Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1967, erlitt am 4. Mai 2000 einen Auffahr unfall (Urk.
5/1 S. 6 unten, S. 10 Mitte ) und meldete sich am 1 2. April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 1 1. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Mai 2001 zu ( Urk. 5/43).
Mit Mitteilung vom 2 9. Februar 2008 ( Urk. 5/76) bestätigte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 86 % den Anspruch auf eine ganze Rente. 1.2
Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 5 /92 ).
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung ( Urk. 5/117). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 2. Januar 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00916 ( Urk. 5/124) bestätigt.
Die IV-Stelle nahm sodann eine Begutachtung in Aussicht, wobei sie m it Zwischenv erfügung vom 2 7. August 2015 an der Begutachtungsstelle festhielt ( Urk. 5/ 167 ), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2015 (Urk.
5/175) und vom Bundes gericht mit Nichteintretensentscheid vom 1 4. März 2016 ( Urk. 5/177) bestätigt wurde.
Am 2 4. Oktober 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten ( Urk. 5/205).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/224, Urk. 5/228) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Mai 2018 die Rente rückwirkend per Juli 2009 auf und verneinte einen Anspruch auf Umschulung ( Urk. 5/233 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2018 ( Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 3. Dezember 2019 erstatteten die Ärzte der Medas
Z.___ ein Gut achten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 26/1). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 7. Februar 2020 ( Urk.
32) und die Beschwerdegegnerin am 1 9. März 2020 Stellung ( Urk. 35), was den Parteien am 2 4. März 2020 je zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 36). 3.
Mit Verfügung vom 1 9. Septe mber 2007 verneinte die AXA Versicherungen AG die Unfallkausalität von allfälligen psychischen Beschwerden und solchen der Halswirbelsäule, während sie solche im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als unfallkausal erachtete, stellte die Taggeldleistungen per 3 1. Juli 2007 ein und sprach der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Urk. 5/67/2-16) .
Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009 ( Urk. 5/84/2-12) stellte die AXA auch die im Zusammenhang mit den LWS-Beschwerden erbrachten Leistungen per 3 1. Juli 2009 ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. März 2011 im Verfahren Nr. UV.2009.00381 bestätigt (Sachverhalt im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. August 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00088). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Es ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prü fen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständi gen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gut achtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funk tionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Mit einbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der ren tenansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3 ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, im Y.___ -Gutachten werde ausgeführt, in der geänderten Lebensführung der Beschwerdeführerin spiegle sich klar eine Verbesserung des Gesundheitszustan des. Sowohl neurologisch als auch neuropsychologisch hätten insgesamt keine relevanten Gesundheitsstörungen objektiviert werden können (S. 2 Mitte). Die Gutachter hätten die Verbesserung des Gesundheitszustands bereit kurz e Zeit nach dem Unfall angenommen, jedoch sei sicher ab der Observation vom Juni 2009 von einer entscheidenden Verbesserung auszugehen. Es sei der Beschwer deführerin möglich gewesen, ihre Dissertation fertigzustellen, ein Me dizinstu dium zu absolvieren sowie zwei Kinder zur Welt zu bringen und für diese die Verantwortung zu übernehmen (S.
3 Mitte).
Das vom Gericht eingeholte Medas -Gutachten stelle ein unzulässige second
opinion dar ( Urk. 35). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf die Ergebnisse der vom Haftpflichtversicherer veranlassten Observation dürfe aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 4 ff. Ziff. 4 f.). Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, unter anderem weil es ihr kurzerhand eine seit Beginn bestehende volle Arbeitsfähigkeit unterstelle (S. 7 Ziff. 6). Sie habe erfolglos näher benannte Arbeitsversuche unternommen und sich in der Folge sinnvollerweise in die Welt des Studiums zurückgezogen (S. 9 Ziff. 8).
Dem vom Gericht eingeholten Medas -Gutachten sei, trotz bestimmten näher genannten Einwänden, zu folgen ( Urk. 32 S. 1 Ziff. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Zeitver lauf, und insbesondere, ob und allenfalls ab wann von einer revisionsrelevanten Veränderung (vorstehend E. 1.5) auszugehen ist. 3. 3.1
Am 11. Februar 2004 erstattete Dr. med.
A.___ , Facharzt für Neurolo gie, eine Beurteilung zuhanden des Unfallversicherers
( Urk. 5/29 = Urk. 5/33/1-14) .
Dr. A.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe vor mehr als 3 ½ Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten, der aus ihrer Sicht eine Fron talkollision dargestellt habe, dies anscheinend mit recht hoher Geschwindigkeit, wobei genaue unfalltechnische Untersuchungen nicht vorlägen (S. 10 lit. C). Mit der Annahme einer Verletzung der tiefen Hirnstrukturen stufe er die Verletzungen als wesentlich schwerwiegender ein als ursprünglich angenommen (S. 11 Mitte). Die Beschwerdeführerin sollte sich auf eine maximal 50%ige Tätigkeit beschrän ken und sich eine Stelle suchen, wo sie, mit den erforderlichen Pausen und ihrer jetzigen Fähigkeit entsprechend , etwas arbeiten könne (S. 12 Mitte). Seines Erachtens stehe die berufliche Wiedereingliederung in einem verträglichen quan titativen Ausmass im Vordergrund (S. 13 lit. D1). Aus näher dargelegten Gründen gebe er einer Arbeitstherapie den Vorrang vor medizinischen Bemühungen und insbesondere abschliessenden Versicherungsleistungen (S. 13 lit. D3).
Der Berufsberat er der Beschwerdegegnerin führte in seinem Bericht vo m 5. April 2004 ( Urk. 5/37) aus, aufgrund der Gesamtsituation und der Tatsache, dass sich die Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage fühle, sich an mindestens 4 Stunden pro Tag einem Programm zu unterziehen, halte er sie zum jetzigen Zeitpunkt aus berufsberaterischer Sicht nicht eingliederungsfähig (S. 1 unten). Aus berufsberaterischer Sicht sei aktuell weder eine Abklärung noch eine beruf liche Wiedereingliederung möglich. Deshalb schlage er vor, die Rente zu prüfen und eine kurzfristige Rentenrevision anzusetzen (S. 2 oben).
3.2
Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 2 0. April 2004 ( Urk. 5/38 S. 4) aus, es könne von einer Rest arbeitsfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden. Er empfehle eine relativ kurz fristige Revision in 1 ½ Jahren.
Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin eine ganze Rente ab Mai 2001 zu ( Urk. 5/43). 3. 3
Am 3. August 2007 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers ( Urk. 5/65/2-37). Sie nannten als unfallassoziierte Diagnose einen Status nach Autounfall (Frontalzusammenstoss) am 4. Mai 2000 mit HWS-Beschleunigungstrauma (S. 21 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus psychiatrischer und neuropsychologischer und damit auch aus interdisziplinärer Sicht 100 % (S. 24 f. Ziff. 6.1). In angepasster Tätigkeit betrage sie aus interdis ziplinärer Sicht 80-90 % (S. 26 Ziff. 6.2). 3. 4
Nach Rückfragen bei den Gutachtern führte med. pract. D.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , am 1 2. Februar 2008 aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 5/75 S. 4).
Am 2 9. Februar 2008 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 5/76). 4.
4.1
Am 2 4. Oktober 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/205/1-29). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.) und die im Juli und September 2016 erfolgten Untersu chungen in den Fachgebieten Orthopädie / Traumatologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie (S. 1). 4.2
Sie stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letz ten Tätigkeit (S. 16 lit. D1).
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. D2): - cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im MRI nachgewiesener kleiner Herniation mit Luxation nach kaudal im Segment C6/7 parazentral ohne Kompression neuraler Strukturen - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im MRI beschriebenen kaudal betonten leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS, leichtgradige r
foraminale r Stenose L5/S1 mit fraglicher Reizung der austretenden L5-Nervenwurzel, abgrenzbare r
Protrusion
foraminal bis lateral links L5/S1 - rumpfmuskuläre r
Dysbalance bei defizitärer Bauchmuskulatur - anamnestisch Status nach Varizen-Operation rechtes Bein, beidseits mit Oberschenkelkompressionsstrümpfen versorgt, kein Rezidiv - Status nach Verkehrsunfall Mai 2000 mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion QTF I, keine relevanten Folgen - residuelles sensibles Syndrom entsprechend dem distalen Segment L5 rechts - Migräne ohne Aura - anamnestisch Schmerzmittelabhängigkeit (ICD-10 F15.1) - Morbus Meulengracht - Status nach Umbilikalhernien -Operation 4.3
Sie führten aus, d ie im Rahmen der polydisziplinären Abklärung beteilig t en Fach gebiete der Psychiatrie, Neuropsychologie, Innere Medizin und Neurologie hätten keine relevanten, über die orthopädisch-traumatologischen Schlussfolgerungen hinausgehenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit feststellen können , weder retrospektiv noch aktuell (S. 17 oben). Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % spätestens nach einem Zeitrahmen von drei Monaten nach dem Ereignis vom Mai 2000 bestanden, und die neurologische Fachgutachterin sei
- unter der Annahme einer bei dem Ereignis 2000 stattgehabten Commotio cerebri - von einer möglichen dreimona tigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall 2000 aus gegangen . Darüber hinaus seien retrospektiv neurologisch begründete Arbeitsunfähigkeitsze i ten nicht nach vollziehbar, auch aktuell gelte die Versicherte neurologisch als uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 17) .
Von Seiten des internistischen Fachgebietes erg ä ben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit retrospektiv oder aktuell eingeschränkt wäre (S. 17 Mitte) .
Sowohl neuropsychologisch als auch psychiatrisch hätten in der Gesamtschau keine relevanten Gesundheitsstörungen eruiert werden können. Für eine psychisch ausreichende Belastbarkeit spr ä chen auch die Versorgung von zwei kleineren Kindern und die freiwillige Entscheidung zu einer i n-Vitro-Fertilisation zuletzt im Alter von 48 Jahren. In der Erziehung der Kinder habe die Versicherte keine Defizite an gegeben , auch wenn sie über den Tag verteilte ausserhäusliche Betreuungssituationen berichtet habe . In dieser Zeit der ausserhäuslichen Betreu ung der Kinder widme sich die Versicherte ihrem laufenden Medizinstudium. Zusammenfassend hätten keine psychopathologischen Beeinträchtigungen verifiziert und objektiviert werden können . An der vorgängigen Arbeitsunfähig keit mit Rentenbezug seit 2000 hätten aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht erhebliche Zweifel bestanden . Eine Aggravation der Beschwerden sei wahrschein lich, da erhebliche Inkonsistenzen zwischen der geltend gemachten invalidisie renden Symptomatik und dem Alltags- und beruflichen Leistungsvermögen best ünden (S. 17 unten).
Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich keine Einschränkungen der kogniti ven Leistungsfähigkeit gezeigt . Leichte Auffälligkeiten im Verhalten (erhöhte Irritierbarkeit und verringerte Stressresistenz) beeinträchtig t en die Arbeitsfähig keit nicht.
Übereinstimmend hätten in der polydisziplinären Abklärung Folgen des Ereignis ses vom Mai 2000 nicht mehr ausgemacht werden können . Orthopädisch- traumatologisch resultier e eine gewisse körperliche Minderbelastbarkeit ausschliesslich aufgrund der im MRI beschriebenen degenerativen Befunde der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) . Diese korrelier t en mit den subjektiv g eklagten Beschwerden von Nacken- und Kopfschmerzen sowie von lumbalen Rückenbeschwerden. Auf der anderen Seite seien diese Beschwer den aus somatischer orthopädischer und auch aus neurologischer Sicht bland und einer adäquaten konservativen Behandlung günstig zugänglich. Warum die bis herige über viele Jahre durchgeführte ambulante und teils stationäre Therapie kein befriedigendes Ergebnis gebracht ha be , bleib e aus gutachterlicher polydis ziplinärer Sicht unklar. Möglicherweise seien nicht wenige Fehlinterpretationen mitausschlaggebend und hätte n der Versicherten selbst bei einer realistischen Einschätzung ihrer Leiden und deren Ursachen und deren Schweregrad im Wege gestanden (S. 18 oben) .
Zum zu sammenfassende n Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens führten die Gutachter aus, d ie aktuell im MRI beschriebenen degenera tiven Veränderungen der HWS und LWS beeinträchtig t en die Versicherte für statisch belastende schwere körperliche Tätigkeiten. Leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten seien aus orthopädischer Optik jedoch zumutbar , s omit keine Tätig keiten in beispielsweise HWS- und LWS - belastenden Zwangshaltungen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10-15 kg limitiert. Die weiteren im Rahmen dieser polydisziplinären Abklärung beteiligten Fachgebiete h ätt en keine weitergehenden Beeinträchtigungen des Belastungs-/Ressourcenprofils beschrieben (S. 18 Mitte) . 4.4
Die privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten seien schwierig. Sie bewohne mit ihren beiden Kindern zwei Zimmer in einer WG von drei Frauen und verfüge nicht über eigene sanitäre Einrichtungen oder eine eigene Küche. Dies alles werde sich - davon sei auszugehen - bei der erfolgreichen Fortsetzung ihres strukturiert durchgeführten Studiums und den bereits in Aussicht gestellten beruflichen Perspektiven alsbald bessern (S. 20 Ziff. 3). Mit Hinweis auf die inso fern führenden Feststellungen und Ausführungen des psychiatrischen Fachgut achtens sei eine Aggravation der Beschwerden wahrscheinlich, da erhebliche Inkonsistenzen zwischen der geltend gemachten invalidisierenden Symptomatik und dem Alltags- und beruflichen Leistungsvermögen bestünden (S. 20 Ziff. 4 , S. 24 Ziff. 1, S. 27 Ziff. 6 ).
Die bisherigen sehr umfangreichen ambulanten und stationären Therapien seien zum Teil nachvollziehbar. Die im Dossier dokumentierten medizinischen Diagno sen seien nur zum Teil nachvollziehbar (S. 23 Ziff. 1).
Die Versicherte sei motiviert, alsbald ihr Studium und ihre beruflichen Ziele umzusetzen und beruflich eingegliedert zu werden ( Urk. S. 23 Ziff. 4). Sie sei erfolg reich beruflich mit dem Abschluss ihrer Dissertation und ihres Bachelor Medizin studiums befasst. Auch weite Teile des Masterstudiums Medizin seien erfolgreich absolviert (S. 24 Ziff. 2). 4.5
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht verän dert. Hinzuweisen sei auf eine aktuell deutlich abweichende polydisziplinäre Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 25 Ziff. 3 und VII). 5. 5.1
Die Ärzte der Medas
Z.___ erstatteten am 2 3. Dezember 2019 ein Gut achten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 26/1). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 42 ff.) und ih re im August 2019 erfolgten Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie (S. 1). 5.2
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 49 f. Ziff. 6): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Hochbegabung (ICD-10 F81.8) - inkonstante und unplausible Symptomproduktion im Bereich der attentionalen Funktionen (neuropsychologische Beurteilung) - zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 4. Mai 2000 - kernspintomographisch degenerative Veränderungen der unteren HWS mit kleiner Herniation mit Luxation nach kaudal parazentral rechts C6/7 ohne Kompression neuraler Strukturen - intermittierende migräniforme Kopfschmerzen - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach LWS Traumatisierung am 4. Mai 2000 - kernspintomographisch leichtgradige n kaudal betonte n degenerative n Veränderungen der LWS mit leichtgradiger foraminaler Stenose L5/S1 und foraminaler bis linkslateraler Diskusprotrusion L5/S1 - Status nach wiederholtem lumboradikulärem Reizsyndrom, aktuell residuelles sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - anamnestisch verminderte mentale Belastbarkeit bei schwankender Kon zentrationsleistung und schneller Ermüdbarkeit seit dem Verkehrsunfall am 4. Mai 2000 - geringgradiges retropatelläres Schmerzsyndrom bei Status nach Kniekon tusion am 4. Mai 2000 - Status nach Varizenoperation rechts - Morbus Meulengracht - Status nach Umbilikalhernienoperation - Status nach Myomoperation 2007 - Status nach Thyreoiditis 2016 aktuell euthyreot - Hyperlipidämie , kontrollbedürftig - Lymphozytopenie , kontrollbedürftig 5.3
Als spontane Angaben der Versicherten (S. 42 ff. Ziff. 3.1) erwähnten die Gut achter , dass sie den Verkehrsunfall vom Mai 2000 als ursächlich für ihr Leiden erachte. Vor dem Unfall sei sie in näher genannter Weise ausserordentlich leis tungsfähig gewesen (S. 42). Nach dem Unfall habe sie maximal 30-40 % arbeiten können und per Oktober 2002 sei ihr gekündigt worden. Nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen (2002 / 2003) habe sie ihre 1998 begonnene Dissertation fertiggestellt. Sodann habe sie Vorlesungen in Psychologie besucht. 2007 habe sie den Eignungstest in Medizin bestanden und zirka 2014/2015 habe sie den Bachelor in Medizin abgeschlossen (S.
43). Aktuell sei sie im sechsten Studienjahr, ein Master-Abschluss sei frühestens ab 2021 möglich (S. 43 unten).
Sie habe einen Partner, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebe. Er sei auch der Vater der beiden 2009 und 2015 geborenen Söhne. Die Kinderbetreuung werde durch Krippen -, Kinderhort- und Grossmutter-B etreuung
sichergestellt. Daneben habe sie zwei Nannys und auch der Vater sei sehr engagiert (S. 44 Ziff. 3.2.1).
Zum Tagesablauf wurde ausgeführt, meistens stehe sie um 06.30 Uhr auf, die Morgentoilette gelinge problemlos. Dann würden auch die Kinder aufstehen, vor allem der Ältere, ihm bereite sie ein kleines Frühstück vor. Der ältere Sohn gehe dann zur Schule. Dann bereite sie das Frühstück für das kleinere Kind vor, dieses gehe dann in die Krippe. Bis 09.00 Uhr müsse es in der Krippe sein. Um 09.30 Uhr sei sie dann wieder zuhause, die Kinder würden auswärts essen. Sie bereite sich nur ein einfaches Mittagessen für sich alleine zu, beispielsweise ein Bircher müesli, gelegentlich hole sie auch etwas in der nahen E.___ . Die Nanny hole dann das Kleinkind am Nachmittag in der Krippe ab, um 18.00 Uhr seien beide Kinder wieder zuhause. Sie bereite dann das Abendessen vor. Tags über wenn sie alleine sei, bl ie ben ihr etwa sechs bis sieben Stunden Zeit für Studium, Haushalt und etwas Hobby betreiben, gelegentlich gehe sie auch ins F.___ . Am Dienstagvormittag gehe sie ins Yoga. Abends spiele sie mit den Kindern, lese Bücher oder man erzähle sich vom Tag. Meistens gehe sie um 22.00 Uhr zu Bett, der Schlaf sei durchzogen (S. 46 Ziff. 3.2.5).
Betreffend jetziges Leiden wurde ausgeführt, einerseits leide sie an ihren neuropsychologischen Defiziten mit Konzentrationsstörung, rascher Ermüdbar keit , verminderter Stressresistenz, Unstrukturiertheit , Problemen bei komplexen Aufgaben. Daneben leide sie an Nacken-, Kopf- und Lumbalschmerzen, gelegent lich Knieschmerzen rechts (S. 46 Ziff. 3.2.7). 5.4
In ihrer Zusammenfassung unter anderem der gesundheitlichen Entwicklung und aktuellen Situation (S. 58 ff. Ziff. 7.2) führten di e Gutachter aus, der Psychiater diagnostiziere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Neurasthenie sowie eine Hochbegabung. In der bisherigen Tätigkeit als International Management
Consultant sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit wie in der jetzigen als Medizinstudentin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 35 % auszugehen (S. 59).
Die Neurologin diagnostiziere ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit zervikozephaler Ausstrahlung sowie intermittierend migräniformen Kopfschmer zen, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts sowie anamnestisch eine verminderte mentale Belastbarkeit bei schwankender Konzentrationsleistung und schneller Ermüdbarkeit. Aus rein neurologischer Sicht fänden sich keine Einschränkungen, die eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäben (S. 59 unten).
Die Neuropsychologin diagnostizier e eine inkonstante und unplausible Symp tom-Produktion im Bereich der attentionalen Funktion. In Anbetracht der Inkon sistenzen werde aus neuropsychologischer Sicht auf eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit verzichten (S. 59 f.).
Der Orthopäde diagnostizier e ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma, ein chronisches lumbovertebra les Schmerzsyndrom bei Status nach LWS-Traumatisierung und ein geringgradi ges retropatelläres Schmerzsyndrom bei Status nach Kniekontusion. Zusammen gefasst ergebe sich aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 85 % in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 60 oben).
Aus rein allgemeininternistischer Sicht besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S.
60). 5.5
Zum Behandlungsverlauf (S. 60 f. Ziff. 7.3) wurde unter anderem ausgeführt, die hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsorientierung habe wahrscheinlich dazu beigetragen, dass sie sich nach dem Unfall die notwendige Schonung und Analgesie nicht gegönnt habe. Aus dieser Optik seien auch die beiden stationären Rehabilitationen nicht optimal gewesen (S. 60 Mitte). Sobald die äussere Situation stabil genug sei, sollte eine früher begonnene ergänzende spezifische Trauma therapie wieder aufgenommen werden, da sie möglicherweise indirekt die chro nischen Schmerzen beeinflussen könne, auch wenn diese nicht vorwiegend psychisch bedingt seien (S. 60 unten). Nach dem Stellenverlust habe sie ihre Dissertation abgeschlossen, wissenschaftliche Arbeiten in guten Journals veröf fentlicht, ein Psychologie-Studium begonnen, Zwischenprüfungen abgeschlossen und sich dann für Medizin entschieden. Das zeige, dass sich ihr Gesundheitszu stand und ihre Arbeitsfähigkeit durch die Behandlung verbessert hätten (S. 61 oben). 5.6
Zu Konsistenz und Plausibilität wurde ausgeführt, im Rahmen der orthopädischen und der neurologischen Anamnese und Befunderhebungen seien keine Inkonsis tenzen festgestellt worden. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Befunde im attentionalen Bereich unplausibel und inkonsistent (S. 61 Ziff. 7.4).
In der psychiatrischen Begutachtung gebe es weder in der Beschwerdeschilderung noch in der Verhaltensbeobachtung Hinweise für relevante Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher aus schliessen (S. 61 unten). Der Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung lasse sich nicht ganz ausschliessen, aber er sei nur möglich, nicht überwiegend wahrschein lich (S. 62 oben). 5.7
Betreffend Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 62 f. Ziff. 7.5) wurde ausgeführt, es seien keine psychischen Erkrankungen in der Familie der Versi cherten bekannt. Sie sei in geordneten, liebvollen Familienverhältnissen aufge wachsen und habe heute noch ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Herkunftsfamilie, was ihre Resilienz, mit Schicksalsschlägen fertig zu werden, erhöhen dürfte. Ihr Partner lebe getrennt, aber die Beziehung sei relativ entspannt. Trotzdem sei die Trennung eine Belastung für sie, insbesondere auch da sie jetzt mehr oder weniger alleinerziehend sei. Dazu komme eine Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter bei gleichzeitigem Studium. Das schränke die Erholungszeit und den not wendigen Ausgleich ein, auch wenn sie sich relativ gut organisiert ha be, und erhöh e das
Risiko, insbesondere für Schmerzstörungen, Abhängigkeitserkrankun gen und Depressionen.
I h re sehr lan ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt komme als Risikofaktor
hinzu. Dies führ e dazu, dass sie soziale Kontakte verlier e , keine Rückmeldung
und Anerkennung mehr bekomm e . Aber sie ha be unterstützt von ihrem Coach begonnen , wieder zu studieren, was den Einfluss dieses Risikofaktors abschwäche . Beruflich und
schulisch sei sie gefördert worden und habe eine Berufsausbildung in ihrem Wunschberuf
und ein Studium mit einer Dissertation absolvieren können . Das sei eine wertvolle Ressource. Intelligenz sei eine Ressource, aber wenn sie nicht gefördert worden sei, könne sie auch ein Risiko faktor sein (S. 62 Mitte).
Der Unfallverursacher habe sich nie nach ihrem Befinden
erkundigt , habe sich nie bei i hr
gemeldete , sich nie entschuldigt und seine Verpflichtungen zu einem psychischen Ausgleich
nicht wahr genommen. Das sei ein gewichtiger Risikofak tor für eine Chronifizierung der Beschwerden (S. 62 unten).
Sie habe es gesc hafft , eine sehr anspruchsvolle Ausbildung zu machen und sich eine gesicherte Existenz aufzubauen. Sie sei sportlich gewesen und ihre körperli che Leistungsfähigkeit sei ihr auch von daher wichtig gewesen. Durch grosse Leistungen und harte Arbeit habe sie sich die Anerkennung holen können. Diese Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht, da sie zu einer hohen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft beitrügen, aber sie hätten es ihr möglicherweise schwergemacht, sich mit einer Restsymptomatik respektive mit Einschränkungen zu arrangieren (S. 62 f.). 5.8
Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 63 f. Ziff. 8.1) wurde ausgeführt, subjektiv könne sich die Versicherte nicht vorstellen, mit ihren Schmerzen und der fehlenden Kraft wieder ihrer bisherigen oder 100 % einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Falle aufgrund der Neurasthenie nachvollziehbar (S. 63 Mitte).
Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei ein Einsatz in vielen Bereichen nicht mehr möglich (S. 63 unten).
Die frühere Tätigkeit als International Management
Consultant und die damals in Aussicht genommene als Senior
Consultant strategische Planung bedingt en eine hohe zeitliche Flexibilität mit Nacht- und Wochenendarbeit,
Reisen, Entschei dungskapazität und weiteren Anforderungen, die sie mit ihren Einschränkungen
durch die psychischen Störungen, wie fluktuierende Aufmerksamkeit
und Kon zentration, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, nicht mehr ausüben könne. Somit sei sie in der bisherigen
Tätigkeit als International
Management
Consultant zu 100 % arbeitsunfähig (S. 64 oben) .
Aus rein neurologischer Sicht finde sich keine Einschränkung , die eine anhal tende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit erg äbe . Episodische Kopfschmerzen auch von migräniformer
Ausprägung führ t en nicht zu einer anhaltenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
In Anbetracht der Inkonsistenzen im Bereich der attentionalen Funktion respektive
der unplausiblen Symptomproduktion werde aus neuropsychologischer
Sicht auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ver zichtet (S. 64) .
Unter Berücksichtigung der Aktenlage
sowie der erhobenen Angaben und Unter suchungsbefunde sei die Explorandin aus rein orthopädischer Sicht für die Arbeit als Unternehmensberaterin
zu 85 % arbeitsfähig. Dabei sei der Explorandin eine vollschichtige
Anwesenheit zuzumuten. Wegen den erwähnten Beschwerden mit der Notwendigkeit
bei sitzender Tätigkeit regelmässig alle ¼ bis ½ Stunden auf zustehen und
herumzugehen , erg ebe sich eine Einschränkung des Rendements, welche mit 15 %
geschätzt werde . Zusammenfassend erg ebe dies eine Arbeitsfä higkeit von 85 % in der
bisherigen Tätigkei t aus rein orthopädischer Sicht. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Versicherte in angestammter wie auch in jeder bildungsentsprechenden Verweistätigkeit vollschichtig zu 100 % arbeitsfä hig (S. 64 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 64 f. Ziff. 8.2) wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sollten folgende Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz beachtet werden: Alles, was die Schmerzen verstärke, sei ungünstig, da dies wiederum die depressive Symptomatik verstärken könnte. Sie sollte Kon takt haben, mit gesunden oder mit kranken Menschen. Sie sollte möglichst wenig äusseren Termindruck
haben. Sie sollte an einem Ort eingesetzt werden, wo sie Rückmeldungen erh alte und
ihre Arbeit überprüft werde , bevor sie nach aussen geh e . Eine Stelle mit einem ungünstigen
Arbeitsklima oder einer konfliktträchti gen Struktur sei ungünstig. Sie sollte möglichst
eine Arbeit finden, die sie herausforder e , die anspruchsvoll sei und wo sie etwas
gestalten und ihre Talente nutzen könne . Von daher sei ihr Studium bisher eine fast optimale
Verweistätig keit gewesen . Allerdings stell e sich die Frage, ob es Sinn mach e , dass sie
auch noch den Master mach e , da sie ihre Zukunft nicht in einer klinischen ärztlichen Tätigkeit sehe . Vorstellbar wäre , dass sie als Stabsmitarbeiterin in der Unterneh mensberatung
Daten für eine Beratung aufarbeiten könnte, ohne Zeitdruck, aber sehr strukturiert (S. 64).
Aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung sei sie aktuell für Ver weistätigkeiten, die mit dem Führen eines Motorfahrzeuges verbunden seien, zu 100 % arbeitsunfähig, da sie für einen professionellen Einsatz eines Motorfahr zeuges nicht fahrtauglich sei. Ob sie für private Fahrten noch fahrtauglich sei, müsse von den behandelnden Ärzten entschieden werden (S. 65 oben).
Aufgrund der psychischen Störung seien ihre Ausdauer, ihr Selbstvertrauen, ihre kognitiven Fähigkeiten, vor allem Aufmerksamkeit- und Konzentrationsfähigkeit, ihr Arbeitstempo und ihr Antrieb beeinträchtigt. Sie habe Schlafstörungen und sei vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerationsfähigkeit ein schränke. Sie könne im Moment aufgrund ihrer psychischen Störung zeitlich nur eingeschränkt arbeiten, das heisse, eine Präsenzzeit von 80 % sei möglich. Ihre Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht, sofern die zeitlichen Grenzen nicht überschritten würden und sie die notwendige Erholungszeit bekomme, um etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 35 % ausgegangen werden als Medizin-Studentin mit anpassten Anforderungen. Als Ärztin dürfte sie nur in einem No -Patient-Care-Fach oder in einer Tätigkeit ohne Notfall und Nachtdienst, wenn überhaupt, arbeitsfähig sein (S. 65).
Aus rein orthopädischer Sicht sei die Explorandin auch in einer angepassten Tätigkeit 85 % arbeitsfähig für ein vollschichtiges Pensum mit Einschränkung des Rendements von 15 %
bei folgendem Anforderungsprofil: Vorwiegend sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten, keine Arbeiten mit Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Möglichkeit alle ¼ bis ½ Stunde kurz herumzugehen (S. 65 Mitte).
Im polydisziplinären Konsens bestehe somit in angestammter, respektive zuletzt ausgeübter Tätigkeit als International Management Consultant keine verwertbare und zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. In leidensangepasster Tätigkeit, aktuell als Medizinstudentin mit angepassten Anforderungen, bestehe eine Restarbeitsfähig keit von 65 % . Die Einschränkungen ergäben sich vor allem aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht (S. 65 unten). 5.9
Zu zeitliche m Verlauf und Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (S. 65 f. Ziff. 8.4) wurde ausgeführt, a ufgrund der Akten und der Anamnese könne retrospektiv keine genaue Aussage gemacht
werden, ob und wann sich der Gesundheitszu stand und damit die Arbeitsfähig keit verändert hätten, so dass die aktuelle Ein schätzung ab Untersuchungszeitpunkt gelte (S. 65 f.). Allerdings sei die Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) seit (richtig wohl: bis) Wieder aufnahme der Dissertation und Beginn des Psychologiestudiums, also bis etwa 2005, deutlich eingeschränkt gewesen seien. Ihre Gesundheit habe sich in der Folge allmählich verbessert und durch die Auseinandersetzungen mit den Versicherungen wieder verschlechtert. Seit Aufnahme des Medizinstudiums 2014 dürfte die Arbeitsunfähigkeit als Medizin-Studentin zwar etwas geschwankt haben, aber immer in einem Bereich zwischen 30 und 60 % gelegen sein. Mithin habe sich verglichen mit Juni 2004 bis zum Verfügungserlass (Mai 2018) eine Verbesserung, insbesondere mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben (S. 66 oben). 5.10
Die Gutachter waren gebeten worden, falls ein psychisches Leiden diagnostiziert werde, sich zu den gemäss BGE 141 V 281 für die Anspruchsprüfung massgeben den Aspekten (vorstehend E. 1.4) zu äussern. Als Antwort wurden die Standard indikatoren - Gesundheitsschädigung ( Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
/
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz
/
Komorbiditä ten ), Persönlichkeit ( Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen ), s ozialer Kontext
- ohne weitere inhaltliche Angaben aufgeführt (S. 68 Ziff. 3 lit. a bis c). Betreffend Konsistenz / Gesichtspunkte des Verhaltens ( gleichmässige Einschrän kung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
/
behand lungs
- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck )
wurde auf das psychiatrische Teilgutachten (nachstehend E. 5.11) verwiesen (S. 68 Ziff. 3 lit. d).
Zur Frage, ob es Hinweise auf Aggravation oder ähnliche Erscheinungen gebe , wurde ausgeführt, es gebe weder in der Schilderung der Beschwerden noch in der Verhaltensbeobachtung
Hinweise für eine relevante Verdeutlichung, Aggravation und Dissimulation. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen.
Aber das bewusste und vor allem das ausschliessliche
Vortäuschen einer krank haften Störung dürfte n
die kognitiven
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin über steigen. Im neurops ychologischen Teilgutachten werde von
einer inkonstanten Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft sowie einer
Symptomverdeutlichung ausgegangen. Hier erg ebe sich eine Diskrepanz zu
den psychiatrischen Befunden, wo d ie Beschwerdeführerin wiederholt kurze Aussetzer gezeigt habe, wo sie aber auch Coping-Mechanismen entwickelt ha be . Es k önne sein, dass
sie das nicht jeden Tag gleich ha be . Auch bei einer Neurasthenie tr ä ten solchen
Schwankungen auf. Der Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung lasse sich nicht völlig aus schliessen, aber er sei nur möglich , nicht überwiegend
wahrscheinlich, (ebenso) wie ein Zusammenhang mit psychopathologischen
Symptomen, die diese Inkon sistenzen erklären könn t en . I n Bezug auf die
im Vordergrund stehende Sympto matik sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufes, der Aktivitäten und der sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit den gestellten
Diagnosen. Das spieg l e sich auch im M ini-ICF-Rating wider. Es bestehe ein Leidensdruck. Aus orthopädischer, neurologischer und allgemein internistischer
Sicht erg ä ben sich keine Hinweis e für Inkonsistenzen (S. 68 f. Ziff. 4). 5.11
Im Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2019 ( Urk. 26/6), wurde n die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 7 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hochbega bung (ICD-10 F81.8) genannt (S. 7 Ziff. 6.2).
Bei den Zusatzbefunden führte der Gutachter drei Depressionstests an, deren Ergebnis klar im nicht-pathologischen Bereich lägen (S. 5 unten Ziff. 4.4.3).
Im Anhang zum Gutachten findet si ch der MINI-ICF-App Ratingbogen. Darin wurde für 6 von 13 Fähigkeiten eine mässig ausgeprägte, für 5 eine leicht ausge prägte und für 1 Fähigkeit keine Beeinträchtigung festgehalten. Bei einer Fähig keit (Nr. 8) erfolgte kein Rating. Erheblich oder voll ausgeprägte Beeinträchtigun gen wurden keine festgehalten.
An die diagnostizierte Hochbegabung anknüpfend führte der Gutachter aus, dass und warum die Versicherte heute überwiegend wahrscheinlich mehr als Fr. 500'000.-- pro Jahr verdienen würde (S. 7) , und äusserte sich näher zu den Vor- und Nachteilen einer Hochbegabung (S. 8). Sodann referierte er die seit Mai 2000 berichteten Befunde und gestellten Diagnosen (S. 8 ff.). Dabei führte er unter anderem aus, aus den Akten ergäben sich Hinweise, dass der allgemeine körper liche und psychische Zustand 2001 und 2002 reduziert gewesen sei. Dagegen sei es der Explorandin gelungen, ab 2005 im Rahmen ihrer Dissertation und des auf genommenen Psychologiestudiums Seminararbeiten zu schreiben, Seminare und Vorlesungen zu besuchen, die beiden Zwischenprüfungen des Psychologie studiums zu absolvieren und 2007 die Zulassungsprüfung zum Medizinstudium zu bestehen. Diese Zulassungsprüfung sei eine den neuropsychologischen Unter suchungen vergleichbare Herausforderung. Die Tatsache, dass die Versicherte sämtliche Prüfungen bestanden habe, verweise auf eine hohe Lerndisziplin und eine überdurchschnittliche Organisations- und Strukturierungsfähigkeit. Vor die sem Hintergrund müssten die ausgeprägten Minderleistungen 2006 und 2007 - leider erschliesst sich aus dem Text und auch der Aktenwiedergabe im Hauptgut achten nicht, worauf sich der Gutachter hier bezieht - als mit den Bildungserfol gen unvereinbar und damit als nicht authentische Beschwerdepräsentationen angesehen werden (S. 11 Mitte).
Sodann äusserte er sich zu generellen Aspekten der Neuropsychologie und der Symptomvalidierung, und in diesem Kontext wiederum zur Hochbegabung (S.
12 ff.), dann zur Frage, ob es 2000 zu einem Schädelhirntrauma gekommen sei (S. 14 f.). Zusammenfassend lasse sich 19 Jahre nach dem Unfall ein unfall bedingtes leichtes Schädelhirntrauma weder eindeutig belegen noch völlig ausschliessen. Anhaltende, heute noch feststellbare organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer unfallbedingten Schädigung oder Funk tionsstörung des Gehirns liessen sich zwar nicht völlig ausschliessen, aber auch nicht belegen. Von daher könne die Diagnose aktuell nicht mehr gestellt werden (S. 15 Mitte).
Da die Schmerzen neben der Ermüdbarkeit subjektiv im Vordergrund stünden, sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren (S. 15 ff.) und aus näher dargelegten Gründen zu verwerfen (S. 17 oben).
Hingegen sei die als Unterkategorie in der revidierten deutschen Fassung der ICD-10 geschaffene Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) hier angemessen (S. 17 Mitte).
Weiter führte der Gutachter aus, es sei anzunehmen, dass der Unfall zu einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) geführt habe (S. 17 f.). Es stelle sich die Frage, ob der Unfall über eine solche Belastungsreaktion zu einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) geführt habe (S. 18 oben), was er in der Folge erörterte (S. 18 f.). Es sei namentlich zu diskutieren, ob das Kriterium, dass jemand einem belastenden Ereignis oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer «mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenarti gem Ausmass ausgesetzt war, die bei fast jedem eine tiefe V erzweiflung hervor rufen würde», erfüllt sei. Eine Frontalkollision werde fast immer als bedrohlich erlebt, subjektiv sei dieses Kriterium also erfüllt gewesen. Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass aus medizinischer Sicht objektiv keine Todesgefahr bestanden habe, spiele für das innerpsychische Geschehen, das zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könne, keine Rolle (S. 19 oben). Zwar teile er aus seiner Erfahrung als Gutachter die Einschätzung vieler Experten, dass diese Diagnose wahrscheinlich zu häufig gestellt werde (S. 19 Mitte). Wäre das geschilderte Geschehen ihm selber widerfahren, so hätte er es als aussergewöhnliche Bedrohung oder von katastrophalem Ausmass einge schätzt. Da er auch die Frage bejaht habe, ob die Symptomatik therapeutisch angegangen werden könnte, sei er zum Schluss gekommen, die Diagnose sei hier zu stellen, wobei man sich selbstverständlich auch mit nachvollziehbaren Grün den dagegen entscheiden könne (S. 19 unten).
Sodann äusserte er sich zur Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0), dies zuerst in allgemeiner Weise (S. 20), dann auch in diesem Kontext noch einmal zur Hochbegabung (S. 20 f.) und zum Nichtvorliegen einer Persönlichkeitsstör ung (S. 21 oben). Daraus, dass d ie Neurasthenie unter den gestellten Diagnosen (S. 7 Ziff. 6.1) figuriert, ist zu schliessen, dass sie der Gutachter schliesslich bejaht hat.
Sodann äusserte er sich zur Frage einer allfälligen Aggravation oder Simulation, indem er zwei Narrative entwickelte, ein bejahendes (S. 21 f. Ziff.
1) und ein ver neinendes (S. 22 f. Ziff. 2) , und das ver n einende als überwiegend wahrscheinlich plausibel erachtete (S. 23 oben) .
6. 6.1
Der Hergang des Unfalls vom 4. Mai 2000 wurde im Polizeirapport ( Urk. 5/1) wie folgt geschildert (S. 6, hier leicht redigiert): Der PW-Lenker B. übersah beim Einbiegen in die X-Strasse den in gleicher Rich tung fahrenden PW S. und prallte mit der Ecke vorne rechts gegen dessen Kotflügel hinten links. Dieser schleuderte dadurch mit dem Heck nach rechts und überquerte die X-Strasse nach links. Die auf dieser Strasse entgegenkom mende PW-Lenkerin A. konnte nicht mehr reagieren und prallte frontal gegen die rechte Seite des quer in ihre Fahrbahn schleudernden PW S. Die hinter dem PW A. in gleicher Richtung fahrende PW-Lenkerin F. konnte nicht mehr recht zeitig anhalten und f uh r auf den PW A auf . Dieser wurde dadurch über den rechten Strassenrand hinaus weggeschoben und kam nach rund 27 m quer auf der X-Strasse zum Stillstand.
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vorstehend F.) kam gemäss ihren Angaben im Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 4) weder ins Schleudern noch überschlug es sich. Sie wurde von einer Drittperson zum nächstgelegenen Bahnhof transportiert und fuhr selbständig per SBB in ihre Wohnung in Zürich, wo sie am nächsten Tag ihre Hausärztin konsultierte (S. 15).
Beim fraglichen Unfall handelte es sich, wie sich unzweideutig aus dem Polizei protokoll ergibt, um einen Auffahrunfall, bei welchem die Beschwerdeführerin das hintere der beiden beteiligten Fahrzeuge lenkte. Der Zusammenstoss führte beim vorderen Fahrzeug zu einem Heckaufprall und beim hinteren zu einem Frontaufprall. Nur in diesem präzisierten Sinn ist die gelegentliche Bezeichnung als «Frontalkollision» zutreffend, was deshalb klarzustellen ist, weil im allgemei nen Sprachgebrauch viel eher dann von einer Frontalkollision die Rede ist, wenn beide Fahrzeuge je frontal aufeinanderprallen. 6.2
Die Y.___ -Gutachter führten unter anderem aus, rund drei Monate nach dem Unfall vom 4. Mai 2000 - mithin ab August 2000 - habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (vorstehend E. 4.3). Ebenso wiesen sie - explizit - darauf hin, dass sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision (2004) nicht geändert habe. Es handle sich bei ihren Schlussfolgerungen um eine deut lich abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts (vorstehend E. 4.5).
Wenn dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass auf das Y.___ -Gutachten abzustellen sei, gefolgt würde, hiesse dies, dass gutachterlich bestätigt kein Revi sionsgrund gegeben wäre, da rechtsprechungsgemäss die lediglich andere Beur teilung eines unveränderten Sachverhalts keinen Revisionsgrund darstellt (vorstehend E. 1.5). 6.3
Auf das Y.___ -Gutachten kann denn auch nicht abgestellt werden. Die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit ab August 2000 steht im Widerspruch zur neurolo gischen Beurteilung vom Februar 2004 (vorstehend E. 3.1), der RAD-Beurteilung vom April 2004 (vorstehend E. 3.2 .2), dem Gutachten vo m August 2007 (vorstehend E. 3.3) und der RAD-Beurteilung vom Februar 2008 (vorstehend E.
3.4), wie ferner auch mit der rechtskräftigen Rentenzusprache 2004 und deren Bestätigung 2008.
Eine Befassung mit diesem Widerspruch ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Für ihre divergierende Einschätzung führt en die Gutachter keine, jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung an . Damit erfüllt das Gutachten eine der wesentli chen Anforderung an ärztliche Beurteilungen (vorstehend E. 1.6) nicht, weshalb es sich nicht zur Entscheidfindung eignet. 6.4
Zum zeitlichen Verlauf des Gesundheitszustandes sind dem Medas -Gutachten verwertbare weiterführende Angaben zu entnehmen (vorstehend E. 5.9). So wurde zwar - verständlicherweise - ausgeführt, retrospektiv könne keine genaue Aus sage gemacht werden, dann aber eine deutliche Einschränkung bis zirka 2005 (Wiederaufnahme und Fertigstellung der Dissertation) als wahrscheinlich erach tet, mit einer anschliessenden allmählichen Verbesserung sowie einer abermali gen Verschlechterung «durch die Auseinandersetzungen mit den Versicherun gen». Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit datierten die Gutachter ab der Aufnahme des Medizinstudiums im Jahr 2014, womit sie die Frage, ob es verglichen mit der Rentenzusprache (2004) bis zum Verfügungserlass (Mai 2018) zu einer Verbesserung, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit, gekommen sei ,
bejah ten.
Damit ist ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.5) ausgewiesen. 6.5
Im Medas -Gutachten wurde aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit unter anderem in der früher ausgeübten Tätigkeit von 85 % attestiert (vorstehend E. 5.4 am Ende). Weitergehend e Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wurden aus psychiatrischer Sicht angeführt (vorstehend E. 5.8 am Ende). Darauf ist näher einzugehen. 6.6
Im psychiatrischen Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) genannt, sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hochbegabung (ICD-10 F81.8).
Eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung wird vom Bundesge richt nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere auftritt (Urteile I 203/06 vom 2 8. Dezember 2006 , E.
4.4, U 422/05
vom 1 2. September 2006 E. 4.1 , U 213/04
vom 1 5. März 2006
E.
4.2, U 381/04
vom 2. Februar 2006 E. 3.2 ,
I 715/05 vom 2 7. Januar 2006
E.
6.2 ). Dies wurde für Verkehrsunfälle grundsätzlich (Urteile U 422/05
vom 1 2. Septem ber 2006 , U 213/04
vom 1 5. März 2006,
U 381/04
vom 9. November 2004) und insbesondere Auffahrunfälle verneint ( Urteil e 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1 , U 422/05 vom 1 2. September 2006, I 705/06 vom 1 6. August 2007). Im Urteil vom 7. März 2011 im Verfahren Nr. UV.2009.381 hat das hiesige Gericht die frontale Auffahrkollision vom 4. Mai 2000 als mittelschweren, nicht im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen liegenden Unfall eingestuft (S. 26 E. 6.3 am Ende).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als nicht hinreichend begründet, dies umso mehr, als der Gut achter selber freimütig einräumte, man könne sich «selbstverständlich auch mit guten Gründen dagegen entscheiden», sie zu stellen (S. 19 unten). 6.7
Es verbleiben somit als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung und eine Neurasthenie. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die ihretwegen postulierte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E.
1.2) entsprechend so begründet ist, dass auf sie abgestellt werden kann.
Es finden sich wenig Anhaltspunkte, die auf eine namhafte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde schliessen liessen. So wurden als Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere angegeben, sie leide an ihren neuropsycholo gischen Defiziten mit Konzentrationsstörung, rascher Ermüdbarkeit, verminderter Stressresistenz, Unstrukturiertheit , Problemen bei komplexen Aufgaben. Daneben leide sie an Nacken-, Kopf- und Lumbalschmerzen (vorstehend E. 5.3 am Ende). Dies kontrastiert mit dem Umstand, dass sich infolge inkonstanter und unplau sibler Symptomproduktion neuropsychologische Einbussen gar nicht objektivie ren liessen und dass sich aus neurologischer Sicht ausdrücklich keine die Arbeits fähigkeit begründenden Einschränkungen finden liessen (vorstehend E. 5.4). Es kontrastiert auch mit dem nachgerade hochstrukturierten von der Beschwerde führerin geschilderten Tagesablauf (vorstehend E. 5.4), wie auch damit, dass ihr i m psychiatrischen Teilg utachte n
(vorstehend E. 5.11) eine «überdurchschnittliche Organisations- und Strukturierungsfähigkeit» attestiert wurde (S. 11 Mitte).
Zu Behandlungs- und Eingliederungserfolg wurde im Hauptgutachten eine Ver besserung im Zeitraum von 2004 bis 2018 (bei zwischenzeitlicher Verschlechte rung «durch die Auseinandersetzung mit den Versicherungen») festgehalten
(vorstehend E.
5.5), und das Bestehen des notorisch höchst anforderungsreichen Eignungstest s
für das Medizinstudium sowie der zwischenzeitlich erworbene Bachelor in Medizin belegen einen Eingliederungserfolg.
Komorbiditäten sind keine ersichtlich: Die somatisch bedingten Einschränkungen wurden bereits durch die Annahme einer Einschränkung um 15 % berücksichtigt (vorstehend E. 5.8), eine depressive Symptomatik wurde im Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) ausdrücklich verneint (S. 5 unten Ziff. 4.4.3) und die im Teil gut achten immer wieder thematisierte Hochbegabung wurde als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
Be züglich Persönlichkeitsdiagnostik , persönliche r Ressourcen und soziale m Kon text ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführerin eine hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsorientierung attestiert wurde, ebenso ein gutes, die Resilienz stärkendes Verhältnis zur Herkunftsfamilie, eine entspannte Partnerschaft, das für die Mehrfachbelastung als Hausfrau, faktisch alleinerzie hende Mutter bei gleichzeitigem Studium erforderliche Stehvermögen, sowie als weitere Ressource ihre Intelligenz (vorstehend E. 5.7), wobei noch angemerkt wurde, Intelligenz könne auch ein Risikofaktor sein, wenn sie nicht gefördert werde (was bei der Beschwerdeführerin ja gerade nicht zutrifft).
Die Konsistenz wurde im Gutachten bejaht, einmal ohne nähere Begründung (vorstehend E. 5.6) , einmal unter Hinweis auf die Diskrepanz aufgrund der nicht inkonstanten und unplausiblen Symptomproduktion, zu welcher angetönt wurde, sie könnte der Neurasthenie geschuldet sein; der Verdacht auf eine Symptomver deutlichung lasse sich nicht völlig ausschliessen, sei aber (was nicht näher begründet wurde) nicht überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E. 5.10). Die laut psychiatrischem Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) 2006 und 2007 festzustel lende nicht authentische Beschwerdepräsentation (S. 11 Mitte) wurde in diesem Zusammenhang nicht thematisiert.
Zu beleuchten bleibt schliesslich, welcher Zusammenhang zwischen Gesundheits zustand und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Gutachten angenommen wurde. Aus der Zusammenstellung der gestellten Diagnosen (vorstehend E. 5.2) lässt sich dazu nichts entnehmen, denn dabei wurde - anders als in den Leitlinien der Fach gesellschaften empfohlen und bisher von der Medas
Z.___ auch durch wegs praktiziert - nicht unterschieden zwischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und solchen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus dem Text des Gutachtens lässt sich dies aber durchaus erschliessen. Die somati schen Einschränkungen wurden hauptsächlich aus dem zervikozephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom abgeleitet (E. 5.4 am Ende). In psychiatrischer Hinsicht wurde eine Minderung der zeitlichen Präsenz um 20 % und eine Minde rung der Leistungsfähigkeit um noch einmal 20 % , mithin eine Einschränkung von rund 35 % , postuliert (E. 5.8). An einer Stelle wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Neurasthenie nachvollziehbar (E.
5.8 am Anfang), sodann wurde die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit mit den gleichen Einschränkungen begründet, welche die Beschwerdeführerin als aktuelles Leiden geschildert hatte
(vorstehend E. 5.3 am Ende), und im H inblick auf leidensange passte Tätigkeiten wurde ausgeführt, alles, was die Schmerzen verstärke, sei ungünstig, da dies wiederum «die depressive Symptomatik verstärken könnte» (E.
5.8 Mitte). Dies erscheint nicht leicht nachvollziehbar, nachdem im psychiatri schen Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) eine solche explizit verneint worden ist (S. 5 unten E. 4.4.3). 6.8
In Würdigung dessen, was im Gutachten und insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt wurde, muss festgestellt werden, dass das Gutachten den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen vermag. Die abgegebene Arbeitsunfähigkeitsschätzung ist nicht hin reichend begründet. Dies liegt daran, dass zwar zu einzelnen Standardindikatoren Feststellungen getroffen wurden, diese aber nicht einer - durchaus medizinischen - Würdigung so zugeführt wurden, dass sich die Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) erschliessen liesse. Dies wiederum hängt auch damit zusammen, dass im Gutachten verschiedentlich Elemente, die kaum miteinander vereinbar sind und aus denen vielmehr auf erhebliche Inkonsistenzen, Selbstlimitierungsaspekte und ähnliches zu schliessen wäre, zwar erwähnt, aber nicht unter diesem Aspekt kritisch beleuchtet wurden. Schliesslich ist es insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, das nicht überzeugt, was nicht nur, aber auch an den wiederholten theoretischen Exkursen und der rekurrenten Befassung mit dem Thema der Hoch begabung liegt. Dem Anspruch, substan t iiert darzulegen, aus welchen medizi nisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen, sowie dass, inwiefern und inwieweit wegen der erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivi täten der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.4), genügt das psychiatrische Gut achten nicht. 6.9
Damit sind die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage nicht mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei nachgewi esen . Rechtsprechungsgemäss hat die Beschwerdeführerin als die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen d ieser Beweislosigkeit zu tragen (vorstehend E. 1.2). Sie kann sich nicht auf die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen.
Was den Zeitpunkt betrifft, seit welchem sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, ist aufgrund der zu beurteilenden revisionsweisen Aufhebung der einmal zugesprochenen Rente die Beschwerdegegnerin beweisbelastet. Insbesondere hat sie es zu vertreten, dass sie noch 2008 die zugesprochene Rente nach kursorischer Prüfung bestätigt (vorste hend E. 3.4) und dann über Jahre eine weitere Überprüfung unterlassen hat. Dieser Unterlassung ist zuzuschreiben, dass die retrospektive Festlegung des betreffenden Zeitpunkts eingestandenermassen schwierig ist.
Diesbezüglich ist der einzig zuverlässige Anhaltspunkt das in Rechtskraft erwach sene Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 7/124), mit welchem die per 1 1. Juni 2014 erfolgte Sistierung der Rentenauszahlung bestätigt wurde, weil das Gericht, ausgehend von der damals geltenden Rechtslage und gestützt auf die damals verfügbaren Erkenntnisse , zum Schluss gelangte , es sei hinrei chend wahrscheinlich, dass kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei (S.
7 E.
3.3). Dies ist zudem vereinbar mit dem im Gutachten dargelegten Verlauf der Arbeitsfähigkeit, die als im Jahr 2014 verbessert angenommen wurde (vorstehend E. 6.4).
Somit ist in pflichtgemässer Ermessensausübung der Schluss zu ziehen, dass im Zeitpunkt der Rentensistierung (1 1. Juni 2014) ein Revisionsgrund eingetreten war, mithin bis zu diesem Zeitpunkt der Rentenanspruch Bestand hatte und danach nicht mehr.
Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 7.
7.1
Angesichts des Verfahrensausgangs ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen . D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) von ermessensweise Fr. 1’000.-- sind somit den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen . 7.2
Der teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine um die Hälfte reduzierte Parteienentschädigung zuzusprechen, die beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu entrichten ist. 7.3
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten war nicht geeignet, den von ihr gefällten Entscheid medizinisch zu begründen (vorstehend E. 6.3), was die Einholung des Gerichtsgutachtens erforderlich machte. Die Beschwerdegeg nerin hat demnach dem Gericht die Kosten von Fr. 18'889.80 ( Urk.
27) zu erstat ten (vgl. BGE
137 V 210 E. 4.4.2, 139 V 496, 143 V 269 E. 6.2.1 ff.). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Mai 2018 mit der Feststellung aufgeho ben, dass die Beschwerdeführerin bis 1 1. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 18'889.80 zu erstatten .
Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1967, erlitt am 4. Mai 2000 einen Auffahr unfall (Urk.
5/1 S.
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).
E. 1.4 Es ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prü fen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständi gen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gut achtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funk tionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Mit einbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der ren tenansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3 ).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, im Y.___ -Gutachten werde ausgeführt, in der geänderten Lebensführung der Beschwerdeführerin spiegle sich klar eine Verbesserung des Gesundheitszustan des. Sowohl neurologisch als auch neuropsychologisch hätten insgesamt keine relevanten Gesundheitsstörungen objektiviert werden können (S. 2 Mitte). Die Gutachter hätten die Verbesserung des Gesundheitszustands bereit kurz e Zeit nach dem Unfall angenommen, jedoch sei sicher ab der Observation vom Juni 2009 von einer entscheidenden Verbesserung auszugehen. Es sei der Beschwer deführerin möglich gewesen, ihre Dissertation fertigzustellen, ein Me dizinstu dium zu absolvieren sowie zwei Kinder zur Welt zu bringen und für diese die Verantwortung zu übernehmen (S.
3 Mitte).
Das vom Gericht eingeholte Medas -Gutachten stelle ein unzulässige second
opinion dar ( Urk. 35). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf die Ergebnisse der vom Haftpflichtversicherer veranlassten Observation dürfe aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 4 ff. Ziff. 4 f.). Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, unter anderem weil es ihr kurzerhand eine seit Beginn bestehende volle Arbeitsfähigkeit unterstelle (S. 7 Ziff. 6). Sie habe erfolglos näher benannte Arbeitsversuche unternommen und sich in der Folge sinnvollerweise in die Welt des Studiums zurückgezogen (S. 9 Ziff. 8).
Dem vom Gericht eingeholten Medas -Gutachten sei, trotz bestimmten näher genannten Einwänden, zu folgen ( Urk. 32 S. 1 Ziff. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Zeitver lauf, und insbesondere, ob und allenfalls ab wann von einer revisionsrelevanten Veränderung (vorstehend E. 1.5) auszugehen ist. 3. 3.1
Am 11. Februar 2004 erstattete Dr. med.
A.___ , Facharzt für Neurolo gie, eine Beurteilung zuhanden des Unfallversicherers
( Urk. 5/29 = Urk. 5/33/1-14) .
Dr. A.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe vor mehr als 3 ½ Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten, der aus ihrer Sicht eine Fron talkollision dargestellt habe, dies anscheinend mit recht hoher Geschwindigkeit, wobei genaue unfalltechnische Untersuchungen nicht vorlägen (S. 10 lit. C). Mit der Annahme einer Verletzung der tiefen Hirnstrukturen stufe er die Verletzungen als wesentlich schwerwiegender ein als ursprünglich angenommen (S. 11 Mitte). Die Beschwerdeführerin sollte sich auf eine maximal 50%ige Tätigkeit beschrän ken und sich eine Stelle suchen, wo sie, mit den erforderlichen Pausen und ihrer jetzigen Fähigkeit entsprechend , etwas arbeiten könne (S. 12 Mitte). Seines Erachtens stehe die berufliche Wiedereingliederung in einem verträglichen quan titativen Ausmass im Vordergrund (S. 13 lit. D1). Aus näher dargelegten Gründen gebe er einer Arbeitstherapie den Vorrang vor medizinischen Bemühungen und insbesondere abschliessenden Versicherungsleistungen (S. 13 lit. D3).
Der Berufsberat er der Beschwerdegegnerin führte in seinem Bericht vo m 5. April 2004 ( Urk. 5/37) aus, aufgrund der Gesamtsituation und der Tatsache, dass sich die Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage fühle, sich an mindestens 4 Stunden pro Tag einem Programm zu unterziehen, halte er sie zum jetzigen Zeitpunkt aus berufsberaterischer Sicht nicht eingliederungsfähig (S. 1 unten). Aus berufsberaterischer Sicht sei aktuell weder eine Abklärung noch eine beruf liche Wiedereingliederung möglich. Deshalb schlage er vor, die Rente zu prüfen und eine kurzfristige Rentenrevision anzusetzen (S. 2 oben).
3.2
Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 2 0. April 2004 ( Urk. 5/38 S. 4) aus, es könne von einer Rest arbeitsfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden. Er empfehle eine relativ kurz fristige Revision in 1 ½ Jahren.
Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin eine ganze Rente ab Mai 2001 zu ( Urk. 5/43). 3. 3
Am 3. August 2007 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers ( Urk. 5/65/2-37). Sie nannten als unfallassoziierte Diagnose einen Status nach Autounfall (Frontalzusammenstoss) am 4. Mai 2000 mit HWS-Beschleunigungstrauma (S. 21 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus psychiatrischer und neuropsychologischer und damit auch aus interdisziplinärer Sicht 100 % (S. 24 f. Ziff. 6.1). In angepasster Tätigkeit betrage sie aus interdis ziplinärer Sicht 80-90 % (S. 26 Ziff. 6.2). 3. 4
Nach Rückfragen bei den Gutachtern führte med. pract. D.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , am 1 2. Februar 2008 aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 5/75 S. 4).
Am 2 9. Februar 2008 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 5/76). 4.
4.1
Am 2 4. Oktober 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/205/1-29). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.) und die im Juli und September 2016 erfolgten Untersu chungen in den Fachgebieten Orthopädie / Traumatologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie (S. 1). 4.2
Sie stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letz ten Tätigkeit (S. 16 lit. D1).
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. D2): - cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im MRI nachgewiesener kleiner Herniation mit Luxation nach kaudal im Segment C6/7 parazentral ohne Kompression neuraler Strukturen - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im MRI beschriebenen kaudal betonten leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS, leichtgradige r
foraminale r Stenose L5/S1 mit fraglicher Reizung der austretenden L5-Nervenwurzel, abgrenzbare r
Protrusion
foraminal bis lateral links L5/S1 - rumpfmuskuläre r
Dysbalance bei defizitärer Bauchmuskulatur - anamnestisch Status nach Varizen-Operation rechtes Bein, beidseits mit Oberschenkelkompressionsstrümpfen versorgt, kein Rezidiv - Status nach Verkehrsunfall Mai 2000 mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion QTF I, keine relevanten Folgen - residuelles sensibles Syndrom entsprechend dem distalen Segment L5 rechts - Migräne ohne Aura - anamnestisch Schmerzmittelabhängigkeit (ICD-10 F15.1) - Morbus Meulengracht - Status nach Umbilikalhernien -Operation 4.3
Sie führten aus, d ie im Rahmen der polydisziplinären Abklärung beteilig t en Fach gebiete der Psychiatrie, Neuropsychologie, Innere Medizin und Neurologie hätten keine relevanten, über die orthopädisch-traumatologischen Schlussfolgerungen hinausgehenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit feststellen können , weder retrospektiv noch aktuell (S. 17 oben). Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % spätestens nach einem Zeitrahmen von drei Monaten nach dem Ereignis vom Mai 2000 bestanden, und die neurologische Fachgutachterin sei
- unter der Annahme einer bei dem Ereignis 2000 stattgehabten Commotio cerebri - von einer möglichen dreimona tigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall 2000 aus gegangen . Darüber hinaus seien retrospektiv neurologisch begründete Arbeitsunfähigkeitsze i ten nicht nach vollziehbar, auch aktuell gelte die Versicherte neurologisch als uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 17) .
Von Seiten des internistischen Fachgebietes erg ä ben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit retrospektiv oder aktuell eingeschränkt wäre (S. 17 Mitte) .
Sowohl neuropsychologisch als auch psychiatrisch hätten in der Gesamtschau keine relevanten Gesundheitsstörungen eruiert werden können. Für eine psychisch ausreichende Belastbarkeit spr ä chen auch die Versorgung von zwei kleineren Kindern und die freiwillige Entscheidung zu einer i n-Vitro-Fertilisation zuletzt im Alter von 48 Jahren. In der Erziehung der Kinder habe die Versicherte keine Defizite an gegeben , auch wenn sie über den Tag verteilte ausserhäusliche Betreuungssituationen berichtet habe . In dieser Zeit der ausserhäuslichen Betreu ung der Kinder widme sich die Versicherte ihrem laufenden Medizinstudium. Zusammenfassend hätten keine psychopathologischen Beeinträchtigungen verifiziert und objektiviert werden können . An der vorgängigen Arbeitsunfähig keit mit Rentenbezug seit 2000 hätten aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht erhebliche Zweifel bestanden . Eine Aggravation der Beschwerden sei wahrschein lich, da erhebliche Inkonsistenzen zwischen der geltend gemachten invalidisie renden Symptomatik und dem Alltags- und beruflichen Leistungsvermögen best ünden (S. 17 unten).
Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich keine Einschränkungen der kogniti ven Leistungsfähigkeit gezeigt . Leichte Auffälligkeiten im Verhalten (erhöhte Irritierbarkeit und verringerte Stressresistenz) beeinträchtig t en die Arbeitsfähig keit nicht.
Übereinstimmend hätten in der polydisziplinären Abklärung Folgen des Ereignis ses vom Mai 2000 nicht mehr ausgemacht werden können . Orthopädisch- traumatologisch resultier e eine gewisse körperliche Minderbelastbarkeit ausschliesslich aufgrund der im MRI beschriebenen degenerativen Befunde der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) . Diese korrelier t en mit den subjektiv g eklagten Beschwerden von Nacken- und Kopfschmerzen sowie von lumbalen Rückenbeschwerden. Auf der anderen Seite seien diese Beschwer den aus somatischer orthopädischer und auch aus neurologischer Sicht bland und einer adäquaten konservativen Behandlung günstig zugänglich. Warum die bis herige über viele Jahre durchgeführte ambulante und teils stationäre Therapie kein befriedigendes Ergebnis gebracht ha be , bleib e aus gutachterlicher polydis ziplinärer Sicht unklar. Möglicherweise seien nicht wenige Fehlinterpretationen mitausschlaggebend und hätte n der Versicherten selbst bei einer realistischen Einschätzung ihrer Leiden und deren Ursachen und deren Schweregrad im Wege gestanden (S. 18 oben) .
Zum zu sammenfassende n Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens führten die Gutachter aus, d ie aktuell im MRI beschriebenen degenera tiven Veränderungen der HWS und LWS beeinträchtig t en die Versicherte für statisch belastende schwere körperliche Tätigkeiten. Leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten seien aus orthopädischer Optik jedoch zumutbar , s omit keine Tätig keiten in beispielsweise HWS- und LWS - belastenden Zwangshaltungen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10-15 kg limitiert. Die weiteren im Rahmen dieser polydisziplinären Abklärung beteiligten Fachgebiete h ätt en keine weitergehenden Beeinträchtigungen des Belastungs-/Ressourcenprofils beschrieben (S. 18 Mitte) . 4.4
Die privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten seien schwierig. Sie bewohne mit ihren beiden Kindern zwei Zimmer in einer WG von drei Frauen und verfüge nicht über eigene sanitäre Einrichtungen oder eine eigene Küche. Dies alles werde sich - davon sei auszugehen - bei der erfolgreichen Fortsetzung ihres strukturiert durchgeführten Studiums und den bereits in Aussicht gestellten beruflichen Perspektiven alsbald bessern (S. 20 Ziff. 3). Mit Hinweis auf die inso fern führenden Feststellungen und Ausführungen des psychiatrischen Fachgut achtens sei eine Aggravation der Beschwerden wahrscheinlich, da erhebliche Inkonsistenzen zwischen der geltend gemachten invalidisierenden Symptomatik und dem Alltags- und beruflichen Leistungsvermögen bestünden (S. 20 Ziff. 4 , S. 24 Ziff. 1, S. 27 Ziff.
E. 6 ).
Die bisherigen sehr umfangreichen ambulanten und stationären Therapien seien zum Teil nachvollziehbar. Die im Dossier dokumentierten medizinischen Diagno sen seien nur zum Teil nachvollziehbar (S. 23 Ziff. 1).
Die Versicherte sei motiviert, alsbald ihr Studium und ihre beruflichen Ziele umzusetzen und beruflich eingegliedert zu werden ( Urk. S. 23 Ziff. 4). Sie sei erfolg reich beruflich mit dem Abschluss ihrer Dissertation und ihres Bachelor Medizin studiums befasst. Auch weite Teile des Masterstudiums Medizin seien erfolgreich absolviert (S. 24 Ziff. 2). 4.5
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht verän dert. Hinzuweisen sei auf eine aktuell deutlich abweichende polydisziplinäre Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 25 Ziff. 3 und VII). 5. 5.1
Die Ärzte der Medas
Z.___ erstatteten am 2 3. Dezember 2019 ein Gut achten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 26/1). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 42 ff.) und ih re im August 2019 erfolgten Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie (S. 1). 5.2
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 49 f. Ziff. 6): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Hochbegabung (ICD-10 F81.8) - inkonstante und unplausible Symptomproduktion im Bereich der attentionalen Funktionen (neuropsychologische Beurteilung) - zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 4. Mai 2000 - kernspintomographisch degenerative Veränderungen der unteren HWS mit kleiner Herniation mit Luxation nach kaudal parazentral rechts C6/7 ohne Kompression neuraler Strukturen - intermittierende migräniforme Kopfschmerzen - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach LWS Traumatisierung am 4. Mai 2000 - kernspintomographisch leichtgradige n kaudal betonte n degenerative n Veränderungen der LWS mit leichtgradiger foraminaler Stenose L5/S1 und foraminaler bis linkslateraler Diskusprotrusion L5/S1 - Status nach wiederholtem lumboradikulärem Reizsyndrom, aktuell residuelles sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - anamnestisch verminderte mentale Belastbarkeit bei schwankender Kon zentrationsleistung und schneller Ermüdbarkeit seit dem Verkehrsunfall am 4. Mai 2000 - geringgradiges retropatelläres Schmerzsyndrom bei Status nach Kniekon tusion am 4. Mai 2000 - Status nach Varizenoperation rechts - Morbus Meulengracht - Status nach Umbilikalhernienoperation - Status nach Myomoperation 2007 - Status nach Thyreoiditis 2016 aktuell euthyreot - Hyperlipidämie , kontrollbedürftig - Lymphozytopenie , kontrollbedürftig 5.3
Als spontane Angaben der Versicherten (S. 42 ff. Ziff. 3.1) erwähnten die Gut achter , dass sie den Verkehrsunfall vom Mai 2000 als ursächlich für ihr Leiden erachte. Vor dem Unfall sei sie in näher genannter Weise ausserordentlich leis tungsfähig gewesen (S. 42). Nach dem Unfall habe sie maximal 30-40 % arbeiten können und per Oktober 2002 sei ihr gekündigt worden. Nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen (2002 / 2003) habe sie ihre 1998 begonnene Dissertation fertiggestellt. Sodann habe sie Vorlesungen in Psychologie besucht. 2007 habe sie den Eignungstest in Medizin bestanden und zirka 2014/2015 habe sie den Bachelor in Medizin abgeschlossen (S.
43). Aktuell sei sie im sechsten Studienjahr, ein Master-Abschluss sei frühestens ab 2021 möglich (S. 43 unten).
Sie habe einen Partner, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebe. Er sei auch der Vater der beiden 2009 und 2015 geborenen Söhne. Die Kinderbetreuung werde durch Krippen -, Kinderhort- und Grossmutter-B etreuung
sichergestellt. Daneben habe sie zwei Nannys und auch der Vater sei sehr engagiert (S. 44 Ziff. 3.2.1).
Zum Tagesablauf wurde ausgeführt, meistens stehe sie um 06.30 Uhr auf, die Morgentoilette gelinge problemlos. Dann würden auch die Kinder aufstehen, vor allem der Ältere, ihm bereite sie ein kleines Frühstück vor. Der ältere Sohn gehe dann zur Schule. Dann bereite sie das Frühstück für das kleinere Kind vor, dieses gehe dann in die Krippe. Bis 09.00 Uhr müsse es in der Krippe sein. Um 09.30 Uhr sei sie dann wieder zuhause, die Kinder würden auswärts essen. Sie bereite sich nur ein einfaches Mittagessen für sich alleine zu, beispielsweise ein Bircher müesli, gelegentlich hole sie auch etwas in der nahen E.___ . Die Nanny hole dann das Kleinkind am Nachmittag in der Krippe ab, um 18.00 Uhr seien beide Kinder wieder zuhause. Sie bereite dann das Abendessen vor. Tags über wenn sie alleine sei, bl ie ben ihr etwa sechs bis sieben Stunden Zeit für Studium, Haushalt und etwas Hobby betreiben, gelegentlich gehe sie auch ins F.___ . Am Dienstagvormittag gehe sie ins Yoga. Abends spiele sie mit den Kindern, lese Bücher oder man erzähle sich vom Tag. Meistens gehe sie um 22.00 Uhr zu Bett, der Schlaf sei durchzogen (S. 46 Ziff. 3.2.5).
Betreffend jetziges Leiden wurde ausgeführt, einerseits leide sie an ihren neuropsychologischen Defiziten mit Konzentrationsstörung, rascher Ermüdbar keit , verminderter Stressresistenz, Unstrukturiertheit , Problemen bei komplexen Aufgaben. Daneben leide sie an Nacken-, Kopf- und Lumbalschmerzen, gelegent lich Knieschmerzen rechts (S. 46 Ziff. 3.2.7). 5.4
In ihrer Zusammenfassung unter anderem der gesundheitlichen Entwicklung und aktuellen Situation (S. 58 ff. Ziff. 7.2) führten di e Gutachter aus, der Psychiater diagnostiziere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Neurasthenie sowie eine Hochbegabung. In der bisherigen Tätigkeit als International Management
Consultant sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit wie in der jetzigen als Medizinstudentin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 35 % auszugehen (S. 59).
Die Neurologin diagnostiziere ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit zervikozephaler Ausstrahlung sowie intermittierend migräniformen Kopfschmer zen, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts sowie anamnestisch eine verminderte mentale Belastbarkeit bei schwankender Konzentrationsleistung und schneller Ermüdbarkeit. Aus rein neurologischer Sicht fänden sich keine Einschränkungen, die eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäben (S. 59 unten).
Die Neuropsychologin diagnostizier e eine inkonstante und unplausible Symp tom-Produktion im Bereich der attentionalen Funktion. In Anbetracht der Inkon sistenzen werde aus neuropsychologischer Sicht auf eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit verzichten (S. 59 f.).
Der Orthopäde diagnostizier e ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma, ein chronisches lumbovertebra les Schmerzsyndrom bei Status nach LWS-Traumatisierung und ein geringgradi ges retropatelläres Schmerzsyndrom bei Status nach Kniekontusion. Zusammen gefasst ergebe sich aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 85 % in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 60 oben).
Aus rein allgemeininternistischer Sicht besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S.
60). 5.5
Zum Behandlungsverlauf (S. 60 f. Ziff. 7.3) wurde unter anderem ausgeführt, die hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsorientierung habe wahrscheinlich dazu beigetragen, dass sie sich nach dem Unfall die notwendige Schonung und Analgesie nicht gegönnt habe. Aus dieser Optik seien auch die beiden stationären Rehabilitationen nicht optimal gewesen (S. 60 Mitte). Sobald die äussere Situation stabil genug sei, sollte eine früher begonnene ergänzende spezifische Trauma therapie wieder aufgenommen werden, da sie möglicherweise indirekt die chro nischen Schmerzen beeinflussen könne, auch wenn diese nicht vorwiegend psychisch bedingt seien (S. 60 unten). Nach dem Stellenverlust habe sie ihre Dissertation abgeschlossen, wissenschaftliche Arbeiten in guten Journals veröf fentlicht, ein Psychologie-Studium begonnen, Zwischenprüfungen abgeschlossen und sich dann für Medizin entschieden. Das zeige, dass sich ihr Gesundheitszu stand und ihre Arbeitsfähigkeit durch die Behandlung verbessert hätten (S. 61 oben). 5.6
Zu Konsistenz und Plausibilität wurde ausgeführt, im Rahmen der orthopädischen und der neurologischen Anamnese und Befunderhebungen seien keine Inkonsis tenzen festgestellt worden. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Befunde im attentionalen Bereich unplausibel und inkonsistent (S. 61 Ziff. 7.4).
In der psychiatrischen Begutachtung gebe es weder in der Beschwerdeschilderung noch in der Verhaltensbeobachtung Hinweise für relevante Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher aus schliessen (S. 61 unten). Der Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung lasse sich nicht ganz ausschliessen, aber er sei nur möglich, nicht überwiegend wahrschein lich (S. 62 oben). 5.7
Betreffend Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 62 f. Ziff. 7.5) wurde ausgeführt, es seien keine psychischen Erkrankungen in der Familie der Versi cherten bekannt. Sie sei in geordneten, liebvollen Familienverhältnissen aufge wachsen und habe heute noch ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Herkunftsfamilie, was ihre Resilienz, mit Schicksalsschlägen fertig zu werden, erhöhen dürfte. Ihr Partner lebe getrennt, aber die Beziehung sei relativ entspannt. Trotzdem sei die Trennung eine Belastung für sie, insbesondere auch da sie jetzt mehr oder weniger alleinerziehend sei. Dazu komme eine Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter bei gleichzeitigem Studium. Das schränke die Erholungszeit und den not wendigen Ausgleich ein, auch wenn sie sich relativ gut organisiert ha be, und erhöh e das
Risiko, insbesondere für Schmerzstörungen, Abhängigkeitserkrankun gen und Depressionen.
I h re sehr lan ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt komme als Risikofaktor
hinzu. Dies führ e dazu, dass sie soziale Kontakte verlier e , keine Rückmeldung
und Anerkennung mehr bekomm e . Aber sie ha be unterstützt von ihrem Coach begonnen , wieder zu studieren, was den Einfluss dieses Risikofaktors abschwäche . Beruflich und
schulisch sei sie gefördert worden und habe eine Berufsausbildung in ihrem Wunschberuf
und ein Studium mit einer Dissertation absolvieren können . Das sei eine wertvolle Ressource. Intelligenz sei eine Ressource, aber wenn sie nicht gefördert worden sei, könne sie auch ein Risiko faktor sein (S. 62 Mitte).
Der Unfallverursacher habe sich nie nach ihrem Befinden
erkundigt , habe sich nie bei i hr
gemeldete , sich nie entschuldigt und seine Verpflichtungen zu einem psychischen Ausgleich
nicht wahr genommen. Das sei ein gewichtiger Risikofak tor für eine Chronifizierung der Beschwerden (S. 62 unten).
Sie habe es gesc hafft , eine sehr anspruchsvolle Ausbildung zu machen und sich eine gesicherte Existenz aufzubauen. Sie sei sportlich gewesen und ihre körperli che Leistungsfähigkeit sei ihr auch von daher wichtig gewesen. Durch grosse Leistungen und harte Arbeit habe sie sich die Anerkennung holen können. Diese Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht, da sie zu einer hohen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft beitrügen, aber sie hätten es ihr möglicherweise schwergemacht, sich mit einer Restsymptomatik respektive mit Einschränkungen zu arrangieren (S. 62 f.). 5.8
Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 63 f. Ziff. 8.1) wurde ausgeführt, subjektiv könne sich die Versicherte nicht vorstellen, mit ihren Schmerzen und der fehlenden Kraft wieder ihrer bisherigen oder 100 % einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Falle aufgrund der Neurasthenie nachvollziehbar (S. 63 Mitte).
Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei ein Einsatz in vielen Bereichen nicht mehr möglich (S. 63 unten).
Die frühere Tätigkeit als International Management
Consultant und die damals in Aussicht genommene als Senior
Consultant strategische Planung bedingt en eine hohe zeitliche Flexibilität mit Nacht- und Wochenendarbeit,
Reisen, Entschei dungskapazität und weiteren Anforderungen, die sie mit ihren Einschränkungen
durch die psychischen Störungen, wie fluktuierende Aufmerksamkeit
und Kon zentration, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, nicht mehr ausüben könne. Somit sei sie in der bisherigen
Tätigkeit als International
Management
Consultant zu 100 % arbeitsunfähig (S. 64 oben) .
Aus rein neurologischer Sicht finde sich keine Einschränkung , die eine anhal tende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit erg äbe . Episodische Kopfschmerzen auch von migräniformer
Ausprägung führ t en nicht zu einer anhaltenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
In Anbetracht der Inkonsistenzen im Bereich der attentionalen Funktion respektive
der unplausiblen Symptomproduktion werde aus neuropsychologischer
Sicht auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ver zichtet (S. 64) .
Unter Berücksichtigung der Aktenlage
sowie der erhobenen Angaben und Unter suchungsbefunde sei die Explorandin aus rein orthopädischer Sicht für die Arbeit als Unternehmensberaterin
zu 85 % arbeitsfähig. Dabei sei der Explorandin eine vollschichtige
Anwesenheit zuzumuten. Wegen den erwähnten Beschwerden mit der Notwendigkeit
bei sitzender Tätigkeit regelmässig alle ¼ bis ½ Stunden auf zustehen und
herumzugehen , erg ebe sich eine Einschränkung des Rendements, welche mit 15 %
geschätzt werde . Zusammenfassend erg ebe dies eine Arbeitsfä higkeit von 85 % in der
bisherigen Tätigkei t aus rein orthopädischer Sicht. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Versicherte in angestammter wie auch in jeder bildungsentsprechenden Verweistätigkeit vollschichtig zu 100 % arbeitsfä hig (S. 64 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 64 f. Ziff. 8.2) wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sollten folgende Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz beachtet werden: Alles, was die Schmerzen verstärke, sei ungünstig, da dies wiederum die depressive Symptomatik verstärken könnte. Sie sollte Kon takt haben, mit gesunden oder mit kranken Menschen. Sie sollte möglichst wenig äusseren Termindruck
haben. Sie sollte an einem Ort eingesetzt werden, wo sie Rückmeldungen erh alte und
ihre Arbeit überprüft werde , bevor sie nach aussen geh e . Eine Stelle mit einem ungünstigen
Arbeitsklima oder einer konfliktträchti gen Struktur sei ungünstig. Sie sollte möglichst
eine Arbeit finden, die sie herausforder e , die anspruchsvoll sei und wo sie etwas
gestalten und ihre Talente nutzen könne . Von daher sei ihr Studium bisher eine fast optimale
Verweistätig keit gewesen . Allerdings stell e sich die Frage, ob es Sinn mach e , dass sie
auch noch den Master mach e , da sie ihre Zukunft nicht in einer klinischen ärztlichen Tätigkeit sehe . Vorstellbar wäre , dass sie als Stabsmitarbeiterin in der Unterneh mensberatung
Daten für eine Beratung aufarbeiten könnte, ohne Zeitdruck, aber sehr strukturiert (S. 64).
Aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung sei sie aktuell für Ver weistätigkeiten, die mit dem Führen eines Motorfahrzeuges verbunden seien, zu 100 % arbeitsunfähig, da sie für einen professionellen Einsatz eines Motorfahr zeuges nicht fahrtauglich sei. Ob sie für private Fahrten noch fahrtauglich sei, müsse von den behandelnden Ärzten entschieden werden (S. 65 oben).
Aufgrund der psychischen Störung seien ihre Ausdauer, ihr Selbstvertrauen, ihre kognitiven Fähigkeiten, vor allem Aufmerksamkeit- und Konzentrationsfähigkeit, ihr Arbeitstempo und ihr Antrieb beeinträchtigt. Sie habe Schlafstörungen und sei vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerationsfähigkeit ein schränke. Sie könne im Moment aufgrund ihrer psychischen Störung zeitlich nur eingeschränkt arbeiten, das heisse, eine Präsenzzeit von 80 % sei möglich. Ihre Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht, sofern die zeitlichen Grenzen nicht überschritten würden und sie die notwendige Erholungszeit bekomme, um etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 35 % ausgegangen werden als Medizin-Studentin mit anpassten Anforderungen. Als Ärztin dürfte sie nur in einem No -Patient-Care-Fach oder in einer Tätigkeit ohne Notfall und Nachtdienst, wenn überhaupt, arbeitsfähig sein (S. 65).
Aus rein orthopädischer Sicht sei die Explorandin auch in einer angepassten Tätigkeit 85 % arbeitsfähig für ein vollschichtiges Pensum mit Einschränkung des Rendements von 15 %
bei folgendem Anforderungsprofil: Vorwiegend sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten, keine Arbeiten mit Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Möglichkeit alle ¼ bis ½ Stunde kurz herumzugehen (S. 65 Mitte).
Im polydisziplinären Konsens bestehe somit in angestammter, respektive zuletzt ausgeübter Tätigkeit als International Management Consultant keine verwertbare und zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. In leidensangepasster Tätigkeit, aktuell als Medizinstudentin mit angepassten Anforderungen, bestehe eine Restarbeitsfähig keit von 65 % . Die Einschränkungen ergäben sich vor allem aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht (S. 65 unten). 5.9
Zu zeitliche m Verlauf und Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (S. 65 f. Ziff. 8.4) wurde ausgeführt, a ufgrund der Akten und der Anamnese könne retrospektiv keine genaue Aussage gemacht
werden, ob und wann sich der Gesundheitszu stand und damit die Arbeitsfähig keit verändert hätten, so dass die aktuelle Ein schätzung ab Untersuchungszeitpunkt gelte (S. 65 f.). Allerdings sei die Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) seit (richtig wohl: bis) Wieder aufnahme der Dissertation und Beginn des Psychologiestudiums, also bis etwa 2005, deutlich eingeschränkt gewesen seien. Ihre Gesundheit habe sich in der Folge allmählich verbessert und durch die Auseinandersetzungen mit den Versicherungen wieder verschlechtert. Seit Aufnahme des Medizinstudiums 2014 dürfte die Arbeitsunfähigkeit als Medizin-Studentin zwar etwas geschwankt haben, aber immer in einem Bereich zwischen 30 und 60 % gelegen sein. Mithin habe sich verglichen mit Juni 2004 bis zum Verfügungserlass (Mai 2018) eine Verbesserung, insbesondere mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben (S. 66 oben). 5.10
Die Gutachter waren gebeten worden, falls ein psychisches Leiden diagnostiziert werde, sich zu den gemäss BGE 141 V 281 für die Anspruchsprüfung massgeben den Aspekten (vorstehend E. 1.4) zu äussern. Als Antwort wurden die Standard indikatoren - Gesundheitsschädigung ( Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
/
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz
/
Komorbiditä ten ), Persönlichkeit ( Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen ), s ozialer Kontext
- ohne weitere inhaltliche Angaben aufgeführt (S. 68 Ziff. 3 lit. a bis c). Betreffend Konsistenz / Gesichtspunkte des Verhaltens ( gleichmässige Einschrän kung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
/
behand lungs
- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck )
wurde auf das psychiatrische Teilgutachten (nachstehend E. 5.11) verwiesen (S. 68 Ziff. 3 lit. d).
Zur Frage, ob es Hinweise auf Aggravation oder ähnliche Erscheinungen gebe , wurde ausgeführt, es gebe weder in der Schilderung der Beschwerden noch in der Verhaltensbeobachtung
Hinweise für eine relevante Verdeutlichung, Aggravation und Dissimulation. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen.
Aber das bewusste und vor allem das ausschliessliche
Vortäuschen einer krank haften Störung dürfte n
die kognitiven
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin über steigen. Im neurops ychologischen Teilgutachten werde von
einer inkonstanten Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft sowie einer
Symptomverdeutlichung ausgegangen. Hier erg ebe sich eine Diskrepanz zu
den psychiatrischen Befunden, wo d ie Beschwerdeführerin wiederholt kurze Aussetzer gezeigt habe, wo sie aber auch Coping-Mechanismen entwickelt ha be . Es k önne sein, dass
sie das nicht jeden Tag gleich ha be . Auch bei einer Neurasthenie tr ä ten solchen
Schwankungen auf. Der Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung lasse sich nicht völlig aus schliessen, aber er sei nur möglich , nicht überwiegend
wahrscheinlich, (ebenso) wie ein Zusammenhang mit psychopathologischen
Symptomen, die diese Inkon sistenzen erklären könn t en . I n Bezug auf die
im Vordergrund stehende Sympto matik sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufes, der Aktivitäten und der sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit den gestellten
Diagnosen. Das spieg l e sich auch im M ini-ICF-Rating wider. Es bestehe ein Leidensdruck. Aus orthopädischer, neurologischer und allgemein internistischer
Sicht erg ä ben sich keine Hinweis e für Inkonsistenzen (S. 68 f. Ziff. 4). 5.11
Im Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2019 ( Urk. 26/6), wurde n die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 7 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hochbega bung (ICD-10 F81.8) genannt (S. 7 Ziff. 6.2).
Bei den Zusatzbefunden führte der Gutachter drei Depressionstests an, deren Ergebnis klar im nicht-pathologischen Bereich lägen (S. 5 unten Ziff. 4.4.3).
Im Anhang zum Gutachten findet si ch der MINI-ICF-App Ratingbogen. Darin wurde für 6 von 13 Fähigkeiten eine mässig ausgeprägte, für 5 eine leicht ausge prägte und für 1 Fähigkeit keine Beeinträchtigung festgehalten. Bei einer Fähig keit (Nr. 8) erfolgte kein Rating. Erheblich oder voll ausgeprägte Beeinträchtigun gen wurden keine festgehalten.
An die diagnostizierte Hochbegabung anknüpfend führte der Gutachter aus, dass und warum die Versicherte heute überwiegend wahrscheinlich mehr als Fr. 500'000.-- pro Jahr verdienen würde (S. 7) , und äusserte sich näher zu den Vor- und Nachteilen einer Hochbegabung (S. 8). Sodann referierte er die seit Mai 2000 berichteten Befunde und gestellten Diagnosen (S. 8 ff.). Dabei führte er unter anderem aus, aus den Akten ergäben sich Hinweise, dass der allgemeine körper liche und psychische Zustand 2001 und 2002 reduziert gewesen sei. Dagegen sei es der Explorandin gelungen, ab 2005 im Rahmen ihrer Dissertation und des auf genommenen Psychologiestudiums Seminararbeiten zu schreiben, Seminare und Vorlesungen zu besuchen, die beiden Zwischenprüfungen des Psychologie studiums zu absolvieren und 2007 die Zulassungsprüfung zum Medizinstudium zu bestehen. Diese Zulassungsprüfung sei eine den neuropsychologischen Unter suchungen vergleichbare Herausforderung. Die Tatsache, dass die Versicherte sämtliche Prüfungen bestanden habe, verweise auf eine hohe Lerndisziplin und eine überdurchschnittliche Organisations- und Strukturierungsfähigkeit. Vor die sem Hintergrund müssten die ausgeprägten Minderleistungen 2006 und 2007 - leider erschliesst sich aus dem Text und auch der Aktenwiedergabe im Hauptgut achten nicht, worauf sich der Gutachter hier bezieht - als mit den Bildungserfol gen unvereinbar und damit als nicht authentische Beschwerdepräsentationen angesehen werden (S. 11 Mitte).
Sodann äusserte er sich zu generellen Aspekten der Neuropsychologie und der Symptomvalidierung, und in diesem Kontext wiederum zur Hochbegabung (S.
12 ff.), dann zur Frage, ob es 2000 zu einem Schädelhirntrauma gekommen sei (S. 14 f.). Zusammenfassend lasse sich 19 Jahre nach dem Unfall ein unfall bedingtes leichtes Schädelhirntrauma weder eindeutig belegen noch völlig ausschliessen. Anhaltende, heute noch feststellbare organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer unfallbedingten Schädigung oder Funk tionsstörung des Gehirns liessen sich zwar nicht völlig ausschliessen, aber auch nicht belegen. Von daher könne die Diagnose aktuell nicht mehr gestellt werden (S. 15 Mitte).
Da die Schmerzen neben der Ermüdbarkeit subjektiv im Vordergrund stünden, sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren (S. 15 ff.) und aus näher dargelegten Gründen zu verwerfen (S. 17 oben).
Hingegen sei die als Unterkategorie in der revidierten deutschen Fassung der ICD-10 geschaffene Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) hier angemessen (S. 17 Mitte).
Weiter führte der Gutachter aus, es sei anzunehmen, dass der Unfall zu einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) geführt habe (S. 17 f.). Es stelle sich die Frage, ob der Unfall über eine solche Belastungsreaktion zu einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) geführt habe (S. 18 oben), was er in der Folge erörterte (S. 18 f.). Es sei namentlich zu diskutieren, ob das Kriterium, dass jemand einem belastenden Ereignis oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer «mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenarti gem Ausmass ausgesetzt war, die bei fast jedem eine tiefe V erzweiflung hervor rufen würde», erfüllt sei. Eine Frontalkollision werde fast immer als bedrohlich erlebt, subjektiv sei dieses Kriterium also erfüllt gewesen. Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass aus medizinischer Sicht objektiv keine Todesgefahr bestanden habe, spiele für das innerpsychische Geschehen, das zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könne, keine Rolle (S. 19 oben). Zwar teile er aus seiner Erfahrung als Gutachter die Einschätzung vieler Experten, dass diese Diagnose wahrscheinlich zu häufig gestellt werde (S. 19 Mitte). Wäre das geschilderte Geschehen ihm selber widerfahren, so hätte er es als aussergewöhnliche Bedrohung oder von katastrophalem Ausmass einge schätzt. Da er auch die Frage bejaht habe, ob die Symptomatik therapeutisch angegangen werden könnte, sei er zum Schluss gekommen, die Diagnose sei hier zu stellen, wobei man sich selbstverständlich auch mit nachvollziehbaren Grün den dagegen entscheiden könne (S. 19 unten).
Sodann äusserte er sich zur Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0), dies zuerst in allgemeiner Weise (S. 20), dann auch in diesem Kontext noch einmal zur Hochbegabung (S. 20 f.) und zum Nichtvorliegen einer Persönlichkeitsstör ung (S. 21 oben). Daraus, dass d ie Neurasthenie unter den gestellten Diagnosen (S. 7 Ziff. 6.1) figuriert, ist zu schliessen, dass sie der Gutachter schliesslich bejaht hat.
Sodann äusserte er sich zur Frage einer allfälligen Aggravation oder Simulation, indem er zwei Narrative entwickelte, ein bejahendes (S. 21 f. Ziff.
1) und ein ver neinendes (S. 22 f. Ziff. 2) , und das ver n einende als überwiegend wahrscheinlich plausibel erachtete (S. 23 oben) .
E. 6.1 Der Hergang des Unfalls vom 4. Mai 2000 wurde im Polizeirapport ( Urk. 5/1) wie folgt geschildert (S. 6, hier leicht redigiert): Der PW-Lenker B. übersah beim Einbiegen in die X-Strasse den in gleicher Rich tung fahrenden PW S. und prallte mit der Ecke vorne rechts gegen dessen Kotflügel hinten links. Dieser schleuderte dadurch mit dem Heck nach rechts und überquerte die X-Strasse nach links. Die auf dieser Strasse entgegenkom mende PW-Lenkerin A. konnte nicht mehr reagieren und prallte frontal gegen die rechte Seite des quer in ihre Fahrbahn schleudernden PW S. Die hinter dem PW A. in gleicher Richtung fahrende PW-Lenkerin F. konnte nicht mehr recht zeitig anhalten und f uh r auf den PW A auf . Dieser wurde dadurch über den rechten Strassenrand hinaus weggeschoben und kam nach rund 27 m quer auf der X-Strasse zum Stillstand.
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vorstehend F.) kam gemäss ihren Angaben im Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 4) weder ins Schleudern noch überschlug es sich. Sie wurde von einer Drittperson zum nächstgelegenen Bahnhof transportiert und fuhr selbständig per SBB in ihre Wohnung in Zürich, wo sie am nächsten Tag ihre Hausärztin konsultierte (S. 15).
Beim fraglichen Unfall handelte es sich, wie sich unzweideutig aus dem Polizei protokoll ergibt, um einen Auffahrunfall, bei welchem die Beschwerdeführerin das hintere der beiden beteiligten Fahrzeuge lenkte. Der Zusammenstoss führte beim vorderen Fahrzeug zu einem Heckaufprall und beim hinteren zu einem Frontaufprall. Nur in diesem präzisierten Sinn ist die gelegentliche Bezeichnung als «Frontalkollision» zutreffend, was deshalb klarzustellen ist, weil im allgemei nen Sprachgebrauch viel eher dann von einer Frontalkollision die Rede ist, wenn beide Fahrzeuge je frontal aufeinanderprallen.
E. 6.2 ). Dies wurde für Verkehrsunfälle grundsätzlich (Urteile U 422/05
vom 1 2. Septem ber 2006 , U 213/04
vom 1 5. März 2006,
U 381/04
vom 9. November 2004) und insbesondere Auffahrunfälle verneint ( Urteil e 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1 , U 422/05 vom 1 2. September 2006, I 705/06 vom 1 6. August 2007). Im Urteil vom 7. März 2011 im Verfahren Nr. UV.2009.381 hat das hiesige Gericht die frontale Auffahrkollision vom 4. Mai 2000 als mittelschweren, nicht im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen liegenden Unfall eingestuft (S. 26 E. 6.3 am Ende).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als nicht hinreichend begründet, dies umso mehr, als der Gut achter selber freimütig einräumte, man könne sich «selbstverständlich auch mit guten Gründen dagegen entscheiden», sie zu stellen (S. 19 unten).
E. 6.3 Auf das Y.___ -Gutachten kann denn auch nicht abgestellt werden. Die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit ab August 2000 steht im Widerspruch zur neurolo gischen Beurteilung vom Februar 2004 (vorstehend E. 3.1), der RAD-Beurteilung vom April 2004 (vorstehend E. 3.2 .2), dem Gutachten vo m August 2007 (vorstehend E. 3.3) und der RAD-Beurteilung vom Februar 2008 (vorstehend E.
3.4), wie ferner auch mit der rechtskräftigen Rentenzusprache 2004 und deren Bestätigung 2008.
Eine Befassung mit diesem Widerspruch ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Für ihre divergierende Einschätzung führt en die Gutachter keine, jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung an . Damit erfüllt das Gutachten eine der wesentli chen Anforderung an ärztliche Beurteilungen (vorstehend E. 1.6) nicht, weshalb es sich nicht zur Entscheidfindung eignet.
E. 6.4 Zum zeitlichen Verlauf des Gesundheitszustandes sind dem Medas -Gutachten verwertbare weiterführende Angaben zu entnehmen (vorstehend E. 5.9). So wurde zwar - verständlicherweise - ausgeführt, retrospektiv könne keine genaue Aus sage gemacht werden, dann aber eine deutliche Einschränkung bis zirka 2005 (Wiederaufnahme und Fertigstellung der Dissertation) als wahrscheinlich erach tet, mit einer anschliessenden allmählichen Verbesserung sowie einer abermali gen Verschlechterung «durch die Auseinandersetzungen mit den Versicherun gen». Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit datierten die Gutachter ab der Aufnahme des Medizinstudiums im Jahr 2014, womit sie die Frage, ob es verglichen mit der Rentenzusprache (2004) bis zum Verfügungserlass (Mai 2018) zu einer Verbesserung, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit, gekommen sei ,
bejah ten.
Damit ist ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.5) ausgewiesen.
E. 6.5 Im Medas -Gutachten wurde aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit unter anderem in der früher ausgeübten Tätigkeit von 85 % attestiert (vorstehend E. 5.4 am Ende). Weitergehend e Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wurden aus psychiatrischer Sicht angeführt (vorstehend E. 5.8 am Ende). Darauf ist näher einzugehen.
E. 6.6 Im psychiatrischen Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) genannt, sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hochbegabung (ICD-10 F81.8).
Eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung wird vom Bundesge richt nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere auftritt (Urteile I 203/06 vom 2 8. Dezember 2006 , E.
4.4, U 422/05
vom 1 2. September 2006 E. 4.1 , U 213/04
vom 1 5. März 2006
E.
4.2, U 381/04
vom 2. Februar 2006 E. 3.2 ,
I 715/05 vom 2 7. Januar 2006
E.
E. 6.7 Es verbleiben somit als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung und eine Neurasthenie. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die ihretwegen postulierte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E.
1.2) entsprechend so begründet ist, dass auf sie abgestellt werden kann.
Es finden sich wenig Anhaltspunkte, die auf eine namhafte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde schliessen liessen. So wurden als Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere angegeben, sie leide an ihren neuropsycholo gischen Defiziten mit Konzentrationsstörung, rascher Ermüdbarkeit, verminderter Stressresistenz, Unstrukturiertheit , Problemen bei komplexen Aufgaben. Daneben leide sie an Nacken-, Kopf- und Lumbalschmerzen (vorstehend E. 5.3 am Ende). Dies kontrastiert mit dem Umstand, dass sich infolge inkonstanter und unplau sibler Symptomproduktion neuropsychologische Einbussen gar nicht objektivie ren liessen und dass sich aus neurologischer Sicht ausdrücklich keine die Arbeits fähigkeit begründenden Einschränkungen finden liessen (vorstehend E. 5.4). Es kontrastiert auch mit dem nachgerade hochstrukturierten von der Beschwerde führerin geschilderten Tagesablauf (vorstehend E. 5.4), wie auch damit, dass ihr i m psychiatrischen Teilg utachte n
(vorstehend E. 5.11) eine «überdurchschnittliche Organisations- und Strukturierungsfähigkeit» attestiert wurde (S.
E. 6.8 In Würdigung dessen, was im Gutachten und insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt wurde, muss festgestellt werden, dass das Gutachten den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen vermag. Die abgegebene Arbeitsunfähigkeitsschätzung ist nicht hin reichend begründet. Dies liegt daran, dass zwar zu einzelnen Standardindikatoren Feststellungen getroffen wurden, diese aber nicht einer - durchaus medizinischen - Würdigung so zugeführt wurden, dass sich die Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) erschliessen liesse. Dies wiederum hängt auch damit zusammen, dass im Gutachten verschiedentlich Elemente, die kaum miteinander vereinbar sind und aus denen vielmehr auf erhebliche Inkonsistenzen, Selbstlimitierungsaspekte und ähnliches zu schliessen wäre, zwar erwähnt, aber nicht unter diesem Aspekt kritisch beleuchtet wurden. Schliesslich ist es insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, das nicht überzeugt, was nicht nur, aber auch an den wiederholten theoretischen Exkursen und der rekurrenten Befassung mit dem Thema der Hoch begabung liegt. Dem Anspruch, substan t iiert darzulegen, aus welchen medizi nisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen, sowie dass, inwiefern und inwieweit wegen der erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivi täten der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.4), genügt das psychiatrische Gut achten nicht.
E. 6.9 Damit sind die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage nicht mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei nachgewi esen . Rechtsprechungsgemäss hat die Beschwerdeführerin als die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen d ieser Beweislosigkeit zu tragen (vorstehend E. 1.2). Sie kann sich nicht auf die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen.
Was den Zeitpunkt betrifft, seit welchem sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, ist aufgrund der zu beurteilenden revisionsweisen Aufhebung der einmal zugesprochenen Rente die Beschwerdegegnerin beweisbelastet. Insbesondere hat sie es zu vertreten, dass sie noch 2008 die zugesprochene Rente nach kursorischer Prüfung bestätigt (vorste hend E. 3.4) und dann über Jahre eine weitere Überprüfung unterlassen hat. Dieser Unterlassung ist zuzuschreiben, dass die retrospektive Festlegung des betreffenden Zeitpunkts eingestandenermassen schwierig ist.
Diesbezüglich ist der einzig zuverlässige Anhaltspunkt das in Rechtskraft erwach sene Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 7/124), mit welchem die per 1 1. Juni 2014 erfolgte Sistierung der Rentenauszahlung bestätigt wurde, weil das Gericht, ausgehend von der damals geltenden Rechtslage und gestützt auf die damals verfügbaren Erkenntnisse , zum Schluss gelangte , es sei hinrei chend wahrscheinlich, dass kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei (S.
7 E.
3.3). Dies ist zudem vereinbar mit dem im Gutachten dargelegten Verlauf der Arbeitsfähigkeit, die als im Jahr 2014 verbessert angenommen wurde (vorstehend E. 6.4).
Somit ist in pflichtgemässer Ermessensausübung der Schluss zu ziehen, dass im Zeitpunkt der Rentensistierung (1 1. Juni 2014) ein Revisionsgrund eingetreten war, mithin bis zu diesem Zeitpunkt der Rentenanspruch Bestand hatte und danach nicht mehr.
Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 7.
7.1
Angesichts des Verfahrensausgangs ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen . D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) von ermessensweise Fr. 1’000.-- sind somit den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen . 7.2
Der teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine um die Hälfte reduzierte Parteienentschädigung zuzusprechen, die beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu entrichten ist. 7.3
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten war nicht geeignet, den von ihr gefällten Entscheid medizinisch zu begründen (vorstehend E. 6.3), was die Einholung des Gerichtsgutachtens erforderlich machte. Die Beschwerdegeg nerin hat demnach dem Gericht die Kosten von Fr. 18'889.80 ( Urk.
27) zu erstat ten (vgl. BGE
137 V 210 E. 4.4.2, 139 V 496, 143 V 269 E. 6.2.1 ff.). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Mai 2018 mit der Feststellung aufgeho ben, dass die Beschwerdeführerin bis 1 1. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 18'889.80 zu erstatten .
Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
E. 11 Mitte).
Zu Behandlungs- und Eingliederungserfolg wurde im Hauptgutachten eine Ver besserung im Zeitraum von 2004 bis 2018 (bei zwischenzeitlicher Verschlechte rung «durch die Auseinandersetzung mit den Versicherungen») festgehalten
(vorstehend E.
5.5), und das Bestehen des notorisch höchst anforderungsreichen Eignungstest s
für das Medizinstudium sowie der zwischenzeitlich erworbene Bachelor in Medizin belegen einen Eingliederungserfolg.
Komorbiditäten sind keine ersichtlich: Die somatisch bedingten Einschränkungen wurden bereits durch die Annahme einer Einschränkung um 15 % berücksichtigt (vorstehend E. 5.8), eine depressive Symptomatik wurde im Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) ausdrücklich verneint (S. 5 unten Ziff. 4.4.3) und die im Teil gut achten immer wieder thematisierte Hochbegabung wurde als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
Be züglich Persönlichkeitsdiagnostik , persönliche r Ressourcen und soziale m Kon text ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführerin eine hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsorientierung attestiert wurde, ebenso ein gutes, die Resilienz stärkendes Verhältnis zur Herkunftsfamilie, eine entspannte Partnerschaft, das für die Mehrfachbelastung als Hausfrau, faktisch alleinerzie hende Mutter bei gleichzeitigem Studium erforderliche Stehvermögen, sowie als weitere Ressource ihre Intelligenz (vorstehend E. 5.7), wobei noch angemerkt wurde, Intelligenz könne auch ein Risikofaktor sein, wenn sie nicht gefördert werde (was bei der Beschwerdeführerin ja gerade nicht zutrifft).
Die Konsistenz wurde im Gutachten bejaht, einmal ohne nähere Begründung (vorstehend E. 5.6) , einmal unter Hinweis auf die Diskrepanz aufgrund der nicht inkonstanten und unplausiblen Symptomproduktion, zu welcher angetönt wurde, sie könnte der Neurasthenie geschuldet sein; der Verdacht auf eine Symptomver deutlichung lasse sich nicht völlig ausschliessen, sei aber (was nicht näher begründet wurde) nicht überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E. 5.10). Die laut psychiatrischem Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) 2006 und 2007 festzustel lende nicht authentische Beschwerdepräsentation (S. 11 Mitte) wurde in diesem Zusammenhang nicht thematisiert.
Zu beleuchten bleibt schliesslich, welcher Zusammenhang zwischen Gesundheits zustand und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Gutachten angenommen wurde. Aus der Zusammenstellung der gestellten Diagnosen (vorstehend E. 5.2) lässt sich dazu nichts entnehmen, denn dabei wurde - anders als in den Leitlinien der Fach gesellschaften empfohlen und bisher von der Medas
Z.___ auch durch wegs praktiziert - nicht unterschieden zwischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und solchen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus dem Text des Gutachtens lässt sich dies aber durchaus erschliessen. Die somati schen Einschränkungen wurden hauptsächlich aus dem zervikozephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom abgeleitet (E. 5.4 am Ende). In psychiatrischer Hinsicht wurde eine Minderung der zeitlichen Präsenz um 20 % und eine Minde rung der Leistungsfähigkeit um noch einmal 20 % , mithin eine Einschränkung von rund 35 % , postuliert (E. 5.8). An einer Stelle wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Neurasthenie nachvollziehbar (E.
5.8 am Anfang), sodann wurde die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit mit den gleichen Einschränkungen begründet, welche die Beschwerdeführerin als aktuelles Leiden geschildert hatte
(vorstehend E. 5.3 am Ende), und im H inblick auf leidensange passte Tätigkeiten wurde ausgeführt, alles, was die Schmerzen verstärke, sei ungünstig, da dies wiederum «die depressive Symptomatik verstärken könnte» (E.
5.8 Mitte). Dies erscheint nicht leicht nachvollziehbar, nachdem im psychiatri schen Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) eine solche explizit verneint worden ist (S. 5 unten E. 4.4.3).
Dispositiv
- X.___ , geboren 1967, erlitt am
- Mai 2000 einen Auffahr unfall (Urk. 5/1 S. 6 unten, S. 10 Mitte ) und meldete sich am 1
- April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 1
- Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Mai 2001 zu ( Urk. 5/43). Mit Mitteilung vom 2
- Februar 2008 ( Urk. 5/76) bestätigte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 86 % den Anspruch auf eine ganze Rente. 1.2 Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 5 /92 ). Mit Verfügung vom 1
- Juli 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung ( Urk. 5/117). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1
- Januar 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00916 ( Urk. 5/124) bestätigt. Die IV-Stelle nahm sodann eine Begutachtung in Aussicht, wobei sie m it Zwischenv erfügung vom 2
- August 2015 an der Begutachtungsstelle festhielt ( Urk. 5/ 167 ), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
- Dezember 2015 (Urk. 5/175) und vom Bundes gericht mit Nichteintretensentscheid vom 1
- März 2016 ( Urk. 5/177) bestätigt wurde. Am 2
- Oktober 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten ( Urk. 5/205). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/224, Urk. 5/228) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3
- Mai 2018 die Rente rückwirkend per Juli 2009 auf und verneinte einen Anspruch auf Umschulung ( Urk. 5/233 = Urk. 2).
- Die Versicherte erhob am 2
- Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3
- Mai 2018 ( Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2
- August 2018 ( Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde. Am 2
- Dezember 2019 erstatteten die Ärzte der Medas Z.___ ein Gut achten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 26/1). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am
- Februar 2020 ( Urk. 32) und die Beschwerdegegnerin am 1
- März 2020 Stellung ( Urk. 35), was den Parteien am 2
- März 2020 je zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 36).
- Mit Verfügung vom 1
- Septe mber 2007 verneinte die AXA Versicherungen AG die Unfallkausalität von allfälligen psychischen Beschwerden und solchen der Halswirbelsäule, während sie solche im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als unfallkausal erachtete, stellte die Taggeldleistungen per 3
- Juli 2007 ein und sprach der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Urk. 5/67/2-16) . Mit Einspracheentscheid vom
- Oktober 2009 ( Urk. 5/84/2-12) stellte die AXA auch die im Zusammenhang mit den LWS-Beschwerden erbrachten Leistungen per 3
- Juli 2009 ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom
- März 2011 im Verfahren Nr. UV.2009.00381 bestätigt (Sachverhalt im Urteil des hiesigen Gerichts vom
- August 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00088). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen). Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
- 3 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2) Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1
- März 2018 E. 7.4). 1.4 Es ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prü fen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständi gen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gut achtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funk tionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Mit einbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der ren tenansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3 ). 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
- 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk. 2) davon aus, im Y.___ -Gutachten werde ausgeführt, in der geänderten Lebensführung der Beschwerdeführerin spiegle sich klar eine Verbesserung des Gesundheitszustan des. Sowohl neurologisch als auch neuropsychologisch hätten insgesamt keine relevanten Gesundheitsstörungen objektiviert werden können (S. 2 Mitte). Die Gutachter hätten die Verbesserung des Gesundheitszustands bereit kurz e Zeit nach dem Unfall angenommen, jedoch sei sicher ab der Observation vom Juni 2009 von einer entscheidenden Verbesserung auszugehen. Es sei der Beschwer deführerin möglich gewesen, ihre Dissertation fertigzustellen, ein Me dizinstu dium zu absolvieren sowie zwei Kinder zur Welt zu bringen und für diese die Verantwortung zu übernehmen (S. 3 Mitte). Das vom Gericht eingeholte Medas -Gutachten stelle ein unzulässige second opinion dar ( Urk. 35). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf die Ergebnisse der vom Haftpflichtversicherer veranlassten Observation dürfe aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 4 ff. Ziff. 4 f.). Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, unter anderem weil es ihr kurzerhand eine seit Beginn bestehende volle Arbeitsfähigkeit unterstelle (S. 7 Ziff. 6). Sie habe erfolglos näher benannte Arbeitsversuche unternommen und sich in der Folge sinnvollerweise in die Welt des Studiums zurückgezogen (S. 9 Ziff. 8). Dem vom Gericht eingeholten Medas -Gutachten sei, trotz bestimmten näher genannten Einwänden, zu folgen ( Urk. 32 S. 1 Ziff. 1). 2.3 Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Zeitver lauf, und insbesondere, ob und allenfalls ab wann von einer revisionsrelevanten Veränderung (vorstehend E. 1.5) auszugehen ist.
- 3.1 Am 11. Februar 2004 erstattete Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurolo gie, eine Beurteilung zuhanden des Unfallversicherers ( Urk. 5/29 = Urk. 5/33/1-14) . Dr. A.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe vor mehr als 3 ½ Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten, der aus ihrer Sicht eine Fron talkollision dargestellt habe, dies anscheinend mit recht hoher Geschwindigkeit, wobei genaue unfalltechnische Untersuchungen nicht vorlägen (S. 10 lit. C). Mit der Annahme einer Verletzung der tiefen Hirnstrukturen stufe er die Verletzungen als wesentlich schwerwiegender ein als ursprünglich angenommen (S. 11 Mitte). Die Beschwerdeführerin sollte sich auf eine maximal 50%ige Tätigkeit beschrän ken und sich eine Stelle suchen, wo sie, mit den erforderlichen Pausen und ihrer jetzigen Fähigkeit entsprechend , etwas arbeiten könne (S. 12 Mitte). Seines Erachtens stehe die berufliche Wiedereingliederung in einem verträglichen quan titativen Ausmass im Vordergrund (S. 13 lit. D1). Aus näher dargelegten Gründen gebe er einer Arbeitstherapie den Vorrang vor medizinischen Bemühungen und insbesondere abschliessenden Versicherungsleistungen (S. 13 lit. D3). Der Berufsberat er der Beschwerdegegnerin führte in seinem Bericht vo m
- April 2004 ( Urk. 5/37) aus, aufgrund der Gesamtsituation und der Tatsache, dass sich die Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage fühle, sich an mindestens 4 Stunden pro Tag einem Programm zu unterziehen, halte er sie zum jetzigen Zeitpunkt aus berufsberaterischer Sicht nicht eingliederungsfähig (S. 1 unten). Aus berufsberaterischer Sicht sei aktuell weder eine Abklärung noch eine beruf liche Wiedereingliederung möglich. Deshalb schlage er vor, die Rente zu prüfen und eine kurzfristige Rentenrevision anzusetzen (S. 2 oben). 3.2 Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 2
- April 2004 ( Urk. 5/38 S. 4) aus, es könne von einer Rest arbeitsfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden. Er empfehle eine relativ kurz fristige Revision in 1 ½ Jahren. Mit Verfügung vom 1
- Juni 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin eine ganze Rente ab Mai 2001 zu ( Urk. 5/43).
- 3 Am
- August 2007 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers ( Urk. 5/65/2-37). Sie nannten als unfallassoziierte Diagnose einen Status nach Autounfall (Frontalzusammenstoss) am
- Mai 2000 mit HWS-Beschleunigungstrauma (S. 21 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus psychiatrischer und neuropsychologischer und damit auch aus interdisziplinärer Sicht 100 % (S. 24 f. Ziff. 6.1). In angepasster Tätigkeit betrage sie aus interdis ziplinärer Sicht 80-90 % (S. 26 Ziff. 6.2).
- 4 Nach Rückfragen bei den Gutachtern führte med. pract. D.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , am 1
- Februar 2008 aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 5/75 S. 4). Am 2
- Februar 2008 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 5/76).
- 4.1 Am 2
- Oktober 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/205/1-29). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.) und die im Juli und September 2016 erfolgten Untersu chungen in den Fachgebieten Orthopädie / Traumatologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie (S. 1). 4.2 Sie stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letz ten Tätigkeit (S. 16 lit. D1). Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. D2): - cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im MRI nachgewiesener kleiner Herniation mit Luxation nach kaudal im Segment C6/7 parazentral ohne Kompression neuraler Strukturen - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im MRI beschriebenen kaudal betonten leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS, leichtgradige r foraminale r Stenose L5/S1 mit fraglicher Reizung der austretenden L5-Nervenwurzel, abgrenzbare r Protrusion foraminal bis lateral links L5/S1 - rumpfmuskuläre r Dysbalance bei defizitärer Bauchmuskulatur - anamnestisch Status nach Varizen-Operation rechtes Bein, beidseits mit Oberschenkelkompressionsstrümpfen versorgt, kein Rezidiv - Status nach Verkehrsunfall Mai 2000 mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion QTF I, keine relevanten Folgen - residuelles sensibles Syndrom entsprechend dem distalen Segment L5 rechts - Migräne ohne Aura - anamnestisch Schmerzmittelabhängigkeit (ICD-10 F15.1) - Morbus Meulengracht - Status nach Umbilikalhernien -Operation 4.3 Sie führten aus, d ie im Rahmen der polydisziplinären Abklärung beteilig t en Fach gebiete der Psychiatrie, Neuropsychologie, Innere Medizin und Neurologie hätten keine relevanten, über die orthopädisch-traumatologischen Schlussfolgerungen hinausgehenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit feststellen können , weder retrospektiv noch aktuell (S. 17 oben). Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % spätestens nach einem Zeitrahmen von drei Monaten nach dem Ereignis vom Mai 2000 bestanden, und die neurologische Fachgutachterin sei - unter der Annahme einer bei dem Ereignis 2000 stattgehabten Commotio cerebri - von einer möglichen dreimona tigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall 2000 aus gegangen . Darüber hinaus seien retrospektiv neurologisch begründete Arbeitsunfähigkeitsze i ten nicht nach vollziehbar, auch aktuell gelte die Versicherte neurologisch als uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 17) . Von Seiten des internistischen Fachgebietes erg ä ben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit retrospektiv oder aktuell eingeschränkt wäre (S. 17 Mitte) . Sowohl neuropsychologisch als auch psychiatrisch hätten in der Gesamtschau keine relevanten Gesundheitsstörungen eruiert werden können. Für eine psychisch ausreichende Belastbarkeit spr ä chen auch die Versorgung von zwei kleineren Kindern und die freiwillige Entscheidung zu einer i n-Vitro-Fertilisation zuletzt im Alter von 48 Jahren. In der Erziehung der Kinder habe die Versicherte keine Defizite an gegeben , auch wenn sie über den Tag verteilte ausserhäusliche Betreuungssituationen berichtet habe . In dieser Zeit der ausserhäuslichen Betreu ung der Kinder widme sich die Versicherte ihrem laufenden Medizinstudium. Zusammenfassend hätten keine psychopathologischen Beeinträchtigungen verifiziert und objektiviert werden können . An der vorgängigen Arbeitsunfähig keit mit Rentenbezug seit 2000 hätten aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht erhebliche Zweifel bestanden . Eine Aggravation der Beschwerden sei wahrschein lich, da erhebliche Inkonsistenzen zwischen der geltend gemachten invalidisie renden Symptomatik und dem Alltags- und beruflichen Leistungsvermögen best ünden (S. 17 unten). Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich keine Einschränkungen der kogniti ven Leistungsfähigkeit gezeigt . Leichte Auffälligkeiten im Verhalten (erhöhte Irritierbarkeit und verringerte Stressresistenz) beeinträchtig t en die Arbeitsfähig keit nicht. Übereinstimmend hätten in der polydisziplinären Abklärung Folgen des Ereignis ses vom Mai 2000 nicht mehr ausgemacht werden können . Orthopädisch- traumatologisch resultier e eine gewisse körperliche Minderbelastbarkeit ausschliesslich aufgrund der im MRI beschriebenen degenerativen Befunde der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) . Diese korrelier t en mit den subjektiv g eklagten Beschwerden von Nacken- und Kopfschmerzen sowie von lumbalen Rückenbeschwerden. Auf der anderen Seite seien diese Beschwer den aus somatischer orthopädischer und auch aus neurologischer Sicht bland und einer adäquaten konservativen Behandlung günstig zugänglich. Warum die bis herige über viele Jahre durchgeführte ambulante und teils stationäre Therapie kein befriedigendes Ergebnis gebracht ha be , bleib e aus gutachterlicher polydis ziplinärer Sicht unklar. Möglicherweise seien nicht wenige Fehlinterpretationen mitausschlaggebend und hätte n der Versicherten selbst bei einer realistischen Einschätzung ihrer Leiden und deren Ursachen und deren Schweregrad im Wege gestanden (S. 18 oben) . Zum zu sammenfassende n Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens führten die Gutachter aus, d ie aktuell im MRI beschriebenen degenera tiven Veränderungen der HWS und LWS beeinträchtig t en die Versicherte für statisch belastende schwere körperliche Tätigkeiten. Leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten seien aus orthopädischer Optik jedoch zumutbar , s omit keine Tätig keiten in beispielsweise HWS- und LWS - belastenden Zwangshaltungen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10-15 kg limitiert. Die weiteren im Rahmen dieser polydisziplinären Abklärung beteiligten Fachgebiete h ätt en keine weitergehenden Beeinträchtigungen des Belastungs-/Ressourcenprofils beschrieben (S. 18 Mitte) . 4.4 Die privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten seien schwierig. Sie bewohne mit ihren beiden Kindern zwei Zimmer in einer WG von drei Frauen und verfüge nicht über eigene sanitäre Einrichtungen oder eine eigene Küche. Dies alles werde sich - davon sei auszugehen - bei der erfolgreichen Fortsetzung ihres strukturiert durchgeführten Studiums und den bereits in Aussicht gestellten beruflichen Perspektiven alsbald bessern (S. 20 Ziff. 3). Mit Hinweis auf die inso fern führenden Feststellungen und Ausführungen des psychiatrischen Fachgut achtens sei eine Aggravation der Beschwerden wahrscheinlich, da erhebliche Inkonsistenzen zwischen der geltend gemachten invalidisierenden Symptomatik und dem Alltags- und beruflichen Leistungsvermögen bestünden (S. 20 Ziff. 4 , S. 24 Ziff. 1, S. 27 Ziff. 6 ). Die bisherigen sehr umfangreichen ambulanten und stationären Therapien seien zum Teil nachvollziehbar. Die im Dossier dokumentierten medizinischen Diagno sen seien nur zum Teil nachvollziehbar (S. 23 Ziff. 1). Die Versicherte sei motiviert, alsbald ihr Studium und ihre beruflichen Ziele umzusetzen und beruflich eingegliedert zu werden ( Urk. S. 23 Ziff. 4). Sie sei erfolg reich beruflich mit dem Abschluss ihrer Dissertation und ihres Bachelor Medizin studiums befasst. Auch weite Teile des Masterstudiums Medizin seien erfolgreich absolviert (S. 24 Ziff. 2). 4.5 Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht verän dert. Hinzuweisen sei auf eine aktuell deutlich abweichende polydisziplinäre Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 25 Ziff. 3 und VII).
- 5.1 Die Ärzte der Medas Z.___ erstatteten am 2
- Dezember 2019 ein Gut achten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 26/1). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 42 ff.) und ih re im August 2019 erfolgten Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie (S. 1). 5.2 Sie nannten folgende Diagnosen (S. 49 f. Ziff. 6): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Hochbegabung (ICD-10 F81.8) - inkonstante und unplausible Symptomproduktion im Bereich der attentionalen Funktionen (neuropsychologische Beurteilung) - zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am
- Mai 2000 - kernspintomographisch degenerative Veränderungen der unteren HWS mit kleiner Herniation mit Luxation nach kaudal parazentral rechts C6/7 ohne Kompression neuraler Strukturen - intermittierende migräniforme Kopfschmerzen - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach LWS Traumatisierung am
- Mai 2000 - kernspintomographisch leichtgradige n kaudal betonte n degenerative n Veränderungen der LWS mit leichtgradiger foraminaler Stenose L5/S1 und foraminaler bis linkslateraler Diskusprotrusion L5/S1 - Status nach wiederholtem lumboradikulärem Reizsyndrom, aktuell residuelles sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - anamnestisch verminderte mentale Belastbarkeit bei schwankender Kon zentrationsleistung und schneller Ermüdbarkeit seit dem Verkehrsunfall am
- Mai 2000 - geringgradiges retropatelläres Schmerzsyndrom bei Status nach Kniekon tusion am
- Mai 2000 - Status nach Varizenoperation rechts - Morbus Meulengracht - Status nach Umbilikalhernienoperation - Status nach Myomoperation 2007 - Status nach Thyreoiditis 2016 aktuell euthyreot - Hyperlipidämie , kontrollbedürftig - Lymphozytopenie , kontrollbedürftig 5.3 Als spontane Angaben der Versicherten (S. 42 ff. Ziff. 3.1) erwähnten die Gut achter , dass sie den Verkehrsunfall vom Mai 2000 als ursächlich für ihr Leiden erachte. Vor dem Unfall sei sie in näher genannter Weise ausserordentlich leis tungsfähig gewesen (S. 42). Nach dem Unfall habe sie maximal 30-40 % arbeiten können und per Oktober 2002 sei ihr gekündigt worden. Nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen (2002 / 2003) habe sie ihre 1998 begonnene Dissertation fertiggestellt. Sodann habe sie Vorlesungen in Psychologie besucht. 2007 habe sie den Eignungstest in Medizin bestanden und zirka 2014/2015 habe sie den Bachelor in Medizin abgeschlossen (S. 43). Aktuell sei sie im sechsten Studienjahr, ein Master-Abschluss sei frühestens ab 2021 möglich (S. 43 unten). Sie habe einen Partner, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebe. Er sei auch der Vater der beiden 2009 und 2015 geborenen Söhne. Die Kinderbetreuung werde durch Krippen -, Kinderhort- und Grossmutter-B etreuung sichergestellt. Daneben habe sie zwei Nannys und auch der Vater sei sehr engagiert (S. 44 Ziff. 3.2.1). Zum Tagesablauf wurde ausgeführt, meistens stehe sie um 06.30 Uhr auf, die Morgentoilette gelinge problemlos. Dann würden auch die Kinder aufstehen, vor allem der Ältere, ihm bereite sie ein kleines Frühstück vor. Der ältere Sohn gehe dann zur Schule. Dann bereite sie das Frühstück für das kleinere Kind vor, dieses gehe dann in die Krippe. Bis 09.00 Uhr müsse es in der Krippe sein. Um 09.30 Uhr sei sie dann wieder zuhause, die Kinder würden auswärts essen. Sie bereite sich nur ein einfaches Mittagessen für sich alleine zu, beispielsweise ein Bircher müesli, gelegentlich hole sie auch etwas in der nahen E.___ . Die Nanny hole dann das Kleinkind am Nachmittag in der Krippe ab, um 18.00 Uhr seien beide Kinder wieder zuhause. Sie bereite dann das Abendessen vor. Tags über wenn sie alleine sei, bl ie ben ihr etwa sechs bis sieben Stunden Zeit für Studium, Haushalt und etwas Hobby betreiben, gelegentlich gehe sie auch ins F.___ . Am Dienstagvormittag gehe sie ins Yoga. Abends spiele sie mit den Kindern, lese Bücher oder man erzähle sich vom Tag. Meistens gehe sie um 22.00 Uhr zu Bett, der Schlaf sei durchzogen (S. 46 Ziff. 3.2.5). Betreffend jetziges Leiden wurde ausgeführt, einerseits leide sie an ihren neuropsychologischen Defiziten mit Konzentrationsstörung, rascher Ermüdbar keit , verminderter Stressresistenz, Unstrukturiertheit , Problemen bei komplexen Aufgaben. Daneben leide sie an Nacken-, Kopf- und Lumbalschmerzen, gelegent lich Knieschmerzen rechts (S. 46 Ziff. 3.2.7). 5.4 In ihrer Zusammenfassung unter anderem der gesundheitlichen Entwicklung und aktuellen Situation (S. 58 ff. Ziff. 7.2) führten di e Gutachter aus, der Psychiater diagnostiziere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Neurasthenie sowie eine Hochbegabung. In der bisherigen Tätigkeit als International Management Consultant sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit wie in der jetzigen als Medizinstudentin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 35 % auszugehen (S. 59). Die Neurologin diagnostiziere ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit zervikozephaler Ausstrahlung sowie intermittierend migräniformen Kopfschmer zen, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts sowie anamnestisch eine verminderte mentale Belastbarkeit bei schwankender Konzentrationsleistung und schneller Ermüdbarkeit. Aus rein neurologischer Sicht fänden sich keine Einschränkungen, die eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäben (S. 59 unten). Die Neuropsychologin diagnostizier e eine inkonstante und unplausible Symp tom-Produktion im Bereich der attentionalen Funktion. In Anbetracht der Inkon sistenzen werde aus neuropsychologischer Sicht auf eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit verzichten (S. 59 f.). Der Orthopäde diagnostizier e ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma, ein chronisches lumbovertebra les Schmerzsyndrom bei Status nach LWS-Traumatisierung und ein geringgradi ges retropatelläres Schmerzsyndrom bei Status nach Kniekontusion. Zusammen gefasst ergebe sich aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 85 % in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 60 oben). Aus rein allgemeininternistischer Sicht besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 60). 5.5 Zum Behandlungsverlauf (S. 60 f. Ziff. 7.3) wurde unter anderem ausgeführt, die hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsorientierung habe wahrscheinlich dazu beigetragen, dass sie sich nach dem Unfall die notwendige Schonung und Analgesie nicht gegönnt habe. Aus dieser Optik seien auch die beiden stationären Rehabilitationen nicht optimal gewesen (S. 60 Mitte). Sobald die äussere Situation stabil genug sei, sollte eine früher begonnene ergänzende spezifische Trauma therapie wieder aufgenommen werden, da sie möglicherweise indirekt die chro nischen Schmerzen beeinflussen könne, auch wenn diese nicht vorwiegend psychisch bedingt seien (S. 60 unten). Nach dem Stellenverlust habe sie ihre Dissertation abgeschlossen, wissenschaftliche Arbeiten in guten Journals veröf fentlicht, ein Psychologie-Studium begonnen, Zwischenprüfungen abgeschlossen und sich dann für Medizin entschieden. Das zeige, dass sich ihr Gesundheitszu stand und ihre Arbeitsfähigkeit durch die Behandlung verbessert hätten (S. 61 oben). 5.6 Zu Konsistenz und Plausibilität wurde ausgeführt, im Rahmen der orthopädischen und der neurologischen Anamnese und Befunderhebungen seien keine Inkonsis tenzen festgestellt worden. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Befunde im attentionalen Bereich unplausibel und inkonsistent (S. 61 Ziff. 7.4). In der psychiatrischen Begutachtung gebe es weder in der Beschwerdeschilderung noch in der Verhaltensbeobachtung Hinweise für relevante Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher aus schliessen (S. 61 unten). Der Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung lasse sich nicht ganz ausschliessen, aber er sei nur möglich, nicht überwiegend wahrschein lich (S. 62 oben). 5.7 Betreffend Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 62 f. Ziff. 7.5) wurde ausgeführt, es seien keine psychischen Erkrankungen in der Familie der Versi cherten bekannt. Sie sei in geordneten, liebvollen Familienverhältnissen aufge wachsen und habe heute noch ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Herkunftsfamilie, was ihre Resilienz, mit Schicksalsschlägen fertig zu werden, erhöhen dürfte. Ihr Partner lebe getrennt, aber die Beziehung sei relativ entspannt. Trotzdem sei die Trennung eine Belastung für sie, insbesondere auch da sie jetzt mehr oder weniger alleinerziehend sei. Dazu komme eine Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter bei gleichzeitigem Studium. Das schränke die Erholungszeit und den not wendigen Ausgleich ein, auch wenn sie sich relativ gut organisiert ha be, und erhöh e das Risiko, insbesondere für Schmerzstörungen, Abhängigkeitserkrankun gen und Depressionen. I h re sehr lan ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt komme als Risikofaktor hinzu. Dies führ e dazu, dass sie soziale Kontakte verlier e , keine Rückmeldung und Anerkennung mehr bekomm e . Aber sie ha be unterstützt von ihrem Coach begonnen , wieder zu studieren, was den Einfluss dieses Risikofaktors abschwäche . Beruflich und schulisch sei sie gefördert worden und habe eine Berufsausbildung in ihrem Wunschberuf und ein Studium mit einer Dissertation absolvieren können . Das sei eine wertvolle Ressource. Intelligenz sei eine Ressource, aber wenn sie nicht gefördert worden sei, könne sie auch ein Risiko faktor sein (S. 62 Mitte). Der Unfallverursacher habe sich nie nach ihrem Befinden erkundigt , habe sich nie bei i hr gemeldete , sich nie entschuldigt und seine Verpflichtungen zu einem psychischen Ausgleich nicht wahr genommen. Das sei ein gewichtiger Risikofak tor für eine Chronifizierung der Beschwerden (S. 62 unten). Sie habe es gesc hafft , eine sehr anspruchsvolle Ausbildung zu machen und sich eine gesicherte Existenz aufzubauen. Sie sei sportlich gewesen und ihre körperli che Leistungsfähigkeit sei ihr auch von daher wichtig gewesen. Durch grosse Leistungen und harte Arbeit habe sie sich die Anerkennung holen können. Diese Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht, da sie zu einer hohen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft beitrügen, aber sie hätten es ihr möglicherweise schwergemacht, sich mit einer Restsymptomatik respektive mit Einschränkungen zu arrangieren (S. 62 f.). 5.8 Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 63 f. Ziff. 8.1) wurde ausgeführt, subjektiv könne sich die Versicherte nicht vorstellen, mit ihren Schmerzen und der fehlenden Kraft wieder ihrer bisherigen oder 100 % einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Falle aufgrund der Neurasthenie nachvollziehbar (S. 63 Mitte). Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei ein Einsatz in vielen Bereichen nicht mehr möglich (S. 63 unten). Die frühere Tätigkeit als International Management Consultant und die damals in Aussicht genommene als Senior Consultant strategische Planung bedingt en eine hohe zeitliche Flexibilität mit Nacht- und Wochenendarbeit, Reisen, Entschei dungskapazität und weiteren Anforderungen, die sie mit ihren Einschränkungen durch die psychischen Störungen, wie fluktuierende Aufmerksamkeit und Kon zentration, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, nicht mehr ausüben könne. Somit sei sie in der bisherigen Tätigkeit als International Management Consultant zu 100 % arbeitsunfähig (S. 64 oben) . Aus rein neurologischer Sicht finde sich keine Einschränkung , die eine anhal tende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erg äbe . Episodische Kopfschmerzen auch von migräniformer Ausprägung führ t en nicht zu einer anhaltenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit. In Anbetracht der Inkonsistenzen im Bereich der attentionalen Funktion respektive der unplausiblen Symptomproduktion werde aus neuropsychologischer Sicht auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ver zichtet (S. 64) . Unter Berücksichtigung der Aktenlage sowie der erhobenen Angaben und Unter suchungsbefunde sei die Explorandin aus rein orthopädischer Sicht für die Arbeit als Unternehmensberaterin zu 85 % arbeitsfähig. Dabei sei der Explorandin eine vollschichtige Anwesenheit zuzumuten. Wegen den erwähnten Beschwerden mit der Notwendigkeit bei sitzender Tätigkeit regelmässig alle ¼ bis ½ Stunden auf zustehen und herumzugehen , erg ebe sich eine Einschränkung des Rendements, welche mit 15 % geschätzt werde . Zusammenfassend erg ebe dies eine Arbeitsfä higkeit von 85 % in der bisherigen Tätigkei t aus rein orthopädischer Sicht. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Versicherte in angestammter wie auch in jeder bildungsentsprechenden Verweistätigkeit vollschichtig zu 100 % arbeitsfä hig (S. 64 Mitte). Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 64 f. Ziff. 8.2) wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sollten folgende Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz beachtet werden: Alles, was die Schmerzen verstärke, sei ungünstig, da dies wiederum die depressive Symptomatik verstärken könnte. Sie sollte Kon takt haben, mit gesunden oder mit kranken Menschen. Sie sollte möglichst wenig äusseren Termindruck haben. Sie sollte an einem Ort eingesetzt werden, wo sie Rückmeldungen erh alte und ihre Arbeit überprüft werde , bevor sie nach aussen geh e . Eine Stelle mit einem ungünstigen Arbeitsklima oder einer konfliktträchti gen Struktur sei ungünstig. Sie sollte möglichst eine Arbeit finden, die sie herausforder e , die anspruchsvoll sei und wo sie etwas gestalten und ihre Talente nutzen könne . Von daher sei ihr Studium bisher eine fast optimale Verweistätig keit gewesen . Allerdings stell e sich die Frage, ob es Sinn mach e , dass sie auch noch den Master mach e , da sie ihre Zukunft nicht in einer klinischen ärztlichen Tätigkeit sehe . Vorstellbar wäre , dass sie als Stabsmitarbeiterin in der Unterneh mensberatung Daten für eine Beratung aufarbeiten könnte, ohne Zeitdruck, aber sehr strukturiert (S. 64). Aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung sei sie aktuell für Ver weistätigkeiten, die mit dem Führen eines Motorfahrzeuges verbunden seien, zu 100 % arbeitsunfähig, da sie für einen professionellen Einsatz eines Motorfahr zeuges nicht fahrtauglich sei. Ob sie für private Fahrten noch fahrtauglich sei, müsse von den behandelnden Ärzten entschieden werden (S. 65 oben). Aufgrund der psychischen Störung seien ihre Ausdauer, ihr Selbstvertrauen, ihre kognitiven Fähigkeiten, vor allem Aufmerksamkeit- und Konzentrationsfähigkeit, ihr Arbeitstempo und ihr Antrieb beeinträchtigt. Sie habe Schlafstörungen und sei vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerationsfähigkeit ein schränke. Sie könne im Moment aufgrund ihrer psychischen Störung zeitlich nur eingeschränkt arbeiten, das heisse, eine Präsenzzeit von 80 % sei möglich. Ihre Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht, sofern die zeitlichen Grenzen nicht überschritten würden und sie die notwendige Erholungszeit bekomme, um etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 35 % ausgegangen werden als Medizin-Studentin mit anpassten Anforderungen. Als Ärztin dürfte sie nur in einem No -Patient-Care-Fach oder in einer Tätigkeit ohne Notfall und Nachtdienst, wenn überhaupt, arbeitsfähig sein (S. 65). Aus rein orthopädischer Sicht sei die Explorandin auch in einer angepassten Tätigkeit 85 % arbeitsfähig für ein vollschichtiges Pensum mit Einschränkung des Rendements von 15 % bei folgendem Anforderungsprofil: Vorwiegend sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten, keine Arbeiten mit Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Möglichkeit alle ¼ bis ½ Stunde kurz herumzugehen (S. 65 Mitte). Im polydisziplinären Konsens bestehe somit in angestammter, respektive zuletzt ausgeübter Tätigkeit als International Management Consultant keine verwertbare und zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. In leidensangepasster Tätigkeit, aktuell als Medizinstudentin mit angepassten Anforderungen, bestehe eine Restarbeitsfähig keit von 65 % . Die Einschränkungen ergäben sich vor allem aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht (S. 65 unten). 5.9 Zu zeitliche m Verlauf und Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (S. 65 f. Ziff. 8.4) wurde ausgeführt, a ufgrund der Akten und der Anamnese könne retrospektiv keine genaue Aussage gemacht werden, ob und wann sich der Gesundheitszu stand und damit die Arbeitsfähig keit verändert hätten, so dass die aktuelle Ein schätzung ab Untersuchungszeitpunkt gelte (S. 65 f.). Allerdings sei die Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) seit (richtig wohl: bis) Wieder aufnahme der Dissertation und Beginn des Psychologiestudiums, also bis etwa 2005, deutlich eingeschränkt gewesen seien. Ihre Gesundheit habe sich in der Folge allmählich verbessert und durch die Auseinandersetzungen mit den Versicherungen wieder verschlechtert. Seit Aufnahme des Medizinstudiums 2014 dürfte die Arbeitsunfähigkeit als Medizin-Studentin zwar etwas geschwankt haben, aber immer in einem Bereich zwischen 30 und 60 % gelegen sein. Mithin habe sich verglichen mit Juni 2004 bis zum Verfügungserlass (Mai 2018) eine Verbesserung, insbesondere mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben (S. 66 oben). 5.10 Die Gutachter waren gebeten worden, falls ein psychisches Leiden diagnostiziert werde, sich zu den gemäss BGE 141 V 281 für die Anspruchsprüfung massgeben den Aspekten (vorstehend E. 1.4) zu äussern. Als Antwort wurden die Standard indikatoren - Gesundheitsschädigung ( Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde / Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz / Komorbiditä ten ), Persönlichkeit ( Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen ), s ozialer Kontext - ohne weitere inhaltliche Angaben aufgeführt (S. 68 Ziff. 3 lit. a bis c). Betreffend Konsistenz / Gesichtspunkte des Verhaltens ( gleichmässige Einschrän kung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen / behand lungs - und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck ) wurde auf das psychiatrische Teilgutachten (nachstehend E. 5.11) verwiesen (S. 68 Ziff. 3 lit. d). Zur Frage, ob es Hinweise auf Aggravation oder ähnliche Erscheinungen gebe , wurde ausgeführt, es gebe weder in der Schilderung der Beschwerden noch in der Verhaltensbeobachtung Hinweise für eine relevante Verdeutlichung, Aggravation und Dissimulation. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen. Aber das bewusste und vor allem das ausschliessliche Vortäuschen einer krank haften Störung dürfte n die kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin über steigen. Im neurops ychologischen Teilgutachten werde von einer inkonstanten Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft sowie einer Symptomverdeutlichung ausgegangen. Hier erg ebe sich eine Diskrepanz zu den psychiatrischen Befunden, wo d ie Beschwerdeführerin wiederholt kurze Aussetzer gezeigt habe, wo sie aber auch Coping-Mechanismen entwickelt ha be . Es k önne sein, dass sie das nicht jeden Tag gleich ha be . Auch bei einer Neurasthenie tr ä ten solchen Schwankungen auf. Der Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung lasse sich nicht völlig aus schliessen, aber er sei nur möglich , nicht überwiegend wahrscheinlich, (ebenso) wie ein Zusammenhang mit psychopathologischen Symptomen, die diese Inkon sistenzen erklären könn t en . I n Bezug auf die im Vordergrund stehende Sympto matik sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufes, der Aktivitäten und der sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit den gestellten Diagnosen. Das spieg l e sich auch im M ini-ICF-Rating wider. Es bestehe ein Leidensdruck. Aus orthopädischer, neurologischer und allgemein internistischer Sicht erg ä ben sich keine Hinweis e für Inkonsistenzen (S. 68 f. Ziff. 4). 5.11 Im Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
- Oktober 2019 ( Urk. 26/6), wurde n die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 7 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hochbega bung (ICD-10 F81.8) genannt (S. 7 Ziff. 6.2). Bei den Zusatzbefunden führte der Gutachter drei Depressionstests an, deren Ergebnis klar im nicht-pathologischen Bereich lägen (S. 5 unten Ziff. 4.4.3). Im Anhang zum Gutachten findet si ch der MINI-ICF-App Ratingbogen. Darin wurde für 6 von 13 Fähigkeiten eine mässig ausgeprägte, für 5 eine leicht ausge prägte und für 1 Fähigkeit keine Beeinträchtigung festgehalten. Bei einer Fähig keit (Nr. 8) erfolgte kein Rating. Erheblich oder voll ausgeprägte Beeinträchtigun gen wurden keine festgehalten. An die diagnostizierte Hochbegabung anknüpfend führte der Gutachter aus, dass und warum die Versicherte heute überwiegend wahrscheinlich mehr als Fr. 500'000.-- pro Jahr verdienen würde (S. 7) , und äusserte sich näher zu den Vor- und Nachteilen einer Hochbegabung (S. 8). Sodann referierte er die seit Mai 2000 berichteten Befunde und gestellten Diagnosen (S. 8 ff.). Dabei führte er unter anderem aus, aus den Akten ergäben sich Hinweise, dass der allgemeine körper liche und psychische Zustand 2001 und 2002 reduziert gewesen sei. Dagegen sei es der Explorandin gelungen, ab 2005 im Rahmen ihrer Dissertation und des auf genommenen Psychologiestudiums Seminararbeiten zu schreiben, Seminare und Vorlesungen zu besuchen, die beiden Zwischenprüfungen des Psychologie studiums zu absolvieren und 2007 die Zulassungsprüfung zum Medizinstudium zu bestehen. Diese Zulassungsprüfung sei eine den neuropsychologischen Unter suchungen vergleichbare Herausforderung. Die Tatsache, dass die Versicherte sämtliche Prüfungen bestanden habe, verweise auf eine hohe Lerndisziplin und eine überdurchschnittliche Organisations- und Strukturierungsfähigkeit. Vor die sem Hintergrund müssten die ausgeprägten Minderleistungen 2006 und 2007 - leider erschliesst sich aus dem Text und auch der Aktenwiedergabe im Hauptgut achten nicht, worauf sich der Gutachter hier bezieht - als mit den Bildungserfol gen unvereinbar und damit als nicht authentische Beschwerdepräsentationen angesehen werden (S. 11 Mitte). Sodann äusserte er sich zu generellen Aspekten der Neuropsychologie und der Symptomvalidierung, und in diesem Kontext wiederum zur Hochbegabung (S. 12 ff.), dann zur Frage, ob es 2000 zu einem Schädelhirntrauma gekommen sei (S. 14 f.). Zusammenfassend lasse sich 19 Jahre nach dem Unfall ein unfall bedingtes leichtes Schädelhirntrauma weder eindeutig belegen noch völlig ausschliessen. Anhaltende, heute noch feststellbare organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer unfallbedingten Schädigung oder Funk tionsstörung des Gehirns liessen sich zwar nicht völlig ausschliessen, aber auch nicht belegen. Von daher könne die Diagnose aktuell nicht mehr gestellt werden (S. 15 Mitte). Da die Schmerzen neben der Ermüdbarkeit subjektiv im Vordergrund stünden, sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren (S. 15 ff.) und aus näher dargelegten Gründen zu verwerfen (S. 17 oben). Hingegen sei die als Unterkategorie in der revidierten deutschen Fassung der ICD-10 geschaffene Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) hier angemessen (S. 17 Mitte). Weiter führte der Gutachter aus, es sei anzunehmen, dass der Unfall zu einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) geführt habe (S. 17 f.). Es stelle sich die Frage, ob der Unfall über eine solche Belastungsreaktion zu einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) geführt habe (S. 18 oben), was er in der Folge erörterte (S. 18 f.). Es sei namentlich zu diskutieren, ob das Kriterium, dass jemand einem belastenden Ereignis oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer «mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenarti gem Ausmass ausgesetzt war, die bei fast jedem eine tiefe V erzweiflung hervor rufen würde», erfüllt sei. Eine Frontalkollision werde fast immer als bedrohlich erlebt, subjektiv sei dieses Kriterium also erfüllt gewesen. Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass aus medizinischer Sicht objektiv keine Todesgefahr bestanden habe, spiele für das innerpsychische Geschehen, das zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könne, keine Rolle (S. 19 oben). Zwar teile er aus seiner Erfahrung als Gutachter die Einschätzung vieler Experten, dass diese Diagnose wahrscheinlich zu häufig gestellt werde (S. 19 Mitte). Wäre das geschilderte Geschehen ihm selber widerfahren, so hätte er es als aussergewöhnliche Bedrohung oder von katastrophalem Ausmass einge schätzt. Da er auch die Frage bejaht habe, ob die Symptomatik therapeutisch angegangen werden könnte, sei er zum Schluss gekommen, die Diagnose sei hier zu stellen, wobei man sich selbstverständlich auch mit nachvollziehbaren Grün den dagegen entscheiden könne (S. 19 unten). Sodann äusserte er sich zur Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0), dies zuerst in allgemeiner Weise (S. 20), dann auch in diesem Kontext noch einmal zur Hochbegabung (S. 20 f.) und zum Nichtvorliegen einer Persönlichkeitsstör ung (S. 21 oben). Daraus, dass d ie Neurasthenie unter den gestellten Diagnosen (S. 7 Ziff. 6.1) figuriert, ist zu schliessen, dass sie der Gutachter schliesslich bejaht hat. Sodann äusserte er sich zur Frage einer allfälligen Aggravation oder Simulation, indem er zwei Narrative entwickelte, ein bejahendes (S. 21 f. Ziff. 1) und ein ver neinendes (S. 22 f. Ziff. 2) , und das ver n einende als überwiegend wahrscheinlich plausibel erachtete (S. 23 oben) .
- 6.1 Der Hergang des Unfalls vom
- Mai 2000 wurde im Polizeirapport ( Urk. 5/1) wie folgt geschildert (S. 6, hier leicht redigiert): Der PW-Lenker B. übersah beim Einbiegen in die X-Strasse den in gleicher Rich tung fahrenden PW S. und prallte mit der Ecke vorne rechts gegen dessen Kotflügel hinten links. Dieser schleuderte dadurch mit dem Heck nach rechts und überquerte die X-Strasse nach links. Die auf dieser Strasse entgegenkom mende PW-Lenkerin A. konnte nicht mehr reagieren und prallte frontal gegen die rechte Seite des quer in ihre Fahrbahn schleudernden PW S. Die hinter dem PW A. in gleicher Richtung fahrende PW-Lenkerin F. konnte nicht mehr recht zeitig anhalten und f uh r auf den PW A auf . Dieser wurde dadurch über den rechten Strassenrand hinaus weggeschoben und kam nach rund 27 m quer auf der X-Strasse zum Stillstand. Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vorstehend F.) kam gemäss ihren Angaben im Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 4) weder ins Schleudern noch überschlug es sich. Sie wurde von einer Drittperson zum nächstgelegenen Bahnhof transportiert und fuhr selbständig per SBB in ihre Wohnung in Zürich, wo sie am nächsten Tag ihre Hausärztin konsultierte (S. 15). Beim fraglichen Unfall handelte es sich, wie sich unzweideutig aus dem Polizei protokoll ergibt, um einen Auffahrunfall, bei welchem die Beschwerdeführerin das hintere der beiden beteiligten Fahrzeuge lenkte. Der Zusammenstoss führte beim vorderen Fahrzeug zu einem Heckaufprall und beim hinteren zu einem Frontaufprall. Nur in diesem präzisierten Sinn ist die gelegentliche Bezeichnung als «Frontalkollision» zutreffend, was deshalb klarzustellen ist, weil im allgemei nen Sprachgebrauch viel eher dann von einer Frontalkollision die Rede ist, wenn beide Fahrzeuge je frontal aufeinanderprallen. 6.2 Die Y.___ -Gutachter führten unter anderem aus, rund drei Monate nach dem Unfall vom
- Mai 2000 - mithin ab August 2000 - habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (vorstehend E. 4.3). Ebenso wiesen sie - explizit - darauf hin, dass sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision (2004) nicht geändert habe. Es handle sich bei ihren Schlussfolgerungen um eine deut lich abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts (vorstehend E. 4.5). Wenn dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass auf das Y.___ -Gutachten abzustellen sei, gefolgt würde, hiesse dies, dass gutachterlich bestätigt kein Revi sionsgrund gegeben wäre, da rechtsprechungsgemäss die lediglich andere Beur teilung eines unveränderten Sachverhalts keinen Revisionsgrund darstellt (vorstehend E. 1.5). 6.3 Auf das Y.___ -Gutachten kann denn auch nicht abgestellt werden. Die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit ab August 2000 steht im Widerspruch zur neurolo gischen Beurteilung vom Februar 2004 (vorstehend E. 3.1), der RAD-Beurteilung vom April 2004 (vorstehend E. 3.2 .2), dem Gutachten vo m August 2007 (vorstehend E. 3.3) und der RAD-Beurteilung vom Februar 2008 (vorstehend E. 3.4), wie ferner auch mit der rechtskräftigen Rentenzusprache 2004 und deren Bestätigung 2008. Eine Befassung mit diesem Widerspruch ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Für ihre divergierende Einschätzung führt en die Gutachter keine, jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung an . Damit erfüllt das Gutachten eine der wesentli chen Anforderung an ärztliche Beurteilungen (vorstehend E. 1.6) nicht, weshalb es sich nicht zur Entscheidfindung eignet. 6.4 Zum zeitlichen Verlauf des Gesundheitszustandes sind dem Medas -Gutachten verwertbare weiterführende Angaben zu entnehmen (vorstehend E. 5.9). So wurde zwar - verständlicherweise - ausgeführt, retrospektiv könne keine genaue Aus sage gemacht werden, dann aber eine deutliche Einschränkung bis zirka 2005 (Wiederaufnahme und Fertigstellung der Dissertation) als wahrscheinlich erach tet, mit einer anschliessenden allmählichen Verbesserung sowie einer abermali gen Verschlechterung «durch die Auseinandersetzungen mit den Versicherun gen». Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit datierten die Gutachter ab der Aufnahme des Medizinstudiums im Jahr 2014, womit sie die Frage, ob es verglichen mit der Rentenzusprache (2004) bis zum Verfügungserlass (Mai 2018) zu einer Verbesserung, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit, gekommen sei , bejah ten. Damit ist ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.5) ausgewiesen. 6.5 Im Medas -Gutachten wurde aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit unter anderem in der früher ausgeübten Tätigkeit von 85 % attestiert (vorstehend E. 5.4 am Ende). Weitergehend e Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wurden aus psychiatrischer Sicht angeführt (vorstehend E. 5.8 am Ende). Darauf ist näher einzugehen. 6.6 Im psychiatrischen Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) genannt, sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hochbegabung (ICD-10 F81.8). Eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung wird vom Bundesge richt nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere auftritt (Urteile I 203/06 vom 2
- Dezember 2006 , E. 4.4, U 422/05 vom 1
- September 2006 E. 4.1 , U 213/04 vom 1
- März 2006 E. 4.2, U 381/04 vom
- Februar 2006 E. 3.2 , I 715/05 vom 2
- Januar 2006 E. 6.2 ). Dies wurde für Verkehrsunfälle grundsätzlich (Urteile U 422/05 vom 1
- Septem ber 2006 , U 213/04 vom 1
- März 2006, U 381/04 vom
- November 2004) und insbesondere Auffahrunfälle verneint ( Urteil e 8C_248/2007 vom
- August 2008 E. 5.6.1 , U 422/05 vom 1
- September 2006, I 705/06 vom 1
- August 2007). Im Urteil vom
- März 2011 im Verfahren Nr. UV.2009.381 hat das hiesige Gericht die frontale Auffahrkollision vom
- Mai 2000 als mittelschweren, nicht im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen liegenden Unfall eingestuft (S. 26 E. 6.3 am Ende). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als nicht hinreichend begründet, dies umso mehr, als der Gut achter selber freimütig einräumte, man könne sich «selbstverständlich auch mit guten Gründen dagegen entscheiden», sie zu stellen (S. 19 unten). 6.7 Es verbleiben somit als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung und eine Neurasthenie. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die ihretwegen postulierte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.2) entsprechend so begründet ist, dass auf sie abgestellt werden kann. Es finden sich wenig Anhaltspunkte, die auf eine namhafte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde schliessen liessen. So wurden als Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere angegeben, sie leide an ihren neuropsycholo gischen Defiziten mit Konzentrationsstörung, rascher Ermüdbarkeit, verminderter Stressresistenz, Unstrukturiertheit , Problemen bei komplexen Aufgaben. Daneben leide sie an Nacken-, Kopf- und Lumbalschmerzen (vorstehend E. 5.3 am Ende). Dies kontrastiert mit dem Umstand, dass sich infolge inkonstanter und unplau sibler Symptomproduktion neuropsychologische Einbussen gar nicht objektivie ren liessen und dass sich aus neurologischer Sicht ausdrücklich keine die Arbeits fähigkeit begründenden Einschränkungen finden liessen (vorstehend E. 5.4). Es kontrastiert auch mit dem nachgerade hochstrukturierten von der Beschwerde führerin geschilderten Tagesablauf (vorstehend E. 5.4), wie auch damit, dass ihr i m psychiatrischen Teilg utachte n (vorstehend E. 5.11) eine «überdurchschnittliche Organisations- und Strukturierungsfähigkeit» attestiert wurde (S. 11 Mitte). Zu Behandlungs- und Eingliederungserfolg wurde im Hauptgutachten eine Ver besserung im Zeitraum von 2004 bis 2018 (bei zwischenzeitlicher Verschlechte rung «durch die Auseinandersetzung mit den Versicherungen») festgehalten (vorstehend E. 5.5), und das Bestehen des notorisch höchst anforderungsreichen Eignungstest s für das Medizinstudium sowie der zwischenzeitlich erworbene Bachelor in Medizin belegen einen Eingliederungserfolg. Komorbiditäten sind keine ersichtlich: Die somatisch bedingten Einschränkungen wurden bereits durch die Annahme einer Einschränkung um 15 % berücksichtigt (vorstehend E. 5.8), eine depressive Symptomatik wurde im Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) ausdrücklich verneint (S. 5 unten Ziff. 4.4.3) und die im Teil gut achten immer wieder thematisierte Hochbegabung wurde als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt. Be züglich Persönlichkeitsdiagnostik , persönliche r Ressourcen und soziale m Kon text ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführerin eine hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsorientierung attestiert wurde, ebenso ein gutes, die Resilienz stärkendes Verhältnis zur Herkunftsfamilie, eine entspannte Partnerschaft, das für die Mehrfachbelastung als Hausfrau, faktisch alleinerzie hende Mutter bei gleichzeitigem Studium erforderliche Stehvermögen, sowie als weitere Ressource ihre Intelligenz (vorstehend E. 5.7), wobei noch angemerkt wurde, Intelligenz könne auch ein Risikofaktor sein, wenn sie nicht gefördert werde (was bei der Beschwerdeführerin ja gerade nicht zutrifft). Die Konsistenz wurde im Gutachten bejaht, einmal ohne nähere Begründung (vorstehend E. 5.6) , einmal unter Hinweis auf die Diskrepanz aufgrund der nicht inkonstanten und unplausiblen Symptomproduktion, zu welcher angetönt wurde, sie könnte der Neurasthenie geschuldet sein; der Verdacht auf eine Symptomver deutlichung lasse sich nicht völlig ausschliessen, sei aber (was nicht näher begründet wurde) nicht überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E. 5.10). Die laut psychiatrischem Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) 2006 und 2007 festzustel lende nicht authentische Beschwerdepräsentation (S. 11 Mitte) wurde in diesem Zusammenhang nicht thematisiert. Zu beleuchten bleibt schliesslich, welcher Zusammenhang zwischen Gesundheits zustand und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Gutachten angenommen wurde. Aus der Zusammenstellung der gestellten Diagnosen (vorstehend E. 5.2) lässt sich dazu nichts entnehmen, denn dabei wurde - anders als in den Leitlinien der Fach gesellschaften empfohlen und bisher von der Medas Z.___ auch durch wegs praktiziert - nicht unterschieden zwischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und solchen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus dem Text des Gutachtens lässt sich dies aber durchaus erschliessen. Die somati schen Einschränkungen wurden hauptsächlich aus dem zervikozephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom abgeleitet (E. 5.4 am Ende). In psychiatrischer Hinsicht wurde eine Minderung der zeitlichen Präsenz um 20 % und eine Minde rung der Leistungsfähigkeit um noch einmal 20 % , mithin eine Einschränkung von rund 35 % , postuliert (E. 5.8). An einer Stelle wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Neurasthenie nachvollziehbar (E. 5.8 am Anfang), sodann wurde die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit mit den gleichen Einschränkungen begründet, welche die Beschwerdeführerin als aktuelles Leiden geschildert hatte (vorstehend E. 5.3 am Ende), und im H inblick auf leidensange passte Tätigkeiten wurde ausgeführt, alles, was die Schmerzen verstärke, sei ungünstig, da dies wiederum «die depressive Symptomatik verstärken könnte» (E. 5.8 Mitte). Dies erscheint nicht leicht nachvollziehbar, nachdem im psychiatri schen Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) eine solche explizit verneint worden ist (S. 5 unten E. 4.4.3). 6.8 In Würdigung dessen, was im Gutachten und insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt wurde, muss festgestellt werden, dass das Gutachten den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen vermag. Die abgegebene Arbeitsunfähigkeitsschätzung ist nicht hin reichend begründet. Dies liegt daran, dass zwar zu einzelnen Standardindikatoren Feststellungen getroffen wurden, diese aber nicht einer - durchaus medizinischen - Würdigung so zugeführt wurden, dass sich die Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) erschliessen liesse. Dies wiederum hängt auch damit zusammen, dass im Gutachten verschiedentlich Elemente, die kaum miteinander vereinbar sind und aus denen vielmehr auf erhebliche Inkonsistenzen, Selbstlimitierungsaspekte und ähnliches zu schliessen wäre, zwar erwähnt, aber nicht unter diesem Aspekt kritisch beleuchtet wurden. Schliesslich ist es insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, das nicht überzeugt, was nicht nur, aber auch an den wiederholten theoretischen Exkursen und der rekurrenten Befassung mit dem Thema der Hoch begabung liegt. Dem Anspruch, substan t iiert darzulegen, aus welchen medizi nisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen, sowie dass, inwiefern und inwieweit wegen der erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivi täten der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.4), genügt das psychiatrische Gut achten nicht. 6.9 Damit sind die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage nicht mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei nachgewi esen . Rechtsprechungsgemäss hat die Beschwerdeführerin als die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen d ieser Beweislosigkeit zu tragen (vorstehend E. 1.2). Sie kann sich nicht auf die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen. Was den Zeitpunkt betrifft, seit welchem sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, ist aufgrund der zu beurteilenden revisionsweisen Aufhebung der einmal zugesprochenen Rente die Beschwerdegegnerin beweisbelastet. Insbesondere hat sie es zu vertreten, dass sie noch 2008 die zugesprochene Rente nach kursorischer Prüfung bestätigt (vorste hend E. 3.4) und dann über Jahre eine weitere Überprüfung unterlassen hat. Dieser Unterlassung ist zuzuschreiben, dass die retrospektive Festlegung des betreffenden Zeitpunkts eingestandenermassen schwierig ist. Diesbezüglich ist der einzig zuverlässige Anhaltspunkt das in Rechtskraft erwach sene Urteil des hiesigen Gerichts vom 1
- Januar 2015 ( Urk. 7/124), mit welchem die per 1
- Juni 2014 erfolgte Sistierung der Rentenauszahlung bestätigt wurde, weil das Gericht, ausgehend von der damals geltenden Rechtslage und gestützt auf die damals verfügbaren Erkenntnisse , zum Schluss gelangte , es sei hinrei chend wahrscheinlich, dass kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei (S. 7 E. 3.3). Dies ist zudem vereinbar mit dem im Gutachten dargelegten Verlauf der Arbeitsfähigkeit, die als im Jahr 2014 verbessert angenommen wurde (vorstehend E. 6.4). Somit ist in pflichtgemässer Ermessensausübung der Schluss zu ziehen, dass im Zeitpunkt der Rentensistierung (1
- Juni 2014) ein Revisionsgrund eingetreten war, mithin bis zu diesem Zeitpunkt der Rentenanspruch Bestand hatte und danach nicht mehr. Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben.
- 7.1 Angesichts des Verfahrensausgangs ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen . D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) von ermessensweise Fr. 1’000.-- sind somit den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen . 7.2 Der teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine um die Hälfte reduzierte Parteienentschädigung zuzusprechen, die beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu entrichten ist. 7.3 Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten war nicht geeignet, den von ihr gefällten Entscheid medizinisch zu begründen (vorstehend E. 6.3), was die Einholung des Gerichtsgutachtens erforderlich machte. Die Beschwerdegeg nerin hat demnach dem Gericht die Kosten von Fr. 18'889.80 ( Urk. 27) zu erstat ten (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.2, 139 V 496, 143 V 269 E. 6.2.1 ff.). Das Gericht erkennt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3
- Mai 2018 mit der Feststellung aufgeho ben, dass die Beschwerdeführerin bis 1
- Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
- Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 18'889.80 zu erstatten . Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00581
II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom 9. Juni 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1967, erlitt am 4. Mai 2000 einen Auffahr unfall (Urk.
5/1 S. 6 unten, S. 10 Mitte ) und meldete sich am 1 2. April 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 5/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 1 1. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Mai 2001 zu ( Urk. 5/43).
Mit Mitteilung vom 2 9. Februar 2008 ( Urk. 5/76) bestätigte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 86 % den Anspruch auf eine ganze Rente. 1.2
Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein ( Urk. 5 /92 ).
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung ( Urk. 5/117). Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 1 2. Januar 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00916 ( Urk. 5/124) bestätigt.
Die IV-Stelle nahm sodann eine Begutachtung in Aussicht, wobei sie m it Zwischenv erfügung vom 2 7. August 2015 an der Begutachtungsstelle festhielt ( Urk. 5/ 167 ), was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. Dezember 2015 (Urk.
5/175) und vom Bundes gericht mit Nichteintretensentscheid vom 1 4. März 2016 ( Urk. 5/177) bestätigt wurde.
Am 2 4. Oktober 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ihr Gutachten ( Urk. 5/205).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 5/224, Urk. 5/228) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Mai 2018 die Rente rückwirkend per Juli 2009 auf und verneinte einen Anspruch auf Umschulung ( Urk. 5/233 = Urk. 2). 2.
Die Versicherte erhob am 2 9. Juni 2018 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3 0. Mai 2018 ( Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen ( Urk. 1 S. 2 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2 8. August 2018 ( Urk.
4) die Abweisung der Beschwerde.
Am 2 3. Dezember 2019 erstatteten die Ärzte der Medas
Z.___ ein Gut achten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 26/1). Die Beschwerdeführerin nahm dazu am 7. Februar 2020 ( Urk.
32) und die Beschwerdegegnerin am 1 9. März 2020 Stellung ( Urk. 35), was den Parteien am 2 4. März 2020 je zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 36). 3.
Mit Verfügung vom 1 9. Septe mber 2007 verneinte die AXA Versicherungen AG die Unfallkausalität von allfälligen psychischen Beschwerden und solchen der Halswirbelsäule, während sie solche im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als unfallkausal erachtete, stellte die Taggeldleistungen per 3 1. Juli 2007 ein und sprach der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 15 % und eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (Urk. 5/67/2-16) .
Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009 ( Urk. 5/84/2-12) stellte die AXA auch die im Zusammenhang mit den LWS-Beschwerden erbrachten Leistungen per 3 1. Juli 2009 ein. Dies wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 7. März 2011 im Verfahren Nr. UV.2009.00381 bestätigt (Sachverhalt im Urteil des hiesigen Gerichts vom 5. August 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00088). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.
Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 3
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.4
Es ist in allen Fällen durch die Verwaltung beziehungsweise das Gericht zu prü fen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständi gen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gut achtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funk tionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Der psychiatrische Sachverständige hat darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Mit einbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der ren tenansprechenden Person (BGE 145 V 361 E. 4.3 ). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zuspre chung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Ände rung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kon text unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.6
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung ( Urk.
2) davon aus, im Y.___ -Gutachten werde ausgeführt, in der geänderten Lebensführung der Beschwerdeführerin spiegle sich klar eine Verbesserung des Gesundheitszustan des. Sowohl neurologisch als auch neuropsychologisch hätten insgesamt keine relevanten Gesundheitsstörungen objektiviert werden können (S. 2 Mitte). Die Gutachter hätten die Verbesserung des Gesundheitszustands bereit kurz e Zeit nach dem Unfall angenommen, jedoch sei sicher ab der Observation vom Juni 2009 von einer entscheidenden Verbesserung auszugehen. Es sei der Beschwer deführerin möglich gewesen, ihre Dissertation fertigzustellen, ein Me dizinstu dium zu absolvieren sowie zwei Kinder zur Welt zu bringen und für diese die Verantwortung zu übernehmen (S.
3 Mitte).
Das vom Gericht eingeholte Medas -Gutachten stelle ein unzulässige second
opinion dar ( Urk. 35). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1), auf die Ergebnisse der vom Haftpflichtversicherer veranlassten Observation dürfe aus näher dargelegten Gründen nicht abgestellt werden (S. 4 ff. Ziff. 4 f.). Auf das Y.___ -Gutachten könne nicht abgestellt werden, unter anderem weil es ihr kurzerhand eine seit Beginn bestehende volle Arbeitsfähigkeit unterstelle (S. 7 Ziff. 6). Sie habe erfolglos näher benannte Arbeitsversuche unternommen und sich in der Folge sinnvollerweise in die Welt des Studiums zurückgezogen (S. 9 Ziff. 8).
Dem vom Gericht eingeholten Medas -Gutachten sei, trotz bestimmten näher genannten Einwänden, zu folgen ( Urk. 32 S. 1 Ziff. 1). 2.3
Strittig und zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin im Zeitver lauf, und insbesondere, ob und allenfalls ab wann von einer revisionsrelevanten Veränderung (vorstehend E. 1.5) auszugehen ist. 3. 3.1
Am 11. Februar 2004 erstattete Dr. med.
A.___ , Facharzt für Neurolo gie, eine Beurteilung zuhanden des Unfallversicherers
( Urk. 5/29 = Urk. 5/33/1-14) .
Dr. A.___ führte unter anderem aus, die Beschwerdeführerin habe vor mehr als 3 ½ Jahren einen schweren Verkehrsunfall erlitten, der aus ihrer Sicht eine Fron talkollision dargestellt habe, dies anscheinend mit recht hoher Geschwindigkeit, wobei genaue unfalltechnische Untersuchungen nicht vorlägen (S. 10 lit. C). Mit der Annahme einer Verletzung der tiefen Hirnstrukturen stufe er die Verletzungen als wesentlich schwerwiegender ein als ursprünglich angenommen (S. 11 Mitte). Die Beschwerdeführerin sollte sich auf eine maximal 50%ige Tätigkeit beschrän ken und sich eine Stelle suchen, wo sie, mit den erforderlichen Pausen und ihrer jetzigen Fähigkeit entsprechend , etwas arbeiten könne (S. 12 Mitte). Seines Erachtens stehe die berufliche Wiedereingliederung in einem verträglichen quan titativen Ausmass im Vordergrund (S. 13 lit. D1). Aus näher dargelegten Gründen gebe er einer Arbeitstherapie den Vorrang vor medizinischen Bemühungen und insbesondere abschliessenden Versicherungsleistungen (S. 13 lit. D3).
Der Berufsberat er der Beschwerdegegnerin führte in seinem Bericht vo m 5. April 2004 ( Urk. 5/37) aus, aufgrund der Gesamtsituation und der Tatsache, dass sich die Versicherte zum jetzigen Zeitpunkt nicht in der Lage fühle, sich an mindestens 4 Stunden pro Tag einem Programm zu unterziehen, halte er sie zum jetzigen Zeitpunkt aus berufsberaterischer Sicht nicht eingliederungsfähig (S. 1 unten). Aus berufsberaterischer Sicht sei aktuell weder eine Abklärung noch eine beruf liche Wiedereingliederung möglich. Deshalb schlage er vor, die Rente zu prüfen und eine kurzfristige Rentenrevision anzusetzen (S. 2 oben).
3.2
Dr. med. B.___, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), führte in seiner Beurteilung vom 2 0. April 2004 ( Urk. 5/38 S. 4) aus, es könne von einer Rest arbeitsfähigkeit von 40-50 % ausgegangen werden. Er empfehle eine relativ kurz fristige Revision in 1 ½ Jahren.
Mit Verfügung vom 1 1. Juni 2004 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwer deführerin eine ganze Rente ab Mai 2001 zu ( Urk. 5/43). 3. 3
Am 3. August 2007 erstatteten die Ärzte des C.___ ein Gutachten im Auftrag des Unfallversicherers ( Urk. 5/65/2-37). Sie nannten als unfallassoziierte Diagnose einen Status nach Autounfall (Frontalzusammenstoss) am 4. Mai 2000 mit HWS-Beschleunigungstrauma (S. 21 Ziff. 4). Die Arbeitsunfähigkeit betrage aus psychiatrischer und neuropsychologischer und damit auch aus interdisziplinärer Sicht 100 % (S. 24 f. Ziff. 6.1). In angepasster Tätigkeit betrage sie aus interdis ziplinärer Sicht 80-90 % (S. 26 Ziff. 6.2). 3. 4
Nach Rückfragen bei den Gutachtern führte med. pract. D.___ , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) , am 1 2. Februar 2008 aus, es könne auf das Gutachten abgestellt werden ( Urk. 5/75 S. 4).
Am 2 9. Februar 2008 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, ihr Rentenanspruch sei unverändert ( Urk. 5/76). 4.
4.1
Am 2 4. Oktober 2016 erstatteten die Ärzte des Y.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin ( Urk. 5/205/1-29). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.) und die im Juli und September 2016 erfolgten Untersu chungen in den Fachgebieten Orthopädie / Traumatologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Neurologie (S. 1). 4.2
Sie stellten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der letz ten Tätigkeit (S. 16 lit. D1).
Sie nannten folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 lit. D2): - cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im MRI nachgewiesener kleiner Herniation mit Luxation nach kaudal im Segment C6/7 parazentral ohne Kompression neuraler Strukturen - lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - im MRI beschriebenen kaudal betonten leichtgradigen degenerativen Veränderungen der LWS, leichtgradige r
foraminale r Stenose L5/S1 mit fraglicher Reizung der austretenden L5-Nervenwurzel, abgrenzbare r
Protrusion
foraminal bis lateral links L5/S1 - rumpfmuskuläre r
Dysbalance bei defizitärer Bauchmuskulatur - anamnestisch Status nach Varizen-Operation rechtes Bein, beidseits mit Oberschenkelkompressionsstrümpfen versorgt, kein Rezidiv - Status nach Verkehrsunfall Mai 2000 mit Commotio cerebri und HWS-Distorsion QTF I, keine relevanten Folgen - residuelles sensibles Syndrom entsprechend dem distalen Segment L5 rechts - Migräne ohne Aura - anamnestisch Schmerzmittelabhängigkeit (ICD-10 F15.1) - Morbus Meulengracht - Status nach Umbilikalhernien -Operation 4.3
Sie führten aus, d ie im Rahmen der polydisziplinären Abklärung beteilig t en Fach gebiete der Psychiatrie, Neuropsychologie, Innere Medizin und Neurologie hätten keine relevanten, über die orthopädisch-traumatologischen Schlussfolgerungen hinausgehenden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit feststellen können , weder retrospektiv noch aktuell (S. 17 oben). Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht habe eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 100 % spätestens nach einem Zeitrahmen von drei Monaten nach dem Ereignis vom Mai 2000 bestanden, und die neurologische Fachgutachterin sei
- unter der Annahme einer bei dem Ereignis 2000 stattgehabten Commotio cerebri - von einer möglichen dreimona tigen Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall 2000 aus gegangen . Darüber hinaus seien retrospektiv neurologisch begründete Arbeitsunfähigkeitsze i ten nicht nach vollziehbar, auch aktuell gelte die Versicherte neurologisch als uneingeschränkt arbeitsfähig (S. 17) .
Von Seiten des internistischen Fachgebietes erg ä ben sich keine Hinweise, dass die Arbeitsfähigkeit retrospektiv oder aktuell eingeschränkt wäre (S. 17 Mitte) .
Sowohl neuropsychologisch als auch psychiatrisch hätten in der Gesamtschau keine relevanten Gesundheitsstörungen eruiert werden können. Für eine psychisch ausreichende Belastbarkeit spr ä chen auch die Versorgung von zwei kleineren Kindern und die freiwillige Entscheidung zu einer i n-Vitro-Fertilisation zuletzt im Alter von 48 Jahren. In der Erziehung der Kinder habe die Versicherte keine Defizite an gegeben , auch wenn sie über den Tag verteilte ausserhäusliche Betreuungssituationen berichtet habe . In dieser Zeit der ausserhäuslichen Betreu ung der Kinder widme sich die Versicherte ihrem laufenden Medizinstudium. Zusammenfassend hätten keine psychopathologischen Beeinträchtigungen verifiziert und objektiviert werden können . An der vorgängigen Arbeitsunfähig keit mit Rentenbezug seit 2000 hätten aus fachärztlicher psychiatrischer Sicht erhebliche Zweifel bestanden . Eine Aggravation der Beschwerden sei wahrschein lich, da erhebliche Inkonsistenzen zwischen der geltend gemachten invalidisie renden Symptomatik und dem Alltags- und beruflichen Leistungsvermögen best ünden (S. 17 unten).
Aus neuropsychologischer Sicht hätten sich keine Einschränkungen der kogniti ven Leistungsfähigkeit gezeigt . Leichte Auffälligkeiten im Verhalten (erhöhte Irritierbarkeit und verringerte Stressresistenz) beeinträchtig t en die Arbeitsfähig keit nicht.
Übereinstimmend hätten in der polydisziplinären Abklärung Folgen des Ereignis ses vom Mai 2000 nicht mehr ausgemacht werden können . Orthopädisch- traumatologisch resultier e eine gewisse körperliche Minderbelastbarkeit ausschliesslich aufgrund der im MRI beschriebenen degenerativen Befunde der Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule ( LWS ) . Diese korrelier t en mit den subjektiv g eklagten Beschwerden von Nacken- und Kopfschmerzen sowie von lumbalen Rückenbeschwerden. Auf der anderen Seite seien diese Beschwer den aus somatischer orthopädischer und auch aus neurologischer Sicht bland und einer adäquaten konservativen Behandlung günstig zugänglich. Warum die bis herige über viele Jahre durchgeführte ambulante und teils stationäre Therapie kein befriedigendes Ergebnis gebracht ha be , bleib e aus gutachterlicher polydis ziplinärer Sicht unklar. Möglicherweise seien nicht wenige Fehlinterpretationen mitausschlaggebend und hätte n der Versicherten selbst bei einer realistischen Einschätzung ihrer Leiden und deren Ursachen und deren Schweregrad im Wege gestanden (S. 18 oben) .
Zum zu sammenfassende n Belastungs-/Ressourcenprofil im polydisziplinären Konsens führten die Gutachter aus, d ie aktuell im MRI beschriebenen degenera tiven Veränderungen der HWS und LWS beeinträchtig t en die Versicherte für statisch belastende schwere körperliche Tätigkeiten. Leichte bis mitte l schwere Tätigkeiten seien aus orthopädischer Optik jedoch zumutbar , s omit keine Tätig keiten in beispielsweise HWS- und LWS - belastenden Zwangshaltungen. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10-15 kg limitiert. Die weiteren im Rahmen dieser polydisziplinären Abklärung beteiligten Fachgebiete h ätt en keine weitergehenden Beeinträchtigungen des Belastungs-/Ressourcenprofils beschrieben (S. 18 Mitte) . 4.4
Die privaten und wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten seien schwierig. Sie bewohne mit ihren beiden Kindern zwei Zimmer in einer WG von drei Frauen und verfüge nicht über eigene sanitäre Einrichtungen oder eine eigene Küche. Dies alles werde sich - davon sei auszugehen - bei der erfolgreichen Fortsetzung ihres strukturiert durchgeführten Studiums und den bereits in Aussicht gestellten beruflichen Perspektiven alsbald bessern (S. 20 Ziff. 3). Mit Hinweis auf die inso fern führenden Feststellungen und Ausführungen des psychiatrischen Fachgut achtens sei eine Aggravation der Beschwerden wahrscheinlich, da erhebliche Inkonsistenzen zwischen der geltend gemachten invalidisierenden Symptomatik und dem Alltags- und beruflichen Leistungsvermögen bestünden (S. 20 Ziff. 4 , S. 24 Ziff. 1, S. 27 Ziff. 6 ).
Die bisherigen sehr umfangreichen ambulanten und stationären Therapien seien zum Teil nachvollziehbar. Die im Dossier dokumentierten medizinischen Diagno sen seien nur zum Teil nachvollziehbar (S. 23 Ziff. 1).
Die Versicherte sei motiviert, alsbald ihr Studium und ihre beruflichen Ziele umzusetzen und beruflich eingegliedert zu werden ( Urk. S. 23 Ziff. 4). Sie sei erfolg reich beruflich mit dem Abschluss ihrer Dissertation und ihres Bachelor Medizin studiums befasst. Auch weite Teile des Masterstudiums Medizin seien erfolgreich absolviert (S. 24 Ziff. 2). 4.5
Der Grad der Arbeitsunfähigkeit habe sich seit der letzten Revision nicht verän dert. Hinzuweisen sei auf eine aktuell deutlich abweichende polydisziplinäre Beurteilung des gleichen Sachverhalts (S. 25 Ziff. 3 und VII). 5. 5.1
Die Ärzte der Medas
Z.___ erstatteten am 2 3. Dezember 2019 ein Gut achten im Auftrag des Gerichts ( Urk. 26/1). Sie stützten sich auf die ihnen über lassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben der Versicherten (S. 42 ff.) und ih re im August 2019 erfolgten Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neuropsychologie, Neurologie und Psychiatrie (S. 1). 5.2
Sie nannten folgende Diagnosen (S. 49 f. Ziff. 6): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0) - Hochbegabung (ICD-10 F81.8) - inkonstante und unplausible Symptomproduktion im Bereich der attentionalen Funktionen (neuropsychologische Beurteilung) - zervikozephales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma am 4. Mai 2000 - kernspintomographisch degenerative Veränderungen der unteren HWS mit kleiner Herniation mit Luxation nach kaudal parazentral rechts C6/7 ohne Kompression neuraler Strukturen - intermittierende migräniforme Kopfschmerzen - chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei - Status nach LWS Traumatisierung am 4. Mai 2000 - kernspintomographisch leichtgradige n kaudal betonte n degenerative n Veränderungen der LWS mit leichtgradiger foraminaler Stenose L5/S1 und foraminaler bis linkslateraler Diskusprotrusion L5/S1 - Status nach wiederholtem lumboradikulärem Reizsyndrom, aktuell residuelles sensibles Ausfallsyndrom S1 rechts - anamnestisch verminderte mentale Belastbarkeit bei schwankender Kon zentrationsleistung und schneller Ermüdbarkeit seit dem Verkehrsunfall am 4. Mai 2000 - geringgradiges retropatelläres Schmerzsyndrom bei Status nach Kniekon tusion am 4. Mai 2000 - Status nach Varizenoperation rechts - Morbus Meulengracht - Status nach Umbilikalhernienoperation - Status nach Myomoperation 2007 - Status nach Thyreoiditis 2016 aktuell euthyreot - Hyperlipidämie , kontrollbedürftig - Lymphozytopenie , kontrollbedürftig 5.3
Als spontane Angaben der Versicherten (S. 42 ff. Ziff. 3.1) erwähnten die Gut achter , dass sie den Verkehrsunfall vom Mai 2000 als ursächlich für ihr Leiden erachte. Vor dem Unfall sei sie in näher genannter Weise ausserordentlich leis tungsfähig gewesen (S. 42). Nach dem Unfall habe sie maximal 30-40 % arbeiten können und per Oktober 2002 sei ihr gekündigt worden. Nach zwei gescheiterten Arbeitsversuchen (2002 / 2003) habe sie ihre 1998 begonnene Dissertation fertiggestellt. Sodann habe sie Vorlesungen in Psychologie besucht. 2007 habe sie den Eignungstest in Medizin bestanden und zirka 2014/2015 habe sie den Bachelor in Medizin abgeschlossen (S.
43). Aktuell sei sie im sechsten Studienjahr, ein Master-Abschluss sei frühestens ab 2021 möglich (S. 43 unten).
Sie habe einen Partner, mit dem sie jedoch nicht zusammenlebe. Er sei auch der Vater der beiden 2009 und 2015 geborenen Söhne. Die Kinderbetreuung werde durch Krippen -, Kinderhort- und Grossmutter-B etreuung
sichergestellt. Daneben habe sie zwei Nannys und auch der Vater sei sehr engagiert (S. 44 Ziff. 3.2.1).
Zum Tagesablauf wurde ausgeführt, meistens stehe sie um 06.30 Uhr auf, die Morgentoilette gelinge problemlos. Dann würden auch die Kinder aufstehen, vor allem der Ältere, ihm bereite sie ein kleines Frühstück vor. Der ältere Sohn gehe dann zur Schule. Dann bereite sie das Frühstück für das kleinere Kind vor, dieses gehe dann in die Krippe. Bis 09.00 Uhr müsse es in der Krippe sein. Um 09.30 Uhr sei sie dann wieder zuhause, die Kinder würden auswärts essen. Sie bereite sich nur ein einfaches Mittagessen für sich alleine zu, beispielsweise ein Bircher müesli, gelegentlich hole sie auch etwas in der nahen E.___ . Die Nanny hole dann das Kleinkind am Nachmittag in der Krippe ab, um 18.00 Uhr seien beide Kinder wieder zuhause. Sie bereite dann das Abendessen vor. Tags über wenn sie alleine sei, bl ie ben ihr etwa sechs bis sieben Stunden Zeit für Studium, Haushalt und etwas Hobby betreiben, gelegentlich gehe sie auch ins F.___ . Am Dienstagvormittag gehe sie ins Yoga. Abends spiele sie mit den Kindern, lese Bücher oder man erzähle sich vom Tag. Meistens gehe sie um 22.00 Uhr zu Bett, der Schlaf sei durchzogen (S. 46 Ziff. 3.2.5).
Betreffend jetziges Leiden wurde ausgeführt, einerseits leide sie an ihren neuropsychologischen Defiziten mit Konzentrationsstörung, rascher Ermüdbar keit , verminderter Stressresistenz, Unstrukturiertheit , Problemen bei komplexen Aufgaben. Daneben leide sie an Nacken-, Kopf- und Lumbalschmerzen, gelegent lich Knieschmerzen rechts (S. 46 Ziff. 3.2.7). 5.4
In ihrer Zusammenfassung unter anderem der gesundheitlichen Entwicklung und aktuellen Situation (S. 58 ff. Ziff. 7.2) führten di e Gutachter aus, der Psychiater diagnostiziere eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Neurasthenie sowie eine Hochbegabung. In der bisherigen Tätigkeit als International Management
Consultant sei die Versicherte aus psychiatrischer Sicht 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensadaptierten Tätigkeit wie in der jetzigen als Medizinstudentin sei von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 35 % auszugehen (S. 59).
Die Neurologin diagnostiziere ein chronisches zervikovertebrales Syndrom mit zervikozephaler Ausstrahlung sowie intermittierend migräniformen Kopfschmer zen, ein chronisches lumbovertebrales Syndrom mit sensiblem Ausfallsyndrom S1 rechts sowie anamnestisch eine verminderte mentale Belastbarkeit bei schwankender Konzentrationsleistung und schneller Ermüdbarkeit. Aus rein neurologischer Sicht fänden sich keine Einschränkungen, die eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergäben (S. 59 unten).
Die Neuropsychologin diagnostizier e eine inkonstante und unplausible Symp tom-Produktion im Bereich der attentionalen Funktion. In Anbetracht der Inkon sistenzen werde aus neuropsychologischer Sicht auf eine Beurteilung der Arbeits fähigkeit verzichten (S. 59 f.).
Der Orthopäde diagnostizier e ein zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma, ein chronisches lumbovertebra les Schmerzsyndrom bei Status nach LWS-Traumatisierung und ein geringgradi ges retropatelläres Schmerzsyndrom bei Status nach Kniekontusion. Zusammen gefasst ergebe sich aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 85 % in der bisherigen wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 60 oben).
Aus rein allgemeininternistischer Sicht besteht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S.
60). 5.5
Zum Behandlungsverlauf (S. 60 f. Ziff. 7.3) wurde unter anderem ausgeführt, die hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsorientierung habe wahrscheinlich dazu beigetragen, dass sie sich nach dem Unfall die notwendige Schonung und Analgesie nicht gegönnt habe. Aus dieser Optik seien auch die beiden stationären Rehabilitationen nicht optimal gewesen (S. 60 Mitte). Sobald die äussere Situation stabil genug sei, sollte eine früher begonnene ergänzende spezifische Trauma therapie wieder aufgenommen werden, da sie möglicherweise indirekt die chro nischen Schmerzen beeinflussen könne, auch wenn diese nicht vorwiegend psychisch bedingt seien (S. 60 unten). Nach dem Stellenverlust habe sie ihre Dissertation abgeschlossen, wissenschaftliche Arbeiten in guten Journals veröf fentlicht, ein Psychologie-Studium begonnen, Zwischenprüfungen abgeschlossen und sich dann für Medizin entschieden. Das zeige, dass sich ihr Gesundheitszu stand und ihre Arbeitsfähigkeit durch die Behandlung verbessert hätten (S. 61 oben). 5.6
Zu Konsistenz und Plausibilität wurde ausgeführt, im Rahmen der orthopädischen und der neurologischen Anamnese und Befunderhebungen seien keine Inkonsis tenzen festgestellt worden. Aus neuropsychologischer Sicht seien die Befunde im attentionalen Bereich unplausibel und inkonsistent (S. 61 Ziff. 7.4).
In der psychiatrischen Begutachtung gebe es weder in der Beschwerdeschilderung noch in der Verhaltensbeobachtung Hinweise für relevante Verdeutlichung, Aggravation oder Dissimulation. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher aus schliessen (S. 61 unten). Der Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung lasse sich nicht ganz ausschliessen, aber er sei nur möglich, nicht überwiegend wahrschein lich (S. 62 oben). 5.7
Betreffend Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen (S. 62 f. Ziff. 7.5) wurde ausgeführt, es seien keine psychischen Erkrankungen in der Familie der Versi cherten bekannt. Sie sei in geordneten, liebvollen Familienverhältnissen aufge wachsen und habe heute noch ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Herkunftsfamilie, was ihre Resilienz, mit Schicksalsschlägen fertig zu werden, erhöhen dürfte. Ihr Partner lebe getrennt, aber die Beziehung sei relativ entspannt. Trotzdem sei die Trennung eine Belastung für sie, insbesondere auch da sie jetzt mehr oder weniger alleinerziehend sei. Dazu komme eine Mehrfachbelastung als Hausfrau und Mutter bei gleichzeitigem Studium. Das schränke die Erholungszeit und den not wendigen Ausgleich ein, auch wenn sie sich relativ gut organisiert ha be, und erhöh e das
Risiko, insbesondere für Schmerzstörungen, Abhängigkeitserkrankun gen und Depressionen.
I h re sehr lan ge Abwesenheit vom Arbeitsmarkt komme als Risikofaktor
hinzu. Dies führ e dazu, dass sie soziale Kontakte verlier e , keine Rückmeldung
und Anerkennung mehr bekomm e . Aber sie ha be unterstützt von ihrem Coach begonnen , wieder zu studieren, was den Einfluss dieses Risikofaktors abschwäche . Beruflich und
schulisch sei sie gefördert worden und habe eine Berufsausbildung in ihrem Wunschberuf
und ein Studium mit einer Dissertation absolvieren können . Das sei eine wertvolle Ressource. Intelligenz sei eine Ressource, aber wenn sie nicht gefördert worden sei, könne sie auch ein Risiko faktor sein (S. 62 Mitte).
Der Unfallverursacher habe sich nie nach ihrem Befinden
erkundigt , habe sich nie bei i hr
gemeldete , sich nie entschuldigt und seine Verpflichtungen zu einem psychischen Ausgleich
nicht wahr genommen. Das sei ein gewichtiger Risikofak tor für eine Chronifizierung der Beschwerden (S. 62 unten).
Sie habe es gesc hafft , eine sehr anspruchsvolle Ausbildung zu machen und sich eine gesicherte Existenz aufzubauen. Sie sei sportlich gewesen und ihre körperli che Leistungsfähigkeit sei ihr auch von daher wichtig gewesen. Durch grosse Leistungen und harte Arbeit habe sie sich die Anerkennung holen können. Diese Persönlichkeitszüge seien per se nicht pathologisch und sozial sehr erwünscht, da sie zu einer hohen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft beitrügen, aber sie hätten es ihr möglicherweise schwergemacht, sich mit einer Restsymptomatik respektive mit Einschränkungen zu arrangieren (S. 62 f.). 5.8
Zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (S. 63 f. Ziff. 8.1) wurde ausgeführt, subjektiv könne sich die Versicherte nicht vorstellen, mit ihren Schmerzen und der fehlenden Kraft wieder ihrer bisherigen oder 100 % einer Arbeit im freien Arbeitsmarkt nachzugehen. Aus medizinischer Sicht sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in diesem Falle aufgrund der Neurasthenie nachvollziehbar (S. 63 Mitte).
Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung sei ein Einsatz in vielen Bereichen nicht mehr möglich (S. 63 unten).
Die frühere Tätigkeit als International Management
Consultant und die damals in Aussicht genommene als Senior
Consultant strategische Planung bedingt en eine hohe zeitliche Flexibilität mit Nacht- und Wochenendarbeit,
Reisen, Entschei dungskapazität und weiteren Anforderungen, die sie mit ihren Einschränkungen
durch die psychischen Störungen, wie fluktuierende Aufmerksamkeit
und Kon zentration, erhöhte Erschöpfbarkeit, Schlafstörungen, nicht mehr ausüben könne. Somit sei sie in der bisherigen
Tätigkeit als International
Management
Consultant zu 100 % arbeitsunfähig (S. 64 oben) .
Aus rein neurologischer Sicht finde sich keine Einschränkung , die eine anhal tende Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit erg äbe . Episodische Kopfschmerzen auch von migräniformer
Ausprägung führ t en nicht zu einer anhaltenden Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit.
In Anbetracht der Inkonsistenzen im Bereich der attentionalen Funktion respektive
der unplausiblen Symptomproduktion werde aus neuropsychologischer
Sicht auf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ver zichtet (S. 64) .
Unter Berücksichtigung der Aktenlage
sowie der erhobenen Angaben und Unter suchungsbefunde sei die Explorandin aus rein orthopädischer Sicht für die Arbeit als Unternehmensberaterin
zu 85 % arbeitsfähig. Dabei sei der Explorandin eine vollschichtige
Anwesenheit zuzumuten. Wegen den erwähnten Beschwerden mit der Notwendigkeit
bei sitzender Tätigkeit regelmässig alle ¼ bis ½ Stunden auf zustehen und
herumzugehen , erg ebe sich eine Einschränkung des Rendements, welche mit 15 %
geschätzt werde . Zusammenfassend erg ebe dies eine Arbeitsfä higkeit von 85 % in der
bisherigen Tätigkei t aus rein orthopädischer Sicht. Aus allgemeininternistischer Sicht sei die Versicherte in angestammter wie auch in jeder bildungsentsprechenden Verweistätigkeit vollschichtig zu 100 % arbeitsfä hig (S. 64 Mitte).
Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (S. 64 f. Ziff. 8.2) wurde ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sollten folgende Einschränkungen in Bezug auf den Arbeitsplatz beachtet werden: Alles, was die Schmerzen verstärke, sei ungünstig, da dies wiederum die depressive Symptomatik verstärken könnte. Sie sollte Kon takt haben, mit gesunden oder mit kranken Menschen. Sie sollte möglichst wenig äusseren Termindruck
haben. Sie sollte an einem Ort eingesetzt werden, wo sie Rückmeldungen erh alte und
ihre Arbeit überprüft werde , bevor sie nach aussen geh e . Eine Stelle mit einem ungünstigen
Arbeitsklima oder einer konfliktträchti gen Struktur sei ungünstig. Sie sollte möglichst
eine Arbeit finden, die sie herausforder e , die anspruchsvoll sei und wo sie etwas
gestalten und ihre Talente nutzen könne . Von daher sei ihr Studium bisher eine fast optimale
Verweistätig keit gewesen . Allerdings stell e sich die Frage, ob es Sinn mach e , dass sie
auch noch den Master mach e , da sie ihre Zukunft nicht in einer klinischen ärztlichen Tätigkeit sehe . Vorstellbar wäre , dass sie als Stabsmitarbeiterin in der Unterneh mensberatung
Daten für eine Beratung aufarbeiten könnte, ohne Zeitdruck, aber sehr strukturiert (S. 64).
Aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung sei sie aktuell für Ver weistätigkeiten, die mit dem Führen eines Motorfahrzeuges verbunden seien, zu 100 % arbeitsunfähig, da sie für einen professionellen Einsatz eines Motorfahr zeuges nicht fahrtauglich sei. Ob sie für private Fahrten noch fahrtauglich sei, müsse von den behandelnden Ärzten entschieden werden (S. 65 oben).
Aufgrund der psychischen Störung seien ihre Ausdauer, ihr Selbstvertrauen, ihre kognitiven Fähigkeiten, vor allem Aufmerksamkeit- und Konzentrationsfähigkeit, ihr Arbeitstempo und ihr Antrieb beeinträchtigt. Sie habe Schlafstörungen und sei vermehrt müde und kraftlos, was auch ihre Regenerationsfähigkeit ein schränke. Sie könne im Moment aufgrund ihrer psychischen Störung zeitlich nur eingeschränkt arbeiten, das heisse, eine Präsenzzeit von 80 % sei möglich. Ihre Leistungsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht, sofern die zeitlichen Grenzen nicht überschritten würden und sie die notwendige Erholungszeit bekomme, um etwa 20 % eingeschränkt. Zusammengefasst könne aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 35 % ausgegangen werden als Medizin-Studentin mit anpassten Anforderungen. Als Ärztin dürfte sie nur in einem No -Patient-Care-Fach oder in einer Tätigkeit ohne Notfall und Nachtdienst, wenn überhaupt, arbeitsfähig sein (S. 65).
Aus rein orthopädischer Sicht sei die Explorandin auch in einer angepassten Tätigkeit 85 % arbeitsfähig für ein vollschichtiges Pensum mit Einschränkung des Rendements von 15 %
bei folgendem Anforderungsprofil: Vorwiegend sitzende, körperlich nicht belastende Tätigkeit ohne Heben von Lasten, keine Arbeiten mit Zwangshaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie der Möglichkeit alle ¼ bis ½ Stunde kurz herumzugehen (S. 65 Mitte).
Im polydisziplinären Konsens bestehe somit in angestammter, respektive zuletzt ausgeübter Tätigkeit als International Management Consultant keine verwertbare und zumutbare Arbeitsfähigkeit mehr. In leidensangepasster Tätigkeit, aktuell als Medizinstudentin mit angepassten Anforderungen, bestehe eine Restarbeitsfähig keit von 65 % . Die Einschränkungen ergäben sich vor allem aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht (S. 65 unten). 5.9
Zu zeitliche m Verlauf und Entwicklung der Arbeitsfähigkeit (S. 65 f. Ziff. 8.4) wurde ausgeführt, a ufgrund der Akten und der Anamnese könne retrospektiv keine genaue Aussage gemacht
werden, ob und wann sich der Gesundheitszu stand und damit die Arbeitsfähig keit verändert hätten, so dass die aktuelle Ein schätzung ab Untersuchungszeitpunkt gelte (S. 65 f.). Allerdings sei die Annahme überwiegend wahrscheinlich zulässig, dass der Gesundheitszustand und damit die Arbeitsunfähigkeit (richtig wohl: Arbeitsfähigkeit) seit (richtig wohl: bis) Wieder aufnahme der Dissertation und Beginn des Psychologiestudiums, also bis etwa 2005, deutlich eingeschränkt gewesen seien. Ihre Gesundheit habe sich in der Folge allmählich verbessert und durch die Auseinandersetzungen mit den Versicherungen wieder verschlechtert. Seit Aufnahme des Medizinstudiums 2014 dürfte die Arbeitsunfähigkeit als Medizin-Studentin zwar etwas geschwankt haben, aber immer in einem Bereich zwischen 30 und 60 % gelegen sein. Mithin habe sich verglichen mit Juni 2004 bis zum Verfügungserlass (Mai 2018) eine Verbesserung, insbesondere mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, ergeben (S. 66 oben). 5.10
Die Gutachter waren gebeten worden, falls ein psychisches Leiden diagnostiziert werde, sich zu den gemäss BGE 141 V 281 für die Anspruchsprüfung massgeben den Aspekten (vorstehend E. 1.4) zu äussern. Als Antwort wurden die Standard indikatoren - Gesundheitsschädigung ( Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
/
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz
/
Komorbiditä ten ), Persönlichkeit ( Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen ), s ozialer Kontext
- ohne weitere inhaltliche Angaben aufgeführt (S. 68 Ziff. 3 lit. a bis c). Betreffend Konsistenz / Gesichtspunkte des Verhaltens ( gleichmässige Einschrän kung
des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
/
behand lungs
- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener
Leidensdruck )
wurde auf das psychiatrische Teilgutachten (nachstehend E. 5.11) verwiesen (S. 68 Ziff. 3 lit. d).
Zur Frage, ob es Hinweise auf Aggravation oder ähnliche Erscheinungen gebe , wurde ausgeführt, es gebe weder in der Schilderung der Beschwerden noch in der Verhaltensbeobachtung
Hinweise für eine relevante Verdeutlichung, Aggravation und Dissimulation. Eine Simulation lasse sich nicht ganz sicher ausschliessen.
Aber das bewusste und vor allem das ausschliessliche
Vortäuschen einer krank haften Störung dürfte n
die kognitiven
Fähigkeiten der Beschwerdeführerin über steigen. Im neurops ychologischen Teilgutachten werde von
einer inkonstanten Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft sowie einer
Symptomverdeutlichung ausgegangen. Hier erg ebe sich eine Diskrepanz zu
den psychiatrischen Befunden, wo d ie Beschwerdeführerin wiederholt kurze Aussetzer gezeigt habe, wo sie aber auch Coping-Mechanismen entwickelt ha be . Es k önne sein, dass
sie das nicht jeden Tag gleich ha be . Auch bei einer Neurasthenie tr ä ten solchen
Schwankungen auf. Der Verdacht auf eine Symptomverdeutlichung lasse sich nicht völlig aus schliessen, aber er sei nur möglich , nicht überwiegend
wahrscheinlich, (ebenso) wie ein Zusammenhang mit psychopathologischen
Symptomen, die diese Inkon sistenzen erklären könn t en . I n Bezug auf die
im Vordergrund stehende Sympto matik sei die Schilderung der Beschwerden, des Tagesablaufes, der Aktivitäten und der sozialen Kontakte konsistent mit den Befunden und Akten und kongruent mit den gestellten
Diagnosen. Das spieg l e sich auch im M ini-ICF-Rating wider. Es bestehe ein Leidensdruck. Aus orthopädischer, neurologischer und allgemein internistischer
Sicht erg ä ben sich keine Hinweis e für Inkonsistenzen (S. 68 f. Ziff. 4). 5.11
Im Teilgutachten von Dr. med. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Oktober 2019 ( Urk. 26/6), wurde n die folgenden Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (S. 7 Ziff. 6.1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Neurasthenie (ICD-10 F48.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Hochbega bung (ICD-10 F81.8) genannt (S. 7 Ziff. 6.2).
Bei den Zusatzbefunden führte der Gutachter drei Depressionstests an, deren Ergebnis klar im nicht-pathologischen Bereich lägen (S. 5 unten Ziff. 4.4.3).
Im Anhang zum Gutachten findet si ch der MINI-ICF-App Ratingbogen. Darin wurde für 6 von 13 Fähigkeiten eine mässig ausgeprägte, für 5 eine leicht ausge prägte und für 1 Fähigkeit keine Beeinträchtigung festgehalten. Bei einer Fähig keit (Nr. 8) erfolgte kein Rating. Erheblich oder voll ausgeprägte Beeinträchtigun gen wurden keine festgehalten.
An die diagnostizierte Hochbegabung anknüpfend führte der Gutachter aus, dass und warum die Versicherte heute überwiegend wahrscheinlich mehr als Fr. 500'000.-- pro Jahr verdienen würde (S. 7) , und äusserte sich näher zu den Vor- und Nachteilen einer Hochbegabung (S. 8). Sodann referierte er die seit Mai 2000 berichteten Befunde und gestellten Diagnosen (S. 8 ff.). Dabei führte er unter anderem aus, aus den Akten ergäben sich Hinweise, dass der allgemeine körper liche und psychische Zustand 2001 und 2002 reduziert gewesen sei. Dagegen sei es der Explorandin gelungen, ab 2005 im Rahmen ihrer Dissertation und des auf genommenen Psychologiestudiums Seminararbeiten zu schreiben, Seminare und Vorlesungen zu besuchen, die beiden Zwischenprüfungen des Psychologie studiums zu absolvieren und 2007 die Zulassungsprüfung zum Medizinstudium zu bestehen. Diese Zulassungsprüfung sei eine den neuropsychologischen Unter suchungen vergleichbare Herausforderung. Die Tatsache, dass die Versicherte sämtliche Prüfungen bestanden habe, verweise auf eine hohe Lerndisziplin und eine überdurchschnittliche Organisations- und Strukturierungsfähigkeit. Vor die sem Hintergrund müssten die ausgeprägten Minderleistungen 2006 und 2007 - leider erschliesst sich aus dem Text und auch der Aktenwiedergabe im Hauptgut achten nicht, worauf sich der Gutachter hier bezieht - als mit den Bildungserfol gen unvereinbar und damit als nicht authentische Beschwerdepräsentationen angesehen werden (S. 11 Mitte).
Sodann äusserte er sich zu generellen Aspekten der Neuropsychologie und der Symptomvalidierung, und in diesem Kontext wiederum zur Hochbegabung (S.
12 ff.), dann zur Frage, ob es 2000 zu einem Schädelhirntrauma gekommen sei (S. 14 f.). Zusammenfassend lasse sich 19 Jahre nach dem Unfall ein unfall bedingtes leichtes Schädelhirntrauma weder eindeutig belegen noch völlig ausschliessen. Anhaltende, heute noch feststellbare organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgrund einer unfallbedingten Schädigung oder Funk tionsstörung des Gehirns liessen sich zwar nicht völlig ausschliessen, aber auch nicht belegen. Von daher könne die Diagnose aktuell nicht mehr gestellt werden (S. 15 Mitte).
Da die Schmerzen neben der Ermüdbarkeit subjektiv im Vordergrund stünden, sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung zu diskutieren (S. 15 ff.) und aus näher dargelegten Gründen zu verwerfen (S. 17 oben).
Hingegen sei die als Unterkategorie in der revidierten deutschen Fassung der ICD-10 geschaffene Diagnose einer c hronische n Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) hier angemessen (S. 17 Mitte).
Weiter führte der Gutachter aus, es sei anzunehmen, dass der Unfall zu einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) geführt habe (S. 17 f.). Es stelle sich die Frage, ob der Unfall über eine solche Belastungsreaktion zu einer posttrau matischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) geführt habe (S. 18 oben), was er in der Folge erörterte (S. 18 f.). Es sei namentlich zu diskutieren, ob das Kriterium, dass jemand einem belastenden Ereignis oder einer Situation kürzerer oder längerer Dauer «mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder von katastrophenarti gem Ausmass ausgesetzt war, die bei fast jedem eine tiefe V erzweiflung hervor rufen würde», erfüllt sei. Eine Frontalkollision werde fast immer als bedrohlich erlebt, subjektiv sei dieses Kriterium also erfüllt gewesen. Dass sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass aus medizinischer Sicht objektiv keine Todesgefahr bestanden habe, spiele für das innerpsychische Geschehen, das zur Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung führen könne, keine Rolle (S. 19 oben). Zwar teile er aus seiner Erfahrung als Gutachter die Einschätzung vieler Experten, dass diese Diagnose wahrscheinlich zu häufig gestellt werde (S. 19 Mitte). Wäre das geschilderte Geschehen ihm selber widerfahren, so hätte er es als aussergewöhnliche Bedrohung oder von katastrophalem Ausmass einge schätzt. Da er auch die Frage bejaht habe, ob die Symptomatik therapeutisch angegangen werden könnte, sei er zum Schluss gekommen, die Diagnose sei hier zu stellen, wobei man sich selbstverständlich auch mit nachvollziehbaren Grün den dagegen entscheiden könne (S. 19 unten).
Sodann äusserte er sich zur Diagnose einer Neurasthenie (ICD-10 F48.0), dies zuerst in allgemeiner Weise (S. 20), dann auch in diesem Kontext noch einmal zur Hochbegabung (S. 20 f.) und zum Nichtvorliegen einer Persönlichkeitsstör ung (S. 21 oben). Daraus, dass d ie Neurasthenie unter den gestellten Diagnosen (S. 7 Ziff. 6.1) figuriert, ist zu schliessen, dass sie der Gutachter schliesslich bejaht hat.
Sodann äusserte er sich zur Frage einer allfälligen Aggravation oder Simulation, indem er zwei Narrative entwickelte, ein bejahendes (S. 21 f. Ziff.
1) und ein ver neinendes (S. 22 f. Ziff. 2) , und das ver n einende als überwiegend wahrscheinlich plausibel erachtete (S. 23 oben) .
6. 6.1
Der Hergang des Unfalls vom 4. Mai 2000 wurde im Polizeirapport ( Urk. 5/1) wie folgt geschildert (S. 6, hier leicht redigiert): Der PW-Lenker B. übersah beim Einbiegen in die X-Strasse den in gleicher Rich tung fahrenden PW S. und prallte mit der Ecke vorne rechts gegen dessen Kotflügel hinten links. Dieser schleuderte dadurch mit dem Heck nach rechts und überquerte die X-Strasse nach links. Die auf dieser Strasse entgegenkom mende PW-Lenkerin A. konnte nicht mehr reagieren und prallte frontal gegen die rechte Seite des quer in ihre Fahrbahn schleudernden PW S. Die hinter dem PW A. in gleicher Richtung fahrende PW-Lenkerin F. konnte nicht mehr recht zeitig anhalten und f uh r auf den PW A auf . Dieser wurde dadurch über den rechten Strassenrand hinaus weggeschoben und kam nach rund 27 m quer auf der X-Strasse zum Stillstand.
Das Fahrzeug der Beschwerdeführerin (vorstehend F.) kam gemäss ihren Angaben im Y.___ -Gutachten (vorstehend E. 4) weder ins Schleudern noch überschlug es sich. Sie wurde von einer Drittperson zum nächstgelegenen Bahnhof transportiert und fuhr selbständig per SBB in ihre Wohnung in Zürich, wo sie am nächsten Tag ihre Hausärztin konsultierte (S. 15).
Beim fraglichen Unfall handelte es sich, wie sich unzweideutig aus dem Polizei protokoll ergibt, um einen Auffahrunfall, bei welchem die Beschwerdeführerin das hintere der beiden beteiligten Fahrzeuge lenkte. Der Zusammenstoss führte beim vorderen Fahrzeug zu einem Heckaufprall und beim hinteren zu einem Frontaufprall. Nur in diesem präzisierten Sinn ist die gelegentliche Bezeichnung als «Frontalkollision» zutreffend, was deshalb klarzustellen ist, weil im allgemei nen Sprachgebrauch viel eher dann von einer Frontalkollision die Rede ist, wenn beide Fahrzeuge je frontal aufeinanderprallen. 6.2
Die Y.___ -Gutachter führten unter anderem aus, rund drei Monate nach dem Unfall vom 4. Mai 2000 - mithin ab August 2000 - habe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (vorstehend E. 4.3). Ebenso wiesen sie - explizit - darauf hin, dass sich der Grad der Arbeitsfähigkeit seit der letzten Revision (2004) nicht geändert habe. Es handle sich bei ihren Schlussfolgerungen um eine deut lich abweichende Beurteilung des gleichen Sachverhalts (vorstehend E. 4.5).
Wenn dem Standpunkt der Beschwerdegegnerin, dass auf das Y.___ -Gutachten abzustellen sei, gefolgt würde, hiesse dies, dass gutachterlich bestätigt kein Revi sionsgrund gegeben wäre, da rechtsprechungsgemäss die lediglich andere Beur teilung eines unveränderten Sachverhalts keinen Revisionsgrund darstellt (vorstehend E. 1.5). 6.3
Auf das Y.___ -Gutachten kann denn auch nicht abgestellt werden. Die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit ab August 2000 steht im Widerspruch zur neurolo gischen Beurteilung vom Februar 2004 (vorstehend E. 3.1), der RAD-Beurteilung vom April 2004 (vorstehend E. 3.2 .2), dem Gutachten vo m August 2007 (vorstehend E. 3.3) und der RAD-Beurteilung vom Februar 2008 (vorstehend E.
3.4), wie ferner auch mit der rechtskräftigen Rentenzusprache 2004 und deren Bestätigung 2008.
Eine Befassung mit diesem Widerspruch ist dem Gutachten nicht zu entnehmen. Für ihre divergierende Einschätzung führt en die Gutachter keine, jedenfalls keine nachvollziehbare Begründung an . Damit erfüllt das Gutachten eine der wesentli chen Anforderung an ärztliche Beurteilungen (vorstehend E. 1.6) nicht, weshalb es sich nicht zur Entscheidfindung eignet. 6.4
Zum zeitlichen Verlauf des Gesundheitszustandes sind dem Medas -Gutachten verwertbare weiterführende Angaben zu entnehmen (vorstehend E. 5.9). So wurde zwar - verständlicherweise - ausgeführt, retrospektiv könne keine genaue Aus sage gemacht werden, dann aber eine deutliche Einschränkung bis zirka 2005 (Wiederaufnahme und Fertigstellung der Dissertation) als wahrscheinlich erach tet, mit einer anschliessenden allmählichen Verbesserung sowie einer abermali gen Verschlechterung «durch die Auseinandersetzungen mit den Versicherun gen». Die aktuell attestierte Arbeitsfähigkeit datierten die Gutachter ab der Aufnahme des Medizinstudiums im Jahr 2014, womit sie die Frage, ob es verglichen mit der Rentenzusprache (2004) bis zum Verfügungserlass (Mai 2018) zu einer Verbesserung, insbesondere bezüglich der Arbeitsfähigkeit, gekommen sei ,
bejah ten.
Damit ist ein Revisionsgrund (vorstehend E. 1.5) ausgewiesen. 6.5
Im Medas -Gutachten wurde aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit unter anderem in der früher ausgeübten Tätigkeit von 85 % attestiert (vorstehend E. 5.4 am Ende). Weitergehend e Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wurden aus psychiatrischer Sicht angeführt (vorstehend E. 5.8 am Ende). Darauf ist näher einzugehen. 6.6
Im psychiatrischen Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine posttraumatische Belas tungsstörung (ICD-10 F43.1) und eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) genannt, sowie als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hochbegabung (ICD-10 F81.8).
Eine invalidisierende posttraumatische Belastungsstörung wird vom Bundesge richt nur anerkannt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis von aus sergewöhnlicher Schwere auftritt (Urteile I 203/06 vom 2 8. Dezember 2006 , E.
4.4, U 422/05
vom 1 2. September 2006 E. 4.1 , U 213/04
vom 1 5. März 2006
E.
4.2, U 381/04
vom 2. Februar 2006 E. 3.2 ,
I 715/05 vom 2 7. Januar 2006
E.
6.2 ). Dies wurde für Verkehrsunfälle grundsätzlich (Urteile U 422/05
vom 1 2. Septem ber 2006 , U 213/04
vom 1 5. März 2006,
U 381/04
vom 9. November 2004) und insbesondere Auffahrunfälle verneint ( Urteil e 8C_248/2007 vom 4. August 2008 E. 5.6.1 , U 422/05 vom 1 2. September 2006, I 705/06 vom 1 6. August 2007). Im Urteil vom 7. März 2011 im Verfahren Nr. UV.2009.381 hat das hiesige Gericht die frontale Auffahrkollision vom 4. Mai 2000 als mittelschweren, nicht im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen liegenden Unfall eingestuft (S. 26 E. 6.3 am Ende).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung als nicht hinreichend begründet, dies umso mehr, als der Gut achter selber freimütig einräumte, man könne sich «selbstverständlich auch mit guten Gründen dagegen entscheiden», sie zu stellen (S. 19 unten). 6.7
Es verbleiben somit als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung und eine Neurasthenie. Es ist nunmehr zu prüfen, ob die ihretwegen postulierte Einschränkung der Arbeitsfä higkeit den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E.
1.2) entsprechend so begründet ist, dass auf sie abgestellt werden kann.
Es finden sich wenig Anhaltspunkte, die auf eine namhafte Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde schliessen liessen. So wurden als Angaben der Beschwerdeführerin insbesondere angegeben, sie leide an ihren neuropsycholo gischen Defiziten mit Konzentrationsstörung, rascher Ermüdbarkeit, verminderter Stressresistenz, Unstrukturiertheit , Problemen bei komplexen Aufgaben. Daneben leide sie an Nacken-, Kopf- und Lumbalschmerzen (vorstehend E. 5.3 am Ende). Dies kontrastiert mit dem Umstand, dass sich infolge inkonstanter und unplau sibler Symptomproduktion neuropsychologische Einbussen gar nicht objektivie ren liessen und dass sich aus neurologischer Sicht ausdrücklich keine die Arbeits fähigkeit begründenden Einschränkungen finden liessen (vorstehend E. 5.4). Es kontrastiert auch mit dem nachgerade hochstrukturierten von der Beschwerde führerin geschilderten Tagesablauf (vorstehend E. 5.4), wie auch damit, dass ihr i m psychiatrischen Teilg utachte n
(vorstehend E. 5.11) eine «überdurchschnittliche Organisations- und Strukturierungsfähigkeit» attestiert wurde (S. 11 Mitte).
Zu Behandlungs- und Eingliederungserfolg wurde im Hauptgutachten eine Ver besserung im Zeitraum von 2004 bis 2018 (bei zwischenzeitlicher Verschlechte rung «durch die Auseinandersetzung mit den Versicherungen») festgehalten
(vorstehend E.
5.5), und das Bestehen des notorisch höchst anforderungsreichen Eignungstest s
für das Medizinstudium sowie der zwischenzeitlich erworbene Bachelor in Medizin belegen einen Eingliederungserfolg.
Komorbiditäten sind keine ersichtlich: Die somatisch bedingten Einschränkungen wurden bereits durch die Annahme einer Einschränkung um 15 % berücksichtigt (vorstehend E. 5.8), eine depressive Symptomatik wurde im Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) ausdrücklich verneint (S. 5 unten Ziff. 4.4.3) und die im Teil gut achten immer wieder thematisierte Hochbegabung wurde als Diagnose ohne Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt.
Be züglich Persönlichkeitsdiagnostik , persönliche r Ressourcen und soziale m Kon text ergibt sich aus dem Gutachten, dass der Beschwerdeführerin eine hohe Leistungsbereitschaft und Leistungsorientierung attestiert wurde, ebenso ein gutes, die Resilienz stärkendes Verhältnis zur Herkunftsfamilie, eine entspannte Partnerschaft, das für die Mehrfachbelastung als Hausfrau, faktisch alleinerzie hende Mutter bei gleichzeitigem Studium erforderliche Stehvermögen, sowie als weitere Ressource ihre Intelligenz (vorstehend E. 5.7), wobei noch angemerkt wurde, Intelligenz könne auch ein Risikofaktor sein, wenn sie nicht gefördert werde (was bei der Beschwerdeführerin ja gerade nicht zutrifft).
Die Konsistenz wurde im Gutachten bejaht, einmal ohne nähere Begründung (vorstehend E. 5.6) , einmal unter Hinweis auf die Diskrepanz aufgrund der nicht inkonstanten und unplausiblen Symptomproduktion, zu welcher angetönt wurde, sie könnte der Neurasthenie geschuldet sein; der Verdacht auf eine Symptomver deutlichung lasse sich nicht völlig ausschliessen, sei aber (was nicht näher begründet wurde) nicht überwiegend wahrscheinlich (vorstehend E. 5.10). Die laut psychiatrischem Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) 2006 und 2007 festzustel lende nicht authentische Beschwerdepräsentation (S. 11 Mitte) wurde in diesem Zusammenhang nicht thematisiert.
Zu beleuchten bleibt schliesslich, welcher Zusammenhang zwischen Gesundheits zustand und eingeschränkter Arbeitsfähigkeit im Gutachten angenommen wurde. Aus der Zusammenstellung der gestellten Diagnosen (vorstehend E. 5.2) lässt sich dazu nichts entnehmen, denn dabei wurde - anders als in den Leitlinien der Fach gesellschaften empfohlen und bisher von der Medas
Z.___ auch durch wegs praktiziert - nicht unterschieden zwischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und solchen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus dem Text des Gutachtens lässt sich dies aber durchaus erschliessen. Die somati schen Einschränkungen wurden hauptsächlich aus dem zervikozephalen und lumbovertebralen Schmerzsyndrom abgeleitet (E. 5.4 am Ende). In psychiatrischer Hinsicht wurde eine Minderung der zeitlichen Präsenz um 20 % und eine Minde rung der Leistungsfähigkeit um noch einmal 20 % , mithin eine Einschränkung von rund 35 % , postuliert (E. 5.8). An einer Stelle wurde ausgeführt, die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Verminderung der Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der Neurasthenie nachvollziehbar (E.
5.8 am Anfang), sodann wurde die postulierte volle Arbeitsunfähigkeit in der früheren Tätigkeit mit den gleichen Einschränkungen begründet, welche die Beschwerdeführerin als aktuelles Leiden geschildert hatte
(vorstehend E. 5.3 am Ende), und im H inblick auf leidensange passte Tätigkeiten wurde ausgeführt, alles, was die Schmerzen verstärke, sei ungünstig, da dies wiederum «die depressive Symptomatik verstärken könnte» (E.
5.8 Mitte). Dies erscheint nicht leicht nachvollziehbar, nachdem im psychiatri schen Teilgutachten (vorstehend E. 5.11) eine solche explizit verneint worden ist (S. 5 unten E. 4.4.3). 6.8
In Würdigung dessen, was im Gutachten und insbesondere im psychiatrischen Teilgutachten ausgeführt wurde, muss festgestellt werden, dass das Gutachten den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.4) nicht zu genügen vermag. Die abgegebene Arbeitsunfähigkeitsschätzung ist nicht hin reichend begründet. Dies liegt daran, dass zwar zu einzelnen Standardindikatoren Feststellungen getroffen wurden, diese aber nicht einer - durchaus medizinischen - Würdigung so zugeführt wurden, dass sich die Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) erschliessen liesse. Dies wiederum hängt auch damit zusammen, dass im Gutachten verschiedentlich Elemente, die kaum miteinander vereinbar sind und aus denen vielmehr auf erhebliche Inkonsistenzen, Selbstlimitierungsaspekte und ähnliches zu schliessen wäre, zwar erwähnt, aber nicht unter diesem Aspekt kritisch beleuchtet wurden. Schliesslich ist es insbesondere das psychiatrische Teilgutachten, das nicht überzeugt, was nicht nur, aber auch an den wiederholten theoretischen Exkursen und der rekurrenten Befassung mit dem Thema der Hoch begabung liegt. Dem Anspruch, substan t iiert darzulegen, aus welchen medizi nisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leis tungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen, sowie dass, inwiefern und inwieweit wegen der erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit einge schränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivi täten der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 1.4), genügt das psychiatrische Gut achten nicht. 6.9
Damit sind die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage nicht mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei nachgewi esen . Rechtsprechungsgemäss hat die Beschwerdeführerin als die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen d ieser Beweislosigkeit zu tragen (vorstehend E. 1.2). Sie kann sich nicht auf die im Gutachten attestierte Arbeitsunfähigkeit berufen.
Was den Zeitpunkt betrifft, seit welchem sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt, ist aufgrund der zu beurteilenden revisionsweisen Aufhebung der einmal zugesprochenen Rente die Beschwerdegegnerin beweisbelastet. Insbesondere hat sie es zu vertreten, dass sie noch 2008 die zugesprochene Rente nach kursorischer Prüfung bestätigt (vorste hend E. 3.4) und dann über Jahre eine weitere Überprüfung unterlassen hat. Dieser Unterlassung ist zuzuschreiben, dass die retrospektive Festlegung des betreffenden Zeitpunkts eingestandenermassen schwierig ist.
Diesbezüglich ist der einzig zuverlässige Anhaltspunkt das in Rechtskraft erwach sene Urteil des hiesigen Gerichts vom 1 2. Januar 2015 ( Urk. 7/124), mit welchem die per 1 1. Juni 2014 erfolgte Sistierung der Rentenauszahlung bestätigt wurde, weil das Gericht, ausgehend von der damals geltenden Rechtslage und gestützt auf die damals verfügbaren Erkenntnisse , zum Schluss gelangte , es sei hinrei chend wahrscheinlich, dass kein Rentenanspruch mehr ausgewiesen sei (S.
7 E.
3.3). Dies ist zudem vereinbar mit dem im Gutachten dargelegten Verlauf der Arbeitsfähigkeit, die als im Jahr 2014 verbessert angenommen wurde (vorstehend E. 6.4).
Somit ist in pflichtgemässer Ermessensausübung der Schluss zu ziehen, dass im Zeitpunkt der Rentensistierung (1 1. Juni 2014) ein Revisionsgrund eingetreten war, mithin bis zu diesem Zeitpunkt der Rentenanspruch Bestand hatte und danach nicht mehr.
Mit dieser Feststellung ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 7.
7.1
Angesichts des Verfahrensausgangs ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen . D ie Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) von ermessensweise Fr. 1’000.-- sind somit den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen . 7.2
Der teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist eine um die Hälfte reduzierte Parteienentschädigung zuzusprechen, die beim praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessens weise auf Fr. 1'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und von der Beschwerdegegnerin zu entrichten ist. 7.3
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten war nicht geeignet, den von ihr gefällten Entscheid medizinisch zu begründen (vorstehend E. 6.3), was die Einholung des Gerichtsgutachtens erforderlich machte. Die Beschwerdegeg nerin hat demnach dem Gericht die Kosten von Fr. 18'889.80 ( Urk.
27) zu erstat ten (vgl. BGE
137 V 210 E. 4.4.2, 139 V 496, 143 V 269 E. 6.2.1 ff.). Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 3 0. Mai 2018 mit der Feststellung aufgeho ben, dass die Beschwerdeführerin bis 1 1. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 18'889.80 zu erstatten .
Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt 5.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher