalls der kausalen Bedeutung eines Unfalls und damit zur Begründung der Einstellung von Unfallversicherungsleis tungen herangezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen) . Abgesehen davon, dass eine allgemeine Er fahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen, sondern die abstrakte Vermutung im konkreten Fall anhand der einzelnen Um stände nachvollziehbar dargetan werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweis) , geht es vorliegend nicht um die Frage des

Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs, sondern um die Frage, ob und in welcher Art sich die Rückenbeschwerden auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken . Die medizinischen Akten geben dies bezüglich keinen Aufschluss, weshalb auch hinsichtlich der nach dem Unfall im Februar 2017 eingetretenen Rückenproblematik weitere medizinische Abklärun gen vorzunehmen sind . 5.4

Nach dem Dargelegten , hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachver halt nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 14. September 2018 zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 6.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§

34 Abs.

3 GSVGer ) . Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 14) keine Kosten note eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint vorliegend eine Prozessent schädigung im Betrag von Fr. 1'800.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Septem ber 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 ). Die bisherige ambulante Behandlung sei mit wöchentlichen Terminen geplant ge wesen, die Therapie sei jedoch immer wieder unterbrochen worden durch Abwesen heiten und auch längere Urlaubszeiten des Beschwerdeführers. Ein ganz wesent licher Faktor für die Prognose sei die Frage, ob der Beschwerdeführer die Mög lichkeit be komme, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Eine solche Teilnah me könnte die Prognose stark besseren, denn trotz der Depression sei der Be schwer deführer in dieser Hinsicht stark motiviert ( Ziff. 1.4) .

Als Metallbauer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6) . Aufgrund der schweren Einschränkung der Belastbarkeit im Rahmen der schweren Depres sion sei keine Arbeit möglich ( Ziff. 1.7) . 3.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva, stellte im Bericht vom 21. September 2016 (Urk. 10/145/202-208) über die gleichentags stattgefundene kreisärztliche Untersuchung folgende Diagnose (S. 6 oben ): - Status nach Fremdkörperkorporation (Glasscherben) im Bereich des rech ten Handgelenks mit /bei - Teilläsion des N. medianus rechts am 1. Oktober 2012 und Neurolyse des N. medianus rechts am 22. Januar 2012 (richtig: 2013) - neuropathischem Schmerzsyndrom mit schwerer, aber nicht kompletter axonaler

faszikulärer Schädigung der Medianusfa szikel zum Dig . III und Dig . IV - Neurolyse des N. medianus Zone 4-5 und Deckung mittels Unterarm faszienlappens und Spaltung des Sulcus

ulnaris links am 25. September 2015. Als Nebendiagnose nannte er eine Depression (S. 6 oben ).

Subjektiv persistierten Schmerzen und Elektrisieren vor allem im Unterarm- und Handbereich, teilweise jedoch auch bis zur rechten Schulter ausstrahlend, und verminderte Kraft rechtsseitig

(S. 6 Mitte ).

Objektiv fänden sich eine Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit rechts in Bezug auf die Dorsalflexion, ein Tinel -artiges Phänomen im Bereich des N. ulna ris und N. medianus rechts, jedoch kein Anhalt für eine muskuläre Atrophie im Bereich des Oberarms und Unterarms. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht sehr schmerzgeplagt gewirkt, er habe jedoch während der einzelnen Untersu chungsgänge jeweils immer Schmerzen angegeben. Gesamthaft sei die Stim mungslage etwas gedrückt gewesen (S. 6 Mitte ).

Die frühere körperlich schwere Tätigkeit im Gerüstbau sei nicht mehr zumutbar, aus medizinischer Sicht möglich wäre eine körperlich sehr leichte Tätigkeit, bei der die rechte Hand nur als Zudienhand einzusetzen wäre , ohne Heben und Tra gen von Lasten, ohne Zug-, Druck- und Stossbelastungen sowie ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität. Bei Schmerzexazerbation sollte auch die Möglichkeit vermehrter Pausen bestehen, sodass bei einer 100%igen Ar beitsfähigkeit eine 80%ige Leistungsfähigkeit resultiere (S. 6 unten ). 3.6 3. 6 .1

Am 15. Juni 2017 erstatten Dr. med . F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, Prof. H.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , das polydisziplinäre Gut achten der Z.___ (Urk. 10/101 /2 -44 ) und stellten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.4 S. 28): - Zustand nach G lassplitter-Teilläsion des N. medianus rechts proximal des Handgelenks am 1. Oktober 2012 - Zustand nach Revision Neurolyse

faszikulär

N. medianus rechts am 22. Januar 2013 - Neurolyse

N. medianus Zone 4-5, Deckung mit Unterarm Faszienlappen am 25. September 2015 - CRPS mit myofaszialer Überlagerung - neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand, Teilläsion des N. medianus rechts durch Glassplitterverletzung am 1. Oktober 2012 (Erstversorgung B.___ ) - Spaltung des Sulcus

ulnaris links am 3. Oktober 2012 - Zustand nach Amputation Dig .

V rechte Hand 2010 auf Höhe proximale Grundphalanx

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff. 4.4 S. 28) : - Zustand nach phlegmonöser Weichteilentzündung Arm rechts bei Ver dacht auf Bursitis olecrani - arterielle Hypertonie - Asthma bronchiale - Steatosis

hepatis - Adipositas, WHO Grad I - Nikotinabhängigkeit - weitgehend remittierte depressive Störung, F32.8 (DD: Anpassungsstö rung, F43.2) - dysfunktionale Krankheitsverarbeitung, F54 3. 6 .2

Die orthopädisch-chirurgische Untersuchung habe eine leicht verminderte Behaa rung im Bereich des rechten Handrückens gezeigt . Das Hautkolorit erscheine ins gesamt etwas dunkler. Zum Zeitpunkt der Untersuchung fänden sich vereinzelte lokale Hautinfektionen von ca. 0.3 cm Durchmesser im Bereich des Handrückens in Verlängerung vom 2. Strahl dorsalseitig. Die Amputationswunde im Bereich des V . Fingers der rechten Hand sei reizlos verheilt. Sie habe eine Gesamtlänge von 8 cm, sei nicht keloidartig verändert, sei verschieblich und weich. Die Sensi bilität im Bereich des rechten distalen Unterarms und des Handrückens sei vor handen, die Sensibilität des IV . Fingers der rechten Hand dorsalseitig sei voll ständig erhalten, die Sensi bilität des III. Fingers der rechten Hand dorsalseitig sei bis zur Fingerkuppe unauffällig, die Fingerkuppe werde als leicht gemindert in der Empfindung beschrieben. Der II . Finger der rechten Hand sei dorsalseitig in der Sensibilität erhalten. Die Sensibilität im Bereich des Daumens sei vollstän dig

dorsalseitig erhalten, im Bereich der vier Langfinger dorsalseitig könne keine Schmerzsensation ausgelöst werden. Im Bereich des rechten Unterarmes, etwa 10

cm unterhalb des Ellenbogengelenkes , fände sich eine z-förmig geschwungene Narbe, die bis in die Mitte der Hohlhand reiche. Sie sei reizlos, leicht verbreitert, aber nicht keloidartig verändert. Sie sei gegen die Unterfläche verschieblich . Die Narbe messe eine Gesamtlänge von 30 cm. Beim Klopfen de s Unterarm s werden Stromschläge im Bereich der Finger II bis IV wahrgenommen. Sie seien teilweise unerträglich, sodass der Beschwerdeführer zusätzlich Tabletten einnehmen müsse. Im Bereich des Daumenballens sei die Sensibilität gemindert , aber wahr nehmbar. Die Sensibilität im Bereich der Hohlhand sei laut Angaben des Beschwerd eführers nicht mehr vorhanden (z entraler Anteil), die grobe Kraft sei mas siv vermindert, beim Zugreifen gebe der Beschwerdeführer unerträgliche Schmer zen an, sodass er bei dieser Untersuchung die Hand sofort öffne. Die Untersu chung mit dem Virgometer ergebe an der linken Hand 0.7 bar, an der rechten Hand 0.3 bar. Beim Zugreifen sei auffällig, dass sofortige massivste Schmerzen im Bereich der Hohlhand ausgelöst würden. Die Schmerzen seien glaubhaft (Ziff. 2.2 S. 20 f.).

Zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden fänden sich keine Diskrepanzen (S. 23).

Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer betrage 100 %. In einer Verweisungstätigkeit (zum Beispiel in einem Sicherheitsunter nehmen, Wachtätigkeit als Pförtner, Sicherheitszentrale Monitorüberwachung) betrage sie 30 % (S. 23). 3. 6 .3

Der Neurologe fand normale Verhältnisse im Bereich des N. medianus und ulnaris beidseits. Sensibel zeige sich rechts an der ulnaren Handseite sowie an der Ulnar seite von Dig . IV ein normaler Befund, die Radialseite von Dig . IV spüre schlech ter. In einer schmalen Zone im Bereich der rechten Hohlhand sei die Berührungs- und Schmerzempfindung praktisch fehlend, diese reiche bis zum III. Finger. Auf Höhe des distalen Interphalangelenks (DIP) von D ig . III rechts bestehe ulnar eine kleine fünfrappengro sse Zone mit Restsensibilität. A n Dig . II gebe der Beschwer deführer radialseits ebenfalls eine verlorene Sensibilität an. Dig . IV distal radial zeige eine diskrete Restsensibilität. Im Narbenbereich auf Ha ndgelenkshöhe zeige sich unmitt elbar radialseits vom N. medianus ein heftiges Tinel -Phänomen, wel ches in alle Medianus -Finger ausstrahle. Neurographisch lasse sich keine signifi kante motorische oder sensible Schädigung des N. medianus rechts auf Höhe des Handgelenks nachweisen. Im N. medianus links lägen völlig normale Verhältnisse vor, ebenso im N. ulnaris links. Die motorischen Leitungswerte des N. ulnaris rechts seien in Ordnung. Die sensible Leitung lasse sich distal nicht prüfen, da an Dig . IV kein eindeutiges andidrom -sensibles Antwortpotenzial nachweisbar sei (neurologisches T eilgutachten, Urk. 10/101/56-61 S. 4 f.) .

Bezüglich Arbeitsfähigkeit müsse in der bisherigen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit sei beim Rechtshänder allenfalls eine geringgradige Restarbeitsfähigkeit gegeben, sofern eine Tätigkeit nicht mit der Führungshand durchgeführt werden müsse. Pragma tisch betrachtet bleibe die Chance sehr gering, dass eine Restarbeitsfähigkeit er reicht werden könne ( Urk. 10/101/56-61 Ziff. 2.5 S. 6). 3. 6 .4

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Compliance unklar sei, der Beschwerdeführer ordne dem psychiatrisch-therapeutischen Ge schehen nur auf mehrfaches Rückfragen hin e ine gewisse Bedeutung zu. Stelle man die Frage, ob die berichteten, nicht direkt beobachtbaren Beschwerden stim mig seien, ergäben sich zahlreiche Diskrepanzen. Der Leidensdruck sei nicht sicher eruierbar , es dominierten immer wieder Inkonsistenzen, einerseits gar nichts mehr machen zu können, and ererseits Reisen nach Spanien, L eben im eigenen Haus dort, regelmässiges Besuchen d er Tochter. Die Konsistenzparam eter nach Widder seien teilwei se positiv, etwa im Sinne der Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation (stärkste Migräne, erbrechen müssen). Auf konkrete Nachfrage ergäben sich oft wechselhafte oder unpräzis ausweichende Schilderungen von Beschwerden und in Bezug auf den Krankheitsverlauf. Die angegebenen Beschwerden könnten nicht in allen Lebensbereichen verifiziert werden. Darüber hinaus seien sie wenig moduliert dargestellt, blieben oft diffus und die Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag liessen si ch nicht konkret verifizieren (p sychiatrisches Teilgutachten, Urk. 10/101/72-87, Ziff. 4.3.2.4 S. 10

f.) .

Die Arbeitsfähigkeit sei weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätig keit dauerhaft eingeschränkt ( Urk. 10/101/72-87 Ziff. 5.3.5.6 S. 16). 3. 6 .5

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, das Sitzen sei problemlos während 70 Minuten möglich gewesen. Ein Nachlassen der Konzentration habe anhand der gleichbleibenden Qualität der Antworten nicht gesehen werden können. Am Ende der Untersuchung sei etwas verwunderlich gewesen, dass der Beschwerde führer die rechte Hand zum Anziehen der Schuhe verwendet habe und nicht die gesunde linke. Der Händedruck zur Verabschiedung sei seitens des Untersuchers bewusst kräftig ausgeführt worden , wobei der Beschwerdeführer überraschender weise nicht mit Schmerzen der rechten Hand reagiert habe (anders als anamnes tisch geschilde rt , wonach schon bei leichter Berührung der Hand ein Schmerz ausgelöst werde). Weitere konkrete Anhaltspunkte für Aggravation oder Simula tion seien nicht vorhanden ( i nternistisches Teilgutachten, Urk. 10/101 / 45-55, Ziff. 2 . 2 S. 8).

Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hin sichtlich der Aktenlage ergäben sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevante n Diagnosen oder Funktionseinschränkungen. Vorbeschrieben sei ein Asthma bronchiale, welches auch therapiert werde , allerdings seien vom Beschwerdeführer keine Atembeschwerde n angegeben worden. Eine IV-Relevanz könnte sich daher allenfalls bei Aufnahme einer körperlich anstrengenden Arbeit er ge ben. Bei einer erneuten Arbeitsaufnahme sollten asthmaauslösende Faktoren vermieden werden ( Urk. 10/101/45-55 Ziff. 2.5 S. 10 f.). 3. 6 .6

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 70 % . In einer angepassten Tätigkeit sei beim Rechtshänder allenfalls eine geringgradige Rest arbeitsfähigkeit gegeben, sofern er die Tätigkeit

mit der adominanten Hand durchführen könne. S omit bleibe pragmatisch betrachtet auch hier die Chance sehr gering, dass eine Restarbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Im Falle einer erneuten Arbeitsaufnahme sollten asthmaauslösende Faktoren vermieden werden ( Urk. 10/101/2 -44 Ziff. 5.7.2 S. 38). 3.6.7

Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 10/102) bekräf tigte Dr. F.___

am

1. September 2017 (Urk. 10/106), die geschilderten Symptome und Schmerzen seien glaubhaft und nachvollziehbar. Aufgrund d er erfüllten Budapest-Kriterien könne mit hohem Grad an Gewissheit davon ausgegangen wer den, dass ein CRPS vorliege. Die diagnostischen Kriterien : - anhaltender Schmerz, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt werden könne - Hyperalgesie, Hyperästhesie der rechten Hand - verminderte Behaarung der rechten Hand - Veränderung der Hautfarbe (dun kles Hautkolorit) - reduzierte Beweglichkeit, Paresen im Sinne von Schwäch e

seien erfüllt. 3.7

Med. pract . J.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , stellte am 18. September 2017 (Feststellungsblatt vom 20. November 2017, Urk. 10/113) fest, gesamthaft sei die Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Hand beziehung sweise des gesamten rechten Arm s infolge des Schmerzsyndroms mit Triggerung von Schmerzen im Sinne eines CRPS durch Berührung o der Bewegung nachvollziehbar . Dies führe zu einer Schonhaltung und Vermeidung beziehungsweise einer weitergehenden funktionellen Einarmig keit in Bezug auf manuelle Arbeiten. Durch die Therapie sei keine hinreichende Verbesserung der Schmerzen erzielt worden. Insofern seien die Ausführungen in Bezug auf die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Gerüstbauer seit Oktober 2012 plausibel (S. 4 Mitte) .

Die Arbeitsunfähigkeit von 70 % in Bezug auf eine diesem negativen Leistungs vermögen angepasste Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Jenseits des einschränkenden Gesundheitsschadens (CRPS rechts durch Medianusläsion mit Veränderung en im Sinne einer Veränderung des Hautkolorits und der Behaarung, Zustand nach Amputation des 5. Fingers rechts) lägen keine weiteren Diagnosen vor, die zu einer Reduktion des Leistungsvermögens in dieser angepasste n Tätig keit führten. IV-fremd komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in Deutsch nicht ausreichend kommunizieren könne. Hinweise dafür, dass das Aktivitätsniveau re lativ gut sei, ergäben sich dadurch, dass er die psychiatrische Behandlung auf grund längerer Urlaubszeiten nicht regelmässig habe wahrnehmen können und im Alltag aktiv sei (Kochen, Freunde besuchen, Einkaufen, frühes Aufstehen). Eine angepasste Tätigkeit sei somit für eine Dauer von 8 Stunden pro Tag zumut bar (S. 4 Mitte) .

Bei dieser Einschätzung sei zu bedenken, dass Hinweise für Inkonsistenzen im versicherungsmedizinischen Kontext aus gutachterlicher Perspektive hinreichend diskutiert werden müssten, was im vorliegenden Gutachten nicht erfolgt sei. Auch im aktuellen Gutachten seien psychiatrischerseits Diskrepanzen dahingehend ge nannt worden, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag nicht konkret verifiz ie ren liessen. E ine Aggravation sei klar bejaht worden und wesentliche In konsistenzen seien plausibel dargestellt worden: keine Schmerzen beim kräftigen Händedruck bei der Verabschiedung, während in der Untersuchung bereits bei leichter Berührung ein massiver Schmerz ausgelöst worden sei (S. 4 unten f.) .

Da d iese klaren und offensichtlichen Inkonsistenzen im Gutachten hinsichtlich der Schlussfolgerungen nicht berücksichtigt worden seien, sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angepasst nicht verwertbar, während die Arbeitsunfähigkeit an gestammt aufgrund der elektrophysiologisch und histologisch gesicherten Ner venläsion rechts und dem dadurch bedingten Gesundheitsschaden - auch wenn dieser agg ravierend zur Darstellung komme - ausreichend gesichert sei (S. 5 oben) . 3. 8

PD Dr. med. K.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, L.___ , Rheumatologie, diagnostizierte im Sprechstun denbericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 10/145/352- 353) in seinem Fachbereich F olgendes: - neuropathisches Schmerzsyndrom Hand rechts - Status nach Glassplitterteilläsion des N. medianus rechts proximal des Handgelenks am 1. Oktober 2012 - Status nach Revision Neurolyse

faszikulär

N. medianus rechts am 21. Januar 2013 - Status nach Neurolyse

N. medianus am 25. September 2015 - Spaltung Sulcus

ulnaris links am 3. Oktober 2012 - Status nach Amputation Dig . V H an d rechts 2010

Der Beschwerdeführer berichte über Dauerschmerzen bis cervical mit Exazerba tion bei Bewegung und Belastung. Daneben bestünden auch ausgeprägte Nacht schmerzen. Die Schmerzen betrügen auf der S chmerz skala 4-9/1 0. Der Schmerz selbst sei inkonstant, der Schmerzcharakter könne nicht weiter beschrieben wer den. Initial werde der Arm rechts in Schonhaltung präsentiert. Vorderarm und Hand rechts zeigten sich mit reizlosen Operationsnarben, ohne Schwellung, ohne Verfärbung, ohne Hy p erhidrose, ohne Hypertrichose, ohne trophische Störungen der Nägel

und mit symmetrische r Hauttemperatur. Der Faustschluss sei knapp möglich, die Dorsalextension des Handgelenk s rechts sei zu 2/3 eingeschränkt. Ellbogen und Schulter seien endgradig eingeschränkt. 3.9

Am 21. August 2018 (Feststellungsblatt vom 14. September 2018, Urk. 10/157) gab med. pract . J.___ erneut eine Stellungnahm e ab: Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei im Wesentlichen auf eine Schmerzstörung infolge einer Teilläsion des Nervus

medianus rechts durch einen Glassplitter zurückzuführen. Motorische Einschränkungen der rechten Hand seien nicht vorhanden. Solche würden im neurologischen Befund nicht beschrieben und seien aufgrund der ana tomischen Lokalisation der Verletzung auch nicht zu erwarten. Sensible Ein schränkungen im Bereich der rechten Hohlhand (Finger II und III) seien im Gut achten beschrieben worden und trotz einer unauffälligen sensiblen Neurographie als glaubwürdig erachtet worden , w odurch si ch ein gewisser Widerspruch ergebe. Auch unter der positiven Annahme, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung des Berührungsempfindens im II . und III . Finger vorliege, hielten sich die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Funktionalität in Grenzen. Aus versiche rungsmedizinischer Optik könne sich eine Beeinträchtigung des Berührungsemp findens funktionell auf Tätigkeiten auswirken, die eine intakte Sensibilität erfor derten (Ergreifen/Ertasten von Gegenständen usw.). Beim Beschwerdeführer seien erhebliche Störungen allerdings nicht erkennbar, da er die rechte Hand zur Ver abschiedung nach der Begutachtung verwende und die rechte Hand auch zum Anziehen der Schuhe einsetze n könne, woraus eine verwertbare Funktionalität abgeleitet werden könne (S. 5 unten f.) . 4. 4.1

Am 21. Februar 2017 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe aus und fiel auf den Rücken. Die Ärzte des A.___ , diagnostizierten im Austrittsbericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 10/156/146-147) eine Kontusion der Halswirbel-, Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule bei radiologisch ausge schlossener Fraktur. 4.2

Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin , diagnostizierte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 10/156/168-169) persistierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie. Der Beschwerdeführer beschreibe ste chende Schmer zen am thorakolumbalen Übergang und breit lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung gegen die Kniekehlen beidseits, die beim Gehen innert 20 Mi nuten unerträglich würden. 4.3

Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ , Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, L.___ , Orthopädie, diagnostizierten im Bericht vom 16. August 2017 (Urk. 10/1 5 6/150-151) , nachdem sie Kenntnis über den Befund der MRI-Untersuchung vom 10. August 2017 (vgl. Urk. 10/156 /137 ) gehabt hatten, unspe zifische, panvertebrale Rückenschmerzen ohne pathomorphologisches Korrelat im MRI der gesamten Wirbelsäule bei Status nach Treppensturz im Februar 2017 (S. 1) . 4.4

Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie, Q.___ , diagnostizierte im Bericht vom 13. Juli 2018 (Urk. 10/156/12-13) ein

lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont, Erstmanifestation nach Treppensturz im Februar 2017 (S. 1) . Bei sehr gutem An sprechen auf die Wurzelinfiltration vom 31. Mai 2018 scheine eine Nervenwur zelirritation S1 beidseits rechtsbetont in Folge der D iskusprotrusion L5/S1 bestä tigt, vor allem, da auch die Beinschmerzen fast vollständig regredient gewesen seien und die Gehstrecke nicht mehr limitiert gewesen sei (S. 2) . 5. 5.1

Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihres RAD-Arztes, med. pract. J.___

(E. 3.7 und E. 3.9) , wich die Beschwerdegegnerin von den Schluss folgerungen der Z.___ -Gutachter (E. 3.6), welche dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer und eine solche von 70 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatten , insoweit ab, als sie in Anwendung der Standardindikatoren zum Schluss kam , dass in behin derungsangepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei.

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung ). Die Z.___ -Gutachter diagnostizierten vorlie gend keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Erkrankung, und u nter den Ärzten - inklusive RAD-Arzt - besteht Ein ig keit, dass die Beschwerden an Hand , Handgelenk und Arm rechts auf eine objektivierbare Teilläsion des N. me dianus rechts durch einen Glassplitter zurückzuführen sind, und eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Ger üstbauer nicht mehr gegeben ist.

Folglich ist das strukturierte Beweisverfahren zu m Vornherein nicht anwendbar .

Unterschiedlicher Meinung sind die Gutachter, RAD-Arzt und Suva-Kreisarzt (E. 3.5) bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsange passter Tätigkeit. 5.2

Der Beschwerdeführer zeigte in den Untersuchungen offenbar ein teilweise dis krepantes Verhalten: So wurde anlässlich der internistischen Untersuchung beo bachtet, dass er trotz behaupteter Schmerzauslösung bei nur geringer Berührung der rechten Hand und eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit die Schuhe mit der rechten und nicht mit der gesunden linken Hand anzog und beim Verabschie den mit festem Händedruck nicht mit Schmerzen reagierte ( vgl. vorstehende E. 3.6.5 ). Die neurographischen Untersuchungen ergaben, dass keine signifikante motorische oder sensible Schädigung des N. medianus rechts auf Höhe des Hand gelenks nachzuweisen und die motorischen Leitungswerte des N. ulnaris rechts in Ordnung waren. In der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdefüh rer oft wechselhafte oder unpräzis ausweichende Schilderungen von Beschwerden und auch in Bezug auf den Krankheitsverlauf an. Dass die Gutachter in der Ge samtbeurteilung unter diesen Umständen lediglich die vom Psychiater, der im Übrigen von keinem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden ausging , festgestellten Diskrepanzen erwäh nt en und versicherten , dass sich aus allen anderen Teilgutachten keine Diskrepanzen zwischen den subjektiven Be schwerden und den objektiven Befunden ergäben, widerspricht offensichtlich den in den einzelnen Teilgutachte n beschriebenen Beobachtungen und den Untersu chungsergebnisse n . Hätten die Gutachter die festgestellten Inkonsistenzen für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als nicht relevant erachtet, hätten sie dies darlegen und vor allem erklären müssen , weshalb sie die vom Beschwerde führer dargetanen Beschwerden trotz der Diskrepanzen und Inkonsistenzen den noch als glaubhaft erachteten.

Aus den von den Gutachtern wie dergegeben Schmerzschilderungen ist zu schlies sen, dass die Schmerzen vor allem bei Berührung sowie Bewegung auftreten und der Beschwerdeführer den rechten Arm/die rechte Hand deswegen und aufgrund einer verminderten Kraft und der angegebenen Sensibilitätsstörungen nicht mehr einsetzen kann. Dauerschmerzen oder Einschränkungen in anderen Körperpartien wurden nicht beschrieben , ausser dass aus internistischer Sicht asthmaauslösende Faktoren vermieden werden sollten . Weshalb die Gutachter eine derart hohe Ein schränkung der Arbeit sfähigkeit in einer funktionell einarmigen Tätigkeit attes tierten, wurde im Gutachten nicht weiter ausgeführt.

Dies und die nicht diskutierten Diskrepanzen und Inkonsistenzen

erwecken den Eindruck, dass sich die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit viel mehr von den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers als von den objektiven Befunden leiten liessen. Darauf deutet im Übrigen auch ihre Bemerkung hin, pragmatisch betrachtet , bleibe die Chance sehr gering, dass der Beschwerdeführer die von ihnen attestierte Restarbeitsfähigkeit erreichen könne, ist es doch Auf gabe der Mediziner, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang ein Versicherte r

medizinisch-theoretisch arbeitsunfähig ist ( vgl. vorstehende E. 1.3) . Die Beurteilung, o b die von den Medizinern festgestellte (verbliebene) Arbeitsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, obliegt dage gen dem Rechtsanwender.

Insgesamt ist d er Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass das Z.___ - Gutachten in Bezug auf die attestierte Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig ist, weshalb es hierzu ergänzender Abklärungen bedarf. 5. 3

Nach der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ erlitt der Beschwerdeführer im Februar 2017 bei einem Sturz auf den Rücken eine Rückenkontusion und klagt e seither über R ückenbeschwerden. Dr. P.___ (E. 4.4) diagnostizierte ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont. Die Beschwerdegegne rin ging davon aus, dass es sich hierbei um eine vorübergehende Verschlimme rung bei allenfalls diskretem Vorzustand handle , welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner L ebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt gelte.

Mit ihrer Argumentation bediente sich die Beschwerdegegnerin e ine r

Erfahrungs regel , welche für die Beantwortung des Wegfalls der kausalen Bedeutung eines Unfalls und damit zur Begründung der Einstellung von Unfallversicherungsleis tungen herangezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen) . Abgesehen davon, dass eine allgemeine Er fahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen, sondern die abstrakte Vermutung im konkreten Fall anhand der einzelnen Um stände nachvollziehbar dargetan werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweis) , geht es vorliegend nicht um die Frage des

Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs, sondern um die Frage, ob und in welcher Art sich die Rückenbeschwerden auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken . Die medizinischen Akten geben dies bezüglich keinen Aufschluss, weshalb auch hinsichtlich der nach dem Unfall im Februar 2017 eingetretenen Rückenproblematik weitere medizinische Abklärun gen vorzunehmen sind . 5.4

Nach dem Dargelegten , hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachver halt nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 14. September 2018 zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.

E. 1.4 Für die Folgen des Sturzes vom

21. Februar 2017 erbrachte d ie Suva Leistungen, stellte diese indessen mit durch Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/156/47-56) bestätigter Verfügung vom 3

0. Oktober 2017 ein (Urk. 10/156 /123-125). Dagegen erhob der Versichert e am 31. August 2018 Be schwerde . Das entsprechende Verfahren Nr. UV.2018.00190 wurde mit Urteil vom heutigen T ag

erledigt .

E. 2 Am 9. Oktober 2018 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. September

2018 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November

2018 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 19. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrem Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätig keit massgeblich durch die Schmerzstörung begründet werde , die vergleichbar mit einem nicht-somatischen Leiden im Sinne einer somatoformen Schmerzstö rung nicht hinreichend objektiviert werden könne und eine Standardindikatoren prüfung erfordere. Die ( Budapest ) -Kriterien seien nicht erfüllt (S. 2 unten) . Bei den nach dem Unfall vom 21. Februar 2017 aufgetretenen Rückenbeschwerden handle es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung bei allenfalls diskretem Vorzustand . Kontusionen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten abgeheilt.

Die Ar beitsunfähigkeit als Gerüstbauer stehe ausser Frage, in einer optimal angepassten leichten körperlichen Tätigkeit bestehe indessen eine Arbeitsfähigkeit ohne er hebliche Einschränkungen (S. 3 oben ). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Er werbseinbusse von lediglich 4 % (S. 2 oben).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein (Urk. 1), die Gut achter seien zum Schluss gekommen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe (Ziff. 1 S. 2). Das Gutachten sei schlüssig und festgestellte Inkonsistenzen seien vollumfänglich gewürdigt und berücksichtigt worden. Gestützt darauf könne der Rentenanspruch bemessen werden (S. 8 Mitte). Auch unabhängig von der Rückenproblematik bestehe ausgewiesenermassen ein Rentenanspruch. Die Rückenproblematik sei daher nicht von grosser Relevanz (Ziff. 7 S. 8). Bei der Invaliditätsbemessung sei ein Tabellenlohnabzug von 20 % zu berücksichtigen (Ziff. 8.2 S. 10).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der gut achterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen ist. 3. 3.1

Mit Urteil vom 10. November 2015 im Prozess Nr. IV.2015.00616 (Urk. 10/47) wies das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Ab klärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge ( Dispo sitiv-Ziffer 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die unten aufgeführten medizinischen Berichte ein. 3.2

Nach einem stationären Aufenthalt vom 2 9. bis 30. Oktober 2015 führten die Ärzte des A.___ , im Austrittbericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 10/51/5-6) fol gende Diagnosen auf (S. 1) : - phlegmonöse Weichteilentzündung Arm rechts mit/bei - Verdacht auf Bursitis olecrani - neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand (dominant) mit Aus strahlung nach proximal, vor allem an Digitus ( Dig . ) III rechts bei - Status nach Glassplitter-Teilläsion des Nervus (N.) medianus rechts proximal des Handgelenks am 1. Oktober 2012 - Erstversorgung durch B.___ am 3. Oktober 2012 - Revision, Neurolyse

faszikulär

N. medianus rechts am 22. Januar 2013 - Ultraschall-assistierter Nervenblockade im N ovember 2014 mit aus bleibendem T herapieerfolg - Status nach Spaltung Sulcus

ulnaris links, Neurolyse

N. medianus Zone 4-5, Deckung mit Unterarm- Faszienlappen am 25. September 2015 - Status nach Amputation Dig . V Hand rechts 2

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57).

E. 6.2 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

E. 6.3 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§

34 Abs.

3 GSVGer ) . Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 14) keine Kosten note eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint vorliegend eine Prozessent schädigung im Betrag von Fr. 1'800.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Septem ber 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 010 auf Höhe proxi male Grundphalanx - arterielle Hypertonie - Asthma b ronchiale - Steatosis

hepatis - r ezidivierende depressive Episoden

Bei Spitaleintritt sei eine starke Rötung des gesamten medialen Ellbogens und Oberarms auslaufend bis in die Axilla , eine diskrete Rötung am Unterarm perifo kal um die Narbe, eine Druckdolenz mit Punctum

maximu m im Bereich des Su l cus

ulnaris sowie eine Schwellung über dem Olekranon , ohne eindeutige pal pable Fluktuation festzustellen gewesen. Die Lymphknoten axillär seien druck dolent und vergrössert gewesen (S. 2) .

Es wurde eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 29. Oktober bis 8. November 2015 attestiert (S. 2) . 3.3

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diag nostizierte im Bericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 10/51/1-4) persistierende Be schwerde n Arm/Hand rechts bei Status nach F remdkörperv erletzung (Glas) im Bereich des Handgelenks rechts ( Ziff. 1.1) . Trotz diverser Operationen persistier ten die Beschwerden ( Ziff. 1.4) .

Es bestehe seit dem 5. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6) . 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 10/55) neben somatischen Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2 ; Ziff.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00883

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V. Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 9. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 1977, arbeitete bei der Y.___ als Gerüstbauer, als er sich am 2. Oktober 2012 mit einer Glasscherbe am rechten Handgelenk verletzte (Urk. 10/3/105) , und meldete sich am 18. Februar 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/2). Nach me dizinischen und erwerblichen Abklärungen kündigte die Sozialversicherungsan stalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherte n mit Vorbescheid vom 6. März 2015 an , dass kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 10/34) , und wies sein Leistungsgesuch mit Verfügung vom 5. Mai 2015 ab (Urk. 10/41). Die dagegen vom Versicherten erhobene Beschwerde vom 4. Juni 2015 (Urk. 10/42/3-8) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. November 2015 im Prozess Nr. IV.2015.00616 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 10/47). 1.2

In der Folge holte die IV-Stelle weitere medizinische Unterlagen ein und ordnete am 7. November 2016 die polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei de r Z.___ , medizinische Beguta chtungen , an (Urk. 10/80). Nach den gutachterlichen Untersuchungen, jedoch vor der Erstat tung des Gutachten s

vom

15. Juni 2017 (Urk. 10/101) ,

stürzte der Versicherte am 21. Februar 2017 auf den Rücken und zog sich eine Rückenkontusion zu (Urk. 10/156/146-147).

Mit Vorbescheid vom 20. November 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 10/115). Nachdem der Versicherte d agegen am 27. November 2017 (Urk. 10/116) und 17. Januar 2018 (Urk. 10/120)

Einwände erhoben hatte, verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 14. September 2018 (Urk. 10/161 = Urk. 2) . 1.3

Die Suva sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 9. April 2018 gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 21 % ab 1. Dezember 2016 eine Invalidenrente (Fr. 783.45 pro Monat ) und gestützt auf eine Integritätseinbusse von 7.5 % eine Integritätsentschädigung (Fr. 9'450.--) zu (Urk. 10/145/374-378). Dagegen erhob der Versicherte am 9. Mai 2018 Einsprache (Urk. 10/145/398-404). Das Ein spracheverfahren ist noch hängig (vgl. Urk. 13). 1.4

Für die Folgen des Sturzes vom

21. Februar 2017 erbrachte d ie Suva Leistungen, stellte diese indessen mit durch Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 (Urk. 10/156/47-56) bestätigter Verfügung vom 3

0. Oktober 2017 ein (Urk. 10/156 /123-125). Dagegen erhob der Versichert e am 31. August 2018 Be schwerde . Das entsprechende Verfahren Nr. UV.2018.00190 wurde mit Urteil vom heutigen T ag

erledigt . 2.

Am 9. Oktober 2018 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 14. September

2018 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine unbefristete ganze Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. November

2018 schloss die IV Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 19. November 2018 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ihm Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arz tes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versi cherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärzt lichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging bei ihrem Entscheid (Urk. 2) davon aus, dass die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätig keit massgeblich durch die Schmerzstörung begründet werde , die vergleichbar mit einem nicht-somatischen Leiden im Sinne einer somatoformen Schmerzstö rung nicht hinreichend objektiviert werden könne und eine Standardindikatoren prüfung erfordere. Die ( Budapest ) -Kriterien seien nicht erfüllt (S. 2 unten) . Bei den nach dem Unfall vom 21. Februar 2017 aufgetretenen Rückenbeschwerden handle es sich um eine vorübergehende Verschlimmerung bei allenfalls diskretem Vorzustand . Kontusionen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten abgeheilt.

Die Ar beitsunfähigkeit als Gerüstbauer stehe ausser Frage, in einer optimal angepassten leichten körperlichen Tätigkeit bestehe indessen eine Arbeitsfähigkeit ohne er hebliche Einschränkungen (S. 3 oben ). In einer solchen Tätigkeit bestehe eine Er werbseinbusse von lediglich 4 % (S. 2 oben). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein (Urk. 1), die Gut achter seien zum Schluss gekommen, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer und eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestehe (Ziff. 1 S. 2). Das Gutachten sei schlüssig und festgestellte Inkonsistenzen seien vollumfänglich gewürdigt und berücksichtigt worden. Gestützt darauf könne der Rentenanspruch bemessen werden (S. 8 Mitte). Auch unabhängig von der Rückenproblematik bestehe ausgewiesenermassen ein Rentenanspruch. Die Rückenproblematik sei daher nicht von grosser Relevanz (Ziff. 7 S. 8). Bei der Invaliditätsbemessung sei ein Tabellenlohnabzug von 20 % zu berücksichtigen (Ziff. 8.2 S. 10). 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente hat und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von der gut achterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgewichen ist. 3. 3.1

Mit Urteil vom 10. November 2015 im Prozess Nr. IV.2015.00616 (Urk. 10/47) wies das hiesige Gericht in Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie weitere medizinische Ab klärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge ( Dispo sitiv-Ziffer 1). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin die unten aufgeführten medizinischen Berichte ein. 3.2

Nach einem stationären Aufenthalt vom 2 9. bis 30. Oktober 2015 führten die Ärzte des A.___ , im Austrittbericht vom 30. Oktober 2015 (Urk. 10/51/5-6) fol gende Diagnosen auf (S. 1) : - phlegmonöse Weichteilentzündung Arm rechts mit/bei - Verdacht auf Bursitis olecrani - neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand (dominant) mit Aus strahlung nach proximal, vor allem an Digitus ( Dig . ) III rechts bei - Status nach Glassplitter-Teilläsion des Nervus (N.) medianus rechts proximal des Handgelenks am 1. Oktober 2012 - Erstversorgung durch B.___ am 3. Oktober 2012 - Revision, Neurolyse

faszikulär

N. medianus rechts am 22. Januar 2013 - Ultraschall-assistierter Nervenblockade im N ovember 2014 mit aus bleibendem T herapieerfolg - Status nach Spaltung Sulcus

ulnaris links, Neurolyse

N. medianus Zone 4-5, Deckung mit Unterarm- Faszienlappen am 25. September 2015 - Status nach Amputation Dig . V Hand rechts 2 010 auf Höhe proxi male Grundphalanx - arterielle Hypertonie - Asthma b ronchiale - Steatosis

hepatis - r ezidivierende depressive Episoden

Bei Spitaleintritt sei eine starke Rötung des gesamten medialen Ellbogens und Oberarms auslaufend bis in die Axilla , eine diskrete Rötung am Unterarm perifo kal um die Narbe, eine Druckdolenz mit Punctum

maximu m im Bereich des Su l cus

ulnaris sowie eine Schwellung über dem Olekranon , ohne eindeutige pal pable Fluktuation festzustellen gewesen. Die Lymphknoten axillär seien druck dolent und vergrössert gewesen (S. 2) .

Es wurde eine 100%ige Arbeits un fähigkeit vom 29. Oktober bis 8. November 2015 attestiert (S. 2) . 3.3

Dr. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diag nostizierte im Bericht vom 10. Februar 2016 (Urk. 10/51/1-4) persistierende Be schwerde n Arm/Hand rechts bei Status nach F remdkörperv erletzung (Glas) im Bereich des Handgelenks rechts ( Ziff. 1.1) . Trotz diverser Operationen persistier ten die Beschwerden ( Ziff. 1.4) .

Es bestehe seit dem 5. Oktober 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6) . 3.4

Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 24. März 2016 (Urk. 10/55) neben somatischen Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2 ; Ziff. 1.1 ). Die bisherige ambulante Behandlung sei mit wöchentlichen Terminen geplant ge wesen, die Therapie sei jedoch immer wieder unterbrochen worden durch Abwesen heiten und auch längere Urlaubszeiten des Beschwerdeführers. Ein ganz wesent licher Faktor für die Prognose sei die Frage, ob der Beschwerdeführer die Mög lichkeit be komme, an einem Deutschkurs teilzunehmen. Eine solche Teilnah me könnte die Prognose stark besseren, denn trotz der Depression sei der Be schwer deführer in dieser Hinsicht stark motiviert ( Ziff. 1.4) .

Als Metallbauer bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Ziff. 1.6) . Aufgrund der schweren Einschränkung der Belastbarkeit im Rahmen der schweren Depres sion sei keine Arbeit möglich ( Ziff. 1.7) . 3.5

Dr. med. E.___ , Facharzt für Chirurgie, Suva, stellte im Bericht vom 21. September 2016 (Urk. 10/145/202-208) über die gleichentags stattgefundene kreisärztliche Untersuchung folgende Diagnose (S. 6 oben ): - Status nach Fremdkörperkorporation (Glasscherben) im Bereich des rech ten Handgelenks mit /bei - Teilläsion des N. medianus rechts am 1. Oktober 2012 und Neurolyse des N. medianus rechts am 22. Januar 2012 (richtig: 2013) - neuropathischem Schmerzsyndrom mit schwerer, aber nicht kompletter axonaler

faszikulärer Schädigung der Medianusfa szikel zum Dig . III und Dig . IV - Neurolyse des N. medianus Zone 4-5 und Deckung mittels Unterarm faszienlappens und Spaltung des Sulcus

ulnaris links am 25. September 2015. Als Nebendiagnose nannte er eine Depression (S. 6 oben ).

Subjektiv persistierten Schmerzen und Elektrisieren vor allem im Unterarm- und Handbereich, teilweise jedoch auch bis zur rechten Schulter ausstrahlend, und verminderte Kraft rechtsseitig

(S. 6 Mitte ).

Objektiv fänden sich eine Einschränkung der Handgelenksbeweglichkeit rechts in Bezug auf die Dorsalflexion, ein Tinel -artiges Phänomen im Bereich des N. ulna ris und N. medianus rechts, jedoch kein Anhalt für eine muskuläre Atrophie im Bereich des Oberarms und Unterarms. Insgesamt habe der Beschwerdeführer nicht sehr schmerzgeplagt gewirkt, er habe jedoch während der einzelnen Untersu chungsgänge jeweils immer Schmerzen angegeben. Gesamthaft sei die Stim mungslage etwas gedrückt gewesen (S. 6 Mitte ).

Die frühere körperlich schwere Tätigkeit im Gerüstbau sei nicht mehr zumutbar, aus medizinischer Sicht möglich wäre eine körperlich sehr leichte Tätigkeit, bei der die rechte Hand nur als Zudienhand einzusetzen wäre , ohne Heben und Tra gen von Lasten, ohne Zug-, Druck- und Stossbelastungen sowie ohne Schläge und Vibrationen auf die rechte obere Extremität. Bei Schmerzexazerbation sollte auch die Möglichkeit vermehrter Pausen bestehen, sodass bei einer 100%igen Ar beitsfähigkeit eine 80%ige Leistungsfähigkeit resultiere (S. 6 unten ). 3.6 3. 6 .1

Am 15. Juni 2017 erstatten Dr. med . F.___ , Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Dr. med. G.___ , Facharzt für Innere Medizin, Prof. H.___ , Facharzt für Neurologie, und Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , das polydisziplinäre Gut achten der Z.___ (Urk. 10/101 /2 -44 ) und stellten folgende Diagnosen mit Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 4.4 S. 28): - Zustand nach G lassplitter-Teilläsion des N. medianus rechts proximal des Handgelenks am 1. Oktober 2012 - Zustand nach Revision Neurolyse

faszikulär

N. medianus rechts am 22. Januar 2013 - Neurolyse

N. medianus Zone 4-5, Deckung mit Unterarm Faszienlappen am 25. September 2015 - CRPS mit myofaszialer Überlagerung - neuropathisches Schmerzsyndrom der rechten Hand, Teilläsion des N. medianus rechts durch Glassplitterverletzung am 1. Oktober 2012 (Erstversorgung B.___ ) - Spaltung des Sulcus

ulnaris links am 3. Oktober 2012 - Zustand nach Amputation Dig .

V rechte Hand 2010 auf Höhe proximale Grundphalanx

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Ziff. 4.4 S. 28) : - Zustand nach phlegmonöser Weichteilentzündung Arm rechts bei Ver dacht auf Bursitis olecrani - arterielle Hypertonie - Asthma bronchiale - Steatosis

hepatis - Adipositas, WHO Grad I - Nikotinabhängigkeit - weitgehend remittierte depressive Störung, F32.8 (DD: Anpassungsstö rung, F43.2) - dysfunktionale Krankheitsverarbeitung, F54 3. 6 .2

Die orthopädisch-chirurgische Untersuchung habe eine leicht verminderte Behaa rung im Bereich des rechten Handrückens gezeigt . Das Hautkolorit erscheine ins gesamt etwas dunkler. Zum Zeitpunkt der Untersuchung fänden sich vereinzelte lokale Hautinfektionen von ca. 0.3 cm Durchmesser im Bereich des Handrückens in Verlängerung vom 2. Strahl dorsalseitig. Die Amputationswunde im Bereich des V . Fingers der rechten Hand sei reizlos verheilt. Sie habe eine Gesamtlänge von 8 cm, sei nicht keloidartig verändert, sei verschieblich und weich. Die Sensi bilität im Bereich des rechten distalen Unterarms und des Handrückens sei vor handen, die Sensibilität des IV . Fingers der rechten Hand dorsalseitig sei voll ständig erhalten, die Sensi bilität des III. Fingers der rechten Hand dorsalseitig sei bis zur Fingerkuppe unauffällig, die Fingerkuppe werde als leicht gemindert in der Empfindung beschrieben. Der II . Finger der rechten Hand sei dorsalseitig in der Sensibilität erhalten. Die Sensibilität im Bereich des Daumens sei vollstän dig

dorsalseitig erhalten, im Bereich der vier Langfinger dorsalseitig könne keine Schmerzsensation ausgelöst werden. Im Bereich des rechten Unterarmes, etwa 10

cm unterhalb des Ellenbogengelenkes , fände sich eine z-förmig geschwungene Narbe, die bis in die Mitte der Hohlhand reiche. Sie sei reizlos, leicht verbreitert, aber nicht keloidartig verändert. Sie sei gegen die Unterfläche verschieblich . Die Narbe messe eine Gesamtlänge von 30 cm. Beim Klopfen de s Unterarm s werden Stromschläge im Bereich der Finger II bis IV wahrgenommen. Sie seien teilweise unerträglich, sodass der Beschwerdeführer zusätzlich Tabletten einnehmen müsse. Im Bereich des Daumenballens sei die Sensibilität gemindert , aber wahr nehmbar. Die Sensibilität im Bereich der Hohlhand sei laut Angaben des Beschwerd eführers nicht mehr vorhanden (z entraler Anteil), die grobe Kraft sei mas siv vermindert, beim Zugreifen gebe der Beschwerdeführer unerträgliche Schmer zen an, sodass er bei dieser Untersuchung die Hand sofort öffne. Die Untersu chung mit dem Virgometer ergebe an der linken Hand 0.7 bar, an der rechten Hand 0.3 bar. Beim Zugreifen sei auffällig, dass sofortige massivste Schmerzen im Bereich der Hohlhand ausgelöst würden. Die Schmerzen seien glaubhaft (Ziff. 2.2 S. 20 f.).

Zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven Befunden fänden sich keine Diskrepanzen (S. 23).

Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Gerüstbauer betrage 100 %. In einer Verweisungstätigkeit (zum Beispiel in einem Sicherheitsunter nehmen, Wachtätigkeit als Pförtner, Sicherheitszentrale Monitorüberwachung) betrage sie 30 % (S. 23). 3. 6 .3

Der Neurologe fand normale Verhältnisse im Bereich des N. medianus und ulnaris beidseits. Sensibel zeige sich rechts an der ulnaren Handseite sowie an der Ulnar seite von Dig . IV ein normaler Befund, die Radialseite von Dig . IV spüre schlech ter. In einer schmalen Zone im Bereich der rechten Hohlhand sei die Berührungs- und Schmerzempfindung praktisch fehlend, diese reiche bis zum III. Finger. Auf Höhe des distalen Interphalangelenks (DIP) von D ig . III rechts bestehe ulnar eine kleine fünfrappengro sse Zone mit Restsensibilität. A n Dig . II gebe der Beschwer deführer radialseits ebenfalls eine verlorene Sensibilität an. Dig . IV distal radial zeige eine diskrete Restsensibilität. Im Narbenbereich auf Ha ndgelenkshöhe zeige sich unmitt elbar radialseits vom N. medianus ein heftiges Tinel -Phänomen, wel ches in alle Medianus -Finger ausstrahle. Neurographisch lasse sich keine signifi kante motorische oder sensible Schädigung des N. medianus rechts auf Höhe des Handgelenks nachweisen. Im N. medianus links lägen völlig normale Verhältnisse vor, ebenso im N. ulnaris links. Die motorischen Leitungswerte des N. ulnaris rechts seien in Ordnung. Die sensible Leitung lasse sich distal nicht prüfen, da an Dig . IV kein eindeutiges andidrom -sensibles Antwortpotenzial nachweisbar sei (neurologisches T eilgutachten, Urk. 10/101/56-61 S. 4 f.) .

Bezüglich Arbeitsfähigkeit müsse in der bisherigen Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. In einer angepassten Tätigkeit sei beim Rechtshänder allenfalls eine geringgradige Restarbeitsfähigkeit gegeben, sofern eine Tätigkeit nicht mit der Führungshand durchgeführt werden müsse. Pragma tisch betrachtet bleibe die Chance sehr gering, dass eine Restarbeitsfähigkeit er reicht werden könne ( Urk. 10/101/56-61 Ziff. 2.5 S. 6). 3. 6 .4

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Compliance unklar sei, der Beschwerdeführer ordne dem psychiatrisch-therapeutischen Ge schehen nur auf mehrfaches Rückfragen hin e ine gewisse Bedeutung zu. Stelle man die Frage, ob die berichteten, nicht direkt beobachtbaren Beschwerden stim mig seien, ergäben sich zahlreiche Diskrepanzen. Der Leidensdruck sei nicht sicher eruierbar , es dominierten immer wieder Inkonsistenzen, einerseits gar nichts mehr machen zu können, and ererseits Reisen nach Spanien, L eben im eigenen Haus dort, regelmässiges Besuchen d er Tochter. Die Konsistenzparam eter nach Widder seien teilwei se positiv, etwa im Sinne der Diskrepanzen zwischen den geschilderten Symptomen und dem Verhalten in der Untersuchungssituation (stärkste Migräne, erbrechen müssen). Auf konkrete Nachfrage ergäben sich oft wechselhafte oder unpräzis ausweichende Schilderungen von Beschwerden und in Bezug auf den Krankheitsverlauf. Die angegebenen Beschwerden könnten nicht in allen Lebensbereichen verifiziert werden. Darüber hinaus seien sie wenig moduliert dargestellt, blieben oft diffus und die Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag liessen si ch nicht konkret verifizieren (p sychiatrisches Teilgutachten, Urk. 10/101/72-87, Ziff. 4.3.2.4 S. 10

f.) .

Die Arbeitsfähigkeit sei weder in der bisherigen noch in einer angepassten Tätig keit dauerhaft eingeschränkt ( Urk. 10/101/72-87 Ziff. 5.3.5.6 S. 16). 3. 6 .5

Aus internistischer Sicht wurde festgehalten, das Sitzen sei problemlos während 70 Minuten möglich gewesen. Ein Nachlassen der Konzentration habe anhand der gleichbleibenden Qualität der Antworten nicht gesehen werden können. Am Ende der Untersuchung sei etwas verwunderlich gewesen, dass der Beschwerde führer die rechte Hand zum Anziehen der Schuhe verwendet habe und nicht die gesunde linke. Der Händedruck zur Verabschiedung sei seitens des Untersuchers bewusst kräftig ausgeführt worden , wobei der Beschwerdeführer überraschender weise nicht mit Schmerzen der rechten Hand reagiert habe (anders als anamnes tisch geschilde rt , wonach schon bei leichter Berührung der Hand ein Schmerz ausgelöst werde). Weitere konkrete Anhaltspunkte für Aggravation oder Simula tion seien nicht vorhanden ( i nternistisches Teilgutachten, Urk. 10/101 / 45-55, Ziff. 2 . 2 S. 8).

Aufgrund der aktuellen Anamnese, der körperlichen Untersuchung sowie hin sichtlich der Aktenlage ergäben sich auf allgemein-internistischem Fachgebiet keine IV-relevante n Diagnosen oder Funktionseinschränkungen. Vorbeschrieben sei ein Asthma bronchiale, welches auch therapiert werde , allerdings seien vom Beschwerdeführer keine Atembeschwerde n angegeben worden. Eine IV-Relevanz könnte sich daher allenfalls bei Aufnahme einer körperlich anstrengenden Arbeit er ge ben. Bei einer erneuten Arbeitsaufnahme sollten asthmaauslösende Faktoren vermieden werden ( Urk. 10/101/45-55 Ziff. 2.5 S. 10 f.). 3. 6 .6

Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit in der ange stammten Tätigkeit von 100 % und in einer Verweistätigkeit von 70 % . In einer angepassten Tätigkeit sei beim Rechtshänder allenfalls eine geringgradige Rest arbeitsfähigkeit gegeben, sofern er die Tätigkeit

mit der adominanten Hand durchführen könne. S omit bleibe pragmatisch betrachtet auch hier die Chance sehr gering, dass eine Restarbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Im Falle einer erneuten Arbeitsaufnahme sollten asthmaauslösende Faktoren vermieden werden ( Urk. 10/101/2 -44 Ziff. 5.7.2 S. 38). 3.6.7

Auf entsprechende Fragen der Beschwerdegegnerin hin (vgl. Urk. 10/102) bekräf tigte Dr. F.___

am

1. September 2017 (Urk. 10/106), die geschilderten Symptome und Schmerzen seien glaubhaft und nachvollziehbar. Aufgrund d er erfüllten Budapest-Kriterien könne mit hohem Grad an Gewissheit davon ausgegangen wer den, dass ein CRPS vorliege. Die diagnostischen Kriterien : - anhaltender Schmerz, der durch das Anfangstrauma nicht mehr erklärt werden könne - Hyperalgesie, Hyperästhesie der rechten Hand - verminderte Behaarung der rechten Hand - Veränderung der Hautfarbe (dun kles Hautkolorit) - reduzierte Beweglichkeit, Paresen im Sinne von Schwäch e

seien erfüllt. 3.7

Med. pract . J.___ , Facharzt für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , stellte am 18. September 2017 (Feststellungsblatt vom 20. November 2017, Urk. 10/113) fest, gesamthaft sei die Einschränkung der Beweglichkeit der rechten Hand beziehung sweise des gesamten rechten Arm s infolge des Schmerzsyndroms mit Triggerung von Schmerzen im Sinne eines CRPS durch Berührung o der Bewegung nachvollziehbar . Dies führe zu einer Schonhaltung und Vermeidung beziehungsweise einer weitergehenden funktionellen Einarmig keit in Bezug auf manuelle Arbeiten. Durch die Therapie sei keine hinreichende Verbesserung der Schmerzen erzielt worden. Insofern seien die Ausführungen in Bezug auf die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % als Gerüstbauer seit Oktober 2012 plausibel (S. 4 Mitte) .

Die Arbeitsunfähigkeit von 70 % in Bezug auf eine diesem negativen Leistungs vermögen angepasste Tätigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar. Jenseits des einschränkenden Gesundheitsschadens (CRPS rechts durch Medianusläsion mit Veränderung en im Sinne einer Veränderung des Hautkolorits und der Behaarung, Zustand nach Amputation des 5. Fingers rechts) lägen keine weiteren Diagnosen vor, die zu einer Reduktion des Leistungsvermögens in dieser angepasste n Tätig keit führten. IV-fremd komme hinzu, dass der Beschwerdeführer in Deutsch nicht ausreichend kommunizieren könne. Hinweise dafür, dass das Aktivitätsniveau re lativ gut sei, ergäben sich dadurch, dass er die psychiatrische Behandlung auf grund längerer Urlaubszeiten nicht regelmässig habe wahrnehmen können und im Alltag aktiv sei (Kochen, Freunde besuchen, Einkaufen, frühes Aufstehen). Eine angepasste Tätigkeit sei somit für eine Dauer von 8 Stunden pro Tag zumut bar (S. 4 Mitte) .

Bei dieser Einschätzung sei zu bedenken, dass Hinweise für Inkonsistenzen im versicherungsmedizinischen Kontext aus gutachterlicher Perspektive hinreichend diskutiert werden müssten, was im vorliegenden Gutachten nicht erfolgt sei. Auch im aktuellen Gutachten seien psychiatrischerseits Diskrepanzen dahingehend ge nannt worden, dass sich die Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag nicht konkret verifiz ie ren liessen. E ine Aggravation sei klar bejaht worden und wesentliche In konsistenzen seien plausibel dargestellt worden: keine Schmerzen beim kräftigen Händedruck bei der Verabschiedung, während in der Untersuchung bereits bei leichter Berührung ein massiver Schmerz ausgelöst worden sei (S. 4 unten f.) .

Da d iese klaren und offensichtlichen Inkonsistenzen im Gutachten hinsichtlich der Schlussfolgerungen nicht berücksichtigt worden seien, sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit angepasst nicht verwertbar, während die Arbeitsunfähigkeit an gestammt aufgrund der elektrophysiologisch und histologisch gesicherten Ner venläsion rechts und dem dadurch bedingten Gesundheitsschaden - auch wenn dieser agg ravierend zur Darstellung komme - ausreichend gesichert sei (S. 5 oben) . 3. 8

PD Dr. med. K.___ , Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabili tation, L.___ , Rheumatologie, diagnostizierte im Sprechstun denbericht vom 25. Januar 2018 (Urk. 10/145/352- 353) in seinem Fachbereich F olgendes: - neuropathisches Schmerzsyndrom Hand rechts - Status nach Glassplitterteilläsion des N. medianus rechts proximal des Handgelenks am 1. Oktober 2012 - Status nach Revision Neurolyse

faszikulär

N. medianus rechts am 21. Januar 2013 - Status nach Neurolyse

N. medianus am 25. September 2015 - Spaltung Sulcus

ulnaris links am 3. Oktober 2012 - Status nach Amputation Dig . V H an d rechts 2010

Der Beschwerdeführer berichte über Dauerschmerzen bis cervical mit Exazerba tion bei Bewegung und Belastung. Daneben bestünden auch ausgeprägte Nacht schmerzen. Die Schmerzen betrügen auf der S chmerz skala 4-9/1 0. Der Schmerz selbst sei inkonstant, der Schmerzcharakter könne nicht weiter beschrieben wer den. Initial werde der Arm rechts in Schonhaltung präsentiert. Vorderarm und Hand rechts zeigten sich mit reizlosen Operationsnarben, ohne Schwellung, ohne Verfärbung, ohne Hy p erhidrose, ohne Hypertrichose, ohne trophische Störungen der Nägel

und mit symmetrische r Hauttemperatur. Der Faustschluss sei knapp möglich, die Dorsalextension des Handgelenk s rechts sei zu 2/3 eingeschränkt. Ellbogen und Schulter seien endgradig eingeschränkt. 3.9

Am 21. August 2018 (Feststellungsblatt vom 14. September 2018, Urk. 10/157) gab med. pract . J.___ erneut eine Stellungnahm e ab: Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei im Wesentlichen auf eine Schmerzstörung infolge einer Teilläsion des Nervus

medianus rechts durch einen Glassplitter zurückzuführen. Motorische Einschränkungen der rechten Hand seien nicht vorhanden. Solche würden im neurologischen Befund nicht beschrieben und seien aufgrund der ana tomischen Lokalisation der Verletzung auch nicht zu erwarten. Sensible Ein schränkungen im Bereich der rechten Hohlhand (Finger II und III) seien im Gut achten beschrieben worden und trotz einer unauffälligen sensiblen Neurographie als glaubwürdig erachtet worden , w odurch si ch ein gewisser Widerspruch ergebe. Auch unter der positiven Annahme, dass tatsächlich eine Beeinträchtigung des Berührungsempfindens im II . und III . Finger vorliege, hielten sich die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Funktionalität in Grenzen. Aus versiche rungsmedizinischer Optik könne sich eine Beeinträchtigung des Berührungsemp findens funktionell auf Tätigkeiten auswirken, die eine intakte Sensibilität erfor derten (Ergreifen/Ertasten von Gegenständen usw.). Beim Beschwerdeführer seien erhebliche Störungen allerdings nicht erkennbar, da er die rechte Hand zur Ver abschiedung nach der Begutachtung verwende und die rechte Hand auch zum Anziehen der Schuhe einsetze n könne, woraus eine verwertbare Funktionalität abgeleitet werden könne (S. 5 unten f.) . 4. 4.1

Am 21. Februar 2017 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe aus und fiel auf den Rücken. Die Ärzte des A.___ , diagnostizierten im Austrittsbericht vom 21. Februar 2017 (Urk. 10/156/146-147) eine Kontusion der Halswirbel-, Brustwirbel- und Lendenwirbelsäule bei radiologisch ausge schlossener Fraktur. 4.2

Dr. med. M.___ , Facharzt für Allgemein e Innere Medizin , diagnostizierte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 10/156/168-169) persistierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie. Der Beschwerdeführer beschreibe ste chende Schmer zen am thorakolumbalen Übergang und breit lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung gegen die Kniekehlen beidseits, die beim Gehen innert 20 Mi nuten unerträglich würden. 4.3

Dr. med. N.___ und Dr. med. O.___ , Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, L.___ , Orthopädie, diagnostizierten im Bericht vom 16. August 2017 (Urk. 10/1 5 6/150-151) , nachdem sie Kenntnis über den Befund der MRI-Untersuchung vom 10. August 2017 (vgl. Urk. 10/156 /137 ) gehabt hatten, unspe zifische, panvertebrale Rückenschmerzen ohne pathomorphologisches Korrelat im MRI der gesamten Wirbelsäule bei Status nach Treppensturz im Februar 2017 (S. 1) . 4.4

Dr. med. P.___ , Fachärztin für Neurologie, Q.___ , diagnostizierte im Bericht vom 13. Juli 2018 (Urk. 10/156/12-13) ein

lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont, Erstmanifestation nach Treppensturz im Februar 2017 (S. 1) . Bei sehr gutem An sprechen auf die Wurzelinfiltration vom 31. Mai 2018 scheine eine Nervenwur zelirritation S1 beidseits rechtsbetont in Folge der D iskusprotrusion L5/S1 bestä tigt, vor allem, da auch die Beinschmerzen fast vollständig regredient gewesen seien und die Gehstrecke nicht mehr limitiert gewesen sei (S. 2) . 5. 5.1

Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung ihres RAD-Arztes, med. pract. J.___

(E. 3.7 und E. 3.9) , wich die Beschwerdegegnerin von den Schluss folgerungen der Z.___ -Gutachter (E. 3.6), welche dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Gerüstbauer und eine solche von 70 % in einer angepassten Tätigkeit attestiert hatten , insoweit ab, als sie in Anwendung der Standardindikatoren zum Schluss kam , dass in behin derungsangepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit gegeben sei.

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung ). Die Z.___ -Gutachter diagnostizierten vorlie gend keine die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychische Erkrankung, und u nter den Ärzten - inklusive RAD-Arzt - besteht Ein ig keit, dass die Beschwerden an Hand , Handgelenk und Arm rechts auf eine objektivierbare Teilläsion des N. me dianus rechts durch einen Glassplitter zurückzuführen sind, und eine Arbeitsfä higkeit in der angestammten Tätigkeit als Ger üstbauer nicht mehr gegeben ist.

Folglich ist das strukturierte Beweisverfahren zu m Vornherein nicht anwendbar .

Unterschiedlicher Meinung sind die Gutachter, RAD-Arzt und Suva-Kreisarzt (E. 3.5) bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsange passter Tätigkeit. 5.2

Der Beschwerdeführer zeigte in den Untersuchungen offenbar ein teilweise dis krepantes Verhalten: So wurde anlässlich der internistischen Untersuchung beo bachtet, dass er trotz behaupteter Schmerzauslösung bei nur geringer Berührung der rechten Hand und eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit die Schuhe mit der rechten und nicht mit der gesunden linken Hand anzog und beim Verabschie den mit festem Händedruck nicht mit Schmerzen reagierte ( vgl. vorstehende E. 3.6.5 ). Die neurographischen Untersuchungen ergaben, dass keine signifikante motorische oder sensible Schädigung des N. medianus rechts auf Höhe des Hand gelenks nachzuweisen und die motorischen Leitungswerte des N. ulnaris rechts in Ordnung waren. In der psychiatrischen Untersuchung gab der Beschwerdefüh rer oft wechselhafte oder unpräzis ausweichende Schilderungen von Beschwerden und auch in Bezug auf den Krankheitsverlauf an. Dass die Gutachter in der Ge samtbeurteilung unter diesen Umständen lediglich die vom Psychiater, der im Übrigen von keinem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden ausging , festgestellten Diskrepanzen erwäh nt en und versicherten , dass sich aus allen anderen Teilgutachten keine Diskrepanzen zwischen den subjektiven Be schwerden und den objektiven Befunden ergäben, widerspricht offensichtlich den in den einzelnen Teilgutachte n beschriebenen Beobachtungen und den Untersu chungsergebnisse n . Hätten die Gutachter die festgestellten Inkonsistenzen für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts als nicht relevant erachtet, hätten sie dies darlegen und vor allem erklären müssen , weshalb sie die vom Beschwerde führer dargetanen Beschwerden trotz der Diskrepanzen und Inkonsistenzen den noch als glaubhaft erachteten.

Aus den von den Gutachtern wie dergegeben Schmerzschilderungen ist zu schlies sen, dass die Schmerzen vor allem bei Berührung sowie Bewegung auftreten und der Beschwerdeführer den rechten Arm/die rechte Hand deswegen und aufgrund einer verminderten Kraft und der angegebenen Sensibilitätsstörungen nicht mehr einsetzen kann. Dauerschmerzen oder Einschränkungen in anderen Körperpartien wurden nicht beschrieben , ausser dass aus internistischer Sicht asthmaauslösende Faktoren vermieden werden sollten . Weshalb die Gutachter eine derart hohe Ein schränkung der Arbeit sfähigkeit in einer funktionell einarmigen Tätigkeit attes tierten, wurde im Gutachten nicht weiter ausgeführt.

Dies und die nicht diskutierten Diskrepanzen und Inkonsistenzen

erwecken den Eindruck, dass sich die Gutachter bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit viel mehr von den subjektiven Klagen des Beschwerdeführers als von den objektiven Befunden leiten liessen. Darauf deutet im Übrigen auch ihre Bemerkung hin, pragmatisch betrachtet , bleibe die Chance sehr gering, dass der Beschwerdeführer die von ihnen attestierte Restarbeitsfähigkeit erreichen könne, ist es doch Auf gabe der Mediziner, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, bezüglich welcher konkreten Tätigkeiten und in welchem Umfang ein Versicherte r

medizinisch-theoretisch arbeitsunfähig ist ( vgl. vorstehende E. 1.3) . Die Beurteilung, o b die von den Medizinern festgestellte (verbliebene) Arbeitsfä higkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch verwertbar ist, obliegt dage gen dem Rechtsanwender.

Insgesamt ist d er Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass das Z.___ - Gutachten in Bezug auf die attestierte Restarbeitsfähigkeit nicht schlüssig ist, weshalb es hierzu ergänzender Abklärungen bedarf. 5. 3

Nach der Begutachtung durch die Ärzte der Z.___ erlitt der Beschwerdeführer im Februar 2017 bei einem Sturz auf den Rücken eine Rückenkontusion und klagt e seither über R ückenbeschwerden. Dr. P.___ (E. 4.4) diagnostizierte ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont. Die Beschwerdegegne rin ging davon aus, dass es sich hierbei um eine vorübergehende Verschlimme rung bei allenfalls diskretem Vorzustand handle , welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner L ebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten als abgeheilt gelte.

Mit ihrer Argumentation bediente sich die Beschwerdegegnerin e ine r

Erfahrungs regel , welche für die Beantwortung des Wegfalls der kausalen Bedeutung eines Unfalls und damit zur Begründung der Einstellung von Unfallversicherungsleis tungen herangezogen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1009/2009 vom 4. Mai 2010 E. 3.1.1 mit Hinweisen) . Abgesehen davon, dass eine allgemeine Er fahrungsregel für sich allein genommen nicht geeignet ist, den erforderlichen Nachweis für das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung des Unfalls zu erbringen, sondern die abstrakte Vermutung im konkreten Fall anhand der einzelnen Um stände nachvollziehbar dargetan werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2010 vom 16. Dezember 2010 E. 4.6 mit Hinweis) , geht es vorliegend nicht um die Frage des

Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhangs, sondern um die Frage, ob und in welcher Art sich die Rückenbeschwerden auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers auswirken . Die medizinischen Akten geben dies bezüglich keinen Aufschluss, weshalb auch hinsichtlich der nach dem Unfall im Februar 2017 eingetretenen Rückenproblematik weitere medizinische Abklärun gen vorzunehmen sind . 5.4

Nach dem Dargelegten , hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachver halt nur ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 14. September 2018 zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). 6.2

Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis I VG sind ermessensweise auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen . 6.3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§

34 Abs.

3 GSVGer ) . Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter des Be schwerdeführers trotz entsprechender Aufforderung (vgl. Urk. 14) keine Kosten note eingereicht hat, ist die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ) nach Ermessen festzusetzen. Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheint vorliegend eine Prozessent schädigung im Betrag von Fr. 1'800.-- inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 14. Septem ber 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird , damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Be schwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring , Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher