Sachverhalt
1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ war vom 1. Juni 2000 bis 3 1. Dezember 2003 als Kundenberaterin bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/22/5 und Urk. 9/32). Seit 2007 ist sie zudem in einem maximal 25 % -Pensum als selbständige Karten legerin tätig ( Urk. 9/113/4).
Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihr ab 7. März 1989 Hilfsmittel (orthopädische Änderungen an Serienschuhen, vgl. etwa Urk. 9 /8) zugesprochen hatte, meldete sich die Versicherte am
17. November 2003 unter Hinweis auf eine Hüftluxation und diverse Operationen infolge einer Bein verkürzung um 15 cm, eines um 3 Nummern kleinere n Fuss es , einer steife n Hüfte und eines schiefe n Hohlrücken s bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/22). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch das Z.___
untersuchen (Expertise vom 28. März 2006, Urk. 9/58) und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 9 /72 ) ab. 1.2
Am
15. Juli 2009 stellte die Versicherte erneut ein Rentengesuch (Urk. 9/82), auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 nicht eintrat (Urk. 9/92). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. Mai 2011 (Prozess-Nr. IV.2010.00067; Urk. 9/105) ab. Auf die beim Bun desgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_606/2011 vom 29. Au gust 2011 nicht ein ( Urk. 9/106). 1.3
Am 3. März 2014 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/113). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinis che und erwerbliche Abklä rungen und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Rheumatologie FMH, und Dr. med. B.___ , Psychiatrie FMH, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 28. November 2017 [ Urk. 9/164 ] ergänzt am 1 8. De zember 2017 und 22. Januar 2018
[ Urk. 9/167 und Urk. 9/169 ] sowie am 2 1. und 2 5. Juni 2018 [ Urk. 9/190 und Urk. 9/ 191 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/176, Urk. 9/181 und Urk. 9/197) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. August 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 3. Oktober 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 ( Urk.
10) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdefüh rerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren. Mit Rep lik vom 3 0. Januar 2019 ( Urk.
13) stellte die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Antrag, es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Mit Eingabe vom 1 5. Februar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreich en einer Duplik verzichte (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende
Ver fügung vom 1 5. August 2018 (Urk. 2) damit, dass auf das eingeholte Gutachten abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin s ei in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeits fähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Rentenanspruch (S. 1-2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 3 ), sie sei mit einer Hüftgelenksdeformation geboren worden und habe heute ein um 17 cm verkürztes Bein und eine schwere Gehbehinderung. Das bidisziplinäre Gut achten der Dres . A.___ und B.___
sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig (S. 2 und S. 7-10). Selbst wenn darauf abzustellen wäre, würde aufgrund der gutachterlich attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tä tigkeiten und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von ungefähr 20 % ein Rentenanspruch bestehen. Weshalb in der selbständigen Tätigkeit als Kartenlege rin eine tiefere Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei nicht nachvollziehbar, sei dies doch grundsätzlich vergleichbar mit einer beratenden therapeutischen Arbeit wie etwa einer solchen als Psychotherapeutin (S. 10). 3. 3.1
Dr. C.___ , Innere Medizin, Dr. D.___ , Psychiatrie, und Dr. E.___ , Orthopädie, vom Z.___ stellten in ihrem allgemeininternistisch-orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 8. März 2006 ( Urk. 9/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - Status nach kongenitaler Hüftluxation links - Status nach offener Reposition der linken Hüfte 1972 - Status nach Pfannendachplastik 1977, Status nach Osteomyelitis - Status nach Arthrodese der linken Hüfte mit erneuter Infektion 1978 - Status nach Korrekturosteotomie proximaler Femur links 1982 - rezidivierende Osteomyelitis, Status nach Sanierung der Infektion 1983 - fragliche Pseudarthrose linke Hüfte - Beinlängenverkürzung links 13 cm - Spitzfussstellung links - unterschiedliche Schuhgrösse (links 35, rechts 38) - lumbospondylogenes Syndrom bei lumbosacraler
Spondyloarthrose
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Hüftimmobilität, ihrer Schmerzen und ihrer Behinderung beim Gehen und Aufstehen etwas einge schränkt. Die bisherige Arbeitsstelle als Direktionsassistentin, also in einer wech selbelastenden Tätigkeit sitzend, gehend und stehend sei ideal. Aufgrund ihrer etwas erschwerten Fähigkeit schnell aufzustehen und freihändig gehen zu können (beispielsweise schwere Akten tragen) sei sie auch etwas eingeschränkt. Insgesamt sei sie aber in ihrer Tätigkeit als Direktionsassistentin/Sekretärin voll arbeitsfähig. Eine gewisse Einschränkung mit Verminderung des Rendements um zirka 10 - 20 % aufgrund der oben genannten Einschränkungen mit Immobilisation und schmerzbedingtem Bedarf an Pausen könne zug e standen werden (S. 19). 3.2
Im nach einem Treppensturz vom Unfallversicherer bei Dr. med. F.___ , Ortho pädische Chirurgie FMH, eingeholten Gutachten vom 5. März 2008 (Urk. 9/86) ist - nebst einem unfallfremden Status nach congenitaler Hüftgelenksluxation links mit diversen operativen Eingriffen und Endresultat mit völlig versteifter Hüfte ( Girdelstone-Arthrodese ) sowie 15 cm Beinverkürzung - folgende Diagnose auf geführt (S. 5): - Treppensturz mit - mas siver Verletzung des Ligamentum
fibulotalare
anterius - Fraktur des Os cuboideum , Fraktur des Processus
anterior
calcanei und Fraktur der Basis des Metatarsale IV rechts - Status nach primärem Übersehen dieser Frakturen und inadäquater konser vativer Behandlung - Status nach Gipsbehandlung mit vorzeitiger Entfernung - Status nach Re-Traumatisierung - Status nach erneuter Gipsbehandlung - protrahiertem Verlauf
Dazu hielt er fest, es bestehe eine diskret beginnende OSG-Arthrose mit einge schränkter Dorsalextension. Die medizinisch theoretische Invalidität betrage 12 % (S. 8). 3.3
Im im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung eingereichten Bericht vom 28. Oktober 2016 ( Urk. 9/135) stellte der behandelnde Dr. med. G.___ , Spezialarzt Chirurgie und Orthopädie FMH, folgende Diagnosen (S. 1-2): - Lumbo-spondyloformes Schmerzsyndrom durch Fehlbelastung und Überlas tung bei Trendelenburg-Hinken bei - Status nach Girdlestone-Arthrodese linke Hüfte mit - Beinlängendifferenz von 17 cm links bei - Status nach multiplen Voroperationen in der Kindheit aufgrund einer an geborenen Hüftluxation bei Hüftgelenksdysplasie links - Status nach Femurfraktur links vom 1 7. August 2013 (Osteosynthese, H.___ ) nach Stolpersturz - Knöchern verheilte Os cuboideum -Fraktur rechts mit Fraktur des Processus
anterior
calcanei und Basis Metatarsale IV rechts mit - konservativer Therapie (seit 10/2006) - Status nach Re-Traumatisierung durch erneutes Distorsionstrauma - Status nach anterolateraler Rotationsinstabilität des rechten oberen Sprunggelenk s mit Läsionen des Ligamentum Fibulo
talare
anterius , Fibulo
talare
posterius und Fibulocalcaneare
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin klage über zunehmende Rücken- so wie Hüftschmerzen auf der rechten Seite. Diese hätten insbesondere seit dem Stol persturz mit Femurfraktur links im August 2013 sowie den knöchernen Läsionen im Oktober 2006 am rechten Fuss deutlich zugenommen. Sie könne nicht länger als dreissig Minuten sitzen, weiterhin träten Beinschmerzen rechts sowie Rücken schmerzen auf. Ausserdem klage sie über ein Einschlafen im Bereich des rechten Fusses. Die Gehstrecke sei auf ungefähr 500 Meter eingeschränkt, die ständigen Rückenschmerzen sowie die Beschwerden im rechten Hüftgelenk seien vor dem Unfall im August 2013 mit dem Oberschenkelbruch links nicht vorhanden gewe sen. Sie könne deshalb ihren Haushalt nicht mehr vollständig selbständig erledi gen, habe Ängste hinzufallen oder zu stolpern. Die Schlafqualität habe durch die nächtlichen Schmerzen erheblich abgenommen, dies führe auch zu Depressionen. Ohne Hilfe könne sie nicht duschen, sich nicht anziehen oder abtrocknen, was früher nicht der Fall gewesen sei. Sie müsse ihren geschiedenen Mann hierzu zur Hilfe bitten, was sie als erniedrigend empfinde. Bei der klinischen Untersuchung falle als erstes die Beinverkürzung auf der linken Seite von ungefähr 17 cm ins Auge. Hierfür sei sie mit entsprechenden Serienschuhen versorgt. Weiterhin be stehe eine erhebliche Muskelatrophie am linken Bein, das linke Kniegelenk sei ligamentär vollkommen instabil, der linke Fuss sei in einer Spitzfussstellung von 30° kontrakt, die linke Hüfte überhaupt nicht beweglich, bei jeglicher Bewegung werde das Becken mitbewegt. Das rechte Hüftgelenk sei gut beweglich, das rechte Kniegelenk unauffällig. Am rechten Fuss finde sich ein erheblicher Druckschmerz anterolateral im Bereich der ehemaligen Frakturen. Weiterhin bestehe ein stark humpelndes Gangbild, indem das linke Bein nachgezogen werde. Dabei komme es durch die Versteifung des linken Hüftgelenks zu einer Rotationsbewegung in den unteren Abschnitten der Wirbelsäule, welche die lumbalen Beschwerden er kläre. Eigentliche radikuläre Symptome beständen nicht, auch keine Lähmungen an den unteren Extremitäten. Es bestehe ein erheblicher Klopfschmerz über den unteren Abschnitten der Lendenwirbelsäule. Schmerzhafte Myogelosen seien ebenfalls tastbar (S. 2).
Im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ seien erhebliche Verschlechterungen eingetreten. Durch die Ausweichbewegung in Form einer Rotation des unteren Rückens wegen der Ve rsteifung des linken Hüftgelenk s komme es zu zunehmen den Beschwerden des chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie zu einer deut lichen Fehlbelastung mit Beschwerden in der rechten Hüfte und im rechten Bein. Die Spitzfussstellung am linken oberen Sprunggelenk trage noch zur Verschlech terung des Gangbildes bei. Aus diesen Gründen sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin allein auf orthopädischem Fachgebiet zu 50 % dauerhaft ar beitsunfähig. Diese Einschätzung gründe auf einer Analogie der Suva-Tabellen bei Integritätsschäden (S. 3). 3.4
Die behandelnde Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 4. August 2017 ( Urk. 9/155) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung, ängstliche (vermeidende) und abhängige (asthenische) Züge (ICD-10 F60.6 und 60.7) - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Dazu hielt sie fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 0. Dezember 2016 in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit Sitzungen in zweiwö chentlichem Abstand. In der angestammten Tätigkeit als KV-Angestellte bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1-2). Unter den verordneten Antidepressiva habe eine Schlafbesserung und eine leichte Stimmungsaufhellung erreicht wer den können, sonst seien die Kern- und alle anderen Symptome einer mittelgradi gen depressiven Episode weiterhin vorhanden (S. 5). 3.5
Dr. A.___ und Dr. B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 8. November 2017 ( Urk. 9/164) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - Folgen der kongenitalen Hüftluxation links - Beinlängenverkürzung links von 17 cm mit Spitzfussstellung links und Knieinstabilität links
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8): - Anpassungsstörung, depressive Reaktion seit 1 6. Dezember 2016 - finanzielle Schwierigkeiten - Vorbescheid eines negativen Rentenentscheides - Abhängigkeit von der Familie - akzentuierte Persönlichkeitszüge (eher unselbständig und vermeidend) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Nikotinkonsum von circa 2 pack years
Dazu führten sie aus, dass das Bewegungsmuster der Beschwerdeführerin und die aus somatischer Sicht ableitbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit Fol gen der kongenitalen Hüftluxation links begründet seien. Die in Hüftflexions- und leichtgradiger Hüftadduktionshaltung erfolgte Arthrode sierung des linken Hüftgelenk s bedinge zwingend, dass der linke Fuss in eine Spitzfussstellung ge rate und dass beim Gehen die Lendenwirbelsäulensegmente vermehrt belastet würden. Nach dem letzten Unfall mit Frakturfolge, der sich im Sommer 2013 ereignet und zu einer Osteosynthese geführt habe, habe die Beinlängenverkür zung noch einmal zugenommen, sodass sie unterdessen 17 cm betrage (S. 8-9). Aufgrund der Bewegungsasymmetrien, die aufgrund der aufgehobene n Hüftbe weglichkeit links resultieren würden, könne wegen der Mehrbelastung der lum balen Bewegungssegmente eine degenerative Veränderung derselben erwartet werden. Die aktualisierten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule würden je doch normale, altersentsprechende Bewegungssegmente lumb al dokumentieren und auch die Il iosakralgelenke würden altersentsprechend normal zur Darstellung kommen. Es beständen keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom (S. 9). Die geschilderten Beschwerden mit der geschilderten Schmerzaus weitung phasenweise auf den ganzen Körper seien bezüglich Umfang und Inten sität lediglich partiell auf die objektivierbaren somatisch-pat hologischen Befunde abstützbar (S. 10).
Das Leben der Beschwerdeführerin sei früh durch die kongenitale Hüftluxation geprägt worden. Es seien mehrfache bela stende Operationen seit Kindesal ter er folgt , durch das Hinken sei sie von den Klassenkameraden verspottet worden . Möglicherweise sei dadurch eine gewisse Störung der Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen von akzentuierten Persönlichkeitszügen entstanden . Eine Persönlich keitsstörung lasse sich jedoch nicht nachweisen, die dafür vorausgesetzten Krite rien der ICD-10 seien nicht vorhanden. In der Schweiz habe sie ab 11-jährig die Schulen besucht , auch hier sei es zu Hänseleien durch Schulkameraden gekom men . Wegen längeren Spitalaufenthalten habe si e ein Schuljahr wiederholen müssen . Anschliessend habe sie leistungsmässig aufholen und eine Handelsaus bildung erfolgreich absolvieren können und sei bis 2007 arbeits tätig gewesen (Urk. 9/164/21-22).
Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin seien die Schmerzen. Sie sei X-Mal an der linken Hüfte operiert worden, zudem seien andere orthopädische Probleme auf getreten (Stürze mit Fussfrakturen und einer Oberschenkelfraktur). Wegen des verkürzten linken Beines müsse sie Spezialschuhe tragen. Sie fühle sich in ihrer Lebensentfa l tung massgeblich eingeschränkt, könne keine Lasten heben, traue sich nicht, allein das Haus zu verlassen
und sei auf die Mithilfe der Familie an gewiesen. Es lasse sich eine lebenspraktische Abhängigkeit feststellen, indem sie sich kaum allein e zu bewegen traue, weil sie befürchte zu stürzen. Es liege aber keine abhängige Persönlichkeits s törung vor, vielmehr beständen lebenspraktische und nachvollziehbare Zusammenhänge (Urk. 9/164/22).
Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine chronische Schmerzsymptomatik ent wickelt, welche unterdessen diverse Körperteile betreffe. Angesichts der Chroni fizierung der Schmerzen und der Ausbreitung derselben müsse an eine psycho somatische Überlagerung gedacht werden . S ie zeige denn auch Symptome, wel che die ICD-10 bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausse tze, wobei aber auch Beobachtungen vorlägen, welche gegen das Vollbild einer der artigen Störung sprächen. Sie ha be im Leben mehrmals negative Erfahrungen machen müssen (Tod des langjährigen Lebenspartners aufgrund eines Krebslei dens, Scheitern der Ehe nach kurzer Zeit, finanzielle Abhängigkeit von der Fami lie ). Zwischen der IV-Rentenablehnung und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bestehe offensichtlich ein Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin besuch e ihre Psychiaterin ungefähr alle drei Wochen und erhalte Medikamente, d ie psychotherapeutischen Bemühungen seien genügend. Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren (l ange Phase von Arbeitsuntätigkeit, Abhängigkeit von der Familie, finanzielle Schwierigkeiten, Einschrä nkungen in der Lebensfüh rung, mä ssige Motivation zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ) . Die Tage s ge stal tung sei nicht befriedigend, aber auch nicht unstrukturiert. Sie steh e um 10 : 00 Uhr auf, ansch li essend versuch e sie sich in den Haushaltsarbeiten. Sie fahre re gelmässig Auto und besuche ihre Psychiaterin in J.___ mit dem Auto. Als sehr aktive Tätigkeit könne angeführt werden, dass sie sich seit Ja hren intensiv als Kartenlegerin betätig e und grosses Interesse an spirituellen Angelegenheiten ha be . Dies lasse darauf schliessen, dass sie Ressourcen besitz e , welche sie verwer ten könne (Urk. 9/164/ 22- 23).
Nach dem Unfallereignis vom 1 7. August 2013 habe maximal vier Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiert. Seit spätestens Ende 2013 bestehe in der zuletzt im Anstellungsverhältnis ausgeübten beruflichen Tätigkeit im admi nistrativen Bereich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % . Diese Einschränkungen träfen auch hinsichtlich einer angepassten Verweistätig keit zu. Körperlich belastendere Arbeiten als diejenigen, welche sie zuletzt im administrativen Bereich ausgeübt habe, seien nicht mehr zumutbar. Für die in Selbständigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit als Kartenlegerin bestehe eine Ar beitsunfähigkeit von maximal 20 % ( Urk. 9/164/35-36). 3.6
Zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ am 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 9/167) aus, die 40%ige Arbeitsunfähigkeit habe er im Gutachten mit den Folgen der kongenitalen Hüftluxation links begründet. Die geschilderten chronisch generalisierten Beschwerden würden nicht mit den objektivierbaren Befunden der Folgen der kongenitalen Hüftluxation links korrelieren. Als patho logische Befunde habe er auf eine Muskelhypotrophie des linken Beines, eine Kraftabschwächung des linken Beines, eine Oberschenkelverkürzung links, eine Spitzfussstellung des linken Fusses sowie eine Kniegelenksinstabilität links hin gewiesen und in der Beurteilung unter anderem diskutiert, dass die in Flexions- und Adduktionsstellung erfolgte Arthrodesierung des linken Hüftgelenks Einfluss auf das Gangmuster habe, so dass die Lendenwirbelsäule und die Gelenke auch des rechten Beines vermehrt belastet würden (S. 1-2).
Seit dem Gutachten des Z.___ sei es zu einer Zunahme der Beinlängenverkürzung links gekommen mit konsekutiver Zunahme der Spitzfussstellung, zudem zu einer ungünstigen Beeinflussung des Gangmusters durch die zusätzliche Beinlängen verkürzung links, weil die Drehpunkte auf Kniegelenkshöhe als Folge des Stol persturzes vom 1 7. August 2013 geändert hätten mit entsprechender Mehrbelas tung der Gelenkstrukturen im unteren Rückenbereich und im rechten Bein (S. 2).
Die Differenz zwischen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Anstellungs verhältnis und derjenigen in der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Kartenleg e rin begründe sich damit, dass L etztere von zuhause aus erledigt werden könne und somit die Belastungen der An- und Abreise zum Arbeitsort wegfallen wür den. Dies heisse konkret, dass auch eine angepasste Verweistätigkeit, die von zu hause aus ausübbar wäre, mit einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 20 % ver bunden wäre (S. 2). 4. 4.1
Das bi disziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 2 8. November 2017 (E. 3.5 hievor ) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psy chi atrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten er stellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den ge klagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass sie an einer kongenitalen Hüftluxation und deren Folgen mit einer erheblichen Beinlängenverkürzung, Spitzfussstellung und Knieinstabi lität leidet, aufgrund welcher beim Gehen die Lendenwirbelsäulensegmente ver mehrt belastet werden. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom verneinten sie aber . Sie legten ausführlich dar, dass sich die Problematik seit der letzten Begut achtung aufgrund eines Unfalls mit Frakturfolge verschlimmert und die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend zugenommen hat, hielten jedoch fest, dass die geschilderte Schmerzbelastung nicht vollum f änglich somatisch er klärt werden kann. Die Gutachter zeigten eine aufgrund des Geburtsgebrechens belastete Entwicklung und massgeblich eingeschränkte Lebensgestaltung auf, verneinten jedoch
das Vorliegen einer Persönlichkeits störung. Sie wiesen auf psy chosoziale Belastungsfaktoren hin , aber ebenso auf Ressourcen in Form der Auf nahme einer selbständigen Tätigkeit als Kartenlegerin. Die Gutachter gelangten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerde führerin infolge des Unfalls von August bis Dezember 2013 zu 100 % arbeitsun fähig war und seither aufgrund ihres kongenitalen Hüftleidens und den damit verbundenen Beschwerden in der angestammten sowie in angepassten leichten Tätigkeiten zu 40 % arbeitsunfähig ist. Für von zuhause aus ausübbare Tätigkei ten besteht gemäss den Dres . A.___ und B.___
lediglich eine Einschränkung von 20 % , da die Belastungen der An- und Abreise zum Arbeitsort wegfallen. Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor ). 4.2
Das Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht kri tisiert (vgl. Urk. 13 S. 7-9) . In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten ist dazu festzuhalten, dass Dr. A.___
sich bei der Verneinung eines lumbospondyloge nen Schmerzsyndroms auf aktuelle Röntgenbilder stützte und sich weder daraus oder aus den übrigen Akten, noch aus seinem Untersuch oder der Beschwerde schilderung der Beschwerdeführerin Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom ergaben. Im Übrigen bekräftigte Dr. A.___ mit Stellungnahme vom 2 1. Juni 2018 nach erneuter Einsicht in die aktuellen Röntgenbilder seine bereits im Gutachten getroffene Feststellung, wonach lumbal keine relevante degenera tive Veränderung ausgewiesen sei ( Urk. 9/164 S. 9, Urk. 9/190 S. 2). D ie Mehrbe lastung der Wirbelsäule aufgrund der Arthrode tisierung des linken Hüftgelenks , der Beinlängenverkürzung und der Spitzfussstellung wurde von ihm aber sehr wohl beachtet und bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung miteinbezogen (vgl. dazu auch E. 3.6 hievor ). So erachtete er denn auch die Arbeitsfähigkeit als stärker eingeschränkt als die Gutachter des Z.___ . Dasselbe gilt für die von ihm angeblich ausser Acht gelassenen Beschwerden des rechten Fusses. Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme aus, dass es seit dem Gutachten des Z.___ aufgrund der nach dem Unfall im Jahre 2013 aufgetretenen zusätzlichen Beinlängenverkürzung zu einer Mehrbelastung im unteren Rückenbereich und im rechten Bein gekommen ist. Entsprechend verringerte sich seiner Ansicht nach auch die Arbeitsfähigkeit seit her. Auch der Sturz im Jahre 2006 mit Fraktur im Bereich des rechten Mittel- und Rückfusses war Dr. A.___ bekannt, indessen attestierte er in diesem Zusammenhang eine lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/164 S. 8). Dem hinken den Gang der Beschwerdeführerin, den Balanceproblemen, den Beschwerden im rechten Fuss sowie dem Umstand, dass sie keine schweren Lasten tragen kann, trug Dr. A.___ im Übrigen Rechnung, erachtete er die Beschwerdeführerin doch l ediglich noch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sowie in der an gestammten Tätigkeit im KV-Bereich - mithin einer Arbeit, die mehrheitlich sit zend ausgeübt werden kann - als zu 60 % arbeitsfähig. Ohnehin weicht seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht wesentlich von derjenigen von Dr. G.___ ab, welcher die Beschwerdeführerin mit nicht nachvollziehbarem Ver weis auf die Integritätsentschädigungstabellen der Suva als zu 50 %
arbeitsfähig erachtete (E. 3. 3
hievor ). Andere im vorliegenden Verfahren massgebliche und nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitseinschätzungen aus somatischer Sicht liegen keine bei den Akten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen dem nach die von Dr. A.___ attestierten Einschränkungen nicht in Frage zu stellen. Dass Dr. A.___ in seinem Gutachten einen Vorschub des Femurkopfes erwähnte, in seiner Stellungnahme vom 2 1. Juni 2018 ( Urk. 9/190) aber darauf hinwies, dass seine Ausführungen nur mit dem Begriff Femurkondylus Sinn machen würden (S. 2), lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass sein Gutachten mangelhaft ist. Vielmehr ist dabei von einem Schreibfehler aus zugehen. Offen bleiben kann, wie es sich mit s eine n Aussagen in der Stellung nahme in Bezug auf die Prognose der Beschwerden (vgl. Urk. 9/190 S. 2) verhält, denn für die Frage des Rentenanspruchs relevant ist in erster Linie die vergangene und gegenwärtige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Demnach vermag auch dies nichts an der Beweiskraft des rheumatologischen Teilgutachtens zu än dern. 4.3
Was die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ anbelangt, so ist vorab festzuhalten, dass weder zutrifft, dass er die Befunde nicht erhoben, noch dass er die Diagnosen nicht diskutiert hat (vgl. zu den Befunden Urk. 9/164/19-21, zur Diskussion der Diagnosen Urk. 9/164/21-23 und 25-26). Nachdem auch die behandelnde Psychiaterin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert ( Urk. 9/180/1) und die Beschwerdeführerin dies nicht in Frage gestellt hat, ist auf ihre Beanstandungen bezüglich der selben Diagnose stellung seitens Dr. B.___
nicht weiter einzugehen. Dr. B.___ wies überdies zu Recht darauf hin, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit daraus folgender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei der dannzumal über 45-jährigen Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist, nachdem eine solche definitionsgemäss in der Kindheit oder Adoleszenz beginn t und bis ins Erwach senenalter andauer t (vgl. Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Störungen : ICD-10 Kapitel V[F] : Klinisch diagnostische Leitlinien,
10. Aufl. , 2015, S. 274 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 36/04 vom 14. Juni 2004 E. 4.3), die Beschwerdeführerin aber eine Berufslehre als KV-Angestellte abschliessen und bis 2007 zu 100 % erwerbstätig sein konnte, ohne dass Konflikte am Arbeitsplatz ersichtlich wären. Ob sie schliesslich unter einer Anpassungsstörung leidet, wovon Dr. B.___
ausging , oder ob eine depressive Störung vorliegt, wie ihre behandelnde Psychiaterin geltend machte, kann letztlich offen bleiben , da es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. dazu E. 5 hernach). Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der in diesem Zusammenhang geäusserten Vermutung Dr. B.___ s, wonach sie die Behandlung bei Dr. I.___ aufgrund des nega tiven Bescheids der Beschwerdegegnerin aufgenommen habe, ist deshalb nicht weiter einzugehen. An der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens ver mögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nichts zu ändern. 4.4
Zusammenfassend ist auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ abzustellen. Von weiteren medizinischen Abklärungen
- wie von der Be schwerdeführerin beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihrer behandelnden Psychiaterin unter ande rem aufgrund ihrer depressiven Störung zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/180 S. 5). Dr. B.___ attestierte hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen . Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
5.2
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.3 5.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.3.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4 5.4.1
Was den K omplex
« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin leidet gemäss ihrer behandelnden Psychiaterin an einer mittelgradigen depressiven Störung. Aus ihren Ausführungen ist aber nicht ersichtlich, dass sie bei ihrer Einschätzung die invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Schwi e rigkeiten, Abhängigkeit von der Familie, lange Phase der Arbeitsuntätigkeit, Einschränkungen in der Lebensführung)
un berücksichtigt gelassen hätte. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad er weist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als lediglich ge ringfügig ausgeprägt. 5.4.2
Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Beginn der Behandlung am 20. Dezember 2016 dank der Antidepressiva zunächst ein wenig verbessert ( vgl. Urk. 9/155/5), die Arbeitsfähigkeit hingegen gemäss der behan delnden Psychiaterin anschliessend verschlechtert (vgl. Urk. 9/155/3 mit Urk. 9/180/5). Die von Dr. I.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit kann jedoch bereits mit Blick auf die selbständig ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Von einer erheblichen Ausprä gung der Symptomatik kann in diesem Zusammenhang deshalb nicht gesprochen werden . 5.4.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet nebst einer allfälligen depressiven oder Anpassungs s törung wie bereits dargelegt an keinen psychischen Beschwerden, welche sie zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränk en . Es sind damit keine als «Komor biditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige psychischen Störungen ausge wiesen . Auch wenn Dr. B.___ davon ausging, dass die chro nischen Schmerzen keine eigenständige psychiatrische Komorbidität darstellen ( Urk. 9/191 S. 3), so dürfte dem angeborenen Hüftleiden und den daraus resultie renden Einschränkungen eine gewisse ressourcenhemmende Wirkung zukom men. 5.4.4
Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter und ihrem Ex-Mann zusammen, ausserdem hat sie regelmässigen Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Tante und wird von Kunden besucht, für welche sie Karten legt. Durch ihre Einbettung in die Familie und die ihr obliegenden Aufgaben erhält sie
eine Tagesstruktur. Der soziale Lebenskontext enthält somit einerseits bestätigende, sich potenziell güns tig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren . A ndererseits belastet die a ufgrund der somatischen Beschwerden erhebliche lebenspraktische Abhängigkeit von der Familie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Ebenfalls negativ auf die Res sourcen dürften sich die akzentuierten Persönlichkeitszüge auswirken. 5.4.5
In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael
E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael
E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator « gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausge prägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Beschwerdeführerin hat eine mehrheitlich strukturierte Tagesgestaltung und betätigt sich seit mehreren Jahren in einem Teilzeitpensum als Kartenlegerin. Zu dem ist sie in der Lage, regelmässig (alleine) Auto zu fahren , was mit physischen und kognitiven Ressourcen verbunden und mit den geltend gemachten funktio nellen Einschränkungen nicht vereinbar ist. Von einer gleichmässigen Einschrän kung des Aktivitätsniveaus kann mit Blick auf die gemäss
Dr. I.___ beste hende Arbeitsunfähigkeit von 100 % keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführe rin auf die Mithil fe ihrer Familie angewiesen ist, ohne diese kaum das Haus ver lässt und auch ein eingeschränktes körperliches Aktivitätsniveau zeigt , ist nicht auf psychische Beschwerden, sondern auf die Beeinträchtigung aus
somatische n Gründen zurückzuführen und in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 5.4.6
Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtspre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin steht seit dem 2 0. Dezember 2016 in psychiatrischer Be handlung bei Dr. I.___ , dies mit Sitzungen zunächst alle zwei bis drei Wo chen (vgl. E. 3.4 und 3.5 hievor ) , anschliessend alle ein bis zwei Wochen (Urk. 9/180/1). Ein gewisser Leidensdruck ist damit auszumachen, jedoch nicht in einem Umfang, wie er bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu erwarten wäre. Gemäss
Dr. B.___ sollte die Medikation zudem noch etwas angepasst werden ( Urk. 9/164/28). Die Beschwerdeführerin hat vor einigen Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, dies aber lediglich in einem maximal 25 % -Pensum. Um weitere Eingliederungsmassnahmen bemühte sie sich trotz der gutachterlich fest gestellten Arbeitsfähigkeit nicht. Auch eingliederungsanamnestisch ist somit
kein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen. 5.4.7
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur An erkennung einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht nachgewiesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem geringen Umfang könnte allenfalls nachvollzogen werden. Mit Blick auf das soeben D argelegte liesse sich jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höchstens eine solche von 40 % begründen, was an der gutachterlich festgestell ten Arbeitsfähigkeit von 60 %
in der angestammten sowie in angepassten leich ten Tätigkeiten nichts ändern würde. Der exakte Umfang der Einschränkung aus psychischer Sicht kann deshalb offen bleiben .
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6. 6.1
Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Ansicht der Beschwerde gegnerin, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihre angestammte Tä tigkeit als KV-Angestellte vollumfänglich im Homeoffice auszuüben, weshalb sie nur zu 20 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 9/175/9) , nicht gefolgt werden kann. Denn auch auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wird eine derartige Erwerbsausübung realistischerweise nicht nachgefragt. Mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Kartenlegerin vermag die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zudem kein Einkommen zu erwirtschaften, welches höher als ein solches mit einer 60 %-Tätigkeit als allgemeine Büro- und Sekretariatskraft wäre , wobei offen bleiben kann, ob diese Tätigkeit als Kartenle gerin überhaupt auf 80 % ausgebaut werden könnte (vgl. Urk. 9/175/ 8- 9 und Urk. 9/174/3-14). Aufgrund der Schadenminderungspflicht würde von ihr des halb wohl verlangt, von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit zu wechseln. Die Einkünfte aus ihrer Arbeit als Kartenlegerin und Hellseherin sind bei der Berechnung des Invaliditätsgrades deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Urk. 9/175/8) . 6.2
Die Beschwerdeführerin hat bereits seit vielen Jahren nicht mehr als Sekretärin gearbeitet, weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabel lenlöhne abzustellen ist. Davon gehen auch die Parteien aus ( Urk. 13 S. 11 und Urk. 9/175/9). Sind Validen- und Invalideneinkommen wie vorliegend ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich rechtsprechungsgemäss de ren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsun fähigkeit ( hier 40 % ), wobei allenfalls noch ein Abzug vom Tabellenlohn zu be rücksichtigen ist. 6. 3
D ie Beschwerdeführerin machte dazu geltend , es sei ein behinderungsbedingter Abzug von ungefähr 20 % zu berücksichtigen . I hre Schwierigkeiten bei der Be wältigung des Arbeitsweges wurden jedoch bereits bei der Arbeitsfähigkeitsein schätzung berücksichtigt (vgl. E. 4.1 hievor ) und können nicht zusätzlich zu einem Tabellenlohnabzug führen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie nicht mehr lange sitzen kann. Von einem fortgeschrittenen Alter kann bei der im Ver fügungszeitpunkt 48-jährigen Beschwerdeführerin zudem nicht gesprochen wer den. Überdies weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 74 %
b ei Frauen ohne Kaderfunktion höhere Löhne als für eine Vollbeschäftigung aus (vgl. T 18 der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik). Somit ent fällt auch die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
sowie die doch erheblichen Einschrän kungen der Beschwerdeführerin vermögen allenfalls zu einem leidensbedingten Abzug zu führen, jedoch zu keine m solchen von 20 % . In welchem Umfang ein allfälliger Leidensabzug zu gewähren wäre, kann vorliegend offenbleiben, nach dem bei der 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst ein sol cher von 15 % nichts an ihrem Anspruch auf eine Viertelsrente
ändern würde . 6.4
Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ab 1. September 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Neuanmeldung am 3. März 2014, Urk. 9/113) eine Viertels rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Beschwerde ist damit gutzu heissen. 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Nach Einsicht in die Kostennote vom 5. März 2019 (Urk. 19) ist die Beschwerde gegnerin daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts vertreterin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'172.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessent -schädi gung von Fr. 3'172.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
E. 1.4 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 1.5 hievor ). 4.2
Das Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht kri tisiert (vgl. Urk.
E. 2 Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 3. Oktober 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 ( Urk.
10) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdefüh rerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren. Mit Rep lik vom 3 0. Januar 2019 ( Urk.
13) stellte die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Antrag, es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Mit Eingabe vom 1 5. Februar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreich en einer Duplik verzichte (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende
Ver fügung vom 1 5. August 2018 (Urk. 2) damit, dass auf das eingeholte Gutachten abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin s ei in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeits fähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Rentenanspruch (S. 1-2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 3 ), sie sei mit einer Hüftgelenksdeformation geboren worden und habe heute ein um 17 cm verkürztes Bein und eine schwere Gehbehinderung. Das bidisziplinäre Gut achten der Dres . A.___ und B.___
sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig (S. 2 und S. 7-10). Selbst wenn darauf abzustellen wäre, würde aufgrund der gutachterlich attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tä tigkeiten und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von ungefähr 20 % ein Rentenanspruch bestehen. Weshalb in der selbständigen Tätigkeit als Kartenlege rin eine tiefere Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei nicht nachvollziehbar, sei dies doch grundsätzlich vergleichbar mit einer beratenden therapeutischen Arbeit wie etwa einer solchen als Psychotherapeutin (S. 10). 3. 3.1
Dr. C.___ , Innere Medizin, Dr. D.___ , Psychiatrie, und Dr. E.___ , Orthopädie, vom Z.___ stellten in ihrem allgemeininternistisch-orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 8. März 2006 ( Urk. 9/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - Status nach kongenitaler Hüftluxation links - Status nach offener Reposition der linken Hüfte 1972 - Status nach Pfannendachplastik 1977, Status nach Osteomyelitis - Status nach Arthrodese der linken Hüfte mit erneuter Infektion 1978 - Status nach Korrekturosteotomie proximaler Femur links 1982 - rezidivierende Osteomyelitis, Status nach Sanierung der Infektion 1983 - fragliche Pseudarthrose linke Hüfte - Beinlängenverkürzung links 13 cm - Spitzfussstellung links - unterschiedliche Schuhgrösse (links 35, rechts 38) - lumbospondylogenes Syndrom bei lumbosacraler
Spondyloarthrose
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Hüftimmobilität, ihrer Schmerzen und ihrer Behinderung beim Gehen und Aufstehen etwas einge schränkt. Die bisherige Arbeitsstelle als Direktionsassistentin, also in einer wech selbelastenden Tätigkeit sitzend, gehend und stehend sei ideal. Aufgrund ihrer etwas erschwerten Fähigkeit schnell aufzustehen und freihändig gehen zu können (beispielsweise schwere Akten tragen) sei sie auch etwas eingeschränkt. Insgesamt sei sie aber in ihrer Tätigkeit als Direktionsassistentin/Sekretärin voll arbeitsfähig. Eine gewisse Einschränkung mit Verminderung des Rendements um zirka 10 - 20 % aufgrund der oben genannten Einschränkungen mit Immobilisation und schmerzbedingtem Bedarf an Pausen könne zug e standen werden (S. 19). 3.2
Im nach einem Treppensturz vom Unfallversicherer bei Dr. med. F.___ , Ortho pädische Chirurgie FMH, eingeholten Gutachten vom 5. März 2008 (Urk. 9/86) ist - nebst einem unfallfremden Status nach congenitaler Hüftgelenksluxation links mit diversen operativen Eingriffen und Endresultat mit völlig versteifter Hüfte ( Girdelstone-Arthrodese ) sowie 15 cm Beinverkürzung - folgende Diagnose auf geführt (S. 5): - Treppensturz mit - mas siver Verletzung des Ligamentum
fibulotalare
anterius - Fraktur des Os cuboideum , Fraktur des Processus
anterior
calcanei und Fraktur der Basis des Metatarsale IV rechts - Status nach primärem Übersehen dieser Frakturen und inadäquater konser vativer Behandlung - Status nach Gipsbehandlung mit vorzeitiger Entfernung - Status nach Re-Traumatisierung - Status nach erneuter Gipsbehandlung - protrahiertem Verlauf
Dazu hielt er fest, es bestehe eine diskret beginnende OSG-Arthrose mit einge schränkter Dorsalextension. Die medizinisch theoretische Invalidität betrage 12 % (S. 8). 3.3
Im im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung eingereichten Bericht vom 28. Oktober 2016 ( Urk. 9/135) stellte der behandelnde Dr. med. G.___ , Spezialarzt Chirurgie und Orthopädie FMH, folgende Diagnosen (S. 1-2): - Lumbo-spondyloformes Schmerzsyndrom durch Fehlbelastung und Überlas tung bei Trendelenburg-Hinken bei - Status nach Girdlestone-Arthrodese linke Hüfte mit - Beinlängendifferenz von 17 cm links bei - Status nach multiplen Voroperationen in der Kindheit aufgrund einer an geborenen Hüftluxation bei Hüftgelenksdysplasie links - Status nach Femurfraktur links vom 1 7. August 2013 (Osteosynthese, H.___ ) nach Stolpersturz - Knöchern verheilte Os cuboideum -Fraktur rechts mit Fraktur des Processus
anterior
calcanei und Basis Metatarsale IV rechts mit - konservativer Therapie (seit 10/2006) - Status nach Re-Traumatisierung durch erneutes Distorsionstrauma - Status nach anterolateraler Rotationsinstabilität des rechten oberen Sprunggelenk s mit Läsionen des Ligamentum Fibulo
talare
anterius , Fibulo
talare
posterius und Fibulocalcaneare
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin klage über zunehmende Rücken- so wie Hüftschmerzen auf der rechten Seite. Diese hätten insbesondere seit dem Stol persturz mit Femurfraktur links im August 2013 sowie den knöchernen Läsionen im Oktober 2006 am rechten Fuss deutlich zugenommen. Sie könne nicht länger als dreissig Minuten sitzen, weiterhin träten Beinschmerzen rechts sowie Rücken schmerzen auf. Ausserdem klage sie über ein Einschlafen im Bereich des rechten Fusses. Die Gehstrecke sei auf ungefähr 500 Meter eingeschränkt, die ständigen Rückenschmerzen sowie die Beschwerden im rechten Hüftgelenk seien vor dem Unfall im August 2013 mit dem Oberschenkelbruch links nicht vorhanden gewe sen. Sie könne deshalb ihren Haushalt nicht mehr vollständig selbständig erledi gen, habe Ängste hinzufallen oder zu stolpern. Die Schlafqualität habe durch die nächtlichen Schmerzen erheblich abgenommen, dies führe auch zu Depressionen. Ohne Hilfe könne sie nicht duschen, sich nicht anziehen oder abtrocknen, was früher nicht der Fall gewesen sei. Sie müsse ihren geschiedenen Mann hierzu zur Hilfe bitten, was sie als erniedrigend empfinde. Bei der klinischen Untersuchung falle als erstes die Beinverkürzung auf der linken Seite von ungefähr 17 cm ins Auge. Hierfür sei sie mit entsprechenden Serienschuhen versorgt. Weiterhin be stehe eine erhebliche Muskelatrophie am linken Bein, das linke Kniegelenk sei ligamentär vollkommen instabil, der linke Fuss sei in einer Spitzfussstellung von 30° kontrakt, die linke Hüfte überhaupt nicht beweglich, bei jeglicher Bewegung werde das Becken mitbewegt. Das rechte Hüftgelenk sei gut beweglich, das rechte Kniegelenk unauffällig. Am rechten Fuss finde sich ein erheblicher Druckschmerz anterolateral im Bereich der ehemaligen Frakturen. Weiterhin bestehe ein stark humpelndes Gangbild, indem das linke Bein nachgezogen werde. Dabei komme es durch die Versteifung des linken Hüftgelenks zu einer Rotationsbewegung in den unteren Abschnitten der Wirbelsäule, welche die lumbalen Beschwerden er kläre. Eigentliche radikuläre Symptome beständen nicht, auch keine Lähmungen an den unteren Extremitäten. Es bestehe ein erheblicher Klopfschmerz über den unteren Abschnitten der Lendenwirbelsäule. Schmerzhafte Myogelosen seien ebenfalls tastbar (S. 2).
Im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ seien erhebliche Verschlechterungen eingetreten. Durch die Ausweichbewegung in Form einer Rotation des unteren Rückens wegen der Ve rsteifung des linken Hüftgelenk s komme es zu zunehmen den Beschwerden des chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie zu einer deut lichen Fehlbelastung mit Beschwerden in der rechten Hüfte und im rechten Bein. Die Spitzfussstellung am linken oberen Sprunggelenk trage noch zur Verschlech terung des Gangbildes bei. Aus diesen Gründen sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin allein auf orthopädischem Fachgebiet zu 50 % dauerhaft ar beitsunfähig. Diese Einschätzung gründe auf einer Analogie der Suva-Tabellen bei Integritätsschäden (S. 3). 3.4
Die behandelnde Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 4. August 2017 ( Urk. 9/155) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung, ängstliche (vermeidende) und abhängige (asthenische) Züge (ICD-10 F60.6 und 60.7) - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Dazu hielt sie fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 0. Dezember 2016 in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit Sitzungen in zweiwö chentlichem Abstand. In der angestammten Tätigkeit als KV-Angestellte bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1-2). Unter den verordneten Antidepressiva habe eine Schlafbesserung und eine leichte Stimmungsaufhellung erreicht wer den können, sonst seien die Kern- und alle anderen Symptome einer mittelgradi gen depressiven Episode weiterhin vorhanden (S. 5). 3.5
Dr. A.___ und Dr. B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 8. November 2017 ( Urk. 9/164) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - Folgen der kongenitalen Hüftluxation links - Beinlängenverkürzung links von 17 cm mit Spitzfussstellung links und Knieinstabilität links
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8): - Anpassungsstörung, depressive Reaktion seit 1 6. Dezember 2016 - finanzielle Schwierigkeiten - Vorbescheid eines negativen Rentenentscheides - Abhängigkeit von der Familie - akzentuierte Persönlichkeitszüge (eher unselbständig und vermeidend) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Nikotinkonsum von circa 2 pack years
Dazu führten sie aus, dass das Bewegungsmuster der Beschwerdeführerin und die aus somatischer Sicht ableitbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit Fol gen der kongenitalen Hüftluxation links begründet seien. Die in Hüftflexions- und leichtgradiger Hüftadduktionshaltung erfolgte Arthrode sierung des linken Hüftgelenk s bedinge zwingend, dass der linke Fuss in eine Spitzfussstellung ge rate und dass beim Gehen die Lendenwirbelsäulensegmente vermehrt belastet würden. Nach dem letzten Unfall mit Frakturfolge, der sich im Sommer 2013 ereignet und zu einer Osteosynthese geführt habe, habe die Beinlängenverkür zung noch einmal zugenommen, sodass sie unterdessen 17 cm betrage (S. 8-9). Aufgrund der Bewegungsasymmetrien, die aufgrund der aufgehobene n Hüftbe weglichkeit links resultieren würden, könne wegen der Mehrbelastung der lum balen Bewegungssegmente eine degenerative Veränderung derselben erwartet werden. Die aktualisierten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule würden je doch normale, altersentsprechende Bewegungssegmente lumb al dokumentieren und auch die Il iosakralgelenke würden altersentsprechend normal zur Darstellung kommen. Es beständen keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom (S. 9). Die geschilderten Beschwerden mit der geschilderten Schmerzaus weitung phasenweise auf den ganzen Körper seien bezüglich Umfang und Inten sität lediglich partiell auf die objektivierbaren somatisch-pat hologischen Befunde abstützbar (S. 10).
Das Leben der Beschwerdeführerin sei früh durch die kongenitale Hüftluxation geprägt worden. Es seien mehrfache bela stende Operationen seit Kindesal ter er folgt , durch das Hinken sei sie von den Klassenkameraden verspottet worden . Möglicherweise sei dadurch eine gewisse Störung der Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen von akzentuierten Persönlichkeitszügen entstanden . Eine Persönlich keitsstörung lasse sich jedoch nicht nachweisen, die dafür vorausgesetzten Krite rien der ICD-10 seien nicht vorhanden. In der Schweiz habe sie ab 11-jährig die Schulen besucht , auch hier sei es zu Hänseleien durch Schulkameraden gekom men . Wegen längeren Spitalaufenthalten habe si e ein Schuljahr wiederholen müssen . Anschliessend habe sie leistungsmässig aufholen und eine Handelsaus bildung erfolgreich absolvieren können und sei bis 2007 arbeits tätig gewesen (Urk. 9/164/21-22).
Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin seien die Schmerzen. Sie sei X-Mal an der linken Hüfte operiert worden, zudem seien andere orthopädische Probleme auf getreten (Stürze mit Fussfrakturen und einer Oberschenkelfraktur). Wegen des verkürzten linken Beines müsse sie Spezialschuhe tragen. Sie fühle sich in ihrer Lebensentfa l tung massgeblich eingeschränkt, könne keine Lasten heben, traue sich nicht, allein das Haus zu verlassen
und sei auf die Mithilfe der Familie an gewiesen. Es lasse sich eine lebenspraktische Abhängigkeit feststellen, indem sie sich kaum allein e zu bewegen traue, weil sie befürchte zu stürzen. Es liege aber keine abhängige Persönlichkeits s törung vor, vielmehr beständen lebenspraktische und nachvollziehbare Zusammenhänge (Urk. 9/164/22).
Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine chronische Schmerzsymptomatik ent wickelt, welche unterdessen diverse Körperteile betreffe. Angesichts der Chroni fizierung der Schmerzen und der Ausbreitung derselben müsse an eine psycho somatische Überlagerung gedacht werden . S ie zeige denn auch Symptome, wel che die ICD-10 bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausse tze, wobei aber auch Beobachtungen vorlägen, welche gegen das Vollbild einer der artigen Störung sprächen. Sie ha be im Leben mehrmals negative Erfahrungen machen müssen (Tod des langjährigen Lebenspartners aufgrund eines Krebslei dens, Scheitern der Ehe nach kurzer Zeit, finanzielle Abhängigkeit von der Fami lie ). Zwischen der IV-Rentenablehnung und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bestehe offensichtlich ein Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin besuch e ihre Psychiaterin ungefähr alle drei Wochen und erhalte Medikamente, d ie psychotherapeutischen Bemühungen seien genügend. Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren (l ange Phase von Arbeitsuntätigkeit, Abhängigkeit von der Familie, finanzielle Schwierigkeiten, Einschrä nkungen in der Lebensfüh rung, mä ssige Motivation zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ) . Die Tage s ge stal tung sei nicht befriedigend, aber auch nicht unstrukturiert. Sie steh e um 10 : 00 Uhr auf, ansch li essend versuch e sie sich in den Haushaltsarbeiten. Sie fahre re gelmässig Auto und besuche ihre Psychiaterin in J.___ mit dem Auto. Als sehr aktive Tätigkeit könne angeführt werden, dass sie sich seit Ja hren intensiv als Kartenlegerin betätig e und grosses Interesse an spirituellen Angelegenheiten ha be . Dies lasse darauf schliessen, dass sie Ressourcen besitz e , welche sie verwer ten könne (Urk. 9/164/ 22- 23).
Nach dem Unfallereignis vom 1 7. August 2013 habe maximal vier Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiert. Seit spätestens Ende 2013 bestehe in der zuletzt im Anstellungsverhältnis ausgeübten beruflichen Tätigkeit im admi nistrativen Bereich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % . Diese Einschränkungen träfen auch hinsichtlich einer angepassten Verweistätig keit zu. Körperlich belastendere Arbeiten als diejenigen, welche sie zuletzt im administrativen Bereich ausgeübt habe, seien nicht mehr zumutbar. Für die in Selbständigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit als Kartenlegerin bestehe eine Ar beitsunfähigkeit von maximal 20 % ( Urk. 9/164/35-36). 3.6
Zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ am 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 9/167) aus, die 40%ige Arbeitsunfähigkeit habe er im Gutachten mit den Folgen der kongenitalen Hüftluxation links begründet. Die geschilderten chronisch generalisierten Beschwerden würden nicht mit den objektivierbaren Befunden der Folgen der kongenitalen Hüftluxation links korrelieren. Als patho logische Befunde habe er auf eine Muskelhypotrophie des linken Beines, eine Kraftabschwächung des linken Beines, eine Oberschenkelverkürzung links, eine Spitzfussstellung des linken Fusses sowie eine Kniegelenksinstabilität links hin gewiesen und in der Beurteilung unter anderem diskutiert, dass die in Flexions- und Adduktionsstellung erfolgte Arthrodesierung des linken Hüftgelenks Einfluss auf das Gangmuster habe, so dass die Lendenwirbelsäule und die Gelenke auch des rechten Beines vermehrt belastet würden (S. 1-2).
Seit dem Gutachten des Z.___ sei es zu einer Zunahme der Beinlängenverkürzung links gekommen mit konsekutiver Zunahme der Spitzfussstellung, zudem zu einer ungünstigen Beeinflussung des Gangmusters durch die zusätzliche Beinlängen verkürzung links, weil die Drehpunkte auf Kniegelenkshöhe als Folge des Stol persturzes vom 1 7. August 2013 geändert hätten mit entsprechender Mehrbelas tung der Gelenkstrukturen im unteren Rückenbereich und im rechten Bein (S. 2).
Die Differenz zwischen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Anstellungs verhältnis und derjenigen in der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Kartenleg e rin begründe sich damit, dass L etztere von zuhause aus erledigt werden könne und somit die Belastungen der An- und Abreise zum Arbeitsort wegfallen wür den. Dies heisse konkret, dass auch eine angepasste Verweistätigkeit, die von zu hause aus ausübbar wäre, mit einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 20 % ver bunden wäre (S. 2). 4. 4.1
Das bi disziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 2 8. November 2017 (E. 3.5 hievor ) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psy chi atrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten er stellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den ge klagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass sie an einer kongenitalen Hüftluxation und deren Folgen mit einer erheblichen Beinlängenverkürzung, Spitzfussstellung und Knieinstabi lität leidet, aufgrund welcher beim Gehen die Lendenwirbelsäulensegmente ver mehrt belastet werden. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom verneinten sie aber . Sie legten ausführlich dar, dass sich die Problematik seit der letzten Begut achtung aufgrund eines Unfalls mit Frakturfolge verschlimmert und die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend zugenommen hat, hielten jedoch fest, dass die geschilderte Schmerzbelastung nicht vollum f änglich somatisch er klärt werden kann. Die Gutachter zeigten eine aufgrund des Geburtsgebrechens belastete Entwicklung und massgeblich eingeschränkte Lebensgestaltung auf, verneinten jedoch
das Vorliegen einer Persönlichkeits störung. Sie wiesen auf psy chosoziale Belastungsfaktoren hin , aber ebenso auf Ressourcen in Form der Auf nahme einer selbständigen Tätigkeit als Kartenlegerin. Die Gutachter gelangten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerde führerin infolge des Unfalls von August bis Dezember 2013 zu 100 % arbeitsun fähig war und seither aufgrund ihres kongenitalen Hüftleidens und den damit verbundenen Beschwerden in der angestammten sowie in angepassten leichten Tätigkeiten zu 40 % arbeitsunfähig ist. Für von zuhause aus ausübbare Tätigkei ten besteht gemäss den Dres . A.___ und B.___
lediglich eine Einschränkung von 20 % , da die Belastungen der An- und Abreise zum Arbeitsort wegfallen. Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E.
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 6.1 Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Ansicht der Beschwerde gegnerin, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihre angestammte Tä tigkeit als KV-Angestellte vollumfänglich im Homeoffice auszuüben, weshalb sie nur zu 20 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 9/175/9) , nicht gefolgt werden kann. Denn auch auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wird eine derartige Erwerbsausübung realistischerweise nicht nachgefragt. Mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Kartenlegerin vermag die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zudem kein Einkommen zu erwirtschaften, welches höher als ein solches mit einer 60 %-Tätigkeit als allgemeine Büro- und Sekretariatskraft wäre , wobei offen bleiben kann, ob diese Tätigkeit als Kartenle gerin überhaupt auf 80 % ausgebaut werden könnte (vgl. Urk. 9/175/ 8- 9 und Urk. 9/174/3-14). Aufgrund der Schadenminderungspflicht würde von ihr des halb wohl verlangt, von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit zu wechseln. Die Einkünfte aus ihrer Arbeit als Kartenlegerin und Hellseherin sind bei der Berechnung des Invaliditätsgrades deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Urk. 9/175/8) .
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat bereits seit vielen Jahren nicht mehr als Sekretärin gearbeitet, weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabel lenlöhne abzustellen ist. Davon gehen auch die Parteien aus ( Urk.
E. 6.4 Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ab 1. September 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Neuanmeldung am 3. März 2014, Urk. 9/113) eine Viertels rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Beschwerde ist damit gutzu heissen. 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Nach Einsicht in die Kostennote vom 5. März 2019 (Urk. 19) ist die Beschwerde gegnerin daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts vertreterin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'172.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessent -schädi gung von Fr. 3'172.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 13 S. 11 und Urk. 9/175/9). Sind Validen- und Invalideneinkommen wie vorliegend ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich rechtsprechungsgemäss de ren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsun fähigkeit ( hier 40 % ), wobei allenfalls noch ein Abzug vom Tabellenlohn zu be rücksichtigen ist. 6. 3
D ie Beschwerdeführerin machte dazu geltend , es sei ein behinderungsbedingter Abzug von ungefähr 20 % zu berücksichtigen . I hre Schwierigkeiten bei der Be wältigung des Arbeitsweges wurden jedoch bereits bei der Arbeitsfähigkeitsein schätzung berücksichtigt (vgl. E. 4.1 hievor ) und können nicht zusätzlich zu einem Tabellenlohnabzug führen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie nicht mehr lange sitzen kann. Von einem fortgeschrittenen Alter kann bei der im Ver fügungszeitpunkt 48-jährigen Beschwerdeführerin zudem nicht gesprochen wer den. Überdies weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 74 %
b ei Frauen ohne Kaderfunktion höhere Löhne als für eine Vollbeschäftigung aus (vgl. T 18 der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik). Somit ent fällt auch die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
sowie die doch erheblichen Einschrän kungen der Beschwerdeführerin vermögen allenfalls zu einem leidensbedingten Abzug zu führen, jedoch zu keine m solchen von 20 % . In welchem Umfang ein allfälliger Leidensabzug zu gewähren wäre, kann vorliegend offenbleiben, nach dem bei der 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst ein sol cher von 15 % nichts an ihrem Anspruch auf eine Viertelsrente
ändern würde .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00702
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom 1 4. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
Die 1970 geborene X.___ war vom 1. Juni 2000 bis 3 1. Dezember 2003 als Kundenberaterin bei der Y.___ AG angestellt ( Urk. 9/22/5 und Urk. 9/32). Seit 2007 ist sie zudem in einem maximal 25 % -Pensum als selbständige Karten legerin tätig ( Urk. 9/113/4).
Nachdem d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihr ab 7. März 1989 Hilfsmittel (orthopädische Änderungen an Serienschuhen, vgl. etwa Urk. 9 /8) zugesprochen hatte, meldete sich die Versicherte am
17. November 2003 unter Hinweis auf eine Hüftluxation und diverse Operationen infolge einer Bein verkürzung um 15 cm, eines um 3 Nummern kleinere n Fuss es , einer steife n Hüfte und eines schiefe n Hohlrücken s bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/22). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, liess die Versicherte insbesondere durch das Z.___
untersuchen (Expertise vom 28. März 2006, Urk. 9/58) und wies das Rentenbegehren mit Verfügung vom 14. März 2007 (Urk. 9 /72 ) ab. 1.2
Am
15. Juli 2009 stellte die Versicherte erneut ein Rentengesuch (Urk. 9/82), auf welches die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. Dezember 2009 nicht eintrat (Urk. 9/92). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 2 7. Mai 2011 (Prozess-Nr. IV.2010.00067; Urk. 9/105) ab. Auf die beim Bun desgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil 9C_606/2011 vom 29. Au gust 2011 nicht ein ( Urk. 9/106). 1.3
Am 3. März 2014 meldete sich die Versicherte wiederum zum Leistungsbezug an ( Urk. 9/113). Die IV-Stelle tätigte weitere medizinis che und erwerbliche Abklä rungen und liess die Versicherte durch Dr. med. A.___ , Rheumatologie FMH, und Dr. med. B.___ , Psychiatrie FMH, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 28. November 2017 [ Urk. 9/164 ] ergänzt am 1 8. De zember 2017 und 22. Januar 2018
[ Urk. 9/167 und Urk. 9/169 ] sowie am 2 1. und 2 5. Juni 2018 [ Urk. 9/190 und Urk. 9/ 191 ] ). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 9/176, Urk. 9/181 und Urk. 9/197) wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1 5. August 2018 (Urk. 2) ab. 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 3 0. August 2018 Beschwerde (Urk. 1) und be antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung zu bewilligen. Am 3. Oktober 2018 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 ( Urk.
10) gewährte das hiesige Gericht der Beschwerdefüh rerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwältin Lotti Sigg als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren. Mit Rep lik vom 3 0. Januar 2019 ( Urk.
13) stellte die Beschwerdeführerin den zusätzlichen Antrag, es seien weitere medizinische Abklärungen anzuordnen. Mit Eingabe vom 1 5. Februar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreich en einer Duplik verzichte (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 8. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). 1.4
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den An spruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene leistungsabweisende
Ver fügung vom 1 5. August 2018 (Urk. 2) damit, dass auf das eingeholte Gutachten abzustellen sei. Die Beschwerdeführerin s ei in jeglicher Tätigkeit zu 80 % arbeits fähig. Bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bestehe kein Rentenanspruch (S. 1-2). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1 3 ), sie sei mit einer Hüftgelenksdeformation geboren worden und habe heute ein um 17 cm verkürztes Bein und eine schwere Gehbehinderung. Das bidisziplinäre Gut achten der Dres . A.___ und B.___
sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig (S. 2 und S. 7-10). Selbst wenn darauf abzustellen wäre, würde aufgrund der gutachterlich attestierten 40%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tä tigkeiten und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von ungefähr 20 % ein Rentenanspruch bestehen. Weshalb in der selbständigen Tätigkeit als Kartenlege rin eine tiefere Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei nicht nachvollziehbar, sei dies doch grundsätzlich vergleichbar mit einer beratenden therapeutischen Arbeit wie etwa einer solchen als Psychotherapeutin (S. 10). 3. 3.1
Dr. C.___ , Innere Medizin, Dr. D.___ , Psychiatrie, und Dr. E.___ , Orthopädie, vom Z.___ stellten in ihrem allgemeininternistisch-orthopädisch-psychiatrischen Gutachten vom 2 8. März 2006 ( Urk. 9/58) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 17): - Status nach kongenitaler Hüftluxation links - Status nach offener Reposition der linken Hüfte 1972 - Status nach Pfannendachplastik 1977, Status nach Osteomyelitis - Status nach Arthrodese der linken Hüfte mit erneuter Infektion 1978 - Status nach Korrekturosteotomie proximaler Femur links 1982 - rezidivierende Osteomyelitis, Status nach Sanierung der Infektion 1983 - fragliche Pseudarthrose linke Hüfte - Beinlängenverkürzung links 13 cm - Spitzfussstellung links - unterschiedliche Schuhgrösse (links 35, rechts 38) - lumbospondylogenes Syndrom bei lumbosacraler
Spondyloarthrose
Dazu führten sie aus, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Hüftimmobilität, ihrer Schmerzen und ihrer Behinderung beim Gehen und Aufstehen etwas einge schränkt. Die bisherige Arbeitsstelle als Direktionsassistentin, also in einer wech selbelastenden Tätigkeit sitzend, gehend und stehend sei ideal. Aufgrund ihrer etwas erschwerten Fähigkeit schnell aufzustehen und freihändig gehen zu können (beispielsweise schwere Akten tragen) sei sie auch etwas eingeschränkt. Insgesamt sei sie aber in ihrer Tätigkeit als Direktionsassistentin/Sekretärin voll arbeitsfähig. Eine gewisse Einschränkung mit Verminderung des Rendements um zirka 10 - 20 % aufgrund der oben genannten Einschränkungen mit Immobilisation und schmerzbedingtem Bedarf an Pausen könne zug e standen werden (S. 19). 3.2
Im nach einem Treppensturz vom Unfallversicherer bei Dr. med. F.___ , Ortho pädische Chirurgie FMH, eingeholten Gutachten vom 5. März 2008 (Urk. 9/86) ist - nebst einem unfallfremden Status nach congenitaler Hüftgelenksluxation links mit diversen operativen Eingriffen und Endresultat mit völlig versteifter Hüfte ( Girdelstone-Arthrodese ) sowie 15 cm Beinverkürzung - folgende Diagnose auf geführt (S. 5): - Treppensturz mit - mas siver Verletzung des Ligamentum
fibulotalare
anterius - Fraktur des Os cuboideum , Fraktur des Processus
anterior
calcanei und Fraktur der Basis des Metatarsale IV rechts - Status nach primärem Übersehen dieser Frakturen und inadäquater konser vativer Behandlung - Status nach Gipsbehandlung mit vorzeitiger Entfernung - Status nach Re-Traumatisierung - Status nach erneuter Gipsbehandlung - protrahiertem Verlauf
Dazu hielt er fest, es bestehe eine diskret beginnende OSG-Arthrose mit einge schränkter Dorsalextension. Die medizinisch theoretische Invalidität betrage 12 % (S. 8). 3.3
Im im Rahmen der vorliegenden Neuanmeldung eingereichten Bericht vom 28. Oktober 2016 ( Urk. 9/135) stellte der behandelnde Dr. med. G.___ , Spezialarzt Chirurgie und Orthopädie FMH, folgende Diagnosen (S. 1-2): - Lumbo-spondyloformes Schmerzsyndrom durch Fehlbelastung und Überlas tung bei Trendelenburg-Hinken bei - Status nach Girdlestone-Arthrodese linke Hüfte mit - Beinlängendifferenz von 17 cm links bei - Status nach multiplen Voroperationen in der Kindheit aufgrund einer an geborenen Hüftluxation bei Hüftgelenksdysplasie links - Status nach Femurfraktur links vom 1 7. August 2013 (Osteosynthese, H.___ ) nach Stolpersturz - Knöchern verheilte Os cuboideum -Fraktur rechts mit Fraktur des Processus
anterior
calcanei und Basis Metatarsale IV rechts mit - konservativer Therapie (seit 10/2006) - Status nach Re-Traumatisierung durch erneutes Distorsionstrauma - Status nach anterolateraler Rotationsinstabilität des rechten oberen Sprunggelenk s mit Läsionen des Ligamentum Fibulo
talare
anterius , Fibulo
talare
posterius und Fibulocalcaneare
Dazu führte er aus, die Beschwerdeführerin klage über zunehmende Rücken- so wie Hüftschmerzen auf der rechten Seite. Diese hätten insbesondere seit dem Stol persturz mit Femurfraktur links im August 2013 sowie den knöchernen Läsionen im Oktober 2006 am rechten Fuss deutlich zugenommen. Sie könne nicht länger als dreissig Minuten sitzen, weiterhin träten Beinschmerzen rechts sowie Rücken schmerzen auf. Ausserdem klage sie über ein Einschlafen im Bereich des rechten Fusses. Die Gehstrecke sei auf ungefähr 500 Meter eingeschränkt, die ständigen Rückenschmerzen sowie die Beschwerden im rechten Hüftgelenk seien vor dem Unfall im August 2013 mit dem Oberschenkelbruch links nicht vorhanden gewe sen. Sie könne deshalb ihren Haushalt nicht mehr vollständig selbständig erledi gen, habe Ängste hinzufallen oder zu stolpern. Die Schlafqualität habe durch die nächtlichen Schmerzen erheblich abgenommen, dies führe auch zu Depressionen. Ohne Hilfe könne sie nicht duschen, sich nicht anziehen oder abtrocknen, was früher nicht der Fall gewesen sei. Sie müsse ihren geschiedenen Mann hierzu zur Hilfe bitten, was sie als erniedrigend empfinde. Bei der klinischen Untersuchung falle als erstes die Beinverkürzung auf der linken Seite von ungefähr 17 cm ins Auge. Hierfür sei sie mit entsprechenden Serienschuhen versorgt. Weiterhin be stehe eine erhebliche Muskelatrophie am linken Bein, das linke Kniegelenk sei ligamentär vollkommen instabil, der linke Fuss sei in einer Spitzfussstellung von 30° kontrakt, die linke Hüfte überhaupt nicht beweglich, bei jeglicher Bewegung werde das Becken mitbewegt. Das rechte Hüftgelenk sei gut beweglich, das rechte Kniegelenk unauffällig. Am rechten Fuss finde sich ein erheblicher Druckschmerz anterolateral im Bereich der ehemaligen Frakturen. Weiterhin bestehe ein stark humpelndes Gangbild, indem das linke Bein nachgezogen werde. Dabei komme es durch die Versteifung des linken Hüftgelenks zu einer Rotationsbewegung in den unteren Abschnitten der Wirbelsäule, welche die lumbalen Beschwerden er kläre. Eigentliche radikuläre Symptome beständen nicht, auch keine Lähmungen an den unteren Extremitäten. Es bestehe ein erheblicher Klopfschmerz über den unteren Abschnitten der Lendenwirbelsäule. Schmerzhafte Myogelosen seien ebenfalls tastbar (S. 2).
Im Vergleich mit dem Gutachten des Z.___ seien erhebliche Verschlechterungen eingetreten. Durch die Ausweichbewegung in Form einer Rotation des unteren Rückens wegen der Ve rsteifung des linken Hüftgelenk s komme es zu zunehmen den Beschwerden des chronischen Lumbovertebralsyndroms sowie zu einer deut lichen Fehlbelastung mit Beschwerden in der rechten Hüfte und im rechten Bein. Die Spitzfussstellung am linken oberen Sprunggelenk trage noch zur Verschlech terung des Gangbildes bei. Aus diesen Gründen sei eine erneute polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit sei die Be schwerdeführerin allein auf orthopädischem Fachgebiet zu 50 % dauerhaft ar beitsunfähig. Diese Einschätzung gründe auf einer Analogie der Suva-Tabellen bei Integritätsschäden (S. 3). 3.4
Die behandelnde Dr. med. I.___ , Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie, stellte in ihrem Bericht vom 4. August 2017 ( Urk. 9/155) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - kombinierte Persönlichkeitsstörung, ängstliche (vermeidende) und abhängige (asthenische) Züge (ICD-10 F60.6 und 60.7) - depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Dazu hielt sie fest, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 2 0. Dezember 2016 in ihrer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit Sitzungen in zweiwö chentlichem Abstand. In der angestammten Tätigkeit als KV-Angestellte bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1-2). Unter den verordneten Antidepressiva habe eine Schlafbesserung und eine leichte Stimmungsaufhellung erreicht wer den können, sonst seien die Kern- und alle anderen Symptome einer mittelgradi gen depressiven Episode weiterhin vorhanden (S. 5). 3.5
Dr. A.___ und Dr. B.___ stellten in ihrem Gutachten vom 2 8. November 2017 ( Urk. 9/164) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7): - Folgen der kongenitalen Hüftluxation links - Beinlängenverkürzung links von 17 cm mit Spitzfussstellung links und Knieinstabilität links
Zudem hielten sie folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (S. 8): - Anpassungsstörung, depressive Reaktion seit 1 6. Dezember 2016 - finanzielle Schwierigkeiten - Vorbescheid eines negativen Rentenentscheides - Abhängigkeit von der Familie - akzentuierte Persönlichkeitszüge (eher unselbständig und vermeidend) - anhaltende somatoforme Schmerzstörung - chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom - nicht ausreichend somatisch abstützbar - krankheitsfremde Faktoren - diffuse Druckschmerzangabe - Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke - Nikotinkonsum von circa 2 pack years
Dazu führten sie aus, dass das Bewegungsmuster der Beschwerdeführerin und die aus somatischer Sicht ableitbaren Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mit Fol gen der kongenitalen Hüftluxation links begründet seien. Die in Hüftflexions- und leichtgradiger Hüftadduktionshaltung erfolgte Arthrode sierung des linken Hüftgelenk s bedinge zwingend, dass der linke Fuss in eine Spitzfussstellung ge rate und dass beim Gehen die Lendenwirbelsäulensegmente vermehrt belastet würden. Nach dem letzten Unfall mit Frakturfolge, der sich im Sommer 2013 ereignet und zu einer Osteosynthese geführt habe, habe die Beinlängenverkür zung noch einmal zugenommen, sodass sie unterdessen 17 cm betrage (S. 8-9). Aufgrund der Bewegungsasymmetrien, die aufgrund der aufgehobene n Hüftbe weglichkeit links resultieren würden, könne wegen der Mehrbelastung der lum balen Bewegungssegmente eine degenerative Veränderung derselben erwartet werden. Die aktualisierten Röntgenaufnahmen der Lendenwirbelsäule würden je doch normale, altersentsprechende Bewegungssegmente lumb al dokumentieren und auch die Il iosakralgelenke würden altersentsprechend normal zur Darstellung kommen. Es beständen keine Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyn drom (S. 9). Die geschilderten Beschwerden mit der geschilderten Schmerzaus weitung phasenweise auf den ganzen Körper seien bezüglich Umfang und Inten sität lediglich partiell auf die objektivierbaren somatisch-pat hologischen Befunde abstützbar (S. 10).
Das Leben der Beschwerdeführerin sei früh durch die kongenitale Hüftluxation geprägt worden. Es seien mehrfache bela stende Operationen seit Kindesal ter er folgt , durch das Hinken sei sie von den Klassenkameraden verspottet worden . Möglicherweise sei dadurch eine gewisse Störung der Persönlichkeitsentwicklung im Rahmen von akzentuierten Persönlichkeitszügen entstanden . Eine Persönlich keitsstörung lasse sich jedoch nicht nachweisen, die dafür vorausgesetzten Krite rien der ICD-10 seien nicht vorhanden. In der Schweiz habe sie ab 11-jährig die Schulen besucht , auch hier sei es zu Hänseleien durch Schulkameraden gekom men . Wegen längeren Spitalaufenthalten habe si e ein Schuljahr wiederholen müssen . Anschliessend habe sie leistungsmässig aufholen und eine Handelsaus bildung erfolgreich absolvieren können und sei bis 2007 arbeits tätig gewesen (Urk. 9/164/21-22).
Das Hauptproblem der Beschwerdeführerin seien die Schmerzen. Sie sei X-Mal an der linken Hüfte operiert worden, zudem seien andere orthopädische Probleme auf getreten (Stürze mit Fussfrakturen und einer Oberschenkelfraktur). Wegen des verkürzten linken Beines müsse sie Spezialschuhe tragen. Sie fühle sich in ihrer Lebensentfa l tung massgeblich eingeschränkt, könne keine Lasten heben, traue sich nicht, allein das Haus zu verlassen
und sei auf die Mithilfe der Familie an gewiesen. Es lasse sich eine lebenspraktische Abhängigkeit feststellen, indem sie sich kaum allein e zu bewegen traue, weil sie befürchte zu stürzen. Es liege aber keine abhängige Persönlichkeits s törung vor, vielmehr beständen lebenspraktische und nachvollziehbare Zusammenhänge (Urk. 9/164/22).
Bei der Beschwerdeführerin habe sich eine chronische Schmerzsymptomatik ent wickelt, welche unterdessen diverse Körperteile betreffe. Angesichts der Chroni fizierung der Schmerzen und der Ausbreitung derselben müsse an eine psycho somatische Überlagerung gedacht werden . S ie zeige denn auch Symptome, wel che die ICD-10 bei einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vorausse tze, wobei aber auch Beobachtungen vorlägen, welche gegen das Vollbild einer der artigen Störung sprächen. Sie ha be im Leben mehrmals negative Erfahrungen machen müssen (Tod des langjährigen Lebenspartners aufgrund eines Krebslei dens, Scheitern der Ehe nach kurzer Zeit, finanzielle Abhängigkeit von der Fami lie ). Zwischen der IV-Rentenablehnung und der Aufnahme der psychiatrischen Behandlung bestehe offensichtlich ein Zusammenhang. Die Beschwerdeführerin besuch e ihre Psychiaterin ungefähr alle drei Wochen und erhalte Medikamente, d ie psychotherapeutischen Bemühungen seien genügend. Es gebe ungünstige krankheitsfremde Faktoren (l ange Phase von Arbeitsuntätigkeit, Abhängigkeit von der Familie, finanzielle Schwierigkeiten, Einschrä nkungen in der Lebensfüh rung, mä ssige Motivation zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit ) . Die Tage s ge stal tung sei nicht befriedigend, aber auch nicht unstrukturiert. Sie steh e um 10 : 00 Uhr auf, ansch li essend versuch e sie sich in den Haushaltsarbeiten. Sie fahre re gelmässig Auto und besuche ihre Psychiaterin in J.___ mit dem Auto. Als sehr aktive Tätigkeit könne angeführt werden, dass sie sich seit Ja hren intensiv als Kartenlegerin betätig e und grosses Interesse an spirituellen Angelegenheiten ha be . Dies lasse darauf schliessen, dass sie Ressourcen besitz e , welche sie verwer ten könne (Urk. 9/164/ 22- 23).
Nach dem Unfallereignis vom 1 7. August 2013 habe maximal vier Monate eine vollständige Arbeitsunfähigkeit resultiert. Seit spätestens Ende 2013 bestehe in der zuletzt im Anstellungsverhältnis ausgeübten beruflichen Tätigkeit im admi nistrativen Bereich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 40 % . Diese Einschränkungen träfen auch hinsichtlich einer angepassten Verweistätig keit zu. Körperlich belastendere Arbeiten als diejenigen, welche sie zuletzt im administrativen Bereich ausgeübt habe, seien nicht mehr zumutbar. Für die in Selbständigkeit ausgeübte berufliche Tätigkeit als Kartenlegerin bestehe eine Ar beitsunfähigkeit von maximal 20 % ( Urk. 9/164/35-36). 3.6
Zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin führte Dr. A.___ am 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 9/167) aus, die 40%ige Arbeitsunfähigkeit habe er im Gutachten mit den Folgen der kongenitalen Hüftluxation links begründet. Die geschilderten chronisch generalisierten Beschwerden würden nicht mit den objektivierbaren Befunden der Folgen der kongenitalen Hüftluxation links korrelieren. Als patho logische Befunde habe er auf eine Muskelhypotrophie des linken Beines, eine Kraftabschwächung des linken Beines, eine Oberschenkelverkürzung links, eine Spitzfussstellung des linken Fusses sowie eine Kniegelenksinstabilität links hin gewiesen und in der Beurteilung unter anderem diskutiert, dass die in Flexions- und Adduktionsstellung erfolgte Arthrodesierung des linken Hüftgelenks Einfluss auf das Gangmuster habe, so dass die Lendenwirbelsäule und die Gelenke auch des rechten Beines vermehrt belastet würden (S. 1-2).
Seit dem Gutachten des Z.___ sei es zu einer Zunahme der Beinlängenverkürzung links gekommen mit konsekutiver Zunahme der Spitzfussstellung, zudem zu einer ungünstigen Beeinflussung des Gangmusters durch die zusätzliche Beinlängen verkürzung links, weil die Drehpunkte auf Kniegelenkshöhe als Folge des Stol persturzes vom 1 7. August 2013 geändert hätten mit entsprechender Mehrbelas tung der Gelenkstrukturen im unteren Rückenbereich und im rechten Bein (S. 2).
Die Differenz zwischen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Anstellungs verhältnis und derjenigen in der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Kartenleg e rin begründe sich damit, dass L etztere von zuhause aus erledigt werden könne und somit die Belastungen der An- und Abreise zum Arbeitsort wegfallen wür den. Dies heisse konkret, dass auch eine angepasste Verweistätigkeit, die von zu hause aus ausübbar wäre, mit einer maximalen Arbeitsunfähigkeit von 20 % ver bunden wäre (S. 2). 4. 4.1
Das bi disziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ vom 2 8. November 2017 (E. 3.5 hievor ) beruht auf den erforderlichen rheumatologischen und psy chi atrischen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten er stellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation überzeugend und setzten sich mit den ge klagten Beschwerden und dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Sie zeigten auf, dass sie an einer kongenitalen Hüftluxation und deren Folgen mit einer erheblichen Beinlängenverkürzung, Spitzfussstellung und Knieinstabi lität leidet, aufgrund welcher beim Gehen die Lendenwirbelsäulensegmente ver mehrt belastet werden. Ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom verneinten sie aber . Sie legten ausführlich dar, dass sich die Problematik seit der letzten Begut achtung aufgrund eines Unfalls mit Frakturfolge verschlimmert und die Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend zugenommen hat, hielten jedoch fest, dass die geschilderte Schmerzbelastung nicht vollum f änglich somatisch er klärt werden kann. Die Gutachter zeigten eine aufgrund des Geburtsgebrechens belastete Entwicklung und massgeblich eingeschränkte Lebensgestaltung auf, verneinten jedoch
das Vorliegen einer Persönlichkeits störung. Sie wiesen auf psy chosoziale Belastungsfaktoren hin , aber ebenso auf Ressourcen in Form der Auf nahme einer selbständigen Tätigkeit als Kartenlegerin. Die Gutachter gelangten sodann zum begründeten und nachvollziehbaren Schluss, dass die Beschwerde führerin infolge des Unfalls von August bis Dezember 2013 zu 100 % arbeitsun fähig war und seither aufgrund ihres kongenitalen Hüftleidens und den damit verbundenen Beschwerden in der angestammten sowie in angepassten leichten Tätigkeiten zu 40 % arbeitsunfähig ist. Für von zuhause aus ausübbare Tätigkei ten besteht gemäss den Dres . A.___ und B.___
lediglich eine Einschränkung von 20 % , da die Belastungen der An- und Abreise zum Arbeitsort wegfallen. Das Gutachten entspricht somit den rechtsprechungsgemässen Anfor derungen an eine beweiskräftige medizinische Ent scheidungsgrundlage (vgl. E. 1.5 hievor ). 4.2
Das Gutachten wurde von der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht kri tisiert (vgl. Urk. 13 S. 7-9) . In Bezug auf das rheumatologische Teilgutachten ist dazu festzuhalten, dass Dr. A.___
sich bei der Verneinung eines lumbospondyloge nen Schmerzsyndroms auf aktuelle Röntgenbilder stützte und sich weder daraus oder aus den übrigen Akten, noch aus seinem Untersuch oder der Beschwerde schilderung der Beschwerdeführerin Hinweise auf ein radikuläres Reiz- oder Aus fallsyndrom ergaben. Im Übrigen bekräftigte Dr. A.___ mit Stellungnahme vom 2 1. Juni 2018 nach erneuter Einsicht in die aktuellen Röntgenbilder seine bereits im Gutachten getroffene Feststellung, wonach lumbal keine relevante degenera tive Veränderung ausgewiesen sei ( Urk. 9/164 S. 9, Urk. 9/190 S. 2). D ie Mehrbe lastung der Wirbelsäule aufgrund der Arthrode tisierung des linken Hüftgelenks , der Beinlängenverkürzung und der Spitzfussstellung wurde von ihm aber sehr wohl beachtet und bei der Arbeitsfähigkeitseinschätzung miteinbezogen (vgl. dazu auch E. 3.6 hievor ). So erachtete er denn auch die Arbeitsfähigkeit als stärker eingeschränkt als die Gutachter des Z.___ . Dasselbe gilt für die von ihm angeblich ausser Acht gelassenen Beschwerden des rechten Fusses. Dr. A.___ führte in seiner Stellungnahme aus, dass es seit dem Gutachten des Z.___ aufgrund der nach dem Unfall im Jahre 2013 aufgetretenen zusätzlichen Beinlängenverkürzung zu einer Mehrbelastung im unteren Rückenbereich und im rechten Bein gekommen ist. Entsprechend verringerte sich seiner Ansicht nach auch die Arbeitsfähigkeit seit her. Auch der Sturz im Jahre 2006 mit Fraktur im Bereich des rechten Mittel- und Rückfusses war Dr. A.___ bekannt, indessen attestierte er in diesem Zusammenhang eine lediglich vorübergehende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 9/164 S. 8). Dem hinken den Gang der Beschwerdeführerin, den Balanceproblemen, den Beschwerden im rechten Fuss sowie dem Umstand, dass sie keine schweren Lasten tragen kann, trug Dr. A.___ im Übrigen Rechnung, erachtete er die Beschwerdeführerin doch l ediglich noch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sowie in der an gestammten Tätigkeit im KV-Bereich - mithin einer Arbeit, die mehrheitlich sit zend ausgeübt werden kann - als zu 60 % arbeitsfähig. Ohnehin weicht seine Arbeitsunfähigkeitseinschätzung nicht wesentlich von derjenigen von Dr. G.___ ab, welcher die Beschwerdeführerin mit nicht nachvollziehbarem Ver weis auf die Integritätsentschädigungstabellen der Suva als zu 50 %
arbeitsfähig erachtete (E. 3. 3
hievor ). Andere im vorliegenden Verfahren massgebliche und nachvollziehbare Arbeitsfähigkeitseinschätzungen aus somatischer Sicht liegen keine bei den Akten. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen dem nach die von Dr. A.___ attestierten Einschränkungen nicht in Frage zu stellen. Dass Dr. A.___ in seinem Gutachten einen Vorschub des Femurkopfes erwähnte, in seiner Stellungnahme vom 2 1. Juni 2018 ( Urk. 9/190) aber darauf hinwies, dass seine Ausführungen nur mit dem Begriff Femurkondylus Sinn machen würden (S. 2), lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass sein Gutachten mangelhaft ist. Vielmehr ist dabei von einem Schreibfehler aus zugehen. Offen bleiben kann, wie es sich mit s eine n Aussagen in der Stellung nahme in Bezug auf die Prognose der Beschwerden (vgl. Urk. 9/190 S. 2) verhält, denn für die Frage des Rentenanspruchs relevant ist in erster Linie die vergangene und gegenwärtige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Demnach vermag auch dies nichts an der Beweiskraft des rheumatologischen Teilgutachtens zu än dern. 4.3
Was die Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ anbelangt, so ist vorab festzuhalten, dass weder zutrifft, dass er die Befunde nicht erhoben, noch dass er die Diagnosen nicht diskutiert hat (vgl. zu den Befunden Urk. 9/164/19-21, zur Diskussion der Diagnosen Urk. 9/164/21-23 und 25-26). Nachdem auch die behandelnde Psychiaterin eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert ( Urk. 9/180/1) und die Beschwerdeführerin dies nicht in Frage gestellt hat, ist auf ihre Beanstandungen bezüglich der selben Diagnose stellung seitens Dr. B.___
nicht weiter einzugehen. Dr. B.___ wies überdies zu Recht darauf hin, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit daraus folgender Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei der dannzumal über 45-jährigen Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar ist, nachdem eine solche definitionsgemäss in der Kindheit oder Adoleszenz beginn t und bis ins Erwach senenalter andauer t (vgl. Dilling / Mambour /Schmidt, Internationale Klas sifikation psychischer Störungen : ICD-10 Kapitel V[F] : Klinisch diagnostische Leitlinien,
10. Aufl. , 2015, S. 274 f.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 36/04 vom 14. Juni 2004 E. 4.3), die Beschwerdeführerin aber eine Berufslehre als KV-Angestellte abschliessen und bis 2007 zu 100 % erwerbstätig sein konnte, ohne dass Konflikte am Arbeitsplatz ersichtlich wären. Ob sie schliesslich unter einer Anpassungsstörung leidet, wovon Dr. B.___
ausging , oder ob eine depressive Störung vorliegt, wie ihre behandelnde Psychiaterin geltend machte, kann letztlich offen bleiben , da es invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkran kung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. dazu E. 5 hernach). Auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der in diesem Zusammenhang geäusserten Vermutung Dr. B.___ s, wonach sie die Behandlung bei Dr. I.___ aufgrund des nega tiven Bescheids der Beschwerdegegnerin aufgenommen habe, ist deshalb nicht weiter einzugehen. An der Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens ver mögen die Einwendungen der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nichts zu ändern. 4.4
Zusammenfassend ist auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres . A.___ und B.___ abzustellen. Von weiteren medizinischen Abklärungen
- wie von der Be schwerdeführerin beantragt - sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung ( vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichten ist. 5. 5.1
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihrer behandelnden Psychiaterin unter ande rem aufgrund ihrer depressiven Störung zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Urk. 9/180 S. 5). Dr. B.___ attestierte hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen . Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.
5.2
Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechtsan wendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigun gen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E. 5.2.1).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen las sen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswür digung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch an hand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und so mit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich im mer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwor tet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ).
V on einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähi gkeit kann damit aus rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein wie vorliegend grundsätz lich beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3). 5.3 5.3.1
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (vgl. BGE 139 V 547 E. 5, 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und
E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausge wiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 5.3.2
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1; zur bisherigen Gerichtspraxis vgl. statt vieler: BGE 140 V 193 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_13/2016 vom 1 4. April 2016 E. 4.2). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlau ben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Die Therapierbarkeit ist dabei als Indiz in die ge samthaft vorzunehmende allseitige Beweiswürdigung miteinzubeziehen (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018
E. 4.2.1).
Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheit lichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüs sig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Ja nuar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 5.4 5.4.1
Was den K omplex
« Gesundheitsschädigung » respektive den Indikator der «Aus prägung der diagnoserelevanten Befunde» angeht, ist festzuhalten, dass nur dort, wo bereits in den Diagnosekriterien ein Bezug zum Schweregrad gefordert wird, ein solcher nicht erreichter Schweregrad gegebenenfalls bereits den Ausschluss einer krankheitswertigen Störung erlauben würde. Verallgemeinert auf sämtliche psychiatrischen Diagnosen angewendet, greift diese Auffassung jedoch zu kurz. Fehlt in der Diagnose die Schweregradbezogenheit, zeigt sich die Schwere der Störung in ihrer rechtlichen Relevanz erst bei deren funktionellen Auswirkungen ( vorgenannter BGE 143 V 418 E. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin leidet gemäss ihrer behandelnden Psychiaterin an einer mittelgradigen depressiven Störung. Aus ihren Ausführungen ist aber nicht ersichtlich, dass sie bei ihrer Einschätzung die invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlichen zahlreichen psychosozialen Belastungsfaktoren (finanzielle Schwi e rigkeiten, Abhängigkeit von der Familie, lange Phase der Arbeitsuntätigkeit, Einschränkungen in der Lebensführung)
un berücksichtigt gelassen hätte. In Bezug auf den funktionellen Schweregrad er weist sich der Indikator der diagnoserelevanten Befunde damit als lediglich ge ringfügig ausgeprägt. 5.4.2
Bezüglich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resis tenz » hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach Beginn der Behandlung am 20. Dezember 2016 dank der Antidepressiva zunächst ein wenig verbessert ( vgl. Urk. 9/155/5), die Arbeitsfähigkeit hingegen gemäss der behan delnden Psychiaterin anschliessend verschlechtert (vgl. Urk. 9/155/3 mit Urk. 9/180/5). Die von Dr. I.___ attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit kann jedoch bereits mit Blick auf die selbständig ausgeübte Teilzeiterwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nachvollzogen werden. Von einer erheblichen Ausprä gung der Symptomatik kann in diesem Zusammenhang deshalb nicht gesprochen werden . 5.4.3
Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich be deutsame Komorbiditäten in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (vorgenannter BGE 143 V 418 E. 8.1). Die Beschwerdeführerin leidet nebst einer allfälligen depressiven oder Anpassungs s törung wie bereits dargelegt an keinen psychischen Beschwerden, welche sie zusätzlich in ihrer Arbeitsfähigkeit einschränk en . Es sind damit keine als «Komor biditäten» zu berücksichtigende krankheitswertige psychischen Störungen ausge wiesen . Auch wenn Dr. B.___ davon ausging, dass die chro nischen Schmerzen keine eigenständige psychiatrische Komorbidität darstellen ( Urk. 9/191 S. 3), so dürfte dem angeborenen Hüftleiden und den daraus resultie renden Einschränkungen eine gewisse ressourcenhemmende Wirkung zukom men. 5.4.4
Bei den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrer Tochter und ihrem Ex-Mann zusammen, ausserdem hat sie regelmässigen Kontakt zu ihrer Mutter und ihrer Tante und wird von Kunden besucht, für welche sie Karten legt. Durch ihre Einbettung in die Familie und die ihr obliegenden Aufgaben erhält sie
eine Tagesstruktur. Der soziale Lebenskontext enthält somit einerseits bestätigende, sich potenziell güns tig auf die Ressourcen auswirkende Faktoren . A ndererseits belastet die a ufgrund der somatischen Beschwerden erhebliche lebenspraktische Abhängigkeit von der Familie die Beschwerdeführerin nachvollziehbar. Ebenfalls negativ auf die Res sourcen dürften sich die akzentuierten Persönlichkeitszüge auswirken. 5.4.5
In der Kategorie «Konsistenz» (bezüglich Abgrenzung und gegenseitigen Bezügen zu den Komplexen «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» eingehend Michael
E. Meier, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, S. 28 ff. [nachfolgend: Ein Jahr Schmerzrechtsprechung], vgl. auch Michael
E. Meier, Zwei Jahre neue Schmerzrechtsprechung, in: Riemer-Kafka/ Hürzeler [Hrsg.], Das indikatorenorientierte Abklärungsverfahren, 2017, S. 105-148, S. 136 ff. [nachfolgend: Zwei Jahre Schmerzrechtsprechung]) zielt der Indikator « gleich mässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbe reichen » auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonsti gen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausge prägt ist, wobei das Aktivitätsniveau der versicherten Person stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Beschwerdeführerin hat eine mehrheitlich strukturierte Tagesgestaltung und betätigt sich seit mehreren Jahren in einem Teilzeitpensum als Kartenlegerin. Zu dem ist sie in der Lage, regelmässig (alleine) Auto zu fahren , was mit physischen und kognitiven Ressourcen verbunden und mit den geltend gemachten funktio nellen Einschränkungen nicht vereinbar ist. Von einer gleichmässigen Einschrän kung des Aktivitätsniveaus kann mit Blick auf die gemäss
Dr. I.___ beste hende Arbeitsunfähigkeit von 100 % keine Rede sein. Dass die Beschwerdeführe rin auf die Mithil fe ihrer Familie angewiesen ist, ohne diese kaum das Haus ver lässt und auch ein eingeschränktes körperliches Aktivitätsniveau zeigt , ist nicht auf psychische Beschwerden, sondern auf die Beeinträchtigung aus
somatische n Gründen zurückzuführen und in diesem Zusammenhang unbeachtlich. 5.4.6
Im Rahmen des Indikators «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch aus gewiesener Leidensdruck» (zur Abgrenzung vom Indikator «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» vgl. Michael E. Meier, Ein Jahr Schmerz rechtsprechung, S. 25 Rz 60 und Michael E. Meier, Zwei Jahre Schmerzrechtspre chung, S. 129) weist d ie Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben ver nachlässigt werden (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz unter dem Komplex « Gesundheitsschädigung » ) auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versicherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Einglie derung. Inkonsistentes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend ge machte Einschränkung sei anders begründet als durch eine ver sicherte Gesund heitsbeeinträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2).
Die Beschwerdeführerin steht seit dem 2 0. Dezember 2016 in psychiatrischer Be handlung bei Dr. I.___ , dies mit Sitzungen zunächst alle zwei bis drei Wo chen (vgl. E. 3.4 und 3.5 hievor ) , anschliessend alle ein bis zwei Wochen (Urk. 9/180/1). Ein gewisser Leidensdruck ist damit auszumachen, jedoch nicht in einem Umfang, wie er bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu erwarten wäre. Gemäss
Dr. B.___ sollte die Medikation zudem noch etwas angepasst werden ( Urk. 9/164/28). Die Beschwerdeführerin hat vor einigen Jahren eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, dies aber lediglich in einem maximal 25 % -Pensum. Um weitere Eingliederungsmassnahmen bemühte sie sich trotz der gutachterlich fest gestellten Arbeitsfähigkeit nicht. Auch eingliederungsanamnestisch ist somit
kein erheblicher Leidensdruck ausgewiesen. 5.4.7
Zusammenfassend ist bei gesamthafter Betrachtung über die massgeblichen Indi katoren eine medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur An erkennung einer 100 %igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht führen könnte, nicht nachgewiesen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einem geringen Umfang könnte allenfalls nachvollzogen werden. Mit Blick auf das soeben D argelegte liesse sich jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höchstens eine solche von 40 % begründen, was an der gutachterlich festgestell ten Arbeitsfähigkeit von 60 %
in der angestammten sowie in angepassten leich ten Tätigkeiten nichts ändern würde. Der exakte Umfang der Einschränkung aus psychischer Sicht kann deshalb offen bleiben .
Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt. 6. 6.1
Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Ansicht der Beschwerde gegnerin, wonach es der Beschwerdeführerin zumutbar sei, ihre angestammte Tä tigkeit als KV-Angestellte vollumfänglich im Homeoffice auszuüben, weshalb sie nur zu 20 % arbeitsunfähig sei (vgl. Urk. 9/175/9) , nicht gefolgt werden kann. Denn auch auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt wird eine derartige Erwerbsausübung realistischerweise nicht nachgefragt. Mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Kartenlegerin vermag die Beschwerdeführerin auch nach Ansicht der Beschwerdegegnerin zudem kein Einkommen zu erwirtschaften, welches höher als ein solches mit einer 60 %-Tätigkeit als allgemeine Büro- und Sekretariatskraft wäre , wobei offen bleiben kann, ob diese Tätigkeit als Kartenle gerin überhaupt auf 80 % ausgebaut werden könnte (vgl. Urk. 9/175/ 8- 9 und Urk. 9/174/3-14). Aufgrund der Schadenminderungspflicht würde von ihr des halb wohl verlangt, von der selbständigen in eine unselbständige Tätigkeit zu wechseln. Die Einkünfte aus ihrer Arbeit als Kartenlegerin und Hellseherin sind bei der Berechnung des Invaliditätsgrades deshalb nicht zu berücksichtigen (vgl. dazu auch Urk. 9/175/8) . 6.2
Die Beschwerdeführerin hat bereits seit vielen Jahren nicht mehr als Sekretärin gearbeitet, weshalb für die Berechnung des Valideneinkommens auf die Tabel lenlöhne abzustellen ist. Davon gehen auch die Parteien aus ( Urk. 13 S. 11 und Urk. 9/175/9). Sind Validen- und Invalideneinkommen wie vorliegend ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich rechtsprechungsgemäss de ren genaue Ermittlung; der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsun fähigkeit ( hier 40 % ), wobei allenfalls noch ein Abzug vom Tabellenlohn zu be rücksichtigen ist. 6. 3
D ie Beschwerdeführerin machte dazu geltend , es sei ein behinderungsbedingter Abzug von ungefähr 20 % zu berücksichtigen . I hre Schwierigkeiten bei der Be wältigung des Arbeitsweges wurden jedoch bereits bei der Arbeitsfähigkeitsein schätzung berücksichtigt (vgl. E. 4.1 hievor ) und können nicht zusätzlich zu einem Tabellenlohnabzug führen. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie nicht mehr lange sitzen kann. Von einem fortgeschrittenen Alter kann bei der im Ver fügungszeitpunkt 48-jährigen Beschwerdeführerin zudem nicht gesprochen wer den. Überdies weisen die Statistiken für Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 74 %
b ei Frauen ohne Kaderfunktion höhere Löhne als für eine Vollbeschäftigung aus (vgl. T 18 der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik). Somit ent fällt auch die Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit. Die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt
sowie die doch erheblichen Einschrän kungen der Beschwerdeführerin vermögen allenfalls zu einem leidensbedingten Abzug zu führen, jedoch zu keine m solchen von 20 % . In welchem Umfang ein allfälliger Leidensabzug zu gewähren wäre, kann vorliegend offenbleiben, nach dem bei der 40%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin selbst ein sol cher von 15 % nichts an ihrem Anspruch auf eine Viertelsrente
ändern würde . 6.4
Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten ab 1. September 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; Neuanmeldung am 3. März 2014, Urk. 9/113) eine Viertels rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die Beschwerde ist damit gutzu heissen. 7. 7.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2
Der Beschwerdeführerin steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Nach Einsicht in die Kostennote vom 5. März 2019 (Urk. 19) ist die Beschwerde gegnerin daher zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechts vertreterin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 3'172.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde
wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. August 2018 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführer in ab 1. September 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente
der Invaliden versicherung hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’0 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Lotti Sigg, Winterthur, eine Prozessent -schädi gung von Fr. 3'172.40 (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher