Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 19 67, war seit 1. November 1997 bei der Y.___ , als Beraterin tätig und , da im unbezahlten Urlaub, bei der Winterthur (später
Axa ) gegen Unfälle abredeversichert , als sie am 4. Mai 2000 einen Autounfall erlitt. Im Rahmen der Erstbehandlung wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert (Urk. 11/5 E. 1 ) . 1.2
Mit Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 11/1) verneinte die Axa einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen und HWS-Beeinträchti gungen und dem erlittenen Unfall, während sie Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als unfallkausal erachtete (S. 10 oben). Sie stellte die Kostenübernahme für weiterhin notwendige physiotherapeutische Behand lungen in Aussicht und stellte die Taggeldleistungen per 31. Juli 2007 ein (S. 10). Ferner sprach sie der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 15 % (S. 11 ff.) und eine Integritätsentschädigung von 20 % (S. 14) zu.
Dagegen erhob die Versicherte am 11. Oktober 2007 Einsprache (Urk. 11/ 2).
Am 19. Juni 2009 stellte die Axa der Versicherten in Aussicht, die Unfallkausali tät der LWS-Beschwerden und den entsprechenden Rentenan spruch zu verneinen ( reformatio in peius ) und wies auf die Möglichkeit hin, die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 11/3).
Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009 änderte die Axa die ergangene Verfügung dahin ab, dass sie sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der bei der Versicherten diagnostizierten Diskushernie L5/S1 per 31. Juli 2009 ein stellte, und wies im Übrigen die Einsprache ab (Urk. 11/4).
Die von der Versicherten am 27. Oktober 2010 g egen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009 erhob ene Beschwerde (Urk. 3 / 3 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2011 im Verfahren UV.2009.00381 ab (Urk. 11/5). Die ses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 11/6). 1.3
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 (Urk. 11/A214) und Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 11/A220) forderte die Axa unter anderem über den 31. Juli 2009 hinaus ausgerichtete Renten der obligatorischen Unfallversicherung im Betrag von Fr. 23‘220.-- von der Versicherten zurück und verneinte die gesetzlichen Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2011 Einsprache (Urk. 11/A221), welche die Axa mit Entscheid vom 14. März 2012 abwies (Urk. 11/A223 = Urk. 2 ) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 30. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen , die Beschwerde s ei gutzuheissen und die verfügte Rückforderung zu viel bezahlter Renten sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1). Weiter stellte sie ein Ablehnungsbegehren in Aussicht, falls Sozialversicherungsrichter Mosimann miturteile n werde (S. 2 Ziff. 2.1.2).
Mit Ver fügung vom 3. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der vorliegende Prozess der II. Kammer zugeteilt worden sei , dessen Vorsitzen der Sozialversicherungsrichter Mosimann sei und daher von dessen Mitwirkung an diesem Prozess auszugehen sei (Urk. 4) .
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk. 10) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am
13. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein Anlass für die von der Beschwerde führerin beantragte D urchführung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe ( vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3)
und es den Parteien unbenommen sei, bis zur Urteilsfällung weitere Eingaben zu machen. Weiter wurde davon
Vorme rk
genommen, dass aus Sicht beider Parteien sowohl der Bestand der Rückforderung als auch die Frage des Erlasses Prozessthema seien.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch er lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung da von Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). 1.2
Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Abs. 1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2).
1.3
Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einer seits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Es ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundes gerichts vom
26. November 2008, 8C_759/2008 E. 3.5).
Nach der Rechtsprechung (BGE 102 V 245, 110 V 176) ist der Erlass der Rück forderung zu verweigern, wenn die versicherte Person die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet oder ihre Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen in grober Weise verletzt hat. Ande rseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung der Rentenleistungen im Umfang von Fr. 23‘220. -- im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass auf grund des inzwischen rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. März 2011 feststehe, dass seit dem 31. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf Rentenleis tungen bestanden habe. Die fälschlicherweise über dieses Datum beziehungs weise über die noch gewährte Oktober-Rente hinaus geleisteten Zahlungen seien somit als nicht geschuldet und deshalb ohne weiteres als unrechtmässig bezo gen zu qualifizieren (S. 4 oben). Zudem seien die Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen worden, weshalb kein Raum für einen Erlass der Rücker stattung der Leistungen bestehe (S. 7). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, s ie sei in diverse Rechtsstreitigkeiten involviert und habe gleichzeitig ein massives Konzentrationsproblem (S. 3) .
Da es sich um eine bestehende und verfügte Rente gehandelt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Verfü gung ihre Wirkung ab sofort entfalte (S. 4 Ziff. 10) . Sie habe zudem andere Sor gen gehabt, indem sie ein Medizinstudium aufgenommen habe, um ihren Alltag zu strukturieren, und ausserdem Mutter geworden sei (S. 4 f.) .
Sie habe in ih rem Leben allerhand zu tun und deshalb die rechtlichen
Fragen getrost dem spe zialisierten Anwalt anvertrauen können ( S . 5 oben).
2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach die Rückforderung der nach Juli 2009 a usge richteten Rentenleistungen und ob die Voraussetzungen für einen Erlass gege ben sind. 3. 3.1
D ie fraglichen Rentenleistungen wurde n
zwe ifelsohne unrechtmässig bezogen . Es wurden Leistungen erbracht, die sich später als nicht geschuldet erwiesen. So wurden die Rentenleistungen im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009 ge mäss Androhung vom 19. Juni 2009 (Urk. 11/3) per 31. Juli 2009 einges tellt (Urk. 11/4) , fälschlicherweise jedoch weiter ausbezahlt . Diese Leistungseinstel lung wurde von der Beschwerdeführerin mittels Beschwerde angefochten, vom hiesigen Gericht jedoch mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2011 bestätigt (Urk. 11/5 -6 ) . Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf Rentenleistungen hatte. Die von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise über dieses Datum hinaus geleisteten Zahlungen sind somit ohne Rechtsgrund erbracht worden und deshalb ohne weiteres als unrechtmässig bezogen e Leistungen zu qualifizieren , weshalb sie von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sind (vgl. E. 1.1) . 3.2
Sodann muss geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. E. 1.1) .
Entgegen der Annahme der Be schwerdeführerin (Urk. 11/A215) , die Zahlungen würden jeden Monat einz eln geprüft und ausgelöst , legte die Be schwerdegeg n e rin in ihrem Schreiben vom 26. Ju li 2011 (Urk. 11/A216) i n nachvollziehbarer Weise dar, dass die Zahlun gen jeweils für die Dauer von zirka 24 Monaten automatisiert würden, um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. So sei die Automatisie rung über den 31. Juli 2009 hinaus nicht gestoppt worden, weshalb die Leistun gen jeden Monat automatisch zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Die Be schwerdegegnerin hat d ie Rückforderung
der u nrecht mässig
gewährten Leistun gen somit rechtzeitig geltend gemacht. 3.3
Weiter ist zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 1.2 und E. 1.3) , zunächst insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat.
Ein gutgläubiger Bezug einer Leistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Die Be schwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 3. November 2011 (Urk. 11/A221) geltend, sie sei davon ausgegangen, dass sich die angedrohte refor matio in peius auf das Schleudertrauma im Halswirbelsäulenbereich beziehe. Die Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden in der Lendenwirbelsäule sei mit speziellem Gutachten abgeklärt worden, wobei man die Diskushernie und die radikuläre Symptomatik als überwiegend wahrscheinlich auf das Ereig nis vom 4. Mai 2000 zurückgeführt habe. Weiter machte sie in der Beschwerde geltend, sie habe ein massives Konzentrationsproblem, weshalb sie die Führung des Falles ihren Anwälten anvertraut habe. Sie sei jeweils über den aktuellen Stand informiert und auf dem Laufenden gehalten worden. Sie habe die Rente auch weiterhin ausbezahlt bekommen, als ihr Anwalt Beschwerde eingereicht habe. Dass die Verfügung per sofort Rechtswirkung entfalte, habe sie nicht ge wusst und dies dränge sich einem Laien auch nicht auf (Urk. 1 S. 4) .
Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. So wurde bereits mit Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 11/1) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall vom 4. Mai 2000 und den HWS-Beschwerden zu verneinen sei und sämtliche diesbezüglichen Leistungen per 31. Juli 2007 eingestellt wür den. Weiter wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (Urk. 11/3) unfallanalytische und biomechanische Analysen sowie eine Stel lungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin zugestellt und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass diese neuen Beurteilungen und
Er kenntnisse eine Schlechterstellung zur Folge hätten, indem die zugesprochene Rente mit Wirkung für die Zukunft per 31. Juli 2009 eingestellt werde .
Zumal die Beschwerdeführerin selber ausführte, sie sei während des ganzen Verfahrens professionell durch ihre Anwälte vertreten worden, ist davon auszugehen, dass sie spätestens bei Erlass des Einspracheentscheides Kenntnis über die Vernei nung des weiteren Anspruchs auf Rentenleistungen hatte. Es wäre ihr demnach mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durchaus zumutbar gewesen, die Beschwerdegegnerin auf die fälschlicherweise weiterhin ausgerichteten Renten zahlungen aufmerksam zu machen beziehungsweise nachzufragen, ob diese Zahlungen in der Tat noch gesch uldet seien . Dies gilt umso mehr, als die Be schwerdeführerin nicht nur anwaltlich vertreten war, sondern auch selber
gut ausgebildet und hoch
qualifiziert ist. So war sie früher i n der
Unternehmensb e ratung tätig und absolviert heute neben der Betreuung eines Kleinkindes ein Medizinstudium ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13 , Urk. 11/ 5 S. 2 Ziff. 1 ).
M it dem gebotenen Mass an Aufmerksamkeit hätte sie merken müssen, dass die Rentenzahlungen nach dem abschlägigen Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin sowie dem entsprechenden Gerichtsurteil nicht mehr gesch uldet wa ren . Z umindest
jedoch hä tte sich die Beschwerdeführerin fragen sollen, wie sich die während rund 20 Monaten weiter ausbezahlten Renten von monatlich rund Fr. 2‘200. -- mit diesen abschlägigen Entscheiden vertr agen . Es ist zudem
– pflichtgemässe Mandatsführung vorausgesetzt -
mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auszuschliessen,
dass während dieser ganzen Zeit ihr Rechtsver treter , welchem sie nach eigenen Aussagen die Fallführung überlassen hat, nie mit ihr über ihre Einkommenssituation
gesprochen
hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin hätte den Irrtum früher
bemerken müssen, vermag weder an der Beurteilung ihres guten Glaubens noch sonst et was zu ändern (vgl. hierzu auch E. 3.2).
3.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Leistungen von der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt und nicht in gutem Glauben empfangen worden sind. Für ei nen Erlass der Rückerstattung bleibt somit kein Raum . O b eine grosse Härte vorliegt, kann bei diesem Ausgang offen bleiben.
Der Einspracheentscheid vom
14. März 2012 ist zu bestätigen und die Rentenleis tungen bis zum 30. Juni 2011 im Betrag von Fr. 23‘220. -- sind zu rückzuerstatten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Kellerhals Anwälte - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/BSversandt
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch er lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung da von Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1).
E. 1.2 Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Abs. 1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2).
E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einer seits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Es ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundes gerichts vom
26. November 2008, 8C_759/2008 E. 3.5).
Nach der Rechtsprechung (BGE 102 V 245, 110 V 176) ist der Erlass der Rück forderung zu verweigern, wenn die versicherte Person die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet oder ihre Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen in grober Weise verletzt hat. Ande rseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung der Rentenleistungen im Umfang von Fr. 23‘220. -- im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass auf grund des inzwischen rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. März 2011 feststehe, dass seit dem 31. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf Rentenleis tungen bestanden habe. Die fälschlicherweise über dieses Datum beziehungs weise über die noch gewährte Oktober-Rente hinaus geleisteten Zahlungen seien somit als nicht geschuldet und deshalb ohne weiteres als unrechtmässig bezo gen zu qualifizieren (S. 4 oben). Zudem seien die Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen worden, weshalb kein Raum für einen Erlass der Rücker stattung der Leistungen bestehe (S. 7). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, s ie sei in diverse Rechtsstreitigkeiten involviert und habe gleichzeitig ein massives Konzentrationsproblem (S. 3) .
Da es sich um eine bestehende und verfügte Rente gehandelt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Verfü gung ihre Wirkung ab sofort entfalte (S. 4 Ziff. 10) . Sie habe zudem andere Sor gen gehabt, indem sie ein Medizinstudium aufgenommen habe, um ihren Alltag zu strukturieren, und ausserdem Mutter geworden sei (S. 4 f.) .
Sie habe in ih rem Leben allerhand zu tun und deshalb die rechtlichen
Fragen getrost dem spe zialisierten Anwalt anvertrauen können ( S . 5 oben).
2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach die Rückforderung der nach Juli 2009 a usge richteten Rentenleistungen und ob die Voraussetzungen für einen Erlass gege ben sind.
E. 3 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2011 im Verfahren UV.2009.00381 ab (Urk. 11/5). Die ses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 11/6).
E. 3.1 D ie fraglichen Rentenleistungen wurde n
zwe ifelsohne unrechtmässig bezogen . Es wurden Leistungen erbracht, die sich später als nicht geschuldet erwiesen. So wurden die Rentenleistungen im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009 ge mäss Androhung vom 19. Juni 2009 (Urk. 11/3) per 31. Juli 2009 einges tellt (Urk. 11/4) , fälschlicherweise jedoch weiter ausbezahlt . Diese Leistungseinstel lung wurde von der Beschwerdeführerin mittels Beschwerde angefochten, vom hiesigen Gericht jedoch mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2011 bestätigt (Urk. 11/5 -6 ) . Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf Rentenleistungen hatte. Die von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise über dieses Datum hinaus geleisteten Zahlungen sind somit ohne Rechtsgrund erbracht worden und deshalb ohne weiteres als unrechtmässig bezogen e Leistungen zu qualifizieren , weshalb sie von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sind (vgl. E. 1.1) .
E. 3.2 Sodann muss geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. E. 1.1) .
Entgegen der Annahme der Be schwerdeführerin (Urk. 11/A215) , die Zahlungen würden jeden Monat einz eln geprüft und ausgelöst , legte die Be schwerdegeg n e rin in ihrem Schreiben vom 26. Ju li 2011 (Urk. 11/A216) i n nachvollziehbarer Weise dar, dass die Zahlun gen jeweils für die Dauer von zirka 24 Monaten automatisiert würden, um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. So sei die Automatisie rung über den 31. Juli 2009 hinaus nicht gestoppt worden, weshalb die Leistun gen jeden Monat automatisch zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Die Be schwerdegegnerin hat d ie Rückforderung
der u nrecht mässig
gewährten Leistun gen somit rechtzeitig geltend gemacht.
E. 3.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 1.2 und E. 1.3) , zunächst insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat.
Ein gutgläubiger Bezug einer Leistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Die Be schwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 3. November 2011 (Urk. 11/A221) geltend, sie sei davon ausgegangen, dass sich die angedrohte refor matio in peius auf das Schleudertrauma im Halswirbelsäulenbereich beziehe. Die Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden in der Lendenwirbelsäule sei mit speziellem Gutachten abgeklärt worden, wobei man die Diskushernie und die radikuläre Symptomatik als überwiegend wahrscheinlich auf das Ereig nis vom 4. Mai 2000 zurückgeführt habe. Weiter machte sie in der Beschwerde geltend, sie habe ein massives Konzentrationsproblem, weshalb sie die Führung des Falles ihren Anwälten anvertraut habe. Sie sei jeweils über den aktuellen Stand informiert und auf dem Laufenden gehalten worden. Sie habe die Rente auch weiterhin ausbezahlt bekommen, als ihr Anwalt Beschwerde eingereicht habe. Dass die Verfügung per sofort Rechtswirkung entfalte, habe sie nicht ge wusst und dies dränge sich einem Laien auch nicht auf (Urk. 1 S. 4) .
Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. So wurde bereits mit Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 11/1) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall vom 4. Mai 2000 und den HWS-Beschwerden zu verneinen sei und sämtliche diesbezüglichen Leistungen per 31. Juli 2007 eingestellt wür den. Weiter wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (Urk. 11/3) unfallanalytische und biomechanische Analysen sowie eine Stel lungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin zugestellt und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass diese neuen Beurteilungen und
Er kenntnisse eine Schlechterstellung zur Folge hätten, indem die zugesprochene Rente mit Wirkung für die Zukunft per 31. Juli 2009 eingestellt werde .
Zumal die Beschwerdeführerin selber ausführte, sie sei während des ganzen Verfahrens professionell durch ihre Anwälte vertreten worden, ist davon auszugehen, dass sie spätestens bei Erlass des Einspracheentscheides Kenntnis über die Vernei nung des weiteren Anspruchs auf Rentenleistungen hatte. Es wäre ihr demnach mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durchaus zumutbar gewesen, die Beschwerdegegnerin auf die fälschlicherweise weiterhin ausgerichteten Renten zahlungen aufmerksam zu machen beziehungsweise nachzufragen, ob diese Zahlungen in der Tat noch gesch uldet seien . Dies gilt umso mehr, als die Be schwerdeführerin nicht nur anwaltlich vertreten war, sondern auch selber
gut ausgebildet und hoch
qualifiziert ist. So war sie früher i n der
Unternehmensb e ratung tätig und absolviert heute neben der Betreuung eines Kleinkindes ein Medizinstudium ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13 , Urk. 11/
E. 3.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Leistungen von der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt und nicht in gutem Glauben empfangen worden sind. Für ei nen Erlass der Rückerstattung bleibt somit kein Raum . O b eine grosse Härte vorliegt, kann bei diesem Ausgang offen bleiben.
Der Einspracheentscheid vom
14. März 2012 ist zu bestätigen und die Rentenleis tungen bis zum 30. Juni 2011 im Betrag von Fr. 23‘220. -- sind zu rückzuerstatten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Kellerhals Anwälte - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/BSversandt
E. 5 S. 2 Ziff. 1 ).
M it dem gebotenen Mass an Aufmerksamkeit hätte sie merken müssen, dass die Rentenzahlungen nach dem abschlägigen Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin sowie dem entsprechenden Gerichtsurteil nicht mehr gesch uldet wa ren . Z umindest
jedoch hä tte sich die Beschwerdeführerin fragen sollen, wie sich die während rund 20 Monaten weiter ausbezahlten Renten von monatlich rund Fr. 2‘200. -- mit diesen abschlägigen Entscheiden vertr agen . Es ist zudem
– pflichtgemässe Mandatsführung vorausgesetzt -
mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auszuschliessen,
dass während dieser ganzen Zeit ihr Rechtsver treter , welchem sie nach eigenen Aussagen die Fallführung überlassen hat, nie mit ihr über ihre Einkommenssituation
gesprochen
hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin hätte den Irrtum früher
bemerken müssen, vermag weder an der Beurteilung ihres guten Glaubens noch sonst et was zu ändern (vgl. hierzu auch E. 3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2012.00088 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom
5. August 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen gegen AXA Versicherungen AG Generaldirektion General Guisan -Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin vertreten durch Kellerhals Anwälte Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 19 67, war seit 1. November 1997 bei der Y.___ , als Beraterin tätig und , da im unbezahlten Urlaub, bei der Winterthur (später
Axa ) gegen Unfälle abredeversichert , als sie am 4. Mai 2000 einen Autounfall erlitt. Im Rahmen der Erstbehandlung wurde eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) diagnostiziert (Urk. 11/5 E. 1 ) . 1.2
Mit Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 11/1) verneinte die Axa einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen und HWS-Beeinträchti gungen und dem erlittenen Unfall, während sie Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) als unfallkausal erachtete (S. 10 oben). Sie stellte die Kostenübernahme für weiterhin notwendige physiotherapeutische Behand lungen in Aussicht und stellte die Taggeldleistungen per 31. Juli 2007 ein (S. 10). Ferner sprach sie der Versicherten eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 15 % (S. 11 ff.) und eine Integritätsentschädigung von 20 % (S. 14) zu.
Dagegen erhob die Versicherte am 11. Oktober 2007 Einsprache (Urk. 11/ 2).
Am 19. Juni 2009 stellte die Axa der Versicherten in Aussicht, die Unfallkausali tät der LWS-Beschwerden und den entsprechenden Rentenan spruch zu verneinen ( reformatio in peius ) und wies auf die Möglichkeit hin, die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 11/3).
Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009 änderte die Axa die ergangene Verfügung dahin ab, dass sie sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der bei der Versicherten diagnostizierten Diskushernie L5/S1 per 31. Juli 2009 ein stellte, und wies im Übrigen die Einsprache ab (Urk. 11/4).
Die von der Versicherten am 27. Oktober 2010 g egen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009 erhob ene Beschwerde (Urk. 3 / 3 ) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 7. März 2011 im Verfahren UV.2009.00381 ab (Urk. 11/5). Die ses Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urk. 11/6). 1.3
Mit Schreiben vom 7. Juni 2011 (Urk. 11/A214) und Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 11/A220) forderte die Axa unter anderem über den 31. Juli 2009 hinaus ausgerichtete Renten der obligatorischen Unfallversicherung im Betrag von Fr. 23‘220.-- von der Versicherten zurück und verneinte die gesetzlichen Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Bezugs und der grossen Härte.
Dagegen erhob die Versicherte am 3. November 2011 Einsprache (Urk. 11/A221), welche die Axa mit Entscheid vom 14. März 2012 abwies (Urk. 11/A223 = Urk. 2 ) . 2.
Gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2012 (Urk. 2) erhob die Versi cherte am 30. April 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit den Anträgen , die Beschwerde s ei gutzuheissen und die verfügte Rückforderung zu viel bezahlter Renten sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1). Weiter stellte sie ein Ablehnungsbegehren in Aussicht, falls Sozialversicherungsrichter Mosimann miturteile n werde (S. 2 Ziff. 2.1.2).
Mit Ver fügung vom 3. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der vorliegende Prozess der II. Kammer zugeteilt worden sei , dessen Vorsitzen der Sozialversicherungsrichter Mosimann sei und daher von dessen Mitwirkung an diesem Prozess auszugehen sei (Urk. 4) .
Mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2012 (Urk. 10) schloss die Beschwerde gegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführe rin am
13. September 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Gleichzeitig wurde den Parteien mitgeteilt, dass kein Anlass für die von der Beschwerde führerin beantragte D urchführung eines zweiten Schriftenwechsels bestehe ( vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 3.3)
und es den Parteien unbenommen sei, bis zur Urteilsfällung weitere Eingaben zu machen. Weiter wurde davon
Vorme rk
genommen, dass aus Sicht beider Parteien sowohl der Bestand der Rückforderung als auch die Frage des Erlasses Prozessthema seien.
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch er lischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung da von Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). 1.2
Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird gemäss Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Abs. 1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Abs. 2).
1.3
Rechtsprechungsgemäss ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Der Leistungsempfänger darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit einer seits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Es ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der Meldepflicht auszugehen, wenn die versicherte Person nicht das Mindestmass an Aufmerksamkeit aufgewendet hat, welches von einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden muss (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, I 622/05, mit Hinweis auf BGE 110 V 181 E. 3d, ferner Urteil des Bundes gerichts vom
26. November 2008, 8C_759/2008 E. 3.5).
Nach der Rechtsprechung (BGE 102 V 245, 110 V 176) ist der Erlass der Rück forderung zu verweigern, wenn die versicherte Person die nach den Umständen gebotene Aufmerksamkeit nicht beachtet oder ihre Meldepflicht hinsichtlich Änderungen in den massgeblichen Verhältnissen in grober Weise verletzt hat. Ande rseits kann sich die versicherte Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihre fehlerhafte Handlung oder Unterlassung nur eine leichte Verletzung der Melde- oder Auskunftspflicht darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Rückforderung der Rentenleistungen im Umfang von Fr. 23‘220. -- im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) damit, dass auf grund des inzwischen rechtskräftigen Urteils des hiesigen Gerichts vom 7. März 2011 feststehe, dass seit dem 31. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf Rentenleis tungen bestanden habe. Die fälschlicherweise über dieses Datum beziehungs weise über die noch gewährte Oktober-Rente hinaus geleisteten Zahlungen seien somit als nicht geschuldet und deshalb ohne weiteres als unrechtmässig bezo gen zu qualifizieren (S. 4 oben). Zudem seien die Leistungen nicht in gutem Glauben empfangen worden, weshalb kein Raum für einen Erlass der Rücker stattung der Leistungen bestehe (S. 7). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Beschwerde (Urk. 1) auf den Stand punkt, s ie sei in diverse Rechtsstreitigkeiten involviert und habe gleichzeitig ein massives Konzentrationsproblem (S. 3) .
Da es sich um eine bestehende und verfügte Rente gehandelt habe, sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Verfü gung ihre Wirkung ab sofort entfalte (S. 4 Ziff. 10) . Sie habe zudem andere Sor gen gehabt, indem sie ein Medizinstudium aufgenommen habe, um ihren Alltag zu strukturieren, und ausserdem Mutter geworden sei (S. 4 f.) .
Sie habe in ih rem Leben allerhand zu tun und deshalb die rechtlichen
Fragen getrost dem spe zialisierten Anwalt anvertrauen können ( S . 5 oben).
2.3
Strittig und zu prüfen ist demnach die Rückforderung der nach Juli 2009 a usge richteten Rentenleistungen und ob die Voraussetzungen für einen Erlass gege ben sind. 3. 3.1
D ie fraglichen Rentenleistungen wurde n
zwe ifelsohne unrechtmässig bezogen . Es wurden Leistungen erbracht, die sich später als nicht geschuldet erwiesen. So wurden die Rentenleistungen im Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2009 ge mäss Androhung vom 19. Juni 2009 (Urk. 11/3) per 31. Juli 2009 einges tellt (Urk. 11/4) , fälschlicherweise jedoch weiter ausbezahlt . Diese Leistungseinstel lung wurde von der Beschwerdeführerin mittels Beschwerde angefochten, vom hiesigen Gericht jedoch mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 7. März 2011 bestätigt (Urk. 11/5 -6 ) . Es steht somit fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 31. Juli 2009 kein Anspruch mehr auf Rentenleistungen hatte. Die von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise über dieses Datum hinaus geleisteten Zahlungen sind somit ohne Rechtsgrund erbracht worden und deshalb ohne weiteres als unrechtmässig bezogen e Leistungen zu qualifizieren , weshalb sie von der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten sind (vgl. E. 1.1) . 3.2
Sodann muss geprüft werden, ob die Beschwerdegegnerin die Rückforderung rechtzeitig geltend gemacht hat (vgl. E. 1.1) .
Entgegen der Annahme der Be schwerdeführerin (Urk. 11/A215) , die Zahlungen würden jeden Monat einz eln geprüft und ausgelöst , legte die Be schwerdegeg n e rin in ihrem Schreiben vom 26. Ju li 2011 (Urk. 11/A216) i n nachvollziehbarer Weise dar, dass die Zahlun gen jeweils für die Dauer von zirka 24 Monaten automatisiert würden, um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten. So sei die Automatisie rung über den 31. Juli 2009 hinaus nicht gestoppt worden, weshalb die Leistun gen jeden Monat automatisch zu Unrecht ausgerichtet worden seien. Die Be schwerdegegnerin hat d ie Rückforderung
der u nrecht mässig
gewährten Leistun gen somit rechtzeitig geltend gemacht. 3.3
Weiter ist zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. E. 1.2 und E. 1.3) , zunächst insbesondere, ob die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat.
Ein gutgläubiger Bezug einer Leistung liegt vor, wenn das Bewusstsein über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkreten Umständen entschuldbar ist. Die Be schwerdeführerin machte in ihrer Einsprache vom 3. November 2011 (Urk. 11/A221) geltend, sie sei davon ausgegangen, dass sich die angedrohte refor matio in peius auf das Schleudertrauma im Halswirbelsäulenbereich beziehe. Die Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden in der Lendenwirbelsäule sei mit speziellem Gutachten abgeklärt worden, wobei man die Diskushernie und die radikuläre Symptomatik als überwiegend wahrscheinlich auf das Ereig nis vom 4. Mai 2000 zurückgeführt habe. Weiter machte sie in der Beschwerde geltend, sie habe ein massives Konzentrationsproblem, weshalb sie die Führung des Falles ihren Anwälten anvertraut habe. Sie sei jeweils über den aktuellen Stand informiert und auf dem Laufenden gehalten worden. Sie habe die Rente auch weiterhin ausbezahlt bekommen, als ihr Anwalt Beschwerde eingereicht habe. Dass die Verfügung per sofort Rechtswirkung entfalte, habe sie nicht ge wusst und dies dränge sich einem Laien auch nicht auf (Urk. 1 S. 4) .
Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. So wurde bereits mit Verfügung vom 19. September 2007 (Urk. 11/1) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwi schen dem Unfall vom 4. Mai 2000 und den HWS-Beschwerden zu verneinen sei und sämtliche diesbezüglichen Leistungen per 31. Juli 2007 eingestellt wür den. Weiter wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2009 (Urk. 11/3) unfallanalytische und biomechanische Analysen sowie eine Stel lungnahme des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin zugestellt und sie wurde darauf aufmerksam gemacht, dass diese neuen Beurteilungen und
Er kenntnisse eine Schlechterstellung zur Folge hätten, indem die zugesprochene Rente mit Wirkung für die Zukunft per 31. Juli 2009 eingestellt werde .
Zumal die Beschwerdeführerin selber ausführte, sie sei während des ganzen Verfahrens professionell durch ihre Anwälte vertreten worden, ist davon auszugehen, dass sie spätestens bei Erlass des Einspracheentscheides Kenntnis über die Vernei nung des weiteren Anspruchs auf Rentenleistungen hatte. Es wäre ihr demnach mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit durchaus zumutbar gewesen, die Beschwerdegegnerin auf die fälschlicherweise weiterhin ausgerichteten Renten zahlungen aufmerksam zu machen beziehungsweise nachzufragen, ob diese Zahlungen in der Tat noch gesch uldet seien . Dies gilt umso mehr, als die Be schwerdeführerin nicht nur anwaltlich vertreten war, sondern auch selber
gut ausgebildet und hoch
qualifiziert ist. So war sie früher i n der
Unternehmensb e ratung tätig und absolviert heute neben der Betreuung eines Kleinkindes ein Medizinstudium ( Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 13 , Urk. 11/ 5 S. 2 Ziff. 1 ).
M it dem gebotenen Mass an Aufmerksamkeit hätte sie merken müssen, dass die Rentenzahlungen nach dem abschlägigen Einspracheentscheid der Beschwerde gegnerin sowie dem entsprechenden Gerichtsurteil nicht mehr gesch uldet wa ren . Z umindest
jedoch hä tte sich die Beschwerdeführerin fragen sollen, wie sich die während rund 20 Monaten weiter ausbezahlten Renten von monatlich rund Fr. 2‘200. -- mit diesen abschlägigen Entscheiden vertr agen . Es ist zudem
– pflichtgemässe Mandatsführung vorausgesetzt -
mit überwiegender Wahr scheinlichkeit auszuschliessen,
dass während dieser ganzen Zeit ihr Rechtsver treter , welchem sie nach eigenen Aussagen die Fallführung überlassen hat, nie mit ihr über ihre Einkommenssituation
gesprochen
hat. Die Argumentation der Beschwerdeführerin , die Beschwerdegegnerin hätte den Irrtum früher
bemerken müssen, vermag weder an der Beurteilung ihres guten Glaubens noch sonst et was zu ändern (vgl. hierzu auch E. 3.2).
3.4
Nach dem Gesagten steht fest, dass die Leistungen von der Beschwerdeführerin ungerechtfertigt und nicht in gutem Glauben empfangen worden sind. Für ei nen Erlass der Rückerstattung bleibt somit kein Raum . O b eine grosse Härte vorliegt, kann bei diesem Ausgang offen bleiben.
Der Einspracheentscheid vom
14. März 2012 ist zu bestätigen und die Rentenleis tungen bis zum 30. Juni 2011 im Betrag von Fr. 23‘220. -- sind zu rückzuerstatten, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana - Kellerhals Anwälte - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundes gericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannSchüpbach MO/SH/BSversandt