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IV.2012.01090

Das Rentenerhöhungsgesuch ist trotz veränderter gesundheitlicher Situation abzuweisen, da sich die Veränderung im Ergebnis auf den Invaliditätsgrad nicht auswirkt. Es besteht weiterhin Anspruch auf die bisherige Leistung.

Zürich SozVersG · 2013-12-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1961, ist geschieden und Vater von drei inzwischen volljährigen Kindern. Seit 1997 lebt er in der Schweiz und arbeitete in verschie denen Branchen als ungelernte Arbeitsk raft (Gastgewerbe, Produktion, Baugewerbe; Urk. 8/1-2, Urk. 8/4, Urk. 8/8, Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 2.1). Am 27. September 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Rente) an (Urk. 8/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen (Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8/31 34) und beruflich-erwerblichen (Urk. 8/4, Urk. 8/8) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2007 stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Feb ruar 2005 die Zusprechung einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 41 %) in Aus sicht (Urk. 8/38). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2007 Einwände und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 8/41). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle an der Zusprechung der Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2005 fest (Urk. 8/51-53). Die dagegen er hobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juni 2009 ab (Urk. 8/58). 1.2

Ab Oktober 2009 führte die IV-Stelle ein Revi sionsverfahren durch (vgl. Urk. 8/59) . Sie klärte wiederum die medizinischen (Urk. 8/61-62, Urk. 8/68, Urk. 8/72) und die beruflich-erwerblichen (Urk. 8/60) Verhältnisse ab. Gestützt auf die Beurteilung des Abklärungsergebnisses (vgl. Urk. 8/73) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. November 2010 mit, er habe weiterhin An spruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/74). 1.3

Mit tels verschiedene r Eingaben ersuchte der Versicherte im März 2011 sinnge mäss um die Erhöhung der Rente aufgrund einer Verschlechterung der gesund heit lichen Situation (Urk. 8/80 , Urk. 8/87-88). Nach Beurteilung der eingereich ten Arztberichte (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/

91) erliess die IV-Stelle am 5. Mai 2011 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/92). Am 1 2. Mai 2011 (Urk. 8/95), ergänzt am 6. Juni 2011 (Urk. 8/101), erhob der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid. Die IV-Stelle holte in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten (rheumatologisch und psychiatr isch) ein (Urk. 8/107-108, Urk. 8/111). Der Versicherte nahm am 29. Februar 2012 zum Beweisergebnis Stellung (Urk. 8/122). Am 4. September 2012 machte der Versicherte erneut Ausführungen zur Sache (Urk. 8/130). G estützt auf die Ergebnisse der interdisziplinären Begutachtung beurteilte die IV-Stelle die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/132) und errechnete gestützt auf den Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens den Invaliditätsgrad (Urk. 8/131). Mit Verfügung vom 1 2. September 2012 wies sie das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 8/133 = Urk. 2). 2 .

Gegen die Verfügung vom 1 2. September 20 12 erhob der Versicherte am 10. Ok tober 2012 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung abzuändern und ihm eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte die Abänderung des an ge fochtenen Entscheides zu Ungunsten des Beschwerdeführer s , eventuell die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. November 2012 wurde dem Be schwerdeführer entsprechend seinem Gesuch (Urk. 1 S.

1) die unentgeltliche Prozess füh rung bewilligt (Urk. 12). Am 8. Februar 2013 wurde ihm Gelegenheit gege ben, zu einer allfälligen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu sei nen

Ungunsten Stellung zu nehmen (Urk. 15). Die Stellungnahme erfolgte am 30. Mai 2013 (Urk. 18) und mit den ergänzenden Eingaben vom 8. und 15. Au gust 2013 (Urk. 20-21 , Ur k. 23-24 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nach teil einer Partei ändern ( reformatio in peius ) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).

Die Beschwerde führende Person wurde auf die Mög lichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht; sie machte jed och von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt ohne weitere Stellungnahme an ihrem Begehren fest (Urk. 18, Urk. 20, Urk. 23 ) . Die formellen Voraussetzungen für eine refor ma tio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 17 E.

3a). 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, B eweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent sprec h ende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Be zug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheid es aus, zwecks Prüfung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung sei eine psy chiatrische und rheumatologische Begutachtung durchgeführt worden. Zum Er geb nis der Begutachtung habe der Beschwerdeführer Stellung nehmen können und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe das Ergebnis der Abklärung ge prüft. Dieser sei zum Schluss gelangt, dass der gutachterlichen Konsensbeurtei lung aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden könne. Das Gutach ten

sei mithin beweisbildend. Daran vermöchten die Einwände und Bedenken des Be schwerdeführers nichts zu ändern. In erster Linie bestehe aus psychiatri scher Sicht eine Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit. Diese be trage höchs tens 25 %. Der Vergleich des Einkommens, das der Beschwerdefüh rer ohne den Gesundheitsschaden hätte erzielen können mit dem Einkommen, das bei Aus übung einer leidensangepassten Tätigkeit möglich wäre, ergebe ei nen Invaliditätsgrad von 41 %, weswegen Anspruch auf eine Viertelsrente be stehe (Urk. 2 S. 2 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, die durchgeführte Begutachtung habe ergeben, dass aus somati scher Sicht die Ausübung der vor Eintritt de s Gesundheitsschadens ausgeübte Tä tig keit als Kellner wieder möglich sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leicht gradige depressive Störung und es sei eine somatoforme Schmerzstörung diag nostiziert worden. Nicht nur hinsichtlich der

somatoforme n Schmerzstörung, sondern auc h in Bezug auf das psychi sche Leiden sei entsprechend der bei die se n Krankheitsbildern beachtlichen Praxis davon auszugehen, dass die damit ver bun denen Beschwerden mit der zumutbaren Willensanstrengung überwind bar seien. Somit liege keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vor (Urk. 7 S.

1-2). 3.2

In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung der Gutachter Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumaer krankungen, und Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe ra pie, sei zu optimistisch ausgefallen. Dr. Z.___ sei zudem nicht neutral ge wesen

und seine Beurteilung sei widersprüchlich ausgefallen. Aus den einge reichten Be richten ergebe sich, dass die Wirbelsäule stark erkrankt sei. Im Be reich ver schie de ner Wirbelkörper komme es zu Wurzelkompression en . Seit mehr als 12 Jahren bestehe sodann ein psychisches Leiden. Von den behandelnden Ärzten sei 2009 eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. Auch im Juni 2012 sei

festgestellt worden, dass eine schwere psychische Erkrankung vorliege. Auf grund

der in der Vergangenheit nötig gewesenen stationären Behandlungen könne nicht

nur von einer leichtgradigen depress iven Störung ausgegangen werden (Urk. 1 S. 2 f.).

In den Stellungnahme n vom

30. Mai und 15. August 2013 ergänzte der Be schwer deführer, v on Ende Januar bis 2 2. Februar 2013 habe er in

der Klinik A.___ in B.___ stationär behandelt werden müssen. Auch vom 17. Mai bis 26. Juni 2013 habe er sich stationär in der Klinik behandeln lassen. Die behan delnden Ärzte hätten eine schwere Depression festgestellt. Von den Gutachter n seien die folgenden Tatsachen nicht berücksichtigt worden: S ein Vater sei Alko holiker, psy chisch krank und gewalttätig gewesen. Auch seine Mutter sei psy chisch krank gewesen und in einer psychiatrischen Anstalt gestorben. Sein 1950 geborener älterer Bruder sei ebenfalls Alkoholiker und psychisch krank. Sein 1964 ge bo rener jüngerer Bruder sei auch psy chisch krank gewesen und habe im Heimatland C.___ Selbstmord begangen. Auch die beiden Sc hwestern seien psychisch krank. Aus allen diesen Gründen habe er keine Ressourcen mehr, um einer Er werbstätigkeit nachzugehen (Urk. 18 S. 1 f.). 4.

Gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2009 war dem Beschwer de führer im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente aus rheumatologischer Sicht ( leicht gradiges

lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, ISG-Dysfunktion links) die angestammte Tätigkeit als Kellner weiterhin im Umfang von 70 % zumutbar, eine körperlic h weniger be lastende Tätigkeit vollzeitlich. Aus psychiatrischer Sicht (gereizt- dysphorisches

Syndrom ) bestand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der an gestammten und von 20 % in einer angepassten Tätigkeit , mit günstiger Prog nose hinsichtlich Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft ( Urk. 8/58/4 ff.). 5.

Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 15. November 2010, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/74), stellte der RAD- Arzt fest, die revisionshalber durchgeführten medizinischen Abklärungen (Bericht des Rheumatologen Dr. med. D.___ vom 30. August 2010; Urk. 8/72) hät ten er geben, insbesondere aus rheumatologischer Sicht (Rückenleiden) sei eine er werb liche Beeinträchtigung ausgewiesen. Eine Verschlechterung des Zustan des seit der Zusprechung der Rente liege indessen nicht vor (Urk. 8/73/4). 6. 6.1

I m Gutachten vom 2 2. August 2011

führte Dr. Y.___ aus , in der klinischen Untersuchung habe er in keinem axialen Bewegungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung feststellen können.

Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom lägen nicht vor. Auch die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers lasse keine Rückschlüsse darauf zu. Mit der durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule habe ein Normalbefund dokumentiert werden können, ohne Hinweise auf ins Gewicht fallende Degenerationen. Verglichen mit den Befunden von 2010 (vgl. Urk. 8/72) zeige sich nunmehr eine Verbesserung des Zustandes. Die seinerzeit beschriebene linkskonvexe lumbale Kyphosenskoliose sei klinisch und radiologisch nicht mehr nachweisbar. Überdies bestehe kein e verstärkte Lendenlordose mehr. Die ange gebenen lumbalen Beschwerden seien stets als gleich schmerzhaft einge stuft worden, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitz ender Haltung , in der die Bewegungssegmente belastet seien , oder in ent sp annter, liegender Körperhaltung , in der die Bewegungssegmente entlastet seien ,

erfolge

(Urk. 8/107/10 f.). Insgesamt seien aus somatischer Sicht die an gegebe nen Beschwerden bezüglich Intensität und Umfang höchstens partiell auf die objek tivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 8/107/13). Trotz des ungünstigen Übergewicht s

sei der Beschwerdeführer aus rheumatol ogischer Sicht hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr eingeschränkt. Z umutbar seien auch alle a nderen an gepassten Tätigkeiten, das heisst Tätigkeiten in einem temperierten Raum mit Beschränkung auf körperlich leicht- bis mittelgradig belastende Arbeiten in wechselnden Haltungen. Un günstig hinsichtlich einer Wiedereingliederung seien in erster Linie invaliditätsfremde Faktoren (anhaltende Arbeitsabstinenz, feh lende Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglich erweise limitierte Motiva tion; Urk. 8/107/16 f.). 6.2

Dr. Z.___

führte im Gutachten vom 2 2. August 2011 aus, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/108/25 f.). Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1989 klage der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im unteren Rückenbereich und im Bereich des linken Beins. Trotz Behandlung der Problematik (physika lisch und medikamentös) hätten sich die Beschwerden im Lauf der Zeit ver stärkt . Dazu gekommen sei ab 2000 eine depressive Symptomatik. Von einer ei gent li chen depressiven Störung sei seit 2004 auszugehen. Das depressive Zustandsbild dauere aktuell an. Hauptsymptom e sei en eine deprimierte Stimmung, leichte Auf merksamkeits- und Konzentrationsdefizite, ein stark eingeengtes und etwas verlangsamtes Denken, zeitweise Gefühle der Freud-, Hoffnungs- und W ert losig keit, Interesseverlust und eine Reduktion des Antriebs. Weil sich die Aus prägung der geklagten Schmerzen somatisch nicht ausreichend erklären lasse, da die Schmerzsymptome in Bezug auf die Intensität fluktuier t e n , und weil zu sätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden (Konflikte in der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, ausgeprägte Probleme mit den Kindern, d ie keine Ausbildung absolviert, aber zum Teil Drogenprobleme hätten und auch straffällig geworden seien) sei aus psychiatrischer Sicht von einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen . Diese respektive die Fol gen der Störung könnte der Beschwerdeführer jedoch überwinden. Die dazu nö tigen Ressourcen (Erkenntnisfähigkeit, Wertungsfähigkeit, Willensbildungsfähigkeit, Fähigkeit zur Affektsteuerung und Fähigkeit zur Selbstkritik) seien vor handen . Bei der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung sei zu beachten, dass mit der rezidivierenden depressiven Störung eine

Komorbi dität bestehe. Ferner liege ein gewisser sozialer Rückzug vor und es bestehe ein zwar verfestigter, jedoch grundsätzlich noch therapierbarer Verlauf der Konfliktbewältigung. Die Begleit um stände der Schmerzproblematik führten aber von ihrer Ausprägung her nicht zu einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung (Urk. 8/107/25-32). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der depressiven Stö rung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Be schwer deführer sei ein Arbe itspensum von 7 Stunden pro Tag

zumutbar, unter Berück sichtigung einer um 20-25 % reduzierten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/108/35). 6.3

Die beiden Gutachter führten in der gemeinsamen Beurteilung vom 26. August 2011 aus, aus rheu matologischer Sicht liege im Vergleich zur Situation von 2007 eine Verbesserung vor. Sowohl die angestammte als auch andere an gepasste Tätigkeiten könnten ohne Einschränkung zumutbarerweise ausgeübt werden. Im Vergleich zum Jahr 2007 sei auch aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung zu verzeichnen. Diesbezüglich bestehe aber weiterhin eine gewisse Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass, das im Gutachten angegeben worden sei (Urk. 8/111). 7. 7.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 7.2

Die genannten Voraussetzungen sind sowohl in Bezug auf die Beurteilung durch

Dr. Y.___ als auch diejenige durch Dr. Z.___ erfüllt. Die Schlussfolgerun gen der Experten (Urk. 8/107/7 ff., Urk. 8/108/25 ff.) gründen auf den erhobe nen Befun den und sind angesichts dieser nachvollziehbar. Den Experten stan den die Vor akten zur Verfügung und sie nahmen zu diesen, insbesondere soweit diese ab weichende Feststellungen enthielten, ausdrücklich Stellung . Beide Gut achter be rücksichtigten für ihre Beurteilungen auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/107/2-7 , Urk. 8/108/6-25). Der Einwand des Beschwerde führers, die Beurteilung durch die Dres . Y.___ und Z.___ sei zu op timistisch ausgefallen, trifft nach dem Gesagten nicht zu, ebenso wenig der Einwand, die Beurteilung sei widersprüchlich ausgefallen. Abweichungen zur Einschätzung anderer Ärzte begründeten die Gutachter gestützt auf objektive Gesichtspunkte, insbesondere unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde. Für die Richtigkeit des Einwands, die Gutachter seien nicht neutral gewesen, liegen keine An haltspunkte vor, zumal der Einwand, wie es bei den vorerwähnten auch der Fall ist , sich in nicht näher substantiierte n , pauschale n Behauptungen erschöpft . 7.3

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte ein (Urk. 3/1-5, Urk. 24). Der Radiologiebefund

des S pitals E.___

vom 25.

Januar 2011 ( Urk. 3/1) und der Bericht desselben Spitals vom 21. Feb ruar 201 1 (Urk. 3/2) lag en

Dr. Y.___ vor (Urk. 8/107/19) und er setzte sich damit aus drück lich auseinander . Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 8/107/15 ). In den Berichten vom 31. März 2009 (Urk. 3/3) und vom 27. Februar 2012 (Urk. 3/4 = Urk. 8/121) ste llten die behandelnden Ärzte der

medizinischen Einrichtung F.___ im Wesentlichen vergleichbare Diagnosen. In Abweichung von den Gut ach tern Dres . Y.___ und Z.___

stuften sie die re zidivierende depressive Episode etwas gewichtiger ein (mittelgradig). Im Übrigen kamen sie zum Schluss , der Beschwerdeführer sei subjektiv vollständig arbeits unfähig ( Urk. 3/3 S.

3, Urk. 3/4 S.

4). Die Selbsteinschätzung ist aus versicherungsrechtlicher Sicht indessen nicht massgebend. Auf welch e Gesichtspunkte die Ärzte der m edizinischen Einrichtung F.___ ihre Beurteilung stützten , auch aus objektiver Sicht liege generell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 3/3 S.

4, Urk. 3/4 S.

4) , erschliesst sich aus den vorgelegten Berichten nicht. Aufgrund der erhobenen Befunde ist deren Schlussfolgerung jedenfalls nicht nachvollziehbar. Die im Zeugnis der m edizinischen Einrichtung

F.___ vom 30. Juli 2013 atte stierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für eine an gepasste Tätigkeit (Urk. 21) , enthält hierfür keinerlei Begründung. Die behan delnden Ärzte der p sychiatrischen Einrichtung G.___ nannten im Bericht vom 11. Juni 2012 als psychiatrische Diagnose wie Dr. Z.___ eine rezi di vie rende depressive Störung (Urk. 3/5 S. 1 ). Für die bis herige Tätigkeit gingen sie

von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus (Urk. 3/5 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht. Der sich in den Akten be findl iche zusätzliche Bericht der psychiatrischen Einrichtung G.___

vom 10. April 2012 zu Handen der m edi zinischen Einrichtung F.___ enthält zur Frage der Arbeitsfähigkeit keine An gaben (Urk. 8/125). Gleich verhält es sich mit dem Bericht der psychiatrischen Einrichtung G.___ vom 27. J u ni 2013 (Urk. 24). Die erwähnten Berichte und At teste enthalten im Gegensatz zur Beurteilung der Gutachter Dr. Y.___ und Dr. Z.___ keine nachvollziehbaren und begründeten Darlegungen zur Frage, in welchem Umfang eine Verwertung der Restarbeitsfä higkeit zumutbar ist , und teilweise betreffen sie Ereignisse respek tive Entwicklungen nach Erlass der an gefochtenen Verfügung, weswegen sie nicht mehr zum vorliegend beachtlichen Streitgegenstand gehören. Dies gilt ins besondere auch in Bezug auf die geltend gemachten stationären Klinikaufent halte im Januar und Februar respektive im Mai und Juni 2013 (Urk. 18, Urk. 23).

7.4

In der Eingabe vom 30. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer unter Darle gung verschiedener Gründe geltend, bei ihm liege offensichtlich eine schwere Depression vor (Urk. 18 S. 1-2). Bei den angegebenen Gründen handelt es sich um Angaben zu Erkrankungen von Familienmitgliedern auf psychischem Ge biet . Ungeachtet des Umstandes, dass die Angaben nicht belegt sind, folgert daraus keineswegs , der Beschwerdeführer leide an einer schwere n Depression. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Experte kam nach Erhebung der Familienanamnese zu ganz anderen Erkenntnissen ( Urk. 8/108/16 ff. ) . 7.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die Beurteilung der Dres . Z.___ und Y.___ massgebend ist. Diese legten nach vollziehbar dar, dass lediglich die rezidivieren de depressive Störung mit derzeit leichter Episode einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Keine Beeinträchti gung mehr erfährt die Arbeitsfähigkeit durch das Rückenleiden. Ebenfalls kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat die somatoforme Schmerzstörung. Dies be züglich besteht rechtsprechungsgemäss eine Vermutung, dass eine

somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit der zumutbaren Willensanstrengung über windbar sind, es sei denn, es liegen Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und so den Wiedereinstieg in den Ar beits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht übe r die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand ver schie dener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körper liche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung, ein sozialer Rück zug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine ) . Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprech en den Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus set zung en für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialver sicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Dass die genannten Kriterien vorliegend nicht oder nicht ausgeprägt genug erfüllt sind, legte

Dr. Z.___

ü berzeugend dar (Urk. 8/108/30 f.). 7.6

D as gutachterlich attestierte zumutbare Arbeitspensum

beträgt , bedingt durch die depressive Symptomatik ,

7 Stunden pro Tag - was einer Arbeitsfähigkeit von 84 % entspricht - wobei laut Gutachten innerhalb dieses Pensums mit einer

redu zierten Leistung von 20 bis 25 % zu rechnen ist (Urk. 8/108/35) . Nach Auf fassung der Beschwerdegegnerin ist diese Einschränkung versicherungsrechtlich jedoch nicht massgebend. Sie führte in der Beschwerdeantwort aus, das de pressive Leiden stelle zwar eine Komorbidität hinsichtlich der somatformen Schmerzstörung dar, jedoch erreiche es nicht die nötige Schwere, Intensität oder Ausprägung, dass von eine r unzumutbaren Überwindung ausgegangen werden könne (Urk. 7 S. 2). Diese Auffassung ist bezogen auf die somatoforme Schmerz störung und die Frage der Ausprägung der Komorbidität korrekt, in dessen massen die Gutachter der depressiven Störung als solche r einen Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Auf depressive Störungen ist die Überwindbarkeitsrechtsprechung nicht anwendbar. Somit ist die von den me dizinischen Experten nachvollziehbar begründete Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu beachten. 8.

Die Einkommensbemessung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/131, Urk. 2 S. 3 f.) blieb zu Recht unbeanstandet. Gestützt darauf besteht beim Beschwer deführer aufgrund des nun allein beeinträchtigenden psychischen Zustandsbildes eine Erwerbsunfähigkeit von 41 %. Es besteht somit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführer s zu R echt abgewiesen. Demgemäss ist auch die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde abzuweisen. 9.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen . Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1961, ist geschieden und Vater von drei inzwischen volljährigen Kindern. Seit 1997 lebt er in der Schweiz und arbeitete in verschie denen Branchen als ungelernte Arbeitsk raft (Gastgewerbe, Produktion, Baugewerbe; Urk. 8/1-2, Urk. 8/4, Urk. 8/8, Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 2.1). Am 27. September 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Rente) an (Urk. 8/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen (Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8/31 34) und beruflich-erwerblichen (Urk. 8/4, Urk. 8/8) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2007 stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Feb ruar 2005 die Zusprechung einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 41 %) in Aus sicht (Urk. 8/38). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2007 Einwände und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 8/41). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle an der Zusprechung der Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2005 fest (Urk. 8/51-53). Die dagegen er hobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juni 2009 ab (Urk. 8/58).

E. 1.2 Ab Oktober 2009 führte die IV-Stelle ein Revi sionsverfahren durch (vgl. Urk. 8/59) . Sie klärte wiederum die medizinischen (Urk. 8/61-62, Urk. 8/68, Urk. 8/72) und die beruflich-erwerblichen (Urk. 8/60) Verhältnisse ab. Gestützt auf die Beurteilung des Abklärungsergebnisses (vgl. Urk. 8/73) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. November 2010 mit, er habe weiterhin An spruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/74).

E. 1.3 Mit tels verschiedene r Eingaben ersuchte der Versicherte im März 2011 sinnge mäss um die Erhöhung der Rente aufgrund einer Verschlechterung der gesund heit lichen Situation (Urk. 8/80 , Urk. 8/87-88). Nach Beurteilung der eingereich ten Arztberichte (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/

91) erliess die IV-Stelle am 5. Mai 2011 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/92). Am 1 2. Mai 2011 (Urk. 8/95), ergänzt am 6. Juni 2011 (Urk. 8/101), erhob der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid. Die IV-Stelle holte in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten (rheumatologisch und psychiatr isch) ein (Urk. 8/107-108, Urk. 8/111). Der Versicherte nahm am 29. Februar 2012 zum Beweisergebnis Stellung (Urk. 8/122). Am 4. September 2012 machte der Versicherte erneut Ausführungen zur Sache (Urk. 8/130). G estützt auf die Ergebnisse der interdisziplinären Begutachtung beurteilte die IV-Stelle die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/132) und errechnete gestützt auf den Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens den Invaliditätsgrad (Urk. 8/131). Mit Verfügung vom 1 2. September 2012 wies sie das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 8/133 = Urk. 2).

E. 2 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, B eweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent sprec h ende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Be zug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).

E. 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheid es aus, zwecks Prüfung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung sei eine psy chiatrische und rheumatologische Begutachtung durchgeführt worden. Zum Er geb nis der Begutachtung habe der Beschwerdeführer Stellung nehmen können und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe das Ergebnis der Abklärung ge prüft. Dieser sei zum Schluss gelangt, dass der gutachterlichen Konsensbeurtei lung aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden könne. Das Gutach ten

sei mithin beweisbildend. Daran vermöchten die Einwände und Bedenken des Be schwerdeführers nichts zu ändern. In erster Linie bestehe aus psychiatri scher Sicht eine Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit. Diese be trage höchs tens 25 %. Der Vergleich des Einkommens, das der Beschwerdefüh rer ohne den Gesundheitsschaden hätte erzielen können mit dem Einkommen, das bei Aus übung einer leidensangepassten Tätigkeit möglich wäre, ergebe ei nen Invaliditätsgrad von 41 %, weswegen Anspruch auf eine Viertelsrente be stehe (Urk. 2 S. 2 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, die durchgeführte Begutachtung habe ergeben, dass aus somati scher Sicht die Ausübung der vor Eintritt de s Gesundheitsschadens ausgeübte Tä tig keit als Kellner wieder möglich sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leicht gradige depressive Störung und es sei eine somatoforme Schmerzstörung diag nostiziert worden. Nicht nur hinsichtlich der

somatoforme n Schmerzstörung, sondern auc h in Bezug auf das psychi sche Leiden sei entsprechend der bei die se n Krankheitsbildern beachtlichen Praxis davon auszugehen, dass die damit ver bun denen Beschwerden mit der zumutbaren Willensanstrengung überwind bar seien. Somit liege keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vor (Urk. 7 S.

1-2).

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung der Gutachter Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumaer krankungen, und Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe ra pie, sei zu optimistisch ausgefallen. Dr. Z.___ sei zudem nicht neutral ge wesen

und seine Beurteilung sei widersprüchlich ausgefallen. Aus den einge reichten Be richten ergebe sich, dass die Wirbelsäule stark erkrankt sei. Im Be reich ver schie de ner Wirbelkörper komme es zu Wurzelkompression en . Seit mehr als 12 Jahren bestehe sodann ein psychisches Leiden. Von den behandelnden Ärzten sei 2009 eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. Auch im Juni 2012 sei

festgestellt worden, dass eine schwere psychische Erkrankung vorliege. Auf grund

der in der Vergangenheit nötig gewesenen stationären Behandlungen könne nicht

nur von einer leichtgradigen depress iven Störung ausgegangen werden (Urk. 1 S. 2 f.).

In den Stellungnahme n vom

30. Mai und 15. August 2013 ergänzte der Be schwer deführer, v on Ende Januar bis 2 2. Februar 2013 habe er in

der Klinik A.___ in B.___ stationär behandelt werden müssen. Auch vom 17. Mai bis 26. Juni 2013 habe er sich stationär in der Klinik behandeln lassen. Die behan delnden Ärzte hätten eine schwere Depression festgestellt. Von den Gutachter n seien die folgenden Tatsachen nicht berücksichtigt worden: S ein Vater sei Alko holiker, psy chisch krank und gewalttätig gewesen. Auch seine Mutter sei psy chisch krank gewesen und in einer psychiatrischen Anstalt gestorben. Sein 1950 geborener älterer Bruder sei ebenfalls Alkoholiker und psychisch krank. Sein 1964 ge bo rener jüngerer Bruder sei auch psy chisch krank gewesen und habe im Heimatland C.___ Selbstmord begangen. Auch die beiden Sc hwestern seien psychisch krank. Aus allen diesen Gründen habe er keine Ressourcen mehr, um einer Er werbstätigkeit nachzugehen (Urk. 18 S. 1 f.).

E. 4 Gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2009 war dem Beschwer de führer im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente aus rheumatologischer Sicht ( leicht gradiges

lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, ISG-Dysfunktion links) die angestammte Tätigkeit als Kellner weiterhin im Umfang von 70 % zumutbar, eine körperlic h weniger be lastende Tätigkeit vollzeitlich. Aus psychiatrischer Sicht (gereizt- dysphorisches

Syndrom ) bestand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der an gestammten und von 20 % in einer angepassten Tätigkeit , mit günstiger Prog nose hinsichtlich Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft ( Urk. 8/58/4 ff.).

E. 5 Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 15. November 2010, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/74), stellte der RAD- Arzt fest, die revisionshalber durchgeführten medizinischen Abklärungen (Bericht des Rheumatologen Dr. med. D.___ vom 30. August 2010; Urk. 8/72) hät ten er geben, insbesondere aus rheumatologischer Sicht (Rückenleiden) sei eine er werb liche Beeinträchtigung ausgewiesen. Eine Verschlechterung des Zustan des seit der Zusprechung der Rente liege indessen nicht vor (Urk. 8/73/4).

E. 6.1 I m Gutachten vom 2 2. August 2011

führte Dr. Y.___ aus , in der klinischen Untersuchung habe er in keinem axialen Bewegungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung feststellen können.

Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom lägen nicht vor. Auch die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers lasse keine Rückschlüsse darauf zu. Mit der durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule habe ein Normalbefund dokumentiert werden können, ohne Hinweise auf ins Gewicht fallende Degenerationen. Verglichen mit den Befunden von 2010 (vgl. Urk. 8/72) zeige sich nunmehr eine Verbesserung des Zustandes. Die seinerzeit beschriebene linkskonvexe lumbale Kyphosenskoliose sei klinisch und radiologisch nicht mehr nachweisbar. Überdies bestehe kein e verstärkte Lendenlordose mehr. Die ange gebenen lumbalen Beschwerden seien stets als gleich schmerzhaft einge stuft worden, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitz ender Haltung , in der die Bewegungssegmente belastet seien , oder in ent sp annter, liegender Körperhaltung , in der die Bewegungssegmente entlastet seien ,

erfolge

(Urk. 8/107/10 f.). Insgesamt seien aus somatischer Sicht die an gegebe nen Beschwerden bezüglich Intensität und Umfang höchstens partiell auf die objek tivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 8/107/13). Trotz des ungünstigen Übergewicht s

sei der Beschwerdeführer aus rheumatol ogischer Sicht hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr eingeschränkt. Z umutbar seien auch alle a nderen an gepassten Tätigkeiten, das heisst Tätigkeiten in einem temperierten Raum mit Beschränkung auf körperlich leicht- bis mittelgradig belastende Arbeiten in wechselnden Haltungen. Un günstig hinsichtlich einer Wiedereingliederung seien in erster Linie invaliditätsfremde Faktoren (anhaltende Arbeitsabstinenz, feh lende Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglich erweise limitierte Motiva tion; Urk. 8/107/16 f.).

E. 6.2 Dr. Z.___

führte im Gutachten vom 2 2. August 2011 aus, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/108/25 f.). Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1989 klage der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im unteren Rückenbereich und im Bereich des linken Beins. Trotz Behandlung der Problematik (physika lisch und medikamentös) hätten sich die Beschwerden im Lauf der Zeit ver stärkt . Dazu gekommen sei ab 2000 eine depressive Symptomatik. Von einer ei gent li chen depressiven Störung sei seit 2004 auszugehen. Das depressive Zustandsbild dauere aktuell an. Hauptsymptom e sei en eine deprimierte Stimmung, leichte Auf merksamkeits- und Konzentrationsdefizite, ein stark eingeengtes und etwas verlangsamtes Denken, zeitweise Gefühle der Freud-, Hoffnungs- und W ert losig keit, Interesseverlust und eine Reduktion des Antriebs. Weil sich die Aus prägung der geklagten Schmerzen somatisch nicht ausreichend erklären lasse, da die Schmerzsymptome in Bezug auf die Intensität fluktuier t e n , und weil zu sätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden (Konflikte in der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, ausgeprägte Probleme mit den Kindern, d ie keine Ausbildung absolviert, aber zum Teil Drogenprobleme hätten und auch straffällig geworden seien) sei aus psychiatrischer Sicht von einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen . Diese respektive die Fol gen der Störung könnte der Beschwerdeführer jedoch überwinden. Die dazu nö tigen Ressourcen (Erkenntnisfähigkeit, Wertungsfähigkeit, Willensbildungsfähigkeit, Fähigkeit zur Affektsteuerung und Fähigkeit zur Selbstkritik) seien vor handen . Bei der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung sei zu beachten, dass mit der rezidivierenden depressiven Störung eine

Komorbi dität bestehe. Ferner liege ein gewisser sozialer Rückzug vor und es bestehe ein zwar verfestigter, jedoch grundsätzlich noch therapierbarer Verlauf der Konfliktbewältigung. Die Begleit um stände der Schmerzproblematik führten aber von ihrer Ausprägung her nicht zu einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung (Urk. 8/107/25-32). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der depressiven Stö rung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Be schwer deführer sei ein Arbe itspensum von 7 Stunden pro Tag

zumutbar, unter Berück sichtigung einer um 20-25 % reduzierten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/108/35).

E. 6.3 Die beiden Gutachter führten in der gemeinsamen Beurteilung vom 26. August 2011 aus, aus rheu matologischer Sicht liege im Vergleich zur Situation von 2007 eine Verbesserung vor. Sowohl die angestammte als auch andere an gepasste Tätigkeiten könnten ohne Einschränkung zumutbarerweise ausgeübt werden. Im Vergleich zum Jahr 2007 sei auch aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung zu verzeichnen. Diesbezüglich bestehe aber weiterhin eine gewisse Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass, das im Gutachten angegeben worden sei (Urk. 8/111).

E. 7 Stunden pro Tag - was einer Arbeitsfähigkeit von 84 % entspricht - wobei laut Gutachten innerhalb dieses Pensums mit einer

redu zierten Leistung von 20 bis 25 % zu rechnen ist (Urk. 8/108/35) . Nach Auf fassung der Beschwerdegegnerin ist diese Einschränkung versicherungsrechtlich jedoch nicht massgebend. Sie führte in der Beschwerdeantwort aus, das de pressive Leiden stelle zwar eine Komorbidität hinsichtlich der somatformen Schmerzstörung dar, jedoch erreiche es nicht die nötige Schwere, Intensität oder Ausprägung, dass von eine r unzumutbaren Überwindung ausgegangen werden könne (Urk. 7 S. 2). Diese Auffassung ist bezogen auf die somatoforme Schmerz störung und die Frage der Ausprägung der Komorbidität korrekt, in dessen massen die Gutachter der depressiven Störung als solche r einen Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Auf depressive Störungen ist die Überwindbarkeitsrechtsprechung nicht anwendbar. Somit ist die von den me dizinischen Experten nachvollziehbar begründete Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu beachten.

E. 7.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

E. 7.2 Die genannten Voraussetzungen sind sowohl in Bezug auf die Beurteilung durch

Dr. Y.___ als auch diejenige durch Dr. Z.___ erfüllt. Die Schlussfolgerun gen der Experten (Urk. 8/107/7 ff., Urk. 8/108/25 ff.) gründen auf den erhobe nen Befun den und sind angesichts dieser nachvollziehbar. Den Experten stan den die Vor akten zur Verfügung und sie nahmen zu diesen, insbesondere soweit diese ab weichende Feststellungen enthielten, ausdrücklich Stellung . Beide Gut achter be rücksichtigten für ihre Beurteilungen auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/107/2-7 , Urk. 8/108/6-25). Der Einwand des Beschwerde führers, die Beurteilung durch die Dres . Y.___ und Z.___ sei zu op timistisch ausgefallen, trifft nach dem Gesagten nicht zu, ebenso wenig der Einwand, die Beurteilung sei widersprüchlich ausgefallen. Abweichungen zur Einschätzung anderer Ärzte begründeten die Gutachter gestützt auf objektive Gesichtspunkte, insbesondere unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde. Für die Richtigkeit des Einwands, die Gutachter seien nicht neutral gewesen, liegen keine An haltspunkte vor, zumal der Einwand, wie es bei den vorerwähnten auch der Fall ist , sich in nicht näher substantiierte n , pauschale n Behauptungen erschöpft .

E. 7.3 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte ein (Urk. 3/1-5, Urk. 24). Der Radiologiebefund

des S pitals E.___

vom 25.

Januar 2011 ( Urk. 3/1) und der Bericht desselben Spitals vom 21. Feb ruar 201 1 (Urk. 3/2) lag en

Dr. Y.___ vor (Urk. 8/107/19) und er setzte sich damit aus drück lich auseinander . Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 8/107/15 ). In den Berichten vom 31. März 2009 (Urk. 3/3) und vom 27. Februar 2012 (Urk. 3/4 = Urk. 8/121) ste llten die behandelnden Ärzte der

medizinischen Einrichtung F.___ im Wesentlichen vergleichbare Diagnosen. In Abweichung von den Gut ach tern Dres . Y.___ und Z.___

stuften sie die re zidivierende depressive Episode etwas gewichtiger ein (mittelgradig). Im Übrigen kamen sie zum Schluss , der Beschwerdeführer sei subjektiv vollständig arbeits unfähig ( Urk. 3/3 S.

3, Urk. 3/4 S.

4). Die Selbsteinschätzung ist aus versicherungsrechtlicher Sicht indessen nicht massgebend. Auf welch e Gesichtspunkte die Ärzte der m edizinischen Einrichtung F.___ ihre Beurteilung stützten , auch aus objektiver Sicht liege generell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 3/3 S.

4, Urk. 3/4 S.

4) , erschliesst sich aus den vorgelegten Berichten nicht. Aufgrund der erhobenen Befunde ist deren Schlussfolgerung jedenfalls nicht nachvollziehbar. Die im Zeugnis der m edizinischen Einrichtung

F.___ vom 30. Juli 2013 atte stierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für eine an gepasste Tätigkeit (Urk. 21) , enthält hierfür keinerlei Begründung. Die behan delnden Ärzte der p sychiatrischen Einrichtung G.___ nannten im Bericht vom 11. Juni 2012 als psychiatrische Diagnose wie Dr. Z.___ eine rezi di vie rende depressive Störung (Urk. 3/5 S. 1 ). Für die bis herige Tätigkeit gingen sie

von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus (Urk. 3/5 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht. Der sich in den Akten be findl iche zusätzliche Bericht der psychiatrischen Einrichtung G.___

vom 10. April 2012 zu Handen der m edi zinischen Einrichtung F.___ enthält zur Frage der Arbeitsfähigkeit keine An gaben (Urk. 8/125). Gleich verhält es sich mit dem Bericht der psychiatrischen Einrichtung G.___ vom 27. J u ni 2013 (Urk. 24). Die erwähnten Berichte und At teste enthalten im Gegensatz zur Beurteilung der Gutachter Dr. Y.___ und Dr. Z.___ keine nachvollziehbaren und begründeten Darlegungen zur Frage, in welchem Umfang eine Verwertung der Restarbeitsfä higkeit zumutbar ist , und teilweise betreffen sie Ereignisse respek tive Entwicklungen nach Erlass der an gefochtenen Verfügung, weswegen sie nicht mehr zum vorliegend beachtlichen Streitgegenstand gehören. Dies gilt ins besondere auch in Bezug auf die geltend gemachten stationären Klinikaufent halte im Januar und Februar respektive im Mai und Juni 2013 (Urk. 18, Urk. 23).

E. 7.4 In der Eingabe vom 30. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer unter Darle gung verschiedener Gründe geltend, bei ihm liege offensichtlich eine schwere Depression vor (Urk. 18 S. 1-2). Bei den angegebenen Gründen handelt es sich um Angaben zu Erkrankungen von Familienmitgliedern auf psychischem Ge biet . Ungeachtet des Umstandes, dass die Angaben nicht belegt sind, folgert daraus keineswegs , der Beschwerdeführer leide an einer schwere n Depression. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Experte kam nach Erhebung der Familienanamnese zu ganz anderen Erkenntnissen ( Urk. 8/108/16 ff. ) .

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die Beurteilung der Dres . Z.___ und Y.___ massgebend ist. Diese legten nach vollziehbar dar, dass lediglich die rezidivieren de depressive Störung mit derzeit leichter Episode einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Keine Beeinträchti gung mehr erfährt die Arbeitsfähigkeit durch das Rückenleiden. Ebenfalls kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat die somatoforme Schmerzstörung. Dies be züglich besteht rechtsprechungsgemäss eine Vermutung, dass eine

somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit der zumutbaren Willensanstrengung über windbar sind, es sei denn, es liegen Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und so den Wiedereinstieg in den Ar beits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht übe r die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand ver schie dener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körper liche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung, ein sozialer Rück zug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine ) . Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprech en den Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus set zung en für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialver sicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Dass die genannten Kriterien vorliegend nicht oder nicht ausgeprägt genug erfüllt sind, legte

Dr. Z.___

ü berzeugend dar (Urk. 8/108/30 f.).

E. 7.6 D as gutachterlich attestierte zumutbare Arbeitspensum

beträgt , bedingt durch die depressive Symptomatik ,

E. 8 Die Einkommensbemessung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/131, Urk. 2 S. 3 f.) blieb zu Recht unbeanstandet. Gestützt darauf besteht beim Beschwer deführer aufgrund des nun allein beeinträchtigenden psychischen Zustandsbildes eine Erwerbsunfähigkeit von 41 %. Es besteht somit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführer s zu R echt abgewiesen. Demgemäss ist auch die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 9 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen . Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.01090 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

10. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Milosav Milovanovic Beratungsstelle für Ausländer Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1961, ist geschieden und Vater von drei inzwischen volljährigen Kindern. Seit 1997 lebt er in der Schweiz und arbeitete in verschie denen Branchen als ungelernte Arbeitsk raft (Gastgewerbe, Produktion, Baugewerbe; Urk. 8/1-2, Urk. 8/4, Urk. 8/8, Urk. 8/31 S. 2 Ziff. 2.1). Am 27. September 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungs bezug (Rente) an (Urk. 8/1). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, IV-Stelle, die medizinischen (Urk. 8/15, Urk. 8/20, Urk. 8/31 34) und beruflich-erwerblichen (Urk. 8/4, Urk. 8/8) Verhältnisse ab. Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2007 stellte die IV Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab Feb ruar 2005 die Zusprechung einer Viertelsrente (Invaliditätsgrad von 41 %) in Aus sicht (Urk. 8/38). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 10. Juli 2007 Einwände und beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (Urk. 8/41). Mit Verfügungen vom 26. Oktober 2007 hielt die IV-Stelle an der Zusprechung der Viertelsrente mit Wirkung ab 1. Februar 2005 fest (Urk. 8/51-53). Die dagegen er hobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 10. Juni 2009 ab (Urk. 8/58). 1.2

Ab Oktober 2009 führte die IV-Stelle ein Revi sionsverfahren durch (vgl. Urk. 8/59) . Sie klärte wiederum die medizinischen (Urk. 8/61-62, Urk. 8/68, Urk. 8/72) und die beruflich-erwerblichen (Urk. 8/60) Verhältnisse ab. Gestützt auf die Beurteilung des Abklärungsergebnisses (vgl. Urk. 8/73) teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 15. November 2010 mit, er habe weiterhin An spruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/74). 1.3

Mit tels verschiedene r Eingaben ersuchte der Versicherte im März 2011 sinnge mäss um die Erhöhung der Rente aufgrund einer Verschlechterung der gesund heit lichen Situation (Urk. 8/80 , Urk. 8/87-88). Nach Beurteilung der eingereich ten Arztberichte (vgl. Urk. 8/89, Urk. 8/

91) erliess die IV-Stelle am 5. Mai 2011 den Vorbescheid, mit dem sie die Abweisung des Erhöhungsgesuchs in Aussicht stellte (Urk. 8/92). Am 1 2. Mai 2011 (Urk. 8/95), ergänzt am 6. Juni 2011 (Urk. 8/101), erhob der Versicherte Einwände gegen den Vorbescheid. Die IV-Stelle holte in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten (rheumatologisch und psychiatr isch) ein (Urk. 8/107-108, Urk. 8/111). Der Versicherte nahm am 29. Februar 2012 zum Beweisergebnis Stellung (Urk. 8/122). Am 4. September 2012 machte der Versicherte erneut Ausführungen zur Sache (Urk. 8/130). G estützt auf die Ergebnisse der interdisziplinären Begutachtung beurteilte die IV-Stelle die zumutbare Restarbeitsfähigkeit (Urk. 8/132) und errechnete gestützt auf den Vergleich des Validen- und des Invalideneinkommens den Invaliditätsgrad (Urk. 8/131). Mit Verfügung vom 1 2. September 2012 wies sie das Rentenerhöhungsgesuch ab (Urk. 8/133 = Urk. 2). 2 .

Gegen die Verfügung vom 1 2. September 20 12 erhob der Versicherte am 10. Ok tober 2012 Beschwerde mit dem R echtsbegehren, es sei die angefochtene Ver fügung abzuändern und ihm eine ganze Rente, eventuell eine Dreiviertelsrente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte die Abänderung des an ge fochtenen Entscheides zu Ungunsten des Beschwerdeführer s , eventuell die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 29. November 2012 wurde dem Be schwerdeführer entsprechend seinem Gesuch (Urk. 1 S.

1) die unentgeltliche Prozess füh rung bewilligt (Urk. 12). Am 8. Februar 2013 wurde ihm Gelegenheit gege ben, zu einer allfälligen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu sei nen

Ungunsten Stellung zu nehmen (Urk. 15). Die Stellungnahme erfolgte am 30. Mai 2013 (Urk. 18) und mit den ergänzenden Eingaben vom 8. und 15. Au gust 2013 (Urk. 20-21 , Ur k. 23-24 ).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Nach § 25 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist das Gericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung zum Nach teil einer Partei ändern ( reformatio in peius ) oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist (BGE 122 V 166).

Die Beschwerde führende Person wurde auf die Mög lichkeit einer reformatio in peius aufmerksam gemacht; sie machte jed och von der Rückzugsmöglichkeit keinen Gebrauch, sondern hielt ohne weitere Stellungnahme an ihrem Begehren fest (Urk. 18, Urk. 20, Urk. 23 ) . Die formellen Voraussetzungen für eine refor ma tio in peius sind demnach erfüllt (BGE 107 V 17 E.

3a). 2. 2 .1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bun desge setzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Be einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beur teilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2 .2

Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Renten bezügerin oder eines Rentenbezü ger s erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zu kunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenan spruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesent lichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesund heits zustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hin wei sen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Aus wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustan des auf die Ar beitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurtei lung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechts kräf tige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheent scheid , welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, B eweiswürdigung und Invaliditäts bemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter

lit . f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf ent sprec h ende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Be zug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Ver fügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen). 3 . 3 .1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheid es aus, zwecks Prüfung der geltend gemachten gesundheitlichen Verschlechterung sei eine psy chiatrische und rheumatologische Begutachtung durchgeführt worden. Zum Er geb nis der Begutachtung habe der Beschwerdeführer Stellung nehmen können und der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) habe das Ergebnis der Abklärung ge prüft. Dieser sei zum Schluss gelangt, dass der gutachterlichen Konsensbeurtei lung aus versicherungsmedizinischer Sicht gefolgt werden könne. Das Gutach ten

sei mithin beweisbildend. Daran vermöchten die Einwände und Bedenken des Be schwerdeführers nichts zu ändern. In erster Linie bestehe aus psychiatri scher Sicht eine Einschränkung der erwerblichen Leistungsfähigkeit. Diese be trage höchs tens 25 %. Der Vergleich des Einkommens, das der Beschwerdefüh rer ohne den Gesundheitsschaden hätte erzielen können mit dem Einkommen, das bei Aus übung einer leidensangepassten Tätigkeit möglich wäre, ergebe ei nen Invaliditätsgrad von 41 %, weswegen Anspruch auf eine Viertelsrente be stehe (Urk. 2 S. 2 ff.).

In der Beschwerdeantwort vom 13. November 2012 führte die Beschwerdegegnerin aus, die durchgeführte Begutachtung habe ergeben, dass aus somati scher Sicht die Ausübung der vor Eintritt de s Gesundheitsschadens ausgeübte Tä tig keit als Kellner wieder möglich sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine leicht gradige depressive Störung und es sei eine somatoforme Schmerzstörung diag nostiziert worden. Nicht nur hinsichtlich der

somatoforme n Schmerzstörung, sondern auc h in Bezug auf das psychi sche Leiden sei entsprechend der bei die se n Krankheitsbildern beachtlichen Praxis davon auszugehen, dass die damit ver bun denen Beschwerden mit der zumutbaren Willensanstrengung überwind bar seien. Somit liege keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit mehr vor (Urk. 7 S.

1-2). 3.2

In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung der Gutachter Dr. med. Y.___ , Facharzt für Innere Medizin und Rheumaer krankungen, und Dr. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychothe ra pie, sei zu optimistisch ausgefallen. Dr. Z.___ sei zudem nicht neutral ge wesen

und seine Beurteilung sei widersprüchlich ausgefallen. Aus den einge reichten Be richten ergebe sich, dass die Wirbelsäule stark erkrankt sei. Im Be reich ver schie de ner Wirbelkörper komme es zu Wurzelkompression en . Seit mehr als 12 Jahren bestehe sodann ein psychisches Leiden. Von den behandelnden Ärzten sei 2009 eine mittelgradige depressive Episode festgestellt worden. Auch im Juni 2012 sei

festgestellt worden, dass eine schwere psychische Erkrankung vorliege. Auf grund

der in der Vergangenheit nötig gewesenen stationären Behandlungen könne nicht

nur von einer leichtgradigen depress iven Störung ausgegangen werden (Urk. 1 S. 2 f.).

In den Stellungnahme n vom

30. Mai und 15. August 2013 ergänzte der Be schwer deführer, v on Ende Januar bis 2 2. Februar 2013 habe er in

der Klinik A.___ in B.___ stationär behandelt werden müssen. Auch vom 17. Mai bis 26. Juni 2013 habe er sich stationär in der Klinik behandeln lassen. Die behan delnden Ärzte hätten eine schwere Depression festgestellt. Von den Gutachter n seien die folgenden Tatsachen nicht berücksichtigt worden: S ein Vater sei Alko holiker, psy chisch krank und gewalttätig gewesen. Auch seine Mutter sei psy chisch krank gewesen und in einer psychiatrischen Anstalt gestorben. Sein 1950 geborener älterer Bruder sei ebenfalls Alkoholiker und psychisch krank. Sein 1964 ge bo rener jüngerer Bruder sei auch psy chisch krank gewesen und habe im Heimatland C.___ Selbstmord begangen. Auch die beiden Sc hwestern seien psychisch krank. Aus allen diesen Gründen habe er keine Ressourcen mehr, um einer Er werbstätigkeit nachzugehen (Urk. 18 S. 1 f.). 4.

Gemäss Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Juni 2009 war dem Beschwer de führer im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente aus rheumatologischer Sicht ( leicht gradiges

lumbovertebrales Syndrom mit degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, ISG-Dysfunktion links) die angestammte Tätigkeit als Kellner weiterhin im Umfang von 70 % zumutbar, eine körperlic h weniger be lastende Tätigkeit vollzeitlich. Aus psychiatrischer Sicht (gereizt- dysphorisches

Syndrom ) bestand eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % in der an gestammten und von 20 % in einer angepassten Tätigkeit , mit günstiger Prog nose hinsichtlich Steigerung der Arbeitsfähigkeit in Zukunft ( Urk. 8/58/4 ff.). 5.

Im Zeitpunkt der Mitteilung vom 15. November 2010, der Beschwerdeführer habe weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente (Urk. 8/74), stellte der RAD- Arzt fest, die revisionshalber durchgeführten medizinischen Abklärungen (Bericht des Rheumatologen Dr. med. D.___ vom 30. August 2010; Urk. 8/72) hät ten er geben, insbesondere aus rheumatologischer Sicht (Rückenleiden) sei eine er werb liche Beeinträchtigung ausgewiesen. Eine Verschlechterung des Zustan des seit der Zusprechung der Rente liege indessen nicht vor (Urk. 8/73/4). 6. 6.1

I m Gutachten vom 2 2. August 2011

führte Dr. Y.___ aus , in der klinischen Untersuchung habe er in keinem axialen Bewegungssegment eine Bewegungseinschränkung oder eine Fehlhaltung feststellen können.

Anhaltspunkte für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom lägen nicht vor. Auch die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers lasse keine Rückschlüsse darauf zu. Mit der durchgeführten Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule habe ein Normalbefund dokumentiert werden können, ohne Hinweise auf ins Gewicht fallende Degenerationen. Verglichen mit den Befunden von 2010 (vgl. Urk. 8/72) zeige sich nunmehr eine Verbesserung des Zustandes. Die seinerzeit beschriebene linkskonvexe lumbale Kyphosenskoliose sei klinisch und radiologisch nicht mehr nachweisbar. Überdies bestehe kein e verstärkte Lendenlordose mehr. Die ange gebenen lumbalen Beschwerden seien stets als gleich schmerzhaft einge stuft worden, unabhängig davon, ob die Untersuchung in aufrechter, stehender oder sitz ender Haltung , in der die Bewegungssegmente belastet seien , oder in ent sp annter, liegender Körperhaltung , in der die Bewegungssegmente entlastet seien ,

erfolge

(Urk. 8/107/10 f.). Insgesamt seien aus somatischer Sicht die an gegebe nen Beschwerden bezüglich Intensität und Umfang höchstens partiell auf die objek tivierbaren somatisch-pathologischen Befunde abstützbar (Urk. 8/107/13). Trotz des ungünstigen Übergewicht s

sei der Beschwerdeführer aus rheumatol ogischer Sicht hinsichtlich der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gastgewerbe nicht mehr eingeschränkt. Z umutbar seien auch alle a nderen an gepassten Tätigkeiten, das heisst Tätigkeiten in einem temperierten Raum mit Beschränkung auf körperlich leicht- bis mittelgradig belastende Arbeiten in wechselnden Haltungen. Un günstig hinsichtlich einer Wiedereingliederung seien in erster Linie invaliditätsfremde Faktoren (anhaltende Arbeitsabstinenz, feh lende Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation und möglich erweise limitierte Motiva tion; Urk. 8/107/16 f.). 6.2

Dr. Z.___

führte im Gutachten vom 2 2. August 2011 aus, Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die somatoforme Schmerzstörung (Urk. 8/108/25 f.). Seit einem Arbeitsunfall im Jahr 1989 klage der Beschwerdeführer über persistierende Schmerzen im unteren Rückenbereich und im Bereich des linken Beins. Trotz Behandlung der Problematik (physika lisch und medikamentös) hätten sich die Beschwerden im Lauf der Zeit ver stärkt . Dazu gekommen sei ab 2000 eine depressive Symptomatik. Von einer ei gent li chen depressiven Störung sei seit 2004 auszugehen. Das depressive Zustandsbild dauere aktuell an. Hauptsymptom e sei en eine deprimierte Stimmung, leichte Auf merksamkeits- und Konzentrationsdefizite, ein stark eingeengtes und etwas verlangsamtes Denken, zeitweise Gefühle der Freud-, Hoffnungs- und W ert losig keit, Interesseverlust und eine Reduktion des Antriebs. Weil sich die Aus prägung der geklagten Schmerzen somatisch nicht ausreichend erklären lasse, da die Schmerzsymptome in Bezug auf die Intensität fluktuier t e n , und weil zu sätzlich ausgeprägte psychosoziale Belastungsfaktoren bestünden (Konflikte in der Partnerschaft, Trennung und Scheidung, ausgeprägte Probleme mit den Kindern, d ie keine Ausbildung absolviert, aber zum Teil Drogenprobleme hätten und auch straffällig geworden seien) sei aus psychiatrischer Sicht von einer an haltenden somatoformen Schmerzstörung auszugehen . Diese respektive die Fol gen der Störung könnte der Beschwerdeführer jedoch überwinden. Die dazu nö tigen Ressourcen (Erkenntnisfähigkeit, Wertungsfähigkeit, Willensbildungsfähigkeit, Fähigkeit zur Affektsteuerung und Fähigkeit zur Selbstkritik) seien vor handen . Bei der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung sei zu beachten, dass mit der rezidivierenden depressiven Störung eine

Komorbi dität bestehe. Ferner liege ein gewisser sozialer Rückzug vor und es bestehe ein zwar verfestigter, jedoch grundsätzlich noch therapierbarer Verlauf der Konfliktbewältigung. Die Begleit um stände der Schmerzproblematik führten aber von ihrer Ausprägung her nicht zu einer grundsätzlichen Unzumutbarkeit einer Schmerzüberwindung (Urk. 8/107/25-32). Aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der depressiven Stö rung von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Dem Be schwer deführer sei ein Arbe itspensum von 7 Stunden pro Tag

zumutbar, unter Berück sichtigung einer um 20-25 % reduzierten Leistungsfähigkeit (Urk. 8/108/35). 6.3

Die beiden Gutachter führten in der gemeinsamen Beurteilung vom 26. August 2011 aus, aus rheu matologischer Sicht liege im Vergleich zur Situation von 2007 eine Verbesserung vor. Sowohl die angestammte als auch andere an gepasste Tätigkeiten könnten ohne Einschränkung zumutbarerweise ausgeübt werden. Im Vergleich zum Jahr 2007 sei auch aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung zu verzeichnen. Diesbezüglich bestehe aber weiterhin eine gewisse Einschrän kung der Arbeitsfähigkeit im Ausmass, das im Gutachten angegeben worden sei (Urk. 8/111). 7. 7.1

Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist ent scheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderli chen allseitigen Untersuchun gen beruht, die geklagten Beschwerden berück sich tigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person aus ein ander setzt was vor allem bei psychischen Fehlent wicklungen nö tig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinander setzung mit den Vorakten ab gegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zu sammenhänge ein leuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Ex per ten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszu räu mende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Be antwortung der Fragen er schweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.). 7.2

Die genannten Voraussetzungen sind sowohl in Bezug auf die Beurteilung durch

Dr. Y.___ als auch diejenige durch Dr. Z.___ erfüllt. Die Schlussfolgerun gen der Experten (Urk. 8/107/7 ff., Urk. 8/108/25 ff.) gründen auf den erhobe nen Befun den und sind angesichts dieser nachvollziehbar. Den Experten stan den die Vor akten zur Verfügung und sie nahmen zu diesen, insbesondere soweit diese ab weichende Feststellungen enthielten, ausdrücklich Stellung . Beide Gut achter be rücksichtigten für ihre Beurteilungen auch die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 8/107/2-7 , Urk. 8/108/6-25). Der Einwand des Beschwerde führers, die Beurteilung durch die Dres . Y.___ und Z.___ sei zu op timistisch ausgefallen, trifft nach dem Gesagten nicht zu, ebenso wenig der Einwand, die Beurteilung sei widersprüchlich ausgefallen. Abweichungen zur Einschätzung anderer Ärzte begründeten die Gutachter gestützt auf objektive Gesichtspunkte, insbesondere unter Bezugnahme auf die erhobenen Befunde. Für die Richtigkeit des Einwands, die Gutachter seien nicht neutral gewesen, liegen keine An haltspunkte vor, zumal der Einwand, wie es bei den vorerwähnten auch der Fall ist , sich in nicht näher substantiierte n , pauschale n Behauptungen erschöpft . 7.3

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer verschiedene Arztberichte ein (Urk. 3/1-5, Urk. 24). Der Radiologiebefund

des S pitals E.___

vom 25.

Januar 2011 ( Urk. 3/1) und der Bericht desselben Spitals vom 21. Feb ruar 201 1 (Urk. 3/2) lag en

Dr. Y.___ vor (Urk. 8/107/19) und er setzte sich damit aus drück lich auseinander . Auf diese Ausführungen ist zu verweisen (Urk. 8/107/15 ). In den Berichten vom 31. März 2009 (Urk. 3/3) und vom 27. Februar 2012 (Urk. 3/4 = Urk. 8/121) ste llten die behandelnden Ärzte der

medizinischen Einrichtung F.___ im Wesentlichen vergleichbare Diagnosen. In Abweichung von den Gut ach tern Dres . Y.___ und Z.___

stuften sie die re zidivierende depressive Episode etwas gewichtiger ein (mittelgradig). Im Übrigen kamen sie zum Schluss , der Beschwerdeführer sei subjektiv vollständig arbeits unfähig ( Urk. 3/3 S.

3, Urk. 3/4 S.

4). Die Selbsteinschätzung ist aus versicherungsrechtlicher Sicht indessen nicht massgebend. Auf welch e Gesichtspunkte die Ärzte der m edizinischen Einrichtung F.___ ihre Beurteilung stützten , auch aus objektiver Sicht liege generell eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 3/3 S.

4, Urk. 3/4 S.

4) , erschliesst sich aus den vorgelegten Berichten nicht. Aufgrund der erhobenen Befunde ist deren Schlussfolgerung jedenfalls nicht nachvollziehbar. Die im Zeugnis der m edizinischen Einrichtung

F.___ vom 30. Juli 2013 atte stierte vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für eine an gepasste Tätigkeit (Urk. 21) , enthält hierfür keinerlei Begründung. Die behan delnden Ärzte der p sychiatrischen Einrichtung G.___ nannten im Bericht vom 11. Juni 2012 als psychiatrische Diagnose wie Dr. Z.___ eine rezi di vie rende depressive Störung (Urk. 3/5 S. 1 ). Für die bis herige Tätigkeit gingen sie

von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus (Urk. 3/5 S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht. Der sich in den Akten be findl iche zusätzliche Bericht der psychiatrischen Einrichtung G.___

vom 10. April 2012 zu Handen der m edi zinischen Einrichtung F.___ enthält zur Frage der Arbeitsfähigkeit keine An gaben (Urk. 8/125). Gleich verhält es sich mit dem Bericht der psychiatrischen Einrichtung G.___ vom 27. J u ni 2013 (Urk. 24). Die erwähnten Berichte und At teste enthalten im Gegensatz zur Beurteilung der Gutachter Dr. Y.___ und Dr. Z.___ keine nachvollziehbaren und begründeten Darlegungen zur Frage, in welchem Umfang eine Verwertung der Restarbeitsfä higkeit zumutbar ist , und teilweise betreffen sie Ereignisse respek tive Entwicklungen nach Erlass der an gefochtenen Verfügung, weswegen sie nicht mehr zum vorliegend beachtlichen Streitgegenstand gehören. Dies gilt ins besondere auch in Bezug auf die geltend gemachten stationären Klinikaufent halte im Januar und Februar respektive im Mai und Juni 2013 (Urk. 18, Urk. 23).

7.4

In der Eingabe vom 30. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer unter Darle gung verschiedener Gründe geltend, bei ihm liege offensichtlich eine schwere Depression vor (Urk. 18 S. 1-2). Bei den angegebenen Gründen handelt es sich um Angaben zu Erkrankungen von Familienmitgliedern auf psychischem Ge biet . Ungeachtet des Umstandes, dass die Angaben nicht belegt sind, folgert daraus keineswegs , der Beschwerdeführer leide an einer schwere n Depression. Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte psychiatrische Experte kam nach Erhebung der Familienanamnese zu ganz anderen Erkenntnissen ( Urk. 8/108/16 ff. ) . 7.5

Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit die Beurteilung der Dres . Z.___ und Y.___ massgebend ist. Diese legten nach vollziehbar dar, dass lediglich die rezidivieren de depressive Störung mit derzeit leichter Episode einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat. Keine Beeinträchti gung mehr erfährt die Arbeitsfähigkeit durch das Rückenleiden. Ebenfalls kei nen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat die somatoforme Schmerzstörung. Dies be züglich besteht rechtsprechungsgemäss eine Vermutung, dass eine

somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit der zumutbaren Willensanstrengung über windbar sind, es sei denn, es liegen Umstände vor, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern und so den Wiedereinstieg in den Ar beits prozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht übe r die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Res sourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein zelfall anhand ver schie dener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körper liche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder pro gre dienter Symptomatik ohne längerdauernde Rück bildung, ein sozialer Rück zug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unter schiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versi cherten Person (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine ) . Je mehr dieser Kriterien zu treffen und je ausgeprägter sich die entsprech en den Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraus set zung en für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähig keit und seine Bedeutung in der Sozialver sicherung, in: Schmerz und Arbeits unfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77). Dass die genannten Kriterien vorliegend nicht oder nicht ausgeprägt genug erfüllt sind, legte

Dr. Z.___

ü berzeugend dar (Urk. 8/108/30 f.). 7.6

D as gutachterlich attestierte zumutbare Arbeitspensum

beträgt , bedingt durch die depressive Symptomatik ,

7 Stunden pro Tag - was einer Arbeitsfähigkeit von 84 % entspricht - wobei laut Gutachten innerhalb dieses Pensums mit einer

redu zierten Leistung von 20 bis 25 % zu rechnen ist (Urk. 8/108/35) . Nach Auf fassung der Beschwerdegegnerin ist diese Einschränkung versicherungsrechtlich jedoch nicht massgebend. Sie führte in der Beschwerdeantwort aus, das de pressive Leiden stelle zwar eine Komorbidität hinsichtlich der somatformen Schmerzstörung dar, jedoch erreiche es nicht die nötige Schwere, Intensität oder Ausprägung, dass von eine r unzumutbaren Überwindung ausgegangen werden könne (Urk. 7 S. 2). Diese Auffassung ist bezogen auf die somatoforme Schmerz störung und die Frage der Ausprägung der Komorbidität korrekt, in dessen massen die Gutachter der depressiven Störung als solche r einen Krankheitswert mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Auf depressive Störungen ist die Überwindbarkeitsrechtsprechung nicht anwendbar. Somit ist die von den me dizinischen Experten nachvollziehbar begründete Beeinträchtigung der Ar beitsfähigkeit aus psychischen Gründen zu beachten. 8.

Die Einkommensbemessung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8/131, Urk. 2 S. 3 f.) blieb zu Recht unbeanstandet. Gestützt darauf besteht beim Beschwer deführer aufgrund des nun allein beeinträchtigenden psychischen Zustandsbildes eine Erwerbsunfähigkeit von 41 %. Es besteht somit weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente . Die Beschwerdegegnerin hat das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführer s zu R echt abgewiesen. Demgemäss ist auch die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde abzuweisen. 9.

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen . Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Milosav Milovanovic - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt