Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitete seit dem 1 5. Juni 2011 in einem Beschäf tigungsgrad von 30 % bei der Stiftung A.___ als Betreuerin im Wohnheim
(Urk. 12/6) . Zudem arbeitete sie für diese Arbeitgeberin für rund 4 Stunden im Monat als Betreuerin im Behinderten sport ( Urk. 12/44 S. 6) . Sie war bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver si chert ( Urk. 12/6). Am 1 1. Januar 2012 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als sie mit ihrem Auto der Marke Skoda Fabia links ab bie gen wollte und vor einem Fuss gängerstreifen anhielt und d ie folgende Len ker in mit ihrem Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C-Klasse
Kombi auf ihr Auto auffuhr ( Urk. 12/6 , Urk. 12/14 , Urk. 12/30, Urk.
12/44 S.
1 ). Die Versicherte begab sich am 1 3. Januar 2012 zu Dr. B.___ , Innere Medizin FMH, welche r ihr eine Arbeitsun fähigkeit von drei Wochen at testierte ( Urk. 12/7) und Physio therapie verordnete ( Urk. 12/34) .
Die Suva er brachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen (vgl. Urk. 12/16).
Alsdann ver anlasste Dr. B.___ die MRI-Untersuchung der Halswirbel säule (HWS), der ober en Brust wirbel säule ( BWS ) und des kranio zer vi kalen Über gangs durch Dr. C.___ , Fachärztin FMH Radiologie, spez. Neuro radiologie,
vom 8. Februar 2012 (Urk. 12/27) . Am 7. Februar 2012 begann die Ver sicherte wieder in einem redu zierten Pensum zu arbeiten ( Urk. 12/44 S. 7 ; vgl. Urk. 12/71 S. 4 ) . Sie klagte jedoch weiterhin über Schmerzen, insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen, und Schlafstörungen ( Urk. 12/44 S. 4).
Ab dem 1 7. April 2012 arbeitete die Ver sicherte wieder in ihrem angestammten 30%-Pen sum ( Urk. 12/52 S. 1 , Urk. 12/71 S. 2 ). 1.2
Am 2 5. Juni 2012 schlug einer der Bewohner des Wohnheims A.___ der Versicherten auf den Nacken, was eine Verschlimmerung ihrer Beschwer den zur Folge hatte (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/8) . Die Versicherte begab sich am 5. Juli 2012 zu ihrem neuen Hausarzt. Er attestierte ihr ab dem 2. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/82 S. 3, Urk. 12/83 S. 1) . Von 1 8. Oktober bis 1 5. No vember 2012 befand sich die Versicherte sodann zur stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ ( Urk. 12/120). Ab dem 16. Novem ber 2016 arbei tete die Versicherten wieder in einem reduzierten Pensum ( Urk. 11/28).
Es folgten weitere Behandlungen und bildgebende Untersuchungen. Nach d er Unter su chung der Versicherten gelangte der Suva-Kreisarzt am 2 5. Oktober 2013 zum Schluss, dass weitere Abklärungen notwendig seien ( Urk. 12/ 152).
Dazu gehörten unter anderem neue bildgebende Untersuchungen. Die Suva holte über dies das Gutach ten von Dr. E.___ , F MH Radiologie , vom 2 3. Januar 2016 (Urk. 12/233) ein.
Zudem gab Dr. F.___ , Fachärztin für Chirurgie, spez. Gefässchirurgie, Ab teilung Versicherungsmedizin der Suva ,
am 29. Februar 2016 eine Beurteilung ab ( Urk. 12/ 237).
Gestützt darauf stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 14. März 2016 per 1. April 2016 ein ( Urk. 12/ 239).
Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. April 2016 Einsprache ( Urk. 12/ 245 , unter Beilage
einer Stellungnahme von Dr. C.___ [ Urk. 12/ 244 S. 3-4] ). M it Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017
wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. März 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 4. März 2016 sowie des Einspracheentscheids vom 1 7. Februar 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen auszurichten. Zudem beantragte sie, dass die Beschwerde geg nerin zu verpflichten sei, ihr die Kosten für die Stellungnahmen von
Dr. C.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'100.-- zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage der Suva-Akten [ Urk. 11/1-78 , Urk. 12/1-275]), w as der Beschwerdeführerin am 1 9. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Dreiviertelsrente
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. April 2018 mit Wirkung per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente herab ge setzt hat . Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2018 beim Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2018.00500 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D ie hier zu beurteilende n Unfä ll e
haben sich am 1 1. Januar und 2 5. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt . 1 .3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1 . 4 1 . 4 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 4 .2
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu dertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungs weise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Stö rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1 . 5 1 . 5 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 . 5 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1 . 5 .3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zu nächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hinter grund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a ). 1 . 5 .4
D ie Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausal zusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.6 1.6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2 .1
Nach dem Heckauffahrunfall vom 1 1. Januar 2012 stellte Dr. B.___ die Diagnose cervikokraniales Beschleunigungstrauma (vgl. Urk. 12/34). 2.2
Bei der MRI-Untersuchung der HWS, der ober en
BWS und des kraniozervikalen Übergangs im Medizinischen Radiologischen Institut vom 8. Februar 2012 zeigte sich gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ als Zeichen einer Extensionsver let zung eine Darstellung eines Risses des Liga mentum longitudinale anterius und des Anulus
fibrosus auf Höhe C4/C5, eines darunter liegenden fokalen prä verte bralen Hämatoms und einer Extensions- tear - drop -Fraktur des Wirbelkörpers C 5. Zudem zeigte sich eine normale Dar stel lung des kraniozervikalen und des zervikothorakalen Übergangs sowie des Plexus brachialis beidseits ( Urk. 12/27 S.
1). Als degenerative Veränderung bestand eine diskrete Osteochondrose , Spon dylose, beidseitige Unkovertebralathrose und zirkuläre Diskusprotrusionen auf Höhe C6/C7 mit einer mittelgradigen Einengung der Neuroforamina und mit einer konsekutiven möglich en Irritation der Radices C7 beidseits ( Urk. 12/27 S. 2). 2 . 3
Nach der Untersuchung in der Uniklinik G.___ vom 1 1. September 2012 hielten Oberarzt Dr. H.___ und Assistenzärztin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2013 fest, es bestehe ein Status nach zwei malige m HWS-Distorsionstrauma sowohl im Januar als auch im Juni 2012 mit nun per sis tierenden Beschwerden in der HWS-Region sowie im rechten Arm. In der im August durchgeführten MRI-Untersuchung habe morphologisch keine ein deutige Ursache der Beschwerden nachgewiesen werden
können. Zudem zeige sich keine Instabilität, wie dies bereits in den konventionell-radiologischen Auf nahmen vom März 2012 ausgeschlossen worden sei. Aus wirbelsäulenchirurgi scher Sicht könne der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt keine weitere Therapie angeboten werden und es seien keine weiteren Verlaufskontrollen ge plant ( Urk. 12/ 156 S. 2).
2 . 4
Dr. C.___
führte in ihrer Beurteilung zur MRI-Untersuchung vom 4. Juni 2014 folgendes aus ( Urk. 12/ 190) : “Minimale Flüssigkeitsansammlung im Bereich des ehemaligen prävertebralen subligamentären Hämatoms und langsam pro gre diente Verkalkung des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C4/C5 als Hinweis für Reparationsmechanismus bei Status nach Riss des anterioren Längs bandes in diesem Niveau. Unverändert leichte Retrolisthese (2.5 mm) C4 gegen über C5 in Reklination . Dieses Ausmass erfüllt die Kriterien einer Insta bili tät nach Panjabi nicht, jedoch ist ein Zusammenhang mit dem Trauma überwiegend wahr schein lich. Keine weiteren radiologisch sichtbaren Trauma fol gen . Aufgrund der CT-Untersuchung kann eine tear - drop -Fraktur ausgeschlossen werden. Keine Fraktur der HWS in der CT. Keine pathologischen Prozesse in der Medulla spina lis . Unveränderte Segmentdegnerationen der HWS wie oben beschrieben. Dis krete, seit dem ersten MRI vo m Jahre 2012 konti nuierlich progrediente Flüssig keitsansammlung im a tl antodentalen Gelenk - unspezifisch.“
2 . 5
In seiner Beurteilung vom 3. Juli 2015 hielt Suva-Kreisarzt
Dr. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, so fern die vollständige Dokumentation der Abklärungen im G.___ vom Au gust/September 2012 bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Oktober 2013 be reits bekannt gewesen wäre , wäre bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 1 1. Januar 2012 keine strukturelle Schä di gung erlitten habe, dass insbesondere die tear - drop -Fraktur, die Dr. C.___ diag nostiziert habe, eine Falschdiagnose gewesen sei ( Urk. 12/ 214 S. 3). 2 . 6
Dr. E.___
führte in seinem Gutachten vom 2 3. Januar 2016 aus , dass die MR-Untersuchung vom 8. Februar 2012, welche ca. drei Wochen nach dem inkri minierten Trauma vom 1 1. Februar 2012 durchgeführt worden sei, keine Hin weise für ein stattgehabtes Trauma ge zeig t habe . Die im Originalbefund der Unter suchung beschriebenen Zeichen einer Ex tensionsverletzung der HWS mit t ear - drop - Fraktur im Segment C4/5 seien nicht nachvollziehbar. Es würden dafür die typischen Veränderungen, welche nach einem solchen Trauma gesehen wür den, nämlich Knochenmarksveränderungen, Bandscheiben- und ligamentäre Veränderungen fehlen. Schliesslich würden auch Zeichen eines prävertebralen Hämatomes fehlen und es seien auch keine Myleonveränderungen vorhanden. Beim von Dr. C.___ beschriebenen Hämatom auf Höhe C4/5 handle es sich um eine Verkalkung des anterioren (ventralen) Anteils des Anulus
fibrosus ( Urk. 12/ 233 S. 2). Nebenbefundlich bestünden in der Untersuchung vom 8. Fe b ruar 2012 lediglich degenerative Veränderungen im Bandscheibensegment C6/7 mit Zeichen einer Chondrose mit begleitender ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkarthrosen
foraminal beidseits ( Urk. 12/ 233 S. 2-3). Im Weiteren bestehe eine intraossäre Zyste im dorsalen Anteil von HWK 6, welche radiologisch be nigne sei ( Urk. 12/ 233 S. 3). Der Befund, dass keine strukturelle bild morpho lo gisch fassbare Verlet zung der HWS insbesondere eine t ear - drop - Extensions ver letzung in der Untersuchung vom 8. Februar 2012 vorgelegen habe , werde auch durch die CT-Untersuchung vom 1 6. Februar 2012 gestützt. Diese Untersuchung hab e keine Hinweise für eine ossäre Verletzung, insbesondere im Niveau C5/6, wie dies bei einer tear - drop - Verletzung zu erwarten wäre , gezeigt . Der ventrale Anteil der Deckplatte vom HWK 5 sei abgerundet und zeige keinen Hinweis für einen Ausriss des Ligamentum longitudinale anterius . Bereits in dieser Unter su chung sei jedoch eine Verkalkung des ventralen Anulus
fibrosus (vergleichbare Anlage) zu erkennen gewesen . Die weiteren folgenden MR-Untersuchungen der HWS vom 3 0. März 2012, 1 3. August 2012 und 2 8. Juni 2013 sowie die Unter suchung vom 4. Juli 2014 würden jedoch zeigen, dass es weder im Segment C4/5 noch in den übrigen zervi kalen Bandscheibensegmenten zu einer morphologisch fassbaren Veränderung gekom men sei, welche für ein stattgehabtes Trauma rich tungsweisend wären ( Urk. 12/ 233 S. 3). Wenn es im Rahmen des Traumas zu einer, wie von der initial be funden den Radiologin Dr. C.___ beschrieben , tear - drop - Verletzung gekommen wäre, wären im Verlauf de generative Veränderungen zu erwarten ge wesen. Die CT-Untersuchung vom 4. Juni 2014 habe dann sehr schön die Ver kalkung des ventralen Anteiles des Anulus
fibrosus gezeigt. Diese Verkalkung habe den typischen Aspekt einer Anulus
fibrosus Verkalkung in der HWS. Die Genese dieser Veränderung sei nicht vollständig geklärt, möglicher weise habe sie sich sekundär durch einen chro ni schen Stress auf die Bandscheibe entwickelt ( Urk. 12/ 233 S. 3). Bezüglich der Beurteilung, ob eine Instabilität der HWS vor liege, könnten d ie funktionellen Röntgenaufnahmen der HWS vom 3 0. März 2012 und vom 6. Juni 2014 in Be tracht gezogen werden. Die beiden Unter su chungen würden keine Hinweise für eine Instabilität zeigen. Die Streck haltung der HWS, welche auf beide n Aufnahmen zu erkenn en sei, sei unspezifisch ( Urk. 12/ 233 S. 4). Sowohl die verschiedenen MR-Untersuchungen sowie auch die CT-Untersuchungen würden keine Hinweise zeigen, dass es zu einer relevanten Veränderung der ossären Strukturen und der Weichteile gekommen sei. Die bereits 2012 bestehende Chondrose im Segment C6/7 mi t der verbunden en vent ra len Spondylose sowie der bilateralen Unkarthrose sei im Verlauf unverändert (Urk. 12/ 233 S. 5) .
Zusammenfassend bestünden somit aus radiologi scher Sicht keine Hinweise dafür, dass einer der beiden Unfälle (Heckauffahrun fall vom 1 1. Januar 2012 res pektive Schlag auf die HWS am 2 5. Juni
2012) zu einer akuten und struk turel len Verschlimmerung des Vorzustandes (Spondylose) geführt habe ( Urk. 12/ 233 S.
5). Es bestünden keine Gesundheitsschäden , welche mit über wiegender Wahr schein lichkeit auf die beiden Unfallereignisse zurückge führt werden könnten ( Urk. 12/ 233 S. 5). 2.7
Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 3 0. März 2012 aus, das subliga mentäre , prävertebrale Hämatom auf Höhe C4/C5 mit einem kraniokaudalen Durchmesser von 8 mm sei eindeutig zu erkennen und könne von einem er fah renen Radiologen nicht mit einer Verkalkung verwechselt werden. Dieser Befund (das Hämatom) werde durch die in der Folge angefertigten MRI Untersuchungen von 2 8. Juni 2013 und 4. Juni 2014 bestätigt, wobei nach der Resorption des Hämatoms lediglich eine kleinfleckige Rest-T2w Hyperintensität in diesem Be reich zu erkennen sei. Dies sei eine no rmale Evolution eines Hämatoms. Ein Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C4/C5 sei in der T1 Sequenz vom 8. Februar 2012 eindeutig zu erkennen ( Urk. 12/ 244 S. 3). Die allererste Röngtenbestrahlung -basierte Untersuchung (was für die Knochen veränderungen und Verkalkungen am sensitivsten sei) - ein laterales Röntgen der HWS vom 3 0. März 2012 - zeige keine Verkalkung des Ligamentum longitu dinale anterius auf Höhe C4/C 5. Jedoch sei in den darauffolgenden Röntgen untersuchungen vom 2 8. Juni 2013 und 6. Juni 2014 eine neu aufgetretene (2013) und grössen pro gre diente (2014) Verkalkung in diesem Bereich zu erkennen (was auch in der CT-Untersuchung vom 4. Juli 2014 nachweisbar sei). Dies könne als Ausdruck eines Reparationsmechanismus bei Status nach Riss des Ligamentum longitudinale anterius oder als Reaktion auf eine Instabilität inter pretiert werden. Dass eine Veränderung von Natur aus (ohne Trauma) erfahrungsgemäss zustande kommen könne, bedeute nicht automatisch, dass die Veränderung nicht mit dem Trauma in Zusammenhang stehen könne. Wenn nach einem Trauma (2012) im denselben Bewegungssegment (C4/C5) ein subligamentäres prävertebrales Hä ma tom, ein Riss des Ligamentum longitudinale anterius , eine Listhese der angren zenden Wir belkörper und eine über 1-2 Jahre neu aufgetretene (2013) und pro grediente (2014) Verkalkung erkennbar sei en , bestehe ein überwiegend wahr schein licher Zusammenhang zwischen diesen Veränderungen und dem Trauma (Urk. 12/ 244 S. 4).
2 . 8
In seiner Stellungnahme vom 3. November 2016 hielt
Dr. E.___
fest , Dr. C.___ habe nun ebenfalls ausgeführt, dass keine tear - drop -Fraktur im Seg ment C4/C5 vorgelegen habe.
D er (Kausal-)Zusam men hang zwischen dem statt gehabten Trauma der Halswirbel säule (Heckauffahrunfall vom 1 1. Januar 2012 respektive Schlag auf die HWS am 2 5. Juni 2012) und den be schriebenen mor phologischen Veränderungen im Segment C4/C5 könn t e n nicht als “über wiegend wahrscheinlich“ bezeichnet werden (Urk. 12/ 257 S. 1-2). Die morpholo gischen Veränderungen seien zu diskret und würden von verschiedenen Spezia listen unterschiedlich interpretiert. Im Laufe der Zeit sei es in einem HWS-Seg ment zu degenerativen Veränderungen gekommen. Im Zusammenhang mit einem Trauma sei es bei solch monosegmentalen Veränderungen deshalb immer schwierig, einen möglichen Zusammenhang mit einem Trauma vollständig in Ab rede zu stellen. Ob wirklich, wie Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe, im MR I vom 8. Februar 2012 eine Rupt ur des vorderen Längsbandes mit Begleithämatom auf Höhe C4/5 je vorhanden gewesen sei, werde aus Erfahrung von verschiedenen Radiologen unterschiedlich beurteilt werden. Er bezweifle, dass es isolierte trau matische Rupturen des vorderen Längsbandes ohne ossäre Beteiligung und ohne im ersten MRI vorhandenen Diskuseinriss überhaupt gebe. Er komme deshalb zum Schluss, dass aus unfallmechanischer Sicht die Schwere des Trauma s 2012 dahingehend beurteilt werden müsse, ob der Traumamechanis mus eine ligamen täre
HWS Verletzung erwarten lassen würde ( Urk. 12/ 257 S. 2). 2 . 9
Dr. C.___ führte am 1 7. Januar 2017 aus, das in ihrem Bericht vom 8. Februar 2012 beschriebene subligamentäre prävertebrale Hämatom auf Höhe C4/C5 mit einem kraniokaudalen Durchmesser von 8 mm sei ein objektiver und gut erkenn barer Befund, der nicht anders interpretiert werden könne. Weil ein Hämatom in dieser Region lediglich als Folge eines Traumas entstehen könne (eine ent zünd li che, degenerative oder neoplastische Ätiologie könne ausge schlos sen werden), bestehe ein Zusammenhang zwischen dieser Veränderung und dem Trauma. Auch wenn die MRI Bilder so beurteilt würden , dass kein Riss des Ligamentum longi tudinale anterius bestehe, könne die Trauma-bedingte Ätiologie des Hämatoms nicht in Abrede gestellt werden (Urk.
12/ 262 S.
2). 2.10
In ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2017 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass gemäss Bericht der MRI-Untersuchung der HWS vom 3 0. März 2012 im Kan tonsspital K.___
eine “Signalstörung“ auf Niveau C5
bestehe , das heisse “etwas“, was ana tomisch nicht dorthin gehöre. Es gehe aus der Beschrei bung auch klar hervor, dass diese Läsion im Vergleich zur Voruntersuchung klei ner gewor den sei. Eine Verkalkung (wie diese “Signalstörung“ durch Dr . E.___ beurteilt worden sei) könne erstens nicht regredient werden. Zweitens sei die Morphologie und Grösse (8 x 2.5 mm) dieser Läsion nicht mit einer Ver kal kung des anterioren
Anulus
fibrosus oder des anterioren Längsbandes verein bar und könne nur einer Flüssigkeitsansammlung entsprechen. Die Tatsache, dass im K.___ der Begriff “Hämatom“ nicht verwendet worden sei, wider spiegle lediglich einen deskriptiven (versus interpretierenden) Befun dungsstil . Auch in diesem Bericht werde eine Konturunterbrechung des ventralen Anulus
fibrosus (welche mit dem Ligamentum longitudinale anterius verwachsen sei) beschrieben und somit werde ihre Verdachtsdiagnose eines Risses des Anulus
fibrosus / Ligamen tum longitudinale anterius (die zwei Strukturen seien verwach sen) durch die Radiologen im K.___ bestätigt . Somit sei auch dieser Befund kongruent mit ihrer Beurteilung. In der nächsten MRI-Untersuchung der HWS vom 13. Au gust 2012, mithin rund viereinhalb Monate später, habe in der Uniklinik G.___ kein Hämatom auf Höhe C4/C 5 nachgewiesen werden können, was den Er war tungen völlig entspreche. Es sei klar, dass ein Hämatom sechs Monate nach einem Unfall nicht mehr erkennbar sei, denn das sei die normale Evolution einer Blutung. Der befunden d e Radiologe der Uniklinik G.___ würde sich mit seiner Beurteilung lediglich auf die aktuell durch ihn durchgeführte MRI-Untersuchung beschränken ( Urk. 3/4). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen der Un f ä ll e vom
11. Januar und 2 5. Juli 2012 über den
1. April 2016 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesen Un fallereignissen stehen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat die Fälle per 1. April 2016 abgeschlossen ,
was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG) .
Dr.
F.___ , Fachärztin für Chirurgie, spez. Gefässchirurgie, FMH, Abteilung Versicherungs medizin der Suva, hielt in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 2 9. Februar 2016
fest, dass bereits im Bericht der Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin vom 3 0. September 2012 ein wellen förmiger Therapieverlauf beschrieben werde. Auch in den Berichten vom 29.
Juli 2013, 27.
März 2014 und 12.
Januar 2015 werde durch die Physio therapeutin trotz weiterführender Behandlung eine unveränderte Situation do ku mentiert. Zudem sei im Bericht der O r thopädie der Uniklinik G.___ vom 30.
Oktober 2013 ausgeführt worden, dass aus wirbelsäulenchirur gischer Sicht keine weitere Therapie angeboten werden könne. Der medizinische Endzustand sei heute, über vier Jahre nach dem Heckauffahrunfall, erreicht. Weder von ärzt liche r noch von physiotherapeutische r Behandlung könne eine erhebliche Zu standsverbesserung erwartet werden ( Urk. 12/237 S. 13).
Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenversiche rung pendent sind (vgl. Sachverhalt Ziffer 3) , ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per
1. April 2016 nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 3.3 3.3.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass objektivierbare und bildgebend nach weis bare Unfallfolgen vorliegen würden. Der natürliche und adäquate Zusammen hang sei somit gegeben. Dr. C.___ zeige nachvollziehbar auf, weshalb auf das Gutachten von Dr . E.___ vom 2 3. Januar 2016 nicht abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 3) . In seiner Stellungnahme vom 2. November 2016 gelinge es Dr . E.___ nicht, die von ihm ganz offensichtlich nicht erkannte Ruptur des vorderen Längsbandes mit Begleithämatom nachvollziehbar zu verneinen. Sodann sei d as von Dr. C.___
diagnostizierte Hämatom bildgebend nachweis bar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 1. Januar 2012 zurückzuführen. Dies werde von Dr. C.___ nochmal s in ihrem Bericht vom 17.
Januar 2017 veranschaulicht. Die Beschwerde gegnerin habe die Beurteilung von Dr. F.___ vom 29. Februar 2016 ein ge holt. In ihre r Stellungnahme vom 1 3.
März 2017 habe Dr. C.___ auch die Beurteilung von Dr. F.___ widerlegt ( Urk. 1 S. 4). 3.3.2
Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest stehen den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 2 1. März 2018 E. 5.1 und 9C_223/2014 vom 4. Juni 2014 E.
6.1 , je mit weiteren Hinweisen). Das Gutachten von Dr . E.___ vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 12 /
233) erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. Urk. 12/233 S.
1-2). Gemäss Dr . E.___ bestehen aus radiologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Unfälle vom 11. Januar und 2 5. Januar 2012 zu einer akuten und strukturellen Ve r schlimmerung des Vorzustandes geführt hätten ( Urk. 12/233 S.
5). Er führte
in seinem Gutachten vom 2 3. Januar 2016 zunächst aus , dass d ie von Dr. C.___ im Originalbefund der Untersuchung vom 8. Februar 2012 be schriebenen Zeichen einer Extensions verletzung der HWS mit t ear - drop - Fraktur im Segment C4/5 nicht nach voll zie h bar seien ( Urk. 12/233 S. 2) . Dr. C.___
hielt in der Folge
am 4. Juni 2014 ebenfalls fest, dass aufgrund der CT-Untersuchung (vom 1 6. Februar 2012) eine tear - drop -Fraktur ausgeschlossen werden müsse ( Urk. 12/190). Weiterungen dazu können somit unterbleiben.
Nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2012 diagnostizierte Dr. C.___
zudem ein en Riss des Ligamentum longitudinale und des Anulus
fibrosus auf Höhe C4/C5 mit einem darunter liegenden fokalen präver te bralen Hämatom ( Urk. 12/27 S. 1). In ihrer Stellung nahme vom 30. März 2012 hielt sie sodann fest, dass ein Riss des Ligamentums longitudinale anterius auf Höhe C4/C5 in der T1 Sequenz vom 8. Februar 2012 eindeutig zu erkennen sei (Urk. 12/244 S. 3). Alsdann hätten die in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführten bildgebenden Unter suchungen eine grös senprogrediente Verkalkung des Ligamentum longitu dinale anterius auf Höhe C4/C5 gezeigt . Dies könne als Ausdruck eines Repara ti ons mechanis mus bei Status nach Riss des Ligamentum longitudinale anterius oder als Reak tion auf eine Instabilität inter pretiert werden (Urk. 12/244 S. 4).
Dr . E.___ führte in seinem Gutachten vom 23. Januar 2016 aus, als einziger Befund bestehe eine Verkalkung des anterioren Anteils des Anulus
fibrosus , wel che zwischen den Untersuchungen vom 16. Februar 2012 und d er Unter suchung vom 4. Juni 2014 etwas grösser geworden sei. Es gebe wissen schaftlich aber keine Hinweise, dass diese Verän de rungen eindeutig einem HWS-Trauma zugeordnet werden könnten. Insbesondere gebe es keine Hinweise, dass diese Verkalkung Folge eines Risses des Ligamentum longitudinale anterius sein könn t e n (Urk. 12/233 S. 5). Ein isolierter Riss des Liga mentum longitudinale anterius sei im Rahmen eines HWS-Traumas sowieso schwierig möglich, da diese Ver letzun gen immer mit einer ossären Komponente respektive einem ossären Ausriss res pektive einer tear - drop -Fraktur vorkommen würde (Urk. 12/233 S. 5-6). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen. In den Berichten der untersuchenden Radiologen sind aber keine solche ossären Verletzung en festgehalten worden: Dr. L.___ , Fachärztin Radiologie FMH, Oberärztin Spital M.___ , hat bereits nach der CT-Untersuchung vom 1 6. Februar 2012 ausgeführt , dass die Halswirbel körper intakt seien und insbesondere keine ossäre Pathologie habe festgestellt werden können (Urk. 12/48) . Laut Oberarzt Dr. N.___ zeigten die bildgebenden Unter suchungen im K.___ (MR Hals wirbel säule, Röntgen HWS und Funktions aufnahmen) vom 3 0. März 2012 ( Urk. 12/65-66) eine deut li che Regre dienz der bildmorphologi schen Primärauf fälligkeiten bei rönt geno lo gisch in Frage zu
stel lender (weil nicht mehr nach weis barer) tear - drop - Fraktur Hals wirbel körper ( HWK ) 5 sowie eine geringfügige Alig ne mentstörung
HWK 4/5 ( Urk. 12/ 57 S. 3). Nach der Unter suchung vom 13. August 2012 hielt Dr. O.___ , leitender Arzt Uniklinik G.___ , fest, dass keine ligamentäre Läsion und keine ossäre Läsion nachweisbar gewesen sei en . Insbesondere hätten sich im Verlauf des Lig a mentum longitudinale anterius nor male Verhältnisse gezeigt (Urk. 12/87 S. 2) . Nach der Untersuchung in der Uni klinik G.___ vom 11. September 2012 führte n Dr. H.___
und Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2013 aus, in der im August durch ge führten MRI-Untersuchung hät ten morpho logisch keine eindeutigen Ursachen der Beschwer den nachge wiesen werden kön nen. Zudem zeige sich keine Instabilität, wie dies bereits in den kon ventionell-radiologischen Aufnahmen vom März 2012 aus ge schlossen worden sei (Urk. 12/156 S. 2). Alsdann
hielt Dr. F.___ in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 14. Februar 2017 fest, dass bei einem Heckauf fahrunfall eine isolierte trau matisch bedingte Läsion des Ligamentum longitu dinale anterius ohne gleich zei tige Verletzung der Fazettengelenke und ohne Nachweis eines Bone
bruise in den betroffenen Wirbelkörper nicht über wiegend wahrscheinlich sei ( Urk. 12/ 266 S. 6).
Dr. C.___ führte in ihrer Stellung nahme vom 17. Januar 2017 ferner aus, das
in ihrem Bericht vom 8.
Februar 2012 beschriebene subligamentäre prävertebrale Häma tom auf Höhe C4/C5 mit einem kraniokaudalen Durchmesser von 8 mm sei ein objektiver und gut erkenn barer Befund, der nicht anders interpretiert werden könne (Urk. 14/262 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 hielt sie zudem fest, die Tatsache, dass im K.___ der Begriff “Hämatom“ nicht verwendet worden sei, spiegle lediglich einen deskriptiven (versus interpre tierenden) Befundungsstil wider (Urk. 3/4).
In seiner Stellungnahme vom 3. November 2016 führte Dr. E.___ aus, dass die Frage, ob wirklich, wie es Dr. C.___ be schrie ben habe, im MR vom 8. Februar 2012 eine Ruptur des vorderen Längs bandes mit Begleithämatom auf Höhe C4/5 je vorhanden gewesen sei, aus Erfahrung von verschiedenen Radiologen unterschiedlich beurteilt werde (Urk. 12/257 S. 2). Hinzuweisen ist dabei etwa auf Dr. L.___ , welche schon am 16. Februar 2012 ausgeführt hatte, dass der im MRI (vom 8. Februar 2012) beschriebene Befund (Hämatom prävertebral auf Höhe C4/C5) computer tomographisch nicht abgrenz bar
sei (Urk. 12/48) .
Massgebend sind die objektiv ausgewiesenen Un fallfolgen. Objek tivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Unter su chenden und den Angaben des Patienten unab hängig sind. Vo n organisch objek tiv ausgewiesen en Unfallfolgen kann somit erst dann ge sprochen werden, wenn die erh obenen Befunde mit apparativen/ bild gebenden Abklärungen bestä tigt wurden und die hierbei angewendeten Unter su chungs methoden wissen schaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2). Der Um stand, dass Dr. C.___ die
bild gebenden Untersuchungen anders interpretiert als Dr . E.___ , genügt mithin nicht, um Zweifel an dessen Gutachten vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 12/233) zu begrün den . Objektivierbare Befunde, welche Dr . E.___ nicht vorlagen oder von diesem nicht berücksichtigt wurden, konnte Dr. C.___ nach dem Gesagten aber nicht angeben.
Mit Dr . E.___ ist somit davon auszugehen, dass die Unfälle vom 11. Januar 2012 und 25. Juni 2012 keine strukturelle Verschlimmerung bewirkt haben und dass aus radiologischer Sicht keine Gesundheitsschäden , w elche mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit auf die beiden Unfallereignisse zurückgeführt werden können, bestehen (Urk. 12/233 S. 5). 3.4
3.4.1
Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Oktober 2013 klagte die Beschwer deführerin über belastungsabhängige Schmerzen und Übelkeit, Atemnot sowie Konzentrationsstörungen. Die Schmerzen seien im Nacken lokalisiert und würden über den ganzen Kopf ausstrahlen bis zur Stirn und in den ganzen Rücken bis zum Steissbein ( Urk. 12/152 S. 4).
Ob die se und die anderen noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt , in einem na tür li chen Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfallereignis sen stehen, kann offen gelassen
werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheits schä digungen mit einem klaren un fallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausal zusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht wer den kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prüfung vorzu nehmen. 3.4.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2017 führte die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 1 1. Januar 2012 eine Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis durch (vgl. Urk. 2 S. 6-8). Zum Unfall vom 2 5. Juni 2012 führte sie aus, dass auf diesen nicht näher eingegangen werden müsse, da er einzig eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt habe (Urk. 2 S. 7). Gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ hat die Beschwerdeführerin durch den Schlag auf den Nacken vom 2 5. Juni 2012 eine HWS-Kontusion erlitten, wodurch es zu einer Exazerbation des cervicospondylo genen Syndroms gekommen sei ( Urk. 11/26 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat bei zwei oder mehreren Unfällen die Adäquanzprüfung grundsätzlich auch bei Unfällen mit einem
Schleudertrauma der HWS oder einer gleichgestellten Verletzung für jeden Unfall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkun gen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeits fähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können (Urteil des Bundes ge richts 8C_477/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 6.1) .
Nachfolgend ist ent spre chend vorzugehen.
D ie Adäquanzprüfung hat nach den für die Folgen eines Schleuder traumas der HWS, eines Schädel hirn traumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Ver letzung in BGE 117 V 359 ent wickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen. 3.5 3.5.1
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall er eignis. Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht mass gebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Un fallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Krite rium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1). 3.5.2
Beim Unfall vom 1 1. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto der Marke Skoda Fabia vor einem Fuss gängerstreifen an und die folgende Len kerin ist mit ihrem Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C-Klasse Kombi auf ihr Auto auf gefahren (Urk. 12/6, Urk. 12/14, Urk. 12/30, Urk. 12/44 S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17.
Feb ruar 2017 aus, dass der Unfall vom 11.
Januar 2011 unter Berücksichtigung der Akten und im Lichte der in der Rechtsprechung dargelegten Präjudizien maximal den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzuordnen wäre. Es würden sich aber wohl gar einige Argumente finden, die für einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten sprechen würden ( Urk. 2 S. 8). Aufgrund der Scha denbilder ( vgl. Urk. 12 / 30 S. 1 -7) , der am Fahrzeug der Beschwerdeführer in ent standenen Reparatur kosten ( Urk. 12/41 ) und dem unfallanalytischen Gutach ten der Axa Winterthur vom 23.
Februar 2012, wonach die kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung des Skoda Fabia zwischen ca. 16 und 26 km/h gelegen habe ( Urk. 12/30 S. 1), rechtfertigt es sich indes , vorliegend von einem mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen.
E infache Auf fahr kollisionen auf ein haltendes Fahrzeug sind in der Regel als mittel schwe rer Unfall im Grenz bereich zu den leichten Unfällen zu
betrachten (Urteil des Bundes ge richts U
380/04 vom 15.
März 2005 E. 5.1.2).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E.
1.5.4 ) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2.
Oktober 2009). 3 . 6
3 . 6 .1
Zu diesen sogen annten Adäquanzkriterien ist zu nächst festzuhalten, dass eine “ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat “ nach Lage der Akten nicht gegeben ist. 3 . 6 .2
Alsdann ist das Kriterium “ besonders dramatische Begleitumstände oder be son dere Eindrücklichkeit des Unfalls“ nach der Rechtsprechung objektiv zu beur tei len und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angst ge fühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mit tel schweren Unfall eine gewisse Ein drück lichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hin wei sen). Dieses Kriterium ist deshalb
ebenfalls nicht erfüllt , auch wenn die Beschwer de führerin am 2. März 2012 folgendes ausführte: Sie habe im Zeitpunkt des Ereig nisses nach links geschaut, um zu prüfen, ob ein Fussgänger den Fuss gän ger streifen überqueren möchte. Sie habe daher nicht in den Rückspiegel geschaut und habe das von hinten kommende Fahrzeug nicht gesehen. Es habe sie total überrascht ( Urk. 14/44 S. 1).
3 . 6 .3
Das Kriterium “Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen“ ist nicht gegeben . Gemäss Dr . E.___ hat der Unfall vom 11. Januar 2012 keine strukturelle Verschlimmerung bewirkt (Urk. 12/233 S. 5).
Dr. B.___ stellte die Diagnose cervikokraniales Beschleunigungstrauma (vgl. Urk. 12/34). Dr. P.___ , FMH Allgemeinmedizin, nannte die Diagnose “HWS-Distorsions trauma Quebec Task Grad IV“ (vgl. Urk. 11/13). Diese Diagnosen allein genügen jedoch
nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung ( vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 3 . 6 .4
Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in
ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlos sen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belas tung ausser ge wöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4), was vorliegend nicht der Fall ist. 3 . 6 .5
Auch das Kriterium “ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli ka tio nen“ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Beim Unfall vom 25. Juni 2012 schlug einer der Bewohner des Wohnheims A.___ Land der Beschwerdeführerin auf den Nacken (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 1 1/8). Laut den Ärzten der Klinik D.___
ist es dadurch zu einer Exazerbation des cervicospondylo genen Syndroms gekommen ( Urk. 11 /26 S. 1). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin schrieb sie ab 2. Juli 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/6 S. 3, Urk.
11/9 S. 1-2). Laut Dr . E.___ hat der Unfall vom 25. Juni 2012 keine struk turelle Ver schlimmerung bewirkt (Urk. 12/233 S. 5). Gemäss Dr. J.___ ist eine vorüber gehende Zustandsverschlimmerung durch den Schlag gegen den Nacken möglich, allerdings sei in der Folge keine strukturelle Schädigung fest stellbar gewesen. Kontusionen würden in aller Regel nach einigen Wochen oder wenigen Monaten ausheilen ( Urk. 12/214 S. 3).
Dr. F.___ führte am 2 9. Februar 2016 aus, es sei von einer alleinigen Kontusion auszugehen, welche spätestens innert 6 bis 12 Wochen folgenlos ausheile ( Urk. 12/237 S. 13). Aufgrund des Schlags auf den Nacken vom 25. Juni 2012 kann daher nicht von “erheblichen Komplikationen“ gesprochen werden. Gleiches gilt für das folgende in den Akten erwähnte Ereig nis:
Angeblich hat am 17. Februar 2013 derselbe Bewohner des Wohnheims A.___ der Beschwerdeführerin gegen die Stirn geschlagen (Urk. 11/38) . Danach war aber keine medizinische Behand lung nötig und es bestand auch keine Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 11/38 ). 3 . 6 .6
Adäquanzrelevant können sodann nur die jenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall ab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebens alltag erfährt (Urteil des Bundes ge richts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). De r Beschwerde führer in war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). Dazu gehörte namentlich die Arbeitstätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin (Urk. 12 /2 1 , Urk. 12 / 44 S. 7 ; vgl. auch das ärztliche Zeugnis von Dr. P.___ vom 4. Juni 2012 [ Urk. 11/6 S. 2 ] ). Sie ist jeweils mit dem Auto zur Arbeit gefahren und hat am 2. März 2012 angegeben, dass sie kurze Strecken mit dem Auto fahren könne ( Urk. 12/44 S. 7).
Das Krite rium “ erhebliche Be schwer den“ ist daher nicht erfüllt. 3 . 6 .7
Bei der Prüfung des Kriteri ums einer “ erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesenen Anstrengungen“ ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass n icht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mass gebend ist , sondern eine erheb liche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Krite riums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder opti mal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schaden minderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversu chen trotz allfälliger per sönlicher Unannehmlichkeiten mani fes tieren. Dabei ist auch der persönliche Ein satz im Rahmen von medi zi nischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht s 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1).
Wie fest gehalten (E. 3.6.6) hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1 1. Januar 2012 ihre Arbeitstätigkeit bei der Stiftung A.___
wieder aufgenommen . Es kann jedoch offen bleiben , ob das Kriterium “ erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen“ deswegen erfüllt ist, ist es doch nicht in aus ge prägter Weise gegeben. 3.6 .8
N ach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin fü r die geklagten Gesundheits beein trächtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhang s mit dem ver si cherten Unfall ereig nis sen nicht über den
1. April 2016 hinaus leistungs pflichtig. 4 .
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nach träg lich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begut ach tung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 10.2 ). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sind die Stellungnahmen von Dr. C.___ zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach deren Bei brin gung hätte schlüssig festgestellt werden können (vgl. E. 3.3.2 ). Demnach kön nen die geltend gemachten Kosten für die Stellungnahmen von Dr. C.___
in der Höhe von Fr. 1'100.-- ( Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 3/5-6) nicht der Beschwerde geg nerin auferlegt werden. 5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 ). Die Versicherte begab sich am 1 3. Januar 2012 zu Dr. B.___ , Innere Medizin FMH, welche r ihr eine Arbeitsun fähigkeit von drei Wochen at testierte ( Urk. 12/7) und Physio therapie verordnete ( Urk. 12/34) .
Die Suva er brachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen (vgl. Urk. 12/16).
Alsdann ver anlasste Dr. B.___ die MRI-Untersuchung der Halswirbel säule (HWS), der ober en Brust wirbel säule ( BWS ) und des kranio zer vi kalen Über gangs durch Dr. C.___ , Fachärztin FMH Radiologie, spez. Neuro radiologie,
vom 8. Februar 2012 (Urk. 12/27) . Am 7. Februar 2012 begann die Ver sicherte wieder in einem redu zierten Pensum zu arbeiten ( Urk. 12/44 S. 7 ; vgl. Urk. 12/71 S. 4 ) . Sie klagte jedoch weiterhin über Schmerzen, insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen, und Schlafstörungen ( Urk. 12/44 S. 4).
Ab dem 1 7. April 2012 arbeitete die Ver sicherte wieder in ihrem angestammten 30%-Pen sum ( Urk. 12/52 S. 1 , Urk. 12/71 S. 2 ).
E. 1.1 A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D ie hier zu beurteilende n Unfä ll e
haben sich am 1 1. Januar und 2 5. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2
Gemäss Art.
E. 1.2 Am 2 5. Juni 2012 schlug einer der Bewohner des Wohnheims A.___ der Versicherten auf den Nacken, was eine Verschlimmerung ihrer Beschwer den zur Folge hatte (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/8) . Die Versicherte begab sich am 5. Juli 2012 zu ihrem neuen Hausarzt. Er attestierte ihr ab dem 2. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/82 S. 3, Urk. 12/83 S. 1) . Von 1 8. Oktober bis 1 5. No vember 2012 befand sich die Versicherte sodann zur stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ ( Urk. 12/120). Ab dem 16. Novem ber 2016 arbei tete die Versicherten wieder in einem reduzierten Pensum ( Urk. 11/28).
Es folgten weitere Behandlungen und bildgebende Untersuchungen. Nach d er Unter su chung der Versicherten gelangte der Suva-Kreisarzt am 2 5. Oktober 2013 zum Schluss, dass weitere Abklärungen notwendig seien ( Urk. 12/ 152).
Dazu gehörten unter anderem neue bildgebende Untersuchungen. Die Suva holte über dies das Gutach ten von Dr. E.___ , F MH Radiologie , vom 2 3. Januar 2016 (Urk. 12/233) ein.
Zudem gab Dr. F.___ , Fachärztin für Chirurgie, spez. Gefässchirurgie, Ab teilung Versicherungsmedizin der Suva ,
am 29. Februar 2016 eine Beurteilung ab ( Urk. 12/ 237).
Gestützt darauf stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 14. März 2016 per 1. April 2016 ein ( Urk. 12/ 239).
Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. April 2016 Einsprache ( Urk. 12/ 245 , unter Beilage
einer Stellungnahme von Dr. C.___ [ Urk. 12/ 244 S. 3-4] ). M it Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017
wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2).
E. 1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
E. 1.6.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2 .1
Nach dem Heckauffahrunfall vom 1 1. Januar 2012 stellte Dr. B.___ die Diagnose cervikokraniales Beschleunigungstrauma (vgl. Urk. 12/34).
E. 2 Dagegen erhob X.___ am 2 3. März 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 4. März 2016 sowie des Einspracheentscheids vom 1 7. Februar 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen auszurichten. Zudem beantragte sie, dass die Beschwerde geg nerin zu verpflichten sei, ihr die Kosten für die Stellungnahmen von
Dr. C.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'100.-- zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage der Suva-Akten [ Urk. 11/1-78 , Urk. 12/1-275]), w as der Beschwerdeführerin am 1 9. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13).
E. 2.2 Bei der MRI-Untersuchung der HWS, der ober en
BWS und des kraniozervikalen Übergangs im Medizinischen Radiologischen Institut vom 8. Februar 2012 zeigte sich gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ als Zeichen einer Extensionsver let zung eine Darstellung eines Risses des Liga mentum longitudinale anterius und des Anulus
fibrosus auf Höhe C4/C5, eines darunter liegenden fokalen prä verte bralen Hämatoms und einer Extensions- tear - drop -Fraktur des Wirbelkörpers C 5. Zudem zeigte sich eine normale Dar stel lung des kraniozervikalen und des zervikothorakalen Übergangs sowie des Plexus brachialis beidseits ( Urk. 12/27 S.
1). Als degenerative Veränderung bestand eine diskrete Osteochondrose , Spon dylose, beidseitige Unkovertebralathrose und zirkuläre Diskusprotrusionen auf Höhe C6/C7 mit einer mittelgradigen Einengung der Neuroforamina und mit einer konsekutiven möglich en Irritation der Radices C7 beidseits ( Urk. 12/27 S. 2). 2 . 3
Nach der Untersuchung in der Uniklinik G.___ vom 1 1. September 2012 hielten Oberarzt Dr. H.___ und Assistenzärztin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2013 fest, es bestehe ein Status nach zwei malige m HWS-Distorsionstrauma sowohl im Januar als auch im Juni 2012 mit nun per sis tierenden Beschwerden in der HWS-Region sowie im rechten Arm. In der im August durchgeführten MRI-Untersuchung habe morphologisch keine ein deutige Ursache der Beschwerden nachgewiesen werden
können. Zudem zeige sich keine Instabilität, wie dies bereits in den konventionell-radiologischen Auf nahmen vom März 2012 ausgeschlossen worden sei. Aus wirbelsäulenchirurgi scher Sicht könne der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt keine weitere Therapie angeboten werden und es seien keine weiteren Verlaufskontrollen ge plant ( Urk. 12/ 156 S. 2).
2 . 4
Dr. C.___
führte in ihrer Beurteilung zur MRI-Untersuchung vom 4. Juni 2014 folgendes aus ( Urk. 12/ 190) : “Minimale Flüssigkeitsansammlung im Bereich des ehemaligen prävertebralen subligamentären Hämatoms und langsam pro gre diente Verkalkung des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C4/C5 als Hinweis für Reparationsmechanismus bei Status nach Riss des anterioren Längs bandes in diesem Niveau. Unverändert leichte Retrolisthese (2.5 mm) C4 gegen über C5 in Reklination . Dieses Ausmass erfüllt die Kriterien einer Insta bili tät nach Panjabi nicht, jedoch ist ein Zusammenhang mit dem Trauma überwiegend wahr schein lich. Keine weiteren radiologisch sichtbaren Trauma fol gen . Aufgrund der CT-Untersuchung kann eine tear - drop -Fraktur ausgeschlossen werden. Keine Fraktur der HWS in der CT. Keine pathologischen Prozesse in der Medulla spina lis . Unveränderte Segmentdegnerationen der HWS wie oben beschrieben. Dis krete, seit dem ersten MRI vo m Jahre 2012 konti nuierlich progrediente Flüssig keitsansammlung im a tl antodentalen Gelenk - unspezifisch.“
2 . 5
In seiner Beurteilung vom 3. Juli 2015 hielt Suva-Kreisarzt
Dr. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, so fern die vollständige Dokumentation der Abklärungen im G.___ vom Au gust/September 2012 bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Oktober 2013 be reits bekannt gewesen wäre , wäre bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 1 1. Januar 2012 keine strukturelle Schä di gung erlitten habe, dass insbesondere die tear - drop -Fraktur, die Dr. C.___ diag nostiziert habe, eine Falschdiagnose gewesen sei ( Urk. 12/ 214 S. 3). 2 .
E. 2.7 Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 3 0. März 2012 aus, das subliga mentäre , prävertebrale Hämatom auf Höhe C4/C5 mit einem kraniokaudalen Durchmesser von 8 mm sei eindeutig zu erkennen und könne von einem er fah renen Radiologen nicht mit einer Verkalkung verwechselt werden. Dieser Befund (das Hämatom) werde durch die in der Folge angefertigten MRI Untersuchungen von 2 8. Juni 2013 und 4. Juni 2014 bestätigt, wobei nach der Resorption des Hämatoms lediglich eine kleinfleckige Rest-T2w Hyperintensität in diesem Be reich zu erkennen sei. Dies sei eine no rmale Evolution eines Hämatoms. Ein Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C4/C5 sei in der T1 Sequenz vom 8. Februar 2012 eindeutig zu erkennen ( Urk. 12/ 244 S. 3). Die allererste Röngtenbestrahlung -basierte Untersuchung (was für die Knochen veränderungen und Verkalkungen am sensitivsten sei) - ein laterales Röntgen der HWS vom 3 0. März 2012 - zeige keine Verkalkung des Ligamentum longitu dinale anterius auf Höhe C4/C 5. Jedoch sei in den darauffolgenden Röntgen untersuchungen vom 2 8. Juni 2013 und 6. Juni 2014 eine neu aufgetretene (2013) und grössen pro gre diente (2014) Verkalkung in diesem Bereich zu erkennen (was auch in der CT-Untersuchung vom 4. Juli 2014 nachweisbar sei). Dies könne als Ausdruck eines Reparationsmechanismus bei Status nach Riss des Ligamentum longitudinale anterius oder als Reaktion auf eine Instabilität inter pretiert werden. Dass eine Veränderung von Natur aus (ohne Trauma) erfahrungsgemäss zustande kommen könne, bedeute nicht automatisch, dass die Veränderung nicht mit dem Trauma in Zusammenhang stehen könne. Wenn nach einem Trauma (2012) im denselben Bewegungssegment (C4/C5) ein subligamentäres prävertebrales Hä ma tom, ein Riss des Ligamentum longitudinale anterius , eine Listhese der angren zenden Wir belkörper und eine über 1-2 Jahre neu aufgetretene (2013) und pro grediente (2014) Verkalkung erkennbar sei en , bestehe ein überwiegend wahr schein licher Zusammenhang zwischen diesen Veränderungen und dem Trauma (Urk. 12/ 244 S. 4).
2 .
E. 2.10 In ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2017 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass gemäss Bericht der MRI-Untersuchung der HWS vom 3 0. März 2012 im Kan tonsspital K.___
eine “Signalstörung“ auf Niveau C5
bestehe , das heisse “etwas“, was ana tomisch nicht dorthin gehöre. Es gehe aus der Beschrei bung auch klar hervor, dass diese Läsion im Vergleich zur Voruntersuchung klei ner gewor den sei. Eine Verkalkung (wie diese “Signalstörung“ durch Dr . E.___ beurteilt worden sei) könne erstens nicht regredient werden. Zweitens sei die Morphologie und Grösse (8 x 2.5 mm) dieser Läsion nicht mit einer Ver kal kung des anterioren
Anulus
fibrosus oder des anterioren Längsbandes verein bar und könne nur einer Flüssigkeitsansammlung entsprechen. Die Tatsache, dass im K.___ der Begriff “Hämatom“ nicht verwendet worden sei, wider spiegle lediglich einen deskriptiven (versus interpretierenden) Befun dungsstil . Auch in diesem Bericht werde eine Konturunterbrechung des ventralen Anulus
fibrosus (welche mit dem Ligamentum longitudinale anterius verwachsen sei) beschrieben und somit werde ihre Verdachtsdiagnose eines Risses des Anulus
fibrosus / Ligamen tum longitudinale anterius (die zwei Strukturen seien verwach sen) durch die Radiologen im K.___ bestätigt . Somit sei auch dieser Befund kongruent mit ihrer Beurteilung. In der nächsten MRI-Untersuchung der HWS vom 13. Au gust 2012, mithin rund viereinhalb Monate später, habe in der Uniklinik G.___ kein Hämatom auf Höhe C4/C 5 nachgewiesen werden können, was den Er war tungen völlig entspreche. Es sei klar, dass ein Hämatom sechs Monate nach einem Unfall nicht mehr erkennbar sei, denn das sei die normale Evolution einer Blutung. Der befunden d e Radiologe der Uniklinik G.___ würde sich mit seiner Beurteilung lediglich auf die aktuell durch ihn durchgeführte MRI-Untersuchung beschränken ( Urk. 3/4). 3.
E. 3 Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Dreiviertelsrente
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. April 2018 mit Wirkung per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente herab ge setzt hat . Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2018 beim Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2018.00500 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
E. 3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen der Un f ä ll e vom
11. Januar und 2 5. Juli 2012 über den
1. April 2016 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesen Un fallereignissen stehen.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hat die Fälle per 1. April 2016 abgeschlossen ,
was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG) .
Dr.
F.___ , Fachärztin für Chirurgie, spez. Gefässchirurgie, FMH, Abteilung Versicherungs medizin der Suva, hielt in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 2 9. Februar 2016
fest, dass bereits im Bericht der Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin vom 3 0. September 2012 ein wellen förmiger Therapieverlauf beschrieben werde. Auch in den Berichten vom 29.
Juli 2013, 27.
März 2014 und 12.
Januar 2015 werde durch die Physio therapeutin trotz weiterführender Behandlung eine unveränderte Situation do ku mentiert. Zudem sei im Bericht der O r thopädie der Uniklinik G.___ vom 30.
Oktober 2013 ausgeführt worden, dass aus wirbelsäulenchirur gischer Sicht keine weitere Therapie angeboten werden könne. Der medizinische Endzustand sei heute, über vier Jahre nach dem Heckauffahrunfall, erreicht. Weder von ärzt liche r noch von physiotherapeutische r Behandlung könne eine erhebliche Zu standsverbesserung erwartet werden ( Urk. 12/237 S. 13).
Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenversiche rung pendent sind (vgl. Sachverhalt Ziffer 3) , ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per
1. April 2016 nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen waren somit nicht geschuldet.
E. 3.3.1 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass objektivierbare und bildgebend nach weis bare Unfallfolgen vorliegen würden. Der natürliche und adäquate Zusammen hang sei somit gegeben. Dr. C.___ zeige nachvollziehbar auf, weshalb auf das Gutachten von Dr . E.___ vom 2 3. Januar 2016 nicht abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 3) . In seiner Stellungnahme vom 2. November 2016 gelinge es Dr . E.___ nicht, die von ihm ganz offensichtlich nicht erkannte Ruptur des vorderen Längsbandes mit Begleithämatom nachvollziehbar zu verneinen. Sodann sei d as von Dr. C.___
diagnostizierte Hämatom bildgebend nachweis bar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 1. Januar 2012 zurückzuführen. Dies werde von Dr. C.___ nochmal s in ihrem Bericht vom 17.
Januar 2017 veranschaulicht. Die Beschwerde gegnerin habe die Beurteilung von Dr. F.___ vom 29. Februar 2016 ein ge holt. In ihre r Stellungnahme vom 1 3.
März 2017 habe Dr. C.___ auch die Beurteilung von Dr. F.___ widerlegt ( Urk. 1 S. 4).
E. 3.3.2 ). Demnach kön nen die geltend gemachten Kosten für die Stellungnahmen von Dr. C.___
in der Höhe von Fr. 1'100.-- ( Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 3/5-6) nicht der Beschwerde geg nerin auferlegt werden. 5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher
E. 3.4.1 Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Oktober 2013 klagte die Beschwer deführerin über belastungsabhängige Schmerzen und Übelkeit, Atemnot sowie Konzentrationsstörungen. Die Schmerzen seien im Nacken lokalisiert und würden über den ganzen Kopf ausstrahlen bis zur Stirn und in den ganzen Rücken bis zum Steissbein ( Urk. 12/152 S. 4).
Ob die se und die anderen noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt , in einem na tür li chen Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfallereignis sen stehen, kann offen gelassen
werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheits schä digungen mit einem klaren un fallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausal zusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht wer den kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prüfung vorzu nehmen.
E. 3.4.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2017 führte die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 1 1. Januar 2012 eine Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis durch (vgl. Urk. 2 S. 6-8). Zum Unfall vom 2 5. Juni 2012 führte sie aus, dass auf diesen nicht näher eingegangen werden müsse, da er einzig eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt habe (Urk. 2 S. 7). Gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ hat die Beschwerdeführerin durch den Schlag auf den Nacken vom 2 5. Juni 2012 eine HWS-Kontusion erlitten, wodurch es zu einer Exazerbation des cervicospondylo genen Syndroms gekommen sei ( Urk. 11/26 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat bei zwei oder mehreren Unfällen die Adäquanzprüfung grundsätzlich auch bei Unfällen mit einem
Schleudertrauma der HWS oder einer gleichgestellten Verletzung für jeden Unfall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkun gen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeits fähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können (Urteil des Bundes ge richts 8C_477/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 6.1) .
Nachfolgend ist ent spre chend vorzugehen.
D ie Adäquanzprüfung hat nach den für die Folgen eines Schleuder traumas der HWS, eines Schädel hirn traumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Ver letzung in BGE 117 V 359 ent wickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen.
E. 3.5.1 Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall er eignis. Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht mass gebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Un fallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Krite rium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1).
E. 3.5.2 Beim Unfall vom 1 1. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto der Marke Skoda Fabia vor einem Fuss gängerstreifen an und die folgende Len kerin ist mit ihrem Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C-Klasse Kombi auf ihr Auto auf gefahren (Urk. 12/6, Urk. 12/14, Urk. 12/30, Urk. 12/44 S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17.
Feb ruar 2017 aus, dass der Unfall vom 11.
Januar 2011 unter Berücksichtigung der Akten und im Lichte der in der Rechtsprechung dargelegten Präjudizien maximal den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzuordnen wäre. Es würden sich aber wohl gar einige Argumente finden, die für einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten sprechen würden ( Urk. 2 S. 8). Aufgrund der Scha denbilder ( vgl. Urk. 12 / 30 S. 1 -7) , der am Fahrzeug der Beschwerdeführer in ent standenen Reparatur kosten ( Urk. 12/41 ) und dem unfallanalytischen Gutach ten der Axa Winterthur vom 23.
Februar 2012, wonach die kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung des Skoda Fabia zwischen ca. 16 und 26 km/h gelegen habe ( Urk. 12/30 S. 1), rechtfertigt es sich indes , vorliegend von einem mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen.
E infache Auf fahr kollisionen auf ein haltendes Fahrzeug sind in der Regel als mittel schwe rer Unfall im Grenz bereich zu den leichten Unfällen zu
betrachten (Urteil des Bundes ge richts U
380/04 vom 15.
März 2005 E. 5.1.2).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E.
1.5.4 ) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2.
Oktober 2009). 3 . 6
3 . 6 .1
Zu diesen sogen annten Adäquanzkriterien ist zu nächst festzuhalten, dass eine “ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat “ nach Lage der Akten nicht gegeben ist. 3 . 6 .2
Alsdann ist das Kriterium “ besonders dramatische Begleitumstände oder be son dere Eindrücklichkeit des Unfalls“ nach der Rechtsprechung objektiv zu beur tei len und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angst ge fühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mit tel schweren Unfall eine gewisse Ein drück lichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hin wei sen). Dieses Kriterium ist deshalb
ebenfalls nicht erfüllt , auch wenn die Beschwer de führerin am 2. März 2012 folgendes ausführte: Sie habe im Zeitpunkt des Ereig nisses nach links geschaut, um zu prüfen, ob ein Fussgänger den Fuss gän ger streifen überqueren möchte. Sie habe daher nicht in den Rückspiegel geschaut und habe das von hinten kommende Fahrzeug nicht gesehen. Es habe sie total überrascht ( Urk. 14/44 S. 1).
3 . 6 .3
Das Kriterium “Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen“ ist nicht gegeben . Gemäss Dr . E.___ hat der Unfall vom 11. Januar 2012 keine strukturelle Verschlimmerung bewirkt (Urk. 12/233 S. 5).
Dr. B.___ stellte die Diagnose cervikokraniales Beschleunigungstrauma (vgl. Urk. 12/34). Dr. P.___ , FMH Allgemeinmedizin, nannte die Diagnose “HWS-Distorsions trauma Quebec Task Grad IV“ (vgl. Urk. 11/13). Diese Diagnosen allein genügen jedoch
nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung ( vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 3 . 6 .4
Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in
ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlos sen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belas tung ausser ge wöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4), was vorliegend nicht der Fall ist. 3 . 6 .5
Auch das Kriterium “ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli ka tio nen“ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Beim Unfall vom 25. Juni 2012 schlug einer der Bewohner des Wohnheims A.___ Land der Beschwerdeführerin auf den Nacken (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 1 1/8). Laut den Ärzten der Klinik D.___
ist es dadurch zu einer Exazerbation des cervicospondylo genen Syndroms gekommen ( Urk.
E. 3.6 .8
N ach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin fü r die geklagten Gesundheits beein trächtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhang s mit dem ver si cherten Unfall ereig nis sen nicht über den
1. April 2016 hinaus leistungs pflichtig. 4 .
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nach träg lich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begut ach tung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 10.2 ). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sind die Stellungnahmen von Dr. C.___ zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach deren Bei brin gung hätte schlüssig festgestellt werden können (vgl. E.
E. 4 Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 6 Dr. E.___
führte in seinem Gutachten vom 2 3. Januar 2016 aus , dass die MR-Untersuchung vom 8. Februar 2012, welche ca. drei Wochen nach dem inkri minierten Trauma vom 1 1. Februar 2012 durchgeführt worden sei, keine Hin weise für ein stattgehabtes Trauma ge zeig t habe . Die im Originalbefund der Unter suchung beschriebenen Zeichen einer Ex tensionsverletzung der HWS mit t ear - drop - Fraktur im Segment C4/5 seien nicht nachvollziehbar. Es würden dafür die typischen Veränderungen, welche nach einem solchen Trauma gesehen wür den, nämlich Knochenmarksveränderungen, Bandscheiben- und ligamentäre Veränderungen fehlen. Schliesslich würden auch Zeichen eines prävertebralen Hämatomes fehlen und es seien auch keine Myleonveränderungen vorhanden. Beim von Dr. C.___ beschriebenen Hämatom auf Höhe C4/5 handle es sich um eine Verkalkung des anterioren (ventralen) Anteils des Anulus
fibrosus ( Urk. 12/ 233 S. 2). Nebenbefundlich bestünden in der Untersuchung vom 8. Fe b ruar 2012 lediglich degenerative Veränderungen im Bandscheibensegment C6/7 mit Zeichen einer Chondrose mit begleitender ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkarthrosen
foraminal beidseits ( Urk. 12/ 233 S. 2-3). Im Weiteren bestehe eine intraossäre Zyste im dorsalen Anteil von HWK 6, welche radiologisch be nigne sei ( Urk. 12/ 233 S. 3). Der Befund, dass keine strukturelle bild morpho lo gisch fassbare Verlet zung der HWS insbesondere eine t ear - drop - Extensions ver letzung in der Untersuchung vom 8. Februar 2012 vorgelegen habe , werde auch durch die CT-Untersuchung vom 1 6. Februar 2012 gestützt. Diese Untersuchung hab e keine Hinweise für eine ossäre Verletzung, insbesondere im Niveau C5/6, wie dies bei einer tear - drop - Verletzung zu erwarten wäre , gezeigt . Der ventrale Anteil der Deckplatte vom HWK 5 sei abgerundet und zeige keinen Hinweis für einen Ausriss des Ligamentum longitudinale anterius . Bereits in dieser Unter su chung sei jedoch eine Verkalkung des ventralen Anulus
fibrosus (vergleichbare Anlage) zu erkennen gewesen . Die weiteren folgenden MR-Untersuchungen der HWS vom 3 0. März 2012, 1 3. August 2012 und 2 8. Juni 2013 sowie die Unter suchung vom 4. Juli 2014 würden jedoch zeigen, dass es weder im Segment C4/5 noch in den übrigen zervi kalen Bandscheibensegmenten zu einer morphologisch fassbaren Veränderung gekom men sei, welche für ein stattgehabtes Trauma rich tungsweisend wären ( Urk. 12/ 233 S. 3). Wenn es im Rahmen des Traumas zu einer, wie von der initial be funden den Radiologin Dr. C.___ beschrieben , tear - drop - Verletzung gekommen wäre, wären im Verlauf de generative Veränderungen zu erwarten ge wesen. Die CT-Untersuchung vom 4. Juni 2014 habe dann sehr schön die Ver kalkung des ventralen Anteiles des Anulus
fibrosus gezeigt. Diese Verkalkung habe den typischen Aspekt einer Anulus
fibrosus Verkalkung in der HWS. Die Genese dieser Veränderung sei nicht vollständig geklärt, möglicher weise habe sie sich sekundär durch einen chro ni schen Stress auf die Bandscheibe entwickelt ( Urk. 12/ 233 S. 3). Bezüglich der Beurteilung, ob eine Instabilität der HWS vor liege, könnten d ie funktionellen Röntgenaufnahmen der HWS vom 3 0. März 2012 und vom 6. Juni 2014 in Be tracht gezogen werden. Die beiden Unter su chungen würden keine Hinweise für eine Instabilität zeigen. Die Streck haltung der HWS, welche auf beide n Aufnahmen zu erkenn en sei, sei unspezifisch ( Urk. 12/ 233 S. 4). Sowohl die verschiedenen MR-Untersuchungen sowie auch die CT-Untersuchungen würden keine Hinweise zeigen, dass es zu einer relevanten Veränderung der ossären Strukturen und der Weichteile gekommen sei. Die bereits 2012 bestehende Chondrose im Segment C6/7 mi t der verbunden en vent ra len Spondylose sowie der bilateralen Unkarthrose sei im Verlauf unverändert (Urk. 12/ 233 S. 5) .
Zusammenfassend bestünden somit aus radiologi scher Sicht keine Hinweise dafür, dass einer der beiden Unfälle (Heckauffahrun fall vom 1 1. Januar 2012 res pektive Schlag auf die HWS am 2 5. Juni
2012) zu einer akuten und struk turel len Verschlimmerung des Vorzustandes (Spondylose) geführt habe ( Urk. 12/ 233 S.
5). Es bestünden keine Gesundheitsschäden , welche mit über wiegender Wahr schein lichkeit auf die beiden Unfallereignisse zurückge führt werden könnten ( Urk. 12/ 233 S. 5).
E. 6.1 , je mit weiteren Hinweisen). Das Gutachten von Dr . E.___ vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 12 /
233) erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. Urk. 12/233 S.
1-2). Gemäss Dr . E.___ bestehen aus radiologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Unfälle vom 11. Januar und 2 5. Januar 2012 zu einer akuten und strukturellen Ve r schlimmerung des Vorzustandes geführt hätten ( Urk. 12/233 S.
5). Er führte
in seinem Gutachten vom 2 3. Januar 2016 zunächst aus , dass d ie von Dr. C.___ im Originalbefund der Untersuchung vom 8. Februar 2012 be schriebenen Zeichen einer Extensions verletzung der HWS mit t ear - drop - Fraktur im Segment C4/5 nicht nach voll zie h bar seien ( Urk. 12/233 S. 2) . Dr. C.___
hielt in der Folge
am 4. Juni 2014 ebenfalls fest, dass aufgrund der CT-Untersuchung (vom 1 6. Februar 2012) eine tear - drop -Fraktur ausgeschlossen werden müsse ( Urk. 12/190). Weiterungen dazu können somit unterbleiben.
Nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2012 diagnostizierte Dr. C.___
zudem ein en Riss des Ligamentum longitudinale und des Anulus
fibrosus auf Höhe C4/C5 mit einem darunter liegenden fokalen präver te bralen Hämatom ( Urk. 12/27 S. 1). In ihrer Stellung nahme vom 30. März 2012 hielt sie sodann fest, dass ein Riss des Ligamentums longitudinale anterius auf Höhe C4/C5 in der T1 Sequenz vom 8. Februar 2012 eindeutig zu erkennen sei (Urk. 12/244 S. 3). Alsdann hätten die in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführten bildgebenden Unter suchungen eine grös senprogrediente Verkalkung des Ligamentum longitu dinale anterius auf Höhe C4/C5 gezeigt . Dies könne als Ausdruck eines Repara ti ons mechanis mus bei Status nach Riss des Ligamentum longitudinale anterius oder als Reak tion auf eine Instabilität inter pretiert werden (Urk. 12/244 S. 4).
Dr . E.___ führte in seinem Gutachten vom 23. Januar 2016 aus, als einziger Befund bestehe eine Verkalkung des anterioren Anteils des Anulus
fibrosus , wel che zwischen den Untersuchungen vom 16. Februar 2012 und d er Unter suchung vom 4. Juni 2014 etwas grösser geworden sei. Es gebe wissen schaftlich aber keine Hinweise, dass diese Verän de rungen eindeutig einem HWS-Trauma zugeordnet werden könnten. Insbesondere gebe es keine Hinweise, dass diese Verkalkung Folge eines Risses des Ligamentum longitudinale anterius sein könn t e n (Urk. 12/233 S. 5). Ein isolierter Riss des Liga mentum longitudinale anterius sei im Rahmen eines HWS-Traumas sowieso schwierig möglich, da diese Ver letzun gen immer mit einer ossären Komponente respektive einem ossären Ausriss res pektive einer tear - drop -Fraktur vorkommen würde (Urk. 12/233 S. 5-6). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen. In den Berichten der untersuchenden Radiologen sind aber keine solche ossären Verletzung en festgehalten worden: Dr. L.___ , Fachärztin Radiologie FMH, Oberärztin Spital M.___ , hat bereits nach der CT-Untersuchung vom 1 6. Februar 2012 ausgeführt , dass die Halswirbel körper intakt seien und insbesondere keine ossäre Pathologie habe festgestellt werden können (Urk. 12/48) . Laut Oberarzt Dr. N.___ zeigten die bildgebenden Unter suchungen im K.___ (MR Hals wirbel säule, Röntgen HWS und Funktions aufnahmen) vom 3 0. März 2012 ( Urk. 12/65-66) eine deut li che Regre dienz der bildmorphologi schen Primärauf fälligkeiten bei rönt geno lo gisch in Frage zu
stel lender (weil nicht mehr nach weis barer) tear - drop - Fraktur Hals wirbel körper ( HWK ) 5 sowie eine geringfügige Alig ne mentstörung
HWK 4/5 ( Urk. 12/ 57 S. 3). Nach der Unter suchung vom 13. August 2012 hielt Dr. O.___ , leitender Arzt Uniklinik G.___ , fest, dass keine ligamentäre Läsion und keine ossäre Läsion nachweisbar gewesen sei en . Insbesondere hätten sich im Verlauf des Lig a mentum longitudinale anterius nor male Verhältnisse gezeigt (Urk. 12/87 S. 2) . Nach der Untersuchung in der Uni klinik G.___ vom 11. September 2012 führte n Dr. H.___
und Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2013 aus, in der im August durch ge führten MRI-Untersuchung hät ten morpho logisch keine eindeutigen Ursachen der Beschwer den nachge wiesen werden kön nen. Zudem zeige sich keine Instabilität, wie dies bereits in den kon ventionell-radiologischen Aufnahmen vom März 2012 aus ge schlossen worden sei (Urk. 12/156 S. 2). Alsdann
hielt Dr. F.___ in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 14. Februar 2017 fest, dass bei einem Heckauf fahrunfall eine isolierte trau matisch bedingte Läsion des Ligamentum longitu dinale anterius ohne gleich zei tige Verletzung der Fazettengelenke und ohne Nachweis eines Bone
bruise in den betroffenen Wirbelkörper nicht über wiegend wahrscheinlich sei ( Urk. 12/ 266 S. 6).
Dr. C.___ führte in ihrer Stellung nahme vom 17. Januar 2017 ferner aus, das
in ihrem Bericht vom 8.
Februar 2012 beschriebene subligamentäre prävertebrale Häma tom auf Höhe C4/C5 mit einem kraniokaudalen Durchmesser von 8 mm sei ein objektiver und gut erkenn barer Befund, der nicht anders interpretiert werden könne (Urk. 14/262 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 hielt sie zudem fest, die Tatsache, dass im K.___ der Begriff “Hämatom“ nicht verwendet worden sei, spiegle lediglich einen deskriptiven (versus interpre tierenden) Befundungsstil wider (Urk. 3/4).
In seiner Stellungnahme vom 3. November 2016 führte Dr. E.___ aus, dass die Frage, ob wirklich, wie es Dr. C.___ be schrie ben habe, im MR vom 8. Februar 2012 eine Ruptur des vorderen Längs bandes mit Begleithämatom auf Höhe C4/5 je vorhanden gewesen sei, aus Erfahrung von verschiedenen Radiologen unterschiedlich beurteilt werde (Urk. 12/257 S. 2). Hinzuweisen ist dabei etwa auf Dr. L.___ , welche schon am 16. Februar 2012 ausgeführt hatte, dass der im MRI (vom 8. Februar 2012) beschriebene Befund (Hämatom prävertebral auf Höhe C4/C5) computer tomographisch nicht abgrenz bar
sei (Urk. 12/48) .
Massgebend sind die objektiv ausgewiesenen Un fallfolgen. Objek tivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Unter su chenden und den Angaben des Patienten unab hängig sind. Vo n organisch objek tiv ausgewiesen en Unfallfolgen kann somit erst dann ge sprochen werden, wenn die erh obenen Befunde mit apparativen/ bild gebenden Abklärungen bestä tigt wurden und die hierbei angewendeten Unter su chungs methoden wissen schaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2). Der Um stand, dass Dr. C.___ die
bild gebenden Untersuchungen anders interpretiert als Dr . E.___ , genügt mithin nicht, um Zweifel an dessen Gutachten vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 12/233) zu begrün den . Objektivierbare Befunde, welche Dr . E.___ nicht vorlagen oder von diesem nicht berücksichtigt wurden, konnte Dr. C.___ nach dem Gesagten aber nicht angeben.
Mit Dr . E.___ ist somit davon auszugehen, dass die Unfälle vom 11. Januar 2012 und 25. Juni 2012 keine strukturelle Verschlimmerung bewirkt haben und dass aus radiologischer Sicht keine Gesundheitsschäden , w elche mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit auf die beiden Unfallereignisse zurückgeführt werden können, bestehen (Urk. 12/233 S. 5).
E. 8 In seiner Stellungnahme vom 3. November 2016 hielt
Dr. E.___
fest , Dr. C.___ habe nun ebenfalls ausgeführt, dass keine tear - drop -Fraktur im Seg ment C4/C5 vorgelegen habe.
D er (Kausal-)Zusam men hang zwischen dem statt gehabten Trauma der Halswirbel säule (Heckauffahrunfall vom 1 1. Januar 2012 respektive Schlag auf die HWS am 2 5. Juni 2012) und den be schriebenen mor phologischen Veränderungen im Segment C4/C5 könn t e n nicht als “über wiegend wahrscheinlich“ bezeichnet werden (Urk. 12/ 257 S. 1-2). Die morpholo gischen Veränderungen seien zu diskret und würden von verschiedenen Spezia listen unterschiedlich interpretiert. Im Laufe der Zeit sei es in einem HWS-Seg ment zu degenerativen Veränderungen gekommen. Im Zusammenhang mit einem Trauma sei es bei solch monosegmentalen Veränderungen deshalb immer schwierig, einen möglichen Zusammenhang mit einem Trauma vollständig in Ab rede zu stellen. Ob wirklich, wie Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe, im MR I vom 8. Februar 2012 eine Rupt ur des vorderen Längsbandes mit Begleithämatom auf Höhe C4/5 je vorhanden gewesen sei, werde aus Erfahrung von verschiedenen Radiologen unterschiedlich beurteilt werden. Er bezweifle, dass es isolierte trau matische Rupturen des vorderen Längsbandes ohne ossäre Beteiligung und ohne im ersten MRI vorhandenen Diskuseinriss überhaupt gebe. Er komme deshalb zum Schluss, dass aus unfallmechanischer Sicht die Schwere des Trauma s 2012 dahingehend beurteilt werden müsse, ob der Traumamechanis mus eine ligamen täre
HWS Verletzung erwarten lassen würde ( Urk. 12/ 257 S. 2). 2 .
E. 9 Dr. C.___ führte am 1 7. Januar 2017 aus, das in ihrem Bericht vom 8. Februar 2012 beschriebene subligamentäre prävertebrale Hämatom auf Höhe C4/C5 mit einem kraniokaudalen Durchmesser von 8 mm sei ein objektiver und gut erkenn barer Befund, der nicht anders interpretiert werden könne. Weil ein Hämatom in dieser Region lediglich als Folge eines Traumas entstehen könne (eine ent zünd li che, degenerative oder neoplastische Ätiologie könne ausge schlos sen werden), bestehe ein Zusammenhang zwischen dieser Veränderung und dem Trauma. Auch wenn die MRI Bilder so beurteilt würden , dass kein Riss des Ligamentum longi tudinale anterius bestehe, könne die Trauma-bedingte Ätiologie des Hämatoms nicht in Abrede gestellt werden (Urk.
12/ 262 S.
2).
E. 11 /26 S. 1). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin schrieb sie ab 2. Juli 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/6 S. 3, Urk.
11/9 S. 1-2). Laut Dr . E.___ hat der Unfall vom 25. Juni 2012 keine struk turelle Ver schlimmerung bewirkt (Urk. 12/233 S. 5). Gemäss Dr. J.___ ist eine vorüber gehende Zustandsverschlimmerung durch den Schlag gegen den Nacken möglich, allerdings sei in der Folge keine strukturelle Schädigung fest stellbar gewesen. Kontusionen würden in aller Regel nach einigen Wochen oder wenigen Monaten ausheilen ( Urk. 12/214 S. 3).
Dr. F.___ führte am 2 9. Februar 2016 aus, es sei von einer alleinigen Kontusion auszugehen, welche spätestens innert 6 bis 12 Wochen folgenlos ausheile ( Urk. 12/237 S. 13). Aufgrund des Schlags auf den Nacken vom 25. Juni 2012 kann daher nicht von “erheblichen Komplikationen“ gesprochen werden. Gleiches gilt für das folgende in den Akten erwähnte Ereig nis:
Angeblich hat am 17. Februar 2013 derselbe Bewohner des Wohnheims A.___ der Beschwerdeführerin gegen die Stirn geschlagen (Urk. 11/38) . Danach war aber keine medizinische Behand lung nötig und es bestand auch keine Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 11/38 ). 3 . 6 .6
Adäquanzrelevant können sodann nur die jenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall ab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebens alltag erfährt (Urteil des Bundes ge richts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). De r Beschwerde führer in war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). Dazu gehörte namentlich die Arbeitstätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin (Urk.
E. 12 / 44 S. 7 ; vgl. auch das ärztliche Zeugnis von Dr. P.___ vom 4. Juni 2012 [ Urk. 11/6 S. 2 ] ). Sie ist jeweils mit dem Auto zur Arbeit gefahren und hat am 2. März 2012 angegeben, dass sie kurze Strecken mit dem Auto fahren könne ( Urk. 12/44 S. 7).
Das Krite rium “ erhebliche Be schwer den“ ist daher nicht erfüllt. 3 . 6 .7
Bei der Prüfung des Kriteri ums einer “ erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesenen Anstrengungen“ ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass n icht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mass gebend ist , sondern eine erheb liche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Krite riums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder opti mal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schaden minderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversu chen trotz allfälliger per sönlicher Unannehmlichkeiten mani fes tieren. Dabei ist auch der persönliche Ein satz im Rahmen von medi zi nischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht s 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1).
Wie fest gehalten (E. 3.6.6) hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1 1. Januar 2012 ihre Arbeitstätigkeit bei der Stiftung A.___
wieder aufgenommen . Es kann jedoch offen bleiben , ob das Kriterium “ erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen“ deswegen erfüllt ist, ist es doch nicht in aus ge prägter Weise gegeben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00080
IV. Kammer Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Vogel Ersatzrichterin Bänninger Schäppi Gerichtsschreiber Hübscher Urteil vom
17. Oktober 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann Grieder
Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, arbeitete seit dem 1 5. Juni 2011 in einem Beschäf tigungsgrad von 30 % bei der Stiftung A.___ als Betreuerin im Wohnheim
(Urk. 12/6) . Zudem arbeitete sie für diese Arbeitgeberin für rund 4 Stunden im Monat als Betreuerin im Behinderten sport ( Urk. 12/44 S. 6) . Sie war bei der Schweizerischen Unfallversicherung (Suva) gegen die Folgen von Unfällen ver si chert ( Urk. 12/6). Am 1 1. Januar 2012 erlitt sie einen Verkehrsunfall, als sie mit ihrem Auto der Marke Skoda Fabia links ab bie gen wollte und vor einem Fuss gängerstreifen anhielt und d ie folgende Len ker in mit ihrem Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C-Klasse
Kombi auf ihr Auto auffuhr ( Urk. 12/6 , Urk. 12/14 , Urk. 12/30, Urk.
12/44 S.
1 ). Die Versicherte begab sich am 1 3. Januar 2012 zu Dr. B.___ , Innere Medizin FMH, welche r ihr eine Arbeitsun fähigkeit von drei Wochen at testierte ( Urk. 12/7) und Physio therapie verordnete ( Urk. 12/34) .
Die Suva er brachte Heilbehandlungs- und Tag geldleistungen (vgl. Urk. 12/16).
Alsdann ver anlasste Dr. B.___ die MRI-Untersuchung der Halswirbel säule (HWS), der ober en Brust wirbel säule ( BWS ) und des kranio zer vi kalen Über gangs durch Dr. C.___ , Fachärztin FMH Radiologie, spez. Neuro radiologie,
vom 8. Februar 2012 (Urk. 12/27) . Am 7. Februar 2012 begann die Ver sicherte wieder in einem redu zierten Pensum zu arbeiten ( Urk. 12/44 S. 7 ; vgl. Urk. 12/71 S. 4 ) . Sie klagte jedoch weiterhin über Schmerzen, insbesondere Kopf- und Nackenschmerzen, und Schlafstörungen ( Urk. 12/44 S. 4).
Ab dem 1 7. April 2012 arbeitete die Ver sicherte wieder in ihrem angestammten 30%-Pen sum ( Urk. 12/52 S. 1 , Urk. 12/71 S. 2 ). 1.2
Am 2 5. Juni 2012 schlug einer der Bewohner des Wohnheims A.___ der Versicherten auf den Nacken, was eine Verschlimmerung ihrer Beschwer den zur Folge hatte (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 11/8) . Die Versicherte begab sich am 5. Juli 2012 zu ihrem neuen Hausarzt. Er attestierte ihr ab dem 2. Juli 2012 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 12/82 S. 3, Urk. 12/83 S. 1) . Von 1 8. Oktober bis 1 5. No vember 2012 befand sich die Versicherte sodann zur stationären Rehabilitation in der Klinik D.___ ( Urk. 12/120). Ab dem 16. Novem ber 2016 arbei tete die Versicherten wieder in einem reduzierten Pensum ( Urk. 11/28).
Es folgten weitere Behandlungen und bildgebende Untersuchungen. Nach d er Unter su chung der Versicherten gelangte der Suva-Kreisarzt am 2 5. Oktober 2013 zum Schluss, dass weitere Abklärungen notwendig seien ( Urk. 12/ 152).
Dazu gehörten unter anderem neue bildgebende Untersuchungen. Die Suva holte über dies das Gutach ten von Dr. E.___ , F MH Radiologie , vom 2 3. Januar 2016 (Urk. 12/233) ein.
Zudem gab Dr. F.___ , Fachärztin für Chirurgie, spez. Gefässchirurgie, Ab teilung Versicherungsmedizin der Suva ,
am 29. Februar 2016 eine Beurteilung ab ( Urk. 12/ 237).
Gestützt darauf stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 14. März 2016 per 1. April 2016 ein ( Urk. 12/ 239).
Dagegen erhob die Versicherte am 2 7. April 2016 Einsprache ( Urk. 12/ 245 , unter Beilage
einer Stellungnahme von Dr. C.___ [ Urk. 12/ 244 S. 3-4] ). M it Einspracheentscheid vom 17. Februar 2017
wies die Suva die Einsprache ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 2 3. März 2017 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 1 4. März 2016 sowie des Einspracheentscheids vom 1 7. Februar 2017 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr die gesetz lichen Leistungen auszurichten. Zudem beantragte sie, dass die Beschwerde geg nerin zu verpflichten sei, ihr die Kosten für die Stellungnahmen von
Dr. C.___ in der Höhe von insgesamt Fr. 1'100.-- zu ersetzen ( Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 1 4. Juni 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde ( Urk. 10, unter Beilage der Suva-Akten [ Urk. 11/1-78 , Urk. 12/1-275]), w as der Beschwerdeführerin am 1 9. Juni 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 13). 3.
Zu ergänzen ist, dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die bisherige Dreiviertelsrente
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 7. April 2018 mit Wirkung per 1. Juli 2018 auf eine halbe Rente herab ge setzt hat . Die dagegen von der Beschwerdeführerin am 2 8. Mai 2018 beim Sozialver siche rungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde ist Gegenstand des Verfahrens IV.2018.00500 und wurde mit Urteil heutigen Datums abgewiesen. 4.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
A m 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgeset zes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi cherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
D ie hier zu beurteilende n Unfä ll e
haben sich am 1 1. Januar und 2 5. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1 .2
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufs unfällen und Berufs krankheiten gewährt . 1 .3
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmäs sige Behand lung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsun fähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versiche rungsrechts, ATSG ), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenan spruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine nam hafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). 1 . 4 1 . 4 .1
Die Leistungspflicht eines Unfallver sicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan den sein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausal zusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weg gedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1 . 4 .2
Diese Beweisgrundsätze gelten auch in Fällen mit Schleuderverletzung der Hals wirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleu dertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopf schmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen , Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammen hang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungs weise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzu sammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Stö rung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). 1 . 5 1 . 5 .1
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwi schen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausal zusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adä quate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem ge wöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebens erfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a). 1 . 5 .2
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang prak tisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). 1 . 5 .3
Nach der Rechtsprechung ist bei der Beurteilung der Adäquanz von psychischen Unfallfolgeschäden wie folgt zu differenzieren: Zu nächst ist abzuklären, ob die versicherte Person beim Unfall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) oder ein Schädel Hirntrauma erlitten hat. Ist dies der Fall, sind bei Unfällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b umschriebenen Kriterien anzuwenden. Andernfalls erfolgt die Adäquanzbeurteilung in den dem mittleren Bereich zuzuordnenden Fällen nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa (siehe zur Begründung der teilweise unterschiedlichen Kriterien: BGE 117 V 359 E. 6a, letzter Absatz).
Ergeben die Abklärungen, dass die versicherte Person ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, eine diesem äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirn trauma erlitten hat, ist zusätzlich zu beurteilen, ob die zum typischen Beschwer debild einer solchen Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise vorliegen, im Vergleich zur psychischen Problematik aber ganz in den Hinter grund treten. Ist dies der Fall, sind für die Adäquanzbeurteilung bei Fällen aus dem mittleren Bereich die in BGE 115 V 133 E. 6c/aa für Unfälle mit psychischen Folgeschäden festgelegten Kriterien (und nicht jene für Fälle mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule, äquivalenter Verletzung oder Schädel-Hirntrauma gemäss BGE 117 V 359 E. 6a und 382 E. 4b) massgebend (BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a ). 1 . 5 .4
D ie Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer ge wissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beein trächtigun gen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurück zuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psy chische Störun gen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeu tung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zu kommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit ande ren Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzu sammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzu beziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kri terien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adä quaten Kausal zusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier: - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen; - fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung; - erhebliche Beschwerden; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen. Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundes gericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurtei lung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psy chischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Dif ferenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a). 1.6 1.6.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 1.6.2
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin aller dings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c). 2.
2 .1
Nach dem Heckauffahrunfall vom 1 1. Januar 2012 stellte Dr. B.___ die Diagnose cervikokraniales Beschleunigungstrauma (vgl. Urk. 12/34). 2.2
Bei der MRI-Untersuchung der HWS, der ober en
BWS und des kraniozervikalen Übergangs im Medizinischen Radiologischen Institut vom 8. Februar 2012 zeigte sich gemäss der Beurteilung von Dr. C.___ als Zeichen einer Extensionsver let zung eine Darstellung eines Risses des Liga mentum longitudinale anterius und des Anulus
fibrosus auf Höhe C4/C5, eines darunter liegenden fokalen prä verte bralen Hämatoms und einer Extensions- tear - drop -Fraktur des Wirbelkörpers C 5. Zudem zeigte sich eine normale Dar stel lung des kraniozervikalen und des zervikothorakalen Übergangs sowie des Plexus brachialis beidseits ( Urk. 12/27 S.
1). Als degenerative Veränderung bestand eine diskrete Osteochondrose , Spon dylose, beidseitige Unkovertebralathrose und zirkuläre Diskusprotrusionen auf Höhe C6/C7 mit einer mittelgradigen Einengung der Neuroforamina und mit einer konsekutiven möglich en Irritation der Radices C7 beidseits ( Urk. 12/27 S. 2). 2 . 3
Nach der Untersuchung in der Uniklinik G.___ vom 1 1. September 2012 hielten Oberarzt Dr. H.___ und Assistenzärztin Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 3 0. Oktober 2013 fest, es bestehe ein Status nach zwei malige m HWS-Distorsionstrauma sowohl im Januar als auch im Juni 2012 mit nun per sis tierenden Beschwerden in der HWS-Region sowie im rechten Arm. In der im August durchgeführten MRI-Untersuchung habe morphologisch keine ein deutige Ursache der Beschwerden nachgewiesen werden
können. Zudem zeige sich keine Instabilität, wie dies bereits in den konventionell-radiologischen Auf nahmen vom März 2012 ausgeschlossen worden sei. Aus wirbelsäulenchirurgi scher Sicht könne der Beschwerdeführerin zum aktuellen Zeitpunkt keine weitere Therapie angeboten werden und es seien keine weiteren Verlaufskontrollen ge plant ( Urk. 12/ 156 S. 2).
2 . 4
Dr. C.___
führte in ihrer Beurteilung zur MRI-Untersuchung vom 4. Juni 2014 folgendes aus ( Urk. 12/ 190) : “Minimale Flüssigkeitsansammlung im Bereich des ehemaligen prävertebralen subligamentären Hämatoms und langsam pro gre diente Verkalkung des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C4/C5 als Hinweis für Reparationsmechanismus bei Status nach Riss des anterioren Längs bandes in diesem Niveau. Unverändert leichte Retrolisthese (2.5 mm) C4 gegen über C5 in Reklination . Dieses Ausmass erfüllt die Kriterien einer Insta bili tät nach Panjabi nicht, jedoch ist ein Zusammenhang mit dem Trauma überwiegend wahr schein lich. Keine weiteren radiologisch sichtbaren Trauma fol gen . Aufgrund der CT-Untersuchung kann eine tear - drop -Fraktur ausgeschlossen werden. Keine Fraktur der HWS in der CT. Keine pathologischen Prozesse in der Medulla spina lis . Unveränderte Segmentdegnerationen der HWS wie oben beschrieben. Dis krete, seit dem ersten MRI vo m Jahre 2012 konti nuierlich progrediente Flüssig keitsansammlung im a tl antodentalen Gelenk - unspezifisch.“
2 . 5
In seiner Beurteilung vom 3. Juli 2015 hielt Suva-Kreisarzt
Dr. J.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, fest, so fern die vollständige Dokumentation der Abklärungen im G.___ vom Au gust/September 2012 bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Oktober 2013 be reits bekannt gewesen wäre , wäre bereits zu diesem Zeitpunkt festgestanden, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 1 1. Januar 2012 keine strukturelle Schä di gung erlitten habe, dass insbesondere die tear - drop -Fraktur, die Dr. C.___ diag nostiziert habe, eine Falschdiagnose gewesen sei ( Urk. 12/ 214 S. 3). 2 . 6
Dr. E.___
führte in seinem Gutachten vom 2 3. Januar 2016 aus , dass die MR-Untersuchung vom 8. Februar 2012, welche ca. drei Wochen nach dem inkri minierten Trauma vom 1 1. Februar 2012 durchgeführt worden sei, keine Hin weise für ein stattgehabtes Trauma ge zeig t habe . Die im Originalbefund der Unter suchung beschriebenen Zeichen einer Ex tensionsverletzung der HWS mit t ear - drop - Fraktur im Segment C4/5 seien nicht nachvollziehbar. Es würden dafür die typischen Veränderungen, welche nach einem solchen Trauma gesehen wür den, nämlich Knochenmarksveränderungen, Bandscheiben- und ligamentäre Veränderungen fehlen. Schliesslich würden auch Zeichen eines prävertebralen Hämatomes fehlen und es seien auch keine Myleonveränderungen vorhanden. Beim von Dr. C.___ beschriebenen Hämatom auf Höhe C4/5 handle es sich um eine Verkalkung des anterioren (ventralen) Anteils des Anulus
fibrosus ( Urk. 12/ 233 S. 2). Nebenbefundlich bestünden in der Untersuchung vom 8. Fe b ruar 2012 lediglich degenerative Veränderungen im Bandscheibensegment C6/7 mit Zeichen einer Chondrose mit begleitender ventraler und dorsaler Spondylose sowie Unkarthrosen
foraminal beidseits ( Urk. 12/ 233 S. 2-3). Im Weiteren bestehe eine intraossäre Zyste im dorsalen Anteil von HWK 6, welche radiologisch be nigne sei ( Urk. 12/ 233 S. 3). Der Befund, dass keine strukturelle bild morpho lo gisch fassbare Verlet zung der HWS insbesondere eine t ear - drop - Extensions ver letzung in der Untersuchung vom 8. Februar 2012 vorgelegen habe , werde auch durch die CT-Untersuchung vom 1 6. Februar 2012 gestützt. Diese Untersuchung hab e keine Hinweise für eine ossäre Verletzung, insbesondere im Niveau C5/6, wie dies bei einer tear - drop - Verletzung zu erwarten wäre , gezeigt . Der ventrale Anteil der Deckplatte vom HWK 5 sei abgerundet und zeige keinen Hinweis für einen Ausriss des Ligamentum longitudinale anterius . Bereits in dieser Unter su chung sei jedoch eine Verkalkung des ventralen Anulus
fibrosus (vergleichbare Anlage) zu erkennen gewesen . Die weiteren folgenden MR-Untersuchungen der HWS vom 3 0. März 2012, 1 3. August 2012 und 2 8. Juni 2013 sowie die Unter suchung vom 4. Juli 2014 würden jedoch zeigen, dass es weder im Segment C4/5 noch in den übrigen zervi kalen Bandscheibensegmenten zu einer morphologisch fassbaren Veränderung gekom men sei, welche für ein stattgehabtes Trauma rich tungsweisend wären ( Urk. 12/ 233 S. 3). Wenn es im Rahmen des Traumas zu einer, wie von der initial be funden den Radiologin Dr. C.___ beschrieben , tear - drop - Verletzung gekommen wäre, wären im Verlauf de generative Veränderungen zu erwarten ge wesen. Die CT-Untersuchung vom 4. Juni 2014 habe dann sehr schön die Ver kalkung des ventralen Anteiles des Anulus
fibrosus gezeigt. Diese Verkalkung habe den typischen Aspekt einer Anulus
fibrosus Verkalkung in der HWS. Die Genese dieser Veränderung sei nicht vollständig geklärt, möglicher weise habe sie sich sekundär durch einen chro ni schen Stress auf die Bandscheibe entwickelt ( Urk. 12/ 233 S. 3). Bezüglich der Beurteilung, ob eine Instabilität der HWS vor liege, könnten d ie funktionellen Röntgenaufnahmen der HWS vom 3 0. März 2012 und vom 6. Juni 2014 in Be tracht gezogen werden. Die beiden Unter su chungen würden keine Hinweise für eine Instabilität zeigen. Die Streck haltung der HWS, welche auf beide n Aufnahmen zu erkenn en sei, sei unspezifisch ( Urk. 12/ 233 S. 4). Sowohl die verschiedenen MR-Untersuchungen sowie auch die CT-Untersuchungen würden keine Hinweise zeigen, dass es zu einer relevanten Veränderung der ossären Strukturen und der Weichteile gekommen sei. Die bereits 2012 bestehende Chondrose im Segment C6/7 mi t der verbunden en vent ra len Spondylose sowie der bilateralen Unkarthrose sei im Verlauf unverändert (Urk. 12/ 233 S. 5) .
Zusammenfassend bestünden somit aus radiologi scher Sicht keine Hinweise dafür, dass einer der beiden Unfälle (Heckauffahrun fall vom 1 1. Januar 2012 res pektive Schlag auf die HWS am 2 5. Juni
2012) zu einer akuten und struk turel len Verschlimmerung des Vorzustandes (Spondylose) geführt habe ( Urk. 12/ 233 S.
5). Es bestünden keine Gesundheitsschäden , welche mit über wiegender Wahr schein lichkeit auf die beiden Unfallereignisse zurückge führt werden könnten ( Urk. 12/ 233 S. 5). 2.7
Dr. C.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 3 0. März 2012 aus, das subliga mentäre , prävertebrale Hämatom auf Höhe C4/C5 mit einem kraniokaudalen Durchmesser von 8 mm sei eindeutig zu erkennen und könne von einem er fah renen Radiologen nicht mit einer Verkalkung verwechselt werden. Dieser Befund (das Hämatom) werde durch die in der Folge angefertigten MRI Untersuchungen von 2 8. Juni 2013 und 4. Juni 2014 bestätigt, wobei nach der Resorption des Hämatoms lediglich eine kleinfleckige Rest-T2w Hyperintensität in diesem Be reich zu erkennen sei. Dies sei eine no rmale Evolution eines Hämatoms. Ein Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C4/C5 sei in der T1 Sequenz vom 8. Februar 2012 eindeutig zu erkennen ( Urk. 12/ 244 S. 3). Die allererste Röngtenbestrahlung -basierte Untersuchung (was für die Knochen veränderungen und Verkalkungen am sensitivsten sei) - ein laterales Röntgen der HWS vom 3 0. März 2012 - zeige keine Verkalkung des Ligamentum longitu dinale anterius auf Höhe C4/C 5. Jedoch sei in den darauffolgenden Röntgen untersuchungen vom 2 8. Juni 2013 und 6. Juni 2014 eine neu aufgetretene (2013) und grössen pro gre diente (2014) Verkalkung in diesem Bereich zu erkennen (was auch in der CT-Untersuchung vom 4. Juli 2014 nachweisbar sei). Dies könne als Ausdruck eines Reparationsmechanismus bei Status nach Riss des Ligamentum longitudinale anterius oder als Reaktion auf eine Instabilität inter pretiert werden. Dass eine Veränderung von Natur aus (ohne Trauma) erfahrungsgemäss zustande kommen könne, bedeute nicht automatisch, dass die Veränderung nicht mit dem Trauma in Zusammenhang stehen könne. Wenn nach einem Trauma (2012) im denselben Bewegungssegment (C4/C5) ein subligamentäres prävertebrales Hä ma tom, ein Riss des Ligamentum longitudinale anterius , eine Listhese der angren zenden Wir belkörper und eine über 1-2 Jahre neu aufgetretene (2013) und pro grediente (2014) Verkalkung erkennbar sei en , bestehe ein überwiegend wahr schein licher Zusammenhang zwischen diesen Veränderungen und dem Trauma (Urk. 12/ 244 S. 4).
2 . 8
In seiner Stellungnahme vom 3. November 2016 hielt
Dr. E.___
fest , Dr. C.___ habe nun ebenfalls ausgeführt, dass keine tear - drop -Fraktur im Seg ment C4/C5 vorgelegen habe.
D er (Kausal-)Zusam men hang zwischen dem statt gehabten Trauma der Halswirbel säule (Heckauffahrunfall vom 1 1. Januar 2012 respektive Schlag auf die HWS am 2 5. Juni 2012) und den be schriebenen mor phologischen Veränderungen im Segment C4/C5 könn t e n nicht als “über wiegend wahrscheinlich“ bezeichnet werden (Urk. 12/ 257 S. 1-2). Die morpholo gischen Veränderungen seien zu diskret und würden von verschiedenen Spezia listen unterschiedlich interpretiert. Im Laufe der Zeit sei es in einem HWS-Seg ment zu degenerativen Veränderungen gekommen. Im Zusammenhang mit einem Trauma sei es bei solch monosegmentalen Veränderungen deshalb immer schwierig, einen möglichen Zusammenhang mit einem Trauma vollständig in Ab rede zu stellen. Ob wirklich, wie Dr. C.___ in ihrer Stellungnahme ausgeführt habe, im MR I vom 8. Februar 2012 eine Rupt ur des vorderen Längsbandes mit Begleithämatom auf Höhe C4/5 je vorhanden gewesen sei, werde aus Erfahrung von verschiedenen Radiologen unterschiedlich beurteilt werden. Er bezweifle, dass es isolierte trau matische Rupturen des vorderen Längsbandes ohne ossäre Beteiligung und ohne im ersten MRI vorhandenen Diskuseinriss überhaupt gebe. Er komme deshalb zum Schluss, dass aus unfallmechanischer Sicht die Schwere des Trauma s 2012 dahingehend beurteilt werden müsse, ob der Traumamechanis mus eine ligamen täre
HWS Verletzung erwarten lassen würde ( Urk. 12/ 257 S. 2). 2 . 9
Dr. C.___ führte am 1 7. Januar 2017 aus, das in ihrem Bericht vom 8. Februar 2012 beschriebene subligamentäre prävertebrale Hämatom auf Höhe C4/C5 mit einem kraniokaudalen Durchmesser von 8 mm sei ein objektiver und gut erkenn barer Befund, der nicht anders interpretiert werden könne. Weil ein Hämatom in dieser Region lediglich als Folge eines Traumas entstehen könne (eine ent zünd li che, degenerative oder neoplastische Ätiologie könne ausge schlos sen werden), bestehe ein Zusammenhang zwischen dieser Veränderung und dem Trauma. Auch wenn die MRI Bilder so beurteilt würden , dass kein Riss des Ligamentum longi tudinale anterius bestehe, könne die Trauma-bedingte Ätiologie des Hämatoms nicht in Abrede gestellt werden (Urk.
12/ 262 S.
2). 2.10
In ihrer Stellungnahme vom 1 3. März 2017 hielt Dr. C.___ sodann fest, dass gemäss Bericht der MRI-Untersuchung der HWS vom 3 0. März 2012 im Kan tonsspital K.___
eine “Signalstörung“ auf Niveau C5
bestehe , das heisse “etwas“, was ana tomisch nicht dorthin gehöre. Es gehe aus der Beschrei bung auch klar hervor, dass diese Läsion im Vergleich zur Voruntersuchung klei ner gewor den sei. Eine Verkalkung (wie diese “Signalstörung“ durch Dr . E.___ beurteilt worden sei) könne erstens nicht regredient werden. Zweitens sei die Morphologie und Grösse (8 x 2.5 mm) dieser Läsion nicht mit einer Ver kal kung des anterioren
Anulus
fibrosus oder des anterioren Längsbandes verein bar und könne nur einer Flüssigkeitsansammlung entsprechen. Die Tatsache, dass im K.___ der Begriff “Hämatom“ nicht verwendet worden sei, wider spiegle lediglich einen deskriptiven (versus interpretierenden) Befun dungsstil . Auch in diesem Bericht werde eine Konturunterbrechung des ventralen Anulus
fibrosus (welche mit dem Ligamentum longitudinale anterius verwachsen sei) beschrieben und somit werde ihre Verdachtsdiagnose eines Risses des Anulus
fibrosus / Ligamen tum longitudinale anterius (die zwei Strukturen seien verwach sen) durch die Radiologen im K.___ bestätigt . Somit sei auch dieser Befund kongruent mit ihrer Beurteilung. In der nächsten MRI-Untersuchung der HWS vom 13. Au gust 2012, mithin rund viereinhalb Monate später, habe in der Uniklinik G.___ kein Hämatom auf Höhe C4/C 5 nachgewiesen werden können, was den Er war tungen völlig entspreche. Es sei klar, dass ein Hämatom sechs Monate nach einem Unfall nicht mehr erkennbar sei, denn das sei die normale Evolution einer Blutung. Der befunden d e Radiologe der Uniklinik G.___ würde sich mit seiner Beurteilung lediglich auf die aktuell durch ihn durchgeführte MRI-Untersuchung beschränken ( Urk. 3/4). 3. 3.1
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen der Un f ä ll e vom
11. Januar und 2 5. Juli 2012 über den
1. April 2016 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit diesen Un fallereignissen stehen. 3.2
Die Beschwerdegegnerin hat die Fälle per 1. April 2016 abgeschlossen ,
was nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu Art. 19 Abs. 1 UVG) .
Dr.
F.___ , Fachärztin für Chirurgie, spez. Gefässchirurgie, FMH, Abteilung Versicherungs medizin der Suva, hielt in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 2 9. Februar 2016
fest, dass bereits im Bericht der Physiotherapeutin der Beschwerdeführerin vom 3 0. September 2012 ein wellen förmiger Therapieverlauf beschrieben werde. Auch in den Berichten vom 29.
Juli 2013, 27.
März 2014 und 12.
Januar 2015 werde durch die Physio therapeutin trotz weiterführender Behandlung eine unveränderte Situation do ku mentiert. Zudem sei im Bericht der O r thopädie der Uniklinik G.___ vom 30.
Oktober 2013 ausgeführt worden, dass aus wirbelsäulenchirur gischer Sicht keine weitere Therapie angeboten werden könne. Der medizinische Endzustand sei heute, über vier Jahre nach dem Heckauffahrunfall, erreicht. Weder von ärzt liche r noch von physiotherapeutische r Behandlung könne eine erhebliche Zu standsverbesserung erwartet werden ( Urk. 12/237 S. 13).
Da nach Lage der Akten auch keine Eingliederungs massnahmen der Invalidenversiche rung pendent sind (vgl. Sachverhalt Ziffer 3) , ist der Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin per
1. April 2016 nicht zu beanstanden (vgl. etwa Urteil des Bundes gerichts 8C_527/2008 vom 27. Novem ber 2008 E. 4.1). Weitere Taggeld- und Heilbehand lungsleistungen waren somit nicht geschuldet. 3.3 3.3.1
Zu prüfen bleibt der Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass objektivierbare und bildgebend nach weis bare Unfallfolgen vorliegen würden. Der natürliche und adäquate Zusammen hang sei somit gegeben. Dr. C.___ zeige nachvollziehbar auf, weshalb auf das Gutachten von Dr . E.___ vom 2 3. Januar 2016 nicht abgestellt werden könne ( Urk. 1 S. 3) . In seiner Stellungnahme vom 2. November 2016 gelinge es Dr . E.___ nicht, die von ihm ganz offensichtlich nicht erkannte Ruptur des vorderen Längsbandes mit Begleithämatom nachvollziehbar zu verneinen. Sodann sei d as von Dr. C.___
diagnostizierte Hämatom bildgebend nachweis bar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 1 1. Januar 2012 zurückzuführen. Dies werde von Dr. C.___ nochmal s in ihrem Bericht vom 17.
Januar 2017 veranschaulicht. Die Beschwerde gegnerin habe die Beurteilung von Dr. F.___ vom 29. Februar 2016 ein ge holt. In ihre r Stellungnahme vom 1 3.
März 2017 habe Dr. C.___ auch die Beurteilung von Dr. F.___ widerlegt ( Urk. 1 S. 4). 3.3.2
Auch Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich fest stehen den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_524/2017 vom 2 1. März 2018 E. 5.1 und 9C_223/2014 vom 4. Juni 2014 E.
6.1 , je mit weiteren Hinweisen). Das Gutachten von Dr . E.___ vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 12 /
233) erfüllt diese Voraussetzungen (vgl. Urk. 12/233 S.
1-2). Gemäss Dr . E.___ bestehen aus radiologischer Sicht keine Hinweise dafür, dass die Unfälle vom 11. Januar und 2 5. Januar 2012 zu einer akuten und strukturellen Ve r schlimmerung des Vorzustandes geführt hätten ( Urk. 12/233 S.
5). Er führte
in seinem Gutachten vom 2 3. Januar 2016 zunächst aus , dass d ie von Dr. C.___ im Originalbefund der Untersuchung vom 8. Februar 2012 be schriebenen Zeichen einer Extensions verletzung der HWS mit t ear - drop - Fraktur im Segment C4/5 nicht nach voll zie h bar seien ( Urk. 12/233 S. 2) . Dr. C.___
hielt in der Folge
am 4. Juni 2014 ebenfalls fest, dass aufgrund der CT-Untersuchung (vom 1 6. Februar 2012) eine tear - drop -Fraktur ausgeschlossen werden müsse ( Urk. 12/190). Weiterungen dazu können somit unterbleiben.
Nach der MRI-Untersuchung vom 8. Februar 2012 diagnostizierte Dr. C.___
zudem ein en Riss des Ligamentum longitudinale und des Anulus
fibrosus auf Höhe C4/C5 mit einem darunter liegenden fokalen präver te bralen Hämatom ( Urk. 12/27 S. 1). In ihrer Stellung nahme vom 30. März 2012 hielt sie sodann fest, dass ein Riss des Ligamentums longitudinale anterius auf Höhe C4/C5 in der T1 Sequenz vom 8. Februar 2012 eindeutig zu erkennen sei (Urk. 12/244 S. 3). Alsdann hätten die in den Jahren 2012 bis 2014 durchgeführten bildgebenden Unter suchungen eine grös senprogrediente Verkalkung des Ligamentum longitu dinale anterius auf Höhe C4/C5 gezeigt . Dies könne als Ausdruck eines Repara ti ons mechanis mus bei Status nach Riss des Ligamentum longitudinale anterius oder als Reak tion auf eine Instabilität inter pretiert werden (Urk. 12/244 S. 4).
Dr . E.___ führte in seinem Gutachten vom 23. Januar 2016 aus, als einziger Befund bestehe eine Verkalkung des anterioren Anteils des Anulus
fibrosus , wel che zwischen den Untersuchungen vom 16. Februar 2012 und d er Unter suchung vom 4. Juni 2014 etwas grösser geworden sei. Es gebe wissen schaftlich aber keine Hinweise, dass diese Verän de rungen eindeutig einem HWS-Trauma zugeordnet werden könnten. Insbesondere gebe es keine Hinweise, dass diese Verkalkung Folge eines Risses des Ligamentum longitudinale anterius sein könn t e n (Urk. 12/233 S. 5). Ein isolierter Riss des Liga mentum longitudinale anterius sei im Rahmen eines HWS-Traumas sowieso schwierig möglich, da diese Ver letzun gen immer mit einer ossären Komponente respektive einem ossären Ausriss res pektive einer tear - drop -Fraktur vorkommen würde (Urk. 12/233 S. 5-6). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen. In den Berichten der untersuchenden Radiologen sind aber keine solche ossären Verletzung en festgehalten worden: Dr. L.___ , Fachärztin Radiologie FMH, Oberärztin Spital M.___ , hat bereits nach der CT-Untersuchung vom 1 6. Februar 2012 ausgeführt , dass die Halswirbel körper intakt seien und insbesondere keine ossäre Pathologie habe festgestellt werden können (Urk. 12/48) . Laut Oberarzt Dr. N.___ zeigten die bildgebenden Unter suchungen im K.___ (MR Hals wirbel säule, Röntgen HWS und Funktions aufnahmen) vom 3 0. März 2012 ( Urk. 12/65-66) eine deut li che Regre dienz der bildmorphologi schen Primärauf fälligkeiten bei rönt geno lo gisch in Frage zu
stel lender (weil nicht mehr nach weis barer) tear - drop - Fraktur Hals wirbel körper ( HWK ) 5 sowie eine geringfügige Alig ne mentstörung
HWK 4/5 ( Urk. 12/ 57 S. 3). Nach der Unter suchung vom 13. August 2012 hielt Dr. O.___ , leitender Arzt Uniklinik G.___ , fest, dass keine ligamentäre Läsion und keine ossäre Läsion nachweisbar gewesen sei en . Insbesondere hätten sich im Verlauf des Lig a mentum longitudinale anterius nor male Verhältnisse gezeigt (Urk. 12/87 S. 2) . Nach der Untersuchung in der Uni klinik G.___ vom 11. September 2012 führte n Dr. H.___
und Dr. I.___ in ihrem Bericht vom 30. Oktober 2013 aus, in der im August durch ge führten MRI-Untersuchung hät ten morpho logisch keine eindeutigen Ursachen der Beschwer den nachge wiesen werden kön nen. Zudem zeige sich keine Instabilität, wie dies bereits in den kon ventionell-radiologischen Aufnahmen vom März 2012 aus ge schlossen worden sei (Urk. 12/156 S. 2). Alsdann
hielt Dr. F.___ in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 14. Februar 2017 fest, dass bei einem Heckauf fahrunfall eine isolierte trau matisch bedingte Läsion des Ligamentum longitu dinale anterius ohne gleich zei tige Verletzung der Fazettengelenke und ohne Nachweis eines Bone
bruise in den betroffenen Wirbelkörper nicht über wiegend wahrscheinlich sei ( Urk. 12/ 266 S. 6).
Dr. C.___ führte in ihrer Stellung nahme vom 17. Januar 2017 ferner aus, das
in ihrem Bericht vom 8.
Februar 2012 beschriebene subligamentäre prävertebrale Häma tom auf Höhe C4/C5 mit einem kraniokaudalen Durchmesser von 8 mm sei ein objektiver und gut erkenn barer Befund, der nicht anders interpretiert werden könne (Urk. 14/262 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 13. März 2017 hielt sie zudem fest, die Tatsache, dass im K.___ der Begriff “Hämatom“ nicht verwendet worden sei, spiegle lediglich einen deskriptiven (versus interpre tierenden) Befundungsstil wider (Urk. 3/4).
In seiner Stellungnahme vom 3. November 2016 führte Dr. E.___ aus, dass die Frage, ob wirklich, wie es Dr. C.___ be schrie ben habe, im MR vom 8. Februar 2012 eine Ruptur des vorderen Längs bandes mit Begleithämatom auf Höhe C4/5 je vorhanden gewesen sei, aus Erfahrung von verschiedenen Radiologen unterschiedlich beurteilt werde (Urk. 12/257 S. 2). Hinzuweisen ist dabei etwa auf Dr. L.___ , welche schon am 16. Februar 2012 ausgeführt hatte, dass der im MRI (vom 8. Februar 2012) beschriebene Befund (Hämatom prävertebral auf Höhe C4/C5) computer tomographisch nicht abgrenz bar
sei (Urk. 12/48) .
Massgebend sind die objektiv ausgewiesenen Un fallfolgen. Objek tivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Unter su chenden und den Angaben des Patienten unab hängig sind. Vo n organisch objek tiv ausgewiesen en Unfallfolgen kann somit erst dann ge sprochen werden, wenn die erh obenen Befunde mit apparativen/ bild gebenden Abklärungen bestä tigt wurden und die hierbei angewendeten Unter su chungs methoden wissen schaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1; Urteil des Bundes gerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 3.2). Der Um stand, dass Dr. C.___ die
bild gebenden Untersuchungen anders interpretiert als Dr . E.___ , genügt mithin nicht, um Zweifel an dessen Gutachten vom 2 3. Januar 2016 ( Urk. 12/233) zu begrün den . Objektivierbare Befunde, welche Dr . E.___ nicht vorlagen oder von diesem nicht berücksichtigt wurden, konnte Dr. C.___ nach dem Gesagten aber nicht angeben.
Mit Dr . E.___ ist somit davon auszugehen, dass die Unfälle vom 11. Januar 2012 und 25. Juni 2012 keine strukturelle Verschlimmerung bewirkt haben und dass aus radiologischer Sicht keine Gesundheitsschäden , w elche mit überwiegen der Wahrscheinlichkeit auf die beiden Unfallereignisse zurückgeführt werden können, bestehen (Urk. 12/233 S. 5). 3.4
3.4.1
Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 2 5. Oktober 2013 klagte die Beschwer deführerin über belastungsabhängige Schmerzen und Übelkeit, Atemnot sowie Konzentrationsstörungen. Die Schmerzen seien im Nacken lokalisiert und würden über den ganzen Kopf ausstrahlen bis zur Stirn und in den ganzen Rücken bis zum Steissbein ( Urk. 12/152 S. 4).
Ob die se und die anderen noch geklagten Beeinträchtigungen, welchen nach den vorstehenden Aus führungen kein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat zugrunde liegt , in einem na tür li chen Kausalzusammenhang zu den versicherten Unfallereignis sen stehen, kann offen gelassen
werden. Denn diesbezüglich ist - anders als bei Gesundheits schä digungen mit einem klaren un fallbedingten organischen Substrat, bei welchen der adäquate Kausal zusam menhang in der Regel mit dem natürlichen bejaht wer den kann (BGE 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen) - eine besondere Adä quanz prüfung vorzu nehmen. 3.4.2
Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 7. Februar 2017 führte die Beschwerdegegnerin für den Unfall vom 1 1. Januar 2012 eine Adäquanzprüfung nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis durch (vgl. Urk. 2 S. 6-8). Zum Unfall vom 2 5. Juni 2012 führte sie aus, dass auf diesen nicht näher eingegangen werden müsse, da er einzig eine vorübergehende Verschlimmerung bewirkt habe (Urk. 2 S. 7). Gemäss Austrittsbericht der Klinik D.___ hat die Beschwerdeführerin durch den Schlag auf den Nacken vom 2 5. Juni 2012 eine HWS-Kontusion erlitten, wodurch es zu einer Exazerbation des cervicospondylo genen Syndroms gekommen sei ( Urk. 11/26 S. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat bei zwei oder mehreren Unfällen die Adäquanzprüfung grundsätzlich auch bei Unfällen mit einem
Schleudertrauma der HWS oder einer gleichgestellten Verletzung für jeden Unfall gesondert zu erfolgen. In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkun gen der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeits fähigkeit nicht voneinander abgegrenzt werden können (Urteil des Bundes ge richts 8C_477/2008 vom 1 9. Dezember 2008 E. 6.1) .
Nachfolgend ist ent spre chend vorzugehen.
D ie Adäquanzprüfung hat nach den für die Folgen eines Schleuder traumas der HWS, eines Schädel hirn traumas oder einer dem Schleuder trauma ähnlichen Ver letzung in BGE 117 V 359 ent wickelten und in BGE 134 V 109 präzisierten Regeln zu erfolgen. 3.5 3.5.1
Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfall er eignis. Die Bestimmung des Schweregrades eines Unfallereignisses erfolgt auf grund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei ent wickeln den Kräften, wobei eine objektivierte Betrachtungsweise anzu wenden ist. Nicht mass gebend sind die Folgen des Unfalles oder Begleitum stände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen, dem eigentlichen Un fallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adä quanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für die - ein eigenes Krite rium bildenden - Verletzungen, welche sich die versi cherte Person zuzieht, aber auch für unter dem Gesichtspunkt der besonders dramatischen Be gleitum stände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls zu prüfenden äusseren Um stände, wie eine allfällige Dunkelheit im Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- re spektive gar Todesfolgen, die der Unfall für andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 27 E. 5.3.1). 3.5.2
Beim Unfall vom 1 1. Januar 2012 hielt die Beschwerdeführerin mit ihrem Auto der Marke Skoda Fabia vor einem Fuss gängerstreifen an und die folgende Len kerin ist mit ihrem Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz C-Klasse Kombi auf ihr Auto auf gefahren (Urk. 12/6, Urk. 12/14, Urk. 12/30, Urk. 12/44 S. 1). Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17.
Feb ruar 2017 aus, dass der Unfall vom 11.
Januar 2011 unter Berücksichtigung der Akten und im Lichte der in der Rechtsprechung dargelegten Präjudizien maximal den mittelschweren Unfällen im engeren Sinn zuzuordnen wäre. Es würden sich aber wohl gar einige Argumente finden, die für einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten sprechen würden ( Urk. 2 S. 8). Aufgrund der Scha denbilder ( vgl. Urk. 12 / 30 S. 1 -7) , der am Fahrzeug der Beschwerdeführer in ent standenen Reparatur kosten ( Urk. 12/41 ) und dem unfallanalytischen Gutach ten der Axa Winterthur vom 23.
Februar 2012, wonach die kollisions bedingte Geschwindigkeitsänderung des Skoda Fabia zwischen ca. 16 und 26 km/h gelegen habe ( Urk. 12/30 S. 1), rechtfertigt es sich indes , vorliegend von einem mittel schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen.
E infache Auf fahr kollisionen auf ein haltendes Fahrzeug sind in der Regel als mittel schwe rer Unfall im Grenz bereich zu den leichten Unfällen zu
betrachten (Urteil des Bundes ge richts U
380/04 vom 15.
März 2005 E. 5.1.2).
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre somit nur dann zu bejahen, wenn von den weiteren massgeblichen Kriterien (vgl. E.
1.5.4 ) entweder ein einzelnes in ausgeprägter Weise oder aber mindestens vier in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 5 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2009 vom 2.
Oktober 2009). 3 . 6
3 . 6 .1
Zu diesen sogen annten Adäquanzkriterien ist zu nächst festzuhalten, dass eine “ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat “ nach Lage der Akten nicht gegeben ist. 3 . 6 .2
Alsdann ist das Kriterium “ besonders dramatische Begleitumstände oder be son dere Eindrücklichkeit des Unfalls“ nach der Rechtsprechung objektiv zu beur tei len und nicht auf grund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angst ge fühls der ver sicherten Person. Zudem ist zu beachten, dass jedem mindestens mit tel schweren Unfall eine gewisse Ein drück lichkeit eigen ist (statt vieler: Urteil des Bundes gerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.3 mit weiteren Hin wei sen). Dieses Kriterium ist deshalb
ebenfalls nicht erfüllt , auch wenn die Beschwer de führerin am 2. März 2012 folgendes ausführte: Sie habe im Zeitpunkt des Ereig nisses nach links geschaut, um zu prüfen, ob ein Fussgänger den Fuss gän ger streifen überqueren möchte. Sie habe daher nicht in den Rückspiegel geschaut und habe das von hinten kommende Fahrzeug nicht gesehen. Es habe sie total überrascht ( Urk. 14/44 S. 1).
3 . 6 .3
Das Kriterium “Schwere oder besondere Art der erlittenen Ver letzungen“ ist nicht gegeben . Gemäss Dr . E.___ hat der Unfall vom 11. Januar 2012 keine strukturelle Verschlimmerung bewirkt (Urk. 12/233 S. 5).
Dr. B.___ stellte die Diagnose cervikokraniales Beschleunigungstrauma (vgl. Urk. 12/34). Dr. P.___ , FMH Allgemeinmedizin, nannte die Diagnose “HWS-Distorsions trauma Quebec Task Grad IV“ (vgl. Urk. 11/13). Diese Diagnosen allein genügen jedoch
nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung ( vgl. BGE 134 V 109 E. 10.2.2). 3 . 6 .4
Einzig aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer in
ihre Schmerzen seit dem Unfall bei verschiedenen Ärzten und Institutionen zu lin dern ver suchte, kann noch nicht auf eine spezifische, belastende ärztliche Behandlung geschlos sen werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_910/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.4). Durch die ärztliche Behandlung müsste eine er heb liche Mehr belas tung ausser ge wöhnlicher Natur resultieren (Urteil des Bun desgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.4), was vorliegend nicht der Fall ist. 3 . 6 .5
Auch das Kriterium “ schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Kompli ka tio nen“ kann nicht bejaht werden. Nach der Recht spre chung des Bundesgerichts bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Heilung beein trächtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien genügen ebenso wenig, wie der Um stand, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht wer den konnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Beim Unfall vom 25. Juni 2012 schlug einer der Bewohner des Wohnheims A.___ Land der Beschwerdeführerin auf den Nacken (Urk. 11/1 S. 2, Urk. 1 1/8). Laut den Ärzten der Klinik D.___
ist es dadurch zu einer Exazerbation des cervicospondylo genen Syndroms gekommen ( Urk. 11 /26 S. 1). Der Hausarzt der Beschwerdeführerin schrieb sie ab 2. Juli 2012 wieder zu 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 11/6 S. 3, Urk.
11/9 S. 1-2). Laut Dr . E.___ hat der Unfall vom 25. Juni 2012 keine struk turelle Ver schlimmerung bewirkt (Urk. 12/233 S. 5). Gemäss Dr. J.___ ist eine vorüber gehende Zustandsverschlimmerung durch den Schlag gegen den Nacken möglich, allerdings sei in der Folge keine strukturelle Schädigung fest stellbar gewesen. Kontusionen würden in aller Regel nach einigen Wochen oder wenigen Monaten ausheilen ( Urk. 12/214 S. 3).
Dr. F.___ führte am 2 9. Februar 2016 aus, es sei von einer alleinigen Kontusion auszugehen, welche spätestens innert 6 bis 12 Wochen folgenlos ausheile ( Urk. 12/237 S. 13). Aufgrund des Schlags auf den Nacken vom 25. Juni 2012 kann daher nicht von “erheblichen Komplikationen“ gesprochen werden. Gleiches gilt für das folgende in den Akten erwähnte Ereig nis:
Angeblich hat am 17. Februar 2013 derselbe Bewohner des Wohnheims A.___ der Beschwerdeführerin gegen die Stirn geschlagen (Urk. 11/38) . Danach war aber keine medizinische Behand lung nötig und es bestand auch keine Arbeitsunfähigkeit ( vgl. Urk. 11/38 ). 3 . 6 .6
Adäquanzrelevant können sodann nur die jenigen Beschwerden sein, die in der Zeit zwischen dem Unfall und dem Fall ab schluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehen, wobei sich deren Erheb lichkeit nach den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung beur teilt, welche die verunfallte Person in ihrem Lebens alltag erfährt (Urteil des Bundes ge richts 8C_768/2007 vom 4. August 2008 E. 4.2). De r Beschwerde führer in war es nach dem Unfall nach wie vor möglich, gewisse häus liche und ausserhäusliche Aktivitäten auszuüben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_209/2008 vom 2. Dezember 2008 E. 5.5). Dazu gehörte namentlich die Arbeitstätigkeit bei ihrer Arbeitgeberin (Urk. 12 /2 1 , Urk. 12 / 44 S. 7 ; vgl. auch das ärztliche Zeugnis von Dr. P.___ vom 4. Juni 2012 [ Urk. 11/6 S. 2 ] ). Sie ist jeweils mit dem Auto zur Arbeit gefahren und hat am 2. März 2012 angegeben, dass sie kurze Strecken mit dem Auto fahren könne ( Urk. 12/44 S. 7).
Das Krite rium “ erhebliche Be schwer den“ ist daher nicht erfüllt. 3 . 6 .7
Bei der Prüfung des Kriteri ums einer “ erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz aus ge wiesenen Anstrengungen“ ist schliesslich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass n icht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mass gebend ist , sondern eine erheb liche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu über winden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstren gun gen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Krite riums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder opti mal in den Arbeitspro zess einzugliedern, was schon der allgemeine sozialversicherungsrechtliche Grundsatz der Schaden minderungspflicht gebietet. Solche Anstrengungen der versicherten Personen können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversu chen trotz allfälliger per sönlicher Unannehmlichkeiten mani fes tieren. Dabei ist auch der persönliche Ein satz im Rahmen von medi zi nischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgericht s 8C_987/2008 vom 31. März 2009 E. 6.7.1).
Wie fest gehalten (E. 3.6.6) hat die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 1 1. Januar 2012 ihre Arbeitstätigkeit bei der Stiftung A.___
wieder aufgenommen . Es kann jedoch offen bleiben , ob das Kriterium “ erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesenen Anstrengungen“ deswegen erfüllt ist, ist es doch nicht in aus ge prägter Weise gegeben. 3.6 .8
N ach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin fü r die geklagten Gesundheits beein trächtigungen mangels adäquaten Kausalzusammenhang s mit dem ver si cherten Unfall ereig nis sen nicht über den
1. April 2016 hinaus leistungs pflichtig. 4 .
Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil der nach träg lich zugesprochenen Leistungen bilden (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts rechtfertigt es sich, die von der versicherten Person veranlasste Untersuchung einer vom Versicherer angeordneten Begut ach tung gleichzustellen und diesem die entsprechenden Kosten aufzuerlegen, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund der von der versicherten Person beigebrachten Untersuchungsergebnissen schlüssig feststellen lässt (Urteil des da maligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 143/04 vom 22. Dezember 2004 E. 6.1 mit Hinweisen ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 10.2 ). Bei der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts sind die Stellungnahmen von Dr. C.___ zwar mitberücksichtigt worden, es kann aber nicht gesagt werden, dass der medizinische Sachverhalt erst nach deren Bei brin gung hätte schlüssig festgestellt werden können (vgl. E. 3.3.2 ). Demnach kön nen die geltend gemachten Kosten für die Stellungnahmen von Dr. C.___
in der Höhe von Fr. 1'100.-- ( Urk. 1 S. 2 und S. 5, Urk. 3/5-6) nicht der Beschwerde geg nerin auferlegt werden. 5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Ivo Baumann - Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber HurstHübscher