Sachverhalt
1.
Die 19 68 geborene X.___
hat fünf Kinder (geboren 199 0 , 199 2 , 199 3 , 199 4, 2005 ; Urk. 7/6/2 ) und war bis zur Kündigung per Ende Februar 2010 teilzeitlich als Reinigungsangestellte für die Y.___ tätig ( Urk. 7/11/1, Urk. 7/32 , Urk. 7/34/3 ). Ab dem 8. April 2010 bezog sie Taggeld leistungen der Arbeits losen kasse mit einer Ver mittlungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/18/1).
Am
16. März 2011 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nös sischen In va li den versicherung wegen Depressionen, Beschwerden am Steiss bein, im Nacken und Kopfbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 6 ). In der Folge klärte die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), die medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 6. Sep tember 2011 (Urk. 7/27) sowie den Haushalts abklärungs be richt vom
18. Februar 2012 (Urk. 7/ 34 ) ein. Nach Durch führung des Vor be scheid verfahrens ( Vorbescheid vom
24. Februar 2012 , Urk. 7/ 39; Einwand schreiben vom 21. März 2012, Urk. 7/42, ergänzt mit Schrei ben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/48 )
verneinte
die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente
mit Verfügung vom 25. Juni 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 12 %
(Urk. 2 ).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
23. August 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
25. Juni 2012 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach Durchführung w ei terer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
Mit der Beschwerde reichte sie den Bericht des A.___ vom 19. April 2012 ein (Urk. 3 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde ant wort vom
25. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am
25. Juni 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähig keit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 (Abklärung vom 17. März 2011 ; Urk. 7/34)
und
das psychiatrische Gutach ten von Dr. Z.___ vom 6. Sep tember 2011 (Urk. 7/27) auf den Standpunkt, es sei bezüglich der Statusfrage bei der Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall von einer 50%igen Erwerbs tätig keit auszugehen . Ihre
Arbeitsfähigkeit in der ange stammte n Tätig keit als Reinigungsangestellte sei seit April 2010 zu 50 % einge schränkt, wes halb ihr die Aus übung eines 50%ige n Pensum s in dieser Tätigkeit weiterhin zumut bar sei. Das restliche Pensum von 50 % entfalle auf den Aufgabenbereich. Darin sei sie zu 18 % einge schränkt , was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 9 % ergebe , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente begründe t sei (Urk. 2 S. 5 ff. , Urk. 7/ 36/3, Urk. 7/49 ). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 10 0 % erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Qualifizierung die Umstände ihrer Familie zu wenig und lediglich die Vergan genheit berück sich tigt . In Bezug auf den Haushaltsbereich wäre zudem von einer höheren Ein schränkung auszugehen. Es sei ihren älteren Töchtern nicht mög lich, den Aus fall der Mitwirkung ihres kranken Ehemann es vollständig zu kompen sieren. Die Abklärung v or Ort müsst e wiederholt werden. In medizi nischer Hin sicht habe es die Beschwerdegegnerin zudem unterlassen, die Auswirkung der soma tischen Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit zu untersuchen .
Ausser dem lasse bereits ihr psychischer Gesund heitszustand trotz intensiver acht wöchiger tagesklini scher Behandlung im A.___
keine Erwerbs tätigkeit zu .
Im Vergleich zu den von Dr. Z.___ (am 1 8. August 2011) erhobenen psycho pathologischen Befunden hätten die Ärzte des A.___ beim Eintrittsgespräch
vom 9. April 2012 wesentlich mehr Befunde erhoben. Es sei daher offensichtlich, dass sich der Ge sund heits zustand seit der Begutachtung weiter verschlechtert habe. Im Übri gen sei das Gutac hten von Dr. Z.___ in sich wi dersprüch lich und nicht nach vollziehbar. Es dränge sich eine interdisziplinäre medizinische Neubeurteilung auf
(Urk. 1 S. 5 ff.). 3.3
Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin. Soweit sie mit ihrem Antrag auf gesetzliche Leistungen (Urk. 1 S. 2) darüber hinaus um Leistungen ersucht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 ) nicht einzutreten.
Ein allfälliger Anspruch auf eine Rente kommt zufolge der Anmeldung vom 16. März 2011 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. März 2011; Urk. 7/6) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVG erst ab dem 1. September 2011 in Frage.
Vorab ist im Folgen den zu klären, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei voller Gesund heit ab diesem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen wäre (soge nannte Statusfrage). Der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5 . Juni 2012 (Urk. 2) bildet dabei recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbe fugnis (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 4. 4.1
Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese - stets hypothetische - Annahme ist an hand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwie genden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf g rund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssitua tion ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Ausschlaggebend ist s tets allein die hypothetische Ver haltensweise der am Recht stehenden versicherten Person, nicht die unter allen Titeln zweckmässigste. Letztere gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versi cherten Person gewählte Lebensform darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 3 0. März 2012 E. 3.2.1).
Praxisgemäss sind die erstmalig ge machten Aussagen zur hypo thetischen Frage der Erwerbs tätigkeit im Gesund heitsfall stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklä rungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beein flusst sein können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3). 4.2
Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 gab die Be schwer deführerin anlässlich der Abklä rung vom
12. Januar 2012
gegenüber der Abklärungsperson an, i hr Ehemann gehe aus gesundheitlichen Gründen seit sie ben bis acht Jahren keiner Tätigkeit mehr nach. Sie würde bei guter Gesund heit eine Erwerbs tätigkeit in einem 100%igen Pensum ausüben (Urk. 7/34/3). Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte dagegen im Abklärungs bericht aus , dies sei nicht nach voll ziehbar. Es sei vielmehr überwiegend wahr scheinlich, dass die Be schwerde füh rerin bei guter Gesundheit maximal im Rah men von 50
% einer ausser häus lichen Erwerbs tätigkeit nach gehen würde. D eren Ehemann gehe aus gesund heitlichen Gründen seit zirka 2005 keiner Erwerbs tä tigkeit mehr nach . D ie Kinderbetreuung wäre seither sichergestellt ge wesen und e s wäre der Beschwerdeführerin daher seither möglich gewesen, sich um ein höheres Arbeitspensum zu be mühen beziehungsweise einer 100%igen Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Trotzdem habe sie g e mäss den Angaben der Arbeitslo senversicherung (ALV) lediglich eine
Vermittlungs fähig keit
von 40 % angege ben (Urk. 7/34/3-4). In der ergänzenden Stellung nahme vom 25. Juni 2012 er kl ärte die Abklärungsperson zudem, die Beschwerde führerin habe bereits bei guter Gesundheit keine derart aktiven Arbeitsversuche unternommen, dass diese als Grundlage für die Qualifi kation als Erwerbstätige massgeblich sein könnten. Selbst als die wirt schaft lichen Verhältnisse der Familie durch die Arbeitsunfä higkeit des Ehemann s drastisch in Gefahr geraten seien, habe sie keine Arbeits bemühungen für ein volles Arbeitspensum unternom men ( Urk. 7/49/2). 4.3
4. 3 .1
Die Abklärungsperson übersieht, dass die Anmeldung bei der ALV im April 2010 (Urk. 7/18 /1 ) in eine Zeit fiel, als die Beschwerdeführerin gemäss der psy chiatrischen Ein schätzung von Dr. Z.___ bereits in ihrer Arbeitsf ähigkeit ein geschränkt war (Urk. 7/27/6 ). Aus der bei der ALV angegebenen Ver mittlungs fähigkeit von 40 % kann daher nichts zur hypo thetischen Frage der Erwerbstä tig keit im Gesundheitsfall abgeleitet werden. Auch war das jüngste im Sommer 2005 geborene Kind bei Beginn der ( aktenkundlich nicht belegten, aber unstrit tigen) gesundheitlichen Probleme des Ehemannes im Jahr 2005 bis im April 2010 noch ein Kleinkind respektive erst bis 4 ¾ Jahre alt .
Zudem befanden sich die beiden im Alter vorausgehenden Kinder in der Pubertät respektive im April 2010 schliesslich im Alter von 15
½ und 16 ½ Jahre n , weshalb auch sie damals zusätzlich zum Mehraufwand für die Hausarbeit noch Betreuung benötigten . Die ältesten beiden Kinder mit Jahrgang 1990 und 1992 waren zwischen 2005 und 2010 ebenfalls noch nicht erwachsen.
In der hier massgeblichen Zeit ab September 2011 (respektive am Tag der Abklä rung vor Ort am 12. Januar 2012, Urk. 7/34/1) waren die beiden ältesten Kinder dagegen ausgezogen, die nächstjüngeren Kinder lebten zwar noch zu hause , waren aber bereits rund 17 und 18 Jahre alt und das jüngste Kind war 6 Jahre alt und besuchte nunmehr den zweiten Kindergarten (Urk. 7/34/4).
Zwischen den Verhältnisse n bis April 2010 und jenen danach bestan den somit wesentliche Unterschiede. Aus dem Umstand, dass die Be schwerdeführerin in der dama ligen Lebenssituation lediglich einer stundenweise teilzeitlichen Er werbs tätigkeit nachgegangen war , lässt sich daher nicht ableiten, sie hätte dies im Gesundheitsfall entgegen ihrer Aussage auch in der hier zu beurtei lenden Zeit von September 2011 bis 2 5. Juni 2012 gemacht. 4.3 .2
Entscheidend ist allein, für welches Pensum einer Erwerbstätigkeit die Be schwer deführerin sich im Gesundheitsfall bei den gegebenen Verhältnissen ab September 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 7/34/3 ) , könnte allein der Um stand entgegen stehen , dass mit dem jüngsten Kind im Alter von sechs Jahren nach wie vor ein erheblicher Betreuungsaufwand anfiel, der mit einer 100%igen Er werbs tätigkeit nicht ohne Fremdbetreuung zu vereinbaren gewesen wäre , da wie die Be schwerde führerin selbst vorbringt (Urk. 1 S. 5), es ihrem Ehemann aus (soma tisch en und psychischen) gesundheitlichen Grün den nicht möglich war, sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen .
Die Fremdbetreuung eines sechs jährigen Kindes vor und nach den Stunden des Kinder gartens ist nach der allge meinen Lebenserfahrung heutzutage nichts Un ge wöhnliches. Dabei sprechen recht sprechungsgemäss a llfällige im Gesund heitsfall zugestandene Sozial hilfeleistungen etwa in Form einer Zur verfügung stellung oder Mit finanzierung von Kinderhortplätzen für sich allein zwar noch nicht für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall mit über wiegen der Wahr schein lichkeit aufgenommenen vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_693/2012
vom 27. März 2013
E. 4.3 , in welchem Fall die versicherte Person während der Ab klärung vor Ort allerdings eine hy pothetisch 50%ige Erwerbs tätigkeit neben der Betreu un g von zwei neunj ährigen Kindern im Gesundheitsfall angegeben hatte , worauf abgestellt wurde ) .
Jedoch ergeben sich hier aus den Akten und den konkreten Ver hältnissen keine Hin weise, welche die
anlässlich der Abklärung vom 12. Januar 2011 erstmalig ge mach te Aussage der Beschwerdeführerin zur hypo thetischen 100%igen Er werbs tätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 7/34/3)
beweisrechtlich zu widerlegen vermöchte n . Denn zum einen bietet die Wohngemeinde der Be schwerde führerin einen subventionierten Ganztageshort an (vgl. www. B.___ [eingesehen am
20. Dezember 2013]) . Zum anderen
ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass das jüngste Kind selb ständig in den Kindergarten gelangt und stunde n weise von einer Nachbarin be treut wird (Urk. 7/37/8 ). Auch leben zwei der älteren Geschwister in demselben Haushalt . D ie beiden ältesten Geschwister wohnen in un mittel barer Nähe und besuchen ihre Familie täglich (Urk. 7/34/4) . Die erwachsenen Geschwister betei ligen sich nicht nur an der Haushaltsführung , sondern auch an der Kinderbe treuung (Urk. 7/34/8). Es ist daher auch im Gesundheitsfall mit (ergänzender) Hilfe bei der Kinderbetreuung durch das un mittelbare Umfeld zu rechnen. Schliesslich ist auch mit Blick auf die knappen finanziellen Ver hält nisse der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Erwerbstätigkeit wahr scheinlich , zumal die Beschwerdeführerin selbst während der Betreuungsaufgabe von gleich zeitig mehreren Kindern in früheren Jahren stets zumindest teilzeitlich und teilweise an mehreren Stellen gleichzeitig erwerbstätig gewesen war ( vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 7/11 ; Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. September 2011, Urk. 7/27/3 ) . 4.4
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdeführerin von der Qualifikation im Gesundheitsfall als vollständig Erwerbstätige ab September 2011 auszu gehen. 5. 5.1
Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich macht die Beschwerde führe rin zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin medizinische Ab klärungen des somatischen Gesundheitszustandes und allfälliger somatisch be dingter E in schränkungen unterlassen habe, obschon
nach Angaben von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , nicht nur psychische sondern auch somatische Beschwerden vorlägen. Z war ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 27. März 2011 zu entnehmen, dass von ihm in Bezug auf die bisherige Erwerbstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei . Unter dem Titel Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er nebst der Diagnose einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1) die somati schen Diagnosen eines cerviko -brachialen Schmerzsyndroms und rezidi vieren der Schmerzen sacral , persistierend nach Sturz auf Steissbein im Jahr 2009 , auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidi vierende Migräne (Urk. 7/15/1 ) . Es kann daher nicht ohne Weiteres von einer vollständigen Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgegangen werden .
Auch im Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. September 2011 wu rden somatische Be schwerden („Kopfschmerzen“, „viele körperliche Probleme“) erwähnt (Urk. 7/27/4) . Gemäss dem Bericht des A.___ vom 19. April 2012 klagte die Be schwerdeführerin über tägliche Kopfschmerzen und zunehmenden Schmerzen am Steissbein
seit dem Unfall vor zwei Jahren (Urk. 3 S. 1 f. ) . Auch in der An meldung zum Leistungsbezug hatte die Beschwerdegegnerin soma tische Be schwerden geltend gemacht („körperliche Beschwerden ( Steiss bein , Kopf, Nacken etc.).“; Urk. 7/6/4). Die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer mit tel gradigen de pressiven Episode, ein Mischbild der vordergründig soma tischen depressiven Symptome mit anhaltenden Schmerzen und Müdigkeit (ICD-10 F32.8) weist zudem auf ein psychisch überlagertes Beschwerdebild hin, dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der geklagten Beschwerden unter Einbezug eines soma tischen Fach arztes zu erfolgen hat. 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt damit unvoll ständig abgeklärt. Die Sache ist daher an diese zur er gän zenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen . Insbe sondere hat sie eine fach ärztliche Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes und /oder eine inter disziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chron ologischen Ent wicklung seit mindestens September 2010 einzuholen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2
5. Juni 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 6 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung
von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Die 19 68 geborene X.___
hat fünf Kinder (geboren 199 0 , 199
E. 2 , 199
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähig keit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
E. 3 , 199 4, 2005 ; Urk. 7/6/2 ) und war bis zur Kündigung per Ende Februar 2010 teilzeitlich als Reinigungsangestellte für die Y.___ tätig ( Urk. 7/11/1, Urk. 7/32 , Urk. 7/34/3 ). Ab dem 8. April 2010 bezog sie Taggeld leistungen der Arbeits losen kasse mit einer Ver mittlungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/18/1).
Am
16. März 2011 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nös sischen In va li den versicherung wegen Depressionen, Beschwerden am Steiss bein, im Nacken und Kopfbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 (Abklärung vom 17. März 2011 ; Urk. 7/34)
und
das psychiatrische Gutach ten von Dr. Z.___ vom 6. Sep tember 2011 (Urk. 7/27) auf den Standpunkt, es sei bezüglich der Statusfrage bei der Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall von einer 50%igen Erwerbs tätig keit auszugehen . Ihre
Arbeitsfähigkeit in der ange stammte n Tätig keit als Reinigungsangestellte sei seit April 2010 zu 50 % einge schränkt, wes halb ihr die Aus übung eines 50%ige n Pensum s in dieser Tätigkeit weiterhin zumut bar sei. Das restliche Pensum von 50 % entfalle auf den Aufgabenbereich. Darin sei sie zu
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 10 0 % erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Qualifizierung die Umstände ihrer Familie zu wenig und lediglich die Vergan genheit berück sich tigt . In Bezug auf den Haushaltsbereich wäre zudem von einer höheren Ein schränkung auszugehen. Es sei ihren älteren Töchtern nicht mög lich, den Aus fall der Mitwirkung ihres kranken Ehemann es vollständig zu kompen sieren. Die Abklärung v or Ort müsst e wiederholt werden. In medizi nischer Hin sicht habe es die Beschwerdegegnerin zudem unterlassen, die Auswirkung der soma tischen Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit zu untersuchen .
Ausser dem lasse bereits ihr psychischer Gesund heitszustand trotz intensiver acht wöchiger tagesklini scher Behandlung im A.___
keine Erwerbs tätigkeit zu .
Im Vergleich zu den von Dr. Z.___ (am 1 8. August 2011) erhobenen psycho pathologischen Befunden hätten die Ärzte des A.___ beim Eintrittsgespräch
vom 9. April 2012 wesentlich mehr Befunde erhoben. Es sei daher offensichtlich, dass sich der Ge sund heits zustand seit der Begutachtung weiter verschlechtert habe. Im Übri gen sei das Gutac hten von Dr. Z.___ in sich wi dersprüch lich und nicht nach vollziehbar. Es dränge sich eine interdisziplinäre medizinische Neubeurteilung auf
(Urk. 1 S. 5 ff.).
E. 3.3 Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin. Soweit sie mit ihrem Antrag auf gesetzliche Leistungen (Urk. 1 S. 2) darüber hinaus um Leistungen ersucht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 ) nicht einzutreten.
Ein allfälliger Anspruch auf eine Rente kommt zufolge der Anmeldung vom 16. März 2011 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. März 2011; Urk. 7/6) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVG erst ab dem 1. September 2011 in Frage.
Vorab ist im Folgen den zu klären, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei voller Gesund heit ab diesem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen wäre (soge nannte Statusfrage). Der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5 . Juni 2012 (Urk. 2) bildet dabei recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbe fugnis (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 4. 4.1
Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese - stets hypothetische - Annahme ist an hand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwie genden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf g rund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssitua tion ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Ausschlaggebend ist s tets allein die hypothetische Ver haltensweise der am Recht stehenden versicherten Person, nicht die unter allen Titeln zweckmässigste. Letztere gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versi cherten Person gewählte Lebensform darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 3 0. März 2012 E. 3.2.1).
Praxisgemäss sind die erstmalig ge machten Aussagen zur hypo thetischen Frage der Erwerbs tätigkeit im Gesund heitsfall stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklä rungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beein flusst sein können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3). 4.2
Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 gab die Be schwer deführerin anlässlich der Abklä rung vom
12. Januar 2012
gegenüber der Abklärungsperson an, i hr Ehemann gehe aus gesundheitlichen Gründen seit sie ben bis acht Jahren keiner Tätigkeit mehr nach. Sie würde bei guter Gesund heit eine Erwerbs tätigkeit in einem 100%igen Pensum ausüben (Urk. 7/34/3). Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte dagegen im Abklärungs bericht aus , dies sei nicht nach voll ziehbar. Es sei vielmehr überwiegend wahr scheinlich, dass die Be schwerde füh rerin bei guter Gesundheit maximal im Rah men von 50
% einer ausser häus lichen Erwerbs tätigkeit nach gehen würde. D eren Ehemann gehe aus gesund heitlichen Gründen seit zirka 2005 keiner Erwerbs tä tigkeit mehr nach . D ie Kinderbetreuung wäre seither sichergestellt ge wesen und e s wäre der Beschwerdeführerin daher seither möglich gewesen, sich um ein höheres Arbeitspensum zu be mühen beziehungsweise einer 100%igen Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Trotzdem habe sie g e mäss den Angaben der Arbeitslo senversicherung (ALV) lediglich eine
Vermittlungs fähig keit
von 40 % angege ben (Urk. 7/34/3-4). In der ergänzenden Stellung nahme vom 25. Juni 2012 er kl ärte die Abklärungsperson zudem, die Beschwerde führerin habe bereits bei guter Gesundheit keine derart aktiven Arbeitsversuche unternommen, dass diese als Grundlage für die Qualifi kation als Erwerbstätige massgeblich sein könnten. Selbst als die wirt schaft lichen Verhältnisse der Familie durch die Arbeitsunfä higkeit des Ehemann s drastisch in Gefahr geraten seien, habe sie keine Arbeits bemühungen für ein volles Arbeitspensum unternom men ( Urk. 7/49/2). 4.3
4. 3 .1
Die Abklärungsperson übersieht, dass die Anmeldung bei der ALV im April 2010 (Urk. 7/18 /1 ) in eine Zeit fiel, als die Beschwerdeführerin gemäss der psy chiatrischen Ein schätzung von Dr. Z.___ bereits in ihrer Arbeitsf ähigkeit ein geschränkt war (Urk. 7/27/6 ). Aus der bei der ALV angegebenen Ver mittlungs fähigkeit von 40 % kann daher nichts zur hypo thetischen Frage der Erwerbstä tig keit im Gesundheitsfall abgeleitet werden. Auch war das jüngste im Sommer 2005 geborene Kind bei Beginn der ( aktenkundlich nicht belegten, aber unstrit tigen) gesundheitlichen Probleme des Ehemannes im Jahr 2005 bis im April 2010 noch ein Kleinkind respektive erst bis 4 ¾ Jahre alt .
Zudem befanden sich die beiden im Alter vorausgehenden Kinder in der Pubertät respektive im April 2010 schliesslich im Alter von 15
½ und 16 ½ Jahre n , weshalb auch sie damals zusätzlich zum Mehraufwand für die Hausarbeit noch Betreuung benötigten . Die ältesten beiden Kinder mit Jahrgang 1990 und 1992 waren zwischen 2005 und 2010 ebenfalls noch nicht erwachsen.
In der hier massgeblichen Zeit ab September 2011 (respektive am Tag der Abklä rung vor Ort am 12. Januar 2012, Urk. 7/34/1) waren die beiden ältesten Kinder dagegen ausgezogen, die nächstjüngeren Kinder lebten zwar noch zu hause , waren aber bereits rund 17 und 18 Jahre alt und das jüngste Kind war 6 Jahre alt und besuchte nunmehr den zweiten Kindergarten (Urk. 7/34/4).
Zwischen den Verhältnisse n bis April 2010 und jenen danach bestan den somit wesentliche Unterschiede. Aus dem Umstand, dass die Be schwerdeführerin in der dama ligen Lebenssituation lediglich einer stundenweise teilzeitlichen Er werbs tätigkeit nachgegangen war , lässt sich daher nicht ableiten, sie hätte dies im Gesundheitsfall entgegen ihrer Aussage auch in der hier zu beurtei lenden Zeit von September 2011 bis 2 5. Juni 2012 gemacht. 4.3 .2
Entscheidend ist allein, für welches Pensum einer Erwerbstätigkeit die Be schwer deführerin sich im Gesundheitsfall bei den gegebenen Verhältnissen ab September 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 7/34/3 ) , könnte allein der Um stand entgegen stehen , dass mit dem jüngsten Kind im Alter von sechs Jahren nach wie vor ein erheblicher Betreuungsaufwand anfiel, der mit einer 100%igen Er werbs tätigkeit nicht ohne Fremdbetreuung zu vereinbaren gewesen wäre , da wie die Be schwerde führerin selbst vorbringt (Urk. 1 S. 5), es ihrem Ehemann aus (soma tisch en und psychischen) gesundheitlichen Grün den nicht möglich war, sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen .
Die Fremdbetreuung eines sechs jährigen Kindes vor und nach den Stunden des Kinder gartens ist nach der allge meinen Lebenserfahrung heutzutage nichts Un ge wöhnliches. Dabei sprechen recht sprechungsgemäss a llfällige im Gesund heitsfall zugestandene Sozial hilfeleistungen etwa in Form einer Zur verfügung stellung oder Mit finanzierung von Kinderhortplätzen für sich allein zwar noch nicht für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall mit über wiegen der Wahr schein lichkeit aufgenommenen vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_693/2012
vom 27. März 2013
E. 4.3 , in welchem Fall die versicherte Person während der Ab klärung vor Ort allerdings eine hy pothetisch 50%ige Erwerbs tätigkeit neben der Betreu un g von zwei neunj ährigen Kindern im Gesundheitsfall angegeben hatte , worauf abgestellt wurde ) .
Jedoch ergeben sich hier aus den Akten und den konkreten Ver hältnissen keine Hin weise, welche die
anlässlich der Abklärung vom 12. Januar 2011 erstmalig ge mach te Aussage der Beschwerdeführerin zur hypo thetischen 100%igen Er werbs tätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 7/34/3)
beweisrechtlich zu widerlegen vermöchte n . Denn zum einen bietet die Wohngemeinde der Be schwerde führerin einen subventionierten Ganztageshort an (vgl. www. B.___ [eingesehen am
20. Dezember 2013]) . Zum anderen
ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass das jüngste Kind selb ständig in den Kindergarten gelangt und stunde n weise von einer Nachbarin be treut wird (Urk. 7/37/8 ). Auch leben zwei der älteren Geschwister in demselben Haushalt . D ie beiden ältesten Geschwister wohnen in un mittel barer Nähe und besuchen ihre Familie täglich (Urk. 7/34/4) . Die erwachsenen Geschwister betei ligen sich nicht nur an der Haushaltsführung , sondern auch an der Kinderbe treuung (Urk. 7/34/8). Es ist daher auch im Gesundheitsfall mit (ergänzender) Hilfe bei der Kinderbetreuung durch das un mittelbare Umfeld zu rechnen. Schliesslich ist auch mit Blick auf die knappen finanziellen Ver hält nisse der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Erwerbstätigkeit wahr scheinlich , zumal die Beschwerdeführerin selbst während der Betreuungsaufgabe von gleich zeitig mehreren Kindern in früheren Jahren stets zumindest teilzeitlich und teilweise an mehreren Stellen gleichzeitig erwerbstätig gewesen war ( vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 7/11 ; Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. September 2011, Urk. 7/27/3 ) . 4.4
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdeführerin von der Qualifikation im Gesundheitsfall als vollständig Erwerbstätige ab September 2011 auszu gehen. 5. 5.1
Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich macht die Beschwerde führe rin zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin medizinische Ab klärungen des somatischen Gesundheitszustandes und allfälliger somatisch be dingter E in schränkungen unterlassen habe, obschon
nach Angaben von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , nicht nur psychische sondern auch somatische Beschwerden vorlägen. Z war ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 27. März 2011 zu entnehmen, dass von ihm in Bezug auf die bisherige Erwerbstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei . Unter dem Titel Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er nebst der Diagnose einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1) die somati schen Diagnosen eines cerviko -brachialen Schmerzsyndroms und rezidi vieren der Schmerzen sacral , persistierend nach Sturz auf Steissbein im Jahr 2009 , auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidi vierende Migräne (Urk. 7/15/1 ) . Es kann daher nicht ohne Weiteres von einer vollständigen Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgegangen werden .
Auch im Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. September 2011 wu rden somatische Be schwerden („Kopfschmerzen“, „viele körperliche Probleme“) erwähnt (Urk. 7/27/4) . Gemäss dem Bericht des A.___ vom 19. April 2012 klagte die Be schwerdeführerin über tägliche Kopfschmerzen und zunehmenden Schmerzen am Steissbein
seit dem Unfall vor zwei Jahren (Urk. 3 S. 1 f. ) . Auch in der An meldung zum Leistungsbezug hatte die Beschwerdegegnerin soma tische Be schwerden geltend gemacht („körperliche Beschwerden ( Steiss bein , Kopf, Nacken etc.).“; Urk. 7/6/4). Die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer mit tel gradigen de pressiven Episode, ein Mischbild der vordergründig soma tischen depressiven Symptome mit anhaltenden Schmerzen und Müdigkeit (ICD-10 F32.8) weist zudem auf ein psychisch überlagertes Beschwerdebild hin, dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der geklagten Beschwerden unter Einbezug eines soma tischen Fach arztes zu erfolgen hat. 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt damit unvoll ständig abgeklärt. Die Sache ist daher an diese zur er gän zenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen . Insbe sondere hat sie eine fach ärztliche Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes und /oder eine inter disziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chron ologischen Ent wicklung seit mindestens September 2010 einzuholen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2
5. Juni 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 6 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung
von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
E. 6 ). In der Folge klärte die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), die medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 6. Sep tember 2011 (Urk. 7/27) sowie den Haushalts abklärungs be richt vom
18. Februar 2012 (Urk. 7/ 34 ) ein. Nach Durch führung des Vor be scheid verfahrens ( Vorbescheid vom
24. Februar 2012 , Urk. 7/ 39; Einwand schreiben vom 21. März 2012, Urk. 7/42, ergänzt mit Schrei ben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/48 )
verneinte
die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente
mit Verfügung vom 25. Juni 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 12 %
(Urk. 2 ).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
23. August 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
25. Juni 2012 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach Durchführung w ei terer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
Mit der Beschwerde reichte sie den Bericht des A.___ vom 19. April 2012 ein (Urk. 3 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde ant wort vom
25. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am
25. Juni 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20
E. 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20
E. 12 geltenden Fassung zitiert . 2.
E. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 3.
E. 18 % einge schränkt , was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 9 % ergebe , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente begründe t sei (Urk. 2 S. 5 ff. , Urk. 7/ 36/3, Urk. 7/49 ).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00822 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
31. Dezember 2013 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 19 68 geborene X.___
hat fünf Kinder (geboren 199 0 , 199 2 , 199 3 , 199 4, 2005 ; Urk. 7/6/2 ) und war bis zur Kündigung per Ende Februar 2010 teilzeitlich als Reinigungsangestellte für die Y.___ tätig ( Urk. 7/11/1, Urk. 7/32 , Urk. 7/34/3 ). Ab dem 8. April 2010 bezog sie Taggeld leistungen der Arbeits losen kasse mit einer Ver mittlungsfähigkeit von 40 % (Urk. 7/18/1).
Am
16. März 2011 meldete sich die Versicherte bei der Eidge nös sischen In va li den versicherung wegen Depressionen, Beschwerden am Steiss bein, im Nacken und Kopfbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 7/ 6 ). In der Folge klärte die Sozialver sicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nach folgend: IV-Stelle), die medizinischen Verhältnisse ab und holte unter anderem das Gutach ten von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 6. Sep tember 2011 (Urk. 7/27) sowie den Haushalts abklärungs be richt vom
18. Februar 2012 (Urk. 7/ 34 ) ein. Nach Durch führung des Vor be scheid verfahrens ( Vorbescheid vom
24. Februar 2012 , Urk. 7/ 39; Einwand schreiben vom 21. März 2012, Urk. 7/42, ergänzt mit Schrei ben vom 12. Juni 2012, Urk. 7/48 )
verneinte
die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Rente
mit Verfügung vom 25. Juni 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 12 %
(Urk. 2 ).
2.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom
23. August 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom
25. Juni 2012 sei aufzuheben und die Be schwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr - allenfalls nach Durchführung w ei terer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere mindestens eine halbe Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).
Mit der Beschwerde reichte sie den Bericht des A.___ vom 19. April 2012 ein (Urk. 3 ). Die Beschwerdegeg nerin schloss in der Beschwerde ant wort vom
25. September 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Am
1. Januar 2012 sind d ie im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Än de rungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Ver fügung ist am
25. Juni 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beur teilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestim mungen der IV-Revi sion 6a am 1. Januar 20 12 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechen d den allgemeinen intertemporal rechtlichen Re geln für die Zeit bis 31. Dezember 20 11 auf die damals seit der 5. IV-Revision
( ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff. ) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5 . IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 ). Im Folgenden werden die Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 20 12 geltenden Fassung zitiert . 2. 2.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein ( Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbs unfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berück sichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesund heit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invali dität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden versicherungsrechtlich nicht als rele vant gelten Einschränkungen der Erwerbs fähigkeit, welche die versicherte Per son bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausge glichenen Arbeitsmarkt mit der psychi schen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbs unfähig keit ( Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeits fähigkeit ( Art. 6 ATSG) sei der versi cherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). 2.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine
Viertels rente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von min destens 70 Prozent An spruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.3
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invaliden einkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens ver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Auf ga benbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs.
2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der An teil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditäts grad ent sprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbs tätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter an derem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozi alen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode be stimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen er mittel ten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hin weisen; vgl. BGE 134 V 9). 3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 (Abklärung vom 17. März 2011 ; Urk. 7/34)
und
das psychiatrische Gutach ten von Dr. Z.___ vom 6. Sep tember 2011 (Urk. 7/27) auf den Standpunkt, es sei bezüglich der Statusfrage bei der Be schwerdeführerin im Gesundheitsfall von einer 50%igen Erwerbs tätig keit auszugehen . Ihre
Arbeitsfähigkeit in der ange stammte n Tätig keit als Reinigungsangestellte sei seit April 2010 zu 50 % einge schränkt, wes halb ihr die Aus übung eines 50%ige n Pensum s in dieser Tätigkeit weiterhin zumut bar sei. Das restliche Pensum von 50 % entfalle auf den Aufgabenbereich. Darin sei sie zu 18 % einge schränkt , was insgesamt einen Invaliditätsgrad von 9 % ergebe , weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente begründe t sei (Urk. 2 S. 5 ff. , Urk. 7/ 36/3, Urk. 7/49 ). 3.2
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie wäre bei voller Gesundheit zu 10 0 % erwerbstätig. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Qualifizierung die Umstände ihrer Familie zu wenig und lediglich die Vergan genheit berück sich tigt . In Bezug auf den Haushaltsbereich wäre zudem von einer höheren Ein schränkung auszugehen. Es sei ihren älteren Töchtern nicht mög lich, den Aus fall der Mitwirkung ihres kranken Ehemann es vollständig zu kompen sieren. Die Abklärung v or Ort müsst e wiederholt werden. In medizi nischer Hin sicht habe es die Beschwerdegegnerin zudem unterlassen, die Auswirkung der soma tischen Beschwerden auf die Leistungsfähigkeit zu untersuchen .
Ausser dem lasse bereits ihr psychischer Gesund heitszustand trotz intensiver acht wöchiger tagesklini scher Behandlung im A.___
keine Erwerbs tätigkeit zu .
Im Vergleich zu den von Dr. Z.___ (am 1 8. August 2011) erhobenen psycho pathologischen Befunden hätten die Ärzte des A.___ beim Eintrittsgespräch
vom 9. April 2012 wesentlich mehr Befunde erhoben. Es sei daher offensichtlich, dass sich der Ge sund heits zustand seit der Begutachtung weiter verschlechtert habe. Im Übri gen sei das Gutac hten von Dr. Z.___ in sich wi dersprüch lich und nicht nach vollziehbar. Es dränge sich eine interdisziplinäre medizinische Neubeurteilung auf
(Urk. 1 S. 5 ff.). 3.3
Strittig und zu prüfen ist der Renten anspruch der Beschwerdeführerin. Soweit sie mit ihrem Antrag auf gesetzliche Leistungen (Urk. 1 S. 2) darüber hinaus um Leistungen ersucht, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 131 V 164 E. 2.1 ) nicht einzutreten.
Ein allfälliger Anspruch auf eine Rente kommt zufolge der Anmeldung vom 16. März 2011 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 17. März 2011; Urk. 7/6) und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 IVG erst ab dem 1. September 2011 in Frage.
Vorab ist im Folgen den zu klären, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei voller Gesund heit ab diesem Zeitpunkt erwerbstätig gewesen wäre (soge nannte Statusfrage). Der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2 5 . Juni 2012 (Urk. 2) bildet dabei recht spre chungsgemäss die zeitliche Grenze der rich terlichen Überprüfungsbe fugnis (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundes gerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis). 4. 4.1
Für die Statusfrage ist einzig massgebend, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eine versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Diese - stets hypothetische - Annahme ist an hand des im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrades der überwie genden Wahrscheinlichkeit zu ermitteln. Es ist somit auf g rund objektiver Umstände zu beurteilen, wie die betreffende versicherte Person in ihrer konkreten Lebenssitua tion ohne gesundheitliche Einschränkungen entschieden hätte. Dieser subjektive Entschluss muss nicht zwingend auch der objektiv vernünftigste Entscheid sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2010 vom 1 5. Dezember 2010 E. 6.2.1, in: SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131). Ausschlaggebend ist s tets allein die hypothetische Ver haltensweise der am Recht stehenden versicherten Person, nicht die unter allen Titeln zweckmässigste. Letztere gelangt nur für den Fall zur Anwendung, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch die im konkreten Fall von der versi cherten Person gewählte Lebensform darstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_889/2011 vom 3 0. März 2012 E. 3.2.1).
Praxisgemäss sind die erstmalig ge machten Aussagen zur hypo thetischen Frage der Erwerbs tätigkeit im Gesund heitsfall stärker zu gewichten als spätere, anders lautende Erklä rungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beein flusst sein können ( Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3). 4.2
Gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 18. Februar 2012 gab die Be schwer deführerin anlässlich der Abklä rung vom
12. Januar 2012
gegenüber der Abklärungsperson an, i hr Ehemann gehe aus gesundheitlichen Gründen seit sie ben bis acht Jahren keiner Tätigkeit mehr nach. Sie würde bei guter Gesund heit eine Erwerbs tätigkeit in einem 100%igen Pensum ausüben (Urk. 7/34/3). Die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin führte dagegen im Abklärungs bericht aus , dies sei nicht nach voll ziehbar. Es sei vielmehr überwiegend wahr scheinlich, dass die Be schwerde füh rerin bei guter Gesundheit maximal im Rah men von 50
% einer ausser häus lichen Erwerbs tätigkeit nach gehen würde. D eren Ehemann gehe aus gesund heitlichen Gründen seit zirka 2005 keiner Erwerbs tä tigkeit mehr nach . D ie Kinderbetreuung wäre seither sichergestellt ge wesen und e s wäre der Beschwerdeführerin daher seither möglich gewesen, sich um ein höheres Arbeitspensum zu be mühen beziehungsweise einer 100%igen Erwerbs tätigkeit nachzugehen. Trotzdem habe sie g e mäss den Angaben der Arbeitslo senversicherung (ALV) lediglich eine
Vermittlungs fähig keit
von 40 % angege ben (Urk. 7/34/3-4). In der ergänzenden Stellung nahme vom 25. Juni 2012 er kl ärte die Abklärungsperson zudem, die Beschwerde führerin habe bereits bei guter Gesundheit keine derart aktiven Arbeitsversuche unternommen, dass diese als Grundlage für die Qualifi kation als Erwerbstätige massgeblich sein könnten. Selbst als die wirt schaft lichen Verhältnisse der Familie durch die Arbeitsunfä higkeit des Ehemann s drastisch in Gefahr geraten seien, habe sie keine Arbeits bemühungen für ein volles Arbeitspensum unternom men ( Urk. 7/49/2). 4.3
4. 3 .1
Die Abklärungsperson übersieht, dass die Anmeldung bei der ALV im April 2010 (Urk. 7/18 /1 ) in eine Zeit fiel, als die Beschwerdeführerin gemäss der psy chiatrischen Ein schätzung von Dr. Z.___ bereits in ihrer Arbeitsf ähigkeit ein geschränkt war (Urk. 7/27/6 ). Aus der bei der ALV angegebenen Ver mittlungs fähigkeit von 40 % kann daher nichts zur hypo thetischen Frage der Erwerbstä tig keit im Gesundheitsfall abgeleitet werden. Auch war das jüngste im Sommer 2005 geborene Kind bei Beginn der ( aktenkundlich nicht belegten, aber unstrit tigen) gesundheitlichen Probleme des Ehemannes im Jahr 2005 bis im April 2010 noch ein Kleinkind respektive erst bis 4 ¾ Jahre alt .
Zudem befanden sich die beiden im Alter vorausgehenden Kinder in der Pubertät respektive im April 2010 schliesslich im Alter von 15
½ und 16 ½ Jahre n , weshalb auch sie damals zusätzlich zum Mehraufwand für die Hausarbeit noch Betreuung benötigten . Die ältesten beiden Kinder mit Jahrgang 1990 und 1992 waren zwischen 2005 und 2010 ebenfalls noch nicht erwachsen.
In der hier massgeblichen Zeit ab September 2011 (respektive am Tag der Abklä rung vor Ort am 12. Januar 2012, Urk. 7/34/1) waren die beiden ältesten Kinder dagegen ausgezogen, die nächstjüngeren Kinder lebten zwar noch zu hause , waren aber bereits rund 17 und 18 Jahre alt und das jüngste Kind war 6 Jahre alt und besuchte nunmehr den zweiten Kindergarten (Urk. 7/34/4).
Zwischen den Verhältnisse n bis April 2010 und jenen danach bestan den somit wesentliche Unterschiede. Aus dem Umstand, dass die Be schwerdeführerin in der dama ligen Lebenssituation lediglich einer stundenweise teilzeitlichen Er werbs tätigkeit nachgegangen war , lässt sich daher nicht ableiten, sie hätte dies im Gesundheitsfall entgegen ihrer Aussage auch in der hier zu beurtei lenden Zeit von September 2011 bis 2 5. Juni 2012 gemacht. 4.3 .2
Entscheidend ist allein, für welches Pensum einer Erwerbstätigkeit die Be schwer deführerin sich im Gesundheitsfall bei den gegebenen Verhältnissen ab September 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden hätte. Der Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 7/34/3 ) , könnte allein der Um stand entgegen stehen , dass mit dem jüngsten Kind im Alter von sechs Jahren nach wie vor ein erheblicher Betreuungsaufwand anfiel, der mit einer 100%igen Er werbs tätigkeit nicht ohne Fremdbetreuung zu vereinbaren gewesen wäre , da wie die Be schwerde führerin selbst vorbringt (Urk. 1 S. 5), es ihrem Ehemann aus (soma tisch en und psychischen) gesundheitlichen Grün den nicht möglich war, sich an der Kinderbetreuung zu beteiligen .
Die Fremdbetreuung eines sechs jährigen Kindes vor und nach den Stunden des Kinder gartens ist nach der allge meinen Lebenserfahrung heutzutage nichts Un ge wöhnliches. Dabei sprechen recht sprechungsgemäss a llfällige im Gesund heitsfall zugestandene Sozial hilfeleistungen etwa in Form einer Zur verfügung stellung oder Mit finanzierung von Kinderhortplätzen für sich allein zwar noch nicht für die hypo thetische Annahme einer im Gesundheitsfall mit über wiegen der Wahr schein lichkeit aufgenommenen vollzeitlichen Erwerbs tätigkeit ( vgl. Urteil des Bundes gerichts 8C_693/2012
vom 27. März 2013
E. 4.3 , in welchem Fall die versicherte Person während der Ab klärung vor Ort allerdings eine hy pothetisch 50%ige Erwerbs tätigkeit neben der Betreu un g von zwei neunj ährigen Kindern im Gesundheitsfall angegeben hatte , worauf abgestellt wurde ) .
Jedoch ergeben sich hier aus den Akten und den konkreten Ver hältnissen keine Hin weise, welche die
anlässlich der Abklärung vom 12. Januar 2011 erstmalig ge mach te Aussage der Beschwerdeführerin zur hypo thetischen 100%igen Er werbs tätigkeit im Gesundheitsfall (Urk. 7/34/3)
beweisrechtlich zu widerlegen vermöchte n . Denn zum einen bietet die Wohngemeinde der Be schwerde führerin einen subventionierten Ganztageshort an (vgl. www. B.___ [eingesehen am
20. Dezember 2013]) . Zum anderen
ist dem Abklärungsbericht zu entnehmen, dass das jüngste Kind selb ständig in den Kindergarten gelangt und stunde n weise von einer Nachbarin be treut wird (Urk. 7/37/8 ). Auch leben zwei der älteren Geschwister in demselben Haushalt . D ie beiden ältesten Geschwister wohnen in un mittel barer Nähe und besuchen ihre Familie täglich (Urk. 7/34/4) . Die erwachsenen Geschwister betei ligen sich nicht nur an der Haushaltsführung , sondern auch an der Kinderbe treuung (Urk. 7/34/8). Es ist daher auch im Gesundheitsfall mit (ergänzender) Hilfe bei der Kinderbetreuung durch das un mittelbare Umfeld zu rechnen. Schliesslich ist auch mit Blick auf die knappen finanziellen Ver hält nisse der Beschwerdeführerin
eine 100%ige Erwerbstätigkeit wahr scheinlich , zumal die Beschwerdeführerin selbst während der Betreuungsaufgabe von gleich zeitig mehreren Kindern in früheren Jahren stets zumindest teilzeitlich und teilweise an mehreren Stellen gleichzeitig erwerbstätig gewesen war ( vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], Urk. 7/11 ; Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. September 2011, Urk. 7/27/3 ) . 4.4
Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdeführerin von der Qualifikation im Gesundheitsfall als vollständig Erwerbstätige ab September 2011 auszu gehen. 5. 5.1
Betreffend die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich macht die Beschwerde führe rin zu Recht geltend, dass die Beschwerdegegnerin medizinische Ab klärungen des somatischen Gesundheitszustandes und allfälliger somatisch be dingter E in schränkungen unterlassen habe, obschon
nach Angaben von Dr. med. C.___ , Facharzt für Allgemeine Medizin , nicht nur psychische sondern auch somatische Beschwerden vorlägen. Z war ist dem Bericht von Dr. C.___ vom 27. März 2011 zu entnehmen, dass von ihm in Bezug auf die bisherige Erwerbstätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei . Unter dem Titel Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er nebst der Diagnose einer mittelgradigen Depression (ICD-10 F32.1) die somati schen Diagnosen eines cerviko -brachialen Schmerzsyndroms und rezidi vieren der Schmerzen sacral , persistierend nach Sturz auf Steissbein im Jahr 2009 , auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidi vierende Migräne (Urk. 7/15/1 ) . Es kann daher nicht ohne Weiteres von einer vollständigen Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht ausgegangen werden .
Auch im Gutachten von Dr. Z.___ vom 6. September 2011 wu rden somatische Be schwerden („Kopfschmerzen“, „viele körperliche Probleme“) erwähnt (Urk. 7/27/4) . Gemäss dem Bericht des A.___ vom 19. April 2012 klagte die Be schwerdeführerin über tägliche Kopfschmerzen und zunehmenden Schmerzen am Steissbein
seit dem Unfall vor zwei Jahren (Urk. 3 S. 1 f. ) . Auch in der An meldung zum Leistungsbezug hatte die Beschwerdegegnerin soma tische Be schwerden geltend gemacht („körperliche Beschwerden ( Steiss bein , Kopf, Nacken etc.).“; Urk. 7/6/4). Die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose einer mit tel gradigen de pressiven Episode, ein Mischbild der vordergründig soma tischen depressiven Symptome mit anhaltenden Schmerzen und Müdigkeit (ICD-10 F32.8) weist zudem auf ein psychisch überlagertes Beschwerdebild hin, dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit angesichts der geklagten Beschwerden unter Einbezug eines soma tischen Fach arztes zu erfolgen hat. 5.2
Die Beschwerdegegnerin hat den rechtserheblichen Sachverhalt damit unvoll ständig abgeklärt. Die Sache ist daher an diese zur er gän zenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen . Insbe sondere hat sie eine fach ärztliche Beurteilung des somatischen Gesundheitszustandes und /oder eine inter disziplinäre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der ange stammten und leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der chron ologischen Ent wicklung seit mindestens September 2010 einzuholen.
Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 2
5. Juni 2012 aufzuheben und die Sache an die Beschwerde gegnerin zurück zuweisen ist , damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägun gen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu ver füge. 6 .
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Be willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Ver fahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), er messens weise
auf Fr. 7 00.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzu erlegen.
Der Beschwerdeführerin steht eine Prozessentschädigung zu, welche nach Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialver si cherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen auf Fr. 2‘200 .-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest zusetzen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird
- soweit auf sie eingetreten wird - in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurück gewie sen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Be schwerdeführerin neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7 00.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess entschä digung
von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zu zustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent hal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann