Sachverhalt
1.
1.1
Der 1968 geborene X.___ meldete sich nach einem am 4. März 2005 erlittenen Au ffahrunf all (Urk. 7/20 ) am 20 . Januar 2006 (Eingangsdatum) unter anderem wegen einer Halswirbelsäulen-Distorsion, Kopfweh, Na ckenschmerzen sowie eines Schul ter- und Rückenleid ens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/7 ). Die Schwei zerische Unfallver siche rungs anstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung erbrachte ihrerseits zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte dann aber mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ihre Versicherungsleistun gen infolge fehlender Leistungspflicht per 31. Juli 2006 ein (Urk. 7/2 6 /4-6).
Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen – insbes ondere liess sie von Dr. med. Y.___ , Fac harzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 7. Mai 2007, Urk. 7/5 4 ) –, rückwirkend ab 1. März 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invali denversicherung bei einem In validitätsgrad von 60 % zu (Verfü gung vom 4. April 2008, Urk. 7/74; Verfügungsteil 2, Urk. 7/68 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Anlässlich der Ende des Jahres 2008 eingeleiteten Rentenrevision ( Revisions frage bogen vom 1 5. Dezember 2008, Urk. 7/83) tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 25. Sep tember 2009 stellte die IV-Stelle die r evisionsweise Aufhebung der bis herigen Dreiviertelsrente der Invali denversicherung in Aussicht (Urk. 7/99 ). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 (Urk. 7/103 ) erhob der Versicherte Einwand mit dem Begehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Invaliden rente . Nachdem die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht eingeholt hatte (Urk. 7/11 3 /6), stellte sie mit neuerlichem Vorbeschei d vom 6. Januar 2011 die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2008 in Aus sicht (Urk. 7/116), wogegen der Versicherte am
7. Februar 2011 erneut Einwand erhob (Urk. 7/119 ) . Am
14. April 2011 verfügte die IV- Stelle wie zuletzt ange kündigt und hob die Verfügung vom 4. April 2008 wiedererwägungsweise auf, wobei die Leistungsaufhebung ex nunc et pro futuro per 1. Juni 2011 erfolgte (Urk. 7/122 ).
Der Versicherte erhob hiergegen am 3 1. Mai 20 11 Beschwerde ( Urk. 7/126/3 ff.) , welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. Mai 2012 (Verfahrens-Nr. IV.2011.00618) in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2011 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte weiter hin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe ( Urk. 7/141).
Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle entsprechend fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2011 weiterhin Anspruch auf die bisherige Drei viertelsrente habe ( Urk. 7/154; Verfügungsteil 2, Urk. 7/147). 1.3
Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen kurzen Revisionsfragebogen des Versicherten sowie des behandelnden Allgemeinmediziners ein ( Urk. 7/166-167) und stellte mit Vorbe scheid vom 5. September 2013 die Aufhebung der Rente gestützt auf lit . a Abs.
1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Ände rung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit .
a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) in Aussicht ( Urk. 7/175). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 4. Oktober 2013, Urk. 7/179) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gut achten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) des Z.___ vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/190) ein. Am 3. September 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid ( Urk. 7/202), mit welchem sie wiederum die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht stellte, wogegen der Versicherte am 2. Oktober 2015 erneut Einwand erhob ( Urk. 7/209). Mit Ver fügung vom 2 6. November 2015 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. Januar 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die Rente in bisherigem Umfang auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2016 ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-219) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sowohl ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) als auch nach lit . a Abs.
1 SchlB IVG 6. IV-Revision vorliege. Gestützt auf das Gutachten des Z.___ sei der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der neuen bundes gerichtli chen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen - in einer leich ten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Gestützt auf einen Prozent vergleich als Hilfsarbeiter resultiere selbst bei einem maximalen Leidensabzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % . Entsprechend sei die Rente aufzuheben ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Gut achten des Z.___
vom 1 5. Mai 2014 datiere und damit nicht mehr aktuell sei, insbesondere da sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Begutachtung wieder stark verschlechtert habe. Des Weiteren könnten gestützt auf das Z.___ -Gutachten die Indikatoren der bundesgericht lichen Rechtsprechung nicht überprüft werden. Es fehle an einer leitlinienge rechten Anamneseerhebung durch alle beteiligten Gutachter, einer detaillierten Beschreibung des Alltags, seines Umfeldes, eines Vergleiches mit dem Aktivi tätenniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung, der Würdigung nichtmedi zinischer Akten, detaillierten Ausführungen zu vorhandenen oder mobilisierba ren Ressourcen und eine Diskussion, ob eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vorliege und vorhandene Probleme bei der Eingliederung durch das Störungsbild selbst bedingt seien. Des Weiteren hätten es die Gut achter unterlassen, die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen erhobe nen Diagnosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebens bereichen mit Würdigung in der Konsensbeurteilung ausführlich und begründet zu diskutieren. Dass der Beschwerdeführer nur noch in die Moschee gehe und Kontakte zu seiner Familie pflege, sei nicht als Ressource zu werten, vielmehr entspreche dies in seinem Kulturkreis einem sozialen Rückzug. Auch könnten die mangelnden Sprachkenntnisse und die Migration nicht ausgeklammert wer den. Entsprechend sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen ( Urk. 1). 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 2.2
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss be stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.
IV Re vision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 . 3 .1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 7/141) und bezog sich auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. April 201 1. Die Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 basierte auf d em Urteil des hiesigen Gerichts und es wurden keine weitere n Abklärungen getätigt , womit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung vorgenommen wurde .
Dem Urteil vom 3 0. Mai 2012 lag en folgende , nach Erlass der Verfügung vom 4. April 2008 erstellten medizinische n Akten
zugrunde (vgl. Urk. 7/141/11 ff.) : 3 .1 .1
In seinem Bericht vom 29. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med.
A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, als Diagnose mit Aus wirkung au f die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches Zervikalsyndrom , eine chro nische somatoforme Schmerzstörung und eine Depression fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Otitis media rechts bei Status nach Cholesteatom , einen Tinnitus beidseits, rechts mehr als links, sowie einen Status nach Urolithiasis rechts, bes tehend seit Juli 2007 (Urk. 7/89 /2). Es bestehe eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Als Hilfsarbeiter im Bau sei der Beschwerdeführer seit März 2003 bis am 30. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei es auch auf Weiteres. Die bisherige Tätigkeit würde zu Belastungsschmerzen führen, welche Tragen und Heben unzumutbar mach ten sowie ermü deten (Urk. 7/89 /3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatz fähigkeit könne n icht gerechnet werden (Urk. 7/89 /4). Es sei keinerlei Tätigkeit me hr zumutbar. Das Konzentra tions vermögen sei psychisch- und schmerzbedingt, das Auffassungsvermögen infolge der Sprachbarriere, eventuell der Intelligenz, die Anpassungsfähigkeit psychi sch sowie die Belastbarkeit phy sisch eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit März 2005 (Urk. 7/89 /5). 3 .1. 2
RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, wies in seiner Stellungnahme vom 2. September 2009 darauf hin, dass der Beschwerdeführer das klinische Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.5 zeige: nicht auf Funktionssegmen te bezogene Schmerzen und Beweg lichkeitseinschränkung, generelles Nicht ansprechen auf bisherige Behand lungen, Aktivität proportional zu den Beschw erden reduziert, Bedingung abso luter Gesundheit für die Arbeitsaufnahm e sowie Diskrepanz der Beschwer den zu ausserberuflichen Aktivitäten wie Autofahren oder Zuwendung zu den Kindern, was beides aufgrund des vom Hausarzt angegebenen Ressourcen profils absolut nicht mehr möglich wäre. Infolge der Diagnose und der weiterhin bestehenden unbefriedigenden sozialen Situat ion sei eine weitere Symptomver stärkung in klu sive der depressiv wirkenden Erscheinung erklärbar. Es fehlten jedoch dazu passende klinische Befunde. An psychosozial en Faktoren könnten die langjäh rige Arbeitslosigkeit vor dem Unfall sowie die Involvierung der Ehe frau in denselben Unfall mit Entwicklung derselben Beschwerden identifiziert werden. Es ergebe sich nun kein Hinweis mehr a uf eine unfall- oder krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit, nachdem es vom 4. März 2005 bis am 18. Mai 2006 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % gekommen sei und bis am 1. Oktober 2008 eine psychiatrisch gerechtfertigte Arbeitsunfähig keit vo n 50 % bestanden habe (Urk. 7/98 /4). 3 .1.3
In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2010 schrieb RAD-Arzt Dr. B.___ , dass die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit mit überwiegender Wahrschein lich keit durch die bezeichneten Schmerzen und psychosozialen Faktoren beein trächtigt seien. Der Bericht des Hausarztes Dr. A.___ sei nicht schlüssig. Die Beschwerden seien vorgängig umfassend abgeklärt und identifiziert worden. Das damalige Gutachten Dr. Y.___ s identifiziere einen „etwas depressiv wir kenden Exploranden“ ohne Morgentief und ohne Einschränkung der psychi schen Grundfunktionen. Eine Verbesserung auszuweisen von dieser Ausgangs lage aus sei nicht möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit kein Anlass f ür eine Begutachtung (Urk. 7/114 /2). 3 .1 .4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom 21. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2009 über haupt nicht verändert habe. Objektiv finde sich jedoch nur eine geringere Beweglichkeit der verschiedenen Wirbelsäulenabschnitte. Die angegebenen Schmerzen seien nicht objektivierbar. Auf Physiotherapie reagiere er nicht mit einer deutlichen Besserung. A uf eine Psychotherapie zur Bear beitung des Trau mas habe er aus freien Stücken verzichtet. Über eine eventuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei schlecht zu berichten. Bezüglich der Aufforderung, täg lich eine Stunde zu spazieren, gebe der Beschwerdeführer an, bereits nach 15 20 Minuten derart starke Kopf- und Rückenschmerzen zu haben, dass er umkehren müsse (Urk. 7/113 /6). 3 .2
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens liegt aus medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten des Z.___ vom 1 5. Mai 2014 vor. 3 .2.1
Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/190/56): - Chronische Cervikalgie mit Verdacht auf
cervikogene Kopfschmerzen - Status nach
cran io-cerv ikal em Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 ( ICD-10: M54.2 ) - Kombinierte pantonale Schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.8) bei - Status nach
Mastoido-E pitympanektomie rechts am 3 1. Mai 2002 bei chronischer Oti tis media
cholesteatomatosa rechts - Tinnitus rec hts (ICD-10 H 93. 1) - aktuell mittelgradig kompensiert - Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H90.5)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Hyposmie
(ICD-10 R43.0 ) - Anhalten de somatoforme Schmerzstörung (I CD-10 F45.4) - Status nach depressiver Episode - Femoro-patelläre Irritation beidseits - Coccygodynie
- Spreizfüsse 3 .2.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, hielt fest, dass i m Rahmen der otoneurologischen Befunde, mit kombinierter pantonaler Schwerhörigkeit rechts und leichtgradig er Hochtonschwerhörigkeit links sowie mittelgradig kompensiertem Tinnitus rechts, zurzeit auditive Ein schränkungen bestünden , so dass Tätigkeiten , welche ein intaktes Gehör oder Richtungshören voraussetz t en , für den Beschwerdeführer nich t geeignet seien . Zusätzlich sollten in Anbetracht des Tinnitus Tätigkeiten unter erhöhtem Stör lärm , mit möglicher Akzentuierung des Tinnitus, gemieden werden. Zusammen fassend bestehe aber aus rein otorhinolaryngologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie de r schriftlichen Unterlagen kö nn e der Zeit punkt des Auftretens der audiologischen Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2002 bei Zustand nach Mastoido-Epitympanektomie rechts
zurückgef ührt wer den , so dass auch der Beginn dieser vorgängig erwähnten qualitativen Ein schrän kungen auf diesen Zeitraum zurückgeführt werden kö nn e , auch wenn anamnestisch die Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus erst im Jahre 2005 aufgetreten sei ( Urk. 7/190/31) . 3 .2.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, konstatierte nach der rheuma tologischen Begutachtung, dass aus rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe , entsprechend sei der Beschwer de führer auch aus psychiatrischen Gründen teilberentet. Weder auf grund von klinischen Untersuchungsbefunden noch aufgrund von Angaben in der Aktenlage sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, d.h. aus rein rheumatologischer Sicht bestehe nicht nur eine Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule adapt ierte Tätigkeit, son dern es kön n t en keine Einschränkungen weder qualitativ noch quantitativ genannt w erden. Bei dieser Beurteilung wü rden insbesondere auch die beo bachteten Spontanbewegungen mitberücksichtigt, und sie beziehe sich rein auf den rheumatologischen Fachbereich. Abgesehen von einer kurzen Phase nach dem Unfall (G rössenordnung wenige Monate), kö nn e auch retrospektiv aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit begründet werden ( Urk. 7/190/38 f.). 3 .2.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, erklärte, dass sich z usammen fassend ein e chronische
Cervikalgie mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen bei Status nach
craniocervik alem Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 finde. Daneben bestehe ein Tinnitus rechts, anamnestisch eben falls nach dem Autounfall aufgetreten. Es besteh e ein Verdacht auf Schalllei tungsschwerhörigkeit rechts sowie eine Hyposmie unklarer Ätiologie. Gemäss dem in d en Unterlagen zitierten MRI der Halswirbelsäule ( HWS , Bericht Ortho pädi e der G.___ vom 2 8. Juni 2005) bestehe keine Di skopathie , wobei sämtliche Bandscheiben im Rahme n der Norm seien. Ebenfalls fän den sich keine direkten oder indirekten Stabilitätszeichen. Aufgrund der chronischen Kopf schmerzen sei dann auch ein MRI des Neurocraniums am 1 2. Dezember 2013 im H.___ durchgeführt worden . Bezüglich der Fragestellung sei dieses MRI als unauffälliges Schädel-MRT bezeichnet worden . Als Zufalls befund
habe sich eine diskre te subependymale
cortikale
Heterotopie d er Seiten ventrikel beidseits gezeigt , welche mit aller Wahrscheinlichkeit ohne kli nische Relevanz sei (Urk.
7/190/46 f.) .
Aus neurologischer Sicht sei bis anhin bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen worden . Aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen sollten keine schweren und mit telschweren körperlichen Tätigkeiten sowie Arbeiten, wo eine Retroflexion der HWS notw endig sei , durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten sowie organisatorische administrative Tätigkeiten in wechselnden Positionen könn t en dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In e i ner entspreche nd adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . 3 .2.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte z usammenfassend fest ( Urk. 7/190/53 ff.) , dass der Beschwerdeführer im März 2005 Opfer eines Auffahrunfalles geworden sei . Er sei damals schon einige Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation gestanden, er sei arbeitslos gewe sen , dies nach einer fristlosen Kündigung einer Festanstellung. In der Folge sei es ihm nur n o ch gelungen ,
einige temporäre Arbeiten zu ve rrichten. Seit diesem Unfall sei er nicht mehr berufstätig, dies aufgrund der subjektiven Beschwerden, die aber aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden könn ten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeentwicklung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit den verschiedenen psychosozialen Umständen zusammenhäng e , die auch bereits schon vor dem Unfall vorhanden gewesen und vermutlich durch die zeitweise nachvollziehbaren kurzzeitigen Beschwerden, die unfallbedingt gewesen seien, getriggert wo rden seien . Ein natürlich kaus aler Zusammenhang zum Unfall vom 4. März 2005 bestehe demnach eher nicht. Es kö nn e deshalb in Einklang mit den Vorgutachtern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden.
D ie affektive Symptomatik scheine heute keine wesentliche Rolle mehr zu spielen. Es könn t en keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik gef unden werden. Möglicherweise trä ten zeitweise Stimmungsschwankungen auf, die aber in Zusammenhang mit der unbefried igenden Situation und Schmerzproblematik interpretiert werden müss t en. Die Diagnose einer eigen ständigen depressiven Störung lasse sich nicht mehr stellen. Der Beschwerde führer weise eher wenig Ressourcen a uf, was sich dahingehend äussere , dass er sich immer noch nicht richtig in die hiesige Situation adaptiert habe , er spr eche die Sprache nur ungenügend, scheine sozial eher wenig Kontakte zu pflegen, allerdings regelmässig im familiären Rahmen und wenn er die Moschee aufsu che . Obwohl er ang ebe , ziemlich viel zu lese n und sich zu informieren, wirke er doch wenig differenziert un d mache nur zurückhaltend Angaben. Es spiel ten auch asthen ische Persönlichkeitszüge eine Rolle. Der Beschwerdeführer weise zudem eine nicht sonderl ich kräftige Statur auf, er gebe an, aktuell 66 kg zu wiegen, wobei er bis zum Unfall nur 56 kg gewogen ha be. Es sei daher doch etwas fraglich, wie er bis zum damaligen Zeitpunkt körperlich belastende Tätig keiten durch geführt habe , mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er bei anspruchs vollen Tätigkeiten überfordert gewesen . Dies unterstütze dann auch die These einer ursächlich psychosozialen Belastung bei der Entwicklung der Beschwer den. Es zeige sich aktuell einzig eine somatoforme Schmerzstörung.
Aufgrund der Schmerzstörung kö nn e einzig begründet werden, dass der Beschwer deführer keine körperlichen Schwerarbeiten verrichten sollte, da mit einer unverhältnismässig starken Zunahme der Körperschmerzen zu rechnen wäre. Grundsätzlich seien ihm aber leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten voll umfänglich möglich. Aufgrund der eher geringen Ressourcen sei es sinnvoll, wenn er keine Verantwortung übernehmen müsste und die Arbeit klar vorgege ben wäre. Es sei demnach seit der Begutachtung von Dr. Y.___ von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dr. Y.___
sei in s einem Gutachten vom Mai 2007 da von aus gegangen , dass spätestens in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen wäre. Dem kö nn e beigestimmt werden, wes wegen anzunehmen sei, dass die Ar beitsfähigkeit in diesem Ausmass seit etwa Mai 2008 vorliegen sollte. Zum zwischen zeitlichen Verlauf st ünden allerdings keine aussag ekräftigen Unterlagen zur Verfü gung. 4.
4.1
Das Gutachten des Z.___ vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/190 ) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 7/190/7 ff.) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Das Z.___ -Gutachten er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent scheid ungsgrundlagen (vgl. E. 2.3 ). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerich tes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 5 ).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Gutachten nicht mehr aktuell sei und sich sein psychischer Zustand seit der Begutachtung bis zum Verfügungs erlass stark verschlechtert habe. Er sei daher seit Monaten auf der Suche nach einem albanischsprechenden Psychiater mit ausreichender Kapazität ( Urk. 1 S.
7). Dem ist entgegenzuhalten, dass - bis auf die Aussage des Beschwerde führers - keine objektivierbaren Hinweise auf eine Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes hindeuten. Damit ist eine Verschlechte rung nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.2
Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bzw. ob zwischen der Verfügung vom 1 4. April 2011 ( Urk. 7/122 ) und der angefoc h tenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 6. November 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat.
Die rentenzusprechende Verfügung vom 4. April 2008 beruhte insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. Urk. 7/62) , welcher eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und dem Beschwerdeführer
a ufgrun d der depressiven Störung eine 50 % ige
A rbeitsunfähig keit in allen Tätigkeiten attestiert hatte ( Urk. 7/54/9 f.).
Im Rahmen der Abklärungen anlässlich der ersten Revision notierte Dr.
A.___
in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 29. April 2009 als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ein chro nisches Zervikalsyndrom , eine chronische somatoforme Schmerz störung und eine Depression (E. 3.1.1) . Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2012 wurde festgehalten, dass seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. April 2008 keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei ( Urk. 7/141/15), womit die depressive Erkrankung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit immer noch invalidisierend war.
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens hielt Dr. I.___ in seinem psych iatrischen Teilgutachten zusammengefasst fest, dass die affektive Symp tomatik heute keine wesentliche Rolle mehr zu spielen scheine und keine Hin weise auf eine eindeutige depressive Problematik gefunden werden könnten. Es sei demnach seit der Begutachtung von Dr. Y.___ von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen . Dr. Y.___ sei davon ausgegangen, dass spätestens in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen gewesen wäre. Dem könne beigestimmt werden, womit anzunehmen sei, dass die jetzige Arbeitsfähigkeit seit etwa Mai 2008 vorliegen sollte. Zum zwischenzeitlichen Verlauf stünden allerdings keine aussagekräftigen Unterlagen zur Verfügung (vgl. E. 3.2.5 ; Urk. 7/190/71 ).
Damit ist seit dem Gutachten von Dr. Y.___ bzw. , da sich der Gesundheitszu stand dazwischen gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2012 nicht wesentlich verändert hatte ( Urk. 7/141/15), seit der Verfügung vom 14.
April 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psychischen Gesundheit szustandes des Beschwerdeführe rs
eingetrete n . Da ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt ist , kann entsprechend offen bleiben, ob auch eine Überprüfung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision möglich wäre.
Zusammenfassend ist - insbesondere gestützt auf das psychiatrische Teilgutach ten von Dr. I.___
- von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die somatoforme Schmerzstörung unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt. 5.1 5.1.1
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sisten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.1.2
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.2 5 .2 .1
Die diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde sind den Ausführungen von Dr. I.___ folgend nur mässig ausgeprägt ( Urk. 7/190/67): Der Beschwerde führer erscheine pünktlich zur Untersuchung, er sei alleine mit dem Zug nach Basel gefahren und habe den Weg zur Praxis gut gefunden. Er ziehe die ziem lich verschmutzte Jacke nicht aus, die er während der gesamten Untersuchung geschlossen halte . Er r ieche stark nach Nikotin, wie auch die mitgebrachten Unterlagen. Das Bewusstsein sei klar, die Orien tierung allseits erhalten. Es fä n den sich im Gespräch keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten, teilweise vergesse er in den Gesprächen, was er habe sagen wollen, was ihn dann teil weise nervös mache. Er spre ch e mit eher leiser Stimme, teilweise k önne er sich in der deuts chen Sprache verständigen, er müss e oft auch die Mithilfe des Dol metsch ers in Anspruch nehmen. Er wirk e in seinen Ausführungen sehr undiffe renziert, in keiner Weise introspektiv, es müsse alles erfragt werden. Es fä nden sich keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychoti sche Phänomene. Der Affekt wirk e eher etwas indifferent, wobei er dann zeitweise auch über Spässe läch le. Er verspüre keine Ängste, er wisse nicht, wie es weitergehen solle, teil weise werde er je nach Situation nervös. Er habe keine Zukunftsperspektive. Die affektive Modulation sei erhalten doch eher reduziert wirkend, was aber durch aus auch seinem Naturell entsprechen könne, psychomotorisch sei er unauffäl lig. 5.2.2
Psychische Komorbiditäten gehen aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht hervor, da Dr. I.___ diesbezüglich erklärte, dass die affektive Symptomatik heute keine Rolle mehr zu spielen scheine ( Urk. 7/190/70). 5.2.3
Dr. I.___
hielt zum Tagesablauf und den sozialen Kontakten des Beschwerde führers fest, dass der Beschwerdeführer morgens erstmals um 06.00
Uhr auf stehe und bete, dann lege er sich wieder hin und schlafe bis ca.
10.00 Uhr. Manchmal stehe er auch erst um 11.00 Uhr auf. Er lese die Zeitung und
im Internet, danac h esse er zusammen mit der Frau. Der Appetit sei wechselhaft vorhanden. Wenn er stark erschöpft sei, möge er nichts essen. Das Gewicht sei in den letzten Jahren konstant vorhanden. Er sei seiner Meinung nach mit 66
kg bei 167 cm Körpergrösse eher übergewichtig, da er bis zum Unfall 56 kg gewogen habe. In einem folgenden Programm über das Arbeitsamt habe er dann über 10 kg abgenommen und später wieder zugenommen. Nach mittags schlafe er 1 - 2 Stunden, gehe dann spazieren und halte sich zu Hause auf, wo er meistens lese und wenig fernsehe, dann gebe es wieder Abendessen. Er verbringe viel Zeit mit lesen und liegen. Im Haushalt helfe er nicht mit, dieser werde von der Tochter und Ehefrau erledigt, manchma l erledige er klei nere Einkäufe. Er bete 5 x täglich und am Freitag suche er auch die Moschee auf, wo er sich mit anderen Personen treffe, manchmal auch Schach spiele. Abends gehe er gegen 22.00 und 23.00 Uhr ins Bett, mit den Medikamenten könne er
einigermassen ordentlich einschlafen. Er schlafe in der Regel bis mor gens und habe keine besonderen Träume. Es bestünden einige wenige soziale Kontakte, allerdings nicht so oft, da er nicht zu lange irgendwo bleiben könne, weil er dann wieder liegen müsse. Er könne in Gesprächen manchmal nervös werden, wenn ihm nicht mehr einfall e, was er habe sagen wollen, auch mache ihn der Lärm im Ohr nervös. Ängste habe er keine. Er rauche etwa 10 Ziga retten, Alkohol trinke er nic ht. Zu Hause wohnten noch die Kinder, es laufe mit beiden gut. Die Ehefrau arbeite nicht, sie verrichte die Haushaltsarbeiten. Die Beziehung zwischen ihnen sei gut, es gebe in der Familie keine Probleme ( Urk. 7/190/66).
Seit dem Unfall sei er vielleicht dreimal in seiner Heimat gewesen. Die Reise sei ihm zu teuer und es sei ihm zu umständlich, mit Bus oder Auto zu fahren. Die Eltern kämen jeweils in den Wintermonaten in die Schweiz und wohnten bei den Geschwistern. Es bestehe ein guter Kontakt innerhalb der Familie, sie träfen sich regelmässig . Er habe seither keine Arbeitsversuche mehr durchgeführt. Er sei einzig einmal über das Arbeitsamt in einen Kurs geschickt worden, wo er dann massiv an Gewicht abgenommen habe. Es habe sich um einen Kurs mit Computern gehandelt ( Urk. 7/190/67).
Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ist nicht allzu hoch, zeigt aller dings, dass er nebst einem gut funktionierenden sozialen Umfeld in der Familie auch Kontakte ausserhalb dieser, so insbesondere beim Beten und Schach spielen in der Moschee, pflegt - so hielt auch Dr. I.___ fest, dass der Beschwerdeführer wohl wenig Kontakte pflege, im familiären und religiösen Bereich aber gut eingebettet sei ( Urk. 7/190/71). 5.2.4
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, dass eine Phy siotherapie mit Massagen und Bewegung durchgeführt werde (Urk.
7/190/65).
Aus psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer - d en Angaben von Dr.
I.___ folgend -
noch nie in einer konsequenten psychia trischen Behand lung gestanden , es sei bisher einzig eine psychologische Therapie durch geführt worden, wobei aufgrund der Angaben anzunehmen sei, dass eher eine Beratung und Durchführung von Entspannungsmassnahmen stattgefunden habe, so dass nicht von einer intensiven Therapie ausgegangen werden könne ( Urk. 7/190/71; vgl. Bericht von dipl. prakt. Psychologe SGPH J.___ vom 1 8. Juni 2009, Urk. 7/92 ). Des Weiteren wurde anlässlich der polydiszi pli nären Begutachtung eine Venenpunktion zur Bestimmung des Saroten -Spiegels durchgeführt, welcher nur in ungenügender Konzentration nach weisbar war ( Urk. 7/190/21; Urk. 7/190/63).
Auch Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2010 fest, dass der Beschwerdeführer auf eine Psychotherapie, welche das Trauma hätte bearbeiten sollen, aus freien Stücken verzichtet habe ( Urk. 7/113/6).
Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdru ck ist damit klar zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine konsequente psychi atrische Therapie absolviert und Saroten nicht in genügender Konzentration nachweisbar war. 5.2.5
Zusammengefasst sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen
Schmerz störung
u nter Berücksichtigung des beweisrechtlich entscheidenden Aspektes der behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehbaren Konsistenz, aber auch der nur mässig ausgeprägten Befunde, der nicht mehr in bedeutendem Ausmass vorhandenen Komorbidität und des guten familiären Umfeldes des Beschwer deführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da der Beschwerde führer die Folgen der Beweislosig keit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Berück sichtigung der Standardindikatoren als nicht invalidisierend zu qualifi zieren.
6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der um 10 % eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.2
6.2.1
Der Beschwerdeführer war unmittelbar vor dem Unfall im März 2005 nicht erwerbstätig und ging in den Jahren davor zahlreichen verschiedenen Tätigkei ten nach (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/52 ; Berufsunterlagen, Urk. 7/11; Arbeitgeberfragebogen vom 1 0. Februar 2006, Urk. 7/18 ). Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit wäre der Beschwerdeführer heute entsprechend ohne Gesundheitsschaden als Hilfsarbeiter tätig, womit d as Valideneinkommen
gestützt auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter entsprechend der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer, Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art, Total) festzusetzen ist . 6.2.2
Gestützt auf das Gutachten des Z.___ sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, die ein intaktes Gehör oder Richtungshören erfordern, nicht möglich und es sollten Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm gemieden werden. Des Weiteren sollten keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten sowie Arbeiten, die eine Retroflexion der HWS erfordern, durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätig keiten sowie organisatorische administrative Tätigkeiten in wechselnden Positionen ohne Übernahme von Verantwortung bei klar vorgegebener Arbeit seien ganztags zumutbar. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszu ge hen. In einer entsprechenden Tätigkeit bestehe eine 90%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/190/59 f.).
Entsprechend ist auch für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter nach LSE 2012 abzustellen. 6.3
Da das Validen- und das Invalideneinkommen beide anhand des gleichen Tabellenlohns festzusetzen sind, kann ein Prozentvergleich erfolgen. Ob ein Leidensabzug gerechtfertigt ist oder nicht, kann vorliegend offenbleiben, da selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32.5 % resultieren würde (1 - 0.9 x 0.75).
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der 1968 geborene X.___ meldete sich nach einem am 4. März 2005 erlittenen Au ffahrunf all (Urk. 7/20 ) am 20 . Januar 2006 (Eingangsdatum) unter anderem wegen einer Halswirbelsäulen-Distorsion, Kopfweh, Na ckenschmerzen sowie eines Schul ter- und Rückenleid ens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/7 ). Die Schwei zerische Unfallver siche rungs anstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung erbrachte ihrerseits zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte dann aber mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ihre Versicherungsleistun gen infolge fehlender Leistungspflicht per 31. Juli 2006 ein (Urk. 7/2
E. 1.2 Anlässlich der Ende des Jahres 2008 eingeleiteten Rentenrevision ( Revisions frage bogen vom 1 5. Dezember 2008, Urk. 7/83) tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 25. Sep tember 2009 stellte die IV-Stelle die r evisionsweise Aufhebung der bis herigen Dreiviertelsrente der Invali denversicherung in Aussicht (Urk. 7/99 ). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 (Urk. 7/103 ) erhob der Versicherte Einwand mit dem Begehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Invaliden rente . Nachdem die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht eingeholt hatte (Urk. 7/11 3 /6), stellte sie mit neuerlichem Vorbeschei d vom 6. Januar 2011 die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2008 in Aus sicht (Urk. 7/116), wogegen der Versicherte am
7. Februar 2011 erneut Einwand erhob (Urk. 7/119 ) . Am
14. April 2011 verfügte die IV- Stelle wie zuletzt ange kündigt und hob die Verfügung vom 4. April 2008 wiedererwägungsweise auf, wobei die Leistungsaufhebung ex nunc et pro futuro per 1. Juni 2011 erfolgte (Urk. 7/122 ).
Der Versicherte erhob hiergegen am 3 1. Mai 20
E. 1.3 Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen kurzen Revisionsfragebogen des Versicherten sowie des behandelnden Allgemeinmediziners ein ( Urk. 7/166-167) und stellte mit Vorbe scheid vom 5. September 2013 die Aufhebung der Rente gestützt auf lit . a Abs.
1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Ände rung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit .
a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) in Aussicht ( Urk. 7/175). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 4. Oktober 2013, Urk. 7/179) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gut achten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) des Z.___ vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/190) ein. Am 3. September 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid ( Urk. 7/202), mit welchem sie wiederum die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht stellte, wogegen der Versicherte am 2. Oktober 2015 erneut Einwand erhob ( Urk. 7/209). Mit Ver fügung vom 2 6. November 2015 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. Januar 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die Rente in bisherigem Umfang auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2016 ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-219) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sowohl ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) als auch nach lit . a Abs.
1 SchlB IVG 6. IV-Revision vorliege. Gestützt auf das Gutachten des Z.___ sei der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der neuen bundes gerichtli chen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen - in einer leich ten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Gestützt auf einen Prozent vergleich als Hilfsarbeiter resultiere selbst bei einem maximalen Leidensabzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % . Entsprechend sei die Rente aufzuheben ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Gut achten des Z.___
vom 1 5. Mai 2014 datiere und damit nicht mehr aktuell sei, insbesondere da sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Begutachtung wieder stark verschlechtert habe. Des Weiteren könnten gestützt auf das Z.___ -Gutachten die Indikatoren der bundesgericht lichen Rechtsprechung nicht überprüft werden. Es fehle an einer leitlinienge rechten Anamneseerhebung durch alle beteiligten Gutachter, einer detaillierten Beschreibung des Alltags, seines Umfeldes, eines Vergleiches mit dem Aktivi tätenniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung, der Würdigung nichtmedi zinischer Akten, detaillierten Ausführungen zu vorhandenen oder mobilisierba ren Ressourcen und eine Diskussion, ob eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vorliege und vorhandene Probleme bei der Eingliederung durch das Störungsbild selbst bedingt seien. Des Weiteren hätten es die Gut achter unterlassen, die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen erhobe nen Diagnosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebens bereichen mit Würdigung in der Konsensbeurteilung ausführlich und begründet zu diskutieren. Dass der Beschwerdeführer nur noch in die Moschee gehe und Kontakte zu seiner Familie pflege, sei nicht als Ressource zu werten, vielmehr entspreche dies in seinem Kulturkreis einem sozialen Rückzug. Auch könnten die mangelnden Sprachkenntnisse und die Migration nicht ausgeklammert wer den. Entsprechend sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen ( Urk. 1). 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 2.2
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss be stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.
IV Re vision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 . 3 .1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 7/141) und bezog sich auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. April 201 1. Die Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 basierte auf d em Urteil des hiesigen Gerichts und es wurden keine weitere n Abklärungen getätigt , womit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung vorgenommen wurde .
Dem Urteil vom 3 0. Mai 2012 lag en folgende , nach Erlass der Verfügung vom 4. April 2008 erstellten medizinische n Akten
zugrunde (vgl. Urk. 7/141/11 ff.) : 3 .1 .1
In seinem Bericht vom 29. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med.
A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, als Diagnose mit Aus wirkung au f die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches Zervikalsyndrom , eine chro nische somatoforme Schmerzstörung und eine Depression fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Otitis media rechts bei Status nach Cholesteatom , einen Tinnitus beidseits, rechts mehr als links, sowie einen Status nach Urolithiasis rechts, bes tehend seit Juli 2007 (Urk. 7/89 /2). Es bestehe eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Als Hilfsarbeiter im Bau sei der Beschwerdeführer seit März 2003 bis am 30. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei es auch auf Weiteres. Die bisherige Tätigkeit würde zu Belastungsschmerzen führen, welche Tragen und Heben unzumutbar mach ten sowie ermü deten (Urk. 7/89 /3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatz fähigkeit könne n icht gerechnet werden (Urk. 7/89 /4). Es sei keinerlei Tätigkeit me hr zumutbar. Das Konzentra tions vermögen sei psychisch- und schmerzbedingt, das Auffassungsvermögen infolge der Sprachbarriere, eventuell der Intelligenz, die Anpassungsfähigkeit psychi sch sowie die Belastbarkeit phy sisch eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit März 2005 (Urk. 7/89 /5). 3 .1. 2
RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, wies in seiner Stellungnahme vom 2. September 2009 darauf hin, dass der Beschwerdeführer das klinische Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.5 zeige: nicht auf Funktionssegmen te bezogene Schmerzen und Beweg lichkeitseinschränkung, generelles Nicht ansprechen auf bisherige Behand lungen, Aktivität proportional zu den Beschw erden reduziert, Bedingung abso luter Gesundheit für die Arbeitsaufnahm e sowie Diskrepanz der Beschwer den zu ausserberuflichen Aktivitäten wie Autofahren oder Zuwendung zu den Kindern, was beides aufgrund des vom Hausarzt angegebenen Ressourcen profils absolut nicht mehr möglich wäre. Infolge der Diagnose und der weiterhin bestehenden unbefriedigenden sozialen Situat ion sei eine weitere Symptomver stärkung in klu sive der depressiv wirkenden Erscheinung erklärbar. Es fehlten jedoch dazu passende klinische Befunde. An psychosozial en Faktoren könnten die langjäh rige Arbeitslosigkeit vor dem Unfall sowie die Involvierung der Ehe frau in denselben Unfall mit Entwicklung derselben Beschwerden identifiziert werden. Es ergebe sich nun kein Hinweis mehr a uf eine unfall- oder krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit, nachdem es vom 4. März 2005 bis am 18. Mai 2006 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % gekommen sei und bis am 1. Oktober 2008 eine psychiatrisch gerechtfertigte Arbeitsunfähig keit vo n 50 % bestanden habe (Urk. 7/98 /4). 3 .1.3
In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2010 schrieb RAD-Arzt Dr. B.___ , dass die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit mit überwiegender Wahrschein lich keit durch die bezeichneten Schmerzen und psychosozialen Faktoren beein trächtigt seien. Der Bericht des Hausarztes Dr. A.___ sei nicht schlüssig. Die Beschwerden seien vorgängig umfassend abgeklärt und identifiziert worden. Das damalige Gutachten Dr. Y.___ s identifiziere einen „etwas depressiv wir kenden Exploranden“ ohne Morgentief und ohne Einschränkung der psychi schen Grundfunktionen. Eine Verbesserung auszuweisen von dieser Ausgangs lage aus sei nicht möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit kein Anlass f ür eine Begutachtung (Urk. 7/114 /2). 3 .1 .4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom 21. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2009 über haupt nicht verändert habe. Objektiv finde sich jedoch nur eine geringere Beweglichkeit der verschiedenen Wirbelsäulenabschnitte. Die angegebenen Schmerzen seien nicht objektivierbar. Auf Physiotherapie reagiere er nicht mit einer deutlichen Besserung. A uf eine Psychotherapie zur Bear beitung des Trau mas habe er aus freien Stücken verzichtet. Über eine eventuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei schlecht zu berichten. Bezüglich der Aufforderung, täg lich eine Stunde zu spazieren, gebe der Beschwerdeführer an, bereits nach 15 20 Minuten derart starke Kopf- und Rückenschmerzen zu haben, dass er umkehren müsse (Urk. 7/113 /6). 3 .2
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens liegt aus medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten des Z.___ vom 1 5. Mai 2014 vor. 3 .2.1
Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/190/56): - Chronische Cervikalgie mit Verdacht auf
cervikogene Kopfschmerzen - Status nach
cran io-cerv ikal em Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 ( ICD-10: M54.2 ) - Kombinierte pantonale Schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.8) bei - Status nach
Mastoido-E pitympanektomie rechts am 3 1. Mai 2002 bei chronischer Oti tis media
cholesteatomatosa rechts - Tinnitus rec hts (ICD-10 H 93. 1) - aktuell mittelgradig kompensiert - Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H90.5)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Hyposmie
(ICD-10 R43.0 ) - Anhalten de somatoforme Schmerzstörung (I CD-10 F45.4) - Status nach depressiver Episode - Femoro-patelläre Irritation beidseits - Coccygodynie
- Spreizfüsse 3 .2.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, hielt fest, dass i m Rahmen der otoneurologischen Befunde, mit kombinierter pantonaler Schwerhörigkeit rechts und leichtgradig er Hochtonschwerhörigkeit links sowie mittelgradig kompensiertem Tinnitus rechts, zurzeit auditive Ein schränkungen bestünden , so dass Tätigkeiten , welche ein intaktes Gehör oder Richtungshören voraussetz t en , für den Beschwerdeführer nich t geeignet seien . Zusätzlich sollten in Anbetracht des Tinnitus Tätigkeiten unter erhöhtem Stör lärm , mit möglicher Akzentuierung des Tinnitus, gemieden werden. Zusammen fassend bestehe aber aus rein otorhinolaryngologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie de r schriftlichen Unterlagen kö nn e der Zeit punkt des Auftretens der audiologischen Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2002 bei Zustand nach Mastoido-Epitympanektomie rechts
zurückgef ührt wer den , so dass auch der Beginn dieser vorgängig erwähnten qualitativen Ein schrän kungen auf diesen Zeitraum zurückgeführt werden kö nn e , auch wenn anamnestisch die Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus erst im Jahre 2005 aufgetreten sei ( Urk. 7/190/31) . 3 .2.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, konstatierte nach der rheuma tologischen Begutachtung, dass aus rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe , entsprechend sei der Beschwer de führer auch aus psychiatrischen Gründen teilberentet. Weder auf grund von klinischen Untersuchungsbefunden noch aufgrund von Angaben in der Aktenlage sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, d.h. aus rein rheumatologischer Sicht bestehe nicht nur eine Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule adapt ierte Tätigkeit, son dern es kön n t en keine Einschränkungen weder qualitativ noch quantitativ genannt w erden. Bei dieser Beurteilung wü rden insbesondere auch die beo bachteten Spontanbewegungen mitberücksichtigt, und sie beziehe sich rein auf den rheumatologischen Fachbereich. Abgesehen von einer kurzen Phase nach dem Unfall (G rössenordnung wenige Monate), kö nn e auch retrospektiv aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit begründet werden ( Urk. 7/190/38 f.). 3 .2.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, erklärte, dass sich z usammen fassend ein e chronische
Cervikalgie mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen bei Status nach
craniocervik alem Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 finde. Daneben bestehe ein Tinnitus rechts, anamnestisch eben falls nach dem Autounfall aufgetreten. Es besteh e ein Verdacht auf Schalllei tungsschwerhörigkeit rechts sowie eine Hyposmie unklarer Ätiologie. Gemäss dem in d en Unterlagen zitierten MRI der Halswirbelsäule ( HWS , Bericht Ortho pädi e der G.___ vom 2 8. Juni 2005) bestehe keine Di skopathie , wobei sämtliche Bandscheiben im Rahme n der Norm seien. Ebenfalls fän den sich keine direkten oder indirekten Stabilitätszeichen. Aufgrund der chronischen Kopf schmerzen sei dann auch ein MRI des Neurocraniums am 1 2. Dezember 2013 im H.___ durchgeführt worden . Bezüglich der Fragestellung sei dieses MRI als unauffälliges Schädel-MRT bezeichnet worden . Als Zufalls befund
habe sich eine diskre te subependymale
cortikale
Heterotopie d er Seiten ventrikel beidseits gezeigt , welche mit aller Wahrscheinlichkeit ohne kli nische Relevanz sei (Urk.
7/190/46 f.) .
Aus neurologischer Sicht sei bis anhin bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen worden . Aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen sollten keine schweren und mit telschweren körperlichen Tätigkeiten sowie Arbeiten, wo eine Retroflexion der HWS notw endig sei , durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten sowie organisatorische administrative Tätigkeiten in wechselnden Positionen könn t en dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In e i ner entspreche nd adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . 3 .2.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte z usammenfassend fest ( Urk. 7/190/53 ff.) , dass der Beschwerdeführer im März 2005 Opfer eines Auffahrunfalles geworden sei . Er sei damals schon einige Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation gestanden, er sei arbeitslos gewe sen , dies nach einer fristlosen Kündigung einer Festanstellung. In der Folge sei es ihm nur n o ch gelungen ,
einige temporäre Arbeiten zu ve rrichten. Seit diesem Unfall sei er nicht mehr berufstätig, dies aufgrund der subjektiven Beschwerden, die aber aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden könn ten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeentwicklung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit den verschiedenen psychosozialen Umständen zusammenhäng e , die auch bereits schon vor dem Unfall vorhanden gewesen und vermutlich durch die zeitweise nachvollziehbaren kurzzeitigen Beschwerden, die unfallbedingt gewesen seien, getriggert wo rden seien . Ein natürlich kaus aler Zusammenhang zum Unfall vom 4. März 2005 bestehe demnach eher nicht. Es kö nn e deshalb in Einklang mit den Vorgutachtern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden.
D ie affektive Symptomatik scheine heute keine wesentliche Rolle mehr zu spielen. Es könn t en keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik gef unden werden. Möglicherweise trä ten zeitweise Stimmungsschwankungen auf, die aber in Zusammenhang mit der unbefried igenden Situation und Schmerzproblematik interpretiert werden müss t en. Die Diagnose einer eigen ständigen depressiven Störung lasse sich nicht mehr stellen. Der Beschwerde führer weise eher wenig Ressourcen a uf, was sich dahingehend äussere , dass er sich immer noch nicht richtig in die hiesige Situation adaptiert habe , er spr eche die Sprache nur ungenügend, scheine sozial eher wenig Kontakte zu pflegen, allerdings regelmässig im familiären Rahmen und wenn er die Moschee aufsu che . Obwohl er ang ebe , ziemlich viel zu lese n und sich zu informieren, wirke er doch wenig differenziert un d mache nur zurückhaltend Angaben. Es spiel ten auch asthen ische Persönlichkeitszüge eine Rolle. Der Beschwerdeführer weise zudem eine nicht sonderl ich kräftige Statur auf, er gebe an, aktuell 66 kg zu wiegen, wobei er bis zum Unfall nur 56 kg gewogen ha be. Es sei daher doch etwas fraglich, wie er bis zum damaligen Zeitpunkt körperlich belastende Tätig keiten durch geführt habe , mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er bei anspruchs vollen Tätigkeiten überfordert gewesen . Dies unterstütze dann auch die These einer ursächlich psychosozialen Belastung bei der Entwicklung der Beschwer den. Es zeige sich aktuell einzig eine somatoforme Schmerzstörung.
Aufgrund der Schmerzstörung kö nn e einzig begründet werden, dass der Beschwer deführer keine körperlichen Schwerarbeiten verrichten sollte, da mit einer unverhältnismässig starken Zunahme der Körperschmerzen zu rechnen wäre. Grundsätzlich seien ihm aber leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten voll umfänglich möglich. Aufgrund der eher geringen Ressourcen sei es sinnvoll, wenn er keine Verantwortung übernehmen müsste und die Arbeit klar vorgege ben wäre. Es sei demnach seit der Begutachtung von Dr. Y.___ von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dr. Y.___
sei in s einem Gutachten vom Mai 2007 da von aus gegangen , dass spätestens in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen wäre. Dem kö nn e beigestimmt werden, wes wegen anzunehmen sei, dass die Ar beitsfähigkeit in diesem Ausmass seit etwa Mai 2008 vorliegen sollte. Zum zwischen zeitlichen Verlauf st ünden allerdings keine aussag ekräftigen Unterlagen zur Verfü gung. 4.
4.1
Das Gutachten des Z.___ vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/190 ) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 7/190/7 ff.) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Das Z.___ -Gutachten er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent scheid ungsgrundlagen (vgl. E. 2.3 ). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerich tes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 5 ).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Gutachten nicht mehr aktuell sei und sich sein psychischer Zustand seit der Begutachtung bis zum Verfügungs erlass stark verschlechtert habe. Er sei daher seit Monaten auf der Suche nach einem albanischsprechenden Psychiater mit ausreichender Kapazität ( Urk. 1 S.
7). Dem ist entgegenzuhalten, dass - bis auf die Aussage des Beschwerde führers - keine objektivierbaren Hinweise auf eine Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes hindeuten. Damit ist eine Verschlechte rung nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.2
Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bzw. ob zwischen der Verfügung vom 1 4. April 2011 ( Urk. 7/122 ) und der angefoc h tenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 6. November 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat.
Die rentenzusprechende Verfügung vom 4. April 2008 beruhte insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. Urk. 7/62) , welcher eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und dem Beschwerdeführer
a ufgrun d der depressiven Störung eine 50 % ige
A rbeitsunfähig keit in allen Tätigkeiten attestiert hatte ( Urk. 7/54/9 f.).
Im Rahmen der Abklärungen anlässlich der ersten Revision notierte Dr.
A.___
in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 29. April 2009 als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ein chro nisches Zervikalsyndrom , eine chronische somatoforme Schmerz störung und eine Depression (E. 3.1.1) . Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2012 wurde festgehalten, dass seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. April 2008 keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei ( Urk. 7/141/15), womit die depressive Erkrankung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit immer noch invalidisierend war.
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens hielt Dr. I.___ in seinem psych iatrischen Teilgutachten zusammengefasst fest, dass die affektive Symp tomatik heute keine wesentliche Rolle mehr zu spielen scheine und keine Hin weise auf eine eindeutige depressive Problematik gefunden werden könnten. Es sei demnach seit der Begutachtung von Dr. Y.___ von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen . Dr. Y.___ sei davon ausgegangen, dass spätestens in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen gewesen wäre. Dem könne beigestimmt werden, womit anzunehmen sei, dass die jetzige Arbeitsfähigkeit seit etwa Mai 2008 vorliegen sollte. Zum zwischenzeitlichen Verlauf stünden allerdings keine aussagekräftigen Unterlagen zur Verfügung (vgl. E. 3.2.5 ; Urk. 7/190/71 ).
Damit ist seit dem Gutachten von Dr. Y.___ bzw. , da sich der Gesundheitszu stand dazwischen gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2012 nicht wesentlich verändert hatte ( Urk. 7/141/15), seit der Verfügung vom 14.
April 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psychischen Gesundheit szustandes des Beschwerdeführe rs
eingetrete n . Da ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt ist , kann entsprechend offen bleiben, ob auch eine Überprüfung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision möglich wäre.
Zusammenfassend ist - insbesondere gestützt auf das psychiatrische Teilgutach ten von Dr. I.___
- von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die somatoforme Schmerzstörung unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt. 5.1 5.1.1
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sisten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.1.2
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.2 5 .2 .1
Die diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde sind den Ausführungen von Dr. I.___ folgend nur mässig ausgeprägt ( Urk. 7/190/67): Der Beschwerde führer erscheine pünktlich zur Untersuchung, er sei alleine mit dem Zug nach Basel gefahren und habe den Weg zur Praxis gut gefunden. Er ziehe die ziem lich verschmutzte Jacke nicht aus, die er während der gesamten Untersuchung geschlossen halte . Er r ieche stark nach Nikotin, wie auch die mitgebrachten Unterlagen. Das Bewusstsein sei klar, die Orien tierung allseits erhalten. Es fä n den sich im Gespräch keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten, teilweise vergesse er in den Gesprächen, was er habe sagen wollen, was ihn dann teil weise nervös mache. Er spre ch e mit eher leiser Stimme, teilweise k önne er sich in der deuts chen Sprache verständigen, er müss e oft auch die Mithilfe des Dol metsch ers in Anspruch nehmen. Er wirk e in seinen Ausführungen sehr undiffe renziert, in keiner Weise introspektiv, es müsse alles erfragt werden. Es fä nden sich keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychoti sche Phänomene. Der Affekt wirk e eher etwas indifferent, wobei er dann zeitweise auch über Spässe läch le. Er verspüre keine Ängste, er wisse nicht, wie es weitergehen solle, teil weise werde er je nach Situation nervös. Er habe keine Zukunftsperspektive. Die affektive Modulation sei erhalten doch eher reduziert wirkend, was aber durch aus auch seinem Naturell entsprechen könne, psychomotorisch sei er unauffäl lig. 5.2.2
Psychische Komorbiditäten gehen aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht hervor, da Dr. I.___ diesbezüglich erklärte, dass die affektive Symptomatik heute keine Rolle mehr zu spielen scheine ( Urk. 7/190/70). 5.2.3
Dr. I.___
hielt zum Tagesablauf und den sozialen Kontakten des Beschwerde führers fest, dass der Beschwerdeführer morgens erstmals um 06.00
Uhr auf stehe und bete, dann lege er sich wieder hin und schlafe bis ca.
10.00 Uhr. Manchmal stehe er auch erst um 11.00 Uhr auf. Er lese die Zeitung und
im Internet, danac h esse er zusammen mit der Frau. Der Appetit sei wechselhaft vorhanden. Wenn er stark erschöpft sei, möge er nichts essen. Das Gewicht sei in den letzten Jahren konstant vorhanden. Er sei seiner Meinung nach mit 66
kg bei 167 cm Körpergrösse eher übergewichtig, da er bis zum Unfall 56 kg gewogen habe. In einem folgenden Programm über das Arbeitsamt habe er dann über 10 kg abgenommen und später wieder zugenommen. Nach mittags schlafe er 1 - 2 Stunden, gehe dann spazieren und halte sich zu Hause auf, wo er meistens lese und wenig fernsehe, dann gebe es wieder Abendessen. Er verbringe viel Zeit mit lesen und liegen. Im Haushalt helfe er nicht mit, dieser werde von der Tochter und Ehefrau erledigt, manchma l erledige er klei nere Einkäufe. Er bete 5 x täglich und am Freitag suche er auch die Moschee auf, wo er sich mit anderen Personen treffe, manchmal auch Schach spiele. Abends gehe er gegen 22.00 und 23.00 Uhr ins Bett, mit den Medikamenten könne er
einigermassen ordentlich einschlafen. Er schlafe in der Regel bis mor gens und habe keine besonderen Träume. Es bestünden einige wenige soziale Kontakte, allerdings nicht so oft, da er nicht zu lange irgendwo bleiben könne, weil er dann wieder liegen müsse. Er könne in Gesprächen manchmal nervös werden, wenn ihm nicht mehr einfall e, was er habe sagen wollen, auch mache ihn der Lärm im Ohr nervös. Ängste habe er keine. Er rauche etwa 10 Ziga retten, Alkohol trinke er nic ht. Zu Hause wohnten noch die Kinder, es laufe mit beiden gut. Die Ehefrau arbeite nicht, sie verrichte die Haushaltsarbeiten. Die Beziehung zwischen ihnen sei gut, es gebe in der Familie keine Probleme ( Urk. 7/190/66).
Seit dem Unfall sei er vielleicht dreimal in seiner Heimat gewesen. Die Reise sei ihm zu teuer und es sei ihm zu umständlich, mit Bus oder Auto zu fahren. Die Eltern kämen jeweils in den Wintermonaten in die Schweiz und wohnten bei den Geschwistern. Es bestehe ein guter Kontakt innerhalb der Familie, sie träfen sich regelmässig . Er habe seither keine Arbeitsversuche mehr durchgeführt. Er sei einzig einmal über das Arbeitsamt in einen Kurs geschickt worden, wo er dann massiv an Gewicht abgenommen habe. Es habe sich um einen Kurs mit Computern gehandelt ( Urk. 7/190/67).
Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ist nicht allzu hoch, zeigt aller dings, dass er nebst einem gut funktionierenden sozialen Umfeld in der Familie auch Kontakte ausserhalb dieser, so insbesondere beim Beten und Schach spielen in der Moschee, pflegt - so hielt auch Dr. I.___ fest, dass der Beschwerdeführer wohl wenig Kontakte pflege, im familiären und religiösen Bereich aber gut eingebettet sei ( Urk. 7/190/71). 5.2.4
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, dass eine Phy siotherapie mit Massagen und Bewegung durchgeführt werde (Urk.
7/190/65).
Aus psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer - d en Angaben von Dr.
I.___ folgend -
noch nie in einer konsequenten psychia trischen Behand lung gestanden , es sei bisher einzig eine psychologische Therapie durch geführt worden, wobei aufgrund der Angaben anzunehmen sei, dass eher eine Beratung und Durchführung von Entspannungsmassnahmen stattgefunden habe, so dass nicht von einer intensiven Therapie ausgegangen werden könne ( Urk. 7/190/71; vgl. Bericht von dipl. prakt. Psychologe SGPH J.___ vom 1 8. Juni 2009, Urk. 7/92 ). Des Weiteren wurde anlässlich der polydiszi pli nären Begutachtung eine Venenpunktion zur Bestimmung des Saroten -Spiegels durchgeführt, welcher nur in ungenügender Konzentration nach weisbar war ( Urk. 7/190/21; Urk. 7/190/63).
Auch Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2010 fest, dass der Beschwerdeführer auf eine Psychotherapie, welche das Trauma hätte bearbeiten sollen, aus freien Stücken verzichtet habe ( Urk. 7/113/6).
Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdru ck ist damit klar zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine konsequente psychi atrische Therapie absolviert und Saroten nicht in genügender Konzentration nachweisbar war. 5.2.5
Zusammengefasst sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen
Schmerz störung
u nter Berücksichtigung des beweisrechtlich entscheidenden Aspektes der behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehbaren Konsistenz, aber auch der nur mässig ausgeprägten Befunde, der nicht mehr in bedeutendem Ausmass vorhandenen Komorbidität und des guten familiären Umfeldes des Beschwer deführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da der Beschwerde führer die Folgen der Beweislosig keit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Berück sichtigung der Standardindikatoren als nicht invalidisierend zu qualifi zieren.
6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der um 10 % eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.
E. 6 /4-6).
Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen – insbes ondere liess sie von Dr. med. Y.___ , Fac harzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 7. Mai 2007, Urk. 7/5 4 ) –, rückwirkend ab 1. März 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invali denversicherung bei einem In validitätsgrad von 60 % zu (Verfü gung vom 4. April 2008, Urk. 7/74; Verfügungsteil 2, Urk. 7/68 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
E. 6.1 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art.
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer war unmittelbar vor dem Unfall im März 2005 nicht erwerbstätig und ging in den Jahren davor zahlreichen verschiedenen Tätigkei ten nach (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/52 ; Berufsunterlagen, Urk. 7/11; Arbeitgeberfragebogen vom 1 0. Februar 2006, Urk. 7/18 ). Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit wäre der Beschwerdeführer heute entsprechend ohne Gesundheitsschaden als Hilfsarbeiter tätig, womit d as Valideneinkommen
gestützt auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter entsprechend der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer, Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art, Total) festzusetzen ist .
E. 6.2.2 Gestützt auf das Gutachten des Z.___ sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, die ein intaktes Gehör oder Richtungshören erfordern, nicht möglich und es sollten Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm gemieden werden. Des Weiteren sollten keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten sowie Arbeiten, die eine Retroflexion der HWS erfordern, durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätig keiten sowie organisatorische administrative Tätigkeiten in wechselnden Positionen ohne Übernahme von Verantwortung bei klar vorgegebener Arbeit seien ganztags zumutbar. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszu ge hen. In einer entsprechenden Tätigkeit bestehe eine 90%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/190/59 f.).
Entsprechend ist auch für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter nach LSE 2012 abzustellen.
E. 6.3 Da das Validen- und das Invalideneinkommen beide anhand des gleichen Tabellenlohns festzusetzen sind, kann ein Prozentvergleich erfolgen. Ob ein Leidensabzug gerechtfertigt ist oder nicht, kann vorliegend offenbleiben, da selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32.5 % resultieren würde (1 - 0.9 x 0.75).
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler
E. 11 Beschwerde ( Urk. 7/126/3 ff.) , welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. Mai 2012 (Verfahrens-Nr. IV.2011.00618) in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2011 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte weiter hin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe ( Urk. 7/141).
Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle entsprechend fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2011 weiterhin Anspruch auf die bisherige Drei viertelsrente habe ( Urk. 7/154; Verfügungsteil 2, Urk. 7/147).
E. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00045 IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Schwegler Urteil vom
28. Februar 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber HFS Rechtsanwälte Bundesplatz 6, Postfach 4315, 6304 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1968 geborene X.___ meldete sich nach einem am 4. März 2005 erlittenen Au ffahrunf all (Urk. 7/20 ) am 20 . Januar 2006 (Eingangsdatum) unter anderem wegen einer Halswirbelsäulen-Distorsion, Kopfweh, Na ckenschmerzen sowie eines Schul ter- und Rückenleid ens bei der Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 7/7 ). Die Schwei zerische Unfallver siche rungs anstalt (SUVA) als zuständige Unfallversicherung erbrachte ihrerseits zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte dann aber mit Verfügung vom 26. Juni 2006 ihre Versicherungsleistun gen infolge fehlender Leistungspflicht per 31. Juli 2006 ein (Urk. 7/2 6 /4-6).
Die IV-Stelle sprach dem Versicherten nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen – insbes ondere liess sie von Dr. med. Y.___ , Fac harzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, ein psychiatrisches Gutachten erstellen (Gutachten vom 7. Mai 2007, Urk. 7/5 4 ) –, rückwirkend ab 1. März 2006 eine unbefristete Dreiviertelsrente der Invali denversicherung bei einem In validitätsgrad von 60 % zu (Verfü gung vom 4. April 2008, Urk. 7/74; Verfügungsteil 2, Urk. 7/68 ). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2
Anlässlich der Ende des Jahres 2008 eingeleiteten Rentenrevision ( Revisions frage bogen vom 1 5. Dezember 2008, Urk. 7/83) tätigte die IV-Stelle erneut erwerbliche und medizinische Abklärungen . Mit Vorbescheid vom 25. Sep tember 2009 stellte die IV-Stelle die r evisionsweise Aufhebung der bis herigen Dreiviertelsrente der Invali denversicherung in Aussicht (Urk. 7/99 ). Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 (Urk. 7/103 ) erhob der Versicherte Einwand mit dem Begehren um weitere Ausrichtung der bisherigen Invaliden rente . Nachdem die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht eingeholt hatte (Urk. 7/11 3 /6), stellte sie mit neuerlichem Vorbeschei d vom 6. Januar 2011 die wiedererwä gungsweise Aufhebung der Verfügung vom 4. April 2008 in Aus sicht (Urk. 7/116), wogegen der Versicherte am
7. Februar 2011 erneut Einwand erhob (Urk. 7/119 ) . Am
14. April 2011 verfügte die IV- Stelle wie zuletzt ange kündigt und hob die Verfügung vom 4. April 2008 wiedererwägungsweise auf, wobei die Leistungsaufhebung ex nunc et pro futuro per 1. Juni 2011 erfolgte (Urk. 7/122 ).
Der Versicherte erhob hiergegen am 3 1. Mai 20 11 Beschwerde ( Urk. 7/126/3 ff.) , welche das hiesige Gericht mit Urteil vom 3 0. Mai 2012 (Verfahrens-Nr. IV.2011.00618) in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung vom 1 4. April 2011 aufgehoben und festgestellt wurde, dass der Versicherte weiter hin Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente habe ( Urk. 7/141).
Mit Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 hielt die IV-Stelle entsprechend fest, dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2011 weiterhin Anspruch auf die bisherige Drei viertelsrente habe ( Urk. 7/154; Verfügungsteil 2, Urk. 7/147). 1.3
Anlässlich der im Jahr 2013 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision holte die IV-Stelle einen kurzen Revisionsfragebogen des Versicherten sowie des behandelnden Allgemeinmediziners ein ( Urk. 7/166-167) und stellte mit Vorbe scheid vom 5. September 2013 die Aufhebung der Rente gestützt auf lit . a Abs.
1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Ände rung vom 1 8. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenver sicherung (IVG, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit .
a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision ) in Aussicht ( Urk. 7/175). Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (Einwand vom 4. Oktober 2013, Urk. 7/179) tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und holte insbesondere das polydisziplinäre Gut achten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Oto - Rhino -Laryngologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie) des Z.___ vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/190) ein. Am 3. September 2015 erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid ( Urk. 7/202), mit welchem sie wiederum die Einstellung der Inva lidenrente in Aussicht stellte, wogegen der Versicherte am 2. Oktober 2015 erneut Einwand erhob ( Urk. 7/209). Mit Ver fügung vom 2 6. November 2015 stellte die IV-Stelle die Invalidenrente ein ( Urk. 2). 2.
Hiergegen erhob der Versicherte am 1 2. Januar 2016 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung ersatzlos aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm weiterhin die Rente in bisherigem Umfang auszurichten. Mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Februar 2016 ( Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-219) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 8) . 3.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass sowohl ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( ATSG ) als auch nach lit . a Abs.
1 SchlB IVG 6. IV-Revision vorliege. Gestützt auf das Gutachten des Z.___ sei der Beschwerdeführer - auch unter Berücksichtigung der neuen bundes gerichtli chen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen - in einer leich ten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Gestützt auf einen Prozent vergleich als Hilfsarbeiter resultiere selbst bei einem maximalen Leidensabzug von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 35 % . Entsprechend sei die Rente aufzuheben ( Urk. 2).
Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass das Gut achten des Z.___
vom 1 5. Mai 2014 datiere und damit nicht mehr aktuell sei, insbesondere da sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerde führers seit der Begutachtung wieder stark verschlechtert habe. Des Weiteren könnten gestützt auf das Z.___ -Gutachten die Indikatoren der bundesgericht lichen Rechtsprechung nicht überprüft werden. Es fehle an einer leitlinienge rechten Anamneseerhebung durch alle beteiligten Gutachter, einer detaillierten Beschreibung des Alltags, seines Umfeldes, eines Vergleiches mit dem Aktivi tätenniveau vor Eintritt der Gesundheitsschädigung, der Würdigung nichtmedi zinischer Akten, detaillierten Ausführungen zu vorhandenen oder mobilisierba ren Ressourcen und eine Diskussion, ob eine krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Therapieadhärenz vorliege und vorhandene Probleme bei der Eingliederung durch das Störungsbild selbst bedingt seien. Des Weiteren hätten es die Gut achter unterlassen, die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen erhobe nen Diagnosen in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen in allen Lebens bereichen mit Würdigung in der Konsensbeurteilung ausführlich und begründet zu diskutieren. Dass der Beschwerdeführer nur noch in die Moschee gehe und Kontakte zu seiner Familie pflege, sei nicht als Ressource zu werten, vielmehr entspreche dies in seinem Kulturkreis einem sozialen Rückzug. Auch könnten die mangelnden Sprachkenntnisse und die Migration nicht ausgeklammert wer den. Entsprechend sei ein neues polydisziplinäres Gutachten einzuholen ( Urk. 1). 2.
2.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar , wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesund heitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revi sionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Ein spracheentscheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Ren tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E.
3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9 C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 2. 1 mit Hin weisen). 2.2
Nach lit . a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schluss be stimmungen der Änderung vom 1 8. März 2011 des IVG (6.
IV Re vision, erstes Massnahmenpaket; kurz: lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6.
IV Revision ) werden Renten, die bei pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung überprüft. Sind die Voraus setzungen nach Artikel 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Artikel 17 Absatz 1 ATSG nicht erfüllt sind. Diese Bestimmung ist verfassungs- und EMRK-konform (BGE 139 V 547 E. 3). 2.3
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vor liegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beant wortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder ver unmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversiche rung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gut achten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 . 3 .1
Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sach ver haltsabklärung und Beweiswürdigung erfolgte mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2012 ( Urk. 7/141) und bezog sich auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 1 4. April 201 1. Die Verfügung vom 1 9. Oktober 2012 basierte auf d em Urteil des hiesigen Gerichts und es wurden keine weitere n Abklärungen getätigt , womit keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdi gung vorgenommen wurde .
Dem Urteil vom 3 0. Mai 2012 lag en folgende , nach Erlass der Verfügung vom 4. April 2008 erstellten medizinische n Akten
zugrunde (vgl. Urk. 7/141/11 ff.) : 3 .1 .1
In seinem Bericht vom 29. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin hielt Dr. med.
A.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, als Diagnose mit Aus wirkung au f die Arbeitsfähigkeit ein chro nisches Zervikalsyndrom , eine chro nische somatoforme Schmerzstörung und eine Depression fest. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Otitis media rechts bei Status nach Cholesteatom , einen Tinnitus beidseits, rechts mehr als links, sowie einen Status nach Urolithiasis rechts, bes tehend seit Juli 2007 (Urk. 7/89 /2). Es bestehe eine Chronifizierung der Schmerzsymptomatik. Als Hilfsarbeiter im Bau sei der Beschwerdeführer seit März 2003 bis am 30. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und sei es auch auf Weiteres. Die bisherige Tätigkeit würde zu Belastungsschmerzen führen, welche Tragen und Heben unzumutbar mach ten sowie ermü deten (Urk. 7/89 /3). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Mit einer Wieder aufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatz fähigkeit könne n icht gerechnet werden (Urk. 7/89 /4). Es sei keinerlei Tätigkeit me hr zumutbar. Das Konzentra tions vermögen sei psychisch- und schmerzbedingt, das Auffassungsvermögen infolge der Sprachbarriere, eventuell der Intelligenz, die Anpassungsfähigkeit psychi sch sowie die Belastbarkeit phy sisch eingeschränkt. Diese Angaben gälten seit März 2005 (Urk. 7/89 /5). 3 .1. 2
RAD-Arzt Dr. med. B.___ , Facharzt für Arbeitsmedizin, wies in seiner Stellungnahme vom 2. September 2009 darauf hin, dass der Beschwerdeführer das klinische Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.5 zeige: nicht auf Funktionssegmen te bezogene Schmerzen und Beweg lichkeitseinschränkung, generelles Nicht ansprechen auf bisherige Behand lungen, Aktivität proportional zu den Beschw erden reduziert, Bedingung abso luter Gesundheit für die Arbeitsaufnahm e sowie Diskrepanz der Beschwer den zu ausserberuflichen Aktivitäten wie Autofahren oder Zuwendung zu den Kindern, was beides aufgrund des vom Hausarzt angegebenen Ressourcen profils absolut nicht mehr möglich wäre. Infolge der Diagnose und der weiterhin bestehenden unbefriedigenden sozialen Situat ion sei eine weitere Symptomver stärkung in klu sive der depressiv wirkenden Erscheinung erklärbar. Es fehlten jedoch dazu passende klinische Befunde. An psychosozial en Faktoren könnten die langjäh rige Arbeitslosigkeit vor dem Unfall sowie die Involvierung der Ehe frau in denselben Unfall mit Entwicklung derselben Beschwerden identifiziert werden. Es ergebe sich nun kein Hinweis mehr a uf eine unfall- oder krankheits bedingte Arbeitsunfähigkeit, nachdem es vom 4. März 2005 bis am 18. Mai 2006 zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % gekommen sei und bis am 1. Oktober 2008 eine psychiatrisch gerechtfertigte Arbeitsunfähig keit vo n 50 % bestanden habe (Urk. 7/98 /4). 3 .1.3
In seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2010 schrieb RAD-Arzt Dr. B.___ , dass die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit mit überwiegender Wahrschein lich keit durch die bezeichneten Schmerzen und psychosozialen Faktoren beein trächtigt seien. Der Bericht des Hausarztes Dr. A.___ sei nicht schlüssig. Die Beschwerden seien vorgängig umfassend abgeklärt und identifiziert worden. Das damalige Gutachten Dr. Y.___ s identifiziere einen „etwas depressiv wir kenden Exploranden“ ohne Morgentief und ohne Einschränkung der psychi schen Grundfunktionen. Eine Verbesserung auszuweisen von dieser Ausgangs lage aus sei nicht möglich. Aus versicherungsmedizinischer Sicht bestehe somit kein Anlass f ür eine Begutachtung (Urk. 7/114 /2). 3 .1 .4
Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin, gab in seinem Bericht vom 21. Dezember 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Oktober 2009 über haupt nicht verändert habe. Objektiv finde sich jedoch nur eine geringere Beweglichkeit der verschiedenen Wirbelsäulenabschnitte. Die angegebenen Schmerzen seien nicht objektivierbar. Auf Physiotherapie reagiere er nicht mit einer deutlichen Besserung. A uf eine Psychotherapie zur Bear beitung des Trau mas habe er aus freien Stücken verzichtet. Über eine eventuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei schlecht zu berichten. Bezüglich der Aufforderung, täg lich eine Stunde zu spazieren, gebe der Beschwerdeführer an, bereits nach 15 20 Minuten derart starke Kopf- und Rückenschmerzen zu haben, dass er umkehren müsse (Urk. 7/113 /6). 3 .2
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens liegt aus medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Gutachten des Z.___ vom 1 5. Mai 2014 vor. 3 .2.1
Die begutachtenden Ärzte hielten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest ( Urk. 7/190/56): - Chronische Cervikalgie mit Verdacht auf
cervikogene Kopfschmerzen - Status nach
cran io-cerv ikal em Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 ( ICD-10: M54.2 ) - Kombinierte pantonale Schwerhörigkeit rechts (ICD-10 H90.8) bei - Status nach
Mastoido-E pitympanektomie rechts am 3 1. Mai 2002 bei chronischer Oti tis media
cholesteatomatosa rechts - Tinnitus rec hts (ICD-10 H 93. 1) - aktuell mittelgradig kompensiert - Hochtonschallempfindungsschwerhörigkeit links (ICD-10 H90.5)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie folgende Diagnosen: - Hyposmie
(ICD-10 R43.0 ) - Anhalten de somatoforme Schmerzstörung (I CD-10 F45.4) - Status nach depressiver Episode - Femoro-patelläre Irritation beidseits - Coccygodynie
- Spreizfüsse 3 .2.2
Dr. med. D.___ , Facharzt für Ohren-, Nasen-, und Halskrankheiten, hielt fest, dass i m Rahmen der otoneurologischen Befunde, mit kombinierter pantonaler Schwerhörigkeit rechts und leichtgradig er Hochtonschwerhörigkeit links sowie mittelgradig kompensiertem Tinnitus rechts, zurzeit auditive Ein schränkungen bestünden , so dass Tätigkeiten , welche ein intaktes Gehör oder Richtungshören voraussetz t en , für den Beschwerdeführer nich t geeignet seien . Zusätzlich sollten in Anbetracht des Tinnitus Tätigkeiten unter erhöhtem Stör lärm , mit möglicher Akzentuierung des Tinnitus, gemieden werden. Zusammen fassend bestehe aber aus rein otorhinolaryngologischer Sicht in einer ange passten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der oben erwähnten qualitativen Ein schränkungen, keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im Rahmen der anamnestischen Angaben sowie de r schriftlichen Unterlagen kö nn e der Zeit punkt des Auftretens der audiologischen Beschwerdesymptomatik auf das Jahr 2002 bei Zustand nach Mastoido-Epitympanektomie rechts
zurückgef ührt wer den , so dass auch der Beginn dieser vorgängig erwähnten qualitativen Ein schrän kungen auf diesen Zeitraum zurückgeführt werden kö nn e , auch wenn anamnestisch die Beschwerdesymptomatik seitens des Tinnitus erst im Jahre 2005 aufgetreten sei ( Urk. 7/190/31) . 3 .2.3
Dr. med. E.___ , Facharzt für Rheumatologie, konstatierte nach der rheuma tologischen Begutachtung, dass aus rheumatologischer Sicht weiterhin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe , entsprechend sei der Beschwer de führer auch aus psychiatrischen Gründen teilberentet. Weder auf grund von klinischen Untersuchungsbefunden noch aufgrund von Angaben in der Aktenlage sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar, d.h. aus rein rheumatologischer Sicht bestehe nicht nur eine Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte und bezüglich der Halswirbelsäule adapt ierte Tätigkeit, son dern es kön n t en keine Einschränkungen weder qualitativ noch quantitativ genannt w erden. Bei dieser Beurteilung wü rden insbesondere auch die beo bachteten Spontanbewegungen mitberücksichtigt, und sie beziehe sich rein auf den rheumatologischen Fachbereich. Abgesehen von einer kurzen Phase nach dem Unfall (G rössenordnung wenige Monate), kö nn e auch retrospektiv aus rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsf ähigkeit begründet werden ( Urk. 7/190/38 f.). 3 .2.4
Dr. med. F.___ , Facharzt für Neurologie, erklärte, dass sich z usammen fassend ein e chronische
Cervikalgie mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen bei Status nach
craniocervik alem Beschleunigungstrauma am 4. März 2005 finde. Daneben bestehe ein Tinnitus rechts, anamnestisch eben falls nach dem Autounfall aufgetreten. Es besteh e ein Verdacht auf Schalllei tungsschwerhörigkeit rechts sowie eine Hyposmie unklarer Ätiologie. Gemäss dem in d en Unterlagen zitierten MRI der Halswirbelsäule ( HWS , Bericht Ortho pädi e der G.___ vom 2 8. Juni 2005) bestehe keine Di skopathie , wobei sämtliche Bandscheiben im Rahme n der Norm seien. Ebenfalls fän den sich keine direkten oder indirekten Stabilitätszeichen. Aufgrund der chronischen Kopf schmerzen sei dann auch ein MRI des Neurocraniums am 1 2. Dezember 2013 im H.___ durchgeführt worden . Bezüglich der Fragestellung sei dieses MRI als unauffälliges Schädel-MRT bezeichnet worden . Als Zufalls befund
habe sich eine diskre te subependymale
cortikale
Heterotopie d er Seiten ventrikel beidseits gezeigt , welche mit aller Wahrscheinlichkeit ohne kli nische Relevanz sei (Urk.
7/190/46 f.) .
Aus neurologischer Sicht sei bis anhin bezüglich Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen worden . Aufgrund der chronischen Nackenschmerzen mit Verdacht auf vorwiegend cervikogene Kopfschmerzen sollten keine schweren und mit telschweren körperlichen Tätigkeiten sowie Arbeiten, wo eine Retroflexion der HWS notw endig sei , durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätigkeiten sowie organisatorische administrative Tätigkeiten in wechselnden Positionen könn t en dem Beschwerdeführer jedoch ganztags zugemutet werden. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszugehen. In e i ner entspreche nd adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 % . 3 .2.5
Dr. med. I.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte z usammenfassend fest ( Urk. 7/190/53 ff.) , dass der Beschwerdeführer im März 2005 Opfer eines Auffahrunfalles geworden sei . Er sei damals schon einige Zeit in einer psychosozial schwierigen Situation gestanden, er sei arbeitslos gewe sen , dies nach einer fristlosen Kündigung einer Festanstellung. In der Folge sei es ihm nur n o ch gelungen ,
einige temporäre Arbeiten zu ve rrichten. Seit diesem Unfall sei er nicht mehr berufstätig, dies aufgrund der subjektiven Beschwerden, die aber aus somatischer Sicht nicht nachvollzogen werden könn ten. Es sei anzunehmen, dass die Beschwerdeentwicklung mit grosser Wahrscheinlichkeit mit den verschiedenen psychosozialen Umständen zusammenhäng e , die auch bereits schon vor dem Unfall vorhanden gewesen und vermutlich durch die zeitweise nachvollziehbaren kurzzeitigen Beschwerden, die unfallbedingt gewesen seien, getriggert wo rden seien . Ein natürlich kaus aler Zusammenhang zum Unfall vom 4. März 2005 bestehe demnach eher nicht. Es kö nn e deshalb in Einklang mit den Vorgutachtern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden.
D ie affektive Symptomatik scheine heute keine wesentliche Rolle mehr zu spielen. Es könn t en keine Hinweise auf eine eindeutige depressive Problematik gef unden werden. Möglicherweise trä ten zeitweise Stimmungsschwankungen auf, die aber in Zusammenhang mit der unbefried igenden Situation und Schmerzproblematik interpretiert werden müss t en. Die Diagnose einer eigen ständigen depressiven Störung lasse sich nicht mehr stellen. Der Beschwerde führer weise eher wenig Ressourcen a uf, was sich dahingehend äussere , dass er sich immer noch nicht richtig in die hiesige Situation adaptiert habe , er spr eche die Sprache nur ungenügend, scheine sozial eher wenig Kontakte zu pflegen, allerdings regelmässig im familiären Rahmen und wenn er die Moschee aufsu che . Obwohl er ang ebe , ziemlich viel zu lese n und sich zu informieren, wirke er doch wenig differenziert un d mache nur zurückhaltend Angaben. Es spiel ten auch asthen ische Persönlichkeitszüge eine Rolle. Der Beschwerdeführer weise zudem eine nicht sonderl ich kräftige Statur auf, er gebe an, aktuell 66 kg zu wiegen, wobei er bis zum Unfall nur 56 kg gewogen ha be. Es sei daher doch etwas fraglich, wie er bis zum damaligen Zeitpunkt körperlich belastende Tätig keiten durch geführt habe , mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er bei anspruchs vollen Tätigkeiten überfordert gewesen . Dies unterstütze dann auch die These einer ursächlich psychosozialen Belastung bei der Entwicklung der Beschwer den. Es zeige sich aktuell einzig eine somatoforme Schmerzstörung.
Aufgrund der Schmerzstörung kö nn e einzig begründet werden, dass der Beschwer deführer keine körperlichen Schwerarbeiten verrichten sollte, da mit einer unverhältnismässig starken Zunahme der Körperschmerzen zu rechnen wäre. Grundsätzlich seien ihm aber leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten voll umfänglich möglich. Aufgrund der eher geringen Ressourcen sei es sinnvoll, wenn er keine Verantwortung übernehmen müsste und die Arbeit klar vorgege ben wäre. Es sei demnach seit der Begutachtung von Dr. Y.___ von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dr. Y.___
sei in s einem Gutachten vom Mai 2007 da von aus gegangen , dass spätestens in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen wäre. Dem kö nn e beigestimmt werden, wes wegen anzunehmen sei, dass die Ar beitsfähigkeit in diesem Ausmass seit etwa Mai 2008 vorliegen sollte. Zum zwischen zeitlichen Verlauf st ünden allerdings keine aussag ekräftigen Unterlagen zur Verfü gung. 4.
4.1
Das Gutachten des Z.___ vom 1 5. Mai 2014 ( Urk. 7/190 ) beruht auf für die streitigen Belange umfassenden fachärzt lichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst ( Urk. 7/190/7 ff.) . Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolge rungen nachvollziehbar begründet. Das Z.___ -Gutachten er füllt daher die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweistaugliche ärztliche Ent scheid ungsgrundlagen (vgl. E. 2.3 ). Namentlich erlaubt es auch eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren gemäss dem Urteil des Bundesgerich tes BGE 141 V 281 (vgl. dazu E. 5 ).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass das Gutachten nicht mehr aktuell sei und sich sein psychischer Zustand seit der Begutachtung bis zum Verfügungs erlass stark verschlechtert habe. Er sei daher seit Monaten auf der Suche nach einem albanischsprechenden Psychiater mit ausreichender Kapazität ( Urk. 1 S.
7). Dem ist entgegenzuhalten, dass - bis auf die Aussage des Beschwerde führers - keine objektivierbaren Hinweise auf eine Verschlechterung des psychi schen Gesundheitszustandes hindeuten. Damit ist eine Verschlechte rung nicht mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit erstellt. 4.2
Zu prüfen ist, ob ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt, bzw. ob zwischen der Verfügung vom 1 4. April 2011 ( Urk. 7/122 ) und der angefoc h tenen rentenaufhebenden Verfü gung vom 2 6. November 2015 (Urk. 2) eine anspruchserhebliche Änderung der Verhältnisse stattgefunden hat.
Die rentenzusprechende Verfügung vom 4. April 2008 beruhte insbesondere auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. Y.___ (vgl. Urk. 7/62) , welcher eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine anhaltende somato forme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und dem Beschwerdeführer
a ufgrun d der depressiven Störung eine 50 % ige
A rbeitsunfähig keit in allen Tätigkeiten attestiert hatte ( Urk. 7/54/9 f.).
Im Rahmen der Abklärungen anlässlich der ersten Revision notierte Dr.
A.___
in seinem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 29. April 2009 als Diagnose n mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ein chro nisches Zervikalsyndrom , eine chronische somatoforme Schmerz störung und eine Depression (E. 3.1.1) . Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2012 wurde festgehalten, dass seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 4. April 2008 keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei ( Urk. 7/141/15), womit die depressive Erkrankung mit überwiegender Wahr scheinlichkeit immer noch invalidisierend war.
Im Rahmen des aktuellen Revisionsverfahrens hielt Dr. I.___ in seinem psych iatrischen Teilgutachten zusammengefasst fest, dass die affektive Symp tomatik heute keine wesentliche Rolle mehr zu spielen scheine und keine Hin weise auf eine eindeutige depressive Problematik gefunden werden könnten. Es sei demnach seit der Begutachtung von Dr. Y.___ von einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit auszugehen . Dr. Y.___ sei davon ausgegangen, dass spätestens in einem Jahr wieder eine volle Arbeitsfähigkeit zu erlangen gewesen wäre. Dem könne beigestimmt werden, womit anzunehmen sei, dass die jetzige Arbeitsfähigkeit seit etwa Mai 2008 vorliegen sollte. Zum zwischenzeitlichen Verlauf stünden allerdings keine aussagekräftigen Unterlagen zur Verfügung (vgl. E. 3.2.5 ; Urk. 7/190/71 ).
Damit ist seit dem Gutachten von Dr. Y.___ bzw. , da sich der Gesundheitszu stand dazwischen gestützt auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 3 0. Mai 2012 nicht wesentlich verändert hatte ( Urk. 7/141/15), seit der Verfügung vom 14.
April 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung des psychischen Gesundheit szustandes des Beschwerdeführe rs
eingetrete n . Da ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG erstellt ist , kann entsprechend offen bleiben, ob auch eine Überprüfung der Rente im Sinne von lit . a Abs. 1 SchlB IVG 6. IV-Revision möglich wäre.
Zusammenfassend ist - insbesondere gestützt auf das psychiatrische Teilgutach ten von Dr. I.___
- von einem verbesserten psychischen Gesundheitszustand auszugehen. 5.
Zu prüfen bleibt, ob die somatoforme Schmerzstörung unter Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers zeitigt. 5.1 5.1.1
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen einer anhaltenden somato formen Schmerzstörung oder eines damit vergleichbaren psychosomati schen Leidens (BGE 141 V 281 E. 4.2) sind Indikatoren beachtlich, die das Bun desgericht wie folgt systematisiert hat BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten
- Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshin dern der
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
Beweisrechtlich entscheidend ist der Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4):
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufga benbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitge staltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Ein schränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krank heitsbedingter Rückzug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.1).
Die Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen, das heisst das Ausmass , in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergänzend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder resistenz unter dem Komplex "Gesundheitsschädigung") auf den tatsächlichen Leidensdruck hin. Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer empfohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarer weise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzu führen ist. In ähnlicher Weise zu berücksichtigen ist das Verhalten der versi cherten Person im Rahmen der beruflichen (Selbst-) Eingliederung. Inkon sisten tes Verhalten ist auch hier ein Indiz dafür, die geltend gemachte Einschränkung sei anders begründet als durch eine versicherte Gesundheitsbe einträchtigung (BGE 141 V 281 E. 4.4.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 29. Juni 2016 E. 4.1.2). 5.1.2
In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 5.2 5 .2 .1
Die diagnoserelevanten psychiatrischen Befunde sind den Ausführungen von Dr. I.___ folgend nur mässig ausgeprägt ( Urk. 7/190/67): Der Beschwerde führer erscheine pünktlich zur Untersuchung, er sei alleine mit dem Zug nach Basel gefahren und habe den Weg zur Praxis gut gefunden. Er ziehe die ziem lich verschmutzte Jacke nicht aus, die er während der gesamten Untersuchung geschlossen halte . Er r ieche stark nach Nikotin, wie auch die mitgebrachten Unterlagen. Das Bewusstsein sei klar, die Orien tierung allseits erhalten. Es fä n den sich im Gespräch keine Hinweise auf kognitive Schwierigkeiten, teilweise vergesse er in den Gesprächen, was er habe sagen wollen, was ihn dann teil weise nervös mache. Er spre ch e mit eher leiser Stimme, teilweise k önne er sich in der deuts chen Sprache verständigen, er müss e oft auch die Mithilfe des Dol metsch ers in Anspruch nehmen. Er wirk e in seinen Ausführungen sehr undiffe renziert, in keiner Weise introspektiv, es müsse alles erfragt werden. Es fä nden sich keine Hinweise auf Zwänge, Wahn und psychoti sche Phänomene. Der Affekt wirk e eher etwas indifferent, wobei er dann zeitweise auch über Spässe läch le. Er verspüre keine Ängste, er wisse nicht, wie es weitergehen solle, teil weise werde er je nach Situation nervös. Er habe keine Zukunftsperspektive. Die affektive Modulation sei erhalten doch eher reduziert wirkend, was aber durch aus auch seinem Naturell entsprechen könne, psychomotorisch sei er unauffäl lig. 5.2.2
Psychische Komorbiditäten gehen aus dem psychiatrischen Teilgutachten nicht hervor, da Dr. I.___ diesbezüglich erklärte, dass die affektive Symptomatik heute keine Rolle mehr zu spielen scheine ( Urk. 7/190/70). 5.2.3
Dr. I.___
hielt zum Tagesablauf und den sozialen Kontakten des Beschwerde führers fest, dass der Beschwerdeführer morgens erstmals um 06.00
Uhr auf stehe und bete, dann lege er sich wieder hin und schlafe bis ca.
10.00 Uhr. Manchmal stehe er auch erst um 11.00 Uhr auf. Er lese die Zeitung und
im Internet, danac h esse er zusammen mit der Frau. Der Appetit sei wechselhaft vorhanden. Wenn er stark erschöpft sei, möge er nichts essen. Das Gewicht sei in den letzten Jahren konstant vorhanden. Er sei seiner Meinung nach mit 66
kg bei 167 cm Körpergrösse eher übergewichtig, da er bis zum Unfall 56 kg gewogen habe. In einem folgenden Programm über das Arbeitsamt habe er dann über 10 kg abgenommen und später wieder zugenommen. Nach mittags schlafe er 1 - 2 Stunden, gehe dann spazieren und halte sich zu Hause auf, wo er meistens lese und wenig fernsehe, dann gebe es wieder Abendessen. Er verbringe viel Zeit mit lesen und liegen. Im Haushalt helfe er nicht mit, dieser werde von der Tochter und Ehefrau erledigt, manchma l erledige er klei nere Einkäufe. Er bete 5 x täglich und am Freitag suche er auch die Moschee auf, wo er sich mit anderen Personen treffe, manchmal auch Schach spiele. Abends gehe er gegen 22.00 und 23.00 Uhr ins Bett, mit den Medikamenten könne er
einigermassen ordentlich einschlafen. Er schlafe in der Regel bis mor gens und habe keine besonderen Träume. Es bestünden einige wenige soziale Kontakte, allerdings nicht so oft, da er nicht zu lange irgendwo bleiben könne, weil er dann wieder liegen müsse. Er könne in Gesprächen manchmal nervös werden, wenn ihm nicht mehr einfall e, was er habe sagen wollen, auch mache ihn der Lärm im Ohr nervös. Ängste habe er keine. Er rauche etwa 10 Ziga retten, Alkohol trinke er nic ht. Zu Hause wohnten noch die Kinder, es laufe mit beiden gut. Die Ehefrau arbeite nicht, sie verrichte die Haushaltsarbeiten. Die Beziehung zwischen ihnen sei gut, es gebe in der Familie keine Probleme ( Urk. 7/190/66).
Seit dem Unfall sei er vielleicht dreimal in seiner Heimat gewesen. Die Reise sei ihm zu teuer und es sei ihm zu umständlich, mit Bus oder Auto zu fahren. Die Eltern kämen jeweils in den Wintermonaten in die Schweiz und wohnten bei den Geschwistern. Es bestehe ein guter Kontakt innerhalb der Familie, sie träfen sich regelmässig . Er habe seither keine Arbeitsversuche mehr durchgeführt. Er sei einzig einmal über das Arbeitsamt in einen Kurs geschickt worden, wo er dann massiv an Gewicht abgenommen habe. Es habe sich um einen Kurs mit Computern gehandelt ( Urk. 7/190/67).
Das Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers ist nicht allzu hoch, zeigt aller dings, dass er nebst einem gut funktionierenden sozialen Umfeld in der Familie auch Kontakte ausserhalb dieser, so insbesondere beim Beten und Schach spielen in der Moschee, pflegt - so hielt auch Dr. I.___ fest, dass der Beschwerdeführer wohl wenig Kontakte pflege, im familiären und religiösen Bereich aber gut eingebettet sei ( Urk. 7/190/71). 5.2.4
In Bezug auf den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angab, dass eine Phy siotherapie mit Massagen und Bewegung durchgeführt werde (Urk.
7/190/65).
Aus psychiatrischer Sicht habe der Beschwerdeführer - d en Angaben von Dr.
I.___ folgend -
noch nie in einer konsequenten psychia trischen Behand lung gestanden , es sei bisher einzig eine psychologische Therapie durch geführt worden, wobei aufgrund der Angaben anzunehmen sei, dass eher eine Beratung und Durchführung von Entspannungsmassnahmen stattgefunden habe, so dass nicht von einer intensiven Therapie ausgegangen werden könne ( Urk. 7/190/71; vgl. Bericht von dipl. prakt. Psychologe SGPH J.___ vom 1 8. Juni 2009, Urk. 7/92 ). Des Weiteren wurde anlässlich der polydiszi pli nären Begutachtung eine Venenpunktion zur Bestimmung des Saroten -Spiegels durchgeführt, welcher nur in ungenügender Konzentration nach weisbar war ( Urk. 7/190/21; Urk. 7/190/63).
Auch Dr. C.___ hielt in seinem Bericht vom 2 1. Dezember 2010 fest, dass der Beschwerdeführer auf eine Psychotherapie, welche das Trauma hätte bearbeiten sollen, aus freien Stücken verzichtet habe ( Urk. 7/113/6).
Der behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdru ck ist damit klar zu verneinen, da der Beschwerdeführer keine konsequente psychi atrische Therapie absolviert und Saroten nicht in genügender Konzentration nachweisbar war. 5.2.5
Zusammengefasst sind funktionelle Auswirkungen der somatoformen
Schmerz störung
u nter Berücksichtigung des beweisrechtlich entscheidenden Aspektes der behandlungsanamnestisch nicht nachvollziehbaren Konsistenz, aber auch der nur mässig ausgeprägten Befunde, der nicht mehr in bedeutendem Ausmass vorhandenen Komorbidität und des guten familiären Umfeldes des Beschwer deführers nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schlüssig und widerspruchsfrei nachgewiesen. Da der Beschwerde führer die Folgen der Beweislosig keit zu tragen hat, ist die diagnostizierte anhaltende somatoforme
Schmerz störung auch nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Berück sichtigung der Standardindikatoren als nicht invalidisierend zu qualifi zieren.
6.
Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der um 10 % eingeschränk ten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. 6.1
Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Ein kommens vergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorge nommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypotheti sche Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Inva lideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Pro zentvergleich ; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).
Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Mass gabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwert e von 70, 60, 50 und 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder untersch r eitet (Urteil des Bun desgerichts 8C_333/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 5.3 mit Hinweisen). 6.2
6.2.1
Der Beschwerdeführer war unmittelbar vor dem Unfall im März 2005 nicht erwerbstätig und ging in den Jahren davor zahlreichen verschiedenen Tätigkei ten nach (Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/52 ; Berufsunterlagen, Urk. 7/11; Arbeitgeberfragebogen vom 1 0. Februar 2006, Urk. 7/18 ). Mit über wiegender Wahrscheinlichkeit wäre der Beschwerdeführer heute entsprechend ohne Gesundheitsschaden als Hilfsarbeiter tätig, womit d as Valideneinkommen
gestützt auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter entsprechend der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 (LSE 2012, TA1 Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Männer, Einfache Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art, Total) festzusetzen ist . 6.2.2
Gestützt auf das Gutachten des Z.___ sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten, die ein intaktes Gehör oder Richtungshören erfordern, nicht möglich und es sollten Tätigkeiten mit erhöhtem Störlärm gemieden werden. Des Weiteren sollten keine schweren und mittelschweren Tätigkeiten sowie Arbeiten, die eine Retroflexion der HWS erfordern, durchgeführt werden. Leichte körperliche Tätig keiten sowie organisatorische administrative Tätigkeiten in wechselnden Positionen ohne Übernahme von Verantwortung bei klar vorgegebener Arbeit seien ganztags zumutbar. Dabei sei von einem erhöhten Pausenbedarf auszu ge hen. In einer entsprechenden Tätigkeit bestehe eine 90%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 7/190/59 f.).
Entsprechend ist auch für das Invalideneinkommen auf den Tabellenlohn für männliche Hilfsarbeiter nach LSE 2012 abzustellen. 6.3
Da das Validen- und das Invalideneinkommen beide anhand des gleichen Tabellenlohns festzusetzen sind, kann ein Prozentvergleich erfolgen. Ob ein Leidensabzug gerechtfertigt ist oder nicht, kann vorliegend offenbleiben, da selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzuges von 25 % ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32.5 % resultieren würde (1 - 0.9 x 0.75).
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.
Gestützt auf Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Besc hwerdeverfahren vor dem kantona len Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens ( Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 8 00.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem
Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jean Baptiste Huber - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin HurstSchwegler