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IV.2013.00989

Zusätzliche Abklärungen erbrachten nicht den nötigen Erkenntnisngewinn und auch vor dem Hintergrund der neuen Praxis zur Überwindbarkeit bei unklaren Beschwerdebildern ist ein abschliessender Entscheid bei der gegebenen Aktenlage nicht möglich.

Zürich SozVersG · 2015-12-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1971 geborene X.___ arbeitete als Gastronomiemitarbeiterin bei der

Y.___ , als sie am 2 1. September 2001 im Rahmen einer Auffah r kollision ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. In der Folge bezog sie Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva).

Unter Hinweis auf die Unfallfolgen wie chronische Kopfschmerzen, Nacken schmerzen , Schwindel , depressive Stimmungslage und

die an dauernd

attestierte Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 1 3. September 2002 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente ( Urk. 6/3-1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Ste lle , klärte den Sachverhalt ab und zog die Akten der Suva bei. Von der IV-Stelle unterstützte Arbeitsversuche und Belastbarkeitstrai nings

wurden jeweils vorzeitig abgebrochen ( Urk. 6/19–25 f.; Urk. 6/ 23 , 6/ 25 und 26, 6/ 28 und 30) . Die Arbeitsstelle wurde von der Arbeitgeberin per 3 1. Januar 200 3 gekündigt (Urk. 6/16).

Die Suva veranlasste eine neurologisch e, psychiatrisch e und orthopädisch e Be gutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Inselspital s

Z.___ . G estützt auf das

am 3 0. August 2005 erstattete Gutachten ( Urk. 6/33) stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 1 9. Januar 2006 per 30.

Septem ber 2005 ein ( Urk. 6/34). Die Gutachter hatten eine HWS-Beschleu nigungsver letzung

mit blanden somatischen Befunden diagnostiziert und

für maxi mal 42 Tage eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 6/33/13 ff. ) .

Am 1 3. Dezember 2005 erlitt X.___ erneut einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 6/39-40, Urk. 6/44).

Am 1 0. Januar 2007 erliess die IV-Stelle einen Vorb escheid (Urk. 6/38) und stellte diesen der Versicherten gleichentags zu (Urk. 6/37) . Im Vorbescheid stellte sie gestützt auf die erfolgten Abklärungen die Abweisung des Leistungs gesuches in Aussicht . Mit Hinweis a uf die im Unfallverfahren am 3. November 2006 erho be ne Beschwerde beim S ozialversicherungsgericht (Urk. 6/3

9) und auf den zwischen zeitlichen erlittenen

zweiten Unfall liess die Versicherte mit Stellungnahme vom 8. Februar 2007 zum Vorbescheid bei der IV-Stelle die Sistierung des IV-Ver fahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Streitsache betref fend Leistungen aus UVG beantragen. Zudem liess sie vorbringen, sie sei immer noch nicht arbeitsfähig, und verwies auf die behandelnden Ärzte Dr. med. A.___ und med. pract . B.___ ( Urk. 6/40).

Im Verfahren betreffend UV-Leistungen erliess en das hiesige Gericht am 30. April 2008 und das Bundesgericht am 1 8. Dezember 2008 ihre Urteile, mit denen der Einspracheentscheid der Suva vom 1 4. August 2006, mit dem diese betreffend den Unfall vom 2 1. September 2001 die Einstellung der Leis tungen per 3 0. Septem ber 2005 bestätigt hatte (Urk. 6/35), geschützt wurde (Urk. 6/48, Urk. 6/53) .

Die IV-Stelle holte in der Folge bei der C.___ GmbH das internistische, neurologische und psychiatrische Gutachten vom 17. Septem ber 2009 ein ( Urk. 6/61 ). Darin wurden keine Diagnosen mit Wir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ; ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit sind im Gutachten ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom, eine Migräne ohne Aura, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine Schmerz verar bei tungsstö rung (ICD-10 F54) erwähnt . Die Gutachter wiesen auf eine er hebliche Selbstlimitierung und Medikamentenmalcompliance hin. Der Zustand habe sich seit der letzten Begutachtung nicht verändert. Von der Einleitung b erufliche r Massnahmen rieten sie wegen f ehlende r Motivation der Versicherten ausdrück lich ab . Nach Vorlage des Dossiers beim RAD hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2009 und der Begründung, dass die Versicherte noch vor Ab lauf der Wartefrist wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätig keit erlangt habe, an ihrem Entscheid fest und verneinte einen Anspruch auf Leist ungen der I nvalidenversicherung ( Urk. 6/67). 1. 2

Gegen diese Verfügung liess X.___

mit Eingabe vom 2 6. Januar 2010 Beschwerde erheben ( Urk. 6/68) . Vom 2 9. März bis 1 1. Juni 2010 begab sie sich in das Medizinische Zentrum D.___ in eine tagesklinische Behandlung . Die dortigen Ärzte diagnostizierte n eine mittelgradige depressive Episode, eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung, Migräne sowie bei einem Status nach HWS- Distorsion ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom , und sie attestierte n

rück wirkend ab 2 1. September 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

im Erwerbs bereich

und im Hausha lt eine Einschränkung von 70 % (Berichte vom 3 0. März und 1 3. Juli 2010; Urk. 6/70/5-10 und Urk. 6/72/4-10 ) . Mit Urteil vom 2 0. Janu ar 2012 hiess das hiesige Gericht die gegen die Verfügung der IV-Stelle , erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, das s es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Vervollständigung der medizinischen Aktenlage und zur neuen Ent scheidung an die IV-Stelle zurückwies . Als nötig erachtet wurden zusätzliche neurologische, neuropsychologische und neurootologische Untersuchungen ( Urk. 6/74).

1. 3

Das von der IV-Stelle hernach bei der E.___ eingeholte internistisch e, neurologisch e, neuropsychologisch e , psycho so ma tisch e und neuro otologisch e Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 attestierte der Versicherten aufgrund der Diagnosen chronische Schmerzstörung mit so ma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode m it somatischem Syndrom (F33. 11), chro nische s

zervi k oz ephale s Schmerzsyndrom , und rezidivierende Drehschwin delattacken unklarer Ätiologie eine Restarbeits - fähigkeit von 50 % sowohl für die angestammte als auch für leidensangepasste Tätigkeiten ( Urk. 6/93) .

Die IV-Stelle stellte der Versicherten gestützt auf das E.___ -Gutachten mit Vorbescheid vom 3 0. April 2013 in Aussicht, sie werde ihr ab 1. Juli 2013 eine halbe Rente ausrichten ( Urk. 6/101). An diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 fest ( Urk. 6/ 108 = Urk. 2). 2 .

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld , mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 2 2. September 2001 bis 3 0. Juni 2012 und mindestens einer halben Rente ab 1. Juli 2013 beantragen. Mit Eventu al antrag begehrte sie berufliche Mass nahmen ( Urk.

1 S. 2 und S. 10). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 5. Dezember

2013 auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 5). Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegen heit gegeben, sich zur Anwendbarkeit der

Praxis des Bundesgerichts bei Be schwer debildern ohne somatische Grundlage und einer deswegen möglichen Schlech ter stellung ( reformatio in peius ) zu äussern (Urk. 8). Dies tat sie am 26. Juni und am 1 7. August 2015 (Urk. 10, Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzi chtete auf eine Vernehmlassung daz u (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 un d 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben , als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. Oktober 2013 und somit nach Inkrafttreten der erwähnten IV-Revision ergangen , wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der noch vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der genannten Revisionen begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 und diejenige bis 3 1. Dezember 2011 auf die damals gelten den Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E.

2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti ge n hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Me dizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens wei sen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzge be rischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweis be las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.7

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben hei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverstän di gen gutach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssi ge Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin erlitt unbestrittenermassen in den Jahren 2001 und 2005 je ein en Auffahrunfall . Die Experten der MEDAS- Z.___ , die ihr Gutachten vor dem zweiten Auffahrunfall erstattet hatt en, nannten im Gutachten vom 30. August 2005 ( Urk. 6/33)

als Diagnose eine

HWS-Beschleunigungsverletzung Stadium I nach Erdmann, entsprechend Stadium I bis II nach Quebec Task F orce (QTF; Urk. 6/33 /13 ff. ) . Eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) schlos sen sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus ( Urk. 6/33/20 Ziff. 2.2 ) . Weitere Dia gnosen stellten sie nicht, vielmehr hielten sie fest, aus or thopä di scher, neurologischer und psychiatrischer Sicht lägen keine krankheits wertigen Befunde vor und Einschränkungen seien keine vorhanden ( Urk. 6/33/10 ff., Urk. 6/33/16 f

Ziff. 7.1 und 8.2, Urk. 6/33/29 f. Ziff. 2 f., Urk. 6/33/33 Ziff. 2 f. ) .

Die Gutachter hielten fest, d iffuse Kopfschmerzen seien von der Beschwerde führerin verneint worden . Die geklagten Schwindelattacken seien weder ortho pä disch noch neurologi sch oder psychiatrisch erklärbar . We sentliche Einschrän kungen der Konzentrations- und Gedächtnisstörung habe man nicht feststellen und hätten aus neurologischer Sicht nicht verifiziert wer den können . Es habe

weder eine erhöhte Reizbarkeit noch eine erhöhte Affekt labilität vor gelegen . Nach maximal 42 Tagen seien die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beein träch tigungen nicht mehr organischer Natur gewesen ( Urk. 6/33/19 f. Ziff. 2.1-3.2). 2.2

Gemäss dem (internistischen, neurologischen und psychiatrischen) C.___ -Gutach ten vom 1 7. September 2009 ( Urk. 6/61) lagen im Jahr 2009 keine Diagnosen mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung nannten die Experten ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit ze phaler und intermittierend brachialer Komponente beidseits bei Status nach zwei Heck kol li sionen in den Jahren 2001 und 2005, eine Migräne ohne Aura (ICD 10: G43.0), eine leichte depressive Episode (ICD 10: F32.0 ) und eine Schmerzver arbei tungs störung (ICD 10: F54; Urk. 6/61/21 Ziff. 5.2 ). Die Gut achter fassten zusammen, a us neurologischer Sicht lägen keine Befunde vor, die die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit be schränkten. Die Migräne könne temporär zu Arbeitsunfähigkeit führen, nicht jedoch dauerhaft. Die angege be nen chronischen zervikalen Schmerzen seien nicht objektivierbar und begrün deten somit keine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit. Le di glich körperlich schwere Tätigkeiten seien aufgrund der allgemei nen Konstitution nicht mehr zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Weder für die bisherige noch für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe somit eine Einschränkung. Das gelte auch für den Haushalt. Die deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden sei IV-fremd. Ursache für die Diskrepanz seien eine ausgeprägte Selbstlimitieru ng und die fehlende Motivation zu r

beruflichen Rein tegration . Zu beachten sei auch, dass die verordneten Medikamente nicht wie be hauptet eingenommen würden und somit anhand des Blutspiegels eine Mal com pliance

nachgewiesen sei (Urk. 6/61/22 f. Ziff. 6.2 ff.) . 2.3

Im

(internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, psychosomatischen und

neurootologischen ) E.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 6/93) sind

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.11), ein chronisches zervikozephales

Schmerzsyn drom , rezidivierende Drehschwindelattacken unklarer Ätiologie, der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne und leichte neuropsychologische Min d erleistungen aufge führt (Urk. 6/93/35 f. Ziff. 6.1 ).

Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Ar beits fähigkeit nannten die Gutachter unter anderem eine Pa nikstörung (ICD-10: F41.0), sowie

einen Status nach zwei Auffahrunfällen 2001 und 2005 mit HWS- Distorsion (ICD-10: S13.4) ohne Anhaltspunkte für eine milde tr aumatische Hirn verletzung (MTBI ).

Sodann hielten die Gutachter fest, organi sche Ursachen für die geklagten Beschwerden seien weder aus neurologischer, neurootologischer noch aus neuropsychologischer Sicht feststellbar gewesen. Insgesamt habe sich eine Explorandin pr äsentiert, die trotz zweimaligen Auto unf ä ll e n und HWS-Dis torsion en keine organstrukturellen Läsionen davongetragen, aber eine chronifi zierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren entwickelt habe. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell

mittelgra diger Episode und dem V erdacht auf eine vestibuläre Migräne mit zusätzlichem Vertigo sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Gast ronomie und in einer Verweistätigkeit mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungs fähig keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/93/39 ff.). 3.

3.1

Wie zuvor die Experten des Inselspitals Z.___ im Jahr 2005 und die C.___ -Gutach ter

im Jahr 2009 ergibt sich auch aus dem E.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 , dass die Beschwerdeführerin als Folge von zwei Auffahrunfällen (2001 und

2005) je eine HWS-Distorsionsverletzung ohne organisch nachweisba re Funk tions fälle erlitten hat. Ausgeschlossen wurde insbesondere eine h irnorga nische

Beeinträchtigung in Form einer MTBI. D ie von der Beschwerdeführerin geklag ten

persistierenden Beeinträchtigungen wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Kognitionsdefizite , Ermüdbarkeit, Affektlabilität und

gedrückte

Stim mungslage

wurden als Ausdruck eines psychischen Leidens interpretiert .

Im Vergleich zu m

C.___ -Gutachten vom 17. September 2009

stellten die E.___ -Ex perten eine Ver ände rung in dem Sinne

fes t , als sie im Rahmen der diagnosti zierten rezidi vie ren den depressiven Störung inzwischen von mittelgr adig ausge prägten Episoden mi t Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit aus gingen (vgl. Urk. 6/93/41) .

In den weiteren gemäss Rückweisungsurteil vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 6/74) noch abzuklärenden Fachgebiete n der Neurologie und der Neurooto logie

erhoben die E.___ -Gutachter keine relevanten Befunde ( Urk. 6/93/53 ff. und Urk. 6/93/88 ff. ). 3.2

Im

E.___ -Gutachten wurde nicht nur die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode sondern auch die chronische Schmerzstörung den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet (vgl. Urk. 6/93/35

Ziff. 6.1 , Urk. 6/93/84 Ziff. 3) . Damit korrelieren die erläuternden Aus führungen im psychosomatischen T eilgutachten . Dort finden sich zunächst Ausführu ngen zum depressiven Leiden und hernach zur Schmerzstörung sowie die Schluss fol ge rung , aus psychosomatischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/93/85 f.).

Aus dem Gesamtgutachten erschliesst sich ein anderer Sinn. Dort wurde festge halten, in der Gesamtschau zeige sich eine Ex plorandin, die trotz zweimaligen Autounf ä ll en und HWS-Distorsion en keine organstrukturellen Läsionen davon getra gen, aber eine chronifizierte Schmerzstörung mit psychischen und soma ti schen Faktoren entwickelt habe. Eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit durch die rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode und dem Verdacht auf eine vestibuläre Migräne mit zusätzlich phobischem Vertigo (Urk. 6/93/41).

Sodann findet sich im neuropsychologischen Konsiliargutachten die Feststel lung ,

e s bestünden neuropsychologische

Beeinträchtigungen ,

die sich auf die Arbeit s fähigkeit auswirkten, wobei in einer angepasste n Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von mindestens 50 % bestehe ( Urk. 6/93/63 ff.). Inwiefern dies in die Gesamt wür digung miteinbezogen wurde, erschliesst sich aus dem Hauptgut achten nicht. 3.3

Im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerzstörung enthält das psy cho somatische Teilgutachten Überlegungen zu den gemäss früherer Praxis an wend baren Kriterien betreffend eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit von Be schwer debildern ohne organische Grundlage (BGE 130 V 352 E.

2.2.3). Die Exper ten erachteten diese Kriterien mehrheitlich als nicht erfüllt (Urk. 6/93/86), was für eine Bejahung der Überwindbarkeit spricht. Indessen fassten die Gut achter zusammen, auch die Schmerzstörung wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Un k lar geblieben ist auch, welcher Anteil der attestierten erwerblichen Be ein träch tigung nach Au ffassung der Gutachter durch das depressive Leiden be stim mt wird und welcher durch die Schmerzstörung. 3.4

A ufgrund der jüngst mit BGE 141 V 281 erfolgten Praxisänderung bei Be schwer debildern mit unklarer Ursache entfällt die bislang gelte nde Überwind barkeits ver mutung und d ie Auswirkungen des Leidens auf die Arbeits- respek tive Er werbsfähigkeit sind neu aufgrund eines spezifisch strukturierten Beweis verfah rens zu beurteilen (vgl. vorstehende E.

1.7).

Die nach neuer Praxis b e achtlichen Standardindikatoren

werden durch die dem Kriterienraster der früheren Praxis folgenden Darlegungen der E.___ -Gutachter nicht respektive nur ungenügend abgedeckt.

B ereits Erwähnung fand , dass unklar geblieben ist, wie sich die diagnoserele van ten Befunde in ihrer Gesamtheit auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit aus wirken. Nicht beantwortet werden kann sodann die Frage , wie sich eine opti male Behandlung des Leidens prognostisch auszuwirken vermag und inwiefern es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, sich einer solchen Behandlung zu un ter zieh en . Das E.___ -Gutachten e nthält jedenfalls Anhaltspunkte, dass das Akti vitäts niveau der Beschwerdeführerin im privaten nicht so ausgeprägt ist wie im erwerblichen Bereich (vgl. Urk. 6/93/86) und sie somit nicht in allen Lebensbe langen gleicher massen eingeschränkt ist. Eine rechtsgenügliche Beurteilung entsprechend den nach neuer Praxis zu berücksichtigenden Kategorien „funkti oneller Schwere grad " und „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens ; BGE 141 V 281 E. 4.3 f.) ist auf grund des E.___ -Gutachtens nicht in rechtsgenügli chem Umfang möglich. 3.5

Auch gestützt auf anderweitige ärztliche Beurteilungen lässt sich kein Entscheid in der Sache fällen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 3/c) , datiert vom 1 3. Februar 2006 und gibt somit eine in zwischen überholte gesundheitliche Situation wieder, ebenso der in der Be schwerdeschrift ( Urk. 1 S.

8) erwähnte Beric ht des nämlichen Arztes aus dem Jahre 2009 ( Urk. 6/50 ). Auch der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 7. August 2015 (Urk. 11 S.

4 Ziff.

6) erwähnte Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 1 3. Juli 2010 (vgl. Urk. 6/72/4 ff.) beruht auf im Zeit punkt des Verfügungserlasses nicht mehr aktuellen Beurteilungsgrundlagen und er vermag auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Trotz dem erwähnten

erfreuli chen Verlauf der Behandlung und günstiger Prognose attestierten die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit. 3.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein abschliessender Entscheid in der Sache aufgrund der zur Verfügung stehenden ärztlichen Beurteilungen einerseits und infolge der bezüglich unklarer Beschwerdebilder massgeblichen neuen Praxis an de rerseits nicht möglich ist, weswegen weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen nötig sind . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2013 zu. Den Beginn der ein jährigen Wartezeit datiert die Beschwerdegegnerin auf den 2 4. Juli 2012 (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S.

1). Die Beschwerdegegnerin hielt im Feststellungs blatt für den Beschluss am 1 2. Juli 2013 fest, gemäss dem E.___ -Gutachten vom 2 1. Dezem ber 2012 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten ab dem Gut achtensdatum (richtig: Datum der Exploration ) und somit seit dem 2 4. Juli 2012 ausgewiesen (Urk. 6/105/2). Die Beschwerdeführerin ist demge genüber der Auf fassung, aufgrund der seit dem ersten Unfall dokumentierten Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Rentenanspruch ber eits seit dem 22. September 2001 (Urk. 1 S. 2 ff.) . 4.2

Ab Unfalldatum, das heisst ab dem 21. September 2001 kommt ein Renten an spruch im Vornherein nicht in Betracht. Für die Zeit da vor ist kein Gesund heits schaden mit attestierter Arbeitsunfähigkeit aktenkundig . Zudem erfolgte die An meldung erst im Sept ember 200 2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG kann d er Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis tungsanspruchs

e ntstehen, vorausgesetzt das Wartejahr im Sinne von Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG war bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden . 4.3

W ohl sind seit dem Unfall und damit über einen langen Zeitraum von ver schiedensten Ärzten Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden, indessen setzt ein Rentenanspruch nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % wäh rend eines Jahres voraus ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), sondern kumulativ eine an schliessend e Erwerbsunfähigkeit von ebenfall s mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Dem E.___ -Gutachten lässt sich entnehmen , aufgrund der erst anläss lich dieser Exploration bewertbaren neuropsychologischen Beeinträchti gungen habe festgestellt werden können , dass lediglich noch eine Restarbeitsfä higkeit von 50 % bestehe . Eine zuverlässige Bewertung für die Zeit zuvor sei nicht möglich (Urk. 6/93/42 Ziff. 7.4). I m C.___ -Gutachten

vom 17. September 2009 war noch von einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit ausgegangen und das psychische Leiden nicht als einschränkend beurteilt worden (Urk. 6/22/30 Ziff. 6.2) . Zu einer Korrektur dieser Beurteilung sah en sich die E.___ -Gutachter nicht veranlasst, mit dem Hinweis auf den aus den Akten er sichtlichen wellen för migen Verlauf der psychischen Erkrankung (Urk. 6/93/41). Auch im Gutach ten des Inselspitals Z.___

vom 3 0. August 2005 war keine blei bende Arbeitsun fähigkeit attestiert worden , wobei dort nur unfallbedingte Be einträchtigungen in die Beurteilung miteinbezogen wurden (Urk. 6/33/21 f. Ziff. 8). 4.4

Ist von einem in der Vergangenheit wellenförmigen Verlauf der für die attes tier te erwerbliche Beeinträchtigung massgeblichen psychischen Erkrankung aus zugehen, ist die Schlussfolgerung der E.___ -Gutachter und der IV-Stelle grund sätz lich nachvollziehbar , dass sich der genaue Verlauf der Arbeits - resp. Erwerbsunfähigkeit vor der E.___ -Begutachtung nicht zuverlässig ermitteln lasse . Indessen ist an dieser Stelle den weiteren medizinischen Abklärungen nicht vor zugreifen. Es ist nicht auszuschliessen, dass mit diesen auch betreffend den Ver lauf in der Vergangenheit zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können .

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen durchführe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä gungen sowie zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die Be schwer de gegnerin zurückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 un d 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben , als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. Oktober 2013 und somit nach Inkrafttreten der erwähnten IV-Revision ergangen , wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der noch vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der genannten Revisionen begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 und diejenige bis 3 1. Dezember 2011 auf die damals gelten den Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E.

2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.

E. 1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

E. 1.6 Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti ge n hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Me dizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens wei sen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzge be rischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweis be las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3).

E. 1.7 In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben hei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverstän di gen gutach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssi ge Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin erlitt unbestrittenermassen in den Jahren 2001 und 2005 je ein en Auffahrunfall . Die Experten der MEDAS- Z.___ , die ihr Gutachten vor dem zweiten Auffahrunfall erstattet hatt en, nannten im Gutachten vom 30. August 2005 ( Urk. 6/33)

als Diagnose eine

HWS-Beschleunigungsverletzung Stadium I nach Erdmann, entsprechend Stadium I bis II nach Quebec Task F orce (QTF; Urk. 6/33 /13 ff. ) . Eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) schlos sen sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus ( Urk. 6/33/20 Ziff. 2.2 ) . Weitere Dia gnosen stellten sie nicht, vielmehr hielten sie fest, aus or thopä di scher, neurologischer und psychiatrischer Sicht lägen keine krankheits wertigen Befunde vor und Einschränkungen seien keine vorhanden ( Urk. 6/33/10 ff., Urk. 6/33/16 f

Ziff. 7.1 und 8.2, Urk. 6/33/29 f. Ziff. 2 f., Urk. 6/33/33 Ziff. 2 f. ) .

Die Gutachter hielten fest, d iffuse Kopfschmerzen seien von der Beschwerde führerin verneint worden . Die geklagten Schwindelattacken seien weder ortho pä disch noch neurologi sch oder psychiatrisch erklärbar . We sentliche Einschrän kungen der Konzentrations- und Gedächtnisstörung habe man nicht feststellen und hätten aus neurologischer Sicht nicht verifiziert wer den können . Es habe

weder eine erhöhte Reizbarkeit noch eine erhöhte Affekt labilität vor gelegen . Nach maximal 42 Tagen seien die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beein träch tigungen nicht mehr organischer Natur gewesen ( Urk. 6/33/19 f. Ziff. 2.1-3.2). 2.2

Gemäss dem (internistischen, neurologischen und psychiatrischen) C.___ -Gutach ten vom 1 7. September 2009 ( Urk. 6/61) lagen im Jahr 2009 keine Diagnosen mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung nannten die Experten ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit ze phaler und intermittierend brachialer Komponente beidseits bei Status nach zwei Heck kol li sionen in den Jahren 2001 und 2005, eine Migräne ohne Aura (ICD 10: G43.0), eine leichte depressive Episode (ICD 10: F32.0 ) und eine Schmerzver arbei tungs störung (ICD 10: F54; Urk. 6/61/21 Ziff. 5.2 ). Die Gut achter fassten zusammen, a us neurologischer Sicht lägen keine Befunde vor, die die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit be schränkten. Die Migräne könne temporär zu Arbeitsunfähigkeit führen, nicht jedoch dauerhaft. Die angege be nen chronischen zervikalen Schmerzen seien nicht objektivierbar und begrün deten somit keine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit. Le di glich körperlich schwere Tätigkeiten seien aufgrund der allgemei nen Konstitution nicht mehr zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Weder für die bisherige noch für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe somit eine Einschränkung. Das gelte auch für den Haushalt. Die deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden sei IV-fremd. Ursache für die Diskrepanz seien eine ausgeprägte Selbstlimitieru ng und die fehlende Motivation zu r

beruflichen Rein tegration . Zu beachten sei auch, dass die verordneten Medikamente nicht wie be hauptet eingenommen würden und somit anhand des Blutspiegels eine Mal com pliance

nachgewiesen sei (Urk. 6/61/22 f. Ziff. 6.2 ff.) . 2.3

Im

(internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, psychosomatischen und

neurootologischen ) E.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 6/93) sind

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.11), ein chronisches zervikozephales

Schmerzsyn drom , rezidivierende Drehschwindelattacken unklarer Ätiologie, der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne und leichte neuropsychologische Min d erleistungen aufge führt (Urk. 6/93/35 f. Ziff.

E. 3 0. Juni 2012 und mindestens einer halben Rente ab 1. Juli 2013 beantragen. Mit Eventu al antrag begehrte sie berufliche Mass nahmen ( Urk.

1 S. 2 und S. 10). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 5. Dezember

2013 auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 5). Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegen heit gegeben, sich zur Anwendbarkeit der

Praxis des Bundesgerichts bei Be schwer debildern ohne somatische Grundlage und einer deswegen möglichen Schlech ter stellung ( reformatio in peius ) zu äussern (Urk. 8). Dies tat sie am 26. Juni und am 1 7. August 2015 (Urk. 10, Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzi chtete auf eine Vernehmlassung daz u (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3.1 Wie zuvor die Experten des Inselspitals Z.___ im Jahr 2005 und die C.___ -Gutach ter

im Jahr 2009 ergibt sich auch aus dem E.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 , dass die Beschwerdeführerin als Folge von zwei Auffahrunfällen (2001 und

2005) je eine HWS-Distorsionsverletzung ohne organisch nachweisba re Funk tions fälle erlitten hat. Ausgeschlossen wurde insbesondere eine h irnorga nische

Beeinträchtigung in Form einer MTBI. D ie von der Beschwerdeführerin geklag ten

persistierenden Beeinträchtigungen wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Kognitionsdefizite , Ermüdbarkeit, Affektlabilität und

gedrückte

Stim mungslage

wurden als Ausdruck eines psychischen Leidens interpretiert .

Im Vergleich zu m

C.___ -Gutachten vom 17. September 2009

stellten die E.___ -Ex perten eine Ver ände rung in dem Sinne

fes t , als sie im Rahmen der diagnosti zierten rezidi vie ren den depressiven Störung inzwischen von mittelgr adig ausge prägten Episoden mi t Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit aus gingen (vgl. Urk. 6/93/41) .

In den weiteren gemäss Rückweisungsurteil vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 6/74) noch abzuklärenden Fachgebiete n der Neurologie und der Neurooto logie

erhoben die E.___ -Gutachter keine relevanten Befunde ( Urk. 6/93/53 ff. und Urk. 6/93/88 ff. ).

E. 3.2 Im

E.___ -Gutachten wurde nicht nur die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode sondern auch die chronische Schmerzstörung den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet (vgl. Urk. 6/93/35

Ziff.

E. 3.3 Im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerzstörung enthält das psy cho somatische Teilgutachten Überlegungen zu den gemäss früherer Praxis an wend baren Kriterien betreffend eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit von Be schwer debildern ohne organische Grundlage (BGE 130 V 352 E.

2.2.3). Die Exper ten erachteten diese Kriterien mehrheitlich als nicht erfüllt (Urk. 6/93/86), was für eine Bejahung der Überwindbarkeit spricht. Indessen fassten die Gut achter zusammen, auch die Schmerzstörung wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Un k lar geblieben ist auch, welcher Anteil der attestierten erwerblichen Be ein träch tigung nach Au ffassung der Gutachter durch das depressive Leiden be stim mt wird und welcher durch die Schmerzstörung.

E. 3.4 A ufgrund der jüngst mit BGE 141 V 281 erfolgten Praxisänderung bei Be schwer debildern mit unklarer Ursache entfällt die bislang gelte nde Überwind barkeits ver mutung und d ie Auswirkungen des Leidens auf die Arbeits- respek tive Er werbsfähigkeit sind neu aufgrund eines spezifisch strukturierten Beweis verfah rens zu beurteilen (vgl. vorstehende E.

1.7).

Die nach neuer Praxis b e achtlichen Standardindikatoren

werden durch die dem Kriterienraster der früheren Praxis folgenden Darlegungen der E.___ -Gutachter nicht respektive nur ungenügend abgedeckt.

B ereits Erwähnung fand , dass unklar geblieben ist, wie sich die diagnoserele van ten Befunde in ihrer Gesamtheit auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit aus wirken. Nicht beantwortet werden kann sodann die Frage , wie sich eine opti male Behandlung des Leidens prognostisch auszuwirken vermag und inwiefern es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, sich einer solchen Behandlung zu un ter zieh en . Das E.___ -Gutachten e nthält jedenfalls Anhaltspunkte, dass das Akti vitäts niveau der Beschwerdeführerin im privaten nicht so ausgeprägt ist wie im erwerblichen Bereich (vgl. Urk. 6/93/86) und sie somit nicht in allen Lebensbe langen gleicher massen eingeschränkt ist. Eine rechtsgenügliche Beurteilung entsprechend den nach neuer Praxis zu berücksichtigenden Kategorien „funkti oneller Schwere grad " und „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens ; BGE 141 V 281 E. 4.3 f.) ist auf grund des E.___ -Gutachtens nicht in rechtsgenügli chem Umfang möglich.

E. 3.5 Auch gestützt auf anderweitige ärztliche Beurteilungen lässt sich kein Entscheid in der Sache fällen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 3/c) , datiert vom 1 3. Februar 2006 und gibt somit eine in zwischen überholte gesundheitliche Situation wieder, ebenso der in der Be schwerdeschrift ( Urk. 1 S.

8) erwähnte Beric ht des nämlichen Arztes aus dem Jahre 2009 ( Urk. 6/50 ). Auch der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 7. August 2015 (Urk. 11 S.

4 Ziff.

6) erwähnte Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 1 3. Juli 2010 (vgl. Urk. 6/72/4 ff.) beruht auf im Zeit punkt des Verfügungserlasses nicht mehr aktuellen Beurteilungsgrundlagen und er vermag auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Trotz dem erwähnten

erfreuli chen Verlauf der Behandlung und günstiger Prognose attestierten die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit.

E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass ein abschliessender Entscheid in der Sache aufgrund der zur Verfügung stehenden ärztlichen Beurteilungen einerseits und infolge der bezüglich unklarer Beschwerdebilder massgeblichen neuen Praxis an de rerseits nicht möglich ist, weswegen weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen nötig sind . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2013 zu. Den Beginn der ein jährigen Wartezeit datiert die Beschwerdegegnerin auf den 2 4. Juli 2012 (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S.

1). Die Beschwerdegegnerin hielt im Feststellungs blatt für den Beschluss am 1 2. Juli 2013 fest, gemäss dem E.___ -Gutachten vom 2 1. Dezem ber 2012 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten ab dem Gut achtensdatum (richtig: Datum der Exploration ) und somit seit dem 2 4. Juli 2012 ausgewiesen (Urk. 6/105/2). Die Beschwerdeführerin ist demge genüber der Auf fassung, aufgrund der seit dem ersten Unfall dokumentierten Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Rentenanspruch ber eits seit dem 22. September 2001 (Urk. 1 S. 2 ff.) . 4.2

Ab Unfalldatum, das heisst ab dem 21. September 2001 kommt ein Renten an spruch im Vornherein nicht in Betracht. Für die Zeit da vor ist kein Gesund heits schaden mit attestierter Arbeitsunfähigkeit aktenkundig . Zudem erfolgte die An meldung erst im Sept ember 200 2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG kann d er Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis tungsanspruchs

e ntstehen, vorausgesetzt das Wartejahr im Sinne von Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG war bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden . 4.3

W ohl sind seit dem Unfall und damit über einen langen Zeitraum von ver schiedensten Ärzten Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden, indessen setzt ein Rentenanspruch nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % wäh rend eines Jahres voraus ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), sondern kumulativ eine an schliessend e Erwerbsunfähigkeit von ebenfall s mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Dem E.___ -Gutachten lässt sich entnehmen , aufgrund der erst anläss lich dieser Exploration bewertbaren neuropsychologischen Beeinträchti gungen habe festgestellt werden können , dass lediglich noch eine Restarbeitsfä higkeit von 50 % bestehe . Eine zuverlässige Bewertung für die Zeit zuvor sei nicht möglich (Urk. 6/93/42 Ziff. 7.4). I m C.___ -Gutachten

vom 17. September 2009 war noch von einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit ausgegangen und das psychische Leiden nicht als einschränkend beurteilt worden (Urk. 6/22/30 Ziff. 6.2) . Zu einer Korrektur dieser Beurteilung sah en sich die E.___ -Gutachter nicht veranlasst, mit dem Hinweis auf den aus den Akten er sichtlichen wellen för migen Verlauf der psychischen Erkrankung (Urk. 6/93/41). Auch im Gutach ten des Inselspitals Z.___

vom 3 0. August 2005 war keine blei bende Arbeitsun fähigkeit attestiert worden , wobei dort nur unfallbedingte Be einträchtigungen in die Beurteilung miteinbezogen wurden (Urk. 6/33/21 f. Ziff. 8). 4.4

Ist von einem in der Vergangenheit wellenförmigen Verlauf der für die attes tier te erwerbliche Beeinträchtigung massgeblichen psychischen Erkrankung aus zugehen, ist die Schlussfolgerung der E.___ -Gutachter und der IV-Stelle grund sätz lich nachvollziehbar , dass sich der genaue Verlauf der Arbeits - resp. Erwerbsunfähigkeit vor der E.___ -Begutachtung nicht zuverlässig ermitteln lasse . Indessen ist an dieser Stelle den weiteren medizinischen Abklärungen nicht vor zugreifen. Es ist nicht auszuschliessen, dass mit diesen auch betreffend den Ver lauf in der Vergangenheit zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können .

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen durchführe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä gungen sowie zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die Be schwer de gegnerin zurückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt

E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.

E. 6.1 , Urk. 6/93/84 Ziff. 3) . Damit korrelieren die erläuternden Aus führungen im psychosomatischen T eilgutachten . Dort finden sich zunächst Ausführu ngen zum depressiven Leiden und hernach zur Schmerzstörung sowie die Schluss fol ge rung , aus psychosomatischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/93/85 f.).

Aus dem Gesamtgutachten erschliesst sich ein anderer Sinn. Dort wurde festge halten, in der Gesamtschau zeige sich eine Ex plorandin, die trotz zweimaligen Autounf ä ll en und HWS-Distorsion en keine organstrukturellen Läsionen davon getra gen, aber eine chronifizierte Schmerzstörung mit psychischen und soma ti schen Faktoren entwickelt habe. Eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit durch die rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode und dem Verdacht auf eine vestibuläre Migräne mit zusätzlich phobischem Vertigo (Urk. 6/93/41).

Sodann findet sich im neuropsychologischen Konsiliargutachten die Feststel lung ,

e s bestünden neuropsychologische

Beeinträchtigungen ,

die sich auf die Arbeit s fähigkeit auswirkten, wobei in einer angepasste n Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von mindestens 50 % bestehe ( Urk. 6/93/63 ff.). Inwiefern dies in die Gesamt wür digung miteinbezogen wurde, erschliesst sich aus dem Hauptgut achten nicht.

E. 8 ATSG) sind.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2013.00989 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil

vom

30. Dezember 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld Werdstrasse 36, 8004 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1971 geborene X.___ arbeitete als Gastronomiemitarbeiterin bei der

Y.___ , als sie am 2 1. September 2001 im Rahmen einer Auffah r kollision ein Beschleunigungstrauma der Halswirbelsäule (HWS) erlitt. In der Folge bezog sie Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva).

Unter Hinweis auf die Unfallfolgen wie chronische Kopfschmerzen, Nacken schmerzen , Schwindel , depressive Stimmungslage und

die an dauernd

attestierte Arbeitsunfähigkeit meldete sich die Versicherte am 1 3. September 2002 bei der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine Rente ( Urk. 6/3-1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Ste lle , klärte den Sachverhalt ab und zog die Akten der Suva bei. Von der IV-Stelle unterstützte Arbeitsversuche und Belastbarkeitstrai nings

wurden jeweils vorzeitig abgebrochen ( Urk. 6/19–25 f.; Urk. 6/ 23 , 6/ 25 und 26, 6/ 28 und 30) . Die Arbeitsstelle wurde von der Arbeitgeberin per 3 1. Januar 200 3 gekündigt (Urk. 6/16).

Die Suva veranlasste eine neurologisch e, psychiatrisch e und orthopädisch e Be gutachtung bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) des Inselspital s

Z.___ . G estützt auf das

am 3 0. August 2005 erstattete Gutachten ( Urk. 6/33) stellte die Suva ihre Leistungen mit Verfügung vom 1 9. Januar 2006 per 30.

Septem ber 2005 ein ( Urk. 6/34). Die Gutachter hatten eine HWS-Beschleu nigungsver letzung

mit blanden somatischen Befunden diagnostiziert und

für maxi mal 42 Tage eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 6/33/13 ff. ) .

Am 1 3. Dezember 2005 erlitt X.___ erneut einen Auffahrunfall (vgl. Urk. 6/39-40, Urk. 6/44).

Am 1 0. Januar 2007 erliess die IV-Stelle einen Vorb escheid (Urk. 6/38) und stellte diesen der Versicherten gleichentags zu (Urk. 6/37) . Im Vorbescheid stellte sie gestützt auf die erfolgten Abklärungen die Abweisung des Leistungs gesuches in Aussicht . Mit Hinweis a uf die im Unfallverfahren am 3. November 2006 erho be ne Beschwerde beim S ozialversicherungsgericht (Urk. 6/3

9) und auf den zwischen zeitlichen erlittenen

zweiten Unfall liess die Versicherte mit Stellungnahme vom 8. Februar 2007 zum Vorbescheid bei der IV-Stelle die Sistierung des IV-Ver fahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils in der Streitsache betref fend Leistungen aus UVG beantragen. Zudem liess sie vorbringen, sie sei immer noch nicht arbeitsfähig, und verwies auf die behandelnden Ärzte Dr. med. A.___ und med. pract . B.___ ( Urk. 6/40).

Im Verfahren betreffend UV-Leistungen erliess en das hiesige Gericht am 30. April 2008 und das Bundesgericht am 1 8. Dezember 2008 ihre Urteile, mit denen der Einspracheentscheid der Suva vom 1 4. August 2006, mit dem diese betreffend den Unfall vom 2 1. September 2001 die Einstellung der Leis tungen per 3 0. Septem ber 2005 bestätigt hatte (Urk. 6/35), geschützt wurde (Urk. 6/48, Urk. 6/53) .

Die IV-Stelle holte in der Folge bei der C.___ GmbH das internistische, neurologische und psychiatrische Gutachten vom 17. Septem ber 2009 ein ( Urk. 6/61 ). Darin wurden keine Diagnosen mit Wir kung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt ; ohne Auswi rkung auf die Arbeitsfähigkeit sind im Gutachten ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom, eine Migräne ohne Aura, eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) und eine Schmerz verar bei tungsstö rung (ICD-10 F54) erwähnt . Die Gutachter wiesen auf eine er hebliche Selbstlimitierung und Medikamentenmalcompliance hin. Der Zustand habe sich seit der letzten Begutachtung nicht verändert. Von der Einleitung b erufliche r Massnahmen rieten sie wegen f ehlende r Motivation der Versicherten ausdrück lich ab . Nach Vorlage des Dossiers beim RAD hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 9. Dezember 2009 und der Begründung, dass die Versicherte noch vor Ab lauf der Wartefrist wieder eine volle Arbeitsfähigkeit für die ange stammte Tätig keit erlangt habe, an ihrem Entscheid fest und verneinte einen Anspruch auf Leist ungen der I nvalidenversicherung ( Urk. 6/67). 1. 2

Gegen diese Verfügung liess X.___

mit Eingabe vom 2 6. Januar 2010 Beschwerde erheben ( Urk. 6/68) . Vom 2 9. März bis 1 1. Juni 2010 begab sie sich in das Medizinische Zentrum D.___ in eine tagesklinische Behandlung . Die dortigen Ärzte diagnostizierte n eine mittelgradige depressive Episode, eine an hal tende somatoforme Schmerzstörung, Migräne sowie bei einem Status nach HWS- Distorsion ein chronisches zervikales Schmerzsyndrom , und sie attestierte n

rück wirkend ab 2 1. September 2001 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

im Erwerbs bereich

und im Hausha lt eine Einschränkung von 70 % (Berichte vom 3 0. März und 1 3. Juli 2010; Urk. 6/70/5-10 und Urk. 6/72/4-10 ) . Mit Urteil vom 2 0. Janu ar 2012 hiess das hiesige Gericht die gegen die Verfügung der IV-Stelle , erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, das s es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Vervollständigung der medizinischen Aktenlage und zur neuen Ent scheidung an die IV-Stelle zurückwies . Als nötig erachtet wurden zusätzliche neurologische, neuropsychologische und neurootologische Untersuchungen ( Urk. 6/74).

1. 3

Das von der IV-Stelle hernach bei der E.___ eingeholte internistisch e, neurologisch e, neuropsychologisch e , psycho so ma tisch e und neuro otologisch e Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 attestierte der Versicherten aufgrund der Diagnosen chronische Schmerzstörung mit so ma tischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), rezidivierende depressive Stö rung, gegenwärtig mittelgradige Episode m it somatischem Syndrom (F33. 11), chro nische s

zervi k oz ephale s Schmerzsyndrom , und rezidivierende Drehschwin delattacken unklarer Ätiologie eine Restarbeits - fähigkeit von 50 % sowohl für die angestammte als auch für leidensangepasste Tätigkeiten ( Urk. 6/93) .

Die IV-Stelle stellte der Versicherten gestützt auf das E.___ -Gutachten mit Vorbescheid vom 3 0. April 2013 in Aussicht, sie werde ihr ab 1. Juli 2013 eine halbe Rente ausrichten ( Urk. 6/101). An diesem Entscheid hielt sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 fest ( Urk. 6/ 108 = Urk. 2). 2 .

Gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2013 liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld , mit Eingabe vom 3 0. Oktober 2013 Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen Rente für den Zeitraum vom 2 2. September 2001 bis 3 0. Juni 2012 und mindestens einer halben Rente ab 1. Juli 2013 beantragen. Mit Eventu al antrag begehrte sie berufliche Mass nahmen ( Urk.

1 S. 2 und S. 10). Die IV-Stelle schloss mit Vernehmlassung vom 5. Dezember

2013 auf Abweisung der Be schwer de ( Urk. 5). Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin Gelegen heit gegeben, sich zur Anwendbarkeit der

Praxis des Bundesgerichts bei Be schwer debildern ohne somatische Grundlage und einer deswegen möglichen Schlech ter stellung ( reformatio in peius ) zu äussern (Urk. 8). Dies tat sie am 26. Juni und am 1 7. August 2015 (Urk. 10, Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzi chtete auf eine Vernehmlassung daz u (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 un d 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversi cherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG ) in Kraft getreten.

In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben , als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 1. Oktober 2013 und somit nach Inkrafttreten der erwähnten IV-Revision ergangen , wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der noch vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der genannten Revisionen begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 und diejenige bis 3 1. Dezember 2011 auf die damals gelten den Bestimmungen abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445

.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1).

Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 3 1. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 1 9. Mai 2009 E.

2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Ge burtsgebrechen , Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähig keit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Fol gen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Er werbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über wind bar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min des tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind. 1.4

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkom mensver gleic h hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die b eiden hypo thetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ei nander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs ; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits unfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person no ch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.6

Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zur Invaliditätsbemessung bei Schmerzstörungen ohne erkennbare organische Ursa che und vergleichbaren psychosomatischen Leiden (BGE 130 V 352 u nd an schliessende Urteile) ange passt und festgehalten, dass die Invaliditätsbemessung stärker als bisher den Aspekt der funktionellen Auswirkungen zu berücksichti ge n hat, was sich schon in den diagnostischen Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit bezweckte die durch BGE 130 V 352 be gründete Rechtsprechung die Sicherstellung eines gesetzmässigen Versi che rungs vollzuges mittels der Regel/Ausnahme-Vorgabe beziehungsweise (seit E. 7.3 von BGE 130 V 396 und BGE 131 V 49) der Überwindbarkeitsvermutung. Deren Rechts natur kann offen bleiben. Denn an dieser Rechtsprechung ist nicht fest zuh alten. Das bishe rige Regel/Ausnahme-Modell wird durch ein st rukturier tes Beweisverfahren er setzt. An der Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG – aus schliessliche Berücksichtigung der Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti gung und objektivierte Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweisl ast der renten an sprechenden Per son (Art. 7 Abs. 2 ATSG) – ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bishe rigen Kriterienkatalogs (bei anhaltender somatoformer

Schmerz störung und vergleichbaren psychosomatischen Leiden) treten im Re gelfall be acht liche Stan dardindikatoren. Diese lassen sich in die Ka tegorien Schweregrad und Konsis tenz der funktionellen Auswirkungen einteilen. Auf den Begriff des primären Krankheitsgewinnes und die Präponderanz der psychiatri schen Komor bidität ist zu verzichten. Der Prüfungsraster ist rechtlich er Natur. Recht und Me dizin wir ken sowohl bei der Formulierung der Standardindikato ren wie auch bei deren – rechtlich gebotener – Anwendung im Einzelfall zu sammen. Im Grunde konkre tisieren die in E. 4 und 5 formulierten Beweisthemen und Vorgehens wei sen für die Invaliditätsbemessung bei psychosomatischen Leiden die gesetzge be rischen Anordnungen nach Art. 7 Abs. 2 ATSG. Die Aner kennung eines renten begrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, w enn die funktionellen Aus wirkun gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nach gewiesen sind. Fehlt e s da ran, hat die Folgen der Beweislosigkeit nach wi e vor die materiell beweis be las tete versicherte Person zu tragen (E. 6).

Die im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren, welche nach gemeinsamen Eigenschaften systematisiert werden können, umschreibt das Bundesgericht i n

BGE 141 V 281 wie folgt: - Kategorie „funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) - Komplex „Gesundheitsschädigung" (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder – resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex „Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Res sourcen; E. 4.3.2) - Komplex „Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) - Kategorie „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver gleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Lei dens druck (E. 4.4.2)

Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der (im Ein zelfall relevanten) Indikatoren geben, ver schaffen den Rechtsanwendern In dizien, wie sie erforderlich sind, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (E. 4.1.3). 1.7

In intertemporalrechtlicher Hinsicht ist sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (be treffend die rechtsstaatlichen Anforderungen an die medizinische Begutach tung) vorzugehen. Nach diesem Entscheid ve rlieren gemäss altem Verfahrens standard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Ge geben hei ten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschl iessendes Abstel len auf die vor handenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE a.a.O. E. 6 in initio ). In sinngemässer Anwendung der nunmehr materiell-be weisrecht lich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die bei gezogenen admi nistrativen und/oder gerichtlichen Sachverstän di gen gutach ten – gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berich ten – eine schlüssi ge Beurteilung im Lichte d er massgeblichen Indikatoren er lauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Um ständen eine punktuelle Ergänzung genügen ( BGE 141 V 281 E. 8). 2. 2.1

Die Beschwerdeführerin erlitt unbestrittenermassen in den Jahren 2001 und 2005 je ein en Auffahrunfall . Die Experten der MEDAS- Z.___ , die ihr Gutachten vor dem zweiten Auffahrunfall erstattet hatt en, nannten im Gutachten vom 30. August 2005 ( Urk. 6/33)

als Diagnose eine

HWS-Beschleunigungsverletzung Stadium I nach Erdmann, entsprechend Stadium I bis II nach Quebec Task F orce (QTF; Urk. 6/33 /13 ff. ) . Eine milde traumatische Hirnverletzung (MTBI) schlos sen sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus ( Urk. 6/33/20 Ziff. 2.2 ) . Weitere Dia gnosen stellten sie nicht, vielmehr hielten sie fest, aus or thopä di scher, neurologischer und psychiatrischer Sicht lägen keine krankheits wertigen Befunde vor und Einschränkungen seien keine vorhanden ( Urk. 6/33/10 ff., Urk. 6/33/16 f

Ziff. 7.1 und 8.2, Urk. 6/33/29 f. Ziff. 2 f., Urk. 6/33/33 Ziff. 2 f. ) .

Die Gutachter hielten fest, d iffuse Kopfschmerzen seien von der Beschwerde führerin verneint worden . Die geklagten Schwindelattacken seien weder ortho pä disch noch neurologi sch oder psychiatrisch erklärbar . We sentliche Einschrän kungen der Konzentrations- und Gedächtnisstörung habe man nicht feststellen und hätten aus neurologischer Sicht nicht verifiziert wer den können . Es habe

weder eine erhöhte Reizbarkeit noch eine erhöhte Affekt labilität vor gelegen . Nach maximal 42 Tagen seien die von der Beschwerdefüh rerin geklagten Beein träch tigungen nicht mehr organischer Natur gewesen ( Urk. 6/33/19 f. Ziff. 2.1-3.2). 2.2

Gemäss dem (internistischen, neurologischen und psychiatrischen) C.___ -Gutach ten vom 1 7. September 2009 ( Urk. 6/61) lagen im Jahr 2009 keine Diagnosen mit Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnosen ohne Auswirkung nannten die Experten ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom mit ze phaler und intermittierend brachialer Komponente beidseits bei Status nach zwei Heck kol li sionen in den Jahren 2001 und 2005, eine Migräne ohne Aura (ICD 10: G43.0), eine leichte depressive Episode (ICD 10: F32.0 ) und eine Schmerzver arbei tungs störung (ICD 10: F54; Urk. 6/61/21 Ziff. 5.2 ). Die Gut achter fassten zusammen, a us neurologischer Sicht lägen keine Befunde vor, die die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder in einer anderen Tätigkeit be schränkten. Die Migräne könne temporär zu Arbeitsunfähigkeit führen, nicht jedoch dauerhaft. Die angege be nen chronischen zervikalen Schmerzen seien nicht objektivierbar und begrün deten somit keine Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich leichten oder mittelschweren Tätigkeit. Le di glich körperlich schwere Tätigkeiten seien aufgrund der allgemei nen Konstitution nicht mehr zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Weder für die bisherige noch für andere leichte bis mittelschwere Tätigkeiten bestehe somit eine Einschränkung. Das gelte auch für den Haushalt. Die deutliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und den geklagten Beschwerden sei IV-fremd. Ursache für die Diskrepanz seien eine ausgeprägte Selbstlimitieru ng und die fehlende Motivation zu r

beruflichen Rein tegration . Zu beachten sei auch, dass die verordneten Medikamente nicht wie be hauptet eingenommen würden und somit anhand des Blutspiegels eine Mal com pliance

nachgewiesen sei (Urk. 6/61/22 f. Ziff. 6.2 ff.) . 2.3

Im

(internistischen, neurologischen, neuropsychologischen, psychosomatischen und

neurootologischen ) E.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 ( Urk. 6/93) sind

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), eine rezi di vierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somati schem Syndrom (ICD-10 F33.11), ein chronisches zervikozephales

Schmerzsyn drom , rezidivierende Drehschwindelattacken unklarer Ätiologie, der Verdacht auf eine vestibuläre Migräne und leichte neuropsychologische Min d erleistungen aufge führt (Urk. 6/93/35 f. Ziff. 6.1 ).

Als Diagnosen ohne Auswir kungen auf die Ar beits fähigkeit nannten die Gutachter unter anderem eine Pa nikstörung (ICD-10: F41.0), sowie

einen Status nach zwei Auffahrunfällen 2001 und 2005 mit HWS- Distorsion (ICD-10: S13.4) ohne Anhaltspunkte für eine milde tr aumatische Hirn verletzung (MTBI ).

Sodann hielten die Gutachter fest, organi sche Ursachen für die geklagten Beschwerden seien weder aus neurologischer, neurootologischer noch aus neuropsychologischer Sicht feststellbar gewesen. Insgesamt habe sich eine Explorandin pr äsentiert, die trotz zweimaligen Auto unf ä ll e n und HWS-Dis torsion en keine organstrukturellen Läsionen davongetragen, aber eine chronifi zierte Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fak toren entwickelt habe. Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit aktuell

mittelgra diger Episode und dem V erdacht auf eine vestibuläre Migräne mit zusätzlichem Vertigo sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Gast ronomie und in einer Verweistätigkeit mit eher geringen Anforderungen an die geistige Leistungs fähig keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 6/93/39 ff.). 3.

3.1

Wie zuvor die Experten des Inselspitals Z.___ im Jahr 2005 und die C.___ -Gutach ter

im Jahr 2009 ergibt sich auch aus dem E.___ -Gutachten vom 3 1. Dezember 2012 , dass die Beschwerdeführerin als Folge von zwei Auffahrunfällen (2001 und

2005) je eine HWS-Distorsionsverletzung ohne organisch nachweisba re Funk tions fälle erlitten hat. Ausgeschlossen wurde insbesondere eine h irnorga nische

Beeinträchtigung in Form einer MTBI. D ie von der Beschwerdeführerin geklag ten

persistierenden Beeinträchtigungen wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, Kognitionsdefizite , Ermüdbarkeit, Affektlabilität und

gedrückte

Stim mungslage

wurden als Ausdruck eines psychischen Leidens interpretiert .

Im Vergleich zu m

C.___ -Gutachten vom 17. September 2009

stellten die E.___ -Ex perten eine Ver ände rung in dem Sinne

fes t , als sie im Rahmen der diagnosti zierten rezidi vie ren den depressiven Störung inzwischen von mittelgr adig ausge prägten Episoden mi t Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit aus gingen (vgl. Urk. 6/93/41) .

In den weiteren gemäss Rückweisungsurteil vom 2 0. Januar 2012 (Urk. 6/74) noch abzuklärenden Fachgebiete n der Neurologie und der Neurooto logie

erhoben die E.___ -Gutachter keine relevanten Befunde ( Urk. 6/93/53 ff. und Urk. 6/93/88 ff. ). 3.2

Im

E.___ -Gutachten wurde nicht nur die rezidivierende depressive Störung mit mittelgradiger Episode sondern auch die chronische Schmerzstörung den Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet (vgl. Urk. 6/93/35

Ziff. 6.1 , Urk. 6/93/84 Ziff. 3) . Damit korrelieren die erläuternden Aus führungen im psychosomatischen T eilgutachten . Dort finden sich zunächst Ausführu ngen zum depressiven Leiden und hernach zur Schmerzstörung sowie die Schluss fol ge rung , aus psychosomatischer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/93/85 f.).

Aus dem Gesamtgutachten erschliesst sich ein anderer Sinn. Dort wurde festge halten, in der Gesamtschau zeige sich eine Ex plorandin, die trotz zweimaligen Autounf ä ll en und HWS-Distorsion en keine organstrukturellen Läsionen davon getra gen, aber eine chronifizierte Schmerzstörung mit psychischen und soma ti schen Faktoren entwickelt habe. Eingeschränkt werde die Arbeitsfähigkeit durch die rezidivierende depressive Störung mit aktuell mittelgradiger Episode und dem Verdacht auf eine vestibuläre Migräne mit zusätzlich phobischem Vertigo (Urk. 6/93/41).

Sodann findet sich im neuropsychologischen Konsiliargutachten die Feststel lung ,

e s bestünden neuropsychologische

Beeinträchtigungen ,

die sich auf die Arbeit s fähigkeit auswirkten, wobei in einer angepasste n Tätigkeit eine Arbeitsfä higkeit von mindestens 50 % bestehe ( Urk. 6/93/63 ff.). Inwiefern dies in die Gesamt wür digung miteinbezogen wurde, erschliesst sich aus dem Hauptgut achten nicht. 3.3

Im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schmerzstörung enthält das psy cho somatische Teilgutachten Überlegungen zu den gemäss früherer Praxis an wend baren Kriterien betreffend eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit von Be schwer debildern ohne organische Grundlage (BGE 130 V 352 E.

2.2.3). Die Exper ten erachteten diese Kriterien mehrheitlich als nicht erfüllt (Urk. 6/93/86), was für eine Bejahung der Überwindbarkeit spricht. Indessen fassten die Gut achter zusammen, auch die Schmerzstörung wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus. Un k lar geblieben ist auch, welcher Anteil der attestierten erwerblichen Be ein träch tigung nach Au ffassung der Gutachter durch das depressive Leiden be stim mt wird und welcher durch die Schmerzstörung. 3.4

A ufgrund der jüngst mit BGE 141 V 281 erfolgten Praxisänderung bei Be schwer debildern mit unklarer Ursache entfällt die bislang gelte nde Überwind barkeits ver mutung und d ie Auswirkungen des Leidens auf die Arbeits- respek tive Er werbsfähigkeit sind neu aufgrund eines spezifisch strukturierten Beweis verfah rens zu beurteilen (vgl. vorstehende E.

1.7).

Die nach neuer Praxis b e achtlichen Standardindikatoren

werden durch die dem Kriterienraster der früheren Praxis folgenden Darlegungen der E.___ -Gutachter nicht respektive nur ungenügend abgedeckt.

B ereits Erwähnung fand , dass unklar geblieben ist, wie sich die diagnoserele van ten Befunde in ihrer Gesamtheit auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit aus wirken. Nicht beantwortet werden kann sodann die Frage , wie sich eine opti male Behandlung des Leidens prognostisch auszuwirken vermag und inwiefern es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, sich einer solchen Behandlung zu un ter zieh en . Das E.___ -Gutachten e nthält jedenfalls Anhaltspunkte, dass das Akti vitäts niveau der Beschwerdeführerin im privaten nicht so ausgeprägt ist wie im erwerblichen Bereich (vgl. Urk. 6/93/86) und sie somit nicht in allen Lebensbe langen gleicher massen eingeschränkt ist. Eine rechtsgenügliche Beurteilung entsprechend den nach neuer Praxis zu berücksichtigenden Kategorien „funkti oneller Schwere grad " und „Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens ; BGE 141 V 281 E. 4.3 f.) ist auf grund des E.___ -Gutachtens nicht in rechtsgenügli chem Umfang möglich. 3.5

Auch gestützt auf anderweitige ärztliche Beurteilungen lässt sich kein Entscheid in der Sache fällen. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.___ , Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 3/c) , datiert vom 1 3. Februar 2006 und gibt somit eine in zwischen überholte gesundheitliche Situation wieder, ebenso der in der Be schwerdeschrift ( Urk. 1 S.

8) erwähnte Beric ht des nämlichen Arztes aus dem Jahre 2009 ( Urk. 6/50 ). Auch der in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1 7. August 2015 (Urk. 11 S.

4 Ziff.

6) erwähnte Bericht des Medizinischen Zentrums D.___ vom 1 3. Juli 2010 (vgl. Urk. 6/72/4 ff.) beruht auf im Zeit punkt des Verfügungserlasses nicht mehr aktuellen Beurteilungsgrundlagen und er vermag auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Trotz dem erwähnten

erfreuli chen Verlauf der Behandlung und günstiger Prognose attestierten die Ärzte des Medizinischen Zentrums D.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit. 3.6

Zusammenfassend ergibt sich, dass ein abschliessender Entscheid in der Sache aufgrund der zur Verfügung stehenden ärztlichen Beurteilungen einerseits und infolge der bezüglich unklarer Beschwerdebilder massgeblichen neuen Praxis an de rerseits nicht möglich ist, weswegen weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen nötig sind . 4. 4.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung die halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2013 zu. Den Beginn der ein jährigen Wartezeit datiert die Beschwerdegegnerin auf den 2 4. Juli 2012 (Urk. 2, Verfügungsteil 2 S.

1). Die Beschwerdegegnerin hielt im Feststellungs blatt für den Beschluss am 1 2. Juli 2013 fest, gemäss dem E.___ -Gutachten vom 2 1. Dezem ber 2012 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % für alle Tätigkeiten ab dem Gut achtensdatum (richtig: Datum der Exploration ) und somit seit dem 2 4. Juli 2012 ausgewiesen (Urk. 6/105/2). Die Beschwerdeführerin ist demge genüber der Auf fassung, aufgrund der seit dem ersten Unfall dokumentierten Arbeitsunfähigkeit bestehe ein Rentenanspruch ber eits seit dem 22. September 2001 (Urk. 1 S. 2 ff.) . 4.2

Ab Unfalldatum, das heisst ab dem 21. September 2001 kommt ein Renten an spruch im Vornherein nicht in Betracht. Für die Zeit da vor ist kein Gesund heits schaden mit attestierter Arbeitsunfähigkeit aktenkundig . Zudem erfolgte die An meldung erst im Sept ember 200 2. Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG kann d er Renten anspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis tungsanspruchs

e ntstehen, vorausgesetzt das Wartejahr im Sinne von Art. 28

Abs. 1 lit. b IVG war bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden . 4.3

W ohl sind seit dem Unfall und damit über einen langen Zeitraum von ver schiedensten Ärzten Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden, indessen setzt ein Rentenanspruch nicht nur eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % wäh rend eines Jahres voraus ( Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), sondern kumulativ eine an schliessend e Erwerbsunfähigkeit von ebenfall s mindestens 40 % ( Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Dem E.___ -Gutachten lässt sich entnehmen , aufgrund der erst anläss lich dieser Exploration bewertbaren neuropsychologischen Beeinträchti gungen habe festgestellt werden können , dass lediglich noch eine Restarbeitsfä higkeit von 50 % bestehe . Eine zuverlässige Bewertung für die Zeit zuvor sei nicht möglich (Urk. 6/93/42 Ziff. 7.4). I m C.___ -Gutachten

vom 17. September 2009 war noch von einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit ausgegangen und das psychische Leiden nicht als einschränkend beurteilt worden (Urk. 6/22/30 Ziff. 6.2) . Zu einer Korrektur dieser Beurteilung sah en sich die E.___ -Gutachter nicht veranlasst, mit dem Hinweis auf den aus den Akten er sichtlichen wellen för migen Verlauf der psychischen Erkrankung (Urk. 6/93/41). Auch im Gutach ten des Inselspitals Z.___

vom 3 0. August 2005 war keine blei bende Arbeitsun fähigkeit attestiert worden , wobei dort nur unfallbedingte Be einträchtigungen in die Beurteilung miteinbezogen wurden (Urk. 6/33/21 f. Ziff. 8). 4.4

Ist von einem in der Vergangenheit wellenförmigen Verlauf der für die attes tier te erwerbliche Beeinträchtigung massgeblichen psychischen Erkrankung aus zugehen, ist die Schlussfolgerung der E.___ -Gutachter und der IV-Stelle grund sätz lich nachvollziehbar , dass sich der genaue Verlauf der Arbeits - resp. Erwerbsunfähigkeit vor der E.___ -Begutachtung nicht zuverlässig ermitteln lasse . Indessen ist an dieser Stelle den weiteren medizinischen Abklärungen nicht vor zugreifen. Es ist nicht auszuschliessen, dass mit diesen auch betreffend den Ver lauf in der Vergangenheit zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden können .

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die ange fochtene Verfügung vom 1. Oktober 2013 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen durchführe und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversiche rung

vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge setzt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800 .-- als ange messen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streit sache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2‘800 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwä gungen sowie zum neuen Entscheid über den Leistungsanspruch an die Be schwer de gegnerin zurückgewiesen wird. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rech nung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts kraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘800 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Ausfeld - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt