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IV.2018.00173

Zwischenverfügung: zweite polydisziplinäre Begutachtung im Verwaltungsverfahren zur Abklärung der Standardindikatoren nach BGE 141 V 281 nach erfolgloser Ergänzungsabklärung mit Erstgutachter bestätigt; keine second opinion.

Zürich SozVersG · 2018-06-19 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 19 68 geborene X.___

hat fünf Kinder (geboren 199 0 , 199 2 , 199 3 , 199 4, 2005; Urk. 7/6/2 ) und war bis zur Kündigung per Ende Februar 2010 teilzeitlich als Reinigungsangestellte für die Y.___ GmbH tätig ( Urk. 7/11/1, Urk. 7/33 , Urk. 7/34/3 ). Ab dem 8. April 2010 bezog sie Taggeld leistungen der Arbeits losen kasse mit einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/18/1). Am 16. März 2011 meldete sich di e Versicherte bei der Eidgenös sischen In validen versicherung wegen Depressionen, Beschwerden am Steiss bein, im Nacken und wegen Kopfbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). In der Folge klärte die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), die medizinischen und persönlichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 6. Sep tember 2011 (Urk. 7/27) sowie den Haus halts abklä rungs be richt vom 18. Februar 2012 (Urk. 7/34)

ein. Nach Durch füh rung des Vor bescheid verfahrens ( Vorbescheid vom 24. Februar 2012, Urk. 7/39; Einwand schreiben vom 21. März 2012, Urk. 7/42, ergänzt mit Schrei ben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/48)

verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente

mit Verfügung vom 25. Juni 2012 mit

einer Quali fikation von 50 % im Haushalts- und 50 % im Erwerbsbereich bei

einem Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 7/50 ).

Die dagegen am 23. August 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/54/3-12) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. IV.2012.00822 mit Urteil vom 31. De zember 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch zu rückwies ( Urk. 7/60/11), wobei es zur Statusfrage auf eine Qualifikation ab September 2011 von 100 % im Erwerb sbereich schloss (E. 4; Urk. 7/60/6-9 ) . 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte von den behandelnden Ärzten

(Urk. 7/72, Urk. 7/76, Urk. 7/99) und das polydisziplinäre Gutachten der A.___

vom 23. März 2015 ein ( Urk. 7/93). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 18. Februar 2016 ( Urk. 7/105), ergänzt mit Schreiben vom 1 8. März und 1 8. April 2016 ( Urk. 7/10 9 -110 ), Ein wände. Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzende Stel lungnahme der A.___ vom 3 0. März 2017 ein (Urk. 7/125). Dazu und zum Begleitschreiben der IV-Stelle vom 19. Ok tober 2017, worin diese das Einholen eines weiteren Gutachtens ankündigte (Urk. 7/127), nahm die Versicherte mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/128). Am 2 3. November 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte und die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernehme (Urk. 7/130) . Am 1 9. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Bekanntgabe der vorgesehenen Gutach ter mit, dass die Begutachtung durch das Medizinische Gutachtenszentrum B.___ er folge (Urk. 7/134). Die Ver sicherte erklärte sich damit nicht einverstanden und ver langte eine be schwerde fähige Verfügung (Schreiben vom

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1.1 Die 19 68 geborene X.___

hat fünf Kinder (geboren 199 0 , 199

E. 1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte von den behandelnden Ärzten

(Urk. 7/72, Urk. 7/76, Urk. 7/99) und das polydisziplinäre Gutachten der A.___

vom 23. März 2015 ein ( Urk. 7/93). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 18. Februar 2016 ( Urk. 7/105), ergänzt mit Schreiben vom 1 8. März und 1 8. April 2016 ( Urk. 7/10 9 -110 ), Ein wände. Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzende Stel lungnahme der A.___ vom 3 0. März 2017 ein (Urk. 7/125). Dazu und zum Begleitschreiben der IV-Stelle vom 19. Ok tober 2017, worin diese das Einholen eines weiteren Gutachtens ankündigte (Urk. 7/127), nahm die Versicherte mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/128). Am 2 3. November 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte und die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernehme (Urk. 7/130) . Am 1 9. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Bekanntgabe der vorgesehenen Gutach ter mit, dass die Begutachtung durch das Medizinische Gutachtenszentrum B.___ er folge (Urk. 7/134). Die Ver sicherte erklärte sich damit nicht einverstanden und ver langte eine be schwerde fähige Verfügung (Schreiben vom

E. 2 , 199

E. 3 , 199 4, 2005; Urk. 7/6/2 ) und war bis zur Kündigung per Ende Februar 2010 teilzeitlich als Reinigungsangestellte für die Y.___ GmbH tätig ( Urk. 7/11/1, Urk. 7/33 , Urk. 7/34/3 ). Ab dem 8. April 2010 bezog sie Taggeld leistungen der Arbeits losen kasse mit einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/18/1). Am 16. März 2011 meldete sich di e Versicherte bei der Eidgenös sischen In validen versicherung wegen Depressionen, Beschwerden am Steiss bein, im Nacken und wegen Kopfbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). In der Folge klärte die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), die medizinischen und persönlichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 6. Sep tember 2011 (Urk. 7/27) sowie den Haus halts abklä rungs be richt vom 18. Februar 2012 (Urk. 7/34)

ein. Nach Durch füh rung des Vor bescheid verfahrens ( Vorbescheid vom 24. Februar 2012, Urk. 7/39; Einwand schreiben vom 21. März 2012, Urk. 7/42, ergänzt mit Schrei ben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/48)

verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente

mit Verfügung vom 25. Juni 2012 mit

einer Quali fikation von 50 % im Haushalts- und 50 % im Erwerbsbereich bei

einem Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 7/50 ).

Die dagegen am 23. August 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/54/3-12) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. IV.2012.00822 mit Urteil vom 31. De zember 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch zu rückwies ( Urk. 7/60/11), wobei es zur Statusfrage auf eine Qualifikation ab September 2011 von 100 % im Erwerb sbereich schloss (E. 4; Urk. 7/60/6-9 ) .

Dispositiv
  1. Januar 2017, Urk. 7/135). Mit Zwischen verfügung vom 1
  2. Januar 2018 ent schied die IV-Stelle, dass sie an der poly disziplinären Abklärung durch das Medizinische Gut achtenszentr um B.___ mit den Fachrichtungen All gemeine Innere Medizin, Neurologie, ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie festhalte ( Urk.  7/136).
  3. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
  4. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, die Zwischenv erfügung vom 1
  5. Januar 2018 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, anstelle der polydisziplinären nur eine psychiatrische allenfalls zusätzlich eine neurologische Begutachtung bei der A.___ Gutachterstelle vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1
  6. März 2018 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 S. 1 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  7. Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 1
  8. Januar 2018 , mit wel cher die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerde führerin durch das Medizinische Gutachtenszentrum B.___ angeord net hat , unter Einbezug der mitgeteilten Fachrichtungen und unter Mit wirkung der namentlich bekanntgegebenen Fachpersonen ( Mitteilungen vom 2
  9. November und 19. Dezember 2017, Urk.  7/ 130 und Urk.  7/ 134 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art.  55 Abs.  1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Ver bindung mit Art.  5 Abs.  2 und Art.  46 des Bundesgesetzes über das Ver waltungs verfahren (VwVG). Diese ist in Anwendung von Art.  46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).      Das Bundesgericht hat in seinen neu eren Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt wer den, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwen digkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fach kom pe tenz der beauftragten Sachverständi gen betreffen (BGE 138 V 271 E.  1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7). Auf die Beschwerde, mit welcher die Auswahl der medi zinischen Fach richtun gen und des Begutach tungs institutes beanstandet wer den ( Urk.  1) , ist damit einzutreten.
  10. 2.1      2.1.1      In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrens fair ness. Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver siche rung (IVV) auf den
  11. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen be teiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs.  1). Ge meint sind die Medi zinischen Abklärungsstellen (MEDAS ) im Sinne von Art.  59 Abs.  3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip ( Art.  72 bis Abs.  2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das Bundes amt für Sozialversicherungen [BSV] die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens einholung gesteuert und kontrolliert wird ( BGE 139 V 349 E. 2.2 ; vgl. auch SuisseMED@P : Hand buch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) ).
  12. 1. 2      In einem ersten S chritt teilt die IV-Stelle der v ersicherten Person mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutach terfragen bekannt (vgl. auch Rz   2077 ff. des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1.  Januar 2010; Stand
  13. Januar 2018 ]). In diesem Stadium kann die Versicherte (nicht personenbezogene) mate rielle Ein wendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Um fang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second opinion ; unzu treffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zu falls zuweisung (durch die Vergabeplatt form SuisseMED@P ) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachver stän digen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Mög lichkeit, materielle oder formelle per sonenbezogene Ein wendungen geltend zu machen ( BGE 139 V 349 E.  5.2.2). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufalls prinzip zu erfolgen ( Art.  72 bis Abs.  2 IVV; BGE 138 V 271 E.  1.1 , 139 V 349 E.  5.2.1). Nur bei stich haltigen Einwen dungen gegen be zeichnete Sach ver ständige ist die Zufallszu weisung allenfalls zu wiederholen be ziehungsweise zu modifi zieren, indem die Beteiligten beispiels weise über ein kom men, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arzt person nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nicht einigkeit ist eine Zwischen verfü gung zu erlassen. Auch nach Ein führung der Zuweisungs plattform Suisse MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwen dungen aus einan derzu setzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Kon sensbe strebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E.  5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bun desgerichts 9C _475/2013 vom 6. August 2013 E.  2.1 ; zum Ganzen: BGE 140 V 507 E. 3.1). 2.2
  14. 2 .1      D ie Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art.  43 Abs.  1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befinde t darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklär t . Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Be urteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Ab klärung ange zeigt ist , ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwal tung ein Ermessensspielraum zu ( Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 v om 10.  September 2013 E.  2 ).      Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Unter suchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art.  43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die Untersuchungen aber auch notwen dig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechts erheb lichen Sachv erhalts sein ( Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 ).      Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen voll ständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Ein holung eines Zweitgutachtens (sog. second opinion ) doch nicht beliebig erfolgen (in die sem Sinne SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1). 2.2 .2      Ein Gutachten, welches sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medi zi nische Entscheidgrundlage ( vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen) erfüllt, vermag grundsätzlich nur dann Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 1
  15. Februar 2018 E .  2.4 mit Hin weisen) .
  16. 3.1      Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Zwischen ent scheid aus , die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an psychischen Beschwerden und das Gutachten (der A.___ ) vom 2
  17. März 2015 sei primär daraufhin zu prüfen, ob es eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geb li chen Indikatoren (gemäss BGE 141 V 281) erlaube . Dies sei jedoch nicht der Fall . Im Gutachten finde eine schlüs sige Abgrenzung der psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren nicht statt und gerade das positive Leistungsbild bleibe un klar. Auch das Aktivitätsniveau vor und nach den gesundheitlichen Problemen werde zu wenig erörtert. Die Gutachter hätten zudem auf Rückfrage angegeben, zu den persönlichen Ressourcen und den Funktions- sowie Leistungs min derun gen keine präziseren Angaben machen zu können. Des Weiteren hätte eine Aus einandersetzung mit den Angaben der Beschwerde führerin stattfinden müssen, nachdem der Vorgutachter ( Dr.  Z.___ im Gutach ten vom 6. September 2011 , Urk.  7/27) von inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben, die auf Aggravationstendenzen hindeuten würden, berichtet habe. Mit Urteil vom 21.  Dezember 2013 habe das Gericht entschieden, dass eine inter disziplinäre Ab klärung unter Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung mindestens seit September 2010 erforderlich sei . Da auch nach ergänzender Fragestellung an die Gutachter eine rechtsgenügliche Indikatoren prüfung nicht möglich und das A.___ -Gutachten nicht beweiskräftig sei, sei erneut ein ent sprechendes Gut achten einzuholen (Urk. 2 S.  3 ). 3.2      Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor , die angeordnete Begutachtung sei nicht notwendig, da sie bl oss einer second opinion entspre che n würde . Die ange ordnete Begutachtung beschränke sich nicht wie von Art.  43 Abs.  1 und Abs.  2 ATSG gefordert auf die notwendigen Abklärungen. Es würden nicht notwendige und nicht sinnvolle (Fach-)Diszi plinen mitberücksichtigt, da durch das vorlie gende A.___ -Gutachten vom 2
  18. März 2015 der somatische Sach verhalt unstrittig bereits umfassend abgeklärt sei. Sämtliche Ausführungen der Beschwer de gegnerin in der Zwischenverfügung und jene des beratenden Arztes des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) würden denn auch die psychi atrische Be gut ach tung betreffen respektive seien psychiatrischer Natur. Dennoch solle zusätz lich eine allgemein medizinische, orthopädische und neurologische Begutachtung er folgen , wozu indes keine Notwendigkeit bestehe . Auch könne aus einer erneuten polydisziplinären Begutachtung für die Ab klärung des Sach verhaltes keine rele vanten Erkenntnisse gewonnen werden und sie würde einen unnötigen Eingriff in ihre Persönlichkeit darstellen. Insbesondere für eine aus reichende Grundlage zur Indika torenprüfung sei allein eine psychia trische Begutachtung notwendig. Mit dem A.___ -Gutachte n und der ergänzenden Stellungnahme ( Urk.  7/93, Urk. 7/125) sei bereits die Diagnose der somatoformen Schmerz störung rechts genüglich erstellt und zu den psychosozialen Faktoren nachvoll ziehbar Stellung genommen worden, es sei klarerweise das Aktivitäts niveau als krankheitsbedingt sehr tief dargelegt und die Erinnerungslücken seien klar mit krankheitsbedingten Störungen des Langzeitgedächtnisses begründet worden . Auch habe die psychiatrische Gutachterin unmissverständlich darauf hingewie sen, dass kein Anhalt für Simulation, Aggravation und Bagatellisierung bestehe. Die Gutachter stelle habe allerdings den Hinweis ange bracht, dass für weitere An gaben zur Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 eine erneute Befragung und Untersu chung erfolgen müsse. Allenfalls sei aufgrund des Hinweises im A.___ -Gut achten auf abzuklärende Kopf schmerzen zudem eine zusätzliche neurologische Untersuchung angezeigt, sofern ent gegen der klarer weise nur psy chiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung auch eine weitere somatische Begut achtung erfol gen solle. Damit entfalle jedenfalls die Zuteilung nach dem Zufalls prinzip nach Art.  72 bis Abs.  2 IVV und es sei eine Einigung über die Gutachter stelle zu finden, wobei zur Durchführung dieser mono- oder bidisziplinären Begutachtung eine erneute Begutachtung bei der A.___ vorgeschlagen werde ; dies im Übrigen auch im Falle einer polydisziplinären Begutachtung . Nach Praxis und Vorgaben des BSV seien Verlaufs gutachten, die innerhalb von drei Jahren veranlasst wür den, bei den gleichen Gutachterstellen wie die Erstgut achten zu veranlassen . Da die Beschwerdegegnerin erstmals in der angefochtenen Zwischenverfügung be gründet habe, weshalb sie eine erneute polydisziplinäre Begutachtung für not wendig erachte, sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Sofern das Gericht unter der Prämisse der Heilung der Gehörs verletzung die Beschwerde dennoch materiell behandle, wäre die Gehörsver letzung dadurch zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführerin auch im Fall des Unterliegens eine Parteient schädigung zuzusprechen und der Beschwerde gegnerin die Kosten aufzuerlegen wäre (Urk. 1 S.  3 ff. ). 3.3      Vorab ist nachfolgend in formeller Hinsicht die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf recht liche s Gehör zu prüfen (E. 4) . Hernach gilt es allenfalls die Streitfrage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Durchführung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung verfügt hat (vgl. E. 5).
  19. Bezüglich der formellen Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung ihres An spruches auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV ) ist das Folgende auszuführen : Bereits im Vorbescheid vom
  20. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin begründet, weshalb sie auf die Einschätzung der Gutach ten der A.___ vom 2
  21. März 2015 nicht abstellen könne und dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden trotz der dort attestier ten 90%igen Arbeitsun fähigkeit ( Urk.  7/93/16) auch nach den Grund sätzen des strukturierten Beweisverfahrens nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/102/2). Mit Schreiben vom 1
  22. März 2016 ( Urk.  7/108) wurde der Beschwerdeführerin das dazugehörige Fest stellungsblatt vom
  23. Februar 2016 zugestellt, worin die Stel lungnahme vom 30. April 2015 von med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD und eine vorläufige Prüfung der Stan dard indikatoren nach BGE 141 V 381 enthalten ist ( Urk.  7/107/6-9), woraus sich ebenfalls ergibt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das A.___ -Gutachten nicht abstellte. Nach den mit Schreiben vom 18. Februar, 1
  24. März und 1
  25. April 2016 ( Urk.  7/105, Urk.  7/109-110) erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin erfolgte gemäss der Aktennotiz vom 3
  26. Mai 2016 an diesem Tag ein Telefonat zwischen dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin und der Beschwerde führerin respektive deren Rechts vertreter , worin diesem erklärt worden sei, dass die An sicht des beratenden Arztes des RAD zumindest insoweit geteilt werde, dass die Diagnose stellung bezüglich Depression und die (von den A.___ -Gutachtern) attestierte 90%ige Arbeits unfähigkeit bei fehlender konsequenter Therapie nicht nach vollziehbar seien sowie , dass die Abgrenzung zwischen Schmerzen und Depres sion nicht klar sei . Sie seien daher zum Schluss gekommen, dass auch im Hinblick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Schliesslich habe man sich auf Ergänzungsfragen an die A.___ -Gutachter geeinigt, an schlies send werde über das weitere Vorgehen (polydis ziplinäres, Einzel gutachten etc.) ent schieden . Von Seiten der Beschwerdeführerin sei (hierzu) eine Verlaufs be gut achtung bei der A.___ oder allenfalls dann eine psychiatrische Ein zelbe gut achtung vor geschlagen worden . Es sei ihr jedoch entgegnet worden, dass eine Verlaufs begutachtung lediglich dann anvisiert werde, wenn das erste Gutachten (der A.___ ) als verwertbar erachtet werde ( Urk.  7/113). Mit Schreiben vom 2
  27. Juni 2016 wurden der Beschwerdeführerin sodann die Zu satzfragen an die Gutachter mitgeteilt ( Urk.  7/114), woraus sich ebenfalls ergibt, in welchen Punk ten die Beschwerdegegnerin das A.___ -Gutachten als un vollständig respek tive nicht nachvollziehbar erachtete. Nach Eingang der Stellung nahme der A.___ -Gutachter zu den Zusatzfragen ( Urk.  7/125) orientierte d ie Beschwer degegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1
  28. Oktober 2017 darüber , dass sie auch nach Vorliegen und Prüfung der er gänzenden Stellung nahme der A.___ -Gutachter weiterhin der Ansicht sei , dass das Gutach ten vom 2
  29. März 2015 wesentliche Punkte, deren Klärung für einen Entscheid über den Leistungs anspruch zwingend nötig wären , zu wenig oder gar nicht be leuchte . Im weiteren Verlauf werde eine Mitteilung betreffend Notwendigkeit einer erneuten Begut achtung erlassen (Urk. 7/127) . In der Mit teilung vo m 2
  30. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Be schwerde führerin mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung mit den Fachrichtungen der Allgemeinen/Inneren Medizin, Orthopädie, Neuro logie und Psychiatrie als not wendig erachte und dass sie die Kosten für eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung übernehme ( Urk.  7/130). Am 19.  Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Bekanntgabe der vorge sehenen Gutachter mit, dass die Begutachtung durch das Medizinische Gutachtens zentrum B.___ er folge ( Urk.  7/134).      Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren wegen mangelnder respektive nicht rechtzeitiger Begründung der Anordnung zur poly disziplinären Abklärung nicht auszumachen. Bereits vor Erlass der ange fochtenen Zwischenverfügung wurde die Beschwerdeführerin in Kennt nis darüber gesetzt, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere polydisziplinäre Beg utachtung als not wendig erachte ( Urk.  7/130, Urk.  7/134). Die wesentlichen Gründe hierzu, insbe sondere , dass auf das A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne, wur den im Vorbescheid (Urk. 7/102/2), in den Ergänzungsfragen ( Urk.  7/114) , im Telefonat vom 3
  31. Mai 2016 (Urk. 7/113 ) und im Schreiben vom 1
  32. Oktober 2017 (Urk.  7/125) angegeben . Ausserdem wurde das hierzu vorge sehene Verfahren nach Art. 72 bis IVV (vgl. E. 2.1 hiervor) einge halten ; eine vorgängige Begründung zum Entscheid bezüglich Abklärungs massnahmen und namentlich zur Wahl der Gutachtensart ist darin nicht vorgesehen (vgl. auch KSVI Rz 2016.12) . Schliess lich ist auch die Begründung in der ange fochtenen Zwischenverfügung ( Urk.  2) ausreichend. Daraus geht hin länglich hervor , von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Ents cheid hat leiten lassen und weshalb sie eine weitere polydisziplinäre Be gutachtung als notwendig erachte t hat ; u nter anderem indem sie ausführte, dass dies mit Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kanto ns Zürich IV.2012.00822 vom 31.  De zem ber 2013 entschieden worden sei ( Urk.  2 S.  3 ) .      Im Übrigen konnte die Be schwerde führerin ihr Anliegen mit ihrer Be schwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1
  33. Januar 2018 vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Damit wäre eine allfällige Verletzung des Ge hörs an spruchs je den falls geheilt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2012 vom 9.  März 2012 E. 2).
  34. 5.1      In materieller Hinsicht sind sich d ie Parteien darin einig, dass die Be schwerde führerin im Wesentlichen an psychischen Beschwerden leidet un d bei gegebener Aktenlage eine weitere Begutachtung zur schlüss i gen Beurteilung des Leistungs vermögens gemäss den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281, präzisiert in BGE 143 V 418, notwendig ist.      Dem ist zuzustimmen, nachdem die - nach dem Vorliegen des A.___ -Gut achtens vom 2
  35. März 2015 ( Urk.  7/93) - weiterhin offenen Fragen mit der zu sätzlichen Stellungnahme der Gutachter vom 3
  36. März 2017 ( Urk.  7/125) nicht hatten beantwortet werden können und die Gutachter darin selbst darauf hinge wiesen hatten , dass ohne erneute Exploration keine genaueren Angaben zur strukturellen Beeinträchtigung, zu den persönlichen Ressourcen und den weiter führenden Funktionseinschränkungen im Sinne von BGE 141 V 281 gemacht werden könnten ( Urk.  7/125/6- 9 ). In diesem Sinne sind wichtige Aspekte , die im Zuge dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzu klären sind, bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_319/2017 vom 15.  Februar 2018 E. 2.4 mit Hin weisen ) . Beim Ent scheid der Beschwerdegegnerin, dass eine weitere Begutachtung notwendig sei, handelt es sich damit entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin jedenfalls nicht um das unzulässige Einholen einer second opinion .      Strittig und zu prüfen bleibt im Folgenden allein, ob eine zweite polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie (nach dem Verfahren gemäss Art.  72 bis IVV; KSVI Rz  2077.1-20) notwendig ist oder ob eine ergänzende mono disziplinäre psychiatrische Begutachtung respektive allenfalls eine bidiszip l inäre psychia t risch-neu ro logische Begutach tung bei der A.___ -Gutach ter stelle einzuholen ist (KSVI Rz  2076.1-17) . 5.2 5.2.1      Das nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei allen psychischen Leiden durchzuführende strukturierte Beweis verfahren (BGE 141 V 281, 143 V 409 und 418) bedingt eine be weis kräftige medizinische Ent schei d ungs grundlage, aufgrund welcher das tat sächlich erreich bare Leistungs vermö gen ergebnisoffen (ohne Ausgangs ver mutung) und sym metrisch - unter Berück sichtigung der leistungshindernden äus seren Be lastungs faktoren einerseits und der Kompensation spotentiale (Res sour cen) andererseits - beurteilt werden kann (BGE 141 V 281 E. 3.6). Dies be deutet indes nicht, dass allfällige somatische Leiden bei dieser Prüfung aus zuklammern sind. Denn es gilt eine Gesamt betrach tung der Wechselwirkungen sämtlicher krank heitswertiger Störungen vorzuneh men, welche als potentiell ressourcen hem mende Faktoren gelten ; dies auch dann , wenn sie für sich alleine keine rechtlich bedeutsame Einschränkung begründen , ihnen aber im konkreten Fall zumindest ressourcenhemmende Wir kung beizu messen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8.1).      Hier wurden vom rheumatologische n A.___ -Gutachter klinisch und kon ventionell radio logisch leichte degenerative Befunde an der Lenden- und Hals wirbelsäule ( Urk.  7/93/37-38) erhoben , die "prinz ipiell behandelbar sein müssten " ( Urk.  7/93/39). Ausserdem führte der Gutachter aus, es werde eine neurologische Beurteilung in einer spezialisierten Kopfschmerzsprechstunde zur symptom ge rechten Gestaltung der Behandlungs optionen empfohlen, wo eruiert werden sollte, ob die Kopfschmerzen migräni form oder vom Spa nnungsty p seien (Urk.  7/93/40). Der behandelnde Arzt Dr.  med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom 2
  37. August 2014 ausserdem chronische Fuss be schwerden und als Diagnosen Senk- und Sprei zfüsse beidseits, Hallux valgus links, Achil l odynie beidseits, linksbetont, sowie eine Faszi it i s plantaris beidseits fest ( Urk.  7/89/3 ). Der rheumatologische Gutachter nahm zu diesem Bericht nicht explizit Stellung, wobei d ie Beschwerdeführerin aber auch anlässlich der gutach terlichen Unter suchun g en B e schwerden an den Fersen und im Achille s se h nen bereich angegeben hatte (Urk.  7/ 93/21, Urk. 7/93/30, Urk. 7/93/37 ). Des Weiteren hat der allgemein-inter nistische A.___ -Gutachter die Diagnosen einer Hypo thyreose (ICD-10 E03.9) und - aufgrund des berichteten Schwindels beim Auf ste hen - den Verdacht auf eine orthostatische Dysregulation (ICD-10 I95.1) gestellt sowie die Kontrolle der Schilddrüsenwerte und eine Abklärung hin sichtlich der möglichen orthostatischen Dysregulation empfohlen (Urk.  7/93/27).      Auch wenn es sich hierbei im Einzelnen nicht um gravierende somatische Be funde handelt und die Gutachter keine dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit attestierten, sind sie bei der Prüfung der Standardindikatoren in der Gesamtbetrachtung als potentiell ressourcen hemmende Faktoren nicht aus zuklammern . Die ärztliche Entscheid ungs grundlage hierzu sollte daher nicht aus schliesslich aus psychiatrischer Sicht erstellt werden. Da die somatischen Beschwerden nicht nur den neurologischen Fachbereich betreffen , kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Entscheid, eine erneute poly disziplinäre Begutachtung durch zuführen, ihr Ermessen überschritten. Dies gilt umso mehr, als seit der A.___ -Begutachtung Anfang 2015 ( Urk.  7/93/7) bereits mehr als drei Jahre vergangen sind , das A.___ -Gutachten den Beur teilungszeitraum rückwirkend ab September 2010 kaum beleuchtet hat und die Beschwerdeführerin sich im Verfahren IV.2012.00822 selbst auf den Stand punkt gestellt hatte, dass eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt sei (Urk. 7/54/11) . Die Notwendigkeit einer neuen poly disziplinären Abklärung ist daher nicht zu verneinen. Auch sonst besteht kein triftiger Grund, in das von der Be schwerdegegnerin ausgeübte Ermessen einzu greifen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_235/2013 vom 10.  Sep tember 2013 E. 2 mit Hinweisen). Angesichts von Art.  72 bis IVV ist insbesondere nicht zu bean standen, dass sie hierzu eine neue Gutachtensstelle mittels des Zufallsverfahrens der SuisseMED@P ermitteln liess ( Urk.  7/132-133). Dem stehen auch die Ver waltungsweisungen des BSV ge mäss KSVI nicht entgegen. So wurde selbst für eigentliche Verlaufsgutachten keine Pflicht vorgeschrieben , dass diese derselben Gutachtens stelle in Auftrag zu geben seien (vgl. KSVI Rz  2077.5, wonach Ver laufsgutachten derselben Gutach terstelle in Auftrag gegeben werden können ). 5.2.2      Die Frage, ob die erneute gutacht er liche Abklärung medizinisch verantwortbar ist oder nicht, haben im Übrigen letztlich die medizinischen Sachverständigen zu beantworten ( vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl. auch KSVI Rz  2077.7 und Urteil des Bun desgerichts 9C_285/2014 vom 3
  38. Mai 2014 E. 2 a. E. mit Hinweis auf 9C_723/2013 vom 21.  Oktober 2013 E. 2.3). Auch die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen ist abschliessend von der Gutach tensstelle zu bestim men (vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3). 5.3      Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine neue polydisziplinäre Begutachtung bei einer neuen Gutachtensstelle in Auftrag gegeben hat . Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 10.  Ja nuar 2018 ( Urk.  2) i st somit rechtens.      Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
  39. Das Verfahren ist kostenlos .      Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr wegen der Verletzung ihres An spruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren auch im Falle des Unter liegens eine Prozess entschädigung zuzusprechen ist nicht zu folgen, zumal - wie hiervor ausgeführt (E. 4 ) - der Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver waltungs verfahren hinreichend gewahrt worden ist. Das Gericht erkennt:
  40. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  41. Das Verfahren ist kostenlos.
  42. Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00173

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

19. Juni 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 19 68 geborene X.___

hat fünf Kinder (geboren 199 0 , 199 2 , 199 3 , 199 4, 2005; Urk. 7/6/2 ) und war bis zur Kündigung per Ende Februar 2010 teilzeitlich als Reinigungsangestellte für die Y.___ GmbH tätig ( Urk. 7/11/1, Urk. 7/33 , Urk. 7/34/3 ). Ab dem 8. April 2010 bezog sie Taggeld leistungen der Arbeits losen kasse mit einer Vermittlungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/18/1). Am 16. März 2011 meldete sich di e Versicherte bei der Eidgenös sischen In validen versicherung wegen Depressionen, Beschwerden am Steiss bein, im Nacken und wegen Kopfbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/6). In der Folge klärte die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), die medizinischen und persönlichen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 6. Sep tember 2011 (Urk. 7/27) sowie den Haus halts abklä rungs be richt vom 18. Februar 2012 (Urk. 7/34)

ein. Nach Durch füh rung des Vor bescheid verfahrens ( Vorbescheid vom 24. Februar 2012, Urk. 7/39; Einwand schreiben vom 21. März 2012, Urk. 7/42, ergänzt mit Schrei ben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/48)

verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente

mit Verfügung vom 25. Juni 2012 mit

einer Quali fikation von 50 % im Haushalts- und 50 % im Erwerbsbereich bei

einem Invaliditätsgrad von 12 % (Urk. 7/50 ).

Die dagegen am 23. August 2012 erhobene Beschwerde ( Urk. 7/54/3-12) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Ver fahren Nr. IV.2012.00822 mit Urteil vom 31. De zember 2013 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch zu rückwies ( Urk. 7/60/11), wobei es zur Statusfrage auf eine Qualifikation ab September 2011 von 100 % im Erwerb sbereich schloss (E. 4; Urk. 7/60/6-9 ) . 1.2

Die IV-Stelle holte in der Folge weitere Berichte von den behandelnden Ärzten

(Urk. 7/72, Urk. 7/76, Urk. 7/99) und das polydisziplinäre Gutachten der A.___

vom 23. März 2015 ein ( Urk. 7/93). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2016 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an ( Urk. 7/102). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 18. Februar 2016 ( Urk. 7/105), ergänzt mit Schreiben vom 1 8. März und 1 8. April 2016 ( Urk. 7/10 9 -110 ), Ein wände. Daraufhin holte die IV-Stelle die ergänzende Stel lungnahme der A.___ vom 3 0. März 2017 ein (Urk. 7/125). Dazu und zum Begleitschreiben der IV-Stelle vom 19. Ok tober 2017, worin diese das Einholen eines weiteren Gutachtens ankündigte (Urk. 7/127), nahm die Versicherte mit Schreiben vom 2 4. Oktober 2017 Stellung (Urk. 7/128). Am 2 3. November 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte und die Kosten für eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung übernehme (Urk. 7/130) . Am 1 9. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Bekanntgabe der vorgesehenen Gutach ter mit, dass die Begutachtung durch das Medizinische Gutachtenszentrum B.___ er folge (Urk. 7/134). Die Ver sicherte erklärte sich damit nicht einverstanden und ver langte eine be schwerde fähige Verfügung (Schreiben vom 1. Januar 2017, Urk. 7/135). Mit Zwischen verfügung vom 1 0. Januar 2018 ent schied die IV-Stelle, dass sie an der poly disziplinären Abklärung durch das Medizinische Gut achtenszentr um

B.___

mit den Fachrichtungen All gemeine Innere Medizin, Neurologie, ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie festhalte ( Urk. 7/136). 2.

Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom

12. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, die Zwischenv erfügung vom 1 0. Januar 2018 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, anstelle der polydisziplinären nur eine psychiatrische allenfalls zusätzlich eine neurologische Begutachtung bei der A.___ Gutachterstelle vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. März 2018 auf Abweisung der Be schwerde (Urk. 5 S. 1 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Anfechtungsgegenstand ist die Zwischenverfügung vom 1 0. Januar 2018 , mit wel cher die Beschwerdegegnerin die polydisziplinäre Begutachtung der Beschwerde führerin durch

das

Medizinische Gutachtenszentrum B.___

angeord net hat , unter Einbezug der mitgeteilten Fachrichtungen und unter Mit wirkung der namentlich bekanntgegebenen Fachpersonen ( Mitteilungen vom 2 3. November und 19. Dezember 2017, Urk. 7/ 130 und Urk. 7/ 134 ). Es handelt sich dabei um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundes gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Ver bindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Ver waltungs verfahren (VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 46 lit . a VwVG selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. BGE 132 V 93 E. 6.1).

Das Bundesgericht hat in seinen neu eren Entscheiden in Änderung der früheren Rechtsprechung (BGE 132 V 93 E. 6.5) festgehalten, unter dem Titel des nicht wieder gutzumachenden Nachteils könnten - im erstinstanzlichen Verfahren - nicht nur gesetzliche Ausstandsgründe gegen einzelne Personen genannt wer den, sondern die Einwendungen könnten beispielsweise auch die Notwen digkeit einer Begutachtung, die Auswahl der medizinischen Disziplinen oder die Fach kom pe tenz der beauftragten Sachverständi gen betreffen (BGE 138 V 271 E. 1.1 und E. 3, 137 V 210 E. 3.4.2.7).

Auf die Beschwerde, mit welcher die Auswahl der medi zinischen Fach richtun gen und des Begutach tungs institutes beanstandet wer den ( Urk. 1) , ist damit einzutreten. 2.

2.1

2.1.1

In BGE 137 V 210 äusserte sich das Bundesgericht eingehend zur Einholung von Administrativgutachten bei medizinischen Abklärungsstellen namentlich unter dem Aspekt der Stärkung der Mitwirkungsrechte und der Verfahrens fair ness. Als Folge der in diesem Entscheid aufgestellten Forderungen setzte der Bundesrat den neuen Artikel 72 bis der Verordnung über die Invaliden ver siche rung (IVV) auf den 1. März 2012 in Kraft. Demnach haben polydisziplinäre medizinische Gutachten, das heisst medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen be teiligt sind, ausschliesslich bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das BSV eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1). Ge meint sind die Medi zinischen Abklärungsstellen (MEDAS ) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bun desgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) . Die Vergabe der Aufträge er folgt nach dem Zu fallsprinzip ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV). Zu dessen Umsetzung hat das Bundes amt für Sozialversicherungen [BSV] die webbasierte Vergabeplattform SuisseMED@P

eingerichtet, über welche der gesamte Verlauf der Gutachtens einholung gesteuert und kontrolliert wird ( BGE 139 V 349 E. 2.2 ; vgl. auch SuisseMED@P : Hand buch für Gutachter- und IV-Stellen = Anhang V KSVI) ).

2. 1. 2

In einem ersten S chritt teilt die IV-Stelle der v ersicherten Person mit, dass

eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihr die Art der vorgesehenen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär ) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutach terfragen bekannt (vgl. auch Rz

2077 ff. des Kreis schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], gültig ab 1. Januar 2010; Stand 1. Januar 2018 ]). In diesem Stadium kann die Versicherte (nicht personenbezogene) mate rielle Ein wendungen gegen eine Begutachtung an sich oder gegen Art oder Um fang der Begutachtung vorbringen (Beispiele: unnötige second

opinion ; unzu treffende Wahl der medizinischen Disziplinen). In einem zweiten Schritt teilt die IV-Stelle der Versicherten die mittels Zu falls zuweisung (durch die Vergabeplatt form SuisseMED@P ) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachver stän digen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat die Versicherte die Mög lichkeit, materielle oder formelle per sonenbezogene Ein wendungen geltend zu machen ( BGE 139 V 349 E. 5.2.2). Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufalls prinzip zu erfolgen ( Art. 72 bis

Abs. 2 IVV; BGE 138 V 271 E. 1.1 , 139 V 349 E. 5.2.1).

Nur bei stich haltigen Einwen dungen gegen be zeichnete Sach ver ständige ist die Zufallszu weisung allenfalls zu wiederholen be ziehungsweise zu modifi zieren, indem die Beteiligten beispiels weise über ein kom men, an der ausgelosten MEDAS festzu halten, dabei aber eine Arzt person nicht mitwirken zu lassen. Bei erneuter Nicht einigkeit ist eine Zwischen verfü gung zu erlassen. Auch nach Ein führung der Zuweisungs plattform Suisse MED@P haben sich die Beteiligten mit Einwen dungen aus einan derzu setzen, die sich aus dem konkreten Einzelfall ergeben, insoweit sind Kon sensbe strebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bun desgerichts 9C _475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1 ; zum Ganzen: BGE 140 V 507 E. 3.1). 2.2

2. 2 .1

D ie Bereitstellung der medizinischen Entscheidungsgrundlage ist nach Art. 43 Abs. 1 ATSG in erster Linie Sache des Sozialversicherungsträgers. Er befinde t darüber, mit welchen Mitteln er den rechtserheblichen Sachverhalt abklär t . Beim Entscheid, ob aufgrund der vorhandenen Akten bereits eine rechtsgenügliche Be urteilung vorgenommen werden kann oder eine zusätzliche Ab klärung ange zeigt ist , ebenso wie bei der Wahl der Art der Abklärung steht der Verwal tung ein Ermessensspielraum zu ( Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2013 v om 10. September 2013 E. 2 ).

Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der versicherten Person. Danach hat sich diese den ärztlichen oder fachlichen Unter suchungen zu unterziehen, wenn sie zumutbar sind. Nach dem Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG müssen die Untersuchungen aber auch notwen dig und somit von entscheidender Bedeutung für die Erstellung des rechts erheb lichen Sachv erhalts sein ( Urteil des Bundesgerichts 9C_28/2010 vom 12. März 2010 E. 4.1 ).

Auch wenn der IV-Stelle bei der Beurteilung der Frage, ob die Abklärungen voll ständig seien, ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, so darf die Ein holung eines Zweitgutachtens (sog. second

opinion ) doch nicht beliebig erfolgen (in die sem Sinne SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.2). Sofern offene Fragen oder Zweifel an den gutachtlichen Schlussfolgerungen bestehen, soll dies in erster Linie mit den Verfassern des betreffenden Gutachtens geklärt werden (BGE 137 V 210 E. 3.3.1). 2.2 .2

Ein Gutachten, welches sämtliche Anforderungen an eine beweiskräftige medi zi nische Entscheidgrundlage

( vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweisen) erfüllt, vermag grundsätzlich nur dann Anlass zu weiteren Abklärungen zu geben, wenn wichtige Aspekte bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( Urteil

des Bundesgerichts 9C_319/2017 vom 1 5. Februar 2018 E . 2.4 mit Hin weisen) . 3. 3.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Zwischen ent scheid aus , die Beschwerdeführerin leide im Wesentlichen an psychischen Beschwerden und das Gutachten (der A.___ ) vom 2 3. März 2015 sei primär daraufhin zu prüfen, ob es eine schlüssige Beurteilung im Lichte der mass geb li chen Indikatoren (gemäss BGE 141 V 281) erlaube . Dies sei jedoch nicht der Fall . Im Gutachten finde eine schlüs sige Abgrenzung der psychosozialen und sozio kulturellen Faktoren nicht statt

und gerade das positive Leistungsbild bleibe un klar. Auch das Aktivitätsniveau vor und nach den gesundheitlichen Problemen werde zu wenig erörtert. Die Gutachter hätten zudem auf Rückfrage angegeben, zu den persönlichen Ressourcen und den Funktions- sowie Leistungs min derun gen keine präziseren Angaben machen zu können. Des Weiteren hätte eine Aus einandersetzung mit den Angaben der Beschwerde führerin stattfinden müssen, nachdem der Vorgutachter ( Dr. Z.___ im Gutach ten vom 6. September 2011 , Urk. 7/27) von inkonsistenten und widersprüchlichen Angaben, die auf Aggravationstendenzen hindeuten würden, berichtet habe. Mit Urteil vom 21. Dezember 2013 habe das Gericht entschieden, dass eine inter disziplinäre Ab klärung unter Berücksichtigung der chronologischen Entwicklung mindestens seit September 2010 erforderlich sei .

Da auch nach ergänzender Fragestellung an die Gutachter eine rechtsgenügliche

Indikatoren prüfung nicht möglich und das A.___ -Gutachten nicht beweiskräftig sei, sei erneut ein ent sprechendes Gut achten einzuholen (Urk. 2 S. 3 ). 3.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor , die angeordnete Begutachtung sei nicht notwendig, da sie bl oss einer second

opinion entspre che n würde . Die ange ordnete Begutachtung beschränke sich nicht wie von Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG gefordert auf die notwendigen Abklärungen. Es würden nicht notwendige und nicht sinnvolle (Fach-)Diszi plinen mitberücksichtigt, da durch das vorlie gende A.___ -Gutachten vom 2 3. März 2015 der somatische Sach verhalt unstrittig bereits umfassend abgeklärt sei. Sämtliche Ausführungen der Beschwer de gegnerin in der Zwischenverfügung und jene des beratenden Arztes des Regio nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) würden denn auch die psychi atrische Be gut ach tung betreffen respektive seien psychiatrischer Natur. Dennoch solle zusätz lich eine allgemein medizinische, orthopädische und neurologische Begutachtung er folgen , wozu indes keine Notwendigkeit bestehe .

Auch könne aus einer erneuten polydisziplinären Begutachtung für die Ab klärung des Sach verhaltes keine rele vanten Erkenntnisse gewonnen werden und sie würde einen unnötigen Eingriff in ihre Persönlichkeit darstellen. Insbesondere für eine aus reichende Grundlage zur Indika torenprüfung sei allein eine psychia trische Begutachtung notwendig. Mit dem

A.___ -Gutachte n und der ergänzenden Stellungnahme ( Urk. 7/93, Urk. 7/125) sei bereits die Diagnose der somatoformen Schmerz störung rechts genüglich

erstellt

und zu den psychosozialen Faktoren nachvoll ziehbar Stellung genommen worden, es sei klarerweise das Aktivitäts niveau als krankheitsbedingt sehr tief dargelegt und die Erinnerungslücken seien klar mit krankheitsbedingten Störungen des Langzeitgedächtnisses begründet worden . Auch habe die psychiatrische Gutachterin unmissverständlich darauf hingewie sen, dass kein Anhalt für Simulation, Aggravation und Bagatellisierung bestehe. Die Gutachter stelle habe allerdings den Hinweis ange bracht, dass für weitere An gaben zur Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 eine erneute Befragung und Untersu chung erfolgen müsse.

Allenfalls sei aufgrund des Hinweises im A.___ -Gut achten auf abzuklärende Kopf schmerzen zudem eine zusätzliche neurologische Untersuchung angezeigt, sofern ent gegen der klarer weise nur psy chiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigung auch eine weitere somatische Begut achtung erfol gen solle. Damit entfalle jedenfalls die Zuteilung nach dem Zufalls prinzip nach Art. 72 bis

Abs. 2 IVV und es sei eine Einigung über die Gutachter stelle zu finden, wobei zur Durchführung dieser mono- oder bidisziplinären

Begutachtung eine erneute Begutachtung bei der A.___ vorgeschlagen werde ; dies im Übrigen auch im Falle einer polydisziplinären Begutachtung . Nach Praxis und Vorgaben des BSV seien Verlaufs gutachten, die innerhalb von drei Jahren veranlasst wür den, bei den gleichen Gutachterstellen wie die Erstgut achten zu veranlassen . Da die Beschwerdegegnerin erstmals in der angefochtenen Zwischenverfügung be gründet habe, weshalb sie eine erneute polydisziplinäre Begutachtung für not wendig erachte, sei der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Sofern das Gericht unter der Prämisse der Heilung der Gehörs verletzung die Beschwerde dennoch materiell behandle, wäre die Gehörsver letzung dadurch zu berücksich tigen, dass der Beschwerdeführerin

auch im Fall des Unterliegens eine Parteient schädigung zuzusprechen und der Beschwerde gegnerin die Kosten aufzuerlegen wäre (Urk. 1 S. 3 ff. ). 3.3

Vorab ist nachfolgend in formeller Hinsicht die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf recht liche s Gehör zu prüfen (E. 4) . Hernach gilt es allenfalls die Streitfrage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Durchführung einer erneuten polydisziplinären Begutachtung verfügt hat (vgl. E. 5). 4.

Bezüglich der formellen Rüge der Beschwerdeführerin der Verletzung ihres An spruches auf rechtliches Gehör ( Art. 42 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 29 Abs. 2 der Bundes verfassung, BV )

ist das Folgende auszuführen : Bereits im Vorbescheid vom 2. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin begründet, weshalb sie auf die Einschätzung der Gutach ten der A.___ vom 2 3. März 2015 nicht abstellen könne und dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden trotz der dort attestier ten 90%igen Arbeitsun fähigkeit ( Urk. 7/93/16) auch nach den Grund sätzen des strukturierten Beweisverfahrens nicht ausgewiesen sei (Urk. 7/102/2).

Mit Schreiben vom 1 4. März 2016 ( Urk. 7/108) wurde der Beschwerdeführerin das dazugehörige Fest stellungsblatt vom 2. Februar 2016 zugestellt, worin die Stel lungnahme vom 30. April 2015 von med. pract . C.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, des RAD und eine vorläufige Prüfung der Stan dard indikatoren nach BGE 141 V 381 enthalten ist ( Urk. 7/107/6-9), woraus sich ebenfalls ergibt, weshalb die Beschwerdegegnerin auf das A.___ -Gutachten nicht abstellte. Nach den mit Schreiben vom 18. Februar, 1 8. März und 1 8. April 2016 ( Urk. 7/105, Urk. 7/109-110) erhobenen Einwänden der Beschwerdeführerin erfolgte gemäss der Aktennotiz vom 3 0. Mai 2016 an diesem Tag ein Telefonat zwischen dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin und der Beschwerde führerin respektive deren Rechts vertreter , worin diesem erklärt worden sei, dass die An sicht des beratenden Arztes des RAD zumindest insoweit geteilt werde, dass die Diagnose stellung bezüglich Depression und die

(von den A.___ -Gutachtern) attestierte 90%ige Arbeits unfähigkeit bei fehlender konsequenter Therapie nicht nach vollziehbar seien sowie , dass die Abgrenzung zwischen Schmerzen und Depres sion nicht klar sei .

Sie seien daher zum Schluss gekommen, dass auch im Hinblick auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zu psychosomatischen Leiden ein neues Gutachten in Auftrag gegeben werden müsse. Schliesslich habe man sich auf Ergänzungsfragen an die A.___ -Gutachter geeinigt, an schlies send werde über das weitere Vorgehen (polydis ziplinäres, Einzel gutachten etc.) ent schieden . Von Seiten der Beschwerdeführerin sei (hierzu) eine Verlaufs be gut achtung bei der A.___ oder allenfalls dann eine psychiatrische Ein zelbe gut achtung vor geschlagen worden . Es sei ihr jedoch entgegnet worden, dass eine Verlaufs begutachtung lediglich dann anvisiert werde, wenn das erste Gutachten (der A.___ ) als verwertbar erachtet werde ( Urk. 7/113).

Mit Schreiben vom 2 8. Juni 2016 wurden der

Beschwerdeführerin sodann die Zu satzfragen an die Gutachter mitgeteilt ( Urk. 7/114), woraus sich ebenfalls ergibt, in welchen Punk ten die Beschwerdegegnerin das A.___ -Gutachten als un vollständig respek tive nicht nachvollziehbar erachtete. Nach Eingang der Stellung nahme der A.___ -Gutachter zu den Zusatzfragen ( Urk. 7/125) orientierte d ie Beschwer degegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1 9. Oktober 2017 darüber , dass sie auch nach Vorliegen und Prüfung der er gänzenden Stellung nahme der A.___ -Gutachter weiterhin der Ansicht sei , dass das Gutach ten vom 2 3. März 2015 wesentliche Punkte, deren Klärung für einen Entscheid über den Leistungs anspruch zwingend nötig wären , zu wenig oder gar nicht be leuchte . Im weiteren Verlauf werde eine Mitteilung betreffend Notwendigkeit einer erneuten Begut achtung erlassen (Urk. 7/127) . In der Mit teilung vo m 2 3. November 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Be schwerde führerin mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung mit den Fachrichtungen der Allgemeinen/Inneren Medizin, Orthopädie, Neuro logie und Psychiatrie als not wendig erachte und dass sie die Kosten für eine poly disziplinäre medizinische Untersuchung übernehme ( Urk. 7/130). Am 19. Dezember 2017 teilte die IV-Stelle der Versicherten unter Bekanntgabe der vorge sehenen Gutachter mit, dass die Begutachtung durch das Medizinische Gutachtens zentrum B.___ er folge ( Urk. 7/134).

Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren wegen mangelnder respektive nicht rechtzeitiger Begründung der Anordnung zur poly disziplinären Abklärung nicht auszumachen. Bereits vor Erlass der ange fochtenen Zwischenverfügung wurde die Beschwerdeführerin in Kennt nis darüber gesetzt, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere polydisziplinäre Beg utachtung als not wendig erachte ( Urk. 7/130, Urk. 7/134). Die wesentlichen Gründe hierzu, insbe sondere , dass auf das A.___ -Gutachten nicht abgestellt werden könne, wur den im Vorbescheid (Urk. 7/102/2), in den Ergänzungsfragen ( Urk. 7/114) , im

Telefonat vom 3 0. Mai 2016 (Urk. 7/113 ) und im Schreiben vom 1 9. Oktober 2017 (Urk. 7/125)

angegeben . Ausserdem wurde das hierzu vorge sehene Verfahren nach Art. 72 bis IVV (vgl. E. 2.1 hiervor) einge halten ; eine vorgängige Begründung zum Entscheid bezüglich Abklärungs massnahmen und namentlich zur Wahl der Gutachtensart ist darin nicht vorgesehen (vgl. auch KSVI

Rz 2016.12) . Schliess lich ist auch die Begründung in der ange fochtenen Zwischenverfügung ( Urk.

2) ausreichend. Daraus geht hin länglich hervor , von welchen Überlegungen sich

die Beschwerdegegnerin

bei ihrem Ents cheid hat leiten lassen und weshalb sie eine weitere polydisziplinäre Be gutachtung als notwendig erachte t hat ; u nter anderem

indem sie ausführte, dass

dies

mit Urteil des Sozial versicherungsgerichts des Kanto ns Zürich IV.2012.00822 vom 31. De zem ber 2013 entschieden worden sei ( Urk. 2 S. 3 ) .

Im Übrigen konnte die Be schwerde führerin ihr Anliegen mit ihrer Be schwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1 0. Januar 2018

vor einer Be schwerde instanz vortragen, die sowohl den Sach verhalt als auch die Rechtslage frei überprüft (vgl. BGE 127 V 431 E. 3d/ aa ). Damit wäre eine allfällige Verletzung des Ge hörs an spruchs je den falls geheilt worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_109/2012 vom 9. März 2012 E. 2). 5. 5.1

In materieller Hinsicht sind sich d ie Parteien darin einig, dass die Be schwerde führerin im Wesentlichen an psychischen Beschwerden leidet un d bei gegebener Aktenlage eine weitere Begutachtung zur schlüss i gen Beurteilung des Leistungs vermögens gemäss den Standardindikatoren nach BGE 141 V 281, präzisiert in BGE 143 V 418, notwendig ist.

Dem ist zuzustimmen, nachdem die - nach dem Vorliegen des A.___ -Gut achtens vom 2 3. März 2015 ( Urk. 7/93) - weiterhin offenen Fragen mit der zu sätzlichen Stellungnahme der Gutachter vom 3 0. März 2017 ( Urk. 7/125) nicht hatten beantwortet werden können und die Gutachter darin selbst darauf hinge wiesen hatten , dass ohne erneute Exploration keine genaueren Angaben zur strukturellen Beeinträchtigung, zu den persönlichen Ressourcen und den weiter führenden Funktionseinschränkungen im Sinne von BGE 141 V 281 gemacht werden könnten ( Urk. 7/125/6- 9 ). In diesem Sinne sind wichtige Aspekte , die im Zuge dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung

abzu klären sind, bei der Begutachtung unerkannt oder unge würdigt geblieben ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_319/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.4 mit Hin weisen ) . Beim Ent scheid der Beschwerdegegnerin, dass eine weitere

Begutachtung

notwendig sei, handelt es sich damit entgegen der Ansicht der Beschwerde führerin jedenfalls

nicht um das unzulässige Einholen einer second

opinion .

Strittig und zu prüfen

bleibt

im Folgenden allein, ob eine zweite polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Psychiatrie und Psychotherapie

(nach dem Verfahren gemäss Art. 72 bis IVV; KSVI Rz 2077.1-20) notwendig ist oder ob eine ergänzende mono disziplinäre psychiatrische Begutachtung respektive allenfalls eine bidiszip l inäre psychia t risch-neu ro logische Begutach tung bei der A.___ -Gutach ter stelle einzuholen ist (KSVI Rz 2076.1-17) . 5.2 5.2.1

Das

nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei allen psychischen Leiden durchzuführende strukturierte Beweis verfahren (BGE 141 V 281, 143 V 409 und

418) bedingt eine be weis kräftige medizinische Ent schei d ungs grundlage, aufgrund welcher das tat sächlich erreich bare Leistungs vermö gen ergebnisoffen (ohne Ausgangs ver mutung) und sym metrisch

- unter Berück sichtigung der leistungshindernden äus seren Be lastungs faktoren einerseits und der Kompensation spotentiale (Res sour cen) andererseits - beurteilt werden kann (BGE 141 V 281 E. 3.6). Dies be deutet indes nicht, dass allfällige somatische Leiden bei dieser Prüfung aus zuklammern sind.

Denn es gilt eine Gesamt betrach tung der Wechselwirkungen sämtlicher krank heitswertiger Störungen vorzuneh men, welche als potentiell ressourcen hem mende Faktoren gelten ; dies auch dann , wenn sie für sich alleine keine rechtlich bedeutsame Einschränkung begründen , ihnen aber im konkreten Fall zumindest ressourcenhemmende Wir kung beizu messen ist (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3, präzisiert in BGE 143 V 418 E. 8.1).

Hier wurden vom rheumatologische n

A.___ -Gutachter klinisch und kon ventionell radio logisch leichte degenerative Befunde an der Lenden- und Hals wirbelsäule ( Urk. 7/93/37-38) erhoben , die "prinz ipiell behandelbar sein müssten " ( Urk. 7/93/39). Ausserdem führte der Gutachter aus, es werde eine neurologische Beurteilung in einer spezialisierten Kopfschmerzsprechstunde zur symptom ge rechten Gestaltung der Behandlungs optionen empfohlen, wo eruiert werden sollte, ob die Kopfschmerzen migräni form oder vom Spa nnungsty p seien (Urk. 7/93/40). Der behandelnde Arzt Dr. med. D.___ , Facharzt für Chirurgie, hielt im Bericht vom 2 8. August 2014 ausserdem chronische Fuss be schwerden und als Diagnosen Senk- und Sprei zfüsse beidseits, Hallux valgus links, Achil l odynie beidseits, linksbetont, sowie

eine Faszi it i s

plantaris beidseits fest ( Urk. 7/89/3 ).

Der rheumatologische Gutachter nahm zu diesem Bericht nicht explizit Stellung, wobei d ie Beschwerdeführerin aber auch anlässlich der gutach terlichen Unter suchun g en

B e schwerden an den Fersen und im Achille s se h nen bereich

angegeben hatte (Urk. 7/ 93/21, Urk. 7/93/30, Urk. 7/93/37 ). Des Weiteren hat der allgemein-inter nistische A.___ -Gutachter die Diagnosen einer Hypo thyreose (ICD-10 E03.9) und - aufgrund des berichteten Schwindels beim Auf ste hen - den Verdacht auf eine orthostatische Dysregulation (ICD-10 I95.1) gestellt sowie die Kontrolle der Schilddrüsenwerte und eine Abklärung hin sichtlich der möglichen orthostatischen Dysregulation empfohlen (Urk. 7/93/27).

Auch wenn es sich hierbei im Einzelnen nicht um gravierende somatische Be funde handelt und die Gutachter keine dadurch bedingten Einschränkungen der Arbeits fähigkeit attestierten, sind sie bei der Prüfung der Standardindikatoren in der Gesamtbetrachtung als potentiell ressourcen hemmende Faktoren nicht aus zuklammern .

Die ärztliche Entscheid ungs grundlage hierzu sollte daher nicht aus schliesslich aus psychiatrischer Sicht erstellt werden. Da die somatischen Beschwerden nicht nur den neurologischen Fachbereich betreffen , kann nicht gesagt werden, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem Entscheid, eine erneute poly disziplinäre Begutachtung durch zuführen, ihr Ermessen überschritten.

Dies gilt umso mehr, als seit der A.___ -Begutachtung Anfang 2015 ( Urk. 7/93/7) bereits mehr als drei Jahre vergangen sind , das A.___ -Gutachten den Beur teilungszeitraum rückwirkend ab September 2010 kaum beleuchtet hat und die Beschwerdeführerin sich im Verfahren IV.2012.00822 selbst auf den Stand punkt gestellt hatte, dass eine interdisziplinäre Begutachtung angezeigt sei (Urk. 7/54/11) . Die Notwendigkeit einer neuen poly disziplinären Abklärung ist daher nicht zu verneinen. Auch sonst besteht kein triftiger Grund, in das von der Be schwerdegegnerin

ausgeübte Ermessen einzu greifen (vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_235/2013 vom 10. Sep tember 2013 E. 2 mit Hinweisen). Angesichts von Art. 72 bis IVV ist insbesondere nicht zu bean standen, dass sie hierzu eine neue Gutachtensstelle mittels des Zufallsverfahrens der SuisseMED@P

ermitteln

liess ( Urk. 7/132-133). Dem stehen auch die Ver waltungsweisungen des BSV ge mäss KSVI nicht entgegen. So wurde selbst für eigentliche Verlaufsgutachten keine Pflicht vorgeschrieben , dass diese derselben Gutachtens stelle in Auftrag zu geben seien (vgl. KSVI Rz 2077.5, wonach Ver laufsgutachten derselben Gutach terstelle in Auftrag gegeben werden können ). 5.2.2

Die Frage, ob die erneute gutacht er liche Abklärung medizinisch verantwortbar ist oder nicht, haben im Übrigen letztlich die medizinischen Sachverständigen zu beantworten ( vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3; vgl. auch KSVI Rz 2077.7 und Urteil des Bun desgerichts 9C_285/2014 vom 3 0. Mai 2014 E. 2

a. E. mit Hinweis auf 9C_723/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 2.3).

Auch die Auswahl der medizinischen Fachrichtungen ist abschliessend von der Gutach tensstelle zu bestim men

(vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3). 5.3

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine neue polydisziplinäre Begutachtung bei einer neuen Gutachtensstelle in Auftrag gegeben hat . Sämtliche weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 10. Ja nuar 2018 ( Urk.

2) i st somit rechtens.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6.

Das Verfahren ist kostenlos .

Dem Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr wegen der Verletzung ihres An spruchs auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren auch im Falle des Unter liegens eine Prozess entschädigung zuzusprechen ist nicht zu folgen, zumal - wie hiervor ausgeführt (E. 4 ) - der Anspruch auf rechtliches Gehör im Ver waltungs verfahren hinreichend gewahrt worden ist. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann