Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1961, ist geschieden und Vater von drei inzwischen volljährigen Kindern. Seit 1997 lebt er in der Schweiz . Er hatte in
verschie denen Branchen als ungelernte Arbeitskraft gearbeitet (Gastgewerbe, Produktion, Bauge werbe; Urk. 10 /1-2, Urk. 10/4, Urk. 10 /31 S. 2 ), als er sich a m 27. September 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und psychische Probleme bei der Inva li denversicherung zum Renten bezug an meldete (Urk. 10 /1). Unter anderem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 1. Mai 2007 ( Urk. 10/31-33) ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 41 % ( Urk. 10/35-36) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. Oktober 2007 ab 1. Feb ruar 2005 eine
Viertelsrente
zu (Urk. 10 /51-53). Die vom Versicherten dagegen er hobene Beschwerde ( Urk. 10/ 54/3-4) wies das Sozialversicherungsg ericht mit dem Urt eil IV.2007.01419 vom 1 0. Juni 2009 ab (Urk. 10 /58). 1.2
Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. U rk. 10 /59) . Nach ersten medizinischen (Urk. 10/ 62, Urk. 10 /68 ) und erwerblichen Abklärun gen (Urk. 10 /60) liess sie den Versicherten zusätzlich rheumatologisch begutachten (Expertise
von Dr. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3 0. August 2010 [ Urk. 10/72 ] ). Aufgrund der Abklärungs ergebnisse gelangte sie zur Beurteilung, dass keine wesentliche Änderung einge treten sei ( Urk. 10 /73 /3-5 ) .
Am 1 5. November 2010 teilte sie dem Versicherten mit, er habe weiterhin An spruc h auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 10 /74). 1.3
I m März 2011 ersuchte der Versicherte unter Beilage aktueller Arztberichte sinn ge mäss um Erhöhung der Rente aufgrund ei ner Verschlechterung seiner gesund heit lichen Si tuation (Urk. 10/80, Urk. 10/87-90 ). Die IV-Stelle
liess ihn daraufhin erneut interdisziplinär
begutachten. Gestützt auf die Ergebnisse des rheumatolo gisch-psychiatrischen Gutachtens vom 2 2. August 2011
(Urk. 10 /108- 109 , Urk. 10/112 )
und den Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens er mittelte die IV-Stelle erneut einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 8/132- 133 ). Mit Verfügung vom 12. Septemb er 2012 wies sie das Rentenerhö hungsgesuch ab (Urk. 8/134). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/142/3) wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2012.01090 vom 1 0. Dezember 2013 ab (Urk. 10/ 152 ). 1.4
Am 8. April 2014 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen an ( Urk. 10/153, Urk. 10/159) . Die IV-Stelle über nahm die Kosten für eine Potentialabklärung ( Urk. 10/163-164) vom 2 4. Novem ber bis 1 9. Dezember 201 4. Da diese aus gesundheitlichen Gründen kurz vor Ende abgebrochen wurde ( Urk. 10/168) - der Versicherte hatte einen Suizidversuch un ternommen ( Urk. 10/170/5) -, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 2. Januar 2015 den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit ( Urk. 10/169). Am 2 5. Juni 2016 stellte der Versicherte zusätzlich das Gesuch um Erhöhung seiner Invalidenrente unter Hinweis auf eine gesundheitliche Ver schlechterung ( Urk. 10/173-174). Die IV-Stelle traf daraufhin erneut berufliche Abklärungen ( Urk. 10/178) und zog bei den behandelnden Ärzten Berichte bei ( Urk. 10/ 190, Urk. 10/194 , Urk. 10/199/5 , Urk. 10/200, Urk. 10/203 , Urk. 10/216, Urk. 10/219). Danach holte sie bei der Gutachtenstelle Y.___ Begutachtung ein weiteres bidisziplinäres rheumatologisch -psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 10/225) . Aufgrund der Expertise vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 10/236) ging die IV-Stelle davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich ver ändert habe ( Urk. 10/240/10), und wies das Rentenerhöhungsgesuch nach durch geführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 10/237) mit Verfügung vom 2 1. März 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel , mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehr en, es sei die ange fochtene Ver fügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Invalidenrente, zu gewähren. Zudem sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Even tuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein verwaltungsexternes Gut achten einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Samuel Teindel sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 21 . Juni 2018 gewährte das Gericht dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltli chen Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Samuel Teindel . Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm aber unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu vernehmen ( Urk. 11). In der Folge ging keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen
ver - gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei - densdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad ei nes Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im We s entli chen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs des Be schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung damit, gestützt auf das einge holte rheumatologische und psychiatrische Gutachten der Gutachtenstelle Y.___
vom 2 5. Januar 2018 stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 2. September 2012 nicht verändert habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 41 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 9, Urk. 10/240/9-10 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Y.___ -Gutachten sei keine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung der Frage nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Der psychiatrische Befund sei nicht in AMDP-konformer Weise erhoben worden, wie dies von den aktuell gültigen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP aus dem Jahr 2016 vorgeschrieben werde. Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität würden im psychiatrischen Teilgutachten nur wenige diskutiert, ob wohl diese Kategorie 21 verschiedene Items vors ehe. Der psychiatrische Gutachter habe seine Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, nicht lege artis gestützt auf aktuelle umfassende Befunde herge leitet. Da
seine Beurteilung massiv von derjenigen des behandelnden Therapeuten
abweiche , hätte d er
Y.___ -Psychiater laut den Leitlinien eine fremdanamnestische Auskunft beim Behandler einholen müssen. Ferner seien d ie Persönlichkeitsstruk tur und die Ausprägung der affektiven Störungen nicht mit anerkannten Testver fahren objektiviert worden, und er sei nicht neurop sychologisch untersucht wor den; mit einer solchen Abklärung hätten Aussagen über seine kognitive Leis tungsfähigkeit gemacht werden können. D as psychiatrische Teilgutachten sei wi dersprüchlich, soweit ihm darin eine mittelgradige psychische Störung attestiert werde, gleichzeitig aber nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert werde. Entgegen der Behauptung des begutachtenden Psychiaters sei, mit Ausnahme des Austrittsberichts der i ntegrierte n Psychiatrie A.___ vom 1 0. Februar 2015 ,
in keinem der Austritts- oder sonstigen Facharztberichte von einer Remis sion seiner rezidivierenden depressiven Störung die Rede. Nach Einschätzung der behandelnden Psychiater und Psychologen bestünden nach wie vor eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine kom binierte Persönlichkeitsstörung
( Urk. 1 S. 8-11) .
Das Y.___ -Gutachten sei auch mangelhaft, weil die Gutachter sich nicht mit seinen beruflichen Eingliederungs bemühungen, insbesondere den Resultaten der vom 2 4. November bis 1 9. Dezem ber 2014 absolvierten Potentialabklärung, auseinandergesetzt hätten. Diese wi dersprächen der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gutachter. Die Eingliederungsfachleute
seien zur Einschätzung gelangt , dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine relev ante Leistungsfähigkeit be stehe. Dabei hätten sie ihm gleichzeitig ein durchwegs einwandfreies Arbeitsver halten im Rahmen der beruflichen Abklärung bescheinigt. Auch dies zeige, dass die gutachterliche Arbeitsfähigkeits-Ein schätzung nicht zutreffen könne ( Urk. 1 S. 13 ff.).
Eine relevante gesundheitliche Verschlech t erung sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen. Dies ergebe sich bereits aus dem von den Y.___ -Gut achtern definierten Zumutbarkeitsprofil :
Dieses
erfülle die psychischen und kör perlichen Anforderungen , welche die angestammte Tätigkeit als Kellner an die Berufsleute stelle, teilweise nicht ; die s gelte etwa bezüglich der benötigten Kon fliktfähigkeit und dem notwendigen Tragen von Lasten über 5 kg. Dass im ange stammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, stelle eine klare gesundheit liche Verschlechterung dar. Eine mittlerweile eingetretene Verschl immer ung sei nes
körperlichen Gesundheitszustand s
l asse sich auch daraus erschliessen, dass der Y.___ -Rheumatologe im Gegensatz zum Vorgutachter im Jahr 2011 mit dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom eine rheumatologische Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe ( Urk. 1 S. 11 f.).
Aufgrund der aufgezeigten Mängel des Y.___ -Gutachtens könne nicht darauf ab gestellt werden; vielmehr sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 13). Beim Einkommensvergleich sei unter Berücksichtigung seiner Nationalität, des Aufenthaltsstatus, der behinderungsbedingten Einschränkungen und der Teilzeit arbeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen müsse ihm mindestens eine halbe Rente zugesprochen werden ( Urk. 1 S. 15). 3.
3.1
Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 12. September 2012 ( Urk. 10 /134). Die Verfügung beruht nämlich auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung sowie Durchführung eines Einkommensvergleichs ( Urk. 10 /132-133) und ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde (Urteil des Sozialversicherungs gericht s IV.2012.01090 vom 1 0. Dezember 2013 [Urk. 10/152]) in Rechtskraft er wachsen (vgl. vorstehend Erwägung 1.5) . 3.2
Die
Verfügung vom 12. September 2012
( Urk. 10/1 3 4 )
b asiert in medizinischer
Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/108-109 , Urk. 10/112 ) von Dr. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma er krankungen , sowie Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( vgl. Urk. 1 0/133/4-7 ) . Diese Expertise wurde auch vom Sozialversicherungsge richt im Urteil IV.2012.01090 vom 1 0. Dezember 2013 E. 7 als für die damalige Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblich bezeichnet ( Urk. 10/152/8-12).
In seinem Teil des Gutachtens vom 22. August 2011 führte der Rheumatologe Dr. B.___ aus, in der klinischen Untersuchung habe er in keinem axialen Bewe gungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung feststellen können. Anamnestisch und klinisch lägen keine Anhaltspunkte für ein radikulä res Reiz- oder Ausfallsyndrom vor. Auch die vom Beschwerdeführer
ge schilder ten
Schmerzen im unteren Rückenbereich, welche diffus in das linke Bein ausstrahl ten, liessen keine Rückschlüsse darauf zu. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die im Bericht der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 2 4. Januar 2011 erwähnte n Kompression en der Wurzel n L4 links, L5 links und S1 links asymptomatisch seien. Mit der durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule habe ein Normalbefund dokumentiert werden können, ohne Hinweise auf ins Gewicht fallende Degenerationen. Verglichen mit den Befunden von 2010 zeige sich nunmehr eine Verbesserung des Zustandes. Die seinerzeit beschriebene linkskonvexe lumbale Kyphosenskoliose sei klinisch und radiolo gisch nicht mehr nachweisbar. Überdies bestehe keine verstärkte Lendenlordose mehr. Die angegebenen lumbalen Beschwerden seien stets als gleich schmerzhaft eingestuft worden, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, ste hender oder sitzender Haltung, in der die Bewegungssegmente belastet seien, oder in ent spannter, liegender Körperhaltung, in der die Bewegungssegmente entlastet seien,
erfolg t s e i . In diagnostischer Hinsicht sei von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einer nicht dermatombezogenen Hyposensi bilität des ganzen linken Beines auszugehen
( Urk. 10/108/2, Urk. 10/108/7, Urk. 10 /108/9 -11 ). Insgesamt seien aus somatischer Sicht die angegebenen Be schwerden bezüglich Intensität und Umfang höchstens partiell auf die objekti vierbaren somatisch-pathologische n Befunde abstützbar ( Urk. 10 /108/13). Trotz des ungünstigen Übergewichts sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr eingeschränkt. Zumutbar seien auch alle anderen angepassten Tätigkeiten, das heisst Tätigkeiten in einem temperierten Raum mit Beschränkung auf körperlich leicht- bis mittelgradig belastende Arbeiten (10-15 kg) in wechselnden Haltun gen. Ungünstig hinsichtlich einer Wiedereingliederung seien in erster Linie inva liditätsfremde Faktoren (anhaltende Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise limitierte Motiva tion [ Urk. 10/108 /16-17]).
Der Psychiater Dr. C.___ führte in seinem Teil des Gutachtens vom 22. August 2011 aus, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine rezidivierende depres sive Störung mit gegenwärtig leichter Episode. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sei die somato forme Schmerzstörung ( Urk. 10 /109 /25-26 ). Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1989 klage der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im unteren Rückenbereich und im Bereich des linken Beins. Trotz Be handlung der Problematik (physika lisch und medikamentös) hätten sich die Be schwerden im Lauf der Zeit verstärkt . Dazu gekommen sei ab 2000 eine depressive Symptomatik. Von einer eigentlichen depressiven Störung sei seit 2004 auszuge hen. Das depressive Zustandsbild dauere aktuell an. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, leichte Auf merksamkeits- und Konzentrationsdefizite, ein stark eingeengtes und etwas verlangsamtes Denken, zeitweise Gefühle der Freud-, Hoffnungs- und Wertlosigkeit, Interesseverlust und eine Reduktion des Antriebs. Daneben bestünden aber auch eine Verdeutlichungstendenz sowie eine deutliche Tendenz zur Selbstlimitierung und zur Schonung. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich mit durchaus grossem Engagement für den Erhalt einer Rente einsetze, anstatt sich um einen beruflichen Wiedereinstieg zu bemühen. Diese Haltung behindere eine Rehabilitation und Reintegration, obschon durch aus ein Rehabilitationspotential bestehe. Die Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Selbstmordideen wirkten demonstrativ und auch appellativ . Weil sich die Ausprägung der geklagten Schmerzen somatisch nicht ausreichend er klären lasse, da die Schmerzsymptome in Bezug auf die Intensität fluktuierten, und weil zu sätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden (Konflikte in der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, ausgeprägte Probleme mit den Kindern, die keine Ausbildung absolviert, aber zum Teil Drogenprobleme hätten und auch straffällig geworden seien) sei aus psychiatrischer Sicht von ei ner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Diese respekti ve die Folgen der Störung könnte der Beschwerdeführer jedoch überwinden. Die dazu nötigen Ressourcen (Erkenntnisfähigkeit, Wertungsfähigkeit, Willensbildungsfä higkeit, Fähigkeit zur Affektsteuerung und Fähigkeit zur Selbstkritik) seien vor handen , zumal Hinweise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen fehlten . Bei der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung sei zu beachten, dass mit der rezidivierenden depressiven Störung eine Komorbidität bestehe. Ferner liege ein gewisser sozialer Rückzug vor und es bestehe ein zwar verfestigter, jedoch grundsätzlich noch therapierbarer Verlauf der K onfliktbewältigung. Die Begleit umstände der Schmerzproblematik führten aber von ihrer Ausprägung her nicht zu einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung ( Urk. 10/109 /25-32). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der depressiven Stö rung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Beschwer deführer sei ein Arbeitspensum von 7 Stunden pro Tag zumutbar, unter Berück sichtigung einer um 20-25 % reduzi erten Leistungsfähigkeit ( Urk. 10/109 /35).
Die beiden Gutachter führten in der gemeinsamen Beurteilung vom 2 6. August 2011 aus, aus rheumatologischer Sicht liege im Vergleich zur Situation von 2007 eine Verbesserung vor. Sowohl die angestammte als auch andere angepasste Tä tigkeiten könnten ohne Einschränkung zumutbarerweise ausgeübt werden. Im Vergleich zum Jahr 2007 sei auch aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung zu verzeichnen. Diesbezüglich bestehe aber weiterhin eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass, das im Gutach ten angegeben worden sei ( Urk. 10 / 112 ). 4. 4.1
Nach mehreren stationären Aufenthalten i m Zentrum D.___, i ntegrierte Psychiat rie
A.___ (vgl. Urk. 10/195/9-11) , erfolgte vom 2. bis 2 6. Mai 2014 erneut eine stationäre akutpsychiatrische Behandlung in der A.___ zur Krisenin tervention und Anpassung der Medikation sowie zum Aufbau der Tagesstruktur. Nach motivierter Teilnahme an den Therapien hellte sich die Stimmung des Be schwerdeführers auf und er konnte in stabilisiertem Zustand entlassen werden. Als Austrittsdiagnosen nannten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 10/195/6-7).
Laut B ericht der Institution E.___
vom 2 3. Dezember 2014 wurde vom 2 4. November 2014 bis zum Abbruch am 1 6. Dezember 2014 daselbst eine Po tentialabklärung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe regelmässig über Schmerzen im Bein, Kopfschmerzen, ein sehr schlechtes psychisches Befinden, starke soziale Ängste sowie ein grosses Misstrauen anderen gegenüber berichtet und mehrfach suizidale Gedanken geäussert. Deshalb seien Gruppenarbeiten und die Arbeit mit mehreren Personen in einem Raum kaum möglich gewesen. Wegen einer geringen Frustrationstoleranz und erheblichen Konzentrationsstörungen habe er sich nicht länger mit einer Aufgabe beschäftigen können. Da seine Be lastbarkeit sehr gering gewesen sei, sei die Präsenzzeit auf maximal drei Stunden pro Tag
– mit mehreren Pausen - reduziert worden. Am 1 4. Dezember 2014 ( Urk. 10/168/1, Urk. 10/170/ 4-
5) sei er aufgrund eines Selbstmordversuchs in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, und die Potentialabklärung sei abgebrochen wo rden. Hinsichtlich der kognitiv en Kompetenzen sei eine allge mein eingeschränkte Auffassun gsfähigkeit festge stellt worden, ausser b ei prakti schen Aufgaben . Die Merkfähigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Ein Test zur Erhebung der kognitiven Fähigkeiten habe unterdurchschnittliche Werte er geben.
Aufgrund des schlechten psychischen Befindens bestehe aktuell kein Ein gliederungspotential. Der Beschwerdeführer habe Arbeitsmotivation und grossen Durchhaltewillen
gezeigt, was aber von seinem schlechten Befinden überschattet worden sei . Wegen des sehr schlechten und instabilen psychischen Befindens be stehe derzeit keine relevante Arbeitsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeits markt ( Urk. 10/168). 4.2
Dem B ericht der ak u t psychiatrischen Abteilung der
A.___ vom 1 6. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2014 notfallmässig wegen einer Mischintoxikation (Alkohol und Tabletten) eingewiesen wurde. Nach seinem Geburtstag habe er sich entschieden, sich das Leben zu nehmen, da er von seinen Angehörigen kein Telefonat erhalten habe. Nach mehreren Gesprächen in der Klinik sei der Beschwerdeführer deutlich aufgehellter gewesen. Nach einer kurzen Stabilisierungsphase habe er in deutlich gebessertem Zustand in die vor bestehenden Verhältnisse entlassen werden können. Als Austrittsdiagnosen nannten die Ärzte wiederum eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittelgradiger Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 10/195/4-5). Vom 1 2. Januar bis 1 0. Februar 2015 hielt sich der Beschwer deführer freiwillig mit dem Wunsch nach einer stützend-stabilisierenden Umge bung erneut in der A.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass er sich dank optimierter medikamentöser Therapie und unter stützenden psychoedukativen Gesprächen nach anfänglichen Problemen besser ins Stationsmilieu integrieren konnte. Laut den Ärzten stand immer w ieder die soziale Problematik (Trennung von der Frau, Einsamkeit) im Vordergrund. Der Beschwerdeführer habe wenig eigene Problemlösungsstrategien gezeigt. Zur Ver besserung der Tagesstruktur hätten die Ärzte eine weitere Therapie in der Tages klinik empfohlen, was der Beschwerdeführer aber unter Hinweis auf eigene Pläne zu Hause (Musik in einem Chor, Physiotherapie, Schwimmen) abgelehnt habe. Durch die Therapie habe sich der psychische Zustand gebessert, so dass er mit einer leichten depressiven Episode in Remission habe entlassen werden können ( Urk. 10/195/1-2).
Am
1. und 6. Juli 2016 berichteten d ie Ärzte der p sychiatr ischen K li nik F.___ der IV-Stelle über die bei ihnen erfolgte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 7. April bis 9. Juni 2016 ( Urk. 10/190, Urk. 10/200/1) . Laut den Ärzte n stellte er sich bei ihnen freiwillig auf Zuweisung eines Notfallarztes mit mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomen vor. Er habe ange geben, verzweifelt zu sein, Suizidgedanken zu haben und nicht mehr weiter zu wissen.
Durch den Klinikeintritt sei er sehr erleichtert gewesen und habe sich glaubhaft von Suizidalität distanziert ( Urk. 10/190/3, Urk. 10/200/2-3) . In anamnestischer Hinsicht habe er über traumatisc he Kindheitserfahrungen mit p h ys ischer und p sych ischer Gewalt sowie vereinzelt sexueller Gewalt u nd dies bezüglich fortbestehende Alb trä u me und Erinnerungen berichtet. In den Ver laufsgesprächen sei auch das schwierige Verhältnis zu seiner Familie immer wie der Thema gewesen ( Urk. 10/190/3, Urk. 10/200/3-5) . Unterstützung bei der Kon taktaufnahme mit der Familie oder ein Standortgespräch habe er abgelehnt, ebenso die Organisation einer betreuten Wohnform und die Einrichtung eines psychosozialen Spitex-Dienstes ( Urk. 10/200/6) . In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, ei ner kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, paranoid ) , einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einem schädlichen Ge brauch von Alkohol auszugehen ( Urk. 10/190/10, Urk. 10/200/2) . Funktionell werde der Beschwerdeführer hauptsächlich durch eine Störung der Emotionsre gulation
– er habe angegeben, unter unkontrollierbaren Gefühlen zu leiden - und der interpersonellen Schemata , welche deutlich ins Paranoide verzerrt seien, be e i nträchtigt. Er könne nicht mit Stresssituationen im Alltag umgehen und zeige eine niedrige Frustrationstoleranz. Während der stationären Behandlung habe diesbezüglich nur eine geringfügige Verbesserung erreicht werden können. Zu dem leide er unter Konzentrationsstörungen, die ihm die Durchführung einer Ar beit während längerer Zeit verunmöglichten, und an einer deutlichen Antriebs minderung, weshalb er die Motivation für eine Arbeit nicht über grössere Zeit räume aufrechterhalten könne. Daraus resultiere ein hohes Konfliktpotential. Be reits alltägliche Belastungen führten beim Beschwerdeführer zu Krisen mit Suizi dalität und potentiell mit Fremdaggressivität. Deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt arb eiten könne ( Urk. 10/190 /5 , Urk. 10/200 /6 ; vgl. auch Urk. 10/199/5-10 ).
Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 2 8. April 2017 hatte sich der Beschwerdeführer vom 2 0. bis 2 4. April 2017 stationär in der A.___ aufgehalten. Er sei freiwillig auf Zuweisung durch einen Notfallpsychiater in die Klinik eingetreten. In der Nacht des Eintritts habe er das Gefühl gehabt, dass eine fremde Person in der Wohnung sei, was ihn sehr verängstigt habe. Er habe Suizidgedanken glaubhaft verneint. Ziel des Aufenthalts sei die Stabilisierung gewesen. Der Austritt sei in gegensei tigem Einvernehmen erfolgt. Nebst Weiterführung der ambulanten Behandlung werde der Aufbau einer Tagesstruktur empfohlen ( Urk. 10/219).
Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte den Versicherten seit dem Jahr 2013 mit Psychotherapie ( Urk. 10/173/1) . In Verlaufs berichten vom 2 5. Januar und 3. Juni 2016 sowie in einem Bericht über die letzte Kontrolle vom 1 5. Mai 2017
diagnostizierte er eine kombinierte Persönlichkeits störung mit paranoiden, dependenten und emotional-instabilen Zügen, eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (Stimmenhören), eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 10/173/1, Urk. 10/194/1, Urk. 10/216/1-2) . Weiter hielt Dr. G.___ fest, im Verlauf der bisherigen Be handlung habe er eine Verschlechterung de r Symptomatik beobachten können ( Urk. 10/194/1) ;
d ie schwere Depression bestehe ungefähr seit Dezember 201 5. Hinzu kämen mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite in den Bereichen des Gedächtnisses, der Konzentration, der A ufmerksamkeit und der Exekutive mit einer deutlich verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwin digkeit. Die Prognose sei schlecht ( Urk. 10/173/2) . Der Beschwerdeführer sei seit mindestens 2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Deshalb un terstütze er den Antrag auf eine Erhöhung der Invalidenrente auf 100 %
( Urk. 10/ 173 /3 , Urk. 10/194 /2-3 , Urk. 10/2 16 /2-5 ). 4 .3
Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer am 1 3. und 1 4. September 2017 von zwei Fachärzten der Y.___ , nämlich
Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, bidisziplinär begutachtet. Am 1 3. Sep tember 2017 erfolgte n zusätzlich eine Laboruntersuchung und eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule . Die Expertise wurde am 2 5. Jan u a r 2018 fertiggestellt ( Urk. 10/236/ 2 -3).
Dem Gutachten ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der bei der Begutachtung 55jährige Beschwerdeführer aus der Türkei stammt, über keine ab geschlossene Berufsausbildung verfügt ( Urk. 10/236/6) und in seiner Heimat be reits als zwölfjähriger als Lastwagenbelader arbeiten musste, um Geld zu verdie nen. N ach der Einreise in die Schweiz 1977 war er als ungelernte Arbeitskraft tätig. 1988 kam es nach dem Aufladen eines 30 kg schweren Zementsacks erst mals zu Rückenbeschwerden mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr. Z uletzt war er bis 2000 als Kellner tätig, seither arbeitete er nicht mehr. Er war von 1982 bis 2005 verheiratet und hat aus dieser Ehe drei Söhne im Alter von 29, 34 und 36 Jahren ( Urk. 10/236/5) . Zu den Söhnen besteht praktisch kein Kontakt ( Urk. 10/236/41) . Er lebt allein und erhält aktuell nebst der Viertelsrente der In validenversicherung wirtschaftliche H ilfe ( Urk. 10/236/5).
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine chronifizierte Verbitterungs problematik als Folge der aus Sicht des Beschwerdeführers erfahrenen schweren Benachteiligung in der Kindheit , der familiären Situation mit Ausgrenzung des Beschwerdeführers und unglücklicher Entwicklung seiner Söhne sowie der aktu ellen Auseinandersetzung mit den Behörden/Versicherungen, welche nach An s icht des Beschwerdeführers die Ausrichtung der ihm zustehende n Leistungen verweigerten. Der Y.___ -Psychiater diagnostizierte zudem akzentuierte Persön lichkeitszüge mit hauptsächlich ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und abhängigen Zügen ( Urk. 10/236/6-7) . Narzisstische Anteile würden dadurch er kennbar, dass der Beschwerdeführer durchgehend Schuld anderen attribuiere, ei gene Anteile kaum erkennen könne und auch in therapeutischen Verhältnissen letztlich nur scheinbar kooperiere, da er doch erkennbar ein e eigene, eher regres sive Agenda verfolge. Die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang in Arbeitsverhält nisse einfügen können, habe sich einen Freundeskreis aufbauen können und könne angesichts der langjährigen Tätigkeit als Kellner offensichtlich auch sozial gut interagieren, was auch im Rahmen der aktuellen Exploration erkennbar sei. Die in den letzten Ja hren überdauernden Verhaltensmus te r
liessen sich sehr viel plausibler als Ma n i festation oder Folge der Verbitterungsstörung erklären ( Urk. 10/236/61). Zudem bestehe wahrscheinlich seit dem Jahr 2000 eine rezidi vierende depressive Störung. Dabei handle es sich weniger um eine depressive Störung aus sich heraus – früher als endogen bezeichnet -, sondern um ein klar reaktives Geschehen infolge verschiedener psychosozialer Belastungen. Gegen wärtig bestehe eine leichtgradige depressive Symptomatik, deren Abgrenzung ge genüber einer erkennbaren Verdeutlichungstendenz nicht einfach sei ( Urk. 10/236/7) . Die ebenfalls erhobene somatoforme Symptomatik sei unter die depr essive Störung zu subsummieren ( Urk. 10/236/9) . Im Vordergrund stehe auch eine unspezifische Angstsymptomatik, begleitet von einer ängstlich-vermeiden den Grundhaltung. Da trotz der in den letzten Jahren zunehmenden Thematisie rung von traumatischen Ereignissen in der Kindheit keine hinreichenden Hin weise für das Bestehen einer posttraumatische n Belastungsstörung vorlägen, und die gelegentlich attackenartig auftretenden Angstzustände anamnestisch nicht die Kriterien einer Panikstörung erfüllten, könne die Diagnose einer anderen ge mischten Angststörung (ICD-10: F41.3) im Sinne einer Restkategorie gestellt wer den. Zudem bestehe der Verdacht auf schädlichen Alkoholgebrauch ( Urk. 10/236/7).
Zu funktionellen Einschränkungen führten zum einen die offen sichtlich völlig desolate psychosoziale Situation und zum anderen die diagnosti zierten krankheitswerten Reaktionsbildungen. Anhand des Mini-ICF beurteilt müssten leichte bis mittelgradige Einschränkungen in der Ausdauerfähigkeit und in der Selbstbehauptungsfähigkeit wegen der depressiven Störung und der Angst störung m it Eine ngung auf sich kreisende Gedanken sowie
eine reduzierte Stresstoleranz angenommen werden ( Urk. 10/236/7-8, Urk. 10/236/47-49) . Die krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen seien jedoch nicht so aus geprägt und verwurzelt, dass sie nicht durch eine Veränderung des Umfeldes re lativ rasch massiv abgemildert werden könnten. Die vielen stationären Behand lungsberichte zeigten sehr deutlich, dass die psychischen Funktionsstörungen durch strukturierende Interventionen gut und rasch beeinflusst werden könnten. Wegen seiner Rigidität habe er die Angebote zur Strukturierung jeweils nach kur zer Zeit abgelehnt , wobei nicht einzus ehen sei, weshalb ihm mit den geleisteten Hilfestellungen der Aufbau einer Tagesstruktur nicht möglich sein sollte.
Medizi nisch-theoretisch könne nicht nachvollzogen werden, dass die mehreren Versu che, den Beschwerdeführer über eine zunächst geschützte Arbeit in eine einfache Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern, gescheitert seien ( Urk. 10/236/7 -8 , Urk. 10/236/55, Urk. 10/236/65 ; vgl. auch Urk. 10/236/2-3 ). Die rigide, regressive Grundhaltung, die kaum einen konstruktiven Umgang mit der eigenen Situation zulasse, bilde nebst der psychosozialen Situation und der geringen Bildung einen Belastungsfaktor ( Urk. 10/236/8) . Ein eigentliches thera peutisches Bündnis sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar ( Urk. 10/236/71) . Als Res sourcen zu nennen seien die interaktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers mit guter Anpassungsfähigkeit und die auch im therapeutischen Kontext immer wieder gesehene Ansprechbarkeit , Sorgfalt und Motivierbarkeit zumindest in Ein zelaspekten ( Urk. 10/236/8) . Die deutlich abweichende Diagnosestellung durch die Ärzte der F.___ sei nicht nachvollziehbar. Auch zu anderen vorbehandelnden Institutionen bestehe eine partielle Diskrepanz in dem Sinne, dass hier
– unter Berücksichtigung der reduzierten Ressourcen - lediglich eine mittelgradige psy chische Störung attestiert werde . Dies könne damit erklärt werden, dass die be handelnden Ärzte kaum auf die in den Berichten über die stationären Aufenthalte ebenfalls dokumentierten Ressourcen des Beschwerdeführers eingegangen seien. Auch seien die Verbitterungsproblematik mit ihren normalpsychologischen An teilen, die in diesem Zusammenhang bestehende Dramatisierung und die auf rechterhaltenden psychosozialen Bedingungen nicht gegenüber krankheitswer ten, schwer beeinflussbaren depressiv en Symptomen abgegrenzt worden ( Urk. 10/236/ 9 , Urk. 10/236/65 , Urk. 10/236/71) .
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tä tigkeit zu etwa 60 % arbeitsfähig , wobei die entsprechende Leistung allenfalls auch bei einer etwas höheren Präsenzzeit erbracht werden könne . Denkbar seien einfache Tätigkeiten in einem Umfeld ohne hohes Potential für Konflikte, ohne Stressspitzen, mit einer klaren Aufgabenstellung und der Möglichkeit, nötigen falls Pausen einzulegen . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich bereits seit 201 1. Die leichte Abweichung gegenüber der Vorbegutachtung im Jahr 2011 rühre wahrscheinlich daher, dass der psychiatrische Gutachter die eingeschränk ten Ressourcen des Beschwerdeführers bei einem ähnlichen klinischen Befund erheblicher g ewichtet habe, wodurch ein mittelgradiger Schweregrad der Störung resultiere. Zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sei es seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs nicht gekommen ( Urk. 10/236/10-11, Urk. 10/236/70 -71).
Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender irritati ver , nicht progredienter Radikulopathie L5 linksseitig. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über Rückenschmerzen im lumbosakralen Übergang mit linksseiti ger Ausstrahlung nach unten über die Gesässregion dorsolateralseits bis zum lin ken Fuss geklagt. Die MRI-Untersuchung vom 1 3. September 2017 habe breitba sige, linksbetonte Diskusprotrusionen und eine Facettengelenksarthrose in den Segmenten L3 bis S1 mit leichten foraminalen Engen ergeben. Auf Höhe L4/5 links bestehe Kontakt zur L5-Wurzel, jedoch ohne Wurzelkompression, und es bestehe keine Spinalkanalstenose ( Urk. 10/236/83) . Gegenüber der Voruntersu chung vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 10/236/81) habe auf der Höhe L4/5 keine Pro gression erhoben werden können. Die subjektiven Beschwerden korrelierten nicht vollständig mit den radiomorphologischen Befunden. Insgesamt fänden sich we der klinisch noch kernspintomografisch
Hinweise für eine relevante Progression der degenerativen Veränderungen und für eine Verschlechterung der Klinik im rund 30jährigen Verlauf dieser Problematik ( Urk. 10/236/84).
Funktionell wirk e sich die Beeinträchtigung in dem Sinne aus, dass eine verminderte Belastbarkeit des axialen Skeletts für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe. Relevante funk tionelle Einschränkungen der peripheren Gelenke bestünden nicht ( Urk. 10/236/8) . Der Gesundheitszustand h abe sich mit Blick auf den Bewegungs apparat s eit Erlass der letzten Rentenverfügung im Jahr 2011 nicht verändert ( Urk. 10/236/ 8 -11) .
Zu beachten bleibe allerdings , dass der Beschwerdeführer mittlerweile 56 Jahre alt geworden sei, eine vorzeitige Alterung aufweise und wegen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule Lasten von mehr als 5 kg nicht mehr tragen könne. Zusätzlich besteh e eine quantitative Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % . In diesem Rahmen könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kellner ausüben. Auch in jeder an deren körperlich leichten wechselbelastenden Arbeit ohne Heben von Gewichten über Kopfhöhe bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Die attestierte Arbeits fähigkeit entspreche derjenigen gemäss Gutachten des Rheumatologen
Dr. Z.___ vom 3 0. August 2010 ( Urk. 10/72; Urk. 10/236/87).
Aus interdisziplinärer Sicht bescheinigten die Gutachter de m Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten; bei erhöhtem Pausenbedarf könne die Leistung allenfalls bei einer höheren Prä senzzeit erbracht werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsäch lich psychisch bedingt ( Urk. 10/236/10). 5. 5.1
Das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom 2 5. Januar 2018 ist
für die streitigen Be lange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Beschwerden ( Urk. 10/236/32-34 , Urk. 10/236/76-79), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ( Urk. 10/236) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und enthält begründete Schlussfolgerungen ( Urk. 10/236/6-11, Urk. 10/236/50-73, Urk. 10/236/83-88) . Es ist damit grundsätzlich voll beweis kräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Dabei ist auch von Belang, dass die rechtsprechungsgemäss f ür die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgeblichen Standardindikato ren (vorstehend E. 1.2) im psychiatrischen Teilgutachten berücksichtigt wurden ( Urk. 10/236/52-69) ; zudem wird in der Expertise zur relevanten Frage, ob s eit Erlass der letzten Rentenverfügung vom 1 2. September 2012 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, klar Stellung bezogen ( Urk. 10/236/10-11, Urk. 10/236/70, Urk. 10/236/ 86-87) . 5.2
Die Kritik, der psychiatrische Befund sei nicht in AMDP-konformer Weise erho ben worden, läuft ins Leere. Der psychiatrische Teilgutachter hat die erhobenen Befunde detailliert und differenziert dargelegt ( Urk. 10/236/45-49). Dass er dabei ni cht ausdrücklich auf die AMDP-I tems einging, tut der Nachvollziehbarkeit sei ner Erhebungen keinen Abbruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1) . Mit Blick auf die überzeugende, äusserst umfassende Herleitung der Diagnosen ( Urk. 10/236/52-60) kann auch keine Rede davon sein, der Sachverständige habe die diagnostizierte depressive Störung nicht einleuch tend begründet. Dass er trotz abweichender Einschätzung keine fremdanamnes tische Auskunft beim behandelnden Psychiater einholte, ist ebenfalls nicht ge eignet, die Beweiskraft seiner Beurteilung zu erschüttern (Urteil des Bundesge richts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3) . In seinem Teil des Gutachtens hat er ausführlich dargelegt, weshalb die teilweise abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte, insbesondere auch der F.___ , nicht überzeugen ( Urk. 10/236/66-68). Die Einholung ergänzender Auskünfte bei den Behandlern stand in seinem Ermessen. Sie ist nicht zwingend erforderlich und ist etwa dann sinnvoll, wenn sie neue Erkenntnisse über die zu explorierende Person erwarten lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 5.3), wovon der Psychiater offensichtlich ausging, was nicht zu beanstanden ist . Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der schweize rischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ( SGPP; 3. Auflage vom 1 6. Juni 2016) ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (Urteil des Bundesge richts 8C_318/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E. 4.2.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Bei seinem Vorwurf, die Persönlichkeitsstruktur und die Ausprägung der affektiven Störungen seien nicht mit anerkannten Testverfahren objektiviert worden, ver kennt der Beschwerdeführer ebenfalls , dass es im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt, ob sie psychologische Tests durchführen will. Einem testmässi gen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 1 9. August 2016 E. 3.2) .
Auch die vom Beschwerdeführer verlangte neuropsychologische Untersuchung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 1 2. Juli 2018 E. 4.2.1 sowie 9C_566/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.1 ).
Der psychiat rische Y.___ -Gutachter hat den Beschwerdeführer während mehr als drei Stunden untersucht und sein Augenmerk auch auf die vom Beschwerdeführer angegebe nen kognitiven Einschränkungen
gerichtet. Dabei konnte er während der ganzen Exploration keine Abnahme der Konzentration feststellen ( Urk. 10/236/46-48). M it Ausnahme geringfügiger mnestischer Defizite fielen ihm keine kognitiven Defizite auf ( Urk. 10/236/46). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Y.___ -Gutachter auf eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung des Beschwerde führers verzichteten. Generell ist zudem zu beachten, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der SGPP vorschreiben. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die fraglichen Qualitäts richtlinien anlehnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2 8. Juni 2018 E.
5.4 mit Hinweisen). Die Leitlinien verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.3 sowie 9C_276/2016 vom 1 9. August 2016 E. 3.2).
D er vom Beschwerdeführer im psychiatrischen Teilgutachten erblickte Wider spruch, dass einerseits nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert wurde, gleichzeitig aber von einer mittelgradigen psychischen Störung die Rede ist, lässt sich bei genauer Betrachtung zwanglos auflösen: Der Gutachter mass dem ge samten psychischen Leidensbild unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen , also etwa auch der Angststörung, einen mittleren Schweregrad zu. Zudem veran lassten ihn erklärtermassen auch die eingeschränkten Ressourcen des Beschwer deführers zu dieser Beurteilung ( Urk. 10/236/9, Urk. 10/236/11, Urk. 10/236/64-65, Urk. 10/236/70). Für die gestützt auf die medizinischen Vorakten gemachte Beobachtung, dass die depressive Störung jeweils im Rahmen stationärer Hospi talisationen zurückging, hat der begutachtende Psychiater zahlreiche Belege an geführt ( Urk. 10/236/54-60, Urk. 10/236/62-63) .
G leichzeitig hat er aufgezeigt, dass die behandelnden Fachpersonen für die Einordnung des Schweregrades de r regelmässig als mittelgradig bis schwer eingestuften depressiven Episoden haupt sächlich auf die subjektiv ang egeb enen Beschwerden ab stellten , wobei der in den Berichten beschriebene günstige Verlauf ihrer Einschätzung teils deutlich wider sprach ( Urk. 10/236/57, Urk. 10/236/62-63) . Unzutreffend ist deshalb die Kritik des Beschwerdeführers, eine Remission der rezidivierenden depressiven Störung sei ledig lich im Austrittsbericht der A.___ vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 10/195/1-2) dokumentiert.
E ntgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Sachverständige der Y.___
durchaus auch mit den Ergebnissen der absolvierten beruflichen Massnahmen auseinandergesetzt . Zu Beginn der Expertise wird die Ende 2014 eingeleitete Potentialabklärung, welche aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde, ausdrücklich erwähnt ( Urk. 10/236/2-3). An anderer Stelle werden weitere, in den Jahren 2006 und 2011 durchgeführte Massnahmen auf geführt ; deren wiederholtes Scheitern wird überzeugend erklärt mit der negativen Prognose durch den Behandler in einem frühen Stadium der Erkrankung, welche kontraproduktiv gewesen sei, dem rigiden Krankheitskonzept d es Beschwerde führers
und dem drohenden Gesichtsverlust gegenüber der Familie bei einem Ab weichen von diesem Krankheitskonzept ( Urk. 10/236/55, Urk. 10/236/65). Zwar bezieht sich der Y.___ -Psychiater in seinen Ausführungen nicht ausdrücklich auf die Ende 2014 abgebrochene Potentialabklärung. Dies vermag die Beweiskraft seiner Beurteilung aber aufgrund folgender Überlegungen nicht einzuschränken: Während der Potentialabklärung in der Institution E.___ vom 2 4. November bis zum 1 6. Dezember 2014 kam es für den Beschwerdeführer zu einer psyc hosozia len Belastungssituation , als
seine
engsten Familie nmitglieder
sich an seinem Ge burtstag (am 1 2. Dezember; Urk. 10/195/4) nicht bei ihm meldeten . Die damit einhergehende Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit mit einem Sui zidversuch führte zum Abbruch der Massnahme ( Urk. 10/168 ) . Die Einschätzung der Eingliederungsfachleute, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeits markt keine relevante Arbeitsfähigkeit aufwies,
erfolgte wohl zu einem grossen Teil unter dem Eindruck
des aus invaliditätsfremden Gründen vorübergehend ver schlechterten Gesundheitszustand es . Dass danach rasch wieder eine Verbesserung eintrat, ergibt sich aus dem Austrittsbericht der A.___ vom 1 0. Februar 2015 und dem psychiatrischen Y.___ -Gutachten. In diesen medizinischen Stellungnahmen wird die depressive Störung nur noch als leicht eingestuft ( Urk. 10/195/1) .
Der Gutachter hat durch seine Analyse des gesundheitlichen Verlaufs aufgezeigt, dass es in der Vergangenheit nach ähnlichen psychosozialen Belastungssituationen jeweils zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik kam und es in diesem Zusammenhang auch Phasen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gab , dass sich die Symptomatik in der Folge aber durch strukturierende Interventionen gut und rasch beeinflussen liess ( Urk. 10/236/9, Urk. 10/236/67-68).
Dass die Ei nschät zung der Eingliederungsfachleute nicht Ausdruck einer anhaltenden gesundheit liche n Verschlechterung ist , folgt auch daraus, dass bereits eine Arbeitsabklärung im Jahr 2006 eine relativ geringfügige Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % ergab
– gemessen an der deutlich optimistischeren medizinisch-theoretischen Einschät zung im Gutachten der Y.___ vom 2 1. Mai 2007 ( Urk. 10/33/13) - und ab dem Jahr 2000 sämtliche Eingliederungsbemühungen scheiterten ( Urk. 10/236/65). Auch der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ wies in seinem Teil des Gut achtens vom 2 2. August 2011 darauf hin, dass die kontraproduktive Haltung des Beschwerdeführers einem beruflichen Wiedereinstieg im Weg stehe, und nicht ein fehlendes Rehabilitationspotential ( Urk. 10/109/28-29).
Rechtsprechungsgemäss ist im Weiteren die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsl eistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_801/2018 vom 1 3. Februar 2019 E. 4.3 und 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.4 ). 5.3
Auch die Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte vermögen die Beweiskraft des bidisziplinären
Y.___ -Gutachtens vom 2 5. Januar 2018 nicht zu erschüttern.
Die Psychiater der A.___ behandelten den Beschwerdeführer wiederholt stationär im Mai und Ende 2014/Anfang 2015 sowie
im April 2017 im Anschluss an psy chosoziale Belastungssituationen ( Urk. 10/195, Urk. 10/219 ) . I m Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2015 erwähnten sie bei den Diagnosen eine leichte d epressive Episode in Remission ( Urk. 10/195/1). Insofern besteht keine wesentliche Abwei chung von der Beurteilung im Y.___ -Gutachten. Im Austrittsbericht vom 2 8. April 2017 diagnostizierten sie nach einer Exazerbation der depressiven Symptomatik und Kurzhospitalisation von vier Tagen eine mittelgradig depressive Episode ( Urk. 10/219). Diese Einschätzung liegt ebenfalls noch im Rahmen des vom Y.___ -Psychiater gezeichneten Krankheitsbildes mit gelegentlichen, eher kurzzeitigen Exazerbationen der grundsätzlich leichtgradigen rezidivierenden depressiven Symptomatik.
Die von den Ärzten der F.___ in ihrem Berichten vom
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen
ver - gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei - densdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1).
E. 1.3 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad ei nes Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im We s entli chen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4).
E. 2 ; vgl. auch Urk. 9, Urk. 10/240/9-10 ).
E. 2.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs des Be schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung damit, gestützt auf das einge holte rheumatologische und psychiatrische Gutachten der Gutachtenstelle Y.___
vom 2 5. Januar 2018 stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 2. September 2012 nicht verändert habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 41 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Y.___ -Gutachten sei keine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung der Frage nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Der psychiatrische Befund sei nicht in AMDP-konformer Weise erhoben worden, wie dies von den aktuell gültigen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP aus dem Jahr 2016 vorgeschrieben werde. Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität würden im psychiatrischen Teilgutachten nur wenige diskutiert, ob wohl diese Kategorie 21 verschiedene Items vors ehe. Der psychiatrische Gutachter habe seine Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, nicht lege artis gestützt auf aktuelle umfassende Befunde herge leitet. Da
seine Beurteilung massiv von derjenigen des behandelnden Therapeuten
abweiche , hätte d er
Y.___ -Psychiater laut den Leitlinien eine fremdanamnestische Auskunft beim Behandler einholen müssen. Ferner seien d ie Persönlichkeitsstruk tur und die Ausprägung der affektiven Störungen nicht mit anerkannten Testver fahren objektiviert worden, und er sei nicht neurop sychologisch untersucht wor den; mit einer solchen Abklärung hätten Aussagen über seine kognitive Leis tungsfähigkeit gemacht werden können. D as psychiatrische Teilgutachten sei wi dersprüchlich, soweit ihm darin eine mittelgradige psychische Störung attestiert werde, gleichzeitig aber nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert werde. Entgegen der Behauptung des begutachtenden Psychiaters sei, mit Ausnahme des Austrittsberichts der i ntegrierte n Psychiatrie A.___ vom 1 0. Februar 2015 ,
in keinem der Austritts- oder sonstigen Facharztberichte von einer Remis sion seiner rezidivierenden depressiven Störung die Rede. Nach Einschätzung der behandelnden Psychiater und Psychologen bestünden nach wie vor eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine kom binierte Persönlichkeitsstörung
( Urk. 1 S. 8-11) .
Das Y.___ -Gutachten sei auch mangelhaft, weil die Gutachter sich nicht mit seinen beruflichen Eingliederungs bemühungen, insbesondere den Resultaten der vom 2 4. November bis 1 9. Dezem ber 2014 absolvierten Potentialabklärung, auseinandergesetzt hätten. Diese wi dersprächen der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gutachter. Die Eingliederungsfachleute
seien zur Einschätzung gelangt , dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine relev ante Leistungsfähigkeit be stehe. Dabei hätten sie ihm gleichzeitig ein durchwegs einwandfreies Arbeitsver halten im Rahmen der beruflichen Abklärung bescheinigt. Auch dies zeige, dass die gutachterliche Arbeitsfähigkeits-Ein schätzung nicht zutreffen könne ( Urk. 1 S. 13 ff.).
Eine relevante gesundheitliche Verschlech t erung sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen. Dies ergebe sich bereits aus dem von den Y.___ -Gut achtern definierten Zumutbarkeitsprofil :
Dieses
erfülle die psychischen und kör perlichen Anforderungen , welche die angestammte Tätigkeit als Kellner an die Berufsleute stelle, teilweise nicht ; die s gelte etwa bezüglich der benötigten Kon fliktfähigkeit und dem notwendigen Tragen von Lasten über 5 kg. Dass im ange stammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, stelle eine klare gesundheit liche Verschlechterung dar. Eine mittlerweile eingetretene Verschl immer ung sei nes
körperlichen Gesundheitszustand s
l asse sich auch daraus erschliessen, dass der Y.___ -Rheumatologe im Gegensatz zum Vorgutachter im Jahr 2011 mit dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom eine rheumatologische Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe ( Urk. 1 S. 11 f.).
Aufgrund der aufgezeigten Mängel des Y.___ -Gutachtens könne nicht darauf ab gestellt werden; vielmehr sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 13). Beim Einkommensvergleich sei unter Berücksichtigung seiner Nationalität, des Aufenthaltsstatus, der behinderungsbedingten Einschränkungen und der Teilzeit arbeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen müsse ihm mindestens eine halbe Rente zugesprochen werden ( Urk. 1 S. 15).
E. 3.1 Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 12. September 2012 ( Urk. 10 /134). Die Verfügung beruht nämlich auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung sowie Durchführung eines Einkommensvergleichs ( Urk. 10 /132-133) und ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde (Urteil des Sozialversicherungs gericht s IV.2012.01090 vom 1 0. Dezember 2013 [Urk. 10/152]) in Rechtskraft er wachsen (vgl. vorstehend Erwägung 1.5) .
E. 4 .3
Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer am 1 3. und 1 4. September 2017 von zwei Fachärzten der Y.___ , nämlich
Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, bidisziplinär begutachtet. Am 1 3. Sep tember 2017 erfolgte n zusätzlich eine Laboruntersuchung und eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule . Die Expertise wurde am 2 5. Jan u a r 2018 fertiggestellt ( Urk. 10/236/ 2 -3).
Dem Gutachten ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der bei der Begutachtung 55jährige Beschwerdeführer aus der Türkei stammt, über keine ab geschlossene Berufsausbildung verfügt ( Urk. 10/236/6) und in seiner Heimat be reits als zwölfjähriger als Lastwagenbelader arbeiten musste, um Geld zu verdie nen. N ach der Einreise in die Schweiz 1977 war er als ungelernte Arbeitskraft tätig. 1988 kam es nach dem Aufladen eines 30 kg schweren Zementsacks erst mals zu Rückenbeschwerden mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr. Z uletzt war er bis 2000 als Kellner tätig, seither arbeitete er nicht mehr. Er war von 1982 bis 2005 verheiratet und hat aus dieser Ehe drei Söhne im Alter von 29, 34 und 36 Jahren ( Urk. 10/236/5) . Zu den Söhnen besteht praktisch kein Kontakt ( Urk. 10/236/41) . Er lebt allein und erhält aktuell nebst der Viertelsrente der In validenversicherung wirtschaftliche H ilfe ( Urk. 10/236/5).
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine chronifizierte Verbitterungs problematik als Folge der aus Sicht des Beschwerdeführers erfahrenen schweren Benachteiligung in der Kindheit , der familiären Situation mit Ausgrenzung des Beschwerdeführers und unglücklicher Entwicklung seiner Söhne sowie der aktu ellen Auseinandersetzung mit den Behörden/Versicherungen, welche nach An s icht des Beschwerdeführers die Ausrichtung der ihm zustehende n Leistungen verweigerten. Der Y.___ -Psychiater diagnostizierte zudem akzentuierte Persön lichkeitszüge mit hauptsächlich ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und abhängigen Zügen ( Urk. 10/236/6-7) . Narzisstische Anteile würden dadurch er kennbar, dass der Beschwerdeführer durchgehend Schuld anderen attribuiere, ei gene Anteile kaum erkennen könne und auch in therapeutischen Verhältnissen letztlich nur scheinbar kooperiere, da er doch erkennbar ein e eigene, eher regres sive Agenda verfolge. Die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang in Arbeitsverhält nisse einfügen können, habe sich einen Freundeskreis aufbauen können und könne angesichts der langjährigen Tätigkeit als Kellner offensichtlich auch sozial gut interagieren, was auch im Rahmen der aktuellen Exploration erkennbar sei. Die in den letzten Ja hren überdauernden Verhaltensmus te r
liessen sich sehr viel plausibler als Ma n i festation oder Folge der Verbitterungsstörung erklären ( Urk. 10/236/61). Zudem bestehe wahrscheinlich seit dem Jahr 2000 eine rezidi vierende depressive Störung. Dabei handle es sich weniger um eine depressive Störung aus sich heraus – früher als endogen bezeichnet -, sondern um ein klar reaktives Geschehen infolge verschiedener psychosozialer Belastungen. Gegen wärtig bestehe eine leichtgradige depressive Symptomatik, deren Abgrenzung ge genüber einer erkennbaren Verdeutlichungstendenz nicht einfach sei ( Urk. 10/236/7) . Die ebenfalls erhobene somatoforme Symptomatik sei unter die depr essive Störung zu subsummieren ( Urk. 10/236/9) . Im Vordergrund stehe auch eine unspezifische Angstsymptomatik, begleitet von einer ängstlich-vermeiden den Grundhaltung. Da trotz der in den letzten Jahren zunehmenden Thematisie rung von traumatischen Ereignissen in der Kindheit keine hinreichenden Hin weise für das Bestehen einer posttraumatische n Belastungsstörung vorlägen, und die gelegentlich attackenartig auftretenden Angstzustände anamnestisch nicht die Kriterien einer Panikstörung erfüllten, könne die Diagnose einer anderen ge mischten Angststörung (ICD-10: F41.3) im Sinne einer Restkategorie gestellt wer den. Zudem bestehe der Verdacht auf schädlichen Alkoholgebrauch ( Urk. 10/236/7).
Zu funktionellen Einschränkungen führten zum einen die offen sichtlich völlig desolate psychosoziale Situation und zum anderen die diagnosti zierten krankheitswerten Reaktionsbildungen. Anhand des Mini-ICF beurteilt müssten leichte bis mittelgradige Einschränkungen in der Ausdauerfähigkeit und in der Selbstbehauptungsfähigkeit wegen der depressiven Störung und der Angst störung m it Eine ngung auf sich kreisende Gedanken sowie
eine reduzierte Stresstoleranz angenommen werden ( Urk. 10/236/7-8, Urk. 10/236/47-49) . Die krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen seien jedoch nicht so aus geprägt und verwurzelt, dass sie nicht durch eine Veränderung des Umfeldes re lativ rasch massiv abgemildert werden könnten. Die vielen stationären Behand lungsberichte zeigten sehr deutlich, dass die psychischen Funktionsstörungen durch strukturierende Interventionen gut und rasch beeinflusst werden könnten. Wegen seiner Rigidität habe er die Angebote zur Strukturierung jeweils nach kur zer Zeit abgelehnt , wobei nicht einzus ehen sei, weshalb ihm mit den geleisteten Hilfestellungen der Aufbau einer Tagesstruktur nicht möglich sein sollte.
Medizi nisch-theoretisch könne nicht nachvollzogen werden, dass die mehreren Versu che, den Beschwerdeführer über eine zunächst geschützte Arbeit in eine einfache Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern, gescheitert seien ( Urk. 10/236/7 -8 , Urk. 10/236/55, Urk. 10/236/65 ; vgl. auch Urk. 10/236/2-3 ). Die rigide, regressive Grundhaltung, die kaum einen konstruktiven Umgang mit der eigenen Situation zulasse, bilde nebst der psychosozialen Situation und der geringen Bildung einen Belastungsfaktor ( Urk. 10/236/8) . Ein eigentliches thera peutisches Bündnis sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar ( Urk. 10/236/71) . Als Res sourcen zu nennen seien die interaktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers mit guter Anpassungsfähigkeit und die auch im therapeutischen Kontext immer wieder gesehene Ansprechbarkeit , Sorgfalt und Motivierbarkeit zumindest in Ein zelaspekten ( Urk. 10/236/8) . Die deutlich abweichende Diagnosestellung durch die Ärzte der F.___ sei nicht nachvollziehbar. Auch zu anderen vorbehandelnden Institutionen bestehe eine partielle Diskrepanz in dem Sinne, dass hier
– unter Berücksichtigung der reduzierten Ressourcen - lediglich eine mittelgradige psy chische Störung attestiert werde . Dies könne damit erklärt werden, dass die be handelnden Ärzte kaum auf die in den Berichten über die stationären Aufenthalte ebenfalls dokumentierten Ressourcen des Beschwerdeführers eingegangen seien. Auch seien die Verbitterungsproblematik mit ihren normalpsychologischen An teilen, die in diesem Zusammenhang bestehende Dramatisierung und die auf rechterhaltenden psychosozialen Bedingungen nicht gegenüber krankheitswer ten, schwer beeinflussbaren depressiv en Symptomen abgegrenzt worden ( Urk. 10/236/
E. 4.1 Nach mehreren stationären Aufenthalten i m Zentrum D.___, i ntegrierte Psychiat rie
A.___ (vgl. Urk. 10/195/9-11) , erfolgte vom 2. bis 2 6. Mai 2014 erneut eine stationäre akutpsychiatrische Behandlung in der A.___ zur Krisenin tervention und Anpassung der Medikation sowie zum Aufbau der Tagesstruktur. Nach motivierter Teilnahme an den Therapien hellte sich die Stimmung des Be schwerdeführers auf und er konnte in stabilisiertem Zustand entlassen werden. Als Austrittsdiagnosen nannten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 10/195/6-7).
Laut B ericht der Institution E.___
vom 2 3. Dezember 2014 wurde vom 2 4. November 2014 bis zum Abbruch am 1 6. Dezember 2014 daselbst eine Po tentialabklärung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe regelmässig über Schmerzen im Bein, Kopfschmerzen, ein sehr schlechtes psychisches Befinden, starke soziale Ängste sowie ein grosses Misstrauen anderen gegenüber berichtet und mehrfach suizidale Gedanken geäussert. Deshalb seien Gruppenarbeiten und die Arbeit mit mehreren Personen in einem Raum kaum möglich gewesen. Wegen einer geringen Frustrationstoleranz und erheblichen Konzentrationsstörungen habe er sich nicht länger mit einer Aufgabe beschäftigen können. Da seine Be lastbarkeit sehr gering gewesen sei, sei die Präsenzzeit auf maximal drei Stunden pro Tag
– mit mehreren Pausen - reduziert worden. Am 1 4. Dezember 2014 ( Urk. 10/168/1, Urk. 10/170/
E. 4.2 Dem B ericht der ak u t psychiatrischen Abteilung der
A.___ vom 1 6. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2014 notfallmässig wegen einer Mischintoxikation (Alkohol und Tabletten) eingewiesen wurde. Nach seinem Geburtstag habe er sich entschieden, sich das Leben zu nehmen, da er von seinen Angehörigen kein Telefonat erhalten habe. Nach mehreren Gesprächen in der Klinik sei der Beschwerdeführer deutlich aufgehellter gewesen. Nach einer kurzen Stabilisierungsphase habe er in deutlich gebessertem Zustand in die vor bestehenden Verhältnisse entlassen werden können. Als Austrittsdiagnosen nannten die Ärzte wiederum eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittelgradiger Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 10/195/4-5). Vom 1 2. Januar bis 1 0. Februar 2015 hielt sich der Beschwer deführer freiwillig mit dem Wunsch nach einer stützend-stabilisierenden Umge bung erneut in der A.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass er sich dank optimierter medikamentöser Therapie und unter stützenden psychoedukativen Gesprächen nach anfänglichen Problemen besser ins Stationsmilieu integrieren konnte. Laut den Ärzten stand immer w ieder die soziale Problematik (Trennung von der Frau, Einsamkeit) im Vordergrund. Der Beschwerdeführer habe wenig eigene Problemlösungsstrategien gezeigt. Zur Ver besserung der Tagesstruktur hätten die Ärzte eine weitere Therapie in der Tages klinik empfohlen, was der Beschwerdeführer aber unter Hinweis auf eigene Pläne zu Hause (Musik in einem Chor, Physiotherapie, Schwimmen) abgelehnt habe. Durch die Therapie habe sich der psychische Zustand gebessert, so dass er mit einer leichten depressiven Episode in Remission habe entlassen werden können ( Urk. 10/195/1-2).
Am
1. und 6. Juli 2016 berichteten d ie Ärzte der p sychiatr ischen K li nik F.___ der IV-Stelle über die bei ihnen erfolgte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 7. April bis 9. Juni 2016 ( Urk. 10/190, Urk. 10/200/1) . Laut den Ärzte n stellte er sich bei ihnen freiwillig auf Zuweisung eines Notfallarztes mit mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomen vor. Er habe ange geben, verzweifelt zu sein, Suizidgedanken zu haben und nicht mehr weiter zu wissen.
Durch den Klinikeintritt sei er sehr erleichtert gewesen und habe sich glaubhaft von Suizidalität distanziert ( Urk. 10/190/3, Urk. 10/200/2-3) . In anamnestischer Hinsicht habe er über traumatisc he Kindheitserfahrungen mit p h ys ischer und p sych ischer Gewalt sowie vereinzelt sexueller Gewalt u nd dies bezüglich fortbestehende Alb trä u me und Erinnerungen berichtet. In den Ver laufsgesprächen sei auch das schwierige Verhältnis zu seiner Familie immer wie der Thema gewesen ( Urk. 10/190/3, Urk. 10/200/3-5) . Unterstützung bei der Kon taktaufnahme mit der Familie oder ein Standortgespräch habe er abgelehnt, ebenso die Organisation einer betreuten Wohnform und die Einrichtung eines psychosozialen Spitex-Dienstes ( Urk. 10/200/6) . In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, ei ner kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, paranoid ) , einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einem schädlichen Ge brauch von Alkohol auszugehen ( Urk. 10/190/10, Urk. 10/200/2) . Funktionell werde der Beschwerdeführer hauptsächlich durch eine Störung der Emotionsre gulation
– er habe angegeben, unter unkontrollierbaren Gefühlen zu leiden - und der interpersonellen Schemata , welche deutlich ins Paranoide verzerrt seien, be e i nträchtigt. Er könne nicht mit Stresssituationen im Alltag umgehen und zeige eine niedrige Frustrationstoleranz. Während der stationären Behandlung habe diesbezüglich nur eine geringfügige Verbesserung erreicht werden können. Zu dem leide er unter Konzentrationsstörungen, die ihm die Durchführung einer Ar beit während längerer Zeit verunmöglichten, und an einer deutlichen Antriebs minderung, weshalb er die Motivation für eine Arbeit nicht über grössere Zeit räume aufrechterhalten könne. Daraus resultiere ein hohes Konfliktpotential. Be reits alltägliche Belastungen führten beim Beschwerdeführer zu Krisen mit Suizi dalität und potentiell mit Fremdaggressivität. Deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt arb eiten könne ( Urk. 10/190 /5 , Urk. 10/200 /6 ; vgl. auch Urk. 10/199/5-10 ).
Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 2 8. April 2017 hatte sich der Beschwerdeführer vom 2 0. bis 2 4. April 2017 stationär in der A.___ aufgehalten. Er sei freiwillig auf Zuweisung durch einen Notfallpsychiater in die Klinik eingetreten. In der Nacht des Eintritts habe er das Gefühl gehabt, dass eine fremde Person in der Wohnung sei, was ihn sehr verängstigt habe. Er habe Suizidgedanken glaubhaft verneint. Ziel des Aufenthalts sei die Stabilisierung gewesen. Der Austritt sei in gegensei tigem Einvernehmen erfolgt. Nebst Weiterführung der ambulanten Behandlung werde der Aufbau einer Tagesstruktur empfohlen ( Urk. 10/219).
Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte den Versicherten seit dem Jahr 2013 mit Psychotherapie ( Urk. 10/173/1) . In Verlaufs berichten vom 2 5. Januar und 3. Juni 2016 sowie in einem Bericht über die letzte Kontrolle vom 1 5. Mai 2017
diagnostizierte er eine kombinierte Persönlichkeits störung mit paranoiden, dependenten und emotional-instabilen Zügen, eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (Stimmenhören), eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 10/173/1, Urk. 10/194/1, Urk. 10/216/1-2) . Weiter hielt Dr. G.___ fest, im Verlauf der bisherigen Be handlung habe er eine Verschlechterung de r Symptomatik beobachten können ( Urk. 10/194/1) ;
d ie schwere Depression bestehe ungefähr seit Dezember 201 5. Hinzu kämen mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite in den Bereichen des Gedächtnisses, der Konzentration, der A ufmerksamkeit und der Exekutive mit einer deutlich verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwin digkeit. Die Prognose sei schlecht ( Urk. 10/173/2) . Der Beschwerdeführer sei seit mindestens 2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Deshalb un terstütze er den Antrag auf eine Erhöhung der Invalidenrente auf 100 %
( Urk. 10/ 173 /3 , Urk. 10/194 /2-3 , Urk. 10/2 16 /2-5 ).
E. 9 , Urk. 10/236/65 , Urk. 10/236/71) .
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tä tigkeit zu etwa 60 % arbeitsfähig , wobei die entsprechende Leistung allenfalls auch bei einer etwas höheren Präsenzzeit erbracht werden könne . Denkbar seien einfache Tätigkeiten in einem Umfeld ohne hohes Potential für Konflikte, ohne Stressspitzen, mit einer klaren Aufgabenstellung und der Möglichkeit, nötigen falls Pausen einzulegen . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich bereits seit 201 1. Die leichte Abweichung gegenüber der Vorbegutachtung im Jahr 2011 rühre wahrscheinlich daher, dass der psychiatrische Gutachter die eingeschränk ten Ressourcen des Beschwerdeführers bei einem ähnlichen klinischen Befund erheblicher g ewichtet habe, wodurch ein mittelgradiger Schweregrad der Störung resultiere. Zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sei es seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs nicht gekommen ( Urk. 10/236/10-11, Urk. 10/236/70 -71).
Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender irritati ver , nicht progredienter Radikulopathie L5 linksseitig. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über Rückenschmerzen im lumbosakralen Übergang mit linksseiti ger Ausstrahlung nach unten über die Gesässregion dorsolateralseits bis zum lin ken Fuss geklagt. Die MRI-Untersuchung vom 1 3. September 2017 habe breitba sige, linksbetonte Diskusprotrusionen und eine Facettengelenksarthrose in den Segmenten L3 bis S1 mit leichten foraminalen Engen ergeben. Auf Höhe L4/5 links bestehe Kontakt zur L5-Wurzel, jedoch ohne Wurzelkompression, und es bestehe keine Spinalkanalstenose ( Urk. 10/236/83) . Gegenüber der Voruntersu chung vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 10/236/81) habe auf der Höhe L4/5 keine Pro gression erhoben werden können. Die subjektiven Beschwerden korrelierten nicht vollständig mit den radiomorphologischen Befunden. Insgesamt fänden sich we der klinisch noch kernspintomografisch
Hinweise für eine relevante Progression der degenerativen Veränderungen und für eine Verschlechterung der Klinik im rund 30jährigen Verlauf dieser Problematik ( Urk. 10/236/84).
Funktionell wirk e sich die Beeinträchtigung in dem Sinne aus, dass eine verminderte Belastbarkeit des axialen Skeletts für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe. Relevante funk tionelle Einschränkungen der peripheren Gelenke bestünden nicht ( Urk. 10/236/8) . Der Gesundheitszustand h abe sich mit Blick auf den Bewegungs apparat s eit Erlass der letzten Rentenverfügung im Jahr 2011 nicht verändert ( Urk. 10/236/ 8 -11) .
Zu beachten bleibe allerdings , dass der Beschwerdeführer mittlerweile 56 Jahre alt geworden sei, eine vorzeitige Alterung aufweise und wegen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule Lasten von mehr als 5 kg nicht mehr tragen könne. Zusätzlich besteh e eine quantitative Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % . In diesem Rahmen könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kellner ausüben. Auch in jeder an deren körperlich leichten wechselbelastenden Arbeit ohne Heben von Gewichten über Kopfhöhe bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Die attestierte Arbeits fähigkeit entspreche derjenigen gemäss Gutachten des Rheumatologen
Dr. Z.___ vom 3 0. August 2010 ( Urk. 10/72; Urk. 10/236/87).
Aus interdisziplinärer Sicht bescheinigten die Gutachter de m Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten; bei erhöhtem Pausenbedarf könne die Leistung allenfalls bei einer höheren Prä senzzeit erbracht werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsäch lich psychisch bedingt ( Urk. 10/236/10). 5. 5.1
Das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom 2 5. Januar 2018 ist
für die streitigen Be lange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Beschwerden ( Urk. 10/236/32-34 , Urk. 10/236/76-79), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ( Urk. 10/236) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und enthält begründete Schlussfolgerungen ( Urk. 10/236/6-11, Urk. 10/236/50-73, Urk. 10/236/83-88) . Es ist damit grundsätzlich voll beweis kräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Dabei ist auch von Belang, dass die rechtsprechungsgemäss f ür die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgeblichen Standardindikato ren (vorstehend E. 1.2) im psychiatrischen Teilgutachten berücksichtigt wurden ( Urk. 10/236/52-69) ; zudem wird in der Expertise zur relevanten Frage, ob s eit Erlass der letzten Rentenverfügung vom 1 2. September 2012 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, klar Stellung bezogen ( Urk. 10/236/10-11, Urk. 10/236/70, Urk. 10/236/ 86-87) . 5.2
Die Kritik, der psychiatrische Befund sei nicht in AMDP-konformer Weise erho ben worden, läuft ins Leere. Der psychiatrische Teilgutachter hat die erhobenen Befunde detailliert und differenziert dargelegt ( Urk. 10/236/45-49). Dass er dabei ni cht ausdrücklich auf die AMDP-I tems einging, tut der Nachvollziehbarkeit sei ner Erhebungen keinen Abbruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1) . Mit Blick auf die überzeugende, äusserst umfassende Herleitung der Diagnosen ( Urk. 10/236/52-60) kann auch keine Rede davon sein, der Sachverständige habe die diagnostizierte depressive Störung nicht einleuch tend begründet. Dass er trotz abweichender Einschätzung keine fremdanamnes tische Auskunft beim behandelnden Psychiater einholte, ist ebenfalls nicht ge eignet, die Beweiskraft seiner Beurteilung zu erschüttern (Urteil des Bundesge richts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3) . In seinem Teil des Gutachtens hat er ausführlich dargelegt, weshalb die teilweise abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte, insbesondere auch der F.___ , nicht überzeugen ( Urk. 10/236/66-68). Die Einholung ergänzender Auskünfte bei den Behandlern stand in seinem Ermessen. Sie ist nicht zwingend erforderlich und ist etwa dann sinnvoll, wenn sie neue Erkenntnisse über die zu explorierende Person erwarten lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 5.3), wovon der Psychiater offensichtlich ausging, was nicht zu beanstanden ist . Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der schweize rischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ( SGPP; 3. Auflage vom 1 6. Juni 2016) ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (Urteil des Bundesge richts 8C_318/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E. 4.2.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Bei seinem Vorwurf, die Persönlichkeitsstruktur und die Ausprägung der affektiven Störungen seien nicht mit anerkannten Testverfahren objektiviert worden, ver kennt der Beschwerdeführer ebenfalls , dass es im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt, ob sie psychologische Tests durchführen will. Einem testmässi gen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 1 9. August 2016 E. 3.2) .
Auch die vom Beschwerdeführer verlangte neuropsychologische Untersuchung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 1 2. Juli 2018 E. 4.2.1 sowie 9C_566/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.1 ).
Der psychiat rische Y.___ -Gutachter hat den Beschwerdeführer während mehr als drei Stunden untersucht und sein Augenmerk auch auf die vom Beschwerdeführer angegebe nen kognitiven Einschränkungen
gerichtet. Dabei konnte er während der ganzen Exploration keine Abnahme der Konzentration feststellen ( Urk. 10/236/46-48). M it Ausnahme geringfügiger mnestischer Defizite fielen ihm keine kognitiven Defizite auf ( Urk. 10/236/46). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Y.___ -Gutachter auf eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung des Beschwerde führers verzichteten. Generell ist zudem zu beachten, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der SGPP vorschreiben. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die fraglichen Qualitäts richtlinien anlehnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2 8. Juni 2018 E.
5.4 mit Hinweisen). Die Leitlinien verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.3 sowie 9C_276/2016 vom 1 9. August 2016 E. 3.2).
D er vom Beschwerdeführer im psychiatrischen Teilgutachten erblickte Wider spruch, dass einerseits nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert wurde, gleichzeitig aber von einer mittelgradigen psychischen Störung die Rede ist, lässt sich bei genauer Betrachtung zwanglos auflösen: Der Gutachter mass dem ge samten psychischen Leidensbild unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen , also etwa auch der Angststörung, einen mittleren Schweregrad zu. Zudem veran lassten ihn erklärtermassen auch die eingeschränkten Ressourcen des Beschwer deführers zu dieser Beurteilung ( Urk. 10/236/9, Urk. 10/236/11, Urk. 10/236/64-65, Urk. 10/236/70). Für die gestützt auf die medizinischen Vorakten gemachte Beobachtung, dass die depressive Störung jeweils im Rahmen stationärer Hospi talisationen zurückging, hat der begutachtende Psychiater zahlreiche Belege an geführt ( Urk. 10/236/54-60, Urk. 10/236/62-63) .
G leichzeitig hat er aufgezeigt, dass die behandelnden Fachpersonen für die Einordnung des Schweregrades de r regelmässig als mittelgradig bis schwer eingestuften depressiven Episoden haupt sächlich auf die subjektiv ang egeb enen Beschwerden ab stellten , wobei der in den Berichten beschriebene günstige Verlauf ihrer Einschätzung teils deutlich wider sprach ( Urk. 10/236/57, Urk. 10/236/62-63) . Unzutreffend ist deshalb die Kritik des Beschwerdeführers, eine Remission der rezidivierenden depressiven Störung sei ledig lich im Austrittsbericht der A.___ vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 10/195/1-2) dokumentiert.
E ntgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Sachverständige der Y.___
durchaus auch mit den Ergebnissen der absolvierten beruflichen Massnahmen auseinandergesetzt . Zu Beginn der Expertise wird die Ende 2014 eingeleitete Potentialabklärung, welche aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde, ausdrücklich erwähnt ( Urk. 10/236/2-3). An anderer Stelle werden weitere, in den Jahren 2006 und 2011 durchgeführte Massnahmen auf geführt ; deren wiederholtes Scheitern wird überzeugend erklärt mit der negativen Prognose durch den Behandler in einem frühen Stadium der Erkrankung, welche kontraproduktiv gewesen sei, dem rigiden Krankheitskonzept d es Beschwerde führers
und dem drohenden Gesichtsverlust gegenüber der Familie bei einem Ab weichen von diesem Krankheitskonzept ( Urk. 10/236/55, Urk. 10/236/65). Zwar bezieht sich der Y.___ -Psychiater in seinen Ausführungen nicht ausdrücklich auf die Ende 2014 abgebrochene Potentialabklärung. Dies vermag die Beweiskraft seiner Beurteilung aber aufgrund folgender Überlegungen nicht einzuschränken: Während der Potentialabklärung in der Institution E.___ vom 2 4. November bis zum 1 6. Dezember 2014 kam es für den Beschwerdeführer zu einer psyc hosozia len Belastungssituation , als
seine
engsten Familie nmitglieder
sich an seinem Ge burtstag (am 1 2. Dezember; Urk. 10/195/4) nicht bei ihm meldeten . Die damit einhergehende Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit mit einem Sui zidversuch führte zum Abbruch der Massnahme ( Urk. 10/168 ) . Die Einschätzung der Eingliederungsfachleute, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeits markt keine relevante Arbeitsfähigkeit aufwies,
erfolgte wohl zu einem grossen Teil unter dem Eindruck
des aus invaliditätsfremden Gründen vorübergehend ver schlechterten Gesundheitszustand es . Dass danach rasch wieder eine Verbesserung eintrat, ergibt sich aus dem Austrittsbericht der A.___ vom 1 0. Februar 2015 und dem psychiatrischen Y.___ -Gutachten. In diesen medizinischen Stellungnahmen wird die depressive Störung nur noch als leicht eingestuft ( Urk. 10/195/1) .
Der Gutachter hat durch seine Analyse des gesundheitlichen Verlaufs aufgezeigt, dass es in der Vergangenheit nach ähnlichen psychosozialen Belastungssituationen jeweils zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik kam und es in diesem Zusammenhang auch Phasen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gab , dass sich die Symptomatik in der Folge aber durch strukturierende Interventionen gut und rasch beeinflussen liess ( Urk. 10/236/9, Urk. 10/236/67-68).
Dass die Ei nschät zung der Eingliederungsfachleute nicht Ausdruck einer anhaltenden gesundheit liche n Verschlechterung ist , folgt auch daraus, dass bereits eine Arbeitsabklärung im Jahr 2006 eine relativ geringfügige Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % ergab
– gemessen an der deutlich optimistischeren medizinisch-theoretischen Einschät zung im Gutachten der Y.___ vom 2 1. Mai 2007 ( Urk. 10/33/13) - und ab dem Jahr 2000 sämtliche Eingliederungsbemühungen scheiterten ( Urk. 10/236/65). Auch der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ wies in seinem Teil des Gut achtens vom 2 2. August 2011 darauf hin, dass die kontraproduktive Haltung des Beschwerdeführers einem beruflichen Wiedereinstieg im Weg stehe, und nicht ein fehlendes Rehabilitationspotential ( Urk. 10/109/28-29).
Rechtsprechungsgemäss ist im Weiteren die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsl eistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_801/2018 vom 1 3. Februar 2019 E. 4.3 und 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.4 ). 5.3
Auch die Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte vermögen die Beweiskraft des bidisziplinären
Y.___ -Gutachtens vom 2 5. Januar 2018 nicht zu erschüttern.
Die Psychiater der A.___ behandelten den Beschwerdeführer wiederholt stationär im Mai und Ende 2014/Anfang 2015 sowie
im April 2017 im Anschluss an psy chosoziale Belastungssituationen ( Urk. 10/195, Urk. 10/219 ) . I m Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2015 erwähnten sie bei den Diagnosen eine leichte d epressive Episode in Remission ( Urk. 10/195/1). Insofern besteht keine wesentliche Abwei chung von der Beurteilung im Y.___ -Gutachten. Im Austrittsbericht vom 2 8. April 2017 diagnostizierten sie nach einer Exazerbation der depressiven Symptomatik und Kurzhospitalisation von vier Tagen eine mittelgradig depressive Episode ( Urk. 10/219). Diese Einschätzung liegt ebenfalls noch im Rahmen des vom Y.___ -Psychiater gezeichneten Krankheitsbildes mit gelegentlichen, eher kurzzeitigen Exazerbationen der grundsätzlich leichtgradigen rezidivierenden depressiven Symptomatik.
Die von den Ärzten der F.___ in ihrem Berichten vom
Dispositiv
- und
- Juli 2016 ( Urk. 10/190/2, Urk. 10/200/2) diagnostizierte Persönlichkeitsstörung stellt eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des insofern gleichgebliebe nen Gesundheitszustandes dar. Eine Persönlichkeitsstörung beginnt nämlich im mer in der Jugend und manifestiert sich auf Dauer im (frühen) Erwachsenenalter ( vgl. Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisc h-diagnostische Leitlinien, 1
- Auflage 2015, Bern 2 015, S. 277). Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ , auf dessen Expertise vom 2
- August 2011 die letzte Rentenverfügung vom
- September 2012 basiert, verneinte indes das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung ( Urk. 10/109/32) . Mit dieser abweichenden Einschätzung haben sich die Fachleute der F.___ nicht auseinandergesetzt. Die in den Berichten der F.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Epi sode widerspricht den von diesen Ärzten bei den Eintrittsbefunden erwähnten lediglich mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomen und der be - schrie benen Stabilisierung der Situation ( Urk. 10/190/2-3 , Urk. 10/200/2, Urk. 10/200/5), weshalb die Diagnosestellung nicht nachvollziehbar ist. Der Um stand, dass in den Berichten der F.___ und ebenso in den Verlaufsberichten des behandelnden Dr. G.___ – anders als im Y.___ -Gutachten und im Vorgutachten der Dres . B.___ und C.___ - Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befun den und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seinen Verdeutli chungstendenzen nicht thematisiert werden , respektive nicht zur Konsistenz sei nes Verhaltens Stellung genommen wird , schmälert ihre Beweiskraft ; es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ärzte die Angaben des Be schwerdeführers ungeprüft übernommen haben . Dies gilt auch für die Diagnose einer auf Ereignisse in der Jugend zurückgehenden posttraumatischen Belas tungsstörung, welche soweit ersichtlich nur von den Ärzten der F.___ gestellt wurde ( Urk. 10/200/2, Urk. 10/200/5). Ferner fehlt in diesen Berichten eine Aus einandersetzung damit, dass der Beschwerdeführer immer wieder therapeutische Hilfeleistungen zur Verbesserung der Tagesstruktur ablehnte. Dies wirkt sich ebenfalls negativ auf die Beweiskraft aus. Mit seiner Einschätzung, der Beschwerdeführer leide seit Anfang 2015 an einer schweren depressiven Episode ( Urk. 10/173/1 ; vgl. auch Urk. 10/194 ), weicht der behandelnde Psychiater Dr. G.___ in seinem Bericht vom 2
- Januar 2016 zu dem deutlich von der Einschätzung der den Beschwerdeführer zeitnahe vor- und nachbehandelnden Ärzte der A.___ ab. Diese diagnostizierten in ihrem Bericht vom 1
- Januar 2015 über die Behandlung vom 1
- bis 2
- Dezember 2014 eine mit telgradige und im Austrittsbericht vom 1
- Februar 2015 über die Behandlung vom 1
- Januar bis 1
- Februar 2015 nur noch eine leichte depressive Episode in Remission ( Urk. 10/195/1-4). Da Dr. G.___ der IV-Stelle gleichzeitig empfahl, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 10/173/1-2), sind seine Berichte unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache dass Hausärzte und behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pa tienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht geeignet, die Expertise zu entkräften . 5.4 Aus diesen Ausführungen folgt, dass auf das bidisziplinäre Y.___ -Gutachten vom 2
- Januar 2018 abgestellt werden kann, da dieses voll beweiskräftig ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte weitere Begutachtung ist nicht erforderlich (antizi pierte Beweiswürdigung , BGE 122 V 157 E. 1d) .
- 6.1 Der rheumatologische Y.___ -Gutachter hielt in der Expertise vom 2
- Januar 2018 fest, der somatische Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der letzten Renten verfügung nicht verändert ( Urk. 10/236/8-11). Die im Rahmen der Begutachtung veranlasste MRI-Bildgebung der Lendenwirbelsäule brachte im Vergleich zum Vorbefund vom 2
- Januar 2011 keine Änderungen zur Darstellung ( Urk. 10/108/9-11, Urk. 10/236/81, Urk. 10/236/83-84) . Auch hinsichtlich der im Y.___ - Gutachten dokumentierten klinischen Befunde und subjektiven Beschwer den im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung in das linke Bein ( Urk. 10/236/83-84) besteht im Vergleich zum rheumatologischen Teilgutachten des Vorgutachter s Dr. B.___ vom 2
- August 2011 keine wesentliche Veränderung ( Urk. 10/108/2, Urk. 10/108/7) . In beiden Gutachten wird zudem im Wesentlichen ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert. Bei der im Y.___ -Gut achten vom 2
- Januar 2018 erwähnten möglichen intermittierenden irritativen , nicht progredienten Radikulopathie L5 linksseitig handelt es sich nicht um einen neuen Befund, sondern bloss um eine andere diagnostische Erfassung ( Urk. 10/108/7, Urk. 10/236/83). Die Beurteilung des Y.___ -Rheumatologen, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich des Bewegungsapparates nicht verän dert habe, ist folglich nachvollziehbar. Die gilt umso mehr, als die blosse Mög lichkeit eine Radikulopathie nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt ist (BGE 138 V 218 E. 6). Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, gelangte der rheumatologi sche Sachverständige des Y.___ allerdings zu einer vergleichsweise pessimistische ren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, indem er dem Beschwerdeführer kein Voll zeitpensum mehr ( Urk. 10/108/16), sondern nur noch ein 80%iges Beschäfti gungspensum zumutete. Ferner bescheinigte er dem Beschwerdeführer ein einge schränkteres Belastbarkeitsprofil, da er nur noch das Tragen leichter Lasten bis 5 kg als zumutbar erachtete. Diese zurückhaltendere Einschätzung führte der rheu matologische Experte aber explizit auf die zwischenzeitliche Alterung des Be schwerdeführers, und nicht auf eine eigentliche gesundheitliche Verschlechte rung, zurück ( Urk. 10/236/86-87) . Beim fortschreitenden Alter handelt es sich um eine Sachverhaltsänderung, welche auch ohne gesundheitliche Bee inträchtigun gen eintreten würde. Deshalb stellt die vom Y.___ -Rheumatologen bescheinigte qualitative und quantitative Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine n Revisionsgr und dar ( vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung,
- Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 34 mit Hinweis). Es ergibt sich, dass eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes nicht ausgewiesen ist. 6.2 Der psychiatrische Teilgutachter der Y.___ stellte, ebenso wie der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ in seinem Teil des bidisziplinären Gutachtens vom 2
- August 2011 , die Hauptdiagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Symptomatik. Die unter anderem vom Vorgut achter diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung bestätigte er nicht, sondern subsum m ierte die von ihm ebenfalls erhobene somatoforme Symptomatik unter die anderen Diagnosen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, diese unterschied liche diagnostische Einordnung sei nicht von versicherungsmedizinischer Rele vanz, sondern eher von akademischem Interesse ( Urk. 10/109/25-26, Urk. 10/236/6, Urk. 10/236/9) . Ebenso wie der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ bemerkte er eine Verdeutlichungstendenz und eine unkonstruktive Haltung des Beschwerdeführers, welcher überzeugt sei, einen Anspruch auf (hö here) Leistungen der Invalidenversicherung zu haben ( Urk. 10/109/28-29, Urk. 10/236/9-10) . Bei den Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit erwähnte der Y.___ -P sychiater neu eine andere gemischte Angststörung, akzentuierte Persönlich keitszüge mit hauptsächlich ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und ab hängigen Zügen sowie – als Unter diagnose zur depressiven Störung – eine chro nifiz i erte Verbitterungsproblematik ( Urk. 10/109/25-26, Urk. 10/236/49-50) . B ei den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der chronifizierten Verbitterungs problematik handelt es sich um langfristig s tabile Zustände. Hier liegt offensicht lich ebenfalls eine andere diagnostische Einordnung des seit der letzten Begut achtung unveränderten Gesundheitszustandes vor . I m psychiatrische n Y.___ -Gut achte n wird wiederholt darauf hin ge w iesen , dass das vom Gutachter erhobene klinische Beschwerdebild verglichen mit der gutachterlichen psychiatrischen Be urteilung aus dem Jahr 2011 sehr ähnlich sei und es seit der letzten Rentenver fügung nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ge kommen sei ( Urk. 10/236/9-11) . Indirekt kann daraus geschlossen werden, dass auch die neu diagnostizierte andere gemischte Angststörung keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung darstellt. Aus den weiteren Angaben im Y.___ -Gutachten folgt denn auch , dass die Angstsymptomatik insgesamt nur ein leichtes Ausmass hatte: Als konkrete Symptome nannte der Y.___ -Psychiater bloss eine ängstlich-vermeidende Grundhaltung und gelegentliche attackenartige Angstzu stände, welche anamnestisch nicht die Kriterien einer Panikstörung erfüllten. Zu dem wird die Angststörung im Gutachten nicht in den Vorder grund gestellt; viel mehr wird die leichte depressive Störung als Hauptdiagnose aufgeführt ( Urk. 10/236/ 6- 7). Im Vorgutachten vom 2
- August 2011 wird dem Beschwerdeführer unter Be rücksichtigung seines psychischen Leidens in angepassten Tätigkeiten ein Ar beitspensum von 7 Stunden pro Tag mit einer um 20-25 % reduzierten Leistungs fähigkeit zugemutet ( Urk. 10/109/35). B ei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8,4 Stunden pro Tag und 42 Stunden pro Woche entspricht dies einer Arbeitsfä higkeit von etwa 62,5 % (7 geteilt durch 8,4 x 0.75) . Im aktuellen Y.___ -Gutachten wird ihm aus psychiatrischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % in leidens angepassten Tätigkeiten (mit klarer Aufgabenstellung ohne hohes Konfliktpoten tial) bescheinigt. Und selbst diese geringfügige Abweichung zum Vorgutachten begründete der Y.___ -Psychiater damit, er habe die (seit langem bestehenden) ein geschränkten Ressourcen des Beschwerdeführers - bei ähnlichem klinischen Be fund - erheblicher g ewichtet als der Vorgutachter ( Urk. 10/236/10) . Damit steht auch fest, dass die neu diagnostizierte Angststörung keine wesentliche Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat. Nach dem Gesagten ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass auch der psychische Gesundheitszustand im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung keine wesentliche Ver schlechterun g erfahren hat. Die a bweichenden diag nostischen Einordnungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheits zustandes stellen keinen Revisionsgrund dar (vorstehend E. 1.5). 6.3 Da nach dem Gesagten keine wesentliche Sachverhaltsänderung ausgewiesen ist , ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhöhung der laufenden Viertelsrente verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 7.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). I nfolge der gewährten un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 ) sind die Verfahrenskosten jedoch einst weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2 Mit Verfügung vom 21 . Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Samuel Teindel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die ser trotz ent sprechendem Hinweis in der Verfügung von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 11 S. 2 ), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der ge nannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wo nach er zur Nachzahlung der einstweilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Samuel Teindel, Zug, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Samuel Teindel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
- Juli bis und mit 1
- August sowie vom 1
- Dezember bis und mit dem
- Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00419
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom 2 0. Dezember 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1961, ist geschieden und Vater von drei inzwischen volljährigen Kindern. Seit 1997 lebt er in der Schweiz . Er hatte in
verschie denen Branchen als ungelernte Arbeitskraft gearbeitet (Gastgewerbe, Produktion, Bauge werbe; Urk. 10 /1-2, Urk. 10/4, Urk. 10 /31 S. 2 ), als er sich a m 27. September 2005 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden und psychische Probleme bei der Inva li denversicherung zum Renten bezug an meldete (Urk. 10 /1). Unter anderem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 2 1. Mai 2007 ( Urk. 10/31-33) ermittelte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 41 % ( Urk. 10/35-36) und sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 26. Oktober 2007 ab 1. Feb ruar 2005 eine
Viertelsrente
zu (Urk. 10 /51-53). Die vom Versicherten dagegen er hobene Beschwerde ( Urk. 10/ 54/3-4) wies das Sozialversicherungsg ericht mit dem Urt eil IV.2007.01419 vom 1 0. Juni 2009 ab (Urk. 10 /58). 1.2
Im Oktober 2009 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. U rk. 10 /59) . Nach ersten medizinischen (Urk. 10/ 62, Urk. 10 /68 ) und erwerblichen Abklärun gen (Urk. 10 /60) liess sie den Versicherten zusätzlich rheumatologisch begutachten (Expertise
von Dr. Z.___ , Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 3 0. August 2010 [ Urk. 10/72 ] ). Aufgrund der Abklärungs ergebnisse gelangte sie zur Beurteilung, dass keine wesentliche Änderung einge treten sei ( Urk. 10 /73 /3-5 ) .
Am 1 5. November 2010 teilte sie dem Versicherten mit, er habe weiterhin An spruc h auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 10 /74). 1.3
I m März 2011 ersuchte der Versicherte unter Beilage aktueller Arztberichte sinn ge mäss um Erhöhung der Rente aufgrund ei ner Verschlechterung seiner gesund heit lichen Si tuation (Urk. 10/80, Urk. 10/87-90 ). Die IV-Stelle
liess ihn daraufhin erneut interdisziplinär
begutachten. Gestützt auf die Ergebnisse des rheumatolo gisch-psychiatrischen Gutachtens vom 2 2. August 2011
(Urk. 10 /108- 109 , Urk. 10/112 )
und den Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens er mittelte die IV-Stelle erneut einen Invaliditätsgrad von 41 % (Urk. 8/132- 133 ). Mit Verfügung vom 12. Septemb er 2012 wies sie das Rentenerhö hungsgesuch ab (Urk. 8/134). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 10/142/3) wies das Sozialversicherungsgericht mit dem Urteil IV.2012.01090 vom 1 0. Dezember 2013 ab (Urk. 10/ 152 ). 1.4
Am 8. April 2014 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle zum Bezug von Eingliederungsmassnahmen an ( Urk. 10/153, Urk. 10/159) . Die IV-Stelle über nahm die Kosten für eine Potentialabklärung ( Urk. 10/163-164) vom 2 4. Novem ber bis 1 9. Dezember 201 4. Da diese aus gesundheitlichen Gründen kurz vor Ende abgebrochen wurde ( Urk. 10/168) - der Versicherte hatte einen Suizidversuch un ternommen ( Urk. 10/170/5) -, teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 2 2. Januar 2015 den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit ( Urk. 10/169). Am 2 5. Juni 2016 stellte der Versicherte zusätzlich das Gesuch um Erhöhung seiner Invalidenrente unter Hinweis auf eine gesundheitliche Ver schlechterung ( Urk. 10/173-174). Die IV-Stelle traf daraufhin erneut berufliche Abklärungen ( Urk. 10/178) und zog bei den behandelnden Ärzten Berichte bei ( Urk. 10/ 190, Urk. 10/194 , Urk. 10/199/5 , Urk. 10/200, Urk. 10/203 , Urk. 10/216, Urk. 10/219). Danach holte sie bei der Gutachtenstelle Y.___ Begutachtung ein weiteres bidisziplinäres rheumatologisch -psychiatrisches Gutachten ein ( Urk. 10/225) . Aufgrund der Expertise vom 2 5. Januar 2018 ( Urk. 10/236) ging die IV-Stelle davon aus, dass sich der Gesundheitszustand nicht wesentlich ver ändert habe ( Urk. 10/240/10), und wies das Rentenerhöhungsgesuch nach durch geführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 10/237) mit Verfügung vom 2 1. März 2018 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte , vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Teindel , mit Eingabe vom 7. Mai 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehr en, es sei die ange fochtene Ver fügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen, mindestens aber eine halbe Invalidenrente, zu gewähren. Zudem sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten einzuholen. Even tuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein verwaltungsexternes Gut achten einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgelt lichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Samuel Teindel sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ( Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. Juni 2018 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 9). Mit Verfügung vom 21 . Juni 2018 gewährte das Gericht dem Beschwer deführer die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihm einen unentgeltli chen Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwalt Samuel Teindel . Gleichzeitig stellte es dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zu mit dem Hinweis, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, es ihm aber unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu vernehmen ( Urk. 11). In der Folge ging keine weitere Stellungnahme ein.
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die
Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desgesetz es
über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der ge sundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichter bis mittelschwerer Depressionen, sind Indikatoren be achtlich, die das Bundesgericht wie folgt systematisiert hat (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» - Komplex «Gesundheitsschädigung» - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz
- Komorbiditäten - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichke itsdiagnostik, persönliche Res sourcen) - Komplex «Sozialer Kontext» - Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) - gleichmässige Einschränkung des A ktivitätenniveaus in allen
ver - gleichbaren Lebensbereichen - behandlungs- und eingliederungs anamnestisch ausgewiesener Lei - densdruck
Diese Standardindikatoren erlauben - unter Berücksichtigung leistungshindern der äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 2.2.1). 1.3
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier tels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.4
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Ver bindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu be stimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Er werbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5
Ändert sich der Invaliditätsgrad ei nes Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbeson dere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes re vidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Um ständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methoden wahl massgeblichen (hypothetischen) Sachver halts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im We s entli chen gleich gebliebenen Sachver halts im revisionsrechtlichen Kontext unbe acht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hin weisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachver haltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensver gleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkun gen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs des Be schwerdeführers in der angefochtenen Verfügung damit, gestützt auf das einge holte rheumatologische und psychiatrische Gutachten der Gutachtenstelle Y.___
vom 2 5. Januar 2018 stehe fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwer deführers seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 1 2. September 2012 nicht verändert habe. Deshalb habe der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 41 % weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente ( Urk. 2 ; vgl. auch Urk. 9, Urk. 10/240/9-10 ). 2.2
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Y.___ -Gutachten sei keine beweiskräftige Grundlage zur Beurteilung der Frage nach einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. Der psychiatrische Befund sei nicht in AMDP-konformer Weise erhoben worden, wie dies von den aktuell gültigen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der SGPP aus dem Jahr 2016 vorgeschrieben werde. Von den AMDP-Items der Kategorie Affektivität würden im psychiatrischen Teilgutachten nur wenige diskutiert, ob wohl diese Kategorie 21 verschiedene Items vors ehe. Der psychiatrische Gutachter habe seine Diagnose einer rezidivierenden depressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, nicht lege artis gestützt auf aktuelle umfassende Befunde herge leitet. Da
seine Beurteilung massiv von derjenigen des behandelnden Therapeuten
abweiche , hätte d er
Y.___ -Psychiater laut den Leitlinien eine fremdanamnestische Auskunft beim Behandler einholen müssen. Ferner seien d ie Persönlichkeitsstruk tur und die Ausprägung der affektiven Störungen nicht mit anerkannten Testver fahren objektiviert worden, und er sei nicht neurop sychologisch untersucht wor den; mit einer solchen Abklärung hätten Aussagen über seine kognitive Leis tungsfähigkeit gemacht werden können. D as psychiatrische Teilgutachten sei wi dersprüchlich, soweit ihm darin eine mittelgradige psychische Störung attestiert werde, gleichzeitig aber nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert werde. Entgegen der Behauptung des begutachtenden Psychiaters sei, mit Ausnahme des Austrittsberichts der i ntegrierte n Psychiatrie A.___ vom 1 0. Februar 2015 ,
in keinem der Austritts- oder sonstigen Facharztberichte von einer Remis sion seiner rezidivierenden depressiven Störung die Rede. Nach Einschätzung der behandelnden Psychiater und Psychologen bestünden nach wie vor eine rezidi vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und eine kom binierte Persönlichkeitsstörung
( Urk. 1 S. 8-11) .
Das Y.___ -Gutachten sei auch mangelhaft, weil die Gutachter sich nicht mit seinen beruflichen Eingliederungs bemühungen, insbesondere den Resultaten der vom 2 4. November bis 1 9. Dezem ber 2014 absolvierten Potentialabklärung, auseinandergesetzt hätten. Diese wi dersprächen der medizinisch-theoretischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___ -Gutachter. Die Eingliederungsfachleute
seien zur Einschätzung gelangt , dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine relev ante Leistungsfähigkeit be stehe. Dabei hätten sie ihm gleichzeitig ein durchwegs einwandfreies Arbeitsver halten im Rahmen der beruflichen Abklärung bescheinigt. Auch dies zeige, dass die gutachterliche Arbeitsfähigkeits-Ein schätzung nicht zutreffen könne ( Urk. 1 S. 13 ff.).
Eine relevante gesundheitliche Verschlech t erung sei mit überwiegender Wahr scheinlichkeit ausgewiesen. Dies ergebe sich bereits aus dem von den Y.___ -Gut achtern definierten Zumutbarkeitsprofil :
Dieses
erfülle die psychischen und kör perlichen Anforderungen , welche die angestammte Tätigkeit als Kellner an die Berufsleute stelle, teilweise nicht ; die s gelte etwa bezüglich der benötigten Kon fliktfähigkeit und dem notwendigen Tragen von Lasten über 5 kg. Dass im ange stammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, stelle eine klare gesundheit liche Verschlechterung dar. Eine mittlerweile eingetretene Verschl immer ung sei nes
körperlichen Gesundheitszustand s
l asse sich auch daraus erschliessen, dass der Y.___ -Rheumatologe im Gegensatz zum Vorgutachter im Jahr 2011 mit dem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom eine rheumatologische Di agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt habe ( Urk. 1 S. 11 f.).
Aufgrund der aufgezeigten Mängel des Y.___ -Gutachtens könne nicht darauf ab gestellt werden; vielmehr sei ein Gerichtsgutachten einzuholen ( Urk. 1 S. 13). Beim Einkommensvergleich sei unter Berücksichtigung seiner Nationalität, des Aufenthaltsstatus, der behinderungsbedingten Einschränkungen und der Teilzeit arbeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen müsse ihm mindestens eine halbe Rente zugesprochen werden ( Urk. 1 S. 15). 3.
3.1
Zeitliche Vergleichsbasis zur Beurteilung der Frage, ob eine relevante Verände rung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, bildet die letzte materielle Beur teilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 12. September 2012 ( Urk. 10 /134). Die Verfügung beruht nämlich auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung sowie Durchführung eines Einkommensvergleichs ( Urk. 10 /132-133) und ist nach Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde (Urteil des Sozialversicherungs gericht s IV.2012.01090 vom 1 0. Dezember 2013 [Urk. 10/152]) in Rechtskraft er wachsen (vgl. vorstehend Erwägung 1.5) . 3.2
Die
Verfügung vom 12. September 2012
( Urk. 10/1 3 4 )
b asiert in medizinischer
Hinsicht auf dem bidisziplinären Gutachten vom 2 2. August 2011 ( Urk. 10/108-109 , Urk. 10/112 ) von Dr. B.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheuma er krankungen , sowie Dr. C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie ( vgl. Urk. 1 0/133/4-7 ) . Diese Expertise wurde auch vom Sozialversicherungsge richt im Urteil IV.2012.01090 vom 1 0. Dezember 2013 E. 7 als für die damalige Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblich bezeichnet ( Urk. 10/152/8-12).
In seinem Teil des Gutachtens vom 22. August 2011 führte der Rheumatologe Dr. B.___ aus, in der klinischen Untersuchung habe er in keinem axialen Bewe gungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung feststellen können. Anamnestisch und klinisch lägen keine Anhaltspunkte für ein radikulä res Reiz- oder Ausfallsyndrom vor. Auch die vom Beschwerdeführer
ge schilder ten
Schmerzen im unteren Rückenbereich, welche diffus in das linke Bein ausstrahl ten, liessen keine Rückschlüsse darauf zu. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass die im Bericht der MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 2 4. Januar 2011 erwähnte n Kompression en der Wurzel n L4 links, L5 links und S1 links asymptomatisch seien. Mit der durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule habe ein Normalbefund dokumentiert werden können, ohne Hinweise auf ins Gewicht fallende Degenerationen. Verglichen mit den Befunden von 2010 zeige sich nunmehr eine Verbesserung des Zustandes. Die seinerzeit beschriebene linkskonvexe lumbale Kyphosenskoliose sei klinisch und radiolo gisch nicht mehr nachweisbar. Überdies bestehe keine verstärkte Lendenlordose mehr. Die angegebenen lumbalen Beschwerden seien stets als gleich schmerzhaft eingestuft worden, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, ste hender oder sitzender Haltung, in der die Bewegungssegmente belastet seien, oder in ent spannter, liegender Körperhaltung, in der die Bewegungssegmente entlastet seien,
erfolg t s e i . In diagnostischer Hinsicht sei von einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom mit einer nicht dermatombezogenen Hyposensi bilität des ganzen linken Beines auszugehen
( Urk. 10/108/2, Urk. 10/108/7, Urk. 10 /108/9 -11 ). Insgesamt seien aus somatischer Sicht die angegebenen Be schwerden bezüglich Intensität und Umfang höchstens partiell auf die objekti vierbaren somatisch-pathologische n Befunde abstützbar ( Urk. 10 /108/13). Trotz des ungünstigen Übergewichts sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr eingeschränkt. Zumutbar seien auch alle anderen angepassten Tätigkeiten, das heisst Tätigkeiten in einem temperierten Raum mit Beschränkung auf körperlich leicht- bis mittelgradig belastende Arbeiten (10-15 kg) in wechselnden Haltun gen. Ungünstig hinsichtlich einer Wiedereingliederung seien in erster Linie inva liditätsfremde Faktoren (anhaltende Arbeitsabstinenz, fehlende Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglicherweise limitierte Motiva tion [ Urk. 10/108 /16-17]).
Der Psychiater Dr. C.___ führte in seinem Teil des Gutachtens vom 22. August 2011 aus, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine rezidivierende depres sive Störung mit gegenwärtig leichter Episode. Ohne Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit sei die somato forme Schmerzstörung ( Urk. 10 /109 /25-26 ). Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1989 klage der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im unteren Rückenbereich und im Bereich des linken Beins. Trotz Be handlung der Problematik (physika lisch und medikamentös) hätten sich die Be schwerden im Lauf der Zeit verstärkt . Dazu gekommen sei ab 2000 eine depressive Symptomatik. Von einer eigentlichen depressiven Störung sei seit 2004 auszuge hen. Das depressive Zustandsbild dauere aktuell an. Hauptsymptome seien eine deprimierte Stimmung, leichte Auf merksamkeits- und Konzentrationsdefizite, ein stark eingeengtes und etwas verlangsamtes Denken, zeitweise Gefühle der Freud-, Hoffnungs- und Wertlosigkeit, Interesseverlust und eine Reduktion des Antriebs. Daneben bestünden aber auch eine Verdeutlichungstendenz sowie eine deutliche Tendenz zur Selbstlimitierung und zur Schonung. Es entstehe der Eindruck, dass der Beschwerdeführer sich mit durchaus grossem Engagement für den Erhalt einer Rente einsetze, anstatt sich um einen beruflichen Wiedereinstieg zu bemühen. Diese Haltung behindere eine Rehabilitation und Reintegration, obschon durch aus ein Rehabilitationspotential bestehe. Die Äusserungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Selbstmordideen wirkten demonstrativ und auch appellativ . Weil sich die Ausprägung der geklagten Schmerzen somatisch nicht ausreichend er klären lasse, da die Schmerzsymptome in Bezug auf die Intensität fluktuierten, und weil zu sätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden (Konflikte in der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, ausgeprägte Probleme mit den Kindern, die keine Ausbildung absolviert, aber zum Teil Drogenprobleme hätten und auch straffällig geworden seien) sei aus psychiatrischer Sicht von ei ner anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Diese respekti ve die Folgen der Störung könnte der Beschwerdeführer jedoch überwinden. Die dazu nötigen Ressourcen (Erkenntnisfähigkeit, Wertungsfähigkeit, Willensbildungsfä higkeit, Fähigkeit zur Affektsteuerung und Fähigkeit zur Selbstkritik) seien vor handen , zumal Hinweise auf auffällige pathologische Persönlichkeitsstrukturen fehlten . Bei der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung sei zu beachten, dass mit der rezidivierenden depressiven Störung eine Komorbidität bestehe. Ferner liege ein gewisser sozialer Rückzug vor und es bestehe ein zwar verfestigter, jedoch grundsätzlich noch therapierbarer Verlauf der K onfliktbewältigung. Die Begleit umstände der Schmerzproblematik führten aber von ihrer Ausprägung her nicht zu einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung ( Urk. 10/109 /25-32). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der depressiven Stö rung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Beschwer deführer sei ein Arbeitspensum von 7 Stunden pro Tag zumutbar, unter Berück sichtigung einer um 20-25 % reduzi erten Leistungsfähigkeit ( Urk. 10/109 /35).
Die beiden Gutachter führten in der gemeinsamen Beurteilung vom 2 6. August 2011 aus, aus rheumatologischer Sicht liege im Vergleich zur Situation von 2007 eine Verbesserung vor. Sowohl die angestammte als auch andere angepasste Tä tigkeiten könnten ohne Einschränkung zumutbarerweise ausgeübt werden. Im Vergleich zum Jahr 2007 sei auch aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung zu verzeichnen. Diesbezüglich bestehe aber weiterhin eine gewisse Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass, das im Gutach ten angegeben worden sei ( Urk. 10 / 112 ). 4. 4.1
Nach mehreren stationären Aufenthalten i m Zentrum D.___, i ntegrierte Psychiat rie
A.___ (vgl. Urk. 10/195/9-11) , erfolgte vom 2. bis 2 6. Mai 2014 erneut eine stationäre akutpsychiatrische Behandlung in der A.___ zur Krisenin tervention und Anpassung der Medikation sowie zum Aufbau der Tagesstruktur. Nach motivierter Teilnahme an den Therapien hellte sich die Stimmung des Be schwerdeführers auf und er konnte in stabilisiertem Zustand entlassen werden. Als Austrittsdiagnosen nannten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode , sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 10/195/6-7).
Laut B ericht der Institution E.___
vom 2 3. Dezember 2014 wurde vom 2 4. November 2014 bis zum Abbruch am 1 6. Dezember 2014 daselbst eine Po tentialabklärung durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe regelmässig über Schmerzen im Bein, Kopfschmerzen, ein sehr schlechtes psychisches Befinden, starke soziale Ängste sowie ein grosses Misstrauen anderen gegenüber berichtet und mehrfach suizidale Gedanken geäussert. Deshalb seien Gruppenarbeiten und die Arbeit mit mehreren Personen in einem Raum kaum möglich gewesen. Wegen einer geringen Frustrationstoleranz und erheblichen Konzentrationsstörungen habe er sich nicht länger mit einer Aufgabe beschäftigen können. Da seine Be lastbarkeit sehr gering gewesen sei, sei die Präsenzzeit auf maximal drei Stunden pro Tag
– mit mehreren Pausen - reduziert worden. Am 1 4. Dezember 2014 ( Urk. 10/168/1, Urk. 10/170/ 4-
5) sei er aufgrund eines Selbstmordversuchs in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, und die Potentialabklärung sei abgebrochen wo rden. Hinsichtlich der kognitiv en Kompetenzen sei eine allge mein eingeschränkte Auffassun gsfähigkeit festge stellt worden, ausser b ei prakti schen Aufgaben . Die Merkfähigkeit sei unterdurchschnittlich gewesen. Ein Test zur Erhebung der kognitiven Fähigkeiten habe unterdurchschnittliche Werte er geben.
Aufgrund des schlechten psychischen Befindens bestehe aktuell kein Ein gliederungspotential. Der Beschwerdeführer habe Arbeitsmotivation und grossen Durchhaltewillen
gezeigt, was aber von seinem schlechten Befinden überschattet worden sei . Wegen des sehr schlechten und instabilen psychischen Befindens be stehe derzeit keine relevante Arbeitsfähigkeit bezogen auf den ersten Arbeits markt ( Urk. 10/168). 4.2
Dem B ericht der ak u t psychiatrischen Abteilung der
A.___ vom 1 6. Januar 2015 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2014 notfallmässig wegen einer Mischintoxikation (Alkohol und Tabletten) eingewiesen wurde. Nach seinem Geburtstag habe er sich entschieden, sich das Leben zu nehmen, da er von seinen Angehörigen kein Telefonat erhalten habe. Nach mehreren Gesprächen in der Klinik sei der Beschwerdeführer deutlich aufgehellter gewesen. Nach einer kurzen Stabilisierungsphase habe er in deutlich gebessertem Zustand in die vor bestehenden Verhältnisse entlassen werden können. Als Austrittsdiagnosen nannten die Ärzte wiederum eine rezidivierende depressive Störung mit gegen wärtig mittelgradiger Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 10/195/4-5). Vom 1 2. Januar bis 1 0. Februar 2015 hielt sich der Beschwer deführer freiwillig mit dem Wunsch nach einer stützend-stabilisierenden Umge bung erneut in der A.___ auf. Dem Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass er sich dank optimierter medikamentöser Therapie und unter stützenden psychoedukativen Gesprächen nach anfänglichen Problemen besser ins Stationsmilieu integrieren konnte. Laut den Ärzten stand immer w ieder die soziale Problematik (Trennung von der Frau, Einsamkeit) im Vordergrund. Der Beschwerdeführer habe wenig eigene Problemlösungsstrategien gezeigt. Zur Ver besserung der Tagesstruktur hätten die Ärzte eine weitere Therapie in der Tages klinik empfohlen, was der Beschwerdeführer aber unter Hinweis auf eigene Pläne zu Hause (Musik in einem Chor, Physiotherapie, Schwimmen) abgelehnt habe. Durch die Therapie habe sich der psychische Zustand gebessert, so dass er mit einer leichten depressiven Episode in Remission habe entlassen werden können ( Urk. 10/195/1-2).
Am
1. und 6. Juli 2016 berichteten d ie Ärzte der p sychiatr ischen K li nik F.___ der IV-Stelle über die bei ihnen erfolgte stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 1 7. April bis 9. Juni 2016 ( Urk. 10/190, Urk. 10/200/1) . Laut den Ärzte n stellte er sich bei ihnen freiwillig auf Zuweisung eines Notfallarztes mit mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomen vor. Er habe ange geben, verzweifelt zu sein, Suizidgedanken zu haben und nicht mehr weiter zu wissen.
Durch den Klinikeintritt sei er sehr erleichtert gewesen und habe sich glaubhaft von Suizidalität distanziert ( Urk. 10/190/3, Urk. 10/200/2-3) . In anamnestischer Hinsicht habe er über traumatisc he Kindheitserfahrungen mit p h ys ischer und p sych ischer Gewalt sowie vereinzelt sexueller Gewalt u nd dies bezüglich fortbestehende Alb trä u me und Erinnerungen berichtet. In den Ver laufsgesprächen sei auch das schwierige Verhältnis zu seiner Familie immer wie der Thema gewesen ( Urk. 10/190/3, Urk. 10/200/3-5) . Unterstützung bei der Kon taktaufnahme mit der Familie oder ein Standortgespräch habe er abgelehnt, ebenso die Organisation einer betreuten Wohnform und die Einrichtung eines psychosozialen Spitex-Dienstes ( Urk. 10/200/6) . In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode, ei ner kombinierten Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, paranoid ) , einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einem schädlichen Ge brauch von Alkohol auszugehen ( Urk. 10/190/10, Urk. 10/200/2) . Funktionell werde der Beschwerdeführer hauptsächlich durch eine Störung der Emotionsre gulation
– er habe angegeben, unter unkontrollierbaren Gefühlen zu leiden - und der interpersonellen Schemata , welche deutlich ins Paranoide verzerrt seien, be e i nträchtigt. Er könne nicht mit Stresssituationen im Alltag umgehen und zeige eine niedrige Frustrationstoleranz. Während der stationären Behandlung habe diesbezüglich nur eine geringfügige Verbesserung erreicht werden können. Zu dem leide er unter Konzentrationsstörungen, die ihm die Durchführung einer Ar beit während längerer Zeit verunmöglichten, und an einer deutlichen Antriebs minderung, weshalb er die Motivation für eine Arbeit nicht über grössere Zeit räume aufrechterhalten könne. Daraus resultiere ein hohes Konfliktpotential. Be reits alltägliche Belastungen führten beim Beschwerdeführer zu Krisen mit Suizi dalität und potentiell mit Fremdaggressivität. Deshalb sei nicht damit zu rechnen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt arb eiten könne ( Urk. 10/190 /5 , Urk. 10/200 /6 ; vgl. auch Urk. 10/199/5-10 ).
Gemäss Kurzaustrittsbericht vom 2 8. April 2017 hatte sich der Beschwerdeführer vom 2 0. bis 2 4. April 2017 stationär in der A.___ aufgehalten. Er sei freiwillig auf Zuweisung durch einen Notfallpsychiater in die Klinik eingetreten. In der Nacht des Eintritts habe er das Gefühl gehabt, dass eine fremde Person in der Wohnung sei, was ihn sehr verängstigt habe. Er habe Suizidgedanken glaubhaft verneint. Ziel des Aufenthalts sei die Stabilisierung gewesen. Der Austritt sei in gegensei tigem Einvernehmen erfolgt. Nebst Weiterführung der ambulanten Behandlung werde der Aufbau einer Tagesstruktur empfohlen ( Urk. 10/219).
Dr. G.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, behandelte den Versicherten seit dem Jahr 2013 mit Psychotherapie ( Urk. 10/173/1) . In Verlaufs berichten vom 2 5. Januar und 3. Juni 2016 sowie in einem Bericht über die letzte Kontrolle vom 1 5. Mai 2017
diagnostizierte er eine kombinierte Persönlichkeits störung mit paranoiden, dependenten und emotional-instabilen Zügen, eine re zidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (Stimmenhören), eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ( Urk. 10/173/1, Urk. 10/194/1, Urk. 10/216/1-2) . Weiter hielt Dr. G.___ fest, im Verlauf der bisherigen Be handlung habe er eine Verschlechterung de r Symptomatik beobachten können ( Urk. 10/194/1) ;
d ie schwere Depression bestehe ungefähr seit Dezember 201 5. Hinzu kämen mittel- bis schwergradige neuropsychologische Defizite in den Bereichen des Gedächtnisses, der Konzentration, der A ufmerksamkeit und der Exekutive mit einer deutlich verlangsamten Informationsverarbeitungsgeschwin digkeit. Die Prognose sei schlecht ( Urk. 10/173/2) . Der Beschwerdeführer sei seit mindestens 2013 für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig . Deshalb un terstütze er den Antrag auf eine Erhöhung der Invalidenrente auf 100 %
( Urk. 10/ 173 /3 , Urk. 10/194 /2-3 , Urk. 10/2 16 /2-5 ). 4 .3
Im Auftrag der IV-Stelle wurde der Beschwerdeführer am 1 3. und 1 4. September 2017 von zwei Fachärzten der Y.___ , nämlich
Dr. H.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und Dr. I.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, bidisziplinär begutachtet. Am 1 3. Sep tember 2017 erfolgte n zusätzlich eine Laboruntersuchung und eine MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule . Die Expertise wurde am 2 5. Jan u a r 2018 fertiggestellt ( Urk. 10/236/ 2 -3).
Dem Gutachten ist in anamnestischer Hinsicht zu entnehmen, dass der bei der Begutachtung 55jährige Beschwerdeführer aus der Türkei stammt, über keine ab geschlossene Berufsausbildung verfügt ( Urk. 10/236/6) und in seiner Heimat be reits als zwölfjähriger als Lastwagenbelader arbeiten musste, um Geld zu verdie nen. N ach der Einreise in die Schweiz 1977 war er als ungelernte Arbeitskraft tätig. 1988 kam es nach dem Aufladen eines 30 kg schweren Zementsacks erst mals zu Rückenbeschwerden mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Jahr. Z uletzt war er bis 2000 als Kellner tätig, seither arbeitete er nicht mehr. Er war von 1982 bis 2005 verheiratet und hat aus dieser Ehe drei Söhne im Alter von 29, 34 und 36 Jahren ( Urk. 10/236/5) . Zu den Söhnen besteht praktisch kein Kontakt ( Urk. 10/236/41) . Er lebt allein und erhält aktuell nebst der Viertelsrente der In validenversicherung wirtschaftliche H ilfe ( Urk. 10/236/5).
Der psychiatrische Gutachter diagnostizierte eine chronifizierte Verbitterungs problematik als Folge der aus Sicht des Beschwerdeführers erfahrenen schweren Benachteiligung in der Kindheit , der familiären Situation mit Ausgrenzung des Beschwerdeführers und unglücklicher Entwicklung seiner Söhne sowie der aktu ellen Auseinandersetzung mit den Behörden/Versicherungen, welche nach An s icht des Beschwerdeführers die Ausrichtung der ihm zustehende n Leistungen verweigerten. Der Y.___ -Psychiater diagnostizierte zudem akzentuierte Persön lichkeitszüge mit hauptsächlich ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und abhängigen Zügen ( Urk. 10/236/6-7) . Narzisstische Anteile würden dadurch er kennbar, dass der Beschwerdeführer durchgehend Schuld anderen attribuiere, ei gene Anteile kaum erkennen könne und auch in therapeutischen Verhältnissen letztlich nur scheinbar kooperiere, da er doch erkennbar ein e eigene, eher regres sive Agenda verfolge. Die Kriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang in Arbeitsverhält nisse einfügen können, habe sich einen Freundeskreis aufbauen können und könne angesichts der langjährigen Tätigkeit als Kellner offensichtlich auch sozial gut interagieren, was auch im Rahmen der aktuellen Exploration erkennbar sei. Die in den letzten Ja hren überdauernden Verhaltensmus te r
liessen sich sehr viel plausibler als Ma n i festation oder Folge der Verbitterungsstörung erklären ( Urk. 10/236/61). Zudem bestehe wahrscheinlich seit dem Jahr 2000 eine rezidi vierende depressive Störung. Dabei handle es sich weniger um eine depressive Störung aus sich heraus – früher als endogen bezeichnet -, sondern um ein klar reaktives Geschehen infolge verschiedener psychosozialer Belastungen. Gegen wärtig bestehe eine leichtgradige depressive Symptomatik, deren Abgrenzung ge genüber einer erkennbaren Verdeutlichungstendenz nicht einfach sei ( Urk. 10/236/7) . Die ebenfalls erhobene somatoforme Symptomatik sei unter die depr essive Störung zu subsummieren ( Urk. 10/236/9) . Im Vordergrund stehe auch eine unspezifische Angstsymptomatik, begleitet von einer ängstlich-vermeiden den Grundhaltung. Da trotz der in den letzten Jahren zunehmenden Thematisie rung von traumatischen Ereignissen in der Kindheit keine hinreichenden Hin weise für das Bestehen einer posttraumatische n Belastungsstörung vorlägen, und die gelegentlich attackenartig auftretenden Angstzustände anamnestisch nicht die Kriterien einer Panikstörung erfüllten, könne die Diagnose einer anderen ge mischten Angststörung (ICD-10: F41.3) im Sinne einer Restkategorie gestellt wer den. Zudem bestehe der Verdacht auf schädlichen Alkoholgebrauch ( Urk. 10/236/7).
Zu funktionellen Einschränkungen führten zum einen die offen sichtlich völlig desolate psychosoziale Situation und zum anderen die diagnosti zierten krankheitswerten Reaktionsbildungen. Anhand des Mini-ICF beurteilt müssten leichte bis mittelgradige Einschränkungen in der Ausdauerfähigkeit und in der Selbstbehauptungsfähigkeit wegen der depressiven Störung und der Angst störung m it Eine ngung auf sich kreisende Gedanken sowie
eine reduzierte Stresstoleranz angenommen werden ( Urk. 10/236/7-8, Urk. 10/236/47-49) . Die krankheitsbedingten funktionellen Einschränkungen seien jedoch nicht so aus geprägt und verwurzelt, dass sie nicht durch eine Veränderung des Umfeldes re lativ rasch massiv abgemildert werden könnten. Die vielen stationären Behand lungsberichte zeigten sehr deutlich, dass die psychischen Funktionsstörungen durch strukturierende Interventionen gut und rasch beeinflusst werden könnten. Wegen seiner Rigidität habe er die Angebote zur Strukturierung jeweils nach kur zer Zeit abgelehnt , wobei nicht einzus ehen sei, weshalb ihm mit den geleisteten Hilfestellungen der Aufbau einer Tagesstruktur nicht möglich sein sollte.
Medizi nisch-theoretisch könne nicht nachvollzogen werden, dass die mehreren Versu che, den Beschwerdeführer über eine zunächst geschützte Arbeit in eine einfache Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzugliedern, gescheitert seien ( Urk. 10/236/7 -8 , Urk. 10/236/55, Urk. 10/236/65 ; vgl. auch Urk. 10/236/2-3 ). Die rigide, regressive Grundhaltung, die kaum einen konstruktiven Umgang mit der eigenen Situation zulasse, bilde nebst der psychosozialen Situation und der geringen Bildung einen Belastungsfaktor ( Urk. 10/236/8) . Ein eigentliches thera peutisches Bündnis sei zu keinem Zeitpunkt erkennbar ( Urk. 10/236/71) . Als Res sourcen zu nennen seien die interaktionellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers mit guter Anpassungsfähigkeit und die auch im therapeutischen Kontext immer wieder gesehene Ansprechbarkeit , Sorgfalt und Motivierbarkeit zumindest in Ein zelaspekten ( Urk. 10/236/8) . Die deutlich abweichende Diagnosestellung durch die Ärzte der F.___ sei nicht nachvollziehbar. Auch zu anderen vorbehandelnden Institutionen bestehe eine partielle Diskrepanz in dem Sinne, dass hier
– unter Berücksichtigung der reduzierten Ressourcen - lediglich eine mittelgradige psy chische Störung attestiert werde . Dies könne damit erklärt werden, dass die be handelnden Ärzte kaum auf die in den Berichten über die stationären Aufenthalte ebenfalls dokumentierten Ressourcen des Beschwerdeführers eingegangen seien. Auch seien die Verbitterungsproblematik mit ihren normalpsychologischen An teilen, die in diesem Zusammenhang bestehende Dramatisierung und die auf rechterhaltenden psychosozialen Bedingungen nicht gegenüber krankheitswer ten, schwer beeinflussbaren depressiv en Symptomen abgegrenzt worden ( Urk. 10/236/ 9 , Urk. 10/236/65 , Urk. 10/236/71) .
Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer den körperlichen Beeinträchtigungen angepassten Tä tigkeit zu etwa 60 % arbeitsfähig , wobei die entsprechende Leistung allenfalls auch bei einer etwas höheren Präsenzzeit erbracht werden könne . Denkbar seien einfache Tätigkeiten in einem Umfeld ohne hohes Potential für Konflikte, ohne Stressspitzen, mit einer klaren Aufgabenstellung und der Möglichkeit, nötigen falls Pausen einzulegen . Diese Arbeitsfähigkeit bestehe wahrscheinlich bereits seit 201 1. Die leichte Abweichung gegenüber der Vorbegutachtung im Jahr 2011 rühre wahrscheinlich daher, dass der psychiatrische Gutachter die eingeschränk ten Ressourcen des Beschwerdeführers bei einem ähnlichen klinischen Befund erheblicher g ewichtet habe, wodurch ein mittelgradiger Schweregrad der Störung resultiere. Zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sei es seit der letzten Beurteilung des Rentenanspruchs nicht gekommen ( Urk. 10/236/10-11, Urk. 10/236/70 -71).
Der rheumatologische Gutachter diagnostizierte im Wesentlichen ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit möglicher intermittierender irritati ver , nicht progredienter Radikulopathie L5 linksseitig. Der Beschwerdeführer habe hauptsächlich über Rückenschmerzen im lumbosakralen Übergang mit linksseiti ger Ausstrahlung nach unten über die Gesässregion dorsolateralseits bis zum lin ken Fuss geklagt. Die MRI-Untersuchung vom 1 3. September 2017 habe breitba sige, linksbetonte Diskusprotrusionen und eine Facettengelenksarthrose in den Segmenten L3 bis S1 mit leichten foraminalen Engen ergeben. Auf Höhe L4/5 links bestehe Kontakt zur L5-Wurzel, jedoch ohne Wurzelkompression, und es bestehe keine Spinalkanalstenose ( Urk. 10/236/83) . Gegenüber der Voruntersu chung vom 2 4. Januar 2011 ( Urk. 10/236/81) habe auf der Höhe L4/5 keine Pro gression erhoben werden können. Die subjektiven Beschwerden korrelierten nicht vollständig mit den radiomorphologischen Befunden. Insgesamt fänden sich we der klinisch noch kernspintomografisch
Hinweise für eine relevante Progression der degenerativen Veränderungen und für eine Verschlechterung der Klinik im rund 30jährigen Verlauf dieser Problematik ( Urk. 10/236/84).
Funktionell wirk e sich die Beeinträchtigung in dem Sinne aus, dass eine verminderte Belastbarkeit des axialen Skeletts für körperlich schwere Tätigkeiten bestehe. Relevante funk tionelle Einschränkungen der peripheren Gelenke bestünden nicht ( Urk. 10/236/8) . Der Gesundheitszustand h abe sich mit Blick auf den Bewegungs apparat s eit Erlass der letzten Rentenverfügung im Jahr 2011 nicht verändert ( Urk. 10/236/ 8 -11) .
Zu beachten bleibe allerdings , dass der Beschwerdeführer mittlerweile 56 Jahre alt geworden sei, eine vorzeitige Alterung aufweise und wegen der degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule Lasten von mehr als 5 kg nicht mehr tragen könne. Zusätzlich besteh e eine quantitative Einschrän kung der Leistungsfähigkeit von maximal 20 % . In diesem Rahmen könne der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Kellner ausüben. Auch in jeder an deren körperlich leichten wechselbelastenden Arbeit ohne Heben von Gewichten über Kopfhöhe bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 80 % . Die attestierte Arbeits fähigkeit entspreche derjenigen gemäss Gutachten des Rheumatologen
Dr. Z.___ vom 3 0. August 2010 ( Urk. 10/72; Urk. 10/236/87).
Aus interdisziplinärer Sicht bescheinigten die Gutachter de m Beschwerdeführer eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % in leidensangepassten Tätigkeiten; bei erhöhtem Pausenbedarf könne die Leistung allenfalls bei einer höheren Prä senzzeit erbracht werden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei hauptsäch lich psychisch bedingt ( Urk. 10/236/10). 5. 5.1
Das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom 2 5. Januar 2018 ist
für die streitigen Be lange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die ge klagten Beschwerden ( Urk. 10/236/32-34 , Urk. 10/236/76-79), ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ( Urk. 10/236) , leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein
und enthält begründete Schlussfolgerungen ( Urk. 10/236/6-11, Urk. 10/236/50-73, Urk. 10/236/83-88) . Es ist damit grundsätzlich voll beweis kräftig (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c) . Dabei ist auch von Belang, dass die rechtsprechungsgemäss f ür die Beurteilung der Arbeitsfä higkeit bei Vorliegen psychischer Krankheiten massgeblichen Standardindikato ren (vorstehend E. 1.2) im psychiatrischen Teilgutachten berücksichtigt wurden ( Urk. 10/236/52-69) ; zudem wird in der Expertise zur relevanten Frage, ob s eit Erlass der letzten Rentenverfügung vom 1 2. September 2012 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, klar Stellung bezogen ( Urk. 10/236/10-11, Urk. 10/236/70, Urk. 10/236/ 86-87) . 5.2
Die Kritik, der psychiatrische Befund sei nicht in AMDP-konformer Weise erho ben worden, läuft ins Leere. Der psychiatrische Teilgutachter hat die erhobenen Befunde detailliert und differenziert dargelegt ( Urk. 10/236/45-49). Dass er dabei ni cht ausdrücklich auf die AMDP-I tems einging, tut der Nachvollziehbarkeit sei ner Erhebungen keinen Abbruch (Urteil des Bundesgerichts 8C_466/2017 vom 9. November 2017 E. 5.1) . Mit Blick auf die überzeugende, äusserst umfassende Herleitung der Diagnosen ( Urk. 10/236/52-60) kann auch keine Rede davon sein, der Sachverständige habe die diagnostizierte depressive Störung nicht einleuch tend begründet. Dass er trotz abweichender Einschätzung keine fremdanamnes tische Auskunft beim behandelnden Psychiater einholte, ist ebenfalls nicht ge eignet, die Beweiskraft seiner Beurteilung zu erschüttern (Urteil des Bundesge richts 9C_65/2012 vom 2 8. Februar 2012 E. 4.3) . In seinem Teil des Gutachtens hat er ausführlich dargelegt, weshalb die teilweise abweichenden Beurteilungen der behandelnden Ärzte, insbesondere auch der F.___ , nicht überzeugen ( Urk. 10/236/66-68). Die Einholung ergänzender Auskünfte bei den Behandlern stand in seinem Ermessen. Sie ist nicht zwingend erforderlich und ist etwa dann sinnvoll, wenn sie neue Erkenntnisse über die zu explorierende Person erwarten lässt (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2011 vom 3. Februar 2012 E. 5.3), wovon der Psychiater offensichtlich ausging, was nicht zu beanstanden ist . Auch aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der schweize rischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie ( SGPP; 3. Auflage vom 1 6. Juni 2016) ergibt sich in dieser Hinsicht nichts anderes (Urteil des Bundesge richts 8C_318/2019 vom 1 4. Oktober 2019 E. 4.2.2.1 mit weiteren Hinweisen ) . Bei seinem Vorwurf, die Persönlichkeitsstruktur und die Ausprägung der affektiven Störungen seien nicht mit anerkannten Testverfahren objektiviert worden, ver kennt der Beschwerdeführer ebenfalls , dass es im Ermessen der medizinischen Fachperson liegt, ob sie psychologische Tests durchführen will. Einem testmässi gen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration kann generell nur ergänzende Funktion beigemessen werden, während die klini sche Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltens beobachtung ausschlaggebend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_276/2016 vom 1 9. August 2016 E. 3.2) .
Auch die vom Beschwerdeführer verlangte neuropsychologische Untersuchung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil e des Bundesgerichts 9C_302/2018 vom 1 2. Juli 2018 E. 4.2.1 sowie 9C_566/2017 vom 2 0. November 2017 E. 2.1 ).
Der psychiat rische Y.___ -Gutachter hat den Beschwerdeführer während mehr als drei Stunden untersucht und sein Augenmerk auch auf die vom Beschwerdeführer angegebe nen kognitiven Einschränkungen
gerichtet. Dabei konnte er während der ganzen Exploration keine Abnahme der Konzentration feststellen ( Urk. 10/236/46-48). M it Ausnahme geringfügiger mnestischer Defizite fielen ihm keine kognitiven Defizite auf ( Urk. 10/236/46). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Y.___ -Gutachter auf eine zusätzliche neuropsychologische Abklärung des Beschwerde führers verzichteten. Generell ist zudem zu beachten, dass weder Gesetz noch Rechtsprechung den Psychiatern eine Begutachtung nach den Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten der SGPP vorschreiben. Ein Gutachten verliert nicht automatisch seine Beweiskraft, wenn es sich nicht an die fraglichen Qualitäts richtlinien anlehnt (Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2018 vom 2 8. Juni 2018 E.
5.4 mit Hinweisen). Die Leitlinien verstehen sich als Empfehlung, von welcher im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. Dezember 2017 E. 3.3 sowie 9C_276/2016 vom 1 9. August 2016 E. 3.2).
D er vom Beschwerdeführer im psychiatrischen Teilgutachten erblickte Wider spruch, dass einerseits nur eine leichte depressive Episode diagnostiziert wurde, gleichzeitig aber von einer mittelgradigen psychischen Störung die Rede ist, lässt sich bei genauer Betrachtung zwanglos auflösen: Der Gutachter mass dem ge samten psychischen Leidensbild unter Berücksichtigung sämtlicher Diagnosen , also etwa auch der Angststörung, einen mittleren Schweregrad zu. Zudem veran lassten ihn erklärtermassen auch die eingeschränkten Ressourcen des Beschwer deführers zu dieser Beurteilung ( Urk. 10/236/9, Urk. 10/236/11, Urk. 10/236/64-65, Urk. 10/236/70). Für die gestützt auf die medizinischen Vorakten gemachte Beobachtung, dass die depressive Störung jeweils im Rahmen stationärer Hospi talisationen zurückging, hat der begutachtende Psychiater zahlreiche Belege an geführt ( Urk. 10/236/54-60, Urk. 10/236/62-63) .
G leichzeitig hat er aufgezeigt, dass die behandelnden Fachpersonen für die Einordnung des Schweregrades de r regelmässig als mittelgradig bis schwer eingestuften depressiven Episoden haupt sächlich auf die subjektiv ang egeb enen Beschwerden ab stellten , wobei der in den Berichten beschriebene günstige Verlauf ihrer Einschätzung teils deutlich wider sprach ( Urk. 10/236/57, Urk. 10/236/62-63) . Unzutreffend ist deshalb die Kritik des Beschwerdeführers, eine Remission der rezidivierenden depressiven Störung sei ledig lich im Austrittsbericht der A.___ vom 1 0. Februar 2015 ( Urk. 10/195/1-2) dokumentiert.
E ntgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich der psychiatrische Sachverständige der Y.___
durchaus auch mit den Ergebnissen der absolvierten beruflichen Massnahmen auseinandergesetzt . Zu Beginn der Expertise wird die Ende 2014 eingeleitete Potentialabklärung, welche aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen wurde, ausdrücklich erwähnt ( Urk. 10/236/2-3). An anderer Stelle werden weitere, in den Jahren 2006 und 2011 durchgeführte Massnahmen auf geführt ; deren wiederholtes Scheitern wird überzeugend erklärt mit der negativen Prognose durch den Behandler in einem frühen Stadium der Erkrankung, welche kontraproduktiv gewesen sei, dem rigiden Krankheitskonzept d es Beschwerde führers
und dem drohenden Gesichtsverlust gegenüber der Familie bei einem Ab weichen von diesem Krankheitskonzept ( Urk. 10/236/55, Urk. 10/236/65). Zwar bezieht sich der Y.___ -Psychiater in seinen Ausführungen nicht ausdrücklich auf die Ende 2014 abgebrochene Potentialabklärung. Dies vermag die Beweiskraft seiner Beurteilung aber aufgrund folgender Überlegungen nicht einzuschränken: Während der Potentialabklärung in der Institution E.___ vom 2 4. November bis zum 1 6. Dezember 2014 kam es für den Beschwerdeführer zu einer psyc hosozia len Belastungssituation , als
seine
engsten Familie nmitglieder
sich an seinem Ge burtstag (am 1 2. Dezember; Urk. 10/195/4) nicht bei ihm meldeten . Die damit einhergehende Verschlechterung der psychischen Befindlichkeit mit einem Sui zidversuch führte zum Abbruch der Massnahme ( Urk. 10/168 ) . Die Einschätzung der Eingliederungsfachleute, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeits markt keine relevante Arbeitsfähigkeit aufwies,
erfolgte wohl zu einem grossen Teil unter dem Eindruck
des aus invaliditätsfremden Gründen vorübergehend ver schlechterten Gesundheitszustand es . Dass danach rasch wieder eine Verbesserung eintrat, ergibt sich aus dem Austrittsbericht der A.___ vom 1 0. Februar 2015 und dem psychiatrischen Y.___ -Gutachten. In diesen medizinischen Stellungnahmen wird die depressive Störung nur noch als leicht eingestuft ( Urk. 10/195/1) .
Der Gutachter hat durch seine Analyse des gesundheitlichen Verlaufs aufgezeigt, dass es in der Vergangenheit nach ähnlichen psychosozialen Belastungssituationen jeweils zu einer Exazerbation der depressiven Symptomatik kam und es in diesem Zusammenhang auch Phasen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gab , dass sich die Symptomatik in der Folge aber durch strukturierende Interventionen gut und rasch beeinflussen liess ( Urk. 10/236/9, Urk. 10/236/67-68).
Dass die Ei nschät zung der Eingliederungsfachleute nicht Ausdruck einer anhaltenden gesundheit liche n Verschlechterung ist , folgt auch daraus, dass bereits eine Arbeitsabklärung im Jahr 2006 eine relativ geringfügige Arbeitsfähigkeit von lediglich 30 % ergab
– gemessen an der deutlich optimistischeren medizinisch-theoretischen Einschät zung im Gutachten der Y.___ vom 2 1. Mai 2007 ( Urk. 10/33/13) - und ab dem Jahr 2000 sämtliche Eingliederungsbemühungen scheiterten ( Urk. 10/236/65). Auch der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ wies in seinem Teil des Gut achtens vom 2 2. August 2011 darauf hin, dass die kontraproduktive Haltung des Beschwerdeführers einem beruflichen Wiedereinstieg im Weg stehe, und nicht ein fehlendes Rehabilitationspotential ( Urk. 10/109/28-29).
Rechtsprechungsgemäss ist im Weiteren die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeits leistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsl eistung zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_801/2018 vom 1 3. Februar 2019 E. 4.3 und 9C_646/2015 vom 1 9. Mai 2016 E. 4.4 ). 5.3
Auch die Beurteilungen des Gesundheitszustandes durch die behandelnden Ärzte vermögen die Beweiskraft des bidisziplinären
Y.___ -Gutachtens vom 2 5. Januar 2018 nicht zu erschüttern.
Die Psychiater der A.___ behandelten den Beschwerdeführer wiederholt stationär im Mai und Ende 2014/Anfang 2015 sowie
im April 2017 im Anschluss an psy chosoziale Belastungssituationen ( Urk. 10/195, Urk. 10/219 ) . I m Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2015 erwähnten sie bei den Diagnosen eine leichte d epressive Episode in Remission ( Urk. 10/195/1). Insofern besteht keine wesentliche Abwei chung von der Beurteilung im Y.___ -Gutachten. Im Austrittsbericht vom 2 8. April 2017 diagnostizierten sie nach einer Exazerbation der depressiven Symptomatik und Kurzhospitalisation von vier Tagen eine mittelgradig depressive Episode ( Urk. 10/219). Diese Einschätzung liegt ebenfalls noch im Rahmen des vom Y.___ -Psychiater gezeichneten Krankheitsbildes mit gelegentlichen, eher kurzzeitigen Exazerbationen der grundsätzlich leichtgradigen rezidivierenden depressiven Symptomatik.
Die von den Ärzten der F.___ in ihrem Berichten vom 1. und 6. Juli 2016 ( Urk. 10/190/2, Urk. 10/200/2) diagnostizierte Persönlichkeitsstörung stellt eine revisionsrechtlich unbeachtliche andere Beurteilung des insofern gleichgebliebe nen Gesundheitszustandes dar. Eine Persönlichkeitsstörung beginnt nämlich im mer in der Jugend und manifestiert sich auf Dauer im (frühen) Erwachsenenalter ( vgl.
Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisc h-diagnostische Leitlinien, 1 0. Auflage 2015, Bern 2 015, S. 277). Der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ , auf dessen Expertise vom 2 2. August 2011 die letzte Rentenverfügung vom
12. September 2012 basiert, verneinte indes das Bestehen einer Persönlichkeitsstörung ( Urk. 10/109/32) . Mit dieser abweichenden Einschätzung haben sich die Fachleute der F.___ nicht auseinandergesetzt.
Die in den Berichten der F.___ gestellte Diagnose einer schweren depressiven Epi sode widerspricht den von diesen Ärzten bei den Eintrittsbefunden erwähnten lediglich mittel- bis schwergradigen depressiven Symptomen und der be - schrie benen Stabilisierung der Situation ( Urk. 10/190/2-3 , Urk. 10/200/2, Urk. 10/200/5), weshalb die Diagnosestellung nicht nachvollziehbar ist. Der Um stand, dass in den Berichten der F.___ und ebenso in den Verlaufsberichten des behandelnden Dr. G.___
– anders als im
Y.___ -Gutachten und im Vorgutachten der Dres . B.___ und C.___
- Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befun den und den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und seinen Verdeutli chungstendenzen nicht thematisiert werden , respektive nicht zur Konsistenz sei nes Verhaltens Stellung genommen wird , schmälert ihre Beweiskraft ; es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ärzte die Angaben des Be schwerdeführers ungeprüft übernommen haben . Dies gilt auch für die Diagnose einer auf Ereignisse in der Jugend zurückgehenden posttraumatischen Belas tungsstörung, welche soweit ersichtlich nur von den Ärzten der F.___ gestellt wurde ( Urk. 10/200/2, Urk. 10/200/5). Ferner fehlt in diesen Berichten eine Aus einandersetzung damit, dass der Beschwerdeführer immer wieder therapeutische Hilfeleistungen zur Verbesserung der Tagesstruktur ablehnte. Dies wirkt sich ebenfalls negativ auf die Beweiskraft aus.
Mit seiner Einschätzung, der Beschwerdeführer leide seit Anfang 2015 an einer schweren depressiven Episode ( Urk. 10/173/1 ; vgl. auch Urk. 10/194 ), weicht der behandelnde Psychiater Dr. G.___
in seinem Bericht vom 2 5. Januar 2016 zu dem deutlich von der Einschätzung der den Beschwerdeführer zeitnahe vor- und nachbehandelnden Ärzte der A.___ ab. Diese diagnostizierten
in ihrem Bericht vom 1 6. Januar 2015 über die Behandlung vom 1 4. bis 2 9. Dezember 2014
eine mit telgradige und im Austrittsbericht vom 1 0. Februar 2015 über die Behandlung vom 1 2. Januar bis 1 0. Februar 2015 nur noch eine leichte depressive Episode in Remission ( Urk. 10/195/1-4). Da Dr. G.___ der IV-Stelle gleichzeitig empfahl, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen ( Urk. 10/173/1-2),
sind seine Berichte
unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache dass Hausärzte und behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Pa tienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc),
nicht geeignet, die Expertise zu entkräften . 5.4
Aus diesen Ausführungen folgt, dass auf das bidisziplinäre
Y.___ -Gutachten vom 2 5. Januar 2018 abgestellt werden kann, da dieses voll beweiskräftig ist. Die vom Beschwerdeführer beantragte weitere Begutachtung ist nicht erforderlich (antizi pierte Beweiswürdigung , BGE 122 V 157 E. 1d) . 6.
6.1
Der rheumatologische Y.___ -Gutachter hielt in der Expertise vom 2 5. Januar 2018 fest, der somatische Gesundheitszustand habe sich seit Erlass der letzten Renten verfügung nicht verändert ( Urk. 10/236/8-11). Die im Rahmen der Begutachtung veranlasste MRI-Bildgebung der Lendenwirbelsäule brachte im Vergleich zum Vorbefund vom 2 4. Januar 2011 keine Änderungen zur Darstellung ( Urk. 10/108/9-11, Urk. 10/236/81, Urk. 10/236/83-84) .
Auch hinsichtlich der im Y.___ - Gutachten dokumentierten klinischen Befunde
und subjektiven Beschwer den im unteren Rückenbereich mit Ausstrahlung in das linke Bein ( Urk. 10/236/83-84) besteht im Vergleich zum rheumatologischen Teilgutachten
des Vorgutachter s
Dr. B.___
vom 2 2. August 2011 keine wesentliche Veränderung ( Urk. 10/108/2, Urk. 10/108/7) . In beiden Gutachten wird zudem im Wesentlichen ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom diagnostiziert.
Bei der im Y.___ -Gut achten vom 2 5. Januar 2018 erwähnten möglichen intermittierenden irritativen , nicht progredienten Radikulopathie L5 linksseitig handelt es sich nicht um einen neuen Befund, sondern bloss um eine andere diagnostische Erfassung ( Urk. 10/108/7, Urk. 10/236/83). Die Beurteilung des Y.___ -Rheumatologen, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich des Bewegungsapparates nicht verän dert habe, ist folglich nachvollziehbar. Die gilt umso mehr, als die blosse Mög lichkeit eine Radikulopathie
nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt ist (BGE 138 V 218 E. 6).
Wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht, gelangte der rheumatologi sche Sachverständige des Y.___ allerdings zu einer vergleichsweise pessimistische ren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, indem er dem Beschwerdeführer kein Voll zeitpensum mehr ( Urk. 10/108/16), sondern nur noch ein 80%iges Beschäfti gungspensum zumutete. Ferner bescheinigte er dem Beschwerdeführer ein einge schränkteres Belastbarkeitsprofil, da er nur noch das Tragen leichter Lasten bis 5 kg als zumutbar erachtete. Diese zurückhaltendere
Einschätzung führte der rheu matologische Experte aber explizit auf die zwischenzeitliche Alterung des Be schwerdeführers, und nicht auf eine eigentliche gesundheitliche Verschlechte rung, zurück ( Urk. 10/236/86-87) . Beim fortschreitenden Alter handelt es sich um eine Sachverhaltsänderung, welche auch ohne gesundheitliche Bee inträchtigun gen eintreten würde.
Deshalb stellt die vom Y.___ -Rheumatologen bescheinigte qualitative und quantitative Verschlechterung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit keine n Revisionsgr und dar ( vgl. Meyer/ Reichmuth , Rechtsprechung des Bundes gerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversiche rung, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 Rz 34 mit Hinweis).
Es ergibt sich, dass eine wesentliche Verschlechterung des somatischen Gesund heitszustandes nicht ausgewiesen ist. 6.2
Der psychiatrische Teilgutachter der Y.___ stellte, ebenso wie der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ in seinem Teil des bidisziplinären Gutachtens vom 2 2. August 2011 , die Hauptdiagnose eine r rezidivierende n depressive n Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Symptomatik. Die unter anderem vom Vorgut achter diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung bestätigte er nicht, sondern subsum m ierte die von ihm ebenfalls erhobene somatoforme Symptomatik unter die anderen Diagnosen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, diese unterschied liche diagnostische Einordnung sei nicht von versicherungsmedizinischer Rele vanz, sondern eher von akademischem Interesse ( Urk. 10/109/25-26, Urk. 10/236/6, Urk. 10/236/9) . Ebenso wie der psychiatrische Vorgutachter Dr. C.___ bemerkte er eine Verdeutlichungstendenz und eine unkonstruktive Haltung des Beschwerdeführers, welcher überzeugt sei, einen Anspruch auf (hö here) Leistungen der Invalidenversicherung zu haben ( Urk. 10/109/28-29, Urk. 10/236/9-10) .
Bei den Di ag nosen mit Auswirkung auf die Arbe itsfähigkeit erwähnte der Y.___ -P sychiater neu eine andere gemischte Angststörung, akzentuierte Persönlich keitszüge mit hauptsächlich ängstlich-vermeidenden, selbstunsicheren und ab hängigen Zügen sowie – als Unter diagnose zur depressiven Störung
– eine chro nifiz i erte Verbitterungsproblematik ( Urk. 10/109/25-26, Urk. 10/236/49-50) . B ei den akzentuierten Persönlichkeitszügen und der chronifizierten Verbitterungs problematik handelt es sich um langfristig s tabile Zustände. Hier liegt offensicht lich ebenfalls eine andere diagnostische Einordnung des seit der letzten Begut achtung unveränderten Gesundheitszustandes vor . I m psychiatrische n
Y.___ -Gut achte n
wird wiederholt darauf hin ge w iesen , dass das vom Gutachter erhobene klinische Beschwerdebild verglichen mit der gutachterlichen psychiatrischen Be urteilung aus dem Jahr 2011 sehr ähnlich sei und es seit der letzten Rentenver fügung nicht zu einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes ge kommen sei ( Urk. 10/236/9-11) . Indirekt kann daraus geschlossen werden, dass auch die neu diagnostizierte andere gemischte Angststörung keine wesentliche gesundheitliche Verschlechterung darstellt. Aus den weiteren Angaben im Y.___ -Gutachten folgt denn auch , dass die Angstsymptomatik insgesamt nur ein leichtes Ausmass hatte: Als konkrete Symptome nannte der Y.___ -Psychiater bloss eine ängstlich-vermeidende Grundhaltung und gelegentliche attackenartige Angstzu stände, welche anamnestisch nicht die Kriterien einer Panikstörung erfüllten. Zu dem wird die Angststörung im Gutachten nicht in den Vorder grund gestellt; viel mehr wird die leichte depressive Störung als Hauptdiagnose aufgeführt ( Urk. 10/236/ 6- 7).
Im Vorgutachten vom 2 2. August 2011 wird dem Beschwerdeführer unter Be rücksichtigung seines psychischen Leidens in angepassten Tätigkeiten ein Ar beitspensum von 7 Stunden pro Tag mit einer um 20-25 % reduzierten Leistungs fähigkeit zugemutet ( Urk. 10/109/35). B ei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8,4 Stunden pro Tag und 42 Stunden pro Woche entspricht dies einer Arbeitsfä higkeit von etwa 62,5 % (7 geteilt durch 8,4 x 0.75) .
Im aktuellen Y.___ -Gutachten wird
ihm aus psychiatrischer Sicht eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % in leidens angepassten Tätigkeiten (mit klarer Aufgabenstellung ohne hohes Konfliktpoten tial) bescheinigt. Und selbst diese geringfügige Abweichung zum Vorgutachten begründete der Y.___ -Psychiater damit, er habe die (seit langem bestehenden) ein geschränkten Ressourcen des Beschwerdeführers
- bei ähnlichem klinischen Be fund - erheblicher g ewichtet als der Vorgutachter ( Urk. 10/236/10) .
Damit steht auch fest, dass die neu diagnostizierte Angststörung keine wesentliche Ver schlechterung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hat.
Nach dem Gesagten
ist mit dem massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen , dass auch der psychische Gesundheitszustand im massgeblichen Beurteilungszeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfü gung keine wesentliche Ver schlechterun g erfahren hat. Die a bweichenden diag nostischen Einordnungen des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheits zustandes stellen keinen Revisionsgrund dar (vorstehend E. 1.5). 6.3
Da nach dem Gesagten keine wesentliche Sachverhaltsänderung ausgewiesen ist , ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle mit der angefochtenen Verfügung einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Erhöhung der laufenden Viertelsrente verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 7.
7.1
Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unter liegenden Beschwerdeführers ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). I nfolge der gewährten un entgeltlichen Prozessführung (Urk. 11 ) sind die Verfahrenskosten jedoch einst weilen
auf
die Gerichtskasse zu nehmen. 7.2
Mit Verfügung vom 21 . Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Samuel Teindel als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Da die ser trotz ent sprechendem Hinweis in der Verfügung von der Möglichkeit, eine Honorarnote einzureichen ( Urk. 11
S. 2 ), keinen Gebrauch gemacht hat, ist die Entschädigung ermessensweise ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses festzulegen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Unter Berücksichtigung der ge nannten Kriterien ist die Entschädigung von Amtes wegen auf Fr. 1'9 00.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 7.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer aufmerksam gemacht, wo nach er zur Nachzahlung der einstweilen zulasten der Gerichtskasse genommenen Kosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Samuel Teindel, Zug, wird mit Fr. 1’900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Samuel Teindel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber FehrKlemmt