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IV.2015.01201

Zwischenverfügung betr. polydisziplinäres Gutachten; die Abklärungsstelle wurde korrekt nach dem Zufallsprinzip ermittelt und kann nicht abgelehnt werden. Gegen die neurologische Gutachterin wurden keine personenbezogenen Einwände vorgebracht, weswegen sie abzulehnen wäre.

Zürich SozVersG · 2016-07-25 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1968, meldete sich am 26. Juli 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 6/7, 6/11, 6/13, 6/18, 6/23-27 und 6/32) und die medizinischen (Urk.

6/6, 6/16, 6/17, 6/19-21, 6/33 und 6/34) Verhältnisse sowie die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 6/37) ab. Sie qualifizierte die Versicherte als zu 64 % erwerbstätig und zu 36 % im Haushalt tätig und sprach ihr, ausgehend von einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 82 % bis zum 2. März 2011 und von rund 22 % ab dem 3. März 2011 (Urk. 6/54/3 und 6/55), mit Verfügung vom 19. Juli 2012 ( Urk. 6/64) eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2011 zu. Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht ( Urk. 6/78/3-17), welches die Beschwerde mit Urteil IV.2012.00943 vom 30. April 2014 abwies (Urk. 6/88). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/89/2-21) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_487/2014 vom 29. Dezember 2014 ab (Urk. 6/93).

Im Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte geltend, dass sie inzwischen auch an neurologischen und an psy chischen Beschwerden leide (vgl. Urk. 6/95 und 6/96). Die IV-Stelle nahm die mit der Anmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen zu den Akten ( Urk. 6/94) und zog weitere Arztberichte bei ( Urk. 6/100, 6/101, 6/103 und 6/104). Mit Schreiben vom 11. September 2015 (Urk. 6/107) teilte sie dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydiszipli näre medizinische Abklärung in den Fachbereichen Allgemei ne/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis am 23. September 2015 werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt, wobei die Wahl der Gut achterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizinische Fachstelle samt Merkblatt zur poly disziplinären Begutachtung bei (Urk. 6/105/3 und 6/106) und räumte dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Frist bis am 23. September 2015 zur Stel lungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 6/107). Am 30. September 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der A.___ AG zugeteilt (Urk. 6/109). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutachter bis am 14. Oktober 2015 schriftlich einzureichen seien (Urk. 6/111). Am 6. Oktober 2015 sandte die A.___ AG als Abklärungs stelle der Versicherten das schriftliche Aufgebot für die Untersuchungen zu (Urk. 6/112). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Urk. 6/114) samt Beilage (Urk. 6/113) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwände gegen die Abklärungsstelle A.___ AG und insbesondere gegen eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie. Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 an der Abklärungsstelle A.___ AG und an der Begutachtung durch Dr. B.___ fest (Urk. 2 = 6/116). 2.

Die Versicherte liess, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, mit Eingabe vom 20. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu weisen, sie bei der MEDAS C.___ polydisziplinär abklären zu lassen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss am 11. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. Januar 2015 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und der Beschwerdeführerin ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Urk. 9) mit, dass er im Prozess UV.2015.00177, in welchem er eine andere versicherte Person vertrete, ebenfalls erhebliche Kritik an Dr. B.___ habe üben müssen, und reichte eine Kopie seiner Eingabe vom 25. April 2016 im Prozess Nr. UV.2015.00177 ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 31. Mai 2016 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 12). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 1. Juni 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichten Unterlagen (Urk. 3/2 und 3/3) ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfah rens vor schriften – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmung en – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens so fort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzeln en Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende Begut ach tung zwischen dem 11. September und dem 21. Oktober 2015 erfolgten, ist das KSVI in der ab dem 1. Februar 2015 geltenden Fassung massgebend. 1.2

Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI be schriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine an fechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzu tre ten ist.

Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der an gefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungs weise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrekt heit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gut heissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversicherungsge richts IV.2014.00665 vom 23. März 2015). 1.3

Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom

11. September 2015 (Urk. 6/107) mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begut achtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihr die beteiligten Fachdiszipli nen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit einge räumt, Zusatzfragen zu stellen oder gegen die Begutachtung und die vorgesehe nen Fachdisziplinen Einwände zu erheben (Urk. 6/105/3, 6/106 und 6/107/1; KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2076). Der Auftrag wurde danach korrekt bei SuisseMED@P deponiert (Urk. 6/109; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2077). Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Beschwerdegegnerin mit geteilt. Überdies wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gut achterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihr Frist an gesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 6/111; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2081). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. In der Zwischenver fügung vom 21. Oktober 2015 wurden sämtliche noch strittigen Punkte geregelt (vgl. Urk. 2). Damit ist die an gefochtene Verfügung materiell zu prüfen. 2. 2.1

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Gutachtenssta tistik der IV-Stelle Zürich für das Jahr 2014 sei zwingend der Schluss zu ziehen, dass die A.___ AG nicht ergebnisoffen begutachte, sondern rein auftragsorientiert arbeite. Das primäre Ziel der Experten sei die vollständige Abweisung von Leistungsbegehren (Urk. 1 S. 3 und 6/114/1 f.). Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Seriosität der A.___ AG; es sei eine Schnellabfer tigung, unter anderem durch deutsche „Flugärzte“, ohne ein seriöses Controlling durch die Institutsleitung zu befürchten (Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/2). 2.2

Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (d.h. polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung; IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Damit werden – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle sind daher lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachver ständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutach terstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis). Sofern sich die Einwände gegen die Institution A.___ AG richten, haben sie unberücksichtigt zu bleiben. 3. 3.1

Gegen Dr. B.___ als Gutachterin wird eingewandt, dass sie charakterlich und fach lich ungeeignet sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe von diversen Berufskollegen und Geschädigten äusserst negative Rückmeldungen zu dieser Gutachterin erhalten. Dies reiche von unfreundlicher und herablassender Behandlung der Explorandinnen und Exploranden bis zu aktenwidriger Baga tellisierung von Unfallereignissen. Der krasseste ihm bekannte Fall sei ein zu Handen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft verfasster Bericht vom 30. August 2013, der zeige, dass es Dr. B.___ an der erforderlichen Unabhängig keit von der Auftraggeberin mangle; sie wolle um jeden Preis ein Resultat lie fern und ein Honorar einstreichen, auch wenn dies konkret nicht möglich sei (Urk. 1 S. 3 ff. und 6/114/2 f., je mit Hinweis auf Urk. 6/113). Auch das Kan tonsgericht Aargau habe in seinem Urteil VBE.2014.594 vom 2. Juni 2015 an den Ausführungen von Dr. B.___ Kritik geübt (Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/3). Er selbst habe im am hiesigen Gericht pendenten Verfahren UV.2015.00177 eines anderen Mandanten erhebliche Kritik an Dr. B.___ üben müssen (Urk. 9 mit Hinweis auf Urk. 10). 3.2

Gemäss KSVI können die folgenden personenbezogenen formellen und materi ellen Einwände gegen eine Sachverständige erhoben werden (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung):

-

Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; -

Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; -

Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; -

Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz. 3.3

Dr. B.___ verfügt als Fachärztin FMH für Neurologie über die erforderliche Fach kompetenz. Diese wäre ihr – entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – selbst dann nicht abzusprechen, wenn das Kantons gericht Aargau in seinem Urteil VBE.2014.594 vom 2. Juni 2015 betreffend eine andere versicherte Person der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. B.___ nicht gefolgt wäre beziehungsweise an dieser Kritik geübt hätte. Dem erwähnten Urteil sind darüber hinaus keine entsprechenden kritischen Äusserungen gegen über den Ausführungen von Dr. B.___ zu entnehmen (vgl. Urk. 3/3). Ebenso wenig ergeben sich aufgrund des eingereichten Berichts vom 30. August 2013 (Urk. 6/113) Zweifel an der Fachkompetenz von Dr. B.___. Es erübrigt sich des halb auch, Rechtsanwalt O.___ oder Dr. B.___ dazu als Zeugen zu befra gen (Urk. 1 S. 4 und 5). Schliesslich ist auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren UV.2015.00177 betreffend einen anderen Mandanten an Dr. B.___ geübte Kritik nicht geeignet, Dr. B.___ im vorliegenden Fall als Gutachterin in Frage zu stellen (Urk. 9 mit Hinweis auf Urk. 10). Es erübrigt sich deshalb auch, wie beantragt das Beweisergebnis im Verfahren UV.2015.00177 zu berücksichtigen beziehungsweise diesbezüglich einen Ent scheid abzuwarten (Urk. 9 S. 2). Konkrete Ausstands- oder Ablehnungsgründe wurden weder genannt noch sind solche im hier zu beurteilenden Einzelfall ersichtlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle an der Begut achtung durch Dr. B.___ festgehalten hat. 4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Zulässigkeit der A.___ AG als Abklärungs stelle zu Unrecht in Frage gestellt wurde. Es wurde auch weder etwas vorge bracht noch ist etwas ersichtlich, was gegen eine Begutachtung durch Dr. B.___ sprechen würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1968, meldete sich am 26. Juli 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 6/7, 6/11, 6/13, 6/18, 6/23-27 und 6/32) und die medizinischen (Urk.

6/6, 6/16, 6/17, 6/19-21, 6/33 und 6/34) Verhältnisse sowie die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 6/37) ab. Sie qualifizierte die Versicherte als zu 64 % erwerbstätig und zu 36 % im Haushalt tätig und sprach ihr, ausgehend von einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 82 % bis zum 2. März 2011 und von rund 22 % ab dem 3. März 2011 (Urk. 6/54/3 und 6/55), mit Verfügung vom 19. Juli 2012 ( Urk. 6/64) eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2011 zu. Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht ( Urk. 6/78/3-17), welches die Beschwerde mit Urteil IV.2012.00943 vom 30. April 2014 abwies (Urk. 6/88). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/89/2-21) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_487/2014 vom 29. Dezember 2014 ab (Urk. 6/93).

Im Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte geltend, dass sie inzwischen auch an neurologischen und an psy chischen Beschwerden leide (vgl. Urk. 6/95 und 6/96). Die IV-Stelle nahm die mit der Anmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen zu den Akten ( Urk. 6/94) und zog weitere Arztberichte bei ( Urk. 6/100, 6/101, 6/103 und 6/104). Mit Schreiben vom 11. September 2015 (Urk. 6/107) teilte sie dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydiszipli näre medizinische Abklärung in den Fachbereichen Allgemei ne/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis am 23. September 2015 werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt, wobei die Wahl der Gut achterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizinische Fachstelle samt Merkblatt zur poly disziplinären Begutachtung bei (Urk. 6/105/3 und 6/106) und räumte dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Frist bis am 23. September 2015 zur Stel lungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 6/107). Am 30. September 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der A.___ AG zugeteilt (Urk. 6/109). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutachter bis am 14. Oktober 2015 schriftlich einzureichen seien (Urk. 6/111). Am 6. Oktober 2015 sandte die A.___ AG als Abklärungs stelle der Versicherten das schriftliche Aufgebot für die Untersuchungen zu (Urk. 6/112). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Urk. 6/114) samt Beilage (Urk. 6/113) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwände gegen die Abklärungsstelle A.___ AG und insbesondere gegen eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie. Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 an der Abklärungsstelle A.___ AG und an der Begutachtung durch Dr. B.___ fest (Urk. 2 = 6/116).

E. 1.1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfah rens vor schriften – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmung en – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens so fort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzeln en Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende Begut ach tung zwischen dem 11. September und dem 21. Oktober 2015 erfolgten, ist das KSVI in der ab dem 1. Februar 2015 geltenden Fassung massgebend.

E. 1.2 Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI be schriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine an fechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzu tre ten ist.

Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der an gefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungs weise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrekt heit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gut heissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversicherungsge richts IV.2014.00665 vom 23. März 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom

11. September 2015 (Urk. 6/107) mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begut achtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihr die beteiligten Fachdiszipli nen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit einge räumt, Zusatzfragen zu stellen oder gegen die Begutachtung und die vorgesehe nen Fachdisziplinen Einwände zu erheben (Urk. 6/105/3, 6/106 und 6/107/1; KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2076). Der Auftrag wurde danach korrekt bei SuisseMED@P deponiert (Urk. 6/109; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2077). Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Beschwerdegegnerin mit geteilt. Überdies wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gut achterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihr Frist an gesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 6/111; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2081). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. In der Zwischenver fügung vom 21. Oktober 2015 wurden sämtliche noch strittigen Punkte geregelt (vgl. Urk. 2). Damit ist die an gefochtene Verfügung materiell zu prüfen.

E. 2 Die Versicherte liess, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, mit Eingabe vom 20. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu weisen, sie bei der MEDAS C.___ polydisziplinär abklären zu lassen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss am 11. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. Januar 2015 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und der Beschwerdeführerin ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Urk. 9) mit, dass er im Prozess UV.2015.00177, in welchem er eine andere versicherte Person vertrete, ebenfalls erhebliche Kritik an Dr. B.___ habe üben müssen, und reichte eine Kopie seiner Eingabe vom 25. April 2016 im Prozess Nr. UV.2015.00177 ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 31. Mai 2016 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 12). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 1. Juni 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichten Unterlagen (Urk. 3/2 und 3/3) ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Gutachtenssta tistik der IV-Stelle Zürich für das Jahr 2014 sei zwingend der Schluss zu ziehen, dass die A.___ AG nicht ergebnisoffen begutachte, sondern rein auftragsorientiert arbeite. Das primäre Ziel der Experten sei die vollständige Abweisung von Leistungsbegehren (Urk. 1 S. 3 und 6/114/1 f.). Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Seriosität der A.___ AG; es sei eine Schnellabfer tigung, unter anderem durch deutsche „Flugärzte“, ohne ein seriöses Controlling durch die Institutsleitung zu befürchten (Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/2).

E. 2.2 Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (d.h. polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung; IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Damit werden – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle sind daher lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachver ständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutach terstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis). Sofern sich die Einwände gegen die Institution A.___ AG richten, haben sie unberücksichtigt zu bleiben.

E. 3.1 Gegen Dr. B.___ als Gutachterin wird eingewandt, dass sie charakterlich und fach lich ungeeignet sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe von diversen Berufskollegen und Geschädigten äusserst negative Rückmeldungen zu dieser Gutachterin erhalten. Dies reiche von unfreundlicher und herablassender Behandlung der Explorandinnen und Exploranden bis zu aktenwidriger Baga tellisierung von Unfallereignissen. Der krasseste ihm bekannte Fall sei ein zu Handen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft verfasster Bericht vom 30. August 2013, der zeige, dass es Dr. B.___ an der erforderlichen Unabhängig keit von der Auftraggeberin mangle; sie wolle um jeden Preis ein Resultat lie fern und ein Honorar einstreichen, auch wenn dies konkret nicht möglich sei (Urk. 1 S. 3 ff. und 6/114/2 f., je mit Hinweis auf Urk. 6/113). Auch das Kan tonsgericht Aargau habe in seinem Urteil VBE.2014.594 vom 2. Juni 2015 an den Ausführungen von Dr. B.___ Kritik geübt (Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/3). Er selbst habe im am hiesigen Gericht pendenten Verfahren UV.2015.00177 eines anderen Mandanten erhebliche Kritik an Dr. B.___ üben müssen (Urk. 9 mit Hinweis auf Urk. 10).

E. 3.2 Gemäss KSVI können die folgenden personenbezogenen formellen und materi ellen Einwände gegen eine Sachverständige erhoben werden (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung):

-

Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; -

Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; -

Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; -

Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz.

E. 3.3 Dr. B.___ verfügt als Fachärztin FMH für Neurologie über die erforderliche Fach kompetenz. Diese wäre ihr – entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – selbst dann nicht abzusprechen, wenn das Kantons gericht Aargau in seinem Urteil VBE.2014.594 vom 2. Juni 2015 betreffend eine andere versicherte Person der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. B.___ nicht gefolgt wäre beziehungsweise an dieser Kritik geübt hätte. Dem erwähnten Urteil sind darüber hinaus keine entsprechenden kritischen Äusserungen gegen über den Ausführungen von Dr. B.___ zu entnehmen (vgl. Urk. 3/3). Ebenso wenig ergeben sich aufgrund des eingereichten Berichts vom 30. August 2013 (Urk. 6/113) Zweifel an der Fachkompetenz von Dr. B.___. Es erübrigt sich des halb auch, Rechtsanwalt O.___ oder Dr. B.___ dazu als Zeugen zu befra gen (Urk. 1 S. 4 und 5). Schliesslich ist auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren UV.2015.00177 betreffend einen anderen Mandanten an Dr. B.___ geübte Kritik nicht geeignet, Dr. B.___ im vorliegenden Fall als Gutachterin in Frage zu stellen (Urk. 9 mit Hinweis auf Urk. 10). Es erübrigt sich deshalb auch, wie beantragt das Beweisergebnis im Verfahren UV.2015.00177 zu berücksichtigen beziehungsweise diesbezüglich einen Ent scheid abzuwarten (Urk. 9 S. 2). Konkrete Ausstands- oder Ablehnungsgründe wurden weder genannt noch sind solche im hier zu beurteilenden Einzelfall ersichtlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle an der Begut achtung durch Dr. B.___ festgehalten hat.

E. 4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Zulässigkeit der A.___ AG als Abklärungs stelle zu Unrecht in Frage gestellt wurde. Es wurde auch weder etwas vorge bracht noch ist etwas ersichtlich, was gegen eine Begutachtung durch Dr. B.___ sprechen würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 5 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.01201

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, VorsitzendeSozialversicherungsrichter SpitzErsatzrichter WilhelmGerichtsschreiberin Gohl Zschokke Urteil vom

25. Juli 2016 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke advokatur rechtsanker Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1968, meldete sich am 26. Juli 2010 wegen Rückenbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Diese klärte die erwerblichen (Urk. 6/7, 6/11, 6/13, 6/18, 6/23-27 und 6/32) und die medizinischen (Urk.

6/6, 6/16, 6/17, 6/19-21, 6/33 und 6/34) Verhältnisse sowie die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt ( Urk. 6/37) ab. Sie qualifizierte die Versicherte als zu 64 % erwerbstätig und zu 36 % im Haushalt tätig und sprach ihr, ausgehend von einem Gesamtinvaliditätsgrad von rund 82 % bis zum 2. März 2011 und von rund 22 % ab dem 3. März 2011 (Urk. 6/54/3 und 6/55), mit Verfügung vom 19. Juli 2012 ( Urk. 6/64) eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2011 zu. Die Versicherte gelangte darauf mit Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht ( Urk. 6/78/3-17), welches die Beschwerde mit Urteil IV.2012.00943 vom 30. April 2014 abwies (Urk. 6/88). Die dagegen erhobene Beschwerde ( Urk. 6/89/2-21) wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_487/2014 vom 29. Dezember 2014 ab (Urk. 6/93).

Im Juni 2015 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an und machte geltend, dass sie inzwischen auch an neurologischen und an psy chischen Beschwerden leide (vgl. Urk. 6/95 und 6/96). Die IV-Stelle nahm die mit der Anmeldung eingereichten medizinischen Unterlagen zu den Akten ( Urk. 6/94) und zog weitere Arztberichte bei ( Urk. 6/100, 6/101, 6/103 und 6/104). Mit Schreiben vom 11. September 2015 (Urk. 6/107) teilte sie dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass sie die Kosten für eine polydiszipli näre medizinische Abklärung in den Fachbereichen Allgemei ne/Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie übernehme, da zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung notwendig sei. Ohne schriftlich begründeten Gegenbericht bis am 23. September 2015 werde eine Gutachterstelle mit der Untersuchung beauftragt, wobei die Wahl der Gut achterstelle nach dem Zufallsprinzip erfolgen werde. Die IV-Stelle legte dem Schreiben ihre Fragen an die medizinische Fachstelle samt Merkblatt zur poly disziplinären Begutachtung bei (Urk. 6/105/3 und 6/106) und räumte dem Rechtsvertreter der Versicherten eine Frist bis am 23. September 2015 zur Stel lungnahme und zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 6/107). Am 30. September 2015 wurde der Auftrag nach dem Zufallsprinzip der A.___ AG zugeteilt (Urk. 6/109). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter der Versicherten die Abklärungsstelle und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter der einzelnen Fachdisziplinen mit und wies darauf hin, dass triftige Einwendungen gegen eine oder mehrere der genannten Gutachterinnen und Gutachter bis am 14. Oktober 2015 schriftlich einzureichen seien (Urk. 6/111). Am 6. Oktober 2015 sandte die A.___ AG als Abklärungs stelle der Versicherten das schriftliche Aufgebot für die Untersuchungen zu (Urk. 6/112). Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 (Urk. 6/114) samt Beilage (Urk. 6/113) erhob der Rechtsvertreter der Versicherten Einwände gegen die Abklärungsstelle A.___ AG und insbesondere gegen eine Begutachtung durch Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie. Die IV-Stelle hielt darauf mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 an der Abklärungsstelle A.___ AG und an der Begutachtung durch Dr. B.___ fest (Urk. 2 = 6/116). 2.

Die Versicherte liess, vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke, mit Eingabe vom 20. November 2015 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzu weisen, sie bei der MEDAS C.___ polydisziplinär abklären zu lassen; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Ferner wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle schloss am 11. Januar 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 18. Januar 2015 wurde auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und der Beschwerdeführerin ein Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilte dem Gericht mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Urk. 9) mit, dass er im Prozess UV.2015.00177, in welchem er eine andere versicherte Person vertrete, ebenfalls erhebliche Kritik an Dr. B.___ habe üben müssen, und reichte eine Kopie seiner Eingabe vom 25. April 2016 im Prozess Nr. UV.2015.00177 ein (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzich tete am 31. Mai 2016 darauf, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 12). Davon wurde der Gegenpartei mit Schreiben vom 1. Juni 2016 Kenntnis gegeben (Urk. 13).

Auf die Ausführungen der Parteien und die im Beschwerdeverfahren neu einge reichten Unterlagen (Urk. 3/2 und 3/3) ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinem Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) festgehalten, wie bei der Auftragsvergabe für eine Begutachtung vorzugehen ist. Da neue Verfah rens vor schriften – vorbehältlich anders lautender Übergangsbestimmung en – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit dem Tag des Inkrafttretens so fort und in vollem Umfang anwendbar sind (vgl. BGE 132 V 368 E. 2.1) und die einzeln en Verfahrensschritte im Hinblick auf die hier in Frage stehende Begut ach tung zwischen dem 11. September und dem 21. Oktober 2015 erfolgten, ist das KSVI in der ab dem 1. Februar 2015 geltenden Fassung massgebend. 1.2

Bei einer Zwischenverfügung betreffend die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung hat das Gericht vorab zu prüfen, ob das im KSVI be schriebene Verfahren für die Auftragsvergabe von polydisziplinären Gutachten korrekt durchgeführt worden ist, was sich ohne Weiteres aus den Akten ergeben muss. Stellt das Gericht fest, dass das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, weil noch nicht alle vorgesehenen Verfahrensschritte vollzogen sind, so liegt keine an fechtbare Verfügung vor mit der Folge, dass auf die Beschwerde nicht einzu tre ten ist.

Wurde das Verfahren vollständig durchgeführt, prüft das Gericht, ob mit der an gefochtenen Verfügung sämtliche noch offenen Punkte geregelt beziehungs weise sämtliche Einwendungen, denen nicht vollumfänglich stattgegeben wurde, behandelt werden, was sich aus der Verfügung selbst ergeben muss. Trifft dies zu, prüft das Gericht die Verfügung materiell auf Vollständigkeit und Korrekt heit und bestätigt sie oder hebt sie auf, was zur Abweisung oder Gut heissung der Beschwerde führt (vgl. zum Ganzen das Urteil des Sozialversicherungsge richts IV.2014.00665 vom 23. März 2015). 1.3

Der Beschwerdeführerin wurde durch die IV-Stelle mit Schreiben vom

11. September 2015 (Urk. 6/107) mitgeteilt, dass eine polydisziplinäre Begut achtung angeordnet werde, gleichzeitig wurden ihr die beteiligten Fachdiszipli nen bekannt gegeben, der Fragenkatalog zugestellt und die Möglichkeit einge räumt, Zusatzfragen zu stellen oder gegen die Begutachtung und die vorgesehe nen Fachdisziplinen Einwände zu erheben (Urk. 6/105/3, 6/106 und 6/107/1; KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2076). Der Auftrag wurde danach korrekt bei SuisseMED@P deponiert (Urk. 6/109; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2077). Anschliessend wurden der Beschwerdeführerin die Gutachterstelle und die Namen der mit dem Gutachten betrauten Personen mit entsprechendem Facharzttitel durch die Beschwerdegegnerin mit geteilt. Überdies wurde sie darauf hingewiesen, dass die Gut achterstelle den Ort und den Termin mitteilen werde, und es wurde ihr Frist an gesetzt für allfällige Einwendungen gegen die Gutachter (Urk. 6/111; vgl. KSVI, Stand 1. Januar 2015, Rz 2081). Die IV-Stelle führte das Verfahren somit vollständig und korrekt durch. In der Zwischenver fügung vom 21. Oktober 2015 wurden sämtliche noch strittigen Punkte geregelt (vgl. Urk. 2). Damit ist die an gefochtene Verfügung materiell zu prüfen. 2. 2.1

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht geltend, aus der Gutachtenssta tistik der IV-Stelle Zürich für das Jahr 2014 sei zwingend der Schluss zu ziehen, dass die A.___ AG nicht ergebnisoffen begutachte, sondern rein auftragsorientiert arbeite. Das primäre Ziel der Experten sei die vollständige Abweisung von Leistungsbegehren (Urk. 1 S. 3 und 6/114/1 f.). Es bestünden ernsthafte Zweifel an der Seriosität der A.___ AG; es sei eine Schnellabfer tigung, unter anderem durch deutsche „Flugärzte“, ohne ein seriöses Controlling durch die Institutsleitung zu befürchten (Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/2). 2.2

Medizinische Gutachten, an denen drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind (d.h. polydisziplinäre Gutachten), haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72 bis Abs. 1 der Verordnung über die Inva lidenversicherung; IVV). Gemeint sind die Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) im Sinne von Art. 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG). Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72 bis Abs. 2 IVV; BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 138 V 271 E. 1.1 und 137 V 210 E. 3.1). Damit werden – zusammen mit den weiteren Vorgaben nach BGE 137 V 210 – generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutralisiert (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1). Nach der zufallsbasierten Zuweisung der Gutachterstelle sind daher lediglich (materielle oder formelle) personenbezogene Einwendungen gegen die einzelnen Sachver ständigen zulässig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.2.2). Insbesondere kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen eine Person, nicht aber gegen eine Gutach terstelle richten, da nur die für die Gutachterstelle tätigen Personen, nicht aber die Gutachterstelle als solche befangen sein kann (vgl. das Urteil des Bundesge richts 9C_91/2016 vom 14. März 2016 mit Hinweis). Sofern sich die Einwände gegen die Institution A.___ AG richten, haben sie unberücksichtigt zu bleiben. 3. 3.1

Gegen Dr. B.___ als Gutachterin wird eingewandt, dass sie charakterlich und fach lich ungeeignet sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe von diversen Berufskollegen und Geschädigten äusserst negative Rückmeldungen zu dieser Gutachterin erhalten. Dies reiche von unfreundlicher und herablassender Behandlung der Explorandinnen und Exploranden bis zu aktenwidriger Baga tellisierung von Unfallereignissen. Der krasseste ihm bekannte Fall sei ein zu Handen der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft verfasster Bericht vom 30. August 2013, der zeige, dass es Dr. B.___ an der erforderlichen Unabhängig keit von der Auftraggeberin mangle; sie wolle um jeden Preis ein Resultat lie fern und ein Honorar einstreichen, auch wenn dies konkret nicht möglich sei (Urk. 1 S. 3 ff. und 6/114/2 f., je mit Hinweis auf Urk. 6/113). Auch das Kan tonsgericht Aargau habe in seinem Urteil VBE.2014.594 vom 2. Juni 2015 an den Ausführungen von Dr. B.___ Kritik geübt (Urk. 1 S. 6 mit Hinweis auf Urk. 3/3). Er selbst habe im am hiesigen Gericht pendenten Verfahren UV.2015.00177 eines anderen Mandanten erhebliche Kritik an Dr. B.___ üben müssen (Urk. 9 mit Hinweis auf Urk. 10). 3.2

Gemäss KSVI können die folgenden personenbezogenen formellen und materi ellen Einwände gegen eine Sachverständige erhoben werden (KSVI Rz 2081.2 in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung):

-

Die begutachtende Person hat in der Sache ein persönliches Interesse; -

Die begutachtende Person ist mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden; -

Die begutachtende Person ist aus anderen Gründen in der Sache befan gen; -

Der begutachtenden Person fehlt es an der nötigen Fachkompetenz. 3.3

Dr. B.___ verfügt als Fachärztin FMH für Neurologie über die erforderliche Fach kompetenz. Diese wäre ihr – entgegen der von Seiten der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung – selbst dann nicht abzusprechen, wenn das Kantons gericht Aargau in seinem Urteil VBE.2014.594 vom 2. Juni 2015 betreffend eine andere versicherte Person der gutachterlichen Beurteilung durch Dr. B.___ nicht gefolgt wäre beziehungsweise an dieser Kritik geübt hätte. Dem erwähnten Urteil sind darüber hinaus keine entsprechenden kritischen Äusserungen gegen über den Ausführungen von Dr. B.___ zu entnehmen (vgl. Urk. 3/3). Ebenso wenig ergeben sich aufgrund des eingereichten Berichts vom 30. August 2013 (Urk. 6/113) Zweifel an der Fachkompetenz von Dr. B.___. Es erübrigt sich des halb auch, Rechtsanwalt O.___ oder Dr. B.___ dazu als Zeugen zu befra gen (Urk. 1 S. 4 und 5). Schliesslich ist auch die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren UV.2015.00177 betreffend einen anderen Mandanten an Dr. B.___ geübte Kritik nicht geeignet, Dr. B.___ im vorliegenden Fall als Gutachterin in Frage zu stellen (Urk. 9 mit Hinweis auf Urk. 10). Es erübrigt sich deshalb auch, wie beantragt das Beweisergebnis im Verfahren UV.2015.00177 zu berücksichtigen beziehungsweise diesbezüglich einen Ent scheid abzuwarten (Urk. 9 S. 2). Konkrete Ausstands- oder Ablehnungsgründe wurden weder genannt noch sind solche im hier zu beurteilenden Einzelfall ersichtlich. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle an der Begut achtung durch Dr. B.___ festgehalten hat. 4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Zulässigkeit der A.___ AG als Abklärungs stelle zu Unrecht in Frage gestellt wurde. Es wurde auch weder etwas vorge bracht noch ist etwas ersichtlich, was gegen eine Begutachtung durch Dr. B.___ sprechen würde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5.

Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versiche rungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG in Ver bindung mit Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung; IVG). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Fürsprecher Frank Goecke - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigGohl Zschokke