Sachverhalt
1. 1.1
X.___ , geboren 1967, war am 4. Mai 2000 in einen Verkehrs unfall verwickelt (vgl. Urk. 2/ 5/1) und meldete sich am 12. April 2002 unter Hin weis auf eine Halswirbelsäulen (HWS)-Verletzung und eine leichte traumatische Hirnverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/ 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 11. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Mai 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 5/43). Mit Mitteilung vom 29. Februar 2008 bestätigte diese den Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 86 % (Urk. 2/ 5/76). 1.2
Aufgrund der Ergebnisse einer mehrjährigen Observation der Versicherten, durch ge führt vom Haftpflichtversicherer (vgl. Urk. 2/5/98), leitete die IV-Stelle im Mai 2012
ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 2/ 5/9 0 ) und sistierte die Rente mit sofortiger Wirkung mit Verfügung vom 11. Juli 2014 (Urk. 2/ 5/117), was vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00916 bestätigt wurde (Urk. 2/ 5/124).
Am 26. Januar 2015 stellte die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung der Versicherten in Aussicht (Urk. 2/5 /125-126) und hielt mit Zwischen verfügung vom 27. August 2015 an der Begutachtung durch das Zentrum Y.___
und den vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachtern fest (Urk. 2/ 5/167). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. September 2015 (Urk. 5/172/2-9) wies das Sozialver sicher ungsgericht mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 im Prozess Nr. IV.2015.01004 ab (Urk. 2/ 5/175). Das in der Folge von der Versicherten angerufene Bundes gericht trat auf die Beschwerde vom 1. Februar 2016 (Urk. 2/ 5/176) mit Urteil vom 14. März 2016 nicht ein (Urk. 2/ 5/177). Am 24. Oktober 2016 erstattete das Zentrum Y.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 2/ 5/205), gestützt auf welches die IV-Stelle die Rente - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 2/ 5/224 und Urk. 2/ 5/228) - mit Verfügung vom 30. Mai 2018 rückwirkend per Juli 2009 aufhob (Urk. 2/ 5/233 = Urk. 2/2). 1.3
Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 29. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 2/1) und beantragte die Aufhebung der Verfü gung und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Verwaltung (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/4). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ordnete das Gericht die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Ärztinnen und Ärzte der Medas
Z.___
an (Urk. 2/12) . D as Gutachten wurde am
23. Dezember 2019 erstattet (Urk. 2/ 26). Nachdem die Parteien hierzu am 7. Februar 2020 (Urk. 2/
32) beziehungsweise am 19. März 2020 (Urk. 2/
35) Stellung genommen hatten, hob das Gericht mit Urteil vom 9.
Juni 2020 die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2018 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis zum 11. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat, auf (Urk. 2/ 37). 2.
2.1
Am 10. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom
9. Juni 2020 (Urk. 2/37) beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 2/ 39). Das Bundesgericht hob diesen mit Urteil vom
27. Oktober 2021
(Urk. 2/40 = Urk. 1) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab ( Dispositiv-Ziffer 1). 2.2
Am 1. März 2022 beschloss das Sozialversicherungsgericht, ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Zentrum B.___ , einzuholen (Urk. 4). Mit Stellung nahme vom 19. Mai 2022 (Urk. 11) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei von den Fragen, die den Zeitpunkt der Observation im Juni 2009 betreffen, abzusehen (Ziff. 2), und es sei dem Experten den ermessensweisen Bei zug von Spezialistinnen und Spezialisten anderer Fachrichtungen zu verbieten (Ziff. 3), und reichte das neuropsychologische Gutachten von C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 28. Juni 2006 (Urk. 12) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Stellung nahme vom 23. Mai 2022 , es seien vor Einholen des Gutachtens die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu klären (Urk. 13).
Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 wurde n d ie Anträge der Parteien abg e wiesen , die Gutachterfragen formuliert und Prof. A.___ zum Gutachter ernannt (Urk. 15), welcher das Gut achten am 14. Februar 2023 erstattete (Urk. 21).
Am 28. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Beiladung der Pen sions kasse (Urk. 24) und am 28. März 2023 nahm sie zum Gutachten Stellung (Urk. 28). Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 äusserte sich die Beschwerde gegnerin zum Gutachten (Urk. 32), zu welcher die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2023 Stellung nahm (Urk. 36) . Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 4. August 2023 unaufgefordert vernehmen (Urk. 39). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung ; bis zur Revision von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV per 1. Januar 2015 war für eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabset zung erforderlich, dass die Verletzung der Meldepflicht oder die unrecht mässige Erwirkung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3 und 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1
Im Urteil vom 9. Ju n i 2020 (Urk. 2/37) ging das Sozialversicherungsgericht auf grund des Gutachtens der Medas
Z.___ (Urk. 2/26/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sowohl in der ursprünglichen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig sei (E. 6.5). Bezüglich d er in psychiatrischer Hinsicht attestierten Arbeitsunfähigkeit kam es zum Schluss, die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage seien nicht mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei nachgewiesen. Rechtsprechungsgemäss habe die Beschwerdeführerin als die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen dieser Beweislo sigkeit zu tragen und könne sich nicht auf die im Gutachten attestierte Arbeits unfähigkeit berufen (E. 6.9). 2.2
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 27. Oktober 2021 (Urk. 1), entge gen den Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts liege hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Beweislosigkeit vor. So stelle sich im Rahmen eines Sozialversicherungsprozesses die Frage nach der Ver teilung der Beweislast erst dann, wenn von weiteren Abklärungen kein verwert bares Ergebnis mehr zu erwarten sei. Davon könne hier keine Rede sein, zumal das Sozialversicherungsgericht - was die Beschwerdeführerin zu Recht bemängle - diesbezüglich auch keinerlei antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Nicht näher einzugehen sei auf die aufgeworfene Frage, zu welchen Lasten sich eine allfällige Beweislosigkeit in der vorliegenden Konstellation auswirken würde (E. 5.2) .
Das Sozialversicherungsgericht habe Bundesrecht verletz t , indem es gestützt auf eine unvollständige Beweislage entschieden habe. Die Sache sei daher an dieses zurückzuweisen, damit es ergänzende medizinische Abklärungen auf psychiatri scher Ebene vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu ent scheide (E. 6). 3. 3. 1
Prof. A.___ stellte im Gerichtsgutachten vom 14. Februar 2023 (Urk. 21) folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Mitte): - nicht näher bezeichnete neurotische Störung (F48.9) - nicht näher bezeichnete (neurotische) Reaktion auf schwere Belastung (F43.9) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei hoher Leistungsorientierung (Z73.1)
Als Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 41 unten): - Status nach Anpassungsstörung (F43.2) - Status nach schädlichem Analgetika-/Opiatgebrauch (F11.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor (S. 41 unten). 3.2
Zur diagnostischen Einschätzung im Verlauf führte Prof. A.___ an, e s sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der dargestellten Persönlichkeitszüge das Unfallereignis vom 4. Mai 2000 mit seinen initial soma tisch zu erklärenden F olgen als traumatisch erlebt habe. Im Einklang mit der ers ten psychiatrisch-psychologischen Einschätzung der Rehaklinik M.__
2001 habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt, die sowohl somatoforme, posttraumatische (im psychiatrischen Sinne), dissoziative und auch depressive Anteile aufgewiesen habe. Der Schweregrad sei aufgrund der fehlenden Echtzeit dokumente im ersten halben Jahr nach dem Unfallereignis nur annähernd einzu schätzen. Es sei jedoch von einer erheblichen/schwergradigen Minderung der Leistungsfähigkeit in diesem Zeitbereich auszugehen. Das initiale Verhalten der Selbstüberforderung habe zu erheblichen Frustrationen geführt, sei faktisch dys funktional und habe zu einer weiteren psychiatrischen Reaktionsbildung geführt, die wesentlich die kognitiven Defizite unterhalten habe, die 2001 und 2002 auch hätten nachgewiesen werden können (auch bedingt durch die Schmerzsympto matik/somatoforme Symptomatik im R ahmen der neurotischen Reaktionsbil dung). Sichtbar seien in diesem Zeitraum auch die akzentu ierten Persönlichkeits züge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei starker Leistungsorientierung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die psychische Beschw e rdesympto matik zumindest ab 2003/2004 sukzessive zurückentwickelt habe, wie dies auch durch den zunehmenden Leistungsausweis zu belegen sei. Unklar bleibe dabei jedoch, wie stark die Beschwerdesym p tomatik in den ersten Jahren unter einem nach den ICD-10 Kriterien mit hoher Wahrscheinlichkeit damals vorliegenden schädlichen Gebrauch von opiathaltigen Analgetika i m Rahmen des Schmerzer lebens überlagert gewesen sei, aktuell (und wahrscheinlich schon langjährig) sei eine derartige relevante Überlagerung nicht mehr wahrscheinlich. In der Gesamt sicht sei es aber trotz des erheblichen Leist u ngsausweises bis heute nicht zu einem vollständigen Sistieren einer psychischen, krankheitswertigen Beschwerdesym p t omatik gekommen. So zeige sich au ch in der aktuellen Explor a tion themenbe zogen wie auch schon früher beobachtet eine stockende Verlangsamung, die auf eine leichte dissoziative Symptomatik hinweise. Es komme sowohl anamnestisch als auch im Rahmen der Exploration immer wieder zu leichtgradigen ängs tl ich-labilisierten Einb rü chen. Klinisch schimmerten immer wieder, obwoh l nicht explizit formuliert, ein Selbstinsuffizienzerleben und ein gut erkennbarer Lei densdruck durch bei Hinweisen auf eine somatoforme Symptomatik mit einer authentisch wirkenden, allerding s nicht sehr ausgeprägten Schmerzpräsentation (Schonhaltung der HWS etc.). Es komme in Bezug auf traumatologische Aspekte zwar zu keinen Flashbacks, aber die Erinnerung an das berufliche Scheitern im Gef o lge des Unfallereignisses führe gut erkennbar zu einer Instabilität, die auch schon früher beschrieben worden sei . Da aktuell nach den ICD-Kriterien weder das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung noch das einer unabhän g ig zu diagnostizierenden somatoformen Störung oder Angststörung vorliege, sei zum einen die Diagnose einer nicht näher bezeichneten neurotischen Störung ( F 48.9) als auch mit Bezug auf das Unfallereignis und die sich hieraus ergebend e n F olgen eine nicht näher bezeichnete ne ur otische Reaktion auf eine schwere Belastung (F43.9)
zu stellen . Es erscheine wichtig, die erkennbare, krankheits werte psychische Problematik vor dem Hintergrund ihrer Grundpersönlichkeit in eine Diagnose zu fassen, da sie zwar heute als leichtgradig einzuschätzen sei, aber doch die Leistungs fä higkeit anhaltend einschränke. D ie s gelte insbesondere, da die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 200 0 einer qualitativ und quantitativ sehr fordernden Tätigkeit nachgegangen sei, deren Umsetzbarkeit, wie bei der Beschwerdefüh r erin vorliegend, auch durch eine leichtgradige psychische Stö rung gemindert werde. Dabei müsse allerdings auch konstatiert werden, dass diese Umsetzbarkeit auch krankheitsunabhängig im Rahmen des mittlerweile um 22 Jahre fortgeschrittenen Alters und eines völlig veränderten Lebensentwur f s infrage gestellt sei. Zusammenfassend sei nach der vorliegenden medizinischen Dokumentation unzweifelhaft, dass die L e istungs f ähigkeit der Beschwerdeführe rin fluktuierend und im Wesentlichen leichtgradig durch die neurotisch-reaktive Symptomatik eingeschränkt sei mit engem Bezu g zu Persönlichkeitseigen schaf ten. Die vorliegenden Befunde seien nicht erklärbar du r ch hi r no r ganische Veränderungen (S. 48 unten ff.) .
3 . 3
Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund ihrer gut dokumen tierten Ressourcen trotz der Symptombildung im Rahmen der diagnostizierten, aktuell als leichtgradig anzusehenden psychischen Störung weiterhin in einem hohen Pensum in der Lage, als Diplom-Kauffrau oder Diplom-Betriebswirtin zu arbeiten. Es bestehe eine flexibel umsetzbare Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit von annähernd 20 %, die die abgeleiteten neurotischen Beschwerden berücksichtigten. Bezogen auf eine 40 - Stundenwoche sei eine Arbeitstätigkeit von etwa 6.5 Stunden am Tag möglich. Diese Einschätzung gelte für eine als durchschnittlich oder leicht überdurchschnittlich fordernde Tätigkeit als Diplom-Kauffrau oder Diplom-Betriebswirtin. In Anbetracht der erhobenen Befunde bedinge die krankheitswertige Vulnerabilität, dass eine Tätigkeit im «High-End»-Bereich einer international agierenden Unternehmensberatung oder ähnlichen Organisation nicht mehr möglich sei. Dies ergebe sich aus dem heraus ragend fordernden Anforderungsprofil einer solchen Tätigkeit in vielen neu ropsychologischen Bereichen (Resilienz gegenüber Interferenz, Stress, Umstruk turierung unter Zeitdruck etc.), welches die Beschwerdeführerin nicht mehr erfül len könne (S. 54).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit im Jahre 2008 und im Zeitpunkt der Observation im Juni 2009 führte Prof. A.___ aus, es bestünden erhebliche Unsicherheiten in der Einschätzung, da die vorliegenden Informationen aus diesem Zeitbereich ein schliesslich der Jahre zuvor (insbesondere ab 2005) ausgesprochen divergent und diskrepant seien. Es sei schon in den vorliegenden psychiatrischen Fachgutachten und explizit auch durch Prof. D.___
in seiner neuropsychologischen Untersu chung von 2017 darauf hingewiesen worden , dass die faktisch erfolgten Leistun gen der Beschwerdeführerin (psychologische Zwischenprüfungen, Aufnahmeprü fung Medizinstudium, Abschluss der Promotion, Geburt des ersten Kindes etc.) mit den schwergradigen Einschränkungen in den neuropsychologischen Unter suchungen von 2006/2007 nicht vereinbar seien und auch über Fluktuationen im Krankheitsverlauf nicht erklärt werden könn t en. Nicht nachvollziehbar sei dabei, dass die Beschwerdeführerin auch in der ersten ausführlichen polydisziplinären Begutachtung in den erhobenen Alltagsaktivitäten nicht auf ihre Studienaktivi täten verw iesen habe . Die damals durchgeführten Observationen lägen als Auf nahmematerial nicht vor, die vorliegenden Berichte gäben aber im Wesentlichen das wieder, was die Beschwerdeführerin aktuell über die damalige Zeit berichte. Im Fazit könne bezüglich dieser zwei Zeitpunkte lediglich geäussert werden, dass bereits damals überwiegend wahrscheinlich keine über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit in den Ausbildungsberufen vorgelegen habe (S. 55 oben) .
Bezüglich der Zeitpunkte Juli 2014 und Mai 2018 ergebe sich ein klares Bild. Wesentlich auch gestützt auf die neuropsychologischen Begutachtungen von 2015 und 2017 und die in diesem Zeitraum berichteten Aktivitäten/Leistungen der Beschwerdeführerin müsse überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass bereits damals eine ähnliche Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit wie aktuell bestanden habe (S. 55 unten f.) . 3. 4
Aufgrund der aktuell erhobenen psychiatrischen Befunde und der im Verlauf seit 2015 wiederholt durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen sei unzwei felhaft, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich eine im Bereich der Hochbegabung liegende Intelligenz habe und überdurchschnittliche kognitive Leistungen erbringen könne, aber in verschiedenen « Triggersituationen » episo disch leichte bis mittelgradige Einschränkungen zeige mit erkennbaren Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich und mit auch ersichtlicher Verlangsamung (im Rah men der beschriebenen neurotischen Reaktionsbildungen auf diese Trigger und der Schmerzwahrnehmung ) . Wie aus den erbrachten Leistungen der Beschwerde führerin hervorgehe, sei hilfreich, wenn sie möglichst viele Anteile ihrer Arbeit selber strukturieren könne. Im Rahmen ihrer Begabungen könne sie in kurzer Zeit auch komplexe Anforderungen bewältigen, sodass sie auch Ressourcen spare, um auch einen normalen oder auch leicht gehobenen Stresslevel von Tätigkeiten bewältigen zu können (nicht aber im High-End-Bereich). Sie könne sich durchaus exponieren und habe weiterhin Stärken in interpersonellen Kontakten, sodass grundsätzlich eine Vielzahl an leidensangepassten Tätigkeiten möglich sei. Grundsätzlich sei auch ein leidensangepasster Arbeitsplatz in der angestammten Tätigkeit als Dip l ombetriebswirtin und Dip l omkauffrau denkbar (nicht im High-End-Bereich; S. 56 oben). In einer ideal angepassten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin 80 bis im Verlauf möglicherweise 100 % arbeitsfähig (6.5 bis 8 Stun den pro Tag; S. 57 oben f.). Es sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits seit 2017, mit einer etwas grösseren Unsicherheit bereits seit Juli 2014 bestehe (S. 57 Mitte). 4 . 4. 1
Praxisgemäss ist das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig (ohne gesetzliche Grundlage) angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (vgl.
Art.
152 Abs.
2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) verwertbar ( BGE 143 I 377
E.
5.1.1). Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach schweizerischem Verfah rensrecht zu prüfen. Aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern lediglich der Anspruch auf ein insgesamt faires Verfahren ( BGE 143 IV 387
E.
4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2018 vom 9.
Januar 2019 E.
5.1) . Im Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 hat das
Bundesgericht ferner die Frage offengelassen, ob auch bezüglich des Observationsmaterials, das von interessierten Dritten - wie beispielsweise Pensionskassen oder Haftpflichtversicherungen - beschafft wurde, von einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage und damit von einer Verletzung von Art. 8 EMRK auszugehen sei. Hinsichtlich der Verwertung von derart gewon nenem Material durch den Sozialversicherer gelte das in BGE 143 I 377 E. 5.1 Gesagte.
O b ein hinreichender Anfangsverdacht vorlag, was von der Beschwerdeführerin bezweifelt wurde (Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 5), ist im Zusammenhang mit der Frage der Verwertung von Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Überwachung im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, nicht von entscheidender Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 8.1). 4 .2
Nach Lage der Akten wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Haftpflicht versicherers während zwei Phasen observiert, nämlich vom 3. Juli 2009 bis 9. März 2011 und vom 18. April bis 4. Mai 2011 (Urk. 2/ 5/98 /1-55 ).
Zwischen dem 3. Juli 2009 und dem 9. März 2011 fanden gemäss Bericht des mit den Ermittlungen beauftragten Büros (Urk. 2/ 5/98/2-55) Observationen vom 13. August bis 29. September 2010 statt, wobei die Beschwerdeführerin nicht hatte identifiziert werden können (S. 5 -7 ) und ausser einem Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an der gemeldeten Wohnadresse aufhielt, nichts gewonnen werden konnte, woraus Rückschlüsse auf ihr Aktivitätsniveau gezogen werden könnten . Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gar nicht beo bachtet werden konnte, kann es sich nicht um eine systematische Überwachung handeln. Die Frage der Verwertbarkeit des ergebnislosen Observierungsmaterials stellt sich für diesen Zeitraum ebenfalls nicht.
In der Folge fanden elfmal Überwachungen zwischen dem 15. Dezember 2010 , an welchem Tag die Beschwerdeführerin erstmals eindeutig identifiziert werden konnte, und dem 9. März 2011 statt (S. 7 unten ; vgl. Urk. 28 S. 1 ) . Weitere Über wachungen fanden im Zeitraum vom 18. April bis 4. Mai 2011 statt (Urk.
2/5/98/1), wobei ein schriftlicher Bericht nicht aktenkundig ist und laut CD Über wachungen am 19./20. April und am 3./4. Mai 2011 stattfanden. Eine sys temati sche oder dauernde Überwachung kann hieraus nicht abgeleitet werden, weshalb kein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerde führerin vor lieg t . D ie im öffentlichen Interesse stehenden Erkenntnisse sind damit durchaus verwertbar. 5 . 5 .1
Mit Stellungnahme vom 28. März 2023 (Urk. 28) kommentierte die Beschwerde führerin im Wesentlichen einzelne Passagen der von Prof. A.___ erhobenen Anamnese und gab Erläuterungen dazu ab. 5 . 2
Die Beschwerdegegnerin führte mi t Stellungnahme vom 6. Juni 2023 zum Gut achten von Prof. A.___ aus (Urk. 32) , die vom Gutachter gestellten Diagnosen seien nicht arbeitsrelevant. Eine nicht näher bezeichnete (neurotische) Reaktion auf schwere Belastung sei zeitlich begrenzt und somit nicht längerdauernd arbeitsrelevant. Z-codierte Diagnosen - wie die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei hoher Leistungsorientierung - fielen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellten grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass diese Diagnose im Gutachten - zu Unrecht - als eine solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde (S. 1 f. Ziff. 2).
Die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie psychosoziale Belastungen. In die sem Zusammenhang verweise der Gutachter auf die nicht unerhebliche Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Doppelfunktion als alleinerziehende Mut ter parallel zu den beschriebenen Studienaktivitäten (S. 3 Ziff. 3).
6. 6.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli che Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 6.2
Es trifft zwar zu, dass es sich bei Z-Diagnose n
nicht um Erkrankung en im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme handelt , sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen . Z -codierte Diagnosen
fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeein trächtigungen und stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheits schäden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn sie aber für sich allein keine invalidisierenden Gesundheitsschäden darstellen, haben sie i m Zusammenhang mit einer lege artis gestellten Diagnose durchaus eine gewisse Bedeutung , indem sie ein psychisches Leiden mit Krankheitswert begünstigen oder unterhalten können. So legte denn auch Prof. A.___
( E. 3; Urk. 21) dar, dass die Beschwerdeführerin das Unfaller eignis vor dem Hintergrund der dargestellten Persönlichkeitszüge traumatisch erlebt und in der Folge eine Anpassungsstörung entwickelt habe, die im Verlauf sowohl somatoforme, posttraumatische, dissoziative und auch depressive Anteile aufgewiesen habe (S. 48 unten). Er fasste die erkennbare, krankheitswertige psy chische Problematik der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Grund persönlichkeit in eine Diagnose, die er aktuell als leichtgradig, aber dennoch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke nd einschätzte (S. 50 Mitte). Indem sich die Beschwerdegegnerin darauf ber ief , eine nicht näher bezeichnete (neurotische) Reaktion auf schwere Belastung sei zeitlich begrenzt und somit nicht längerdauernd arbeitsrelevant, und Z-codierte Diagnosen wie die vorliegend gestellte Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei hoher Leistungsorientierung fielen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ,
trug sie dem Umstand keine Rechnung, dass Prof. A.___ auch F-Diagnosen stellte und die se plausibel herleitete. Insbesondere hob er hervor, dass die Beschwerdeführe rin im Rahmen ihres neurotischen Erlebens Limiten mit Verlangsamungen poten tiell bis hin zu Dissoziationen aufweise und es gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von Prof. Dr. rer . nat. D.___ und Dr. sc. nat. E.___
vom 3. Juli 2017 (Urk. 2/5/213) trotz der gesehenen Hochbegabung bei Aufmerk samkeitstests vor allem dann zu unterdurchschnittlichen Ergebnissen komme, wenn eine Reiztaktung von aussen erfolge und die Bes chwerdeführerin nicht selbstbestimmt arbeiten könne (S. 48) .
Schliesslich beruht
seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den
gestellten Diagnose n , sondern Prof. A.___ setzte sich einlässlich mit dem psychopathologischen Befund und dem Schweregrad der Symptome auseinander (S. 42 ff.) .
Insoweit die Beschwerdegegnerin monierte, es lägen in erster Linie psychosoziale Belastungen vor, zitierte sie aus den Ausführungen des Gutachters zum Kriterium «sozialer Kontext» im Rahmen des st r ukturierten Beweisverfahrens (S. 59 Mitte) , welche im Rahmen der vorliegenden Ressourcen und zur Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Einschränkungen heranzuziehen sind. Darüber , ob eine psy chische Erkrankung vorliegt, gibt der psychopathologische Befund Auskunft, welcher von Prof. A.___ sorgfältig erhoben wurde (S. 23 f.). Seine Erhebungen zeigen bei einem weitgehend unauffälligen Befund doch auch Auffälligkeiten: So schilderte Prof.
A.___ bei belastenden Themen eine deutliche Veränderung des Ausdrucksverhaltens , indem die Beschwerdeführerin deutlich verlangsamt wirke, als müsse sie jeden Satz abwägen . Die Stimmlage ändere sich und es entstehe der Eindruck einer belaste t en Beschwerdefüh r erin, die fragil und labilisiert wirke (S. 23 Mitte) . Zum negativen Pol wirke sie betroffen bezüglich der durch den Unfall erlebten Lebensveränderungen und psychomotorisch zeige
sie fast durch gehend eine gewisse Unruhe, indem sie sich immer wieder auf ihrem Stuhl umse tze , mehrfach aufst ehe und wieder eine Schonhaltung im HWS-Bereich ein nehme (S. 24 Mitte) . Angesichts der erhobenen psychopathologischen Befunde ordnete Prof. A.___ sodann die krankheitswerte psychische Problematik als leichtgradig ein, die sich vor allem im Bereich von komplexen Tätigkeiten und unter Druck zeig e (S. 54 lit . a) . Da er sämtliche Tätigkeiten, die der früheren Aus bildung der Beschwerdeführerin entsprechen, ausser derjenigen, die sich im H igh- E nd-Bereich bewegen, als angepasst erachtete (S. 56 lit . a) , ist auch seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 und im Verlauf möglicherweise 100 % nachvollziehbar . Dies deckt sich im Übrigen mit den Fest stellungen von Prof. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 2/5/213), welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit nur in Tätigkeiten mit Flexib i lität in Bezug auf die zeit liche und räumliche Verfügbarkeit und der Möglichkeiten für eine selbstbe stimmte zeitliche Strukturierung der Arbeitsabläufe attestierten (S. 32 Mitte) . 6.3
Insgesamt vermögen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin die Schlüssig keit des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen. Anhand des Gutachtens ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begut achtung durch Prof. A.___ entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin weiterhin eine , wenn auch leichte psychische Störung vorlag , welche gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behin derungsangepasster Tätigkeit von höchstens 20 % zur Folge hat . 6. 4
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist gemäss Prof. A.___ eine Ver besserung ab der durch Dr. phil. F.___
durchgeführten neu rops y chologischen Untersuchung en im Dezember 2014 (Bericht vom 18. Februar 2015, Urk. 2/5/137) medizinisch nachgewiesen (S. 55 unten). Was den Zeitraum davor betrifft, bereitete ihm die Einschätzung Mühe, da die vorliegenden Infor mat i onen aus diesem Zeitbereich einschli e sslich der Jahre zuvor (insbesondere ab 2005 ) ausgesprochen divergent und diskrepant seien. Dies sei schon im neuropsy chologische n Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___
bestätigt worden , wobei diese festgehalten h ätten , dass die von der B eschwerdeführerin durchge führten Aktivitäten (psychologische Zwischenprüfungen, Aufnahmeprüfung Medizinstudium, Abschluss der Promotion, Geburt des ersten Kindes etc.) mit den schwergradigen Einschränkungen i n den neuropsychologischen Untersuchungen von 2006/2007 nicht vereinbar seien und auch über Fl u ktuationen im Krank heitsverlauf nicht erklärt werden könnten (S. 55 Mitte ; vgl. auch Urk. 2/5/213 S. 31 Mitte ) .
Dies erscheint nachvollziehbar, indessen ist damit aufgrund fehlen der aussagekräftiger echtzeitlicher Dokumente medizinisch nicht nachgewiesen, ob und ab welchem Zeitpunkt ein verbesserter Gesundheitszustand und damit eine nur noch geringe Arbeitsunfähigkeit vorlag. Daran ändern auch die Erkennt nisse aus der Observation nichts, konnte doch lediglich der Aktionsradius der Beschwerdeführerin zwischen G.___ , der Universität H.___
und der Kinder tages stätte in I.___ , beobachtet werden (Urk. 2/5/98) . Welche kognitiven Leistungen sie zu erbringen vermochte, geht hieraus jedenfalls nicht hervor. In Anlehnung an die Untersuchungen durch Dr. F.___
(vgl. Urk. 2/5/1 3 7) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Dezember 2014 in psy chiatrischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft zu 80 % arbeitsfähig war. 6. 5
Obwohl die entscheidende Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung auf der Grundlage umfassender fachärztlicher Feststellungen abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann, soll keine davon losgelöste juris tische Parallelüberprüfung stattfinden. Jedoch kann der Rechtsanwender nur zur zentralen Erkenntnis gelangen, eine gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeuge, nachdem er ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt und sich vergewissert hat, dass das Gutachten den rechtlichen Anforderungen entspricht. Denn ob auf die gutachterlichen Folgeabschätzungen abzustellen oder ob ihr aus rechtlicher Sicht die Relevanz abzusprechen ist, hängt vom Ergebnis der derge stalt «rechtlich eingebetteten» Beweiserhebung ab und kann nicht losgelöst beur teilt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beurteilen, ob das Gutachten in Beachtung der normativen Vorgaben die funktionellen Auswirkungen einer Störung schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.3).
Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof.
A.___ hält in einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren stand. Die gutachterliche Beurteilung umfasst das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attes tierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastun gen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage , ob sich Prof. A.___ an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, womit den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren Genüge getan wurde.
Unter Berücksichtigung, dass gemäss Prof. A.___ (E. 3; Urk. 21) die diagnosere levanten Befunde nicht schwer ausgeprägt sind und nicht in einer Diskrepanz zu dem aktuell angegebenen Aktivitätsniveau in anderen Lebensbereichen stehen (S. 60 oben) und ein relativ sozialer Rückzug bei einem hoch strukturierten sozi alen Umfeld vorliegt (S. 59 Mitte) , erscheint eine Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepasster Tätigkeit von mindestens 80 % in der Gesamtschau der rechts erheblichen Indikatoren als nachvollziehbar. 6.6
Aus dem Gutachten von Prof. A.___ (E. 3) ergeben sich keine Hinweise, dass die von ihm in psychiatrischer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit zu der von den Medas -Gutachtern und vom Gericht bestätigten Arbeitsunfähigkeit in somati scher Hinsicht (vgl. vorstehende E. 2.1) hinzukommt, weshalb davon auszugehen ist, dass die aus somatischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit von 15 % in derjenigen aus psychiatrischer Sicht von 20 % aufgeht. 7 . 7 .1
Eine dauernde Änderung in der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist ab Dezember 2014 anzunehmen (vgl. vorstehende E. 6.4). Dementsprechend ist der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen. 7.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Die Beschwerdeführerin verunfallte am 4. Mai 2000 (Urk. 2/5/3 Ziff. 7.3). Ihre Stelle als Projektmanager bei der J.___
AG hatte sie per März 2000 auf gegeben . Der Verdienst aus jener Tätigkeit kann für die Bestimmung des Validen einkommens nicht herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin diese Stelle unabhängig vom Eintritt des Gesundheitsschadens aufgab.
D er Antritt ihrer neuen Stelle als Senior Consultant bei der K.___ war auf den 1. Juni 2000 geplant , der Stellenantritt erfolgte aller dings gemäss ihren Angaben erst am 19. Juli 2000 (Urk. 28 S. 2) . Laut Arbeitge berbescheinigung vom 3. Mai 2002 (Urk. 2/5/6) der K.___ sei die Beschwerdeführerin immer « krank geschrieben » gewesen und habe höchstens 40 % gearbeitet (S. 2 Ziff. 11). Nach Auslaufen der Krankentaggelder sei das Arbeitsverhältnis am 16. Juni 200 2 aufgelöst worden (S. 1 Ziff. 1-2). Da die Beschwerdeführerin bei der K.___ AG nie ein Einkommen ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte, muss das Valideneinkom men auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöh nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl.
auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbe ginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensent wicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergan gene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist der Tabellenlohn des Wirt schaftszweigs 6 4 -6 6 ( Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ) heranzuziehen, welcher im Jahr 2014 für Frauen im Kompetenzniveau 4
(Tätigkeiten mit kom plexer Problemlösung und Entscheidungsfindung) Fr. 8'651. betrug. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit im herangezogenen Wirtschaftszweig von 41.4 Stunden ergibt dies ein Vali deneinkommen im Jahr 20 14 von Fr. 107'445.
7 . 3
Laut Prof. A.___ kann die Beschwerdeführerin weiterhin eine Tätigkeit als Dip lombetriebswirtin und Diplomkauffrau ausüben mit einem normalen oder auch leicht gehobenen Stresslevel, wobei lediglich Tätigkeiten im High -E nd-Bereich nicht mehr zumutbar sind (vorstehende E. 3. 4 ). Für die Bestimmung des Invali deneinkommens ist daher wiederum der Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs 6 4 6 6 heranzuziehen, welcher im Jahr 2014 für Frauen im Kompetenzniveau 3 (kom plexe praktische Tätigkeiten) Fr. 6'948.
betrug . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im herangezoge nen Wirtschaftszweig von 41.4 Stunden ergibt sich ein Invaliden einkommen im Jahr 20 14 von Fr. 86 ’ 294 . . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 69’035 . . Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 107'445.
entspricht dies einer Erwerbseinbusse von Fr. 38'410 .
beziehungsweise 35.7 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 8. 8.1
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung z ukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtver letzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a). 8.2
Laut den gegenüber Dr. F.___ im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im Dezember 2014
gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, habe sie ab 2004 das Doktorandenstudium der Wirtschaftswissenschaften (For schen in den Sozialwissenschaften) wieder aufgenommen und habe ab April 2005 die Vorlesungen im Fach Psychologie im Rahmen des Doktorandenstudiums besucht und im Juli 2005 erfolgreich Prüfungen geschrieben. Im Jahr 2009 sei die Doktorarbeit, welche sie im Verlauf von fünf Jahren verfasst habe, angenom men worden. Im Juli 2007 habe sie ausserdem den Zulassungstest zum Medizin studium bestanden und ab September 2007 auch Medizin an der Universität H.___ studiert. Im August 2014 habe sie den Bachelor im Fach Humanmedizin erlangt ( Urk. 2/5/137 S. 14).
Entgegen ihren Beteuerungen gegenüber Prof. A.___ , sie habe die Beschwerde gegnerin immer über ihre Studien informiert (Urk. 21 S. 14), sind solche Infor mationen nicht aktenkundig. Im Gegenteil erwähnte sie ihre Studientätigkeit nicht einmal im Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom Oktober 2005 (Urk. 2/5/53). Auch in demjenigen vom 4. Oktober 201 2 (Urk. 2/5/92) berichtete sie nur vage über ihre Studien. Daran ändert auch der Umstand nichts , dass sie sich bei der Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Studentin gemeldet hat, bezog en sich doch diese Angaben eindeutig auf die Frage der AHV-Beitragspflicht von Studierenden und nicht auf die Erwerbsfähigkeit einer Ren tenbezügerin. Davon, dass sie damit ihrer Informationspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkam, durfte die Beschwerdeführerin nicht ausgehen. Immerhin verschwieg sie ihre Studientätigkeit auch gegenüber den Gutachterin nen de s Instituts L.___ , wel chen sie
anlässlich der Begutachtung im Mai 2007 angab, sie arbeite seit 2003 auf freiwilliger Basis in derselben Firma, in welcher sie zwischen Oktober 2002 und Oktober 2003 einen Arbeitsversuch absolviert habe, jeweils drei mal drei Stunden pro Woche, wofür sie, um sich diese Anstellung zu ermöglichen, sogar einen monatlichen finanziellen Beitrag leiste (Psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 2/5/65/53-91 S. 4 Mitte). Weder gab sie an, ihr Doktorandenstudium wieder aufgenommen zu haben noch dass sie beabsichtige, ein paar Wochen später den Zulassungstest zum Medizinstudium zu absolvieren. Selbst wenn sie die Doktor arbeit lediglich als Versuch, sich sinnvoll zu beschäftigen , angesehen haben und sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht im Klaren gewesen sein sollte, ob sie den Zulassungstest überhaupt absolvieren werde (Urk. 28 S. 4), rechtfertigt dies das Verschweigen nicht , wären hieraus doch Rückschlüsse auf ihre psychi sche Verfassung und ihre kognitive Leistungsfähigkeit möglich gewesen. Das Gutachten des Instituts L.___ vom 27. Mai 20 0 7 wurde durch die fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin auf einer unvollständigen Grundlage erstattete t , w as zur Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente führte. Damit ist auch der Kausal zusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und der Weiterausrichtung der Rente gegeben.
Nachdem spätestens seit Dezember 2014 kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl.
vorstehende E. 7. 3 ) ist die Rente aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwir kend auf diesen Zeitpunkt aufzuheben. 9.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwer ten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3 mit Hin weisen). Weder hatte die 1967 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung im Mai 2018 das 55. Altersjahr voll endet noch konnte sie eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren auf weisen. Ausnahmen, die gegen eine Selbsteingliederung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. 10.
Zusammenfassend ist die Invalidenrente rückwirkend per Ende November 2014 auf zuheben. D en Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) hat die Beschwerdegegnerin angesichts der beruflichen beziehungsweise selbsteinglie dernden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint .
Nachdem die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge am 21. Juni 2017 angekündigt hatte, ihre Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen (Urk. 25), ist sie durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert, weshalb auf deren Beiladung (vgl.
Urk. 24) verzichtet werden kann. 11. 11.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 1’000. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 11.2
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer i n Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansat zes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteient schädigung von Fr. 2’000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. 11 . 3
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten war nicht geeignet, den von ihr gefällten Entscheid medizinisch zu begründen, was die Einholung eines Gerichtsgutachtens erforderlich machte. D as vom Gericht vorerst eingeholte Gut achten der Medas
Z.___
vom 23. Dezember 2019 (Urk. 2/26) erwies sich lediglich im Hinblick auf das orthopädische Teilgutachten als beweistauglich (E.
2.1 und 6.6) , weshalb die dafür anfallenden Kosten von Fr. 2'000.-- (Urk. 2/27)
von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen sind . Ferner hat sie dem Gericht die Kosten des Gutachtens von Prof. A.___ im Betrag von Fr. 11'182.55 (Urk. 31 ) zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018 mit der Feststellung abgeändert, dass die ganze Rente der Beschwer deführerin per 30. November 2014 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 2’000 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 2'000.-- sowie von Fr. 11'182.55 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1).
E. 1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1.
E. 1.3 Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 29. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 2/1) und beantragte die Aufhebung der Verfü gung und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Verwaltung (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/4). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ordnete das Gericht die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Ärztinnen und Ärzte der Medas
Z.___
an (Urk. 2/12) . D as Gutachten wurde am
23. Dezember 2019 erstattet (Urk. 2/ 26). Nachdem die Parteien hierzu am 7. Februar 2020 (Urk. 2/
32) beziehungsweise am 19. März 2020 (Urk. 2/
35) Stellung genommen hatten, hob das Gericht mit Urteil vom 9.
Juni 2020 die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2018 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis zum 11. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat, auf (Urk. 2/ 37).
E. 2.1 und 6.6) , weshalb die dafür anfallenden Kosten von Fr. 2'000.-- (Urk. 2/27)
von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen sind . Ferner hat sie dem Gericht die Kosten des Gutachtens von Prof. A.___ im Betrag von Fr. 11'182.55 (Urk. 31 ) zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018 mit der Feststellung abgeändert, dass die ganze Rente der Beschwer deführerin per 30. November 2014 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 2’000 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 2'000.-- sowie von Fr. 11'182.55 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher
E. 2.2 Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 27. Oktober 2021 (Urk. 1), entge gen den Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts liege hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Beweislosigkeit vor. So stelle sich im Rahmen eines Sozialversicherungsprozesses die Frage nach der Ver teilung der Beweislast erst dann, wenn von weiteren Abklärungen kein verwert bares Ergebnis mehr zu erwarten sei. Davon könne hier keine Rede sein, zumal das Sozialversicherungsgericht - was die Beschwerdeführerin zu Recht bemängle - diesbezüglich auch keinerlei antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Nicht näher einzugehen sei auf die aufgeworfene Frage, zu welchen Lasten sich eine allfällige Beweislosigkeit in der vorliegenden Konstellation auswirken würde (E. 5.2) .
Das Sozialversicherungsgericht habe Bundesrecht verletz t , indem es gestützt auf eine unvollständige Beweislage entschieden habe. Die Sache sei daher an dieses zurückzuweisen, damit es ergänzende medizinische Abklärungen auf psychiatri scher Ebene vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu ent scheide (E. 6). 3. 3. 1
Prof. A.___ stellte im Gerichtsgutachten vom 14. Februar 2023 (Urk. 21) folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Mitte): - nicht näher bezeichnete neurotische Störung (F48.9) - nicht näher bezeichnete (neurotische) Reaktion auf schwere Belastung (F43.9) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei hoher Leistungsorientierung (Z73.1)
Als Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 41 unten): - Status nach Anpassungsstörung (F43.2) - Status nach schädlichem Analgetika-/Opiatgebrauch (F11.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor (S. 41 unten).
E. 3 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung ; bis zur Revision von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV per 1. Januar 2015 war für eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabset zung erforderlich, dass die Verletzung der Meldepflicht oder die unrecht mässige Erwirkung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3 und 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 1.
E. 3.2 Zur diagnostischen Einschätzung im Verlauf führte Prof. A.___ an, e s sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der dargestellten Persönlichkeitszüge das Unfallereignis vom 4. Mai 2000 mit seinen initial soma tisch zu erklärenden F olgen als traumatisch erlebt habe. Im Einklang mit der ers ten psychiatrisch-psychologischen Einschätzung der Rehaklinik M.__
2001 habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt, die sowohl somatoforme, posttraumatische (im psychiatrischen Sinne), dissoziative und auch depressive Anteile aufgewiesen habe. Der Schweregrad sei aufgrund der fehlenden Echtzeit dokumente im ersten halben Jahr nach dem Unfallereignis nur annähernd einzu schätzen. Es sei jedoch von einer erheblichen/schwergradigen Minderung der Leistungsfähigkeit in diesem Zeitbereich auszugehen. Das initiale Verhalten der Selbstüberforderung habe zu erheblichen Frustrationen geführt, sei faktisch dys funktional und habe zu einer weiteren psychiatrischen Reaktionsbildung geführt, die wesentlich die kognitiven Defizite unterhalten habe, die 2001 und 2002 auch hätten nachgewiesen werden können (auch bedingt durch die Schmerzsympto matik/somatoforme Symptomatik im R ahmen der neurotischen Reaktionsbil dung). Sichtbar seien in diesem Zeitraum auch die akzentu ierten Persönlichkeits züge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei starker Leistungsorientierung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die psychische Beschw e rdesympto matik zumindest ab 2003/2004 sukzessive zurückentwickelt habe, wie dies auch durch den zunehmenden Leistungsausweis zu belegen sei. Unklar bleibe dabei jedoch, wie stark die Beschwerdesym p tomatik in den ersten Jahren unter einem nach den ICD-10 Kriterien mit hoher Wahrscheinlichkeit damals vorliegenden schädlichen Gebrauch von opiathaltigen Analgetika i m Rahmen des Schmerzer lebens überlagert gewesen sei, aktuell (und wahrscheinlich schon langjährig) sei eine derartige relevante Überlagerung nicht mehr wahrscheinlich. In der Gesamt sicht sei es aber trotz des erheblichen Leist u ngsausweises bis heute nicht zu einem vollständigen Sistieren einer psychischen, krankheitswertigen Beschwerdesym p t omatik gekommen. So zeige sich au ch in der aktuellen Explor a tion themenbe zogen wie auch schon früher beobachtet eine stockende Verlangsamung, die auf eine leichte dissoziative Symptomatik hinweise. Es komme sowohl anamnestisch als auch im Rahmen der Exploration immer wieder zu leichtgradigen ängs tl ich-labilisierten Einb rü chen. Klinisch schimmerten immer wieder, obwoh l nicht explizit formuliert, ein Selbstinsuffizienzerleben und ein gut erkennbarer Lei densdruck durch bei Hinweisen auf eine somatoforme Symptomatik mit einer authentisch wirkenden, allerding s nicht sehr ausgeprägten Schmerzpräsentation (Schonhaltung der HWS etc.). Es komme in Bezug auf traumatologische Aspekte zwar zu keinen Flashbacks, aber die Erinnerung an das berufliche Scheitern im Gef o lge des Unfallereignisses führe gut erkennbar zu einer Instabilität, die auch schon früher beschrieben worden sei . Da aktuell nach den ICD-Kriterien weder das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung noch das einer unabhän g ig zu diagnostizierenden somatoformen Störung oder Angststörung vorliege, sei zum einen die Diagnose einer nicht näher bezeichneten neurotischen Störung ( F 48.9) als auch mit Bezug auf das Unfallereignis und die sich hieraus ergebend e n F olgen eine nicht näher bezeichnete ne ur otische Reaktion auf eine schwere Belastung (F43.9)
zu stellen . Es erscheine wichtig, die erkennbare, krankheits werte psychische Problematik vor dem Hintergrund ihrer Grundpersönlichkeit in eine Diagnose zu fassen, da sie zwar heute als leichtgradig einzuschätzen sei, aber doch die Leistungs fä higkeit anhaltend einschränke. D ie s gelte insbesondere, da die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 200 0 einer qualitativ und quantitativ sehr fordernden Tätigkeit nachgegangen sei, deren Umsetzbarkeit, wie bei der Beschwerdefüh r erin vorliegend, auch durch eine leichtgradige psychische Stö rung gemindert werde. Dabei müsse allerdings auch konstatiert werden, dass diese Umsetzbarkeit auch krankheitsunabhängig im Rahmen des mittlerweile um 22 Jahre fortgeschrittenen Alters und eines völlig veränderten Lebensentwur f s infrage gestellt sei. Zusammenfassend sei nach der vorliegenden medizinischen Dokumentation unzweifelhaft, dass die L e istungs f ähigkeit der Beschwerdeführe rin fluktuierend und im Wesentlichen leichtgradig durch die neurotisch-reaktive Symptomatik eingeschränkt sei mit engem Bezu g zu Persönlichkeitseigen schaf ten. Die vorliegenden Befunde seien nicht erklärbar du r ch hi r no r ganische Veränderungen (S. 48 unten ff.) .
3 . 3
Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund ihrer gut dokumen tierten Ressourcen trotz der Symptombildung im Rahmen der diagnostizierten, aktuell als leichtgradig anzusehenden psychischen Störung weiterhin in einem hohen Pensum in der Lage, als Diplom-Kauffrau oder Diplom-Betriebswirtin zu arbeiten. Es bestehe eine flexibel umsetzbare Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit von annähernd 20 %, die die abgeleiteten neurotischen Beschwerden berücksichtigten. Bezogen auf eine 40 - Stundenwoche sei eine Arbeitstätigkeit von etwa 6.5 Stunden am Tag möglich. Diese Einschätzung gelte für eine als durchschnittlich oder leicht überdurchschnittlich fordernde Tätigkeit als Diplom-Kauffrau oder Diplom-Betriebswirtin. In Anbetracht der erhobenen Befunde bedinge die krankheitswertige Vulnerabilität, dass eine Tätigkeit im «High-End»-Bereich einer international agierenden Unternehmensberatung oder ähnlichen Organisation nicht mehr möglich sei. Dies ergebe sich aus dem heraus ragend fordernden Anforderungsprofil einer solchen Tätigkeit in vielen neu ropsychologischen Bereichen (Resilienz gegenüber Interferenz, Stress, Umstruk turierung unter Zeitdruck etc.), welches die Beschwerdeführerin nicht mehr erfül len könne (S. 54).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit im Jahre 2008 und im Zeitpunkt der Observation im Juni 2009 führte Prof. A.___ aus, es bestünden erhebliche Unsicherheiten in der Einschätzung, da die vorliegenden Informationen aus diesem Zeitbereich ein schliesslich der Jahre zuvor (insbesondere ab 2005) ausgesprochen divergent und diskrepant seien. Es sei schon in den vorliegenden psychiatrischen Fachgutachten und explizit auch durch Prof. D.___
in seiner neuropsychologischen Untersu chung von 2017 darauf hingewiesen worden , dass die faktisch erfolgten Leistun gen der Beschwerdeführerin (psychologische Zwischenprüfungen, Aufnahmeprü fung Medizinstudium, Abschluss der Promotion, Geburt des ersten Kindes etc.) mit den schwergradigen Einschränkungen in den neuropsychologischen Unter suchungen von 2006/2007 nicht vereinbar seien und auch über Fluktuationen im Krankheitsverlauf nicht erklärt werden könn t en. Nicht nachvollziehbar sei dabei, dass die Beschwerdeführerin auch in der ersten ausführlichen polydisziplinären Begutachtung in den erhobenen Alltagsaktivitäten nicht auf ihre Studienaktivi täten verw iesen habe . Die damals durchgeführten Observationen lägen als Auf nahmematerial nicht vor, die vorliegenden Berichte gäben aber im Wesentlichen das wieder, was die Beschwerdeführerin aktuell über die damalige Zeit berichte. Im Fazit könne bezüglich dieser zwei Zeitpunkte lediglich geäussert werden, dass bereits damals überwiegend wahrscheinlich keine über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit in den Ausbildungsberufen vorgelegen habe (S. 55 oben) .
Bezüglich der Zeitpunkte Juli 2014 und Mai 2018 ergebe sich ein klares Bild. Wesentlich auch gestützt auf die neuropsychologischen Begutachtungen von 2015 und 2017 und die in diesem Zeitraum berichteten Aktivitäten/Leistungen der Beschwerdeführerin müsse überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass bereits damals eine ähnliche Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit wie aktuell bestanden habe (S. 55 unten f.) . 3.
E. 4 .2
Nach Lage der Akten wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Haftpflicht versicherers während zwei Phasen observiert, nämlich vom 3. Juli 2009 bis 9. März 2011 und vom 18. April bis 4. Mai 2011 (Urk. 2/ 5/98 /1-55 ).
Zwischen dem 3. Juli 2009 und dem 9. März 2011 fanden gemäss Bericht des mit den Ermittlungen beauftragten Büros (Urk. 2/ 5/98/2-55) Observationen vom 13. August bis 29. September 2010 statt, wobei die Beschwerdeführerin nicht hatte identifiziert werden können (S. 5 -7 ) und ausser einem Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an der gemeldeten Wohnadresse aufhielt, nichts gewonnen werden konnte, woraus Rückschlüsse auf ihr Aktivitätsniveau gezogen werden könnten . Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gar nicht beo bachtet werden konnte, kann es sich nicht um eine systematische Überwachung handeln. Die Frage der Verwertbarkeit des ergebnislosen Observierungsmaterials stellt sich für diesen Zeitraum ebenfalls nicht.
In der Folge fanden elfmal Überwachungen zwischen dem 15. Dezember 2010 , an welchem Tag die Beschwerdeführerin erstmals eindeutig identifiziert werden konnte, und dem 9. März 2011 statt (S. 7 unten ; vgl. Urk. 28 S. 1 ) . Weitere Über wachungen fanden im Zeitraum vom 18. April bis 4. Mai 2011 statt (Urk.
2/5/98/1), wobei ein schriftlicher Bericht nicht aktenkundig ist und laut CD Über wachungen am 19./20. April und am 3./4. Mai 2011 stattfanden. Eine sys temati sche oder dauernde Überwachung kann hieraus nicht abgeleitet werden, weshalb kein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerde führerin vor lieg t . D ie im öffentlichen Interesse stehenden Erkenntnisse sind damit durchaus verwertbar.
E. 5 . 2
Die Beschwerdegegnerin führte mi t Stellungnahme vom 6. Juni 2023 zum Gut achten von Prof. A.___ aus (Urk. 32) , die vom Gutachter gestellten Diagnosen seien nicht arbeitsrelevant. Eine nicht näher bezeichnete (neurotische) Reaktion auf schwere Belastung sei zeitlich begrenzt und somit nicht längerdauernd arbeitsrelevant. Z-codierte Diagnosen - wie die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei hoher Leistungsorientierung - fielen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellten grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass diese Diagnose im Gutachten - zu Unrecht - als eine solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde (S. 1 f. Ziff. 2).
Die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie psychosoziale Belastungen. In die sem Zusammenhang verweise der Gutachter auf die nicht unerhebliche Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Doppelfunktion als alleinerziehende Mut ter parallel zu den beschriebenen Studienaktivitäten (S. 3 Ziff. 3).
E. 6 5
Obwohl die entscheidende Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung auf der Grundlage umfassender fachärztlicher Feststellungen abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann, soll keine davon losgelöste juris tische Parallelüberprüfung stattfinden. Jedoch kann der Rechtsanwender nur zur zentralen Erkenntnis gelangen, eine gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeuge, nachdem er ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt und sich vergewissert hat, dass das Gutachten den rechtlichen Anforderungen entspricht. Denn ob auf die gutachterlichen Folgeabschätzungen abzustellen oder ob ihr aus rechtlicher Sicht die Relevanz abzusprechen ist, hängt vom Ergebnis der derge stalt «rechtlich eingebetteten» Beweiserhebung ab und kann nicht losgelöst beur teilt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beurteilen, ob das Gutachten in Beachtung der normativen Vorgaben die funktionellen Auswirkungen einer Störung schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.3).
Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof.
A.___ hält in einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren stand. Die gutachterliche Beurteilung umfasst das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attes tierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastun gen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage , ob sich Prof. A.___ an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, womit den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren Genüge getan wurde.
Unter Berücksichtigung, dass gemäss Prof. A.___ (E. 3; Urk. 21) die diagnosere levanten Befunde nicht schwer ausgeprägt sind und nicht in einer Diskrepanz zu dem aktuell angegebenen Aktivitätsniveau in anderen Lebensbereichen stehen (S. 60 oben) und ein relativ sozialer Rückzug bei einem hoch strukturierten sozi alen Umfeld vorliegt (S. 59 Mitte) , erscheint eine Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepasster Tätigkeit von mindestens 80 % in der Gesamtschau der rechts erheblichen Indikatoren als nachvollziehbar.
E. 6.1 Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli che Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4).
E. 6.2 Es trifft zwar zu, dass es sich bei Z-Diagnose n
nicht um Erkrankung en im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme handelt , sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen . Z -codierte Diagnosen
fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeein trächtigungen und stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheits schäden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn sie aber für sich allein keine invalidisierenden Gesundheitsschäden darstellen, haben sie i m Zusammenhang mit einer lege artis gestellten Diagnose durchaus eine gewisse Bedeutung , indem sie ein psychisches Leiden mit Krankheitswert begünstigen oder unterhalten können. So legte denn auch Prof. A.___
( E. 3; Urk. 21) dar, dass die Beschwerdeführerin das Unfaller eignis vor dem Hintergrund der dargestellten Persönlichkeitszüge traumatisch erlebt und in der Folge eine Anpassungsstörung entwickelt habe, die im Verlauf sowohl somatoforme, posttraumatische, dissoziative und auch depressive Anteile aufgewiesen habe (S. 48 unten). Er fasste die erkennbare, krankheitswertige psy chische Problematik der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Grund persönlichkeit in eine Diagnose, die er aktuell als leichtgradig, aber dennoch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke nd einschätzte (S. 50 Mitte). Indem sich die Beschwerdegegnerin darauf ber ief , eine nicht näher bezeichnete (neurotische) Reaktion auf schwere Belastung sei zeitlich begrenzt und somit nicht längerdauernd arbeitsrelevant, und Z-codierte Diagnosen wie die vorliegend gestellte Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei hoher Leistungsorientierung fielen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ,
trug sie dem Umstand keine Rechnung, dass Prof. A.___ auch F-Diagnosen stellte und die se plausibel herleitete. Insbesondere hob er hervor, dass die Beschwerdeführe rin im Rahmen ihres neurotischen Erlebens Limiten mit Verlangsamungen poten tiell bis hin zu Dissoziationen aufweise und es gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von Prof. Dr. rer . nat. D.___ und Dr. sc. nat. E.___
vom 3. Juli 2017 (Urk. 2/5/213) trotz der gesehenen Hochbegabung bei Aufmerk samkeitstests vor allem dann zu unterdurchschnittlichen Ergebnissen komme, wenn eine Reiztaktung von aussen erfolge und die Bes chwerdeführerin nicht selbstbestimmt arbeiten könne (S. 48) .
Schliesslich beruht
seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den
gestellten Diagnose n , sondern Prof. A.___ setzte sich einlässlich mit dem psychopathologischen Befund und dem Schweregrad der Symptome auseinander (S. 42 ff.) .
Insoweit die Beschwerdegegnerin monierte, es lägen in erster Linie psychosoziale Belastungen vor, zitierte sie aus den Ausführungen des Gutachters zum Kriterium «sozialer Kontext» im Rahmen des st r ukturierten Beweisverfahrens (S. 59 Mitte) , welche im Rahmen der vorliegenden Ressourcen und zur Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Einschränkungen heranzuziehen sind. Darüber , ob eine psy chische Erkrankung vorliegt, gibt der psychopathologische Befund Auskunft, welcher von Prof. A.___ sorgfältig erhoben wurde (S. 23 f.). Seine Erhebungen zeigen bei einem weitgehend unauffälligen Befund doch auch Auffälligkeiten: So schilderte Prof.
A.___ bei belastenden Themen eine deutliche Veränderung des Ausdrucksverhaltens , indem die Beschwerdeführerin deutlich verlangsamt wirke, als müsse sie jeden Satz abwägen . Die Stimmlage ändere sich und es entstehe der Eindruck einer belaste t en Beschwerdefüh r erin, die fragil und labilisiert wirke (S. 23 Mitte) . Zum negativen Pol wirke sie betroffen bezüglich der durch den Unfall erlebten Lebensveränderungen und psychomotorisch zeige
sie fast durch gehend eine gewisse Unruhe, indem sie sich immer wieder auf ihrem Stuhl umse tze , mehrfach aufst ehe und wieder eine Schonhaltung im HWS-Bereich ein nehme (S. 24 Mitte) . Angesichts der erhobenen psychopathologischen Befunde ordnete Prof. A.___ sodann die krankheitswerte psychische Problematik als leichtgradig ein, die sich vor allem im Bereich von komplexen Tätigkeiten und unter Druck zeig e (S. 54 lit . a) . Da er sämtliche Tätigkeiten, die der früheren Aus bildung der Beschwerdeführerin entsprechen, ausser derjenigen, die sich im H igh- E nd-Bereich bewegen, als angepasst erachtete (S. 56 lit . a) , ist auch seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 und im Verlauf möglicherweise 100 % nachvollziehbar . Dies deckt sich im Übrigen mit den Fest stellungen von Prof. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 2/5/213), welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit nur in Tätigkeiten mit Flexib i lität in Bezug auf die zeit liche und räumliche Verfügbarkeit und der Möglichkeiten für eine selbstbe stimmte zeitliche Strukturierung der Arbeitsabläufe attestierten (S. 32 Mitte) .
E. 6.3 Insgesamt vermögen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin die Schlüssig keit des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen. Anhand des Gutachtens ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begut achtung durch Prof. A.___ entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin weiterhin eine , wenn auch leichte psychische Störung vorlag , welche gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behin derungsangepasster Tätigkeit von höchstens 20 % zur Folge hat .
E. 6.6 Aus dem Gutachten von Prof. A.___ (E. 3) ergeben sich keine Hinweise, dass die von ihm in psychiatrischer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit zu der von den Medas -Gutachtern und vom Gericht bestätigten Arbeitsunfähigkeit in somati scher Hinsicht (vgl. vorstehende E. 2.1) hinzukommt, weshalb davon auszugehen ist, dass die aus somatischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit von 15 % in derjenigen aus psychiatrischer Sicht von 20 % aufgeht.
E. 7 . 3
Laut Prof. A.___ kann die Beschwerdeführerin weiterhin eine Tätigkeit als Dip lombetriebswirtin und Diplomkauffrau ausüben mit einem normalen oder auch leicht gehobenen Stresslevel, wobei lediglich Tätigkeiten im High -E nd-Bereich nicht mehr zumutbar sind (vorstehende E. 3. 4 ). Für die Bestimmung des Invali deneinkommens ist daher wiederum der Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs 6 4 6 6 heranzuziehen, welcher im Jahr 2014 für Frauen im Kompetenzniveau 3 (kom plexe praktische Tätigkeiten) Fr. 6'948.
betrug . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im herangezoge nen Wirtschaftszweig von 41.4 Stunden ergibt sich ein Invaliden einkommen im Jahr 20 14 von Fr. 86 ’ 294 . . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 69’035 . . Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 107'445.
entspricht dies einer Erwerbseinbusse von Fr. 38'410 .
beziehungsweise 35.7 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 7.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Die Beschwerdeführerin verunfallte am 4. Mai 2000 (Urk. 2/5/3 Ziff. 7.3). Ihre Stelle als Projektmanager bei der J.___
AG hatte sie per März 2000 auf gegeben . Der Verdienst aus jener Tätigkeit kann für die Bestimmung des Validen einkommens nicht herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin diese Stelle unabhängig vom Eintritt des Gesundheitsschadens aufgab.
D er Antritt ihrer neuen Stelle als Senior Consultant bei der K.___ war auf den 1. Juni 2000 geplant , der Stellenantritt erfolgte aller dings gemäss ihren Angaben erst am 19. Juli 2000 (Urk. 28 S. 2) . Laut Arbeitge berbescheinigung vom 3. Mai 2002 (Urk. 2/5/6) der K.___ sei die Beschwerdeführerin immer « krank geschrieben » gewesen und habe höchstens 40 % gearbeitet (S. 2 Ziff. 11). Nach Auslaufen der Krankentaggelder sei das Arbeitsverhältnis am 16. Juni 200 2 aufgelöst worden (S. 1 Ziff. 1-2). Da die Beschwerdeführerin bei der K.___ AG nie ein Einkommen ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte, muss das Valideneinkom men auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöh nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl.
auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbe ginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensent wicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergan gene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist der Tabellenlohn des Wirt schaftszweigs 6 4 -6 6 ( Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ) heranzuziehen, welcher im Jahr 2014 für Frauen im Kompetenzniveau 4
(Tätigkeiten mit kom plexer Problemlösung und Entscheidungsfindung) Fr. 8'651. betrug. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit im herangezogenen Wirtschaftszweig von 41.4 Stunden ergibt dies ein Vali deneinkommen im Jahr 20 14 von Fr. 107'445.
E. 8.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung z ukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtver letzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a).
E. 8.2 Laut den gegenüber Dr. F.___ im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im Dezember 2014
gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, habe sie ab 2004 das Doktorandenstudium der Wirtschaftswissenschaften (For schen in den Sozialwissenschaften) wieder aufgenommen und habe ab April 2005 die Vorlesungen im Fach Psychologie im Rahmen des Doktorandenstudiums besucht und im Juli 2005 erfolgreich Prüfungen geschrieben. Im Jahr 2009 sei die Doktorarbeit, welche sie im Verlauf von fünf Jahren verfasst habe, angenom men worden. Im Juli 2007 habe sie ausserdem den Zulassungstest zum Medizin studium bestanden und ab September 2007 auch Medizin an der Universität H.___ studiert. Im August 2014 habe sie den Bachelor im Fach Humanmedizin erlangt ( Urk. 2/5/137 S. 14).
Entgegen ihren Beteuerungen gegenüber Prof. A.___ , sie habe die Beschwerde gegnerin immer über ihre Studien informiert (Urk. 21 S. 14), sind solche Infor mationen nicht aktenkundig. Im Gegenteil erwähnte sie ihre Studientätigkeit nicht einmal im Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom Oktober 2005 (Urk. 2/5/53). Auch in demjenigen vom 4. Oktober 201 2 (Urk. 2/5/92) berichtete sie nur vage über ihre Studien. Daran ändert auch der Umstand nichts , dass sie sich bei der Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Studentin gemeldet hat, bezog en sich doch diese Angaben eindeutig auf die Frage der AHV-Beitragspflicht von Studierenden und nicht auf die Erwerbsfähigkeit einer Ren tenbezügerin. Davon, dass sie damit ihrer Informationspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkam, durfte die Beschwerdeführerin nicht ausgehen. Immerhin verschwieg sie ihre Studientätigkeit auch gegenüber den Gutachterin nen de s Instituts L.___ , wel chen sie
anlässlich der Begutachtung im Mai 2007 angab, sie arbeite seit 2003 auf freiwilliger Basis in derselben Firma, in welcher sie zwischen Oktober 2002 und Oktober 2003 einen Arbeitsversuch absolviert habe, jeweils drei mal drei Stunden pro Woche, wofür sie, um sich diese Anstellung zu ermöglichen, sogar einen monatlichen finanziellen Beitrag leiste (Psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 2/5/65/53-91 S. 4 Mitte). Weder gab sie an, ihr Doktorandenstudium wieder aufgenommen zu haben noch dass sie beabsichtige, ein paar Wochen später den Zulassungstest zum Medizinstudium zu absolvieren. Selbst wenn sie die Doktor arbeit lediglich als Versuch, sich sinnvoll zu beschäftigen , angesehen haben und sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht im Klaren gewesen sein sollte, ob sie den Zulassungstest überhaupt absolvieren werde (Urk. 28 S. 4), rechtfertigt dies das Verschweigen nicht , wären hieraus doch Rückschlüsse auf ihre psychi sche Verfassung und ihre kognitive Leistungsfähigkeit möglich gewesen. Das Gutachten des Instituts L.___ vom 27. Mai 20 0 7 wurde durch die fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin auf einer unvollständigen Grundlage erstattete t , w as zur Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente führte. Damit ist auch der Kausal zusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und der Weiterausrichtung der Rente gegeben.
Nachdem spätestens seit Dezember 2014 kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl.
vorstehende E. 7. 3 ) ist die Rente aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwir kend auf diesen Zeitpunkt aufzuheben.
E. 9 Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwer ten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3 mit Hin weisen). Weder hatte die 1967 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung im Mai 2018 das 55. Altersjahr voll endet noch konnte sie eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren auf weisen. Ausnahmen, die gegen eine Selbsteingliederung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
E. 10 Zusammenfassend ist die Invalidenrente rückwirkend per Ende November 2014 auf zuheben. D en Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) hat die Beschwerdegegnerin angesichts der beruflichen beziehungsweise selbsteinglie dernden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint .
Nachdem die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge am 21. Juni 2017 angekündigt hatte, ihre Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen (Urk. 25), ist sie durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert, weshalb auf deren Beiladung (vgl.
Urk. 24) verzichtet werden kann.
E. 11 . 3
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten war nicht geeignet, den von ihr gefällten Entscheid medizinisch zu begründen, was die Einholung eines Gerichtsgutachtens erforderlich machte. D as vom Gericht vorerst eingeholte Gut achten der Medas
Z.___
vom 23. Dezember 2019 (Urk. 2/26) erwies sich lediglich im Hinblick auf das orthopädische Teilgutachten als beweistauglich (E.
E. 11.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 1’000. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.
E. 11.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer i n Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansat zes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteient schädigung von Fr. 2’000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00688
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil vom
26. September 2023 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___ , geboren 1967, war am 4. Mai 2000 in einen Verkehrs unfall verwickelt (vgl. Urk. 2/ 5/1) und meldete sich am 12. April 2002 unter Hin weis auf eine Halswirbelsäulen (HWS)-Verletzung und eine leichte traumatische Hirnverletzung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 2/ 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen mit Verfügung vom 11. Juni 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Mai 2001 eine ganze Rente zu (Urk. 5/43). Mit Mitteilung vom 29. Februar 2008 bestätigte diese den Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 86 % (Urk. 2/ 5/76). 1.2
Aufgrund der Ergebnisse einer mehrjährigen Observation der Versicherten, durch ge führt vom Haftpflichtversicherer (vgl. Urk. 2/5/98), leitete die IV-Stelle im Mai 2012
ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 2/ 5/9 0 ) und sistierte die Rente mit sofortiger Wirkung mit Verfügung vom 11. Juli 2014 (Urk. 2/ 5/117), was vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12. Januar 2015 im Verfahren Nr. IV.2014.00916 bestätigt wurde (Urk. 2/ 5/124).
Am 26. Januar 2015 stellte die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Unter suchung der Versicherten in Aussicht (Urk. 2/5 /125-126) und hielt mit Zwischen verfügung vom 27. August 2015 an der Begutachtung durch das Zentrum Y.___
und den vorgeschlagenen Gutachterinnen und Gutachtern fest (Urk. 2/ 5/167). Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 24. September 2015 (Urk. 5/172/2-9) wies das Sozialver sicher ungsgericht mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 im Prozess Nr. IV.2015.01004 ab (Urk. 2/ 5/175). Das in der Folge von der Versicherten angerufene Bundes gericht trat auf die Beschwerde vom 1. Februar 2016 (Urk. 2/ 5/176) mit Urteil vom 14. März 2016 nicht ein (Urk. 2/ 5/177). Am 24. Oktober 2016 erstattete das Zentrum Y.___ das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 2/ 5/205), gestützt auf welches die IV-Stelle die Rente - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 2/ 5/224 und Urk. 2/ 5/228) - mit Verfügung vom 30. Mai 2018 rückwirkend per Juli 2009 aufhob (Urk. 2/ 5/233 = Urk. 2/2). 1.3
Gegen die Verfügung vom 30. Mai 2018 (Urk. 2/2) erhob die Versicherte am 29. Juni 2018 Beschwerde (Urk. 2/1) und beantragte die Aufhebung der Verfü gung und die Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung an die Verwaltung (S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2018 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/4). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens ordnete das Gericht die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Ärztinnen und Ärzte der Medas
Z.___
an (Urk. 2/12) . D as Gutachten wurde am
23. Dezember 2019 erstattet (Urk. 2/ 26). Nachdem die Parteien hierzu am 7. Februar 2020 (Urk. 2/
32) beziehungsweise am 19. März 2020 (Urk. 2/
35) Stellung genommen hatten, hob das Gericht mit Urteil vom 9.
Juni 2020 die Verfügung der IV-Stelle vom 30. Mai 2018 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bis zum 11. Juli 2014 Anspruch auf eine ganze Rente hat, auf (Urk. 2/ 37). 2.
2.1
Am 10. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vom
9. Juni 2020 (Urk. 2/37) beim Bundesgericht Beschwerde (Urk. 2/ 39). Das Bundesgericht hob diesen mit Urteil vom
27. Oktober 2021
(Urk. 2/40 = Urk. 1) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab ( Dispositiv-Ziffer 1). 2.2
Am 1. März 2022 beschloss das Sozialversicherungsgericht, ein psychiatrisches Gutachten bei Prof. Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Zentrum B.___ , einzuholen (Urk. 4). Mit Stellung nahme vom 19. Mai 2022 (Urk. 11) stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei von den Fragen, die den Zeitpunkt der Observation im Juni 2009 betreffen, abzusehen (Ziff. 2), und es sei dem Experten den ermessensweisen Bei zug von Spezialistinnen und Spezialisten anderer Fachrichtungen zu verbieten (Ziff. 3), und reichte das neuropsychologische Gutachten von C.___ , Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, vom 28. Juni 2006 (Urk. 12) zu den Akten. Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Stellung nahme vom 23. Mai 2022 , es seien vor Einholen des Gutachtens die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zu klären (Urk. 13).
Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 wurde n d ie Anträge der Parteien abg e wiesen , die Gutachterfragen formuliert und Prof. A.___ zum Gutachter ernannt (Urk. 15), welcher das Gut achten am 14. Februar 2023 erstattete (Urk. 21).
Am 28. Februar 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Beiladung der Pen sions kasse (Urk. 24) und am 28. März 2023 nahm sie zum Gutachten Stellung (Urk. 28). Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2023 äusserte sich die Beschwerde gegnerin zum Gutachten (Urk. 32), zu welcher die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2023 Stellung nahm (Urk. 36) . Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 4. August 2023 unaufgefordert vernehmen (Urk. 39). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege lungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2022 erging, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nach folgend auch in dieser Fassung zitiert werden (BGE 148 V 174 E. 4.1). 1.2
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 3
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge erfolgt gemäss Art. 88 bis Abs. 2 IVV: a. frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgen den Monats an; b. rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die beziehende Person die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihr nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (seit dem 1. Januar 2015 geltende Fassung ; bis zur Revision von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV per 1. Januar 2015 war für eine rückwirkende Rentenaufhebung oder -herabset zung erforderlich, dass die Verletzung der Meldepflicht oder die unrecht mässige Erwirkung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal war; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2.1 mit Hinweis; Urteile des Bundesgerichts 8C_859/2017 vom 8. Mai 2018 E. 4.3 und 8C_813/2016 vom 10. März 2017 E. 5 mit Hinweisen).
Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist auch im Anwendungsbereich von Art. 88 bis Abs. 2 lit . b IVV erst erheblich, wenn sie gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV berücksichtigt werden darf, das heisst, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach längere Zeit andauern wird oder ohne wesentliche Unterbrechung bereits drei Monate angedauert hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2016 vom 30. September 2016 E. 4 und 9C_1022/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.3.1). 1. 4
Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizi nische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen ver fügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H .). 2. 2.1
Im Urteil vom 9. Ju n i 2020 (Urk. 2/37) ging das Sozialversicherungsgericht auf grund des Gutachtens der Medas
Z.___ (Urk. 2/26/1) davon aus, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädischer Sicht sowohl in der ursprünglichen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 85 % arbeitsfähig sei (E. 6.5). Bezüglich d er in psychiatrischer Hinsicht attestierten Arbeitsunfähigkeit kam es zum Schluss, die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestell ten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage seien nicht mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchsfrei nachgewiesen. Rechtsprechungsgemäss habe die Beschwerdeführerin als die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen dieser Beweislo sigkeit zu tragen und könne sich nicht auf die im Gutachten attestierte Arbeits unfähigkeit berufen (E. 6.9). 2.2
Das Bundesgericht erwog in seinem Urteil vom 27. Oktober 2021 (Urk. 1), entge gen den Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts liege hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin keine Beweislosigkeit vor. So stelle sich im Rahmen eines Sozialversicherungsprozesses die Frage nach der Ver teilung der Beweislast erst dann, wenn von weiteren Abklärungen kein verwert bares Ergebnis mehr zu erwarten sei. Davon könne hier keine Rede sein, zumal das Sozialversicherungsgericht - was die Beschwerdeführerin zu Recht bemängle - diesbezüglich auch keinerlei antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen habe. Nicht näher einzugehen sei auf die aufgeworfene Frage, zu welchen Lasten sich eine allfällige Beweislosigkeit in der vorliegenden Konstellation auswirken würde (E. 5.2) .
Das Sozialversicherungsgericht habe Bundesrecht verletz t , indem es gestützt auf eine unvollständige Beweislage entschieden habe. Die Sache sei daher an dieses zurückzuweisen, damit es ergänzende medizinische Abklärungen auf psychiatri scher Ebene vornehme und anschliessend über den Leistungsanspruch neu ent scheide (E. 6). 3. 3. 1
Prof. A.___ stellte im Gerichtsgutachten vom 14. Februar 2023 (Urk. 21) folgende psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 Mitte): - nicht näher bezeichnete neurotische Störung (F48.9) - nicht näher bezeichnete (neurotische) Reaktion auf schwere Belastung (F43.9) - akzentuierte Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei hoher Leistungsorientierung (Z73.1)
Als Diagnosen mit vorübergehendem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 41 unten): - Status nach Anpassungsstörung (F43.2) - Status nach schädlichem Analgetika-/Opiatgebrauch (F11.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor (S. 41 unten). 3.2
Zur diagnostischen Einschätzung im Verlauf führte Prof. A.___ an, e s sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der dargestellten Persönlichkeitszüge das Unfallereignis vom 4. Mai 2000 mit seinen initial soma tisch zu erklärenden F olgen als traumatisch erlebt habe. Im Einklang mit der ers ten psychiatrisch-psychologischen Einschätzung der Rehaklinik M.__
2001 habe sich eine Anpassungsstörung entwickelt, die sowohl somatoforme, posttraumatische (im psychiatrischen Sinne), dissoziative und auch depressive Anteile aufgewiesen habe. Der Schweregrad sei aufgrund der fehlenden Echtzeit dokumente im ersten halben Jahr nach dem Unfallereignis nur annähernd einzu schätzen. Es sei jedoch von einer erheblichen/schwergradigen Minderung der Leistungsfähigkeit in diesem Zeitbereich auszugehen. Das initiale Verhalten der Selbstüberforderung habe zu erheblichen Frustrationen geführt, sei faktisch dys funktional und habe zu einer weiteren psychiatrischen Reaktionsbildung geführt, die wesentlich die kognitiven Defizite unterhalten habe, die 2001 und 2002 auch hätten nachgewiesen werden können (auch bedingt durch die Schmerzsympto matik/somatoforme Symptomatik im R ahmen der neurotischen Reaktionsbil dung). Sichtbar seien in diesem Zeitraum auch die akzentu ierten Persönlichkeits züge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei starker Leistungsorientierung. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sich die psychische Beschw e rdesympto matik zumindest ab 2003/2004 sukzessive zurückentwickelt habe, wie dies auch durch den zunehmenden Leistungsausweis zu belegen sei. Unklar bleibe dabei jedoch, wie stark die Beschwerdesym p tomatik in den ersten Jahren unter einem nach den ICD-10 Kriterien mit hoher Wahrscheinlichkeit damals vorliegenden schädlichen Gebrauch von opiathaltigen Analgetika i m Rahmen des Schmerzer lebens überlagert gewesen sei, aktuell (und wahrscheinlich schon langjährig) sei eine derartige relevante Überlagerung nicht mehr wahrscheinlich. In der Gesamt sicht sei es aber trotz des erheblichen Leist u ngsausweises bis heute nicht zu einem vollständigen Sistieren einer psychischen, krankheitswertigen Beschwerdesym p t omatik gekommen. So zeige sich au ch in der aktuellen Explor a tion themenbe zogen wie auch schon früher beobachtet eine stockende Verlangsamung, die auf eine leichte dissoziative Symptomatik hinweise. Es komme sowohl anamnestisch als auch im Rahmen der Exploration immer wieder zu leichtgradigen ängs tl ich-labilisierten Einb rü chen. Klinisch schimmerten immer wieder, obwoh l nicht explizit formuliert, ein Selbstinsuffizienzerleben und ein gut erkennbarer Lei densdruck durch bei Hinweisen auf eine somatoforme Symptomatik mit einer authentisch wirkenden, allerding s nicht sehr ausgeprägten Schmerzpräsentation (Schonhaltung der HWS etc.). Es komme in Bezug auf traumatologische Aspekte zwar zu keinen Flashbacks, aber die Erinnerung an das berufliche Scheitern im Gef o lge des Unfallereignisses führe gut erkennbar zu einer Instabilität, die auch schon früher beschrieben worden sei . Da aktuell nach den ICD-Kriterien weder das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung noch das einer unabhän g ig zu diagnostizierenden somatoformen Störung oder Angststörung vorliege, sei zum einen die Diagnose einer nicht näher bezeichneten neurotischen Störung ( F 48.9) als auch mit Bezug auf das Unfallereignis und die sich hieraus ergebend e n F olgen eine nicht näher bezeichnete ne ur otische Reaktion auf eine schwere Belastung (F43.9)
zu stellen . Es erscheine wichtig, die erkennbare, krankheits werte psychische Problematik vor dem Hintergrund ihrer Grundpersönlichkeit in eine Diagnose zu fassen, da sie zwar heute als leichtgradig einzuschätzen sei, aber doch die Leistungs fä higkeit anhaltend einschränke. D ie s gelte insbesondere, da die Beschwerdeführerin bis zum Jahr 200 0 einer qualitativ und quantitativ sehr fordernden Tätigkeit nachgegangen sei, deren Umsetzbarkeit, wie bei der Beschwerdefüh r erin vorliegend, auch durch eine leichtgradige psychische Stö rung gemindert werde. Dabei müsse allerdings auch konstatiert werden, dass diese Umsetzbarkeit auch krankheitsunabhängig im Rahmen des mittlerweile um 22 Jahre fortgeschrittenen Alters und eines völlig veränderten Lebensentwur f s infrage gestellt sei. Zusammenfassend sei nach der vorliegenden medizinischen Dokumentation unzweifelhaft, dass die L e istungs f ähigkeit der Beschwerdeführe rin fluktuierend und im Wesentlichen leichtgradig durch die neurotisch-reaktive Symptomatik eingeschränkt sei mit engem Bezu g zu Persönlichkeitseigen schaf ten. Die vorliegenden Befunde seien nicht erklärbar du r ch hi r no r ganische Veränderungen (S. 48 unten ff.) .
3 . 3
Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin aktuell aufgrund ihrer gut dokumen tierten Ressourcen trotz der Symptombildung im Rahmen der diagnostizierten, aktuell als leichtgradig anzusehenden psychischen Störung weiterhin in einem hohen Pensum in der Lage, als Diplom-Kauffrau oder Diplom-Betriebswirtin zu arbeiten. Es bestehe eine flexibel umsetzbare Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit von annähernd 20 %, die die abgeleiteten neurotischen Beschwerden berücksichtigten. Bezogen auf eine 40 - Stundenwoche sei eine Arbeitstätigkeit von etwa 6.5 Stunden am Tag möglich. Diese Einschätzung gelte für eine als durchschnittlich oder leicht überdurchschnittlich fordernde Tätigkeit als Diplom-Kauffrau oder Diplom-Betriebswirtin. In Anbetracht der erhobenen Befunde bedinge die krankheitswertige Vulnerabilität, dass eine Tätigkeit im «High-End»-Bereich einer international agierenden Unternehmensberatung oder ähnlichen Organisation nicht mehr möglich sei. Dies ergebe sich aus dem heraus ragend fordernden Anforderungsprofil einer solchen Tätigkeit in vielen neu ropsychologischen Bereichen (Resilienz gegenüber Interferenz, Stress, Umstruk turierung unter Zeitdruck etc.), welches die Beschwerdeführerin nicht mehr erfül len könne (S. 54).
Bezüglich Arbeitsfähigkeit im Jahre 2008 und im Zeitpunkt der Observation im Juni 2009 führte Prof. A.___ aus, es bestünden erhebliche Unsicherheiten in der Einschätzung, da die vorliegenden Informationen aus diesem Zeitbereich ein schliesslich der Jahre zuvor (insbesondere ab 2005) ausgesprochen divergent und diskrepant seien. Es sei schon in den vorliegenden psychiatrischen Fachgutachten und explizit auch durch Prof. D.___
in seiner neuropsychologischen Untersu chung von 2017 darauf hingewiesen worden , dass die faktisch erfolgten Leistun gen der Beschwerdeführerin (psychologische Zwischenprüfungen, Aufnahmeprü fung Medizinstudium, Abschluss der Promotion, Geburt des ersten Kindes etc.) mit den schwergradigen Einschränkungen in den neuropsychologischen Unter suchungen von 2006/2007 nicht vereinbar seien und auch über Fluktuationen im Krankheitsverlauf nicht erklärt werden könn t en. Nicht nachvollziehbar sei dabei, dass die Beschwerdeführerin auch in der ersten ausführlichen polydisziplinären Begutachtung in den erhobenen Alltagsaktivitäten nicht auf ihre Studienaktivi täten verw iesen habe . Die damals durchgeführten Observationen lägen als Auf nahmematerial nicht vor, die vorliegenden Berichte gäben aber im Wesentlichen das wieder, was die Beschwerdeführerin aktuell über die damalige Zeit berichte. Im Fazit könne bezüglich dieser zwei Zeitpunkte lediglich geäussert werden, dass bereits damals überwiegend wahrscheinlich keine über 20 % hinausgehende Arbeitsunfähigkeit in den Ausbildungsberufen vorgelegen habe (S. 55 oben) .
Bezüglich der Zeitpunkte Juli 2014 und Mai 2018 ergebe sich ein klares Bild. Wesentlich auch gestützt auf die neuropsychologischen Begutachtungen von 2015 und 2017 und die in diesem Zeitraum berichteten Aktivitäten/Leistungen der Beschwerdeführerin müsse überwiegend wahrscheinlich davon ausgegangen werden, dass bereits damals eine ähnliche Leistungsfähigkeit/Arbeitsfähigkeit wie aktuell bestanden habe (S. 55 unten f.) . 3. 4
Aufgrund der aktuell erhobenen psychiatrischen Befunde und der im Verlauf seit 2015 wiederholt durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen sei unzwei felhaft, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich eine im Bereich der Hochbegabung liegende Intelligenz habe und überdurchschnittliche kognitive Leistungen erbringen könne, aber in verschiedenen « Triggersituationen » episo disch leichte bis mittelgradige Einschränkungen zeige mit erkennbaren Defiziten im Aufmerksamkeitsbereich und mit auch ersichtlicher Verlangsamung (im Rah men der beschriebenen neurotischen Reaktionsbildungen auf diese Trigger und der Schmerzwahrnehmung ) . Wie aus den erbrachten Leistungen der Beschwerde führerin hervorgehe, sei hilfreich, wenn sie möglichst viele Anteile ihrer Arbeit selber strukturieren könne. Im Rahmen ihrer Begabungen könne sie in kurzer Zeit auch komplexe Anforderungen bewältigen, sodass sie auch Ressourcen spare, um auch einen normalen oder auch leicht gehobenen Stresslevel von Tätigkeiten bewältigen zu können (nicht aber im High-End-Bereich). Sie könne sich durchaus exponieren und habe weiterhin Stärken in interpersonellen Kontakten, sodass grundsätzlich eine Vielzahl an leidensangepassten Tätigkeiten möglich sei. Grundsätzlich sei auch ein leidensangepasster Arbeitsplatz in der angestammten Tätigkeit als Dip l ombetriebswirtin und Dip l omkauffrau denkbar (nicht im High-End-Bereich; S. 56 oben). In einer ideal angepassten Tätigkeit sei die Beschwer deführerin 80 bis im Verlauf möglicherweise 100 % arbeitsfähig (6.5 bis 8 Stun den pro Tag; S. 57 oben f.). Es sei davon auszugehen, dass diese Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bereits seit 2017, mit einer etwas grösseren Unsicherheit bereits seit Juli 2014 bestehe (S. 57 Mitte). 4 . 4. 1
Praxisgemäss ist das Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig (ohne gesetzliche Grundlage) angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen (vgl.
Art.
152 Abs.
2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO) verwertbar ( BGE 143 I 377
E.
5.1.1). Ob und inwiefern aus einer festgestellten Verfassungs- und EMRK-Widrigkeit ein Beweisverwertungsverbot folgt, ist nach schweizerischem Verfah rensrecht zu prüfen. Aus
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich insofern lediglich der Anspruch auf ein insgesamt faires Verfahren ( BGE 143 IV 387
E.
4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_579/2018 vom 9.
Januar 2019 E.
5.1) . Im Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 hat das
Bundesgericht ferner die Frage offengelassen, ob auch bezüglich des Observationsmaterials, das von interessierten Dritten - wie beispielsweise Pensionskassen oder Haftpflichtversicherungen - beschafft wurde, von einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage und damit von einer Verletzung von Art. 8 EMRK auszugehen sei. Hinsichtlich der Verwertung von derart gewon nenem Material durch den Sozialversicherer gelte das in BGE 143 I 377 E. 5.1 Gesagte.
O b ein hinreichender Anfangsverdacht vorlag, was von der Beschwerdeführerin bezweifelt wurde (Urk. 2/1 S. 4 Ziff. 5), ist im Zusammenhang mit der Frage der Verwertung von Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Überwachung im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, nicht von entscheidender Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 8.1). 4 .2
Nach Lage der Akten wurde die Beschwerdeführerin im Auftrag des Haftpflicht versicherers während zwei Phasen observiert, nämlich vom 3. Juli 2009 bis 9. März 2011 und vom 18. April bis 4. Mai 2011 (Urk. 2/ 5/98 /1-55 ).
Zwischen dem 3. Juli 2009 und dem 9. März 2011 fanden gemäss Bericht des mit den Ermittlungen beauftragten Büros (Urk. 2/ 5/98/2-55) Observationen vom 13. August bis 29. September 2010 statt, wobei die Beschwerdeführerin nicht hatte identifiziert werden können (S. 5 -7 ) und ausser einem Verdacht, dass sich die Beschwerdeführerin nicht an der gemeldeten Wohnadresse aufhielt, nichts gewonnen werden konnte, woraus Rückschlüsse auf ihr Aktivitätsniveau gezogen werden könnten . Da die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum gar nicht beo bachtet werden konnte, kann es sich nicht um eine systematische Überwachung handeln. Die Frage der Verwertbarkeit des ergebnislosen Observierungsmaterials stellt sich für diesen Zeitraum ebenfalls nicht.
In der Folge fanden elfmal Überwachungen zwischen dem 15. Dezember 2010 , an welchem Tag die Beschwerdeführerin erstmals eindeutig identifiziert werden konnte, und dem 9. März 2011 statt (S. 7 unten ; vgl. Urk. 28 S. 1 ) . Weitere Über wachungen fanden im Zeitraum vom 18. April bis 4. Mai 2011 statt (Urk.
2/5/98/1), wobei ein schriftlicher Bericht nicht aktenkundig ist und laut CD Über wachungen am 19./20. April und am 3./4. Mai 2011 stattfanden. Eine sys temati sche oder dauernde Überwachung kann hieraus nicht abgeleitet werden, weshalb kein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschwerde führerin vor lieg t . D ie im öffentlichen Interesse stehenden Erkenntnisse sind damit durchaus verwertbar. 5 . 5 .1
Mit Stellungnahme vom 28. März 2023 (Urk. 28) kommentierte die Beschwerde führerin im Wesentlichen einzelne Passagen der von Prof. A.___ erhobenen Anamnese und gab Erläuterungen dazu ab. 5 . 2
Die Beschwerdegegnerin führte mi t Stellungnahme vom 6. Juni 2023 zum Gut achten von Prof. A.___ aus (Urk. 32) , die vom Gutachter gestellten Diagnosen seien nicht arbeitsrelevant. Eine nicht näher bezeichnete (neurotische) Reaktion auf schwere Belastung sei zeitlich begrenzt und somit nicht längerdauernd arbeitsrelevant. Z-codierte Diagnosen - wie die akzentuierten Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei hoher Leistungsorientierung - fielen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen; sie stellten grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheitsschäden dar (Urteil des Bun desgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass diese Diagnose im Gutachten - zu Unrecht - als eine solche mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt werde (S. 1 f. Ziff. 2).
Die Beschwerdeführerin beklage in erster Linie psychosoziale Belastungen. In die sem Zusammenhang verweise der Gutachter auf die nicht unerhebliche Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Doppelfunktion als alleinerziehende Mut ter parallel zu den beschriebenen Studienaktivitäten (S. 3 Ziff. 3).
6. 6.1
Nach den Richtlinien zur Beweiswürdigung weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von Gerichtsgutachten ab (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2, 135 V 465 E. 4.4). Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzli che Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Ober expertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/ aa ; Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2020 vom 3. November 2020 E. 4). 6.2
Es trifft zwar zu, dass es sich bei Z-Diagnose n
nicht um Erkrankung en im Sinne der anerkannten internationalen Klassifikationssysteme handelt , sondern um Faktoren, die den Gesundheitszustand beeinflussen . Z -codierte Diagnosen
fallen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeein trächtigungen und stellen grundsätzlich keine invalidisierenden Gesundheits schäden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_542/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Auch wenn sie aber für sich allein keine invalidisierenden Gesundheitsschäden darstellen, haben sie i m Zusammenhang mit einer lege artis gestellten Diagnose durchaus eine gewisse Bedeutung , indem sie ein psychisches Leiden mit Krankheitswert begünstigen oder unterhalten können. So legte denn auch Prof. A.___
( E. 3; Urk. 21) dar, dass die Beschwerdeführerin das Unfaller eignis vor dem Hintergrund der dargestellten Persönlichkeitszüge traumatisch erlebt und in der Folge eine Anpassungsstörung entwickelt habe, die im Verlauf sowohl somatoforme, posttraumatische, dissoziative und auch depressive Anteile aufgewiesen habe (S. 48 unten). Er fasste die erkennbare, krankheitswertige psy chische Problematik der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund ihrer Grund persönlichkeit in eine Diagnose, die er aktuell als leichtgradig, aber dennoch die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin einschränke nd einschätzte (S. 50 Mitte). Indem sich die Beschwerdegegnerin darauf ber ief , eine nicht näher bezeichnete (neurotische) Reaktion auf schwere Belastung sei zeitlich begrenzt und somit nicht längerdauernd arbeitsrelevant, und Z-codierte Diagnosen wie die vorliegend gestellte Diagnose der akzentuierten Persönlichkeitszüge mit ängstlich vermeidenden Anteilen bei hoher Leistungsorientierung fielen nicht unter den Begriff der invaliditätsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen ,
trug sie dem Umstand keine Rechnung, dass Prof. A.___ auch F-Diagnosen stellte und die se plausibel herleitete. Insbesondere hob er hervor, dass die Beschwerdeführe rin im Rahmen ihres neurotischen Erlebens Limiten mit Verlangsamungen poten tiell bis hin zu Dissoziationen aufweise und es gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von Prof. Dr. rer . nat. D.___ und Dr. sc. nat. E.___
vom 3. Juli 2017 (Urk. 2/5/213) trotz der gesehenen Hochbegabung bei Aufmerk samkeitstests vor allem dann zu unterdurchschnittlichen Ergebnissen komme, wenn eine Reiztaktung von aussen erfolge und die Bes chwerdeführerin nicht selbstbestimmt arbeiten könne (S. 48) .
Schliesslich beruht
seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht auf den
gestellten Diagnose n , sondern Prof. A.___ setzte sich einlässlich mit dem psychopathologischen Befund und dem Schweregrad der Symptome auseinander (S. 42 ff.) .
Insoweit die Beschwerdegegnerin monierte, es lägen in erster Linie psychosoziale Belastungen vor, zitierte sie aus den Ausführungen des Gutachters zum Kriterium «sozialer Kontext» im Rahmen des st r ukturierten Beweisverfahrens (S. 59 Mitte) , welche im Rahmen der vorliegenden Ressourcen und zur Nachvollziehbarkeit der geltend gemachten Einschränkungen heranzuziehen sind. Darüber , ob eine psy chische Erkrankung vorliegt, gibt der psychopathologische Befund Auskunft, welcher von Prof. A.___ sorgfältig erhoben wurde (S. 23 f.). Seine Erhebungen zeigen bei einem weitgehend unauffälligen Befund doch auch Auffälligkeiten: So schilderte Prof.
A.___ bei belastenden Themen eine deutliche Veränderung des Ausdrucksverhaltens , indem die Beschwerdeführerin deutlich verlangsamt wirke, als müsse sie jeden Satz abwägen . Die Stimmlage ändere sich und es entstehe der Eindruck einer belaste t en Beschwerdefüh r erin, die fragil und labilisiert wirke (S. 23 Mitte) . Zum negativen Pol wirke sie betroffen bezüglich der durch den Unfall erlebten Lebensveränderungen und psychomotorisch zeige
sie fast durch gehend eine gewisse Unruhe, indem sie sich immer wieder auf ihrem Stuhl umse tze , mehrfach aufst ehe und wieder eine Schonhaltung im HWS-Bereich ein nehme (S. 24 Mitte) . Angesichts der erhobenen psychopathologischen Befunde ordnete Prof. A.___ sodann die krankheitswerte psychische Problematik als leichtgradig ein, die sich vor allem im Bereich von komplexen Tätigkeiten und unter Druck zeig e (S. 54 lit . a) . Da er sämtliche Tätigkeiten, die der früheren Aus bildung der Beschwerdeführerin entsprechen, ausser derjenigen, die sich im H igh- E nd-Bereich bewegen, als angepasst erachtete (S. 56 lit . a) , ist auch seine Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 80 und im Verlauf möglicherweise 100 % nachvollziehbar . Dies deckt sich im Übrigen mit den Fest stellungen von Prof. D.___ und Dr. E.___ (Urk. 2/5/213), welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit nur in Tätigkeiten mit Flexib i lität in Bezug auf die zeit liche und räumliche Verfügbarkeit und der Möglichkeiten für eine selbstbe stimmte zeitliche Strukturierung der Arbeitsabläufe attestierten (S. 32 Mitte) . 6.3
Insgesamt vermögen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin die Schlüssig keit des psychiatrischen Gerichtsgutachtens nicht in Frage zu stellen. Anhand des Gutachtens ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begut achtung durch Prof. A.___ entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin weiterhin eine , wenn auch leichte psychische Störung vorlag , welche gemäss der gutachterlichen Einschätzung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in behin derungsangepasster Tätigkeit von höchstens 20 % zur Folge hat . 6. 4
Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit betrifft, ist gemäss Prof. A.___ eine Ver besserung ab der durch Dr. phil. F.___
durchgeführten neu rops y chologischen Untersuchung en im Dezember 2014 (Bericht vom 18. Februar 2015, Urk. 2/5/137) medizinisch nachgewiesen (S. 55 unten). Was den Zeitraum davor betrifft, bereitete ihm die Einschätzung Mühe, da die vorliegenden Infor mat i onen aus diesem Zeitbereich einschli e sslich der Jahre zuvor (insbesondere ab 2005 ) ausgesprochen divergent und diskrepant seien. Dies sei schon im neuropsy chologische n Gutachten von Prof. D.___ und Dr. E.___
bestätigt worden , wobei diese festgehalten h ätten , dass die von der B eschwerdeführerin durchge führten Aktivitäten (psychologische Zwischenprüfungen, Aufnahmeprüfung Medizinstudium, Abschluss der Promotion, Geburt des ersten Kindes etc.) mit den schwergradigen Einschränkungen i n den neuropsychologischen Untersuchungen von 2006/2007 nicht vereinbar seien und auch über Fl u ktuationen im Krank heitsverlauf nicht erklärt werden könnten (S. 55 Mitte ; vgl. auch Urk. 2/5/213 S. 31 Mitte ) .
Dies erscheint nachvollziehbar, indessen ist damit aufgrund fehlen der aussagekräftiger echtzeitlicher Dokumente medizinisch nicht nachgewiesen, ob und ab welchem Zeitpunkt ein verbesserter Gesundheitszustand und damit eine nur noch geringe Arbeitsunfähigkeit vorlag. Daran ändern auch die Erkennt nisse aus der Observation nichts, konnte doch lediglich der Aktionsradius der Beschwerdeführerin zwischen G.___ , der Universität H.___
und der Kinder tages stätte in I.___ , beobachtet werden (Urk. 2/5/98) . Welche kognitiven Leistungen sie zu erbringen vermochte, geht hieraus jedenfalls nicht hervor. In Anlehnung an die Untersuchungen durch Dr. F.___
(vgl. Urk. 2/5/1 3 7) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin spätestens ab Dezember 2014 in psy chiatrischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft zu 80 % arbeitsfähig war. 6. 5
Obwohl die entscheidende Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung auf der Grundlage umfassender fachärztlicher Feststellungen abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann, soll keine davon losgelöste juris tische Parallelüberprüfung stattfinden. Jedoch kann der Rechtsanwender nur zur zentralen Erkenntnis gelangen, eine gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit überzeuge, nachdem er ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt und sich vergewissert hat, dass das Gutachten den rechtlichen Anforderungen entspricht. Denn ob auf die gutachterlichen Folgeabschätzungen abzustellen oder ob ihr aus rechtlicher Sicht die Relevanz abzusprechen ist, hängt vom Ergebnis der derge stalt «rechtlich eingebetteten» Beweiserhebung ab und kann nicht losgelöst beur teilt werden. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zu beurteilen, ob das Gutachten in Beachtung der normativen Vorgaben die funktionellen Auswirkungen einer Störung schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.3).
Die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Prof.
A.___ hält in einer Gesamtwürdigung der massgebenden Standardindikatoren stand. Die gutachterliche Beurteilung umfasst das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attes tierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastun gen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Der Gutachter ist bei der Beantwortung der Frage, wie er das Leistungsvermögen einschätze, den einschlägigen Indikatoren gefolgt, hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind, und die versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage , ob sich Prof. A.___ an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren einge schätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist klar zu bejahen. Die funktionellen Aus wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage lassen sich anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen, womit den Anforderungen an das strukturierte Beweisverfahren Genüge getan wurde.
Unter Berücksichtigung, dass gemäss Prof. A.___ (E. 3; Urk. 21) die diagnosere levanten Befunde nicht schwer ausgeprägt sind und nicht in einer Diskrepanz zu dem aktuell angegebenen Aktivitätsniveau in anderen Lebensbereichen stehen (S. 60 oben) und ein relativ sozialer Rückzug bei einem hoch strukturierten sozi alen Umfeld vorliegt (S. 59 Mitte) , erscheint eine Arbeitsfähigkeit in behinde rungsangepasster Tätigkeit von mindestens 80 % in der Gesamtschau der rechts erheblichen Indikatoren als nachvollziehbar. 6.6
Aus dem Gutachten von Prof. A.___ (E. 3) ergeben sich keine Hinweise, dass die von ihm in psychiatrischer Hinsicht attestierte Arbeitsunfähigkeit zu der von den Medas -Gutachtern und vom Gericht bestätigten Arbeitsunfähigkeit in somati scher Hinsicht (vgl. vorstehende E. 2.1) hinzukommt, weshalb davon auszugehen ist, dass die aus somatischer Sicht bestehende Arbeitsunfähigkeit von 15 % in derjenigen aus psychiatrischer Sicht von 20 % aufgeht. 7 . 7 .1
Eine dauernde Änderung in der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit ist ab Dezember 2014 anzunehmen (vgl. vorstehende E. 6.4). Dementsprechend ist der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vorzunehmen. 7.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus nahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Die Beschwerdeführerin verunfallte am 4. Mai 2000 (Urk. 2/5/3 Ziff. 7.3). Ihre Stelle als Projektmanager bei der J.___
AG hatte sie per März 2000 auf gegeben . Der Verdienst aus jener Tätigkeit kann für die Bestimmung des Validen einkommens nicht herangezogen werden, da die Beschwerdeführerin diese Stelle unabhängig vom Eintritt des Gesundheitsschadens aufgab.
D er Antritt ihrer neuen Stelle als Senior Consultant bei der K.___ war auf den 1. Juni 2000 geplant , der Stellenantritt erfolgte aller dings gemäss ihren Angaben erst am 19. Juli 2000 (Urk. 28 S. 2) . Laut Arbeitge berbescheinigung vom 3. Mai 2002 (Urk. 2/5/6) der K.___ sei die Beschwerdeführerin immer « krank geschrieben » gewesen und habe höchstens 40 % gearbeitet (S. 2 Ziff. 11). Nach Auslaufen der Krankentaggelder sei das Arbeitsverhältnis am 16. Juni 200 2 aufgelöst worden (S. 1 Ziff. 1-2). Da die Beschwerdeführerin bei der K.___ AG nie ein Einkommen ohne Gesundheitsschaden erzielen konnte, muss das Valideneinkom men auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweize rischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöh nung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bun desgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl.
auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbe ginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensent wicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergan gene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist der Tabellenlohn des Wirt schaftszweigs 6 4 -6 6 ( Finanz- und Versicherungsdienstleistungen ) heranzuziehen, welcher im Jahr 2014 für Frauen im Kompetenzniveau 4
(Tätigkeiten mit kom plexer Problemlösung und Entscheidungsfindung) Fr. 8'651. betrug. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeits zeit im herangezogenen Wirtschaftszweig von 41.4 Stunden ergibt dies ein Vali deneinkommen im Jahr 20 14 von Fr. 107'445.
7 . 3
Laut Prof. A.___ kann die Beschwerdeführerin weiterhin eine Tätigkeit als Dip lombetriebswirtin und Diplomkauffrau ausüben mit einem normalen oder auch leicht gehobenen Stresslevel, wobei lediglich Tätigkeiten im High -E nd-Bereich nicht mehr zumutbar sind (vorstehende E. 3. 4 ). Für die Bestimmung des Invali deneinkommens ist daher wiederum der Tabellenlohn des Wirtschaftszweigs 6 4 6 6 heranzuziehen, welcher im Jahr 2014 für Frauen im Kompetenzniveau 3 (kom plexe praktische Tätigkeiten) Fr. 6'948.
betrug . Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im herangezoge nen Wirtschaftszweig von 41.4 Stunden ergibt sich ein Invaliden einkommen im Jahr 20 14 von Fr. 86 ’ 294 . . Bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ergibt dies ein Invalideneinkommen von Fr. 69’035 . . Bezogen auf das Valideneinkommen von Fr. 107'445.
entspricht dies einer Erwerbseinbusse von Fr. 38'410 .
beziehungsweise 35.7 %. Damit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 8. 8.1
Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung z ukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu mel den (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV). Für den Tatbestand der Meldepflichtver letzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a). 8.2
Laut den gegenüber Dr. F.___ im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung im Dezember 2014
gemachten Angaben der Beschwerdeführerin, habe sie ab 2004 das Doktorandenstudium der Wirtschaftswissenschaften (For schen in den Sozialwissenschaften) wieder aufgenommen und habe ab April 2005 die Vorlesungen im Fach Psychologie im Rahmen des Doktorandenstudiums besucht und im Juli 2005 erfolgreich Prüfungen geschrieben. Im Jahr 2009 sei die Doktorarbeit, welche sie im Verlauf von fünf Jahren verfasst habe, angenom men worden. Im Juli 2007 habe sie ausserdem den Zulassungstest zum Medizin studium bestanden und ab September 2007 auch Medizin an der Universität H.___ studiert. Im August 2014 habe sie den Bachelor im Fach Humanmedizin erlangt ( Urk. 2/5/137 S. 14).
Entgegen ihren Beteuerungen gegenüber Prof. A.___ , sie habe die Beschwerde gegnerin immer über ihre Studien informiert (Urk. 21 S. 14), sind solche Infor mationen nicht aktenkundig. Im Gegenteil erwähnte sie ihre Studientätigkeit nicht einmal im Fragebogen für Revision der Invalidenrente vom Oktober 2005 (Urk. 2/5/53). Auch in demjenigen vom 4. Oktober 201 2 (Urk. 2/5/92) berichtete sie nur vage über ihre Studien. Daran ändert auch der Umstand nichts , dass sie sich bei der Ausgleichskasse als nichterwerbstätige Studentin gemeldet hat, bezog en sich doch diese Angaben eindeutig auf die Frage der AHV-Beitragspflicht von Studierenden und nicht auf die Erwerbsfähigkeit einer Ren tenbezügerin. Davon, dass sie damit ihrer Informationspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin nachkam, durfte die Beschwerdeführerin nicht ausgehen. Immerhin verschwieg sie ihre Studientätigkeit auch gegenüber den Gutachterin nen de s Instituts L.___ , wel chen sie
anlässlich der Begutachtung im Mai 2007 angab, sie arbeite seit 2003 auf freiwilliger Basis in derselben Firma, in welcher sie zwischen Oktober 2002 und Oktober 2003 einen Arbeitsversuch absolviert habe, jeweils drei mal drei Stunden pro Woche, wofür sie, um sich diese Anstellung zu ermöglichen, sogar einen monatlichen finanziellen Beitrag leiste (Psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 2/5/65/53-91 S. 4 Mitte). Weder gab sie an, ihr Doktorandenstudium wieder aufgenommen zu haben noch dass sie beabsichtige, ein paar Wochen später den Zulassungstest zum Medizinstudium zu absolvieren. Selbst wenn sie die Doktor arbeit lediglich als Versuch, sich sinnvoll zu beschäftigen , angesehen haben und sie sich im Zeitpunkt der Begutachtung noch nicht im Klaren gewesen sein sollte, ob sie den Zulassungstest überhaupt absolvieren werde (Urk. 28 S. 4), rechtfertigt dies das Verschweigen nicht , wären hieraus doch Rückschlüsse auf ihre psychi sche Verfassung und ihre kognitive Leistungsfähigkeit möglich gewesen. Das Gutachten des Instituts L.___ vom 27. Mai 20 0 7 wurde durch die fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin auf einer unvollständigen Grundlage erstattete t , w as zur Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente führte. Damit ist auch der Kausal zusammenhang zwischen der Meldepflichtverletzung und der Weiterausrichtung der Rente gegeben.
Nachdem spätestens seit Dezember 2014 kein Rentenanspruch mehr besteht (vgl.
vorstehende E. 7. 3 ) ist die Rente aufgrund der Meldepflichtverletzung rückwir kend auf diesen Zeitpunkt aufzuheben. 9.
Nach ständiger Rechtsprechung ist im Regelfall eine medizinisch attestierte Ver besserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwer ten. Bei Versicherten, die bei der revisions- oder wiedererwägungsweisen Herab setzung oder Aufhebung der Invalidenrente das 55. Altersjahr vollendet haben oder die eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren aufweisen, ist - von Ausnahmen abgesehen - eine Selbsteingliederung grundsätzlich nicht zumutbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 4.3 mit Hin weisen). Weder hatte die 1967 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der rentenaufhebenden Verfügung im Mai 2018 das 55. Altersjahr voll endet noch konnte sie eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren auf weisen. Ausnahmen, die gegen eine Selbsteingliederung sprechen würden, sind nicht ersichtlich. 10.
Zusammenfassend ist die Invalidenrente rückwirkend per Ende November 2014 auf zuheben. D en Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Umschulung) hat die Beschwerdegegnerin angesichts der beruflichen beziehungsweise selbsteinglie dernden Tätigkeiten der Beschwerdeführerin
zu Recht verneint .
Nachdem die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge am 21. Juni 2017 angekündigt hatte, ihre Leistungen mit sofortiger Wirkung einzustellen (Urk. 25), ist sie durch den vorliegenden Entscheid nicht beschwert, weshalb auf deren Beiladung (vgl.
Urk. 24) verzichtet werden kann. 11. 11.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskos ten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzule gen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 1’000. festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 11.2
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführer i n Anspruch auf eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädi gung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansat zes von Fr. 220. pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint eine Parteient schädigung von Fr. 2’000. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als ange messen. 11 . 3
Das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten war nicht geeignet, den von ihr gefällten Entscheid medizinisch zu begründen, was die Einholung eines Gerichtsgutachtens erforderlich machte. D as vom Gericht vorerst eingeholte Gut achten der Medas
Z.___
vom 23. Dezember 2019 (Urk. 2/26) erwies sich lediglich im Hinblick auf das orthopädische Teilgutachten als beweistauglich (E.
2.1 und 6.6) , weshalb die dafür anfallenden Kosten von Fr. 2'000.-- (Urk. 2/27)
von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen sind . Ferner hat sie dem Gericht die Kosten des Gutachtens von Prof. A.___ im Betrag von Fr. 11'182.55 (Urk. 31 ) zu ersetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Mai 2018 mit der Feststellung abgeändert, dass die ganze Rente der Beschwer deführerin per 30. November 2014 aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Pro zessentschädigung von Fr. 2’000 . (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Gerichtskasse die Gutachtenskosten von Fr. 2'000.-- sowie von Fr. 11'182.55 zu erstatten. Rechnung und Einzahlungsschein werden ihr nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 5 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld unter Beilage einer Kopie von Urk. 39 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 31 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 6 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensTiefenbacher