Sachverhalt
1.
1.1
Der 1966 geborene X.___ , ohne Ausbildung , meldete sich am 17. Dezem ber 2004 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherun g zwecks Umschulung an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 (Urk. 9/20) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf be rufliche
Massnahmen ab.
Am 23. April 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Diskushernien L2/3 und L4/5 erneut bei der Invalidenversicherung betreffend
Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 9/24). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2010 (Urk. 9/56) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Kostenübernahme für die berufliche Abklärung durch die Y.___ vom 1. März bis 31. Mai 2010 , welche die IV-Stell e aber am 1. Juni 2010
unter Hinweis auf das mangelnde Interesse des Versicherten per 3. März 2010 wieder aufhob (Urk. 9/72). Am 12. Mai 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente (zuzüg lich Kinderrente) und
ab
1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrente) zu (Urk. 9/97).
Am 20. Januar 2012 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erhöhung der IV-Rente (Urk. 9/106), welche s die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April
2012 (Urk. 9/112) abwies.
Im Rahmen eines im Januar
2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens bestätigte die IV-Stelle am 25. Juni 2015 die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente (Urk. 9/142) und wies den Versicherten gleichentags auf seine Mit wirkungspflicht betreffend eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Thera pie in suchtspezifischer Betreuung hin (Urk. 9/143) .
1. 2
Am 15. August 2016 beantragte der Versicherte erneut
eine
Rentenerhöhung (Urk. 9/155) , worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte und insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. Z.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med . und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH, spez. Rheumaer krankungen, anordnete (Expertisen vom 19. April 201 7 [Urk. 9/181/1-71] und 15. Juni 2017 [Urk. 9/198/2- 67, Urk. 9/199]). Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 9/202) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung in Aussicht, wogegen der Versicherte am 11. September
2017 Einwand (Urk. 9/20 7 ) erhob. Am
31. Oktober 2017 bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente (Invaliditätsgrad 46 %, Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 31. Oktober 2 017 sei aufzuhebe n und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm höhere Rentenleistungen zuzusprechen und bei ihm eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzu führen, eventuell sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbeson dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un ter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me di zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 31. Oktober
2017 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder in psychiatrischer noch in rheumatolog ischer Hinsicht verändert habe. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter bestehe seit Januar 2010 eine durchgehende Sympto matik und in angepasster Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine anhaltende 60%ige Arbeitsfähigkeit. Ebenso sei d ie rheumatologische Gutachterin zum Schluss ge kommen, dass in einer angepassten Tätigkeit nie eine lang andauern de Arbeitsfä higkeit vorgelegen habe . W esentliche neue medizinische Tatsachen seien nicht festgestellt worden , so dass
es sich wieder um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts handle . Entsprechend sei das Gesuch um Rentene rhöhung abzuweisen und es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenübe r (Urk. 1) auf den Standpunkt, der physische Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahre 2011 wesentlich verschlechtert, wobei betreffend die Hüfte n gänzlich neue Befunde vorlägen und die Degeneration im Rücken deutlich fortgeschritten sei und nicht nur – wie bereits im 2011 – Befunde in den Bereichen L4/5, L5 u nd L5/S1 be stä nden, sondern neu auch bei L2/3 und L3/4 (S. 9 Ziff. 17). Im Gutachten von Dr. A.___ sei die gesundheitliche Situation weder schlüssig dargelegt worden, noch habe sich die Expertin nachvollziehbar zur Veränderung des Gesundheits zustands seit der Rentenzusprache geäussert (S. 9 f. Ziff. 18-21).
Das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ weise sodann diverse Widersprüche auf, wobei e r
insbe sondere eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands für unmöglich gehalten habe und gleichzeitig von einer Remission der seit Jahren diagnostizier ten Depression ausgegangen sei
(S. 1 0 f. Ziff. 22-25). Da die beiden Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht genügten, sei der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nic ht abschliessend geklärt worden. Entsprechend sei auf die Beurteilung des behandelnden Psychia ters Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, welcher bei einer nachvollziehbar dargelegten Verschlechterung von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit für jegliche Tätigkeit ausgegangen sei , weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 12 Ziff. 26). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Ver hältnissen – namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be schwerdeführers – eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Invalidenrente recht fertigt (zum zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer Veränderung vgl. BGE 133 V 2018 E. 5.4) . 3. 3.1
Die Rentenzusprache vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) basierte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten orthopädisch-psychiatrischen Gut achten von Dr. med. C.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4 . August
2010 (Urk. 9/73/1-26), in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 22): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - deutliche Disk usdegeneration L4/5 mit deutlicher birezessaler Stenose links mehr als rechts und Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L5 sowie fortge schrittene erosi ve
Osteochondrose L5/S1 mit Disk ushernie, birezessaler Ste nose und Kompromittierung bei der Nervenwurzel S1 beidseits - Adipositas - r e zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epis ode, bestehend seit Januar 2010
( ICD-10 F33.10 ) - emotional instabile Persönlichkeit sstörung, bestehend seit Jahren
( ICD-10 F60.3 ) - Polytoxikomanie mit psychischen Störungen durch multiplen Substanzge brauch (Heroin, Alkohol), gegenwärtig alkoholabstinent, weiterhin beste hen der Heroinkonsum
( ICD-10 F19.24 ) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Nikotinabusus
In orthopädischer Hinsicht wurde ausgeführt , dass die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäul e (LWS) im Wesentli chen auf die im MRI sichtbare Dis k ushernie L4/5 mit birezessaler Stenose und Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie die Osteochondrose L5/S1 mit Dis k ushernie und birezessaler Stenose sowie Kompromittierung der Nerven wurzel S1 beidseits zurückzuführen seien. Prognostisch ungünstig sei das Über gewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten unteren LWS führen könne (S. 5) .
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht wurde fest gehalten , dass körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwie gend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und mit häufigen inklinier ten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg verbunden seien, wegen der deutlichen Disk usdegeneration L4/5 und deutlichen Osteochondrose L5/S1 bei gleichzeiti gem Übergewicht nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Die Arbeitsfähig keit als Hilfsarbeit er in einem Lager respektive eine Tätigkeit mit häufigen i nkli nierten und rotierten Körperhaltungen und gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg betr age ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt wer den könnten, ohne d ass dabei häufig inklinierte,
reklinierte sowie rotiert e Kör perhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en, seien bei voller Stundenpräsenz ab dem Zeitpunkt der Begut ach t ung vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zumutbar (S. 5 , S. 7 ).
Unter psychiatrischen Gesichtspunkten wurde darauf hingewiesen,
dass sich seit der Jugendzeit rezidivierende depressive Verstimmungen im Sinne einer emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigen depressiven Verstim mun gen über zwei bis drei Tage Dauer zeigten, wechselnd mit kurzen Stimmungs aufhellungen, wobei die depressiven Verstimmungen je nach Intensität des Drogen- und Alkoholkonsums unterschiedlich wahrgenommen würden. Seit Januar
2010 lasse sich eine mittelgradige depressive Episode erheben, welche durch eine niedergeschlagene Stimmungslage mit Lust -, Freud- und Antriebslosigkeit sowie innerer Unruhe und Anspannungszuständen geken n zeich net sei . Des Weiteren lägen fehlende Zukunftsperspektiven, Schuld gefühle bezüglich der Such t proble matik sowie Schlafstörungen vor, welche sich unter Einnahme von Ser oquel zu letzt gebessert hätten (S. 15 f.).
Weiter wurde festgehalten , dass aus rein psychiatrischer Sicht – ohne Berücksich tigung der körperlich begründbaren Beschwerden – aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 50 %) seit Januar 2010 vorliege. Bei einer angepassten Tätigkeit sei in psychiatrischer Hins icht von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeits unfähigkeit 40 %) seit etwa Januar 2010 auszugehen, wobei es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne geistige Flexibilität, ohne überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung handle und Tätigkeiten im Gastgewerbe mit Zugang zu Alkohol zu verm ei den seien (S. 17 , S. 19 ).
Aufgrund der langjährigen schweren Suchterkrankung mit weiterhin bestehen dem Substanzkonsum und der zugrund e liegenden Persönlichkeitsstörung er scheine
in psychiatrische r
Hinsicht die Prognose auch bei psychiatrischer, psy chotherapeutischer und suchtspezifischer Betreuung als ungünstig (S. 17). Im Weiteren liege aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode bei zugrundelie gender emotional instabiler Persönlichkeitsstörung ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor, wobei ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren nicht anzunehmen sei . Beim Beschwerdeführer bestehe seit der Jugendzeit eine D r ogen- und Alkoholabhängigkeit und es sei aufgrund der zugrundeliegenden Persönlich keitsstörung mit inzwischen mittelgradiger depressiver Episode von einer sekun dären Suchterkrankung auszugehen (S. 18).
Im Rahmen der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einem Lager sei ge samthaft bei voller Stunden präsenz seit Januar 2010 auf 50
% (Arbeitsunfähig keit 50 %) festzulegen , da aufgrund der langjährigen schweren Suchterkrankung, der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation, der Antrieb und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 22). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ohne häufig inklinierte, reklinier te und rotierte Körperhal tungen und ohne Heben/Tragen von Gegenständen über 5 kg und ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne geistige Flexibilität, ohne überdurchschnit tliche Konzentrationsfähigkeit, ohne Dauerbelastung und ohne Zugang zu Alkohol ausgeübt werden könnten, seien seit Januar 2010 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zumutbar (S. 23). 3.2
3.2.1
Der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) lagen das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 19. April 2017 (Urk. 9/181 /1 -71 ) sowie die internistisch-rheu matologische Expertise von Dr. A.___ vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/198/ 2-67) zugrunde, wobei im Rahmen der bidisz i plinären Zusammenfassung vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/199) folgende bidisziplinäre
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden: - keine psychiatrische Diagnose - verminderte Belastbarkeit und belastungsabhängige Beschwerden der LWS bei - degenerativen Veränderungen mit leichter Spinalkanalstenose L4/L5, Oste ochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwur zel S1 links ohne Kompression sowie mit multisegmentalen Facettenge lenksarthrosen beidseits (MRI 0 5 /2017) - mit deutlicher Besserung der bildgebenden Befunde (MRI 04/2003, 08/2008, 07/2010 gegenüber MRI 02/2015 und MRI 05/2017), denn damals Nerven wurzelkompressionen S1 beidseits - ohne bildgebende Zeichen einer lumbalen Instabilität (funktionelles Röntgen 2010) - ohne radikuläre Zeichen - aktuell in Ruhe schmerzfrei - verminderte Bela stbarkeit und belastungsabhängi ge Beschwerden der Hüftge lenke bei - beginnenden
Coxarthrosen beidseits bei CAM- Impingement -Konfiguration rechts mehr als links ohne Arthritis mit unauffälliger Muskulatur (Röntgen 02/2017 und MRI 04/2015) mit - stationären bildgebenden Befunden (Röntgen 02/2017 gegenüber Rönt gen 2015) - aktuell in Ruhe schmerzfrei
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in bidisziplinärer Hi nsicht fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine LWS- und hüft schonende Tätigkeit mit Lasten bis zu 10 kg zu 100 % in einem 100%igen Pen sum ausüben könne (leichtes Belastungsniveau). Unter rheumatologischen Ge sichtspunkten habe in einer angepassten Tätigkeit nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Beim Beschwerdeführer liege zudem eine Polytoxi komanie mit aktuellem Su bstanzgebrauch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit vor . Unter dem Gebrauch von bewusstseinsverändernden Substan z en sei eine Diagnose der psychischen Erkrankungen und eine Festlegung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit nicht möglich; dies könne erst nach mindestens sechsmonatiger Abstinenz geschehen. 3.2.2
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. Z.___
nannte in seiner Expertise vom 19. April 2017 (Urk. 9/181/1-7 1 ) folgende Diagnosen (S. 70 ) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Polytoxikomani e , gegenwärtig Substanzgebrauch
( ICD-10 F19.24 ) - d epressive Episode, gegenwärtig remittiert ( ICD-10 F32.4 ) - multiple psychosoziale Probleme mit/bei Problemen in Verbindung mit : - Ausbildung und Bildung
( ICD-10 Z55 ) - Beruf stätigkeit und Arbeitslosigkeit
( ICD-10 Z56 ) - ökonomischen Verhältnissen (hohe Schulden) ( ICD-10 Z59 )
Prof. Dr. Z.___ hielt fest, dass die Grundstimmung des Beschwerdeführers in different sei, die Schwingungsfähig keit nicht eingeschränkt und die Vitalgefühle nicht gemindert seien . Das Selbstwertempfinden sei nicht reduziert und es be stünden weder Scham- und Insuffizienzgefühle noch eine Reduktion der Freudfä higkeit und der Interessen. Der Antrieb sei ungestört und es bestehe kein sozialer Rückzug, es läge aber eine berufliche Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit vor (S. 57).
Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass sich aufgrund der neurosenbiographi schen Angaben und de s Aktenmaterial s
am ehesten Hinweise auf dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsabnormitäten fänden, wohingegen emotional insta bile sowie dependente Züge nicht augenfällig geworden seien. Beim aktuell vor liegenden Substanzgebrauch sei jedoch keine verlässliche Diagnostik der Persön lichkeit möglich, weshalb er sich hierzu nicht abschliessend äussern könne. Ebenso wenig sei eine Aussage möglich, ob es sich um eine primäre oder sekun däre Sucht handle. Der frühe Beginn, das Vorliegen weiterer Suchtfälle in der Herkunftsfamilie und die Angaben des Beschwerdeführers seien Hinweise auf ein eher primäres Suchtgeschehen (S. 68) .
D er Beschwerdeführer sei i m Rahmen der Begutachtung sodann affektiv unauf fällig gewesen. Für den Zeitraum von Mitte Oktober 2016 bis Ende Februar 2017 bestünden aufgrund der Haaran a lyse Hinweise auf eine n Gebrauch von Metha don und Beikonsum von Gassenheroin, von Amphetamin (Speed) –
hoher bis sehr hoher Gebrauch - und Benzodiazepine n ( Bromazepam und Alprazolam ). Im Af fektiven bestanden keine Zeichen der Depression mehr (ICD-10 F33.4, S. 68).
Unter dem Gebrauch von b ewusstseinsverändernden Substanz en sei eine Diag nose der psych ischen Erkrankungen und eine Festlegung der mittel- und lang fristigen Arbeitsfähigkeit nicht möglich, dies könne erst nach mindestens sechsmonatiger Abstinenz geschehen. In der möglichen Abgrenzung der Funk tions einschränkungen, welche auf Gesundheitsstörungen beruhten
von solchen, die nicht versicherte Faktoren beträfen, müsse auf zahlreiche psychosoziale und so ziokulturelle Belastungsfaktoren hingewiesen werden , welche das Störungsbild mitauslösten und zumindest unterhaltend seien (S. 69 f. ).
Abschliessend hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Beantwortung der Frage nach der Veränderung des Grads der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision aktuell nicht möglich sei (S. 71). 3. 2.3
Die internistisch-rheumatologische Gutachterin Dr. A.___ nannt e in ihrer Expertise vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/198/2-67) neben den vorgenannten rheuma to logischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (verminderte Be lastbarkeit und belastungsabhängige Beschwerden der LWS und Hüftgelenke, vgl. E. 3.2.1 hievor ) folgende Diagnosen ohn e entsprechende Auswirkungen (Urk. 9/198/2-67 S. 54): - Nikotin-Abusus - Polytoxikomanie mit Drogenkonsum in der Periode von Mitte 10/2016 bis Ende 02/2017 gemäss Haaranalyse - Amphetamin (Speed) im starken bis aussergewöhnlich starken Ausmass - Heroin und Morphin i m mittelstark en bis starken Ausmass - Methadon i m schwachen bis mittelstarken Ausmass - Benzodiazepine ( Xanax , Lexotanil ) im schwachen Ausmass - Status nach übermässigem Alkoholkonsum - kein Konsum von Alkohol in der Periode von Mitte 10/2016 bis Ende 02/2017 gemäss Haaranalyse - Adipositas Grad II (BMI 39.6 kg/m²) - k ariöses Restgebiss - Vitamin D-Mangel (31mmol/l) - intermittierende Ps oriasis vulgaris ohne Arthritis - aktuell ohne Hautläsionen
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Innenr otation beider Hüftgelenke stark eingeschränkt sei mit Endstellungsschmerzen bei normaler Aussenrotation.
Die Flexion beider Hüftgelenke bei normaler Extension sowie die Abduktion und Adduktion seien leicht eingeschränkt (S. 55). D ie MRI-Untersuchung beider Hüft gelenk e (04/ 20 15) habe eine beidseits beginnende Coxarthrose ergeben. Eine Röntgenuntersuchung des Beckens (02/2017) habe ebenfalls eine beginnende Coxarthrose beidseits mit einer CAM- Impingement -Konfiguration rechts mehr als links gezeigt. Im Vergleich zu früheren Röntgenuntersuchungen des Beckens (04/2015) seien die bildgebenden Befunde im Wesentlichen unverändert, wobei diese Befunde nicht gravierend sei en , weil namentlich keine fortgeschrittene Coxarthrose vorhanden sei und die Befunde seit Jahren stationär seien (S. 56).
Die MRI-Untersuchung der LWS (05/2017) wiesen degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Facettengelenksarthrosen beidseits, leichter Spinalkanals tenose L4/L5 ,
Osteochondrose L5/S1 sowie eine Diskusprotrusion L5/S1 mit Kon takt zur Nervenwurzel S1 links ohne Kompression auf. Dieser Befund sei im Wesentlichen unverände rt zur MRI-Untersuchung 02/201 5. Im Vergleich zu den früheren MRI-Untersuchungen (04/2003, 08/2008 und vor allem 07/2010) hätten sich die Befunde deutlich gebessert, da diese 07/2010 sogar beidseitige Nerven wurzelkompressionen S1 beidseits zeigten. Die aktuellen bildgebenden LWS-Befunde seien nicht besonders gravierend, da insbesondere keine Kompressionen neurogener Strukturen sichtbar seien (S. 56).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdefüh rer durch die eingeschränkte Funktion der LWS und beider Hüftgelenke limitiert sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), wobei er LWS- und hüftschonende Tätigkeit en, welche diesem Profil entsprä chen , zu 100 % ausüben könne, bezogen auf ein 100
%- Pensum. Die angestammten Tä tigkeiten könne er zu 100 % ausüben, sofern er dabei keine Lasten über 10 kg hantieren müsse. In e iner angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 58).
Dr. A.___ wies schliesslich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren nur 01/2017 einer einzigen physiotherapeutischen Behandlung unterzo gen habe. Solange er Beschwerden angebe, sei eine regelmässig e physiotherapeu tische Betreuung sinnvoll. Im Weiteren bestehe beim Beschwerde führer eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass er in e iner angepassten Tätigkeit lang andauernd arbeiten könne, wobei die berufliche Wiedereingliederung durch meh rere IV-fremde Faktoren (fehlende berufliche Bildung, Hilfsarbeiter-Tätigkeit, jah relange Arbeitsabstinenz, geringe Motivation bei hohen Schulden [Fr. 170'000.--], Drogen-Abusus seit Pubertät) erschwert sei (S. 59). 4.
4.1 4. 1 .1
Im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist vorwegzuschicken, dass das Gutachten von Dr. A.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeits fähig keit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistisch-rheuma tologischer Fachrichtung. Die Gutachterin berücksichtigte detailliert die beklag ten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (Urk. 9/198/2-67 S. 44 und S. 55 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben, wobei sich die Gutachterin zur Krankheitsentwicklung äusserte und Be zug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 9-43 und S. 60 ). Schliesslich leuch tet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation namentlich auch in Bezug auf die hier massgeblichen gesundheitlichen Veränderungen ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne legte Dr. A.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen mit leichter Spinalkanalstenose L4/5, Osteochond rose L5/S1 und mit Diskusprotrusion L5/S1 sowie beginnende Coxarthrosen beid seits bei CAM- Impingement -Konfiguration bestehen , wobei der Beschwerdefüh rer in LWS- und hüftschonenden Tätigkeiten mit leichtem Belas tungsniveau zu 100 % arbeitsfähig ist und diesbezüglich nie eine lang andauernde Arbeitsunfä higkeit bestand (S. 56, S. 58) . Insgesamt erfüllt das Gutachten demnach die pra xisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c ) , weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.1 .2
Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zum Schluss, dass es sich bei der gutachterlichen Einschätzung um eine andere Beur teilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts handelt (S. 2). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht, nachdem im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur ursprüngli chen Rentenzusprache (vgl. E. 3.1 hievor ) neue Befunde – Hüft- und LWS-Beschwerden im Bereich L2/3 und L3/ 4 (vgl. E. 3.2 hievor ) – erhoben worden sind. 4.1.3
Trotz dieser neuen somatischen Befunde ist entgegen der Ansicht des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie der übrigen medizinischen Akten keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustands ausgewie sen. Bezüglich der Hüftbeschwerden
lässt sich den Ausführungen von Dr. A.___ entnehmen , dass sich aufgrund der entsprechen den bildgebenden Abklärungen zwar eine beidseits beginnende Coxarthrose mit einer CAM- Impingement -Konfiguration ergab , welche jedoch ohne Femurkopf nek ro se , Arthritis und ohne auffällige Muskulatur einherging und
sich aufgrund der bildgebenden Befunde
seit April 2015 im Wesentlichen unverändert zeigte . Gemäss der Gutachterin waren die Befunde nicht gravierend, da keine fortge schrittene Coxarthrose
vorl ag und die entsprechende Bildgebung seit April 2015 stationär war (Urk. 9/198/2-67 S. 56 ; vgl. auch Urk. 9/198/77, Urk. 9/198/81, Urk. 9/198/83 ).
Gleich verhält es sich hinsichtlich der
LWS- Befund e im Bereich L2/3 und L3/4, nachdem im Bericht vom E.___ vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/198/76) bezüglich L2/3 lediglich ein hypointenser Diskus respektive be treffend L3/4 eine leichte Degeneration der Facettengelenke beidseits bei im Übrigen unauffälligen Verhältnissen erwähnt wurde .
Ebenso wenig ist mit Bezug auf die von Dr. A.___ erwähnten
degenerativen Veränderungen im Bereich L4/L5 und die Osteochondrose respektive Dis kusprotrusion betreffend L5/S1 auf eine wesentliche Verschlec hterung des Gesundheitszustands zu schliessen. Diese LWS-Beschwerden wurden bereits im Rah men der ursprünglichen Rentenzusprache im Gutachten der Dres . C.___ und D.___ thematisiert (vgl. E. 3.1 hievor ), wobei damals namentlich eine Kompro mittierung der Nervenwurzel S1 beidseits diagnostiziert wurde (Urk. 9/73 S. 5). In den Berichten vom
E.___ vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 9/198/84 -85 S. 2 ) und 19. Mai 2017 (Urk. 9/198/76) wurde
auf eine n stationären Verlauf sowie eine nicht länger bestehende Nervenwurzelkompression im Bereich L5/S1 hingewie sen, weshalb sich die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach keine
Ver schlechterung der entsprechenden bildgebenden Befunde
eingetreten sei, als nachvollziehbar erweist (Urk. 9/198/2-67 S. 56). 4.1.4
Im Zusammenhang mit den Hüft
- und LWS-B eschwerden ist sodann zu berück sichtig en, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Physiotherapieverord nung von Anfang 2017 gemäss eigenen Angaben nur an einer einzigen Thera piesitzung teilgenommen hat und die übrigen Behandlungstermine hat verfallen lassen . Des Weiteren mach t e er
weder gymnastische Übungen zur Linderung sei ner Beschwerden noch trieb er Sport (Urk. 9/198/2-67 S. 44) . Bei seiner Hausärz tin war er trotz der von ihm angegebenen teilweise starken LWS-Schmerzen (Urk. 9/181/1-71 S. 53) im Februar 2015 letztmals in Behandlung (Urk. 9/167 S. 1 Ziff. 1.2).
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ an, dass er oft in seiner Wohnung putze, gerne Gartenarbeiten mache und am Vortag der entsprechenden
Begutachtung Pflanzensetzlinge in seinem Garten eingepflanzt habe (Urk. 9/198/2-67 S. 44) . Bei Gartenarbeiten und insbesondere dem Einpflan zen von Setzlingen im Garten handelt es sich indessen regelmässig nicht um rücken- respektive hüftschonende Tätigkeiten .
Vor diesem Hintergrund ist denn auch zweifelhaft , ob die von der Rechtsvertre terin beantragte Evaluation der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels EFL (Urk. 1 S. 2, S. 10 Ziff. 19) zielführend
wäre. Eine solche Abklärung
setzt die uneingeschränkte Kooperation des Beschwerdeführers voraus , wobei
es an
einer solchen in der Vergangenheit mehrfach – namentlich auch
bezüglich der
ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten Pflicht zur Durchführung einer regelmässi gen fachärztlichen psychiatrischen Therapie ( Urk. 9/76, Urk. 9/143-144, Urk. 9/149-151) sowie der Begutachtung durch Dr. A.___ (Urk. 9/175, Urk. 9/184, Urk. 9/187, Urk. 9/189, Urk. 9/192-193) -
mangelte . Entsprechend ist von einer EFL in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 1 57 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten. 4.1.5
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ seien nicht nachvollziehbar, weil aktuell von eine r Vielzahl von neuen Be funden auszug e hen sei (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 16
f f.) , so ist daran zu erinnern , dass das Vorliegen neuer Befunde im Rahmen einer Rent enrevision nicht ausreicht . Vielmehr muss aufgrund der neuen Befunde eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sein (vgl. E. 1.3 hievor ) . Dass es vorliegend an einer solchen wesentlichen Verschlechterung der gesund heitlichen Situation fehlt, ist bereits dargelegt worden (vgl. E. 4.1. 3 hievor ).
Was den Hinweis des Beschwerdeführers angeht, Dr. A.___ sei in ihrem Gut achten von einem normalen Gangbild ausgegangen, während im Bericht von Dr. B.___ vom 23. September 2016 eine deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit erwähnt worden sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 18), ist auf die E.___ -Berichte vom 8. Febr uar 2017 (Urk. 9/198/73-74 S. 1),
21. M ärz 2017 (Urk. 9/198/71-72 S. 1) und
29. Mai 2017 (Urk. 9/198/69-70 S. 1) zu verweisen , in w elchen ein flüssiges res pektive
hinkfreies Gangbild beschrieben worden ist. 4.2
4.2.1
In psychiatrischer Hinsicht kam Gutachter Prof. Dr. Z.___ zum Schluss, dass aufgrund des zusätzlich zur kontrollier ten Methadon abgabe
vorliegenden Beikonsums von Speed
(starker bis aussergewöhnlich starker Konsum) sowie von Heroin und Morphin (mittelstarker bis starker Opiat-Drogen-Konsum; Urk. 9/181/60-64 S. 3 f.) keine verlässliche Diagnosti k der Persönlichkeit mög lich sei. Eine solche wie auch die Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerde führer eine primäre oder sekundäre Sucht vorliege,
sowie die Festlegung der mit tel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit könn ten erst nach einem Drogenentzug mit mindestens halbjähriger nachgewiesener Abstinenz erfolgen (Urk. 9/181/1 71 S. 65 und S. 68). Diese Schl ussfolgerung ist nachvollziehbar, da die Diagnostik einer spezifischen Persönlichkeitsstörung bei m Hinzukommen von Auswirkungen eines anhaltenden Ko nsums bei einer Suchterkrankung im klinischen Alltag regelmässig erschwert ist. Eine anhaltende Suchterkrankung kann im Verlauf eine Persönlichkeitsproblematik überlagern oder die Sucht kann Ausdruck einer Krise bei einer Persönlichkeitsstörung sein, weshalb es im Einzelfall schwerfallen mag, beide Störungsbilder in Bezug auf das Auftreten, ihre Entwicklung und ihren Verlauf einander zuzuordnen (Walter M./Sollberger D./Euler S., Persönlichkeits störungen un d Sucht, 2016, Kapitel I S. 3).
4.2.2
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangen heit der ihm
von der Beschwerdegegnerin im November 201 0 und Juni 2015 auf erlegten Mitwirkungspflicht, sich einer regelmässigen fachärztlichen psychiatri schen Therapie in suchtspezifischer Betreuung zu unterziehen (Urk. 9/76 und Urk. 9/143) , nicht nachgekommen ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ im März 2017 nahm der Beschwerdeführer an einem Drogenersatz programm teil, wo er 20 mg Methadon pro Tag bezog. Einer regelmässigen psy chiatrischen Behandlung unterzog er sich indessen nicht, war die Frequenz der Therapie durch Dr. B.___
gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers doch ohne festen Rhythmus (Urk. 9/181/1-71 S. 55) und hat eine
entsprechende Behandlung auch in den Jahren 2015 und 2016 nur sehr unregelmässig respektive mit teilweise mehrwöchigen Unterbrüchen stattgefunden (Urk. 9/163) . Zwischen 1. April und 17. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer wenige Termine beim Zentrum F.___ wahr, brach dann aber die Behandlung ab. Zuvor
war er in ambulanter opioid -gestützter Be handlung im Zentrum G.___ , wobei die Behandlungen dor t überhaupt nur aufgru nd des erheblichen Aufwands und des grossen Entge genkommens des G.___ -Teams gegenüber dem Beschwerdeführer möglich war . Auch diese Therapie wurde seitens des Beschwerdeführers abgebrochen
(Urk. 9/138 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.4). Davon abgesehen gab der Beschwer deführer gegenüber Prof. Dr. Z.___ an, dass er aufgrund seiner hohen Schul den (Fr. 170'000.--) keine Motivation mehr habe, jemals wieder arbeiten zu gehen und es ihm egal sei , ob die IV -Stelle
dies wolle und ob er eine Rente beziehe oder nicht (Urk. 9/181/1-71 S. 52 und S. 55 ) . In diesem Zusammenhang ist auch da rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben von der Einleitung von Revisionsverfahren von Amtes wegen künftig absehen will und auf die Auferlegung einer neuerlichen Schadenminderungspflicht verzichtete (Urk. 9/201 S. 6). 4.2.3
Dem
Einwand des Beschwerdeführers , das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sei widersprüchlich, weil letzterer einerseits festgehalten habe, dass er im aktuellen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilu ng des Gesundheitszustands vor nehmen könne, gleichzeitig aber von einer remittierten Depression ausgehe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 22), ist nicht zu folgen. Prof. Dr. Z.___ hat einzig mit Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auf die Unmöglichkeit eines verlässlichen Befunds aufgrund des Substanzgebrauchs hingewiesen (Urk. 9/181/1-71 S. 68).
Bezüglich des Einwands , der Beschwerdeführer habe bereits mehrmals Drogen e ntzüge versucht un d sei immer wieder gescheitert (Urk. 1 S. 11 Ziff. 23) , ist daran zu erinnern, dass er sich in den letzten Jahren keiner regelmä ssigen psychi atrischen Therapie in
suchtspezifischer Betreuung unterzogen, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat , im Rahmen des Drogenersatzprogramms seine tägliche Methadondosis bei der entsprechenden Stelle zu beziehen (vgl. E. 4.2.2 hievor ).
4.3
Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten festzuhalten, dass es vorliegend an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt (vgl. E. 1.3 hievor ), weshalb eine neue Überprüfung des Rentenanspruchs nicht in Frage kommt. Es bleibt damit, wie mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) festge stellt, bei einer Viertelsrente , was zur Abweisung der Beschwerde
führt. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbe istän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 3), ist ihm antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Be schwer deführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Ste phanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen. Diese wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Honorarnote ein zureichen (Urk. 1 0 S. 2). Nachdem keine
solche
bei m Gericht einging, ist die Ent schädigung ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 de s Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 4. Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 1.3 hievor ), weshalb eine neue Überprüfung des Rentenanspruchs nicht in Frage kommt. Es bleibt damit, wie mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) festge stellt, bei einer Viertelsrente , was zur Abweisung der Beschwerde
führt. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbe istän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 3), ist ihm antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Be schwer deführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Ste phanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen. Diese wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Honorarnote ein zureichen (Urk. 1 0 S. 2). Nachdem keine
solche
bei m Gericht einging, ist die Ent schädigung ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 de s Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 4. Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais
E. 2 Am 15. August 2016 beantragte der Versicherte erneut
eine
Rentenerhöhung (Urk. 9/155) , worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte und insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. Z.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med . und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH, spez. Rheumaer krankungen, anordnete (Expertisen vom 19. April 201
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 31. Oktober
2017 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder in psychiatrischer noch in rheumatolog ischer Hinsicht verändert habe. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter bestehe seit Januar 2010 eine durchgehende Sympto matik und in angepasster Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine anhaltende 60%ige Arbeitsfähigkeit. Ebenso sei d ie rheumatologische Gutachterin zum Schluss ge kommen, dass in einer angepassten Tätigkeit nie eine lang andauern de Arbeitsfä higkeit vorgelegen habe . W esentliche neue medizinische Tatsachen seien nicht festgestellt worden , so dass
es sich wieder um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts handle . Entsprechend sei das Gesuch um Rentene rhöhung abzuweisen und es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (S. 1 f.).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenübe r (Urk. 1) auf den Standpunkt, der physische Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahre 2011 wesentlich verschlechtert, wobei betreffend die Hüfte n gänzlich neue Befunde vorlägen und die Degeneration im Rücken deutlich fortgeschritten sei und nicht nur – wie bereits im 2011 – Befunde in den Bereichen L4/5, L5 u nd L5/S1 be stä nden, sondern neu auch bei L2/3 und L3/4 (S. 9 Ziff. 17). Im Gutachten von Dr. A.___ sei die gesundheitliche Situation weder schlüssig dargelegt worden, noch habe sich die Expertin nachvollziehbar zur Veränderung des Gesundheits zustands seit der Rentenzusprache geäussert (S. 9 f. Ziff. 18-21).
Das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ weise sodann diverse Widersprüche auf, wobei e r
insbe sondere eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands für unmöglich gehalten habe und gleichzeitig von einer Remission der seit Jahren diagnostizier ten Depression ausgegangen sei
(S. 1 0 f. Ziff. 22-25). Da die beiden Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht genügten, sei der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nic ht abschliessend geklärt worden. Entsprechend sei auf die Beurteilung des behandelnden Psychia ters Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, welcher bei einer nachvollziehbar dargelegten Verschlechterung von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit für jegliche Tätigkeit ausgegangen sei , weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 12 Ziff. 26).
E. 2.3 Die internistisch-rheumatologische Gutachterin Dr. A.___ nannt e in ihrer Expertise vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/198/2-67) neben den vorgenannten rheuma to logischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (verminderte Be lastbarkeit und belastungsabhängige Beschwerden der LWS und Hüftgelenke, vgl. E. 3.2.1 hievor ) folgende Diagnosen ohn e entsprechende Auswirkungen (Urk. 9/198/2-67 S. 54): - Nikotin-Abusus - Polytoxikomanie mit Drogenkonsum in der Periode von Mitte 10/2016 bis Ende 02/2017 gemäss Haaranalyse - Amphetamin (Speed) im starken bis aussergewöhnlich starken Ausmass - Heroin und Morphin i m mittelstark en bis starken Ausmass - Methadon i m schwachen bis mittelstarken Ausmass - Benzodiazepine ( Xanax , Lexotanil ) im schwachen Ausmass - Status nach übermässigem Alkoholkonsum - kein Konsum von Alkohol in der Periode von Mitte 10/2016 bis Ende 02/2017 gemäss Haaranalyse - Adipositas Grad II (BMI 39.6 kg/m²) - k ariöses Restgebiss - Vitamin D-Mangel (31mmol/l) - intermittierende Ps oriasis vulgaris ohne Arthritis - aktuell ohne Hautläsionen
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Innenr otation beider Hüftgelenke stark eingeschränkt sei mit Endstellungsschmerzen bei normaler Aussenrotation.
Die Flexion beider Hüftgelenke bei normaler Extension sowie die Abduktion und Adduktion seien leicht eingeschränkt (S. 55). D ie MRI-Untersuchung beider Hüft gelenk e (04/ 20 15) habe eine beidseits beginnende Coxarthrose ergeben. Eine Röntgenuntersuchung des Beckens (02/2017) habe ebenfalls eine beginnende Coxarthrose beidseits mit einer CAM- Impingement -Konfiguration rechts mehr als links gezeigt. Im Vergleich zu früheren Röntgenuntersuchungen des Beckens (04/2015) seien die bildgebenden Befunde im Wesentlichen unverändert, wobei diese Befunde nicht gravierend sei en , weil namentlich keine fortgeschrittene Coxarthrose vorhanden sei und die Befunde seit Jahren stationär seien (S. 56).
Die MRI-Untersuchung der LWS (05/2017) wiesen degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Facettengelenksarthrosen beidseits, leichter Spinalkanals tenose L4/L5 ,
Osteochondrose L5/S1 sowie eine Diskusprotrusion L5/S1 mit Kon takt zur Nervenwurzel S1 links ohne Kompression auf. Dieser Befund sei im Wesentlichen unverände rt zur MRI-Untersuchung 02/201 5. Im Vergleich zu den früheren MRI-Untersuchungen (04/2003, 08/2008 und vor allem 07/2010) hätten sich die Befunde deutlich gebessert, da diese 07/2010 sogar beidseitige Nerven wurzelkompressionen S1 beidseits zeigten. Die aktuellen bildgebenden LWS-Befunde seien nicht besonders gravierend, da insbesondere keine Kompressionen neurogener Strukturen sichtbar seien (S. 56).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdefüh rer durch die eingeschränkte Funktion der LWS und beider Hüftgelenke limitiert sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), wobei er LWS- und hüftschonende Tätigkeit en, welche diesem Profil entsprä chen , zu 100 % ausüben könne, bezogen auf ein 100
%- Pensum. Die angestammten Tä tigkeiten könne er zu 100 % ausüben, sofern er dabei keine Lasten über 10 kg hantieren müsse. In e iner angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 58).
Dr. A.___ wies schliesslich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren nur 01/2017 einer einzigen physiotherapeutischen Behandlung unterzo gen habe. Solange er Beschwerden angebe, sei eine regelmässig e physiotherapeu tische Betreuung sinnvoll. Im Weiteren bestehe beim Beschwerde führer eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass er in e iner angepassten Tätigkeit lang andauernd arbeiten könne, wobei die berufliche Wiedereingliederung durch meh rere IV-fremde Faktoren (fehlende berufliche Bildung, Hilfsarbeiter-Tätigkeit, jah relange Arbeitsabstinenz, geringe Motivation bei hohen Schulden [Fr. 170'000.--], Drogen-Abusus seit Pubertät) erschwert sei (S. 59). 4.
4.1 4. 1 .1
Im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist vorwegzuschicken, dass das Gutachten von Dr. A.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeits fähig keit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistisch-rheuma tologischer Fachrichtung. Die Gutachterin berücksichtigte detailliert die beklag ten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (Urk. 9/198/2-67 S. 44 und S. 55 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben, wobei sich die Gutachterin zur Krankheitsentwicklung äusserte und Be zug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 9-43 und S. 60 ). Schliesslich leuch tet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation namentlich auch in Bezug auf die hier massgeblichen gesundheitlichen Veränderungen ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne legte Dr. A.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen mit leichter Spinalkanalstenose L4/5, Osteochond rose L5/S1 und mit Diskusprotrusion L5/S1 sowie beginnende Coxarthrosen beid seits bei CAM- Impingement -Konfiguration bestehen , wobei der Beschwerdefüh rer in LWS- und hüftschonenden Tätigkeiten mit leichtem Belas tungsniveau zu 100 % arbeitsfähig ist und diesbezüglich nie eine lang andauernde Arbeitsunfä higkeit bestand (S. 56, S. 58) . Insgesamt erfüllt das Gutachten demnach die pra xisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c ) , weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.1 .2
Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zum Schluss, dass es sich bei der gutachterlichen Einschätzung um eine andere Beur teilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts handelt (S. 2). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht, nachdem im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur ursprüngli chen Rentenzusprache (vgl. E. 3.1 hievor ) neue Befunde – Hüft- und LWS-Beschwerden im Bereich L2/3 und L3/ 4 (vgl. E. 3.2 hievor ) – erhoben worden sind. 4.1.3
Trotz dieser neuen somatischen Befunde ist entgegen der Ansicht des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie der übrigen medizinischen Akten keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustands ausgewie sen. Bezüglich der Hüftbeschwerden
lässt sich den Ausführungen von Dr. A.___ entnehmen , dass sich aufgrund der entsprechen den bildgebenden Abklärungen zwar eine beidseits beginnende Coxarthrose mit einer CAM- Impingement -Konfiguration ergab , welche jedoch ohne Femurkopf nek ro se , Arthritis und ohne auffällige Muskulatur einherging und
sich aufgrund der bildgebenden Befunde
seit April 2015 im Wesentlichen unverändert zeigte . Gemäss der Gutachterin waren die Befunde nicht gravierend, da keine fortge schrittene Coxarthrose
vorl ag und die entsprechende Bildgebung seit April 2015 stationär war (Urk. 9/198/2-67 S. 56 ; vgl. auch Urk. 9/198/77, Urk. 9/198/81, Urk. 9/198/83 ).
Gleich verhält es sich hinsichtlich der
LWS- Befund e im Bereich L2/3 und L3/4, nachdem im Bericht vom E.___ vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/198/76) bezüglich L2/3 lediglich ein hypointenser Diskus respektive be treffend L3/4 eine leichte Degeneration der Facettengelenke beidseits bei im Übrigen unauffälligen Verhältnissen erwähnt wurde .
Ebenso wenig ist mit Bezug auf die von Dr. A.___ erwähnten
degenerativen Veränderungen im Bereich L4/L5 und die Osteochondrose respektive Dis kusprotrusion betreffend L5/S1 auf eine wesentliche Verschlec hterung des Gesundheitszustands zu schliessen. Diese LWS-Beschwerden wurden bereits im Rah men der ursprünglichen Rentenzusprache im Gutachten der Dres . C.___ und D.___ thematisiert (vgl. E. 3.1 hievor ), wobei damals namentlich eine Kompro mittierung der Nervenwurzel S1 beidseits diagnostiziert wurde (Urk. 9/73 S. 5). In den Berichten vom
E.___ vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 9/198/84 -85 S. 2 ) und 19. Mai 2017 (Urk. 9/198/76) wurde
auf eine n stationären Verlauf sowie eine nicht länger bestehende Nervenwurzelkompression im Bereich L5/S1 hingewie sen, weshalb sich die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach keine
Ver schlechterung der entsprechenden bildgebenden Befunde
eingetreten sei, als nachvollziehbar erweist (Urk. 9/198/2-67 S. 56). 4.1.4
Im Zusammenhang mit den Hüft
- und LWS-B eschwerden ist sodann zu berück sichtig en, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Physiotherapieverord nung von Anfang 2017 gemäss eigenen Angaben nur an einer einzigen Thera piesitzung teilgenommen hat und die übrigen Behandlungstermine hat verfallen lassen . Des Weiteren mach t e er
weder gymnastische Übungen zur Linderung sei ner Beschwerden noch trieb er Sport (Urk. 9/198/2-67 S. 44) . Bei seiner Hausärz tin war er trotz der von ihm angegebenen teilweise starken LWS-Schmerzen (Urk. 9/181/1-71 S. 53) im Februar 2015 letztmals in Behandlung (Urk. 9/167 S. 1 Ziff. 1.2).
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ an, dass er oft in seiner Wohnung putze, gerne Gartenarbeiten mache und am Vortag der entsprechenden
Begutachtung Pflanzensetzlinge in seinem Garten eingepflanzt habe (Urk. 9/198/2-67 S. 44) . Bei Gartenarbeiten und insbesondere dem Einpflan zen von Setzlingen im Garten handelt es sich indessen regelmässig nicht um rücken- respektive hüftschonende Tätigkeiten .
Vor diesem Hintergrund ist denn auch zweifelhaft , ob die von der Rechtsvertre terin beantragte Evaluation der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels EFL (Urk. 1 S. 2, S.
E. 7 ) erhob. Am
31. Oktober 2017 bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente (Invaliditätsgrad 46 %, Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 31. Oktober 2 017 sei aufzuhebe n und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm höhere Rentenleistungen zuzusprechen und bei ihm eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzu führen, eventuell sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 Ziff. 19) zielführend
wäre. Eine solche Abklärung
setzt die uneingeschränkte Kooperation des Beschwerdeführers voraus , wobei
es an
einer solchen in der Vergangenheit mehrfach – namentlich auch
bezüglich der
ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten Pflicht zur Durchführung einer regelmässi gen fachärztlichen psychiatrischen Therapie ( Urk. 9/76, Urk. 9/143-144, Urk. 9/149-151) sowie der Begutachtung durch Dr. A.___ (Urk. 9/175, Urk. 9/184, Urk. 9/187, Urk. 9/189, Urk. 9/192-193) -
mangelte . Entsprechend ist von einer EFL in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 1 57 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten. 4.1.5
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ seien nicht nachvollziehbar, weil aktuell von eine r Vielzahl von neuen Be funden auszug e hen sei (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 16
f f.) , so ist daran zu erinnern , dass das Vorliegen neuer Befunde im Rahmen einer Rent enrevision nicht ausreicht . Vielmehr muss aufgrund der neuen Befunde eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sein (vgl. E. 1.3 hievor ) . Dass es vorliegend an einer solchen wesentlichen Verschlechterung der gesund heitlichen Situation fehlt, ist bereits dargelegt worden (vgl. E. 4.1. 3 hievor ).
Was den Hinweis des Beschwerdeführers angeht, Dr. A.___ sei in ihrem Gut achten von einem normalen Gangbild ausgegangen, während im Bericht von Dr. B.___ vom 23. September 2016 eine deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit erwähnt worden sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 18), ist auf die E.___ -Berichte vom 8. Febr uar 2017 (Urk. 9/198/73-74 S. 1),
21. M ärz 2017 (Urk. 9/198/71-72 S. 1) und
29. Mai 2017 (Urk. 9/198/69-70 S. 1) zu verweisen , in w elchen ein flüssiges res pektive
hinkfreies Gangbild beschrieben worden ist. 4.2
4.2.1
In psychiatrischer Hinsicht kam Gutachter Prof. Dr. Z.___ zum Schluss, dass aufgrund des zusätzlich zur kontrollier ten Methadon abgabe
vorliegenden Beikonsums von Speed
(starker bis aussergewöhnlich starker Konsum) sowie von Heroin und Morphin (mittelstarker bis starker Opiat-Drogen-Konsum; Urk. 9/181/60-64 S. 3 f.) keine verlässliche Diagnosti k der Persönlichkeit mög lich sei. Eine solche wie auch die Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerde führer eine primäre oder sekundäre Sucht vorliege,
sowie die Festlegung der mit tel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit könn ten erst nach einem Drogenentzug mit mindestens halbjähriger nachgewiesener Abstinenz erfolgen (Urk. 9/181/1 71 S. 65 und S. 68). Diese Schl ussfolgerung ist nachvollziehbar, da die Diagnostik einer spezifischen Persönlichkeitsstörung bei m Hinzukommen von Auswirkungen eines anhaltenden Ko nsums bei einer Suchterkrankung im klinischen Alltag regelmässig erschwert ist. Eine anhaltende Suchterkrankung kann im Verlauf eine Persönlichkeitsproblematik überlagern oder die Sucht kann Ausdruck einer Krise bei einer Persönlichkeitsstörung sein, weshalb es im Einzelfall schwerfallen mag, beide Störungsbilder in Bezug auf das Auftreten, ihre Entwicklung und ihren Verlauf einander zuzuordnen (Walter M./Sollberger D./Euler S., Persönlichkeits störungen un d Sucht, 2016, Kapitel I S. 3).
4.2.2
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangen heit der ihm
von der Beschwerdegegnerin im November 201 0 und Juni 2015 auf erlegten Mitwirkungspflicht, sich einer regelmässigen fachärztlichen psychiatri schen Therapie in suchtspezifischer Betreuung zu unterziehen (Urk. 9/76 und Urk. 9/143) , nicht nachgekommen ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ im März 2017 nahm der Beschwerdeführer an einem Drogenersatz programm teil, wo er 20 mg Methadon pro Tag bezog. Einer regelmässigen psy chiatrischen Behandlung unterzog er sich indessen nicht, war die Frequenz der Therapie durch Dr. B.___
gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers doch ohne festen Rhythmus (Urk. 9/181/1-71 S. 55) und hat eine
entsprechende Behandlung auch in den Jahren 2015 und 2016 nur sehr unregelmässig respektive mit teilweise mehrwöchigen Unterbrüchen stattgefunden (Urk. 9/163) . Zwischen 1. April und 17. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer wenige Termine beim Zentrum F.___ wahr, brach dann aber die Behandlung ab. Zuvor
war er in ambulanter opioid -gestützter Be handlung im Zentrum G.___ , wobei die Behandlungen dor t überhaupt nur aufgru nd des erheblichen Aufwands und des grossen Entge genkommens des G.___ -Teams gegenüber dem Beschwerdeführer möglich war . Auch diese Therapie wurde seitens des Beschwerdeführers abgebrochen
(Urk. 9/138 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.4). Davon abgesehen gab der Beschwer deführer gegenüber Prof. Dr. Z.___ an, dass er aufgrund seiner hohen Schul den (Fr. 170'000.--) keine Motivation mehr habe, jemals wieder arbeiten zu gehen und es ihm egal sei , ob die IV -Stelle
dies wolle und ob er eine Rente beziehe oder nicht (Urk. 9/181/1-71 S. 52 und S. 55 ) . In diesem Zusammenhang ist auch da rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben von der Einleitung von Revisionsverfahren von Amtes wegen künftig absehen will und auf die Auferlegung einer neuerlichen Schadenminderungspflicht verzichtete (Urk. 9/201 S. 6). 4.2.3
Dem
Einwand des Beschwerdeführers , das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sei widersprüchlich, weil letzterer einerseits festgehalten habe, dass er im aktuellen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilu ng des Gesundheitszustands vor nehmen könne, gleichzeitig aber von einer remittierten Depression ausgehe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 22), ist nicht zu folgen. Prof. Dr. Z.___ hat einzig mit Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auf die Unmöglichkeit eines verlässlichen Befunds aufgrund des Substanzgebrauchs hingewiesen (Urk. 9/181/1-71 S. 68).
Bezüglich des Einwands , der Beschwerdeführer habe bereits mehrmals Drogen e ntzüge versucht un d sei immer wieder gescheitert (Urk. 1 S. 11 Ziff. 23) , ist daran zu erinnern, dass er sich in den letzten Jahren keiner regelmä ssigen psychi atrischen Therapie in
suchtspezifischer Betreuung unterzogen, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat , im Rahmen des Drogenersatzprogramms seine tägliche Methadondosis bei der entsprechenden Stelle zu beziehen (vgl. E. 4.2.2 hievor ).
4.3
Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten festzuhalten, dass es vorliegend an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt (vgl. E.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01327
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 2 4. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms schadenanwaelte.ch AG Industriestrasse 13c, 6300 Zug gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Der 1966 geborene X.___ , ohne Ausbildung , meldete sich am 17. Dezem ber 2004 unter Hinweis auf Depressionen bei der Invalidenversicherun g zwecks Umschulung an (Urk. 9/3). Mit Verfügung vom 22. Juni 2005 (Urk. 9/20) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch auf be rufliche
Massnahmen ab.
Am 23. April 2009 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Diskushernien L2/3 und L4/5 erneut bei der Invalidenversicherung betreffend
Massnahmen für die berufliche Eingliederung an (Urk. 9/24). Mit Mitteilung vom 29. Januar 2010 (Urk. 9/56) informierte die IV-Stelle den Versicherten über die Kostenübernahme für die berufliche Abklärung durch die Y.___ vom 1. März bis 31. Mai 2010 , welche die IV-Stell e aber am 1. Juni 2010
unter Hinweis auf das mangelnde Interesse des Versicherten per 3. März 2010 wieder aufhob (Urk. 9/72). Am 12. Mai 2011 sprach die IV-Stelle dem Versicherten vom 1. Dezember 2009 bis 31. März 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine Dreiviertelsrente (zuzüg lich Kinderrente) und
ab
1. April 2010 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente (zuzüglich Kinderrente) zu (Urk. 9/97).
Am 20. Januar 2012 stellte der Versicherte ein Gesuch um Erhöhung der IV-Rente (Urk. 9/106), welche s die IV-Stelle mit Verfügung vom 23. April
2012 (Urk. 9/112) abwies.
Im Rahmen eines im Januar
2014 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsver fahrens bestätigte die IV-Stelle am 25. Juni 2015 die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente (Urk. 9/142) und wies den Versicherten gleichentags auf seine Mit wirkungspflicht betreffend eine regelmässige fachärztliche psychiatrische Thera pie in suchtspezifischer Betreuung hin (Urk. 9/143) .
1. 2
Am 15. August 2016 beantragte der Versicherte erneut
eine
Rentenerhöhung (Urk. 9/155) , worauf die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen tätigte und insbesondere eine bidisziplinäre Begutachtung durch Prof. Dr. med. Z.___ , FMH Neurologie und FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med . und Dr. sc. nat. ETH A.___ , Innere Medizin FMH, spez. Rheumaer krankungen, anordnete (Expertisen vom 19. April 201 7 [Urk. 9/181/1-71] und 15. Juni 2017 [Urk. 9/198/2- 67, Urk. 9/199]). Mit Vorbescheid vom 14. Juli 2017 (Urk. 9/202) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Rentenerhöhung in Aussicht, wogegen der Versicherte am 11. September
2017 Einwand (Urk. 9/20 7 ) erhob. Am
31. Oktober 2017 bestätigte die IV-Stelle die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente (Invaliditätsgrad 46 %, Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 4. Dezember 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 31. Oktober 2 017 sei aufzuhebe n und die Be schwerdegegnerin zu verpflichten, ihm höhere Rentenleistungen zuzusprechen und bei ihm eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzu führen, eventuell sei er durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen. In prozessualer Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2018 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Be schwerdeführer am 25. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG) Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, her abgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebe nem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Auf gabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hin sichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinwei sen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentli chen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeacht lich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 1. 4
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge mäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozial versicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbeson dere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe an zu geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entschei dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un ter suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me di zi ni schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung vom 31. Oktober
2017 (Urk. 2) damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers weder in psychiatrischer noch in rheumatolog ischer Hinsicht verändert habe. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter bestehe seit Januar 2010 eine durchgehende Sympto matik und in angepasster Tätigkeit ab diesem Zeitpunkt eine anhaltende 60%ige Arbeitsfähigkeit. Ebenso sei d ie rheumatologische Gutachterin zum Schluss ge kommen, dass in einer angepassten Tätigkeit nie eine lang andauern de Arbeitsfä higkeit vorgelegen habe . W esentliche neue medizinische Tatsachen seien nicht festgestellt worden , so dass
es sich wieder um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts handle . Entsprechend sei das Gesuch um Rentene rhöhung abzuweisen und es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente (S. 1 f.). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenübe r (Urk. 1) auf den Standpunkt, der physische Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache im Jahre 2011 wesentlich verschlechtert, wobei betreffend die Hüfte n gänzlich neue Befunde vorlägen und die Degeneration im Rücken deutlich fortgeschritten sei und nicht nur – wie bereits im 2011 – Befunde in den Bereichen L4/5, L5 u nd L5/S1 be stä nden, sondern neu auch bei L2/3 und L3/4 (S. 9 Ziff. 17). Im Gutachten von Dr. A.___ sei die gesundheitliche Situation weder schlüssig dargelegt worden, noch habe sich die Expertin nachvollziehbar zur Veränderung des Gesundheits zustands seit der Rentenzusprache geäussert (S. 9 f. Ziff. 18-21).
Das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ weise sodann diverse Widersprüche auf, wobei e r
insbe sondere eine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustands für unmöglich gehalten habe und gleichzeitig von einer Remission der seit Jahren diagnostizier ten Depression ausgegangen sei
(S. 1 0 f. Ziff. 22-25). Da die beiden Gutachten den höchstrichterlichen Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht genügten, sei der Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin nic ht abschliessend geklärt worden. Entsprechend sei auf die Beurteilung des behandelnden Psychia ters Dr. med. B.___ , Psychiatrie und Psychotherapie, abzustellen, welcher bei einer nachvollziehbar dargelegten Verschlechterung von einer 100%igen Arbeitsunfä higkeit für jegliche Tätigkeit ausgegangen sei , weshalb ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe (S. 12 Ziff. 26). 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Ver hältnissen – namentlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be schwerdeführers – eingetreten ist, welche eine Erhöhung der Invalidenrente recht fertigt (zum zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer Veränderung vgl. BGE 133 V 2018 E. 5.4) . 3. 3.1
Die Rentenzusprache vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) basierte im Wesentlichen auf dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten orthopädisch-psychiatrischen Gut achten von Dr. med. C.___ , Spezialarzt Orthopädie FMH, und Dr. med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4 . August
2010 (Urk. 9/73/1-26), in welchem folgende Diagnosen gestellt wurden (S. 22): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - deutliche Disk usdegeneration L4/5 mit deutlicher birezessaler Stenose links mehr als rechts und Beeinträchtigung der Nervenwurzeln L5 sowie fortge schrittene erosi ve
Osteochondrose L5/S1 mit Disk ushernie, birezessaler Ste nose und Kompromittierung bei der Nervenwurzel S1 beidseits - Adipositas - r e zidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Epis ode, bestehend seit Januar 2010
( ICD-10 F33.10 ) - emotional instabile Persönlichkeit sstörung, bestehend seit Jahren
( ICD-10 F60.3 ) - Polytoxikomanie mit psychischen Störungen durch multiplen Substanzge brauch (Heroin, Alkohol), gegenwärtig alkoholabstinent, weiterhin beste hen der Heroinkonsum
( ICD-10 F19.24 ) - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Nikotinabusus
In orthopädischer Hinsicht wurde ausgeführt , dass die lumbalen Schmerzen und die abnormen Untersuchungsbefunde der Lendenwirbelsäul e (LWS) im Wesentli chen auf die im MRI sichtbare Dis k ushernie L4/5 mit birezessaler Stenose und Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 beidseits sowie die Osteochondrose L5/S1 mit Dis k ushernie und birezessaler Stenose sowie Kompromittierung der Nerven wurzel S1 beidseits zurückzuführen seien. Prognostisch ungünstig sei das Über gewicht, das zu einer vermehrten Belastung der abgenützten unteren LWS führen könne (S. 5) .
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht wurde fest gehalten , dass körperlich schwere Arbeiten in kalter und feuchter Umgebung, die vorwie gend sitzend oder stehend ausgeübt werden müssten und mit häufigen inklinier ten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und regelmässigem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg verbunden seien, wegen der deutlichen Disk usdegeneration L4/5 und deutlichen Osteochondrose L5/S1 bei gleichzeiti gem Übergewicht nicht mehr vollumfänglich zumutbar seien. Die Arbeitsfähig keit als Hilfsarbeit er in einem Lager respektive eine Tätigkeit mit häufigen i nkli nierten und rotierten Körperhaltungen und gelegentlichem Heben und Tragen von Lasten über 5 bis 10 kg betr age ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz 50 % (Arbeitsunfähigkeit 50 %). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt wer den könnten, ohne d ass dabei häufig inklinierte,
reklinierte sowie rotiert e Kör perhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müss t en, seien bei voller Stundenpräsenz ab dem Zeitpunkt der Begut ach t ung vollumfänglich (Arbeitsunfähigkeit 0 %) zumutbar (S. 5 , S. 7 ).
Unter psychiatrischen Gesichtspunkten wurde darauf hingewiesen,
dass sich seit der Jugendzeit rezidivierende depressive Verstimmungen im Sinne einer emotio nal instabilen Persönlichkeitsstörung mit mittelgradigen depressiven Verstim mun gen über zwei bis drei Tage Dauer zeigten, wechselnd mit kurzen Stimmungs aufhellungen, wobei die depressiven Verstimmungen je nach Intensität des Drogen- und Alkoholkonsums unterschiedlich wahrgenommen würden. Seit Januar
2010 lasse sich eine mittelgradige depressive Episode erheben, welche durch eine niedergeschlagene Stimmungslage mit Lust -, Freud- und Antriebslosigkeit sowie innerer Unruhe und Anspannungszuständen geken n zeich net sei . Des Weiteren lägen fehlende Zukunftsperspektiven, Schuld gefühle bezüglich der Such t proble matik sowie Schlafstörungen vor, welche sich unter Einnahme von Ser oquel zu letzt gebessert hätten (S. 15 f.).
Weiter wurde festgehalten , dass aus rein psychiatrischer Sicht – ohne Berücksich tigung der körperlich begründbaren Beschwerden – aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiter eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeitsunfähigkeit 50 %) seit Januar 2010 vorliege. Bei einer angepassten Tätigkeit sei in psychiatrischer Hins icht von einer 60 %igen Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum (Arbeits unfähigkeit 40 %) seit etwa Januar 2010 auszugehen, wobei es sich um Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne geistige Flexibilität, ohne überdurchschnittliche Konzentrationsfähigkeit und Dauerbelastung handle und Tätigkeiten im Gastgewerbe mit Zugang zu Alkohol zu verm ei den seien (S. 17 , S. 19 ).
Aufgrund der langjährigen schweren Suchterkrankung mit weiterhin bestehen dem Substanzkonsum und der zugrund e liegenden Persönlichkeitsstörung er scheine
in psychiatrische r
Hinsicht die Prognose auch bei psychiatrischer, psy chotherapeutischer und suchtspezifischer Betreuung als ungünstig (S. 17). Im Weiteren liege aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode bei zugrundelie gender emotional instabiler Persönlichkeitsstörung ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor, wobei ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren nicht anzunehmen sei . Beim Beschwerdeführer bestehe seit der Jugendzeit eine D r ogen- und Alkoholabhängigkeit und es sei aufgrund der zugrundeliegenden Persönlich keitsstörung mit inzwischen mittelgradiger depressiver Episode von einer sekun dären Suchterkrankung auszugehen (S. 18).
Im Rahmen der gemeinsamen orthopädisch-psychiatrischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, die Arbeitsfähigkeit als Hilfsarbeiter in einem Lager sei ge samthaft bei voller Stunden präsenz seit Januar 2010 auf 50
% (Arbeitsunfähig keit 50 %) festzulegen , da aufgrund der langjährigen schweren Suchterkrankung, der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung mit mittelgradiger depressiver Episode die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, die Interessen, die Motivation, der Antrieb und die Dauerbelastbarkeit beeinträchtigt seien (S. 22). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend ohne häufig inklinierte, reklinier te und rotierte Körperhal tungen und ohne Heben/Tragen von Gegenständen über 5 kg und ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne geistige Flexibilität, ohne überdurchschnit tliche Konzentrationsfähigkeit, ohne Dauerbelastung und ohne Zugang zu Alkohol ausgeübt werden könnten, seien seit Januar 2010 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zumutbar (S. 23). 3.2
3.2.1
Der angefochtenen Verfügung vom 31. Oktober 2017 (Urk. 2) lagen das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. Z.___ vom 19. April 2017 (Urk. 9/181 /1 -71 ) sowie die internistisch-rheu matologische Expertise von Dr. A.___ vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/198/ 2-67) zugrunde, wobei im Rahmen der bidisz i plinären Zusammenfassung vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/199) folgende bidisziplinäre
Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden: - keine psychiatrische Diagnose - verminderte Belastbarkeit und belastungsabhängige Beschwerden der LWS bei - degenerativen Veränderungen mit leichter Spinalkanalstenose L4/L5, Oste ochondrose L5/S1 und Diskusprotrusion L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwur zel S1 links ohne Kompression sowie mit multisegmentalen Facettenge lenksarthrosen beidseits (MRI 0 5 /2017) - mit deutlicher Besserung der bildgebenden Befunde (MRI 04/2003, 08/2008, 07/2010 gegenüber MRI 02/2015 und MRI 05/2017), denn damals Nerven wurzelkompressionen S1 beidseits - ohne bildgebende Zeichen einer lumbalen Instabilität (funktionelles Röntgen 2010) - ohne radikuläre Zeichen - aktuell in Ruhe schmerzfrei - verminderte Bela stbarkeit und belastungsabhängi ge Beschwerden der Hüftge lenke bei - beginnenden
Coxarthrosen beidseits bei CAM- Impingement -Konfiguration rechts mehr als links ohne Arthritis mit unauffälliger Muskulatur (Röntgen 02/2017 und MRI 04/2015) mit - stationären bildgebenden Befunden (Röntgen 02/2017 gegenüber Rönt gen 2015) - aktuell in Ruhe schmerzfrei
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter in bidisziplinärer Hi nsicht fest, dass der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht eine LWS- und hüft schonende Tätigkeit mit Lasten bis zu 10 kg zu 100 % in einem 100%igen Pen sum ausüben könne (leichtes Belastungsniveau). Unter rheumatologischen Ge sichtspunkten habe in einer angepassten Tätigkeit nie eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden. Beim Beschwerdeführer liege zudem eine Polytoxi komanie mit aktuellem Su bstanzgebrauch ohne Auswirkung auf die Arbeitsfä higkeit vor . Unter dem Gebrauch von bewusstseinsverändernden Substan z en sei eine Diagnose der psychischen Erkrankungen und eine Festlegung der mittel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit nicht möglich; dies könne erst nach mindestens sechsmonatiger Abstinenz geschehen. 3.2.2
Der psychiatrische Gutachter Prof. Dr. Z.___
nannte in seiner Expertise vom 19. April 2017 (Urk. 9/181/1-7 1 ) folgende Diagnosen (S. 70 ) : - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - keine - ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Polytoxikomani e , gegenwärtig Substanzgebrauch
( ICD-10 F19.24 ) - d epressive Episode, gegenwärtig remittiert ( ICD-10 F32.4 ) - multiple psychosoziale Probleme mit/bei Problemen in Verbindung mit : - Ausbildung und Bildung
( ICD-10 Z55 ) - Beruf stätigkeit und Arbeitslosigkeit
( ICD-10 Z56 ) - ökonomischen Verhältnissen (hohe Schulden) ( ICD-10 Z59 )
Prof. Dr. Z.___ hielt fest, dass die Grundstimmung des Beschwerdeführers in different sei, die Schwingungsfähig keit nicht eingeschränkt und die Vitalgefühle nicht gemindert seien . Das Selbstwertempfinden sei nicht reduziert und es be stünden weder Scham- und Insuffizienzgefühle noch eine Reduktion der Freudfä higkeit und der Interessen. Der Antrieb sei ungestört und es bestehe kein sozialer Rückzug, es läge aber eine berufliche Perspektiv- und Hoffnungslosigkeit vor (S. 57).
Im Weiteren führte der Gutachter aus, dass sich aufgrund der neurosenbiographi schen Angaben und de s Aktenmaterial s
am ehesten Hinweise auf dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsabnormitäten fänden, wohingegen emotional insta bile sowie dependente Züge nicht augenfällig geworden seien. Beim aktuell vor liegenden Substanzgebrauch sei jedoch keine verlässliche Diagnostik der Persön lichkeit möglich, weshalb er sich hierzu nicht abschliessend äussern könne. Ebenso wenig sei eine Aussage möglich, ob es sich um eine primäre oder sekun däre Sucht handle. Der frühe Beginn, das Vorliegen weiterer Suchtfälle in der Herkunftsfamilie und die Angaben des Beschwerdeführers seien Hinweise auf ein eher primäres Suchtgeschehen (S. 68) .
D er Beschwerdeführer sei i m Rahmen der Begutachtung sodann affektiv unauf fällig gewesen. Für den Zeitraum von Mitte Oktober 2016 bis Ende Februar 2017 bestünden aufgrund der Haaran a lyse Hinweise auf eine n Gebrauch von Metha don und Beikonsum von Gassenheroin, von Amphetamin (Speed) –
hoher bis sehr hoher Gebrauch - und Benzodiazepine n ( Bromazepam und Alprazolam ). Im Af fektiven bestanden keine Zeichen der Depression mehr (ICD-10 F33.4, S. 68).
Unter dem Gebrauch von b ewusstseinsverändernden Substanz en sei eine Diag nose der psych ischen Erkrankungen und eine Festlegung der mittel- und lang fristigen Arbeitsfähigkeit nicht möglich, dies könne erst nach mindestens sechsmonatiger Abstinenz geschehen. In der möglichen Abgrenzung der Funk tions einschränkungen, welche auf Gesundheitsstörungen beruhten
von solchen, die nicht versicherte Faktoren beträfen, müsse auf zahlreiche psychosoziale und so ziokulturelle Belastungsfaktoren hingewiesen werden , welche das Störungsbild mitauslösten und zumindest unterhaltend seien (S. 69 f. ).
Abschliessend hielt der psychiatrische Gutachter fest, dass die Beantwortung der Frage nach der Veränderung des Grads der Arbeitsunfähigkeit seit der letzten Revision aktuell nicht möglich sei (S. 71). 3. 2.3
Die internistisch-rheumatologische Gutachterin Dr. A.___ nannt e in ihrer Expertise vom 15. Juni 2017 (Urk. 9/198/2-67) neben den vorgenannten rheuma to logischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (verminderte Be lastbarkeit und belastungsabhängige Beschwerden der LWS und Hüftgelenke, vgl. E. 3.2.1 hievor ) folgende Diagnosen ohn e entsprechende Auswirkungen (Urk. 9/198/2-67 S. 54): - Nikotin-Abusus - Polytoxikomanie mit Drogenkonsum in der Periode von Mitte 10/2016 bis Ende 02/2017 gemäss Haaranalyse - Amphetamin (Speed) im starken bis aussergewöhnlich starken Ausmass - Heroin und Morphin i m mittelstark en bis starken Ausmass - Methadon i m schwachen bis mittelstarken Ausmass - Benzodiazepine ( Xanax , Lexotanil ) im schwachen Ausmass - Status nach übermässigem Alkoholkonsum - kein Konsum von Alkohol in der Periode von Mitte 10/2016 bis Ende 02/2017 gemäss Haaranalyse - Adipositas Grad II (BMI 39.6 kg/m²) - k ariöses Restgebiss - Vitamin D-Mangel (31mmol/l) - intermittierende Ps oriasis vulgaris ohne Arthritis - aktuell ohne Hautläsionen
Dr. A.___ wies darauf hin, dass die Innenr otation beider Hüftgelenke stark eingeschränkt sei mit Endstellungsschmerzen bei normaler Aussenrotation.
Die Flexion beider Hüftgelenke bei normaler Extension sowie die Abduktion und Adduktion seien leicht eingeschränkt (S. 55). D ie MRI-Untersuchung beider Hüft gelenk e (04/ 20 15) habe eine beidseits beginnende Coxarthrose ergeben. Eine Röntgenuntersuchung des Beckens (02/2017) habe ebenfalls eine beginnende Coxarthrose beidseits mit einer CAM- Impingement -Konfiguration rechts mehr als links gezeigt. Im Vergleich zu früheren Röntgenuntersuchungen des Beckens (04/2015) seien die bildgebenden Befunde im Wesentlichen unverändert, wobei diese Befunde nicht gravierend sei en , weil namentlich keine fortgeschrittene Coxarthrose vorhanden sei und die Befunde seit Jahren stationär seien (S. 56).
Die MRI-Untersuchung der LWS (05/2017) wiesen degenerative Veränderungen mit multisegmentalen Facettengelenksarthrosen beidseits, leichter Spinalkanals tenose L4/L5 ,
Osteochondrose L5/S1 sowie eine Diskusprotrusion L5/S1 mit Kon takt zur Nervenwurzel S1 links ohne Kompression auf. Dieser Befund sei im Wesentlichen unverände rt zur MRI-Untersuchung 02/201 5. Im Vergleich zu den früheren MRI-Untersuchungen (04/2003, 08/2008 und vor allem 07/2010) hätten sich die Befunde deutlich gebessert, da diese 07/2010 sogar beidseitige Nerven wurzelkompressionen S1 beidseits zeigten. Die aktuellen bildgebenden LWS-Befunde seien nicht besonders gravierend, da insbesondere keine Kompressionen neurogener Strukturen sichtbar seien (S. 56).
Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdefüh rer durch die eingeschränkte Funktion der LWS und beider Hüftgelenke limitiert sei. Er könne Lasten bis zu 10 kg hantieren (leichtes Belastungsniveau), wobei er LWS- und hüftschonende Tätigkeit en, welche diesem Profil entsprä chen , zu 100 % ausüben könne, bezogen auf ein 100
%- Pensum. Die angestammten Tä tigkeiten könne er zu 100 % ausüben, sofern er dabei keine Lasten über 10 kg hantieren müsse. In e iner angepassten Tätigkeit habe nie eine lang andauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 58).
Dr. A.___ wies schliesslich darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren nur 01/2017 einer einzigen physiotherapeutischen Behandlung unterzo gen habe. Solange er Beschwerden angebe, sei eine regelmässig e physiotherapeu tische Betreuung sinnvoll. Im Weiteren bestehe beim Beschwerde führer eine gute Prognose und es sei wahrscheinlich, dass er in e iner angepassten Tätigkeit lang andauernd arbeiten könne, wobei die berufliche Wiedereingliederung durch meh rere IV-fremde Faktoren (fehlende berufliche Bildung, Hilfsarbeiter-Tätigkeit, jah relange Arbeitsabstinenz, geringe Motivation bei hohen Schulden [Fr. 170'000.--], Drogen-Abusus seit Pubertät) erschwert sei (S. 59). 4.
4.1 4. 1 .1
Im Zusammenhang mit den somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers ist vorwegzuschicken, dass das Gutachten von Dr. A.___ den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und der verbleibenden Arbeits fähig keit. Es beruht sodann auf den notwendigen Untersuchungen in internistisch-rheuma tologischer Fachrichtung. Die Gutachterin berücksichtigte detailliert die beklag ten Beschwerden und setzte sich damit auseinander (Urk. 9/198/2-67 S. 44 und S. 55 f. ). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab gegeben, wobei sich die Gutachterin zur Krankheitsentwicklung äusserte und Be zug auf die medizinischen Vorakten nahm (S. 9-43 und S. 60 ). Schliesslich leuch tet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Situation namentlich auch in Bezug auf die hier massgeblichen gesundheitlichen Veränderungen ein und die Schlussfolgerungen in der Expertise sind begründet.
In diesem Sinne legte Dr. A.___ schlüssig dar, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen mit leichter Spinalkanalstenose L4/5, Osteochond rose L5/S1 und mit Diskusprotrusion L5/S1 sowie beginnende Coxarthrosen beid seits bei CAM- Impingement -Konfiguration bestehen , wobei der Beschwerdefüh rer in LWS- und hüftschonenden Tätigkeiten mit leichtem Belas tungsniveau zu 100 % arbeitsfähig ist und diesbezüglich nie eine lang andauernde Arbeitsunfä higkeit bestand (S. 56, S. 58) . Insgesamt erfüllt das Gutachten demnach die pra xisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c ) , weshalb darauf abgestellt werden kann. 4.1 .2
Die Beschwerdegegnerin kam in ihrer angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zum Schluss, dass es sich bei der gutachterlichen Einschätzung um eine andere Beur teilung des im Wesentlichen gleichen medizinischen Sachverhalts handelt (S. 2). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht, nachdem im Zusammenhang mit dem in Frage stehenden Entscheid der Beschwerdegegnerin im Vergleich zur ursprüngli chen Rentenzusprache (vgl. E. 3.1 hievor ) neue Befunde – Hüft- und LWS-Beschwerden im Bereich L2/3 und L3/ 4 (vgl. E. 3.2 hievor ) – erhoben worden sind. 4.1.3
Trotz dieser neuen somatischen Befunde ist entgegen der Ansicht des Beschwer deführers (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17) gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ sowie der übrigen medizinischen Akten keine wesentliche Verschlechterung des Ge sundheitszustands ausgewie sen. Bezüglich der Hüftbeschwerden
lässt sich den Ausführungen von Dr. A.___ entnehmen , dass sich aufgrund der entsprechen den bildgebenden Abklärungen zwar eine beidseits beginnende Coxarthrose mit einer CAM- Impingement -Konfiguration ergab , welche jedoch ohne Femurkopf nek ro se , Arthritis und ohne auffällige Muskulatur einherging und
sich aufgrund der bildgebenden Befunde
seit April 2015 im Wesentlichen unverändert zeigte . Gemäss der Gutachterin waren die Befunde nicht gravierend, da keine fortge schrittene Coxarthrose
vorl ag und die entsprechende Bildgebung seit April 2015 stationär war (Urk. 9/198/2-67 S. 56 ; vgl. auch Urk. 9/198/77, Urk. 9/198/81, Urk. 9/198/83 ).
Gleich verhält es sich hinsichtlich der
LWS- Befund e im Bereich L2/3 und L3/4, nachdem im Bericht vom E.___ vom 19. Mai 2017 (Urk. 9/198/76) bezüglich L2/3 lediglich ein hypointenser Diskus respektive be treffend L3/4 eine leichte Degeneration der Facettengelenke beidseits bei im Übrigen unauffälligen Verhältnissen erwähnt wurde .
Ebenso wenig ist mit Bezug auf die von Dr. A.___ erwähnten
degenerativen Veränderungen im Bereich L4/L5 und die Osteochondrose respektive Dis kusprotrusion betreffend L5/S1 auf eine wesentliche Verschlec hterung des Gesundheitszustands zu schliessen. Diese LWS-Beschwerden wurden bereits im Rah men der ursprünglichen Rentenzusprache im Gutachten der Dres . C.___ und D.___ thematisiert (vgl. E. 3.1 hievor ), wobei damals namentlich eine Kompro mittierung der Nervenwurzel S1 beidseits diagnostiziert wurde (Urk. 9/73 S. 5). In den Berichten vom
E.___ vom 1 8. Februar 2015 (Urk. 9/198/84 -85 S. 2 ) und 19. Mai 2017 (Urk. 9/198/76) wurde
auf eine n stationären Verlauf sowie eine nicht länger bestehende Nervenwurzelkompression im Bereich L5/S1 hingewie sen, weshalb sich die Schlussfolgerung von Dr. A.___ , wonach keine
Ver schlechterung der entsprechenden bildgebenden Befunde
eingetreten sei, als nachvollziehbar erweist (Urk. 9/198/2-67 S. 56). 4.1.4
Im Zusammenhang mit den Hüft
- und LWS-B eschwerden ist sodann zu berück sichtig en, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Physiotherapieverord nung von Anfang 2017 gemäss eigenen Angaben nur an einer einzigen Thera piesitzung teilgenommen hat und die übrigen Behandlungstermine hat verfallen lassen . Des Weiteren mach t e er
weder gymnastische Übungen zur Linderung sei ner Beschwerden noch trieb er Sport (Urk. 9/198/2-67 S. 44) . Bei seiner Hausärz tin war er trotz der von ihm angegebenen teilweise starken LWS-Schmerzen (Urk. 9/181/1-71 S. 53) im Februar 2015 letztmals in Behandlung (Urk. 9/167 S. 1 Ziff. 1.2).
Im Übrigen gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ an, dass er oft in seiner Wohnung putze, gerne Gartenarbeiten mache und am Vortag der entsprechenden
Begutachtung Pflanzensetzlinge in seinem Garten eingepflanzt habe (Urk. 9/198/2-67 S. 44) . Bei Gartenarbeiten und insbesondere dem Einpflan zen von Setzlingen im Garten handelt es sich indessen regelmässig nicht um rücken- respektive hüftschonende Tätigkeiten .
Vor diesem Hintergrund ist denn auch zweifelhaft , ob die von der Rechtsvertre terin beantragte Evaluation der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers mittels EFL (Urk. 1 S. 2, S. 10 Ziff. 19) zielführend
wäre. Eine solche Abklärung
setzt die uneingeschränkte Kooperation des Beschwerdeführers voraus , wobei
es an
einer solchen in der Vergangenheit mehrfach – namentlich auch
bezüglich der
ihm von der Beschwerdegegnerin auferlegten Pflicht zur Durchführung einer regelmässi gen fachärztlichen psychiatrischen Therapie ( Urk. 9/76, Urk. 9/143-144, Urk. 9/149-151) sowie der Begutachtung durch Dr. A.___ (Urk. 9/175, Urk. 9/184, Urk. 9/187, Urk. 9/189, Urk. 9/192-193) -
mangelte . Entsprechend ist von einer EFL in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 1 57 E. 1d, 136 I 229 E. 5.3) kein anderes Ergebnis zu erwarten. 4.1.5
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ seien nicht nachvollziehbar, weil aktuell von eine r Vielzahl von neuen Be funden auszug e hen sei (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 16
f f.) , so ist daran zu erinnern , dass das Vorliegen neuer Befunde im Rahmen einer Rent enrevision nicht ausreicht . Vielmehr muss aufgrund der neuen Befunde eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sein (vgl. E. 1.3 hievor ) . Dass es vorliegend an einer solchen wesentlichen Verschlechterung der gesund heitlichen Situation fehlt, ist bereits dargelegt worden (vgl. E. 4.1. 3 hievor ).
Was den Hinweis des Beschwerdeführers angeht, Dr. A.___ sei in ihrem Gut achten von einem normalen Gangbild ausgegangen, während im Bericht von Dr. B.___ vom 23. September 2016 eine deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit erwähnt worden sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 18), ist auf die E.___ -Berichte vom 8. Febr uar 2017 (Urk. 9/198/73-74 S. 1),
21. M ärz 2017 (Urk. 9/198/71-72 S. 1) und
29. Mai 2017 (Urk. 9/198/69-70 S. 1) zu verweisen , in w elchen ein flüssiges res pektive
hinkfreies Gangbild beschrieben worden ist. 4.2
4.2.1
In psychiatrischer Hinsicht kam Gutachter Prof. Dr. Z.___ zum Schluss, dass aufgrund des zusätzlich zur kontrollier ten Methadon abgabe
vorliegenden Beikonsums von Speed
(starker bis aussergewöhnlich starker Konsum) sowie von Heroin und Morphin (mittelstarker bis starker Opiat-Drogen-Konsum; Urk. 9/181/60-64 S. 3 f.) keine verlässliche Diagnosti k der Persönlichkeit mög lich sei. Eine solche wie auch die Beantwortung der Frage, ob beim Beschwerde führer eine primäre oder sekundäre Sucht vorliege,
sowie die Festlegung der mit tel- und langfristigen Arbeitsfähigkeit könn ten erst nach einem Drogenentzug mit mindestens halbjähriger nachgewiesener Abstinenz erfolgen (Urk. 9/181/1 71 S. 65 und S. 68). Diese Schl ussfolgerung ist nachvollziehbar, da die Diagnostik einer spezifischen Persönlichkeitsstörung bei m Hinzukommen von Auswirkungen eines anhaltenden Ko nsums bei einer Suchterkrankung im klinischen Alltag regelmässig erschwert ist. Eine anhaltende Suchterkrankung kann im Verlauf eine Persönlichkeitsproblematik überlagern oder die Sucht kann Ausdruck einer Krise bei einer Persönlichkeitsstörung sein, weshalb es im Einzelfall schwerfallen mag, beide Störungsbilder in Bezug auf das Auftreten, ihre Entwicklung und ihren Verlauf einander zuzuordnen (Walter M./Sollberger D./Euler S., Persönlichkeits störungen un d Sucht, 2016, Kapitel I S. 3).
4.2.2
Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
in der Vergangen heit der ihm
von der Beschwerdegegnerin im November 201 0 und Juni 2015 auf erlegten Mitwirkungspflicht, sich einer regelmässigen fachärztlichen psychiatri schen Therapie in suchtspezifischer Betreuung zu unterziehen (Urk. 9/76 und Urk. 9/143) , nicht nachgekommen ist. Im Zeitpunkt der Begutachtung durch Prof. Dr. Z.___ im März 2017 nahm der Beschwerdeführer an einem Drogenersatz programm teil, wo er 20 mg Methadon pro Tag bezog. Einer regelmässigen psy chiatrischen Behandlung unterzog er sich indessen nicht, war die Frequenz der Therapie durch Dr. B.___
gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers doch ohne festen Rhythmus (Urk. 9/181/1-71 S. 55) und hat eine
entsprechende Behandlung auch in den Jahren 2015 und 2016 nur sehr unregelmässig respektive mit teilweise mehrwöchigen Unterbrüchen stattgefunden (Urk. 9/163) . Zwischen 1. April und 17. Juni 2014 nahm der Beschwerdeführer wenige Termine beim Zentrum F.___ wahr, brach dann aber die Behandlung ab. Zuvor
war er in ambulanter opioid -gestützter Be handlung im Zentrum G.___ , wobei die Behandlungen dor t überhaupt nur aufgru nd des erheblichen Aufwands und des grossen Entge genkommens des G.___ -Teams gegenüber dem Beschwerdeführer möglich war . Auch diese Therapie wurde seitens des Beschwerdeführers abgebrochen
(Urk. 9/138 S. 1 Ziff. 1.2 und S. 2 Ziff. 1.4). Davon abgesehen gab der Beschwer deführer gegenüber Prof. Dr. Z.___ an, dass er aufgrund seiner hohen Schul den (Fr. 170'000.--) keine Motivation mehr habe, jemals wieder arbeiten zu gehen und es ihm egal sei , ob die IV -Stelle
dies wolle und ob er eine Rente beziehe oder nicht (Urk. 9/181/1-71 S. 52 und S. 55 ) . In diesem Zusammenhang ist auch da rauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin gemäss eigenen Angaben von der Einleitung von Revisionsverfahren von Amtes wegen künftig absehen will und auf die Auferlegung einer neuerlichen Schadenminderungspflicht verzichtete (Urk. 9/201 S. 6). 4.2.3
Dem
Einwand des Beschwerdeführers , das Gutachten von Prof. Dr. Z.___ sei widersprüchlich, weil letzterer einerseits festgehalten habe, dass er im aktuellen Zeitpunkt keine abschliessende Beurteilu ng des Gesundheitszustands vor nehmen könne, gleichzeitig aber von einer remittierten Depression ausgehe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 22), ist nicht zu folgen. Prof. Dr. Z.___ hat einzig mit Bezug auf die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auf die Unmöglichkeit eines verlässlichen Befunds aufgrund des Substanzgebrauchs hingewiesen (Urk. 9/181/1-71 S. 68).
Bezüglich des Einwands , der Beschwerdeführer habe bereits mehrmals Drogen e ntzüge versucht un d sei immer wieder gescheitert (Urk. 1 S. 11 Ziff. 23) , ist daran zu erinnern, dass er sich in den letzten Jahren keiner regelmä ssigen psychi atrischen Therapie in
suchtspezifischer Betreuung unterzogen, sondern sich im Wesentlichen darauf beschränkt hat , im Rahmen des Drogenersatzprogramms seine tägliche Methadondosis bei der entsprechenden Stelle zu beziehen (vgl. E. 4.2.2 hievor ).
4.3
Zusammenfassend ist aufgrund des Dargelegten festzuhalten, dass es vorliegend an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG fehlt (vgl. E. 1.3 hievor ), weshalb eine neue Überprüfung des Rentenanspruchs nicht in Frage kommt. Es bleibt damit, wie mit Verfügung vom 12. Mai 2011 (Urk. 9/97) festge stellt, bei einer Viertelsrente , was zur Abweisung der Beschwerde
führt. 5.
5.1
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entspre chend dem Ausgang des Verfahrens sind sie de m unterliegenden Beschwerdefüh rer aufzuerlegen. 5.2
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus setzungen für die Bewilli gung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbe istän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet wer den kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 3), ist ihm antrags gemäss (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Be schwer deführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichts kasse zu nehmen.
Da zudem die anwaltliche Verbeiständung notwendig ist, ist Rechtsanwältin Ste phanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu bestellen. Diese wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Honorarnote ein zureichen (Urk. 1 0 S. 2). Nachdem keine
solche
bei m Gericht einging, ist die Ent schädigung ermessensweise beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’4 00 .-- (inklusive Barauslagen und Mehr wertsteuer) festzusetzen.
D er Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 de s Gesetzes über das Sozialversi che rungsgericht ( GSVGer ) aufmerksam gemacht. Das Gericht beschliesst:
In Gutheissung des Gesuchs vom 4. Dezember 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt. Sodann erkennt das Gericht : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt , zufolge Ge währung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’4 00 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie C. Elms - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais