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IV.2021.00498

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Gutachter hält einer rechtlichen Beurteilung unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben nicht Stand, Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht erstellt. Ausführungen zu komplexer posttraumatischen Belastungsstörung; Abweisung. (BGE 8C_84/2022)

Zürich SozVersG · 2016-06-01 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1975 , war seit dem 18. Juli 2005 bei der Bank Y.___ als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 6 /16 Ziff. 2.1), als sie sich am 28. Februar 2015 unter Hinweis auf eine Endometriose (Urk. 6 /1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/ 1 ) . Nach Er lass des Vorbescheids vom 2 2. April 2016 (Urk. 6 /26) verneinte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwach senen Verfügung vom

1. Juni 2016 (Urk. 6 / 30 ) einen Renten anspruch der Versi cherten. 1.2

Am 4. Septem ber 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Endometriose und auf eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /41), worauf die IV Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /53, Urk. 6 /54 und Urk. 6 /57) mit Verfü gung vom 28. Mai 2018 (Urk. 6 /59) erneut einen Renten anspruch der Versicherten verneinte. In Gutheissung der von der Versicherten am 2 6. Juni 2018 dagegen erhobenen Beschwerde ( Urk. 6/64/3-8) hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 2 4. Juni 2019 (Pro zess Nummer IV.2018.00571; Urk. 6/73) die Verfü gung vom 2 8. Mai 2018 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der medizinischen Akten und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten zurück. 1.3

In Nachachtung des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 2 4. Juni 2019 (Urk. 6/73) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, gynäkologisch und gastroenterologisch) begutachten (Gutachten vom 2 6. Oktober 2020; Urk. 6/100/1-48). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/104) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 6/108 = Urk.

2) einen Rentenanspruch der Versicherten erneut. 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte am 2 5. August 2021 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte , diese sei auf zuhe ben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen ; eventualiter seien vorgängig weitere medizinische Abklärungen durch das hiesige Gericht durchzu führen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Der Einkommens vergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundes gerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.1). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.5

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E.

3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.

3.1.2).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 7

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.8

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.9

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 1 0

Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt ab zugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist er forderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Der psychiatrische Sach verständige hat somit darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sons tigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird, wenn sich daraus ein stimmiges Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse ergibt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 und E. 4.4), die medizi nisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben. Demgegenüber ist e in Abweichen von der ärztlic hen Arbeitsfähigkeitsschätzung aus rechtlicher Sicht geboten, wenn die Einschätzung mit Blick auf die massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet erscheint respektive unter Berück sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überze ugt (BGE 145 V 361 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1 ). 1.11

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.12

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 202 1 (Urk. 2) davon aus, dass die durchgeführten medizinischen Abklärungen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen im Umfang von 10 % ergeben habe. Auf das polydisziplinär e Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 6/100/1-48) könne indes in psychischer Hinsicht nicht abgestellt wer den , weil darin eine psychiatrische Diagnose gemäss einem nicht anerkannten Klassifikationssystem gestellt und gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei en . Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ver sicherungsleistungen beziehungsweise auf eine Rente sei daher nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass auf das psychiatrische Teil gutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 2 6. Oktober 2020 (Urk.

6/100/1-48) abzustellen sei. Darin sei in nachvollziehbarer Weise eine komplexe post traumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %

festgestellt worden ( Urk. 1 S. 5). D ass die Diagnose einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung im gegenwärtig noch in Kraft stehenden Klassifikationssystem ICD-10 nicht enthalten sei , ändere daran nichts . Denn diese Diagnose werde in dem am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Klassifikationssystem ICD-11 enthalten sein, welches gegenwärtig bereits anzu wenden sei (S. 6). Zudem habe auch der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin in seiner Beurteilung vom 9. November 2020 die Ansicht vertreten, dass auf die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters abgestellt werden könne (S. 8). Demgegenüber sei eine juristische Parallelüberprüfung der gutachterlichen Beurteilung nicht zulässig (S. 10). Es sei daher ein Renten anspruch ausgewiesen ( Urk. 1 S. 5). 3.

Da die Beschwerdegegnerin letztmals bei Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 6 /30) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfte und verneinte, ist streitig und zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6 /30) stelle sich der massgebliche medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , Ober är ztin am Kantonsspital A.___ , erwähnte in ihrem Bericht vom 24. Novem ber 2015 (Urk. 6 /14), dass die Beschwerdeführerin seit April 2012 in ihrer Behandlung stehe (Ziff. 1.2) , und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Unterbauchschmerzen bei Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen seit Februar 2015 - Knochenschmerzen und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminde rung seit Juni 2015 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Colon irritabile seit dem Jahre 2006 - Mastodynie seit dem Jahre 2012 - Protein S-Mangel (angeboren) - Kontrastmittelallergie (Jod) - Milchproteinallergie

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zwar im Jahre 2012 im Rahmen einer abdominalen Hysterektomie operiert worden sei, dass in Bezug auf die Ad häsionen jedoch weiterhin eine grosse Rezidivwahrscheinlichkeit bestehe. Gegen wärtig werde die Endometriose konservativ medikamentös behandelt (Ziff. 1. 4-1. 5). Die Beschwerdeführerin werde durch Schmerzen und Kraftminderung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und benötige deshalb mehr Pausen. Die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte sei ihr gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit könne sie ab sofort im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag ausüben (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberär ztin am Kantonsspital A.___ , stellte in ihrem Bericht vom 26. November 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 6 /15): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Endometriose Grad III mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünndarmbeteiligung mit/bei: - Status nach Adhäsiolyse , Endometriose-Sanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme , Dünndarm- und Dickdarmrevision im September 2014 - Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus und Endometriose im April 2012 - Status nach Darmregulation mit

Visane

am 2

5. Dezember 2014 - aktuell Hormone innahme mittels Depot-Spritze, gutes Ansprechen - r ezidivierende Unterbauchschmerzen, am e hesten im Rahmen der Endo metriose (Differentialdiagnosen: adhäsionsbedingt/ funktionelle Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms ) mit/bei:

- Computertomographie (CT) des Abdomen s

vom 9. März 2015: Verdacht auf Obstipation, keine höhergradige Passagestörung , keine sonstige Pathologie - normale Werte von Calprotectin im Stuhl am 21. Mai 2015 - Status nach Gastroskopie und Koloskopie am 7. August 2014 bei Nor malbefund - histologisch keine Hinweise für Sprue oder anderweitige chronische Erkrankung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Protein S-Mangel - f ragliche Laktose- I ntoleranz - grenzwertiges Untergewicht ( aktueller BMI um 18.5 kg /m2 )

Die Unterbauchbeschwerden seien aus gastroenterologischer Sicht nicht restlos geklärt, wobei es nach einer Änderung der Therapie der Endometr iose mit einer Hormon-Depot-Spritze im Jahre 2014 zu eine r deutliche n Befundbesserung ge kommen sei (Ziff. 1.4). Auf Grund der rezidivierenden Beschwerden habe zuletzt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 30 % beziehungsweise eine Arbeitsfähig keit von 70 % bestanden (Ziff. 1.5) . 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 2 ) ist von folgen dem massgeblichen medizinischen Sachverhalt auszugehen: 5.2

Die Ärzte der i ntegrierten Psychiatrie C.___ er wähnten im Austrittsbericht vom 23. März 2017 (Urk. 6 /50), dass die Beschwer deführerin vom 10. Januar bis 8. März 2017 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgrad ige Episode - s omatoforme autonome Funktionsstörun g, mehrere Organe und Systeme (u nteres Verdauungssystem, urogenitales System) - Endometriose

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer Zunahme einer psycho sozialen Stressbelastung infolge persistierender gynäkologischer (Gebär mutter entfernung) und gastrointestinaler Beschwerden, Autoimmun beschwerden sowie einer subjektiv unbefriedigenden Versorgung ihrer psychisch kranken Mutter unter einer mittelgradigen depressiven Episode sowie Erschöpfungs erleben gelitten habe (S. 1) . Die Beschwerdeführerin leide unter Defizite n in der Emotionswahrnehmung, in der Abgrenzungsfähigkeit und in der Selbstfürsorge , welche auf eine unsichere Bindung zu ihrer schizophrenen Mutter und eine frühe Parentifizierung bei stark konflikthaftem Familiensystem zurückzuführen seien (S. 1) und welche zu somatoformen Beschwerden geführt hätten. Bei Spitalaustritt sei d ie mittelgradige depressive Symptomatik, welche sich insbesondere in Kraft- und Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit sowie Antriebshemmung geäussert habe , jedoch deutlich rückläufig gewesen . Für eine weiterführende Behandlung sei die Erarbeitung einer adäquaten Affektregulation, die Aufrechterhaltung von funktionalem interpersonellem Abgrenzungsverhalten und der Arbeitswieder ein stieg mit angemessenem (allenfalls reduziertem) Pensum indiziert (S. 2). 5.3

Die Ärzte des Spitals D.___ führten in ihrem Bericht vom 1 1. August 2017 ( Urk. 6/86/7) aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter persistierenden Schmerzen, gegenwärtig eher im rechten Ober- und Mittelbauch, leide. Eine klinische Untersuchung habe keine sicheren Anhaltspunkte für eine Endometriose ergeben. Weder sonographisch noch palpatorisch sei eine tiefer liegende Endometriose zu erkennen gewesen. Zudem habe a uch eine am 2 1. Juni 2017 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) keine Anhaltspunkte für eine Endometriose ergeben. 5.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psych otherapeutin lic. phil. F.___ , stellte n in ihrem Bericht vom 28. August 2017 (Urk. 6 /40) die folgenden Diagno sen (S. 1): - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, das heisst komplexe posttraumatische Belastungsstörung bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig e anhaltende Episode , mit Erstmanifestation im Alter von 18 Jahren - Endometriose dritten Grades mit Erstdiagnose im Jahre 2012

Sie führte n aus, dass bei der Beschwerdeführerin schwerste emotionale Ver nach lässigung sowie Parentifizierung gravierende Auswirkungen auf die Ent wicklung einer stabilen Persönl ichkeitsstruktur gehabt hätten . Die Wahr nehmung von Affekten sei stark eingeschränkt und werde vordergründig durch körperliche Schmerzen erlebt. Das Vermögen, Hilfe annehmen zu können, sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin versuche immer wieder, bis zur eigenen Überforderung und Erschöpfung anderen zu helfen. Reale Trennungen lösten und lösen stets Depression aus (S. 2) . Für eine längerfristige Besserung der posttraumatischen Entwicklungsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung sei eine intensive Langzeitpsychotherapie im ambulanten Setting indiziert. Die auf per sönlichkeitsstruktureller Ebene basierte und entsprechend langanhaltende und tief verwurzelte Störung manifestiere sich in verschiedenen Lebensbereichen. Auf G rund mangelnder p sychischer Belastbarkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (S. 3). 5.5

Mit Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 6 /48) diagno stizierte Dr. med. G.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , chronische Bauch schmerzen bei Endometriose und Defäkationsstörung sowie rezidivierende depressive Episoden (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der gynäkologische Status un auffällig sei, und dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endo metrioseherde ergeben habe (Ziff. 1.4). Seit September 2016 bestehe eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 % (Ziff. 1.6 f.). 5.6

RAD-Ärztin dipl. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin und für Prävention und Gesundheitswesen, stellte in ihrer auf Grundlage der Akten verfassten Stellungn ahme vom 25. Januar 2018 (Urk. 6 /52/3-5) die folgen den Diagnosen (S. 1): Diag nosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Keine Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Endometriose Grad III mit/bei chronische n Unterbauchschmerzen - Status nach Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus - Knochen- und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminderung - Reizdarmsyndrom - Mastodynie - Protein-S-Mangel - Kontrastmittelallergie - Milchproteinallergie - Obstipation - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, mit/bei deutlich rückläufige r Symptomatik - s omatoforme autonome Funktionsstörung - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung

Die RAD-Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherige n Tätig keit als Bankan g estellte durch c hronische Unterbauchschmerzen, Kraft minde rung , Stuhlunregelmässigkeiten , psychische Minderbelastbarkeit , starkes Erschöpfungs empfinden und durch das Fehlen angemessener Kompensations stra tegien in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung schwere r körperliche r Tätigkeit en sei ihr nicht zuzumuten. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe indes keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte um eine behinderungsangepasste Tätigkeit gehandelt habe (S. 2).

Im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung vom Januar bis März 2017 sei es zu einer deutliche n Verbesserung des Gesundheitszustandes mit rück läufiger depressiver Symptomatik gekommen, wobei die rezidivierenden depressiven Episoden sowohl durch die Klinik ( C.___ ) als auch durch den nachbe handelnde n

Arzt (Dr. E.___ ) jeweils als reaktiv beurteilt worden seien. Dabei falle auf, dass k eine medikamentöse Therapie der psychischen Erkrankung erfolgt sei . Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose e iner posttraumatischen Entwick lungsstörung beziehungsweise einer posttraumatische n Belastungsstörung (PTBS) ver möge nicht zu überzeugen, da eine solche als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, entstehe. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden . Der Beginn der Störung folge dem Trauma mit einer Latenz, die weni ge Wochen bis Monate dauern könne. Der Ver lauf sei wechselhaft . In der Mehrzahl der Fälle könne jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nehme die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über. Diese sei gekennzeichnet durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Ent fremdungsgefühl. Obwohl die Beschwerdeführerin eine belastete Kindheit erlebt habe , seien die für die Anerkennung einer PTBS notwendigen Kriterien

- insbe sondere hinsichtlich des auslösenden Ereignisses und der Krankheitssymptomatik

- nicht erfüllt . Es könne bei Fehlen

einer entsprechenden Symptomatik auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden. Die somatischen Diagno sen seien behandelbar . Zusammenfassend könne aus versi cherungs medizinischer Sicht ein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit länger fristig beeinträchtigender Gesundheitsschaden nicht festgestellt wer den. Die angegebenen Beschwerden seien überwiegend funktioneller oder reakti ver Natur und verbunden mit psy chosozialen Belastungsfaktoren (S. 3). 5.7

In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (Urk. 6/67 ) führte dipl. med. H.___ aus, dass - nach einer nochmaligen Sichtung der Aktenlage - weitere Abklärun gen erforderlich seien. In psychischer Hinsicht hätten die beteiligten psychiatri schen Fachärzte unterschiedliche Diagnosen gestellt und die Arbeits fähigkeit unterschiedlich beurteilt. Allein auf Grund der Aktenlage könnten diese unter schiedlichen Einschätzungen nicht verifiziert werden (S. 1). Zudem seien auch in somatischer Hinsicht die Folgen der durch die Endometriose und durch das Reizdarmsyndrom verursachten Bauchbeschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte unterschiedlich gewichtet wor den (S. 2). 5.8

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , Spital D.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. November 2019 ( Urk. 6/81/1-5) eine Endometriose ( Ziff. 2.5) und erwähnte, dass die Beschwerde führerin zum Zeitpunkt der Hysterektomie im Jahre 2012 unter einer Endometriose dritten Grades und anlässlich einer Operation im Jahre 2016 unter einer Endometriose 1. Grades gelitten habe ( Ziff. 2.1). Die gynäkologische Unter suchung vom Januar 2019 ( Ziff. 1.1) habe einen blanden Verlauf ergeben, wobei eine peritoneale E ndometriose nur mittels einer Laparaskopie (LSC; Bauch spiegelung) festgestellt werden könne ( Ziff. 2.4). Es bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 0 % beziehungsweise eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.3) und es sei mit einer guten Prognose zu rechnen (Ziff. 2.7). 5.9

Dr. B.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 1 9. November 2019 ( Urk. 6/82), dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexe n

Abdominalsymptomatik mit Symptome n eines Reizdarmsyndroms im Sinne von unregelmässigem Stuhlgang und erschwerter Stuhlentleerung , ungeformtem Stuhlgang , Obstipation, Blähungen und einer Refluxsymptomatik leide. Im Jahr e 2019 habe sie zudem zweimal unter einer Analvenenthrombose gelitten ( Ziff. 2.1 und 2.2). Die Ärztin stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Endometriose mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünn darmbeteiligung - chronische Refluxbeschwerden - rezidivierende Abdominalbeschwerden und Stuhlunregelmässigkeiten mit vor allem Obstipation (IBS) und stool

outlet -Problematik

- psychische Belastungssituation und Depression Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Protein S-Mangel ( familiar ) - Kontrastmittelallergie nach CT am 1 9. Juli 2012 - Nikotinabusus

Die Beschwerdeführerin arbeite gegenwärtig an 3 Tagen in der Woche jeweils 7 Stunden im Tag als Bankangestellte . Sie könne dieses Pensu m

regelm ä ssig durch führen und auch an einigen Tagen sogar mehr Arbeitsstunden leisten. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aber auf Grund der Abdominal beschwerden und der psychischen Situation nicht realistisch ( Ziff. 2.7). 5.10

Dr. G.___ führte in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 6/86/1-5) aus, dass der gynäkologische Status bei Status nach Hysterektomie unauffällig sei, dass sonographisch kein E ndometrioserezidiv

festgestellt worden sei und dass ein erhöhter Becken-Bodentonus bestehe ( Ziff. 2.4). Sie stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende n Diagnosen ( Ziff. 2.5): - chronische Schmerzen bei einem Status nach einer erstmals im Jahre 2012 diagnostizierten Endometriose - Depression

Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bank angestellte sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang von fünf bis 7 Stunden im Tag zuzumuten ( Ziff. 4.1-4.2). Die Beschwerdeführer in. welche gegenwärtig trotz anhaltender Beschwerden im Umfang eines Pensums von 50 % erwerbstätig sei ( Ziff. 3.2) , könne unter einer stabilisierenden Therapie realistischerweise auch in Zukunft bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % erwerbs tätig sein ( Ziff. 2.7). 5.11

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2020 ( Urk. 6/88/3-7) aus, dass die Beschwerde führerin durch phasenweise täglich auftretende Bauchkrämpfe und durch eine Erschöpfbarkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 3.4).

Der Beschwerdeführerin , welche Erholungsphasen benötige, s ei sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung angepasster Tätigkeiten im Um fang von vier, allenfalls von fünf, Stunden im Tag zuzumuten , wobei es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit handle ( Ziff. 4.1-4.2). 5.12

Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1 0. März 2020 ( Urk. 6/90/1-6), dass sich die medizinische Symptomatik bei der Beschwerdeführerin sei dem 2 8. August 2017 nicht verändert h abe . Sie leide auf Grund der anhaltenden somatischen und psychischen Beschwerden

weiterhin unter starken Ein schränkung en ( Ziff. 2.2). Auf G rund zunehmender innerer Unruhe und Ruminationen werde die Beschwerdeführerin mit Ginkgoextrakt

behandelt, wobei die beschriebene

Unruhe e in Sekundärphänomen eines nicht beherrschbaren Gedankenkreisens zu sein scheine . Von einer psychopharmakologische n Medikation sei wegen häufiger Nebenwirkungen im Sinne einer gastrointestinalen Obstipation

abgesehen worden ( Ziff. 2.3). Die Beschwerde führerin sei a ffektiv mindest ens mittelgradig herabgestimmt , innerli ch unruhig und leicht affektlabil. Sie leide unter starke n Insuffizienz- und Schuldgefühle n sowie teilweise unter einer schwere n Störung der Vitalgefühle .

Zudem sei sie

oft mals v erunsichert und ängstlich in Bezug auf die eigenen somatischen Beschwerden, die Befindlichkeit der eigenen Eltern, die eigene finanzielle Situation sowie bezüglich eines drohenden Verlusts der Arbeitsstelle. Im Antrieb sei sie deutlich vermindert. Auf G rund mangelnder Energie sei es zu einem Rück zugsverhalten gekommen ( Ziff. 2.4) .

Dr. E.___ stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen ( Ziff. 2.5): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) , bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Erstmanifestation im Alter von 18 Jahren - Endometriose, Erstdiagnose im Jahre 2012

Seit dem Klinikaustritt am 8. März 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Ziff. 4.1-4.2) von 50 % , wobei die maximale Leistungsfähigkeit bei einer psychischen Mangelbelastbarkeit bei einem Pensum von 50 % liege ( Ziff. 3.2) . Eine Erhöhung des Arbeitspensums über 50 % wäre sogar kontraindiziert ( Ziff. 4.1). 5.13

5.13.1

Die Ärzte des K.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 6/100/1-50), dass die Beschwerdeführerin am 2 4. und 3 1. August sowie am 4. September 2020 inter nistisch, psychiatrisch, gynäkologisch und gastroenterologisch untersucht wor den sei (S. 5) , und stellten im Rahmen einer Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen (S. 9): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) - Endometriose (ICD-10 N80-9) mit/bei: - Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus im April 2012, dabei Stellung der Erstdiagnose einer Endometriose im Stadium I - Status nach Adh ä siolyse , Endometriosesanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme sowie Dünndarm- und Dickdarmrevision im September 2014, dabei Stellung der Diagnose einer Endometriose im Stadium III - Status nach Adhäsiolyse und Endometrioseentfernung am Vaginaldom im März 2016, dabei Stellung der Diagnose einer Endometriose im Stadium I - Status nach diversen supprimierenden Hormontherapien seit dem Jahre 2014 - funktionelle Darmbeschwerden (ICD-10 K59.9) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: - Status nach multiplen Laparoskopien (ICD-10 298.8) mit/bei: - Adhäsionen - Protein S-Mangel, anamnestisch (ICD-10 D68.5) 5.13.2

Die Gutachter führten aus, dass

die Ärzte des Spitals D.___ in ihrem Bericht vom 1 1. August 2017 festgestellt hätten, dass klinische und bildgebende Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Endometriose ergeben hätten. Da mit übereinstimmend habe die gutachterliche gynäkologische Untersuchung ergeben , dass die Behandlung der Endometriose erfolgreich gewesen sei, und dass die Beschwerden zurückgegangen seien (S. 9). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien nicht alleine durch die Endometriose zu erklären. Denn Endiometrioseschmerzen träten nur einmal im Monat auf und dauerten einige wenige Tage (S. 40). Ausserhalb der Menstruationszeit s eien die abdominalen Beschwerden und die Def ä kationsprobleme der Beschwerdeführerin gynäkologisch nicht zu erklären. Aus gynäkologischer Sicht könne die Endometriose lediglich eine schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit von einigen wenigen Tagen während eines 4-w ö chigen Zyklus verursachen , weshalb aus gynäkologischer Sicht für die bisherige und andere entsprechend angepasste Tätigkeit en eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %

bestehe (S. 41) . 5.13.3

Anlässlich der gastroenterologischen Untersuchung habe sich ergeben , dass die Beschwerdeführerin ursprünglich unter einem Colon irritabile ( Reizdaram ) vom Obstipationstyp gelitten habe (S. 45 f.). Gegenwärtig könnten di e Darm beschwerden der Beschwerdeführerin keiner sicheren strukturellen Läsion zu geordnet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit einer im Jahre 2012 durchgeführten Hysterektomie unter funktionelle n Darmbeschwerden mit Diarrhoe leide (S. 46) . Bei einem günstigen Verlauf bezüg lich der Schmerzsymptomatik sei von einer Rendementverminderung aufgrund akuter Schmerzattacken im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von unter 10 % aus zugehen. In der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten bestehe a us gastro enterologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von über 90 % (S. 47). Anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden können (S. 24). 5.13.4

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei festgestellt worden , dass die Beschwerdeführerin in der Kindheit insofern in einem traumatisierenden Umfeld aufgew a chsen sei, als dass die Mutter unter einer paranoiden Psychose und der Vater offen sichtlich unter ein em Vermüllungss yndrom

gelitten habe . Beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich um

ein Störu ngsbild , welches sich aus jahrelang dauernden Traumatisierungen in der Kindheit un d in der Jugend entwickelt habe (S. 9). Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Kindheit unter psychische n Auffälligkeiten, insbesondere bei Stress unter Ohnmachtsanfällen und rezidivierenden gastrointestinale n Beschwerden, gelitten . Da die vorliegenden Traumatisierungen über viele Jahre das für die Diagnose des Störungsbild es einer posttraumatischen Belastungsstörung voraus gesetzte Kriterium eines

Ereignis ses aussergewöhnlicher Schwere nicht erfüllten, und da die Beschwerdeführerin weder unter Albträ ume n noch unter Flashbacks gelitten habe, könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden. Da zudem auch für das Störungsbild einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ein extrembelastendes und traumatisierendes Ereignis von einer besonderen Schwere vorausgesetzt werde, und da die dafür zusätzlich vorausgesetzten Symptome

einer feindliche n H altung der Welt gegenüber, eines sozialen Rü ckzug s , eine s Gefühl s der Leere und einer c hronischen Nervosit ä t oder Entfremdung

bei der Beschwerdeführerin nicht vor l ägen, könne auch diese Diagnose nicht gestellt werden. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien indes mit dem Störungsbild der komplexen post traumatische n Belastungsstörung zu erklären. Diese Diagnose sei zwar im aktuell geltenden Klassifikationssystem ICD-10 nicht aufgeführt, werde jedoch im zu künftig geltenden Klassifikationssystem ICD-11 aufgeführt sein.

Für dieses Störungsbild sei eine langdauernde rezidivierende traumatisierende Gesamt situation erforderlich, wobei die einzelnen Traumatisierungen nicht die Kriterien f ür eine posttraumatische Belastun gsstörung oder eine andauernde Persönlichkeits veränderung nach Extrembelastung erfüllen müssten (S. 31) . Die Betroffenen litten typischerweise insbesondere unter rezidivierende n depressive n Episoden oder Somatisierungsstörungen und wirk ten i nsgesamt deutlich ver min dert belastbar, brüchig und ä ngstlich. An einer komplexen postt raumatischen Belastungsstörung E rkrankte könn t en sich über viele Jahre zumindest vorder gründig psychisch unauffällig zeigen, bis eine auslösende Situation zu einer Destabilisierung des psychischen Gesamtzustandes führe . Vorliegend handle es sich insbesondere bei den gynäkologischen Vorerkrankungen , welche im Jahre 2012 eine Hysterektomie erforderte n , und der dadurch verursachten Unmöglich keit, eigene Kinder zu haben, um eine solche auslösende Situation, weshalb die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen sei (S. 32) . Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation ergeben (S. 33). Die langjährige und stabile Partnerschaft zu einem verständnisvollen Mann sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwei gut qualifizierte Ausbildungen abgeschlossen ha be, und dass es i hr bisher immer gelungen sei , entsprechende Arbeitsstellen zu finden , stellten positive Ressourcen dar . Positive Ressourcen

der Beschwerdeführerin stellten zudem die suffiziente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie

ihre g ute Motivationslage und die positiv gefärbte Ein schätzung der Zukunft, wonach sie wieder einer Vollzeittätigkeit nachgehen wolle, dar . Als belastend sei hingegen der Umstand anzusehen, dass die Beschwerdeführerin keine tragfähigen innerfamiliären leiblichen Kontakte habe. Dies werde durch den Umstand, dass sie selber keine Kinder bekommen könne , noch verstärkt (S. 34) . 5.13.5

Die Beschwerdeführerin werde in psychischer Hinsicht durch eine vermindert e Gesam tbelastbarkeit und Dünnhäutigkei t sowie

durch eine verminderte Stress resistenz in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei Stress unter gastrointestinale n Beschwerden und eine r depressive n Stimmungs lage leide . Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in anderen beruflichen Tätigkeiten im Umfang von 50 % (S. 34).

Aus somatischen und psychischen Gründen

bestehe insgesamt e ine Arbeits unfähigkeit von 50 % . Die leichten Leistungseinbussen aus somatischen Gründen seien mit den höhergradigen Einbussen aus psychischen Gründen nicht zu addieren. D enn d ie Beschwerdeführerin könne die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung nutzen (S. 11). 5.14

RAD-Ärztin H.___

erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 (Urk. 6/ 103/4-6), dass die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 die Diagnose eine r komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ge mäss dem Klassifikationssystem ICD-11 gestellt hätten, und dass sie der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hätten. Die Ärztin führte sodann aus, dass das Gutachten der Ärzte des K.___

für die notwendigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe ( Urk. 6/103/5), die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der V orakten erstellt worden sei , in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der Si tuation einleuchte und hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen begründet sei, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk. 6//103/6). 6. 6.1

Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Ve rfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6 /30) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin unter einer Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen und oberfläch licher Dünndarmbeteiligung sowie unter chronischen beziehungsweise rezidi vierenden Unterbauchschmerzen litt. Die behandelnden Ärztinnen, Dr. Z.___ und Dr. B.___ , gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerde führerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankange stellte im Umfang von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vor stehend E. 4.2 und E. 4.3). Dr. Z.___ ging sodann davon aus, dass der Beschwer deführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag zuzumuten sei (vor stehend E. 4.2). 6.2

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 2) war die Beschwerdeführerin neu zusätzlich durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt . Während die Ärzte der C.___ in psychischer Hinsicht am 23. März 2017 (vor stehend E. 5.2) eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel grad ige Episode , und eine s omatoforme autonome Funktions störung diagnosti zierten, vertrat Dr. E.___

am

28. August 2017 (vorstehend E. 5.4 ) und am 1 0. März 2020 (vorstehend E. 5.12 ) in diagnostischer Hinsicht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem frühen Erwachsenenalter neben einer rezidivierende n depressive n Störung , gegenwär tig mittelgradige Episode, unter einer a ndauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung

leide . Damit über einstimmend gingen auch die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 ( vorstehend E. 5.13 ) davon aus , dass

die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung leide. Während die Ärzte des Spitals D.___

in somatischer Hinsicht am 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.3 ) und Dr. G.___

in ihren Berichten vom

22. November 2017 (vorstehend E. 5.5 ) und vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 5.10 ) davon ausgingen , dass kein Endometrioserezidiv festzustellen sei beziehungsweise, dass

keine Anhaltspunkte für eine Endometriose mehr bestünden , attestierte

Dr. G.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 5.10 ) aus somatischen und psychischen Grün den eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Des Gleichen ging Dr. J.___ in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2020 ( vorstehend E. 5.11 ) davon aus, dass eine Rest arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in der angepassten Tätigkeit im Umfang von vier, allenfalls von fünf, Stunden im Tag bestehe. Demgegenüber gingen die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) davon aus, dass aus gynäkologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % , aus gastroenterologischer Sicht eine solche von 10 % , aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 % und insgesamt eine solche von 50 % ausgewiesen sei. Damit übereinstimmend ging auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 0. März 2020 ( vorstehend E. 5.12 ) davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von höchstens 50 % bestehe. 6.3

6.3.1

Das Gutachten der Ärzte des K.___

vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) er füllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1. 1 2 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Ps v chotherapie , Gynäkologie und Gastroenterologie

über die für die Beur teilung des Gesundheits zustandes der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung . Sie hatten Kennt nis sämtlicher massgeblicher medi zinischer Vorak ten und setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der .

Sodann b egründeten die Gutachter des K.___ ihre Schlussfolge rungen in somatischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise 6.3.2

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass die Gutachter aus gynäkologischer Sicht davon ausgingen, dass die Behandlung der Endometriose erfolgreich gewesen und dass die abdominalen Beschwerden und die Defäkationsprobleme der Beschwerde führerin ausserhalb der Menstruationszeit gynäkologisch nicht zu erklären seien, da die Endiometrioseschmerzen led iglich einmal im Monat auftreten könnten . Es vermag demnach zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass eine Arbeitsunfähigkeit in gynäkologischer Hinsicht höchstens während einigen wenigen Tagen während der Menstruationszeit bestehen könne , was einer Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die b isherige und auf angepasste Tätigkeit en

im Umfang von 2 0 % entspreche . Als nachvollziehbar erscheint zudem , dass die Gut achter aus gastroenterologischer Sicht davon ausgingen, dass die Darm beschwerden der Beschwerdeführerin keiner sicheren strukturellen Läsion zu geordnet werden könn t e n , weshalb es sich dabei um funktionelle Darm beschwerden handle, und dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführer in dadurch höchstens in einem Umfang von 10 %

beeinträchtigt werde. In somatischer Hinsicht erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähig keit durch die Gutachter des K.___ , wonach aus somatischen Gründen insgesamt eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe, als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen, weshalb insoweit darauf abgestellt werden kann. 6.3.3

In psychischer Hinsicht vermag das Gutachten des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 (vor stehend E. 5.13 )

insofern zu überzeugen, als dass die Gutachter darin davon aus gingen , dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne, weil die Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend durch eine unter einer paranoiden Psychose leidende n Mutter und einem Vater mit einem Ver müllungssyndrom

die diagnostische Voraussetzung eines Ereignis ses ausser gewöhnlicher Schwere nicht erfüllten , und weil auch die weiteren diagnostischen Kriterien von Flashbacks und Albträ ume n nicht erfüllt seien. Diese Beurteilung stimmt mit den k linisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorgani sation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klin isch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 201 5 ) ,

für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10: F43.1) überein. Danach entsteht dieses Leiden als eine ver zögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde . T ypische Merkmale einer posttrau matischen Belastungsstörung stellen sodann das wiederholte Erleben des Trau mas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Ge fühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Bei w eitere n typische n Merkmale n

dieses Leidens handelt es sich um Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teil nahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt zudem auch ein Zustand von vegetativer Überer regtheit mit Vigilanzsteigerung , einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlaf störung en auf ( Dilling / Mom bour /Schmidt, a.a.O., S. 207). Die Gutachter führten über zeugend aus, dass vorliegend weder ein Ereignis aussergewöhnlicher Be drohung oder katastrophenartigen Ausmass es, noch sich aufdrängende Erinnerungen im Sinne von Flashbacks oder Albträumen an ein solches Ereignis ausgewiesen s eien , weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne .

Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung nicht gestellt werden könne, weil die von der Beschwerdeführerin erlittenen Traumatisierungen die Voraussetzung

ein es extrembelastenden und traumatisierenden Ereignis ses von einer besonder en Schwere

nicht erfülle und weil die Beschwerdeführerin die weiteren diagnostischen Kriterien einer feind lichen Haltung der Welt gegenüber, eines sozialen Rückzugs, einem Gefühl der Leere und einer chronischen Nervosität oder Entfremdung nicht erfülle . Auf diese nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter, welche in Übereinstimmung mit den

diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer a ndauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) gemäss der Klassifikation ICD-10 (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O.) erfolgte, kann vorliegend daher abgestellt werden. 6.3.4

Nicht zu überzeugen vermag das Gutachten der Ärzte des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13.4 ) indes, insoweit die Gutachter darin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten. E ine solche Diagnose ist in der Klassifikation ICD-10 nicht enthalten (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O ). Daran ändert nichts, dass diese Diagnose in der Klassifikation ICD-11 der Welt gesundheitsorganisation aufge führt ist (icd.who.int/ browse11/l-m/en# /). Denn einerseits haben die Mitgliedstaaten der Weltge sundheitsorganisation am 25. Mai 2019 beschlossen, das die Klassifikation ICD-11 erst am 1. Januar 2022 - und damit nach der Erstellung des Gutachtens - in Kraft treten wird ( www.who.int/news-room/de

tail/25-05-2019-world-health-assembly-update

). An dererseits kann die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung (ICD-11 6B41 Complex

post

traumatic stress disorder ) selbst nach der Klassifikation ICD-11 erst gestellt werden, wenn sämtliche diag nostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sind. D ar über hinaus wird für die Stellung der Diagnose einer k omplexe n post trauma tische n Belastungsstörung vorausgesetzt, dass das psychische Leiden nach einem

Ereignis oder einer Reihe von Ereignissen extrem bedrohlicher oder ent setzlicher Art, insbesondere anhaltende r oder sich wiederholende r Ereignisse, aus denen eine Flucht schwer oder unmöglich ist , wie zum Beispiel Folter, Sklaverei, Völkermord, anhaltende r häusliche r Gewalt, wiederholter sexueller oder körper li cher Missbrauch in der Kindheit, aufgetreten ist. Z usätzlich werden die folgenden Symptome vorausgesetzt: schwere und anhaltende Proble me der Affektregulation, vermindertes Selbstvertrauen, Scham- , Schuld- oder Ver sagensgefühle im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis sowie Schwierigkeiten, Beziehungen aufrechtzuerhalten , und sich ande ren nahe zu füh len. Diese Symptome müssen schliesslich erhebliche Beeinträchtigungen in per sönlichen, familiären, sozialen, schulischen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursacht haben (icd.who.int/browse11/l-m/en#/) .

Da, wie bereits erwähnt (vorstehen d E. 6.3.3 ), bei der Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nicht erfüllt sind, könnte daher die Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung auch nach Inkrafttreten der Klassifikation ICD-11 nicht gestellt werden . Sodann erscheint auch die von dieser Diagnose voraus gesetzte Traumatisierung durch ein einzelnes Ereignis oder durch wiederholte Ereignisse extrem bedrohlicher oder entsetzlich er Art, aus denen eine Flucht schwer oder unmöglich ist , wie Folter, Sklavere i, häusliche Gewalt, sexueller oder körperlicher Missbrauch in der Kindheit und Ähnliches , bei der Beschwerde führerin, welche in ihrer Kindheit und Jugend unter einem äusserst schwierigem

Umfeld mit einer unter einer paranoiden Psychose leidenden Mutter und mit einem an einem Vermüllungssyndrom

erkrankten Vater gelitten hat, nicht erfüllt zu sein. Schliesslich sind bei der Beschwerdeführerin, welche zwei Ausbildungen abgeschlossen hat, und während Jahren eine Erwerbstätigkeit ausübte sowie in einer stabilen Partnerschaft lebt e , die diagnostische Voraussetzung

erhebliche r Beeinträchtigungen pers önlicher oder beruflicher Natur nicht erfüllt . Nach Gesagtem vermag die Diagnose einer komplexen posttrauma tischen Belastungs störung

unabhängig von der Inkraftsetzung der Klassifi kation ICD-11

nicht zu überzeugen . 6.3.5

Die Beurteilung durch die Gutachter des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) , wonach die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht durch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und wonach ihr aus diesem Grunde die Ausübung der bis herigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten lediglich noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

zuzumuten sei, vermag in diagnostischer Hinsicht da her nicht zu überzeugen, sodass diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden kann. 6.4

Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. E.___

vom 1 0. März 2020 ( vorstehend E. 5.12 ) . Denn einerseits vermag seine Beurteilung, inso weit er darin die Ansicht vertrat , dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beeinträchtigt werde, aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen . Dr. E.___ ist dabei insbesondere nicht zu folgen, als er darin die Ansicht vertrat , dass die Stellung der Diagnose einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung gestützt auf das Klassifikationssysteme ICD-10 (ICD-10 F62.0) erfolgen könne. Denn die Stellung dieser Diagnose wäre erst mit der ab 1. Januar 2022 anzuwendenden Klassifikation ICD-11 möglich gewesen ( vgl. vorstehend E. 6.3.4 ). Andererseits lässt sich seiner Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungs angepassten Tätigkeiten im Umfang von 50 % entnehmen. Insbesondere geht da raus nicht hervor, inwiefern und auf welche Art und Weise die Beschwerde führer in in ihrem funktionellen Leistungsvermögen bei der Ausübung ange passter Tätigkeiten in diesem U mfang eingeschränkt sein sollte, und aus welchen Gründen eine Erhöhung des Arbeitspensums über 50 % sogar kontraindiziert wäre. Der Beurteilung durch E.___ fehlt es daher auch dahingehend an einer nachvollziehbaren Begründung. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach behandelnde Fachä rzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mit unter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. E.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 6.5

Nicht abgestellt werden kann vorliegend sodann auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 5.10 ). Denn obwohl sie darin fest stellte , dass kein Endometrioserezidiv

beziehungsweise keine Anhaltspunkte für eine Endometriose mehr festzustellen sei en, attestierte sie der Beschwerdeführerin ohne nachvollziehbare Begründung eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % . Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Insoweit Dr. G.___ , welche eine Depression diagnostizierte, sodann davon ausging , dass die Arbeitsunfähig keit massgeblich psychische Gründe haben sollte, gilt es zu beachten, dass sie über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, weshalb auf ihrer Beurteilung insoweit nicht abgestellt werden könnte , weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie fehlt e . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ daher nicht abgestellt werden. 6.6

Des Gleichen kann mangels einer nachvollziehbaren Begründung auch auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. J.___ nicht abgestellt werden. Denn es lässt sich seiner Beurteilung vom 1 1. Februar 2020 (vorstehend E. 5.11 ) nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätig keit lediglich noch in einem Umfang von vier bis allenfalls fünf Stunden im Tag zuzumuten sein sollte. Ergänzend gilt

es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. J.___

zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeits fähigkeitsbeurteilung durch Dr. J.___

v orlie gend daher nicht abgestellt werden. 6.7

Schliesslich gilt es hinsichtlich der Stellungnahmen von RAD-Ärztin dipl. med. H.___ vom 2 5. Januar 2018 (vorstehend E. 5.6 ) und vom 9. November 2020 (vorstehend E. 5.14) zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Ab klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Den Stel lung nahmen von dipl. med. H.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch dipl. med. H.___ zu beachten, dass diese zwar über eine anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und über eine solche als Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen verfügt ( Medizinal berufe regis ter ; www.medregom.admin.ch), nicht hingegen über eine solche für Psy chiatrie und Psychotherapie. Insoweit dipl. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 (vorstehend E. 5.14) davon ausging, dass auf das Gutachten der Ärzte des K.___

vom 2 6. Oktober 2020 in psychischer Hinsicht, insbesondere auch in Bezug auf die darin aus psychiatrischer S icht gestellte

Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, abzustellen sei, kann auf deren Beurteilung nicht abgestellt werden, weil es dipl. med. H.___

an einer dafür ange zeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psycho the rapie fehlt. 7. 7.1

Nach Gesagtem ist in somatischer H insicht gestützt auf die nachvollziehbare Beu rteilung durch die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus soma tischen Gründen insgesamt in einem Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist , und dass ihr in somatischer Hinsicht die Ausübung sowohl ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch einer angepassten Tätigkeit ins gesamt im

Umfang eines Arbei tspensums von 80 % zuzumuten ist . Demgegen über v ermag, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.3.4 ), die Beurteilung durch die Ä rzte des K.___ , wonach die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht u nter einer

komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung leide, und wonach ihr aus diesem Grunde die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50

% zuzumuten sei, nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 7.2

Der Umstand, dass der Beurteilung des psychischen T eils des Beschwerdebildes durch die Ärzte des K.___

in diagnostischer Hinsicht nicht gefolgt werden kann,

stellt vorliegend ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür dar, dass es sich bei der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin lediglich um einen geringfügigen, die Arbeitsfähig keit nicht dauerhaft erheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund handelt, wes halb gemäss der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 1.11 ) aus Gründen der Verhältnis mässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 allen falls abgesehen werden könnte. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben , wenn eine Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.7 f. ) ergeben sollte, dass in rechtlicher Hinsicht au f die von den Gutachtern des K.___ in psychischer Hinsicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht abgestellt werden könnte. 7.3

Zudem gilt es zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung die konkrete diagnostische Einordnung

einer psychischen Störung nicht von ausschlag gebender Bedeutung ist . Vielmehr sind die funktionellen Beeinträchtigungen für d ie Beurteilung, ob und inwiefern eine psychische Erkrankung invalidisierend ist, massgebend .

Deshalb wird der Beweiswert eines G utachtens, insoweit es hin reichende Ausführungen zu den funktionellen Auswirkungen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung enthält, durch eine nicht korrekte diagnostische Einordnung nicht beeinträchtigt

(Urteile des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.2.1 und 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4; BGE 140 V 193 E. 3.1).

7.4

Zu den Umständen der funktionellen Beeinträchtigungen betreffend die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin lassen sich dem Gutachten der Ärzte des K.___ hinreichende Ausführungen entnehmen. Die gutachterlichen Fest stellungen der Ärzte des K.___ stellen daher eine genügende Grundlage dar, um eine Prüfung der in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren vorzuneh men (Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2).

Im Folgenden gilt es daher im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, ob sich die Gutachter des K.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an den normativen Vorgaben ge mäss BGE 141 V 281 orientiert e n , und ob bei der Bemessung der Erwerbs unfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihnen festgestellte Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418).

8. 8.1

Zu beurteilen sind daher die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. Vorerst gilt es die Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prüfen. Dies Kategorie wird nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Per son in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). 8.1.1

Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» gingen die Gutachter in psychischer Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend in einem traumatisierenden Umfeld aufgew a chsen sei, weil ihre Mutter unter einer paranoiden Psychose und ihr Vater unter ein em Vermüllungs s yndrom

gelitten h ätten . In der Folge sei die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht zumindest vordergründig grundsätzlich unauffällig gewesen, bis es im Jahre 2012 nach einer durchgeführten Hysterektomie , welche es der Beschwerde führerin verunmöglicht habe , eigene Kinder zu bekommen , zu einer Destabilisierung des psychischen Gesamtzustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin werde in psychischer Hinsicht durch eine vermindert e Gesam tbelastbarkeit und Dünnhäutigkei t sowie

durch eine verminderte Stress resistenz in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei es insbesondere bei Stress zu gastrointestinalen Beschwerden und zu einer depressiven Stimmungslage kommen könne. D ie depressive Symptomatik sei auf die komplexe post traumatische Belastungsstörung zurückzuführen beziehungsweise werde von dieser umfasst und stelle kein eigenständiges Krankheitsbild dar (Urk.

6/100/3 1-33 ).

Die Frage, ob es sich hierbei um eine leichte oder mittelschwere depressive Störung handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn massgeblich ist die rechtliche Frage, inwiefern sich die Depression funktionell auf die Arbeits fähigkeit auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.5.1.1 ) . Ge stützt auf die gutachterlichen Angaben ist von einer eher geringen Aus prägung der psychischen Befunde und Symptome auszugehen. 8 .1.2

In Bezug auf den Behandlungserfolg oder -resistenz, also den Verlauf und den Aus gang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, führte n d ie Gutachter aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einer suffizienten ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung befinde, und dass unter deren Fortführung eine langsame, jedoch stetige Verbesserung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre zu erwarten sei ( Urk. 6/100/35).

Eine Behandlungsresistenz stellten die Gut achter daher nicht fest . 8.1.3

Der Indikator «Komorbiditäten» ist bedeutsam für die Frage nach potenziell ressourcenhemmenden Faktoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 und 143 V 418 E. 8.1) .

Dabei sind die medizinischen Befunde nicht einzeln oder separat zu prüfen, son dern die funktionellen Folgen einer oder mehrerer psychischer Leiden sind gesamthaft zu würdigen. S törungen können, unabhängig von ihrer Diagnose ,

dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall res sourcenhemmende Wirkung beizumessen ist , wobei eine Gesamtbetrachtung in Berücksicht igung der Wechselwirkungen vorzunehmen ist

(BGE 143 V 418 E. 8.1). Gemäss der Beu rteilung durch die Ärzte des K.___ (vor stehend E. 5.13 ) werde d ie Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht durch eine verminderte Gesamtbelastbarkeit und Dünnhäutigkeit sowie durch eine ver minderte Stressresistenz in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei sie bei Stress insbesondere unter gastrointestinalen Beschwerden und unter einer depres siven Stimmungslage leide . Da die Gutachter des K.___ indes davon ausgingen, dass die Beschwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin leide , aus gynäkologischer Sicht nicht alleine zu erklären seien, und das s es sich bei den gastrointestinalen Beschwerden um funktionelle Darmbeschwerden handle (vorstehend E. 5.13.3 ) , ist gestützt darauf davon auszugehen, dass eine aus psychischen Gründen be stehende Leistungsminderung bereits durch die von den Ärzten des K.___

in somatischer Hinsicht

festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % mit umfasst wird. Im Rahmen eine r Gesamtbetrachtung sowie in Berücksichtigung der Wechselwirkungen ist daher davon auszugehen, dass die gutachterliche Beur teilung einer Resterwerbstätigkeit aus somatischen Gründen von 8 0 % auch eine Leistungsminderung aus funktionellen beziehungsweise psychischen Gründen auf die Arbeitsfähigkeit mitum fasste. 8 .1.4

In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» kam en die Gut achter des K.___

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über eine lang jährige und stabile Partnerschaft zu einem verständnisvollen Mann verfüge . Zu dem habe sie zwei gut qualifizierte Ausbildungen abgeschlossen und bisher immer entsprechende Arbeitsstellen gefunden , weshalb sie über berufliche Kompetenzen verfüge , welche positive Ressourcen dar stellten . Positive Ressourcen stellten zudem die suffiziente ambulante psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung sowie

die g ute Motivationslage der Beschwerde führerin und deren

positiv gefärbte Einschätzung der Zukunft dar . Belastend wirkte hingegen der Mangel an tragfähigen innerfamiliären leiblichen Kontakte n aus (vorstehend E. 5.13.4 ). 8. 2

Betreffend die Kategorie «Konsistenz » stellten die Gutachter des K.___

eine Alltags gestaltung fest, welche die psychische Gesamtverfassung der Beschwerdeführerin widerspiegle . Sie e rwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe und den Haushalt mit Hilfe ihres Lebenspartners erledige ( Urk. 6/100/33). Dies e Beurteilung vermag je doch angesichts des geschilderten Tagesablaufs nicht zu überzeugen. Vielmehr stehe die Beschwerdeführerin am Morgen zwischen 6 und 7 Uhr auf, mach e sich fertig und frühstücke alleine. Das Mittagessen nehme sie gemeinsam mit ihrem Partner ( Urk. 6/100/29), mit welchem sei bereits seit 25 Jahren in einer Partner schaft lebe ( Urk. 6/100/22) ,

ein . Auch a bends esse sie manchmal zusammen mit ihrem Partner . Tagsüber erledige sie mit Hilfe ihres Partners den Haushalt. Viel Zeit verbringe sie mit dem Rauchen von insgesamt einem Päckchen Zigaretten pro Tag. Morgens brauche sie viel Zeit, um sich wohl zu fühlen und um zu arbeiten . Die administrativen Angelegenheiten würden von ihrem Partner e rledigt, da sie bereits den ganzen Tag am Arbeitsplatz mit Büroarbeiten beschäftigt sei. An drei Tagen in der Woche arbeite sie jeweils sieben Stunden am Tag . An zwei Tagen in der Woche gehe sie bereits frühmorgens zur Arbeit. A n einem Tag in der Woche habe sie Sp ? tdienst und müsse bis 18 Uhr arbeiten. Während des Tag es schlafe sie sehr viel, s ei häufig müde und schlafe meistens vor dem Fernseher ein . Um 23 Uhr 30 gehe sie ins Bett , der Nachtschlaf sei gut . Wenn sie nicht arbeite, beschäftige sie sich mit ihren Hobbies : Kochen, Backen, Gartenarbeiten, Basteln und Malen ( Urk. 6/100/29). Sie sei zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

unterwegs, wobei sie bei Bauchschmerzen von ihrem Partner oder von ihrem Vater gefahren werde ( Urk. 6/100/22) .

Demzufolge hat d ie Beschwerdeführerin einen gere gelten Tagesablauf mit regelmässigem Auf stehen, zur Arbeit gehen, Erledigen des Haushalts und

Beschäftigungen mit ihren Hobbies . Der geschilderte Tagesablauf lässt auf bestehende Ressourcen und auf eine nicht gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus schliessen. So ist angesichts der erhobenen psychiatrischen Befunde

nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin

beispielsweise bei der Haushalts erledigung und bei ihren Hobbies nicht beeinträchtigt , jedoch bei der Ausübung eine r Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt sein sollte . Es ist demnach von einer erheblichen Diskrepanz der beklagten Beschwerden und der Alltagsfunktionalität auszugehen .

Der auch zur Kategorie «Konsistenz» gehörende Aspekt des « behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck s »

b etrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder ebe n vernachlässigt werden, weist ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz im Regelfall auf den tatsächlichen Lei densdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.5) . Diesbezüglich kann auf das vorstehend in E. 8.1.2 Ausgeführte verwiesen werden. 9 . 9 .1

Aus psychiatrischer Sicht bemassen die Gutachter des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen für die bisherige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten mit 50 % . Eine nachvollziehbare Beurteilung, weshalb der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht lediglich noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Um fang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sein sollte, lässt sich dem Gut achten indes nicht entnehmen. In Anbetracht der eher geringen Ausprägung der psychischen Befunde und Symptome, der guten Therapierbarkeit, der guten Progn ose, der guten Ressourcenlage, der eher geringen Beeinträchtigung im All tag und der nicht unerheblichen Diskrepanz der beklagten Beschwerden und der Alltagsfunktionalität vermögen die Gutachter des K.___

funktionelle Leistungs einschränkungen, die s ich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in aus wirken , in psychischer Hinsicht nicht nachvollziehbar aufzuzeigen

(vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 9 .2

Demzufolge ist vorliegend der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Gutachter des K.___

aus rechtlicher Sicht nicht zu folgen. Dies schliesst nicht aus, dass das Gutachten der Ärzte des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 , welches insgesamt ein stimmiges Gesamtbild vermittelt, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt, und dass ihm daher Beweiskraft zuzumessen ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt eine rechtliche Beurteilung der medizinisc hen Indikatorenprüfung

unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben jedoch, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens aus rechtlicher Sicht zu verneinen ist. Dieses Vorgehen stellt keine losgelöste juristische Parallel prüfung der Indikatoren dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5). 9 .3

Nach Gesagtem lässt sich eine invalidisierende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen . Demzufolge ist gestützt auf das in somatischer Hinsicht nachvollziehbare und insoweit auch aus rechtlichen Gründen nicht zu beanst ande Gutachten der Ärzte des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherige n

sowie

einer angepasste n Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten ist . 10 . 10 .1

Da gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des K.___ in somatischer Hinsicht so wohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit seit März 2017 grundsätzlich von eine r Arbeitsfähigkeit von 80 %

aus zugehen ist , und da in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin , welche an ihrem gegenwärtigen Arbeitsplatz als Bankangestellte seit dem Juli 2005 tätig ist ( Urk. 6/100/8 unten), von stabilen Verhältnissen bei Ausübung der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist, sind das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Verdienst zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt ke inen Prozentvergleich dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 10 .2

Da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des K.___

bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch bei der Aus übung einer angepassten Tätigkeit im Umfan g einer Arbeitsunfähigkeit von 2 0 %

dauerhaft eingeschränkt ist , ist von einem Invaliditätsgrad in diesem Umfang auszugehen.

Damit wird ein für eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. 1 1.

Demzufolge haben sich - bei unbestrittenermassen (vgl. Urk.

1) unveränderten Verhältnissen im erwerblichen Bereich - die gesundheitlichen Verhältnisse und der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2016 bis 3 0. Juni 2021 nicht in einem im revis ionsrechtlichen Sinne erheblichen Umfang verändert , weshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verneinte.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 12 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Der Einkommens vergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundes gerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.1).

E. 1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis).

E. 1.5 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E.

3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.

3.1.2).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).

E. 1.6 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 1.7 f. ) ergeben sollte, dass in rechtlicher Hinsicht au f die von den Gutachtern des K.___ in psychischer Hinsicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht abgestellt werden könnte. 7.3

Zudem gilt es zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung die konkrete diagnostische Einordnung

einer psychischen Störung nicht von ausschlag gebender Bedeutung ist . Vielmehr sind die funktionellen Beeinträchtigungen für d ie Beurteilung, ob und inwiefern eine psychische Erkrankung invalidisierend ist, massgebend .

Deshalb wird der Beweiswert eines G utachtens, insoweit es hin reichende Ausführungen zu den funktionellen Auswirkungen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung enthält, durch eine nicht korrekte diagnostische Einordnung nicht beeinträchtigt

(Urteile des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.2.1 und 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4; BGE 140 V 193 E. 3.1).

7.4

Zu den Umständen der funktionellen Beeinträchtigungen betreffend die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin lassen sich dem Gutachten der Ärzte des K.___ hinreichende Ausführungen entnehmen. Die gutachterlichen Fest stellungen der Ärzte des K.___ stellen daher eine genügende Grundlage dar, um eine Prüfung der in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren vorzuneh men (Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2).

Im Folgenden gilt es daher im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, ob sich die Gutachter des K.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an den normativen Vorgaben ge mäss BGE 141 V 281 orientiert e n , und ob bei der Bemessung der Erwerbs unfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihnen festgestellte Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418).

8.

E. 1.8 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4).

E. 1.9 Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 1 0

Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt ab zugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist er forderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Der psychiatrische Sach verständige hat somit darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sons tigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird, wenn sich daraus ein stimmiges Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse ergibt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 und E. 4.4), die medizi nisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben. Demgegenüber ist e in Abweichen von der ärztlic hen Arbeitsfähigkeitsschätzung aus rechtlicher Sicht geboten, wenn die Einschätzung mit Blick auf die massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet erscheint respektive unter Berück sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überze ugt (BGE 145 V 361 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1 ).

E. 1.11 ) aus Gründen der Verhältnis mässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 allen falls abgesehen werden könnte. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben , wenn eine Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E.

E. 1.12 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 202 1 (Urk. 2) davon aus, dass die durchgeführten medizinischen Abklärungen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen im Umfang von 10 % ergeben habe. Auf das polydisziplinär e Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 6/100/1-48) könne indes in psychischer Hinsicht nicht abgestellt wer den , weil darin eine psychiatrische Diagnose gemäss einem nicht anerkannten Klassifikationssystem gestellt und gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei en . Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ver sicherungsleistungen beziehungsweise auf eine Rente sei daher nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass auf das psychiatrische Teil gutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 2 6. Oktober 2020 (Urk.

6/100/1-48) abzustellen sei. Darin sei in nachvollziehbarer Weise eine komplexe post traumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %

festgestellt worden ( Urk. 1 S. 5). D ass die Diagnose einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung im gegenwärtig noch in Kraft stehenden Klassifikationssystem ICD-10 nicht enthalten sei , ändere daran nichts . Denn diese Diagnose werde in dem am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Klassifikationssystem ICD-11 enthalten sein, welches gegenwärtig bereits anzu wenden sei (S. 6). Zudem habe auch der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin in seiner Beurteilung vom 9. November 2020 die Ansicht vertreten, dass auf die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters abgestellt werden könne (S. 8). Demgegenüber sei eine juristische Parallelüberprüfung der gutachterlichen Beurteilung nicht zulässig (S. 10). Es sei daher ein Renten anspruch ausgewiesen ( Urk. 1 S. 5). 3.

Da die Beschwerdegegnerin letztmals bei Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 6 /30) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfte und verneinte, ist streitig und zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6 /30) stelle sich der massgebliche medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , Ober är ztin am Kantonsspital A.___ , erwähnte in ihrem Bericht vom 24. Novem ber 2015 (Urk. 6 /14), dass die Beschwerdeführerin seit April 2012 in ihrer Behandlung stehe (Ziff. 1.2) , und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Unterbauchschmerzen bei Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen seit Februar 2015 - Knochenschmerzen und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminde rung seit Juni 2015 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Colon irritabile seit dem Jahre 2006 - Mastodynie seit dem Jahre 2012 - Protein S-Mangel (angeboren) - Kontrastmittelallergie (Jod) - Milchproteinallergie

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zwar im Jahre 2012 im Rahmen einer abdominalen Hysterektomie operiert worden sei, dass in Bezug auf die Ad häsionen jedoch weiterhin eine grosse Rezidivwahrscheinlichkeit bestehe. Gegen wärtig werde die Endometriose konservativ medikamentös behandelt (Ziff. 1. 4-1. 5). Die Beschwerdeführerin werde durch Schmerzen und Kraftminderung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und benötige deshalb mehr Pausen. Die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte sei ihr gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit könne sie ab sofort im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag ausüben (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberär ztin am Kantonsspital A.___ , stellte in ihrem Bericht vom 26. November 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 6 /15): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Endometriose Grad III mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünndarmbeteiligung mit/bei: - Status nach Adhäsiolyse , Endometriose-Sanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme , Dünndarm- und Dickdarmrevision im September 2014 - Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus und Endometriose im April 2012 - Status nach Darmregulation mit

Visane

am 2

5. Dezember 2014 - aktuell Hormone innahme mittels Depot-Spritze, gutes Ansprechen - r ezidivierende Unterbauchschmerzen, am e hesten im Rahmen der Endo metriose (Differentialdiagnosen: adhäsionsbedingt/ funktionelle Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms ) mit/bei:

- Computertomographie (CT) des Abdomen s

vom 9. März 2015: Verdacht auf Obstipation, keine höhergradige Passagestörung , keine sonstige Pathologie - normale Werte von Calprotectin im Stuhl am 21. Mai 2015 - Status nach Gastroskopie und Koloskopie am 7. August 2014 bei Nor malbefund - histologisch keine Hinweise für Sprue oder anderweitige chronische Erkrankung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Protein S-Mangel - f ragliche Laktose- I ntoleranz - grenzwertiges Untergewicht ( aktueller BMI um 18.5 kg /m2 )

Die Unterbauchbeschwerden seien aus gastroenterologischer Sicht nicht restlos geklärt, wobei es nach einer Änderung der Therapie der Endometr iose mit einer Hormon-Depot-Spritze im Jahre 2014 zu eine r deutliche n Befundbesserung ge kommen sei (Ziff. 1.4). Auf Grund der rezidivierenden Beschwerden habe zuletzt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 30 % beziehungsweise eine Arbeitsfähig keit von 70 % bestanden (Ziff. 1.5) . 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 2 ) ist von folgen dem massgeblichen medizinischen Sachverhalt auszugehen: 5.2

Die Ärzte der i ntegrierten Psychiatrie C.___ er wähnten im Austrittsbericht vom 23. März 2017 (Urk. 6 /50), dass die Beschwer deführerin vom 10. Januar bis 8. März 2017 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgrad ige Episode - s omatoforme autonome Funktionsstörun g, mehrere Organe und Systeme (u nteres Verdauungssystem, urogenitales System) - Endometriose

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer Zunahme einer psycho sozialen Stressbelastung infolge persistierender gynäkologischer (Gebär mutter entfernung) und gastrointestinaler Beschwerden, Autoimmun beschwerden sowie einer subjektiv unbefriedigenden Versorgung ihrer psychisch kranken Mutter unter einer mittelgradigen depressiven Episode sowie Erschöpfungs erleben gelitten habe (S. 1) . Die Beschwerdeführerin leide unter Defizite n in der Emotionswahrnehmung, in der Abgrenzungsfähigkeit und in der Selbstfürsorge , welche auf eine unsichere Bindung zu ihrer schizophrenen Mutter und eine frühe Parentifizierung bei stark konflikthaftem Familiensystem zurückzuführen seien (S. 1) und welche zu somatoformen Beschwerden geführt hätten. Bei Spitalaustritt sei d ie mittelgradige depressive Symptomatik, welche sich insbesondere in Kraft- und Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit sowie Antriebshemmung geäussert habe , jedoch deutlich rückläufig gewesen . Für eine weiterführende Behandlung sei die Erarbeitung einer adäquaten Affektregulation, die Aufrechterhaltung von funktionalem interpersonellem Abgrenzungsverhalten und der Arbeitswieder ein stieg mit angemessenem (allenfalls reduziertem) Pensum indiziert (S. 2). 5.3

Die Ärzte des Spitals D.___ führten in ihrem Bericht vom 1 1. August 2017 ( Urk. 6/86/7) aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter persistierenden Schmerzen, gegenwärtig eher im rechten Ober- und Mittelbauch, leide. Eine klinische Untersuchung habe keine sicheren Anhaltspunkte für eine Endometriose ergeben. Weder sonographisch noch palpatorisch sei eine tiefer liegende Endometriose zu erkennen gewesen. Zudem habe a uch eine am 2 1. Juni 2017 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) keine Anhaltspunkte für eine Endometriose ergeben. 5.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psych otherapeutin lic. phil. F.___ , stellte n in ihrem Bericht vom 28. August 2017 (Urk. 6 /40) die folgenden Diagno sen (S. 1): - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, das heisst komplexe posttraumatische Belastungsstörung bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig e anhaltende Episode , mit Erstmanifestation im Alter von 18 Jahren - Endometriose dritten Grades mit Erstdiagnose im Jahre 2012

Sie führte n aus, dass bei der Beschwerdeführerin schwerste emotionale Ver nach lässigung sowie Parentifizierung gravierende Auswirkungen auf die Ent wicklung einer stabilen Persönl ichkeitsstruktur gehabt hätten . Die Wahr nehmung von Affekten sei stark eingeschränkt und werde vordergründig durch körperliche Schmerzen erlebt. Das Vermögen, Hilfe annehmen zu können, sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin versuche immer wieder, bis zur eigenen Überforderung und Erschöpfung anderen zu helfen. Reale Trennungen lösten und lösen stets Depression aus (S. 2) . Für eine längerfristige Besserung der posttraumatischen Entwicklungsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung sei eine intensive Langzeitpsychotherapie im ambulanten Setting indiziert. Die auf per sönlichkeitsstruktureller Ebene basierte und entsprechend langanhaltende und tief verwurzelte Störung manifestiere sich in verschiedenen Lebensbereichen. Auf G rund mangelnder p sychischer Belastbarkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (S. 3). 5.5

Mit Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 6 /48) diagno stizierte Dr. med. G.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , chronische Bauch schmerzen bei Endometriose und Defäkationsstörung sowie rezidivierende depressive Episoden (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der gynäkologische Status un auffällig sei, und dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endo metrioseherde ergeben habe (Ziff. 1.4). Seit September 2016 bestehe eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 % (Ziff. 1.6 f.). 5.6

RAD-Ärztin dipl. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin und für Prävention und Gesundheitswesen, stellte in ihrer auf Grundlage der Akten verfassten Stellungn ahme vom 25. Januar 2018 (Urk. 6 /52/3-5) die folgen den Diagnosen (S. 1): Diag nosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Keine Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Endometriose Grad III mit/bei chronische n Unterbauchschmerzen - Status nach Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus - Knochen- und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminderung - Reizdarmsyndrom - Mastodynie - Protein-S-Mangel - Kontrastmittelallergie - Milchproteinallergie - Obstipation - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, mit/bei deutlich rückläufige r Symptomatik - s omatoforme autonome Funktionsstörung - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung

Die RAD-Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherige n Tätig keit als Bankan g estellte durch c hronische Unterbauchschmerzen, Kraft minde rung , Stuhlunregelmässigkeiten , psychische Minderbelastbarkeit , starkes Erschöpfungs empfinden und durch das Fehlen angemessener Kompensations stra tegien in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung schwere r körperliche r Tätigkeit en sei ihr nicht zuzumuten. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe indes keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte um eine behinderungsangepasste Tätigkeit gehandelt habe (S. 2).

Im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung vom Januar bis März 2017 sei es zu einer deutliche n Verbesserung des Gesundheitszustandes mit rück läufiger depressiver Symptomatik gekommen, wobei die rezidivierenden depressiven Episoden sowohl durch die Klinik ( C.___ ) als auch durch den nachbe handelnde n

Arzt (Dr. E.___ ) jeweils als reaktiv beurteilt worden seien. Dabei falle auf, dass k eine medikamentöse Therapie der psychischen Erkrankung erfolgt sei . Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose e iner posttraumatischen Entwick lungsstörung beziehungsweise einer posttraumatische n Belastungsstörung (PTBS) ver möge nicht zu überzeugen, da eine solche als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, entstehe. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden . Der Beginn der Störung folge dem Trauma mit einer Latenz, die weni ge Wochen bis Monate dauern könne. Der Ver lauf sei wechselhaft . In der Mehrzahl der Fälle könne jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nehme die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über. Diese sei gekennzeichnet durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Ent fremdungsgefühl. Obwohl die Beschwerdeführerin eine belastete Kindheit erlebt habe , seien die für die Anerkennung einer PTBS notwendigen Kriterien

- insbe sondere hinsichtlich des auslösenden Ereignisses und der Krankheitssymptomatik

- nicht erfüllt . Es könne bei Fehlen

einer entsprechenden Symptomatik auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden. Die somatischen Diagno sen seien behandelbar . Zusammenfassend könne aus versi cherungs medizinischer Sicht ein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit länger fristig beeinträchtigender Gesundheitsschaden nicht festgestellt wer den. Die angegebenen Beschwerden seien überwiegend funktioneller oder reakti ver Natur und verbunden mit psy chosozialen Belastungsfaktoren (S. 3). 5.7

In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (Urk. 6/67 ) führte dipl. med. H.___ aus, dass - nach einer nochmaligen Sichtung der Aktenlage - weitere Abklärun gen erforderlich seien. In psychischer Hinsicht hätten die beteiligten psychiatri schen Fachärzte unterschiedliche Diagnosen gestellt und die Arbeits fähigkeit unterschiedlich beurteilt. Allein auf Grund der Aktenlage könnten diese unter schiedlichen Einschätzungen nicht verifiziert werden (S. 1). Zudem seien auch in somatischer Hinsicht die Folgen der durch die Endometriose und durch das Reizdarmsyndrom verursachten Bauchbeschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte unterschiedlich gewichtet wor den (S. 2). 5.8

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , Spital D.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. November 2019 ( Urk. 6/81/1-5) eine Endometriose ( Ziff. 2.5) und erwähnte, dass die Beschwerde führerin zum Zeitpunkt der Hysterektomie im Jahre 2012 unter einer Endometriose dritten Grades und anlässlich einer Operation im Jahre 2016 unter einer Endometriose 1. Grades gelitten habe ( Ziff. 2.1). Die gynäkologische Unter suchung vom Januar 2019 ( Ziff. 1.1) habe einen blanden Verlauf ergeben, wobei eine peritoneale E ndometriose nur mittels einer Laparaskopie (LSC; Bauch spiegelung) festgestellt werden könne ( Ziff. 2.4). Es bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 0 % beziehungsweise eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.3) und es sei mit einer guten Prognose zu rechnen (Ziff. 2.7). 5.9

Dr. B.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 1 9. November 2019 ( Urk. 6/82), dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexe n

Abdominalsymptomatik mit Symptome n eines Reizdarmsyndroms im Sinne von unregelmässigem Stuhlgang und erschwerter Stuhlentleerung , ungeformtem Stuhlgang , Obstipation, Blähungen und einer Refluxsymptomatik leide. Im Jahr e 2019 habe sie zudem zweimal unter einer Analvenenthrombose gelitten ( Ziff. 2.1 und 2.2). Die Ärztin stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Endometriose mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünn darmbeteiligung - chronische Refluxbeschwerden - rezidivierende Abdominalbeschwerden und Stuhlunregelmässigkeiten mit vor allem Obstipation (IBS) und stool

outlet -Problematik

- psychische Belastungssituation und Depression Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Protein S-Mangel ( familiar ) - Kontrastmittelallergie nach CT am 1 9. Juli 2012 - Nikotinabusus

Die Beschwerdeführerin arbeite gegenwärtig an 3 Tagen in der Woche jeweils 7 Stunden im Tag als Bankangestellte . Sie könne dieses Pensu m

regelm ä ssig durch führen und auch an einigen Tagen sogar mehr Arbeitsstunden leisten. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aber auf Grund der Abdominal beschwerden und der psychischen Situation nicht realistisch ( Ziff. 2.7). 5.10

Dr. G.___ führte in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 6/86/1-5) aus, dass der gynäkologische Status bei Status nach Hysterektomie unauffällig sei, dass sonographisch kein E ndometrioserezidiv

festgestellt worden sei und dass ein erhöhter Becken-Bodentonus bestehe ( Ziff. 2.4). Sie stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende n Diagnosen ( Ziff. 2.5): - chronische Schmerzen bei einem Status nach einer erstmals im Jahre 2012 diagnostizierten Endometriose - Depression

Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bank angestellte sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang von fünf bis 7 Stunden im Tag zuzumuten ( Ziff. 4.1-4.2). Die Beschwerdeführer in. welche gegenwärtig trotz anhaltender Beschwerden im Umfang eines Pensums von 50 % erwerbstätig sei ( Ziff. 3.2) , könne unter einer stabilisierenden Therapie realistischerweise auch in Zukunft bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % erwerbs tätig sein ( Ziff. 2.7). 5.11

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2020 ( Urk. 6/88/3-7) aus, dass die Beschwerde führerin durch phasenweise täglich auftretende Bauchkrämpfe und durch eine Erschöpfbarkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 3.4).

Der Beschwerdeführerin , welche Erholungsphasen benötige, s ei sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung angepasster Tätigkeiten im Um fang von vier, allenfalls von fünf, Stunden im Tag zuzumuten , wobei es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit handle ( Ziff. 4.1-4.2). 5.12

Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1 0. März 2020 ( Urk. 6/90/1-6), dass sich die medizinische Symptomatik bei der Beschwerdeführerin sei dem 2 8. August 2017 nicht verändert h abe . Sie leide auf Grund der anhaltenden somatischen und psychischen Beschwerden

weiterhin unter starken Ein schränkung en ( Ziff. 2.2). Auf G rund zunehmender innerer Unruhe und Ruminationen werde die Beschwerdeführerin mit Ginkgoextrakt

behandelt, wobei die beschriebene

Unruhe e in Sekundärphänomen eines nicht beherrschbaren Gedankenkreisens zu sein scheine . Von einer psychopharmakologische n Medikation sei wegen häufiger Nebenwirkungen im Sinne einer gastrointestinalen Obstipation

abgesehen worden ( Ziff. 2.3). Die Beschwerde führerin sei a ffektiv mindest ens mittelgradig herabgestimmt , innerli ch unruhig und leicht affektlabil. Sie leide unter starke n Insuffizienz- und Schuldgefühle n sowie teilweise unter einer schwere n Störung der Vitalgefühle .

Zudem sei sie

oft mals v erunsichert und ängstlich in Bezug auf die eigenen somatischen Beschwerden, die Befindlichkeit der eigenen Eltern, die eigene finanzielle Situation sowie bezüglich eines drohenden Verlusts der Arbeitsstelle. Im Antrieb sei sie deutlich vermindert. Auf G rund mangelnder Energie sei es zu einem Rück zugsverhalten gekommen ( Ziff. 2.4) .

Dr. E.___ stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen ( Ziff. 2.5): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) , bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Erstmanifestation im Alter von 18 Jahren - Endometriose, Erstdiagnose im Jahre 2012

Seit dem Klinikaustritt am 8. März 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Ziff. 4.1-4.2) von 50 % , wobei die maximale Leistungsfähigkeit bei einer psychischen Mangelbelastbarkeit bei einem Pensum von 50 % liege ( Ziff. 3.2) . Eine Erhöhung des Arbeitspensums über 50 % wäre sogar kontraindiziert ( Ziff. 4.1). 5.13

5.13.1

Die Ärzte des K.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 6/100/1-50), dass die Beschwerdeführerin am 2 4. und 3 1. August sowie am 4. September 2020 inter nistisch, psychiatrisch, gynäkologisch und gastroenterologisch untersucht wor den sei (S. 5) , und stellten im Rahmen einer Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen (S. 9): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) - Endometriose (ICD-10 N80-9) mit/bei: - Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus im April 2012, dabei Stellung der Erstdiagnose einer Endometriose im Stadium I - Status nach Adh ä siolyse , Endometriosesanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme sowie Dünndarm- und Dickdarmrevision im September 2014, dabei Stellung der Diagnose einer Endometriose im Stadium III - Status nach Adhäsiolyse und Endometrioseentfernung am Vaginaldom im März 2016, dabei Stellung der Diagnose einer Endometriose im Stadium I - Status nach diversen supprimierenden Hormontherapien seit dem Jahre 2014 - funktionelle Darmbeschwerden (ICD-10 K59.9) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: - Status nach multiplen Laparoskopien (ICD-10 298.8) mit/bei: - Adhäsionen - Protein S-Mangel, anamnestisch (ICD-10 D68.5) 5.13.2

Die Gutachter führten aus, dass

die Ärzte des Spitals D.___ in ihrem Bericht vom 1 1. August 2017 festgestellt hätten, dass klinische und bildgebende Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Endometriose ergeben hätten. Da mit übereinstimmend habe die gutachterliche gynäkologische Untersuchung ergeben , dass die Behandlung der Endometriose erfolgreich gewesen sei, und dass die Beschwerden zurückgegangen seien (S. 9). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien nicht alleine durch die Endometriose zu erklären. Denn Endiometrioseschmerzen träten nur einmal im Monat auf und dauerten einige wenige Tage (S. 40). Ausserhalb der Menstruationszeit s eien die abdominalen Beschwerden und die Def ä kationsprobleme der Beschwerdeführerin gynäkologisch nicht zu erklären. Aus gynäkologischer Sicht könne die Endometriose lediglich eine schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit von einigen wenigen Tagen während eines 4-w ö chigen Zyklus verursachen , weshalb aus gynäkologischer Sicht für die bisherige und andere entsprechend angepasste Tätigkeit en eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %

bestehe (S. 41) . 5.13.3

Anlässlich der gastroenterologischen Untersuchung habe sich ergeben , dass die Beschwerdeführerin ursprünglich unter einem Colon irritabile ( Reizdaram ) vom Obstipationstyp gelitten habe (S. 45 f.). Gegenwärtig könnten di e Darm beschwerden der Beschwerdeführerin keiner sicheren strukturellen Läsion zu geordnet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit einer im Jahre 2012 durchgeführten Hysterektomie unter funktionelle n Darmbeschwerden mit Diarrhoe leide (S. 46) . Bei einem günstigen Verlauf bezüg lich der Schmerzsymptomatik sei von einer Rendementverminderung aufgrund akuter Schmerzattacken im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von unter 10 % aus zugehen. In der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten bestehe a us gastro enterologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von über 90 % (S. 47). Anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden können (S. 24). 5.13.4

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei festgestellt worden , dass die Beschwerdeführerin in der Kindheit insofern in einem traumatisierenden Umfeld aufgew a chsen sei, als dass die Mutter unter einer paranoiden Psychose und der Vater offen sichtlich unter ein em Vermüllungss yndrom

gelitten habe . Beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich um

ein Störu ngsbild , welches sich aus jahrelang dauernden Traumatisierungen in der Kindheit un d in der Jugend entwickelt habe (S. 9). Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Kindheit unter psychische n Auffälligkeiten, insbesondere bei Stress unter Ohnmachtsanfällen und rezidivierenden gastrointestinale n Beschwerden, gelitten . Da die vorliegenden Traumatisierungen über viele Jahre das für die Diagnose des Störungsbild es einer posttraumatischen Belastungsstörung voraus gesetzte Kriterium eines

Ereignis ses aussergewöhnlicher Schwere nicht erfüllten, und da die Beschwerdeführerin weder unter Albträ ume n noch unter Flashbacks gelitten habe, könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden. Da zudem auch für das Störungsbild einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ein extrembelastendes und traumatisierendes Ereignis von einer besonderen Schwere vorausgesetzt werde, und da die dafür zusätzlich vorausgesetzten Symptome

einer feindliche n H altung der Welt gegenüber, eines sozialen Rü ckzug s , eine s Gefühl s der Leere und einer c hronischen Nervosit ä t oder Entfremdung

bei der Beschwerdeführerin nicht vor l ägen, könne auch diese Diagnose nicht gestellt werden. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien indes mit dem Störungsbild der komplexen post traumatische n Belastungsstörung zu erklären. Diese Diagnose sei zwar im aktuell geltenden Klassifikationssystem ICD-10 nicht aufgeführt, werde jedoch im zu künftig geltenden Klassifikationssystem ICD-11 aufgeführt sein.

Für dieses Störungsbild sei eine langdauernde rezidivierende traumatisierende Gesamt situation erforderlich, wobei die einzelnen Traumatisierungen nicht die Kriterien f ür eine posttraumatische Belastun gsstörung oder eine andauernde Persönlichkeits veränderung nach Extrembelastung erfüllen müssten (S. 31) . Die Betroffenen litten typischerweise insbesondere unter rezidivierende n depressive n Episoden oder Somatisierungsstörungen und wirk ten i nsgesamt deutlich ver min dert belastbar, brüchig und ä ngstlich. An einer komplexen postt raumatischen Belastungsstörung E rkrankte könn t en sich über viele Jahre zumindest vorder gründig psychisch unauffällig zeigen, bis eine auslösende Situation zu einer Destabilisierung des psychischen Gesamtzustandes führe . Vorliegend handle es sich insbesondere bei den gynäkologischen Vorerkrankungen , welche im Jahre 2012 eine Hysterektomie erforderte n , und der dadurch verursachten Unmöglich keit, eigene Kinder zu haben, um eine solche auslösende Situation, weshalb die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen sei (S. 32) . Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation ergeben (S. 33). Die langjährige und stabile Partnerschaft zu einem verständnisvollen Mann sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwei gut qualifizierte Ausbildungen abgeschlossen ha be, und dass es i hr bisher immer gelungen sei , entsprechende Arbeitsstellen zu finden , stellten positive Ressourcen dar . Positive Ressourcen

der Beschwerdeführerin stellten zudem die suffiziente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie

ihre g ute Motivationslage und die positiv gefärbte Ein schätzung der Zukunft, wonach sie wieder einer Vollzeittätigkeit nachgehen wolle, dar . Als belastend sei hingegen der Umstand anzusehen, dass die Beschwerdeführerin keine tragfähigen innerfamiliären leiblichen Kontakte habe. Dies werde durch den Umstand, dass sie selber keine Kinder bekommen könne , noch verstärkt (S. 34) . 5.13.5

Die Beschwerdeführerin werde in psychischer Hinsicht durch eine vermindert e Gesam tbelastbarkeit und Dünnhäutigkei t sowie

durch eine verminderte Stress resistenz in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei Stress unter gastrointestinale n Beschwerden und eine r depressive n Stimmungs lage leide . Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in anderen beruflichen Tätigkeiten im Umfang von 50 % (S. 34).

Aus somatischen und psychischen Gründen

bestehe insgesamt e ine Arbeits unfähigkeit von 50 % . Die leichten Leistungseinbussen aus somatischen Gründen seien mit den höhergradigen Einbussen aus psychischen Gründen nicht zu addieren. D enn d ie Beschwerdeführerin könne die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung nutzen (S. 11). 5.14

RAD-Ärztin H.___

erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 (Urk. 6/ 103/4-6), dass die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 die Diagnose eine r komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ge mäss dem Klassifikationssystem ICD-11 gestellt hätten, und dass sie der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hätten. Die Ärztin führte sodann aus, dass das Gutachten der Ärzte des K.___

für die notwendigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe ( Urk. 6/103/5), die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der V orakten erstellt worden sei , in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der Si tuation einleuchte und hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen begründet sei, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk. 6//103/6). 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Ve rfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6 /30) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin unter einer Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen und oberfläch licher Dünndarmbeteiligung sowie unter chronischen beziehungsweise rezidi vierenden Unterbauchschmerzen litt. Die behandelnden Ärztinnen, Dr. Z.___ und Dr. B.___ , gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerde führerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankange stellte im Umfang von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vor stehend E. 4.2 und E. 4.3). Dr. Z.___ ging sodann davon aus, dass der Beschwer deführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag zuzumuten sei (vor stehend E. 4.2).

E. 6.2 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 2) war die Beschwerdeführerin neu zusätzlich durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt . Während die Ärzte der C.___ in psychischer Hinsicht am 23. März 2017 (vor stehend E. 5.2) eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel grad ige Episode , und eine s omatoforme autonome Funktions störung diagnosti zierten, vertrat Dr. E.___

am

28. August 2017 (vorstehend E. 5.4 ) und am 1 0. März 2020 (vorstehend E. 5.12 ) in diagnostischer Hinsicht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem frühen Erwachsenenalter neben einer rezidivierende n depressive n Störung , gegenwär tig mittelgradige Episode, unter einer a ndauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung

leide . Damit über einstimmend gingen auch die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 ( vorstehend E. 5.13 ) davon aus , dass

die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung leide. Während die Ärzte des Spitals D.___

in somatischer Hinsicht am 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.3 ) und Dr. G.___

in ihren Berichten vom

22. November 2017 (vorstehend E. 5.5 ) und vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 5.10 ) davon ausgingen , dass kein Endometrioserezidiv festzustellen sei beziehungsweise, dass

keine Anhaltspunkte für eine Endometriose mehr bestünden , attestierte

Dr. G.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 5.10 ) aus somatischen und psychischen Grün den eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Des Gleichen ging Dr. J.___ in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2020 ( vorstehend E. 5.11 ) davon aus, dass eine Rest arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in der angepassten Tätigkeit im Umfang von vier, allenfalls von fünf, Stunden im Tag bestehe. Demgegenüber gingen die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) davon aus, dass aus gynäkologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % , aus gastroenterologischer Sicht eine solche von 10 % , aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 % und insgesamt eine solche von 50 % ausgewiesen sei. Damit übereinstimmend ging auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 0. März 2020 ( vorstehend E. 5.12 ) davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von höchstens 50 % bestehe.

E. 6.3.1 Das Gutachten der Ärzte des K.___

vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) er füllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1. 1 2 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Ps v chotherapie , Gynäkologie und Gastroenterologie

über die für die Beur teilung des Gesundheits zustandes der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung . Sie hatten Kennt nis sämtlicher massgeblicher medi zinischer Vorak ten und setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der .

Sodann b egründeten die Gutachter des K.___ ihre Schlussfolge rungen in somatischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise

E. 6.3.2 Insbesondere vermag zu über zeugen, dass die Gutachter aus gynäkologischer Sicht davon ausgingen, dass die Behandlung der Endometriose erfolgreich gewesen und dass die abdominalen Beschwerden und die Defäkationsprobleme der Beschwerde führerin ausserhalb der Menstruationszeit gynäkologisch nicht zu erklären seien, da die Endiometrioseschmerzen led iglich einmal im Monat auftreten könnten . Es vermag demnach zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass eine Arbeitsunfähigkeit in gynäkologischer Hinsicht höchstens während einigen wenigen Tagen während der Menstruationszeit bestehen könne , was einer Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die b isherige und auf angepasste Tätigkeit en

im Umfang von 2 0 % entspreche . Als nachvollziehbar erscheint zudem , dass die Gut achter aus gastroenterologischer Sicht davon ausgingen, dass die Darm beschwerden der Beschwerdeführerin keiner sicheren strukturellen Läsion zu geordnet werden könn t e n , weshalb es sich dabei um funktionelle Darm beschwerden handle, und dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführer in dadurch höchstens in einem Umfang von

E. 6.3.3 ), bei der Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nicht erfüllt sind, könnte daher die Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung auch nach Inkrafttreten der Klassifikation ICD-11 nicht gestellt werden . Sodann erscheint auch die von dieser Diagnose voraus gesetzte Traumatisierung durch ein einzelnes Ereignis oder durch wiederholte Ereignisse extrem bedrohlicher oder entsetzlich er Art, aus denen eine Flucht schwer oder unmöglich ist , wie Folter, Sklavere i, häusliche Gewalt, sexueller oder körperlicher Missbrauch in der Kindheit und Ähnliches , bei der Beschwerde führerin, welche in ihrer Kindheit und Jugend unter einem äusserst schwierigem

Umfeld mit einer unter einer paranoiden Psychose leidenden Mutter und mit einem an einem Vermüllungssyndrom

erkrankten Vater gelitten hat, nicht erfüllt zu sein. Schliesslich sind bei der Beschwerdeführerin, welche zwei Ausbildungen abgeschlossen hat, und während Jahren eine Erwerbstätigkeit ausübte sowie in einer stabilen Partnerschaft lebt e , die diagnostische Voraussetzung

erhebliche r Beeinträchtigungen pers önlicher oder beruflicher Natur nicht erfüllt . Nach Gesagtem vermag die Diagnose einer komplexen posttrauma tischen Belastungs störung

unabhängig von der Inkraftsetzung der Klassifi kation ICD-11

nicht zu überzeugen .

E. 6.3.4 ). Andererseits lässt sich seiner Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungs angepassten Tätigkeiten im Umfang von 50 % entnehmen. Insbesondere geht da raus nicht hervor, inwiefern und auf welche Art und Weise die Beschwerde führer in in ihrem funktionellen Leistungsvermögen bei der Ausübung ange passter Tätigkeiten in diesem U mfang eingeschränkt sein sollte, und aus welchen Gründen eine Erhöhung des Arbeitspensums über 50 % sogar kontraindiziert wäre. Der Beurteilung durch E.___ fehlt es daher auch dahingehend an einer nachvollziehbaren Begründung. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach behandelnde Fachä rzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mit unter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. E.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden.

E. 6.3.5 Die Beurteilung durch die Gutachter des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) , wonach die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht durch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und wonach ihr aus diesem Grunde die Ausübung der bis herigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten lediglich noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

zuzumuten sei, vermag in diagnostischer Hinsicht da her nicht zu überzeugen, sodass diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden kann.

E. 6.4 Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. E.___

vom 1 0. März 2020 ( vorstehend E. 5.12 ) . Denn einerseits vermag seine Beurteilung, inso weit er darin die Ansicht vertrat , dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beeinträchtigt werde, aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen . Dr. E.___ ist dabei insbesondere nicht zu folgen, als er darin die Ansicht vertrat , dass die Stellung der Diagnose einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung gestützt auf das Klassifikationssysteme ICD-10 (ICD-10 F62.0) erfolgen könne. Denn die Stellung dieser Diagnose wäre erst mit der ab 1. Januar 2022 anzuwendenden Klassifikation ICD-11 möglich gewesen ( vgl. vorstehend E.

E. 6.5 Nicht abgestellt werden kann vorliegend sodann auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 5.10 ). Denn obwohl sie darin fest stellte , dass kein Endometrioserezidiv

beziehungsweise keine Anhaltspunkte für eine Endometriose mehr festzustellen sei en, attestierte sie der Beschwerdeführerin ohne nachvollziehbare Begründung eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % . Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Insoweit Dr. G.___ , welche eine Depression diagnostizierte, sodann davon ausging , dass die Arbeitsunfähig keit massgeblich psychische Gründe haben sollte, gilt es zu beachten, dass sie über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, weshalb auf ihrer Beurteilung insoweit nicht abgestellt werden könnte , weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie fehlt e . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ daher nicht abgestellt werden.

E. 6.6 Des Gleichen kann mangels einer nachvollziehbaren Begründung auch auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. J.___ nicht abgestellt werden. Denn es lässt sich seiner Beurteilung vom 1 1. Februar 2020 (vorstehend E. 5.11 ) nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätig keit lediglich noch in einem Umfang von vier bis allenfalls fünf Stunden im Tag zuzumuten sein sollte. Ergänzend gilt

es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. J.___

zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeits fähigkeitsbeurteilung durch Dr. J.___

v orlie gend daher nicht abgestellt werden.

E. 6.7 Schliesslich gilt es hinsichtlich der Stellungnahmen von RAD-Ärztin dipl. med. H.___ vom 2 5. Januar 2018 (vorstehend E. 5.6 ) und vom 9. November 2020 (vorstehend E. 5.14) zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Ab klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Den Stel lung nahmen von dipl. med. H.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch dipl. med. H.___ zu beachten, dass diese zwar über eine anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und über eine solche als Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen verfügt ( Medizinal berufe regis ter ; www.medregom.admin.ch), nicht hingegen über eine solche für Psy chiatrie und Psychotherapie. Insoweit dipl. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 (vorstehend E. 5.14) davon ausging, dass auf das Gutachten der Ärzte des K.___

vom 2 6. Oktober 2020 in psychischer Hinsicht, insbesondere auch in Bezug auf die darin aus psychiatrischer S icht gestellte

Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, abzustellen sei, kann auf deren Beurteilung nicht abgestellt werden, weil es dipl. med. H.___

an einer dafür ange zeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psycho the rapie fehlt. 7. 7.1

Nach Gesagtem ist in somatischer H insicht gestützt auf die nachvollziehbare Beu rteilung durch die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus soma tischen Gründen insgesamt in einem Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist , und dass ihr in somatischer Hinsicht die Ausübung sowohl ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch einer angepassten Tätigkeit ins gesamt im

Umfang eines Arbei tspensums von 80 % zuzumuten ist . Demgegen über v ermag, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.3.4 ), die Beurteilung durch die Ä rzte des K.___ , wonach die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht u nter einer

komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung leide, und wonach ihr aus diesem Grunde die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50

% zuzumuten sei, nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 7.2

Der Umstand, dass der Beurteilung des psychischen T eils des Beschwerdebildes durch die Ärzte des K.___

in diagnostischer Hinsicht nicht gefolgt werden kann,

stellt vorliegend ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür dar, dass es sich bei der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin lediglich um einen geringfügigen, die Arbeitsfähig keit nicht dauerhaft erheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund handelt, wes halb gemäss der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 8.1 Zu beurteilen sind daher die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. Vorerst gilt es die Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prüfen. Dies Kategorie wird nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Per son in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3).

E. 8.1.1 Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» gingen die Gutachter in psychischer Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend in einem traumatisierenden Umfeld aufgew a chsen sei, weil ihre Mutter unter einer paranoiden Psychose und ihr Vater unter ein em Vermüllungs s yndrom

gelitten h ätten . In der Folge sei die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht zumindest vordergründig grundsätzlich unauffällig gewesen, bis es im Jahre 2012 nach einer durchgeführten Hysterektomie , welche es der Beschwerde führerin verunmöglicht habe , eigene Kinder zu bekommen , zu einer Destabilisierung des psychischen Gesamtzustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin werde in psychischer Hinsicht durch eine vermindert e Gesam tbelastbarkeit und Dünnhäutigkei t sowie

durch eine verminderte Stress resistenz in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei es insbesondere bei Stress zu gastrointestinalen Beschwerden und zu einer depressiven Stimmungslage kommen könne. D ie depressive Symptomatik sei auf die komplexe post traumatische Belastungsstörung zurückzuführen beziehungsweise werde von dieser umfasst und stelle kein eigenständiges Krankheitsbild dar (Urk.

6/100/3 1-33 ).

Die Frage, ob es sich hierbei um eine leichte oder mittelschwere depressive Störung handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn massgeblich ist die rechtliche Frage, inwiefern sich die Depression funktionell auf die Arbeits fähigkeit auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.5.1.1 ) . Ge stützt auf die gutachterlichen Angaben ist von einer eher geringen Aus prägung der psychischen Befunde und Symptome auszugehen. 8 .1.2

In Bezug auf den Behandlungserfolg oder -resistenz, also den Verlauf und den Aus gang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, führte n d ie Gutachter aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einer suffizienten ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung befinde, und dass unter deren Fortführung eine langsame, jedoch stetige Verbesserung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre zu erwarten sei ( Urk. 6/100/35).

Eine Behandlungsresistenz stellten die Gut achter daher nicht fest .

E. 8.1.2 Ausgeführte verwiesen werden. 9 . 9 .1

Aus psychiatrischer Sicht bemassen die Gutachter des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen für die bisherige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten mit 50 % . Eine nachvollziehbare Beurteilung, weshalb der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht lediglich noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Um fang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sein sollte, lässt sich dem Gut achten indes nicht entnehmen. In Anbetracht der eher geringen Ausprägung der psychischen Befunde und Symptome, der guten Therapierbarkeit, der guten Progn ose, der guten Ressourcenlage, der eher geringen Beeinträchtigung im All tag und der nicht unerheblichen Diskrepanz der beklagten Beschwerden und der Alltagsfunktionalität vermögen die Gutachter des K.___

funktionelle Leistungs einschränkungen, die s ich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in aus wirken , in psychischer Hinsicht nicht nachvollziehbar aufzuzeigen

(vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 9 .2

Demzufolge ist vorliegend der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Gutachter des K.___

aus rechtlicher Sicht nicht zu folgen. Dies schliesst nicht aus, dass das Gutachten der Ärzte des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 , welches insgesamt ein stimmiges Gesamtbild vermittelt, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt, und dass ihm daher Beweiskraft zuzumessen ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt eine rechtliche Beurteilung der medizinisc hen Indikatorenprüfung

unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben jedoch, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens aus rechtlicher Sicht zu verneinen ist. Dieses Vorgehen stellt keine losgelöste juristische Parallel prüfung der Indikatoren dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5). 9 .3

Nach Gesagtem lässt sich eine invalidisierende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen . Demzufolge ist gestützt auf das in somatischer Hinsicht nachvollziehbare und insoweit auch aus rechtlichen Gründen nicht zu beanst ande Gutachten der Ärzte des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherige n

sowie

einer angepasste n Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten ist .

E. 8.1.3 Der Indikator «Komorbiditäten» ist bedeutsam für die Frage nach potenziell ressourcenhemmenden Faktoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 und 143 V 418 E. 8.1) .

Dabei sind die medizinischen Befunde nicht einzeln oder separat zu prüfen, son dern die funktionellen Folgen einer oder mehrerer psychischer Leiden sind gesamthaft zu würdigen. S törungen können, unabhängig von ihrer Diagnose ,

dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall res sourcenhemmende Wirkung beizumessen ist , wobei eine Gesamtbetrachtung in Berücksicht igung der Wechselwirkungen vorzunehmen ist

(BGE 143 V 418 E. 8.1). Gemäss der Beu rteilung durch die Ärzte des K.___ (vor stehend E. 5.13 ) werde d ie Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht durch eine verminderte Gesamtbelastbarkeit und Dünnhäutigkeit sowie durch eine ver minderte Stressresistenz in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei sie bei Stress insbesondere unter gastrointestinalen Beschwerden und unter einer depres siven Stimmungslage leide . Da die Gutachter des K.___ indes davon ausgingen, dass die Beschwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin leide , aus gynäkologischer Sicht nicht alleine zu erklären seien, und das s es sich bei den gastrointestinalen Beschwerden um funktionelle Darmbeschwerden handle (vorstehend E. 5.13.3 ) , ist gestützt darauf davon auszugehen, dass eine aus psychischen Gründen be stehende Leistungsminderung bereits durch die von den Ärzten des K.___

in somatischer Hinsicht

festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % mit umfasst wird. Im Rahmen eine r Gesamtbetrachtung sowie in Berücksichtigung der Wechselwirkungen ist daher davon auszugehen, dass die gutachterliche Beur teilung einer Resterwerbstätigkeit aus somatischen Gründen von 8 0 % auch eine Leistungsminderung aus funktionellen beziehungsweise psychischen Gründen auf die Arbeitsfähigkeit mitum fasste. 8 .1.4

In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» kam en die Gut achter des K.___

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über eine lang jährige und stabile Partnerschaft zu einem verständnisvollen Mann verfüge . Zu dem habe sie zwei gut qualifizierte Ausbildungen abgeschlossen und bisher immer entsprechende Arbeitsstellen gefunden , weshalb sie über berufliche Kompetenzen verfüge , welche positive Ressourcen dar stellten . Positive Ressourcen stellten zudem die suffiziente ambulante psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung sowie

die g ute Motivationslage der Beschwerde führerin und deren

positiv gefärbte Einschätzung der Zukunft dar . Belastend wirkte hingegen der Mangel an tragfähigen innerfamiliären leiblichen Kontakte n aus (vorstehend E. 5.13.4 ). 8. 2

Betreffend die Kategorie «Konsistenz » stellten die Gutachter des K.___

eine Alltags gestaltung fest, welche die psychische Gesamtverfassung der Beschwerdeführerin widerspiegle . Sie e rwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe und den Haushalt mit Hilfe ihres Lebenspartners erledige ( Urk. 6/100/33). Dies e Beurteilung vermag je doch angesichts des geschilderten Tagesablaufs nicht zu überzeugen. Vielmehr stehe die Beschwerdeführerin am Morgen zwischen 6 und 7 Uhr auf, mach e sich fertig und frühstücke alleine. Das Mittagessen nehme sie gemeinsam mit ihrem Partner ( Urk. 6/100/29), mit welchem sei bereits seit 25 Jahren in einer Partner schaft lebe ( Urk. 6/100/22) ,

ein . Auch a bends esse sie manchmal zusammen mit ihrem Partner . Tagsüber erledige sie mit Hilfe ihres Partners den Haushalt. Viel Zeit verbringe sie mit dem Rauchen von insgesamt einem Päckchen Zigaretten pro Tag. Morgens brauche sie viel Zeit, um sich wohl zu fühlen und um zu arbeiten . Die administrativen Angelegenheiten würden von ihrem Partner e rledigt, da sie bereits den ganzen Tag am Arbeitsplatz mit Büroarbeiten beschäftigt sei. An drei Tagen in der Woche arbeite sie jeweils sieben Stunden am Tag . An zwei Tagen in der Woche gehe sie bereits frühmorgens zur Arbeit. A n einem Tag in der Woche habe sie Sp ? tdienst und müsse bis 18 Uhr arbeiten. Während des Tag es schlafe sie sehr viel, s ei häufig müde und schlafe meistens vor dem Fernseher ein . Um 23 Uhr 30 gehe sie ins Bett , der Nachtschlaf sei gut . Wenn sie nicht arbeite, beschäftige sie sich mit ihren Hobbies : Kochen, Backen, Gartenarbeiten, Basteln und Malen ( Urk. 6/100/29). Sie sei zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

unterwegs, wobei sie bei Bauchschmerzen von ihrem Partner oder von ihrem Vater gefahren werde ( Urk. 6/100/22) .

Demzufolge hat d ie Beschwerdeführerin einen gere gelten Tagesablauf mit regelmässigem Auf stehen, zur Arbeit gehen, Erledigen des Haushalts und

Beschäftigungen mit ihren Hobbies . Der geschilderte Tagesablauf lässt auf bestehende Ressourcen und auf eine nicht gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus schliessen. So ist angesichts der erhobenen psychiatrischen Befunde

nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin

beispielsweise bei der Haushalts erledigung und bei ihren Hobbies nicht beeinträchtigt , jedoch bei der Ausübung eine r Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt sein sollte . Es ist demnach von einer erheblichen Diskrepanz der beklagten Beschwerden und der Alltagsfunktionalität auszugehen .

Der auch zur Kategorie «Konsistenz» gehörende Aspekt des « behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck s »

b etrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder ebe n vernachlässigt werden, weist ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz im Regelfall auf den tatsächlichen Lei densdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.5) . Diesbezüglich kann auf das vorstehend in E.

E. 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 7

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

E. 10 .2

Da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des K.___

bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch bei der Aus übung einer angepassten Tätigkeit im Umfan g einer Arbeitsunfähigkeit von 2 0 %

dauerhaft eingeschränkt ist , ist von einem Invaliditätsgrad in diesem Umfang auszugehen.

Damit wird ein für eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. 1 1.

Demzufolge haben sich - bei unbestrittenermassen (vgl. Urk.

1) unveränderten Verhältnissen im erwerblichen Bereich - die gesundheitlichen Verhältnisse und der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2016 bis 3 0. Juni 2021 nicht in einem im revis ionsrechtlichen Sinne erheblichen Umfang verändert , weshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verneinte.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

E. 12 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2021.00498

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 1 1. Januar 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1975 , war seit dem 18. Juli 2005 bei der Bank Y.___ als Sachbearbeiterin tätig (Urk. 6 /16 Ziff. 2.1), als sie sich am 28. Februar 2015 unter Hinweis auf eine Endometriose (Urk. 6 /1 Ziff. 6.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/ 1 ) . Nach Er lass des Vorbescheids vom 2 2. April 2016 (Urk. 6 /26) verneinte die Sozial ver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit der in Rechtskraft erwach senen Verfügung vom

1. Juni 2016 (Urk. 6 / 30 ) einen Renten anspruch der Versi cherten. 1.2

Am 4. Septem ber 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Endometriose und auf eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung erneut bei der Invalidenversi cherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6 /41), worauf die IV Stelle nach durchge führtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6 /53, Urk. 6 /54 und Urk. 6 /57) mit Verfü gung vom 28. Mai 2018 (Urk. 6 /59) erneut einen Renten anspruch der Versicherten verneinte. In Gutheissung der von der Versicherten am 2 6. Juni 2018 dagegen erhobenen Beschwerde ( Urk. 6/64/3-8) hob das hiesige Gericht mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 2 4. Juni 2019 (Pro zess Nummer IV.2018.00571; Urk. 6/73) die Verfü gung vom 2 8. Mai 2018 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zur Ergänzung der medizinischen Akten und erneuter Verfügung über den Rentenanspruch der Versicherten zurück. 1.3

In Nachachtung des Entscheids des hiesigen Gerichts vom 2 4. Juni 2019 (Urk. 6/73) liess die IV-Stelle die Versicherte polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, gynäkologisch und gastroenterologisch) begutachten (Gutachten vom 2 6. Oktober 2020; Urk. 6/100/1-48). Nach Erlass des Vorbescheids (Urk. 6/104) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 6/108 = Urk.

2) einen Rentenanspruch der Versicherten erneut. 2.

Gegen die Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 2 ) erhob die Ver si cherte am 2 5. August 2021 Beschwerde ( Urk. 1) und beantragte , diese sei auf zuhe ben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzu sprechen ; eventualiter seien vorgängig weitere medizinische Abklärungen durch das hiesige Gericht durchzu führen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2021 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 2. Oktober 2021 Kenntnis gegeben wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbs einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).

Der Einkommens vergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau er mittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommens differenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegen überstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veran schlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a). Der Prozentvergleich bietet sich somit namentlich an, wenn Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen sind. Diesfalls erübrigt sich deren genaue Ermittlung: Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit, dies unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundes gerichts 9C_851/2018 vom 23. Mai 2019 E. 5.1). 1.4

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV ), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hin weis). 1.5

Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali di tätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleich s (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74 ter

lit . f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung ( Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E.

3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.

3.1.2).

Ist ein Revisionsgrund gegeben, ist der Invaliditätsgrad auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhalts neu und ohne Bindung an früh ere Invaliditätsschätzungen zu ermitteln (Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 1.2 mit Hinweisen). 1.6

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose vor aus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Inva lidi tät. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätio logie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der ver sicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 7

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Inva liditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.8

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V

281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 1.9

Über das Zusammenwirken von Recht und Medizin bei der konkreten Rechts anwendung hat sich das Bundesgericht verschiedentlich geäussert. Danach ist es sowohl den begutachtenden Ärzten als auch den Organen der Rechtsanwendung aufgegeben, die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall mit Blick auf die normativ vorge gebenen Kriterien zu beurteilen. Die medizinischen Fachpersonen und die Organe der Rechtsanwendung prüfen die Arbeitsfähigkeit je aus ihrer Sicht. Bei der Ab schätzung der Folgen aus den diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträch tigungen nimmt zuerst der Arzt Stellung zur Arbeitsfähigkeit. Seine Einschätzung ist eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 141 V 281 E.

5.2.1).

Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere darauf hin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen la ssen. Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprüfung nach Massgabe des struk turierten Beweisverfahrens stattfinden, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang an dauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Ein schränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeits unfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu er bringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3 ). 1. 1 0

Demnach besteht einerseits das rechtsprechungsgemässe Verbot unzulässiger juristischer Parallelprüfung im Vergleich zur Arbeitsunfähigkeitsfestlegung durch die Gutachter. Andererseits umschreibt BGE 141 V 281 die Befugnis, im Rahmen der (freien) Überprüfung durch den Rechtsanwender von der ärztlichen Folgen abschätzung abzuweichen. Diese beiden Argumentationslinien sind wie folgt ab zugrenzen: In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwer defall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist er forderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befun den, Diagnosen usw.), das heisst sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergeb nisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen (BGE 143 V 418 E. 6). Der psychiatrische Sach verständige hat somit darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Ver gleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sons tigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenanspre chenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird, wenn sich daraus ein stimmiges Gesamtbild für die Annahme einer rechtlich relevanten psychischen Funktionseinbusse ergibt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 und E. 4.4), die medizi nisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders Bestand haben. Demgegenüber ist e in Abweichen von der ärztlic hen Arbeitsfähigkeitsschätzung aus rechtlicher Sicht geboten, wenn die Einschätzung mit Blick auf die massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet erscheint respektive unter Berück sichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überze ugt (BGE 145 V 361 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.1 ). 1.11

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und all fälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.12

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 202 1 (Urk. 2) davon aus, dass die durchgeführten medizinischen Abklärungen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen im Umfang von 10 % ergeben habe. Auf das polydisziplinär e Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 6/100/1-48) könne indes in psychischer Hinsicht nicht abgestellt wer den , weil darin eine psychiatrische Diagnose gemäss einem nicht anerkannten Klassifikationssystem gestellt und gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden sei en . Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ver sicherungsleistungen beziehungsweise auf eine Rente sei daher nicht ausgewiesen (S. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass auf das psychiatrische Teil gutachten des polydisziplinären Gutachtens vom 2 6. Oktober 2020 (Urk.

6/100/1-48) abzustellen sei. Darin sei in nachvollziehbarer Weise eine komplexe post traumatische Belastungsstörung diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 %

festgestellt worden ( Urk. 1 S. 5). D ass die Diagnose einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung im gegenwärtig noch in Kraft stehenden Klassifikationssystem ICD-10 nicht enthalten sei , ändere daran nichts . Denn diese Diagnose werde in dem am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Klassifikationssystem ICD-11 enthalten sein, welches gegenwärtig bereits anzu wenden sei (S. 6). Zudem habe auch der Regionale Ärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin in seiner Beurteilung vom 9. November 2020 die Ansicht vertreten, dass auf die Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters abgestellt werden könne (S. 8). Demgegenüber sei eine juristische Parallelüberprüfung der gutachterlichen Beurteilung nicht zulässig (S. 10). Es sei daher ein Renten anspruch ausgewiesen ( Urk. 1 S. 5). 3.

Da die Beschwerdegegnerin letztmals bei Erlass der Verfügung vom 1. Juni 2016 ( Urk. 6 /30) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin materiell prüfte und verneinte, ist streitig und zu prüfen, ob sich der anspruchsrelevante Sachverhalt seither bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk.

2) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. 4. 4.1

Bei Erlass der ursprünglichen rentenverneinenden Verfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6 /30) stelle sich der massgebliche medizinische Sachverhalt folgender massen dar: 4.2

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , Ober är ztin am Kantonsspital A.___ , erwähnte in ihrem Bericht vom 24. Novem ber 2015 (Urk. 6 /14), dass die Beschwerdeführerin seit April 2012 in ihrer Behandlung stehe (Ziff. 1.2) , und stellte die folgenden Diagnosen (Ziff. 1.1): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - chronische Unterbauchschmerzen bei Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen seit Februar 2015 - Knochenschmerzen und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminde rung seit Juni 2015 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Colon irritabile seit dem Jahre 2006 - Mastodynie seit dem Jahre 2012 - Protein S-Mangel (angeboren) - Kontrastmittelallergie (Jod) - Milchproteinallergie

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin zwar im Jahre 2012 im Rahmen einer abdominalen Hysterektomie operiert worden sei, dass in Bezug auf die Ad häsionen jedoch weiterhin eine grosse Rezidivwahrscheinlichkeit bestehe. Gegen wärtig werde die Endometriose konservativ medikamentös behandelt (Ziff. 1. 4-1. 5). Die Beschwerdeführerin werde durch Schmerzen und Kraftminderung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und benötige deshalb mehr Pausen. Die Aus übung der bisherigen Tätigkeit als Büroangestellte sei ihr gegenwärtig im Umfang eines Arbeitspensums von 70 % bis 80 % zuzumuten. Eine behinde rungs angepasste Tätigkeit könne sie ab sofort im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag ausüben (Ziff. 1.7). 4.3

Dr. med. B.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Gastroenterologie, Oberär ztin am Kantonsspital A.___ , stellte in ihrem Bericht vom 26. November 2015 die folgenden Diagnosen (Urk. 6 /15): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Endometriose Grad III mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünndarmbeteiligung mit/bei: - Status nach Adhäsiolyse , Endometriose-Sanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme , Dünndarm- und Dickdarmrevision im September 2014 - Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus und Endometriose im April 2012 - Status nach Darmregulation mit

Visane

am 2

5. Dezember 2014 - aktuell Hormone innahme mittels Depot-Spritze, gutes Ansprechen - r ezidivierende Unterbauchschmerzen, am e hesten im Rahmen der Endo metriose (Differentialdiagnosen: adhäsionsbedingt/ funktionelle Beschwerden im Sinne eines Reizdarmsyndroms ) mit/bei:

- Computertomographie (CT) des Abdomen s

vom 9. März 2015: Verdacht auf Obstipation, keine höhergradige Passagestörung , keine sonstige Pathologie - normale Werte von Calprotectin im Stuhl am 21. Mai 2015 - Status nach Gastroskopie und Koloskopie am 7. August 2014 bei Nor malbefund - histologisch keine Hinweise für Sprue oder anderweitige chronische Erkrankung Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Protein S-Mangel - f ragliche Laktose- I ntoleranz - grenzwertiges Untergewicht ( aktueller BMI um 18.5 kg /m2 )

Die Unterbauchbeschwerden seien aus gastroenterologischer Sicht nicht restlos geklärt, wobei es nach einer Änderung der Therapie der Endometr iose mit einer Hormon-Depot-Spritze im Jahre 2014 zu eine r deutliche n Befundbesserung ge kommen sei (Ziff. 1.4). Auf Grund der rezidivierenden Beschwerden habe zuletzt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 30 % beziehungsweise eine Arbeitsfähig keit von 70 % bestanden (Ziff. 1.5) . 5. 5.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 ( Urk. 2 ) ist von folgen dem massgeblichen medizinischen Sachverhalt auszugehen: 5.2

Die Ärzte der i ntegrierten Psychiatrie C.___ er wähnten im Austrittsbericht vom 23. März 2017 (Urk. 6 /50), dass die Beschwer deführerin vom 10. Januar bis 8. März 2017 hospitalisiert gewesen sei , und stellten die folgenden Diagnosen: - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgrad ige Episode - s omatoforme autonome Funktionsstörun g, mehrere Organe und Systeme (u nteres Verdauungssystem, urogenitales System) - Endometriose

Sie führten aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer Zunahme einer psycho sozialen Stressbelastung infolge persistierender gynäkologischer (Gebär mutter entfernung) und gastrointestinaler Beschwerden, Autoimmun beschwerden sowie einer subjektiv unbefriedigenden Versorgung ihrer psychisch kranken Mutter unter einer mittelgradigen depressiven Episode sowie Erschöpfungs erleben gelitten habe (S. 1) . Die Beschwerdeführerin leide unter Defizite n in der Emotionswahrnehmung, in der Abgrenzungsfähigkeit und in der Selbstfürsorge , welche auf eine unsichere Bindung zu ihrer schizophrenen Mutter und eine frühe Parentifizierung bei stark konflikthaftem Familiensystem zurückzuführen seien (S. 1) und welche zu somatoformen Beschwerden geführt hätten. Bei Spitalaustritt sei d ie mittelgradige depressive Symptomatik, welche sich insbesondere in Kraft- und Energielosigkeit, Niedergeschlagenheit sowie Antriebshemmung geäussert habe , jedoch deutlich rückläufig gewesen . Für eine weiterführende Behandlung sei die Erarbeitung einer adäquaten Affektregulation, die Aufrechterhaltung von funktionalem interpersonellem Abgrenzungsverhalten und der Arbeitswieder ein stieg mit angemessenem (allenfalls reduziertem) Pensum indiziert (S. 2). 5.3

Die Ärzte des Spitals D.___ führten in ihrem Bericht vom 1 1. August 2017 ( Urk. 6/86/7) aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin unter persistierenden Schmerzen, gegenwärtig eher im rechten Ober- und Mittelbauch, leide. Eine klinische Untersuchung habe keine sicheren Anhaltspunkte für eine Endometriose ergeben. Weder sonographisch noch palpatorisch sei eine tiefer liegende Endometriose zu erkennen gewesen. Zudem habe a uch eine am 2 1. Juni 2017 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) keine Anhaltspunkte für eine Endometriose ergeben. 5.4

Dr. med. E.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psych otherapeutin lic. phil. F.___ , stellte n in ihrem Bericht vom 28. August 2017 (Urk. 6 /40) die folgenden Diagno sen (S. 1): - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, das heisst komplexe posttraumatische Belastungsstörung bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter - r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

mittelgradig e anhaltende Episode , mit Erstmanifestation im Alter von 18 Jahren - Endometriose dritten Grades mit Erstdiagnose im Jahre 2012

Sie führte n aus, dass bei der Beschwerdeführerin schwerste emotionale Ver nach lässigung sowie Parentifizierung gravierende Auswirkungen auf die Ent wicklung einer stabilen Persönl ichkeitsstruktur gehabt hätten . Die Wahr nehmung von Affekten sei stark eingeschränkt und werde vordergründig durch körperliche Schmerzen erlebt. Das Vermögen, Hilfe annehmen zu können, sei eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin versuche immer wieder, bis zur eigenen Überforderung und Erschöpfung anderen zu helfen. Reale Trennungen lösten und lösen stets Depression aus (S. 2) . Für eine längerfristige Besserung der posttraumatischen Entwicklungsstörung sowie der rezidivierenden depressiven Störung sei eine intensive Langzeitpsychotherapie im ambulanten Setting indiziert. Die auf per sönlichkeitsstruktureller Ebene basierte und entsprechend langanhaltende und tief verwurzelte Störung manifestiere sich in verschiedenen Lebensbereichen. Auf G rund mangelnder p sychischer Belastbarkeit bestehe bis auf Weiteres eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 % (S. 3). 5.5

Mit Bericht vom 22. November 2017 (Urk. 6 /48) diagno stizierte Dr. med. G.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , chronische Bauch schmerzen bei Endometriose und Defäkationsstörung sowie rezidivierende depressive Episoden (Ziff. 1.1) und erwähnte, dass der gynäkologische Status un auffällig sei, und dass eine MRI vom Juni 2017 keine darstellbaren Endo metrioseherde ergeben habe (Ziff. 1.4). Seit September 2016 bestehe eine Arbeits unfähigkeit im Umfang von 50 % (Ziff. 1.6 f.). 5.6

RAD-Ärztin dipl. med. H.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medi zin und für Prävention und Gesundheitswesen, stellte in ihrer auf Grundlage der Akten verfassten Stellungn ahme vom 25. Januar 2018 (Urk. 6 /52/3-5) die folgen den Diagnosen (S. 1): Diag nosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Keine Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Endometriose Grad III mit/bei chronische n Unterbauchschmerzen - Status nach Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus - Knochen- und muskuloskelettale Schmerzen mit Kraftminderung - Reizdarmsyndrom - Mastodynie - Protein-S-Mangel - Kontrastmittelallergie - Milchproteinallergie - Obstipation - r ezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode, mit/bei deutlich rückläufige r Symptomatik - s omatoforme autonome Funktionsstörung - a ndauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung

Die RAD-Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherige n Tätig keit als Bankan g estellte durch c hronische Unterbauchschmerzen, Kraft minde rung , Stuhlunregelmässigkeiten , psychische Minderbelastbarkeit , starkes Erschöpfungs empfinden und durch das Fehlen angemessener Kompensations stra tegien in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde. Die Ausübung schwere r körperliche r Tätigkeit en sei ihr nicht zuzumuten. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht bestehe indes keine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, wobei es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte um eine behinderungsangepasste Tätigkeit gehandelt habe (S. 2).

Im Rahmen der stationären psychiatrischen Behandlung vom Januar bis März 2017 sei es zu einer deutliche n Verbesserung des Gesundheitszustandes mit rück läufiger depressiver Symptomatik gekommen, wobei die rezidivierenden depressiven Episoden sowohl durch die Klinik ( C.___ ) als auch durch den nachbe handelnde n

Arzt (Dr. E.___ ) jeweils als reaktiv beurteilt worden seien. Dabei falle auf, dass k eine medikamentöse Therapie der psychischen Erkrankung erfolgt sei . Die von Dr. E.___ gestellte Diagnose e iner posttraumatischen Entwick lungsstörung beziehungsweise einer posttraumatische n Belastungsstörung (PTBS) ver möge nicht zu überzeugen, da eine solche als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde, entstehe. Typische Merkmale seien das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Alpträumen, die vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten würden . Der Beginn der Störung folge dem Trauma mit einer Latenz, die weni ge Wochen bis Monate dauern könne. Der Ver lauf sei wechselhaft . In der Mehrzahl der Fälle könne jedoch eine Heilung erwartet werden. In wenigen Fällen nehme die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung über. Diese sei gekennzeichnet durch eine feindliche oder misstrauische Haltung gegenüber der Welt, durch sozialen Rückzug, Gefühle der Leere oder Hoffnungslosigkeit, ein chronisches Gefühl der Anspannung wie bei ständigem Bedrohtsein und Ent fremdungsgefühl. Obwohl die Beschwerdeführerin eine belastete Kindheit erlebt habe , seien die für die Anerkennung einer PTBS notwendigen Kriterien

- insbe sondere hinsichtlich des auslösenden Ereignisses und der Krankheitssymptomatik

- nicht erfüllt . Es könne bei Fehlen

einer entsprechenden Symptomatik auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nicht gestellt werden. Die somatischen Diagno sen seien behandelbar . Zusammenfassend könne aus versi cherungs medizinischer Sicht ein die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätig keit länger fristig beeinträchtigender Gesundheitsschaden nicht festgestellt wer den. Die angegebenen Beschwerden seien überwiegend funktioneller oder reakti ver Natur und verbunden mit psy chosozialen Belastungsfaktoren (S. 3). 5.7

In ihrer Stellungnahme vom 6. September 2018 (Urk. 6/67 ) führte dipl. med. H.___ aus, dass - nach einer nochmaligen Sichtung der Aktenlage - weitere Abklärun gen erforderlich seien. In psychischer Hinsicht hätten die beteiligten psychiatri schen Fachärzte unterschiedliche Diagnosen gestellt und die Arbeits fähigkeit unterschiedlich beurteilt. Allein auf Grund der Aktenlage könnten diese unter schiedlichen Einschätzungen nicht verifiziert werden (S. 1). Zudem seien auch in somatischer Hinsicht die Folgen der durch die Endometriose und durch das Reizdarmsyndrom verursachten Bauchbeschwerden auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte unterschiedlich gewichtet wor den (S. 2). 5.8

Dr. med. I.___ , Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe , Spital D.___ , diagnostizierte in ihrem Bericht vom 5. November 2019 ( Urk. 6/81/1-5) eine Endometriose ( Ziff. 2.5) und erwähnte, dass die Beschwerde führerin zum Zeitpunkt der Hysterektomie im Jahre 2012 unter einer Endometriose dritten Grades und anlässlich einer Operation im Jahre 2016 unter einer Endometriose 1. Grades gelitten habe ( Ziff. 2.1). Die gynäkologische Unter suchung vom Januar 2019 ( Ziff. 1.1) habe einen blanden Verlauf ergeben, wobei eine peritoneale E ndometriose nur mittels einer Laparaskopie (LSC; Bauch spiegelung) festgestellt werden könne ( Ziff. 2.4). Es bestehe eine Arbeitsunfähig keit von 0 % beziehungsweise eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ( Ziff. 1.3) und es sei mit einer guten Prognose zu rechnen (Ziff. 2.7). 5.9

Dr. B.___ erwähnte in ihrem Bericht vom 1 9. November 2019 ( Urk. 6/82), dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexe n

Abdominalsymptomatik mit Symptome n eines Reizdarmsyndroms im Sinne von unregelmässigem Stuhlgang und erschwerter Stuhlentleerung , ungeformtem Stuhlgang , Obstipation, Blähungen und einer Refluxsymptomatik leide. Im Jahr e 2019 habe sie zudem zweimal unter einer Analvenenthrombose gelitten ( Ziff. 2.1 und 2.2). Die Ärztin stellte die folgenden Diagnosen ( Ziff. 2.5): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Endometriose mit ausgeprägten Adhäsionen und oberflächlicher Dünn darmbeteiligung - chronische Refluxbeschwerden - rezidivierende Abdominalbeschwerden und Stuhlunregelmässigkeiten mit vor allem Obstipation (IBS) und stool

outlet -Problematik

- psychische Belastungssituation und Depression Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit : - Protein S-Mangel ( familiar ) - Kontrastmittelallergie nach CT am 1 9. Juli 2012 - Nikotinabusus

Die Beschwerdeführerin arbeite gegenwärtig an 3 Tagen in der Woche jeweils 7 Stunden im Tag als Bankangestellte . Sie könne dieses Pensu m

regelm ä ssig durch führen und auch an einigen Tagen sogar mehr Arbeitsstunden leisten. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei aber auf Grund der Abdominal beschwerden und der psychischen Situation nicht realistisch ( Ziff. 2.7). 5.10

Dr. G.___ führte in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 ( Urk. 6/86/1-5) aus, dass der gynäkologische Status bei Status nach Hysterektomie unauffällig sei, dass sonographisch kein E ndometrioserezidiv

festgestellt worden sei und dass ein erhöhter Becken-Bodentonus bestehe ( Ziff. 2.4). Sie stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende n Diagnosen ( Ziff. 2.5): - chronische Schmerzen bei einem Status nach einer erstmals im Jahre 2012 diagnostizierten Endometriose - Depression

Der Beschwerdeführerin sei die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Bank angestellte sowie die Ausübung angepasster Tätigkeiten im Umfang von fünf bis 7 Stunden im Tag zuzumuten ( Ziff. 4.1-4.2). Die Beschwerdeführer in. welche gegenwärtig trotz anhaltender Beschwerden im Umfang eines Pensums von 50 % erwerbstätig sei ( Ziff. 3.2) , könne unter einer stabilisierenden Therapie realistischerweise auch in Zukunft bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % erwerbs tätig sein ( Ziff. 2.7). 5.11

Dr. med. J.___ , Facharzt für Allgemeine Innere Medizin , führte in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2020 ( Urk. 6/88/3-7) aus, dass die Beschwerde führerin durch phasenweise täglich auftretende Bauchkrämpfe und durch eine Erschöpfbarkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde ( Ziff. 3.4).

Der Beschwerdeführerin , welche Erholungsphasen benötige, s ei sowohl die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als auch die Ausübung angepasster Tätigkeiten im Um fang von vier, allenfalls von fünf, Stunden im Tag zuzumuten , wobei es sich bei der bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte um eine dem Leiden angepasste Tätigkeit handle ( Ziff. 4.1-4.2). 5.12

Dr. E.___ erwähnte in seinem Bericht vom 1 0. März 2020 ( Urk. 6/90/1-6), dass sich die medizinische Symptomatik bei der Beschwerdeführerin sei dem 2 8. August 2017 nicht verändert h abe . Sie leide auf Grund der anhaltenden somatischen und psychischen Beschwerden

weiterhin unter starken Ein schränkung en ( Ziff. 2.2). Auf G rund zunehmender innerer Unruhe und Ruminationen werde die Beschwerdeführerin mit Ginkgoextrakt

behandelt, wobei die beschriebene

Unruhe e in Sekundärphänomen eines nicht beherrschbaren Gedankenkreisens zu sein scheine . Von einer psychopharmakologische n Medikation sei wegen häufiger Nebenwirkungen im Sinne einer gastrointestinalen Obstipation

abgesehen worden ( Ziff. 2.3). Die Beschwerde führerin sei a ffektiv mindest ens mittelgradig herabgestimmt , innerli ch unruhig und leicht affektlabil. Sie leide unter starke n Insuffizienz- und Schuldgefühle n sowie teilweise unter einer schwere n Störung der Vitalgefühle .

Zudem sei sie

oft mals v erunsichert und ängstlich in Bezug auf die eigenen somatischen Beschwerden, die Befindlichkeit der eigenen Eltern, die eigene finanzielle Situation sowie bezüglich eines drohenden Verlusts der Arbeitsstelle. Im Antrieb sei sie deutlich vermindert. Auf G rund mangelnder Energie sei es zu einem Rück zugsverhalten gekommen ( Ziff. 2.4) .

Dr. E.___ stellte die folgenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Diagnosen ( Ziff. 2.5): - andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) , bestehend seit dem frühen Erwachsenenalter - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, Erstmanifestation im Alter von 18 Jahren - Endometriose, Erstdiagnose im Jahre 2012

Seit dem Klinikaustritt am 8. März 2017 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Ziff. 4.1-4.2) von 50 % , wobei die maximale Leistungsfähigkeit bei einer psychischen Mangelbelastbarkeit bei einem Pensum von 50 % liege ( Ziff. 3.2) . Eine Erhöhung des Arbeitspensums über 50 % wäre sogar kontraindiziert ( Ziff. 4.1). 5.13

5.13.1

Die Ärzte des K.___ erwähnten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 ( Urk. 6/100/1-50), dass die Beschwerdeführerin am 2 4. und 3 1. August sowie am 4. September 2020 inter nistisch, psychiatrisch, gynäkologisch und gastroenterologisch untersucht wor den sei (S. 5) , und stellten im Rahmen einer Konsensbeurteilung die folgenden Diagnosen (S. 9): Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: - komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) - Endometriose (ICD-10 N80-9) mit/bei: - Status nach abdomineller Hysterektomie bei symptomatischem Uterus myomatosus im April 2012, dabei Stellung der Erstdiagnose einer Endometriose im Stadium I - Status nach Adh ä siolyse , Endometriosesanierung im kleinen Becken, Biopsieentnahme sowie Dünndarm- und Dickdarmrevision im September 2014, dabei Stellung der Diagnose einer Endometriose im Stadium III - Status nach Adhäsiolyse und Endometrioseentfernung am Vaginaldom im März 2016, dabei Stellung der Diagnose einer Endometriose im Stadium I - Status nach diversen supprimierenden Hormontherapien seit dem Jahre 2014 - funktionelle Darmbeschwerden (ICD-10 K59.9) Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit: - Status nach multiplen Laparoskopien (ICD-10 298.8) mit/bei: - Adhäsionen - Protein S-Mangel, anamnestisch (ICD-10 D68.5) 5.13.2

Die Gutachter führten aus, dass

die Ärzte des Spitals D.___ in ihrem Bericht vom 1 1. August 2017 festgestellt hätten, dass klinische und bildgebende Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine Endometriose ergeben hätten. Da mit übereinstimmend habe die gutachterliche gynäkologische Untersuchung ergeben , dass die Behandlung der Endometriose erfolgreich gewesen sei, und dass die Beschwerden zurückgegangen seien (S. 9). Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden seien nicht alleine durch die Endometriose zu erklären. Denn Endiometrioseschmerzen träten nur einmal im Monat auf und dauerten einige wenige Tage (S. 40). Ausserhalb der Menstruationszeit s eien die abdominalen Beschwerden und die Def ä kationsprobleme der Beschwerdeführerin gynäkologisch nicht zu erklären. Aus gynäkologischer Sicht könne die Endometriose lediglich eine schmerzbedingte Arbeitsunfähigkeit von einigen wenigen Tagen während eines 4-w ö chigen Zyklus verursachen , weshalb aus gynäkologischer Sicht für die bisherige und andere entsprechend angepasste Tätigkeit en eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %

bestehe (S. 41) . 5.13.3

Anlässlich der gastroenterologischen Untersuchung habe sich ergeben , dass die Beschwerdeführerin ursprünglich unter einem Colon irritabile ( Reizdaram ) vom Obstipationstyp gelitten habe (S. 45 f.). Gegenwärtig könnten di e Darm beschwerden der Beschwerdeführerin keiner sicheren strukturellen Läsion zu geordnet werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit einer im Jahre 2012 durchgeführten Hysterektomie unter funktionelle n Darmbeschwerden mit Diarrhoe leide (S. 46) . Bei einem günstigen Verlauf bezüg lich der Schmerzsymptomatik sei von einer Rendementverminderung aufgrund akuter Schmerzattacken im Umfang einer Arbeitsunfähigkeit von unter 10 % aus zugehen. In der bisherigen und in angepassten Tätigkeiten bestehe a us gastro enterologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von über 90 % (S. 47). Anlässlich der allgemeininternistischen Untersuchung habe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit festgestellt werden können (S. 24). 5.13.4

Anlässlich der psychiatrischen Untersuchung sei festgestellt worden , dass die Beschwerdeführerin in der Kindheit insofern in einem traumatisierenden Umfeld aufgew a chsen sei, als dass die Mutter unter einer paranoiden Psychose und der Vater offen sichtlich unter ein em Vermüllungss yndrom

gelitten habe . Beim psychischen Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich um

ein Störu ngsbild , welches sich aus jahrelang dauernden Traumatisierungen in der Kindheit un d in der Jugend entwickelt habe (S. 9). Die Beschwerdeführerin habe bereits in der Kindheit unter psychische n Auffälligkeiten, insbesondere bei Stress unter Ohnmachtsanfällen und rezidivierenden gastrointestinale n Beschwerden, gelitten . Da die vorliegenden Traumatisierungen über viele Jahre das für die Diagnose des Störungsbild es einer posttraumatischen Belastungsstörung voraus gesetzte Kriterium eines

Ereignis ses aussergewöhnlicher Schwere nicht erfüllten, und da die Beschwerdeführerin weder unter Albträ ume n noch unter Flashbacks gelitten habe, könne die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden. Da zudem auch für das Störungsbild einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung ein extrembelastendes und traumatisierendes Ereignis von einer besonderen Schwere vorausgesetzt werde, und da die dafür zusätzlich vorausgesetzten Symptome

einer feindliche n H altung der Welt gegenüber, eines sozialen Rü ckzug s , eine s Gefühl s der Leere und einer c hronischen Nervosit ä t oder Entfremdung

bei der Beschwerdeführerin nicht vor l ägen, könne auch diese Diagnose nicht gestellt werden. Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien indes mit dem Störungsbild der komplexen post traumatische n Belastungsstörung zu erklären. Diese Diagnose sei zwar im aktuell geltenden Klassifikationssystem ICD-10 nicht aufgeführt, werde jedoch im zu künftig geltenden Klassifikationssystem ICD-11 aufgeführt sein.

Für dieses Störungsbild sei eine langdauernde rezidivierende traumatisierende Gesamt situation erforderlich, wobei die einzelnen Traumatisierungen nicht die Kriterien f ür eine posttraumatische Belastun gsstörung oder eine andauernde Persönlichkeits veränderung nach Extrembelastung erfüllen müssten (S. 31) . Die Betroffenen litten typischerweise insbesondere unter rezidivierende n depressive n Episoden oder Somatisierungsstörungen und wirk ten i nsgesamt deutlich ver min dert belastbar, brüchig und ä ngstlich. An einer komplexen postt raumatischen Belastungsstörung E rkrankte könn t en sich über viele Jahre zumindest vorder gründig psychisch unauffällig zeigen, bis eine auslösende Situation zu einer Destabilisierung des psychischen Gesamtzustandes führe . Vorliegend handle es sich insbesondere bei den gynäkologischen Vorerkrankungen , welche im Jahre 2012 eine Hysterektomie erforderte n , und der dadurch verursachten Unmöglich keit, eigene Kinder zu haben, um eine solche auslösende Situation, weshalb die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung zu stellen sei (S. 32) . Anlässlich der Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf eine Aggravation oder Simulation ergeben (S. 33). Die langjährige und stabile Partnerschaft zu einem verständnisvollen Mann sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwei gut qualifizierte Ausbildungen abgeschlossen ha be, und dass es i hr bisher immer gelungen sei , entsprechende Arbeitsstellen zu finden , stellten positive Ressourcen dar . Positive Ressourcen

der Beschwerdeführerin stellten zudem die suffiziente ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sowie

ihre g ute Motivationslage und die positiv gefärbte Ein schätzung der Zukunft, wonach sie wieder einer Vollzeittätigkeit nachgehen wolle, dar . Als belastend sei hingegen der Umstand anzusehen, dass die Beschwerdeführerin keine tragfähigen innerfamiliären leiblichen Kontakte habe. Dies werde durch den Umstand, dass sie selber keine Kinder bekommen könne , noch verstärkt (S. 34) . 5.13.5

Die Beschwerdeführerin werde in psychischer Hinsicht durch eine vermindert e Gesam tbelastbarkeit und Dünnhäutigkei t sowie

durch eine verminderte Stress resistenz in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei sie insbesondere bei Stress unter gastrointestinale n Beschwerden und eine r depressive n Stimmungs lage leide . Aus psychiatrischer Sicht besteh e eine Einschränkung der Arbeits fähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in anderen beruflichen Tätigkeiten im Umfang von 50 % (S. 34).

Aus somatischen und psychischen Gründen

bestehe insgesamt e ine Arbeits unfähigkeit von 50 % . Die leichten Leistungseinbussen aus somatischen Gründen seien mit den höhergradigen Einbussen aus psychischen Gründen nicht zu addieren. D enn d ie Beschwerdeführerin könne die gleichen Zeitabschnitte für Pausen und Erholung nutzen (S. 11). 5.14

RAD-Ärztin H.___

erwähnte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 (Urk. 6/ 103/4-6), dass die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 die Diagnose eine r komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ge mäss dem Klassifikationssystem ICD-11 gestellt hätten, und dass sie der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert hätten. Die Ärztin führte sodann aus, dass das Gutachten der Ärzte des K.___

für die notwendigen Belange umfassend sei, auf allseitigen Untersuchungen beruhe ( Urk. 6/103/5), die geklagten Beschwerden berücksichtige, in Kenntnis der V orakten erstellt worden sei , in der Beurteilung der medizinischen Zusammen hänge und der Si tuation einleuchte und hinsichtlich seiner Schlussfolgerungen begründet sei, weshalb darauf abgestellt werden könne ( Urk. 6//103/6). 6. 6.1

Den erwähnten Akten zum Gesundheitszustand bei Erlass der ursprünglichen Ve rfügung vom 1. Juni 2016 (Urk. 6 /30) ist zu entnehmen, dass die Beschwerde führerin unter einer Endometriose dritten Grades mit Adhäsionen und oberfläch licher Dünndarmbeteiligung sowie unter chronischen beziehungsweise rezidi vierenden Unterbauchschmerzen litt. Die behandelnden Ärztinnen, Dr. Z.___ und Dr. B.___ , gingen übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerde führerin aus somatischen Gründen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankange stellte im Umfang von 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei (vor stehend E. 4.2 und E. 4.3). Dr. Z.___ ging sodann davon aus, dass der Beschwer deführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im zeitlichen Umfang von sechs bis sieben Stunden im Tag zuzumuten sei (vor stehend E. 4.2). 6.2

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 2) war die Beschwerdeführerin neu zusätzlich durch ein psychisches Leiden beeinträchtigt . Während die Ärzte der C.___ in psychischer Hinsicht am 23. März 2017 (vor stehend E. 5.2) eine r ezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel grad ige Episode , und eine s omatoforme autonome Funktions störung diagnosti zierten, vertrat Dr. E.___

am

28. August 2017 (vorstehend E. 5.4 ) und am 1 0. März 2020 (vorstehend E. 5.12 ) in diagnostischer Hinsicht die Ansicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem frühen Erwachsenenalter neben einer rezidivierende n depressive n Störung , gegenwär tig mittelgradige Episode, unter einer a ndauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung im Sinne einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung

leide . Damit über einstimmend gingen auch die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 ( vorstehend E. 5.13 ) davon aus , dass

die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung leide. Während die Ärzte des Spitals D.___

in somatischer Hinsicht am 1 1. August 2017 (vorstehend E. 5.3 ) und Dr. G.___

in ihren Berichten vom

22. November 2017 (vorstehend E. 5.5 ) und vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 5.10 ) davon ausgingen , dass kein Endometrioserezidiv festzustellen sei beziehungsweise, dass

keine Anhaltspunkte für eine Endometriose mehr bestünden , attestierte

Dr. G.___ der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 5.10 ) aus somatischen und psychischen Grün den eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % . Des Gleichen ging Dr. J.___ in seinem Bericht vom 1 1. Februar 2020 ( vorstehend E. 5.11 ) davon aus, dass eine Rest arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in der angepassten Tätigkeit im Umfang von vier, allenfalls von fünf, Stunden im Tag bestehe. Demgegenüber gingen die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) davon aus, dass aus gynäkologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % , aus gastroenterologischer Sicht eine solche von 10 % , aus psychiatrischer Sicht eine solche von 50 % und insgesamt eine solche von 50 % ausgewiesen sei. Damit übereinstimmend ging auch Dr. E.___ in seinem Bericht vom 1 0. März 2020 ( vorstehend E. 5.12 ) davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeits fähigkeit von höchstens 50 % bestehe. 6.3

6.3.1

Das Gutachten der Ärzte des K.___

vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) er füllt die praxisgemässen Anfor derungen für eine beweis kräf tige medizinische Ent schei dung sgrundlage (vgl. vor ste hend E. 1. 1 2 ). Denn die Gutachter verfügten als Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Ps v chotherapie , Gynäkologie und Gastroenterologie

über die für die Beur teilung des Gesundheits zustandes der Beschwer de führerin angezeigte fachärztliche Aus- und Weiter bildung . Sie hatten Kennt nis sämtlicher massgeblicher medi zinischer Vorak ten und setzte n sich in ange messe ner Weise mit den geäusser ten Beschwerden aus einan der .

Sodann b egründeten die Gutachter des K.___ ihre Schlussfolge rungen in somatischer Hinsicht in nachvollziehbarer Weise 6.3.2

Insbesondere vermag zu über zeugen, dass die Gutachter aus gynäkologischer Sicht davon ausgingen, dass die Behandlung der Endometriose erfolgreich gewesen und dass die abdominalen Beschwerden und die Defäkationsprobleme der Beschwerde führerin ausserhalb der Menstruationszeit gynäkologisch nicht zu erklären seien, da die Endiometrioseschmerzen led iglich einmal im Monat auftreten könnten . Es vermag demnach zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass eine Arbeitsunfähigkeit in gynäkologischer Hinsicht höchstens während einigen wenigen Tagen während der Menstruationszeit bestehen könne , was einer Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die b isherige und auf angepasste Tätigkeit en

im Umfang von 2 0 % entspreche . Als nachvollziehbar erscheint zudem , dass die Gut achter aus gastroenterologischer Sicht davon ausgingen, dass die Darm beschwerden der Beschwerdeführerin keiner sicheren strukturellen Läsion zu geordnet werden könn t e n , weshalb es sich dabei um funktionelle Darm beschwerden handle, und dass die Arbeits fähigkeit der Beschwerdeführer in dadurch höchstens in einem Umfang von 10 %

beeinträchtigt werde. In somatischer Hinsicht erscheint die Beurteilung der Arbeitsfähig keit durch die Gutachter des K.___ , wonach aus somatischen Gründen insgesamt eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 20 % bestehe, als nachvollziehbar und vermag zu überzeugen, weshalb insoweit darauf abgestellt werden kann. 6.3.3

In psychischer Hinsicht vermag das Gutachten des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 (vor stehend E. 5.13 )

insofern zu überzeugen, als dass die Gutachter darin davon aus gingen , dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne, weil die Traumatisierungen in der Kindheit und Jugend durch eine unter einer paranoiden Psychose leidende n Mutter und einem Vater mit einem Ver müllungssyndrom

die diagnostische Voraussetzung eines Ereignis ses ausser gewöhnlicher Schwere nicht erfüllten , und weil auch die weiteren diagnostischen Kriterien von Flashbacks und Albträ ume n nicht erfüllt seien. Diese Beurteilung stimmt mit den k linisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorgani sation, ICD-10 Kapitel V (vgl. Dilling / Mombour / Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen: ICD-10 Kapitel V, Klin isch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., Bern 201 5 ) ,

für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung (ICD-10: F43.1) überein. Danach entsteht dieses Leiden als eine ver zögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit au ss ergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmass , die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervor rufen würde . T ypische Merkmale einer posttrau matischen Belastungsstörung stellen sodann das wiederholte Erleben des Trau mas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhall erinnerungen, Flashbacks), Träumen oder Albträumen dar, die vor dem Hintergrund eines andauernden Ge fühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit auftreten. Bei w eitere n typische n Merkmale n

dieses Leidens handelt es sich um Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teil nahmslosigkeit der Umgebung gegenüber, Freudlosigkeit sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Meist tritt zudem auch ein Zustand von vegetativer Überer regtheit mit Vigilanzsteigerung , einer übermäßigen Schreckhaftigkeit und Schlaf störung en auf ( Dilling / Mom bour /Schmidt, a.a.O., S. 207). Die Gutachter führten über zeugend aus, dass vorliegend weder ein Ereignis aussergewöhnlicher Be drohung oder katastrophenartigen Ausmass es, noch sich aufdrängende Erinnerungen im Sinne von Flashbacks oder Albträumen an ein solches Ereignis ausgewiesen s eien , weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne .

Des Weiteren vermag zu überzeugen, dass die Gutachter davon ausgingen, dass auch die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrem belastung nicht gestellt werden könne, weil die von der Beschwerdeführerin erlittenen Traumatisierungen die Voraussetzung

ein es extrembelastenden und traumatisierenden Ereignis ses von einer besonder en Schwere

nicht erfülle und weil die Beschwerdeführerin die weiteren diagnostischen Kriterien einer feind lichen Haltung der Welt gegenüber, eines sozialen Rückzugs, einem Gefühl der Leere und einer chronischen Nervosität oder Entfremdung nicht erfülle . Auf diese nachvollziehbare Beurteilung durch die Gutachter, welche in Übereinstimmung mit den

diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer a ndauernde n Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F62.0) gemäss der Klassifikation ICD-10 (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O.) erfolgte, kann vorliegend daher abgestellt werden. 6.3.4

Nicht zu überzeugen vermag das Gutachten der Ärzte des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13.4 ) indes, insoweit die Gutachter darin eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung diagnostizierten. E ine solche Diagnose ist in der Klassifikation ICD-10 nicht enthalten (vgl. Dilling / Mombour /Schmidt, a.a.O ). Daran ändert nichts, dass diese Diagnose in der Klassifikation ICD-11 der Welt gesundheitsorganisation aufge führt ist (icd.who.int/ browse11/l-m/en# /). Denn einerseits haben die Mitgliedstaaten der Weltge sundheitsorganisation am 25. Mai 2019 beschlossen, das die Klassifikation ICD-11 erst am 1. Januar 2022 - und damit nach der Erstellung des Gutachtens - in Kraft treten wird ( www.who.int/news-room/de

tail/25-05-2019-world-health-assembly-update

). An dererseits kann die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungs störung (ICD-11 6B41 Complex

post

traumatic stress disorder ) selbst nach der Klassifikation ICD-11 erst gestellt werden, wenn sämtliche diag nostischen Voraussetzungen für eine posttraumatische Belastungsstörung erfüllt sind. D ar über hinaus wird für die Stellung der Diagnose einer k omplexe n post trauma tische n Belastungsstörung vorausgesetzt, dass das psychische Leiden nach einem

Ereignis oder einer Reihe von Ereignissen extrem bedrohlicher oder ent setzlicher Art, insbesondere anhaltende r oder sich wiederholende r Ereignisse, aus denen eine Flucht schwer oder unmöglich ist , wie zum Beispiel Folter, Sklaverei, Völkermord, anhaltende r häusliche r Gewalt, wiederholter sexueller oder körper li cher Missbrauch in der Kindheit, aufgetreten ist. Z usätzlich werden die folgenden Symptome vorausgesetzt: schwere und anhaltende Proble me der Affektregulation, vermindertes Selbstvertrauen, Scham- , Schuld- oder Ver sagensgefühle im Zusammenhang mit dem traumatischen Ereignis sowie Schwierigkeiten, Beziehungen aufrechtzuerhalten , und sich ande ren nahe zu füh len. Diese Symptome müssen schliesslich erhebliche Beeinträchtigungen in per sönlichen, familiären, sozialen, schulischen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen verursacht haben (icd.who.int/browse11/l-m/en#/) .

Da, wie bereits erwähnt (vorstehen d E. 6.3.3 ), bei der Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungs störung nicht erfüllt sind, könnte daher die Diagnose einer komplexen post traumatischen Belastungsstörung auch nach Inkrafttreten der Klassifikation ICD-11 nicht gestellt werden . Sodann erscheint auch die von dieser Diagnose voraus gesetzte Traumatisierung durch ein einzelnes Ereignis oder durch wiederholte Ereignisse extrem bedrohlicher oder entsetzlich er Art, aus denen eine Flucht schwer oder unmöglich ist , wie Folter, Sklavere i, häusliche Gewalt, sexueller oder körperlicher Missbrauch in der Kindheit und Ähnliches , bei der Beschwerde führerin, welche in ihrer Kindheit und Jugend unter einem äusserst schwierigem

Umfeld mit einer unter einer paranoiden Psychose leidenden Mutter und mit einem an einem Vermüllungssyndrom

erkrankten Vater gelitten hat, nicht erfüllt zu sein. Schliesslich sind bei der Beschwerdeführerin, welche zwei Ausbildungen abgeschlossen hat, und während Jahren eine Erwerbstätigkeit ausübte sowie in einer stabilen Partnerschaft lebt e , die diagnostische Voraussetzung

erhebliche r Beeinträchtigungen pers önlicher oder beruflicher Natur nicht erfüllt . Nach Gesagtem vermag die Diagnose einer komplexen posttrauma tischen Belastungs störung

unabhängig von der Inkraftsetzung der Klassifi kation ICD-11

nicht zu überzeugen . 6.3.5

Die Beurteilung durch die Gutachter des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) , wonach die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht durch eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt werde, und wonach ihr aus diesem Grunde die Ausübung der bis herigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten lediglich noch im Umfang eines Arbeitspensums von 50 %

zuzumuten sei, vermag in diagnostischer Hinsicht da her nicht zu überzeugen, sodass diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden kann. 6.4

Nicht zu überzeugen vermag sodann die Beurteilung durch Dr. E.___

vom 1 0. März 2020 ( vorstehend E. 5.12 ) . Denn einerseits vermag seine Beurteilung, inso weit er darin die Ansicht vertrat , dass die Beschwerdeführerin auf Grund einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung beeinträchtigt werde, aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen . Dr. E.___ ist dabei insbesondere nicht zu folgen, als er darin die Ansicht vertrat , dass die Stellung der Diagnose einer komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung gestützt auf das Klassifikationssysteme ICD-10 (ICD-10 F62.0) erfolgen könne. Denn die Stellung dieser Diagnose wäre erst mit der ab 1. Januar 2022 anzuwendenden Klassifikation ICD-11 möglich gewesen ( vgl. vorstehend E. 6.3.4 ). Andererseits lässt sich seiner Beurteilung keine nachvollziehbare Begründung der von ihm postulierten Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in behinderungs angepassten Tätigkeiten im Umfang von 50 % entnehmen. Insbesondere geht da raus nicht hervor, inwiefern und auf welche Art und Weise die Beschwerde führer in in ihrem funktionellen Leistungsvermögen bei der Ausübung ange passter Tätigkeiten in diesem U mfang eingeschränkt sein sollte, und aus welchen Gründen eine Erhöhung des Arbeitspensums über 50 % sogar kontraindiziert wäre. Der Beurteilung durch E.___ fehlt es daher auch dahingehend an einer nachvollziehbaren Begründung. Zudem gilt es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. E.___ die Erfahrungstatsache zu beachten, wonach behandelnde Fachä rzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mit unter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen dürften (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012 vom 2 7. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 135 V 465 E. 4.5). Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen durch Dr. E.___ vorliegend daher nicht abgestellt werden. 6.5

Nicht abgestellt werden kann vorliegend sodann auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ vom 5. Dezember 2019 (vorstehend E. 5.10 ). Denn obwohl sie darin fest stellte , dass kein Endometrioserezidiv

beziehungsweise keine Anhaltspunkte für eine Endometriose mehr festzustellen sei en, attestierte sie der Beschwerdeführerin ohne nachvollziehbare Begründung eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % . Diese Beurteilung vermag nicht zu überzeugen. Insoweit Dr. G.___ , welche eine Depression diagnostizierte, sodann davon ausging , dass die Arbeitsunfähig keit massgeblich psychische Gründe haben sollte, gilt es zu beachten, dass sie über keinen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, weshalb auf ihrer Beurteilung insoweit nicht abgestellt werden könnte , weil es ihr an einer dafür angezeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie fehlt e . Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ daher nicht abgestellt werden. 6.6

Des Gleichen kann mangels einer nachvollziehbaren Begründung auch auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. J.___ nicht abgestellt werden. Denn es lässt sich seiner Beurteilung vom 1 1. Februar 2020 (vorstehend E. 5.11 ) nicht entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätig keit lediglich noch in einem Umfang von vier bis allenfalls fünf Stunden im Tag zuzumuten sein sollte. Ergänzend gilt

es in Bezug auf die Beurteilung durch Dr. J.___

zu berück sichtigen, dass es nach der Rechtsprechung wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen Fach ärzte und Fachärztinnen und des Begutachtungsauftrags der amtlich bestellten medizinischen Experten (BGE 124 I 170 E. 4) nicht geboten ist, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Ab klärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderen Einschätzungen gelangen. Vorbehalten blei ben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers oder direkt eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige, nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblie ben sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.4 und 8C_784/2011 vom 1 5. Dezember 2011 E. 3.2). Solche Aspekte sind vorlie gend nicht gegeben. Mangels einer nachvollziehbaren Begründung kann auf die Arbeits fähigkeitsbeurteilung durch Dr. J.___

v orlie gend daher nicht abgestellt werden. 6.7

Schliesslich gilt es hinsichtlich der Stellungnahmen von RAD-Ärztin dipl. med. H.___ vom 2 5. Januar 2018 (vorstehend E. 5.6 ) und vom 9. November 2020 (vorstehend E. 5.14) zu beachten, dass der Beweiswert von RAD-Berichten (Art. 49 Abs. 2 IVV) gemäss der Rechtsprechung mit jenem exter ner medizinischer Sach verständigen gutach ten vergleichbar ist, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztli ches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärzt licher Ab klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann indes nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssig keit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Den Stel lung nahmen von dipl. med. H.___ kommt daher lediglich ein eingeschränkter Beweiswert als Administrativbericht zu, und es kann darauf nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Des Weiteren gilt es in Bezug auf die Beurteilungen durch dipl. med. H.___ zu beachten, dass diese zwar über eine anerkannte medizinische Weiter bildung als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und über eine solche als Fachärztin für Prävention und Gesundheitswesen verfügt ( Medizinal berufe regis ter ; www.medregom.admin.ch), nicht hingegen über eine solche für Psy chiatrie und Psychotherapie. Insoweit dipl. med. H.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2020 (vorstehend E. 5.14) davon ausging, dass auf das Gutachten der Ärzte des K.___

vom 2 6. Oktober 2020 in psychischer Hinsicht, insbesondere auch in Bezug auf die darin aus psychiatrischer S icht gestellte

Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, abzustellen sei, kann auf deren Beurteilung nicht abgestellt werden, weil es dipl. med. H.___

an einer dafür ange zeigten fachärztlichen Weiterbildung im Fachgebiet Psychiatrie und Psycho the rapie fehlt. 7. 7.1

Nach Gesagtem ist in somatischer H insicht gestützt auf die nachvollziehbare Beu rteilung durch die Ärzte des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus soma tischen Gründen insgesamt in einem Umfang von 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist , und dass ihr in somatischer Hinsicht die Ausübung sowohl ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch einer angepassten Tätigkeit ins gesamt im

Umfang eines Arbei tspensums von 80 % zuzumuten ist . Demgegen über v ermag, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.3.4 ), die Beurteilung durch die Ä rzte des K.___ , wonach die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht u nter einer

komplexe n posttraumatische n Belastungsstörung leide, und wonach ihr aus diesem Grunde die Ausübung einer angepassten Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 50

% zuzumuten sei, nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. 7.2

Der Umstand, dass der Beurteilung des psychischen T eils des Beschwerdebildes durch die Ärzte des K.___

in diagnostischer Hinsicht nicht gefolgt werden kann,

stellt vorliegend ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür dar, dass es sich bei der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin lediglich um einen geringfügigen, die Arbeitsfähig keit nicht dauerhaft erheblich beeinträchtigenden, psychopathologischen Befund handelt, wes halb gemäss der erwähnten Recht sprechung (vorstehend E. 1.11 ) aus Gründen der Verhältnis mässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 allen falls abgesehen werden könnte. Diese Frage kann vorliegend jedoch offenbleiben , wenn eine Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens (vorstehend E. 1.7 f. ) ergeben sollte, dass in rechtlicher Hinsicht au f die von den Gutachtern des K.___ in psychischer Hinsicht festgestellte Arbeitsunfähigkeit ohnehin nicht abgestellt werden könnte. 7.3

Zudem gilt es zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung die konkrete diagnostische Einordnung

einer psychischen Störung nicht von ausschlag gebender Bedeutung ist . Vielmehr sind die funktionellen Beeinträchtigungen für d ie Beurteilung, ob und inwiefern eine psychische Erkrankung invalidisierend ist, massgebend .

Deshalb wird der Beweiswert eines G utachtens, insoweit es hin reichende Ausführungen zu den funktionellen Auswirkungen einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung enthält, durch eine nicht korrekte diagnostische Einordnung nicht beeinträchtigt

(Urteile des Bundesgerichts 9C_345/2019 vom 2 5. September 2019 E. 4.2.1 und 9C_851/2018 vom 2 3. Mai 2019 E. 4.1.4; BGE 140 V 193 E. 3.1).

7.4

Zu den Umständen der funktionellen Beeinträchtigungen betreffend die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin lassen sich dem Gutachten der Ärzte des K.___ hinreichende Ausführungen entnehmen. Die gutachterlichen Fest stellungen der Ärzte des K.___ stellen daher eine genügende Grundlage dar, um eine Prüfung der in BGE 141 V 281 entwickelten Indikatoren vorzuneh men (Urteile des Bundesgerichts 9C_289/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 6 und 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.2).

Im Folgenden gilt es daher im Rahmen der Beweiswürdigung im Sinne eines strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, ob sich die Gutachter des K.___ bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht an den normativen Vorgaben ge mäss BGE 141 V 281 orientiert e n , und ob bei der Bemessung der Erwerbs unfähigkeit in rechtlicher Hinsicht auf die von ihnen festgestellte Arbeits unfähigkeit aus psychischen Gründen abgestellt werden kann (BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418).

8. 8.1

Zu beurteilen sind daher die funktionellen Auswirkungen der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin. Vorerst gilt es die Kategorie «funktioneller Schweregrad» zu prüfen. Dies Kategorie wird nach den konkreten funktionellen Auswirkungen beurteilt und insbesondere danach, wie stark die versicherte Per son in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionen leidensbedingt beeinträchtigt ist (BGE 143 V 418 E. 5.2.3). 8.1.1

Hinsichtlich des Komplexes «Gesundheitsschädigung» gingen die Gutachter in psychischer Hinsicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kindheit und Jugend in einem traumatisierenden Umfeld aufgew a chsen sei, weil ihre Mutter unter einer paranoiden Psychose und ihr Vater unter ein em Vermüllungs s yndrom

gelitten h ätten . In der Folge sei die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht zumindest vordergründig grundsätzlich unauffällig gewesen, bis es im Jahre 2012 nach einer durchgeführten Hysterektomie , welche es der Beschwerde führerin verunmöglicht habe , eigene Kinder zu bekommen , zu einer Destabilisierung des psychischen Gesamtzustandes gekommen sei. Die Beschwerdeführerin werde in psychischer Hinsicht durch eine vermindert e Gesam tbelastbarkeit und Dünnhäutigkei t sowie

durch eine verminderte Stress resistenz in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei es insbesondere bei Stress zu gastrointestinalen Beschwerden und zu einer depressiven Stimmungslage kommen könne. D ie depressive Symptomatik sei auf die komplexe post traumatische Belastungsstörung zurückzuführen beziehungsweise werde von dieser umfasst und stelle kein eigenständiges Krankheitsbild dar (Urk.

6/100/3 1-33 ).

Die Frage, ob es sich hierbei um eine leichte oder mittelschwere depressive Störung handelt, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Denn massgeblich ist die rechtliche Frage, inwiefern sich die Depression funktionell auf die Arbeits fähigkeit auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.5.1.1 ) . Ge stützt auf die gutachterlichen Angaben ist von einer eher geringen Aus prägung der psychischen Befunde und Symptome auszugehen. 8 .1.2

In Bezug auf den Behandlungserfolg oder -resistenz, also den Verlauf und den Aus gang von Therapien, welche wichtige Schweregradindikatoren darstellen, führte n d ie Gutachter aus, dass sich die Beschwerdeführerin in einer suffizienten ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung befinde, und dass unter deren Fortführung eine langsame, jedoch stetige Verbesserung des psychischen Zustandes und der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre zu erwarten sei ( Urk. 6/100/35).

Eine Behandlungsresistenz stellten die Gut achter daher nicht fest . 8.1.3

Der Indikator «Komorbiditäten» ist bedeutsam für die Frage nach potenziell ressourcenhemmenden Faktoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 und 143 V 418 E. 8.1) .

Dabei sind die medizinischen Befunde nicht einzeln oder separat zu prüfen, son dern die funktionellen Folgen einer oder mehrerer psychischer Leiden sind gesamthaft zu würdigen. S törungen können, unabhängig von ihrer Diagnose ,

dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht fallen, wenn ihnen im konkreten Fall res sourcenhemmende Wirkung beizumessen ist , wobei eine Gesamtbetrachtung in Berücksicht igung der Wechselwirkungen vorzunehmen ist

(BGE 143 V 418 E. 8.1). Gemäss der Beu rteilung durch die Ärzte des K.___ (vor stehend E. 5.13 ) werde d ie Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht durch eine verminderte Gesamtbelastbarkeit und Dünnhäutigkeit sowie durch eine ver minderte Stressresistenz in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt, wobei sie bei Stress insbesondere unter gastrointestinalen Beschwerden und unter einer depres siven Stimmungslage leide . Da die Gutachter des K.___ indes davon ausgingen, dass die Beschwerden, unter welchen die Beschwerdeführerin leide , aus gynäkologischer Sicht nicht alleine zu erklären seien, und das s es sich bei den gastrointestinalen Beschwerden um funktionelle Darmbeschwerden handle (vorstehend E. 5.13.3 ) , ist gestützt darauf davon auszugehen, dass eine aus psychischen Gründen be stehende Leistungsminderung bereits durch die von den Ärzten des K.___

in somatischer Hinsicht

festgestellte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 20 % mit umfasst wird. Im Rahmen eine r Gesamtbetrachtung sowie in Berücksichtigung der Wechselwirkungen ist daher davon auszugehen, dass die gutachterliche Beur teilung einer Resterwerbstätigkeit aus somatischen Gründen von 8 0 % auch eine Leistungsminderung aus funktionellen beziehungsweise psychischen Gründen auf die Arbeitsfähigkeit mitum fasste. 8 .1.4

In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» und «sozialer Kontext» kam en die Gut achter des K.___

zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin über eine lang jährige und stabile Partnerschaft zu einem verständnisvollen Mann verfüge . Zu dem habe sie zwei gut qualifizierte Ausbildungen abgeschlossen und bisher immer entsprechende Arbeitsstellen gefunden , weshalb sie über berufliche Kompetenzen verfüge , welche positive Ressourcen dar stellten . Positive Ressourcen stellten zudem die suffiziente ambulante psychiatrisch-psycho therapeutische Behandlung sowie

die g ute Motivationslage der Beschwerde führerin und deren

positiv gefärbte Einschätzung der Zukunft dar . Belastend wirkte hingegen der Mangel an tragfähigen innerfamiliären leiblichen Kontakte n aus (vorstehend E. 5.13.4 ). 8. 2

Betreffend die Kategorie «Konsistenz » stellten die Gutachter des K.___

eine Alltags gestaltung fest, welche die psychische Gesamtverfassung der Beschwerdeführerin widerspiegle . Sie e rwähnten, dass die Beschwerdeführerin im Umfang eines Arbeitspensums von 50 % einer Erwerbstätigkeit nachgehe und den Haushalt mit Hilfe ihres Lebenspartners erledige ( Urk. 6/100/33). Dies e Beurteilung vermag je doch angesichts des geschilderten Tagesablaufs nicht zu überzeugen. Vielmehr stehe die Beschwerdeführerin am Morgen zwischen 6 und 7 Uhr auf, mach e sich fertig und frühstücke alleine. Das Mittagessen nehme sie gemeinsam mit ihrem Partner ( Urk. 6/100/29), mit welchem sei bereits seit 25 Jahren in einer Partner schaft lebe ( Urk. 6/100/22) ,

ein . Auch a bends esse sie manchmal zusammen mit ihrem Partner . Tagsüber erledige sie mit Hilfe ihres Partners den Haushalt. Viel Zeit verbringe sie mit dem Rauchen von insgesamt einem Päckchen Zigaretten pro Tag. Morgens brauche sie viel Zeit, um sich wohl zu fühlen und um zu arbeiten . Die administrativen Angelegenheiten würden von ihrem Partner e rledigt, da sie bereits den ganzen Tag am Arbeitsplatz mit Büroarbeiten beschäftigt sei. An drei Tagen in der Woche arbeite sie jeweils sieben Stunden am Tag . An zwei Tagen in der Woche gehe sie bereits frühmorgens zur Arbeit. A n einem Tag in der Woche habe sie Sp ? tdienst und müsse bis 18 Uhr arbeiten. Während des Tag es schlafe sie sehr viel, s ei häufig müde und schlafe meistens vor dem Fernseher ein . Um 23 Uhr 30 gehe sie ins Bett , der Nachtschlaf sei gut . Wenn sie nicht arbeite, beschäftige sie sich mit ihren Hobbies : Kochen, Backen, Gartenarbeiten, Basteln und Malen ( Urk. 6/100/29). Sie sei zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln

unterwegs, wobei sie bei Bauchschmerzen von ihrem Partner oder von ihrem Vater gefahren werde ( Urk. 6/100/22) .

Demzufolge hat d ie Beschwerdeführerin einen gere gelten Tagesablauf mit regelmässigem Auf stehen, zur Arbeit gehen, Erledigen des Haushalts und

Beschäftigungen mit ihren Hobbies . Der geschilderte Tagesablauf lässt auf bestehende Ressourcen und auf eine nicht gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus schliessen. So ist angesichts der erhobenen psychiatrischen Befunde

nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin

beispielsweise bei der Haushalts erledigung und bei ihren Hobbies nicht beeinträchtigt , jedoch bei der Ausübung eine r Erwerbstätigkeit in einem Umfang von 50 % eingeschränkt sein sollte . Es ist demnach von einer erheblichen Diskrepanz der beklagten Beschwerden und der Alltagsfunktionalität auszugehen .

Der auch zur Kategorie «Konsistenz» gehörende Aspekt des « behandlungs- und ein gliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck s »

b etrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder ebe n vernachlässigt werden, weist ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz im Regelfall auf den tatsächlichen Lei densdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 ; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. 4.5) . Diesbezüglich kann auf das vorstehend in E. 8.1.2 Ausgeführte verwiesen werden. 9 . 9 .1

Aus psychiatrischer Sicht bemassen die Gutachter des K.___ in ihrem Gutachten vom 2 6. Oktober 2020 (vorstehend E. 5.13 ) die Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen für die bisherige Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten mit 50 % . Eine nachvollziehbare Beurteilung, weshalb der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht lediglich noch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Um fang eines Arbeitspensums von 50 % zuzumuten sein sollte, lässt sich dem Gut achten indes nicht entnehmen. In Anbetracht der eher geringen Ausprägung der psychischen Befunde und Symptome, der guten Therapierbarkeit, der guten Progn ose, der guten Ressourcenlage, der eher geringen Beeinträchtigung im All tag und der nicht unerheblichen Diskrepanz der beklagten Beschwerden und der Alltagsfunktionalität vermögen die Gutachter des K.___

funktionelle Leistungs einschränkungen, die s ich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführer in aus wirken , in psychischer Hinsicht nicht nachvollziehbar aufzuzeigen

(vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2). 9 .2

Demzufolge ist vorliegend der medizinisch attestierten Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen durch die Gutachter des K.___

aus rechtlicher Sicht nicht zu folgen. Dies schliesst nicht aus, dass das Gutachten der Ärzte des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 , welches insgesamt ein stimmiges Gesamtbild vermittelt, eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlaubt, und dass ihm daher Beweiskraft zuzumessen ist. Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt eine rechtliche Beurteilung der medizinisc hen Indikatorenprüfung

unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben jedoch, dass eine Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund eines psychischen Gesundheitsschadens aus rechtlicher Sicht zu verneinen ist. Dieses Vorgehen stellt keine losgelöste juristische Parallel prüfung der Indikatoren dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_628/2018 vom 3 1. Oktober 2018 E. 5). 9 .3

Nach Gesagtem lässt sich eine invalidisierende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit nicht nachweisen . Demzufolge ist gestützt auf das in somatischer Hinsicht nachvollziehbare und insoweit auch aus rechtlichen Gründen nicht zu beanst ande Gutachten der Ärzte des K.___ vom 2 6. Oktober 2020 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung der bisherige n

sowie

einer angepasste n Tätigkeit im Umfang eines Arbeitspensums von 80 % zuzumuten ist . 10 . 10 .1

Da gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des K.___ in somatischer Hinsicht so wohl in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit seit März 2017 grundsätzlich von eine r Arbeitsfähigkeit von 80 %

aus zugehen ist , und da in Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin , welche an ihrem gegenwärtigen Arbeitsplatz als Bankangestellte seit dem Juli 2005 tätig ist ( Urk. 6/100/8 unten), von stabilen Verhältnissen bei Ausübung der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist, sind das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Verdienst zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Dies stellt ke inen Prozentvergleich dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 1 9. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 1 8. April 2017 E. 3.2.1). 10 .2

Da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung durch die Ärzte des K.___

bei der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Bankangestellte als auch bei der Aus übung einer angepassten Tätigkeit im Umfan g einer Arbeitsunfähigkeit von 2 0 %

dauerhaft eingeschränkt ist , ist von einem Invaliditätsgrad in diesem Umfang auszugehen.

Damit wird ein für eine Invalidenrente vorausgesetzter Invaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. 1 1.

Demzufolge haben sich - bei unbestrittenermassen (vgl. Urk.

1) unveränderten Verhältnissen im erwerblichen Bereich - die gesundheitlichen Verhältnisse und der anspruchsrelevante Sachverhalt im Vergleichszeitraum vom 1. Juni 2016 bis 3 0. Juni 2021 nicht in einem im revis ionsrechtlichen Sinne erheblichen Umfang verändert , weshalb im Ergebnis nicht zu beanstanden ist , dass die Beschwerde gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 3 0. Juni 2021 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut verneinte.

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 12 .

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.

Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf

Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführer in aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Lotti Sigg - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei zulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensVolz