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IV.2018.00448

Mit dem Vorbezug der AHV-Rente erlischt der Anspruch auf eine IV-Rente (Art. 30 IVG).

Zürich SozVersG · 2020-03-16 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1953 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt von 1992 bis im Jahr 2010 mit einem Pensum von 100 % als Data & Document

Specialist für die Y.___ tätig. Am 30. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Bein-, Kopf- und Nackenschmerzen, Depression, Schlaflosigkeit, Nervosität sowie eine arterielle Hypertonie bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11 /2-3, Urk. 11/18, Urk. 11/25/1, Urk. 11/25/3 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht, wobei sie namentlich das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24. April 2012 einholte (Urk. 11/45 ). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

(vgl. Urk. 11/48 ff.) liess sie die Versicherte

sodann polydisziplinär durch das A.___ , begutachten (Gutachten vom 12. August 2015, Urk. 11/116 ). Mit weiterem

Vorbescheid vom 10. November 2015 stellte sie der Ver sicherten erneut die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/127 ). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2015 Einwand (Urk. 11/137). Am 25. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/151 ). Die dagegen am

28. Februar 2016 erhobene Beschwerde

(Urk. 11/155/3-7) hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00279 vom 29. September 2017 teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. März 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 11/180/ 24). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Bereits am

28. April 2015 hatte sich die Versicherte für einen Vorbezug ihrer Altersrente um zwei Jahre angemeldet (Urk. 11/ 109), woraufhin ihr gemäss Ver fügung vom 9. September 2015 ab Oktober 2015 die (infolge Vorbezug s gekürzte) Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV ) ausgerichtet wurde (Urk. 11/ 123).

Mit Verfügungen vom 12. April 2018 wurde die Invalidenrente in Nachachtung des vorstehend genannten Urteils des hiesigen Gerichts IV.2016.00279 vom 29. September 2017 festgesetzt, wobei die Invalidenr enten leistungen bis Ende September 2015 terminiert und mit den vom Sozialzentr um B.___ geleisteten Vorschüssen verrechnet wurden (Urk. 11/ 210 und Urk. 11/218 = Urk. 2/1-2 ). 2.

Gegen die Verfügungen vom 12. April 2018 erhob die Versicherte am

10. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, die bereits zugesprochene Invalidenrente sei ihr bis Ende September 2017 auszurichten (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Während laufen der Frist zur Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 1.

Juni

2018 (Urk.

5) diverse Unterlagen ein (Urk. 6/1/1-4 und Urk.

6/2/1-6). Da sich darunter zwei die angefochtenen Verfügungen betreffende Schreiben vom 9. Mai 2018 befanden (Urk. 6/1/1 und Urk. 6/1/2), wurde die Be schwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2018 dazu aufgefordert, auch dazu Stellung zu nehmen in der Beschwerdeantwort (Urk. 7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 10). Im Rahmen des z weiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerde führerin in ihrer Replik vom 6. September 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 14 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 15.

Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zum beschwerdeweise gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf

A usrichtung der Invalidenrente bis Ende September 2017 (Urk. 1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, wegen des Vorbezugs der Altersrente der Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt erloschen. Dies gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 21 und Art. 40 des Bundesgesetz es über die Alters- und H interlassenenversicherung ( AHVG ; Urk. 10).

2.

Gemäss Art. 30 IVG erlischt d er Rentenanspruch mit der Entstehung des An spruchs auf eine Altersrente der AHV . Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, wenn sie das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG ). Die Rente kann indes um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Von dieser Möglichkeit des Rentenvorbezugs um zwei Jahre machte die Beschwerdeführerin mit am

28. April 2015 entsprechend ausgefülltem und unter zeichnetem Anmeldeformular Gebrauch

(Urk. 11/ 109). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 9. September 2015 ab Oktober 2015 die ( aufgrund des Vorbezug s gekürzte) Altersrente der AHV zugesprochen (Urk. 11/123).

Gemäss Rz 2032 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH , gültig ab 1. Januar 2015 ) erlischt d er Anspruch auf eine IV-Rente auch, wenn die IV-Rentnerin die Altersrente vorbezieht . Dies ergibt sich auch aus dem Merkblatt 3.04 betreffend flexiblen Renten bezug ( https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d ; zuletzt besucht am 2. März 2020) , auf welches die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente hin gewiesen wurde (Urk. 11/ 109/8). Dass der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 30 IVG auch dann erlischt, wenn die Altersrente vorbezogen wird, steht sodann in Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil e des Sozialversiche rungsge richts des Kantons Zürich IV.2018.00423 vom 21. Dezem ber 2018 E. 2 in Ver bin dung mit Ziff. 1.4 des Sachverhalts; IV.2018.00145 vom 24. Oktober 2018 E. 4.1). 3.

Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines finanziellen Engpasses zum vor zeitigen Bezug der Altersrente der AHV anmeldete (vgl. den Einwand in Urk. 14), vermag nichts an dieser Rechtslage zu ändern . Ferner steht - entgegen dem Ein wand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14 ) - der Umstand, dass die Beschwerde führerin zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt war, dem Vorbezug der Alters rente nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2019 vom 15.

November 2019 E. 4.3).

Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz gegebenenfalls

auch bei Bezug einer AHV-Altersrente Anspruch auf Ergänzungsleistungen h aben. 4.

Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erläuterungen zur Berechnung der Ren tenhöhe sowie zur Verrechnung (vgl. Urk. 6/1/1-2) kam die Beschwerde geg nerin am 9. August 2018 in nac hvollziehbarer Weise nach (Urk. 11/245). Auf die ent sprechende Stellungnahme der Ausgleichskasse hin (Urk. 11/245), die der Be schwer deführerin zur Stellungnahme im Rahmen eines weiteren Schriften w e ch sels zugestellt worden war (Urk. 12 ) , erfolgten keine weiteren Einwendung en dies b ezüglich (vgl. Urk. 14), sodass den begründeten Ausführungen der Ausgleichs kasse zu folgen ist. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. April 2018 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft teilweise

die Bewilligung oder Ver weigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500 . -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die 1953 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt von 1992 bis im Jahr 2010 mit einem Pensum von 100 % als Data & Document

Specialist für die Y.___ tätig. Am 30. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Bein-, Kopf- und Nackenschmerzen, Depression, Schlaflosigkeit, Nervosität sowie eine arterielle Hypertonie bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11 /2-3, Urk. 11/18, Urk. 11/25/1, Urk. 11/25/3 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht, wobei sie namentlich das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24. April 2012 einholte (Urk. 11/45 ). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

(vgl. Urk. 11/48 ff.) liess sie die Versicherte

sodann polydisziplinär durch das A.___ , begutachten (Gutachten vom 12. August 2015, Urk. 11/116 ). Mit weiterem

Vorbescheid vom 10. November 2015 stellte sie der Ver sicherten erneut die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/127 ). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2015 Einwand (Urk. 11/137). Am 25. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/151 ). Die dagegen am

28. Februar 2016 erhobene Beschwerde

(Urk. 11/155/3-7) hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00279 vom 29. September 2017 teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. März 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 11/180/ 24). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. 1.2 Bereits am

28. April 2015 hatte sich die Versicherte für einen Vorbezug ihrer Altersrente um zwei Jahre angemeldet (Urk. 11/ 109), woraufhin ihr gemäss Ver fügung vom 9. September 2015 ab Oktober 2015 die (infolge Vorbezug s gekürzte) Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV ) ausgerichtet wurde (Urk. 11/ 123).

Mit Verfügungen vom 12. April 2018 wurde die Invalidenrente in Nachachtung des vorstehend genannten Urteils des hiesigen Gerichts IV.2016.00279 vom 29. September 2017 festgesetzt, wobei die Invalidenr enten leistungen bis Ende September 2015 terminiert und mit den vom Sozialzentr um B.___ geleisteten Vorschüssen verrechnet wurden (Urk. 11/ 210 und Urk. 11/218 = Urk. 2/1-2 ).

E. 2 Gemäss Art. 30 IVG erlischt d er Rentenanspruch mit der Entstehung des An spruchs auf eine Altersrente der AHV . Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, wenn sie das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG ). Die Rente kann indes um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Von dieser Möglichkeit des Rentenvorbezugs um zwei Jahre machte die Beschwerdeführerin mit am

28. April 2015 entsprechend ausgefülltem und unter zeichnetem Anmeldeformular Gebrauch

(Urk. 11/ 109). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 9. September 2015 ab Oktober 2015 die ( aufgrund des Vorbezug s gekürzte) Altersrente der AHV zugesprochen (Urk. 11/123).

Gemäss Rz 2032 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH , gültig ab 1. Januar 2015 ) erlischt d er Anspruch auf eine IV-Rente auch, wenn die IV-Rentnerin die Altersrente vorbezieht . Dies ergibt sich auch aus dem Merkblatt 3.04 betreffend flexiblen Renten bezug ( https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d ; zuletzt besucht am 2. März 2020) , auf welches die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente hin gewiesen wurde (Urk. 11/ 109/8). Dass der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 30 IVG auch dann erlischt, wenn die Altersrente vorbezogen wird, steht sodann in Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil e des Sozialversiche rungsge richts des Kantons Zürich IV.2018.00423 vom 21. Dezem ber 2018 E. 2 in Ver bin dung mit Ziff. 1.4 des Sachverhalts; IV.2018.00145 vom 24. Oktober 2018 E. 4.1).

E. 3 Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines finanziellen Engpasses zum vor zeitigen Bezug der Altersrente der AHV anmeldete (vgl. den Einwand in Urk. 14), vermag nichts an dieser Rechtslage zu ändern . Ferner steht - entgegen dem Ein wand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14 ) - der Umstand, dass die Beschwerde führerin zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt war, dem Vorbezug der Alters rente nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2019 vom 15.

November 2019 E. 4.3).

Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz gegebenenfalls

auch bei Bezug einer AHV-Altersrente Anspruch auf Ergänzungsleistungen h aben.

E. 4 Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erläuterungen zur Berechnung der Ren tenhöhe sowie zur Verrechnung (vgl. Urk. 6/1/1-2) kam die Beschwerde geg nerin am 9. August 2018 in nac hvollziehbarer Weise nach (Urk. 11/245). Auf die ent sprechende Stellungnahme der Ausgleichskasse hin (Urk. 11/245), die der Be schwer deführerin zur Stellungnahme im Rahmen eines weiteren Schriften w e ch sels zugestellt worden war (Urk. 12 ) , erfolgten keine weiteren Einwendung en dies b ezüglich (vgl. Urk. 14), sodass den begründeten Ausführungen der Ausgleichs kasse zu folgen ist.

E. 5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. April 2018 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 6 Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft teilweise

die Bewilligung oder Ver weigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500 . -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00448

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

16. März 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1953 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt von 1992 bis im Jahr 2010 mit einem Pensum von 100 % als Data & Document

Specialist für die Y.___ tätig. Am 30. November 2011 meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Bein-, Kopf- und Nackenschmerzen, Depression, Schlaflosigkeit, Nervosität sowie eine arterielle Hypertonie bei der Eidge nössi schen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 11 /2-3, Urk. 11/18, Urk. 11/25/1, Urk. 11/25/3 ). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht, wobei sie namentlich das Gutachten von Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24. April 2012 einholte (Urk. 11/45 ). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens

(vgl. Urk. 11/48 ff.) liess sie die Versicherte

sodann polydisziplinär durch das A.___ , begutachten (Gutachten vom 12. August 2015, Urk. 11/116 ). Mit weiterem

Vorbescheid vom 10. November 2015 stellte sie der Ver sicherten erneut die Ab weisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/127 ). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2015 Einwand (Urk. 11/137). Am 25. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/151 ). Die dagegen am

28. Februar 2016 erhobene Beschwerde

(Urk. 11/155/3-7) hiess das Sozialversi cherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2016.00279 vom 29. September 2017 teilweise gut und stellte fest, dass die Versicherte ab 1. Dezember 2014 Anspruch auf eine Viertelsrente und ab 1. März 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe (Urk. 11/180/ 24). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Bereits am

28. April 2015 hatte sich die Versicherte für einen Vorbezug ihrer Altersrente um zwei Jahre angemeldet (Urk. 11/ 109), woraufhin ihr gemäss Ver fügung vom 9. September 2015 ab Oktober 2015 die (infolge Vorbezug s gekürzte) Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHV ) ausgerichtet wurde (Urk. 11/ 123).

Mit Verfügungen vom 12. April 2018 wurde die Invalidenrente in Nachachtung des vorstehend genannten Urteils des hiesigen Gerichts IV.2016.00279 vom 29. September 2017 festgesetzt, wobei die Invalidenr enten leistungen bis Ende September 2015 terminiert und mit den vom Sozialzentr um B.___ geleisteten Vorschüssen verrechnet wurden (Urk. 11/ 210 und Urk. 11/218 = Urk. 2/1-2 ). 2.

Gegen die Verfügungen vom 12. April 2018 erhob die Versicherte am

10. Mai 2018 Beschwerde und beantragte, die bereits zugesprochene Invalidenrente sei ihr bis Ende September 2017 auszurichten (Urk. 1 S. 1 und S. 3). Während laufen der Frist zur Beschwerdeantwort (vgl. Urk. 4) reichte die Beschwerdeführerin mit Ein gabe vom 1.

Juni

2018 (Urk.

5) diverse Unterlagen ein (Urk. 6/1/1-4 und Urk.

6/2/1-6). Da sich darunter zwei die angefochtenen Verfügungen betreffende Schreiben vom 9. Mai 2018 befanden (Urk. 6/1/1 und Urk. 6/1/2), wurde die Be schwerdegegnerin mit Gerichtsverfügung vom 7. Juni 2018 dazu aufgefordert, auch dazu Stellung zu nehmen in der Beschwerdeantwort (Urk. 7). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. August 2018 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 10). Im Rahmen des z weiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerde führerin in ihrer Replik vom 6. September 2018 an ihren Anträgen fest (Urk. 14 ). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Oktober 2018 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin am 15.

Oktober 2018 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereicht en Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zum beschwerdeweise gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf

A usrichtung der Invalidenrente bis Ende September 2017 (Urk. 1) hielt die Beschwerdegegnerin fest, wegen des Vorbezugs der Altersrente der Beschwerdeführerin ab Oktober 2015 sei der Anspruch auf eine Invalidenrente ab diesem Zeitpunkt erloschen. Dies gestützt auf Art. 30 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 21 und Art. 40 des Bundesgesetz es über die Alters- und H interlassenenversicherung ( AHVG ; Urk. 10).

2.

Gemäss Art. 30 IVG erlischt d er Rentenanspruch mit der Entstehung des An spruchs auf eine Altersrente der AHV . Anspruch auf eine Altersrente haben Frauen, wenn sie das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG ). Die Rente kann indes um ein oder zwei Jahre vorbezogen werden (Art. 40 Abs. 1 AHVG). Von dieser Möglichkeit des Rentenvorbezugs um zwei Jahre machte die Beschwerdeführerin mit am

28. April 2015 entsprechend ausgefülltem und unter zeichnetem Anmeldeformular Gebrauch

(Urk. 11/ 109). In der Folge wurde ihr mit Verfügung vom 9. September 2015 ab Oktober 2015 die ( aufgrund des Vorbezug s gekürzte) Altersrente der AHV zugesprochen (Urk. 11/123).

Gemäss Rz 2032 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der In validenversicherung (KSIH , gültig ab 1. Januar 2015 ) erlischt d er Anspruch auf eine IV-Rente auch, wenn die IV-Rentnerin die Altersrente vorbezieht . Dies ergibt sich auch aus dem Merkblatt 3.04 betreffend flexiblen Renten bezug ( https://www.ahv-iv.ch/p/3.04.d ; zuletzt besucht am 2. März 2020) , auf welches die Beschwerdeführerin bei der Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente hin gewiesen wurde (Urk. 11/ 109/8). Dass der Rentenanspruch in Anwendung von Art. 30 IVG auch dann erlischt, wenn die Altersrente vorbezogen wird, steht sodann in Einklang mit der Rechtsprechung (Urteil e des Sozialversiche rungsge richts des Kantons Zürich IV.2018.00423 vom 21. Dezem ber 2018 E. 2 in Ver bin dung mit Ziff. 1.4 des Sachverhalts; IV.2018.00145 vom 24. Oktober 2018 E. 4.1). 3.

Dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines finanziellen Engpasses zum vor zeitigen Bezug der Altersrente der AHV anmeldete (vgl. den Einwand in Urk. 14), vermag nichts an dieser Rechtslage zu ändern . Ferner steht - entgegen dem Ein wand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 14 ) - der Umstand, dass die Beschwerde führerin zum Bezug einer Invalidenrente berechtigt war, dem Vorbezug der Alters rente nicht entgegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_344/2019 vom 15.

November 2019 E. 4.3).

Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG ) in der Schweiz gegebenenfalls

auch bei Bezug einer AHV-Altersrente Anspruch auf Ergänzungsleistungen h aben. 4.

Dem Ersuchen der Beschwerdeführerin um Erläuterungen zur Berechnung der Ren tenhöhe sowie zur Verrechnung (vgl. Urk. 6/1/1-2) kam die Beschwerde geg nerin am 9. August 2018 in nac hvollziehbarer Weise nach (Urk. 11/245). Auf die ent sprechende Stellungnahme der Ausgleichskasse hin (Urk. 11/245), die der Be schwer deführerin zur Stellungnahme im Rahmen eines weiteren Schriften w e ch sels zugestellt worden war (Urk. 12 ) , erfolgten keine weiteren Einwendung en dies b ezüglich (vgl. Urk. 14), sodass den begründeten Ausführungen der Ausgleichs kasse zu folgen ist. 5.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde gegen die Verfügungen vom 12. April 2018 (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6.

Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft teilweise

die Bewilligung oder Ver weigerung von L eistungen der Invalidenversicherung . Das Verfahren ist daher kosten pflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab hän gig vom Streitwert festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 500 . -- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwer deführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrWidmer