Sachverhalt
1.
1.1
Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 14. Februar 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7 /1). Nach vorgängigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 7 /15) mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen von durchgeführten Revisionsverfahren mit Verfü gung vom 31. Ok tober 2003 (Urk. 7 /19) sowie mit Verf ügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 7 /24). 1.2
Anlässlich des im Jahr 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfah rens (Urk. 7 /31) traf die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und liess den Versicherten am 12. Oktober 2009 psychiatrisch be gut achten (Urk. 7 /41). Sie teilte diesem daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7 /45) mit, dass er aufgrund einer erheblichen Verbes serung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des damit verbundenen Wie dererreichens der vollen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch mehr habe. Daran hielt sie auf dessen Stellungnahme (Urk. 7 /48-53) hin am 16. Februar 2010 fest und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7 /55). Die vom Versicherten am 17. März 2010 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2010.00273 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /63 S. 3 ff.) wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 (Urk. 7 /68) ab. Auf die hiegegen gerich tete Beschwerde des Versicherten (Urk. 7 /73 S. 2 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_674/2010 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7 /72) nicht ein. 1.3
Am 2. September 2011 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk. 7 /74). Die IV-Stelle räumte ihm daraufhin – unter Androhung von Nicht eintreten im Unterlassungsfall - mit Schreiben vom 16. September 2011 (Urk. 7 /75) eine Frist bis 20. Oktober 2011 ein, um Beweismittel für eine seit dem Erlass der letzten Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse einzureichen. Nach Eingang eines vom 11. Oktober 2011 datierenden Berichts von Dr. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (Urk. 7 /76), traf die IV-Stelle weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 15. März 2012 (aber mals) von Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, begut achten (vgl. Expertise vom 20. März 2012, Urk. 7 /85). In der Folge verfügte sie am 28. Juni 2012 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. April 2012 (Urk. 7 /88) – die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 7 /92). Die vom Versicherten hiegegen am 5. Juli 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00757 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /98 S. 3) wies das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine – mit Ur teil vom 30. August 2013 (Urk. 7 /104) ab. 1.4
Mit – bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenem – Schreiben vom 22. November 2014 (Urk. 7 /106) ersuchte der Versicherte abermals um Leis tun gen der IV. Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 15. Januar 2015 auf, bis spä testens 17. Februar 2015 mittels entsprechender Beweismittel eine wesentli che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfü gung glaubhaft zu machen, ansonsten sie nicht auf sein Leistungsgesuch ein treten werde (Urk. 7 /108). Nachdem der Versicherte Berichte seines Hausarztes bezie hungsweise der behandelnden Psychotherapeutin eingereicht hatte (Urk. 7 /109 f., Urk. 7 /116), verfügte die IV-Stelle am 13. Mai 2015 – in Be stätigung ihres Vor bescheids vom 6. März 2015 (Urk. 7 /112) – Nichteintreten a uf das Leistungsbe gehren (Urk. 7/118).
In Abweisung der geführten Beschwerde bestätigte das hie sige Gericht mit Urteil vom 30. März 2016 (Prozess Nr . IV.2015.00658; Urk. 7/125) den Entscheid der Verwaltung. 1.5
Unter Hinweis auf psychische Beschwerden («Ich fühle mich psychisch ganz kaputt, sehe komische Gestalten in der Wohnung, fühle mich verfolgt, habe über all Schmerzen, Ä ngste – es wird immer schlimmer ») meldete sich der Versicherte am 11. April 2017 (Urk. 7/130) zum wiederholten Male zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 10 . Mai 2017 (Urk. 7/135) stellt e ihm die IV-Stelle in Aus sicht, nicht auf das Gesuch einzutreten. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/140, Urk. 7/147, Urk. 7/150) hin und nach Einholung eines rheumatolo gischen (Urk. 7/161) und psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/162) sowie der Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/164, Urk. 7/166, Urk. 7/170) verfügte sie am 13. Februar 2018 (Urk. 2) die Abweisung des Leis tungsbegehrens. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2018 aufzu heben (1.), es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen (2.), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und ein unent geltliche r Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 2). A ls Verfahrensanträge beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein gericht liches medizinisches Gutachten bezüglich seiner Erkrankung einzuholen (1.) und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (2.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 3. Mai 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. Feb ruar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, gemäss dem Gutachten sei keine länger dau ernde psychische gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen. Rheumatologisch bestehe weder für die letzte Tätigkeit als Lagermitarbeiter noch für eine ange passte Tätigkeit eine Leistungseinschränkung (S. 1). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie überzeuge und habe einen negativen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit u nd müsse auch entsprechend gewürdigt werden. Es sei vorliegend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb er aufgrund seiner Erkran kung zu 100 % arbeitsunfähig sei und gemäss Prognose auch bleiben werde (S. 6).
Bezüglich des Gutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, offensichtlich bestün den zwischen dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2./31. Oktober 2017 und der Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 5. April 2017/22. Mai 2017 und 19. Januar 2018 grosse Widersprüche und Diskrepanzen. Die Beschwerdegegnerin hätte durch die vorliegenden medizini schen Beurteilungen nicht zu dem vorliegenden eindeutigen Ergebnis gelangen dürfen (S. 7). 2.3
Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
30. August 2013 (Urk. 7 /104) geschützte leistungsablehnende Verfügung vom
28. Juni 2012
(Urk. 7 /92), welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
13. Mai 2015 (Urk. 7/118) fällt hingegen ausser Acht, da es sich lediglich um eine Nichteintre tensverfügung handelt (E. 1.3 hievor). 3. 3.1
Der rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 7/92) lagen zur Hauptsache nachstehende medizinische Unterlagen zugrunde : 3. 1 .1
Dr . Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. Oktober 2011 (Urk. 7 /76)
fest, der Beschwerdeführer, der seit der Rentenein stellung nie einen Arbeitsversuch unternommen habe, sei weiterhin arbeitslos und auch gänzlich arbeitsunfähig. Die seit mehreren Jahren beste hende Angst- und Pa nikstörung habe sich in den letzten drei Jahren verstärkt. Zudem leide er an Magenschmerzen, Herzattacken, einer Konzentrations- und Gedächtnisstö rung sowie an Angst vor anderen Leuten. Er sei ängstlich, zittere und schwitze. Er sei ein physisches und psychisches Wrack, sei laufend am Kla gen, komme finanzi ell nicht mehr über die Runden, und die Beziehung zu seiner Frau sei seit der Rent enrevision mehr als angespannt. Anlässlich der ersten Kon sultation habe er einen schizophrenen Eindruck gemacht; diese Diagnose habe sich in der Folge indes nicht bestätigt. Zu zwei von drei Terminen erscheine er nicht, was er mit der Einnahme von zu viel Temesta (2 mg pro Tag) erkläre. Im Laufe der Zeit habe sich feststellen lassen, dass die Symptomatik schwer sei. Die innerli che Unruhe, die Dysphorie und die Insuffizienzgefühle deuteten auf eine nebst den genannten Beeinträchtigungen bestehende rezidivierende mittelstarke De pression mit soma tischem Syndrom hin. Eine erneute Prüfung des Renten an spruchs sei dringend angezeigt. 3.1.2
Dr. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 24. Oktober 2011, seit er im Dezember 2001 erst mals vom Beschwerdeführer kon sultiert worden sei (Urk. 7 /78 S. 6), habe sich dessen Gesundheitszustand nicht gebessert. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden bestehe – auch auf län gere Sicht – für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Seit Februar 2010 sei – trotz der Gesprächstherapie beim Psychiater und trotz der Einnahme von Antidepressiva – keine Besserung, son dern gar eher noch eine Verschlechterung eingetreten. So klage der Beschwer deführer zuneh mend über Angstgefühle und gebe an, rascher gereizt und nervös zu sein sowie häufiger an psychovegetativen Beschwerden zu leiden (S. 7). 3.1.3
In seinem Bericht vom 4. Dezember 2011 stellte Dr. Y.___ nachstehende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /79 S. 1): - Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, ICD-10 F33.11 - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1 - Verdacht auf undifferenzierte Persönlichkeitsstörun g (laut Dr. C.___
Borderline)
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit dem 3. Februar 2010 bei ihm in Behandlung stehe, habe sich seit 2010 nicht verändert beziehungs weise höchstens verschlechtert (S. 2). Die medikamentöse und psy chotherapeu tische Behandlung sei insofern zwingend nötig, als sie, sollte der Beschwerde führer wie der eine Invalidenrente erhalten, zu seiner Beruhigung beitragen werde. Seit zirka dem Jahr 2000 bestehe in der angestammten Tätig keit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Was die Zumutbarkeit einer behinde rungsange passten Tätigkeit anbe lange, sei nicht zu erwarten, dass der Be schwerdeführer eine solche annehmen werde (S. 3). 3.1.4
Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. März 2012 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Urk. 7 /85 S. 9): - Anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syn drom, ICD-10 F33.1 - Verdacht auf Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10 F13.1
Das psychopathologische Bild präsentiere sich weitestgehend identisch mit dem anlässlich der Erstbegutachtung im Oktober 2009 festgestellten (S. 9 f.). Weiter hin bestehe keine gravierende depressive Symptomatik, und auch eine somato forme Schmerzstörung lasse sich nicht diagnostizieren. Eine berufli che Integra tion sei bis anhin durch die chronische Schmerzproblematik, eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie begrenzte Ressourcen und psychosoziale Belastungs fak toren verunmöglicht worden (S. 10). Aus rein versiche rungsmedizinisch-psy chi atrischer Sicht bestehe nach wie vor eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Angesichts des ausgeprägten Krankheitsgefühls und der Überzeugung des Be schwerdeführers, vollständig arbeitsunfähig zu sein, erschienen berufliche Mass nahmen nicht erfolgsversprechend (S. 11). 3.1.5
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 10. April 2012 gelangte Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Vertrauensärztin SGV, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung am 18. November 2009 nicht wesentlich verändert habe. Weiterhin sei von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 7 /86 S. 4).
An dieser Eischätzung hielt Dr. D.___ am 29. Mai 2012 fest (Urk. 7 /91 S. 2). 3.2
Die am
13. Februar 2018 (Urk. 2) verfügte Leistungsabweisung basiert auf den folgenden ärztlichen Beurteilungen : 3.2.1
In der vom 22. November 2014 datierenden, offensichtlich von Dr. C.___ verfassten Neuanmeldung (Urk. 7 /106) gab der Beschwerdeführer an, seit Jah ren keiner Arbeit mehr nachzugehen, da er (auch weiterhin) an einer – häufig zu körperlichen Problemen führenden – Depression leide. Sowohl sein Hausarzt Dr. C.___ als auch die ihn behandelnde Psychologin seien der Ansicht, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung keiner Arbeit mehr nachgehen könne.
Dr. C.___ gab am 22. Januar 2015 an, der Beschwerdeführer leide weiter hin an funktionellen Herzbeschwerden mit Hyperventilation. Zudem träten im mer wieder Angst- und Panikattacken auf, und es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Eine eigentliche Verschlechterung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, es sei aber klar, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es erscheine als sinnvoll, die sen noch mals – nun von einem neutralen Arzt – psychiatrisch abklären zu las sen (Urk. 7 /109 S. 2). 3 . 2 . 2
Die Psychologin E.___, FSP, Forensic Science, MAS UZH, Psychotherapeutin SPV, stellte in ihrer „Therapiebestätigung“ vom 9. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 7 /110): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33
Die psychotherapeutische Behandlung habe am 8. April 2014 begonnen; nach dem die Sitzungen anfänglich einmal wöchentlich erfolgt seien, fänden sie nun noch alle drei bis vier Wochen statt. Der Beschwerdeführer habe die Termine zuverlässig eingehalten, an den Sitzungen mit Interesse teilgenommen und sei zugewandt gewesen. Er habe sich kooperativ gezeigt und sei im therapeutischen Kontakt offen und auskunftsbereit gewesen. Im Vordergrund der Behandlung habe der forensisch-psychotherapeutische Auftrag durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich an die ihm erteilten Weisungen gehalten; seine private Situation habe sich merk bar beruhigt. In der Zwischenzeit sei er von seiner Frau geschieden wor den. Das Verfahren gegen ihn sei sistiert worden und werde im März 2015 vor aussichtlich eingestellt werden. 3 . 2 . 3
Nachdem ihm der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. März 201 2 (Urk. 7/
85) hatte zukommen lassen, hielt Dr. C.___ am 13. April 2015 fest, als behandelnder Arzt sei er besser in der Lage als der Gut achter, die Stimmungslabilität seines Patienten zu beurteilen. Dieser leide an ei ner psychischen Erkrankung sowie an Angst- und Panikattacken. Immer wieder kon sultiere er ihn – Dr. C.___
– wegen funktioneller Beschwerden. Die psychi sche Situation habe sich – auch aus Sicht des bis anhin behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
– nicht gebessert. Der Beschwerdeführer stehe aktuell bei E.___ in psychologischer Behandlung. Angesichts der deut lichen Diskre panz zwischen der Beurteilung einerseits des behandelnden Arztes und anderer seits des Gutachters erscheine es sinnvoll, nochmals einen neutralen Psychiater zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers St ellung nehmen zu lassen (Urk. 7 /116 S. 1). Die IV-Stelle werde daher gebeten, „die Situation nochmals auf zurollen um eine gerechte Beurteilung der aktuellen Situation des Patienten fin den zu können“ (S. 2). 3 .2. 4
In seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 (Urk. 7/129) zuhanden des Beschwer deführers stellte Dr. B.___, Oberarzt Klinik
F.___, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; S. 1) und führte in seiner Beur teilung aus, diese über einen Verlauf von mehr als 15 Jahren be stehenden ein deutigen Symptome einer schizophrenen Störung liessen aus psychiatrischer Sicht keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer an einer parano iden Schizophrenie leide. Dazu passe auch die deutliche Negativ s ymptomatik, die der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren aufweise und die progredient sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung sei die Diagnose einer paranoiden Schizo phrenie bisher verkannt worden. Stattdessen sei die Symptomatik einer Depres sion und einer Panikstörung zugeordnet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Patient mit paranoider Schizophrenie unter depressiven und Angstsymp tomen leiden könne und dass es manchmal schwierig sein könne, die Diagnosen sicher voneinander abzugrenzen (S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, gemäss psychiatrischer Einschät zung würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Denkstörungen und aufgrund seiner deutlichen Negativsymptomatik auf Dauer in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als ungelernter Arbeiter beziehungsweise Angestellter im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig bleiben. Es sei nicht zu erwar ten, dass medizinische Massnahmen seine Einschränkungen soweit vermindern könnten, dass er in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte. Eine Teil zeitbeschäftigung im geschützten Arbeitsbereich zur Tagesstrukturierung wäre begrüssenswert (S. 3). 3 .2. 5
Die rheumatologische Fachgutachterin Dr. G.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrer Expertise vom 16. Oktober 2017 (Urk. 7/161) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 61): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule bei - Diskreter ossärer Einengung des Neur oforamens C3/ C4 rechts mit mög licher Reizung der Nervenwurzel C4 rechts (CT 09/ 2017) - Ohne radikuläre Zeichen
Als Hauptdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 62): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Nikotin-Abusus - Cocain-Abusus - Adipositas Grad 1 (BMI 30.2 kg/m 2) - Vitamin D-Mangel (32 nmol /l) - Hypercholesterinämie (6.2 mol /l)
Zusammenfassend konstatierte sie, beim Beschwerdeführer bestünden geringe strukturelle Befunde an der Halswirbelsäule. Diese Befunde könnten höchstens einen kleinen Teil der von ihm geschilderten Beschwerden erklären. Er könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Beide Hände hätten deutliche Gebrauchsspuren aufgewiesen, für die der Beschwerdeführer keine Erklärung gehabt habe. Die Gebrauchsspuren zeigten, dass er aktuell beide Hände lang andauernd kraftvoll einsetze. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 66 % der Norm und links 55 % gewesen . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Messung der Handkraft bestanden (S. 63).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergänzte die Expertin, Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ AG beziehungsweise der Firma I.___ AG seien angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 15 kg hantieren müsse (S. 64). 3 .2. 6
Der für das psychiatrische Teil gutachten vom 31 . Oktober 2017 (Urk. 7/162/2-70) verantwortlich zeichnende Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie sowie Neurologie, stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 67). Als psychi atri sche Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 67): - Remission einer rezidivierenden depressiven Störung; ICD-10 F33.4 - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cocain; ICD-10 F14.1 - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf; ICD-10 Z55 - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10 Z56 - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnisse n; ICD-10 Z59
Psychopathologisch hätten sich im hiesigen Untersuch keine Auffälligkeiten objektivieren lassen. Weder hätten affektive, noch nachvollziehbare psychotische Symptome bestanden. Die anamnestischen Angaben seien sehr diffus gewesen. Eine emotionale Beteiligung zu r Angabe der psychotischen Symptome habe gefehlt, die vom Beschwerdeführer quasi im Gehen am Schluss der Exploration anamnestisch noch «nachgeschoben» worden seien. Eine Handicapierung durch die berichteten Symptome sei auch ansatzweise nicht deutlich geworden. Insge samt sei der Beschwerdevortrag wenig glaubhaft gewesen. Für eine Schmerzver arbeitungsstörung habe er ebenso keinen Anhalt gehabt. Weitere psychiatrische Störungen auf der Grundlage des ICD-10 lägen nach der erhobenen Symptomatik sowie des Aktendossiers nicht vor. Gesamthaft gehe er von einer weiterhin anhaltenden Remission einer rezidivierenden depressiven Störung aus (ICD-10 F33.4; S. 66).
Aus psychiatrischer Sicht führte er aus, der Beschwerdeführer könne alle soma tisch leidensadaptierten Tätigkeiten mit einem 100 % Pensum durchführen. Diese Einschätzung habe durchgehend und anhaltend seit dem Referenzzeitpunkt bestanden (S. 68).
Ergänzend erklärte er hinsichtlich des Verlaufs, der psychische Gesamtzustand sei im Vergleich zum Gutachten des Dr. Z.___ als unverändert zu bezeichnen. Auch damals hätte keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten bestanden (S. 68). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das b idisziplinäre Gutachten vom 1 6. beziehungs weise 31. Oktober 2017 (E. 3.2.5 f. hievor) auf den notwendigen rheumatologi schen und psychiatrischen Untersuchungen beruht und sich somit für die streiti gen Belange als u mfassend erweist. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (vgl. Urk. 7/161 S. 51, Urk. 7/162/2-70 S. 49 ff.), erstellten ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Urk. 7/161 S. 5-50, Urk. 7/162/2-70 S. 5-43) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schluss folgerungen leuchten ein. Namentlich legten sie dar, dass aus rheumatologischer Sicht die Befunde lediglich einen kleinen Teil der geklagten Schmerzen zu erklä ren vermögen und wiesen die Hände betreffend auf ein inkonsistentes Verha lten des Beschwerdeführers hin (E. 3.2.5 hievor). In psychiatrischer Hinsicht zeigten sie anhand der weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/162/2-70 S. 55 f.) auf, dass diesbezüglich keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers besteht und lediglich anamnestisch von einer remittierten rezidivierenden depressiven Stö rung auszugehen ist (E. 3.2.6 hievor). Die Schlussfolgerung einer vollen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts dieser weitgehend unauffälligen Befundlage in für das Gericht nachvollziehbarer und einleuchtender Weise begründet und der Expertise kommt grundsätzlich Beweiskraft zu (E. 1 . 5 hievor) . In Bezug auf die rheuma tologische Beurteilung ist dies denn auch unstrei tig. 4.2
4.2.1
Uneinigkeit besteht indes bei der psychiatrischen Einschätzung. Was der Beschwerdeführer – gestützt auf die Stellungnahmen des behandelnden Psychia ters Dr. B.___ (E. 3.2.4, Urk. 7/169) – hiegegen vorbringt (Urk. 1), ist nicht stichhaltig. Dass er seit mehr als 15 Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leide (E. 3.2.4 hievor), ist schon deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil bei der genannten Diagnose definitionsge mäss Halluzinationen und/oder Wahn im Vordergrund stehen, wobei eine klare Beschreibung der typischen Wahngedanken oder Halluzinationen nicht verhin dert wird
(Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10, 10. Aufl., Bern 2015, S. 13 1 f.). Dementgegen sind der überwiegenden Anzahl der Beschwerdevorträge hierzu gerade keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/41, Urk. 7/48 f., Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/78 f., Urk. 7/85, Urk. 7/98, Urk. 7/106). 4.2.2
Insoweit Dr. B.___
in der Diagnose der paranoiden Schizophrenie eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s ersah beziehungsweise das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens implizierte, ist darauf hinzuweisen, dass eine paranoide Schizophrenie nicht a priori eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2.). In diesem Sinne ist nicht die Diagnose, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsa chenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
So ist seinem Bericht vom 5. April 2017 (E. 3.2.4 hievor; Urk. 7/129 S. 2 f.) zwar der Psychostatus in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien zu entnehmen . I nwiefern sich die erhobe nen Befunde nachteilig auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswir ken, kann jedoch ob fehlender konkreter Ausführungen hierzu nicht nachvollzo gen werden. Für das Vorl iegen der postulierten vollständigen Arbeits un fähigkeit geben denn auch die Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Jener war und ist trotz der berichteten starken Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen (Urk. 7/129 S. 2) in der Lage, im April 2016 die Fahrerlaubnis zu erwerben sowie längere Strecken mit dem Auto zurückzulegen (Urk. 7/161 S. 69, Urk. 7/162/ 2-70 S. 47). Sodann übernahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Ehescheidung im Jahre 2014 die Obhut eine s pubertierenden Jungen (Jahrgang 2000; Urk. 7/156, Urk. 7/162/2-70 S. 46), pflegt sowohl mit seinen Schwestern als auch mit Kollegen regelmässigen Umgang, nimmt Diskobesuche wahr und kann offenbar ohne Weiteres den Haushalt alleine besorgen (Urk. 7/161 S. 51, Urk. 7/162/2-70 S. 45 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den offenkundigen Res sourcen findet sich in den Berichten von Dr. B.___ nicht. Darüber hinaus brach der Beschwerdeführer die Behandlung durch Dr. B.___ nach nur drei Gesprächen ab und konsultierte diesen erst wieder circa 1.5 Jahre später (Urk. 7/169), was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt . 4.2.3
Schliesslich kann d ie psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE
124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4 /2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/20 15 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2). 4.2.4
Angesichts dieser Gegebenheiten und des Umstands, dass die fachgutachterliche Exploration in Berücksichtigung und Würdigung der abweichenden Beurteilung durch Dr. B.___ erfolgte (Urk. 7/162/2-70 S. 64, E. 4.1 hievor), ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gutachter das Vorliegen einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit verneinte. Ebenso legt e
Dr. B.___ keine objektiven Gesichtspunkte dar, welche eine andere Ein schätzung nahe legen würden. Insgesamt vermag die Beurteilung durch Dr. B.___ daher die gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern. 4.3
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch aus revisionsrechtlicher Perspektive (E. 1.2 hievor) aus der Beurteilung von Dr. B.___
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, zumal letzterer von einer seit 15 Jahren bestehen den falschen Diagnostik ausgeht (Urk. 7/129 S. 3), wobei er explizit darauf hin weist, dass eine Aussage über den Verlauf der Symptomatik nicht getroffen wor den sei und auch nicht getroffen werden könne (Urk. 7/169 S. 5). Auch bei Abstellen auf die Einschätzung Dr. B.___ s wäre e ine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustands folglich nicht ausgewiesen.
4. 4
Endlich sind auch die übrigen medizinischen Unterlagen (E. 3.2.1-3.2.3 hievor) nicht geeignet, eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darzutun. Bereits mit Urteil vom 30. März 2016 (Prozess Nr. IV.2015.0658 E. 5.2; Urk. 7/125) kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass jene Arztberichte keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, dass eine seit der renten abweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 eingetretene anspruchsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auch nur glaubhaft gemacht wurde. In Anbetracht des gutachterlich festgestellten unveränderten psychischen Gesamt zustandes (Urk. 7/162/2-70 S. 68) des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres auch in diesem Verfahren auf die damalige Beurteilung abgestellt werden. 4. 5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Expertisen vom 16. Oktober beziehungs weise 31. Oktober 2017 (E. 3.2.5 f. hievor) beweiskräftig sind. Demnach ist erstellt, dass für den Zeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom
28. Juni 2012 und der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2018 nicht auf eine anhaltende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die er werbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s
beziehungsweise auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Gesundheitsschadens geschlossen werden kann. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen . Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage ver lässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 7. Mai 2018; Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ä lt in
Nadja Hirzel. 5.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Der von Rechtsanw ältin Nadja Hirzel mit Eingabe vom
19. November 2019 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von 14.20 Stunden und Fr. 129.-- Baraus lagen (Urk. 11) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand circa 9.5 Stunden für das Ausarbeiten einer 9-seitigen Beschwerdeschrift als überhöht, zumal die eigentliche Beschwerdebegründung («C. Materielles; 2. Rechtliches») nur knapp zwei Seiten umfasst und die Beschwerdeschrift sich ansonsten im Wesentlichen in der wenig anspruchsvollen Darstellung des bekannten Sachverhaltes erschöpft.
Angesichts der zu studierenden gut 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 9- seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwä lt in
Nadja Hirzel bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5. 4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgeri cht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach
er zur Nachzahlung
der
Aus lage n für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er
dazu
in
der
Lage
ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
E. 1.3 hievor). 3. 3.1
Der rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 7/92) lagen zur Hauptsache nachstehende medizinische Unterlagen zugrunde : 3. 1 .1
Dr . Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. Oktober 2011 (Urk.
E. 1.4 Mit – bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenem – Schreiben vom 22. November 2014 (Urk. 7 /106) ersuchte der Versicherte abermals um Leis tun gen der IV. Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 15. Januar 2015 auf, bis spä testens 17. Februar 2015 mittels entsprechender Beweismittel eine wesentli che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfü gung glaubhaft zu machen, ansonsten sie nicht auf sein Leistungsgesuch ein treten werde (Urk. 7 /108). Nachdem der Versicherte Berichte seines Hausarztes bezie hungsweise der behandelnden Psychotherapeutin eingereicht hatte (Urk. 7 /109 f., Urk. 7 /116), verfügte die IV-Stelle am 13. Mai 2015 – in Be stätigung ihres Vor bescheids vom 6. März 2015 (Urk. 7 /112) – Nichteintreten a uf das Leistungsbe gehren (Urk. 7/118).
In Abweisung der geführten Beschwerde bestätigte das hie sige Gericht mit Urteil vom 30. März 2016 (Prozess Nr . IV.2015.00658; Urk. 7/125) den Entscheid der Verwaltung.
E. 1.5 Unter Hinweis auf psychische Beschwerden («Ich fühle mich psychisch ganz kaputt, sehe komische Gestalten in der Wohnung, fühle mich verfolgt, habe über all Schmerzen, Ä ngste – es wird immer schlimmer ») meldete sich der Versicherte am 11. April 2017 (Urk. 7/130) zum wiederholten Male zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 10 . Mai 2017 (Urk. 7/135) stellt e ihm die IV-Stelle in Aus sicht, nicht auf das Gesuch einzutreten. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/140, Urk. 7/147, Urk. 7/150) hin und nach Einholung eines rheumatolo gischen (Urk. 7/161) und psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/162) sowie der Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/164, Urk. 7/166, Urk. 7/170) verfügte sie am 13. Februar 2018 (Urk. 2) die Abweisung des Leis tungsbegehrens.
E. 2 Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2018 aufzu heben (1.), es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen (2.), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und ein unent geltliche r Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 2). A ls Verfahrensanträge beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein gericht liches medizinisches Gutachten bezüglich seiner Erkrankung einzuholen (1.) und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (2.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 3. Mai 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. Feb ruar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, gemäss dem Gutachten sei keine länger dau ernde psychische gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen. Rheumatologisch bestehe weder für die letzte Tätigkeit als Lagermitarbeiter noch für eine ange passte Tätigkeit eine Leistungseinschränkung (S. 1).
E. 2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie überzeuge und habe einen negativen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit u nd müsse auch entsprechend gewürdigt werden. Es sei vorliegend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb er aufgrund seiner Erkran kung zu 100 % arbeitsunfähig sei und gemäss Prognose auch bleiben werde (S. 6).
Bezüglich des Gutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, offensichtlich bestün den zwischen dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2./31. Oktober 2017 und der Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 5. April 2017/22. Mai 2017 und 19. Januar 2018 grosse Widersprüche und Diskrepanzen. Die Beschwerdegegnerin hätte durch die vorliegenden medizini schen Beurteilungen nicht zu dem vorliegenden eindeutigen Ergebnis gelangen dürfen (S. 7).
E. 2.3 Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
30. August 2013 (Urk. 7 /104) geschützte leistungsablehnende Verfügung vom
28. Juni 2012
(Urk.
E. 4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1.
E. 4.1 Vorwegzuschicken ist, dass das b idisziplinäre Gutachten vom 1 6. beziehungs weise 31. Oktober 2017 (E. 3.2.5 f. hievor) auf den notwendigen rheumatologi schen und psychiatrischen Untersuchungen beruht und sich somit für die streiti gen Belange als u mfassend erweist. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (vgl. Urk. 7/161 S. 51, Urk. 7/162/2-70 S. 49 ff.), erstellten ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Urk. 7/161 S. 5-50, Urk. 7/162/2-70 S. 5-43) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schluss folgerungen leuchten ein. Namentlich legten sie dar, dass aus rheumatologischer Sicht die Befunde lediglich einen kleinen Teil der geklagten Schmerzen zu erklä ren vermögen und wiesen die Hände betreffend auf ein inkonsistentes Verha lten des Beschwerdeführers hin (E. 3.2.5 hievor). In psychiatrischer Hinsicht zeigten sie anhand der weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/162/2-70 S. 55 f.) auf, dass diesbezüglich keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers besteht und lediglich anamnestisch von einer remittierten rezidivierenden depressiven Stö rung auszugehen ist (E. 3.2.6 hievor). Die Schlussfolgerung einer vollen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts dieser weitgehend unauffälligen Befundlage in für das Gericht nachvollziehbarer und einleuchtender Weise begründet und der Expertise kommt grundsätzlich Beweiskraft zu (E. 1 . 5 hievor) . In Bezug auf die rheuma tologische Beurteilung ist dies denn auch unstrei tig.
E. 4.2.1 Uneinigkeit besteht indes bei der psychiatrischen Einschätzung. Was der Beschwerdeführer – gestützt auf die Stellungnahmen des behandelnden Psychia ters Dr. B.___ (E. 3.2.4, Urk. 7/169) – hiegegen vorbringt (Urk. 1), ist nicht stichhaltig. Dass er seit mehr als 15 Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leide (E. 3.2.4 hievor), ist schon deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil bei der genannten Diagnose definitionsge mäss Halluzinationen und/oder Wahn im Vordergrund stehen, wobei eine klare Beschreibung der typischen Wahngedanken oder Halluzinationen nicht verhin dert wird
(Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10, 10. Aufl., Bern 2015, S. 13 1 f.). Dementgegen sind der überwiegenden Anzahl der Beschwerdevorträge hierzu gerade keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/41, Urk. 7/48 f., Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/78 f., Urk. 7/85, Urk. 7/98, Urk. 7/106).
E. 4.2.2 Insoweit Dr. B.___
in der Diagnose der paranoiden Schizophrenie eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s ersah beziehungsweise das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens implizierte, ist darauf hinzuweisen, dass eine paranoide Schizophrenie nicht a priori eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2.). In diesem Sinne ist nicht die Diagnose, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsa chenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
So ist seinem Bericht vom 5. April 2017 (E. 3.2.4 hievor; Urk. 7/129 S. 2 f.) zwar der Psychostatus in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien zu entnehmen . I nwiefern sich die erhobe nen Befunde nachteilig auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswir ken, kann jedoch ob fehlender konkreter Ausführungen hierzu nicht nachvollzo gen werden. Für das Vorl iegen der postulierten vollständigen Arbeits un fähigkeit geben denn auch die Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Jener war und ist trotz der berichteten starken Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen (Urk. 7/129 S. 2) in der Lage, im April 2016 die Fahrerlaubnis zu erwerben sowie längere Strecken mit dem Auto zurückzulegen (Urk. 7/161 S. 69, Urk. 7/162/ 2-70 S. 47). Sodann übernahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Ehescheidung im Jahre 2014 die Obhut eine s pubertierenden Jungen (Jahrgang 2000; Urk. 7/156, Urk. 7/162/2-70 S. 46), pflegt sowohl mit seinen Schwestern als auch mit Kollegen regelmässigen Umgang, nimmt Diskobesuche wahr und kann offenbar ohne Weiteres den Haushalt alleine besorgen (Urk. 7/161 S. 51, Urk. 7/162/2-70 S. 45 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den offenkundigen Res sourcen findet sich in den Berichten von Dr. B.___ nicht. Darüber hinaus brach der Beschwerdeführer die Behandlung durch Dr. B.___ nach nur drei Gesprächen ab und konsultierte diesen erst wieder circa 1.5 Jahre später (Urk. 7/169), was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt .
E. 4.2.3 Schliesslich kann d ie psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE
124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4 /2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/20 15 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2).
E. 4.2.4 Angesichts dieser Gegebenheiten und des Umstands, dass die fachgutachterliche Exploration in Berücksichtigung und Würdigung der abweichenden Beurteilung durch Dr. B.___ erfolgte (Urk. 7/162/2-70 S. 64, E. 4.1 hievor), ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gutachter das Vorliegen einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit verneinte. Ebenso legt e
Dr. B.___ keine objektiven Gesichtspunkte dar, welche eine andere Ein schätzung nahe legen würden. Insgesamt vermag die Beurteilung durch Dr. B.___ daher die gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern.
E. 4.3 Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch aus revisionsrechtlicher Perspektive (E. 1.2 hievor) aus der Beurteilung von Dr. B.___
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, zumal letzterer von einer seit 15 Jahren bestehen den falschen Diagnostik ausgeht (Urk. 7/129 S. 3), wobei er explizit darauf hin weist, dass eine Aussage über den Verlauf der Symptomatik nicht getroffen wor den sei und auch nicht getroffen werden könne (Urk. 7/169 S. 5). Auch bei Abstellen auf die Einschätzung Dr. B.___ s wäre e ine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustands folglich nicht ausgewiesen.
4. 4
Endlich sind auch die übrigen medizinischen Unterlagen (E. 3.2.1-3.2.3 hievor) nicht geeignet, eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darzutun. Bereits mit Urteil vom 30. März 2016 (Prozess Nr. IV.2015.0658 E. 5.2; Urk. 7/125) kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass jene Arztberichte keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, dass eine seit der renten abweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 eingetretene anspruchsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auch nur glaubhaft gemacht wurde. In Anbetracht des gutachterlich festgestellten unveränderten psychischen Gesamt zustandes (Urk. 7/162/2-70 S. 68) des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres auch in diesem Verfahren auf die damalige Beurteilung abgestellt werden. 4. 5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Expertisen vom 16. Oktober beziehungs weise 31. Oktober 2017 (E. 3.2.5 f. hievor) beweiskräftig sind. Demnach ist erstellt, dass für den Zeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom
28. Juni 2012 und der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2018 nicht auf eine anhaltende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die er werbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s
beziehungsweise auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Gesundheitsschadens geschlossen werden kann. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen . Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage ver lässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5.
E. 5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 7. Mai 2018; Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ä lt in
Nadja Hirzel.
E. 5.2 Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss §
E. 5.3 Der von Rechtsanw ältin Nadja Hirzel mit Eingabe vom
19. November 2019 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von 14.20 Stunden und Fr. 129.-- Baraus lagen (Urk. 11) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand circa 9.5 Stunden für das Ausarbeiten einer 9-seitigen Beschwerdeschrift als überhöht, zumal die eigentliche Beschwerdebegründung («C. Materielles; 2. Rechtliches») nur knapp zwei Seiten umfasst und die Beschwerdeschrift sich ansonsten im Wesentlichen in der wenig anspruchsvollen Darstellung des bekannten Sachverhaltes erschöpft.
Angesichts der zu studierenden gut 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa
E. 7 /86 S. 4).
An dieser Eischätzung hielt Dr. D.___ am 29. Mai 2012 fest (Urk. 7 /91 S. 2). 3.2
Die am
13. Februar 2018 (Urk. 2) verfügte Leistungsabweisung basiert auf den folgenden ärztlichen Beurteilungen : 3.2.1
In der vom 22. November 2014 datierenden, offensichtlich von Dr. C.___ verfassten Neuanmeldung (Urk. 7 /106) gab der Beschwerdeführer an, seit Jah ren keiner Arbeit mehr nachzugehen, da er (auch weiterhin) an einer – häufig zu körperlichen Problemen führenden – Depression leide. Sowohl sein Hausarzt Dr. C.___ als auch die ihn behandelnde Psychologin seien der Ansicht, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung keiner Arbeit mehr nachgehen könne.
Dr. C.___ gab am 22. Januar 2015 an, der Beschwerdeführer leide weiter hin an funktionellen Herzbeschwerden mit Hyperventilation. Zudem träten im mer wieder Angst- und Panikattacken auf, und es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Eine eigentliche Verschlechterung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, es sei aber klar, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es erscheine als sinnvoll, die sen noch mals – nun von einem neutralen Arzt – psychiatrisch abklären zu las sen (Urk. 7 /109 S. 2). 3 . 2 . 2
Die Psychologin E.___, FSP, Forensic Science, MAS UZH, Psychotherapeutin SPV, stellte in ihrer „Therapiebestätigung“ vom 9. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 7 /110): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33
Die psychotherapeutische Behandlung habe am 8. April 2014 begonnen; nach dem die Sitzungen anfänglich einmal wöchentlich erfolgt seien, fänden sie nun noch alle drei bis vier Wochen statt. Der Beschwerdeführer habe die Termine zuverlässig eingehalten, an den Sitzungen mit Interesse teilgenommen und sei zugewandt gewesen. Er habe sich kooperativ gezeigt und sei im therapeutischen Kontakt offen und auskunftsbereit gewesen. Im Vordergrund der Behandlung habe der forensisch-psychotherapeutische Auftrag durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich an die ihm erteilten Weisungen gehalten; seine private Situation habe sich merk bar beruhigt. In der Zwischenzeit sei er von seiner Frau geschieden wor den. Das Verfahren gegen ihn sei sistiert worden und werde im März 2015 vor aussichtlich eingestellt werden. 3 . 2 . 3
Nachdem ihm der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. März 201 2 (Urk. 7/
85) hatte zukommen lassen, hielt Dr. C.___ am 13. April 2015 fest, als behandelnder Arzt sei er besser in der Lage als der Gut achter, die Stimmungslabilität seines Patienten zu beurteilen. Dieser leide an ei ner psychischen Erkrankung sowie an Angst- und Panikattacken. Immer wieder kon sultiere er ihn – Dr. C.___
– wegen funktioneller Beschwerden. Die psychi sche Situation habe sich – auch aus Sicht des bis anhin behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
– nicht gebessert. Der Beschwerdeführer stehe aktuell bei E.___ in psychologischer Behandlung. Angesichts der deut lichen Diskre panz zwischen der Beurteilung einerseits des behandelnden Arztes und anderer seits des Gutachters erscheine es sinnvoll, nochmals einen neutralen Psychiater zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers St ellung nehmen zu lassen (Urk. 7 /116 S. 1). Die IV-Stelle werde daher gebeten, „die Situation nochmals auf zurollen um eine gerechte Beurteilung der aktuellen Situation des Patienten fin den zu können“ (S. 2). 3 .2. 4
In seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 (Urk. 7/129) zuhanden des Beschwer deführers stellte Dr. B.___, Oberarzt Klinik
F.___, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; S. 1) und führte in seiner Beur teilung aus, diese über einen Verlauf von mehr als 15 Jahren be stehenden ein deutigen Symptome einer schizophrenen Störung liessen aus psychiatrischer Sicht keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer an einer parano iden Schizophrenie leide. Dazu passe auch die deutliche Negativ s ymptomatik, die der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren aufweise und die progredient sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung sei die Diagnose einer paranoiden Schizo phrenie bisher verkannt worden. Stattdessen sei die Symptomatik einer Depres sion und einer Panikstörung zugeordnet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Patient mit paranoider Schizophrenie unter depressiven und Angstsymp tomen leiden könne und dass es manchmal schwierig sein könne, die Diagnosen sicher voneinander abzugrenzen (S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, gemäss psychiatrischer Einschät zung würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Denkstörungen und aufgrund seiner deutlichen Negativsymptomatik auf Dauer in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als ungelernter Arbeiter beziehungsweise Angestellter im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig bleiben. Es sei nicht zu erwar ten, dass medizinische Massnahmen seine Einschränkungen soweit vermindern könnten, dass er in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte. Eine Teil zeitbeschäftigung im geschützten Arbeitsbereich zur Tagesstrukturierung wäre begrüssenswert (S. 3). 3 .2. 5
Die rheumatologische Fachgutachterin Dr. G.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrer Expertise vom 16. Oktober 2017 (Urk. 7/161) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 61): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule bei - Diskreter ossärer Einengung des Neur oforamens C3/ C4 rechts mit mög licher Reizung der Nervenwurzel C4 rechts (CT 09/ 2017) - Ohne radikuläre Zeichen
Als Hauptdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 62): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Nikotin-Abusus - Cocain-Abusus - Adipositas Grad 1 (BMI 30.2 kg/m 2) - Vitamin D-Mangel (32 nmol /l) - Hypercholesterinämie (6.2 mol /l)
Zusammenfassend konstatierte sie, beim Beschwerdeführer bestünden geringe strukturelle Befunde an der Halswirbelsäule. Diese Befunde könnten höchstens einen kleinen Teil der von ihm geschilderten Beschwerden erklären. Er könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Beide Hände hätten deutliche Gebrauchsspuren aufgewiesen, für die der Beschwerdeführer keine Erklärung gehabt habe. Die Gebrauchsspuren zeigten, dass er aktuell beide Hände lang andauernd kraftvoll einsetze. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 66 % der Norm und links 55 % gewesen . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Messung der Handkraft bestanden (S. 63).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergänzte die Expertin, Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ AG beziehungsweise der Firma I.___ AG seien angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 15 kg hantieren müsse (S. 64). 3 .2. 6
Der für das psychiatrische Teil gutachten vom 31 . Oktober 2017 (Urk. 7/162/2-70) verantwortlich zeichnende Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie sowie Neurologie, stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 67). Als psychi atri sche Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 67): - Remission einer rezidivierenden depressiven Störung; ICD-10 F33.4 - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cocain; ICD-10 F14.1 - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf; ICD-10 Z55 - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10 Z56 - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnisse n; ICD-10 Z59
Psychopathologisch hätten sich im hiesigen Untersuch keine Auffälligkeiten objektivieren lassen. Weder hätten affektive, noch nachvollziehbare psychotische Symptome bestanden. Die anamnestischen Angaben seien sehr diffus gewesen. Eine emotionale Beteiligung zu r Angabe der psychotischen Symptome habe gefehlt, die vom Beschwerdeführer quasi im Gehen am Schluss der Exploration anamnestisch noch «nachgeschoben» worden seien. Eine Handicapierung durch die berichteten Symptome sei auch ansatzweise nicht deutlich geworden. Insge samt sei der Beschwerdevortrag wenig glaubhaft gewesen. Für eine Schmerzver arbeitungsstörung habe er ebenso keinen Anhalt gehabt. Weitere psychiatrische Störungen auf der Grundlage des ICD-10 lägen nach der erhobenen Symptomatik sowie des Aktendossiers nicht vor. Gesamthaft gehe er von einer weiterhin anhaltenden Remission einer rezidivierenden depressiven Störung aus (ICD-10 F33.4; S. 66).
Aus psychiatrischer Sicht führte er aus, der Beschwerdeführer könne alle soma tisch leidensadaptierten Tätigkeiten mit einem 100 % Pensum durchführen. Diese Einschätzung habe durchgehend und anhaltend seit dem Referenzzeitpunkt bestanden (S. 68).
Ergänzend erklärte er hinsichtlich des Verlaufs, der psychische Gesamtzustand sei im Vergleich zum Gutachten des Dr. Z.___ als unverändert zu bezeichnen. Auch damals hätte keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten bestanden (S. 68). 4.
E. 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
E. 9 seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwä lt in
Nadja Hirzel bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5. 4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgeri cht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach
er zur Nachzahlung
der
Aus lage n für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er
dazu
in
der
Lage
ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00262
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiber Frischknecht Urteil vom 2 7. November 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Nadja Hirzel Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 14. Februar 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 7 /1). Nach vorgängigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Ver fügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 7 /15) mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen von durchgeführten Revisionsverfahren mit Verfü gung vom 31. Ok tober 2003 (Urk. 7 /19) sowie mit Verf ügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 7 /24). 1.2
Anlässlich des im Jahr 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfah rens (Urk. 7 /31) traf die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und liess den Versicherten am 12. Oktober 2009 psychiatrisch be gut achten (Urk. 7 /41). Sie teilte diesem daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 (Urk. 7 /45) mit, dass er aufgrund einer erheblichen Verbes serung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des damit verbundenen Wie dererreichens der vollen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch mehr habe. Daran hielt sie auf dessen Stellungnahme (Urk. 7 /48-53) hin am 16. Februar 2010 fest und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7 /55). Die vom Versicherten am 17. März 2010 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2010.00273 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /63 S. 3 ff.) wies das hie sige Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 (Urk. 7 /68) ab. Auf die hiegegen gerich tete Beschwerde des Versicherten (Urk. 7 /73 S. 2 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_674/2010 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 7 /72) nicht ein. 1.3
Am 2. September 2011 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk. 7 /74). Die IV-Stelle räumte ihm daraufhin – unter Androhung von Nicht eintreten im Unterlassungsfall - mit Schreiben vom 16. September 2011 (Urk. 7 /75) eine Frist bis 20. Oktober 2011 ein, um Beweismittel für eine seit dem Erlass der letzten Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung der tatsäch lichen Verhältnisse einzureichen. Nach Eingang eines vom 11. Oktober 2011 datierenden Berichts von Dr. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psy chotherapie (Urk. 7 /76), traf die IV-Stelle weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 15. März 2012 (aber mals) von Dr. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, begut achten (vgl. Expertise vom 20. März 2012, Urk. 7 /85). In der Folge verfügte sie am 28. Juni 2012 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. April 2012 (Urk. 7 /88) – die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 7 /92). Die vom Versicherten hiegegen am 5. Juli 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00757 erhobene Beschwerde (Urk. 7 /98 S. 3) wies das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine – mit Ur teil vom 30. August 2013 (Urk. 7 /104) ab. 1.4
Mit – bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenem – Schreiben vom 22. November 2014 (Urk. 7 /106) ersuchte der Versicherte abermals um Leis tun gen der IV. Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 15. Januar 2015 auf, bis spä testens 17. Februar 2015 mittels entsprechender Beweismittel eine wesentli che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfü gung glaubhaft zu machen, ansonsten sie nicht auf sein Leistungsgesuch ein treten werde (Urk. 7 /108). Nachdem der Versicherte Berichte seines Hausarztes bezie hungsweise der behandelnden Psychotherapeutin eingereicht hatte (Urk. 7 /109 f., Urk. 7 /116), verfügte die IV-Stelle am 13. Mai 2015 – in Be stätigung ihres Vor bescheids vom 6. März 2015 (Urk. 7 /112) – Nichteintreten a uf das Leistungsbe gehren (Urk. 7/118).
In Abweisung der geführten Beschwerde bestätigte das hie sige Gericht mit Urteil vom 30. März 2016 (Prozess Nr . IV.2015.00658; Urk. 7/125) den Entscheid der Verwaltung. 1.5
Unter Hinweis auf psychische Beschwerden («Ich fühle mich psychisch ganz kaputt, sehe komische Gestalten in der Wohnung, fühle mich verfolgt, habe über all Schmerzen, Ä ngste – es wird immer schlimmer ») meldete sich der Versicherte am 11. April 2017 (Urk. 7/130) zum wiederholten Male zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 10 . Mai 2017 (Urk. 7/135) stellt e ihm die IV-Stelle in Aus sicht, nicht auf das Gesuch einzutreten. Auf Einwand des Versicherten (Urk. 7/140, Urk. 7/147, Urk. 7/150) hin und nach Einholung eines rheumatolo gischen (Urk. 7/161) und psychiatrischen Gutachtens (Urk. 7/162) sowie der Durchführung eines erneuten Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/164, Urk. 7/166, Urk. 7/170) verfügte sie am 13. Februar 2018 (Urk. 2) die Abweisung des Leis tungsbegehrens. 2.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2018 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2018 aufzu heben (1.), es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine IV-Rente, zuzusprechen (2.), es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und ein unent geltliche r Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren (3.); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (4.; S. 2). A ls Verfahrensanträge beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein gericht liches medizinisches Gutachten bezüglich seiner Erkrankung einzuholen (1.) und es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen (2.; S. 2).
Die IV-Stelle schloss am 3. Mai 2018 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2018 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Sie kann Folge von Ge burts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Ver ordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerde ver fah ren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch rele vante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfü gungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begrün dungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ers ten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemach ten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklä rung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsan sprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wie dererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinwei sen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgege nhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam men hänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 13. Feb ruar 2018 (Urk. 2) zusammengefasst, gemäss dem Gutachten sei keine länger dau ernde psychische gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen. Rheumatologisch bestehe weder für die letzte Tätigkeit als Lagermitarbeiter noch für eine ange passte Tätigkeit eine Leistungseinschränkung (S. 1). 2.2
Dagegen wendet der Beschwerdeführer (Urk. 1) im Wesentlichen ein, die Diagnose der paranoiden Schizophrenie überzeuge und habe einen negativen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit u nd müsse auch entsprechend gewürdigt werden. Es sei vorliegend von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer Aus wirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb er aufgrund seiner Erkran kung zu 100 % arbeitsunfähig sei und gemäss Prognose auch bleiben werde (S. 6).
Bezüglich des Gutachtens bringt der Beschwerdeführer vor, offensichtlich bestün den zwischen dem Gutachten von Dr. A.___ vom 2./31. Oktober 2017 und der Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 5. April 2017/22. Mai 2017 und 19. Januar 2018 grosse Widersprüche und Diskrepanzen. Die Beschwerdegegnerin hätte durch die vorliegenden medizini schen Beurteilungen nicht zu dem vorliegenden eindeutigen Ergebnis gelangen dürfen (S. 7). 2.3
Vergleichszeitpunkt für eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom
30. August 2013 (Urk. 7 /104) geschützte leistungsablehnende Verfügung vom
28. Juni 2012
(Urk. 7 /92), welcher umfassende erwerbliche und medizinische Abklärungen zugrunde lagen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
13. Mai 2015 (Urk. 7/118) fällt hingegen ausser Acht, da es sich lediglich um eine Nichteintre tensverfügung handelt (E. 1.3 hievor). 3. 3.1
Der rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 7/92) lagen zur Hauptsache nachstehende medizinische Unterlagen zugrunde : 3. 1 .1
Dr . Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. Oktober 2011 (Urk. 7 /76)
fest, der Beschwerdeführer, der seit der Rentenein stellung nie einen Arbeitsversuch unternommen habe, sei weiterhin arbeitslos und auch gänzlich arbeitsunfähig. Die seit mehreren Jahren beste hende Angst- und Pa nikstörung habe sich in den letzten drei Jahren verstärkt. Zudem leide er an Magenschmerzen, Herzattacken, einer Konzentrations- und Gedächtnisstö rung sowie an Angst vor anderen Leuten. Er sei ängstlich, zittere und schwitze. Er sei ein physisches und psychisches Wrack, sei laufend am Kla gen, komme finanzi ell nicht mehr über die Runden, und die Beziehung zu seiner Frau sei seit der Rent enrevision mehr als angespannt. Anlässlich der ersten Kon sultation habe er einen schizophrenen Eindruck gemacht; diese Diagnose habe sich in der Folge indes nicht bestätigt. Zu zwei von drei Terminen erscheine er nicht, was er mit der Einnahme von zu viel Temesta (2 mg pro Tag) erkläre. Im Laufe der Zeit habe sich feststellen lassen, dass die Symptomatik schwer sei. Die innerli che Unruhe, die Dysphorie und die Insuffizienzgefühle deuteten auf eine nebst den genannten Beeinträchtigungen bestehende rezidivierende mittelstarke De pression mit soma tischem Syndrom hin. Eine erneute Prüfung des Renten an spruchs sei dringend angezeigt. 3.1.2
Dr. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 24. Oktober 2011, seit er im Dezember 2001 erst mals vom Beschwerdeführer kon sultiert worden sei (Urk. 7 /78 S. 6), habe sich dessen Gesundheitszustand nicht gebessert. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden bestehe – auch auf län gere Sicht – für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeits unfähigkeit. Seit Februar 2010 sei – trotz der Gesprächstherapie beim Psychiater und trotz der Einnahme von Antidepressiva – keine Besserung, son dern gar eher noch eine Verschlechterung eingetreten. So klage der Beschwer deführer zuneh mend über Angstgefühle und gebe an, rascher gereizt und nervös zu sein sowie häufiger an psychovegetativen Beschwerden zu leiden (S. 7). 3.1.3
In seinem Bericht vom 4. Dezember 2011 stellte Dr. Y.___ nachstehende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7 /79 S. 1): - Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, ICD-10 F33.11 - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1 - Verdacht auf undifferenzierte Persönlichkeitsstörun g (laut Dr. C.___
Borderline)
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit dem 3. Februar 2010 bei ihm in Behandlung stehe, habe sich seit 2010 nicht verändert beziehungs weise höchstens verschlechtert (S. 2). Die medikamentöse und psy chotherapeu tische Behandlung sei insofern zwingend nötig, als sie, sollte der Beschwerde führer wie der eine Invalidenrente erhalten, zu seiner Beruhigung beitragen werde. Seit zirka dem Jahr 2000 bestehe in der angestammten Tätig keit eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit. Was die Zumutbarkeit einer behinde rungsange passten Tätigkeit anbe lange, sei nicht zu erwarten, dass der Be schwerdeführer eine solche annehmen werde (S. 3). 3.1.4
Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. März 2012 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Urk. 7 /85 S. 9): - Anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syn drom, ICD-10 F33.1 - Verdacht auf Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10 F13.1
Das psychopathologische Bild präsentiere sich weitestgehend identisch mit dem anlässlich der Erstbegutachtung im Oktober 2009 festgestellten (S. 9 f.). Weiter hin bestehe keine gravierende depressive Symptomatik, und auch eine somato forme Schmerzstörung lasse sich nicht diagnostizieren. Eine berufli che Integra tion sei bis anhin durch die chronische Schmerzproblematik, eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie begrenzte Ressourcen und psychosoziale Belastungs fak toren verunmöglicht worden (S. 10). Aus rein versiche rungsmedizinisch-psy chi atrischer Sicht bestehe nach wie vor eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Angesichts des ausgeprägten Krankheitsgefühls und der Überzeugung des Be schwerdeführers, vollständig arbeitsunfähig zu sein, erschienen berufliche Mass nahmen nicht erfolgsversprechend (S. 11). 3.1.5
In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 10. April 2012 gelangte Dr. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Vertrauensärztin SGV, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung am 18. November 2009 nicht wesentlich verändert habe. Weiterhin sei von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 7 /86 S. 4).
An dieser Eischätzung hielt Dr. D.___ am 29. Mai 2012 fest (Urk. 7 /91 S. 2). 3.2
Die am
13. Februar 2018 (Urk. 2) verfügte Leistungsabweisung basiert auf den folgenden ärztlichen Beurteilungen : 3.2.1
In der vom 22. November 2014 datierenden, offensichtlich von Dr. C.___ verfassten Neuanmeldung (Urk. 7 /106) gab der Beschwerdeführer an, seit Jah ren keiner Arbeit mehr nachzugehen, da er (auch weiterhin) an einer – häufig zu körperlichen Problemen führenden – Depression leide. Sowohl sein Hausarzt Dr. C.___ als auch die ihn behandelnde Psychologin seien der Ansicht, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung keiner Arbeit mehr nachgehen könne.
Dr. C.___ gab am 22. Januar 2015 an, der Beschwerdeführer leide weiter hin an funktionellen Herzbeschwerden mit Hyperventilation. Zudem träten im mer wieder Angst- und Panikattacken auf, und es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Eine eigentliche Verschlechterung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, es sei aber klar, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es erscheine als sinnvoll, die sen noch mals – nun von einem neutralen Arzt – psychiatrisch abklären zu las sen (Urk. 7 /109 S. 2). 3 . 2 . 2
Die Psychologin E.___, FSP, Forensic Science, MAS UZH, Psychotherapeutin SPV, stellte in ihrer „Therapiebestätigung“ vom 9. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 7 /110): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33
Die psychotherapeutische Behandlung habe am 8. April 2014 begonnen; nach dem die Sitzungen anfänglich einmal wöchentlich erfolgt seien, fänden sie nun noch alle drei bis vier Wochen statt. Der Beschwerdeführer habe die Termine zuverlässig eingehalten, an den Sitzungen mit Interesse teilgenommen und sei zugewandt gewesen. Er habe sich kooperativ gezeigt und sei im therapeutischen Kontakt offen und auskunftsbereit gewesen. Im Vordergrund der Behandlung habe der forensisch-psychotherapeutische Auftrag durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich gestanden. Der Beschwerdeführer habe sich an die ihm erteilten Weisungen gehalten; seine private Situation habe sich merk bar beruhigt. In der Zwischenzeit sei er von seiner Frau geschieden wor den. Das Verfahren gegen ihn sei sistiert worden und werde im März 2015 vor aussichtlich eingestellt werden. 3 . 2 . 3
Nachdem ihm der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. März 201 2 (Urk. 7/
85) hatte zukommen lassen, hielt Dr. C.___ am 13. April 2015 fest, als behandelnder Arzt sei er besser in der Lage als der Gut achter, die Stimmungslabilität seines Patienten zu beurteilen. Dieser leide an ei ner psychischen Erkrankung sowie an Angst- und Panikattacken. Immer wieder kon sultiere er ihn – Dr. C.___
– wegen funktioneller Beschwerden. Die psychi sche Situation habe sich – auch aus Sicht des bis anhin behandelnden Psychiaters Dr. Y.___
– nicht gebessert. Der Beschwerdeführer stehe aktuell bei E.___ in psychologischer Behandlung. Angesichts der deut lichen Diskre panz zwischen der Beurteilung einerseits des behandelnden Arztes und anderer seits des Gutachters erscheine es sinnvoll, nochmals einen neutralen Psychiater zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers St ellung nehmen zu lassen (Urk. 7 /116 S. 1). Die IV-Stelle werde daher gebeten, „die Situation nochmals auf zurollen um eine gerechte Beurteilung der aktuellen Situation des Patienten fin den zu können“ (S. 2). 3 .2. 4
In seiner Stellungnahme vom 5. April 2017 (Urk. 7/129) zuhanden des Beschwer deführers stellte Dr. B.___, Oberarzt Klinik
F.___, die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0; S. 1) und führte in seiner Beur teilung aus, diese über einen Verlauf von mehr als 15 Jahren be stehenden ein deutigen Symptome einer schizophrenen Störung liessen aus psychiatrischer Sicht keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer an einer parano iden Schizophrenie leide. Dazu passe auch die deutliche Negativ s ymptomatik, die der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren aufweise und die progredient sei. Gemäss psychiatrischer Einschätzung sei die Diagnose einer paranoiden Schizo phrenie bisher verkannt worden. Stattdessen sei die Symptomatik einer Depres sion und einer Panikstörung zugeordnet worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Patient mit paranoider Schizophrenie unter depressiven und Angstsymp tomen leiden könne und dass es manchmal schwierig sein könne, die Diagnosen sicher voneinander abzugrenzen (S. 3).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt Dr. B.___ fest, gemäss psychiatrischer Einschät zung würde der Beschwerdeführer aufgrund seiner formalen und inhaltlichen Denkstörungen und aufgrund seiner deutlichen Negativsymptomatik auf Dauer in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit als ungelernter Arbeiter beziehungsweise Angestellter im ersten Arbeitsmarkt arbeitsunfähig bleiben. Es sei nicht zu erwar ten, dass medizinische Massnahmen seine Einschränkungen soweit vermindern könnten, dass er in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden könnte. Eine Teil zeitbeschäftigung im geschützten Arbeitsbereich zur Tagesstrukturierung wäre begrüssenswert (S. 3). 3 .2. 5
Die rheumatologische Fachgutachterin Dr. G.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte in ihrer Expertise vom 16. Oktober 2017 (Urk. 7/161) mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 61): - Verminderte Belastbarkeit und Beschwerden der Halswirbelsäule bei - Diskreter ossärer Einengung des Neur oforamens C3/ C4 rechts mit mög licher Reizung der Nervenwurzel C4 rechts (CT 09/ 2017) - Ohne radikuläre Zeichen
Als Hauptdiagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie (S. 62): - Ausgedehnte chronische Schmerzen - Nikotin-Abusus - Cocain-Abusus - Adipositas Grad 1 (BMI 30.2 kg/m 2) - Vitamin D-Mangel (32 nmol /l) - Hypercholesterinämie (6.2 mol /l)
Zusammenfassend konstatierte sie, beim Beschwerdeführer bestünden geringe strukturelle Befunde an der Halswirbelsäule. Diese Befunde könnten höchstens einen kleinen Teil der von ihm geschilderten Beschwerden erklären. Er könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Beide Hände hätten deutliche Gebrauchsspuren aufgewiesen, für die der Beschwerdeführer keine Erklärung gehabt habe. Die Gebrauchsspuren zeigten, dass er aktuell beide Hände lang andauernd kraftvoll einsetze. Diskrepant dazu sei die gezeigte maximale Handkraft von rechts 66 % der Norm und links 55 % gewesen . Aus rheumatologischer Sicht gebe es keine Ursache für eine deutlich verminderte Handkraft beidseits. Hier habe sicher eine Selbstlimitierung bei der Messung der Handkraft bestanden (S. 63).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ergänzte die Expertin, Tätigkeiten, die diesem Profil entsprächen, könne er zu 100 % ausüben bezogen auf ein Pensum von 100 %. Die angestammte Tätigkeit bei der Firma H.___ AG beziehungsweise der Firma I.___ AG seien angepasst, sofern er dabei keine Lasten über 15 kg hantieren müsse (S. 64). 3 .2. 6
Der für das psychiatrische Teil gutachten vom 31 . Oktober 2017 (Urk. 7/162/2-70) verantwortlich zeichnende Dr. A.___, FMH Psychiatrie und Psychothe rapie sowie Neurologie, stellte keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähig keit (S. 67). Als psychi atri sche Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannte er (S. 67): - Remission einer rezidivierenden depressiven Störung; ICD-10 F33.4 - Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Cocain; ICD-10 F14.1 - Probleme in Verbindung mit Ausbildung und Beruf; ICD-10 Z55 - Probleme in Verbindung mit Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit; ICD-10 Z56 - Probleme in Verbindung mit ökonomischen Verhältnisse n; ICD-10 Z59
Psychopathologisch hätten sich im hiesigen Untersuch keine Auffälligkeiten objektivieren lassen. Weder hätten affektive, noch nachvollziehbare psychotische Symptome bestanden. Die anamnestischen Angaben seien sehr diffus gewesen. Eine emotionale Beteiligung zu r Angabe der psychotischen Symptome habe gefehlt, die vom Beschwerdeführer quasi im Gehen am Schluss der Exploration anamnestisch noch «nachgeschoben» worden seien. Eine Handicapierung durch die berichteten Symptome sei auch ansatzweise nicht deutlich geworden. Insge samt sei der Beschwerdevortrag wenig glaubhaft gewesen. Für eine Schmerzver arbeitungsstörung habe er ebenso keinen Anhalt gehabt. Weitere psychiatrische Störungen auf der Grundlage des ICD-10 lägen nach der erhobenen Symptomatik sowie des Aktendossiers nicht vor. Gesamthaft gehe er von einer weiterhin anhaltenden Remission einer rezidivierenden depressiven Störung aus (ICD-10 F33.4; S. 66).
Aus psychiatrischer Sicht führte er aus, der Beschwerdeführer könne alle soma tisch leidensadaptierten Tätigkeiten mit einem 100 % Pensum durchführen. Diese Einschätzung habe durchgehend und anhaltend seit dem Referenzzeitpunkt bestanden (S. 68).
Ergänzend erklärte er hinsichtlich des Verlaufs, der psychische Gesamtzustand sei im Vergleich zum Gutachten des Dr. Z.___ als unverändert zu bezeichnen. Auch damals hätte keine psychiatrische Krankheit mit Auswirkung auf die mittel- und langfristige Arbeitsfähigkeit des Versicherten bestanden (S. 68). 4. 4.1
Vorwegzuschicken ist, dass das b idisziplinäre Gutachten vom 1 6. beziehungs weise 31. Oktober 2017 (E. 3.2.5 f. hievor) auf den notwendigen rheumatologi schen und psychiatrischen Untersuchungen beruht und sich somit für die streiti gen Belange als u mfassend erweist. Die Gutachter setzten sich detailliert mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinander (vgl. Urk. 7/161 S. 51, Urk. 7/162/2-70 S. 49 ff.), erstellten ihre Beurteilung in Kenntnis der wesentlichen Vorakten (Urk. 7/161 S. 5-50, Urk. 7/162/2-70 S. 5-43) und die daraus unter Nennung der medizinischen Zusammenhänge gezogenen Schluss folgerungen leuchten ein. Namentlich legten sie dar, dass aus rheumatologischer Sicht die Befunde lediglich einen kleinen Teil der geklagten Schmerzen zu erklä ren vermögen und wiesen die Hände betreffend auf ein inkonsistentes Verha lten des Beschwerdeführers hin (E. 3.2.5 hievor). In psychiatrischer Hinsicht zeigten sie anhand der weitgehend unauffälligen Befunde (Urk. 7/162/2-70 S. 55 f.) auf, dass diesbezüglich keine Beeinträchtigung des Beschwerdeführers besteht und lediglich anamnestisch von einer remittierten rezidivierenden depressiven Stö rung auszugehen ist (E. 3.2.6 hievor). Die Schlussfolgerung einer vollen Arbeits fähigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts dieser weitgehend unauffälligen Befundlage in für das Gericht nachvollziehbarer und einleuchtender Weise begründet und der Expertise kommt grundsätzlich Beweiskraft zu (E. 1 . 5 hievor) . In Bezug auf die rheuma tologische Beurteilung ist dies denn auch unstrei tig. 4.2
4.2.1
Uneinigkeit besteht indes bei der psychiatrischen Einschätzung. Was der Beschwerdeführer – gestützt auf die Stellungnahmen des behandelnden Psychia ters Dr. B.___ (E. 3.2.4, Urk. 7/169) – hiegegen vorbringt (Urk. 1), ist nicht stichhaltig. Dass er seit mehr als 15 Jahren unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leide (E. 3.2.4 hievor), ist schon deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, weil bei der genannten Diagnose definitionsge mäss Halluzinationen und/oder Wahn im Vordergrund stehen, wobei eine klare Beschreibung der typischen Wahngedanken oder Halluzinationen nicht verhin dert wird
(Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psy chischer Störungen, ICD-10, 10. Aufl., Bern 2015, S. 13 1 f.). Dementgegen sind der überwiegenden Anzahl der Beschwerdevorträge hierzu gerade keine Hinweise zu entnehmen (vgl. Urk. 7/1, Urk. 7/41, Urk. 7/48 f., Urk. 7/74, Urk. 7/76, Urk. 7/78 f., Urk. 7/85, Urk. 7/98, Urk. 7/106). 4.2.2
Insoweit Dr. B.___
in der Diagnose der paranoiden Schizophrenie eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit de s Beschwerdeführer s ersah beziehungsweise das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens implizierte, ist darauf hinzuweisen, dass eine paranoide Schizophrenie nicht a priori eine Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_879/2017 vom 5. Februar 2018 E. 4.3.2.2.). In diesem Sinne ist nicht die Diagnose, sondern in erster Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend. Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsa chenänderung geschlossen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 1 4. Dezember 2016 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
So ist seinem Bericht vom 5. April 2017 (E. 3.2.4 hievor; Urk. 7/129 S. 2 f.) zwar der Psychostatus in Anlehnung an die AMDP-Richtlinien zu entnehmen . I nwiefern sich die erhobe nen Befunde nachteilig auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswir ken, kann jedoch ob fehlender konkreter Ausführungen hierzu nicht nachvollzo gen werden. Für das Vorl iegen der postulierten vollständigen Arbeits un fähigkeit geben denn auch die Angaben des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Jener war und ist trotz der berichteten starken Konzentrations- und Aufmerksamkeits störungen (Urk. 7/129 S. 2) in der Lage, im April 2016 die Fahrerlaubnis zu erwerben sowie längere Strecken mit dem Auto zurückzulegen (Urk. 7/161 S. 69, Urk. 7/162/ 2-70 S. 47). Sodann übernahm der Beschwerdeführer im Rahmen der Ehescheidung im Jahre 2014 die Obhut eine s pubertierenden Jungen (Jahrgang 2000; Urk. 7/156, Urk. 7/162/2-70 S. 46), pflegt sowohl mit seinen Schwestern als auch mit Kollegen regelmässigen Umgang, nimmt Diskobesuche wahr und kann offenbar ohne Weiteres den Haushalt alleine besorgen (Urk. 7/161 S. 51, Urk. 7/162/2-70 S. 45 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den offenkundigen Res sourcen findet sich in den Berichten von Dr. B.___ nicht. Darüber hinaus brach der Beschwerdeführer die Behandlung durch Dr. B.___ nach nur drei Gesprächen ab und konsultierte diesen erst wieder circa 1.5 Jahre später (Urk. 7/169), was nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen lässt . 4.2.3
Schliesslich kann d ie psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medi zinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungsauftrag (BGE
124 I 170 E. 4 S. 175; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 2 5. Juli 2011 E. 5.2), kann es nicht angehen, ein Administrativgutachten stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4 /2015 vom 5. Mai 2015 E. 3.2). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt oder ungewür digt geblieben und geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_853/20 15 vom 23. Juni 2014 E. 3.1.2). 4.2.4
Angesichts dieser Gegebenheiten und des Umstands, dass die fachgutachterliche Exploration in Berücksichtigung und Würdigung der abweichenden Beurteilung durch Dr. B.___ erfolgte (Urk. 7/162/2-70 S. 64, E. 4.1 hievor), ist durchaus nachvollziehbar, dass der Gutachter das Vorliegen einer psychiatrischen Störung mit Krankheitswert und Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit verneinte. Ebenso legt e
Dr. B.___ keine objektiven Gesichtspunkte dar, welche eine andere Ein schätzung nahe legen würden. Insgesamt vermag die Beurteilung durch Dr. B.___ daher die gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern. 4.3
Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer auch aus revisionsrechtlicher Perspektive (E. 1.2 hievor) aus der Beurteilung von Dr. B.___
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte, zumal letzterer von einer seit 15 Jahren bestehen den falschen Diagnostik ausgeht (Urk. 7/129 S. 3), wobei er explizit darauf hin weist, dass eine Aussage über den Verlauf der Symptomatik nicht getroffen wor den sei und auch nicht getroffen werden könne (Urk. 7/169 S. 5). Auch bei Abstellen auf die Einschätzung Dr. B.___ s wäre e ine wesentliche Verände rung des Gesundheitszustands folglich nicht ausgewiesen.
4. 4
Endlich sind auch die übrigen medizinischen Unterlagen (E. 3.2.1-3.2.3 hievor) nicht geeignet, eine IV-relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers darzutun. Bereits mit Urteil vom 30. März 2016 (Prozess Nr. IV.2015.0658 E. 5.2; Urk. 7/125) kam das hiesige Gericht zum Schluss, dass jene Arztberichte keinerlei Anhaltspunkte dafür geben, dass eine seit der renten abweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 eingetretene anspruchsrelevante Ver schlechterung des Gesundheitszustandes auch nur glaubhaft gemacht wurde. In Anbetracht des gutachterlich festgestellten unveränderten psychischen Gesamt zustandes (Urk. 7/162/2-70 S. 68) des Beschwerdeführers kann ohne Weiteres auch in diesem Verfahren auf die damalige Beurteilung abgestellt werden. 4. 5
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Expertisen vom 16. Oktober beziehungs weise 31. Oktober 2017 (E. 3.2.5 f. hievor) beweiskräftig sind. Demnach ist erstellt, dass für den Zeitraum zwischen der leistungsablehnenden Verfügung vom
28. Juni 2012 und der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2018 nicht auf eine anhaltende erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die er werbliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführer s
beziehungsweise auf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich rele vanten Gesundheitsschadens geschlossen werden kann. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte gegeben, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen . Der relevante Gesichtspunkt, ob nunmehr ein anspruchserheblicher Gesundheitsschaden vorliegt, lässt sich aufgrund der bestehenden Aktenlage ver lässlich beurteilen, weshalb sich in antizipierter Beweiswürdigung keine weiteren Abklärungen aufdrängen (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen). 5. 5.1
Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 800.-- fest zusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Verfügung vom 7. Mai 2018; Urk. 8) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist die unentgeltliche Rechtsvertreter in des Beschwerdeführers, Rechtsanw ä lt in
Nadja Hirzel. 5.2
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV
SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 5.3
Der von Rechtsanw ältin Nadja Hirzel mit Eingabe vom
19. November 2019 (Urk. 11) geltend gemachte Aufwand von 14.20 Stunden und Fr. 129.-- Baraus lagen (Urk. 11) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Pro zesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand circa 9.5 Stunden für das Ausarbeiten einer 9-seitigen Beschwerdeschrift als überhöht, zumal die eigentliche Beschwerdebegründung («C. Materielles; 2. Rechtliches») nur knapp zwei Seiten umfasst und die Beschwerdeschrift sich ansonsten im Wesentlichen in der wenig anspruchsvollen Darstellung des bekannten Sachverhaltes erschöpft.
Angesichts der zu studierenden gut 70 Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa 9- seitigen Rechtsschrift, den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwä lt in
Nadja Hirzel bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. 5. 4
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversiche rungsgeri cht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach
er zur Nachzahlung
der
Aus lage n für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er
dazu
in
der
Lage
ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Nadja Hirzel, Zürich, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Nadja Hirzel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubFrischknecht