Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1967, erlitt am 4. Mai 2000 einen Autounfall und meldete sich am 1 2. April 2002 mit Hinweis auf multiple Verletzungen nach ei ner HWS-Verletzung und einer leichten traumatischen Hirnverletzung bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 1 1. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Mai 2001 zu (Urk. 8/42).
Mit Mitteilung vom 2 9. Februar 2008 ( Urk. 8/75) bestätigte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 86 % den A nspruch auf eine ganze Rente. 1.2
Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/ 91) . Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrjährigen Observation der Ver sicherten, durchgeführt vom Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallver ursachers (vgl. Urk. 8/ 97 = Urk. 7/1) , stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 5. April 2014 die Sistierung der Rente in Aussicht (Urk. 8/106 ) , wozu die Ver si cherte am 1 1. Mai 2014 (Urk. 8/110 ) und am 2 8. Mai 2014 ( Urk. 8/114) Stel lung nahm.
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/116 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 11 . Juli 201 4 erhob d ie Versicherte am 15 . Septem ber 201 4 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rente bis zum Abschluss der angeordneten medizinischen Abklärung weiter auszurichten ( Urk. 1 S.
2 Ziff.
1).
Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 mitgeteilt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) zur B e gründung der angeordneten Sistierung aus, gemäss Beurteilung des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) mache die Beschwerdeführerin bei den anhand der Observation festgestellten Tätigkeiten einen vitalen unauffälligen Eindruck. In den Verhaltensbeobachtungen sei kein auffälliges Verhalten gesehen worden, zu dem kontrastierten diese zu den Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leist ungsfähigkeit. Werde das heute gezeigte Aktivitätsniveau mit dem j e ni gen bei der Rentenzusprache und während der Abklärungen des Unfall ver sicherers
in Ver bindung gesetzt, sei von einem deutlich gebesserten Gesund heitszu stand seit zirka 2005/2006 auszugehen. Es könne von einer ausgeprägten Ag gravation ausgegangen werden. Mit Blick auf die Observationsergebnisse und die diesbezügliche Würdigung durch den RAD bestünden eindeutige Zweifel an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest zum Zeitpunkt der Obser va tion. Aufgrund der dargelegten und aus medizinischer Sicht beurteilten Dis kre panzen bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung (S. 2).
1.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass selbst mit einem reduzierten, aber guten Einkommen immer noch ein An spruch zumindest auf eine Teilrente bestünde. Es gebe genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht habe, die zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen würde. Ausserdem gebe es in den Akten keine einzige Stellungnahme eines Arztes, der im Vollbesitz der Ak ten
gewesen sei oder einer medizinischen Fachperson, die sie untersucht habe. Es gebe schlicht keinen Hinweis auf eine verbesserte intellektuelle Leistungsfä hig keit. Diese sei jedoch die Grundlage für ihr hohes Einkommen (S. 5 Ziff. 21 ). Im Weiteren sei im Fall einer rückwirkenden Einstellung der Rente die Rückfor de rung nicht gefährdet. Einerseits habe sie genügend Vermögen, um eine Rück forderung aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung zu begleichen. Ande rerseits
habe die IV die ganzen Rentenbetreffnisse sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft regressiert . Das heisse, die IV sei dafür bezahlt worden, dass sie die Renten ausrichte. Diese Renten würden angerechnet in die Schaden ersatz for derungen (S. 5 f. Ziff. 22 ff. ).
1.3
St rittig und zu prüfen ist somit, ob die vorläufige Leistungs einstellung rechtens ist. 2.
2.1
Nach der Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche rung, Bern 2010) ist die IV-Stelle zum Erlass vorsorglicher Massnahmen er mäch tigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) beziehungsweise das Bundesgesetz über den Bun deszivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bun desrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sol len, stützt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329; vgl. auch BGE 121 V 112, S. 115 f.).
Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revi sion nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (vgl. Franz
Schlauri , Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozi al ver sicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistun gen in der Sozial versicherung, St. Gallen 1999, S. 193). Hauptanwendungsfälle von vorsorgli chen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung ei ner lau fenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwer de (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).
Damit ist die grundsätzliche Befugnis der IV-Stelle zur Sistierung einer Rente ausgewiesen. 2.2
Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung ge stützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfah ren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vor hande nen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E.
3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlich keit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet wer den könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Mass nahme muss zudem aus Sicht der entscheidenden Behörde einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu ma chen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ge nügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss ge eignet sein, den befürchte ten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schluss endlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entge genstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einst weiligen Rechts schutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsa chen prog nose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose ent sprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.). 3. 3.1
Der Beschwerdeführerin wurde die ganze Rente wegen eines Status nach Ver kehrs unfall am 4. Mai 2000 mit leichter commotio cerebri und HWS-Distorsi onstrauma mit zervikocephalem Syndrom, Spannungskopfschmerzen sowie neu ro psychologischen Störungen wie einer Konzentrationsschwäche und eines rezi divierenden psychischen Erschöpfungszustandes zugesprochen (vgl. Urk. 8/37).
Im Revision sfragebogen
vom 4. Oktober 2012 (Urk. 8/91) gab
die Beschwerde füh rerin an , die Aufnahme einer Tätigkeit könnte einen positiven Einfluss auf ihr Befinden haben (S.
1 Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, dass sie sich seit Längerem bemühe, die verbliebenen Fähig keiten zu trainieren und einzusetzen, um mittel fristig wieder eine Teilzeittätig keit aufnehmen zu können. In einer regulären Teil zeittätigkeit in der Wirtschaft könne sie mit ihren unfallbedingten Einschrän kungen nicht dauerhaft bestehen. Einschränkend wirkten sich vor allem kog ni tive Defizite ( Konzentrationsstörun gen ) und auch schmerzhafte HWS- und LWS- Beschwerden aus. Sie versuche ihr momentanes Niveau zu stabilisieren, in dem sie einige Semester Medizin stu diere. So könne sie die Vorteile einer Studier tätigkeit wie eine flexible Zeitein teilung und ein reduziertes Tempo nutzen. Dies wirke sich positiv auf ihr Befin den aus. Mit Kenntnissen in Medizin als Zu satz qualifikation könne sie eventuell in einer wirtschaftswissenschaftlichen For schungsgruppe eine Teilzeittätigkeit als Nische mit geeigneten Rahmenbeding ung en finden (S.
5
f.). Auch Dr. med. Y.___
führte im Revisions frage bogen aus , dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit für 4-5 Stunden in absoluter Ruhe und bei selbständiger Ar beitseinteilung möglich sei (S. 3).
3.2
Der Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallverursachers liess die Be schwerdeführerin observieren, und zwar vom 3. Juli 2009 bis zum 4. Mai 2011 (vgl. Berichte in Urk. 8/97 = Urk. 7/1) .
In den Berichten über die Observation ( Urk. 8/97) wurde festgehalten, es sei be kannt geworden , dass die Beschwerdeführerin unlängst an zwei Publikationen der
Z.___ mitgewirkt habe und offenbar beim A.___ , einem Busi nes s club für Frauen, bei welchem sie selber Mitglied sei, in der Zeit nach ihrem Unfall auch schon Vorträge gehalten habe (S.
2). Bei diversen Observationsver suchen im Bereich des Wohnortes der Beschwerdeführerin habe nie eine Frau gesehen werden können, deren Signalement auf die Beschwerdeführerin zuge troffen habe. Im Verlaufe der Ermittlungen anfangs 2011 habe sich herausge stellt, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur ihre Post an ihre offizielle Wohnadresse in B.___ zustellen lasse, jedoch in C.___ wohne. Sie wohne dort offenbar beim Vater ihres knapp 2-jährigen Kindes (S. 4 f.).
Die Beschwer deführerin sei regelmässig mit dem Zug und in der Stadt D.___ mit dem Tram unterwegs. Sie sei wiederholt an der Z.___ in der Schulanlage E.___ zu se hen gewesen, wo sie als Studierende des 2. Studienjahres für Human- und Zahnmedizin eingetragen sei (S. 5). Am 1 5. Dezember 2010 habe die Be schwer deführerin eine Verhandlung beim Friedensrichter gehabt. Sie habe schon am frühen Morgen ihren inoffiziellen Wohnort in C.___ verlassen und noch vor der Verhandlung ihr Kind in die Tagesstätte nach D .___ gebracht. Nach der Verhandlung sei sie nicht nach Hause, sondern mit dem Tram an die Uni ge fahren, wo sie sich bis 17.00 Uhr aufgehalten habe. Sie habe dann ihr Kind ab geholt und sei so mit Kinderwagen und Gepäck recht schwer beladen bei teil weise schneebedeckten Strass en zur nächsten Tramhaltestelle gegangen und zum Hauptbahnhof D.___ gef ahren, wo sie sich eilig mit dem Kinderwagen und Rollkoffer im grossen Feierabendverkehr und bei Weihnachtsmarkt durch den Bahnhof zum Zug Richtung C.___ begeben habe. In F.___ sei sie ausgestie gen und habe sich mit dem Kind auf den Armen und dem Rollkoffer im Kin der wagen ins Bahnhofrestaurant begeben, wo sie einer älteren Frau das Kind über geben habe. Danach sei sie mit dem Zug weiter Richtung G.___ gefahren, wo sie nach der Ankunft einen Mann getroffen habe, i n dessen Auto sie dann wegge fahren seien (S. 15) .
Auch an den anderen Tagen sei die Beschwerdefüh rerin jeweils um zirka 11.00 Uhr zusammen mit ihrem knapp zweijährigen Kind zu Fuss zum Hauptbahnhof C.___ gelangt und dort in den Zug nach D.___ eingestiegen.
Um zirka 12.00 Uhr sei sie in D.___ eingetroffen, habe ihr Kind mit dem Tram zur Tages stätte gebracht und sich daraufhin in die Räumlichkei ten des Anatomischen Insti tuts der Uni
E.___ begeben. Dort habe sie teilweise Unterrichtsstunden besucht, sich während 2 - 3 Stunden in einem Gruppenraum aufgehalten und während zirka 2 Stunden Selbststudium betrieben. Danach habe sie jeweils gegen 17.00 Uhr
eilig mit Rucksack und Rollkoffer die Uni ver lassen und sich zu Fuss zur Kinde rk rippe begeben, wo sie ihr Kind abgeholt habe. Mit dem Tram sei sie an schliessend mit Kind, Kinderwagen und Gepäck zu m Hauptbahnhof gelangt , wo sie in den Intercity nach F.___ - C.___ - H.___ gestiegen sei . Bei der Ankunft in C.___ sei sie jeweils zu Fuss in die zirka 600 m entfernte Altstadt gelangt, wo sie mit dem mitgeführten Schlüssel die Haustüre geöffnet habe und kurz nach 19.00 Uhr im Treppenhaus verschwunden sei (S. 9 -15).
Beim Ein- und Aussteigen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln habe sie jeweils andere Fahrgäste gefragt, damit diese ihr beim Heben des Kinderwagens über die Treppenstufen geholfen hätten. Ansonsten habe sie all die Strapazen mit Kind , Kinderwagen und Gepäck souverän ohne Hilfe Dritter bewältigt und sich auch in grossen Menschenmengen sicher, rasch und zielstrebig bewegt. Sie sei auch wiederholt mit anderen Menschen im Gespräch und dabei stets freundlich und aufgestellt gewesen. Ihr Kind habe sie stets sehr liebevoll und fürsorglich um sorgt, dies auch in stressigen Situationen. Während der ganzen Beobach tung s zeit habe die Beschwerdeführerin gesund und überaus vital gewirkt und sich ganz natürlich verhalten. Auch beim Selbststudium an der Uni habe sie konzen triert gewirkt. Zu keinem Zeitpunkt seien bei ihr Anzeichen von physi schen oder psychischen Beschwerden oder Schmerzen auszumachen gewesen (S. 15 unten). 3.3
Es besteht eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den für die Zusprache der Rente massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem anlässlich der Überwachung beobachteten alltäglichen Verhalten der Beschwerdeführerin. Insgesamt liefern die Überwachungsprotokolle hinreichende Anhaltspunkte da für,
dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nach zu geh en. So zeigte sich die Beschwerdeführerin zum Teil während über neun Stunden ausser Haus sehr aktiv, wobei es schien, dass ihre Aktivitäten nach Überwach ungsabbruch am Abend noch weiter gingen (vgl. Urk. 8/97 S.
22). Sie hielt sich weiter während über vier Stunden a n der Uni auf, wo sie ein 2-stündi ges Prak ti kum besuchte und anschliessend noch während 2 Stunden Selbststu dium be trieb ( Urk. 8/97 S.
30). Die Beschwerdeführerin bewältigte die Strapazen mit einem schweren Rucksack, einem Rollkoffer und einem Kinderwa gen stets souverän und bewegte sich sicher in Menschenmengen, wobei sie ei nen überaus aktiven und vitalen Eindruck hinterliess. Anzeichen von körperli chen Behinderungen oder anderen Beschwerden konnten nicht erkannt werden ( Urk. 8/97 S. 22 f. ). So trug sie ihr Kind auf dem eine n Arm und stiess mit dem anderen Arm den be ladenen Kinderwagen auch über Stufen aus dem Tram und über Gehsteig ränder ( Urk. 8/97 S. 30).
Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin verwaltungsrechtliche Konse quenzen zu ziehen und die Rente allenfalls aufzuheben. Zur Prüfung des Leistungsanspruchs hat sie eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet (vgl. Urk. 2 S. 3). 3.4
Unterbleiben vor sorgliche Massnahmen, so kann die Beschwerdeführer in bis zum
Abschluss des Revisionsverfahrens wei terhin Leistungen der Invaliden ver sic he rung beziehen. Damit kommt sie unter Umständen in den Genuss von zu Un recht ausg erichteten Leistungen, welche sie gegebenenfalls zurückzuerstatten hat. Die Beschwerdegegnerin hat ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administra tiven Erschwernisse und der Gefahr der Nichtein bringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Sistierung erweist sich als geeignet, um diesen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil nicht eintreten zu lassen. Die vorläufige Renteneinstellung ist auch erforderlich, eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. 3.5
Zu beurteilen bleibt, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Ein schnit t in die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin darstellt.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung steht dem
genannten Interesse der Beschwerdegegnerin das Interesse der Beschwer defüh rer in , während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein, gegenüber. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann au s schlagge bende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzuneh men ist , dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266, S. 269 f. E .
3).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. In den Observationsberichten, den Video auf nahmen und der Fotodokumentation (vgl.
Urk. 8/97, Urk. 7/1-8) finden sich viele
Hinweise dafür, dass de r Beschwerdeführer in eine Arbeitstätigkeit zumut bar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat mittlerweile eine medizinische Abklärung in die Wege geleitet. Der Ausgang des Revisions verfahrens ist noch offe
n. Die Tat sach e allein, dass die Beschwerdeführer in allenfalls das Sozialamt um finan ziel le Un terstützung ersuchen muss , rechtfertigt die weitere Auszahlung der Rente somit nicht. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt vielmehr das öf fentliche Inte resse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das pri vate Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent scheids über den Rentenanspruch. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterblei bende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) zur B e gründung der angeordneten Sistierung aus, gemäss Beurteilung des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) mache die Beschwerdeführerin bei den anhand der Observation festgestellten Tätigkeiten einen vitalen unauffälligen Eindruck. In den Verhaltensbeobachtungen sei kein auffälliges Verhalten gesehen worden, zu dem kontrastierten diese zu den Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leist ungsfähigkeit. Werde das heute gezeigte Aktivitätsniveau mit dem j e ni gen bei der Rentenzusprache und während der Abklärungen des Unfall ver sicherers
in Ver bindung gesetzt, sei von einem deutlich gebesserten Gesund heitszu stand seit zirka 2005/2006 auszugehen. Es könne von einer ausgeprägten Ag gravation ausgegangen werden. Mit Blick auf die Observationsergebnisse und die diesbezügliche Würdigung durch den RAD bestünden eindeutige Zweifel an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest zum Zeitpunkt der Obser va tion. Aufgrund der dargelegten und aus medizinischer Sicht beurteilten Dis kre panzen bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung (S. 2).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass selbst mit einem reduzierten, aber guten Einkommen immer noch ein An spruch zumindest auf eine Teilrente bestünde. Es gebe genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht habe, die zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen würde. Ausserdem gebe es in den Akten keine einzige Stellungnahme eines Arztes, der im Vollbesitz der Ak ten
gewesen sei oder einer medizinischen Fachperson, die sie untersucht habe. Es gebe schlicht keinen Hinweis auf eine verbesserte intellektuelle Leistungsfä hig keit. Diese sei jedoch die Grundlage für ihr hohes Einkommen (S. 5 Ziff. 21 ). Im Weiteren sei im Fall einer rückwirkenden Einstellung der Rente die Rückfor de rung nicht gefährdet. Einerseits habe sie genügend Vermögen, um eine Rück forderung aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung zu begleichen. Ande rerseits
habe die IV die ganzen Rentenbetreffnisse sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft regressiert . Das heisse, die IV sei dafür bezahlt worden, dass sie die Renten ausrichte. Diese Renten würden angerechnet in die Schaden ersatz for derungen (S. 5 f. Ziff. 22 ff. ).
E. 1.3 St rittig und zu prüfen ist somit, ob die vorläufige Leistungs einstellung rechtens ist. 2.
E. 2 Gegen die Verfügung vom 11 . Juli 201
E. 2.1 Nach der Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche rung, Bern 2010) ist die IV-Stelle zum Erlass vorsorglicher Massnahmen er mäch tigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) beziehungsweise das Bundesgesetz über den Bun deszivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bun desrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sol len, stützt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329; vgl. auch BGE 121 V 112, S. 115 f.).
Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revi sion nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (vgl. Franz
Schlauri , Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozi al ver sicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistun gen in der Sozial versicherung, St. Gallen 1999, S. 193). Hauptanwendungsfälle von vorsorgli chen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung ei ner lau fenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwer de (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).
Damit ist die grundsätzliche Befugnis der IV-Stelle zur Sistierung einer Rente ausgewiesen.
E. 2.2 Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung ge stützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfah ren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vor hande nen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E.
3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlich keit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet wer den könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Mass nahme muss zudem aus Sicht der entscheidenden Behörde einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu ma chen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ge nügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss ge eignet sein, den befürchte ten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schluss endlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entge genstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einst weiligen Rechts schutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsa chen prog nose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose ent sprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.). 3. 3.1
Der Beschwerdeführerin wurde die ganze Rente wegen eines Status nach Ver kehrs unfall am 4. Mai 2000 mit leichter commotio cerebri und HWS-Distorsi onstrauma mit zervikocephalem Syndrom, Spannungskopfschmerzen sowie neu ro psychologischen Störungen wie einer Konzentrationsschwäche und eines rezi divierenden psychischen Erschöpfungszustandes zugesprochen (vgl. Urk. 8/37).
Im Revision sfragebogen
vom 4. Oktober 2012 (Urk. 8/91) gab
die Beschwerde füh rerin an , die Aufnahme einer Tätigkeit könnte einen positiven Einfluss auf ihr Befinden haben (S.
1 Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, dass sie sich seit Längerem bemühe, die verbliebenen Fähig keiten zu trainieren und einzusetzen, um mittel fristig wieder eine Teilzeittätig keit aufnehmen zu können. In einer regulären Teil zeittätigkeit in der Wirtschaft könne sie mit ihren unfallbedingten Einschrän kungen nicht dauerhaft bestehen. Einschränkend wirkten sich vor allem kog ni tive Defizite ( Konzentrationsstörun gen ) und auch schmerzhafte HWS- und LWS- Beschwerden aus. Sie versuche ihr momentanes Niveau zu stabilisieren, in dem sie einige Semester Medizin stu diere. So könne sie die Vorteile einer Studier tätigkeit wie eine flexible Zeitein teilung und ein reduziertes Tempo nutzen. Dies wirke sich positiv auf ihr Befin den aus. Mit Kenntnissen in Medizin als Zu satz qualifikation könne sie eventuell in einer wirtschaftswissenschaftlichen For schungsgruppe eine Teilzeittätigkeit als Nische mit geeigneten Rahmenbeding ung en finden (S.
E. 4 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rente bis zum Abschluss der angeordneten medizinischen Abklärung weiter auszurichten ( Urk. 1 S.
2 Ziff.
1).
Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 mitgeteilt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 5 f.). Auch Dr. med. Y.___
führte im Revisions frage bogen aus , dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit für 4-5 Stunden in absoluter Ruhe und bei selbständiger Ar beitseinteilung möglich sei (S. 3).
3.2
Der Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallverursachers liess die Be schwerdeführerin observieren, und zwar vom 3. Juli 2009 bis zum 4. Mai 2011 (vgl. Berichte in Urk. 8/97 = Urk. 7/1) .
In den Berichten über die Observation ( Urk. 8/97) wurde festgehalten, es sei be kannt geworden , dass die Beschwerdeführerin unlängst an zwei Publikationen der
Z.___ mitgewirkt habe und offenbar beim A.___ , einem Busi nes s club für Frauen, bei welchem sie selber Mitglied sei, in der Zeit nach ihrem Unfall auch schon Vorträge gehalten habe (S.
2). Bei diversen Observationsver suchen im Bereich des Wohnortes der Beschwerdeführerin habe nie eine Frau gesehen werden können, deren Signalement auf die Beschwerdeführerin zuge troffen habe. Im Verlaufe der Ermittlungen anfangs 2011 habe sich herausge stellt, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur ihre Post an ihre offizielle Wohnadresse in B.___ zustellen lasse, jedoch in C.___ wohne. Sie wohne dort offenbar beim Vater ihres knapp 2-jährigen Kindes (S. 4 f.).
Die Beschwer deführerin sei regelmässig mit dem Zug und in der Stadt D.___ mit dem Tram unterwegs. Sie sei wiederholt an der Z.___ in der Schulanlage E.___ zu se hen gewesen, wo sie als Studierende des 2. Studienjahres für Human- und Zahnmedizin eingetragen sei (S. 5). Am 1 5. Dezember 2010 habe die Be schwer deführerin eine Verhandlung beim Friedensrichter gehabt. Sie habe schon am frühen Morgen ihren inoffiziellen Wohnort in C.___ verlassen und noch vor der Verhandlung ihr Kind in die Tagesstätte nach D .___ gebracht. Nach der Verhandlung sei sie nicht nach Hause, sondern mit dem Tram an die Uni ge fahren, wo sie sich bis 17.00 Uhr aufgehalten habe. Sie habe dann ihr Kind ab geholt und sei so mit Kinderwagen und Gepäck recht schwer beladen bei teil weise schneebedeckten Strass en zur nächsten Tramhaltestelle gegangen und zum Hauptbahnhof D.___ gef ahren, wo sie sich eilig mit dem Kinderwagen und Rollkoffer im grossen Feierabendverkehr und bei Weihnachtsmarkt durch den Bahnhof zum Zug Richtung C.___ begeben habe. In F.___ sei sie ausgestie gen und habe sich mit dem Kind auf den Armen und dem Rollkoffer im Kin der wagen ins Bahnhofrestaurant begeben, wo sie einer älteren Frau das Kind über geben habe. Danach sei sie mit dem Zug weiter Richtung G.___ gefahren, wo sie nach der Ankunft einen Mann getroffen habe, i n dessen Auto sie dann wegge fahren seien (S. 15) .
Auch an den anderen Tagen sei die Beschwerdefüh rerin jeweils um zirka 11.00 Uhr zusammen mit ihrem knapp zweijährigen Kind zu Fuss zum Hauptbahnhof C.___ gelangt und dort in den Zug nach D.___ eingestiegen.
Um zirka 12.00 Uhr sei sie in D.___ eingetroffen, habe ihr Kind mit dem Tram zur Tages stätte gebracht und sich daraufhin in die Räumlichkei ten des Anatomischen Insti tuts der Uni
E.___ begeben. Dort habe sie teilweise Unterrichtsstunden besucht, sich während 2 - 3 Stunden in einem Gruppenraum aufgehalten und während zirka 2 Stunden Selbststudium betrieben. Danach habe sie jeweils gegen 17.00 Uhr
eilig mit Rucksack und Rollkoffer die Uni ver lassen und sich zu Fuss zur Kinde rk rippe begeben, wo sie ihr Kind abgeholt habe. Mit dem Tram sei sie an schliessend mit Kind, Kinderwagen und Gepäck zu m Hauptbahnhof gelangt , wo sie in den Intercity nach F.___ - C.___ - H.___ gestiegen sei . Bei der Ankunft in C.___ sei sie jeweils zu Fuss in die zirka 600 m entfernte Altstadt gelangt, wo sie mit dem mitgeführten Schlüssel die Haustüre geöffnet habe und kurz nach 19.00 Uhr im Treppenhaus verschwunden sei (S. 9 -15).
Beim Ein- und Aussteigen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln habe sie jeweils andere Fahrgäste gefragt, damit diese ihr beim Heben des Kinderwagens über die Treppenstufen geholfen hätten. Ansonsten habe sie all die Strapazen mit Kind , Kinderwagen und Gepäck souverän ohne Hilfe Dritter bewältigt und sich auch in grossen Menschenmengen sicher, rasch und zielstrebig bewegt. Sie sei auch wiederholt mit anderen Menschen im Gespräch und dabei stets freundlich und aufgestellt gewesen. Ihr Kind habe sie stets sehr liebevoll und fürsorglich um sorgt, dies auch in stressigen Situationen. Während der ganzen Beobach tung s zeit habe die Beschwerdeführerin gesund und überaus vital gewirkt und sich ganz natürlich verhalten. Auch beim Selbststudium an der Uni habe sie konzen triert gewirkt. Zu keinem Zeitpunkt seien bei ihr Anzeichen von physi schen oder psychischen Beschwerden oder Schmerzen auszumachen gewesen (S. 15 unten). 3.3
Es besteht eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den für die Zusprache der Rente massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem anlässlich der Überwachung beobachteten alltäglichen Verhalten der Beschwerdeführerin. Insgesamt liefern die Überwachungsprotokolle hinreichende Anhaltspunkte da für,
dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nach zu geh en. So zeigte sich die Beschwerdeführerin zum Teil während über neun Stunden ausser Haus sehr aktiv, wobei es schien, dass ihre Aktivitäten nach Überwach ungsabbruch am Abend noch weiter gingen (vgl. Urk. 8/97 S.
22). Sie hielt sich weiter während über vier Stunden a n der Uni auf, wo sie ein 2-stündi ges Prak ti kum besuchte und anschliessend noch während 2 Stunden Selbststu dium be trieb ( Urk. 8/97 S.
30). Die Beschwerdeführerin bewältigte die Strapazen mit einem schweren Rucksack, einem Rollkoffer und einem Kinderwa gen stets souverän und bewegte sich sicher in Menschenmengen, wobei sie ei nen überaus aktiven und vitalen Eindruck hinterliess. Anzeichen von körperli chen Behinderungen oder anderen Beschwerden konnten nicht erkannt werden ( Urk. 8/97 S. 22 f. ). So trug sie ihr Kind auf dem eine n Arm und stiess mit dem anderen Arm den be ladenen Kinderwagen auch über Stufen aus dem Tram und über Gehsteig ränder ( Urk. 8/97 S. 30).
Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin verwaltungsrechtliche Konse quenzen zu ziehen und die Rente allenfalls aufzuheben. Zur Prüfung des Leistungsanspruchs hat sie eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet (vgl. Urk. 2 S. 3). 3.4
Unterbleiben vor sorgliche Massnahmen, so kann die Beschwerdeführer in bis zum
Abschluss des Revisionsverfahrens wei terhin Leistungen der Invaliden ver sic he rung beziehen. Damit kommt sie unter Umständen in den Genuss von zu Un recht ausg erichteten Leistungen, welche sie gegebenenfalls zurückzuerstatten hat. Die Beschwerdegegnerin hat ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administra tiven Erschwernisse und der Gefahr der Nichtein bringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Sistierung erweist sich als geeignet, um diesen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil nicht eintreten zu lassen. Die vorläufige Renteneinstellung ist auch erforderlich, eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. 3.5
Zu beurteilen bleibt, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Ein schnit t in die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin darstellt.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung steht dem
genannten Interesse der Beschwerdegegnerin das Interesse der Beschwer defüh rer in , während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein, gegenüber. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann au s schlagge bende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzuneh men ist , dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266, S. 269 f. E .
3).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. In den Observationsberichten, den Video auf nahmen und der Fotodokumentation (vgl.
Urk. 8/97, Urk. 7/1-8) finden sich viele
Hinweise dafür, dass de r Beschwerdeführer in eine Arbeitstätigkeit zumut bar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat mittlerweile eine medizinische Abklärung in die Wege geleitet. Der Ausgang des Revisions verfahrens ist noch offe
n. Die Tat sach e allein, dass die Beschwerdeführer in allenfalls das Sozialamt um finan ziel le Un terstützung ersuchen muss , rechtfertigt die weitere Auszahlung der Rente somit nicht. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt vielmehr das öf fentliche Inte resse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das pri vate Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent scheids über den Rentenanspruch. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterblei bende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Dispositiv
- 1.1 X.___ , geboren 1967, erlitt am
- Mai 2000 einen Autounfall und meldete sich am 1
- April 2002 mit Hinweis auf multiple Verletzungen nach ei ner HWS-Verletzung und einer leichten traumatischen Hirnverletzung bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 1
- Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Mai 2001 zu (Urk. 8/42). Mit Mitteilung vom 2
- Februar 2008 ( Urk. 8/75) bestätigte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 86 % den A nspruch auf eine ganze Rente. 1.2 Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/ 91) . Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrjährigen Observation der Ver sicherten, durchgeführt vom Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallver ursachers (vgl. Urk. 8/ 97 = Urk. 7/1) , stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2
- April 2014 die Sistierung der Rente in Aussicht (Urk. 8/106 ) , wozu die Ver si cherte am 1
- Mai 2014 (Urk. 8/110 ) und am 2
- Mai 2014 ( Urk. 8/114) Stel lung nahm. Mit Verfügung vom 1
- Juli 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/116 = Urk. 2).
- Gegen die Verfügung vom 11 . Juli 201 4 erhob d ie Versicherte am 15 . Septem ber 201 4 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rente bis zum Abschluss der angeordneten medizinischen Abklärung weiter auszurichten ( Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 mitgeteilt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zur B e gründung der angeordneten Sistierung aus, gemäss Beurteilung des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) mache die Beschwerdeführerin bei den anhand der Observation festgestellten Tätigkeiten einen vitalen unauffälligen Eindruck. In den Verhaltensbeobachtungen sei kein auffälliges Verhalten gesehen worden, zu dem kontrastierten diese zu den Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leist ungsfähigkeit. Werde das heute gezeigte Aktivitätsniveau mit dem j e ni gen bei der Rentenzusprache und während der Abklärungen des Unfall ver sicherers in Ver bindung gesetzt, sei von einem deutlich gebesserten Gesund heitszu stand seit zirka 2005/2006 auszugehen. Es könne von einer ausgeprägten Ag gravation ausgegangen werden. Mit Blick auf die Observationsergebnisse und die diesbezügliche Würdigung durch den RAD bestünden eindeutige Zweifel an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest zum Zeitpunkt der Obser va tion. Aufgrund der dargelegten und aus medizinischer Sicht beurteilten Dis kre panzen bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung (S. 2). 1.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass selbst mit einem reduzierten, aber guten Einkommen immer noch ein An spruch zumindest auf eine Teilrente bestünde. Es gebe genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht habe, die zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen würde. Ausserdem gebe es in den Akten keine einzige Stellungnahme eines Arztes, der im Vollbesitz der Ak ten gewesen sei oder einer medizinischen Fachperson, die sie untersucht habe. Es gebe schlicht keinen Hinweis auf eine verbesserte intellektuelle Leistungsfä hig keit. Diese sei jedoch die Grundlage für ihr hohes Einkommen (S. 5 Ziff. 21 ). Im Weiteren sei im Fall einer rückwirkenden Einstellung der Rente die Rückfor de rung nicht gefährdet. Einerseits habe sie genügend Vermögen, um eine Rück forderung aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung zu begleichen. Ande rerseits habe die IV die ganzen Rentenbetreffnisse sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft regressiert . Das heisse, die IV sei dafür bezahlt worden, dass sie die Renten ausrichte. Diese Renten würden angerechnet in die Schaden ersatz for derungen (S. 5 f. Ziff. 22 ff. ). 1.3 St rittig und zu prüfen ist somit, ob die vorläufige Leistungs einstellung rechtens ist.
- 2.1 Nach der Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche rung, Bern 2010) ist die IV-Stelle zum Erlass vorsorglicher Massnahmen er mäch tigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) beziehungsweise das Bundesgesetz über den Bun deszivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bun desrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sol len, stützt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329; vgl. auch BGE 121 V 112, S. 115 f.). Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revi sion nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (vgl. Franz Schlauri , Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozi al ver sicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistun gen in der Sozial versicherung, St. Gallen 1999, S. 193). Hauptanwendungsfälle von vorsorgli chen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung ei ner lau fenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwer de (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328). Damit ist die grundsätzliche Befugnis der IV-Stelle zur Sistierung einer Rente ausgewiesen. 2.2 Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung ge stützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfah ren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vor hande nen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen). Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlich keit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet wer den könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Mass nahme muss zudem aus Sicht der entscheidenden Behörde einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu ma chen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ge nügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss ge eignet sein, den befürchte ten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schluss endlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entge genstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einst weiligen Rechts schutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsa chen prog nose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose ent sprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.).
- 3.1 Der Beschwerdeführerin wurde die ganze Rente wegen eines Status nach Ver kehrs unfall am
- Mai 2000 mit leichter commotio cerebri und HWS-Distorsi onstrauma mit zervikocephalem Syndrom, Spannungskopfschmerzen sowie neu ro psychologischen Störungen wie einer Konzentrationsschwäche und eines rezi divierenden psychischen Erschöpfungszustandes zugesprochen (vgl. Urk. 8/37). Im Revision sfragebogen vom 4. Oktober 2012 (Urk. 8/91) gab die Beschwerde füh rerin an , die Aufnahme einer Tätigkeit könnte einen positiven Einfluss auf ihr Befinden haben (S. 1 Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, dass sie sich seit Längerem bemühe, die verbliebenen Fähig keiten zu trainieren und einzusetzen, um mittel fristig wieder eine Teilzeittätig keit aufnehmen zu können. In einer regulären Teil zeittätigkeit in der Wirtschaft könne sie mit ihren unfallbedingten Einschrän kungen nicht dauerhaft bestehen. Einschränkend wirkten sich vor allem kog ni tive Defizite ( Konzentrationsstörun gen ) und auch schmerzhafte HWS- und LWS- Beschwerden aus. Sie versuche ihr momentanes Niveau zu stabilisieren, in dem sie einige Semester Medizin stu diere. So könne sie die Vorteile einer Studier tätigkeit wie eine flexible Zeitein teilung und ein reduziertes Tempo nutzen. Dies wirke sich positiv auf ihr Befin den aus. Mit Kenntnissen in Medizin als Zu satz qualifikation könne sie eventuell in einer wirtschaftswissenschaftlichen For schungsgruppe eine Teilzeittätigkeit als Nische mit geeigneten Rahmenbeding ung en finden (S. 5 f.). Auch Dr. med. Y.___ führte im Revisions frage bogen aus , dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit für 4-5 Stunden in absoluter Ruhe und bei selbständiger Ar beitseinteilung möglich sei (S. 3). 3.2 Der Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallverursachers liess die Be schwerdeführerin observieren, und zwar vom
- Juli 2009 bis zum
- Mai 2011 (vgl. Berichte in Urk. 8/97 = Urk. 7/1) . In den Berichten über die Observation ( Urk. 8/97) wurde festgehalten, es sei be kannt geworden , dass die Beschwerdeführerin unlängst an zwei Publikationen der Z.___ mitgewirkt habe und offenbar beim A.___ , einem Busi nes s club für Frauen, bei welchem sie selber Mitglied sei, in der Zeit nach ihrem Unfall auch schon Vorträge gehalten habe (S. 2). Bei diversen Observationsver suchen im Bereich des Wohnortes der Beschwerdeführerin habe nie eine Frau gesehen werden können, deren Signalement auf die Beschwerdeführerin zuge troffen habe. Im Verlaufe der Ermittlungen anfangs 2011 habe sich herausge stellt, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur ihre Post an ihre offizielle Wohnadresse in B.___ zustellen lasse, jedoch in C.___ wohne. Sie wohne dort offenbar beim Vater ihres knapp 2-jährigen Kindes (S. 4 f.). Die Beschwer deführerin sei regelmässig mit dem Zug und in der Stadt D.___ mit dem Tram unterwegs. Sie sei wiederholt an der Z.___ in der Schulanlage E.___ zu se hen gewesen, wo sie als Studierende des
- Studienjahres für Human- und Zahnmedizin eingetragen sei (S. 5). Am 1
- Dezember 2010 habe die Be schwer deführerin eine Verhandlung beim Friedensrichter gehabt. Sie habe schon am frühen Morgen ihren inoffiziellen Wohnort in C.___ verlassen und noch vor der Verhandlung ihr Kind in die Tagesstätte nach D .___ gebracht. Nach der Verhandlung sei sie nicht nach Hause, sondern mit dem Tram an die Uni ge fahren, wo sie sich bis 17.00 Uhr aufgehalten habe. Sie habe dann ihr Kind ab geholt und sei so mit Kinderwagen und Gepäck recht schwer beladen bei teil weise schneebedeckten Strass en zur nächsten Tramhaltestelle gegangen und zum Hauptbahnhof D.___ gef ahren, wo sie sich eilig mit dem Kinderwagen und Rollkoffer im grossen Feierabendverkehr und bei Weihnachtsmarkt durch den Bahnhof zum Zug Richtung C.___ begeben habe. In F.___ sei sie ausgestie gen und habe sich mit dem Kind auf den Armen und dem Rollkoffer im Kin der wagen ins Bahnhofrestaurant begeben, wo sie einer älteren Frau das Kind über geben habe. Danach sei sie mit dem Zug weiter Richtung G.___ gefahren, wo sie nach der Ankunft einen Mann getroffen habe, i n dessen Auto sie dann wegge fahren seien (S. 15) . Auch an den anderen Tagen sei die Beschwerdefüh rerin jeweils um zirka 11.00 Uhr zusammen mit ihrem knapp zweijährigen Kind zu Fuss zum Hauptbahnhof C.___ gelangt und dort in den Zug nach D.___ eingestiegen. Um zirka 12.00 Uhr sei sie in D.___ eingetroffen, habe ihr Kind mit dem Tram zur Tages stätte gebracht und sich daraufhin in die Räumlichkei ten des Anatomischen Insti tuts der Uni E.___ begeben. Dort habe sie teilweise Unterrichtsstunden besucht, sich während 2 - 3 Stunden in einem Gruppenraum aufgehalten und während zirka 2 Stunden Selbststudium betrieben. Danach habe sie jeweils gegen 17.00 Uhr eilig mit Rucksack und Rollkoffer die Uni ver lassen und sich zu Fuss zur Kinde rk rippe begeben, wo sie ihr Kind abgeholt habe. Mit dem Tram sei sie an schliessend mit Kind, Kinderwagen und Gepäck zu m Hauptbahnhof gelangt , wo sie in den Intercity nach F.___ - C.___ - H.___ gestiegen sei . Bei der Ankunft in C.___ sei sie jeweils zu Fuss in die zirka 600 m entfernte Altstadt gelangt, wo sie mit dem mitgeführten Schlüssel die Haustüre geöffnet habe und kurz nach 19.00 Uhr im Treppenhaus verschwunden sei (S. 9 -15). Beim Ein- und Aussteigen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln habe sie jeweils andere Fahrgäste gefragt, damit diese ihr beim Heben des Kinderwagens über die Treppenstufen geholfen hätten. Ansonsten habe sie all die Strapazen mit Kind , Kinderwagen und Gepäck souverän ohne Hilfe Dritter bewältigt und sich auch in grossen Menschenmengen sicher, rasch und zielstrebig bewegt. Sie sei auch wiederholt mit anderen Menschen im Gespräch und dabei stets freundlich und aufgestellt gewesen. Ihr Kind habe sie stets sehr liebevoll und fürsorglich um sorgt, dies auch in stressigen Situationen. Während der ganzen Beobach tung s zeit habe die Beschwerdeführerin gesund und überaus vital gewirkt und sich ganz natürlich verhalten. Auch beim Selbststudium an der Uni habe sie konzen triert gewirkt. Zu keinem Zeitpunkt seien bei ihr Anzeichen von physi schen oder psychischen Beschwerden oder Schmerzen auszumachen gewesen (S. 15 unten). 3.3 Es besteht eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den für die Zusprache der Rente massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem anlässlich der Überwachung beobachteten alltäglichen Verhalten der Beschwerdeführerin. Insgesamt liefern die Überwachungsprotokolle hinreichende Anhaltspunkte da für, dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nach zu geh en. So zeigte sich die Beschwerdeführerin zum Teil während über neun Stunden ausser Haus sehr aktiv, wobei es schien, dass ihre Aktivitäten nach Überwach ungsabbruch am Abend noch weiter gingen (vgl. Urk. 8/97 S. 22). Sie hielt sich weiter während über vier Stunden a n der Uni auf, wo sie ein 2-stündi ges Prak ti kum besuchte und anschliessend noch während 2 Stunden Selbststu dium be trieb ( Urk. 8/97 S. 30). Die Beschwerdeführerin bewältigte die Strapazen mit einem schweren Rucksack, einem Rollkoffer und einem Kinderwa gen stets souverän und bewegte sich sicher in Menschenmengen, wobei sie ei nen überaus aktiven und vitalen Eindruck hinterliess. Anzeichen von körperli chen Behinderungen oder anderen Beschwerden konnten nicht erkannt werden ( Urk. 8/97 S. 22 f. ). So trug sie ihr Kind auf dem eine n Arm und stiess mit dem anderen Arm den be ladenen Kinderwagen auch über Stufen aus dem Tram und über Gehsteig ränder ( Urk. 8/97 S. 30). Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin verwaltungsrechtliche Konse quenzen zu ziehen und die Rente allenfalls aufzuheben. Zur Prüfung des Leistungsanspruchs hat sie eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet (vgl. Urk. 2 S. 3). 3.4 Unterbleiben vor sorgliche Massnahmen, so kann die Beschwerdeführer in bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens wei terhin Leistungen der Invaliden ver sic he rung beziehen. Damit kommt sie unter Umständen in den Genuss von zu Un recht ausg erichteten Leistungen, welche sie gegebenenfalls zurückzuerstatten hat. Die Beschwerdegegnerin hat ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administra tiven Erschwernisse und der Gefahr der Nichtein bringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Sistierung erweist sich als geeignet, um diesen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil nicht eintreten zu lassen. Die vorläufige Renteneinstellung ist auch erforderlich, eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. 3.5 Zu beurteilen bleibt, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Ein schnit t in die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin darstellt. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung steht dem genannten Interesse der Beschwerdegegnerin das Interesse der Beschwer defüh rer in , während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein, gegenüber. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann au s schlagge bende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzuneh men ist , dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266, S. 269 f. E . 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. In den Observationsberichten, den Video auf nahmen und der Fotodokumentation (vgl. Urk. 8/97, Urk. 7/1-8) finden sich viele Hinweise dafür, dass de r Beschwerdeführer in eine Arbeitstätigkeit zumut bar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat mittlerweile eine medizinische Abklärung in die Wege geleitet. Der Ausgang des Revisions verfahrens ist noch offe n. Die Tat sach e allein, dass die Beschwerdeführer in allenfalls das Sozialamt um finan ziel le Un terstützung ersuchen muss , rechtfertigt die weitere Auszahlung der Rente somit nicht. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt vielmehr das öf fentliche Inte resse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das pri vate Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent scheids über den Rentenanspruch. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 4 . Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterblei bende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2014.00916 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
12. Januar 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1967, erlitt am 4. Mai 2000 einen Autounfall und meldete sich am 1 2. April 2002 mit Hinweis auf multiple Verletzungen nach ei ner HWS-Verletzung und einer leichten traumatischen Hirnverletzung bei der Inva lidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 7.2).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Ver fügung vom 1 1. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab Mai 2001 zu (Urk. 8/42).
Mit Mitteilung vom 2 9. Februar 2008 ( Urk. 8/75) bestätigte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 86 % den A nspruch auf eine ganze Rente. 1.2
Im Mai 2012 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 8/ 91) . Gestützt auf die Ergebnisse einer mehrjährigen Observation der Ver sicherten, durchgeführt vom Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallver ursachers (vgl. Urk. 8/ 97 = Urk. 7/1) , stellte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2 5. April 2014 die Sistierung der Rente in Aussicht (Urk. 8/106 ) , wozu die Ver si cherte am 1 1. Mai 2014 (Urk. 8/110 ) und am 2 8. Mai 2014 ( Urk. 8/114) Stel lung nahm.
Mit Verfügung vom 1 1. Juli 2014 sistierte die IV-Stelle die Rente mit sofortiger Wirkung. Einer Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (Urk. 8/116 = Urk. 2). 2.
Gegen die Verfügung vom 11 . Juli 201 4 erhob d ie Versicherte am 15 . Septem ber 201 4 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzu heben, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Rente bis zum Abschluss der angeordneten medizinischen Abklärung weiter auszurichten ( Urk. 1 S.
2 Ziff.
1).
Die IV-Stelle beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2014 mitgeteilt (Urk. 9). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung (Urk.
2) zur B e gründung der angeordneten Sistierung aus, gemäss Beurteilung des Regiona len Ärztlichen Dienstes (RAD) mache die Beschwerdeführerin bei den anhand der Observation festgestellten Tätigkeiten einen vitalen unauffälligen Eindruck. In den Verhaltensbeobachtungen sei kein auffälliges Verhalten gesehen worden, zu dem kontrastierten diese zu den Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Leist ungsfähigkeit. Werde das heute gezeigte Aktivitätsniveau mit dem j e ni gen bei der Rentenzusprache und während der Abklärungen des Unfall ver sicherers
in Ver bindung gesetzt, sei von einem deutlich gebesserten Gesund heitszu stand seit zirka 2005/2006 auszugehen. Es könne von einer ausgeprägten Ag gravation ausgegangen werden. Mit Blick auf die Observationsergebnisse und die diesbezügliche Würdigung durch den RAD bestünden eindeutige Zweifel an einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest zum Zeitpunkt der Obser va tion. Aufgrund der dargelegten und aus medizinischer Sicht beurteilten Dis kre panzen bestehe die Möglichkeit einer rückwirkenden Leistungsbeurteilung (S. 2).
1.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1) , dass selbst mit einem reduzierten, aber guten Einkommen immer noch ein An spruch zumindest auf eine Teilrente bestünde. Es gebe genügend Anhaltspunkte dafür, dass sie keine Verbesserung der Leistungsfähigkeit erreicht habe, die zu einem rentenausschliessenden Einkommen führen würde. Ausserdem gebe es in den Akten keine einzige Stellungnahme eines Arztes, der im Vollbesitz der Ak ten
gewesen sei oder einer medizinischen Fachperson, die sie untersucht habe. Es gebe schlicht keinen Hinweis auf eine verbesserte intellektuelle Leistungsfä hig keit. Diese sei jedoch die Grundlage für ihr hohes Einkommen (S. 5 Ziff. 21 ). Im Weiteren sei im Fall einer rückwirkenden Einstellung der Rente die Rückfor de rung nicht gefährdet. Einerseits habe sie genügend Vermögen, um eine Rück forderung aufgrund einer rückwirkenden Aufhebung zu begleichen. Ande rerseits
habe die IV die ganzen Rentenbetreffnisse sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft regressiert . Das heisse, die IV sei dafür bezahlt worden, dass sie die Renten ausrichte. Diese Renten würden angerechnet in die Schaden ersatz for derungen (S. 5 f. Ziff. 22 ff. ).
1.3
St rittig und zu prüfen ist somit, ob die vorläufige Leistungs einstellung rechtens ist. 2.
2.1
Nach der Lehre (Urs Müller, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversiche rung, Bern 2010) ist die IV-Stelle zum Erlass vorsorglicher Massnahmen er mäch tigt, wobei die Ermächtigung in der Anknüpfung an das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren ( VwVG ) beziehungsweise das Bundesgesetz über den Bun deszivilprozess (BZP) gründet und sich insbesondere auf das materielle Bun desrecht, dessen Durchsetzung die vorsorglichen Massnahmen sichern sol len, stützt (Urs Müller, a.a.O., Rz 2329; vgl. auch BGE 121 V 112, S. 115 f.).
Die IV-Stelle ist auch im Verfahren der Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bun desgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sowie der prozessualen Revi sion nach Art. 53 Abs. 1 ATSG zum Erlass vorsorglicher Massnahmen befugt (vgl. Franz
Schlauri , Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozi al ver sicherung, in: Schaffhauser/ Schlauri , Hrsg., Die Revision von Dauerleistun gen in der Sozial versicherung, St. Gallen 1999, S. 193). Hauptanwendungsfälle von vorsorgli chen Massnahmen in der Praxis sind einerseits die Einstellung ei ner lau fenden Rente und andererseits der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwer de (Urs Müller, a.a.O., Rz 2328).
Damit ist die grundsätzliche Befugnis der IV-Stelle zur Sistierung einer Rente ausgewiesen. 2.2
Vorsorgliche Massnahmen werden aufgrund einer summarischen Prüfung ge stützt auf die vorhandenen Unterlagen getroffen. Auch im Rechtsmittelverfah ren kann die Sache deshalb nicht eingehend abgeklärt und damit der Entscheid in der Hauptsache vorweggenommen werden. Vielmehr ist aufgrund der vor hande nen Akten zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Mass nahme vorliegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C_463/2009 vom 8. Juli 2009, E.
3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Ein Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlich keit voraus. Nicht dringlich ist eine Massnahme, wenn mit ihr zugewartet wer den könnte, bis das Verfahren durchlaufen ist. Der Verzicht auf eine Mass nahme muss zudem aus Sicht der entscheidenden Behörde einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gut zu ma chen wäre, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse ge nügen kann. Die vorsorgliche Massnahme muss ge eignet sein, den befürchte ten Nachteil nicht eintreten zu lassen. Zudem muss sie erforderlich sein. Schluss endlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Abwägung der entge genstehenden Interessen gibt den Ausschlag für den einst weiligen Rechts schutz und hat verhältnismässig zu sein. Die Berücksichtigung der Hauptsa chen prog nose rechtfertigt sich nur, wenn die Entscheidprognose ent sprechend eindeutig ist (Urs Müller, a.a.O., Rz 2336 ff.). 3. 3.1
Der Beschwerdeführerin wurde die ganze Rente wegen eines Status nach Ver kehrs unfall am 4. Mai 2000 mit leichter commotio cerebri und HWS-Distorsi onstrauma mit zervikocephalem Syndrom, Spannungskopfschmerzen sowie neu ro psychologischen Störungen wie einer Konzentrationsschwäche und eines rezi divierenden psychischen Erschöpfungszustandes zugesprochen (vgl. Urk. 8/37).
Im Revision sfragebogen
vom 4. Oktober 2012 (Urk. 8/91) gab
die Beschwerde füh rerin an , die Aufnahme einer Tätigkeit könnte einen positiven Einfluss auf ihr Befinden haben (S.
1 Ziff. 1.1). Sie führte weiter aus, dass sie sich seit Längerem bemühe, die verbliebenen Fähig keiten zu trainieren und einzusetzen, um mittel fristig wieder eine Teilzeittätig keit aufnehmen zu können. In einer regulären Teil zeittätigkeit in der Wirtschaft könne sie mit ihren unfallbedingten Einschrän kungen nicht dauerhaft bestehen. Einschränkend wirkten sich vor allem kog ni tive Defizite ( Konzentrationsstörun gen ) und auch schmerzhafte HWS- und LWS- Beschwerden aus. Sie versuche ihr momentanes Niveau zu stabilisieren, in dem sie einige Semester Medizin stu diere. So könne sie die Vorteile einer Studier tätigkeit wie eine flexible Zeitein teilung und ein reduziertes Tempo nutzen. Dies wirke sich positiv auf ihr Befin den aus. Mit Kenntnissen in Medizin als Zu satz qualifikation könne sie eventuell in einer wirtschaftswissenschaftlichen For schungsgruppe eine Teilzeittätigkeit als Nische mit geeigneten Rahmenbeding ung en finden (S.
5
f.). Auch Dr. med. Y.___
führte im Revisions frage bogen aus , dass der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit für 4-5 Stunden in absoluter Ruhe und bei selbständiger Ar beitseinteilung möglich sei (S. 3).
3.2
Der Haftpflichtversicherer des seinerzeitigen Unfallverursachers liess die Be schwerdeführerin observieren, und zwar vom 3. Juli 2009 bis zum 4. Mai 2011 (vgl. Berichte in Urk. 8/97 = Urk. 7/1) .
In den Berichten über die Observation ( Urk. 8/97) wurde festgehalten, es sei be kannt geworden , dass die Beschwerdeführerin unlängst an zwei Publikationen der
Z.___ mitgewirkt habe und offenbar beim A.___ , einem Busi nes s club für Frauen, bei welchem sie selber Mitglied sei, in der Zeit nach ihrem Unfall auch schon Vorträge gehalten habe (S.
2). Bei diversen Observationsver suchen im Bereich des Wohnortes der Beschwerdeführerin habe nie eine Frau gesehen werden können, deren Signalement auf die Beschwerdeführerin zuge troffen habe. Im Verlaufe der Ermittlungen anfangs 2011 habe sich herausge stellt, dass die Beschwerdeführerin offenbar nur ihre Post an ihre offizielle Wohnadresse in B.___ zustellen lasse, jedoch in C.___ wohne. Sie wohne dort offenbar beim Vater ihres knapp 2-jährigen Kindes (S. 4 f.).
Die Beschwer deführerin sei regelmässig mit dem Zug und in der Stadt D.___ mit dem Tram unterwegs. Sie sei wiederholt an der Z.___ in der Schulanlage E.___ zu se hen gewesen, wo sie als Studierende des 2. Studienjahres für Human- und Zahnmedizin eingetragen sei (S. 5). Am 1 5. Dezember 2010 habe die Be schwer deführerin eine Verhandlung beim Friedensrichter gehabt. Sie habe schon am frühen Morgen ihren inoffiziellen Wohnort in C.___ verlassen und noch vor der Verhandlung ihr Kind in die Tagesstätte nach D .___ gebracht. Nach der Verhandlung sei sie nicht nach Hause, sondern mit dem Tram an die Uni ge fahren, wo sie sich bis 17.00 Uhr aufgehalten habe. Sie habe dann ihr Kind ab geholt und sei so mit Kinderwagen und Gepäck recht schwer beladen bei teil weise schneebedeckten Strass en zur nächsten Tramhaltestelle gegangen und zum Hauptbahnhof D.___ gef ahren, wo sie sich eilig mit dem Kinderwagen und Rollkoffer im grossen Feierabendverkehr und bei Weihnachtsmarkt durch den Bahnhof zum Zug Richtung C.___ begeben habe. In F.___ sei sie ausgestie gen und habe sich mit dem Kind auf den Armen und dem Rollkoffer im Kin der wagen ins Bahnhofrestaurant begeben, wo sie einer älteren Frau das Kind über geben habe. Danach sei sie mit dem Zug weiter Richtung G.___ gefahren, wo sie nach der Ankunft einen Mann getroffen habe, i n dessen Auto sie dann wegge fahren seien (S. 15) .
Auch an den anderen Tagen sei die Beschwerdefüh rerin jeweils um zirka 11.00 Uhr zusammen mit ihrem knapp zweijährigen Kind zu Fuss zum Hauptbahnhof C.___ gelangt und dort in den Zug nach D.___ eingestiegen.
Um zirka 12.00 Uhr sei sie in D.___ eingetroffen, habe ihr Kind mit dem Tram zur Tages stätte gebracht und sich daraufhin in die Räumlichkei ten des Anatomischen Insti tuts der Uni
E.___ begeben. Dort habe sie teilweise Unterrichtsstunden besucht, sich während 2 - 3 Stunden in einem Gruppenraum aufgehalten und während zirka 2 Stunden Selbststudium betrieben. Danach habe sie jeweils gegen 17.00 Uhr
eilig mit Rucksack und Rollkoffer die Uni ver lassen und sich zu Fuss zur Kinde rk rippe begeben, wo sie ihr Kind abgeholt habe. Mit dem Tram sei sie an schliessend mit Kind, Kinderwagen und Gepäck zu m Hauptbahnhof gelangt , wo sie in den Intercity nach F.___ - C.___ - H.___ gestiegen sei . Bei der Ankunft in C.___ sei sie jeweils zu Fuss in die zirka 600 m entfernte Altstadt gelangt, wo sie mit dem mitgeführten Schlüssel die Haustüre geöffnet habe und kurz nach 19.00 Uhr im Treppenhaus verschwunden sei (S. 9 -15).
Beim Ein- und Aussteigen bei den öffentlichen Verkehrsmitteln habe sie jeweils andere Fahrgäste gefragt, damit diese ihr beim Heben des Kinderwagens über die Treppenstufen geholfen hätten. Ansonsten habe sie all die Strapazen mit Kind , Kinderwagen und Gepäck souverän ohne Hilfe Dritter bewältigt und sich auch in grossen Menschenmengen sicher, rasch und zielstrebig bewegt. Sie sei auch wiederholt mit anderen Menschen im Gespräch und dabei stets freundlich und aufgestellt gewesen. Ihr Kind habe sie stets sehr liebevoll und fürsorglich um sorgt, dies auch in stressigen Situationen. Während der ganzen Beobach tung s zeit habe die Beschwerdeführerin gesund und überaus vital gewirkt und sich ganz natürlich verhalten. Auch beim Selbststudium an der Uni habe sie konzen triert gewirkt. Zu keinem Zeitpunkt seien bei ihr Anzeichen von physi schen oder psychischen Beschwerden oder Schmerzen auszumachen gewesen (S. 15 unten). 3.3
Es besteht eine offensichtliche Diskrepanz zwischen den für die Zusprache der Rente massgebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem anlässlich der Überwachung beobachteten alltäglichen Verhalten der Beschwerdeführerin. Insgesamt liefern die Überwachungsprotokolle hinreichende Anhaltspunkte da für,
dass die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, einer Erwerbstätigkeit nach zu geh en. So zeigte sich die Beschwerdeführerin zum Teil während über neun Stunden ausser Haus sehr aktiv, wobei es schien, dass ihre Aktivitäten nach Überwach ungsabbruch am Abend noch weiter gingen (vgl. Urk. 8/97 S.
22). Sie hielt sich weiter während über vier Stunden a n der Uni auf, wo sie ein 2-stündi ges Prak ti kum besuchte und anschliessend noch während 2 Stunden Selbststu dium be trieb ( Urk. 8/97 S.
30). Die Beschwerdeführerin bewältigte die Strapazen mit einem schweren Rucksack, einem Rollkoffer und einem Kinderwa gen stets souverän und bewegte sich sicher in Menschenmengen, wobei sie ei nen überaus aktiven und vitalen Eindruck hinterliess. Anzeichen von körperli chen Behinderungen oder anderen Beschwerden konnten nicht erkannt werden ( Urk. 8/97 S. 22 f. ). So trug sie ihr Kind auf dem eine n Arm und stiess mit dem anderen Arm den be ladenen Kinderwagen auch über Stufen aus dem Tram und über Gehsteig ränder ( Urk. 8/97 S. 30).
Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin verwaltungsrechtliche Konse quenzen zu ziehen und die Rente allenfalls aufzuheben. Zur Prüfung des Leistungsanspruchs hat sie eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet (vgl. Urk. 2 S. 3). 3.4
Unterbleiben vor sorgliche Massnahmen, so kann die Beschwerdeführer in bis zum
Abschluss des Revisionsverfahrens wei terhin Leistungen der Invaliden ver sic he rung beziehen. Damit kommt sie unter Umständen in den Genuss von zu Un recht ausg erichteten Leistungen, welche sie gegebenenfalls zurückzuerstatten hat. Die Beschwerdegegnerin hat ein Interesse daran, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administra tiven Erschwernisse und der Gefahr der Nichtein bringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden.
Die Sistierung erweist sich als geeignet, um diesen nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil nicht eintreten zu lassen. Die vorläufige Renteneinstellung ist auch erforderlich, eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. 3.5
Zu beurteilen bleibt, ob die vorläufige Sistierung der Rente verhältnismässig ist, da die vorübergehende Einstellung der Rentenzahlungen einen erheblichen Ein schnit t in die Einkommenssituation der Beschwerdeführerin darstellt.
Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine vorläufige Sistierung steht dem
genannten Interesse der Beschwerdegegnerin das Interesse der Beschwer defüh rer in , während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht von der Fürsorge abhängig zu sein, gegenüber. Diesem Umstand kommt jedoch praxisgemäss nur dann au s schlagge bende Bedeutung zu, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit anzuneh men ist , dass der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin weiterhin besteht (vgl. BGE 105 V 266, S. 269 f. E .
3).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. In den Observationsberichten, den Video auf nahmen und der Fotodokumentation (vgl.
Urk. 8/97, Urk. 7/1-8) finden sich viele
Hinweise dafür, dass de r Beschwerdeführer in eine Arbeitstätigkeit zumut bar wäre. Die Beschwerdegegnerin hat mittlerweile eine medizinische Abklärung in die Wege geleitet. Der Ausgang des Revisions verfahrens ist noch offe
n. Die Tat sach e allein, dass die Beschwerdeführer in allenfalls das Sozialamt um finan ziel le Un terstützung ersuchen muss , rechtfertigt die weitere Auszahlung der Rente somit nicht. Bei der vorliegenden Aktenlage überwiegt vielmehr das öf fentliche Inte resse an einer sofortigen Sistierung der Rentenleistungen das pri vate Interesse an der Weiterausrichtung der Rente bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Ent scheids über den Rentenanspruch. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 4 .
Das vorliegende Verfahren ist kostenlos, weil es nur die vorläufig unterblei bende Auszahlung und damit nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen zum Gegenstand hat (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario ). Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent -hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach