opencaselaw.ch

IV.2015.00658

Nichteintreten auf (erneute) Neuanmeldung rechtens, da keinerlei Anhaltspunkte für eine anspruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung; Abweisung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde.

Zürich SozVersG · 2016-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 14. Februar 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/1). Nach vorgängigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 10/15) mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen von durchgeführten Revisionsverfahren mit Verfügung vom 31. Ok tober 2003 (Urk. 10/19) sowie mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 10/24). 1.2

Anlässlich des im Jahr 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfah rens (Urk. 10/31) traf die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und liess den Versicherten am 12. Oktober 2009 psychiatrisch be gut achten (Urk. 10/41). Sie teilte diesem daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 (Urk. 10/45) mit, dass er aufgrund einer erheblichen Verbes serung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des damit verbundenen Wie dererreichens der vollen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch mehr habe. Daran hielt sie auf dessen Stellungnahme (Urk. 10/48-53) hin am 16. Februar 2010 fest und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 10/55). Die vom Versicherten am 17. März 2010 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2010.00273 erhobene Beschwerde (Urk. 10/63 S. 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 (Urk. 10/68) ab. Auf die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten (Urk. 10/73 S. 2 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_674/2010 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 10/ 72) nicht ein. 1.3

Am 2. September 2011 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk. 10/74). Die IV-Stelle räumte ihm daraufhin – unter Androhung von Nicht eintreten mit Unterlassungsfall - mit Schreiben vom 16. September 2011 (Urk. 10/7 5) eine Frist bis 20. Oktober 2011 ein, um Beweismittel für eine seit dem Erlass der letzten Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen. Nach Eingang eines vom 11. Oktober 2011 datierenden Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10 /76), traf die IV-Stelle weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 15. März 2012 (aber mals) von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, begutachten (vgl. Expertise vom 20. März 2012, Urk. 10 /85). In der Folge verfügte sie am 28. Juni 2012 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. April 2012 (Urk. 10 /88) – die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 10 /92). Die vom Versicherten hiegegen am 5. Juli 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00757 erhobene Beschwerde (Urk. 10/98 S. 3) wies das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine – mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 10/104) ab. 1.4

Mit

– bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenem – Schreiben vom 22. November 2014 (Urk. 10/106) ersuchte der Versicher te abermals um Leis tungen der IV. Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 15. Januar 2015 auf, bis spätestens 17. Februar 2015 mittels entsprechender Beweismittel eine wesentli che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfü gung glaubhaft zu machen, ansonsten sie nicht auf sein Leistungsgesuch ein treten werde (Urk. 10/108). Nachdem der Versicherte Berichte seines Hausarztes beziehungsweise der behandelnden Psychotherapeutin eingereicht hatte (Urk. 10/109 f., Urk. 10/116), verfügte die IV-Stelle am 13. Mai 2015 – in Be stätigung ihres Vorbescheids vom 6. März 2015 (Urk. 10/112) – Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess

X.___ am

15. Juni 2015 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Die Verfügung vom 13. Mai 2015 sei aufzuheben und es seien dem  Be schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus IVG z u gewähren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, auf das Leistungs begehren einzutreten und den Sachverhalt rechtsgenüglich, vor  allem be ruflicher und medizinischer Art, abzuklären.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der

Beschwerde gegnerin . Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu  bewil ligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher  Rechtsvertreter zu bestellen.“

Die IV-Stelle schloss am

13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2015 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung (Urk. 10/106) damit, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten medizinischen Berich ten keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die einge reichten medizinischen Beurteilungen belegten, dass sich sein Gesundheitszu stand insofern verschlechtert habe, als es zu einer Chronifizierung der depressi ven Episode gekommen se i; er leide nun an einer rezidivierende n depressive n Störung. Zudem sei den der IV-Stelle zugestellten Arztberichten zu entnehmen, dass sich der gesamte labile psychische Gesundheitszustand mittlerweile verfes tigt habe, weshalb keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähig keit mehr gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere medizinische Berichte einzuholen und – ebenfalls zu Unrecht – keine Abklärun gen integrativer oder beruflicher Art getätigt (Urk. 1 S. 5 ff.) . 3. 3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die IV-Stelle auf das erneute Leis tungsbegehren

des Beschwerdeführers (Urk. 10/106) nicht eingetreten; über dessen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befun den . Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist dem nach

mangels Anfechtungsobjekt s

nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom

22. November 2014 beziehungsweise 13. Januar 2015 (Urk. 10/106) eingetreten ist (Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwer deführer mit den innert der

ihm von der IV-Stelle unter Androhung von Nicht eintreten im Säumnisfall angesetzten Frist (Urk. 10/108) und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 10/109 f., Urk. 10/116) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen de r (in Rechtskraft erwachsenen; Urk. 10/104) Verfügung der IV-Stelle vom

28. Juni 2012 (Urk. 10/92) und der bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenen Neuanmeldung (Urk. 10/106) in anspruchsrelevanter Weise ver ändert haben. 4. 4.1 4.1.1

Der von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 verfügten (Urk. 10/92) und vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 (Urk. 10/104) bestätigten Abweisung des Rentenbegehrens vom 2. September 2011 (Urk. 10/74) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zu Grunde:

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer, der seit der Renteneinstellung nie einen Arbeitsversuch unternommen habe, sei weiterhin arbeitslos und auch gänzlich arbeitsunfähig. Die seit mehreren Jahren beste hende Angst- und Pa nikstörung habe sich in den letzten drei Jahren verstärkt. Zudem leide er an Magenschmerzen, Herzattacken, einer Konzentrations- und Gedächtnisstörung sowie an Angst vor anderen Leuten. Er sei ängstlich, zittere und schwitze. Er sei ein physisches und psychisches Wrack, sei laufend am Kla gen, komme finanzi ell nicht mehr über die Runden, und die Beziehung zu seiner Frau sei seit der Rentenrevision mehr als angespannt. Angesichts der Tatsache, dass der Be schwerdeführer ursprünglich Ausländer sei, sei bei der Beurteilung der geschil derten Symptome Vorsicht angebracht. Anlässlich der ersten Kon sultation habe er einen schizophrenen Eindruck gemacht; diese Diagnose habe sich in der Folge indes nicht bestätigt. Zu zwei von drei Terminen erscheine er nicht, was er mit der Einnahme von zu viel Temesta (2 mg pro Tag) erkläre. Im Laufe der Zeit habe sich feststellen lassen, dass die Symptomatik schwer sei. Die innerli che Unruhe, die Dysphorie und die Insuffizienzgefühle deuteten auf eine nebst den genannten Beeinträchtigungen bestehende rezidivierende mittelstarke De pression mit somatischem Syndrom hin. Eine erneute Prüfung des Renten an spruchs sei dringend angezeigt (Urk. 10 / 76). 4.1 .2

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 24. Oktober 2011, seit er im Dezember 2001 erst mals vom Beschwerdeführe r konsultiert worden sei (Urk. 10 /7 8 S. 6), habe sich dessen Gesundheitszustand nicht gebessert. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden bestehe – auch auf längere Sicht – für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Februar 2010 sei – trotz der Gesprächstherapie beim Psychiater und trotz der Einnahme von Antidepressiva – keine Besserung, son dern gar eher noch eine Verschlechterung eingetreten. So klage der Beschwer deführer zunehmend über Angstgefühle und gebe an, rascher gereizt und nervös zu sein sowie häufiger an psychovegetati ven Beschwerden zu leiden (S. 7). 4.1 .3

In seinem Bericht vom 4. Dezember 2011 stellte Dr. Y.___ nachstehende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10 /7 9 S. 1): - Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, ICD-10 F33.11 - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1 - Verdacht auf undifferenzierte Persönlichkeitsstörung (laut Dr. A.___

Borderline)

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit dem 3. Februar 2010 bei ihm in Behandlung stehe, habe sich seit 2010 nicht verändert beziehungs weise höchstens verschlechtert (S. 2). Die medikamentöse und psy chotherapeu tische Behandlung sei insofern zwingend nötig, als sie, sollte der Beschwerde führer wieder eine Invalidenrente erhalten, zu seiner Beruhigung beitragen werde. Seit zirka dem Jahr 2000 bestehe in der angestammten Tätig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Was die Zumutbarkeit einer behinde rungsange passten Tätigkeit anbelange, sei nicht zu erwarten, dass der Be schwerdeführer eine solche annehmen werde (S. 3). 4.1 .4

Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. März 2012 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Urk. 10 / 85 S. 9): - Anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syn drom, ICD-10 F33.1 - Verdacht auf Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10 F13.1

Das psychopathologische Bild präsentiere sich weitestgehend identisch mit dem anlässlich der Erstbegutachtung im Oktober 2009 festgestellten (S. 9 f.). Weiter hin bestehe keine gravierende depressive Symptomatik, und auch eine somato forme Schmerzstörung lasse sich nicht diagnostizieren. Eine berufli che Integra tion sei bis anhin durch die chronische Schmerzproblematik, eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie begrenzte Ressourcen und psychosoziale Belastungs faktoren verunmöglicht worden (S . 10). Aus rein versiche rungsmedizinisch-psy chiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Angesichts des ausgeprägten Krankheitsgefühls und der Überzeugung des Be schwerdeführers, vollständig arbeitsunfähig zu sein, erschienen berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend (S. 11). 4.1 .5

In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 10. April 2012 gelangte Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Vertrauensärztin SGV, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung am 18. November 2009 nicht wesentlich verändert habe. Weiterhin sei von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 10 /8 6 S. 4).

An dieser Eischätzung hielt Dr. B.___ am 29. Mai 2012 fest (Urk. 10 / 91 S. 2). 4.2 4.2.1

I n der vom 22. November 2014 datierenden, offensichtlich von Dr. A.___ verfassten Neuanmeldung (Urk. 10/ 106) gab der Beschwerdeführer an, seit Jah ren keiner Arbeit mehr nachzugehen, da er (auch weiterhin) an einer – häufig zu körperlichen Problemen führenden – Depression leide. Sowohl sein Hausarz t Dr. A.___ als auch die ihn behandelnde Psychologin seien der Ansicht, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung keiner Arbeit mehr nachgehen könne. 4.2.2

Dr. A.___ gab am 22. Januar 2015 an, de r Beschwerdeführer leide weiter hin an funktionellen Herzbeschwerden mit Hyperventilation. Zudem träten im mer wieder Angst- und Panikattacken auf, und es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Ein e eigentliche Verschlechterung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, es sei aber klar, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es erscheine als sinnvoll, die sen nochmals – nun von einem neutralen Arzt – psychiatrisch abklären zu las sen (Urk. 10/109 S. 2). 4.2.3

Die Psychologin dipl. psych. FH

C.___, FSP, Forensic Science, MAS UZH, Psychotherapeutin SPV, stellte in ihrer „Therapiebestätigung“ vom

9. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 10/110): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33

Die psychotherapeutische Behandlung habe am 8. April 2014 begonnen; nach dem die Sitzungen anfänglich einmal wöchentlich erfolgt seien, fänden sie nun noch alle drei bis vier Wochen statt. Der Beschwerdeführer habe die Termine zuverlässig ein gehalten, an den Sitzungen m it Interesse teil genommen und sei zugewandt gewesen . Er habe sich kooperativ gezeigt und sei im therapeutischen Kontakt offen und auskunftsbereit gewesen . Im Vordergrund der Behandlung habe der forensisch-psychotherapeutische Auftrag durch den Bewährungs- und Vol l zugsdienst des Kantons Zürich gestanden . Der Beschwerdeführer habe sich an die ihm erteilten Weisungen gehalten; seine private Situation habe sich merk bar beruhigt. In der Zwischenzeit sei er von seiner Frau geschieden wor den . D as Verfahren gegen i hn sei sistiert worden und werde im März 2015

vor aussichtlich eingestellt werden . 4.2.4

Nachdem ihm der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 10/85) hatte zukommen lassen, hielt Dr. A.___ am 13. April 2015 fest, als behandelnder Arzt sei er besser in der Lage als der Gut achter, die Stimmungslabilität

seines Patienten zu beurteilen . Dieser leide an ei ner ps ychischen Erkrankung sowie an Angst- und Panikattacken. Immer wieder konsultiere er ihn – Dr. A.___ – wegen funktionelle r Beschwerden .

Die psychische Situation

habe sich – auch aus Sicht des bis anhin behandelnden Psychiater s

Dr. Y.___

– nicht gebessert. Der Beschwerdeführer stehe aktuell bei dipl. psych. FH C.___ in psychologischer Be handlung. Angesichts der deut liche n Diskrepanz zwischen der Beurteilung einerseits des behandelnde n Arzt es und andererseits des Gutachter s

erscheine es sinnvoll, nochmals einen neutrale n Psychiater zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu lassen (Urk. 10/116 S. 1). Die IV-Stelle werde daher gebeten, „die Situation nochmals aufzurollen um eine gerechte Beurteilung der aktuellen Situation des Patienten finden zu können“ (S. 2). 5. 5.1

Aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung selbst gemachten Angaben und den hiezu e ingereichten medizinischen Berichte n ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstö rungen leidet, die er im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 ver fügten (Urk. 10/92) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 (Urk. 10/104) bestätigten Rentenverweigerung aufwies. Sein Hausarzt Dr. A.___, der ihm s chon im Zeitpunkt des letzten Rentenentscheids eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attes tiert hatte (vgl. Bericht vom 24. Okto ber 2011, Urk. 10/78 S. 7), hielt denn am 22. Januar 2015 auch explizit fest, dass in den letzten Jahren keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, und gab an, dass eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit schon seit drei zehn Jahren nicht mehr bestehe (Urk. 10/109 S. 2) . Auch in seinem Schreiben vom 13. April 2015 beschrieb er nicht etwa eine Verschlimmerung der psyc hi schen Symptomatik, sondern verneinte

– unter Hinweis auch auf die Einschät zung des früher behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ – vielmehr (einzig)

den Eintritt einer Verbesserung. Zudem brachte er – wie schon im Bericht vom

22. Januar 2015 (Urk. 10/109) – zum Ausdruck, dass er d ie (Grundlage für die von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 [Urk. 10 /92] verfügte und vom hiesigen Ge richt mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 [Urk. 10/104] bestätigte Rentenverweigerung bildende) Expertise von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 10/85) als beweisuntauglich erachte und für die zuverlässige Beurteilung des – offensichtlich gleich gebliebenen – Gesundheit s zustands eine Begutachtung durch einen anderen Psychiater für erforderlich halte (Urk. 10/116 S. 1 f.). Bei der aktuellen Einschätzungen des Hausarztes Dr. A.___ (zum Beweiswert eines Hausarztberichts vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) handelt es sich insofern um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts, wobei der genannte Arzt sinn gemäss einen prozessualen und nicht einen materiellen Revisionsgrund geltend macht.

Auch der Bericht der Psychologin dipl. psych. FH C.___

vom 9. Februar 2015 (Urk. 10/110) deutet nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes hin. Einerseits äussert sich die – offensichtlich einzig im Hinblick auf die Befolgung einer durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich erteilten entsprechenden Weisung konsultierte – genannte Psychologin gar nicht zum Verlauf der psychischen Beschwerden. Andererseits wurden die von ihr festgestellten psychischen Störungen (Panikstörung [ICD-10 F41.0] sowie – nicht genauer klassifizierte – rezidivierende depressive Störung [ICD-10 F33]) bereits früher vom damals behandelnden Psychiater Dr. Y.___ (vgl. Berichte vom 11. Oktober 2011 [Urk. 10/76] und vom 4. Dezember 2011 [Urk. 10/79 S. 1]) diagnostiziert und selbst vom Gutachter Dr. Z. ___ aner kannt respektive zumindest differentialdiagnostisch in Betracht gezogen (Urk. 10/85 S. 9). 5.2

Da d ie aktenkundigen aktuellen Arztberichte nach dem Gesagten keinerlei An haltspunkte dafür geben, dass es

zwischen der – rechtskräftig gewordenen (Urk. 10/104) – rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 10/92) und der Neuanmeldung vom 22. November 2014 respektive 13. Januar 2015 (Urk. 10/106) zu eine r anspruchsrelevante n Verschlechterung des Gesundheits zustandes gekommen ist, ist die IV-Stelle am 13. Mai 2015 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten (Urk. 2). 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Angesichts der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung (Urk. 10/106) vom Beschwerdeführer eingereichten medizin ischen Berichte (Urk. 10/109 f. und Urk. 10/116) offensichtlich keinerlei Hinweise auf eine an spruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung enthalten und die bean tragte Leistungszusprache

(Urk. 1 S. 2) eines Anfechtungsgegenstands entbehrt, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Ver lustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) folglich abzuweisen. 6.4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 um unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

E. 1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b).

E. 1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung (Urk. 10/106) damit, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten medizinischen Berich ten keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die einge reichten medizinischen Beurteilungen belegten, dass sich sein Gesundheitszu stand insofern verschlechtert habe, als es zu einer Chronifizierung der depressi ven Episode gekommen se i; er leide nun an einer rezidivierende n depressive n Störung. Zudem sei den der IV-Stelle zugestellten Arztberichten zu entnehmen, dass sich der gesamte labile psychische Gesundheitszustand mittlerweile verfes tigt habe, weshalb keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähig keit mehr gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere medizinische Berichte einzuholen und – ebenfalls zu Unrecht – keine Abklärun gen integrativer oder beruflicher Art getätigt (Urk. 1 S. 5 ff.) . 3. 3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die IV-Stelle auf das erneute Leis tungsbegehren

des Beschwerdeführers (Urk. 10/106) nicht eingetreten; über dessen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befun den . Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist dem nach

mangels Anfechtungsobjekt s

nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom

22. November 2014 beziehungsweise 13. Januar 2015 (Urk. 10/106) eingetreten ist (Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwer deführer mit den innert der

ihm von der IV-Stelle unter Androhung von Nicht eintreten im Säumnisfall angesetzten Frist (Urk. 10/108) und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 10/109 f., Urk. 10/116) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen de r (in Rechtskraft erwachsenen; Urk. 10/104) Verfügung der IV-Stelle vom

28. Juni 2012 (Urk. 10/92) und der bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenen Neuanmeldung (Urk. 10/106) in anspruchsrelevanter Weise ver ändert haben. 4. 4.1 4.1.1

Der von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 verfügten (Urk. 10/92) und vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 (Urk. 10/104) bestätigten Abweisung des Rentenbegehrens vom 2. September 2011 (Urk. 10/74) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zu Grunde:

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer, der seit der Renteneinstellung nie einen Arbeitsversuch unternommen habe, sei weiterhin arbeitslos und auch gänzlich arbeitsunfähig. Die seit mehreren Jahren beste hende Angst- und Pa nikstörung habe sich in den letzten drei Jahren verstärkt. Zudem leide er an Magenschmerzen, Herzattacken, einer Konzentrations- und Gedächtnisstörung sowie an Angst vor anderen Leuten. Er sei ängstlich, zittere und schwitze. Er sei ein physisches und psychisches Wrack, sei laufend am Kla gen, komme finanzi ell nicht mehr über die Runden, und die Beziehung zu seiner Frau sei seit der Rentenrevision mehr als angespannt. Angesichts der Tatsache, dass der Be schwerdeführer ursprünglich Ausländer sei, sei bei der Beurteilung der geschil derten Symptome Vorsicht angebracht. Anlässlich der ersten Kon sultation habe er einen schizophrenen Eindruck gemacht; diese Diagnose habe sich in der Folge indes nicht bestätigt. Zu zwei von drei Terminen erscheine er nicht, was er mit der Einnahme von zu viel Temesta (2 mg pro Tag) erkläre. Im Laufe der Zeit habe sich feststellen lassen, dass die Symptomatik schwer sei. Die innerli che Unruhe, die Dysphorie und die Insuffizienzgefühle deuteten auf eine nebst den genannten Beeinträchtigungen bestehende rezidivierende mittelstarke De pression mit somatischem Syndrom hin. Eine erneute Prüfung des Renten an spruchs sei dringend angezeigt (Urk.

E. 1.4 Mit

– bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenem – Schreiben vom 22. November 2014 (Urk. 10/106) ersuchte der Versicher te abermals um Leis tungen der IV. Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 15. Januar 2015 auf, bis spätestens 17. Februar 2015 mittels entsprechender Beweismittel eine wesentli che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfü gung glaubhaft zu machen, ansonsten sie nicht auf sein Leistungsgesuch ein treten werde (Urk. 10/108). Nachdem der Versicherte Berichte seines Hausarztes beziehungsweise der behandelnden Psychotherapeutin eingereicht hatte (Urk. 10/109 f., Urk. 10/116), verfügte die IV-Stelle am 13. Mai 2015 – in Be stätigung ihres Vorbescheids vom 6. März 2015 (Urk. 10/112) – Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess

X.___ am

15. Juni 2015 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Die Verfügung vom 13. Mai 2015 sei aufzuheben und es seien dem  Be schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus IVG z u gewähren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, auf das Leistungs begehren einzutreten und den Sachverhalt rechtsgenüglich, vor  allem be ruflicher und medizinischer Art, abzuklären.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der

Beschwerde gegnerin . Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu  bewil ligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher  Rechtsvertreter zu bestellen.“

Die IV-Stelle schloss am

13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk.

E. 5 ) eine Frist bis 20. Oktober 2011 ein, um Beweismittel für eine seit dem Erlass der letzten Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen. Nach Eingang eines vom 11. Oktober 2011 datierenden Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10 /76), traf die IV-Stelle weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 15. März 2012 (aber mals) von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, begutachten (vgl. Expertise vom 20. März 2012, Urk. 10 /85). In der Folge verfügte sie am 28. Juni 2012 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. April 2012 (Urk. 10 /88) – die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 10 /92). Die vom Versicherten hiegegen am 5. Juli 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00757 erhobene Beschwerde (Urk. 10/98 S. 3) wies das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine – mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 10/104) ab.

E. 5.1 Aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung selbst gemachten Angaben und den hiezu e ingereichten medizinischen Berichte n ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstö rungen leidet, die er im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 ver fügten (Urk. 10/92) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 (Urk. 10/104) bestätigten Rentenverweigerung aufwies. Sein Hausarzt Dr. A.___, der ihm s chon im Zeitpunkt des letzten Rentenentscheids eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attes tiert hatte (vgl. Bericht vom 24. Okto ber 2011, Urk. 10/78 S. 7), hielt denn am 22. Januar 2015 auch explizit fest, dass in den letzten Jahren keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, und gab an, dass eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit schon seit drei zehn Jahren nicht mehr bestehe (Urk. 10/109 S. 2) . Auch in seinem Schreiben vom 13. April 2015 beschrieb er nicht etwa eine Verschlimmerung der psyc hi schen Symptomatik, sondern verneinte

– unter Hinweis auch auf die Einschät zung des früher behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ – vielmehr (einzig)

den Eintritt einer Verbesserung. Zudem brachte er – wie schon im Bericht vom

22. Januar 2015 (Urk. 10/109) – zum Ausdruck, dass er d ie (Grundlage für die von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 [Urk. 10 /92] verfügte und vom hiesigen Ge richt mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 [Urk. 10/104] bestätigte Rentenverweigerung bildende) Expertise von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 10/85) als beweisuntauglich erachte und für die zuverlässige Beurteilung des – offensichtlich gleich gebliebenen – Gesundheit s zustands eine Begutachtung durch einen anderen Psychiater für erforderlich halte (Urk. 10/116 S. 1 f.). Bei der aktuellen Einschätzungen des Hausarztes Dr. A.___ (zum Beweiswert eines Hausarztberichts vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) handelt es sich insofern um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts, wobei der genannte Arzt sinn gemäss einen prozessualen und nicht einen materiellen Revisionsgrund geltend macht.

Auch der Bericht der Psychologin dipl. psych. FH C.___

vom 9. Februar 2015 (Urk. 10/110) deutet nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes hin. Einerseits äussert sich die – offensichtlich einzig im Hinblick auf die Befolgung einer durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich erteilten entsprechenden Weisung konsultierte – genannte Psychologin gar nicht zum Verlauf der psychischen Beschwerden. Andererseits wurden die von ihr festgestellten psychischen Störungen (Panikstörung [ICD-10 F41.0] sowie – nicht genauer klassifizierte – rezidivierende depressive Störung [ICD-10 F33]) bereits früher vom damals behandelnden Psychiater Dr. Y.___ (vgl. Berichte vom 11. Oktober 2011 [Urk. 10/76] und vom 4. Dezember 2011 [Urk. 10/79 S. 1]) diagnostiziert und selbst vom Gutachter Dr. Z. ___ aner kannt respektive zumindest differentialdiagnostisch in Betracht gezogen (Urk. 10/85 S. 9).

E. 5.2 Da d ie aktenkundigen aktuellen Arztberichte nach dem Gesagten keinerlei An haltspunkte dafür geben, dass es

zwischen der – rechtskräftig gewordenen (Urk. 10/104) – rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 10/92) und der Neuanmeldung vom 22. November 2014 respektive 13. Januar 2015 (Urk. 10/106) zu eine r anspruchsrelevante n Verschlechterung des Gesundheits zustandes gekommen ist, ist die IV-Stelle am 13. Mai 2015 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten (Urk. 2). 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Angesichts der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung (Urk. 10/106) vom Beschwerdeführer eingereichten medizin ischen Berichte (Urk. 10/109 f. und Urk. 10/116) offensichtlich keinerlei Hinweise auf eine an spruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung enthalten und die bean tragte Leistungszusprache

(Urk. 1 S. 2) eines Anfechtungsgegenstands entbehrt, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Ver lustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) folglich abzuweisen. 6.4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 um unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer

E. 9 ), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2015 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 10 /8 6 S. 4).

An dieser Eischätzung hielt Dr. B.___ am 29. Mai 2012 fest (Urk. 10 / 91 S. 2). 4.2 4.2.1

I n der vom 22. November 2014 datierenden, offensichtlich von Dr. A.___ verfassten Neuanmeldung (Urk. 10/ 106) gab der Beschwerdeführer an, seit Jah ren keiner Arbeit mehr nachzugehen, da er (auch weiterhin) an einer – häufig zu körperlichen Problemen führenden – Depression leide. Sowohl sein Hausarz t Dr. A.___ als auch die ihn behandelnde Psychologin seien der Ansicht, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung keiner Arbeit mehr nachgehen könne. 4.2.2

Dr. A.___ gab am 22. Januar 2015 an, de r Beschwerdeführer leide weiter hin an funktionellen Herzbeschwerden mit Hyperventilation. Zudem träten im mer wieder Angst- und Panikattacken auf, und es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Ein e eigentliche Verschlechterung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, es sei aber klar, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es erscheine als sinnvoll, die sen nochmals – nun von einem neutralen Arzt – psychiatrisch abklären zu las sen (Urk. 10/109 S. 2). 4.2.3

Die Psychologin dipl. psych. FH

C.___, FSP, Forensic Science, MAS UZH, Psychotherapeutin SPV, stellte in ihrer „Therapiebestätigung“ vom

9. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 10/110): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33

Die psychotherapeutische Behandlung habe am 8. April 2014 begonnen; nach dem die Sitzungen anfänglich einmal wöchentlich erfolgt seien, fänden sie nun noch alle drei bis vier Wochen statt. Der Beschwerdeführer habe die Termine zuverlässig ein gehalten, an den Sitzungen m it Interesse teil genommen und sei zugewandt gewesen . Er habe sich kooperativ gezeigt und sei im therapeutischen Kontakt offen und auskunftsbereit gewesen . Im Vordergrund der Behandlung habe der forensisch-psychotherapeutische Auftrag durch den Bewährungs- und Vol l zugsdienst des Kantons Zürich gestanden . Der Beschwerdeführer habe sich an die ihm erteilten Weisungen gehalten; seine private Situation habe sich merk bar beruhigt. In der Zwischenzeit sei er von seiner Frau geschieden wor den . D as Verfahren gegen i hn sei sistiert worden und werde im März 2015

vor aussichtlich eingestellt werden . 4.2.4

Nachdem ihm der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 10/85) hatte zukommen lassen, hielt Dr. A.___ am 13. April 2015 fest, als behandelnder Arzt sei er besser in der Lage als der Gut achter, die Stimmungslabilität

seines Patienten zu beurteilen . Dieser leide an ei ner ps ychischen Erkrankung sowie an Angst- und Panikattacken. Immer wieder konsultiere er ihn – Dr. A.___ – wegen funktionelle r Beschwerden .

Die psychische Situation

habe sich – auch aus Sicht des bis anhin behandelnden Psychiater s

Dr. Y.___

– nicht gebessert. Der Beschwerdeführer stehe aktuell bei dipl. psych. FH C.___ in psychologischer Be handlung. Angesichts der deut liche n Diskrepanz zwischen der Beurteilung einerseits des behandelnde n Arzt es und andererseits des Gutachter s

erscheine es sinnvoll, nochmals einen neutrale n Psychiater zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu lassen (Urk. 10/116 S. 1). Die IV-Stelle werde daher gebeten, „die Situation nochmals aufzurollen um eine gerechte Beurteilung der aktuellen Situation des Patienten finden zu können“ (S. 2). 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00658 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Fischer Urteil vom

30. März 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der 1981 geborene X.___ meldete sich am 14. Februar 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 10/1). Nach vorgängigen erwerblichen und medizinischen Abklärungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 29. Oktober 2002 (Urk. 10/15) mit Wirkung ab 1. Februar 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente zu. Diese bestätigte sie in der Folge im Rahmen von durchgeführten Revisionsverfahren mit Verfügung vom 31. Ok tober 2003 (Urk. 10/19) sowie mit Verfügung vom 9. Januar 2006 (Urk. 10/24). 1.2

Anlässlich des im Jahr 2009 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfah rens (Urk. 10/31) traf die IV-Stelle wiederum medizinische sowie erwerbliche Ab klärungen und liess den Versicherten am 12. Oktober 2009 psychiatrisch be gut achten (Urk. 10/41). Sie teilte diesem daraufhin mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 (Urk. 10/45) mit, dass er aufgrund einer erheblichen Verbes serung des Gesundheitszustandes beziehungsweise des damit verbundenen Wie dererreichens der vollen Arbeitsfähigkeit keinen Rentenanspruch mehr habe. Daran hielt sie auf dessen Stellungnahme (Urk. 10/48-53) hin am 16. Februar 2010 fest und entzog einer gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 10/55). Die vom Versicherten am 17. März 2010 gegen diesen Entscheid im Prozess Nr. IV.2010.00273 erhobene Beschwerde (Urk. 10/63 S. 3 ff.) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2010 (Urk. 10/68) ab. Auf die hiegegen gerichtete Beschwerde des Versicherten (Urk. 10/73 S. 2 ff.) trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_674/2010 vom 20. Dezember 2010 (Urk. 10/ 72) nicht ein. 1.3

Am 2. September 2011 beantragte X.___ erneut eine Invalidenrente (Urk. 10/74). Die IV-Stelle räumte ihm daraufhin – unter Androhung von Nicht eintreten mit Unterlassungsfall - mit Schreiben vom 16. September 2011 (Urk. 10/7 5) eine Frist bis 20. Oktober 2011 ein, um Beweismittel für eine seit dem Erlass der letzten Verfügung eingetretene wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen. Nach Eingang eines vom 11. Oktober 2011 datierenden Berichts von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10 /76), traf die IV-Stelle weitere medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und liess den Versicherten am 15. März 2012 (aber mals) von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, begutachten (vgl. Expertise vom 20. März 2012, Urk. 10 /85). In der Folge verfügte sie am 28. Juni 2012 - in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 13. April 2012 (Urk. 10 /88) – die Abweisung des Rentengesuchs (Urk. 10 /92). Die vom Versicherten hiegegen am 5. Juli 2012 im Prozess Nr. IV.2012.00757 erhobene Beschwerde (Urk. 10/98 S. 3) wies das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass der Eintritt einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung seit der rechtskräftigen Rentenaufhebung nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheine – mit Urteil vom 30. August 2013 (Urk. 10/104) ab. 1.4

Mit

– bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenem – Schreiben vom 22. November 2014 (Urk. 10/106) ersuchte der Versicher te abermals um Leis tungen der IV. Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 15. Januar 2015 auf, bis spätestens 17. Februar 2015 mittels entsprechender Beweismittel eine wesentli che Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der letzten Verfü gung glaubhaft zu machen, ansonsten sie nicht auf sein Leistungsgesuch ein treten werde (Urk. 10/108). Nachdem der Versicherte Berichte seines Hausarztes beziehungsweise der behandelnden Psychotherapeutin eingereicht hatte (Urk. 10/109 f., Urk. 10/116), verfügte die IV-Stelle am 13. Mai 2015 – in Be stätigung ihres Vorbescheids vom 6. März 2015 (Urk. 10/112) – Nichteintreten auf das Leistungsbegehren (Urk. 2). 2.

Gegen diese Verfügung (Urk. 2) liess

X.___ am

15. Juni 2015 mit folgen den Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2): „Die Verfügung vom 13. Mai 2015 sei aufzuheben und es seien dem  Be schwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus IVG z u gewähren. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin anzuhalten, auf das Leistungs begehren einzutreten und den Sachverhalt rechtsgenüglich, vor  allem be ruflicher und medizinischer Art, abzuklären.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der

Beschwerde gegnerin . Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu  bewil ligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher  Rechtsvertreter zu bestellen.“

Die IV-Stelle schloss am

13. August 2015 auf Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 9), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. August 2015 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht wurde.

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein zugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 die ser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.2

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anfor derungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E. 2b). 1.3

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweige rung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Ände rung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sach verhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachen spektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstver ständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die IV-Stelle begründete ihr Nichteintreten auf die Neuanmeldung (Urk. 10/106) damit, dass der Beschwerdeführer mit den eingereichten medizinischen Berich ten keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht habe (Urk. 2 S. 2, Urk. 9). 2.2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die einge reichten medizinischen Beurteilungen belegten, dass sich sein Gesundheitszu stand insofern verschlechtert habe, als es zu einer Chronifizierung der depressi ven Episode gekommen se i; er leide nun an einer rezidivierende n depressive n Störung. Zudem sei den der IV-Stelle zugestellten Arztberichten zu entnehmen, dass sich der gesamte labile psychische Gesundheitszustand mittlerweile verfes tigt habe, weshalb keine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähig keit mehr gegeben sei. Die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, weitere medizinische Berichte einzuholen und – ebenfalls zu Unrecht – keine Abklärun gen integrativer oder beruflicher Art getätigt (Urk. 1 S. 5 ff.) . 3. 3.1

In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) ist die IV-Stelle auf das erneute Leis tungsbegehren

des Beschwerdeführers (Urk. 10/106) nicht eingetreten; über dessen Leistungsanspruch an sich hat sie im fraglichen Entscheid nicht befun den . Soweit die Zusprache von Leistungen beantragt wird (Urk. 1 S. 2), ist dem nach

mangels Anfechtungsobjekt s

nicht auf die Beschwerde einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 3.2

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin am 13. Mai 2015 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom

22. November 2014 beziehungsweise 13. Januar 2015 (Urk. 10/106) eingetreten ist (Urk. 2). Massgebend ist dabei, ob der Beschwer deführer mit den innert der

ihm von der IV-Stelle unter Androhung von Nicht eintreten im Säumnisfall angesetzten Frist (Urk. 10/108) und im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten medizinischen Berichten (Urk. 10/109 f., Urk. 10/116) glaubhaft gemacht hat, dass sich seine tatsächlichen Verhältnisse zwischen de r (in Rechtskraft erwachsenen; Urk. 10/104) Verfügung der IV-Stelle vom

28. Juni 2012 (Urk. 10/92) und der bei der IV-Stelle am 13. Januar 2015 eingegangenen Neuanmeldung (Urk. 10/106) in anspruchsrelevanter Weise ver ändert haben. 4. 4.1 4.1.1

Der von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 verfügten (Urk. 10/92) und vom hiesi gen Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 (Urk. 10/104) bestätigten Abweisung des Rentenbegehrens vom 2. September 2011 (Urk. 10/74) lagen nachstehende ärztliche Beurteilungen zu Grunde:

Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt am 11. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer, der seit der Renteneinstellung nie einen Arbeitsversuch unternommen habe, sei weiterhin arbeitslos und auch gänzlich arbeitsunfähig. Die seit mehreren Jahren beste hende Angst- und Pa nikstörung habe sich in den letzten drei Jahren verstärkt. Zudem leide er an Magenschmerzen, Herzattacken, einer Konzentrations- und Gedächtnisstörung sowie an Angst vor anderen Leuten. Er sei ängstlich, zittere und schwitze. Er sei ein physisches und psychisches Wrack, sei laufend am Kla gen, komme finanzi ell nicht mehr über die Runden, und die Beziehung zu seiner Frau sei seit der Rentenrevision mehr als angespannt. Angesichts der Tatsache, dass der Be schwerdeführer ursprünglich Ausländer sei, sei bei der Beurteilung der geschil derten Symptome Vorsicht angebracht. Anlässlich der ersten Kon sultation habe er einen schizophrenen Eindruck gemacht; diese Diagnose habe sich in der Folge indes nicht bestätigt. Zu zwei von drei Terminen erscheine er nicht, was er mit der Einnahme von zu viel Temesta (2 mg pro Tag) erkläre. Im Laufe der Zeit habe sich feststellen lassen, dass die Symptomatik schwer sei. Die innerli che Unruhe, die Dysphorie und die Insuffizienzgefühle deuteten auf eine nebst den genannten Beeinträchtigungen bestehende rezidivierende mittelstarke De pression mit somatischem Syndrom hin. Eine erneute Prüfung des Renten an spruchs sei dringend angezeigt (Urk. 10 / 76). 4.1 .2

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, berichtete am 24. Oktober 2011, seit er im Dezember 2001 erst mals vom Beschwerdeführe r konsultiert worden sei (Urk. 10 /7 8 S. 6), habe sich dessen Gesundheitszustand nicht gebessert. Aufgrund der therapieresistenten Beschwerden bestehe – auch auf längere Sicht – für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Seit Februar 2010 sei – trotz der Gesprächstherapie beim Psychiater und trotz der Einnahme von Antidepressiva – keine Besserung, son dern gar eher noch eine Verschlechterung eingetreten. So klage der Beschwer deführer zunehmend über Angstgefühle und gebe an, rascher gereizt und nervös zu sein sowie häufiger an psychovegetati ven Beschwerden zu leiden (S. 7). 4.1 .3

In seinem Bericht vom 4. Dezember 2011 stellte Dr. Y.___ nachstehende Diagno sen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10 /7 9 S. 1): - Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syn drom, ICD-10 F33.11 - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Verdacht auf undifferenzierte Somatisierungsstörung, ICD-10 F45.1 - Verdacht auf undifferenzierte Persönlichkeitsstörung (laut Dr. A.___

Borderline)

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der seit dem 3. Februar 2010 bei ihm in Behandlung stehe, habe sich seit 2010 nicht verändert beziehungs weise höchstens verschlechtert (S. 2). Die medikamentöse und psy chotherapeu tische Behandlung sei insofern zwingend nötig, als sie, sollte der Beschwerde führer wieder eine Invalidenrente erhalten, zu seiner Beruhigung beitragen werde. Seit zirka dem Jahr 2000 bestehe in der angestammten Tätig keit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Was die Zumutbarkeit einer behinde rungsange passten Tätigkeit anbelange, sei nicht zu erwarten, dass der Be schwerdeführer eine solche annehmen werde (S. 3). 4.1 .4

Dr. Z.___ stellte in seinem Gutachten vom 20. März 2012 folgende, sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen (Urk. 10 / 85 S. 9): - Anamnestisch mittelgradige depressive Episoden mit somatischem Syn drom, ICD-10 F33.1 - Verdacht auf Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen, ICD-10 F13.1

Das psychopathologische Bild präsentiere sich weitestgehend identisch mit dem anlässlich der Erstbegutachtung im Oktober 2009 festgestellten (S. 9 f.). Weiter hin bestehe keine gravierende depressive Symptomatik, und auch eine somato forme Schmerzstörung lasse sich nicht diagnostizieren. Eine berufli che Integra tion sei bis anhin durch die chronische Schmerzproblematik, eine Tendenz zur Selbstlimitierung sowie begrenzte Ressourcen und psychosoziale Belastungs faktoren verunmöglicht worden (S . 10). Aus rein versiche rungsmedizinisch-psy chiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine uneinge schränkte Arbeitsfähigkeit. Angesichts des ausgeprägten Krankheitsgefühls und der Überzeugung des Be schwerdeführers, vollständig arbeitsunfähig zu sein, erschienen berufliche Massnahmen nicht erfolgsversprechend (S. 11). 4.1 .5

In ihrer gestützt auf die Akten verfassten Stellungnahme vom 10. April 2012 gelangte Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychothera pie, Vertrauensärztin SGV, Ärztin des Regionalärztlichen Dienstes (RAD) der IV, zum Schluss, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Beurteilung am 18. November 2009 nicht wesentlich verändert habe. Weiterhin sei von keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszu gehen (Urk. 10 /8 6 S. 4).

An dieser Eischätzung hielt Dr. B.___ am 29. Mai 2012 fest (Urk. 10 / 91 S. 2). 4.2 4.2.1

I n der vom 22. November 2014 datierenden, offensichtlich von Dr. A.___ verfassten Neuanmeldung (Urk. 10/ 106) gab der Beschwerdeführer an, seit Jah ren keiner Arbeit mehr nachzugehen, da er (auch weiterhin) an einer – häufig zu körperlichen Problemen führenden – Depression leide. Sowohl sein Hausarz t Dr. A.___ als auch die ihn behandelnde Psychologin seien der Ansicht, dass er aufgrund der psychischen Erkrankung keiner Arbeit mehr nachgehen könne. 4.2.2

Dr. A.___ gab am 22. Januar 2015 an, de r Beschwerdeführer leide weiter hin an funktionellen Herzbeschwerden mit Hyperventilation. Zudem träten im mer wieder Angst- und Panikattacken auf, und es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Ein e eigentliche Verschlechterung sei in den letzten Jahren nicht eingetreten, es sei aber klar, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar sei. Es erscheine als sinnvoll, die sen nochmals – nun von einem neutralen Arzt – psychiatrisch abklären zu las sen (Urk. 10/109 S. 2). 4.2.3

Die Psychologin dipl. psych. FH

C.___, FSP, Forensic Science, MAS UZH, Psychotherapeutin SPV, stellte in ihrer „Therapiebestätigung“ vom

9. Februar 2015 folgende Diagnosen (Urk. 10/110): - Panikstörung, ICD-10 F41.0 - Rezidivierende depressive Störung, ICD-10 F33

Die psychotherapeutische Behandlung habe am 8. April 2014 begonnen; nach dem die Sitzungen anfänglich einmal wöchentlich erfolgt seien, fänden sie nun noch alle drei bis vier Wochen statt. Der Beschwerdeführer habe die Termine zuverlässig ein gehalten, an den Sitzungen m it Interesse teil genommen und sei zugewandt gewesen . Er habe sich kooperativ gezeigt und sei im therapeutischen Kontakt offen und auskunftsbereit gewesen . Im Vordergrund der Behandlung habe der forensisch-psychotherapeutische Auftrag durch den Bewährungs- und Vol l zugsdienst des Kantons Zürich gestanden . Der Beschwerdeführer habe sich an die ihm erteilten Weisungen gehalten; seine private Situation habe sich merk bar beruhigt. In der Zwischenzeit sei er von seiner Frau geschieden wor den . D as Verfahren gegen i hn sei sistiert worden und werde im März 2015

vor aussichtlich eingestellt werden . 4.2.4

Nachdem ihm der Beschwerdeführer das Gutachten von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 10/85) hatte zukommen lassen, hielt Dr. A.___ am 13. April 2015 fest, als behandelnder Arzt sei er besser in der Lage als der Gut achter, die Stimmungslabilität

seines Patienten zu beurteilen . Dieser leide an ei ner ps ychischen Erkrankung sowie an Angst- und Panikattacken. Immer wieder konsultiere er ihn – Dr. A.___ – wegen funktionelle r Beschwerden .

Die psychische Situation

habe sich – auch aus Sicht des bis anhin behandelnden Psychiater s

Dr. Y.___

– nicht gebessert. Der Beschwerdeführer stehe aktuell bei dipl. psych. FH C.___ in psychologischer Be handlung. Angesichts der deut liche n Diskrepanz zwischen der Beurteilung einerseits des behandelnde n Arzt es und andererseits des Gutachter s

erscheine es sinnvoll, nochmals einen neutrale n Psychiater zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Stellung nehmen zu lassen (Urk. 10/116 S. 1). Die IV-Stelle werde daher gebeten, „die Situation nochmals aufzurollen um eine gerechte Beurteilung der aktuellen Situation des Patienten finden zu können“ (S. 2). 5. 5.1

Aufgrund der im Rahmen der Neuanmeldung selbst gemachten Angaben und den hiezu e ingereichten medizinischen Berichte n ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen unter den nämlichen Gesundheitsstö rungen leidet, die er im Zeitpunkt der von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 ver fügten (Urk. 10/92) und vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 (Urk. 10/104) bestätigten Rentenverweigerung aufwies. Sein Hausarzt Dr. A.___, der ihm s chon im Zeitpunkt des letzten Rentenentscheids eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit attes tiert hatte (vgl. Bericht vom 24. Okto ber 2011, Urk. 10/78 S. 7), hielt denn am 22. Januar 2015 auch explizit fest, dass in den letzten Jahren keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten sei, und gab an, dass eine auf dem ersten Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit schon seit drei zehn Jahren nicht mehr bestehe (Urk. 10/109 S. 2) . Auch in seinem Schreiben vom 13. April 2015 beschrieb er nicht etwa eine Verschlimmerung der psyc hi schen Symptomatik, sondern verneinte

– unter Hinweis auch auf die Einschät zung des früher behandelnden Psychiaters Dr. Y.___ – vielmehr (einzig)

den Eintritt einer Verbesserung. Zudem brachte er – wie schon im Bericht vom

22. Januar 2015 (Urk. 10/109) – zum Ausdruck, dass er d ie (Grundlage für die von der IV-Stelle am 28. Juni 2012 [Urk. 10 /92] verfügte und vom hiesigen Ge richt mit Urteil vom 30. August 2013 im Prozess Nr. IV.2012.00757 [Urk. 10/104] bestätigte Rentenverweigerung bildende) Expertise von Dr. Z.___ vom 20. März 2012 (Urk. 10/85) als beweisuntauglich erachte und für die zuverlässige Beurteilung des – offensichtlich gleich gebliebenen – Gesundheit s zustands eine Begutachtung durch einen anderen Psychiater für erforderlich halte (Urk. 10/116 S. 1 f.). Bei der aktuellen Einschätzungen des Hausarztes Dr. A.___ (zum Beweiswert eines Hausarztberichts vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc) handelt es sich insofern um eine andere Beurteilung des gleich gebliebenen Sachverhalts, wobei der genannte Arzt sinn gemäss einen prozessualen und nicht einen materiellen Revisionsgrund geltend macht.

Auch der Bericht der Psychologin dipl. psych. FH C.___

vom 9. Februar 2015 (Urk. 10/110) deutet nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Ge sundheitszustandes hin. Einerseits äussert sich die – offensichtlich einzig im Hinblick auf die Befolgung einer durch den Bewährungs- und Vollzugsdienst des Kantons Zürich erteilten entsprechenden Weisung konsultierte – genannte Psychologin gar nicht zum Verlauf der psychischen Beschwerden. Andererseits wurden die von ihr festgestellten psychischen Störungen (Panikstörung [ICD-10 F41.0] sowie – nicht genauer klassifizierte – rezidivierende depressive Störung [ICD-10 F33]) bereits früher vom damals behandelnden Psychiater Dr. Y.___ (vgl. Berichte vom 11. Oktober 2011 [Urk. 10/76] und vom 4. Dezember 2011 [Urk. 10/79 S. 1]) diagnostiziert und selbst vom Gutachter Dr. Z. ___ aner kannt respektive zumindest differentialdiagnostisch in Betracht gezogen (Urk. 10/85 S. 9). 5.2

Da d ie aktenkundigen aktuellen Arztberichte nach dem Gesagten keinerlei An haltspunkte dafür geben, dass es

zwischen der – rechtskräftig gewordenen (Urk. 10/104) – rentenabweisenden Verfügung vom 28. Juni 2012 (Urk. 10/92) und der Neuanmeldung vom 22. November 2014 respektive 13. Januar 2015 (Urk. 10/106) zu eine r anspruchsrelevante n Verschlechterung des Gesundheits zustandes gekommen ist, ist die IV-Stelle am 13. Mai 2015 zu Recht nicht auf das erneute Leistungsbegehren eingetreten (Urk. 2). 6. 6.1

Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozess führung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115). 6.2

Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvor kehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Be gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Ge winnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Mass gebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 mit Hinweisen). 6.3

Angesichts der Tatsache, dass die im Zusammenhang mit der Neuanmeldung (Urk. 10/106) vom Beschwerdeführer eingereichten medizin ischen Berichte (Urk. 10/109 f. und Urk. 10/116) offensichtlich keinerlei Hinweise auf eine an spruchsrelevante gesundheitliche Verschlechterung enthalten und die bean tragte Leistungszusprache

(Urk. 1 S. 2) eines Anfechtungsgegenstands entbehrt, waren die Gewinnaussichten der Beschwerde beträchtlich geringer als die Ver lustgefahren. Die Beschwerde ist deshalb als aussichtslos zu bezeichnen und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) folglich abzuweisen. 6.4

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit . a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streit wert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 6 00.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 um unentgeltliche Prozessfüh rung und Rechtsverbeiständung

wird abgewiesen, und erkennt sodann: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Martin Hablützel - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubFischer