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IV.2016.00279

Auf das schlüssige A.___-Gutachten kann - auch aus juristischer Sicht (Standardindikatoren) - abgestellt werden. Die Restarbeitsfähigkeit ist trotz des fortgeschrittenen Alters verwertbar und der Leidensabzug von 10 % angemessen. Demnach teilweise Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2017-09-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1953 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt von 1992 bis im Jahr 2010 mit einem Pensum von 100 % als Data & Document Specialist für die Y.___ tätig. Am 30. November 2011, eingegangen am 2. Dezember 2011, meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Bein-, Kopf- und Nackenschmerzen, Depression, Schlaflosigkeit, Nervosität sowie eine arterielle Hypertonie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/2-3, Urk. 8/19/1, Urk. 8/19/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht, wobei sie namentlich das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24. April 2012 einholte (Urk. 8/31). Gestützt darauf stellte sie der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2012 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2012 in Aussicht (Urk. 8/35). Dagegen erhob die Pensionskasse der Y.___ am 12. Juli 2012 (Urk. 8/38), ergänzt am 20. August 2012 (Urk. 8/42), Einwand. Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 11. Juli 2012 ersetzenden Vorbescheid vom 5. November 2013, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/49). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 4. Dezember 2013 unter Beilage eines Arztberichts Einwand (Urk. 8/53-54). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle zusätzliche medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 8/60, Urk. 8/66, Urk. 8/71) und holte das polydisziplinäre Gut achten des A.___ vom 12. August 2015 ein (Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 10. November 2015 stellte sie der Ver sicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/91). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2015 unter Beilage eines aktu ellen Arztberichts (Urk. 8/98) Einwand (Urk. 8/102). Sodann reichte sie mit Ein gabe vom 8. Januar 2016 (Urk. 8/110) einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/109). Am 25. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/112 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2016 erhob die Versicherte am 28. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessu aler Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 5. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 21. Juni 2016 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin wiederum mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2017 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beige -laden (Urk. 19). Mit Eingabe vom 21. August 2017 (Urk. 20) samt Beilagen (Urk. 21/1-4) liess sie sich vernehmen. Darüber wurden die anderen Verfahrens beteiligten am 23. August 2017 orientiert (Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 , E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 , E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5, E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 , E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 , E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen lägen insgesamt lediglich nicht schwer ausgeprägte psychiatrische Diagnosen vor, welche nicht invalidisierend seien. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, wobei unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % resultiere (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, auf das A.___-Gutachten könne man gels Neutralität und mangels gebührender Sorgfalt nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 3). Sie verwies auf die Angaben der sie behandelnden Ärzte sowie der Vorgutachterin Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 3-4). Ferner machte sie geltend, eine all fällige Restarbeitsfähigkeit könne sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht verwerten (Urk. 1 S. 4). Eventualiter sei ein Leidensabzug von 25 % vor zunehmen (Urk. 1 S. 5). 2.3

Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen fest, die Beschwer deführerin sei beim Austritt aus der Y.___ und somit der Pensionskasse der Y.___ nicht arbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen sei kein Einkommensver gleich, sondern ein Betätigungsvergleich für Nichterwerbstätige durchzuführen, da die Beschwerdeführerin sich erst nach ihrer freiwilligen vorzeitigen und vol len Pensionierung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet habe (Urk. 20). 3. 3.1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am 5. Januar 2012, die Beschwerdeführerin habe sich vom 23. Juni bis am 26. August 2010 und hernach erneut seit dem 6. Juli 2011 in ihrer ambulanten Behandlung befunden (Urk. 8/17/1). Sie diagnostizierte eine Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10: F54), wobei von circa Juni bis circa September 2010 eine schwere depressive Episode vorgelegen habe (ICD-10: F33.2) und gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.11) vorliege. Ferner bestünden Abnützungserscheinungen an verschie denen Gelenken, welche wegen starker Schmerzen und Steifigkeit zu einer star ken Minderung der Lebensqualität führen und die depressive Entwicklung beeinflussen würden (Urk. 8/17/1). Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei mindestens von Juni 2010 bis am 23. Dezember 2011 in der freien Wirtschaft als Raumpflegerin voll arbeitsunfähig gewesen und seither weiterhin zu min destens 80 % arbeitsunfähig. Für leichte Haushaltsarbeiten sei sie voll arbeits fähig (Urk. 8/17/1, Urk. 8/17/3). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 9. Januar 2012, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen chronisch thorakale und thorakolumbale Rückenschmerzen sowie vordere Kniegelenksschmerzen vor (Urk. 8/18/2). Er hielt fest, er habe keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 8/18/3-4). 3.3

Dr. Z.___ erstattete ihr psychiatrisches Gutachten über die Beschwerde führe rin am 24. April 2012. Sie diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie führte aus, zum aktuellen Zeitpunkt sei bei der Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mit Niedergeschlagenheit, eingeschränkter affekti ver Schwingungsfähigkeit, Insuffizienzgefühlen, Freud-, Lust- und Interesselo sigkeit, Nervosität, Anspannung, deutlicher Antriebsstörung, Erschöpfung, redu zierter Belastbarkeit und Schlafstörungen sowie mit latenter Suizidalität erkennbar. Zudem bestünden kognitive Symptome wie Vergesslichkeit, Ver langsamung des Denkens und Konzentrationsstörungen. Die seit 2010 beste hende depressive Episode sei zunächst schwer ausgeprägt gewesen und habe sich im Verlauf gebessert mit zwischenzeitlich leichter bis mittelgradiger Aus prägung und insgesamt schwankendem Verlauf. Ferner sei eine deutliche Schmerzproblematik vorhanden, wobei die somatischen Abklärungen kein organisches Korrelat für die Schmerzen ergeben hätten. Die Schmerzen seien von der Beschwerdeführerin kaum beeinflussbar, seien mit grossem Leiden, Erschöpfung und ausgeprägter Müdigkeit verbunden und stünden in Wechsel wirkung mit der depressiven Symptomatik. Dennoch sei die Schmerzsymptoma tik nicht ausschliesslich im Rahmen der depressiven Störung, sondern als davon unabhängiger Prozess zu verstehen. Die Schmerzen seien zu einem Zeitpunkt aufgetreten, in welchem die Beschwerdeführerin zunehmend unter Erschöpfung gelitten habe. Möglicherweise sei die Erkrankung für die Beschwerdeführerin die einzige, natürlich unbewusste Möglichkeit gewesen, sich vorzeitig aus dem Arbeitsleben zurückzuziehen (Urk. 8/31/12-13). Dr. Z.___ gelangte zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit liege eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit eine von 60 % vor (Urk. 8/31/14). Diese Arbeits unfähigkeiten seien auf die psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen. Dane ben bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 8/31/17). Unter Bezug nahme auf die Foerster-Kriterien beurteilte sie die Schmerzen als nur teilweise willentlich überwindbar, hielt indes fest, die Arbeitsunfähigkeit bestehe haupt sächlich wegen der zurzeit mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (Urk. 8/31/18-19). 3.4

Am 15. November 2013 führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei trotz konsequenter Therapie schwer depressiv und voll arbeitsunfähig geblieben. Die ambulante Behandlung habe sich als unzureichend erwiesen. Nun sei eine teil stationäre Behandlung in der Tagesklinik des D.___ vorgesehen. In der Hamilton Depressionsskala habe sie heute 26 Punkte erreicht, was einer schweren depressiven Episode entspreche (Urk. 8/53/1-2). 3.5

Laut dem Bericht der E.___ vom 15. Januar 2014 war die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2013 bis am 13. Januar 2014 dort hospitalisiert. Sodann ist dem Bericht die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie die Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu entnehmen (Urk. 8/60/1). Weiter führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe sich beim Eintritt gewünscht, zur Ruhe zu kommen. Sie habe geschildert, dass sich durch die häufigen Konflikte zuhause und durch die zunehmende Lärmempfindlichkeit ihr Befinden deutlich verschlechtert und auch die Rückenschmerzen zugenommen hätten. Sie habe sich deprimiert und antriebslos gefühlt und über Einschlafstö rungen geklagt (Urk. 8/60/3). Sie sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen und habe keine Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit gezeigt. Affektiv sei sie deprimiert, gereizt, klagsam, ängstlich und im Kontakt gut spür bar gewesen. Sie sei psychomotorisch ruhig und mit reduziertem Antrieb gewesen (Urk. 8/60/2). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 18. Februar 2014 in Anbetracht der schweren psychischen Erkrankung sowie des Rückenleidens einen Invaliditätsgrad von weiterhin 100 % respektive sinngemäss eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 8/66). 3.7

Der ab dem 1. September 2014 behandelnde (Urk. 8/71/1) Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gab am 15. November 2014 an, als Lagerarbeiterin mit Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig. Einschränkend seien die Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwir belsäule sowie der Schultern beidseits und die stark verminderte Belastbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule. Schon bei geringer Belastung träten Schmer zen auf (Urk. 8/71/2). 3.8

Am 12. August 2015 erstatteten die Ärzte des A.___ ein polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 8/84). Das A.___-Gutachten basierte auf einer allgemeininter nistischen, einer psy chiatrischen, einer orthopädischen und einer endokrin ologischen Untersuchung (Urk. 8/84 /2 und Urk. 8/84/7 ff.). Die Gutachter stützten sich auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde, die Ergebnisse der Anamnese, die vorhandenen Akten sowie auf die Angaben der Beschwerdefüh rerin. Die Konklusion des Gutachtens ist im Rah men eines multidisziplinären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die A.___-Gutachter als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/33.1), eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein chronisches pan vertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80; Urk. 8/84/21 ).

Sie führten aus, a us allgemeininter nisti scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei der Diagnose inkomplettes metabolisches Syndrom mit behandelter arterieller Hypertonie, Adipositas und asymptomatischer Hyperurikämie nicht einge schränkt (Urk. 8/84/9).

Bei der psychiatrischen Untersuchung war das klinische Bild laut Gutachten durch die nicht hinreichend durch ein organisches Korrelat erklärbaren Schmer zen geprägt. Es sei deshalb von einer psychischen Überlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Dieses bereits etwas chro ni fizierte Schmerzsyndrom sei begleitet von einer rezidivierenden depressi ven Störung. Der aktuelle Zustand sei durch eine deutliche Weinerlichkeit, Hoff nungslosigkeit, eine bedrückte Stimmungslage, sozialen Rückzug, ein morgend liches Früherwachen und eine Schlafstörung gekennzeichnet. Eine schwere depressive Episode bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin keine Suizidphanta sien thematisiere und auch der Antrieb vorhanden sei. Das vorliegende depressive Zustandsbild sei pharmakologisch nur ungenügend behandelt. Im Serum seien nur geringe Mengen des Antidepressivums nachweisbar gewesen. Bei einer effizi enter gestalteten Therapie sei mit einer Aufhellung der Stimmung und einer möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aufgrund der rezidi vierenden depressiven Störung sowie der anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 30 % zu attestieren. Klinisch im Vordergrund stehe das Schmerzsyndrom. Durch die aus geprägte depressive Störung liege eine deutliche psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Durch beide Störungsbilder zusammen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Willensanspannung erkennbar eingeschränkt. Zumutbar seien ihr lediglich leichte und stressfreie Tätigkeiten. Es liege ein deutlicher sozialer Rückzug mit Kontakt lediglich zu ihren Töchtern vor. Ihr Mobilitätsradius sei eingeschränkt (Urk. 8/ 84/12-13).

D er

orthopädische Gutachter

gab an , die Beschwerdeführerin klage über seit vie len Jahren auftretende und seit 2010 stetig zunehmende Beschwerden in sämt lichen Abschnitten des Bewegungsapparates mit Ausnahme der Fusssohlen. Lin dernde Faktoren verneine sie klar. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe ein inkonstantes linksseitiges Hinken gezeigt, die Gangarten seien aber problemlos durchführbar gewesen. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine deutliche Bewegungseinschränkung sämtlicher Abschnitte gezeigt, doch sei der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert worden. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als frei erwiesen. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine weitgehend freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung vor. Auf neurologischer Ebene lägen keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie vor. Auf radiologischer Ebene bestünden mäs sige degenerative Veränderungen der unteren zervikalen und lumbalen Wirbel säule sowie Diskopathien ohne Hinweis für Neurokompression, thorakal dagegen Zeichen der d iffuse n idiopathische n Skeletthyperostose (DISH; Urk. 8/84/17). Zusammenfassend führte der Gutachter aus, die völlig diffus beklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde kei nesfalls vollständig begründen. Durchaus nachvollziehbar sei der Leidensdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens samt thorakaler DISH mit entsprechend eingeschränkter Beweglichkeit, kaum aber die Symptomatik in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates. Die gesamte anamnestische Prä sentation sowie das fehlende Ansprechen auf konservative Therapiemassnahmen, die lang dauernde körperliche Schonung und die Arbeitskarenz könnten als klare Hinweise für eine im Vordergrund stehende nichtorganische Beschwerdekompo nente angesehen werden. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbe lastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus seien zu vermeiden. Aufgrund der an der Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten ungeeignet (Urk. 8/ 84/18).

Dem endokrinologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, die Hypothyreose sei adäquat substituiert und habe keine Einschränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit zur Folge. Auch beginnender Prädiabetes, arterielle Hypertonie und Adipositas würden nicht zu einer Einschränkung führen. Bezüglich des möglichen primären Hyperparathyreoidismus mit aktuell normalem korrigiertem Calcium sowie leicht erhöhtem Parathormon seien Verlaufskontrollen notwen dig, jedoch liessen sich noch keine Symptome ableiten (Urk. 8/84/20).

Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die A.___-Gutachter zum Schluss, die aus Sicht des Bewegungsapparates bestehende Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten könne spätestens ab dem 15. November 2014 angenommen werden (Urk. 8/84/23). Die rezidivie rende depressive Störung bestehe seit circa fünf Jahren, jedoch markiere die Hospitalisation ab dem 16. Dezember 2013 nochmals eine deutliche Ver schlechterung, sodass die aktuell festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab dann anzunehmen sei. Die 70%ige Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten könne vollschichtig umgesetzt wer den mit einem vermehrten Pausenbedarf und einem leicht reduzierten Rende ment (Urk. 8/84/22-23).

Dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothera pie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , erachtete das A.___-Gut achten als beweiskräftig. Er wies darauf hin, dass die neuen Indikatoren zu prüfen seien und fügte an, die Diagnosen und Funktionseinschränkungen seien ausreichend begründet worden und die Gutachter hätten zusätzlich die Inkon sistenzen und das Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin gewürdigt und auch zu persönlichkeitsrelevanten und psychosozialen Faktoren Stellung genommen (Stellungnahme vom 28. August 2015, Urk. 8/90/7). 3.9

Am 17. November 2015 führte Dr. B.___ aus, trotz konsequenter Therapie sei die Beschwerdeführerin depressiv und arbeitsunfähig geblieben. Im Jahr 2014 sei sie wegen schwerer Depression stationär in der E.___ behandelt worden, was eine leichte Besserung gebracht habe. Sie habe keine Kraft, irgendetwas zu machen. Dr. B.___ nannte die Diagnose einer chronifizierten Depression (ICD-10: F33.11), eines somatischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F45) sowie von Abnützungser scheinungen als psychologische Faktoren (ICD-10: F54). Sie gab an, die Beschwerdeführerin sei nur für leichte Arbeiten in ihrem eigenen Haushalt arbeitsfähig (Urk. 8/98/1 und Urk. 8/98/4). Am 18. Dezember 2015 überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin bei unveränderten Diagnosen ans D.___ (Urk. 8/109/1). 3.10

Dem psychiatrischen Bericht des D.___ vom 29. April 2016 sind namentlich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10: F33.1), sowie von Schmerzen der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten zu entnehmen (Urk. 15 S. 1). Die Psychiaterin sowie der Klinische Psychologe hielten fest, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine deutlich chronifizierte Schmerzpatientin mit einer deutlichen Depres sion trotz ambulanter und medikamentöser Behandlung. Während der statio nären Behandlung in der E.___ sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen, anschliessend hätten aber Schmerzen und Depression wieder zugenommen, weshalb nun eine tagesklinische Behandlung indiziert sei (Urk. 15 S. 2). 4. 4.1

Die IV-Stelle stellte grundsätzlich auf das A.___-Gutachten ab, hielt jedoch in Abweichung davon die psychiatrischen Diagnosen aus juristischer Sicht für nicht invalidisierend (Urk. 8/90/8, Urk. 2 S. 2). Das A.___-Gutachten basiert auf den fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, e s wurde in Kennt nis der medizinischen Vorakten erstattet, es beantwortet d ie gestellten Fra ge n umfassend und setzt sich mit anderslau tenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Vorausset zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3). Zum mit einem Urteil (Urk. 3/2) untermauerten Einwand, das A.___ arbeite unsorgfältig, ist anzumer ken, dass nicht von einem Fall auf einen anderen geschlossen werden kann, sondern die Beweiskraft eines Gutachtens im Einzelfall zu prüfen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Versicherungsfreundlichkeit des A.___ auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des A.___ von den Aufträgen der Invalidenversicherung schliessen will (Urk. 1 S. 3), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden. Danach ist die Einwendung, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Inva lidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, unbegründet (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 4.2

Dass aus allgemeininternistischer sowie aus endokrinologischer Sicht keine Ein schränkung angenommen wurde, ist nachvollziehbar, da sich das inkomplette metabolische Syndrom mit behandelter arterieller Hypertonie, Adipositas und asymptomatischer Hyperurikämie , die adäquat substituierte Hypothyreose, der beginnende Prädiabetes sowie der symptomlose mögliche primäre Hyperpa rathyreoidismus nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. vorstehende E. 3.8). Dies wurde im Gutachten schlüssig dargelegt. Dass die Beschwerde führerin aus orthopädischer Sicht lediglich bei andauernd mittelschweren und schweren Tätigkeiten sowie Tätigkeiten oberhalb des Schulterniveaus einge schränkt ist, ist angesichts der mässiggradigen Degeneration der unteren zervikalen und lum balen Wirbelsäule, der thorakalen DISH und der Fehlhaltung bei jedoch keines wegs vollständig objektivierbaren Beschwerden (Urk. 8/84/17-18) nachvollzieh bar. Den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte Tätigkeiten legten die Gutachter unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. G.___ auf spätes tens den 15. November 2014 fest (Urk. 8/84/18, Urk. 8/84/23). Dabei handelt es sich um das Datum der Berichterstattung durch Dr. G.___ (Urk. 8/71/3). Die letzte Konsultation vor der Berichterstattung hatte allerdings am 2. Oktober 2014 stattgefunden (Urk. 8/71/1), sodass die Arbeitsunfähigkeit für nicht adap tierte Tätigkeiten bereits spätestens dann vorliegen musste. 4.3

4.3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde der rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1), sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 8/84/12, Urk. 8/84/21). Die Beschwer deführerin beanstandete bezüglich dieser Diagnose, dass entgegen der Akten lage nicht mit Dr. B.___ und den Ärzten der E.___ von einer schweren depressi ven Episode respektive mit Dr. F.___ und den Ärzten des D.___ von einer kom pletten Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei, oder zumindest mit der Vorgutachterin Dr. Z.___ von einer 60%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 1 S. 3-4). Der psychiatrische Gutachter begründete seine Diagnostik schlüssig und detailliert (Urk. 8/84/12) und sie überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde mit chronifizierten, nicht hinreichend organisch erklärbaren Schmerzen, mit deutlicher Weinerlich keit, Hoffnungslosigkeit, bedrückter Stimmungslage, sozialem Rückzug, mor gendlichem Früherwachen, mit einer Schlafstörung, jedoch ohne Suizidphanta sien, mit vorhandenem Antrieb und mit während der einstündigen Exploration erhaltener Aufmerksamkeit und Konzentration (Urk. 8/84/11-12).

Ferner ging auch Dr. B.___ von einer nur phasenweise schweren Depressivität aus. So diagnostizierte sie in ihren Berichten vom 5. Januar 2012, vom 17. November und vom 18. Dezember 2015 lediglich eine mittelgradige depres sive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne von ICD-10: F33.11 (Urk. 8/17/1, Urk. 8/98/1 und Urk. 8/109/2). Lediglich zwischendurch, in ihrem Bericht vom 15. November 2013, mithin rund einen Monat vor dem Ein tritt in die E.___, diagnostizierte sie eine schwere depressive Episode (Urk. 8/53/2). Dabei wies sie auf die in der Hamilton Depressionsskala erreichten 26 Punkte hin (Urk. 8/53/1), wobei die Diagnose mangels Angabe der Version der verwendeten Hamilton Depressionsskala nicht vollständig nachvollzogen werden kann, da je nachdem erst ab 30 Punkten eine schwere Depression vor liegt (Urk. 8/31/12). Die Ärzte der E.___ stuften die Depression ebenfalls als schwer ein (Urk. 8/60/1), dies jedoch bei erhaltener Konzentration und Auf merksamkeit (Urk. 8/60/2). Diese Berichte erwecken indes keine Zweifel am A.___-Gutachten, zumal auch die Gutachter auf das schwankende Ausmass der Depression hinwiesen (Urk. 8/84/13) und insoweit kein Widerspruch besteht. 4.3.2

Nach der Rechtsprechung fehlt es einer psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer leichte n bis mittelschwere n depressive n Erkrankung , - solange therapeu tisch angehbar - bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierend er Gesundheitsschaden zu gelten (Urteil des Bundesge richts 8C_753/2016 vom 17. Mai 20 17 E. 4.4 ). Nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung sind Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar, wes wegen eine Behandlungsresistenz selten auftritt. Nur in einem solchen Fall ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrschein lich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behand lungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016, E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016, E. 4.1).

Laut dem A.___-Gutachten war das vorliegende depressive Zustandsbild pharmako logisch nur ungenügend behandelt. Namentlich waren i m Serum nur geringe Mengen des eingenommenen Antidepressivums nachweisbar (Urk. 8/84/12). Die Gutachter empfahlen eine effektivere Gestaltung der psycho pharmakologischen Behandlung (Urk. 8/84/13). Ferner suchte die Beschwerde führerin ihre Psychiaterin nur ein- bis zweimal pro Monat auf ( Urk. 8/ 84/10). Mithin kommt der mittelgradigen Depression für sich allein mangels ausgewie sener Therapieresistenz keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie ist jedoch als potentiell ressourcenhemmender Faktor im Rahmen der Persönlich keitsdiagnostik zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). 4.3.3

Strittig ist weiter, ob die gutachterlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Die A.___-Gutachter gingen davon aus, durch das klinisch im Vordergrund stehende Schmerzsyndrom mit einer deutlichen psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer in Form von einer ausgeprägten depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt (Urk. 8/84/12).

Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtspre chung mit BGE 141 V 281 geän dert und das bisherige Regel-/ Ausnahmemodell durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dard indikatoren. U nter Berücksichtigung leistungs hindernder äu sserer Belastungs fak toren einerseits und Kompensat ionspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergeb nisoffen beur teilt werden ( BGE

141 V 281 E. 3.6). Betont wurde , dass die Auf gabe der Überwindbarkeitsver mutung an den Regeln betref fend die Zumutbarkeit nichts än dert, namentlich nicht am Erfordernis einer o bjektivierten Beurteilungs grund lage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwi nd bar ist. Medizinisch-psy chiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnotorisch ärzt li cher se its sehr oft unterstützt wer den –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht.

Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt sys tematisiert ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei - dens druck

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den funk tio nellen Schweregrad der diagnostizierten Störung einzugehen. Gemäss Fest stel lun g des psychiatrischen Gutachters steht das Schmerzsyndrom klinisch im Vordergrund (Urk. 8/ 84/12). Wegen des Schmerzsyndroms in Kombination mit der Depression liegt eine erkennbare Einschränkung der Fähigkeit zur Willens anspannung vor (Urk. 8/ 84/13 ) . Die Beschwerdeführerin klagte auch beim all gemeinmedizinischen Gutachter in erster Linie über Schmerzen und gab an, diese bestünden rund um die Uhr (Urk. 8/84/7-8, Urk. 8/84/10) . Dies lässt auf eine nicht unerhebliche Ausprä gung der Störung schliessen . Zum Aspekt „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ ist zu bemerken, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung ein

- bis zwei mal monatlich Konsultation en bei der Psychiater in stattfanden

(Urk. 8/ 84/10) . Zudem hatte sie sich vom 16. Dezember 2013 bis am 13. Januar 2014 einer stationären Behandlung unterzogen (Urk. 8/ 60/1). Ausserdem nahm sie das Antidepressivum „C ymbalta “ ein, wobei gemäss der von den Gutachtern durchgeführten Blutuntersuchung nur geringe Mengen davon im Serum nach weisbar waren (Urk. 8/ 84/12) . Nach dem Gesagten bestehen zwar gewisse Behandlungsbemühungen , v on einer Aussc höpfung der therapeutischen Mög lich keiten respektive einer Behandlungsresistenz kann jedoch nicht die Rede sein . Zu berücksichtigen ist ferner die ressourcenhemmende depressive Störung, wel che im Zeitpunkt der Begutachtung zwar nur leicht- bis mittelgradig ausgeprägt war, jedoch insgesamt dennoch als von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bezeichnet wurde (Urk. 8/ 84/12).

Ansonsten berichteten w eder die behan delnden Ärzte noch die Gut achter von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/84/12 oben) . Hin sichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" hielten die A.___-Gutachter - wie auch bereits Dr. Z.___ (Urk. 8/31/18 unten) - einen deutlichen sozialen Rückzug fest (Urk. 8/84/13), was bei Kontakten lediglich zu ihren Töchtern und deren Ehemännern sowie bei einem eingeschränkten Mobi litätsradius (Urk. 8/84/11, Urk. 8/84/13) zutrifft. Die letzte Auslandreise zu ihrer Schwester fand im Jahr 2013 und somit noch vor der Verschlechterung der psy chischen Erkrankung statt (Urk. 8/84/11, Urk. 8/84/13). Zum beweisrechtlich entschei denden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass das Aktivitätsni veau der Beschwerdeführerin mit keinen Hobbies mehr, jedoch mit Spaziergän gen, Fernsehen, Zeitung durchblättern, Einkaufen, Kochen und Besuchen durch die Tochter (Urk. 8/84/11) mit der vom A.___ angegebenen Einschränkung im Erwerb um 30 % korreliert. Die bis lang durchgeführten Behandlungsbemüh un gen mit vierwöchiger stationärer Behandlung deuten sodann zwar auf einen Lei densdruck hin, lassen diesen aber angesichts der Therapiefrequenz und der geringen Medikation noch nicht als besonders ausgeprägt erscheinen.

Die Prüfung anhand der Standardindikatoren ergibt somit, dass gewisse funktio nelle Auswirkungen der geklagten Schmerzen in Kombination mit der Depression vorhanden sind. Sie erschei nen aber nicht als ausgeprägt. Unter diesen Umstän den lässt sich aus rechtlicher Sicht jedenfalls keine höhere als die gutachterlich attestierte 3 0%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten begründen. Handkehrum kann aufgrund der Prüfung der Indikatoren auch nicht entgegen der gutachterlichen Einschätzung auf eine aus psychiatrischer Sicht uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, da zwar Ressourcen vorhanden sind, jedoch auch leistungshindernde Belastungs faktoren . Unter Berücksichti gung der hier relevanten Indikatoren ist es nachvollziehbar, dass die A.___-Gut achter aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der ressourcenhem menden Depression von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % in sämtlichen Tätigkeiten ausgingen. 4.3.4

Die Vorgutachterin Dr. Z.___ hatte zwar eine höhere Arbeitsunfähigkeit attes tiert. Dabei ging sie aber davon aus, dass sich hauptsächlich die mittelgra dige Depression auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. vorstehende E. 3.3 am Ende). Diese ist indes vorliegend mangels ausgewiesener Therapieresistenz aus juristischer Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten (E. 4.3.2 vorstehend), weshalb ihrer Einschätzung aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden kann. Ferner begründeten die A.___-Gutachter die Diskrepanz zur Beurteilung von Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise damit, dass die Depression nurmehr leicht bis mittelgradig, folglich weniger stark ausgeprägt sei (Urk. 8/84/13). 4.3.5

Die abweichende Einschätzung durch Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin nur leichte Arbeit in ihrem eigenen Haushalt verrichten könne (Urk. 8/98/4), vermag mangels fundierter Begründung keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.6

Dem Bericht des D.___ vom 29. April 2016 (Urk. 15) lässt sich keine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung im D.___ erst drei Tage vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung aufnahm (S. 1), sodass sich der Bericht wohl mehrheitlich auf einen späteren Zeitraum bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Der genannte D.___-Bericht sowie die Berichte von Dr. B.___ von November und Dezember 2015 (E. 3.9 vorstehend) enthalten keine Hinweise auf eine nach der A.___-Begutach tung eingetretene Veränderung. Namentlich hatte Dr. B.___ bereits im Novem ber 2013 eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik des D.___ für ange zeigt gehalten (Urk. 8/53/2). 4.3.7

Insgesamt wurde die Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nach dem Gesagten im psychiatrischen Teilgutachten ausreichend begründet, zumal es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 1

1. Februar 2015 , E. 3.4.2 mit Hinweis). Dass diese relevante Einschränkung aus psychiatrischer Sicht seit Mitte Dezember 2013 besteht (Urk. 8/ 84/13), ist angesichts der damals notwendig gewordenen stationären Hospitalisation in der E.___ plausibel. 4.4

Die interdisziplinäre A.___-Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den einzelnen Teilgutachten und ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aus der Angabe im A.___-Gutachten, dass für körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten spätestens ab dem 15. November 2014 (aus somatischer Sicht) eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 8/84/23), lässt sich schliessen, dass zuvor für die angestammte Tätigkeit keine höhere als die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorlag. Die Schmerzstörung, welche allenfalls bereits zuvor eine Einschränkung des Zumut barkeitsprofils hätte bewirken können, stand vor der A.___-Begutachtung noch nicht im Vordergrund. So hatte die E.___ in ihrem Austrittsbericht vom 15. Januar 2014 nach vierwöchiger stationärer Behandlung (nebst der Diagnose der Depression) lediglich den Verdacht auf eine chronische Schmerz störung geäussert (Urk. 8/60/1). Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Dezember 2013 aus psychiatrischer Sicht zu 30 % arbeitsunfähig war und dass ihr ab Anfang Oktober 2014 (vgl. vorstehende E. 4.2) zusätzlich aus somatischer Sicht nur noch eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zumutbar war. 4.5

Strittig ist sodann, ob diese Restarbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin überhaupt verwertbar ist (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4 lit. g). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer weise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver dienstaussichten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 , E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 , E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 , E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 , E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

B ereits gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. April 2012 stand

fest, d ass die Beschwerdeführerin zumindest in einem Teil pensum noch erwerbsfähig war . Ein Abweichen von der medizinischen gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen führt nicht zu einem Verlust der Beweiskraft des Gutachtens ( Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3) . Ein neues Gutachten wurde lediglich eingeholt, weil im weiteren Verlauf auch aus somatischer Sicht Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden und zusätzlich endokrinologisch relevante Diagnosen auftauchten (vgl. Urk. 8/90/5-6). Mithin wäre es der Beschwerdeführerin bereits im April 2012 möglich und zumutbar gewesen, erneut eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf zunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin noch nicht 59 Jahre alt. Mit diesem Alter verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von mehr als vier Jahren, sodass das Alter eine Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit nicht von vornherein ausschloss. Die Beschwerdeführerin war somit noch wesentlich jün ger als der im von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 knapp 64-jährige Versicherte (vgl. dortige E. 4.c). Die Beschwer deführerin verfügt zwar über keine Berufsausbildung (Urk. 8/3/6), jedoch über langjährige Berufserfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 8/14) respektive in verschiedenen Bereichen bei derselben Arbeitgeberin (Urk. 8/2/1). Eine Berufsbildung ist für die Ausübung einer Hilfstätigkeit nicht zwingend erforderlich, respektive der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und di e zugleich keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbarkeit stellen, sodass auch nicht aus diesem Grund von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine vergleichsweise hohe Rest arbeitsfähigkeit aufweist und diese vollschichtig bei vermehrtem Pausenbedarf umsetzen kann (Urk. 8/84/22-23). Im Lichte der bundesgerichtlichen Recht sprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 , E. 4.3 .2 ), besteht kein fehlender Zugang de r Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis und mit September 2014 weiterhin, wenn auch aus psychischen Gründen in reduziertem Umfang, zumutbar war, ist der bis dahin vorliegende Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten ent spricht die Einschränkung der Arbeitsfähig keit dem Invaliditätsgrad. Beim (echten) Prozentvergleich fällt ein leidensbe dingter Abzug nach gefestigter Rechtsprechung ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Vorlie gend betragen die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invaliditätsgrad 30 %, weswegen die Beschwerdeführerin bis dahin keinen Anspruch auf eine Invali denrente hat. 5.3

Da ab Oktober 2014 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit nur noch in einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestand, bleibt zu prüfen, ob infolge dieser Verschlechte rung ein Rentenanspruch entstand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2015 mit Fr. 74‘202.05 (Urk. 2, Urk. 8/89). Sie stütze sich dabei auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Fr. 68‘600.-- verdiente (Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2012, Urk. 8/19/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Indexstand 2499 [2008] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Sta tistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Nominallöhne Frauen) resultiert für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 73‘733.--.

Die Beigeladene machte diesbezüglich geltend, die Beschwerdeführerin habe sich frühpensionieren lassen und wäre demnach im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig . Aus den Akten geht indes hervor, dass sich die Beschwerdeführe rin (subjektiv) krankheitshalber und mangels Krankschreibung hat frühpensio nieren lassen und im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen weitergearbeitet hätte (Urk. 8/31/8 oben, Urk. 8/31/9 Ziff. 4.6, Urk. 8/31/10 [Besserung von Depression und Schmerzen infolge Arbeitsaufgabe]), was plausibel ist. Demnach wäre sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei ihrer langjährigen Arbeitgeberin angestellt gewesen. Im Übrigen schliesst eine Frühpensionierung die Annahme des Status einer Erwerbstätigen recht sprechungsgemäss nicht aus (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013, E. 2 mit Hinweisen). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE

126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bun des gerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 , E. 5.2; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 , E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 , E. 3.2.2; zur Verwen dung der aktuells ten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die LSE 2012 herangezogen. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 4‘112 .-- pro Monat (LSE 201 2 , Tabelle TA1 [Privater Sek tor ] , S. 35,

Total Frauen, Kompetenzniveau 1; im Internet abrufbar). Angepasst an die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchent liche Arbeits zeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03. 01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt A-S, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2015 (Indexstand 201 2 : 2630 ; 2015: 2686 ) ergibt sich ein jährliches Einkommen von gerundet Fr. 52‘536.-- ( Fr. 4‘112 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2630 x 2686) respektive von Fr. 36‘775.-- bei einer Arbeits fähigkeit von 70 %. 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die IV-Stelle nahm unter Berücksichtigung des eingeschränkten Zumutbarkeits profils einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk.  S. 2). Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es sei ein Abzug von 25 % angezeigt (Urk. 1 S. 5). Da abgesehen von der Einschränkung auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten keine weiteren Einschränkungen bestehen (Urk. 8/84/22) und ein höhergradiges Pensum zumutbar ist, ist der vorgenom mene Leidensabzug von 10 % angemessen. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich auch der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2

9. Februar 2016 , E. 3.4.2 mit Hinweisen), sodass der Leidensabzug auch nicht aus diesem Grund zu korrigie ren ist . Nach Abzug des demnach nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘098.-- (0,9 x Fr. 36‘775.--). 5.6

Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Ein kommenseinbusse von Fr. 40‘635.-- (Fr. 73‘733.-- minus Fr. 33‘098.--) und somit einen Invaliditätsgrad von 55 %. 5.7

Nach der Anfang Oktober 2014 eingetretenen Verschlechterung resultiert nach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von 55 %, welcher grundsätzlich zum Anspruch auf eine halbe Rente führt. Die Rentenhöhe ist aber sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsun fähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste hende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen wer den kann (Urteile des Bundesge richts 9C_996/2010 und 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011, E. 7.1 mit Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf den bisherigen Beruf (Art. 6 ATSG). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ war die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 zu 30 % und ab Oktober 2014 zu 100 % eingeschränkt. Im Oktober 2014 betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im vorangegangenen Jahr demnach weniger als 30 %, wes halb das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG noch nicht abgelau fen war und infolge der genannten Rechtsprechung kein Anspruch auf eine Rente entstehen konnte. Eine durchschnittlich 40%ige Arbeitsunfähigkeit war nach zwei Monaten 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2014 gegeben. Zehn Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und zwei Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ergeben eine durchschnittliche Arbeitsunfähig keit von 41,7 % ([10 x 30 + 2 x 100] : 12). Mithin waren die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG ab Dezember 2014 erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt bestand Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Invaliditätsgrad von 55 % wirkt sich nach Massgabe von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit Ablauf von drei Monaten und damit ab März 2015 auf den Anspruch aus. Ab diesem Zeitpunkt bestand Anspruch auf eine halbe Rente. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Das Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen. Es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Das Mass des Obsiegens rechtfertigt es, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegne rin aufzu erlegen.

6 .2

Mangels eines Einflusses des Überklagens auf den Prozessaufwand steht de r Beschwerdeführer in eine ungekürzte Prozessentschädi gung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 1 7. Januar 2013, E. 3 mit weiteren Hinwei sen). Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berück sichti gung die ser Grundsätze auf Fr. 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzu setzen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 An spruch auf eine Viertelsrente und ab 1. März 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Die 1953 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt von 1992 bis im Jahr 2010 mit einem Pensum von 100 % als Data & Document Specialist für die Y.___ tätig. Am 30. November 2011, eingegangen am 2. Dezember 2011, meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Bein-, Kopf- und Nackenschmerzen, Depression, Schlaflosigkeit, Nervosität sowie eine arterielle Hypertonie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/2-3, Urk. 8/19/1, Urk. 8/19/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht, wobei sie namentlich das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24. April 2012 einholte (Urk. 8/31). Gestützt darauf stellte sie der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2012 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2012 in Aussicht (Urk. 8/35). Dagegen erhob die Pensionskasse der Y.___ am 12. Juli 2012 (Urk. 8/38), ergänzt am 20. August 2012 (Urk. 8/42), Einwand. Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 11. Juli 2012 ersetzenden Vorbescheid vom 5. November 2013, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/49). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 4. Dezember 2013 unter Beilage eines Arztberichts Einwand (Urk. 8/53-54). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle zusätzliche medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 8/60, Urk. 8/66, Urk. 8/71) und holte das polydisziplinäre Gut achten des A.___ vom 12. August 2015 ein (Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 10. November 2015 stellte sie der Ver sicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/91). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2015 unter Beilage eines aktu ellen Arztberichts (Urk. 8/98) Einwand (Urk. 8/102). Sodann reichte sie mit Ein gabe vom 8. Januar 2016 (Urk. 8/110) einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/109). Am 25. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/112 = Urk. 2).

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 , E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 , E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5, E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 , E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 , E. 4.1).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

E. 2 Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2016 erhob die Versicherte am 28. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessu aler Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 5. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 21. Juni 2016 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin wiederum mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2017 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beige -laden (Urk. 19). Mit Eingabe vom 21. August 2017 (Urk. 20) samt Beilagen (Urk. 21/1-4) liess sie sich vernehmen. Darüber wurden die anderen Verfahrens beteiligten am 23. August 2017 orientiert (Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen lägen insgesamt lediglich nicht schwer ausgeprägte psychiatrische Diagnosen vor, welche nicht invalidisierend seien. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, wobei unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % resultiere (Urk. 2).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, auf das A.___-Gutachten könne man gels Neutralität und mangels gebührender Sorgfalt nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 3). Sie verwies auf die Angaben der sie behandelnden Ärzte sowie der Vorgutachterin Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 3-4). Ferner machte sie geltend, eine all fällige Restarbeitsfähigkeit könne sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht verwerten (Urk. 1 S. 4). Eventualiter sei ein Leidensabzug von 25 % vor zunehmen (Urk. 1 S. 5).

E. 2.3 Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen fest, die Beschwer deführerin sei beim Austritt aus der Y.___ und somit der Pensionskasse der Y.___ nicht arbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen sei kein Einkommensver gleich, sondern ein Betätigungsvergleich für Nichterwerbstätige durchzuführen, da die Beschwerdeführerin sich erst nach ihrer freiwilligen vorzeitigen und vol len Pensionierung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet habe (Urk. 20). 3. 3.1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am 5. Januar 2012, die Beschwerdeführerin habe sich vom 23. Juni bis am 26. August 2010 und hernach erneut seit dem 6. Juli 2011 in ihrer ambulanten Behandlung befunden (Urk. 8/17/1). Sie diagnostizierte eine Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10: F54), wobei von circa Juni bis circa September 2010 eine schwere depressive Episode vorgelegen habe (ICD-10: F33.2) und gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.11) vorliege. Ferner bestünden Abnützungserscheinungen an verschie denen Gelenken, welche wegen starker Schmerzen und Steifigkeit zu einer star ken Minderung der Lebensqualität führen und die depressive Entwicklung beeinflussen würden (Urk. 8/17/1). Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei mindestens von Juni 2010 bis am 23. Dezember 2011 in der freien Wirtschaft als Raumpflegerin voll arbeitsunfähig gewesen und seither weiterhin zu min destens 80 % arbeitsunfähig. Für leichte Haushaltsarbeiten sei sie voll arbeits fähig (Urk. 8/17/1, Urk. 8/17/3). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 9. Januar 2012, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen chronisch thorakale und thorakolumbale Rückenschmerzen sowie vordere Kniegelenksschmerzen vor (Urk. 8/18/2). Er hielt fest, er habe keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 8/18/3-4). 3.3

Dr. Z.___ erstattete ihr psychiatrisches Gutachten über die Beschwerde führe rin am 24. April 2012. Sie diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie führte aus, zum aktuellen Zeitpunkt sei bei der Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mit Niedergeschlagenheit, eingeschränkter affekti ver Schwingungsfähigkeit, Insuffizienzgefühlen, Freud-, Lust- und Interesselo sigkeit, Nervosität, Anspannung, deutlicher Antriebsstörung, Erschöpfung, redu zierter Belastbarkeit und Schlafstörungen sowie mit latenter Suizidalität erkennbar. Zudem bestünden kognitive Symptome wie Vergesslichkeit, Ver langsamung des Denkens und Konzentrationsstörungen. Die seit 2010 beste hende depressive Episode sei zunächst schwer ausgeprägt gewesen und habe sich im Verlauf gebessert mit zwischenzeitlich leichter bis mittelgradiger Aus prägung und insgesamt schwankendem Verlauf. Ferner sei eine deutliche Schmerzproblematik vorhanden, wobei die somatischen Abklärungen kein organisches Korrelat für die Schmerzen ergeben hätten. Die Schmerzen seien von der Beschwerdeführerin kaum beeinflussbar, seien mit grossem Leiden, Erschöpfung und ausgeprägter Müdigkeit verbunden und stünden in Wechsel wirkung mit der depressiven Symptomatik. Dennoch sei die Schmerzsymptoma tik nicht ausschliesslich im Rahmen der depressiven Störung, sondern als davon unabhängiger Prozess zu verstehen. Die Schmerzen seien zu einem Zeitpunkt aufgetreten, in welchem die Beschwerdeführerin zunehmend unter Erschöpfung gelitten habe. Möglicherweise sei die Erkrankung für die Beschwerdeführerin die einzige, natürlich unbewusste Möglichkeit gewesen, sich vorzeitig aus dem Arbeitsleben zurückzuziehen (Urk. 8/31/12-13). Dr. Z.___ gelangte zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit liege eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit eine von 60 % vor (Urk. 8/31/14). Diese Arbeits unfähigkeiten seien auf die psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen. Dane ben bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 8/31/17). Unter Bezug nahme auf die Foerster-Kriterien beurteilte sie die Schmerzen als nur teilweise willentlich überwindbar, hielt indes fest, die Arbeitsunfähigkeit bestehe haupt sächlich wegen der zurzeit mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (Urk. 8/31/18-19). 3.4

Am 15. November 2013 führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei trotz konsequenter Therapie schwer depressiv und voll arbeitsunfähig geblieben. Die ambulante Behandlung habe sich als unzureichend erwiesen. Nun sei eine teil stationäre Behandlung in der Tagesklinik des D.___ vorgesehen. In der Hamilton Depressionsskala habe sie heute 26 Punkte erreicht, was einer schweren depressiven Episode entspreche (Urk. 8/53/1-2). 3.5

Laut dem Bericht der E.___ vom 15. Januar 2014 war die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2013 bis am 13. Januar 2014 dort hospitalisiert. Sodann ist dem Bericht die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie die Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu entnehmen (Urk. 8/60/1). Weiter führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe sich beim Eintritt gewünscht, zur Ruhe zu kommen. Sie habe geschildert, dass sich durch die häufigen Konflikte zuhause und durch die zunehmende Lärmempfindlichkeit ihr Befinden deutlich verschlechtert und auch die Rückenschmerzen zugenommen hätten. Sie habe sich deprimiert und antriebslos gefühlt und über Einschlafstö rungen geklagt (Urk. 8/60/3). Sie sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen und habe keine Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit gezeigt. Affektiv sei sie deprimiert, gereizt, klagsam, ängstlich und im Kontakt gut spür bar gewesen. Sie sei psychomotorisch ruhig und mit reduziertem Antrieb gewesen (Urk. 8/60/2). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 18. Februar 2014 in Anbetracht der schweren psychischen Erkrankung sowie des Rückenleidens einen Invaliditätsgrad von weiterhin 100 % respektive sinngemäss eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 8/66). 3.7

Der ab dem 1. September 2014 behandelnde (Urk. 8/71/1) Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gab am 15. November 2014 an, als Lagerarbeiterin mit Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig. Einschränkend seien die Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwir belsäule sowie der Schultern beidseits und die stark verminderte Belastbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule. Schon bei geringer Belastung träten Schmer zen auf (Urk. 8/71/2). 3.8

Am 12. August 2015 erstatteten die Ärzte des A.___ ein polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 8/84). Das A.___-Gutachten basierte auf einer allgemeininter nistischen, einer psy chiatrischen, einer orthopädischen und einer endokrin ologischen Untersuchung (Urk. 8/84 /2 und Urk. 8/84/7 ff.). Die Gutachter stützten sich auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde, die Ergebnisse der Anamnese, die vorhandenen Akten sowie auf die Angaben der Beschwerdefüh rerin. Die Konklusion des Gutachtens ist im Rah men eines multidisziplinären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die A.___-Gutachter als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/33.1), eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein chronisches pan vertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80; Urk. 8/84/21 ).

Sie führten aus, a us allgemeininter nisti scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei der Diagnose inkomplettes metabolisches Syndrom mit behandelter arterieller Hypertonie, Adipositas und asymptomatischer Hyperurikämie nicht einge schränkt (Urk. 8/84/9).

Bei der psychiatrischen Untersuchung war das klinische Bild laut Gutachten durch die nicht hinreichend durch ein organisches Korrelat erklärbaren Schmer zen geprägt. Es sei deshalb von einer psychischen Überlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Dieses bereits etwas chro ni fizierte Schmerzsyndrom sei begleitet von einer rezidivierenden depressi ven Störung. Der aktuelle Zustand sei durch eine deutliche Weinerlichkeit, Hoff nungslosigkeit, eine bedrückte Stimmungslage, sozialen Rückzug, ein morgend liches Früherwachen und eine Schlafstörung gekennzeichnet. Eine schwere depressive Episode bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin keine Suizidphanta sien thematisiere und auch der Antrieb vorhanden sei. Das vorliegende depressive Zustandsbild sei pharmakologisch nur ungenügend behandelt. Im Serum seien nur geringe Mengen des Antidepressivums nachweisbar gewesen. Bei einer effizi enter gestalteten Therapie sei mit einer Aufhellung der Stimmung und einer möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aufgrund der rezidi vierenden depressiven Störung sowie der anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 30 % zu attestieren. Klinisch im Vordergrund stehe das Schmerzsyndrom. Durch die aus geprägte depressive Störung liege eine deutliche psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Durch beide Störungsbilder zusammen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Willensanspannung erkennbar eingeschränkt. Zumutbar seien ihr lediglich leichte und stressfreie Tätigkeiten. Es liege ein deutlicher sozialer Rückzug mit Kontakt lediglich zu ihren Töchtern vor. Ihr Mobilitätsradius sei eingeschränkt (Urk. 8/ 84/12-13).

D er

orthopädische Gutachter

gab an , die Beschwerdeführerin klage über seit vie len Jahren auftretende und seit 2010 stetig zunehmende Beschwerden in sämt lichen Abschnitten des Bewegungsapparates mit Ausnahme der Fusssohlen. Lin dernde Faktoren verneine sie klar. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe ein inkonstantes linksseitiges Hinken gezeigt, die Gangarten seien aber problemlos durchführbar gewesen. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine deutliche Bewegungseinschränkung sämtlicher Abschnitte gezeigt, doch sei der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert worden. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als frei erwiesen. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine weitgehend freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung vor. Auf neurologischer Ebene lägen keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie vor. Auf radiologischer Ebene bestünden mäs sige degenerative Veränderungen der unteren zervikalen und lumbalen Wirbel säule sowie Diskopathien ohne Hinweis für Neurokompression, thorakal dagegen Zeichen der d iffuse n idiopathische n Skeletthyperostose (DISH; Urk. 8/84/17). Zusammenfassend führte der Gutachter aus, die völlig diffus beklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde kei nesfalls vollständig begründen. Durchaus nachvollziehbar sei der Leidensdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens samt thorakaler DISH mit entsprechend eingeschränkter Beweglichkeit, kaum aber die Symptomatik in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates. Die gesamte anamnestische Prä sentation sowie das fehlende Ansprechen auf konservative Therapiemassnahmen, die lang dauernde körperliche Schonung und die Arbeitskarenz könnten als klare Hinweise für eine im Vordergrund stehende nichtorganische Beschwerdekompo nente angesehen werden. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbe lastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus seien zu vermeiden. Aufgrund der an der Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten ungeeignet (Urk. 8/ 84/18).

Dem endokrinologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, die Hypothyreose sei adäquat substituiert und habe keine Einschränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit zur Folge. Auch beginnender Prädiabetes, arterielle Hypertonie und Adipositas würden nicht zu einer Einschränkung führen. Bezüglich des möglichen primären Hyperparathyreoidismus mit aktuell normalem korrigiertem Calcium sowie leicht erhöhtem Parathormon seien Verlaufskontrollen notwen dig, jedoch liessen sich noch keine Symptome ableiten (Urk. 8/84/20).

Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die A.___-Gutachter zum Schluss, die aus Sicht des Bewegungsapparates bestehende Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten könne spätestens ab dem 15. November 2014 angenommen werden (Urk. 8/84/23). Die rezidivie rende depressive Störung bestehe seit circa fünf Jahren, jedoch markiere die Hospitalisation ab dem 16. Dezember 2013 nochmals eine deutliche Ver schlechterung, sodass die aktuell festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab dann anzunehmen sei. Die 70%ige Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten könne vollschichtig umgesetzt wer den mit einem vermehrten Pausenbedarf und einem leicht reduzierten Rende ment (Urk. 8/84/22-23).

Dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothera pie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , erachtete das A.___-Gut achten als beweiskräftig. Er wies darauf hin, dass die neuen Indikatoren zu prüfen seien und fügte an, die Diagnosen und Funktionseinschränkungen seien ausreichend begründet worden und die Gutachter hätten zusätzlich die Inkon sistenzen und das Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin gewürdigt und auch zu persönlichkeitsrelevanten und psychosozialen Faktoren Stellung genommen (Stellungnahme vom 28. August 2015, Urk. 8/90/7). 3.9

Am 17. November 2015 führte Dr. B.___ aus, trotz konsequenter Therapie sei die Beschwerdeführerin depressiv und arbeitsunfähig geblieben. Im Jahr 2014 sei sie wegen schwerer Depression stationär in der E.___ behandelt worden, was eine leichte Besserung gebracht habe. Sie habe keine Kraft, irgendetwas zu machen. Dr. B.___ nannte die Diagnose einer chronifizierten Depression (ICD-10: F33.11), eines somatischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F45) sowie von Abnützungser scheinungen als psychologische Faktoren (ICD-10: F54). Sie gab an, die Beschwerdeführerin sei nur für leichte Arbeiten in ihrem eigenen Haushalt arbeitsfähig (Urk. 8/98/1 und Urk. 8/98/4). Am 18. Dezember 2015 überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin bei unveränderten Diagnosen ans D.___ (Urk. 8/109/1). 3.10

Dem psychiatrischen Bericht des D.___ vom 29. April 2016 sind namentlich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10: F33.1), sowie von Schmerzen der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten zu entnehmen (Urk. 15 S. 1). Die Psychiaterin sowie der Klinische Psychologe hielten fest, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine deutlich chronifizierte Schmerzpatientin mit einer deutlichen Depres sion trotz ambulanter und medikamentöser Behandlung. Während der statio nären Behandlung in der E.___ sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen, anschliessend hätten aber Schmerzen und Depression wieder zugenommen, weshalb nun eine tagesklinische Behandlung indiziert sei (Urk. 15 S. 2). 4. 4.1

Die IV-Stelle stellte grundsätzlich auf das A.___-Gutachten ab, hielt jedoch in Abweichung davon die psychiatrischen Diagnosen aus juristischer Sicht für nicht invalidisierend (Urk. 8/90/8, Urk. 2 S. 2). Das A.___-Gutachten basiert auf den fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, e s wurde in Kennt nis der medizinischen Vorakten erstattet, es beantwortet d ie gestellten Fra ge n umfassend und setzt sich mit anderslau tenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Vorausset zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3). Zum mit einem Urteil (Urk. 3/2) untermauerten Einwand, das A.___ arbeite unsorgfältig, ist anzumer ken, dass nicht von einem Fall auf einen anderen geschlossen werden kann, sondern die Beweiskraft eines Gutachtens im Einzelfall zu prüfen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Versicherungsfreundlichkeit des A.___ auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des A.___ von den Aufträgen der Invalidenversicherung schliessen will (Urk. 1 S. 3), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden. Danach ist die Einwendung, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Inva lidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, unbegründet (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 4.2

Dass aus allgemeininternistischer sowie aus endokrinologischer Sicht keine Ein schränkung angenommen wurde, ist nachvollziehbar, da sich das inkomplette metabolische Syndrom mit behandelter arterieller Hypertonie, Adipositas und asymptomatischer Hyperurikämie , die adäquat substituierte Hypothyreose, der beginnende Prädiabetes sowie der symptomlose mögliche primäre Hyperpa rathyreoidismus nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. vorstehende E. 3.8). Dies wurde im Gutachten schlüssig dargelegt. Dass die Beschwerde führerin aus orthopädischer Sicht lediglich bei andauernd mittelschweren und schweren Tätigkeiten sowie Tätigkeiten oberhalb des Schulterniveaus einge schränkt ist, ist angesichts der mässiggradigen Degeneration der unteren zervikalen und lum balen Wirbelsäule, der thorakalen DISH und der Fehlhaltung bei jedoch keines wegs vollständig objektivierbaren Beschwerden (Urk. 8/84/17-18) nachvollzieh bar. Den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte Tätigkeiten legten die Gutachter unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. G.___ auf spätes tens den 15. November 2014 fest (Urk. 8/84/18, Urk. 8/84/23). Dabei handelt es sich um das Datum der Berichterstattung durch Dr. G.___ (Urk. 8/71/3). Die letzte Konsultation vor der Berichterstattung hatte allerdings am 2. Oktober 2014 stattgefunden (Urk. 8/71/1), sodass die Arbeitsunfähigkeit für nicht adap tierte Tätigkeiten bereits spätestens dann vorliegen musste. 4.3

4.3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde der rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1), sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 8/84/12, Urk. 8/84/21). Die Beschwer deführerin beanstandete bezüglich dieser Diagnose, dass entgegen der Akten lage nicht mit Dr. B.___ und den Ärzten der E.___ von einer schweren depressi ven Episode respektive mit Dr. F.___ und den Ärzten des D.___ von einer kom pletten Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei, oder zumindest mit der Vorgutachterin Dr. Z.___ von einer 60%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 1 S. 3-4). Der psychiatrische Gutachter begründete seine Diagnostik schlüssig und detailliert (Urk. 8/84/12) und sie überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde mit chronifizierten, nicht hinreichend organisch erklärbaren Schmerzen, mit deutlicher Weinerlich keit, Hoffnungslosigkeit, bedrückter Stimmungslage, sozialem Rückzug, mor gendlichem Früherwachen, mit einer Schlafstörung, jedoch ohne Suizidphanta sien, mit vorhandenem Antrieb und mit während der einstündigen Exploration erhaltener Aufmerksamkeit und Konzentration (Urk. 8/84/11-12).

Ferner ging auch Dr. B.___ von einer nur phasenweise schweren Depressivität aus. So diagnostizierte sie in ihren Berichten vom 5. Januar 2012, vom 17. November und vom 18. Dezember 2015 lediglich eine mittelgradige depres sive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne von ICD-10: F33.11 (Urk. 8/17/1, Urk. 8/98/1 und Urk. 8/109/2). Lediglich zwischendurch, in ihrem Bericht vom 15. November 2013, mithin rund einen Monat vor dem Ein tritt in die E.___, diagnostizierte sie eine schwere depressive Episode (Urk. 8/53/2). Dabei wies sie auf die in der Hamilton Depressionsskala erreichten 26 Punkte hin (Urk. 8/53/1), wobei die Diagnose mangels Angabe der Version der verwendeten Hamilton Depressionsskala nicht vollständig nachvollzogen werden kann, da je nachdem erst ab 30 Punkten eine schwere Depression vor liegt (Urk. 8/31/12). Die Ärzte der E.___ stuften die Depression ebenfalls als schwer ein (Urk. 8/60/1), dies jedoch bei erhaltener Konzentration und Auf merksamkeit (Urk. 8/60/2). Diese Berichte erwecken indes keine Zweifel am A.___-Gutachten, zumal auch die Gutachter auf das schwankende Ausmass der Depression hinwiesen (Urk. 8/84/13) und insoweit kein Widerspruch besteht. 4.3.2

Nach der Rechtsprechung fehlt es einer psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer leichte n bis mittelschwere n depressive n Erkrankung , - solange therapeu tisch angehbar - bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierend er Gesundheitsschaden zu gelten (Urteil des Bundesge richts 8C_753/2016 vom 17. Mai 20 17 E. 4.4 ). Nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung sind Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar, wes wegen eine Behandlungsresistenz selten auftritt. Nur in einem solchen Fall ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrschein lich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behand lungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016, E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016, E. 4.1).

Laut dem A.___-Gutachten war das vorliegende depressive Zustandsbild pharmako logisch nur ungenügend behandelt. Namentlich waren i m Serum nur geringe Mengen des eingenommenen Antidepressivums nachweisbar (Urk. 8/84/12). Die Gutachter empfahlen eine effektivere Gestaltung der psycho pharmakologischen Behandlung (Urk. 8/84/13). Ferner suchte die Beschwerde führerin ihre Psychiaterin nur ein- bis zweimal pro Monat auf ( Urk. 8/ 84/10). Mithin kommt der mittelgradigen Depression für sich allein mangels ausgewie sener Therapieresistenz keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie ist jedoch als potentiell ressourcenhemmender Faktor im Rahmen der Persönlich keitsdiagnostik zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). 4.3.3

Strittig ist weiter, ob die gutachterlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Die A.___-Gutachter gingen davon aus, durch das klinisch im Vordergrund stehende Schmerzsyndrom mit einer deutlichen psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer in Form von einer ausgeprägten depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt (Urk. 8/84/12).

Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtspre chung mit BGE 141 V 281 geän dert und das bisherige Regel-/ Ausnahmemodell durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dard indikatoren. U nter Berücksichtigung leistungs hindernder äu sserer Belastungs fak toren einerseits und Kompensat ionspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergeb nisoffen beur teilt werden ( BGE

141 V 281 E. 3.6). Betont wurde , dass die Auf gabe der Überwindbarkeitsver mutung an den Regeln betref fend die Zumutbarkeit nichts än dert, namentlich nicht am Erfordernis einer o bjektivierten Beurteilungs grund lage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwi nd bar ist. Medizinisch-psy chiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnotorisch ärzt li cher se its sehr oft unterstützt wer den –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht.

Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt sys tematisiert ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei - dens druck

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den funk tio nellen Schweregrad der diagnostizierten Störung einzugehen. Gemäss Fest stel lun g des psychiatrischen Gutachters steht das Schmerzsyndrom klinisch im Vordergrund (Urk. 8/ 84/12). Wegen des Schmerzsyndroms in Kombination mit der Depression liegt eine erkennbare Einschränkung der Fähigkeit zur Willens anspannung vor (Urk. 8/ 84/13 ) . Die Beschwerdeführerin klagte auch beim all gemeinmedizinischen Gutachter in erster Linie über Schmerzen und gab an, diese bestünden rund um die Uhr (Urk. 8/84/7-8, Urk. 8/84/10) . Dies lässt auf eine nicht unerhebliche Ausprä gung der Störung schliessen . Zum Aspekt „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ ist zu bemerken, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung ein

- bis zwei mal monatlich Konsultation en bei der Psychiater in stattfanden

(Urk. 8/ 84/10) . Zudem hatte sie sich vom 16. Dezember 2013 bis am 13. Januar 2014 einer stationären Behandlung unterzogen (Urk. 8/ 60/1). Ausserdem nahm sie das Antidepressivum „C ymbalta “ ein, wobei gemäss der von den Gutachtern durchgeführten Blutuntersuchung nur geringe Mengen davon im Serum nach weisbar waren (Urk. 8/ 84/12) . Nach dem Gesagten bestehen zwar gewisse Behandlungsbemühungen , v on einer Aussc höpfung der therapeutischen Mög lich keiten respektive einer Behandlungsresistenz kann jedoch nicht die Rede sein . Zu berücksichtigen ist ferner die ressourcenhemmende depressive Störung, wel che im Zeitpunkt der Begutachtung zwar nur leicht- bis mittelgradig ausgeprägt war, jedoch insgesamt dennoch als von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bezeichnet wurde (Urk. 8/ 84/12).

Ansonsten berichteten w eder die behan delnden Ärzte noch die Gut achter von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/84/12 oben) . Hin sichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" hielten die A.___-Gutachter - wie auch bereits Dr. Z.___ (Urk. 8/31/18 unten) - einen deutlichen sozialen Rückzug fest (Urk. 8/84/13), was bei Kontakten lediglich zu ihren Töchtern und deren Ehemännern sowie bei einem eingeschränkten Mobi litätsradius (Urk. 8/84/11, Urk. 8/84/13) zutrifft. Die letzte Auslandreise zu ihrer Schwester fand im Jahr 2013 und somit noch vor der Verschlechterung der psy chischen Erkrankung statt (Urk. 8/84/11, Urk. 8/84/13). Zum beweisrechtlich entschei denden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass das Aktivitätsni veau der Beschwerdeführerin mit keinen Hobbies mehr, jedoch mit Spaziergän gen, Fernsehen, Zeitung durchblättern, Einkaufen, Kochen und Besuchen durch die Tochter (Urk. 8/84/11) mit der vom A.___ angegebenen Einschränkung im Erwerb um 30 % korreliert. Die bis lang durchgeführten Behandlungsbemüh un gen mit vierwöchiger stationärer Behandlung deuten sodann zwar auf einen Lei densdruck hin, lassen diesen aber angesichts der Therapiefrequenz und der geringen Medikation noch nicht als besonders ausgeprägt erscheinen.

Die Prüfung anhand der Standardindikatoren ergibt somit, dass gewisse funktio nelle Auswirkungen der geklagten Schmerzen in Kombination mit der Depression vorhanden sind. Sie erschei nen aber nicht als ausgeprägt. Unter diesen Umstän den lässt sich aus rechtlicher Sicht jedenfalls keine höhere als die gutachterlich attestierte 3 0%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten begründen. Handkehrum kann aufgrund der Prüfung der Indikatoren auch nicht entgegen der gutachterlichen Einschätzung auf eine aus psychiatrischer Sicht uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, da zwar Ressourcen vorhanden sind, jedoch auch leistungshindernde Belastungs faktoren . Unter Berücksichti gung der hier relevanten Indikatoren ist es nachvollziehbar, dass die A.___-Gut achter aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der ressourcenhem menden Depression von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % in sämtlichen Tätigkeiten ausgingen. 4.3.4

Die Vorgutachterin Dr. Z.___ hatte zwar eine höhere Arbeitsunfähigkeit attes tiert. Dabei ging sie aber davon aus, dass sich hauptsächlich die mittelgra dige Depression auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. vorstehende E. 3.3 am Ende). Diese ist indes vorliegend mangels ausgewiesener Therapieresistenz aus juristischer Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten (E. 4.3.2 vorstehend), weshalb ihrer Einschätzung aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden kann. Ferner begründeten die A.___-Gutachter die Diskrepanz zur Beurteilung von Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise damit, dass die Depression nurmehr leicht bis mittelgradig, folglich weniger stark ausgeprägt sei (Urk. 8/84/13). 4.3.5

Die abweichende Einschätzung durch Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin nur leichte Arbeit in ihrem eigenen Haushalt verrichten könne (Urk. 8/98/4), vermag mangels fundierter Begründung keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.6

Dem Bericht des D.___ vom 29. April 2016 (Urk. 15) lässt sich keine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung im D.___ erst drei Tage vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung aufnahm (S. 1), sodass sich der Bericht wohl mehrheitlich auf einen späteren Zeitraum bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Der genannte D.___-Bericht sowie die Berichte von Dr. B.___ von November und Dezember 2015 (E. 3.9 vorstehend) enthalten keine Hinweise auf eine nach der A.___-Begutach tung eingetretene Veränderung. Namentlich hatte Dr. B.___ bereits im Novem ber 2013 eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik des D.___ für ange zeigt gehalten (Urk. 8/53/2). 4.3.7

Insgesamt wurde die Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nach dem Gesagten im psychiatrischen Teilgutachten ausreichend begründet, zumal es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 1

1. Februar 2015 , E. 3.4.2 mit Hinweis). Dass diese relevante Einschränkung aus psychiatrischer Sicht seit Mitte Dezember 2013 besteht (Urk. 8/ 84/13), ist angesichts der damals notwendig gewordenen stationären Hospitalisation in der E.___ plausibel. 4.4

Die interdisziplinäre A.___-Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den einzelnen Teilgutachten und ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aus der Angabe im A.___-Gutachten, dass für körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten spätestens ab dem 15. November 2014 (aus somatischer Sicht) eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 8/84/23), lässt sich schliessen, dass zuvor für die angestammte Tätigkeit keine höhere als die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorlag. Die Schmerzstörung, welche allenfalls bereits zuvor eine Einschränkung des Zumut barkeitsprofils hätte bewirken können, stand vor der A.___-Begutachtung noch nicht im Vordergrund. So hatte die E.___ in ihrem Austrittsbericht vom 15. Januar 2014 nach vierwöchiger stationärer Behandlung (nebst der Diagnose der Depression) lediglich den Verdacht auf eine chronische Schmerz störung geäussert (Urk. 8/60/1). Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Dezember 2013 aus psychiatrischer Sicht zu 30 % arbeitsunfähig war und dass ihr ab Anfang Oktober 2014 (vgl. vorstehende E. 4.2) zusätzlich aus somatischer Sicht nur noch eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zumutbar war. 4.5

Strittig ist sodann, ob diese Restarbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin überhaupt verwertbar ist (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4 lit. g). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer weise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver dienstaussichten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 , E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 , E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 , E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 , E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

B ereits gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. April 2012 stand

fest, d ass die Beschwerdeführerin zumindest in einem Teil pensum noch erwerbsfähig war . Ein Abweichen von der medizinischen gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen führt nicht zu einem Verlust der Beweiskraft des Gutachtens ( Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3) . Ein neues Gutachten wurde lediglich eingeholt, weil im weiteren Verlauf auch aus somatischer Sicht Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden und zusätzlich endokrinologisch relevante Diagnosen auftauchten (vgl. Urk. 8/90/5-6). Mithin wäre es der Beschwerdeführerin bereits im April 2012 möglich und zumutbar gewesen, erneut eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf zunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin noch nicht 59 Jahre alt. Mit diesem Alter verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von mehr als vier Jahren, sodass das Alter eine Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit nicht von vornherein ausschloss. Die Beschwerdeführerin war somit noch wesentlich jün ger als der im von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 knapp 64-jährige Versicherte (vgl. dortige E. 4.c). Die Beschwer deführerin verfügt zwar über keine Berufsausbildung (Urk. 8/3/6), jedoch über langjährige Berufserfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 8/14) respektive in verschiedenen Bereichen bei derselben Arbeitgeberin (Urk. 8/2/1). Eine Berufsbildung ist für die Ausübung einer Hilfstätigkeit nicht zwingend erforderlich, respektive der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und di e zugleich keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbarkeit stellen, sodass auch nicht aus diesem Grund von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine vergleichsweise hohe Rest arbeitsfähigkeit aufweist und diese vollschichtig bei vermehrtem Pausenbedarf umsetzen kann (Urk. 8/84/22-23). Im Lichte der bundesgerichtlichen Recht sprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 , E. 4.3 .2 ), besteht kein fehlender Zugang de r Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis und mit September 2014 weiterhin, wenn auch aus psychischen Gründen in reduziertem Umfang, zumutbar war, ist der bis dahin vorliegende Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten ent spricht die Einschränkung der Arbeitsfähig keit dem Invaliditätsgrad. Beim (echten) Prozentvergleich fällt ein leidensbe dingter Abzug nach gefestigter Rechtsprechung ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Vorlie gend betragen die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invaliditätsgrad 30 %, weswegen die Beschwerdeführerin bis dahin keinen Anspruch auf eine Invali denrente hat. 5.3

Da ab Oktober 2014 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit nur noch in einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestand, bleibt zu prüfen, ob infolge dieser Verschlechte rung ein Rentenanspruch entstand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2015 mit Fr. 74‘202.05 (Urk. 2, Urk. 8/89). Sie stütze sich dabei auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Fr. 68‘600.-- verdiente (Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2012, Urk. 8/19/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Indexstand 2499 [2008] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Sta tistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Nominallöhne Frauen) resultiert für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 73‘733.--.

Die Beigeladene machte diesbezüglich geltend, die Beschwerdeführerin habe sich frühpensionieren lassen und wäre demnach im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig . Aus den Akten geht indes hervor, dass sich die Beschwerdeführe rin (subjektiv) krankheitshalber und mangels Krankschreibung hat frühpensio nieren lassen und im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen weitergearbeitet hätte (Urk. 8/31/8 oben, Urk. 8/31/9 Ziff. 4.6, Urk. 8/31/10 [Besserung von Depression und Schmerzen infolge Arbeitsaufgabe]), was plausibel ist. Demnach wäre sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei ihrer langjährigen Arbeitgeberin angestellt gewesen. Im Übrigen schliesst eine Frühpensionierung die Annahme des Status einer Erwerbstätigen recht sprechungsgemäss nicht aus (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013, E. 2 mit Hinweisen). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE

126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bun des gerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 , E. 5.2; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 , E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 , E. 3.2.2; zur Verwen dung der aktuells ten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die LSE 2012 herangezogen. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 4‘112 .-- pro Monat (LSE 201 2 , Tabelle TA1 [Privater Sek tor ] , S. 35,

Total Frauen, Kompetenzniveau 1; im Internet abrufbar). Angepasst an die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchent liche Arbeits zeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03. 01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt A-S, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2015 (Indexstand 201 2 : 2630 ; 2015: 2686 ) ergibt sich ein jährliches Einkommen von gerundet Fr. 52‘536.-- ( Fr. 4‘112 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2630 x 2686) respektive von Fr. 36‘775.-- bei einer Arbeits fähigkeit von 70 %. 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die IV-Stelle nahm unter Berücksichtigung des eingeschränkten Zumutbarkeits profils einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk.  S. 2). Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es sei ein Abzug von 25 % angezeigt (Urk. 1 S. 5). Da abgesehen von der Einschränkung auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten keine weiteren Einschränkungen bestehen (Urk. 8/84/22) und ein höhergradiges Pensum zumutbar ist, ist der vorgenom mene Leidensabzug von 10 % angemessen. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich auch der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2

9. Februar 2016 , E. 3.4.2 mit Hinweisen), sodass der Leidensabzug auch nicht aus diesem Grund zu korrigie ren ist . Nach Abzug des demnach nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘098.-- (0,9 x Fr. 36‘775.--). 5.6

Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Ein kommenseinbusse von Fr. 40‘635.-- (Fr. 73‘733.-- minus Fr. 33‘098.--) und somit einen Invaliditätsgrad von 55 %. 5.7

Nach der Anfang Oktober 2014 eingetretenen Verschlechterung resultiert nach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von 55 %, welcher grundsätzlich zum Anspruch auf eine halbe Rente führt. Die Rentenhöhe ist aber sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsun fähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste hende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen wer den kann (Urteile des Bundesge richts 9C_996/2010 und 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011, E. 7.1 mit Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf den bisherigen Beruf (Art. 6 ATSG). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ war die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 zu 30 % und ab Oktober 2014 zu 100 % eingeschränkt. Im Oktober 2014 betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im vorangegangenen Jahr demnach weniger als 30 %, wes halb das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG noch nicht abgelau fen war und infolge der genannten Rechtsprechung kein Anspruch auf eine Rente entstehen konnte. Eine durchschnittlich 40%ige Arbeitsunfähigkeit war nach zwei Monaten 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2014 gegeben. Zehn Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und zwei Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ergeben eine durchschnittliche Arbeitsunfähig keit von 41,7 % ([10 x 30 + 2 x 100] : 12). Mithin waren die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG ab Dezember 2014 erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt bestand Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Invaliditätsgrad von 55 % wirkt sich nach Massgabe von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit Ablauf von drei Monaten und damit ab März 2015 auf den Anspruch aus. Ab diesem Zeitpunkt bestand Anspruch auf eine halbe Rente. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 Das Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen. Es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Das Mass des Obsiegens rechtfertigt es, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegne rin aufzu erlegen.

6 .2

Mangels eines Einflusses des Überklagens auf den Prozessaufwand steht de r Beschwerdeführer in eine ungekürzte Prozessentschädi gung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 1 7. Januar 2013, E. 3 mit weiteren Hinwei sen). Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berück sichti gung die ser Grundsätze auf Fr. 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzu setzen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 An spruch auf eine Viertelsrente und ab 1. März 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2016.00279 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom 29. September 2017 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Selnaustrasse 15, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Pensionskasse der Y.___ Beigeladene Sachverhalt: 1.

Die 1953 geborene X.___ hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt von 1992 bis im Jahr 2010 mit einem Pensum von 100 % als Data & Document Specialist für die Y.___ tätig. Am 30. November 2011, eingegangen am 2. Dezember 2011, meldete sie sich unter Hinweis auf Rücken-, Hüft-, Bein-, Kopf- und Nackenschmerzen, Depression, Schlaflosigkeit, Nervosität sowie eine arterielle Hypertonie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an (Urk. 8/2-3, Urk. 8/19/1, Urk. 8/19/3). Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte Abklärungen in medizinischer sowie in erwerblicher Hinsicht, wobei sie namentlich das Gutachten von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , vom 24. April 2012 einholte (Urk. 8/31). Gestützt darauf stellte sie der Ver sicherten mit Vorbescheid vom 11. Juli 2012 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2012 in Aussicht (Urk. 8/35). Dagegen erhob die Pensionskasse der Y.___ am 12. Juli 2012 (Urk. 8/38), ergänzt am 20. August 2012 (Urk. 8/42), Einwand. Daraufhin erliess die IV-Stelle den Vorbescheid vom 11. Juli 2012 ersetzenden Vorbescheid vom 5. November 2013, mit welchem sie der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 8/49). Gegen diesen Vorbescheid erhob die Versicherte am 4. Dezember 2013 unter Beilage eines Arztberichts Einwand (Urk. 8/53-54). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle zusätzliche medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 8/60, Urk. 8/66, Urk. 8/71) und holte das polydisziplinäre Gut achten des A.___ vom 12. August 2015 ein (Urk. 8/84). Mit Vorbescheid vom 10. November 2015 stellte sie der Ver sicherten erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/91). Dagegen erhob die Versicherte am 5. Dezember 2015 unter Beilage eines aktu ellen Arztberichts (Urk. 8/98) Einwand (Urk. 8/102). Sodann reichte sie mit Ein gabe vom 8. Januar 2016 (Urk. 8/110) einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 8/109). Am 25. Januar 2016 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 8/112 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2016 erhob die Versicherte am 28. Februar 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessu aler Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 5. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 12). Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 (Urk. 14) reichte die Beschwerdeführerin einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 21. Juni 2016 auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 17), was der Beschwerdeführerin wiederum mitgeteilt wurde (Urk. 18). Mit Gerichtsverfügung vom 11. August 2017 wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beige -laden (Urk. 19). Mit Eingabe vom 21. August 2017 (Urk. 20) samt Beilagen (Urk. 21/1-4) liess sie sich vernehmen. Darüber wurden die anderen Verfahrens beteiligten am 23. August 2017 orientiert (Urk. 22).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG ). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beein trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psy chischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein seelische s Leiden mit Krank heitswert besteht, welche s die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG; BGE 139 V 547 E. 5; 131 V 49 E. 1.2; 130 V 352 E. 2.2.1; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezem ber 2015 , E. 5

und 9C_125/2015 vom 18. November 2015 , E. 5.4. ).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt grundsätzlich eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte psychiatrische Diagnose voraus (vgl. BGE 130 V 396; Urteile des Bundesgerichts 8C_616/2014 vom 25. Februar 201 5, E. 5.3.3.3 und 9C_739/2014 vom 30. November 2015 , E. 3.2). Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Es ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeits markt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 141 V 281 E. 3.7.3; 136 V 279 E. 3.2.1; BGE 127 V 294 E. 4c; vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_614/2015 vom 15. Dezember 20 15, E. 5 und 8C_731/2015 vom 18. April 2016 , E. 4.1). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfüg baren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe richtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut achten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, gemäss ihren Abklärungen lägen insgesamt lediglich nicht schwer ausgeprägte psychiatrische Diagnosen vor, welche nicht invalidisierend seien. Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar, wobei unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % resultiere (Urk. 2). 2.2

Die Beschwerdeführerin wandte dagegen ein, auf das A.___-Gutachten könne man gels Neutralität und mangels gebührender Sorgfalt nicht abgestellt werden (Urk. 1 S. 3). Sie verwies auf die Angaben der sie behandelnden Ärzte sowie der Vorgutachterin Dr. Z.___ (Urk. 1 S. 3-4). Ferner machte sie geltend, eine all fällige Restarbeitsfähigkeit könne sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht verwerten (Urk. 1 S. 4). Eventualiter sei ein Leidensabzug von 25 % vor zunehmen (Urk. 1 S. 5). 2.3

Die Beigeladene hielt in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen fest, die Beschwer deführerin sei beim Austritt aus der Y.___ und somit der Pensionskasse der Y.___ nicht arbeitsunfähig gewesen. Im Übrigen sei kein Einkommensver gleich, sondern ein Betätigungsvergleich für Nichterwerbstätige durchzuführen, da die Beschwerdeführerin sich erst nach ihrer freiwilligen vorzeitigen und vol len Pensionierung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet habe (Urk. 20). 3. 3.1

Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie , berichtete am 5. Januar 2012, die Beschwerdeführerin habe sich vom 23. Juni bis am 26. August 2010 und hernach erneut seit dem 6. Juli 2011 in ihrer ambulanten Behandlung befunden (Urk. 8/17/1). Sie diagnostizierte eine Schmerzstörung mit depressiver Symptomatik (ICD-10: F54), wobei von circa Juni bis circa September 2010 eine schwere depressive Episode vorgelegen habe (ICD-10: F33.2) und gegenwärtig eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F33.11) vorliege. Ferner bestünden Abnützungserscheinungen an verschie denen Gelenken, welche wegen starker Schmerzen und Steifigkeit zu einer star ken Minderung der Lebensqualität führen und die depressive Entwicklung beeinflussen würden (Urk. 8/17/1). Dr. B.___ gab an, die Beschwerdeführerin sei mindestens von Juni 2010 bis am 23. Dezember 2011 in der freien Wirtschaft als Raumpflegerin voll arbeitsunfähig gewesen und seither weiterhin zu min destens 80 % arbeitsunfähig. Für leichte Haushaltsarbeiten sei sie voll arbeits fähig (Urk. 8/17/1, Urk. 8/17/3). 3.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Rheumatologie, berichtete am 9. Januar 2012, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen chronisch thorakale und thorakolumbale Rückenschmerzen sowie vordere Kniegelenksschmerzen vor (Urk. 8/18/2). Er hielt fest, er habe keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert (Urk. 8/18/3-4). 3.3

Dr. Z.___ erstattete ihr psychiatrisches Gutachten über die Beschwerde führe rin am 24. April 2012. Sie diagnostizierte eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4). Sie führte aus, zum aktuellen Zeitpunkt sei bei der Beschwerdeführerin eine depressive Symptomatik mit Niedergeschlagenheit, eingeschränkter affekti ver Schwingungsfähigkeit, Insuffizienzgefühlen, Freud-, Lust- und Interesselo sigkeit, Nervosität, Anspannung, deutlicher Antriebsstörung, Erschöpfung, redu zierter Belastbarkeit und Schlafstörungen sowie mit latenter Suizidalität erkennbar. Zudem bestünden kognitive Symptome wie Vergesslichkeit, Ver langsamung des Denkens und Konzentrationsstörungen. Die seit 2010 beste hende depressive Episode sei zunächst schwer ausgeprägt gewesen und habe sich im Verlauf gebessert mit zwischenzeitlich leichter bis mittelgradiger Aus prägung und insgesamt schwankendem Verlauf. Ferner sei eine deutliche Schmerzproblematik vorhanden, wobei die somatischen Abklärungen kein organisches Korrelat für die Schmerzen ergeben hätten. Die Schmerzen seien von der Beschwerdeführerin kaum beeinflussbar, seien mit grossem Leiden, Erschöpfung und ausgeprägter Müdigkeit verbunden und stünden in Wechsel wirkung mit der depressiven Symptomatik. Dennoch sei die Schmerzsymptoma tik nicht ausschliesslich im Rahmen der depressiven Störung, sondern als davon unabhängiger Prozess zu verstehen. Die Schmerzen seien zu einem Zeitpunkt aufgetreten, in welchem die Beschwerdeführerin zunehmend unter Erschöpfung gelitten habe. Möglicherweise sei die Erkrankung für die Beschwerdeführerin die einzige, natürlich unbewusste Möglichkeit gewesen, sich vorzeitig aus dem Arbeitsleben zurückzuziehen (Urk. 8/31/12-13). Dr. Z.___ gelangte zum Schluss, in der angestammten Tätigkeit liege eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit eine von 60 % vor (Urk. 8/31/14). Diese Arbeits unfähigkeiten seien auf die psychiatrischen Diagnosen zurückzuführen. Dane ben bestünden psychosoziale Belastungsfaktoren (Urk. 8/31/17). Unter Bezug nahme auf die Foerster-Kriterien beurteilte sie die Schmerzen als nur teilweise willentlich überwindbar, hielt indes fest, die Arbeitsunfähigkeit bestehe haupt sächlich wegen der zurzeit mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode (Urk. 8/31/18-19). 3.4

Am 15. November 2013 führte Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin sei trotz konsequenter Therapie schwer depressiv und voll arbeitsunfähig geblieben. Die ambulante Behandlung habe sich als unzureichend erwiesen. Nun sei eine teil stationäre Behandlung in der Tagesklinik des D.___ vorgesehen. In der Hamilton Depressionsskala habe sie heute 26 Punkte erreicht, was einer schweren depressiven Episode entspreche (Urk. 8/53/1-2). 3.5

Laut dem Bericht der E.___ vom 15. Januar 2014 war die Beschwerdeführerin vom 16. Dezember 2013 bis am 13. Januar 2014 dort hospitalisiert. Sodann ist dem Bericht die Diagnose einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) sowie die Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit soma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) zu entnehmen (Urk. 8/60/1). Weiter führten die Ärzte aus, die Beschwerdeführerin habe sich beim Eintritt gewünscht, zur Ruhe zu kommen. Sie habe geschildert, dass sich durch die häufigen Konflikte zuhause und durch die zunehmende Lärmempfindlichkeit ihr Befinden deutlich verschlechtert und auch die Rückenschmerzen zugenommen hätten. Sie habe sich deprimiert und antriebslos gefühlt und über Einschlafstö rungen geklagt (Urk. 8/60/3). Sie sei zu allen Qualitäten orientiert gewesen und habe keine Störungen der Konzentration und der Aufmerksamkeit gezeigt. Affektiv sei sie deprimiert, gereizt, klagsam, ängstlich und im Kontakt gut spür bar gewesen. Sie sei psychomotorisch ruhig und mit reduziertem Antrieb gewesen (Urk. 8/60/2). 3.6

Dr. med. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilita tion, attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom 18. Februar 2014 in Anbetracht der schweren psychischen Erkrankung sowie des Rückenleidens einen Invaliditätsgrad von weiterhin 100 % respektive sinngemäss eine voll ständige Erwerbsunfähigkeit (Urk. 8/66). 3.7

Der ab dem 1. September 2014 behandelnde (Urk. 8/71/1) Dr. med. G.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, gab am 15. November 2014 an, als Lagerarbeiterin mit Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsunfähig. Einschränkend seien die Bewegungseinschränkung der Brust- und Lendenwir belsäule sowie der Schultern beidseits und die stark verminderte Belastbarkeit der Brust- und Lendenwirbelsäule. Schon bei geringer Belastung träten Schmer zen auf (Urk. 8/71/2). 3.8

Am 12. August 2015 erstatteten die Ärzte des A.___ ein polydisziplinäres Gutach ten (Urk. 8/84). Das A.___-Gutachten basierte auf einer allgemeininter nistischen, einer psy chiatrischen, einer orthopädischen und einer endokrin ologischen Untersuchung (Urk. 8/84 /2 und Urk. 8/84/7 ff.). Die Gutachter stützten sich auf die anlässlich der Untersuchungen erhobenen Befunde, die Ergebnisse der Anamnese, die vorhandenen Akten sowie auf die Angaben der Beschwerdefüh rerin. Die Konklusion des Gutachtens ist im Rah men eines multidisziplinären Konsensus erarbeitet worden. Dabei nannten die A.___-Gutachter als Diagnosen mit Ein fluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/33.1), eine anhal tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie ein chronisches pan vertebrales Schmerzsyndrom ohne fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10: M54.80; Urk. 8/84/21 ).

Sie führten aus, a us allgemeininter nisti scher Sicht sei die Arbeitsfähigkeit bei der Diagnose inkomplettes metabolisches Syndrom mit behandelter arterieller Hypertonie, Adipositas und asymptomatischer Hyperurikämie nicht einge schränkt (Urk. 8/84/9).

Bei der psychiatrischen Untersuchung war das klinische Bild laut Gutachten durch die nicht hinreichend durch ein organisches Korrelat erklärbaren Schmer zen geprägt. Es sei deshalb von einer psychischen Überlagerung im Sinne einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Dieses bereits etwas chro ni fizierte Schmerzsyndrom sei begleitet von einer rezidivierenden depressi ven Störung. Der aktuelle Zustand sei durch eine deutliche Weinerlichkeit, Hoff nungslosigkeit, eine bedrückte Stimmungslage, sozialen Rückzug, ein morgend liches Früherwachen und eine Schlafstörung gekennzeichnet. Eine schwere depressive Episode bestehe nicht, da die Beschwerdeführerin keine Suizidphanta sien thematisiere und auch der Antrieb vorhanden sei. Das vorliegende depressive Zustandsbild sei pharmakologisch nur ungenügend behandelt. Im Serum seien nur geringe Mengen des Antidepressivums nachweisbar gewesen. Bei einer effizi enter gestalteten Therapie sei mit einer Aufhellung der Stimmung und einer möglichen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Aufgrund der rezidi vierenden depressiven Störung sowie der anhaltenden somatoformen Schmerz störung sei eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Höhe von 30 % zu attestieren. Klinisch im Vordergrund stehe das Schmerzsyndrom. Durch die aus geprägte depressive Störung liege eine deutliche psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer vor. Durch beide Störungsbilder zusammen sei die Beschwerdeführerin in ihrer Fähigkeit zur Willensanspannung erkennbar eingeschränkt. Zumutbar seien ihr lediglich leichte und stressfreie Tätigkeiten. Es liege ein deutlicher sozialer Rückzug mit Kontakt lediglich zu ihren Töchtern vor. Ihr Mobilitätsradius sei eingeschränkt (Urk. 8/ 84/12-13).

D er

orthopädische Gutachter

gab an , die Beschwerdeführerin klage über seit vie len Jahren auftretende und seit 2010 stetig zunehmende Beschwerden in sämt lichen Abschnitten des Bewegungsapparates mit Ausnahme der Fusssohlen. Lin dernde Faktoren verneine sie klar. Er hielt fest, die Beschwerdeführerin habe ein inkonstantes linksseitiges Hinken gezeigt, die Gangarten seien aber problemlos durchführbar gewesen. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule habe sich eine deutliche Bewegungseinschränkung sämtlicher Abschnitte gezeigt, doch sei der initial vermehrte Finger-Boden-Abstand später durch eine freie Auslenkung im Langsitz relativiert worden. Auch die bei der expliziten Prüfung verminderte Kopfrotation habe sich unter Ablenkung als frei erwiesen. An den oberen und unteren Extremitäten liege gleichfalls eine weitgehend freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung vor. Auf neurologischer Ebene lägen keine klaren Hinweise für das Vorliegen einer Pathologie vor. Auf radiologischer Ebene bestünden mäs sige degenerative Veränderungen der unteren zervikalen und lumbalen Wirbel säule sowie Diskopathien ohne Hinweis für Neurokompression, thorakal dagegen Zeichen der d iffuse n idiopathische n Skeletthyperostose (DISH; Urk. 8/84/17). Zusammenfassend führte der Gutachter aus, die völlig diffus beklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde kei nesfalls vollständig begründen. Durchaus nachvollziehbar sei der Leidensdruck bei Fehlhaltung im Sinne eines Hohl-Rundrückens samt thorakaler DISH mit entsprechend eingeschränkter Beweglichkeit, kaum aber die Symptomatik in den übrigen Abschnitten des Bewegungsapparates. Die gesamte anamnestische Prä sentation sowie das fehlende Ansprechen auf konservative Therapiemassnahmen, die lang dauernde körperliche Schonung und die Arbeitskarenz könnten als klare Hinweise für eine im Vordergrund stehende nichtorganische Beschwerdekompo nente angesehen werden. Für körperlich leichte Verrichtungen unter Wechselbe lastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähig keit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm sowie der repetitive Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus seien zu vermeiden. Aufgrund der an der Wirbelsäule dokumentierten Veränderungen seien lediglich körperlich andauernd mittelschwere und schwere Tätigkeiten ungeeignet (Urk. 8/ 84/18).

Dem endokrinologischen Teilgutachten ist zu entnehmen, die Hypothyreose sei adäquat substituiert und habe keine Einschränkung der Arbeits- und Leis tungsfähigkeit zur Folge. Auch beginnender Prädiabetes, arterielle Hypertonie und Adipositas würden nicht zu einer Einschränkung führen. Bezüglich des möglichen primären Hyperparathyreoidismus mit aktuell normalem korrigiertem Calcium sowie leicht erhöhtem Parathormon seien Verlaufskontrollen notwen dig, jedoch liessen sich noch keine Symptome ableiten (Urk. 8/84/20).

Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die A.___-Gutachter zum Schluss, die aus Sicht des Bewegungsapparates bestehende Arbeitsunfähigkeit für körperlich andauernd mittelschwer und schwer belastende Tätigkeiten könne spätestens ab dem 15. November 2014 angenommen werden (Urk. 8/84/23). Die rezidivie rende depressive Störung bestehe seit circa fünf Jahren, jedoch markiere die Hospitalisation ab dem 16. Dezember 2013 nochmals eine deutliche Ver schlechterung, sodass die aktuell festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 30 % ab dann anzunehmen sei. Die 70%ige Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit in körperlich leichten, adaptierten Tätigkeiten könne vollschichtig umgesetzt wer den mit einem vermehrten Pausenbedarf und einem leicht reduzierten Rende ment (Urk. 8/84/22-23).

Dipl. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychothera pie und Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) , erachtete das A.___-Gut achten als beweiskräftig. Er wies darauf hin, dass die neuen Indikatoren zu prüfen seien und fügte an, die Diagnosen und Funktionseinschränkungen seien ausreichend begründet worden und die Gutachter hätten zusätzlich die Inkon sistenzen und das Aggravationsverhalten der Beschwerdeführerin gewürdigt und auch zu persönlichkeitsrelevanten und psychosozialen Faktoren Stellung genommen (Stellungnahme vom 28. August 2015, Urk. 8/90/7). 3.9

Am 17. November 2015 führte Dr. B.___ aus, trotz konsequenter Therapie sei die Beschwerdeführerin depressiv und arbeitsunfähig geblieben. Im Jahr 2014 sei sie wegen schwerer Depression stationär in der E.___ behandelt worden, was eine leichte Besserung gebracht habe. Sie habe keine Kraft, irgendetwas zu machen. Dr. B.___ nannte die Diagnose einer chronifizierten Depression (ICD-10: F33.11), eines somatischen Schmerzsyndroms (ICD-10: F45) sowie von Abnützungser scheinungen als psychologische Faktoren (ICD-10: F54). Sie gab an, die Beschwerdeführerin sei nur für leichte Arbeiten in ihrem eigenen Haushalt arbeitsfähig (Urk. 8/98/1 und Urk. 8/98/4). Am 18. Dezember 2015 überwies Dr. B.___ die Beschwerdeführerin bei unveränderten Diagnosen ans D.___ (Urk. 8/109/1). 3.10

Dem psychiatrischen Bericht des D.___ vom 29. April 2016 sind namentlich die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgra dige depressive Episode (ICD-10: F33.1), sowie von Schmerzen der Wirbelsäule in sämtlichen Abschnitten zu entnehmen (Urk. 15 S. 1). Die Psychiaterin sowie der Klinische Psychologe hielten fest, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine deutlich chronifizierte Schmerzpatientin mit einer deutlichen Depres sion trotz ambulanter und medikamentöser Behandlung. Während der statio nären Behandlung in der E.___ sei es zu einer leichten Verbesserung gekommen, anschliessend hätten aber Schmerzen und Depression wieder zugenommen, weshalb nun eine tagesklinische Behandlung indiziert sei (Urk. 15 S. 2). 4. 4.1

Die IV-Stelle stellte grundsätzlich auf das A.___-Gutachten ab, hielt jedoch in Abweichung davon die psychiatrischen Diagnosen aus juristischer Sicht für nicht invalidisierend (Urk. 8/90/8, Urk. 2 S. 2). Das A.___-Gutachten basiert auf den fachärztlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, e s wurde in Kennt nis der medizinischen Vorakten erstattet, es beantwortet d ie gestellten Fra ge n umfassend und setzt sich mit anderslau tenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Recht sprechung gestellten formellen Vorausset zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.3). Zum mit einem Urteil (Urk. 3/2) untermauerten Einwand, das A.___ arbeite unsorgfältig, ist anzumer ken, dass nicht von einem Fall auf einen anderen geschlossen werden kann, sondern die Beweiskraft eines Gutachtens im Einzelfall zu prüfen ist. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Hinweis auf die Versicherungsfreundlichkeit des A.___ auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit des A.___ von den Aufträgen der Invalidenversicherung schliessen will (Urk. 1 S. 3), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden. Danach ist die Einwendung, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Inva lidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS, unbegründet (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). 4.2

Dass aus allgemeininternistischer sowie aus endokrinologischer Sicht keine Ein schränkung angenommen wurde, ist nachvollziehbar, da sich das inkomplette metabolische Syndrom mit behandelter arterieller Hypertonie, Adipositas und asymptomatischer Hyperurikämie , die adäquat substituierte Hypothyreose, der beginnende Prädiabetes sowie der symptomlose mögliche primäre Hyperpa rathyreoidismus nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (vgl. vorstehende E. 3.8). Dies wurde im Gutachten schlüssig dargelegt. Dass die Beschwerde führerin aus orthopädischer Sicht lediglich bei andauernd mittelschweren und schweren Tätigkeiten sowie Tätigkeiten oberhalb des Schulterniveaus einge schränkt ist, ist angesichts der mässiggradigen Degeneration der unteren zervikalen und lum balen Wirbelsäule, der thorakalen DISH und der Fehlhaltung bei jedoch keines wegs vollständig objektivierbaren Beschwerden (Urk. 8/84/17-18) nachvollzieh bar. Den Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit für nicht adaptierte Tätigkeiten legten die Gutachter unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. G.___ auf spätes tens den 15. November 2014 fest (Urk. 8/84/18, Urk. 8/84/23). Dabei handelt es sich um das Datum der Berichterstattung durch Dr. G.___ (Urk. 8/71/3). Die letzte Konsultation vor der Berichterstattung hatte allerdings am 2. Oktober 2014 stattgefunden (Urk. 8/71/1), sodass die Arbeitsunfähigkeit für nicht adap tierte Tätigkeiten bereits spätestens dann vorliegen musste. 4.3

4.3.1

Im psychiatrischen Teilgutachten wurde der rezidivierenden depressiven Stö rung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10: F33.0/F33.1), sowie der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zugemessen (Urk. 8/84/12, Urk. 8/84/21). Die Beschwer deführerin beanstandete bezüglich dieser Diagnose, dass entgegen der Akten lage nicht mit Dr. B.___ und den Ärzten der E.___ von einer schweren depressi ven Episode respektive mit Dr. F.___ und den Ärzten des D.___ von einer kom pletten Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden sei, oder zumindest mit der Vorgutachterin Dr. Z.___ von einer 60%igen Arbeits unfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (Urk. 1 S. 3-4). Der psychiatrische Gutachter begründete seine Diagnostik schlüssig und detailliert (Urk. 8/84/12) und sie überzeugt vor dem Hintergrund der erhobenen Befunde mit chronifizierten, nicht hinreichend organisch erklärbaren Schmerzen, mit deutlicher Weinerlich keit, Hoffnungslosigkeit, bedrückter Stimmungslage, sozialem Rückzug, mor gendlichem Früherwachen, mit einer Schlafstörung, jedoch ohne Suizidphanta sien, mit vorhandenem Antrieb und mit während der einstündigen Exploration erhaltener Aufmerksamkeit und Konzentration (Urk. 8/84/11-12).

Ferner ging auch Dr. B.___ von einer nur phasenweise schweren Depressivität aus. So diagnostizierte sie in ihren Berichten vom 5. Januar 2012, vom 17. November und vom 18. Dezember 2015 lediglich eine mittelgradige depres sive Episode einer rezidivierenden depressiven Störung im Sinne von ICD-10: F33.11 (Urk. 8/17/1, Urk. 8/98/1 und Urk. 8/109/2). Lediglich zwischendurch, in ihrem Bericht vom 15. November 2013, mithin rund einen Monat vor dem Ein tritt in die E.___, diagnostizierte sie eine schwere depressive Episode (Urk. 8/53/2). Dabei wies sie auf die in der Hamilton Depressionsskala erreichten 26 Punkte hin (Urk. 8/53/1), wobei die Diagnose mangels Angabe der Version der verwendeten Hamilton Depressionsskala nicht vollständig nachvollzogen werden kann, da je nachdem erst ab 30 Punkten eine schwere Depression vor liegt (Urk. 8/31/12). Die Ärzte der E.___ stuften die Depression ebenfalls als schwer ein (Urk. 8/60/1), dies jedoch bei erhaltener Konzentration und Auf merksamkeit (Urk. 8/60/2). Diese Berichte erwecken indes keine Zweifel am A.___-Gutachten, zumal auch die Gutachter auf das schwankende Ausmass der Depression hinwiesen (Urk. 8/84/13) und insoweit kein Widerspruch besteht. 4.3.2

Nach der Rechtsprechung fehlt es einer psychischen Beeinträchtigung im Sinne einer leichte n bis mittelschwere n depressive n Erkrankung , - solange therapeu tisch angehbar - bereits diagnosebedingt an einem hinreichenden Schweregrad, um als invalidisierend er Gesundheitsschaden zu gelten (Urteil des Bundesge richts 8C_753/2016 vom 17. Mai 20 17 E. 4.4 ). Nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung sind Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar, wes wegen eine Behandlungsresistenz selten auftritt. Nur in einem solchen Fall ist den no rmativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 ). Ein solcher Sachverhalt muss überwiegend wahrschein lich und darf nicht lediglich nicht auszuschliessen sein. Es kommt dazu, dass die Therapie in dem Sinne konsequent gewesen sein muss, dass die aus fach ärztlicher Sicht indizierten zumutbaren (ambulanten und stationären) Behand lungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig ausgeschöpft wurden ( BGE 140 V 193 E. 3.3 ; BGE 137 V 64 E. 5.2 mit Hinweis; vgl. Urteile des Bun desgerichts 9C_13/2016 vom 14. April 2016, E. 4.2 und 9C_89/2016 vom 12. Mai 2016, E. 4.1).

Laut dem A.___-Gutachten war das vorliegende depressive Zustandsbild pharmako logisch nur ungenügend behandelt. Namentlich waren i m Serum nur geringe Mengen des eingenommenen Antidepressivums nachweisbar (Urk. 8/84/12). Die Gutachter empfahlen eine effektivere Gestaltung der psycho pharmakologischen Behandlung (Urk. 8/84/13). Ferner suchte die Beschwerde führerin ihre Psychiaterin nur ein- bis zweimal pro Monat auf ( Urk. 8/ 84/10). Mithin kommt der mittelgradigen Depression für sich allein mangels ausgewie sener Therapieresistenz keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. Sie ist jedoch als potentiell ressourcenhemmender Faktor im Rahmen der Persönlich keitsdiagnostik zu berücksichtigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). 4.3.3

Strittig ist weiter, ob die gutachterlich diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Die A.___-Gutachter gingen davon aus, durch das klinisch im Vordergrund stehende Schmerzsyndrom mit einer deutlichen psychiatrischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Aus prägung und Dauer in Form von einer ausgeprägten depressiven Störung sei die Arbeitsfähigkeit um 30 % eingeschränkt (Urk. 8/84/12).

Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtspre chung mit BGE 141 V 281 geän dert und das bisherige Regel-/ Ausnahmemodell durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs trete n im Regelfall beachtliche Stan dard indikatoren. U nter Berücksichtigung leistungs hindernder äu sserer Belastungs fak toren einerseits und Kompensat ionspotentialen (Ressourcen) an derseits soll das

tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen ergeb nisoffen beur teilt werden ( BGE

141 V 281 E. 3.6). Betont wurde , dass die Auf gabe der Überwindbarkeitsver mutung an den Regeln betref fend die Zumutbarkeit nichts än dert, namentlich nicht am Erfordernis einer o bjektivierten Beurteilungs grund lage. Nach Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwi nd bar ist. Medizinisch-psy chiat risch nicht begründ bare Selbsteinschätzungen und -limitierungen, wie sie ge richtsnotorisch ärzt li cher se its sehr oft unterstützt wer den –, sind auch künftig nicht als invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung anzuerkennen ( BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betref fend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid verlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge gebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prü fen, ob die beigezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverständi gengutachten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht.

Die Standardindikatoren hat das Bundesgericht wie folgt sys tematisiert ( BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" - Komplex „Gesundheitsschädigung" - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz - Komorbiditäten - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex „Sozialer Kontext" - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei - dens druck

Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf den funk tio nellen Schweregrad der diagnostizierten Störung einzugehen. Gemäss Fest stel lun g des psychiatrischen Gutachters steht das Schmerzsyndrom klinisch im Vordergrund (Urk. 8/ 84/12). Wegen des Schmerzsyndroms in Kombination mit der Depression liegt eine erkennbare Einschränkung der Fähigkeit zur Willens anspannung vor (Urk. 8/ 84/13 ) . Die Beschwerdeführerin klagte auch beim all gemeinmedizinischen Gutachter in erster Linie über Schmerzen und gab an, diese bestünden rund um die Uhr (Urk. 8/84/7-8, Urk. 8/84/10) . Dies lässt auf eine nicht unerhebliche Ausprä gung der Störung schliessen . Zum Aspekt „Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder –resistenz“ ist zu bemerken, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung ein

- bis zwei mal monatlich Konsultation en bei der Psychiater in stattfanden

(Urk. 8/ 84/10) . Zudem hatte sie sich vom 16. Dezember 2013 bis am 13. Januar 2014 einer stationären Behandlung unterzogen (Urk. 8/ 60/1). Ausserdem nahm sie das Antidepressivum „C ymbalta “ ein, wobei gemäss der von den Gutachtern durchgeführten Blutuntersuchung nur geringe Mengen davon im Serum nach weisbar waren (Urk. 8/ 84/12) . Nach dem Gesagten bestehen zwar gewisse Behandlungsbemühungen , v on einer Aussc höpfung der therapeutischen Mög lich keiten respektive einer Behandlungsresistenz kann jedoch nicht die Rede sein . Zu berücksichtigen ist ferner die ressourcenhemmende depressive Störung, wel che im Zeitpunkt der Begutachtung zwar nur leicht- bis mittelgradig ausgeprägt war, jedoch insgesamt dennoch als von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer bezeichnet wurde (Urk. 8/ 84/12).

Ansonsten berichteten w eder die behan delnden Ärzte noch die Gut achter von einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur (Urk. 8/84/12 oben) . Hin sichtlich des Komplexes "Sozialer Kontext" hielten die A.___-Gutachter - wie auch bereits Dr. Z.___ (Urk. 8/31/18 unten) - einen deutlichen sozialen Rückzug fest (Urk. 8/84/13), was bei Kontakten lediglich zu ihren Töchtern und deren Ehemännern sowie bei einem eingeschränkten Mobi litätsradius (Urk. 8/84/11, Urk. 8/84/13) zutrifft. Die letzte Auslandreise zu ihrer Schwester fand im Jahr 2013 und somit noch vor der Verschlechterung der psy chischen Erkrankung statt (Urk. 8/84/11, Urk. 8/84/13). Zum beweisrechtlich entschei denden Aspekt der Konsistenz ist zu erwähnen, dass das Aktivitätsni veau der Beschwerdeführerin mit keinen Hobbies mehr, jedoch mit Spaziergän gen, Fernsehen, Zeitung durchblättern, Einkaufen, Kochen und Besuchen durch die Tochter (Urk. 8/84/11) mit der vom A.___ angegebenen Einschränkung im Erwerb um 30 % korreliert. Die bis lang durchgeführten Behandlungsbemüh un gen mit vierwöchiger stationärer Behandlung deuten sodann zwar auf einen Lei densdruck hin, lassen diesen aber angesichts der Therapiefrequenz und der geringen Medikation noch nicht als besonders ausgeprägt erscheinen.

Die Prüfung anhand der Standardindikatoren ergibt somit, dass gewisse funktio nelle Auswirkungen der geklagten Schmerzen in Kombination mit der Depression vorhanden sind. Sie erschei nen aber nicht als ausgeprägt. Unter diesen Umstän den lässt sich aus rechtlicher Sicht jedenfalls keine höhere als die gutachterlich attestierte 3 0%ige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten begründen. Handkehrum kann aufgrund der Prüfung der Indikatoren auch nicht entgegen der gutachterlichen Einschätzung auf eine aus psychiatrischer Sicht uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden, da zwar Ressourcen vorhanden sind, jedoch auch leistungshindernde Belastungs faktoren . Unter Berücksichti gung der hier relevanten Indikatoren ist es nachvollziehbar, dass die A.___-Gut achter aufgrund der somatoformen Schmerzstörung und der ressourcenhem menden Depression von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 30 % in sämtlichen Tätigkeiten ausgingen. 4.3.4

Die Vorgutachterin Dr. Z.___ hatte zwar eine höhere Arbeitsunfähigkeit attes tiert. Dabei ging sie aber davon aus, dass sich hauptsächlich die mittelgra dige Depression auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (vgl. vorstehende E. 3.3 am Ende). Diese ist indes vorliegend mangels ausgewiesener Therapieresistenz aus juristischer Sicht nicht als invalidisierend zu betrachten (E. 4.3.2 vorstehend), weshalb ihrer Einschätzung aus rechtlichen Gründen nicht gefolgt werden kann. Ferner begründeten die A.___-Gutachter die Diskrepanz zur Beurteilung von Dr. Z.___ in nachvollziehbarer Weise damit, dass die Depression nurmehr leicht bis mittelgradig, folglich weniger stark ausgeprägt sei (Urk. 8/84/13). 4.3.5

Die abweichende Einschätzung durch Dr. B.___, wonach die Beschwerdeführerin nur leichte Arbeit in ihrem eigenen Haushalt verrichten könne (Urk. 8/98/4), vermag mangels fundierter Begründung keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung zu erwecken. Zudem ist in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungs weise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitun ter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei felsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). 4.3.6

Dem Bericht des D.___ vom 29. April 2016 (Urk. 15) lässt sich keine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin entnehmen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung im D.___ erst drei Tage vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung aufnahm (S. 1), sodass sich der Bericht wohl mehrheitlich auf einen späteren Zeitraum bezieht. Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungs gericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Der genannte D.___-Bericht sowie die Berichte von Dr. B.___ von November und Dezember 2015 (E. 3.9 vorstehend) enthalten keine Hinweise auf eine nach der A.___-Begutach tung eingetretene Veränderung. Namentlich hatte Dr. B.___ bereits im Novem ber 2013 eine teilstationäre Behandlung in der Tagesklinik des D.___ für ange zeigt gehalten (Urk. 8/53/2). 4.3.7

Insgesamt wurde die Restarbeitsfähigkeit von 70 % in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit nach dem Gesagten im psychiatrischen Teilgutachten ausreichend begründet, zumal es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 1

1. Februar 2015 , E. 3.4.2 mit Hinweis). Dass diese relevante Einschränkung aus psychiatrischer Sicht seit Mitte Dezember 2013 besteht (Urk. 8/ 84/13), ist angesichts der damals notwendig gewordenen stationären Hospitalisation in der E.___ plausibel. 4.4

Die interdisziplinäre A.___-Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den einzelnen Teilgutachten und ist ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar. Aus der Angabe im A.___-Gutachten, dass für körperlich mittelschwer oder schwer belastende Tätigkeiten spätestens ab dem 15. November 2014 (aus somatischer Sicht) eine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand (Urk. 8/84/23), lässt sich schliessen, dass zuvor für die angestammte Tätigkeit keine höhere als die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorlag. Die Schmerzstörung, welche allenfalls bereits zuvor eine Einschränkung des Zumut barkeitsprofils hätte bewirken können, stand vor der A.___-Begutachtung noch nicht im Vordergrund. So hatte die E.___ in ihrem Austrittsbericht vom 15. Januar 2014 nach vierwöchiger stationärer Behandlung (nebst der Diagnose der Depression) lediglich den Verdacht auf eine chronische Schmerz störung geäussert (Urk. 8/60/1). Zusammenfassend steht nach dem Gesagten fest, dass die Beschwerdeführerin ab Mitte Dezember 2013 aus psychiatrischer Sicht zu 30 % arbeitsunfähig war und dass ihr ab Anfang Oktober 2014 (vgl. vorstehende E. 4.2) zusätzlich aus somatischer Sicht nur noch eine körperlich nicht belastende Tätigkeit zumutbar war. 4.5

Strittig ist sodann, ob diese Restarbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin überhaupt verwertbar ist (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 4 lit. g). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarer weise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver dienstaussichten keine über mässigen Anforderungen zu stellen sind (Urteil des Bun desgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 , E. 2.1 mit Hinweis auf SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1).

Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumut bar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind (Urteil

des Bundesgerichts 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 , E. 2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 107 V 17 E. 2c).

Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 , E. 2.1 mit Hinweisen).

Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt auch davon ab, welcher Zeit raum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Die im gesamten Bereich des Sozialversicherungsrechts geltende Schadenminderungspflicht und die daraus abgeleitete Selbsteingliederungslast gebieten grundsätzlich, die Frage nach der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit möglichst früh zu beantworten. Gemäss BGE 138 V 457 E. 3.4 steht die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit fest, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_734/2013 vom 13. März 2014 , E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

B ereits gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 24. April 2012 stand

fest, d ass die Beschwerdeführerin zumindest in einem Teil pensum noch erwerbsfähig war . Ein Abweichen von der medizinischen gutachterlichen Ein schätzung der Arbeitsunfähigkeit aus rechtlichen Gründen führt nicht zu einem Verlust der Beweiskraft des Gutachtens ( Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015, E. 6.3) . Ein neues Gutachten wurde lediglich eingeholt, weil im weiteren Verlauf auch aus somatischer Sicht Arbeitsunfähigkeiten attestiert wurden und zusätzlich endokrinologisch relevante Diagnosen auftauchten (vgl. Urk. 8/90/5-6). Mithin wäre es der Beschwerdeführerin bereits im April 2012 möglich und zumutbar gewesen, erneut eine teilzeitliche Erwerbstätigkeit auf zunehmen. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin noch nicht 59 Jahre alt. Mit diesem Alter verblieb ihr noch eine Aktivitätsdauer von mehr als vier Jahren, sodass das Alter eine Verwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit nicht von vornherein ausschloss. Die Beschwerdeführerin war somit noch wesentlich jün ger als der im von ihr angeführten Urteil des Bundesgerichts I 401/01 vom 4. April 2002 knapp 64-jährige Versicherte (vgl. dortige E. 4.c). Die Beschwer deführerin verfügt zwar über keine Berufsausbildung (Urk. 8/3/6), jedoch über langjährige Berufserfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern (vgl. Urk. 8/14) respektive in verschiedenen Bereichen bei derselben Arbeitgeberin (Urk. 8/2/1). Eine Berufsbildung ist für die Ausübung einer Hilfstätigkeit nicht zwingend erforderlich, respektive der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch Stellen, die keine Berufs- oder Fachkenntnisse voraussetzen und di e zugleich keine hohen Anforderungen an die kör perliche Belastbarkeit stellen, sodass auch nicht aus diesem Grund von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit auszugehen ist. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin eine vergleichsweise hohe Rest arbeitsfähigkeit aufweist und diese vollschichtig bei vermehrtem Pausenbedarf umsetzen kann (Urk. 8/84/22-23). Im Lichte der bundesgerichtlichen Recht sprechung und der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2013 vom 10. September 2013 , E. 4.3 .2 ), besteht kein fehlender Zugang de r Beschwerdeführerin zum Arbeitsmarkt. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen ist. 5.

5.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensver gleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizi nischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Validen einkommen). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbsein kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkom mensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 5.2

Da die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bis und mit September 2014 weiterhin, wenn auch aus psychischen Gründen in reduziertem Umfang, zumutbar war, ist der bis dahin vorliegende Invaliditätsgrad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten ent spricht die Einschränkung der Arbeitsfähig keit dem Invaliditätsgrad. Beim (echten) Prozentvergleich fällt ein leidensbe dingter Abzug nach gefestigter Rechtsprechung ausser Betracht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013, E. 4.2 mit Hinweisen). Vorlie gend betragen die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invaliditätsgrad 30 %, weswegen die Beschwerdeführerin bis dahin keinen Anspruch auf eine Invali denrente hat. 5.3

Da ab Oktober 2014 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit nur noch in einer körperlich adaptierten Tätigkeit bestand, bleibt zu prüfen, ob infolge dieser Verschlechte rung ein Rentenanspruch entstand. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen den Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Ein kommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empi rischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsscha den fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahr scheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

Die IV-Stelle bezifferte das Valideneinkommen für das Jahr 2015 mit Fr. 74‘202.05 (Urk. 2, Urk. 8/89). Sie stütze sich dabei auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin, der Y.___, wonach die Beschwerdeführerin im Jahr 2008 Fr. 68‘600.-- verdiente (Arbeitgeberbericht vom 26. Januar 2012, Urk. 8/19/3). Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Indexstand 2499 [2008] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Sta tistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2015, Nominallöhne Frauen) resultiert für das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 73‘733.--.

Die Beigeladene machte diesbezüglich geltend, die Beschwerdeführerin habe sich frühpensionieren lassen und wäre demnach im Gesundheitsfall nicht erwerbstätig . Aus den Akten geht indes hervor, dass sich die Beschwerdeführe rin (subjektiv) krankheitshalber und mangels Krankschreibung hat frühpensio nieren lassen und im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen weitergearbeitet hätte (Urk. 8/31/8 oben, Urk. 8/31/9 Ziff. 4.6, Urk. 8/31/10 [Besserung von Depression und Schmerzen infolge Arbeitsaufgabe]), was plausibel ist. Demnach wäre sie im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bei ihrer langjährigen Arbeitgeberin angestellt gewesen. Im Übrigen schliesst eine Frühpensionierung die Annahme des Status einer Erwerbstätigen recht sprechungsgemäss nicht aus (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2013 vom 27. März 2013, E. 2 mit Hinweisen). 5.4

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtspre chung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch her ausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE

139 V 592 E. 2.3, BGE 135 V 297 E. 5.2; BGE 129 V 472 E. 4.2.1; BGE

126 V 75 E. 3b). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröf fentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (Urteile des Bun des gerichts 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 , E. 5.2; 8C_78/2015 vom 10. Juli 2015 , E. 4 und 9C_526/2015 vom 11. September 2015 , E. 3.2.2; zur Verwen dung der aktuells ten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8.1 und BGE 133 V 545 E. 7.1).

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die LSE 2012 herangezogen. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für einfache Tätig keiten körperlicher oder handwerklicher Art Fr. 4‘112 .-- pro Monat (LSE 201 2 , Tabelle TA1 [Privater Sek tor ] , S. 35,

Total Frauen, Kompetenzniveau 1; im Internet abrufbar). Angepasst an die im Jahr 2015 betriebsübliche wöchent liche Arbeits zeit von 41,7 Stunden (vgl. Tabelle T 03.02.03. 01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, Abschnitt A-S, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2015 (Indexstand 201 2 : 2630 ; 2015: 2686 ) ergibt sich ein jährliches Einkommen von gerundet Fr. 52‘536.-- ( Fr. 4‘112 .-- x 12 : 40 x 41,7 : 2630 x 2686) respektive von Fr. 36‘775.-- bei einer Arbeits fähigkeit von 70 %. 5.5

Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnitts werten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwer arbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszuge hörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhalts punkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen ver werten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

Die IV-Stelle nahm unter Berücksichtigung des eingeschränkten Zumutbarkeits profils einen Leidensabzug von 10 % vor (Urk.  S. 2). Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, es sei ein Abzug von 25 % angezeigt (Urk. 1 S. 5). Da abgesehen von der Einschränkung auf leichte, wechselbelastende Tätigkeiten keine weiteren Einschränkungen bestehen (Urk. 8/84/22) und ein höhergradiges Pensum zumutbar ist, ist der vorgenom mene Leidensabzug von 10 % angemessen. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothe tisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, wirkt sich auch der Faktor Alter nicht (zwingend) lohnsenkend aus (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 2

9. Februar 2016 , E. 3.4.2 mit Hinweisen), sodass der Leidensabzug auch nicht aus diesem Grund zu korrigie ren ist . Nach Abzug des demnach nicht zu beanstandenden Leidensabzugs von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33‘098.-- (0,9 x Fr. 36‘775.--). 5.6

Die Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen ergibt eine Ein kommenseinbusse von Fr. 40‘635.-- (Fr. 73‘733.-- minus Fr. 33‘098.--) und somit einen Invaliditätsgrad von 55 %. 5.7

Nach der Anfang Oktober 2014 eingetretenen Verschlechterung resultiert nach dem Gesagten ein Invaliditätsgrad von 55 %, welcher grundsätzlich zum Anspruch auf eine halbe Rente führt. Die Rentenhöhe ist aber sowohl vom Ausmass der nach Ablauf der Wartezeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsun fähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit beste hende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen wer den kann (Urteile des Bundesge richts 9C_996/2010 und 9C_1005/2010 vom 5. Mai 2011, E. 7.1 mit Hinweisen). Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich auf den bisherigen Beruf (Art. 6 ATSG). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bei der Y.___ war die Beschwerdeführerin seit Dezember 2013 zu 30 % und ab Oktober 2014 zu 100 % eingeschränkt. Im Oktober 2014 betrug die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit im vorangegangenen Jahr demnach weniger als 30 %, wes halb das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG noch nicht abgelau fen war und infolge der genannten Rechtsprechung kein Anspruch auf eine Rente entstehen konnte. Eine durchschnittlich 40%ige Arbeitsunfähigkeit war nach zwei Monaten 100%iger Arbeitsunfähigkeit ab Dezember 2014 gegeben. Zehn Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % und zwei Monate mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ergeben eine durchschnittliche Arbeitsunfähig keit von 41,7 % ([10 x 30 + 2 x 100] : 12). Mithin waren die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG ab Dezember 2014 erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt bestand Anspruch auf eine Viertelsrente. Der Invaliditätsgrad von 55 % wirkt sich nach Massgabe von Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mit Ablauf von drei Monaten und damit ab März 2015 auf den Anspruch aus. Ab diesem Zeitpunkt bestand Anspruch auf eine halbe Rente. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6.

6.1

Das Verfahren betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungs leistungen. Es ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Ver fah rensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Das Mass des Obsiegens rechtfertigt es, die Kosten des Verfahrens vollumfänglich der Beschwerdegegne rin aufzu erlegen.

6 .2

Mangels eines Einflusses des Überklagens auf den Prozessaufwand steht de r Beschwerdeführer in eine ungekürzte Prozessentschädi gung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 1 7. Januar 2013, E. 3 mit weiteren Hinwei sen). Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeu tung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen zu bemessen und vorliegend unter Berück sichti gung die ser Grundsätze auf Fr. 7 00.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barausla gen) festzu setzen . Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird d ie Verfügung der Sozialversiche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Januar 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 2014 An spruch auf eine Viertelsrente und ab 1. März 2015 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenver sicherung hat . Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schä digung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer