Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war mit Y.___ , geboren 1962, verheiratet, de r ab dem 1. Januar 2000 eine ganze Rente von der Eidgenössischen Invaliden versicherung samt ordentlicher Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten für die gemeinsamen Kinder Z.___ , geboren 1994 und A.___ , geboren 1996 , bezog . Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die Invalidenrente für Y.___ rückwirkend per 1. Januar 2000 auf ( Stamm
- respektive Haupt rente) und ver wies zur Rückforde rung der zu Unrecht bezogenen Rentenl eistungen ab dem 1. Mai 2010 auf eine separate Verfügung ( Urk. 9/3 S. 2 ).
Dagegen erhob Y.___ beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 2. November 2017 Beschwerde (Verfahren Nr. IV.2017.01200). 1.2
Mit Schreiben vom 2 1. November 2017 kündigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die Rückforderung gegenüber X.___
der an sie i n der Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. August 2015 ausbezahlten Kinderren ten im Gesamtbetrag von Fr. 77'986.-- an
( Urk. 9/3-4). Dazu nahm X.___
mit Schreiben vom 2 8. November 2017 Stellung ( Urk. 9/10/1 ). Am 8. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Rückforderung von
Y.___
der an ihn ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 9/10/2 ), wogegen dieser beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 1 2. Februar 2018 Beschwerde erhob (Verfahren Nr. IV.018.00172).
Mit Verfügung ebenfalls vom 8. Januar 2018 hatte die IV-Stelle wie angekündigt die vom 1. Mai 2010 bis 31. August 2015 an X.___
ausbezahlten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 77'986.-- von dieser zurück gefordert (Urk. 2) . 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
1 5. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Januar 2018 sei aufzuheben ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2018 mit Verweis auf das Schreiben der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) vom 1 3. März 2018 ( Urk. 9/1) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. April 2018 Stellung ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 14). 2.2
Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich heutigen Datums im Verfahren Nr. IV.2017.01200, vereinigt mit IV.2018.00172, wird die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 insofern geändert, als die bisherige ganze Rente von Y.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 aufgehoben wird , und es wird
ausserdem die Rückerstattungsverfügung betref fend Y.___
vom 8. Januar 2018 aufgehoben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
zurückzuerstatten. Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung muss, w er Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sogenannter Erlass).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 1.2 1.2.1
Wird nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) eine rentenzusprechende Verfügung berichtigt, entfällt die Rechtsgrundlage für eine Leistung und dies zieht im Fall einer zu Unrecht erwirkten Leistungsausrichtung oder einer Melde pflichtverletzung im Sine von Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 77 IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2 ) grundsätzlich die Pflicht des anspruchsberech tigten Leistungsbezügers zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich ( Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). 1.2 .2
Wird eine die Rente des anspruchsberechtigten Leistungsbezügers gestützt auf Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend aufgehoben, gilt dies auch für die Kinder rente, die eine zur Stammrente akzessorische Leistung darstellt und daher deren Schicksal teilt (BGE 143 V 241 E. 5).
Daraus folgt b ei einer
Drittauszahlung der
Kinderrente an den nach einer Tren nung oder Ehescheidung mit der elterlichen Sorge betrauten Ehegatten des Bezü gers der Hauptrente ( vgl. Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV , und Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ) , dass dieser Ehegatte
- vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes -
als gesetzlicher Vertreter des gemein samen Kindes gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit . b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bezüglich der betreffenden Kinderrente rückerstattungspflichtig wird; dies, ohne dass der
dieser
Ehegatte selbst eine Meldepflichtverletzung (oder ein unrechtmässiges Erwirken) begangen haben muss (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a , BGE 143 V 241 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_625/ 2012 vom 1. Juli 2013 E. 5.2 ). 2.
Da
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil im Verfahren Nr. IV.2017.01200, vereinigt mit Verfahren Nr. IV.2018.00172 , vom
7. Juni 2019 die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin
in Sachen von
Y.___ vom 2. Oktober 2017 erlassene rückwirkende Aufhebung der bisherigen ganzen Rente korrigiert und die Rückerstattungsverfügung in Sachen von Y.___ vom 8. Januar 2018 aufhebt , trifft die Kinderrenten nach dem hiervor Ausgeführten (E. 1.2.2) ohne Weiteres dasselbe Schicksal.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 betreffend Rückforderung der Kin derrenten ( Urk.
2) ist aufzuheben. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Januar 2018 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
zurückzuerstatten. Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung muss, w er Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sogenannter Erlass).
Gemäss Art. 25 Abs.
E. 1.2 .2
Wird eine die Rente des anspruchsberechtigten Leistungsbezügers gestützt auf Art. 88 bis
Abs.
E. 1.2.1 Wird nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung ( Art. 53 Abs.
E. 2 lit . b IVV rückwirkend aufgehoben, gilt dies auch für die Kinder rente, die eine zur Stammrente akzessorische Leistung darstellt und daher deren Schicksal teilt (BGE 143 V 241 E. 5).
Daraus folgt b ei einer
Drittauszahlung der
Kinderrente an den nach einer Tren nung oder Ehescheidung mit der elterlichen Sorge betrauten Ehegatten des Bezü gers der Hauptrente ( vgl. Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV , und Art. 35 Abs.
E. 2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
1 5. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Januar 2018 sei aufzuheben ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2018 mit Verweis auf das Schreiben der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) vom 1 3. März 2018 ( Urk. 9/1) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. April 2018 Stellung ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 14).
E. 2.2 Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich heutigen Datums im Verfahren Nr. IV.2017.01200, vereinigt mit IV.2018.00172, wird die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 insofern geändert, als die bisherige ganze Rente von Y.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 aufgehoben wird , und es wird
ausserdem die Rückerstattungsverfügung betref fend Y.___
vom 8. Januar 2018 aufgehoben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00067
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 7. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1964, war mit Y.___ , geboren 1962, verheiratet, de r ab dem 1. Januar 2000 eine ganze Rente von der Eidgenössischen Invaliden versicherung samt ordentlicher Zusatzrente für den Ehegatten und Kinderrenten für die gemeinsamen Kinder Z.___ , geboren 1994 und A.___ , geboren 1996 , bezog . Mit Verfügung vom 2. Oktober 2017 hob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die Invalidenrente für Y.___ rückwirkend per 1. Januar 2000 auf ( Stamm
- respektive Haupt rente) und ver wies zur Rückforde rung der zu Unrecht bezogenen Rentenl eistungen ab dem 1. Mai 2010 auf eine separate Verfügung ( Urk. 9/3 S. 2 ).
Dagegen erhob Y.___ beim Sozialver sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 2. November 2017 Beschwerde (Verfahren Nr. IV.2017.01200). 1.2
Mit Schreiben vom 2 1. November 2017 kündigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die Rückforderung gegenüber X.___
der an sie i n der Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. August 2015 ausbezahlten Kinderren ten im Gesamtbetrag von Fr. 77'986.-- an
( Urk. 9/3-4). Dazu nahm X.___
mit Schreiben vom 2 8. November 2017 Stellung ( Urk. 9/10/1 ). Am 8. Januar 2018 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt die Rückforderung von
Y.___
der an ihn ausgerichteten Rentenleistungen (Urk. 9/10/2 ), wogegen dieser beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Schreiben vom 1 2. Februar 2018 Beschwerde erhob (Verfahren Nr. IV.018.00172).
Mit Verfügung ebenfalls vom 8. Januar 2018 hatte die IV-Stelle wie angekündigt die vom 1. Mai 2010 bis 31. August 2015 an X.___
ausbezahlten Kinderrenten im Gesamtbetrag von Fr. 77'986.-- von dieser zurück gefordert (Urk. 2) . 2.
2.1
Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom
1 5. Januar 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 8. Januar 2018 sei aufzuheben ( Urk. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2 0. März 2018 mit Verweis auf das Schreiben der Zentralen Ausgleichskasse (ZAS) vom 1 3. März 2018 ( Urk. 9/1) auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 7). Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3 0. April 2018 Stellung ( Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 3 1. Mai 2018 auf eine weitere Stellungnahme ( Urk. 14). 2.2
Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich heutigen Datums im Verfahren Nr. IV.2017.01200, vereinigt mit IV.2018.00172, wird die Verfü gung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2017 insofern geändert, als die bisherige ganze Rente von Y.___ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 aufgehoben wird , und es wird
ausserdem die Rückerstattungsverfügung betref fend Y.___
vom 8. Januar 2018 aufgehoben. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
zurückzuerstatten. Gemäss Satz 2 dieser Bestimmung muss, w er Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (sogenannter Erlass).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich tung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer straf baren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 1.2 1.2.1
Wird nachträglich auf den Wegen der Wiedererwägung ( Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder der prozessualen Revision ( Art. 53 Abs. 1 ATSG) eine rentenzusprechende Verfügung berichtigt, entfällt die Rechtsgrundlage für eine Leistung und dies zieht im Fall einer zu Unrecht erwirkten Leistungsausrichtung oder einer Melde pflichtverletzung im Sine von Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 77 IVV; vgl. BGE 142 V 259 E. 3.2 ) grundsätzlich die Pflicht des anspruchsberech tigten Leistungsbezügers zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich ( Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). 1.2 .2
Wird eine die Rente des anspruchsberechtigten Leistungsbezügers gestützt auf Art. 88 bis
Abs. 2 lit . b IVV rückwirkend aufgehoben, gilt dies auch für die Kinder rente, die eine zur Stammrente akzessorische Leistung darstellt und daher deren Schicksal teilt (BGE 143 V 241 E. 5).
Daraus folgt b ei einer
Drittauszahlung der
Kinderrente an den nach einer Tren nung oder Ehescheidung mit der elterlichen Sorge betrauten Ehegatten des Bezü gers der Hauptrente ( vgl. Art. 82 IVV in Verbindung mit Art. 71 ter
Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung , AHVV , und Art. 35 Abs. 4 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung, IVG ) , dass dieser Ehegatte
- vor Erreichen der Volljährigkeit des Kindes -
als gesetzlicher Vertreter des gemein samen Kindes gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit . b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) bezüglich der betreffenden Kinderrente rückerstattungspflichtig wird; dies, ohne dass der
dieser
Ehegatte selbst eine Meldepflichtverletzung (oder ein unrechtmässiges Erwirken) begangen haben muss (vgl. BGE 118 V 214 E. 2a , BGE 143 V 241 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_625/ 2012 vom 1. Juli 2013 E. 5.2 ). 2.
Da
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil im Verfahren Nr. IV.2017.01200, vereinigt mit Verfahren Nr. IV.2018.00172 , vom
7. Juni 2019 die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin
in Sachen von
Y.___ vom 2. Oktober 2017 erlassene rückwirkende Aufhebung der bisherigen ganzen Rente korrigiert und die Rückerstattungsverfügung in Sachen von Y.___ vom 8. Januar 2018 aufhebt , trifft die Kinderrenten nach dem hiervor Ausgeführten (E. 1.2.2) ohne Weiteres dasselbe Schicksal.
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 betreffend Rückforderung der Kin derrenten ( Urk.
2) ist aufzuheben. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. Januar 2018 aufgehoben. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann