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IV.2018.00571

Gutheissung und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsabklärung, erneuter Beurteilung der Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitlichen Veränderung.

Zürich SozVersG · 2016-06-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___ , geboren 197 5 , war seit dem 1 8. Juli 2005 bei der Bank Y.___ , Zürich , als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 8/16 Ziff. 2. 1), als sie sich am 2 8. Februar 2015 unter Hinweis auf eine Endometriose ( Urk. 8/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2) . Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 2. April 2016 (Urk. 8 /26) verneinte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwach senen Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 8 / 30 ) einen Renten anspruch der Versi cherten. 1.2

Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 8 /32) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie weiterhin unter den Folgen einer Endometriose leide. Am 4.

Septem ber 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Endometriose und auf eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /41 ) , worauf die IV Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8 /53, Urk. 8 /54 und Urk. 8 /57) mit Verfü gung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 8 /59 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 2 6. Juni 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 ( Urk.

6) stellte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6.

Sep tember 2018 ( Urk.

7) fest, dass der Leistungsanspruch anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden könne und beantragte, dass die Sache in Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an sie zurückzuweisen sei.

Mit Eingabe vom 6. November 2018 ( Urk.

12) beantragte die Beschwerdeführerin, dass dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zur ergänzender Sachverhaltsabklärung nicht stattzugeben sei, weil damit das Ver fahren unnötigerweise verzögert werde und beantragte, dass eventuell stattdessen ein Gerichtsgutachten der Fachgebiete Psychiatrie und Gynäkologie einzuholen sei (S. 1). Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 ( Urk.

17) verzichtete die IV Stelle auf eine ergänzende Stellungnahme, wovon die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer E rwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 1 98 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E.

3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.

3.1.2).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fä higkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.8

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungs be zug) der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklä run gen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der rechtskräftigen, anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 8/30) nicht in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe, dass die somatischen Leiden, unter welchen sie leide, gut behandelbar seien, wobei mittels Magnetresonanztomographie (MRI) insbesondere keine Endo metrioseherde

festzustellen gewesen seien, und dass auch das psychische Leiden als therapierbar zu gelten habe, wobei diesbezüglich insbesondere die gestellten Diagnosen einer p osttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeits änderung nicht vollständig nachvollzogen werden könnten. Ein Rentenanspruch sei daher unverändert nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 stark verschlech tert habe, weshalb sie vom 1 0. Januar bis 8. März 2017 in stationärer psychiatri scher Behandlung gestanden habe und sei t April 2017 in ambulanter psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe ( Urk. 1 S. 3). Des Weiteren leide sie in somatischer Hinsicht seit Jahren unter einer schweren Endometriose , wel che zu starken Schmerzen und zu einer Arbe itsunfähigkeit im Umfang von 50 % führe . Aus diesen Gründen sei ein Rentenanspruch ausgewiesen ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 . Juni 2016 (Urk. 8/30 ) mel dete sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2017 (Urk. 8/41 ) erneut zum Bezug einer Rente an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu und verneinte mit der ange foch tenen Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.2

Streitig und zu prüfen ist daher , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2016 bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2018 in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 8/30) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 2 4. November 2015 und von Dr. med.

A.___ vom 2 6. November 2015 ( Urk. 8/25 S. 2. f.). 4.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , Ober ärztin am B.___ , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 4. Novem ber 2015 ( Urk. 8/14), dass die Beschwerdeführerin seit April 2012 in ihrer Behandlung stehe ( Ziff. 1.2) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Unterbauchschmerzen bei Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen seit Februar 2015 - Knochenschmerzen und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminde rung seit Juni 2015 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Colon irritabile seit dem Jahre 2006 - Mastodynie seit dem Jahre 2012 - Protein S-Mangel (angeboren) - Kontrastmittelallergie (Jod) - Milchproteinallergie

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zwar im Jahre 2012 im Rahmen einer abdominalen Hysterektomie operiert worden sei, dass in Bezug auf die Adhäsionen jedoch weiterhin eine grosse Rezidiv wahrscheinlichkeit bestehe. Gegenwärtig werde die Endometriose konservativ medikamentös behandelt (Ziff.

1.5). Die Beschwerdeführerin werde durch Schmerzen und Kraftminderung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und benötige deshalb mehr Pausen. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte sei ihr gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit könne sie ab sofort im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag ausüben (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberärztin am B.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 6. November 2015 d ie folgenden Diagnosen ( Urk. 8/15): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Endometriose Grad III mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünndarmbeteiligung mit/bei: - Status nach Adhäsiolyse , Endometriose -Sanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme , Dünndarm- und Dickdarmrevision im September

2014 - Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus und Endometriose

im April 2012 - Status nach Darmregulation mit

Visane

am 2 5. Dezember 2014 - aktuell Hormone innahme mittels Depot-Spritze, gutes Ansprechen - r ezidivierende Unterbauchschmerzen, am e hesten im Rahmen der Endo metriose

(Differentialdiagnosen: adhäsionsbedingt/ funktionelle Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms ) mit/bei:

- Computertomographie (CT) des Abdomen s

vom 9. März 2015: Verdacht auf Obstipation, keine höhergradige

Passagestörung , keine sonstige Pathologie - normale Werte von Calprotectin im Stuhl am 2 1. Mai 2015 - Status nach Gastroskopie und Koloskopie am 7. August 2014 bei Nor malbefund - histologisch keine Hinweise für Sprue oder anderweitige chronische Erkrankung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Protein S-Mangel - f ragliche Laktose- I ntoleranz - grenzwertiges Untergewicht ( aktueller BMI um 18.5 kg /m2 )

Die Unterbauchbeschwerden seien aus gastroenterologischer Sicht nicht restlos geklärt, wobei es nach einer Änderung der Therapie der Endometr iose

mit einer Hormon-Depot-Spritze im Jahre 2014 zu eine r deutliche n Befundbesserung gekommen sei ( Ziff. 1.4) . Auf Grund der rezidivierenden Beschwerden habe zuletzt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 30 %

beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

bestand en ( Ziff. 1.5) . 5. 5.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme der Ärztin ihres Regionalen Ärztlichen Diens tes, dipl. med. C.___ , vom 25.

Januar 2018 ( Urk. 8/52/3-5). 5.2

Die Ärzte der D.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 2 3. März 2017 ( Urk. 8/50), dass die Beschwer deführerin vom 1 0. Januar bis 8. März 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgrad ige Episode - s omatoforme autonome Funktionsstörun g, mehrere Organe und Systeme (u nteres Verdauungssystem, urogenitales System) - Endometriose

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer Zunahme einer psycho sozialen Stressbelastung infolge persistierender gynäkologischer (Gebär mutter entfernung) und gastrointestinaler Beschwerden, Autoimmun beschwerden sowie einer subjektiv unbefriedigenden Versorgung ihrer psychisch kranken Mutter unter einer mittelgradigen depressiven Episode sowie Erschöpfungs erlebe n gelitten habe (S. 1) . Die Beschwerdeführerin leide unter Defizite n in der Emotionswahrnehmung, in der Abgrenzungsfähigkeit und in der Selbstfürsorge , welche auf eine unsichere Bindung zu ihrer schizophrenen Mutter und eine frühe Parentifizierung bei stark konflikthaftem Familiensystem zurückzuführen seien (S. 1) und welche zu somatoformen Beschwerden geführt hätten. Bei Spitalaustritt sei d ie mittelgradige depressive Symptomatik, welche sich insbesondere in Kraft- und Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit sowie Antriebshemmung geäussert habe , jedoch deutlich rückläufig gewesen . Für eine weiterführende Behandlung sei die Erarbeitung einer adäquaten Affektregulation, die Aufrechterhaltung von funktionalem interpersonellem Abgrenzungsverhalten und der Arbeitswieder ein stieg mit angemessenem (allenfalls reduziertem) Pensum indiziert (S. 2). 5.3

Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 8. August 2017 ( Urk. 8/40) die folgenden Diagno sen (S. 1): - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, das heisst komplexe posttraumatische Belastungsstörung bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig e anhaltende Episode mit Erstmanifestation im Alter von 18 Jahren - Endometriose

dritten Grades mit Erstdiagnose im Jahre 2012

Der Arzt führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin schwerste emotionale Ver nachlässigung sowie Parentifizierung gravierende Auswirkungen auf die Ent wicklung einer stabilen Persönl ichkeitsstruktur gehabt hätten . Die Wahr nehmung von Affekten sei stark eingeschränkt und werde vordergründig durch körperliche Schmerzen erlebt. Das Vermögen, Hilfe annehmen zu können, sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin versuche immer wieder, bis zur eigenen Überforderung und Erschöpfung anderen zu helfen. Reale Trennungen lösten und lösen stets Depression aus (S. 2) . Für eine längerfristige Besserung der posttraumatischen Entwicklungsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung sei eine intensive Langzeitpsychotherapie im ambulanten Setting indiziert. Die auf per sönlichkeitsstruktureller Ebene basierte und entsprechend langanhaltende und tief verwurzelte Störung manifestiere sich in verschiedenen Lebensbereichen. Auf G rund mangelnder p sychischer Belastbarkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (S. 3). 5.4

Mit Bericht vom 2 2. November 2017 ( Urk. 8/48) diagnostizierte Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , chronische Bauch schmerzen bei Endometriose und Defäkationsstörung, sowie rezidivierende depressive Episoden ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der gynäkologische Status unauffällig sei, und dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endo metrioseherde ergeben habe ( Ziff. 1.4). Seit September 2016 bestehe eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 % ( Ziff. 1.6 f.). 5.5

RAD-Ärztin dipl. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin und für Prävention und Gesundheitswesen, stellte in ihrer auf Grundlage der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 8/52/3-5) die folgen den Diagnosen (S. 1): Diag nosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Keine Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Endometriose Grad III mit/bei chronische n Unterbauchschmerzen - Status nach Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus

- Knochen- und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminderung - Reizdarmsyndrom - Mastodynie

- Protein-S-Mangel - Kontrastmittelallergie - Milchproteinallergie - Obstipation - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, mit/bei deutlich rückläufige r Symptomatik - s omatoforme autonome Funktionsstörung - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung

Die RAD- Ä rzt in erwähnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherige n Tätig keit als Bankan g estellte durch c hronische Unterbauchschmerzen, Kraft minde rung , Stuhlunregelmässigkeiten , psychische Minderbelastbarkeit , starkes Erschöpfungs empfinden und durch das Fehlen angemessener Kompensations stra tegien in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Die Ausübung schwere r körperliche r Tätigkeit en

sei ihr nicht zuzumuten. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe indes keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte um eine behinderungsangepasste Tätigkeit gehandelt habe (S. 2) .

Im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung vom Januar bis März 2017 sei es zu einer deutliche n Verbesserung des Gesundheitszustandes mit rück läufiger depressiver Symptomatik gekommen, wobei die rezidivierenden depressiven Episoden sowohl durch die Klinik ( D.___ ) als auch durch den nachbe handelnde n

Arzt ( Dr. E.___ ) jeweils als reaktiv beurteilt worden seien. Dabei falle auf, dass k eine medikamentöse Therapie der psychischen Erkrankung erfolgt sei . Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose e iner posttraumatischen Entwick lungsstörung beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ver möge nicht zu überzeugen, da eine solche als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, entstehe. Typische Merkmale seien das

wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden . Der Beginn der Störung folge dem Trauma mit einer Latenz, die weni ge Wochen bis Monate dauern könne. Der Ver lauf sei wechselhaft . In der Mehrzahl der Fälle könne jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nehme die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über. Diese sei gekennzeichnet durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Ent fremdungsgefühl. Obwohl die Beschwerdeführerin eine belastete Kindheit erlebt habe , seien die für die Anerkennung einer PTBS notwendigen Kriterien

- insbe sondere hinsichtlich des auslösenden Ereignisses und der Krankheitssymptomatik

- nicht erfüllt . Es könne bei Fehlen

einer entsprechenden Symptomatik auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden. Die somatischen Diagno sen seien behandelbar . Zusammenfassend könne aus versi cherungs medizinischer Sicht ein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit länger fristig beeinträchtigender Gesundheitsschaden nicht festgestellt wer den. Die angegebenen Beschwerden seien überwiegend funktioneller oder reakti ver Natur und verbunden mit psy chosozialen Belastungsfaktoren (S. 3). 5.6

In ihrer Stellungnahme vom 6. Se ptember 2018 ( Urk.

7) führte dipl. med.

C.___ aus, dass - nach einer nochmaligen Sichtung der Aktenlage - weitere Abklärun gen erforderlich seien. In psychischer Hinsicht hätte n die beteiligten psychiatri schen Fachärzte unterschiedliche Diagnosen gestellt und die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt. Allein auf Grund der Aktenlage könnten diese unter schiedlichen Einschätzungen nicht verifiziert werden (S. 1). Zudem seien auch in somatischer Hinsicht die Folgen der durch die Endometriose und durch das Reizdarmsyndrom verursachten Bauchbeschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte unterschiedlich gewichtet wor den (S. 2). 6. 6.1

Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 8/30) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin unter einer Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen und oberfläch licher Dünndarmbeteiligung sowie unter chronischen beziehungsweise rezidi vierenden Unterbauchschmerzen litt . Die behandelnden Ärztinnen, Dr.

Z.___ und Dr. A.___ , gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerde führerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankange stellte im Umfangt von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3 ). Dr. Z.___ ging sodann davon aus, dass der Beschwer deführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag zuzumuten sei (vorstehend E. 4.2 ). 6.2

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2

8. Mai 2018 ( Urk. 2) war die Beschwerdeführerin neu zusätzlich durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt und wurde deswegen vorerst vom 1 0. Januar bis 8. März 2017 stationär (Urk. 8/50) und anschliessend ab 5. April 2017 ( Urk. 8/40 S. 1) ambulant psychiatrisch be handelt. Während die Ärzte der D.___ in psychischer Hinsicht am 2 3. März 2017 (vorstehend E. 5.2 ) eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel grad ige Episode , und eine s omatoforme autonome Funktions störung diagnosti zierten, vertrat Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2 8. August 2017 ( vorstehend E. 5.3 ) in diagnostischer Hinsicht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 1 8. Lebensjahr unter einer rezidivierende n depressive n Störung , gegenwär tig mittelgradige Episode, gelitten habe, und dass sie zusätzlich seit ihrem frühen Erwachsenenalter unter einer a ndauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische Belastungsstörung leide. In somatischer Hinsicht stellte Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2 2. November 2017 ( vorstehend E. 5.4 ) fest, dass eine MRI

vom Juni 2017 keine darstellbaren Endometrioseherde

mehr ergeben habe . Sie ging indes davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronische n Bauchschmerzen bei Endo metriose , der Defäkationsstörung und der rezidi vierende n depressive n Episoden weiterhin im Umfang von 50 %

in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei . Dem gegenüber ging dipl. med.

C.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 ( vorstehend E. 5.5 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder aus somati schen noch aus psychischen Gründen längerfristig beziehungsweise dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde, und dass die geklagten Beschwerden überwiegend funktioneller oder reaktiver Natur seien , beziehungsweise dass sie in Zusammenhang mit psy chosoziale n Belastungsfaktoren stünden . 6.3

6.3.1

In Bezug auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin dipl. med. C.___ vom 2 5. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5 ) gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von dipl. med. C.___ vom 25. Januar 2018 kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 6.3.2

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch dipl. med. C.___ zu beachten, dass diese über ein e

in der Schweiz anerkannte medizinische Weiter bildu ng als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und über eine solche als Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen verfügt ( Medizinal berufe regis ter ; www.medregom.admin.ch) verfügt, dass sie indes k einen Facharzttitel für Psy chiatrie und Psychotherapie erworben hat . Insoweit dipl. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5 ) davon ausging, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt sei, kann auf ihre Beurteilung daher nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür ange zeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychothe rapie fehlt . 6.3.3

Auf die Beurteilung durch dipl. med. C.___ vom 2 5. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5 ) kann vorliegend jedoch auch in somatischer Hinsicht nicht abgestellt wer den. Denn in ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 6. September 2018 ( vor stehend E. 5.6 ) führte dipl. med. C.___

aus, dass die beteiligten Ärzte die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt hätten, weshalb eine ergänzende Abklärung des Sachverhalts erforderlich sei. Damit hielt dipl. med. C.___

nach einer erneuten Sichtung der Akten an ihrer eigenen Beurteilung vom 2 5. Januar 2018 nicht mehr fest. Die Beurteilung en durch dipl. med. C.___

erweisen sich daher als widersprüchlich und vermögen auch in inhaltlicher Hin sicht nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 6.4

Vorliegend enthalten weder die Beurteilung durch Dr. E.___

(vorstehend E. 5.3 ) noch diejenige

durch Dr. F.___

(vorstehend E. 5.4 ) nachvollziehbare Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinde rungs ange passten Tätigkeiten aus psychischen beziehungsweise aus somatischen Gründen, weshalb alleine darauf nicht abgestellt werden kann. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E.

1.6 ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E.

1.7). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E.

5.1). 6.5

Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin neu zusätzlich unter einem psychischen Leiden im Sinne einer rezidivierende n depressive n Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode und allenfalls unter einem weiteren psychischen Leiden, welches von den behandelnden psychiatrischen Fachärzten in diagnostischer Hinsicht jedoch bisher unter schiedlich beurteilt wurde ( vgl. vorstehende E. 6.2 ), litt und deswegen wenigstens während eines gewissen Zeit raumes in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Da es sich hierbei nicht zweifelsfrei lediglich um eine leicht gradige psychische Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten handelte, kann vor liegend von einem struktu rierten Beweisverfahren nicht abgesehen werden (vgl.

vorstehend E. 1.7 ). Vielmehr ist das psychische Leiden der Beschwer de führerin einem strukturieren Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen. 6.6

Den Akten lassen sich jedoch keine hinreichenden Ausführungen zu den Stan dard indiktoren

gemäss BGE 141 V 281 entnehmen. Mangels genü gender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich in psychischer Hinsicht eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsäch lich noch erreichbaren restlichen Leistungsver mö gens anhand der Standardindi katoren im Sinne der Recht spre chung vor liegend somit als unmöglich. Insofern erweist sich der Sachverhalt nicht als rechts genügend abgeklärt. 6.7

Des Weiteren ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Berichts von Dr. F.___

vom 2 2. November 2017 ( vorstehend E. 5.4 ), welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit (aus somatischen Gründen) im Umfang von 50 % attestierte, obwohl sie gleichzeitig einen unauffälligen gynä kologische n Status feststellte und erwähnte, dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endometrioseherde

mehr ergeben habe , nicht zweifelsfrei aus zu schliessen, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Es lässt sich den Akten daher auch in somatischer Hinsicht keine nach voll zieh bare Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumut baren behinderungs angepassten Tätigkeiten entnehmen, weshalb sich der Sach verhalt auch diesbezüglich als nicht rechtsgenügend ab ge klärt erweist. 7 .

7.1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)

in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

7.2

Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 8.

Nach Gesagtem erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und soma ti scher Hinsicht , insbesondere in Bezug auf die systematisierten Indikatore n gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3, als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind.

Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitli chen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dabei wird die Beschwerde geg nerin sinnvoller weise eine bidisziplinär e

(psychiatrisch und gynäkologisch) beziehungsweise allenfalls eine polydisziplinär e (psychiatrisch, gynäkologisch und neurologisch )

Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 9.

9.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ). 9.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche

- nach Einsicht in die Kostennote vom 6. November 2018 und des als angemessen erscheinenden geltend gemachten Aufwandes von 6.55 Stunden (Urk. 13) - in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1’485 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2 018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 485 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer E rwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 1.3 Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 1 98 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

E. 1.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E.

3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.

3.1.2).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E.

1.7). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E.

5.1). 6.5

Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin neu zusätzlich unter einem psychischen Leiden im Sinne einer rezidivierende n depressive n Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode und allenfalls unter einem weiteren psychischen Leiden, welches von den behandelnden psychiatrischen Fachärzten in diagnostischer Hinsicht jedoch bisher unter schiedlich beurteilt wurde ( vgl. vorstehende E. 6.2 ), litt und deswegen wenigstens während eines gewissen Zeit raumes in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Da es sich hierbei nicht zweifelsfrei lediglich um eine leicht gradige psychische Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten handelte, kann vor liegend von einem struktu rierten Beweisverfahren nicht abgesehen werden (vgl.

vorstehend E.

E. 1.7 ). Vielmehr ist das psychische Leiden der Beschwer de führerin einem strukturieren Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen. 6.6

Den Akten lassen sich jedoch keine hinreichenden Ausführungen zu den Stan dard indiktoren

gemäss BGE 141 V 281 entnehmen. Mangels genü gender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich in psychischer Hinsicht eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsäch lich noch erreichbaren restlichen Leistungsver mö gens anhand der Standardindi katoren im Sinne der Recht spre chung vor liegend somit als unmöglich. Insofern erweist sich der Sachverhalt nicht als rechts genügend abgeklärt. 6.7

Des Weiteren ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Berichts von Dr. F.___

vom 2 2. November 2017 ( vorstehend E.

E. 1.8 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungs be zug) der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklä run gen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur).

E. 1.9 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der rechtskräftigen, anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 8/30) nicht in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe, dass die somatischen Leiden, unter welchen sie leide, gut behandelbar seien, wobei mittels Magnetresonanztomographie (MRI) insbesondere keine Endo metrioseherde

festzustellen gewesen seien, und dass auch das psychische Leiden als therapierbar zu gelten habe, wobei diesbezüglich insbesondere die gestellten Diagnosen einer p osttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeits änderung nicht vollständig nachvollzogen werden könnten. Ein Rentenanspruch sei daher unverändert nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 stark verschlech tert habe, weshalb sie vom 1 0. Januar bis 8. März 2017 in stationärer psychiatri scher Behandlung gestanden habe und sei t April 2017 in ambulanter psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe ( Urk. 1 S. 3). Des Weiteren leide sie in somatischer Hinsicht seit Jahren unter einer schweren Endometriose , wel che zu starken Schmerzen und zu einer Arbe itsunfähigkeit im Umfang von 50 % führe . Aus diesen Gründen sei ein Rentenanspruch ausgewiesen ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 . Juni 2016 (Urk. 8/30 ) mel dete sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2017 (Urk. 8/41 ) erneut zum Bezug einer Rente an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu und verneinte mit der ange foch tenen Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.2

Streitig und zu prüfen ist daher , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2016 bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2018 in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 8/30) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 2 4. November 2015 und von Dr. med.

A.___ vom 2 6. November 2015 ( Urk. 8/25 S. 2. f.). 4.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , Ober ärztin am B.___ , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 4. Novem ber 2015 ( Urk. 8/14), dass die Beschwerdeführerin seit April 2012 in ihrer Behandlung stehe ( Ziff. 1.2) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Unterbauchschmerzen bei Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen seit Februar 2015 - Knochenschmerzen und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminde rung seit Juni 2015 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Colon irritabile seit dem Jahre 2006 - Mastodynie seit dem Jahre 2012 - Protein S-Mangel (angeboren) - Kontrastmittelallergie (Jod) - Milchproteinallergie

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zwar im Jahre 2012 im Rahmen einer abdominalen Hysterektomie operiert worden sei, dass in Bezug auf die Adhäsionen jedoch weiterhin eine grosse Rezidiv wahrscheinlichkeit bestehe. Gegenwärtig werde die Endometriose konservativ medikamentös behandelt (Ziff.

1.5). Die Beschwerdeführerin werde durch Schmerzen und Kraftminderung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und benötige deshalb mehr Pausen. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte sei ihr gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit könne sie ab sofort im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag ausüben (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberärztin am B.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 6. November 2015 d ie folgenden Diagnosen ( Urk. 8/15): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Endometriose Grad III mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünndarmbeteiligung mit/bei: - Status nach Adhäsiolyse , Endometriose -Sanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme , Dünndarm- und Dickdarmrevision im September

2014 - Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus und Endometriose

im April 2012 - Status nach Darmregulation mit

Visane

am 2 5. Dezember 2014 - aktuell Hormone innahme mittels Depot-Spritze, gutes Ansprechen - r ezidivierende Unterbauchschmerzen, am e hesten im Rahmen der Endo metriose

(Differentialdiagnosen: adhäsionsbedingt/ funktionelle Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms ) mit/bei:

- Computertomographie (CT) des Abdomen s

vom 9. März 2015: Verdacht auf Obstipation, keine höhergradige

Passagestörung , keine sonstige Pathologie - normale Werte von Calprotectin im Stuhl am 2 1. Mai 2015 - Status nach Gastroskopie und Koloskopie am 7. August 2014 bei Nor malbefund - histologisch keine Hinweise für Sprue oder anderweitige chronische Erkrankung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Protein S-Mangel - f ragliche Laktose- I ntoleranz - grenzwertiges Untergewicht ( aktueller BMI um 18.5 kg /m2 )

Die Unterbauchbeschwerden seien aus gastroenterologischer Sicht nicht restlos geklärt, wobei es nach einer Änderung der Therapie der Endometr iose

mit einer Hormon-Depot-Spritze im Jahre 2014 zu eine r deutliche n Befundbesserung gekommen sei ( Ziff. 1.4) . Auf Grund der rezidivierenden Beschwerden habe zuletzt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 30 %

beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

bestand en ( Ziff. 1.5) . 5.

E. 5 , war seit dem 1 8. Juli 2005 bei der Bank Y.___ , Zürich , als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 8/16 Ziff. 2. 1), als sie sich am 2 8. Februar 2015 unter Hinweis auf eine Endometriose ( Urk. 8/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2) . Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 2. April 2016 (Urk.

E. 5.1 Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme der Ärztin ihres Regionalen Ärztlichen Diens tes, dipl. med. C.___ , vom 25.

Januar 2018 ( Urk. 8/52/3-5).

E. 5.2 ) eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel grad ige Episode , und eine s omatoforme autonome Funktions störung diagnosti zierten, vertrat Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2 8. August 2017 ( vorstehend E.

E. 5.3 ) noch diejenige

durch Dr. F.___

(vorstehend E.

E. 5.4 ), welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit (aus somatischen Gründen) im Umfang von 50 % attestierte, obwohl sie gleichzeitig einen unauffälligen gynä kologische n Status feststellte und erwähnte, dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endometrioseherde

mehr ergeben habe , nicht zweifelsfrei aus zu schliessen, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Es lässt sich den Akten daher auch in somatischer Hinsicht keine nach voll zieh bare Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumut baren behinderungs angepassten Tätigkeiten entnehmen, weshalb sich der Sach verhalt auch diesbezüglich als nicht rechtsgenügend ab ge klärt erweist. 7 .

7.1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)

in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

7.2

Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde.

E. 5.5 ) kann vorliegend jedoch auch in somatischer Hinsicht nicht abgestellt wer den. Denn in ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 6. September 2018 ( vor stehend E.

E. 5.6 ) führte dipl. med. C.___

aus, dass die beteiligten Ärzte die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt hätten, weshalb eine ergänzende Abklärung des Sachverhalts erforderlich sei. Damit hielt dipl. med. C.___

nach einer erneuten Sichtung der Akten an ihrer eigenen Beurteilung vom 2 5. Januar 2018 nicht mehr fest. Die Beurteilung en durch dipl. med. C.___

erweisen sich daher als widersprüchlich und vermögen auch in inhaltlicher Hin sicht nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 6.4

Vorliegend enthalten weder die Beurteilung durch Dr. E.___

(vorstehend E.

E. 8 Nach Gesagtem erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und soma ti scher Hinsicht , insbesondere in Bezug auf die systematisierten Indikatore n gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3, als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind.

Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitli chen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dabei wird die Beschwerde geg nerin sinnvoller weise eine bidisziplinär e

(psychiatrisch und gynäkologisch) beziehungsweise allenfalls eine polydisziplinär e (psychiatrisch, gynäkologisch und neurologisch )

Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen.

E. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 9.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ).

E. 9.3 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche

- nach Einsicht in die Kostennote vom 6. November 2018 und des als angemessen erscheinenden geltend gemachten Aufwandes von 6.55 Stunden (Urk. 13) - in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1’485 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2 018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 485 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00571

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 2 4. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___ , geboren 197 5 , war seit dem 1 8. Juli 2005 bei der Bank Y.___ , Zürich , als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 8/16 Ziff. 2. 1), als sie sich am 2 8. Februar 2015 unter Hinweis auf eine Endometriose ( Urk. 8/1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/2) . Nach Erlass des Vorbescheids vom 2 2. April 2016 (Urk. 8 /26) verneinte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwach senen Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 8 / 30 ) einen Renten anspruch der Versi cherten. 1.2

Mit Schreiben vom 2 1. Juni 2016 ( Urk. 8 /32) teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sie weiterhin unter den Folgen einer Endometriose leide. Am 4.

Septem ber 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Endometriose und auf eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8 /41 ) , worauf die IV Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren ( Urk. 8 /53, Urk. 8 /54 und Urk. 8 /57) mit Verfü gung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 8 /59 = Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte mit Ein gabe vom 2 6. Juni 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte , diese sei auf zuhe ben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2018 ( Urk.

6) stellte die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 6.

Sep tember 2018 ( Urk.

7) fest, dass der Leistungsanspruch anhand der vorhandenen Akten nicht abschliessend beurteilt werden könne und beantragte, dass die Sache in Gutheissung der Beschwerde zu ergänzender Sachverhaltsabklärung an sie zurückzuweisen sei.

Mit Eingabe vom 6. November 2018 ( Urk.

12) beantragte die Beschwerdeführerin, dass dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zur ergänzender Sachverhaltsabklärung nicht stattzugeben sei, weil damit das Ver fahren unnötigerweise verzögert werde und beantragte, dass eventuell stattdessen ein Gerichtsgutachten der Fachgebiete Psychiatrie und Gynäkologie einzuholen sei (S. 1). Mit Eingabe vom 7. Januar 2019 ( Urk.

17) verzichtete die IV Stelle auf eine ergänzende Stellungnahme, wovon die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2019 in Kenntnis gesetzt wurde ( Urk. 18). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer E rwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä ti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen , erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Wurde eine Rente

wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali di täts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 1 98 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün dende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.5

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E.

3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.

3.1.2).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E. 7.2 ; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen an hand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits un fä higkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.7

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweis verfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_580/2017 vom 1 6. Januar 2018 E. 3.1). 1.8

Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 des Zivilgesetzbuches, ZGB) obliegt es bei erstmaliger Rentenprüfung (sowie bei einer Neuanmeldung zum Leistungs be zug) der versicherten Person, die invalidisieren den Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit dem Beweisgrad der über wie genden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungs anspruch. Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der geklagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt (BGE 140 V 290 E. 4.1; 139 V 547 E. 8.1). Bleiben die Auswirkungen eines objektivierbaren wie auch eines nicht (bildgebend) fassbaren Leidens auf die Arbeitsfähigkeit trotz in Nachachtung des Untersuchungs grundsatzes sorg fältig durchgeführter Abklä run gen vage und unbestimmt, ist der Beweis für die Anspruchsgrundlage nicht geleistet und nicht zu erbringen (BGE 140 V 290 E. 4 .1 mit Hinweisen auf die Literatur). 1.9

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) . 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) davon aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerde führerin seit Erlass der rechtskräftigen, anspruchsverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 8/30) nicht in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verändert habe, dass die somatischen Leiden, unter welchen sie leide, gut behandelbar seien, wobei mittels Magnetresonanztomographie (MRI) insbesondere keine Endo metrioseherde

festzustellen gewesen seien, und dass auch das psychische Leiden als therapierbar zu gelten habe, wobei diesbezüglich insbesondere die gestellten Diagnosen einer p osttraumatischen Belastungsstörung und einer Persönlichkeits änderung nicht vollständig nachvollzogen werden könnten. Ein Rentenanspruch sei daher unverändert nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Erlass der renten verneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 stark verschlech tert habe, weshalb sie vom 1 0. Januar bis 8. März 2017 in stationärer psychiatri scher Behandlung gestanden habe und sei t April 2017 in ambulanter psychia trisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe ( Urk. 1 S. 3). Des Weiteren leide sie in somatischer Hinsicht seit Jahren unter einer schweren Endometriose , wel che zu starken Schmerzen und zu einer Arbe itsunfähigkeit im Umfang von 50 % führe . Aus diesen Gründen sei ein Rentenanspruch ausgewiesen ( Urk. 1 S. 5). 3. 3.1

Nach Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 1 . Juni 2016 (Urk. 8/30 ) mel dete sich die Beschwerdeführerin am 4. September 2017 (Urk. 8/41 ) erneut zum Bezug einer Rente an. Die Beschwerdegegnerin prüfte den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht neu und verneinte mit der ange foch tenen Verfügung vom 2 8. Mai 2018 (Urk. 2) erneut einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 3.2

Streitig und zu prüfen ist daher , ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum seit Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2016 bis zum Erlass de r angefochtenen Verfügung vom 2 8. Mai 2018 in einer für den Renten anspruch massgeblichen Weise erheblich verändert hat. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 8/30) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Berichte von Dr. med. Z.___ vom 2 4. November 2015 und von Dr. med.

A.___ vom 2 6. November 2015 ( Urk. 8/25 S. 2. f.). 4.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , Ober ärztin am B.___ , erwähnte in ihrem Bericht vom 2 4. Novem ber 2015 ( Urk. 8/14), dass die Beschwerdeführerin seit April 2012 in ihrer Behandlung stehe ( Ziff. 1.2) und stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Unterbauchschmerzen bei Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen seit Februar 2015 - Knochenschmerzen und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminde rung seit Juni 2015 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Colon irritabile seit dem Jahre 2006 - Mastodynie seit dem Jahre 2012 - Protein S-Mangel (angeboren) - Kontrastmittelallergie (Jod) - Milchproteinallergie

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zwar im Jahre 2012 im Rahmen einer abdominalen Hysterektomie operiert worden sei, dass in Bezug auf die Adhäsionen jedoch weiterhin eine grosse Rezidiv wahrscheinlichkeit bestehe. Gegenwärtig werde die Endometriose konservativ medikamentös behandelt (Ziff.

1.5). Die Beschwerdeführerin werde durch Schmerzen und Kraftminderung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und benötige deshalb mehr Pausen. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte sei ihr gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Eine behinde rungsangepasste Tätigkeit könne sie ab sofort im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag ausüben (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. med. A.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberärztin am B.___ , stellte in ihrem Bericht vom 2 6. November 2015 d ie folgenden Diagnosen ( Urk. 8/15): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Endometriose Grad III mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünndarmbeteiligung mit/bei: - Status nach Adhäsiolyse , Endometriose -Sanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme , Dünndarm- und Dickdarmrevision im September

2014 - Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus und Endometriose

im April 2012 - Status nach Darmregulation mit

Visane

am 2 5. Dezember 2014 - aktuell Hormone innahme mittels Depot-Spritze, gutes Ansprechen - r ezidivierende Unterbauchschmerzen, am e hesten im Rahmen der Endo metriose

(Differentialdiagnosen: adhäsionsbedingt/ funktionelle Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms ) mit/bei:

- Computertomographie (CT) des Abdomen s

vom 9. März 2015: Verdacht auf Obstipation, keine höhergradige

Passagestörung , keine sonstige Pathologie - normale Werte von Calprotectin im Stuhl am 2 1. Mai 2015 - Status nach Gastroskopie und Koloskopie am 7. August 2014 bei Nor malbefund - histologisch keine Hinweise für Sprue oder anderweitige chronische Erkrankung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Protein S-Mangel - f ragliche Laktose- I ntoleranz - grenzwertiges Untergewicht ( aktueller BMI um 18.5 kg /m2 )

Die Unterbauchbeschwerden seien aus gastroenterologischer Sicht nicht restlos geklärt, wobei es nach einer Änderung der Therapie der Endometr iose

mit einer Hormon-Depot-Spritze im Jahre 2014 zu eine r deutliche n Befundbesserung gekommen sei ( Ziff. 1.4) . Auf Grund der rezidivierenden Beschwerden habe zuletzt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 30 %

beziehungsweise eine Arbeitsfähigkeit von 70 %

bestand en ( Ziff. 1.5) . 5. 5.1

Bei Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 2 8. Mai 2018 ( Urk. 2) stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Hauptsache auf die Stellungnahme der Ärztin ihres Regionalen Ärztlichen Diens tes, dipl. med. C.___ , vom 25.

Januar 2018 ( Urk. 8/52/3-5). 5.2

Die Ärzte der D.___ erwähnten im Austrittsbericht vom 2 3. März 2017 ( Urk. 8/50), dass die Beschwer deführerin vom 1 0. Januar bis 8. März 2017 hospitalisiert gewesen sei und stellten die folgenden Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgrad ige Episode - s omatoforme autonome Funktionsstörun g, mehrere Organe und Systeme (u nteres Verdauungssystem, urogenitales System) - Endometriose

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer Zunahme einer psycho sozialen Stressbelastung infolge persistierender gynäkologischer (Gebär mutter entfernung) und gastrointestinaler Beschwerden, Autoimmun beschwerden sowie einer subjektiv unbefriedigenden Versorgung ihrer psychisch kranken Mutter unter einer mittelgradigen depressiven Episode sowie Erschöpfungs erlebe n gelitten habe (S. 1) . Die Beschwerdeführerin leide unter Defizite n in der Emotionswahrnehmung, in der Abgrenzungsfähigkeit und in der Selbstfürsorge , welche auf eine unsichere Bindung zu ihrer schizophrenen Mutter und eine frühe Parentifizierung bei stark konflikthaftem Familiensystem zurückzuführen seien (S. 1) und welche zu somatoformen Beschwerden geführt hätten. Bei Spitalaustritt sei d ie mittelgradige depressive Symptomatik, welche sich insbesondere in Kraft- und Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit sowie Antriebshemmung geäussert habe , jedoch deutlich rückläufig gewesen . Für eine weiterführende Behandlung sei die Erarbeitung einer adäquaten Affektregulation, die Aufrechterhaltung von funktionalem interpersonellem Abgrenzungsverhalten und der Arbeitswieder ein stieg mit angemessenem (allenfalls reduziertem) Pensum indiziert (S. 2). 5.3

Dr. med.

E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , stellte in seinem Bericht vom 2 8. August 2017 ( Urk. 8/40) die folgenden Diagno sen (S. 1): - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, das heisst komplexe posttraumatische Belastungsstörung bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig e anhaltende Episode mit Erstmanifestation im Alter von 18 Jahren - Endometriose

dritten Grades mit Erstdiagnose im Jahre 2012

Der Arzt führte aus, dass bei der Beschwerdeführerin schwerste emotionale Ver nachlässigung sowie Parentifizierung gravierende Auswirkungen auf die Ent wicklung einer stabilen Persönl ichkeitsstruktur gehabt hätten . Die Wahr nehmung von Affekten sei stark eingeschränkt und werde vordergründig durch körperliche Schmerzen erlebt. Das Vermögen, Hilfe annehmen zu können, sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin versuche immer wieder, bis zur eigenen Überforderung und Erschöpfung anderen zu helfen. Reale Trennungen lösten und lösen stets Depression aus (S. 2) . Für eine längerfristige Besserung der posttraumatischen Entwicklungsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung sei eine intensive Langzeitpsychotherapie im ambulanten Setting indiziert. Die auf per sönlichkeitsstruktureller Ebene basierte und entsprechend langanhaltende und tief verwurzelte Störung manifestiere sich in verschiedenen Lebensbereichen. Auf G rund mangelnder p sychischer Belastbarkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (S. 3). 5.4

Mit Bericht vom 2 2. November 2017 ( Urk. 8/48) diagnostizierte Dr. med.

F.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , chronische Bauch schmerzen bei Endometriose und Defäkationsstörung, sowie rezidivierende depressive Episoden ( Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der gynäkologische Status unauffällig sei, und dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endo metrioseherde ergeben habe ( Ziff. 1.4). Seit September 2016 bestehe eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 % ( Ziff. 1.6 f.). 5.5

RAD-Ärztin dipl. med. C.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin und für Prävention und Gesundheitswesen, stellte in ihrer auf Grundlage der Akten verfassten Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 8/52/3-5) die folgen den Diagnosen (S. 1): Diag nosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Keine Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Endometriose Grad III mit/bei chronische n Unterbauchschmerzen - Status nach Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus

- Knochen- und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminderung - Reizdarmsyndrom - Mastodynie

- Protein-S-Mangel - Kontrastmittelallergie - Milchproteinallergie - Obstipation - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, mit/bei deutlich rückläufige r Symptomatik - s omatoforme autonome Funktionsstörung - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung

Die RAD- Ä rzt in erwähnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherige n Tätig keit als Bankan g estellte durch c hronische Unterbauchschmerzen, Kraft minde rung , Stuhlunregelmässigkeiten , psychische Minderbelastbarkeit , starkes Erschöpfungs empfinden und durch das Fehlen angemessener Kompensations stra tegien in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde . Die Ausübung schwere r körperliche r Tätigkeit en

sei ihr nicht zuzumuten. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe indes keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte um eine behinderungsangepasste Tätigkeit gehandelt habe (S. 2) .

Im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung vom Januar bis März 2017 sei es zu einer deutliche n Verbesserung des Gesundheitszustandes mit rück läufiger depressiver Symptomatik gekommen, wobei die rezidivierenden depressiven Episoden sowohl durch die Klinik ( D.___ ) als auch durch den nachbe handelnde n

Arzt ( Dr. E.___ ) jeweils als reaktiv beurteilt worden seien. Dabei falle auf, dass k eine medikamentöse Therapie der psychischen Erkrankung erfolgt sei . Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose e iner posttraumatischen Entwick lungsstörung beziehungsweise posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) ver möge nicht zu überzeugen, da eine solche als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, entstehe. Typische Merkmale seien das

wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden . Der Beginn der Störung folge dem Trauma mit einer Latenz, die weni ge Wochen bis Monate dauern könne. Der Ver lauf sei wechselhaft . In der Mehrzahl der Fälle könne jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nehme die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über. Diese sei gekennzeichnet durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Ent fremdungsgefühl. Obwohl die Beschwerdeführerin eine belastete Kindheit erlebt habe , seien die für die Anerkennung einer PTBS notwendigen Kriterien

- insbe sondere hinsichtlich des auslösenden Ereignisses und der Krankheitssymptomatik

- nicht erfüllt . Es könne bei Fehlen

einer entsprechenden Symptomatik auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden. Die somatischen Diagno sen seien behandelbar . Zusammenfassend könne aus versi cherungs medizinischer Sicht ein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit länger fristig beeinträchtigender Gesundheitsschaden nicht festgestellt wer den. Die angegebenen Beschwerden seien überwiegend funktioneller oder reakti ver Natur und verbunden mit psy chosozialen Belastungsfaktoren (S. 3). 5.6

In ihrer Stellungnahme vom 6. Se ptember 2018 ( Urk.

7) führte dipl. med.

C.___ aus, dass - nach einer nochmaligen Sichtung der Aktenlage - weitere Abklärun gen erforderlich seien. In psychischer Hinsicht hätte n die beteiligten psychiatri schen Fachärzte unterschiedliche Diagnosen gestellt und die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilt. Allein auf Grund der Aktenlage könnten diese unter schiedlichen Einschätzungen nicht verifiziert werden (S. 1). Zudem seien auch in somatischer Hinsicht die Folgen der durch die Endometriose und durch das Reizdarmsyndrom verursachten Bauchbeschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte unterschiedlich gewichtet wor den (S. 2). 6. 6.1

Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 8/30) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin unter einer Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen und oberfläch licher Dünndarmbeteiligung sowie unter chronischen beziehungsweise rezidi vierenden Unterbauchschmerzen litt . Die behandelnden Ärztinnen, Dr.

Z.___ und Dr. A.___ , gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerde führerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankange stellte im Umfangt von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vorstehend E. 4.2 und E. 4.3 ). Dr. Z.___ ging sodann davon aus, dass der Beschwer deführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag zuzumuten sei (vorstehend E. 4.2 ). 6.2

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2

8. Mai 2018 ( Urk. 2) war die Beschwerdeführerin neu zusätzlich durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt und wurde deswegen vorerst vom 1 0. Januar bis 8. März 2017 stationär (Urk. 8/50) und anschliessend ab 5. April 2017 ( Urk. 8/40 S. 1) ambulant psychiatrisch be handelt. Während die Ärzte der D.___ in psychischer Hinsicht am 2 3. März 2017 (vorstehend E. 5.2 ) eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel grad ige Episode , und eine s omatoforme autonome Funktions störung diagnosti zierten, vertrat Dr. E.___ in seinem Bericht vom 2 8. August 2017 ( vorstehend E. 5.3 ) in diagnostischer Hinsicht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seit ihrem 1 8. Lebensjahr unter einer rezidivierende n depressive n Störung , gegenwär tig mittelgradige Episode, gelitten habe, und dass sie zusätzlich seit ihrem frühen Erwachsenenalter unter einer a ndauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische Belastungsstörung leide. In somatischer Hinsicht stellte Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 2 2. November 2017 ( vorstehend E. 5.4 ) fest, dass eine MRI

vom Juni 2017 keine darstellbaren Endometrioseherde

mehr ergeben habe . Sie ging indes davon aus, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der chronische n Bauchschmerzen bei Endo metriose , der Defäkationsstörung und der rezidi vierende n depressive n Episoden weiterhin im Umfang von 50 %

in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei . Dem gegenüber ging dipl. med.

C.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 ( vorstehend E. 5.5 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin weder aus somati schen noch aus psychischen Gründen längerfristig beziehungsweise dauerhaft in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt werde, und dass die geklagten Beschwerden überwiegend funktioneller oder reaktiver Natur seien , beziehungsweise dass sie in Zusammenhang mit psy chosoziale n Belastungsfaktoren stünden . 6.3

6.3.1

In Bezug auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin dipl. med. C.___ vom 2 5. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5 ) gilt es zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Abklärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Der Stel lung nahme von dipl. med. C.___ vom 25. Januar 2018 kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. 6.3.2

Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch dipl. med. C.___ zu beachten, dass diese über ein e

in der Schweiz anerkannte medizinische Weiter bildu ng als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und über eine solche als Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen verfügt ( Medizinal berufe regis ter ; www.medregom.admin.ch) verfügt, dass sie indes k einen Facharzttitel für Psy chiatrie und Psychotherapie erworben hat . Insoweit dipl. med. C.___ in ihrer Stellungnahme vom 2 5. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5 ) davon ausging, dass eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt sei, kann auf ihre Beurteilung daher nicht abgestellt werden, weil es ihr an einer dafür ange zeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychothe rapie fehlt . 6.3.3

Auf die Beurteilung durch dipl. med. C.___ vom 2 5. Januar 2018 (vorstehend E. 5.5 ) kann vorliegend jedoch auch in somatischer Hinsicht nicht abgestellt wer den. Denn in ihrer nachfolgenden Stellungnahme vom 6. September 2018 ( vor stehend E. 5.6 ) führte dipl. med. C.___

aus, dass die beteiligten Ärzte die Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterschiedlich beurteilt hätten, weshalb eine ergänzende Abklärung des Sachverhalts erforderlich sei. Damit hielt dipl. med. C.___

nach einer erneuten Sichtung der Akten an ihrer eigenen Beurteilung vom 2 5. Januar 2018 nicht mehr fest. Die Beurteilung en durch dipl. med. C.___

erweisen sich daher als widersprüchlich und vermögen auch in inhaltlicher Hin sicht nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 6.4

Vorliegend enthalten weder die Beurteilung durch Dr. E.___

(vorstehend E. 5.3 ) noch diejenige

durch Dr. F.___

(vorstehend E. 5.4 ) nachvollziehbare Beurtei lungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumutbaren behinde rungs ange passten Tätigkeiten aus psychischen beziehungsweise aus somatischen Gründen, weshalb alleine darauf nicht abgestellt werden kann. Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E.

1.6 ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeits fähigkeit grundsätzlich einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E.

1.7). Dieses für somatoforme Leiden entwickelte Vorgehen defi niert systema tisierte Indikatoren, die - unter Berücksichtigung von leistungs hin dernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensations poten tia len (Res sourcen) anderseits - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4 bis 3.6 und 4.1). Entscheidend ist da bei, unabhängig von der diagnostischen Einordnung des Leidens, ob es ge lingt, auf objektivierter Beurteilungsgrundlage den Beweis einer rechtlich releva nten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu erbringen, wobei die versicherte Person die materielle Beweislast zu tragen hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 E.

5.1). 6.5

Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Be schwerdeführerin neu zusätzlich unter einem psychischen Leiden im Sinne einer rezidivierende n depressive n Störung, ge genwärtig mittelgradige Episode und allenfalls unter einem weiteren psychischen Leiden, welches von den behandelnden psychiatrischen Fachärzten in diagnostischer Hinsicht jedoch bisher unter schiedlich beurteilt wurde ( vgl. vorstehende E. 6.2 ), litt und deswegen wenigstens während eines gewissen Zeit raumes in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war. Da es sich hierbei nicht zweifelsfrei lediglich um eine leicht gradige psychische Störung ohne Chronifi zierung und ohne Komorbiditäten handelte, kann vor liegend von einem struktu rierten Beweisverfahren nicht abgesehen werden (vgl.

vorstehend E. 1.7 ). Vielmehr ist das psychische Leiden der Beschwer de führerin einem strukturieren Beweisver fahren nach BGE 141 V 281 zu unter ziehen. 6.6

Den Akten lassen sich jedoch keine hinreichenden Ausführungen zu den Stan dard indiktoren

gemäss BGE 141 V 281 entnehmen. Mangels genü gender und nachvollziehbarer Angaben zu den gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Indikatoren in den vorhandenen medizinischen Akten erweist sich in psychischer Hinsicht eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit beziehungsweise des tatsäch lich noch erreichbaren restlichen Leistungsver mö gens anhand der Standardindi katoren im Sinne der Recht spre chung vor liegend somit als unmöglich. Insofern erweist sich der Sachverhalt nicht als rechts genügend abgeklärt. 6.7

Des Weiteren ist auf Grund der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Berichts von Dr. F.___

vom 2 2. November 2017 ( vorstehend E. 5.4 ), welche der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit (aus somatischen Gründen) im Umfang von 50 % attestierte, obwohl sie gleichzeitig einen unauffälligen gynä kologische n Status feststellte und erwähnte, dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endometrioseherde

mehr ergeben habe , nicht zweifelsfrei aus zu schliessen, dass sich auch der somatische Gesundheitszustand der Beschwerde führerin in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert haben könnte. Es lässt sich den Akten daher auch in somatischer Hinsicht keine nach voll zieh bare Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in zumut baren behinderungs angepassten Tätigkeiten entnehmen, weshalb sich der Sach verhalt auch diesbezüglich als nicht rechtsgenügend ab ge klärt erweist. 7 .

7.1

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4)

in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

7.2

Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Soz ialversicherungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 8.

Nach Gesagtem erweist sich vorliegend der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer und soma ti scher Hinsicht , insbesondere in Bezug auf die systematisierten Indikatore n gemäss BGE 141 V 281 E. 4.1.3, als ungenügend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind.

Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesentlicher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einer in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblichen gesundheitli chen Veränderung neu beurteile und anschliessend über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. Dabei wird die Beschwerde geg nerin sinnvoller weise eine bidisziplinär e

(psychiatrisch und gynäkologisch) beziehungsweise allenfalls eine polydisziplinär e (psychiatrisch, gynäkologisch und neurologisch )

Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlassen und dabei die begutachtende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Indikatoren beauftragen.

Demzufolge ist die Beschwerde in genanntem Sinne gutzuheissen. 9.

9.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verwei ge rung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzli chen Rahmens (Fr. 20 0.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangs gemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 9.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streit wert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer ).

Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand einer Partei wird keine Prozessent schädigung zugesprochen (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV

SVGer ). 9.3

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Pro zessent schä di gung, welche

- nach Einsicht in die Kostennote vom 6. November 2018 und des als angemessen erscheinenden geltend gemachten Aufwandes von 6.55 Stunden (Urk. 13) - in Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache , der Schwierigkeit des Prozesses sowie eines gerichtsüblichen Stundenansat zes von Fr. 220 .-- (zuzügl ich Mehr wertsteuer) auf Fr. 1’485 .-- (inklusive Baraus lagen un d Mehrwert steuer) festzu setzen ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung vom 2 3. Mai 2 018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1 ’ 485 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannVolz