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IV.2018.00866

Rückwirkende Renteneinstellung und Rückforderung wegen Meldepflichtverletzung (wesentlich höheres Einkommen erzielt). (BGE 8C_269/2020)

Zürich SozVersG · 2004-05-07 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, gelernte Kleinkinderzieherin, meldete sich am 7. Juni 2001 – unter Hinweis auf eine Zyste im Unterleib mit mehreren Operati onen und Chemotherapie – bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).

Die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/3-16). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2003 wurde der Versicherten für die Zeit ab Mai 2001 bis Januar 2002 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab Februar 2002 bei einem IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/19). 1.2

Im Juli 2003 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/33). Nach durchgeführt en Abklärungen (Urk. 6/34-44) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2004 den unveränderten Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/46). Im Mai 2006 (Urk. 6/49) und Oktober 2011 ( Urk. 6/55) wurden wei tere Revisionsverfahren eingeleitet und mit Mitteilungen vom 12. Juli

2006 ( Urk. 6/53) und 2 0. September

2012 ( Urk. 6/66) bei unverändertem Rentenan spruch der Versicherten

abgeschlossen .

1.3

Im November 2016 leitete die IV-Stelle

erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/70-71). Daraufhin tätigte sie medizinische sowie beruflich-erwerbli che Abklärungen ( Urk. 6/72- 89) und zog insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 6/72). Auf Aufforderung der IV Stelle reichte die Versicherte sodann die verschiedenen Arbeitsverträge sowie die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate für sämtliche Arbeitgeber ein (Urk. 6/7 3-76 , Urk. 6/81 -83). Am 31. August

2017 beauftragte die IV-Stelle die Y.___ mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/92). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Onko logie sowie Psychiatrie wurde sodann am 20. Dezember 2017 (Versanddatum) er stattet (Urk. 6/104). Hernach zog die IV-Stelle einen aktualisierten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten bei (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren (Vorbescheide vom 2. Juli [ Urk. 6/110] und 6. Juli 2018 [vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2/2] )

wurde die Ausrichtung der Rente mit Verfügung vom 13. September 2018 rückwirkend per 1. Januar 2013 aufge hoben (Urk. 2/1 = Urk. 6/111) und die Versicherte mit Verfügung vom 14. Sep tember 2018 zur Rückerstattung von Fr. 32'715.-- verpflichtet (Urk. 2/2 = Urk. 6/112). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 Beschwerde und be antragte, die Verfügungen vom 13. und 14. September 2018 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurich ten und auf die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente, was zur Rückforde rung geführt habe, zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Be schwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-116). Mit Verfügung vom 14. November 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk. 7), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2019 ihre Replik erstattete

(Urk. 11). Am 8. April 2019 verzichtete die Beschwer degegnerin ausdrücklich auf eine Duplik (Urk. 13). Mit Eingabe vom

17. Mai 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache und reichte ein Schreiben der Stiftung Z.___ vom 14. Mai 2019 ins Recht (Urk. 15-16). Mit Mittei lung vom 20. Mai 2019 wurden die betreffenden Unterlagen der Beschwerdegeg nerin zugestellt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3

Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Es ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist ( Art. 86 ter der Verordnung zur In validenversicherung, IVV). 1.4

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung ) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der Invaliden rente per 1. Januar 2013 sowie die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 32'715.-- damit, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 ein renten ausschliessendes Einkommen erzielt, diese Einkommensveränderung aber pflicht widrig nicht gemeldet habe (Urk. 2/1 -2 ). 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich die Situation aus gesundheitlichen Gründen nicht verändert habe. Sie habe ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten können und dabei maximal ein Pensum von 60 % ausgeübt, manchmal aber auch weniger. Die Invaliditätsbemessung sei durch die Beschwerdegegnerin bis anhin nach einer Art Prozentvergleich vorge nommen worden (Urk. 11 S. 5 Rz 7). Entweder sei über all die Jahre der Invalidi tätsgrad mit einem Prozentvergleich zu bemessen, womit immer ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe oder dann wären genauere Abklärungen vorzuneh men (Urk. 11 S. 8 Rz 10). Wäre eine Rückforderung tatsächlich rechtens (was be stritten werde), so doch nur für die Zeit zwischen Oktober 2013 (fünf Jahre vor Erlass der Rückforderungsverfügung) und Ende 201 6. Für 2017 und wohl auch für 2018 würde aber Anspruch auf eine halbe Rente bestehen, weshalb die An sprüche zu verrechnen wären. In diesem Fall würde ein Rückforderungsanspruch entfallen oder zumindest wesentlich tiefer ausfallen (Urk. 11 S. 8 Rz 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Invalidenrente zu Recht aufgehoben wurde , und anschliessend , ob die Voraussetzungen einer rückwirkende n Einstel lung per 1. Januar 2013 gegeben sind . 3.

3.1

Gemäss den im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 2 7. Juni 2003 vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin wegen eines seriös- papillären Ovarialkarzi noms rechts mit Rezidiv links und anschliessender zweifacher Chemotherapie (je weils sechs Zyklen von Juni bis Oktober 2000 sowie Februar bis August 2001) seit Mai 2000 vollständig und ab November

2001 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/4, Urk. 6/11). Der Versuch, ab Dezember 2001 vollzeitlich zu arbeiten, (vgl. Urk. 6/11) gelang nicht. Ab Januar 2002 wurde die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig geschrieben mit guter Prognose für eine weitere Steigerung auf 100 % ( Urk. 6/12, Urk. 6/15).

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 55'900.-- und rechnete ab November

2001 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 33'540.-- an, was mit Wirkung ab Februar 2002 Anspruch auf eine Viertels rente ergab ( Urk. 6/18). 3.2

Anlässlich der Rentenprüfung ab September 2003 holte die IV-Stelle die Ver laufsberichte der A.___ vom 3. November 2003 ( Urk. 6/35) und 2 6. April

2004 ( Urk. 6/44), die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1 5. Juli

2003 ( Urk. 6/43) und den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2 6. November 2003 ( Urk. 6/36) sowie einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/34) ein. Hieraus ergab sich, dass anlässlich der Kontrolluntersuchungen im April 2003 eine Metastasierung in die Leber entdeckt und am 3. Juli 2003 ein Segment ope rativ entfernt wurde ( Urk. 6/43). Bis Februar 2004 unterzog sich die Beschwerde führerin erneut einer Chemotherapie, welche seit Mitte 2003 zu einer ausgepräg ten palmar -plantar- Erythrodysästhesie führte ( Urk. 6/35, Urk. 6/45). Die Arbeits un fähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten weiterhin auf 40 % eingeschätzt ( Urk. 6/44).

Gestützt hierauf stellte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenan spruch fest, wobei sie –

ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'900.--, hochgerechnet auf Fr. 56'627.-- (Basis 2003) , und einem Invaliden einkommen von Fr. 34'470. -- –

einen Invaliditätsgrad von 39,13 % berechnete ( Feststellungsblatt vom 6. Mai 2004, Urk. 6/45). 3.3

Anlässlich des amtlichen Revisionsverfahren s vom Mai 2006 wurde n ausschliess lich kurze Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte sowie ein IK-Auszug ein ge holt ( Urk. 6/50-51). Be i der Überprüfung ab Oktober 201 1 wurde n ausserdem die Steuererklärungen 2009/2010 sowie zwei Arbeitgeberfragebogen eingeholt ( Urk. 6/56-64). Gestützt auf diese Unterlagen ging die Beschwerdegegnerin neu von ein em Valideneinkommen von Fr. 64'494.-- und einem I nvalideneinkommen von Fr. 31’400 .-- aus ( Feststellungsblatt vom 2 0. September 2012, Urk. 6/65). 3.4

Im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 20. Dezember 2017 wurde folgende Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 6/104/27): - Tumorassoziierte Fatigue bei Status nach Ovarialkarzinom 2000 mit zwei maligem Rezidiv im Jahr 2001 und 2003

Daneben wurden folgende Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten (Urk. 6/104/27): - Lynch-Syndrom - Status nach Cavernomentfernung 1990 - Chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie GFR-EPI Cyst 63 (Grad

I) September 2017 - Leichte Hypercholesterinämie September 2016

Im I nternistischen und Psychiatrischen bestünden keine Einschr änkungen des Leistungsvermögen s . Im Gefolge der Tumorerkrankung sowie der erforderlichen intensiven mehrfachen operativen Therapie sowie Chemotherapie liege eine tu mor

- und behandlungsassoziierte chronische Fatigue ( cancer

related

Fatigue ) vor. Der Erschöpfungszustand sei bereits unter den intensiven Systemtherapien zwi schen 2000 und 2003 aufgetreten. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sich der Gesundheits zustand diesbezüglich seit 2004 nicht mehr verändert habe; die Müdigkeit und Erschöpfung seien geblieben ( Urk. 6/104/22). Anlässlich der Be gutachtung habe er (der onkologische Gutachter) aufgrund der Anamnese, der vorgeschlagenen Diagnosekriterien (nach ICD-10) und des Brief-Fatigue-Inven tory (BFI)-Tests eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte

cancer

related

Fatigue vor gefunden . Die Diagnose stütze sich zum einen auf die diesbezüglich sorgfäl tige Anamnese, auf die körperliche Untersuchung und insbesondere auf den BFI Test sowie den Abgleich mit den für eine ICD-10-Klas s ifikation geforderten Diagnosekriterien. Auch aufgrund der Konsistenz des Beschwerdebildes über viele Jahre (bereits 14 Jahre seit Tumordiagnose und Behandlung) sei die Diagnose für ihn (den Gutachter) konklusiv ( Urk. 6/104/24).

Aktuell bestehe in einer nicht adaptierten Tätigkeit als Kleinkinderziehe rin/Be treuerin in einem Heim eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Einschrän kung in einer adaptierten Tätigkeit betrage 40 %. Adaptiert bedeute, dass die Be schwerdeführerin regelmässig Pausen bei der Arbeit einlegen können müsse (spä testens nach 2 Stunden). Zudem müsse sie nach längeren Arbeits einsätzen die Möglichkeit haben sich zu regenerieren, zum Beispiel im Rahmen eines arbeits freien Tages. Aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sei ein ru hi ger Arbeitsplatz zu suchen , an dem die Beschwerdeführerin nicht Multitasking-Fähigkeiten zeigen müsse ( Urk. 6/104/25) . Das aktuelle Tätigkeitsprofil sei opti mal an die vorliegenden funktionellen Einschränkungen und persönlichen Res sourcen der

Beschwerdeführerin

angepasst ( Urk. 6/104/26). Sie sei in beruflich optimaler Weise integriert. Die aktuelle Tätigkeit komme ihren gesundheitlichen Einschrän kungen entgegen und erfülle die geforderten adaptiven Notwendigkei ten. Es wäre auch nicht sinnvoll, eine andere adaptierte Tätigkeit zu suchen (Urk. 6/104/ 30- 31). Aus onkologischer Sicht bestehe seit 2004 ein unveränderter Gesundheitszustand und es liege keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit in bis heriger und angepasster Tätigkeit vor ( Urk. 6/104/26). Der Gesundheitszustand sei seit 2004 konstant ( Urk. 6/104/31) . 3.5

Die Beschwerdeführerin erwarb 1992 das Diplom zur Kleinkindererzieherin und arbeitete von November 1993 bis August 1997 an der A.___ zu einem Jahreseinkommen von zuletzt Fr. 53'219. --. Nach einer Arbeitslosigkeits periode von 14 Monaten erzielte die Beschwerdeführerin beim Verein « B.___ » von Januar 1998 bis Februar 1999 nach eigenen Angaben in einem Pensum von 80 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'200.-- ( Urk. 6/1/4) und arbeitete ge mäss Arbeitgeberauskunft ab Juli 1999 als Betreuerin im Stundenlohn für die Stiftung Z.___ in einem Wohnheim für Menschen mit Autismus, anfäng lich zu 21

Stundenwochen, ab Dezember

2000 zu 6,3 Stunden die Woche ( Urk. 6/63 ; vgl. Urk. 6/83 ) . Daneben war die Beschwerdeführerin

schon seit 1997 im Stundenlohn bei verschiedenen Theatern tätig, seit April 2000 beim Verein « C.___ » zu einem Pensum von 16,4 Stunden die Woche ( Urk. 6/5/3, Urk. 6 /1/4, Urk. 6/7, Urk. 6/24, Urk. 6/28). Ab Januar 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin dor t zu 24,6 Stunden die Woche , was eine m 60%igen Pensum entsprach, und erzielte Fr. 2'670.-- monatlich ( Urk. 6/36) . Zu sätzlich ist im Jahre 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 1'820.-- bei einem wei teren Arbeitgeber, der Stiftung D.___ , vermerkt ( Urk. 6/50). Ferner arbeitete sie

neben ihrer Tätigkeit bei der Stiftung Z.___

seit 2004 als Nanny in verschiedenen privaten Haushalten , so gemäss Arbeitgeberauskunft ab 2012 an zwei Tagen zu insgesamt 15 bzw. 16,9 Stunden pro Woche ( Urk. 6/64, Urk. 6/81) bzw. zu ca. 45 Stunden pro Monat ( Urk. 6/74, Urk. 6/81) als Kinderfrau im Stundenlohn ( vgl. Urk. 6/72 ) . Die Tätigkeit beim Verein « C.___ » scheint im März 2004 beendet worden zu sein, verschiedentlich sind danach im IK jedoch Lohnzahlung en der Stadt Zürich bzw. des E.___

eingetragen ( Urk. 6/68, vgl. auch Urk. 6/61/67 ). Per 1. Januar 2016 schloss sie mit der Stiftung Z.___ einen Arbeitsvertrag zu einem fixen Pensum von 40 % und einem Jahresgehalt von Fr. 27'129.20 zuzüglich Zulagen für Abend-/Nach t

- und Wo chenendarbeit sowie Pikettdienst ( Urk. 6/83).

Den Gutachtern der Y.___ gegenüber erklärte die Beschwe rdeführerin sie habe seit drei Jahren eine 40%ige Anstellung in der Stiftung « F.___ »

(wohl Z.___ ) . Sie arbeite mittwochs bis Donnerstag von 12.00 bis 12.00 Uhr (Nachtarbeit) sowie zweimal an einem Dienstag im Monat. Zusätzlich arbeite sie als Nanny in einem 20%igen Pensum ( Urk. 6/104/9). 3.6

Vor Ausbruch der gesundheitlichen Einschränkungen erzielte die Beschwerdefüh rerin Jahreseinkommen von zwischen maximal Fr. 57'563.-- (1998) und Fr. 34'702.-- (1999). Seit 2004 –

dem Jahr , seit welchem gemäss gutachterlicher Beurteilung der Gesundheitszustand unverändert ist –

erzielte die

Beschwerde führerin aus den diversen Anstellungen folgende Jahreseinkommen , wobei zu vermerken ist, dass für das Jahr 2017 wohl die Eintragungen aus den privaten Haushalten noch fehlen ( Urk. 6/107) :

2004 : Fr. 33'520 .--

2005: Fr. 45’400 .--

2006: Fr. 34'950.--

2007: Fr. 47'241.--

2008: Fr. 44'677.--

2009: Fr. 45'416.-- 2010: Fr. 14'393.-- (richtig jedoch: Fr. 23'393.--; vgl. Urk. 6/61/57; im IK fehlt der Privathaus halt )

2011: Fr. 25'314.--

2012: Fr. 32'705.--

2013: Fr. 45'942.--

2014: Fr. 50'717.--

2015: Fr. 50'165.--

2016: Fr. 46'569.--

2017: Fr. 33'937.-- 4.

4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin seit 2004 bei unverändertem gesundheitlichen Zustand in ihrem an gestammten Beruf nur noch zu 60 % arbeitsfähig ist und sie die ihr verbliebene medizinisch theoretische Leistungsfähigkeit optimal ausnutzt . Keine Arbeitsfä higkeit mehr besteht als Kleinkinderbetreuerin in einer Institution oder in einem Heim (E. 3.4). Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 0. Dezember

2017 erfüllt denn auch die rechtsprechungsgemäss en Voraus setzungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin weis). Davon abzuweichen besteht kein Grund, worin sich die Parteien auch einig sind. Bei der zu prüfenden Frage , ob in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrecht lich relevante Änderung eingetreten ist,

ist zu beachten, dass die Beschwerdegeg nerin den Rentenanspruch im September 2012 insbesondere auch unter dem As pekt der Erwerbsverhältnisse eingehend prüfte und zum Schluss kam, dass keine anspruchsrelevanten Änderungen eingetreten waren ( Urk. 6/65) . Zu prüfen ist daher, ob seit diesem Zeitpunkt in erwerblicher Hinsicht eine relevante Verände rung eingetreten ist, die sich die Beschwerdeführerin anzurechnen hat. Nicht strit tig ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre, weshalb die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwen dung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in den Jahren 2013 bis 2016 in zu mutbarer Weise ausgeschöpft hat. Ferner besteht kein Anhalt dafür, dass die effektiv erzielten Erwerbseinkommen einen Soziallohnanteil beinhalten. Auch be steht grundsätzlich seit 1999 ein Arbeitsverhältnis mit der Stiftung Z.___ bzw. dem Verein Z.___ , wenn auch auf unterschiedlichen Vertragsgrund lage n ( Urk. 6/67/2 ; vgl. 6/83/2-3 ). Damit gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Aus der Übersicht in Erwägung E. 3.6 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2013 regelmässig ein jedenfalls um Fr. 1'500.-- höheres Einkommen erzielte, als das ihr noch im Jahre 2012 angerechnete Invalideneinkommen von Fr. 31'400.--. Zu prüfen bleibt, ob diese seit 2013 generierten Mehreinkünfte ren tenwirksam sind. Strittig ist hierbei insbesondere das Valideneinkommen bzw. die Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. E. 2.2).

5. 5.1 5.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.1.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent vergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Pro zentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

D ie Beschwerdeführerin verlor ihre letzte vor Eintritt des Gesundheitsschaden s

innegehabte Vollzeitstelle in einer Institution ( A.___ ) bereits 1997, also aus inval i ditätsfremden Gründen. Auch die Anstellung beim Verein « B.___ » (nach eigenen Angaben zu einem Pensum von 80 % , vgl. Urk. 6/1/4 ) endete aus nicht gesundheitlichen Gründen bereits im Februar 1999 ( Urk. 6/67/2 und Urk. 6/4/7). S either war sie für verschiedene Arbeitgeber gleich zeitig tätig , wobei sich der Umfang der effektiv geleisteten wöchentlichen Ar beitszeit

nicht oder kaum mehr eruieren lässt oder die Umre chnung in eine Voll zeitstelle, da als solche nicht angeboten (beispielsweise für den Verein C.___ ; vgl. Urk. 6/36), sich verbietet. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein sogenannter Prozentvergleich, effektiv meint die Beschwerdeführerin , dass von der Arbeitsfähigkeit direkt auf die Erwerbsfähigkeit zu schliessen sei , zur Anwendung käme.

Dies ist unzulässig (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Rn 47 zu Art. 28a N 37, mit Hinweisen). Ferner ist zu beachten, dass die nach 2004 ausge übten Tätigkeiten unregelmässig anfielen (Einsätze für Theater) und die Anstel lung als Nanny in Privat haushalten naturgemäss eine hohe Fluktuation und zeit liche Flexibilität beinhaltet . Die Notwendigkeit und der zeitliche Aufwand der Kinderbetreuung ändert von Jahr zu Jahr und ein nahtlose r Übergang zu einer Anschlussstelle in einem anderen Privathaushalt zu bestimmten Zeiten und un verändertem zeitlichen Einsatz ist kaum gewährleistet. Infolgedessen sind nicht nur unregelmässig Einkünfte als Nanny zu erwarten , sondern ist auch davon aus zugehen , dass die wöchentliche Stundenbelastung (infolge Überlappung verschie dener Anstellungen oder vorübergehende r Unterbrüche) insgesamt nicht durch gehe nd 60 % einer durchschnittlichen Vollzeitstelle betrug bzw. beträgt. So bringt die Beschwerdeführerin selber vor ( Urk. 11), im Jahre 2015 bei der Stiftung Z.___ zu einem 40%igen Pensum und gleichzeitig bis 3 0. April 2015 ca. acht Stunden wöchentlich bei der Familie

G.___ und zu ca. 16,5 Stunden wö chentlich bei der Familie H.___

gearbeitet zu haben. Dies ergäbe insgesamt jedoch effektiv eine zeitliche Belastung von wesentlich me hr als einem 60% Pen sum, ohne Berücksichtigung des kleinen

2015 zusätzlich erzielten Einkommens bei der I.___ GmbH. Zudem handelt es sich vor liegend nicht um einen Fall , in welchem die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen den für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet , was praxisgemäss Vo raussetzung des sogenannten Prozentvergleichs wäre (vgl. Urteil e des Bundesge richts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen, 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 5.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte der LSE 2012 ab. Sie begründete dies damit, dass das ursprüng liche Valideneinkommen im Jahr 2001 festgelegt worden sei, somit über 10 Jahre zurückliege und damit nicht mehr mit dem heutigen Lohnumfeld zu vergleichen sei. Konkret zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für Kleinkinderziehe rinnen bei (TA1_2012, Frauen, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1) und glich diesen jeweils der Nominallohnentwicklung in den betreffenden Jahren an (Urk. 6/108/2-3). Hierzu ist jedoch zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin über ein e Berufsa usbildung als Kleinkinderzieherin und praktische berufliche Er fahrungen in (Wohn) h eimen Unterstützungsbedürftiger auch im Erwachsenenal ter verfügt. Aus diesem Grund scheint das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) nicht angepasst, sondern es ist das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigen wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) heranzuziehen. Dieser monatliche Zentralwert betrug gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Fr. 5'084 .-- , was angepasst

an die durch schnittliche Arbeitszeit (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffer 86-88, von 41,5 Stunden pro Woche 2012-2014 bzw. 41,6 ab 2015) und den Nominallohnindex in diesem Wirtschaftszweig (T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Wirtschaftszweige [NOGA08], Ziff. 86-88) von 0,4 % 2013, 0 % 2014 und 0,3 %

2015) ein Jahreseinkommen von Fr. 64'245.25 (Wert 2013) ergibt ( Fr. 5 ’ 084.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,015). 5.4

Selbst wenn auf die vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Institutionen erziel ten Erwerbseinkommen abgestellt würde, so ergäbe sich kein massgeb lich (vgl. nachfolgend) höherer als Valideneinkommen heranzuziehender Wert. Im Jahre 1998 verdiente die Beschwerdeführerin das höchste Jahreseinkommen von Fr. 57'563.-- ( Urk. 6/67/2), was angepasst an die seitherige Nominallohnent wicklung bei Frauen (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T 39, Index 1998: 2142; Index 2013 [ Zeitpunkt Rentenaufhebung ]: 2648, Index 2018 [Zeitpunkt Rentenverfügung] : 2732) ein Jahreseinkommen von Fr. 71'161.-- (Stand 2013) bzw. Fr. 73'418.-- (Stand 2018) ergäbe. Seit Januar 2016 ist die Beschwerdeführerin bei der Stiftung Z.___ nicht mehr nur als Aushilfe im Stundenlohn , sondern zu einem fixen Pensum von 40 % angestellt. Bei einem – ihr aus medizinisch er Sicht nicht mehr zumutbaren – vollzeitlichen Pensum würde sie gemäss Arbeitsvertrag und Auskunft der Arbeitgeberin vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 6/16) ein

Bruttojahresgehalt von

Fr. 67'823.-- erzielen ( Urk. 6/83 /1: Anstellungsvertrag vom 1 1. Januar 2016 ).

Hi n zu kämen gemäss Schätzung der Arbeitgeberin jährliche Zulagen von Fr. 9'000.-- (vgl. Urk. 16). Auf diese Angabe ist abzustellen, da zu erwarten ist, d ass Zulagen für Nacht- und Wochenenddienst bzw. Picket aus arbeitsrechtlichen Gründen bei einem vollen Pensum prozentual niedriger anfallen als bei einem Teilzeitpensum .

Unter Anrechnungen des ge nannten Betrag e s ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76'833.-- (Stand 2016 bis 2018) . 5.5

Selbst wenn man für das Jahr 2013 vom höheren

Valideneinkommen von Fr. 71'161.-- aus ginge , so würde ein Invalideneinkommen von mehr als Fr. 43'052.40 keinen Anspruch mehr auf eine Viertelsrente ergeben ( Fr. 71'161.-- x 0,60 5). Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 76'833.-- (was höchstens ab 2016 zugrundezulegen wäre), dürfte das anrechenbare Invalideneinkommen nicht über Fr. 46'483.95 zu liegen kommen ( Fr. 76'833.-- x 0,605), um w eiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente zu generieren .

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 S. 4 und Urk. 2/2] )

wurde die Ausrichtung der Rente mit Verfügung vom 13. September 2018 rückwirkend per 1. Januar 2013 aufge hoben (Urk. 2/1 = Urk. 6/111) und die Versicherte mit Verfügung vom 14. Sep tember 2018 zur Rückerstattung von Fr. 32'715.-- verpflichtet (Urk. 2/2 = Urk. 6/112).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 1.3 Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Es ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist ( Art. 86 ter der Verordnung zur In validenversicherung, IVV).

E. 1.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung ) .

E. 2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 Beschwerde und be antragte, die Verfügungen vom 13. und 14. September 2018 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurich ten und auf die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente, was zur Rückforde rung geführt habe, zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Be schwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-116). Mit Verfügung vom 14. November 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk. 7), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2019 ihre Replik erstattete

(Urk. 11). Am 8. April 2019 verzichtete die Beschwer degegnerin ausdrücklich auf eine Duplik (Urk. 13). Mit Eingabe vom

17. Mai 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache und reichte ein Schreiben der Stiftung Z.___ vom 14. Mai 2019 ins Recht (Urk. 15-16). Mit Mittei lung vom 20. Mai 2019 wurden die betreffenden Unterlagen der Beschwerdegeg nerin zugestellt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der Invaliden rente per 1. Januar 2013 sowie die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 32'715.-- damit, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 ein renten ausschliessendes Einkommen erzielt, diese Einkommensveränderung aber pflicht widrig nicht gemeldet habe (Urk. 2/1 -2 ).

E. 2.2 D ie Beschwerdeführerin stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich die Situation aus gesundheitlichen Gründen nicht verändert habe. Sie habe ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten können und dabei maximal ein Pensum von 60 % ausgeübt, manchmal aber auch weniger. Die Invaliditätsbemessung sei durch die Beschwerdegegnerin bis anhin nach einer Art Prozentvergleich vorge nommen worden (Urk. 11 S. 5 Rz 7). Entweder sei über all die Jahre der Invalidi tätsgrad mit einem Prozentvergleich zu bemessen, womit immer ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe oder dann wären genauere Abklärungen vorzuneh men (Urk. 11 S. 8 Rz 10). Wäre eine Rückforderung tatsächlich rechtens (was be stritten werde), so doch nur für die Zeit zwischen Oktober 2013 (fünf Jahre vor Erlass der Rückforderungsverfügung) und Ende 201 6. Für 2017 und wohl auch für 2018 würde aber Anspruch auf eine halbe Rente bestehen, weshalb die An sprüche zu verrechnen wären. In diesem Fall würde ein Rückforderungsanspruch entfallen oder zumindest wesentlich tiefer ausfallen (Urk. 11 S. 8 Rz 10).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Invalidenrente zu Recht aufgehoben wurde , und anschliessend , ob die Voraussetzungen einer rückwirkende n Einstel lung per 1. Januar 2013 gegeben sind .

E. 3.1 Gemäss den im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 2 7. Juni 2003 vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin wegen eines seriös- papillären Ovarialkarzi noms rechts mit Rezidiv links und anschliessender zweifacher Chemotherapie (je weils sechs Zyklen von Juni bis Oktober 2000 sowie Februar bis August 2001) seit Mai 2000 vollständig und ab November

2001 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/4, Urk. 6/11). Der Versuch, ab Dezember 2001 vollzeitlich zu arbeiten, (vgl. Urk. 6/11) gelang nicht. Ab Januar 2002 wurde die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig geschrieben mit guter Prognose für eine weitere Steigerung auf 100 % ( Urk. 6/12, Urk. 6/15).

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 55'900.-- und rechnete ab November

2001 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 33'540.-- an, was mit Wirkung ab Februar 2002 Anspruch auf eine Viertels rente ergab ( Urk. 6/18).

E. 3.2 Anlässlich der Rentenprüfung ab September 2003 holte die IV-Stelle die Ver laufsberichte der A.___ vom 3. November 2003 ( Urk. 6/35) und 2 6. April

2004 ( Urk. 6/44), die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1 5. Juli

2003 ( Urk. 6/43) und den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2 6. November 2003 ( Urk. 6/36) sowie einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/34) ein. Hieraus ergab sich, dass anlässlich der Kontrolluntersuchungen im April 2003 eine Metastasierung in die Leber entdeckt und am 3. Juli 2003 ein Segment ope rativ entfernt wurde ( Urk. 6/43). Bis Februar 2004 unterzog sich die Beschwerde führerin erneut einer Chemotherapie, welche seit Mitte 2003 zu einer ausgepräg ten palmar -plantar- Erythrodysästhesie führte ( Urk. 6/35, Urk. 6/45). Die Arbeits un fähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten weiterhin auf 40 % eingeschätzt ( Urk. 6/44).

Gestützt hierauf stellte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenan spruch fest, wobei sie –

ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'900.--, hochgerechnet auf Fr. 56'627.-- (Basis 2003) , und einem Invaliden einkommen von Fr. 34'470. -- –

einen Invaliditätsgrad von 39,13 % berechnete ( Feststellungsblatt vom 6. Mai 2004, Urk. 6/45).

E. 3.3 Anlässlich des amtlichen Revisionsverfahren s vom Mai 2006 wurde n ausschliess lich kurze Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte sowie ein IK-Auszug ein ge holt ( Urk. 6/50-51). Be i der Überprüfung ab Oktober 201 1 wurde n ausserdem die Steuererklärungen 2009/2010 sowie zwei Arbeitgeberfragebogen eingeholt ( Urk. 6/56-64). Gestützt auf diese Unterlagen ging die Beschwerdegegnerin neu von ein em Valideneinkommen von Fr. 64'494.-- und einem I nvalideneinkommen von Fr. 31’400 .-- aus ( Feststellungsblatt vom 2 0. September 2012, Urk. 6/65).

E. 3.4 Im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 20. Dezember 2017 wurde folgende Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 6/104/27): - Tumorassoziierte Fatigue bei Status nach Ovarialkarzinom 2000 mit zwei maligem Rezidiv im Jahr 2001 und 2003

Daneben wurden folgende Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten (Urk. 6/104/27): - Lynch-Syndrom - Status nach Cavernomentfernung 1990 - Chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie GFR-EPI Cyst 63 (Grad

I) September 2017 - Leichte Hypercholesterinämie September 2016

Im I nternistischen und Psychiatrischen bestünden keine Einschr änkungen des Leistungsvermögen s . Im Gefolge der Tumorerkrankung sowie der erforderlichen intensiven mehrfachen operativen Therapie sowie Chemotherapie liege eine tu mor

- und behandlungsassoziierte chronische Fatigue ( cancer

related

Fatigue ) vor. Der Erschöpfungszustand sei bereits unter den intensiven Systemtherapien zwi schen 2000 und 2003 aufgetreten. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sich der Gesundheits zustand diesbezüglich seit 2004 nicht mehr verändert habe; die Müdigkeit und Erschöpfung seien geblieben ( Urk. 6/104/22). Anlässlich der Be gutachtung habe er (der onkologische Gutachter) aufgrund der Anamnese, der vorgeschlagenen Diagnosekriterien (nach ICD-10) und des Brief-Fatigue-Inven tory (BFI)-Tests eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte

cancer

related

Fatigue vor gefunden . Die Diagnose stütze sich zum einen auf die diesbezüglich sorgfäl tige Anamnese, auf die körperliche Untersuchung und insbesondere auf den BFI Test sowie den Abgleich mit den für eine ICD-10-Klas s ifikation geforderten Diagnosekriterien. Auch aufgrund der Konsistenz des Beschwerdebildes über viele Jahre (bereits 14 Jahre seit Tumordiagnose und Behandlung) sei die Diagnose für ihn (den Gutachter) konklusiv ( Urk. 6/104/24).

Aktuell bestehe in einer nicht adaptierten Tätigkeit als Kleinkinderziehe rin/Be treuerin in einem Heim eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Einschrän kung in einer adaptierten Tätigkeit betrage 40 %. Adaptiert bedeute, dass die Be schwerdeführerin regelmässig Pausen bei der Arbeit einlegen können müsse (spä testens nach 2 Stunden). Zudem müsse sie nach längeren Arbeits einsätzen die Möglichkeit haben sich zu regenerieren, zum Beispiel im Rahmen eines arbeits freien Tages. Aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sei ein ru hi ger Arbeitsplatz zu suchen , an dem die Beschwerdeführerin nicht Multitasking-Fähigkeiten zeigen müsse ( Urk. 6/104/25) . Das aktuelle Tätigkeitsprofil sei opti mal an die vorliegenden funktionellen Einschränkungen und persönlichen Res sourcen der

Beschwerdeführerin

angepasst ( Urk. 6/104/26). Sie sei in beruflich optimaler Weise integriert. Die aktuelle Tätigkeit komme ihren gesundheitlichen Einschrän kungen entgegen und erfülle die geforderten adaptiven Notwendigkei ten. Es wäre auch nicht sinnvoll, eine andere adaptierte Tätigkeit zu suchen (Urk. 6/104/ 30- 31). Aus onkologischer Sicht bestehe seit 2004 ein unveränderter Gesundheitszustand und es liege keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit in bis heriger und angepasster Tätigkeit vor ( Urk. 6/104/26). Der Gesundheitszustand sei seit 2004 konstant ( Urk. 6/104/31) .

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin erwarb 1992 das Diplom zur Kleinkindererzieherin und arbeitete von November 1993 bis August 1997 an der A.___ zu einem Jahreseinkommen von zuletzt Fr. 53'219. --. Nach einer Arbeitslosigkeits periode von 14 Monaten erzielte die Beschwerdeführerin beim Verein « B.___ » von Januar 1998 bis Februar 1999 nach eigenen Angaben in einem Pensum von 80 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'200.-- ( Urk. 6/1/4) und arbeitete ge mäss Arbeitgeberauskunft ab Juli 1999 als Betreuerin im Stundenlohn für die Stiftung Z.___ in einem Wohnheim für Menschen mit Autismus, anfäng lich zu 21

Stundenwochen, ab Dezember

2000 zu 6,3 Stunden die Woche ( Urk. 6/63 ; vgl. Urk. 6/83 ) . Daneben war die Beschwerdeführerin

schon seit 1997 im Stundenlohn bei verschiedenen Theatern tätig, seit April 2000 beim Verein « C.___ » zu einem Pensum von 16,4 Stunden die Woche ( Urk. 6/5/3, Urk.

E. 3.6 Vor Ausbruch der gesundheitlichen Einschränkungen erzielte die Beschwerdefüh rerin Jahreseinkommen von zwischen maximal Fr. 57'563.-- (1998) und Fr. 34'702.-- (1999). Seit 2004 –

dem Jahr , seit welchem gemäss gutachterlicher Beurteilung der Gesundheitszustand unverändert ist –

erzielte die

Beschwerde führerin aus den diversen Anstellungen folgende Jahreseinkommen , wobei zu vermerken ist, dass für das Jahr 2017 wohl die Eintragungen aus den privaten Haushalten noch fehlen ( Urk. 6/107) :

2004 : Fr. 33'520 .--

2005: Fr. 45’400 .--

2006: Fr. 34'950.--

2007: Fr. 47'241.--

2008: Fr. 44'677.--

2009: Fr. 45'416.-- 2010: Fr. 14'393.-- (richtig jedoch: Fr. 23'393.--; vgl. Urk. 6/61/57; im IK fehlt der Privathaus halt )

2011: Fr. 25'314.--

2012: Fr. 32'705.--

2013: Fr. 45'942.--

2014: Fr. 50'717.--

2015: Fr. 50'165.--

2016: Fr. 46'569.--

2017: Fr. 33'937.-- 4.

4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin seit 2004 bei unverändertem gesundheitlichen Zustand in ihrem an gestammten Beruf nur noch zu 60 % arbeitsfähig ist und sie die ihr verbliebene medizinisch theoretische Leistungsfähigkeit optimal ausnutzt . Keine Arbeitsfä higkeit mehr besteht als Kleinkinderbetreuerin in einer Institution oder in einem Heim (E. 3.4). Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 0. Dezember

2017 erfüllt denn auch die rechtsprechungsgemäss en Voraus setzungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin weis). Davon abzuweichen besteht kein Grund, worin sich die Parteien auch einig sind. Bei der zu prüfenden Frage , ob in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrecht lich relevante Änderung eingetreten ist,

ist zu beachten, dass die Beschwerdegeg nerin den Rentenanspruch im September 2012 insbesondere auch unter dem As pekt der Erwerbsverhältnisse eingehend prüfte und zum Schluss kam, dass keine anspruchsrelevanten Änderungen eingetreten waren ( Urk. 6/65) . Zu prüfen ist daher, ob seit diesem Zeitpunkt in erwerblicher Hinsicht eine relevante Verände rung eingetreten ist, die sich die Beschwerdeführerin anzurechnen hat. Nicht strit tig ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre, weshalb die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwen dung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in den Jahren 2013 bis 2016 in zu mutbarer Weise ausgeschöpft hat. Ferner besteht kein Anhalt dafür, dass die effektiv erzielten Erwerbseinkommen einen Soziallohnanteil beinhalten. Auch be steht grundsätzlich seit 1999 ein Arbeitsverhältnis mit der Stiftung Z.___ bzw. dem Verein Z.___ , wenn auch auf unterschiedlichen Vertragsgrund lage n ( Urk. 6/67/2 ; vgl. 6/83/2-3 ). Damit gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Aus der Übersicht in Erwägung E. 3.6 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2013 regelmässig ein jedenfalls um Fr. 1'500.-- höheres Einkommen erzielte, als das ihr noch im Jahre 2012 angerechnete Invalideneinkommen von Fr. 31'400.--. Zu prüfen bleibt, ob diese seit 2013 generierten Mehreinkünfte ren tenwirksam sind. Strittig ist hierbei insbesondere das Valideneinkommen bzw. die Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. E. 2.2).

5. 5.1 5.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.1.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent vergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Pro zentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

D ie Beschwerdeführerin verlor ihre letzte vor Eintritt des Gesundheitsschaden s

innegehabte Vollzeitstelle in einer Institution ( A.___ ) bereits 1997, also aus inval i ditätsfremden Gründen. Auch die Anstellung beim Verein « B.___ » (nach eigenen Angaben zu einem Pensum von 80 % , vgl. Urk. 6/1/4 ) endete aus nicht gesundheitlichen Gründen bereits im Februar 1999 ( Urk. 6/67/2 und Urk. 6/4/7). S either war sie für verschiedene Arbeitgeber gleich zeitig tätig , wobei sich der Umfang der effektiv geleisteten wöchentlichen Ar beitszeit

nicht oder kaum mehr eruieren lässt oder die Umre chnung in eine Voll zeitstelle, da als solche nicht angeboten (beispielsweise für den Verein C.___ ; vgl. Urk. 6/36), sich verbietet. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein sogenannter Prozentvergleich, effektiv meint die Beschwerdeführerin , dass von der Arbeitsfähigkeit direkt auf die Erwerbsfähigkeit zu schliessen sei , zur Anwendung käme.

Dies ist unzulässig (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Rn 47 zu Art. 28a N 37, mit Hinweisen). Ferner ist zu beachten, dass die nach 2004 ausge übten Tätigkeiten unregelmässig anfielen (Einsätze für Theater) und die Anstel lung als Nanny in Privat haushalten naturgemäss eine hohe Fluktuation und zeit liche Flexibilität beinhaltet . Die Notwendigkeit und der zeitliche Aufwand der Kinderbetreuung ändert von Jahr zu Jahr und ein nahtlose r Übergang zu einer Anschlussstelle in einem anderen Privathaushalt zu bestimmten Zeiten und un verändertem zeitlichen Einsatz ist kaum gewährleistet. Infolgedessen sind nicht nur unregelmässig Einkünfte als Nanny zu erwarten , sondern ist auch davon aus zugehen , dass die wöchentliche Stundenbelastung (infolge Überlappung verschie dener Anstellungen oder vorübergehende r Unterbrüche) insgesamt nicht durch gehe nd 60 % einer durchschnittlichen Vollzeitstelle betrug bzw. beträgt. So bringt die Beschwerdeführerin selber vor ( Urk. 11), im Jahre 2015 bei der Stiftung Z.___ zu einem 40%igen Pensum und gleichzeitig bis 3 0. April 2015 ca. acht Stunden wöchentlich bei der Familie

G.___ und zu ca. 16,5 Stunden wö chentlich bei der Familie H.___

gearbeitet zu haben. Dies ergäbe insgesamt jedoch effektiv eine zeitliche Belastung von wesentlich me hr als einem 60% Pen sum, ohne Berücksichtigung des kleinen

2015 zusätzlich erzielten Einkommens bei der I.___ GmbH. Zudem handelt es sich vor liegend nicht um einen Fall , in welchem die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen den für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet , was praxisgemäss Vo raussetzung des sogenannten Prozentvergleichs wäre (vgl. Urteil e des Bundesge richts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen, 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 5.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte der LSE 2012 ab. Sie begründete dies damit, dass das ursprüng liche Valideneinkommen im Jahr 2001 festgelegt worden sei, somit über 10 Jahre zurückliege und damit nicht mehr mit dem heutigen Lohnumfeld zu vergleichen sei. Konkret zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für Kleinkinderziehe rinnen bei (TA1_2012, Frauen, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1) und glich diesen jeweils der Nominallohnentwicklung in den betreffenden Jahren an (Urk. 6/108/2-3). Hierzu ist jedoch zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin über ein e Berufsa usbildung als Kleinkinderzieherin und praktische berufliche Er fahrungen in (Wohn) h eimen Unterstützungsbedürftiger auch im Erwachsenenal ter verfügt. Aus diesem Grund scheint das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) nicht angepasst, sondern es ist das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigen wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) heranzuziehen. Dieser monatliche Zentralwert betrug gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Fr. 5'084 .-- , was angepasst

an die durch schnittliche Arbeitszeit (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffer 86-88, von 41,5 Stunden pro Woche 2012-2014 bzw. 41,6 ab 2015) und den Nominallohnindex in diesem Wirtschaftszweig (T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Wirtschaftszweige [NOGA08], Ziff. 86-88) von 0,4 % 2013, 0 % 2014 und 0,3 %

2015) ein Jahreseinkommen von Fr. 64'245.25 (Wert 2013) ergibt ( Fr. 5 ’ 084.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,015). 5.4

Selbst wenn auf die vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Institutionen erziel ten Erwerbseinkommen abgestellt würde, so ergäbe sich kein massgeb lich (vgl. nachfolgend) höherer als Valideneinkommen heranzuziehender Wert. Im Jahre 1998 verdiente die Beschwerdeführerin das höchste Jahreseinkommen von Fr. 57'563.-- ( Urk. 6/67/2), was angepasst an die seitherige Nominallohnent wicklung bei Frauen (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T 39, Index 1998: 2142; Index 2013 [ Zeitpunkt Rentenaufhebung ]: 2648, Index 2018 [Zeitpunkt Rentenverfügung] : 2732) ein Jahreseinkommen von Fr. 71'161.-- (Stand 2013) bzw. Fr. 73'418.-- (Stand 2018) ergäbe. Seit Januar 2016 ist die Beschwerdeführerin bei der Stiftung Z.___ nicht mehr nur als Aushilfe im Stundenlohn , sondern zu einem fixen Pensum von 40 % angestellt. Bei einem – ihr aus medizinisch er Sicht nicht mehr zumutbaren – vollzeitlichen Pensum würde sie gemäss Arbeitsvertrag und Auskunft der Arbeitgeberin vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 6/16) ein

Bruttojahresgehalt von

Fr. 67'823.-- erzielen ( Urk. 6/83 /1: Anstellungsvertrag vom 1 1. Januar 2016 ).

Hi n zu kämen gemäss Schätzung der Arbeitgeberin jährliche Zulagen von Fr. 9'000.-- (vgl. Urk. 16). Auf diese Angabe ist abzustellen, da zu erwarten ist, d ass Zulagen für Nacht- und Wochenenddienst bzw. Picket aus arbeitsrechtlichen Gründen bei einem vollen Pensum prozentual niedriger anfallen als bei einem Teilzeitpensum .

Unter Anrechnungen des ge nannten Betrag e s ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76'833.-- (Stand 2016 bis 2018) . 5.5

Selbst wenn man für das Jahr 2013 vom höheren

Valideneinkommen von Fr. 71'161.-- aus ginge , so würde ein Invalideneinkommen von mehr als Fr. 43'052.40 keinen Anspruch mehr auf eine Viertelsrente ergeben ( Fr. 71'161.-- x 0,60 5). Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 76'833.-- (was höchstens ab 2016 zugrundezulegen wäre), dürfte das anrechenbare Invalideneinkommen nicht über Fr. 46'483.95 zu liegen kommen ( Fr. 76'833.-- x 0,605), um w eiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente zu generieren .

E. 6 /1/4, Urk. 6/7, Urk. 6/24, Urk. 6/28). Ab Januar 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin dor t zu 24,6 Stunden die Woche , was eine m 60%igen Pensum entsprach, und erzielte Fr. 2'670.-- monatlich ( Urk. 6/36) . Zu sätzlich ist im Jahre 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 1'820.-- bei einem wei teren Arbeitgeber, der Stiftung D.___ , vermerkt ( Urk. 6/50). Ferner arbeitete sie

neben ihrer Tätigkeit bei der Stiftung Z.___

seit 2004 als Nanny in verschiedenen privaten Haushalten , so gemäss Arbeitgeberauskunft ab 2012 an zwei Tagen zu insgesamt 15 bzw. 16,9 Stunden pro Woche ( Urk. 6/64, Urk. 6/81) bzw. zu ca. 45 Stunden pro Monat ( Urk. 6/74, Urk. 6/81) als Kinderfrau im Stundenlohn ( vgl. Urk. 6/72 ) . Die Tätigkeit beim Verein « C.___ » scheint im März 2004 beendet worden zu sein, verschiedentlich sind danach im IK jedoch Lohnzahlung en der Stadt Zürich bzw. des E.___

eingetragen ( Urk. 6/68, vgl. auch Urk. 6/61/67 ). Per 1. Januar 2016 schloss sie mit der Stiftung Z.___ einen Arbeitsvertrag zu einem fixen Pensum von 40 % und einem Jahresgehalt von Fr. 27'129.20 zuzüglich Zulagen für Abend-/Nach t

- und Wo chenendarbeit sowie Pikettdienst ( Urk. 6/83).

Den Gutachtern der Y.___ gegenüber erklärte die Beschwe rdeführerin sie habe seit drei Jahren eine 40%ige Anstellung in der Stiftung « F.___ »

(wohl Z.___ ) . Sie arbeite mittwochs bis Donnerstag von 12.00 bis 12.00 Uhr (Nachtarbeit) sowie zweimal an einem Dienstag im Monat. Zusätzlich arbeite sie als Nanny in einem 20%igen Pensum ( Urk. 6/104/9).

Dispositiv
  1. Dezember 2016, wonach sie monatlich ein Bruttoeinkommen von Fr.  2'000.-- erziele, Urk.  6/71/3) im Rahmen des im November 2016 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 6/70-73 ) von den effektiven erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin erfahren hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch an keiner Stelle geltend, sie sei ihren Informationspflichten nachge kommen. Aufgrund des ab dem Jahr 2013 erzielten deutlichen Mehrver dienstes musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass ihre neuen erwerbli chen Verhältnisse eine wesentliche Änderung in den für die Leistung massgeben den Verhältnissen im Sinne von Art. 31 ATSG darstellen, womit von einer min destens leicht fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ab dem 1. Januar 2013 auszu gehen ist. 6.3      Seit dem 1. Januar 2015 führt eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art.  88 bis Abs.  2 lit . b IVV unabhängig davon, ob diese für den unrechtmässigen Leistungs bezug kausal war, zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung. Vor diesem Hinter grund erfolgte die rückwirkende Renteneinstellung für den Zeitpunkt ab dem
  2. Januar 2015 somit jedenfalls zu Recht. Was den Zeitraum bis zum 3
  3. Dezem ber 2014 betrifft, so war noch eine Kausalität zwischen der Meldepflichtverlet zung und der Erwirkung des unrechtmässigen Leistungsbezuges erforderlich (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1).      In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des amtlichen Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2016 Kenntnis darüber erlangte, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 einen wese ntlichen Mehrverdienst erzielte, war b is hin zu diesem Zeitpunkt einzig die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin ursächlich für die weitere Rentenausrichtung. Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 geforderte Kausalzusam menhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leis tungsbezug ist demnach gegeben. 6.4      Zusammengefasst ist infolge Verletzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Meldepflicht der Anspruch auf eine Viertelsrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 aufzuheben.
  4. 7.1      Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] ).      Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung be rechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a). 7.2      Die Beschwerdegegnerin erhielt frühestens mit dem IK-Auszug vom
  5. Januar 2017 ( Urk.  6/72) Kenntnis der Mehrverdienste und damit der Möglichkeit eines veränderten Rentenanspruch s . Sie veranlasste diesbezüglich ohne Verzug die not wendigen Abklärungen (vgl. Anforderungen von Auskünften [ Urk.  6/73 , Urk.  6/76, Urk.  6/80] , Mahnungen betreffend ärztliche Verlaufsberichte [ Urk.  6/77 , Urk.  6/78, Urk.  6/86-88], Gutachtensauftrag vom 3
  6. August 2017 [ Urk.  6/92]) . Mit Eingang des Gutachtens der Y.___ vom 2
  7. Dezember 2017 am selben Tag (vgl. Aktenverzeichnis Urk.  6/1-116) erhielt sie Kenntnis des notwendigen Sachverhalts bezüglich rückwirkender Rentenaufhebung und mög licher Rückerstattungsforderung. Der Vorbescheid vom Juli 2017 (vgl. SVR 2011 IV Nr. 52) und auch die Rückforderungsverfügung vom 1
  8. September 2018 ergingen demnach innert der einjährigen Verwirkungsfrist. 7.3      Der Rückforderungsbetrag von Fr.  32'715.--, d.h. die Summe der seit
  9. Januar 2013 bezogenen Rentenbetreffnisse , ist in masslicher Hinsicht nicht strittig und gibt nicht Anlass zur näheren Prüfung.
  10. Nach diese n Erwägungen erweisen sich die Verfügungen vom 1
  11. und 1
  12. Sep tember 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 .      Da es im vorliegenden Verfahren (hinsichtlich Rentenanspruch ab
  13. Januar 2013 und damit hinsichtlich der Verfügung vom 1
  14. September 2018) um die Bewilli gung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Das Gericht erkennt:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen . 2 .      Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  16. Juli bis und mit 1
  17. August sowie vom 1
  18. Dezember bis und mit dem
  19. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00866

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Kübler Urteil vom 2 8. Februar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, gelernte Kleinkinderzieherin, meldete sich am 7. Juni 2001 – unter Hinweis auf eine Zyste im Unterleib mit mehreren Operati onen und Chemotherapie – bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1).

Die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/3-16). Mit Verfügung vom 2 7. Juni 2003 wurde der Versicherten für die Zeit ab Mai 2001 bis Januar 2002 bei einem IV-Grad von 100 % eine ganze Rente und mit Wirkung ab Februar 2002 bei einem IV-Grad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 6/19). 1.2

Im Juli 2003 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein (Urk. 6/33). Nach durchgeführt en Abklärungen (Urk. 6/34-44) bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Mai 2004 den unveränderten Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 6/46). Im Mai 2006 (Urk. 6/49) und Oktober 2011 ( Urk. 6/55) wurden wei tere Revisionsverfahren eingeleitet und mit Mitteilungen vom 12. Juli

2006 ( Urk. 6/53) und 2 0. September

2012 ( Urk. 6/66) bei unverändertem Rentenan spruch der Versicherten

abgeschlossen .

1.3

Im November 2016 leitete die IV-Stelle

erneut ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. Urk. 6/70-71). Daraufhin tätigte sie medizinische sowie beruflich-erwerbli che Abklärungen ( Urk. 6/72- 89) und zog insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten bei (Urk. 6/72). Auf Aufforderung der IV Stelle reichte die Versicherte sodann die verschiedenen Arbeitsverträge sowie die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate für sämtliche Arbeitgeber ein (Urk. 6/7 3-76 , Urk. 6/81 -83). Am 31. August

2017 beauftragte die IV-Stelle die Y.___ mit der polydisziplinären Begutachtung der Versicherten (Urk. 6/92). Das Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Onko logie sowie Psychiatrie wurde sodann am 20. Dezember 2017 (Versanddatum) er stattet (Urk. 6/104). Hernach zog die IV-Stelle einen aktualisierten Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) der Versicherten bei (Urk. 6/107). Nach durchgeführtem Vo rbescheidverfahren (Vorbescheide vom 2. Juli [ Urk. 6/110] und 6. Juli 2018 [vgl. Urk. 1 S. 4 und Urk. 2/2] )

wurde die Ausrichtung der Rente mit Verfügung vom 13. September 2018 rückwirkend per 1. Januar 2013 aufge hoben (Urk. 2/1 = Urk. 6/111) und die Versicherte mit Verfügung vom 14. Sep tember 2018 zur Rückerstattung von Fr. 32'715.-- verpflichtet (Urk. 2/2 = Urk. 6/112). 2.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2018 Beschwerde und be antragte, die Verfügungen vom 13. und 14. September 2018 seien aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurich ten und auf die rückwirkende Einstellung der Invalidenrente, was zur Rückforde rung geführt habe, zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragte die Be schwerdeführerin die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten Urk. 6/1-116). Mit Verfügung vom 14. November 2018 wurde ein zweiter Schriftenwechsel an geordnet (Urk. 7), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. März 2019 ihre Replik erstattete

(Urk. 11). Am 8. April 2019 verzichtete die Beschwer degegnerin ausdrücklich auf eine Duplik (Urk. 13). Mit Eingabe vom

17. Mai 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut zur Sache und reichte ein Schreiben der Stiftung Z.___ vom 14. Mai 2019 ins Recht (Urk. 15-16). Mit Mittei lung vom 20. Mai 2019 wurden die betreffenden Unterlagen der Beschwerdegeg nerin zugestellt (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ).

Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.3

Nach Art. 31 Abs. 1 IVG wird bei einer Veränderung in erwerblicher Hinsicht (Erzielen oder Erhöhung eines Erwerbseinkommens) die Rente nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1‘500.-- beträgt. Es ist nur diejenige Einkommensverbesserung zu berücksichtigen, die nicht teuerungsbedingt ist ( Art. 86 ter der Verordnung zur In validenversicherung, IVV). 1.4

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung ) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die rückwirkende Einstellung der Invaliden rente per 1. Januar 2013 sowie die Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 32'715.-- damit, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 ein renten ausschliessendes Einkommen erzielt, diese Einkommensveränderung aber pflicht widrig nicht gemeldet habe (Urk. 2/1 -2 ). 2.2

D ie Beschwerdeführerin stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sich die Situation aus gesundheitlichen Gründen nicht verändert habe. Sie habe ihre Restarbeitsfähigkeit verwerten können und dabei maximal ein Pensum von 60 % ausgeübt, manchmal aber auch weniger. Die Invaliditätsbemessung sei durch die Beschwerdegegnerin bis anhin nach einer Art Prozentvergleich vorge nommen worden (Urk. 11 S. 5 Rz 7). Entweder sei über all die Jahre der Invalidi tätsgrad mit einem Prozentvergleich zu bemessen, womit immer ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe oder dann wären genauere Abklärungen vorzuneh men (Urk. 11 S. 8 Rz 10). Wäre eine Rückforderung tatsächlich rechtens (was be stritten werde), so doch nur für die Zeit zwischen Oktober 2013 (fünf Jahre vor Erlass der Rückforderungsverfügung) und Ende 201 6. Für 2017 und wohl auch für 2018 würde aber Anspruch auf eine halbe Rente bestehen, weshalb die An sprüche zu verrechnen wären. In diesem Fall würde ein Rückforderungsanspruch entfallen oder zumindest wesentlich tiefer ausfallen (Urk. 11 S. 8 Rz 10). 2.3

Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Invalidenrente zu Recht aufgehoben wurde , und anschliessend , ob die Voraussetzungen einer rückwirkende n Einstel lung per 1. Januar 2013 gegeben sind . 3.

3.1

Gemäss den im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 2 7. Juni 2003 vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin wegen eines seriös- papillären Ovarialkarzi noms rechts mit Rezidiv links und anschliessender zweifacher Chemotherapie (je weils sechs Zyklen von Juni bis Oktober 2000 sowie Februar bis August 2001) seit Mai 2000 vollständig und ab November

2001 zu 50 % arbeitsunfähig ( Urk. 6/4, Urk. 6/11). Der Versuch, ab Dezember 2001 vollzeitlich zu arbeiten, (vgl. Urk. 6/11) gelang nicht. Ab Januar 2002 wurde die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig geschrieben mit guter Prognose für eine weitere Steigerung auf 100 % ( Urk. 6/12, Urk. 6/15).

Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen mit Fr. 55'900.-- und rechnete ab November

2001 ein zumutbares Invalideneinkommen von Fr. 33'540.-- an, was mit Wirkung ab Februar 2002 Anspruch auf eine Viertels rente ergab ( Urk. 6/18). 3.2

Anlässlich der Rentenprüfung ab September 2003 holte die IV-Stelle die Ver laufsberichte der A.___ vom 3. November 2003 ( Urk. 6/35) und 2 6. April

2004 ( Urk. 6/44), die Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 1 5. Juli

2003 ( Urk. 6/43) und den Fragebogen für den Arbeitgeber vom 2 6. November 2003 ( Urk. 6/36) sowie einen aktuellen IK-Auszug ( Urk. 6/34) ein. Hieraus ergab sich, dass anlässlich der Kontrolluntersuchungen im April 2003 eine Metastasierung in die Leber entdeckt und am 3. Juli 2003 ein Segment ope rativ entfernt wurde ( Urk. 6/43). Bis Februar 2004 unterzog sich die Beschwerde führerin erneut einer Chemotherapie, welche seit Mitte 2003 zu einer ausgepräg ten palmar -plantar- Erythrodysästhesie führte ( Urk. 6/35, Urk. 6/45). Die Arbeits un fähigkeit wurde von den behandelnden Ärzten weiterhin auf 40 % eingeschätzt ( Urk. 6/44).

Gestützt hierauf stellte die Beschwerdegegnerin einen unveränderten Rentenan spruch fest, wobei sie –

ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 55'900.--, hochgerechnet auf Fr. 56'627.-- (Basis 2003) , und einem Invaliden einkommen von Fr. 34'470. -- –

einen Invaliditätsgrad von 39,13 % berechnete ( Feststellungsblatt vom 6. Mai 2004, Urk. 6/45). 3.3

Anlässlich des amtlichen Revisionsverfahren s vom Mai 2006 wurde n ausschliess lich kurze Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte sowie ein IK-Auszug ein ge holt ( Urk. 6/50-51). Be i der Überprüfung ab Oktober 201 1 wurde n ausserdem die Steuererklärungen 2009/2010 sowie zwei Arbeitgeberfragebogen eingeholt ( Urk. 6/56-64). Gestützt auf diese Unterlagen ging die Beschwerdegegnerin neu von ein em Valideneinkommen von Fr. 64'494.-- und einem I nvalideneinkommen von Fr. 31’400 .-- aus ( Feststellungsblatt vom 2 0. September 2012, Urk. 6/65). 3.4

Im polydisziplinären Gutachten der Y.___ vom 20. Dezember 2017 wurde folgende Hauptdiagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festge halten (Urk. 6/104/27): - Tumorassoziierte Fatigue bei Status nach Ovarialkarzinom 2000 mit zwei maligem Rezidiv im Jahr 2001 und 2003

Daneben wurden folgende Nebendiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit festgehalten (Urk. 6/104/27): - Lynch-Syndrom - Status nach Cavernomentfernung 1990 - Chronische Niereninsuffizienz unklarer Ätiologie GFR-EPI Cyst 63 (Grad

I) September 2017 - Leichte Hypercholesterinämie September 2016

Im I nternistischen und Psychiatrischen bestünden keine Einschr änkungen des Leistungsvermögen s . Im Gefolge der Tumorerkrankung sowie der erforderlichen intensiven mehrfachen operativen Therapie sowie Chemotherapie liege eine tu mor

- und behandlungsassoziierte chronische Fatigue ( cancer

related

Fatigue ) vor. Der Erschöpfungszustand sei bereits unter den intensiven Systemtherapien zwi schen 2000 und 2003 aufgetreten. Die Beschwerdeführerin berichte, dass sich der Gesundheits zustand diesbezüglich seit 2004 nicht mehr verändert habe; die Müdigkeit und Erschöpfung seien geblieben ( Urk. 6/104/22). Anlässlich der Be gutachtung habe er (der onkologische Gutachter) aufgrund der Anamnese, der vorgeschlagenen Diagnosekriterien (nach ICD-10) und des Brief-Fatigue-Inven tory (BFI)-Tests eine leicht- bis mittelgradig ausgeprägte

cancer

related

Fatigue vor gefunden . Die Diagnose stütze sich zum einen auf die diesbezüglich sorgfäl tige Anamnese, auf die körperliche Untersuchung und insbesondere auf den BFI Test sowie den Abgleich mit den für eine ICD-10-Klas s ifikation geforderten Diagnosekriterien. Auch aufgrund der Konsistenz des Beschwerdebildes über viele Jahre (bereits 14 Jahre seit Tumordiagnose und Behandlung) sei die Diagnose für ihn (den Gutachter) konklusiv ( Urk. 6/104/24).

Aktuell bestehe in einer nicht adaptierten Tätigkeit als Kleinkinderziehe rin/Be treuerin in einem Heim eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Einschrän kung in einer adaptierten Tätigkeit betrage 40 %. Adaptiert bedeute, dass die Be schwerdeführerin regelmässig Pausen bei der Arbeit einlegen können müsse (spä testens nach 2 Stunden). Zudem müsse sie nach längeren Arbeits einsätzen die Möglichkeit haben sich zu regenerieren, zum Beispiel im Rahmen eines arbeits freien Tages. Aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit sei ein ru hi ger Arbeitsplatz zu suchen , an dem die Beschwerdeführerin nicht Multitasking-Fähigkeiten zeigen müsse ( Urk. 6/104/25) . Das aktuelle Tätigkeitsprofil sei opti mal an die vorliegenden funktionellen Einschränkungen und persönlichen Res sourcen der

Beschwerdeführerin

angepasst ( Urk. 6/104/26). Sie sei in beruflich optimaler Weise integriert. Die aktuelle Tätigkeit komme ihren gesundheitlichen Einschrän kungen entgegen und erfülle die geforderten adaptiven Notwendigkei ten. Es wäre auch nicht sinnvoll, eine andere adaptierte Tätigkeit zu suchen (Urk. 6/104/ 30- 31). Aus onkologischer Sicht bestehe seit 2004 ein unveränderter Gesundheitszustand und es liege keine Veränderung der Arbeitsfähigkeit in bis heriger und angepasster Tätigkeit vor ( Urk. 6/104/26). Der Gesundheitszustand sei seit 2004 konstant ( Urk. 6/104/31) . 3.5

Die Beschwerdeführerin erwarb 1992 das Diplom zur Kleinkindererzieherin und arbeitete von November 1993 bis August 1997 an der A.___ zu einem Jahreseinkommen von zuletzt Fr. 53'219. --. Nach einer Arbeitslosigkeits periode von 14 Monaten erzielte die Beschwerdeführerin beim Verein « B.___ » von Januar 1998 bis Februar 1999 nach eigenen Angaben in einem Pensum von 80 % ein monatliches Einkommen von Fr. 4'200.-- ( Urk. 6/1/4) und arbeitete ge mäss Arbeitgeberauskunft ab Juli 1999 als Betreuerin im Stundenlohn für die Stiftung Z.___ in einem Wohnheim für Menschen mit Autismus, anfäng lich zu 21

Stundenwochen, ab Dezember

2000 zu 6,3 Stunden die Woche ( Urk. 6/63 ; vgl. Urk. 6/83 ) . Daneben war die Beschwerdeführerin

schon seit 1997 im Stundenlohn bei verschiedenen Theatern tätig, seit April 2000 beim Verein « C.___ » zu einem Pensum von 16,4 Stunden die Woche ( Urk. 6/5/3, Urk. 6 /1/4, Urk. 6/7, Urk. 6/24, Urk. 6/28). Ab Januar 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin dor t zu 24,6 Stunden die Woche , was eine m 60%igen Pensum entsprach, und erzielte Fr. 2'670.-- monatlich ( Urk. 6/36) . Zu sätzlich ist im Jahre 2001 ein Jahreseinkommen von Fr. 1'820.-- bei einem wei teren Arbeitgeber, der Stiftung D.___ , vermerkt ( Urk. 6/50). Ferner arbeitete sie

neben ihrer Tätigkeit bei der Stiftung Z.___

seit 2004 als Nanny in verschiedenen privaten Haushalten , so gemäss Arbeitgeberauskunft ab 2012 an zwei Tagen zu insgesamt 15 bzw. 16,9 Stunden pro Woche ( Urk. 6/64, Urk. 6/81) bzw. zu ca. 45 Stunden pro Monat ( Urk. 6/74, Urk. 6/81) als Kinderfrau im Stundenlohn ( vgl. Urk. 6/72 ) . Die Tätigkeit beim Verein « C.___ » scheint im März 2004 beendet worden zu sein, verschiedentlich sind danach im IK jedoch Lohnzahlung en der Stadt Zürich bzw. des E.___

eingetragen ( Urk. 6/68, vgl. auch Urk. 6/61/67 ). Per 1. Januar 2016 schloss sie mit der Stiftung Z.___ einen Arbeitsvertrag zu einem fixen Pensum von 40 % und einem Jahresgehalt von Fr. 27'129.20 zuzüglich Zulagen für Abend-/Nach t

- und Wo chenendarbeit sowie Pikettdienst ( Urk. 6/83).

Den Gutachtern der Y.___ gegenüber erklärte die Beschwe rdeführerin sie habe seit drei Jahren eine 40%ige Anstellung in der Stiftung « F.___ »

(wohl Z.___ ) . Sie arbeite mittwochs bis Donnerstag von 12.00 bis 12.00 Uhr (Nachtarbeit) sowie zweimal an einem Dienstag im Monat. Zusätzlich arbeite sie als Nanny in einem 20%igen Pensum ( Urk. 6/104/9). 3.6

Vor Ausbruch der gesundheitlichen Einschränkungen erzielte die Beschwerdefüh rerin Jahreseinkommen von zwischen maximal Fr. 57'563.-- (1998) und Fr. 34'702.-- (1999). Seit 2004 –

dem Jahr , seit welchem gemäss gutachterlicher Beurteilung der Gesundheitszustand unverändert ist –

erzielte die

Beschwerde führerin aus den diversen Anstellungen folgende Jahreseinkommen , wobei zu vermerken ist, dass für das Jahr 2017 wohl die Eintragungen aus den privaten Haushalten noch fehlen ( Urk. 6/107) :

2004 : Fr. 33'520 .--

2005: Fr. 45’400 .--

2006: Fr. 34'950.--

2007: Fr. 47'241.--

2008: Fr. 44'677.--

2009: Fr. 45'416.-- 2010: Fr. 14'393.-- (richtig jedoch: Fr. 23'393.--; vgl. Urk. 6/61/57; im IK fehlt der Privathaus halt )

2011: Fr. 25'314.--

2012: Fr. 32'705.--

2013: Fr. 45'942.--

2014: Fr. 50'717.--

2015: Fr. 50'165.--

2016: Fr. 46'569.--

2017: Fr. 33'937.-- 4.

4.1

Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin seit 2004 bei unverändertem gesundheitlichen Zustand in ihrem an gestammten Beruf nur noch zu 60 % arbeitsfähig ist und sie die ihr verbliebene medizinisch theoretische Leistungsfähigkeit optimal ausnutzt . Keine Arbeitsfä higkeit mehr besteht als Kleinkinderbetreuerin in einer Institution oder in einem Heim (E. 3.4). Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 0. Dezember

2017 erfüllt denn auch die rechtsprechungsgemäss en Voraus setzungen an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hin weis). Davon abzuweichen besteht kein Grund, worin sich die Parteien auch einig sind. Bei der zu prüfenden Frage , ob in erwerblicher Hinsicht eine revisionsrecht lich relevante Änderung eingetreten ist,

ist zu beachten, dass die Beschwerdegeg nerin den Rentenanspruch im September 2012 insbesondere auch unter dem As pekt der Erwerbsverhältnisse eingehend prüfte und zum Schluss kam, dass keine anspruchsrelevanten Änderungen eingetreten waren ( Urk. 6/65) . Zu prüfen ist daher, ob seit diesem Zeitpunkt in erwerblicher Hinsicht eine relevante Verände rung eingetreten ist, die sich die Beschwerdeführerin anzurechnen hat. Nicht strit tig ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesund heitsfall vollzeitlich erwerbstätig wäre, weshalb die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwen dung gelangt (BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 4.2

Gestützt auf die gutachterlichen Einschätzungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit in den Jahren 2013 bis 2016 in zu mutbarer Weise ausgeschöpft hat. Ferner besteht kein Anhalt dafür, dass die effektiv erzielten Erwerbseinkommen einen Soziallohnanteil beinhalten. Auch be steht grundsätzlich seit 1999 ein Arbeitsverhältnis mit der Stiftung Z.___ bzw. dem Verein Z.___ , wenn auch auf unterschiedlichen Vertragsgrund lage n ( Urk. 6/67/2 ; vgl. 6/83/2-3 ). Damit gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalideneinkommen (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/ aa ).

Aus der Übersicht in Erwägung E. 3.6 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahre 2013 regelmässig ein jedenfalls um Fr. 1'500.-- höheres Einkommen erzielte, als das ihr noch im Jahre 2012 angerechnete Invalideneinkommen von Fr. 31'400.--. Zu prüfen bleibt, ob diese seit 2013 generierten Mehreinkünfte ren tenwirksam sind. Strittig ist hierbei insbesondere das Valideneinkommen bzw. die Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. E. 2.2).

5. 5.1 5.1.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) be rechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele vanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/ Reichmuth , Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a ). 5.1.2

Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkom mensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffern mässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annähe rungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annähe rungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Pro zentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbs einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invaliden ein kommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozent vergleich; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hy pothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (Urteil des Bundes gerichts 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2 mit Hinweis auf Urteil 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berück sichti gung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Pro zentver gleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesge richts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). 5.2

D ie Beschwerdeführerin verlor ihre letzte vor Eintritt des Gesundheitsschaden s

innegehabte Vollzeitstelle in einer Institution ( A.___ ) bereits 1997, also aus inval i ditätsfremden Gründen. Auch die Anstellung beim Verein « B.___ » (nach eigenen Angaben zu einem Pensum von 80 % , vgl. Urk. 6/1/4 ) endete aus nicht gesundheitlichen Gründen bereits im Februar 1999 ( Urk. 6/67/2 und Urk. 6/4/7). S either war sie für verschiedene Arbeitgeber gleich zeitig tätig , wobei sich der Umfang der effektiv geleisteten wöchentlichen Ar beitszeit

nicht oder kaum mehr eruieren lässt oder die Umre chnung in eine Voll zeitstelle, da als solche nicht angeboten (beispielsweise für den Verein C.___ ; vgl. Urk. 6/36), sich verbietet. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass ein sogenannter Prozentvergleich, effektiv meint die Beschwerdeführerin , dass von der Arbeitsfähigkeit direkt auf die Erwerbsfähigkeit zu schliessen sei , zur Anwendung käme.

Dies ist unzulässig (Meyer/ Reichmuth , a.a.O., Rn 47 zu Art. 28a N 37, mit Hinweisen). Ferner ist zu beachten, dass die nach 2004 ausge übten Tätigkeiten unregelmässig anfielen (Einsätze für Theater) und die Anstel lung als Nanny in Privat haushalten naturgemäss eine hohe Fluktuation und zeit liche Flexibilität beinhaltet . Die Notwendigkeit und der zeitliche Aufwand der Kinderbetreuung ändert von Jahr zu Jahr und ein nahtlose r Übergang zu einer Anschlussstelle in einem anderen Privathaushalt zu bestimmten Zeiten und un verändertem zeitlichen Einsatz ist kaum gewährleistet. Infolgedessen sind nicht nur unregelmässig Einkünfte als Nanny zu erwarten , sondern ist auch davon aus zugehen , dass die wöchentliche Stundenbelastung (infolge Überlappung verschie dener Anstellungen oder vorübergehende r Unterbrüche) insgesamt nicht durch gehe nd 60 % einer durchschnittlichen Vollzeitstelle betrug bzw. beträgt. So bringt die Beschwerdeführerin selber vor ( Urk. 11), im Jahre 2015 bei der Stiftung Z.___ zu einem 40%igen Pensum und gleichzeitig bis 3 0. April 2015 ca. acht Stunden wöchentlich bei der Familie

G.___ und zu ca. 16,5 Stunden wö chentlich bei der Familie H.___

gearbeitet zu haben. Dies ergäbe insgesamt jedoch effektiv eine zeitliche Belastung von wesentlich me hr als einem 60% Pen sum, ohne Berücksichtigung des kleinen

2015 zusätzlich erzielten Einkommens bei der I.___ GmbH. Zudem handelt es sich vor liegend nicht um einen Fall , in welchem die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen den für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet , was praxisgemäss Vo raussetzung des sogenannten Prozentvergleichs wäre (vgl. Urteil e des Bundesge richts 8C_333/2013 vom 1 1. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen, 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a). 5.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf Tabellenwerte der LSE 2012 ab. Sie begründete dies damit, dass das ursprüng liche Valideneinkommen im Jahr 2001 festgelegt worden sei, somit über 10 Jahre zurückliege und damit nicht mehr mit dem heutigen Lohnumfeld zu vergleichen sei. Konkret zog die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn für Kleinkinderziehe rinnen bei (TA1_2012, Frauen, Ziff. 86-88, Kompetenzniveau 1) und glich diesen jeweils der Nominallohnentwicklung in den betreffenden Jahren an (Urk. 6/108/2-3). Hierzu ist jedoch zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin über ein e Berufsa usbildung als Kleinkinderzieherin und praktische berufliche Er fahrungen in (Wohn) h eimen Unterstützungsbedürftiger auch im Erwachsenenal ter verfügt. Aus diesem Grund scheint das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art) nicht angepasst, sondern es ist das Kompetenzniveau 2 (praktische Tätigen wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Gerä ten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) heranzuziehen. Dieser monatliche Zentralwert betrug gemäss LSE 2012, Tabelle TA1, Fr. 5'084 .-- , was angepasst

an die durch schnittliche Arbeitszeit (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Ziffer 86-88, von 41,5 Stunden pro Woche 2012-2014 bzw. 41,6 ab 2015) und den Nominallohnindex in diesem Wirtschaftszweig (T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2015, Wirtschaftszweige [NOGA08], Ziff. 86-88) von 0,4 % 2013, 0 % 2014 und 0,3 %

2015) ein Jahreseinkommen von Fr. 64'245.25 (Wert 2013) ergibt ( Fr. 5 ’ 084.-- x 12 : 40 x 41,5 x 1,015). 5.4

Selbst wenn auf die vor Eintritt des Gesundheitsschadens in Institutionen erziel ten Erwerbseinkommen abgestellt würde, so ergäbe sich kein massgeb lich (vgl. nachfolgend) höherer als Valideneinkommen heranzuziehender Wert. Im Jahre 1998 verdiente die Beschwerdeführerin das höchste Jahreseinkommen von Fr. 57'563.-- ( Urk. 6/67/2), was angepasst an die seitherige Nominallohnent wicklung bei Frauen (vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle T 39, Index 1998: 2142; Index 2013 [ Zeitpunkt Rentenaufhebung ]: 2648, Index 2018 [Zeitpunkt Rentenverfügung] : 2732) ein Jahreseinkommen von Fr. 71'161.-- (Stand 2013) bzw. Fr. 73'418.-- (Stand 2018) ergäbe. Seit Januar 2016 ist die Beschwerdeführerin bei der Stiftung Z.___ nicht mehr nur als Aushilfe im Stundenlohn , sondern zu einem fixen Pensum von 40 % angestellt. Bei einem – ihr aus medizinisch er Sicht nicht mehr zumutbaren – vollzeitlichen Pensum würde sie gemäss Arbeitsvertrag und Auskunft der Arbeitgeberin vom 1 4. Mai 2019 ( Urk. 6/16) ein

Bruttojahresgehalt von

Fr. 67'823.-- erzielen ( Urk. 6/83 /1: Anstellungsvertrag vom 1 1. Januar 2016 ).

Hi n zu kämen gemäss Schätzung der Arbeitgeberin jährliche Zulagen von Fr. 9'000.-- (vgl. Urk. 16). Auf diese Angabe ist abzustellen, da zu erwarten ist, d ass Zulagen für Nacht- und Wochenenddienst bzw. Picket aus arbeitsrechtlichen Gründen bei einem vollen Pensum prozentual niedriger anfallen als bei einem Teilzeitpensum .

Unter Anrechnungen des ge nannten Betrag e s ergäbe sich ein Jahreseinkommen von Fr. 76'833.-- (Stand 2016 bis 2018) . 5.5

Selbst wenn man für das Jahr 2013 vom höheren

Valideneinkommen von Fr. 71'161.-- aus ginge , so würde ein Invalideneinkommen von mehr als Fr. 43'052.40 keinen Anspruch mehr auf eine Viertelsrente ergeben ( Fr. 71'161.-- x 0,60 5). Bei einem Jahreseinkommen von Fr. 76'833.-- (was höchstens ab 2016 zugrundezulegen wäre), dürfte das anrechenbare Invalideneinkommen nicht über Fr. 46'483.95 zu liegen kommen ( Fr. 76'833.-- x 0,605), um w eiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente zu generieren .

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass ab 2013 der Invaliditätsgrad unter dem Grenzwert für einen An spruch auf eine Viertelsrente lag . 6 .

6 .1

Gemäss Art. 77 IVV haben die Versicherten jede für den Leistungsanspruch we sentliche Änderung, unter anderem eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie gegebenenfalls der wirtschaftlichen Ver hältnisse unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrläs sigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_245/2012, E. 4.1 und 8C_127/2013 vom 22. April 2013, E. 4.1). 6 .2

D ie Beschwerdeführerin wurde letztmals mit Mitteilung vom 20. September 2012 ausdrücklich auf die ihr obliegende Meldepflicht für Änderungen in den persön lichen und erwerblichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflus sen können und wozu insbesondere Änderungen in den Einkommensverhältnis sen beispielsweise durch Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigk eit gehören, hingewiesen (Urk. 6 /66). Zudem wurde die Beschwerdeführerin darin darauf auf merksam gemacht, dass sie bei Verletzung der Meldepflicht rückerstattungs pflichtig werden könne.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass die Be schwerdegegnerin erst auf Nachfrage hin (vgl. noch ihre Angabe im Fragebogen vom 2 7. Dezember 2016, wonach sie monatlich ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'000.-- erziele, Urk. 6/71/3) im Rahmen des im November 2016 eingeleiteten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 6/70-73 ) von den effektiven erwerblichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin erfahren hat. Die Beschwerdeführerin macht denn auch an keiner Stelle geltend, sie sei ihren Informationspflichten nachge kommen. Aufgrund des ab dem Jahr 2013 erzielten deutlichen Mehrver dienstes musste der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass ihre neuen erwerbli chen Verhältnisse eine wesentliche Änderung in den für die Leistung massgeben den Verhältnissen im Sinne von Art. 31 ATSG darstellen, womit von einer min destens leicht fahrlässigen Verletzung der Meldepflicht ab dem 1. Januar 2013 auszu gehen ist. 6.3

Seit dem 1. Januar 2015 führt eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 88 bis

Abs. 2 lit . b IVV unabhängig davon, ob diese für den unrechtmässigen Leistungs bezug kausal war, zu einer rückwirkenden Rentenaufhebung. Vor diesem Hinter grund erfolgte die rückwirkende Renteneinstellung für den Zeitpunkt ab dem 1. Januar 2015 somit jedenfalls zu Recht. Was den Zeitraum bis zum 3 1. Dezem ber 2014 betrifft, so war noch eine Kausalität zwischen der Meldepflichtverlet zung und der Erwirkung des unrechtmässigen Leistungsbezuges erforderlich (vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1).

In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin erst im Rahmen des amtlichen Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2016 Kenntnis darüber erlangte, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2013 einen wese ntlichen Mehrverdienst erzielte, war

b is hin zu diesem Zeitpunkt einzig die Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin ursächlich für die weitere Rentenausrichtung. Der für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2014 geforderte Kausalzusam menhang zwischen der Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Leis tungsbezug ist demnach gegeben. 6.4

Zusammengefasst ist infolge Verletzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Meldepflicht der Anspruch auf eine Viertelsrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2013

aufzuheben. 7. 7.1

Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuer statten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurück erstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] ).

Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 119 V 431 E. 3a). Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis er halten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in welchem sich die Verwaltung vom Sachverhalt, der zur Rückforderung einer irrtümlich ausgerichteten Leistung be rechtigt, hätte Rechenschaft geben müssen, wenn sie die unter den gegebenen Umständen erforderliche Aufmerksamkeit aufgewendet hätte (BGE 119 V 431 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 270 E. 5a). 7.2

Die Beschwerdegegnerin erhielt frühestens mit dem IK-Auszug vom 9. Januar 2017 ( Urk. 6/72) Kenntnis der Mehrverdienste und damit der Möglichkeit eines veränderten Rentenanspruch s . Sie veranlasste diesbezüglich ohne Verzug die not wendigen Abklärungen (vgl. Anforderungen von Auskünften [ Urk. 6/73 , Urk. 6/76, Urk. 6/80] , Mahnungen betreffend ärztliche Verlaufsberichte [ Urk. 6/77 , Urk. 6/78, Urk. 6/86-88],

Gutachtensauftrag vom 3 1. August 2017 [ Urk. 6/92]) . Mit Eingang des Gutachtens der Y.___ vom 2 0. Dezember 2017 am selben Tag (vgl. Aktenverzeichnis Urk. 6/1-116) erhielt sie Kenntnis des notwendigen Sachverhalts bezüglich rückwirkender Rentenaufhebung und mög licher Rückerstattungsforderung. Der Vorbescheid vom Juli 2017 (vgl. SVR 2011 IV Nr. 52) und auch die Rückforderungsverfügung vom 1 4. September 2018 ergingen demnach innert der einjährigen Verwirkungsfrist. 7.3

Der Rückforderungsbetrag von Fr. 32'715.--, d.h. die Summe der seit 1. Januar 2013 bezogenen Rentenbetreffnisse , ist in masslicher Hinsicht nicht strittig und gibt nicht Anlass zur näheren Prüfung. 8.

Nach diese n Erwägungen erweisen sich die Verfügungen vom 1 3. und 1 4. Sep tember 2018 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 9 .

Da es im vorliegenden Verfahren (hinsichtlich Rentenanspruch ab 1. Januar 2013 und damit hinsichtlich der Verfügung vom 1 3. September 2018) um die Bewilli gung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflich tig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen . 2 .

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Susanne Friedauer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstKübler