Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, reiste i m Jahr 1986 aus Österreich in die Schweiz ein ( Urk. 6/1/3). Sie hatte in Österreich den Beruf der Krankenschwester erlernt . In der Schweiz erlangte sie zusätzlich ein Diplom als Sozialpädagogin ( Urk. 6/1/4 , Urk. 6/8/17 ). Am 1 0. Oktober 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit ca. 11 Jahren bestehen de Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-192).
Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom
10 . März
2000 wegen einer rezidivierenden depressiven Stö rung, damals schwe re Episode ohne psychotische Symptome , sowie einer Pers ön lich keits störung mit selbstunsicheren, selbstkritischen und passiven Zügen (Urk.
6/9/1) mit Wir kung ab
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 0. Oktober 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit ca. 11 Jahren bestehen de Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-192).
Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom
10 . März
2000 wegen einer rezidivierenden depressiven Stö rung, damals schwe re Episode ohne psychotische Symptome , sowie einer Pers ön lich keits störung mit selbstunsicheren, selbstkritischen und passiven Zügen (Urk.
6/9/1) mit Wir kung ab
E. 1.1 X.___ , geboren 1961, reiste i m Jahr 1986 aus Österreich in die Schweiz ein ( Urk. 6/1/3). Sie hatte in Österreich den Beruf der Krankenschwester erlernt . In der Schweiz erlangte sie zusätzlich ein Diplom als Sozialpädagogin ( Urk. 6/1/4 , Urk. 6/8/17 ). Am
Dispositiv
- Januar 1999 eine halb e Invalidenrente u nd ab 1. Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/1 1 , Urk. 6/13 ). 1.2 Mit Schreiben vom 1
- Juni 2001 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sie wieder ein Einkommen erziele (Urk. 6/15) . Am
- Januar 2002 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/24). Entsprechendes teilte sie ihr nach dem im Jahr 2004 von Amtes we gen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren mit (vgl. die Mitteilung der IV-Stelle vom 2
- April 2005 [Urk. 6/33]). In der Folge meldet e die Versicherte fort laufend Veränderungen ihres Einkommens (vgl. Urk. 6/36). Nach der dies bezüg lichen Meldung vom 2
- Januar 2008 (Urk. 6/38) antwortete ihr die IV-Stelle am 21. Februar 2008, dass sie wie bis anhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/40). 1.3 Im Zuge eines am
- Februar 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/42) holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten von Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 1
- November 2009 ein ( Urk. 6/48). Da nach teilte sie der Ver sicherten am 1
- Januar 2010 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze In validenrente bestehe ( Urk. 6/51).
- 4 In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 6/57), wodurch sie per 1
- Juni 2011 eine Anstellung in einem 30%-Pensum als Betreuerin (Fachperson Wohnen) bei der Stiftung B.___ fand ( Urk. 6/62/3) . Daneben arbeitete sie für diese Arbeitgeberin zusätzlich im Stundenlohn als “Be gleiterin Sport“ ( Urk. 6/62/2). Unter Berücksichtigung des von der Versicherten bei der Stiftung B.___ erzielten Einkommens (vgl. Urk. 6/66/2, Urk. 6/70/1-2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente der Versicherten mit Ver fügung vom
- Januar 2012 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk. 6/72) .
- 5 Am 1
- Januar 2012 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall. In der Folge be antragte sie am 1
- April 2012 bei der IV-Stelle eine Erhöhung ihre r Invaliden rente ( Urk. 6/81-82). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht und zog die Akten de r zuständigen Unfall versi ch erung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei (vgl. Urk. 6/88, Urk. 6/103, Urk. 6/129, Urk. 6/131 , Urk. 6/133) . Am
- Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung ihrer Leistungs an sprüche eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei (Urk. 6/137). Die Untersuchungen fanden am 5., 14 . , und 2
- September 201 6 bei der C.___ AG st att ( Urk. 6/154). Am 1
- Oktober 2016 erstattete die C.___ AG ihr Gutachten (nachfolgend: C.___ -Gutachten vom 1
- Oktober 2016 [Urk. 6/154]). Mit Schreiben vom
- Mai 2017 äusserten sich C.___ -Gutachter ergänzend zur Arbeitsfähigkeit der Ver sicherten aus psychia t rischer Sicht ( Urk. 6/160). Hernach kündigte die IV-Stelle der Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 1
- Juni 2017 die Herabsetzung der bis herigen Drei viertelsrente auf eine halbe Rente an (Urk. 6/164). Dagegen erhob die Versicherte am 2
- August 2017 Einwand (Urk. 6/165). Mit Eingabe vom 1
- Oktober 2017 reichte sie eine ergänzende Begründung ( Urk. 6/169) und die Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters , Dr. D.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom
- September 2017 ( Urk. 6/170) ein. Die IV-Stelle er suchte die C.___ -Gutachter um eine Stellungnahme. Die C.___ -Gutachter erstatten ihre Antwort am 18. Januar 2018 ( Urk. 6/174). Dazu liess sich die Versicherte am 26. Februar 2018 vernehmen ( Urk. 6/179, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. D.___ vom
- Februar 2018 [ Urk. 6/178]). Nach Prüfung der Vorbringen der Versicher ten setzte die IV -Stelle deren bisherige Drei viertelsrente mit Verfügung vom 2
- April 2018 mit Wirkung ab dem
- Juli 2018 auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2).
- Dagegen erhob X.___ am 2
- Mai 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 2
- April 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine Dreiviertel s rente auszurichten. Sodann sei d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten für die Stellungnahmen von Dr. D.___ im Betrag von insgesamt Fr. 1‘000.-- zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1
- Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-192]) , was der Beschwerdeführerin am 2
- Juni 2018 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7). Am
- Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein ( Urk. 8). Der Beschwerdegegnerin wurde am
- Juli 2018 das Doppel dieser Eingabe samt Kopien der damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 9/3-5) zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 10).
- Zu ergänzen ist, dass die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1
- März 2016 per
- April 2016 eingestellt hatte. Dagegen erhob die Beschwer de führerin am 2
- April 2016 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheent scheid vom 1
- Februar 2017 abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 23. März 2017 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.2017.00080 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
- Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
- 1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab dem
- Juli 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 1.2 In der angefochtenen Verfügung vom 2
- April 2018 führte die Beschwerde geg nerin aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 eine Invalidenrente beziehe. Seit 2012 habe sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Im April 2012 habe sie auf grund des Unfalls vom Januar 2012 ein Zusatzgesuch eingereicht. Daraufhin sei die gesamte medizinische Situation noch einmal abgeklärt worden. Sie habe die Akten der Unfallversicherung beigezogen. Zudem sei die Beschwerdeführerin im September 2016 durch die C.___ AG medizinisch untersucht worden. Unter Be rücksichtigung der gesamten medizinischen Abklärungen sei folgende Ein schät zung abgegeben worden: Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalles sei nur von kurzer Dauer gewesen (ca. 3 Monate). Im Juni sei sie aufgrund des gleichen Unfalls nochmals für ca. 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen. Da es sich diesbe züglich nicht um eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe, wür den diese Zeiten nicht berücksichtigt. Dem Gutachten sei aber ebenfalls zu ent nehmen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2012 ins gesamt verbessert habe . Die Gutachter hätten festgehalten, dass ihr d ie Tätig keit als “ Fachfrau Wohnen“, welche sie auch heute noch ausführe, zu 40 % zu mutbar sei . E iner leidens angepassten Tätigkeit könnte sie sogar in einem Pensum von 50 % nachgehen ( Urk. 2 S. 2). Der Einkommensvergleich ergebe sodann, dass die Beschwerdeführerin nur noch Anspruch auf eine halbe Invali denrente habe ( Urk. 2 S. 3). 1.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin rechtfertige die Reduktion der Invalidenrente damit, dass es zu einer Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit gekommen sei ( Urk. 1 S. 5). Das C.___ -Gutachten vom
- Oktober 2016 vermöge aber nicht zu überzeugen. D ie C.___ -Gutachter hätten sich zu den unterschiedlichen Beurteilungen von Dr. E.___ , FHM Radiologie, und Dr. F.___ , Fachärztin FMH Radiologie, spez. Neuroradiologie, zu den bildgebenden Unter suchungen äussern müssen und sich nach eingehender Diskussion eine Meinung bilden sollen. Dies sei weder im orthopädischen noch im neurologischen noch im Hauptgutachten gemacht worden ( Urk. 1 S. 3-4). Sodann könne aufgrund der Akten des Unfallversicherers festgestellt werden, dass die unfallbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entgegen der Behauptung im orthopädischen Teil gutachten, welche auch ins Hauptgutach t en übernommen worden sei, nicht ledi glich maximal 6 Wochen, sondern mindestens 6 Monate angedauert habe ( Urk. 1 S. 4). Des Weiteren ergebe der Vergleich der Diagnosen von Dr. A.___ vom 1
- November 2009, welches die Vergleichsgrundlage für eine allfällige Ver ände rung des Gesundheitszustandes bilde, und der Diagnosen im psychia trischen Teil gutachten der C.___ AG, dass es zu einer erheblichen Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei ( Urk. 1 S. 4-5). Versicherungsmedizinisch dürften die gestellten Diagnosen bei einer Be urteilung betreffend die Funktions einschränkung und Arbeitsfähigkeit nicht un berücksichtigt gelassen werden. D ie C.___ -Gutachter seien nicht auf die von Dr. A.___ gestellte Diag nose einer “emotional instabilen Persön lichkeitsstörung vom Borderline -Typus“ ein gegan gen und hätten nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese Diagnose heute nicht mehr vorliegen würde. Es könne sodann nicht nach voll zogen werden, wes halb der psychiatrische C.___ -Gutachter von angeblichen Inkonsistenzen im orthopädischen Teilgutachten auf eine Aggravation respektive eine Selbst limi tie rung schliesse ( Urk. 1 S. 5). Die Begründung der C.___ -Gutachter für eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S. 6). Alsdann liege g emäss Dr. D.___ sehr wohl eine “ Traumadiagnose “ vor, was von den Gutachtern übersehen worden sei (Urk. 1 S. 7) . Anzufügen sei ferner, dass de r psychiatrische C.___ -Gutachter ihre Arbeitsfähigkeit als Wohn gruppenleiterin retrospektiv mit 40 % , ihre Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagogin hingegen mit 0 % ein ge schätz t habe. Zwischen den Tätigkeiten einer Wohn grup penleiterin und einer Sozialpädagogin bestehe aber kein Unterschied ( Urk. 8 S. 2). Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin auch die Einschränkung in der Haus haltführung hätte abklären müssen ( Urk. 1 S. 7). In erwerblicher Hinsicht sei s chliesslich auch zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin beim Einkommens ver gleich ein Abzug vom Invalideneinkommen von 25 % hätte vornehmen müs sen ( Urk. 1 S. 7-8).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ) . 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2.3 2.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (“ allseitig “ ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3.2 Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom
- April 2017 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durch geführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionser gebnis gestützt auf Art. 74 ter lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2
- März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
- 4 2.4.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen w erden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1 , 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Er mitt lung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich i st (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl. 2014 , N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). 2.5 Gemäss BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothe tisch im Gesundheitsfall lediglich teilerw erbstätigen versicherten Person ohne Aufga benbereich im Sinne von Art. 27 IVV nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozent vergleich, ausserordent liches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Validenein kommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätigkeit festzulegen, wo bei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen. Das Invalidenein kommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umstän den grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete. Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin ge hend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgaben bereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG) zu er mittelnde Ein schrän kung im allein versicherten erwerblichen Bereich pro por tional - im Um fang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berück sichtigen ist. Der Inva liditätsgrad ent spricht der proportionalen Einsch ränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teilzeitpensum defi niert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditäts grad resul tieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbe reich darstellenden, nicht ver sicherten Freizeitaktivi täten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwen dungs fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2-5.4) . 2.6 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
- Mit Verfügung vom 1
- Januar 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf den
- März 2012 auf eine Dreiviertelsrente herab ( Urk. 6/73). Sie begründete dies mit den verän derten Verhältnisse n aufgrund des von der Beschwerdeführerin bei der Stiftung B.___ erzielten Einkommens. Die Beschwerdegegnerin führte einen neuen Ein kom mensvergleich durch. Sie ermittelte dabei einen Invaliditätsgrad von 62 % ( Urk. 6/66/2, Urk. 6/70/2). Sie tätigt e vor dieser Renten herabsetzung aber keine Abklärungen in medizinischer Hinsicht. Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver än dert hat, ist daher das von der IV-Stelle vor der Mitteilung vom 1
- Januar 2010 ( Urk. 6/51) eingeholte psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 1
- Novem ber 2009 ( Urk. 6/48). Strittig und zu prüfen ist daher , ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerde führerin und/oder dessen er werb liche Aus wirkungen seit der Mit teilung vom 15. Januar 2010 ( Urk. 6/51) derart wesentlich verändert haben, dass ihr ab
- Juli 2018 nur noch eine halbe Rente zusteht. Vor der ange foch tenen Ver fügung vom 27. April 2018 (Urk. 2) veranlasste die IV-Stelle unter anderem das C.___ -Gutachten vom 1
- Oktober 2016 (Urk. 6/154) .
- 4 . 1 In seinem Gutachten vom 17. November 2009 diagnostizierte Dr. A.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus gemäss ICD-10: F60.31 ( Urk. 6/48/18 ) . Dr. A.___ führte dazu aus , die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2008 verschlechtert habe. Dies insbesondere auf grund von körperliche n Beschwerden, die sie bei der Arbeit zu nehmen d ein schränken würden. Dr. A.___ hielt in diesem Zusammenhang fest , dass er als Psychiater nicht beurteilen könne, inwiefern sich diese Beschwerden auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die Beschwerdeführerin habe zudem an ge geben, dass der Tod ihrer Mutter im April 2008 sie psychisch stark mitgenommen habe . S either gehe es ihr deutlich schlechter (Urk. 6/48/18). Trotzdem sei sie zur Zeit im Pensum von ca. 20% als Betreuerin für behinderte Kinder arbeitstätig. Eine Erhöhung dieses Pensums komme für sie momentan nicht in Frage (Urk. 6/48/18-19). Er hielt dazu fest, aufgrund der Angaben der Beschwerde füh rerin, der Auskunft der behan delnden Psychiaterin und den Angaben in den Vor akten sei insgesamt von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszu gehen . Die vorhandenen Informationen und Befun de seien kongruent, schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hohe Motivation zur Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt , aber auch ein schwerer , gut dokumen tierter psychischer Gesundheitsschaden. Die Prognose sei ungünstig. Trotz um fangreichen, langjährigen Behandlungsbemühungen sei eine weit gehende Chronifizierung der psychischen Beschwerden eingetreten. Erschwerend kämen in letzter Zeit die körperlichen Beschwerden und psychoso ziale Belastungsfaktoren (Tod der Mutter, Suizide im sozialen Umfeld) hinzu. Die starke emotionale Reak tion auf solche Ereignisse (Verlust von Bezugspersonen) sei krankheits inhärent und deshalb IV-relevant ( Urk. 6/48/19). Dr. A.___ hielt ferner fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein psychiat ri scher Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung (
- September 2009) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin sowie eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (aktuell als Behinderten betreuerin) bestanden habe ( Urk. 6/48/18). Ihr Gesundheitszustand sei - trotz vor übergehenden leichten Verbesserungen und Verschlech terungen - seit der Zusprache einer ganzen Rente (
- Januar 2000) im Wesent lichen gleichgeblieben ( Urk. 6/48/20-21). 4 . 2 4 . 2 .1 Am C.___ -Gutachten vom 17. Oktober 2016 (Urk. 6/154) waren die Dres . G.___ , Facharzt für P sychiatrie und Psychotherapie, H.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie/Ortho pädische Rheumatologie (D), I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkolo gie, und J.___ , Fachärztin für Neu rologie, beteiligt ( Urk. 6/154/28, Urk. 6/154/41, Urk. 6/154/51, Urk. 6/154/61, Urk. 6/154/69 ) . Die C.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6 /154/17): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und selbst unsicheren Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61.0) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) - Posttraumatische Arthrose des rechten Subtalargelenkes Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 6/ 154/17): - Psychologische und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) - Geringgradiges cervicales und thorakales Schmerzsyndrom ohne behin de rungsrelevante s Korrelat - Senk-Spreizfuss beidseits - Labile Hypertonie, diastolisch normalisiert bei zweiter Messung - Status nach Glomerulonephritis 1974, heute ohne Folgen - Nephrolithiasis links mit Koliken mindestens 1998 und 2012 4 . 2 .2 Der v ersicherungsmedizinischen Beurteilung der C.___ -Gutachter ist zu ent neh men, dass in psychiatrischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin eine aus ge prägte kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10: F61.0) mit insbesondere emo tionaler Instabilität ganz im Vordergrund stehe und auch von entscheidender Bedeutung für die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei . Darüber hinaus bestünde aber auch eine Selbstunsicherheit. Des Weiteren sei die Be schwerdeführerin hinsichtlich der Persönlichkeit übermässig selbstkritisch, habe ausgeprägte Ängste davor, Fehler zu machen. Aufgrund der Persönlich keits stö rung sei davon auszugehen, dass die Versicherte für jegliche Form sozialer Inter aktion, aber auch ganz allgemein für Alltags- und berufliche Aktivitäten über mässig viel psychische Energie benötige beziehungsweise auf deutlich längere Ruhe- und Regenerationszeiten angewiesen sei ( Urk. 6 /154/17). In diagnostischer Hinsicht ergebe sich des Weiteren, dass eine langjährige be ste hende rezidi vie rende depres sive Störung inzwischen remittiert sei . Eine depressive Episode gemäss ICD-10 liege nicht mehr vor. Es bestehe eine, unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation, der Aktenlage sowie auch der Tages ak tivitäten, mässige Depressivität. Sodann würden verschiedene körperliche Beschwerde vorliegen, die gemäss den vorlieg enden Unterlagen nur unzureichen d organmedizinisch erklärbar seien. Unter Berücksichtigung von i n der orthopä di schen und in der neurologischen Untersuchung beobachteten Inkonsistenzen sei eine gewisse Aggravation zu vermuten. Darüber hinaus bestehe aber auch eine psychogene Überlagerung der körper lichen Beschwerden im Sinne der Diagnose psychologische Faktoren und Ver haltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhalte fä higkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit. Die derzeitige Tätigkeit mit sehr ungünstigen Arbeitszeiten (sehr lange Schichten, dann viele freie Tage) könn e die Beschwerdeführerin nur im derzeit ausgeübten Um fang von 40 % aus üben. Eine optimal adaptierte Tätigkeit mit insbesondere gleichmässig verteilten Arbeitszeiten, wäre medizinisch-theoretisch zu 50 % möglich ( Urk. 6/154/18) . Die C.___ -Gutachter führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin b ei der orthopädischen Untersuchung über verstärkte Nackenschmerzen seit dem Auf fahrunfall vom 1
- Januar 2012 geklagt habe . Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine lotgerechte Halswirbel säule mit massiv eingeschränkt demons trier ter Beweglichkeit gezeigt. Die spontanen Kopf bewegungen seien jedoch ohne Ein schränkungen möglich gewesen. Hinweise auf das Vorliegen einer Reizung zer vikaler Nervenwurzel n hätten sich nicht finden lassen . In den aktuellen Röntgen auf nahmen der Halswirbelsäule (HWS) sei en im mittleren und unteren HWS -Bereich eine Unkarthrosis un d Spondylar t hrose n sichtbar gewesen . Weiterhin habe ein verkalktes vorderes Längsband auf Höhe Hals wirbelkörper (HWK) 4/5 sowie eine Spondylosis HWK 6/7 mit leicht verschmälerter Bandscheibe bestan den . Eine eventuelle In stabilität im Segment HWK 4/HWK 5 sei radiologisch bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen worden. Das an ge gebene nächtliche Ameisen krib beln in beiden Armen und tagsüber palmarseitig in den Händen sei von ortho pädisch- traumatologischer Seite nicht nachvollziehbar. Die demons trierte mas sive Bewegungseinschränkung der HWS lasse sich anhand der radio logisch sicht baren degenerativen Veränderungen nur bedingt erklären. Di e von der Beschwer deführerin angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen beidsei tig der Brust wirbelsäule ( BWS ) seien von orthopädisch- traumatologischer Seite anhand der vor liegenden kli nischen und radiologischen Befunde nicht nachzu vollziehen ( Urk. 6/154/18). In den aktuellen Röntgenaufnahmen des rechten Fus ses habe sich ein post trauma tisch deformiertes Fersenbein mit Arth rose des dor salen An teils des Sub talar ge lenks dargestellt. Aufgrund dieses Befun des ergebe sich eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit aus schliessli chem Stehen und Gehen. Die Diagnose Fibromyalgie könne dem gegenüber nicht be stä tigt werden. Insgesamt bestünden i n orthopädisch-/ traumatologischer Hinsicht keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in der bis herigen Tätigkeit als Betreue rin/Sozialpädagogin n o ch in einer leidensange passten Tätig keit ( Urk. 6/154/19). Aus internistischer Sicht bestehe sodann keine Verminderung von Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/154/19). In neurologischer Hinsicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 1
- Januar 2012 ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe. Alsdann habe sie am 2
- Juni 2012 von einem schwerstbehinderten Bewohner bei dessen Pflege mit voller Wucht einen Schlag in den Nacken erhalten . Weiter leide die Beschwerde führerin unter Kopfschmerzen, Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den rechten Oberarm, Schmerzen vom Brustwirbel aus bis vorne zu den Rippen, Sch m erzen in der Lendenwirbelsäule (LWS), Kribbeln/Einschlafgefühl in den Händen, Schlafs törungen und leichten Gehbeschwerden im Sinne einer Gleich gewichtsstörung (breit spuriges Laufen) . Eine neurologische Untersuchung vom 2
- Juli 2013 habe klinisch-neur ologisch kein fassbares Defizit und keine radi ku läre Ausfallsympto matik ergeben. Die se ne urologische Untersuchung habe einen unauf fäl ligen Befund gezeigt. Damals sei eine funktionelle Komponente eventuell auf dem Boden einer psy chischen Belastung vermutet worden. Die aktuelle Begutach tung habe ein identisches Ergebnis auf neurologischem Gebiet erbracht. Es seien unverändert die gleichen Beschwerden berichtet worden. Der Neurostatus sei un verändert unauffällig. Er würden sich keine Hinweise für eine Radikulopa thie oder eine Myelonschädigung ergeben. Die beklagten Gleich ge wichts störun gen hätten sich nicht objektivieren lassen und es sei eine psychogene Überlage rung vermutet w orden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei daher nicht einge schränkt (Urk. 6/154/19) . 4.2.3 Die C.___ -Gutachter führten weiter aus, dass sich unter Berücksichtigung sämt licher beteiligter Fachgebiete in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits fähig keit von 40 % und in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergebe n würde ( Urk. 6/154/19). Die C.___ -Gutachter formulierten sodann folgend es Belastungs-/Ressourcen pro fil: Nicht geeignet seien emotional belastende Tätigkeiten. Eine soziale Tätig keit, wie derzeit die Begleitung von Behinderten , sei durchaus möglich, es dürfe sich aber bei sozialen Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten mit Konfliktpotential han deln. Die Arbeitszeiten sollten regelmäss ig und relativ gleichmässig verteilt sein. Die jetzige Situation - die Beschwerdeführerin absolviere als Behinderten be glei terin volle Schichten , bis zu 11 Stunden oder ganze Wochenenden - sei sicher nicht optimal. In körperlicher Hinsicht seien leichte bis mittelschwere, wechsel belas tende Tätig keiten möglich ( Urk. 6/154/20).
- 5.1 Die C.___ -Gutachter erstatteten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 6/154/3 ff.). Ihr Gutachten beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, welche am
- September 2016 (Fachgebiet Orthopädie/Traumatologie) und 1
- September 2016 (Fachgebiete Innere Medizin und Neurologie) und
- Sep tember 2016 (Fachgebiet Psychiatrie) stattfanden ( Urk. 6/154/1). Da bei wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden befragt ( vgl. Urk. 6/154/30, Urk. 6/154/43, Urk. 6/154/56, Urk. 6/154/63). Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden, den von ihnen erhobenen Befunde n und der Vorakten gaben die C.___ -Gutachter insgesamt eine schlüs sige und nachvollziehbare Beurteilung ab. 5.2 5.2.1 Zu prüfen ist zunächst , ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Untersuchung durch Dr. A.___ am 4. September 2009 ver bessert hat. Ausschlaggebend ist d abei vor allem der Ver gleich der von Dr. A.___ erhobenen objektiven Befunde mit denjenigen , welche C.___ -Gutachter Dr. G.___ bei der Untersuchung vom 2
- September 2016 festgestellt hat. Zum Psychostatus hielt Dr. A.___ fest, dass Mimik und Gestik der Beschwerdeführe rin verhalten ge we sen seien. Sie sei allseits orientiert gewesen. Auffassung, Kon zentration und Gedächtnis hätten kursorisch geprüft unauffällig gewirkt. Im for malen Denken sei sie etwas verlangsamt, aber kohärent gewesen. Es hätten sich sodann keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben, Sinnes täuschun gen oder Ich-Störungen gefun den. Intelligenz und Bildung hätten über durchschnittlich gewirkt. Im Affekt habe sie wenig schw ingungsfähig und generell herabgestimmt gewirkt. Es seien keine Zwänge, jedoch Ängste vor eine r Invalidisierung, fest stellbar gewesen. Sodann hätten rezidivierende Suizidgedan ken, aktuell ohne konkrete Pläne, sowie eine soziale Isolation bestanden (Urk. 6/48/18). In seinem Gutachten vom 17. Novem ber 2009 führte Dr. A.___ sodann aus, dass der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin chronifi ziert und die Prog nose ungünstig sei ( Urk. 6/48/19). Gemäss den vorliegen den Akten ist es danach aber zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin gekommen. Die ehemalige Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, K.___ , welche die Beschwerde führerin seit 2002 ambulant psy chiatrisch behan delt hatte , hielt am
- August 2012 fest, dass die Beschwerdefüh rerin in den letzten 10 Jahren “beein druckende Fortschritte“ gemacht habe. Die selbstdestruk tive Impulsivität sei schon seit 2007 vollständig remittiert. Dies gelte sei t 2011 ebenfalls für die schweren chronischen Depressionen. Die Angststörung sei vollständig in Re mis sion (keine Medikamente). Auch die Temporallappen epilepsie, die mit einer orga nisch bedingten leichten Persönlichkeitsveränderung einhergegangen sei, sei remittiert und die Beschwerdeführerin habe ohne Medi kamente Auto fahren dür fen . Dank intensiver Bewegung und einem täglichen sportlichen Training sei eine rheumatische Erkrankung seit zwei Jahren fast voll ständig verschwunden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Freizeit eindrückliche Distanzen gelaufen und habe sich konsequent an einen Trainingsplan gehalten, der ihr viel Freude ge macht habe. Sie habe neue Freunde gewonnen und habe sich wieder ebenbürtig mit den anderen gefühlt ( Urk. 6/104/10). Zudem habe sie am Ausbau einer Ferienwohnung im elterlichen Haus in Österreich mitgewirkt und regelmässig ihren Vater in Österreich besucht ( Urk. 6/104/13). Die Belastbar keit in ihrem alten Beruf sei zwar noch nicht wieder voll erreicht gewesen, aber die Beschwerde führerin habe ihre Erwerbstätigkeit sukzessive aufstocken wollen ( Urk. 6/104/11). Die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber einem Mitarbeiter der Suva an, dass sie ihr Arbeit spensum im Frühjahr/Sommer 2012 auf 40 bis 50 % habe erhöhen wollen , da eine Arbeitskollegin ihr Pensum habe reduzieren wollen. Der Zeitpunkt sei noch nicht genau festgelegt worden. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Trainerin im Behindertensport und eine Leiterprüfung absolvieren sowie im Mai 2012 an eine m Halbmarathon teilnehmen wollen ( Urk. 6/88/101). Alsdann erwähnte K.___ i n ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom
- Februar 2013 ebenfalls eine Remission der psy chischen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin brauche keine Medikamente (Psychopharmaka) mehr. Es bestünde jedoch eine persi stie rende Stressempfind lichkeit und eine etwas ver minderte Kognition. Diese habe sich nach dem Auto unfall (vom 1
- Januar 2012) stark verschlimmert. Die Konzentra tionsfähigkeit sei (danach) stark eingeschränkt gewesen, seit ein paar Wochen jedoch wieder etwas besser. Bei der Beschwerde führerin bestünden eine erhöhte St r essempfind lichkeit und eine verringer te kognitive Leistung (d . h . sie könne im Beruf nicht mehr im Akutbereich ar beiten) , weshalb i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe. Bei realistischen Erwartungen sei die Prognose jedoch gut ( Urk. 6/104/2). Nach seiner Untersu chung der Beschwerde führerin vom 2
- September 2016 hielt Dr. G.___ zum psy chiatrischen Befund unter anderem fest, dass die Auffassung der Beschwerdefüh rerin nicht erschwert ge we sen sei. Zwar habe s ie anamnestisch über eine Kon zentrationsstörung ge klagt. In der Untersuchungssituation selbst habe sich die Konzentration aber nicht auffallend gestört gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe dem Unter suchungs gespräch durch gehend gut folgen können. Sie habe auch The men wech sel prob lemlos bewältigt und nie den Gesprächsfaden verloren ( Urk. 6/154/34). Damit besteht ein Unter schied zum Bericht von K.___ , welche in ihrem Bericht vom 5. Februar 2013 eine etwas verminderte Kognition erwähnte (Urk. 6/104/3). Zur Affektivität der Beschwerdeführerin führte Dr. G.___ sodann aus, dass sie sich in leicht bedrückter, ge dämpfter Grundstimmung gezeigt habe. Anders als Dr. A.___ (Urk. 6/48/18) hielt Dr. G.___ aber fest, dass die Schwin gungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt sei. Die Beschwerde führerin be schreibe ausgeprägte Versagens ängste beziehungsweise Ängste, am Arbeits platz Fehler zu machen. Es bestünden keine Affektlabilität oder Affektin kon tinenz, keine Interes selosigkeit, kein aus ge wiesener Rückzug und keine Anhe donie ( Urk. 6/154/35). Dr. G.___ führte weiter aus, dass das Gut achten von Dr. A.___ vom 1
- Novem ber 2009 sehr gut nach vollziehbar sei und er ins besondere dessen Auffassung teilen würde, dass eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund der Symptomatik stehe und diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin re du ziere ( Urk. 6/154/39). Entscheidend sind indes die von K.___ beschriebene Ver besserung des psychischen Gesund heits zu standes seit Untersuchung durch Dr. A.___ am 4. September 2009 - sie erwähnte unter anderem, dass die Depression seit 2011 remittiert sei - und die von Dr. G.___ erhobenen, im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. A.___ ver besserten psychischen Be funde. Damit kann die Beurteilung von Dr. G.___ , wo nach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesteigert habe, gut nach vollzogen werden. Die C.___ -Gutachter hielten in ihrer Stellungnahme vom
- Mai 2017 sodann fest, dass aufgrund der aktuellen Befundlage und der sich daraus er geben den beruf lichen Leistungsfähigkeit eindeutig eine Verbesserung zur Situation im Jahr 2009, als Dr. A.___ sein Gutachten erstellt habe, gegeben sei ( Urk. 6/160/2). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt , dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. G.___ nicht nachvollziehbar sei. Sie weist zunächst auf die Stellung nahmen ihres Psychiaters, Dr. D.___ , vom 2
- September 2017 (Urk. 6/170) und
- Februar 2018 ( Urk. 6/178) hin ( vgl. Urk. 1 S. 7 , Urk. 6/169, Urk. 6/179) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum - innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungs auf trag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichts expertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen ge nommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschät zungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung uner kannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen). Di es trifft auf die Stellungnahme n von Dr. D.___ nicht zu . In seiner Stellungnahme vom
- September 2017 hält Dr. D.___ zunächst fest, bei seinen klinischen Unter suchungen und Untersuchungen mittels Fragebogen (BDI) sei die Beschwerde führerin stets mittelgradig depressiv, meist sogar schwer de pressiv gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin nie in “remit tiertem Zustand“ gesehen. Weil Dr. D.___ aber keine Befunde und Behandlungen nennt, mit wel chen die von ihm erwähnte mittelgradig und schwere depressive Erkrankung adä quat thera piert werden soll, kann diese Aussage nicht nach voll zogen werden. Die C.___ -Gutachter haben in ihrer Stellungnahme vom 18. Januar 2018 sodann ausgeführ t, es sei sehr unwahrscheinlich, dass ein e Patient in während einer schweren depres siven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fort zu führen, allenfalls sehr begrenzt ( Urk. 6/174/2). Ge mäss den von der Beschwerde führerin gegenüber Dr. G.___ gemachten Angaben ( Urk. 6/154/30-31, Urk. 6/154/33) kann sie solchen Tätigkeiten nachgehen . Mit Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeit erachte ten die C.___ -Gutachter die Ausführungen von Dr. D.___ als “völlig unplausibel “ ( Urk. 6/174/2). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen von Dr. D.___ , wonach mit dem Verkehrsunfall vom Januar 2012 und dem “tätlichen Angriff“ eines Heimbewoh ners vom Juni 2012 auf dem Boden einer vorbestehenden Traumafolgestörung Retraumatisierungen stattgefunden haben sollen ( Urk. 6/170/2). Hierzu ist fest zuhalten, dass dem Gutachter Dr. G.___ die Vorakten zur Verfügung standen (vgl. Urk. 6/154/3-15) und er eine detaillierte Anamnese erhoben hat (Urk. 6/154/30- 34). Der Umstand, dass Dr. G.___ gestützt darauf in fachlicher Hin sicht zu einer anderen Beurteilung gelangt e als Dr. D.___ , vermag keine Zweifel an seinem Gutachten zu be gründen. In ihrer Stellung nahme vom 18. Januar 2018 haben die C.___ -Gutach ter sodann nachvollziehbar dargelegt, weshalb die von Dr. D.___ diagnostizierte “ Traumafolgestörung “ nicht vorliegt ( Urk. 6/154/2-3). Bei seinen Ausführungen zur Entwicklung der Arbe itsfähigkeit zwischen 2009 und a nfangs 2012 und nach den Unfällen vom Januar und Juli 2012 (Urk. 6/170/3) stützt sich Dr. D.___ sodann einzig auf die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin. Aus eigener Wahrnehmung war ihm dies nicht bekannt, da sich die Beschwerde führerin erst seit August 2016 in seiner Behand lung befand ( Urk. 6/154/32). Als dann enthält d ie Stellungnahme von Dr. D.___ vom
- Februar 2018 ( Urk. 6/178) seine Erwide rungen zu den Ausführungen der C.___ -Gutachter aber ebenfalls keine objektiv fest stellbare n Gesichtspunkte, welche von Dr. G.___ unberücksichtigt geblieben wären . 5.2.3 Insoweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ihre in der Stellung nahme vom 1
- Oktober 2017 vorgebrachten Einwendungen gegen das psychia trische C.___ -Gutachten ( Urk. 6/169/2-3) wiederholt ( Urk. 1 S. 5 ff. ) , kann auf die überzeugende Stellungnahme der C.___ -Gutachter vom 1
- Januar 2018 (Urk. 6/174/4-5) ver wiesen werden . Mit ihren Vorbringen legt die Beschwerde führerin im Wesentlichen dar, dass seit der Untersuchung durch Dr. A.___ keine Verbesserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei ( Urk. 1 S. 5). Nach dem hiervor Gesagten (E. 5.2.1 ), kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Wie die Stellungnahmen von Dr. D.___ vermögen auch d ie Vorbringen der Beschwerde führerin keine Zweifel am psychiatrischen C.___ -Gutachten zu begründen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend , dass Dr. G.___ ihre Arbeitsfähig keit als Wohn gruppenbegleiterin mit 40%, die Arbeitsfähigkeit als Sozialpäda gogin hingegen mit 0 % eingeschätzt habe. Zwischen den Tätigkeiten einer Wohngruppen be glei terin und einer Sozialpädagogin gebe es aber keinen Unter schied ( Urk. 8 S. 2). Dr. G.___ erhob eine Berufsanamnese. Die Beschwerdeführerin machte bei der Untersuchung Angaben zu ihrer Ausbildung als Sozialpädagogin und ihrer seit 2011 ausgeübten Tätigkeit als Wohngruppenbegleiterin (Urk. 6/154/33). Zudem hielten die C.___ -Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin eine soziale Tätig keit, wie derzeit (Begleitung von Behinderten) durchaus möglich sei, es dürfe sich aber nicht um Tätigkeiten mit Konfliktpotential handeln. Die Arbeitszeit en sollten regelmässig sein , relativ gleichmässig verteilt. D ie jetzige Situation, bei der die Beschwerdeführerin volle Schichten absolviere, bis zu 11 Stunden oder ganze Wochenenden, sei sicher nicht optimal ( Urk. 6/154/20) . Damit hatte Dr. G.___ Kenntnis von den Anforderungen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Wohngruppenbegleiterin. Die C.___ -Gutachter haben zudem eine nach voll zieh bare Begründung ab ge geben, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin aus ge übte Tätigkeit als Begleiterin von Behinderten anders als andere soziale Tätigkei ten betrachtet haben. 5.3 In somatischer Hinsicht er h ebt die Beschwerdeführerin zwei Einwendungen gegen das C.___ -Gutachten vom
- Oktober 2016 ( Urk. 6/154) : Zum einen führt sie aus, die C.___ -G utachter hätten sich zu den unterschiedlichen Beurteilungen der Radiologen, welche sie zuvor untersucht hatten, “eine Meinung bilden sollen“ ( Urk. 1 S. 4). Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob nach dem Unfall vom 11. Januar 2012 kernspintomographisch morphologische Unfallfolgen nachge wiesen werden konnten oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 3). Ungeachtet der sogenannt finalen Natur der Invalidenversicherung, wonach (von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen) nicht nach der Genese (versicherte Ereignisse wie Krankheit oder Un fall) eines das Erwerbsvermögen beeinträchtigenden Gesundheitsschadens gefragt wird (BGE 124 V 174 E. 3b mit Hinweisen), ist es zwar denkbar, dass gutachtliche Aussagen über den kausalen Hintergrund eines Gesundheitsschadens im Zusam menhang mit der Qualifikation einer Einschränkung als (versicherter) Gesund heitsschaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a ) und mit der Folgen abschätzung (funktionelle Einschränkungen, Arbeitsfähigkeit) auch im Bereich der Invalidenversicherung bedeutsam sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2009 vom 2
- Juni 2009 E. 1.3.3) . D ie C.___ -Gutachterin Dr. H.___ führte aus, dass ihre Beurteilung mit der Einschätzung im Bericht der Uniklinik L.___ , Orthopädie, vom 30. Oktober 2013, wonach kernspintomographisch morphologische Unfallfolgen als Ursache der Beschwerden nicht nachgewiesen werden konnten und eine Instabilität im Halswirbelsäulenbereich nicht vorliege, übereinstimme (Urk. 6/154/50). Damit erfolgte im C.___ -Gutachten eine ge nü gende Auseinandersetzung mit dieser Frage. Dass die Beurteilung von Dr. H.___ von der eigenen Auffassung der Beschwerdeführerin bezüglich orga nisch nach weisbare r Unfallfolgen abweicht, ist nicht entscheidend. Zum anderen führte die Beschwerdeführerin aus, die C.___ -Gutachter hätten festgehalten, dass die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit maxi mal 6 Wochen angedauert habe. Den Suva- Akten könne aber entnommen wer den, dass sie unfallbedingt min des tens 6 Monate arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 4). Diese Vorbringen finden in Suva-Akten keine Stütze. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin attestierte ihr nach dem Unfall vom 1
- Januar 2012 zunächst für drei Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/88/14). Am 7. Februar 2012 begann die Beschwerdeführerin wieder in einem reduzierten Pen sum zu arbeiten (Urk. 6 / 88/102 ). Alsdann schrieb i hr Hausarzt sie ab dem 1
- April 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/103/45 , Urk. 6/103/99 ). Wohl trifft es zu, dass ihr Hausarzt nach dem Unfall vom 2
- Juni 2012 für meh rere Monate eine A rbeitsunfähig keit attestierte (vgl. Urk. 6/103/47-48, Urk. 6/103/62). Dr. M.___ , Fachärztin für Chirurgie, spez. Gefässchirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 2
- Februar 2016 allerdings fest, dass durch den Schlag auf die Halswirbelsäule keine strukturelle Veränderung verursacht worden sei. Es sei von einer alleinigen Kontusion auszugehen. Dies heile spätestens innert 6 bis 12 Wochen folgenlos ab ( Urk. 6/133/28). 5.4 Mit den C.___ -Gutachtern ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin in der bisherigen Tätigkeit als Begleiterin von Behinderten zu 40 % arbeits fähig ist. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beträgt ge mäss den Gutachtern 50 % ( Urk. 6/154/20). Aufgrund dieses Gutachten s ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Renten revision gebessert und sich ihre Arbeitsfähigkeit gesteigert hat.
- 6.1 6.1.1 I n erwerblicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Prüfung ihrer Einschränkung in der Haushaltsführung verzichtet habe ( Urk. 1 S. 7) . Dazu ist folgendes festzuhalten: Seit der erstmaligen Renten zusprache mit den V erfügung en vom 1
- März 2000 ( Urk. 6/13-14) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Haushaltsbereich tätig sei ( Urk. 6/11/2 ; vgl. Urk. 2 ) . Sie stützte sich dabei auf die Angaben der damaligen Arbeit geberin der Beschwerdeführerin, wonach diese im Gesund heitsfall im einem 90%-Pensum tätig war ( Urk. 6/7/2, Urk. 6/9/1). Eine allfällige Ein schrän kung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich klärte die Beschwerde gegnerin damals nicht ab, da sie bezüglich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht fiel (Urk. 6/11/2). Die Beschwerdeführerin lebt allein und besucht ca. alle fünf bis sechs Wochen ihre Familie i m Tirol (Urk. 6/1/1-2, Urk. 6/154/30-31). Ein Aufgabenbereich im Sinne einer üblichen Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen ( Art. 27 Abs. 1 IVV) besteht daher nicht. Vorliegend bra u cht nicht geprüft zu werden, ob die sozial ver sicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstä tige von Beginn weg zweifellos unrichtig war . Weil ein Revisionsgrund vor liegt , kann der Rentenanspruch in recht licher und tat sächlicher Hinsicht um fas send geprüft werden (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Beschwerde führerin ist nach dem Gesagten nicht von einem Aufgabenbereich auszugehen. Deshalb war d ie Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, den Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betä tigung im Aufgabenbereich Haushalt ab zu klären.
- 1.2 Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, beim gestützt auf lohnstatis ti sche Angaben zu ermittelnden Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen ( Urk. 1 S. 8). Zum einen könne sie nur noch eine Teil zeitarbeit ausführen ( Urk. 1 S. 7). Zum anderen sei die ihr zugemutete Arbeits fä higkeit gemäss dem Belastungsprofil der C.___ -Gutachter nur mit erheblichen Nachteilen auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar. Insbesondere von einer Be treuerin im Sozialwesen werde regelmässig ein hohes Mass an zeitlicher Flexi bi lität ver langt, was ihr grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei. Sie sei darauf angewiesen, dass sie ohne psychische Belastungen und in regelmässigen und auf die Wochen verteilten Abständen arbeiten könne. Solche Arbeitsstellen gebe es im Sozial wesen nicht . Sofern die Beschwerdegegnerin dennoch auf ein solches Lohnniveau abstellt , wäre ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen ( Urk. 1 S. 7-8). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses An gebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schie denster Tätig keiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 3
- August 2018 E. 2.2.2) . Zudem ist davon auszugehen, dass die C.___ -Gutachter die genannten Einschränkungen bereits bei ihrer Beur teilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fä hig ist (Urk. 6/154/20), berücksichtigt haben, weshalb dies nicht zusätzlich zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen kann. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ist zudem kein Teilzeitabzug zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 1
- Juli 2017 E. 4.3). Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich. 6.2 Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘842.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘576.25 aus. Beim Einkommens ver gleich vom 1
- Juni 2017 resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 43‘266.15 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 60 % ( Urk. 6/162) . Dies ist nicht zu beanstanden. Was das Valideneinkommen betrifft, so gehen d ie Beschwerde geg nerin und die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nur ein Pensum von 90 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 7, Urk. 6/163/16 ) . Wie festgehalten (E. 6.1.1) besteht daneben kein zu berück sichti gen der Aufgabenbereich gemäss Art. 27 IVV. Es ist aber auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einem 100%-Pensum tätig wäre. Es ist viel mehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre Arbeits tätigkeit weiterhin aus freien Stücken reduziert hätte . Zu ihrer Zukunftsplanung vor dem Unfall vom 1
- Januar 2012 führte sie aus, sie hätte im Frühjahr/Sommer 2012 ihr Arbeits pensum auf 40 bis 50 % erhöhen wollen. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Trainerin im Behin derten sport und eine Leiterprüfung absolvie ren und sich auf einen Halbmarathon vorbereiten wollen ( Urk. 6/88/101). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihr P ensum im Gesund heits fall - wie vor der erstmaligen Rentenzusprache - 90 % betragen hätte. Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Grundsätze (E. 2.5) ist die von der Beschwerdegegner in ermittelte Erwerbseinbusse daher mit dem Erwerbspensum von 90 % zu gewich t en, womit sich ein Invaliditätsgrad von 54 % (60 % x 0.9) ergibt. 6.3 Bei einem Invaliditätsgrad von 54 % besteht Anspruch auf eine halbe Invaliden rente (E. 2.2). Die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin wird vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 2
- April 2018 ( Urk. 2) folgenden Monats ( Art. 88 bis Abs. 2 lit . a IVV), das heisst per
- Juli 2018, auf eine halbe Rente herabgesetzt. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. April 2018 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
- Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nach träg lich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begut ach tung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 10.2). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sind die Stellungnahmen von Dr. D.___ zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach deren Bei brin gung hätte schlüssig festgestellt werden können (vgl. E. 5 . 2 .2 ). Demnach kön nen die geltend gemachten Kosten für die Stellungnahmen von Dr. D.___ in der Höhe von Fr. 1'0 00.-- ( Urk. 1 S. 2 ; Urk. 6 / 170/4, Urk. 6/178/4 ) nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. 8 . Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver siche rungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor lie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1‘000.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auf zuerlegen ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00500
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
17. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, reiste i m Jahr 1986 aus Österreich in die Schweiz ein ( Urk. 6/1/3). Sie hatte in Österreich den Beruf der Krankenschwester erlernt . In der Schweiz erlangte sie zusätzlich ein Diplom als Sozialpädagogin ( Urk. 6/1/4 , Urk. 6/8/17 ). Am 1 0. Oktober 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit ca. 11 Jahren bestehen de Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an ( Urk. 6/1, Aktenverzeichnis zu Urk. 6/1-192).
Nach durchgeführten Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom
10 . März
2000 wegen einer rezidivierenden depressiven Stö rung, damals schwe re Episode ohne psychotische Symptome , sowie einer Pers ön lich keits störung mit selbstunsicheren, selbstkritischen und passiven Zügen (Urk.
6/9/1) mit Wir kung ab 1. Januar 1999 eine halb e Invalidenrente u nd ab 1.
Januar 2000 eine ganze Invalidenrente zu ( Urk. 6/1 1 , Urk. 6/13 ). 1.2
Mit Schreiben vom 1 8. Juni 2001 meldete die Versicherte der IV-Stelle, dass sie wieder ein Einkommen erziele (Urk.
6/15) . Am 8. Januar 2002 teilte ihr die IV-Stelle mit, dass sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk.
6/24). Entsprechendes teilte sie ihr nach dem im Jahr 2004 von Amtes we gen durchgeführten Rentenrevisionsverfahren mit (vgl. die Mitteilung der IV-Stelle vom 2 5. April 2005 [Urk.
6/33]). In der Folge meldet e die Versicherte fort laufend Veränderungen ihres Einkommens (vgl. Urk. 6/36). Nach der dies bezüg lichen Meldung vom 2 7. Januar 2008 (Urk. 6/38) antwortete ihr die IV-Stelle am 21. Februar 2008, dass sie wie bis anhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 6/40).
1.3
Im Zuge eines am 6. Februar 2009 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens (vgl. Urk. 6/42) holte die IV-Stelle unter anderem das Gutachten von Dr. A.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, vom 1 7. November 2009 ein ( Urk. 6/48). Da nach teilte sie der Ver sicherten am 1 5. Januar 2010 mit, dass weiterhin Anspruch auf eine ganze In validenrente bestehe ( Urk. 6/51). 1. 4
In der Folge gewährte die IV-Stelle der Versicherten Arbeitsvermittlung (Urk. 6/57), wodurch sie per 1 5. Juni 2011 eine Anstellung in einem 30%-Pensum als Betreuerin (Fachperson Wohnen)
bei der Stiftung B.___ fand ( Urk. 6/62/3) . Daneben arbeitete sie für diese Arbeitgeberin zusätzlich im Stundenlohn als “Be gleiterin Sport“ ( Urk. 6/62/2). Unter Berücksichtigung des von der Versicherten bei der Stiftung B.___ erzielten Einkommens (vgl. Urk. 6/66/2, Urk. 6/70/1-2) setzte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente der Versicherten mit Ver fügung vom 25.
Januar 2012 auf eine Dreiviertelsrente herab (Urk.
6/72) . 1. 5
Am 1 1. Januar 2012 erlitt die Versicherte einen Verkehrsunfall. In der Folge be antragte sie am 1 7. April 2012 bei der IV-Stelle eine Erhöhung ihre r Invaliden rente ( Urk. 6/81-82). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht und zog die Akten de r zuständigen Unfall versi ch erung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva), bei (vgl. Urk. 6/88, Urk. 6/103, Urk. 6/129, Urk. 6/131 , Urk. 6/133) . Am 9. Juni 2016 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zur Klärung ihrer Leistungs an sprüche eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Ortho pädie, Neurologie, Psychiatrie) notwendig sei (Urk. 6/137). Die Untersuchungen fanden am 5., 14 . , und 2 3. September 201 6 bei der C.___ AG st att ( Urk. 6/154). Am 1 7. Oktober 2016 erstattete die C.___ AG ihr Gutachten (nachfolgend: C.___ -Gutachten vom 1 7. Oktober 2016 [Urk. 6/154]). Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 äusserten sich C.___ -Gutachter ergänzend
zur Arbeitsfähigkeit der Ver sicherten aus psychia t rischer Sicht ( Urk. 6/160).
Hernach kündigte die IV-Stelle der Ver sicher ten mit Vorbescheid vom 1 9. Juni 2017 die Herabsetzung der bis herigen Drei viertelsrente auf eine halbe Rente an (Urk. 6/164). Dagegen erhob die Versicherte am 2 2. August 2017 Einwand (Urk. 6/165). Mit Eingabe vom 1 1. Oktober 2017 reichte sie eine ergänzende Begründung ( Urk. 6/169) und die Stellungnahme ihres behandelnden Psychiaters , Dr. D.___ , Facharzt für Psychia trie und Psychotherapie, vom 25.
September 2017 ( Urk. 6/170) ein.
Die IV-Stelle er suchte die C.___ -Gutachter um eine Stellungnahme. Die C.___ -Gutachter erstatten ihre Antwort am 18.
Januar 2018 ( Urk. 6/174). Dazu liess sich die Versicherte am 26.
Februar 2018 vernehmen ( Urk. 6/179, unter Beilage der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2. Februar 2018 [ Urk. 6/178]).
Nach Prüfung der Vorbringen der Versicher ten setzte die IV -Stelle deren bisherige Drei viertelsrente mit Verfügung vom 2 7. April 2018 mit Wirkung ab dem 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente herab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 8. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 2 7. April 2018 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr weiterhin eine Dreiviertel s rente auszurichten. Sodann sei d ie Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die Kosten für die Stellungnahmen von Dr. D.___
im Betrag von insgesamt Fr. 1‘000.-- zu ersetzen ( Urk. 1 S.
2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Juni 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Be schwerde ( Urk. 5, unter Beilage ihrer Akten [ Urk. 6/1-192]) , was der Beschwerdeführerin am 2 0. Juni 2018 zur Kennt nis gebracht wurde ( Urk. 7).
Am
5. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein ( Urk. 8). Der Beschwerdegegnerin wurde am 6. Juli 2018 das Doppel dieser Eingabe samt Kopien der damit eingereichten Unterlagen ( Urk. 9/3-5) zur Kenntnisnahme zu gestellt ( Urk. 10). 3.
Zu ergänzen ist, dass die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 1 4. März 2016 per 1. April 2016 eingestellt hatte. Dagegen erhob die Beschwer de führerin am 2 7. April 2016 Einsprache, welche die Suva mit Einspracheent scheid vom 1 7. Februar 2017 abwies. Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 23.
März 2017 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens UV.2017.00080 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch
ab
dem
1. Juli 2018 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 1.2
In der angefochtenen Verfügung vom 2 7. April 2018 führte die Beschwerde geg nerin aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1999 eine Invalidenrente beziehe. Seit 2012 habe sie Anspruch auf eine Dreiviertelsrente . Im April 2012 habe sie auf grund des Unfalls vom Januar 2012 ein Zusatzgesuch eingereicht. Daraufhin sei die gesamte medizinische Situation noch einmal abgeklärt worden. Sie habe die Akten der Unfallversicherung beigezogen. Zudem sei die Beschwerdeführerin im September 2016 durch die C.___ AG medizinisch untersucht worden. Unter Be rücksichtigung der gesamten medizinischen Abklärungen sei folgende Ein schät zung abgegeben worden: Die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalles sei
nur von kurzer Dauer gewesen (ca. 3 Monate). Im Juni sei sie aufgrund des gleichen Unfalls nochmals für ca. 6 Wochen arbeitsunfähig gewesen. Da es sich diesbe züglich nicht um eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit gehandelt habe, wür den diese Zeiten nicht berücksichtigt. Dem Gutachten sei aber ebenfalls zu ent nehmen, dass
sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit 2012 ins gesamt verbessert habe . Die Gutachter hätten festgehalten, dass ihr d ie Tätig keit als “ Fachfrau Wohnen“, welche sie auch heute noch ausführe, zu 40 % zu mutbar sei . E iner leidens angepassten Tätigkeit könnte sie sogar in einem Pensum von 50 % nachgehen ( Urk. 2 S. 2). Der Einkommensvergleich ergebe sodann, dass die Beschwerdeführerin nur noch Anspruch auf eine halbe Invali denrente habe ( Urk. 2 S. 3). 1.3
Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin rechtfertige die Reduktion der Invalidenrente damit, dass es zu einer Verbesserung ihrer Arbeitsfähigkeit gekommen sei ( Urk. 1 S. 5). Das C.___ -Gutachten vom
17. Oktober 2016 vermöge aber nicht zu überzeugen. D ie C.___ -Gutachter hätten
sich zu den unterschiedlichen Beurteilungen von Dr.
E.___ , FHM Radiologie, und Dr. F.___ , Fachärztin FMH Radiologie, spez. Neuroradiologie, zu den bildgebenden Unter suchungen äussern müssen und sich nach eingehender Diskussion eine Meinung bilden sollen. Dies sei weder im orthopädischen noch im neurologischen noch im Hauptgutachten gemacht worden ( Urk. 1 S. 3-4). Sodann könne aufgrund der Akten des Unfallversicherers festgestellt werden, dass die unfallbedingte Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit entgegen der Behauptung im orthopädischen Teil gutachten, welche auch ins Hauptgutach t en übernommen worden sei, nicht ledi glich maximal 6 Wochen, sondern mindestens 6 Monate angedauert habe ( Urk. 1 S.
4). Des Weiteren ergebe der Vergleich der Diagnosen von Dr. A.___ vom 1 7. November 2009, welches die Vergleichsgrundlage für eine allfällige Ver ände rung des Gesundheitszustandes bilde, und der Diagnosen im psychia trischen Teil gutachten der C.___ AG, dass es zu einer erheblichen Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes gekommen sei ( Urk. 1 S.
4-5). Versicherungsmedizinisch dürften die gestellten Diagnosen bei einer Be urteilung betreffend die Funktions einschränkung und Arbeitsfähigkeit nicht un berücksichtigt gelassen werden. D ie C.___ -Gutachter seien nicht auf die von Dr. A.___ gestellte Diag nose einer “emotional instabilen Persön lichkeitsstörung vom Borderline -Typus“ ein gegan gen und hätten nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb diese Diagnose heute nicht mehr vorliegen würde. Es könne sodann nicht nach voll zogen werden, wes halb der psychiatrische C.___ -Gutachter von angeblichen Inkonsistenzen im orthopädischen Teilgutachten auf eine Aggravation respektive eine Selbst limi tie rung schliesse ( Urk. 1 S. 5). Die Begründung der C.___ -Gutachter für eine Ver besserung der Arbeitsfähigkeit sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ( Urk. 1 S.
6). Alsdann liege g emäss Dr. D.___ sehr wohl eine “ Traumadiagnose “ vor, was von den Gutachtern übersehen worden sei (Urk. 1 S. 7) . Anzufügen sei ferner, dass de r psychiatrische C.___ -Gutachter ihre Arbeitsfähigkeit als Wohn gruppenleiterin retrospektiv mit 40 % , ihre Arbeitsfähigkeit als Sozialpädagogin hingegen mit 0 % ein ge schätz t habe. Zwischen den Tätigkeiten einer Wohn grup penleiterin und einer Sozialpädagogin bestehe aber kein Unterschied ( Urk. 8 S.
2). Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin auch die Einschränkung in der Haus haltführung hätte abklären müssen ( Urk. 1 S. 7). In erwerblicher Hinsicht sei s chliesslich auch zu rügen, dass die Beschwerdegegnerin beim Einkommens ver gleich ein Abzug vom Invalideneinkommen von 25 %
hätte vornehmen müs sen ( Urk. 1 S. 7-8). 2.
2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundes ge setzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ) . 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). 2.3
2.3.1
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesund heits zustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesund heitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisions grund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebe nen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht li cher und tat sächlicher Hinsicht umfassend (“ allseitig “ ) zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.3.2
Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invali ditätsgrades eingetreten ist, dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den er werblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesge richts 9C_297/2016 vom 7. April 2017 E.
2.2, nicht publiziert in: BGE 143 V 77, aber in SVR 2017 IV Nr. 51 S. 152). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung ( Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durch geführter Renten revision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Renten an spruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionser gebnis gestützt auf Art. 74 ter
lit . f der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art.
51 ATSG), ist im darauf folgenden Revisions verfahren zeitlich zu ver gleichender Ausgangs sach verhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 2 9. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2). 2. 4
2.4.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommens ver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypothetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi täts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommens vergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 2.4.2
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen w erden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten ver öffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden ( BGE 143 V 295 E. 4.1.3 ; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1 , 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Er mitt lung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der kon kreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich i st (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/ Reichmuth , IVG , 3. Aufl. 2014 , N 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Recht sprechung). 2.5
Gemäss
BGE 131 V 51 E. 5.1.2 bemisst sich die Invalidität bei einer hypothe tisch im Gesundheitsfall lediglich teilerw erbstätigen versicherten Person ohne Aufga benbereich im Sinne von Art. 27 IVV nach der allgemeinen Methode des Ein kommensvergleichs oder einer Untervariante davon (Schätzungs- oder Prozent vergleich, ausserordent liches Bemessungsverfahren). Dabei ist das Validenein kommen nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Teilerwerbs tätigkeit festzulegen, wo bei entscheidend ist, was die versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum, um mehr Freizeit zu haben, hat dafür nicht die Invaliden versicherung einzustehen. Das Invalidenein kommen bestimmt sich entsprechend den gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte. Dabei kann das - ärztlich festzulegende - Arbeitspensum unter Umstän den grös ser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung geleistete.
Mit BGE 142 V 290 präzisierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung dahin ge hend, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgaben bereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG) zu er mittelnde Ein schrän kung im allein versicherten erwerblichen Bereich pro por tional - im Um fang der hypo thetischen Teilerwerbstätigkeit - zu berück sichtigen ist. Der Inva liditätsgrad ent spricht der proportionalen Einsch ränkung im erwerblichen Bereich und kann damit den versicherten Bereich, welcher durch das hypo thetische Teilzeitpensum defi niert wird, nicht übersteigen. Denn andernfalls könnte ein das hypothetische erwerbliche Pensum übersteigender Invaliditäts grad resul tieren, womit indirekt unzulässigerweise eine Einschrän kung in den weder Erwerbs- noch Aufgabenbe reich darstellenden, nicht ver sicherten Freizeitaktivi täten mitabgegolten würde (BGE 142 V 290 E. 7.3; vgl. für einen Anwen dungs fall: Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2017 vom 14. Juni 2017 E. 5.2-5.4) . 2.6
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus einandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusam menhänge einleuchtet, ob die Schlussfol gerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht aus zu räumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deut lich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 3.
Mit Verfügung vom 1 2. Januar 2012 setzte die Beschwerdegegnerin die bisherige ganze Invalidenrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung auf den 1. März 2012 auf eine Dreiviertelsrente herab ( Urk. 6/73). Sie begründete dies mit den verän derten Verhältnisse n aufgrund des von der Beschwerdeführerin bei der Stiftung B.___ erzielten Einkommens. Die Beschwerdegegnerin führte einen neuen Ein kom mensvergleich durch. Sie ermittelte dabei einen Invaliditätsgrad von 62 % ( Urk. 6/66/2, Urk. 6/70/2).
Sie tätigt e vor dieser Renten herabsetzung aber keine Abklärungen in medizinischer Hinsicht.
Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ver än dert hat, ist daher
das
von der IV-Stelle vor der Mitteilung vom 1 5. Januar 2010 ( Urk. 6/51)
eingeholte psychiatrische Gutach ten von Dr. A.___ vom 1 7. Novem ber 2009 ( Urk. 6/48).
Strittig und zu prüfen ist daher , ob sich der Gesundheits zustand der Beschwerde führerin und/oder dessen er werb liche Aus wirkungen seit der Mit teilung vom 15.
Januar 2010 ( Urk. 6/51)
derart wesentlich verändert haben, dass ihr ab 1. Juli 2018 nur noch eine halbe Rente zusteht. Vor der ange foch tenen Ver fügung vom 27. April 2018 (Urk. 2) veranlasste die IV-Stelle unter anderem das C.___ -Gutachten vom 1
7. Oktober 2016 (Urk. 6/154) . 4. 4 . 1
In seinem Gutachten vom 17. November 2009 diagnostizierte Dr. A.___ eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline -Typus gemäss ICD-10: F60.31 ( Urk. 6/48/18 ) .
Dr. A.___
führte dazu
aus , die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2008 verschlechtert habe. Dies insbesondere auf grund von körperliche n Beschwerden, die sie bei der Arbeit zu nehmen d ein schränken würden. Dr. A.___
hielt in diesem Zusammenhang fest , dass er als Psychiater nicht beurteilen könne, inwiefern sich diese Beschwerden auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Die Beschwerdeführerin habe zudem an ge geben, dass der Tod ihrer Mutter im April 2008 sie psychisch stark mitgenommen habe . S either gehe es ihr deutlich schlechter (Urk. 6/48/18). Trotzdem sei sie zur Zeit im Pensum von ca. 20% als Betreuerin für behinderte Kinder arbeitstätig. Eine Erhöhung dieses Pensums komme für sie momentan nicht in Frage (Urk. 6/48/18-19). Er hielt dazu fest, aufgrund der Angaben der Beschwerde füh rerin, der Auskunft der behan delnden Psychiaterin und den Angaben in den Vor akten sei insgesamt von einem unveränderten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auszu gehen . Die vorhandenen Informationen und Befun de seien kongruent, schlüssig und nachvollziehbar. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine hohe Motivation zur Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt , aber auch ein schwerer , gut dokumen tierter psychischer Gesundheitsschaden. Die Prognose sei ungünstig. Trotz um fangreichen, langjährigen Behandlungsbemühungen sei eine weit gehende Chronifizierung der psychischen Beschwerden eingetreten. Erschwerend kämen in letzter Zeit die körperlichen Beschwerden und psychoso ziale Belastungsfaktoren (Tod der Mutter, Suizide im sozialen Umfeld) hinzu. Die starke emotionale Reak tion auf solche Ereignisse (Verlust von Bezugspersonen) sei krankheits inhärent und deshalb IV-relevant ( Urk. 6/48/19).
Dr. A.___ hielt ferner fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein
psychiat ri scher Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung ( 4. September 2009)
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Sozialpädagogin sowie eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit (aktuell als Behinderten betreuerin) bestanden habe ( Urk. 6/48/18).
Ihr Gesundheitszustand sei - trotz vor übergehenden leichten Verbesserungen und Verschlech terungen - seit der Zusprache einer ganzen Rente ( 1. Januar 2000) im Wesent lichen gleichgeblieben ( Urk. 6/48/20-21). 4 . 2
4 . 2 .1
Am C.___ -Gutachten vom 17. Oktober 2016 (Urk. 6/154) waren die Dres . G.___ , Facharzt für P sychiatrie und Psychotherapie, H.___ , Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie/Ortho pädische Rheumatologie (D), I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Onkolo gie, und J.___ , Fachärztin für Neu rologie, beteiligt ( Urk. 6/154/28, Urk.
6/154/41, Urk. 6/154/51, Urk. 6/154/61, Urk. 6/154/69 ) . Die C.___ -Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Auswir kun gen auf die Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6 /154/17): - Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und selbst unsicheren Persönlichkeitsanteilen (ICD-10: F61.0) - Angst und depressive Störung, gemischt (ICD-10: F41.2) - Posttraumatische Arthrose des rechten Subtalargelenkes
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie ( Urk. 6/ 154/17): - Psychologische und Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten (ICD-10: F54) - Geringgradiges
cervicales und thorakales Schmerzsyndrom ohne behin de rungsrelevante s Korrelat - Senk-Spreizfuss beidseits - Labile Hypertonie, diastolisch normalisiert bei zweiter Messung - Status nach Glomerulonephritis 1974, heute ohne Folgen - Nephrolithiasis links mit Koliken mindestens 1998 und 2012 4 . 2 .2
Der v ersicherungsmedizinischen Beurteilung der C.___ -Gutachter ist zu ent neh men, dass in psychiatrischer Hinsicht bei der Beschwerdeführerin
eine aus ge prägte kombinierte Persönlich keitsstörung (ICD-10: F61.0) mit insbesondere emo tionaler Instabilität ganz im Vordergrund stehe und auch von entscheidender Bedeutung für die Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei . Darüber hinaus bestünde aber auch eine Selbstunsicherheit. Des Weiteren sei die Be schwerdeführerin hinsichtlich der Persönlichkeit übermässig selbstkritisch, habe ausgeprägte Ängste davor, Fehler zu machen. Aufgrund der Persönlich keits stö rung sei davon auszugehen, dass die Versicherte für jegliche Form sozialer Inter aktion, aber auch ganz allgemein für Alltags- und berufliche Aktivitäten über mässig viel psychische Energie benötige beziehungsweise auf deutlich längere Ruhe- und Regenerationszeiten angewiesen sei ( Urk. 6 /154/17). In diagnostischer Hinsicht ergebe sich des Weiteren, dass eine langjährige be ste hende rezidi vie rende depres sive Störung inzwischen remittiert sei . Eine depressive Episode gemäss ICD-10 liege nicht mehr vor. Es bestehe eine, unter Berücksichtigung des Eindrucks in der Untersuchungssituation, der Aktenlage sowie auch der Tages ak tivitäten, mässige Depressivität. Sodann würden verschiedene körperliche Beschwerde vorliegen, die gemäss den vorlieg enden Unterlagen nur unzureichen d organmedizinisch erklärbar seien. Unter Berücksichtigung von i n der orthopä di schen und in der neurologischen Untersuchung beobachteten Inkonsistenzen sei eine gewisse Aggravation zu vermuten. Darüber hinaus bestehe aber auch eine psychogene Überlagerung der körper lichen Beschwerden im Sinne der Diagnose psychologische Faktoren und Ver haltensfaktoren bei anderorts klassifizierten Krankheiten. Es bestünden Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Durchhalte fä higkeit, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit und Selbstbehauptungsfähigkeit. Die derzeitige Tätigkeit mit sehr ungünstigen Arbeitszeiten (sehr lange Schichten, dann viele freie Tage) könn e die Beschwerdeführerin nur im derzeit ausgeübten Um fang von 40 % aus üben. Eine optimal adaptierte Tätigkeit mit insbesondere gleichmässig verteilten Arbeitszeiten, wäre medizinisch-theoretisch zu 50 % möglich ( Urk. 6/154/18) .
Die C.___ -Gutachter führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin b ei der orthopädischen Untersuchung über verstärkte Nackenschmerzen seit dem Auf fahrunfall vom 1 1. Januar 2012 geklagt
habe . Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine lotgerechte Halswirbel säule mit massiv eingeschränkt demons trier ter Beweglichkeit gezeigt. Die spontanen Kopf bewegungen seien jedoch ohne Ein schränkungen möglich gewesen. Hinweise auf das Vorliegen einer Reizung zer vikaler Nervenwurzel n hätten sich nicht finden lassen . In den aktuellen Röntgen auf nahmen der Halswirbelsäule (HWS) sei en im mittleren und unteren HWS -Bereich eine Unkarthrosis un d
Spondylar t hrose n
sichtbar gewesen . Weiterhin habe ein verkalktes vorderes Längsband auf Höhe Hals wirbelkörper (HWK) 4/5 sowie eine Spondylosis
HWK 6/7 mit leicht verschmälerter Bandscheibe bestan den . Eine eventuelle In stabilität im Segment HWK 4/HWK
5 sei radiologisch bereits in der Vergangenheit ausgeschlossen worden. Das an ge gebene nächtliche Ameisen krib beln in beiden Armen und tagsüber palmarseitig in den Händen sei von ortho pädisch- traumatologischer Seite nicht nachvollziehbar. Die demons trierte mas sive Bewegungseinschränkung der HWS lasse sich anhand der radio logisch sicht baren degenerativen Veränderungen nur bedingt erklären. Di e von der Beschwer deführerin angegebenen belastungsabhängigen Schmerzen beidsei tig der Brust wirbelsäule ( BWS ) seien von orthopädisch- traumatologischer Seite anhand der vor liegenden kli nischen und radiologischen Befunde nicht nachzu vollziehen ( Urk. 6/154/18). In den aktuellen Röntgenaufnahmen des rechten Fus ses habe sich ein post trauma tisch deformiertes Fersenbein mit Arth rose des dor salen An teils des Sub talar ge lenks dargestellt. Aufgrund dieses Befun des ergebe sich eine Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten mit aus schliessli chem Stehen und Gehen. Die Diagnose Fibromyalgie könne dem gegenüber nicht be stä tigt werden. Insgesamt
bestünden i n orthopädisch-/ traumatologischer
Hinsicht keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weder in der bis herigen Tätigkeit als Betreue rin/Sozialpädagogin n o ch in einer leidensange passten Tätig keit ( Urk. 6/154/19).
Aus internistischer Sicht bestehe sodann keine Verminderung von Leistungs- und Arbeitsfähigkeit ( Urk. 6/154/19).
In neurologischer Hinsicht sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin am 1 1. Januar 2012 ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe. Alsdann habe sie am 2 5. Juni 2012 von einem schwerstbehinderten Bewohner bei dessen Pflege mit voller Wucht einen Schlag in den Nacken erhalten . Weiter leide die Beschwerde führerin unter Kopfschmerzen, Schmerzen im Nacken mit Ausstrahlung in den rechten Oberarm, Schmerzen vom Brustwirbel aus bis vorne zu den Rippen, Sch m erzen in der Lendenwirbelsäule (LWS), Kribbeln/Einschlafgefühl in den Händen, Schlafs törungen und leichten Gehbeschwerden im Sinne einer Gleich gewichtsstörung (breit spuriges Laufen) . Eine neurologische Untersuchung vom 2 5. Juli 2013 habe klinisch-neur ologisch kein fassbares Defizit und keine radi ku läre Ausfallsympto matik ergeben. Die se
ne urologische Untersuchung habe einen unauf fäl ligen Befund gezeigt. Damals sei eine funktionelle Komponente eventuell auf dem Boden einer psy chischen Belastung vermutet worden. Die aktuelle Begutach tung habe ein identisches Ergebnis auf neurologischem Gebiet erbracht. Es seien unverändert die gleichen Beschwerden berichtet worden. Der Neurostatus sei un verändert unauffällig. Er würden sich keine Hinweise für eine Radikulopa thie oder eine Myelonschädigung ergeben. Die beklagten Gleich ge wichts störun gen hätten sich nicht objektivieren lassen und es sei eine psychogene Überlage rung vermutet w orden. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei daher nicht einge schränkt (Urk. 6/154/19) . 4.2.3
Die C.___ -Gutachter führten weiter aus, dass sich
unter Berücksichtigung sämt licher beteiligter Fachgebiete in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeits fähig keit von 40 % und in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ergebe n würde ( Urk. 6/154/19).
Die C.___ -Gutachter formulierten sodann folgend es Belastungs-/Ressourcen pro fil: Nicht geeignet seien emotional belastende Tätigkeiten. Eine soziale Tätig keit, wie derzeit die Begleitung von Behinderten , sei durchaus möglich, es dürfe sich aber bei sozialen Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten mit Konfliktpotential han deln. Die Arbeitszeiten sollten regelmäss ig und relativ gleichmässig verteilt sein. Die jetzige Situation - die Beschwerdeführerin absolviere als Behinderten be glei terin volle Schichten , bis zu 11 Stunden oder ganze Wochenenden - sei sicher nicht optimal. In körperlicher Hinsicht seien leichte bis mittelschwere, wechsel belas tende Tätig keiten möglich ( Urk. 6/154/20). 5. 5.1
Die C.___ -Gutachter erstatteten ihr Gutachten in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 6/154/3 ff.).
Ihr Gutachten beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, welche am 5. September 2016 (Fachgebiet Orthopädie/Traumatologie) und 1 4. September 2016 (Fachgebiete Innere Medizin und Neurologie) und
23. Sep tember 2016 (Fachgebiet Psychiatrie) stattfanden ( Urk. 6/154/1).
Da bei wurde
die Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden befragt ( vgl. Urk. 6/154/30, Urk. 6/154/43, Urk. 6/154/56, Urk. 6/154/63). Unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geklag ten Beschwerden, den von ihnen erhobenen Befunde n und der Vorakten gaben die C.___ -Gutachter insgesamt eine schlüs sige und nachvollziehbare Beurteilung ab. 5.2 5.2.1
Zu prüfen ist zunächst , ob sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwer deführerin seit der Untersuchung durch Dr. A.___ am 4. September 2009 ver bessert hat. Ausschlaggebend ist d abei vor allem der Ver gleich der von Dr. A.___ erhobenen objektiven Befunde mit denjenigen , welche
C.___ -Gutachter Dr.
G.___ bei der Untersuchung vom 2 3. September 2016 festgestellt hat.
Zum Psychostatus hielt Dr. A.___ fest, dass Mimik und Gestik der Beschwerdeführe rin verhalten ge we sen seien. Sie sei allseits orientiert gewesen. Auffassung, Kon zentration und Gedächtnis hätten kursorisch geprüft unauffällig gewirkt. Im for malen Denken sei sie etwas verlangsamt, aber kohärent gewesen. Es hätten sich sodann keine Hinweise auf wahnhaftes Erleben, Sinnes täuschun gen oder Ich-Störungen gefun den. Intelligenz und Bildung hätten über durchschnittlich gewirkt. Im Affekt habe sie wenig schw ingungsfähig und generell herabgestimmt gewirkt. Es seien keine Zwänge, jedoch Ängste vor eine r Invalidisierung, fest stellbar gewesen. Sodann hätten rezidivierende Suizidgedan ken, aktuell ohne konkrete Pläne, sowie eine soziale Isolation bestanden (Urk. 6/48/18). In seinem Gutachten vom 17.
Novem ber 2009 führte Dr. A.___
sodann aus, dass der psy chische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin chronifi ziert und die Prog nose ungünstig sei ( Urk. 6/48/19). Gemäss den vorliegen den Akten ist es danach aber zu einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin gekommen. Die ehemalige Psychotherapeutin der Beschwerdeführerin, K.___ , welche die Beschwerde führerin seit 2002 ambulant psy chiatrisch behan delt hatte , hielt am 3. August 2012 fest, dass die Beschwerdefüh rerin in den letzten 10 Jahren “beein druckende Fortschritte“ gemacht habe. Die selbstdestruk tive Impulsivität sei schon seit 2007 vollständig remittiert. Dies gelte sei t 2011 ebenfalls für die schweren chronischen Depressionen. Die Angststörung sei vollständig in Re mis sion (keine Medikamente). Auch die Temporallappen epilepsie, die mit einer orga nisch bedingten leichten Persönlichkeitsveränderung einhergegangen sei, sei remittiert und die Beschwerdeführerin habe ohne Medi kamente Auto fahren dür fen . Dank intensiver Bewegung und einem täglichen sportlichen Training sei eine rheumatische Erkrankung seit zwei Jahren fast voll ständig verschwunden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Freizeit eindrückliche Distanzen gelaufen und habe sich konsequent an einen Trainingsplan gehalten, der ihr viel Freude ge macht habe. Sie habe neue Freunde gewonnen und habe sich wieder ebenbürtig mit den anderen gefühlt ( Urk. 6/104/10). Zudem habe sie am Ausbau einer Ferienwohnung im elterlichen Haus in Österreich mitgewirkt und regelmässig ihren Vater in Österreich besucht ( Urk. 6/104/13). Die Belastbar keit in ihrem alten Beruf sei zwar noch nicht wieder voll erreicht gewesen, aber die Beschwerde führerin habe ihre Erwerbstätigkeit sukzessive aufstocken wollen ( Urk. 6/104/11). Die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber einem Mitarbeiter der Suva an, dass sie ihr Arbeit spensum im Frühjahr/Sommer 2012 auf 40 bis 50 % habe erhöhen wollen , da eine Arbeitskollegin ihr Pensum habe reduzieren wollen. Der Zeitpunkt sei noch nicht genau festgelegt worden. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Trainerin im Behindertensport und eine Leiterprüfung absolvieren sowie im Mai 2012 an eine m Halbmarathon teilnehmen wollen ( Urk. 6/88/101). Alsdann
erwähnte K.___ i n ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2013 ebenfalls eine Remission der psy chischen Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin brauche keine Medikamente (Psychopharmaka) mehr. Es bestünde jedoch eine persi stie rende Stressempfind lichkeit und eine etwas ver minderte Kognition. Diese habe sich nach dem Auto unfall (vom 1 1. Januar 2012) stark verschlimmert. Die Konzentra tionsfähigkeit sei (danach) stark eingeschränkt gewesen, seit ein paar Wochen jedoch wieder etwas besser. Bei der Beschwerde führerin bestünden eine erhöhte St r essempfind lichkeit und eine verringer te kognitive Leistung (d . h . sie könne im Beruf nicht mehr im Akutbereich ar beiten) , weshalb i n der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestehe. Bei realistischen Erwartungen sei die Prognose jedoch gut ( Urk. 6/104/2). Nach seiner Untersu chung der Beschwerde führerin vom 2 3. September 2016 hielt Dr. G.___ zum psy chiatrischen Befund unter anderem fest, dass die Auffassung der Beschwerdefüh rerin nicht erschwert ge we sen sei. Zwar habe s ie anamnestisch über eine Kon zentrationsstörung ge klagt. In der Untersuchungssituation selbst habe sich die Konzentration aber nicht auffallend gestört gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe dem Unter suchungs gespräch durch gehend gut folgen können. Sie habe auch The men wech sel prob lemlos bewältigt und nie den Gesprächsfaden verloren ( Urk. 6/154/34). Damit besteht ein Unter schied zum Bericht von K.___ , welche in ihrem Bericht vom 5. Februar 2013 eine etwas verminderte Kognition erwähnte (Urk. 6/104/3). Zur Affektivität der Beschwerdeführerin führte Dr. G.___ sodann aus, dass sie sich in leicht bedrückter, ge dämpfter Grundstimmung gezeigt habe. Anders als Dr. A.___ (Urk. 6/48/18) hielt Dr. G.___ aber fest, dass die Schwin gungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt sei. Die Beschwerde führerin be schreibe ausgeprägte Versagens ängste beziehungsweise Ängste, am Arbeits platz Fehler zu machen. Es bestünden keine Affektlabilität oder Affektin kon tinenz, keine Interes selosigkeit, kein aus ge wiesener Rückzug und keine Anhe donie ( Urk. 6/154/35).
Dr. G.___ führte weiter aus, dass das Gut achten von Dr. A.___ vom 1 7. Novem ber 2009 sehr gut nach vollziehbar sei und er ins besondere dessen Auffassung teilen würde, dass eine Persönlichkeitsstörung im Vordergrund der Symptomatik stehe und diese die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin re du ziere ( Urk. 6/154/39). Entscheidend sind indes die von K.___ beschriebene Ver besserung des psychischen Gesund heits zu standes seit Untersuchung durch Dr.
A.___ am 4. September 2009 - sie erwähnte unter anderem, dass die Depression seit 2011 remittiert sei - und die von Dr. G.___ erhobenen, im Vergleich zur Untersuchung durch Dr. A.___
ver besserten psychischen Be funde. Damit kann die Beurteilung von Dr. G.___ , wo nach sich die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gesteigert habe, gut nach vollzogen werden. Die C.___ -Gutachter hielten in ihrer Stellungnahme vom 8. Mai 2017 sodann fest, dass aufgrund der aktuellen Befundlage und der sich daraus er geben den beruf lichen Leistungsfähigkeit eindeutig eine Verbesserung zur Situation im Jahr 2009, als Dr. A.___ sein Gutachten erstellt habe, gegeben sei ( Urk. 6/160/2). 5.2.2
Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt , dass das psychiatrische Gutach ten von Dr. G.___ nicht nachvollziehbar sei. Sie weist zunächst auf die Stellung nahmen ihres Psychiaters, Dr. D.___ , vom 2 5. September 2017 (Urk. 6/170) und
2. Februar 2018 ( Urk. 6/178) hin ( vgl. Urk. 1 S. 7 , Urk. 6/169, Urk. 6/179) . Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Der begutachtenden Person ist deshalb praktisch ein gewisser Spielraum - innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind - zu gewähren, sofern dabei lege artis vorgegangen worden ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medi zini schem Behandlungs- und Abklärungs auf trag (BGE 124 I 170 E. 4) kann eine medizinische Administrativ- oder Gerichts expertise nicht stets in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen ge nommen werden, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschät zungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten. Anders verhält es sich nur, wenn diese
objektiv feststellbare Gesichts punkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Be gutachtung uner kannt geblieben und geeig net sind, zu einer abweichenden Beur teilung zu führen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 7.4 mit weite ren Hinweisen). Di es trifft auf die Stellungnahme n von Dr.
D.___ nicht zu .
In seiner Stellungnahme vom 25.
September 2017 hält Dr. D.___ zunächst fest, bei seinen klinischen Unter suchungen und Untersuchungen mittels Fragebogen (BDI) sei die Beschwerde führerin stets mittelgradig depressiv, meist sogar schwer de pressiv gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin nie in “remit tiertem Zustand“ gesehen. Weil Dr.
D.___ aber keine Befunde und Behandlungen nennt, mit wel chen die von ihm erwähnte mittelgradig und schwere depressive Erkrankung adä quat thera piert werden soll, kann diese Aussage nicht nach voll zogen werden. Die C.___ -Gutachter haben in ihrer Stellungnahme vom 18.
Januar 2018 sodann ausgeführ t, es sei sehr unwahrscheinlich, dass ein e Patient in während einer schweren depres siven Episode in der Lage sei, soziale, häusliche und berufliche Aktivitäten fort zu führen, allenfalls sehr begrenzt ( Urk. 6/174/2). Ge mäss den von der Beschwerde führerin gegenüber Dr. G.___ gemachten Angaben ( Urk. 6/154/30-31, Urk.
6/154/33) kann sie solchen Tätigkeiten nachgehen . Mit Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Arbeit erachte ten die C.___ -Gutachter die Ausführungen von Dr. D.___ als “völlig unplausibel “ ( Urk. 6/174/2). Ebenfalls nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen von Dr. D.___ , wonach mit dem Verkehrsunfall vom Januar 2012 und dem “tätlichen Angriff“ eines Heimbewoh ners vom Juni 2012 auf dem Boden einer vorbestehenden Traumafolgestörung
Retraumatisierungen stattgefunden haben sollen ( Urk. 6/170/2). Hierzu ist fest zuhalten, dass dem Gutachter Dr. G.___ die Vorakten zur Verfügung standen (vgl. Urk.
6/154/3-15) und er eine detaillierte Anamnese erhoben hat (Urk.
6/154/30- 34). Der Umstand, dass Dr. G.___ gestützt darauf in fachlicher Hin sicht zu einer anderen Beurteilung gelangt e als Dr. D.___ , vermag keine Zweifel an seinem Gutachten zu be gründen. In ihrer Stellung nahme vom 18.
Januar 2018 haben die C.___ -Gutach ter sodann nachvollziehbar dargelegt, weshalb die von Dr. D.___ diagnostizierte “ Traumafolgestörung “ nicht vorliegt ( Urk. 6/154/2-3). Bei seinen Ausführungen zur Entwicklung der Arbe itsfähigkeit zwischen 2009 und a nfangs 2012 und nach den Unfällen vom Januar und Juli 2012 (Urk.
6/170/3) stützt sich Dr. D.___ sodann einzig auf die subjektiven An gaben der Beschwerdeführerin. Aus eigener Wahrnehmung war ihm dies nicht bekannt, da sich die Beschwerde führerin erst seit August 2016 in seiner Behand lung befand ( Urk. 6/154/32). Als dann
enthält d ie Stellungnahme von Dr. D.___ vom 2. Februar 2018 ( Urk. 6/178) seine Erwide rungen zu den Ausführungen der C.___ -Gutachter aber ebenfalls keine
objektiv fest stellbare n Gesichtspunkte, welche von Dr.
G.___ unberücksichtigt geblieben wären . 5.2.3
Insoweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ihre in der Stellung nahme vom 1 1. Oktober 2017 vorgebrachten Einwendungen gegen das psychia trische C.___ -Gutachten ( Urk. 6/169/2-3) wiederholt ( Urk. 1 S. 5 ff. ) , kann auf die überzeugende Stellungnahme der C.___ -Gutachter vom 1 8. Januar 2018 (Urk.
6/174/4-5) ver wiesen werden . Mit ihren Vorbringen
legt die Beschwerde führerin im Wesentlichen dar, dass seit der Untersuchung durch Dr. A.___ keine Verbesserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung
ihres psychischen Gesundheitszustandes eingetreten sei ( Urk. 1 S. 5). Nach dem hiervor Gesagten (E.
5.2.1 ), kann ihr diesbezüglich nicht gefolgt werden. Wie die Stellungnahmen von Dr. D.___ vermögen auch d ie Vorbringen der Beschwerde führerin keine Zweifel am psychiatrischen C.___ -Gutachten zu begründen. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend , dass Dr. G.___ ihre Arbeitsfähig keit als Wohn gruppenbegleiterin mit 40%, die Arbeitsfähigkeit als Sozialpäda gogin hingegen mit 0 % eingeschätzt habe. Zwischen den Tätigkeiten einer Wohngruppen be glei terin und einer Sozialpädagogin gebe es aber keinen Unter schied ( Urk. 8 S.
2).
Dr. G.___ erhob eine Berufsanamnese. Die Beschwerdeführerin machte bei der Untersuchung Angaben zu ihrer Ausbildung als Sozialpädagogin und ihrer seit 2011 ausgeübten Tätigkeit als Wohngruppenbegleiterin (Urk. 6/154/33). Zudem hielten die C.___ -Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin eine soziale Tätig keit, wie derzeit (Begleitung von Behinderten) durchaus möglich sei, es dürfe sich aber nicht um Tätigkeiten mit Konfliktpotential handeln. Die Arbeitszeit en sollten regelmässig sein , relativ gleichmässig verteilt. D ie jetzige Situation, bei der die Beschwerdeführerin volle Schichten absolviere, bis zu 11 Stunden oder ganze Wochenenden, sei sicher nicht optimal ( Urk. 6/154/20) . Damit hatte Dr. G.___ Kenntnis von den Anforderungen der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Wohngruppenbegleiterin. Die C.___ -Gutachter haben zudem eine nach voll zieh bare Begründung ab ge geben, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin aus ge übte Tätigkeit als Begleiterin von Behinderten anders als andere soziale Tätigkei ten betrachtet haben.
5.3
In somatischer Hinsicht er h ebt die Beschwerdeführerin zwei Einwendungen gegen das C.___ -Gutachten vom
17. Oktober 2016 ( Urk. 6/154) : Zum einen führt sie aus, die C.___ -G utachter hätten sich zu den unterschiedlichen Beurteilungen der Radiologen, welche sie zuvor untersucht hatten, “eine Meinung bilden sollen“ ( Urk. 1 S. 4). Dabei geht es im Wesentlichen darum, ob nach dem Unfall vom 11. Januar 2012 kernspintomographisch morphologische Unfallfolgen nachge wiesen werden konnten oder nicht (vgl. Urk. 1 S. 3). Ungeachtet der sogenannt finalen Natur der Invalidenversicherung, wonach (von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen) nicht nach der Genese (versicherte Ereignisse wie Krankheit oder Un fall) eines das Erwerbsvermögen beeinträchtigenden Gesundheitsschadens gefragt wird (BGE 124 V 174 E. 3b mit Hinweisen), ist es zwar denkbar, dass gutachtliche Aussagen über den kausalen Hintergrund eines Gesundheitsschadens im Zusam menhang mit der Qualifikation einer Einschränkung als (versicherter) Gesund heitsschaden ( Art. 4 Abs. 1 IVG; vgl. BGE 127 V 294 E. 5a ) und mit der Folgen abschätzung (funktionelle Einschränkungen, Arbeitsfähigkeit) auch im Bereich der Invalidenversicherung bedeutsam sein können (Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2009 vom 2 9. Juni 2009 E. 1.3.3) .
D ie C.___ -Gutachterin Dr. H.___
führte aus, dass ihre Beurteilung mit der Einschätzung im Bericht der Uniklinik L.___ , Orthopädie, vom 30. Oktober 2013, wonach kernspintomographisch morphologische Unfallfolgen als Ursache der Beschwerden nicht nachgewiesen werden konnten und eine Instabilität im Halswirbelsäulenbereich nicht vorliege, übereinstimme (Urk. 6/154/50).
Damit erfolgte im C.___ -Gutachten eine ge nü gende Auseinandersetzung mit dieser Frage. Dass die Beurteilung von Dr. H.___ von der eigenen Auffassung der Beschwerdeführerin bezüglich orga nisch nach weisbare r Unfallfolgen abweicht, ist nicht entscheidend.
Zum anderen führte die Beschwerdeführerin aus, die C.___ -Gutachter hätten festgehalten, dass die unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit maxi mal 6 Wochen angedauert habe. Den Suva- Akten könne aber entnommen wer den, dass sie unfallbedingt min des tens 6 Monate arbeitsunfähig gewesen sei ( Urk. 1 S. 4).
Diese Vorbringen finden in Suva-Akten keine Stütze. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin attestierte ihr nach dem Unfall vom 1 1. Januar 2012 zunächst für drei Wochen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 6/88/14). Am 7. Februar 2012 begann die Beschwerdeführerin wieder in einem reduzierten Pen sum zu arbeiten (Urk. 6 / 88/102 ). Alsdann
schrieb i hr Hausarzt sie ab dem 1 8. April 2012 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/103/45 , Urk. 6/103/99 ). Wohl trifft es zu, dass ihr Hausarzt nach dem Unfall vom 2 5. Juni 2012 für meh rere Monate eine A rbeitsunfähig keit
attestierte (vgl. Urk. 6/103/47-48, Urk.
6/103/62).
Dr. M.___ , Fachärztin für Chirurgie, spez. Gefässchirurgie FMH, Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, hielt in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 2 9. Februar 2016 allerdings fest, dass durch den Schlag auf die Halswirbelsäule keine strukturelle Veränderung verursacht worden sei. Es sei von einer alleinigen Kontusion auszugehen. Dies heile spätestens innert 6 bis 12 Wochen folgenlos ab ( Urk. 6/133/28).
5.4
Mit den C.___ -Gutachtern ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerde füh rerin in der bisherigen Tätigkeit als Begleiterin von Behinderten zu 40 % arbeits fähig ist. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit beträgt ge mäss den Gutachtern 50 %
( Urk. 6/154/20).
Aufgrund dieses Gutachten s ist mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten Renten revision gebessert und sich ihre Arbeitsfähigkeit gesteigert hat. 6.
6.1
6.1.1
I n erwerblicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf eine Prüfung ihrer Einschränkung in der Haushaltsführung verzichtet habe ( Urk. 1 S. 7) . Dazu ist folgendes festzuhalten:
Seit der erstmaligen
Renten zusprache mit den V erfügung en vom 1 0. März 2000 ( Urk. 6/13-14) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdefüh rerin zu 90 % im Erwerbsbereich und zu 10 % im Haushaltsbereich tätig sei ( Urk. 6/11/2 ; vgl. Urk. 2 ) . Sie stützte sich dabei auf die Angaben der damaligen Arbeit geberin der Beschwerdeführerin, wonach diese im Gesund heitsfall im einem 90%-Pensum tätig war ( Urk. 6/7/2, Urk. 6/9/1).
Eine allfällige Ein schrän kung der Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich klärte die Beschwerde gegnerin damals nicht ab, da sie bezüglich des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin nicht ins Gewicht fiel (Urk. 6/11/2). Die Beschwerdeführerin lebt allein und besucht ca. alle fünf bis sechs Wochen ihre Familie i m Tirol (Urk. 6/1/1-2, Urk. 6/154/30-31). Ein Aufgabenbereich im Sinne einer üblichen Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen ( Art. 27 Abs. 1 IVV) besteht daher nicht. Vorliegend bra u cht nicht geprüft zu werden, ob die sozial ver sicherungsrechtliche Qualifikation der Beschwerdeführerin
als Teilerwerbstä tige von Beginn weg zweifellos unrichtig war . Weil ein Revisionsgrund vor liegt , kann der Rentenanspruch in recht licher und tat sächlicher Hinsicht um fas send geprüft werden (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Bei der Beschwerde führerin ist nach dem Gesagten nicht von einem Aufgabenbereich auszugehen. Deshalb war d ie Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, den Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betä tigung im Aufgabenbereich Haushalt ab zu klären. 6. 1.2
Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, beim gestützt auf lohnstatis ti sche Angaben zu ermittelnden Invalideneinkommen sei ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen ( Urk. 1 S. 8). Zum einen könne sie nur noch eine Teil zeitarbeit ausführen ( Urk. 1 S. 7). Zum anderen sei die ihr zugemutete Arbeits fä higkeit gemäss dem Belastungsprofil der C.___ -Gutachter nur mit erheblichen Nachteilen auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbar. Insbesondere von einer Be treuerin im Sozialwesen werde regelmässig ein hohes Mass an zeitlicher Flexi bi lität ver langt, was ihr grundsätzlich nicht mehr zumutbar sei. Sie sei darauf angewiesen, dass sie ohne psychische Belastungen und in regelmässigen und auf die Wochen verteilten Abständen arbeiten könne. Solche Arbeitsstellen gebe es im Sozial wesen nicht . Sofern die Beschwerdegegnerin dennoch auf ein solches Lohnniveau abstellt , wäre ein Abzug von 25 % vom Tabellenlohn vorzunehmen ( Urk. 1 S. 7-8). Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung bei der Berechnung des Invalideneinkommens von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) auszugehen ist. Dieser ist gekennzeichnet durch ein gewisses An gebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer ver schie denster Tätig keiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_117/2018 vom 3 1. August 2018 E. 2.2.2) . Zudem ist davon auszugehen, dass die C.___ -Gutachter die genannten Einschränkungen bereits bei ihrer Beur teilung, wonach die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeits fä hig ist (Urk. 6/154/20), berücksichtigt haben, weshalb dies nicht zusätzlich zu einem Abzug vom Tabellenlohn führen kann. Bei einem Beschäftigungsgrad von 50 % ist zudem kein Teilzeitabzug zu gewähren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_72/2017 vom 1 9. Juli 2017 E. 4.3). Gründe für einen Abzug unter einem anderen Titel sind nicht ersichtlich. 6.2
Die Beschwerdegegnerin ging von einem Valideneinkommen von Fr. 71‘842.40 und einem Invalideneinkommen von Fr. 28‘576.25 aus. Beim Einkommens ver gleich vom 1 9. Juni 2017 resultierte eine Erwerbseinbusse von Fr. 43‘266.15 beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 60 % ( Urk. 6/162) . Dies ist nicht zu beanstanden. Was das Valideneinkommen betrifft, so gehen d ie Beschwerde geg nerin und die Beschwerdeführerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nur ein Pensum von 90 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 7, Urk. 6/163/16 ) . Wie festgehalten (E. 6.1.1) besteht daneben kein zu berück sichti gen der Aufgabenbereich gemäss Art. 27 IVV. Es ist aber auch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrschein lichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in einem 100%-Pensum tätig wäre. Es ist viel mehr anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall
ihre Arbeits tätigkeit weiterhin aus freien Stücken reduziert hätte .
Zu ihrer Zukunftsplanung vor dem Unfall vom 1 1. Januar 2012 führte sie aus, sie hätte im Frühjahr/Sommer 2012 ihr Arbeits pensum auf 40 bis 50 % erhöhen wollen. Zudem habe sie eine Ausbildung zur Trainerin im Behin derten sport und eine Leiterprüfung absolvie ren und sich auf einen Halbmarathon vorbereiten wollen ( Urk. 6/88/101). Zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihr P ensum im Gesund heits fall
- wie vor der erstmaligen Rentenzusprache - 90 % betragen hätte.
Unter Berücksichtigung der oben erwähnten Grundsätze (E. 2.5) ist die von der Beschwerdegegner in ermittelte Erwerbseinbusse daher mit dem Erwerbspensum von 90 % zu gewich t en, womit sich ein Invaliditätsgrad von 54 %
(60 % x 0.9) ergibt. 6.3
Bei einem Invaliditätsgrad von 54 % besteht Anspruch auf eine halbe Invaliden rente (E. 2.2). Die bisherige Dreiviertelsrente der Beschwerdeführerin wird vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung vom 2 7. April 2018 ( Urk.
2) folgenden Monats ( Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV), das heisst per 1. Juli 2018, auf eine halbe Rente herabgesetzt.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 27. April 2018 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7.
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nach träg lich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begut ach tung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 10.2). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sind die Stellungnahmen von Dr. D.___ zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach deren Bei brin gung hätte schlüssig festgestellt werden können (vgl. E. 5 . 2 .2 ). Demnach kön nen die geltend gemachten Kosten für die Stellungnahmen von Dr. D.___
in der Höhe von Fr. 1'0 00.-- ( Urk. 1 S. 2 ;
Urk. 6 / 170/4, Urk. 6/178/4 ) nicht der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. 8 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Ver wei gerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Ver siche rungsgericht ist in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kos ten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Vor lie gend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1‘000.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin auf zuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’000 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher