Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1962, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt mit einem 50%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk. 7/3 S. 62) . Daneben war sie zu 50 % als selbständig erwerbende Bäuerin tätig ( Urk. 7/3 S. 77) . A m 1 0. Februar 1996 erlitt sie als Beifahrerin
– Fahr zeug lenker war ihr Ehemann – b ei einer Frontalkollision mit einem
Falschfahrer
( Urk. 3/3) eine Fraktur de r Grundphalanx des linken Daumens , ein Hämatom am Jochbein links und am rechten Oberarm, eine Kontusion der Nierenloge links sowie eine kleine Rissquetschwunde an Kinn und Lippe ( Urk. 7/3 S. 74) . Danach arbeitete sie nicht mehr im Baugeschäft und war ab Januar 1998 auch nicht mehr als Bäuerin tätig ( Urk. 7/3 S. 54 ; Urk. 7/3 S. 25 ).
Nach einer stationären Behandlung in der Klinik Z.___
diagnostizierte man bei der Versicherten eine mittelschwere post traumatische Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung , attestierte ihr aber ab 1. April 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/3 S. 52 und 66 f.). Infolgedessen schloss d ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (S uva ) den Fall
im Dezember 1996 ab
( Urk. 7/3 S. 53 ) . Am 27.
August 1998 meldete die Versicherte einen in der „Psyche“ begründeten Rückfall an ( Urk. 7/3 S.
55) . Im daraufhin von der Klinik A.___ erstatte te n
psychiatrische n Gutachten kam m an zum Schluss , die posttraumatische Belastungsstörung sei gr össtenteils abgeklungen und äussere sich g egenwärtig vor allem noch in vermehrter und somatisiert er Angst und emotionaler Labilität ( Urk. 7/3 S. 42). Da die Versi cherte keine Therapie aufnahm , schloss die S uva den Fall im Juli 1999
erneut ab ( Urk. 7/3 S. 35). Anfragen des Rechtsvertreters der Versicherten (z.B. Urk. 7/3 S. 34) führten schliesslich zu einer neuropsychologischen Begutachtung
im September 200 0. Dabei wurden bei der Versicherten l eichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen
und eine Wesensveränderung festgestellt
( Urk. 7/3 S.
18 f .).
Die S uva
sprach ihr
daher rückwirkend für den Zeitraum vom 1 5. Juli 1998 bis 3 1. März 2001 Taggelder für eine 50%-Arbeitsunfähigkeit
( Urk. 7/3 S.
5 f.) und für die Zeit ab 1. April 2001 mit Verfügung vom 2 5. Juni 2001 ein e ganze Rente sowie eine Integri tät sentschädigung zu
( Urk. 7/10 S. 2 f. ; Urk. 7/44 S. 2 f. ).
A m 21. März 2001
meldete sich die Versicherte ferner zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/6 S. 1).
Ges tützt auf d en Abklärungsbericht vom Dezember 2001
und die darin attestierte 50%-Ein schränkung im Haushalt ( Urk. 7/23)
sprach die Sozialversicherungsanstalt B.___
der Versicherten am 2 1. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. März 2000 ein e halbe Invalidenrente
zu ( Urk. 7/32) .
Inzwischen hatte d ie Versicherte drei gesunde Kinder zur Welt gebracht , ein viertes war kurz nach der Geburt verstorben ( Urk. 7/23 S. 6 ; Urk. 7/131 S. 1 ) .
Im Frühjahr 2004 n ahm die Sozialversicherungsanstalt B.___ eine Renten über prüfung an die Hand ( Urk. 7/39 und 7/40 ). Zur selben Zeit gab die Suva
ein polydisziplinäres Gutachten bei der Klinik A.___ in Auftrag.
Darin wurde festgehalten, es bestünden keine genügenden Anhaltspunkte für eine unfallbedingte neuropsychologische Störung aufgrund einer möglichen Hir nverletzung . Vielmehr bestehe eine leichtere depressive Verstimmung vom Typus einer sog. atypischen Depression bei Status nach unvollständig remit tierter erheblicher depressiver Episode 2001 ( Urk. 7/47 S. 13 und 1 5). D ie Sozi al versic herungsanstalt B.___
holte infolgedessen einen neuen Abklärungsbericht ein ( Urk. 7/52 und 7/53), der letztlich zur Bestätigung der bisherigen halben Invalidenr ente führte ( Urk. 7/61) . Demgegenüber v erfügte die Suva
zunächst die vollständige Aufhebung ( Urk. 7/63) und später – i n teilweiser Gutheissung der Einsprache – eine blosse Herabsetzung der Rente auf 12 % per 1. Februar 2006
( Urk. 7/65). Die Versicherte erhob hierauf Beschwerde beim Kantonsgericht B.___ . Im polydisziplinären Gerichtsg utachten der Klinik C.___
vom 2 6. November 2008 mit Ergänzung en vom 16. März 2009 und 2 0. Januar 2010 diagnostizierten die Ärzte eine unfallkausale Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung
bei abgelaufener posttraumatischer Belastungsstörung und hielten explizit fest, dass die aktuelle Gesundheitsstö rung in etwa jener im Juni 2001 entspreche ( Urk. 7/67 S. 4 ff. , insbesondere S. 4 f. und 60 ).
Gestützt darauf
entschied das Kantonsgericht B.___
am 2 3. Juni 2010 , die Versicherte habe gegenüber der Suva
weiterhin Anspruch auf eine 100%-Rente
( Urk. 7/ 67 S. 62 ff. , insbesondere S. 71 ff. ) .
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle
Aargau
ein zweites Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/80) .
Gemäss eingeholtem Bericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 16. September 2010 konnte die langanhaltende mittelgradige depres sive Episode in der Behandlung von Mai 2006 bis September 2008 verbessert werden. Seit Oktober 2007 sei der psychische Zustand stabil, die geringere Belastbarkeit, erhöhte Vulnerabilität bei Stress und erhöhte Ermüdbarkeit wür den aber fortbestehen ( Urk. 7/88). Aus dem Abklärungsbericht vom Dezember 2010 resultierte alsdann
eine geringere
Einschränkung im Haushalt von 23 % seit Juli 2008 sowie neu ein e hypothetische
50%- Erwerbs tätigkeit aufgrund der Einschulung des jüngsten Kindes im August 2010 ( Urk. 7/84 S. 2 und 7; Urk. 7/94 ). Ausgehend von einem
neuen Gesamtinvaliditätsgrad
von 62 %
sprach
die Eidgenössische Invalidenversicherung der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2010 nunmehr eine Dreiviertelsrente zu , wobei die entspre chen den Verfügung en vom 1 9. und 2 8. Juli 2011 fälschlicherweise als Verfü gungen der IV-Stelle des Kantons Zürich bezeichnet wurden ( Urk. 7/105 S. 190, 199 und 205) . Das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau
wies die dagegen erhobene Beschwerde , mit welcher die Versicherte eine ganz e Rente beantragt hatte ( Urk. 7/105), am 2 1. August 2012 ab ( Urk. 7/107).
Schliesslich prüfte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , die Rente der Versicherten im Jahr 2014 ein drittes Mal. Dazu holte sie Berichte der behandelnden Ärzte – konkret des Orthopäden
( Urk. 7/121) , der Hausärztin ( Urk. 7/123) und der
Chiropraktikerin ( Urk. 7/124) –sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/122) ein . Gestützt darauf kündigte
sie mit Vorbescheid vom 1 4. Januar 2015 die Einstellung der Invalidenrente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes
an ( Urk. 17/132). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Februar 2015 Einwand ( Urk. 7/136). In der Folge stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 6. Februar 2015 per 1. Mai 2015 ein ( Urk. 2 ). 2.
Gegen die Revision sverfügung
erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt lic. iur. Schmid (Vollmacht, Urk. 4), am 1 6. April 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Ebenso können wesentliche Änderungen im für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung massgeblichen hypothetischen Sachverhalt eingetreten sein , d.h. die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähig keit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Auf gabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E.
3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Da im Einzelfall jede psychogene Störung Krankheitswert haben kann,
muss jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärzt licher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Bei einer Revision ist zusätzlich zu beachten, dass es einer von früheren medizi nischen Einschätzungen abweichenden Beurteilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effek tive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet vollständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetrete nen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweis grundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend untermauert, wenn der medizi ni sche Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krank heitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diag nos tischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztliches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtun gen und anamnestische Daten (Urteil des Bundesgericht 9C_49/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Zu Beginn des aktuellen Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen. Darin gab die Beschwerdefüh rerin am 7. Mai 2014 an, sie komme gerade so mit dem Haushalt und den Kin dern klar und könne nicht noch arbeiten. Derzeit befinde sie sich wegen der Schilddrüse bei Dr. F.___ , wegen der Kniearthroskopie bei Dr. G.___ und wegen der Verspannungskopfschmerzen – letzte Konsultation im März 2014 – bei Dr. H.___ und Dr. I.___ in Behandlung ( Urk. 7/120). 2.2
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin teilt e
Dr. med. G.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie, alsdann am 1 9. Mai 2014 mit, dass die Beschwerdeführerin seit 40 Jahren an Kniebeschwerden leide. Er diagnostizierte eine chronische Meniskusschädigung medial links und eine Knorpelschädigung. Weiter gab er an, die Beschwerdeführerin stehe seit 3 0. Juli 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 8. Mai 2014 stattgefunden, wobei aufgrund eines Ergusses nochmals intraartikulär Steroide verabreicht worden seien.
Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Haus frau sei und sich um das Haus mit Treppen, einen grossen Garten und drei Kin der im Alter von 11 bis 14 Jahren kümmere. Der Grund für eine Rente sei ihm nicht bekannt ( Urk. 7/121 S. 1- 5 ). Seinem Bericht legte Dr. G.___ einen Auszug aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/121 S. 6-8) und einen Operationsbericht vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/121 S. 9) bei. 2.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin und Hausärztin der Beschwer deführerin, führte in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2014 zuhanden der Beschwer degegnerin aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 7. Juli 2011 vor allem wegen Beschwerden des Bewegungsapparates. Sie stellte folgende Diagnosen: subklinische Hypot h yreose, Polyarthrose, lumbovertebrales und spondylogenes Syndrom, Hohl-S preizfüsse, Grenzwerthypertonie und Periarthritis humerosca pularis (PHS) rechts. Dr. F.___ schlussfolgerte, dass aus somatischer Sicht kein Grund für die IV-Berentung bestehe. Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin sodann im Jahre 2006 eine schwere Depression erlitten, welche ambulant psychiatrisch therapiert worden sei. Diese sei nur am Anfang ihrer Behandlung im Jahre 2011 thematisiert worden. Initial seien Medikamente nötig gewesen, welche aber im März 2012 hätten abgesetzt werden können. Soweit ihr bekannt sei, besuche die Beschwerdeführer in aktuell auch keine Psy chotherapie. Aus hausärztlicher Sicht gehe es ihr psychisch somit wieder gut. Ob aus psychischer Sicht eine IV-Berentung gerechtfertigt sei, könne sie nicht beurteilen. Im Übrigen sei d ie Beschwerdeführerin mit ihrer Familie soeben für einen dreimonatigen Sprachaufenthalt nach J.___ gereist ( Urk. 7/123). 2.4
Dem Bericht von Dr. I.___ , Fachchiropraktorin SCG/ECU, vom 2 5. Mai 2014 ist schliesslich zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin vo n November 2013 bis Februar 2014 wegen einer seit mehreren Jahren bestehen den Mischform aus Migräne und Spannungstypkopfschmerz zufolge eines Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas nach einem Sturz behandelte. Dr. I.___ stellte eine gute Prognose . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin äusserte sie sich nicht ( Urk. 7/12 4 ). 2.5
Nach Vorliegen der Arztberichte forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin auf, einen zusätzliche n Fragebogen auszufüllen. Am 2. November 2014 gab letztere als gesundheitliche Einschränkungen eine verminderte psy chische Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen sowie Arthrose i n den Knie n an. Als von ihr ausgeübte Tätigkeiten nannte sie Gartenarbeit und Haushalt. Ausserdem koche sie alle zwei Wochen einmal in der Schule, dafür würden die Kin der dreimal wöchentlich in der Schule essen. Ferner erledige sie das „Famili en büro“ und die Buchhaltung der Familie. Als Hobbys nannte die Beschwerde führerin Töpfern an zwei Stunden pro Woche und eine Stunde pro Tag lesen oder einen Film schauen. Seit dem Unfall könne sie zwei bis drei Stunden am Stück sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten aus f ühren. Autofahren könne sie eine bis eineinhalb Stunden, danach könne sie sich schlecht konzentrieren. In J.___ seien sie zwei bis drei Stunden pro Tag unterwegs gewesen, wobei ihr Ehemann gefahren sei. Im Übrigen sei sie nicht gerne unter vielen Menschen und habe nur mit drei bis vier Familien Kontakt. In der Öffentlichkeit sei sie zurückhaltend, mit ihren zwei besten Freundinnen aber recht offen. In ihrem Tagesablauf erwähnte die Beschwerdeführerin ferner mehrmals „schlafen“ und führte auch „Hausaufgaben“ auf. Insgesamt gelangte die Beschwerdeführerin zur Einschätzung, es gehe mal auf und mal ab, wobei sie anfälliger sei für eine Depression, wenn sie müde sei. Vorstellen könne sie sich, zwei bis drei Stunden pro Woche etwas Soziales zu tun ( Urk. 7/130 S. 3-6). 2.6
Die Fragebögen und Arztberichte unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme. Der RAD-Arzt pract. med. K.___ , Facharzt für Arbeits medizin, schlussfolgerte am 25. November 2011, dass die Arztberichte eine Verbesserung des Gesundh eits zustandes ausweisen würden, es bestünden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Die Arztberichte würden denn auch keine Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Beschwerdeführerin bereits seit Absetzen der Psychopharmaka im März 2012 voll leistungs- und arbeitsfähig ( Urk. 7/131 S. 3 f.). 3. 3.1
Gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2015 in Betracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2012 verbessert habe. So habe diese damals die Medikamente zur Behandlung der Depression abgesetzt und besuche aktuell keine Psychotherapie mehr. Sie erledige zudem im eigenen Haus mit Treppen den Haushalt , pflege eine n grossen Garten und betreue drei Kinder ( Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen , dass es den eingeholten Arztbe richten am Beweiswert fehle. Ihnen lasse sich keine Veränderung des Gesund heitszustandes bzw. kein Verlauf des Krankheitsgeschehens entnehmen und sie würden sich auch nicht zur für die Rentenzusprechung massgeblichen psychi schen Problematik äussern. Dazu seien die angeschriebenen Ärzte auch gar nicht in der Lage. Tatsächlich habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbes sert. So habe sie nur das Effexor abgesetzt, nehme aber weiterhin Novothyral. In der Küche, beim Waschen und beim Wohnungsputz werde sie vom Ehemann und den Kindern unterstützt und könne wöchentlich nicht mehr als drei bis vier Stunden im Garten arbeiten, den sie zusammen mit zwei anderen Frauen bewirtschafte ( Urk. 1 S. 7 f.). 4. 4. 1
Wie bereits dargelegt ist z eitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades im Sinne eine s Revisi on sgrundes nach Art. 17 ATSG die
letzte in Rechtskraft erwachsene Verfügung, die a uf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht ( vgl. E. 1. 1 ).
Vor liegend wurde letztmals mit
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21.
August 2012 rechtskräftig über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin entschieden ( Urk. 7/107).
Anfechtungsobjekte desselben und damit massgeblich für den Vergleichszeitpunkt
waren die Verfügung en
der Eidgenös sischen Invalidenversicherung vom 1 9. und 2 8. Juli 201 1. Die Änderung der Statusfrage als Revisionsgrund , d.h. die ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinliche Aufnahme einer 50%-Erwerbstätigkeit ab August 2010, war stets unbestritten.
Prozessthema in den Erwägungen aller drei Entscheide war einzig das Ausmass der Einschränkung im Haushalt ( vgl.
Urk. 7/105 S. 19 2 f. ; Urk. 7/107 S. 4 Erwägung 2.1 ). 4.2
Infolgedessen äusserte sich das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
nur im Zusammenhang mit dem Beweiswert des Abklärungsberichts vom 14.
September 2010 zum massgeblichen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin. Dazu hielt es fest, dass der Bericht in gesundhei tlicher Hinsicht eine grosse Mü digkeit und Energielosigkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrations probleme, durch Stresssituationen verstärkte Kopfschmerzen und eine Gereizt heit erwähne. Diese Feststellungen würden im Wesentlichen den bereits im Abklärungsbericht vom 3. März 2005 sowie im Verlaufsbericht der psychiatri schen Klinik E.___ vom 1 6. September 2010 festgehaltenen Beschwerden entsprechen. Auch dem psychiatris ch- neurologischen Gutachten der Klinik C.___ vom 2 6. November 2008 sei ähnlich zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin spontan wenig Beschwerden geschildert und zunächst von Konzent rations- und Aufmerksamkeitsstörungen berichtet habe. Sie könne nicht zwei Dinge gleichzeitig tun, sei vergesslich, gerate in Stress und bekomme dabei Kopfschmerzen. Auch eine Energielosigkeit werde beschrieben sowie Verspan nungen im Nacken und asystemati scher Schwindel ( Urk. 7/107 S. 6 Erwägung 2.4).
Bedeutsame Änderungen im Zusammenhang mit der nunmehr geringeren Einschränkung im Haushalt sah das Gericht in der Organisation des Haushalts und der Unterstützung durch den Ehemann sowie
durch die älter werdenden Kinder. Eine zwischenzeitliche gesundheitliche Verbesserung hielt es demge genüber weder für ausgewiesen, noch ausgeschlossen. W ie es sich damit ver hal te, könne dahingestellt bleiben, zumal die im Abklärungsbericht vorgenommen Einschätzungen auch bei unverändertem Gesundheitszustand zu überzeugen vermöchten ( Urk. 7/107 S. 7
f. Erwägung 2.5). Das Gericht schlussfolgerte, somit sei
auf den Abklärungsbericht abzustellen .
Auch ansonsten seien die Invaliditätsbemessung und die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstan den, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise. Aus Erwägung 2.7 ergibt sich schliesslich, dass
e ine Minderheit des Gerichts gestützt auf das Gut achten der Klinik C.___ vom 2 6. November 2008 eine vollständige Arbeits unfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht als erstellt erachtet hat und die Sache zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich an die Vorinstanz zurückgewiesen hätte ( Urk. 7/107 S. 9 f. Erwägungen
2.6 und 2.7). 4.3
D araus folgt, dass die Rente nicht wegen körperlicher, sondern aufgrund psychi scher Beschwerden zugesprochen bzw. vom Gericht geschützt wurde. Ähnli che Beschwerde n , wie die im Urteil zusammengetragenen,
gab die B eschwerde führeri n
alsdann auch im zweiten Fragebogen an. So nannte sie als gesundheitliche Einschränkungen wie dargelegt vorab eine psychisch vermin derte Belastbarkeit sowie Konzentrationsstörungen und erst an dritter Stelle Arthrose in den Knie n
( Urk. 7/130 S. 3 ).
Mit Blick auf die eingangs dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweiswert von Arztberichten speziell im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Neubeurteilungen (vgl. E. 1.2) ist vordringlich festzuhalten, dass kein einziger behandelnder Arzt, der im Rahmen des vorlie genden Revisionsverfahrens Bericht erstattete, über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, um die für die Rentenzusprechung massgebenden und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin fort bestehenden psychischen Beschwerden zu beurteilen.
Dr. G.___ als Orthopäde ( Urk. 7/121 ) und Dr. I.___ als Chiropraktikerin ( Urk. 7/124)
äusserten sich denn auch zu Recht nicht zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin , während die Allgemeinmedizinerin Dr. F.___
e xplizit darauf hin wies , dass es der Beschwerdeführerin aus hausärztlicher Sicht psychisch zwar gut gehe, ob aber die IV-Berentung aus psychischer Sicht gerechtfertigt sei, könne sie nicht beur teilen ( Urk. 7/123 ) .
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin zwar von allen drei Ärzten untersucht – allerdings nur in Bezug auf körperliche Beschwerden . So erklärte selbst Dr. F.___ , dass die psychischen Beschwerden seit dem Jahr 2011 in der Sprechstunde kein Thema mehr gewesen seien ( Urk. 7/123 S. 2). Mit anderen Worten kam es im Rahmen der Abklärungen zu k einer psychiatrischen Befundaufnahme und Diagnosestellung .
Dementsprechend fand auch keine Auseinandersetzung mit den früheren , bei den Akten liegenden Gutachten und den darin umschriebenen Beschwerden statt . D ie Berichte zeigen daher keine Entwicklung der Krankheit oder Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf . Die behandelnden Ärzte beurteilten die Arbeitsfähigkeit – wenn überhaupt – nur aus somatischer Sicht. Dies muss insbesondere auch für den Hinweis von Dr. G.___ gelten, dass die Beschwerdeführer in sich um Haus, Garten und Kinder kümmere ( Urk. 7/121 S. 4 ) . Dass die Beschwerdeführerin körperlich (trotz Knie beschwerden) imstande ist, diese Tätigkeiten
aus zu führen, stand bisher nie zur Diskussion . Es ging s tets nur um die Frage, in welchem Umfang sie die se trotz ihrer Symptome wie Müdigkeit , Energielosigkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrations probleme wahrnehmen kann.
Dass die behandelnden Ärzte in den Untersuchungen, in welchen sie sich mit somatischen Beschwerden befassten, nebenbei keine Auffälligkeiten in psychi scher Hinsicht feststellten, mag allenfalls ein Indiz, aber kein Nachweis für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sein. Dasselbe gilt für das Absetzen der Psychopharmaka und der Psychotherapie ( Urk. 7/123 S. 1) , welche – soweit aus dem Bericht der psychiatrischen Klinik E.___ ersichtlich – primär der Behandlung der depressiven Episode dienten und in Bezug auf die reduzierte geistige Belastbarkeit, erhöhte Vulnerabilität bei Stress und erhöhte Ermüdbar keit keine signifikante Änderung bewirkten ( Urk. 7/88 S. 2). Weitere Anhalts punkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sind die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Tätigkeiten wie Lesen, Hausaufgaben, einein halbstündige Autofahrten oder Erledigung des Familienbüros. Auch i n ihrer Gesamtheit vermögen diese Indizien
die bei einer psychischen Störung grund sätzlich erforderliche psychiatrische Begutachtung , an welche im Rahmen der Revision zusätzliche Anforderungen zu stellen sind, nicht zu ersetzen. Sie geben aber
Anlass für eine eingehende Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin . Dies muss umso mehr gelten, als bereits im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2 1. August 2012 die Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausdrücklich offen gelassen wurde ( Urk. 7/107 S. 8) und eine Minderheit des Gerichts die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich für abklärungsbedürftig erachtete ( Urk. 7/107 S. 9 ). Dabei wurde auf das Gutachten der Klinik C.___
verwiesen , worin die Gutachter eine theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht ausschlossen . Nähere Angaben dazu waren nach Ansicht der Gutachter aber ohne berufliche Erprobung weder sinnvoll noch möglich ( Urk. 7/105 S. 159). 4.4
Zu ergänzen ist, dass nur der Beweiswert von RAD-Be richten nach Art. 49 Abs. 2 IVV, d.h. gestützt auf eine eigene ärztliche Untersuchung durch den RAD-Arzt , mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten ver gleichbar ist , sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die not wen digen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aller dings kann , da es sich um eine versicherungsinterne Abklärung handelt,
bereits bei nur
g eringe n Zweifel n an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit nicht darauf abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Zum Vornherein k ein solch hoher Beweiswert kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Wie die behandelnden Ärzte verfügt
auch der RAD-Arzt med. pract. K.___ als Facharzt für Arbeitsmedizin nicht über die erforderliche Qualifikation als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie . Alsdann verzichtete er auf eine eigene ärztliche Untersuchung und seine Aktenbeurteilung erfolgt e einzig in Auseinandersetzung mit den aktuellen Arztberichten . Zu den Vorakten , insbe sondere den zahlreichen Gutachten, äussert e er sich nicht. Die RAD-Stellung nahme vermag daher die Unzulänglichkeiten der übrigen Arztbericht e nicht aufzuwiegen. 5.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien zu R echt auf die Prüfung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG beschränkten. Eine Wieder erwägung unter den Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist nur zuläs sig, soweit die rentenzusprechende Verfügung nicht bereits Gegenstand ma teri eller richterlicher Beurteilung bildete . Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2 1. August 2012 fällt eine Wie dererwägung der Verfügungen vom Ju li 2011 folglich ausser Betracht. Die angefochtene Revisionsverfügung kann somit auch nicht durch eine von Amtes wegen zu prüfende sog. substituierte Begründung geschützt werden (BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Renten anspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann. Diese Abklärungen sind grundsätzlicher Natur, wes halb sie von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sind. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen und die Sache gestützt auf § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Durchführung der notwendi gen Abklärungen und neue n Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Diese hat insbesondere ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen.
7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG ) und auf Fr. 800.– anzusetzen . Sie sind vollumfänglich der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen, da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person als dann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de r Beschwerdeführer in eine Prozess e nt schädigung von Fr. 2‘ 4 00 . – (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzu spre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 . – (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:
- S uva Kreisagentur L.___ - Swiss Life - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1962, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt mit einem 50%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk. 7/3 S. 62) . Daneben war sie zu 50 % als selbständig erwerbende Bäuerin tätig ( Urk. 7/3 S. 77) . A m 1 0. Februar 1996 erlitt sie als Beifahrerin
– Fahr zeug lenker war ihr Ehemann – b ei einer Frontalkollision mit einem
Falschfahrer
( Urk. 3/3) eine Fraktur de r Grundphalanx des linken Daumens , ein Hämatom am Jochbein links und am rechten Oberarm, eine Kontusion der Nierenloge links sowie eine kleine Rissquetschwunde an Kinn und Lippe ( Urk. 7/3 S. 74) . Danach arbeitete sie nicht mehr im Baugeschäft und war ab Januar 1998 auch nicht mehr als Bäuerin tätig ( Urk. 7/3 S. 54 ; Urk. 7/3 S. 25 ).
Nach einer stationären Behandlung in der Klinik Z.___
diagnostizierte man bei der Versicherten eine mittelschwere post traumatische Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung , attestierte ihr aber ab 1. April 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/3 S. 52 und 66 f.). Infolgedessen schloss d ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (S uva ) den Fall
im Dezember 1996 ab
( Urk. 7/3 S. 53 ) . Am 27.
August 1998 meldete die Versicherte einen in der „Psyche“ begründeten Rückfall an ( Urk. 7/3 S.
55) . Im daraufhin von der Klinik A.___ erstatte te n
psychiatrische n Gutachten kam m an zum Schluss , die posttraumatische Belastungsstörung sei gr össtenteils abgeklungen und äussere sich g egenwärtig vor allem noch in vermehrter und somatisiert er Angst und emotionaler Labilität ( Urk. 7/3 S. 42). Da die Versi cherte keine Therapie aufnahm , schloss die S uva den Fall im Juli 1999
erneut ab ( Urk. 7/3 S. 35). Anfragen des Rechtsvertreters der Versicherten (z.B. Urk. 7/3 S. 34) führten schliesslich zu einer neuropsychologischen Begutachtung
im September 200 0. Dabei wurden bei der Versicherten l eichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen
und eine Wesensveränderung festgestellt
( Urk. 7/3 S.
18 f .).
Die S uva
sprach ihr
daher rückwirkend für den Zeitraum vom 1 5. Juli 1998 bis 3 1. März 2001 Taggelder für eine 50%-Arbeitsunfähigkeit
( Urk. 7/3 S.
E. 1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Da im Einzelfall jede psychogene Störung Krankheitswert haben kann,
muss jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärzt licher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Bei einer Revision ist zusätzlich zu beachten, dass es einer von früheren medizi nischen Einschätzungen abweichenden Beurteilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effek tive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet vollständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetrete nen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweis grundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend untermauert, wenn der medizi ni sche Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krank heitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diag nos tischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztliches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtun gen und anamnestische Daten (Urteil des Bundesgericht 9C_49/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Zu Beginn des aktuellen Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen. Darin gab die Beschwerdefüh rerin am 7. Mai 2014 an, sie komme gerade so mit dem Haushalt und den Kin dern klar und könne nicht noch arbeiten. Derzeit befinde sie sich wegen der Schilddrüse bei Dr. F.___ , wegen der Kniearthroskopie bei Dr. G.___ und wegen der Verspannungskopfschmerzen – letzte Konsultation im März 2014 – bei Dr. H.___ und Dr. I.___ in Behandlung ( Urk. 7/120). 2.2
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin teilt e
Dr. med. G.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie, alsdann am 1 9. Mai 2014 mit, dass die Beschwerdeführerin seit 40 Jahren an Kniebeschwerden leide. Er diagnostizierte eine chronische Meniskusschädigung medial links und eine Knorpelschädigung. Weiter gab er an, die Beschwerdeführerin stehe seit 3 0. Juli 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 8. Mai 2014 stattgefunden, wobei aufgrund eines Ergusses nochmals intraartikulär Steroide verabreicht worden seien.
Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Haus frau sei und sich um das Haus mit Treppen, einen grossen Garten und drei Kin der im Alter von 11 bis 14 Jahren kümmere. Der Grund für eine Rente sei ihm nicht bekannt ( Urk. 7/121 S. 1- 5 ). Seinem Bericht legte Dr. G.___ einen Auszug aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/121 S. 6-8) und einen Operationsbericht vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/121 S. 9) bei. 2.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin und Hausärztin der Beschwer deführerin, führte in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2014 zuhanden der Beschwer degegnerin aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 7. Juli 2011 vor allem wegen Beschwerden des Bewegungsapparates. Sie stellte folgende Diagnosen: subklinische Hypot h yreose, Polyarthrose, lumbovertebrales und spondylogenes Syndrom, Hohl-S preizfüsse, Grenzwerthypertonie und Periarthritis humerosca pularis (PHS) rechts. Dr. F.___ schlussfolgerte, dass aus somatischer Sicht kein Grund für die IV-Berentung bestehe. Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin sodann im Jahre 2006 eine schwere Depression erlitten, welche ambulant psychiatrisch therapiert worden sei. Diese sei nur am Anfang ihrer Behandlung im Jahre 2011 thematisiert worden. Initial seien Medikamente nötig gewesen, welche aber im März 2012 hätten abgesetzt werden können. Soweit ihr bekannt sei, besuche die Beschwerdeführer in aktuell auch keine Psy chotherapie. Aus hausärztlicher Sicht gehe es ihr psychisch somit wieder gut. Ob aus psychischer Sicht eine IV-Berentung gerechtfertigt sei, könne sie nicht beurteilen. Im Übrigen sei d ie Beschwerdeführerin mit ihrer Familie soeben für einen dreimonatigen Sprachaufenthalt nach J.___ gereist ( Urk. 7/123). 2.4
Dem Bericht von Dr. I.___ , Fachchiropraktorin SCG/ECU, vom 2 5. Mai 2014 ist schliesslich zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin vo n November 2013 bis Februar 2014 wegen einer seit mehreren Jahren bestehen den Mischform aus Migräne und Spannungstypkopfschmerz zufolge eines Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas nach einem Sturz behandelte. Dr. I.___ stellte eine gute Prognose . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin äusserte sie sich nicht ( Urk. 7/12 4 ). 2.5
Nach Vorliegen der Arztberichte forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin auf, einen zusätzliche n Fragebogen auszufüllen. Am 2. November 2014 gab letztere als gesundheitliche Einschränkungen eine verminderte psy chische Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen sowie Arthrose i n den Knie n an. Als von ihr ausgeübte Tätigkeiten nannte sie Gartenarbeit und Haushalt. Ausserdem koche sie alle zwei Wochen einmal in der Schule, dafür würden die Kin der dreimal wöchentlich in der Schule essen. Ferner erledige sie das „Famili en büro“ und die Buchhaltung der Familie. Als Hobbys nannte die Beschwerde führerin Töpfern an zwei Stunden pro Woche und eine Stunde pro Tag lesen oder einen Film schauen. Seit dem Unfall könne sie zwei bis drei Stunden am Stück sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten aus f ühren. Autofahren könne sie eine bis eineinhalb Stunden, danach könne sie sich schlecht konzentrieren. In J.___ seien sie zwei bis drei Stunden pro Tag unterwegs gewesen, wobei ihr Ehemann gefahren sei. Im Übrigen sei sie nicht gerne unter vielen Menschen und habe nur mit drei bis vier Familien Kontakt. In der Öffentlichkeit sei sie zurückhaltend, mit ihren zwei besten Freundinnen aber recht offen. In ihrem Tagesablauf erwähnte die Beschwerdeführerin ferner mehrmals „schlafen“ und führte auch „Hausaufgaben“ auf. Insgesamt gelangte die Beschwerdeführerin zur Einschätzung, es gehe mal auf und mal ab, wobei sie anfälliger sei für eine Depression, wenn sie müde sei. Vorstellen könne sie sich, zwei bis drei Stunden pro Woche etwas Soziales zu tun ( Urk. 7/130 S. 3-6). 2.6
Die Fragebögen und Arztberichte unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme. Der RAD-Arzt pract. med. K.___ , Facharzt für Arbeits medizin, schlussfolgerte am 25. November 2011, dass die Arztberichte eine Verbesserung des Gesundh eits zustandes ausweisen würden, es bestünden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Die Arztberichte würden denn auch keine Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Beschwerdeführerin bereits seit Absetzen der Psychopharmaka im März 2012 voll leistungs- und arbeitsfähig ( Urk. 7/131 S. 3 f.). 3. 3.1
Gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2015 in Betracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2012 verbessert habe. So habe diese damals die Medikamente zur Behandlung der Depression abgesetzt und besuche aktuell keine Psychotherapie mehr. Sie erledige zudem im eigenen Haus mit Treppen den Haushalt , pflege eine n grossen Garten und betreue drei Kinder ( Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen , dass es den eingeholten Arztbe richten am Beweiswert fehle. Ihnen lasse sich keine Veränderung des Gesund heitszustandes bzw. kein Verlauf des Krankheitsgeschehens entnehmen und sie würden sich auch nicht zur für die Rentenzusprechung massgeblichen psychi schen Problematik äussern. Dazu seien die angeschriebenen Ärzte auch gar nicht in der Lage. Tatsächlich habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbes sert. So habe sie nur das Effexor abgesetzt, nehme aber weiterhin Novothyral. In der Küche, beim Waschen und beim Wohnungsputz werde sie vom Ehemann und den Kindern unterstützt und könne wöchentlich nicht mehr als drei bis vier Stunden im Garten arbeiten, den sie zusammen mit zwei anderen Frauen bewirtschafte ( Urk. 1 S. 7 f.). 4. 4. 1
Wie bereits dargelegt ist z eitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades im Sinne eine s Revisi on sgrundes nach Art. 17 ATSG die
letzte in Rechtskraft erwachsene Verfügung, die a uf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht ( vgl. E. 1. 1 ).
Vor liegend wurde letztmals mit
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21.
August 2012 rechtskräftig über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin entschieden ( Urk. 7/107).
Anfechtungsobjekte desselben und damit massgeblich für den Vergleichszeitpunkt
waren die Verfügung en
der Eidgenös sischen Invalidenversicherung vom 1 9. und 2 8. Juli 201 1. Die Änderung der Statusfrage als Revisionsgrund , d.h. die ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinliche Aufnahme einer 50%-Erwerbstätigkeit ab August 2010, war stets unbestritten.
Prozessthema in den Erwägungen aller drei Entscheide war einzig das Ausmass der Einschränkung im Haushalt ( vgl.
Urk. 7/105 S. 19 2 f. ; Urk. 7/107 S. 4 Erwägung 2.1 ). 4.2
Infolgedessen äusserte sich das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
nur im Zusammenhang mit dem Beweiswert des Abklärungsberichts vom 14.
September 2010 zum massgeblichen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin. Dazu hielt es fest, dass der Bericht in gesundhei tlicher Hinsicht eine grosse Mü digkeit und Energielosigkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrations probleme, durch Stresssituationen verstärkte Kopfschmerzen und eine Gereizt heit erwähne. Diese Feststellungen würden im Wesentlichen den bereits im Abklärungsbericht vom 3. März 2005 sowie im Verlaufsbericht der psychiatri schen Klinik E.___ vom 1 6. September 2010 festgehaltenen Beschwerden entsprechen. Auch dem psychiatris ch- neurologischen Gutachten der Klinik C.___ vom 2 6. November 2008 sei ähnlich zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin spontan wenig Beschwerden geschildert und zunächst von Konzent rations- und Aufmerksamkeitsstörungen berichtet habe. Sie könne nicht zwei Dinge gleichzeitig tun, sei vergesslich, gerate in Stress und bekomme dabei Kopfschmerzen. Auch eine Energielosigkeit werde beschrieben sowie Verspan nungen im Nacken und asystemati scher Schwindel ( Urk. 7/107 S. 6 Erwägung 2.4).
Bedeutsame Änderungen im Zusammenhang mit der nunmehr geringeren Einschränkung im Haushalt sah das Gericht in der Organisation des Haushalts und der Unterstützung durch den Ehemann sowie
durch die älter werdenden Kinder. Eine zwischenzeitliche gesundheitliche Verbesserung hielt es demge genüber weder für ausgewiesen, noch ausgeschlossen. W ie es sich damit ver hal te, könne dahingestellt bleiben, zumal die im Abklärungsbericht vorgenommen Einschätzungen auch bei unverändertem Gesundheitszustand zu überzeugen vermöchten ( Urk. 7/107 S. 7
f. Erwägung 2.5). Das Gericht schlussfolgerte, somit sei
auf den Abklärungsbericht abzustellen .
Auch ansonsten seien die Invaliditätsbemessung und die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstan den, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise. Aus Erwägung 2.7 ergibt sich schliesslich, dass
e ine Minderheit des Gerichts gestützt auf das Gut achten der Klinik C.___ vom 2 6. November 2008 eine vollständige Arbeits unfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht als erstellt erachtet hat und die Sache zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich an die Vorinstanz zurückgewiesen hätte ( Urk. 7/107 S. 9 f. Erwägungen
2.6 und 2.7). 4.3
D araus folgt, dass die Rente nicht wegen körperlicher, sondern aufgrund psychi scher Beschwerden zugesprochen bzw. vom Gericht geschützt wurde. Ähnli che Beschwerde n , wie die im Urteil zusammengetragenen,
gab die B eschwerde führeri n
alsdann auch im zweiten Fragebogen an. So nannte sie als gesundheitliche Einschränkungen wie dargelegt vorab eine psychisch vermin derte Belastbarkeit sowie Konzentrationsstörungen und erst an dritter Stelle Arthrose in den Knie n
( Urk. 7/130 S. 3 ).
Mit Blick auf die eingangs dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweiswert von Arztberichten speziell im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Neubeurteilungen (vgl. E. 1.2) ist vordringlich festzuhalten, dass kein einziger behandelnder Arzt, der im Rahmen des vorlie genden Revisionsverfahrens Bericht erstattete, über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, um die für die Rentenzusprechung massgebenden und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin fort bestehenden psychischen Beschwerden zu beurteilen.
Dr. G.___ als Orthopäde ( Urk. 7/121 ) und Dr. I.___ als Chiropraktikerin ( Urk. 7/124)
äusserten sich denn auch zu Recht nicht zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin , während die Allgemeinmedizinerin Dr. F.___
e xplizit darauf hin wies , dass es der Beschwerdeführerin aus hausärztlicher Sicht psychisch zwar gut gehe, ob aber die IV-Berentung aus psychischer Sicht gerechtfertigt sei, könne sie nicht beur teilen ( Urk. 7/123 ) .
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin zwar von allen drei Ärzten untersucht – allerdings nur in Bezug auf körperliche Beschwerden . So erklärte selbst Dr. F.___ , dass die psychischen Beschwerden seit dem Jahr 2011 in der Sprechstunde kein Thema mehr gewesen seien ( Urk. 7/123 S. 2). Mit anderen Worten kam es im Rahmen der Abklärungen zu k einer psychiatrischen Befundaufnahme und Diagnosestellung .
Dementsprechend fand auch keine Auseinandersetzung mit den früheren , bei den Akten liegenden Gutachten und den darin umschriebenen Beschwerden statt . D ie Berichte zeigen daher keine Entwicklung der Krankheit oder Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf . Die behandelnden Ärzte beurteilten die Arbeitsfähigkeit – wenn überhaupt – nur aus somatischer Sicht. Dies muss insbesondere auch für den Hinweis von Dr. G.___ gelten, dass die Beschwerdeführer in sich um Haus, Garten und Kinder kümmere ( Urk. 7/121 S. 4 ) . Dass die Beschwerdeführerin körperlich (trotz Knie beschwerden) imstande ist, diese Tätigkeiten
aus zu führen, stand bisher nie zur Diskussion . Es ging s tets nur um die Frage, in welchem Umfang sie die se trotz ihrer Symptome wie Müdigkeit , Energielosigkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrations probleme wahrnehmen kann.
Dass die behandelnden Ärzte in den Untersuchungen, in welchen sie sich mit somatischen Beschwerden befassten, nebenbei keine Auffälligkeiten in psychi scher Hinsicht feststellten, mag allenfalls ein Indiz, aber kein Nachweis für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sein. Dasselbe gilt für das Absetzen der Psychopharmaka und der Psychotherapie ( Urk. 7/123 S. 1) , welche – soweit aus dem Bericht der psychiatrischen Klinik E.___ ersichtlich – primär der Behandlung der depressiven Episode dienten und in Bezug auf die reduzierte geistige Belastbarkeit, erhöhte Vulnerabilität bei Stress und erhöhte Ermüdbar keit keine signifikante Änderung bewirkten ( Urk. 7/88 S. 2). Weitere Anhalts punkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sind die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Tätigkeiten wie Lesen, Hausaufgaben, einein halbstündige Autofahrten oder Erledigung des Familienbüros. Auch i n ihrer Gesamtheit vermögen diese Indizien
die bei einer psychischen Störung grund sätzlich erforderliche psychiatrische Begutachtung , an welche im Rahmen der Revision zusätzliche Anforderungen zu stellen sind, nicht zu ersetzen. Sie geben aber
Anlass für eine eingehende Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin . Dies muss umso mehr gelten, als bereits im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2 1. August 2012 die Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausdrücklich offen gelassen wurde ( Urk. 7/107 S. 8) und eine Minderheit des Gerichts die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich für abklärungsbedürftig erachtete ( Urk. 7/107 S. 9 ). Dabei wurde auf das Gutachten der Klinik C.___
verwiesen , worin die Gutachter eine theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht ausschlossen . Nähere Angaben dazu waren nach Ansicht der Gutachter aber ohne berufliche Erprobung weder sinnvoll noch möglich ( Urk. 7/105 S. 159). 4.4
Zu ergänzen ist, dass nur der Beweiswert von RAD-Be richten nach Art. 49 Abs. 2 IVV, d.h. gestützt auf eine eigene ärztliche Untersuchung durch den RAD-Arzt , mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten ver gleichbar ist , sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die not wen digen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aller dings kann , da es sich um eine versicherungsinterne Abklärung handelt,
bereits bei nur
g eringe n Zweifel n an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit nicht darauf abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Zum Vornherein k ein solch hoher Beweiswert kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Wie die behandelnden Ärzte verfügt
auch der RAD-Arzt med. pract. K.___ als Facharzt für Arbeitsmedizin nicht über die erforderliche Qualifikation als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie . Alsdann verzichtete er auf eine eigene ärztliche Untersuchung und seine Aktenbeurteilung erfolgt e einzig in Auseinandersetzung mit den aktuellen Arztberichten . Zu den Vorakten , insbe sondere den zahlreichen Gutachten, äussert e er sich nicht. Die RAD-Stellung nahme vermag daher die Unzulänglichkeiten der übrigen Arztbericht e nicht aufzuwiegen. 5.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien zu R echt auf die Prüfung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG beschränkten. Eine Wieder erwägung unter den Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist nur zuläs sig, soweit die rentenzusprechende Verfügung nicht bereits Gegenstand ma teri eller richterlicher Beurteilung bildete . Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2 1. August 2012 fällt eine Wie dererwägung der Verfügungen vom Ju li 2011 folglich ausser Betracht. Die angefochtene Revisionsverfügung kann somit auch nicht durch eine von Amtes wegen zu prüfende sog. substituierte Begründung geschützt werden (BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen).
E. 5 f.) und für die Zeit ab 1. April 2001 mit Verfügung vom 2 5. Juni 2001 ein e ganze Rente sowie eine Integri tät sentschädigung zu
( Urk. 7/10 S. 2 f. ; Urk. 7/44 S. 2 f. ).
A m 21. März 2001
meldete sich die Versicherte ferner zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/6 S. 1).
Ges tützt auf d en Abklärungsbericht vom Dezember 2001
und die darin attestierte 50%-Ein schränkung im Haushalt ( Urk. 7/23)
sprach die Sozialversicherungsanstalt B.___
der Versicherten am 2 1. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. März 2000 ein e halbe Invalidenrente
zu ( Urk. 7/32) .
Inzwischen hatte d ie Versicherte drei gesunde Kinder zur Welt gebracht , ein viertes war kurz nach der Geburt verstorben ( Urk. 7/23 S.
E. 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Renten anspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann. Diese Abklärungen sind grundsätzlicher Natur, wes halb sie von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sind. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen und die Sache gestützt auf § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Durchführung der notwendi gen Abklärungen und neue n Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Diese hat insbesondere ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen.
E. 7 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG ) und auf Fr. 800.– anzusetzen . Sie sind vollumfänglich der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen, da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person als dann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de r Beschwerdeführer in eine Prozess e nt schädigung von Fr. 2‘ 4 00 . – (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzu spre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 . – (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:
- S uva Kreisagentur L.___ - Swiss Life - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2015.00418 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Bonetti Urteil vom
30. Oktober 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Advokat Markus Schmid Rechtsanwälte Schmid Hofer Lange Gasse 90, 4052 Basel gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1962, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung und arbeitete zuletzt mit einem 50%-Pensum bei der Y.___ AG ( Urk. 7/3 S. 62) . Daneben war sie zu 50 % als selbständig erwerbende Bäuerin tätig ( Urk. 7/3 S. 77) . A m 1 0. Februar 1996 erlitt sie als Beifahrerin
– Fahr zeug lenker war ihr Ehemann – b ei einer Frontalkollision mit einem
Falschfahrer
( Urk. 3/3) eine Fraktur de r Grundphalanx des linken Daumens , ein Hämatom am Jochbein links und am rechten Oberarm, eine Kontusion der Nierenloge links sowie eine kleine Rissquetschwunde an Kinn und Lippe ( Urk. 7/3 S. 74) . Danach arbeitete sie nicht mehr im Baugeschäft und war ab Januar 1998 auch nicht mehr als Bäuerin tätig ( Urk. 7/3 S. 54 ; Urk. 7/3 S. 25 ).
Nach einer stationären Behandlung in der Klinik Z.___
diagnostizierte man bei der Versicherten eine mittelschwere post traumatische Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung , attestierte ihr aber ab 1. April 1996 eine volle Arbeitsfähigkeit ( Urk. 7/3 S. 52 und 66 f.). Infolgedessen schloss d ie Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (S uva ) den Fall
im Dezember 1996 ab
( Urk. 7/3 S. 53 ) . Am 27.
August 1998 meldete die Versicherte einen in der „Psyche“ begründeten Rückfall an ( Urk. 7/3 S.
55) . Im daraufhin von der Klinik A.___ erstatte te n
psychiatrische n Gutachten kam m an zum Schluss , die posttraumatische Belastungsstörung sei gr össtenteils abgeklungen und äussere sich g egenwärtig vor allem noch in vermehrter und somatisiert er Angst und emotionaler Labilität ( Urk. 7/3 S. 42). Da die Versi cherte keine Therapie aufnahm , schloss die S uva den Fall im Juli 1999
erneut ab ( Urk. 7/3 S. 35). Anfragen des Rechtsvertreters der Versicherten (z.B. Urk. 7/3 S. 34) führten schliesslich zu einer neuropsychologischen Begutachtung
im September 200 0. Dabei wurden bei der Versicherten l eichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörungen
und eine Wesensveränderung festgestellt
( Urk. 7/3 S.
18 f .).
Die S uva
sprach ihr
daher rückwirkend für den Zeitraum vom 1 5. Juli 1998 bis 3 1. März 2001 Taggelder für eine 50%-Arbeitsunfähigkeit
( Urk. 7/3 S.
5 f.) und für die Zeit ab 1. April 2001 mit Verfügung vom 2 5. Juni 2001 ein e ganze Rente sowie eine Integri tät sentschädigung zu
( Urk. 7/10 S. 2 f. ; Urk. 7/44 S. 2 f. ).
A m 21. März 2001
meldete sich die Versicherte ferner zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an ( Urk. 7/6 S. 1).
Ges tützt auf d en Abklärungsbericht vom Dezember 2001
und die darin attestierte 50%-Ein schränkung im Haushalt ( Urk. 7/23)
sprach die Sozialversicherungsanstalt B.___
der Versicherten am 2 1. Mai 2002 mit Wirkung ab 1. März 2000 ein e halbe Invalidenrente
zu ( Urk. 7/32) .
Inzwischen hatte d ie Versicherte drei gesunde Kinder zur Welt gebracht , ein viertes war kurz nach der Geburt verstorben ( Urk. 7/23 S. 6 ; Urk. 7/131 S. 1 ) .
Im Frühjahr 2004 n ahm die Sozialversicherungsanstalt B.___ eine Renten über prüfung an die Hand ( Urk. 7/39 und 7/40 ). Zur selben Zeit gab die Suva
ein polydisziplinäres Gutachten bei der Klinik A.___ in Auftrag.
Darin wurde festgehalten, es bestünden keine genügenden Anhaltspunkte für eine unfallbedingte neuropsychologische Störung aufgrund einer möglichen Hir nverletzung . Vielmehr bestehe eine leichtere depressive Verstimmung vom Typus einer sog. atypischen Depression bei Status nach unvollständig remit tierter erheblicher depressiver Episode 2001 ( Urk. 7/47 S. 13 und 1 5). D ie Sozi al versic herungsanstalt B.___
holte infolgedessen einen neuen Abklärungsbericht ein ( Urk. 7/52 und 7/53), der letztlich zur Bestätigung der bisherigen halben Invalidenr ente führte ( Urk. 7/61) . Demgegenüber v erfügte die Suva
zunächst die vollständige Aufhebung ( Urk. 7/63) und später – i n teilweiser Gutheissung der Einsprache – eine blosse Herabsetzung der Rente auf 12 % per 1. Februar 2006
( Urk. 7/65). Die Versicherte erhob hierauf Beschwerde beim Kantonsgericht B.___ . Im polydisziplinären Gerichtsg utachten der Klinik C.___
vom 2 6. November 2008 mit Ergänzung en vom 16. März 2009 und 2 0. Januar 2010 diagnostizierten die Ärzte eine unfallkausale Persön lichkeitsveränderung nach Extrembelastung
bei abgelaufener posttraumatischer Belastungsstörung und hielten explizit fest, dass die aktuelle Gesundheitsstö rung in etwa jener im Juni 2001 entspreche ( Urk. 7/67 S. 4 ff. , insbesondere S. 4 f. und 60 ).
Gestützt darauf
entschied das Kantonsgericht B.___
am 2 3. Juni 2010 , die Versicherte habe gegenüber der Suva
weiterhin Anspruch auf eine 100%-Rente
( Urk. 7/ 67 S. 62 ff. , insbesondere S. 71 ff. ) .
Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle
Aargau
ein zweites Revisionsverfahren ein ( Urk. 7/80) .
Gemäss eingeholtem Bericht der psychiatrischen Klinik E.___ vom 16. September 2010 konnte die langanhaltende mittelgradige depres sive Episode in der Behandlung von Mai 2006 bis September 2008 verbessert werden. Seit Oktober 2007 sei der psychische Zustand stabil, die geringere Belastbarkeit, erhöhte Vulnerabilität bei Stress und erhöhte Ermüdbarkeit wür den aber fortbestehen ( Urk. 7/88). Aus dem Abklärungsbericht vom Dezember 2010 resultierte alsdann
eine geringere
Einschränkung im Haushalt von 23 % seit Juli 2008 sowie neu ein e hypothetische
50%- Erwerbs tätigkeit aufgrund der Einschulung des jüngsten Kindes im August 2010 ( Urk. 7/84 S. 2 und 7; Urk. 7/94 ). Ausgehend von einem
neuen Gesamtinvaliditätsgrad
von 62 %
sprach
die Eidgenössische Invalidenversicherung der Versicherten rückwirkend ab 1. November 2010 nunmehr eine Dreiviertelsrente zu , wobei die entspre chen den Verfügung en vom 1 9. und 2 8. Juli 2011 fälschlicherweise als Verfü gungen der IV-Stelle des Kantons Zürich bezeichnet wurden ( Urk. 7/105 S. 190, 199 und 205) . Das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau
wies die dagegen erhobene Beschwerde , mit welcher die Versicherte eine ganz e Rente beantragt hatte ( Urk. 7/105), am 2 1. August 2012 ab ( Urk. 7/107).
Schliesslich prüfte d ie Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle) , die Rente der Versicherten im Jahr 2014 ein drittes Mal. Dazu holte sie Berichte der behandelnden Ärzte – konkret des Orthopäden
( Urk. 7/121) , der Hausärztin ( Urk. 7/123) und der
Chiropraktikerin ( Urk. 7/124) –sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto ( Urk. 7/122) ein . Gestützt darauf kündigte
sie mit Vorbescheid vom 1 4. Januar 2015 die Einstellung der Invalidenrente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes
an ( Urk. 17/132). Dagegen erhob die Versicherte am 1 3. Februar 2015 Einwand ( Urk. 7/136). In der Folge stellte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 2 6. Februar 2015 per 1. Mai 2015 ein ( Urk. 2 ). 2.
Gegen die Revision sverfügung
erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsan walt lic. iur. Schmid (Vollmacht, Urk. 4), am 1 6. April 2015 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten ( Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 2 7. Mai 2015 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü gers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben ( Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tat sächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidier bar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bun desgerichts 9C_261/2009 vom 1 1. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Ebenso können wesentliche Änderungen im für die Wahl der Methode der Invaliditätsbemessung massgeblichen hypothetischen Sachverhalt eingetreten sein , d.h. die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähig keit einerseits und der Unmöglichkeit der Betätigung im nicht erwerblichen Auf gabenbereich anderseits einander ablösen (BGE 117 V 198 E.
3b, 113 V 273 E. 1a, 110 V 284 E. 1a, 104 V 148 E. 2 mit Hinweisen).
Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unver ändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Ände rung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materi ellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.2
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4).
Da im Einzelfall jede psychogene Störung Krankheitswert haben kann,
muss jeder Einzelfall sorg fältig geprüft werden. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärzt licher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E.
5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beru hen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hin weisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3., Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
Bei einer Revision ist zusätzlich zu beachten, dass es einer von früheren medizi nischen Einschätzungen abweichenden Beurteilung in der Regel am Beweiswert fehlt, wenn sie sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effek tive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat, selbst wenn die Ausführungen für sich allein betrachtet vollständig, nachvollziehbar und schlüssig und daher für eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweistauglich wären. Eine verlässliche Abgrenzung der tatsächlich eingetrete nen von der nur angenommenen Veränderung ist als erforderliche Beweis grundlage nicht erreicht, wenn bloss nominelle Differenzen diagnostischer Art bestehen. Hingegen ist die Feststellung über eine seit der früheren Beurteilung eingetretene tatsächliche Änderung genügend untermauert, wenn der medizi ni sche Sachverständige aufzeigt, welche konkreten Gesichtspunkte in der Krank heitsentwicklung und im Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu ihrer neuen diag nos tischen Beurteilung und Einschätzung des Schweregrades der Störungen geführt haben. Je mehr bei einer Diagnose ärztliches Ermessen eine Rolle spielt, desto wichtiger sind klinische Feststellungen, gutachtliche Verlaufsbeobachtun gen und anamnestische Daten (Urteil des Bundesgericht 9C_49/2012 vom 1 2. Juli 2012 E. 7.1 mit Hinweisen). 2.
2.1
Zu Beginn des aktuellen Revisionsverfahrens liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen. Darin gab die Beschwerdefüh rerin am 7. Mai 2014 an, sie komme gerade so mit dem Haushalt und den Kin dern klar und könne nicht noch arbeiten. Derzeit befinde sie sich wegen der Schilddrüse bei Dr. F.___ , wegen der Kniearthroskopie bei Dr. G.___ und wegen der Verspannungskopfschmerzen – letzte Konsultation im März 2014 – bei Dr. H.___ und Dr. I.___ in Behandlung ( Urk. 7/120). 2.2
Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin teilt e
Dr. med. G.___ , Facharzt für ortho pädische Chirurgie, alsdann am 1 9. Mai 2014 mit, dass die Beschwerdeführerin seit 40 Jahren an Kniebeschwerden leide. Er diagnostizierte eine chronische Meniskusschädigung medial links und eine Knorpelschädigung. Weiter gab er an, die Beschwerdeführerin stehe seit 3 0. Juli 2013 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle habe am 8. Mai 2014 stattgefunden, wobei aufgrund eines Ergusses nochmals intraartikulär Steroide verabreicht worden seien.
Zur Frage der Arbeitsunfähigkeit wies er darauf hin, dass die Beschwerdeführerin Haus frau sei und sich um das Haus mit Treppen, einen grossen Garten und drei Kin der im Alter von 11 bis 14 Jahren kümmere. Der Grund für eine Rente sei ihm nicht bekannt ( Urk. 7/121 S. 1- 5 ). Seinem Bericht legte Dr. G.___ einen Auszug aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin ( Urk. 7/121 S. 6-8) und einen Operationsbericht vom 2 3. August 2013 ( Urk. 7/121 S. 9) bei. 2.3
Dr. med. F.___ , Fachärztin für Allgemeinmedizin und Hausärztin der Beschwer deführerin, führte in ihrem Bericht vom 2 0. Mai 2014 zuhanden der Beschwer degegnerin aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit 7. Juli 2011 vor allem wegen Beschwerden des Bewegungsapparates. Sie stellte folgende Diagnosen: subklinische Hypot h yreose, Polyarthrose, lumbovertebrales und spondylogenes Syndrom, Hohl-S preizfüsse, Grenzwerthypertonie und Periarthritis humerosca pularis (PHS) rechts. Dr. F.___ schlussfolgerte, dass aus somatischer Sicht kein Grund für die IV-Berentung bestehe. Gemäss eigenen Angaben habe die Beschwerdeführerin sodann im Jahre 2006 eine schwere Depression erlitten, welche ambulant psychiatrisch therapiert worden sei. Diese sei nur am Anfang ihrer Behandlung im Jahre 2011 thematisiert worden. Initial seien Medikamente nötig gewesen, welche aber im März 2012 hätten abgesetzt werden können. Soweit ihr bekannt sei, besuche die Beschwerdeführer in aktuell auch keine Psy chotherapie. Aus hausärztlicher Sicht gehe es ihr psychisch somit wieder gut. Ob aus psychischer Sicht eine IV-Berentung gerechtfertigt sei, könne sie nicht beurteilen. Im Übrigen sei d ie Beschwerdeführerin mit ihrer Familie soeben für einen dreimonatigen Sprachaufenthalt nach J.___ gereist ( Urk. 7/123). 2.4
Dem Bericht von Dr. I.___ , Fachchiropraktorin SCG/ECU, vom 2 5. Mai 2014 ist schliesslich zu entnehmen, dass sie die Beschwerdeführerin vo n November 2013 bis Februar 2014 wegen einer seit mehreren Jahren bestehen den Mischform aus Migräne und Spannungstypkopfschmerz zufolge eines Halswirbelsäulen-Distorsionstraumas nach einem Sturz behandelte. Dr. I.___ stellte eine gute Prognose . Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerde führerin äusserte sie sich nicht ( Urk. 7/12 4 ). 2.5
Nach Vorliegen der Arztberichte forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwer deführerin auf, einen zusätzliche n Fragebogen auszufüllen. Am 2. November 2014 gab letztere als gesundheitliche Einschränkungen eine verminderte psy chische Belastbarkeit, Konzentrationsstörungen sowie Arthrose i n den Knie n an. Als von ihr ausgeübte Tätigkeiten nannte sie Gartenarbeit und Haushalt. Ausserdem koche sie alle zwei Wochen einmal in der Schule, dafür würden die Kin der dreimal wöchentlich in der Schule essen. Ferner erledige sie das „Famili en büro“ und die Buchhaltung der Familie. Als Hobbys nannte die Beschwerde führerin Töpfern an zwei Stunden pro Woche und eine Stunde pro Tag lesen oder einen Film schauen. Seit dem Unfall könne sie zwei bis drei Stunden am Stück sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten aus f ühren. Autofahren könne sie eine bis eineinhalb Stunden, danach könne sie sich schlecht konzentrieren. In J.___ seien sie zwei bis drei Stunden pro Tag unterwegs gewesen, wobei ihr Ehemann gefahren sei. Im Übrigen sei sie nicht gerne unter vielen Menschen und habe nur mit drei bis vier Familien Kontakt. In der Öffentlichkeit sei sie zurückhaltend, mit ihren zwei besten Freundinnen aber recht offen. In ihrem Tagesablauf erwähnte die Beschwerdeführerin ferner mehrmals „schlafen“ und führte auch „Hausaufgaben“ auf. Insgesamt gelangte die Beschwerdeführerin zur Einschätzung, es gehe mal auf und mal ab, wobei sie anfälliger sei für eine Depression, wenn sie müde sei. Vorstellen könne sie sich, zwei bis drei Stunden pro Woche etwas Soziales zu tun ( Urk. 7/130 S. 3-6). 2.6
Die Fragebögen und Arztberichte unterbreitete die Beschwerdegegnerin dem Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) zur Stellungnahme. Der RAD-Arzt pract. med. K.___ , Facharzt für Arbeits medizin, schlussfolgerte am 25. November 2011, dass die Arztberichte eine Verbesserung des Gesundh eits zustandes ausweisen würden, es bestünden keine wesentlichen funktionellen Einschränkungen. Die Arztberichte würden denn auch keine Arbeitsunfähigkeit ausweisen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die Beschwerdeführerin bereits seit Absetzen der Psychopharmaka im März 2012 voll leistungs- und arbeitsfähig ( Urk. 7/131 S. 3 f.). 3. 3.1
Gestützt auf die vorerwähnten Abklärungen zog die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 2 6. Februar 2015 in Betracht, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit März 2012 verbessert habe. So habe diese damals die Medikamente zur Behandlung der Depression abgesetzt und besuche aktuell keine Psychotherapie mehr. Sie erledige zudem im eigenen Haus mit Treppen den Haushalt , pflege eine n grossen Garten und betreue drei Kinder ( Urk. 2). 3.2
Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen , dass es den eingeholten Arztbe richten am Beweiswert fehle. Ihnen lasse sich keine Veränderung des Gesund heitszustandes bzw. kein Verlauf des Krankheitsgeschehens entnehmen und sie würden sich auch nicht zur für die Rentenzusprechung massgeblichen psychi schen Problematik äussern. Dazu seien die angeschriebenen Ärzte auch gar nicht in der Lage. Tatsächlich habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbes sert. So habe sie nur das Effexor abgesetzt, nehme aber weiterhin Novothyral. In der Küche, beim Waschen und beim Wohnungsputz werde sie vom Ehemann und den Kindern unterstützt und könne wöchentlich nicht mehr als drei bis vier Stunden im Garten arbeiten, den sie zusammen mit zwei anderen Frauen bewirtschafte ( Urk. 1 S. 7 f.). 4. 4. 1
Wie bereits dargelegt ist z eitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung
des Invaliditätsgrades im Sinne eine s Revisi on sgrundes nach Art. 17 ATSG die
letzte in Rechtskraft erwachsene Verfügung, die a uf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht ( vgl. E. 1. 1 ).
Vor liegend wurde letztmals mit
Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21.
August 2012 rechtskräftig über den Rentenanspruch der Beschwer deführerin entschieden ( Urk. 7/107).
Anfechtungsobjekte desselben und damit massgeblich für den Vergleichszeitpunkt
waren die Verfügung en
der Eidgenös sischen Invalidenversicherung vom 1 9. und 2 8. Juli 201 1. Die Änderung der Statusfrage als Revisionsgrund , d.h. die ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinliche Aufnahme einer 50%-Erwerbstätigkeit ab August 2010, war stets unbestritten.
Prozessthema in den Erwägungen aller drei Entscheide war einzig das Ausmass der Einschränkung im Haushalt ( vgl.
Urk. 7/105 S. 19 2 f. ; Urk. 7/107 S. 4 Erwägung 2.1 ). 4.2
Infolgedessen äusserte sich das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
nur im Zusammenhang mit dem Beweiswert des Abklärungsberichts vom 14.
September 2010 zum massgeblichen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin. Dazu hielt es fest, dass der Bericht in gesundhei tlicher Hinsicht eine grosse Mü digkeit und Energielosigkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrations probleme, durch Stresssituationen verstärkte Kopfschmerzen und eine Gereizt heit erwähne. Diese Feststellungen würden im Wesentlichen den bereits im Abklärungsbericht vom 3. März 2005 sowie im Verlaufsbericht der psychiatri schen Klinik E.___ vom 1 6. September 2010 festgehaltenen Beschwerden entsprechen. Auch dem psychiatris ch- neurologischen Gutachten der Klinik C.___ vom 2 6. November 2008 sei ähnlich zu entnehmen, dass die Beschwer deführerin spontan wenig Beschwerden geschildert und zunächst von Konzent rations- und Aufmerksamkeitsstörungen berichtet habe. Sie könne nicht zwei Dinge gleichzeitig tun, sei vergesslich, gerate in Stress und bekomme dabei Kopfschmerzen. Auch eine Energielosigkeit werde beschrieben sowie Verspan nungen im Nacken und asystemati scher Schwindel ( Urk. 7/107 S. 6 Erwägung 2.4).
Bedeutsame Änderungen im Zusammenhang mit der nunmehr geringeren Einschränkung im Haushalt sah das Gericht in der Organisation des Haushalts und der Unterstützung durch den Ehemann sowie
durch die älter werdenden Kinder. Eine zwischenzeitliche gesundheitliche Verbesserung hielt es demge genüber weder für ausgewiesen, noch ausgeschlossen. W ie es sich damit ver hal te, könne dahingestellt bleiben, zumal die im Abklärungsbericht vorgenommen Einschätzungen auch bei unverändertem Gesundheitszustand zu überzeugen vermöchten ( Urk. 7/107 S. 7
f. Erwägung 2.5). Das Gericht schlussfolgerte, somit sei
auf den Abklärungsbericht abzustellen .
Auch ansonsten seien die Invaliditätsbemessung und die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstan den, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweise. Aus Erwägung 2.7 ergibt sich schliesslich, dass
e ine Minderheit des Gerichts gestützt auf das Gut achten der Klinik C.___ vom 2 6. November 2008 eine vollständige Arbeits unfähigkeit im erwerblichen Bereich nicht als erstellt erachtet hat und die Sache zur weiteren Abklärung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich an die Vorinstanz zurückgewiesen hätte ( Urk. 7/107 S. 9 f. Erwägungen
2.6 und 2.7). 4.3
D araus folgt, dass die Rente nicht wegen körperlicher, sondern aufgrund psychi scher Beschwerden zugesprochen bzw. vom Gericht geschützt wurde. Ähnli che Beschwerde n , wie die im Urteil zusammengetragenen,
gab die B eschwerde führeri n
alsdann auch im zweiten Fragebogen an. So nannte sie als gesundheitliche Einschränkungen wie dargelegt vorab eine psychisch vermin derte Belastbarkeit sowie Konzentrationsstörungen und erst an dritter Stelle Arthrose in den Knie n
( Urk. 7/130 S. 3 ).
Mit Blick auf die eingangs dargelegten, von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Beweiswert von Arztberichten speziell im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen und Neubeurteilungen (vgl. E. 1.2) ist vordringlich festzuhalten, dass kein einziger behandelnder Arzt, der im Rahmen des vorlie genden Revisionsverfahrens Bericht erstattete, über die notwendige fachliche Qualifikation verfügt, um die für die Rentenzusprechung massgebenden und gemäss Angaben der Beschwerdeführerin fort bestehenden psychischen Beschwerden zu beurteilen.
Dr. G.___ als Orthopäde ( Urk. 7/121 ) und Dr. I.___ als Chiropraktikerin ( Urk. 7/124)
äusserten sich denn auch zu Recht nicht zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin , während die Allgemeinmedizinerin Dr. F.___
e xplizit darauf hin wies , dass es der Beschwerdeführerin aus hausärztlicher Sicht psychisch zwar gut gehe, ob aber die IV-Berentung aus psychischer Sicht gerechtfertigt sei, könne sie nicht beur teilen ( Urk. 7/123 ) .
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin zwar von allen drei Ärzten untersucht – allerdings nur in Bezug auf körperliche Beschwerden . So erklärte selbst Dr. F.___ , dass die psychischen Beschwerden seit dem Jahr 2011 in der Sprechstunde kein Thema mehr gewesen seien ( Urk. 7/123 S. 2). Mit anderen Worten kam es im Rahmen der Abklärungen zu k einer psychiatrischen Befundaufnahme und Diagnosestellung .
Dementsprechend fand auch keine Auseinandersetzung mit den früheren , bei den Akten liegenden Gutachten und den darin umschriebenen Beschwerden statt . D ie Berichte zeigen daher keine Entwicklung der Krankheit oder Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht auf . Die behandelnden Ärzte beurteilten die Arbeitsfähigkeit – wenn überhaupt – nur aus somatischer Sicht. Dies muss insbesondere auch für den Hinweis von Dr. G.___ gelten, dass die Beschwerdeführer in sich um Haus, Garten und Kinder kümmere ( Urk. 7/121 S. 4 ) . Dass die Beschwerdeführerin körperlich (trotz Knie beschwerden) imstande ist, diese Tätigkeiten
aus zu führen, stand bisher nie zur Diskussion . Es ging s tets nur um die Frage, in welchem Umfang sie die se trotz ihrer Symptome wie Müdigkeit , Energielosigkeit sowie Gedächtnis- und Konzentrations probleme wahrnehmen kann.
Dass die behandelnden Ärzte in den Untersuchungen, in welchen sie sich mit somatischen Beschwerden befassten, nebenbei keine Auffälligkeiten in psychi scher Hinsicht feststellten, mag allenfalls ein Indiz, aber kein Nachweis für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sein. Dasselbe gilt für das Absetzen der Psychopharmaka und der Psychotherapie ( Urk. 7/123 S. 1) , welche – soweit aus dem Bericht der psychiatrischen Klinik E.___ ersichtlich – primär der Behandlung der depressiven Episode dienten und in Bezug auf die reduzierte geistige Belastbarkeit, erhöhte Vulnerabilität bei Stress und erhöhte Ermüdbar keit keine signifikante Änderung bewirkten ( Urk. 7/88 S. 2). Weitere Anhalts punkte für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes sind die von der Beschwerdeführerin aufgeführten Tätigkeiten wie Lesen, Hausaufgaben, einein halbstündige Autofahrten oder Erledigung des Familienbüros. Auch i n ihrer Gesamtheit vermögen diese Indizien
die bei einer psychischen Störung grund sätzlich erforderliche psychiatrische Begutachtung , an welche im Rahmen der Revision zusätzliche Anforderungen zu stellen sind, nicht zu ersetzen. Sie geben aber
Anlass für eine eingehende Abklärung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin . Dies muss umso mehr gelten, als bereits im Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2 1. August 2012 die Frage einer Veränderung des Gesundheitszustandes ausdrücklich offen gelassen wurde ( Urk. 7/107 S. 8) und eine Minderheit des Gerichts die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich für abklärungsbedürftig erachtete ( Urk. 7/107 S. 9 ). Dabei wurde auf das Gutachten der Klinik C.___
verwiesen , worin die Gutachter eine theoretische Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit nicht ausschlossen . Nähere Angaben dazu waren nach Ansicht der Gutachter aber ohne berufliche Erprobung weder sinnvoll noch möglich ( Urk. 7/105 S. 159). 4.4
Zu ergänzen ist, dass nur der Beweiswert von RAD-Be richten nach Art. 49 Abs. 2 IVV, d.h. gestützt auf eine eigene ärztliche Untersuchung durch den RAD-Arzt , mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten ver gleichbar ist , sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die not wen digen fachlichen Qualifikationen verfügt ( BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Aller dings kann , da es sich um eine versicherungsinterne Abklärung handelt,
bereits bei nur
g eringe n Zweifel n an ihrer Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit nicht darauf abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Zum Vornherein k ein solch hoher Beweiswert kommt einer reinen Aktenbeurteilung des RAD zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_971/2012 vom 11. Juni 2013 E. 3.4).
Wie die behandelnden Ärzte verfügt
auch der RAD-Arzt med. pract. K.___ als Facharzt für Arbeitsmedizin nicht über die erforderliche Qualifikation als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie . Alsdann verzichtete er auf eine eigene ärztliche Untersuchung und seine Aktenbeurteilung erfolgt e einzig in Auseinandersetzung mit den aktuellen Arztberichten . Zu den Vorakten , insbe sondere den zahlreichen Gutachten, äussert e er sich nicht. Die RAD-Stellung nahme vermag daher die Unzulänglichkeiten der übrigen Arztbericht e nicht aufzuwiegen. 5.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Parteien zu R echt auf die Prüfung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 ATSG beschränkten. Eine Wieder erwägung unter den Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG ist nur zuläs sig, soweit die rentenzusprechende Verfügung nicht bereits Gegenstand ma teri eller richterlicher Beurteilung bildete . Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 2 1. August 2012 fällt eine Wie dererwägung der Verfügungen vom Ju li 2011 folglich ausser Betracht. Die angefochtene Revisionsverfügung kann somit auch nicht durch eine von Amtes wegen zu prüfende sog. substituierte Begründung geschützt werden (BGE 110 V 176 E. 2a, E. 1 mit Hinweisen). 6 .
Zusammenfassend ergibt sich, dass über den strittigen Renten anspruch nicht ohne zusätzliche medizinische Abklärungen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit entschieden werden kann. Diese Abklärungen sind grundsätzlicher Natur, wes halb sie von der Beschwerdegegnerin vorzunehmen sind. Die Beschwerde ist deshalb in dem Sinne gutzuheissen und die Sache gestützt auf § 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zur Durchführung der notwendi gen Abklärungen und neue n Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurück zuweisen. Diese hat insbesondere ein psychiatrisches
Gutachten einzuholen.
7.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG ) und auf Fr. 800.– anzusetzen . Sie sind vollumfänglich der Beschwer de gegnerin aufzuerlegen, da nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2).
Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person als dann Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zes ses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist de r Beschwerdeführer in eine Prozess e nt schädigung von Fr. 2‘ 4 00 . – (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzu spre chen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 6. Februar 2015 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 . – werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent schädigung von Fr. 2‘400 . – (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Markus Schmid - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an:
- S uva Kreisagentur L.___ - Swiss Life - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigBonetti