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IV.2018.00519

Wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes nach Durchführung einer adäquaten Behandlung innert sechs Monaten möglich; Mahn- und Bedenkzeitverfahren nicht korrekt durchgeführt. Rentenanspruch entstanden.

Zürich SozVersG · 2019-11-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1957, war von 1993 bis Ende September 2015 bei der Y.___ AG ,

erst als Berufsfahrerin und ab Februar 2001 als Disponentin , voll zeitig erwerbstätig ( Urk. 9/11).

Am 1 0. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Poly arthritis an sämtlichen Gelenken sowie einer Beeinträchtigung durch die dritte Knieprothese zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte einen Bericht des behandeln den Arztes (Urk. 9/22) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/9) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberbericht vom 15. April 2016, Urk. 9/11). Mit Schreiben vom 3 1. August 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien ( Urk. 9/15). Im Folgenden veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheu matologische) Begutachtung (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 2 7. Juli 2017 [ Urk. 9/32] , rheumatologisches Gutachten vom 1 2. August 2017 [Urk. 9/34] sowie Konsensbeurteilung vom 2 1. August 2017 [ Urk. 9/35] ). Nach interner Abklärung durch den Region alen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/36) wies die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2. November 2017 auf ihre Mitwirkungspflichten und insbesondere auf die Durchführung von Behandlungen und Massnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes hin (Urk. 9/37) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 2. November 2017 [Urk. 9/3 8 ], Einwand vom 3 0. November 2017 [ Urk. 9/40] so wie ergänzend vom 1 3. Januar 2018 [ Urk. 9/45]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 3 0. April 2018 einen Leistungsanspruch , da kein versicherter Ge sundheitsschaden

ausgewiesen sei (Urk. 9/48 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 beim Versiche rungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde ( Urk. 1). Dieses leitete die Eingabe mit Schreiben vom 1. Juni 2018 (Urk. 5) an das hiesige Gericht weiter. Die Be schwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1), die Beschwerde gegne rin sei zu verpflichten , ihr ab Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente auszu rich ten. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenk zeit ver fahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be antrag t e sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 40 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat ( Art. 55 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art 40 Abs. 1 lit . a IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten ( Art. 40 Abs. 3 IVV) und endet erst mit der Rechtskraft des ent sprech en den Entscheides (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts v om 2 2. Januar 2004, I 232/03, E . 3.1.3), auch wenn die versicherte Person im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihren Wohnsitz in einen ander e n Kanton wechselt. Im Zeitpunkt der Anmeldung (März 2016) hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohn ort in Z.___ im Kanton Zürich (Urk. 9/6), weshalb die IV-Stelle des Kantons Zürich verfügte.

Diesfalls ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gestützt auf Art 69 Abs. 1 lit . a IVG nicht das Gericht am Wohnort, sondern dasjenige am Ort der verfügen den IV-Stelle zuständig. Vorliegend ist entsprechend das Sozialversicherungs ge rich t des Kantons Zürich zuständig. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

2.3.1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2.3.2

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend (vgl. jedoch E. 2.3.4) . Der versic herten Person ist unter substant iierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Wider setzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schaden minderungspflicht nachzukom men (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auf lage 2015, Art. 21 N 133-136). 2.3.3

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Einglie derungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 2. August 2017 [Urk. 9/34] sowie Konsensbeurteilung vom 2 1. August 2017 [ Urk. 9/35] ). Nach interner Abklärung durch den Region alen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/36) wies die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2. November 2017 auf ihre Mitwirkungspflichten und insbesondere auf die Durchführung von Behandlungen und Massnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes hin (Urk. 9/37) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 2. November 2017 [Urk. 9/3 8 ], Einwand vom 3 0. November 2017 [ Urk. 9/40] so wie ergänzend vom 1 3. Januar 2018 [ Urk. 9/45]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 3 0. April 2018 einen Leistungsanspruch , da kein versicherter Ge sundheitsschaden

ausgewiesen sei (Urk. 9/48 = Urk. 2).

E. 2 Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 beim Versiche rungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde ( Urk. 1). Dieses leitete die Eingabe mit Schreiben vom 1. Juni 2018 (Urk. 5) an das hiesige Gericht weiter. Die Be schwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1), die Beschwerde gegne rin sei zu verpflichten , ihr ab Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente auszu rich ten. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenk zeit ver fahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be antrag t e sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10).

E. 2.3.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b).

E. 2.3.2 Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend (vgl. jedoch E. 2.3.4) . Der versic herten Person ist unter substant iierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Wider setzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schaden minderungspflicht nachzukom men (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auf lage 2015, Art. 21 N 133-136).

E. 2.3.3 Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Einglie derungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3

E. 3 IVV) und endet erst mit der Rechtskraft des ent sprech en den Entscheides (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts v om 2 2. Januar 2004, I 232/03, E . 3.1.3), auch wenn die versicherte Person im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihren Wohnsitz in einen ander e n Kanton wechselt. Im Zeitpunkt der Anmeldung (März 2016) hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohn ort in Z.___ im Kanton Zürich (Urk. 9/6), weshalb die IV-Stelle des Kantons Zürich verfügte.

Diesfalls ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gestützt auf Art 69 Abs. 1 lit . a IVG nicht das Gericht am Wohnort, sondern dasjenige am Ort der verfügen den IV-Stelle zuständig. Vorliegend ist entsprechend das Sozialversicherungs ge rich t des Kantons Zürich zuständig. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Dispositiv
  1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3
  2. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bun desgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr dar stellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 .
  3. 4      Die Leistungen können gemäss Art.  7b IVG nach Art.  21 Abs.  4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art.  7 dieses Gesetzes oder nach Art.  43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs.  1). Die Leistungen können in Abweichung von Art.  21 Abs.  4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.      trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art.  3c Abs.  6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.      der Meldepflicht nach Art.  31 Abs.  1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.      Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.      der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs.  2).      Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs.  3).      2 .4      Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 .      3 .1      In der angefochtenen Verfügung vom 3
  4. April 2018 ( Urk.  2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich die Be schwerde führerin jeglichen fachspezialärztlichen Behandlungen entzogen und ihre Erkrankung eigenständig therapiert habe. Durch eine adäquate, sechs mona tige Behandlung könne sie hingegen wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ih rer angestammten Tätigkeit erreichen. Aus psy chiatrischer Sicht liege keine iv -relevante Diagnose vor, seien primäre Suchtfolgen doch nicht versichert. Ein in validisierender, versicherter Gesundheitsschaden sei entsprechend nicht aus ge wiesen . 3 .2      Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3
  5. Mai 2018 ( Urk.  1) zusammengefasst geltend, es sei ein iv-relevanter Gesundheits scha den ausgewiesen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin i n Bezug auf die Schadenminderungspflicht - entgegen ihrer gesetzlichen Pflichten - kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren in die Weg e geleitet .
  6. 4.1      Im Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund massiver peri patellär lokalisierter Schmerzen im Spital A.___ vorstellig , wo folgende Diagnose festge halten wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 1
  7. Januar 2011, Urk.  9/22/42f.) : - Verdacht auf septische Prothesenlockerung im linken Knie mit Knie-TP-Wechsel, Synovektomie , Jet- Lavage , OSME medialer Femurkondyl und Re-Implantation einer Knie-TP links am 2
  8. September 2010 bei - Status nach Revision mit Wechsel der femoralen Komponente und der Rotationsplattform, Anspannen des medialen Bandapparates mit Kon dylen-OT am 2
  9. Februar 2002 ( Klinik B.___ ) - Status nach Knie-TP links am 2
  10. April 2001 bei sekundärer Gon arth rose links (Spital C.___ ) - Status nach lateraler Teilmeniskektomie und rupturierter Baker -Z yste im November 2000 - Status nach Patellarsehnenverlagerung beidseits (1980) - Status nach Gelenkkörperfixation links (1971) - Polyarthralgien unklarer Zuordnung, Verdacht auf beginnende Poly arth ritis mit Rheumafaktoren positiv      Aufgrund des hohen Leidensdruckes der Beschwerdeführerin wurde eine thera peu tische Kniegelenksinfiltration mit einer Kortisonkomponente durchgeführt , zufolge derer die Beschwerdeführerin für einige Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Ansonsten beklagte die Beschwerdeführerin unverändert peripatellär haupt säch lich medial lokalisierte Schmerzen, welche jedoch unter regelmässiger Selbst in jektion von Pethidin erträglich seien (vgl. Sprechstundenbericht vom 1
  11. März 2011, Urk.   9/22/47 f. ) . Im Juli 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin auf grund der klinischen medialen Instabilität einem operativen Eingriff (MCL-Re kon struktion links mit autologer, kontralateraler Patellarsehne, Synovektomie , Débridement und Spülung Knie sowie Proximalisierung der Tuberositas tibiae links; vgl. Operationsbericht vom 1
  12. Juli 2011, Urk.  9/22/40f.), der komplika ti onslos verlaufen sei (vgl. Austritts bericht vom 29. Juli 2011, Urk.  9/22/44f.). Die präoperativ beschriebene Schmerzsituation habe sich ver bessert (vgl. Sprech stun den bericht vom 2
  13. August 2011, Urk. 9/22/50f.). 4.2      Im Mai 2012 erlitt die Beschwerdeführerin infolge eines Stolpersturzes eine per trochantere Femurfraktur links, welche operativ versorgt wurde (vgl. ambulanter Bericht der Rehaklinik D.___ vom 1
  14. August 2012, Urk.  9/22/19f.). Infolge ei nes sturzbedingten periorbitalen Hämatoms sowie eines Schädelhämatoms bei chronisch bekanntem Schwindel wurde eine Sturz- und Schwindelabklärung im Stadtspital E.___ veranlasst . Die untersuchenden Ärzte konstatierten, die Stürze seien multi faktoriell bedingt, wobei die orthopädische Instabilität (Sta tus nach multiplen Knie-Operationen und pertrochantärer Femurfraktur auf der linken Seite) mit persistierende m Kräftemangel der proximalen Oberschenkel mus kulatur auf beiden Seiten sowie d er Opioid-Dauerkonsum im Vordergrund stehen würden. Die Ärzte empfahlen ihr unter anderem eine Physiotherapie im Sinne einer Sturz-Präven tion mit Fokus auf Gleichgewichtstraining und Kräftigung der proximalen Ober schenkel- und Rumpfmuskulatur . Auf den Vorschlag der Zuwei sung in eine Schmerzklinik habe die Beschwerdeführerin nicht eingehen wollen. Vielmehr wolle sie die Pethidin-Applikationen nach Bedarf unverändert fortfüh ren (vgl. Austritts bericht Chirurgie vom
  15. Sep tember 2012 [ Urk.  9/22/38f. ], Arzt bericht vom 7. Ja nuar 2013 [Urk.  9/22/28f.] ). Bei bestehenden ausgeprägten Hüft schmerzen auf der linken Seite wünschte die Beschwerdeführerin im Januar 2014 die Osteo synthese materialentfernung (vgl. Arztbe richt vom 2
  16. Januar 2014, Urk.  9/22/27). Der operative Eingriff wurde am 1
  17. Februar 2 014 durchgeführt. In der Folge habe sich ein komplikationsloser peri - und postoperativer Verlauf gezeigt (vgl. Aus tritts bericht vom 1
  18. Februar 2014, Urk.  9/22/25). Aufgrund starker Schmerzen im rechten Oberschenkel wurde die Beschwerdeführerin im November 2014 er neut im Stadtspital E.___ vorstellig, wo eine Exazerbation der bekannten chro nischen Schmerzsymptomatik fest gehalten wurde (vgl. ambu lan ter Kurz ber icht vom 2. November 2014, Urk.  9/22/21f.). Nach einem erneuten Sturz auf die linke Körperseite mit Knie distorsion begab sich die Beschwer de füh rerin zur Behand lung ins Stadtspital E.___ , wo die Ärzte einen Verdacht auf einen Infekt herd am femoralen Prothesen schaftende der linken Knie-TP mit allenfalls minimer Fort setzung am medialen und lateralen Prothesenrand nach caudal äus serten. Hierbei habe der Status nach Femurnagelentfernung auf der linken Seite im Februar 2014 möglicherweise prä disponierend gewirkt (vgl. Arztbericht vom 2
  19. April 2015, Urk. 9/22/11f.). 4.3      Die seit September 2015 längerdauernde Arbeitsunfähigkeit habe den Haupt grund - so F.___ , Allgemeine Medizin FMH - in der psy chi schen Dekompensation nach Kündigung der Arbeitsstelle (vgl. Arztbericht vom
  20. März 2017, Urk.  9/22/1) . F.___ führte aus, d ie Beschwer de führerin leide an einer Anpassungsstörung. Aufgrund der chronischen mus kuloskelettalen Beschwerden und einer traumatisierten Kindheit (sexuelle Be lästigung im Alter von 9 Jahren; Vergewaltigung durch eine Jugendbande im Alter von 12 Jahren) habe sie eine sehr vulnerable Psyche. F.___ empfahl der Beschwer deführerin einen psychiatrischen Spezialarzt aufzusuchen, woraufhin sich die Be schwerdeführerin im Januar 2016 zu Dr.  G.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begeben habe ( Urk.  9/22/10). Durch die psy chiatrische Therapie im Rahmen der Anpassungs störung würden nun alte psychische Traumata wieder an die Oberfläche gelangen. Die Diagnose der An passungsstörung müsse mit weiteren psychiatrischen Diagnosen ergänzt wer den. F.___ nannte eine depressive Phase mit wiederkehrenden Suizidge danken, Minderwertigkeitsgefühle, Weinkrämpfe sowie eine Opiat ab hängigkeit (Pethidin). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der psy chiatrischen und muskuloskelettalen Beschwerden eine vollständige Arbeits un fähigkeit, auch für leichtere, wechselbelastende Arbeiten. 4.4
  21. 4 .1      Am 2
  22. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin von Dr.  H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begut ach te t (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 2
  23. Juli 2017, Urk.  9/32). Hinsichtlich ih rer psychischen Verfassung habe die Beschwerdeführerin angegeben , nach 22 Jahren habe sie im Juni 2015 von ihrem Arbeitgeber die Kündigung per Postex press erhalten. Seither fühle sie sich psychisch beeinträchtigt , weshalb sie sich im Januar 2016 zu Dr.  G.___ in psychiatrische Be hand lung begeben habe (S.  21f.). Dr.  H.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin sei pünktlich und alleine zur Be gutachtung erschienen, welche 130 Minuten gedauert habe. Während der Explo ration habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ verhalten und sei bemüht gewesen, zu ihren Problemen ausführlich Auskunft zu geben (S. 35) . Beeinträch tigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gebe es keine. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll ständig orientiert gewesen. Zeichen der Intoxikation gebe es keine . Die Aufmerk samkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrecht erhalten werden können und d ie Beschwerde führerin habe dem Untersuchungs verlauf inhaltlich gut folgen können. Die Konzentration sei durchgehend un ge stört gewesen und es gebe keine Hinweise auf Auffassungs-, Gedächtnis-, Merk fähigkeits - oder Auf merksamkeits störungen. Im formalen Gedankengang sei die Beschwerdeführerin auf erhebliche somatische Beschwerden und die erlebte Kränkung durch die Kün digung eingeengt gewesen. K rankheitswertige inhaltliche Denkstörungen seien keine feststellbar gewesen. Ebenso wenig habe eine strukturelle Ich-Störung fest gestellt werden können. Derealisations - oder De personalisa tions phänomene seien nicht nachweisbar und es gebe weder Hinweise für ein Fremdbeeinflussungserle ben noch auf eine hypochondrische Erlebnisver arbeitung im engeren Sinne. Eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne ei ner Aufmerk samkeits fokussierung habe nicht eruier t werd en können . Anhalts punkte für Wahn oder Sinnes täuschungen in Form von Halluzinationen oder il lusionären Verkennungen würden nicht be stehen. Dr.  H.___ führte weiter aus, während der Exploration habe eine bunte Affektpathologie beobachtet werden können. Zu Beginn habe die Beschwerde führerin ausgeglichen gewirkt, phasen weise affektlabil mit Weinen bei der Exploration von belastenden Themen, zwi schen durch euphorisch bis tief traurig. Insgesamt sei sie ausreichend schwing ungs fähig. Die affektive Modulations fähig keit sei ausreichend vorhanden, ver füge sie doch über das Gesamtspektrum der Emotionen. Insgesamt wirke die Be schwerde führerin trotz des vorgetrage n en Ausmasses der Schmerzen nicht schmerzgequält. Die Mimik und Gestik seien lebendig, der Sprachfluss normal. Klinisch würden sich Hinweise auf narzisstisch und ängstlich-vermeidend akzen tuierte Persönlich keitszüge finden lassen. Eine akute Fremd- oder Eigengefähr dung könne ausge schlossen werden. Die Krankheits einsicht sei vor handen, eine Motivation für berufliche Massnahmen müsse jedoch verneint werden (S. 37f.). Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes All tagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwer de führerin aufgrund von körperlichen Beschwerden einge schränkt. Hinsichtlich der im Rahmen der Explo ration bestimmten Medika mentenspiegel äusserte Dr.  H.___ , diese würden für die als regelmässig einge nommen angegebenen Opiat-Analgetika nicht im therapeu tischen Bereich liegen (S. 46).      Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch - so Dr.  H.___ - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (da die Medikamentenspiegel der getesteten Substanzen nicht im therapeutischen Be reich liegen würden) von einer organisch bedingten affektiven Störung (ICD-10: F06.3), iatrogen induzierten Benzodiazepin- und Opiat-Abhängigkeit, sowie psy chischen und Verhaltensstörungen durch Opioide/Opiate, iatrogen induzierte Ab hängigkeit (ICD-10: F11.24 /F11.10 ), auszugehen, soweit die Angaben der Be schwer deführerin der Wahrheit entsprechen würden. Darüber hinaus seien auf grund der Exploration psychische und Ve rhaltensstörungen durch Sedativ a oder Hypno tika, gegenwärtiger Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.24), zu diagnostizieren. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), die psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substan zen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, gegenwär tiger Substanz gebrauch, Abhängigkeit (ICD-10: F17.24), die Probleme verbunden mit Schwierig keiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermei dend und narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) sowie der Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge fühlen aufgrund der unverhofften, plötzlichen Kündigung und der erlebten mas siven Kränkung (ICD-10: F43.23) (S. 43, S. 46) .      Dr.  H.___ hielt zusammenfassend fest, zu Beginn der Erkrankung habe sicherlich eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Status nach Kündigung durch den Arbeitgeber und dadurch erlebter Kränkung bei nar zisstisch und ängstlich-vermeidend akzentuierten Persönlichkeitszügen im Vor dergrund gestanden (S. 47) . Die im Rahmen der aktuellen Exploration und psy chiatrischen Untersuchung besc hriebenen Affektauffälligkeiten , begleitet von ei ner wechselnden Stimmung und Affektlabilität, seien jedoch über wiegend wahr scheinlich auf die langjährige Behandlung mit Opiat-Analgetika und darüber hin aus auf die Behandlung mit Benzodiazepinen (Lorazepam) zu rück zuführen. Es gebe keine Hinweise auf eine depressive Episode im eigentlichen Sinne, die Stim mung sei wechselhaft und nicht durchgehend depressiv gewesen, während der Exploration seien auch verschiedene Affekte (Wut und Ärger) aufg etaucht und wieder verschwunden. Ausserdem sei d ie Beschwerdeführerin ausreichend schwingungsfähig sowie ihr Antrieb und die Psychomotorik unauf fällig gewesen. Ferner finde sich kein Interessenverlust, keine Schuldgefühle und kein ausgepräg tes Grübeln (S. 48f.). Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) könne trotz vorgetragener traumatischer Ereignisse ( sexueller Missbrauch als Kind und Jugendliche ) nicht bestätigt werden, seien die diagnostischen Kriterien zum Zeitpunkt der Untersuchung doch nicht aus gewiesen (S. 49ff.). Ein ausge wiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege bei der Beschwer deführerin nicht vor. Von einem Scheitern der ambulanten oder stationären The rapie könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Be schwerdeführerin befinde sich in einer niederfrequenten psychiatrisch-psycho therapeutisch en Behandlung und Medikamente würde sie keine ein nehmen (S. 52).      Dr.  H.___ konstatierte weiter, im Rahmen der gutachterlichen Konsistenzprüfung habe es Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächtigungen ergeben. So würden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschil derten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden bestehen. Weiter gebe es Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Unter su chungssituation sowie zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltags bewäl tigung. Diskrepanzen gebe es auch zwischen dem Ausmass der geschil derten Be schwerden und der Intensität der bisherigen Inan spruch nahme thera peu tischer Hilfe, habe die Beschwerdeführerin doch keine ausreich ende medi kamentöse Be handlung, keine stationäre Behandlung und keine The rapie in einer Schmerzkli nik in Anspruch genommen. Schliesslich würden auch Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen ange gebenen Medi kamenten und deren Nachweis im Blutserum bestehen. Somit würden die vor liegenden Be funde bei kritischer Würdigung ein in sich un schlüssige s , in konsistentes Bild er geben (S. 52f.). Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit führte Dr.   H.___ aus, in der zu letzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Taxi-Disponentin sei die Beschwerdeführe rin gegenwärtig zu 100  % arbeits unfähig. Die Dauer und das Ausmass der Beein trächtigung und die im Rahmen der aktuellen Exploration und Untersuchung ob jektivierbaren psycho - patho lo gischen Auffälligkeiten, insbe sondere im Bereich der Affektivität, seien mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Behandlung mit psycho tropen Substanzen zurück zuführen. Aufgrund der Be handlung mit Opiaten und Benzodiazepinen sei keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben. Es handle sich um eine iatrogen induzierte Opiat-Sucht (S. 55) . Aus psy chiatrischer Sicht werde dringend eine Entgiftungs- und qualifizierte Ent wöhnungsbehandlung von Benzo diazepinen und Opiaten im sta tionären Rahmen empfohlen, darüber hinaus eine suffiziente Behandlung in ei nem multimodalen Setting einer Schmerzklinik. Nach entsprechender Therapie sei innerhalb von sechs Monaten auf psychiatrischem Fachgebiet von einer voll ständigen Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen (S. 54). Bei einem wohlwollenden Arbeitgeber mit Möglich keit sich zurückzuziehen, ohne Tätig keiten, die eine Daueraufmerksam keit und Dauerkonzentration vorausset zen, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Kreativität abverlangen, ohne Über wachung von Schutzbefohlenen, ohne Leitungs funktion, darüber hinaus ohne ak tive Teilnahme im Strassenverkehr mit Lenken eines Fahrzeugs, sei der Beschwer deführerin eine Tätigkeit in einem 50%igen Arbeitspensum im geschützten Rah men zuzumuten (S. 56). 4.4 .2      V on Dr.  I.___ , Fachärztin für A llgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH , wurde die Beschwerdeführerin rheumatologisch begut ach tet (vgl. Rheumatologisches Gutachten vom 1
  24. August 2017, Urk.  9/34). Dr.  I.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine rheumatoide Arthritis, wobei der genaue Zeitpunkt des Beginns der Erkran kung schwer ermittelbar sei und möglicherweise viel früher begonnen habe , als den Akten zu entnehmen sei. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass ins gesamt acht Ringbänder aufgrund rezidivierender Sehnenentzündung hätten ge spalten werden müssen, was bereits ein Hinweis für diese Erkrankung sei. Der linke Daumen habe versteift werden müssen, weitere chiru rgische Eingriffe im Fingerberei ch seien bisher nicht erforderlich gewesen. Im aktuellen Röntgenbild seien keine Erosionen sichtbar. Es bestehe eine leichte Ulnardeviation und ein verminderter Faustschluss mit geminderter Faustschlusskraft. Ebenso bestehe ak tuell eine objektivierbare Entzündung des MCP- und PIP-Gelenks des rechten
  25. Fingers, sowie ein Volarflexionsschmerz im Handgelenk auf beiden Seiten so wie ein positives Gaenslenzeichen auf beiden Seiten. Insgesamt sei die Prognose wegen der Positivität der Rheumafaktoren und der CCP-Antikörper als ungünstig einzuschätzen. Unbehandelt sei mit fortschreitenden Gelenksmutila tionen zu rechnen (S. 16) . Ein aggressiver Verlauf sei hochwahrscheinlich. Er fahrungsge mäss seien Arthritisschmerzen durch Opiate nur sehr unzureichend zu unterdrü cken (S. 17). Des Weiteren bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Poly arthrose insbesondere der Finger und Zehen und der Hüftgelenke sowie des rechten Knies mit Femoropatellararthrose . Relevant hinsichtlich der Arbeits fähigkeit sei die se kundäre Gonarthrose des linken Knies. Dieser würden Menis kus operationen und eine Mehrbelastung durch sportliche Betätigung in der Jugend (Eiskunstlauf Leis tungssport) vorausgehen. Gemäss Aktenlage habe es in der Vergangenheit meh rere Kniegelenksoperationen gegeben (Status nach latera ler Teilmeniskektomie und rupturierter Baker Zyste [November 2000], Status nach Patella Sehnenverla gerung beidseits [1980], Status nach Gelenkkörper Fixation-links [1971]), was schliesslich zur Notwendigkeit eines künstlichen Kniegelenk ersatzes auf der lin ken Seite geführt habe (2
  26. April 2001). Bereits im Februar 2002 habe dieses we gen Beschwerden revidiert werden müssen (Wechsel der femoralen Komponente und der Rotationsplattform, Anspannen des medialen Bandapparates mit Kondy lenosteotomie ). Später sei es zu komplizierten L ow-grade-Infekten gekommen (2010 und 2015). Zwischenzeitliche Gonarthritiden im Rahmen der rheumatoiden Arthritis seien absolut denkbar, insbesondere da keine adäquate Behandlung der rheumatoiden Arthritis vorliege (vgl. Sprech stunden bericht vom 2
  27. Dezember 2011, Urk.  9/22/ 16 ). Im Rahmen der Exploration der Kniegelenke seien inspekto risch verstrichene Gelenkkonturen auf der linken Seite aufgefallen. Hinsichtlich der Flexion im linken Kniegelenk (max. 90°) liege eine eingeschränkte akti ve/passive Beweglichkeit vor. Das linke Knie könne aber aktuell belastet werden und es seien keine Gehhilfen notwendig. Es bestehe aber eine etwas einge schränkte Gehfähigkeit durch die Polyarthrosen im Bereich der Zehengelenke, wobei eine Beteiligung bestehender Beschwerden durch die rheumatoide Arthritis ebenfalls denkbar sei. Hins ichtlich der Hüftgelenke bestehe eine Einschränkung der Flexion im linken Hüftgelenk mit schwerer Coxarthrose und Status nach per trochantärer Femurfraktur links (2012). Dennoch werde diesbezüglich aktuell keine weitere Symptomatik insbesondere kein Anlauf schmerz und kein konkreter Leistenschmerz oder Schmerz in der Trochanter region angegeben. Ein relevantes Trendelenburg- oder Duchenne hinken falle in der Untersuchung nicht auf. Grundsätzlich würden sich hier aber intermittierende Beschwerden nicht aus schliessen lassen (S. 15-17). Gesamthaft sei die Be schwerdeführerin durch di e rheumatoide Arthritis wesentlich eingeschränkt. Durch die Knieschmerzen könne es infolge Fehlbelastung auch zu verstärkt vor kommenden lumbalen Schmerzen kommen. Ausstrahlungen ausgehend von den Hüftgelenken würden möglicher weise als lumbale Schmerzen missinter pretiert werden (S. 17) .      Dr.  I.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 14 f. ): - Seropositive und An ti-CCP positive r heumatoide Arthritis (ICD-10: M05.80) - RF positiv, A nti-CCP positiv, bisher anerosiv - e ntzündliche Arthralgien der Hände - Prominente MCP- Gelenke II und III mit leichter Ulnardeviation der Hände - Persistierende Knieschmerzen und Gonarthritiden linksbetont, im Rahmen der rheumatoiden Arthritis und Überlastung bei Status nach multiplen Eingriffen am linken Knie (ICD-10: M05.80; M17.4) - Status nach Knie - TP links am 2
  28. April 2001 bei sekundärer Gonarth rose links - Status nach Revision mit Wechsel der femoralen Komponente und der Rotationsplattform, Anspannen des medialen Bandapparates mit Kon dylenosteotomie am 2
  29. Februar 2002 - Status nach Knie-TP- Wechsel, Synovektomie , Jet- Lavage und OSME des medialen Femurkondylus am 2
  30. September 2010 - bei Status nach Knie- TP -Lockerung bei L ow-gra de- Infekt mit Mora xella-Spezies - Status nach MCL-Rekonstruktion links mit autologer, kontralateraler Pa tellarsehne durchgeführt sowie eine Synovektomie , Débridement und Spülung sowie Proximalisierung der T uberositas tibiae links am 1
  31. Juli 2011 - Bil dgebend (SPECT 1
  32. April 2015) L ow -grade - Infekt - Bildgebend (SPECT 2
  33. April 2015) Infektnachweis      Die rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzen (ICD-10: M54), die Polyarthrose (ICD-10: M15) sowie die Osteoporose (ICD-10: M80) hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.      Eine optimale Behandlung der Polyarthritis sei nicht erfolgt. Eine früher ver suchte Einstellung auf Basisantirheumatika am Universitätsspital J.___ sei durch die Beschwerdeführerin aufgrund von Nebenwirkungen abgebrochen worden. Sie habe sich seither jeglicher fachspezialärztlichen Behandlung ent zo gen und the rapiere die Erkrankung mit Kortison und Pethidin (S. 18). Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit führte Dr.  I.___ aus, aufgrund immer wieder kehrender Knieprobleme sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Ta xifahrerin seit dem 1
  34. Februar 2001 zu 100  % arbeitsunfähig. In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Telefonistin/Disponentin habe die Knie proble matik und rheumatoide Arthritis gemäss Aktenlage immer wieder zu höher gradige n Arbeits unfähigkeiten geführt , zwischenzeitlich habe aber immer auch wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im April 2015 hätten die Be schwerden durch die rheumatoide Arthritis zugenommen, was zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2
  35. September 2015 bis Ende 2016 geführt habe . Aus rheumatologischer Sicht besteh e in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2
  36. September 2015 aufgrund der unbehan delten rheumatoiden Arthritis (S. 21) . Bei der zuletzt ausgeübten Tätig keit würde es sich um einen Nischenarbeitsplatz handeln, da der Vorgesetzte nachsichtig gewesen sei und die Opiateinnahme ( Pethidinjektionen ) und die Krankheitsabsen z en toleriert habe. Auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre sie in einer vergleichbaren Tätigkeit aufgrund der rheumatoiden Arthritis bereits viel früher arbeitsunfähig geworden. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nur in einem Nischenarbeitsplatz für leichte Tätigkeiten denkbar (S. 23) . Stehen und ge hen seien aufgrund der Schmerzen maximal 10 Minuten möglich (S. 19). Grund sätzlich seien Arbeiten an einer Computert astatur möglich, besser wäre eine Tä tigkeit ohne übermäss igen Gebrauch der Fingerfeinmotorik . Weiter sei ein e Tä tigkeit wünschenswert , bei der es nicht auf das Tempo ankomme . Von Vorteil sei eine sitzende Tätigkeit , bei welcher die Beschwerde führerin das linke Knie nicht über 90° beugen müsse und Positionswechsel nach Bedarf möglich seien. Es müsse die Möglichkeit von aus reichenden Pausen bestehen in einem Arbe its pen sum von nicht mehr als drei Stunden täglich. An einem solchen Arbeitsplatz, an welchem auch ein erhöhter Opiatkonsum denkbar wäre, sei aktuell ein 40 bis max imal 50%-Pensum möglich. Grundsätzlich erscheine es jedoch unwahr scheinlich nochmals einen solchen Nischen arbeits platz zu finden (S. 23) . Dr.  I.___ empfahl eine Behandlung gemäss Richtlinien der Schweizeri schen Gesellschaft für Rheumatologie. Erfahrungs gemäss würde sich eine rheu matoide Arthritis auch nach Optimierung der Therapie nicht vollständig unter drücken lassen, eine Schmerzreduktion von 50 bis 70  % innert sechs Monaten sowie eine verbesserte Prognose durch Ver hinderung von Gelenks mutilationen seien hingegen realistisch. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die grund sätzlich hinsichtlich der Finger feinmotorik nicht viel abver lange, wäre ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar (S. 23f.).
  37. 4 .3      Im Rahmen einer Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, grundsätzlich sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in der zuletzt ausgeübten Tä tig keit zum einen aufgrund der unbehandelten rheumatoiden Arthritis und zum anderen wegen der Opiatabhängigkeit nicht gegeben. Die letzte Tätigkeit sei über haupt nur möglich gewesen, weil Krankheitsabsenzen und auch der Opiat konsum vom Unternehmen offensichtlich toleriert w o rden seien . Nach Einleitung einer ent sprechenden Therapie in einem multimodalen Setting einer Schmerz klinik, Ent zug von Benzodiazepinen und Opiaten und ebenfalls einer den Richt linien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie entsprechenden anti rheuma ti schen Behandlung könne nach sechs Monaten bei vorausgesetzter Medika men ten verträglichkeit und (vorausgesetztem) Therapieansprechen eine 100%ige Ar beits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreicht werden. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin ein 40 bis 50%iges Arbeits pensum an einem geschützten Arbeitsplatz zuzumuten ( Urk.  9/35 S. 4).
  38. 5.1      Die Gutachten von Dr e s . H.___ und I.___ vom 2
  39. Juni und 1
  40. August 2017 ( Urk.  9/32, Urk.  9/34) mit Konsensbeurteilung vom 2
  41. August 2017 (Urk. 9/35) beruhen auf einer umfassenden Abklärung und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk.  9/32 S. 4-21, Urk.  9/34 S. 5-8) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. U rk.  9/32 S. 35-38 , Urk.  9/34 S. 10-13 ), die geklagten Beschwerden berücksich tigt (vgl. Urk.  9/32 S. 21f. , Urk.  9/34 S. 13f. ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sie beantworteten in schlüs siger Weise die invali denversicherungsspezifischen Zusatzfragen der Beschwer de gegnerin ( Urk.  9/32 S. 55-57, Urk.  9/34 S. 22-24) und begründeten ihre Ein schätzung in nachvollziehbarer Weise (vgl. Urk.  9/32 S. 45-52, Urk.  9/34 S. 15-17) . Die Gutachten erfüllen demnach die rechtsprechungsgemässen Anfor derun gen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.4 ). Das ist unbestritten. So empfahl auch RAD-Arzt Dr.  K.___ auf die Gutach ten abzustellen (vgl. Feststellungsblatt, Urk.  9/36 S. 4). 5.2      Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 1
  42. März 2016, Urk. 9/6) so wie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeits un fähigkeit seit September 2015, vgl. E. 4.4.2) , mithin frühestens am 1 .  September 201 6 . 5.3      Es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Benzo diazepin- und Opiat-Abhängigkeit und dadurch bedingte psychische und Ver haltens störungen sowie insbesondere einer unbehandelten rheumatoiden Arthritis in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist (vgl. E. 4.4 .1 und E. 4.4.2 vorstehend). Zur Wie dererlangung beziehungsweise Verbesserung der Ar beitsf ähigkeit in der zu letzt ausgeübten Tätig keit hielten d ie Gutachter im August 2017 einen sechs monatigen Entzug von Benzo diazepinen und Opiaten sowie eine adäquate, anti rheumatische Be handlung als dringend angezeigt (vgl. E. 4.4.3 hiervor) . RAD-Ärztin Dr.  L.___ riet , den Gesund heits zustand und da mit die Arbeits fähigkeit ein Jahr nach Umsetzung der von den Gutachtern emp fohlenen Mass nahmen neu zu be urteilen (vgl. Feststellungs blatt, Urk.  9/36 S. 5). Aufgrund der medizinischen Akten lage ist entsprechend erstellt, dass zur Verbes serung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin eine vorgängige sechsmona tige Abstinenz sowie eine anti rheumatisc he Behandlung erforderlich wäre . 5.4      Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. No vember 2017 erstmals darauf hingewiesen, dass diese ihren Gesundheitszustand mit der Durchführung einer sechsmonatigen Entwöhnungstherapie von Benzo di azepinen und Opiaten sowie einer adäquaten, antirheumatischen Behandlung we sentlich verbessern kann ( Urk.  9/37). Gleichzeitig wies sie auf das im Rahmen der Einladung zum Erstgespräch (nicht aktenkundige) Informationsblatt «Invali den versicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» hin, worin festgehalten werde, dass sie aufgefordert sei, sich denjenigen Be handlungen oder Massnahmen zu unter zie hen, die zur Erhaltung oder Ver besserung des Gesundheitszustandes beitrügen. Diese Mitwirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und sie gelte auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung. Nehme die Beschwerdeführerin nicht an den ent sprechenden Massnahmen teil, könne dies dazu führen, dass auf ein zukünftiges Leistungs gesuch nicht eingetreten werde (Ziffer 3). Im gleichen Schreiben hielt die Be schwerdegegnerin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien, wobei der vorgesehene Entscheid separat erfolge (Ziffer 1).      Mit Schreiben vom
  43. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin folglich auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Folgen der Widersetzlichkeit hin gewiesen. Eine angemessene Frist zur Durchführung der Massnahmen wurde ihr hingegen nicht gesetzt . Es sind auch keine Berichte von behandeln den Ärzten für die Zeit nach Hinweis auf die Schadenminderungspflicht aktenkundig . Dass die Beschwerdegegnerin einen Behandlungs plan eingefor dert hätte oder sich nach Ablauf der sechs Monate nach dem Gesundheitszustand der Beschwer de führerin erkundigt hätte, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor. Vielmehr wird im Feststellungsblatt darauf ver wiesen, dass keine neuen medizinischen Ab klä run gen getätigt wurden ( Urk.  9/47 S. 2). Damit liegen keine medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin gegenüber dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung im Juli/Au gust 2017 beurteilt werden könnte . 5.5      Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf ver neinte , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer adä quaten Behandlung innert sechs Monaten verbessern lasse, ist dem entgegen zu halten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Ent stehung des Le istungsanspruchs (September 2016 ) nicht von einer renten aus schliessenden Erwerbsfähig keit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.4.3). Mit einer wesentlichen Ver besserung des Gesundheitszustandes nach durchgeführter adäquater Be handlung war mithin - vorausgesetzt die Beschwer deführerin begann im Sep tem ber 2017 mit der entsprechenden Behandlung - frü hestens im März 2018 zu rechnen gewesen . Angesichts dessen, dass sich die Be schwerdeführerin bisher ihr zu mut baren Behandlungen, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbs fähigkeit ver sprechen würden, widersetzt hat, wäre ent sprechend ein Mahn- und Bedenk zeitverfahren gemäss Art.  21 Abs.  4 ATSG durchzuführen. Nachdem im vor liegenden Verfahren jedoch gerade darauf ver zichtet wurde, die Beschwerde führerin gestützt auf Art.  21 A bs.  4 ATSG zu einer adäquaten Behandlung zu verpflichten, kann ihr nicht ent gegengehalten werden, sie habe keine fach spezialärztliche Behandlung in An spruch genommen resp. nicht sämtliche scha den mindernde Vorkehren ausge schöpft . Der Beschwerdegeg nerin ist insoweit bei zu pflichten, als sich die ver sicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Scha den minderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Arbeits fähigkeit zu erhalten. In die sem Sinne ist es ihr zumutbar, sich zur Entgiftungs- und qualifizierten Entwöh nungsbehandlung von Benzodiazepinen und Opiaten in stationäre Behandlung zu begeben sowie sich einer nach den Richt linien der Schweizerischen Gesell schaft für Rheuma tologie entsprechenden anti rheuma tischen Behandlung zu un terziehen. Hierfür ist allerdings eine ange messene An passungszeit zuzubilligen (Urteil des Bundes gerichts 9C_410/2009 vom
  44. April 2010 E. 5.4). Die Verletzung der Schaden min derungspflicht setzt denn auch ein vorsätzliches Verhalten sei tens der ver sich erten Person voraus, wobei diese durch ein Bedenk- und Mahn zeitverfahren in die Lage zu versetzen ist, sich die nach teiligen Folgen ihres Ver haltens zu ver gegenwärtigen (Urteil des Bundesgericht s I 824/0 6 vom 1
  45. März 2007 E.  3.3.1).      Das Schreiben vom
  46. November 2017 ( Urk.  9/37) erfüllt die strengen An forde rungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art.  21 Abs.  4 ATSG (vgl. E. 2.3 vorstehend) nicht. Mangels eines ordnungsgemäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100  % nicht zulässig, weshalb es bei der in der Konsensbeurteilung der Gutachter attes tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt zu bleiben hat (E. 4.4.3) . Die Auferlegung einer Schaden min derungspflicht erscheint vorliegend indessen als angezeigt. Angesichts der aus drücklichen gut achterlichen Empfehlung einer Entwöhnungstherapie sowie einer adäquaten, an tirheumatischen Behandlung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern solche im Grundsatz nicht zumutbar sein sollte n .
  47. Im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (September 2016) war die Be schwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung an einem geschützten Ar beitsplatz zwischen 40 und 50  % arbeitsfähig, mit erheblichen Einschränkungen hinsichtlich Steh-, Gehfähigkeit und Fingermotorik. Zu prüfen bleiben die er werblichen Auswirkungen. 6.1      Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk.  9/11) hätte die Beschwer deführerin im Jahre 2016 Fr.  46'800.-- erzielt. Ob die Beschwerdeführerin auch ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen nach 2001 noch als Taxisfahrerin tätig gewesen wäre, erscheint mangels weiterer Anhaltspunkte nicht überwiegend wahrscheinlich, auch wenn sie dannzumal aus gesundheitlichen Gründen in den Innendienst wechselte. Ferner wäre ein höherer Verdienst als Fahrerin nicht aus gewiesen (vgl. Urk.  9/5/4). Damit ist von einem Valideneinkommen von Fr.  46'800.-- (Stand 2016) auszugehen. 6.2.      Die gutachterlich attestierte Restarbeitszeit ist gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2016 zu ermitteln. Gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der über alle Wirtschaftszweige erhobene Monatslohn (Zentralwert) für Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr.  4'363.--. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeits zeit von 41,7 Stunden (Stand 2016) ergibt sich hieraus ein Jahreseinkommen von Fr.  54'581.--. Bei einem zumutbaren Pensum von 40-50  % , wobei hier praxisge mäss der Mittelwert von 45  % zu übertragen ist, ergibt sich ein Jahreslohn von Fr.  24'561.5
  48. Den von den Gutachtern umschriebenen Einschränkungen hin sichtlich Geh- und Stehfähigkeit sowie hinsichtlich der Feinmotorik bezüglich Handfertigkeiten, ist zusätzlich mit einem Abzug Rechnung zu tragen, welcher vorliegend auf den Maximalwert von 25  % zu veranschlagen ist. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass vom Arbeitgeber infolge wie derkehrender Krankheitsabsenzen ein grösstmögliches Entgegenkommen zu er warten ist, die Gutachter von einem «Nischenarbeitsplatz» gesprochen haben. Dies ergibt ein als Invalideneinkommen heranzuziehender Wert von Fr.  18'421.--. 6.3      Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr.  28'379.-- oder ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 61  % . Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres gegeben erwächst hieraus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab
  49. September 2016.
  50. Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 3
  51. April 2018 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61  % mit Wirkung ab
  52. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invali denversicherung hat. Ferner ist die Sache an Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen, damit diese in Zusammenhang mit der von ihr auferlegten Schadenminderungspflicht (Schreiben vom
  53. November 2017, Urk.  9/37) ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren (E. 2.3) durchführe und anschliessend – allenfalls gestützt auf eine erneute medizinische Abklärung (vgl. Stellungnahme der RAD-Ärztin, Urk.  9/36 S. 5) – den Rentenan spruch erneut prüfe. 8 . 8 .1      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art.  69 Abs.  1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen.      D ie Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin a ufzuerlegen . 8 .2      Nach §  34 Abs.  1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( §  34 Abs.  3 GSVGer ). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung (vgl. Urk.  11) keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Auf wand ermessensweise unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr.  220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr.  1 ' 8 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8 .3      Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt:
  54. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3
  55. April 2018 auf gehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab
  56. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
  57. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt.
  58. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr.  1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  59. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  60. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  61. Juli bis und mit 1
  62. August sowie vom 1
  63. Dezember bis und mit dem
  64. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin H urstStadler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00519

IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiberin Stadler Urteil vom 1 1. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1957, war von 1993 bis Ende September 2015 bei der Y.___ AG ,

erst als Berufsfahrerin und ab Februar 2001 als Disponentin , voll zeitig erwerbstätig ( Urk. 9/11).

Am 1 0. März 2016 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte bei der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf eine Poly arthritis an sämtlichen Gelenken sowie einer Beeinträchtigung durch die dritte Knieprothese zum Bezug von Leistun gen der Invalidenversicherung an (Urk. 9/6). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und holte einen Bericht des behandeln den Arztes (Urk. 9/22) sowie einen Auszug aus dem Indi viduellen Konto der Versicherten (IK-Auszug, Urk. 9/9) ein und ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (Arbeitgeberbericht vom 15. April 2016, Urk. 9/11). Mit Schreiben vom 3 1. August 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien ( Urk. 9/15). Im Folgenden veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre (psychiatrische und rheu matologische) Begutachtung (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 2 7. Juli 2017 [ Urk. 9/32] , rheumatologisches Gutachten vom 1 2. August 2017 [Urk. 9/34] sowie Konsensbeurteilung vom 2 1. August 2017 [ Urk. 9/35] ). Nach interner Abklärung durch den Region alen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/36) wies die IV-Stelle die Versicherte mit Schreiben vom 2. November 2017 auf ihre Mitwirkungspflichten und insbesondere auf die Durchführung von Behandlungen und Massnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes hin (Urk. 9/37) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vor be scheid vom 2. November 2017 [Urk. 9/3 8 ], Einwand vom 3 0. November 2017 [ Urk. 9/40] so wie ergänzend vom 1 3. Januar 2018 [ Urk. 9/45]) verneinte die IV-Stelle mit Ver fügung vom 3 0. April 2018 einen Leistungsanspruch , da kein versicherter Ge sundheitsschaden

ausgewiesen sei (Urk. 9/48 = Urk. 2). 2.

Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 beim Versiche rungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde ( Urk. 1). Dieses leitete die Eingabe mit Schreiben vom 1. Juni 2018 (Urk. 5) an das hiesige Gericht weiter. Die Be schwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde ( Urk. 1), die Beschwerde gegne rin sei zu verpflichten , ihr ab Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente auszu rich ten. Eventuell sei die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenk zeit ver fahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht be antrag t e sie, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 1 0. Juli 2018 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1 8. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Die Zuständigkeit der IV-Stellen ist in Art. 55 des Bundesgesetz es über die Inva lidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 40 der Verordnung über die In validenversicherung (IVV) geregelt. Zuständig ist in der Regel die IV-Stelle, in deren Kantonsgebiet die versicherte Person im Zeitpunkt der Anmeldung ihren Wohnsitz hat ( Art. 55 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art 40 Abs. 1 lit . a IVV). Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt im Verlaufe des Verfahrens erhalten ( Art. 40 Abs. 3 IVV) und endet erst mit der Rechtskraft des ent sprech en den Entscheides (vgl. Urteil des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungs ge richts v om 2 2. Januar 2004, I 232/03, E . 3.1.3), auch wenn die versicherte Person im Laufe des Verwaltungsverfahrens ihren Wohnsitz in einen ander e n Kanton wechselt. Im Zeitpunkt der Anmeldung (März 2016) hatte die Beschwerdeführerin ihren Wohn ort in Z.___ im Kanton Zürich (Urk. 9/6), weshalb die IV-Stelle des Kantons Zürich verfügte.

Diesfalls ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gestützt auf Art 69 Abs. 1 lit . a IVG nicht das Gericht am Wohnort, sondern dasjenige am Ort der verfügen den IV-Stelle zuständig. Vorliegend ist entsprechend das Sozialversicherungs ge rich t des Kantons Zürich zuständig. 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1

ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3

2.3.1

Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzu kehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminde rungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berück sichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzel falles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Recht sprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Als Ausdruck der allgemeinen Schadenmin derungspflicht geht die Pflicht, die notwendigen Schritte zur Selbsteingliederung zu unternehmen, nicht nur dem Renten-, sondern auch dem gesetzlichen Einglie derungsanspruch vor (Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014 E. 3.1 mit Hinweisen auf Urteile I 116/03 vom 10. November 2003 E. 3.1 und I 145/01 vom 12. September 2001 E. 2b). 2.3.2

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behand lung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leis tungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungs massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar ( Art. 21 Abs. 4 ATSG).

Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ist im Bereich der Invalidenversicherung zwingend (vgl. jedoch E. 2.3.4) . Der versic herten Person ist unter substant iierter Bezugnahme auf das von ihr geforderte Verhalten schriftlich mitzuteilen, welche Folgen ihre Wider setzlichkeit nach sich ziehen kann, und sie ist aufzufordern, ihrer Schaden minderungspflicht nachzukom men (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auf lage 2015, Art. 21 N 133-136). 2.3.3

Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Einglie derungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 3 1. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 3 1. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bun desgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässig keitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss . Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr dar stellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmin dernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen). 2 . 3. 4

Die Leistungen können gemäss Art. 7b IVG nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 dieses Gesetzes oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist ( Abs. 1). Die Leistungen können in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden, wenn die ver sicherte Person: a.

trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt; b.

der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist; c.

Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat; d.

der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt ( Abs. 2).

Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person, zu berücksichtigen ( Abs. 3).

2 .4

Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen ei nander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen be ruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3 .

3 .1

In der angefochtenen Verfügung vom 3 0. April 2018 ( Urk.

2) hielt die Beschwer de gegnerin fest, die medizinische Abklärung habe ergeben, dass sich die Be schwerde führerin jeglichen fachspezialärztlichen Behandlungen entzogen und ihre Erkrankung eigenständig therapiert habe. Durch eine adäquate, sechs mona tige Behandlung könne sie hingegen wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in ih rer angestammten Tätigkeit erreichen. Aus psy chiatrischer Sicht liege keine iv -relevante Diagnose vor, seien primäre Suchtfolgen doch nicht versichert. Ein in validisierender, versicherter Gesundheitsschaden sei entsprechend nicht aus ge wiesen . 3 .2

Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3 1. Mai 2018 ( Urk.

1) zusammengefasst geltend, es sei ein iv-relevanter Gesundheits scha den ausgewiesen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin i n Bezug auf die Schadenminderungspflicht

- entgegen ihrer gesetzlichen Pflichten - kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren in die Weg e geleitet . 4. 4.1

Im Januar 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund massiver peri patellär lokalisierter Schmerzen im Spital A.___ vorstellig , wo folgende Diagnose festge halten wurde (vgl. Sprechstundenbericht vom 1 7. Januar 2011, Urk. 9/22/42f.) : - Verdacht auf septische Prothesenlockerung im linken Knie mit Knie-TP-Wechsel, Synovektomie , Jet- Lavage , OSME medialer Femurkondyl und Re-Implantation einer Knie-TP links am 2 8. September 2010 bei - Status nach Revision mit Wechsel der femoralen Komponente und der Rotationsplattform, Anspannen des medialen Bandapparates mit Kon dylen-OT am 2 2. Februar 2002 ( Klinik B.___ ) - Status nach Knie-TP links am 2 7. April 2001 bei sekundärer Gon arth rose links (Spital C.___ ) - Status nach lateraler Teilmeniskektomie und rupturierter Baker -Z yste im November 2000 - Status nach Patellarsehnenverlagerung beidseits (1980) - Status nach Gelenkkörperfixation links (1971) - Polyarthralgien unklarer Zuordnung, Verdacht auf beginnende Poly arth ritis mit Rheumafaktoren positiv

Aufgrund des hohen Leidensdruckes der Beschwerdeführerin wurde eine thera peu tische Kniegelenksinfiltration mit einer Kortisonkomponente durchgeführt , zufolge derer die Beschwerdeführerin für einige Zeit beschwerdefrei gewesen sei. Ansonsten beklagte die Beschwerdeführerin unverändert peripatellär haupt säch lich medial lokalisierte Schmerzen, welche jedoch unter regelmässiger Selbst in jektion von Pethidin erträglich seien (vgl. Sprechstundenbericht vom 1 4. März 2011, Urk.

9/22/47 f. ) . Im Juli 2011 unterzog sich die Beschwerdeführerin auf grund der klinischen medialen Instabilität einem operativen Eingriff (MCL-Re kon struktion links mit autologer, kontralateraler Patellarsehne, Synovektomie , Débridement und Spülung Knie sowie Proximalisierung der Tuberositas tibiae links; vgl. Operationsbericht vom 1 9. Juli 2011, Urk. 9/22/40f.), der komplika ti onslos verlaufen sei

(vgl. Austritts bericht vom 29. Juli 2011, Urk. 9/22/44f.). Die präoperativ beschriebene Schmerzsituation habe sich ver bessert (vgl. Sprech stun den bericht vom 2 6. August 2011, Urk. 9/22/50f.). 4.2

Im Mai 2012 erlitt die Beschwerdeführerin infolge eines Stolpersturzes eine per trochantere Femurfraktur links, welche operativ versorgt wurde (vgl. ambulanter Bericht der Rehaklinik D.___ vom 1 6. August 2012, Urk. 9/22/19f.). Infolge ei nes sturzbedingten periorbitalen Hämatoms sowie eines Schädelhämatoms bei chronisch bekanntem Schwindel wurde eine Sturz- und Schwindelabklärung im Stadtspital E.___ veranlasst . Die untersuchenden Ärzte konstatierten, die Stürze seien multi faktoriell bedingt, wobei die orthopädische Instabilität (Sta tus nach multiplen Knie-Operationen und pertrochantärer Femurfraktur auf der linken Seite) mit persistierende m Kräftemangel der proximalen Oberschenkel mus kulatur auf beiden Seiten sowie d er Opioid-Dauerkonsum im Vordergrund stehen würden. Die Ärzte empfahlen ihr unter anderem eine Physiotherapie im Sinne einer Sturz-Präven tion mit Fokus auf Gleichgewichtstraining und Kräftigung der proximalen Ober schenkel- und Rumpfmuskulatur . Auf den Vorschlag der Zuwei sung in eine Schmerzklinik habe die Beschwerdeführerin nicht eingehen wollen. Vielmehr wolle sie die Pethidin-Applikationen nach Bedarf unverändert fortfüh ren (vgl. Austritts bericht Chirurgie vom 3. Sep tember 2012 [ Urk. 9/22/38f. ], Arzt bericht vom 7. Ja nuar 2013 [Urk. 9/22/28f.] ). Bei bestehenden ausgeprägten Hüft schmerzen auf der linken Seite wünschte die Beschwerdeführerin im Januar 2014 die Osteo synthese materialentfernung (vgl. Arztbe richt vom 2 4. Januar 2014, Urk. 9/22/27). Der operative Eingriff wurde am 1 2. Februar 2 014 durchgeführt. In der Folge habe sich ein komplikationsloser peri

- und postoperativer Verlauf gezeigt (vgl. Aus tritts bericht vom 1 5. Februar 2014, Urk. 9/22/25). Aufgrund starker Schmerzen im rechten Oberschenkel wurde die Beschwerdeführerin im November 2014 er neut im Stadtspital E.___ vorstellig, wo eine Exazerbation der bekannten chro nischen Schmerzsymptomatik fest gehalten wurde (vgl. ambu lan ter Kurz ber icht vom 2. November 2014, Urk. 9/22/21f.). Nach einem erneuten Sturz auf die linke Körperseite mit Knie distorsion begab sich die Beschwer de füh rerin zur Behand lung ins Stadtspital E.___ , wo die Ärzte einen Verdacht auf einen Infekt herd am femoralen

Prothesen schaftende der linken Knie-TP mit allenfalls minimer Fort setzung am medialen und lateralen Prothesenrand nach caudal äus serten. Hierbei habe der Status nach Femurnagelentfernung auf der linken Seite im Februar 2014 möglicherweise prä disponierend gewirkt (vgl. Arztbericht vom 2 4. April 2015, Urk. 9/22/11f.). 4.3

Die seit September 2015 längerdauernde Arbeitsunfähigkeit habe den Haupt grund - so F.___ , Allgemeine Medizin FMH - in der psy chi schen Dekompensation nach Kündigung der Arbeitsstelle (vgl. Arztbericht vom 2. März 2017, Urk. 9/22/1) .

F.___ führte aus, d ie Beschwer de führerin leide an einer Anpassungsstörung. Aufgrund der chronischen mus kuloskelettalen Beschwerden und einer traumatisierten Kindheit (sexuelle Be lästigung im Alter von 9 Jahren; Vergewaltigung durch eine Jugendbande im Alter von 12 Jahren) habe sie eine sehr vulnerable Psyche.

F.___ empfahl der Beschwer deführerin einen psychiatrischen Spezialarzt aufzusuchen, woraufhin sich die Be schwerdeführerin im Januar 2016 zu Dr. G.___ , Facharzt für Psy chiatrie und Psychotherapie, in Behandlung begeben habe ( Urk. 9/22/10). Durch die psy chiatrische Therapie im Rahmen der Anpassungs störung würden nun alte psychische Traumata wieder an die Oberfläche gelangen. Die Diagnose der An passungsstörung müsse mit weiteren psychiatrischen Diagnosen ergänzt wer den.

F.___ nannte eine depressive Phase mit wiederkehrenden Suizidge danken, Minderwertigkeitsgefühle, Weinkrämpfe sowie eine Opiat ab hängigkeit (Pethidin). Er attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der psy chiatrischen und muskuloskelettalen Beschwerden eine vollständige Arbeits un fähigkeit, auch für leichtere, wechselbelastende Arbeiten. 4.4

4. 4 .1

Am 2 6. Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin von Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, psychiatrisch begut ach te t (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 2 7. Juli 2017, Urk. 9/32). Hinsichtlich ih rer psychischen Verfassung habe die Beschwerdeführerin angegeben , nach 22 Jahren habe sie im Juni 2015 von ihrem Arbeitgeber die Kündigung per Postex press erhalten. Seither fühle sie sich psychisch beeinträchtigt , weshalb sie sich im Januar 2016 zu Dr. G.___ in psychiatrische Be hand lung begeben habe (S. 21f.). Dr. H.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin sei pünktlich und alleine zur Be gutachtung erschienen, welche 130 Minuten gedauert habe. Während der Explo ration habe sich die Beschwerdeführerin kooperativ verhalten und sei bemüht gewesen, zu ihren Problemen ausführlich Auskunft zu geben (S. 35) . Beeinträch tigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gebe es keine. Die Beschwerdeführerin sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll ständig orientiert gewesen. Zeichen der Intoxikation gebe es keine .

Die Aufmerk samkeit habe für die Dauer des Gesprächs durchgehend aufrecht erhalten werden können und d ie Beschwerde führerin habe dem Untersuchungs verlauf inhaltlich gut folgen können. Die Konzentration sei durchgehend un ge stört gewesen und es gebe keine Hinweise auf

Auffassungs-, Gedächtnis-, Merk fähigkeits

- oder Auf merksamkeits störungen. Im formalen Gedankengang sei die Beschwerdeführerin auf erhebliche somatische Beschwerden und die erlebte Kränkung durch die Kün digung eingeengt gewesen. K rankheitswertige inhaltliche Denkstörungen seien keine feststellbar gewesen. Ebenso wenig habe eine strukturelle Ich-Störung fest gestellt werden können. Derealisations

- oder De personalisa tions phänomene seien nicht nachweisbar und es gebe weder Hinweise für ein Fremdbeeinflussungserle ben

noch auf eine hypochondrische Erlebnisver arbeitung im engeren Sinne. Eine ausgeprägte Tendenz zur Selbstbeobachtung körperlicher Vorgänge im Sinne ei ner Aufmerk samkeits fokussierung habe nicht eruier t werd en können . Anhalts punkte für Wahn oder Sinnes täuschungen in Form von Halluzinationen oder il lusionären Verkennungen würden nicht be stehen. Dr. H.___ führte weiter aus, während der Exploration habe eine bunte Affektpathologie beobachtet werden können. Zu Beginn habe die Beschwerde führerin ausgeglichen gewirkt, phasen weise affektlabil mit Weinen bei der Exploration von belastenden Themen, zwi schen durch euphorisch bis tief traurig. Insgesamt sei sie ausreichend schwing ungs fähig. Die affektive Modulations fähig keit sei ausreichend vorhanden, ver füge sie doch über das Gesamtspektrum der Emotionen. Insgesamt wirke die Be schwerde führerin trotz des vorgetrage n en Ausmasses der Schmerzen nicht schmerzgequält. Die Mimik und Gestik seien lebendig, der Sprachfluss normal. Klinisch würden sich Hinweise auf narzisstisch und ängstlich-vermeidend akzen tuierte Persönlich keitszüge finden lassen. Eine akute Fremd- oder Eigengefähr dung könne ausge schlossen werden. Die Krankheits einsicht sei vor handen, eine Motivation für berufliche Massnahmen müsse jedoch verneint werden (S. 37f.). Die Exploration des Tagesprofils weise auf ein reduziertes All tagsaktivitätsniveau hin. Bei den Haushaltsarbeiten fühle sich die Beschwer de führerin aufgrund von körperlichen Beschwerden einge schränkt. Hinsichtlich der im Rahmen der Explo ration bestimmten Medika mentenspiegel äusserte Dr. H.___ , diese würden für die als regelmässig einge nommen angegebenen Opiat-Analgetika nicht im therapeu tischen Bereich

liegen (S. 46).

Unter Würdigung der Versicherungsakte sowie der aktuellen Exploration und psychiatrischen Untersuchung sei diagnostisch - so Dr. H.___

- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (da die Medikamentenspiegel der getesteten Substanzen nicht im therapeutischen Be reich liegen würden) von einer organisch bedingten affektiven Störung (ICD-10: F06.3), iatrogen induzierten Benzodiazepin- und Opiat-Abhängigkeit, sowie psy chischen und Verhaltensstörungen durch Opioide/Opiate, iatrogen induzierte Ab hängigkeit (ICD-10: F11.24 /F11.10 ), auszugehen, soweit die Angaben der Be schwer deführerin der Wahrheit entsprechen würden. Darüber hinaus seien auf grund der Exploration psychische und Ve rhaltensstörungen durch Sedativ a oder Hypno tika, gegenwärtiger Substanzgebrauch, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F13.24), zu diagnostizieren. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien die chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41), die psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substan zen im Sinne von psychischen und Verhaltensstörungen durch Tabak, gegenwär tiger Substanz gebrauch, Abhängigkeit (ICD-10: F17.24), die Probleme verbunden mit Schwierig keiten bei der Lebensbewältigung im Sinne von ängstlich-vermei dend und narzisstisch akzentuierten Persönlichkeitszügen (ICD-10: Z73.1) sowie der Status nach Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung von anderen Ge fühlen aufgrund der unverhofften, plötzlichen Kündigung und der erlebten mas siven Kränkung (ICD-10: F43.23) (S. 43, S. 46) .

Dr. H.___ hielt zusammenfassend fest, zu Beginn der Erkrankung habe sicherlich eine Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10: F43.21) bei Status nach Kündigung durch den Arbeitgeber und dadurch erlebter Kränkung bei nar zisstisch und ängstlich-vermeidend akzentuierten Persönlichkeitszügen im Vor dergrund gestanden (S. 47) . Die im Rahmen der aktuellen Exploration und psy chiatrischen Untersuchung besc hriebenen Affektauffälligkeiten , begleitet von ei ner wechselnden Stimmung und Affektlabilität, seien jedoch über wiegend wahr scheinlich auf die langjährige Behandlung mit Opiat-Analgetika und darüber hin aus auf die Behandlung mit Benzodiazepinen (Lorazepam) zu rück zuführen. Es gebe keine Hinweise auf eine depressive Episode im eigentlichen Sinne, die Stim mung sei wechselhaft und nicht durchgehend depressiv gewesen, während der Exploration seien auch verschiedene Affekte (Wut und Ärger) aufg etaucht und wieder verschwunden. Ausserdem sei d ie Beschwerdeführerin ausreichend schwingungsfähig sowie ihr Antrieb und die Psychomotorik unauf fällig gewesen. Ferner finde sich kein Interessenverlust, keine Schuldgefühle und kein ausgepräg tes Grübeln (S. 48f.). Eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) könne trotz vorgetragener traumatischer Ereignisse ( sexueller Missbrauch als Kind und Jugendliche ) nicht bestätigt werden, seien die diagnostischen Kriterien zum Zeitpunkt der Untersuchung doch nicht aus gewiesen (S. 49ff.). Ein ausge wiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liege bei der Beschwer deführerin nicht vor. Von einem Scheitern der ambulanten oder stationären The rapie könne ebenfalls nicht gesprochen werden. Die Be schwerdeführerin befinde sich in einer niederfrequenten psychiatrisch-psycho therapeutisch en Behandlung und Medikamente würde sie keine ein nehmen (S. 52).

Dr. H.___ konstatierte weiter, im Rahmen der gutachterlichen Konsistenzprüfung habe es Hinweise auf nicht im geklagten Umfang vorhandene Funktionsbeein trächtigungen ergeben. So würden Diskrepanzen zwischen der subjektiv geschil derten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden bestehen. Weiter gebe es Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Unter su chungssituation sowie zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltags bewäl tigung. Diskrepanzen gebe es auch zwischen dem Ausmass der geschil derten Be schwerden und der Intensität der bisherigen Inan spruch nahme thera peu tischer Hilfe, habe die Beschwerdeführerin doch keine ausreich ende medi kamentöse Be handlung, keine stationäre Behandlung und keine The rapie in einer Schmerzkli nik in Anspruch genommen. Schliesslich würden auch Diskrepanzen zwischen den zeitnah zur Untersuchung als eingenommen ange gebenen Medi kamenten und deren Nachweis im Blutserum bestehen. Somit würden die vor liegenden Be funde bei kritischer Würdigung ein in sich un schlüssige s , in konsistentes Bild er geben (S. 52f.). Hinsichtlich der Arbeits fähigkeit führte Dr.

H.___ aus, in der zu letzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Taxi-Disponentin sei die Beschwerdeführe rin gegenwärtig zu 100 % arbeits unfähig. Die Dauer und das Ausmass der Beein trächtigung und die im Rahmen der aktuellen Exploration und Untersuchung ob jektivierbaren psycho - patho lo gischen Auffälligkeiten, insbe sondere im Bereich der Affektivität, seien mit dem Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf die Behandlung mit psycho tropen Substanzen zurück zuführen. Aufgrund der Be handlung mit Opiaten und Benzodiazepinen sei keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt gegeben. Es handle sich um eine iatrogen induzierte Opiat-Sucht (S. 55) . Aus psy chiatrischer Sicht werde dringend eine Entgiftungs- und qualifizierte Ent wöhnungsbehandlung von Benzo diazepinen und Opiaten im sta tionären Rahmen empfohlen, darüber hinaus eine suffiziente Behandlung in ei nem multimodalen Setting einer Schmerzklinik. Nach entsprechender Therapie sei innerhalb von sechs Monaten auf psychiatrischem Fachgebiet von einer voll ständigen Arbeits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit auszugehen (S. 54). Bei einem wohlwollenden Arbeitgeber mit Möglich keit sich zurückzuziehen, ohne Tätig keiten, die eine Daueraufmerksam keit und Dauerkonzentration vorausset zen, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Mass an Kreativität abverlangen, ohne Über wachung von Schutzbefohlenen, ohne Leitungs funktion, darüber hinaus ohne ak tive Teilnahme im Strassenverkehr mit Lenken eines Fahrzeugs, sei der Beschwer deführerin eine Tätigkeit in einem 50%igen Arbeitspensum im geschützten Rah men zuzumuten (S. 56). 4.4 .2

V on Dr. I.___ , Fachärztin für A llgemeine Innere Medizin und Rheumatologie FMH , wurde die Beschwerdeführerin rheumatologisch begut ach tet (vgl. Rheumatologisches Gutachten vom 1 2. August 2017, Urk. 9/34). Dr. I.___ konstatierte, die Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien für eine rheumatoide Arthritis, wobei der genaue Zeitpunkt des Beginns der Erkran kung schwer ermittelbar sei und möglicherweise viel früher begonnen habe , als den Akten zu entnehmen sei. So habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass ins gesamt acht Ringbänder aufgrund rezidivierender Sehnenentzündung hätten ge spalten werden müssen, was bereits ein Hinweis für diese Erkrankung sei. Der linke Daumen habe versteift werden müssen, weitere chiru rgische Eingriffe im Fingerberei ch seien bisher nicht erforderlich gewesen. Im aktuellen Röntgenbild seien keine Erosionen sichtbar. Es bestehe eine leichte Ulnardeviation und ein verminderter Faustschluss mit geminderter Faustschlusskraft. Ebenso bestehe ak tuell eine objektivierbare Entzündung des MCP- und PIP-Gelenks des rechten 4. Fingers, sowie ein Volarflexionsschmerz im Handgelenk auf beiden Seiten so wie ein positives Gaenslenzeichen auf beiden Seiten. Insgesamt sei die Prognose wegen der Positivität der Rheumafaktoren und der CCP-Antikörper als ungünstig einzuschätzen. Unbehandelt sei mit fortschreitenden Gelenksmutila tionen zu rechnen (S. 16) . Ein aggressiver Verlauf sei hochwahrscheinlich. Er fahrungsge mäss seien Arthritisschmerzen durch Opiate nur sehr unzureichend zu unterdrü cken (S. 17). Des Weiteren bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Poly arthrose insbesondere der Finger und Zehen und der Hüftgelenke sowie des rechten Knies mit Femoropatellararthrose . Relevant hinsichtlich der Arbeits fähigkeit sei die se kundäre Gonarthrose des linken Knies. Dieser würden Menis kus operationen und eine Mehrbelastung durch sportliche Betätigung in der Jugend (Eiskunstlauf Leis tungssport) vorausgehen. Gemäss Aktenlage habe es in der Vergangenheit meh rere Kniegelenksoperationen gegeben (Status nach latera ler Teilmeniskektomie und rupturierter Baker Zyste [November 2000], Status nach Patella Sehnenverla gerung beidseits [1980], Status nach Gelenkkörper Fixation-links [1971]), was schliesslich zur Notwendigkeit eines künstlichen Kniegelenk ersatzes auf der lin ken Seite geführt habe (2 7. April 2001). Bereits im Februar 2002 habe dieses we gen Beschwerden revidiert werden müssen (Wechsel der femoralen Komponente und der Rotationsplattform, Anspannen des medialen Bandapparates mit Kondy lenosteotomie ). Später sei es zu komplizierten L ow-grade-Infekten gekommen (2010 und 2015). Zwischenzeitliche Gonarthritiden im Rahmen der rheumatoiden Arthritis seien absolut denkbar, insbesondere da keine adäquate Behandlung der rheumatoiden Arthritis vorliege (vgl. Sprech stunden bericht vom 2 9. Dezember 2011, Urk. 9/22/ 16 ). Im Rahmen der Exploration der Kniegelenke seien inspekto risch verstrichene Gelenkkonturen auf der linken Seite aufgefallen. Hinsichtlich der Flexion im linken Kniegelenk (max. 90°) liege eine eingeschränkte akti ve/passive Beweglichkeit vor. Das linke Knie könne aber aktuell belastet werden und es seien keine Gehhilfen notwendig. Es bestehe aber eine etwas einge schränkte Gehfähigkeit durch die Polyarthrosen im Bereich der Zehengelenke, wobei eine Beteiligung bestehender Beschwerden durch die rheumatoide Arthritis ebenfalls denkbar

sei. Hins ichtlich der Hüftgelenke bestehe eine Einschränkung der Flexion im linken Hüftgelenk mit schwerer Coxarthrose und Status nach per trochantärer Femurfraktur links (2012). Dennoch werde diesbezüglich aktuell keine weitere Symptomatik insbesondere kein Anlauf schmerz und kein konkreter Leistenschmerz oder Schmerz in der Trochanter region angegeben. Ein relevantes Trendelenburg- oder Duchenne hinken falle in der Untersuchung nicht auf. Grundsätzlich würden sich hier aber intermittierende Beschwerden nicht aus schliessen lassen (S. 15-17). Gesamthaft sei die Be schwerdeführerin durch di e rheumatoide Arthritis wesentlich eingeschränkt. Durch die Knieschmerzen könne es infolge Fehlbelastung auch zu verstärkt vor kommenden lumbalen Schmerzen kommen. Ausstrahlungen ausgehend von den Hüftgelenken würden möglicher weise als lumbale Schmerzen missinter pretiert werden (S. 17) .

Dr. I.___ hielt folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit fest (S. 14 f. ): - Seropositive und An ti-CCP positive r heumatoide Arthritis (ICD-10: M05.80) - RF positiv, A nti-CCP positiv, bisher anerosiv - e ntzündliche Arthralgien der Hände - Prominente MCP- Gelenke II und III mit leichter Ulnardeviation der Hände - Persistierende Knieschmerzen und Gonarthritiden linksbetont, im Rahmen der rheumatoiden Arthritis und Überlastung bei Status nach multiplen Eingriffen am linken Knie (ICD-10: M05.80; M17.4) - Status nach Knie - TP links am 2 7. April 2001 bei sekundärer Gonarth rose links - Status nach Revision mit Wechsel der femoralen Komponente und der Rotationsplattform, Anspannen des medialen Bandapparates mit Kon dylenosteotomie am 2 2. Februar 2002 - Status nach Knie-TP- Wechsel, Synovektomie , Jet- Lavage und OSME des medialen Femurkondylus am 2 8. September 2010 - bei Status nach Knie- TP -Lockerung bei L ow-gra de- Infekt mit Mora xella-Spezies - Status nach MCL-Rekonstruktion links mit autologer, kontralateraler Pa tellarsehne durchgeführt sowie eine Synovektomie , Débridement und Spülung sowie Proximalisierung der T uberositas tibiae links am 1 9. Juli 2011 - Bil dgebend (SPECT 1 6. April 2015) L ow -grade - Infekt - Bildgebend (SPECT 2 4. April 2015) Infektnachweis

Die rezidivierenden lumbovertebralen Schmerzen (ICD-10: M54), die Polyarthrose (ICD-10: M15) sowie die Osteoporose (ICD-10: M80) hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Eine optimale Behandlung der Polyarthritis sei nicht erfolgt. Eine früher ver suchte Einstellung auf Basisantirheumatika am Universitätsspital J.___ sei durch die Beschwerdeführerin aufgrund von Nebenwirkungen abgebrochen worden. Sie habe sich seither jeglicher fachspezialärztlichen Behandlung ent zo gen und the rapiere die Erkrankung mit Kortison und Pethidin (S. 18). Hinsichtlich der Ar beitsfähigkeit führte Dr. I.___ aus, aufgrund immer wieder kehrender Knieprobleme sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Ta xifahrerin seit dem 1 3. Februar 2001 zu 100 % arbeitsunfähig. In der zuletzt aus geübten Tätigkeit als Telefonistin/Disponentin habe

die Knie proble matik und rheumatoide Arthritis gemäss Aktenlage immer wieder zu höher gradige n Arbeits unfähigkeiten geführt , zwischenzeitlich habe aber immer auch wieder eine voll ständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Im April 2015 hätten die Be schwerden durch die rheumatoide Arthritis zugenommen, was zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 3. September 2015 bis Ende 2016 geführt habe .

Aus rheumatologischer Sicht besteh e in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine voll ständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 2 3. September 2015 aufgrund der unbehan delten rheumatoiden Arthritis (S. 21) . Bei der zuletzt ausgeübten Tätig keit würde es sich um einen Nischenarbeitsplatz handeln, da der Vorgesetzte nachsichtig gewesen sei und die Opiateinnahme ( Pethidinjektionen ) und die Krankheitsabsen z en toleriert habe. Auf dem ersten Arbeitsmarkt wäre sie in einer vergleichbaren Tätigkeit aufgrund der rheumatoiden Arthritis bereits viel früher arbeitsunfähig geworden. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei zum aktuellen Zeitpunkt nur in einem

Nischenarbeitsplatz für leichte Tätigkeiten denkbar (S. 23) . Stehen und ge hen seien aufgrund der Schmerzen maximal 10 Minuten möglich (S. 19). Grund sätzlich seien Arbeiten an einer

Computert astatur möglich, besser wäre eine Tä tigkeit ohne übermäss igen Gebrauch der

Fingerfeinmotorik . Weiter sei ein e Tä tigkeit

wünschenswert , bei der es nicht auf das Tempo ankomme . Von Vorteil sei eine sitzende Tätigkeit ,

bei welcher die Beschwerde führerin das linke Knie nicht über 90° beugen müsse und

Positionswechsel nach Bedarf möglich seien. Es müsse die Möglichkeit von aus reichenden Pausen bestehen in einem Arbe its pen sum von nicht mehr als drei Stunden täglich. An einem solchen Arbeitsplatz, an

welchem auch ein erhöhter Opiatkonsum denkbar wäre, sei aktuell ein 40 bis max imal 50%-Pensum

möglich. Grundsätzlich erscheine es jedoch unwahr scheinlich nochmals einen solchen

Nischen arbeits platz zu finden (S. 23) . Dr. I.___ empfahl eine Behandlung gemäss Richtlinien der Schweizeri schen Gesellschaft für Rheumatologie. Erfahrungs gemäss würde sich eine rheu matoide Arthritis auch nach Optimierung der Therapie nicht vollständig unter drücken lassen, eine Schmerzreduktion von 50 bis 70 % innert sechs Monaten sowie eine verbesserte Prognose durch Ver hinderung von Gelenks mutilationen seien hingegen realistisch. Hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit, die grund sätzlich hinsichtlich der Finger feinmotorik nicht viel abver lange, wäre ein e 100%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar (S. 23f.). 4. 4 .3

Im Rahmen einer Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, grundsätzlich sei eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in der zuletzt ausgeübten Tä tig keit zum einen aufgrund der unbehandelten rheumatoiden Arthritis und zum anderen wegen der Opiatabhängigkeit nicht gegeben. Die letzte Tätigkeit sei über haupt nur möglich gewesen, weil Krankheitsabsenzen und auch der Opiat konsum vom Unternehmen offensichtlich toleriert w o rden seien . Nach Einleitung einer ent sprechenden Therapie in einem multimodalen Setting einer Schmerz klinik, Ent zug von Benzodiazepinen und Opiaten und ebenfalls einer den Richt linien der Schweizerischen Gesellschaft für Rheumatologie entsprechenden anti rheuma ti schen Behandlung könne nach sechs Monaten bei vorausgesetzter Medika men ten verträglichkeit und (vorausgesetztem) Therapieansprechen eine 100%ige Ar beits fähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erreicht werden. In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin ein 40 bis 50%iges Arbeits pensum an einem geschützten Arbeitsplatz zuzumuten ( Urk. 9/35 S. 4). 5. 5.1

Die Gutachten von Dr e s . H.___ und I.___ vom 2 6. Juni und 1 2. August 2017 ( Urk. 9/32, Urk. 9/34) mit Konsensbeurteilung vom 2 1. August 2017 (Urk. 9/35) beruhen auf einer umfassenden Abklärung und wurden in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. Urk. 9/32 S. 4-21, Urk. 9/34 S. 5-8) abgegeben. Die Gutachter

haben detaillierte Befunde erhoben (vgl. U rk. 9/32 S. 35-38 , Urk. 9/34 S. 10-13 ), die geklagten Beschwerden berücksich tigt (vgl.

Urk. 9/32 S. 21f. , Urk. 9/34 S. 13f. ) und sich mit diesen sowie dem Ver halten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Sie beantworteten in schlüs siger Weise die invali denversicherungsspezifischen Zusatzfragen der Beschwer de gegnerin ( Urk. 9/32 S. 55-57, Urk. 9/34 S. 22-24) und begründeten ihre Ein schätzung in nachvollziehbarer Weise (vgl. Urk. 9/32 S. 45-52, Urk. 9/34 S. 15-17) .

Die Gutachten erfüllen demnach die rechtsprechungsgemässen Anfor derun gen an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (vgl. E. 2.4 ).

Das ist unbestritten. So empfahl auch RAD-Arzt Dr. K.___ auf die Gutach ten abzustellen

(vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/36 S. 4). 5.2

Der von der Beschwerdegegnerin zu prüfende Rentenanspruch entstand gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltend machung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 1 0. März 2016, Urk. 9/6) so wie nach Ablauf des sogenannten Wartejahres (aktenkundige Arbeits un fähigkeit seit September 2015, vgl. E. 4.4.2) , mithin frühestens am 1 . September 201 6 . 5.3

Es steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Benzo diazepin- und Opiat-Abhängigkeit und dadurch bedingte psychische und Ver haltens störungen sowie insbesondere einer unbehandelten rheumatoiden Arthritis in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist

(vgl. E. 4.4 .1 und E. 4.4.2 vorstehend). Zur Wie dererlangung beziehungsweise Verbesserung der Ar beitsf ähigkeit in der zu letzt ausgeübten Tätig keit

hielten d ie Gutachter im August 2017 einen sechs monatigen Entzug von Benzo diazepinen und Opiaten

sowie eine adäquate, anti rheumatische Be handlung als dringend angezeigt (vgl. E. 4.4.3 hiervor) . RAD-Ärztin Dr. L.___ riet , den Gesund heits zustand und da mit die Arbeits fähigkeit ein Jahr nach Umsetzung der von den Gutachtern emp fohlenen Mass nahmen neu zu be urteilen (vgl. Feststellungs blatt, Urk. 9/36 S. 5). Aufgrund der medizinischen Akten lage ist entsprechend erstellt, dass zur Verbes serung der Arbeitsfähigkeit der Be schwerdeführerin eine vorgängige sechsmona tige Abstinenz sowie eine anti rheumatisc he Behandlung erforderlich wäre . 5.4

Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. No vember 2017 erstmals darauf hingewiesen, dass diese ihren Gesundheitszustand mit der Durchführung einer sechsmonatigen Entwöhnungstherapie von Benzo di azepinen und Opiaten sowie einer adäquaten, antirheumatischen Behandlung we sentlich verbessern kann ( Urk. 9/37). Gleichzeitig wies sie auf das im Rahmen der Einladung zum Erstgespräch (nicht aktenkundige) Informationsblatt «Invali den versicherung: Ihre Mitwirkungspflicht» hin, worin festgehalten werde, dass sie aufgefordert sei, sich denjenigen Be handlungen oder Massnahmen zu unter zie hen, die zur Erhaltung oder Ver besserung des Gesundheitszustandes beitrügen. Diese Mitwirkungspflicht gelte auch bei Abweisung einer Leistung zur Erhaltung und Verbesserung des Gesundheitszustandes und sie gelte auch im Hinblick auf eine zukünftige IV-Anmeldung. Nehme die Beschwerdeführerin nicht an den ent sprechenden Massnahmen teil, könne dies dazu führen, dass auf ein zukünftiges Leistungs gesuch nicht eingetreten werde (Ziffer 3). Im gleichen Schreiben hielt die Be schwerdegegnerin fest, dass die Voraussetzungen für die Zusprache einer Rente nicht erfüllt seien, wobei der vorgesehene Entscheid separat erfolge (Ziffer 1).

Mit Schreiben vom 2. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin folglich auf ihre Pflicht aufmerksam gemacht sowie auf die Folgen der Widersetzlichkeit hin gewiesen. Eine angemessene Frist zur Durchführung der Massnahmen wurde ihr hingegen nicht gesetzt . Es sind auch keine Berichte von behandeln den Ärzten für die Zeit nach Hinweis auf die Schadenminderungspflicht aktenkundig . Dass die Beschwerdegegnerin einen Behandlungs plan eingefor dert hätte oder sich nach Ablauf der sechs Monate nach dem Gesundheitszustand der Beschwer de führerin erkundigt hätte, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor. Vielmehr wird im Feststellungsblatt darauf ver wiesen, dass keine neuen medizinischen Ab klä run gen getätigt wurden ( Urk. 9/47 S. 2). Damit liegen keine medizinischen Berichte vor, gestützt auf welche eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit der Be schwer de führerin

gegenüber dem Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung im Juli/Au gust 2017 beurteilt werden könnte . 5.5

Soweit die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch mit Hinweis darauf ver neinte , dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mit einer adä quaten Behandlung innert sechs Monaten verbessern lasse, ist dem entgegen zu halten, dass aufgrund der medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt der Ent stehung des Le istungsanspruchs (September 2016 ) nicht von einer renten aus schliessenden Erwerbsfähig keit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann (vgl. E. 4.4.3). Mit einer wesentlichen Ver besserung des Gesundheitszustandes nach durchgeführter adäquater Be handlung war mithin - vorausgesetzt die Beschwer deführerin begann im Sep tem ber 2017 mit der entsprechenden Behandlung - frü hestens im März 2018 zu rechnen gewesen . Angesichts dessen, dass sich die Be schwerdeführerin bisher ihr zu mut baren Behandlungen, welche eine wesentliche Verbesserung der Erwerbs fähigkeit ver sprechen würden, widersetzt hat, wäre ent sprechend ein Mahn- und Bedenk zeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. Nachdem im vor liegenden Verfahren jedoch gerade darauf ver zichtet wurde, die Beschwerde führerin gestützt auf Art. 21 A bs. 4 ATSG zu einer adäquaten Behandlung zu verpflichten, kann ihr nicht ent gegengehalten werden, sie habe keine fach spezialärztliche Behandlung in An spruch genommen resp. nicht sämtliche scha den mindernde Vorkehren ausge schöpft .

Der Beschwerdegeg nerin ist insoweit bei zu pflichten, als sich die ver sicherte Person im Rahmen der ihr obliegenden Scha den minderungspflicht grundsätzlich allen Massnahmen zu unterziehen hat, welche ihr ermöglichen, ihre Arbeits fähigkeit zu erhalten. In die sem Sinne ist es ihr zumutbar, sich zur Entgiftungs- und qualifizierten Entwöh nungsbehandlung von Benzodiazepinen und Opiaten in stationäre Behandlung zu begeben sowie sich einer nach den Richt linien der Schweizerischen Gesell schaft für Rheuma tologie entsprechenden anti rheuma tischen Behandlung zu un terziehen. Hierfür ist allerdings eine ange messene An passungszeit zuzubilligen (Urteil des Bundes gerichts 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5.4). Die Verletzung der Schaden min derungspflicht setzt denn auch ein vorsätzliches Verhalten sei tens der ver sich erten Person voraus, wobei diese durch ein Bedenk- und Mahn zeitverfahren in die Lage zu versetzen ist, sich die nach teiligen Folgen ihres Ver haltens zu ver gegenwärtigen (Urteil des Bundesgericht s I 824/0 6 vom 1 3. März 2007 E. 3.3.1).

Das Schreiben vom 2. November 2017 ( Urk. 9/37) erfüllt die strengen An forde rungen an ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.3 vorstehend) nicht. Mangels eines ordnungsgemäss durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens ist das Abstellen auf eine Arbeitsfähigkeit von 100 % nicht zulässig, weshalb es bei der in der Konsensbeurteilung der Gutachter attes tierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeits markt zu bleiben hat (E. 4.4.3) . Die Auferlegung einer Schaden min derungspflicht erscheint vorliegend indessen als angezeigt. Angesichts der aus drücklichen gut achterlichen Empfehlung einer Entwöhnungstherapie sowie einer adäquaten, an tirheumatischen Behandlung ist auch nicht ersichtlich, inwiefern solche im Grundsatz nicht zumutbar sein sollte n . 6.

Im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns (September 2016) war die Be schwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung an einem geschützten Ar beitsplatz zwischen 40 und 50 % arbeitsfähig, mit erheblichen Einschränkungen hinsichtlich Steh-, Gehfähigkeit und Fingermotorik. Zu prüfen bleiben die er werblichen Auswirkungen. 6.1

Gemäss Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin ( Urk. 9/11) hätte die Beschwer deführerin im Jahre 2016 Fr. 46'800.-- erzielt. Ob die Beschwerdeführerin auch ohne ihre gesundheitlichen Einschränkungen nach 2001 noch als Taxisfahrerin tätig gewesen wäre,

erscheint mangels weiterer Anhaltspunkte nicht überwiegend wahrscheinlich, auch wenn sie dannzumal aus gesundheitlichen Gründen in den Innendienst wechselte. Ferner wäre ein höherer Verdienst als Fahrerin nicht aus gewiesen (vgl. Urk. 9/5/4). Damit ist von einem Valideneinkommen von Fr. 46'800.-- (Stand 2016) auszugehen. 6.2.

Die gutachterlich attestierte Restarbeitszeit ist gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung 2016 zu ermitteln. Gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirt schaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) betrug der über alle Wirtschaftszweige erhobene Monatslohn (Zentralwert) für Frauen im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 4'363.--. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeits zeit von 41,7 Stunden (Stand 2016) ergibt sich hieraus ein Jahreseinkommen von Fr. 54'581.--. Bei einem zumutbaren Pensum von 40-50 % , wobei hier praxisge mäss der Mittelwert von 45 % zu übertragen ist, ergibt sich ein Jahreslohn von Fr. 24'561.5 0. Den von den Gutachtern umschriebenen Einschränkungen hin sichtlich Geh- und Stehfähigkeit sowie hinsichtlich der Feinmotorik bezüglich Handfertigkeiten, ist zusätzlich mit einem Abzug Rechnung zu tragen, welcher vorliegend auf den Maximalwert von 25 % zu veranschlagen ist. Damit wird gleichzeitig dem Umstand Rechnung getragen, dass vom Arbeitgeber infolge wie derkehrender Krankheitsabsenzen ein grösstmögliches Entgegenkommen zu er warten ist, die Gutachter von einem «Nischenarbeitsplatz» gesprochen haben. Dies ergibt ein als Invalideneinkommen heranzuziehender Wert von Fr. 18'421.--. 6.3

Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 28'379.-- oder ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 61 % . Die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres gegeben erwächst hieraus Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2016. 7.

Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde und Auf hebung der angefochtenen Verfügung vom 3 0. April 2018 mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % mit Wirkung ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invali denversicherung hat. Ferner ist die Sache an Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen, damit diese in Zusammenhang mit der von ihr auferlegten Schadenminderungspflicht (Schreiben vom 2. November 2017, Urk. 9/37) ein rechtsgenügliches Mahn- und Bedenkzeitverfahren (E. 2.3) durchführe und anschliessend – allenfalls gestützt auf eine erneute medizinische Abklärung (vgl. Stellungnahme der RAD-Ärztin, Urk. 9/36 S. 5) – den Rentenan spruch erneut prüfe. 8 . 8 .1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen.

D ie Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Be schwerdegegnerin a ufzuerlegen .

8 .2

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kos ten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemes sen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat trotz Aufforderung (vgl. Urk.

11) keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Auf wand ermessensweise unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenan satzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1 ' 8 00.-- (inklusive Mehr wertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist. 8 .3

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung unter Bestellung eines unent gelt lichen Rechtsvertreters erweist sich damit als gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3 0. April 2018 auf gehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. September 2016 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung hat. Die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin H urstStadler