Sachverhalt
1.
Der 1975 geborene X.___
war seit 1. März 2008 als Umschlag mitarbeiter bei der A.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 8 . Januar 2016 wurde mitgeteilt, dass X.___ a m 2 6. Oktober 2015
beim Verschieben von Metallstäben in einem Bahnwagen ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei ( Urk. 7/1 S. 2 , vgl. auch Urk. 7/18, wonach er nicht ge stürzt, sondern eine Eisenstange, die vom Stapler gerutscht sei , auffangen wollte) . Die Suva tätigte Abklärungen und legte den Fall ihrem Kreisarzt vor (vgl. Urk. 7/25 und Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 12 .
und 17. Mai 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass der Fall per 29. Februar 2016 abgeschlossen und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt w ü rden ( Urk. 7/35 und Urk. 7/37 ). Die vom Versicherten am 1. Juni 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 7/3 8) wi es die Suva nach erneuter Vorlage des Falls an ihren Kreisarzt ( vgl. Urk. 7/49) mit E insprachee ntscheid vom 1 4. Oktober 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 4. November 2016 ( Urk.
1) Beschwer de und stellte sinngemäss den Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leis tungen aus der Unfallversicherung. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeant wort vom 9 . Dezember 2016 ( Urk. 6 ) auf Abw eisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 8 ) Kenntnis gegeben wurde. Am 19. Dezember 2017 (Urk. 9 ) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arzt bericht auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistu ngen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG) 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent - sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begrün det ihren Entscheid ( Urk. 2 S. 6 ) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung in der dargelegt worden war , dass bereits vor dem Trauma am 2 6. Oktober 2015
lumbale Schmerzen bestanden hätten ,
nachdem die behandelnden Ärzte bereits am 2 7. Oktober 2015 und damit einen Tag nach dem inkriminierten Ereignis die Diagnose eines Lumbovertebralsyndrom bei be kannte m Lumb overtebralsyndrom gestellt h ätt e n .
Beim Ereignis sei e s zu einem banalen Verhebetrauma
bei einem dokumen tierten Vorzustand gekommen , wobei sich keine unfallbedingte n strukturelle n Läsionen gezeigt hätten, sondern insbesondere psychosozia le Stressreaktion be treffend die Arbeitssituation bei drohender Kündigung zu finde n seien . Der Vorzustand sei gesichert und chronisch. Z ur Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass der Arbeitgeber wegen "häufiger Krankheit" mit Kündigung ge droht habe. E inzig die von der behandelnden Ärztin zeitnah zum Unfallereignis festgestellte Lumbago, die bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bildgebend ausgewiesenen degenerativen Vorzustände geführt habe, könne al s Unfallfolge betrachtet werden. Dies e hätten jedoch spätestens Ende Februar 2016 als abge heilt zu gelten (S. 8 f. ).
Über Ende Februar 2016 hinaus sei eine ursächliche Verbindun g zwischen dem Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 und den noch ge klagten unspezifischen Rückenbeschwerden nicht mehr rechtsgenüglich
beleg bar (S. 11). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend ( Urk. 1), dass er neun Jahre bei der A.___ AG gearbeitet habe und seit dem Arbeitsunfall vom 26.
Oktober 2015 arbeitsunfähig sei. Der Arbeitgeber, die Suva und der ers te Arzt hätten ihm gesagt, es sei eine Krankheit, was er habe. Nachdem er den Arzt gewechselt und dieser ihn zu einem Spezialisten in der Universitätsklinik B.___ geschickt habe, sei ihm von diesem gesagt worden, es sei ein Unfall. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 2 6. Oktober 2015 mit Wirkung ab
29. Febru ar 2016 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1
Im Auszug aus der Krankengeschichte der C.___
sind
folgende Einträge
festgehalten ( Urk. 7/32) : 3.1.1
Am 1 8. Oktober 2013 wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe seit vier Tagen Rückenschmerzen lumbal ohne Ausstrahlung. Alle Medikamente hätten nicht geholfen und er könne fast nicht laufen. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei diffus
druckdolent , es bestehe ein paravertebrale r Hartspann und die Motorik sei um ein en Drittel eingeschränkt. Die Neurologie sei ohne Befund. Es wurde die Diagnose
lum bo vertebrales Schmerzsyndrom (LVS) gestellt und
Analgesie ( Irfen 600 mg; Co Dafalgan und Ponstan 500 mg) bei Bedarf ver schrieben . 3.1.2
Anlässlich einer Konsultation vom 2 1. Oktober 2013 hielt der zuständige Arzt fest, Konsultationsgrund sei der Rücken mit nicht gebesserter und unveränderter Lumbago. Der Befund sei unverändert. Es wurde Analgesie (Tramadol 100 mg und Sirdalud 4 mg) verordnet . 3.1.3
Aufgrund der Konsultation vom 2 7. Oktober 2015 berichtete die zuständige Ärztin, seit einem Jahr bestünden lumbale Schmerzen. Gestern habe der Be schwerdeführer eine schwere Kiste gehoben u nd nun bestünden Schmerzen ohne Ausstrahlung. Er habe kaum schlafen können. Zudem bestünden Schmer - zen im Handgelenk (HG) links seit zwei Monaten und er könne schlecht heben und fühle sich etwas schwindelig. Das Röntgenbild der Wirbelsäule zeige eine normale Haltung und Stellung mit unauffälligen Wirbelkörper n ohne erkenn bare degenerative ,
traumatische oder osteolytische Prozesse. Es bestünden kein e
Listhesis und normale intervertebrale Abstände. Die Diagnose lautete auf bekannte chronische LWS und Verdacht auf einen Status nach Handgelenks distorsion vor zwei Mon aten . Es wurde erneut Analgetika ( Irfen 800 mg, Mydocalm 150 mg) verord net ( Urk. 7/32 S. 1 f.) . 3.1.4
Im Eintrag vom 2 9. Oktober 2015 schrieb der zuständige Arzt, er habe nicht alles verstanden, aber der Chef des Beschwerdeführers habe dessen Frau mit geteilt, dass er ihm kündige, weil er immer krank sei . Der Beschwerdeführer habe
Mydocalm eingenommen und sei sehr müde. Die Reflexe seien bei feh lender Entspannung s oweit vorhanden und die Motorik und Sensibilität ohne Befund. Der Lasègue
sei positiv und es bestehe eine Druckdolenz der unteren Lumbalregion ( Urk. 7/32 S. 2) . 3.1.5
Im Eintrag über die Konsultation vom 2 0. November 2015 berichtete der Arzt, es bestünden immer noch Rückensch merzen und Physiotherapie würde die Schmerzen schlimmer machen. Der Beschwerdeführer wolle eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit , obwohl vereinbart gewesen sei, dass es keine Verlänge - rung mehr g e be. Nach langem Drängen hätten sie sich auf eine 50 % Arbeits unfähigkeit bis zum Termin beim neuen Hausarzt am 2 5. November 2015 geeinigt ( Urk. 7/32 S. 3). 3.2
3.2.1
Im Bericht Radiologie der Universitätsklinik B.___ vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 7/24 /3 ) über die am gleichen Tag erstellte Magnetresonanztomografie (MRI) befundete die Ärztin ein erhaltenes dorsales Alignement, ohne Höhen min derung der miterfassten Wirbelkörper, einen Konusstand auf der Höhe LWK 1.
Auf Höhe LWK2/LWK3 bestehe eine breitbasige
Discusprotrusion ohne Nerven wur zel kompression und eine leichtgradige bilaterale foraminale Enge. A uf Höhe LWK3/LW K 4 bestehe eine breitbasige
Discusprotrusion mit Kontakt zu den deszendierenden L4-Wurzeln beidseits ohne Nervenwurzelkompression und eine mä ssige rechtsseitige und leichtgradige linksseitige f oraminale Stenose. Bei LWK4/LWK 5 zeige sich eine b reitbasige
Discusprotrusion mit Anulus
fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalste nose und eine mässige bila terale foraminale Stenose. Bei LWK 5/SWK 1
sei keine Discushernie und keine Nervenwurzelkompression vorhanden und eine mässige bilaterale foraminale
Stenose.
Die Ärztin hielt fest , es bestünden eine Discusprotrusion LWK4/LWK 5 mit Anulus
fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose
sowie
e ine ossär bedingte mäss ige foraminale Stenose LWK3/LWK 4 rechts und LWK4 bis SWK 1 beidseits.
3.2.2
In einem weiteren Bericht über ein am 2 1. März 2016 ( Urk. 7/26) durch geführtes MRI der LWS stellte der zuständige Arzt fest, im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 2 2. Dezember 2015 bestünde n eine stationäre breitbasige
Discus hernie L4/L 5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und eine foraminale
Nervenwurzeldeviation L4 links. 3.2.3
Im B ericht vom 2 4. März 2016 ( Urk. 7/59 S. 13 f. ) der Universitätsklinik B.___ über die Erstvorstellung des Beschwerdeführers in der Wirbelsäulen-Sprech stunde hielten die Ärzte die Diagnose sensomotorische LS- Radikulopathie links bei Diskushernie L4/5 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links fest. Es sei mit dem Beschwerdeführer erneut die therapeutischen Optionen be sprochen und eine Dekompression L4/5 empfohlen worden ,
ansonsten sei mit einer hoch gradigen, dauerhaften Parese zu rechnen . Der Beschwerdeführer wolle klar auf eine operat ive Versorgung sowie auf einen Infiltrationsversuch verzich - ten. 3.3
Kreisärztin D.___ , Fachärztin für Chirurgie, hielt in der Aktenbeu rteilung vom 28. Juni 2016 fest ( Urk. 7/49 S. 5 ), vorliegend sei es beim Beschwerdeführer bei einem bestens dokumentierten Vorzustand zu einem banalen Verhebetrauma gekommen. Es seien keinerlei unfallbedingte strukturelle Läsionen vorhanden, hingegen liege eine psychosozial e Stressreaktion betreffend die Arbeitssituation mit drohender Kündigung vor . D er Vorzustand sei gesichert
sowie chronisch und
betreffend die Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass der Arbeitgeber wegen "häufiger K rankheit" mit Kündigung gedroht habe . Bei Fehlen von unfallbe dingten strukturellen Läsionen seien dem inkriminierten Trauma keine dauer - hafte n Beschwerden anzulasten und von einer zeitlich limitierten Verschlim me - rung auszugeben, die nach spätestens vier Monat en als behoben zu betrachten sei . 3.4
Dr. med. E.___ , Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapartes, welche im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine medizinische Untersuchung durch geführt hatte , hielt im Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 7/59 /15-27 ) unter Diagnosen degenerative Veränderungen lumbal, ohne nervenwurzel bez o genes Defizit fest und führte aus , r ezidivierende Beschwerden seien bei Hal tungsinsuffizienz und Fehlstatik möglich (S. 24) . In der Untersuchung zeige sich eine Verdeutlichung/Fixierung auf die Beschwerden. Es bestünden asympt o ma tische Erwachsenenplattfüss e und ein beginnendes stammbetontes Übergewicht bei insgesamt sehr muskelkräftigem Habitus.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, k örperlich leichte und mittelschwere Tätig keiten seien dem Beschwerdeführer ab sofort möglich, die er
vorzugweise ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen durchführen könne. Die zuletzt ausge übte Ladetätigkeit sollte auf Dauer nicht mehr verrichtet werden (S. 25) . 4. 4.1
Nach Lage d er Akten steht fest, dass weder d ie klinischen und bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule am Unfallfolgetag ( 2 7. Oktober 2015 ) noch die später angefertigten MRI-Aufnahmen vom 2 2. Dezember 2015 und vom 21. März 2016
eine traumatisch bedingte Läsion zeigten. Die erstbehandelnde Dr. med. F.___ von der C.___ konnte in Bezug auf die ge klagten Rückenbeschwerden lediglich eine therapierefraktäre Lumbago (Kreuz schmerzen ) nennen
(vgl. E. 3.1.3 und Urk. 7/7 /1 ). Im Weiteren ergibt sich a us der früh er e n Krankengeschichte, dass gleichartige Beschwerden bereits im Oktober 2013 beklagt wurden (E. 3.1.1 und E. 3.1.2). Sodann konnte im MRI vom 2 2. Dezember 2015 und vom 2 1. März 2016
eine stationäre breitbasige
Discusprotrusion L4/L5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nerven - wurzel L5 beidseits sowie eine foraminale Nervenwurzeldeviation L4 links gesehen werden (E. 3.2.1 und E. 3.2.2), weshalb die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdeführer als therapeutische Optionen eine Dekompression L4/5 empf a hlen
(E. 3.2.3).
Dass bei dieser Aktenlage die Kreisärztin die weiterhin beklagten Rücken be - schwerden nicht dem Ereignis vom 2 6. Oktober 2015
zuschrieb, sondern als Folge vorbestehender degenerativer Veränderungen fasste
und darauf hinwies, dass ein banales Verhebtrauma bei chronischem Vorzustand und fehlenden strukturellen Läsionen nicht geeignet sei , dauerhafte Beschwerden zu begrün den, ist damit nachvollziehbar dargelegt. Kein anderer Schluss ergibt sich aufgrund der orthopädischen Untersuchung, die im Auftrag der Krankentag geld versicherung durchgeführt wurde, konnten doch auch hierbei aufgrund der Untersuchungsbefunde und speziell der Röntgenbefunde lediglich degenerative Veränderungen lumbal ohne nervenwurzelbezogenes Defizit
bestätigt
werden ( Urk. 7/59 S. 25 und E. 3.4 hiervor).
Damit steht die Feststellung der Kreisärztin, das s zufolge des Ereignisses vom 2 6. Oktober 2015 keine relevanten Verletzungen vorgelegen h ab en, im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor diesem Hintergrund ist mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass der fragliche Unfall lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 , bei dem der Beschwerdeführer beim Abladen einer Eisenstange eine Verhebetrauma erlitten hatte (vgl. Urk. 7/18 ), eine über den 2 9. Februar 2016 hinaus andau ernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Von der Beurteilung der Kreisärztin abzugehen besteht umso weniger Anlass , als nach Lage der Akten am Unfallfolgetag auch keine traumatisch bedingte Läsion verzeichnet w urde und selbst die behandelnde n Ärzte
der C.___ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis 2 1. November 2015 vorgesehen hatte n und diese nach langem Drängen des Beschwerdeführers letztmals bis 2 5. November 201 5 bestätigten (vgl. Urk. 7/32 S. 3) . Anzufügen bleibt, dass die im Vordergrund stehende Diskushernie L4/5 (E.
3.2.2-3) anlässlich der MRI-Untersuchung vom 22. Dezember 2015 noch nicht vorgelegen hatte, sondern sich die damalige Diagnose in einer Discuspro trusion erschöpfte (E. 3.2.1). Zur Ursächlichkeit des Unfalles ist ohnehin fest zuhalten, dass eine richtunggebende, mithin dauernde unfallbedingte Verschlech te rung der vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nicht erstellt ist . Eine solche kann rechtsprechungsgemäss nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlim mern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.1). Dies ist vor liegend nicht der Fall.
Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit der Kreisärztin davon ausgehen, dass der status quo sine — mithin der Zustand, wie er sich aufgrund von Vor zuständen auch ohne Unfall eingestellt hätte — (spätestens) am 2 9. Februar 2016 , rund vier Monate nach dem Ereignis, erreicht war und die über den 2 9. Februar 2016 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.4) in einem ursächlichen Zusa m men hang mit dem Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 stehen. 4.2
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, d ie Ärzte des B.___ gingen von einem Unfallereignis au s , verkennt, dass zur Beantwortung der Frage der Unfall kausalität den bildgebenden Befunden entscheidendes Gewicht zukommt und die Kreisärztin in ihren Ausführungen keine Schlussfolgerungen gezogen hat, die diesen oder den klinischen Untersuchungs befunden der behandelnden Ärzte entgegenstehen. Die Darstellung, er leide seit dem Ereignis vom 26. Oktober 2015 auch über das Datum vom 2 9. Februar 2016 hinaus unter Schmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausa lität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). An der Richtigkeit der kreisärztlichen Kausalitätseinschätzung ergeben sich aufgrund der Akten damit auch nicht geringe Z weifel (BGE 135 V 465 E. 4.7). 4.3
Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Un fallkausalität der über den 29. Febru ar 2016 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 4. Ok t ober 2016 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Suva unte r Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Der 1975 geborene X.___
war seit 1. März 2008 als Umschlag mitarbeiter bei der A.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 8 . Januar 2016 wurde mitgeteilt, dass X.___ a m 2 6. Oktober 2015
beim Verschieben von Metallstäben in einem Bahnwagen ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei ( Urk. 7/1 S. 2 , vgl. auch Urk. 7/18, wonach er nicht ge stürzt, sondern eine Eisenstange, die vom Stapler gerutscht sei , auffangen wollte) . Die Suva tätigte Abklärungen und legte den Fall ihrem Kreisarzt vor (vgl. Urk. 7/25 und Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 12 .
und 17. Mai 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass der Fall per 29. Februar 2016 abgeschlossen und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt w ü rden ( Urk. 7/35 und Urk. 7/37 ). Die vom Versicherten am 1. Juni 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 7/3 8) wi es die Suva nach erneuter Vorlage des Falls an ihren Kreisarzt ( vgl. Urk. 7/49) mit E insprachee ntscheid vom 1 4. Oktober 2016 ab ( Urk. 2).
E. 1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
E. 1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistu ngen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG)
E. 1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
E. 1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent - sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art.
E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
E. 2 Dagegen erhob X.___
am 4. November 2016 ( Urk.
1) Beschwer de und stellte sinngemäss den Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leis tungen aus der Unfallversicherung. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeant wort vom 9 . Dezember 2016 ( Urk.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begrün det ihren Entscheid ( Urk. 2 S. 6 ) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung in der dargelegt worden war , dass bereits vor dem Trauma am 2 6. Oktober 2015
lumbale Schmerzen bestanden hätten ,
nachdem die behandelnden Ärzte bereits am 2 7. Oktober 2015 und damit einen Tag nach dem inkriminierten Ereignis die Diagnose eines Lumbovertebralsyndrom bei be kannte m Lumb overtebralsyndrom gestellt h ätt e n .
Beim Ereignis sei e s zu einem banalen Verhebetrauma
bei einem dokumen tierten Vorzustand gekommen , wobei sich keine unfallbedingte n strukturelle n Läsionen gezeigt hätten, sondern insbesondere psychosozia le Stressreaktion be treffend die Arbeitssituation bei drohender Kündigung zu finde n seien . Der Vorzustand sei gesichert und chronisch. Z ur Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass der Arbeitgeber wegen "häufiger Krankheit" mit Kündigung ge droht habe. E inzig die von der behandelnden Ärztin zeitnah zum Unfallereignis festgestellte Lumbago, die bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bildgebend ausgewiesenen degenerativen Vorzustände geführt habe, könne al s Unfallfolge betrachtet werden. Dies e hätten jedoch spätestens Ende Februar 2016 als abge heilt zu gelten (S. 8 f. ).
Über Ende Februar 2016 hinaus sei eine ursächliche Verbindun g zwischen dem Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 und den noch ge klagten unspezifischen Rückenbeschwerden nicht mehr rechtsgenüglich
beleg bar (S. 11).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend ( Urk. 1), dass er neun Jahre bei der A.___ AG gearbeitet habe und seit dem Arbeitsunfall vom 26.
Oktober 2015 arbeitsunfähig sei. Der Arbeitgeber, die Suva und der ers te Arzt hätten ihm gesagt, es sei eine Krankheit, was er habe. Nachdem er den Arzt gewechselt und dieser ihn zu einem Spezialisten in der Universitätsklinik B.___ geschickt habe, sei ihm von diesem gesagt worden, es sei ein Unfall.
E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 2 6. Oktober 2015 mit Wirkung ab
29. Febru ar 2016 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1
Im Auszug aus der Krankengeschichte der C.___
sind
folgende Einträge
festgehalten ( Urk. 7/32) : 3.1.1
Am 1 8. Oktober 2013 wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe seit vier Tagen Rückenschmerzen lumbal ohne Ausstrahlung. Alle Medikamente hätten nicht geholfen und er könne fast nicht laufen. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei diffus
druckdolent , es bestehe ein paravertebrale r Hartspann und die Motorik sei um ein en Drittel eingeschränkt. Die Neurologie sei ohne Befund. Es wurde die Diagnose
lum bo vertebrales Schmerzsyndrom (LVS) gestellt und
Analgesie ( Irfen 600 mg; Co Dafalgan und Ponstan 500 mg) bei Bedarf ver schrieben . 3.1.2
Anlässlich einer Konsultation vom 2 1. Oktober 2013 hielt der zuständige Arzt fest, Konsultationsgrund sei der Rücken mit nicht gebesserter und unveränderter Lumbago. Der Befund sei unverändert. Es wurde Analgesie (Tramadol 100 mg und Sirdalud 4 mg) verordnet . 3.1.3
Aufgrund der Konsultation vom 2 7. Oktober 2015 berichtete die zuständige Ärztin, seit einem Jahr bestünden lumbale Schmerzen. Gestern habe der Be schwerdeführer eine schwere Kiste gehoben u nd nun bestünden Schmerzen ohne Ausstrahlung. Er habe kaum schlafen können. Zudem bestünden Schmer - zen im Handgelenk (HG) links seit zwei Monaten und er könne schlecht heben und fühle sich etwas schwindelig. Das Röntgenbild der Wirbelsäule zeige eine normale Haltung und Stellung mit unauffälligen Wirbelkörper n ohne erkenn bare degenerative ,
traumatische oder osteolytische Prozesse. Es bestünden kein e
Listhesis und normale intervertebrale Abstände. Die Diagnose lautete auf bekannte chronische LWS und Verdacht auf einen Status nach Handgelenks distorsion vor zwei Mon aten . Es wurde erneut Analgetika ( Irfen 800 mg, Mydocalm 150 mg) verord net ( Urk. 7/32 S. 1 f.) . 3.1.4
Im Eintrag vom 2 9. Oktober 2015 schrieb der zuständige Arzt, er habe nicht alles verstanden, aber der Chef des Beschwerdeführers habe dessen Frau mit geteilt, dass er ihm kündige, weil er immer krank sei . Der Beschwerdeführer habe
Mydocalm eingenommen und sei sehr müde. Die Reflexe seien bei feh lender Entspannung s oweit vorhanden und die Motorik und Sensibilität ohne Befund. Der Lasègue
sei positiv und es bestehe eine Druckdolenz der unteren Lumbalregion ( Urk. 7/32 S. 2) . 3.1.5
Im Eintrag über die Konsultation vom 2 0. November 2015 berichtete der Arzt, es bestünden immer noch Rückensch merzen und Physiotherapie würde die Schmerzen schlimmer machen. Der Beschwerdeführer wolle eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit , obwohl vereinbart gewesen sei, dass es keine Verlänge - rung mehr g e be. Nach langem Drängen hätten sie sich auf eine 50 % Arbeits unfähigkeit bis zum Termin beim neuen Hausarzt am 2 5. November 2015 geeinigt ( Urk. 7/32 S. 3). 3.2
3.2.1
Im Bericht Radiologie der Universitätsklinik B.___ vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 7/24 /3 ) über die am gleichen Tag erstellte Magnetresonanztomografie (MRI) befundete die Ärztin ein erhaltenes dorsales Alignement, ohne Höhen min derung der miterfassten Wirbelkörper, einen Konusstand auf der Höhe LWK 1.
Auf Höhe LWK2/LWK3 bestehe eine breitbasige
Discusprotrusion ohne Nerven wur zel kompression und eine leichtgradige bilaterale foraminale Enge. A uf Höhe LWK3/LW K 4 bestehe eine breitbasige
Discusprotrusion mit Kontakt zu den deszendierenden L4-Wurzeln beidseits ohne Nervenwurzelkompression und eine mä ssige rechtsseitige und leichtgradige linksseitige f oraminale Stenose. Bei LWK4/LWK 5 zeige sich eine b reitbasige
Discusprotrusion mit Anulus
fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalste nose und eine mässige bila terale foraminale Stenose. Bei LWK 5/SWK 1
sei keine Discushernie und keine Nervenwurzelkompression vorhanden und eine mässige bilaterale foraminale
Stenose.
Die Ärztin hielt fest , es bestünden eine Discusprotrusion LWK4/LWK 5 mit Anulus
fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose
sowie
e ine ossär bedingte mäss ige foraminale Stenose LWK3/LWK 4 rechts und LWK4 bis SWK 1 beidseits.
3.2.2
In einem weiteren Bericht über ein am 2 1. März 2016 ( Urk. 7/26) durch geführtes MRI der LWS stellte der zuständige Arzt fest, im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 2 2. Dezember 2015 bestünde n eine stationäre breitbasige
Discus hernie L4/L 5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und eine foraminale
Nervenwurzeldeviation L4 links. 3.2.3
Im B ericht vom 2 4. März 2016 ( Urk. 7/59 S. 13 f. ) der Universitätsklinik B.___ über die Erstvorstellung des Beschwerdeführers in der Wirbelsäulen-Sprech stunde hielten die Ärzte die Diagnose sensomotorische LS- Radikulopathie links bei Diskushernie L4/5 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links fest. Es sei mit dem Beschwerdeführer erneut die therapeutischen Optionen be sprochen und eine Dekompression L4/5 empfohlen worden ,
ansonsten sei mit einer hoch gradigen, dauerhaften Parese zu rechnen . Der Beschwerdeführer wolle klar auf eine operat ive Versorgung sowie auf einen Infiltrationsversuch verzich - ten. 3.3
Kreisärztin D.___ , Fachärztin für Chirurgie, hielt in der Aktenbeu rteilung vom 28. Juni 2016 fest ( Urk. 7/49 S. 5 ), vorliegend sei es beim Beschwerdeführer bei einem bestens dokumentierten Vorzustand zu einem banalen Verhebetrauma gekommen. Es seien keinerlei unfallbedingte strukturelle Läsionen vorhanden, hingegen liege eine psychosozial e Stressreaktion betreffend die Arbeitssituation mit drohender Kündigung vor . D er Vorzustand sei gesichert
sowie chronisch und
betreffend die Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass der Arbeitgeber wegen "häufiger K rankheit" mit Kündigung gedroht habe . Bei Fehlen von unfallbe dingten strukturellen Läsionen seien dem inkriminierten Trauma keine dauer - hafte n Beschwerden anzulasten und von einer zeitlich limitierten Verschlim me - rung auszugeben, die nach spätestens vier Monat en als behoben zu betrachten sei . 3.4
Dr. med. E.___ , Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapartes, welche im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine medizinische Untersuchung durch geführt hatte , hielt im Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 7/59 /15-27 ) unter Diagnosen degenerative Veränderungen lumbal, ohne nervenwurzel bez o genes Defizit fest und führte aus , r ezidivierende Beschwerden seien bei Hal tungsinsuffizienz und Fehlstatik möglich (S. 24) . In der Untersuchung zeige sich eine Verdeutlichung/Fixierung auf die Beschwerden. Es bestünden asympt o ma tische Erwachsenenplattfüss e und ein beginnendes stammbetontes Übergewicht bei insgesamt sehr muskelkräftigem Habitus.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, k örperlich leichte und mittelschwere Tätig keiten seien dem Beschwerdeführer ab sofort möglich, die er
vorzugweise ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen durchführen könne. Die zuletzt ausge übte Ladetätigkeit sollte auf Dauer nicht mehr verrichtet werden (S. 25) . 4. 4.1
Nach Lage d er Akten steht fest, dass weder d ie klinischen und bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule am Unfallfolgetag ( 2 7. Oktober 2015 ) noch die später angefertigten MRI-Aufnahmen vom 2 2. Dezember 2015 und vom 21. März 2016
eine traumatisch bedingte Läsion zeigten. Die erstbehandelnde Dr. med. F.___ von der C.___ konnte in Bezug auf die ge klagten Rückenbeschwerden lediglich eine therapierefraktäre Lumbago (Kreuz schmerzen ) nennen
(vgl. E. 3.1.3 und Urk. 7/7 /1 ). Im Weiteren ergibt sich a us der früh er e n Krankengeschichte, dass gleichartige Beschwerden bereits im Oktober 2013 beklagt wurden (E. 3.1.1 und E. 3.1.2). Sodann konnte im MRI vom 2 2. Dezember 2015 und vom 2 1. März 2016
eine stationäre breitbasige
Discusprotrusion L4/L5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nerven - wurzel L5 beidseits sowie eine foraminale Nervenwurzeldeviation L4 links gesehen werden (E. 3.2.1 und E. 3.2.2), weshalb die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdeführer als therapeutische Optionen eine Dekompression L4/5 empf a hlen
(E. 3.2.3).
Dass bei dieser Aktenlage die Kreisärztin die weiterhin beklagten Rücken be - schwerden nicht dem Ereignis vom 2 6. Oktober 2015
zuschrieb, sondern als Folge vorbestehender degenerativer Veränderungen fasste
und darauf hinwies, dass ein banales Verhebtrauma bei chronischem Vorzustand und fehlenden strukturellen Läsionen nicht geeignet sei , dauerhafte Beschwerden zu begrün den, ist damit nachvollziehbar dargelegt. Kein anderer Schluss ergibt sich aufgrund der orthopädischen Untersuchung, die im Auftrag der Krankentag geld versicherung durchgeführt wurde, konnten doch auch hierbei aufgrund der Untersuchungsbefunde und speziell der Röntgenbefunde lediglich degenerative Veränderungen lumbal ohne nervenwurzelbezogenes Defizit
bestätigt
werden ( Urk. 7/59 S. 25 und E. 3.4 hiervor).
Damit steht die Feststellung der Kreisärztin, das s zufolge des Ereignisses vom 2 6. Oktober 2015 keine relevanten Verletzungen vorgelegen h ab en, im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor diesem Hintergrund ist mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass der fragliche Unfall lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 , bei dem der Beschwerdeführer beim Abladen einer Eisenstange eine Verhebetrauma erlitten hatte (vgl. Urk. 7/18 ), eine über den 2 9. Februar 2016 hinaus andau ernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Von der Beurteilung der Kreisärztin abzugehen besteht umso weniger Anlass , als nach Lage der Akten am Unfallfolgetag auch keine traumatisch bedingte Läsion verzeichnet w urde und selbst die behandelnde n Ärzte
der C.___ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis 2 1. November 2015 vorgesehen hatte n und diese nach langem Drängen des Beschwerdeführers letztmals bis 2 5. November 201 5 bestätigten (vgl. Urk. 7/32 S. 3) . Anzufügen bleibt, dass die im Vordergrund stehende Diskushernie L4/5 (E.
3.2.2-3) anlässlich der MRI-Untersuchung vom 22. Dezember 2015 noch nicht vorgelegen hatte, sondern sich die damalige Diagnose in einer Discuspro trusion erschöpfte (E. 3.2.1). Zur Ursächlichkeit des Unfalles ist ohnehin fest zuhalten, dass eine richtunggebende, mithin dauernde unfallbedingte Verschlech te rung der vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nicht erstellt ist . Eine solche kann rechtsprechungsgemäss nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlim mern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.1). Dies ist vor liegend nicht der Fall.
Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit der Kreisärztin davon ausgehen, dass der status quo sine — mithin der Zustand, wie er sich aufgrund von Vor zuständen auch ohne Unfall eingestellt hätte — (spätestens) am 2 9. Februar 2016 , rund vier Monate nach dem Ereignis, erreicht war und die über den 2 9. Februar 2016 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.4) in einem ursächlichen Zusa m men hang mit dem Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 stehen. 4.2
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, d ie Ärzte des B.___ gingen von einem Unfallereignis au s , verkennt, dass zur Beantwortung der Frage der Unfall kausalität den bildgebenden Befunden entscheidendes Gewicht zukommt und die Kreisärztin in ihren Ausführungen keine Schlussfolgerungen gezogen hat, die diesen oder den klinischen Untersuchungs befunden der behandelnden Ärzte entgegenstehen. Die Darstellung, er leide seit dem Ereignis vom 26. Oktober 2015 auch über das Datum vom 2 9. Februar 2016 hinaus unter Schmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausa lität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). An der Richtigkeit der kreisärztlichen Kausalitätseinschätzung ergeben sich aufgrund der Akten damit auch nicht geringe Z weifel (BGE 135 V 465 E. 4.7). 4.3
Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Un fallkausalität der über den 29. Febru ar 2016 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 4. Ok t ober 2016 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Suva unte r Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef
E. 6 ) auf Abw eisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2016 ( Urk.
E. 8 ) Kenntnis gegeben wurde. Am 19. Dezember 2017 (Urk. 9 ) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arzt bericht auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20
E. 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich UV.2016.00254
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiber Nef Urteil vom
12. März 2018 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Z.___ gegen Suva Rechtsabteilung Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Der 1975 geborene X.___
war seit 1. März 2008 als Umschlag mitarbeiter bei der A.___ AG angestellt und damit bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 8 . Januar 2016 wurde mitgeteilt, dass X.___ a m 2 6. Oktober 2015
beim Verschieben von Metallstäben in einem Bahnwagen ausgerutscht und auf den Rücken gefallen sei ( Urk. 7/1 S. 2 , vgl. auch Urk. 7/18, wonach er nicht ge stürzt, sondern eine Eisenstange, die vom Stapler gerutscht sei , auffangen wollte) . Die Suva tätigte Abklärungen und legte den Fall ihrem Kreisarzt vor (vgl. Urk. 7/25 und Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 12 .
und 17. Mai 2016 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass der Fall per 29. Februar 2016 abgeschlossen und die bisherigen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) auf diesen Zeitpunkt eingestellt w ü rden ( Urk. 7/35 und Urk. 7/37 ). Die vom Versicherten am 1. Juni 2016 erhobene Einsprache ( Urk. 7/3 8) wi es die Suva nach erneuter Vorlage des Falls an ihren Kreisarzt ( vgl. Urk. 7/49) mit E insprachee ntscheid vom 1 4. Oktober 2016 ab ( Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 4. November 2016 ( Urk.
1) Beschwer de und stellte sinngemäss den Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leis tungen aus der Unfallversicherung. Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeant wort vom 9 . Dezember 2016 ( Urk. 6 ) auf Abw eisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 1 4. Dezember 2016 ( Urk. 8 ) Kenntnis gegeben wurde. Am 19. Dezember 2017 (Urk. 9 ) legte der Beschwerdeführer einen weiteren Arzt bericht auf. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. Novem ber 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesge setzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfall versicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt ver wirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 2 6. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden. 1.2
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweck mässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG ). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abge schlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Tag geldleistu ngen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG) 1.3
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Inva lidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhan densein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der glei chen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder un mittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädi gende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geis tige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene ge sundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Ver waltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungs anspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen). 1.4
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder über haupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber der jenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krank haften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr.
U 142 S.
75 E.
4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U
172/94 vom 26.
April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Ge sund heitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweis grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr.
U 363 S.
45; BGE
119 V 7 E. 3c/ aa ). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die ent - sprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr.
U 206 S.
328
f. E.
3b, 1992 Nr.
U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten mass gebend ( Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11.
März 2014 E.
2.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Erreichen des S tatus quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der S tatus quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfa llversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/20 13 vom 11. März 2014 E. 2.3.2). 1.5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vor akten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch tet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begrün det ihren Entscheid ( Urk. 2 S. 6 ) gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung in der dargelegt worden war , dass bereits vor dem Trauma am 2 6. Oktober 2015
lumbale Schmerzen bestanden hätten ,
nachdem die behandelnden Ärzte bereits am 2 7. Oktober 2015 und damit einen Tag nach dem inkriminierten Ereignis die Diagnose eines Lumbovertebralsyndrom bei be kannte m Lumb overtebralsyndrom gestellt h ätt e n .
Beim Ereignis sei e s zu einem banalen Verhebetrauma
bei einem dokumen tierten Vorzustand gekommen , wobei sich keine unfallbedingte n strukturelle n Läsionen gezeigt hätten, sondern insbesondere psychosozia le Stressreaktion be treffend die Arbeitssituation bei drohender Kündigung zu finde n seien . Der Vorzustand sei gesichert und chronisch. Z ur Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass der Arbeitgeber wegen "häufiger Krankheit" mit Kündigung ge droht habe. E inzig die von der behandelnden Ärztin zeitnah zum Unfallereignis festgestellte Lumbago, die bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der bildgebend ausgewiesenen degenerativen Vorzustände geführt habe, könne al s Unfallfolge betrachtet werden. Dies e hätten jedoch spätestens Ende Februar 2016 als abge heilt zu gelten (S. 8 f. ).
Über Ende Februar 2016 hinaus sei eine ursächliche Verbindun g zwischen dem Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 und den noch ge klagten unspezifischen Rückenbeschwerden nicht mehr rechtsgenüglich
beleg bar (S. 11). 2.2
Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend ( Urk. 1), dass er neun Jahre bei der A.___ AG gearbeitet habe und seit dem Arbeitsunfall vom 26.
Oktober 2015 arbeitsunfähig sei. Der Arbeitgeber, die Suva und der ers te Arzt hätten ihm gesagt, es sei eine Krankheit, was er habe. Nachdem er den Arzt gewechselt und dieser ihn zu einem Spezialisten in der Universitätsklinik B.___ geschickt habe, sei ihm von diesem gesagt worden, es sei ein Unfall. 2.3
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hin sichtlich des gemeldeten Unfalls vom 2 6. Oktober 2015 mit Wirkung ab
29. Febru ar 2016 zu Recht verneint hat, weil zwischen den noch geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis kein Kausalzusammenhang besteht, oder ob diese Beschwerden auf den erlittenen Unfall zurückzuführen sind. 3. 3.1
Im Auszug aus der Krankengeschichte der C.___
sind
folgende Einträge
festgehalten ( Urk. 7/32) : 3.1.1
Am 1 8. Oktober 2013 wurde berichtet, der Beschwerdeführer habe seit vier Tagen Rückenschmerzen lumbal ohne Ausstrahlung. Alle Medikamente hätten nicht geholfen und er könne fast nicht laufen. Die Lendenwirbelsäule (LWS) sei diffus
druckdolent , es bestehe ein paravertebrale r Hartspann und die Motorik sei um ein en Drittel eingeschränkt. Die Neurologie sei ohne Befund. Es wurde die Diagnose
lum bo vertebrales Schmerzsyndrom (LVS) gestellt und
Analgesie ( Irfen 600 mg; Co Dafalgan und Ponstan 500 mg) bei Bedarf ver schrieben . 3.1.2
Anlässlich einer Konsultation vom 2 1. Oktober 2013 hielt der zuständige Arzt fest, Konsultationsgrund sei der Rücken mit nicht gebesserter und unveränderter Lumbago. Der Befund sei unverändert. Es wurde Analgesie (Tramadol 100 mg und Sirdalud 4 mg) verordnet . 3.1.3
Aufgrund der Konsultation vom 2 7. Oktober 2015 berichtete die zuständige Ärztin, seit einem Jahr bestünden lumbale Schmerzen. Gestern habe der Be schwerdeführer eine schwere Kiste gehoben u nd nun bestünden Schmerzen ohne Ausstrahlung. Er habe kaum schlafen können. Zudem bestünden Schmer - zen im Handgelenk (HG) links seit zwei Monaten und er könne schlecht heben und fühle sich etwas schwindelig. Das Röntgenbild der Wirbelsäule zeige eine normale Haltung und Stellung mit unauffälligen Wirbelkörper n ohne erkenn bare degenerative ,
traumatische oder osteolytische Prozesse. Es bestünden kein e
Listhesis und normale intervertebrale Abstände. Die Diagnose lautete auf bekannte chronische LWS und Verdacht auf einen Status nach Handgelenks distorsion vor zwei Mon aten . Es wurde erneut Analgetika ( Irfen 800 mg, Mydocalm 150 mg) verord net ( Urk. 7/32 S. 1 f.) . 3.1.4
Im Eintrag vom 2 9. Oktober 2015 schrieb der zuständige Arzt, er habe nicht alles verstanden, aber der Chef des Beschwerdeführers habe dessen Frau mit geteilt, dass er ihm kündige, weil er immer krank sei . Der Beschwerdeführer habe
Mydocalm eingenommen und sei sehr müde. Die Reflexe seien bei feh lender Entspannung s oweit vorhanden und die Motorik und Sensibilität ohne Befund. Der Lasègue
sei positiv und es bestehe eine Druckdolenz der unteren Lumbalregion ( Urk. 7/32 S. 2) . 3.1.5
Im Eintrag über die Konsultation vom 2 0. November 2015 berichtete der Arzt, es bestünden immer noch Rückensch merzen und Physiotherapie würde die Schmerzen schlimmer machen. Der Beschwerdeführer wolle eine Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit , obwohl vereinbart gewesen sei, dass es keine Verlänge - rung mehr g e be. Nach langem Drängen hätten sie sich auf eine 50 % Arbeits unfähigkeit bis zum Termin beim neuen Hausarzt am 2 5. November 2015 geeinigt ( Urk. 7/32 S. 3). 3.2
3.2.1
Im Bericht Radiologie der Universitätsklinik B.___ vom 2 2. Dezember 2015 ( Urk. 7/24 /3 ) über die am gleichen Tag erstellte Magnetresonanztomografie (MRI) befundete die Ärztin ein erhaltenes dorsales Alignement, ohne Höhen min derung der miterfassten Wirbelkörper, einen Konusstand auf der Höhe LWK 1.
Auf Höhe LWK2/LWK3 bestehe eine breitbasige
Discusprotrusion ohne Nerven wur zel kompression und eine leichtgradige bilaterale foraminale Enge. A uf Höhe LWK3/LW K 4 bestehe eine breitbasige
Discusprotrusion mit Kontakt zu den deszendierenden L4-Wurzeln beidseits ohne Nervenwurzelkompression und eine mä ssige rechtsseitige und leichtgradige linksseitige f oraminale Stenose. Bei LWK4/LWK 5 zeige sich eine b reitbasige
Discusprotrusion mit Anulus
fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalste nose und eine mässige bila terale foraminale Stenose. Bei LWK 5/SWK 1
sei keine Discushernie und keine Nervenwurzelkompression vorhanden und eine mässige bilaterale foraminale
Stenose.
Die Ärztin hielt fest , es bestünden eine Discusprotrusion LWK4/LWK 5 mit Anulus
fibrosus Riss und konsekutiver mittelschwerer Spinalkanalstenose
sowie
e ine ossär bedingte mäss ige foraminale Stenose LWK3/LWK 4 rechts und LWK4 bis SWK 1 beidseits.
3.2.2
In einem weiteren Bericht über ein am 2 1. März 2016 ( Urk. 7/26) durch geführtes MRI der LWS stellte der zuständige Arzt fest, im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 2 2. Dezember 2015 bestünde n eine stationäre breitbasige
Discus hernie L4/L 5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nervenwurzel L5 beidseits und eine foraminale
Nervenwurzeldeviation L4 links. 3.2.3
Im B ericht vom 2 4. März 2016 ( Urk. 7/59 S. 13 f. ) der Universitätsklinik B.___ über die Erstvorstellung des Beschwerdeführers in der Wirbelsäulen-Sprech stunde hielten die Ärzte die Diagnose sensomotorische LS- Radikulopathie links bei Diskushernie L4/5 mit recessaler Kompression der Nervenwurzel L5 links fest. Es sei mit dem Beschwerdeführer erneut die therapeutischen Optionen be sprochen und eine Dekompression L4/5 empfohlen worden ,
ansonsten sei mit einer hoch gradigen, dauerhaften Parese zu rechnen . Der Beschwerdeführer wolle klar auf eine operat ive Versorgung sowie auf einen Infiltrationsversuch verzich - ten. 3.3
Kreisärztin D.___ , Fachärztin für Chirurgie, hielt in der Aktenbeu rteilung vom 28. Juni 2016 fest ( Urk. 7/49 S. 5 ), vorliegend sei es beim Beschwerdeführer bei einem bestens dokumentierten Vorzustand zu einem banalen Verhebetrauma gekommen. Es seien keinerlei unfallbedingte strukturelle Läsionen vorhanden, hingegen liege eine psychosozial e Stressreaktion betreffend die Arbeitssituation mit drohender Kündigung vor . D er Vorzustand sei gesichert
sowie chronisch und
betreffend die Arbeitsunfähigkeit sei festzuhalten, dass der Arbeitgeber wegen "häufiger K rankheit" mit Kündigung gedroht habe . Bei Fehlen von unfallbe dingten strukturellen Läsionen seien dem inkriminierten Trauma keine dauer - hafte n Beschwerden anzulasten und von einer zeitlich limitierten Verschlim me - rung auszugeben, die nach spätestens vier Monat en als behoben zu betrachten sei . 3.4
Dr. med. E.___ , Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapartes, welche im Auftrag des Krankentaggeldversicherers eine medizinische Untersuchung durch geführt hatte , hielt im Gutachten vom 2 9. Juni 2016 ( Urk. 7/59 /15-27 ) unter Diagnosen degenerative Veränderungen lumbal, ohne nervenwurzel bez o genes Defizit fest und führte aus , r ezidivierende Beschwerden seien bei Hal tungsinsuffizienz und Fehlstatik möglich (S. 24) . In der Untersuchung zeige sich eine Verdeutlichung/Fixierung auf die Beschwerden. Es bestünden asympt o ma tische Erwachsenenplattfüss e und ein beginnendes stammbetontes Übergewicht bei insgesamt sehr muskelkräftigem Habitus.
Zur Arbeitsfähigkeit hielt sie fest, k örperlich leichte und mittelschwere Tätig keiten seien dem Beschwerdeführer ab sofort möglich, die er
vorzugweise ohne häufiges Bücken und Zwangshaltungen durchführen könne. Die zuletzt ausge übte Ladetätigkeit sollte auf Dauer nicht mehr verrichtet werden (S. 25) . 4. 4.1
Nach Lage d er Akten steht fest, dass weder d ie klinischen und bildgebenden Untersuchungen der Wirbelsäule am Unfallfolgetag ( 2 7. Oktober 2015 ) noch die später angefertigten MRI-Aufnahmen vom 2 2. Dezember 2015 und vom 21. März 2016
eine traumatisch bedingte Läsion zeigten. Die erstbehandelnde Dr. med. F.___ von der C.___ konnte in Bezug auf die ge klagten Rückenbeschwerden lediglich eine therapierefraktäre Lumbago (Kreuz schmerzen ) nennen
(vgl. E. 3.1.3 und Urk. 7/7 /1 ). Im Weiteren ergibt sich a us der früh er e n Krankengeschichte, dass gleichartige Beschwerden bereits im Oktober 2013 beklagt wurden (E. 3.1.1 und E. 3.1.2). Sodann konnte im MRI vom 2 2. Dezember 2015 und vom 2 1. März 2016
eine stationäre breitbasige
Discusprotrusion L4/L5 mit Spinalkanalstenose und Kompression der Nerven - wurzel L5 beidseits sowie eine foraminale Nervenwurzeldeviation L4 links gesehen werden (E. 3.2.1 und E. 3.2.2), weshalb die Ärzte der Uniklinik B.___ dem Beschwerdeführer als therapeutische Optionen eine Dekompression L4/5 empf a hlen
(E. 3.2.3).
Dass bei dieser Aktenlage die Kreisärztin die weiterhin beklagten Rücken be - schwerden nicht dem Ereignis vom 2 6. Oktober 2015
zuschrieb, sondern als Folge vorbestehender degenerativer Veränderungen fasste
und darauf hinwies, dass ein banales Verhebtrauma bei chronischem Vorzustand und fehlenden strukturellen Läsionen nicht geeignet sei , dauerhafte Beschwerden zu begrün den, ist damit nachvollziehbar dargelegt. Kein anderer Schluss ergibt sich aufgrund der orthopädischen Untersuchung, die im Auftrag der Krankentag geld versicherung durchgeführt wurde, konnten doch auch hierbei aufgrund der Untersuchungsbefunde und speziell der Röntgenbefunde lediglich degenerative Veränderungen lumbal ohne nervenwurzelbezogenes Defizit
bestätigt
werden ( Urk. 7/59 S. 25 und E. 3.4 hiervor).
Damit steht die Feststellung der Kreisärztin, das s zufolge des Ereignisses vom 2 6. Oktober 2015 keine relevanten Verletzungen vorgelegen h ab en, im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor diesem Hintergrund ist mit Dr. D.___ davon auszugehen, dass der fragliche Unfall lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 , bei dem der Beschwerdeführer beim Abladen einer Eisenstange eine Verhebetrauma erlitten hatte (vgl. Urk. 7/18 ), eine über den 2 9. Februar 2016 hinaus andau ernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Von der Beurteilung der Kreisärztin abzugehen besteht umso weniger Anlass , als nach Lage der Akten am Unfallfolgetag auch keine traumatisch bedingte Läsion verzeichnet w urde und selbst die behandelnde n Ärzte
der C.___ lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis 2 1. November 2015 vorgesehen hatte n und diese nach langem Drängen des Beschwerdeführers letztmals bis 2 5. November 201 5 bestätigten (vgl. Urk. 7/32 S. 3) . Anzufügen bleibt, dass die im Vordergrund stehende Diskushernie L4/5 (E.
3.2.2-3) anlässlich der MRI-Untersuchung vom 22. Dezember 2015 noch nicht vorgelegen hatte, sondern sich die damalige Diagnose in einer Discuspro trusion erschöpfte (E. 3.2.1). Zur Ursächlichkeit des Unfalles ist ohnehin fest zuhalten, dass eine richtunggebende, mithin dauernde unfallbedingte Verschlech te rung der vorbestandenen, degenerativen Erkrankung der Wirbelsäule nicht erstellt ist . Eine solche kann rechtsprechungsgemäss nur als nachgewiesen gelten, wenn ein plötzliches Zusammensinken der Wirbel sowie das Auftreten und Verschlim mern von Verletzungen nach einem Trauma radioskopisch erstellt sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2010 vom 29. November 2010 E. 3.1). Dies ist vor liegend nicht der Fall.
Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit der Kreisärztin davon ausgehen, dass der status quo sine — mithin der Zustand, wie er sich aufgrund von Vor zuständen auch ohne Unfall eingestellt hätte — (spätestens) am 2 9. Februar 2016 , rund vier Monate nach dem Ereignis, erreicht war und die über den 2 9. Februar 2016 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.4) in einem ursächlichen Zusa m men hang mit dem Ereignis vom 2 6. Oktober 2015 stehen. 4.2
Der Standpunkt des Beschwerdeführers, d ie Ärzte des B.___ gingen von einem Unfallereignis au s , verkennt, dass zur Beantwortung der Frage der Unfall kausalität den bildgebenden Befunden entscheidendes Gewicht zukommt und die Kreisärztin in ihren Ausführungen keine Schlussfolgerungen gezogen hat, die diesen oder den klinischen Untersuchungs befunden der behandelnden Ärzte entgegenstehen. Die Darstellung, er leide seit dem Ereignis vom 26. Oktober 2015 auch über das Datum vom 2 9. Februar 2016 hinaus unter Schmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „ post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausa lität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/ bb ). An der Richtigkeit der kreisärztlichen Kausalitätseinschätzung ergeben sich aufgrund der Akten damit auch nicht geringe Z weifel (BGE 135 V 465 E. 4.7). 4.3
Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Un fallkausalität der über den 29. Febru ar 2016 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefoc htene Einspracheentscheid vom 1 4. Ok t ober 2016 ( Urk.
2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Z.___ - Suva unte r Beilage einer Kopie von Urk. 9 - Bundesamt für Gesundheit 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubNef