Sachverhalt
1.
Der 1951 geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. Januar 2005 als Pushback -Fahrer bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 3 1. März 2014 liess er der Suva mitteilen, dass er am 2 5. März 2014 von einem ausparkenden Auto erfasst und überfahren
worden sei (Urk. 9/2 ). Die Z.___ des A.___ , wo der Versicherte ab dem Unfalltag bis am 7. April 2014 hospitalisiert war, stellte unter anderem die Diagnose n
eine r Beckenringverletzung Typ APC II mit Symphysensprengung , einer vordere n Beckenringfraktur rechts mit ISG-Spren gung rechts und
einer transforaminale n
Sakrumlängsfraktur links , einer supra diaphragmale n
U r e thraruptur
sowie Knie-Kontusionen beidseits mit präpatellären Schürfwunden (Austrittsbericht vom 7. April 2014 ; Urk. 9/23 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (H eilbehandlung und Taggeld; Urk. 9/31).
Am 31 . Okto ber 2014 erlitt der Versicherte als indirekte Folge des Unfalls ein en akuten cerebrovaskulären Insult mit Thalamusblutung , welche r zu einer senso mo torischen Hemiparese rechts, einer Dysarthrie sowie zu okulomotorischen Stö rungen mit der Ausprägung von Doppelbildern führte (Urk. 9/123/2 , Urk. 9/131 und Urk. 9/192 ).
Am 6. Juni 2017
teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, den Fall per 3 0. Juni 2017 abzuschliessen und ihm ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 65 % zu zusprechen ( Urk. 9/322 ).
Mit Verfügung vom 2 7. April 2017 ( Urk. 9/307) lehnte die Suva einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, der Ver sicherte sei weder bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig, dauernd und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen, noch bedürfe er einer dauernden persönlichen Überwachung.
Die vom Versicherten gegen diesen Ent scheid erhobene Einsprache vom 3 0. Mai 2017 (Urk. 9/315 ) wies die Suva am 2 0. September 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Oktober 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der
Einspracheentscheid vom 2 0. September 2017 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen aus zurichten, insbesondere ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Hilflo sen ent schädigung leichten Grades zuzusprechen .
Am 8. Januar 2018 beantragte die
Suva , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8 ) . Mit Eingabe vom 5. April 2018 ( Urk.
12) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades auszurichten sei (S. 6). Am 1 6. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16) , was dem Be schwer deführer am 1 7. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Beschwe r deführer mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Inva liden versicherung ab 1. März 2015 zugesprochen (Urk. 9/216), seinen Antrag auf Aus richtung einer Hilflosenentschädigung
hingegen mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 abgewiesen (Urk. 3) . Die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2017 erho be n e Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen
tätige und anschliessend
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Aus richtung einer Hilflosenentschädigung neu entscheide (Prozess Nr. I V.2017.0 1204 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflo sen entschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflos igkeit (Art. 27 UVG).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (B GE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3. Essen; 4. Körperpflege; 5. Verrichtung der Notdurft; 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in er heb licher Weise auf direkte oder indir ekte Dritthilfe angewiesen ist. 1. 3
Gemäss
Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebens ver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege be darf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tung en Dritter gesellschaftli che Kontakte pflegen kann ( lit . d). 1.4
Gemäss Abs. 3
gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 1 4 5 E. 2). 1.5
Nach Art. 38 Abs. 2 UVV
gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollstän dig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). 1. 6
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
hat folgenden Anfor derungen zu genügen: -
Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der ört lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigung en und Hilfsbedürftig keiten hat; -
b ei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligt en im Bericht aufzuzeigen sind; -
d er Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stel le erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer weder in den alltäglichen Lebensverrichtungen «An klei den, Auskleiden» noch in der «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon takt aufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 6-7). Im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 42 Abs. 3 IVG enthalte das UVG keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Hilflosenent schädi gung , wenn die versicherte Person, welche zu Hause lebe, wegen ihrer gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei . Ohnehin wäre ein solcher Anspruch auch materiellrechtlich nicht erfüllt , habe doch die IV-Stelle einen anrechenbaren Aufwand an lebenspraktischer Begleitung von lediglich einer Stunde pro Woche ermittelt (S. 7-8). Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei somit zu verneinen (S. 8).
Im Laufe des Verfahrens führte sie ergänzend aus ( Urk. 16) , die von der Ehefrau des Beschwerdeführers beschriebene Unterstützung gehe nicht über das hinaus, was ihr im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminde rungspflicht zugemutet werden könne (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
er sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden, Auskleiden» sowie «Fort bewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. So sei er einerseits nicht in der Lage, eine der Witterung angepasste Kleiderwahl zu treffen und zu merken, wann er seine Kleidung zu wechseln habe. Andererseits sei er bereits bei geringer Ermü dung im öffentlichen Verkehr gefährdet, so dass er zwingend für alle Verrich tungen ausserhalb des Hauses auf Unterstützung angewiesen sei (S. 5-7). Auch im Unfallversicherungsrecht bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer solchen seien - aus näher dargelegten Gründen - erfüllt (S. 8-1 6). Aufgrund des einen oder anderen Grundes stehe ihm demnach eine Hilflosenent schädigung leichten Grades zu , dies ab 1. Oktober 2015 (S. 16).
Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest ( Urk. 12) , er sei zusätzlich in de n alltäglichen Lebensverrichtung en «Körperpflege» und «Essen» eingeschränkt (S. 3-4) . Das rudimentär festgehaltene Abklärungsergebnis der Beschwerdegeg nerin, wonach er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbständig sei, stelle keine taugliche Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage nach den entsprechenden Einschränkungen dar . Auf die Aktennotiz vom 1 0. März 2016 könne deshalb nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben seiner Physio therapeutin und seiner Ehefrau sei erstellt, dass er nebst dem Bedarf an lebens praktischer Begleitung zusätzlich in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig und erheblich eingeschränkt sei, weshalb er Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung mittleren Grades habe (S. 5-6). 3. 3.1
In der Aktennotiz vom 1 0. März 2016 ( Urk. 9/224) führte die Beschwerdegegnerin zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer aus, er sei in den täglichen Verrich tungen (so etwa Körperpflege, Anziehen, Essen) wieder selbständig. Einzig beim Anziehen der Socken helfe ihm seine Ehefrau. In der Administration und im lebenspraktischen Bereich sei er noch auf Hilfe angewiesen. Er verlasse das Haus beispielsweise zum Einkaufen in Begleitung (S. 1). 3.2
Ergotherapeutin B.___ vom C.___ , wo der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2015 bis 2 4. Juni 2016 ambulant behandelt wurde, hielt in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2016 ( Urk. 9/ 239/ 2-6) zum Status beim Austritt fest , es handle sich bei ihm um einen selbständigen Fussgänger ohne Hilfsmittel. Er könne lange Spaziergänge bis maximal 90 Minuten machen und kurze Strecken auch schneller gehen. Bei schnellen Drehungen könne er aus dem Gleichgewicht kommen, fange sich aber. Nach dem Aufstehen bestehe für ungefähr 30 Minuten ein Steifigkeitsgefühl im rechten Bein. Bei der rechten oberen Extremität seien Feinmotorik und Koordination Hand-Hand und Finger-Finger noch einge schränkt . Sehr feine Stifte aufzunehmen und stecken sei erschwert. Die Oberflächen sen sibilität nehme bei der rechten oberen Extremität nach distal ab, auch die Tiefen sensib i lität nehme nach distal ab. Stereognosie sei nicht möglich. Das Tempera turempfinden bessere sich ständig. Bei der Handkraftmessung erreiche er unge fähr 50 % der linken Hand ( Urk. 9/239/4). Geräusche von hinten würden ihn verun sichern, was ihn davon abhalte, alleine ausserhalb des Hauses etwas zu unterneh men, wie Bekannte zu besuchen. Im Haus und Garten arbeite er alleine. Eine selbständige Körperpflege sei möglich bei erhöhtem Zeitaufwand. Zum Essen benutze er ein Messer mit verdicktem Griff. Um den Suppenlöffel zu halten, benutze er die linke Hand. Administratives mache er zusammen mit seiner Ehe frau. Der Einsatz der rechten Hand im Alltag setze visuelle Kontrolle voraus. Er könne bimanuelle Tätigkeiten, wie Schuhe binden ,
ausführen . In schwierigen Situationen im Alltag setze er die linke Hand ein. Unternehmungen mache er zusammen mit seiner Ehefrau ( Urk. 9/239/4-5). Im Stand könne er eine Stunde arbeiten, dann ermüde das rechte Bein leicht. Er helfe bei Küchenarbeiten mit und könne Gemüse rüsten, Tisch decken und abwaschen. Bei Gartenarbeiten könne er mit Geräten umgehen, beispielsweise den Rasenmäher bedienen und mit dem rechten Daumen den Gang halten. Dabei setze er die rechte Hand oft nicht phy siologisch ein . Es werde eine weitere ambulante Ergotherapie von zwei Stunden pro Woche empfohlen, um die Körperwahrnehmung und den Handgebrauch rechts
weiter zu fördern ( Urk. 9/239/5). 3.3
Die Phy siotherapeutinnen D.___ und E.___ vom C.___ führten in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2016 ( Urk. 9/ 239/7 -11) aus, der Beschwerdeführer sei inzwischen ein sicherer Fussgänger ohne Hilfsmittel in der Ebene (mindestens ein Kilometer oder eine Stunde). Unebenes Gelände und Tempoanpassungen seien ebenfalls möglich. Kurze Strecken (100 Meter ) könne er unter Supervision rennen. Auf der Treppe benötige er keine Hilfe oder Geländer mehr. Wenn er müde sei, sei ein Geländer jedoch noch sinnvoll. Am Morgen beständen noch kurze Anlauf schwierigkeiten von ungefähr 15-30 Minuten. Die Tiefen-/Oberflächensensibilität sei etwas besser aber immer noch deutlich reduziert. Leichte Berührungen am Oberschenkel spüre er inzwischen auch ohne visuelle Kontrolle , jedoc h vermin dert. Leichte Doppelbilder kämen nur noch vor, wenn er müde sei. Die Sprung gelenksstrategie komme langsam. Schutzschritte seien inzwischen in der Therapie problemlos auslösbar. Wenn er strauchle, könne er sich wieder selber fangen. Es werde ein bis zwei Mal Physiotherapie pro Woche empfohlen ( Urk. 9/239/10). 3.4
Prakt. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom C.___ führte im Bericht zum Austritt aus der neurologischen Tagesreha bilitation
vom 3 0. Juni 20 16 ( Urk. 9/ 240 ) aus, der Beschwerdeführer sei inzwi schen ein selbständiger Fussgänger mit allerdings noch deutlich verminderter Auf merksamkeit auf die Neglectseite , vor allem in Stresssituationen. So sei das Gehen im öffentlichen Verkehr nur möglich, wenn er nicht müde sei. Ebenfalls habe die Sensibilität und Motorik der betroffenen Körperseite wesentlich verbes sert werden können. Er sei in der Lage, sich vollständig selbst an- und a uszu kleiden inklusive Schuhe zubinden und Hemden auf- und zuknöpfen. Mit der begonnenen antidepressiven Therapie mit Cipralex gehe es i h m psychisch deut lich besser. Er sei nach wie vor dringend auf eine Unterstützung durch Dritt personen angewiesen. Bereits bei geringer Ermüdung sei er im öffentlichen Ver kehr gefährdet, so dass er zwingend für alle Verrichtungen ausserhalb des Hauses auf Unterstützung angewiesen sei. Die entsprechende Bestätigung für eine Hilf losenentschädigung sei ausgestellt worden, das Erreichen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei sehr unwahrscheinlich. Das Fortführen von Ergo- und Phy sio therapie als Erhaltungstherapie sei dringend indiziert (S. 3). 3.5
Oberarzt Dr. med. G.___ und Abteilungsleiter Prof. Dr. phil. H.___ von der I.___ des A.___ gaben folgende Beurteilung zur neuropsychologischen Untersuchung vom 26. Oktober 2016 ab ( Urk. 9/265): Klinisch zeige sich vordergründig eine modalitätsspezifische (verbale Modalität) mittelschwere Minderleistung im Lernen, wohingegen Abruf und Wiederer kennung altersentsprechend seien. Zusätzlich würden mittelschwere Defizite in der visuo -verbalen kognitiven Flexibilität sowie die hierbei erhöhte Fehleran fälligkeit auffallen. Die verlangsamte grapho -motorische Geschwindigkeit in einer Aufgabe zur gerichteten Aufmerksamkeit sei mit den erschwerten Bedin gungen durch die Armschmerzen beziehungsweise die residuelle Parese des rechte n Armes zu erklären und nicht auf eine kognitive Verlangsam ung zurückzuführen. Die übrigen Bereiche würden einen unauffälligen neuropsychologischen Status ergeben (S. 3). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer Hilflosigkeitsent schädi gung unter anderem mit der Begründung, er sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Anders als im Invalidenversicherungsrecht (vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV) begründet das Angewiesen sein auf eine lebenspraktische Begleitung jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach UVG (vgl. Art. 38 Abs. 3 und 4 UVV), worauf das Bundesgericht i n E. 6.3 des Urteil s 8C_994/2010 vom 2 0. Juni 2011 hingewiesen hat. Im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 8C_257/2016 vom 2 3. August 2016
musste es sich hingegen nicht mit dieser Frage auseinandersetzen (vgl. E. 5.4) , weshalb er
aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Art. 38 UVV kennt demnach keinen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV. Ob die materiell recht lichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung erfüllt wären, kann damit offen bleiben . 4.2
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei in vier alltäglichen Lebens verrichtungen (vgl. dazu E. 1.2 hievor ) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies gestützt auf eine Aktennotiz, welche ihre Mitarbeiterin nach einem Besuch bei ih m verfasst hatte (vgl. E. 3.1 hievor ). Die Aktennotiz vom 1 0. März 2016
vermag jedoch den Anfor derungen an einen für das Prüfen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilf losen entschädigung erforderlichen Abklärungsbericht (vgl. dazu E. 1.6 hievor ) nicht zu genügen.
So scheint der Beschwerdeführer während des Gesprächs lediglich allgemein nach seinem Gesundheitszustand g efragt worden zu sein. Eine detaillierte Befragung zu allfälligen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen und den davon umfassten einzelnen Teilbereichen erfolgte hingegen nicht. Auch die behandelnden Therapeuten des C.___ wurden nicht aufgefordert, sich zu diesen Punkten explizit zu äussern. Ihren
– nach der Aktennotiz verfassten - Berichten (vgl. etwa E. 3.2-3.4 hievor sowie Urk. 9/207) ist hauptsächlich zu entnehmen, dass sich die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessert hat. Noch immer setzt aber beispielsweise der Einsatz der dominanten rechten Hand eine visuelle Kontrolle voraus, Feinmotorik und Koordination Hand-Hand und Finger-Finger sind eingeschränkt (E. 3.2 hievor ). Dass er bei Tätigkeiten wie Haarewaschen und sich nach dem Duschen abtrocknen, bei welchen er die Hände nicht sehen kann, auf Hilfe angewiesen ist, wie dies seine Ehefrau schilderte ( Urk. 13/2), ist damit nicht auszuschliessen. Zwar berichtete Ergotherapeutin B.___ , eine selbständige Körperpflege sei ihm bei erhöhtem Zeitaufwand möglich (E. 3.2 hievor ), doch ist unklar, worauf ihre Einschätzung beruhte , konnte sie ihn bei seinem Aufenthalt in der Tagesklinik doch beispielsweise nicht bei der Ver rich tung der Morgen- und Abendtoilette beobachten. Weiter hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, sie müsse ihm Fleisch und andere harte Lebensmittel z er schneiden, da ihm dazu die Kraft in der rechten Hand fehle. A ufgrund seiner kog nitiven Einschränkungen sei er zudem nicht fähig, witterungsgerechte Klei dung anzuziehen (Urk. 13/2). Die Kleider würde er ohne ihren entsprechenden Hin weis auch nicht genügend oft wechseln ( Urk. 1 S. 6). Den Berichten der behandelnden Therapeuten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist , sich selbst an- und auszuziehen, und dass er zum Essen ein Messer mit verdicktem Griff benutz t . Zur Frage, ob ihm eine adäquate Kleidung jeweils bereitgelegt und er beim Z erschneiden einzelner Nahrungsmittel unterstützt werden muss, äussern sie sich hingegen ebenso wenig wie die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin .
Unklar ist weiter, wie es sich mit den Einschränkungen in Bezug auf die Fort be wegung verhält. Bereits hinsichtlich der Länge und Dauer der möglichen Geh strecke sind den Therapieberichten unterschiedliche Einschätzungen zu ent neh men (90 min, Urk. 9/239/5; 1 km bzw. 1 h, Urk. 9/239/10; 15 min, Urk. 13/1). Hinzu kommen Einschränkungen im Bereiche des öffentlichen Verkehrs (bei spiels weise Schreckhaftigkeit bei von hinten nahenden Fahrzeugen, mit Shift nach rechts zur Strassenseite). Eine Auseinandersetzung damit fand in der Akten notiz der Beschwerdegegnerin nicht statt. Es bestehen somit in verschiedenen Bereichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf eine Dritthilfe angewiesen ist. Insgesamt fehlt es jedoch an einer hinreichenden Prüfung der Einschränkungen des Beschwerdeführers in den einzelnen, für die alltäglichen Lebensvorrichtungen massgebenden Teilbereichen. Die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin kann für sich allein nur schon deshalb nicht genügen, weil sie noch vor den relevanten Arzt- und Therapieberichten verfasst wurde und somit einer medizinischen Grundlage entbehrte. Anzumerken ist, dass auch der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene der IV-Stelle vom 14. Februar 2017, welcher auf der Erhebung vom 29. September 2016 beruht (Urk. 9/317), keine genügende Grundlage zur Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts bildet. Denn dieser prüfte eine Hilflosenent schädigung einzig unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung, unter Hin weis darauf, dass die Unfallversicherung einen Anspruch auf Hilflosenent schä digung aufgrund der Selbständigkeit in allen sechs Lebensverrichtungen bereits abgewiesen habe (S. 2 oben, S. 5 unten).
Ohne einen detaillierten und den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechenden Abklärungsbericht (vorstehend E. 1.6) können die tatsächlichen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen sowie die Frage, ob die erforderliche Dritthilfe als erheblich im Sinne von Art. 38 UVV zu qualifizieren ist, jedoch nicht rechtsgenüglich festgestellt werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätige und gestützt darauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung
erneut befinde. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen , dass der angefochtene Ein sprache entscheid vom 2 0. September 2017 aufgehoben u nd die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflo sen ent schädigung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P roz essent schä digung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwa lt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Der 1951 geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. Januar 2005 als Pushback -Fahrer bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom
E. 1.1 Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflo sen entschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflos igkeit (Art. 27 UVG).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (B GE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3. Essen; 4. Körperpflege; 5. Verrichtung der Notdurft; 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in er heb licher Weise auf direkte oder indir ekte Dritthilfe angewiesen ist. 1. 3
Gemäss
Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebens ver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege be darf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tung en Dritter gesellschaftli che Kontakte pflegen kann ( lit . d).
E. 1.4 Gemäss Abs. 3
gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 1 4 5 E. 2).
E. 1.5 Nach Art. 38 Abs. 2 UVV
gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollstän dig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). 1. 6
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
hat folgenden Anfor derungen zu genügen: -
Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der ört lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigung en und Hilfsbedürftig keiten hat; -
b ei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligt en im Bericht aufzuzeigen sind; -
d er Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stel le erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer weder in den alltäglichen Lebensverrichtungen «An klei den, Auskleiden» noch in der «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon takt aufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 6-7). Im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 42 Abs. 3 IVG enthalte das UVG keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Hilflosenent schädi gung , wenn die versicherte Person, welche zu Hause lebe, wegen ihrer gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei . Ohnehin wäre ein solcher Anspruch auch materiellrechtlich nicht erfüllt , habe doch die IV-Stelle einen anrechenbaren Aufwand an lebenspraktischer Begleitung von lediglich einer Stunde pro Woche ermittelt (S. 7-8). Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei somit zu verneinen (S. 8).
Im Laufe des Verfahrens führte sie ergänzend aus ( Urk. 16) , die von der Ehefrau des Beschwerdeführers beschriebene Unterstützung gehe nicht über das hinaus, was ihr im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminde rungspflicht zugemutet werden könne (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
er sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden, Auskleiden» sowie «Fort bewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. So sei er einerseits nicht in der Lage, eine der Witterung angepasste Kleiderwahl zu treffen und zu merken, wann er seine Kleidung zu wechseln habe. Andererseits sei er bereits bei geringer Ermü dung im öffentlichen Verkehr gefährdet, so dass er zwingend für alle Verrich tungen ausserhalb des Hauses auf Unterstützung angewiesen sei (S. 5-7). Auch im Unfallversicherungsrecht bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer solchen seien - aus näher dargelegten Gründen - erfüllt (S. 8-1 6). Aufgrund des einen oder anderen Grundes stehe ihm demnach eine Hilflosenent schädigung leichten Grades zu , dies ab 1. Oktober 2015 (S. 16).
Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest ( Urk. 12) , er sei zusätzlich in de n alltäglichen Lebensverrichtung en «Körperpflege» und «Essen» eingeschränkt (S. 3-4) . Das rudimentär festgehaltene Abklärungsergebnis der Beschwerdegeg nerin, wonach er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbständig sei, stelle keine taugliche Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage nach den entsprechenden Einschränkungen dar . Auf die Aktennotiz vom 1 0. März 2016 könne deshalb nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben seiner Physio therapeutin und seiner Ehefrau sei erstellt, dass er nebst dem Bedarf an lebens praktischer Begleitung zusätzlich in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig und erheblich eingeschränkt sei, weshalb er Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung mittleren Grades habe (S. 5-6). 3.
E. 1.6 hievor ) nicht zu genügen.
So scheint der Beschwerdeführer während des Gesprächs lediglich allgemein nach seinem Gesundheitszustand g efragt worden zu sein. Eine detaillierte Befragung zu allfälligen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen und den davon umfassten einzelnen Teilbereichen erfolgte hingegen nicht. Auch die behandelnden Therapeuten des C.___ wurden nicht aufgefordert, sich zu diesen Punkten explizit zu äussern. Ihren
– nach der Aktennotiz verfassten - Berichten (vgl. etwa E. 3.2-3.4 hievor sowie Urk. 9/207) ist hauptsächlich zu entnehmen, dass sich die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessert hat. Noch immer setzt aber beispielsweise der Einsatz der dominanten rechten Hand eine visuelle Kontrolle voraus, Feinmotorik und Koordination Hand-Hand und Finger-Finger sind eingeschränkt (E. 3.2 hievor ). Dass er bei Tätigkeiten wie Haarewaschen und sich nach dem Duschen abtrocknen, bei welchen er die Hände nicht sehen kann, auf Hilfe angewiesen ist, wie dies seine Ehefrau schilderte ( Urk. 13/2), ist damit nicht auszuschliessen. Zwar berichtete Ergotherapeutin B.___ , eine selbständige Körperpflege sei ihm bei erhöhtem Zeitaufwand möglich (E. 3.2 hievor ), doch ist unklar, worauf ihre Einschätzung beruhte , konnte sie ihn bei seinem Aufenthalt in der Tagesklinik doch beispielsweise nicht bei der Ver rich tung der Morgen- und Abendtoilette beobachten. Weiter hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, sie müsse ihm Fleisch und andere harte Lebensmittel z er schneiden, da ihm dazu die Kraft in der rechten Hand fehle. A ufgrund seiner kog nitiven Einschränkungen sei er zudem nicht fähig, witterungsgerechte Klei dung anzuziehen (Urk. 13/2). Die Kleider würde er ohne ihren entsprechenden Hin weis auch nicht genügend oft wechseln ( Urk. 1 S. 6). Den Berichten der behandelnden Therapeuten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist , sich selbst an- und auszuziehen, und dass er zum Essen ein Messer mit verdicktem Griff benutz t . Zur Frage, ob ihm eine adäquate Kleidung jeweils bereitgelegt und er beim Z erschneiden einzelner Nahrungsmittel unterstützt werden muss, äussern sie sich hingegen ebenso wenig wie die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin .
Unklar ist weiter, wie es sich mit den Einschränkungen in Bezug auf die Fort be wegung verhält. Bereits hinsichtlich der Länge und Dauer der möglichen Geh strecke sind den Therapieberichten unterschiedliche Einschätzungen zu ent neh men (90 min, Urk. 9/239/5; 1 km bzw. 1 h, Urk. 9/239/10; 15 min, Urk. 13/1). Hinzu kommen Einschränkungen im Bereiche des öffentlichen Verkehrs (bei spiels weise Schreckhaftigkeit bei von hinten nahenden Fahrzeugen, mit Shift nach rechts zur Strassenseite). Eine Auseinandersetzung damit fand in der Akten notiz der Beschwerdegegnerin nicht statt. Es bestehen somit in verschiedenen Bereichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf eine Dritthilfe angewiesen ist. Insgesamt fehlt es jedoch an einer hinreichenden Prüfung der Einschränkungen des Beschwerdeführers in den einzelnen, für die alltäglichen Lebensvorrichtungen massgebenden Teilbereichen. Die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin kann für sich allein nur schon deshalb nicht genügen, weil sie noch vor den relevanten Arzt- und Therapieberichten verfasst wurde und somit einer medizinischen Grundlage entbehrte. Anzumerken ist, dass auch der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene der IV-Stelle vom 14. Februar 2017, welcher auf der Erhebung vom 29. September 2016 beruht (Urk. 9/317), keine genügende Grundlage zur Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts bildet. Denn dieser prüfte eine Hilflosenent schädigung einzig unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung, unter Hin weis darauf, dass die Unfallversicherung einen Anspruch auf Hilflosenent schä digung aufgrund der Selbständigkeit in allen sechs Lebensverrichtungen bereits abgewiesen habe (S. 2 oben, S. 5 unten).
Ohne einen detaillierten und den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechenden Abklärungsbericht (vorstehend E. 1.6) können die tatsächlichen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen sowie die Frage, ob die erforderliche Dritthilfe als erheblich im Sinne von Art. 38 UVV zu qualifizieren ist, jedoch nicht rechtsgenüglich festgestellt werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätige und gestützt darauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung
erneut befinde. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen , dass der angefochtene Ein sprache entscheid vom 2 0. September 2017 aufgehoben u nd die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflo sen ent schädigung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P roz essent schä digung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwa lt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher
E. 3 1. März 2014 liess er der Suva mitteilen, dass er am 2 5. März 2014 von einem ausparkenden Auto erfasst und überfahren
worden sei (Urk. 9/2 ). Die Z.___ des A.___ , wo der Versicherte ab dem Unfalltag bis am 7. April 2014 hospitalisiert war, stellte unter anderem die Diagnose n
eine r Beckenringverletzung Typ APC II mit Symphysensprengung , einer vordere n Beckenringfraktur rechts mit ISG-Spren gung rechts und
einer transforaminale n
Sakrumlängsfraktur links , einer supra diaphragmale n
U r e thraruptur
sowie Knie-Kontusionen beidseits mit präpatellären Schürfwunden (Austrittsbericht vom 7. April 2014 ; Urk. 9/23 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (H eilbehandlung und Taggeld; Urk. 9/31).
Am 31 . Okto ber 2014 erlitt der Versicherte als indirekte Folge des Unfalls ein en akuten cerebrovaskulären Insult mit Thalamusblutung , welche r zu einer senso mo torischen Hemiparese rechts, einer Dysarthrie sowie zu okulomotorischen Stö rungen mit der Ausprägung von Doppelbildern führte (Urk. 9/123/2 , Urk. 9/131 und Urk. 9/192 ).
Am 6. Juni 2017
teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, den Fall per 3 0. Juni 2017 abzuschliessen und ihm ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 65 % zu zusprechen ( Urk. 9/322 ).
Mit Verfügung vom 2 7. April 2017 ( Urk. 9/307) lehnte die Suva einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, der Ver sicherte sei weder bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig, dauernd und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen, noch bedürfe er einer dauernden persönlichen Überwachung.
Die vom Versicherten gegen diesen Ent scheid erhobene Einsprache vom 3 0. Mai 2017 (Urk. 9/315 ) wies die Suva am 2 0. September 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Oktober 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der
Einspracheentscheid vom 2 0. September 2017 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen aus zurichten, insbesondere ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Hilflo sen ent schädigung leichten Grades zuzusprechen .
Am 8. Januar 2018 beantragte die
Suva , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk.
E. 3.1 In der Aktennotiz vom 1 0. März 2016 ( Urk. 9/224) führte die Beschwerdegegnerin zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer aus, er sei in den täglichen Verrich tungen (so etwa Körperpflege, Anziehen, Essen) wieder selbständig. Einzig beim Anziehen der Socken helfe ihm seine Ehefrau. In der Administration und im lebenspraktischen Bereich sei er noch auf Hilfe angewiesen. Er verlasse das Haus beispielsweise zum Einkaufen in Begleitung (S. 1).
E. 3.2 Ergotherapeutin B.___ vom C.___ , wo der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2015 bis 2 4. Juni 2016 ambulant behandelt wurde, hielt in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2016 ( Urk. 9/ 239/ 2-6) zum Status beim Austritt fest , es handle sich bei ihm um einen selbständigen Fussgänger ohne Hilfsmittel. Er könne lange Spaziergänge bis maximal 90 Minuten machen und kurze Strecken auch schneller gehen. Bei schnellen Drehungen könne er aus dem Gleichgewicht kommen, fange sich aber. Nach dem Aufstehen bestehe für ungefähr 30 Minuten ein Steifigkeitsgefühl im rechten Bein. Bei der rechten oberen Extremität seien Feinmotorik und Koordination Hand-Hand und Finger-Finger noch einge schränkt . Sehr feine Stifte aufzunehmen und stecken sei erschwert. Die Oberflächen sen sibilität nehme bei der rechten oberen Extremität nach distal ab, auch die Tiefen sensib i lität nehme nach distal ab. Stereognosie sei nicht möglich. Das Tempera turempfinden bessere sich ständig. Bei der Handkraftmessung erreiche er unge fähr 50 % der linken Hand ( Urk. 9/239/4). Geräusche von hinten würden ihn verun sichern, was ihn davon abhalte, alleine ausserhalb des Hauses etwas zu unterneh men, wie Bekannte zu besuchen. Im Haus und Garten arbeite er alleine. Eine selbständige Körperpflege sei möglich bei erhöhtem Zeitaufwand. Zum Essen benutze er ein Messer mit verdicktem Griff. Um den Suppenlöffel zu halten, benutze er die linke Hand. Administratives mache er zusammen mit seiner Ehe frau. Der Einsatz der rechten Hand im Alltag setze visuelle Kontrolle voraus. Er könne bimanuelle Tätigkeiten, wie Schuhe binden ,
ausführen . In schwierigen Situationen im Alltag setze er die linke Hand ein. Unternehmungen mache er zusammen mit seiner Ehefrau ( Urk. 9/239/4-5). Im Stand könne er eine Stunde arbeiten, dann ermüde das rechte Bein leicht. Er helfe bei Küchenarbeiten mit und könne Gemüse rüsten, Tisch decken und abwaschen. Bei Gartenarbeiten könne er mit Geräten umgehen, beispielsweise den Rasenmäher bedienen und mit dem rechten Daumen den Gang halten. Dabei setze er die rechte Hand oft nicht phy siologisch ein . Es werde eine weitere ambulante Ergotherapie von zwei Stunden pro Woche empfohlen, um die Körperwahrnehmung und den Handgebrauch rechts
weiter zu fördern ( Urk. 9/239/5).
E. 3.3 Die Phy siotherapeutinnen D.___ und E.___ vom C.___ führten in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2016 ( Urk. 9/ 239/7 -11) aus, der Beschwerdeführer sei inzwischen ein sicherer Fussgänger ohne Hilfsmittel in der Ebene (mindestens ein Kilometer oder eine Stunde). Unebenes Gelände und Tempoanpassungen seien ebenfalls möglich. Kurze Strecken (100 Meter ) könne er unter Supervision rennen. Auf der Treppe benötige er keine Hilfe oder Geländer mehr. Wenn er müde sei, sei ein Geländer jedoch noch sinnvoll. Am Morgen beständen noch kurze Anlauf schwierigkeiten von ungefähr 15-30 Minuten. Die Tiefen-/Oberflächensensibilität sei etwas besser aber immer noch deutlich reduziert. Leichte Berührungen am Oberschenkel spüre er inzwischen auch ohne visuelle Kontrolle , jedoc h vermin dert. Leichte Doppelbilder kämen nur noch vor, wenn er müde sei. Die Sprung gelenksstrategie komme langsam. Schutzschritte seien inzwischen in der Therapie problemlos auslösbar. Wenn er strauchle, könne er sich wieder selber fangen. Es werde ein bis zwei Mal Physiotherapie pro Woche empfohlen ( Urk. 9/239/10).
E. 3.4 Prakt. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom C.___ führte im Bericht zum Austritt aus der neurologischen Tagesreha bilitation
vom 3 0. Juni 20 16 ( Urk. 9/ 240 ) aus, der Beschwerdeführer sei inzwi schen ein selbständiger Fussgänger mit allerdings noch deutlich verminderter Auf merksamkeit auf die Neglectseite , vor allem in Stresssituationen. So sei das Gehen im öffentlichen Verkehr nur möglich, wenn er nicht müde sei. Ebenfalls habe die Sensibilität und Motorik der betroffenen Körperseite wesentlich verbes sert werden können. Er sei in der Lage, sich vollständig selbst an- und a uszu kleiden inklusive Schuhe zubinden und Hemden auf- und zuknöpfen. Mit der begonnenen antidepressiven Therapie mit Cipralex gehe es i h m psychisch deut lich besser. Er sei nach wie vor dringend auf eine Unterstützung durch Dritt personen angewiesen. Bereits bei geringer Ermüdung sei er im öffentlichen Ver kehr gefährdet, so dass er zwingend für alle Verrichtungen ausserhalb des Hauses auf Unterstützung angewiesen sei. Die entsprechende Bestätigung für eine Hilf losenentschädigung sei ausgestellt worden, das Erreichen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei sehr unwahrscheinlich. Das Fortführen von Ergo- und Phy sio therapie als Erhaltungstherapie sei dringend indiziert (S. 3).
E. 3.5 Oberarzt Dr. med. G.___ und Abteilungsleiter Prof. Dr. phil. H.___ von der I.___ des A.___ gaben folgende Beurteilung zur neuropsychologischen Untersuchung vom 26. Oktober 2016 ab ( Urk. 9/265): Klinisch zeige sich vordergründig eine modalitätsspezifische (verbale Modalität) mittelschwere Minderleistung im Lernen, wohingegen Abruf und Wiederer kennung altersentsprechend seien. Zusätzlich würden mittelschwere Defizite in der visuo -verbalen kognitiven Flexibilität sowie die hierbei erhöhte Fehleran fälligkeit auffallen. Die verlangsamte grapho -motorische Geschwindigkeit in einer Aufgabe zur gerichteten Aufmerksamkeit sei mit den erschwerten Bedin gungen durch die Armschmerzen beziehungsweise die residuelle Parese des rechte n Armes zu erklären und nicht auf eine kognitive Verlangsam ung zurückzuführen. Die übrigen Bereiche würden einen unauffälligen neuropsychologischen Status ergeben (S. 3). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer Hilflosigkeitsent schädi gung unter anderem mit der Begründung, er sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Anders als im Invalidenversicherungsrecht (vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV) begründet das Angewiesen sein auf eine lebenspraktische Begleitung jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach UVG (vgl. Art. 38 Abs. 3 und 4 UVV), worauf das Bundesgericht i n E. 6.3 des Urteil s 8C_994/2010 vom 2 0. Juni 2011 hingewiesen hat. Im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 8C_257/2016 vom 2 3. August 2016
musste es sich hingegen nicht mit dieser Frage auseinandersetzen (vgl. E. 5.4) , weshalb er
aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Art. 38 UVV kennt demnach keinen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV. Ob die materiell recht lichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung erfüllt wären, kann damit offen bleiben . 4.2
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei in vier alltäglichen Lebens verrichtungen (vgl. dazu E. 1.2 hievor ) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies gestützt auf eine Aktennotiz, welche ihre Mitarbeiterin nach einem Besuch bei ih m verfasst hatte (vgl. E. 3.1 hievor ). Die Aktennotiz vom 1 0. März 2016
vermag jedoch den Anfor derungen an einen für das Prüfen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilf losen entschädigung erforderlichen Abklärungsbericht (vgl. dazu E.
E. 8 ) . Mit Eingabe vom 5. April 2018 ( Urk.
12) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades auszurichten sei (S. 6). Am 1 6. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16) , was dem Be schwer deführer am 1 7. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Beschwe r deführer mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Inva liden versicherung ab 1. März 2015 zugesprochen (Urk. 9/216), seinen Antrag auf Aus richtung einer Hilflosenentschädigung
hingegen mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 abgewiesen (Urk. 3) . Die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2017 erho be n e Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen
tätige und anschliessend
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Aus richtung einer Hilflosenentschädigung neu entscheide (Prozess Nr. I V.2017.0 1204 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2017.00238
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiberin Lanzicher Urteil vom
23. April 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann Lischer
Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Sachverhalt: 1.
Der 1951 geborene X.___ war zuletzt seit dem 1. Januar 2005 als Pushback -Fahrer bei der Y.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 3 1. März 2014 liess er der Suva mitteilen, dass er am 2 5. März 2014 von einem ausparkenden Auto erfasst und überfahren
worden sei (Urk. 9/2 ). Die Z.___ des A.___ , wo der Versicherte ab dem Unfalltag bis am 7. April 2014 hospitalisiert war, stellte unter anderem die Diagnose n
eine r Beckenringverletzung Typ APC II mit Symphysensprengung , einer vordere n Beckenringfraktur rechts mit ISG-Spren gung rechts und
einer transforaminale n
Sakrumlängsfraktur links , einer supra diaphragmale n
U r e thraruptur
sowie Knie-Kontusionen beidseits mit präpatellären Schürfwunden (Austrittsbericht vom 7. April 2014 ; Urk. 9/23 ). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (H eilbehandlung und Taggeld; Urk. 9/31).
Am 31 . Okto ber 2014 erlitt der Versicherte als indirekte Folge des Unfalls ein en akuten cerebrovaskulären Insult mit Thalamusblutung , welche r zu einer senso mo torischen Hemiparese rechts, einer Dysarthrie sowie zu okulomotorischen Stö rungen mit der Ausprägung von Doppelbildern führte (Urk. 9/123/2 , Urk. 9/131 und Urk. 9/192 ).
Am 6. Juni 2017
teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie vorsehe, den Fall per 3 0. Juni 2017 abzuschliessen und ihm ab 1. Juli 2017 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 63 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 65 % zu zusprechen ( Urk. 9/322 ).
Mit Verfügung vom 2 7. April 2017 ( Urk. 9/307) lehnte die Suva einen Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung ab mit der Begründung, der Ver sicherte sei weder bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig, dauernd und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen, noch bedürfe er einer dauernden persönlichen Überwachung.
Die vom Versicherten gegen diesen Ent scheid erhobene Einsprache vom 3 0. Mai 2017 (Urk. 9/315 ) wies die Suva am 2 0. September 2017 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 7. Oktober 2017 Beschwerde ( Urk.
1) und beantragte, der
Einspracheentscheid vom 2 0. September 2017 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen aus zurichten, insbesondere ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 eine Hilflo sen ent schädigung leichten Grades zuzusprechen .
Am 8. Januar 2018 beantragte die
Suva , die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8 ) . Mit Eingabe vom 5. April 2018 ( Urk.
12) änderte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, als dass ihm ab 1. Oktober 2015 eine Hilflosenentschädigung mindestens mittleren Grades auszurichten sei (S. 6). Am 1 6. April 2018 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 16) , was dem Be schwer deführer am 1 7. April 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17 ). 3.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hatte dem Beschwe r deführer mit Verfügung vom 2. Februar 2016 eine Dreiviertelsrente der Inva liden versicherung ab 1. März 2015 zugesprochen (Urk. 9/216), seinen Antrag auf Aus richtung einer Hilflosenentschädigung
hingegen mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 abgewiesen (Urk. 3) . Die gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2017 erho be n e Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom heutigen Datum in dem Sinne gutgeheissen , dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese weitere Abklärungen
tätige und anschliessend
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Aus richtung einer Hilflosenentschädigung neu entscheide (Prozess Nr. I V.2017.0 1204 ).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Am 1. Januar
2017 sind die am 25. September
2015 beziehungsweise am
9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversi che rung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirk licht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dem entsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. Septem ber 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeit punkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 5. März 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall An wendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Gemäss Art. 26 Abs. 1 UVG hat der Versicherte bei Hilflosigkeit Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung . Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beein trächtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Hilflo sen entschädigung bemisst sich nach dem Grad der Hilflos igkeit (Art. 27 UVG).
Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs all täglichen Lebensverrichtungen massgebend (B GE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a): 1. Ankleiden, Auskleiden; 2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen; 3. Essen; 4. Körperpflege; 5. Verrichtung der Notdurft; 6. Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 121 V 91 E. 3c mit Hinweisen) nicht verlangt, dass der Versicherte bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass er bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in er heb licher Weise auf direkte oder indir ekte Dritthilfe angewiesen ist. 1. 3
Gemäss
Art. 38 Abs. 4 UVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebens ver richtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege be darf ( lit . c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis tung en Dritter gesellschaftli che Kontakte pflegen kann ( lit . d). 1.4
Gemäss Abs. 3
gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen re gelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist ( lit . a) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persön lichen Überwachung bedarf ( lit . b). Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades im Sinne von Art. 38 Abs. 3 lit . a UVV eine Hilfsbedürf tigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 1 4 5 E. 2). 1.5
Nach Art. 38 Abs. 2 UVV
gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn der Versicherte vollstän dig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebens verrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Abs. 2). 1. 6
Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit
hat folgenden Anfor derungen zu genügen: -
Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der ört lichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigung en und Hilfsbedürftig keiten hat; -
b ei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei di vergierende Meinungen der Beteiligt en im Bericht aufzuzeigen sind; -
d er Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der ein zelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Überein stimmung mit den an Ort und Stel le erhobenen Angaben zu stehen.
Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung täti genden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsper son näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.1 mit Hinweisen). 2. 2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid ( Urk.
2) damit, dass der Beschwerdeführer weder in den alltäglichen Lebensverrichtungen «An klei den, Auskleiden» noch in der «Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kon takt aufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen sei (S. 6-7). Im Gegensatz zur Bestimmung von Art. 42 Abs. 3 IVG enthalte das UVG keine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf Hilflosenent schädi gung , wenn die versicherte Person, welche zu Hause lebe, wegen ihrer gesund heit lichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei . Ohnehin wäre ein solcher Anspruch auch materiellrechtlich nicht erfüllt , habe doch die IV-Stelle einen anrechenbaren Aufwand an lebenspraktischer Begleitung von lediglich einer Stunde pro Woche ermittelt (S. 7-8). Ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei somit zu verneinen (S. 8).
Im Laufe des Verfahrens führte sie ergänzend aus ( Urk. 16) , die von der Ehefrau des Beschwerdeführers beschriebene Unterstützung gehe nicht über das hinaus, was ihr im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminde rungspflicht zugemutet werden könne (S. 2). 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt ( Urk. 1),
er sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen «Ankleiden, Auskleiden» sowie «Fort bewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme» regelmässig, dauerhaft und erheblich auf die Hilfe Dritter angewiesen. So sei er einerseits nicht in der Lage, eine der Witterung angepasste Kleiderwahl zu treffen und zu merken, wann er seine Kleidung zu wechseln habe. Andererseits sei er bereits bei geringer Ermü dung im öffentlichen Verkehr gefährdet, so dass er zwingend für alle Verrich tungen ausserhalb des Hauses auf Unterstützung angewiesen sei (S. 5-7). Auch im Unfallversicherungsrecht bestehe ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Zusprache einer solchen seien - aus näher dargelegten Gründen - erfüllt (S. 8-1 6). Aufgrund des einen oder anderen Grundes stehe ihm demnach eine Hilflosenent schädigung leichten Grades zu , dies ab 1. Oktober 2015 (S. 16).
Im Laufe des Verfahrens hielt er ergänzend fest ( Urk. 12) , er sei zusätzlich in de n alltäglichen Lebensverrichtung en «Körperpflege» und «Essen» eingeschränkt (S. 3-4) . Das rudimentär festgehaltene Abklärungsergebnis der Beschwerdegeg nerin, wonach er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen wieder selbständig sei, stelle keine taugliche Beweisgrundlage für die Beurteilung der Frage nach den entsprechenden Einschränkungen dar . Auf die Aktennotiz vom 1 0. März 2016 könne deshalb nicht abgestellt werden. Gestützt auf die Angaben seiner Physio therapeutin und seiner Ehefrau sei erstellt, dass er nebst dem Bedarf an lebens praktischer Begleitung zusätzlich in vier alltäglichen Lebensverrichtungen regel mässig und erheblich eingeschränkt sei, weshalb er Anspruch auf eine Hilflosen ent schädigung mittleren Grades habe (S. 5-6). 3. 3.1
In der Aktennotiz vom 1 0. März 2016 ( Urk. 9/224) führte die Beschwerdegegnerin zum Gespräch mit dem Beschwerdeführer aus, er sei in den täglichen Verrich tungen (so etwa Körperpflege, Anziehen, Essen) wieder selbständig. Einzig beim Anziehen der Socken helfe ihm seine Ehefrau. In der Administration und im lebenspraktischen Bereich sei er noch auf Hilfe angewiesen. Er verlasse das Haus beispielsweise zum Einkaufen in Begleitung (S. 1). 3.2
Ergotherapeutin B.___ vom C.___ , wo der Beschwerdeführer vom 2. Februar 2015 bis 2 4. Juni 2016 ambulant behandelt wurde, hielt in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2016 ( Urk. 9/ 239/ 2-6) zum Status beim Austritt fest , es handle sich bei ihm um einen selbständigen Fussgänger ohne Hilfsmittel. Er könne lange Spaziergänge bis maximal 90 Minuten machen und kurze Strecken auch schneller gehen. Bei schnellen Drehungen könne er aus dem Gleichgewicht kommen, fange sich aber. Nach dem Aufstehen bestehe für ungefähr 30 Minuten ein Steifigkeitsgefühl im rechten Bein. Bei der rechten oberen Extremität seien Feinmotorik und Koordination Hand-Hand und Finger-Finger noch einge schränkt . Sehr feine Stifte aufzunehmen und stecken sei erschwert. Die Oberflächen sen sibilität nehme bei der rechten oberen Extremität nach distal ab, auch die Tiefen sensib i lität nehme nach distal ab. Stereognosie sei nicht möglich. Das Tempera turempfinden bessere sich ständig. Bei der Handkraftmessung erreiche er unge fähr 50 % der linken Hand ( Urk. 9/239/4). Geräusche von hinten würden ihn verun sichern, was ihn davon abhalte, alleine ausserhalb des Hauses etwas zu unterneh men, wie Bekannte zu besuchen. Im Haus und Garten arbeite er alleine. Eine selbständige Körperpflege sei möglich bei erhöhtem Zeitaufwand. Zum Essen benutze er ein Messer mit verdicktem Griff. Um den Suppenlöffel zu halten, benutze er die linke Hand. Administratives mache er zusammen mit seiner Ehe frau. Der Einsatz der rechten Hand im Alltag setze visuelle Kontrolle voraus. Er könne bimanuelle Tätigkeiten, wie Schuhe binden ,
ausführen . In schwierigen Situationen im Alltag setze er die linke Hand ein. Unternehmungen mache er zusammen mit seiner Ehefrau ( Urk. 9/239/4-5). Im Stand könne er eine Stunde arbeiten, dann ermüde das rechte Bein leicht. Er helfe bei Küchenarbeiten mit und könne Gemüse rüsten, Tisch decken und abwaschen. Bei Gartenarbeiten könne er mit Geräten umgehen, beispielsweise den Rasenmäher bedienen und mit dem rechten Daumen den Gang halten. Dabei setze er die rechte Hand oft nicht phy siologisch ein . Es werde eine weitere ambulante Ergotherapie von zwei Stunden pro Woche empfohlen, um die Körperwahrnehmung und den Handgebrauch rechts
weiter zu fördern ( Urk. 9/239/5). 3.3
Die Phy siotherapeutinnen D.___ und E.___ vom C.___ führten in ihrem Bericht vom 2 4. Juni 2016 ( Urk. 9/ 239/7 -11) aus, der Beschwerdeführer sei inzwischen ein sicherer Fussgänger ohne Hilfsmittel in der Ebene (mindestens ein Kilometer oder eine Stunde). Unebenes Gelände und Tempoanpassungen seien ebenfalls möglich. Kurze Strecken (100 Meter ) könne er unter Supervision rennen. Auf der Treppe benötige er keine Hilfe oder Geländer mehr. Wenn er müde sei, sei ein Geländer jedoch noch sinnvoll. Am Morgen beständen noch kurze Anlauf schwierigkeiten von ungefähr 15-30 Minuten. Die Tiefen-/Oberflächensensibilität sei etwas besser aber immer noch deutlich reduziert. Leichte Berührungen am Oberschenkel spüre er inzwischen auch ohne visuelle Kontrolle , jedoc h vermin dert. Leichte Doppelbilder kämen nur noch vor, wenn er müde sei. Die Sprung gelenksstrategie komme langsam. Schutzschritte seien inzwischen in der Therapie problemlos auslösbar. Wenn er strauchle, könne er sich wieder selber fangen. Es werde ein bis zwei Mal Physiotherapie pro Woche empfohlen ( Urk. 9/239/10). 3.4
Prakt. med. F.___ , FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom C.___ führte im Bericht zum Austritt aus der neurologischen Tagesreha bilitation
vom 3 0. Juni 20 16 ( Urk. 9/ 240 ) aus, der Beschwerdeführer sei inzwi schen ein selbständiger Fussgänger mit allerdings noch deutlich verminderter Auf merksamkeit auf die Neglectseite , vor allem in Stresssituationen. So sei das Gehen im öffentlichen Verkehr nur möglich, wenn er nicht müde sei. Ebenfalls habe die Sensibilität und Motorik der betroffenen Körperseite wesentlich verbes sert werden können. Er sei in der Lage, sich vollständig selbst an- und a uszu kleiden inklusive Schuhe zubinden und Hemden auf- und zuknöpfen. Mit der begonnenen antidepressiven Therapie mit Cipralex gehe es i h m psychisch deut lich besser. Er sei nach wie vor dringend auf eine Unterstützung durch Dritt personen angewiesen. Bereits bei geringer Ermüdung sei er im öffentlichen Ver kehr gefährdet, so dass er zwingend für alle Verrichtungen ausserhalb des Hauses auf Unterstützung angewiesen sei. Die entsprechende Bestätigung für eine Hilf losenentschädigung sei ausgestellt worden, das Erreichen einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit sei sehr unwahrscheinlich. Das Fortführen von Ergo- und Phy sio therapie als Erhaltungstherapie sei dringend indiziert (S. 3). 3.5
Oberarzt Dr. med. G.___ und Abteilungsleiter Prof. Dr. phil. H.___ von der I.___ des A.___ gaben folgende Beurteilung zur neuropsychologischen Untersuchung vom 26. Oktober 2016 ab ( Urk. 9/265): Klinisch zeige sich vordergründig eine modalitätsspezifische (verbale Modalität) mittelschwere Minderleistung im Lernen, wohingegen Abruf und Wiederer kennung altersentsprechend seien. Zusätzlich würden mittelschwere Defizite in der visuo -verbalen kognitiven Flexibilität sowie die hierbei erhöhte Fehleran fälligkeit auffallen. Die verlangsamte grapho -motorische Geschwindigkeit in einer Aufgabe zur gerichteten Aufmerksamkeit sei mit den erschwerten Bedin gungen durch die Armschmerzen beziehungsweise die residuelle Parese des rechte n Armes zu erklären und nicht auf eine kognitive Verlangsam ung zurückzuführen. Die übrigen Bereiche würden einen unauffälligen neuropsychologischen Status ergeben (S. 3). 4. 4.1
Der Beschwerdeführer beantragte die Ausrichtung einer Hilflosigkeitsent schädi gung unter anderem mit der Begründung, er sei auf lebenspraktische Begleitung angewiesen. Anders als im Invalidenversicherungsrecht (vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV) begründet das Angewiesen sein auf eine lebenspraktische Begleitung jedoch weder nach altem noch nach neuem Recht Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach UVG (vgl. Art. 38 Abs. 3 und 4 UVV), worauf das Bundesgericht i n E. 6.3 des Urteil s 8C_994/2010 vom 2 0. Juni 2011 hingewiesen hat. Im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil 8C_257/2016 vom 2 3. August 2016
musste es sich hingegen nicht mit dieser Frage auseinandersetzen (vgl. E. 5.4) , weshalb er
aus diesem nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Art. 38 UVV kennt demnach keinen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV. Ob die materiell recht lichen Voraussetzungen für die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung erfüllt wären, kann damit offen bleiben . 4.2
Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er sei in vier alltäglichen Lebens verrichtungen (vgl. dazu E. 1.2 hievor ) regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Die Beschwerdegegnerin verneinte dies gestützt auf eine Aktennotiz, welche ihre Mitarbeiterin nach einem Besuch bei ih m verfasst hatte (vgl. E. 3.1 hievor ). Die Aktennotiz vom 1 0. März 2016
vermag jedoch den Anfor derungen an einen für das Prüfen des Anspruchs auf Ausrichtung einer Hilf losen entschädigung erforderlichen Abklärungsbericht (vgl. dazu E. 1.6 hievor ) nicht zu genügen.
So scheint der Beschwerdeführer während des Gesprächs lediglich allgemein nach seinem Gesundheitszustand g efragt worden zu sein. Eine detaillierte Befragung zu allfälligen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen und den davon umfassten einzelnen Teilbereichen erfolgte hingegen nicht. Auch die behandelnden Therapeuten des C.___ wurden nicht aufgefordert, sich zu diesen Punkten explizit zu äussern. Ihren
– nach der Aktennotiz verfassten - Berichten (vgl. etwa E. 3.2-3.4 hievor sowie Urk. 9/207) ist hauptsächlich zu entnehmen, dass sich die Gehfähigkeit des Beschwerdeführers deutlich verbessert hat. Noch immer setzt aber beispielsweise der Einsatz der dominanten rechten Hand eine visuelle Kontrolle voraus, Feinmotorik und Koordination Hand-Hand und Finger-Finger sind eingeschränkt (E. 3.2 hievor ). Dass er bei Tätigkeiten wie Haarewaschen und sich nach dem Duschen abtrocknen, bei welchen er die Hände nicht sehen kann, auf Hilfe angewiesen ist, wie dies seine Ehefrau schilderte ( Urk. 13/2), ist damit nicht auszuschliessen. Zwar berichtete Ergotherapeutin B.___ , eine selbständige Körperpflege sei ihm bei erhöhtem Zeitaufwand möglich (E. 3.2 hievor ), doch ist unklar, worauf ihre Einschätzung beruhte , konnte sie ihn bei seinem Aufenthalt in der Tagesklinik doch beispielsweise nicht bei der Ver rich tung der Morgen- und Abendtoilette beobachten. Weiter hielt die Ehefrau des Beschwerdeführers fest, sie müsse ihm Fleisch und andere harte Lebensmittel z er schneiden, da ihm dazu die Kraft in der rechten Hand fehle. A ufgrund seiner kog nitiven Einschränkungen sei er zudem nicht fähig, witterungsgerechte Klei dung anzuziehen (Urk. 13/2). Die Kleider würde er ohne ihren entsprechenden Hin weis auch nicht genügend oft wechseln ( Urk. 1 S. 6). Den Berichten der behandelnden Therapeuten ist zwar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist , sich selbst an- und auszuziehen, und dass er zum Essen ein Messer mit verdicktem Griff benutz t . Zur Frage, ob ihm eine adäquate Kleidung jeweils bereitgelegt und er beim Z erschneiden einzelner Nahrungsmittel unterstützt werden muss, äussern sie sich hingegen ebenso wenig wie die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin .
Unklar ist weiter, wie es sich mit den Einschränkungen in Bezug auf die Fort be wegung verhält. Bereits hinsichtlich der Länge und Dauer der möglichen Geh strecke sind den Therapieberichten unterschiedliche Einschätzungen zu ent neh men (90 min, Urk. 9/239/5; 1 km bzw. 1 h, Urk. 9/239/10; 15 min, Urk. 13/1). Hinzu kommen Einschränkungen im Bereiche des öffentlichen Verkehrs (bei spiels weise Schreckhaftigkeit bei von hinten nahenden Fahrzeugen, mit Shift nach rechts zur Strassenseite). Eine Auseinandersetzung damit fand in der Akten notiz der Beschwerdegegnerin nicht statt. Es bestehen somit in verschiedenen Bereichen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer auf eine Dritthilfe angewiesen ist. Insgesamt fehlt es jedoch an einer hinreichenden Prüfung der Einschränkungen des Beschwerdeführers in den einzelnen, für die alltäglichen Lebensvorrichtungen massgebenden Teilbereichen. Die Aktennotiz der Beschwerdegegnerin kann für sich allein nur schon deshalb nicht genügen, weil sie noch vor den relevanten Arzt- und Therapieberichten verfasst wurde und somit einer medizinischen Grundlage entbehrte. Anzumerken ist, dass auch der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene der IV-Stelle vom 14. Februar 2017, welcher auf der Erhebung vom 29. September 2016 beruht (Urk. 9/317), keine genügende Grundlage zur Beurteilung des vorliegend strittigen Sachverhalts bildet. Denn dieser prüfte eine Hilflosenent schädigung einzig unter dem Aspekt der lebenspraktischen Begleitung, unter Hin weis darauf, dass die Unfallversicherung einen Anspruch auf Hilflosenent schä digung aufgrund der Selbständigkeit in allen sechs Lebensverrichtungen bereits abgewiesen habe (S. 2 oben, S. 5 unten).
Ohne einen detaillierten und den bundesgerichtlichen Vorgaben entsprechenden Abklärungsbericht (vorstehend E. 1.6) können die tatsächlichen Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen sowie die Frage, ob die erforderliche Dritthilfe als erheblich im Sinne von Art. 38 UVV zu qualifizieren ist, jedoch nicht rechtsgenüglich festgestellt werden.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb aufzuheben und d ie Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die entsprechenden Abklärungen tätige und gestützt darauf über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung
erneut befinde. 5.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessent schädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeit aufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Entsprechend ist ih m eine Pro zessentschädigung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Bar auslagen und MWSt ) auszurichten. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgehei ssen , dass der angefochtene Ein sprache entscheid vom 2 0. September 2017 aufgehoben u nd die Sache an die Beschwerde gegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflo sen ent schädigung neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine P roz essent schä digung von Fr. 2‘0 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwa lt Kaspar Gehring - Rechtsanwalt Reto Bachmann - Bundesamt für Gesundheit 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubLanzicher