opencaselaw.ch

UV.2018.00190

Leistungseinstellung gut 7 Monate nach Rückenkontusion bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen korrekt; Abweisung.

Zürich SozVersG · 2017-10-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1977, war im Rahmen einer Abredeversicherung bei der S uva gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 11). Am 21. Februar 2017 verletzte er sich bei einem Sturz auf den Rücken (Urk. 8/2/1). Die Suva trat auf den Schaden ein (Urk. 8/9).

Mit Verfügung vom 30. Oktober

2017 stellte die Suva ihre Leistungen per 1. November

2017 ein (Urk. 8/43). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 30. Oktober

2017 (Urk. 8/4 5 ; Einspracheergänzungen vom 10. November 2017, Urk. 8/47, und

13. Dezember 2017, Urk. 8/56) wies sie mit Entscheid vom 28. Juni 2018 (Urk. 2 = Urk. 8/75) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. August 2018 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der ge setzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2018 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss (vgl. Urk. 1) Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verf ahren bestellt (Urk. 9). 3.

Mit heutigem Urteil hat das Gericht im Verfahren Nr. IV.2018.00883 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Eidgenössischen Invalidenver sicherung entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min destens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsa n spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol ge rungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reich ten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen mit der Begründung ein (Urk. 2) , der Beschwerdeführer habe sich am 21. Februar 2017 eine Rücken k ontusion zugezogen. Dabei habe es sich nicht um eine richtunggebend e, sondern um eine vorübergehende Verschlimmerung bei allenfalls diskretem Vorzustand (degenerative Veränderungen) gehandelt. Solche Kontusionen seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten abgeheilt, dann spiele das Unfallereignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr (S. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein (Urk. 1), er leide an einem lumboradi kulären Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont. Die behandelnde Neurologin habe dazu ausgeführt, es sei wahrscheinlich , dass die Diskusprotrusion durch das Un fallereignis aufgetreten sei und immer noch ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer einfachen Kontusion ausgegangen werden und auch nicht davon, dass die Beschwerden ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen sein sollten ( Ziff. 6 S. 6). Der Kreisarzt gehe auf die erfolgte Infiltration und die sich daraus ergebende Diagnose in seiner Beurteilung nicht ein. Eine Würdigung dieser Infiltrationen sei durch eine medizinische Fachperson nachzuholen. Der Bericht des Krei s arztes sei offensichtlich unvollständig, weshalb daran zumindest Zweifel bestünden. Zudem fehle ihm als Chirurgen auch die notwendige Fachkompetenz , die durch die Neu rologin gestellte Diagnose beurteilen zu können. Der Nachweis des Wegfalls jeg licher Kausalität des Unfallereignisses sei klar nicht überwiegend wahrscheinlich erbracht (Ziff. 7 S. 6 f.) 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 1. November 2017 abgeschlossen hat . 3. 3.1

Im Austrittsbericht des Y.___, vom 21. Februar 2017 (Urk. 8/36) diagnostizierten die Ärzte eine Kontusion der Hals (HWS)- , Brust (BWS)

- und Lendenw irbelsäule (LWS; S. 1). Radiologisch könne eine Fraktur ausgeschlossen werden (S. 2) . 3. 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/20) persistierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie nach Sturz sowie einen bekannten Status nach schwe rer Handverletzung rechts (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer beschreibe stechen de Schmerzen am thorako-lumbalen Übergang sowie breit lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung gegen die Kniekehlen beidseits, die beim Gehen innert 20

Minu ten unerträglich würden. Er leide auch beim Schlafen unter Schmerzen. Vor die sem Ereignis habe er keine Rückenschmerze n gehabt (S. 2 Mitte). Er zeige momentan Symptome einer Spinalkanalstenose (S. 3 oben). 3. 3

Am 15. August 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulen-Sprech stunde der A.___ , untersucht. Im Bericht vom 16. August 2017 (Urk. 8/34) diagnost izierten Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ , Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Traumatologie , unspe zifische, panvertebrale Rückenschmerzen ohne pathomorphologisches Korrelat im Computertomogramm

( MRI ) der gesamten Wirbelsäule (S. 1). In der durchge führten klinischen Untersuchung sowie im MR I der gesamten Wirbelsäule vom 10. August

2017 , welches einen unspezifischen kleinen Knochenmarksödem-Herd posterior im Brustwirbelkörper (BWK) 8, keinen Nachweis einer Fraktur und mehrsegmentale leichte- bis mässiggradige Bandscheibendegeneration zeige (vgl. auch Urk. 8/42/3), könne aktuell kein pathomorphologisches Korrelat für die Rü ckenschmerzen gefunden werden. Insbesondere könne auch keine wesentliche traumaassoziierte Verletzung der Wirbelsäule diagnostiziert werden (S. 2) . 3.4

Kreisarzt D.___ , Facharzt für Chirurgie, nahm am 22. November

2017 (Urk. 8/51) eine Aktenbeurteilung vor und kam zum Schluss, dass es sich beim Ereignis vom 21. Februar 2017 um eine Kontusion und damit nicht um eine rich tunggebend e, sondern um eine vorübergehende Verschlimmerung bei allenfalls diskretem Vorzustand (degenerative Veränderungen) gehandelt habe. Solche Kon tusionen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten abgeheilt , und das Unfallereig nis spiele im weiteren V erlauf keine Rolle mehr (S. 3). 3.5

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, F.___ , diagnostizierte im Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 3/4 = Urk. 8/71 = Urk. 8/74/5-6) einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont, Erstmanifestation nach Treppensturz im Februar 2017 (S. 1). MR-tomographisch zeige sich jedoch nur linksseitig ein entsprechendes Korrelat mit leichter recessaler Nervenwurzelirritation infolge Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links. Nadelmyographisch zeigten sich beidseits in der Kenn muskulatur L5 und S1 noch keine Denervationszeichen (S. 2 ) .

Nach einer am 31. Mai 2018 vorgenommenen Infiltration (vgl. Urk. 3/5) berich tete Dr. E.___ am 13. Juli 2018 (Urk. 3/6) , bei sehr gutem Ansprechen auf die Infiltration scheine eine Nervenwurzelirritation S1 beidseits rechtsbetont infolge Diskusprotrusion L5/S1 bestätigt, vor allem, da auch die Beinschmerzen fast voll ständig regredient und die Gehstrecke nicht mehr limitiert gewesen seien. Da die Symptomatik nach dem Treppensturz aufgetreten sei, sei es wahrscheinlich, dass die Diskusprotrusion durch den Sturz verursacht worden sei . Ein motorisches Ausfallsyndrom liege weiterhin nicht vor (S. 2). 3.6

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, würdigte im Bericht vom 30. August 2018 (Urk. 3/7) den strittigen Sachverhalt aus hausärzt licher Sicht und bekräftigte, dass die Beschwerdesymptomatik exakt nach dem Unfall vom 21. Februar

2017 aufgetreten sei und bis dato in unverminderter Stärke anhalte. Vor dem Unfall hätten nie Rückenprobleme bestanden (Ziff. 1 S. 1) .

Es gebe nur zwei MRI , wobei schon das erste einen relativ grossen Abstand zum Unfall ereignis gehabt habe. Beide MRI zeigten Auffälligkeit e n, wobei das in der ersten Aufnahme beschriebene Knochenmarksödem (vgl. Urk. 8/42/3) in der zweiten vollständig verschwunden sei (vgl. Urk. 8/67/1) , was bedeute, dass ein aktiver Heilungsprozess stattgefunden habe oder im Umkehrschluss, dass es eine relevante sichtbare Verletzung des Knochenmarks gegeben habe (Ziff. 2 S. 1 f.). 4. 4.1

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr.

U

379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 2 6. August

1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheits schadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Ok tober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1).

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungge bende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung ei nes klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E . 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2

Der Beschwerdeführer stürzte am 21. Februar 2017 auf einer Treppe auf den Rü cken. Er klagte unmittelbar nach dem Ereignis über diffuse Beschwerden im ge samten Rücken, wobei gemäss Bericht der den Beschwerdeführer am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Y.___ (E. 3.1) eine Fraktur radiologisch ausgeschlossen wurde und am Becken und an der Wirbelsäule keine äusseren Verletzungszeichen wie Prellmarken oder Hämatome und keine Ausstrahlung und keine sensomoto rischen Defizite vorhanden waren . Alle Extremitäten konnten problemlos mobi lisiert werden, die Motorik war allseits symmetrisch und die Sensibilität allseits intakt. Das MRI vom 10. August 2017 (E. 3.3 ) zeigte mehrsegmentale leichte- bis mässiggradige Bandscheibendegenerationen und brachte ebenfalls keinen Nach weis für eine Fraktur. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich beim Treppensturz nicht um ein besonders schweres Unfallereignis handelte und dass ein degenerativer Vorzustand vorlag . 4.3

Über Ausstrahlungen gegen die Kniekehlen beidseits wurde erstmals im Bericht von Dr. Z.___

(E. 3.2) gut vier

Monate nach dem Sturz berichtet, wobei Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 3.3 ) im MRI kein pathomorphologisches Korrelat für die un spezifischen, panvertebralen Rückenschmerzen fanden und auch keine Ausstrah lungen in die Beine erwähnten . Insbesondere fanden sie keine wesentliche traumaassoziierte Verletzung der Wirbelsäule. Einzig Dr. E.___ (E. 3.5), welche gut ein Jahr nach dem Unfall linksseitig eine recessale Nervenwurzelirritation infolge Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links bestätigte, weil der Beschwer deführer seh r gut auf die Infiltration ansprach und vor allem, da auch die Bein schmerzen fast vollständig regredient und die Gehstrecke nicht mehr limitiert war, erachtete es als wahrscheinlich, dass die Beschwerden auf den Unfall zu rück zuführen seien , da die Symptomatik nach dem Treppensturz aufgetreten sei. Mit ihrer Argumentation verkannte sie indessen , dass Ausstrahlungen in die Ext remitäten bei der Erstkonsultation am Unfalltag explizit verneint wurden und erst vier Monate nach dem Unfall aktenkundig waren . Die Physiotherapieverordnun gen wurden denn auch bis Juni 2017 zur Behandlung eines Staus nach HWS-Distorsion, und nicht zur Behandlung lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine ausgestellt (vgl. Urk. 8/1/1, Urk. 8/14, Urk. 8/22). Im Übrigen ist n ach ständiger Rechtsprechung die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" im Sinne der Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbeste hende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedi zinisch nicht haltbar (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3) und reicht zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2, 2009 UV Nr.

13 S. 52, 8C-590/2007 E. 7.2.4; vgl. auch BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und E. 3 S. 468).

Hieran ändert auch die Einschätzung durch Dr. G.___ (E. 3.6) nichts, ist doch seine Behauptung, die Beschwerdesymptomatik sei exakt nach dem Unfall auf getreten und halte bis dato in unverminderter Stärke an, aktenmässig nicht aus gewiesen, und war diese doch zumindest vorübergehend regredient. Insoweit er aus dem Umstand, dass nur im ersten MRI ein Knochenmarksödem (auf Höhe BWK 8) ersichtlich war, schliesst, dass ein aktiver Heilungsprozess stattgefunden habe oder im Umkehrschluss, es eine relevante sichtbare Verletzung des Kno chenmarks gegeben habe, könnte dies genauso gut zur Bestätigung der Erfah rungsregel herangezogen werden, dass das Erreichen des Status quo sine bei post traumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten zu erwarten ist (vgl. vorstehende E. 4.1).

4.4

Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 239/2008 vom 17. Dezember 2009

E. 7.2 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Berichts des Kreisarztes (E. 3.4) erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin gestützt dar auf zum Schluss kam, dass der Sturz auf den Rücken vom 21. Februar 2017 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule zur Folge hatte , sondern einzig zu einer vorübergehenden Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes führte

und spätestens im Zeitpunkt der Leistungse instellung per 1. November 2017

nicht mehr natürlich kausal zum Un fallereignis war . Die Leistungseinstellung erfolgte demnach zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat trotz Aufforderung (vgl. Urk. 12) keine Kosten note eingereicht, weshalb die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen ist . Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer er scheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Suva - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1977, war im Rahmen einer Abredeversicherung bei der S uva gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 11). Am 21. Februar 2017 verletzte er sich bei einem Sturz auf den Rücken (Urk. 8/2/1). Die Suva trat auf den Schaden ein (Urk. 8/9).

Mit Verfügung vom 30. Oktober

2017 stellte die Suva ihre Leistungen per 1. November

2017 ein (Urk. 8/43). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 30. Oktober

2017 (Urk. 8/4

E. 1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min destens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsa n spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

E. 1.3 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

E. 1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol ge rungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reich ten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen mit der Begründung ein (Urk. 2) , der Beschwerdeführer habe sich am 21. Februar 2017 eine Rücken k ontusion zugezogen. Dabei habe es sich nicht um eine richtunggebend e, sondern um eine vorübergehende Verschlimmerung bei allenfalls diskretem Vorzustand (degenerative Veränderungen) gehandelt. Solche Kontusionen seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten abgeheilt, dann spiele das Unfallereignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr (S. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein (Urk. 1), er leide an einem lumboradi kulären Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont. Die behandelnde Neurologin habe dazu ausgeführt, es sei wahrscheinlich , dass die Diskusprotrusion durch das Un fallereignis aufgetreten sei und immer noch ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer einfachen Kontusion ausgegangen werden und auch nicht davon, dass die Beschwerden ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen sein sollten ( Ziff. 6 S. 6). Der Kreisarzt gehe auf die erfolgte Infiltration und die sich daraus ergebende Diagnose in seiner Beurteilung nicht ein. Eine Würdigung dieser Infiltrationen sei durch eine medizinische Fachperson nachzuholen. Der Bericht des Krei s arztes sei offensichtlich unvollständig, weshalb daran zumindest Zweifel bestünden. Zudem fehle ihm als Chirurgen auch die notwendige Fachkompetenz , die durch die Neu rologin gestellte Diagnose beurteilen zu können. Der Nachweis des Wegfalls jeg licher Kausalität des Unfallereignisses sei klar nicht überwiegend wahrscheinlich erbracht (Ziff. 7 S. 6 f.) 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 1. November 2017 abgeschlossen hat . 3. 3.1

Im Austrittsbericht des Y.___, vom 21. Februar 2017 (Urk. 8/36) diagnostizierten die Ärzte eine Kontusion der Hals (HWS)- , Brust (BWS)

- und Lendenw irbelsäule (LWS; S. 1). Radiologisch könne eine Fraktur ausgeschlossen werden (S. 2) . 3. 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/20) persistierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie nach Sturz sowie einen bekannten Status nach schwe rer Handverletzung rechts (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer beschreibe stechen de Schmerzen am thorako-lumbalen Übergang sowie breit lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung gegen die Kniekehlen beidseits, die beim Gehen innert 20

Minu ten unerträglich würden. Er leide auch beim Schlafen unter Schmerzen. Vor die sem Ereignis habe er keine Rückenschmerze n gehabt (S. 2 Mitte). Er zeige momentan Symptome einer Spinalkanalstenose (S. 3 oben). 3. 3

Am 15. August 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulen-Sprech stunde der A.___ , untersucht. Im Bericht vom 16. August 2017 (Urk. 8/34) diagnost izierten Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ , Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Traumatologie , unspe zifische, panvertebrale Rückenschmerzen ohne pathomorphologisches Korrelat im Computertomogramm

( MRI ) der gesamten Wirbelsäule (S. 1). In der durchge führten klinischen Untersuchung sowie im MR I der gesamten Wirbelsäule vom 10. August

2017 , welches einen unspezifischen kleinen Knochenmarksödem-Herd posterior im Brustwirbelkörper (BWK) 8, keinen Nachweis einer Fraktur und mehrsegmentale leichte- bis mässiggradige Bandscheibendegeneration zeige (vgl. auch Urk. 8/42/3), könne aktuell kein pathomorphologisches Korrelat für die Rü ckenschmerzen gefunden werden. Insbesondere könne auch keine wesentliche traumaassoziierte Verletzung der Wirbelsäule diagnostiziert werden (S. 2) . 3.4

Kreisarzt D.___ , Facharzt für Chirurgie, nahm am 22. November

2017 (Urk. 8/51) eine Aktenbeurteilung vor und kam zum Schluss, dass es sich beim Ereignis vom 21. Februar 2017 um eine Kontusion und damit nicht um eine rich tunggebend e, sondern um eine vorübergehende Verschlimmerung bei allenfalls diskretem Vorzustand (degenerative Veränderungen) gehandelt habe. Solche Kon tusionen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten abgeheilt , und das Unfallereig nis spiele im weiteren V erlauf keine Rolle mehr (S. 3). 3.5

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, F.___ , diagnostizierte im Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 3/4 = Urk. 8/71 = Urk. 8/74/5-6) einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont, Erstmanifestation nach Treppensturz im Februar 2017 (S. 1). MR-tomographisch zeige sich jedoch nur linksseitig ein entsprechendes Korrelat mit leichter recessaler Nervenwurzelirritation infolge Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links. Nadelmyographisch zeigten sich beidseits in der Kenn muskulatur L5 und S1 noch keine Denervationszeichen (S. 2 ) .

Nach einer am 31. Mai 2018 vorgenommenen Infiltration (vgl. Urk. 3/5) berich tete Dr. E.___ am 13. Juli 2018 (Urk. 3/6) , bei sehr gutem Ansprechen auf die Infiltration scheine eine Nervenwurzelirritation S1 beidseits rechtsbetont infolge Diskusprotrusion L5/S1 bestätigt, vor allem, da auch die Beinschmerzen fast voll ständig regredient und die Gehstrecke nicht mehr limitiert gewesen seien. Da die Symptomatik nach dem Treppensturz aufgetreten sei, sei es wahrscheinlich, dass die Diskusprotrusion durch den Sturz verursacht worden sei . Ein motorisches Ausfallsyndrom liege weiterhin nicht vor (S. 2). 3.6

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, würdigte im Bericht vom 30. August 2018 (Urk. 3/7) den strittigen Sachverhalt aus hausärzt licher Sicht und bekräftigte, dass die Beschwerdesymptomatik exakt nach dem Unfall vom 21. Februar

2017 aufgetreten sei und bis dato in unverminderter Stärke anhalte. Vor dem Unfall hätten nie Rückenprobleme bestanden (Ziff. 1 S. 1) .

Es gebe nur zwei MRI , wobei schon das erste einen relativ grossen Abstand zum Unfall ereignis gehabt habe. Beide MRI zeigten Auffälligkeit e n, wobei das in der ersten Aufnahme beschriebene Knochenmarksödem (vgl. Urk. 8/42/3) in der zweiten vollständig verschwunden sei (vgl. Urk. 8/67/1) , was bedeute, dass ein aktiver Heilungsprozess stattgefunden habe oder im Umkehrschluss, dass es eine relevante sichtbare Verletzung des Knochenmarks gegeben habe (Ziff. 2 S. 1 f.). 4. 4.1

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr.

U

379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 2 6. August

1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheits schadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Ok tober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1).

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungge bende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung ei nes klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E . 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2

Der Beschwerdeführer stürzte am 21. Februar 2017 auf einer Treppe auf den Rü cken. Er klagte unmittelbar nach dem Ereignis über diffuse Beschwerden im ge samten Rücken, wobei gemäss Bericht der den Beschwerdeführer am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Y.___ (E. 3.1) eine Fraktur radiologisch ausgeschlossen wurde und am Becken und an der Wirbelsäule keine äusseren Verletzungszeichen wie Prellmarken oder Hämatome und keine Ausstrahlung und keine sensomoto rischen Defizite vorhanden waren . Alle Extremitäten konnten problemlos mobi lisiert werden, die Motorik war allseits symmetrisch und die Sensibilität allseits intakt. Das MRI vom 10. August 2017 (E. 3.3 ) zeigte mehrsegmentale leichte- bis mässiggradige Bandscheibendegenerationen und brachte ebenfalls keinen Nach weis für eine Fraktur. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich beim Treppensturz nicht um ein besonders schweres Unfallereignis handelte und dass ein degenerativer Vorzustand vorlag . 4.3

Über Ausstrahlungen gegen die Kniekehlen beidseits wurde erstmals im Bericht von Dr. Z.___

(E. 3.2) gut vier

Monate nach dem Sturz berichtet, wobei Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 3.3 ) im MRI kein pathomorphologisches Korrelat für die un spezifischen, panvertebralen Rückenschmerzen fanden und auch keine Ausstrah lungen in die Beine erwähnten . Insbesondere fanden sie keine wesentliche traumaassoziierte Verletzung der Wirbelsäule. Einzig Dr. E.___ (E. 3.5), welche gut ein Jahr nach dem Unfall linksseitig eine recessale Nervenwurzelirritation infolge Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links bestätigte, weil der Beschwer deführer seh r gut auf die Infiltration ansprach und vor allem, da auch die Bein schmerzen fast vollständig regredient und die Gehstrecke nicht mehr limitiert war, erachtete es als wahrscheinlich, dass die Beschwerden auf den Unfall zu rück zuführen seien , da die Symptomatik nach dem Treppensturz aufgetreten sei. Mit ihrer Argumentation verkannte sie indessen , dass Ausstrahlungen in die Ext remitäten bei der Erstkonsultation am Unfalltag explizit verneint wurden und erst vier Monate nach dem Unfall aktenkundig waren . Die Physiotherapieverordnun gen wurden denn auch bis Juni 2017 zur Behandlung eines Staus nach HWS-Distorsion, und nicht zur Behandlung lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine ausgestellt (vgl. Urk. 8/1/1, Urk. 8/14, Urk. 8/22). Im Übrigen ist n ach ständiger Rechtsprechung die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" im Sinne der Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbeste hende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedi zinisch nicht haltbar (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3) und reicht zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2, 2009 UV Nr.

13 S. 52, 8C-590/2007 E. 7.2.4; vgl. auch BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und E. 3 S. 468).

Hieran ändert auch die Einschätzung durch Dr. G.___ (E. 3.6) nichts, ist doch seine Behauptung, die Beschwerdesymptomatik sei exakt nach dem Unfall auf getreten und halte bis dato in unverminderter Stärke an, aktenmässig nicht aus gewiesen, und war diese doch zumindest vorübergehend regredient. Insoweit er aus dem Umstand, dass nur im ersten MRI ein Knochenmarksödem (auf Höhe BWK 8) ersichtlich war, schliesst, dass ein aktiver Heilungsprozess stattgefunden habe oder im Umkehrschluss, es eine relevante sichtbare Verletzung des Kno chenmarks gegeben habe, könnte dies genauso gut zur Bestätigung der Erfah rungsregel herangezogen werden, dass das Erreichen des Status quo sine bei post traumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten zu erwarten ist (vgl. vorstehende E. 4.1).

4.4

Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 239/2008 vom 17. Dezember 2009

E. 7.2 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Berichts des Kreisarztes (E. 3.4) erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin gestützt dar auf zum Schluss kam, dass der Sturz auf den Rücken vom 21. Februar 2017 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule zur Folge hatte , sondern einzig zu einer vorübergehenden Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes führte

und spätestens im Zeitpunkt der Leistungse instellung per 1. November 2017

nicht mehr natürlich kausal zum Un fallereignis war . Die Leistungseinstellung erfolgte demnach zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt .

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2018.00190

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender i.V. Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 2 9. März 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1977, war im Rahmen einer Abredeversicherung bei der S uva gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 11). Am 21. Februar 2017 verletzte er sich bei einem Sturz auf den Rücken (Urk. 8/2/1). Die Suva trat auf den Schaden ein (Urk. 8/9).

Mit Verfügung vom 30. Oktober

2017 stellte die Suva ihre Leistungen per 1. November

2017 ein (Urk. 8/43). Die dagegen gerichtete Einsprache vom 30. Oktober

2017 (Urk. 8/4 5 ; Einspracheergänzungen vom 10. November 2017, Urk. 8/47, und

13. Dezember 2017, Urk. 8/56) wies sie mit Entscheid vom 28. Juni 2018 (Urk. 2 = Urk. 8/75) ab. 2.

Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juni 2018 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. August 2018 Beschwerde und beantragte die Weiterausrichtung der ge setzlichen Leistungen (Urk. 1). Die Suva schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Be schwerdeführer mit Verfügung vom 2. November 2018 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ihm antragsgemäss (vgl. Urk. 1) Rechtsanwalt Kaspar Gehring als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verf ahren bestellt (Urk. 9). 3.

Mit heutigem Urteil hat das Gericht im Verfahren Nr. IV.2018.00883 über die Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Eidgenössischen Invalidenver sicherung entschieden. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ( UVG ) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfall folgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu min destens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1. 2

Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des na türlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ent sprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Mög lichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsa n spruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.3

Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursa chen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.

U 142 S.

75 E.

4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U

172/94 vom 26.

April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.

U 363 S.

45; BGE

119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchs aufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.

U 206 S.

328

f. E.

3b, 1992 Nr.

U 142 S. 76). Diese Beweisgrund sätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.

März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kos tenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.4

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches ge statten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Be richten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür di gen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt berichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me dizi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfol ge rungen begründet sind. Aus schlag gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der einge reich ten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte die Versicherungsleistungen mit der Begründung ein (Urk. 2) , der Beschwerdeführer habe sich am 21. Februar 2017 eine Rücken k ontusion zugezogen. Dabei habe es sich nicht um eine richtunggebend e, sondern um eine vorübergehende Verschlimmerung bei allenfalls diskretem Vorzustand (degenerative Veränderungen) gehandelt. Solche Kontusionen seien mit überwie gender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten abgeheilt, dann spiele das Unfallereignis im weiteren Verlauf keine Rolle mehr (S. 6). 2.2

Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein (Urk. 1), er leide an einem lumboradi kulären Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont. Die behandelnde Neurologin habe dazu ausgeführt, es sei wahrscheinlich , dass die Diskusprotrusion durch das Un fallereignis aufgetreten sei und immer noch ein Kausalzusammenhang zum Unfallereignis bestehe. Vor diesem Hintergrund könne nicht von einer einfachen Kontusion ausgegangen werden und auch nicht davon, dass die Beschwerden ausschliesslich auf unfallfremde Ursachen zurückzuführen sein sollten ( Ziff. 6 S. 6). Der Kreisarzt gehe auf die erfolgte Infiltration und die sich daraus ergebende Diagnose in seiner Beurteilung nicht ein. Eine Würdigung dieser Infiltrationen sei durch eine medizinische Fachperson nachzuholen. Der Bericht des Krei s arztes sei offensichtlich unvollständig, weshalb daran zumindest Zweifel bestünden. Zudem fehle ihm als Chirurgen auch die notwendige Fachkompetenz , die durch die Neu rologin gestellte Diagnose beurteilen zu können. Der Nachweis des Wegfalls jeg licher Kausalität des Unfallereignisses sei klar nicht überwiegend wahrscheinlich erbracht (Ziff. 7 S. 6 f.) 2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 1. November 2017 abgeschlossen hat . 3. 3.1

Im Austrittsbericht des Y.___, vom 21. Februar 2017 (Urk. 8/36) diagnostizierten die Ärzte eine Kontusion der Hals (HWS)- , Brust (BWS)

- und Lendenw irbelsäule (LWS; S. 1). Radiologisch könne eine Fraktur ausgeschlossen werden (S. 2) . 3. 2

Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 5. Juli 2017 (Urk. 8/20) persistierende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in beide Knie nach Sturz sowie einen bekannten Status nach schwe rer Handverletzung rechts (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer beschreibe stechen de Schmerzen am thorako-lumbalen Übergang sowie breit lumbale Schmer zen mit Ausstrahlung gegen die Kniekehlen beidseits, die beim Gehen innert 20

Minu ten unerträglich würden. Er leide auch beim Schlafen unter Schmerzen. Vor die sem Ereignis habe er keine Rückenschmerze n gehabt (S. 2 Mitte). Er zeige momentan Symptome einer Spinalkanalstenose (S. 3 oben). 3. 3

Am 15. August 2017 wurde der Beschwerdeführer in der Wirbelsäulen-Sprech stunde der A.___ , untersucht. Im Bericht vom 16. August 2017 (Urk. 8/34) diagnost izierten Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___ , Fachärzte für orthopädische Chirurgie und Traumatologie , unspe zifische, panvertebrale Rückenschmerzen ohne pathomorphologisches Korrelat im Computertomogramm

( MRI ) der gesamten Wirbelsäule (S. 1). In der durchge führten klinischen Untersuchung sowie im MR I der gesamten Wirbelsäule vom 10. August

2017 , welches einen unspezifischen kleinen Knochenmarksödem-Herd posterior im Brustwirbelkörper (BWK) 8, keinen Nachweis einer Fraktur und mehrsegmentale leichte- bis mässiggradige Bandscheibendegeneration zeige (vgl. auch Urk. 8/42/3), könne aktuell kein pathomorphologisches Korrelat für die Rü ckenschmerzen gefunden werden. Insbesondere könne auch keine wesentliche traumaassoziierte Verletzung der Wirbelsäule diagnostiziert werden (S. 2) . 3.4

Kreisarzt D.___ , Facharzt für Chirurgie, nahm am 22. November

2017 (Urk. 8/51) eine Aktenbeurteilung vor und kam zum Schluss, dass es sich beim Ereignis vom 21. Februar 2017 um eine Kontusion und damit nicht um eine rich tunggebend e, sondern um eine vorübergehende Verschlimmerung bei allenfalls diskretem Vorzustand (degenerative Veränderungen) gehandelt habe. Solche Kon tusionen seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und nach allgemeiner Lebenserfahrung spätestens nach sechs Monaten abgeheilt , und das Unfallereig nis spiele im weiteren V erlauf keine Rolle mehr (S. 3). 3.5

Dr. med. E.___ , Fachärztin für Neurologie, F.___ , diagnostizierte im Bericht vom 15. Mai 2018 (Urk. 3/4 = Urk. 8/71 = Urk. 8/74/5-6) einen Verdacht auf ein lumboradikuläres Reizsyndrom S1 beidseits rechtsbetont, Erstmanifestation nach Treppensturz im Februar 2017 (S. 1). MR-tomographisch zeige sich jedoch nur linksseitig ein entsprechendes Korrelat mit leichter recessaler Nervenwurzelirritation infolge Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links. Nadelmyographisch zeigten sich beidseits in der Kenn muskulatur L5 und S1 noch keine Denervationszeichen (S. 2 ) .

Nach einer am 31. Mai 2018 vorgenommenen Infiltration (vgl. Urk. 3/5) berich tete Dr. E.___ am 13. Juli 2018 (Urk. 3/6) , bei sehr gutem Ansprechen auf die Infiltration scheine eine Nervenwurzelirritation S1 beidseits rechtsbetont infolge Diskusprotrusion L5/S1 bestätigt, vor allem, da auch die Beinschmerzen fast voll ständig regredient und die Gehstrecke nicht mehr limitiert gewesen seien. Da die Symptomatik nach dem Treppensturz aufgetreten sei, sei es wahrscheinlich, dass die Diskusprotrusion durch den Sturz verursacht worden sei . Ein motorisches Ausfallsyndrom liege weiterhin nicht vor (S. 2). 3.6

Dr. med. G.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, würdigte im Bericht vom 30. August 2018 (Urk. 3/7) den strittigen Sachverhalt aus hausärzt licher Sicht und bekräftigte, dass die Beschwerdesymptomatik exakt nach dem Unfall vom 21. Februar

2017 aufgetreten sei und bis dato in unverminderter Stärke anhalte. Vor dem Unfall hätten nie Rückenprobleme bestanden (Ziff. 1 S. 1) .

Es gebe nur zwei MRI , wobei schon das erste einen relativ grossen Abstand zum Unfall ereignis gehabt habe. Beide MRI zeigten Auffälligkeit e n, wobei das in der ersten Aufnahme beschriebene Knochenmarksödem (vgl. Urk. 8/42/3) in der zweiten vollständig verschwunden sei (vgl. Urk. 8/67/1) , was bedeute, dass ein aktiver Heilungsprozess stattgefunden habe oder im Umkehrschluss, dass es eine relevante sichtbare Verletzung des Knochenmarks gegeben habe (Ziff. 2 S. 1 f.). 4. 4.1

Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversi cherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahms weise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädi gung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (ver tebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfä higkeit auftreten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E. 2.3; RKUV 2000 Nr.

U

379 S. 192, U 138/99 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts U 159/95 vom 2 6. August

1996 E. 1b). Bezüglich der Verschlimmerung eines vorbestehenden Gesundheits schadens gelten dieselben Kriterien, was dazu führt, dass eine Unfallkausalität nur ausnahmsweise und insbesondere nur dann in Frage kommt, wenn der Unfall auch geeignet gewesen wäre, eine gesunde Bandscheibe zu verletzen (Urteile des Bundesgerichts U 555/06 vom 1 0. Dezember 2007 E. 4.2.2; U 163/05 vom 3. Ok tober 2005 E. 3.1; U 441/04 vom 1 3. Juni 2005 E. 3.1).

Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungge bende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung ei nes klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abge schlossen zu betrachten (Urteil 8C_679/2010 vom 1 0. November 2010 E. 3.3; vgl. auch SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1, 8C_677/2007 E . 2.3 und 2.3.2 mit Hinweisen). 4.2

Der Beschwerdeführer stürzte am 21. Februar 2017 auf einer Treppe auf den Rü cken. Er klagte unmittelbar nach dem Ereignis über diffuse Beschwerden im ge samten Rücken, wobei gemäss Bericht der den Beschwerdeführer am Unfalltag erstbehandelnden Ärzte des Y.___ (E. 3.1) eine Fraktur radiologisch ausgeschlossen wurde und am Becken und an der Wirbelsäule keine äusseren Verletzungszeichen wie Prellmarken oder Hämatome und keine Ausstrahlung und keine sensomoto rischen Defizite vorhanden waren . Alle Extremitäten konnten problemlos mobi lisiert werden, die Motorik war allseits symmetrisch und die Sensibilität allseits intakt. Das MRI vom 10. August 2017 (E. 3.3 ) zeigte mehrsegmentale leichte- bis mässiggradige Bandscheibendegenerationen und brachte ebenfalls keinen Nach weis für eine Fraktur. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es sich beim Treppensturz nicht um ein besonders schweres Unfallereignis handelte und dass ein degenerativer Vorzustand vorlag . 4.3

Über Ausstrahlungen gegen die Kniekehlen beidseits wurde erstmals im Bericht von Dr. Z.___

(E. 3.2) gut vier

Monate nach dem Sturz berichtet, wobei Dr. B.___ und Dr. C.___ (E. 3.3 ) im MRI kein pathomorphologisches Korrelat für die un spezifischen, panvertebralen Rückenschmerzen fanden und auch keine Ausstrah lungen in die Beine erwähnten . Insbesondere fanden sie keine wesentliche traumaassoziierte Verletzung der Wirbelsäule. Einzig Dr. E.___ (E. 3.5), welche gut ein Jahr nach dem Unfall linksseitig eine recessale Nervenwurzelirritation infolge Diskusprotrusion L5/S1 mediolateral links bestätigte, weil der Beschwer deführer seh r gut auf die Infiltration ansprach und vor allem, da auch die Bein schmerzen fast vollständig regredient und die Gehstrecke nicht mehr limitiert war, erachtete es als wahrscheinlich, dass die Beschwerden auf den Unfall zu rück zuführen seien , da die Symptomatik nach dem Treppensturz aufgetreten sei. Mit ihrer Argumentation verkannte sie indessen , dass Ausstrahlungen in die Ext remitäten bei der Erstkonsultation am Unfalltag explizit verneint wurden und erst vier Monate nach dem Unfall aktenkundig waren . Die Physiotherapieverordnun gen wurden denn auch bis Juni 2017 zur Behandlung eines Staus nach HWS-Distorsion, und nicht zur Behandlung lumbaler Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine ausgestellt (vgl. Urk. 8/1/1, Urk. 8/14, Urk. 8/22). Im Übrigen ist n ach ständiger Rechtsprechung die Beweisregel "post hoc ergo propter hoc" im Sinne der Vermutung, Beschwerden müssten unfallbedingt sein, wenn eine vorbeste hende Erkrankung der Wirbelsäule bis zum Unfall schmerzfrei war, unfallmedi zinisch nicht haltbar (SVR 2008 UV Nr. 11 S. 34, U 290/06 E. 4.2.3) und reicht zur Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2, 2009 UV Nr.

13 S. 52, 8C-590/2007 E. 7.2.4; vgl. auch BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467 und E. 3 S. 468).

Hieran ändert auch die Einschätzung durch Dr. G.___ (E. 3.6) nichts, ist doch seine Behauptung, die Beschwerdesymptomatik sei exakt nach dem Unfall auf getreten und halte bis dato in unverminderter Stärke an, aktenmässig nicht aus gewiesen, und war diese doch zumindest vorübergehend regredient. Insoweit er aus dem Umstand, dass nur im ersten MRI ein Knochenmarksödem (auf Höhe BWK 8) ersichtlich war, schliesst, dass ein aktiver Heilungsprozess stattgefunden habe oder im Umkehrschluss, es eine relevante sichtbare Verletzung des Kno chenmarks gegeben habe, könnte dies genauso gut zur Bestätigung der Erfah rungsregel herangezogen werden, dass das Erreichen des Status quo sine bei post traumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten zu erwarten ist (vgl. vorstehende E. 4.1).

4.4

Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden me dizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 239/2008 vom 17. Dezember 2009

E. 7.2 mit Hinweis). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Berichts des Kreisarztes (E. 3.4) erfüllt, weshalb nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerdegegnerin gestützt dar auf zum Schluss kam, dass der Sturz auf den Rücken vom 21. Februar 2017 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwie genden Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule zur Folge hatte , sondern einzig zu einer vorübergehenden Verschlim merung des degenerativen Vorzustandes führte

und spätestens im Zeitpunkt der Leistungse instellung per 1. November 2017

nicht mehr natürlich kausal zum Un fallereignis war . Die Leistungseinstellung erfolgte demnach zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt . 5.

Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers hat trotz Aufforderung (vgl. Urk. 12) keine Kosten note eingereicht, weshalb die Entschädigung nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) nach Ermessen festzusetzen ist . Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- zuzüglich Mehrwertsteuer er scheint eine Entschädigung im Betrag von Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, wird mit Fr. 1’500 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichts kasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 - Suva - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin BachofnerTiefenbacher