Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1968, hat keine Berufsausbildung absolviert und war als Reinigungsangestellte im Teilzeitpensum erwerbstätig ( Urk. 5/8/5 f.) . Am 17.
Mai 2009 kam es bei der Arbeit zum Sturz in einer Badewanne , bei welchem sie sich den Rücken verletzte (Urk.
5/6/5) . Am 26.
Juli 2010 meldete sie sich bei der E idgenössischen Invalidenversicherung wegen einem Rückenleiden zum Rentenbezug an (Urk.
5/8). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die
erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk .
5/11 , Urk. 5/17, Urk. 5/18, Urk. 5/19/11-12 , Urk. 5/23, Urk. 5/31, Urk. 5/32 , Urk. 5/33, Urk. 5/34 , Urk. 5/40/5 ). Zudem zog sie Akten
von der Visana Services AG, Leistungszentrum Taggeld , sowie der Suva bei (Urk. 5/16 , Urk. 5/21) und liess am 18. August 2011 bei der Versicherten eine Haushaltsab k lärung durchführen (Urk. 5/37).
Mit Vorbescheid vom 7.
September 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, ihr eine vom 1.
Februar bis zum 31.
Mai 2011 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, wobei sie ab 1.
Juni 2011 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (Urk.
5/42). D ie Versicherte, vertreten durch Y.___ , liess am 16.
Oktober 2011 Einwand erheben ( „Einsprache“ Urk.
5/51). Am 19.
Juli 2012 verfügte die IV-Stelle grundsätzlich im Sinne ihres Vorbescheids , sprach jedoch die befristete Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 zu (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, immer noch vertreten durch Y.___ , am 13.
September 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1.
Juli 2011 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angele genheit zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 12.
Oktober 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
4). Mit Verfügung vom 15.
Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 6). Da diese Verfügung dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte ( Urk. 7), wurde mit Verfügung vom 30.
Oktober 2012 erneut Frist für die Replik ange setzt (Urk.
8). Am 12.
November 2012 erfolgte die Replik (Urk.
10) und mit Ein gabe vom 7.
Dezember 2012 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 12.
November 2012 von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, ein (Urk.
13). Am 14.
Dezember 2012 erfolgte die Duplik (Urk.
16), welche der Beschwerdeführerin am 20.
Dezember 2012 zur Kenntnis zugesandt wurde (Urk.
17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erfor derliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.4
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theore tischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden - versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren zen. Er um - schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem An gebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver dienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel len; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemes sung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsich t in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründet e ihre Verfügung vom 19. Juli 2012 damit, dass die Versi cherte vom 18. Mai 2009 , dem Beginn der einjährigen Wartefrist, bis zum 2. Mär z 2011 im Erwerbsbereich zu 100 % und im Haushaltsbereich zu 26,8 % eingeschränkt gewesen sei. Dies ergebe ausgehend von einem Tätigkeitsanteil von 76 % im Erwerbsbereich und von 24 % im Haushaltsbereich einen Invali ditätsgrad von 82 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 , da die Anmeldung zum Rentenbezug am 3.
August 2010 eingegangen se i . Ab dem 3. März 2011 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert und es sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es ergebe sich von diesem Zeitpunkt an ein Invaliditäts grad von 22
%, weshalb die Versicherte ab dem 1. Juli 2011 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin l iess bestreiten, dass sich ihr Gesundheitszustand am 3.
März 2011 verbessert habe und sie ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem macht e sie insbesondere geltend, es sei ein Gutachten betreffend Einschränkungen aus psychischen Gründen zu erstellen. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einer unvollstän digen Sachverhaltsabklärung sowie willkürlichen Annahmen , die Begründung der Verfügung entspreche nicht dem Begründungserfordernis und verletze somit den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und die IV-Stelle habe keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür erbracht, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘789.50 erzielen könne ( Urk. 1). 3. 3.1
Bei der Versicherten wurde durch die A.___ am 4. Dezember 2009 die Diagnose einer beidseitigen Lumboisch i algie bei isthmischer Spondy lo li sthese L5/S1 bei Spondylolyse L5 gestellt ( Urk. 5/16/11). Die Versicherte war im Jahr 2009 nach dem Unfall verschiedene Male ( Urk. 5/21/22) sowie ab dem 30. September 2009 fortlaufend 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/21/25). Die erwähnte Diagnose wurde am 3. September 2010 auch durch den behandelnden Arzt
Dr. Z.___ bestätigt , welcher zudem ausführte, die Versicherte leide seit dem Unfall vom
17. Mai 2009 unter starken Schmerzen im Bereich der Lenden wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine . Gemäss seinen Angaben war die Versicherte vom 18. Mai 2009 an bis auf Weiteres arbeitsunfähig, wobei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen sei ( Urk. 5/17 ) . In der ärztlichen Bestätigung vom 1 2. November 2012 führte Dr. Z.___ aus, das Radikulärsyndrom persistiere weiter und die Häufigkeit sowie die Therapiere sistenz der Beschwerden hätten in den letzten zwölf Monaten eher zugenom men. In den letzten drei Monaten sei es zudem zu Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule gekommen. Die Prognose sei schlecht, da persistierende bezie hungsweise eher progrediente Schmerzen mit Therapieresistenz vorhanden seien ( Urk. 13). 3.2
Am 3. März 2011 fand ein Untersuch durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , statt.
Als Diagnosen hielt er fest: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule seit September 2009 bei - Spondylolisthesis L5/S1 Grad I mit Einengung der Neurofor a mina links mehr als rechts, Tangierung der Nervenwurzeln L5 links mehr als rechts, Osteochondrose L5/S1, leichte bis mässige Spondylarthrose L3 bis S1 - Kontaktallergisches Ekzem auf Nickel und Tolubalsam .
Dr . B.___ hielt fest, dass die Versicherte über Schmerzen im Kreuz mit Aus strahlung in den rechten Oberschenkel und bis zur rechten Grosszeh e berichte. Gelegentlich sei en auch Taubheit und ein Schwächegefühl im rechten Bein vor handen. Sie könne gemäss ihren Angaben eine halbe Stunde gehen, dann be komme sie Schmerzen im Kreuz und im rechten Oberschenkel, stehen könne sie zwanzig Minuten und sitzen sei mit häufigen Positionswechseln eine Stunde lang möglich. Dazu bemerkte
Dr. B.___ , dass die Versicherte jedoch während der Untersuchung eineinhalb Stunden ruhig gesessen sei. Er nahm Bezug auf den ihm vorliegenden Kernspintomographiebefund vom 18. September 2009, welche r seine Einschätzung bestätigte,
sowie auf den dermatologischen Bericht des Triemlispitals vom 7. September 2009, welcher ein kontaktallergisches Ekzem auf Nickel und Tolubalsam festhielt. Es wurden anlässlich der U ntersu chung vom 3. März 20 11 klinische Untersuchungen der Wirbelsäu le , der oberen sowie unteren Extremitäten durchgeführt, wobei zum Teil aufgrund von Ab wehrreaktionen der Versicherten keine validen Befunde erhoben werden konn ten. Zusammenfassend führte Dr . B.___
aus, es sei ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit 18. Mai 2009 keine Ar beitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelasten der Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und T r agebe lastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Ge hen auf unebenem Gelände, ohne Kontakt zu Nickel und To l ubalsam, sei eine 100 -%- Arbeitsfähigkeit seit dem 3. März 2011 gegeben. In den bisherigen Arzt berichten seien keine wesentlichen Untersuchungsbefunde aufgeführt, so dass retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden könne ( Urk. 5/33). 4. 4.1
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und ab wann die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Ihre Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Reinigungsfachangestellte ist belegt und unbestritten. 4.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich ihres Gesundheitszustands auf die ärztliche Bestätigung von Dr. Z.___ ( Urk. 12). Doch Dr. Z.___
nahm in seiner Bestätigung vom 11. November 2012
keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13 ) . Aus den gemäss dieser Bestätigung
damals vor drei Monaten neu hin zugetretene n Beschwerden der Brustwirbelsäule kann
zudem für die relevante Zeitspanne bis zum Verfügungserlass vom
19. Juli 2012 ( Urk. 2) nichts ge schlossen werden. Im Übrigen decken sich die Ergebnisse von Dr. Z.___ mit denjenigen von Dr. B.___ . Die Beschwerdeführerin stellte zwar die Einrei chung mehrerer ärztlicher Belege in Aussicht ( Urk. 1 S. 6), reichte schlussend lich jedoch lediglich den genannten ärztlichen Bericht von Dr. Z.___ ein. Ins besondere monierte
sie , dass ihre psychische Gesundheit nicht abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 7) und machte geltend, es sei allgemein bekannt, dass „ medizini sche Störungen “ auch einen Einfluss auf die Psyche hätten ( Urk. 10 S. 6) . In den Akten sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor handen. Bei einer Person, welche sich wie die Beschwerdeführerin in regelmäs siger ärztlicher Behandlung befindet, wäre n allfällige psychische Beschwerden in dem Sinne aktenkundig, als dass behandelnde Ärzte den Verdacht auf eine solche Problematik festgehalten oder die Beschwerdeführerin zur entsprechen den Abklärung an eine psychiatrische Fachperson verwiesen hätten. Weiter wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin , würde sie unter ernst haften psychischen Problemen leiden, sich selbst in eine entsprechende Abklä rung und Behandlung begeben hätte. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts Konkretes zu psychischen Beschwerden behauptet. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen , dass
generell zusammen mit somatischen Beschwerden auch psy chische Beschwerden vorhanden s ind. Mangels entsprechender Hinweise ist eine aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevante psychische Problematik zu verneinen und erübrigen sich Abklärungen in dieser Hinsicht . Weiter liess die Beschwerdeführerin kritisieren, dass gemäss dem Dokument „Medizinische Beurteilung Körperstatus“ von Dr. B.___
nicht sämtliche Bereiche untersucht worden seien ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 10 S. 5 ). Dies trifft zu, doch es ist sinnvoll, die medizinischen Untersuchungen auf die Bereiche der geklagten Beschwerden zu beschränken, was auch so gehandhabt wurde. Zusammenfassend ist festzuhal ten, dass d er Bericht von Dr. B.___ auf die geklagten Beschwerden ein geht , medizinische Vorakten mit ein bezieht , für die streit igen Belange umfassend ist und eine einleuchtende Beurteilung der medizinischen Situation sowie eine nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen enthält . Der Bericht ent spricht somit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen Arztbe richt , weshalb grundsätzlich auf diesen abzust ellen ist .
4.3
Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, liess die Beschwerdeführerin unter anderem vorbringen, im Untersuchungsbericht des RAD sei nicht explizit festgehalten, dass ihre angestammte Tätigkeit das Belastungsprofil einer schweren bis mit telschweren Tätigkeit aufweise und der Abklärungsfragebogen betreffend Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit sei unausgefüllt geblieben ( Urk. 1 S. 5). Die C.___ , eine Arbeitgeberin für welche die Versicherte im Jahr 2007 tätig war , füllte am 9.
September 2010 den Fragebogen für Arbeitge ber aus, wobei sie die Zusatzfragen zur Beschreibung der individuellen Tätigkeit beantwortete. Demgemäss war die Reinigungst ätigkeit oft mit Stehen, Gehen und dem Heben oder Tragen von bis zu 10 Kilogramm schweren Lasten verbun den ( Urk. 5/18). Insgesamt entspricht es der Erfahrung, dass es sich bei der Reinigungsarbeit um eine körperlich strenge Arbeit handelt, welche oft mit Bücken, Knien oder Überkopfarbeiten verbunden ist , w as den Rücken erheblich belaste t . Es ist somit klar, dass eine Reinigungsarbeit zu den schweren bis mit telschweren körperlichen Tätigkeiten gehört. Die Versicherte liess auch das feh lende Belastungsprofil der noch zumutbaren Tätigkeit bemängeln und warf der Beschwerdegegnerin vor, dass sie durch das Verschweigen der zumutbaren Tä tigkeit die Überprüfbarkeit ihrer Begründung verunmögliche ( Urk. 1 S. 5 und S. 10). Die noch zumutbare Tätigkeit wird im Arztbericht von Dr . B.___
jedoch
nachvollziehbar und im Sinne eines Belastungsprofils klar umschrieben. Insbe sondere wird aufgezählt, welche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind , wobei die Aufzählung der nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten aufgrund der vorhande n en Rückenbeschwerden einleuchtet . Dem Tätigkeitsprofil würde zum Beispiel eine überwiegend sitzende Tätigkeit in der Produktion respektive der Montage en t sprechen.
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 11) gibt es somit durchaus Tätigkeiten, deren Belastungsprofil sich wesentlich von demjenigen einer Reinigungskraft unterscheide n und bei denen der Rücken viel weniger stark belastet wird. Was die bestrittene Besserung des Gesundheitszu standes und somit d ie
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit per 3.
März 2012 betrifft, so ist demnach gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit spätestens
ab 3. März 2012 vorlag . Für die Zeit zuvor ist gestützt auf den ärztliche n
Bericht von Dr. Z.___ ( Urk. 5/17)
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 4.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ab dem 3. März 2012 zwar arbeitsunfähig ist für schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie Reinigungstätigkeiten , in einer an gepassten Tätigkeit im Si nne der Umschreibung in der Verfügung vom 19. Juli 2012 jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Im Folgenden ist unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditäts grad zu bestimmen. Die IV-Stelle g ing von einer Tätigkeit im Umfang von 76 % im Erwerbsbereich sowie im Umfang von 24 % im Haushaltsbereich aus ( Urk. 2). Dies wurde vom Abklärungsdienst der IV-Stelle (AD) basierend auf de n 2008 und 2009 erzielten Jahresl ö hn en sowie dem Stundenlohn berechnet ( Urk. 5 /54/2). In der Beschwerde ist diese Aufteilung unbestritten geblieben ( Urk.
1) und sie deckt sich auch mit den Aussagen der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung, dass sie jeden Tag circa s echs bis sieben Stunden gear beitet habe und dies im Gesundheitsfall so fortsetzen würde (Urk.
5/37 /2 und 3 oben ). 5. 2
Die Haushaltsabklärung fand am 18. August 2011 durch den AD im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin liess geltend machen , für den Haushaltsbereich sei aufgrund der ähnlichen Belastungsprofile einer Reini gungskraft und einer Hausfrau von einer Einschränkung von über 60 % auszu gehen ( Urk. 1 S. 12) . Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Be hinderungen verfasst. Die Angaben der versicherten Person wurden im Bericht berücksichtigt , der Bericht wurde plausibel begründet und ist bezüglich der ein zelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ab klärungsresultate vorliegen , zum Beispiel in Form von Widersprüchlichkeiten . Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 93 f. E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen oder die Unrichtigkeit der Abklärungs resultate vorhanden, weshalb auf den Bericht und die darin festgehaltene Ein schränku ng im Haushaltsbereich von insgesamt 26 , 77 % abzustellen ist. Insbe sondere gehen die Einschränkungen aus dem Bericht gut hervor und ist klar, dass eine Haushaltsführung von der körperlichen Belastung her und im Durch schnitt über alle einzelnen Tätigkeiten gesehen nicht dieselben Anforderungen stellt, wie die berufliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Es ist somit im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der Gewichtung von 24 % von einem Teilinvaliditätsgrad in der Höhe von 6,42 % auszugehen .
5. 3
Die Beschwerdegegnerin g ing von einem jährlichen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 30‘986.90 für ein Arbeitspensum von 76 % im Jahr 2010 aus, was auf den Angaben der damaligen Arbeitgeberin C.___ beruht ( Urk. 2) und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde (Urk.1). Demge genüber ist die Beschwerdeführerin mit der Berechnung des Invalideneinkom mens nicht einverstanden, weshalb zunächst darauf einzugehen ist, wie das In valideneinkommen rechtsprechungsgemäss festzulegen ist. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe ri odisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei je weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Es ist somit entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 8)
zur Festlegung des Invalideneinkommens, wenn kein solches tatsächlich vorhanden ist, auf den sogenannten Zentralwert von Tabellenlöhnen der LSE abzustellen. Weiter ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass der Begriff Anforderungsprofil im Rahmen der LSE- Ta bellen nichts mit dem Begriff Belastungsprofil zu tun hat ( Urk. 1 S. 8) . Dies än dert aber nichts daran, dass zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht das Anforderungsniveau 4 für Hilfsarbeiten beigezogen wurde. Da die Be schwerdeführe rin über keine Berufsausbildung und nur über eine geringe schu lische Bildung verfügt, kommen andere , höhere Anforderungsniveaus nicht in Frage. Auch bei den Hilfstätigkeiten finden sich durchaus solche mit geringen körperlichen Anforderungen, zum Beispiel im Produktions
- oder Montagebe reich. Soweit sich die Versicherte darauf beruft, ihr s ei gemäss der Verfügung vom 19. Juli 2012 keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zuzumuten ( Urk. 1 S.
8) , ist klarzustellen, dass diese Ausführung in der Verfügung vom
19. Juli 2012 ( Urk. 2 ) ,
wie aus deren Gliederung und Inhalt deutlich hervorgeht , nur den Zeitraum vor dem 3. März 2012 betrifft . Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne der LSE 2008 keinen Zentralwert für das Jahr 2010 entnommen haben ( Urk. 1 S. 8), so ist dies zwar richtig. Die Beschwerdegegnerin hat den Wert jedoch dem Teuerungsindex entsprechend korrekt auf das Jahr 2010 hochgerechnet.
Weiter wurde durch die Versicherte gerügt, dass der Tabellenwert , ohne dass die dahinterstehenden Kriterien erkennbar und nachvollziehbar seien , wegen unter durchschnittlichen Valideneinkommens einfach auf das Valideneinkommen im ehemals ausgeübten Beruf gekürzt worden sei, obwohl sie in diesem Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sind somit in diesem Zusammenhang die Voraus setzungen für die sogenannte Parallelisierung des Einkommens zu erläutern und die von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Paralle lisierung zu prüfen. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Grün den ( zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich un terdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Bei der Durchführung der Parallelisie rung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende In validitätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich an steigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenübli chem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invalidi tätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausglei chung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsäch lich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Refe renzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3) . Das von der Versicherten erzielte Valideneinkommen war offensichtlich unterdurchschnittlich, weshalb das Inva lideneinkommen durch die IV-Stelle korrekterweise parallelisiert wurde . Indem sie den Tabellenwert auf das zuvor tatsächlich erzielte Einkommen reduzier te und somit nicht nur soweit reduzierte, als die
prozentuale Abweichung den Er heblichkeitsgrenzwert von 5
% übersteigt , erfolgte sogar eine zu grosszügige Reduktion, was jedoch vorliegend keine Rolle spielt, da auch bei der durch die IV-Stelle vorgenommenen Reduktion für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 kein Rentenanspruch resultierte.
Schliesslich
nahm die IV-Stelle vom Invalideneinkommen einen behinderungs - be dingten Abzug in der Höhe von 20 % vor. Die Versicherte macht geltend, dieser Abzug sei nur bruchstückhaft nachvollziehbar ( Urk. 1
S. 11). Ein Abzug in der Höhe von 20 % erscheint jedoch nachvollziehbar, da die Beschwerde - führerin in ihrem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt ist, was bedeu tet, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht für alle Tätigkeiten des Anfor derungs - niveaus 4 eingesetzt werden kann. Diejenigen lohnmindernden Fakto ren, welche bereits im Rahmen der Parallelisierung des Einkommens berück sichtigt wurden, dürfen nicht erneut berücksichtigt werden. Zudem liegt der höchst - mögliche behinderungsbedingte Abzug bei 25 % , so dass die 20 % einen verhältnismässig hohen Abzug darstellen. Selbst bei einem Abzug in der Höhe von 25 % würde jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen.
Die Versicherte brachte vor, die Kürzung des Tabellenwerts hätte bei methodi schem Vorgehen wohl höher ausfallen müssen ( Urk. 1 S. 13). Dies ist nicht der Fall, da der behinderungsbedingte Abzug korrekt und die Parallelisierung sogar zu grosszügig
vorgenommen wurde .
Der Teilinvaliditätsgrad in der Höhe von 15,2 % für den Erwerbsbereich ist somit richtig berechnet , beziehungsweise er würde bei korrekt durchgeführter Parallelisierung noch leicht tiefer ausfallen. 5.4
Mit einem
Gesamti nvaliditätsgrad von 22 %
besteht somit ab dem 1. Juli 2011 kein Anspruch auf eine Rente.
6.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Sie konnte sich vor Erlass der Verfügung zur Sache
äus sern, hatte die Möglichkeit zur Akteneinsicht und konnte Beweismittel beibrin gen .
Auch im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens konnte sie sich mittels zweier Eingaben ausführlich zur Sache äussern . Was die Begrün dungspflicht betrifft, so verlangt
das rechtliche Gehör nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) . Die Verfügung vom 19. Juli 2012 erweist sich als genügend be gründet und setzte sich auch mit den Hauptargumenten des Einwands ausei nander .
Die Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle erweist sich als genügend. Insbe sondere sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden vorhanden, welche nicht genügend abgeklärt worden wären (vgl. Ziffer 4.2) . Auch bezüg lich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erweisen sich die Ab klärungen als genügend und noch mögliche Tätigkeiten wurden genügend um schrieben. Was den ausgeglichenen Arbeitsmarkt betrifft, so handelt es sich hierbei um einen theoretischen und abstrakten Begriff (vgl. Ziffer 1.4), wesha lb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Beweise darüber zu erheben sind, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen genügend breiten Sektor an Stellen offen halte, welche für die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit in Frage kommen ( Urk. 10 S. 6) . Eine Rückweisung des Verfahrens an die IV-Stelle ist somit nicht angebracht . 7 .
Die Versicherte verfügt ab dem 1. Juli 2011 über keinen Anspruch auf eine Invali denrente, währenddem ihr die ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 zu Recht zugesprochen wurde. Da sich die Verfügung vom
19. Juli 2012 als korrekt erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Anzumerken ist, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde (vgl. Ziffer 6 ) und somit entgegen dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 14) kein Grund dafür besteht, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenauflage abzuweichen oder der Beschwerdeführerin trotz Unterliegens eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1968, hat keine Berufsausbildung absolviert und war als Reinigungsangestellte im Teilzeitpensum erwerbstätig ( Urk. 5/8/5 f.) . Am 17.
Mai 2009 kam es bei der Arbeit zum Sturz in einer Badewanne , bei welchem sie sich den Rücken verletzte (Urk.
5/6/5) . Am 26.
Juli 2010 meldete sie sich bei der E idgenössischen Invalidenversicherung wegen einem Rückenleiden zum Rentenbezug an (Urk.
5/8). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die
erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk .
5/11 , Urk. 5/17, Urk. 5/18, Urk. 5/19/11-12 , Urk. 5/23, Urk. 5/31, Urk. 5/32 , Urk. 5/33, Urk. 5/34 , Urk. 5/40/5 ). Zudem zog sie Akten
von der Visana Services AG, Leistungszentrum Taggeld , sowie der Suva bei (Urk. 5/16 , Urk. 5/21) und liess am 18. August 2011 bei der Versicherten eine Haushaltsab k lärung durchführen (Urk. 5/37).
Mit Vorbescheid vom 7.
September 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, ihr eine vom 1.
Februar bis zum 31.
Mai 2011 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, wobei sie ab 1.
Juni 2011 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (Urk.
5/42). D ie Versicherte, vertreten durch Y.___ , liess am 16.
Oktober 2011 Einwand erheben ( „Einsprache“ Urk.
5/51). Am 19.
Juli 2012 verfügte die IV-Stelle grundsätzlich im Sinne ihres Vorbescheids , sprach jedoch die befristete Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 zu (Urk.
2).
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.
E. 1.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theore tischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden - versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren zen. Er um - schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem An gebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver dienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel len; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemes sung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1.
E. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs.
E. 2.1 Die IV-Stelle begründet e ihre Verfügung vom 19. Juli 2012 damit, dass die Versi cherte vom 18. Mai 2009 , dem Beginn der einjährigen Wartefrist, bis zum 2. Mär z 2011 im Erwerbsbereich zu 100 % und im Haushaltsbereich zu 26,8 % eingeschränkt gewesen sei. Dies ergebe ausgehend von einem Tätigkeitsanteil von 76 % im Erwerbsbereich und von 24 % im Haushaltsbereich einen Invali ditätsgrad von 82 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 , da die Anmeldung zum Rentenbezug am 3.
August 2010 eingegangen se i . Ab dem 3. März 2011 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert und es sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es ergebe sich von diesem Zeitpunkt an ein Invaliditäts grad von 22
%, weshalb die Versicherte ab dem 1. Juli 2011 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe ( Urk. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin l iess bestreiten, dass sich ihr Gesundheitszustand am 3.
März 2011 verbessert habe und sie ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem macht e sie insbesondere geltend, es sei ein Gutachten betreffend Einschränkungen aus psychischen Gründen zu erstellen. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einer unvollstän digen Sachverhaltsabklärung sowie willkürlichen Annahmen , die Begründung der Verfügung entspreche nicht dem Begründungserfordernis und verletze somit den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und die IV-Stelle habe keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür erbracht, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘789.50 erzielen könne ( Urk. 1). 3.
E. 3 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erfor derliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
E. 3.1 Bei der Versicherten wurde durch die A.___ am 4. Dezember 2009 die Diagnose einer beidseitigen Lumboisch i algie bei isthmischer Spondy lo li sthese L5/S1 bei Spondylolyse L5 gestellt ( Urk. 5/16/11). Die Versicherte war im Jahr 2009 nach dem Unfall verschiedene Male ( Urk. 5/21/22) sowie ab dem 30. September 2009 fortlaufend 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/21/25). Die erwähnte Diagnose wurde am 3. September 2010 auch durch den behandelnden Arzt
Dr. Z.___ bestätigt , welcher zudem ausführte, die Versicherte leide seit dem Unfall vom
17. Mai 2009 unter starken Schmerzen im Bereich der Lenden wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine . Gemäss seinen Angaben war die Versicherte vom 18. Mai 2009 an bis auf Weiteres arbeitsunfähig, wobei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen sei ( Urk. 5/17 ) . In der ärztlichen Bestätigung vom 1 2. November 2012 führte Dr. Z.___ aus, das Radikulärsyndrom persistiere weiter und die Häufigkeit sowie die Therapiere sistenz der Beschwerden hätten in den letzten zwölf Monaten eher zugenom men. In den letzten drei Monaten sei es zudem zu Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule gekommen. Die Prognose sei schlecht, da persistierende bezie hungsweise eher progrediente Schmerzen mit Therapieresistenz vorhanden seien ( Urk. 13).
E. 3.2 Am 3. März 2011 fand ein Untersuch durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , statt.
Als Diagnosen hielt er fest: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule seit September 2009 bei - Spondylolisthesis L5/S1 Grad I mit Einengung der Neurofor a mina links mehr als rechts, Tangierung der Nervenwurzeln L5 links mehr als rechts, Osteochondrose L5/S1, leichte bis mässige Spondylarthrose L3 bis S1 - Kontaktallergisches Ekzem auf Nickel und Tolubalsam .
Dr . B.___ hielt fest, dass die Versicherte über Schmerzen im Kreuz mit Aus strahlung in den rechten Oberschenkel und bis zur rechten Grosszeh e berichte. Gelegentlich sei en auch Taubheit und ein Schwächegefühl im rechten Bein vor handen. Sie könne gemäss ihren Angaben eine halbe Stunde gehen, dann be komme sie Schmerzen im Kreuz und im rechten Oberschenkel, stehen könne sie zwanzig Minuten und sitzen sei mit häufigen Positionswechseln eine Stunde lang möglich. Dazu bemerkte
Dr. B.___ , dass die Versicherte jedoch während der Untersuchung eineinhalb Stunden ruhig gesessen sei. Er nahm Bezug auf den ihm vorliegenden Kernspintomographiebefund vom 18. September 2009, welche r seine Einschätzung bestätigte,
sowie auf den dermatologischen Bericht des Triemlispitals vom 7. September 2009, welcher ein kontaktallergisches Ekzem auf Nickel und Tolubalsam festhielt. Es wurden anlässlich der U ntersu chung vom 3. März 20
E. 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1.
E. 5.1 Im Folgenden ist unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditäts grad zu bestimmen. Die IV-Stelle g ing von einer Tätigkeit im Umfang von 76 % im Erwerbsbereich sowie im Umfang von 24 % im Haushaltsbereich aus ( Urk. 2). Dies wurde vom Abklärungsdienst der IV-Stelle (AD) basierend auf de n 2008 und 2009 erzielten Jahresl ö hn en sowie dem Stundenlohn berechnet ( Urk. 5 /54/2). In der Beschwerde ist diese Aufteilung unbestritten geblieben ( Urk.
1) und sie deckt sich auch mit den Aussagen der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung, dass sie jeden Tag circa s echs bis sieben Stunden gear beitet habe und dies im Gesundheitsfall so fortsetzen würde (Urk.
5/37 /2 und 3 oben ). 5. 2
Die Haushaltsabklärung fand am 18. August 2011 durch den AD im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin liess geltend machen , für den Haushaltsbereich sei aufgrund der ähnlichen Belastungsprofile einer Reini gungskraft und einer Hausfrau von einer Einschränkung von über 60 % auszu gehen ( Urk. 1 S. 12) . Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Be hinderungen verfasst. Die Angaben der versicherten Person wurden im Bericht berücksichtigt , der Bericht wurde plausibel begründet und ist bezüglich der ein zelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ab klärungsresultate vorliegen , zum Beispiel in Form von Widersprüchlichkeiten . Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 93 f. E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen oder die Unrichtigkeit der Abklärungs resultate vorhanden, weshalb auf den Bericht und die darin festgehaltene Ein schränku ng im Haushaltsbereich von insgesamt 26 , 77 % abzustellen ist. Insbe sondere gehen die Einschränkungen aus dem Bericht gut hervor und ist klar, dass eine Haushaltsführung von der körperlichen Belastung her und im Durch schnitt über alle einzelnen Tätigkeiten gesehen nicht dieselben Anforderungen stellt, wie die berufliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Es ist somit im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der Gewichtung von 24 % von einem Teilinvaliditätsgrad in der Höhe von 6,42 % auszugehen .
5. 3
Die Beschwerdegegnerin g ing von einem jährlichen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 30‘986.90 für ein Arbeitspensum von 76 % im Jahr 2010 aus, was auf den Angaben der damaligen Arbeitgeberin C.___ beruht ( Urk. 2) und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde (Urk.1). Demge genüber ist die Beschwerdeführerin mit der Berechnung des Invalideneinkom mens nicht einverstanden, weshalb zunächst darauf einzugehen ist, wie das In valideneinkommen rechtsprechungsgemäss festzulegen ist. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe ri odisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei je weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Es ist somit entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 8)
zur Festlegung des Invalideneinkommens, wenn kein solches tatsächlich vorhanden ist, auf den sogenannten Zentralwert von Tabellenlöhnen der LSE abzustellen. Weiter ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass der Begriff Anforderungsprofil im Rahmen der LSE- Ta bellen nichts mit dem Begriff Belastungsprofil zu tun hat ( Urk. 1 S. 8) . Dies än dert aber nichts daran, dass zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht das Anforderungsniveau 4 für Hilfsarbeiten beigezogen wurde. Da die Be schwerdeführe rin über keine Berufsausbildung und nur über eine geringe schu lische Bildung verfügt, kommen andere , höhere Anforderungsniveaus nicht in Frage. Auch bei den Hilfstätigkeiten finden sich durchaus solche mit geringen körperlichen Anforderungen, zum Beispiel im Produktions
- oder Montagebe reich. Soweit sich die Versicherte darauf beruft, ihr s ei gemäss der Verfügung vom 19. Juli 2012 keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zuzumuten ( Urk. 1 S.
8) , ist klarzustellen, dass diese Ausführung in der Verfügung vom
19. Juli 2012 ( Urk. 2 ) ,
wie aus deren Gliederung und Inhalt deutlich hervorgeht , nur den Zeitraum vor dem 3. März 2012 betrifft . Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne der LSE 2008 keinen Zentralwert für das Jahr 2010 entnommen haben ( Urk. 1 S. 8), so ist dies zwar richtig. Die Beschwerdegegnerin hat den Wert jedoch dem Teuerungsindex entsprechend korrekt auf das Jahr 2010 hochgerechnet.
Weiter wurde durch die Versicherte gerügt, dass der Tabellenwert , ohne dass die dahinterstehenden Kriterien erkennbar und nachvollziehbar seien , wegen unter durchschnittlichen Valideneinkommens einfach auf das Valideneinkommen im ehemals ausgeübten Beruf gekürzt worden sei, obwohl sie in diesem Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sind somit in diesem Zusammenhang die Voraus setzungen für die sogenannte Parallelisierung des Einkommens zu erläutern und die von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Paralle lisierung zu prüfen. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Grün den ( zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich un terdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Bei der Durchführung der Parallelisie rung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende In validitätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich an steigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenübli chem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invalidi tätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausglei chung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsäch lich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Refe renzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3) . Das von der Versicherten erzielte Valideneinkommen war offensichtlich unterdurchschnittlich, weshalb das Inva lideneinkommen durch die IV-Stelle korrekterweise parallelisiert wurde . Indem sie den Tabellenwert auf das zuvor tatsächlich erzielte Einkommen reduzier te und somit nicht nur soweit reduzierte, als die
prozentuale Abweichung den Er heblichkeitsgrenzwert von 5
% übersteigt , erfolgte sogar eine zu grosszügige Reduktion, was jedoch vorliegend keine Rolle spielt, da auch bei der durch die IV-Stelle vorgenommenen Reduktion für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 kein Rentenanspruch resultierte.
Schliesslich
nahm die IV-Stelle vom Invalideneinkommen einen behinderungs - be dingten Abzug in der Höhe von 20 % vor. Die Versicherte macht geltend, dieser Abzug sei nur bruchstückhaft nachvollziehbar ( Urk. 1
S. 11). Ein Abzug in der Höhe von 20 % erscheint jedoch nachvollziehbar, da die Beschwerde - führerin in ihrem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt ist, was bedeu tet, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht für alle Tätigkeiten des Anfor derungs - niveaus 4 eingesetzt werden kann. Diejenigen lohnmindernden Fakto ren, welche bereits im Rahmen der Parallelisierung des Einkommens berück sichtigt wurden, dürfen nicht erneut berücksichtigt werden. Zudem liegt der höchst - mögliche behinderungsbedingte Abzug bei 25 % , so dass die 20 % einen verhältnismässig hohen Abzug darstellen. Selbst bei einem Abzug in der Höhe von 25 % würde jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen.
Die Versicherte brachte vor, die Kürzung des Tabellenwerts hätte bei methodi schem Vorgehen wohl höher ausfallen müssen ( Urk. 1 S. 13). Dies ist nicht der Fall, da der behinderungsbedingte Abzug korrekt und die Parallelisierung sogar zu grosszügig
vorgenommen wurde .
Der Teilinvaliditätsgrad in der Höhe von 15,2 % für den Erwerbsbereich ist somit richtig berechnet , beziehungsweise er würde bei korrekt durchgeführter Parallelisierung noch leicht tiefer ausfallen.
E. 5.4 Mit einem
Gesamti nvaliditätsgrad von 22 %
besteht somit ab dem 1. Juli 2011 kein Anspruch auf eine Rente.
6.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Sie konnte sich vor Erlass der Verfügung zur Sache
äus sern, hatte die Möglichkeit zur Akteneinsicht und konnte Beweismittel beibrin gen .
Auch im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens konnte sie sich mittels zweier Eingaben ausführlich zur Sache äussern . Was die Begrün dungspflicht betrifft, so verlangt
das rechtliche Gehör nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) . Die Verfügung vom 19. Juli 2012 erweist sich als genügend be gründet und setzte sich auch mit den Hauptargumenten des Einwands ausei nander .
Die Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle erweist sich als genügend. Insbe sondere sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden vorhanden, welche nicht genügend abgeklärt worden wären (vgl. Ziffer 4.2) . Auch bezüg lich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erweisen sich die Ab klärungen als genügend und noch mögliche Tätigkeiten wurden genügend um schrieben. Was den ausgeglichenen Arbeitsmarkt betrifft, so handelt es sich hierbei um einen theoretischen und abstrakten Begriff (vgl. Ziffer 1.4), wesha lb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Beweise darüber zu erheben sind, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen genügend breiten Sektor an Stellen offen halte, welche für die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit in Frage kommen ( Urk. 10 S. 6) . Eine Rückweisung des Verfahrens an die IV-Stelle ist somit nicht angebracht . 7 .
Die Versicherte verfügt ab dem 1. Juli 2011 über keinen Anspruch auf eine Invali denrente, währenddem ihr die ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 zu Recht zugesprochen wurde. Da sich die Verfügung vom
19. Juli 2012 als korrekt erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Anzumerken ist, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde (vgl. Ziffer 6 ) und somit entgegen dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 14) kein Grund dafür besteht, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenauflage abzuweichen oder der Beschwerdeführerin trotz Unterliegens eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef
E. 6 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsich t in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). 2.
E. 11 klinische Untersuchungen der Wirbelsäu le , der oberen sowie unteren Extremitäten durchgeführt, wobei zum Teil aufgrund von Ab wehrreaktionen der Versicherten keine validen Befunde erhoben werden konn ten. Zusammenfassend führte Dr . B.___
aus, es sei ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit 18. Mai 2009 keine Ar beitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelasten der Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und T r agebe lastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Ge hen auf unebenem Gelände, ohne Kontakt zu Nickel und To l ubalsam, sei eine 100 -%- Arbeitsfähigkeit seit dem 3. März 2011 gegeben. In den bisherigen Arzt berichten seien keine wesentlichen Untersuchungsbefunde aufgeführt, so dass retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden könne ( Urk. 5/33). 4. 4.1
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und ab wann die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Ihre Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Reinigungsfachangestellte ist belegt und unbestritten. 4.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich ihres Gesundheitszustands auf die ärztliche Bestätigung von Dr. Z.___ ( Urk. 12). Doch Dr. Z.___
nahm in seiner Bestätigung vom 11. November 2012
keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit ( Urk.
E. 13 ) . Aus den gemäss dieser Bestätigung
damals vor drei Monaten neu hin zugetretene n Beschwerden der Brustwirbelsäule kann
zudem für die relevante Zeitspanne bis zum Verfügungserlass vom
19. Juli 2012 ( Urk. 2) nichts ge schlossen werden. Im Übrigen decken sich die Ergebnisse von Dr. Z.___ mit denjenigen von Dr. B.___ . Die Beschwerdeführerin stellte zwar die Einrei chung mehrerer ärztlicher Belege in Aussicht ( Urk. 1 S. 6), reichte schlussend lich jedoch lediglich den genannten ärztlichen Bericht von Dr. Z.___ ein. Ins besondere monierte
sie , dass ihre psychische Gesundheit nicht abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 7) und machte geltend, es sei allgemein bekannt, dass „ medizini sche Störungen “ auch einen Einfluss auf die Psyche hätten ( Urk. 10 S. 6) . In den Akten sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor handen. Bei einer Person, welche sich wie die Beschwerdeführerin in regelmäs siger ärztlicher Behandlung befindet, wäre n allfällige psychische Beschwerden in dem Sinne aktenkundig, als dass behandelnde Ärzte den Verdacht auf eine solche Problematik festgehalten oder die Beschwerdeführerin zur entsprechen den Abklärung an eine psychiatrische Fachperson verwiesen hätten. Weiter wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin , würde sie unter ernst haften psychischen Problemen leiden, sich selbst in eine entsprechende Abklä rung und Behandlung begeben hätte. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts Konkretes zu psychischen Beschwerden behauptet. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen , dass
generell zusammen mit somatischen Beschwerden auch psy chische Beschwerden vorhanden s ind. Mangels entsprechender Hinweise ist eine aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevante psychische Problematik zu verneinen und erübrigen sich Abklärungen in dieser Hinsicht . Weiter liess die Beschwerdeführerin kritisieren, dass gemäss dem Dokument „Medizinische Beurteilung Körperstatus“ von Dr. B.___
nicht sämtliche Bereiche untersucht worden seien ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 10 S. 5 ). Dies trifft zu, doch es ist sinnvoll, die medizinischen Untersuchungen auf die Bereiche der geklagten Beschwerden zu beschränken, was auch so gehandhabt wurde. Zusammenfassend ist festzuhal ten, dass d er Bericht von Dr. B.___ auf die geklagten Beschwerden ein geht , medizinische Vorakten mit ein bezieht , für die streit igen Belange umfassend ist und eine einleuchtende Beurteilung der medizinischen Situation sowie eine nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen enthält . Der Bericht ent spricht somit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen Arztbe richt , weshalb grundsätzlich auf diesen abzust ellen ist .
4.3
Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, liess die Beschwerdeführerin unter anderem vorbringen, im Untersuchungsbericht des RAD sei nicht explizit festgehalten, dass ihre angestammte Tätigkeit das Belastungsprofil einer schweren bis mit telschweren Tätigkeit aufweise und der Abklärungsfragebogen betreffend Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit sei unausgefüllt geblieben ( Urk. 1 S. 5). Die C.___ , eine Arbeitgeberin für welche die Versicherte im Jahr 2007 tätig war , füllte am 9.
September 2010 den Fragebogen für Arbeitge ber aus, wobei sie die Zusatzfragen zur Beschreibung der individuellen Tätigkeit beantwortete. Demgemäss war die Reinigungst ätigkeit oft mit Stehen, Gehen und dem Heben oder Tragen von bis zu 10 Kilogramm schweren Lasten verbun den ( Urk. 5/18). Insgesamt entspricht es der Erfahrung, dass es sich bei der Reinigungsarbeit um eine körperlich strenge Arbeit handelt, welche oft mit Bücken, Knien oder Überkopfarbeiten verbunden ist , w as den Rücken erheblich belaste t . Es ist somit klar, dass eine Reinigungsarbeit zu den schweren bis mit telschweren körperlichen Tätigkeiten gehört. Die Versicherte liess auch das feh lende Belastungsprofil der noch zumutbaren Tätigkeit bemängeln und warf der Beschwerdegegnerin vor, dass sie durch das Verschweigen der zumutbaren Tä tigkeit die Überprüfbarkeit ihrer Begründung verunmögliche ( Urk. 1 S. 5 und S. 10). Die noch zumutbare Tätigkeit wird im Arztbericht von Dr . B.___
jedoch
nachvollziehbar und im Sinne eines Belastungsprofils klar umschrieben. Insbe sondere wird aufgezählt, welche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind , wobei die Aufzählung der nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten aufgrund der vorhande n en Rückenbeschwerden einleuchtet . Dem Tätigkeitsprofil würde zum Beispiel eine überwiegend sitzende Tätigkeit in der Produktion respektive der Montage en t sprechen.
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 11) gibt es somit durchaus Tätigkeiten, deren Belastungsprofil sich wesentlich von demjenigen einer Reinigungskraft unterscheide n und bei denen der Rücken viel weniger stark belastet wird. Was die bestrittene Besserung des Gesundheitszu standes und somit d ie
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit per 3.
März 2012 betrifft, so ist demnach gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit spätestens
ab 3. März 2012 vorlag . Für die Zeit zuvor ist gestützt auf den ärztliche n
Bericht von Dr. Z.___ ( Urk. 5/17)
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 4.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ab dem 3. März 2012 zwar arbeitsunfähig ist für schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie Reinigungstätigkeiten , in einer an gepassten Tätigkeit im Si nne der Umschreibung in der Verfügung vom 19. Juli 2012 jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist. 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2012.00943 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Naef Urteil vom
30. April 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch lic . iur . Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt : 1.
X.___ , geboren 1968, hat keine Berufsausbildung absolviert und war als Reinigungsangestellte im Teilzeitpensum erwerbstätig ( Urk. 5/8/5 f.) . Am 17.
Mai 2009 kam es bei der Arbeit zum Sturz in einer Badewanne , bei welchem sie sich den Rücken verletzte (Urk.
5/6/5) . Am 26.
Juli 2010 meldete sie sich bei der E idgenössischen Invalidenversicherung wegen einem Rückenleiden zum Rentenbezug an (Urk.
5/8). Daraufhin klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , die
erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk .
5/11 , Urk. 5/17, Urk. 5/18, Urk. 5/19/11-12 , Urk. 5/23, Urk. 5/31, Urk. 5/32 , Urk. 5/33, Urk. 5/34 , Urk. 5/40/5 ). Zudem zog sie Akten
von der Visana Services AG, Leistungszentrum Taggeld , sowie der Suva bei (Urk. 5/16 , Urk. 5/21) und liess am 18. August 2011 bei der Versicherten eine Haushaltsab k lärung durchführen (Urk. 5/37).
Mit Vorbescheid vom 7.
September 2011 stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, ihr eine vom 1.
Februar bis zum 31.
Mai 2011 befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen, wobei sie ab 1.
Juni 2011 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe (Urk.
5/42). D ie Versicherte, vertreten durch Y.___ , liess am 16.
Oktober 2011 Einwand erheben ( „Einsprache“ Urk.
5/51). Am 19.
Juli 2012 verfügte die IV-Stelle grundsätzlich im Sinne ihres Vorbescheids , sprach jedoch die befristete Rente vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 zu (Urk.
2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte, immer noch vertreten durch Y.___ , am 13.
September 2012 Beschwerde und beantragte, es sei ihr ab 1.
Juli 2011 weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angele genheit zur Neuabklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 12.
Oktober 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk.
4). Mit Verfügung vom 15.
Oktober 2012 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet ( Urk. 6). Da diese Verfügung dem Vertreter der Beschwerdeführerin nicht zugestellt werden konnte ( Urk. 7), wurde mit Verfügung vom 30.
Oktober 2012 erneut Frist für die Replik ange setzt (Urk.
8). Am 12.
November 2012 erfolgte die Replik (Urk.
10) und mit Ein gabe vom 7.
Dezember 2012 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung vom 12.
November 2012 von Dr. med. Z.___ , Spezialarzt für Innere Medizin, ein (Urk.
13). Am 14.
Dezember 2012 erfolgte die Duplik (Urk.
16), welche der Beschwerdeführerin am 20.
Dezember 2012 zur Kenntnis zugesandt wurde (Urk.
17).
Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erfor derlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmög lichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ ATSG ] ). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [ IVG ] ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Be handlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Er werbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom men ), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbe reich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Er werbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu be messen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1. 3
Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete Invalidenrente um fasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhe bung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a der Ver ordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/ dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Ände rung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung erfor derliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sach verhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). 1.4
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theore tischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invaliden - versicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugren zen. Er um - schliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem An gebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stel len offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsat zes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 321 E. 3b und 1985 S. 462 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Ver dienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stel len; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemes sung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Be schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebe nenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden kön nen (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc). 1. 6
Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung ( BV ) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsich t in die Akt en zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Er hebung wesentlicher Beweise ent weder mit zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 S. 370 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die IV-Stelle begründet e ihre Verfügung vom 19. Juli 2012 damit, dass die Versi cherte vom 18. Mai 2009 , dem Beginn der einjährigen Wartefrist, bis zum 2. Mär z 2011 im Erwerbsbereich zu 100 % und im Haushaltsbereich zu 26,8 % eingeschränkt gewesen sei. Dies ergebe ausgehend von einem Tätigkeitsanteil von 76 % im Erwerbsbereich und von 24 % im Haushaltsbereich einen Invali ditätsgrad von 82 % und somit Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 , da die Anmeldung zum Rentenbezug am 3.
August 2010 eingegangen se i . Ab dem 3. März 2011 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten gebessert und es sei ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Es ergebe sich von diesem Zeitpunkt an ein Invaliditäts grad von 22
%, weshalb die Versicherte ab dem 1. Juli 2011 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr habe ( Urk. 2). 2.2
Die Beschwerdeführerin l iess bestreiten, dass sich ihr Gesundheitszustand am 3.
März 2011 verbessert habe und sie ab diesem Zeitpunkt in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Zudem macht e sie insbesondere geltend, es sei ein Gutachten betreffend Einschränkungen aus psychischen Gründen zu erstellen. Die angefochtene Verfügung beruhe auf einer unvollstän digen Sachverhaltsabklärung sowie willkürlichen Annahmen , die Begründung der Verfügung entspreche nicht dem Begründungserfordernis und verletze somit den in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör und die IV-Stelle habe keinen rechtsgenüglichen Beweis dafür erbracht, dass sie in einer angepassten Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 24‘789.50 erzielen könne ( Urk. 1). 3. 3.1
Bei der Versicherten wurde durch die A.___ am 4. Dezember 2009 die Diagnose einer beidseitigen Lumboisch i algie bei isthmischer Spondy lo li sthese L5/S1 bei Spondylolyse L5 gestellt ( Urk. 5/16/11). Die Versicherte war im Jahr 2009 nach dem Unfall verschiedene Male ( Urk. 5/21/22) sowie ab dem 30. September 2009 fortlaufend 100 % arbeitsunfähig ( Urk. 5/21/25). Die erwähnte Diagnose wurde am 3. September 2010 auch durch den behandelnden Arzt
Dr. Z.___ bestätigt , welcher zudem ausführte, die Versicherte leide seit dem Unfall vom
17. Mai 2009 unter starken Schmerzen im Bereich der Lenden wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine . Gemäss seinen Angaben war die Versicherte vom 18. Mai 2009 an bis auf Weiteres arbeitsunfähig, wobei nicht mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit zu rechnen sei ( Urk. 5/17 ) . In der ärztlichen Bestätigung vom 1 2. November 2012 führte Dr. Z.___ aus, das Radikulärsyndrom persistiere weiter und die Häufigkeit sowie die Therapiere sistenz der Beschwerden hätten in den letzten zwölf Monaten eher zugenom men. In den letzten drei Monaten sei es zudem zu Schmerzen im Bereich der Brustwirbelsäule gekommen. Die Prognose sei schlecht, da persistierende bezie hungsweise eher progrediente Schmerzen mit Therapieresistenz vorhanden seien ( Urk. 13). 3.2
Am 3. März 2011 fand ein Untersuch durch Dr. med. B.___ , Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie , vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) , statt.
Als Diagnosen hielt er fest: - Schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwir belsäule seit September 2009 bei - Spondylolisthesis L5/S1 Grad I mit Einengung der Neurofor a mina links mehr als rechts, Tangierung der Nervenwurzeln L5 links mehr als rechts, Osteochondrose L5/S1, leichte bis mässige Spondylarthrose L3 bis S1 - Kontaktallergisches Ekzem auf Nickel und Tolubalsam .
Dr . B.___ hielt fest, dass die Versicherte über Schmerzen im Kreuz mit Aus strahlung in den rechten Oberschenkel und bis zur rechten Grosszeh e berichte. Gelegentlich sei en auch Taubheit und ein Schwächegefühl im rechten Bein vor handen. Sie könne gemäss ihren Angaben eine halbe Stunde gehen, dann be komme sie Schmerzen im Kreuz und im rechten Oberschenkel, stehen könne sie zwanzig Minuten und sitzen sei mit häufigen Positionswechseln eine Stunde lang möglich. Dazu bemerkte
Dr. B.___ , dass die Versicherte jedoch während der Untersuchung eineinhalb Stunden ruhig gesessen sei. Er nahm Bezug auf den ihm vorliegenden Kernspintomographiebefund vom 18. September 2009, welche r seine Einschätzung bestätigte,
sowie auf den dermatologischen Bericht des Triemlispitals vom 7. September 2009, welcher ein kontaktallergisches Ekzem auf Nickel und Tolubalsam festhielt. Es wurden anlässlich der U ntersu chung vom 3. März 20 11 klinische Untersuchungen der Wirbelsäu le , der oberen sowie unteren Extremitäten durchgeführt, wobei zum Teil aufgrund von Ab wehrreaktionen der Versicherten keine validen Befunde erhoben werden konn ten. Zusammenfassend führte Dr . B.___
aus, es sei ein somatischer Gesund heitsschaden ausgewiesen, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Für schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit 18. Mai 2009 keine Ar beitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit mit körperlich leichter, wechselbelasten der Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, ohne regelmässige Hebe- und T r agebe lastungen über 10 kg, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen, ohne häufige die Wirbelsäule belastende Tätigkeiten (Bücken, Hocken, Knien, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Armvorhalte), ohne häufiges Ge hen auf unebenem Gelände, ohne Kontakt zu Nickel und To l ubalsam, sei eine 100 -%- Arbeitsfähigkeit seit dem 3. März 2011 gegeben. In den bisherigen Arzt berichten seien keine wesentlichen Untersuchungsbefunde aufgeführt, so dass retrospektiv zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung genommen werden könne ( Urk. 5/33). 4. 4.1
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob und ab wann die Versicherte in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Ihre Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisheri gen Tätigkeit als Reinigungsfachangestellte ist belegt und unbestritten. 4.2
Die Beschwerdeführerin beruft sich bezüglich ihres Gesundheitszustands auf die ärztliche Bestätigung von Dr. Z.___ ( Urk. 12). Doch Dr. Z.___
nahm in seiner Bestätigung vom 11. November 2012
keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit ( Urk. 13 ) . Aus den gemäss dieser Bestätigung
damals vor drei Monaten neu hin zugetretene n Beschwerden der Brustwirbelsäule kann
zudem für die relevante Zeitspanne bis zum Verfügungserlass vom
19. Juli 2012 ( Urk. 2) nichts ge schlossen werden. Im Übrigen decken sich die Ergebnisse von Dr. Z.___ mit denjenigen von Dr. B.___ . Die Beschwerdeführerin stellte zwar die Einrei chung mehrerer ärztlicher Belege in Aussicht ( Urk. 1 S. 6), reichte schlussend lich jedoch lediglich den genannten ärztlichen Bericht von Dr. Z.___ ein. Ins besondere monierte
sie , dass ihre psychische Gesundheit nicht abgeklärt worden sei ( Urk. 1 S. 7) und machte geltend, es sei allgemein bekannt, dass „ medizini sche Störungen “ auch einen Einfluss auf die Psyche hätten ( Urk. 10 S. 6) . In den Akten sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vor handen. Bei einer Person, welche sich wie die Beschwerdeführerin in regelmäs siger ärztlicher Behandlung befindet, wäre n allfällige psychische Beschwerden in dem Sinne aktenkundig, als dass behandelnde Ärzte den Verdacht auf eine solche Problematik festgehalten oder die Beschwerdeführerin zur entsprechen den Abklärung an eine psychiatrische Fachperson verwiesen hätten. Weiter wäre davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin , würde sie unter ernst haften psychischen Problemen leiden, sich selbst in eine entsprechende Abklä rung und Behandlung begeben hätte. Auch in der Beschwerdeschrift wird nichts Konkretes zu psychischen Beschwerden behauptet. Es gibt keinen Anlass davon auszugehen , dass
generell zusammen mit somatischen Beschwerden auch psy chische Beschwerden vorhanden s ind. Mangels entsprechender Hinweise ist eine aus invalidenversicherungs rechtlicher Sicht relevante psychische Problematik zu verneinen und erübrigen sich Abklärungen in dieser Hinsicht . Weiter liess die Beschwerdeführerin kritisieren, dass gemäss dem Dokument „Medizinische Beurteilung Körperstatus“ von Dr. B.___
nicht sämtliche Bereiche untersucht worden seien ( Urk. 1 S. 12 , Urk. 10 S. 5 ). Dies trifft zu, doch es ist sinnvoll, die medizinischen Untersuchungen auf die Bereiche der geklagten Beschwerden zu beschränken, was auch so gehandhabt wurde. Zusammenfassend ist festzuhal ten, dass d er Bericht von Dr. B.___ auf die geklagten Beschwerden ein geht , medizinische Vorakten mit ein bezieht , für die streit igen Belange umfassend ist und eine einleuchtende Beurteilung der medizinischen Situation sowie eine nachvollziehbare Begründung der Schlussfolgerungen enthält . Der Bericht ent spricht somit den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen Arztbe richt , weshalb grundsätzlich auf diesen abzust ellen ist .
4.3
Was die Arbeitsfähigkeit betrifft, liess die Beschwerdeführerin unter anderem vorbringen, im Untersuchungsbericht des RAD sei nicht explizit festgehalten, dass ihre angestammte Tätigkeit das Belastungsprofil einer schweren bis mit telschweren Tätigkeit aufweise und der Abklärungsfragebogen betreffend Belastungsprofil der angestammten Tätigkeit sei unausgefüllt geblieben ( Urk. 1 S. 5). Die C.___ , eine Arbeitgeberin für welche die Versicherte im Jahr 2007 tätig war , füllte am 9.
September 2010 den Fragebogen für Arbeitge ber aus, wobei sie die Zusatzfragen zur Beschreibung der individuellen Tätigkeit beantwortete. Demgemäss war die Reinigungst ätigkeit oft mit Stehen, Gehen und dem Heben oder Tragen von bis zu 10 Kilogramm schweren Lasten verbun den ( Urk. 5/18). Insgesamt entspricht es der Erfahrung, dass es sich bei der Reinigungsarbeit um eine körperlich strenge Arbeit handelt, welche oft mit Bücken, Knien oder Überkopfarbeiten verbunden ist , w as den Rücken erheblich belaste t . Es ist somit klar, dass eine Reinigungsarbeit zu den schweren bis mit telschweren körperlichen Tätigkeiten gehört. Die Versicherte liess auch das feh lende Belastungsprofil der noch zumutbaren Tätigkeit bemängeln und warf der Beschwerdegegnerin vor, dass sie durch das Verschweigen der zumutbaren Tä tigkeit die Überprüfbarkeit ihrer Begründung verunmögliche ( Urk. 1 S. 5 und S. 10). Die noch zumutbare Tätigkeit wird im Arztbericht von Dr . B.___
jedoch
nachvollziehbar und im Sinne eines Belastungsprofils klar umschrieben. Insbe sondere wird aufgezählt, welche Tätigkeiten nicht mehr zumutbar sind , wobei die Aufzählung der nicht mehr zumutbaren Tätigkeiten aufgrund der vorhande n en Rückenbeschwerden einleuchtet . Dem Tätigkeitsprofil würde zum Beispiel eine überwiegend sitzende Tätigkeit in der Produktion respektive der Montage en t sprechen.
Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 11) gibt es somit durchaus Tätigkeiten, deren Belastungsprofil sich wesentlich von demjenigen einer Reinigungskraft unterscheide n und bei denen der Rücken viel weniger stark belastet wird. Was die bestrittene Besserung des Gesundheitszu standes und somit d ie
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit per 3.
März 2012 betrifft, so ist demnach gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit spätestens
ab 3. März 2012 vorlag . Für die Zeit zuvor ist gestützt auf den ärztliche n
Bericht von Dr. Z.___ ( Urk. 5/17)
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer vollum fänglichen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. 4.4
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ab dem 3. März 2012 zwar arbeitsunfähig ist für schwere und mittelschwere Tätigkeiten wie Reinigungstätigkeiten , in einer an gepassten Tätigkeit im Si nne der Umschreibung in der Verfügung vom 19. Juli 2012 jedoch zu 100 % arbeitsfähig ist. 5. 5.1
Im Folgenden ist unter Anwendung der gemischten Methode der Invaliditäts grad zu bestimmen. Die IV-Stelle g ing von einer Tätigkeit im Umfang von 76 % im Erwerbsbereich sowie im Umfang von 24 % im Haushaltsbereich aus ( Urk. 2). Dies wurde vom Abklärungsdienst der IV-Stelle (AD) basierend auf de n 2008 und 2009 erzielten Jahresl ö hn en sowie dem Stundenlohn berechnet ( Urk. 5 /54/2). In der Beschwerde ist diese Aufteilung unbestritten geblieben ( Urk.
1) und sie deckt sich auch mit den Aussagen der Versicherten anlässlich der Haushaltsabklärung, dass sie jeden Tag circa s echs bis sieben Stunden gear beitet habe und dies im Gesundheitsfall so fortsetzen würde (Urk.
5/37 /2 und 3 oben ). 5. 2
Die Haushaltsabklärung fand am 18. August 2011 durch den AD im Haushalt der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin liess geltend machen , für den Haushaltsbereich sei aufgrund der ähnlichen Belastungsprofile einer Reini gungskraft und einer Hausfrau von einer Einschränkung von über 60 % auszu gehen ( Urk. 1 S. 12) . Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Person in Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Be hinderungen verfasst. Die Angaben der versicherten Person wurden im Bericht berücksichtigt , der Bericht wurde plausibel begründet und ist bezüglich der ein zelnen Einschränkungen angemessen detailliert. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar fest stellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Ab klärungsresultate vorliegen , zum Beispiel in Form von Widersprüchlichkeiten . Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zu ständige Gericht (BGE 128 V 93 f. E. 4 mit Hinweisen). Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen oder die Unrichtigkeit der Abklärungs resultate vorhanden, weshalb auf den Bericht und die darin festgehaltene Ein schränku ng im Haushaltsbereich von insgesamt 26 , 77 % abzustellen ist. Insbe sondere gehen die Einschränkungen aus dem Bericht gut hervor und ist klar, dass eine Haushaltsführung von der körperlichen Belastung her und im Durch schnitt über alle einzelnen Tätigkeiten gesehen nicht dieselben Anforderungen stellt, wie die berufliche Tätigkeit als Reinigungsangestellte. Es ist somit im Haushaltsbereich unter Berücksichtigung der Gewichtung von 24 % von einem Teilinvaliditätsgrad in der Höhe von 6,42 % auszugehen .
5. 3
Die Beschwerdegegnerin g ing von einem jährlichen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 30‘986.90 für ein Arbeitspensum von 76 % im Jahr 2010 aus, was auf den Angaben der damaligen Arbeitgeberin C.___ beruht ( Urk. 2) und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde (Urk.1). Demge genüber ist die Beschwerdeführerin mit der Berechnung des Invalideneinkom mens nicht einverstanden, weshalb zunächst darauf einzugehen ist, wie das In valideneinkommen rechtsprechungsgemäss festzulegen ist. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versi cherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik pe ri odisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/ aa und bb , vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei je weils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwen dung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr ge nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenar beitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/ bb , 124 V 321 E. 3b/ aa ; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Es ist somit entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 8)
zur Festlegung des Invalideneinkommens, wenn kein solches tatsächlich vorhanden ist, auf den sogenannten Zentralwert von Tabellenlöhnen der LSE abzustellen. Weiter ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustimmen, dass der Begriff Anforderungsprofil im Rahmen der LSE- Ta bellen nichts mit dem Begriff Belastungsprofil zu tun hat ( Urk. 1 S. 8) . Dies än dert aber nichts daran, dass zur Bestimmung des Invalideneinkommens zu Recht das Anforderungsniveau 4 für Hilfsarbeiten beigezogen wurde. Da die Be schwerdeführe rin über keine Berufsausbildung und nur über eine geringe schu lische Bildung verfügt, kommen andere , höhere Anforderungsniveaus nicht in Frage. Auch bei den Hilfstätigkeiten finden sich durchaus solche mit geringen körperlichen Anforderungen, zum Beispiel im Produktions
- oder Montagebe reich. Soweit sich die Versicherte darauf beruft, ihr s ei gemäss der Verfügung vom 19. Juli 2012 keine Tätigkeit in der freien Wirtschaft mehr zuzumuten ( Urk. 1 S.
8) , ist klarzustellen, dass diese Ausführung in der Verfügung vom
19. Juli 2012 ( Urk. 2 ) ,
wie aus deren Gliederung und Inhalt deutlich hervorgeht , nur den Zeitraum vor dem 3. März 2012 betrifft . Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin könne der LSE 2008 keinen Zentralwert für das Jahr 2010 entnommen haben ( Urk. 1 S. 8), so ist dies zwar richtig. Die Beschwerdegegnerin hat den Wert jedoch dem Teuerungsindex entsprechend korrekt auf das Jahr 2010 hochgerechnet.
Weiter wurde durch die Versicherte gerügt, dass der Tabellenwert , ohne dass die dahinterstehenden Kriterien erkennbar und nachvollziehbar seien , wegen unter durchschnittlichen Valideneinkommens einfach auf das Valideneinkommen im ehemals ausgeübten Beruf gekürzt worden sei, obwohl sie in diesem Beruf zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es sind somit in diesem Zusammenhang die Voraus setzungen für die sogenannte Parallelisierung des Einkommens zu erläutern und die von der IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Paralle lisierung zu prüfen. Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Grün den ( zum Beispiel geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus ) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzu führenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Ver gleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkom mens oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Parallelisierung ist indessen nur vorzunehmen, wenn die Differenz zum massgebenden Durchschnitt deutlich ist. D eutlich un terdurchschnittlich im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4 ist der tatsächlich erzielte Verdienst , wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE- Tabellenlohn ab w eicht ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.2).
Bei der Durchführung der Parallelisie rung ist mit Blick auf eine dem Grundsatz der Rechtsgleichheit genügende In validitätsgradermittlung zu vermeiden, dass diese - bei einer kontinuierlich an steigenden Differenz zwischen tatsächlich erzieltem Lohn und branchenübli chem Durchschnittseinkommen - ab Erreichen des Erheblichkeitsgrenzwertes von mindestens 5 % gegebenenfalls eine sprunghafte Erhöhung des Invalidi tätsgrades zur Folge hat. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt, bezweckt doch die Parallelisierung praxisgemäss nur die Ausglei chung einer deutlichen - also nicht jeder kleinsten - Abweichung des tatsäch lich erzielten Verdienstes vom tabellarisch bestimmten branchenüblichen Refe renzeinkommen ( vgl. BGE 135 V 297 E. 6.1.3) . Das von der Versicherten erzielte Valideneinkommen war offensichtlich unterdurchschnittlich, weshalb das Inva lideneinkommen durch die IV-Stelle korrekterweise parallelisiert wurde . Indem sie den Tabellenwert auf das zuvor tatsächlich erzielte Einkommen reduzier te und somit nicht nur soweit reduzierte, als die
prozentuale Abweichung den Er heblichkeitsgrenzwert von 5
% übersteigt , erfolgte sogar eine zu grosszügige Reduktion, was jedoch vorliegend keine Rolle spielt, da auch bei der durch die IV-Stelle vorgenommenen Reduktion für die Zeit ab dem 1. Juli 2011 kein Rentenanspruch resultierte.
Schliesslich
nahm die IV-Stelle vom Invalideneinkommen einen behinderungs - be dingten Abzug in der Höhe von 20 % vor. Die Versicherte macht geltend, dieser Abzug sei nur bruchstückhaft nachvollziehbar ( Urk. 1
S. 11). Ein Abzug in der Höhe von 20 % erscheint jedoch nachvollziehbar, da die Beschwerde - führerin in ihrem Tätigkeitsspektrum eingeschränkt ist, was bedeu tet, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht für alle Tätigkeiten des Anfor derungs - niveaus 4 eingesetzt werden kann. Diejenigen lohnmindernden Fakto ren, welche bereits im Rahmen der Parallelisierung des Einkommens berück sichtigt wurden, dürfen nicht erneut berücksichtigt werden. Zudem liegt der höchst - mögliche behinderungsbedingte Abzug bei 25 % , so dass die 20 % einen verhältnismässig hohen Abzug darstellen. Selbst bei einem Abzug in der Höhe von 25 % würde jedoch kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstehen.
Die Versicherte brachte vor, die Kürzung des Tabellenwerts hätte bei methodi schem Vorgehen wohl höher ausfallen müssen ( Urk. 1 S. 13). Dies ist nicht der Fall, da der behinderungsbedingte Abzug korrekt und die Parallelisierung sogar zu grosszügig
vorgenommen wurde .
Der Teilinvaliditätsgrad in der Höhe von 15,2 % für den Erwerbsbereich ist somit richtig berechnet , beziehungsweise er würde bei korrekt durchgeführter Parallelisierung noch leicht tiefer ausfallen. 5.4
Mit einem
Gesamti nvaliditätsgrad von 22 %
besteht somit ab dem 1. Juli 2011 kein Anspruch auf eine Rente.
6.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurde. Sie konnte sich vor Erlass der Verfügung zur Sache
äus sern, hatte die Möglichkeit zur Akteneinsicht und konnte Beweismittel beibrin gen .
Auch im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens konnte sie sich mittels zweier Eingaben ausführlich zur Sache äussern . Was die Begrün dungspflicht betrifft, so verlangt
das rechtliche Gehör nicht, dass sich die Behörde mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand im Einzelnen auseinandersetzt; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 130 II 530 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen) . Die Verfügung vom 19. Juli 2012 erweist sich als genügend be gründet und setzte sich auch mit den Hauptargumenten des Einwands ausei nander .
Die Sachverhaltsabklärung durch die IV-Stelle erweist sich als genügend. Insbe sondere sind keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden vorhanden, welche nicht genügend abgeklärt worden wären (vgl. Ziffer 4.2) . Auch bezüg lich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erweisen sich die Ab klärungen als genügend und noch mögliche Tätigkeiten wurden genügend um schrieben. Was den ausgeglichenen Arbeitsmarkt betrifft, so handelt es sich hierbei um einen theoretischen und abstrakten Begriff (vgl. Ziffer 1.4), wesha lb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Beweise darüber zu erheben sind, ob der ausgeglichene Arbeitsmarkt einen genügend breiten Sektor an Stellen offen halte, welche für die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit in Frage kommen ( Urk. 10 S. 6) . Eine Rückweisung des Verfahrens an die IV-Stelle ist somit nicht angebracht . 7 .
Die Versicherte verfügt ab dem 1. Juli 2011 über keinen Anspruch auf eine Invali denrente, währenddem ihr die ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 30. Juni 2011 zu Recht zugesprochen wurde. Da sich die Verfügung vom
19. Juli 2012 als korrekt erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. 8 .
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Anzumerken ist, dass das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde (vgl. Ziffer 6 ) und somit entgegen dem entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ( Urk. 1 S. 14) kein Grund dafür besteht, von der gesetzlich vorgesehenen Kostenauflage abzuweichen oder der Beschwerdeführerin trotz Unterliegens eine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigNaef