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IV.2017.01204

Koordination mit unfallversicherungsrechtlichem Verfahren nötig, in jenem erfolgte Rückweisung für weitere Abklärungen weshalb auch in vorliegender Sache Rückweisung erforderlich ist, Sistierung rechtfertigt sich nicht

Zürich SozVersG · 2019-04-23 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der 1951 geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. September 1984 bei der Y.___ beziehungsweise seit dem 1. Januar 2005 bei der Z.___

als Flugzeugtraktorfahrer angestellt. Am 22. September 2014 mel dete er sich unter Hinweis auf Beckenbrüche und innere Verletzungen bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 ,

Urk. 6/5/2 und Urk.

6 /10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. Juli 2015; Urk. 6/33 ). Am 1 7. Juni 2015 erteilte sie Kostengut sprache für Hilfsmittel (Handläufe, Duschklappensitz und Haltegriffe; Urk. 6/32 ). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 sprach sie dem Versicherten ab 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/49 ). D as Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung

wies sie nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 6/56, Urk. 6/58 , Urk. 6/63 und Urk. 6/68 ) mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbeson dere sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades zuzusprechen. Am 8. Dezember 2017 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 5. April 2018 ( Urk. 10 ) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm ab 1. Okto ber 2015 eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades auszurichten sei . Mit Eingabe vom 3 0. April 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 13 ), was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). 3.

Die Suva hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilf losenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 2 0. September 2017 abgewie sen ( Urk. 6/73 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen

tätige und anschliessend

über den An spruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu entscheide (Prozess Nr. UV.2017.00238 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene lei stungsabweisende Ver fü gung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) damit, dass die Voraussetzungen der Regel mässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung unter Einbezug der Scha den- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt seien. Die lebenspraktische Begleitung von 2 Stunden wöchentlich sei nicht ausgewiesen. Es könne nicht jede Hilfe leistung bei der Haushaltführung berücksichtigt werden, sondern nur diejenigen Tätigkeiten, die ohne Drittbetreuung zu einer Heimplatzierung führen würden. Eine schadenmindernde Unterstützung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse angerechnet werden. Einschränkungen, die aufgrund körperlicher Beein trächtigungen entständen, würden nicht in die lebenspraktische Begleitung der Invalidenversicherung fallen. Diese müssten, da unfallbedingt begründet, von der Suva anerkannt werden. Die Hilflosenentschädigung/lebenspraktische Begleitung werde deshalb abgewiesen (S. 2 f.). 2 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

ob eine Dritthilfe im Sinne von lebensprakti s cher Begleitung notwendig sei, sei ungeachtet der Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhalte, zu beurteilen. Massgebend sei allein, ob der Beschwerdeführer , wäre er auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötige . Die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern sei demgegenüber eine Frage der Schaden minde rungs pflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sei. Die Abklärungsperson habe seinen Hilfsbedarf hingegen in einem Schritt, also gleich unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht der Ehefrau bestimmt, was dazu führe, dass der Abklärungsbericht keine umfassenden Angaben zu seinem Hilfsbedarf in sämtlichen relevanten Teilbereichen aufweise (S. 6-8). Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung seien - aus näher dargelegten Gründen - erfüllt , dies auch unter Berücksichtigung der der Ehefrau auferlegten sehr weitgehenden Schadenminderungspflicht (S. 8- 14 ). Er sei zudem in den alltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden» sowie «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheb lich auf die Hilfe Dritter angewiesen . Da die Einschr änkungen auf den Unfall vom 25. März 2014 zurückzuführen seien, sei ausschliesslich die Suva für die Aus richtung einer Hilflosenentschädigung unter diesem Titel zuständig (S. 15- 16 ).

Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest ( Urk. 10) , er sei zusätzlich in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Essen» eingeschränkt ,

wes halb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (S. 4- 6 ) . Das rudimentär festgehaltene Abklärungsergebnis der Suva, wonach er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbständig sei, stelle keine taugliche Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage nach den entsprechenden Ein schränkungen dar. Auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Februar 2017 könne nicht abgestellt werden (S. 5-6). Allenfalls seien weitere Abklärungen erforderlich, würden doch die Berichte seiner Ehefrau und seiner Physiotherapeutin deutlich zeigen, wie stark er eingeschränkt sei (S. 7). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ersuchte sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Suva um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung . Die Beschwerdegegnerin hat das Abklärungsverfahren zu Recht mit demjenigen der Suva koordiniert, legt doch Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) in Bezug auf die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen eine Prioritätenordnung fest: Soweit ein zunächst leistungspflichtiger Zweig –

vor liegend allenfalls die Unfallversicherung - eine Hilflosenentschädigung er brin gt, ist ein Anspruch gegenüber dem nachrangig leistungspflichtigen Zweig - vorliegend gegebenenfalls die Invalidenversicherung - ausgeschlossen. 3.2

Der Einspracheentscheid der Suva vom 2 0. September 2017 basierte haupt säch lich auf einer Aktennotiz vom 1 0. März 2016 ( Urk. 6/60/841-842), welche deren Mitarbeiterin nach einem Besuch beim Beschwerdeführer verfasst hatte. Das un fall versicherungsrechtliche Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Aktennotiz den Anforderungen an einen für das Prüfen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung erforderlichen Abklärungsbericht nicht zu genügen ver mag. Mit Urteil vom heutigen Datum hat das hiesige Gericht deshalb jene Sache an die Suva zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen tätige und an schliessend

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallver siche rung (UVG)

neu entscheide.

Für ihre Abklärungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem ebenfalls auf die genannte Akten n otiz. Nachdem diese die bundesgerichtlichen Vorgaben an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht nicht erfüllt, erweist sich auch der dem vorliegenden Fall zu grunde liegende Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt und die ent scheid relevanten Unterlagen als nicht vollständig. Wie bereits dargelegt hat die Be schwerdegegnerin ihr Abklärungsverfahren mit der Suva zu koordinieren und sollte einen Entscheid in Bezug auf den Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflo sen entschädigung gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) erst treffen, nachdem die Suva ihren diesbezüglichen Entscheid gefällt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abschluss der Abklärungen der Suva erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflo senentschädigung befinde. 3.3

Dieses Vorgehen drängt sich nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel der Wahrung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers auf. Denn die Beschwerde gegnerin wird ihm - sobald die vollständigen Unterlagen vorliegen - im Rahmen des Einwandverfahrens Gelegenheit zu geben haben, sich aufgrund der zusätz lichen Abklärungen zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten einzu sehen. Dieses Recht könnte dem Beschwerdeführer zwar auch im Rahmen dieses Verfahrens eingeräumt werden, doch darf nicht ausser

A cht bleiben, dass dadurch dessen Instanzenzug verkürzt würde. Bei einer Sistierung des vorliegenden Ver fah rens bis zum Vorliegen aller notwendigen Unterlagen aus dem unfallver siche rungsrechtlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer somit eine erhebliche Einschränkung seiner Gehörsrechte hinzunehmen, weshalb sich eine Sistierung nicht rechtfertigt. 4. 4 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

De m Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen , dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 aufgehoben u nd die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Der 1951 geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. September 1984 bei der Y.___ beziehungsweise seit dem 1. Januar 2005 bei der Z.___

als Flugzeugtraktorfahrer angestellt. Am 22. September 2014 mel dete er sich unter Hinweis auf Beckenbrüche und innere Verletzungen bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 ,

Urk. 6/5/2 und Urk.

E. 6 /10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. Juli 2015; Urk. 6/33 ). Am 1 7. Juni 2015 erteilte sie Kostengut sprache für Hilfsmittel (Handläufe, Duschklappensitz und Haltegriffe; Urk. 6/32 ). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 sprach sie dem Versicherten ab 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/49 ). D as Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung

wies sie nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 6/56, Urk. 6/58 , Urk. 6/63 und Urk. 6/68 ) mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbeson dere sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades zuzusprechen. Am 8. Dezember 2017 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 5. April 2018 ( Urk.

E. 10 ) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm ab 1. Okto ber 2015 eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades auszurichten sei . Mit Eingabe vom 3 0. April 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk.

E. 13 ), was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.

E. 14 ). Er sei zudem in den alltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden» sowie «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheb lich auf die Hilfe Dritter angewiesen . Da die Einschr änkungen auf den Unfall vom 25. März 2014 zurückzuführen seien, sei ausschliesslich die Suva für die Aus richtung einer Hilflosenentschädigung unter diesem Titel zuständig (S. 15-

E. 16 ).

Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest ( Urk. 10) , er sei zusätzlich in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Essen» eingeschränkt ,

wes halb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (S. 4- 6 ) . Das rudimentär festgehaltene Abklärungsergebnis der Suva, wonach er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbständig sei, stelle keine taugliche Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage nach den entsprechenden Ein schränkungen dar. Auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Februar 2017 könne nicht abgestellt werden (S. 5-6). Allenfalls seien weitere Abklärungen erforderlich, würden doch die Berichte seiner Ehefrau und seiner Physiotherapeutin deutlich zeigen, wie stark er eingeschränkt sei (S. 7). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ersuchte sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Suva um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung . Die Beschwerdegegnerin hat das Abklärungsverfahren zu Recht mit demjenigen der Suva koordiniert, legt doch Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) in Bezug auf die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen eine Prioritätenordnung fest: Soweit ein zunächst leistungspflichtiger Zweig –

vor liegend allenfalls die Unfallversicherung - eine Hilflosenentschädigung er brin gt, ist ein Anspruch gegenüber dem nachrangig leistungspflichtigen Zweig - vorliegend gegebenenfalls die Invalidenversicherung - ausgeschlossen. 3.2

Der Einspracheentscheid der Suva vom 2 0. September 2017 basierte haupt säch lich auf einer Aktennotiz vom 1 0. März 2016 ( Urk. 6/60/841-842), welche deren Mitarbeiterin nach einem Besuch beim Beschwerdeführer verfasst hatte. Das un fall versicherungsrechtliche Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Aktennotiz den Anforderungen an einen für das Prüfen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung erforderlichen Abklärungsbericht nicht zu genügen ver mag. Mit Urteil vom heutigen Datum hat das hiesige Gericht deshalb jene Sache an die Suva zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen tätige und an schliessend

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallver siche rung (UVG)

neu entscheide.

Für ihre Abklärungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem ebenfalls auf die genannte Akten n otiz. Nachdem diese die bundesgerichtlichen Vorgaben an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht nicht erfüllt, erweist sich auch der dem vorliegenden Fall zu grunde liegende Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt und die ent scheid relevanten Unterlagen als nicht vollständig. Wie bereits dargelegt hat die Be schwerdegegnerin ihr Abklärungsverfahren mit der Suva zu koordinieren und sollte einen Entscheid in Bezug auf den Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflo sen entschädigung gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) erst treffen, nachdem die Suva ihren diesbezüglichen Entscheid gefällt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abschluss der Abklärungen der Suva erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflo senentschädigung befinde. 3.3

Dieses Vorgehen drängt sich nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel der Wahrung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers auf. Denn die Beschwerde gegnerin wird ihm - sobald die vollständigen Unterlagen vorliegen - im Rahmen des Einwandverfahrens Gelegenheit zu geben haben, sich aufgrund der zusätz lichen Abklärungen zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten einzu sehen. Dieses Recht könnte dem Beschwerdeführer zwar auch im Rahmen dieses Verfahrens eingeräumt werden, doch darf nicht ausser

A cht bleiben, dass dadurch dessen Instanzenzug verkürzt würde. Bei einer Sistierung des vorliegenden Ver fah rens bis zum Vorliegen aller notwendigen Unterlagen aus dem unfallver siche rungsrechtlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer somit eine erhebliche Einschränkung seiner Gehörsrechte hinzunehmen, weshalb sich eine Sistierung nicht rechtfertigt. 4. 4 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

De m Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen , dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 aufgehoben u nd die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01204

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom

23. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der 1951 geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. September 1984 bei der Y.___ beziehungsweise seit dem 1. Januar 2005 bei der Z.___

als Flugzeugtraktorfahrer angestellt. Am 22. September 2014 mel dete er sich unter Hinweis auf Beckenbrüche und innere Verletzungen bei der In validenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1 ,

Urk. 6/5/2 und Urk.

6 /10 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizi nische und erwerbliche Abklärungen und veranlasste eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. Juli 2015; Urk. 6/33 ). Am 1 7. Juni 2015 erteilte sie Kostengut sprache für Hilfsmittel (Handläufe, Duschklappensitz und Haltegriffe; Urk. 6/32 ). Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 sprach sie dem Versicherten ab 1. März 2015 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu ( Urk. 6/49 ). D as Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung

wies sie nach durchgeführtem Vor bescheidverfahren ( Urk. 6/56, Urk. 6/58 , Urk. 6/63 und Urk. 6/68 ) mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) ab. 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 3. November 2017 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung vom 5. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten; insbeson dere sei ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung leich ten Grades zuzusprechen. Am 8. Dezember 2017 (Urk. 5 ) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Replik vom 5. April 2018 ( Urk. 10 ) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm ab 1. Okto ber 2015 eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades auszurichten sei . Mit Eingabe vom 3 0. April 2018 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte ( Urk. 13 ), was dem Besc hwerdeführer mit Verfügung vom 2. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14 ). 3.

Die Suva hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilf losenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 2 0. September 2017 abgewie sen ( Urk. 6/73 ) . Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen

tätige und anschliessend

über den An spruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu entscheide (Prozess Nr. UV.2017.00238 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der ent scheidrelevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2). 2. 2 .1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene lei stungsabweisende Ver fü gung vom 5. Oktober 2017 (Urk. 2) damit, dass die Voraussetzungen der Regel mässigkeit der Dauer und der Intensität an Begleitung unter Einbezug der Scha den- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllt seien. Die lebenspraktische Begleitung von 2 Stunden wöchentlich sei nicht ausgewiesen. Es könne nicht jede Hilfe leistung bei der Haushaltführung berücksichtigt werden, sondern nur diejenigen Tätigkeiten, die ohne Drittbetreuung zu einer Heimplatzierung führen würden. Eine schadenmindernde Unterstützung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers müsse angerechnet werden. Einschränkungen, die aufgrund körperlicher Beein trächtigungen entständen, würden nicht in die lebenspraktische Begleitung der Invalidenversicherung fallen. Diese müssten, da unfallbedingt begründet, von der Suva anerkannt werden. Die Hilflosenentschädigung/lebenspraktische Begleitung werde deshalb abgewiesen (S. 2 f.). 2 .2

Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1),

ob eine Dritthilfe im Sinne von lebensprakti s cher Begleitung notwendig sei, sei ungeachtet der Umgebung, in welcher sich die versicherte Person aufhalte, zu beurteilen. Massgebend sei allein, ob der Beschwerdeführer , wäre er auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe benötige . Die tatsächlich erbrachte Mithilfe von Familienmitgliedern sei demgegenüber eine Frage der Schaden minde rungs pflicht, die erst in einem zweiten Schritt zu prüfen sei. Die Abklärungsperson habe seinen Hilfsbedarf hingegen in einem Schritt, also gleich unter Berück sichtigung der Schadenminderungspflicht der Ehefrau bestimmt, was dazu führe, dass der Abklärungsbericht keine umfassenden Angaben zu seinem Hilfsbedarf in sämtlichen relevanten Teilbereichen aufweise (S. 6-8). Die Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung seien - aus näher dargelegten Gründen - erfüllt , dies auch unter Berücksichtigung der der Ehefrau auferlegten sehr weitgehenden Schadenminderungspflicht (S. 8- 14 ). Er sei zudem in den alltäglichen Lebensverrichtungen «An- und Auskleiden» sowie «Fortbewegung und Kontaktaufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheb lich auf die Hilfe Dritter angewiesen . Da die Einschr änkungen auf den Unfall vom 25. März 2014 zurückzuführen seien, sei ausschliesslich die Suva für die Aus richtung einer Hilflosenentschädigung unter diesem Titel zuständig (S. 15- 16 ).

Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest ( Urk. 10) , er sei zusätzlich in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Körperpflege» und «Essen» eingeschränkt ,

wes halb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades habe (S. 4- 6 ) . Das rudimentär festgehaltene Abklärungsergebnis der Suva, wonach er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbständig sei, stelle keine taugliche Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage nach den entsprechenden Ein schränkungen dar. Auf den Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 1 4. Februar 2017 könne nicht abgestellt werden (S. 5-6). Allenfalls seien weitere Abklärungen erforderlich, würden doch die Berichte seiner Ehefrau und seiner Physiotherapeutin deutlich zeigen, wie stark er eingeschränkt sei (S. 7). 3. 3.1

Der Beschwerdeführer ersuchte sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Suva um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung . Die Beschwerdegegnerin hat das Abklärungsverfahren zu Recht mit demjenigen der Suva koordiniert, legt doch Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialver siche rungsrechts (ATSG) in Bezug auf die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen eine Prioritätenordnung fest: Soweit ein zunächst leistungspflichtiger Zweig –

vor liegend allenfalls die Unfallversicherung - eine Hilflosenentschädigung er brin gt, ist ein Anspruch gegenüber dem nachrangig leistungspflichtigen Zweig - vorliegend gegebenenfalls die Invalidenversicherung - ausgeschlossen. 3.2

Der Einspracheentscheid der Suva vom 2 0. September 2017 basierte haupt säch lich auf einer Aktennotiz vom 1 0. März 2016 ( Urk. 6/60/841-842), welche deren Mitarbeiterin nach einem Besuch beim Beschwerdeführer verfasst hatte. Das un fall versicherungsrechtliche Gerichtsverfahren hat ergeben, dass diese Aktennotiz den Anforderungen an einen für das Prüfen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung erforderlichen Abklärungsbericht nicht zu genügen ver mag. Mit Urteil vom heutigen Datum hat das hiesige Gericht deshalb jene Sache an die Suva zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen tätige und an schliessend

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallver siche rung (UVG)

neu entscheide.

Für ihre Abklärungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren stützte sich die Beschwerdegegnerin unter anderem ebenfalls auf die genannte Akten n otiz. Nachdem diese die bundesgerichtlichen Vorgaben an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht nicht erfüllt, erweist sich auch der dem vorliegenden Fall zu grunde liegende Sachverhalt als nicht ausreichend abgeklärt und die ent scheid relevanten Unterlagen als nicht vollständig. Wie bereits dargelegt hat die Be schwerdegegnerin ihr Abklärungsverfahren mit der Suva zu koordinieren und sollte einen Entscheid in Bezug auf den Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflo sen entschädigung gestützt auf das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) erst treffen, nachdem die Suva ihren diesbezüglichen Entscheid gefällt hat. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Abschluss der Abklärungen der Suva erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflo senentschädigung befinde. 3.3

Dieses Vorgehen drängt sich nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel der Wahrung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers auf. Denn die Beschwerde gegnerin wird ihm - sobald die vollständigen Unterlagen vorliegen - im Rahmen des Einwandverfahrens Gelegenheit zu geben haben, sich aufgrund der zusätz lichen Abklärungen zur geplanten Erledigung zu äussern und die Akten einzu sehen. Dieses Recht könnte dem Beschwerdeführer zwar auch im Rahmen dieses Verfahrens eingeräumt werden, doch darf nicht ausser

A cht bleiben, dass dadurch dessen Instanzenzug verkürzt würde. Bei einer Sistierung des vorliegenden Ver fah rens bis zum Vorliegen aller notwendigen Unterlagen aus dem unfallver siche rungsrechtlichen Verfahren hätte der Beschwerdeführer somit eine erhebliche Einschränkung seiner Gehörsrechte hinzunehmen, weshalb sich eine Sistierung nicht rechtfertigt. 4. 4 .1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis

IVG sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der un terliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

De m Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festge setzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine Prozessent schädigung von Fr. 2 ‘ 0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen , dass die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2017 aufgehoben u nd die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent -schädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Kaspar Gehring - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher