Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1962, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt mit einem 50%-Pensum bei der Y.___ AG (Urk. 7/3 /62 ). Daneben war sie bereits zu 50 % als selbständig erwerbende Bäuerin tätig (Urk. 7/3 / 77). Am 10. Februar 1996 erlitt sie als Beifahrerin – Fahr zeug lenker war ihr Ehemann – bei einer Frontalkollision mit einem Falschfahrer (Urk. 3/ 1 ) eine Fraktur der Grundphalanx des linken Daumens, ein Hämatom am Jochbein links und am rechten Oberarm, eine Kontusion der Nierenloge links sowie eine kleine Rissquetschwunde an Kinn und Lippe (Urk. 7/3 / 74). Danach arbeitete sie nicht mehr im Baugeschäft und war ab Januar 1998 auch nicht mehr als Bäuerin tätig (Urk. 7/3 /54 , 7 /3 /25 und 7/67/27 ) .
In
den Jahren
1999, 2000 und 2002 brachte die Versicherte drei gesunde Kinder zur Wel t , ein viertes verstarb kurz nach der Geburt im Jahr 2001 ( Urk. 7/ 1/3 und 7/47/23) . 1.2
Nach einer stationären Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Z.___ diagnostizierte man bei der Versicherten eine mittelschwere post traumatische Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, attestierte ihr indes
ab April 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/3 /66-68 und 7/3/51 f. ). Infolgedessen schloss die Suva, als zuständige Unfallversicherung, den Fall im Dezember 1996 ab (Urk. 7/3 / 53 ; vgl. ferner Urk. 7/3/61 ). Im August 1998 meldete die Versicherte einen in der „Psyche“ begründeten Rückfall an (Urk. 7/3 / 55). Im psychiatrischen Gutachten der Rehaklinik A.___
vom 8. Oktober 1998 kam man zum Schluss, die posttraumatische Belastungsstörung sei grösstenteils abgeklungen und äussere sich gegenwärtig vor allem noch in vermehrter und somatisierter Angst und emotionaler Labilität (Urk. 7/3 /42 ). Da die Versi cherte keine Therapie aufnahm, schloss die Suva den Fall im Juli 1999 erneut ab (Urk. 7/3 / 35 und 7/3/39 ). Später führten Anfragen ihres Rechtsvertreters (Urk. 7/3 / 28, 7/3/30 und 7/3/ 34) zu einer kreisärztlichen Untersuchung ( Urk. 7/3/24 f.)
mit anschliessender n europsychologische r Begutachtung im September 200 0. In derselben wurden leichte bis mittelschwere Hirnfunktions störungen und eine Wesensveränderung festgestellt
(Urk. 7/3 / 18 -20 ).
Die Suva zahlte der Versicherten deshalb rückwirkend für den Zeitraum vom 15. Juli 1998 bis 31. März 2001 Taggelder für eine 50%-Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/ 3/ 3-6 ) und sprach ihr mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze Rente sowie eine Inte gritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 %
zu (Urk. 7/10 /2-4 und 7/44/2 f. ) .
Im März 200 1 hatte sich die Versicherte zudem bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/6). Gestützt auf die Akten d er Suva ( Urk. 7/3) und den Abklärungsbericht vom Dezember 2001 , worin der Versicherten eine Ein schränkung vo n 50 %
im Haus halt attestiert wurde (Urk. 7/23) , sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft am
21. Mai 2002 rückwirkend ab 1. März 2000 eine halbe Inva liden rente zu (Urk. 7/32). 1. 3
Im Frühjahr 2004 nahm die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft eine Rentenüberprüfung an die Hand (Urk. 7/39 und 7/40 /3-4 ). Zur selben Zeit ver anlasste die Suva eine Überprüfung der kognitiven und psychischen L eistungs fähigkeit in de r Rehaklinik A.___ . Es wurde festgehalten, aus neuropsy cho logischer Sicht bestehe keine , allenfalls eine sehr geringe Minderleistung von einer Stunde pro Tag als kaufmännische Angestellte, zumal das kognitive Leistungs niveau - ausser einer ganz leichten verlangsamten gerichtet en Aufmerksamkeit - sehr hoch sei . Vielmehr bestehe eine leichtere depressive Verstimmung vom Typus einer sog. atypischen Depression bei Status nach unvollständig remit tierter erheblicher depressiver Episode 2001 (Urk. 7/47/ 12 und 7/47/ 15). Die
Sozial versicherungsanstalt Basel-Landschaft holte in der Folge einen neuen Abklä rungs bericht ein (Urk. 7/52 f.) und bestätigte schliesslich die bisherige halbe Invalidenrente
(Urk. 7/61). Demgegenüber verfügte die Suva die vollständige Auf hebung (Urk. 7/63) und später
in teilweiser Gutheissung der Einsprache
die Herabsetzung der Rente auf 12 % per 1. Februar 2006 (Urk. 7/65 f. ). Dagegen erhob d ie Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Im poly disziplinären Gerichtsgutachten der Klinik B.___ vom 26. November 2008 mit Ergänzungen vom 16. März 2009 und 20. Januar 2010 diagnostizierten die Ärzte eine unfallkausale Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei abgelaufener posttraumatischer Belastungsstörung und hielten explizit fest, dass die aktuelle Gesundheitsstö rung jener im Juni 2001 entspreche (Urk. 7/67 / 4 ff., insbesondere S. 4 f. und 6 0 ). Gestützt darauf entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. Juni 2010, die Versicherte habe gegenüber der Suva weiterhin Anspruch auf eine 100%-Rente (Urk. 7/67 / 62 ff., insbesondere S. 7 6 ). 1. 4
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle Aargau ein weiteres Revis ionsverfahren ein (Urk. 7/80) . Sie l iess die Versicherte zwei Frageb ogen ausfüllen , denen die Versi cherte bei der Rücksendung ein
Gutachten und ein Urteil aus dem Prozess gegen die Suva beilegte ( Urk. 8/80 und
8/81 ) . Gemäss eingeholtem Bericht der psychia trischen Klinik C.___ vom 16. September 2010 konnte die langanhaltende mittelgradige depres sive Episode in der Behandlung von Mai 2006 bis September 2008 verbessert werden. Seit Oktober 2007 sei der psychische Zustand stabil, die geringere Belastbarkeit, erhöhte Vulnerabilität bei Stress und erhöhte Ermüdbar keit wür den aber fortbestehen (Urk. 7/88). Aus dem neuen Abklärungsbericht vom September 2010 resultierte so dann eine geringere Einschränkung im Haus halt von 23 % seit Juli 2008 sowie neu eine hypothetische 50%-Erwerbstätigkeit aufgrund der Einschulung des jüngsten Kindes im August 2010 (Urk. 7/84 /3 und 7/84/7 ; Urk. 7/94). Gestützt auf die Prüfung der Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/93) bzw. a usgehend von einem neuen G esamtin validitätsgrad von
62 % erfolgte die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente
mit Wirkung ab 1. November 2010 , wobei in den entspre chen den Verfügungen vom 19. und 28. Juli 2011 fälschlicherweise die IV-Stelle des Kantons Zürich als ver fügende Behörde genannt wurde (Urk. 7/105 / 190 ff. , 7/105/ 199 ff. und 7/105/ 205 ). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erho bene Be schwerde, mit welcher die Versicherte eine ganze Rente beantragt hatte (Urk. 7/105 /3-13 ), am 21. August 2012 ab (Urk. 7/107). 1. 5
Im Jahr 2014 prüfte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Rente der Versicherten erneut . Dazu liess s ie die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 7/120, 7/129 und 7/130/3 ff.) und holte Berichte der behandelnden Ärzte – konkret des orthopädischen Chirurgen (Urk. 7/121), der Hausärztin (Urk. 7/123) und der Chiropraktikerin (Urk. 7/124) –
sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/122) ein. Nach Prüfung der Unterlagen durch den RAD ( Urk. 7/131/3 f.) sowie Durchführung eines Vor be scheidverfahrens (U rk. 17/132 und 7/136)
stellte die IV-Stelle die Rente mit Ver fügung vom 26. Februar 2015 wegen gesundheitliche r Besserung per 1. Mai 2015 ein (Urk. 7/139 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Pro zess-Nr. IV.2015.00418) hiess das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3 0. Oktober 2015 in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/142). 1.6
Die IV-Stelle richtete der Versicherten in der Folge rückwirkend ab 1. April 2015 wieder eine Dreiviertelsrente aus ( Urk. 7/151 und 7/153). Alsdann holte sie erneut einen hausärztlichen Bericht ein ( Urk. 7/156/6) und gab nun ein internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/159 und 7/165). Dieses wurde am 2 6. August 2016 von der Medas
D.___
(nachfolgend : MEDAS) erstattet ( Urk. 7/168) und am 2. November 2016 im Zusammenhang mit erläuternden Fragen des RAD ( Urk. 7 /169/1; RAD-Stellung nahmen Urk. 7/172) ergänzt ( Urk. 7/171).
Die Gutachter attestierten der Versi cherten aufgrund der Wechselwirkung einer noch verbliebenen leichten bis par tiell mittelgradigen Dysthymi a , Schmerzverarbeitungsstörung und akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen eine Arbeitsfähig keit von 70 % in jeglichen, dem Knieleiden angepassten Tätigkeiten ab dem Begutachtungszeitpunkt ( Urk. 7/168/38-41 und 7/171 ) . Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten daher die Aufhebung der Rente an ( Urk. 7/173), wogegen diese Einwand erhob ( Urk. 7/177) . Weiter leistete die IV-Stelle am
3. März 2017 Kostengutsprache für ein dreimonatiges Belast barkeitstraining ( Urk. 7/179). Dazu nahm ihr behandelnder Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, Dr. E.___ , am 2 0. März 2017 schriftlich Stellung ( Urk. 7/182). Das Training wurde n ach einem Monat Anfang April 2017 abge brochen (vgl. Schlussbericht der F.___ Arbeitsintegration Urk. 7/184) und die Eingliederung abgeschlossen ( Urk. 7/185). Mit neuem Vorbescheid vom 1 9. Juli 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten abermals die Rentenein stel lung an ( Urk. 7/190), wogegen diese
wiederum Einwand erhob ( Urk. 7/193). Am 2 0. Okto ber 2017 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt und hob die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Dabei e ntzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. November 2017 Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr die bisherige Rente weiterhin auszurichten ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-6). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wie schon im Rückweisungsentscheid IV.2015.00418 vom 3 0. Oktober 2015 in Erwägung 1.1 dargelegt (vgl. Urk. 7/142/4 f.), wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben , wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG). Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Ände rung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (ein Viertel, ein Zweitel , drei Viertel, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 des Bundes - ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3).
In
Erwägungen (35 Absätze)
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei en inzwischen eine polydisziplinäre Begut achtung und ein Belastbarkeitstraining, bei welche m sich die guten persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin bestätigt hätten, durchgeführt worden.
Wie sich aus dem MEDAS - Gutachten ergebe , habe sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenzusprache bzw. letzten Revision erheblich verbessert . Es bestehe nur noch eine leichtgradige anhaltende depres sive Verstimmung , wobei die Beschwerdeführer in auch erst im August 2016 wieder eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe . Aus rheumato lo gischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 2).
E. 2.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, bei unveränderten g e klagten Beschwerden gleichen Ausmasses handle es sich im Gutachten nur um eine andere Diagnosestellung und abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit . Dieses sei zudem widersprüchlich und mangelhaft. Insbesondere hätten sich die Gutachter nicht zum Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (müde, Pause nach 50
Minuten, Überforderungssituation, keine Steigerung auf 3 Stunden täglich mög lich) und de r Stellungnahme von Dr. E.___ geäussert. Dabei seien diese durchaus geeignet, ernsthafte Zweifel am Gutachten zu wecken.
Dr. E.___
habe eine depressive Symptomatik, Hyperarousal und Erfahrungsvermeidung fest gestellt, was auf chronischen Stress im Zusammenhang mit einer dysfunk tio nalen Verarbeitung von traumatisierenden Ereignissen hinweise. Dement sprech end hätten Stresssymptomatik, Panik-, Ohnmachts- und Insuffizienzgefühle im Belast barkeitstraining auch zugenommen. Es sei unverständlich, weshalb dem über längere Zeit behandelnden Arzt allgemein unterstellt werde, sich entgegen der tatsächlichen Sachlage zugunsten des Patienten zu äussern, während es gerade die Gutachter seien, die
effektiv ein pekuniäres Interesse hätten . Des Wei teren seien ihr e Angaben
– vergleiche man das Gutachten S. 16 f. mit S. 36 – von den Gutachtern mangelhaft
berücksichtigt worden . S o habe sie nie behauptet, auf grund körperlicher Beschwerden nicht arbeiten zu können, habe sehr wohl über Lust- und Motivationslosigkeit sowie fehlende Freude im Alltag berichtet und durchaus mit dem Gewicht ( im Sinne von Übergewicht ) zu kämpfen. Aus den nicht näher geschilderten sexuellen Kontakten könne nichts abgeleitet werden . Ferner lebe sie sehr zurückgezogen und besuche nur einmal wöchen t lich ein Gebetstreffen. Früher habe sie einen grossen Freundeskreis gehabt, im Team gearbeitet, Jugendarbeit verrichtet und sei in der Gemeinde tätig gewesen.
W es halb ihre Beschwerdeschilderung als theatralisch überzeichnet beschrieben werde, bleibe unklar ( Urk. 1 S. 6 ff.).
E. 3 .1
Hinsichtlich der vorangegangenen Rentenrevision wurde bereits in Erwägung 4.2 des erwähnten Rückweisungsentscheides dargelegt, dass sich das Versicherungs gericht des Kantons Aargau bei der Beurteilung der Verfügungen vom Juli 2011
im Urteil vom 2 1. August 2012 nur im Zusammenhang mit dem Beweiswert des Abklärungsberichts vom 14. September 2010 zum Gesundheitszustand der Be schwerde führerin äusserte. Zwischen den Parteien damals unstrittig war, dass mit dem Wechsel von der spezifischen zur gemischten Methode der Invaliditätsbe messung ein materieller Revisionsgrund vorlag und gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ vom 2 6. November 2008 ( Urk. 7/67/6 ff.), ergänzt am 1 6. März 2009 ( Urk. 7/67/4 f.) und 2 0. Januar 2010 ( Urk. 7/67/56-61) , sowie der diesbezüglichen RAD- Stellungnahme
( Urk. 7/93) von einer voll en Arbeitsun fähig keit auszugehen war ( Urk. 7/107/4 Erwägung 2.1) .
E. 3.2 Im Detail
erwog das aargauische G ericht ,
d er Abklärungsbericht erwähne in gesundheitlicher Hinsicht eine grosse Müdigkeit und Energielosigkeit sowie Ge dächtnis- und Konzentrations probleme, durch Stresssituationen verstärkte Kopf schmerzen und eine Gereizt heit. Diese Feststellungen würden im Wesent lichen den bereits im Abklärungsbericht vom 3. März 2005 sowie im Ver laufs bericht der psychiatri schen Klinik C.___ vom 16. September 2010 festge haltenen Be schwerden entsprechen. Auch dem psychiatrisch-neurologischen Gut achten der Klinik B.___ vom 26. November 2008 sei ähnlich zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin spontan wenig Beschwerden geschildert und zunächst von Konzent rations
- und Aufmerksamkeitsstörungen berichtet habe. Sie könne nicht zwei Dinge gleichzeitig tun, sei vergesslich, gerate in Stress und bekomme dabei Kopfschmerzen. Auch eine Energielosigkeit werde beschrieben sowie Verspan nungen im Nacke n und asystematischer Schwindel . Bedeutsame Änderungen im Zusammenhang mit der geringer eingestuften Einschränkung im Haushalt sah das Gericht in der Organisation des Haushalts und der Unterstützung durch den Ehemann sowie durch die älter werdenden Kinder. Eine zwischenzeitliche gesund heitliche Verbesserung hielt es demge genüber weder für ausgewiesen, noch aus geschlossen. Wie es sich damit ver hal te, könne dahingestellt bleiben, zumal die im Abklärungsbericht vorgenommen en Einschätzungen auch bei unverändertem Gesundheitszustand zu überzeugen vermöchten . Dementsprechend b estätigte das Gericht damals die neu zugesprochene Dreiviertelsrente (Ur
k. 7/107/6-9 Erwä gung en 2.4-2.6).
E. 3.3 Dem damals beigezogenen
G utachten der Klinik B.___
aus dem Prozess gegen die Suva ist zusammengefasst zu entnehmen, es handle sich gegenwärtig um eine schwierig einem eigentlichen psychopathologischen Syndrom zuzuord nende psychische Problematik im Sinne von Müdigkeit, Ermüdbarkeit, Energie losig keit, Probleme i n der Organisation des Alltags mitunter vor dem Hintergrund der kognitiven Beschwerden , aber auch einer äusserst wechselhaften Stimmungs lage , einer beeinträchtigten Beziehungsgestaltung und mangelnder Toleranz bzw. Irritierbarkeit, so dass die angegebenen Beschwerden am ehesten im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung interpretiert werden könnten. Diese sei nicht auf grund einer milden traumatischen Hirnschädigung entstanden, sondern im Zusammen hang mit der abgelaufenen posttraumatischen Bela stungsstörung. In Betracht zu ziehen sei der scheinbare Rückgang der psychischen Symptome zwischen 2002 und 2004 sowie jetzt nach dem Umzug , wobei man über die tat sächlichen Be schwer den mangels medizinische r Dokumentation über eine lange Zeitspanne keine Auskunft habe. Es sei anzunehmen, dass mit der Berentung ein Grossteil der effektiven Belastungen weggefallen sei und so die Symptome besserten. Diese Entwicklung, die nach dem Tod eines der Kinder d urch eine depressive Phase unterbrochen worden sei, habe sich durch die erneute Belastung bei Streichung der Rente manifestiert – in erster Linie aufgrund einer veränderten Belastbarkeit und affektive n Reagibilität, was sich vor dem Hintergrund einer Wesens- bzw. Persönlichkeitsänderung interpretieren lasse. Es bestehe ein e natür liche Kausa lität zum Unfall, insofern sich eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrem belastung (vgl. Urk. 7/67/4 f. zur anhaltenden Belastung nach dem Unfall durch Retraumatisierung infolge von Ereignissen im engsten Umfeld, insbeson dere Veränderung des Ehemannes)
begründen lasse. Die zusätzlichen Belastungen (ehe liche Situation, Thyroidea -Funktionsstörung, Anämie ; vgl. auch Urk. 7/67/ 54) könnten dabei zur besonderen Ausprägung und zum Verlauf b eitragen. Es lasse sich durchaus diskutieren, dass die Beschwerdeführerin trotz der nachweisbaren Störung in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine theoretische Arbeitsfähigke it erbringen könnte, wobei eine solche vorzugsweise in einer beruflichen Erprobung zu überprüfen sei. Erst danach könnten Prozentangaben und Berufsbedingungen festgestellt werden, wobei offenbleiben müsse, ob diese in der freien Markt wirt schaft grundsätzlich zu finden seien. Während sich wesentliche Auswirkungen der Residualproblematik der psychischen Störung ergäben, die auch die leichten subjektiven kognitiven Beeinträchtigungen und angegebene Kopfschmerzen erkläre , sei weder aufgrund der neurologischen Befunde noch im Bereich des Bewe gungsapparates eine nennenswerte Pathologie nachzuweisen ( Urk. 7/67/47 f. und 7/67/50 ) .
Aufgrund der zugestellten Akten, insbesondere derjenigen des behandelnden Psy chiaters , müsse spätestens im Mai 2006 eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation postuliert werden, di e – gestützt auf die verfügbaren Informationen
– im Gutachten vergleichbar mit der gesundheitlichen Situation im Jahr 2001 interpretiert worden sei. Sinngemäss hätten auf dieser Grundlage die vergleichbaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie im Jahr 2001 ent stehen können. Allerdings würden sich diesbezüglich rückwirkend keine genauen Angaben machen lassen ( Urk. 7/67/59 f.).
E. 4 Es wurde bereits in Erwägung 5 des mehrfach genannten Rückweisungsentscheids festgestellt, dass eine Wiedererwägung der gerichtlich beurteilten Verfügungen vom Juli 2011 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausser Betracht fällt ( Urk. 7/142 /12). Hingegen wurde im
U rteil des Versi cherungsgericht s des Kantons Aargau , da s im Rahmen einer allseitigen Ren ten prüfung nach einer Status ände rung erging,
die Frage nach einer gesundheitlichen Besserung seit der ursprün g lichen Rentenzusprache
in der Invaliditätsbemessung im Haushalts be reich aus drücklich offengelassen, jedoch für den Erwe rbsanteil implizit verneint, indem
die zwischen den Parteien unbestritten ermassen
volle Arbeitsunfähigkeit
über nommen wurde. Die s
d ürfte eine Folge des Umstandes sein, dass eine Minderheit des Gerichts im Urteil vermerken liess, sie erac h te eine vollständige Arbeits un fähigkeit im erwerblichen Bereich gestützt auf das Gut achten der Klinik B.___
nicht als erstellt und hätte die Sache zur weiteren Abklärung der Arbeits fähigkeit im Erwerbsbereich an die Vorinstanz zurück gewiesen (Urk. 7/107/10 Erwägung 2.7) .
Im Gutachten der Klinik B.___
selbst wurden in Bezug auf den Krankheitsverlauf vorab eine mangelhafte Doku mentation und eine Abhän gigkeit von b elast end en Umständen respektive Ereignissen
(Zuspre chung/Strei chung der Rente, Tod des Kindes, aktuelles soziales Umfeld) festgestellt . In Anbetracht der insgesamt vagen Aussagen über das Ausmass der verselbstän digten psychi schen Störung bei der letzten Rentenrevisio n sowie die (bei gering fügiger Thera pie) erneut dürftige Dokumentation des weiteren Krankheitsverlaufs, können somit keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis eines mate riellen Revisionsgrundes im Sinne einer Veränderung des Gesundheitszustandes gestellt werden.
E. 4.1 Gemäss MEDAS-Gutachten wurden in der aktuellen psych iatrischen Begut ach tung vom 14. Juli 2016 die Diagnosen Dysthymia leichter bis mittelgradiger Aus prägung (ICD- 10 :
F34.1), Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F68.0) und akzen tuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen (ICD-10 : Z73.1) gestellt ( Urk. 7/168/39) .
E. 4.2.1 Dazu erläuterten die Gutachter, d ie Beschwerdeführer in habe angegeben, sie sei ständig müde und habe Schwierigkeiten, sich für jegliche Aktivität zu motivieren . Sie müsse häufig weinen. Ferner habe sie Kniebeschwerden und Bewegungs schmerzen in der Schulter sowie schmerzbedingte Durchschlafstörungen mit Tages müdigkeit ( Urk. 7/168/40).
E. 4.2.2 In der Untersuchung
habe sie einen ungehaltenen, anklagenden und teilweise unbeherrschten Eindruck gemacht. Ihre Schilderung der körperlichen Beschwer den und depressiven Symptomatik sei überzeichnet . Kognitive Defizite seien keine auszumachen, uneingeschränkt seien insbeson dere die Merkfähigkeit, Aufmerk sam keit, Wachheit, Auffassungsgabe und Sprache sowie das Durchhal te ver mögen . Die Intelligenz sei gemäss klinischem Eindruck eher überdurchschnittlich. An hand d er Angaben und des beobachteten Verhaltens bestünden eine leicht aus geprägte depressive Verstimmung, ein leicht verminderter Antrieb, eine mittel gradig gesteigerte Ermüdbarkeit, ein mittelgradig vermindertes Selbstwertgefühl, eine leicht ausgeprägte Hoffnungslosigkeit und ein leicht eingeengtes Denken bzw. eine Grübelneigung . Leicht ausgeprägt seien auch die Zwanghaftigkeit und der soziale Rückzug. In der Persönlichkeit sei eine Akzentuierung der selbstun sicheren und z wanghaften Anteile zu eruieren ( Urk. 7/168/40).
E. 4.2.3 Damit übereinstimmend hätten sich in den kognitiven Screeningtests (zerebraler Insuffizienztest, Zahlenverbindungstest, Bentontest ) « hochnormale » Ergebnisse gefunden. Das Resultat von 23 Punkten im Beck’schen Depressionsinventar
(Selbst auskunftsbogen)
entspreche einer mittelgradig ausgeprägten , das in der Hamil ton- Depressionsskala (Fremdbeurteilung) erzielte Ergebnis von 7 Punkten indes keiner klinisch relevanten depressiven Symptomatik. Die Diskrepanz lasse sich als Überzeichnung der Symptomatik interpretieren. Im MMPI (Persönlichkeitstest und Inventar psychischer Störungen) hätten sich die Persönlichkeits akzen tuie rungen, die depressive Teilsymptomatik sowie die Tendenz zur Symptomüber zeich nung bestätigt ( Urk. 7/168/ 40) .
E. 4.3.1 Die daraus resultierenden Diagnosen
Dysthymia , Akzentuierung von Persönlich keitsanteilen und Schmerzverarbeitungsstörung führten alsdann je für sich allein betrachtet nicht per se zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähig keit, da sie keine eigene Krankheitswertigkeit erreichten. Indes würden sich die akzentuierten Persönlichkeitszüge und die depressive Symptomatik gegenseitig begünstigen, verstärken und aufrechterhalten, was zu einer chronifizierenden bzw. neurotischen Entwicklung geführt habe. In ihrem Zusammenwirken bestehe daher dennoch eine einschränkende Wirkung zufolge einer Reduktion der will ent lichen Überwindbarkeit.
Aus den klinisch en
B efunden liessen sich mittels IFAP1 und IFAP2 ( Instrumente für Aussagen zu den m entalen
Funktionen und funktionellen
Fähigkeiten ) folgende Auswirkungen ableiten: eine mittelgradige Störung von Temperament, Persön lich keit, Umgänglichkeit, psychischer Stabilität, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und Selbstvertrauen sowie eine leichtgradige Störung der psychi schen Energie, des Antriebs und der emotionalen Funktionen. Diese führten a uf der Ebene der Aktivitäten und Partizipation zu einer mittelgradigen Einschrän kung der Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, Flexibilität, Umstellungs-, Durchhalte-, Selbstbehaup tungs - und Gruppenfähigkeit sowie bei Spon tanaktivitäten und einer leichtgradigen Einschränkung bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Anwendung fachlicher Kompe tenzen, des Entscheidungs- und Urteilsver mögens sowie der Kontaktfähigkeit. Zusammengefasst bestehe eine Einschrän kung der Arbeits- und Leistungs fähig keit von 30 % sowohl für die früheren (kaufmännische Angestellte und Bäuerin) als auch andere angepasste Tätigkeiten (keine belastenden Arbeiten für die unteren Extremitäten oder Überkopfarbeiten; Urk. 7/168/40 f., 7/168/43, 7/168/49 f. und 7/168/84-86).
E. 4.3.2 Die Beschwerdeführerin selbst erklärte in der Begutachtung , aufgrund der fehlen den Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit eine Tätigkeit wie früher nicht mehr ausüben zu können. Eine alternative Tätigkeit – ohne langes Stehen bzw. Gehen oder sich sehr konzentrieren zu müssen – könne sie theoretisch wahr scheinlich ein bis zwei Stunden pro Tag machen. Im Haushalt könne sie im Ver gleich zu früher vielleicht noch 10 % leisten ( Urk. 7/168/35).
Dazu erläuterten die Gutachter , die auffallend negative Selbstbewertung mit sub jektiver Leistungsinsuffizienz, die sich in den beschriebenen Alltagsaktivi täten wenig wiederfinde, mit Klage über kognitive Defizite, die sich nicht objektivieren liessen, und mit der Angabe von schmerzbedingten Schlafstörungen bei an sich nur belastungsabhängigen Gelenkbeschwerden, die sich zudem im Alltag nur mässiggradig einschränkend auswirkten, sei im Rahmen der Dysthymia und der auffälligen Persönlichkeitszüge zu interpretieren ( Urk. 7/168/47). Tatsächlich weise die Beschwerdeführerin trotz chronifizierter leichtgradiger depressiver Sympto matik und Tendenzen zur Schmerzchronifizierung in der Beschreibung ihrer Lebenssituation und ihrer Alltagsaktivitäten erhebliche persönliche Res sourcen auf. Sie verstehe es, ihre Verpflichtungen und Belastungen einzuteilen und ihre subjektiven Einschränkungen zu kompensieren. Sie beschreibe ein adäquates Pausenmanagement und die Fähigkeit, sich Hilfe zu holen. Persönliche Res sourcen würden auch die eher überdurchschnittliche Intelligenz und die religiöse Orientierung darstellen ( Urk. 7/168/45).
E. 4.4.1 Zum Krankheitsverlauf ergebe sich aus den Vorakten , dass in der Folge des schweren Autounfalls Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung diag nostiziert worden seien (Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ vom 1. Mai 1996) , die sich aber bereits im Jahr 1998 grösstenteils zurückgebildet hätten (Gutachten der Rehaklinik A.___ vom 8. Oktober 1998) und bei späteren Untersuchungen nicht mehr beschrieben worden seien. Auch aktuell fänden sich keine Symptome, die auf das Vorliegen einer solchen Störung hinweisen würden ( Urk. 7/168/83) .
E. 4.4.2 Im Jahr 2000 seien in einer ausgedehnten neuropsychologischen Untersuchung bedeutsame kognitive Funktionseinbussen sowie eine Veränderung der Persön lich keit festgestellt worden (Gutachten von Dr. G.___ vom 1 3. Oktober 2000) . Die kognitiven Defizite hätten sich in der Nachuntersuchung im Jahr 2004 nicht mehr nachweisen lassen. Gleiches habe die vorbeschriebene Wesensän de rung betroffen ( Standortbestimmung der Rehaklinik A.___ vom 1 5. November 2004) . Aktuell imponierten noch Restsymptome im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen; ko gnitive Funkti o nseinbussen fänden sich keine mehr (klinis cher Status, kognit i ve Screeningtests ). Damals sei die Diagnose einer atypischen Depression nach vollständig remittierter depressiver Episode 2001 gestellt worden. Diese entspreche von der Beschreibung der Symptomatologie her der heute festgestellten depressiven Symptomatik im Sinne einer Dysthymi a ( Urk. 7/168/83 f.) .
E. 4.4.3 Im Jahr 2008 seien die psychischen Beschwerden gutacht l ich « im Sinne einer Per sön lichkeitsstörung » interpretiert worden (Gutachten der Klinik B.___ vom 2 6. November 2008) . Wie darge legt , hätten die nach dem Unfall beschrie benen Wesen s veränderungen in der aktuellen Untersuchung als Restsymptomatik im Sinne einer Akzentuierung der Persönlichkeit imponiert. Demnach ergebe sich kein Widerspruch zu diesem Vorbefund ( Urk. 7/168/84) . Dabei sei im damaligen psychopathologischen Befund keine krankheitswertige affektive Störung beschrie ben und ebenso wenig ein krankheitswertiger neurologischer oder neuro psy chia trischer Befund erhoben worden. Die Arbeitsfähigkeit werde indes nicht an hand von Diagnosen beurteilt, sondern anhand von Befunden und Funktionen. Diese seien im Gutachten der Klinik B.___
nicht explizit ausgeführt ( Urk. 7/168/50 ). So sei ein Vergleich der diagnostischen Kriterien schwierig , weil im Gutachten der Klinik B.___ keine Psychometrie bezüglich der Persönlich keitsstruktur durchgeführt worden sei. Die Veränderung des Gesundheitszu standes müsse vor allem unter funktionalen Gesichtspunkten beurteilt werden. Unter anderem die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Alltagsaktivitäten – im Vergleich etwa zu den Angaben bei der Haushaltsabklärung im Jahr 2010 – würden für eine verbesserte Funktionsfähigkeit sprechen ( Urk. 7/168/ 51).
E. 4.4.4 Im Jahr 2010 sei fachpsychiatrisch festgehalten worden, dass ab Oktober 2007 eine stabile Remission der Depression habe erreicht werden k önn e n (Verlaufs bericht von Dr. H.___ vom 1 6. September 2010). Die aktuelle depressive Symptomatik im Sinne der diagnostizierte Dyst h ymi a könne in diesem Sinne ebenfalls als Restsymptomatik ohne eigene Krankheitswertigkeit angesehen werden und stehe nicht im Widerspruch zu diesem Vorbefund ( Urk. 7/168/84) .
E. 4.4.5 Schliesslich würden d ie körperlich begründeten Schmerzen durch den Einfluss psychischer Faktoren dysfunktional verarbeitet. Im Vergleich zu den früheren Be funden und Beurteilungen bestünden damit keine erheblichen Diskrepanzen, inde s würden die Krankheitswertigkeit der psychopathologischen Auffälligkeiten und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell als weniger ausgeprägt beur teilt ( vgl. Urk. 7/168/83 f. mit Verweis auf die «Vorbefunde» in Urk. 7/168/62 ff.; Urk. 7/168/40 und 7/168/43 f.).
E. 5 .5
U nter die beweisrechtlich entscheidende Kategorie „Konsistenz“ fällt der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen. Dieser zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Soweit erhebbar , empfiehlt sich ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Akti vitätsniveau der versicherten Person ist dabei stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hin weisen).
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen durchwegs strukturierten Tagesablauf mit zahlreichen Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakten, die im Kontext mit den behaupteten Einschränkungen einige Fragen aufwerfen. So erledigt sie trotz der behaupteten kognitiven Defizite nicht nur das «Familienbüro» und die «Buch haltung», sondern spielt auch Computerspiele, schaut Videos und liest. Neu gegenüber dem Jahr 2010 (vgl. Urk. 7/81/8) baut sie sodann wieder Kartoffeln und Gemüse an und hält eine grosse Anzahl von Hühnern, obschon sie nur mit Fertigprodukten kocht. Gegen eine massgebliche Freu d- und Motivationslosigkeit spricht auch die Tatsache, dass sie sich einen eigenen Brennofen anschaffte und nicht nur selbst töpfert, sondern neu auch einen Töpferkurs für Schüler anbietet. Ein finanzielles Interesse bzw. Einkommen aus diesen Tätigkeiten ist zumindest nicht aktenkundig deklariert. Dem sei hinzugefügt, dass die Beschwerdefü hrerin es nach eigenen Angaben liebt zu reisen, unter a n derem drei Monate durch Kanada und die USA (vgl. im Detail Urk. 7/168/34 f., 7/168/80 f., 7/130/3-6 und 7/123/1 «Sprachaufe nthalt» ). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, früher noch viel aktiver gewesen zu sein (vgl. Urk. 1 S. 7; fremdanamnestisch
in der letzten Begutachtung: Urk. 7/67/34) , so ist dem entgegenzuhalten, dass sie dannzumal auch noch nicht drei Kinder zu versorgen hatte (vgl. auch Urk. 7/98/5 unten) und nun mit deren zunehmenden Alter auch ihre sozialen Aktivitäten wie der ausbaut ( z.B.
Urk. 7/130/3 : als möglich erachtete soziale Arbeit von 2-3 Stun den pro Woche).
E. 5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).
E. 5.2 4
Nach
gutachtlicher Einschätzung kam en
die gemäss ICD-10 Klassifikation typi schen Symptome einer Depression (gedrückte Stimmung; Interessenverlust und Freudlosigkeit; Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit) demnach kaum zum Tragen und auch die weiteren häufigen depressionsbedingten Symp tome
(verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit ; vermindertes Selbstwert gefühl und Selbstvertrauen ; Schuldgefühl e und Gefühle von Wertlosigkeit; nega tive und pessimisti sche Zukunftsperspektiven ; Suizidgedanken und – handlungen , Schlafstörungen und verminderter Appetit) waren nur bedingt eruierbar (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen , ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /
Sch midt [Hrsg.], 1 0. Auflage 201
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin machte vorab
geltend, die von ihr geklagten Beschwer den seien jeweils nur zum Teil berücksichtigt worden.
Dies betreffe die Lust losig keit, Motivationslosigkeit, fehlende Freude an beliebten Aktivitäten, Gewichts zunahme, f alsche Interpretation der sexuellen Kontakte
und den sozialen Rüc k zug , aber auch die Schlafstörungen und Müdigkeit ( Urk. 1 S. 6 -8 ).
E. 5.2.2 Die Gutachter haben diese Beschwerden indes
im Wesentlichen bei der subjek tiven B eschwerde klage aufgenommen
( Urk. 7/168/ 36 und 7/168/43 )
bzw. bei der B efund erhebung
erfragt ( Urk. 7/168/77 f.), die depressive Symptomatik in ihrer Ausprägung insgesamt
jedoch schlüssig
im Rahm en einer Dysthy mia eingeord net.
Deren wesentliches Kennzeichen ist die langdauernde, depressive Verstim mung, die nie mals oder nur sehr selten ausgeprägt genug ist, um die Kr iterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. Bei höherem Lebensalter tritt diese häufig nach einer offensichtlichen Belastung auf. Die Patienten haben gewöhnlich zusammenhängende Perioden von Tagen oder Wochen, in denen sie ein gutes Befinden beschreiben. Meistens aber, oft mona telang, fühlen sie sich müde und depressiv; alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen (vgl. Weltgesundheitsorganisation , Internationale
Klassifi ka tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Auflage 201
E. 5.2.3 Augenscheinliche Widersprüche zwischen dieser Definition und den zusammen gefassten Befunden bestehen nicht.
Im Detail erläuterte der begutachtende Psy chiater, dass die Beschwerdeführerin einen Mangel an Energie und Initiative mit Einschränkung von Aktivitäten besch rieb en habe , er jedoch keine bedeutsame Hemmung oder Verarmung des Antriebs von aussen erkennen könne. Allerdings müsse
sie erhebliche Willensanstrengungen aufbringen, um sich morgens zu akti vieren und in die selbst strukturierte Tagesaktivität zu begeben. Das beobachtete Verhalten deute
sodann wenig auf eine depressive Verstimmung hin. Indes habe die Beschwerdeführerin bei allen Aktivitäten rasche Ermüdungserscheinungen und den Verlust der körperlichen Frische beschrieben , was in der Untersuchung ebenfalls feststellbar gewesen sei . Die nächtlichen Schlafstörungen führe sie selber auf die Schmerzproblematik zurück. Zudem komme sie sich im Leben deplatziert vor
und erlebe sich in vielen Le bensbereichen als unzulänglich, negiere jedoch Schuldgefühle, da sie alle Be schwerden dem Unfall zuschreibe . Ein bedeutsamer depressionsbedingter sozialer Rückzug sei aufgrund ihrer Schilde rung
diverser sozialer Aktivitäten nicht ve rifizierbar und es fänden sich klinisch
keine Hinweise auf relevante kognitive Funktionsstörungen
( Urk. 7/168/77 f.). Darüber hinaus
geht aus dem Gutachten der MEDAS
– in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Klinik B.___
(z.B. Urk. 7/39/77) – deutlich hervor , da ss die klinischen Befunde , Ergebnisse
der testpsychologischen Fremdbeurteilungen
und ihr Aktivitätsnivea u erheblich von ihrer
Selbsteinschätzung und den Ergeb nissen der Selbstbeurteilungstests divergierten , weshalb die Beschwerd eklage als überzeichnet beurteilt wurde (vgl. E. 4.2 und 4.3).
E. 5.3.1 Zu ergänzen ist , dass di e gutachtliche Einschätzung der depressiven Symptomatik gut mit derjenigen im Verlaufsbericht der p sychiatrischen Klinik C.___ vom 2 7. Oktober 2010 vereinbar ist . Darin wurde eine lang anhaltende mittel gradige depressive Episode bis Oktober 2007 attestiert.
N ach Umstellung der Therapie auf Efexor und eine Augmenta ti onsbehandlung mit Novothyral
sei eine schrittweise Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht worden. Ein latenter Eisenmangel sei vom Hausarzt mittels Eisensubstitution behandelt worden und habe zu einer weiteren Verbesserung, insbesondere des Antriebs, geführt ( vgl. auch Urk. 7/86/8 f.: Gebärmutterverödung kurz nach der Begut ach tung in der Klinik
B.___ ) . Seit Abschluss der psychotherapeutischen Behand lung im September 2008 werde die antidepressive Erhaltungsther apie bzw. Pro phylaxe mit Efexor und Novothyral unverändert fort gesetzt. Darunter sei der Zustand stabil. Es fänden noch alle drei bis sechs Monate telefonische Nach kontrollen statt ( Urk. 7/88). Das
Efexor
wurde
im März 2012 abgesetzt ( Urk. 7/123) , was eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes seit der letzten Renten revision nahe legt , in d er sich auch n ach eig e ner Wahrnehmung der Beschwer de führer in
bereits eine Besserung abzeichnete (vgl .
Urk. 7/31/77).
E. 5.3.2 Gebessert haben dürften sich übrigens auch die Kopfschmerzen, zumal im Jahr 2016 keine
chiropraktische Behandlung mehr stattf and
und sich die Beschwerde führerin eine Zahnschiene anschaffte ( vgl. Urk. 7/124 und
7/168/36
versus Urk. 7/67/ 2 3 f. und 7/37/33 unten ).
E. 5.3.3 Schliesslich ist zur weiteren Diagnosestellung
f estzuhalten, dass gemäss ICD-10 Klassifikation lang anhaltende Änderungen der Persönlichkeit nach einer kurz zeitigen Lebensbedrohung wie bei einem Autounfall, grundsätzlich nicht unter die Kategorie der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung einzuordnen sind, da neuere Forschungsergebnisse bei solchen Entwicklungen auf eine vorbestehende psychische Vulnerabilität hinweisen (vgl. Weltgesund heitsorganisation , Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg .], 1 0. Auflage 201
E. 5.4.1 Des Weiteren
forderte die Beschwerdeführerin eine gutachtliche Stellungnahme zum Schreiben von Dr. E.___ vom 2
0. März 2017 sowie zum Schlussbericht der
F.___ A rbeitsintegration, datiert vom 2 1. April 2017 ( Urk. 1 S. 7 f.) .
E. 5.5 .3
Unter die in Frage kommenden komplexen Ich-Funktionen beim Komplex «Per sönlichkeit» fallen die Elemente Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Beziehungs fähigkeit und Kontaktgestaltung, Affektsteuerung und Impulskontrolle, Selbst wertregulation und Regressionsfähigkeit, Intentionalität und Antrieb sowie Abwehr organisation (vgl. Renato Marelli , Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Grenzbereich von Psyche und Soma, Schweizerische Ärztezeitung [SÄZ] Nr.
25/2008, S. 1141). Es kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Den Auswirkungen der akzentuierten Persönlichkeitsanteile auf die Überwind barkeit der psychischen Beschwerden w u rde bei der gutachtlichen Arbeitsfähig keits ein schätzung durchaus Rechnung getragen.
E. 5.5.6 Der weiter in die Kategorie "Konsistenz" fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_539/2015 E. 4.5). Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer emp fohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Vorliegend wird e ine nur geringe Ausprägung der Beschwerd en mit abnehmendem Leidensdruck in den letzten Jahren durch die stets minimale und seit März 2012 gänzlich fehlende Beanspruchung einer psy chiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung bestätigt. Eine solche wurde in zeitliche r Hinsicht augenfällig erst nach der MEDAS-Begutachtung wiederaufgenommen ( Urk. 7/123/1 und Urk. 7/182). Daran vermag die Feststel lung im Gutachten, dass abgesehen von der skeptischen bis ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber psychischen Interventionen keine Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe, nichts zu ändern ( Urk. 7/168/49) . Wie die Ver gangenheit und Gegenwart zeigen , ist die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, gegebenenfalls wirksam Hilfe zu beanspruchen ( Urk. 7/ 168/49).
E. 5.6 Eine noch geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % lässt sich nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, welcher die ärztlichen Ein schätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialversiche rungsrecht liche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – noch knapp bestätigen. Bei nachvollziehbaren medizinischen Schlussfolgerungen und schlüssiger Einschät zung der Arbeitsfähigkeit kann somit vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Im Rahmen der allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs bei gegebenem Revisionsgrund im Sinne einer gesundheitlichen Besserung ist eine Arbeitsfähigkeit von neu 70 %
in der bisherigen Tätigkeit zu bestätigen.
E. 6.1 Die angefochtene Verfügung gibt im Übrigen keine Auskunft über die a nge wandte Methode der Invaliditätsbemessung. Gemäss Feststellungsblatt zum Vor bescheid vom 1 9. Juli 2017 wurde weite rhin von der gemischten Methode aus gegangen , wobei der Erwerbsanteil und Aufgabenbereich je mit 50 % gewichtet wurden ( Urk. 7/189/4).
Die angefochtene Verfügung ist am 2 0. Oktober 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung betreffend die Festlegung des Invaliditätsgrades von T eilerwerbstätigen am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hin weisen).
E. 6.2 Der Invaliditätsgrad beim Einkommensvergl e ich stimmt mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein , soweit die teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmögli ch eingegliedert ist resp. wäre. Vorlie gend beträgt diese Einschränkung gemäss den vorstehenden Erwägungen 30 % . Gründe für einen leidensbedingten Abzug werden keine geltend gemacht und sind nicht
– zusätzlich zur gutachtlich festgestellten Leistungseinschränkung von 30 %
- ersichtlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.2 in Bezug auf kaufmännische Tätigkeiten in stressarmer Umgebung). Bei verbessertem Gesundheitszustand und angesichts des Alters der Kinder der Beschwerdeführerin kann zudem davon ausgegangen werden, dass
die Einschränkung im Haushalt , die im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf 23 % festgelegt wurde, seither nicht zugenommen hat. Der Inva liditätsgrad beträgt somit für den 50%- Anteil der Erwerbstätigkeit ( 15 % ) und im Aufgabenbereich ( < 11,5 % % ) zusammen weniger als 30 % .
E. 6.3 Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin g egenüber der Einglie de rungs beraterin angab, sie würde heute mehr als 50 % arbeiten, wenn sie gesund wäre ( Urk. 7/180/3) . Dies ist mit B lick auf ihre Erwerbsbiographie vor dem Unfall (mehrjährige Vollzeitbeschäftigung) sowie die bereits im Unfallzeitpunkt geplante Lebensführung (Aufgabe des Arbeitspensums im kaufmännischen Bereich und Übernahme des elterlichen Bauernhofes, Aufgabe desselben aufgrund der Inva lidi tät des Ehemannes,
Urk. 7/67/27 und 7/168/34) , aber auch das Alters des jüngsten Kindes
durchaus plausibel. Indessen kann die Frage nach dem konkreten Arbeitspensum zwischen 50 und 100 % bzw. einem Statuswechsel offengelassen werden, zumal bereits durch die gesundheitliche Besserung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist und auch bei einem höheren Arbeits pensum k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultier t .
E. 7 Zusammenfassend ist also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung im MEDAS-Gutachten vom
2 6. August 2016 die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Oktober 2017
– mithin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und nach der Durchführung einer Eingliederungsmassnahme
– auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 8 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.– festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01269
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
7. Januar 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Markus Schmid Schmid Herrmann Rechtsanwälte Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1962, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt mit einem 50%-Pensum bei der Y.___ AG (Urk. 7/3 /62 ). Daneben war sie bereits zu 50 % als selbständig erwerbende Bäuerin tätig (Urk. 7/3 / 77). Am 10. Februar 1996 erlitt sie als Beifahrerin – Fahr zeug lenker war ihr Ehemann – bei einer Frontalkollision mit einem Falschfahrer (Urk. 3/ 1 ) eine Fraktur der Grundphalanx des linken Daumens, ein Hämatom am Jochbein links und am rechten Oberarm, eine Kontusion der Nierenloge links sowie eine kleine Rissquetschwunde an Kinn und Lippe (Urk. 7/3 / 74). Danach arbeitete sie nicht mehr im Baugeschäft und war ab Januar 1998 auch nicht mehr als Bäuerin tätig (Urk. 7/3 /54 , 7 /3 /25 und 7/67/27 ) .
In
den Jahren
1999, 2000 und 2002 brachte die Versicherte drei gesunde Kinder zur Wel t , ein viertes verstarb kurz nach der Geburt im Jahr 2001 ( Urk. 7/ 1/3 und 7/47/23) . 1.2
Nach einer stationären Behandlung in der Rheuma- und Rehabilitations-Klinik Z.___ diagnostizierte man bei der Versicherten eine mittelschwere post traumatische Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung, attestierte ihr indes
ab April 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/3 /66-68 und 7/3/51 f. ). Infolgedessen schloss die Suva, als zuständige Unfallversicherung, den Fall im Dezember 1996 ab (Urk. 7/3 / 53 ; vgl. ferner Urk. 7/3/61 ). Im August 1998 meldete die Versicherte einen in der „Psyche“ begründeten Rückfall an (Urk. 7/3 / 55). Im psychiatrischen Gutachten der Rehaklinik A.___
vom 8. Oktober 1998 kam man zum Schluss, die posttraumatische Belastungsstörung sei grösstenteils abgeklungen und äussere sich gegenwärtig vor allem noch in vermehrter und somatisierter Angst und emotionaler Labilität (Urk. 7/3 /42 ). Da die Versi cherte keine Therapie aufnahm, schloss die Suva den Fall im Juli 1999 erneut ab (Urk. 7/3 / 35 und 7/3/39 ). Später führten Anfragen ihres Rechtsvertreters (Urk. 7/3 / 28, 7/3/30 und 7/3/ 34) zu einer kreisärztlichen Untersuchung ( Urk. 7/3/24 f.)
mit anschliessender n europsychologische r Begutachtung im September 200 0. In derselben wurden leichte bis mittelschwere Hirnfunktions störungen und eine Wesensveränderung festgestellt
(Urk. 7/3 / 18 -20 ).
Die Suva zahlte der Versicherten deshalb rückwirkend für den Zeitraum vom 15. Juli 1998 bis 31. März 2001 Taggelder für eine 50%-Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 7/ 3/ 3-6 ) und sprach ihr mit Wirkung ab 1. April 2001 eine ganze Rente sowie eine Inte gritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 40 %
zu (Urk. 7/10 /2-4 und 7/44/2 f. ) .
Im März 200 1 hatte sich die Versicherte zudem bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/6). Gestützt auf die Akten d er Suva ( Urk. 7/3) und den Abklärungsbericht vom Dezember 2001 , worin der Versicherten eine Ein schränkung vo n 50 %
im Haus halt attestiert wurde (Urk. 7/23) , sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft am
21. Mai 2002 rückwirkend ab 1. März 2000 eine halbe Inva liden rente zu (Urk. 7/32). 1. 3
Im Frühjahr 2004 nahm die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft eine Rentenüberprüfung an die Hand (Urk. 7/39 und 7/40 /3-4 ). Zur selben Zeit ver anlasste die Suva eine Überprüfung der kognitiven und psychischen L eistungs fähigkeit in de r Rehaklinik A.___ . Es wurde festgehalten, aus neuropsy cho logischer Sicht bestehe keine , allenfalls eine sehr geringe Minderleistung von einer Stunde pro Tag als kaufmännische Angestellte, zumal das kognitive Leistungs niveau - ausser einer ganz leichten verlangsamten gerichtet en Aufmerksamkeit - sehr hoch sei . Vielmehr bestehe eine leichtere depressive Verstimmung vom Typus einer sog. atypischen Depression bei Status nach unvollständig remit tierter erheblicher depressiver Episode 2001 (Urk. 7/47/ 12 und 7/47/ 15). Die
Sozial versicherungsanstalt Basel-Landschaft holte in der Folge einen neuen Abklä rungs bericht ein (Urk. 7/52 f.) und bestätigte schliesslich die bisherige halbe Invalidenrente
(Urk. 7/61). Demgegenüber verfügte die Suva die vollständige Auf hebung (Urk. 7/63) und später
in teilweiser Gutheissung der Einsprache
die Herabsetzung der Rente auf 12 % per 1. Februar 2006 (Urk. 7/65 f. ). Dagegen erhob d ie Versicherte Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Im poly disziplinären Gerichtsgutachten der Klinik B.___ vom 26. November 2008 mit Ergänzungen vom 16. März 2009 und 20. Januar 2010 diagnostizierten die Ärzte eine unfallkausale Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung bei abgelaufener posttraumatischer Belastungsstörung und hielten explizit fest, dass die aktuelle Gesundheitsstö rung jener im Juni 2001 entspreche (Urk. 7/67 / 4 ff., insbesondere S. 4 f. und 6 0 ). Gestützt darauf entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 23. Juni 2010, die Versicherte habe gegenüber der Suva weiterhin Anspruch auf eine 100%-Rente (Urk. 7/67 / 62 ff., insbesondere S. 7 6 ). 1. 4
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle Aargau ein weiteres Revis ionsverfahren ein (Urk. 7/80) . Sie l iess die Versicherte zwei Frageb ogen ausfüllen , denen die Versi cherte bei der Rücksendung ein
Gutachten und ein Urteil aus dem Prozess gegen die Suva beilegte ( Urk. 8/80 und
8/81 ) . Gemäss eingeholtem Bericht der psychia trischen Klinik C.___ vom 16. September 2010 konnte die langanhaltende mittelgradige depres sive Episode in der Behandlung von Mai 2006 bis September 2008 verbessert werden. Seit Oktober 2007 sei der psychische Zustand stabil, die geringere Belastbarkeit, erhöhte Vulnerabilität bei Stress und erhöhte Ermüdbar keit wür den aber fortbestehen (Urk. 7/88). Aus dem neuen Abklärungsbericht vom September 2010 resultierte so dann eine geringere Einschränkung im Haus halt von 23 % seit Juli 2008 sowie neu eine hypothetische 50%-Erwerbstätigkeit aufgrund der Einschulung des jüngsten Kindes im August 2010 (Urk. 7/84 /3 und 7/84/7 ; Urk. 7/94). Gestützt auf die Prüfung der Unterlagen durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/93) bzw. a usgehend von einem neuen G esamtin validitätsgrad von
62 % erfolgte die Erhöhung auf eine Dreiviertelsrente
mit Wirkung ab 1. November 2010 , wobei in den entspre chen den Verfügungen vom 19. und 28. Juli 2011 fälschlicherweise die IV-Stelle des Kantons Zürich als ver fügende Behörde genannt wurde (Urk. 7/105 / 190 ff. , 7/105/ 199 ff. und 7/105/ 205 ). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erho bene Be schwerde, mit welcher die Versicherte eine ganze Rente beantragt hatte (Urk. 7/105 /3-13 ), am 21. August 2012 ab (Urk. 7/107). 1. 5
Im Jahr 2014 prüfte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die Rente der Versicherten erneut . Dazu liess s ie die Versicherte einen Fragebogen ausfüllen ( Urk. 7/120, 7/129 und 7/130/3 ff.) und holte Berichte der behandelnden Ärzte – konkret des orthopädischen Chirurgen (Urk. 7/121), der Hausärztin (Urk. 7/123) und der Chiropraktikerin (Urk. 7/124) –
sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 7/122) ein. Nach Prüfung der Unterlagen durch den RAD ( Urk. 7/131/3 f.) sowie Durchführung eines Vor be scheidverfahrens (U rk. 17/132 und 7/136)
stellte die IV-Stelle die Rente mit Ver fügung vom 26. Februar 2015 wegen gesundheitliche r Besserung per 1. Mai 2015 ein (Urk. 7/139 ). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Pro zess-Nr. IV.2015.00418) hiess das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 3 0. Oktober 2015 in dem Sinne gut, als es die Sache zur weiteren Abklärung und erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies ( Urk. 7/142). 1.6
Die IV-Stelle richtete der Versicherten in der Folge rückwirkend ab 1. April 2015 wieder eine Dreiviertelsrente aus ( Urk. 7/151 und 7/153). Alsdann holte sie erneut einen hausärztlichen Bericht ein ( Urk. 7/156/6) und gab nun ein internistisches, rheumatologisches und psychiatrisches Gutachten in Auftrag ( Urk. 7/159 und 7/165). Dieses wurde am 2 6. August 2016 von der Medas
D.___
(nachfolgend : MEDAS) erstattet ( Urk. 7/168) und am 2. November 2016 im Zusammenhang mit erläuternden Fragen des RAD ( Urk. 7 /169/1; RAD-Stellung nahmen Urk. 7/172) ergänzt ( Urk. 7/171).
Die Gutachter attestierten der Versi cherten aufgrund der Wechselwirkung einer noch verbliebenen leichten bis par tiell mittelgradigen Dysthymi a , Schmerzverarbeitungsstörung und akzentuierten Persönlichkeit mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen eine Arbeitsfähig keit von 70 % in jeglichen, dem Knieleiden angepassten Tätigkeiten ab dem Begutachtungszeitpunkt ( Urk. 7/168/38-41 und 7/171 ) . Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten daher die Aufhebung der Rente an ( Urk. 7/173), wogegen diese Einwand erhob ( Urk. 7/177) . Weiter leistete die IV-Stelle am
3. März 2017 Kostengutsprache für ein dreimonatiges Belast barkeitstraining ( Urk. 7/179). Dazu nahm ihr behandelnder Facharzt für Psy chia trie und Psychotherapie, Dr. E.___ , am 2 0. März 2017 schriftlich Stellung ( Urk. 7/182). Das Training wurde n ach einem Monat Anfang April 2017 abge brochen (vgl. Schlussbericht der F.___ Arbeitsintegration Urk. 7/184) und die Eingliederung abgeschlossen ( Urk. 7/185). Mit neuem Vorbescheid vom 1 9. Juli 2017 kündigte die IV-Stelle der Versicherten abermals die Rentenein stel lung an ( Urk. 7/190), wogegen diese
wiederum Einwand erhob ( Urk. 7/193). Am 2 0. Okto ber 2017 verfügte die IV-Stelle wie angekündigt und hob die Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf . Dabei e ntzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung ( Urk. 2 ). 2.
Gegen die Verfügung erhob die Versicherte mit Eingabe vom 2 2. November 2017 Beschwerde. Darin beantragte sie, ihr die bisherige Rente weiterhin auszurichten ( Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-6). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 1 5. Januar 2018 auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6) Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wie schon im Rückweisungsentscheid IV.2015.00418 vom 3 0. Oktober 2015 in Erwägung 1.1 dargelegt (vgl. Urk. 7/142/4 f.), wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf gehoben , wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts, ATSG). Anlass zur Anpassung der Rente gibt jede tatsächliche Ände rung, die sich auf den Invaliditätsgrad und damit auf den Umfang des Anspruchs (ein Viertel, ein Zweitel , drei Viertel, ganze Rente; Art. 28 Abs. 2 des Bundes - ge setzes über die Invalidenversicherung, IVG) auswirkt (BGE 134 V 131 E. 3).
In Erwägung 4.1 des Rückweisungsentscheids vom 30. Oktober 2015 bereits erörtert wurde , dass zeitliche Vergleichsbasis im vorliegenden Fall die dem Urteil des Ver sicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 2 1. August 2012 zugrundeliegenden Verfügungen vom Juli 2011 bilden ( Urk. 7/142/9). 1.2
Hervorzuheben ist nochmals , dass e in Revisionsgrund in diesem Sinne Ände rungen in den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person betrifft (BGE 133 V 545 E. 7.1). Dazu gehört namentlich der Gesundheitszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 3 1. Januar 2012 E. 3.1, in: SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140; Urteil des Bundesgerichts 9C_410/2015 vom 1 3. November 2015 E.
2). Dabei ist nicht die Diagnose massgebend, sondern in erster Linie der psy chopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik (Urteil des Bundesgerichts 9C_634/2015 vom 1 5. März 2016 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 136 V 279 E. 3.2.1). Aus einer anderen Diagnose oder einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus medizinischer Sicht allein kann somit nicht auf eine für den Invaliditätsgrad erhebliche Tatsachenänderung geschlossen werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_213/2015 vom 5. November 2015 E. 4.4.2 und 9C_330/2014 vom 2 3. Juli 2014 E. 5.2, je mit Hinweisen). Umgekehrt ist - bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand - eine Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung, die zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führt, revisionsrechtlich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E.
5.1 ). Ferner ist e ine Rente revidierbar, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_358/2017 vom 2. Mai 2018 E. 2.1 mit diversen Hinweisen).
Liegt ein solcher Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog, es sei en inzwischen eine polydisziplinäre Begut achtung und ein Belastbarkeitstraining, bei welche m sich die guten persönlichen Ressourcen der Beschwerdeführerin bestätigt hätten, durchgeführt worden.
Wie sich aus dem MEDAS - Gutachten ergebe , habe sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zur Rentenzusprache bzw. letzten Revision erheblich verbessert . Es bestehe nur noch eine leichtgradige anhaltende depres sive Verstimmung , wobei die Beschwerdeführer in auch erst im August 2016 wieder eine psychiatrische Behandlung aufgenommen habe . Aus rheumato lo gischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ( Urk. 2). 2.2
Dem hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss entgegen, bei unveränderten g e klagten Beschwerden gleichen Ausmasses handle es sich im Gutachten nur um eine andere Diagnosestellung und abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit . Dieses sei zudem widersprüchlich und mangelhaft. Insbesondere hätten sich die Gutachter nicht zum Ergebnis des Belastbarkeitstrainings (müde, Pause nach 50
Minuten, Überforderungssituation, keine Steigerung auf 3 Stunden täglich mög lich) und de r Stellungnahme von Dr. E.___ geäussert. Dabei seien diese durchaus geeignet, ernsthafte Zweifel am Gutachten zu wecken.
Dr. E.___
habe eine depressive Symptomatik, Hyperarousal und Erfahrungsvermeidung fest gestellt, was auf chronischen Stress im Zusammenhang mit einer dysfunk tio nalen Verarbeitung von traumatisierenden Ereignissen hinweise. Dement sprech end hätten Stresssymptomatik, Panik-, Ohnmachts- und Insuffizienzgefühle im Belast barkeitstraining auch zugenommen. Es sei unverständlich, weshalb dem über längere Zeit behandelnden Arzt allgemein unterstellt werde, sich entgegen der tatsächlichen Sachlage zugunsten des Patienten zu äussern, während es gerade die Gutachter seien, die
effektiv ein pekuniäres Interesse hätten . Des Wei teren seien ihr e Angaben
– vergleiche man das Gutachten S. 16 f. mit S. 36 – von den Gutachtern mangelhaft
berücksichtigt worden . S o habe sie nie behauptet, auf grund körperlicher Beschwerden nicht arbeiten zu können, habe sehr wohl über Lust- und Motivationslosigkeit sowie fehlende Freude im Alltag berichtet und durchaus mit dem Gewicht ( im Sinne von Übergewicht ) zu kämpfen. Aus den nicht näher geschilderten sexuellen Kontakten könne nichts abgeleitet werden . Ferner lebe sie sehr zurückgezogen und besuche nur einmal wöchen t lich ein Gebetstreffen. Früher habe sie einen grossen Freundeskreis gehabt, im Team gearbeitet, Jugendarbeit verrichtet und sei in der Gemeinde tätig gewesen.
W es halb ihre Beschwerdeschilderung als theatralisch überzeichnet beschrieben werde, bleibe unklar ( Urk. 1 S. 6 ff.). 3. 3 .1
Hinsichtlich der vorangegangenen Rentenrevision wurde bereits in Erwägung 4.2 des erwähnten Rückweisungsentscheides dargelegt, dass sich das Versicherungs gericht des Kantons Aargau bei der Beurteilung der Verfügungen vom Juli 2011
im Urteil vom 2 1. August 2012 nur im Zusammenhang mit dem Beweiswert des Abklärungsberichts vom 14. September 2010 zum Gesundheitszustand der Be schwerde führerin äusserte. Zwischen den Parteien damals unstrittig war, dass mit dem Wechsel von der spezifischen zur gemischten Methode der Invaliditätsbe messung ein materieller Revisionsgrund vorlag und gestützt auf das Gutachten der Klinik B.___ vom 2 6. November 2008 ( Urk. 7/67/6 ff.), ergänzt am 1 6. März 2009 ( Urk. 7/67/4 f.) und 2 0. Januar 2010 ( Urk. 7/67/56-61) , sowie der diesbezüglichen RAD- Stellungnahme
( Urk. 7/93) von einer voll en Arbeitsun fähig keit auszugehen war ( Urk. 7/107/4 Erwägung 2.1) . 3.2
Im Detail
erwog das aargauische G ericht ,
d er Abklärungsbericht erwähne in gesundheitlicher Hinsicht eine grosse Müdigkeit und Energielosigkeit sowie Ge dächtnis- und Konzentrations probleme, durch Stresssituationen verstärkte Kopf schmerzen und eine Gereizt heit. Diese Feststellungen würden im Wesent lichen den bereits im Abklärungsbericht vom 3. März 2005 sowie im Ver laufs bericht der psychiatri schen Klinik C.___ vom 16. September 2010 festge haltenen Be schwerden entsprechen. Auch dem psychiatrisch-neurologischen Gut achten der Klinik B.___ vom 26. November 2008 sei ähnlich zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin spontan wenig Beschwerden geschildert und zunächst von Konzent rations
- und Aufmerksamkeitsstörungen berichtet habe. Sie könne nicht zwei Dinge gleichzeitig tun, sei vergesslich, gerate in Stress und bekomme dabei Kopfschmerzen. Auch eine Energielosigkeit werde beschrieben sowie Verspan nungen im Nacke n und asystematischer Schwindel . Bedeutsame Änderungen im Zusammenhang mit der geringer eingestuften Einschränkung im Haushalt sah das Gericht in der Organisation des Haushalts und der Unterstützung durch den Ehemann sowie durch die älter werdenden Kinder. Eine zwischenzeitliche gesund heitliche Verbesserung hielt es demge genüber weder für ausgewiesen, noch aus geschlossen. Wie es sich damit ver hal te, könne dahingestellt bleiben, zumal die im Abklärungsbericht vorgenommen en Einschätzungen auch bei unverändertem Gesundheitszustand zu überzeugen vermöchten . Dementsprechend b estätigte das Gericht damals die neu zugesprochene Dreiviertelsrente (Ur
k. 7/107/6-9 Erwä gung en 2.4-2.6). 3.3
Dem damals beigezogenen
G utachten der Klinik B.___
aus dem Prozess gegen die Suva ist zusammengefasst zu entnehmen, es handle sich gegenwärtig um eine schwierig einem eigentlichen psychopathologischen Syndrom zuzuord nende psychische Problematik im Sinne von Müdigkeit, Ermüdbarkeit, Energie losig keit, Probleme i n der Organisation des Alltags mitunter vor dem Hintergrund der kognitiven Beschwerden , aber auch einer äusserst wechselhaften Stimmungs lage , einer beeinträchtigten Beziehungsgestaltung und mangelnder Toleranz bzw. Irritierbarkeit, so dass die angegebenen Beschwerden am ehesten im Sinne einer Persönlichkeitsveränderung interpretiert werden könnten. Diese sei nicht auf grund einer milden traumatischen Hirnschädigung entstanden, sondern im Zusammen hang mit der abgelaufenen posttraumatischen Bela stungsstörung. In Betracht zu ziehen sei der scheinbare Rückgang der psychischen Symptome zwischen 2002 und 2004 sowie jetzt nach dem Umzug , wobei man über die tat sächlichen Be schwer den mangels medizinische r Dokumentation über eine lange Zeitspanne keine Auskunft habe. Es sei anzunehmen, dass mit der Berentung ein Grossteil der effektiven Belastungen weggefallen sei und so die Symptome besserten. Diese Entwicklung, die nach dem Tod eines der Kinder d urch eine depressive Phase unterbrochen worden sei, habe sich durch die erneute Belastung bei Streichung der Rente manifestiert – in erster Linie aufgrund einer veränderten Belastbarkeit und affektive n Reagibilität, was sich vor dem Hintergrund einer Wesens- bzw. Persönlichkeitsänderung interpretieren lasse. Es bestehe ein e natür liche Kausa lität zum Unfall, insofern sich eine Persönlichkeitsveränderung nach Extrem belastung (vgl. Urk. 7/67/4 f. zur anhaltenden Belastung nach dem Unfall durch Retraumatisierung infolge von Ereignissen im engsten Umfeld, insbeson dere Veränderung des Ehemannes)
begründen lasse. Die zusätzlichen Belastungen (ehe liche Situation, Thyroidea -Funktionsstörung, Anämie ; vgl. auch Urk. 7/67/ 54) könnten dabei zur besonderen Ausprägung und zum Verlauf b eitragen. Es lasse sich durchaus diskutieren, dass die Beschwerdeführerin trotz der nachweisbaren Störung in einer optimal adaptierten Tätigkeit eine theoretische Arbeitsfähigke it erbringen könnte, wobei eine solche vorzugsweise in einer beruflichen Erprobung zu überprüfen sei. Erst danach könnten Prozentangaben und Berufsbedingungen festgestellt werden, wobei offenbleiben müsse, ob diese in der freien Markt wirt schaft grundsätzlich zu finden seien. Während sich wesentliche Auswirkungen der Residualproblematik der psychischen Störung ergäben, die auch die leichten subjektiven kognitiven Beeinträchtigungen und angegebene Kopfschmerzen erkläre , sei weder aufgrund der neurologischen Befunde noch im Bereich des Bewe gungsapparates eine nennenswerte Pathologie nachzuweisen ( Urk. 7/67/47 f. und 7/67/50 ) .
Aufgrund der zugestellten Akten, insbesondere derjenigen des behandelnden Psy chiaters , müsse spätestens im Mai 2006 eine deutliche Verschlechterung der gesundheitlichen Situation postuliert werden, di e – gestützt auf die verfügbaren Informationen
– im Gutachten vergleichbar mit der gesundheitlichen Situation im Jahr 2001 interpretiert worden sei. Sinngemäss hätten auf dieser Grundlage die vergleichbaren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wie im Jahr 2001 ent stehen können. Allerdings würden sich diesbezüglich rückwirkend keine genauen Angaben machen lassen ( Urk. 7/67/59 f.). 3. 4
Es wurde bereits in Erwägung 5 des mehrfach genannten Rückweisungsentscheids festgestellt, dass eine Wiedererwägung der gerichtlich beurteilten Verfügungen vom Juli 2011 im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ausser Betracht fällt ( Urk. 7/142 /12). Hingegen wurde im
U rteil des Versi cherungsgericht s des Kantons Aargau , da s im Rahmen einer allseitigen Ren ten prüfung nach einer Status ände rung erging,
die Frage nach einer gesundheitlichen Besserung seit der ursprün g lichen Rentenzusprache
in der Invaliditätsbemessung im Haushalts be reich aus drücklich offengelassen, jedoch für den Erwe rbsanteil implizit verneint, indem
die zwischen den Parteien unbestritten ermassen
volle Arbeitsunfähigkeit
über nommen wurde. Die s
d ürfte eine Folge des Umstandes sein, dass eine Minderheit des Gerichts im Urteil vermerken liess, sie erac h te eine vollständige Arbeits un fähigkeit im erwerblichen Bereich gestützt auf das Gut achten der Klinik B.___
nicht als erstellt und hätte die Sache zur weiteren Abklärung der Arbeits fähigkeit im Erwerbsbereich an die Vorinstanz zurück gewiesen (Urk. 7/107/10 Erwägung 2.7) .
Im Gutachten der Klinik B.___
selbst wurden in Bezug auf den Krankheitsverlauf vorab eine mangelhafte Doku mentation und eine Abhän gigkeit von b elast end en Umständen respektive Ereignissen
(Zuspre chung/Strei chung der Rente, Tod des Kindes, aktuelles soziales Umfeld) festgestellt . In Anbetracht der insgesamt vagen Aussagen über das Ausmass der verselbstän digten psychi schen Störung bei der letzten Rentenrevisio n sowie die (bei gering fügiger Thera pie) erneut dürftige Dokumentation des weiteren Krankheitsverlaufs, können somit keine allzu hohen Anforderungen an den Nachweis eines mate riellen Revisionsgrundes im Sinne einer Veränderung des Gesundheitszustandes gestellt werden. 4. 4.1
Gemäss MEDAS-Gutachten wurden in der aktuellen psych iatrischen Begut ach tung vom 14. Juli 2016 die Diagnosen Dysthymia leichter bis mittelgradiger Aus prägung (ICD- 10 :
F34.1), Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10: F68.0) und akzen tuierte Persönlichkeit mit selbstunsicheren und zwanghaften Anteilen (ICD-10 : Z73.1) gestellt ( Urk. 7/168/39) . 4.2
4.2.1
Dazu erläuterten die Gutachter, d ie Beschwerdeführer in habe angegeben, sie sei ständig müde und habe Schwierigkeiten, sich für jegliche Aktivität zu motivieren . Sie müsse häufig weinen. Ferner habe sie Kniebeschwerden und Bewegungs schmerzen in der Schulter sowie schmerzbedingte Durchschlafstörungen mit Tages müdigkeit ( Urk. 7/168/40).
4.2.2
In der Untersuchung
habe sie einen ungehaltenen, anklagenden und teilweise unbeherrschten Eindruck gemacht. Ihre Schilderung der körperlichen Beschwer den und depressiven Symptomatik sei überzeichnet . Kognitive Defizite seien keine auszumachen, uneingeschränkt seien insbeson dere die Merkfähigkeit, Aufmerk sam keit, Wachheit, Auffassungsgabe und Sprache sowie das Durchhal te ver mögen . Die Intelligenz sei gemäss klinischem Eindruck eher überdurchschnittlich. An hand d er Angaben und des beobachteten Verhaltens bestünden eine leicht aus geprägte depressive Verstimmung, ein leicht verminderter Antrieb, eine mittel gradig gesteigerte Ermüdbarkeit, ein mittelgradig vermindertes Selbstwertgefühl, eine leicht ausgeprägte Hoffnungslosigkeit und ein leicht eingeengtes Denken bzw. eine Grübelneigung . Leicht ausgeprägt seien auch die Zwanghaftigkeit und der soziale Rückzug. In der Persönlichkeit sei eine Akzentuierung der selbstun sicheren und z wanghaften Anteile zu eruieren ( Urk. 7/168/40). 4.2.3
Damit übereinstimmend hätten sich in den kognitiven Screeningtests (zerebraler Insuffizienztest, Zahlenverbindungstest, Bentontest ) « hochnormale » Ergebnisse gefunden. Das Resultat von 23 Punkten im Beck’schen Depressionsinventar
(Selbst auskunftsbogen)
entspreche einer mittelgradig ausgeprägten , das in der Hamil ton- Depressionsskala (Fremdbeurteilung) erzielte Ergebnis von 7 Punkten indes keiner klinisch relevanten depressiven Symptomatik. Die Diskrepanz lasse sich als Überzeichnung der Symptomatik interpretieren. Im MMPI (Persönlichkeitstest und Inventar psychischer Störungen) hätten sich die Persönlichkeits akzen tuie rungen, die depressive Teilsymptomatik sowie die Tendenz zur Symptomüber zeich nung bestätigt ( Urk. 7/168/ 40) . 4.3
4.3.1
Die daraus resultierenden Diagnosen
Dysthymia , Akzentuierung von Persönlich keitsanteilen und Schmerzverarbeitungsstörung führten alsdann je für sich allein betrachtet nicht per se zu einer Einschränkung der Arbeits- und Leistungs fähig keit, da sie keine eigene Krankheitswertigkeit erreichten. Indes würden sich die akzentuierten Persönlichkeitszüge und die depressive Symptomatik gegenseitig begünstigen, verstärken und aufrechterhalten, was zu einer chronifizierenden bzw. neurotischen Entwicklung geführt habe. In ihrem Zusammenwirken bestehe daher dennoch eine einschränkende Wirkung zufolge einer Reduktion der will ent lichen Überwindbarkeit.
Aus den klinisch en
B efunden liessen sich mittels IFAP1 und IFAP2 ( Instrumente für Aussagen zu den m entalen
Funktionen und funktionellen
Fähigkeiten ) folgende Auswirkungen ableiten: eine mittelgradige Störung von Temperament, Persön lich keit, Umgänglichkeit, psychischer Stabilität, Offenheit gegenüber neuen Erfahrungen und Selbstvertrauen sowie eine leichtgradige Störung der psychi schen Energie, des Antriebs und der emotionalen Funktionen. Diese führten a uf der Ebene der Aktivitäten und Partizipation zu einer mittelgradigen Einschrän kung der Anpassungsfähigkeit an Regeln und Routinen, Flexibilität, Umstellungs-, Durchhalte-, Selbstbehaup tungs - und Gruppenfähigkeit sowie bei Spon tanaktivitäten und einer leichtgradigen Einschränkung bei der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Anwendung fachlicher Kompe tenzen, des Entscheidungs- und Urteilsver mögens sowie der Kontaktfähigkeit. Zusammengefasst bestehe eine Einschrän kung der Arbeits- und Leistungs fähig keit von 30 % sowohl für die früheren (kaufmännische Angestellte und Bäuerin) als auch andere angepasste Tätigkeiten (keine belastenden Arbeiten für die unteren Extremitäten oder Überkopfarbeiten; Urk. 7/168/40 f., 7/168/43, 7/168/49 f. und 7/168/84-86). 4.3.2
Die Beschwerdeführerin selbst erklärte in der Begutachtung , aufgrund der fehlen den Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit eine Tätigkeit wie früher nicht mehr ausüben zu können. Eine alternative Tätigkeit – ohne langes Stehen bzw. Gehen oder sich sehr konzentrieren zu müssen – könne sie theoretisch wahr scheinlich ein bis zwei Stunden pro Tag machen. Im Haushalt könne sie im Ver gleich zu früher vielleicht noch 10 % leisten ( Urk. 7/168/35).
Dazu erläuterten die Gutachter , die auffallend negative Selbstbewertung mit sub jektiver Leistungsinsuffizienz, die sich in den beschriebenen Alltagsaktivi täten wenig wiederfinde, mit Klage über kognitive Defizite, die sich nicht objektivieren liessen, und mit der Angabe von schmerzbedingten Schlafstörungen bei an sich nur belastungsabhängigen Gelenkbeschwerden, die sich zudem im Alltag nur mässiggradig einschränkend auswirkten, sei im Rahmen der Dysthymia und der auffälligen Persönlichkeitszüge zu interpretieren ( Urk. 7/168/47). Tatsächlich weise die Beschwerdeführerin trotz chronifizierter leichtgradiger depressiver Sympto matik und Tendenzen zur Schmerzchronifizierung in der Beschreibung ihrer Lebenssituation und ihrer Alltagsaktivitäten erhebliche persönliche Res sourcen auf. Sie verstehe es, ihre Verpflichtungen und Belastungen einzuteilen und ihre subjektiven Einschränkungen zu kompensieren. Sie beschreibe ein adäquates Pausenmanagement und die Fähigkeit, sich Hilfe zu holen. Persönliche Res sourcen würden auch die eher überdurchschnittliche Intelligenz und die religiöse Orientierung darstellen ( Urk. 7/168/45). 4.4
4.4.1
Zum Krankheitsverlauf ergebe sich aus den Vorakten , dass in der Folge des schweren Autounfalls Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung diag nostiziert worden seien (Austrittsbericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.___ vom 1. Mai 1996) , die sich aber bereits im Jahr 1998 grösstenteils zurückgebildet hätten (Gutachten der Rehaklinik A.___ vom 8. Oktober 1998) und bei späteren Untersuchungen nicht mehr beschrieben worden seien. Auch aktuell fänden sich keine Symptome, die auf das Vorliegen einer solchen Störung hinweisen würden ( Urk. 7/168/83) . 4.4.2
Im Jahr 2000 seien in einer ausgedehnten neuropsychologischen Untersuchung bedeutsame kognitive Funktionseinbussen sowie eine Veränderung der Persön lich keit festgestellt worden (Gutachten von Dr. G.___ vom 1 3. Oktober 2000) . Die kognitiven Defizite hätten sich in der Nachuntersuchung im Jahr 2004 nicht mehr nachweisen lassen. Gleiches habe die vorbeschriebene Wesensän de rung betroffen ( Standortbestimmung der Rehaklinik A.___ vom 1 5. November 2004) . Aktuell imponierten noch Restsymptome im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitsanteilen; ko gnitive Funkti o nseinbussen fänden sich keine mehr (klinis cher Status, kognit i ve Screeningtests ). Damals sei die Diagnose einer atypischen Depression nach vollständig remittierter depressiver Episode 2001 gestellt worden. Diese entspreche von der Beschreibung der Symptomatologie her der heute festgestellten depressiven Symptomatik im Sinne einer Dysthymi a ( Urk. 7/168/83 f.) . 4.4.3
Im Jahr 2008 seien die psychischen Beschwerden gutacht l ich « im Sinne einer Per sön lichkeitsstörung » interpretiert worden (Gutachten der Klinik B.___ vom 2 6. November 2008) . Wie darge legt , hätten die nach dem Unfall beschrie benen Wesen s veränderungen in der aktuellen Untersuchung als Restsymptomatik im Sinne einer Akzentuierung der Persönlichkeit imponiert. Demnach ergebe sich kein Widerspruch zu diesem Vorbefund ( Urk. 7/168/84) . Dabei sei im damaligen psychopathologischen Befund keine krankheitswertige affektive Störung beschrie ben und ebenso wenig ein krankheitswertiger neurologischer oder neuro psy chia trischer Befund erhoben worden. Die Arbeitsfähigkeit werde indes nicht an hand von Diagnosen beurteilt, sondern anhand von Befunden und Funktionen. Diese seien im Gutachten der Klinik B.___
nicht explizit ausgeführt ( Urk. 7/168/50 ). So sei ein Vergleich der diagnostischen Kriterien schwierig , weil im Gutachten der Klinik B.___ keine Psychometrie bezüglich der Persönlich keitsstruktur durchgeführt worden sei. Die Veränderung des Gesundheitszu standes müsse vor allem unter funktionalen Gesichtspunkten beurteilt werden. Unter anderem die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Alltagsaktivitäten – im Vergleich etwa zu den Angaben bei der Haushaltsabklärung im Jahr 2010 – würden für eine verbesserte Funktionsfähigkeit sprechen ( Urk. 7/168/ 51). 4.4.4
Im Jahr 2010 sei fachpsychiatrisch festgehalten worden, dass ab Oktober 2007 eine stabile Remission der Depression habe erreicht werden k önn e n (Verlaufs bericht von Dr. H.___ vom 1 6. September 2010). Die aktuelle depressive Symptomatik im Sinne der diagnostizierte Dyst h ymi a könne in diesem Sinne ebenfalls als Restsymptomatik ohne eigene Krankheitswertigkeit angesehen werden und stehe nicht im Widerspruch zu diesem Vorbefund ( Urk. 7/168/84) . 4.4.5
Schliesslich würden d ie körperlich begründeten Schmerzen durch den Einfluss psychischer Faktoren dysfunktional verarbeitet. Im Vergleich zu den früheren Be funden und Beurteilungen bestünden damit keine erheblichen Diskrepanzen, inde s würden die Krankheitswertigkeit der psychopathologischen Auffälligkeiten und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aktuell als weniger ausgeprägt beur teilt ( vgl. Urk. 7/168/83 f. mit Verweis auf die «Vorbefunde» in Urk. 7/168/62 ff.; Urk. 7/168/40 und 7/168/43 f.). 5. 5.1
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist nach der bundes gerichtlichen Rechtsprechung entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersu chungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenen falls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebe nen falls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen , Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.). 5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin machte vorab
geltend, die von ihr geklagten Beschwer den seien jeweils nur zum Teil berücksichtigt worden.
Dies betreffe die Lust losig keit, Motivationslosigkeit, fehlende Freude an beliebten Aktivitäten, Gewichts zunahme, f alsche Interpretation der sexuellen Kontakte
und den sozialen Rüc k zug , aber auch die Schlafstörungen und Müdigkeit ( Urk. 1 S. 6 -8 ). 5.2.2
Die Gutachter haben diese Beschwerden indes
im Wesentlichen bei der subjek tiven B eschwerde klage aufgenommen
( Urk. 7/168/ 36 und 7/168/43 )
bzw. bei der B efund erhebung
erfragt ( Urk. 7/168/77 f.), die depressive Symptomatik in ihrer Ausprägung insgesamt
jedoch schlüssig
im Rahm en einer Dysthy mia eingeord net.
Deren wesentliches Kennzeichen ist die langdauernde, depressive Verstim mung, die nie mals oder nur sehr selten ausgeprägt genug ist, um die Kr iterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung zu erfüllen. Bei höherem Lebensalter tritt diese häufig nach einer offensichtlichen Belastung auf. Die Patienten haben gewöhnlich zusammenhängende Perioden von Tagen oder Wochen, in denen sie ein gutes Befinden beschreiben. Meistens aber, oft mona telang, fühlen sie sich müde und depressiv; alles ist für sie eine Anstrengung und nichts wird genossen (vgl. Weltgesundheitsorganisation , Internationale
Klassifi ka tion psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg.], 1 0. Auflage 201 5 , S. 183 f.). 5.2.3
Augenscheinliche Widersprüche zwischen dieser Definition und den zusammen gefassten Befunden bestehen nicht.
Im Detail erläuterte der begutachtende Psy chiater, dass die Beschwerdeführerin einen Mangel an Energie und Initiative mit Einschränkung von Aktivitäten besch rieb en habe , er jedoch keine bedeutsame Hemmung oder Verarmung des Antriebs von aussen erkennen könne. Allerdings müsse
sie erhebliche Willensanstrengungen aufbringen, um sich morgens zu akti vieren und in die selbst strukturierte Tagesaktivität zu begeben. Das beobachtete Verhalten deute
sodann wenig auf eine depressive Verstimmung hin. Indes habe die Beschwerdeführerin bei allen Aktivitäten rasche Ermüdungserscheinungen und den Verlust der körperlichen Frische beschrieben , was in der Untersuchung ebenfalls feststellbar gewesen sei . Die nächtlichen Schlafstörungen führe sie selber auf die Schmerzproblematik zurück. Zudem komme sie sich im Leben deplatziert vor
und erlebe sich in vielen Le bensbereichen als unzulänglich, negiere jedoch Schuldgefühle, da sie alle Be schwerden dem Unfall zuschreibe . Ein bedeutsamer depressionsbedingter sozialer Rückzug sei aufgrund ihrer Schilde rung
diverser sozialer Aktivitäten nicht ve rifizierbar und es fänden sich klinisch
keine Hinweise auf relevante kognitive Funktionsstörungen
( Urk. 7/168/77 f.). Darüber hinaus
geht aus dem Gutachten der MEDAS
– in Übereinstimmung mit dem Gutachten der Klinik B.___
(z.B. Urk. 7/39/77) – deutlich hervor , da ss die klinischen Befunde , Ergebnisse
der testpsychologischen Fremdbeurteilungen
und ihr Aktivitätsnivea u erheblich von ihrer
Selbsteinschätzung und den Ergeb nissen der Selbstbeurteilungstests divergierten , weshalb die Beschwerd eklage als überzeichnet beurteilt wurde (vgl. E. 4.2 und 4.3). 5.2. 4
Nach
gutachtlicher Einschätzung kam en
die gemäss ICD-10 Klassifikation typi schen Symptome einer Depression (gedrückte Stimmung; Interessenverlust und Freudlosigkeit; Verminderung des Antriebs und erhöhte Ermüdbarkeit) demnach kaum zum Tragen und auch die weiteren häufigen depressionsbedingten Symp tome
(verminderte Konzentration und Aufmerksamkeit ; vermindertes Selbstwert gefühl und Selbstvertrauen ; Schuldgefühl e und Gefühle von Wertlosigkeit; nega tive und pessimisti sche Zukunftsperspektiven ; Suizidgedanken und – handlungen , Schlafstörungen und verminderter Appetit) waren nur bedingt eruierbar (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale Klassifikation psychischer Störungen , ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /
Sch midt [Hrsg.], 1 0. Auflage 201 5 , S. 169 f.). Allein eine Gewichtszunahme von 7 kg in zwei Jahren und eine
verminderte Libido
vermö cht en
jedenfalls keine massgeb liche depressive Sympt omatik zu begründen , zumal die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihr Gewicht auch an einer Schildrüsenfehlfunktion leidet und im Ver gleich zur letzten Begutachtung letztlich weniger wog (vgl. Urk. 7/67/32 f ; Urk. 7/168/37 u nd 7/168/76 ). 5.3 5.3.1
Zu ergänzen ist , dass di e gutachtliche Einschätzung der depressiven Symptomatik gut mit derjenigen im Verlaufsbericht der p sychiatrischen Klinik C.___ vom 2 7. Oktober 2010 vereinbar ist . Darin wurde eine lang anhaltende mittel gradige depressive Episode bis Oktober 2007 attestiert.
N ach Umstellung der Therapie auf Efexor und eine Augmenta ti onsbehandlung mit Novothyral
sei eine schrittweise Verbesserung der depressiven Symptomatik erreicht worden. Ein latenter Eisenmangel sei vom Hausarzt mittels Eisensubstitution behandelt worden und habe zu einer weiteren Verbesserung, insbesondere des Antriebs, geführt ( vgl. auch Urk. 7/86/8 f.: Gebärmutterverödung kurz nach der Begut ach tung in der Klinik
B.___ ) . Seit Abschluss der psychotherapeutischen Behand lung im September 2008 werde die antidepressive Erhaltungsther apie bzw. Pro phylaxe mit Efexor und Novothyral unverändert fort gesetzt. Darunter sei der Zustand stabil. Es fänden noch alle drei bis sechs Monate telefonische Nach kontrollen statt ( Urk. 7/88). Das
Efexor
wurde
im März 2012 abgesetzt ( Urk. 7/123) , was eine weitere Stabilisierung des Gesundheitszustandes seit der letzten Renten revision nahe legt , in d er sich auch n ach eig e ner Wahrnehmung der Beschwer de führer in
bereits eine Besserung abzeichnete (vgl .
Urk. 7/31/77). 5.3.2
Gebessert haben dürften sich übrigens auch die Kopfschmerzen, zumal im Jahr 2016 keine
chiropraktische Behandlung mehr stattf and
und sich die Beschwerde führerin eine Zahnschiene anschaffte ( vgl. Urk. 7/124 und
7/168/36
versus Urk. 7/67/ 2 3 f. und 7/37/33 unten ). 5.3.3
Schliesslich ist zur weiteren Diagnosestellung
f estzuhalten, dass gemäss ICD-10 Klassifikation lang anhaltende Änderungen der Persönlichkeit nach einer kurz zeitigen Lebensbedrohung wie bei einem Autounfall, grundsätzlich nicht unter die Kategorie der andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung einzuordnen sind, da neuere Forschungsergebnisse bei solchen Entwicklungen auf eine vorbestehende psychische Vulnerabilität hinweisen (vgl. Weltgesund heitsorganisation , Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling / Mombour /Schmidt [Hrsg .], 1 0. Auflage 201 5 , S. 286). Im Gutachten der Klinik B.___ wurde die se Diag nose indes vorab mit « mannigfaltigen psychosozialen Belastungen, primär das eheliche Verhältnis betreffend » begründet (vgl. Urk. 7/67/5 , 7/67/46 f. und 7/67/54) . Insofern erscheint es auch mit Blick auf das Vorgutachten nicht abwe gig , dass sich der Gesundheitszustand mit anhaltender Abnahme der Belastungen ( deutlich gebesserte e heliche Beziehung [vgl. Urk. 7/67/ 34]; gute Integration der Familie in die Nachbarschaft, Privatschule und Religionsgemeinschaft nach dem Umzug im Jahr 2011 [ Urk. 7/168/34 f.] ; zunehmendes Alter der Kinder mit in der Folge
geringerem Betreuungsaufwand und vermehrte r Mithilfe im Haushalt ) und Reduktion der Komorbiditäten ( erfolgreiche Behandlung der Depression
nach dem Tod eines Kindes bis
hin zum Absetzen der Psychopharmaka , Gebärmutter ver ödung wegen eines
Eisenmangel s , Medikation der Schildrüsenfehlfunktion , Zahn schiene gegen durch den Bruxismus verursachte Beschwerden)
verbessern und stabilisieren konnte .
D ieser hat sich nach Angaben der Behandlungspersonen im Übrigen nach dem Rückweisungsentscheid verschlechtert , d.h. es ging der Bes chwer deführerin vor d er (für Versicherte fast immer) belastenden Rentenprüfung noch besser, als in der Begutachtung festgestellt ( Urk. 7/156/6 ,
7/168/35 und 7/182 : Verschlechterung ab Januar 2016 , Behandlung mit Joh a nniskrautpräparat im Zeitpunkt der Begutachtung im Juli 2016, Beginn einer Psychotherapie im August 2016 ). Nichts Gegenteiliges lässt sich übrigens aus oberwähnte m Ver laufsbericht der Klinik C.___
ableiten , zumal dieser eine effektive Verän derung der weiteren Symptome (reduzierte geist ige Belastbarkeit, erhöhte Vulner abilität bei Stress und erhöhte Ermüdbarkeit) nur b is Oktober 2010 beurteilen konnte ( Urk. 7/88/2) und der Wegzug aus dem belastenden Umfeld erst im Jahr 2011 erfolgte. 5.4 5.4.1
Des Weiteren
forderte die Beschwerdeführerin eine gutachtliche Stellungnahme zum Schreiben von Dr. E.___ vom 2
0. März 2017 sowie zum Schlussbericht der
F.___ A rbeitsintegration, datiert vom 2 1. April 2017 ( Urk. 1 S. 7 f.) . 5. 4 .2
Zum Kontext dieser Unterlagen ist vorab festzuhalten, dass die Beschwer de füh rerin die psychiatrische Behandlung bei Dr. E.___
im August 2016, also kurz nach der MEDAS-Begutachtung , aufnahm (vgl. Urk. 7/186/3 ). B ereits im Erstge spräch mit der Eingliederungsberaterin vom 2 5. Januar 2017 monierte diese so dann , dass die Eingliederungsmass nahe nur dazu diene zu bestätig en, dass sie – wie im Gutachten a ngegeben – 100 % arbeiten könne. Dann bleibe ihr nur noch, sich zu erschiessen ( Urk. 7/186/3). Dr. E.___
erklärte hierauf am 2 7. Januar 2017 auf telefonische Anfr age der Eingliederungsberaterin , die Beschwerde füh rerin stehe unter enormem Druck und Ängsten . Er sehe die Eingliederung jedoch auch als Chance zur Gesundung (Freude , Vita lität) und werde versuchen, die Drucksituation abzufangen ( Urk. 7/186/4) .
Noch v or Beginn der Massnahme teilte die Beschwerdeführerin der Eingliederungsberaterin in
der Folge
mit, dass sie nur an vier Tagen arbeiten könne, da sie am Freitag jeweils den Waschtag habe ( Urk. 7/180/4). Nachdem die Eingliederungsberaterin auf einer 5-Tage-Woche be harrt hatte , erkundigte sich am 1 6. März 2017
die zuständige Case Managerin bei ihr , ob die Beschwerdeführerin am Freitag von der Teilnahme an der Massnahme absehen könne, da es für sie sehr anstrengend sei und der Freitag sie belaste. Es folgte gleichentags ein Anruf von Dr. E.___ mit äh nlichem Inhalt. Dabei lotete dieser
auch aus, wie es sei, wenn man mal einen Tag krank wäre ( Urk. 7/186/6 f.).
Schliesslich meldete sich die Beschwerdeführerin am Freitag , 1 7. März 2017, und Montag , 2 0. März 2017,
erst- und letztmals krank ( Urk. 7/184/1). 5. 4 .3
Vor diesem Hintergrund verfasste Dr. E.___ am 2 0. März 2017 einen kurzen Bericht zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin. Darin erklärte er, depressive Symptomatik, Hyperarousal und Erfahrungsvermeidung würden auf chronischen Stress hinweisen, der in Zusammenhang mit einer dysfunktionalen Verarbeitung von traumatisierenden Ereignissen gesehen werden könne. Die Be schwerdeführerin zeige eine Zunahme der Stresssymptomatik mit Panik - , Ohn machts - und Insuffizienzgefühl en . Er empfehle, die Integrationsmassnahme auf vier Tage pro Woche zu beschränken . Langfristig erachte er eine Reintegration mit einem 30%-P ensum als realistisch und befürworte daher die Fortsetzung der Massnahme mit einer reduzierten Wochenstundenzahl ( Urk. 7/182). 5. 4 .4
Dem Schlussbericht zum Belastbarkei tstraining
ist schliesslich aus Sicht der beruf lichen Fachleute zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin anfänglich verschlossen wirkte ,
im Verlauf jedoch Kontakt mit den anderen Klienten auf nahm. Aufträge konnte sie problemlos erfassen und ihre Ideen spielerisch und kreativ einbringen und umsetzen. Ebenso arbeitete sie nach Arbeitsanweisung selbständig. An der Gesprächsgruppe nahm sie aktiv teil und konnte sich Gehör verschaffen. Sie wirkte oft müde, gähnte und legte den Kopf auf den Tisch. Die Aufträge erledigte sie trotzdem einwandfrei und in schnellem Tempo. Nach ca. 50 Minuten benötigte sie eine zusätzliche Pause . Der Abbruch des Trainings erfolgte, nachdem die psychischen Beschwerden im Verlauf immer mehr Raum eingenommen hatten und es der Beschwerdeführerin nicht gelang, die ge wünschte Präsenzzeit von täglich zwei Stunden einzuhalten sowie auf drei Stunden zu steigern ( Urk. 7/184/3).
Die Beschwerdeführerin selbst gab gegenüber der Case Managerin an, dass ihr alles zu viel sei. Sie sei innerlich angespannt, schlafe schlecht und sei deswegen erschöpft. Generell schlafe sie nur zwei Stunden pro Nacht, habe Gedanken zu drang, Herzrasen und bekomme keine Luft. Sie leide unter Angstzuständen und komme nicht mehr zur Ruhe. Sie fühle sich mit den zwei Stunden an 5 Tagen pro Woche überfordert. Sie sei müde und nicht in der Lage, nach dem Training ihre Hausarbeit zu erledigen ( Urk. 7/184/3). 5. 4 .5
In diesem Sinne bestätigen die beiden Dokumente in erster Linie die Einschätzung der MEDAS-Gutachter, wonach Eingliederungsmassnahmen theoretisch möglich sind, die Beschwerdeführerin j edoch mit ihrer fünfköpfigen Familie und ihren sozialen Aktivitäten ausgelastet ist. Entsprechend z eigte sie von Anfang an nur bedingt Interesse an der
Durchführung einer Massnahme und sperrte sich mit allen erdenklichen Mitteln gegen eine Trainingsteilnahme an ihrem Waschtag .
Besonders
auffällig ist , dass von den beruflichen Fachleuten einzig eine Müdig keit wahrgenommen wurde , die jedoch offen bar weder zu eine m Leistungsabfall im Tages- / Trainingsverlauf noch zur von der Beschwerdeführerin vorausgesagten Gereiztheit führte . Vielmehr wurde berichtet , die Beschwerdeführerin habe eine einwandfreie Leistung in schnellem Tempo erbracht und im Verlauf zunehmend Kontakte in der Gruppe geknüpft. N ichts abgeleitet werden kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin aus den Feststellungen, dass das Training infolge einer Verschlechterung des Gesundheitszustands abgebrochen worden sei und sie
Pausen gebraucht hätte ( Urk. 7/184/3) . Mit Blick auf E. 5.4 .4
erfolgten diese Feststellungen allein gestützt auf die geklagten Beschwerden (vgl. auch Urk. 7/186/7) und d as beobachtete Verhalten mit – angesichts der effektiv en Leistung
– übertr ie ben dargestellter Müdigkeit.
Dementsprechend schlussfol gerten die ber uflichen Fachleute bloss , die Massnahme sei abzuschliessen. Man sehe derzeit «kein Eingliederungspotenzial » ( Urk. 7/184/4), wobei ein solches denn auch stets eine objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit voraussetzt . Die von den Gutachtern a tt estierte Arbeitsfähigkeit wird dadurch nicht in Frage gestellt, weshalb sich eine Stellungnahme derselben erübrigt e .
Im Übrigen erlaubt es die
Rechtsprechung durchaus ,
dem Umstand Rechnung
zu tragen , dass Behandlungspersonen manchmal wichtige Aspekte aufzeigen können , die ein Gutachten in Frage zu stellen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2014 vom 2 9. Oktober 2014 E. 7.2 ) . Vorliegend wurde Dr. E.___ aller dings erstmals im August 2016 und somit
in einem klaren zeitlichen Konnex zur
Begutachtung konsultiert . Seine Stellungnahme erfolgte sodann , obschon er die Massnahme telefonisch befürwortet hatte , bereits kurz nach Trainingsbeginn und offensichtlich im Zusammenhang mit dem Wunsch der Beschwerdeführerin, an ihrem Waschtag frei zu haben. Dabei brachte er ohne nähere Begründung eine ausgeprägte Erfahrungsvermeidung
und nächtliche Hyperarousal mit panikar tige n Ängsten vor .
Dies überzeugt wenig, zumal im Privatleben keine Ein schränkungen in Bezug auf das Autofahren oder generell
etwa in Bezug auf die Übernahme von Verantwortung augenscheinlich sind. Die objektiv nicht über prüf bare Symptomatik in der Nacht war alsdann ursprünglich zeitnah zum Unfall abgeklungen
( Urk. 7/168/64 Befund 1998 : Angstbereitschaft, emotionale Labilität , Atembeklemmungen und Schlafstörungen ; Urk. 7/168/ 68 Befund 2004 : «selten » Schlafstörungen , ein - bis zweimal wöchentlich nachts ½ bis 1 h wach, keine Angst phänomene mehr ) und im Schlussbericht finden sich trotz angeblich massiv stem Schlafmangel über vier Wochen keine Hinweise auf Unpünktlichkeit, ein verlangsamtes Arbeitstempo oder eine Abnahme der Qualität der Leistung. Z udem stellte das Belastungstraining
– sowohl hinsichtlich des zeitlichen Um fangs a ls auch der i n Urk. 7/184/2 f. genannten Tätigkeiten
– gemessen am
stru kturierten und aktiven Tagesablauf der Beschwerdeführerin (frühes Auf stehen, Garten- , Haushalts- und Büroarbeit, Computerspiele , Hausaufgaben mit den Kindern , Urk. 7/168/80 f. und 7/168/34 ) eine vergleichbare
Her aus for derung dar. 5. 4 .6
Demnach ist aus diesen Berichten vor allen die Erkenntnis zu gewinnen, dass die Beschwerdeführerin eine gute Arbeitsleistung erbringen kann
und selbst in der wohlwollenden Einschätzung von Dr. E.___ heute ein kleines Arbeitspensum von 30 % realisieren können sollte. Auch dies weist letztlich auf eine weitere Stabilisierung und Besserung ihrer psychischen Gesundheit hin. 5. 5 5. 5 .1
Nachdem das MEDAS-Gutachten s owohl die Vorakten als auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, weder im Widerspruch zum Schlussbericht des Belas t bar keitstrainings steht , noch aufgrund der Stellungnahme des behandelnden Psy chiaters vom 2 0. März 2017 anzuzweifeln ist, verbleibt noch seine Plausibilität zu prüfen.
Gemäss BGE 143 V 418 (E. 7) sind neu sämtliche psychischen Leiden
einem
strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu beachtenden Standardi ndikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systemat isiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3) : Kategorie "funktioneller Schweregrad" (E. 4.3) mit den Komplexen "Gesundheits schädi gung"
(E. 4.3.1; Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome [E. 4.3.1.1] ; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz [E. 4.3.1.2]; Komorbidi täten [E. 4.3.1.3]), "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und "Sozialer Kontext" (E. 4.3.3) sowie Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungs anamnes tisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2). Sie erlauben - unter Berücksich ti gung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompen sa tions potenzialen (Ressourcen) anderseits - das tatsächlich erreichbare Leistungs vermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 3.4-3.6 und E. 4.1 ; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2015 vom 2 1. März 2016 E. E. 2.2.1 ). 5. 5 .2
Wie aufgrund des d iagnoseinhärenten Schweregrad es der Diagnosen Akzentu ie rung von Persönlichkeitsanteile n , Dysthymia
und Schmerzverarbeitungs stö run g bereits anzunehmen, w urde im Gutachten hinsichtlich der «Gesundheits schä digung» dargelegt, dass die festgestellten psychischen Beeinträchtigungen jeweils für sich allein genommen n icht krankheitswertig sind. G emäss Rechtsprechung
vermag eine Dysthymie die Arbeitsfähigkeit nur erheblich zu beeinträchtigen, wenn sie beispielsweise zusammen mit einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung auftritt (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.1 mit Hinweis). Diagnosen aus der Z-Kategorie
– wie akzentuierte Persönlichkeitszüge – stellen demgegenüber keinen rechtser heblichen Gesundheitsschaden dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_894/2015 vom 2 5. April 2016 E. 5.1 mit Hinweis auf 9C_537/2011 vom 2 8. Juni 2012 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen ). Vorliegend kommen indes eine Schmerzverarbei tungs stö rung sowie ein sehr langwieriger Krankheitsverlauf hinzu, so dass noch nachvoll ziehbar ist, dass im Gutachten eine negative gegenseitige Beeinflussung der diagnostizierten Beeinträchtigungen und mittels IFAP1 und IFAP2 leicht- bis mittelgradige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden , obschon keine schwere Ausprägung der Befunde oder schweren psychischen Störungen als Komorbiditäten auszumachen sind (vgl. E. 4.3.1 ). Bedingt aussagekräftig sind vorliegend der Behandlungs- und Eingliederungserfolg, zumal sowohl mit der vorübergehend beanspruchten psychotherapeutischen Behandlung als auch dem Belastbarkeitstraining gewisse positive Resultate erzielt wurden , weitergehende Erfolg e
aber bereits an der von vornherein ablehnenden Haltung der Beschwerde führerin scheiterte n ( vgl. Urk. 7/168/49 und E. 5.4) 5.5 .3
Unter die in Frage kommenden komplexen Ich-Funktionen beim Komplex «Per sönlichkeit» fallen die Elemente Realitätsprüfung und Urteilsbildung, Beziehungs fähigkeit und Kontaktgestaltung, Affektsteuerung und Impulskontrolle, Selbst wertregulation und Regressionsfähigkeit, Intentionalität und Antrieb sowie Abwehr organisation (vgl. Renato Marelli , Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Grenzbereich von Psyche und Soma, Schweizerische Ärztezeitung [SÄZ] Nr.
25/2008, S. 1141). Es kann auf das vorstehend Gesagte verwiesen werden. Den Auswirkungen der akzentuierten Persönlichkeitsanteile auf die Überwind barkeit der psychischen Beschwerden w u rde bei der gutachtlichen Arbeitsfähig keits ein schätzung durchaus Rechnung getragen. 5. 5 .4
Ferner bestimmt der Komplex "Sozialer Kontext" mit darüber, wie sich die Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext der versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netz werk zuteil
wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 und vorerwähntes Urteil des 9C_539/2015 E. 4.3). Im MEDAS-Gutachten werden erhebliche persönliche Res sourcen beschrieben . Die Beschwerdeführerin verstehe es, ihre Verpflichtungen und Belastungen einzuteilen und ihre subjektiven Einschränkungen zu kompen sieren. Sie beschreibe ein adäquates Pausenmanagement und die Fähigkeit, sich Hilfe zu holen. Hinzu kämen ihre eher überdurchschnittlich e Intelligenz und die religiöse Orientierung (vgl. E. 4.3.2). Dem ist hinzuzufügen, dass die Beschwerde führerin familiär bestens eingebettet ist .
In Anbetracht der nachbarschaftlichen Kontakte bzw. des Kontakts zu mehreren Familien, des Engagements in der Privat schule und der zumindest gelegentlichen familiären Kontakte ausserhalb des engsten Familienkreises ist es zudem übertrieben, das wöchentliche Gebets treffen als einzigen Kontakt zur Aussenwelt darzustellen (vgl. Urk. 7/168/34 f., 7/168/80 f. und 7/130/3-6) . Im Übrigen ist nochmals auf die auffallend enge Verknüpfung des bisherigen Krankheitsverlaufs mit psychosozialen Faktoren hin zu weisen , welche sich jeweils umgehend in hohem Mass negativ oder positiv auswirkten (vgl. E. 5.3.3) .
5. 5 .5
U nter die beweisrechtlich entscheidende Kategorie „Konsistenz“ fällt der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleich baren Lebensbereichen. Dieser zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Ein schränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgaben bereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (z.B. Freizeitgestaltung) anderseits gleich ausgeprägt ist. Soweit erhebbar , empfiehlt sich ein Vergleich mit dem Niveau sozialer Aktivität vor Eintritt der Gesundheitsschädigung. Das Akti vitätsniveau der versicherten Person ist dabei stets im Verhältnis zur geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit zu sehen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 mit Hin weisen).
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen durchwegs strukturierten Tagesablauf mit zahlreichen Freizeitaktivitäten und sozialen Kontakten, die im Kontext mit den behaupteten Einschränkungen einige Fragen aufwerfen. So erledigt sie trotz der behaupteten kognitiven Defizite nicht nur das «Familienbüro» und die «Buch haltung», sondern spielt auch Computerspiele, schaut Videos und liest. Neu gegenüber dem Jahr 2010 (vgl. Urk. 7/81/8) baut sie sodann wieder Kartoffeln und Gemüse an und hält eine grosse Anzahl von Hühnern, obschon sie nur mit Fertigprodukten kocht. Gegen eine massgebliche Freu d- und Motivationslosigkeit spricht auch die Tatsache, dass sie sich einen eigenen Brennofen anschaffte und nicht nur selbst töpfert, sondern neu auch einen Töpferkurs für Schüler anbietet. Ein finanzielles Interesse bzw. Einkommen aus diesen Tätigkeiten ist zumindest nicht aktenkundig deklariert. Dem sei hinzugefügt, dass die Beschwerdefü hrerin es nach eigenen Angaben liebt zu reisen, unter a n derem drei Monate durch Kanada und die USA (vgl. im Detail Urk. 7/168/34 f., 7/168/80 f., 7/130/3-6 und 7/123/1 «Sprachaufe nthalt» ). Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, früher noch viel aktiver gewesen zu sein (vgl. Urk. 1 S. 7; fremdanamnestisch
in der letzten Begutachtung: Urk. 7/67/34) , so ist dem entgegenzuhalten, dass sie dannzumal auch noch nicht drei Kinder zu versorgen hatte (vgl. auch Urk. 7/98/5 unten) und nun mit deren zunehmenden Alter auch ihre sozialen Aktivitäten wie der ausbaut ( z.B.
Urk. 7/130/3 : als möglich erachtete soziale Arbeit von 2-3 Stun den pro Woche). 5.5.6
Der weiter in die Kategorie "Konsistenz" fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist (ergän zend zum Gesichtspunkt Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder - resistenz) im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (vgl. vorerwähntes Urteil 9C_539/2015 E. 4.5). Dies gilt allerdings nur, solange das betreffende Verhalten nicht durch das laufende Versicherungsverfahren beeinflusst ist. Nicht auf fehlen den Leidensdruck zu schliessen ist, wenn die Nichtinanspruchnahme einer emp fohlenen und zugänglichen Therapie oder die schlechte Compliance klarerweise auf eine (unabwendbare) Unfähigkeit zur Krankheitseinsicht zurückzuführen ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2). Vorliegend wird e ine nur geringe Ausprägung der Beschwerd en mit abnehmendem Leidensdruck in den letzten Jahren durch die stets minimale und seit März 2012 gänzlich fehlende Beanspruchung einer psy chiatrischen und psychopharmakologischen Behandlung bestätigt. Eine solche wurde in zeitliche r Hinsicht augenfällig erst nach der MEDAS-Begutachtung wiederaufgenommen ( Urk. 7/123/1 und Urk. 7/182). Daran vermag die Feststel lung im Gutachten, dass abgesehen von der skeptischen bis ablehnenden Haltung der Beschwerdeführerin gegenüber psychischen Interventionen keine Unfähigkeit zur Therapieadhärenz bestehe, nichts zu ändern ( Urk. 7/168/49) . Wie die Ver gangenheit und Gegenwart zeigen , ist die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, gegebenenfalls wirksam Hilfe zu beanspruchen ( Urk. 7/ 168/49). 5.6
Eine noch geringe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % lässt sich nach dem Gesagten anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 – und damit auch aus der Optik des Rechtsanwenders, welcher die ärztlichen Ein schätzungen und Schlussfolgerungen auf ihre konkrete sozialversiche rungsrecht liche Relevanz und Tragweite hin zu prüfen hat – noch knapp bestätigen. Bei nachvollziehbaren medizinischen Schlussfolgerungen und schlüssiger Einschät zung der Arbeitsfähigkeit kann somit vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden. Im Rahmen der allseitigen Neuprüfung des Rentenanspruchs bei gegebenem Revisionsgrund im Sinne einer gesundheitlichen Besserung ist eine Arbeitsfähigkeit von neu 70 %
in der bisherigen Tätigkeit zu bestätigen. 6.
6.1
Die angefochtene Verfügung gibt im Übrigen keine Auskunft über die a nge wandte Methode der Invaliditätsbemessung. Gemäss Feststellungsblatt zum Vor bescheid vom 1 9. Juli 2017 wurde weite rhin von der gemischten Methode aus gegangen , wobei der Erwerbsanteil und Aufgabenbereich je mit 50 % gewichtet wurden ( Urk. 7/189/4).
Die angefochtene Verfügung ist am 2 0. Oktober 2017 und somit vor dem Inkrafttreten der Verordnungsänderung betreffend die Festlegung des Invaliditätsgrades von T eilerwerbstätigen am 1. Januar 2018 ergangen, weshalb die revidierten Bestimmungen noch nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2017 vom 30. Januar 2017 E. 5.3 mit Hin weisen). 6.2
Der Invaliditätsgrad beim Einkommensvergl e ich stimmt mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein , soweit die teilinvalide Person in der angestammten Beschäftigung bestmögli ch eingegliedert ist resp. wäre. Vorlie gend beträgt diese Einschränkung gemäss den vorstehenden Erwägungen 30 % . Gründe für einen leidensbedingten Abzug werden keine geltend gemacht und sind nicht
– zusätzlich zur gutachtlich festgestellten Leistungseinschränkung von 30 %
- ersichtlich (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2014 vom 1 8. Februar 2014 E. 4.2 in Bezug auf kaufmännische Tätigkeiten in stressarmer Umgebung). Bei verbessertem Gesundheitszustand und angesichts des Alters der Kinder der Beschwerdeführerin kann zudem davon ausgegangen werden, dass
die Einschränkung im Haushalt , die im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau auf 23 % festgelegt wurde, seither nicht zugenommen hat. Der Inva liditätsgrad beträgt somit für den 50%- Anteil der Erwerbstätigkeit ( 15 % ) und im Aufgabenbereich ( < 11,5 % % ) zusammen weniger als 30 % . 6.3
Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin g egenüber der Einglie de rungs beraterin angab, sie würde heute mehr als 50 % arbeiten, wenn sie gesund wäre ( Urk. 7/180/3) . Dies ist mit B lick auf ihre Erwerbsbiographie vor dem Unfall (mehrjährige Vollzeitbeschäftigung) sowie die bereits im Unfallzeitpunkt geplante Lebensführung (Aufgabe des Arbeitspensums im kaufmännischen Bereich und Übernahme des elterlichen Bauernhofes, Aufgabe desselben aufgrund der Inva lidi tät des Ehemannes,
Urk. 7/67/27 und 7/168/34) , aber auch das Alters des jüngsten Kindes
durchaus plausibel. Indessen kann die Frage nach dem konkreten Arbeitspensum zwischen 50 und 100 % bzw. einem Statuswechsel offengelassen werden, zumal bereits durch die gesundheitliche Besserung ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG ausgewiesen ist und auch bei einem höheren Arbeits pensum k ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultier t . 7.
Zusammenfassend ist also nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nach Feststellung einer gesundheitlichen Verbesserung im MEDAS-Gutachten vom
2 6. August 2016 die Rente mit der angefochtenen Verfügung vom 2 0. Oktober 2017
– mithin unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist nach Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und nach der Durchführung einer Eingliederungsmassnahme
– auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufhob (vgl. Art. 88 bis
Abs. 2 lit . a IVV). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfah rens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– fest zulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind auf Fr. 800.– festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti