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IV.2018.00542

Neuanmeldung. Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht, Nichteintreten auf Neuanmeldung erfolgte zu Recht. (BGE 9C_725/2019)

Zürich SozVersG · 2019-09-17 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ meldete sich nach einem am 4. März 2005 erlittenen Au ffahrunfall (Urk. 6/20) am 20 . Januar 2006 (Eingangsdatum) unter anderem wegen einer Halswirbelsäulen-Distorsion, Kopfweh, Na ckenschmerzen sowie eines Schul ter- und Rückenleid ens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/7 ). Die Schwei zerische Unfallver siche rungsanstalt (Suva ) als zuständige Unfallversicherung erbrachte ihrerseits zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte dann aber mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ihre Versicherungsleistun gen infolge fehlender Leistungspflicht per 31. Juli 2006 ein (Urk. 6/26 /4-6).

Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen rückwirkend ab 1. März 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invali denversicherung bei einem In validitätsgrad von 60 % zu (Verfü gung vom 4. April 2008, Urk. 6/74; Verfügungsteil 2, Urk. 6/68 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Anlässlich der Ende des Jahres 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfra gebogen vom 15. Dezember 2008, Urk. 6 /83) tätigte die IV-Stelle erneut erwerb liche und medizinische Abklärungen . Mit Verfügung vom

14. April 2011 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. April 2008 wiedererwägungsweise auf, wobei die Leistungsaufhebung ex nunc et pro futuro per 1. Juni 2011 erfolgte (Urk. 6 /122 ).

Der Versicherte erhob hiergegen am 31. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 6 /126/3 ff.), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Mai 2012 (Verfahrens-Nr. IV.2011.00618) in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2011 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe (Urk. 6 /141).

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle entsprechend fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2011 weiterhin Anspruch auf die bisherige Drei viertelsrente habe (Urk. 6 /154; Verfügungsteil 2, Urk. 6 /147). 1.3

Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen kurzen Revisionsfragebogen des Versicherten sowie des behandelnden Allgemeinmediziners ein (Urk. 6 /166-167) und stellte mit Vorbe scheid vom 5. September 2013 die Aufhebung der Rente gestützt auf lit . a Abs.

1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit .

a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) in Aussicht (Urk. 6 /175). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 4. Oktober 2013, Urk. 6 /179) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie, Psychiatrie und Psychothe rapie, Rheumatologie) des Y.___ vom 15. Mai 2014 (Urk. 6 /190) ein. Am 3. September 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 6 /202), mit welchem sie wiederum die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht stellte, wogegen der Versicherte am 2. Oktober 2015 erneut Einwand erhob (Urk. 6 /209). Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 6/ 2 17 ).

Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2016 am hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 6/219/3 ff.), welche mit Urteil vom 2 8. Februar 2017 (Verfah ren-Nr. IV.2016.00045; Urk. 6/224) abgewiesen wurde. Das Bundesgericht wies die hiergegen am 1 5. Mai 2017 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/225/2 ff.) mit Urteil 9C_339/2017 vom 1 9. Juni 2017 ab ( Urk. 6/226). 1.4

Am 9. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/232). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 5. Januar 2018, Urk. 6/241; Einwand vom 1 3. Februar 2018, Urk. 6/245; ergänzende Einwandbegründung vom 2 2. März 2018, Urk. 6/248) verfügt e die IV-Stelle am 1 4. Mai 2018, dass auf das Leistungs begehren nicht eingetreten werde ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfüg ung vom 1 4. Mai 2018 aufzuheben, auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 ( Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-253) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sie keine wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation habe fe ststellen können . Daran ändere auch der Bericht von Dr. me d. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1

9. Februar 2018 nichts (Urk. 2), der keinen ausführlichen psychopathologischen Befund erhoben und unkommentiert die Aussagen des Beschwerdeführers übernommen habe.

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich seit dem 2 1. November 2015 einer psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Z.___ unterziehe, welcher 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), 2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie 3) eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.32) diag nostiziere. Eine rezidivierende depressive Störung sei im Gutachten des Y.___ nicht festgehalten worden, vielmehr hätten die Gutachter konstatiert, dass keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik habe gefunden werden kön nen und er in keiner psychotherapeutischen Behandlung stehe. Damit sei eine Veränderung glaubhaft gemacht und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 3.

3.1

Der Verfügung vom 2 6. November 2015 sowie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Februar 2017 lag in medizinischer Hinsicht das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Mai 2014 zugrunde. 3 .1 .1

Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/190/56): - Chronische Cervikalgie mit Verdacht auf

cervikogene Kopfschmerzen - Status nach

cran io-cerv ikal em Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 ( ICD-10: M54.2 ) - Kombinierte pantonale Schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.8) bei - Status nach

Mastoido-E pitympanektomie rechts am 31. Mai 2002 bei chronischer Oti tis media

cholesteatomatosa rechts - Tinnitus rec hts (ICD-10 H93. 1) - aktuell mittelgradig kompensiert - Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H90.5)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Hyposmie

(ICD-10 R43.0 ) - Anhalten de somatoforme Schmerzstörung (I CD-10 F45.4) - Status nach depressiver Episode - Femoro-patelläre Irritation beidseits - Coccygodynie

- Spreizfüsse 3 .1 .2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, hielt fest, dass i m Rahmen der otoneurologischen Befunde, mit kombinierter pantona ler Schwerhörigkeit rechts und leichtgradig er Hochtonschwerhörigkeit links sowie mittelgradig kompensiertem Tinnitus rechts, zurzeit auditive Ein schrän kungen bestünden , so dass Tätigkeiten , welche ein intaktes Gehör oder Rich tungshören voraussetz t en , für den Beschwerdeführer nich t geeignet seien . Zusätzlich sollten in Anbetracht des Tinnitus Tätigkeiten unter erhöhtem Stör lärm, mit möglicher Akzentuierung des Tinnitus, gemieden werden. Zusammen fassend bestehe aber aus rein otorhinolaryngologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie der schriftlichen Unterlagen kö nn e der Zeit punkt des Auftretens der audiologischen Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2002 bei Zustand nach Mastoido-Epitympanektomie rechts

zurückgef ührt wer den , so dass auch der Beginn dieser vorgängig erwähnten qualitativen Ein schrän kungen auf diesen Zeitraum zurückgeführt werden kö nn e , auch wenn anamnestisch die Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus erst im Jahre 2005 aufgetreten sei (Urk. 6 /190/31) . 3 .1 .3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, konstatierte nach der rheu ma tologischen Begutachtung, dass aus rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe , entsprechend sei der Beschwer de führer auch aus psychiatrischen Gründen teilberentet. Weder auf grund von kli nischen Untersuchungsbefunden noch aufgrund von Angaben in der Aktenlage sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, d.h. aus rein rheumato logischer Sicht bestehe nicht nur eine Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule adapt ierte Tätigkeit, son dern es kön n t en keine Einschränkungen weder qualitativ noch quantitativ genannt w erden. Bei dieser Beurteilung wü rden insbesondere auch die beo bachteten Spontanbewegungen mitberücksichtigt, und sie beziehe sich rein auf den rheumatologischen Fachbe reich. Abgesehen von einer kurzen Phase nach dem Unfall (G rössenordnung wenige Monate), kö nn e auch retrospektiv aus rheumatologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsf ähigkeit begründet werden (Urk. 6 /190/38 f.). 3 .1 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, erklärte, dass sich z usammen fas send ein e chronische

Cervikalgie mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopf schmerzen bei Status nach

craniocervik alem Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 finde. Daneben bestehe ein Tinnitus rechts, anamnestisch eben falls nach dem Autounfall aufgetreten. Es besteh e ein Verdacht auf Schalllei tungsschwer hörigkeit rechts sowie eine Hyposmie unklarer Ätiologie. Gemäss dem in d en Unterlagen zitierten MRI der Halswirbelsäule ( HWS , Bericht Ortho pädi e der D.___ vom 28. Juni 2005) bestehe keine Di skopathie , wobei sämtliche Bandscheiben im Rahme n der Norm seien. Ebenfalls fän den sich keine direkten oder indirekten Stabilitätszeichen. Aufgrund der chronischen Kopf schmerzen sei dann auch ein MRI des Neurocraniums am 12. Dezember 2013 im Stadtspital E.___ , durchgeführt worden . Bezüglich der Fragestellung sei dieses MRI als unauffälliges Schädel-MRT bezeichnet worden . Als Zufalls befund habe sich eine diskre te subependymale

cortikale

Heterotopie d er Seiten ventrikel beidseits gezeigt , welche mit aller Wahrscheinlichkeit ohne kli nische Relevanz sei (Urk. 6 /190/46 f.) .

Aus neurologischer Sicht sei bis anhin bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen worden . Aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen sollten keine schweren und mit tel schweren körperlichen Tätigkeiten sowie Arbeiten, wo eine Retroflexion der HWS notw endig sei , durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten sowie orga nisatorische administrative Tätigkeiten in wechselnden Positionen könn t en dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In e i ner entspreche nd adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. 3 .1 .5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte z usammenfassend fest (Urk. 6 /190/53 ff.) , dass der Beschwerdeführer im März 2005 Opfer eines Auffahrunfalles geworden sei . Er sei damals schon einige Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation gestanden, er sei arbeitslos gewe sen , dies nach einer fristlosen Kündigung einer Festanstellung. In der Folge sei es ihm nur noch gelungen, einige temporäre Arbeiten zu ve rrichten. Seit diesem Unfall sei er nicht mehr berufstätig, dies aufgrund der subjektiven Beschwerden, die aber aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden könn ten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeentwicklung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit den ver schiedenen psychosozialen Umständen zusammenhäng e , die auch bereits schon vor dem Unfall vorhanden gewesen und vermutlich durch die zeitweise nachvoll ziehbaren kurzzeitigen Beschwerden, die unfallbedingt gewesen seien, getriggert wo rden seien . Ein natürlich kaus aler Zusammenhang zum Unfall vom 4. März 2005 bestehe demnach eher nicht. Es kö nn e deshalb in Einklang mit den Vorgut achtern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden.

D ie affektive Symptomatik scheine heute keine wesentliche Rolle mehr zu spielen. Es könn t en keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik gef unden werden. Möglicherweise trä ten zeitweise Stimmungsschwankungen auf, die aber in Zusammenhang mit der unbefried igenden Situation und Schmerzproblematik interpretiert werden müss t en. Die Diagnose einer eigen ständigen depressiven Stö rung lasse sich nicht mehr stellen. Der Beschwerde führer weise eher wenig Res sourcen a uf, was sich dahingehend äussere , dass er sich immer noch nicht richtig in die hiesige Situation adaptiert habe , er spr eche die Sprache nur ungenügend, scheine sozial eher wenig Kontakte zu pflegen, allerdings regelmässig im famili ären Rahmen und wenn er die Moschee aufsu che . Obwohl er ang ebe , ziemlich viel zu lese n und sich zu informieren, wirke er doch wenig differenziert un d mache nur zurückhaltend Angaben. Es spiel ten auch asthen ische Persönlichkeits züge eine Rolle. Der Beschwerdeführer weise zudem eine nicht sonderl ich kräftige Statur auf, er gebe an, aktuell 66 kg zu wiegen, wobei er bis zum Unfall nur 56 kg gewogen ha be. Es sei daher doch etwas fraglich, wie er bis zum damaligen Zeitpunkt körperlich belastende Tätig keiten durch geführt habe , mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er bei anspruchs vollen Tätigkeiten überfordert gewesen . Dies unterstütze dann auch die These einer ursächlich psychosozialen Belastung bei der Entwicklung der Beschwer den. Es zeige sich aktuell einzig eine somato forme Schmerzstörung.

Aufgrund der Schmerzstörung kö nn e einzig begründet werden, dass der Beschwer deführer keine körperlichen Schwerarbeiten verrichten sollte, da mit einer unverhältnismässig starken Zunahme der Körperschmerzen zu rechnen wäre. Grundsätzlich seien ihm aber leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten voll um fänglich möglich. Aufgrund der eher geringen Ressourcen sei es sinnvoll, wenn er keine Verantwortung übernehmen müsste und die Arbeit klar vorgege ben wäre. Es sei demnach seit der Begutachtung von Dr. G.___ von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dr. G.___

sei in s einem Gutachten vom Mai 2007 da von aus gegangen , dass spätestens in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen wäre. Dem kö nn e beigestimmt werden, wes wegen anzunehmen sei, dass die Ar beitsfähigkeit in diesem Ausmass seit etwa Mai 2008 vorliegen sollte. Zum zwischen zeitlichen Verlauf st ünden allerdings keine aussa g ekräftigen Unterlagen zur Verfü gung. 3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. Februar 2018 ein. Dr. Z.___ hielt folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/249): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33 .11 ) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.32

Dr. Z.___

konstatierte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 1. November 2015 bei ihm in einer ambulanten psychiatrisch-p sychotherapeutischen Behand lung befinde. Es handle sich um einen bald 50- jährigen Patienten mit psychoso matischen Beschwerden im Vordergrund. Seit mehr als einem Jahr habe

auch die depress i ve Symptomatik zugenommen. Der Beschwerdeführer leide u nter schlechter Stimmung und sei sehr besorgt . Er wirke mit seiner Situation überfo r dert . ln diesem Zusammenhang sei versucht worden, die medikamentöse Behand lung mit Antidepressiva anzupassen, j edoch bis jetzt ohne wesentlichen Erfolg. Seine Leistungsfähigkeit sei reduziert und er mache sich grosse Sorgen um seine Zukunft. Neben Kopf - /Nacken -/Rückenschmerzen we rd e er bei leichte n physi sche n Aktivitäten sehr schnell müde und er schöpft. Andererseits berichte er über starke Schuldgefühle gegenüber seiner Familie und eine Wertlosigkeit sei eb enso vorhanden. Zusätzlich klage er über Durchschlafprob l eme und phasenweise latente suizidale Ged anken aber ohne konkrete Pläne.

Dr. Z.___ führte als aktuelle Beschwerden chronische Schmerzen und eine schnell e Ermüdbarkeit und Erschöpfung bei leichte n physische n Aktivitäten an . Es bestehe eine d epressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Kon zentrationsschwäche, reduzierte r Flexibilität und Dur c h h altefähigkei t, Rückzug und reduzierte Kontaktfähigkeit, Unsicherheit und Angstzustände etc. Gemäss anamnestischen Angaben, aktuelle n Beschwerden sowie klinischer Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des seit Ende 2016/Anfang 2017 auszugeh e

n. Aus psychiatrischer Sicht sei seither und aktuell für eine angepasste Tätigkeit von einer 60-70%igen Arbeitsunfähi g keit auszugehen. Bei einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (z . B. K l inik H.___ ) zu empfehlen. 4.

4.1

Der Bericht von Dr. Z.___

vom 1 9. Februar 2018 vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen:

Dr. Z.___ gab im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den wieder .

Objektive Befunde, w elche die gestellten Diagnosen nachvollziehbar machen würden, fehlen. Hinzu kommt, dass der Behandlungsrhythmus unklar bleibt - Dr. Z.___ gab lediglich an, dass sich der Beschwerdeführer seit Novem ber 2015 bei ihm in Behandlung befinde. Eine stationäre psychiatrische Behand lung erfolgte während der Behandlungsdauer bei Dr. Z.___

- soweit aus seinem Bericht ersichtlich - nicht. Dr. Z.___ konstatierte entsprechend, dass bei einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine stationäre psychoso matische Rehabilitation zu empfehlen sei.

Dr. Z.___ führt des Weiteren ohne Begründung aus, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine Begründung mittels funktioneller Einschränkungen infolge objektiver Befunde unterbleibt. Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), so dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzieh bar und eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes ent sprechend nicht glaubhaft gemacht ist . 4.2

Aus somatischer Sicht vermerkte der Beschwerdeführer in der Anmeldung, dass er im Jahr 2016 einen Herzinfarkt und zwei Stents bekommen habe. Im Jahr 2017 seien die Augen gelasert worden ( Urk. 6/232 ; vgl. auch Urk. 6/238 ). Dass dies eine andauernde Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich gezo gen hätte, wird weder seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 1) , noch anhand medizinischer Berichte glaubhaft dargetan. 4.3

Eine erhebliche langandauernde Verschlechterung ist damit nicht glaubhaft gemacht und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Der 1968 geborene X.___ meldete sich nach einem am 4. März 2005 erlittenen Au ffahrunfall (Urk. 6/20) am 20 . Januar 2006 (Eingangsdatum) unter anderem wegen einer Halswirbelsäulen-Distorsion, Kopfweh, Na ckenschmerzen sowie eines Schul ter- und Rückenleid ens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/7 ). Die Schwei zerische Unfallver siche rungsanstalt (Suva ) als zuständige Unfallversicherung erbrachte ihrerseits zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte dann aber mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ihre Versicherungsleistun gen infolge fehlender Leistungspflicht per 31. Juli 2006 ein (Urk. 6/26 /4-6).

Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen rückwirkend ab 1. März 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invali denversicherung bei einem In validitätsgrad von 60 % zu (Verfü gung vom 4. April 2008, Urk. 6/74; Verfügungsteil 2, Urk. 6/68 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.2 Anlässlich der Ende des Jahres 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfra gebogen vom 15. Dezember 2008, Urk.

E. 1.3 Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen kurzen Revisionsfragebogen des Versicherten sowie des behandelnden Allgemeinmediziners ein (Urk.

E. 1.4 Am 9. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/232). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 5. Januar 2018, Urk. 6/241; Einwand vom 1 3. Februar 2018, Urk. 6/245; ergänzende Einwandbegründung vom 2 2. März 2018, Urk. 6/248) verfügt e die IV-Stelle am 1 4. Mai 2018, dass auf das Leistungs begehren nicht eingetreten werde ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfüg ung vom 1 4. Mai 2018 aufzuheben, auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 ( Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-253) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sie keine wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation habe fe ststellen können . Daran ändere auch der Bericht von Dr. me d. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1

9. Februar 2018 nichts (Urk. 2), der keinen ausführlichen psychopathologischen Befund erhoben und unkommentiert die Aussagen des Beschwerdeführers übernommen habe.

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich seit dem 2 1. November 2015 einer psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Z.___ unterziehe, welcher 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), 2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie 3) eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.32) diag nostiziere. Eine rezidivierende depressive Störung sei im Gutachten des Y.___ nicht festgehalten worden, vielmehr hätten die Gutachter konstatiert, dass keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik habe gefunden werden kön nen und er in keiner psychotherapeutischen Behandlung stehe. Damit sei eine Veränderung glaubhaft gemacht und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 3.

3.1

Der Verfügung vom 2 6. November 2015 sowie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Februar 2017 lag in medizinischer Hinsicht das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Mai 2014 zugrunde. 3 .1 .1

Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/190/56): - Chronische Cervikalgie mit Verdacht auf

cervikogene Kopfschmerzen - Status nach

cran io-cerv ikal em Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 ( ICD-10: M54.2 ) - Kombinierte pantonale Schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.8) bei - Status nach

Mastoido-E pitympanektomie rechts am 31. Mai 2002 bei chronischer Oti tis media

cholesteatomatosa rechts - Tinnitus rec hts (ICD-10 H93. 1) - aktuell mittelgradig kompensiert - Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H90.5)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Hyposmie

(ICD-10 R43.0 ) - Anhalten de somatoforme Schmerzstörung (I CD-10 F45.4) - Status nach depressiver Episode - Femoro-patelläre Irritation beidseits - Coccygodynie

- Spreizfüsse 3 .1 .2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, hielt fest, dass i m Rahmen der otoneurologischen Befunde, mit kombinierter pantona ler Schwerhörigkeit rechts und leichtgradig er Hochtonschwerhörigkeit links sowie mittelgradig kompensiertem Tinnitus rechts, zurzeit auditive Ein schrän kungen bestünden , so dass Tätigkeiten , welche ein intaktes Gehör oder Rich tungshören voraussetz t en , für den Beschwerdeführer nich t geeignet seien . Zusätzlich sollten in Anbetracht des Tinnitus Tätigkeiten unter erhöhtem Stör lärm, mit möglicher Akzentuierung des Tinnitus, gemieden werden. Zusammen fassend bestehe aber aus rein otorhinolaryngologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie der schriftlichen Unterlagen kö nn e der Zeit punkt des Auftretens der audiologischen Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2002 bei Zustand nach Mastoido-Epitympanektomie rechts

zurückgef ührt wer den , so dass auch der Beginn dieser vorgängig erwähnten qualitativen Ein schrän kungen auf diesen Zeitraum zurückgeführt werden kö nn e , auch wenn anamnestisch die Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus erst im Jahre 2005 aufgetreten sei (Urk. 6 /190/31) . 3 .1 .3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, konstatierte nach der rheu ma tologischen Begutachtung, dass aus rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe , entsprechend sei der Beschwer de führer auch aus psychiatrischen Gründen teilberentet. Weder auf grund von kli nischen Untersuchungsbefunden noch aufgrund von Angaben in der Aktenlage sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, d.h. aus rein rheumato logischer Sicht bestehe nicht nur eine Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule adapt ierte Tätigkeit, son dern es kön n t en keine Einschränkungen weder qualitativ noch quantitativ genannt w erden. Bei dieser Beurteilung wü rden insbesondere auch die beo bachteten Spontanbewegungen mitberücksichtigt, und sie beziehe sich rein auf den rheumatologischen Fachbe reich. Abgesehen von einer kurzen Phase nach dem Unfall (G rössenordnung wenige Monate), kö nn e auch retrospektiv aus rheumatologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsf ähigkeit begründet werden (Urk.

E. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00542

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Fankhauser Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom

17. September 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG Rechtsdienst, Rechtsanwältin Marina Attinger Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1968 geborene X.___ meldete sich nach einem am 4. März 2005 erlittenen Au ffahrunfall (Urk. 6/20) am 20 . Januar 2006 (Eingangsdatum) unter anderem wegen einer Halswirbelsäulen-Distorsion, Kopfweh, Na ckenschmerzen sowie eines Schul ter- und Rückenleid ens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 6/7 ). Die Schwei zerische Unfallver siche rungsanstalt (Suva ) als zuständige Unfallversicherung erbrachte ihrerseits zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte dann aber mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ihre Versicherungsleistun gen infolge fehlender Leistungspflicht per 31. Juli 2006 ein (Urk. 6/26 /4-6).

Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen rückwirkend ab 1. März 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invali denversicherung bei einem In validitätsgrad von 60 % zu (Verfü gung vom 4. April 2008, Urk. 6/74; Verfügungsteil 2, Urk. 6/68 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Anlässlich der Ende des Jahres 2008 eingeleiteten Rentenrevision (Revisionsfra gebogen vom 15. Dezember 2008, Urk. 6 /83) tätigte die IV-Stelle erneut erwerb liche und medizinische Abklärungen . Mit Verfügung vom

14. April 2011 hob die IV-Stelle die Verfügung vom 4. April 2008 wiedererwägungsweise auf, wobei die Leistungsaufhebung ex nunc et pro futuro per 1. Juni 2011 erfolgte (Urk. 6 /122 ).

Der Versicherte erhob hiergegen am 31. Mai 2011 Beschwerde (Urk. 6 /126/3 ff.), welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 30. Mai 2012 (Verfahrens-Nr. IV.2011.00618) in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2011 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe (Urk. 6 /141).

Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle entsprechend fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2011 weiterhin Anspruch auf die bisherige Drei viertelsrente habe (Urk. 6 /154; Verfügungsteil 2, Urk. 6 /147). 1.3

Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen kurzen Revisionsfragebogen des Versicherten sowie des behandelnden Allgemeinmediziners ein (Urk. 6 /166-167) und stellte mit Vorbe scheid vom 5. September 2013 die Aufhebung der Rente gestützt auf lit . a Abs.

1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit .

a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) in Aussicht (Urk. 6 /175). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 4. Oktober 2013, Urk. 6 /179) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie, Psychiatrie und Psychothe rapie, Rheumatologie) des Y.___ vom 15. Mai 2014 (Urk. 6 /190) ein. Am 3. September 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid (Urk. 6 /202), mit welchem sie wiederum die Einstellung der Invalidenrente in Aussicht stellte, wogegen der Versicherte am 2. Oktober 2015 erneut Einwand erhob (Urk. 6 /209). Mit Verfügung vom 26. November 2015 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein (Urk. 6/ 2 17 ).

Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2016 am hiesigen Gericht Beschwerde ( Urk. 6/219/3 ff.), welche mit Urteil vom 2 8. Februar 2017 (Verfah ren-Nr. IV.2016.00045; Urk. 6/224) abgewiesen wurde. Das Bundesgericht wies die hiergegen am 1 5. Mai 2017 erhobene Beschwerde ( Urk. 6/225/2 ff.) mit Urteil 9C_339/2017 vom 1 9. Juni 2017 ab ( Urk. 6/226). 1.4

Am 9. November 2017 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/232). Nach durchgeführtem Vorbe scheidverfahren (Vorbescheid vom 2 5. Januar 2018, Urk. 6/241; Einwand vom 1 3. Februar 2018, Urk. 6/245; ergänzende Einwandbegründung vom 2 2. März 2018, Urk. 6/248) verfügt e die IV-Stelle am 1 4. Mai 2018, dass auf das Leistungs begehren nicht eingetreten werde ( Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob der Versicherte am 1 5. Juni 2018 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfüg ung vom 1 4. Mai 2018 aufzuheben, auf das Leistungsbegehren einzutreten und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen ( Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. August 2018 ( Urk. 5 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 6/1-253) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 6. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sie keine wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation habe fe ststellen können . Daran ändere auch der Bericht von Dr. me d. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 1

9. Februar 2018 nichts (Urk. 2), der keinen ausführlichen psychopathologischen Befund erhoben und unkommentiert die Aussagen des Beschwerdeführers übernommen habe.

Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er sich seit dem 2 1. November 2015 einer psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. Z.___ unterziehe, welcher 1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mit telgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), 2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) sowie 3) eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.32) diag nostiziere. Eine rezidivierende depressive Störung sei im Gutachten des Y.___ nicht festgehalten worden, vielmehr hätten die Gutachter konstatiert, dass keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik habe gefunden werden kön nen und er in keiner psychotherapeutischen Behandlung stehe. Damit sei eine Veränderung glaubhaft gemacht und es sei auf das Leistungsbegehren einzutreten ( Urk. 1). 2.

2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festge stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 2.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne des Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden: Die Tatsachen änderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheb lichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine (höhere) Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.3; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 130 V 71 E. 2.2). 3.

3.1

Der Verfügung vom 2 6. November 2015 sowie dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 8. Februar 2017 lag in medizinischer Hinsicht das Y.___ -Gutachten vom 1 5. Mai 2014 zugrunde. 3 .1 .1

Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 6/190/56): - Chronische Cervikalgie mit Verdacht auf

cervikogene Kopfschmerzen - Status nach

cran io-cerv ikal em Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 ( ICD-10: M54.2 ) - Kombinierte pantonale Schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.8) bei - Status nach

Mastoido-E pitympanektomie rechts am 31. Mai 2002 bei chronischer Oti tis media

cholesteatomatosa rechts - Tinnitus rec hts (ICD-10 H93. 1) - aktuell mittelgradig kompensiert - Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H90.5)

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Hyposmie

(ICD-10 R43.0 ) - Anhalten de somatoforme Schmerzstörung (I CD-10 F45.4) - Status nach depressiver Episode - Femoro-patelläre Irritation beidseits - Coccygodynie

- Spreizfüsse 3 .1 .2

Dr. med. A.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, hielt fest, dass i m Rahmen der otoneurologischen Befunde, mit kombinierter pantona ler Schwerhörigkeit rechts und leichtgradig er Hochtonschwerhörigkeit links sowie mittelgradig kompensiertem Tinnitus rechts, zurzeit auditive Ein schrän kungen bestünden , so dass Tätigkeiten , welche ein intaktes Gehör oder Rich tungshören voraussetz t en , für den Beschwerdeführer nich t geeignet seien . Zusätzlich sollten in Anbetracht des Tinnitus Tätigkeiten unter erhöhtem Stör lärm, mit möglicher Akzentuierung des Tinnitus, gemieden werden. Zusammen fassend bestehe aber aus rein otorhinolaryngologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie der schriftlichen Unterlagen kö nn e der Zeit punkt des Auftretens der audiologischen Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2002 bei Zustand nach Mastoido-Epitympanektomie rechts

zurückgef ührt wer den , so dass auch der Beginn dieser vorgängig erwähnten qualitativen Ein schrän kungen auf diesen Zeitraum zurückgeführt werden kö nn e , auch wenn anamnestisch die Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus erst im Jahre 2005 aufgetreten sei (Urk. 6 /190/31) . 3 .1 .3

Dr. med. B.___ , Facharzt für Rheumatologie, konstatierte nach der rheu ma tologischen Begutachtung, dass aus rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe , entsprechend sei der Beschwer de führer auch aus psychiatrischen Gründen teilberentet. Weder auf grund von kli nischen Untersuchungsbefunden noch aufgrund von Angaben in der Aktenlage sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, d.h. aus rein rheumato logischer Sicht bestehe nicht nur eine Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule adapt ierte Tätigkeit, son dern es kön n t en keine Einschränkungen weder qualitativ noch quantitativ genannt w erden. Bei dieser Beurteilung wü rden insbesondere auch die beo bachteten Spontanbewegungen mitberücksichtigt, und sie beziehe sich rein auf den rheumatologischen Fachbe reich. Abgesehen von einer kurzen Phase nach dem Unfall (G rössenordnung wenige Monate), kö nn e auch retrospektiv aus rheumatologischer Sicht keine Ein schränkung der Arbeitsf ähigkeit begründet werden (Urk. 6 /190/38 f.). 3 .1 .4

Dr. med. C.___ , Facharzt für Neurologie, erklärte, dass sich z usammen fas send ein e chronische

Cervikalgie mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopf schmerzen bei Status nach

craniocervik alem Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 finde. Daneben bestehe ein Tinnitus rechts, anamnestisch eben falls nach dem Autounfall aufgetreten. Es besteh e ein Verdacht auf Schalllei tungsschwer hörigkeit rechts sowie eine Hyposmie unklarer Ätiologie. Gemäss dem in d en Unterlagen zitierten MRI der Halswirbelsäule ( HWS , Bericht Ortho pädi e der D.___ vom 28. Juni 2005) bestehe keine Di skopathie , wobei sämtliche Bandscheiben im Rahme n der Norm seien. Ebenfalls fän den sich keine direkten oder indirekten Stabilitätszeichen. Aufgrund der chronischen Kopf schmerzen sei dann auch ein MRI des Neurocraniums am 12. Dezember 2013 im Stadtspital E.___ , durchgeführt worden . Bezüglich der Fragestellung sei dieses MRI als unauffälliges Schädel-MRT bezeichnet worden . Als Zufalls befund habe sich eine diskre te subependymale

cortikale

Heterotopie d er Seiten ventrikel beidseits gezeigt , welche mit aller Wahrscheinlichkeit ohne kli nische Relevanz sei (Urk. 6 /190/46 f.) .

Aus neurologischer Sicht sei bis anhin bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen worden . Aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen sollten keine schweren und mit tel schweren körperlichen Tätigkeiten sowie Arbeiten, wo eine Retroflexion der HWS notw endig sei , durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten sowie orga nisatorische administrative Tätigkeiten in wechselnden Positionen könn t en dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In e i ner entspreche nd adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. 3 .1 .5

Dr. med. F.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte z usammenfassend fest (Urk. 6 /190/53 ff.) , dass der Beschwerdeführer im März 2005 Opfer eines Auffahrunfalles geworden sei . Er sei damals schon einige Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation gestanden, er sei arbeitslos gewe sen , dies nach einer fristlosen Kündigung einer Festanstellung. In der Folge sei es ihm nur noch gelungen, einige temporäre Arbeiten zu ve rrichten. Seit diesem Unfall sei er nicht mehr berufstätig, dies aufgrund der subjektiven Beschwerden, die aber aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden könn ten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeentwicklung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit den ver schiedenen psychosozialen Umständen zusammenhäng e , die auch bereits schon vor dem Unfall vorhanden gewesen und vermutlich durch die zeitweise nachvoll ziehbaren kurzzeitigen Beschwerden, die unfallbedingt gewesen seien, getriggert wo rden seien . Ein natürlich kaus aler Zusammenhang zum Unfall vom 4. März 2005 bestehe demnach eher nicht. Es kö nn e deshalb in Einklang mit den Vorgut achtern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden.

D ie affektive Symptomatik scheine heute keine wesentliche Rolle mehr zu spielen. Es könn t en keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik gef unden werden. Möglicherweise trä ten zeitweise Stimmungsschwankungen auf, die aber in Zusammenhang mit der unbefried igenden Situation und Schmerzproblematik interpretiert werden müss t en. Die Diagnose einer eigen ständigen depressiven Stö rung lasse sich nicht mehr stellen. Der Beschwerde führer weise eher wenig Res sourcen a uf, was sich dahingehend äussere , dass er sich immer noch nicht richtig in die hiesige Situation adaptiert habe , er spr eche die Sprache nur ungenügend, scheine sozial eher wenig Kontakte zu pflegen, allerdings regelmässig im famili ären Rahmen und wenn er die Moschee aufsu che . Obwohl er ang ebe , ziemlich viel zu lese n und sich zu informieren, wirke er doch wenig differenziert un d mache nur zurückhaltend Angaben. Es spiel ten auch asthen ische Persönlichkeits züge eine Rolle. Der Beschwerdeführer weise zudem eine nicht sonderl ich kräftige Statur auf, er gebe an, aktuell 66 kg zu wiegen, wobei er bis zum Unfall nur 56 kg gewogen ha be. Es sei daher doch etwas fraglich, wie er bis zum damaligen Zeitpunkt körperlich belastende Tätig keiten durch geführt habe , mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er bei anspruchs vollen Tätigkeiten überfordert gewesen . Dies unterstütze dann auch die These einer ursächlich psychosozialen Belastung bei der Entwicklung der Beschwer den. Es zeige sich aktuell einzig eine somato forme Schmerzstörung.

Aufgrund der Schmerzstörung kö nn e einzig begründet werden, dass der Beschwer deführer keine körperlichen Schwerarbeiten verrichten sollte, da mit einer unverhältnismässig starken Zunahme der Körperschmerzen zu rechnen wäre. Grundsätzlich seien ihm aber leichte bis

mittelschwere Tätigkeiten voll um fänglich möglich. Aufgrund der eher geringen Ressourcen sei es sinnvoll, wenn er keine Verantwortung übernehmen müsste und die Arbeit klar vorgege ben wäre. Es sei demnach seit der Begutachtung von Dr. G.___ von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dr. G.___

sei in s einem Gutachten vom Mai 2007 da von aus gegangen , dass spätestens in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen wäre. Dem kö nn e beigestimmt werden, wes wegen anzunehmen sei, dass die Ar beitsfähigkeit in diesem Ausmass seit etwa Mai 2008 vorliegen sollte. Zum zwischen zeitlichen Verlauf st ünden allerdings keine aussa g ekräftigen Unterlagen zur Verfü gung. 3.2

Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. Z.___ vom 1 9. Februar 2018 ein. Dr. Z.___ hielt folgende Diagnosen fest ( Urk. 6/249): - Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33 .11 ) - Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Somatoforme autonome Funktionsstörung ICD-10 F45.32

Dr. Z.___

konstatierte, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 2 1. November 2015 bei ihm in einer ambulanten psychiatrisch-p sychotherapeutischen Behand lung befinde. Es handle sich um einen bald 50- jährigen Patienten mit psychoso matischen Beschwerden im Vordergrund. Seit mehr als einem Jahr habe

auch die depress i ve Symptomatik zugenommen. Der Beschwerdeführer leide u nter schlechter Stimmung und sei sehr besorgt . Er wirke mit seiner Situation überfo r dert . ln diesem Zusammenhang sei versucht worden, die medikamentöse Behand lung mit Antidepressiva anzupassen, j edoch bis jetzt ohne wesentlichen Erfolg. Seine Leistungsfähigkeit sei reduziert und er mache sich grosse Sorgen um seine Zukunft. Neben Kopf - /Nacken -/Rückenschmerzen we rd e er bei leichte n physi sche n Aktivitäten sehr schnell müde und er schöpft. Andererseits berichte er über starke Schuldgefühle gegenüber seiner Familie und eine Wertlosigkeit sei eb enso vorhanden. Zusätzlich klage er über Durchschlafprob l eme und phasenweise latente suizidale Ged anken aber ohne konkrete Pläne.

Dr. Z.___ führte als aktuelle Beschwerden chronische Schmerzen und eine schnell e Ermüdbarkeit und Erschöpfung bei leichte n physische n Aktivitäten an . Es bestehe eine d epressive Symptomatik mit Antriebslosigkeit, Lustlosigkeit, Kon zentrationsschwäche, reduzierte r Flexibilität und Dur c h h altefähigkei t, Rückzug und reduzierte Kontaktfähigkeit, Unsicherheit und Angstzustände etc. Gemäss anamnestischen Angaben, aktuelle n Beschwerden sowie klinischer Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustan des seit Ende 2016/Anfang 2017 auszugeh e

n. Aus psychiatrischer Sicht sei seither und aktuell für eine angepasste Tätigkeit von einer 60-70%igen Arbeitsunfähi g keit auszugehen. Bei einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (z . B. K l inik H.___ ) zu empfehlen. 4.

4.1

Der Bericht von Dr. Z.___

vom 1 9. Februar 2018 vermag eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft zu machen:

Dr. Z.___ gab im Wesentlichen die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwer den wieder .

Objektive Befunde, w elche die gestellten Diagnosen nachvollziehbar machen würden, fehlen. Hinzu kommt, dass der Behandlungsrhythmus unklar bleibt - Dr. Z.___ gab lediglich an, dass sich der Beschwerdeführer seit Novem ber 2015 bei ihm in Behandlung befinde. Eine stationäre psychiatrische Behand lung erfolgte während der Behandlungsdauer bei Dr. Z.___

- soweit aus seinem Bericht ersichtlich - nicht. Dr. Z.___ konstatierte entsprechend, dass bei einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes eine stationäre psychoso matische Rehabilitation zu empfehlen sei.

Dr. Z.___ führt des Weiteren ohne Begründung aus, dass aus psychiatrischer Sicht von einer 60-70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Eine Begründung mittels funktioneller Einschränkungen infolge objektiver Befunde unterbleibt. Hinzu kommt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), so dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzieh bar und eine Verschlechterung des psychiatrischen Gesundheitszustandes ent sprechend nicht glaubhaft gemacht ist . 4.2

Aus somatischer Sicht vermerkte der Beschwerdeführer in der Anmeldung, dass er im Jahr 2016 einen Herzinfarkt und zwei Stents bekommen habe. Im Jahr 2017 seien die Augen gelasert worden ( Urk. 6/232 ; vgl. auch Urk. 6/238 ). Dass dies eine andauernde Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach sich gezo gen hätte, wird weder seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht (vgl. Urk. 1) , noch anhand medizinischer Berichte glaubhaft dargetan. 4.3

Eine erhebliche langandauernde Verschlechterung ist damit nicht glaubhaft gemacht und die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 5.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 6 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem

Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstCasanova