Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war zuletzt als Raumpflegerin teilzeitlich erwerbstätig. Am 1 7. Mai 2009 rutschte sie beim Reinigen einer Badewanne aus und zog sich eine Prellung am Rücken zu ( Urk. 5/6/2 und 5/6/5). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer erbrachte darauf Versicherungsleistungen ( vgl. Urk. 5/16/19 ).
1.2
Am 2 6. Juli 2010 meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /8). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 5 /7, 5 /11, 5 /13, 5 /18, 5/23-27 und 5 /32) und die medizinischen (Urk. 5 /6, 5 /16, 5 /17, 5/19-21, 5 /33 und 5 /34) Ver hältnisse sowie die beeinträchtigte Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 5 /37) ab. Sie qualifizierte die Versicherte als zu 76 % erwerbstätig und zu 24 % im Haushalt tätig und sprach ihr, ausgehend von einem Gesamtinvaliditäts grad von rund 82 % bis zum 2. März 2011 und von rund 22 % ab dem 3. März 2011 (Urk. 5/54/3 und 5 /55), mit Verfügung vom 19. Juli 2012 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis zum 3 0. Juni 2011 zu (Urk. 5/64) . Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 5 /78/3-17), welches diese mit Urteil IV.2012.00943 vom 3 0. April 2014 abwies (Urk. 5 /88). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5 /89/2-21) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_487/2014 vom 2 9. Dezember 2014 ab (Urk. 5 /93). 1.3
Im Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte geltend, sie leide inzwischen au ch an neurologischen und an psy chischen Beschwerden (vgl. Urk. 5/95 und 5 /96). Die IV-Stelle nahm die mit der Anmel dung eingereichten medizinischen Unterlagen zu den Akten (Urk. 5 /94) und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 5 /100, 5 /101, 5/103 und 5 /104). Mit Schreiben vom 1 1. September 2015 (Urk. 5 /107) teilte sie dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, sie übernehme d ie Kosten für eine polydiszipli näre medizinische Abklärun g in den Fachbereichen Allgemei ne/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medi zinische Unter suchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis am 23. September 2015 werde sie nach dem Zufallsprinzip eine Gutachter stelle bea uftragen . Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizi nische Fac hstelle samt Merkblatt zur poly disziplinären Begutachtung bei (Urk. 5 /105/3 und 5 /106) und räumte dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Frist bis am 2 3. September 2015 zur Stel lungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 5 /107). Am 3 0. September 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der Y.___ zugeteilt (Urk. 5 /109). M it Eingabe vom 1 2. Oktober 2015 (Urk. 5 /114) samt Beilage (Urk. 5 /113) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwände gegen die Abklärungsstelle Y.___ und insbeson dere gegen eine Be gutachtung durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Neurologie. Die IV-Ste lle hielt mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 an der Abklärungsstelle Y.___ und an der Begutachtung durch Dr. Z.___ fest (Urk. 5 /116). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/117/3-8) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.01201 vom 2 5. Juli 2016 ab (Urk. 5/123). Dieser Entscheid blieb unangefochten ( Urk. 5/126).
Mit Eingabe vom 6. September 2016 (Urk. 5/126) wurden weitere Arztberichte eingereicht ( Urk. 5/125). Am 3., 8. und 3 0. November sowie am 7. Dezember 2016 wurde die Versicherte
gutachterlich untersucht ( Urk. 5/ 147/1 ). Ihr Rechtsvertreter beschwerte sich m i t Schreiben vom 2 2. Dezember 2016 über das Verhalten der neurologischen Gutachterin Dr. Z.___ ( Urk. 5/135). Hierzu nahm Dr. Z.___ auffor derungsgemäss am 1 2. Januar 2017 schriftlich Stellung (Urk. 5/138; vgl. Urk. 5/136). Davon wurde dem Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Januar 2017 Kenntnis gegeben ( Urk. 5/140). Das Gutachten der Y.___ wurde am 2 5. Januar 201 7 erstattet ( Urk. 5/147). Am 4. April 2017 wurde die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abgeklärt ( Urk. 5/153). Mit Vorbescheid vom 2 5. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/156). Dagegen liess sie Einwand erheben ( Urk. 5/159 und 5/163) und weitere Unterlagen einreichen ( Urk. 5/161-162 und 5/166). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 5/168). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 erhob die Versicherte , vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, mit Eingabe vom 1 6. Januar 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Rentenleistungen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs fol gen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle schloss am 2 2. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Februar 201 8 Kenntnis gegeben (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, das Gutachten d er Y.___ vom 2 5. Januar 2017 sei verwertbar . A ufgrund der körperlichen Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin auszuüben .
S ie könne jedoch mit einer 20%igen Einschränkung eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem gut achterlich for mulierten Belastbarkeitsprofil verrichten . Der aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus rechtlichen Gründen keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz beizumessen. Es sei deshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine den somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit auszugehen. Im mit 76 % gewichteten Erwerbsbereich
bestehe somit keine Einschränkung . Auch im Haushaltbereich sei keine Einschränkung vorhan den, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte ( Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, das Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 sei nicht verwertbar, da die neurologische Gutachterin durch ihr Verhalten demonstriert habe, dass sie charakterlich als Gutachterin in der Sozialversicherung ungeeignet sei. Nebst den im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten psychischen Leiden
hätten die Behandler auch eine generalisierte Angststörung diagnost iziert, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei .
Insbesondere bestehe kein erlei Anlass, um von der vom psychiatrischen Teilgutachter attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit abzu weichen. Es sei
deshalb von einer Einschränkung von 50 % im mit 76 % gewich teten Erwerbsbereich und von einer Ein schränkung von 35,4 % im mit 24 % gewichteten Haushalt sbereich auszugehen. Dementsprechend betrage der Invali ditätsgrad rund 46 % , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Juni 2015 ( Urk. 5/95 -95 ) materiell eingetreten. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. Juli 2012, mit welcher (unter anderem) ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 3 0. Juni 2011 verneint worden war ( Urk. 5/64), und der angefochte nen Verfügung vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2
Die Verfügung vom 19. Juli 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Ergebnisse der r egionalärztlichen Untersuchung vom 3. März 2011 ( Urk. 5/33; vgl. die Feststellungsblätter für den Beschluss vom 7. September 2011 und für den Einwand vom 2 5. Januar 2012 ; vgl. Urk. 5 / 40
und 5 / 54 , ebenso
Urk. 5/88 und 5/93 ).
Dieselbe ergab eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule seit 09/2009 bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I mit Einengung der Neuroforamina links mehr als rechts, Tangierung der Nervenwurzeln L5 links mehr als rechts, Osteochond r ose L5/S1 und leichte r bis mässige r
Spondylarthrose L3 bis S1 sowie ein kontaktallergisches Ekzem auf Nickel und Tolubalsam. Für schwere und mittelschwere Tätigkeit en sei die Versicherte seit dem 1 8. Mai 2009 nicht mehr arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit), überwiegend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die Wirbelsäule belastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kn ien, Überk o pfarbeiten, Arbeiten in Arm vorhalte positionen ), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Kontakt zu Nickel und Tolubalsam) bestehe seit dem 3. März 2011 eine 100%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 5/33/5) . 4. 4.1
Am 2. Dezember 2013 wurde in der A.___ eine Spondylodese L5/S1 durchgeführt ( Urk. 5/100/6). 4.2
Da die Versicherte über
sekundendauernde
Drehschwindelattackten
klagte, wurde sie am 1 7. und am 2 3. Juni 2014 durch Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Hals-, Nasen- und O h renkrankheiten, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, untersucht. Diese e rhob einen unauffälligen HNO- Status und einen fraglich pathologischen Kopfimpulstest bei Kopfdrehung nach links (Urk. 5/94/1) . Sie gab eine MRI-Untersuchung in Auftrag, welche einen alten Infarkt im linken Klein hirn zeigte, der mit grösster Wahrscheinlichkeit für die Drehschwindel attacken verantwortlich sei ( Urk. 5/94/2 und 5/94/3). Nach dem 2. Juli 2014 fanden in der HNO-Praxis keine weiteren Untersuchungen mehr statt; eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 5/104/6). 4.3
Die Versicherte begab sich am 8. Juli 2014 zu
Dr. med.
C.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2015 eine cerebrale Ischämie/einen Kleinhirninfarkt unklarer Ursache, eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und ein chronisches Schmerzsyndrom lu m bal bei degenerativen Lenden wirbelsäulenveränderungen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf ( Urk. 5/103/2). Er attestierte der Versicherten ab dem 8. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/103/2). 4.4
Dr. med.
D.___ , Facharzt FMH für Hämatologie, untersuchte die Ver sicherte am 1 4. Januar 2015 und diagnostizierte einen auf über 150 % erhöhten Faktor VIII, welcher mit einem leicht erhöhten Risiko für venöse und arterielle Thromboembolien in Verbindung g ebracht werden könne. Dr. D.___ wertete das Thromboembolierisiko , das alleine von diesem Befund ausgehe, als nicht sehr gross und ging davon aus, die Blutgerinnung sei für den cerebellären Infarkt pri mär verantwortlich. Unter der Prophylaxe mit Aspirin cardio lägen sämtliche Aktivierungsparamter im Normbereich ( Urk. 5/101/6). 4. 5
Am 1 9. Juni 2015 untersuchte Dr. C.___ die Versicherte erneut und hielt fest, es seien keine weiteren klinischen neurologischen Ereignisse aufgetreten , seitdem im Juni 2014 ein Kleinhirninfarkt diagnostiziert worden sei. Eine MRI-Untersuchung am 21. Mai 2015 habe einen unveränderten Befund ergeben. Bereits vor dem Kleinhirninfarkt habe die Versicherte seit mehreren Jahren an verschiedenen diffusen Ängsten gelitten .
Seit dessen Diagnose hätten sich diese im Sinne einer generalisierten Angststörung nochmals deutlich verstärkt. Beglei tend seien auch zunehmend stark ausgeprägte Schlafstörungen hinzugetreten. Es finde deswegen eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung statt (Urk. 5/103/11-13 = 5/125/1-3). 4.6
Der behandelnde Hausarzt Dr. med.
E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, führte i n seinem Verlaufsbericht vom 2 5. Juni 2015 nebst den bekann ten somatischen Diagnosen eine reaktive Depression auf ( Urk. 5/100/6) . Seit dem 18. Mai 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; zum Umfang der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. E.___ keine Angaben ( Urk. 5/100/3 und 5/100/7).
4.7
Vom 2 0. Oktober bis zum 2 8. Dezember 2015 besuchte die Versicherte
wegen lumbaler Schmerzen während neun Sitzungen die Physiotherapie. Ihre Physio therapeutin F.___ beurteilte die Ursache der als immer etwa gleich beschrieb enen Schmerzen als unklar (Urk. 5/125/4). 4.8
In seinem Bericht vom 1 7. Januar 2016 führte Dr. C.___
eine generalisierte Angs t störung (ICD-10: F41.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 :
F33.1) als psychiatrische sowie einen Status nach Kleinhirninfarkt links unbekannter Ursache und ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei fort geschrittenen degenerative n Wirbelsäulenveränderungen bei einem Status nach Lendenwirbelsäulenoperation 2013 als neurologische Diagn osen auf (Urk. 5/125/6 = 5/144/1 ).
Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei die Versicherte zu 100 % arbeitsun fähig ( Urk. 5/125/6). Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft könne als besonders problematisch betrachtet werden, zumal der 2009 erlebte Sturz in einer Badewanne während der Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft im Hotel als trau matisch erlebt worden und als ein wesentliches auslösendes Ereignis in Bezug auf die Angststörung zu benennen sei ( Urk. 5/125/6-7). Drei Tage nach dem operati ven Eingriff im Bereich der Lendenwirbelsäule 2013 habe die Versicherte erstmals an starken Kopfschmerzen und seither an einer persistierenden Schwindelsymp tomatik gelitten. Erst sechs Monate später sei ein Schlaganfall als mutmassliche Ursache dafür diagnostiziert worden. T rotz nachfolgender ausführlicher neurolo gischer, kardiologischer und hämatologischer Untersuchungen sei für das Schlag anfallereignis keine greifbare und behan delbare Ursache gefunden worden.
D ies werde von der Versicherten dergestalt ver arbeitet, dass jederzeit ein neuerliches cerebrovaskuläres
Insultereignis auftreten könn t
e. Dadurch habe sich die in den vergangenen beiden Jahren lä n gerfristig bestehende Angststörung mit insbeson dere körper- und gesundheitsbezogenen Ängsten nochmals deutlich verstärkt. I m gleichen Zeitraum habe sich auch ein relevantes depressives Syndrom entwickelt (Urk. 5/125/7 = 5/144/2 ).
Seit Ende 2014 besuche die Versicherte eine delegierte ambulante Psychotherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage . Z usätzlich werde die Ver sicherte psychopharmakologisch behandelt , aktuell mit 25-50 mg Valdoxan zur Nacht ( Urk. 5/125/7).
Neurologisch sei die Versicherte gegenwärtig hauptsächlich durch eine ungerich tete Schwindelsymptomatik beeinträchtigt, welche noch eine Folge und Resi dualsymptomatik des Kleinhirninfarktes sein könnte. Allerdings sei das Beschwerdebild unspezifisch und könne auch durch andere Faktoren, zum Bei spiel durch eine Angsterkrankung mitverursacht und/oder aufrechterhalten wer den. Daneben sei als Folge des Kleinhirninfarktes eine leichte Koordinations störung nachweisbar, welche die Versicherte in ihrem Alltag nicht relevant einschränke, sie aber bei koordinativ anspruchsvolleren Tätigkeiten im ange stammten Beruf durch aus nennenswert beeinträchtige (Urk. 5/125/8 = 5/144/3 ).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stehe das psychiatrische Krankheitsbild mit multiplen Ängsten im Sinne einer generalisierten Angststörung und mit einem depressiven Syndrom im Vordergrund. Deswegen sei die Versicherte gegenwärtig vollständig arbeitsunfähig. Aus neurologischer Sicht müsse di skutiert werden, inwieweit das c erebrovaskuläre
Insultereignis
am psychiatrischen Krankheitsbild beteiligt sei. Bekanntermassen träten insbesondere depressive Störungen gehäuft nach Hirninfarkten auf und nähmen bei dieser Grunderkrankung vermehrt einen prologinerten Verlauf mit häufiger Chronifizierung . Daneben könne auch eine durch die cerebrale Ischämie verursachte kognitive Leistungsminderung zum psychiatrischen Beschwerdebild beitragen. Auch eine leichtgradige hirnorganisch bedingte kognitive Leistungsminderung wäre ein gewichtiger negativer Faktor hinsichtlich der Behandlungsaussichten und damit der Prognose des psychiat rischen Krankheitsbildes. Aufgrund der Sprachbarriere sei eine differenzierte neuropsychologische Beurteilung jedoch schwierig, die Situation sei in dieser Hinsicht nicht vollständig einschätzbar. Falls versicherungsmedizinisch relevant, müsste deshalb eine muttersprachliche neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden (Urk. 5/125/8). 4.9
CT- und MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule am 1 8. März 2016 ergaben im Vergleich zur letzten Untersuchung am 2 7. Januar 2015 eine unverändert fest sitzende und intakte dorsale Spondylodese L5/S1, progrediente, einzelne inter vertebrale ossäre Brücken bei weiterhin fehlender ossärer Konsolidierung und keine wesentliche Anschluss-Degeneration ( Urk. 5/125/9 = 5/142/1 ). 4.10
Am 1 1. April 2016 wurde im G.___ ein SPECT-CT der Lenden wirbelsäule durchgeführt, das keine Anhaltspunkte für eine Material lockerung oder einen Materialbruch ergab. Es zeigte sich noch keine anteriore
Durchbauung L5/S1, eine ISG-Arthrose beidseits mit bilateral unspezifisch wenig Uptake und eine regelrechte Implantatlage . Es wurden darauf eine weitere Physiotherapie sowie eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle in sechs Monaten vereinbart ( Urk. 5/125/10 = 5/143 ; vgl. Urk. 5/145 ). 4.11
Die radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule in der A.___ am 2 5. November 2016 zeigte ein intaktes Osteosynthesematerial , ohne Hinweis auf eine Lockerung , und ein erhaltenes Alignement. Es war kein neuer höhengemin derter Wirbelkörper vorhanden. Die S pon d ylarthrose LWK 4/5 war stationär. Die beschriebenen vereinzelten ossären Brückenbildungen L5/S1 waren konventio nell radiologisch nur erahnbar ( Urk. 5/146). 4.12
Im Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 wurden die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 5/147/13):
1.
Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) 2.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3.
Fortbestehendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Status nach lumbaler Spondylodese L5/S1 vom 02.12.2013 mit Verdacht auf Schraubenbruch 4.
Leichte Hypästhesie und Hypalgesie im distalen Segment von L5 links, residuell 5.
Status nach Insult im Bereich der A. cerebelli
posterior inferior links (radiologisch diagnostiziert am 26.06.2014). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: 1. Ängstlich-vermeidende Persönlichkeit (ICD-10: F60.6) 2. Sc hwindelbeschwerden, nicht sicher klassierbar , DD residuell nach Infarkt 3. Myalgie-Muskelspannungsstörung der Schulter-/Nackenmuskulatur 4. Senk-/Spreizfuss-Deformität mit Hallux
valgus -Deformierung 5. Diclofenac -Allergie 6. Allergie gegen Nickel und Tolubalsam 7. Faktor VIII-Erhöhung (> 150 % ) 8. Grenzwertiger Ferritinspiegel / DD latenter Eisenmangel 9. Grenzwertiger Vitamin B12-Mangel 10. Adipositas BMI 32.8 kg/m 2
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmer mädchen/Reinigungskraft sei aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit betrage 50 % . Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seien einzig psychiatrisch begründet ( Urk. 5/147/14-15). Für Haushaltsarbeiten sei die Versicherte im Rahmen des Belastungsprofils arbeitsfähig ( Urk. 5/147/22 und 5/147/24).
Im Hinblick auf das Belastungs-/Ressourcenprofil wurde vermerkt, wegen der angegebenen Schwindelproblematik kämen Tätigkeiten, die eine besondere Standfestigkeit verlangten, nicht in Frage. Aus psychiatrischer Sicht sei das Belastungsprofil aktuell geprägt durch eine reduzierte Stresstoleranz, eine redu zierte Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, eine reduzierte Umstellungs fähig keit, eine reduzierte Ausdauer und die reduzierte Fähigkeit, im Publikumsverkehr tätig zu sein. Von orthopädischer Seite seien wechselbe lastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg möglich . Tätigkeiten in Zwangs haltung (Vorbeuge, Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe) sollten vermieden werden. Tätigkeiten überwiegend oder ständig im Stehen seien nicht zumutbar. Aufgrund der Angabe der Nickelallergie sollten Tätigkeiten mit Kontakt zu Nickel unterbleiben ( Urk. 5/147/15). 4.13
Die Behandler Dr. C.___ und dipl. -psy ch. H.___ teilten am 24. August 2017 die diagnostische Einschätzung des psychiatrischen Gutachters der Y.___ , welche lediglich um die Diagnose eine r generalisierte n Angststö rung (ICD-10: F41.1) zu ergänzen sei . Sie könnten nicht bestätigen, dass das deut lich reduzierte Aktivitätsniveau der Versicherten sowohl Folge ihres vermeiden den Verhaltens als auch Folge der Unterstützung des Vermeidungsverhaltens durch die familiäre Umgebung sei. Der Ehemann der Versicherten versuche seit längerer Zeit, seine Ehefrau täglich zu konfrontativen Übungen zu bewegen, allein aus dem Haus zu gehen und kleinere Tätigkeiten zu verrichten . Diese Bemühungen hätten kaum Erfolge gezeigt . Seit längerer Zeit habe die Versicherte grosse Mühe, aus dem Haus zu
gehen , und könne den Haushalt kaum selbst bestätigen. Diese Symptomatik habe trotz medikamentöser und therapeutischer Bemühungen nicht positiv beeinflusst werden können. Eine Besserung sei von einer stationären Therapie nicht zu erwarten; allein schon das sprachliche Hin dernis würde die Versicherte im stationären Rahmen stark verunsichern und über fordern. Grundsätzlich wäre eine Intensivierung der Therapie wünschens wert. Die Versicherte könnte durch die Aufarbeitung ihrer lebensgeschichtlichen Entwick lung in ihrer Landessprache sehr profitieren, da im deutschsprachigen Setting lediglich Konfrontationsübungen, Atemübungen und Massnahmen zur Tages strukturierung möglich seien. Entsprechende Vorschläge habe die Ver sicherte wiederholt abgelehnt ( Urk. 5/161/1-2). 5 . 5 .1
Das Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 wurde in Kenntnis sämtlicher medizinischen Vorakten erstattet ( Urk. 5 / 147 / 3 -11). Es beruht auf den fachärzt lichen neurologischen, psychiatrischen, orthopädisch/ traumatologischen und internistischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 3., 8. und 30. Novem ber sowie am 7. Dezember 2016 ( Urk. 5/147/1 ). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 5/147/27-31, 5/147/37-41, 5/147/47-52 und 5/147/59-63 ). Sie berück si ch tigten die geklagten Beschwer den angemesse n und beantworteten die gestell ten Fragen umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies wurde auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Sie liess einzig den Vorwurf erheben , die neurologische Gutachterin Dr. Z.___ habe ihr
zu verstehen gegeben, sie wolle sie nun untersuchen, weshalb sie auf die Untersuchungsl iege steigen und sich dort hinlegen solle. Die Liege sei für die Beschwerdeführerin aber zu hoch eingestellt gewesen. I nsgesamt dreimal habe die Beschwerdeführerin erfolglos versucht auf die Liege zu steigen und Dr. Z.___ jedes Mal aufgefordert , die Liege doch bitte tiefer zu stellen. Dr. Z.___ habe jeweils erwidert , dass das nicht gehe. Schliesslich habe Dr. Z.___
erklärt , sie werde in einem anderen Untersuchungszimmer nach schauen. Kurze Zeit später sei Dr. Z.___ zurückg ekehrt und habe die Liege im ursprünglichen Untersuchungszimmer heruntergelassen ( Urk. 1 S. 3 f. ,
5/135/1 und 5/163/3 ). Es sei davon auszugehen , dass Dr. Z.___ von Anfang an klar gewesen sei, dass sich die bewusste Unter suchungsliege tiefer stellen lasse .
D as absichtliche Zappeln -L assen einer körper lich eingeschränkten Frau könne nicht anders als als
sadistisch bezeichnet werden (Urk.
1 S. 4 ,
5/135/2 und 5/163/3 ). Überdies habe Dr. Z.___
bei der Untersuchung im Liegen die Beine der Beschwerdeführerin unsanft emporgehoben, ohne auf deren Schmerzäusserungen Rücksicht zu nehmen. Dr. Z.___ habe dazu nur lako nisch gemeint, sie müsse so untersuchen , und hinzugefügt, alle Leute vom Balkan reagierten bei dieser Unt ersuchung so (Urk. 1 S. 4 , 5/135/2 und 5/163/3 ). Das von Dr. Z.___ gezeigte Verhalten mache deren Teilgutachten unverwertbar ( Urk. 1 S. 9).
I n ihrer Stellungnahme vom 1 2. Januar 2017 erklärte Dr. Z.___ hierzu , sie habe die Untersuchungsliege tiefer gestellt, nachdem sie das Untersuchungszimmer kurz verlassen gehabt habe , um sich zu erkun digen, wie der Mechanismus der L iege funktioniere ( Urk. 5/138/1). Die weiteren Vorwürfe betreffend die neurolo gische Untersuchung der Beine und die behauptete rassistische Bemerkung ent sprächen klar nicht den Tatsachen und würden als unwahr zurückgewiesen ( Urk. 5/138/1).
Es ist nachvollziehbar und einleuchtend , dass selbst eine fachlich kompetente Ärztin nicht mit jeglichen Varianten von Untersuchungsliege n vertraut ist und alle mühelos bedienen kann . Das Bereitstellen einer Untersuchungsliege gehört denn auch nicht zu ihren Kernaufgaben , sondern wird regelmässig von entsprechend geschultem Hilfspersonal verrichtet. Es ist Dr. Z.___
deshalb nicht vorzuwerfen , dass sie die erforderlichen Erkundigungen einholen musste , um
die Voraussetzungen für eine korrekte Untersuchungssituation zu schaffen . Wesent lich ist allein, dass sie auf eine solche achtete. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass einige Zeit verstrich, bis Dr. Z.___
die eigentliche Untersuchung beginnen konnte. Insbesondere ist darin , dass die Beschwerdeführerin wiederholt erfol glos die Liege zu besteigen ver s u chte und etwas Geduld aufbringen musste, kein sadistisches Verhalten
Dr. Z.___ s zu erblicken. Zu keiner Zeit drohte der Beschwer deführerin ein Schaden, wie sie es insinuieren liess (vgl. Urk. 1 S. 9).
Was die strittige Sachverhaltsdarstellung betreffend die Untersuchung und die dabei angeblich von Dr. Z.___ gemachten rassistischen Äusserungen anbelangt, ist zu bemerken , dass während der gesamten Zeit ein Überset zer anwesend war (Urk. 5/147/3 und 5/147/27 ) . Derselbe hätte den beschriebenen Vorfal l wahrneh men und melden müssen, was offenbar nicht geschah. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin angeführten Ereignisse wenig plausi bel. Sie vermöchten die Qualität der gutachterlichen Ausführungen ohnehin nicht zu schmälern. Die Einwände gegen Dr. Z.___ erweisen sich somit als unbehelflich . Es wurde denn auch zu Recht nie behauptet, das Teilgutachten Dr. Z.___ s sei for mell oder materiell mangelhaft .
Darüber hinaus wurde weder etwas geltend gemacht noch ist sonst etwas ersicht lich, was die Da rlegungen der weiteren Gutachter in Zwei fel zu ziehen vermöchte. Das Guta chten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung statu ier ten Anforde rungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es als verwertbar qualifiziert hat. 5 .2
Aus neurologischer, orthopädisch- traumatologischer und internistischer Sicht besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 5/147/14). Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde im Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 einzig mit d er Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands begründet ( Urk. 5/147/14).
Es gilt daher zu beachten, dass das Bundesgericht am 3 0. November 2017 mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung insofern geändert hat, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu
grundsätzlich sämt liche psychische n Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Das Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017, welches vor dieser Rechtsprechungsänderung verfasst wurde, verliert seine n Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist zu prüfen, ob es
- allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6 in initio ). Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E.
8). 5.3
Der psychiatrische Gutachter erhob eine im Verlauf der Untersuchung nachlas sende Konzentration und eine formalgedanklich e Einengung auf die Schmerz symptomatik und die Angstgefühle . Die Versicherte
berichte über nega tive Kognitionen, depressive Gedanken und katastrophierende Ängste. Ihre Willens bildung sei durch das psychische Geschehen beeinflusst. S ie präsentiere einen reduzierten Antrieb, eine verarmte Mimik , eine reduzierte Gestik und einen reduzierten körperlichen Gesamteindruck. Die Affektlage sei depressiv und die emotionale Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert ( Urk. 5/147/40-41) .
Als w ichtige Schweregradindikatoren sind
der Verlauf und de r Ausgang von Therapien
zu berücksichtig en . In diesem Zusammenhang wurde richtig erkannt , dass sich die Beschwerdeführerin s eit Juni 2014 bei
Dr. C.___
in psychiatri sch er und psychopharma ka logisch er Behandlung befindet, wobei ihr aktuell 25 mg Valdoxan zur Nacht verordnet wurden . Überdies absolvier t
die Beschwerde führerin seit Ende 2014 eine psychotherapeutische Behandlung bei der Diplompsychologin H.___ , welche wöchentlich oder 14-täglich stattfi n d e t
( Urk. 5 /147/38).
Damit wurden die therapeutischen Optionen gemäss der insoweit nachvollziehbaren Beurteilung des psychiatrischen Gutachters indessen nicht ausgeschöpft, da alternative Medikamente wie zum Beispiel Pregabalin oder SSRI und eine stationäre psychosomatische Behandlung ange zeigt wären ( Urk. 5/147/42 und 5/147/43). Aus der Tatsache, dass der bisherigen Behandlung nur wenig Erfolg beschieden war, lässt sich folglich nicht ableiten, es liege eine besonders schwere Störung vor. Immerhin ist im Rahmen der Konsistenzprüfung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie regelmässig psy chiatrische und psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen hat, womit ein gewisser Leidensdruck zum Ausdruck kommt.
Gegen einen grossen Leidensdruck sprechen demgegenüber die Resultate der am 7. Dezember 2016 bei der Beschwerdeführerin entnommenen Blutprobe ( Urk. 5/147/68-70; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). So konnte die von der Beschwer deführerin angegebene Dafalgan -Einnahme ( Urk. 5/147/29) nicht bestätigt wer den (Urk. 5/147/21, 5/147/41 und 5/147/44). Insbesondere lag der Medikamen tenspiegel des Antidepressivums
Valdoxan weit unter dem Referenzwert ( Urk. 5/147/19 und 5/147/41). Zwar versuc hte die Beschwerdeführerin die erwähnten Ergebnisse damit zu erklären, dass sie einen starken grippalen Infekt gehabt und während der Woche und am Tag der Untersuchung mehrmals erbrochen habe . Dies habe sie dem Experten mitgeteilt, was im Teilgutachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie , auch Erwähnung finde ( Urk. 1 S. 7 und 5/163/6, je mit Hinweis auf Urk. 5/147/64). An der zitierten Stelle im Gutachten ist indessen lediglich von einem Infekt der oberen Atemwege, nicht aber von Erbr echen die Rede ( Urk. 5/147/64). Der Erklärungsversuch mit mehrfachem Erbrechen ist unter den gegebenen Umständen als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres Hausarztes Dr. E.___ vom 1 3. November 2017 beibrachte , er habe die Ver sicherte am 9. Dezember 2016
– das heisst zwei Tage nach der zur Diskussion stehenden Blutentnahme – wegen eines akuten mehrtägigen Brechdurchfalls behandelt ( Urk. 5/166).
Mit Bezug auf die zu prüfenden Komorbiditäten ist festzuhalten, dass d er ungünstigen Wechselwirkung zwischen den somatischen Einschränkungen, der depressiven Symptomatik, der Angst, den Schmerzen und der ängstlich-vermei denden Persönlichkeit Rechnung getragen wurden ( Urk. 5/147/20).
Zum sozialen Kontext der Beschwerdeführerin wurde richtig erkannt, dass sie gut in ihre Familie eingebettet ist ( Urk. 5/147/19 und 5/147/43). Sie lebt mit ihrem Ehemann, der eine Invalidenrente bezieht , ihrem berufstätigen erwachsenen Sohn, ihrer Schwiegertochter und einem kleinen Enkelkind zusammen in einer 4
½-Zimmerwohnung ( Urk. 5/147/29, 5/147/39 und 5/147/72).
Zu ihrer Mutter ,
z u ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern und weiteren Familienan gehöri gen pflegt sie einen guten Kontakt (Urk. 5/147/37). Si e reist mit dem Flugzeug nach Ma zedonien in die Ferien ( Urk. 5/147 / 29 und 5/147/48 ). Ihre ausserhäusli che Kommunikationsfähigkeit ist (einzig) aufgrund der fehlenden deutschen S prachkenntnisse erschwert (Urk. 5/147/19). Es wurde denn auch nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Erkrankung in der Freizeit aus serfamiliäre Kontakte und Freundschaften gepflegt ( Urk. 1 S. 12).
Die Schwiegertochter bereitet das Essen zu und versorgt den gemeinsamen Haus halt ( Urk. 5/147/28, 5/147/37 und 5/147/44 ). Der Ehemann fährt die Beschwer deführerin zu medizinischen und therapeutischen Terminen (Urk. 5/147/37). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss gelangte, die Umgebung der Beschwerdeführerin unterstütze ihr Ver meidungsverhalten ( Urk. 5/147/22 und 5/147/42). Es wurde auch richtig erkannt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin abends mit ihr eine Stunde spazieren geht ( Urk. 5/147/37) , was als Ressource zu werten ist ( Urk. 1 S. 5 und 11). Zu denselben gehört auch die Persönlichkeit der Versicherten , welche es ihr in der Vergangenheit er laubte , schwi erige Situationen zu bewältigen ( Urk. 5/147/18).
Ein wichtiger Indikator ist eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Er zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb sowie im Aufgabenbereich einer seits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rück zug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.1).
Zu diesem entscheidenden Punkt wurde im psychiatrischen Gutachten lediglich ausgeführt, vor dem Unfall (2009) sei das Aktivitätenniveau deutlich höher gewesen, indem die Beschwerdeführerin zu 50 % auswärts tätig gewesen sei und ihren Haushalt selbst besorgt habe. Aktuell sei das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin in allen Bereichen deutlich reduziert ( Urk. 5/147/22 und 5/147/42; vgl. auch Urk. 1 S. 13). I nwiefern sich dies konkret äussert, lässt sich dem psychiatrischen Gutachten indessen nicht entnehmen.
Hinsichtlich der Ein schränkung von Aktivitäten ausserhalb des Erwerbs- oder Haushaltsbereichs wurde einzig festgehalten, die Beschwerdeführerin b enutze keine öffentlichen Verkehrsmittel ( Urk. 5/147/37). Wie sich die Situation früher präsentierte und weshalb die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel meidet , blieb uner wähnt . Eine korrekte Beurteilung ist mit diesen rudimentären Angaben nicht möglich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin immerhin noch Fahrrad fährt ( Urk. 5/147/37), Spazieren geht und fernsieht (Urk. 5/147/28, 5/147/37 und 5/147/60).
Es mag sodann zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin am liebsten in ihr Zimmer zurückzieht ( Urk. 5/147/28, 5/147/37 und 5/147/60). In Anbetracht der beengten Wohnverhältnisse , insbesondere der regelmässigen Anwesenheit dreier Erwachsener und eines Kleinkindes auch tagsüber ,
stellt sich indessen die Frage, ob und inwieweit dies auf gesundheitlichen Gründen beruht. Dem Gutachten der Y.___ und den weiteren medizinischen Unterlagen lassen sich hierzu keine Antwort entnehmen. Dies wäre indessen zu erwarten, bevor von einem sozialen Rückzug die Rede sein kann. 5.4
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten im Hinblick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indi katoren wesentliche Fragen offenlässt. Diese können au ch nicht mit den übrigen medizi nischen Berichten und weiteren Unterlagen schlüssig beantwortet werden. Es sind daher ergänzende Abklärungen erforderlich, zumal ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017, E. 7.1 und E. 4.5.3). 6. 6.1
Es bleibt zu bemerken, dass sich die von der Abklärungsperson für den Haushalt ermittelten Einschränkungen (vgl. Urk. 5/153/5-8) zu einem grossen Teil nicht mit dem Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 in Einklang bringen las sen. Namentlich ist unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht beim Kochen mithelfen, insbesondere Gemüse rüsten, die Geschirrspülmaschine ein- und aus räumen oder oberflächliche Reinigungsarbeiten in der Küche ausführen können sollte ( Urk. 5/153/5). Ebenso wenig erscheinen die im Abklärungsbericht erwähn ten Einschränkungen bezüglich leichter Reinigungsarbeiten (betreffend das Lavabo etc.)
sowie Wäsche- und Kleiderpflege
(Urk. 5/153/6-7) unter gesundheit lichen Aspekten nachvollziehbar . Schliesslich ist
– in Anbetracht des gutachter lich formulierten Belastbarkeitsprofils – auch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer physischen und psychischen Leiden keine Balkonpflanzen mehr giessen können soll ( Urk. 5/153/7). Die Beschwerdegegne rin wird sich daher zu vergewissern haben, ob die für den Haushaltsbereich ermittelte Einschränkung von 35,40 %
gerechtfertigt ist . 6.2
Ob die Beschwerdeführerin wie behauptet ohne Gesundheitsschaden zu mehr als 76 % beziehungsweise zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 13 und 5/153/3), kann heute offenbleiben. Es fällt jedoch auf, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Erhalt der Verfügung vom 19. Juli 2012, mit welcher ein Rentenan spruch ab dem 1. Juli 2011 verneint worden war, keinerlei Anstalten unternahm, eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen. 7.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entschei dung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSV Ger ; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 .
8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdefüh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Koste n der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 8 .2
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat d i e Besc hwerdeführe r in Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass die angefochtene Ver fügung vom 5. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
E. 1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, das Gutachten d er Y.___ vom 2 5. Januar 2017 sei verwertbar . A ufgrund der körperlichen Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin auszuüben .
S ie könne jedoch mit einer 20%igen Einschränkung eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem gut achterlich for mulierten Belastbarkeitsprofil verrichten . Der aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus rechtlichen Gründen keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz beizumessen. Es sei deshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine den somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit auszugehen. Im mit 76 % gewichteten Erwerbsbereich
bestehe somit keine Einschränkung . Auch im Haushaltbereich sei keine Einschränkung vorhan den, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte ( Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, das Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 sei nicht verwertbar, da die neurologische Gutachterin durch ihr Verhalten demonstriert habe, dass sie charakterlich als Gutachterin in der Sozialversicherung ungeeignet sei. Nebst den im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten psychischen Leiden
hätten die Behandler auch eine generalisierte Angststörung diagnost iziert, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei .
Insbesondere bestehe kein erlei Anlass, um von der vom psychiatrischen Teilgutachter attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit abzu weichen. Es sei
deshalb von einer Einschränkung von 50 % im mit 76 % gewich teten Erwerbsbereich und von einer Ein schränkung von 35,4 % im mit 24 % gewichteten Haushalt sbereich auszugehen. Dementsprechend betrage der Invali ditätsgrad rund 46 % , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Juni 2015 ( Urk. 5/95 -95 ) materiell eingetreten. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. Juli 2012, mit welcher (unter anderem) ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 3 0. Juni 2011 verneint worden war ( Urk. 5/64), und der angefochte nen Verfügung vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2
Die Verfügung vom 19. Juli 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Ergebnisse der r egionalärztlichen Untersuchung vom 3. März 2011 ( Urk. 5/33; vgl. die Feststellungsblätter für den Beschluss vom 7. September 2011 und für den Einwand vom 2 5. Januar 2012 ; vgl. Urk. 5 / 40
und 5 / 54 , ebenso
Urk. 5/88 und 5/93 ).
Dieselbe ergab eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule seit 09/2009 bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I mit Einengung der Neuroforamina links mehr als rechts, Tangierung der Nervenwurzeln L5 links mehr als rechts, Osteochond r ose L5/S1 und leichte r bis mässige r
Spondylarthrose L3 bis S1 sowie ein kontaktallergisches Ekzem auf Nickel und Tolubalsam. Für schwere und mittelschwere Tätigkeit en sei die Versicherte seit dem 1 8. Mai 2009 nicht mehr arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit), überwiegend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die Wirbelsäule belastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kn ien, Überk o pfarbeiten, Arbeiten in Arm vorhalte positionen ), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Kontakt zu Nickel und Tolubalsam) bestehe seit dem 3. März 2011 eine 100%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 5/33/5) . 4. 4.1
Am 2. Dezember 2013 wurde in der A.___ eine Spondylodese L5/S1 durchgeführt ( Urk. 5/100/6). 4.2
Da die Versicherte über
sekundendauernde
Drehschwindelattackten
klagte, wurde sie am 1 7. und am 2 3. Juni 2014 durch Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Hals-, Nasen- und O h renkrankheiten, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, untersucht. Diese e rhob einen unauffälligen HNO- Status und einen fraglich pathologischen Kopfimpulstest bei Kopfdrehung nach links (Urk. 5/94/1) . Sie gab eine MRI-Untersuchung in Auftrag, welche einen alten Infarkt im linken Klein hirn zeigte, der mit grösster Wahrscheinlichkeit für die Drehschwindel attacken verantwortlich sei ( Urk. 5/94/2 und 5/94/3). Nach dem 2. Juli 2014 fanden in der HNO-Praxis keine weiteren Untersuchungen mehr statt; eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 5/104/6). 4.3
Die Versicherte begab sich am 8. Juli 2014 zu
Dr. med.
C.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2015 eine cerebrale Ischämie/einen Kleinhirninfarkt unklarer Ursache, eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und ein chronisches Schmerzsyndrom lu m bal bei degenerativen Lenden wirbelsäulenveränderungen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf ( Urk. 5/103/2). Er attestierte der Versicherten ab dem 8. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/103/2). 4.4
Dr. med.
D.___ , Facharzt FMH für Hämatologie, untersuchte die Ver sicherte am 1 4. Januar 2015 und diagnostizierte einen auf über 150 % erhöhten Faktor VIII, welcher mit einem leicht erhöhten Risiko für venöse und arterielle Thromboembolien in Verbindung g ebracht werden könne. Dr. D.___ wertete das Thromboembolierisiko , das alleine von diesem Befund ausgehe, als nicht sehr gross und ging davon aus, die Blutgerinnung sei für den cerebellären Infarkt pri mär verantwortlich. Unter der Prophylaxe mit Aspirin cardio lägen sämtliche Aktivierungsparamter im Normbereich ( Urk. 5/101/6). 4. 5
Am 1 9. Juni 2015 untersuchte Dr. C.___ die Versicherte erneut und hielt fest, es seien keine weiteren klinischen neurologischen Ereignisse aufgetreten , seitdem im Juni 2014 ein Kleinhirninfarkt diagnostiziert worden sei. Eine MRI-Untersuchung am 21. Mai 2015 habe einen unveränderten Befund ergeben. Bereits vor dem Kleinhirninfarkt habe die Versicherte seit mehreren Jahren an verschiedenen diffusen Ängsten gelitten .
Seit dessen Diagnose hätten sich diese im Sinne einer generalisierten Angststörung nochmals deutlich verstärkt. Beglei tend seien auch zunehmend stark ausgeprägte Schlafstörungen hinzugetreten. Es finde deswegen eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung statt (Urk. 5/103/11-13 = 5/125/1-3). 4.6
Der behandelnde Hausarzt Dr. med.
E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, führte i n seinem Verlaufsbericht vom 2 5. Juni 2015 nebst den bekann ten somatischen Diagnosen eine reaktive Depression auf ( Urk. 5/100/6) . Seit dem 18. Mai 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; zum Umfang der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. E.___ keine Angaben ( Urk. 5/100/3 und 5/100/7).
4.7
Vom 2 0. Oktober bis zum 2 8. Dezember 2015 besuchte die Versicherte
wegen lumbaler Schmerzen während neun Sitzungen die Physiotherapie. Ihre Physio therapeutin F.___ beurteilte die Ursache der als immer etwa gleich beschrieb enen Schmerzen als unklar (Urk. 5/125/4). 4.8
In seinem Bericht vom 1 7. Januar 2016 führte Dr. C.___
eine generalisierte Angs t störung (ICD-10: F41.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-
E. 2 6. Juli 2010 meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk.
E. 5 /116). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/117/3-8) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.01201 vom 2 5. Juli 2016 ab (Urk. 5/123). Dieser Entscheid blieb unangefochten ( Urk. 5/126).
Mit Eingabe vom 6. September 2016 (Urk. 5/126) wurden weitere Arztberichte eingereicht ( Urk. 5/125). Am 3., 8. und 3 0. November sowie am 7. Dezember 2016 wurde die Versicherte
gutachterlich untersucht ( Urk. 5/ 147/1 ). Ihr Rechtsvertreter beschwerte sich m i t Schreiben vom 2 2. Dezember 2016 über das Verhalten der neurologischen Gutachterin Dr. Z.___ ( Urk. 5/135). Hierzu nahm Dr. Z.___ auffor derungsgemäss am 1 2. Januar 2017 schriftlich Stellung (Urk. 5/138; vgl. Urk. 5/136). Davon wurde dem Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Januar 2017 Kenntnis gegeben ( Urk. 5/140). Das Gutachten der Y.___ wurde am 2 5. Januar 201
E. 5.3 Der psychiatrische Gutachter erhob eine im Verlauf der Untersuchung nachlas sende Konzentration und eine formalgedanklich e Einengung auf die Schmerz symptomatik und die Angstgefühle . Die Versicherte
berichte über nega tive Kognitionen, depressive Gedanken und katastrophierende Ängste. Ihre Willens bildung sei durch das psychische Geschehen beeinflusst. S ie präsentiere einen reduzierten Antrieb, eine verarmte Mimik , eine reduzierte Gestik und einen reduzierten körperlichen Gesamteindruck. Die Affektlage sei depressiv und die emotionale Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert ( Urk. 5/147/40-41) .
Als w ichtige Schweregradindikatoren sind
der Verlauf und de r Ausgang von Therapien
zu berücksichtig en . In diesem Zusammenhang wurde richtig erkannt , dass sich die Beschwerdeführerin s eit Juni 2014 bei
Dr. C.___
in psychiatri sch er und psychopharma ka logisch er Behandlung befindet, wobei ihr aktuell 25 mg Valdoxan zur Nacht verordnet wurden . Überdies absolvier t
die Beschwerde führerin seit Ende 2014 eine psychotherapeutische Behandlung bei der Diplompsychologin H.___ , welche wöchentlich oder 14-täglich stattfi n d e t
( Urk. 5 /147/38).
Damit wurden die therapeutischen Optionen gemäss der insoweit nachvollziehbaren Beurteilung des psychiatrischen Gutachters indessen nicht ausgeschöpft, da alternative Medikamente wie zum Beispiel Pregabalin oder SSRI und eine stationäre psychosomatische Behandlung ange zeigt wären ( Urk. 5/147/42 und 5/147/43). Aus der Tatsache, dass der bisherigen Behandlung nur wenig Erfolg beschieden war, lässt sich folglich nicht ableiten, es liege eine besonders schwere Störung vor. Immerhin ist im Rahmen der Konsistenzprüfung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie regelmässig psy chiatrische und psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen hat, womit ein gewisser Leidensdruck zum Ausdruck kommt.
Gegen einen grossen Leidensdruck sprechen demgegenüber die Resultate der am 7. Dezember 2016 bei der Beschwerdeführerin entnommenen Blutprobe ( Urk. 5/147/68-70; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). So konnte die von der Beschwer deführerin angegebene Dafalgan -Einnahme ( Urk. 5/147/29) nicht bestätigt wer den (Urk. 5/147/21, 5/147/41 und 5/147/44). Insbesondere lag der Medikamen tenspiegel des Antidepressivums
Valdoxan weit unter dem Referenzwert ( Urk. 5/147/19 und 5/147/41). Zwar versuc hte die Beschwerdeführerin die erwähnten Ergebnisse damit zu erklären, dass sie einen starken grippalen Infekt gehabt und während der Woche und am Tag der Untersuchung mehrmals erbrochen habe . Dies habe sie dem Experten mitgeteilt, was im Teilgutachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie , auch Erwähnung finde ( Urk. 1 S. 7 und 5/163/6, je mit Hinweis auf Urk. 5/147/64). An der zitierten Stelle im Gutachten ist indessen lediglich von einem Infekt der oberen Atemwege, nicht aber von Erbr echen die Rede ( Urk. 5/147/64). Der Erklärungsversuch mit mehrfachem Erbrechen ist unter den gegebenen Umständen als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres Hausarztes Dr. E.___ vom 1 3. November 2017 beibrachte , er habe die Ver sicherte am 9. Dezember 2016
– das heisst zwei Tage nach der zur Diskussion stehenden Blutentnahme – wegen eines akuten mehrtägigen Brechdurchfalls behandelt ( Urk. 5/166).
Mit Bezug auf die zu prüfenden Komorbiditäten ist festzuhalten, dass d er ungünstigen Wechselwirkung zwischen den somatischen Einschränkungen, der depressiven Symptomatik, der Angst, den Schmerzen und der ängstlich-vermei denden Persönlichkeit Rechnung getragen wurden ( Urk. 5/147/20).
Zum sozialen Kontext der Beschwerdeführerin wurde richtig erkannt, dass sie gut in ihre Familie eingebettet ist ( Urk. 5/147/19 und 5/147/43). Sie lebt mit ihrem Ehemann, der eine Invalidenrente bezieht , ihrem berufstätigen erwachsenen Sohn, ihrer Schwiegertochter und einem kleinen Enkelkind zusammen in einer 4
½-Zimmerwohnung ( Urk. 5/147/29, 5/147/39 und 5/147/72).
Zu ihrer Mutter ,
z u ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern und weiteren Familienan gehöri gen pflegt sie einen guten Kontakt (Urk. 5/147/37). Si e reist mit dem Flugzeug nach Ma zedonien in die Ferien ( Urk. 5/147 / 29 und 5/147/48 ). Ihre ausserhäusli che Kommunikationsfähigkeit ist (einzig) aufgrund der fehlenden deutschen S prachkenntnisse erschwert (Urk. 5/147/19). Es wurde denn auch nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Erkrankung in der Freizeit aus serfamiliäre Kontakte und Freundschaften gepflegt ( Urk. 1 S. 12).
Die Schwiegertochter bereitet das Essen zu und versorgt den gemeinsamen Haus halt ( Urk. 5/147/28, 5/147/37 und 5/147/44 ). Der Ehemann fährt die Beschwer deführerin zu medizinischen und therapeutischen Terminen (Urk. 5/147/37). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss gelangte, die Umgebung der Beschwerdeführerin unterstütze ihr Ver meidungsverhalten ( Urk. 5/147/22 und 5/147/42). Es wurde auch richtig erkannt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin abends mit ihr eine Stunde spazieren geht ( Urk. 5/147/37) , was als Ressource zu werten ist ( Urk. 1 S. 5 und 11). Zu denselben gehört auch die Persönlichkeit der Versicherten , welche es ihr in der Vergangenheit er laubte , schwi erige Situationen zu bewältigen ( Urk. 5/147/18).
Ein wichtiger Indikator ist eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Er zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb sowie im Aufgabenbereich einer seits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rück zug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.1).
Zu diesem entscheidenden Punkt wurde im psychiatrischen Gutachten lediglich ausgeführt, vor dem Unfall (2009) sei das Aktivitätenniveau deutlich höher gewesen, indem die Beschwerdeführerin zu 50 % auswärts tätig gewesen sei und ihren Haushalt selbst besorgt habe. Aktuell sei das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin in allen Bereichen deutlich reduziert ( Urk. 5/147/22 und 5/147/42; vgl. auch Urk. 1 S. 13). I nwiefern sich dies konkret äussert, lässt sich dem psychiatrischen Gutachten indessen nicht entnehmen.
Hinsichtlich der Ein schränkung von Aktivitäten ausserhalb des Erwerbs- oder Haushaltsbereichs wurde einzig festgehalten, die Beschwerdeführerin b enutze keine öffentlichen Verkehrsmittel ( Urk. 5/147/37). Wie sich die Situation früher präsentierte und weshalb die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel meidet , blieb uner wähnt . Eine korrekte Beurteilung ist mit diesen rudimentären Angaben nicht möglich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin immerhin noch Fahrrad fährt ( Urk. 5/147/37), Spazieren geht und fernsieht (Urk. 5/147/28, 5/147/37 und 5/147/60).
Es mag sodann zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin am liebsten in ihr Zimmer zurückzieht ( Urk. 5/147/28, 5/147/37 und 5/147/60). In Anbetracht der beengten Wohnverhältnisse , insbesondere der regelmässigen Anwesenheit dreier Erwachsener und eines Kleinkindes auch tagsüber ,
stellt sich indessen die Frage, ob und inwieweit dies auf gesundheitlichen Gründen beruht. Dem Gutachten der Y.___ und den weiteren medizinischen Unterlagen lassen sich hierzu keine Antwort entnehmen. Dies wäre indessen zu erwarten, bevor von einem sozialen Rückzug die Rede sein kann.
E. 5.4 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten im Hinblick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indi katoren wesentliche Fragen offenlässt. Diese können au ch nicht mit den übrigen medizi nischen Berichten und weiteren Unterlagen schlüssig beantwortet werden. Es sind daher ergänzende Abklärungen erforderlich, zumal ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017, E. 7.1 und E. 4.5.3). 6. 6.1
Es bleibt zu bemerken, dass sich die von der Abklärungsperson für den Haushalt ermittelten Einschränkungen (vgl. Urk. 5/153/5-8) zu einem grossen Teil nicht mit dem Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 in Einklang bringen las sen. Namentlich ist unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht beim Kochen mithelfen, insbesondere Gemüse rüsten, die Geschirrspülmaschine ein- und aus räumen oder oberflächliche Reinigungsarbeiten in der Küche ausführen können sollte ( Urk. 5/153/5). Ebenso wenig erscheinen die im Abklärungsbericht erwähn ten Einschränkungen bezüglich leichter Reinigungsarbeiten (betreffend das Lavabo etc.)
sowie Wäsche- und Kleiderpflege
(Urk. 5/153/6-7) unter gesundheit lichen Aspekten nachvollziehbar . Schliesslich ist
– in Anbetracht des gutachter lich formulierten Belastbarkeitsprofils – auch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer physischen und psychischen Leiden keine Balkonpflanzen mehr giessen können soll ( Urk. 5/153/7). Die Beschwerdegegne rin wird sich daher zu vergewissern haben, ob die für den Haushaltsbereich ermittelte Einschränkung von 35,40 %
gerechtfertigt ist . 6.2
Ob die Beschwerdeführerin wie behauptet ohne Gesundheitsschaden zu mehr als 76 % beziehungsweise zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 13 und 5/153/3), kann heute offenbleiben. Es fällt jedoch auf, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Erhalt der Verfügung vom 19. Juli 2012, mit welcher ein Rentenan spruch ab dem 1. Juli 2011 verneint worden war, keinerlei Anstalten unternahm, eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen. 7.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entschei dung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSV Ger ; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 .
8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdefüh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Koste n der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 8 .2
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat d i e Besc hwerdeführe r in Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass die angefochtene Ver fügung vom 5. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke
E. 7 erstattet ( Urk. 5/147). Am 4. April 2017 wurde die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abgeklärt ( Urk. 5/153). Mit Vorbescheid vom 2 5. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/156). Dagegen liess sie Einwand erheben ( Urk. 5/159 und 5/163) und weitere Unterlagen einreichen ( Urk. 5/161-162 und 5/166). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 5/168). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 erhob die Versicherte , vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, mit Eingabe vom 1 6. Januar 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Rentenleistungen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs fol gen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle schloss am 2 2. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Februar 201
E. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
E. 10 Adipositas BMI 32.8 kg/m 2
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmer mädchen/Reinigungskraft sei aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit betrage 50 % . Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seien einzig psychiatrisch begründet ( Urk. 5/147/14-15). Für Haushaltsarbeiten sei die Versicherte im Rahmen des Belastungsprofils arbeitsfähig ( Urk. 5/147/22 und 5/147/24).
Im Hinblick auf das Belastungs-/Ressourcenprofil wurde vermerkt, wegen der angegebenen Schwindelproblematik kämen Tätigkeiten, die eine besondere Standfestigkeit verlangten, nicht in Frage. Aus psychiatrischer Sicht sei das Belastungsprofil aktuell geprägt durch eine reduzierte Stresstoleranz, eine redu zierte Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, eine reduzierte Umstellungs fähig keit, eine reduzierte Ausdauer und die reduzierte Fähigkeit, im Publikumsverkehr tätig zu sein. Von orthopädischer Seite seien wechselbe lastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg möglich . Tätigkeiten in Zwangs haltung (Vorbeuge, Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe) sollten vermieden werden. Tätigkeiten überwiegend oder ständig im Stehen seien nicht zumutbar. Aufgrund der Angabe der Nickelallergie sollten Tätigkeiten mit Kontakt zu Nickel unterbleiben ( Urk. 5/147/15). 4.13
Die Behandler Dr. C.___ und dipl. -psy ch. H.___ teilten am 24. August 2017 die diagnostische Einschätzung des psychiatrischen Gutachters der Y.___ , welche lediglich um die Diagnose eine r generalisierte n Angststö rung (ICD-10: F41.1) zu ergänzen sei . Sie könnten nicht bestätigen, dass das deut lich reduzierte Aktivitätsniveau der Versicherten sowohl Folge ihres vermeiden den Verhaltens als auch Folge der Unterstützung des Vermeidungsverhaltens durch die familiäre Umgebung sei. Der Ehemann der Versicherten versuche seit längerer Zeit, seine Ehefrau täglich zu konfrontativen Übungen zu bewegen, allein aus dem Haus zu gehen und kleinere Tätigkeiten zu verrichten . Diese Bemühungen hätten kaum Erfolge gezeigt . Seit längerer Zeit habe die Versicherte grosse Mühe, aus dem Haus zu
gehen , und könne den Haushalt kaum selbst bestätigen. Diese Symptomatik habe trotz medikamentöser und therapeutischer Bemühungen nicht positiv beeinflusst werden können. Eine Besserung sei von einer stationären Therapie nicht zu erwarten; allein schon das sprachliche Hin dernis würde die Versicherte im stationären Rahmen stark verunsichern und über fordern. Grundsätzlich wäre eine Intensivierung der Therapie wünschens wert. Die Versicherte könnte durch die Aufarbeitung ihrer lebensgeschichtlichen Entwick lung in ihrer Landessprache sehr profitieren, da im deutschsprachigen Setting lediglich Konfrontationsübungen, Atemübungen und Massnahmen zur Tages strukturierung möglich seien. Entsprechende Vorschläge habe die Ver sicherte wiederholt abgelehnt ( Urk. 5/161/1-2). 5 . 5 .1
Das Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 wurde in Kenntnis sämtlicher medizinischen Vorakten erstattet ( Urk. 5 / 147 / 3 -11). Es beruht auf den fachärzt lichen neurologischen, psychiatrischen, orthopädisch/ traumatologischen und internistischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 3., 8. und 30. Novem ber sowie am 7. Dezember 2016 ( Urk. 5/147/1 ). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 5/147/27-31, 5/147/37-41, 5/147/47-52 und 5/147/59-63 ). Sie berück si ch tigten die geklagten Beschwer den angemesse n und beantworteten die gestell ten Fragen umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies wurde auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Sie liess einzig den Vorwurf erheben , die neurologische Gutachterin Dr. Z.___ habe ihr
zu verstehen gegeben, sie wolle sie nun untersuchen, weshalb sie auf die Untersuchungsl iege steigen und sich dort hinlegen solle. Die Liege sei für die Beschwerdeführerin aber zu hoch eingestellt gewesen. I nsgesamt dreimal habe die Beschwerdeführerin erfolglos versucht auf die Liege zu steigen und Dr. Z.___ jedes Mal aufgefordert , die Liege doch bitte tiefer zu stellen. Dr. Z.___ habe jeweils erwidert , dass das nicht gehe. Schliesslich habe Dr. Z.___
erklärt , sie werde in einem anderen Untersuchungszimmer nach schauen. Kurze Zeit später sei Dr. Z.___ zurückg ekehrt und habe die Liege im ursprünglichen Untersuchungszimmer heruntergelassen ( Urk. 1 S. 3 f. ,
5/135/1 und 5/163/3 ). Es sei davon auszugehen , dass Dr. Z.___ von Anfang an klar gewesen sei, dass sich die bewusste Unter suchungsliege tiefer stellen lasse .
D as absichtliche Zappeln -L assen einer körper lich eingeschränkten Frau könne nicht anders als als
sadistisch bezeichnet werden (Urk.
1 S. 4 ,
5/135/2 und 5/163/3 ). Überdies habe Dr. Z.___
bei der Untersuchung im Liegen die Beine der Beschwerdeführerin unsanft emporgehoben, ohne auf deren Schmerzäusserungen Rücksicht zu nehmen. Dr. Z.___ habe dazu nur lako nisch gemeint, sie müsse so untersuchen , und hinzugefügt, alle Leute vom Balkan reagierten bei dieser Unt ersuchung so (Urk. 1 S. 4 , 5/135/2 und 5/163/3 ). Das von Dr. Z.___ gezeigte Verhalten mache deren Teilgutachten unverwertbar ( Urk. 1 S. 9).
I n ihrer Stellungnahme vom 1 2. Januar 2017 erklärte Dr. Z.___ hierzu , sie habe die Untersuchungsliege tiefer gestellt, nachdem sie das Untersuchungszimmer kurz verlassen gehabt habe , um sich zu erkun digen, wie der Mechanismus der L iege funktioniere ( Urk. 5/138/1). Die weiteren Vorwürfe betreffend die neurolo gische Untersuchung der Beine und die behauptete rassistische Bemerkung ent sprächen klar nicht den Tatsachen und würden als unwahr zurückgewiesen ( Urk. 5/138/1).
Es ist nachvollziehbar und einleuchtend , dass selbst eine fachlich kompetente Ärztin nicht mit jeglichen Varianten von Untersuchungsliege n vertraut ist und alle mühelos bedienen kann . Das Bereitstellen einer Untersuchungsliege gehört denn auch nicht zu ihren Kernaufgaben , sondern wird regelmässig von entsprechend geschultem Hilfspersonal verrichtet. Es ist Dr. Z.___
deshalb nicht vorzuwerfen , dass sie die erforderlichen Erkundigungen einholen musste , um
die Voraussetzungen für eine korrekte Untersuchungssituation zu schaffen . Wesent lich ist allein, dass sie auf eine solche achtete. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass einige Zeit verstrich, bis Dr. Z.___
die eigentliche Untersuchung beginnen konnte. Insbesondere ist darin , dass die Beschwerdeführerin wiederholt erfol glos die Liege zu besteigen ver s u chte und etwas Geduld aufbringen musste, kein sadistisches Verhalten
Dr. Z.___ s zu erblicken. Zu keiner Zeit drohte der Beschwer deführerin ein Schaden, wie sie es insinuieren liess (vgl. Urk. 1 S. 9).
Was die strittige Sachverhaltsdarstellung betreffend die Untersuchung und die dabei angeblich von Dr. Z.___ gemachten rassistischen Äusserungen anbelangt, ist zu bemerken , dass während der gesamten Zeit ein Überset zer anwesend war (Urk. 5/147/3 und 5/147/27 ) . Derselbe hätte den beschriebenen Vorfal l wahrneh men und melden müssen, was offenbar nicht geschah. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin angeführten Ereignisse wenig plausi bel. Sie vermöchten die Qualität der gutachterlichen Ausführungen ohnehin nicht zu schmälern. Die Einwände gegen Dr. Z.___ erweisen sich somit als unbehelflich . Es wurde denn auch zu Recht nie behauptet, das Teilgutachten Dr. Z.___ s sei for mell oder materiell mangelhaft .
Darüber hinaus wurde weder etwas geltend gemacht noch ist sonst etwas ersicht lich, was die Da rlegungen der weiteren Gutachter in Zwei fel zu ziehen vermöchte. Das Guta chten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung statu ier ten Anforde rungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es als verwertbar qualifiziert hat. 5 .2
Aus neurologischer, orthopädisch- traumatologischer und internistischer Sicht besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 5/147/14). Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde im Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 einzig mit d er Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands begründet ( Urk. 5/147/14).
Es gilt daher zu beachten, dass das Bundesgericht am 3 0. November 2017 mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung insofern geändert hat, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu
grundsätzlich sämt liche psychische n Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Das Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017, welches vor dieser Rechtsprechungsänderung verfasst wurde, verliert seine n Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist zu prüfen, ob es
- allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6 in initio ). Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E.
8).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2018.00059
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom 2 8. Juni 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur
rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1968, war zuletzt als Raumpflegerin teilzeitlich erwerbstätig. Am 1 7. Mai 2009 rutschte sie beim Reinigen einer Badewanne aus und zog sich eine Prellung am Rücken zu ( Urk. 5/6/2 und 5/6/5). Die Suva als zuständiger Unfallversicherer erbrachte darauf Versicherungsleistungen ( vgl. Urk. 5/16/19 ).
1.2
Am 2 6. Juli 2010 meldete sich die Versicherte wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 5 /8). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 5 /7, 5 /11, 5 /13, 5 /18, 5/23-27 und 5 /32) und die medizinischen (Urk. 5 /6, 5 /16, 5 /17, 5/19-21, 5 /33 und 5 /34) Ver hältnisse sowie die beeinträchtigte Arbeitsfä higkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 5 /37) ab. Sie qualifizierte die Versicherte als zu 76 % erwerbstätig und zu 24 % im Haushalt tätig und sprach ihr, ausgehend von einem Gesamtinvaliditäts grad von rund 82 % bis zum 2. März 2011 und von rund 22 % ab dem 3. März 2011 (Urk. 5/54/3 und 5 /55), mit Verfügung vom 19. Juli 2012 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis zum 3 0. Juni 2011 zu (Urk. 5/64) . Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Urk. 5 /78/3-17), welches diese mit Urteil IV.2012.00943 vom 3 0. April 2014 abwies (Urk. 5 /88). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 5 /89/2-21) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_487/2014 vom 2 9. Dezember 2014 ab (Urk. 5 /93). 1.3
Im Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte geltend, sie leide inzwischen au ch an neurologischen und an psy chischen Beschwerden (vgl. Urk. 5/95 und 5 /96). Die IV-Stelle nahm die mit der Anmel dung eingereichten medizinischen Unterlagen zu den Akten (Urk. 5 /94) und zog weitere Arztberichte bei (Urk. 5 /100, 5 /101, 5/103 und 5 /104). Mit Schreiben vom 1 1. September 2015 (Urk. 5 /107) teilte sie dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, sie übernehme d ie Kosten für eine polydiszipli näre medizinische Abklärun g in den Fachbereichen Allgemei ne/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medi zinische Unter suchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis am 23. September 2015 werde sie nach dem Zufallsprinzip eine Gutachter stelle bea uftragen . Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizi nische Fac hstelle samt Merkblatt zur poly disziplinären Begutachtung bei (Urk. 5 /105/3 und 5 /106) und räumte dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Frist bis am 2 3. September 2015 zur Stel lungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 5 /107). Am 3 0. September 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der Y.___ zugeteilt (Urk. 5 /109). M it Eingabe vom 1 2. Oktober 2015 (Urk. 5 /114) samt Beilage (Urk. 5 /113) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwände gegen die Abklärungsstelle Y.___ und insbeson dere gegen eine Be gutachtung durch Dr. med. Z.___ , Fachärztin FMH für Neurologie. Die IV-Ste lle hielt mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 an der Abklärungsstelle Y.___ und an der Begutachtung durch Dr. Z.___ fest (Urk. 5 /116). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 5/117/3-8) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2015.01201 vom 2 5. Juli 2016 ab (Urk. 5/123). Dieser Entscheid blieb unangefochten ( Urk. 5/126).
Mit Eingabe vom 6. September 2016 (Urk. 5/126) wurden weitere Arztberichte eingereicht ( Urk. 5/125). Am 3., 8. und 3 0. November sowie am 7. Dezember 2016 wurde die Versicherte
gutachterlich untersucht ( Urk. 5/ 147/1 ). Ihr Rechtsvertreter beschwerte sich m i t Schreiben vom 2 2. Dezember 2016 über das Verhalten der neurologischen Gutachterin Dr. Z.___ ( Urk. 5/135). Hierzu nahm Dr. Z.___ auffor derungsgemäss am 1 2. Januar 2017 schriftlich Stellung (Urk. 5/138; vgl. Urk. 5/136). Davon wurde dem Rechtsvertreter der Versicherten mit Schreiben vom 1 7. Januar 2017 Kenntnis gegeben ( Urk. 5/140). Das Gutachten der Y.___ wurde am 2 5. Januar 201 7 erstattet ( Urk. 5/147). Am 4. April 2017 wurde die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt bei der Versicherten zuhause abgeklärt ( Urk. 5/153). Mit Vorbescheid vom 2 5. Juli 2017 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 5/156). Dagegen liess sie Einwand erheben ( Urk. 5/159 und 5/163) und weitere Unterlagen einreichen ( Urk. 5/161-162 und 5/166). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch ( Urk. 2 = 5/168). 2.
Gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2017 erhob die Versicherte , vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, mit Eingabe vom 1 6. Januar 2018 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Rentenleistungen zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungs fol gen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2 ). Die IV-Stelle schloss am 2 2. Februar 2018 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 ). Davon wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Februar 201 8 Kenntnis gegeben (Urk. 6 ).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforder lich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen ( Art. 8 Abs. 1 des Bundesge setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, K rankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsun fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi schen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ( Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist ( Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG fest gelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbs tätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ( Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes tens 60 % auf eine Dreiviertels rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaub haft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b). 1.4
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel len und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestell ten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychi schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darle gung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 2.
Die Beschwerdegegnerin vertrat im Wesentlichen den Standpunkt, das Gutachten d er Y.___ vom 2 5. Januar 2017 sei verwertbar . A ufgrund der körperlichen Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin auszuüben .
S ie könne jedoch mit einer 20%igen Einschränkung eine behinderungsangepasste Tätigkeit mit dem gut achterlich for mulierten Belastbarkeitsprofil verrichten . Der aus psychiatrischer Sicht attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit sei aus rechtlichen Gründen keine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz beizumessen. Es sei deshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit für eine den somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit auszugehen. Im mit 76 % gewichteten Erwerbsbereich
bestehe somit keine Einschränkung . Auch im Haushaltbereich sei keine Einschränkung vorhan den, welche einen Rentenanspruch zu begründen vermöchte ( Urk. 2).
Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, das Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 sei nicht verwertbar, da die neurologische Gutachterin durch ihr Verhalten demonstriert habe, dass sie charakterlich als Gutachterin in der Sozialversicherung ungeeignet sei. Nebst den im psychiatrischen Teilgutachten aufgeführten psychischen Leiden
hätten die Behandler auch eine generalisierte Angststörung diagnost iziert, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei .
Insbesondere bestehe kein erlei Anlass, um von der vom psychiatrischen Teilgutachter attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit abzu weichen. Es sei
deshalb von einer Einschränkung von 50 % im mit 76 % gewich teten Erwerbsbereich und von einer Ein schränkung von 35,4 % im mit 24 % gewichteten Haushalt sbereich auszugehen. Dementsprechend betrage der Invali ditätsgrad rund 46 % , was einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründe (Urk. 1). 3. 3.1
Die IV-Stelle ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom Juni 2015 ( Urk. 5/95 -95 ) materiell eingetreten. Es ist daher zu untersuchen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im massgeblichen Zeitraum zwischen der Verfügung vom 19. Juli 2012, mit welcher (unter anderem) ein Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 3 0. Juni 2011 verneint worden war ( Urk. 5/64), und der angefochte nen Verfügung vom 2 0. Februar 2017 ( Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. 3.2
Die Verfügung vom 19. Juli 2012 stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Ergebnisse der r egionalärztlichen Untersuchung vom 3. März 2011 ( Urk. 5/33; vgl. die Feststellungsblätter für den Beschluss vom 7. September 2011 und für den Einwand vom 2 5. Januar 2012 ; vgl. Urk. 5 / 40
und 5 / 54 , ebenso
Urk. 5/88 und 5/93 ).
Dieselbe ergab eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule seit 09/2009 bei Spondylolisthesis L5/S1 Grad I mit Einengung der Neuroforamina links mehr als rechts, Tangierung der Nervenwurzeln L5 links mehr als rechts, Osteochond r ose L5/S1 und leichte r bis mässige r
Spondylarthrose L3 bis S1 sowie ein kontaktallergisches Ekzem auf Nickel und Tolubalsam. Für schwere und mittelschwere Tätigkeit en sei die Versicherte seit dem 1 8. Mai 2009 nicht mehr arbeitsfähig . In einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeit), überwiegend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die Wirbelsäule belastende Zwangshaltun gen und Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Kn ien, Überk o pfarbeiten, Arbeiten in Arm vorhalte positionen ), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, ohne Kontakt zu Nickel und Tolubalsam) bestehe seit dem 3. März 2011 eine 100%ige Arbeits fähigkeit ( Urk. 5/33/5) . 4. 4.1
Am 2. Dezember 2013 wurde in der A.___ eine Spondylodese L5/S1 durchgeführt ( Urk. 5/100/6). 4.2
Da die Versicherte über
sekundendauernde
Drehschwindelattackten
klagte, wurde sie am 1 7. und am 2 3. Juni 2014 durch Dr. med. B.___ , Fachärztin FMH für Hals-, Nasen- und O h renkrankheiten, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, untersucht. Diese e rhob einen unauffälligen HNO- Status und einen fraglich pathologischen Kopfimpulstest bei Kopfdrehung nach links (Urk. 5/94/1) . Sie gab eine MRI-Untersuchung in Auftrag, welche einen alten Infarkt im linken Klein hirn zeigte, der mit grösster Wahrscheinlichkeit für die Drehschwindel attacken verantwortlich sei ( Urk. 5/94/2 und 5/94/3). Nach dem 2. Juli 2014 fanden in der HNO-Praxis keine weiteren Untersuchungen mehr statt; eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert ( Urk. 5/104/6). 4.3
Die Versicherte begab sich am 8. Juli 2014 zu
Dr. med.
C.___ , Facharzt FMH für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung. Dieser führte in seinem Bericht vom 7. Juli 2015 eine cerebrale Ischämie/einen Kleinhirninfarkt unklarer Ursache, eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) und ein chronisches Schmerzsyndrom lu m bal bei degenerativen Lenden wirbelsäulenveränderungen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig keit auf ( Urk. 5/103/2). Er attestierte der Versicherten ab dem 8. Juli 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 5/103/2). 4.4
Dr. med.
D.___ , Facharzt FMH für Hämatologie, untersuchte die Ver sicherte am 1 4. Januar 2015 und diagnostizierte einen auf über 150 % erhöhten Faktor VIII, welcher mit einem leicht erhöhten Risiko für venöse und arterielle Thromboembolien in Verbindung g ebracht werden könne. Dr. D.___ wertete das Thromboembolierisiko , das alleine von diesem Befund ausgehe, als nicht sehr gross und ging davon aus, die Blutgerinnung sei für den cerebellären Infarkt pri mär verantwortlich. Unter der Prophylaxe mit Aspirin cardio lägen sämtliche Aktivierungsparamter im Normbereich ( Urk. 5/101/6). 4. 5
Am 1 9. Juni 2015 untersuchte Dr. C.___ die Versicherte erneut und hielt fest, es seien keine weiteren klinischen neurologischen Ereignisse aufgetreten , seitdem im Juni 2014 ein Kleinhirninfarkt diagnostiziert worden sei. Eine MRI-Untersuchung am 21. Mai 2015 habe einen unveränderten Befund ergeben. Bereits vor dem Kleinhirninfarkt habe die Versicherte seit mehreren Jahren an verschiedenen diffusen Ängsten gelitten .
Seit dessen Diagnose hätten sich diese im Sinne einer generalisierten Angststörung nochmals deutlich verstärkt. Beglei tend seien auch zunehmend stark ausgeprägte Schlafstörungen hinzugetreten. Es finde deswegen eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung statt (Urk. 5/103/11-13 = 5/125/1-3). 4.6
Der behandelnde Hausarzt Dr. med.
E.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin, führte i n seinem Verlaufsbericht vom 2 5. Juni 2015 nebst den bekann ten somatischen Diagnosen eine reaktive Depression auf ( Urk. 5/100/6) . Seit dem 18. Mai 2009 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; zum Umfang der Arbeits fähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte Dr. E.___ keine Angaben ( Urk. 5/100/3 und 5/100/7).
4.7
Vom 2 0. Oktober bis zum 2 8. Dezember 2015 besuchte die Versicherte
wegen lumbaler Schmerzen während neun Sitzungen die Physiotherapie. Ihre Physio therapeutin F.___ beurteilte die Ursache der als immer etwa gleich beschrieb enen Schmerzen als unklar (Urk. 5/125/4). 4.8
In seinem Bericht vom 1 7. Januar 2016 führte Dr. C.___
eine generalisierte Angs t störung (ICD-10: F41.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD- 10 :
F33.1) als psychiatrische sowie einen Status nach Kleinhirninfarkt links unbekannter Ursache und ein chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom bei fort geschrittenen degenerative n Wirbelsäulenveränderungen bei einem Status nach Lendenwirbelsäulenoperation 2013 als neurologische Diagn osen auf (Urk. 5/125/6 = 5/144/1 ).
Aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei die Versicherte zu 100 % arbeitsun fähig ( Urk. 5/125/6). Die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft könne als besonders problematisch betrachtet werden, zumal der 2009 erlebte Sturz in einer Badewanne während der Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft im Hotel als trau matisch erlebt worden und als ein wesentliches auslösendes Ereignis in Bezug auf die Angststörung zu benennen sei ( Urk. 5/125/6-7). Drei Tage nach dem operati ven Eingriff im Bereich der Lendenwirbelsäule 2013 habe die Versicherte erstmals an starken Kopfschmerzen und seither an einer persistierenden Schwindelsymp tomatik gelitten. Erst sechs Monate später sei ein Schlaganfall als mutmassliche Ursache dafür diagnostiziert worden. T rotz nachfolgender ausführlicher neurolo gischer, kardiologischer und hämatologischer Untersuchungen sei für das Schlag anfallereignis keine greifbare und behan delbare Ursache gefunden worden.
D ies werde von der Versicherten dergestalt ver arbeitet, dass jederzeit ein neuerliches cerebrovaskuläres
Insultereignis auftreten könn t
e. Dadurch habe sich die in den vergangenen beiden Jahren lä n gerfristig bestehende Angststörung mit insbeson dere körper- und gesundheitsbezogenen Ängsten nochmals deutlich verstärkt. I m gleichen Zeitraum habe sich auch ein relevantes depressives Syndrom entwickelt (Urk. 5/125/7 = 5/144/2 ).
Seit Ende 2014 besuche die Versicherte eine delegierte ambulante Psychotherapie auf kognitiv-verhaltenstherapeutischer Grundlage . Z usätzlich werde die Ver sicherte psychopharmakologisch behandelt , aktuell mit 25-50 mg Valdoxan zur Nacht ( Urk. 5/125/7).
Neurologisch sei die Versicherte gegenwärtig hauptsächlich durch eine ungerich tete Schwindelsymptomatik beeinträchtigt, welche noch eine Folge und Resi dualsymptomatik des Kleinhirninfarktes sein könnte. Allerdings sei das Beschwerdebild unspezifisch und könne auch durch andere Faktoren, zum Bei spiel durch eine Angsterkrankung mitverursacht und/oder aufrechterhalten wer den. Daneben sei als Folge des Kleinhirninfarktes eine leichte Koordinations störung nachweisbar, welche die Versicherte in ihrem Alltag nicht relevant einschränke, sie aber bei koordinativ anspruchsvolleren Tätigkeiten im ange stammten Beruf durch aus nennenswert beeinträchtige (Urk. 5/125/8 = 5/144/3 ).
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit stehe das psychiatrische Krankheitsbild mit multiplen Ängsten im Sinne einer generalisierten Angststörung und mit einem depressiven Syndrom im Vordergrund. Deswegen sei die Versicherte gegenwärtig vollständig arbeitsunfähig. Aus neurologischer Sicht müsse di skutiert werden, inwieweit das c erebrovaskuläre
Insultereignis
am psychiatrischen Krankheitsbild beteiligt sei. Bekanntermassen träten insbesondere depressive Störungen gehäuft nach Hirninfarkten auf und nähmen bei dieser Grunderkrankung vermehrt einen prologinerten Verlauf mit häufiger Chronifizierung . Daneben könne auch eine durch die cerebrale Ischämie verursachte kognitive Leistungsminderung zum psychiatrischen Beschwerdebild beitragen. Auch eine leichtgradige hirnorganisch bedingte kognitive Leistungsminderung wäre ein gewichtiger negativer Faktor hinsichtlich der Behandlungsaussichten und damit der Prognose des psychiat rischen Krankheitsbildes. Aufgrund der Sprachbarriere sei eine differenzierte neuropsychologische Beurteilung jedoch schwierig, die Situation sei in dieser Hinsicht nicht vollständig einschätzbar. Falls versicherungsmedizinisch relevant, müsste deshalb eine muttersprachliche neuropsychologische Untersuchung durchgeführt werden (Urk. 5/125/8). 4.9
CT- und MRI-Untersuchungen der Lendenwirbelsäule am 1 8. März 2016 ergaben im Vergleich zur letzten Untersuchung am 2 7. Januar 2015 eine unverändert fest sitzende und intakte dorsale Spondylodese L5/S1, progrediente, einzelne inter vertebrale ossäre Brücken bei weiterhin fehlender ossärer Konsolidierung und keine wesentliche Anschluss-Degeneration ( Urk. 5/125/9 = 5/142/1 ). 4.10
Am 1 1. April 2016 wurde im G.___ ein SPECT-CT der Lenden wirbelsäule durchgeführt, das keine Anhaltspunkte für eine Material lockerung oder einen Materialbruch ergab. Es zeigte sich noch keine anteriore
Durchbauung L5/S1, eine ISG-Arthrose beidseits mit bilateral unspezifisch wenig Uptake und eine regelrechte Implantatlage . Es wurden darauf eine weitere Physiotherapie sowie eine klinische und radiologische Verlaufskontrolle in sechs Monaten vereinbart ( Urk. 5/125/10 = 5/143 ; vgl. Urk. 5/145 ). 4.11
Die radiologische Untersuchung der Lendenwirbelsäule in der A.___ am 2 5. November 2016 zeigte ein intaktes Osteosynthesematerial , ohne Hinweis auf eine Lockerung , und ein erhaltenes Alignement. Es war kein neuer höhengemin derter Wirbelkörper vorhanden. Die S pon d ylarthrose LWK 4/5 war stationär. Die beschriebenen vereinzelten ossären Brückenbildungen L5/S1 waren konventio nell radiologisch nur erahnbar ( Urk. 5/146). 4.12
Im Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 wurden die folgenden Diag nosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt ( Urk. 5/147/13):
1.
Angst und Depression gemischt (ICD-10: F41.2) 2.
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) 3.
Fortbestehendes chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom im Status nach lumbaler Spondylodese L5/S1 vom 02.12.2013 mit Verdacht auf Schraubenbruch 4.
Leichte Hypästhesie und Hypalgesie im distalen Segment von L5 links, residuell 5.
Status nach Insult im Bereich der A. cerebelli
posterior inferior links (radiologisch diagnostiziert am 26.06.2014). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die folgenden Diagnosen: 1. Ängstlich-vermeidende Persönlichkeit (ICD-10: F60.6) 2. Sc hwindelbeschwerden, nicht sicher klassierbar , DD residuell nach Infarkt 3. Myalgie-Muskelspannungsstörung der Schulter-/Nackenmuskulatur 4. Senk-/Spreizfuss-Deformität mit Hallux
valgus -Deformierung 5. Diclofenac -Allergie 6. Allergie gegen Nickel und Tolubalsam 7. Faktor VIII-Erhöhung (> 150 % ) 8. Grenzwertiger Ferritinspiegel / DD latenter Eisenmangel 9. Grenzwertiger Vitamin B12-Mangel 10. Adipositas BMI 32.8 kg/m 2
Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zimmer mädchen/Reinigungskraft sei aufgehoben. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidens angepassten Tätigkeit betrage 50 % . Die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit seien einzig psychiatrisch begründet ( Urk. 5/147/14-15). Für Haushaltsarbeiten sei die Versicherte im Rahmen des Belastungsprofils arbeitsfähig ( Urk. 5/147/22 und 5/147/24).
Im Hinblick auf das Belastungs-/Ressourcenprofil wurde vermerkt, wegen der angegebenen Schwindelproblematik kämen Tätigkeiten, die eine besondere Standfestigkeit verlangten, nicht in Frage. Aus psychiatrischer Sicht sei das Belastungsprofil aktuell geprägt durch eine reduzierte Stresstoleranz, eine redu zierte Fähigkeit, unter Zeitdruck zu arbeiten, eine reduzierte Umstellungs fähig keit, eine reduzierte Ausdauer und die reduzierte Fähigkeit, im Publikumsverkehr tätig zu sein. Von orthopädischer Seite seien wechselbe lastende Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 15 kg möglich . Tätigkeiten in Zwangs haltung (Vorbeuge, Tätigkeiten unter extremen Temperaturschwankungen wie Hitze, Kälte und Nässe) sollten vermieden werden. Tätigkeiten überwiegend oder ständig im Stehen seien nicht zumutbar. Aufgrund der Angabe der Nickelallergie sollten Tätigkeiten mit Kontakt zu Nickel unterbleiben ( Urk. 5/147/15). 4.13
Die Behandler Dr. C.___ und dipl. -psy ch. H.___ teilten am 24. August 2017 die diagnostische Einschätzung des psychiatrischen Gutachters der Y.___ , welche lediglich um die Diagnose eine r generalisierte n Angststö rung (ICD-10: F41.1) zu ergänzen sei . Sie könnten nicht bestätigen, dass das deut lich reduzierte Aktivitätsniveau der Versicherten sowohl Folge ihres vermeiden den Verhaltens als auch Folge der Unterstützung des Vermeidungsverhaltens durch die familiäre Umgebung sei. Der Ehemann der Versicherten versuche seit längerer Zeit, seine Ehefrau täglich zu konfrontativen Übungen zu bewegen, allein aus dem Haus zu gehen und kleinere Tätigkeiten zu verrichten . Diese Bemühungen hätten kaum Erfolge gezeigt . Seit längerer Zeit habe die Versicherte grosse Mühe, aus dem Haus zu
gehen , und könne den Haushalt kaum selbst bestätigen. Diese Symptomatik habe trotz medikamentöser und therapeutischer Bemühungen nicht positiv beeinflusst werden können. Eine Besserung sei von einer stationären Therapie nicht zu erwarten; allein schon das sprachliche Hin dernis würde die Versicherte im stationären Rahmen stark verunsichern und über fordern. Grundsätzlich wäre eine Intensivierung der Therapie wünschens wert. Die Versicherte könnte durch die Aufarbeitung ihrer lebensgeschichtlichen Entwick lung in ihrer Landessprache sehr profitieren, da im deutschsprachigen Setting lediglich Konfrontationsübungen, Atemübungen und Massnahmen zur Tages strukturierung möglich seien. Entsprechende Vorschläge habe die Ver sicherte wiederholt abgelehnt ( Urk. 5/161/1-2). 5 . 5 .1
Das Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 wurde in Kenntnis sämtlicher medizinischen Vorakten erstattet ( Urk. 5 / 147 / 3 -11). Es beruht auf den fachärzt lichen neurologischen, psychiatrischen, orthopädisch/ traumatologischen und internistischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 3., 8. und 30. Novem ber sowie am 7. Dezember 2016 ( Urk. 5/147/1 ). Die Gutachter führten jeweils eine sorgfältige Anamnese- und Befunderhebung durch (vgl. Urk. 5/147/27-31, 5/147/37-41, 5/147/47-52 und 5/147/59-63 ). Sie berück si ch tigten die geklagten Beschwer den angemesse n und beantworteten die gestell ten Fragen umfassend. Ihre Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Dies wurde auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.
Sie liess einzig den Vorwurf erheben , die neurologische Gutachterin Dr. Z.___ habe ihr
zu verstehen gegeben, sie wolle sie nun untersuchen, weshalb sie auf die Untersuchungsl iege steigen und sich dort hinlegen solle. Die Liege sei für die Beschwerdeführerin aber zu hoch eingestellt gewesen. I nsgesamt dreimal habe die Beschwerdeführerin erfolglos versucht auf die Liege zu steigen und Dr. Z.___ jedes Mal aufgefordert , die Liege doch bitte tiefer zu stellen. Dr. Z.___ habe jeweils erwidert , dass das nicht gehe. Schliesslich habe Dr. Z.___
erklärt , sie werde in einem anderen Untersuchungszimmer nach schauen. Kurze Zeit später sei Dr. Z.___ zurückg ekehrt und habe die Liege im ursprünglichen Untersuchungszimmer heruntergelassen ( Urk. 1 S. 3 f. ,
5/135/1 und 5/163/3 ). Es sei davon auszugehen , dass Dr. Z.___ von Anfang an klar gewesen sei, dass sich die bewusste Unter suchungsliege tiefer stellen lasse .
D as absichtliche Zappeln -L assen einer körper lich eingeschränkten Frau könne nicht anders als als
sadistisch bezeichnet werden (Urk.
1 S. 4 ,
5/135/2 und 5/163/3 ). Überdies habe Dr. Z.___
bei der Untersuchung im Liegen die Beine der Beschwerdeführerin unsanft emporgehoben, ohne auf deren Schmerzäusserungen Rücksicht zu nehmen. Dr. Z.___ habe dazu nur lako nisch gemeint, sie müsse so untersuchen , und hinzugefügt, alle Leute vom Balkan reagierten bei dieser Unt ersuchung so (Urk. 1 S. 4 , 5/135/2 und 5/163/3 ). Das von Dr. Z.___ gezeigte Verhalten mache deren Teilgutachten unverwertbar ( Urk. 1 S. 9).
I n ihrer Stellungnahme vom 1 2. Januar 2017 erklärte Dr. Z.___ hierzu , sie habe die Untersuchungsliege tiefer gestellt, nachdem sie das Untersuchungszimmer kurz verlassen gehabt habe , um sich zu erkun digen, wie der Mechanismus der L iege funktioniere ( Urk. 5/138/1). Die weiteren Vorwürfe betreffend die neurolo gische Untersuchung der Beine und die behauptete rassistische Bemerkung ent sprächen klar nicht den Tatsachen und würden als unwahr zurückgewiesen ( Urk. 5/138/1).
Es ist nachvollziehbar und einleuchtend , dass selbst eine fachlich kompetente Ärztin nicht mit jeglichen Varianten von Untersuchungsliege n vertraut ist und alle mühelos bedienen kann . Das Bereitstellen einer Untersuchungsliege gehört denn auch nicht zu ihren Kernaufgaben , sondern wird regelmässig von entsprechend geschultem Hilfspersonal verrichtet. Es ist Dr. Z.___
deshalb nicht vorzuwerfen , dass sie die erforderlichen Erkundigungen einholen musste , um
die Voraussetzungen für eine korrekte Untersuchungssituation zu schaffen . Wesent lich ist allein, dass sie auf eine solche achtete. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass einige Zeit verstrich, bis Dr. Z.___
die eigentliche Untersuchung beginnen konnte. Insbesondere ist darin , dass die Beschwerdeführerin wiederholt erfol glos die Liege zu besteigen ver s u chte und etwas Geduld aufbringen musste, kein sadistisches Verhalten
Dr. Z.___ s zu erblicken. Zu keiner Zeit drohte der Beschwer deführerin ein Schaden, wie sie es insinuieren liess (vgl. Urk. 1 S. 9).
Was die strittige Sachverhaltsdarstellung betreffend die Untersuchung und die dabei angeblich von Dr. Z.___ gemachten rassistischen Äusserungen anbelangt, ist zu bemerken , dass während der gesamten Zeit ein Überset zer anwesend war (Urk. 5/147/3 und 5/147/27 ) . Derselbe hätte den beschriebenen Vorfal l wahrneh men und melden müssen, was offenbar nicht geschah. Vor diesem Hintergrund erscheinen die von der Beschwerdeführerin angeführten Ereignisse wenig plausi bel. Sie vermöchten die Qualität der gutachterlichen Ausführungen ohnehin nicht zu schmälern. Die Einwände gegen Dr. Z.___ erweisen sich somit als unbehelflich . Es wurde denn auch zu Recht nie behauptet, das Teilgutachten Dr. Z.___ s sei for mell oder materiell mangelhaft .
Darüber hinaus wurde weder etwas geltend gemacht noch ist sonst etwas ersicht lich, was die Da rlegungen der weiteren Gutachter in Zwei fel zu ziehen vermöchte. Das Guta chten erfüllt sämtliche von der Rechtsprechung statu ier ten Anforde rungen an ein medizi ni sches Gutachten (vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin es als verwertbar qualifiziert hat. 5 .2
Aus neurologischer, orthopädisch- traumatologischer und internistischer Sicht besteht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (Urk. 5/147/14). Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit wurde im Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 einzig mit d er Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustands begründet ( Urk. 5/147/14).
Es gilt daher zu beachten, dass das Bundesgericht am 3 0. November 2017 mit BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418 seine bisherige Rechtsprechung insofern geändert hat, als für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit neu
grundsätzlich sämt liche psychische n Leiden einem strukturierten Beweis verfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind. Das Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017, welches vor dieser Rechtsprechungsänderung verfasst wurde, verliert seine n Beweiswert nicht per se. Vielmehr ist zu prüfen, ob es
- allenfalls zusammen mit weiteren fachärztlichen Berichten – eine schlüssige Beurteilung im Licht der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V 281 E. 8; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 6 in initio ). Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen (BGE 141 V 281 E.
8). 5.3
Der psychiatrische Gutachter erhob eine im Verlauf der Untersuchung nachlas sende Konzentration und eine formalgedanklich e Einengung auf die Schmerz symptomatik und die Angstgefühle . Die Versicherte
berichte über nega tive Kognitionen, depressive Gedanken und katastrophierende Ängste. Ihre Willens bildung sei durch das psychische Geschehen beeinflusst. S ie präsentiere einen reduzierten Antrieb, eine verarmte Mimik , eine reduzierte Gestik und einen reduzierten körperlichen Gesamteindruck. Die Affektlage sei depressiv und die emotionale Schwingungsfähigkeit sei deutlich reduziert ( Urk. 5/147/40-41) .
Als w ichtige Schweregradindikatoren sind
der Verlauf und de r Ausgang von Therapien
zu berücksichtig en . In diesem Zusammenhang wurde richtig erkannt , dass sich die Beschwerdeführerin s eit Juni 2014 bei
Dr. C.___
in psychiatri sch er und psychopharma ka logisch er Behandlung befindet, wobei ihr aktuell 25 mg Valdoxan zur Nacht verordnet wurden . Überdies absolvier t
die Beschwerde führerin seit Ende 2014 eine psychotherapeutische Behandlung bei der Diplompsychologin H.___ , welche wöchentlich oder 14-täglich stattfi n d e t
( Urk. 5 /147/38).
Damit wurden die therapeutischen Optionen gemäss der insoweit nachvollziehbaren Beurteilung des psychiatrischen Gutachters indessen nicht ausgeschöpft, da alternative Medikamente wie zum Beispiel Pregabalin oder SSRI und eine stationäre psychosomatische Behandlung ange zeigt wären ( Urk. 5/147/42 und 5/147/43). Aus der Tatsache, dass der bisherigen Behandlung nur wenig Erfolg beschieden war, lässt sich folglich nicht ableiten, es liege eine besonders schwere Störung vor. Immerhin ist im Rahmen der Konsistenzprüfung zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie regelmässig psy chiatrische und psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch genommen hat, womit ein gewisser Leidensdruck zum Ausdruck kommt.
Gegen einen grossen Leidensdruck sprechen demgegenüber die Resultate der am 7. Dezember 2016 bei der Beschwerdeführerin entnommenen Blutprobe ( Urk. 5/147/68-70; vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2). So konnte die von der Beschwer deführerin angegebene Dafalgan -Einnahme ( Urk. 5/147/29) nicht bestätigt wer den (Urk. 5/147/21, 5/147/41 und 5/147/44). Insbesondere lag der Medikamen tenspiegel des Antidepressivums
Valdoxan weit unter dem Referenzwert ( Urk. 5/147/19 und 5/147/41). Zwar versuc hte die Beschwerdeführerin die erwähnten Ergebnisse damit zu erklären, dass sie einen starken grippalen Infekt gehabt und während der Woche und am Tag der Untersuchung mehrmals erbrochen habe . Dies habe sie dem Experten mitgeteilt, was im Teilgutachten von Dr. med. I.___ , Facharzt FMH für Innere Medizin und Hämatologie/Onkologie , auch Erwähnung finde ( Urk. 1 S. 7 und 5/163/6, je mit Hinweis auf Urk. 5/147/64). An der zitierten Stelle im Gutachten ist indessen lediglich von einem Infekt der oberen Atemwege, nicht aber von Erbr echen die Rede ( Urk. 5/147/64). Der Erklärungsversuch mit mehrfachem Erbrechen ist unter den gegebenen Umständen als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres Hausarztes Dr. E.___ vom 1 3. November 2017 beibrachte , er habe die Ver sicherte am 9. Dezember 2016
– das heisst zwei Tage nach der zur Diskussion stehenden Blutentnahme – wegen eines akuten mehrtägigen Brechdurchfalls behandelt ( Urk. 5/166).
Mit Bezug auf die zu prüfenden Komorbiditäten ist festzuhalten, dass d er ungünstigen Wechselwirkung zwischen den somatischen Einschränkungen, der depressiven Symptomatik, der Angst, den Schmerzen und der ängstlich-vermei denden Persönlichkeit Rechnung getragen wurden ( Urk. 5/147/20).
Zum sozialen Kontext der Beschwerdeführerin wurde richtig erkannt, dass sie gut in ihre Familie eingebettet ist ( Urk. 5/147/19 und 5/147/43). Sie lebt mit ihrem Ehemann, der eine Invalidenrente bezieht , ihrem berufstätigen erwachsenen Sohn, ihrer Schwiegertochter und einem kleinen Enkelkind zusammen in einer 4
½-Zimmerwohnung ( Urk. 5/147/29, 5/147/39 und 5/147/72).
Zu ihrer Mutter ,
z u ihren in der Schweiz lebenden Geschwistern und weiteren Familienan gehöri gen pflegt sie einen guten Kontakt (Urk. 5/147/37). Si e reist mit dem Flugzeug nach Ma zedonien in die Ferien ( Urk. 5/147 / 29 und 5/147/48 ). Ihre ausserhäusli che Kommunikationsfähigkeit ist (einzig) aufgrund der fehlenden deutschen S prachkenntnisse erschwert (Urk. 5/147/19). Es wurde denn auch nicht geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Erkrankung in der Freizeit aus serfamiliäre Kontakte und Freundschaften gepflegt ( Urk. 1 S. 12).
Die Schwiegertochter bereitet das Essen zu und versorgt den gemeinsamen Haus halt ( Urk. 5/147/28, 5/147/37 und 5/147/44 ). Der Ehemann fährt die Beschwer deführerin zu medizinischen und therapeutischen Terminen (Urk. 5/147/37). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der psychiatrische Gutachter zum Schluss gelangte, die Umgebung der Beschwerdeführerin unterstütze ihr Ver meidungsverhalten ( Urk. 5/147/22 und 5/147/42). Es wurde auch richtig erkannt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin abends mit ihr eine Stunde spazieren geht ( Urk. 5/147/37) , was als Ressource zu werten ist ( Urk. 1 S. 5 und 11). Zu denselben gehört auch die Persönlichkeit der Versicherten , welche es ihr in der Vergangenheit er laubte , schwi erige Situationen zu bewältigen ( Urk. 5/147/18).
Ein wichtiger Indikator ist eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitäts niveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen. Er zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb sowie im Aufgabenbereich einer seits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Dabei ist das bisherige Kriterium des sozialen Rückzugs (wiederum) so zu fassen, dass neben Hinweisen auf Einschränkungen auch Ressourcen erschlossen werden; umgekehrt kann ein krankheitsbedingter Rück zug aber auch Ressourcen zusätzlich vermindern. Soweit erhebbar , empfiehlt sich auch ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesund heitsschädigung. Das Aktivitätsniveau der versicherten Person ist stets im Ver hältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2016 vom 2 9. Juni 2016 E. 4.1.1).
Zu diesem entscheidenden Punkt wurde im psychiatrischen Gutachten lediglich ausgeführt, vor dem Unfall (2009) sei das Aktivitätenniveau deutlich höher gewesen, indem die Beschwerdeführerin zu 50 % auswärts tätig gewesen sei und ihren Haushalt selbst besorgt habe. Aktuell sei das Aktivitätenniveau der Beschwerdeführerin in allen Bereichen deutlich reduziert ( Urk. 5/147/22 und 5/147/42; vgl. auch Urk. 1 S. 13). I nwiefern sich dies konkret äussert, lässt sich dem psychiatrischen Gutachten indessen nicht entnehmen.
Hinsichtlich der Ein schränkung von Aktivitäten ausserhalb des Erwerbs- oder Haushaltsbereichs wurde einzig festgehalten, die Beschwerdeführerin b enutze keine öffentlichen Verkehrsmittel ( Urk. 5/147/37). Wie sich die Situation früher präsentierte und weshalb die Beschwerdeführerin öffentliche Verkehrsmittel meidet , blieb uner wähnt . Eine korrekte Beurteilung ist mit diesen rudimentären Angaben nicht möglich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin immerhin noch Fahrrad fährt ( Urk. 5/147/37), Spazieren geht und fernsieht (Urk. 5/147/28, 5/147/37 und 5/147/60).
Es mag sodann zutreffen, dass sich die Beschwerdeführerin am liebsten in ihr Zimmer zurückzieht ( Urk. 5/147/28, 5/147/37 und 5/147/60). In Anbetracht der beengten Wohnverhältnisse , insbesondere der regelmässigen Anwesenheit dreier Erwachsener und eines Kleinkindes auch tagsüber ,
stellt sich indessen die Frage, ob und inwieweit dies auf gesundheitlichen Gründen beruht. Dem Gutachten der Y.___ und den weiteren medizinischen Unterlagen lassen sich hierzu keine Antwort entnehmen. Dies wäre indessen zu erwarten, bevor von einem sozialen Rückzug die Rede sein kann. 5.4
Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten im Hinblick auf die von der neuen Rechtsprechung geforderte Prüfung der Indi katoren wesentliche Fragen offenlässt. Diese können au ch nicht mit den übrigen medizi nischen Berichten und weiteren Unterlagen schlüssig beantwortet werden. Es sind daher ergänzende Abklärungen erforderlich, zumal ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend weder unnötig noch ungeeignet erscheint (vgl. die zur Publikation vorgesehenen Urteile des Bundesgerichts 8C_130/2017 und 8C_841/2016 vom 3 0. November 2017, E. 7.1 und E. 4.5.3). 6. 6.1
Es bleibt zu bemerken, dass sich die von der Abklärungsperson für den Haushalt ermittelten Einschränkungen (vgl. Urk. 5/153/5-8) zu einem grossen Teil nicht mit dem Gutachten der Y.___ vom 2 5. Januar 2017 in Einklang bringen las sen. Namentlich ist unklar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht beim Kochen mithelfen, insbesondere Gemüse rüsten, die Geschirrspülmaschine ein- und aus räumen oder oberflächliche Reinigungsarbeiten in der Küche ausführen können sollte ( Urk. 5/153/5). Ebenso wenig erscheinen die im Abklärungsbericht erwähn ten Einschränkungen bezüglich leichter Reinigungsarbeiten (betreffend das Lavabo etc.)
sowie Wäsche- und Kleiderpflege
(Urk. 5/153/6-7) unter gesundheit lichen Aspekten nachvollziehbar . Schliesslich ist
– in Anbetracht des gutachter lich formulierten Belastbarkeitsprofils – auch nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer physischen und psychischen Leiden keine Balkonpflanzen mehr giessen können soll ( Urk. 5/153/7). Die Beschwerdegegne rin wird sich daher zu vergewissern haben, ob die für den Haushaltsbereich ermittelte Einschränkung von 35,40 %
gerechtfertigt ist . 6.2
Ob die Beschwerdeführerin wie behauptet ohne Gesundheitsschaden zu mehr als 76 % beziehungsweise zu 100 % erwerbstätig wäre ( Urk. 1 S. 13 und 5/153/3), kann heute offenbleiben. Es fällt jedoch auf, dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Erhalt der Verfügung vom 19. Juli 2012, mit welcher ein Rentenan spruch ab dem 1. Juli 2011 verneint worden war, keinerlei Anstalten unternahm, eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen. 7.
Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Durchführung der notwendigen Abklärungen und zu neuer Entschei dung an die Beschwerde gegnerin zurückzuweisen ist ( § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSV Ger ; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). In die sem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 8 .
8 .1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens-aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 6 00.-- festzusetzen. Nach ständi ger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen der beschwerdefüh renden Partei (BGE 137 V 57 E. 2.1 mit Hinweisen). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Koste n der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuer le gen. 8 .2
Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen ( § 34 Abs. 3 GSVGer ).
Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat d i e Besc hwerdeführe r in Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien ein Betrag von Fr. 1’700 .-- (inklusive Barauslagen und 7,7 % Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen, dass die angefochtene Ver fügung vom 5. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 1’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke