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IV.2018.00169

Beweiskräftiges Gutachten weist eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit aus. Davon ist aus juristischer Sicht respektive in Beachtung der Standardindikatoren nicht abzuweichen. (BGE 8C_718/2018)

Zürich SozVersG · 2018-08-31 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

Die 1971 geborene X.___ arbeitete als Gastronomiemitarbeiterin bei der

Y.___ , als sie am 21. September 2001 im Rahmen einer Auffahrkollision ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. In der Folge bezog sie Leistungen der Suva.

Unter Hinweis auf die Unfallfolgen wie chronische Kopfschmerzen, Nacken schmerzen, Schwindel, depressive Stimmungslage und die andauernd attestierte Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 13. September 2002 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Sachverhalt ab und zog die Akten der Suva bei. Von der IV-Stelle unterstützte Arbeitsversuche und Belastbarkeitstrai nings wurden jeweils vorzeitig abgebrochen (Urk. 5/19/26, Urk. 5/25, Urk. 5/26, Urk. 5/28 und Urk. 5/30). Die Arbeitsstelle wurde von der Arbeitgeberin per 31. Januar 200 3 gekündigt (Urk. 5/16).

Die Suva veranlasste eine neurologische, psychiatrische und orthopädische Be gutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Z.___ . Gestützt auf das am 30. August 2005 erstattete Gutachten (Urk. 5/33) stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 19. Januar 2006 per 30. Septem ber 2005 ein (Urk. 5/34). Die Gutachter hatten eine HWS-Beschleu nigungsver letzung mit blanden somatischen Befunden diagnostiziert und für maxi mal 42 Tage eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 5/33/13 ff.).

Am 13. Dezember 2005 erlitt X.___ erneut einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 5/39/10, Urk. 5/40/1, Urk. 5/44).

Im Verfahren betreffend UV-Leistungen erliessen das hiesige Gericht am 30. April 2008 und das Bundesgericht am 18. Dezember 2008 ihre Urteile, mit denen der Einspracheentscheid der Suva vom 14. August 2006 geschützt wurde, mit welchem diese betreffend den Unfall vom 21. September 2001 die Einstellung der Leis tungen per 30. Septem ber 2005 bestätigt hatte (Urk. 5/35, Urk. 5/48, Urk. 5/53) .

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/37 ff.) holte die IV-Stelle beim A.___ , das internistische, neurologische und psychiatrische Gutachten vom 17. Septem ber 2009 ein (Urk. 5/61). Nach Vor lage des Dossiers beim Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 und der Begründung, dass die Versicherte noch vor Ab lauf der Wartefrist wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätig keit erlangt habe, an ihrem Entscheid fest und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/67). 1.2

Gegen diese Verfügung liess X.___ mit Eingabe vom 26. Januar 2010 Beschwerde erheben (Urk. 5/68). Vom 2 9. März bis 1 1. Juni 2010 begab sie sich in das B.___ in eine tagesklinische Behandlung. Die dortigen Ärzte berichteten am 3 0. März und am 1 3. Juli 2010 über die Versi cherte ( Urk. 5/70/5-10 und Urk. 5/72/4-10). Mit Urteil IV.2010.00086 vom 20. Januar 2012 hiess das Sozialversicherungsg ericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Vervollständigung der medizinischen Aktenlage und zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurück wies. Als nötig erachtet wurden zusätzliche neurologische, neuro psycho logische und neurootologische Untersuchungen ( Urk. 5/74). 1.3

Das von der IV-Stelle hernach bei der C.___ eingeholte internistische, neurologische, neuropsychologische, psychoso matische und neurootologische Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 attestierte der Versicherten aufgrund der Diagnosen chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom und rezidivierende Dreh schwin del attacken unklarer Ätiologie eine Restarbeits-fähigkeit von 50 % sowohl für die angestammte als auch für leidensangepasste Tätigkeiten ( Urk. 5/93). Die IV-Stelle stellte der Versicherten gestützt auf das C.___ -Gutachten mit Vorbe scheid vom 3 0. April 2013 in Aussicht, sie werde ihr ab 1. Juli 2013 eine halbe Rente ausrichten ( Urk. 5/101). An diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 fest ( Urk. 5/108). 1.4

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2013 Beschwerde erheben (Urk. 5/113/3-12). Mit Urteil IV.2013.00989 vom 30. Dezember 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies. Dies namentlich weil das C.___ -Gutachten die Standardindikatoren nur ungenü gend abdeckte , welche

aufgrund der mit BGE 141 V 281 erfolgten Praxisänderung für Beschwerdebilder mit unklarer Ursache zu beachten gewesen wären

(Urk. 5/121/11-12). 1.5

In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandeln den Ärzte ein (Urk. 5/129, Urk. 5/132-133, Urk. 5/148-149, Urk. 5/151, Urk. 5/159, Urk. 5/163, Urk. 5/165) und liess die Versicherte durch das D.___

polydisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 21. Dezember 2016 erstattet (Urk. 5/161) sowie am 27. Februar 2017 ergänzt (Urk. 5/169). Zum Gutachten sowie zu dessen Ergänzung nahm der RAD am 28. Dezember 2016 und am 6. März 2017 Stellung (Urk. 5/176/5-7). Mit Vorbe scheid vom 2 0. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/177). Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. August 2017 Einwand (Urk. 5/181), ergänzt am 13. September 2017 (Urk. 5/185) unter Beilage der Berichte des B.___ vom 18. August 2017 (Urk. 5/184). Zu den neu eingereichten Berichten nahm das D.___ am 1 0. November 2017 Stellung (Urk. 5/192). Dazu äusserte sich die Versicherte am 8. sowie am 1 2. Dezember 2017 (Urk. 5/197-198) unter Beilage von Arztberichten (Urk. 5/196 und Urk. 5/199). Nach Vorlage des Dossiers beim RAD (Urk. 5/201) verfügte die IV-Stelle am 15. Januar 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 5/200 = Urk. 2).

Im Übrigen erliess die IV-Stelle am 5. Juli 2017 eine Rückerstattungsverfügung betreffend die im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis Ende Juni 2017 ausgerichtete Invalidenrente (Urk. 5/178). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. August 2017 Beschwerde (Urk. 5/183/4-6), welche Gegenstand des Ver fahrens IV.2017.00854 in Sachen der Parteien bildet. 2.

Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 1 5. Januar 2018 erhob die Versi cherte am 9. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab Stellung ihres Gesuchs eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer de gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdegegnerin am 1 2. März 2018 mit geteilt wurde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2018 wurde die Migros-Pen sions kasse zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Diese verzichtete auf eine Stellung nahme (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefoch tene Verfügung ist am 1 5. Januar 2018 und somit nach Inkrafttreten der erwähn ten IV-Revisionen ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 und diejenige bis 31. Dezember 2011 auf die damals gelten den Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die genannten IV-Revisionen hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine sub stanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – so weit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.

6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, einzig die Schwindelproblematik sei grösstenteils ausgewiesen und diese begründe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Die gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Störung sei nicht therapieresistent und es müsse in einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden eine Arbeitsleistung zumutbar sei. Die eingereichten Berichte von Dr. med. E.___ , gemäss Briefkopf Speziala rzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des B.___ seien wider sprüch lich und würden kein Bild einer schweren Depression zeigen. Zusammen fassend schloss sie, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine psychiatri sche Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Arbeitsplatz müsste gemäss D.___ -Gutachten speziell eingerichtet werden, weshalb ihr eine Selbstein gliede rung nicht möglich sei. Dies gelte auch im Hinblick auf den langjährigen Abklä rungsverlauf. Daher seien ihr eventualiter berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 3). Unter Hinweis auf die vorhandenen Arztberichte argumentierte sie, der anfänglich Verlauf nach dem Unfall vom 21. September 2001 sei äussert schlecht gewesen. Es seien jeweils 100%ige Arbeitsunfähigkeiten attestiert wor den (Urk. 1 S. 4). Entgegen der Angaben im C.___ -Gutachten befinde sie sich bereits seit dem 31. Oktober 2003 bei Dr. E.___ in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Die Gutachter des C.___ sowie des D.___ hätten die psychische Komponente nicht richtig aufgenommen und bewertet. Es sei mit Dr. E.___ davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2003 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestanden habe. Er habe denn auch eine stationäre Behandlung empfohlen, was die D.___ -Gutachter übersehen hätten (Urk. 1 S. 5-6). Das Gutachten der MEDAS des Z.___ vom 3 0. August 2005 sei nicht verwertbar, weil die Beschränkung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf 42 Tage absurd sei und das Gutachten zudem unter den Prämissen einer erforderlichen Kausalität abgegeben worden sei. Ferner hätten die Gutachter die psychischen Folgen des Unfallereignisses nicht ausrei chend thematisiert (Urk. 1 S. 6-7). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe erkannt, auf die bisherigen Gutachten könne man nicht abstellen. Auch das aktuelle Gutachten sei klar mangelhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass bereits seit dem Jahr 2003 eine intensive psychotherapeutische Behand lung laufe. Eventualiter habe das Gericht die D.___ -Gutachter zur diesbezügli chen Ergänzung ihrer Ausführungen anzuhalten (Urk. 1 S. 7). Nachdem die Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustands im Jahr 2005 eingetreten sei und bis dahin ohnehin keine relevante Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei die beantragte Rente ab Gesuchstellung zuzusprechen. Im Rahmen des D.___ -Gut achtens sei die Konsistenz klar bejaht worden und unter Berücksichtigung des Berichts des B.___ vom 1 8. August 2017 sei eine schwere Depression aufgrund der Testungen und bei achtwöchigem Klinikaufenthalt ausgewiesen (Urk. 1 S. 8). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es liege keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und die Therapien würden nur in den Dienst gestellt, ihre Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen, sei haltlos. Dies e rgebe sich aus den Berichten von Dr. E.___ , des B.___ sowie aus den Gutachten des C.___ und des D.___ . Sodann habe das D.___ bestätigt, dass die Behandlung durch Dr. E.___ lege artis erfolgt sei (Urk. 1 S. 8-9). 3. 3.1

3.1.1

Dem polydisziplinären D.___ -Gutachten vom 21. Dezember 2016 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 5/161/107): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10: F33.1) - ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - intermittierende Dreh- und Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10: H82) - Zervikothorakalgie mit zervikozephal em Syndrom (ICD-10: M54.2 und M 53.0) - intermittierende Drehschwindelepisoden mit Gangunsicherheit und Übelkeit 1-2 Tage dauernd unklarer Ätiologie - leichte kognitive Funktionsschwäche.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber die Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), die episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2) sowie der Status nach HWS-Beschleunigungstraumen 2001 und 2005 (ICD-10: S31.4; Urk. 5/161/107-108). 3.1.2

Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerde führerin habe über eine intermittierende Sc hwindelsymptomatik in zwei Varia tionen, eine Kopfschmerzsymptomatik sowie über einen seltenen kurz zeitigen Tinnitus geklagt ( Urk. 5/161/27-28 ). Der Tinnitus sei im Rahmen des subjektiven Empfindens kompensiert. Seitens der vestibulären Funktion seien aktuell verein zelte Linksnystagmen bei Kopfrotation bei ansonsten unauffällige n Befunde n mit symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits zu objektivieren, sodass weder eindeutige Befunde einer peripheren noch einer zentral-vestibulären Funktions störung vorlägen ( Urk. 5/161/30 ). Eine retrocochleäre Pathologie habe vorgängig bildgebend ausgeschlossen wer den können. Bei Linksnystagmen und in Anbe tracht der zusätzlichen lokalen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Provokationsnystagmen bei Kopfrotation bestehe der Verdacht auf eine zervikogen-proprioceptiv

bedingte

Schwindelsymptomatik . Diese würde vor allem die Schwankschwindelsymptomatik erklären .

Angesichts der inter mittierenden Drehschwindelbeschwerden und der bekannten Migräne sei diffe renzialdiagnostisch eine Beschwerdesymptomatik im Rahmen einer vestibu lären Migräne möglich (Urk. 5/161/30-31). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, zu ver meiden seien sturzgefährdende Tätigkeiten und Tätig keiten mit h äufi gen Kopfrotationsbewegungen. Zusätzlich müsse im Rahmen der Frequenz des Auftretens der Beschwerdesymptomatik wegen anzunehmender Arbeitsabsenzen von einer etwa 20 % betragenden quantitativen Einschränkung der Leistungsfä higkeit ausgegangen werden (Urk. 5/ 161/31). Das Auftreten dieser otor hi nol aryngo logischen und otoneurologischen Beschwerdesymptomatik sei auf das Jahr 2001 zurückzuführen (Urk. 5/ 161/32). 3.1.3

Dem neurologische n Teilgutachten ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführe rin über Nac ken-, Rücken- und Kopfschmerzen, über Dreh- und Schwankschwin del

sowie über depressive Phasen klagt e

(Urk. 5/ 161/37 -39 ). Der Gutachter hielt fest, es bestünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern sowie in die Brustwirbelsäule , eine Migräne ohne Aura sowie Drehschwindelepisoden, wel che mit einer vestibulären Migräne vereinbar seien

(Urk. 5/ 161/46). Aufgrund der Cervikothorakalgie mit cervikocephalem Syndrom sowie der intermittierenden Drehschwindelepisoden verbunden mit Gang unsicher heit seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit einer Retroflexion des Kopfes verbundene Tätig keiten unzumutbar . Wegen Arbeitsun fähigkeit en während der Migräneattacken sowie wegen eines erhöhten Pausen bedarfs bestehe in einer einfachen körperli chen oder organisatorischen und administrativen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %

(Urk. 5/ 161/48). Aus neurologischer Sicht habe bis anhin immer eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit bestanden (Urk. 5/ 161/49). 3.1.4

Anlässlich der psychiatrischen Exploration erlebte der Gutachter die Beschwer de führerin als ausgesprochen resignativ. Er führte indes aus, klinisch zeige sie in ihrer Art und Weise der Kommunikation, in ihrer Vigilanz, in ihrem Asso ziationsreichtum und in ihrer guten Denkleistungsfähigkeit sowie im Antrieb gesichert keine schwerste depressive Episode (Urk. 5/ 161/60). Sie leide effektiv unter den geklagten Beschwerden, der Vergesslichkeit und den Stimmungs schwankungen. All ihre Befindlichkeitsst ör ungen habe sie mit ausgesprochen guten Deutschkenntnissen sehr differenziert berichtet. Dabei sei sie immer sehr wach gewesen und habe eine gute Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Auch die Aufmerksamkeitsfähigkeit habe im über anderthalb Stunden dauernden Gespräch nicht nachgelassen . In der Psychomotorik wirke sie reduziert und über weite Strecken hätten sich die Affekte überhaupt nicht aufgehellt. Sie wirke eher etwas spärlich in den Affekten und sei ausgesprochen leidend, allerdings nur mässig expressiv. Es bestehe keine Demonstrationstendenz (Urk. 5/ 161/64 -65 ). Sie sei affektarm und klinisch gesichert maximal mittelgradig depressiv. Eine schwere Depressivität könne nicht angenommen werden aufgrund des Antriebsverhaltens, der Eloquenz und der vielen Eckdaten, über welche die Beschwerdeführerin fluent

habe berichten können . Sie sei traurig, aber weder klinisch teilnahmslos traurig noch schwergradig verzweifelt. Sie hinterlasse nicht einen stumpf apathischen oder mutistischen Eindruck, wie man das bei schwersten depressiven Patienten aus der Klinik kenne. Die mnestischen Funktionen seien noch recht gut. Auf merksamkeit und Merkfähigkeit könne die Beschwerdeführerin aufrecht erhalten. Sie sei fähig zur Kommunikation und Interkation auf der kommunikativen Ebene (Urk. 5/ 161/66). Würde man die Worte der Beschwerdeführerin eins zu eins über nehmen, schildere sie durchaus Symptome, welche die Diagnose einer schweren depressiven Episode rechtfertigen würden (Urk. 5/ 161/71). Dennoch sei keine schwere depressive Episode anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin klinisch in keinem einzigen Moment das Bild einer schwer st depressiven Person abgebe, wa s nicht heisse, dass sie nicht rezidivierend unter depressiven Stimmungseinbrü chen, Verzweiflung, Trauer und Hoffnungslosigkeit leide. Sie lenke immer wieder depressiv aus. Jemand mit einer durchwegs schweren depressiven Episode fahre aber nicht mehr Auto, bewerbe sich nicht mehr für eine Stelle, gehe nicht mehr in eine Sauna oder ins Fitnesszentrum u nd fahre auch nicht mit dem Freu nd in die Ferien, sondern müsse allenfalls in eine Klinik eingewiesen werden oder benötige hochdosierte verschiedene Antidepressiva (Urk. 5/ 161/72). Es liege keine bewusste Aggravation, aber eine Selbstlimitierung vor, welche teilweise auch mit der depressiven regressiven Einstellung zu tun habe, teilweise aber auch mit einem Aufgeben der Beschwerdeführerin, die schambehaftet sich als Versagerin erlebe und den Einstieg ins Leben nicht mehr zu finden glaube. In dieser Fehlan nahme und subjektiven Fehlinterpretation ihrer Schmerzen sei konsequent an einer Umatribuierung

zu arbeiten und ihre ängstlichen Fehlerwartungen seien konsequent anzugehen (Urk. 5/ 161/74). Es bestünden Wechselwirkungen zwischen den ängstlichen Persönlichkeitszügen, der Selbstunsicherheit, der emotionalen Instabilität, der depressiven Fehlentwicklung und den chronifizier ten Schmerzen (Urk. 5/ 161/76). Der psychiatrische Teilgutachter führte weiter aus, die psychiatrische Einzeltherapie bei Dr. E.___ halte er für lege artis . Aller dings hege er Zweifel an der gegenwärtigen umfassenden Therapie im B.___ . Dass sie dort immer wieder fehlen könne, sei kontraproduktiv. Ferner zeige der gemessene Antidepressivaspiegel von Trimipramin , dass die Beschwerde führerin die Antidepressiva unregelmässig einnehme (Urk. 5/ 161/84). In seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, ein 50%iges Pensum könne der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als au ch in jeder Verweistätigkeit zu gemutet werden. Ein vermindertes Rendement bestehe nicht. Es sei mit Absenzen zu rechnen und der Arbeitsplatz müsse entsprechend einge richtet sein (Urk. 5/ 161/87). Um eine volle Arbeitsunfähigkeit zu begründen, wür den objektiv die psychopathogischen (gemeint wohl: psychopathologischen) Kriterien und die Funktionseinbussen im Sozialen und in den persönlichen Kompetenzen nicht ausreichen (Urk. 5/ 161/88). Aus psychiatrischer Sicht müsse nach dem Unfall im Jahr 2005 eine psychische Verschlechterung angenommen werden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Zuvor sei ihr nach einer längeren Rehabilitationszeit nach dem ersten Unfall eine angepasste Tätig keit zu 70 % zumutbar gewesen (Urk. 5/ 161/89). 3.1.5

Der neuropsychologische Teilgutachter führte während rund viereinhalb Stunden eine Exploration sowie Testuntersuchung durch (Urk. 5/ 161/90). Er gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer körperlichen und psychi schen Beschwerden in der Leistungsfähigkeit bei länger dauernden Anforderun gen an die Aufmerksamkeit oder Konzentrat ionsfähigkeit beein trächtigt, was nicht im Sinne einer ungenügenden Anstrengungs bereitschaft, sondern einer ver minderten Anstrengungsfähigkeit einzustufen sei (Urk. 5/ 161/101). Es sei eine leichte kognitive Funktionsschwäche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren (Urk. 5/ 161/103). In der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ sei sie aufgrund der erhöhten Fehleranfälligkeit, der ungenügenden Kontrolle (vgl. auch Urk. 5/161/96) und wegen des leicht vermehrten Pausenbedarfs leicht gradig eingeschränkt. Bezüglich alternativer Tätigkeiten sei darauf zu achten, dass diese keine erhöhten Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten (deutsch) stellen und umgekehrt die guten figural-räumlichen Fähigkeiten genutzt werden könnten (Urk. 5/ 161/104). Anhand der im März 2003 erhobenen neuropsychologischen Befunde sei nicht von einer namhaften Veränderung in der Zwischenzeit auszugehen (Urk. 5/ 161/105). 3.1.6

Gesamtmedizinisch gaben die Gutachter an, es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/ 161/111).

3.1.7

Am 2 7. Februar 2017 ergänzte

der psychiatrische Gutachter, aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 6. Juni 2016 gehe klar hervor, dass schon seit Jahren eine ängst liche Komponente der Persönlichkeit mit Vermeidungsverhalten und Rückzugs tendenzen vorliege, die nicht nur eine r depressiven Erkrankung zugeordnet werden könne, sondern auch einer Selbstlimitierung gleichkomme. Diese hätte schon längstens sowohl vom B.___ als auch von Dr. E.___ angegangen werden müssen , was nicht getan worden sei

(Urk. 5/ 169/8 -9 ). Weiter hielt er fest, auf grund des Verlaufs nach dem ersten Unfall mit Eingliederungsbemühungen sei zwischen 2001 und 2005 noch nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. D ie Gutachter gaben an, d er Gesundheitszustand sei seit 2001 wechsel haft aufgetreten und habe sich durch den Unfall im Jahr 2005 verschlechtert (Urk. 5/ 169/10). Dieser habe sie wieder aus dem Gleichgewicht gebracht . Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit habe aber bereits seit 2001 bestanden

(Urk. 5/ 169/11). Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte ab 200 5. Eine exakte Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit von 2001 bis heute sei nicht mehr möglich (Urk. 5/ 169/12). 3.1. 8

Der RAD gelangte in seiner Stellungnahme vom 2 8 . Dezember 2016 zum Schluss, man könne sich auf das Gutachten stützen (Urk. 5/176/5 ). Nach der Gutachtens ergänzung führte er am 6. März 2017 aus, führend in der Beschwerde symptoma tik und dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sei der psychische Bereich. Demnach ergebe sich sowohl für die bisherige als auch für eine ange passte Tätigkeit für die Zeit nach dem ersten Unfall eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und für die Zeit ab dem zweiten Unfall vom 1 2. Dezember 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/ 176/6). 3.2

Dem Bericht des B.___ vom 1 8. August 2017 ist zu entnehmen, die Beschwerde führerin leide weiterhin an Schmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit ( vor allem bei starken Schmerzen), Traurigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit, Sinnlosig keitsgedanken, Konzentrationsstörungen im Alltag sowie Vergesslich keit. Die Symptomatik habe sich trotz adäquater Behandlungen seit 2005 bis aktuell ver schlechtert, weshalb sie als therapieresistent zu werten sei . Eine psychiatrische stationäre Behandlung sei bisher nicht indiziert gewesen ( Urk. 5/184 /3 ) . Während der tagesklinischen Behandlung habe sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin leicht verbessert. Die Depression habe leicht reduziert werden können und die Schmerzen seien stationär geblieben. Sie habe sämtliche Sitzungen wahr genommen, wenn ihre Kräfte dies zugelassen hätte n, was im Durchschnitt zwei Tage pro Woche

nicht der Fall gewesen sei. Ihre Ressourcen seien praktisch ver siegt (Urk. 5/ 184/4). 3.3

In einem anderen Bericht des B.___ vom 1 8. August 2017 wurde festgehalten, anhand der verwendeten Test-, Trainings- und Beobachtungsmethoden ergebe sich das Bild einer schweren Depression. Der zweite Unfall habe die Kopfschmer zen deutlich verstärkt und unter dem Einfluss der sich zunehmend verschlech ternden Beziehung zu ihrem Ehemann habe sie die Schmerzsymptomatik depressiv verarbeitet. Es liege eine Chronifizierung vor (Urk. 5/1 84/7 ) . Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression habe sowohl zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression ergeben (Urk. 5/ 184/8 , Urk. 5/184/11 ). Eine Teilnahme am tagesklinischen Programm sei der Beschwer deführerin wegen Schmerzen und Schlafstörungen nur beschränkt möglich gewesen . Bei nur unregelmässig vorhandener Kon zen tration und Aufmerksam keit, feh lender Reisefähigkeit, fehlendem Durchhalte vermögen und fehlender Belastbarkeit sei sie auch für angepasste Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig

(Urk. 5/ 184/9). 3.4

Die D.___ -Gutachter führten am 1 0. November 2017 aus, die vom B.___ aufge listete Symptomatik stehe nicht im Widerspruch zu ihrem Gutachten. Immerhin könne die Beschwerdeführerin durchwegs zwischendurch spazieren, während drei Tagen pro Woche soziale Kontakte hegen, manchmal sogar länger. Die starken Unterschiede im sozialen Verhalten, im Antriebsverhalten und die Stimmungs schwankungen würden vom B.___ einfach auf die Depression abgewälzt, könnten aber nicht vollständig damit erklärt werden (Urk. 5/ 192/3). Sodann weise der Bericht auf einen sekundären Krankheitsgewinn hin und sei widersprüchlich (Urk. 5/ 192/4). Die erhobenen Befunde und die beschriebene Sozialkompetenz würden nicht mit einer schweren Depression einhergehen (Urk. 5/ 192/5-6). Zusammenfassend hielten sie an ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/ 192/7). Sodann bemerkten sie, a uch im Bereich der Neuropsychologie seien keine neuen Aspekte ersichtlich (Urk. 5/ 192/7-8). 3.5

Am 1 1. Dezember 2017 berichtete Dr. E.___ , bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere psychische Störung vor. Die Depression sei mittelgradig, zeitweise schwer. Es bestehe für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 5/ 199/2). 4. 4.1

Die IV-Stelle hielt das D.___ -Gutachten inklusive Ergänzung en für beweis kräf tig, wich indes aus juristischer Sicht bezüglich der psychisch bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit davon ab (Urk. 5/ 201/4-5).

Das

D.___ - Gutachten

basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Unter suchungen erhobenen objektiven Befunden, auf den Vorakten , den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese ( Urk. 5/161 ). Ferner b eantwortet es - zusammen mit den Ergänzung en

vom

27. Februar (Urk. 5/169) und 10 . November 2017 (Urk. 5/192 ) - die gestellten Fra gen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formellen Vorausset zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.5 ). 4. 2

Dass der Beschwerdeführerin wegen der Schwindelproblematik aus otor hinolaryngo logischer Sicht sturzgefährdende Tätigkeiten aus Sicherheits gründen und Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen aufgrund der dabei auf tretenden N ystagmen und Schwindel nicht zumutbar sind, überzeugt ohne Wei teres (vgl. Urk. 5/161/27,

Urk. 5/161/30-31) .

Ebenso ist nachvollziehbar, dass die regelmässig auftretenden Schwindelepisoden immer wieder zu Arbeits absenzen führen , und dass die Gutachter deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 20

% ange nommen haben (Urk. 5/161/31). Sodann ist aus denselben Gründen plausibel, dass auch der neurologische Teilgutachter die Beschwerdeführerin für ähnliche Tätigkeiten wegen des Schwindels sowie wegen der Cervikothorakalgie für arbeitsunfähig hielt und die Arbeitsfähigkeit aufgrund von einem erhöhten Pau senbedarf und Arbeitsunfähigkeiten während Migräneattacken auf 90 % fest setzte (Urk. 5/161/48).

4.3

D er neuropsychologische Gutachter diagnostizierte eine leichte kognitive Funk tions schwäche (Urk. 5/161/ 103). Diese Diagnose ist vor dem Hintergrund der bei der ausführlichen Testung mehrheitlich im Normbereich liegenden Leistungen mit jedoch erhöhten Aufmerksamkeitslücken und ungenügenden qualitativen Kontrollen, schwacher Ideenproduktion und Spontanität des Denkens nachvoll zieh bar ( Urk. 5/161/96, Urk. 5/161/100-101). Angesichts der unauffälligen Beschwer de validierungsverfahren und beim Fehlen eindeutiger Hinweise auf eine ungenü gende Anstrengungsbereitschaft ist nicht zu beanstanden, dass die Beeinträchti gung der Beschwerdeführerin bei länger dauernden Anforderungen an Aufmerksamkeit oder Konzentration als verminderte Anstrengungsfähigkeit ein gestuft wurde (Urk. 5/161/101). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen in der auch Arbeit an der Kasse und am Kundendienst beinhal tenden angestammten Tätigkeit bei der Y.___ wegen erhöhter Fehleranfälligkeit, mangelhafter Kontrolle und leicht vermehrtem Pausenbedarf leicht eingeschränkt ist, ist nachvollziehbar (Urk. 5/161/104). 4.4

Dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht zu einem früheren Zeit punkt während mindestens eines Jahres höhergradig gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Namentlich waren im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS des Z.___ , welche von November 2004 bis Mai 2005 stattfand (Urk. 5/33/3), gemäss dem Gutachten vom 30. August 2005 in keinem Fachgebiet mehr krankheitswertige Befunde vorhanden (Urk. 5/33/19). Die anlässlich des Unfalls vom 21. Januar 2001 erlitte ne HWS-Beschleunigungs verletzung wurde als leichtgradig eingestuft (Urk. 5/33/17) und somatisch bedingte Beschwerden wur den nur für den initialen Zeitraum von maximal 42

Tagen angenommen (Urk. 5/33/19). Unabhängig davon, ob die 42 Tage wirklich auf den Tag genau korrekt sind (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 6), über zeugt v or diesem Hintergrund die Angabe im D.___ -Gutachten, dass zumindest nie längerfristig beziehungs weise während mindestens eines Jahres weiter gehende Einschrän kun gen bestan den (Urk. 5/161/35, Urk. 5/161/49). Die Arbeits un fähig keit von 20 % liegt indes seit 2001 vor (Urk. 5/169/2). 4.5

Dass der psychiatrische Gutachter eine gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung diagnostizierte (Urk. 5/161/66), steht in Ein klang mit den erhobenen Befunden mit Traurigkeit, jedoch ohne schwer gradige Verzweiflung oder Teilnahmslosigkeit, recht guten mnestischen Funktionen mit während der psychiatrischen Exploration erhaltener Aufmerk samkeit und Merk fähigkeit , erhaltener Kommunikationsfähigkeit (Urk. 5/161/64 und Urk. 5/161/66), mit reduzierter Psychomotorik (Urk. 5/ 161/64), mit über weite Strecken überhaupt nicht aufhellenden Affekten (Urk. 5/161/65) , indes ver ein zel tem Lachen (Urk. 5/161/22), mit Stimmungstiefs, Resignation, Hoffnungs losigkeit (Urk. 5/161/70) und Schlafstörungen (Urk. 5/161/6 2-6 3, Urk. 5/161/71) .

Dass das B.___ die Depression als schwer einstufte und Dr. E.___

von einer zeit weise schweren Ausprägung ausging, vermochte der psychiatrische Gutachter damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Symptome schilderte, welche die Diagnose einer schweren depressiven Episode rechtfertigen würden (Urk. 5/161/71). Dass dennoch keine schwere Depression vorliegt, legte er schlüssig dar, indem er auf die von ihm sowie vom B.___ erhobenen Befunde m it teilweise erhaltenem Antrieb und guter Denkleistungsfähigkeit sowie

auf ihren eloquenten, vigil ant en

klinischen Eindruck, ihre erhaltene Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit und auf die an guten Tagen erhaltenen Aktivitäten mit Autofahrten, Bewerbungen, Treffen , Besuchen von Fitnesszentrum und Sauna , Pflege von sozialen Kontakten, Erledigung leichter Einkäufe sowie Ferienreise n hinwies ( Urk. 5/161/6 0, Urk. 5/161/66, Urk. 5/ 161/71-72,

Urk. 5/161/88,

Urk. 5/184/3, Urk. 5/184/9, Urk. 5/192/5-6).

Da die Klagen der Beschwerdeführerin ihre effektiven Einschränkungen über schritten , da sie sich ausgesprochen beeindrucken liess von ihrer Leistungsunfä higkeit, von ihren Schmerzen und von ihrem Berufsversagen und da sie sich unter anderem wegen Ängsten auch in ihrer Freizeit und im Haushalt selbst limitiert (Urk. 5/161/72, Urk. 5/161/85-86 ), sind die Diagnose n einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie von ängstli chen, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (Urk. 5/161/66) nachvollziehbar. 4. 6

4. 6 .1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeits fähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sach verständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gut achter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objekti vierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweis verfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. De zember 2017 E. 4.2.4). Ent scheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialver sicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Pers on auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). 4. 6 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs fakto ren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE

144 V 50 E. 4.3 ).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 6 . 3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4. 6 .4

Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass die gut achterlichen Befunde als mittelschwer einzustufen sind. So ist die Beschwerde führerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nur leicht einge schränkt (Urk. 5/161/109-110 ). Die Depressivität ist mittelgradig ausgeprägt. Die ängstlich unsicheren Persönlichkeitszüge sind leicht bis mittel gradig ausgeprägt. Die Schmerzstörung ist schwer ausgeprägt, aber ebenfalls wechsel haft. Über die Jahre muss laut Gutachten objektiv von einer mittel gradig en bis schweren Aus prägung der psychosomatischen Fehlver arbeitung mit Selbstlimitierung ausge gangen werden (Urk. 5/ 161/73). Die Beschwerdefüh rerin ist vermindert belastbar und vermindert stressbelastungs fähig. Sie verfügt über ein vermindertes Durchhaltevermögen. Schmerzbedingt muss sie Pausen einlegen und wird sie Absenzen haben (Urk. 5/ 161/74). Eine bewusstseinsnahe Aggra vation nahmen die Gutachter nicht an, hingegen eine Selbstlimitierung, welche teilweise mit der depressiven regressiven Einstellung zu tun hat und teilweise mit einem Aufgeben der Beschwerdeführerin, die sich schambehaftet als Versagerin erlebt und den Einstieg ins Leben nicht mehr zu finden glaubt (Urk. 5/ 161/74) . Es bestehen Wechselwirkungen zwischen den ängstlichen Persönlichkeitszügen, der Selbstun sicherheit, der emotionalen Instabilität, der depressiven Fehlentwicklung und den chronifizierten Schmerzen (Urk. 5/ 161/76).

Zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge auf weist. So wird sie in der Ich-Identität als verunsichert, ängstlich und mit ausge sprochener emotionaler Instabilität wahrgenommen. Sie befindet sich in einem Teufelskreis der Stimmungsschwankungen, des Rückzugs, des Aufgebens des Lebensvollzuges und dem Fehlen positiver Erfahrungen. Zudem hat sie das Gefühl, den Ausweg aus ihrer Abwärtsspirale nicht zu finden. Sie fühlt sich rasch verunsichert vor Terminen, vor Kontakten mit Menschen und zeigt eine ausge sprochene Schamhaftigkeit und eine hohe Tendenz zu Schuldgefühlen ( Urk. 5/161/6 2, Urk. 5/ 161/65, Urk. 5/ 161/71). Sie pflegt Kontakte zu ihrem Bruder und dessen Familie (Urk. 5/161/63). An guten Tagen bewirbt sie sich auf Arbeitsstellen, kocht manchmal, erledigt kleine Einkäufe, fährt Auto, geht ins Fitness und in die Sauna (Urk. 5/ 161/62-63 , Urk. 5/184/9 ). Des Weiteren war sie in den Jahren 2015 und 2016 in den Ferien (Urk. 5/ 161/63, Urk. 5/161/60).

Zur Kategorie „Konsistenz“ ist zu bemerken, dass das Aktivitätsniveau de r Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher eingeschränkt ist. So hat sie ihre Hobbies Skifahren, Velofahren, Schwimmen und Natur aufgegeben (Urk. 5/161/59 ). Ferner hat sie sich sozial zurückgezogen (Urk. 5/ 161/85).

D er behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck ist als mittelmässig einzustufen. D er im Antidepressivum Surmontil enthaltene Wirk stoff

Trimipramin war im Bluttest deutlich unterhalb der unteren Konsensus leit line

(Urk. 5/ 161/21, Urk. 5/161/62) , was auf eine unregelmässige Einnahme des Antidepressivums hinweist (Urk. 5/ 161/84) . Zeitweise nahm die Beschwerde führerin nur einmal pro Monat oder alle drei Wochen

psychologische Konsul ta tionen wahr (Urk. 5/161/57, Urk. 5/ 184/3 ). Im Jahr 2010 sowie kurz vor der Begut achtung durchs D.___ begab sie sich in tageklinische Behandlung (Urk. 5/ 161/56-57). Dass die Beschwerdeführerin dabei immer wieder Absenzen hatte (Urk. 5/ 161/61 , Urk. 5/161/63 ), scheint nicht primär an ihren Bemühungen oder an ihrem Leidensdruck zu liegen, sondern an der Herangehensweise der Therapeuten respektive an den ungünstigen Therapiebedingungen

(Urk. 5/ 161/73, (Urk. 5/ 161/84, Urk. 5/ 169/ 8- 9 ). Ein stationärer Klinikaufenthalt fand nie statt.

Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint die durch das D.___ erfolgte Beurteilung nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 5/ 161/87). Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die n aturgemäss auch einen Ermessens spielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 1 1. Februar 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis) . Bei den vorhandenen Einschränkungen sowie Ressourcen kann weder auf eine volle Arbeitsfähigkeit noch auf eine volle Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden. Mit dieser Beurtei lung in Einklang stehen im Übrigen auch die mittels IFAP

( Instrument zur Erfassung der mentalen Funktionen, die die Leistungsfähigkeit einschränken ) erhobenen , maximal mittelgradigen , indes in vielen Bereichen vorhandenen Ein schränkungen (Urk. 5/161/76- 84 ). 4. 6 .5

N ach dem ersten Unfall vom

21. September 2001 trat die Beschwerdeführerin n och berufliche Massnahmen an und es wurde eine Rehabilitation in den Arbeits markt von gegen 100 % angestrebt (vgl. Urk. 5/161/87 und Urk. 5/169/9-10 ) . Zudem hat sich das psychische Befinden der Beschwerdeführerin inklusive Schmerz situation nach dem zweiten Unfall vom 1 3. Dezember 2005 deutlich ver schlechtert

(Urk. 5/ 161/89 ,

Urk. 5/169/11 -12 ,

Urk. 5/184/3, Urk. 5/184/7, Urk. 5/196/3 ) . Vor diesem Hintergrund ist plausibel, dass bis dahin aus psychiatri scher Sicht noch eine höhere, nämlich 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit attestiert wurde (Urk. 5/ 161/89). Abgesehen davon, dass depressive Ent wicklungen fluktuierend verlaufen können (Urk. 5/ 161/87) und die aus psychiatri scher Sicht festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung wechselhaft auf trat (Urk. 5/ 169/10) , sind keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen zu einem anderen Zeitpunkt dokumentiert. 4.6.6

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5-6) hat der psychiatrische Gutachter des D.___

korrekt festgehalten und somit zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2003 bei Dr. E.___ in Therapie befindet (Urk. 5/ 169/7). Auch trifft nicht zu, dass er negiert hätte, dass je eine stationäre Behandlung empfohlen worden sei (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 6). Vielmehr schloss er daraus, dass - unbestrittenermassen - nie eine stationäre Behandlung stattgefunden hat, darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht effektiv seit Jahren schwerst depressiv ist (Urk. 5/ 161/84), was überzeugt. 4. 7

Die interdisziplinäre D.___ -Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den einzelnen Teilgutachten und ist dah er ebenfalls schlüssig und nach vollzieh-bar. Zusammenfassend wurde nichts vorgetragen, was das polydiszi plinäre Gut achten des D.___ als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher darauf abzustellen. Nach dem Gesagten ist nach einer Rehabilitationszeit nach dem ersten Unfall von weniger als einem Jahr von einer 70%igen und ab dem 13. Dezember 2005 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen

(Urk. 5/ 161/11) . 5.

Da die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 1

8. Dezember 2015 E. 3.2) auch wei terhin, wenn auch in reduziertem Umfang, zumutbar ist, ist der Invaliditäts grad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten ent spricht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Beim (echten) Prozent vergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl.

Urteil des Bun desgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 4.2 mit Hin wei sen). Vorliegend beträgt die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invalidi tätsgrad im Zeitraum vom 2 1. September 2001 bis am 1 2. Dezember 2005 30 % und ab dem 13. Dezember 2005 50 % . Im Zeitpunkt des Eintritts der Ver schlechterung war das mit Beginn einer 20%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausgelöste Wartejahr bereits abgelaufen, das von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorausgesetzte mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 %

indes noch nicht. Zusätz lich fordert die Rechtsprechung, dass im vorange gangenen Jahr eine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen haben muss, damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente entstehen kann

( Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % im vorangegangenen Jahr, welche für eine Viertels rente vorausgesetzt wird, war nach sechs Monaten 30%iger und sechs Monaten 50%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben, mithin im Juni 200 6. Ab Dezember 2006 ist sodann die Voraussetzung einer durchschnittlich 50%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres gegeben. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung befristet für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis Ende November 2006 eine Viertelsrente sowie ab 1. Dezember 2006 unbefristet eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 6.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils vor aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die angefochtene Verfü gung äussert sich nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen . Dies zu Recht, da solche im Vorbescheidverfahren nicht beantragt worden waren ( vgl.

Urk. 5/ 185) . Demnach wäre auf den Antrag auf berufliche Massnahmen nicht einzutreten , falls er Bestand hätte .

Indes wurden berufliche Massnahmen auch im Gerichtsverfahren nur für den Fall beantragt, dass der Beschwerde führerin keine Invalidenrente zugesprochen werde (Urk. 1 S. 3). Folglich ist von der Gegen standslosigkeit dieses Antrags auszugehen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vor liegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Dass nur eine Teilrente und nicht wie beantragt eine ganze Invalidenr ente zuzuspre chen ist, rechtfertigt keine Auf teilung der Kosten, zumal das Überklagen nicht zu einem höheren Verfahrensaufwand geführt hat . 7.2.

Mangels eines Einflusses des Überklagens auf den Prozessaufwand steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Partei entschä di gung zu (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hin weisen ).

Die Prozessentschädigung ist gemäss

Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2006 bis Ende November 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab 1. Dezember 2006 (unbefristet) Anspruch auf eine halbe R ente

der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Migros-Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefoch tene Verfügung ist am 1 5. Januar 2018 und somit nach Inkrafttreten der erwähn ten IV-Revisionen ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 und diejenige bis 31. Dezember 2011 auf die damals gelten den Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die genannten IV-Revisionen hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine sub stanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – so weit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.5 ). 4. 2

Dass der Beschwerdeführerin wegen der Schwindelproblematik aus otor hinolaryngo logischer Sicht sturzgefährdende Tätigkeiten aus Sicherheits gründen und Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen aufgrund der dabei auf tretenden N ystagmen und Schwindel nicht zumutbar sind, überzeugt ohne Wei teres (vgl. Urk. 5/161/27,

Urk. 5/161/30-31) .

Ebenso ist nachvollziehbar, dass die regelmässig auftretenden Schwindelepisoden immer wieder zu Arbeits absenzen führen , und dass die Gutachter deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 20

% ange nommen haben (Urk. 5/161/31). Sodann ist aus denselben Gründen plausibel, dass auch der neurologische Teilgutachter die Beschwerdeführerin für ähnliche Tätigkeiten wegen des Schwindels sowie wegen der Cervikothorakalgie für arbeitsunfähig hielt und die Arbeitsfähigkeit aufgrund von einem erhöhten Pau senbedarf und Arbeitsunfähigkeiten während Migräneattacken auf 90 % fest setzte (Urk. 5/161/48).

4.3

D er neuropsychologische Gutachter diagnostizierte eine leichte kognitive Funk tions schwäche (Urk. 5/161/ 103). Diese Diagnose ist vor dem Hintergrund der bei der ausführlichen Testung mehrheitlich im Normbereich liegenden Leistungen mit jedoch erhöhten Aufmerksamkeitslücken und ungenügenden qualitativen Kontrollen, schwacher Ideenproduktion und Spontanität des Denkens nachvoll zieh bar ( Urk. 5/161/96, Urk. 5/161/100-101). Angesichts der unauffälligen Beschwer de validierungsverfahren und beim Fehlen eindeutiger Hinweise auf eine ungenü gende Anstrengungsbereitschaft ist nicht zu beanstanden, dass die Beeinträchti gung der Beschwerdeführerin bei länger dauernden Anforderungen an Aufmerksamkeit oder Konzentration als verminderte Anstrengungsfähigkeit ein gestuft wurde (Urk. 5/161/101). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen in der auch Arbeit an der Kasse und am Kundendienst beinhal tenden angestammten Tätigkeit bei der Y.___ wegen erhöhter Fehleranfälligkeit, mangelhafter Kontrolle und leicht vermehrtem Pausenbedarf leicht eingeschränkt ist, ist nachvollziehbar (Urk. 5/161/104). 4.4

Dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht zu einem früheren Zeit punkt während mindestens eines Jahres höhergradig gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Namentlich waren im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS des Z.___ , welche von November 2004 bis Mai 2005 stattfand (Urk. 5/33/3), gemäss dem Gutachten vom 30. August 2005 in keinem Fachgebiet mehr krankheitswertige Befunde vorhanden (Urk. 5/33/19). Die anlässlich des Unfalls vom 21. Januar 2001 erlitte ne HWS-Beschleunigungs verletzung wurde als leichtgradig eingestuft (Urk. 5/33/17) und somatisch bedingte Beschwerden wur den nur für den initialen Zeitraum von maximal 42

Tagen angenommen (Urk. 5/33/19). Unabhängig davon, ob die 42 Tage wirklich auf den Tag genau korrekt sind (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 6), über zeugt v or diesem Hintergrund die Angabe im D.___ -Gutachten, dass zumindest nie längerfristig beziehungs weise während mindestens eines Jahres weiter gehende Einschrän kun gen bestan den (Urk. 5/161/35, Urk. 5/161/49). Die Arbeits un fähig keit von 20 % liegt indes seit 2001 vor (Urk. 5/169/2). 4.5

Dass der psychiatrische Gutachter eine gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung diagnostizierte (Urk. 5/161/66), steht in Ein klang mit den erhobenen Befunden mit Traurigkeit, jedoch ohne schwer gradige Verzweiflung oder Teilnahmslosigkeit, recht guten mnestischen Funktionen mit während der psychiatrischen Exploration erhaltener Aufmerk samkeit und Merk fähigkeit , erhaltener Kommunikationsfähigkeit (Urk. 5/161/64 und Urk. 5/161/66), mit reduzierter Psychomotorik (Urk. 5/ 161/64), mit über weite Strecken überhaupt nicht aufhellenden Affekten (Urk. 5/161/65) , indes ver ein zel tem Lachen (Urk. 5/161/22), mit Stimmungstiefs, Resignation, Hoffnungs losigkeit (Urk. 5/161/70) und Schlafstörungen (Urk. 5/161/6 2-6 3, Urk. 5/161/71) .

Dass das B.___ die Depression als schwer einstufte und Dr. E.___

von einer zeit weise schweren Ausprägung ausging, vermochte der psychiatrische Gutachter damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Symptome schilderte, welche die Diagnose einer schweren depressiven Episode rechtfertigen würden (Urk. 5/161/71). Dass dennoch keine schwere Depression vorliegt, legte er schlüssig dar, indem er auf die von ihm sowie vom B.___ erhobenen Befunde m it teilweise erhaltenem Antrieb und guter Denkleistungsfähigkeit sowie

auf ihren eloquenten, vigil ant en

klinischen Eindruck, ihre erhaltene Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit und auf die an guten Tagen erhaltenen Aktivitäten mit Autofahrten, Bewerbungen, Treffen , Besuchen von Fitnesszentrum und Sauna , Pflege von sozialen Kontakten, Erledigung leichter Einkäufe sowie Ferienreise n hinwies ( Urk. 5/161/6 0, Urk. 5/161/66, Urk. 5/ 161/71-72,

Urk. 5/161/88,

Urk. 5/184/3, Urk. 5/184/9, Urk. 5/192/5-6).

Da die Klagen der Beschwerdeführerin ihre effektiven Einschränkungen über schritten , da sie sich ausgesprochen beeindrucken liess von ihrer Leistungsunfä higkeit, von ihren Schmerzen und von ihrem Berufsversagen und da sie sich unter anderem wegen Ängsten auch in ihrer Freizeit und im Haushalt selbst limitiert (Urk. 5/161/72, Urk. 5/161/85-86 ), sind die Diagnose n einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie von ängstli chen, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (Urk. 5/161/66) nachvollziehbar. 4. 6

4. 6 .1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeits fähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sach verständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gut achter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objekti vierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweis verfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. De zember 2017 E. 4.2.4). Ent scheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialver sicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Pers on auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). 4. 6 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs fakto ren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE

144 V 50 E. 4.3 ).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 6 . 3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4. 6 .4

Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass die gut achterlichen Befunde als mittelschwer einzustufen sind. So ist die Beschwerde führerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nur leicht einge schränkt (Urk. 5/161/109-110 ). Die Depressivität ist mittelgradig ausgeprägt. Die ängstlich unsicheren Persönlichkeitszüge sind leicht bis mittel gradig ausgeprägt. Die Schmerzstörung ist schwer ausgeprägt, aber ebenfalls wechsel haft. Über die Jahre muss laut Gutachten objektiv von einer mittel gradig en bis schweren Aus prägung der psychosomatischen Fehlver arbeitung mit Selbstlimitierung ausge gangen werden (Urk. 5/ 161/73). Die Beschwerdefüh rerin ist vermindert belastbar und vermindert stressbelastungs fähig. Sie verfügt über ein vermindertes Durchhaltevermögen. Schmerzbedingt muss sie Pausen einlegen und wird sie Absenzen haben (Urk. 5/ 161/74). Eine bewusstseinsnahe Aggra vation nahmen die Gutachter nicht an, hingegen eine Selbstlimitierung, welche teilweise mit der depressiven regressiven Einstellung zu tun hat und teilweise mit einem Aufgeben der Beschwerdeführerin, die sich schambehaftet als Versagerin erlebt und den Einstieg ins Leben nicht mehr zu finden glaubt (Urk. 5/ 161/74) . Es bestehen Wechselwirkungen zwischen den ängstlichen Persönlichkeitszügen, der Selbstun sicherheit, der emotionalen Instabilität, der depressiven Fehlentwicklung und den chronifizierten Schmerzen (Urk. 5/ 161/76).

Zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge auf weist. So wird sie in der Ich-Identität als verunsichert, ängstlich und mit ausge sprochener emotionaler Instabilität wahrgenommen. Sie befindet sich in einem Teufelskreis der Stimmungsschwankungen, des Rückzugs, des Aufgebens des Lebensvollzuges und dem Fehlen positiver Erfahrungen. Zudem hat sie das Gefühl, den Ausweg aus ihrer Abwärtsspirale nicht zu finden. Sie fühlt sich rasch verunsichert vor Terminen, vor Kontakten mit Menschen und zeigt eine ausge sprochene Schamhaftigkeit und eine hohe Tendenz zu Schuldgefühlen ( Urk. 5/161/6 2, Urk. 5/ 161/65, Urk. 5/ 161/71). Sie pflegt Kontakte zu ihrem Bruder und dessen Familie (Urk. 5/161/63). An guten Tagen bewirbt sie sich auf Arbeitsstellen, kocht manchmal, erledigt kleine Einkäufe, fährt Auto, geht ins Fitness und in die Sauna (Urk. 5/ 161/62-63 , Urk. 5/184/9 ). Des Weiteren war sie in den Jahren 2015 und 2016 in den Ferien (Urk. 5/ 161/63, Urk. 5/161/60).

Zur Kategorie „Konsistenz“ ist zu bemerken, dass das Aktivitätsniveau de r Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher eingeschränkt ist. So hat sie ihre Hobbies Skifahren, Velofahren, Schwimmen und Natur aufgegeben (Urk. 5/161/59 ). Ferner hat sie sich sozial zurückgezogen (Urk. 5/ 161/85).

D er behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck ist als mittelmässig einzustufen. D er im Antidepressivum Surmontil enthaltene Wirk stoff

Trimipramin war im Bluttest deutlich unterhalb der unteren Konsensus leit line

(Urk. 5/ 161/21, Urk. 5/161/62) , was auf eine unregelmässige Einnahme des Antidepressivums hinweist (Urk. 5/ 161/84) . Zeitweise nahm die Beschwerde führerin nur einmal pro Monat oder alle drei Wochen

psychologische Konsul ta tionen wahr (Urk. 5/161/57, Urk. 5/ 184/3 ). Im Jahr 2010 sowie kurz vor der Begut achtung durchs D.___ begab sie sich in tageklinische Behandlung (Urk. 5/ 161/56-57). Dass die Beschwerdeführerin dabei immer wieder Absenzen hatte (Urk. 5/ 161/61 , Urk. 5/161/63 ), scheint nicht primär an ihren Bemühungen oder an ihrem Leidensdruck zu liegen, sondern an der Herangehensweise der Therapeuten respektive an den ungünstigen Therapiebedingungen

(Urk. 5/ 161/73, (Urk. 5/ 161/84, Urk. 5/ 169/ 8- 9 ). Ein stationärer Klinikaufenthalt fand nie statt.

Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint die durch das D.___ erfolgte Beurteilung nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 5/ 161/87). Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die n aturgemäss auch einen Ermessens spielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 1 1. Februar 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis) . Bei den vorhandenen Einschränkungen sowie Ressourcen kann weder auf eine volle Arbeitsfähigkeit noch auf eine volle Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden. Mit dieser Beurtei lung in Einklang stehen im Übrigen auch die mittels IFAP

( Instrument zur Erfassung der mentalen Funktionen, die die Leistungsfähigkeit einschränken ) erhobenen , maximal mittelgradigen , indes in vielen Bereichen vorhandenen Ein schränkungen (Urk. 5/161/76- 84 ). 4. 6 .5

N ach dem ersten Unfall vom

21. September 2001 trat die Beschwerdeführerin n och berufliche Massnahmen an und es wurde eine Rehabilitation in den Arbeits markt von gegen 100 % angestrebt (vgl. Urk. 5/161/87 und Urk. 5/169/9-10 ) . Zudem hat sich das psychische Befinden der Beschwerdeführerin inklusive Schmerz situation nach dem zweiten Unfall vom 1 3. Dezember 2005 deutlich ver schlechtert

(Urk. 5/ 161/89 ,

Urk. 5/169/11 -12 ,

Urk. 5/184/3, Urk. 5/184/7, Urk. 5/196/3 ) . Vor diesem Hintergrund ist plausibel, dass bis dahin aus psychiatri scher Sicht noch eine höhere, nämlich 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit attestiert wurde (Urk. 5/ 161/89). Abgesehen davon, dass depressive Ent wicklungen fluktuierend verlaufen können (Urk. 5/ 161/87) und die aus psychiatri scher Sicht festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung wechselhaft auf trat (Urk. 5/ 169/10) , sind keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen zu einem anderen Zeitpunkt dokumentiert. 4.6.6

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5-6) hat der psychiatrische Gutachter des D.___

korrekt festgehalten und somit zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2003 bei Dr. E.___ in Therapie befindet (Urk. 5/ 169/7). Auch trifft nicht zu, dass er negiert hätte, dass je eine stationäre Behandlung empfohlen worden sei (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 6). Vielmehr schloss er daraus, dass - unbestrittenermassen - nie eine stationäre Behandlung stattgefunden hat, darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht effektiv seit Jahren schwerst depressiv ist (Urk. 5/ 161/84), was überzeugt. 4. 7

Die interdisziplinäre D.___ -Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den einzelnen Teilgutachten und ist dah er ebenfalls schlüssig und nach vollzieh-bar. Zusammenfassend wurde nichts vorgetragen, was das polydiszi plinäre Gut achten des D.___ als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher darauf abzustellen. Nach dem Gesagten ist nach einer Rehabilitationszeit nach dem ersten Unfall von weniger als einem Jahr von einer 70%igen und ab dem 13. Dezember 2005 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen

(Urk. 5/ 161/11) . 5.

Da die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 1

8. Dezember 2015 E. 3.2) auch wei terhin, wenn auch in reduziertem Umfang, zumutbar ist, ist der Invaliditäts grad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten ent spricht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Beim (echten) Prozent vergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl.

Urteil des Bun desgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 4.2 mit Hin wei sen). Vorliegend beträgt die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invalidi tätsgrad im Zeitraum vom 2 1. September 2001 bis am 1 2. Dezember 2005 30 % und ab dem 13. Dezember 2005 50 % . Im Zeitpunkt des Eintritts der Ver schlechterung war das mit Beginn einer 20%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausgelöste Wartejahr bereits abgelaufen, das von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorausgesetzte mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 %

indes noch nicht. Zusätz lich fordert die Rechtsprechung, dass im vorange gangenen Jahr eine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen haben muss, damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente entstehen kann

( Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % im vorangegangenen Jahr, welche für eine Viertels rente vorausgesetzt wird, war nach sechs Monaten 30%iger und sechs Monaten 50%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben, mithin im Juni 200 6. Ab Dezember 2006 ist sodann die Voraussetzung einer durchschnittlich 50%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres gegeben. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung befristet für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis Ende November 2006 eine Viertelsrente sowie ab 1. Dezember 2006 unbefristet eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 6.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils vor aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die angefochtene Verfü gung äussert sich nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen . Dies zu Recht, da solche im Vorbescheidverfahren nicht beantragt worden waren ( vgl.

Urk. 5/ 185) . Demnach wäre auf den Antrag auf berufliche Massnahmen nicht einzutreten , falls er Bestand hätte .

Indes wurden berufliche Massnahmen auch im Gerichtsverfahren nur für den Fall beantragt, dass der Beschwerde führerin keine Invalidenrente zugesprochen werde (Urk. 1 S. 3). Folglich ist von der Gegen standslosigkeit dieses Antrags auszugehen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vor liegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Dass nur eine Teilrente und nicht wie beantragt eine ganze Invalidenr ente zuzuspre chen ist, rechtfertigt keine Auf teilung der Kosten, zumal das Überklagen nicht zu einem höheren Verfahrensaufwand geführt hat . 7.2.

Mangels eines Einflusses des Überklagens auf den Prozessaufwand steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Partei entschä di gung zu (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hin weisen ).

Die Prozessentschädigung ist gemäss

Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2006 bis Ende November 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab 1. Dezember 2006 (unbefristet) Anspruch auf eine halbe R ente

der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Migros-Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer

E. 3 gekündigt (Urk. 5/16).

Die Suva veranlasste eine neurologische, psychiatrische und orthopädische Be gutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Z.___ . Gestützt auf das am 30. August 2005 erstattete Gutachten (Urk. 5/33) stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 19. Januar 2006 per 30. Septem ber 2005 ein (Urk. 5/34). Die Gutachter hatten eine HWS-Beschleu nigungsver letzung mit blanden somatischen Befunden diagnostiziert und für maxi mal 42 Tage eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 5/33/13 ff.).

Am 13. Dezember 2005 erlitt X.___ erneut einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 5/39/10, Urk. 5/40/1, Urk. 5/44).

Im Verfahren betreffend UV-Leistungen erliessen das hiesige Gericht am 30. April 2008 und das Bundesgericht am 18. Dezember 2008 ihre Urteile, mit denen der Einspracheentscheid der Suva vom 14. August 2006 geschützt wurde, mit welchem diese betreffend den Unfall vom 21. September 2001 die Einstellung der Leis tungen per 30. Septem ber 2005 bestätigt hatte (Urk. 5/35, Urk. 5/48, Urk. 5/53) .

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/37 ff.) holte die IV-Stelle beim A.___ , das internistische, neurologische und psychiatrische Gutachten vom 17. Septem ber 2009 ein (Urk. 5/61). Nach Vor lage des Dossiers beim Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 und der Begründung, dass die Versicherte noch vor Ab lauf der Wartefrist wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätig keit erlangt habe, an ihrem Entscheid fest und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/67).

E. 3.1.1 Dem polydisziplinären D.___ -Gutachten vom 21. Dezember 2016 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 5/161/107): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10: F33.1) - ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - intermittierende Dreh- und Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10: H82) - Zervikothorakalgie mit zervikozephal em Syndrom (ICD-10: M54.2 und M 53.0) - intermittierende Drehschwindelepisoden mit Gangunsicherheit und Übelkeit 1-2 Tage dauernd unklarer Ätiologie - leichte kognitive Funktionsschwäche.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber die Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), die episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2) sowie der Status nach HWS-Beschleunigungstraumen 2001 und 2005 (ICD-10: S31.4; Urk. 5/161/107-108).

E. 3.1.2 Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerde führerin habe über eine intermittierende Sc hwindelsymptomatik in zwei Varia tionen, eine Kopfschmerzsymptomatik sowie über einen seltenen kurz zeitigen Tinnitus geklagt ( Urk. 5/161/27-28 ). Der Tinnitus sei im Rahmen des subjektiven Empfindens kompensiert. Seitens der vestibulären Funktion seien aktuell verein zelte Linksnystagmen bei Kopfrotation bei ansonsten unauffällige n Befunde n mit symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits zu objektivieren, sodass weder eindeutige Befunde einer peripheren noch einer zentral-vestibulären Funktions störung vorlägen ( Urk. 5/161/30 ). Eine retrocochleäre Pathologie habe vorgängig bildgebend ausgeschlossen wer den können. Bei Linksnystagmen und in Anbe tracht der zusätzlichen lokalen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Provokationsnystagmen bei Kopfrotation bestehe der Verdacht auf eine zervikogen-proprioceptiv

bedingte

Schwindelsymptomatik . Diese würde vor allem die Schwankschwindelsymptomatik erklären .

Angesichts der inter mittierenden Drehschwindelbeschwerden und der bekannten Migräne sei diffe renzialdiagnostisch eine Beschwerdesymptomatik im Rahmen einer vestibu lären Migräne möglich (Urk. 5/161/30-31). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, zu ver meiden seien sturzgefährdende Tätigkeiten und Tätig keiten mit h äufi gen Kopfrotationsbewegungen. Zusätzlich müsse im Rahmen der Frequenz des Auftretens der Beschwerdesymptomatik wegen anzunehmender Arbeitsabsenzen von einer etwa 20 % betragenden quantitativen Einschränkung der Leistungsfä higkeit ausgegangen werden (Urk. 5/ 161/31). Das Auftreten dieser otor hi nol aryngo logischen und otoneurologischen Beschwerdesymptomatik sei auf das Jahr 2001 zurückzuführen (Urk. 5/ 161/32).

E. 3.1.3 Dem neurologische n Teilgutachten ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführe rin über Nac ken-, Rücken- und Kopfschmerzen, über Dreh- und Schwankschwin del

sowie über depressive Phasen klagt e

(Urk. 5/ 161/37 -39 ). Der Gutachter hielt fest, es bestünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern sowie in die Brustwirbelsäule , eine Migräne ohne Aura sowie Drehschwindelepisoden, wel che mit einer vestibulären Migräne vereinbar seien

(Urk. 5/ 161/46). Aufgrund der Cervikothorakalgie mit cervikocephalem Syndrom sowie der intermittierenden Drehschwindelepisoden verbunden mit Gang unsicher heit seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit einer Retroflexion des Kopfes verbundene Tätig keiten unzumutbar . Wegen Arbeitsun fähigkeit en während der Migräneattacken sowie wegen eines erhöhten Pausen bedarfs bestehe in einer einfachen körperli chen oder organisatorischen und administrativen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %

(Urk. 5/ 161/48). Aus neurologischer Sicht habe bis anhin immer eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit bestanden (Urk. 5/ 161/49).

E. 3.1.4 Anlässlich der psychiatrischen Exploration erlebte der Gutachter die Beschwer de führerin als ausgesprochen resignativ. Er führte indes aus, klinisch zeige sie in ihrer Art und Weise der Kommunikation, in ihrer Vigilanz, in ihrem Asso ziationsreichtum und in ihrer guten Denkleistungsfähigkeit sowie im Antrieb gesichert keine schwerste depressive Episode (Urk. 5/ 161/60). Sie leide effektiv unter den geklagten Beschwerden, der Vergesslichkeit und den Stimmungs schwankungen. All ihre Befindlichkeitsst ör ungen habe sie mit ausgesprochen guten Deutschkenntnissen sehr differenziert berichtet. Dabei sei sie immer sehr wach gewesen und habe eine gute Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Auch die Aufmerksamkeitsfähigkeit habe im über anderthalb Stunden dauernden Gespräch nicht nachgelassen . In der Psychomotorik wirke sie reduziert und über weite Strecken hätten sich die Affekte überhaupt nicht aufgehellt. Sie wirke eher etwas spärlich in den Affekten und sei ausgesprochen leidend, allerdings nur mässig expressiv. Es bestehe keine Demonstrationstendenz (Urk. 5/ 161/64 -65 ). Sie sei affektarm und klinisch gesichert maximal mittelgradig depressiv. Eine schwere Depressivität könne nicht angenommen werden aufgrund des Antriebsverhaltens, der Eloquenz und der vielen Eckdaten, über welche die Beschwerdeführerin fluent

habe berichten können . Sie sei traurig, aber weder klinisch teilnahmslos traurig noch schwergradig verzweifelt. Sie hinterlasse nicht einen stumpf apathischen oder mutistischen Eindruck, wie man das bei schwersten depressiven Patienten aus der Klinik kenne. Die mnestischen Funktionen seien noch recht gut. Auf merksamkeit und Merkfähigkeit könne die Beschwerdeführerin aufrecht erhalten. Sie sei fähig zur Kommunikation und Interkation auf der kommunikativen Ebene (Urk. 5/ 161/66). Würde man die Worte der Beschwerdeführerin eins zu eins über nehmen, schildere sie durchaus Symptome, welche die Diagnose einer schweren depressiven Episode rechtfertigen würden (Urk. 5/ 161/71). Dennoch sei keine schwere depressive Episode anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin klinisch in keinem einzigen Moment das Bild einer schwer st depressiven Person abgebe, wa s nicht heisse, dass sie nicht rezidivierend unter depressiven Stimmungseinbrü chen, Verzweiflung, Trauer und Hoffnungslosigkeit leide. Sie lenke immer wieder depressiv aus. Jemand mit einer durchwegs schweren depressiven Episode fahre aber nicht mehr Auto, bewerbe sich nicht mehr für eine Stelle, gehe nicht mehr in eine Sauna oder ins Fitnesszentrum u nd fahre auch nicht mit dem Freu nd in die Ferien, sondern müsse allenfalls in eine Klinik eingewiesen werden oder benötige hochdosierte verschiedene Antidepressiva (Urk. 5/ 161/72). Es liege keine bewusste Aggravation, aber eine Selbstlimitierung vor, welche teilweise auch mit der depressiven regressiven Einstellung zu tun habe, teilweise aber auch mit einem Aufgeben der Beschwerdeführerin, die schambehaftet sich als Versagerin erlebe und den Einstieg ins Leben nicht mehr zu finden glaube. In dieser Fehlan nahme und subjektiven Fehlinterpretation ihrer Schmerzen sei konsequent an einer Umatribuierung

zu arbeiten und ihre ängstlichen Fehlerwartungen seien konsequent anzugehen (Urk. 5/ 161/74). Es bestünden Wechselwirkungen zwischen den ängstlichen Persönlichkeitszügen, der Selbstunsicherheit, der emotionalen Instabilität, der depressiven Fehlentwicklung und den chronifizier ten Schmerzen (Urk. 5/ 161/76). Der psychiatrische Teilgutachter führte weiter aus, die psychiatrische Einzeltherapie bei Dr. E.___ halte er für lege artis . Aller dings hege er Zweifel an der gegenwärtigen umfassenden Therapie im B.___ . Dass sie dort immer wieder fehlen könne, sei kontraproduktiv. Ferner zeige der gemessene Antidepressivaspiegel von Trimipramin , dass die Beschwerde führerin die Antidepressiva unregelmässig einnehme (Urk. 5/ 161/84). In seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, ein 50%iges Pensum könne der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als au ch in jeder Verweistätigkeit zu gemutet werden. Ein vermindertes Rendement bestehe nicht. Es sei mit Absenzen zu rechnen und der Arbeitsplatz müsse entsprechend einge richtet sein (Urk. 5/ 161/87). Um eine volle Arbeitsunfähigkeit zu begründen, wür den objektiv die psychopathogischen (gemeint wohl: psychopathologischen) Kriterien und die Funktionseinbussen im Sozialen und in den persönlichen Kompetenzen nicht ausreichen (Urk. 5/ 161/88). Aus psychiatrischer Sicht müsse nach dem Unfall im Jahr 2005 eine psychische Verschlechterung angenommen werden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Zuvor sei ihr nach einer längeren Rehabilitationszeit nach dem ersten Unfall eine angepasste Tätig keit zu 70 % zumutbar gewesen (Urk. 5/ 161/89).

E. 3.1.5 Der neuropsychologische Teilgutachter führte während rund viereinhalb Stunden eine Exploration sowie Testuntersuchung durch (Urk. 5/ 161/90). Er gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer körperlichen und psychi schen Beschwerden in der Leistungsfähigkeit bei länger dauernden Anforderun gen an die Aufmerksamkeit oder Konzentrat ionsfähigkeit beein trächtigt, was nicht im Sinne einer ungenügenden Anstrengungs bereitschaft, sondern einer ver minderten Anstrengungsfähigkeit einzustufen sei (Urk. 5/ 161/101). Es sei eine leichte kognitive Funktionsschwäche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren (Urk. 5/ 161/103). In der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ sei sie aufgrund der erhöhten Fehleranfälligkeit, der ungenügenden Kontrolle (vgl. auch Urk. 5/161/96) und wegen des leicht vermehrten Pausenbedarfs leicht gradig eingeschränkt. Bezüglich alternativer Tätigkeiten sei darauf zu achten, dass diese keine erhöhten Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten (deutsch) stellen und umgekehrt die guten figural-räumlichen Fähigkeiten genutzt werden könnten (Urk. 5/ 161/104). Anhand der im März 2003 erhobenen neuropsychologischen Befunde sei nicht von einer namhaften Veränderung in der Zwischenzeit auszugehen (Urk. 5/ 161/105).

E. 3.1.6 Gesamtmedizinisch gaben die Gutachter an, es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/ 161/111).

E. 3.1.7 Am 2 7. Februar 2017 ergänzte

der psychiatrische Gutachter, aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 6. Juni 2016 gehe klar hervor, dass schon seit Jahren eine ängst liche Komponente der Persönlichkeit mit Vermeidungsverhalten und Rückzugs tendenzen vorliege, die nicht nur eine r depressiven Erkrankung zugeordnet werden könne, sondern auch einer Selbstlimitierung gleichkomme. Diese hätte schon längstens sowohl vom B.___ als auch von Dr. E.___ angegangen werden müssen , was nicht getan worden sei

(Urk. 5/ 169/8 -9 ). Weiter hielt er fest, auf grund des Verlaufs nach dem ersten Unfall mit Eingliederungsbemühungen sei zwischen 2001 und 2005 noch nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. D ie Gutachter gaben an, d er Gesundheitszustand sei seit 2001 wechsel haft aufgetreten und habe sich durch den Unfall im Jahr 2005 verschlechtert (Urk. 5/ 169/10). Dieser habe sie wieder aus dem Gleichgewicht gebracht . Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit habe aber bereits seit 2001 bestanden

(Urk. 5/ 169/11). Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte ab 200 5. Eine exakte Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit von 2001 bis heute sei nicht mehr möglich (Urk. 5/ 169/12).

E. 3.2 Dem Bericht des B.___ vom 1 8. August 2017 ist zu entnehmen, die Beschwerde führerin leide weiterhin an Schmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit ( vor allem bei starken Schmerzen), Traurigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit, Sinnlosig keitsgedanken, Konzentrationsstörungen im Alltag sowie Vergesslich keit. Die Symptomatik habe sich trotz adäquater Behandlungen seit 2005 bis aktuell ver schlechtert, weshalb sie als therapieresistent zu werten sei . Eine psychiatrische stationäre Behandlung sei bisher nicht indiziert gewesen ( Urk. 5/184 /3 ) . Während der tagesklinischen Behandlung habe sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin leicht verbessert. Die Depression habe leicht reduziert werden können und die Schmerzen seien stationär geblieben. Sie habe sämtliche Sitzungen wahr genommen, wenn ihre Kräfte dies zugelassen hätte n, was im Durchschnitt zwei Tage pro Woche

nicht der Fall gewesen sei. Ihre Ressourcen seien praktisch ver siegt (Urk. 5/ 184/4).

E. 3.3 In einem anderen Bericht des B.___ vom 1 8. August 2017 wurde festgehalten, anhand der verwendeten Test-, Trainings- und Beobachtungsmethoden ergebe sich das Bild einer schweren Depression. Der zweite Unfall habe die Kopfschmer zen deutlich verstärkt und unter dem Einfluss der sich zunehmend verschlech ternden Beziehung zu ihrem Ehemann habe sie die Schmerzsymptomatik depressiv verarbeitet. Es liege eine Chronifizierung vor (Urk. 5/1 84/7 ) . Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression habe sowohl zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression ergeben (Urk. 5/ 184/8 , Urk. 5/184/11 ). Eine Teilnahme am tagesklinischen Programm sei der Beschwer deführerin wegen Schmerzen und Schlafstörungen nur beschränkt möglich gewesen . Bei nur unregelmässig vorhandener Kon zen tration und Aufmerksam keit, feh lender Reisefähigkeit, fehlendem Durchhalte vermögen und fehlender Belastbarkeit sei sie auch für angepasste Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig

(Urk. 5/ 184/9).

E. 3.4 Die D.___ -Gutachter führten am 1 0. November 2017 aus, die vom B.___ aufge listete Symptomatik stehe nicht im Widerspruch zu ihrem Gutachten. Immerhin könne die Beschwerdeführerin durchwegs zwischendurch spazieren, während drei Tagen pro Woche soziale Kontakte hegen, manchmal sogar länger. Die starken Unterschiede im sozialen Verhalten, im Antriebsverhalten und die Stimmungs schwankungen würden vom B.___ einfach auf die Depression abgewälzt, könnten aber nicht vollständig damit erklärt werden (Urk. 5/ 192/3). Sodann weise der Bericht auf einen sekundären Krankheitsgewinn hin und sei widersprüchlich (Urk. 5/ 192/4). Die erhobenen Befunde und die beschriebene Sozialkompetenz würden nicht mit einer schweren Depression einhergehen (Urk. 5/ 192/5-6). Zusammenfassend hielten sie an ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/ 192/7). Sodann bemerkten sie, a uch im Bereich der Neuropsychologie seien keine neuen Aspekte ersichtlich (Urk. 5/ 192/7-8).

E. 3.5 Am 1 1. Dezember 2017 berichtete Dr. E.___ , bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere psychische Störung vor. Die Depression sei mittelgradig, zeitweise schwer. Es bestehe für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 5/ 199/2). 4. 4.1

Die IV-Stelle hielt das D.___ -Gutachten inklusive Ergänzung en für beweis kräf tig, wich indes aus juristischer Sicht bezüglich der psychisch bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit davon ab (Urk. 5/ 201/4-5).

Das

D.___ - Gutachten

basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Unter suchungen erhobenen objektiven Befunden, auf den Vorakten , den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese ( Urk. 5/161 ). Ferner b eantwortet es - zusammen mit den Ergänzung en

vom

27. Februar (Urk. 5/169) und

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 8 . Dezember 2016 zum Schluss, man könne sich auf das Gutachten stützen (Urk. 5/176/5 ). Nach der Gutachtens ergänzung führte er am 6. März 2017 aus, führend in der Beschwerde symptoma tik und dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sei der psychische Bereich. Demnach ergebe sich sowohl für die bisherige als auch für eine ange passte Tätigkeit für die Zeit nach dem ersten Unfall eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und für die Zeit ab dem zweiten Unfall vom 1 2. Dezember 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/ 176/6).

E. 10 . November 2017 (Urk. 5/192 ) - die gestellten Fra gen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formellen Vorausset zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00169

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Widmer Urteil vom

31. August 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1971 geborene X.___ arbeitete als Gastronomiemitarbeiterin bei der

Y.___ , als sie am 21. September 2001 im Rahmen einer Auffahrkollision ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. In der Folge bezog sie Leistungen der Suva.

Unter Hinweis auf die Unfallfolgen wie chronische Kopfschmerzen, Nacken schmerzen, Schwindel, depressive Stimmungslage und die andauernd attestierte Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 13. September 2002 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente (Urk. 5/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte den Sachverhalt ab und zog die Akten der Suva bei. Von der IV-Stelle unterstützte Arbeitsversuche und Belastbarkeitstrai nings wurden jeweils vorzeitig abgebrochen (Urk. 5/19/26, Urk. 5/25, Urk. 5/26, Urk. 5/28 und Urk. 5/30). Die Arbeitsstelle wurde von der Arbeitgeberin per 31. Januar 200 3 gekündigt (Urk. 5/16).

Die Suva veranlasste eine neurologische, psychiatrische und orthopädische Be gutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Z.___ . Gestützt auf das am 30. August 2005 erstattete Gutachten (Urk. 5/33) stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 19. Januar 2006 per 30. Septem ber 2005 ein (Urk. 5/34). Die Gutachter hatten eine HWS-Beschleu nigungsver letzung mit blanden somatischen Befunden diagnostiziert und für maxi mal 42 Tage eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 5/33/13 ff.).

Am 13. Dezember 2005 erlitt X.___ erneut einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 5/39/10, Urk. 5/40/1, Urk. 5/44).

Im Verfahren betreffend UV-Leistungen erliessen das hiesige Gericht am 30. April 2008 und das Bundesgericht am 18. Dezember 2008 ihre Urteile, mit denen der Einspracheentscheid der Suva vom 14. August 2006 geschützt wurde, mit welchem diese betreffend den Unfall vom 21. September 2001 die Einstellung der Leis tungen per 30. Septem ber 2005 bestätigt hatte (Urk. 5/35, Urk. 5/48, Urk. 5/53) .

Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 5/37 ff.) holte die IV-Stelle beim A.___ , das internistische, neurologische und psychiatrische Gutachten vom 17. Septem ber 2009 ein (Urk. 5/61). Nach Vor lage des Dossiers beim Regionale n Ärztliche n Dienst (RAD) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Dezember 2009 und der Begründung, dass die Versicherte noch vor Ab lauf der Wartefrist wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätig keit erlangt habe, an ihrem Entscheid fest und verneinte einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 5/67). 1.2

Gegen diese Verfügung liess X.___ mit Eingabe vom 26. Januar 2010 Beschwerde erheben (Urk. 5/68). Vom 2 9. März bis 1 1. Juni 2010 begab sie sich in das B.___ in eine tagesklinische Behandlung. Die dortigen Ärzte berichteten am 3 0. März und am 1 3. Juli 2010 über die Versi cherte ( Urk. 5/70/5-10 und Urk. 5/72/4-10). Mit Urteil IV.2010.00086 vom 20. Januar 2012 hiess das Sozialversicherungsg ericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Vervollständigung der medizinischen Aktenlage und zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurück wies. Als nötig erachtet wurden zusätzliche neurologische, neuro psycho logische und neurootologische Untersuchungen ( Urk. 5/74). 1.3

Das von der IV-Stelle hernach bei der C.___ eingeholte internistische, neurologische, neuropsychologische, psychoso matische und neurootologische Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 attestierte der Versicherten aufgrund der Diagnosen chronische Schmerzstörung mit soma ti schen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (F33.11), chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom und rezidivierende Dreh schwin del attacken unklarer Ätiologie eine Restarbeits-fähigkeit von 50 % sowohl für die angestammte als auch für leidensangepasste Tätigkeiten ( Urk. 5/93). Die IV-Stelle stellte der Versicherten gestützt auf das C.___ -Gutachten mit Vorbe scheid vom 3 0. April 2013 in Aussicht, sie werde ihr ab 1. Juli 2013 eine halbe Rente ausrichten ( Urk. 5/101). An diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 fest ( Urk. 5/108). 1.4

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 liess die Versicherte mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2013 Beschwerde erheben (Urk. 5/113/3-12). Mit Urteil IV.2013.00989 vom 30. Dezember 2015 hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die Verfügung der IV-Stelle erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung und zur neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies. Dies namentlich weil das C.___ -Gutachten die Standardindikatoren nur ungenü gend abdeckte , welche

aufgrund der mit BGE 141 V 281 erfolgten Praxisänderung für Beschwerdebilder mit unklarer Ursache zu beachten gewesen wären

(Urk. 5/121/11-12). 1.5

In Nachachtung dieses Urteils holte die IV-Stelle aktuelle Berichte der behandeln den Ärzte ein (Urk. 5/129, Urk. 5/132-133, Urk. 5/148-149, Urk. 5/151, Urk. 5/159, Urk. 5/163, Urk. 5/165) und liess die Versicherte durch das D.___

polydisziplinär begutachten. Das Gutachten wurde am 21. Dezember 2016 erstattet (Urk. 5/161) sowie am 27. Februar 2017 ergänzt (Urk. 5/169). Zum Gutachten sowie zu dessen Ergänzung nahm der RAD am 28. Dezember 2016 und am 6. März 2017 Stellung (Urk. 5/176/5-7). Mit Vorbe scheid vom 2 0. Juni 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 5/177). Dagegen erhob die Versicherte am 2 3. August 2017 Einwand (Urk. 5/181), ergänzt am 13. September 2017 (Urk. 5/185) unter Beilage der Berichte des B.___ vom 18. August 2017 (Urk. 5/184). Zu den neu eingereichten Berichten nahm das D.___ am 1 0. November 2017 Stellung (Urk. 5/192). Dazu äusserte sich die Versicherte am 8. sowie am 1 2. Dezember 2017 (Urk. 5/197-198) unter Beilage von Arztberichten (Urk. 5/196 und Urk. 5/199). Nach Vorlage des Dossiers beim RAD (Urk. 5/201) verfügte die IV-Stelle am 15. Januar 2018 im angekündigten Sinne (Urk. 5/200 = Urk. 2).

Im Übrigen erliess die IV-Stelle am 5. Juli 2017 eine Rückerstattungsverfügung betreffend die im Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis Ende Juni 2017 ausgerichtete Invalidenrente (Urk. 5/178). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 22. August 2017 Beschwerde (Urk. 5/183/4-6), welche Gegenstand des Ver fahrens IV.2017.00854 in Sachen der Parteien bildet. 2.

Gegen die leistungsabweisende Verfügung vom 1 5. Januar 2018 erhob die Versi cherte am 9. Februar 2018 Beschwerde und beantragte, ihr sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Wirkung ab Stellung ihres Gesuchs eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu ver pflichten, berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwer de gegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 8. März 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was der Beschwerdegegnerin am 1 2. März 2018 mit geteilt wurde (Urk. 6). Mit Gerichtsverfügung vom 1 2. Juli 2018 wurde die Migros-Pen sions kasse zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Diese verzichtete auf eine Stellung nahme (Urk. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invaliden ver si cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefoch tene Verfügung ist am 1 5. Januar 2018 und somit nach Inkrafttreten der erwähn ten IV-Revisionen ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleis tung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entspre chend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 und diejenige bis 31. Dezember 2011 auf die damals gelten den Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die genannten IV-Revisionen hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine sub stanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – so weit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesund heit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglich keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtsprechungsgemäss ist bei psychi schen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob ein psychischer Gesundheits schaden mit Krankheitswert besteht, welcher die versicherte Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein rentenausschliessendes Erwerbs ein kommen zu erzielen ( vgl. BGE 139 V 547 E. 5 ,

131 V 49 E. 1.2 ,

130 V 352 E. 2.2.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_125/2015 vom 1 8. November 2015 E. 5.4).

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus ( vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1 , 130 V 396 E. 5.3 und E.

6 ). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Ein zelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arb eitsleistung zu erbringen (BGE 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2 , 127 V 294 E. 4c, je mit Hinweisen; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder her stellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, einzig die Schwindelproblematik sei grösstenteils ausgewiesen und diese begründe eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % . Die gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte depressive Störung sei nicht therapieresistent und es müsse in einer Gesamtwürdigung aller Einschränkungen und Ressourcen beurteilt werden, ob der Beschwerdeführerin trotz ihrer Beschwerden eine Arbeitsleistung zumutbar sei. Die eingereichten Berichte von Dr. med. E.___ , gemäss Briefkopf Speziala rzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des B.___ seien wider sprüch lich und würden kein Bild einer schweren Depression zeigen. Zusammen fassend schloss sie, aus versicherungsmedizinischer Sicht liege keine psychiatri sche Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 2). 2. 2

Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, ihr Arbeitsplatz müsste gemäss D.___ -Gutachten speziell eingerichtet werden, weshalb ihr eine Selbstein gliede rung nicht möglich sei. Dies gelte auch im Hinblick auf den langjährigen Abklä rungsverlauf. Daher seien ihr eventualiter berufliche Massnahmen zuzusprechen (Urk. 1 S. 3). Unter Hinweis auf die vorhandenen Arztberichte argumentierte sie, der anfänglich Verlauf nach dem Unfall vom 21. September 2001 sei äussert schlecht gewesen. Es seien jeweils 100%ige Arbeitsunfähigkeiten attestiert wor den (Urk. 1 S. 4). Entgegen der Angaben im C.___ -Gutachten befinde sie sich bereits seit dem 31. Oktober 2003 bei Dr. E.___ in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Die Gutachter des C.___ sowie des D.___ hätten die psychische Komponente nicht richtig aufgenommen und bewertet. Es sei mit Dr. E.___ davon auszugehen, dass bereits im Jahr 2003 aus psychischen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 % bestanden habe. Er habe denn auch eine stationäre Behandlung empfohlen, was die D.___ -Gutachter übersehen hätten (Urk. 1 S. 5-6). Das Gutachten der MEDAS des Z.___ vom 3 0. August 2005 sei nicht verwertbar, weil die Beschränkung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf 42 Tage absurd sei und das Gutachten zudem unter den Prämissen einer erforderlichen Kausalität abgegeben worden sei. Ferner hätten die Gutachter die psychischen Folgen des Unfallereignisses nicht ausrei chend thematisiert (Urk. 1 S. 6-7). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich habe erkannt, auf die bisherigen Gutachten könne man nicht abstellen. Auch das aktuelle Gutachten sei klar mangelhaft, da nicht berücksichtigt worden sei, dass bereits seit dem Jahr 2003 eine intensive psychotherapeutische Behand lung laufe. Eventualiter habe das Gericht die D.___ -Gutachter zur diesbezügli chen Ergänzung ihrer Ausführungen anzuhalten (Urk. 1 S. 7). Nachdem die Ver schlechterung des psychischen Gesundheitszustands im Jahr 2005 eingetreten sei und bis dahin ohnehin keine relevante Arbeitsfähigkeit bestanden habe, sei die beantragte Rente ab Gesuchstellung zuzusprechen. Im Rahmen des D.___ -Gut achtens sei die Konsistenz klar bejaht worden und unter Berücksichtigung des Berichts des B.___ vom 1 8. August 2017 sei eine schwere Depression aufgrund der Testungen und bei achtwöchigem Klinikaufenthalt ausgewiesen (Urk. 1 S. 8). Die Behauptung der Beschwerdegegnerin, es liege keine psychiatrische Diagnose mit relevanter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor und die Therapien würden nur in den Dienst gestellt, ihre Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen, sei haltlos. Dies e rgebe sich aus den Berichten von Dr. E.___ , des B.___ sowie aus den Gutachten des C.___ und des D.___ . Sodann habe das D.___ bestätigt, dass die Behandlung durch Dr. E.___ lege artis erfolgt sei (Urk. 1 S. 8-9). 3. 3.1

3.1.1

Dem polydisziplinären D.___ -Gutachten vom 21. Dezember 2016 lassen sich die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen (Urk. 5/161/107): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epi sode (ICD-10: F33.1) - ängstliche, selbstunsichere Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10: F45.41) - intermittierende Dreh- und Schwankschwindelsymptomatik (ICD-10: H82) - Zervikothorakalgie mit zervikozephal em Syndrom (ICD-10: M54.2 und M 53.0) - intermittierende Drehschwindelepisoden mit Gangunsicherheit und Übelkeit 1-2 Tage dauernd unklarer Ätiologie - leichte kognitive Funktionsschwäche.

Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien demgegenüber die Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), die episodischen Kopfschmerzen vom Spannungstyp (ICD-10: G44.2) sowie der Status nach HWS-Beschleunigungstraumen 2001 und 2005 (ICD-10: S31.4; Urk. 5/161/107-108). 3.1.2

Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten wurde festgehalten, die Beschwerde führerin habe über eine intermittierende Sc hwindelsymptomatik in zwei Varia tionen, eine Kopfschmerzsymptomatik sowie über einen seltenen kurz zeitigen Tinnitus geklagt ( Urk. 5/161/27-28 ). Der Tinnitus sei im Rahmen des subjektiven Empfindens kompensiert. Seitens der vestibulären Funktion seien aktuell verein zelte Linksnystagmen bei Kopfrotation bei ansonsten unauffällige n Befunde n mit symmetrischer kalorischer Erregbarkeit beidseits zu objektivieren, sodass weder eindeutige Befunde einer peripheren noch einer zentral-vestibulären Funktions störung vorlägen ( Urk. 5/161/30 ). Eine retrocochleäre Pathologie habe vorgängig bildgebend ausgeschlossen wer den können. Bei Linksnystagmen und in Anbe tracht der zusätzlichen lokalen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule sowie der Provokationsnystagmen bei Kopfrotation bestehe der Verdacht auf eine zervikogen-proprioceptiv

bedingte

Schwindelsymptomatik . Diese würde vor allem die Schwankschwindelsymptomatik erklären .

Angesichts der inter mittierenden Drehschwindelbeschwerden und der bekannten Migräne sei diffe renzialdiagnostisch eine Beschwerdesymptomatik im Rahmen einer vestibu lären Migräne möglich (Urk. 5/161/30-31). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, zu ver meiden seien sturzgefährdende Tätigkeiten und Tätig keiten mit h äufi gen Kopfrotationsbewegungen. Zusätzlich müsse im Rahmen der Frequenz des Auftretens der Beschwerdesymptomatik wegen anzunehmender Arbeitsabsenzen von einer etwa 20 % betragenden quantitativen Einschränkung der Leistungsfä higkeit ausgegangen werden (Urk. 5/ 161/31). Das Auftreten dieser otor hi nol aryngo logischen und otoneurologischen Beschwerdesymptomatik sei auf das Jahr 2001 zurückzuführen (Urk. 5/ 161/32). 3.1.3

Dem neurologische n Teilgutachten ist zu entnehmen , dass die Beschwerdeführe rin über Nac ken-, Rücken- und Kopfschmerzen, über Dreh- und Schwankschwin del

sowie über depressive Phasen klagt e

(Urk. 5/ 161/37 -39 ). Der Gutachter hielt fest, es bestünden Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in die Schultern sowie in die Brustwirbelsäule , eine Migräne ohne Aura sowie Drehschwindelepisoden, wel che mit einer vestibulären Migräne vereinbar seien

(Urk. 5/ 161/46). Aufgrund der Cervikothorakalgie mit cervikocephalem Syndrom sowie der intermittierenden Drehschwindelepisoden verbunden mit Gang unsicher heit seien Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit einer Retroflexion des Kopfes verbundene Tätig keiten unzumutbar . Wegen Arbeitsun fähigkeit en während der Migräneattacken sowie wegen eines erhöhten Pausen bedarfs bestehe in einer einfachen körperli chen oder organisatorischen und administrativen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %

(Urk. 5/ 161/48). Aus neurologischer Sicht habe bis anhin immer eine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer adaptierten Tätigkeit bestanden (Urk. 5/ 161/49). 3.1.4

Anlässlich der psychiatrischen Exploration erlebte der Gutachter die Beschwer de führerin als ausgesprochen resignativ. Er führte indes aus, klinisch zeige sie in ihrer Art und Weise der Kommunikation, in ihrer Vigilanz, in ihrem Asso ziationsreichtum und in ihrer guten Denkleistungsfähigkeit sowie im Antrieb gesichert keine schwerste depressive Episode (Urk. 5/ 161/60). Sie leide effektiv unter den geklagten Beschwerden, der Vergesslichkeit und den Stimmungs schwankungen. All ihre Befindlichkeitsst ör ungen habe sie mit ausgesprochen guten Deutschkenntnissen sehr differenziert berichtet. Dabei sei sie immer sehr wach gewesen und habe eine gute Konzentrationsfähigkeit gezeigt. Auch die Aufmerksamkeitsfähigkeit habe im über anderthalb Stunden dauernden Gespräch nicht nachgelassen . In der Psychomotorik wirke sie reduziert und über weite Strecken hätten sich die Affekte überhaupt nicht aufgehellt. Sie wirke eher etwas spärlich in den Affekten und sei ausgesprochen leidend, allerdings nur mässig expressiv. Es bestehe keine Demonstrationstendenz (Urk. 5/ 161/64 -65 ). Sie sei affektarm und klinisch gesichert maximal mittelgradig depressiv. Eine schwere Depressivität könne nicht angenommen werden aufgrund des Antriebsverhaltens, der Eloquenz und der vielen Eckdaten, über welche die Beschwerdeführerin fluent

habe berichten können . Sie sei traurig, aber weder klinisch teilnahmslos traurig noch schwergradig verzweifelt. Sie hinterlasse nicht einen stumpf apathischen oder mutistischen Eindruck, wie man das bei schwersten depressiven Patienten aus der Klinik kenne. Die mnestischen Funktionen seien noch recht gut. Auf merksamkeit und Merkfähigkeit könne die Beschwerdeführerin aufrecht erhalten. Sie sei fähig zur Kommunikation und Interkation auf der kommunikativen Ebene (Urk. 5/ 161/66). Würde man die Worte der Beschwerdeführerin eins zu eins über nehmen, schildere sie durchaus Symptome, welche die Diagnose einer schweren depressiven Episode rechtfertigen würden (Urk. 5/ 161/71). Dennoch sei keine schwere depressive Episode anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin klinisch in keinem einzigen Moment das Bild einer schwer st depressiven Person abgebe, wa s nicht heisse, dass sie nicht rezidivierend unter depressiven Stimmungseinbrü chen, Verzweiflung, Trauer und Hoffnungslosigkeit leide. Sie lenke immer wieder depressiv aus. Jemand mit einer durchwegs schweren depressiven Episode fahre aber nicht mehr Auto, bewerbe sich nicht mehr für eine Stelle, gehe nicht mehr in eine Sauna oder ins Fitnesszentrum u nd fahre auch nicht mit dem Freu nd in die Ferien, sondern müsse allenfalls in eine Klinik eingewiesen werden oder benötige hochdosierte verschiedene Antidepressiva (Urk. 5/ 161/72). Es liege keine bewusste Aggravation, aber eine Selbstlimitierung vor, welche teilweise auch mit der depressiven regressiven Einstellung zu tun habe, teilweise aber auch mit einem Aufgeben der Beschwerdeführerin, die schambehaftet sich als Versagerin erlebe und den Einstieg ins Leben nicht mehr zu finden glaube. In dieser Fehlan nahme und subjektiven Fehlinterpretation ihrer Schmerzen sei konsequent an einer Umatribuierung

zu arbeiten und ihre ängstlichen Fehlerwartungen seien konsequent anzugehen (Urk. 5/ 161/74). Es bestünden Wechselwirkungen zwischen den ängstlichen Persönlichkeitszügen, der Selbstunsicherheit, der emotionalen Instabilität, der depressiven Fehlentwicklung und den chronifizier ten Schmerzen (Urk. 5/ 161/76). Der psychiatrische Teilgutachter führte weiter aus, die psychiatrische Einzeltherapie bei Dr. E.___ halte er für lege artis . Aller dings hege er Zweifel an der gegenwärtigen umfassenden Therapie im B.___ . Dass sie dort immer wieder fehlen könne, sei kontraproduktiv. Ferner zeige der gemessene Antidepressivaspiegel von Trimipramin , dass die Beschwerde führerin die Antidepressiva unregelmässig einnehme (Urk. 5/ 161/84). In seiner Beurtei lung der Arbeitsfähigkeit hielt der psychiatrische Teilgutachter fest, ein 50%iges Pensum könne der Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als au ch in jeder Verweistätigkeit zu gemutet werden. Ein vermindertes Rendement bestehe nicht. Es sei mit Absenzen zu rechnen und der Arbeitsplatz müsse entsprechend einge richtet sein (Urk. 5/ 161/87). Um eine volle Arbeitsunfähigkeit zu begründen, wür den objektiv die psychopathogischen (gemeint wohl: psychopathologischen) Kriterien und die Funktionseinbussen im Sozialen und in den persönlichen Kompetenzen nicht ausreichen (Urk. 5/ 161/88). Aus psychiatrischer Sicht müsse nach dem Unfall im Jahr 2005 eine psychische Verschlechterung angenommen werden, welche sich auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe. Zuvor sei ihr nach einer längeren Rehabilitationszeit nach dem ersten Unfall eine angepasste Tätig keit zu 70 % zumutbar gewesen (Urk. 5/ 161/89). 3.1.5

Der neuropsychologische Teilgutachter führte während rund viereinhalb Stunden eine Exploration sowie Testuntersuchung durch (Urk. 5/ 161/90). Er gelangte zum Schluss, die Beschwerdeführerin werde aufgrund ihrer körperlichen und psychi schen Beschwerden in der Leistungsfähigkeit bei länger dauernden Anforderun gen an die Aufmerksamkeit oder Konzentrat ionsfähigkeit beein trächtigt, was nicht im Sinne einer ungenügenden Anstrengungs bereitschaft, sondern einer ver minderten Anstrengungsfähigkeit einzustufen sei (Urk. 5/ 161/101). Es sei eine leichte kognitive Funktionsschwäche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu diagnostizieren (Urk. 5/ 161/103). In der angestammten Tätigkeit bei der Y.___ sei sie aufgrund der erhöhten Fehleranfälligkeit, der ungenügenden Kontrolle (vgl. auch Urk. 5/161/96) und wegen des leicht vermehrten Pausenbedarfs leicht gradig eingeschränkt. Bezüglich alternativer Tätigkeiten sei darauf zu achten, dass diese keine erhöhten Anforderungen an die sprachlichen Fähigkeiten (deutsch) stellen und umgekehrt die guten figural-räumlichen Fähigkeiten genutzt werden könnten (Urk. 5/ 161/104). Anhand der im März 2003 erhobenen neuropsychologischen Befunde sei nicht von einer namhaften Veränderung in der Zwischenzeit auszugehen (Urk. 5/ 161/105). 3.1.6

Gesamtmedizinisch gaben die Gutachter an, es bestehe sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/ 161/111).

3.1.7

Am 2 7. Februar 2017 ergänzte

der psychiatrische Gutachter, aus dem Bericht von Dr. E.___ vom 6. Juni 2016 gehe klar hervor, dass schon seit Jahren eine ängst liche Komponente der Persönlichkeit mit Vermeidungsverhalten und Rückzugs tendenzen vorliege, die nicht nur eine r depressiven Erkrankung zugeordnet werden könne, sondern auch einer Selbstlimitierung gleichkomme. Diese hätte schon längstens sowohl vom B.___ als auch von Dr. E.___ angegangen werden müssen , was nicht getan worden sei

(Urk. 5/ 169/8 -9 ). Weiter hielt er fest, auf grund des Verlaufs nach dem ersten Unfall mit Eingliederungsbemühungen sei zwischen 2001 und 2005 noch nicht von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. D ie Gutachter gaben an, d er Gesundheitszustand sei seit 2001 wechsel haft aufgetreten und habe sich durch den Unfall im Jahr 2005 verschlechtert (Urk. 5/ 169/10). Dieser habe sie wieder aus dem Gleichgewicht gebracht . Eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit habe aber bereits seit 2001 bestanden

(Urk. 5/ 169/11). Die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit gelte ab 200 5. Eine exakte Beurteilung des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit von 2001 bis heute sei nicht mehr möglich (Urk. 5/ 169/12). 3.1. 8

Der RAD gelangte in seiner Stellungnahme vom 2 8 . Dezember 2016 zum Schluss, man könne sich auf das Gutachten stützen (Urk. 5/176/5 ). Nach der Gutachtens ergänzung führte er am 6. März 2017 aus, führend in der Beschwerde symptoma tik und dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sei der psychische Bereich. Demnach ergebe sich sowohl für die bisherige als auch für eine ange passte Tätigkeit für die Zeit nach dem ersten Unfall eine 70%ige Arbeitsfähigkeit und für die Zeit ab dem zweiten Unfall vom 1 2. Dezember 2005 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 5/ 176/6). 3.2

Dem Bericht des B.___ vom 1 8. August 2017 ist zu entnehmen, die Beschwerde führerin leide weiterhin an Schmerzen, Schwindel, Schlafstörungen, Lust- und Interesselosigkeit ( vor allem bei starken Schmerzen), Traurigkeit, Müdigkeit, Antriebslosigkeit, Rückzug, Gedankenkreisen, Hoffnungslosigkeit, Sinnlosig keitsgedanken, Konzentrationsstörungen im Alltag sowie Vergesslich keit. Die Symptomatik habe sich trotz adäquater Behandlungen seit 2005 bis aktuell ver schlechtert, weshalb sie als therapieresistent zu werten sei . Eine psychiatrische stationäre Behandlung sei bisher nicht indiziert gewesen ( Urk. 5/184 /3 ) . Während der tagesklinischen Behandlung habe sich der psychische Zustand der Beschwer deführerin leicht verbessert. Die Depression habe leicht reduziert werden können und die Schmerzen seien stationär geblieben. Sie habe sämtliche Sitzungen wahr genommen, wenn ihre Kräfte dies zugelassen hätte n, was im Durchschnitt zwei Tage pro Woche

nicht der Fall gewesen sei. Ihre Ressourcen seien praktisch ver siegt (Urk. 5/ 184/4). 3.3

In einem anderen Bericht des B.___ vom 1 8. August 2017 wurde festgehalten, anhand der verwendeten Test-, Trainings- und Beobachtungsmethoden ergebe sich das Bild einer schweren Depression. Der zweite Unfall habe die Kopfschmer zen deutlich verstärkt und unter dem Einfluss der sich zunehmend verschlech ternden Beziehung zu ihrem Ehemann habe sie die Schmerzsymptomatik depressiv verarbeitet. Es liege eine Chronifizierung vor (Urk. 5/1 84/7 ) . Der Test zur Erfassung der Schwere einer Depression habe sowohl zu Beginn als auch am Ende der Therapie einen Wert für eine schwere Depression ergeben (Urk. 5/ 184/8 , Urk. 5/184/11 ). Eine Teilnahme am tagesklinischen Programm sei der Beschwer deführerin wegen Schmerzen und Schlafstörungen nur beschränkt möglich gewesen . Bei nur unregelmässig vorhandener Kon zen tration und Aufmerksam keit, feh lender Reisefähigkeit, fehlendem Durchhalte vermögen und fehlender Belastbarkeit sei sie auch für angepasste Tätigkeit en zu 100 % arbeitsunfähig

(Urk. 5/ 184/9). 3.4

Die D.___ -Gutachter führten am 1 0. November 2017 aus, die vom B.___ aufge listete Symptomatik stehe nicht im Widerspruch zu ihrem Gutachten. Immerhin könne die Beschwerdeführerin durchwegs zwischendurch spazieren, während drei Tagen pro Woche soziale Kontakte hegen, manchmal sogar länger. Die starken Unterschiede im sozialen Verhalten, im Antriebsverhalten und die Stimmungs schwankungen würden vom B.___ einfach auf die Depression abgewälzt, könnten aber nicht vollständig damit erklärt werden (Urk. 5/ 192/3). Sodann weise der Bericht auf einen sekundären Krankheitsgewinn hin und sei widersprüchlich (Urk. 5/ 192/4). Die erhobenen Befunde und die beschriebene Sozialkompetenz würden nicht mit einer schweren Depression einhergehen (Urk. 5/ 192/5-6). Zusammenfassend hielten sie an ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 5/ 192/7). Sodann bemerkten sie, a uch im Bereich der Neuropsychologie seien keine neuen Aspekte ersichtlich (Urk. 5/ 192/7-8). 3.5

Am 1 1. Dezember 2017 berichtete Dr. E.___ , bei der Beschwerdeführerin liege eine schwere psychische Störung vor. Die Depression sei mittelgradig, zeitweise schwer. Es bestehe für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

(Urk. 5/ 199/2). 4. 4.1

Die IV-Stelle hielt das D.___ -Gutachten inklusive Ergänzung en für beweis kräf tig, wich indes aus juristischer Sicht bezüglich der psychisch bedingten Ein schränkung der Arbeitsfähigkeit davon ab (Urk. 5/ 201/4-5).

Das

D.___ - Gutachten

basiert auf fachärztlichen Untersuchungen sowie auf den anlässlich dieser Unter suchungen erhobenen objektiven Befunden, auf den Vorakten , den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin sowie der erhobenen Anamnese ( Urk. 5/161 ). Ferner b eantwortet es - zusammen mit den Ergänzung en

vom

27. Februar (Urk. 5/169) und 10 . November 2017 (Urk. 5/192 ) - die gestellten Fra gen umfassend und setzt sich mit anderslautenden Beurteilungen auseinander. Somit erfüllt es die von der Rechtsprechung gestellten formellen Vorausset zungen an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehende E. 1.5 ). 4. 2

Dass der Beschwerdeführerin wegen der Schwindelproblematik aus otor hinolaryngo logischer Sicht sturzgefährdende Tätigkeiten aus Sicherheits gründen und Tätigkeiten mit häufigen Kopfrotationsbewegungen aufgrund der dabei auf tretenden N ystagmen und Schwindel nicht zumutbar sind, überzeugt ohne Wei teres (vgl. Urk. 5/161/27,

Urk. 5/161/30-31) .

Ebenso ist nachvollziehbar, dass die regelmässig auftretenden Schwindelepisoden immer wieder zu Arbeits absenzen führen , und dass die Gutachter deshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 20

% ange nommen haben (Urk. 5/161/31). Sodann ist aus denselben Gründen plausibel, dass auch der neurologische Teilgutachter die Beschwerdeführerin für ähnliche Tätigkeiten wegen des Schwindels sowie wegen der Cervikothorakalgie für arbeitsunfähig hielt und die Arbeitsfähigkeit aufgrund von einem erhöhten Pau senbedarf und Arbeitsunfähigkeiten während Migräneattacken auf 90 % fest setzte (Urk. 5/161/48).

4.3

D er neuropsychologische Gutachter diagnostizierte eine leichte kognitive Funk tions schwäche (Urk. 5/161/ 103). Diese Diagnose ist vor dem Hintergrund der bei der ausführlichen Testung mehrheitlich im Normbereich liegenden Leistungen mit jedoch erhöhten Aufmerksamkeitslücken und ungenügenden qualitativen Kontrollen, schwacher Ideenproduktion und Spontanität des Denkens nachvoll zieh bar ( Urk. 5/161/96, Urk. 5/161/100-101). Angesichts der unauffälligen Beschwer de validierungsverfahren und beim Fehlen eindeutiger Hinweise auf eine ungenü gende Anstrengungsbereitschaft ist nicht zu beanstanden, dass die Beeinträchti gung der Beschwerdeführerin bei länger dauernden Anforderungen an Aufmerksamkeit oder Konzentration als verminderte Anstrengungsfähigkeit ein gestuft wurde (Urk. 5/161/101). Dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Einschränkungen in der auch Arbeit an der Kasse und am Kundendienst beinhal tenden angestammten Tätigkeit bei der Y.___ wegen erhöhter Fehleranfälligkeit, mangelhafter Kontrolle und leicht vermehrtem Pausenbedarf leicht eingeschränkt ist, ist nachvollziehbar (Urk. 5/161/104). 4.4

Dafür, dass die Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht zu einem früheren Zeit punkt während mindestens eines Jahres höhergradig gewesen wäre, liegen keine Anhaltspunkte vor. Namentlich waren im Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS des Z.___ , welche von November 2004 bis Mai 2005 stattfand (Urk. 5/33/3), gemäss dem Gutachten vom 30. August 2005 in keinem Fachgebiet mehr krankheitswertige Befunde vorhanden (Urk. 5/33/19). Die anlässlich des Unfalls vom 21. Januar 2001 erlitte ne HWS-Beschleunigungs verletzung wurde als leichtgradig eingestuft (Urk. 5/33/17) und somatisch bedingte Beschwerden wur den nur für den initialen Zeitraum von maximal 42

Tagen angenommen (Urk. 5/33/19). Unabhängig davon, ob die 42 Tage wirklich auf den Tag genau korrekt sind (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 6), über zeugt v or diesem Hintergrund die Angabe im D.___ -Gutachten, dass zumindest nie längerfristig beziehungs weise während mindestens eines Jahres weiter gehende Einschrän kun gen bestan den (Urk. 5/161/35, Urk. 5/161/49). Die Arbeits un fähig keit von 20 % liegt indes seit 2001 vor (Urk. 5/169/2). 4.5

Dass der psychiatrische Gutachter eine gegenwärtig mittelgradig ausgeprägte rezidivierende depressive Störung diagnostizierte (Urk. 5/161/66), steht in Ein klang mit den erhobenen Befunden mit Traurigkeit, jedoch ohne schwer gradige Verzweiflung oder Teilnahmslosigkeit, recht guten mnestischen Funktionen mit während der psychiatrischen Exploration erhaltener Aufmerk samkeit und Merk fähigkeit , erhaltener Kommunikationsfähigkeit (Urk. 5/161/64 und Urk. 5/161/66), mit reduzierter Psychomotorik (Urk. 5/ 161/64), mit über weite Strecken überhaupt nicht aufhellenden Affekten (Urk. 5/161/65) , indes ver ein zel tem Lachen (Urk. 5/161/22), mit Stimmungstiefs, Resignation, Hoffnungs losigkeit (Urk. 5/161/70) und Schlafstörungen (Urk. 5/161/6 2-6 3, Urk. 5/161/71) .

Dass das B.___ die Depression als schwer einstufte und Dr. E.___

von einer zeit weise schweren Ausprägung ausging, vermochte der psychiatrische Gutachter damit zu erklären, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Symptome schilderte, welche die Diagnose einer schweren depressiven Episode rechtfertigen würden (Urk. 5/161/71). Dass dennoch keine schwere Depression vorliegt, legte er schlüssig dar, indem er auf die von ihm sowie vom B.___ erhobenen Befunde m it teilweise erhaltenem Antrieb und guter Denkleistungsfähigkeit sowie

auf ihren eloquenten, vigil ant en

klinischen Eindruck, ihre erhaltene Sozialkompetenz und Kommunikationsfähigkeit und auf die an guten Tagen erhaltenen Aktivitäten mit Autofahrten, Bewerbungen, Treffen , Besuchen von Fitnesszentrum und Sauna , Pflege von sozialen Kontakten, Erledigung leichter Einkäufe sowie Ferienreise n hinwies ( Urk. 5/161/6 0, Urk. 5/161/66, Urk. 5/ 161/71-72,

Urk. 5/161/88,

Urk. 5/184/3, Urk. 5/184/9, Urk. 5/192/5-6).

Da die Klagen der Beschwerdeführerin ihre effektiven Einschränkungen über schritten , da sie sich ausgesprochen beeindrucken liess von ihrer Leistungsunfä higkeit, von ihren Schmerzen und von ihrem Berufsversagen und da sie sich unter anderem wegen Ängsten auch in ihrer Freizeit und im Haushalt selbst limitiert (Urk. 5/161/72, Urk. 5/161/85-86 ), sind die Diagnose n einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie von ängstli chen, selbstunsicheren Persönlichkeitszügen (Urk. 5/161/66) nachvollziehbar. 4. 6

4. 6 .1

Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die ärztliche Arbeits fähig keitsschätzung, zumindest ohne einlässliche Befassung mit den spezifischen nor mativen Vorgaben und ohne entsprechende Begründung, zwar den rechtlich geforderten Beweis des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 2 ATSG) nicht erbringen, weil sie weitgehend vom Ermessen des medizinisch-psychiatri schen Sachverständigen abhängt. Die medizinische Einschätzung der Arbeitsfä higkeit ist aber eine wichtige Grundlage für die anschliessende juristische Beur teilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden kann (BGE 140 V 193 E. 3.2). Dabei gilt, dass die versicherte Person als grundsätzlich gesund anzusehen ist und sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfä higkeit haben sich sowohl die medizinischen Sach verständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gut achter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsan wender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechts anwendern zu überprüfen, ob in concreto

ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berück sichtigt wurden und ob die Zumutbar keitsbeurteilung auf einer objekti vierten Grundlage erfolgte (BGE 141 V 281 E. 5.2.2; Art. 7 Abs. 2 ATSG). Es soll keine losgelöste juristische Parallelüberprü fung nach Massgabe des strukturierten Beweis verfahrens stattfinden (BGE 141 V 281 E. 5.2.3; vgl. auch Andreas Traub, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozial versicherungsrechtstagung 2016, S. 142 Ziff. 3.3.3), sondern im Rahmen der Be weiswürdigung überprüft werden, ob die funktionellen Auswirkungen medizi nisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen (BGE 141 V 281 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2017 vom 1. De zember 2017 E. 4.2.4). Ent scheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialver sicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann somit der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsun fähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der mass geblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmi ges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Pers on auswirkt (BGE 144 V 50 E. 4.3, 143 V 418 E. 6 ). 4. 6 .2

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk turierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das für somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden entwickelte strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indika toren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungs fakto ren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderer seits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzu schätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundes ge richts 9C_590/2017 vom 1 5. Februar 2018 E. 5.1).

Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs grund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wider spruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE

144 V 50 E. 4.3 ).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 4. 6 . 3

Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen, E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)

Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 1 5. März 2018 E. 7.4). 4. 6 .4

Bezüglich des Komplexes „Gesundheitsschädigung“ ist festzuhalten, dass die gut achterlichen Befunde als mittelschwer einzustufen sind. So ist die Beschwerde führerin aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit nur leicht einge schränkt (Urk. 5/161/109-110 ). Die Depressivität ist mittelgradig ausgeprägt. Die ängstlich unsicheren Persönlichkeitszüge sind leicht bis mittel gradig ausgeprägt. Die Schmerzstörung ist schwer ausgeprägt, aber ebenfalls wechsel haft. Über die Jahre muss laut Gutachten objektiv von einer mittel gradig en bis schweren Aus prägung der psychosomatischen Fehlver arbeitung mit Selbstlimitierung ausge gangen werden (Urk. 5/ 161/73). Die Beschwerdefüh rerin ist vermindert belastbar und vermindert stressbelastungs fähig. Sie verfügt über ein vermindertes Durchhaltevermögen. Schmerzbedingt muss sie Pausen einlegen und wird sie Absenzen haben (Urk. 5/ 161/74). Eine bewusstseinsnahe Aggra vation nahmen die Gutachter nicht an, hingegen eine Selbstlimitierung, welche teilweise mit der depressiven regressiven Einstellung zu tun hat und teilweise mit einem Aufgeben der Beschwerdeführerin, die sich schambehaftet als Versagerin erlebt und den Einstieg ins Leben nicht mehr zu finden glaubt (Urk. 5/ 161/74) . Es bestehen Wechselwirkungen zwischen den ängstlichen Persönlichkeitszügen, der Selbstun sicherheit, der emotionalen Instabilität, der depressiven Fehlentwicklung und den chronifizierten Schmerzen (Urk. 5/ 161/76).

Zu den Komplexen „Persönlichkeit“ und „sozialer Kontext“ ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge auf weist. So wird sie in der Ich-Identität als verunsichert, ängstlich und mit ausge sprochener emotionaler Instabilität wahrgenommen. Sie befindet sich in einem Teufelskreis der Stimmungsschwankungen, des Rückzugs, des Aufgebens des Lebensvollzuges und dem Fehlen positiver Erfahrungen. Zudem hat sie das Gefühl, den Ausweg aus ihrer Abwärtsspirale nicht zu finden. Sie fühlt sich rasch verunsichert vor Terminen, vor Kontakten mit Menschen und zeigt eine ausge sprochene Schamhaftigkeit und eine hohe Tendenz zu Schuldgefühlen ( Urk. 5/161/6 2, Urk. 5/ 161/65, Urk. 5/ 161/71). Sie pflegt Kontakte zu ihrem Bruder und dessen Familie (Urk. 5/161/63). An guten Tagen bewirbt sie sich auf Arbeitsstellen, kocht manchmal, erledigt kleine Einkäufe, fährt Auto, geht ins Fitness und in die Sauna (Urk. 5/ 161/62-63 , Urk. 5/184/9 ). Des Weiteren war sie in den Jahren 2015 und 2016 in den Ferien (Urk. 5/ 161/63, Urk. 5/161/60).

Zur Kategorie „Konsistenz“ ist zu bemerken, dass das Aktivitätsniveau de r Beschwerdeführerin im Vergleich zu früher eingeschränkt ist. So hat sie ihre Hobbies Skifahren, Velofahren, Schwimmen und Natur aufgegeben (Urk. 5/161/59 ). Ferner hat sie sich sozial zurückgezogen (Urk. 5/ 161/85).

D er behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck ist als mittelmässig einzustufen. D er im Antidepressivum Surmontil enthaltene Wirk stoff

Trimipramin war im Bluttest deutlich unterhalb der unteren Konsensus leit line

(Urk. 5/ 161/21, Urk. 5/161/62) , was auf eine unregelmässige Einnahme des Antidepressivums hinweist (Urk. 5/ 161/84) . Zeitweise nahm die Beschwerde führerin nur einmal pro Monat oder alle drei Wochen

psychologische Konsul ta tionen wahr (Urk. 5/161/57, Urk. 5/ 184/3 ). Im Jahr 2010 sowie kurz vor der Begut achtung durchs D.___ begab sie sich in tageklinische Behandlung (Urk. 5/ 161/56-57). Dass die Beschwerdeführerin dabei immer wieder Absenzen hatte (Urk. 5/ 161/61 , Urk. 5/161/63 ), scheint nicht primär an ihren Bemühungen oder an ihrem Leidensdruck zu liegen, sondern an der Herangehensweise der Therapeuten respektive an den ungünstigen Therapiebedingungen

(Urk. 5/ 161/73, (Urk. 5/ 161/84, Urk. 5/ 169/ 8- 9 ). Ein stationärer Klinikaufenthalt fand nie statt.

Unter Berücksichtigung der hier relevanten Indikatoren erscheint die durch das D.___ erfolgte Beurteilung nachvollziehbar, wonach die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsfähig ist (Urk. 5/ 161/87). Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die n aturgemäss auch einen Ermessens spielraum umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2014 vom 1 1. Februar 2015 E. 3.4.2 mit Hinweis) . Bei den vorhandenen Einschränkungen sowie Ressourcen kann weder auf eine volle Arbeitsfähigkeit noch auf eine volle Erwerbsunfähigkeit geschlossen werden. Mit dieser Beurtei lung in Einklang stehen im Übrigen auch die mittels IFAP

( Instrument zur Erfassung der mentalen Funktionen, die die Leistungsfähigkeit einschränken ) erhobenen , maximal mittelgradigen , indes in vielen Bereichen vorhandenen Ein schränkungen (Urk. 5/161/76- 84 ). 4. 6 .5

N ach dem ersten Unfall vom

21. September 2001 trat die Beschwerdeführerin n och berufliche Massnahmen an und es wurde eine Rehabilitation in den Arbeits markt von gegen 100 % angestrebt (vgl. Urk. 5/161/87 und Urk. 5/169/9-10 ) . Zudem hat sich das psychische Befinden der Beschwerdeführerin inklusive Schmerz situation nach dem zweiten Unfall vom 1 3. Dezember 2005 deutlich ver schlechtert

(Urk. 5/ 161/89 ,

Urk. 5/169/11 -12 ,

Urk. 5/184/3, Urk. 5/184/7, Urk. 5/196/3 ) . Vor diesem Hintergrund ist plausibel, dass bis dahin aus psychiatri scher Sicht noch eine höhere, nämlich 70%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätig keit attestiert wurde (Urk. 5/ 161/89). Abgesehen davon, dass depressive Ent wicklungen fluktuierend verlaufen können (Urk. 5/ 161/87) und die aus psychiatri scher Sicht festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung wechselhaft auf trat (Urk. 5/ 169/10) , sind keine wesentlichen und dauerhaften Veränderungen zu einem anderen Zeitpunkt dokumentiert. 4.6.6

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5-6) hat der psychiatrische Gutachter des D.___

korrekt festgehalten und somit zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem Jahr 2003 bei Dr. E.___ in Therapie befindet (Urk. 5/ 169/7). Auch trifft nicht zu, dass er negiert hätte, dass je eine stationäre Behandlung empfohlen worden sei (vgl. den Einwand in Urk. 1 S. 6). Vielmehr schloss er daraus, dass - unbestrittenermassen - nie eine stationäre Behandlung stattgefunden hat, darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht effektiv seit Jahren schwerst depressiv ist (Urk. 5/ 161/84), was überzeugt. 4. 7

Die interdisziplinäre D.___ -Beurteilung steht sodann in Übereinstimmung mit den einzelnen Teilgutachten und ist dah er ebenfalls schlüssig und nach vollzieh-bar. Zusammenfassend wurde nichts vorgetragen, was das polydiszi plinäre Gut achten des D.___ als nicht schlüssig erscheinen liesse oder sonst in Zweifel zu ziehen vermöchte. Ebenso wenig ist etwas Derartiges aus den Akten ersichtlich. Vielmehr erfüllt das Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher darauf abzustellen. Nach dem Gesagten ist nach einer Rehabilitationszeit nach dem ersten Unfall von weniger als einem Jahr von einer 70%igen und ab dem 13. Dezember 2005 von einer 50%igen Arbeits fähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen

(Urk. 5/ 161/11) . 5.

Da die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 1

8. Dezember 2015 E. 3.2) auch wei terhin, wenn auch in reduziertem Umfang, zumutbar ist, ist der Invaliditäts grad mittels eines Prozentvergleichs zu bestimmen. Mit anderen Worten ent spricht die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Beim (echten) Prozent vergleich fällt ein leidensbedingter Abzug ausser Betracht (vgl.

Urteil des Bun desgerichts 9C_109/2013 vom 9. April 2013 E. 4.2 mit Hin wei sen). Vorliegend beträgt die Arbeitsunfähigkeit und damit auch der Invalidi tätsgrad im Zeitraum vom 2 1. September 2001 bis am 1 2. Dezember 2005 30 % und ab dem 13. Dezember 2005 50 % . Im Zeitpunkt des Eintritts der Ver schlechterung war das mit Beginn einer 20%igen Einschränkung der Arbeits fähigkeit ausgelöste Wartejahr bereits abgelaufen, das von Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG vorausgesetzte mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40 %

indes noch nicht. Zusätz lich fordert die Rechtsprechung, dass im vorange gangenen Jahr eine durch schnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % vorgelegen haben muss, damit der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente entstehen kann

( Urteil des Bundesgerichts 9C_996/2010 vom 5. Mai 2011 E. 7.1 mit Hinweisen). Eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % im vorangegangenen Jahr, welche für eine Viertels rente vorausgesetzt wird, war nach sechs Monaten 30%iger und sechs Monaten 50%iger Arbeitsunfähigkeit gegeben, mithin im Juni 200 6. Ab Dezember 2006 ist sodann die Voraussetzung einer durchschnittlich 50%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres gegeben. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin in teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung befristet für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis Ende November 2006 eine Viertelsrente sowie ab 1. Dezember 2006 unbefristet eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. 6.

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils vor aussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Ein sprache entscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Die angefochtene Verfü gung äussert sich nicht zum Anspruch auf berufliche Massnahmen . Dies zu Recht, da solche im Vorbescheidverfahren nicht beantragt worden waren ( vgl.

Urk. 5/ 185) . Demnach wäre auf den Antrag auf berufliche Massnahmen nicht einzutreten , falls er Bestand hätte .

Indes wurden berufliche Massnahmen auch im Gerichtsverfahren nur für den Fall beantragt, dass der Beschwerde führerin keine Invalidenrente zugesprochen werde (Urk. 1 S. 3). Folglich ist von der Gegen standslosigkeit dieses Antrags auszugehen. 7.

7.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit . a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhän gig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vor liegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als ange messen. Dass nur eine Teilrente und nicht wie beantragt eine ganze Invalidenr ente zuzuspre chen ist, rechtfertigt keine Auf teilung der Kosten, zumal das Überklagen nicht zu einem höheren Verfahrensaufwand geführt hat . 7.2.

Mangels eines Einflusses des Überklagens auf den Prozessaufwand steht der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Partei entschä di gung zu (vgl. Urteil des Bun desgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3 mit weiteren Hin weisen ).

Die Prozessentschädigung ist gemäss

Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 2‘600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozial ver siche rungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 5. Januar 2018 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juni 2006 bis Ende November 2006 Anspruch auf eine Viertelsrente sowie ab 1. Dezember 2006 (unbefristet) Anspruch auf eine halbe R ente

der Invalidenversicherung hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2’600 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Migros-Pensionskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigWidmer