Sachverhalt
1. Der 1962 geborene X.___ , Vater drei er
Kinder (geboren 1992, 1994 und 1997) arbeitete
ohne Berufsausbildung seit 1998 als Bauarbeiter bei der Y.___ ( Urk. 5/ 4 und Urk. 5/3 ). Am 3. Januar 2001 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/4) , der abschlägig beschie den wurde (Verfügung vom 2 6. Februar 2002, Urk. 5/19).
Nachdem das hiesige Gericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuerlicher Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatt e (Urteil IV.2002.00161 vom 22. Oktober 2002, Urk. 5/30), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.
April 2000 zu (Urk.
5/62 ). Im Zuge einer im Februar 2013 eingeleiteten Ren tenrevision (vgl. Urk. 5/69-71) setzte die IV-Stelle m it Verfügung vom 16.
Juni 2014
– ausgehend von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit und einem Invaliditätsgrad von 55 %
- die ganze Rente
per 1. August 2014 auf eine halbe Rente
herab ( Urk. 5/106) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/110) wies das hiesige Gericht m it Urteil vom 31. Mai 2016 (Urteil IV.2014.00793, Urk. 5/115)
ab.
Am 4. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Ver sicherte bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 5/116-117). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto bei ( Urk. 5 / 118 ) und stellte ihm
mit Vorbescheid vom 29. Juli 2016
ein Nichteintreten auf das Ren tenerhöhungsgesuch in Aussicht (Urk. 5/121 ).
Dagegen erhob der Versicherte am
8. September 2016 einen Einwand (Urk. 5 / 125 -126 ) . Dieser veranlasste die IV-Stelle , das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der bevorste henden medizinischen Abklärungen zu sistieren . Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurden vom Versicherten die entsprechenden Arztberichte zu den Akten ge reicht (Urk. 5/131-132) .
Danach tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklä rungen ( Urk. 5/ 133- 135 und Urk.
5/143). Nach dem sich der Versicherte am 2 9. Novem ber 2017 dazu geäussert hatte ( Urk. 5/153) , erliess die IV-Stelle am 11. Dezember 2017 einen erneuten Vorbescheid und kündigte an, die halbe Rente per 1.
Mai 2017 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( Urk. 5/155). G egen den Zeitpunkt der Er höhung wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom
22. Januar 2018 ( Urk. 5 / 160 ) , woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte beizog ( Urk. 5/ 164-167 ). Nach ergangener Stellungname des Versicherten vom 2 3. Februar 2018 (Urk.
5/171 ) sprach ihm die IV-Stelle m it Verfügung vom 18 . Juni 2018 wie vor beschieden eine ganze Rente ab dem 1.
Mai 2017 zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob d er Versicherte am 1 1. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochten en Verfügung bereits vor dem 1. Mai 2017 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung hinsichtlich des Rentenanspruchs vor dem 1. Mai 2017 zu rückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 6). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, wobei Art. 29 bis IVV sinn gemäss anwendbar ist. Letztere Bestimmung sieht folgendes vor: Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Die Erhö hung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt die Erhöhung von dem für die Revision vorgesehenen Monat an ( Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a und lit . b IVV).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2017 damit, dass seit 1. Februar 2017 eine voll umfängliche Erwerbsunfähigkeit vorliege. So habe der Beschwerdeführer im No vember 2016 noch ausführlich über seine Biographie, die Medikation und den Verlauf der Beschwerden informieren können. Zudem habe sich
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin,
trotz konkreter Anfrage nach Be ginn
einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht dazu geäussert. Hingegen habe sich der Regional e Medizinische Dienst ( RAD ) anhand der medi zinischen Akten damit
auseinandergesetzt . Bis zum Abbruch der Psychotherapie am 1. Februar 2017 könne von einem behandelbaren Leiden ausgegangen wer den . Somit sei die Verschlechterung ab 1. Februar 2017 eingetreten und daher werde eine ganze Invali denrente ab dem 1. Mai 2017 ausgerichtet ( Urk. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf eine ganze Rente vor dem 1. Mai 2017 dagegen damit, dass sich sein Gesundheitszustand bereits in den zwei Jahren vor Juni 2016, vor allem aber im letzten halben Jahr davor , allmählich aber stetig verschlechtert habe. Dabei stützte er sich auf den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 201 6. Hinzu komme, dass sich der Entscheid der
Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 16.
Oktober 2017 be ziehe , wonach die Verschlechterung am 1. Februar 2017 eingetreten sei . Diese Eins chätzung sei jedoch fachfremd ergangen und der Einwand des Beschwerde führers bezüglich de s Zeitpunkt s der Rentenerhöhung s e i dem RAD nicht vorge legt worden. Des Weiteren überzeuge die Stellungnahme des RAD auch inhaltlich nicht ( Urk. 1, S. 5 ff.) . Schliesslich sei festzuhalten, dass sich keiner der vorlie genden Arztberichte exakt zum Zeitpunkt , ab welchem eine 100 %
Arbeitsunfä higkeit
bestand, äuss e re . Mangels V orliegen anderer Arztberichte sei der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 2016 massgebend. Somit sei von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes von mindestens drei Monaten vor dem Rentenerhöhungsgesuch und daher von einem Anspruch auf eine ganze Rente seit Juli 2016 auszugehen. Allenfalls sei die Sache hinsichtlich des Anspruchs auf eine höhere Rente vor dem
1. Mai 2017 zur weiteren Abklärung und Neubeurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da sie es unterlassen habe, mit genügend Nachdruck bei den Ärzten nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zu fragen ( Urk. 1 S. 7 f.). 3 . 3.1
Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s bei Vergleich des aktuellen Gesundheitsschadens mit demje nigen bei der letzten Rentenän derung (Art. 17 ATSG), als die ganze Rente durch die Rentenrevision auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Verfügung vom 1 6. Juni 2014, Urk. 5/106) , verschlechtert hat, und dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr in jeder Tätigkeit vollständig aufgehoben ist.
Umstritten ist der Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Arbeitsfähig keit . 3.2
In medizinischer Hinsicht äusser n sich der Arztbericht von Dr. Z.___
vom 23. Juni 2016 ( Urk. 5/116), der Austrittsbericht der A.___ vom 4. November 2016 ( Urk. 5/131/1-10), der Eintritts bericht der
B.___ vom 16.
D ezember 2016 ( Urk. 5/131/12-16), der Kurzbericht der C.___ vom 1 0. April 2017
( Urk. 5/135/33-35) , der Austritts bericht des D.___ , vom 11.
Mai 2017 ( Urk. 5/166) und der z usammenfassende Bericht der C.___ vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 5/167/1-7) überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. 3.3
Hingegen hielt Dr. med. E.___ , Oberärztin der B.___ , in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 5/143/4) : - Leichte Demenz, am ehesten frontale Variante der Alzheimerkrankheit, mit frühem Beginn (F00.2) - D D behaviorale Variante der frontotemporalen Demenz (F02.0) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichte Episode (F33.0) - St.n . schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) 12/2016 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Zervikovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - B ei St. n . Spondylodese L3-L5 und weiteren Dekompressionen L3-L5 (1999 – 2012) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt: - Metabolisches Syndrom - Arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - o ral eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2013) - Prostatahyperplasie - Vitamin D-Mangel Weiter berichtete sie, dass beim Beschwerdeführer gemäss neuropsychologischer Testung deutliche Defizite in der Aufmerksamkeits-
und Konzentrationsfähigkeit, den Exekutivfunktionen, den Gedächtnisleistungen, den visuell-räumlichen Fä higkeiten sowie den Sprachfunktionen bestünden . Die genannten Defizite schränkten die Planung, die Strukturierung, die Anwen dung von fachlichen Kom petenzen und die Entscheidungs- sowie Durchhaltefähigkeit deutlich ein. Psychi sche Einschränkungen erg ä ben sich, indem der Beschwerdeführer durch die an haltenden Schmerzen und kognitiven Defizite unter depressiven Symptomen leide , welche die kognitive n Lei s tun gsbeinbussen negativ zu beeinflussen vermö gen . Sie attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für seine zuletzt aus geübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe. Die genannten Einschränkun gen bewirkten, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr verantwortungsbe wusst ausgeübt werden könne und mit erheblichen Fehlleistungen gerechnet wer den müsse (Urk. 5/143/10). Des Weiteren sei die 100%- ige Arbeitsunfähigkeit bei der vorliegenden Demenzerkrankung mit chronisch-progredientem Verlauf als dauerhaft zu betrachten, ohne dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit mög lich s e i . Jede Art von Überforderung in Beruf und allgemein im Alltag könne den Verlauf der Demenzerkrankung negativ beeinflussen und die weitere Krankheit s p rogression beschleunigen (Urk.
5/143/11).
Auf dem Formular bezüglich der be hinderungsangepassten Tätigkeit notierte sie zum Geltungsz eitpunkt ihrer Anga ben , dass seit mindestens der Erstkonsultation in der B.___ im Dezember 2 016 das Konzentrations- sowie das Auffassungsvermögen deutlich, die Anpassungs fähigkeit erheblich und die Belastbarkeit schwer eingeschränkt sei en ( Urk. 5/143/13). 3.4
Im Bericht vom 6. Februar 2018 führte
Dr. med. Z.___ zur Arbeits fähigkeit aus , dass der Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben könne. Des Weiteren seien d ie Anpassung, die Planung, die Flexibilität, die An wendung, die Entscheidung, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptung, die Gruppenfähigkeit, die Kontaktfähigkeit, die Spontan-Aktivitäten, die Selbst pflege, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die Fahrtauglichkeit, die Auf fassung, die Konzentration, die Merkfähigkeit und die Belastbarkeit schwer ein geschränkt ( Urk. 5/164). 4. 4.1
Vorliegend äussert e sich Dr. E.___ als einzige echtzeitlich
zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers . Sie hielt fest , dass die s chweren Einschränkungen des Beschwerdeführers betreffend das Konzentrations- sowie Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit mindestens seit Dezember 2016 bestünden (E. 3.3) . Somit ist erstellt , dass der Beschwerde führer mindestens seit Dezember 2016 voll arbeitsunfähig ist . Eine die Arbeitsfä higkeit vollständig aufhebende Veränderung des Gesundheitszustandes
ist
vor Dezember 2016 nicht belegt . Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer er wähnte Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 2016
nichts zu ändern, da diese r lediglich eine auf Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Tochter be ruhende, globale, medizinische Einschätzung
wiedergibt
und er keine Diagnose
mit objektiven Befunde n
sowie eine r darauf gestützte n Beurteilung aufführt ( Urk. 5/116) .
4.2
Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2016 aus zugehen. Von weiteren Abklärungen zu m Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Veränderung , wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind in der Retrospektive keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Be weiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ) zu verzichten ist . 5.
Das Revisionsbegehren wurde vorliegend am 1. Juli 2016 gestellt. Da die Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit ab Dezember 2016 vorlag und seit diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung während drei Monaten bestand , entstand der Ren tenanspruch somit ab 1. März 201 7. Dies führt zur t eilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.- - anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit seinem Antrag auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2016 unterliegt er hingegen. Es rechtfertigt sich, die Ge richtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien anteilmässig, dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, der Beschwerdegegnerin zu einem Fünf tel, aufzuerlegen. 6.2
Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Somit erweist sich eine Parteientschä digung von Fr. 1’7 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w ird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juni 2018
hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenerhöhung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln ( Fr. 40 0 .--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel ( Fr. 10 0 .--) auferlegt . Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ’ 7 0 0.-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Der 1962 geborene X.___ , Vater drei er
Kinder (geboren 1992, 1994 und 1997) arbeitete
ohne Berufsausbildung seit 1998 als Bauarbeiter bei der Y.___ ( Urk. 5/
E. 1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
E. 1.2 Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, wobei Art. 29 bis IVV sinn gemäss anwendbar ist. Letztere Bestimmung sieht folgendes vor: Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Die Erhö hung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3 Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt die Erhöhung von dem für die Revision vorgesehenen Monat an ( Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a und lit . b IVV).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2017 damit, dass seit 1. Februar 2017 eine voll umfängliche Erwerbsunfähigkeit vorliege. So habe der Beschwerdeführer im No vember 2016 noch ausführlich über seine Biographie, die Medikation und den Verlauf der Beschwerden informieren können. Zudem habe sich
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin,
trotz konkreter Anfrage nach Be ginn
einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht dazu geäussert. Hingegen habe sich der Regional e Medizinische Dienst ( RAD ) anhand der medi zinischen Akten damit
auseinandergesetzt . Bis zum Abbruch der Psychotherapie am 1. Februar 2017 könne von einem behandelbaren Leiden ausgegangen wer den . Somit sei die Verschlechterung ab 1. Februar 2017 eingetreten und daher werde eine ganze Invali denrente ab dem 1. Mai 2017 ausgerichtet ( Urk. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf eine ganze Rente vor dem 1. Mai 2017 dagegen damit, dass sich sein Gesundheitszustand bereits in den zwei Jahren vor Juni 2016, vor allem aber im letzten halben Jahr davor , allmählich aber stetig verschlechtert habe. Dabei stützte er sich auf den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 201 6. Hinzu komme, dass sich der Entscheid der
Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 16.
Oktober 2017 be ziehe , wonach die Verschlechterung am 1. Februar 2017 eingetreten sei . Diese Eins chätzung sei jedoch fachfremd ergangen und der Einwand des Beschwerde führers bezüglich de s Zeitpunkt s der Rentenerhöhung s e i dem RAD nicht vorge legt worden. Des Weiteren überzeuge die Stellungnahme des RAD auch inhaltlich nicht ( Urk. 1, S.
E. 4 und Urk. 5/3 ). Am 3. Januar 2001 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/4) , der abschlägig beschie den wurde (Verfügung vom 2 6. Februar 2002, Urk. 5/19).
Nachdem das hiesige Gericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuerlicher Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatt e (Urteil IV.2002.00161 vom 22. Oktober 2002, Urk. 5/30), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.
April 2000 zu (Urk.
5/62 ). Im Zuge einer im Februar 2013 eingeleiteten Ren tenrevision (vgl. Urk. 5/69-71) setzte die IV-Stelle m it Verfügung vom 16.
Juni 2014
– ausgehend von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit und einem Invaliditätsgrad von 55 %
- die ganze Rente
per 1. August 2014 auf eine halbe Rente
herab ( Urk. 5/106) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/110) wies das hiesige Gericht m it Urteil vom 31. Mai 2016 (Urteil IV.2014.00793, Urk. 5/115)
ab.
Am 4. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Ver sicherte bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 5/116-117). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto bei ( Urk. 5 / 118 ) und stellte ihm
mit Vorbescheid vom 29. Juli 2016
ein Nichteintreten auf das Ren tenerhöhungsgesuch in Aussicht (Urk. 5/121 ).
Dagegen erhob der Versicherte am
8. September 2016 einen Einwand (Urk.
E. 4.1 Vorliegend äussert e sich Dr. E.___ als einzige echtzeitlich
zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers . Sie hielt fest , dass die s chweren Einschränkungen des Beschwerdeführers betreffend das Konzentrations- sowie Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit mindestens seit Dezember 2016 bestünden (E. 3.3) . Somit ist erstellt , dass der Beschwerde führer mindestens seit Dezember 2016 voll arbeitsunfähig ist . Eine die Arbeitsfä higkeit vollständig aufhebende Veränderung des Gesundheitszustandes
ist
vor Dezember 2016 nicht belegt . Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer er wähnte Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 2016
nichts zu ändern, da diese r lediglich eine auf Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Tochter be ruhende, globale, medizinische Einschätzung
wiedergibt
und er keine Diagnose
mit objektiven Befunde n
sowie eine r darauf gestützte n Beurteilung aufführt ( Urk. 5/116) .
E. 4.2 Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2016 aus zugehen. Von weiteren Abklärungen zu m Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Veränderung , wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind in der Retrospektive keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Be weiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ) zu verzichten ist .
E. 5 Das Revisionsbegehren wurde vorliegend am 1. Juli 2016 gestellt. Da die Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit ab Dezember 2016 vorlag und seit diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung während drei Monaten bestand , entstand der Ren tenanspruch somit ab 1. März 201 7. Dies führt zur t eilweisen Gutheissung der Beschwerde.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.- - anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit seinem Antrag auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2016 unterliegt er hingegen. Es rechtfertigt sich, die Ge richtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien anteilmässig, dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, der Beschwerdegegnerin zu einem Fünf tel, aufzuerlegen.
E. 6.2 Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Somit erweist sich eine Parteientschä digung von Fr. 1’7 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w ird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juni 2018
hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenerhöhung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln ( Fr. 40 0 .--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel ( Fr.
E. 10 0 .--) auferlegt . Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ’ 7 0 0.-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00619
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Gerichtsschreiberin Wantz Urteil vom 5. August 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Schlegel Kempf Rechtsanwälte Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. Der 1962 geborene X.___ , Vater drei er
Kinder (geboren 1992, 1994 und 1997) arbeitete
ohne Berufsausbildung seit 1998 als Bauarbeiter bei der Y.___ ( Urk. 5/ 4 und Urk. 5/3 ). Am 3. Januar 2001 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/4) , der abschlägig beschie den wurde (Verfügung vom 2 6. Februar 2002, Urk. 5/19).
Nachdem das hiesige Gericht die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuerlicher Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hatt e (Urteil IV.2002.00161 vom 22. Oktober 2002, Urk. 5/30), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 9. Juli 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1.
April 2000 zu (Urk.
5/62 ). Im Zuge einer im Februar 2013 eingeleiteten Ren tenrevision (vgl. Urk. 5/69-71) setzte die IV-Stelle m it Verfügung vom 16.
Juni 2014
– ausgehend von einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tä tigkeit und einem Invaliditätsgrad von 55 %
- die ganze Rente
per 1. August 2014 auf eine halbe Rente
herab ( Urk. 5/106) . Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5/110) wies das hiesige Gericht m it Urteil vom 31. Mai 2016 (Urteil IV.2014.00793, Urk. 5/115)
ab.
Am 4. Juli 2016 (Eingangsdatum) stellte der Ver sicherte bei der IV-Stelle ein Rentenerhöhungsgesuch (Urk. 5/116-117). In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem i ndividuellen Konto bei ( Urk. 5 / 118 ) und stellte ihm
mit Vorbescheid vom 29. Juli 2016
ein Nichteintreten auf das Ren tenerhöhungsgesuch in Aussicht (Urk. 5/121 ).
Dagegen erhob der Versicherte am
8. September 2016 einen Einwand (Urk. 5 / 125 -126 ) . Dieser veranlasste die IV-Stelle , das Vorbescheidverfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der bevorste henden medizinischen Abklärungen zu sistieren . Mit Schreiben vom 13. April 2017 wurden vom Versicherten die entsprechenden Arztberichte zu den Akten ge reicht (Urk. 5/131-132) .
Danach tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklä rungen ( Urk. 5/ 133- 135 und Urk.
5/143). Nach dem sich der Versicherte am 2 9. Novem ber 2017 dazu geäussert hatte ( Urk. 5/153) , erliess die IV-Stelle am 11. Dezember 2017 einen erneuten Vorbescheid und kündigte an, die halbe Rente per 1.
Mai 2017 auf eine ganze Rente zu erhöhen ( Urk. 5/155). G egen den Zeitpunkt der Er höhung wandte sich der Versicherte mit Schreiben vom
22. Januar 2018 ( Urk. 5 / 160 ) , woraufhin die IV-Stelle weitere Arztberichte beizog ( Urk. 5/ 164-167 ). Nach ergangener Stellungname des Versicherten vom 2 3. Februar 2018 (Urk.
5/171 ) sprach ihm die IV-Stelle m it Verfügung vom 18 . Juni 2018 wie vor beschieden eine ganze Rente ab dem 1.
Mai 2017 zu (Urk. 2). 2. Dagegen erhob d er Versicherte am 1 1. Juli 2018 Beschwerde und beantragte, es sei ihm in Aufhebung der angefochten en Verfügung bereits vor dem 1. Mai 2017 eine ganze Rente zuzusprechen . Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung hinsichtlich des Rentenanspruchs vor dem 1. Mai 2017 zu rückzuweisen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3 1. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. September 2018 angezeigt wurde (Urk. 6). 3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). 1.2
Gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat, wobei Art. 29 bis IVV sinn gemäss anwendbar ist. Letztere Bestimmung sieht folgendes vor: Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit . b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) früher zurückgelegte Zeiten angerechnet. Die Erhö hung eines Rentenanspruchs setzt demnach eine relevante Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit von drei (vollen) Monaten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3 mit Hinweis auf ZAK 1986 S. 345), aber kein neues Wartejahr nach Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG voraus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_985/2009 vom 2. März 2010 E. 4.4.2 mit Hinweisen). 1.3
Sofern der Versicherte die Revision verlangt, erfolgt die Erhöhung der Renten frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; bei einer Revision von Amtes wegen erfolgt die Erhöhung von dem für die Revision vorgesehenen Monat an ( Art. 88 bis
Abs. 1 lit . a und lit . b IVV).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre dem Beschwerdeführer zugesprochene ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2017 damit, dass seit 1. Februar 2017 eine voll umfängliche Erwerbsunfähigkeit vorliege. So habe der Beschwerdeführer im No vember 2016 noch ausführlich über seine Biographie, die Medikation und den Verlauf der Beschwerden informieren können. Zudem habe sich
Dr. med. Z.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin,
trotz konkreter Anfrage nach Be ginn
einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht dazu geäussert. Hingegen habe sich der Regional e Medizinische Dienst ( RAD ) anhand der medi zinischen Akten damit
auseinandergesetzt . Bis zum Abbruch der Psychotherapie am 1. Februar 2017 könne von einem behandelbaren Leiden ausgegangen wer den . Somit sei die Verschlechterung ab 1. Februar 2017 eingetreten und daher werde eine ganze Invali denrente ab dem 1. Mai 2017 ausgerichtet ( Urk. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf eine ganze Rente vor dem 1. Mai 2017 dagegen damit, dass sich sein Gesundheitszustand bereits in den zwei Jahren vor Juni 2016, vor allem aber im letzten halben Jahr davor , allmählich aber stetig verschlechtert habe. Dabei stützte er sich auf den Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 201 6. Hinzu komme, dass sich der Entscheid der
Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahme des RAD vom 16.
Oktober 2017 be ziehe , wonach die Verschlechterung am 1. Februar 2017 eingetreten sei . Diese Eins chätzung sei jedoch fachfremd ergangen und der Einwand des Beschwerde führers bezüglich de s Zeitpunkt s der Rentenerhöhung s e i dem RAD nicht vorge legt worden. Des Weiteren überzeuge die Stellungnahme des RAD auch inhaltlich nicht ( Urk. 1, S. 5 ff.) . Schliesslich sei festzuhalten, dass sich keiner der vorlie genden Arztberichte exakt zum Zeitpunkt , ab welchem eine 100 %
Arbeitsunfä higkeit
bestand, äuss e re . Mangels V orliegen anderer Arztberichte sei der Bericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 2016 massgebend. Somit sei von einer Ver schlechterung des Gesundheitszustandes von mindestens drei Monaten vor dem Rentenerhöhungsgesuch und daher von einem Anspruch auf eine ganze Rente seit Juli 2016 auszugehen. Allenfalls sei die Sache hinsichtlich des Anspruchs auf eine höhere Rente vor dem
1. Mai 2017 zur weiteren Abklärung und Neubeurtei lung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da sie es unterlassen habe, mit genügend Nachdruck bei den Ärzten nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Ver schlechterung des Gesundheitszustandes zu fragen ( Urk. 1 S. 7 f.). 3 . 3.1
Vorliegend ist aufgrund der Akten erstellt, dass sich der Gesundheitszustand de s Beschwerdeführer s bei Vergleich des aktuellen Gesundheitsschadens mit demje nigen bei der letzten Rentenän derung (Art. 17 ATSG), als die ganze Rente durch die Rentenrevision auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Verfügung vom 1 6. Juni 2014, Urk. 5/106) , verschlechtert hat, und dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nunmehr in jeder Tätigkeit vollständig aufgehoben ist.
Umstritten ist der Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Arbeitsfähig keit . 3.2
In medizinischer Hinsicht äusser n sich der Arztbericht von Dr. Z.___
vom 23. Juni 2016 ( Urk. 5/116), der Austrittsbericht der A.___ vom 4. November 2016 ( Urk. 5/131/1-10), der Eintritts bericht der
B.___ vom 16.
D ezember 2016 ( Urk. 5/131/12-16), der Kurzbericht der C.___ vom 1 0. April 2017
( Urk. 5/135/33-35) , der Austritts bericht des D.___ , vom 11.
Mai 2017 ( Urk. 5/166) und der z usammenfassende Bericht der C.___ vom 1 1. Oktober 2017 ( Urk. 5/167/1-7) überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit des Be schwerdeführers. 3.3
Hingegen hielt Dr. med. E.___ , Oberärztin der B.___ , in ihrem Bericht vom 6. Oktober 2017 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 5/143/4) : - Leichte Demenz, am ehesten frontale Variante der Alzheimerkrankheit, mit frühem Beginn (F00.2) - D D behaviorale Variante der frontotemporalen Demenz (F02.0) - Rezidivierende depressive Störung, ggw . leichte Episode (F33.0) - St.n . schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) 12/2016 - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) - Zervikovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - B ei St. n . Spondylodese L3-L5 und weiteren Dekompressionen L3-L5 (1999 – 2012) Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende ge nannt: - Metabolisches Syndrom - Arterielle Hypertonie - Hyperlipidämie - o ral eingestellter Diabetes mellitus Typ 2 (ED 2013) - Prostatahyperplasie - Vitamin D-Mangel Weiter berichtete sie, dass beim Beschwerdeführer gemäss neuropsychologischer Testung deutliche Defizite in der Aufmerksamkeits-
und Konzentrationsfähigkeit, den Exekutivfunktionen, den Gedächtnisleistungen, den visuell-räumlichen Fä higkeiten sowie den Sprachfunktionen bestünden . Die genannten Defizite schränkten die Planung, die Strukturierung, die Anwen dung von fachlichen Kom petenzen und die Entscheidungs- sowie Durchhaltefähigkeit deutlich ein. Psychi sche Einschränkungen erg ä ben sich, indem der Beschwerdeführer durch die an haltenden Schmerzen und kognitiven Defizite unter depressiven Symptomen leide , welche die kognitive n Lei s tun gsbeinbussen negativ zu beeinflussen vermö gen . Sie attestierte ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für seine zuletzt aus geübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe. Die genannten Einschränkun gen bewirkten, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr verantwortungsbe wusst ausgeübt werden könne und mit erheblichen Fehlleistungen gerechnet wer den müsse (Urk. 5/143/10). Des Weiteren sei die 100%- ige Arbeitsunfähigkeit bei der vorliegenden Demenzerkrankung mit chronisch-progredientem Verlauf als dauerhaft zu betrachten, ohne dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit mög lich s e i . Jede Art von Überforderung in Beruf und allgemein im Alltag könne den Verlauf der Demenzerkrankung negativ beeinflussen und die weitere Krankheit s p rogression beschleunigen (Urk.
5/143/11).
Auf dem Formular bezüglich der be hinderungsangepassten Tätigkeit notierte sie zum Geltungsz eitpunkt ihrer Anga ben , dass seit mindestens der Erstkonsultation in der B.___ im Dezember 2 016 das Konzentrations- sowie das Auffassungsvermögen deutlich, die Anpassungs fähigkeit erheblich und die Belastbarkeit schwer eingeschränkt sei en ( Urk. 5/143/13). 3.4
Im Bericht vom 6. Februar 2018 führte
Dr. med. Z.___ zur Arbeits fähigkeit aus , dass der Beschwerdeführer keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben könne. Des Weiteren seien d ie Anpassung, die Planung, die Flexibilität, die An wendung, die Entscheidung, die Durchhaltefähigkeit, die Selbstbehauptung, die Gruppenfähigkeit, die Kontaktfähigkeit, die Spontan-Aktivitäten, die Selbst pflege, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, die Fahrtauglichkeit, die Auf fassung, die Konzentration, die Merkfähigkeit und die Belastbarkeit schwer ein geschränkt ( Urk. 5/164). 4. 4.1
Vorliegend äussert e sich Dr. E.___ als einzige echtzeitlich
zum Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers . Sie hielt fest , dass die s chweren Einschränkungen des Beschwerdeführers betreffend das Konzentrations- sowie Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit mindestens seit Dezember 2016 bestünden (E. 3.3) . Somit ist erstellt , dass der Beschwerde führer mindestens seit Dezember 2016 voll arbeitsunfähig ist . Eine die Arbeitsfä higkeit vollständig aufhebende Veränderung des Gesundheitszustandes
ist
vor Dezember 2016 nicht belegt . Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer er wähnte Arztbericht von Dr. Z.___ vom 2 3. Juni 2016
nichts zu ändern, da diese r lediglich eine auf Angaben des Beschwerdeführers bzw. seiner Tochter be ruhende, globale, medizinische Einschätzung
wiedergibt
und er keine Diagnose
mit objektiven Befunde n
sowie eine r darauf gestützte n Beurteilung aufführt ( Urk. 5/116) .
4.2
Zusammenfassend ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2016 aus zugehen. Von weiteren Abklärungen zu m Zeitpunkt des Eintritts der erheblichen Veränderung , wie vom Beschwerdeführer gefordert, sind in der Retrospektive keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Be weiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen ) zu verzichten ist . 5.
Das Revisionsbegehren wurde vorliegend am 1. Juli 2016 gestellt. Da die Ver schlechterung der Erwerbsfähigkeit ab Dezember 2016 vorlag und seit diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung während drei Monaten bestand , entstand der Ren tenanspruch somit ab 1. März 201 7. Dies führt zur t eilweisen Gutheissung der Beschwerde. 6.
6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 5 00.- - anzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Vergleich zum angefochtenen Entscheid in dem Sinne, dass er ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Rente hat. Mit seinem Antrag auf eine ganze Rente ab 1. Juli 2016 unterliegt er hingegen. Es rechtfertigt sich, die Ge richtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang den Parteien anteilmässig, dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln, der Beschwerdegegnerin zu einem Fünf tel, aufzuerlegen. 6.2
Bei Obsiegen hat die vertretene Partei gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Prozessentschä digung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen. Somit erweist sich eine Parteientschä digung von Fr. 1’7 00.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) als angemessen. Obwohl dem Begehren des Beschwerdeführers nur teilweise entsprochen wurde, hat sein «Überklagen» den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst. Von einer Kürzung der Prozessentschädigung ist daher abzusehen (vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde w ird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 8. Juni 2018
hinsichtlich des Zeitpunkts der Rentenerhöhung aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu vier Fünfteln ( Fr. 40 0 .--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel ( Fr. 10 0 .--) auferlegt . Rechnung und Einzah lungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschä digung von Fr. 1 ’ 7 0 0.-- (inkl. Barauslagen und MWST ) zu bezahlen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tomas Kempf - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstWantz