Sachverhalt
1.
1.1
X.___ , geboren 1975 ,
war ab 1. März 2008 bis zu seinem letzten Arbeitstag am 2 6. Oktober 2015 bei der Z.___ als Umschlagsmit arbeiter tätig ( Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Urk. 6/18 Ziff. 2.1,
Ziff. 2.2 und Ziff. 3). Am 8. Januar 2016 wurde der Suva mitgeteilt , dass der Versicherte am 2 6. Oktober 2015 beim Bahnwagenablad auf den Rücken gestürzt sei und sich die Wirbel verdreht habe
( Urk. 6/22/81-82) . D ie Suva erbrachte ihre Leistungen (Heilbeha nd lungen und Taggeldleistungen) und stellte diese per 2 9. Februar 2016 ein ( vgl.
Urk. 6/22/14-15) , was mit Urteil des hiesige n Gericht s vom 1 2. März 2018 im Prozess Nr. UV.2016.00254 bestätigt wurde ( Urk. 9 ) . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 5. Mai 2018 nicht ein ( Urk. 10). 1.2
Am 2 0. Mai 2016 meldete sich der Versicherte unter Angabe von seit dem U nfall vom 2 6. Oktober 2015 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Rü cken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leist ungsbezug an ( Urk. 6/1 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen un d zog die Akten der Suva und des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/22, 6/23, 6/29 ) . Mit Vorbescheid vom 7. November 2016 ( Urk. 6/31 ) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht . Nach Eingang von Einwendungen ( Urk. 6/33)
unter Beilage
verschiedener medizinischer Berichte (vgl. Urk. 32), verfügte die IV-Stelle am 2 3. Oktober 2017 ( Urk.
2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hierg egen erhob der Versicherte am 3 0. Oktober 2017 Beschwerde mit d em sinn gemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente ( Urk. 1 ) . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk.
5) auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 1.3.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.3.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass gestützt auf die durch die Krankentaggeldversicherung veranlasste medizinische Beurteilung im Juni 2016 der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Be- und Entladearbeit nicht mehr ausüben könne. E ine
leichte bis mittelschwere Arbeit unter Vermeidung von Bücken und Zwangshaltungen könne er aber ausführen. Als Umschlagsmitarbeiter habe er im Jahr 201 5 ein Einkommen von Fr. 60'500.-- erzielt. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne er aus medizinischer Sicht zu 100 % ausüben, wobei darauf zu achten sei, dass keine Lasten von mehr als zehn Kilogramm gehoben und häufiges Bücken oder längeres Verharren in Zwangshaltungen vermieden werden sollte n . Er könne i n einer solchen un
- oder angelernten Tätigkeit ein Einkommen ungefähr in dersel ben Höhe wie bisher erzielen. Damit bestehe keine Lohneinbusse von mindestens 40 % und deshalb kein Anspruch auf eine IV - Rente . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegen über auf den Standpunkt ( Urk. 1 ), die Berechnungen zur Lohneinbusse sei en nicht nachvollziehbar und es sei davon aus zugehen , dass die Lohneinbusse bei einer anders gelagerten Tätigkeit ohne entsprechende zusätzliche Ausbildung oder Anlernung 40 % betrage . Dr. med. A.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurg ie von der B.___ , zeige in seinem Bericht die bestehenden gravierenden medizinischen Probleme klar auf und belege, dass er nicht in der Lage sei , ohne Medikamente zu leben, zu arbeiten oder zu
schlafen.
3.
3.1
Im Auszug aus der Krankengeschichte der C.___ sind fol gen de Einträge festgehalten ( Urk. 6/2 2 /21): 3.1.1
Am 1 8. Oktober 2013 wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe seit vier Tagen Rückenschmerzen lumbal ohne Ausstrahlung. Alle Medikamente hätten nicht ge holfen und er könne fast nicht laufen. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei diffus druckdolent, es bestehe ein paravertebraler Hartspann und die Motorik sei um einen Drittel eingeschränkt. Die Neurologie sei ohne Befund. Es wurde die Diag nose lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS) gestellt und Analgesie ( Irfen 600 mg; Co Dafalgan und Ponstan 50 0 mg) bei Bedarf verschrieben. 3.1.2
Anlässlich einer Konsultation vom 2 1. Oktober 2013 hielt der zuständige Arzt fest, Konsultationsgrund sei der Rücken mit nicht gebesserter und unveränderter Lumbago. Der Befund sei unverändert. Es wurde Analgesie (Tramadol 100 mg und Sirdalud 4 mg) verordnet. 3.1.3
Aufgrund der Konsultation vom 2 7. Oktober 2015 berichtete die zuständige Ärz tin, seit einem Jahr bestünden lumbale Schmerzen. Gestern habe der Beschwer deführer eine schwere Kiste gehoben und nun bestünden Schmerzen ohne Aus strahlung. Er habe kaum schlafen können. Zudem bestünden Schmerzen im Handgelenk (HG) links seit zwei Monaten und er könne schlecht heben und fühle sich etwas schwindelig. Das Röntgenbild der Wirbelsäule zeige eine normale Hal tung und Stellung mit unauffälligen Wirbelkörpern ohne erkennbare degenera tive, traumatische oder osteolytische Prozesse. Es bestünden keine Listhesis und normale intervertebrale Abstände. Die Diagnose lautete auf eine bekannte chro nische LWS und einen Verdacht auf einen Status nach Handgelenksdistorsion vor zwei Monaten. Es wurde n erneut Analgetika ( Irfen 800 mg, My docalm 150 mg) verordnet ( Urk. 6/2 2 /21 f.). 3.1.4
Im Eintrag vom 2 9. Oktober 2015 schrieb der zuständige Arzt, er habe nicht alles verstanden, aber der Chef des Beschwerdeführers habe dessen Frau mitgeteilt, dass er ihm kündige, weil er immer krank sei. Der Beschwerdeführer habe Mydo calm eingenommen und sei sehr müde. Die Reflexe seien bei fehlender Entspan nung soweit vorhanden und die Motorik und Sensibilität ohne Befund. Der Lasègue sei positiv und es bestehe eine Druckdolenz
der unteren Lumbalregion ( Urk. 6/2 2 /22). 3.1.5
Im Eintrag über die Konsultation vom 2 0. November 2015 berichtete der Arzt, es bestünden immer noch Rückenschmerzen und Physiotherapie würde die Schmer zen schlimmer machen. Der Beschwerdeführer wolle eine Verlängerung der Ar beitsunfähigkeit, obwohl vereinbart gewe sen sei, dass es keine Verlänge rung mehr gebe. Nach langem Drängen hätten sie sich auf eine 50 % Arbeitsunfähig keit bis zum Termin beim neuen Hausarzt am 2 5. November 2015 geeinigt ( Urk. 6/22/23). 3.2 3.2.1
Im Bericht Radiologie der B.___ vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 6/22 /3 3 ) über die am gleichen Tag erstellte Magnetresonanztomografie (MRI) befundete die Ärztin ein erhaltenes dorsales Alignement, ohne Höhenmin derung der miterfassten Wirbelkörper und einen Konusstand auf der Höhe LWK 1. Auf Höhe LWK2/LWK3 bestehe eine breitbasige
Discusprotrusion ohne Nervenwurzelkompression und eine leichtgradige bilaterale foraminale Enge. Auf Höhe LWK3/LWK4 best ünden eine breitbasige
Discusprotrusion mit Kontakt zu den deszendierenden L4-Wurzeln beidseits ohne Nervenwurzelkompression und eine mässige rechtsseitige und leichtgradige linksseitige foraminale Stenose. Bei LWK4/LWK5 zeig t e n sich eine breitbasige
Discusprotrusion mit Anulus fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose und eine mässige bila terale foraminale Stenose. Bei LWK5/SWK1 sei en keine Discushernie und keine Nervenwurzelkompression vorhanden und eine mässige bilaterale foraminale Stenose.
Die Ärztin hielt fest, es bestünden eine Discusprotrusion LWK4/LWK5 mit Anulus fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose sowie eine ossär bedingte mässige foraminale Stenose LWK3/LWK4 recht s und LWK4 bis SWK1 beidseits. 3.2.2
In einem weiteren Bericht ü ber ein am 2 1. März 2016 ( Urk. 6/22/29 ) durchge führtes MRI der LWS stellte der zuständige Arzt fest, im Vergleich mit der Vor untersuchung vom 2 2. Dezember 2015 bestünden eine stationäre breitbasige
Dis cushernie L4/L5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und eine foraminale N ervenwurzeldeviation L4 links. 3.2.3
Im B ericht vom 2 4. März 2016 ( Urk. 6 / 9 ) der B.___ über die Erstvorstellung des Beschwerdeführers in der Wirbelsäulen-Sprechstunde hielten die Ärzte als Diagnose eine sensomotorische LS-Radikulopathie links bei Dis kushernie L4/5 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links fest. Es sei en mit dem Beschwerdeführer erneut die therapeutischen Optionen besprochen und eine Dekompression L4/5 empfohlen worden, ansonsten mit einer hochgra digen, dauerhaften Parese zu rechnen sei . Der Beschwerdeführer wolle klar auf eine operative Versorgung sowie auf ein en Infiltrationsversuch verzichten. 3.3
Dr. med. D.___ , O rthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apar a tes , welche im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine medizinische Untersuchung durchgeführt hatte, hielt im Gut achten vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 6/ 29/ 24- 37 ) unter Diagnosen fest, zum Zeitpunkt der Untersuchung bestün den degenerative Veränderungen lumbal, ohne nervenwurzelbezoge nes Defizit und es seien rezidivierende Beschwerden bei Haltungsinsuffizien z und Fehlstatik möglich . In der Untersuchung zeige sich eine Verdeutlichung/Fixierung auf die Beschwerden. Es bestünden asymptomatische Erwachsenenplattfüsse und ein be ginnendes stammbetontes Übergewicht bei insgesamt sehr muskelkräftigem Ha bitus (S. 9) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkei ten seien dem Beschwerdeführer ab sofort möglich, die er vorzugweise ohne häu figes Bücken und Zwangshaltungen durchführen könne. Die zuletzt ausgeübte Ladetätigkeit sollte auf Dauer nic ht mehr verrichtet werden (S. 10 ). 3.4
Der regionale ärztliche Dienst (RAD) Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2. November 2016 fest ( Urk. 6/30/3 f.), es sei ein somatischer Gesundheitsschaden einschliess lich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähig keit durch ein subakutes sensomotorisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links ausgewiesen. Im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und die Aus führungen im Gutachten von Dr. D.___ sei die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, da es sich um eine oft stehende/gehende und nur manchmal sitzende Tätigkeit ge handelt habe , wenngleich auch m it eher geringer Gewichts belastung (manchmal leicht, nur se lten mittelschwer oder schwer). Für eine an gepasste Tätigkeit sei von einer gan ztägigen bzw. vollschichtigen Arbeitsfähig keit von 100 % auszugehen .
Zum
Bela stungsprofil führte der RAD aus,
zumutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keit en ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn
Kilogramm , ohne häufiges Bücken oder längeres V erharren in Zwangsha l tungen, wie zum Beispiel in vornüber gebeugter Haltung. 3.5
3.5.1
Im Bericht der B.___ vom 1 0. April 2017
( Urk. 6/58 /3-4 ) über die Sprech stunde vom 4. April 2017 stellten Dr. A.___ und med. pract . F.___
folgende Diagnosen : chronische, sensomotori sche L4- und L5 -Radikulopathi e links mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und Neuroforamenstenose L4/5 beidseits linksbetont . Das letzte Mal sei der Beschwer deführer am 2 2. März 2016 in der Sprechstunde beurteilt worden. Aufgrund der sehr ausgeprägten sensomotorischen L5-Radikulopathie links sei ihm bereits da mals die Dekompressionsoperation empfohlen worden, welche er vehement ab ge lehn t habe und ei ne Infiltrationstherapie habe er ebenfalls nicht gewünscht .
Es wurde festgehalten, i m MRI der LWS vom 4. April 2017
habe sich bei bekann te r
Rez essusstenose L4/5 beidseits mit Nervenwurzelkompression L5 eine im Ver gleich zur Voruntersuchung deutlich progrediente Neuroforamenstenose L4/5 beidseits gezeigt . Neu b estünden nun auch eine schmerzhafte Ausstrahlung im Dermatom L4 und eine Fussheberschwäche sowie eine leichte Knieextensions schwäche bei Nervenwurzelkompression L 4. Die Indikation zur Operation sei ge geben, da der Beschwerdeführer dies e aber ablehne, sei ihm erneut eine Infiltra tionstherapie als minimale Variante zur Behandlung der Schmerzen empfohlen worden. Er lehne aber beides weiterhin ab. 3.5.2
Anlässlich der Sprechstunde vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/ 58/1-2)
hielten die Ärzte der B.___
unveränderte Verhältnisse im Vergleich mit dem Vo runtersuch vom 4. April 2017 fest . 3.6
Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 8) , er bestätige, dass der Beschwerdeführer seit 1 7. November 2017 bei ihm in Behandlung stehe. Aufgrund der stark chronifizierten Lumboischialgie mit Gehbehinderung bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines und der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben wegen Schwäche in den Bei nen immer wieder Stürze. Die bisherigen Massnahmen hätten eine physiothera peutische Behandlung und die Einnahme von Medikamenten umfasst. In der B.___ sei bereits am 4. April 2017 die Operationsindikation gestellt worden. Der Beschwerdeführer zeige jedoch ein zurückhaltendes Verhalten . 4. 4.1
Gemäss
medizin ische n
A kten, i nsbesondere
auf grund der Untersuchungen mittels MRI im Dezember 2015, März 2016 und April 2017 (vgl. hiervor; E. 3.2.1, E. 3.2.2, E. 3.5.1) , ist beim Beschwerdeführer ein progredienter somatischer Gesundheits schaden nach degenerative n Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ausgewie sen. Dabei zeig en die bildgebenden Befunde
eine breitbasige Disk ushernie
auf Höhe L4/L5 mit Spinalkanalstenose und eine Kompressi on der Nervenwurzel L5
sowie eine foraminale Nervenwurzeldeviation L4 links . Dem Beschwerdeführer wurde daher b ereits im März 2016 eine Dekompression auf Höhe L4/5 empfohlen, ansonsten mit einer höhergradigen dauerhaften Parese zu rechnen sei (vgl.
E. 3.2.3 hiervor) .
Vor diesem Hintergrund legte d ie Gutachterin Dr. D.___
unter Würdigung der medizinischen
Akten
und nach eigener Untersuchung nachvoll ziehbar dar, dass aufgrund der lumbalen degenerative n Veränderungen die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter mit Be- und Entladetätigkeit
vom Beschwerdeführer nicht mehr verrichtet werden sollte. Überzeugend ist auch , dass die Gutachterin in Bezug auf die Rückenproblematik den Beschwerdeführer für körperlich leicht e und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen als uneing eschränkt arbeitsfähig erachtet hat (E. 3.3 hiervor). Ähnlich bewertete auch der RAD-Arzt Dr. E.___
die Restarbeitsfähigkeit , indem er das für den Beschwerdeführer zumutbar e
Belastungsprofil auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und T ragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und ohne häufiges Bücken oder längeres V erharren in Zwangs haltungen
einschränkte (E. 3.4 hiervor).
Zwar wurde i m MRI vom 4. April 2017 ( Urk. 6/58/4), welches der Beschwerde gegnerin erst nach deren Verfügungserlas s
zugestellt wurde (vgl. Akt enverzeich nis
Dok - Eing .-Datum 2. November 2017 ) bei bekannter Rezessusstenose L4/5 mit Nervenwurzelk ompression L5,
auf eine im Vergleich zur Voruntersuchung pro grediente Neuroforamenstenose L4/5 hingewiesen und dabei erneut eine Dekom pression oder zumindest Infiltrationstherapie empfohlen. Anhaltspunkte für Ver änderung en, die zu weiteren funktionellen Einschränkungen im H inblick auf eine rückenadaptier te Tät igkeit als den bereits beschriebenen führen würden, ergeben sich aus diesem Bericht jedoch keine .
A us dem Umstand, dass sich der Beschwer deführer trotz mehrfache n ärztliche n Empfehlungen nicht adäquat behandeln lässt ,
kann
auch nichts Weiteres zu seinen Gunsten ab geleitet werden. Nichts Anderes ist auch den Berichte n von Dr. A.___ der B.___
vom 1 0. April und 1 6. Mai 2017 ,
auf welche sich der Beschwerdeführer beruft ( Urk. 3/2 und Urk. 3/3; vgl. auch E. 3.5.1 und 3.5.2) und de m
im V erfahren nachgereichten Bericht von Dr. G.___ ( Urk. 8, vgl. E. 3.6)
zu entnehmen, erfolgt e doch in diesen Berich ten keine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ange passter Tätigkeit . Dabei ist auch festzuhalten, dass Dr. G.___
den Beschwerde führer erst seit 1 7. November 2017 behandelt , sich die richterliche Überprüfungs befugnis auf den Verfügungszeitpunkt (2 3. Oktober 2017) beschränkt und
der Be richt daher nicht berücksichtigt werden kann .
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ und die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ in angepasster Tätigkeit , verstanden als körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keit, ohne Heben und Tragen vo n Lasten von mehr als zehn Kilogramm , ohne häufiges Bücken oder längeres V erharren in Zwangshaltungen , von einer v ollzei tig zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausg ing . 4.2
4.2.1
Was die erwerblichen Auswirkungen der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter mit Be- und Entladetätigkeit anbelangt, legte die
Be schwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 60'500.-- fest (vgl. Urk. 6/30/5) , was mit den Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2015 überein stimmt ( Urk. 6/18/4 ) und mit Blick auf in ähnlicher Höhe erzielte Einkommen in den Jahren 2010 bis 2014 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/19/2) jedenfalls nicht als unrealistisch erscheint. A ngepasst an die Nominallohnent wicklung (Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne) ist damit von einem Valideneinkom men von Fr. 60'853 .-- im massge benden Jahr 2016 (E. 1.3) auszugehen . 4.2.2
Das Invalideneinkommen liess die Beschwerdegegnerin mit der Begründung offen, der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben und i n einer solchen un
- oder angelernten Tätigkeit könne er ein Einkommen ungefähr in derselben Höhe wie bisher erzielen , so dass keine Lohneinbusse von mindestens 40 %
be stehe (vgl. E. 2.1 hiervor) . Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht , dass die Lohneinbusse bei einer anders gelagerten Tätigkeit ohne entsprechende zusätzliche Ausbildung oder Anlernung mindestens 40 % betrage.
Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit mehr nach. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Tabellenwerte (vgl. E. 1.3. 3 ) , vorliegend die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art heranzuziehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2220 (2014) auf Indexstand 2239 (2016; vgl. Tabelle 39, Männer 2011-2017) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 67'022.-- ( Fr. 5'312.-- x 12 / 2220 x 2239 / 40 x 41.7).
Ob sich ein zusätzlicher leidensbedin gter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. E. 1.3.3) , kann offen bleiben . Denn s elbst unter Berücksichtigung eines lei densbedingten Maximalabzuges von 25 %
— welcher vorliegend jedenfalls nicht zu rechtfertigen wäre — würde noch ein Invalideneinkommen von Fr. 50'266.50 resultieren. I n Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 60'853.-- ergäbe sich selbst in diesem Fall lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 % , was nicht im Bereich eines renten begründende n I nvaliditätsgrad es von mindes tens 40 % liegt . 4.3
Zusammenfassend ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 — 1'000 Franken festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilag e einer Kopie von Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten T ag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art.
E. 1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
E. 1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).
E. 1.3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
E. 1.3.4 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc).
E. 1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Hierg egen erhob der Versicherte am 3 0. Oktober 2017 Beschwerde mit d em sinn gemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente ( Urk. 1 ) . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk.
5) auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass gestützt auf die durch die Krankentaggeldversicherung veranlasste medizinische Beurteilung im Juni 2016 der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Be- und Entladearbeit nicht mehr ausüben könne. E ine
leichte bis mittelschwere Arbeit unter Vermeidung von Bücken und Zwangshaltungen könne er aber ausführen. Als Umschlagsmitarbeiter habe er im Jahr 201 5 ein Einkommen von Fr. 60'500.-- erzielt. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne er aus medizinischer Sicht zu 100 % ausüben, wobei darauf zu achten sei, dass keine Lasten von mehr als zehn Kilogramm gehoben und häufiges Bücken oder längeres Verharren in Zwangshaltungen vermieden werden sollte n . Er könne i n einer solchen un
- oder angelernten Tätigkeit ein Einkommen ungefähr in dersel ben Höhe wie bisher erzielen. Damit bestehe keine Lohneinbusse von mindestens 40 % und deshalb kein Anspruch auf eine IV - Rente .
E. 2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegen über auf den Standpunkt ( Urk. 1 ), die Berechnungen zur Lohneinbusse sei en nicht nachvollziehbar und es sei davon aus zugehen , dass die Lohneinbusse bei einer anders gelagerten Tätigkeit ohne entsprechende zusätzliche Ausbildung oder Anlernung 40 % betrage . Dr. med. A.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurg ie von der B.___ , zeige in seinem Bericht die bestehenden gravierenden medizinischen Probleme klar auf und belege, dass er nicht in der Lage sei , ohne Medikamente zu leben, zu arbeiten oder zu
schlafen.
3.
3.1
Im Auszug aus der Krankengeschichte der C.___ sind fol gen de Einträge festgehalten ( Urk. 6/2 2 /21): 3.1.1
Am 1 8. Oktober 2013 wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe seit vier Tagen Rückenschmerzen lumbal ohne Ausstrahlung. Alle Medikamente hätten nicht ge holfen und er könne fast nicht laufen. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei diffus druckdolent, es bestehe ein paravertebraler Hartspann und die Motorik sei um einen Drittel eingeschränkt. Die Neurologie sei ohne Befund. Es wurde die Diag nose lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS) gestellt und Analgesie ( Irfen 600 mg; Co Dafalgan und Ponstan 50 0 mg) bei Bedarf verschrieben. 3.1.2
Anlässlich einer Konsultation vom 2 1. Oktober 2013 hielt der zuständige Arzt fest, Konsultationsgrund sei der Rücken mit nicht gebesserter und unveränderter Lumbago. Der Befund sei unverändert. Es wurde Analgesie (Tramadol 100 mg und Sirdalud 4 mg) verordnet. 3.1.3
Aufgrund der Konsultation vom 2 7. Oktober 2015 berichtete die zuständige Ärz tin, seit einem Jahr bestünden lumbale Schmerzen. Gestern habe der Beschwer deführer eine schwere Kiste gehoben und nun bestünden Schmerzen ohne Aus strahlung. Er habe kaum schlafen können. Zudem bestünden Schmerzen im Handgelenk (HG) links seit zwei Monaten und er könne schlecht heben und fühle sich etwas schwindelig. Das Röntgenbild der Wirbelsäule zeige eine normale Hal tung und Stellung mit unauffälligen Wirbelkörpern ohne erkennbare degenera tive, traumatische oder osteolytische Prozesse. Es bestünden keine Listhesis und normale intervertebrale Abstände. Die Diagnose lautete auf eine bekannte chro nische LWS und einen Verdacht auf einen Status nach Handgelenksdistorsion vor zwei Monaten. Es wurde n erneut Analgetika ( Irfen 800 mg, My docalm 150 mg) verordnet ( Urk. 6/2 2 /21 f.). 3.1.4
Im Eintrag vom 2 9. Oktober 2015 schrieb der zuständige Arzt, er habe nicht alles verstanden, aber der Chef des Beschwerdeführers habe dessen Frau mitgeteilt, dass er ihm kündige, weil er immer krank sei. Der Beschwerdeführer habe Mydo calm eingenommen und sei sehr müde. Die Reflexe seien bei fehlender Entspan nung soweit vorhanden und die Motorik und Sensibilität ohne Befund. Der Lasègue sei positiv und es bestehe eine Druckdolenz
der unteren Lumbalregion ( Urk. 6/2 2 /22). 3.1.5
Im Eintrag über die Konsultation vom 2 0. November 2015 berichtete der Arzt, es bestünden immer noch Rückenschmerzen und Physiotherapie würde die Schmer zen schlimmer machen. Der Beschwerdeführer wolle eine Verlängerung der Ar beitsunfähigkeit, obwohl vereinbart gewe sen sei, dass es keine Verlänge rung mehr gebe. Nach langem Drängen hätten sie sich auf eine 50 % Arbeitsunfähig keit bis zum Termin beim neuen Hausarzt am 2 5. November 2015 geeinigt ( Urk. 6/22/23). 3.2 3.2.1
Im Bericht Radiologie der B.___ vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 6/22 /3 3 ) über die am gleichen Tag erstellte Magnetresonanztomografie (MRI) befundete die Ärztin ein erhaltenes dorsales Alignement, ohne Höhenmin derung der miterfassten Wirbelkörper und einen Konusstand auf der Höhe LWK 1. Auf Höhe LWK2/LWK3 bestehe eine breitbasige
Discusprotrusion ohne Nervenwurzelkompression und eine leichtgradige bilaterale foraminale Enge. Auf Höhe LWK3/LWK4 best ünden eine breitbasige
Discusprotrusion mit Kontakt zu den deszendierenden L4-Wurzeln beidseits ohne Nervenwurzelkompression und eine mässige rechtsseitige und leichtgradige linksseitige foraminale Stenose. Bei LWK4/LWK5 zeig t e n sich eine breitbasige
Discusprotrusion mit Anulus fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose und eine mässige bila terale foraminale Stenose. Bei LWK5/SWK1 sei en keine Discushernie und keine Nervenwurzelkompression vorhanden und eine mässige bilaterale foraminale Stenose.
Die Ärztin hielt fest, es bestünden eine Discusprotrusion LWK4/LWK5 mit Anulus fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose sowie eine ossär bedingte mässige foraminale Stenose LWK3/LWK4 recht s und LWK4 bis SWK1 beidseits. 3.2.2
In einem weiteren Bericht ü ber ein am 2 1. März 2016 ( Urk. 6/22/29 ) durchge führtes MRI der LWS stellte der zuständige Arzt fest, im Vergleich mit der Vor untersuchung vom 2 2. Dezember 2015 bestünden eine stationäre breitbasige
Dis cushernie L4/L5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und eine foraminale N ervenwurzeldeviation L4 links. 3.2.3
Im B ericht vom 2 4. März 2016 ( Urk. 6 /
E. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art.
E. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG).
E. 9 und Urk.
E. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten T ag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2017.01192
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Nef Urteil vom 8. Juli 2019 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___ , geboren 1975 ,
war ab 1. März 2008 bis zu seinem letzten Arbeitstag am 2 6. Oktober 2015 bei der Z.___ als Umschlagsmit arbeiter tätig ( Urk. 6/1 Ziff. 5.4, Urk. 6/18 Ziff. 2.1,
Ziff. 2.2 und Ziff. 3). Am 8. Januar 2016 wurde der Suva mitgeteilt , dass der Versicherte am 2 6. Oktober 2015 beim Bahnwagenablad auf den Rücken gestürzt sei und sich die Wirbel verdreht habe
( Urk. 6/22/81-82) . D ie Suva erbrachte ihre Leistungen (Heilbeha nd lungen und Taggeldleistungen) und stellte diese per 2 9. Februar 2016 ein ( vgl.
Urk. 6/22/14-15) , was mit Urteil des hiesige n Gericht s vom 1 2. März 2018 im Prozess Nr. UV.2016.00254 bestätigt wurde ( Urk. 9 ) . Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 2 5. Mai 2018 nicht ein ( Urk. 10). 1.2
Am 2 0. Mai 2016 meldete sich der Versicherte unter Angabe von seit dem U nfall vom 2 6. Oktober 2015 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Rü cken bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leist ungsbezug an ( Urk. 6/1 Ziff. 6.1 ). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen un d zog die Akten der Suva und des Krankentaggeldversicherers bei ( Urk. 6/22, 6/23, 6/29 ) . Mit Vorbescheid vom 7. November 2016 ( Urk. 6/31 ) stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht . Nach Eingang von Einwendungen ( Urk. 6/33)
unter Beilage
verschiedener medizinischer Berichte (vgl. Urk. 32), verfügte die IV-Stelle am 2 3. Oktober 2017 ( Urk.
2) in angekündigtem Sinne. 2.
Hierg egen erhob der Versicherte am 3 0. Oktober 2017 Beschwerde mit d em sinn gemässen Antrag auf Zusprache einer Invalidenrente ( Urk. 1 ) . Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 1. Dezember 2017 ( Urk.
5) auf Abwei sung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 1 2. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG ). Sie kann Folge von Geburts gebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetz es
über die Invalidenversicherung, IVG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgegliche nen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, er halten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig ( Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ( Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente , bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente ( Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.3
1.3.1
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Bezie hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in valid geworden wäre (sog. Valideneinkommen ). Der Einkommensver gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegen übergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditäts grad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen). 1.3.2
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein lichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung an gepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnah men müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 1.3.3
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statisti schen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Der Griff zur Lohnstatistik ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens auf grund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth,
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 1.3.4
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durch schnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) al lenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass per sönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Le bensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäfti gungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/ aa ). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten (BGE 126 V 75 E. 5b/ aa ). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät zen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/ bb -cc). 1.4
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsabweisung damit ( Urk. 2), dass gestützt auf die durch die Krankentaggeldversicherung veranlasste medizinische Beurteilung im Juni 2016 der Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Be- und Entladearbeit nicht mehr ausüben könne. E ine
leichte bis mittelschwere Arbeit unter Vermeidung von Bücken und Zwangshaltungen könne er aber ausführen. Als Umschlagsmitarbeiter habe er im Jahr 201 5 ein Einkommen von Fr. 60'500.-- erzielt. Eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit könne er aus medizinischer Sicht zu 100 % ausüben, wobei darauf zu achten sei, dass keine Lasten von mehr als zehn Kilogramm gehoben und häufiges Bücken oder längeres Verharren in Zwangshaltungen vermieden werden sollte n . Er könne i n einer solchen un
- oder angelernten Tätigkeit ein Einkommen ungefähr in dersel ben Höhe wie bisher erzielen. Damit bestehe keine Lohneinbusse von mindestens 40 % und deshalb kein Anspruch auf eine IV - Rente . 2.2
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegen über auf den Standpunkt ( Urk. 1 ), die Berechnungen zur Lohneinbusse sei en nicht nachvollziehbar und es sei davon aus zugehen , dass die Lohneinbusse bei einer anders gelagerten Tätigkeit ohne entsprechende zusätzliche Ausbildung oder Anlernung 40 % betrage . Dr. med. A.___ , Oberarzt Wirbelsäulenchirurg ie von der B.___ , zeige in seinem Bericht die bestehenden gravierenden medizinischen Probleme klar auf und belege, dass er nicht in der Lage sei , ohne Medikamente zu leben, zu arbeiten oder zu
schlafen.
3.
3.1
Im Auszug aus der Krankengeschichte der C.___ sind fol gen de Einträge festgehalten ( Urk. 6/2 2 /21): 3.1.1
Am 1 8. Oktober 2013 wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe seit vier Tagen Rückenschmerzen lumbal ohne Ausstrahlung. Alle Medikamente hätten nicht ge holfen und er könne fast nicht laufen. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei diffus druckdolent, es bestehe ein paravertebraler Hartspann und die Motorik sei um einen Drittel eingeschränkt. Die Neurologie sei ohne Befund. Es wurde die Diag nose lumbovertebrales Schmerzsyndrom (LVS) gestellt und Analgesie ( Irfen 600 mg; Co Dafalgan und Ponstan 50 0 mg) bei Bedarf verschrieben. 3.1.2
Anlässlich einer Konsultation vom 2 1. Oktober 2013 hielt der zuständige Arzt fest, Konsultationsgrund sei der Rücken mit nicht gebesserter und unveränderter Lumbago. Der Befund sei unverändert. Es wurde Analgesie (Tramadol 100 mg und Sirdalud 4 mg) verordnet. 3.1.3
Aufgrund der Konsultation vom 2 7. Oktober 2015 berichtete die zuständige Ärz tin, seit einem Jahr bestünden lumbale Schmerzen. Gestern habe der Beschwer deführer eine schwere Kiste gehoben und nun bestünden Schmerzen ohne Aus strahlung. Er habe kaum schlafen können. Zudem bestünden Schmerzen im Handgelenk (HG) links seit zwei Monaten und er könne schlecht heben und fühle sich etwas schwindelig. Das Röntgenbild der Wirbelsäule zeige eine normale Hal tung und Stellung mit unauffälligen Wirbelkörpern ohne erkennbare degenera tive, traumatische oder osteolytische Prozesse. Es bestünden keine Listhesis und normale intervertebrale Abstände. Die Diagnose lautete auf eine bekannte chro nische LWS und einen Verdacht auf einen Status nach Handgelenksdistorsion vor zwei Monaten. Es wurde n erneut Analgetika ( Irfen 800 mg, My docalm 150 mg) verordnet ( Urk. 6/2 2 /21 f.). 3.1.4
Im Eintrag vom 2 9. Oktober 2015 schrieb der zuständige Arzt, er habe nicht alles verstanden, aber der Chef des Beschwerdeführers habe dessen Frau mitgeteilt, dass er ihm kündige, weil er immer krank sei. Der Beschwerdeführer habe Mydo calm eingenommen und sei sehr müde. Die Reflexe seien bei fehlender Entspan nung soweit vorhanden und die Motorik und Sensibilität ohne Befund. Der Lasègue sei positiv und es bestehe eine Druckdolenz
der unteren Lumbalregion ( Urk. 6/2 2 /22). 3.1.5
Im Eintrag über die Konsultation vom 2 0. November 2015 berichtete der Arzt, es bestünden immer noch Rückenschmerzen und Physiotherapie würde die Schmer zen schlimmer machen. Der Beschwerdeführer wolle eine Verlängerung der Ar beitsunfähigkeit, obwohl vereinbart gewe sen sei, dass es keine Verlänge rung mehr gebe. Nach langem Drängen hätten sie sich auf eine 50 % Arbeitsunfähig keit bis zum Termin beim neuen Hausarzt am 2 5. November 2015 geeinigt ( Urk. 6/22/23). 3.2 3.2.1
Im Bericht Radiologie der B.___ vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 6/22 /3 3 ) über die am gleichen Tag erstellte Magnetresonanztomografie (MRI) befundete die Ärztin ein erhaltenes dorsales Alignement, ohne Höhenmin derung der miterfassten Wirbelkörper und einen Konusstand auf der Höhe LWK 1. Auf Höhe LWK2/LWK3 bestehe eine breitbasige
Discusprotrusion ohne Nervenwurzelkompression und eine leichtgradige bilaterale foraminale Enge. Auf Höhe LWK3/LWK4 best ünden eine breitbasige
Discusprotrusion mit Kontakt zu den deszendierenden L4-Wurzeln beidseits ohne Nervenwurzelkompression und eine mässige rechtsseitige und leichtgradige linksseitige foraminale Stenose. Bei LWK4/LWK5 zeig t e n sich eine breitbasige
Discusprotrusion mit Anulus fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose und eine mässige bila terale foraminale Stenose. Bei LWK5/SWK1 sei en keine Discushernie und keine Nervenwurzelkompression vorhanden und eine mässige bilaterale foraminale Stenose.
Die Ärztin hielt fest, es bestünden eine Discusprotrusion LWK4/LWK5 mit Anulus fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose sowie eine ossär bedingte mässige foraminale Stenose LWK3/LWK4 recht s und LWK4 bis SWK1 beidseits. 3.2.2
In einem weiteren Bericht ü ber ein am 2 1. März 2016 ( Urk. 6/22/29 ) durchge führtes MRI der LWS stellte der zuständige Arzt fest, im Vergleich mit der Vor untersuchung vom 2 2. Dezember 2015 bestünden eine stationäre breitbasige
Dis cushernie L4/L5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und eine foraminale N ervenwurzeldeviation L4 links. 3.2.3
Im B ericht vom 2 4. März 2016 ( Urk. 6 / 9 ) der B.___ über die Erstvorstellung des Beschwerdeführers in der Wirbelsäulen-Sprechstunde hielten die Ärzte als Diagnose eine sensomotorische LS-Radikulopathie links bei Dis kushernie L4/5 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links fest. Es sei en mit dem Beschwerdeführer erneut die therapeutischen Optionen besprochen und eine Dekompression L4/5 empfohlen worden, ansonsten mit einer hochgra digen, dauerhaften Parese zu rechnen sei . Der Beschwerdeführer wolle klar auf eine operative Versorgung sowie auf ein en Infiltrationsversuch verzichten. 3.3
Dr. med. D.___ , O rthopädi sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apar a tes , welche im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine medizinische Untersuchung durchgeführt hatte, hielt im Gut achten vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 6/ 29/ 24- 37 ) unter Diagnosen fest, zum Zeitpunkt der Untersuchung bestün den degenerative Veränderungen lumbal, ohne nervenwurzelbezoge nes Defizit und es seien rezidivierende Beschwerden bei Haltungsinsuffizien z und Fehlstatik möglich . In der Untersuchung zeige sich eine Verdeutlichung/Fixierung auf die Beschwerden. Es bestünden asymptomatische Erwachsenenplattfüsse und ein be ginnendes stammbetontes Übergewicht bei insgesamt sehr muskelkräftigem Ha bitus (S. 9) .
Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, körperlich leichte und mittelschwere Tätigkei ten seien dem Beschwerdeführer ab sofort möglich, die er vorzugweise ohne häu figes Bücken und Zwangshaltungen durchführen könne. Die zuletzt ausgeübte Ladetätigkeit sollte auf Dauer nic ht mehr verrichtet werden (S. 10 ). 3.4
Der regionale ärztliche Dienst (RAD) Dr. med. E.___ , Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, hielt in seiner Aktenbeurteilung vom 2. November 2016 fest ( Urk. 6/30/3 f.), es sei ein somatischer Gesundheitsschaden einschliess lich der sich daraus ableitenden Einschränkung der funktionellen Leistungsfähig keit durch ein subakutes sensomotorisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 links mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links ausgewiesen. Im Hinblick auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und die Aus führungen im Gutachten von Dr. D.___ sei die Bewertung der Arbeitsunfähigkeit nachvollziehbar, da es sich um eine oft stehende/gehende und nur manchmal sitzende Tätigkeit ge handelt habe , wenngleich auch m it eher geringer Gewichts belastung (manchmal leicht, nur se lten mittelschwer oder schwer). Für eine an gepasste Tätigkeit sei von einer gan ztägigen bzw. vollschichtigen Arbeitsfähig keit von 100 % auszugehen .
Zum
Bela stungsprofil führte der RAD aus,
zumutbar seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keit en ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als zehn
Kilogramm , ohne häufiges Bücken oder längeres V erharren in Zwangsha l tungen, wie zum Beispiel in vornüber gebeugter Haltung. 3.5
3.5.1
Im Bericht der B.___ vom 1 0. April 2017
( Urk. 6/58 /3-4 ) über die Sprech stunde vom 4. April 2017 stellten Dr. A.___ und med. pract . F.___
folgende Diagnosen : chronische, sensomotori sche L4- und L5 -Radikulopathi e links mit/bei Diskushernie L4/5 mit rezessaler Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und Neuroforamenstenose L4/5 beidseits linksbetont . Das letzte Mal sei der Beschwer deführer am 2 2. März 2016 in der Sprechstunde beurteilt worden. Aufgrund der sehr ausgeprägten sensomotorischen L5-Radikulopathie links sei ihm bereits da mals die Dekompressionsoperation empfohlen worden, welche er vehement ab ge lehn t habe und ei ne Infiltrationstherapie habe er ebenfalls nicht gewünscht .
Es wurde festgehalten, i m MRI der LWS vom 4. April 2017
habe sich bei bekann te r
Rez essusstenose L4/5 beidseits mit Nervenwurzelkompression L5 eine im Ver gleich zur Voruntersuchung deutlich progrediente Neuroforamenstenose L4/5 beidseits gezeigt . Neu b estünden nun auch eine schmerzhafte Ausstrahlung im Dermatom L4 und eine Fussheberschwäche sowie eine leichte Knieextensions schwäche bei Nervenwurzelkompression L 4. Die Indikation zur Operation sei ge geben, da der Beschwerdeführer dies e aber ablehne, sei ihm erneut eine Infiltra tionstherapie als minimale Variante zur Behandlung der Schmerzen empfohlen worden. Er lehne aber beides weiterhin ab. 3.5.2
Anlässlich der Sprechstunde vom 1 1. Mai 2017 ( Urk. 6/ 58/1-2)
hielten die Ärzte der B.___
unveränderte Verhältnisse im Vergleich mit dem Vo runtersuch vom 4. April 2017 fest . 3.6
Dr. med. G.___ , Allgemeine Innere Medizin , berichtete am 1 8. Dezember 2017 ( Urk. 8) , er bestätige, dass der Beschwerdeführer seit 1 7. November 2017 bei ihm in Behandlung stehe. Aufgrund der stark chronifizierten Lumboischialgie mit Gehbehinderung bestehe eine eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines und der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben wegen Schwäche in den Bei nen immer wieder Stürze. Die bisherigen Massnahmen hätten eine physiothera peutische Behandlung und die Einnahme von Medikamenten umfasst. In der B.___ sei bereits am 4. April 2017 die Operationsindikation gestellt worden. Der Beschwerdeführer zeige jedoch ein zurückhaltendes Verhalten . 4. 4.1
Gemäss
medizin ische n
A kten, i nsbesondere
auf grund der Untersuchungen mittels MRI im Dezember 2015, März 2016 und April 2017 (vgl. hiervor; E. 3.2.1, E. 3.2.2, E. 3.5.1) , ist beim Beschwerdeführer ein progredienter somatischer Gesundheits schaden nach degenerative n Veränderungen an der Lendenwirbelsäule ausgewie sen. Dabei zeig en die bildgebenden Befunde
eine breitbasige Disk ushernie
auf Höhe L4/L5 mit Spinalkanalstenose und eine Kompressi on der Nervenwurzel L5
sowie eine foraminale Nervenwurzeldeviation L4 links . Dem Beschwerdeführer wurde daher b ereits im März 2016 eine Dekompression auf Höhe L4/5 empfohlen, ansonsten mit einer höhergradigen dauerhaften Parese zu rechnen sei (vgl.
E. 3.2.3 hiervor) .
Vor diesem Hintergrund legte d ie Gutachterin Dr. D.___
unter Würdigung der medizinischen
Akten
und nach eigener Untersuchung nachvoll ziehbar dar, dass aufgrund der lumbalen degenerative n Veränderungen die zu letzt ausgeübte Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter mit Be- und Entladetätigkeit
vom Beschwerdeführer nicht mehr verrichtet werden sollte. Überzeugend ist auch , dass die Gutachterin in Bezug auf die Rückenproblematik den Beschwerdeführer für körperlich leicht e und mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen als uneing eschränkt arbeitsfähig erachtet hat (E. 3.3 hiervor). Ähnlich bewertete auch der RAD-Arzt Dr. E.___
die Restarbeitsfähigkeit , indem er das für den Beschwerdeführer zumutbar e
Belastungsprofil auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, ohne Heben und T ragen von Lasten von mehr als zehn Kilogramm und ohne häufiges Bücken oder längeres V erharren in Zwangs haltungen
einschränkte (E. 3.4 hiervor).
Zwar wurde i m MRI vom 4. April 2017 ( Urk. 6/58/4), welches der Beschwerde gegnerin erst nach deren Verfügungserlas s
zugestellt wurde (vgl. Akt enverzeich nis
Dok - Eing .-Datum 2. November 2017 ) bei bekannter Rezessusstenose L4/5 mit Nervenwurzelk ompression L5,
auf eine im Vergleich zur Voruntersuchung pro grediente Neuroforamenstenose L4/5 hingewiesen und dabei erneut eine Dekom pression oder zumindest Infiltrationstherapie empfohlen. Anhaltspunkte für Ver änderung en, die zu weiteren funktionellen Einschränkungen im H inblick auf eine rückenadaptier te Tät igkeit als den bereits beschriebenen führen würden, ergeben sich aus diesem Bericht jedoch keine .
A us dem Umstand, dass sich der Beschwer deführer trotz mehrfache n ärztliche n Empfehlungen nicht adäquat behandeln lässt ,
kann
auch nichts Weiteres zu seinen Gunsten ab geleitet werden. Nichts Anderes ist auch den Berichte n von Dr. A.___ der B.___
vom 1 0. April und 1 6. Mai 2017 ,
auf welche sich der Beschwerdeführer beruft ( Urk. 3/2 und Urk. 3/3; vgl. auch E. 3.5.1 und 3.5.2) und de m
im V erfahren nachgereichten Bericht von Dr. G.___ ( Urk. 8, vgl. E. 3.6)
zu entnehmen, erfolgt e doch in diesen Berich ten keine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in ange passter Tätigkeit . Dabei ist auch festzuhalten, dass Dr. G.___
den Beschwerde führer erst seit 1 7. November 2017 behandelt , sich die richterliche Überprüfungs befugnis auf den Verfügungszeitpunkt (2 3. Oktober 2017) beschränkt und
der Be richt daher nicht berücksichtigt werden kann .
Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ und die Stellungnahme ihres RAD-Arztes Dr. E.___ in angepasster Tätigkeit , verstanden als körperlich leichte, wechselbelastende Tätig keit, ohne Heben und Tragen vo n Lasten von mehr als zehn Kilogramm , ohne häufiges Bücken oder längeres V erharren in Zwangshaltungen , von einer v ollzei tig zumutbaren Arbeitsfähigkeit ausg ing . 4.2
4.2.1
Was die erwerblichen Auswirkungen der Unzumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit als Umschlagsmitarbeiter mit Be- und Entladetätigkeit anbelangt, legte die
Be schwerdegegnerin das Valideneinkommen auf Fr. 60'500.-- fest (vgl. Urk. 6/30/5) , was mit den Angaben des Arbeitgebers für das Jahr 2015 überein stimmt ( Urk. 6/18/4 ) und mit Blick auf in ähnlicher Höhe erzielte Einkommen in den Jahren 2010 bis 2014 (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 6/19/2) jedenfalls nicht als unrealistisch erscheint. A ngepasst an die Nominallohnent wicklung (Stand 2015: 2226, Stand 2016: 2239; vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T39 Entwicklung der Nominallöhne) ist damit von einem Valideneinkom men von Fr. 60'853 .-- im massge benden Jahr 2016 (E. 1.3) auszugehen . 4.2.2
Das Invalideneinkommen liess die Beschwerdegegnerin mit der Begründung offen, der Beschwerdeführer könne eine angepasste Tätigkeit zu 100 % ausüben und i n einer solchen un
- oder angelernten Tätigkeit könne er ein Einkommen ungefähr in derselben Höhe wie bisher erzielen , so dass keine Lohneinbusse von mindestens 40 %
be stehe (vgl. E. 2.1 hiervor) . Der Beschwerdeführer ist dagegen der Ansicht , dass die Lohneinbusse bei einer anders gelagerten Tätigkeit ohne entsprechende zusätzliche Ausbildung oder Anlernung mindestens 40 % betrage.
Der Beschwerdeführer geht keiner Arbeit mehr nach. Rechtsprechungsgemäss sind daher die Tabellenwerte (vgl. E. 1.3. 3 ) , vorliegend die Löhne für Männer (LSE 2014 TA1, Kompetenzniveau 1) in einfachen Tätigkeiten körperlicher oder hand werklicher Art heranzuziehen. Angepasst an die Nominallohnentwicklung von Indexstand 2220 (2014) auf Indexstand 2239 (2016; vgl. Tabelle 39, Männer 2011-2017) sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2016 (vgl. Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt schaftsabteilungen) resultiert in angepasster Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 67'022.-- ( Fr. 5'312.-- x 12 / 2220 x 2239 / 40 x 41.7).
Ob sich ein zusätzlicher leidensbedin gter Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt (vgl. E. 1.3.3) , kann offen bleiben . Denn s elbst unter Berücksichtigung eines lei densbedingten Maximalabzuges von 25 %
— welcher vorliegend jedenfalls nicht zu rechtfertigen wäre — würde noch ein Invalideneinkommen von Fr. 50'266.50 resultieren. I n Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 60'853.-- ergäbe sich selbst in diesem Fall lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 17 % , was nicht im Bereich eines renten begründende n I nvaliditätsgrad es von mindes tens 40 % liegt . 4.3
Zusammenfassend ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 5.
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 — 1'000 Franken festzulegen ( Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und vorliegend auf Fr. 8 00.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Be schwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zu gestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle , unter Beilag e einer Kopie von Urk. 8, Urk. 9 und Urk. 10 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten T ag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef